ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
10.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1932 DES RATES
vom 9. November 2021
zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 18. Januar 2016 die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen. |
(2) |
Aufgrund einer Überprüfung durch den Rat sollte der Eintrag zu einer Person gestrichen werden. |
(3) |
Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 9. November 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ŠIRCELJ
ANHANG
In Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 (Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2) Abschnitt A (Personen) wird Eintrag 6 (betreffend AL-MAHMOUDI, Baghdadi) gestrichen.
10.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/4 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1933 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2021
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 enthält die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren, einschließlich der in Anhang I Teil B der Verordnung genannten Vögel (Heimvögel), zu anderen als Handelszwecken und sieht die Möglichkeit vor, durch delegierte Rechtsakte vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vor Krankheiten oder Infektionen zu erlassen, die durch die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbreitet werden können. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sieht ferner vor, dass sich diese vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen auf geeignete, zuverlässige und validierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier stehen müssen, das mit der Verbreitung dieser Krankheiten oder Infektionen durch grenzüberschreitende Verbringungen von Heimvögeln einhergeht. |
(3) |
Aus Gründen der Einfachheit und der Transparenz der Unionsvorschriften, aber auch um ihre Anwendung zu vereinfachen und Überschneidungen zu vermeiden, sollten die Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Rechtsakten mit zahlreichen Querverweisen festgelegt werden. Dieser Ansatz steht auch im Einklang mit dem derzeit im Bereich der Unionsvorschriften zur Tiergesundheit — etwa in der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) — verfolgten Ansatz einer Straffung der Unionsvorschriften mit dem Ziel, ihre Anwendung zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern. |
(4) |
Bei der Aviären Influenza handelt es sich um eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, die negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier haben kann. Insbesondere Infektionen mit Viren der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Krankheit, die sich durch ihre Virulenz unterscheiden. Die gering pathogene Form verursacht in der Regel nur leichte Symptome, während die hoch pathogene Form bei den meisten Geflügelarten zu sehr hohen Sterblichkeitsraten führt. Aus diesem Grund kann diese Krankheit schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität der Geflügelzucht haben. Darüber hinaus können — obwohl die Aviäre Influenza hauptsächlich bei Vögeln auftritt und obwohl das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist — unter bestimmten Umständen auch beim Menschen Infektionen auftreten. |
(5) |
Nach dem ersten Auftreten eines Falls der hoch pathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5N1 bei einem in die Union eingeführten in Gefangenschaft gehaltenen Vogel im Jahr 2005 wurden mit der Entscheidung 2005/759/EG der Kommission (3) Schutzmaßnahmen festgelegt, mit denen die Einschleppung und Verbreitung des HPAI-Virus durch die Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Haltern mitgeführt werden, in die Union verhindert werden soll. Die Entscheidung 2005/759/EG wurde aufgrund der durch solche Verbringungen fortbestehenden Risiken für die Tiergesundheit aufgehoben und durch die Entscheidung 2007/25/EG der Kommission (4) ersetzt. Die Entscheidung 2007/25/EG wurde aufgrund von Änderungen der epidemiologischen Situation in der Union weiter geändert, und ihre Anwendungsfrist wurde mehrmals verlängert, zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2107 der Kommission (5). Die Geltungsfrist der Entscheidung 2007/25/EG läuft nun zum 31. Dezember 2021 aus. |
(6) |
Da jedoch die globale Bedrohung durch die Aviäre Influenza in den letzten Jahren zugenommen hat und sich die epidemiologische Situation in naher Zukunft voraussichtlich nicht verbessern wird, ist es angebracht, im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ständige Schutzmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass Verbringungen von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken in die Union kein Risiko für die Einschleppung und Verbreitung des Virus der Aviären Influenza darstellen. |
(7) |
Bestimmte Gebiete und Drittländer wenden für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken in ihr Hoheitsgebiet tierseuchenrechtliche Vorschriften an, die den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften gleichwertig sind. Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus diesen Gebieten und Drittländern in die Union ein minimales Tiergesundheitsrisiko für die Union darstellt, weshalb die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken nicht für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus diesen bestimmten Gebieten und Drittländern in die Union gelten sollten. |
(8) |
Um zu verhindern, dass Verbringungen von Vögeln zu Handelszwecken in die Union in betrügerischer Absicht als Verbringungen zu anderen als Handelszwecken ausgegeben werden, sollte die Höchstzahl der Heimvögel, die von ihrem Halter oder einer ermächtigten Person mitgeführt werden dürfen, bei einer einzelnen Verbringung zu anderen als Handelszwecken auf fünf Heimvögel beschränkt werden. Da eine höhere Zahl von Vögeln ein höheres Risiko für die Einschleppung und Verbreitung des Virus der Aviären Influenza darstellt, sollten Verbringungen von mehr als fünf Heimvögeln in die Union nicht als eine einzelne Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken betrachtet werden und solche Verbringungen nicht in den Geltungsbereich der Vorschriften dieses Rechtsakts fallen. Stattdessen sollten solche Verbringungen weiterhin in Übereinstimmung mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (6) festgelegten Anforderungen an den Eingang von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union durchgeführt werden und auch den amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) unterliegen. |
(9) |
Darüber hinaus sollten in diesem Rechtsakt Vorschriften über die Mittel zur Identifizierung von Heimvögeln, die aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sich ein Heimvogel dem entsprechenden Ausweis zuordnen lässt. |
(10) |
In ihrem wissenschaftlichen Gutachten zur Aviären Influenza, das erstmals am 16. Oktober 2017 (8) veröffentlicht wurde, kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss, dass die in der Entscheidung 2007/25/EG festgelegten tierseuchenrechtlichen Vorschriften die Risiken der Einschleppung des Virus der Aviären Influenza in die Union durch Verbringungen von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus Gebieten oder Drittländern in die Mitgliedstaaten wirksam mindern. Aus diesem Grund sollten die in der genannten Entscheidung festgelegten tierseuchenrechtlichen Vorschriften als Grundlage für die in dieser Verordnung ausgeführten Bestimmungen dienen. |
(11) |
Die vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken in die Union sollten mehrere Optionen für Anforderungen an die Einfuhr vorsehen, einschließlich der Isolierung entweder vor einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken oder anschließend am Bestimmungsort, sowie vor der Verbringung durchzuführende Tests auf die Subtypen H5 und H7 des HPAI-Virus und Impfungen gegen die Subtypen H5 und H7 des HPAI-Virus. |
(12) |
Die Option der Isolierung vor der Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union sollte jedoch nur für Heimvögel aus Gebieten oder Drittländern zugelassen werden, die auf Aviäre Influenza und andere für die Vogelart relevante Krankheiten hin bewertet wurden. Daher sollte diese Option auf diejenigen Drittländer oder Gebiete beschränkt werden, die in der Tabelle in Teil 1 von Anhang V, Anhang XIV oder Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (9) für den Eingang in die Union von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel, frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel oder Eiern und Eiprodukten aufgeführt sind. |
(13) |
Darüber hinaus sollte, was die Option der Isolierung von Heimvögeln am Bestimmungsort betrifft, diese nur in einer Einrichtung erfolgen, die den Tiergesundheitsstatus der Tiere garantieren kann. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass Heimvögel im Rahmen dieser Option in einem Quarantänebetrieb untergebracht werden müssen, der gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission (10) zugelassen ist. |
(14) |
Um das Risiko der Verbreitung des Virus der Aviären Influenza in der Union durch Verbringungen von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus Gebieten oder Drittländern weiter einzudämmen, sollte für diese Heimvögel die Teilnahme an Shows, Messen, Ausstellungen oder sonstigen Zusammenführungen von Vögeln während eines angemessenen Zeitraums nach ihrem Eingang in die Union verboten werden. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass Heimvögel während dieses Zeitraums gemäß der in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vorgesehenen amtlichen Kontrolle unter amtlicher Überwachung isoliert werden. |
(15) |
Die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sollte von einem amtlichen Tierarzt des Gebiets oder Drittlands, aus dem der Versand erfolgt, oder alternativ von einem ermächtigten Tierarzt bescheinigt und anschließend von der zuständigen Behörde des Gebiets oder Drittlands, aus dem der Versand erfolgt, mit einem Sichtvermerk versehen werden, und zwar auf der Grundlage der Veterinärbescheinigung im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission (11), die in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden ist. |
(16) |
Um ein rechtliches Vakuum in den Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus Gebieten oder Drittländern in einen Mitgliedstaat zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2022 gelten, da ihre Vorschriften eine Reihe von Vorschriften ersetzen, die derzeit in der Entscheidung 2007/25/EG festgelegt sind, die bis zum 31. Dezember 2021 gilt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genannten Vogelarten (Heimvögel) aus einem Gebiet oder einem Drittland in einen Mitgliedstaat zu anderen als Handelszwecken festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht:
a) |
wenn die Gesamtzahl der Heimvögel während einer einzelnen Verbringung fünf übersteigt; |
b) |
für die Verbringung von Heimvögeln aus Andorra, den Färöern, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und dem Staat Vatikanstadt. |
Artikel 2
Höchstzahl der Heimvögel bei einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken
Die Höchstzahl der Heimvögel, die von ihrem Halter oder einer ermächtigten Person bei einer einzelnen Verbringung zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat mitgeführt werden dürfen, beträgt fünf.
Artikel 3
Kennzeichnung von Heimvögeln
(1) Heimvögel dürfen aus einem Gebiet oder Drittland nur dann in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie in dem Gebiet oder dem Drittland, aus dem der Versand erfolgt, mit einer dauerhaften, nicht entfernbaren, lesbaren Einzelkennzeichnung mit einem alphanumerischen Code versehen wurden.
(2) Werden die Heimvögel gemäß den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i, ii oder iii verbracht, so müssen sie vor ihrer Isolierung, Untersuchung oder Impfung gegen die Aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 mit der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Kennzeichnung versehen worden sein.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist eine Beschreibung der Heimvögel ausreichend, sofern die Heimvögel die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) |
Sie werden unter den in Artikel 6 festgelegten Bedingungen verbracht; |
b) |
sie werden vor ihrer Verbringung in die Union in einem Behälter untergebracht, der von der zuständigen Behörde des Gebiets oder des Drittlands, aus dem der Versand erfolgt, verplombt wird, und verbleiben während der Quarantäne nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a in diesem verplombten Behälter. |
Artikel 4
Vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat
(1) Heimvögel dürfen aus einem Gebiet oder Drittland nur dann in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) |
Das Gebiet oder das Drittland, aus dem der Versand erfolgt, ist Mitglied der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE); |
b) |
die Heimvögel erfüllen eine der folgenden Bedingungen:
|
c) |
die Heimvögel wurden innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden oder am letzten Arbeitstag vor dem Datum der Verbringung aus dem Gebiet oder Drittland einer klinischen Untersuchung durch einen ermächtigten Tierarzt oder einen amtlichen Tierarzt des Gebiets oder Drittlands, aus dem der Versand erfolgt, unterzogen und für frei von offensichtlichen Krankheitsanzeichen befunden; |
d) |
die Heimvögel sind während des Zeitraums zwischen der klinischen Untersuchung gemäß Buchstabe c und dem Abgang aus dem Gebiet oder Drittland, aus dem der Versand erfolgt, nicht mit anderen Vögeln in Berührung gekommen. |
(2) Die gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii dieses Artikels durchzuführenden Tests und zu verabreichenden Impfstoffe müssen den Anforderungen des Kapitels 3.3.4 im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere, 8. Ausgabe, 2018, Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), entsprechen.
Artikel 5
Verbringung von Heimvögeln nach Ankunft in der Union
Halter oder ermächtigte Personen dürfen Heimvögel, die aus einem Gebiet oder Drittland in die Union verbracht wurden, vom Ort des Eingangs in die Union nur unmittelbar zu einem Haushalt oder einem anderen Aufenthaltsort innerhalb der Union verbringen, wo die Heimvögel während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen nach dem Datum ihres Eingangs in die Union unter amtlicher Kontrolle verbleiben und während dieses Zeitraums nicht an Shows, Messen, Ausstellungen oder anderen Zusammenführungen von Vögeln teilnehmen dürfen.
Artikel 6
Ausnahme von den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 5
(1) Abweichend von den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 5 dürfen Heimvögel, die die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen, aus einem Gebiet oder Drittland nur dann in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
a) |
Sie sind für einen Quarantänebetrieb bestimmt, der gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 im Bestimmungsmitgliedstaat zugelassen ist, wo sie unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Union mindestens 30 Tage lang unter Quarantäne gestellt werden; |
b) |
der Halter oder die ermächtigte Person verbringt die Heimvögel unmittelbar vom Ort des Eingangs in die Union zu dem unter Buchstabe a genannten zugelassenen Quarantänebetrieb; |
c) |
die Vögel werden nur mit schriftlicher Genehmigung eines amtlichen Tierarztes aus der Quarantäne entlassen. |
(2) Die zuständige Behörde:
a) |
überwacht die Ankunft der Heimvögel in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten zugelassenen Quarantänebetrieb; |
b) |
kontrolliert die Quarantänebedingungen mindestens zu Beginn und bei Beendigung der Quarantäne; dies umfasst eine Prüfung der Mortalitätsraten und eine klinische Untersuchung der Vögel. |
Artikel 7
Gesundheitsbescheinigung
(1) Heimvögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) |
Von einem amtlichen Tierarzt des Gebiets oder Drittlands, aus dem der Versand erfolgt, wurde auf der Grundlage der Veterinärbescheinigung im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 bescheinigt, dass die Heimvögel die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen; oder |
b) |
von einem ermächtigten Tierarzt des Gebiets oder Drittlands wurde auf der Grundlage der Veterinärbescheinigung im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 bescheinigt, dass die Heimvögel die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, und diese Bescheinigung wurde anschließend von der zuständigen Behörde des Gebiets oder des Drittlands mit einem Sichtvermerk versehen. |
(2) Heimvögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die in Absatz 1 genannte Veterinärbescheinigung vom amtlichen Tierarzt oder ermächtigten Tierarzt im Gebiet oder Drittland, aus dem der Versand erfolgt, auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung des Halters oder der ermächtigten Person, die Bestandteil dieser Veterinärbescheinigung ist, ausgefüllt wurde, und sich auf Folgendes stützt:
a) |
im Falle von Heimvögeln, die gemäß Artikel 6 unter Quarantäne gestellt werden müssen, auf einen Nachweis des Halters oder der ermächtigten Person, dass Vorkehrungen für die Quarantäne der Heimvögel in einem gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassenen Quarantänebetrieb getroffen wurden; oder |
b) |
im Falle von Heimvögeln, für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erteilt wurde, auf die vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Genehmigung. |
Artikel 8
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juli 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
(3) Entscheidung 2005/759/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Haltern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 52).
(4) Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Haltern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2107 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Änderung der Entscheidung 2007/25/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (ABl. L 425, 16.12.2020, S. 103).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(7) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(8) EFSA Journal 2017;15(10):4991.
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
(10) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).
(11) Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2021/1938 vom 10. November 2021 zur Festlegung des Musterausweises für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/25/EG (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 47).
10.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/10 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1934 DER KOMMISSION
vom 30. Juli 2021
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf bestimmte Vorschriften über den Ursprung von Waren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf die Artikel 62 und 65,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind die Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren festgelegt. Gemäß Absatz 1 des genannten Artikels gelten Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als Ursprungswaren dieses Lands oder dieses Gebiets. Um zu klarzustellen, wie der nichtpräferenzielle Ursprung von pflanzlichen Erzeugnissen zu bestimmen ist, die als in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt anzusehen sind, ist Artikel 31 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (2) dahin gehend zu ändern, dass festgelegt wird, dass die pflanzlichen Erzeugnisse nicht nur in dem betreffenden Land oder Gebiet geerntet, sondern auch dort angebaut worden sein müssen. |
(2) |
Um die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren anzupassen, bei denen die Be- oder Verarbeitung wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, unabhängig davon, ob diese unter Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 fallen oder nicht, ist Artikel 33 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung dahin gehend zu ändern, dass festgelegt wird, dass der größere Teil der verwendeten Vormaterialien auf der Grundlage des Kriteriums des Gewichts oder des Wertes der genannten Vormaterialien zu bestimmen ist. Diese Spezifizierung sollte je nach Kapitel der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren erfolgen, das von der durch das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (unterzeichnet am 15. Dezember 1950 in Brüssel) geschaffenen Organisation erlassen wurde (im Folgenden das „Harmonisierte System“). |
(3) |
Gemäß Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten Minimalbehandlungen nicht als wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitungen, die zur Verleihung der Ursprungseigenschaft führen. Daher ist für Fälle, in denen die letzte Be- oder Verarbeitung der Waren in einer Minimalbehandlung besteht, eine Methode festzulegen, die die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs der betreffenden Waren ermöglicht. Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte dahin gehend ergänzt werden, dass festgelegt wird, dass diese Waren als ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung in dem Land oder Gebiet unterzogen gelten, in dem der größere Teil der Vormaterialien seinen Ursprung hat, und zwar je nach Kapitel des Harmonisierten Systems auf der Grundlage des Gewichts oder des Wertes dieser Materialien, |
(4) |
Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten wesentliche Ersatzteile für in bestimmten Abschnitten der Kombinierten Nomenklatur erfasste Waren, die bereits früher in der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Waren, wenn die Verwendung der wesentlichen Ersatzteile im Stadium der Herstellung ihren Ursprung nicht geändert hätte. Im Interesse der Kohärenz sollte die Definition des Begriffs „wesentliche Ersatzteile“ in Artikel 35 Absatz 3 der genannten Verordnung dahin gehend geändert werden, dass der Hinweis in Buchstabe a der genannten Bestimmung auf bereits früher ausgeführte Waren gestrichen wird. |
(5) |
Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält spezifische Vorschriften für die Bestimmung des Landes, in dem bestimmte Waren der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne des Artikels 32 derselben Verordnung unterzogen wurden. Die Vorschriften des genannten Anhangs sind auf die dort aufgeführten Waren auf der Grundlage ihrer Einreihung im Harmonisierten System anzuwenden. Da das Harmonisierte System in der Fassung von 2022 Änderungen enthält, sollte auch Anhang 22-01 entsprechend aktualisiert werden. |
(6) |
In Anhang 22-03 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Waren als Ursprungserzeugnisse begünstigter Länder für die Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gelten. Die Vorschriften des genannten Anhangs sind auf die dort aufgeführten Waren insbesondere auf der Grundlage ihrer Einreihung im Harmonisierten System anzuwenden. Da das Harmonisierte System in seiner Fassung von 2022 geändert wurde, sollte auch Anhang 22-03 entsprechend aktualisiert werden. |
(7) |
In Anhang 22-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind die im Zusammenhang mit dem APS von der regionalen Kumulierung ausgeschlossenen Vormaterialien aufgeführt. Die Vorschriften des genannten Anhangs sind auf die dort aufgeführten Vormaterialien insbesondere auf der Grundlage ihrer Einreihung im Harmonisierten System anzuwenden. Da das Harmonisierte System in seiner Fassung von 2022 Änderungen enthält, sollte auch Anhang 22-04 entsprechend aktualisiert werden. |
(8) |
Die Fassung des Harmonisierten Systems von 2022 gilt erst ab dem 1. Januar 2022; die Änderungen der Anhänge 22-01, 22-03 und 22-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, die auf der Fassung von 2022 des Harmonisierten Systems beruhen, sollten daher ab dem 1. Januar 2022 gelten. |
(9) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 31 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
(2) |
Artikel 33 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Bei Waren, die nicht unter Anhang 22-01 fallen und deren letzte Be- oder Verarbeitung als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gilt, wird davon ausgegangen, dass die Waren in demjenigen Land oder Gebiet ihrer letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, unterzogen wurden, in dem der größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 1 bis 29 oder 31 bis 40 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Gewichts der Vormaterialien bestimmt. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 30 oder 41 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Wertes der Vormaterialien bestimmt.“; |
(3) |
in Artikel 34 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für Waren des Anhangs 22-01 gelten die Restregeln für solche Waren zu dem Kapitel. Für Waren, die nicht unter den Anhang 22-01 fallen und deren letzte Be- oder Verarbeitung als Minimalbehandlung gilt, gilt als Ursprung des Enderzeugnisses das Land oder Gebiet, in dem der größere Teil der Vormaterialien seinen Ursprung hat. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 1 bis 29 oder 31 bis 40 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Gewichts der Vormaterialien bestimmt. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 30 oder 41 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Wertes der Vormaterialien bestimmt.“; |
(4) |
Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
(5) |
Anhang 22-01 wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert; |
(6) |
Anhang 22-03 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert; |
(7) |
Anhang 22-04 wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absätze 5, 6 und 7 gelten ab 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juli 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
ANHANG I
Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Nummer 2.1 der einleitenden Anmerkungen erhält der dritte Satz folgende Fassung: „‚Harmonisiertes System‘ oder ‚HS‘ bezeichnet die im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren festgelegte Warennomenklatur in ihrer aufgrund der Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 28. Juni 2019 geänderten Fassung (im Folgenden ‚HS 2022‘).“; |
(2) |
im gesamten Text wird der Ausdruck „HS-Code 2017“ durch den Ausdruck „HS-Code 2022“ ersetzt; |
(3) |
Abschnitt IV Kapitel 20 Nummer 2 der Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
|
(4) |
in Abschnitt IV, Kapitel 22 erhält der Text unter dem Titel „Restregel zum Kapitel“ am Ende des Kapitels folgende Fassung: „Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.“; |
(5) |
in der Tabelle in Abschnitt XVI Kapitel 85 erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die Position 8541 folgende Fassung: „Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, halbleiterbasierte Wandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden (LED), auch andere Leuchtdioden (LED) enthaltend; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle.“. |
ANHANG II
Anhang 22-03 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Nummer 2.1 der einleitenden Anmerkungen wird folgender Satz angefügt: „‚Harmonisiertes System‘ oder ‚HS‘ bezeichnet die im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren festgelegte Warennomenklatur in ihrer aufgrund der Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 28. Juni 2019 geänderten Fassung (im Folgenden ‚HS 2022‘).“; |
(2) |
Im Titel von Spalte 1 der Tabelle in Teil II des Anhangs wird der Ausdruck „HS-Position“ durch den Ausdruck „HS-Code 2022“ ersetzt; |
(3) |
der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die Position 0305 erhält folgende Fassung: „Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“; |
(4) |
der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die Position ex 0306 erhält folgende Fassung: „Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake“; |
(5) |
der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die Position ex 0307 erhält folgende Fassung: „Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“; |
(6) |
zwischen der Zeile für die Position ex 0307 und der Zeile „Kapitel 4“ werden zwei neue Zeilen eingefügt:
|
(7) |
der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile „ex Kapitel 15“ erhält folgende Fassung: „Tierische, pflanzliche und mikrobielle Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen:“; |
(8) |
der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile „1516 und 1517“ erhält folgende Fassung: „Tierische, pflanzliche und mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet; Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516“; |
(9) |
der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile „Kapitel 16“ erhält folgende Fassung: „Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren und von Insekten“; |
(10) |
der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der ersten Zeile für die Position ex 1702 erhält folgende Fassung: „Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose und Glucose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert“; |
(11) |
der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die Position 6306 erhält folgende Fassung: „Planen und Markisen; Zelte (einschließlich Faltpavillons und ähnliche Waren); Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen“; |
(12) |
der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die Position 8548 erhält folgende Fassung: „Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen“; |
(13) |
zwischen der Zeile für die Position 8548 und der Zeile „Kapitel 86“ wird eine neue Zeile eingefügt:
|
(14) |
der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile „Kapitel 94“ erhält folgende Fassung: „Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Leuchten und Beleuchtungskörper, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude“. |
ANHANG III
Anhang 22-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
(1) |
In der Tabelle wird im Titel der ersten Spalte der Wortlaut „Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur“ durch den Wortlaut „HS-Code 2022 oder Code der Kombinierten Nomenklatur“ ersetzt; |
(2) |
der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für den Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur „2009“ erhält folgende Fassung: „Frucht- oder Nusssäfte (einschließlich Traubenmost und Kokoswasser) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln“. |
10.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1935 DER KOMMISSION
vom 8. November 2021
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 hinsichtlich der mittels des einheitlichen Musterformulars zu übermittelnden Informationen und Daten über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 113 Absatz 2 und Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission (2) wurde das einheitliche Musterformular festgelegt, das für den von jedem Mitgliedstaat vorzulegenden Jahresbericht gemäß Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 zu verwenden ist. |
(2) |
Gemäß Abschnitt 9 dieses einheitlichen Musterformulars müssen die Mitgliedstaaten nach den Vorlagen in Anhang XIIIc der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (3) die Daten über die ökologische/biologische Produktion übermitteln. |
(3) |
Die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält neue Vorschriften zu Kontrollen der ökologischen/biologischen Produktion und der Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse, einschließlich zur Überprüfung der Einrichtung und Funktionsweise des Systems für interne Kontrollen der Unternehmergruppen und zur Nachinspektion einer Mindestanzahl von Unternehmern, die Mitglieder einer Unternehmergruppe sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Katalog von bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen erstellen, der auch die Einstufung der Verstöße und die entsprechenden Maßnahmen umfasst. Die Mitgliedstaaten müssen über die amtlichen Kontrollen berichten, die sich aus diesen neuen Vorschriften ergeben, und Informationen über festgestellte Verstöße und die Durchsetzung der Maßnahmen gemäß ihrem nationalen Maßnahmenkatalog bereitstellen. |
(4) |
Um diesen neuen Vorschriften und Anforderungen in dem gemäß Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 zu übermittelnden Jahresbericht Rechnung zu tragen, muss Teil II Abschnitt 9 des einheitlichen Musterformulars aktualisiert werden. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Einheitliches Musterformular Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen und Daten gemäß Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 anhand des einheitlichen Musterformulars im Anhang der vorliegenden Verordnung. Zu diesem Zweck ist die elektronische Fassung des einheitlichen Musterformulars zu verwenden, die im computergestützten Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) bereitgestellt ist. Für die Informationen und Daten über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse gemäß Teil II Abschnitt 9 dieses Formulars ist jedoch das Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) zu verwenden. Die Mitgliedstaaten bestätigen anschließend in der elektronischen Fassung des einheitlichen Musterformulars in IMSOC, dass Teil II Abschnitt 9 dieses Formulars über OFIS übermittelt wurde.“ |
2. |
Im Anhang erhält Abschnitt 9 des einheitlichen Musterformulars die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. September 2022 für die Jahresberichte, die bis zum 31. August 2023 für das Jahr 2022 vorzulegen sind, sowie für die nachfolgenden Jahresberichte.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. November 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission vom 2. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist (ABl. L 124 vom 13.5.2019, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
ANHANG
„9. Ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse
9.1. |
Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung |
9.2. |
Daten über die ökologische/biologische Produktion
Angaben zum Mitgliedstaat/zur zuständigen Behörde, der bzw. die den Jahresbericht vorlegt
|
Tabelle 1
Anzahl der Kontrollen für alle zuständigen Behörden — Kontrollbehörden — Kontrollstellen (alle Artikel beziehen sich auf die Verordnung (EU) 2018/848)
1. Gemeldete Unternehmer, die am 31. Dezember des Berichtsjahres im Besitz eines Zertifikats waren
|
Codenummer oder Name der zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle |
Anzahl der Unternehmer |
Anzahl der Überprüfungen der Einhaltung von Artikel 38 Absatz 3 (physisch und nicht physisch) |
Anzahl der durchgeführten physischen amtlichen Vor-Ort-Kontrollen |
Anzahl der gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe c entnommenen Proben |
|||||
Jährliche Kontrollen Artikel 38 Absatz 3 |
Zusätzliche risikobasierte Kontrollen (Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b) |
Gesamtzahl der Kontrollen (Artikel 38 Absatz 3 & Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b) |
davon unangekündigt (Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe a) |
Gesamtzahl der Proben |
Anzahl der Proben mit Feststellungen |
|||||
1.a. |
Zahlen der zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle 1 |
|
|
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1.b. |
Zahlen der zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle 2 |
|
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1.c. |
Zahlen der zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle 3 |
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… |
Aufzählung aller Behörden/Stellen fortsetzen |
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|
Gesamtzahl aller zuständigen Behörden/Kontrollbehörden/Kontrollstellen [Summe aus 1.a.+1.b.+1.c.+….] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2. Unternehmergruppen (UnG), die am 31. Dezember des Berichtsjahres im Besitz eines Zertifikats waren
|
Codenummer oder Name der zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle |
Anzahl der Gruppen |
Kennung der Gruppe |
Gesamtzahl der Unternehmer, die Mitglied einer Gruppe sind |
Gesamtzahl der amtlichen Kontrollen von Gruppen |
Anzahl der Nachinspektionen bei Gruppenmitgliedern |
Inspektionen, bei denen mindestens 1 Probe entnommen wurde |
|
2. |
Gesamtzahl aller Unternehmergruppen für alle zuständigen Behörden/Kontrollbehörden/Kontrollstellen |
|
|
|
|
|
|
|
2.a. |
Zahlen der zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle 1 |
|
|
|
|
|
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|
2.a.1 |
Unternehmergruppe a.1 |
|
|
|
|
|
|
|
2.a.2 |
Unternehmergruppe a.2 |
|
|
|
|
|
|
|
2.a….. |
Unternehmergruppe a... |
|
|
|
|
|
|
|
2.b. |
Zahlen der zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle 2 |
|
|
|
|
|
|
|
2.b.1 |
Unternehmergruppe b.1 |
|
|
|
|
|
|
|
2.b.2 |
Unternehmergruppe b.2 |
|
|
|
|
|
|
|
2.b….. |
Unternehmergruppe b... |
|
|
|
|
|
|
|
2.c |
Liste aller Unternehmergruppen je zuständige Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle fortsetzen |
|
|
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|
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|
|
2.c….. |
Unternehmergruppe ... |
|
|
|
|
|
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Tabelle 2
VERSTÖßE
Daten der zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle
1. Art und Anzahl der festgestellten erheblichen und kritischen Verstöße
|
Name oder Codenummer der zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle |
Art der Fälle je Art von Verstößen, die bei amtlichen Kontrollen festgestellt wurden |
||||||||
Allgemeine Produktions-vorschriften |
Spezifische Produktions-vorschriften |
Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse |
Abweichende Regelungen |
Dokumente und Aufzeichnungen |
Vorschriften für UnG |
Kennzeichnung |
Sonstiges |
|||
1. |
Festgestellte Verstöße — GESAMT |
|
|
|
|
|
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|
1.a. |
Festgestellte Verstöße bei der zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle 1 |
|
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|
1.b. |
Festgestellte Verstöße bei der zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle 2 |
|
|
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|
|
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|
|
|
1.c. |
Festgestellte Verstöße bei der zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle 3 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
… |
Aufzählung aller Behörden/Stellen fortsetzen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2. Bei festgestellten erheblichen und kritischen Verstößen ergriffene Maßnahmen
Anzahl der festgestellten Verstöße |
Bei festgestellten Verstößen ergriffene Maßnahmen |
||||||||
Verbesserung der Durchführung von Vorsorgemaßnahmen und Kontrollen durch den Unternehmer |
Keine Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung |
Verbot, das/die betroffene(n) Erzeugnis(se) unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion für einen bestimmten Zeitraum in Verkehr zu bringen |
Neuer Umstellungszeitraum |
Einschränkung des Geltungsbereichs des Zertifikats |
Aussetzung des Zertifikats |
Entzug des Zertifikats |
Noch über Abhilfemaßnahme zu entscheiden |
Sonstiges |
|
(A) |
(B1) |
(B2) |
(B3) |
(B4) |
(B5) |
(B6) |
(B7) |
(B8) |
(B9) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 3
Überwachung und Audits
Tätigkeiten der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit
— |
Kontrollstellen, denen sie bestimmte Aufgaben übertragen hat |
— |
der Überwachung dieser Kontrollstellen |
— |
der Rücknahme der Aufgabenübertragung an diese Kontrollstellen |
— |
dem Audit der Kontrollbehörden |
1. Neue Kontrollstellen, denen die zuständige Behörde Kontrollaufgaben übertragen hat/Kontrollstellen, deren Aufgabenübertragung entzogen wurde
|
Anzahl der Kontrollstellen |
Ggf. Kommentare |
|
Anzahl zu Beginn des Berichtsjahres (1. Januar des Jahres N) |
(A) |
|
|
Neue Kontrollstellen im Jahr N |
(B) |
|
|
Kontrollstellen, denen die Aufgabenübertragung im Jahr N entzogen wurde |
(C) |
|
|
Anzahl am Ende des Berichtsjahres (31. Dezember des Jahres N) |
(D) |
|
|
2. Überwachung der Kontrollstellen durch die zuständige Behörde
2.a. Gesamtzahlen zur Überwachung der Kontrollstellen
|
Anzahl der Kontrollstellen am Ende des Berichtsjahres |
Anzahl der von der zuständigen Behörde im Berichtsjahr durchgeführten Überwachungsaudits der Kontrollstellen |
Grad der Erfassung von Kontrollstellen durch Überwachungsaudits durch die zuständige Behörde |
Kommentar Ggf. |
(D) |
(E) |
F)= (E)/(D) |
|
|
Anzahl der Kontrollstellen Anzahl der Überwachungsaudits im Berichtsjahr — Grad der Erfassung |
|
|
|
|
Die Gesamtzahl der zugelassenen Kontrollstellen (D) sollte der in Abschnitt 1 angegebenen Zahl entsprechen.
2.b. Einzelheiten zur Überwachung je Kontrollstelle
Liste aller Kontrollstellen unter Aufsicht der zuständigen Behörde |
Anzahl der Unternehmer |
Anzahl der UnG |
Von der zuständigen Behörde wurde im Berichtsjahr das Audit durchgeführt ja = 1/ nein = 0 |
Anzahl der bei dem Überwachungsaudit im Berichtsjahr überprüften Unternehmerakten |
Anzahl der überprüften Unternehmerakten vs. Gesamtzahl der Unternehmer |
Anzahl der im Laufe des Audits im Berichtsjahr überprüften UnG-Akten |
Anzahl der überprüften UnG-Akten vs. Gesamtzahl der UnG |
Referenznummer des für die Kontrollstelle ausgefüllten Einzelformulars angeben(Muster „Einzelformular für Kontrollstelle“ im Anhang) |
Codenummer |
(G) |
H) |
(I) |
J) |
K)= (J)/(G) |
(L) |
M)= (L)/(H) |
(N) |
|
|
|
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|
|
|
|
|
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|
|
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|
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|
|
|
|
3. Von der zuständigen Behörde bei den Kontrollbehörden durchgeführte Audittätigkeiten (nur, wenn die zuständige Behörde Kontrollaufgaben an Kontrollbehörden überträgt)
|
Anzahl der Kontrollbehörden, an die die zuständige Behörde Kontrollaufgaben übertragen hat |
Anzahl der von der zuständigen Behörde bei Kontrollbehörden durchgeführten Audits |
Grad der Erfassung von Kontrollbehörden durch von der zuständigen Behörde im Berichtsjahr durchgeführte Audits |
Ggf. Kommentare |
(K) |
(L) |
M)= (L)/(K) |
|
|
Im Berichtsjahr |
|
|
|
|
Tabelle 4
EINZELFORMULAR ZUR ÜBERWACHUNG DER KONTROLLSTELLE
(Das Formular kann von der zuständigen Behörde für jede Kontrollstelle ausgefüllt werden, die im Berichtsjahr einem Überwachungsaudit unterzogen wurde (optional))
Referenznummer Formular |
|
in die Überwachungsaudittabelle zu kopieren — Datenfeld K |
||
Berichtsjahr |
|
|
||
Für die Überwachung zuständige Behörde |
|
|
||
Bericht zum Überwachungsaudit |
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Referenz: |
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||
Datum: |
|
|
||
Kennung der Kontrollstelle |
||||
Codenummer |
|
|
||
ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN ERGEBNISSE DES ÜBERWACHUNGSAUDITS |
||||
|
||||
Text einfügen |
||||
|
||||
Text einfügen |
||||
|
||||
Text einfügen |
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|
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||||
|
||||
Text einfügen |
||||
|
||||
Text einfügen |
||||
|
||||
Text einfügen+A1:C24 |
Tabelle 5
Maßnahmen der zuständigen Behörde im Berichtsjahr, um die Wirksamkeit amtlicher Kontrollen durch die Kontrollbehörden/Kontrollstellen sicherzustellen
Daten von |
Mitgliedstaat |
|
||
Zeitraum |
Jahr |
|
||
|
||||
Text einfügen |
||||
|
||||
Text einfügen |
||||
|
||||
Text einfügen |
||||
|
||||
Text einfügen |
||||
|
||||
Text einfügen |
||||
|
||||
Text einfügen |
||||
|
||||
Text einfügen“ |
10.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/27 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1936 DER KOMMISSION
vom 9. November 2021
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich einiger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Ficus carica L. und Persea americana Mill. mit Ursprung in Israel sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 hinsichtlich der Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union und zur Berichtigung letzterer Durchführungsverordnung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (2) wurde auf Grundlage einer vorläufigen Bewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission (3) enthält besondere Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko. |
(3) |
Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 35 zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ursprung in allen Drittländern als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen, darunter die Art Ficus carica L. und die Gattung Persea Mill. |
(4) |
Wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgestellt, dass von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einem bestimmten Gebiet des betreffenden Drittlands ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko ausgeht, dieses Risiko jedoch durch Anwendung bestimmter Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann, so streicht die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus der Liste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 und nimmt sie in die Liste gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 auf. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission (4) enthält die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus der Liste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in das Gebiet der Union. |
(6) |
Am 18. September 2019 stellte Israel bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr folgender Pflanzen der Art Ficus carica L. in die Union: einjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, mit nackten Wurzeln, ruhend, ohne Blätter, mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stammes, und einjährige bewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ohne Blätter, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes. Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt. |
(7) |
Am 26. November 2020 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Ficus carica L. aus Israel (5) an. Die Behörde ermittelte Aonidiella orientalis, Colletotrichum siamense, Euwallacea fornicatus sensu lato, Hypothenemus leprieuri, Icerya aegyptiaca, Neocosmospora euwallaceae, Neoscytalidium dimidiatum, Nipaecoccus viridis, Oligonychus mangiferus, Phenacoccus solenopsis, Plicosepalus acaciae, Retithrips syriacus, Russellaspis pustulans, Scirtothrips dorsalis und Spodoptera frugiperda als für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen relevanten Schädlinge, bewertete die im Dossier für diese Schädlinge beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit dieser Pflanzen ein. |
(8) |
Am 1. September 2019 stellte Israel bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr folgender Pflanzen von Persea americana Mill. in die Union: bewurzelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, mit Blättern, veredelt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes, und unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen. Diesem Antrag war das entsprechende technische Dossier beigefügt. |
(9) |
Am 26. November 2020 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Persea-americana-Mill.-Pflanzen aus Israel (6) an. Die Behörde ermittelte Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Avocado sunblotch viroid, Bemisia tabaci, Colletotrichum aenigma, Colletotrichum alienum, Colletotrichum fructicola, Colletotrichum perseae, Colletotrichum siamense, Colletotrichum theobromicola, Euwallacea fornicatus, Icerya aegyptiaca, Lasiodiplodia pseudotheobromae, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Neocosmospora euwallaceae, Neoscytalidium dimidiatum, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Penthimiola bella, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii, Retithrips syriacus, Scirtothrips dorsalis und Tetraleurodes perseae als für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen relevanten Schädlinge, bewertete die im Dossier für diese Schädlinge beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit dieser Pflanzen ein. |
(10) |
Auf Grundlage dieser Gutachten sollten die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich des mit den spezifizierten Schädlingen verbundenen Risikos als pflanzengesundheitliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, um zu gewährleisten, dass das pflanzengesundheitliche Risiko im Zusammenhang mit dem Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird. Daher sollten einjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Ficus carica L., mit nackten Wurzeln, ruhend, ohne Blätter, mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stammes, und einjährige bewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Ficus carica L., ohne Blätter, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes, mit Ursprung in Israel, sowie bewurzelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Persea americana Mill., mit Blättern, veredelt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes, und unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Persea americana Mill., mit Ursprung in Israel, aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen und die nötigen pflanzengesundheitlichen Einfuhrvorschriften in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 aufgenommen werden. |
(11) |
Angesichts der großen Zahl der für jede der spezifizierten Pflanzen ermittelten Schädlinge und der von der Behörde festgestellten Unsicherheiten wird die Auffassung vertreten, dass durch die Anwendung der von Israel in den Dossiers vorgeschlagenen Maßnahmen allein das Risiko beim Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union nicht auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann. Zur Reduzierung des pflanzengesundheitlichen Risikos auf ein hinnehmbares Maß und unbeschadet der in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (7) festgelegten Einfuhrbestimmungen sollte vorgeschrieben werden, dass diese Pflanzen auf befallsfreien Produktionsflächen gezogen werden, die über einen physischen Schutz gegen die Einschleppung der spezifizierten Schadinsekten verfügen und amtlichen Kontrollen auf diese Schädlinge unterzogen werden. Des Weiteren sollte bei unbewurzelten Stecklingen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Persea americana Mill. mit Ursprung in Israel, für die der maximale Durchmesser an der Basis des Stammes im Dossier nicht angegeben wird, zur Einfuhr in die Union ein Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stammes akzeptiert werden. Außerdem sollte die Kontrolle der Sendungen mit den spezifizierten Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gegenüber den von Israel in den Dossiers angegebenen Kontrollen verstärkt werden. |
(12) |
Bemisia tabaci, Euwallacea fornicatus sensu lato (gehört zur Familie Scolytidae (außereuropäisch)), Hypothenemus leprieuri (gehört zur Familie Scolytidae (außereuropäisch)), Scirtothrips dorsalis und Spodoptera frugiperda sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädlinge gelistet. Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Avocado sunblotch viroid, Colletotrichum aenigma, Colletotrichum alienum, Colletotrichum fructicola, Colletotrichum perseae, Colletotrichum siamense, Colletotrichum theobromicola, Icerya aegyptiaca, Lasiodiplodia pseudotheobromae, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Neocosmospora euwallaceae, Neoscytalidium dimidiatum, Nipaecoccus viridis, Oligonychus mangiferus, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Penthimiola bella, Phenacoccus solenopsis, Plicosepalus acaciae, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii, Retithrips syriacus, Russellaspis pustulans und Tetraleurodes perseae werden noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 geführt, doch nach einer vollständigen Risikobewertung könnten sie die Bedingungen für die Aufnahme in die Liste erfüllen. Aus diesem Grund sind die vorstehenden pflanzengesundheitlichen Maßnahmen auch in Bezug auf diese Schädlinge erforderlich, bis eine vollständige Risikobewertung durchgeführt wird. |
(13) |
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 und (EU) 2020/1213 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 enthält einige Fehler bei den Bezugnahmen auf andere Pflanzengesundheitsvorschriften der Union. |
(15) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 sollte daher entsprechend berichtigt werden. |
(16) |
Um den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen nachzukommen, sollte die Einfuhr dieser Waren so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden. Daher sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(17) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. November 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 7).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (ABl. L 275 vom 24.8.2020, S. 5).
(5) EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), Wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Ficus-carica-Pflanzen aus Israel, EFSA Journal 2021;19(1):6353, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6353
(6) EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), Wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Persea americana aus Israel, EFSA Journal 2021;19(2):6354, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6354
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).
ANHANG I
Nummer 1, zweite Spalte („Bezeichnung“) der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Eintrag für „Ficus carica L.“ erhält folgende Fassung: „Ficus carica L., ausgenommen einjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ruhend, ohne Blätter, mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stammes, und einjährige bewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ohne Blätter, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes, mit Ursprung in Israel“. |
2. |
Der Eintrag für „Persea Mill.“ erhält folgende Fassung: „Persea Mill., ausgenommen bewurzelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Persea americana Mill. mit Blättern, veredelt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes, und unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Persea americana Mill. mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm, mit Ursprung in Israel“. |
ANHANG II
TEIL A
Die Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird wie folgt geändert:
1. |
Nach dem zweiten Eintrag für „Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Albizia julibrissin Durazzini“ wird folgender Eintrag eingefügt:
|
2. |
Nach dem Eintrag für „Unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Jasminum polyanthum Franchet“ werden folgende Einträge eingefügt:
|
TEIL B
Die Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird wie folgt berichtigt:
1. |
In den beiden Einträgen für „Ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi“ wird in der vierten Spalte („Maßnahmen“) unter Buchstabe b Ziffer i „Durchführungsverordnung (EU) 2020/1362 der Kommission“ ersetzt durch „Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission“. |
2. |
Im Eintrag für „Unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Jasminum polyanthum Franchet“ wird in der vierten Spalte („Maßnahmen“) unter Buchstabe b Ziffer i „Durchführungsverordnung (EU) 2021/419 der Kommission“ ersetzt durch „Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission“. |
10.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/36 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1937 DER KOMMISSION
vom 9. November 2021
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich des Eingangs von Sendungen mit Weich- und Krebstieren, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind, in die Union sowie zur Festlegung der Liste der Drittländer oder Gebiete bzw. Zonen oder Kompartimente derselben, aus denen der Eingang solcher Sendungen in die Union zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und gilt seit dem 21. April 2021. Gemäß einer dieser Tiergesundheitsanforderungen müssen solche Sendungen aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen. |
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang unter anderem von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Wassertieren aus Drittländern oder Gebieten bzw. Zonen oder – im Fall von Aquakulturtieren – Kompartimenten derselben in die Union. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 ist der Eingang von in ihren Geltungsbereich fallenden Sendungen mit Wassertieren in die Union nur dann zulässig, wenn sie aus Drittländern oder Gebieten bzw. Zonen oder – im Fall von Aquakulturtieren – Kompartimenten derselben stammen, die entsprechend den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffenden Arten und Kategorien dieser Wassertiere gelistet sind. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) enthält eine Liste von Drittländern oder Gebieten bzw. Zonen oder Kompartimenten derselben, aus denen der Eingang von unter anderem Arten und Kategorien von Wassertieren in die Union zulässig ist, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. |
(4) |
Viele Jahre wurden Weich- und Krebstiere, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind, aus von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) gelisteten Drittländern oder Gebieten in die Union verbracht; Rechtsgrundlage hierfür waren Kapitel IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (4), inzwischen aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2016/429, und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission (5), inzwischen aufgehoben durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 (6). Die Einfuhr solcher Wassertiere stand in keinem Zusammenhang mit Ausbrüchen gelisteter Krankheiten bei Weich- oder Krebstieren, und im Lauf dieser Zeit ergaben sich Erkenntnisse aus amtlichen Kontrollen solcher Sendungen an den Eingangsorten in die Union sowie – in bestimmten Fällen – aus amtlichen Kontrollen, die von der Kommission im betreffenden Drittland oder Gebiet durchgeführt wurden. |
(5) |
Gemäß Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/429 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Drittländer und Gebiete erstellen, aus denen der Eingang spezifischer Arten und Kategorien von Tieren in die Union zulässig ist, gestützt auf die Erfahrungen mit früheren Eingängen von Tieren aus dem betreffenden Drittland oder Gebiet sowie die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen am Eingangsort solcher Tiere in die Union. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte geändert werden, um den bisher im Handel mit solchen Weich- und Krebstieren gelisteter Arten gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen und gleichzeitig einen reibungslosen Übergang vom früheren Rechtsrahmen, bestimmt durch die Richtlinie 2006/88/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008, zum neuen Rechtsrahmen, bestimmt durch die Verordnung (EU) 2016/429, sicherzustellen. |
(7) |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher geändert werden, um die neue, in der vorliegenden Verordnung festgelegte Liste der Drittländer oder Gebiete bzw. Zonen oder Kompartimente derselben, aus denen der Eingang von Sendungen mit Weich- und Krebstieren gelisteter Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind, in die Union zulässig ist, zu berücksichtigen. |
(8) |
Anhang XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen bzw. Kompartimente derselben, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter Wassertiere in die Union zulässig ist, sollte dahingehend geändert werden, dass die genannte neue Liste aufgenommen und die vorhandene Liste entsprechend aktualisiert wird. Im Interesse der Klarheit sollte die geltende Fassung des Anhangs XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 durch eine neue Fassung ersetzt werden. |
(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Da die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 seit dem 21. April 2021 gilt, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen im Interesse der Rechtssicherheit unverzüglich wirksam werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t erhält folgende Fassung:
|
2. |
Anhang XXI erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. November 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
(4) Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 410).
ANHANG
Anhang XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 erhält folgende Fassung:
„ANHANG XXI
WASSERTIERE
TEIL 1
ABSCHNITT A
Liste der Drittländer oder Gebiete bzw. Zonen oder Kompartimente derselben, aus denen der Eingang von Sendungen mit lebenden Wassertieren gelisteter Arten in die Union für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t Ziffer i genannten Zwecke zulässig ist
ISO-Code und Name des Drittlands oder Gebiets |
Code der Zone oder des Kompartiments gemäß Teil 2 |
Arten und Kategorien Eingang in die Union zulässig |
Veterinärbescheinigungen |
Spezifische Bedingungen gemäß Teil 3 |
Tiergesundheitsgarantien gemäß Teil 4 |
Schlussdatum |
Anfangsdatum |
||
Fisch |
Weichtiere |
Krebstiere |
|||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
AU Australien |
AU-0 |
Alle gelisteten Arten |
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|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
BR Brasilien |
BR-0 |
Gelistete Arten von Cyprinidae |
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|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
CA Kanada |
CA-0 |
Alle gelisteten Arten mit Ausnahme derjenigen, die empfänglich sind für Virale Hämorrhagische Septikämie oder gemäß Anhang XXX der Verordnung (EU) 2020/692 als Vektoren dafür gelten |
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AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
CA-1 |
Alle gelisteten Arten |
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AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
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|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
CA-2 |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
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|
|
|
||
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
CA-3 |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
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|
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||
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
CA-4 |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
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|
||
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
CA-5 |
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|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
||
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
CA-6 |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
||
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
CA-7 |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
||
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
CA-8 |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
||
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
CA-9 |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
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||
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
CA-10 |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
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||
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
CA-11 |
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AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
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|
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||
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
CA-12 |
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AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
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|
|
||
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
CG Kongo |
CG-0 |
Alle gelisteten Arten von Cyprinidae |
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AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
|
|
|
|||||
CH Schweiz |
CH-0 |
Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens |
|
|
|
|
|||
CL Chile |
CL-0 |
Alle gelisteten Arten |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
CN China |
CN-0 |
Alle gelisteten Arten von Cyprinidae |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
CO Kolumbien |
CO-0 |
Alle gelisteten Arten von Cyprinidae |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
GB Vereinigtes Königreich |
GB-0 |
Alle gelisteten Arten |
Alle gelisteten Arten |
Alle gelisteten Arten |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
|
|
|
|||||
MOL-HC |
B |
|
|
|
|||||
GG Guernsey |
GG-0 |
Alle gelisteten Arten |
Alle gelisteten Arten |
Alle gelisteten Arten |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
|
|
|
|||||
MOL-HC |
B |
|
|
|
|||||
HK Hongkong |
HK-0 |
Alle gelisteten Arten von Cyprinidae |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
ID Indonesien |
ID-0 |
Alle gelisteten Arten |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
IL Israel |
IL-0 |
Alle gelisteten Arten |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
IM Insel Man |
IM-0 |
Alle gelisteten Arten |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
|
|
|
|||||
JE Jersey |
JE-0 |
Alle gelisteten Arten |
Alle gelisteten Arten |
Alle gelisteten Arten |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
|
|
|
|||||
MOL-HC |
B |
|
|
|
|||||
JM Jamaika |
JM-0 |
Alle gelisteten Arten von Cyprinidae |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
JP Japan |
JP-0 |
Alle gelisteten Arten von Cyprinidae |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
LK Sri Lanka |
LK-0 |
Alle gelisteten Arten von Cyprinidae |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
MK Nordmazedonien |
MK-0 |
Alle gelisteten Arten von Cyprinidae |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
MY Malaysia |
MY-1 |
Alle gelisteten Arten von Cyprinidae |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
NZ Neuseeland |
NZ-0 |
Alle gelisteten Arten |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
RU Russland |
RU-0 |
Alle gelisteten Arten |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
SG Singapur |
SG-0 |
Alle gelisteten Arten von Cyprinidae |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
TH Thailand |
TH-0 |
Alle gelisteten Arten |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
TR Türkei |
TR-0 |
Alle gelisteten Arten |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
TW Taiwan |
TW-0 |
Alle gelisteten Arten von Cyprinidae |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
|
|
|
|||||
US Vereinigte Staaten (1) |
US-0 |
Alle gelisteten Arten mit Ausnahme derjenigen, die empfänglich sind für Virale Hämorrhagische Septikämie oder gemäß Anhang XXX der Verordnung (EU) 2020/692 als Vektoren dafür gelten |
|
Alle gelisteten Arten |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
US-1 |
Alle gelisteten Arten |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
||||||||
US-2 |
|
Alle gelisteten Arten |
|
MOL-HC |
B |
|
|
|
|
US-3 |
|
Alle gelisteten Arten |
|
MOL-HC |
B |
|
|
|
|
US-4 |
|
Alle gelisteten Arten |
|
MOL-HC |
B |
|
|
|
|
US-5 |
|
Alle gelisteten Arten |
|
MOL-HC |
B |
|
|
|
|
ZA Südafrika |
ZA-0 |
Alle gelisteten Arten |
|
|
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FISH-CRUST-HC |
A |
|
|
|
ABSCHNITT B
Liste der Drittländer oder Gebiete bzw. Zonen oder Kompartimente derselben, aus denen der Eingang von Sendungen mit Weich- und Krebstieren gelisteter Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind, in die Union zulässig ist, wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t Ziffer ii vorgesehen
ISO-Code und Name des Drittlands oder Gebiets |
Code der Zone oder des Kompartiments gemäß Teil 2 |
Veterinärbescheinigungen |
Spezifische Bedingungen gemäß Teil 3 |
Tiergesundheitsgarantien gemäß Teil 4 |
Schlussdatum |
Anfangsdatum |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
AU Australien |
AU-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
BZ Belize |
BZ-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
CA Kanada |
CA-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
CG Kongo |
CG-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
CK Cookinseln |
CK-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
CN China |
CN-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
CM Kamerun |
CM-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
CO Kolumbien |
CO-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
CR Costa Rica |
CR-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
CU Kuba |
CU-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
DJ Dschibuti |
DJ-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
DO Dominikanische Republik |
DO-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
EC Ecuador |
EC-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
EG Ägypten |
EG-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
ET Äthiopien |
ET-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FJ Fidschi |
FJ-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
FM Mikronesien |
FM-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
GB Vereinigtes Königreich |
GB-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
GG Guernsey |
GG-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
GH Ghana |
GH-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
HK Hongkong |
HK-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
ID Indonesien |
ID-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
IL Israel |
IL-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
IN Indien |
IN-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
IM Insel Man |
IM-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
JE Jersey |
JE-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
JP Japan |
JP-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
KE Kenia |
KE-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
KI Kiribati |
KI-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
KN St. Kitts und Nevis |
KN-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
LK Sri Lanka |
LK-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
MG Madagaskar |
MG-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
MH Marshallinseln |
MH-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
MV Malediven |
MV-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
MW Malawi |
MW-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
MX Mexiko |
MX-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
MY Malaysia |
MY-1 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
NC Neukaledonien |
NC-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
NE Niger |
NE-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
NG Nigeria |
NG-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
NI Nicaragua |
NI-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
NR Nauru |
NR-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
NU Niue |
NU-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
PA Panama |
PA-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
PE Peru |
PE-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
PF Französisch-Polynesien |
PF-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
PG Papua-Neuguinea |
PG-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
PH Philippinen |
PH-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
PN Pitcairninseln |
PN-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
PW Palau |
PW-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
PY Paraguay |
PY-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
SB Salomonen |
SB-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
SG Singapur |
SG-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
SL Sierra Leone |
SL-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
SO Somalia |
SO-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
TG Togo |
TG-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
TH Thailand |
TH-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
TK Tokelau |
TK-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
TO Tonga |
TO-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
TT Trinidad und Tobago |
TT-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
TV Tuvalu |
TV-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
TW Taiwan |
TW-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
TZ Tansania |
TZ-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
US Vereinigte Staaten (2) |
US-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
VN Vietnam |
VN-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
WF Wallis und Futuna |
WF-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
WS Samoa |
WS-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
ZA Südafrika |
ZA-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
ZM Sambia |
ZM-0 |
AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
|
|
|
|
(1) Einschließlich Puerto Rico, Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam und Nördliche Marianen
(2) Einschließlich Puerto Rico, Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam und Nördliche Marianen.
10.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/47 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1938 DER KOMMISSION
vom 9. November 2021
zur Festlegung des Musterausweises für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/25/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (1), insbesondere auf Artikel 30 und 36,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 enthält die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren, einschließlich der in Anhang I Teil B der Verordnung genannten Vögel (Heimvögel), zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat, einschließlich der Vorschriften für Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei diesen Verbringungen zu anderen als Handelszwecken. |
(2) |
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss für Heimvögel, die aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, ein Ausweis mitgeführt werden. Artikel 30 der genannten Verordnung sieht ferner vor, dass die Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt ein Muster des Ausweises festlegt und dass dieser Ausweis eine schriftliche Erklärung des Tierhalters oder einer ermächtigten Person enthalten muss, mit der bestätigt wird, dass der Heimvogel zu anderen als Handelszwecken in die Union verbracht wird (im Folgenden „schriftliche Erklärung“). Dementsprechend sollte mit der vorliegenden Verordnung dieser Musterausweis festgelegt werden, der aus einer Veterinärbescheinigung (im Folgenden „Veterinärbescheinigung“) und der schriftlichen Erklärung bestehen sollte. |
(3) |
Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission (2) festgelegt, die ab dem 1. Januar 2022 gilt. Daher sollte der Musterausweis den in der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Vorschriften Rechnung tragen. |
(4) |
Die derzeitigen Bescheinigungsvorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat sind in der Entscheidung 2007/25/EG der Kommission (3) festgelegt. Da die in dieser Entscheidung festgelegten Vorschriften durch die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 und der vorliegenden Verordnung ersetzt werden sollen, sollte die Entscheidung 2007/25/EG aufgehoben werden und ist jeder Verweis auf diese Entscheidung als Verweis auf die vorliegende Verordnung und auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 zu verstehen. |
(5) |
Um Störungen bei der Verbringung von Heimvögeln in die Union zu vermeiden, sollte die Verwendung einer Veterinärbescheinigung und einer Erklärung gemäß den Vorschriften der Entscheidung 2007/25/EG während eines Übergangszeitraums von drei Monaten nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung unter bestimmten Bedingungen gestattet werden. |
(6) |
Da die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften gemeinsam mit den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 anzuwenden sind, sollte die vorliegende Verordnung auch ab dem 1. Januar 2022 gelten. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung wird ein Muster des Ausweises gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B der genannten Verordnung angegebenen Vogelarten (Heimvögel) aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat zu anderen als Handelszwecken festgelegt.
Artikel 2
Musterausweis
(1) Das Muster des Ausweises gemäß Artikel 1 ist im Anhang enthalten und umfasst Folgendes:
a) |
die Veterinärbescheinigung gemäß Teil 1 des Anhangs; |
b) |
die schriftliche Erklärung, die vom Tierhalter oder einer ermächtigten Person zu unterzeichnen ist, gemäß Teil 2 des Anhangs. |
(2) Die Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a muss folgenden Anforderungen genügen:
a) |
sie ist gemäß den Erläuterungen in Teil II der Veterinärbescheinigung auszufüllen; |
b) |
sie ist von einem amtlichen Tierarzt des Versandgebiets oder -drittlands oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt und anschließend von der zuständigen Behörde dieses Gebiets oder Drittlands gemäß den Anforderungen für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Teil 3 des Anhangs mit einem Sichtvermerk versehen. |
(3) Die schriftliche Erklärung gemäß Absatz 1 Buchstabe b ist vom Tierhalter oder der ermächtigten Person gemäß den Anforderungen an die Ausstellung der schriftlichen Erklärung gemäß Teil 4 des Anhangs auszufüllen.
Artikel 3
Aufhebung
Die Entscheidung 2007/25/EG wird aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933.
Artikel 4
Übergangsbestimmungen
Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. März 2022 genehmigen die Mitgliedstaaten weiterhin die Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union von Heimvögeln, mit denen eine spätestens am 15. März 2022 ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß der Muster-Veterinärbescheinigung in Anhang II der Entscheidung 2007/25/EG und die Erklärung gemäß Anhang III der genannten Entscheidung mitgeführt wird.
Artikel 5
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. November 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission vom 10. November 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat (ABl. L 396.vom 10.11.2021, S. 4).
(3) Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29).
ANHANG
Muster des Ausweises gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat
TEIL 1
Muster-Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat
TEIL 2
Muster der schriftlichen Erklärung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
Erklärung
Der/die Unterzeichnete
Name: …
Anschrift: …
Telefonnummer: …
(Angaben zum Halter (1) (2) (1) oder zur ermächtigten Person, die schriftlich vom Halter ermächtigt ist, in seinem Auftrag die Verbringung zu anderen als Handelszwecken durchzuführeneinfügen)
erklärt:
1. |
Die Vögel begleiten die unterzeichnete Person und es handelt sich um „Heimtiere“ gemäß der Definition in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013, die zur Verbringung zu anderen als Handelszwecken bestimmt sind und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein. |
2. |
Die Vögel bleiben während der zu anderen als Handelszwecken bestimmten Verbringung in der Verantwortung der unterzeichneten Person. |
3. |
Während des Zeitraums zwischen der klinischen Untersuchung durch einen amtlichen Tierarzt oder einen ermächtigten Tierarzt vor der Verbringung und der tatsächlichen Verbringung bleiben die Vögel isoliert und kommen nicht mit anderen Vögeln in Berührung. |
4. |
|
Diese schriftliche Erklärung gilt für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Datum der Unterzeichnung der Veterinärbescheinigung durch den amtlichen Tierarzt des Ursprungsgebiets oder -drittlands. Im Falle eines Schiffstransports verlängert sich die Gültigkeitsdauer um einen zusätzlichen Zeitraum entsprechend der Dauer der Seereise.
TEIL 3
Anforderungen an die Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Teil 1
Für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Teil 1 dieses Anhangs gilt Folgendes:
a) |
Wenn aus der Veterinärbescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der amtliche Tierarzt oder der ermächtigte Tierarzt nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt. |
b) |
Das Original der Veterinärbescheinigung besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die eine zusammenhängende und untrennbare Veterinärbescheinigung bilden müssen. |
c) |
Die Veterinärbescheinigung wird in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats in die Union sowie auf Englisch erstellt und ist in Druckschrift auszufüllen. |
d) |
Werden der Veterinärbescheinigung zusätzliche Blätter oder Unterlagen beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Originals der Veterinärbescheinigung, falls jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes oder des ermächtigten Tierarztes versehen ist. |
e) |
Umfasst die Veterinärbescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter oder Unterlagen gemäß Buchstabe d, mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ nummeriert und weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Veterinärbescheinigung auf. |
f) |
Das Original der Veterinärbescheinigung wird von einem amtlichen Tierarzt des Versandgebiets oder -drittlands oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, und in letzterem Fall anschließend mit einem Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Versandgebiets oder -drittlands versehen. Die zuständige Behörde des Versandgebiets oder -drittlands trägt dafür Sorge, dass Bescheinigungsvorschriften und -grundsätze angewandt werden, die denen in Artikel 86 bis 89 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) gleichwertig sind. Die Unterschriften müssen sich farblich von der Druckfarbe der Veterinärbescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt. |
g) |
Die Bezugsnummer der Veterinärbescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a der Veterinärbescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Versandgebiets oder -drittlands zugeteilt. |
TEIL 4
Anforderungen an die Ausstellung der schriftlichen Erklärung gemäß Teil 2
Die schriftliche Erklärung wird in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats in die Union sowie auf Englisch erstellt und ist in Druckschrift auszufüllen.
(1) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen.
(3) Name, Zulassungsnummer und Kontaktdaten des Quarantänebetriebs angeben.
(4) Dem amtlichen Tierarzt des Gebiets oder Drittlandes sind Nachweise vorzulegen.
(1) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
BESCHLÜSSE
10.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/56 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1939 DES RATES
vom 9. November 2021
über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits eingesetzten Handelsausschuss im Hinblick auf Änderungen der Anlagen 2, 2A und 5 des Anhangs II jenes Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde am 26. Juni 2012 gemäß dem Beschluss 2012/735/EU des Rates (1) in Bezug auf Kolumbien und Peru und am 11. November 2016 gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2369 des Rates (2) in Bezug auf Ecuador von der Union unterzeichnet. Das Übereinkommen wird gemäß seines Artikels 330 Absatz 3 seit dem 1. März 2013 zwischen der Union und Peru, seit dem 1. August 2013 zwischen der Union und Kolumbien und seit dem 1. Januar 2017 zwischen der Union und Ecuador vorläufig angewandt. |
(2) |
Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii des Übereinkommens kann der Handelsausschuss die besonderen Ursprungsregeln in Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) ändern. |
(3) |
Der Handelsausschuss soll im schriftlichen Verfahren, das voraussichtlich noch vor Ende 2021 stattfinden wird, einen Beschluss zur Änderung von Anhang II Anlage 2 (Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen), Anlage 2A (Ergänzung der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen) und Anlage 5 (Erzeugnisse, auf die Buchstabe b der Erklärung der Europäischen Union zu Artikel 5 in Bezug auf Ursprungserzeugnisse Kolumbiens, Ecuadors und Perus Anwendung findet) annehmen. Diese Anlagen beruhen auf dem Harmonisierten Systems (HS) 2007. Die in diesen Anlagen enthaltenen spezifischen Ursprungsregeln sind an das aktualisierte HS, das seit 2017 gilt, anzupassen. Diese Anpassung würde die Angleichung der warenspezifischen Ursprungsregeln in Anlage 2, 2A und 5 an die mit dem HS 2012 und dem HS 2017 eingeführten Änderungen umfassen. Aus Gründen der Klarheit und unter Berücksichtigung der Anzahl der in den Anlagen erforderlichen Änderungen müssen diese Anlagen vollständig ersetzt werden. |
(4) |
Da der Beschluss des Handelsausschusses in der Union im Hinblick auf Änderungen des Anhangs II Anlagen 2, 2A und 5 des Übereinkommens Rechtswirkung haben wird, ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Handelsausschuss zu vertreten ist. |
(5) |
Daher sollte der von der Union im Handelsausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) eingesetzten Handelsausschuss zu den Änderungen des Anhangs II Anlagen 2, 2A und 5 des Übereinkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf für einen Beschluss des Handelsausschusses (3).
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Seine Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2021.
Geschehen zu Brüssel am 9. November 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ŠIRCELJ
(1) Beschluss 2012/735/EU des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 1).
(2) Beschluss (EU) 2016/2369 des Rates vom 11. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 1).
(3) Siehe Dokument ST 11373/21.
10.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/58 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1940 DES RATES
vom 9. November 2021
über die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden „Erleichterungsabkommen“) trat am 1. Juli 2020 parallel zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (im Folgenden „Rückübernahmeabkommen“) (2) in Kraft. |
(2) |
Zweck des Erleichterungsabkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Belarus auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Das Erleichterungsabkommen trägt dazu bei, die Kontakte zwischen den Menschen zu intensivieren und gemeinsame Werte, darunter die Achtung der Menschenrechte und die demokratischen Grundsätze, zu fördern. |
(3) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 des Erleichterungsabkommens kann jede Vertragspartei das Erleichterungsabkommen ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Erleichterungsabkommens ausgesetzt hat, hat die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe zu informieren. |
(4) |
Als Reaktion auf die anhaltenden brutalen Repressionen gegen die gesamte belarussische Gesellschaft und insbesondere auf die Entführung eines Passagierflugzeugs am 23. Mai 2021 hat die Union den belarussischen Luftfahrtunternehmen das Überfliegen des Gebiets der Union und den Zugang zu Flughäfen in der Union untersagt und mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (3) und dem Beschluss 2012/642/GASP des Rates (4) das vierte Sanktionspaket gegen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie gezielte Wirtschaftssanktionen eingeführt. |
(5) |
Als Reaktion auf diese restriktiven Maßnahmen haben die belarussischen Behörden am 28. Juni 2021 als Vergeltungsmaßnahme die Aussetzung ihrer Beteiligung an der Östlichen Partnerschaft sowie die Aussetzung des Rückübernahmeabkommens angekündigt. Am 8. September 2021 wurde dem belarussischen Parlament ein Gesetzentwurf über die Aussetzung des Rückübernahmeabkommens vorgelegt. |
(6) |
Gleichzeitig verzeichnen Litauen und seit Kurzem Polen und Lettland einen beispiellosen Anstieg irregulärer Grenzübertritte aus Belarus. Dieser plötzliche Anstieg deutet darauf hin, dass das belarussische Regime irreguläre Migration aus politischen Gründen unterstützt, insbesondere als Vergeltung gegen Litauen, Polen und Lettland aufgrund ihrer Haltung gegenüber Belarus. |
(7) |
Die von Belarus ergriffenen Maßnahmen verletzen die Grundprinzipien, auf denen das Erleichterungsabkommen beruht, und laufen den Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwider. Diese Maßnahmen stehen insbesondere im Widerspruch zur Achtung der Menschenrechte oder demokratischen Grundsätzen und führen zu irregulärer Migration aus dem Hoheitsgebiet von Belarus in das Hoheitsgebiet der Union. |
(8) |
Daher sollte die Anwendung einiger Bestimmungen des Erleichterungsabkommens, die Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Antragstellern für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt vorsehen, insbesondere für Mitglieder offizieller belarussischer Delegationen, Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Parlamente von Belarus, Mitglieder des Verfassungsgerichts von Belarus und des Obersten Gerichtshofs von Belarus in Ausübung ihres Amtes ausgesetzt werden. |
(9) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (5) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(10) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anwendung der folgenden Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden „Erleichterungsabkommen“) wird ausgesetzt:
a) |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a in Bezug auf Visumantragsteller, die Mitglieder offizieller Delegationen, einschließlich ständiger Mitglieder dieser Delegationen, sind, die mit einer an Belarus gerichteten offiziellen Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden; |
b) |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b in Bezug auf Visumantragsteller, die in Ausübung ihres Amtes Mitglieder nationaler oder regionaler Regierungen oder Parlamente von Belarus, des Verfassungsgerichts von Belarus oder des Obersten Gerichtshofs von Belarus sind, sowie Visumantragsteller, die ständige Mitglieder belarussischer offizieller Delegationen sind und die mit einer an Belarus gerichteten offiziellen Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden; |
c) |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a in Bezug auf Visumantragsteller, die Mitglieder einer belarussischen offiziellen Delegation sind und mit einer offiziellen an Belarus gerichteten Einladung regelmäßig an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten stattfinden; |
d) |
Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b in Bezug auf Visumantragsteller, die Mitglieder nationaler oder regionaler Regierungen oder Parlamente von Belarus oder des Verfassungsgerichts von Belarus oder des Obersten Gerichtshofs von Belarus sind, sowie Visumantragsteller, die Mitglieder einer belarussischen offiziellen Delegation, einschließlich ständiger Mitglieder dieser Delegationen, sind und mit einer an Belarus gerichteten offiziellen Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden. |
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 Absatz 5 des Erleichterungsabkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union spätestens 48 Stunden vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses vor.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am zweiten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 9. November 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ŠIRCELJ
(1) ABl. L 180 vom 9.6.2020, S. 3.
(2) ABl. L 181 vom 9.6.2020, S. 3.
(3) Beschluss des Rates (EG) Nr. 765/2006 vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1).
(4) Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).
(5) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
10.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/61 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1941 DES RATES
vom 9. November 2021
zur Festlegung der Finanzbeiträge der Vertragsparteien zum Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds einschließlich der Obergrenze für 2023, des Jahresbeitrags für 2022, der Höhe der ersten Tranche 2022 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2024 und 2025
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Verfahren der Artikel 19 bis 22 der Verordnung (EU) 2018/1877 hatte die Kommission bis zum 15. Oktober 2021 einen Vorschlag zu unterbreiten, in dem die Obergrenze des Beitrags für 2023, der Jahresbeitrag für 2022, die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für 2022 und eine unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2024 und 2025 festgelegt werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 übermittelt die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente ihre aktualisierten Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen. |
(3) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF — sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden — oder im Rahmen früherer EEF nicht wiederverwendet werden. |
(5) |
Mit dem Beschluss (EU) 2020/1708 des Rates (4) wurde die Obergrenze für die von den Vertragsparteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2022 auf 2 500 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt. |
(6) |
Um eine sofortige Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Obergrenze für den Jahresbeitrag der Parteien zum EEF für das Jahr 2023 wird auf 2 100 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden 1 800 000 000 EUR an die Kommission und 300 000 000 EUR an die EIB gezahlt.
Artikel 2
Der Jahresbeitrag der Parteien zum EEF für das Jahr 2022 wird auf 2 800 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden 2 500 000 000 EUR an die Kommission und 300 000 000 EUR an die EIB gezahlt.
Artikel 3
Die einzelnen Beiträge zum EEF werden von den EEF-Vertragsparteien gemäß dem Anhang als zweite Tranche für 2022 an die Kommission und die EIB gezahlt.
Artikel 4
Ein Betrag von 43 000 000 EUR aus nicht gebundenen oder freigegebenen Mitteln aus Projekten des 8. und des 9. EEF wird in Form einer Kürzung der Zahlungen im Rahmen der ersten Tranche 2022 gemäß Artikel 3 erstattet.
Artikel 5
Die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2024 wird auf 1 500 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt; für das Jahr 2025 beträgt sie 900 000 000 EUR für die Kommission und 9 000 000 EUR für die EIB.
Artikel 6
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 9. November 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ŠIRCELJ
(1) ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(2) ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.
(3) ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(4) Beschluss (EU) 2020/1708 des Rates vom 13. November 2020 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2022, des Jahresbeitrags für 2021, der ersten Tranche 2021 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2023 und 2024 (ABl. L 385 vom 17.11.2020, S. 13).
ANHANG
Erste Tranche der EEF-Beiträge 2022 (in EUR)
MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH |
Schlüssel 11. EEF % |
Erste Tranche 2022 (in EUR) |
Insgesamt |
|
EIB 11. EEF |
Kommission 11. EEF |
|||
BELGIEN |
3,24927 |
3 249 270,00 |
35 741 970,00 |
38 991 240,00 |
BULGARIEN |
0,21853 |
218 530,00 |
2 403 830,00 |
2 622 360,00 |
TSCHECHIEN |
0,79745 |
797 450,00 |
8 771 950,00 |
9 569 400,00 |
DÄNEMARK |
1,98045 |
1 980 450,00 |
21 784 950,00 |
23 765 400,00 |
DEUTSCHLAND |
20,57980 |
20 579 800,00 |
226 377 800,00 |
246 957 600,00 |
ESTLAND |
0,08635 |
86 350,00 |
949 850,00 |
1 036 200,00 |
IRLAND |
0,94006 |
940 060,00 |
10 340 660,00 |
11 280 720,00 |
GRIECHENLAND |
1,50735 |
1 507 350,00 |
16 580 850,00 |
18 088 200,00 |
SPANIEN |
7,93248 |
7 932 480,00 |
87 257 280,00 |
95 189 760,00 |
FRANKREICH |
17,81269 |
17 812 690,00 |
195 939 590,00 |
213 752 280,00 |
KROATIEN |
0,22518 |
225 180,00 |
2 476 980,00 |
2 702 160,00 |
ITALIA |
12,53009 |
12 530 090,00 |
137 830 990,00 |
150 361 080,00 |
ZYPERN |
0,11162 |
111 620,00 |
1 227 820,00 |
1 339 440,00 |
LETTLAND |
0,11612 |
116 120,00 |
1 277 320,00 |
1 393 440,00 |
LITAUEN |
0,18077 |
180 770,00 |
1 988 470,00 |
2 169 240,00 |
LUXEMBURG |
0,25509 |
255 090,00 |
2 805 990,00 |
3 061 080,00 |
UNGARN |
0,61456 |
614 560,00 |
6 760 160,00 |
7 374 720,00 |
ΜΑLTA |
0,03801 |
38 010,00 |
418 110,00 |
456 120,00 |
NIEDERLANDE |
4,77678 |
4 776 780,00 |
52 544 580,00 |
57 321 360,00 |
ÖSTERREICH |
2,39757 |
2 397 570,00 |
26 373 270,00 |
28 770 840,00 |
POLEN |
2,00734 |
2 007 340,00 |
22 080 740,00 |
24 088 080,00 |
PORTUGAL |
1,19679 |
1 196 790,00 |
13 164 690,00 |
14 361 480,00 |
RUMÄNIEN |
0,71815 |
718 150,00 |
7 899 650,00 |
8 617 800,00 |
SLOWENIEN |
0,22452 |
224 520,00 |
2 469 720,00 |
2 694 240,00 |
SLOWAKEI |
0,37616 |
376 160,00 |
4 137 760,00 |
4 513 920,00 |
FINNLAND |
1,50909 |
1 509 090,00 |
16 599 990,00 |
18 109 080,00 |
SCHWEDEN |
2,93911 |
2 939 110,00 |
32 330 210,00 |
35 269 320,00 |
VEREINIGTES KÖNIGREICH |
14,67862 |
14 678 620,00 |
161 464 820,00 |
176 143 440,00 |
EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT |
100,00 |
100 000 000,00 |
1 100 000 000,00 |
1 200 000 000,00 |
10.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/64 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/1942 DES RATES
vom 9. November 2021
zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 31. Juli 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen angenommen. |
(2) |
Aufgrund einer Überprüfung durch den Rat sollte der Eintrag zu einer Person gestrichen werden. |
(3) |
Der Beschluss (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 9. November 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ŠIRCELJ
ANHANG
Die Anhänge II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II (Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 8 Absatz 2) Abschnitt A (Personen) wird Eintrag 7 (betreffend AL-MAHMOUDI, Baghdadi) gestrichen. |
2. |
In Anhang IV (Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 9 Absatz 2) Abschnitt A (Personen) wird Eintrag 7 (betreffend AL-MAHMOUDI, Baghdadi) gestrichen. |