ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 402

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
15. November 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1972 der Kommission vom 11. August 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 durch Festlegung der Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten, die Betreibern bei der Fischerei, der Fischzucht sowie der Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage entstehen

1

 

*

Verordnung (EU) 2021/1973 der Kommission vom 12. November 2021 zur Berichtigung der deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1974 der Kommission vom 12. November 2021 zur Genehmigung des Inverkehrbringens getrockneter Früchte von Synsepalum dulcificum als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1975 der Kommission vom 12. November 2021 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von gefrorener, getrockneter und pulverförmiger Locusta migratoria als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 1 )

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1976 der Kommission vom 12. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Monoethylenglykol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1977 der Kommission vom 12. November 2021 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist ( 1 )

60

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1978 der Kommission vom 11. August 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Diethylhexylphthalat (DEHP), Benzylbutylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) in aus medizinischen Geräten ausgebauten und für die Reparatur und Wiederinstandsetzung medizinischer Geräte verwendeten Ersatzteilen ( 1 )

65

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1979 der Kommission vom 11. August 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Diethylhexylphthalat (DEHP) in Kunststoffbauteilen in Magnetresonanztomographie-Detektorspulen (MRT-Detektorspulen) ( 1 )

69

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1980 der Kommission vom 11. August 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Diethylhexylphthalat (DEHP) in ionenselektiven Elektroden für die Analyse menschlicher Körperflüssigkeiten und/oder Dialysierflüssigkeiten ( 1 )

73

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/1981 des Rates vom 9. November 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 0, 14, 16, 22, 24, 37, 45, 48, 49, 55, 58, 67, 79, 83, 86, 90, 94, 95, 100, 101, 110, 116, 118, 125, 128, 129, 133, 134, 135, 137, 145, 149, 150, 151, 152, 153, 157, 158 und 159, der Vorschläge für Änderungen der Gesamtresolutionen R.E.3 und R.E.5, der Vorschläge für Änderungen der gemeinsamen Entschließungen M.R.1 und M.R.2 und der Vorschläge für die Genehmigung von Änderungen der Globalen technischen Regelung der UN (UN-GTR) zur Fußgängersicherheit sowie der Ausarbeitung von UN-GTR über globale Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und über Bremspartikelemissionen zu vertretenden Standpunkt

77

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1972 DER KOMMISSION

vom 11. August 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 durch Festlegung der Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten, die Betreibern bei der Fischerei, der Fischzucht sowie der Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage entstehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1139 kann aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) ein Ausgleich für die Mehrkosten gewährt werden, die Betreibern bei der Fischerei, der Fischzucht sowie der Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 AEUV entstehen.

(2)

Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1139 sollte der betreffende Mitgliedstaat für jedes Gebiet in äußerster Randlage die Methode zur Berechnung des Ausgleichs der Mehrkosten in dem in jenem Artikel genannten Aktionsplan beschreiben.

(3)

Mit Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1139 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund der besonderen Nachteile der Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden.

(4)

Um die Gleichbehandlung aller betroffenen Gebiete zu gewährleisten und um eine Überkompensation der Mehrkosten zu vermeiden, ist es notwendig, die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund der besonderen Nachteile der Gebiete in äußerster Randlage der Union festzulegen. Durch die gemeinsamen Kriterien soll sichergestellt werden, dass für alle betroffenen Gebiete eine einheitliche Methode zur Berechnung der Mehrkosten angewendet wird.

(5)

Bei der Schätzung der Referenzkosten für Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien, die Betreibern im Festlandsgebiet des Mitgliedstaats oder der Union entstehen und auf deren Grundlage die Mehrkosten festgesetzt werden, sollte besonders sorgfältig vorgegangen werden, um Überkompensation zu vermeiden.

(6)

Für manche Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien gibt es im Festlandsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats keine Vergleichskriterien oder Maßeinheiten. In solchen Fällen sollte der Referenzwert für die Berechnung der Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten festgelegt werden, die Betreibern im Festlandsgebiet der Union für gleichwertige Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien entstehen.

(7)

Angesichts der unterschiedlichen Marktbedingungen in den Gebieten in äußerster Randlage sowie der Schwankungen bei den Fängen und Beständen und der Marktnachfrage sollte es den betreffenden Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die für den Ausgleich infrage kommenden Erzeugnisse bzw. Erzeugniskategorien der Fischerei und Aquakultur, deren jeweilige Höchstmengen und die Höhe der Ausgleichsbeträge im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat vorgesehenen Gesamtmittelausstattung festzulegen.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten die Ausgleichsbeträge so festsetzen, dass die Mehrkosten aufgrund der besonderen Nachteile der Gebiete in äußerster Randlage angemessen ausgeglichen werden und Überkompensation vermieden wird. Zu diesem Zweck sollten bei der Festsetzung des Ausgleichsbetrags auch andere Formen öffentlicher Interventionen, einschließlich aller gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/1139 angemeldeten staatlichen Beihilfen, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirken, berücksichtigt werden.

(9)

Um die Darstellung der Mehrkosten zu harmonisieren, sind diese in Tonnen Lebendgewicht anzugeben, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (2) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (3) bestimmt wird, wobei in der letztgenannten Verordnung Codes für die Aufmachung von verarbeitetem Fisch und Umrechnungsfaktoren der Europäischen Union für frischen Fisch und gesalzenen Frischfisch zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht zum Zweck der Überwachung der Fänge festgelegt sind.

(10)

Gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind Ausgaben bereits seit dem 1. Januar 2021 im Rahmen des EMFAF förderfähig, weshalb die vorliegende Verordnung im Sinne einer raschen Anwendung der darin vorgesehenen Maßnahmen am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten sollte ––

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung enthält die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten, die Betreibern bei der Fischerei, der Fischzucht sowie der Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wegen der besonderen Nachteile dieser Gebiete in äußerster Randlage im Förderzeitraum gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 entstanden sind.

Artikel 2

(1)   Die in Artikel 1 genannten Mehrkosten werden für jede der nachstehenden Tätigkeiten getrennt berechnet:

a)

Fischfang;

b)

Fischzucht;

c)

Verarbeitung;

d)

Vermarktung.

(2)   Innerhalb jeder der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten werden die Mehrkosten nach Ausgabenposten für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugniskategorie berechnet, das bzw. die von dem betreffenden Mitgliedstaat als für einen Ausgleich in Betracht kommend eingestuft wurde.

(3)   Für jeden Ausgabenposten sind die Mehrkosten die Differenz zwischen den Kosten, die Betreibern in den betreffenden Gebieten in äußerster Randlage entstehen — abzüglich jeder Form von öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirkt —, und den vergleichbaren Kosten, die Betreibern im Festlandsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats entstehen.

(4)   Bei Ausgabenposten für spezifische Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien, für die es im Festlandsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats keine Vergleichskriterien oder Maßeinheiten gibt, werden die Mehrkosten im Vergleich zu den vergleichbaren Kosten festgesetzt, die Betreibern im Festlandsgebiet der Union für gleichwertige Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien entstehen.

(5)   Bei der Berechnung der Mehrkosten werden alle öffentlichen Interventionen, einschließlich aller gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/1139 angemeldeten staatlichen Beihilfen, berücksichtigt.

Artikel 3

(1)   Die Berechnung der Mehrkosten erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Kosten, die aufgrund der besonderen Nachteile der Gebiete in äußerster Randlage entstehen.

(2)   Für die Berechnung der Mehrkosten wird der Jahresdurchschnitt der erfassten Preise zugrunde gelegt.

(3)   Die Mehrkosten werden in Euro je Tonne Lebendgewicht angegeben, und alle Kostenbestandteile des Gesamtbetrags der Mehrkosten werden gegebenenfalls in Euro je Tonne Lebendgewicht umgerechnet. Hierzu werden die in den Anhängen XIII und XIV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 festgelegten Umrechnungsfaktoren herangezogen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231, vom 30.6.2021, S. 159).


15.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/4


VERORDNUNG (EU) 2021/1973 DER KOMMISSION

vom 12. November 2021

zur Berichtigung der deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3 und Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die deutsche Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (2) enthält einen Fehler in Anhang XII Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i betreffend die Anforderungen an die Einfuhr und Durchfuhr von Zwischenprodukten, die zur Herstellung von Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien bestimmt sind.

(2)

Die deutsche Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XII Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhält folgende Fassung:

„i)

Material, das die Kriterien gemäß Buchstabe a erfüllt, jedoch mit der Ausnahme, dass das Material von Tieren stammen kann, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden,“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).


15.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1974 DER KOMMISSION

vom 12. November 2021

zur Genehmigung des Inverkehrbringens getrockneter Früchte von Synsepalum dulcificum als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3)

Am 14. November 2018 stellte das Unternehmen Medicinal Gardens S.L. (im Folgenden der „Antragsteller“) bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens getrockneter Früchte von Synsepalum dulcificum als neuartiges Lebensmittel in der Union. Beantragt wurde die Verwendung getrockneter Früchte von Synsepalum dulcificum in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) mit einer Höchstmenge von 0,9 g/Tag, wobei die Zielgruppe die allgemeine erwachsene Bevölkerung mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden ist.

(4)

Außerdem beantragte der Antragsteller bei der Kommission den Schutz geschützter wissenschaftlicher Daten für eine Reihe von zur Stützung des Antrags vorgelegter Studien; im Einzelnen handelt es sich dabei um Untersuchungen zur Zusammensetzung (4), eine Studie zur akuten oralen Toxizität an Ratten (5), Rückmutationstests unter Verwendung von Bakterien (6), einen In-vivo-Erythrozyten-Mikronukleustest an Säugetieren (7), einen In-vitro-Mikronukleustest an Säugetierzellen (8), eine 90-Tage-Toxizitätsstudie bei wiederholter oraler Verabreichung mit einer 14-tägigen Erholungsphase (9) und eine sensorische Untersuchung (10).

(5)

Am 25. März 2019 konsultierte die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und ersuchte sie um ein wissenschaftliches Gutachten auf der Grundlage einer Sicherheitsbewertung von getrockneten Früchten von Synsepalum dulcificum als neuartiges Lebensmittel.

(6)

Am 27. April 2021 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten über die Sicherheit von getrockneten Früchten von Synsepalum dulcificum als neuartiges Lebensmittel (11) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.

(7)

In ihrem Gutachten konnte die Behörde die Sicherheit der zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln für Erwachsene bestimmten getrockneten Früchte von Synsepalum dulcificum nicht bestätigen, wenn die Aufnahme gemäß der vom Antragsteller vorgeschlagenen Höchstmenge von 0,9 g/Tag erfolgt, da eine solche Aufnahme über dem als sicher geltenden Wert (10 mg/kg Körpergewicht pro Tag) liegen würde. Die Behörde kam jedoch zu dem Schluss, dass getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum für Erwachsene sicher sind, wenn sie Nahrungsergänzungsmitteln in einer Tageshöchstdosis von 0,7 g/Tag zugesetzt werden; dies entspricht der unbedenklichen Aufnahme bei einem Erwachsenen mit einem Körpergewicht von 70 kg. Das Gutachten der Behörde bietet folglich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum in einer Tageshöchstdosis von 0,7 g/Tag Artikel 7 Buchstaben a und b sowie Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 entsprechen.

(8)

Die Behörde hat in ihrem Gutachten anhand eines WoE-Ansatzes auf der Grundlage von In-silico-Analysen der Proteinsequenzhomologie zwischen Miraculin und Erdnussproteinen und den Ergebnissen eines In-vitro-Enzymimmunoassay-Vorscreeningtests (ELISA) eine mögliche Kreuzreaktion zwischen getrockneten Früchten von Synsepalum dulcificum und Erdnüssen ermittelt. Es fehlen jedoch zusätzliche experimentelle In-vivo-Nachweise oder epidemiologische Nachweise, die normalerweise erforderlich sind, um die Wahrscheinlichkeit, dass sich die ermittelte mögliche Kreuzreaktion tatsächlich manifestiert, zu bestätigen oder auszuschließen. In Anbetracht des Fehlens dieser Nachweise und der verfügbaren In-vitro-Daten, aus denen hervorgeht, dass das Miraculin nach der Aufnahme rasch und vollständig abgebaut wird, ist die Kommission der Auffassung, dass die Wahrscheinlichkeit, dass getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum tatsächlich eine Kreuzreaktion mit Erdnüssen auslösen, derzeit sehr gering ist und daher keine spezifische Kennzeichnungsvorschrift in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel aufgenommen werden sollte.

(9)

In ihrem Gutachten merkte die Behörde an, dass sie ihre Schlussfolgerung über die Sicherheit des neuartigen Lebensmittels auf die Untersuchungen zur Zusammensetzung, die Studie zur akuten oralen Toxizität an Ratten, den beiden Rückmutationstests unter Verwendung von Bakterien, dem In-vivo-Erythrozyten-Mikronukleustest an Säugetieren, dem In-vitro-Mikronukleustest an Säugetierzellen und auf die 90-Tage-Toxizitätsstudie bei wiederholter oraler Verabreichung mit einer 14-tägigen Erholungsphase gestützt hat. Sie wies ferner darauf hin, dass sie ohne die Daten aus den in den Antragsunterlagen enthaltenen, nicht veröffentlichten Berichten über die Studien nicht hätte zu dieser Schlussfolgerung gelangen können.

(10)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, seine Begründung für die Beantragung des Schutzes dieser geschützten wissenschaftlichen Studien sowie für den Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf die Nutzung dieser Studien gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen.

(11)

Der Antragsteller erklärte, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung Schutzrechte und das ausschließliche Recht auf die Nutzung der Untersuchungen zur Zusammensetzung, der Studie zur akuten oralen Toxizität an Ratten, der beiden Rückmutationstests unter Verwendung von Bakterien, des In-vivo-Erythrozyten-Mikronukleustests an Säugetieren, des In-vitro-Mikronukleustests an Säugetierzellen und der 90-Tage-Toxizitätsstudie bei wiederholter oraler Verabreichung mit einer 14-tägigen Erholungsphase hielt und dass daher Dritte nicht rechtmäßig auf diese Studien zugreifen oder diese nutzen können.

(12)

Die Kommission hat alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antragsteller die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen hinreichend belegt hat. Daher sollten die in den Unterlagen des Antragstellers enthaltenen spezifischen Studien, nämlich die Untersuchungen zur Zusammensetzung, die Studie zur akuten oralen Toxizität an Ratten, die beiden Rückmutationstests unter Verwendung von Bakterien, der In-vivo-Erythrozyten-Mikronukleustest an Säugetieren, der In-vitro-Mikronukleustest an Säugetierzellen und die 90-Tage-Toxizitätsstudie bei wiederholter oraler Verabreichung mit einer 14-tägigen Erholungsphase, auf die die Behörde ihre Schlussfolgerung über die Sicherheit des neuartigen Lebensmittels gestützt hat und ohne die sie das neuartige Lebensmittel nicht hätte bewerten können, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden. Folglich sollte es während dieses Zeitraums nur dem Antragsteller gestattet sein, getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum in der Union in Verkehr zu bringen.

(13)

Die Beschränkung der Zulassung getrockneter Früchte von Synsepalum dulcificum und der Nutzung der in den Antragsunterlagen enthaltenen Studien ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert andere Antragsteller jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen, sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen basiert, die eine Zulassung stützen.

(14)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum gemäß den Angaben im Anhang dieser Verordnung werden in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2)   Für die Dauer von fünf Jahren ab dem 5. Dezember 2021 darf nur der ursprüngliche Antragsteller:

Unternehmen: Medicinal Gardens S.L.;

Anschrift: Marqués de Urquijo 47, 1° D, Office 1, Madrid, 28008, Spanien,

das in Absatz 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 2 dieser Verordnung geschützten Daten oder mit Zustimmung von Medicinal Gardens S.L.

(3)   Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

Artikel 2

Die in den Antragsunterlagen enthaltenen Studien, auf deren Grundlage das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel von der Behörde geprüft wurde, die der Antragsteller als geschützt bezeichnet hat und ohne die das neuartige Lebensmittel nicht hätte zugelassen werden können, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem 5. Dezember 2021 nicht ohne Zustimmung von Medicinal Gardens S.L. zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.

Artikel 3

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(4)  Medicinal Gardens S.L., 2017-2020 (nicht veröffentlicht).

(5)  Medicinal Gardens S.L. Study No. IF-81517 (nicht veröffentlicht, 2018c).

(6)  Medicinal Gardens S.L. Study No. IF-74616 (nicht veröffentlicht, 2018a) und Study No. 20229053 (nicht veröffentlicht, 2020a).

(7)  Medicinal Gardens S.L. Study No. IF-74516 (nicht veröffentlicht, 2018b).

(8)  Medicinal Gardens S.L. Study code: 20/020-013C (nicht veröffentlicht, 2020b).

(9)  Medicinal Gardens S.L. Study No. 73416 (nicht veröffentlicht, 2018d).

(10)  Medicinal Gardens S.L. Sensory study with healthy young adults (nicht veröffentlicht, 2018).

(11)  Safety of dried fruits of Synsepalum dulcificum as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283; EFSA Journal 2021;19(6):6600.


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

Datenschutz

Getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum‘.

2.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum enthalten, werden mit dem Hinweis versehen, dass das Nahrungsergänzungsmittel nur von Erwachsenen, ausgenommen schwangere und stillende Frauen, verzehrt werden sollte.

 

Zugelassen am 5. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Medicinal Gardens S.L. Marqués de Urquijo 47, 1° D, Office 1, Madrid, 28008, Spanien.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Medicinal Gardens S.L. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Medicinal Gardens S.L.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 5. Dezember 2026.“

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden

0,7 g/Tag

2.

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

Getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um lyophilisiertes Fruchtfleisch und die Schale von entkernten Früchten von Synsepalum dulcificum (Schumach. & Thonn) Daniell, die zur Pflanzenfamilie Sapotaceae gehört. Der daraus entstandene getrocknete Presskuchen wird zu einem Pulver gemahlen.

Merkmale/Zusammensetzung:

Feuchtigkeit (g/100 g): < 6

Asche (g/100 g): 3,5-8,5

Gesamtkohlenhydrate (g/100 g): 70-87

Zucker (g/100 g): 50-75

Fasern (g/100 g): 1-6,5

Gesamtprotein (g/100 g): 3,5-6,0

Miraculin (*1) (g/100 g): 1,5-2,5

Gesamtfett (g/100 g): 0,50-3,50

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe Gesamtkeimzahl: < 104KBE (*2)/g

Bacillus cereus (präsumtiv): < 100 KBE/g

Sulfit-reduzierende Clostridia: ≤ 30 KBE/g

Enterobacteriaceae insgesamt: < 100 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: < 500 KBE/g

Pestizide:

Gehalt an Pestizidrückständen gemäß Code-Nummer 0820990 (‚Sonstige‘ in der Gruppe Fruchtgewürze) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (1)


(*1)  Miraculin ist Teil des Gesamtproteingehalts.

(*2)  KBE: koloniebildende Einheiten.

(1)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).“


15.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1975 DER KOMMISSION

vom 12. November 2021

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von gefrorener, getrockneter und pulverförmiger Locusta migratoria als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3)

Am 28. Dezember 2018 stellte das Unternehmen Fair Insects BV (im Folgenden „Antragsteller“) bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens gefrorener, getrockneter und pulverförmiger (gemahlener) Locusta migratoria (Wanderheuschrecke) als neuartiges Lebensmittel in der Union. Beantragt wurde die Verwendung von gefrorener, getrockneter und pulverförmiger Locusta migratoria als Snack und als Lebensmittelzutat in einer Reihe von Lebensmitteln, die für die allgemeine Bevölkerung bestimmt sind.

(4)

Der Antragsteller beantragte außerdem bei der Kommission den Schutz geschützter wissenschaftlicher Daten für eine Reihe von Daten, die seinen Antrag stützen; im Einzelnen handelt es sich dabei um eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens (3), analytische Daten zur Zusammensetzung (4), analytische Daten zu Kontaminanten (5), Stabilität und mikrobiologischem Status, Daten zum Verkauf neuartiger Lebensmittel (6), eine Bewertung der Aufnahme (7), Daten zur Proteinverdaulichkeit und zum Index verdaulicher unentbehrlicher Aminosäuren (8), die vor der Genotoxizitätsstudie an getrockneter Locusta migratoria durchgeführten Löslichkeits- und Sterilitätstests, die ergaben, dass keine Genotoxizitätsstudien durchgeführt werden konnten (9), sowie eine Studie zur Zytotoxizität (10).

(5)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 konsultierte die Kommission am 9. Juli 2019 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) und ersuchte sie um Abgabe eines wissenschaftlichen Gutachtens auf der Grundlage einer Bewertung der Sicherheit von gefrorener, getrockneter und pulverförmiger Locusta migratoria als neuartiges Lebensmittel.

(6)

Am 25. Mai 2021 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten über die Sicherheit von gefrorener, getrockneter und pulverförmiger Locusta migratoria als neuartiges Lebensmittel (11) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.

(7)

In ihrem Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass gefrorene, getrocknete und pulverförmige Locusta migratoria bei den vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen sicher ist. Das Gutachten der Behörde bietet somit ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass gefrorene, getrocknete und pulverförmige Locusta migratoria unter den bewerteten Verwendungsbedingungen Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 entspricht.

(8)

In ihrem Gutachten kam die Behörde außerdem auf der Grundlage einiger weniger veröffentlichter Erkenntnisse zu Lebensmittelallergien im Zusammenhang mit Insekten im Allgemeinen, die den Verzehr von Locusta migratoria nicht eindeutig mit einer Reihe von anaphylaktischen Ereignissen in Verbindung brachten, sowie auf der Grundlage von Daten, die nachweisen, dass Locusta migratoria eine Reihe potenziell allergener Proteine enthält, zu dem Schluss, dass der Verzehr dieses neuartigen Lebensmittels eine Sensibilisierung gegen Proteine von Locusta migratoria auslösen kann. Die Behörde empfahl auch, weitere Studien zur Allergenität von Locusta migratoria durchzuführen.

(9)

Um der Empfehlung der Behörde nachzukommen, prüft die Kommission derzeit Möglichkeiten, die erforderlichen Forschungsarbeiten zur Allergenität von Locusta migratoria durchzuführen. Bis zur Bewertung der Forschungsdaten durch die Behörde und angesichts der Tatsache, dass den der Insektenindustrie zur Verfügung stehenden Daten zufolge nur wenige Fälle von durch Locusta migratoria ausgelösten Allergien gemeldet wurden (12) und dass die Nachweise für das Allergenitätspotenzial im Zusammenhang mit dem Verzehr von Locusta migratoria nicht eindeutig sind, ist die Kommission der Auffassung, dass keine spezifischen Kennzeichnungsvorschriften hinsichtlich des Potenzials von Locusta migratoria, eine primäre Sensibilisierung zu verursachen, in die Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgenommen werden sollten.

(10)

Die Behörde vertrat in ihrem Gutachten ferner die Auffassung, dass der Verzehr gefrorener, getrockneter und pulverförmiger Locusta migratoria allergische Reaktionen bei Personen hervorrufen kann, die gegenüber Krebs- und Weichtieren sowie Hausstaubmilben allergisch sind. Darüber hinaus stellte die Behörde fest, dass weitere Allergene in das neuartige Lebensmittel gelangen können, wenn diese Allergene in dem Substrat enthalten sind, das an die Insekten verfüttert wird. Es ist daher angezeigt, dass gefrorene, getrocknete und pulverförmige Locusta migratoria, die als solche zum Verbrauch verkauft wird, und Lebensmittel, die sie enthalten, entsprechend den Anforderungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/2283 gekennzeichnet werden.

(11)

In ihrem Gutachten wies die Behörde darauf hin, dass sie ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der Sicherheit des neuartigen Lebensmittels auf der Grundlage von zur Stützung des Antrags eingereichten Daten zog; dabei handelt es sich im Einzelnen um eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens, analytische Daten zur Zusammensetzung, analytische Daten zu Kontaminanten, Stabilität und mikrobiologischem Status, Daten zum Verkauf neuartiger Lebensmittel, eine Bewertung der Aufnahme, Daten zur Proteinverdaulichkeit und zum Index verdaulicher unentbehrlicher Aminosäuren, die vor der Genotoxizitätsstudie an getrockneter Locusta migratoria durchgeführten Löslichkeits- und Sterilitätstests, die ergaben, dass keine Genotoxizitätsstudien durchgeführt werden konnten, sowie eine Studie zur Zytotoxizität. Die Behörde wies ferner darauf hin, dass sie ohne die Daten aus den in den Antragsunterlagen enthaltenen, nicht veröffentlichten Studienberichten nicht hätte zu dieser Schlussfolgerung gelangen können.

(12)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, seine Begründung für die Beantragung des Schutzes dieser Studien sowie für den Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf die Nutzung dieser Studien gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen.

(13)

Der Antragsteller erklärte, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung Schutzrechte und das ausschließliche Recht auf die Nutzung der Beschreibung des Herstellungsverfahrens, der analytischen Daten zur Zusammensetzung, der analytischen Daten zu Kontaminanten, Stabilität und mikrobiologischem Status, der Daten zum Verkauf neuartiger Lebensmittel, zur Bewertung der Aufnahme, Daten zur Proteinverdaulichkeit und zum Index verdaulicher unentbehrlicher Aminosäuren, der vor der Genotoxizitätsstudie an getrockneter Locusta migratoria durchgeführten Löslichkeits- und Sterilitätstests, die ergaben, dass keine Genotoxizitätsstudien durchgeführt werden konnten, sowie der Studie zur Zytotoxizität hielt und dass daher Dritte nicht rechtmäßig auf diese Studien zugreifen oder diese nutzen könnten.

(14)

Die Kommission hat alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antragsteller die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen hinreichend belegt hat. Die spezifischen Studien zur Beschreibung des Herstellungsverfahrens, die analytischen Daten zur Zusammensetzung, die analytischen Daten zu Kontaminanten, Stabilität und mikrobiologischem Status, die Daten zum Verkauf neuartiger Lebensmittel, zur Bewertung der Aufnahme, zur Proteinverdaulichkeit und zum Index verdaulicher unentbehrlicher Aminosäuren, die vor der Genotoxizitätsstudie an getrockneter Locusta migratoria durchgeführten Löslichkeits- und Sterilitätstests, die ergaben, dass keine Genotoxizitätsstudien durchgeführt werden konnten, sowie die Studie zur Zytotoxizität, die in den Antragsunterlagen enthalten sind und die der Behörde als Grundlage für ihre Schlussfolgerung hinsichtlich der Sicherheit des neuartigen Lebensmittels gedient haben und ohne die sie das neuartige Lebensmittel nicht hätte bewerten können, sollten daher für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden. Folglich sollte es während dieses Zeitraums nur dem Antragsteller gestattet sein, gefrorene, getrocknete und pulverförmige Locusta migratoria in der Union in Verkehr zu bringen.

(15)

Die Beschränkung der Zulassung gefrorener, getrockneter und pulverförmiger Locusta migratoria und der Nutzung der in den Antragsunterlagen enthaltenen Studien ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert andere Antragsteller jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen, sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen basiert, die eine Zulassung stützen.

(16)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Gefrorene, getrocknete und pulverförmige Locusta migratoria gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung wird in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2)   Für die Dauer von fünf Jahren ab dem 5. Dezember 2021 darf nur der ursprüngliche Antragsteller:

Unternehmen: Fair Insects BV;

Anschrift: Industriestraat 3, 5107 NC Dongen, Niederlande

das in Absatz 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 2 geschützten Daten oder mit Zustimmung von Fair Insects BV.

(3)   Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

Artikel 2

Die in den Antragsunterlagen enthaltenen Daten, auf deren Grundlage das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel von der Behörde geprüft wurde, die der Antragsteller als geschützt bezeichnet hat und ohne die das neuartige Lebensmittel nicht hätte zugelassen werden können, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem 5. Dezember 2021 nicht ohne Zustimmung von Fair Insects BV zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.

Artikel 3

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Fair Insects BV. 2019 (unveröffentlicht).

(4)  Fair Insects BV. 2019 (unveröffentlicht).

(5)  Fair Insects BV. 2019 (unveröffentlicht).

(6)  Fair Insects BV. 2018 (unveröffentlicht).

(7)  Fair Insects BV. 2019 (unveröffentlicht).

(8)  Fair Insects BV. Digestibility of protein from Locusta migratoria during transit through the dynamic in vitro gastrointestinal model. Studienbericht V21246/01 (unveröffentlicht, 2018).

(9)  Fair Insects BV. Solubility and sterility test on dried Locusta migratoria prior to the genotoxicity studies (unveröffentlicht, 2018).

(10)  Fair Insects BV. Cellular toxicity of aqueous extracts from Locusta migratoria (unveröffentlicht, 2018).

(11)  Safety of frozen and dried formulations from migratory locust (Locusta migratoria) as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283; EFSA Journal 2021;19(7):6667.

(12)  Locusta migratoria wird in mehreren Mitgliedstaaten im Rahmen der Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verkehr gebracht. Nach Angaben des Antragstellers werden getrocknete und gefrorene Heuschrecken seit 2016 auf dem niederländischen Markt verkauft.


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

Datenschutz

Locusta migratoria (Wanderheuschrecke), gefroren, getrocknet und in Pulverform

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt (g/100 g)

(als solche in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert)

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet je nach der verwendeten Form ‚gefrorene Locusta migratoria (Wanderheuschrecke)‘, ‚getrocknete/pulverförmige Locusta migratoria (Wanderheuschrecke)‘, ‚Pulver von ganzen Locusta migratoria (Wanderheuschrecke)‘.

2.

Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die gefrorene, getrocknete oder pulverförmige Locusta migratoria (Wanderheuschrecke) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern mit bekannten Allergien gegen Krebs- oder Weichtiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann.

Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.

 

Zugelassen am 5.12.2021.

Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Fair Insects BV, Industriestraat 3, 5107 NC Dongen, Niederlande

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Fair Insects BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Fair Insects BV.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 5.12.2026.“

Gefroren

Getrocknet oder

in Pulverform

Locusta migratoria, gefroren, getrocknet und in Pulverform

 

Verarbeitete Kartoffelprodukte; Gerichte aus Leguminosen und Erzeugnisse aus Teigwaren

15

5

Fleisch-Analoge

80

50

Suppen und Suppenkonzentrate

15

5

Leguminosen und Gemüse in Konserven/Gläsern

20

15

Salate

15

5

Bierähnliche Getränke, Mischungen für alkoholische Getränke

2

2

Schokoladenerzeugnisse

30

10

Nüsse, Ölsamen und Kichererbsen

 

20

Gefrorene fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis

15

5

Wurstwaren

30

10

2.

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

Locusta migratoria (Wanderheuschrecke), gefroren, getrocknet und in Pulverform

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel besteht aus gefrorenen, getrockneten und pulverförmigen Wanderheuschrecken. Der Begriff ‚Wanderheuschrecke‘ bezieht sich auf adulte Locusta migratoria, eine Insektenart aus der Familie der Feldheuschrecken (Acrididae) (Unterfamilie Locustinae).

Das neuartige Lebensmittel soll in drei verschiedenen Formen in Verkehr gebracht werden: i) thermisch behandelte und gefrorene L. migratoria (gefrorene LM), ii) thermisch behandelte und gefriergetrocknete L. migratoria (getrocknete LM) und iii) thermisch behandelte, gefriergetrocknete und gemahlene ganze L. migratoria (Pulver von ganzen LM). Getrocknete LM können als solche oder in Pulverform in Verkehr gebracht werden.

Bei gefrorenen LM und getrockneten LM müssen Beine und Flügel entfernt werden, um einer Verstopfung des Darms vorzubeugen, welche durch den Verzehr der großen Stacheln an den Unterschenkeln der Insekten verursacht werden kann. Das Pulver von ganzen LM wird durch mechanisches Mahlen der Insekten samt Flügeln und Beinen und durch Sieben zur Verringerung der Partikelgröße auf weniger als 1 mm gewonnen.

Vor dem Abtöten der Insekten durch Einfrieren ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit sich die Insekten ihres Darminhalts entledigen können.

Parameter

Gefrorene LM

Getrocknete LM

Pulver von ganzen LM

 

Merkmale/Zusammensetzung

 

Asche (% Massenanteil)

0,6 -1,0

2,0 -3,1

1,8 -1,9

 

Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil)

67 -73

≤ 5

≤ 5

 

Rohprotein (N × 6,25 ) (% Massenanteil)

11 -21

43 -53

50 -60

 

Fett (% Massenanteil)

7 -13

31 -41

31 -41

 

Gesättigte Fettsäuren (% Fett)

35 -43

35 -43

35 -43

 

Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil)

0,1 -2,0

0,1 -2,0

1,0 -3,5

 

 (*1)Ballaststoffe (% Massenanteil)

1,5 -3,5

5,5 -9,0

5,5 -9,0

 

Chitin (% Massenanteil)

1,7 -2,4

6,4 -10,4

10,5 -13,9

 

Peroxidzahl (Meq O2 /kg Fett)

≤ 5

≤ 5

≤ 5

 

Kontaminanten

 

Blei (mg/kg)

≤ 0,07

≤ 0,07

≤ 0,07

 

Cadmium (mg/kg)

≤ 0,05

≤ 0,05

≤ 0,05

 

Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2) (μg/kg)

≤ 4

≤ 4

≤ 4

 

Aflatoxin B1 (μg/kg)

≤ 2

≤ 2

≤ 2

 

Deoxynivalenol (μg/kg)

≤ 200

≤ 200

≤ 200

 

Ochratoxin A (μg/kg)

≤ 1

≤ 1

≤ 1

 

Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB Obergrenze ( (*2)WHO2005 PCDD/F-PCB-TEQ) (pg/g Fett)

≤ 1,2

≤ 1,2

≤ 1,2

 

Mikrobiologische Kriterien

 

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl ( (*3)KBE/g)

≤ 10 5

≤ 10 5

≤ 10 5

 

Enterobacteriaceae (präsumtiv) (KBE/g)

≤ 100

≤ 100

≤ 100

 

Escherichia coli (KBE/g)

≤ 50

≤ 50

≤ 50

 

Listeria monocytogenes

In 25  g nicht nachweisbar

In 25  g nicht nachweisbar

In 25  g nicht nachweisbar

 

Salmonella spp.

In 25  g nicht nachweisbar

In 25  g nicht nachweisbar

In 25  g nicht nachweisbar

 

Bacillus cereus (präsumtiv) (KBE/g)

≤ 100

≤ 100

≤ 100

 

Koagulasepositive Staphylokokken (KBE/g)

≤ 100

≤ 100

≤ 100

 

Sulfitreduzierende Anaerobier (KBE/g)

≤ 30

≤ 30

≤ 30

 

Hefen und Schimmelpilze (KBE/g)

≤ 100

≤ 100

≤ 100

 


(*1)  Je nach Analysemethode kann Chitin nicht in den Ballaststoffen enthalten sein.

(*2)  Obergrenze Summe von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dixonähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt als Toxizitätsäquivalent der Weltgesundheitsorganisation (unter Verwendung der WHP-TEF (2005)).

(*3)  KBE: koloniebildende Einheiten.“.


15.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1976 DER KOMMISSION

vom 12. November 2021

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Monoethylenglykol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 14. Oktober 2020 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Monoethylenglykol (im Folgenden „MEG“) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) und dem Königreich Saudi-Arabien (im Folgenden „KSA“) (im Folgenden „betroffene Länder“) in die Union ein.

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag (im Folgenden „Antrag“) hin ein, der am 31. August 2020 vom Defence Committee of European MEG Producers (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von MEG entfallen. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung.

1.2.   Vorläufige Maßnahmen

(3)

Nach Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 14. Mai 2021 eine Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle sowie Einzelheiten über die Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, innerhalb von drei Arbeitstagen zur Korrektheit dieser Berechnungen Stellung zu nehmen. Stellungnahmen gingen ein von MEGlobal Americas Inc (im Folgenden „MEGlobal Americas“), Saudi Basic Industries Corporation (im Folgenden „SABIC“), Arteco NV (im Folgenden „Arteco“) und dem Committee of PET Manufacturers in Europe (im Folgenden „CPME“).

(4)

Am 11. Juni 2021 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/939 der Kommission (2) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von MEG mit Ursprung in den USA und dem KSA eingeführt.

1.3.   Weiteres Verfahren

(5)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), reichten der Antragsteller, MEGlobal Americas, Lotte Chemical Louisiana LCC (im Folgenden „LCLA“), die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien (im Folgenden „Regierung des KSA“), SABIC, ExxonMobil Petroleum & Chemical BV (im Folgenden „EMPC“), Helm AG (im Folgenden „Helm“), Oxyde Belgium BV (im Folgenden „Oxyde“), Tricon International Ltd und seine verbundenen Unternehmen (im Folgenden „Tricon“), Arteco, CPME und RETAL Industries Limited (im Folgenden „RETAL“) innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung festgelegten Frist schriftliche Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen ein.

(6)

Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Es fanden Anhörungen mit LCLA, MEGlobal Americas, SABIC und CPME statt. Darüber hinaus wurden auf Antrag von MEGlobal Americas und SABIC zwei Anhörungen beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren durchgeführt. Der Anhörungsbeauftragte gelangte zu dem Schluss, dass die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien in diesem Verfahren gewahrt wurden.

(7)

Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und änderte soweit angezeigt ihre vorläufigen Schlussfolgerungen.

(8)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Es wurden zwei zusätzliche Fernabgleiche mit Arteco und Indorama Ventures Europe BV (im Folgenden „Indorama“) durchgeführt. Die Kommission hatte die Absicht, darüber hinaus Fernabgleiche mit Helm und Oxyde vorzunehmen, jedoch war keines dieser Unternehmen verfügbar.

1.4.   Allgemeine Bemerkungen

(9)

SABIC und MEGlobal Americas brachten vor, ihre Verteidigungsrechte seien aufgrund der späten Offenlegung der Berichte über die Fernabgleiche durch die Kommission verletzt worden.

(10)

Die Kommission hat die Berichte über die Fernabgleiche gemeinsam mit der Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle sowie den Einzelheiten über die Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen übermittelt, die, wie in Erwägungsgrund 3 dargelegt, am 14. Mai 2021 offengelegt wurden. Der Zweck der Berichte über die Fernabgleiche besteht darin, den Parteien sachliche Informationen über die Fernabgleiche zukommen zu lassen. In den Berichten werden keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage gezogen, wie die Kommission die bei den Fernabgleichen in Erfahrung gebrachten Sachverhalte letztlich handhaben wird. Für die Offenlegung der Berichte über die Fernabgleiche ist in den Rechtsvorschriften keine Frist vorgegeben. Zu den in den Berichten über die Fernabgleiche enthaltenen Informationen gingen keine Stellungnahmen der Parteien ein. Die Kommission ist daher nicht der Auffassung, dass die Verteidigungsrechte der Parteien verletzt wurden, und der Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren teilte die Ansichten der Kommission in diesem Punkt.

(11)

Tricon brachte vor, sein Name sei trotz seiner Mitarbeit im Rahmen der Untersuchung in der vorläufigen Verordnung nicht genannt worden, insbesondere nicht in den Erwägungsgründen 8 und 66; damit habe die Kommission gegen Tricons Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung verstoßen.

(12)

Zum Zeitpunkt der Einführung der vorläufigen Maßnahmen lagen der Kommission keine hinreichenden Informationen über die von Tricon getätigten Einfuhren in die Union vor, da die Fragebogenantwort im Namen von drei Unternehmen eingereicht worden war, die den Erklärungen zufolge nicht in der Union, sondern in den USA ansässig waren. Die Kommission erhielt diese Informationen von Tricon erst nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen.

(13)

Angesichts dieser zusätzlichen Informationen sollten die Erwägungsgründe 8 und 66 der vorläufigen Verordnung, in denen die von der Kommission vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen angehörten Parteien bzw. die Parteien aufgeführt sind, die Fragebogenantworten eingereicht haben, so verstanden werden, dass sie auch Tricon einbeziehen. Darüber hinaus wurden in der von Tricon vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen eingereichten Stellungnahme dieselben Fragen angesprochen wie in den Stellungnahmen anderer interessierter Parteien, wie etwa Arteco, Helm und Oxyde, sodass ihr Inhalt von der Kommission in der vorläufigen Verordnung berücksichtigt wurde.

(14)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte MEGlobal Americas sein in Erwägungsgrund 9 dargelegtes Vorbringen zur Offenlegung der Berichte über die Fernabgleiche. Das Unternehmen behauptete, es sei nicht richtig, dass keine Stellungnahmen der Parteien zu den in den Berichten über die Fernabgleiche enthaltenen Informationen eingegangen seien. MEGlobal Americas habe die wesentlichen Inhalte der Berichte über die Fernabgleiche in seiner Stellungnahme zur vorläufigen Verordnung angesprochen, und durch die späte Offenlegung hätten die Parteien nur wenig Zeit gehabt, um die Berichte zu prüfen. Des Weiteren müsse die Kommission aufgrund der Anpassung ihrer Verfahren an die COVID-19-Pandemie die erforderlichen Verfahren besonders sorgfältig einhalten, was sie in ihren endgültigen Feststellungen nicht erwähnt habe. MEGlobal Americas verwies diesbezüglich auf den letzten Satz der Bekanntmachung der Kommission über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus), in dem die Kommission erklärt habe, sie werde ganz besonders darauf achten, dass alle erforderlichen Verfahren eingehalten und alle Transparenzanforderungen erfüllt werden.

(15)

Wie in Erwägungsgrund 10 erläutert, besteht der Zweck der Berichte über die Fernabgleiche darin, den Parteien sachliche Informationen über die Fernabgleiche zukommen zu lassen und sie insbesondere darüber zu unterrichten, welche Informationen geprüft werden konnten und welche nicht. In den Berichten werden keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage gezogen, wie die Kommission die bei den Fernabgleichen in Erfahrung gebrachten Sachverhalte letztlich handhaben wird. MEGlobal Americas hat weder sachliche Fehler in den Berichten über die Fernabgleiche ermittelt noch zusätzliche Zeit für die Einreichung von Stellungnahmen zu diesen Berichten beantragt. Das Unternehmen verwies lediglich in seiner Stellungnahme zur vorläufigen Verordnung auf die im Bericht über die Fernabgleiche dargelegten Feststellungen. Die Kommission stellt fest, dass MEGlobal Americas nicht konkret angibt, was genau die Kommission in ihren endgültigen Feststellungen mit Blick auf die erforderlichen Verfahrensanforderungen nicht erwähnt hat. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

1.5.   Stellungnahmen zur Einleitung

(16)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen brachte die Regierung des KSA ihre vor der Einführung der Maßnahmen abgegebene Stellungnahme zur Einleitung der Untersuchung erneut vor. Sie brachte vor, der Antrag habe den Erfordernissen von Artikel 5.2 des Antidumping-Übereinkommens nicht entsprochen, da der Antragsteller 1) keine ausreichenden Beweise für das Vorliegen von Dumping während des Bezugszeitraums vorgelegt habe, 2) die Auswirkungen der Einfuhren aus den USA und dem KSA ohne angemessene Begründung kumulativ beurteilt habe, 3) aufgrund der Überschneidung des Untersuchungszeitraums und des vorangegangenen Kalenderjahrs keine objektive Bewertung des Vorliegens einer bedeutenden Schädigung vorgenommen habe und 4) keine Belege für einen ursächlichen Zusammenhang vorgelegt habe. Des Weiteren habe es die Kommission versäumt, sich in der vorläufigen Verordnung zu dieser Stellungnahme zu äußern, da sie nur allgemeine Bemerkungen abgegeben habe. Die Regierung des KSA verwies diesbezüglich auf den Panelbericht in der Sache Guatemala — Cement II (3) und beanstandete, nicht durch Tatsachen untermauerte Schlussfolgerungen stellten keinen Beweis im Sinne des Artikels 5.2 des Antidumping-Übereinkommens dar, und auch unzutreffende Informationen könnten nicht als Beweis gelten, sodass die Untersuchung nicht hätte eingeleitet werden sollen. Darüber hinaus brachte die Regierung des KSA vor, die Kommission habe mit der Einleitung dieser Untersuchung auf der Grundlage eines Antrags, der keine Beweise enthalten habe, gegen Artikel 5.3 des Antidumping-Übereinkommens verstoßen, und verwies diesbezüglich auf den Panelbericht in der Sache US — Softwood Lumber V (4). Nach Auffassung der Regierung des KSA hätte die Kommission die Korrektheit und Angemessenheit der Behauptungen des Antragstellers, insbesondere wenn diese nicht durch Informationen untermauert worden seien, sowie die zur Untermauerung der Behauptungen des Antragstellers vorgelegten Informationen infrage stellen sollen, wenn diese offenkundig unrichtig gewesen seien. Zudem sei die Untersuchung nicht gemäß Artikel 5 des Antidumping-Übereinkommens eingeleitet worden, sodass die erste Voraussetzung für die Einführung eines Antidumpingzolls nach Artikel 7.1 Ziffer i des Antidumping-Übereinkommens nicht erfüllt gewesen sei und somit kein Antidumpingzoll auf die Einfuhren von MEG mit Ursprung im KSA hätte eingeführt werden sollen.

(17)

Nach Auffassung der Kommission war die Einleitung der Untersuchung gerechtfertigt und entsprach uneingeschränkt den Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens. Insbesondere wurden mit Blick auf die Dumpingberechnung die vom Antragsteller zu den Kosten vorgelegten Beweise angesichts des für die Einleitung geltenden rechtlichen Maßstabs als für die Festlegung des Normalwerts ausreichend angemessen und genau erachtet. Wie von der Regierung des KSA angeführt, wird im Panelbericht in der Sache US — Softwood Lumber V tatsächlich klargestellt, dass „der Antrag die Informationen enthalten muss, die dem Antragsteller üblicherweise zur Verfügung stehen, um sein Vorbringen unter anderem bezüglich des mutmaßlichen Dumpings zu untermauern; das bedeutet, dass der Antrag nicht alle dem Antragsteller üblicherweise zur Verfügung stehenden Informationen enthalten muss, sondern lediglich die Informationen, die das Vorbringen glaubhaft machen“. In diesem Fall legte der Antragsteller die ihm üblicherweise zur Verfügung stehenden Informationen über das Herstellungsverfahren für die betroffene Ware vor. Diese Angaben waren quantitativ und qualitativ ausreichend, um die Berechnung des Normalwerts und der Dumpingspanne zu untermauern. Die Tatsache, dass der Antragsteller keine präzisen Informationen zur vollständigen Herstellungskette der betroffenen Ware im KSA eingereicht hat, bedeutet nicht, dass die Beweise als unzureichend erachtet werden mussten, wie von der Regierung des KSA vorgeschlagen. Würde vom Antragsteller verlangt, zusätzliche und präzisere Informationen vorzulegen, die ihm nicht üblicherweise zur Verfügung stehen, würde der mit der Durchführung der tatsächlichen Untersuchung verbundene Aufwand von der Untersuchungsbehörde auf den Antragsteller verlagert. Tatsächlich betonte das Panel in der Sache US — Softwood Lumber V, die erforderlichen Beweise müssten lediglich in dem Umfang vorgelegt werden, in dem sie dem Antragsteller üblicherweise zur Verfügung stünden; mit diesem Wortlaut solle vermieden werden, den Antragsteller über Gebühr zu belasten, indem von ihm verlangt werde, Informationen vorzulegen, die ihm üblicherweise nicht zur Verfügung stünden. (5) Des Weiteren weist die Kommission darauf hin, dass die Regierung des KSA zwar vorbringt, die vom Antragsteller vorgelegten Informationen kämen nicht durch Tatsachen untermauerten Schlussfolgerungen gleich, jedoch nicht präzise angibt, auf welche Aussagen des Antragstellers sie sich damit bezieht, sondern lediglich eine allgemeine Bemerkung abgibt. Daher bekräftigt die Kommission ihre Auffassung, dass der Antragsteller hinreichende Beweise für das Vorliegen von Dumping vorgelegt hat, um die Einleitung der Untersuchung zu rechtfertigen.

(18)

In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die Regierung des KSA erneut ihre vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen abgegebene Stellungnahme zur Einleitung der Untersuchung. Sie brachte erneut vor, der Antrag habe aus den vier in Erwägungsgrund 16 angeführten Gründen den Erfordernissen von Artikel 5.2 des Antidumping-Übereinkommens nicht entsprochen. Des Weiteren habe der Antrag keine Informationen enthalten, die dem Antragsteller üblicherweise zur Verfügung gestanden hätten, und dieser habe keine ausreichenden Beweise für das Vorliegen von Dumping vorgelegt. Im Einzelnen behauptete die Regierung des KSA, der Antrag habe keine Informationen über die MEG-Inlandspreise enthalten, die dem Antragsteller üblicherweise zur Verfügung gestanden hätten. Darüber hinaus habe der Antragsteller den Normalwert anhand von Daten berechnet, die er von zwei Unionsherstellern eingeholt habe, was den Normalwert künstlich erhöht habe.

(19)

Die Kommission stimmte diesen Vorbringen nicht zu. Der Antragsteller erläuterte, dass der MEG-Inlandsmarkt im KSA gemessen an der Ausfuhrmenge sehr klein sei und nur in begrenztem Maße öffentliche Informationen verfügbar seien. Folglich wären die Preisinformationen nicht repräsentativ gewesen. Daher errechnete der Antragsteller den Normalwert für das KSA anhand der Herstellkosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne. Zudem wurde im Antrag erläutert, das Herstellungsverfahren für MEG sei in allen Ländern ähnlich und es bestünden keine nennenswerten Unterschiede zwischen den Herstellungsverfahren in der Union und im KSA. Des Weiteren holte der Antragsteller bei den Unionsherstellern Daten über die Verbrauchsmengen der für die Herstellung von MEG benötigten Inputs, wie etwa Rohstoffe, Energie, Arbeit usw., ein. Zudem erhob der Antragsteller im KSA Daten für jeden Input, für den Daten öffentlich verfügbar waren; für bestimmte Produktionsfaktoren, für die keine öffentlichen Daten verfügbar waren, wurden die Daten auf einer angemessenen Grundlage geschätzt. In Abschnitt B.2.1.2 des Antrags sind die Datenquellen für die einzelnen Inputs angegeben. Der Normalwert wurde somit anhand der Inputpreise im KSA und auf der Grundlage von Informationen rechnerisch ermittelt, die dem Antragsteller üblicherweise zur Verfügung stehen und das Vorliegen von Dumping ausreichend belegen. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

1.6.   Stichprobenverfahren

(20)

MEGlobal Americas wandte ein, seine Einbeziehung in die Stichprobe der ausführenden US-amerikanischen Hersteller sei nicht gerechtfertigt, da das Unternehmen im Untersuchungszeitraum nur eine begrenzte Anzahl von Sendungen in die Union getätigt habe und diese Sendungen darauf zurückzuführen gewesen seien, dass einer der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, MEG an die MEGlobal Europe GmbH (im Folgenden „MEGlobal Europe“) zu liefern.

(21)

Die Kommission weist darauf hin, dass MEGlobal Americas während des in Abschnitt 5.3.1.1 Buchstabe a der Einleitungsbekanntmachung für die Abgabe von Stellungnahmen vorgegebenen Zeitraums keine Stellungnahme zu der Entscheidung über das Stichprobenverfahren eingereicht, geschweige denn einen Einwand gegen diese Entscheidung erhoben hat. Die Kommission betont, dass das Stichprobenverfahren vollständig im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung durchgeführt wurde und die Untersuchung auf der Grundlage des größten repräsentativen Volumens von Ausfuhren in die Union während des Untersuchungszeitraums, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnten, des Volumens der Inlandsverkäufe der einzelnen ausführenden Hersteller und der Fähigkeit der ausführenden Hersteller, mitzuarbeiten, indem sie die Daten für den Untersuchungszeitraum bereitstellen, auf eine vertretbare Anzahl von Parteien beschränkt wurde. LCLA und MEGlobal Americas waren im Untersuchungszeitraum die beiden größten Ausführer in die Union, die ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zustimmten. Darüber hinaus ist der Grund, aus dem die Parteien Ausfuhren tätigen, für die Entscheidung über das Stichprobenverfahren nicht von Belang. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(22)

Der Antragsteller hob hervor, Sasol Chemicals North America LLC (im Folgenden „Sasol“) habe im Stichprobenfragebogen für den Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union gemeldet, obwohl Helm bekanntermaßen seit Langem von Sasol produziertes MEG weltweit, darunter auch in der Union, vertreibe. Zudem habe Helm in seiner Fragebogenantwort Verkäufe der betroffenen Ware mit Ursprung in den USA in der Union gemeldet. Der Antragsteller vertrat infolgedessen die Auffassung, dass für den Verbrauch in der Union bestimmte Ausfuhrverkäufe von Sasol stattgefunden haben könnten, und ersuchte daher die Kommission, zu prüfen, ob das von Sasol in den USA produzierte MEG über Händler wie Helm in die Union ausgeführt worden sei, und entsprechend zu beurteilen, ob die auf Sasol angewandte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der Stichprobe gerechtfertigt sei.

(23)

Im Stichprobenfragebogen gab Sasol an, ausschließlich über Helm Ausfuhren in die Union getätigt zu haben. Helm bestätigte diese Aussage und gab die Menge dieser Verkäufe an. Die Kommission beschloss, Sasol nicht in die Stichprobe einzubeziehen, da diese Mengen geringer waren als die Ausfuhrmengen von LCLA und MEGlobal Americas. Daher entspricht der auf Sasol als nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller angewandte Antidumpingzoll dem gewogenen Durchschnitt der Stichprobe.

(24)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte MEGlobal Americas seinen in Erwägungsgrund 20 dargelegten Einwand. Das Unternehmen brachte ferner vor, die geschätzte Menge des im Untersuchungszeitraum (im Folgenden „UZ“) von Sasol in den USA produzierten und in die Union ausgeführten MEG sei höher als die Menge des von MEGlobal Americas im UZ in die Union ausgeführten MEG. Das von Sasol produzierte MEG sei nahezu ausschließlich von Helm eingeführt worden. Daher beruhe die Entscheidung, MEGlobal Americas in die Stichprobe einzubeziehen, nicht auf korrekten Daten.

(25)

Die Kommission stimmte diesem Einwand nicht zu. Ergänzend zu den in den Erwägungsgründen 21 und 23 diesbezüglich angeführten Gründen stellte die Kommission fest, dass die von MEGlobal Americas vorgelegten Daten keinen Aufschluss über die Bezugsquelle von Helm gaben, obwohl Helm nicht nur von Sasol produziertes MEG, sondern MEG mehrerer Hersteller aus den USA eingeführt hat. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(26)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Bildung der Stichprobe der ausführenden US-amerikanischen Hersteller eingingen, wurden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 61 und 62 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(27)

Da keine Stellungnahmen zur Bildung der Stichprobe der ausführenden Hersteller im KSA eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 63 und 64 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

1.7.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(28)

In seiner Stellungnahme zur vorläufigen Verordnung wiederholte CPME sein Vorbringen, der von der Kommission gewählte UZ umfasse nicht den Zeitraum unmittelbar vor der Einleitung der Untersuchung, d. h. den Zeitraum von Juli 2020 bis September 2020, und stelle daher einen Verstoß gegen die Grundverordnung dar. Dieses Vorbringen wurde aus den in Erwägungsgrund 70 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen zurückgewiesen.

(29)

CPME wandte ferner ein, durch die Einbeziehung dieses Zeitraums würde bewiesen, dass keine bedeutende Schädigung vorliege, legte jedoch diesbezüglich keine Belege vor. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(30)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Untersuchungszeitraum und zum Bezugszeitraum eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 68 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

1.8.   Unterrichtung

(31)

Am 13. September 2021 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von MEG mit Ursprung im KSA und in den USA einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist für die Einreichung von Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung eingeräumt. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen des Antragstellers, der Regierung des KSA sowie von SABIC, MEGlobal Americas, LCLA, EMPC, Helm, Oxyde, Tricon, Arteco und CPME ein. Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen änderte die Kommission einige der Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll einzuführen beabsichtigte, und unterrichtete am 4. Oktober 2021 alle interessierten Parteien darüber (im Folgenden „weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen“).

(32)

Nach der endgültigen Unterrichtung und der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erhielten die interessierten Parteien Gelegenheit, nach den Bestimmungen in Abschnitt 5.7 der Einleitungsbekanntmachung gehört zu werden. Es fanden Anhörungen mit SABIC, MEGlobal Americas und LCLA statt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Vorbringen zur Warendefinition

(33)

SABIC bekräftigte seinen Einwand, Off-spec MEG sei eine Ware zweiter Wahl und preisgünstiger als MEG erster Güte, und der Markt für Off-spec MEG sei deutlich kleiner als der für MEG erster Güte. Dieser Einwand wurde aus den in Erwägungsgrund 79 der vorläufigen Verordnung erläuterten Gründen zurückgewiesen.

(34)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte SABIC seinen Einwand, die Kommission solle Off-spec MEG aus den in Erwägungsgrund 33 genannten Gründen aus der Untersuchung ausklammern. SABIC erklärte, die Kommission sei nicht auf diese Einwände eingegangen.

(35)

Die Kommission stimmte diesem Vorbringen nicht zu. In Erwägungsgrund 79 der vorläufigen Verordnung hat die Kommission die Gründe für die Zurückweisung des Vorbringens unmissverständlich erläutert.

(36)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Warendefinition eingingen, wurden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 71 bis 79 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   DUMPING

3.1.   Königreich Saudi-Arabien

3.1.1.   Allgemeines

(37)

EMPC brachte vor, die Kommission habe in Erwägungsgrund 80 der vorläufigen Verordnung SABIC als die einzige Unternehmensgruppe im KSA bezeichnet und angegeben, diese habe sechs Produktionseinheiten. EMPC betonte, Yanpet sei ein paritätisches Joint Venture zwischen einem verbundenen Unternehmen von ExxonMobil (Mobil Yanbu Petrochemical Company Inc) und SABIC, wobei weder EMPC noch andere verbundene Unternehmen von ExxonMobil (im Folgenden „ExxonMobil“) Teil der SABIC-Unternehmensgruppe seien. Darüber hinaus sei Yanpet für die Herstellung zuständig, während alle Verkaufs- und Preisentscheidungen bezüglich der MEG-Produktionsmengen von ExxonMobil ausschließlich von ExxonMobil und alle Verkaufs- und Preisentscheidungen bezüglich der MEG-Produktionsmengen von SABIC ausschließlich von SABIC getroffen würden. Zudem seien EMPC und SABIC Wettbewerber, und den Erwägungsgründen 80 bis 86 der vorläufigen Verordnung zufolge sei die landesweite Dumpingspanne für das KSA auf der Grundlage eines Normalwerts der gewinnbringenden Inlandsverkäufe von SABIC berechnet worden. Somit sei mit der vorläufigen Verordnung ein Antidumpingzoll auf die von ExxonMobil verkauften Mengen eingeführt worden, dem ein Normalwert zugrunde liege, der unter Berücksichtigung der Inlandsverkäufe von SABIC und einem teilweise auf den Ausfuhrverkäufen von SABIC basierenden Ausfuhrpreis bestimmt worden sei. Infolgedessen unterliege EMPC einem Antidumpingzoll, der auf der Grundlage der Daten eines nicht verbundenen Wettbewerbers berechnet worden sei, obwohl keine Gefahr der Umgehung zwischen SABIC und EMPC bestehe.

(38)

Nach Auffassung der Kommission sind EMPC und SABIC nach Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe g der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (6) verbunden, da sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren. Es ist unstrittig, dass es sich bei Yanpet um ein Joint Venture handelt, an dem SABIC und ExxonMobil jeweils Anteile in gleicher Höhe halten. EMPC und SABIC sind im Leitungsgremium von Yanpet gleichermaßen vertreten, da dessen Mitglieder von beiden Unternehmen benannt wurden. Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass SABIC und ExxonMobil Yanpet zusammen und unmittelbar kontrollieren. Bezüglich des Vorbringens, SABIC und ExxonMobil handelten unabhängig und es bestehe keine Gefahr einer Umgehung, stellt die Kommission fest, dass EMPC dieses Vorbringen lediglich durch reine Behauptungen untermauert hat. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen, und die Kommission betrachtet SABIC und ExxonMobil für die Zwecke dieser Untersuchung als verbundene Parteien.

(39)

Darüber hinaus vertrat EMPC die Auffassung, die Kommission habe seine Verteidigungsrechte verletzt, da EMPC keinen Einblick in die Berechnung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises von SABIC gehabt habe.

(40)

Als paritätisches Joint Venture zwischen EMPC und SABIC unterliegt Yanpet demselben unternehmensspezifischen Antidumpingzoll wie die SABIC-Gruppe. Wie in der spezifischen Unterrichtung erläutert, kann die Kommission im Einklang mit der allgemeinen Praxis zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gegenüber EMPC keine vertraulichen Geschäftsinformationen von SABIC (wie etwa die von SABIC auf dem Inlandsmarkt getätigten Verkäufe) offenlegen.

(41)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte EMPC seine in Erwägungsgrund 37 dargelegten Vorbringen. Des Weiteren behauptete EMPC zu Unrecht, die Kommission habe in Erwägungsgrund 38 festgestellt, dass die von EMPC vorgelegte Beschreibung des Joint Ventures Yanpet auf reinen Behauptungen basiere. Tatsächlich hat die Kommission festgestellt, dass das Vorbringen von EMPC, es bestehe keine Gefahr einer Umgehung, auf reinen Behauptungen basierte. Darüber hinaus wandte EMPC ein, dass entsprechend der zwischen EMPC und Yanpet geschlossenen Vertriebsvereinbarung EMPC und SABIC das von Yanpet produzierte MEG vollkommen unabhängig voneinander vermarkteten und verkauften.

(42)

Die Kommission stimmte dieser Aussage nicht zu. Wie in Erwägungsgrund 38 erläutert, handelt es sich bei Yanpet um ein Joint Venture, das von SABIC und ExxonMobil zusammen und unmittelbar kontrolliert wird. Darüber hinaus lassen einige Bestimmungen der Vertriebsvereinbarung zwischen EMPC und Yanpet darauf schließen, dass eine große Gefahr einer Umgehung besteht, wenn SABIC und EMPC unterschiedlichen unternehmensspezifischen Zöllen unterliegen. Ausführliche Erläuterungen wurden EMPC in dessen spezifischer Unterrichtung erteilt, da sie vertrauliche Informationen umfassten.

(43)

Des Weiteren wiederholte EMPC seine in Erwägungsgrund 39 dargelegte Stellungnahme, ohne neue Sachverhalte anzuführen.

(44)

Aus den in Erwägungsgrund 40 erläuterten Gründen wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

3.1.2.   Normalwert

(45)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von SABIC, der Regierung des KSA und EMPC ein.

(46)

SABIC, die Regierung des KSA sowie EMPC erhoben Einwände gegen die in den Erwägungsgründen 87 bis 94 der vorläufigen Verordnung beschriebene Berichtigung der Kosten für Propan. SABIC verwies auf die von der Kommission im Rahmen der Genehmigung des Zusammenschlusses zwischen SABIC und Saudi Aramco (Sache M.9410 — SAUDI ARAMCO/SABIC) (7) getroffenen Feststellungen.

(47)

Die Kommission überprüfte ihre vorläufigen Feststellungen erneut. Die Kommission stellte fest, dass in dem Beschluss über die Genehmigung des Zusammenschlusses zwischen Saudi Aramco und SABIC eingeräumt wurde, dass nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (8) vor dem Zeitpunkt des Erwerbs von 70 % der Anteile an SABIC keine Verbindung zwischen den beiden Unternehmen bestand. Da keine weiteren Informationen vorlagen, denen zufolge die Verkäufe von Rohstoffen anderweitig nicht zu marktüblichen Bedingungen erfolgt sind, passte die Kommission daher die Ermittlung des Normalwerts für SABIC diesbezüglich unter Heranziehung der gemeldeten Kosten für Propan an. Dem Normalwert wurde demzufolge der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im UZ zugrunde gelegt, da die Menge der Verkäufe zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Herstellkosten oder darüber mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge ausmachte.

(48)

Des Weiteren brachte SABIC vor, da die Kommission, wie in Erwägungsgrund 80 der vorläufigen Verordnung dargelegt, sowohl die Inlandsverkäufe als auch die Ausfuhren in die Union auf Ebene der Unternehmensgruppe untersucht habe, hätte sie bei der Ermittlung der Rentabilität der Inlandsverkäufe die Kosten aller verbundenen Hersteller berücksichtigen sollen. Die Kommission könne nicht die Inlands- und Ausfuhrverkäufe aller Hersteller als Verkäufe eines einzigen Unternehmens vergleichen und zugleich die Rentabilität auf Herstellerebene beurteilen.

(49)

Die Kommission stimmt diesem Vorbringen nicht zu. Es wäre nicht angemessen, die Rentabilität der Inlandsverkäufe anhand der Herstellkosten von Unternehmen zu beurteilen, die keine Inlandsverkäufe tätigen, und die Untersuchung ergab, dass nicht alle Produktionseinheiten MEG auf dem Inlandsmarkt verkaufen.

(50)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung ersuchte EMPC die Kommission, zu bestätigen, dass sie i) alle tatsächlichen Herstellkosten herangezogen habe, einschließlich der von den ausführenden Herstellern im KSA gemeldeten tatsächlichen Kosten der für die Herstellung von Ethylen verwendeten Einsatzstoffe, und ii) bei keinem der Einsatzstoffe Kostenberichtigungen vorgenommen habe.

(51)

Die Kommission bestätigte, dass bei der Berechnung des Normalwerts die gemeldeten Herstellkosten einschließlich der gemeldeten Kosten der zur Herstellung von Ethylen verwendeten Einsatzstoffe herangezogen wurden. Die Kommission hat tatsächlich bei keinem der Einsatzstoffe Kostenberichtigungen vorgenommen.

(52)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte SABIC sein in Erwägungsgrund 48 dargelegtes Vorbringen, ohne neue Sachverhalte anzuführen.

(53)

Aus den in Erwägungsgrund 49 erläuterten Gründen wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(54)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete der Antragsteller die in Erwägungsgrund 47 dargelegte Entscheidung der Kommission, den von SABIC gemeldeten Propanpreis heranzuziehen. Erstens sei für Antidumpinguntersuchungen die Grundverordnung maßgeblich und nicht die EG-Fusionskontrollverordnung, die andere Kriterien und Funktionen zum Gegenstand habe. Da andere rechtliche Kriterien anwendbar seien, sei demnach die Übertragung von Feststellungen aus einem Rechtsrahmen in einen anderen unlogisch und unrechtmäßig. Zweitens seien die üblichen Erwägungen zum Begriff des „marktüblichen“ Preises nicht anwendbar gewesen, da der Preis von der Regierung des KSA festgelegt worden sei. Drittens stelle die Übernahme des festgelegten Propanpreises von SABIC, der nicht „normal“ gewesen sei und die tatsächlichen Kosten nicht angemessen widergespiegelt habe, einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung dar. Viertens habe die Kommission im Rahmen von Untersuchungen gegen Russland Berichtigungen des Gaspreises vorgenommen, der ebenfalls von der Regierung festgelegt worden sei; somit habe die Kommission in diskriminierender Weise in Handelsschutzuntersuchungen an das KSA andere Kriterien angelegt als an Russland. Fünftens seien in der Sache M.9410 keine Feststellungen zu Propan getroffen worden. Sechstens sei im Beschluss über den Zusammenschluss das Vorliegen einer vertikalen Integration hinsichtlich der vor- und nachgelagerten Lieferung in der Wertschöpfungskette für Ethylenglykole eingeräumt worden, jedoch sei in dem Beschluss die Art der vertikalen Verbindung, d. h. die Frage, ob die Lieferung vorgelagerter Waren zwischen Saudi Aramco und SABIC zu marktüblichen Bedingungen erfolgt sei, nicht angesprochen worden. Die Kommission habe lediglich untersucht, ob diese vertikale Verbindung geeignet gewesen sei, potenzielle Marktabschottungen zu bewirken. Schließlich brachte der Antragsteller vor, Saudi Aramco und SABIC seien verbundene Unternehmen, und ihre Geschäfte seien nicht im normalen Handelsverkehr erfolgt.

(55)

Die Kommission stimmte den Vorbringen nicht zu und bestätigte ihre Feststellung, dass die Heranziehung des von SABIC gemeldeten Propanpreises in diesem Fall angemessen war. Insbesondere wurden im Beschluss über den Zusammenschluss die Art der vertikalen Verbindung zwischen den beiden Unternehmen sowie die Preisentscheidungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der beiden Unternehmen im UZ behandelt. So wird in dem Beschluss beispielsweise festgestellt, dass „eine wesentliche Koordinierung der Tätigkeiten von SABIC und Saudi Aramco schwierig wäre und ohne detaillierte Kenntnisse über die Preisgestaltung, die Kunden oder die Gesamtstrategie von SABIC erfolgen würde“ (Erwägungsgrund 12), und dass „die geschäftliche Zusammenarbeit der Parteien begrenzt ist und zu marktüblichen Bedingungen erfolgt und die Parteien Nachweise hierfür vorgelegt haben, zumindest auf den vertikal betroffenen Märkten, auf denen Saudi Aramco oder SABIC das jeweils andere Unternehmen beliefern“ (Erwägungsgrund 14). Daher bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 47 der vorliegenden Verordnung dargelegte Beurteilung.

(56)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Bestimmung des Normalwerts eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 81 bis 93 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen mit der in Erwägungsgrund 47 der vorliegenden Verordnung beschriebenen Berichtigung.

3.1.3.   Ausfuhrpreis

(57)

Die Kommission erhielt von SABIC und EMPC Stellungnahmen zur Ermittlung des Ausfuhrpreises.

(58)

SABIC brachte vor, die Analyse der Kommission sei mangelhaft, da diese den Ausfuhrpreis ausschließlich aufgrund des Bestehens einer Verbindung zwischen Unternehmen als nicht zuverlässig erachtet habe. SABIC verwies auf den Panelbericht in der Sache US — OCTG (Korea) (9). Das Panel habe festgestellt, dass es zwar nach Artikel 2.3 des Antidumping-Übereinkommens, der SABIC zufolge Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung entspricht, nicht erforderlich sei, eine Feststellung zur Zuverlässigkeit des Ausfuhrpreises zu treffen, Artikel 2.3 des Antidumping-Übereinkommens jedoch den Untersuchungsbehörden nicht gestatte, den Ausfuhrpreis rechnerisch zu ermitteln, wann immer eine geschäftliche Verbindung bestehe. SABIC legte in seiner vertraulichen Stellungnahme zusätzliche Informationen vor, darunter auch Erläuterungen zu seiner internen Preisgestaltung zwischen verbundenen Unternehmen.

(59)

Die Kommission stellte fest, dass die von SABIC bezüglich der internen Preisgestaltung zwischen verbundenen Unternehmen vorgelegten Erläuterungen keine Abweichung von der Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 rechtfertigten. Diese Beurteilung wurde gegenüber SABIC in dessen spezifischer Unterrichtung offengelegt, da sie vertrauliche Geschäftsinformationen beinhaltet. Auf der Grundlage dieser Beurteilung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Ausfuhrpreis im vorliegenden Fall wegen der geschäftlichen Verbindung zwischen Ausführer, Händler und Einführer nicht zuverlässig war. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(60)

Des Weiteren wandte SABIC ein, der Ausfuhrpreis solle nicht nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden und es sollten keine Berichtigungen für Geschäftsvorgänge zwischen verbundenen Parteien vorgenommen werden, insbesondere nicht für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne, da die Kommission die Dumpinguntersuchung auf „Ebene der Unternehmensgruppe“ durchgeführt habe und die saudi-arabischen ausführenden Hersteller integriert seien. Infolgedessen müsse der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der tatsächlichen Ausfuhrpreise und nach Abzug aller geprüften Vertriebskosten bestimmt werden.

(61)

Die Kommission stellte fest, dass die Dumpingspanne insofern tatsächlich auf Ebene der Unternehmensgruppe berechnet wurde, als alle verbundenen Unternehmen dieselbe individuelle Dumpingspanne erhielten und alle relevanten Ausfuhrgeschäfte und Inlandsverkäufe bei der Berechnung der Dumpingspanne berücksichtigt wurden. Dieses Vorgehen ist unabhängig von der Tatsache, dass die Ausfuhrpreise im vorliegenden Fall nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung berichtigt werden mussten, da der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung zwischen Ausführer und Einführer nicht zuverlässig war. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(62)

SABIC und EMPC erhoben Einwände dagegen, dass die Kommission die im Rahmen der Antidumpinguntersuchung betreffend PVA mit Ursprung in China (10) ermittelte Gewinnspanne von 6,89 % herangezogen hatte, um die Vertraulichkeit der Angaben der mitarbeitenden Einführer zu wahren. SABIC forderte die Kommission auf, die geprüften Angaben zur Rentabilität von SABIC Petrochemicals B.V (im Folgenden „SPC“) und SABIC Italia (im Folgenden „SI“) heranzuziehen. SABIC und EMPC brachten vor, die von der Kommission angesetzte Gewinnquote sei nicht angemessen im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Grundverordnung, da sie sich auf eine andere Ware, Einfuhren aus einem anderen Land und einen anderen Zeitraum beziehe. SABIC erklärte ferner, die von der Kommission herangezogene Gewinnspanne spiegele nicht die tatsächlichen Funktionen und Risiken von SPC und SI wider.

(63)

Die Kommission erachtet die Gewinnspanne des verbundenen Einführers und/oder verbundenen Händlers nicht für angemessen, da sie von der Verbindung zu den Unternehmen, von denen sie MEG beziehen, beeinflusst wird. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung ist es nach Auffassung der Kommission angezeigt, unabhängig vom tatsächlichen Gewinn aus dem Verrechnungspreis eine angemessene Gewinnspanne heranzuziehen, um etwaige Verzerrungen, die sich aus dem Verrechnungspreis ergeben könnten, zu vermeiden. Darüber hinaus hatte die Kommission die Absicht, nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen Fernabgleiche mit zwei mitarbeitenden Einführern durchzuführen, die jedoch, wie in Erwägungsgrund 8 angegeben, nicht verfügbar waren. Da das Dossier keine alternativen Daten enthielt, die herangezogen werden konnten, beschloss die Kommission daher, die im vorläufigen Stadium angesetzte Gewinnspanne zu verwenden, wie sie in Erwägungsgrund 97 der vorläufigen Verordnung beschrieben wird.

(64)

Des Weiteren brachte SABIC vor, der Abzug einer Gewinnspanne eines unabhängigen Einführers von den über den verbundenen Einführer (SPC) abgewickelten Verkäufen sowie von den vom Händler in der Union (SI) in Rechnung gestellten Verkäufen habe eine doppelte Berichtigung zur Folge gehabt.

(65)

Die Kommission stellte fest, dass die beiden Gewinnspannen für unterschiedliche Zwecke berücksichtigt und getrennt in Abzug gebracht wurden. Für die über einen verbundenen Einführer in der Union abgewickelten Ausfuhrverkäufe wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises rechnerisch ermittelt, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer oder SI weiterverkauft wurden. In diesen Fällen wurde eine Berichtigung für den entstandenen Gewinn vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis zu ermitteln. Die Provision für den verbundenen Händler in der Union, der die Funktion eines auf Provisionsgrundlage tätigen Händlers wahrnahm, wurde hingegen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung in Abzug gebracht; dies wird in Erwägungsgrund 79 weiter ausgeführt. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(66)

In der Fragebogenantwort hat SPC die Verteilung aller VVG-Kosten auf Umsatzbasis vorgenommen. Nach der vorläufigen Unterrichtung wandte SABIC ein, da SPC sowohl Hersteller als auch Vertriebshändler sei, seine Belegschaft größtenteils mit der Herstellung von Chemikalien und Polymeren beschäftigt sei und auch seine Geschäftstätigkeit größtenteils die Herstellung von Chemikalien und Polymeren betreffe, sollten die VVG-Kosten auf die von SPC hergestellten Waren einerseits und die gehandelten MEG-Waren andererseits umverteilt werden. Diese Verteilungsmethode spiegele die Kostenverteilung korrekter wider.

(67)

Beim Fernabgleich brachte SABIC nicht vor, dass seine Verteilung der VVG-Kosten nicht korrekt sei. Da der Fernabgleich auf der Grundlage der ursprünglich vorgelegten Verteilungsmethode vorgenommen wurde, war die Kommission nicht in der Lage, die neu eingereichte Tabelle und die verschiedenen neuen Verteilungsschlüssel, die diesbezüglich herangezogen wurden, abzugleichen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(68)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte SABIC sein in Erwägungsgrund 58 dargelegtes Vorbringen und erklärte, der den Herstellern gezahlte Ausfuhrpreis sei nicht von der Verbindung zwischen verbundenen Unternehmen beeinflusst gewesen, und die den Herstellern gezahlten Preise hätten den von unabhängigen Abnehmern in der Union gezahlten tatsächlichen Preisen abzüglich aller angefallenen Vertriebskosten entsprochen. Dieses Vorbringen wurde auch von der Regierung des KSA angeführt. In der vertraulichen Fassung seiner Stellungnahme legte SABIC diesbezüglich die Vertriebsvereinbarung zwischen SABIC und einem der verbundenen Hersteller vor.

(69)

Die Kommission stellte fest, dass diese Vereinbarung keine Verkäufe in die Union zum Gegenstand hat. Doch selbst wenn die Bedingungen dieser Vereinbarung auf die von SABIC auf dem Unionsmarkt getätigten Verkäufe anwendbar wären, würde dies nichts an der von der Kommission in Erwägungsgrund 59 vorgenommenen Beurteilung ändern. Weitere Einzelheiten der Beurteilung der Kommission wurden SABIC in dessen spezifischer Unterrichtung mitgeteilt, da die Beurteilung vertrauliche Geschäftsinformationen umfasst.

(70)

In ihren Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten SABIC, EMPC und die Regierung des KSA den in Erwägungsgrund 62 dargelegten Einwand gegen die Heranziehung der Gewinnspanne von 6,89 % durch die Kommission. SABIC erklärte, es sei nicht korrekt, dass das Dossier keine alternativen Daten enthalten habe, da SABIC zwei unabhängige Datensätze vorgelegt habe, welche die Kommission hätte heranziehen können, um die Gewinnspanne der unabhängigen Einführer zu bestimmen.

(71)

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem ersten Datensatz um einen Bericht von Deloitte handelte, den SABIC lediglich in der vertraulichen Fassung seiner Stellungnahme übermittelt hat. Des Weiteren wurde in dem Bericht die durchschnittliche Gewinnspanne von 17 Unternehmen berechnet, die im Zeitraum 2016 bis 2018 als mit den Unternehmen von SABIC vergleichbar erachtet wurden. Nur fünf dieser Unternehmen hatten ihren Geschäftssitz in der Union. Von diesen fünf Unternehmen in der Union war nur eines ein Einführer, während die übrigen im Vertrieb und Verkauf von Chemikalien tätig waren. Darüber hinaus war dem genannten Bericht zufolge die durchschnittliche Gewinnspanne des in der Union ansässigen Einführers im Zeitraum 2016 bis 2018 höher als die von der Kommission herangezogene Gewinnspanne von 6,89 %. Zudem handelte es sich bei dem zweiten Datensatz tatsächlich um die Finanzinformationen von vier Unternehmen, die nach Angaben von SABIC Vertriebshändler waren. Es wurden keine Informationen zu den von SABIC bei der Auswahl dieser Unternehmen herangezogenen Kriterien vorgelegt. Daher erachtete die Kommission die im vorläufigen Stadium angesetzte Gewinnspanne, wie sie in Erwägungsgrund 97 der vorläufigen Verordnung beschrieben wird, als die angemessenste Datenquelle im Dossier.

(72)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte SABIC seinen in Erwägungsgrund 66 dargelegten Einwand, die Kommission hätte die angepassten VVG-Kosten von SPC heranziehen sollen. Dieser Einwand wurde auch von der Regierung des KSA vorgebracht. SABIC wandte ein, da SPC sowohl Hersteller als auch Vertriebshändler sei, seine Belegschaft größtenteils mit der Herstellung von Chemikalien und Polymeren beschäftigt sei und auch seine Geschäftstätigkeit größtenteils die Herstellung von Chemikalien und Polymeren betreffe, sei es angemessener, die VVG-Kosten anhand der Zahl der in den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen beschäftigten Mitarbeiter auf die von SPC hergestellten Waren, MEG und andere gehandelte Waren zu verteilen. Des Weiteren habe die Kommission die neue Verteilungsmethode nicht abgleichen müssen, da nur ein Verteilungsschlüssel herangezogen worden sei; zudem habe die Kommission die VVG-Daten und die Beschäftigungsdaten im Rahmen des Fernabgleichs abgeglichen.

(73)

Erfolgt die Verteilung der VVG-Kosten auf Umsatzbasis, muss die Kommission die für die Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt gemeldeten Kosten nicht im Einzelnen abgleichen, da die VVG-Kosten zu jeweils gleichen Teilen auf die Verkäufe aller Waren auf allen Märkten verteilt werden. Wird jedoch eine andere Methode herangezogen, besteht die Gefahr, dass die VVG-Kosten der auf dem Unionsmarkt verkauften betroffenen Ware nicht korrekt verteilt werden. In diesem Falle gleicht die Kommission die gemeldeten VVG-Kosten im Einzelnen ab. Dies trifft auf die von SABIC übermittelten angepassten VVG-Kosten zu. Nach der neuen Methode passte SABIC mehrere VVG-Kosten an, wie beispielsweise Werbekosten, Verkaufsförderungskosten und andere Kosten (wie Forderungsansprüche, uneinbringliche Forderungen usw.) sowie Finanz- und Ertragsaufwendungen. Diese Kostenarten stehen jedoch eher mit dem Wert der Warenverkäufe als mit der Zahl der mit dem Vertrieb von MEG beschäftigten Mitarbeiter in Zusammenhang. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(74)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung brachte SABIC vor, der Abzug einer theoretischen Provision für die über SI getätigten Verkäufe käme einer Doppelzählung gleich. Erstens habe die Kommission gegen Artikel 2 Absatz 9 verstoßen, indem sie den Ausfuhrpreis anhand des Preises rechnerisch ermittelt habe, zu dem die eingeführten Waren erstmals an SI, den verbundenen Händler, weiterverkauft worden seien. Zweitens sei SI kein Händler, sondern ein Vertriebshändler; daher sei die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i nicht gerechtfertigt. Schließlich entspreche es der gängigen Praxis der Kommission, nur eine Berichtigung vorzunehmen, auch wenn es viele verbundene Parteien gebe.

(75)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Mit Blick auf den fraglichen Absatzkanal ist unbestritten, dass SABIC die betroffene Ware über verbundene Unternehmen an unabhängige Abnehmer in der Union verkauft, die als Einführer fungieren und für ihre Tätigkeit eine Provision erhalten. Daher musste die Kommission erstens auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung einen zuverlässigen Ausfuhrpreis ermitteln und zweitens den Ausfuhrpreis auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung um die von SABIC gezahlte Provision berichtigen. Was die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 9 betrifft, so brachte die Kommission vom Weiterverkaufspreis an den ersten unabhängigen Abnehmer die VVG-Kosten von SPC sowie einen angemessenen Betrag für den normalerweise von einem unabhängigen Einführer erzielten Gewinn in Abzug. Um die von SABIC für diese Verkäufe in die Union gezahlte Provision zu berücksichtigen, brachte die Kommission die VVG-Kosten von SI sowie einen angemessenen Gewinnbetrag in Abzug. Ob SI als Vertriebshändler oder als Händler bezeichnet wird, ändert nichts an der Tatsache, dass SI von SABIC für die fraglichen Verkäufe eine Provision erhält; daher ist eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i gerechtfertigt. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen weist die Kommission darauf hin, dass SPC den von SABIC vorgelegten Informationen zufolge für die Verkäufe, die es in der Union tätigt, ebenfalls eine Provision von SABIC erhält. Die Kommission erachtete eine weitere Berichtigung um diese Provision für unangemessen, insbesondere da bereits bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 9 für SPC die VVG-Kosten und ein angemessener Gewinn in Abzug gebracht wurden. Eine weitere Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i um die von SABIC gezahlte Provision könnte daher zu einer Doppelzählung führen und wurde infolgedessen nicht vorgenommen. Nach Auffassung der Kommission ergibt sich aus der rechnerischen Ermittlung nach Artikel 2 Absatz 9 und der nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i vorgenommenen Berichtigung ein Preis, der erzielt worden wäre, wenn die Verkäufe zwischen unabhängigen Unternehmen getätigt worden wären. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(76)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Ermittlung des Ausfuhrpreises eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 95 bis 97 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

3.1.4.   Vergleich

(77)

Die Kommission erhielt von SABIC eine Stellungnahme zum Vergleich des Ausfuhrpreises und des Normalwerts.

(78)

SABIC brachte vor, der Abzug sowohl der zur Deckung der VVG-Kosten und des Gewinns von SPC und SI bezahlten Provisionen als auch der Berichtigungen für die VVG-Kosten und Gewinne dieser Unternehmen habe eine doppelte Berichtigung zur Folge gehabt.

(79)

Im vorläufigen Stadium brachte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vom Verkaufspreis von SI die VVG-Kosten und einen angemessenen Gewinn zum Abzug. Es wurde festgestellt, dass SI die Funktionen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters ausübt. SI hat die betroffene Ware gekauft und an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft und für diese Verkäufe eine Provision vom ausführenden Hersteller erhalten. Darüber hinaus brachte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung vom Verkaufspreis von SPC die VVG-Kosten und einen angemessenen Gewinn zum Abzug. Jedoch hatten sowohl SI als auch SPC in ihrer Auflistung der Verkäufe die vom ausführenden Hersteller an diese beiden Unternehmen bezahlten Provisionen in die Berichtigungen aufgenommen. Daher wurde tatsächlich eine doppelte Berichtigung vorgenommen. Obgleich die Kommission der Auffassung war, dass die tatsächlich bezahlten Provisionen nicht angemessen waren und durch die Verbindung zwischen SI bzw. SPC und dem ausführenden Hersteller beeinflusst waren, stimmte sie dem Vorbringen zu, dass diese Provisionen nicht zusätzlich zu den bereits vorgenommenen Berichtigungen in Abzug gebracht werden sollten. Der Betrag dieser Provisionen, der von den verbundenen Vertriebsgesellschaften als Einnahme gemeldet wurde, wurde daher nicht als Berichtigung vom Verkaufspreis von SI bzw. SPC in Abzug gebracht.

(80)

Darüber hinaus wandte SABIC ein, die Einbeziehung von Off-spec MEG unter derselben Warenkennnummer wie MEG erster Güte habe zu einer Verzerrung der Dumpingberechnung führen müssen.

(81)

Die Kommission ersuchte SABIC zu Beginn der Untersuchung, Off-spec MEG, das die Kriterien für Faserqualität-MEG (Typ A) nicht erfüllt, in der Fragebogenantwort als MEG ohne Faserqualität (Typ B) auszuweisen. SABIC meldete jedoch für alle im Untersuchungszeitraum in die Union getätigten Verkäufe Faserqualität-MEG. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(82)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte SABIC sein Vorbringen, mit Blick auf die Vertriebsgebühr, die VVG-Kosten und die Gewinne von SPC und SI sei es zu einer Doppelzählung gekommen. Dieses Vorbringen wurde auch von der Regierung des KSA angeführt.

(83)

Die Kommission stimmte diesem Vorbringen nicht zu. Wie in Erwägungsgrund 79 erläutert, hat die Kommission die betreffende Doppelzählung berichtigt. Ausführliche Erläuterungen wurden SABIC in dessen spezifischer Unterrichtung erteilt, da sie vertrauliche Informationen enthielten.

(84)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte SABIC seinen in Erwägungsgrund 80 dargelegten Einwand, ohne diesbezüglich neue Informationen vorzulegen.

(85)

Aus den in Erwägungsgrund 81 erläuterten Gründen wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(86)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleich eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 102 und 103 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen mit der in Erwägungsgrund 79 der vorliegenden Verordnung erläuterten Berichtigung.

3.1.5.   Dumpingspanne

(87)

Die Kommission stellte einen Flüchtigkeitsfehler in der Berechnungsdatei fest, aufgrund dessen mehrere Verkaufsgeschäfte von SI versehentlich nicht in die Berechnung einbezogen wurden. Dies wurde entsprechend berichtigt.

(88)

Wie in den Erwägungsgründen 47, 79 und 87 beschrieben, wurden entsprechend den von der Kommission akzeptierten Einwänden bestimmte Elemente des Normalwerts und des Ausfuhrpreises angepasst.

(89)

Demnach betragen die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne (in %)

Saudi Kayan Petrochemical Company (Saudi Kayan)

7,7

Yanbu National Petrochemical Company (Yansab)

7,7

Eastern Petrochemical Company (Sharq)

7,7

Saudi Yanbu Petrochemical Company (Yanpet)

7,7

Arabian Petrochemical Company (Petrokemya)

7,7

Jubail United Petrochemical Company (United)

7,7

Alle übrigen Unternehmen

7,7

3.2.   Vereinigte Staaten von Amerika

3.2.1.   Normalwert

(90)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von MEGlobal Americas und LCLA ein.

(91)

MEGlobal Americas brachte vor, der Normalwert müsse auf allen Inlandsverkäufen von MEG (Warentypen A und B) basieren, obgleich MEGlobal Americas im Untersuchungszeitraum lediglich einen MEG-Warentyp in die Union verkauft habe.

(92)

Die Kommission stellte fest, dass bei der Berechnung zur Ermittlung des Normalwerts die Warenkennnummer berücksichtigt werden muss, um identische Typen von MEG zu vergleichen. Da das Unternehmen den Warentyp B nicht ausgeführt hat, wurden die Inlandsverkäufe dieses Warentyps bei der Berechnung des Normalwerts von Warentyp A nicht berücksichtigt. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(93)

Des Weiteren brachte MEGlobal Americas vor, die Kommission habe die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Inlandspreise nicht berücksichtigt. Die Kommission habe den Marktwert von MEG zu hoch angesetzt, da sie die Verkäufe außer Acht gelassen habe, die in einer Zeit getätigt worden seien, in denen die Marktpreise aufgrund der COVID-19-Pandemie starken Schwankungen unterlegen hätten. Die Inlandsverkäufe, die nach Auffassung der Kommission nicht im normalen Handelsverkehr getätigt worden seien, seien teilweise im Mai und Juni 2020 erfolgt, als die durchschnittlichen MEG-Verkaufspreise infolge der in mehreren Regionen der Welt, darunter auch in den USA, verhängten Lockdowns gesunken seien. Die Feststellung, dass diese Verkäufe nicht im normalen Handelsverkehr getätigt worden seien, stelle einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung und Artikel 2.2.1 des Antidumping-Übereinkommens dar, nach denen Verkäufe nur dann als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und unberücksichtigt gelassen werden dürften, wenn sie „während eines längeren Zeitraums“ getätigt worden seien. MEGlobal Americas brachte vor, diese Bedingung sei nicht erfüllt, da die nicht gewinnbringenden Verkäufe lediglich in einem Zeitraum von zwei Monaten, d. h. einem kürzeren Zeitraum als den in Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten sechs Monaten, getätigt worden seien, und ersuchte die Kommission, diese Verkäufe in die Ermittlung des Normalwerts einzubeziehen.

(94)

Die Kommission stellte fest, dass die Stellungnahme von MEGlobal Americas auf einer falschen Auslegung des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung beruht. Tatsächlich werden in diesem Artikel die Bedingungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit nicht gewinnbringende Verkäufe bei der Ermittlung des Normalwerts unberücksichtigt bleiben können; nach diesem Artikel ist die Kommission berechtigt, nicht gewinnbringende Verkäufe unberücksichtigt zu lassen, wenn sie „während eines längeren Zeitraums in erheblichen Mengen“ getätigt werden. Des Weiteren wird in Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung klargestellt, dass der längere Zeitraum normalerweise ein Jahr umfasst und in keinem Fall kürzer sein darf als sechs Monate. Der Begriff „während“ bedeutet, dass die Kommission die nicht gewinnbringenden Verkäufe im Kontext eines Untersuchungszeitraums untersuchen muss, der normalerweise ein Jahr umfasst und in keinem Fall kürzer sein darf als sechs Monate. Entgegen dem Vorbringen des Unternehmens ist die Formulierung in Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung nicht im Sinne von „über einen längeren Zeitraum“ oder „für einen längeren Zeitraum“ zu verstehen; der Artikel schreibt somit nicht vor, dass die Kommission nur die nicht gewinnbringenden Verkäufe unberücksichtigt lässt, die über einen Zeitraum getätigt wurden, der normalerweise ein Jahr und mindestens sechs Monate umfasst. Im vorliegenden Fall untersuchte die Kommission die Verkäufe in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung im Rahmen eines längeren Zeitraums von einem Jahr (d. h. des Untersuchungszeitraums). Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(95)

Des Weiteren ging bei der Kommission eine Stellungnahme von LCLA ein, in der das Unternehmen vorbrachte, die Kommission müsse die Einnahmen aus den Verkäufen der Nebenprodukte von den MEG-Herstellkosten von LCLA in Abzug bringen. LCLA erklärte, es entspreche der gängigen Praxis der Kommission, die Einnahmen aus Nebenprodukten von den Herstellkosten für die betroffene Ware abzuziehen, und verwies diesbezüglich auf das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in China (11). Daher forderte LCLA die Kommission auf, die Einnahmen aus den Verkäufen der Nebenprodukte von den Herstellkosten für MEG in Abzug zu bringen.

(96)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen untersuchte die Kommission weiter, ob LCLA vollständige Informationen vorgelegt hat, um nachzuweisen, dass alle Einnahmen aus den Verkäufen von Nebenprodukten von den Herstellkosten für MEG in Abzug gebracht werden könnten und sollten. Die Kommission räumt zwar ein, dass das Unternehmen die Einnahmen aus den Verkäufen von Nebenprodukten in seinen geprüften Rechnungsabschlüssen als Einnahmen aus anderen Dienstleistungen verbucht hat, jedoch kann die Kommission nicht die Tatsache unberücksichtigt lassen, dass das Unternehmen es versäumt hat, die Mengen der im Untersuchungszeitraum produzierten und verkauften Nebenprodukte offenzulegen. LCLA hat die Herstellung von MEG zwei Monate vor Beginn des Untersuchungszeitraums aufgenommen; demzufolge sind in diesem Zeitraum auch Nebenprodukte angefallen. Von den im Untersuchungszeitraum entstandenen Herstellkosten für MEG sollte lediglich die Menge der im Untersuchungszeitraum angefallenen Nebenprodukte abgezogen werden; die entsprechende Information fehlt im Dossier. Zudem hat das Unternehmen keine Angaben zu den Rechnungsführungsvorschriften für die Lagerbestände von Nebenprodukten gemacht. Während LCLA vorbrachte, es sei nicht in der Lage, die Herstellkosten für Nebenprodukte gesondert auszuweisen, weist die Kommission darauf hin, dass diese Nebenprodukte zu einem bestimmten Zeitpunkt im Herstellungsverfahren für MEG anfallen und somit ebenso wie bei den anderen MEG-Herstellern eine Aufteilung nach der angefallenen Warenmenge möglich ist. Darüber hinaus kann die Kommission nicht akzeptieren, dass das Unternehmen lediglich erklärt, eine solche Aufteilung sei nicht möglich, ohne sich wie andere Unternehmen zu bemühen, eine angemessene Aufteilungsmethode vorzulegen. Die Kommission stellte zudem ein Problem im Zusammenhang mit den Kosten und dem entsprechenden Preis der Nebenprodukte fest. Angesichts der Vertraulichkeit dieses Vorbringens wurden weitere Einzelheiten der Beurteilung der Kommission gegenüber LCLA in dessen spezifischer Unterrichtung offengelegt, da sie vertrauliche Geschäftsinformationen umfassen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(97)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte MEGlobal Americas sein in Erwägungsgrund 91 dargelegtes Vorbringen. MEGlobal Americas wandte ein, die Unterscheidung zwischen den Warenkennnummern A und B sei für das von MEGlobal Americas hergestellte und verkaufte MEG nicht relevant, da der Warentyp B nicht mit Absicht hergestellt worden sei.

(98)

MEGlobal Americas habe die Verkäufe der Warentypen A und B auf dem Inlandsmarkt und des Warentyps A auf dem Ausfuhrmarkt gemeldet. Die Tatsache, dass MEGlobal Americas Warentyp B nicht mit Absicht hergestellt hat, ist nicht von Belang. Wie in Erwägungsgrund 92 erläutert, wird bei der Berechnung zur Ermittlung des Normalwerts die Warenkennnummer berücksichtigt, um möglichst ähnliche Typen von MEG zu vergleichen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(99)

MEGlobal Americas wiederholte ferner sein in Erwägungsgrund 93 dargelegtes Vorbringen, ohne diesbezüglich neue sachdienliche Informationen vorzulegen.

(100)

Aus den in Erwägungsgrund 94 erläuterten Gründen wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(101)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung übermittelte LCLA die in Erwägungsgrund 96 beschriebenen fehlenden Angaben. Die vorgelegten Angaben zur Menge der im Untersuchungszeitraum angefallenen Nebenprodukte entsprachen den von anderen Parteien übermittelten Informationen und wurden als zuverlässig erachtet. Die Kommission berichtigte daher die MEG-Herstellkosten nach unten; hierzu wurde die Menge der im Untersuchungszeitraum angefallenen Nebenprodukte mit dem Stückverkaufspreis der im Untersuchungszeitraum verkauften Nebenprodukte multipliziert, der im Rahmen des Fernabgleichs abgeglichen worden war. Darüber hinaus stand der Gesamtwert der Verkäufe von Nebenprodukten in Einklang mit den geprüften Abschlüssen. Infolge der Senkung der Herstellkosten wurde im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, für die Menge der gewinnbringenden Verkäufe auf dem Inlandsmarkt ein höherer Wert ermittelt, der jedoch noch immer unter 80 % aller Inlandsverkäufe lag. Daher wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt.

(102)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Ermittlung des Normalwerts für die US-amerikanischen ausführenden Hersteller eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 108 bis 115 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

3.2.2.   Ausfuhrpreis

(103)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von MEGlobal Americas und LCLA ein.

(104)

MEGlobal Americas wandte ein, die zwischen den verbundenen Unternehmen in Rechnung gestellten MEG-Preise seien zuverlässig, da sie auf Daten eines Dritten basierten, und marktüblich; daher müssten sie für die Ermittlung der Dumpingspanne herangezogen werden.

(105)

Die von MEGlobal Americas dem verbundenen Unternehmen MEGlobal International FZE (im Folgenden „MEGlobal International“) und von Letzterem dem verbundenen Unternehmen MEGlobal Europe in Rechnung gestellten Preise sind nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung nicht zuverlässig, da sie durch die geschäftliche Verbindung zwischen diesen Unternehmen beeinflusst sind. Weitere Einzelheiten der Beurteilung der Kommission wurden gegenüber MEGlobal Americas in dessen spezifischer Unterrichtung offengelegt, da die Beurteilung vertrauliche Geschäftsinformationen umfasst. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(106)

Des Weiteren wandte MEGlobal Americas ein, die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises für die Verkäufe von MEGlobal Europe an den verbundenen Verarbeiter Equipolymers GmbH (im Folgenden „Equipolymers“) durch die Kommission sei nicht erforderlich gewesen, und die Kommission hätte die Zuverlässigkeit dieser Verkäufe untersuchen sollen. MEGlobal Americas verwies diesbezüglich auf die Methode, die im Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Polyethylenterephthalat aus Indien (12) verwendet worden sei; in diesem Verfahren habe die Kommission festgestellt, dass die einem verbundenen Unternehmen in Rechnung gestellten Preise den Preisen entsprochen hätten, die unabhängigen Abnehmern im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für denselben Warentyp in Rechnung gestellt worden seien, und sei zu dem Schluss gelangt, dass die dem verbundenen Unternehmen in Rechnung gestellten Preise zuverlässig gewesen seien und für die Berechnung des Ausfuhrpreises herangezogen werden könnten. Des Weiteren brachte MEGlobal Americas vor, dass die Kommission, wenn sie Informationen über die Verkäufe zwischen MEGlobal Europe und Equipolymers angefordert hätte, festgestellt hätte, dass dabei ähnliche Preise in Rechnung gestellt worden seien wie unabhängigen Abnehmern. Zudem habe die Kommission ihre Feststellungen nicht auf tatsächliche Informationen über die Geschäftsvorgänge zwischen MEGlobal Europe und Equipolymers gestützt. Die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises auf der Grundlage der Herstellkosten für PET sei nicht angemessen, da die Herstellung von PET komplex sei und der Preis eines Inputs, wie beispielsweise MEG, nicht aus den Kosten anderer Inputs herausgerechnet werden könne. Zudem stehe die von der Kommission herangezogene Methode nicht in Einklang mit den geltenden Buchführungsvorschriften und -grundsätzen, da die Herstellkosten von der Qualität des produzierten PET abhängig seien. In der vertraulichen Fassung seiner Stellungnahme sprach MEGlobal Americas einen weiteren Aspekt an, der Equipolymers betraf. Die von der Kommission vorgenommene Beurteilung dieses Teils der Stellungnahme wurde gegenüber MEGlobal Americas in dessen spezifischer Unterrichtung offengelegt, da sie vertrauliche Geschäftsinformationen umfasst.

(107)

Die Kommission stellte fest, dass dieser Fall anders gelagert ist als der von MEGlobal Americas angeführte Fall. Tatsächlich ergab die laufende Untersuchung der Kommission, dass der Preis, den MEGlobal Europe unabhängigen Abnehmern berechnete, nicht dem von MEGlobal verbundenen Abnehmern in Rechnung gestellten Preis entsprach. Zudem forderte die Kommission bei Equipolymers Informationen an, die sie als für die Untersuchung relevant erachtete. So reichte Equipolymers eine Antwort auf Anhang I für mit einem ausführenden Hersteller verbundene Unternehmen ein und hatte ohne Weiteres die Möglichkeit, im Laufe der Untersuchung zusätzliche Informationen vorzulegen, die seiner Auffassung nach zur Untermauerung seiner Vorbringen erforderlich sind. Darüber hinaus forderte MEGlobal Americas die Kommission im Zuge der Untersuchung auf, die Preise zwischen MEGlobal Europe und Equipolymers nicht als Grundlage für die Ermittlung der Ausfuhrpreise heranzuziehen, da es sich dabei um Preise zwischen verbundenen Unternehmen handele; dies steht im Widerspruch zu dem Vorbringen von MEGlobal Europe, die Verkäufe zwischen MEGlobal Europe und Equipolymers seien zu ähnlichen Preisen getätigt worden wie die Verkäufe an unabhängige Abnehmer. Da die Kommission den Ausfuhrpreis, wie in Erwägungsgrund 121 der vorläufigen Verordnung beschrieben, ausgehend von den Gesamtherstellkosten für PET im Untersuchungszeitraum ermittelte und die Gesamtkosten für MEG getrennt von den übrigen Herstellkosten für PET auswies, war zudem die Aufstellung der Verkaufsgeschäfte über den Erwerb von MEG durch Equipolymers von MEGlobal Europe für diese Berechnung nicht relevant. Nach Auffassung der Kommission ist die Behauptung, die Herstellung von PET sei komplex und der Preis eines Inputs, wie beispielsweise MEG, könne nicht getrennt von den Kosten anderer Inputs ausgewiesen werden, sachlich falsch, da Equipolymers in der Tat die Kosten für MEG und andere bei der Herstellung von PET eingesetzte Inputs vorgelegt hat. Bezüglich des Vorbringens, die von der Kommission herangezogene Methode stehe nicht in Einklang mit den geltenden Buchführungsvorschriften und -grundsätzen, da die Herstellkosten von der Qualität des produzierten PET abhängig seien, ist unklar, welcher Zusammenhang zwischen den geltenden Buchführungsvorschriften und -grundsätzen und der Qualität des produzierten PET besteht. Daher musste die Kommission nach Artikel 2 Absatz 9 den Ausfuhrpreis auf einer angemessenen Grundlage rechnerisch ermitteln.

(108)

Ähnlich wie SABIC wandte auch MEGlobal Americas ein, die für die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises angesetzte Gewinnspanne sei nicht angemessen und die Kommission hätte die von MEGlobal Europe vorgelegte Gewinnquote heranziehen müssen. Zudem habe die Kommission keinen angemessenen Zusammenhang zwischen der angeblichen Vertraulichkeit der Angaben zu unabhängigen Einfuhren — zumal sie angegeben habe, dass der Grad der Mitarbeit der unabhängigen Einführer/Händler hoch gewesen sei — und der Heranziehung einer Gewinnspanne für eine andere Chemikalie hergestellt, die aus einem anderen Land und in einem anderen Zeitraum eingeführt worden sei. Darüber hinaus gestatte Artikel 2 Absatz 9 der Kommission nicht, den Ausfuhrpreis auf der Grundlage von Daten aus einem anderen Verfahren rechnerisch zu ermitteln.

(109)

Aus den in Erwägungsgrund 63 erläuterten Gründen erachtet die Kommission die Gewinnspanne eines verbundenen Einführers nicht für angemessen, da diese durch die geschäftliche Verbindung zu den Unternehmen, von denen er MEG bezog, beeinflusst wird. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung ist es daher nach Auffassung der Kommission angezeigt, unabhängig vom tatsächlichen Gewinn aus dem Verrechnungspreis eine angemessene Gewinnspanne heranzuziehen, um etwaige Verzerrungen, die sich aus dem Verrechnungspreis ergeben könnten, zu vermeiden. Der in Erwägungsgrund 283 der vorläufigen Verordnung beschriebene Grad der Mitarbeit bezieht sich auf die Höhe der Einfuhrmengen der beiden mitarbeitenden unabhängigen Einführer im Vergleich zu den Gesamteinfuhren im Untersuchungszeitraum und steht in keinem Zusammenhang mit den die Vertraulichkeit der Daten dieser beiden Unternehmen betreffenden Gründen, aus denen die Kommission, wie in Erwägungsgrund 97 der vorläufigen Verordnung erläutert, auf die in einem früheren Verfahren verwendete Gewinnspanne zurückgegriffen hat. Nachdem sich die Kommission, wie in Erwägungsgrund 8 erläutert, erfolglos bemüht hat, Fernabgleiche mit beiden Unternehmen durchzuführen, bleibt dieser Sachverhalt in diesem Stadium unverändert bestehen. Schließlich gestattet Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung der Kommission, den Ausfuhrpreis auf einer angemessenen Grundlage rechnerisch zu ermitteln, und verbietet somit nicht die Verwendung von Daten aus einem früheren Verfahren. Des Weiteren weist die Kommission darauf hin, dass MEGlobal Americas erklärt hat, der Verkaufspreis zwischen MEGlobal Americas und MEGlobal International habe auf einer bestimmten Formel basiert, die einen angeblich marktüblichen Gewinn einschließe, der deutlich höher gewesen sei als der Gewinn unabhängiger Einführer, den die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 62 und 108 beschrieben, herangezogen habe. Da das Dossier keine alternativen Daten enthielt, beschloss die Kommission daher, die im vorläufigen Stadium herangezogene Gewinnspanne zu verwenden, wie sie in Erwägungsgrund 97 der vorläufigen Verordnung beschrieben wird.

(110)

Schließlich wandte MEGlobal Americas ein, MEGlobal Europe müsse als Ausfuhrabteilung von MEGlobal Americas angesehen werden, da es ausschließlich als Teil der weltweiten Geschäftstätigkeit von MEGlobal, einschließlich MEGlobal Americas, agiere; daher habe die Kommission gegen Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung verstoßen, indem sie bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises andere Kosten als die tatsächlichen Vertriebskosten herangezogen habe.

(111)

Die Kommission weist darauf hin, dass dieser Einwand vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen nicht erhoben wurde. Dennoch hat die Kommission diesen Einwand geprüft und festgestellt, dass MEGlobal Europe in der Schweiz ansässig ist und einen Großteil seiner MEG-Käufe bei einem anderen Unternehmen mit Sitz in der Union und nicht bei MEGlobal Americas getätigt hat. Darüber hinaus steht dieser Einwand vollkommen im Widerspruch zu den Stellungnahmen von MEGlobal Americas, in denen das Unternehmen nicht nur angab, im Untersuchungszeitraum lediglich einige Sendungen in die Union getätigt zu haben, sondern die Sendungen von MEGlobal Americas an MEGlobal Europe auch als „außergewöhnlich“ bezeichnete. Die Untersuchung und die Erklärungen des Unternehmens zeigen eindeutig, dass MEGlobal Europe als Vertriebs- und Lieferstelle agiert, deren Hauptzweck darin besteht, MEG für die nachgelagerten Tätigkeiten des Unternehmens zu beziehen, und nicht darin, das von MEGlobal Americas produzierte MEG zu vermarkten und auszuführen. Daher kann MEGlobal Europe nicht als Ausfuhrabteilung von MEGlobal Americas angesehen werden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(112)

LCLA ersuchte die Kommission, LCLA und Mitsubishi Corp als nicht verbundene Parteien zu behandeln. LCLA erkannte an, dass die Kommission, wie in Erwägungsgrund 101 (13) der vorläufigen Verordnung dargelegt, die geschäftliche Verbindung oder Ausgleichsvereinbarung zwischen diesen beiden Unternehmen genauer untersuchen werde, bekräftigte jedoch, dass die Behauptung des Antragstellers bezüglich einer Verbindung zwischen LCLA und Mitsubishi Corp unbegründet sei, da keine geschäftliche Verbindung oder Ausgleichsvereinbarung zwischen den beiden Unternehmen bestehe.

(113)

Die Kommission hat das Bestehen der angeblichen Ausgleichsvereinbarung zwischen LCLA und Mitsubishi Corp weiter untersucht. Die Untersuchung ergab zwar, dass eine Vereinbarung bestand, in deren Rahmen LCLA für bestimmte Verkaufsgeschäfte mit Mitsubishi Corp auf dem Inlandsmarkt eine besondere Preispolitik verfolgte, jedoch wurde in diesem Stadium für den Unionsmarkt keine solche Praxis festgestellt. Weitere Einzelheiten der Beurteilung der Kommission wurden gegenüber LCLA in dessen spezifischer Unterrichtung offengelegt, da die Beurteilung vertrauliche Geschäftsinformationen umfasst.

(114)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte MEGlobal Americas seine in den Erwägungsgründen 104, 106, 108 und 110 dargelegten Einwände. Insbesondere beanstandete das Unternehmen die in den Erwägungsgründen 105, 107, 109 bzw. 111 beschriebenen Schlussfolgerungen der Kommission.

(115)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der Antragsteller sein Vorbringen, die Kommission solle die möglichen Ausgleichsvereinbarungen zwischen LCLA und Mitsubishi Corp weiter untersuchen, legte jedoch diesbezüglich keine neuen sachdienlichen Nachweise vor, insbesondere keine Nachweise, aus denen hervorgeht, wie sich diese angeblichen Ausgleichsvereinbarungen auf die Preise auswirken würden.

(116)

Aus den in Erwägungsgrund 113 erläuterten Gründen wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(117)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Ermittlung des Ausfuhrpreises für die US-amerikanischen ausführenden Hersteller eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 116 bis 122 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

3.2.3.   Vergleich

(118)

Die Kommission stellte fest, dass sie im vorläufigen Stadium bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises für MEGlobal Americas bestimmte Kosten im Zusammenhang mit den Verkäufen über einen verbundenen Händler in Dubai unberücksichtigt gelassen hat. Daher wurde nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i eine Berichtigung für die Verkäufe über dieses verbundene Handelsunternehmen vorgenommen. Anhand der in der Fragebogenantwort und im Zuge des Fernabgleichs vorgelegten Informationen wurde festgestellt, dass der Händler in Dubai ähnliche Funktionen ausgeübt hat wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. Weitere Einzelheiten der Beurteilung der Kommission wurden gegenüber MEGlobal Americas in dessen spezifischer Unterrichtung offengelegt, da die Beurteilung vertrauliche Geschäftsinformationen umfasst. Das Unternehmen war für den Verkaufsprozess verantwortlich und erhielt einen Aufschlag für seine Dienstleistungen. Die Berichtigung basiert auf den VVG-Kosten des Handelsunternehmens und einer Gewinnspanne von 6,89 %, wie sie in Erwägungsgrund 97 der vorläufigen Verordnung beschrieben wird. Wie in Erwägungsgrund 109 erläutert, wurde diese Gewinnspanne für angemessen erachtet, da keine anderen Informationen vorlagen.

3.2.4.   Dumpingspannen

(119)

Wie in Erwägungsgrund 101 beschrieben, wurde der Normalwert für einen der ausführenden Hersteller nach der Übermittlung der fehlenden Angaben angepasst.

(120)

Demnach betragen die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne (in %)

Lotte Chemical Louisiana LLC

3,0

MEGlobal Americas Inc

46,7

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(121)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen wiederholte SABIC seine in den Erwägungsgründen 135 und 139 der vorläufigen Verordnung dargelegte Stellungnahme, mit Unionsherstellern verbundene Unternehmen hätten MEG aus dem KSA eingeführt, und brachte vor, die Tatsache, dass verbundene Unternehmen nach der Einleitung der Untersuchung weiterhin MEG aus dem KSA eingeführt hätten, sei ein Hinweis darauf, dass die Unionshersteller nicht beabsichtigt hätten, den Bedarf der Verwender zu decken.

(122)

Die von SABIC vorgebrachte Behauptung ist rein spekulativ und wird durch keinerlei Nachweise gestützt. Wie in Erwägungsgrund 136 der vorläufigen Verordnung beschrieben, führten diese verbundenen Unternehmen im Untersuchungszeitraum nur geringfügige Mengen von MEG aus dem KSA ein, sodass diesbezüglich keine aussagekräftige Schlussfolgerung gezogen werden kann. Wie in Erwägungsgrund 139 der vorläufigen Verordnung festgestellt, arbeitete zudem der genannte Unionshersteller nicht mit, und es handelte sich ohnehin um einen sehr kleinen Hersteller. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(123)

Des Weiteren brachte SABIC vor, die Kommission habe in der vorläufigen Verordnung angegeben, dass die Daten für die nicht mitarbeitenden Unionshersteller anhand einer Marktuntersuchung berechnet worden seien, und diese Daten sollten an die interessierten Parteien weitergeleitet werden.

(124)

Wie in Erwägungsgrund 133 der vorläufigen Verordnung beschrieben, wurden die Daten für die nicht mitarbeitenden Unionshersteller vom Antragsteller anhand einer Marktuntersuchung geschätzt. Die Kommission möchte klarstellen, dass ein Teil der Marktinformationen aus von Wood Mackenzie Chemicals Global Supply Demand Analytic Service (im Folgenden: „Wood Mackenzie“) geschätzten Daten stammt, die urheberrechtlich geschützt sind, aber den interessierten Parteien im Übrigen nach Einholung der erforderlichen Genehmigung im Rahmen des einsehbaren Dossiers zur Verfügung gestellt wurden. So erhielt der Antragsteller am 29. April von Wood Mackenzie die Genehmigung, die Gesamtproduktion und den Gesamtverbrauch von MEG auf Ebene der EU-28 (14) im Zeitraum 2017 bis 2020 offenzulegen; diese Daten wurden in das nichtvertrauliche Untersuchungsdossier aufgenommen (15). Der geringfügige Unterschied zwischen der in Tabelle 4 der vorläufigen Verordnung angegebenen Produktionsmenge und der von Wood Mackenzie geschätzten Produktionsmenge ist darauf zurückzuführen, dass die Produktionsmenge der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf realen Daten und nicht auf Schätzungen beruht. Ungeachtet dessen lassen beide Datensätze dieselbe rückläufige Entwicklung erkennen. Die von Wood Mackenzie geschätzten Verbrauchsdaten sind etwas höher als die entsprechenden Daten in Tabelle 1 der vorläufigen Verordnung, da die Daten von Wood Mackenzie auf der EU-28 beruhen, während die Angaben in Tabelle 1 auf den Daten für die EU-27 basieren.

(125)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte SABIC sein in Erwägungsgrund 121 dargelegtes Vorbringen, ohne diesbezüglich neue Sachverhalte anzuführen.

(126)

Aus den in Erwägungsgrund 122 erläuterten Gründen wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(127)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und zur Unionsproduktion eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 132 bis 140 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.2.   Bestimmung des relevanten Unionsmarktes

(128)

SABIC verwies auf die in Erwägungsgrund 145 der vorläufigen Verordnung beschriebene Swap-Vereinbarung und ersuchte die Kommission, mehr Informationen zu diesem Thema bereitzustellen, da die Vereinbarung, wenn sie nicht zu Marktbedingungen abgeschlossen worden sei, Auswirkungen auf die Leistung des betreffenden Unionsherstellers gehabt haben müsse.

(129)

Die Einzelheiten der Swap-Vereinbarung umfassen vertrauliche Geschäftsinformationen, welche die Kommission nicht offenlegen kann. Im Übrigen hat SABIC keine konkreten Angaben dazu gemacht, welche zusätzlichen Informationen die Kommission diesbezüglich offenlegen sollte. Wie in Erwägungsgrund 145 der vorläufigen Verordnung erläutert, hat die Kommission geprüft, ob die Entwicklung der Rentabilität oder die Feststellung, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat, anders ausgefallen wären, wenn die Verkäufe aus der Swap-Vereinbarung in die Bewertung der mikroökonomischen Indikatoren einbezogen worden wären, und ist zu dem Schluss gelangt, dass eine solche Einbeziehung keine Auswirkungen auf die Feststellungen gehabt hätte. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(130)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 141 bis 147 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.3.   Unionsverbrauch

(131)

SABIC wandte ein, die Analyse des Unionsverbrauchs sei mangelhaft, da die Kommission nicht erläutert habe, aus welchem Grund der Verbrauch im Bezugszeitraum zurückgegangen sei.

(132)

Wie in Erwägungsgrund 150 der vorläufigen Verordnung beschrieben, war der Verbrauch auf dem freien Markt in der Union mit einem Rückgang von nur 1 % im Bezugszeitraum relativ stabil. Der Eigenbedarfsmarkt umfasst die in Erwägungsgrund 180 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Eigenbedarfsverkäufe, bei denen es sich in erster Linie um Verkäufe an das Kühlmittelgeschäft handelte. Wie in Erwägungsgrund 238 der vorläufigen Verordnung erläutert, gingen die MEG-Verkäufe an das Kühlmittelgeschäft im Untersuchungszeitraum aufgrund der COVID-19-Pandemie zurück. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(133)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte SABIC seinen in Erwägungsgrund 131 dargelegten Einwand. Des Weiteren brachte SABIC vor, die in Erwägungsgrund 132 abgegebenen Erläuterungen würden nicht durch die in der vorläufigen Verordnung angeführten Daten gestützt, da die Menge der Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt ab dem Jahr 2018 zurückgegangen sei, wobei der deutlichste absolute Rückgang im Jahr 2019 und somit vor dem Beginn der COVID-19-Pandemie erfolgt sei. Zudem sei zwar der Eigenbedarfsmarkt kleiner als der freie Markt, jedoch sei er nicht unbedeutend, sodass der Rückgang der Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt Auswirkungen auf die Leistung der Unionshersteller gehabt habe. Ferner würfen die ähnlichen Entwicklungen beim Rückgang der Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt und dem freien Markt im Bezugszeitraum Fragen auf, da die Kommission bestätigt habe, dass der Rückgang der Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt nicht auf Einfuhren aus dem KSA und den USA zurückzuführen sei.

(134)

Die Kommission stimmte diesen Vorbringen nicht zu. Wie in Erwägungsgrund 226 der vorläufigen Verordnung festgestellt, entsprachen die Eigenbedarfsverkäufe nur 12,6 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union. Wie in Erwägungsgrund 227 der vorläufigen Verordnung dargelegt, tragen daher die Entwicklungen des Eigenbedarfsmarkts in Anbetracht seiner begrenzten Größe weder wesentlich zur Verschlechterung der Situation des Wirtschaftszweigs der Union bei, noch können sie diese erklären. Es gab keinen Hinweis darauf, wie ein Marktsegment, das nur 12,6 % der Produktionsmenge entspricht, stärkere Auswirkungen haben könnte als das Marktsegment, das 87,4 % der Produktionsmenge entspricht. In diesem Fall hatten somit nicht die Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt, sondern die Verkäufe auf dem freien Markt wesentliche Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union.

(135)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 148 bis 150 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.4.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

4.4.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(136)

SABIC und die Regierung des KSA wiederholten ihr Vorbringen, die Auswirkungen der Einfuhren aus dem KSA sollten nicht mit den Einfuhren aus den USA kumuliert werden, da 1) die Einfuhren aus dem KSA auf dem Unionsmarkt nicht gedumpt gewesen seien und 2) die Mengen und Preise der Einfuhren mit Ursprung im KSA und den USA unterschiedliche Entwicklungen aufgewiesen hätten, was belege, dass die Einfuhren aus dem KSA nicht mit den Einfuhren aus den USA im Wettbewerb gestanden hätten, zumal die Kommission festgestellt habe, dass MEG ein Grunderzeugnis sei und sich der Wettbewerb weitgehend am Preis orientiere. Die Regierung des KSA verwies diesbezüglich auf den Panelbericht in der Sache EC — Tube or Pipe Fittings (16), in dem das Panel festgestellt habe, eine weitgehend parallele Entwicklung sowie ein weitgehend ähnlicher Mengen- und Preistrend könnten durchaus einen Hinweis dafür darstellen, dass es unter Umständen angemessen sei, die Einfuhren zu kumulieren.

(137)

Wie in Erwägungsgrund 152 der vorläufigen Verordnung erläutert, werden in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung zwei Bedingungen für die kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus mehreren Ländern festgelegt. Die erste Bedingung lautet, dass die Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land über der Geringfügigkeitsschwelle liegt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist. Die Untersuchung ergab, dass sowohl die Einfuhren aus dem KSA als auch die Einfuhren aus den USA auf dem Unionsmarkt gedumpt waren, wie in den Erwägungsgründen 89 bzw. 120 festgestellt, und dass die Einfuhrmenge, wie in Tabelle 2 der vorläufigen Verordnung beschrieben und im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung bestätigt, eindeutig nicht unerheblich war. Was die Bezugnahme des Panels auf die Mengen- und Preistrends in der Sache EC — Tube or Pipe Fittings betrifft, so stellte das Panel tatsächlich fest, dass ein solcher Trend einen Anhaltspunkt, nicht aber eine Bedingung für eine Kumulierung darstellt. Die zweite Bedingung lautet, dass eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Union angemessen ist. Wie in Erwägungsgrund 154 der vorläufigen Verordnung beschrieben, waren die Wettbewerbsbedingungen zwischen den gedumpten Einfuhren aus den USA und dem KSA sowie zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der gleichartigen Ware ähnlich; demzufolge war auch diese Bedingung erfüllt. Insbesondere konkurrieren die eingeführten Waren hart untereinander und mit dem in der Union hergestellten MEG, da MEG ein sehr preissensibles homogenes Grunderzeugnis ist, das an ähnliche Kategorien von Abnehmern verkauft wird und für ähnliche Anwendungen verwendet wird. Zudem sind die Waren voll und ganz austauschbar. Weder SABIC noch die Regierung des KSA haben erläutert, inwiefern es sich bei MEG mit Ursprung im KSA und MEG aus anderen Quellen oder der Union nicht um gleichartige Waren handelt. Die Tatsache, dass die Entwicklungen der Einfuhrmengen aus den beiden Ländern nicht identisch waren, impliziert nicht, dass sie nicht unter ähnlichen Wettbewerbsbedingungen verkauft werden. Tatsächlich weisen die unterschiedlichen Entwicklungen der Mengen in diesem Fall gerade auf das Gegenteil hin; der Rückgang des Marktanteils des KSA begann exakt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Marktanteil der Einfuhren aus den USA zu steigen begann und die Preise der Einfuhren aus den USA unter die Preise der Einfuhren aus dem KSA sanken. Dies ist die normale Auswirkung des Wettbewerbs um ein sehr preissensibles homogenes Grunderzeugnis wie MEG. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(138)

In ihren Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten die Regierung des KSA und SABIC erneut ihre in Erwägungsgrund 136 dargelegten Stellungnahmen zur Kumulierung, ohne neue Nachweise vorzulegen.

(139)

Aus den in Erwägungsgrund 137 erläuterten Gründen wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(140)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 151 bis 158 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen bestätigt.

4.4.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(141)

In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Regierung des KSA vor, weder stütze sich die Analyse der Einfuhrmenge auf eine objektive Prüfung eindeutiger Beweise, wie sie nach Artikel 3.1 des Antidumping-Übereinkommens erforderlich sei, noch sei eine begründete und angemessene Erklärung zu der Feststellung vorgelegt worden, dass sich die MEG-Einfuhren aus dem KSA oder die kumulierten Einfuhren aus dem KSA und den USA im Sinne von Artikel 3.2 des Antidumping-Übereinkommens erheblich erhöht hätten. Insbesondere sei die Menge der MEG-Einfuhren aus dem KSA zwischen 2018 und dem UZ erheblich zurückgegangen, und die kumulierte Menge der MEG-Einfuhren aus dem KSA und den USA sei im UZ gegenüber dem Jahr 2019 ebenfalls gesunken.

(142)

Die Kommission stimmte diesen Vorbringen nicht zu. Erstens wurden die Einfuhren aus den USA und dem KSA, wie in Erwägungsgrund 156 der vorläufigen Verordnung erläutert, bei der Schadensermittlung kumulativ untersucht, da alle Kriterien nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren. Wie in Erwägungsgrund 161 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, stiegen darüber hinaus die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum um 38 %. Des Weiteren ist Tabelle 2 der vorläufigen Verordnung zu entnehmen, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern zwischen 2017 und 2019 Jahr für Jahr zunahmen. Die Tatsache, dass die Einfuhren im UZ gegenüber 2019 zurückgingen, ändert nichts an der Tatsache, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum insgesamt um 38 % stiegen.

(143)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 159 bis 161 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.4.3.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

(144)

SABIC und MEGlobal Americas wandten ein, die Kommission hätte für die Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspanne keinen „rechnerisch ermittelten CIF-Wert“ heranziehen sollen, sondern den von ihnen gemeldeten tatsächlichen CIF-Wert.

(145)

Die Kommission wies diesen Einwand zurück. Da der Ausfuhrpreis für SABIC und MEGlobal Americas nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung berichtigt wurde, bestimmte die Kommission den „rechnerisch ermittelten CIF-Wert“ als den dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellten Preis abzüglich der Berichtigungen für die bis zu dem für den CIF-Preis maßgeblichen Ort entstandenen Kosten sowie der Spanne für VVG-Kosten und Gewinne, die nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung für die in der Union ansässigen Händler/Einführer in Abzug gebracht wurden. Da in Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf den Ausfuhrpreis Bezug genommen wird, wendet die Kommission die Bestimmungen dieses Artikels entsprechend auf die Berechnung des rechnerisch ermittelten CIF-Preises an, um diesen mit dem Unionspreis zu vergleichen.

(146)

Darüber hinaus brachte die Kommission im vorläufigen Stadium bei der Bestimmung des rechnerisch ermittelten CIF-Werts für MEGlobal Americas zu Unrecht die Spanne für VVG-Kosten und Gewinne für die außerhalb der Union ansässigen Händler/Einführer in Abzug. Dies wurde entsprechend berichtigt. Die im vorläufigen Stadium getroffenen Feststellungen zum Nichtvorliegen einer Preisunterbietung durch die Einfuhren aus den USA wurden durch diese Anpassung nicht berührt.

(147)

Des Weiteren brachte SABIC vor, es sei nicht verständlich, aus welchem Grund die Kommission nicht in der Lage gewesen sei, dem Unternehmen in den Berechnungen der Preisunterbietung und der Schadensspanne seine eigenen tatsächlichen Preise zu nennen, und lediglich Spannen angegeben habe.

(148)

Die für die Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspanne von SABIC herangezogenen Ausfuhrmengen und -preise umfassten auch die über die verbundenen Joint Ventures ExxonMobil und SPDC/Mitsubishi getätigten Verkäufe. Aus Gründen der Vertraulichkeit und in Übereinstimmung mit Artikel 19 der Grundverordnung musste die Kommission die Gesamtmenge und die Preise in Form von Spannen offenlegen, da es SABIC andernfalls möglich gewesen wäre, vertrauliche Verkaufsdaten der Joint Ventures zu rekonstruieren.

(149)

Darüber hinaus widersprachen SABIC und MEGlobal Americas der in Erwägungsgrund 168 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerung der Kommission, da die MEG-Preise von den Unionsherstellern und -verwendern festgelegt worden seien und nicht von den Ausführern, und brachten vor, der europäische Vertragspreis (im Folgenden „EVP“) sei von Verhandlungen zwischen Unionsherstellern und ihren Abnehmern abhängig gewesen. Weiter brachten sie vor, die von der Kommission in Erwägungsgrund 243 der vorläufigen Verordnung gezogene Schlussfolgerung, die US-amerikanischen und saudi-arabischen Ausführer hätten, wenngleich sie ihren Verkaufspreis auf dem Unionsmarkt an den EVP bänden, den Verkaufspreis von MEG nach unten gedrückt, indem sie den den Käufern angebotenen Preisnachlass erhöhten, sei auf ihre MEG-Verkäufe nicht anwendbar und die Preisänderungen seien lediglich auf die Schwankungen des EVP zurückzuführen.

(150)

SABIC und MEGlobal Americas setzen offenbar voraus, dass der MEG-Markt in der Union in irgendeiner Weise zwischen Unionsherstellern und Ausführern aufgeteilt ist und kein Wettbewerb zwischen ihnen stattfindet. SABIC und MEGlobal Americas lassen außer Acht, dass auch wenn nur die Unionshersteller an den Umfragen der Beratungsunternehmen teilnehmen und diesen die für die Bildung des EVP erforderlichen Informationen über ihre Verkaufsverträge zur Verfügung stellen, der Wettbewerb mit den Ausführern Einfluss auf die Verhandlungen zwischen den Unionsherstellern und ihren Abnehmern über die Preise auf dem Unionsmarkt hat. Die Unionshersteller konkurrieren mit den Ausführern, Einführern und Händlern, da die Verwender bei jedem von ihnen MEG erwerben können. Wie in den Erwägungsgründen 188 bis 190 sowie 213 der vorläufigen Verordnung festgestellt, führte der durch die Ausführer aus den betroffenen Ländern auf den Unionsmarkt ausgeübte Druck dazu, dass die Unionshersteller ihre Verkaufspreise senkten, um zumindest einen Teil ihres Marktanteils zu behalten. Wie in Erwägungsgrund 213 im Einzelnen erläutert, wird der Preisdruck über den Preisnachlass ausgeübt, da alle Arten von Verkäufern ihre Verkaufspreise an den EVP binden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(151)

In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung erklärte die Regierung des KSA, die Kommission habe für die Verwendung des „rechnerisch ermittelten CIF-Werts“ bei der Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspanne keine angemessene Erklärung abgegeben und lediglich darauf hingewiesen, Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung entsprechend angewandt zu haben. Die Regierung des KSA, SABIC und MEGlobal Americas brachten vor, Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung betreffe die Ermittlung des Ausfuhrpreises für die Bestimmung der Dumpingspanne und nicht für die Bestimmung der Schadensspanne, und forderten die Kommission auf, bei ihrer Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren mit Ursprung im KSA auf die Preise die tatsächlichen Preise dieser Einfuhren heranzuziehen.

(152)

Was die Berechnung der Preisunterbietung betrifft, so war für die Kommission der Punkt maßgeblich, ab dem die Einfuhren auf dem Unionsmarkt mit den Waren der Unionshersteller in Wettbewerb stehen; daher betrachtete sie den Kaufpreis der ersten unabhängigen Partei, da diese Partei die Wahl hatte, die Ware entweder vom Wirtschaftszweig der Union oder von Lieferanten in Drittländern zu beziehen. Für die verbundenen Einführern berechneten Ausfuhrpreise wurde die in Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung festgelegte Methode herangezogen. Durch die entsprechende Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung kann ein Preis ermittelt werden, der mit dem bei der Prüfung der Verkäufe an unabhängige Abnehmer zugrunde gelegten Preis uneingeschränkt vergleichbar und zudem mit dem Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union vergleichbar ist. Daher war der Abzug der VVG-Kosten und des Gewinns von dem Weiterverkaufspreis, den der verbundene Einführer unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte, gerechtfertigt.

(153)

Dieser Abzug war zudem erforderlich, um eine korrekte Berechnung der Zielpreisunterbietung zu ermöglichen. Der Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union basierte auf dessen Herstellkosten zuzüglich der Zielgewinnspanne, wobei unberücksichtigt blieb, ob die Waren anschließend in der Union an verbundene oder unabhängige Abnehmer verkauft wurden; dementsprechend enthielt der Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union auch keine VVG-Kosten und Gewinne verbundener Vertriebsunternehmen in der Union.

(154)

Daher wurden die Einwände zurückgewiesen.

(155)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte SABIC sein Vorbringen, es sei dem EVP gefolgt und habe ihn nicht festgelegt; SABIC sei auf dem Unionsmarkt ein Preisnehmer und kein Preissetzer, da die Preise von den Unionsherstellern und -verwendern festgesetzt würden.

(156)

Wie in Erwägungsgrund 150 erläutert, konkurrieren die Unionshersteller mit den Ausführern, Einführern und Händlern, da die Verwender bei jedem von ihnen MEG erwerben können. Somit hat der Wettbewerb mit den Ausführern Einfluss auf die Verhandlungen zwischen den Unionsherstellern und ihren Abnehmern über die Preise auf dem Unionsmarkt. Des Weiteren ist der EVP bekanntlich nur ein Element des Endpreises, und der Wettbewerb zwischen den Parteien erfolgt über die auf den EVP gewährten Preisnachlässe. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(157)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 162 bis 168 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.5.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(158)

SABIC, MEGlobal Americas und die Regierung des KSA brachten vor, die Bewertung der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs auf der Grundlage eines Datenvergleichs für verschiedene Zeiträume, d. h. 2017, 2018 und 2019 sowie Juli 2019 bis Juni 2020 (Untersuchungszeitraum), habe kein genaues und neutrales Bild der Situation vermittelt, da sich das Jahr 2019 und der Untersuchungszeitraum in hohem Maß überschnitten. Die Regierung des KSA verwies diesbezüglich auf den Bericht des WTO-Rechtsmittelgremiums in der Sache Mexico — Anti-Dumping Measures on Rice (17), in dem festgestellt wurde, dass ein Vergleich zweier sehr ähnlicher Datensätze kein „genaues und neutrales Bild“ vermitteln könne, da es keine objektive Ermittlung von Entwicklungen ermögliche. Ferner wurde argumentiert, dass der Vergleich durch den saisonalen und zyklischen Charakter der Verkäufe von MEG verzerrt sei. Schließlich wurde vorgebracht, die Kommission hätte eine jährliche Analyse vornehmen sollen, statt ihre Bewertung der Schädigung in erster Linie auf einen Vergleich des Untersuchungszeitraums und des Jahres 2017 zu stützen, da die Entwicklungen im Bezugszeitraum nicht linear verlaufen seien.

(159)

Durch die Tatsache, dass sich ein Teil des Untersuchungszeitraums mit sechs Monaten des letzten vollen Kalender-/Geschäftsjahres überschnitt, wurde die Bewertung der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs nicht verzerrt, da diese Bewertung, wie in Erwägungsgrund 68 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, für den gesamten Bezugszeitraum vorgenommen wurde. Darüber hinaus wird der angebliche saisonale und zyklische Charakter der Verkäufe von MEG durch die Tatsache abgeschwächt, dass die Bewertung für ganze Kalenderjahre durchgeführt wurde und der UZ ebenfalls 12 Monate umfasst. Schließlich basierte die Schadensbeurteilung nicht in erster Linie auf einem Vergleich zwischen dem Untersuchungszeitraum und dem Jahr 2017. Die Kommission berücksichtigte die Entwicklung aller makro- und mikroökonomischen Indikatoren während des gesamten Bezugszeitraums. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(160)

SABIC und MEGlobal Americas brachten weiter vor, die Tatsache, dass die Kommission in der vorläufigen Verordnung nicht angegeben habe, dass sie die vom Antragsteller zu den makroökonomischen Indikatoren vorgelegten Daten geprüft habe, werfe Fragen hinsichtlich der Richtigkeit dieser Informationen auf.

(161)

Die Kommission stimmte diesem Vorbringen nicht zu. In der vorläufigen Verordnung gab die Kommission versehentlich nicht an, dass die vom Antragsteller eingereichte Antwort auf den makroökonomischen Fragebogen im Rahmen eines Fernabgleichs geprüft wurde. Ungeachtet dessen hatten SABIC und MEGlobal Americas über das nichtvertrauliche Untersuchungsdossier Zugang zu der nichtvertraulichen Fassung des Berichts über den Fernabgleich, in dem angegeben wurde, dass die Kommission den makroökonomischen Fragebogen abgeglichen hat, sowie zu den entsprechenden Antworten des Antragstellers auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen. Darüber hinaus nannte die Kommission in der vorläufigen Verordnung bei jeder Tabelle, die makroökonomische Indikatoren enthielt, die geprüfte Fragebogenantwort des Antragstellers als Quelle.

(162)

Des Weiteren wandten SABIC und MEGlobal Americas ein, die Kommission habe für die Beurteilung der makroökonomischen und mikroökonomischen Indikatoren zwei unterschiedliche Teildatensätze herangezogen, was möglicherweise zu subjektiven Feststellungen und Schlussfolgerungen geführt habe und nicht den in Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung vorgegebenen hohen Standards entspreche. MEGlobal Americas forderte die Kommission auf, ihre Feststellungen auf Daten zu stützen, die sich entweder auf die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller oder auf alle Unionshersteller beziehen.

(163)

Wenn der Wirtschaftszweig der Union eine große Anzahl von Herstellern umfasst, muss die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der Unionshersteller bilden. Ungeachtet des Stichprobenverfahrens ist die Kommission jedoch verpflichtet, den gesamten Wirtschaftszweig der Union zu bewerten; daher werden die makroökonomischen Indikatoren auf Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union bewertet. Um Daten zu den makroökonomischen Indikatoren einzuholen, übermittelte die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen, und der Antragsteller legte die angeforderten Informationen vor. Wie in Erwägungsgrund 161 erläutert, hat die Kommission diese Informationen auf die gleiche Weise abgeglichen wie die von den Herstellern eingereichten Informationen. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(164)

In ihren Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten die Regierung des KSA und SABIC ihr in Erwägungsgrund 158 dargelegtes Vorbringen, ohne diesbezüglich neue Sachverhalte anzuführen.

(165)

Daher hält die Kommission an ihren in Erwägungsgrund 159 dargelegten Schlussfolgerungen fest.

(166)

Ferner wandte die Regierung des KSA ein, die Kommission habe keine begründete und angemessene Erklärung dafür vorgelegt, dass die Faktoren, die auf positive Entwicklungen hingewiesen hätten, keinen Einfluss auf die Gesamtschlussfolgerung bezüglich der Lage des Wirtschaftszweigs der Union gehabt hätten. Des Weiteren gäben mehrere spezifische Feststellungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union Anlass zu Zweifeln hinsichtlich der Richtigkeit und Objektivität der Analyse.

(167)

Die Kommission stellte fest, dass die Regierung des KSA keine Angaben dazu gemacht hat, auf welche Faktoren, die auf positive Entwicklungen hinwiesen, oder auf welche spezifischen Feststellungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union sie sich bezog. Daher wurde der Einwand als unbegründet zurückgewiesen.

(168)

Des Weiteren brachte die Regierung des KSA vor, die Kommission habe keine angemessene Erklärung dafür vorgelegt, dass die Heranziehung von zwei Teildatensätzen für die Beurteilung der makroökonomischen und mikroökonomischen Indikatoren die Objektivität der Beurteilung und der Feststellungen nicht beeinträchtigen würde.

(169)

Die Kommission stellte fest, dass die Regierung des KSA keine Angaben dazu gemacht hat, aus welchem Grund die diesbezüglich in Erwägungsgrund 163 dargelegten Erläuterungen nicht angemessen waren. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(170)

Darüber hinaus beanstandeten die Regierung des KSA und SABIC, die Kommission habe keine zufriedenstellende Erklärung bezüglich der Zuverlässigkeit der Informationen über die Unionshersteller insgesamt abgegeben, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass sie die Informationen abgeglichen habe.

(171)

Die Kommission stimmte diesem Vorbringen nicht zu. Wie in Erwägungsgrund 163 erläutert, hat die Kommission diese Informationen auf die gleiche Weise abgeglichen wie die von anderen Parteien eingereichten Informationen. Das bedeutet, dass die Kommission mit dem Antragsteller ebenso wie mit anderen Parteien einen Fernabgleich durchgeführt hat, bei dem unter anderem die Quelle der vorgelegten Informationen und die herangezogene Berechnungsmethode abgeglichen wurden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(172)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 169 bis 173 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

(173)

SABIC brachte vor, die Kommission habe in Erwägungsgrund 175 der vorläufigen Verordnung die Einfuhrmenge zu Unrecht mit den Entwicklungen der Unionsproduktion verglichen, da keine direkte Korrelation zwischen den Entwicklungen der Einfuhrmenge und der Produktion bestehe.

(174)

Die Kommission stimmt diesem Vorbringen nicht zu. In Erwägungsgrund 175 der vorläufigen Verordnung werden Tatsachen festgestellt. SABIC stellt diese Feststellungen nicht in Frage. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(175)

SABIC wandte ein, die Kommission habe bei der Analyse des Wachstums des Wirtschaftszweigs der Union die Zunahme der Verkäufe anderer nachgelagerter Ethylenprodukte unberücksichtigt gelassen.

(176)

Diese Untersuchung hat MEG zum Gegenstand und keine anderen nachgelagerten Ethylenprodukte. Das angebliche Wachstum bei den anderen nachgelagerten Ethylenprodukten hat keinen Einfluss auf die Bewertung der Schädigung der MEG-Hersteller der Union. Die Kommission bewertete die Auswirkungen des angeblichen Wachstums bei anderen nachgelagerten Ethylenprodukten als eine Ursache der bedeutenden Schädigung der MEG-Hersteller der Union im Rahmen ihrer Beurteilung der Schadensursache in den Erwägungsgründen 228 bis 231 der vorläufigen Verordnung. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(177)

SABIC brachte vor, die Kommission habe den höheren Preis der Eigenbedarfsverkäufe nicht erläutert.

(178)

Der Preis der Eigenbedarfsverkäufe war im Jahr 2019 und im Untersuchungszeitraum höher als der Preis der Verkäufe auf dem freien Markt. Dies war darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Union seinen verbundenen Unternehmen einen geringeren Preisnachlass auf den EVP für MEG gewährte als unabhängigen Abnehmern.

(179)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den makroökonomischen Indikatoren eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 174 bis 186 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

(180)

SABIC brachte vor, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass im Jahr 2018, in dem die Unionshersteller die höchste Rentabilität aufwiesen, geringere Investitionen getätigt worden seien als im Untersuchungszeitraum.

(181)

Wie in Erwägungsgrund 199 erläutert, wurden die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union getätigt, um veraltetes Anlagevermögen zu ersetzen. Die Tatsache, dass im Jahr 2018, als der Wirtschaftszweig der Union die höchste Rentabilität aufwies, geringe Investitionen getätigt wurden, weist lediglich darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union kein weiteres veraltetes Anlagevermögen ersetzen musste.

(182)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den mikroökonomischen Indikatoren eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 187 bis 201 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.5.4.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(183)

SABIC, MEGlobal Americas und CPME brachten vor, die Kommission solle Daten für die Zeit nach dem UZ berücksichtigen, da der EVP für MEG in der Zeit nach dem UZ gestiegen sei, was angeblich zu einer erheblichen Verbesserung der Rentabilität der Unionshersteller geführt habe, und sich im Untersuchungszeitraum die COVID-19-Pandemie und die weltweit niedrigen Preise ausgewirkt hätten.

(184)

Mit Blick auf die Schadensanalyse erinnert die Kommission daran, dass nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung Informationen, die bezüglich eines Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, normalerweise nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus beinhaltet das Dossier keine Informationen, denen zufolge eine etwaige angebliche Preiserhöhung eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Unionshersteller zur Folge hätte oder etwaige Entwicklungen in der Zeit nach dem UZ im weiteren Zeitverlauf andauern würden und nicht nur eine vorübergehende Erscheinung aufgrund der Marktentwicklung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wären. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(185)

SABIC brachte vor, mehrere MEG-Hersteller der Union verfügten über integrierte Ethylen-Produktionsanlagen; daher solle nicht nur die Gewinnspanne für MEG berücksichtigt werden, da die Unionshersteller beschließen könnten, alle oder die meisten ihrer Gewinne auf der Ethylen-Stufe zu erzielen, sodass die Rentabilität entlang der integrierten Wertschöpfungskette berücksichtigt werden müsse, um die Rentabilität der integrierten Unionshersteller objektiv zu beurteilen.

(186)

Diese Untersuchung hat nicht Ethylen, sondern MEG zum Gegenstand. Daher muss die Kommission die Rentabilität von MEG beurteilen und nicht die von Ethylen. Ungeachtet dessen hat die Kommission bei der Beurteilung der Herstellkosten von MEG für die Unionshersteller, die MEG innerhalb einer Gruppe geliefert haben, geprüft, ob die Kosten für Ethylen im Rahmen der Herstellkosten von MEG in der Buchführung zu angemessenen Preisen verbucht wurden, um zu vermeiden, dass die Rentabilität von MEG niedriger bewertet wird, indem die Kosten für Ethylen künstlich erhöht werden. Die Untersuchung ergab, dass die Unionshersteller die Ethylenkosten im Rahmen der Herstellkosten von MEG zu den Herstellkosten von Ethylen, zuzüglich einer geringen Spanne, verbucht hatten. Somit fand keine Gewinnverlagerung von MEG auf Ethylen statt. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(187)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte SABIC sein Vorbringen, die Preise seien in der Zeit nach dem UZ gestiegen. Des Weiteren wandte das Unternehmen ein, der Preisanstieg sei keine vorübergehende Entwicklung und es habe diesbezüglich Nachweise übermittelt. Die von SABIC erwähnten Nachweise wurden ausschließlich auf vertraulicher Grundlage übermittelt. Sie zeigen den prognostizierten EVP für MEG bis Dezember 2022. Die Quelle dieser Information ist Wood Mackenzie. CPME wiederholte ebenfalls sein Vorbringen, der EVP für MEG sei in der Zeit nach dem UZ gestiegen. Das Unternehmen übermittelte eine Grafik, in der die Entwicklung des EVP für MEG zwischen Januar 2014 und Oktober 2021 ausgewiesen wurde. Des Weiteren übermittelte es eine Grafik, in der die Differenz zwischen dem EVP für MEG und dem EVP für Ethylen dargestellt war. CPME brachte vor, aufgrund der Entwicklung der EVP für MEG und Ethylen habe sich der Wirtschaftszweig der Union von der im Untersuchungszeitraum erlittenen bedeutenden Schädigung erholt.

(188)

Wie in Erwägungsgrund 184 erläutert, werden nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung Informationen, die bezüglich eines Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, normalerweise nicht berücksichtigt. Die von den Parteien übermittelten Informationen über den Zeitraum nach dem UZ haben keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitten hat.

(189)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wandte MEGlobal Americas ein, den Feststellungen der Kommission zufolge sei der Verkaufspreis des von einem bestimmten Unionshersteller produzierten MEG deutlich niedriger gewesen als der Verkaufspreis eines Einführers, der wiederum unter dem Verkaufspreis von MEGlobal International gelegen habe. Dies bestätige, dass der Unionshersteller sein MEG zu Preisen verkauft habe, die deutlich unter denen der Einfuhren des von MEGlobal Americas hergestellten MEG gelegen hätten; somit sei dieser Unionshersteller für die Schädigung verantwortlich, die er behaupte erlitten zu haben. Darüber hinaus forderte MEGlobal Americas die Kommission auf, zu bestätigen, dass sie bei der Beurteilung der Schadensspanne und der bedeutenden Schädigung bezüglich der Verkäufe des von einem bestimmten Unionshersteller produzierten MEG dieselbe Methode herangezogen habe wie bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises der Verkäufe an Equipolymers.

(190)

Die Kommission stellte fest, dass MEGlobal Americas die in der in Erwägungsgrund 106 genannten spezifischen Unterrichtung dargelegte Analyse missverstanden hat. Der von MEGlobal Americas in dem in Erwägungsgrund 189 dargelegten Vorbringen angeführte Preis war nicht der Verkaufspreis des betreffenden Unionsherstellers, sondern der Preis, der MEGlobal Europe von seinem verbundenen Unternehmen in Rechnung gestellt wurde, das, wie in Erwägungsgrund 145 der vorläufigen Verordnung erläutert, MEG auf der Grundlage einer Swap-Vereinbarung von dem Unionshersteller bezog. Daher wurden diese Einwände als unbegründet zurückgewiesen.

(191)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu der Schlussfolgerung zur Schädigung eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 202 bis 208 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(192)

MEGlobal Americas brachte vor, es bestehe keine Korrelation zwischen der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union und den Einfuhren aus den USA und dem KSA, da die Menge der Einfuhren von MEG aus den USA und dem KSA zwischen 2017 und 2018 um 19,4 % gestiegen sei, während die Verkaufsmenge der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt im selben Zeitraum nur um 0,12 % zurückgegangen sei. Zudem seien die Einfuhren aus den USA und dem KSA zwischen 2017 und 2019 linear gestiegen, während die Entwicklung der Leistung der Unionshersteller nicht linear verlaufen sei. Insbesondere sei das Preisniveau der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt zwischen 2017 und 2018 um 5 Prozentpunkte gestiegen, bevor es im Jahr 2019 gesunken sei, während die Herstellstückkosten zwischen 2017 und 2019 trotz des Anstiegs der Einfuhren aus den USA und dem KSA stabil geblieben seien.

(193)

Die Kommission stimmte diesem Vorbringen nicht zu. Der Zuwachs des Marktanteils der betroffenen Länder zwischen 2017 und 2018 um 19,4 % war auf einen Anstieg der Mengen zurückzuführen, die zu Preisen verkauft wurden, durch die dem Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung zugefügt wurde. Die Einfuhren aus den USA und dem KSA stiegen zwischen 2017 und 2019 nicht linear. Ein linearer Anstieg liegt bei einem konstanten jährlichen Zuwachs vor. Zwischen 2017 und 2018 stiegen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern um 93 499 Tonnen, während zwischen 2018 und 2019 ein Zuwachs um 128 383 Tonnen zu verzeichnen war (37 % mehr als zwischen 2017 und 2018). Darüber hinaus stieg der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern zwischen 2017 und 2018 um 4,6 Prozentpunkte und zwischen 2018 und 2019 um 7,7 Prozentpunkte. Ferner stieg der Marktanteil der Einfuhren aus den USA zwischen 2018 und 2019 von 4,6 % auf 12,9 %. Wie in Erwägungsgrund 212 der vorläufigen Verordnung erläutert, ist MEG ein homogenes Grunderzeugnis, das auf einem sehr transparenten Markt verkauft wird. Wie in Erwägungsgrund 247 der vorläufigen Verordnung erläutert, sind die US-amerikanischen ausführenden Hersteller zudem — bei zunehmender Produktionskapazität — ausfuhrorientiert. Unter diesen Bedingungen mussten die US-amerikanischen ausführenden Hersteller MEG auf dem Unionsmarkt zu einem Preis verkaufen, der unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union und der saudi-arabischen ausführenden Hersteller lag, um ihren Marktanteil auf dem Unionsmarkt zu erhöhen. Die saudi-arabischen ausführenden Hersteller mussten dem Preisverhalten der US-amerikanischen Unternehmen folgen, um ihren Marktanteil auf dem Unionsmarkt zu schützen. Die Unionshersteller mussten ihre Preise ebenfalls senken, um ihren Marktanteil zu schützen. Der Preisdruck war jedoch so hoch, dass der Wirtschaftszweig der Union 7,3 Prozentpunkte seines Marktanteils auf dem freien Markt verlor. Obwohl die Herstellstückkosten zwischen 2018 und 2019 ebenfalls sanken, hatte dieser Rückgang der Verkaufspreise im Jahr 2019 Verluste des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 8,3 % und 10,2 % zur Folge. Des Weiteren waren die Herstellstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2017 und 2019 entgegen dem Vorbringen von MEGlobal Americas nicht stabil, sondern unterlagen Schwankungen. Zwischen 2017 und 2018 stiegen sie zunächst um 3 %, um anschließend zwischen 2018 und 2019 um 2 % zu sinken. Daher war der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2019 aufgrund des von den Einfuhren zu niedrigeren Preisen aus den betroffenen Ländern ausgehenden Preisdrucks gezwungen, seine Preise weit unter Kostenniveau anzusetzen, um seinen Marktanteil zu halten. Folglich besteht eine eindeutige Korrelation zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

(194)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 210 bis 213 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(195)

MEGlobal Americas behauptete, die Kommission habe es versäumt, auf die Auswirkungen anderer Faktoren als der Einfuhren aus den USA und dem KSA einzugehen, die zur Verschlechterung der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten.

(196)

Die Kommission verweist auf die Erwägungsgründe 210 bis 253 der vorläufigen Verordnung, in denen die Auswirkungen von 13 anderen Faktoren ausführlich analysiert werden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(197)

SABIC brachte vor, die Kommission habe den Nachfragerückgang nicht als weitere Ursache der Schädigung berücksichtigt, obwohl dieser Faktor in Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung ausdrücklich genannt werde.

(198)

In der vorläufigen Verordnung bewertete die Kommission 13 andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die Einfluss auf die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gehabt haben könnten. In Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung wird der Nachfragerückgang aufgeführt. Die Kommission hat den Verbrauch nicht ausdrücklich als einen dieser Faktoren genannt, da der Verbrauch auf dem freien Markt im Bezugszeitraum relativ stabil war. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(199)

SABIC, Arteco, Oxyde, Helm und Tricon wandten ein, die Kommission habe den in Erwägungsgrund 176 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Unfall bei einem der Unionshersteller nicht als eine Ursache der Schädigung berücksichtigt.

(200)

Wie Tabelle 4 der vorläufigen Verordnung zu entnehmen ist, ging die Gesamtproduktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum gegenüber dem Jahr 2019 um nur 3 % zurück. Der Unfall ereignete sich im Januar 2020 und damit in der zweiten Hälfte des Untersuchungszeitraums. Wie in der vorläufigen Verordnung erläutert, ging aus der Untersuchung hervor, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bereits 2019 und damit vor dem Unfall erheblich zu verschlechtern begann. Zudem handelt es sich bei dem betreffenden Unternehmen um einen kleinen Hersteller, sodass der Rückgang seiner Produktionsmenge im Jahr 2020 nach dem Unfall geringe Auswirkungen auf die rückläufige Entwicklung der Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum hatte.

(201)

MEGlobal Americas brachte vor, die Kommission habe keine vollständige Prüfung der Nichtzurechnung vorgenommen, da sie die folgenden möglichen Schadensfaktoren nicht bewertet habe: 1) die Tatsache, dass die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union hoch waren, und 2) das Ethylen-Käuferkartell (18).

(202)

Die Kommission weist darauf hin, dass die beiden von MEGlobal Americas hervorgehobenen Faktoren im Widerspruch zueinander stehen. MEGlobal Americas brachte einerseits vor, die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union seien hoch gewesen, wandte andererseits ein, sie seien aufgrund des Ethylen-Käuferkartells niedrig gewesen, und erklärte dann, beides habe eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht. Ungeachtet dessen möchte die Kommission die folgenden Klarstellungen vornehmen. Erstens wird in Erwägungsgrund 235 der vorläufigen Verordnung geprüft, ob die höheren Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union neben den gedumpten Einfuhren einen weiteren Schadensfaktor darstellten. Zweitens wirkte sich das Ethylen-Käuferkartell bis März 2017 aus. Der Zweck des Kartells war es, den Ethylenpreis unter dem Marktpreis zu halten. Das Unternehmen hat weder erläutert, wie sich das Kartell auf die wirtschaftliche Lage der MEG-Hersteller ausgewirkt hat, noch hat es diesbezügliche Beweise vorgelegt. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(203)

Arteco, Oxyde, Helm und Tricon wandten ein, der Rückgang der Eigenbedarfsverkäufe, der nicht auf Einfuhren zurückzuführen gewesen sei, sei zwar gering gewesen, habe aber dennoch Auswirkungen auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gehabt.

(204)

Die Kommission stimmte diesem Einwand nicht zu. Bei den Eigenbedarfsverkäufen handelte es sich in erster Linie um Verkäufe an die Kühlmittelindustrie. Wie in Erwägungsgrund 238 der vorläufigen Verordnung erläutert, ging die MEG-Nachfrage der Kühlmittelindustrie aufgrund der COVID-19-Pandemie zurück. Darüber hinaus gelangte die Kommission in Erwägungsgrund 227 der vorläufigen Verordnung zu dem Schluss, dass der Rückgang der Eigenbedarfsverkäufe weder wesentlich zur Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat, noch diese erklären kann.

(205)

Arteco, Oxyde, Helm und Tricon wandten ferner ein, die Einfuhren aus Russland und Kuwait zu Preisen unter den Preisen für Einfuhren aus den USA und dem KSA sollten nicht, wie von der Kommission in Erwägungsgrund 219 der vorläufigen Verordnung festgestellt, als marginal betrachtet werden und unberücksichtigt bleiben.

(206)

Es wird darauf hingewiesen, dass im Bezugszeitraum der Marktanteil der Einfuhren aus den USA zwischen 3,8 % und 18 %, der Marktanteil der Einfuhren aus dem KSA zwischen 26,1 % und 31,3 % und der kumulierte Marktanteil zwischen 31,6 % und 44,1 % lag. Der Marktanteil der Einfuhren aus Russland lag zwischen 0,6 % und 1,3 %, während die Einfuhren aus Kuwait einen Marktanteil zwischen 0 % und 1,0 % hatten. Die Einfuhren aus Russland und Kuwait hatten somit einen deutlich geringeren Marktanteil als die Einfuhren aus den USA und dem KSA, sodass sie, wenn überhaupt, nur marginale Auswirkungen auf die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gehabt haben können, selbst wenn die Preise für Einfuhren aus Russland und Kuwait in einigen Jahren des Bezugszeitraums unter den Preisen für Einfuhren aus den USA und dem KSA lagen. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(207)

Des Weiteren brachten MEGlobal Americas, Arteco, Oxyde, Helm, Tricon und CPME vor, die Kommission habe zwar festgestellt, dass eine Reihe von Faktoren, wie etwa die Einfuhren aus Drittländern, die COVID-19-Pandemie, der Rückgang der Eigenbedarfsverkäufe und der Unfall bei einem der Unionshersteller, eine Schädigung der Unionshersteller verursacht habe, jedoch habe sie es versäumt, nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung sicherzustellen, dass die Auswirkungen dieser Ursachen nicht den Einfuhren aus den USA und dem KSA zugerechnet worden seien. Den Unternehmen zufolge sollten infolgedessen die schädigenden Auswirkungen anderer Faktoren als dieser Einfuhren bei der Ermittlung der Schadensspanne nicht berücksichtigt werden.

(208)

Die Kommission stimmte diesem Vorbringen nicht zu. Erstens gelangte die Kommission in den Erwägungsgründen 219, 240 und 227 der vorläufigen Verordnung sowie in Erwägungsgrund 200 der vorliegenden Verordnung zu dem Schluss, dass diese Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abzuschwächen vermochten. Die Einfuhren aus den USA und dem KSA stellten tatsächlich den wichtigsten Faktor dar. Zweitens muss die Ermittlung der Schadensspanne nach den Bestimmungen des Artikels 7 Absätze 2c und 2d der Grundverordnung vorgenommen werden. Daher ermittelte die Kommission den Zielpreis und die Zielgewinnspanne unter Berücksichtigung der genannten Faktoren.

(209)

Arteco, Oxyde, Helm und Tricon wandten ein, die Kommission hätte die Tatsache, dass MEG ein integriertes Grunderzeugnis sei, aufgrund mehrerer zusammenhängender Faktoren insgesamt berücksichtigen und die angebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union begründen sollen.

(210)

Erstens wurde eingewandt, die MEG-Preise basierten auf Formelpreisen, die sich an den asiatischen Preisen orientierten; diese seien im Bezugszeitraum eingebrochen, sodass die Einfuhren aus einem einzelnen Land unmöglich den Unionsmarkt beeinflussen und eine Schädigung verursachen hätten können, da die Preise in Abhängigkeit von den in Asien und nicht von den in Europa herrschenden Bedingungen festgelegt worden seien. Dieser Einwand wurde auch von CPME erhoben. Des Weiteren brachten Arteco, Oxyde, Helm und Tricon vor, die von den US-amerikanischen und saudi-arabischen Herstellern angebotenen Preisnachlässe hätten keine Auswirkungen auf die MEG-Preise in der Union. Die Tatsache, dass die Einfuhren aus den USA die Unionspreise nicht unterboten hätten, bedeute, dass die von den US-amerikanischen Herstellern angebotenen Preisnachlässe nicht über den von den Unionsherstellern angebotenen Preisnachlässen gelegen hätten.

(211)

Zweitens wurde behauptet, die Tatsache, dass die Kosten der Unionshersteller höher gewesen seien als die der US-amerikanischen und saudi-arabischen Hersteller, habe dazu geführt, dass die Unionshersteller in geringerem Maße in der Lage gewesen seien, Gewinne zu erzielen, als die MEG-Preise weltweit zurückgegangen seien.

(212)

Drittens wurde angeführt, die Unionshersteller hätten aufgrund der sinkenden Preisunterschiede zwischen MEG und Ethylen beschlossen, ihre Produktion auf gewinnbringendere Derivate von Ethylenoxid (im Folgenden „EO“) umzustellen. Diese Behauptung wurde auch von CPME vorgebracht. Des Weiteren führte LCLA zu Unrecht an, die Kommission habe in Erwägungsgrund 229 der vorläufigen Verordnung eingeräumt, dass der Wirtschaftszweig der Union seine MEG-Herstellung zugunsten der Herstellung von EO-Derivaten reduziert habe, da diese zu höheren Preisen verkauft worden seien als MEG. Zudem wandte LCLA ein, die Kommission hätte ermitteln sollen, wie stark die Herstellung von MEG infolge der Entscheidung des Wirtschaftszweigs der Union, den Schwerpunkt auf EO-Derivate zu verlagern, zurückgegangen sei; zudem hätte sie prüfen sollen, ob dieser Wert mit der Zunahme der EO-Produktionsmenge korreliere. Arteco, Oxyde, Helm, Tricon und CPME brachten weiter vor, das Dossier enthalte keinen Beweis dafür, dass die Unionshersteller Zugang zu genügend EO hätten, um sowohl MEG als auch andere EO-Derivate herzustellen. Die Hersteller verfügten nur über eine begrenzte Zahl von Lieferanten für das Ethylen, das sie für die Herstellung unterschiedlicher Waren benötigten; zudem würden die Engpässe dadurch weiter verschärft, dass die auf dem freien Markt verkauften Ethylen- und EO-Mengen nicht mehr für die Verarbeitung nachgelagerter Waren wie MEG zur Verfügung stünden. Des Weiteren hätten die MEG-Hersteller der Union ihre EO-Produktionskapazität in den Jahren 2019 und 2020 größtenteils und zunehmend für die Produktion anderer EO-Derivate als MEG eingesetzt. Arteco, Oxyde, Helm und Tricon führten an, die geplanten Kapazitätssteigerungen für die Produktion von EO zeigten nicht, dass die Unionshersteller beabsichtigt hätten, MEG herzustellen. Tatsächlich werde dadurch deutlich, dass die gesamte Lieferkette für Ethylen und EO nicht von einer Schädigung betroffen gewesen sei, sondern bewusst entschieden worden sei, den Schwerpunkt auf die Produktion und den Verkauf von EO und anderen EO-Derivaten als MEG zu verlagern.

(213)

Zunächst weist die Kommission darauf hin, dass sich die interessierten Parteien in ihrer die MEG-Preise auf dem Unionsmarkt betreffenden Argumentation selbst widersprechen. Einerseits erklärten SABIC und MEGlobal Americas, die Preise auf dem Unionsmarkt seien von den Unionsherstellern festgelegt worden, wie in Erwägungsgrund 149 beschrieben. Andererseits brachten Arteco, Oxyde, Helm und Tricon vor, die Preise auf dem Unionsmarkt seien in Abhängigkeit von den in Asien und nicht von den in Europa herrschenden Bedingungen festgelegt worden. Grundsätzlich werden die Marktpreise auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage auf dem betreffenden Markt festgelegt. Aufgrund der Arbitrage gleichen sich die Preise auf den unterschiedlichen Märkten, wie beispielsweise dem europäischen oder asiatischen Markt, in einem gewissen Maße an. Der MEG-Verkaufspreis auf dem Unionsmarkt entspricht dem EVP abzüglich eines Preisnachlasses. Da die Preisnachlässe mit 13 % bis 20 % für ein homogenes Grunderzeugnis wie MEG sehr hoch sind, sind sie für den MEG-Endpreis auf dem Unionsmarkt von erheblicher Bedeutung. Daher ist das Niveau des EVP für das Preisniveau auf dem Unionsmarkt nur zum Teil ausschlaggebend, während die von den Verkäufern auf den EVP für MEG gewährten Preisnachlässe das Schlüsselelement für den von den Ausführern auf den Unionsmarkt ausgeübten Preisdruck darstellen. Die Preisnachlässe werden vom Wettbewerb auf dem Unionsmarkt beeinflusst und stehen in keinem Zusammenhang mit dem Niveau des EVP oder den Preisen in Asien. Während das Niveau des EVP öffentlich bekannt ist, sind die von den Verkäufern gewährten Preisnachlässe vertraulich. Die Untersuchung ergab, dass sich die Preisnachlässe der Verkäufer unterscheiden und die einzelnen Verkäufer verschiedenen Abnehmern unterschiedliche Preisnachlässe gewähren. Darüber hinaus stiegen die Preisnachlässe einiger Ausführer im Jahr 2020 gegenüber dem Vorjahr. Entgegen dem Vorbringen der Parteien bedeutet zudem die Tatsache, dass die Einfuhren aus den USA die Preise der Unionshersteller nicht unterbieten, nicht, dass die von den US-amerikanischen Herstellern angebotenen Preisnachlässe nicht über den von den Unionsherstellern angebotenen Preisnachlässen lagen. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union liegen unter der Gewinnschwelle, da sie durch die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, die wiederum auf höhere Preisnachlässe zurückzuführen waren, gedrückt wurden.

(214)

In der vorläufigen Verordnung stellte die Kommission fest, dass die Ethylenpreise in der Union höher sind als im KSA oder den USA, weil bei der Herstellung von Ethylen unterschiedliche Rohstoffe eingesetzt werden. Die unterschiedlichen Ethylenpreise sind jedoch nicht ausschlaggebend für die Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Zwar führte der Rückgang des EVP für MEG mit zu der sinkenden Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, jedoch übten die ausführenden Hersteller durch ihre gedumpten Preise und die Anhebung ihrer Preisnachlässe auf dem Unionsmarkt einen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union aus, der diesen zwang, ebenfalls höhere Preisnachlässe zu gewähren, was eine Preiserhöhung verhinderte; dies wird in Erwägungsgrund 203 der vorläufigen Verordnung ausgeführt. Obgleich der EVP für MEG tatsächlich stärker sank als der Ethylenpreis und die Spanne zwischen den EVP für MEG und Ethylen zurückging, was den Rentabilitätsverlust des Wirtschaftszweigs der Union teilweise erklärt, erfolgt der Wettbewerb auf einem transparenten Markt wie dem MEG-Markt, auf dem alle Akteure den Verkaufspreis an den EVP binden, über die auf den EVP gewährten Preisnachlässe. Zwar betrifft das Niveau des EVP alle Parteien, jedoch verlieren die Unionshersteller auch bei einem steigenden EVP für MEG weiterhin Marktanteile, wenn die Ausführer aus den betroffenen Ländern auf dem Unionsmarkt weiterhin zu gedumpten Preisen mit höheren Preisnachlässen als der Wirtschaftszweig der Union verkaufen, sofern die Unionshersteller ihre Preise nicht über den Preisnachlass auf dem Niveau der schädigenden Preise festlegen, mit denen sie konkurrieren und die unter ihren Herstellkosten liegen.

(215)

Die Parteien haben lediglich Behauptungen und Mutmaßungen vorgelegt, jedoch keine Beweise, die belegen, dass der Wirtschaftszweig der Union die MEG-Produktion senken musste, um die Produktion von EO-Derivaten zu erhöhen. Tatsächlich ist nicht auszuschließen, dass einige MEG-Hersteller der Union ihre Produktion von EO-Derivaten erhöht haben und daher der Verbrauch von EO für die Herstellung von EO-Derivaten stieg; das bedeutet jedoch nicht, dass dieser Anstieg nur möglich war, wenn zugleich die MEG-Produktion zurückgefahren wurde. Das Vorbringen, die MEG-Hersteller der Union hätten nur über ein begrenztes Angebot von Ethylen verfügt, war unbegründet. Einige Unionshersteller stellen Ethylen her und verkaufen zudem Ethylen an andere unabhängige Parteien; zudem sind die in die Stichprobe einbezogenen MEG-Hersteller der Union an ein Pipeline-System (19) angeschlossen, über das Ethylen zwischen Antwerpen und Rotterdam, den beiden größten Häfen und Industriegebieten Europas, transportiert wird. Darüber hinaus verkaufen die MEG-Hersteller EO lediglich in sehr geringen Mengen, da EO ein entzündliches Gas und sein Transport daher gefährlich ist. Wie in der vorläufigen Verordnung erläutert, setzt der Wirtschaftszweig der Union weiter auf die Produktion von MEG in der Union. Trotz erheblicher Verluste um 8,3 % bis 10,2 % im Jahr 2019 sowie um 10,8 % bis 13,2 % im UZ nutzte der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2019 und im UZ noch immer 65,6 % bzw. 63,8 % seiner MEG-Produktionskapazität, obwohl er in diesem Zeitraum seine Produktion hätte einstellen und den Schwerpunkt entsprechend dem Vorbringen der Parteien auf andere EO-Derivate hätte verlagern können. Darüber hinaus hat die Kommission entgegen dem Vorbringen von LCLA weder in Erwägungsgrund 229 noch in einem anderen Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung eingeräumt, dass der Wirtschaftszweig der Union seine MEG-Produktion reduziert hat, um EO-Derivate zu produzieren, weil diese zu höheren Preisen verkauft wurden als MEG. Tatsächlich stellte die Kommission in Erwägungsgrund 229 der vorläufigen Verordnung fest, dass der Wirtschaftszweig der Union gezwungen war, die Herstellung von MEG zu reduzieren, da sein Verkaufspreis aufgrund des Preisdrucks durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern deutlich unter den Herstellkosten lag. Die Untersuchung hat für den Wirtschaftszweig der Union keine Engpässe bei Ethylen, dem wichtigsten Rohstoff, ergeben, und LCLA hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass der Wirtschaftszweig der Union die Produktion von MEG reduzieren musste, um die Produktion von Ethylenoxid-Derivaten zu erhöhen. Daher ist es für diese Untersuchung ohne Belang, ob der Wirtschaftszweig der Union die Produktion von Ethylenoxid-Derivaten erhöht hat, da es keinen Beweis dafür gibt, dass der Wirtschaftszweig der Union eine solche Erhöhung nur bewerkstelligen konnte, indem er die MEG-Menge reduzierte. Des Weiteren bedeutet die Tatsache, dass die Unionshersteller die Produktionskapazitäten für andere Waren erhöhen, nicht, dass sie nicht beabsichtigen, weiterhin MEG herzustellen. Die laufende Untersuchung hat nicht die gesamte Lieferkette für Ethylen und Ethylenoxid zum Gegenstand, sondern nur MEG. Daher ist die Kommission nicht in der Lage, sich zu der Behauptung von Arteco zu äußern, dass möglicherweise die gesamte Lieferkette für Ethylen und Ethylenoxid von der Schädigung betroffen sei. In jedem Falle ergab die Untersuchung eindeutig, dass der Wirtschaftszweig der Union die MEG-Produktion ab 2019 reduzierte, weil sich die Bedingungen auf dem MEG-Markt wegen des massiven Anstiegs der Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern verschlechterten.

(216)

Darüber hinaus brachten Arteco, Oxyde und Helm vor, die Niedrigpreiseinfuhren aus anderen Ländern, wie etwa Kuwait, China, Japan, Singapur und Taiwan, seien in der Zeit nach dem UZ gestiegen, sodass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen die Gefahr mit sich brächte, dass die Einfuhren aus den USA und dem KSA ersetzt würden, ohne dass dies mit Vorteilen für die Unionshersteller verbunden wäre.

(217)

Die Kommission stimmte diesem Vorbringen nicht zu. Aus den von Arteco vorgelegten Informationen geht hervor, dass seit dem Ende des UZ die Preise für Einfuhren aus China, Singapur und Taiwan höher sind als die Preise für Einfuhren aus den USA und dem KSA. Darüber hinaus beinhaltet das Dossier keine Beweise dafür, dass diese Einfuhren zu gedumpten Preisen erfolgen und eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen.

(218)

Arteco, Oxyde, Helm und Tricon führten an, Marktberatern zufolge sei China nach wie vor der wichtigste Empfänger von MEG aus den USA; daher habe die Kommission lediglich Mutmaßungen angestellt, als sie in Erwägungsgrund 247 der vorläufigen Verordnung erklärte, dass auch der chinesische MEG-Wirtschaftszweig die Produktionskapazität erhöhe, um autark zu werden, und die US-amerikanischen Hersteller daher weiterhin großes Interesse am Unionsmarkt haben dürften. Arteco brachte zudem vor, die Türkei sei mittlerweile für die US-amerikanischen Ausführer tatsächlich ein wichtiges Bestimmungsland.

(219)

Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass es sich bei dem in Erwägungsgrund 247 der vorläufigen Verordnung behandelten Vorbringen seinerseits um eine reine Mutmaßung handelte, wenngleich es in den Stellungnahmen als Gewissheit dargestellt wurde. Die Kommission hingegen war in ihrer Antwort tatsächlich zurückhaltender, indem sie das Verb „dürften“ verwendete (und damit zum Ausdruck brachte, dass diesbezüglich keine Gewissheit besteht) und einige Beweise anführte, um diese Wahrscheinlichkeit zu untermauern. Zudem heißt es in dem von Arteco zur Türkei vorgelegten Dokument, dass die chinesische MEG-Kapazität im Jahr 2020 um annähernd 30 % gestiegen sei, während für 2021 ein Anstieg um mehr als 40 % zu erwarten sei. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die chinesische MEG-Kapazität bis 2023 gegenüber 2020 auf mehr als das Doppelte gestiegen sein werde. Dies zeigt eindeutig, dass die chinesischen MEG-Hersteller, wie in Erwägungsgrund 247 der vorläufigen Verordnung festgestellt, ihre Produktionskapazitäten erhöhen, was bedeutet, dass sie weniger auf Einfuhren angewiesen sein werden. Die Tatsache, dass die US-amerikanischen ausführenden Hersteller ihre Ausfuhren in die Türkei erhöht haben, macht deutlich, dass sie kontinuierlich auf der Suche nach anderen Märkten sind, um die Einfuhrnachfrage Chinas zu ersetzen. Wie in Erwägungsgrund 247 der vorläufigen Verordnung festgestellt, sind die US-amerikanischen Unternehmen bekanntlich — bei zunehmender Produktionskapazität — ausfuhrorientiert. Bei den neuen US-amerikanischen Unternehmen, die in den letzten Jahren die Produktion aufgenommen haben, handelt es sich um Großunternehmen mit sehr hohen Produktionskapazitäten zwischen 700 000 und 1 Mio. Tonnen jährlich (20), während die gesamte Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union bei 1,4 Mio. Tonnen liegt. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(220)

Arteco, Oxyde und Helm wandten ein, die Zunahme der PET-Einfuhren müsse als ein Faktor berücksichtigt werden, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abgeschwächt habe.

(221)

Wie in Tabelle 13 der vorläufigen Verordnung beschrieben, nahmen die PET-Einfuhren in die Union zwischen 2017 und 2019 zu und gingen im UZ zurück. Dieselbe Entwicklung war beim MEG-Verbrauch auf dem freien Markt zu beobachten. Im Bezugszeitraum stiegen die PET-Einfuhren um 13 %, während hingegen der MEG-Verbrauch auf dem freien Markt um lediglich 1 % zurückging. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte sich nicht wegen des Rückgangs der MEG-Nachfrage, sondern wegen des massiven Anstiegs der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(222)

Arteco, Oxyde und Helm brachten vor, da bei der MEG-Produktion Nebenprodukte wie Diethylenglykol (im Folgenden „DEG“) und Triethylenglykol (im Folgenden „TEG“) anfielen, müssten diese Nebenprodukte bei der Ermittlung der Gesamtrentabilität der MEG-Produktion berücksichtigt werden. Des Weiteren behauptete Arteco, die Tatsache, dass die Preise dieser Nebenprodukte parallel zum MEG-Preis gefallen seien, sei ein weiterer Beweis dafür, dass die Preise dieser Waren weltweiten Trends gefolgt und nicht das Ergebnis eines schädigenden Dumpings gewesen seien.

(223)

Die betroffene Ware ist MEG; daher hat die Kommission die Rentabilität lediglich im Hinblick auf MEG bewertet. Da diese Untersuchung ausschließlich MEG zum Gegenstand hat, hat die Kommission die Entwicklung der Preise der Nebenprodukte nicht bewertet. Wie in Erwägungsgrund 213 erläutert, genügt es zudem bei der Bewertung des MEG-Preises nicht, lediglich die Entwicklung des EVP ins Auge zu fassen. Der auf den EVP gewährte Preisnachlass ist für den von den Ausführern auf den Unionsmarkt ausgeübten Preisdruck von erheblicher Bedeutung, und die Höhe des Preisnachlasses steht in keinem Zusammenhang zu einem weltweiten Trend. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(224)

Des Weiteren brachte CPME vor, die Kommission habe die Auswirkungen der selbstverschuldeten Schädigung nicht ordnungsgemäß geprüft, die dem Wirtschaftszweig der Union dadurch entstanden sei, dass mit Unionsherstellern verbundene Unternehmen Einfuhren aus dem KSA getätigt hätten und sich ein Unionshersteller wegen der Einfuhr von MEG an SABIC gewandt habe.

(225)

Die Kommission stimmte diesem Vorbringen nicht zu. Wie in Erwägungsgrund 136 der vorläufigen Verordnung beschrieben, führten die verbundenen Unternehmen der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum nur geringfügige Mengen von MEG aus dem KSA ein. Wie in Erwägungsgrund 251 der vorläufigen Verordnung beschrieben, kam zudem zwischen SABIC und dem Unionshersteller keine Vereinbarung zustande. Da der betreffende MEG-Unionshersteller im Bezugszeitraum kein MEG von SABIC bezogen hat, kann keine selbst verschuldete Schädigung vorliegen. Gespräche allein können keine Schädigung verursachen.

(226)

CPME brachte vor, die Kommission habe die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union unterschätzt, indem sie erklärt habe, die Lage des Wirtschaftszweigs der Union habe sich bereits vor der COVID-19-Pandemie verschlechtert. CPME behauptete, die schlechte Leistung des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2019 sei auf den weltweiten erheblichen Preisverfall zurückzuführen. Des Weiteren brachte CPME vor, die Gewinnspannen der MEG-Unionshersteller seien aufgrund eines Rückgangs der MEG-Nachfrage der PET-Hersteller der Union gesunken. LCLA wandte zudem ein, die Kommission habe die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie aus drei Gründen zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Erstens habe die Kommission die schädigenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Wirtschaftszweig der Union nicht beurteilt, bevor sie befand, dass sie unbedeutend gewesen seien. Diesbezüglich verwies LCLA auf den Bericht des WTO-Rechtsmittelgremiums in der Sache US — Hot-Rolled Steel (21), in dem festgestellt worden sei, dass die Beurteilung der schädigenden Auswirkungen anderer Faktoren eine zufriedenstellende Erläuterung von Art und Ausmaß der schädigenden Auswirkungen der anderen Faktoren erfordere. Zweitens sei für die Beurteilung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ein Vergleich zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum angemessen und nicht ein Vergleich zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum, da ein solcher Vergleich der Situationen an zwei zeitlichen Endpunkten keinen Aufschluss über die Lage des Wirtschaftszweigs der Union unmittelbar vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie oder die anschließenden Auswirkungen gebe. Im erstgenannten Falle sei ein positiver Zusammenhang zwischen dem durch die COVID-19-Pandemie verursachten Rückgang des Verbrauchs und der sich verschlechternden Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum festzustellen gewesen. Drittens wäre der Wirtschaftszweig der Union LCLA zufolge ohne die COVID-19-Pandemie möglicherweise fähig gewesen, seine wirtschaftliche Lage zu verbessern. Daher sei die Kommission zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die COVID-19-Pandemie keine wichtige Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gewesen sei.

(227)

Die Kommission stimmte diesen Vorbringen nicht zu. Wie in Erwägungsgrund 238 der vorläufigen Verordnung beschrieben, ging aus der Untersuchung hervor, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bereits 2019 erheblich zu verschlechtern begann, deutlich vor Beginn der COVID-19-Pandemie in der Union Anfang 2020. Der Wirtschaftszweig der Union verzeichnete bereits im Jahr 2019 Verluste. Dies geschah in einem Umfeld, in dem der Verbrauch — zwischen 2017 und 2019 — zunahm und zugleich der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern von 31,6 % auf 43,6 % stieg, während im selben Zeitraum die Einfuhrpreise der betroffenen Länder um 25 % sanken. Tatsächlich basiert die Erhöhung des Marktanteils auf niedrigen Preisen. Da es sich bei MEG um ein homogenes Grunderzeugnis handelt, konnten die ausführenden Hersteller ihren Marktanteil auf dem Unionsmarkt am einfachsten ausbauen, indem sie zu niedrigeren Preisen verkauften als der Wirtschaftszweig der Union. Der Wirtschaftszweig der Union reduzierte seine Produktionsmenge nicht wegen einer mangelnden Nachfrage, sondern weil er zu den niedrigeren Preisen, zu denen der Preisdruck durch die Einfuhren aus den USA und dem KSA geführt hatte, nicht verkaufen konnte. Wie ausführlich erläutert, war es darüber hinaus der vom Verkäufer auf den EVP für MEG gewährte Preisnachlass, der den Preisdruck auf den Unionsmarkt erzeugte. LCLA stellt lediglich Mutmaßungen an, die jeder Grundlage entbehren, wenn es behauptet, ohne die COVID-19-Pandemie wäre der Wirtschaftszweig der Union möglicherweise fähig gewesen, seine wirtschaftliche Lage zu verbessern. Schließlich sei daran erinnert, dass sich der Untersuchungszeitraum über die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 erstreckte. Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, die im zweiten Quartal 2020 in der Union ausbrach, betrafen somit etwa drei Monate des Untersuchungszeitraums. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die COVID-19-Pandemie am Ende des Untersuchungszeitraums einen gewissen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatte, sie jedoch eindeutig nicht die Hauptursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union war oder den ursächlichen Zusammenhang abzuschwächen vermochte.

(228)

In ihren Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung widersprachen SABIC und Tricon der in den Erwägungsgründen 192 bis 227 der vorliegenden Verordnung sowie in den Erwägungsgründen 214 bis 256 der vorläufigen Verordnung dargelegten Analyse der Kommission zur Schadensursache. SABIC wiederholte sein Vorbringen, es bestehe keine Korrelation zwischen der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union und den Einfuhren aus dem KSA und den USA sowie keine Korrelation zwischen der Einfuhrmenge und den nachteiligen Auswirkungen auf die Inlandspreise, ohne diesbezüglich neue Argumente anzuführen. Tricon wiederholte ebenfalls einige der Argumente, die von der Kommission vorstehend bereits beurteilt wurden. Das Unternehmen führte jedoch diesbezüglich keine neuen sachdienlichen Argumente an.

(229)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 214 bis 256 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

6.   HÖHE DER MAßNAHMEN

6.1.   Prüfung der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne

(230)

MEGlobal Americas, SABIC und LCLA wandten ein, die von der Kommission für die Berechnung des nicht schädigenden Preises angesetzte Gewinnspanne sei für ein Grunderzeugnis zu hoch gewesen; daher solle die Kommission die in Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung festgelegte Mindestgewinnquote von 6 % heranziehen. Des Weiteren wurde vorgebracht, die Kommission habe es versäumt, die Auswirkungen des Ethylen-Käuferkartells auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zu prüfen. LCLA behauptete, die in den Jahren 2017 und 2018 erzielten Gewinne entsprächen nicht der Höhe der unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartenden Rentabilität, da die MEG-Preise in diesem Zeitraum aufgrund einer weltweiten Verknappung von MEG, die in China besonders stark ausgeprägt gewesen sei, außergewöhnlich hoch gewesen seien, während die Herstellkosten auf einem normalen Niveau gelegen hätten, was zu hohen Gewinnen geführt habe.

(231)

In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung entsprach die für die Berechnung des nicht schädigenden Preises angesetzte Gewinnspanne der durchschnittlichen Gewinnspanne, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in den Jahren 2017 und 2018, d. h. vor dem massiven Anstieg der gedumpten Einfuhren, verzeichnet wurde. Keiner der in die Stichprobe einbezogenen MEG-Unionshersteller war am Ethylen-Käuferkartell beteiligt. (22) Darüber hinaus erfolgte die Zuwiderhandlung vom 26. Dezember 2011 bis zum 29. März 2017 und betraf somit nur drei Monate der beiden für die Gewinnspanne herangezogenen Jahre. Wie im Kartellbeschluss angegeben, war zudem das von dem Beschluss betroffene Produkt auf dem Handelsmarkt gekauftes Ethylen und der Beschluss bezog sich nicht auf für den Eigenbedarf produziertes Ethylen, das die Hersteller erzeugen, um es selbst zu verwenden. Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller beziehen Ethylen in erster Linie von ihren verbundenen Unternehmen. LCLA behauptete zwar, die Gewinnspannen der Jahre 2017 und 2018 entsprächen nicht der Höhe der unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartenden Rentabilität, gab jedoch nicht an, wie hoch die normale Rentabilität dieser Ware unter normalen Wettbewerbsbedingungen war. Schließlich ist in Artikel 7 Absatz 2c eindeutig festgelegt, dass die Kommission eine Zielgewinnspanne von 6 % nur dann heranziehen muss, wenn die unter Berücksichtigung der dort genannten Faktoren ermittelte Zielgewinnspanne unter 6 % liegt, was in dieser Untersuchung nicht der Fall ist. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(232)

EMPC brachte vor, der von der Kommission für die Berichtigung des nicht schädigenden Preises um die künftigen Befolgungskosten im Zusammenhang mit dem EU-Emissionshandelssystem (im Folgenden „EHS“) und der Industrieemissionsrichtlinie herangezogene Ansatz stehe nicht in Einklang mit den Zielsetzungen des aktuellen EHS und der Industrieemissionsrichtlinie. Nach dem den aktuellen Maßnahmen zur Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen im Rahmen des EHS zugrunde liegenden Konzepts werde die Leistung der Unternehmen jedes einzelnen einem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzten Sektors mit dem anhand der leistungsfähigsten 10 % der Unternehmen festgelegten Benchmark verglichen. Die Unternehmen hätten nur in dem Maße höhere EHS-Kosten zu tragen, in dem sie verglichen mit dem Benchmark schlechter abschnitten. Alternativ hätten sie die Möglichkeit, ihre Treibhausgasemissionsintensität zu senken, sodass sie schließlich zur Gruppe der leistungsfähigsten 10 % gehören könnten. Bezüglich der Kosten der Einhaltung der Industrieemissionsrichtlinie brachte EMPC vor, es sei unklar, wie diese berechnet oder zugeordnet worden seien. Durch die Berücksichtigung nicht nur der tatsächlichen, sondern auch der künftigen Kosten des Antragstellers für die Einhaltung des EHS und der Industrieemissionsrichtlinie habe die Kommission de facto für den Antragsteller ein CO2-Grenzausgleichssystem eingeführt, das anderen Wirtschaftszweigen nicht zur Verfügung stehe.

(233)

Nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung müssen künftige Kosten, die sich unter anderem aus multilateralen Umweltübereinkünften und den zugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, ergeben und dem Wirtschaftszweig der Union während des Zeitraums der Anwendung der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 entstehen, berücksichtigt werden. Ob diese Kosten nicht in Einklang mit den angeblichen Zielsetzungen des EHS und der Industrieemissionsrichtlinie stehen oder einem CO2-Grenzausgleichssystem für die Antragsteller gleichkommen, das anderen Wirtschaftszweigen nicht zur Verfügung steht, ist unerheblich. Die Kommission ist daher rechtlich verpflichtet, alle diese Kosten ungeachtet ihrer Bezeichnung auf der Grundlage dieser Bestimmung der Grundverordnung zu berücksichtigen, sofern die Bedingungen für deren Anwendung erfüllt sind. In Erwägungsgrund 265 der vorläufigen Verordnung hat die Kommission erläutert, wie die Kosten für die Einhaltung des EU-EHS berechnet wurden.

(234)

Die Kommission bestätigte jedoch, dass die Berichtigung in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2d ausschließlich auf der Grundlage der zusätzlichen Kosten der Einhaltung des EHS und der Industrieemissionsrichtlinie berechnet wurde, die während der Laufzeit der Maßnahmen durchschnittlich anfallen werden. Die vorgelegten und von den Kommissionsdienststellen geprüften diesbezüglichen Beweise erfüllen die Bedingungen von Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(235)

LCLA ersuchte die Kommission, bei der Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne nicht den rechnerisch ermittelten CIF-Wert, sondern den gemeldeten CIF-Wert als Nenner heranzuziehen.

(236)

Dieses Vorbringen beruht auf einem Missverständnis seitens LCLA, da die Kommission bei der Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne tatsächlich den gemeldeten CIF-Wert als Nenner verwendet hat.

(237)

Da die Kommission die Einfuhren im Vorunterrichtungszeitraum nicht zollamtlich erfasst hatte, analysierte sie in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Grundverordnung die Entwicklung der Einfuhrmengen, um festzustellen, ob bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, während des in Erwägungsgrund 3 beschriebenen Vorunterrichtungszeitraums ein zusätzlicher erheblicher Anstieg zu verzeichnen war, und zu ermitteln, ob die durch diesen Anstieg entstandene zusätzliche Schädigung bei der Festlegung der Schadensspanne zu berücksichtigen ist.

(238)

Ohne neue Sachverhalte anzuführen, wiederholte EMPC in seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung sein in Erwägungsgrund 232 dargelegtes Vorbringen, mit der Berichtigung des nicht schädigenden Preises um die künftigen Befolgungskosten im Zusammenhang mit dem EHS und der Industrieemissionsrichtlinie sei zu Unrecht de facto ein CO2-Grenzausgleichssystem eingeführt worden, das ausschließlich den MEG-Unionsherstellern zur Verfügung stehe.

(239)

Da keine neuen Sachverhalte vorgelegt wurden, die das Vorbringen von EMPC stützten, hielt die Kommission an ihren in Erwägungsgrund 232 dargelegten Schlussfolgerungen fest.

(240)

Ohne neue Sachverhalte anzuführen, wiederholte SABIC in seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung seinen Einwand, der für die Ermittlung des Zielpreises angesetzte Gewinn sei für ein Grunderzeugnis zu hoch gewesen; zudem habe ihm ein Zeitraum zugrunde gelegen, in dem ein Ethylen-Käuferkartell aktiv gewesen sei. Darüber hinaus sei die Zielgewinnspanne höher gewesen als die im Antrag angegebenen Gewinnquoten.

(241)

Da keine neuen Sachverhalte vorgelegt wurden, die das Vorbringen von SABIC stützten, hielt die Kommission an ihren in Erwägungsgrund 232 dargelegten Schlussfolgerungen fest. Was die im Antrag angegebenen Gewinnspannen betrifft, so wurden diese nicht geprüft, während die bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne herangezogenen Gewinnspannen im Rahmen des Fernabgleichs geprüft wurden.

Vereinigte Staaten von Amerika

(242)

Daten aus der Datenbank Surveillance 2 zufolge lagen die Einfuhrmengen aus den USA während des vierwöchigen Vorunterrichtungszeitraums im Vier-Wochen-Vergleich um 39 % über den durchschnittlichen Einfuhrmengen im Untersuchungszeitraum. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Vorunterrichtungszeitraum bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, ein erheblicher Anstieg zu verzeichnen war.

(243)

Um der durch den Anstieg der Einfuhren verursachten zusätzlichen Schädigung Rechnung zu tragen, beschloss die Kommission, die Schadensbeseitigungsschwelle auf der Grundlage des Anstiegs der Einfuhrmenge zu berichtigen, der nach den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 4 als der relevante Gewichtungsfaktor angesehen wird. Sie berechnete daher einen Multiplikationsfaktor, der ermittelt wurde, indem die Summe aus der Einfuhrmenge im vierwöchigen Vorunterrichtungszeitraum in Höhe von 28 852 Tonnen und der Einfuhrmenge in den 52 Wochen des UZ durch die auf 56 Wochen hochgerechnete Einfuhrmenge im UZ geteilt wurde. Der daraus resultierende Wert von 1,0278 entspricht der zusätzlichen Schädigung, die durch den weiteren Anstieg der Einfuhren verursacht wurde. Die vorläufigen Schadensspannen wurden daher mit diesem Faktor multipliziert. Somit ergeben sich für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller und alle übrigen Unternehmen die folgenden endgültigen Schadensbeseitigungsschwellen:

Land

Unternehmen

Endgültige Schadensspanne (in %)

USA

Lotte Chemical Louisiana LLC

39,6

USA

MEGlobal Americas Inc

78,9

USA

Andere mitarbeitende Unternehmen

46,7

USA

Alle übrigen Unternehmen

109,4

Königreich Saudi-Arabien

(244)

Daten aus der Datenbank Surveillance 2 zufolge lagen die Einfuhrmengen aus dem KSA während des vierwöchigen Vorunterrichtungszeitraums im Vier-Wochen-Vergleich um 15,3 % unter den durchschnittlichen Einfuhrmengen im Untersuchungszeitraum. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Vorunterrichtungszeitraum bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, kein erheblicher Anstieg zu verzeichnen war.

(245)

Daher nahm die Kommission diesbezüglich keine Berichtigung der Schadensbeseitigungsschwelle vor.

(246)

Die Kommission stellte jedoch einen geringfügigen Flüchtigkeitsfehler in den der Berechnung der Schadensspanne zugrunde liegenden Daten fest. Daraus ergibt sich für SABIC eine angepasste Schadensspanne von 61,5 %.

7.   UNIONSINTERESSE

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(247)

Oxyde und Helm brachten vor, es bestehe kein realistisches Risiko, dass die MEG-Hersteller die MEG-Herstellung in der Union einstellen würden, da sie in Abhängigkeit von den Marktbedingungen ohne Weiteres zwischen der Herstellung von MEG und der Herstellung anderer Waren wechseln könnten. Des Weiteren gab Arteco an, es lägen keine Beweise für die Behauptung des Wirtschaftszweigs der Union vor, dass dieser die MEG-Herstellung einstellen werde, wenn die Antidumpingmaßnahmen nicht eingeführt würden. Zudem wandte Arteco ein, der Unionsmarkt sei bereits dadurch gekennzeichnet, dass die MEG-Hersteller der Union nicht in der Lage oder nicht willens seien, die Nachfrage zu decken, und legte Nachweise vor, denen zufolge ein MEG-Hersteller der Union es aufgrund der knappen Produktionsmenge abgelehnt hatte, MEG an Arteco zu liefern.

(248)

Die Kommission stimmt diesen Vorbringen nicht zu. Die Unionshersteller haben zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum bereits 10,7 Prozentpunkte ihres Marktanteils auf dem freien Markt verloren, hauptsächlich zugunsten der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, deren Marktanteil im selben Zeitraum um 12,5 Prozentpunkte stieg. Selbst wenn das Niveau des EVP nach dem UZ steigt, wird der Wirtschaftszweig der Union weiterhin Marktanteile an die Ausführer in den betroffenen Ländern verlieren, wenn diese auf dem Unionsmarkt weiterhin Verkäufe zu schädigenden Preisen tätigen. Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ist im Bezugszeitraum bereits um 19 % gesunken. Die von Arteco vorgelegten Nachweise machen deutlich, dass es sich wahrscheinlich auf die MEG-Produktionsmengen in der Union auswirken wird und die Verwender von Einfuhren abhängig sein werden, wenn auf dem Unionsmarkt nicht wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(249)

Oxyde, Helm und Tricon brachten vor, die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gehörten zu großen Unternehmensgruppen, deren finanzielle Lage nicht speziell durch MEG beeinträchtigt werde.

(250)

Auch wenn die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu großen Unternehmensgruppen gehören, hätte der Verzicht auf Maßnahmen für sie und andere Unionshersteller nachteilige Auswirkungen, die, wie in Erwägungsgrund 247 der vorläufigen Verordnung erläutert, über die Rentabilität hinausgehen würden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(251)

Des Weiteren brachten CPME und LCLA vor, die Grundverordnung hindere die Kommission nicht daran, sich bei der Beurteilung des Vorliegens des Unionsinteresses auf Daten für die Zeit nach dem UZ zu stützen.

(252)

CPME und LCLA legten keine Nachweise für Daten für die Zeit nach dem UZ vor, die die Kommission bei der Analyse des Unionsinteresses heranziehen könnte. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(253)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 272 bis 277 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler, Verwender und Lieferanten

7.2.1.   Allgemeines

(254)

CPME und LCLA brachten vor, die Kommission habe die Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht über ausreichende Kapazitäten verfüge, um die Unionsnachfrage zu decken. CPME behauptete, die Erhöhung der Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union für EO bedeute nicht, dass die Produktionskapazität für MEG ebenfalls steigen werde. Die überschüssige Produktionskapazität auf anderen geografischen Märkten sei in einem Antidumpingfall unerheblich; relevant sei vielmehr, dass der MEG-Wirtschaftszweig der Union nicht über ausreichende Kapazitäten verfüge, um die gesamte Nachfrage zu decken, und infolgedessen Einfuhren unverzichtbar seien. CPME und LCLA führten weiter an, andere Länder als die USA und das KSA stellten aus geografischen, logistischen und wirtschaftlichen Gründen keine geeignete Bezugsquelle dar. Zudem forderte CPME die Kommission auf, den interessierten Parteien die von spezialisierten Beratern vorgenommene Analyse, die in Erwägungsgrund 281 der vorläufigen Verordnung genannt werde, zur Verfügung zu stellen. CPME behauptete ferner, die Antidumpingzölle auf MEG-Einfuhren aus den USA und dem KSA würden eine gravierende Verknappung des MEG-Angebots auf dem Unionsmarkt nach sich ziehen, da sie de facto alle Einfuhren blockieren würden.

(255)

Aus den Daten in den Tabellen 1 und 4 geht hervor, dass die Produktionskapazität unter dem Verbrauch liegt. Zudem hat die Kommission diese Tatsache in Erwägungsgrund 225 der vorläufigen Verordnung ausdrücklich eingeräumt. Tatsächlich bedeuten die geplanten Erhöhungen der Produktionskapazität für EO nicht, dass die Produktionskapazität für MEG steigen wird, sie machen jedoch deutlich, dass die MEG-Hersteller Zugang zu mehr EO haben werden, wenn sie dieses für die Produktion von MEG benötigen, sobald auf dem Markt wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt sind. Darüber hinaus legte der Antragsteller Beweise vor, denen zufolge der Unionshersteller PKN Pläne zur Erhöhung der Produktion von Glykolen in der Union bekannt gegeben hat. (23) Zudem trifft es zu, dass der Unionsmarkt Einfuhren benötigt, und die Maßnahmen zielen tatsächlich nicht darauf ab, Einfuhren zu verhindern, sondern vielmehr darauf, sicherzustellen, dass diese nicht zu schädigenden gedumpten Preisen erfolgen. Diese Informationen wurden in einem Aktenvermerk (24) zusammengefasst, der in das Untersuchungsdossier aufgenommen wurde. Diese Informationen wurden von der Kommission im Zuge der Fernabgleiche von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern eingeholt. Sie basieren auf einem kostenpflichtigen Abonnement bei Wood Mackenzie. Wie in Erwägungsgrund 216 ausgeführt, haben Arteco, Oxyde und Helm auf die Zunahme der Einfuhren aus anderen Ländern in der Zeit nach dem UZ hingewiesen, was die Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen belegt. Daher wurden die Vorbringen zurückgewiesen.

(256)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte CPME sein Vorbringen, andere als die betroffenen Länder stellten aus geografischen, logistischen und wirtschaftlichen Gründen keine geeigneten Bezugsquellen dar. Des Weiteren habe die Kommission die von CPME diesbezüglich vorgelegten Nachweise außer Acht gelassen.

(257)

Die Kommission stimmte diesem Vorbringen nicht zu. CPME gab lediglich einfache Erklärungen ab, die durch keinerlei Nachweise bezüglich der Kapazitätsreserven Singapurs, Südkoreas und Taiwans sowie der Frage gestützt wurden, warum die MEG-Ausfuhren aus diesen Ländern ungeeignet wären. Allein die Tatsache, dass die Union in der Vergangenheit kein MEG aus diesen Ländern eingeführt hat, bedeutet nicht, dass sie dies nicht künftig tun kann. Wie in Erwägungsgrund 216 ausgeführt, legten darüber hinaus andere Parteien, wie beispielsweise Arteco, Oxyde und Helm, Nachweise dafür vor, dass die Einfuhren aus anderen Ländern, wie etwa Kuwait, China, Japan, Singapur und Taiwan, in der Zeit nach dem UZ gestiegen sind. Dies zeigt eindeutig, dass andere Bezugsquellen verfügbar sind. Wie in Erwägungsgrund 255 erläutert, zielen zudem die Maßnahmen nicht darauf ab, Einfuhren zu verhindern, sondern vielmehr darauf, sicherzustellen, dass diese nicht zu schädigenden gedumpten Preisen erfolgen. Des Weiteren liegt die Höhe der die Einfuhren aus dem KSA und den Großteil der Einfuhren aus den USA betreffenden Maßnahmen zwischen 3,0 % und 10,3 %, sodass sie keine prohibitive Wirkung hätten. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

7.2.2.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler

(258)

Wie in den Erwägungsgründen 11 bis 13 erläutert, arbeitete auch Tricon als Einführer/Händler bei der Untersuchung mit. Dieses Unternehmen ist in den USA ansässig.

(259)

Wie bei einem weiteren Einführer, auf den in Erwägungsgrund 284 der vorläufigen Verordnung hingewiesen wird, macht seine mit MEG in Zusammenhang stehende Geschäftstätigkeit in der Union keinen wesentlichen Teil seines Umsatzes aus. Tricon verkauft MEG auch an Drittländer, sodass die Einführung von Zöllen nur geringfügige Auswirkungen auf sein Geschäft hätte.

(260)

Tricon brachte vor, die von der Kommission in der vorläufigen Verordnung getroffene Feststellung, es seien andere Bezugsquellen verfügbar, spiegele nicht die Realität des Marktes wider.

(261)

Die Kommission stimmt diesem Vorbringen nicht zu. Wie in Erwägungsgrund 216 ausgeführt, brachten Arteco, Oxyde und Helm vor, dass die Einfuhren in die Union aus mehreren Ländern, wie etwa Kuwait, China, Japan, Singapur und Taiwan, in der Zeit nach dem UZ gestiegen seien. Dies belegt, dass tatsächlich andere Bezugsquellen verfügbar sind.

(262)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 258 bis 261 ihre in den Erwägungsgründen 283 bis 286 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

7.2.3.   Interesse der Verwender

(263)

Arteco brachte vor, bei der Beurteilung der Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die Verwender und insbesondere auf die Kühlmittelhersteller müsse die Kommission die folgenden Faktoren berücksichtigen: 1) den starken Wettbewerb auf dem Kühlmittelmarkt, 2) die Bereitschaft und Fähigkeit der Abnehmer, bei einem minimalen Preisunterschied den Kühlmittellieferanten zu wechseln, 3) die erheblichen Kosten für Forschung und Entwicklung (im Folgenden „FuE“), die den Kühlmittelherstellern entstünden, von denen die Erstausrüster (im Folgenden „OEM“) beliefert würden, und 4) die Zahl der Kühlmittelhersteller außerhalb der EU, für welche die Einführung der Antidumpingmaßnahmen für MEG von Vorteil sei. Zudem hätten die Kühlmittelhersteller mehr Arbeitsplätze geschaffen als die MEG-Unionshersteller. Infolgedessen könne die Einführung von Maßnahmen nicht als im Unionsinteresse liegend betrachtet werden, da der Schaden, den sie für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten, die Entlastung für den inländischen MEG-Wirtschaftszweig überwöge.

(264)

Arteco widerspricht sich selbst. Einerseits behauptet das Unternehmen, der Kühlmittelmarkt sei von einem starken Wettbewerb geprägt, während es andererseits in der vertraulichen Fassung seiner Stellungnahme nur ein einziges Unternehmen als seinen größten Wettbewerber nennt und erklärt, der OEM-Kühlmittelmarkt sei oligopolistisch. Wenn auf dem OEM-Kühlmittelmarkt hauptsächlich zwei Kühlmittelhersteller konkurrieren, ist es zudem auch angesichts der erheblichen FuE-Kosten der Kühlmittelhersteller sehr unwahrscheinlich, dass die Fahrzeughersteller, deren Zahl die der Kühlmittelhersteller bei Weitem überwiegt, in der Lage sein werden, bei einem minimalen Preisunterschied den Kühlmittellieferanten zu wechseln. Darüber hinaus ist zwar nicht auszuschließen, dass die Kühlmitteleinfuhren künftig steigen werden, jedoch ist es angesichts der Tatsache, dass jeder Fahrzeughersteller seine eigene Kühlmittelformel hat und durch ein ungeeignetes Kühlmittel erhebliche Schäden am Fahrzeugmotor entstehen können, sehr unwahrscheinlich, dass die Fahrzeughersteller ihren Kühlmittelhersteller nach der Einführung von Maßnahmen ohne Weiteres wechseln werden.

(265)

Arteco brachte zudem vor, die Einführung von Maßnahmen werde lediglich einem Kühlmittelhersteller zugutekommen, der vertikal integriert sei und daher Zugang zu preisgünstigerem MEG habe.

(266)

Die Kommission stimmte dieser Aussage nicht zu. Wie in Erwägungsgrund 132 erläutert, entfallen die MEG-Eigenbedarfsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union tatsächlich in erster Linie auf die Kühlmittelindustrie. Der betreffende Hersteller ist auf Gruppenebene integriert, wobei MEG und die Kühlmittel in unterschiedlichen, unabhängigen Einheiten hergestellt werden. Wie in Tabelle 7 der vorläufigen Verordnung beschrieben, lag der durchschnittliche MEG-Verkaufspreis auf dem Eigenbedarfsmarkt im Bezugszeitraum im Durchschnitt auf demselben Niveau wie der durchschnittliche MEG-Verkaufspreis auf dem freien Markt.

(267)

Arteco, Oxyde, Helm und Tricon wandten ein, selbst wenn die Marktbedingungen verbessert würden, gebe es keine Gewähr, dass die MEG-Hersteller weiterhin MEG herstellen würden, da der Wirtschaftszweig der Union den Schwerpunkt auf die Produktion von Waren lege, mit denen unter den globalen Bedingungen die höchste Gewinnspanne erzielt werde, und es gebe keine Gewähr, dass es sich dabei um MEG handeln werde; das bedeute, dass die Verwender der Gnade einiger weniger weltweit tätiger Unternehmen überlassen würden.

(268)

Die Kommission weist darauf hin, dass dieser Einwand im Widerspruch zu dem in Erwägungsgrund 247 angeführten Vorbringen steht. Darüber hinaus ist unklar, warum diese interessierten Parteien der Meinung sind, dass nur die MEG-Hersteller der Union den Schwerpunkt auf gewinnbringendere EO-Derivate legen würden, nicht aber die US-amerikanischen und saudi-arabischen Ausführer. Ohne die Einführung von Antidumpingmaßnahmen wird die MEG-Produktion in der Union erheblich zurückgehen, da der MEG-Wirtschaftszweig der Union weiterhin Marktanteile verlieren wird, selbst wenn sich die Marktbedingungen verbessern. Wie Arteco, Oxyde, Helm und Tricon selbst eingeräumt haben, werden die Verwender in diesem Falle zu noch weniger Bezugsquellen Zugang haben und auf Einfuhren angewiesen sein. Mit der Einführung endgültiger Maßnahmen wird sichergestellt, dass weiterhin MEG in der Union hergestellt wird.

(269)

RETAL, ein multinationaler Hersteller von Plastikprodukten, wandte ein, sein verbundenes Unternehmen UAB NEO GROUP (im Folgenden „NEO GROUP“), ein Hersteller von PET-Harzen in der Union, sei durch die Einführung der vorläufigen Maßnahmen beeinträchtigt worden. RETAL schließe sich dem Standpunkt und den Argumenten gegen die Einführung von Maßnahmen, wie sie von CPME zum Ausdruck gebracht worden seien, an.

(270)

RETAL legte keine Belege vor, um seinen Einwand zu untermauern, die Geschäftstätigkeit seines verbundenen Unternehmens sei durch die Einführung der vorläufigen Maßnahmen beeinträchtigt worden. Daher wurde der Einwand als unbegründet zurückgewiesen. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass NEO GROUP über mehrere Bezugsquellen verfügt, d. h. den Wirtschaftszweig der Union, Einfuhren aus einem der betroffenen Länder sowie Einfuhren aus anderen Drittländern. Zudem erzielte NEO GROUP im Untersuchungszeitraum Gewinne.

(271)

CPME brachte vor, die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von MEG aus den betroffenen Ländern hätte erhebliche Auswirkungen auf die PET-Hersteller, da die Rentabilität der PET-Hersteller zwischen 1 % und 3 % liege. Des Weiteren stünden die PET-Hersteller bereits in einem starken Wettbewerb mit anderen Ländern, wie etwa dem Vereinigten Königreich, Ägypten und der Türkei, deren MEG-Einfuhren keinen Antidumping- oder Einfuhrzöllen unterlägen, sodass diese Länder in der Lage seien, PET auf dem Unionsmarkt zu wettbewerbsfähigen Preisen anzubieten. Zudem hätten die mangelnden Ressourcen für Innovationen unter Umständen auch nachteilige Auswirkungen auf die Umsetzung der ökologischen Maßnahmen, die darauf abzielten, rezykliertes PET in der Union zu fördern. Die Antidumpingzölle auf MEG zögen darüber hinaus einen Rückgang der PET-Produktion in der Union nach sich, der in mehreren Mitgliedstaaten gravierende nachteilige Auswirkungen auf Beschäftigung und Investitionen haben werde. Angesichts der Tatsache, dass im PET-Wirtschaftszweig (mehr als 2 000 Beschäftigte) mehr Arbeitnehmer beschäftigt seien als im MEG-Wirtschaftszweig (weniger als 100 Beschäftigte), habe die Kommission offenbar keine Interessenabwägung vorgenommen.

(272)

Die Kommission stimmte diesen Vorbringen nicht zu. Der PET-Wirtschaftszweig wird seit vielen Jahren durch Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen geschützt. Gegenwärtig gelten Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET aus Indien. Die jüngste Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens einer Maßnahme wurde von der Kommission 2018/2019 vorgenommen (25) und ergab, dass der PET-Wirtschaftszweig der Union im Zeitraum zwischen dem 1. April 2017 und dem 31. März 2018 einen erheblichen Marktanteil von 71,1 % hatte. Wie in Erwägungsgrund 292 beschrieben, könnte zwar die Einführung von Maßnahmen gegenüber MEG die Lage der PET-Hersteller, die bereits Verluste zu verzeichnen haben, erschweren, jedoch gibt es keine Gewähr, dass die Lage dieser Unternehmen nicht auch dann beeinträchtigt würde, wenn die Kommission beschlösse, auf die Einführung von Maßnahmen gegenüber den MEG-Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu verzichten. Denn ohne die Einführung von Maßnahmen wird der Wirtschaftszweig der Union höchstwahrscheinlich die MEG-Produktion für den freien Markt einstellen, sodass die PET-Hersteller auf die Einfuhren aus den betroffenen Ländern angewiesen wären. Darüber hinaus ist zwar der PET-Wirtschaftszweig in der Tat größer als der MEG-Wirtschaftszweig, jedoch werden nicht alle PET-Hersteller durch die Einführung der Maßnahmen beeinträchtigt, sodass die nicht beeinträchtigten Hersteller die ökologischen Maßnahmen zur Förderung von recyceltem PET in der Union auch weiterhin werden umsetzen können. Des Weiteren liegt die Höhe der Maßnahmen zwischen 7,7 % und 14,9 %, sodass sie keine prohibitive Wirkung hätten.

(273)

LCLA brachte vor, die Kommission habe keine Angaben zu den Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die Herstellkosten oder die Rentabilität des PET-Wirtschaftszweigs gemacht und solle erläutern, warum die Antidumpingmaßnahmen keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den PET-Wirtschaftszweig hätten.

(274)

Die Kommission stimmte diesem Vorbringen nicht zu. In Erwägungsgrund 291 der vorläufigen Verordnung erläuterte die Kommission die Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die PET-Herstellkosten und die Rentabilität. Des Weiteren erklärte die Kommission in den Erwägungsgründen 292 bis 294 der vorläufigen Verordnung die wirtschaftliche Lage der mitarbeitenden PET-Hersteller und die verschiedenen Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die wirtschaftliche Lage der unterschiedlichen Hersteller. Die Kommission unterstrich, dass die Situation der leistungsschwächsten Unternehmen nicht nur durch den MEG-Preis, sondern auch durch andere Faktoren bedingt ist und ihre Geschäftstätigkeit und die Hunderte von Arbeitsplätzen, die sie unterhalten, daher letztlich nicht von den Maßnahmen abhängen. Wie in Erwägungsgrund 272 erläutert, gibt es zudem keine Gewähr, dass sich die Lage dieser Unternehmen nicht auch ohne die Einführung von Maßnahmen verschlechtern wird.

(275)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Interesse der Verwender eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 287 bis 298 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

7.2.4.   Interesse der Lieferanten

(276)

Da keine Stellungnahmen zum Interesse der Lieferanten eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 299 und 300 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

7.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(277)

Arteco, Oxyde und Helm wandten ein, vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Probleme im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sei die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht im Interesse der Union.

(278)

Die Parteien legen keine Belege oder Daten vor, um diesen Einwand zu untermauern. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(279)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung widersprach SABIC den in den Erwägungsgründen 247 bis 278 der vorliegenden Verordnung sowie in Erwägungsgrund 311 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen der Kommission, ohne diesbezüglich neue Informationen anzuführen.

(280)

In ihren Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung brachten Arteco, Helm und Oxyde vor, mit der Einführung der endgültigen Maßnahmen habe die Kommission nicht im Unionsinteresse gehandelt. Zudem widersprach Tricon der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung des Unionsinteresses. Das Unternehmen führte jedoch diesbezüglich keine durch Nachweise untermauerten neuen Argumente an.

(281)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wandte CPME ein, die in der Zeit nach dem UZ eingetretenen Veränderungen der Marktbedingungen hätten von der Kommission bei der Beurteilung des Unionsinteresses berücksichtigt werden sollten. Der Anstieg des EVP für MEG in der Zeit nach dem UZ sei struktureller und dauerhafter Art. Zudem sei gerade der UZ infolge der Entwicklung des Weltmarktes im Jahr 2019 und des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie von außergewöhnlichen Bedingungen geprägt gewesen, was darauf hinweise, dass die Einführung der endgültigen Antidumpingzölle nicht gerechtfertigt gewesen sei. Sollte die Kommission ferner zu dem Schluss gelangt sein, dass die Marktentwicklungen in der Zeit nach dem UZ vorübergehender Art gewesen seien, was nicht der Fall sei, machten die aktuellen Gegebenheiten, wie etwa der außergewöhnliche Anstieg der Marktpreise in der Union in Verbindung mit der unzureichenden Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union und den Schwierigkeiten beim Bezug von MEG aus anderen als den betroffenen Ländern, die Aussetzung der endgültigen Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung erforderlich.

(282)

Die Kommission hat sich mit allen Einwänden bezüglich der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, der Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union und der Verfügbarkeit anderer Bezugsquellen in den jeweiligen Erwägungsgründen der vorliegenden Verordnung und der vorläufigen Verordnung befasst, da sie nicht alle im Zusammenhang mit dem Unionsinteresse vorgebracht wurden.

(283)

Der von CPME vorgebrachte Einwand bezüglich der Daten für die Zeit nach dem UZ und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird in Erwägungsgrund 188 der vorliegenden Verordnung erläutert. Die Kommission analysierte diese Informationen auch im Zusammenhang mit dem Unionsinteresse. Den übermittelten Informationen zufolge sind der EVP für MEG sowie die Differenz zwischen den EVP für MEG und Ethylen in der Zeit nach dem UZ erheblich gestiegen.

(284)

Der MEG-Preis ergibt sich aus dem EVP und dem Preisnachlass. CPME hat keine Nachweise zur Entwicklung des Preisnachlasses oder der Endpreise für MEG vorgelegt. CPME hat keine Nachweise dafür vorgelegt, dass der Anstieg des EVP für MEG sowie der Differenz zwischen den EVP für MEG und Ethylen eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Unionshersteller nach sich zog. Es liegen folglich keine Nachweise dafür vor, dass diese Entwicklungen zu einem „gewaltigen Anstieg sowohl der Marktpreise als auch der Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union“ führten, wie von CPME behauptet. CPME hat keinen Nachweis für sein in Erwägungsgrund 187 dargelegtes Vorbringen übermittelt, dass eine der Entwicklungen, die sich in der Zeit nach dem UZ vollzogen, dauerhafter Art wäre. Das Vorbringen wurde als unbegründet zurückgewiesen.

(285)

Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass die Forderung nach einer Aussetzung nach Artikel 14 Absatz 4 unspezifisch und unbegründet war. Die Kommission kann prüfen, ob eine Aussetzung gerechtfertigt wäre, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung unwahrscheinlich ist.

(286)

Aufgrund dieser Sachlage und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 311 der vorläufigen Verordnung dargelegte Schlussfolgerung.

8.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(287)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.

(288)

Auf dieser Grundlage sollten die folgenden endgültigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

Land

Unternehmen

Dumpingspanne (in %)

Schadensspanne (in %)

Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

Königreich Saudi-Arabien

Saudi Kayan Petrochemical Company (Saudi Kayan)

7,7

61,5

7,7

 

Yanbu National Petrochemical Company (Yansab)

7,7

61,5

7,7

 

Eastern Petrochemical Company (Sharq)

7,7

61,5

7,7

 

Saudi Yanbu Petrochemical Company (Yanpet)

7,7

61,5

7,7

 

Arabian Petrochemical Company (Petrokemya)

7,7

61,5

7,7

 

Jubail United Petrochemical Company (United)

7,7

61,5

7,7

 

Alle übrigen Unternehmen

7,7

61,5

7,7

Vereinigte Staaten von Amerika

Lotte Chemical Louisiana LLC

3,0

39,6

3,0

 

MEGlobal Americas Inc

46,7

78,9

46,7

 

Andere mitarbeitende Unternehmen

10,3

46,9

10,3

 

Alle übrigen Unternehmen

60,1

109,4

60,1

(289)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten somit ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, können diese Zollsätze nicht in Anspruch nehmen und sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen.

(290)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission (26) zu richten. Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung das Recht des Unternehmens auf Inanspruchnahme des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes unberührt lässt. Wenn die Namensänderung dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(291)

Um das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze bestehende Umgehungsrisiko zu minimieren, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(292)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(293)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(294)

Damit die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ nicht nur für die bei dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

8.1.   Verpflichtungen

(295)

Nach der endgültigen Unterrichtung reichte ein ausführender Hersteller, LCLA, innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung gesetzten Frist ein Preisverpflichtungsangebot ein.

(296)

Nach Artikel 8 der Grundverordnung muss das Preisverpflichtungsangebot ausreichend sein, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen, und seine Annahme darf nicht als nicht sinnvoll angesehen werden. Die Kommission bewertete das Angebot anhand dieser Kriterien und gelangte zu dem Schluss, dass seine Annahme aus den folgenden Gründen nicht sinnvoll wäre.

(297)

Die Kommission ermittelte eine Reihe von Risiken. Erstens schlug LCLA vor, den Preis als einen festen Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP“) festzulegen, der anhand des Normalwerts im Untersuchungszeitraum berechnet wird. Angesichts der starken Schwankungen der MEG-Preise wäre dieser Ansatz nicht geeignet, um sicherzustellen, dass sich Maßnahmen im Zeitverlauf ordnungsgemäß in einem solchen MEP niederschlagen, und um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. Dieser Umstand steht der Durchsetzung der Verpflichtung entgegen. Infolgedessen kann die Verpflichtung nicht angenommen werden. Des Weiteren scheint es nach Auffassung der Kommission angesichts der Art der Bildung der MEG-Preise, der Art der verwendeten Rohstoffe und des Fehlens zuverlässiger, ohne Weiteres verfügbarer Quellen für sachdienliche Informationen keine praktikablen Möglichkeiten für eine Indexierung dieser Preise zu geben.

(298)

Zudem hat die Kommission ein konkretes Risiko von Ausgleichsgeschäften sowie Hindernisse für die praktikable Überwachung ermittelt, die mit der Verkaufstätigkeit von LCLA in Zusammenhang stehen. Darüber hinaus wurde die Überwachung auch aufgrund der Einkaufstätigkeiten von LCLA als nicht praktikabel erachtet. Schließlich hat LCLA nicht zugesagt, die betroffene Ware ausschließlich über Direktverkäufe in die Union zu verkaufen, obwohl es mehrere verbundene Unternehmen in der Union hatte. Kanäle für indirekte Verkäufe erhöhen sowohl das Risiko von Ausgleichsgeschäften also auch die Komplexität der Überwachung. Zudem wurde keine Klausel für die Berichtigung des MEP im Falle von Verkäufen an verbundene Unternehmen vorgesehen, was die Eignung des MEP zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings untergräbt.

(299)

Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Verpflichtungsangebot nicht angenommen werden konnte.

(300)

Die Kommission übermittelte dem ausführenden Hersteller, der das Angebot eingereicht hatte, ein Schreiben, in dem sie die Gründe für die Ablehnung des Verpflichtungsangebots darlegte. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

8.2.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(301)

Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden.

9.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(302)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(303)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Monoethylenglykol (derzeitige EG-Nummer 203-473-3 und derzeit eingereiht unter dem KN-Code ex 2905 31 00 (TARIC-Code 2905310010)) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Königreich Saudi-Arabien

Saudi Kayan Petrochemical Company (Saudi Kayan)

7,7  %

C674

Königreich Saudi-Arabien

Yanbu National Petrochemical Company (Yansab)

7,7  %

C675

Königreich Saudi-Arabien

Eastern Petrochemical Company (Sharq)

7,7  %

C676

Königreich Saudi-Arabien

Saudi Yanbu Petrochemical Company (Yanpet)

7,7  %

C677

Königreich Saudi-Arabien

Arabian Petrochemical Company (Petrokemya)

7,7  %

C678

Königreich Saudi-Arabien

Jubail United Petrochemical Company (United)

7,7  %

C679

Königreich Saudi-Arabien

Alle übrigen Unternehmen

7,7  %

C999

Vereinigte Staaten von Amerika

Lotte Chemical Louisiana LLC

3,0  %

C684

Vereinigte Staaten von Amerika

MEGlobal Americas Inc

46,7  %

C680

Vereinigte Staaten von Amerika

Andere in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

10,3  %

 

Vereinigte Staaten von Amerika

Alle übrigen Unternehmen

60,1  %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/939 der Kommission vom 10. Juni 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Monoethylenglykol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus den Vereinigten Staaten von Amerika hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Nachweise dafür vorlegen, dass

a)

er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) nicht ausgeführt hat,

b)

er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, und

c)

er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, in der später geänderten Fassung.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/939 der Kommission vom 10. Juni 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Monoethylenglykol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien (ABl. L 205 vom 11.6.2021, S. 4).

(3)  Panelbericht, Guatemala — Definitive Anti-Dumping Measures on Grey Portland Cement from Mexico (Guatemala — Endgültige Antidumpingmaßnahmen betreffend grauen Portlandzement aus Mexiko), WT/DS156/R, Rn. 8.53.

(4)  Panelbericht, United States — Final Dumping Determination on Softwood Lumber from Canada (Vereinigte Staaten — Endgültige Feststellung des Vorliegens eines Dumpings betreffend bestimmte Nadelschnitthölzer mit Ursprung in Kanada) (US — Softwood Lumber V), WT/DS264/R, Rn. 7.87.

(5)  Vgl. den Bericht des WTO-Panels in der Sache US — Softwood Lumber V, WT/DS264/R, Rn. 7.54 und 7.55 (Hervorhebung im Original), den Bericht des WTO-Panels in der Sache Guatemala — Definitive Anti-Dumping Measures on Grey Portland Cement from Mexico (Guatemala — Endgültige Antidumpingmaßnahmen betreffend grauen Portlandzement aus Mexiko) (im Folgenden „Guatemala — Cement II“), WT/DS156/R, 24. Oktober 2001, Rn. 8.35, sowie das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Juni 2001, Euroalliages/Kommission, T-188/99, ECLI:EU:T:2001:166, Rn. 52.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(7)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020M9410&qid=1624532083284&from=EN

(8)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(9)  Panelbericht, United States — Anti-Dumping Measures on Certain Oil Country Tubular Goods from Korea (Vereinigte Staaten — Antidumpingmaßnahmen betreffend bestimmte OCTG-Rohre aus Korea) (US — OCTG (Korea)), WT/DS488/R, Rn. 7.147.

(10)  Erwägungsgrund 352 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 315 vom 29.9.2020, S. 1).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/931 der Kommission vom 28. Juni 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 13).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 des Rates vom 30. Oktober 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates und zur Einstellung einer teilweisen Interimsüberprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 1), Erwägungsgrund 22.

(13)  Die Erwägungsgründe 98 bis 101 der vorläufigen Verordnung betreffend die Ermittlung des Ausfuhrpreises für LCLA wurden fälschlicherweise in Abschnitt 3.1.3 (Ausfuhrpreis für das Königreich Saudi-Arabien) aufgenommen, obwohl sie die Ermittlung des Ausfuhrpreises für die Vereinigten Staaten von Amerika betreffen (Abschnitt 3.2.3).

(14)  Im Vereinigten Königreich wird kein MEG produziert.

(15)  t21.003640.

(16)  Panelbericht, European Communities — Anti Dumping Duties on Malleable Cast Iron Tube or Pipe Fittings from Brazil (Europäische Gemeinschaften — Antidumpingzölle auf Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen aus Brasilien), WT/DS219/R, Rn. 7.242.

(17)  Bericht des WTO-Rechtsmittelgremiums, Mexico — Definitive Anti-Dumping Measures on Beef and Rice, Complaint with Respect to Rice (Mexiko — Endgültige Antidumpingmaßnahmen betreffend Rindfleisch und Reis, Beschwerde bezüglich Reis), WT/DS295/AB/R, Rn. 183.

(18)  Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission, Sache AT.40410 — Ethylen, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021AT40410(02)&from=DE.

(19)  https://argkg.de/leitungsnetz/

(20)  https://www.icis.com/explore/resources/news/2021/07/26/10666951/exxonmobil-sabic-jv-mechanically-completes-pe-eg-units-at-us-site https://www.spglobal.com/platts/en/market-insights/latest-news/petrochemicals/030421-factbox-meglobal-restarts-texas-meg-unit-tpc-expects-longer-restart-timeline http://www.mrcplast.com/news-news_open-358207.html

(21)  Bericht des WTO-Rechtsmittelgremiums, US — Hot-Rolled Steel, Rn. 223 und 226.

(22)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021AT40410(02)&from=DE

(23)  Orlen, „PKN ORLEN takes next step in its Petrochemical Development Programme“, https://www.orlen.pl/EN/PressOffice/Pages/PKN-ORLEN-takes-next-step-in-its-Petrochemical-Development-Programme.aspx.

(24)  t21.006272.

(25)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1286 der Kommission vom 30. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 31.7.2019, S. 81).

(26)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(27)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in den Vereinigten Staaten

Land

Name

TARIC-Zusatzcode

Vereinigte Staaten von Amerika

Indorama Ventures Oxides LLC

C681

Vereinigte Staaten von Amerika

Equistar Chemicals, LP

C682

Vereinigte Staaten von Amerika

Sasol Chemicals North America LLC

C683


15.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/60


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1977 DER KOMMISSION

vom 12. November 2021

zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist, um in die Union verbracht werden zu können.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Aquakulturtieren – Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

(4)

Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

(5)

Am 5. November 2021 hat das Vereinigte Königreich der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Die Herde dieser Ausbrüche befinden sich in der Nähe des Wrexham County Borough in Wales und in der Nähe von Arbroath, Angus, in Schottland und wurden am 2. bzw. 4. November 2021 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt.

(6)

Am 9. November 2021 hat das Vereinigte Königreich der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Nähe von Alcester, Bidford, Warwickshire in England und wurde am 8. November 2021 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(7)

Die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs haben im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(8)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus dem Gebiet, für das die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein.

(9)

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage im Vereinigten Königreich in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza sollten die an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 1 werden im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Zone GB-2.16 die folgenden Zonen GB-2.17, GB-2.18 und GB-2.19 eingefügt:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.17

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

2.11.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

2.11.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

2.11.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

2.11.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

2.11.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

2.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

2.11.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

2.11.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

2.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

2.11.2021

 

GB-2.18

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

4.11.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

4.11.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

4.11.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

4.11.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

4.11.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

4.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

4.11.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

4.11.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

4.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

4.11.2021

 

GB-2.19

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

8.11.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

8.11.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

8.11.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

8.11.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

8.11.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

8.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

8.11.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

8.11.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

8.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

8.11.2021“

 

b)

In Teil 2 werden im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Beschreibung der Zone GB-2.16 die folgenden Beschreibungen der Zonen GB-2.17, GB-2.18 und 2.19 eingefügt:

„Vereinigtes Königreich

GB-2.17

Nahe Wrexham, Wales:

Das Gebiet des Teiles von Wrexham, Wales und Shropshire, England, das sich in einem Umkreis von 10 km um N52.94 und W3.07 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befindet.

GB-2.18

Nahe Arbroath, Angus, Scotland:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N56.65 und W2.61 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.19

Nahe Alcester, Bidford, Warwickshire, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N52.15 und W1.86 (WGS84-Dezimalkoordinaten).“

2.

In Anhang XIV Teil 1 werden im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Zone GB-2.16 die folgenden Zonen GB-2.17, GB-2.18 und GB-2.19 eingefügt:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.17

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

2.11.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

2.11.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

2.11.2021

 

GB-2.18

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

4.11.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

4.11.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

4.11.2021

 

GB-2.19

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

8.11.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

8.11.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

8.11.2021“

 

.


RICHTLINIEN

15.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/65


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2021/1978 DER KOMMISSION

vom 11. August 2021

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Diethylhexylphthalat (DEHP), Benzylbutylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) in aus medizinischen Geräten ausgebauten und für die Reparatur und Wiederinstandsetzung medizinischer Geräte verwendeten Ersatzteilen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang IV jener Richtlinie aufgeführt sind.

(2)

Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in ihrem Anhang I aufgeführt.

(3)

Durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 der Kommission (2) wurden Diethylhexylphthalat (DEHP), Benzylbutylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) in die Liste der Beschränkungen unterliegenden Stoffe in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgenommen.

(4)

Gemäß der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/863 gilt die Beschränkung der Verwendung von DEHP, BBP, DBP und DIBP nicht für Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens medizinischer Geräte, einschließlich In-vitro-Diagnostika, die vor dem 22. Juli 2021in Verkehr gebracht wurden.

(5)

Am 17. Juli 2018 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU auf eine in Anhang IV der genannten Richtlinie aufzunehmende Ausnahme für die Verwendung von DEHP, BBP, DBP und DIBP in Ersatzteilen, die aus medizinischen Geräten, einschließlich In-vitro-Diagnostika, ausgebaut und für die Reparatur und Wiederinstandsetzung derartiger Geräte verwendet werden (im Folgenden „beantragte Ausnahme“).

(6)

Die Beurteilung des Ausnahmeantrags ergab, dass die umwelt- und gesundheitsschädigenden Gesamtauswirkungen der Substitution von Ersatzteilen, die DEHP, BBP, DBP und DIBP enthalten, durch neue Ersatzteile, die diese Stoffe nicht enthalten, voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt und Gesundheit überwiegen. Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Beurteilung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

(7)

Um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten, sollte die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgen und den Verbrauchern mitgeteilt werden.

(8)

Die beantragte Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) im Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

(9)

Es ist daher angezeigt, die beantragte Ausnahme zu gewähren, indem die von ihr abgedeckten Verwendungen in Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU aufgenommen werden.

(10)

Die beantragte Ausnahme sollte im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU für eine Dauer von sieben Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie gewährt werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Bemühungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, wird sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung wahrscheinlich nicht negativ auf die Innovation auswirken.

(11)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Im Interesse der Rechtssicherheit und zum Schutz der berechtigten Erwartungen der Wirtschaftsakteure, die die betreffenden Medizinprodukte liefern, dass die beantragte Ausnahme ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwendungsverbots für den betreffenden Beschränkungen unterliegenden Stoff gilt, und weil kein berechtigtes Interesses daran besteht, dass die Versorgung mit diesen Medizinprodukten infolge des Inkrafttretens dieses Verbots gestört wird, sollte diese Richtlinie unverzüglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem 21. Juli 2021 gelten —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. April 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 21. Juli 2021 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)  Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 der Kommission vom 31. März 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen (ABl. L 137 vom 4.6.2015, S. 10).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgender Eintrag 47 angefügt:

„47.

Diethylhexylphthalat (DEHP), Benzylbutylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) in Ersatzteilen, die aus medizinischen Geräten, einschließlich In-vitro-Diagnostika, und deren Zubehör ausgebaut und für die Reparatur und Wiederinstandsetzung derartiger Geräte und deren Zubehör verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und jede Wiederverwendung den Verbrauchern mitgeteilt wird.

Läuft am 21. Juli 2028 ab.“


15.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/69


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2021/1979 DER KOMMISSION

vom 11. August 2021

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Diethylhexylphthalat (DEHP) in Kunststoffbauteilen in Magnetresonanztomographie-Detektorspulen (MRT-Detektorspulen)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang IV der Richtlinie aufgeführt sind.

(2)

Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in ihrem Anhang I aufgeführt.

(3)

Diethylhexylphthalat (DEHP) ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU, geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 der Kommission (2), aufgeführt ist. Die Verwendung von DEHP in Medizinprodukten, einschließlich In-vitro-Diagnostika, über dem tolerierten Konzentrationshöchstwert von 0,1 Gew.-% in homogenen Werkstoffen ist ab dem 22. Juli 2021 verboten.

(4)

Am 12. September 2018 und 2. Oktober 2019 erhielt die Kommission Anträge gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU auf eine in Anhang IV der genannten Richtlinie aufzunehmende Ausnahme für die Verwendung von DEHP in Kunststoffbauteilen in Magnetresonanztomographie-Detektorspulen (MRT-Detektorspulen) (im Folgenden „beantragte Ausnahme“).

(5)

Zur Bewertung der Ausnahmeanträge wurden zwei technische und wissenschaftliche Studien durchgeführt. Die erste Studie (3) betraf den ersten eingegangenen Antrag. Da der zweite Antrag dem ersten ähnelte, wurden im Rahmen der zweiten Studie (4) beide Anträge zusammen bewertet. Die Beurteilung der Anträge, bei der die Verfügbarkeit technisch praktikabler und zuverlässiger Substitutionsprodukte und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, ergab, dass auf dem Markt geeignete DEHP-Alternativen nicht ausreichend zur Verfügung stehen und dass die Nichtgewährung der Ausnahme wahrscheinlich zu umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution führen würde, die die Gesamtvorteile der Substitution überwiegen. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Beurteilung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

(6)

Die beantragte Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

(7)

Es ist daher angezeigt, die beantragte Ausnahme zu gewähren, indem die von ihr abgedeckten Verwendungen in Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU aufgenommen werden.

(8)

Damit kompatible Kunststoffbauteile für MRT-Detektorspulen für Gesundheitsdienste auf dem Unionsmarkt weithin verfügbar sind und um Zeit für die Entwicklung geeigneter und weithin verfügbarer Alternativen einzuräumen, sollte die beantragte Ausnahme im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU bis zum 1. Januar 2024 gewährt werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Bemühungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, wird sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung wahrscheinlich nicht negativ auf die Innovation auswirken.

(9)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Im Interesse der Rechtssicherheit und zum Schutz der berechtigten Erwartungen der Wirtschaftsakteure, die die betreffenden Medizinprodukte liefern, dass die beantragte Ausnahme ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwendungsverbots für den betreffenden Beschränkungen unterliegenden Stoff gilt, und weil kein berechtigtes Interesses daran besteht, dass die Versorgung mit diesen Medizinprodukten infolge des Inkrafttretens dieses Verbots gestört wird, sollte diese Richtlinie unverzüglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem 21. Juli 2021 gelten —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30 April 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 21. Juli 2021 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)  Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 der Kommission vom 31. März 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen (ABl. L 137 vom 4.6.2015, S. 10).

(3)  Abschlussbericht der Studie (Pack 17): https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/df0ab036-8b52-11ea-812f-01aa75ed71a1/language-en/format-PDF/source-146143357.

(4)  Abschlussbericht der Studie (Pack 20): https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/185e9d5b-d5fc-11ea-adf7-01aa75ed71a1/language-en/format-PDF/source-146144567.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgender Eintrag 46 angefügt:

„46.

Diethylhexylphthalat (DEHP) in Kunststoffbauteilen in MRT-Detektorspulen.

Läuft am 1. Januar 2024 ab.“


15.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/73


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2021/1980 DER KOMMISSION

vom 11. August 2021

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Diethylhexylphthalat (DEHP) in ionenselektiven Elektroden für die Analyse menschlicher Körperflüssigkeiten und/oder Dialysierflüssigkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang IV der Richtlinie aufgeführt sind.

(2)

Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in ihrem Anhang I aufgeführt.

(3)

Gemäß der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/863 der Kommission (2) ist Diethylhexylphthalat (DEHP) ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist und dessen Verwendung über dem tolerierten Konzentrationshöchstwert von 0,1 Gew.-% in homogenen Werkstoffen ab dem 22. Juli 2021 in Medizinprodukten, einschließlich In-vitro-Diagnostika, verboten ist.

(4)

Am 17. Juli 2018 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU auf eine in Anhang IV der genannten Richtlinie aufzunehmende Ausnahme für die Verwendung von DEHP in ionenselektiven Elektroden zur Analyse von menschlichen Körperflüssigkeiten und/oder Dialysierflüssigkeiten (im Folgenden „beantragte Ausnahme“).

(5)

DEHP wird als Membranlösungsmittel in ionenselektiven Elektroden in Geräten für patientennahe Analysen (Point of Care Analysers) verwendet, die die Messung der Konzentration ionischer Stoffe in menschlichen Körperflüssigkeiten und/oder in Dialysierflüssigkeiten ermöglichen.

(6)

Zur Bewertung des Ausnahmeantrags wurde eine technische und wissenschaftliche Studie durchgeführt (3). Die Beurteilung des Antrags ergab, dass Alternativen zu DEHP noch nicht hinreichend zuverlässig sind und dass die Substitution von DEHP in bestimmten Verwendungen umwelt- und gesundheitsschädigende Auswirkungen hätte, die ihre Vorteile überwiegen. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU waren Konsultationen der Interessenträger Teil der Beurteilung. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

(7)

Die beantragte Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

(8)

Es ist daher angezeigt, die beantragte Ausnahme zu gewähren, indem die von ihr abgedeckten Verwendungen in Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU aufgenommen werden.

(9)

Um leistungsfähige technische Geräte für Gesundheitsdienste bereitzustellen und Zeit für die Entwicklung geeigneter Alternativen einzuräumen, sollte die beantragte Ausnahme für eine Dauer von sieben Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU gewährt werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Bemühungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.

(10)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Im Interesse der Rechtssicherheit und zum Schutz der berechtigten Erwartungen der Wirtschaftsakteure, die die betreffenden Medizinprodukte liefern, dass die beantragte Ausnahme ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwendungsverbots für den betreffenden Beschränkungen unterliegenden Stoff gilt, und weil kein berechtigtes Interesses daran besteht, dass die Versorgung mit diesen Medizinprodukten infolge des Inkrafttretens dieses Verbots gestört wird, sollte diese Richtlinie unverzüglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem 21. Juli 2021 gelten —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. April 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 21. Juli 2021 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)  Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 der Kommission vom 31. März 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen (ABl. L 137 vom 4.6.2015, S. 10).

(3)  Studie zur Beurteilung von drei Ausnahmeanträgen hinsichtlich Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU (Pack 17).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgender Eintrag 45 angefügt:

„45.

Diethylhexylphthalat (DEHP) in ionenselektiven Elektroden, die in der patientennahen Analyse ionischer Stoffe in menschlichen Körperflüssigkeiten und/oder in Dialysierflüssigkeiten verwendet werden

Läuft am 21. Juli 2028 ab.“


BESCHLÜSSE

15.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/77


BESCHLUSS (EU) 2021/1981 DES RATES

vom 9. November 2021

über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 0, 14, 16, 22, 24, 37, 45, 48, 49, 55, 58, 67, 79, 83, 86, 90, 94, 95, 100, 101, 110, 116, 118, 125, 128, 129, 133, 134, 135, 137, 145, 149, 150, 151, 152, 153, 157, 158 und 159, der Vorschläge für Änderungen der Gesamtresolutionen R.E.3 und R.E.5, der Vorschläge für Änderungen der gemeinsamen Entschließungen M.R.1 und M.R.2 und der Vorschläge für die Genehmigung von Änderungen der Globalen technischen Regelung der UN (UN-GTR) zur Fußgängersicherheit sowie der Ausarbeitung von UN-GTR über globale Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und über Bremspartikelemissionen zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (1) ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (im Folgenden „Geändertes Übereinkommen von 1958“) beigetreten. Das Geänderte Übereinkommen von 1958 trat am 24. März 1998 in Kraft.

(2)

Mit dem Beschluss 2000/125/EG des Rates (2) ist die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (im Folgenden „Parallelübereinkommen“) beigetreten. Das Parallelübereinkommen trat am 15. Februar 2000 in Kraft.

(3)

In der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und Rates (3) sind die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung und das Inverkehrbringen aller neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten festgelegt. Mit jener Verordnung wurden nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassene Regelungen (im Folgenden „UN-Regelungen“) in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union.

(4)

Nach Artikel 1 des Geänderten Übereinkommens von 1958 und Artikel 6 des Parallelübereinkommens kann das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der UNECE (UNECE-WP.29) Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen, globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen (UN-GTR) und UN-Resolutionen sowie Vorschläge für neue UN-Regelungen, UN-GTR und UN-Resolutionen über die Genehmigung von Fahrzeugen annehmen. Darüber hinaus kann die UNECE-WP.29 gemäß diesen Bestimmungen Vorschläge für Genehmigungen zur Ausarbeitung von Änderungen an UN-GTR oder für die Ausarbeitung von neuen UN-GTR sowie Vorschläge für die Erweiterung von Mandaten für UN-GTR annehmen.

(5)

Die UNECE-WP.29 kann auf der für den 23. bis 25. November 2021 anberaumten 185. Tagung des Weltforums die Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 0, 14, 16, 22, 24, 37, 45, 48, 49, 55, 58, 67, 79, 83, 86, 90, 94, 95, 100, 101, 110, 116, 118, 125, 128, 129, 133, 134, 135, 137, 145, 149, 150, 151, 152, 153, 157, 158 und 159 annehmen.

(6)

Es ist daher angebracht, den in der UNECE-WP.29 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme dieser Vorschläge festzulegen, da die UN-Regelungen für die Union bindend sein werden und da sie, zusammen mit den UN-Resolutionen, geeignet sind, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Typgenehmigung von Fahrzeugen maßgeblich zu beeinflussen.

(7)

Die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 0, 14, 16, 22, 24, 37, 45, 48, 49, 55, 58, 67, 79, 83, 86, 90, 94, 95, 100, 101, 110, 116, 118, 125, 128, 129, 133, 134, 135, 137, 145, 149, 150, 151, 152, 153, 157, 158 und 159 an bestimmte Elemente oder Merkmale müssen angesichts der bisherigen Erfahrungen und des technischen Fortschritts geändert, berichtigt oder ergänzt werden. Hinsichtlich des Vorschlags für eine neue Änderungsserie 08 zu UN-Regelung Nr. 48 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen) erscheint der Zeitraum von einem Jahr in den vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen ungenügend und es ist daher angebracht auch die in Dokument WP.29-185-05 vorgeschlagene Änderung des Datums der Übergangsbestimmungen vom 1. September 2023 auf den 1. September 2024 zu unterstützen.

(8)

Darüber hinaus müssen einige Bestimmungen der UN-Resolutionen R.E.3, R.E.5, M.R.1 und M.R.2 geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der für den 23. bis 25. November 2021 anberaumten 185. Tagung des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der UNECE zu vertreten ist, besteht darin, für die Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 0, 14, 16, 22, 24, 37, 45, 48, 49, 55, 58, 67, 79, 83, 86, 90, 94, 95, 100, 101, 110, 116, 118, 125, 128, 129, 133, 134, 135, 137, 145, 149, 150, 151, 152, 153, 157, 158 und 159, der Vorschläge für Änderungen der Gesamtresolutionen R.E.3 und R.E.5, der Vorschläge für Änderungen der gemeinsamen Entschließungen M.R.1 und M.R.2 und der Vorschläge für die Genehmigung von Änderungen der Globalen technischen Regelung der UN (UN-GTR) zur Fußgängersicherheit sowie der Ausarbeitung von UN-GTR über globale Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und über Bremspartikelemissionen zu stimmen (4).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ŠIRCELJ


(1)  Beschluss des Rates 97/836/EG vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

(2)  Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12).

(3)  Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).

(4)  Siehe Dokument ST 13161/21 unter http://register.consilium.europa.eu.