ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 384

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
29. Oktober 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2021/1888 des Rates vom 27. Oktober 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2022 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/92 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1889 der Kommission vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Maßnahmen zur vorübergehenden Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen aufgrund der COVID-19-Krise

20

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1890 der Kommission vom 2. August 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 hinsichtlich der Vermarktungsnormen im Sektor Obst und Gemüse

23

 

*

Verordnung (EU) 2021/1891 der Kommission vom 26. Oktober 2021 zur Änderung der Anhänge XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Einfuhr in und der Durchfuhr durch die Union von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten ( 1 )

84

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1892 der Kommission vom 27. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

105

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2021/1893 des Rates vom 28. Oktober 2021 zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

108

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1894 der Kommission vom 28. Oktober 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Armenien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union ( 1 )

109

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1895 der Kommission vom 28. Oktober 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union ( 1 )

112

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/1


VERORDNUNG (EU) 2021/1888 DES RATES

vom 27. Oktober 2021

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2022 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/92 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind Bestandserhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei und anderer Beratungsgremien sowie aller von Beiräten für die jeweiligen geografischen Zuständigkeitsbereiche erhaltenen Gutachten und aller gemeinsamen Empfehlungen von Mitgliedstaaten, zu erlassen.

(2)

Der Rat muss Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ mit diesen Fangmöglichkeiten verbundener Bedingungen, erlassen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten so zugewiesen werden, dass eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei gewährleistet ist.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt die Gemeinsame Fischereipolitikdarauf ab, den Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield — „MSY“) ermöglicht, soweit möglich bis 2015, und unter allen Umständen schrittweise für alle Bestände bis spätestens 2020 zu erreichen. Ziel des Übergangszeitraums bis 2020 war es, das Erreichen des MSY für alle Bestände und die möglichen sozioökonomischen Auswirkungen eventueller Anpassungen der entsprechenden Fangmöglichkeiten miteinander in Einklang zu bringen.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches — „TACs“) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der konsultierten Interessenträger festgesetzt werden.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt (im Folgenden „Plan“). Der Plan zielt darauf ab zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht. Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legt die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, im Einklang mit den Bestimmungen dieser Mehrjahrespläne fest.

(6)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Plans waren die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 des Plans aufgelisteten Bestände so festzusetzen, dass so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 die fischereiliche Sterblichkeit im Einklang mit den Spannen von MSY erreicht wird. Die Fangbeschränkungen, die spätestens im Jahr 2022 für die betreffenden Bestände in der Ostsee gelten, sollten daher im Einklang mit den Zielen des Plans festgelegt werden.

(7)

Der Internationale Rat für Meeresforschung (im Folgenden „ICES“) veröffentlichte am 28. Mai 2021 sein jährliches Gutachten für die Bestände in der Ostsee. Er hat festgestellt, dass die Biomasse von Hering in der westlichen Ostsee in den ICES-Unterdivisionen 20 bis 24 lediglich 54 % des Grenzreferenzpunkts für die Erhaltung der Biomasse des Laicherbestands („Blim“) beträgt, bei dessen Unterschreiten die Reproduktionskapazität möglicherweise verringert sein könnte. Darüber hinaus liegt die Rekrutierung nach wie vor auf einem historischen Tiefststand. Der ICES veröffentlichte daher im vierten Jahr in Folge eine Nullfang-Empfehlung von Hering in der westlichen Ostsee. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 sind alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Außerdem müssen gemäß diesem Artikel weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Sollten die Fangmöglichkeiten für Hering in der westlichen Ostsee gemäß des ICES-Gutachtens festgesetzt werden, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge in gemischten Fischereien mit Beifängen von Hering in der westlichen Ostsee zu dem Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) führen. Um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der aufgrund der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen erforderlichen Erlaubnis der Fortsetzung der Fischerei auf andere Bestände einerseits und andererseits der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für den Bestand zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, angebracht, eine spezifische Beifang-TAC für Hering in der westlichen Ostsee festzusetzen. Bei Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen und unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) durchgeführt werden, sowie bei kleinen Küstenfischern mit bestimmtem passivem Fanggerät sollte jedoch gezielt Hering in der westlichen Ostsee befischt werden dürfen. Die Höhe der TAC sollte darauf abzielen, die fischereiliche Sterblichkeit nicht zu erhöhen und Anreize für Verbesserungen bei Selektivität und Vermeidung zu schaffen.

(8)

Zum Dorschbestand in der östlichen Ostsee konnte der ICES seit 2019 seine im Rahmen des Vorsorgeansatzes abgegebenen Empfehlungen auf eine Bewertung mit besserer Datenlage stützen. Nach den Schätzungen des ICES liegt die Biomasse für den Dorschbestand in der östlichen Ostsee weiterhin unter Blim und ist seit 2020 weiter zurückgegangen. Der ICES veröffentlichte daher im dritten Jahr in Folge eine Nullfang-Empfehlung für Dorsch in der östlichen Ostsee. Seit 2019 wurden in der Union strenge Bestandserhaltungsmaßnahmen erlassen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 wurde die gezielte Fischerei auf Dorsch in der östlichen Ostsee geschlossen und die TAC für unvermeidbare Beifänge von Dorsch in der östlichen Ostsee sehr niedrig festgesetzt, um das Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) in anderen Fischereien zu vermeiden. Darüber hinaus wurden weitere, operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundene Abhilfemaßnahmen ergriffen, und zwar in Form einer Sperrzeit während der Laichsaison sowie eines Verbots der Freizeitfischerei im Hauptverbreitungsgebiet des Bestands. Angesichts des ICES-Gutachtens und der unveränderten Bestandslage empfiehlt es sich, die Fangmöglichkeiten und die damit operativ verbundenen Abhilfemaßnahmen unverändert beizubehalten.

(9)

Für Dorsch in der westlichen Ostsee zeigten wissenschaftliche Schätzungen seit mehreren Jahren, dass die Biomasse des Laicherbestands unter dem Referenzwert lag, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (Btrigger). Daher wurden in den letzten Jahren immer strengere Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen. Im Jahr 2021 beschloss der ICES, eine eingehendere Abschätzung der Lage des Bestands vorzunehmen, und verschob daher sein Gutachten bis zum 10. September 2021. Diese Abschätzung ergab, dass die Biomasse für Dorsch in der westlichen Ostsee weniger als die Hälfte der vorherigen Schätzung ausmacht und seit mehr als 10 Jahren überwiegend unter Blim gelegen hat. Die derzeitige Biomasse beläuft sich schätzungsweise auf die Hälfte von Blim. Die Rekrutierung ist seit 2018 historisch niedrig. Der ICES schätzt, dass die Biomasse des Bestands mit einer Wahrscheinlichkeit von 53 % im Jahr 2023 selbst bei einigen Fängen Blim leicht überschreiten könnte. In diesem Fall sollten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 Abhilfemaßnahmen ergriffen und die Fangmöglichkeiten so festgesetzt werden, dass der betreffende Bestand schnell wieder einen Wert oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Die empfohlenen Fangmengen sind so gering, dass sie nicht zugleich eine gezielte Fischerei und die unvermeidbaren Beifänge in anderen Fischereien, insbesondere beim Grundfischfischfang auf Plattfisch, ermöglichen können. Daher ist es angezeigt, eine TAC festzusetzen, die auf unvermeidbare Beifänge in anderen Fischereien beschränkt ist, um das Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) zu vermeiden, mit Ausnahme von Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen und unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden. Darüber hinaus wurden in der Vergangenheit weitere operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundene Abhilfemaßnahmen in Form von Sperrzeiten während der Laichsaison und Beschränkungen der Freizeitfischerei ergriffen. Angesichts der weiteren erheblichen Verschlechterung des Bestands ist es angebracht, die Sperrzeit während der Laichsaison vom 15. Januar bis zum 31. März zu verlängern, um den Zeitraum abzudecken, während dessen der Dorsch sich vor dem Laichen versammelt. Eine weitere Ausnahme von der Sperrzeit während der Laichsaison sollte für Fischereifahrzeuge eingeführt werden, die in der ICES-Unterdivision 22 in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 m mit Dredgen Muscheln fangen, da diese Fangtätigkeit außerhalb der Laichgründe des Dorschs erfolgt und sehr geringe Beifänge von Dorsch aufweist. Hinsichtlich der Freizeitfischerei war der ICES anders als in den Vorjahren wegen des geringen Umfangs der empfohlenen Gesamtfangmenge nicht in der Lage, zwischen kommerziellen Fängen und Freizeitfängen zu unterscheiden. Angesichts des Zustands des Bestands ist es notwendig, die Fangbegrenzung auf die Mindestmenge zu senken, um die vom ICES empfohlenen Fangmengen einzuhalten. Zudem ist es angebracht, die Freizeitfischerei nicht länger von der Sperrzeit während der Laichsaison auszunehmen.

(10)

2020 schätzte der ICES, dass die Biomasse von Hering in der mittleren Ostsee unter den Referenzwert für die Biomasse des Laicherbestands zurückgegangen war, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen („Btrigger“). 2021 war die Biomasse nach Schätzungen des ICES noch weiter zurückgegangen und liegt nun nahe bei Blim. Es empfiehlt sich daher, die Fangmöglichkeiten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 festzulegen.

(11)

Dem ICES-Gutachten zufolge ist Dorsch Beifang in der Schollenfischerei. Sprotte wird in einer gemischten Fischerei mit Hering gefangen und ist für Dorsch eine Beuteart. Es empfiehlt sich, bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Scholle und Sprotte diese Wechselwirkungen zwischen den Arten zu berücksichtigen.

(12)

In Bezug auf Lachs in den ICES-Unterdivisionen 22-31 hatte der ICES bereits seit mehreren Jahren angegeben, dass der Zustand der Flussbestände sehr heterogen war. Um den Sachverständigen mehr Zeit zu geben, diesen Unterschieden besser Rechnung zu tragen, beschloss der ICES, sein Gutachten bis zum 15. September 2021 zu verschieben. Gemäß der Empfehlung des ICES, sollten alle kommerziellen Fänge und Freizeitfänge im Hauptbecken, bei denen es sich naturgemäß um gemischte Fischereien handelt, wo Lachs aus gesunden und schwachen Flussbeständen gefangen wird, zum Schutz der schwachen Flussbestände eingestellt werden. Der ICES ist jedoch der Auffassung, dass die bestehende gezielte Fischerei in den Küstengebieten des Bottnischen Meerbusens und der Ålandsee während der Lachswanderung im Sommer fortgesetzt werden könnte. Um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der aufgrund der ansonsten möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen erforderlichen Erlaubnis der Fortsetzung der Fischerei einerseits und andererseits der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für den Bestand zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, angebracht, eine spezifische Beifang-TAC für Lachs in den genannten Gebieten festzusetzen; dies gilt mit Ausnahme von Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen und unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden, und von Küstenfischereien nördlich von 59°30′N im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August. Angesichts des ICES-Gutachtens ist es angezeigt, weitere, operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Verwendung von Langleinen jenseits von vier Seemeilen sollte verboten werden, da es sich in der Regel um ein Fanggerät für Lachs handelt. Darüber hinaus sollte in Gebieten, in denen gewerbliche Fischerei nicht erlaubt ist, pro Fischer und Tag nur ein gekennzeichneter Lachs in der Freizeitfischerei an Bord behalten werden dürfen. Schließlich sollten zur Vermeidung von Falschmeldungen aller an Bord behaltenen Fischarten ganz angelandet werden, um sie eindeutig identifizieren zu können.

(13)

Damit die Fangmöglichkeiten in der Küstenfischerei vollständig ausgeschöpft werden können, wurde 2019 eine begrenzte gebietsübergreifende Flexibilität für Lachs von den ICES-Unterdivisionen 22–31 auf die ICES-Unterdivision 32 eingeführt. Angesichts der geänderten Fangmöglichkeiten für diese beiden Bestände sollte diese Flexibilität verringert werden.

(14)

Die Einführung eines Fangverbots für Meerforelle jenseits der Vier-Seemeilen-Zone und einer Begrenzung der Beifänge von Meerforelle auf 3 % der kombinierten Fangmenge von Meerforelle und Lachs hat wesentlich zu einem deutlichen Rückgang der Falschmeldungen von Fängen beigetragen, wobei insbesondere Lachsfänge als Meerforellenfänge gemeldet wurden. Deswegen sollte diese Bestimmung aufrechterhalten werden, um das Niveau der Falschmeldungen weiterhin gering zu halten.

(15)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (4), insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten an die Kommission. Deshalb sollten in der vorliegenden Verordnung die Codes für Anlandungen von unter diese Verordnung fallenden Beständen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Daten an die Kommission zu verwenden haben.

(16)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (5) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung muss der Rat bei der Festsetzung der TACs festlegen, für welche Bestände in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände die Artikel 3 oder 4 nicht gelten. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus der jahresübergreifenden Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Pflicht zur Anlandung gilt. Um daher zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TAC nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewandt wird.

(17)

Angesichts der Tatsache, dass die Biomasse des Bestands an Dorsch in der östlichen Ostsee, Hering in der westlichen Ostsee und Dorsch in der westlichen Ostsee unter Blim liegt und 2022 lediglich Beifang, wissenschaftliche Fischerei und, im Fall von Hering in der westlichen Ostsee, bestimmte kleine Küstenfischer zulässig sind, haben sich die Mitgliedstaaten, die einen Quotenanteil an den betreffenden TAC haben, außerdem verpflichtet, 2022 für diese Bestände die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht anzuwenden, damit im Jahr 2022 die Fänge die festgesetzten TACs für Dorsch in der östlichen Ostsee, Hering in der westlichen Ostsee und Dorsch in der westlichen Ostsee nicht überschreiten. Angesichts der Tatsache, dass die Biomasse von nahezu allen Beständen in Lachsflüssen südlich von 59°30′N unter den Grenzreferenzpunkt für die Erzeugung von Smolt („Rlim“) liegen und 2022 in jenem Gebiet lediglich Beifang und wissenschaftliche Fischerei zulässig sind, sind die betreffenden Mitgliedstaaten darüber hinaus eine ähnliche Verpflichtung hinsichtlich jahresübergreifender Flexibilität in Bezug auf Lachsfänge im Hauptbecken im Jahr 2022 eingegangen.

(18)

Das Fischwirtschaftsjahr für Stintdorsch in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 läuft vom 1. November bis zum 31. Oktober. Damit die Fangtätigkeiten am 1. November 2021 beginnen können, muss auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Gutachten und nach Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021 für Stintdorsch in der ICES-Division 3a und den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 eine vorläufige TAC festgesetzt werden. Diese vorläufige TAC sollte im Einklang mit dem am 8. Oktober 2021 veröffentlichten ICES-Gutachten festgesetzt werden.

(19)

In der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates (6) bezieht sich die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Makrele in der Nordsee auf die Gewässer der Gebiete 3a und 4; die Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a; die Unionsgewässer der Gebiete 3b und 3c sowie der Unterdivisionen 22-32 im Einklang mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (7). Im Jahr 2021 haben die Konsultationen unter den Küstenstaaten über Makrele jedoch nicht zu einer Einigung über Zugangsregelungen zwischen der Union, dem Vereinigten Königreich und Norwegen geführt. Daher hat die Union keinen Zugang zur Fischerei im Rahmen ihrer Fangquote für Makrele in norwegischen Gewässern der Nordsee.

(20)

Im Jahr 2021 hat die Union die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über Fangmöglichkeiten und Bewirtschaftungsmaßnahmen für bestimmte TACs für 2021, einschließlich für Makrele, abgeschlossen, was es der Union ermöglicht, ihre Fangquote für Makrele in den Gewässern des Vereinigten Königreichs zu befischen. Folglich sollten die einschlägigen Tabellen mit den Fangmöglichkeiten entsprechend geändert werden, um den Abgrenzungen der Fanggebiete in den Gewässern der Nordsee gegenüber den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Gewässern der Union Rechnung zu tragen.

(21)

Im Jahr 2021 hat die Union keinen Zugang zur Fischerei im Rahmen ihrer Fangquote für Makrele in norwegischen Gewässern der Nordsee. Die in der Verordnung (EU) 2021/92 vorgesehenen Fangmöglichkeiten für Makrele in den norwegischen Gewässern der Gebiete 2a und 4a und die Dänemark zugeteilte Quote von 13 359 Tonnen sollten in den Gewässern der Union und den Gewässern des Vereinigten Königreichs in der Nordsee gefischt werden können. In der Tabelle mit den entsprechenden Fangmöglichkeiten sollte eine Fußnote eingefügt werden, damit Dänemark im Rahmen dieser Quote in den Unionsgewässern und den Gewässern des Vereinigten Königreichs in der Nordsee fischen kann. Das Vereinigte Königreich wurde in Bezug auf diese Möglichkeit konsultiert und hat keine Einwände gegen diese Vorgehensweise vorgebracht, wonach jene Quote ab dem 12. Oktober 2021 in jenen Gewässern des Vereinigten Königreichs befischt werden kann.

(22)

Gemäß dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits sowie dem zugehörigen Durchführungsprotokoll (8) erhält die Union 7,7 % der TAC für Lodde, die in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 und 14 gefischt wird. Am 5. Oktober 2021 wurde die Union von den grönländischen Behörden darüber informiert, dass der ICES in einem Gutachten für die Saison 2021/2022 für Lodde eine Menge von 904 200 Tonnen als TAC angegeben hat. Gestützt auf wissenschaftliche Gutachten und die Vereinbarung zwischen Grönland, Island und Norwegen in Bezug auf Lodde hat die Regierung Grönlands eine Quote von 135 630 Tonnen festgesetzt. Grönland möchte der Union im Einklang mit dem Durchführungsprotokoll 69 623 Tonnen Lodde anbieten, was 7,7 % der gesamten TAC entspricht. Diese TAC sollte nun auf dieser Grundlage festgesetzt werden. Außerdem haben Grönland, Island und Norwegen in ihrer Rahmenvereinbarung über die Erhaltung und Bewirtschaftung von Lodde eine neue Regelung für die Fangsaison vereinbart. Die Änderung der Fangsaison, die sich nun auf den Zeitraum vom 15. Oktober 2021 bis zum 15. April 2022 erstreckt, muss also auch berücksichtigt werden.

(23)

Die Kommission erteilt Fischereifahrzeugen unter venezolanischer Flagge Fanggenehmigungen, damit sie in den Gewässern der Union vor der Küste von Französisch-Guayana Schnapper fischen können. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll während des Genehmigungsverfahrens zwischen zwei Jahren die Kontinuität der Fangtätigkeiten unter bestimmten Bedingungen sichergestellt werden.

(24)

Die Verordnung (EU) 2021/92 sollte daher entsprechend geändert werden.

(25)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung für die Ostsee ab dem 1. Januar 2022 gelten. Die in der Verordnung (EU) 2021/92 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2021. Die durch die vorliegende Verordnung eingeführten Bestimmungen für jene Fangbeschränkungen sollten daher auch ab dem 1. Januar 2021 gelten. Für Stintdorsch in der ICES-Division 3a, in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Gewässern der Union des ICES-Untergebiets 4 und in den Gewässern des Vereinigten Königreichs in der ICES-Division 2a sollte diese Verordnung jedoch vom 1. November 2021 bis zum 31. Oktober 2022 gelten. Angesichts der Notwendigkeit, nachhaltige Fangtätigkeiten fortzuführen und die entsprechende Fischerei rechtzeitig für den Start der Fangsaison zu beginnen, sollten die durch die vorliegende Verordnung eingeführten Bestimmungen für Fangbeschränkungen für Makrele in norwegischen Gewässern der Nordsee und für Lodde in grönländischen Gewässern der der ICES-Untergebiete 5 und 14 ab dem 12. Oktober 2021 bzw. dem 15. Oktober 2021 gelten. Da die betreffenden Fangmöglichkeiten entweder noch nicht ausgeschöpft worden sind oder durch die vorliegende Verordnung erhört werden, werden der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen nicht durch die rückwirkende Geltung dieser Verordnung berührt. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2022 festgesetzt und bestimmte gemäß der Verordnung (EU) 2021/92 festgesetzte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern geändert.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.

„Unterdivision“ eine Unterdivision des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) in der Ostsee entsprechend den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegten Untergebieten;

2.

„zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch — TAC) die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;

3.

„Quote“ einen der EU, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;

4.

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

TACs und Aufteilung

Die TACs, die Quoten und die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 5

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind;

d)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

Abzüge nach den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, die unter die Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die betreffende Quote anzurechnen, fallen, sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 7

Sperrzeiten zum Schutz des Laichens von Dorsch

(1)   In den Unterdivisionen 25 und 26 ist die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät vom 1. Mai bis zum 31. August verboten.

(2)   Eine Ausnahme von dem in Absatz 1 genannten Verbot gilt in folgenden Fällen:

a)

Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden;

b)

Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt;

c)

Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 25 pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden, in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 50 Meter beträgt, und deren Anlandungen sortiert werden.

(3)   Die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät ist in den Unterdivisionen 22 und 23 vom 15. Januar bis zum 31. März und in der Unterdivision 24 vom 15. Mai bis zum 15. August verboten.

(4)   Eine Ausnahme von dem in Absatz 3 genannten Verbot gilt in folgenden Fällen:

a)

Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden;

b)

Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt;

c)

Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 24 pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden, in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 40 Meter beträgt, und deren Anlandungen sortiert werden;

d)

Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 22 in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 m beträgt, mit Dredgen Muscheln fangen.

(5)   Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge gemäß Absatz 2 Buchstabe b oder c sowie Absatz 4 Buchstabe b, c oder d sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.

Artikel 8

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22-26

(1)   In der Freizeitfischerei darf in den Unterdivisionen 22 und 23 und in der Unterdivision 24 innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien nicht mehr als ein Exemplar Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden, ausgenommen im Zeitraum vom 15. Januar bis zum 31. März, wenn die Freizeitfischerei auf Dorsch verboten wird.

(2)   Die Freizeitfischerei auf Dorsch ist in der Unterdivision 24 jenseits von sechs Seemeilen von den Basislinien sowie in den Unterdivisionen 25 und 26 verboten.

(3)   Der vorliegende Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.

Artikel 9

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Lachs in den Unterdivisionen 22-31

(1)   Die Freizeitfischerei auf Lachs ist in den Unterdivisionen 22-31 verboten. Jedes gefangene Exemplar Lachs muss unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist die Freizeitfischerei auf Lachs unter den folgenden kumulativen Bedingungen gestattet:

a)

Es darf nicht mehr als ein durch Fettflossenschnitt gekennzeichnetes Exemplar pro Fischer pro Tag an Bord behalten werden;

b)

alle an Bord behaltenen Exemplare jeder Fischart müssen ganz angelandet werden.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist Freizeitfischerei auf Lachs nördlich von 59°30′N vom 1. Mai bis zum 31. August ohne Einschränkungen in Gebieten innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien gestattet.

(4)   Der vorliegende Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.

Artikel 10

Maßnahmen zur Erhaltung der Meerforellen- und Lachsbestände in den Unterdivisionen 22–32

(1)   Fischereifahrzeugen ist die Fischerei auf Meerforelle jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien in den Unterdivisionen 22-32vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 verboten. Bei der Fischerei auf Lachs jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien in der Unterdivision 32 dürfen die Beifänge von Meerforelle zu keinem Zeitpunkt — weder an Bord noch angelandet nach jeder Fahrt — mehr als 3 % der Gesamtfangmenge von Lachs und Meerforelle ausmachen.

(2)   Die Fischerei mit Langleinen jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien ist in den Unterdivisionen 22-31 verboten.

(3)   Der vorliegende Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.

Artikel 11

Flexibilität

(1)   Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(2)   Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.

Artikel 12

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über die gefangenen oder angelandeten Bestandsmengen an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Änderung der Verordnung (EU) 2021/92

Die Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang IA wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Dorsch in der ICES-Division 7d erhält folgende Fassung:

„Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

7d

(COD/07D.)

Belgien

33

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

649

(1)

Niederlande

19

(1)

Union

701

(1)

Vereinigtes Königreich

71

(2)

TAC

772

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gebiet 4, der Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, und Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a (COD/*2A3X4).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4, der Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, und Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a (COD/*2A3X4).“

b)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Makrele in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3 und 4 erhält folgende Fassung:

„Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und der Union der Gebiete 2a, 3 und 4

(MAC/2A34.)

Belgien

544

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

18 666

(1)(2)

Deutschland

567

(1)(2)

Frankreich

1 713

(1)(2)

Niederlande

1 724

(1)(2)

Schweden

5 108

(1)(2)(3)

Union

28 322

(1)(2)

Norwegen

entfällt

(4)

Vereinigtes Königreich

entfällt

(1)(2)(3)

TAC

852 284

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 60 % dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern der Gebiete 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14 gefangen werden (MAC/*2AX14).

(2)

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer des Gebiets 2a (MAC/*02AN-)

Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

Belgien

0

0

Dänemark

0

0

Deutschland

0

0

Frankreich

0

0

Niederlande

0

0

Schweden

0

0

Union

0

0

(3)

Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in norwegischen Gewässern der Gebiete 2a und 4a zu fangen ist (MAC/*2A4AN):

 

251

Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Dorsch, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(4)

Vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Dies schließt folgenden Anteil Norwegens an der Nordsee-TAC ein:

 

0

Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet 4a gefischt werden (MAC/*04A.), mit Ausnahme folgender Menge (in Tonnen), die im Gebiet 3a gefangen werden darf (MAC/*03A.):

 

0

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den folgenden Gebieten nicht mehr als die nachstehend angegebenen Mengen gefangen werden:


 

3a

Gewässer des Vereinigten Königreichs und der Union der Gebiete 3a und 4bc

4b

4c

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer der Gebiete 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14

 

(MAC/*03A.)

(MAC/*3A4BC)

(MAC/*04B.)

(MAC/*04C.)

(MAC/*2A6.)

Belgien

0

0

0

0

326

Dänemark

0

4 130

0

0

11 200

Deutschland

0

0

0

0

340

Frankreich

0

490

0

0

1 028

Niederlande

0

490

0

0

1 034

Schweden

0

0

390

10

3 065

Union

0

5 110

390

10

16 993

Vereinigtes Königreich

0

entfällt

0

0

entfällt

Norwegen

0

0

0

0

0 “

c)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Makrele in norwegischen Gewässern der ICES-Divisionen 2a und 4a erhält folgende Fassung:

„Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 2a und 4a

(MAC/2A4A-N)

Dänemark

 

13 359

(1)

Analytische TAC

Union

 

13 359

(1)

TAC

 

entfällt

 

(1)

Diese Quote darf 2021 nur in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Gewässern der Europäischen Union der Gebiete 2a, 3 und 4 befischt werden (MAC/*2A34X).“

d)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge in der ICES-Division 3a und in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union im ICES-Untergebiet 4 sowie in den Gewässern des Vereinigten Königreichs in der ICES-Division 2a erhält folgende Fassung:

„Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarkii

Gebiet:

3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und der Union des Untergebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs der Division 2a

(NOP/2A3A4.)

Jahr

2021

2022

 

Dänemark

116 447

(1)(3)

24 727

(1)(6)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

22

(1)(2)(3)

5

(1)(2)(6)

Niederlande

86

(1)(2)(3)

18

(1)(2)(6)

Union

116 555

(1)(3)

24 750

(1)(6)

Vereinigtes Königreich

11 745

(2)(3)

5 250

(2)(6)

Norwegen

0

(4)

0

(4)

Färöer

0

(5)

0

(5)

TAC

entfällt

 

entfällt

 

(1)

Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Quote darf nur in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 befischt werden.

(3)

Darf nur vom 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2021 befischt werden.

(4)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(5)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

(6)

Darf nur vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021 befischt werden.“

e)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für andere Arten in Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 und der ICES-Division 6a nördlich von 56°30′N erhält folgende Fassung:

„Art:

Andere Arten

Gebiet:

Unionsgewässer der Gebiete 4 und 6a nördlich von 56°30′ N

(OTH/2A46AN)

Union

entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Norwegen

1 000

(1)(2)

Färöer

0

 

TAC

entfällt

 

(1)

Begrenzt auf 4 (OTH/*2A4-C).

(2)

Arten, die unter keine anderen TACs fallen.“

(2)

In Anhang IB erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Lodde in den grönländischen Gewässern der Gebiete 5 und 14 folgende Fassung:

„Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

Grönländische Gewässer der Gebiete 5 und 14

(CAP/514GRN)

Dänemark

51 088

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

2 224

 

Schweden

3 666

 

Alle Mitgliedstaaten

2 645

(1)

Union

59 623

(2)

Norwegen

10 000

(2)

TAC

entfällt

 

(1)

Dänemark, Deutschland und Schweden dürfen nur auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (CAP/514GRN_AMS).

(2)

Für einen Fangzeitraum vom 15. Oktober 2021 bis zum 15. April 2022.“

(3)

In Anhang V Teil B wird die folgende Fußnote zu Venezuela in die Tabelle mit der Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, aufgenommen:

„(2)

Fischereitätigkeiten werden auf Grundlage eines jährlichen Kalenders genehmigt. Ein Fischereifahrzeug kann seine Fangtätigkeit jedoch für die Dauer von bis zu drei Monaten nach Ablauf seiner Fanggenehmigung fortsetzen, sofern der Betreiber

das Verfahren zur Erneuerung seiner Fanggenehmigung eingeleitet hat,

alle seine vertraglichen Verpflichtungen und Informationspflichten erfüllt hat.

Diese Verlängerung läuft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses der Kommission über die Erteilung einer neuen Fanggenehmigung oder die Mitteilung über die Ablehnung der neuen Fanggenehmigung ab.“

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Abweichend von Unterabsatz 2:

a)

gelten Artikel 13 Nummer 1 Buchstaben a, b und e und Nummer 3 ab dem 1. Januar 2021;

b)

gilt Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe c ab dem 12. Oktober 2021;

c)

gilt Artikel 13 Nummer 2 vom 15. Oktober 2021 bis zum 15. April 2022;

d)

gilt Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe d vom 1. November 2021 bis zum 31. Oktober 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DOVŽAN


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(6)  Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).

(7)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(8)  ABl. L 175 vom 18.5.2021, S. 3.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).


ANHANG

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen dieses Anhangs sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.

Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Clupea harengus

HER

Hering

Gadus morhua

COD

Dorsch

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Salmo salar

SAL

Atlantischer Lachs

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Tabelle 1

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 30-31

(HER/30/31.)

Finnland

91 287

 

Analytische TAC

Schweden

20 058

 

Union

111 345

 

TAC

111 345

 

 


Tabelle 2

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

(HER/3BC+24)

Dänemark

110

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

435

(1)

Finnland

0

(1)

Polen

103

(1)

Schweden

140

(1)

Union

788

(1)

TAC

788

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Hering durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 ist der Fischfang im Rahmen dieser Quote für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m gestattet, die mit Kiemennetzen, Verwickelnetzen, Handleinen, Großreusen oder Reißangeln fischen. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.


Tabelle 3

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

(HER/3D-R30)

Dänemark

1 180

 

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.

Deutschland

313

 

Estland

6 028

 

Finnland

11 766

 

Lettland

1 488

 

Litauen

1 566

 

Polen

13 367

 

Schweden

17 945

 

Union

53 653

 

TAC

Entfällt


Tabelle 4

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivision 28.1

(HER/03D.RG)

Estland

22 026

 

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.

Lettland

25 671

 

Union

47 697

 

TAC

47 697

 


Tabelle 5

Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

(COD/3DX32.)

Dänemark

137

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

54

(1)

Estland

13

(1)

Finnland

10

(1)

Lettland

51

(1)

Litauen

33

(1)

Polen

159

(1)

Schweden

138

(1)

Union

595

(1)

TAC

Entfällt

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.


Tabelle 6

Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

(COD/3BC+24)

Dänemark

214

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

104

(1)

Estland

5

(1)

Finnland

4

(1)

Lettland

18

(1)

Litauen

11

(1)

Polen

57

(1)

Schweden

76

(1)

Union

489

(1)

TAC

489

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.


Tabelle 7

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

(PLE/3BCD-C)

Dänemark

6 483

 

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.

Deutschland

720

 

Polen

1 358

 

Schweden

489

 

Union

9 050

 

TAC

9 050

 


Tabelle 8

Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

(SAL/3BCD-F)

Dänemark

13 223

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

1 471

(1)(2)

Estland

1 344

(1)(2)(3)

Finnland

16 488

(1)(2)

Lettland

8 411

(1)(2)

Litauen

989

(1)(2)

Polen

4 011

(1)(2)

Schweden

17 874

(1)(2)

Union

63 811

(1)(2)

TAC

Entfällt

(1)

In Stückzahl ausgedrückt.

(2)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Lachs durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 ist es Fischereifahrzeugen der Union im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August gestattet, diese Quote nördlich von 59°30′N in Gebieten innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien zu befischen.

(3)

Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Quote dürfen in Unionsgewässern der Unterdivision 32 nicht mehr als 450 Exemplare gefangen werden (SAL/*3D32).


Tabelle 9

Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivision 32

(SAL/3D32.)

Estland

969

(1)

Vorsorgliche TAC

Finnland

8 486

(1)

Union

9 455

(1)

TAC

Entfällt

(1)

In Stückzahl ausgedrückt.


Tabelle 10

Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

(SPR/3BCD-C)

Dänemark

24 852

 

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.

Deutschland

15 745

 

Estland

28 859

 

Finnland

13 010

 

Lettland

34 855

 

Litauen

12 608

 

Polen

73 969

 

Schweden

48 045

 

Union

251 943

 

TAC

Entfällt

 


29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/20


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1889 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2021

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Maßnahmen zur vorübergehenden Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen aufgrund der COVID-19-Krise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 5,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die COVID-19-Pandemie führt infolge der deutlich sinkenden Nachfrage und der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen direkten Maßnahmen immer noch zu einem deutlich niedrigeren Luftverkehrsaufkommen. Berichten von Eurocontrol zufolge war das Luftverkehrsaufkommen im EWR in der ersten Jahreshälfte 2021 mit etwa 38 % des Niveaus im entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 relativ stabil, Tendenz steigend. Eurocontrol geht auf der Grundlage seines mit größter Wahrscheinlichkeit eintretenden Szenarios davon aus, dass das Luftverkehrsaufkommen im Jahresdurchschnitt 2021 50 % und im Jahr 2022 72 % erreichen wird.

(2)

Solche Umstände sind von den Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen, weshalb die hierauf zurückzuführende und von der Nachfrage abhängige freiwillige oder obligatorische Annullierung von Flugdiensten durch die Luftfahrtunternehmen eine notwendige bzw. legitime Reaktion auf diese Umstände ist.

(3)

Nach Artikel 8 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 müssen Luftfahrtunternehmen mindestens 80 % der ihnen zugewiesenen Abfolgen von Zeitnischen nutzen, wenn sie ihre angestammten Rechte für diese Zeitnischenabfolge nicht verlieren wollen (die sogenannte „Use-it-or-lose-it“-Regel). Angesichts der COVID-19-Krise und zum Schutz der finanziellen Solidität von Luftfahrtunternehmen sowie zur Vermeidung von Umweltbelastungen durch leere oder überwiegend leere Flüge, die nur zum Zweck der Aufrechterhaltung der entsprechenden Flughafenzeitnischen durchgeführt werden, wurde die „Use-it-or-lose-it“-Regel vom 1. März 2020 bis zum 28. März 2021 ausgesetzt.

(4)

Angesichts der anhaltenden Folgen der COVID-19-Krise für den Luftverkehr änderte die Union am 16. Februar 2021 die Verordnung (EWR) Nr. 95/93, um die Luftfahrtunternehmen auch während der Sommerflugplanperiode 2021 von der „Use-it-or-lose-it“-Regel zu befreien, indem die Regel nochmals vom 28. März 2021 bis zum 30. Oktober 2021 verlängert wurde.

(5)

Nach Artikel 10a Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Zeiträume zu erlassen, in denen die „Use-it-or-lose-it“-Regel nach Artikel 10a Absatz 3 ausgesetzt wird.

(6)

Zudem ist die Kommission nach Artikel 10a Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Nutzungsraten der Zeitnischen innerhalb einer Spanne zwischen 30 % bis 70 % zu ändern, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um den sich abzeichnenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf das Luftverkehrsaufkommen zu begegnen.

(7)

Trotz eines leichten Anstiegs ist das Luftverkehrsaufkommen im ersten Halbjahr 2021 mit durchschnittlich etwa 38 % des entsprechenden Zeitraums im Jahr 2019 nach wie vor niedrig. Auch wenn es schwierig ist, den Erholungspfad des Luftverkehrsaufkommens genau vorherzusagen, ist davon auszugehen, dass in naher Zukunft die Situation anhalten und die Lücke zwischen dem Niveau von 2021 und dem von 2019 stetig kleiner wird. Auf der Basis der 4-Jahresprognose von Eurocontrol vom 21. Mai 2021 ist mit größter Wahrscheinlichkeit von dem Szenario einer erfolgreichen Impfkampagne bis 2022 auszugehen, bei dem das jährliche Luftverkehrsaufkommen 2021 bzw. 2022 ein Niveau von durchschnittlich 50 % bis 72 % des entsprechenden Niveaus im Jahr 2019 erreichen wird. Den monatlichen Eurocontrol-Prognosen für 2021 und den verfügbaren Eurocontrol-Daten zum Jahresdurchschnitt 2022 zufolge dürfte der Luftverkehr in der Winterflugplanperiode 2021/2022 verglichen mit 2019 auf ein Niveau von 70 % ansteigen.

(8)

Die von der Weltgesundheitsorganisation und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) zusammengestellten Daten belegen, dass der anhaltende Rückgang des Luftverkehrs eine Folge der Auswirkungen der COVID-19-Krise ist. Die verfügbaren Daten zeigen, dass zwischen der Entwicklung der Infektionszahlen und den Reaktionen der Mitgliedstaaten und Drittländer auf diese Entwicklung ein Zusammenhang dahingehend besteht, dass die erlassenen Maßnahmen sich auf den Luftverkehr auswirken und damit zu dessen Rückgang führen. Diese Maßnahmen, die kurzfristig erlassen und wieder aufgehoben werden können, tragen zu einem Klima der Unsicherheit bei und beeinträchtigen das Verbrauchervertrauen und das Buchungsverhalten.

(9)

Angesichts der steigenden Zahl von COVID-19-Fällen und der möglichen Verbreitung neuer Varianten ist von einer hohen Anzahl von Annullierungen infolge der COVID-19-Krise in der kommenden Winterflugplanperiode (vom 31. Oktober 2021 bis zum 26. März 2022) auszugehen, wenn die Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden, die ihnen 2019 zugewiesenen Zeitnischen nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 voll auszuschöpfen.

(10)

Daher ist es notwendig, den in Artikel 10a Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 festgelegten Zeitraum vom 31. Oktober 2021 bis zum 26. März 2022 zu verlängern.

(11)

Die Nachfrage nach Reisen in der Winterflugplanperiode vom 31. Oktober 2021 bis zum 26. März 2022 könnte trotz der Fortschritte der Impfkampagnen, der größeren Sicherheit bei Reisen und der Rücknahme der Reisebeschränkungen durch die Länder niedrig bleiben. Eine anhaltend geringe Nachfrage während der Winterflugplanperiode könnte auf langfristige strukturelle Veränderungen auf dem Markt und im Verbraucherverhalten hinweisen. Daher sollten durch die Zeitnischennutzungsrate einerseits unbeabsichtigte negative Folgen für die finanzielle Situation der Luftfahrtunternehmen und für die Umwelt durch leere oder fast leere Flüge, die nur zur Wahrung der angestammten Rechte durchgeführt werden, vermieden werden und andererseits die Luftfahrtunternehmen Anreize erhalten, die Flughafenkapazitäten effizient zu nutzen oder in diesem Sinne Zeitnischen an andere Nutzer abzugeben.

(12)

Die Nutzungsrate sollte zudem so festgelegt werden, dass ein Mindestmaß an Diensten garantiert wird und so das Verbrauchervertrauen erhöht, die Flughafenkapazitäten in der Winterflugplanperiode 2021/2022 effizient genutzt und eine zuverlässige Konnektivität sichergestellt werden.

(13)

Die Zeitnischennutzungsrate sollte auch längerfristige strukturelle Veränderungen auf dem Markt und beim Verbraucherverhalten berücksichtigen, damit sich der Markt schrittweise an die veränderte Nachfrage anpassen kann und Kapazitäten für die Winterflugplanperiode 2022/2023 frei werden. Einige Luftfahrtunternehmen haben im Laufe des Jahres 2020 und Anfang 2021 bereits ad hoc Zeitnischen genutzt, ohne jedoch Anrechte auf diese Zeitnischen geltend machen zu können.

(14)

Daher sollte die Zeitnischennutzungsrate für die Winterflugplanperiode 2021/2022 auf 50 % festgesetzt werden.

(15)

Auch wenn allgemein davon ausgegangen wird, dass die Luftfahrtunternehmen mit steigender Nachfrage auch wieder ihren Flugbetrieb aufnehmen, beinhaltet ein niedrigerer Schwellenwert die Gefahr, dass manche Luftfahrtunternehmen an einigen Flughäfen ihren Betrieb nur mit einem Mindestmaß aufrechterhalten, um ihre angestammten Rechte an diesen Zeitnischen zu behalten — mit Nachteilen für Wettbewerber, Flughafenbetreiber und Verbraucher. Die potenzielle Freigabe von Flughafenkapazitäten aufgrund dieser neuen Nutzungsrate dürfte zu keinen nennenswerten Beeinträchtigungen des Betriebs und Streckennetzes der Luftfahrtunternehmen führen, was bei einer höheren Nutzungsrate der Fall wäre.

(16)

Aus Gründen der Rechtssicherheit, insbesondere für die Zeitnischenkoordinatoren und die Luftfahrtunternehmen, sollte die Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 10a Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erhält folgende Fassung:

„(3)   Hat ein Luftfahrtunternehmen in Bezug auf Zeitnischen, die dem Koordinator nicht zur Neuzuweisung gemäß Artikel 10 Absatz 2a zur Verfügung gestellt wurden, im Zeitraum vom 28. März 2021 bis zum 26. März 2022 und für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2 und des Artikels 10 Absatz 2 zur Zufriedenheit des Koordinators nachgewiesen, dass es die betreffende Abfolge von Zeitnischen entsprechend der Freigabe durch den Koordinator zu mindestens 50 % während der Flugplanperiode vom 28. März 2021 bis zum 30. Oktober 2021 und zu 50 % während der Flugplanperiode vom 31. Oktober 2021 bis zum 26. März 2022 genutzt hat, hat das Luftfahrtunternehmen Anspruch auf dieselbe Abfolge von Zeitnischen in der entsprechenden darauffolgenden Flugplanperiode.

Für den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Zeitraum liegt die in Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a genannte Nutzungsrate bei 50 % sowohl für die Flugplanperiode vom 28. März 2021 bis zum 30. Oktober 2021 als auch für die Flugplanperiode vom 31. Oktober 2021 bis zum 26. März 2022.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1.


29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/23


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1890 DER KOMMISSION

vom 2. August 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 hinsichtlich der Vermarktungsnormen im Sektor Obst und Gemüse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (2) enthält Durchführungsbestimmungen für die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse.

(2)

Von 2018 bis 2020 hat die Arbeitsgruppe für Qualitätsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) die UNECE-Normen für Gemüsepaprika (2018 und 2020), Tafeltrauben (2019 und 2020) sowie Äpfel und Birnen (2020) überarbeitet. Um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 enthaltenen allgemeinen und speziellen Vermarktungsnormen für das genannte Obst und Gemüse an die neuen UNECE-Normen angepasst werden.

(3)

Diese Anpassung sollte auch in der Erwägung erfolgen, dass diese überarbeiteten UNECE-Normen den Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Beschlusses (EU) 2017/2104 des Rates vom 6. November 2017 über den im Namen der Europäischen Union in der Arbeitsgruppe für Qualitätsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der UNECE (UNECE-WP.7) zu vertretenden Standpunkt (3) erfolgreich zur Genehmigung vorgelegt wurden.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 543/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2017/2104 des Rates vom 6. November 2017 über den im Namen der Europäischen Union in der Arbeitsgruppe für Qualitätsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE-WP.7) zur Verabschiedung von Vorschlägen für Qualitätsnormen für Obst und Gemüse zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 303 vom 18.11.2017, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

VERMARKTUNGSNORMEN GEMÄß ARTIKEL 3

TEIL A

Allgemeine Vermarktungsnorm

Diese allgemeine Vermarktungsnorm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen Obst und Gemüse nach Aufbereitung und Verpackung genügen muss.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,

geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse.

1.   Mindesteigenschaften

Die Erzeugnisse müssen vorbehaltlich der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Der Zustand der Erzeugnisse muss so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

2.   Mindestreifeanforderungen

Die Erzeugnisse müssen genügend entwickelt, dürfen aber nicht überentwickelt sein, und die Früchte müssen einen zufriedenstellenden Reifegrad aufweisen, dürfen aber nicht überreif sein.

Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass sie den Reifeprozess fortsetzen und einen zufriedenstellenden Reifegrad erreichen können.

3.   Toleranzen

In jeder Partie sind nach Anzahl oder Gewicht höchstens 10 % Erzeugnisse zugelassen, die den Mindestqualitätsanforderungen nicht genügen. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

4.   Kennzeichnung

Jedes Packstück (1) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.   Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.   Ursprung

Vollständiger Name des Ursprungslandes (2). Bei Erzeugnissen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat muss diese Angabe in der Sprache des Ursprungslandes oder einer anderen, den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen. Bei anderen Erzeugnissen muss diese Angabe in einer den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen.

Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

TEIL B

Spezielle Vermarktungsnormen

TEIL 1: VERMARKTUNGSNORM FÜR ÄPFEL

I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Äpfel der aus Malus domestica Borkh. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Äpfel für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Äpfel nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,

eine geringfügige Veränderung aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra.

A.   Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Äpfel vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen,

frei von starker Glasigkeit, ausgenommen Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit „V“ gekennzeichnet sind,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Entwicklung und Zustand der Äpfel müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.   Reifeanforderungen

Die Äpfel müssen genügend entwickelt sein und einen zufriedenstellenden Reifegrad aufweisen.

Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Äpfel müssen so sein, dass sie ihren Reifeprozess fortsetzen und einen nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessenen Reifegrad erreichen können.

Zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestreifeanforderungen können unterschiedliche Parameter herangezogen werden, z. B. morphologische Aspekte, Geschmack, Festigkeit und der Refraktometerwert.

C.   Klasseneinteilung

Äpfel werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)   Klasse Extra

Äpfel dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen (3) und einen unverletzten Stiel besitzen.

Die Äpfel müssen folgende sortentypische Mindestfärbung aufweisen:

3/4 der Gesamtfläche mit roter Färbung in der Färbungsgruppe A,

1/2 der Gesamtfläche mit gemischt-roter Färbung in der Färbungsgruppe B,

1/3 der Gesamtfläche mit leicht rot verwaschener oder rot gestreifter Färbung in der Färbungsgruppe C,

keine Mindestanforderung an die Färbung in der Färbungsgruppe D.

Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.

Sie dürfen keine Fehler aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

sehr leichte Schalenfehler,

sehr leichte Berostung (4):

bräunliche Flecken, nur in der Stielgrube und nicht gerunzelt, und/oder

vereinzelte leichte Berostung.

ii)   Klasse I

Äpfel dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale (5) aufweisen.

Die Äpfel müssen folgende sortentypische Mindestfärbung aufweisen:

1/2 der Gesamtfläche mit roter Färbung in der Färbungsgruppe A,

1/3 der Gesamtfläche mit gemischt-roter Färbung in der Färbungsgruppe B,

1/10 der Gesamtfläche mit leicht rot verwaschener oder rot gestreifter Färbung in der Färbungsgruppe C,

keine Mindestanforderung an die Färbung in der Färbungsgruppe D.

Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Formfehler,

ein leichter Entwicklungsfehler,

ein leichter Farbfehler,

leichte, nicht verfärbte Druckstellen bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2,

leichte Schalenfehler innerhalb nachstehender Grenzen:

längliche Fehler bis zu 2 cm Länge,

sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia inaequalis), die insgesamt nicht größer als 0,25 cm2 sein dürfen,

leichte Berostung (6):

bräunliche Flecken, die leicht über die Stielgrube oder die Kelchgrube hinausgehen können, aber nicht gerunzelt sein dürfen, und/oder

fein genetzte Berostung auf höchstens 1/5 der Gesamtfläche der Frucht und in keinem zu starken Gegensatz zur Grundfärbung der Frucht und/oder

dichte Berostung auf höchstens 1/20 der Gesamtfläche der Frucht, wobei

die fein genetzte und die dichte Berostung zusammen auf höchstens 1/5 der Gesamtfläche der Frucht zulässig sind.

Der Stiel kann fehlen, sofern die Bruchstelle glatt und die Schale am Stielansatz unbeschädigt ist.

iii)   Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Äpfel, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Äpfel ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

Entwicklungsfehler,

Farbfehler,

leichte Druckstellen, die leicht verfärbt sein dürfen, bis zu einer Gesamtfläche von 1,5 cm2,

Schalenfehler innerhalb nachstehender Grenzen:

längliche Fehler bis zu 4 cm Länge,

sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia inaequalis), die insgesamt nicht größer als 1 cm2 sein dürfen,

leichte Berostung (7):

bräunliche Flecken, die über die Stielgrube oder die Kelchgrube hinausgehen und leicht gerunzelt sein können, und/oder

fein genetzte Berostung auf höchstens 1/2 der Gesamtfläche der Frucht und in keinem zu starken Gegensatz zur Grundfärbung der Frucht und/oder

dichte Berostung auf höchstens 1/3 der Gesamtfläche der Frucht, wobei

die fein genetzte und die dichte Berostung zusammen auf höchstens 1/2 der Gesamtfläche der Frucht zulässig sind.

III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖßENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt.

Die Mindestgröße beträgt 60 mm, wenn sie nach dem Durchmesser bestimmt wird, bzw. 90 g, wenn sie nach dem Gewicht bestimmt wird. Früchte kleinerer Größen sind zulässig, wenn der Brix-Wert (8) des Erzeugnisses mindestens 10,5° Brix beträgt und die Größe nicht weniger als 50 mm bzw. 70 g beträgt.

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

a)

für nach dem Durchmesser sortierte Früchte:

5 mm bei Früchten der Klasse Extra und Früchten der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind, Für Äpfel der Sorten Bramley's Seedling (Bramley, Triomphe de Kiel) und Horneburger darf der Unterschied im Durchmesser jedoch bis zu 10 mm betragen und

10 mm bei Früchten der Klasse I, die in Verkaufspackungen oder lose im Packstück verpackt sind. Für Äpfel der Sorten Bramley's Seedling (Bramley, Triomphe de Kiel) und Horneburger darf der Unterschied im Durchmesser jedoch bis zu 20 mm betragen.

b)

für nach dem Gewicht sortierte Früchte:

Bei Äpfeln der Klasse Extra und Äpfeln der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind:

Spanne (g)

Gewichtsunterschied (g)

70-90

15 g

91-135

20 g

136-200

30 g

201-300

40 g

> 300

50 g

Bei Früchten der Klasse I, die in Verkaufspackungen oder lose im Packstück verpackt sind:

Spanne (g)

Gleichmäßigkeit (g)

70-135

35

136-300

70

> 300

100

Für Früchte der Klasse II, die in Verkaufspackungen oder lose im Packstück verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben.

Sorten von Miniäpfeln, die in der Anlage zu dieser Norm mit „M“ gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Größenkriterien befreit. Diese Minisorten müssen einen Brix-Wert (9) von mindestens 12° Brix aufweisen.

IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.   Gütetoleranzen

i)   Klasse Extra

Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

ii)   Klasse I

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

iii)   Klasse II

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B.   Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Diese Toleranz darf nicht auf Erzeugnisse ausgedehnt werden, die

5 mm oder mehr unter dem Mindestdurchmesser liegen,

10 g oder mehr unter dem Mindestgewicht liegen.

V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.   Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Äpfel gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen.

Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben.

In Verkaufspackungen ist jedoch die Mischung von Äpfeln deutlich unterscheidbarer Sorten zulässig, sofern die Äpfel gleicher Güte und je Sorte gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.   Verpackung

Die Äpfel müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Insbesondere die Verkaufspackungen mit einem Nettogewicht von mehr als 3 kg müssen genügend stabil sein, damit das Erzeugnis angemessen geschützt ist.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück (10) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.   Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.   Art des Erzeugnisses

„Äpfel“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist.

Name der Sorte. Bei Mischungen deutlich unterscheidbarer Apfelsorten die Namen der verschiedenen Sorten.

Der Sortenname kann durch ein Synonym ersetzt werden. Ein Handelsname (11) darf nur zusammen mit dem Sortennamen oder dem Synonym angegeben werden.

Bei Mutanten, die Sortenschutz haben, darf der Name dieser Sorte den Namen der Ausgangssorte ersetzen. Bei Mutanten, die keinen Sortenschutz haben, darf der Name dieser Mutante nur zusammen mit dem Namen der Ausgangssorte angegeben werden.

„Minisorte“, falls zutreffend.

C.   Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland (12) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

Bei Mischungen deutlich unterscheidbarer Apfelsorten unterschiedlichen Ursprungs ist das jeweilige Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte anzugeben.

D.   Handelsmerkmale

Klasse,

Größe oder, bei in Lagen gepackten Früchten, Stückzahl.

Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden:

a)

bei Erzeugnissen, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers oder des Mindest- und Höchstgewichts;

b)

bei Erzeugnissen, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe „und darüber“ oder einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls von der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück.

E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Anlage

Nicht erschöpfende Liste von Apfelsorten

Äpfel der nicht in der Liste aufgeführten Sorten sind nach ihren sortentypischen Merkmalen einzuteilen.

Einige der in der nachstehenden Liste aufgeführten Sorten können über Handelsmarken vermarktet werden, deren Schutz in einem oder mehreren Ländern beantragt oder gewährt wurde. In den ersten drei Spalten der Liste erscheinen solche Handelsmarken nicht. Bekannte Handelsmarken sind nur informationshalber in der vierten Spalte aufgeführt.

Legende:

M

=

Minisorte

R

=

Berostungssorte

V

=

Glasigkeit

*

=

Mutante, die keinen Sortenschutz hat, aber einer eingetragenen/geschützten Handelsmarke zuzurechnen ist; Mutanten, die nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, haben keinen Sortenschutz.

Sorte

Mutante

Synonyme

Handelsmarken

Färbungsgruppe

Zusätzliche Angaben

African Red

 

 

African Carmine ™

B

 

Akane

 

Tohoku 3, Primerouge

 

B

 

Alkmene

 

Early Windsor

 

C

 

Alwa

 

 

 

B

 

Amasya

 

 

 

B

 

Ambrosia

 

 

Ambrosia ®

B

 

Annurca

 

 

 

B

 

Ariane

 

 

Les Naturianes ®

B

 

Arlet

 

Swiss Gourmet

 

B

R

AW 106

 

 

Sapora ®

C

 

Belgica

 

 

 

B

 

Belle de Boskoop

 

Schone van Boskoop, Goudreinette

 

D

R

 

Boskoop rouge

Red Boskoop, Roter Boskoop, Rode Boskoop

 

B

R

 

Boskoop Valastrid

 

 

B

R

Berlepsch

 

Freiherr von Berlepsch

 

C

 

 

Berlepsch rouge

Red Berlepsch, Roter Berlepsch

 

B

 

Bonita

 

 

 

A

 

Braeburn

 

 

 

B

 

 

Hidala

 

Hillwell ®

A

 

 

Joburn

 

Aurora ™,

Red Braeburn ™,

Southern Rose ™

A

 

 

Lochbuie Red Braeburn

 

 

A

 

 

Mahana Red Braeburn

 

Redfield ®

A

 

 

Mariri Red

 

Eve ™, Aporo ®

A

 

 

Royal Braeburn

 

 

A

 

Bramley's Seedling

 

Bramley, Triomphe de Kiel

 

D

 

Cardinal

 

 

 

B

 

Caudle

 

 

Cameo ®, Camela®

B

 

 

Cauflight

 

Cameo ®, Camela®

A

 

CIV323

 

 

Isaaq ®

B

 

CIVG198

 

 

Modi ®

A

 

Civni

 

 

Rubens ®

B

 

Collina

 

 

 

C

 

Coop 38

 

 

Goldrush ®, Delisdor ®

D

R

Coop 39

 

 

Crimson Crisp ®

A

 

Coop 43

 

 

Juliet ®

B

 

Coromandel Red

 

Corodel

 

A

 

Cortland

 

 

 

B

 

Cox's Orange Pippin

 

Cox orange, Cox's O.P.

 

C

R

Cripps Pink

 

 

Pink Lady ®, Flavor Rose ®

C

 

 

Lady in Red

 

Pink Lady ®

B

 

 

Rosy Glow

 

Pink Lady ®

B

 

 

Ruby Pink

 

 

B

 

Cripps Red

 

 

Sundowner ™, Joya ®

B

 

Dalinbel

 

 

Antares ®

B

R

Dalitron

 

 

Altess ®

D

 

Delblush

 

 

Tentation ®

D

 

Delcorf

 

 

Delbarestivale ®

C

 

 

Celeste

 

 

B

 

 

Bruggers Festivale

 

Sissired ®

A

 

 

Dalili

 

Ambassy ®

A

 

 

Wonik*

 

Appache ®

A

 

Delcoros

 

 

Autento ®

A

 

Delgollune

 

 

Delbard Jubilé ®

B

 

Delicious ordinaire

 

Ordinary Delicious

 

B

 

Discovery

 

 

 

C

 

Dykmanns Zoet

 

 

 

C

 

Egremont Russet

 

 

 

D

R

Elise

 

De Roblos, Red Delight

 

A

 

Elstar

 

 

 

C

 

 

Bel-El

 

Red Elswout ®

C

 

 

Daliest

 

Elista ®

C

 

 

Daliter

 

Elton ™

C

 

 

Elshof

 

 

C

 

 

Elstar Boerekamp

 

Excellent Star ®

C

 

 

Elstar Palm

 

Elstar PCP ®

C

 

 

Goedhof

 

Elnica ®

C

 

 

Red Elstar

 

 

C

 

 

RNA9842

 

Red Flame ®

C

 

 

Valstar

 

 

C

 

 

Vermuel

 

Elrosa ®

C

 

Empire

 

 

 

A

 

Fengapi

 

 

Tessa ®

B

 

Fiesta

 

Red Pippin

 

C

 

Fresco

 

 

Wellant ®

B

R

Fuji

 

 

 

B

V

 

Aztec

 

Fuji Zhen ®

A

V

 

Brak

 

Fuji Kiku ® 8

B

V

 

FUCIV51

 

SAN-CIV ®

A

V

 

Fuji Fubrax

 

Fuji Kiku ® Fubrax

B

V

 

Fuji Supreme

 

 

A

V

 

Fuji VW

 

King Fuji ®

A

V

 

Heisei Fuji

 

Beni Shogun ®

A

V

 

Raku-Raku

 

 

B

V

Gala

 

 

 

C

 

 

Alvina

 

 

A

 

 

ANABP 01

 

Bravo ™

A

 

 

Baigent

 

Brookfield ®

A

 

 

Bigigalaprim

 

Early Red Gala ®

A

 

 

Devil Gala

 

 

A

 

 

Fengal

 

Gala Venus

A

 

 

Gala Schnico

 

Schniga ®

A

 

 

Gala Schnico Red

 

Schniga ®

A

 

 

Galafresh

 

Breeze ®

A

 

 

Galaval

 

 

A

 

 

Galaxy

 

Selekta ®

B

 

 

Gilmac

 

Neon ®

A

 

 

Imperial Gala

 

 

B

 

 

Jugala

 

 

B

 

 

Mitchgla

 

Mondial Gala ®

B

 

 

Natali Gala

 

 

B

 

 

Regal Prince

 

Gala Must ®

B

 

 

Royal Beaut

 

 

A

 

 

Simmons

 

Buckeye ® Gala

A

 

 

Tenroy

 

Royal Gala ®

B

 

 

ZoukG1

 

Gala One®

A

 

Galmac

 

 

Camelot ®

B

 

Gloster

 

 

 

B

 

Golden 972

 

 

 

D

 

Golden Delicious

 

Golden

 

D

 

 

CG10 Yellow Delicious

 

Smothee ®

D

 

 

Golden Delicious Reinders

 

Reinders ®

D

 

 

Golden Parsi

 

Da Rosa ®

D

 

 

Leratess

 

Pink Gold ®

D

 

 

Quemoni

 

Rosagold ®

D

 

Goldstar

 

 

Rezista Gold Granny ®

D

 

Gradigold

 

 

Golden Supreme ™, Golden Extreme ™

D

 

Gradiyel

 

 

Goldkiss ®

D

 

Granny Smith

 

 

 

D

 

 

Dalivair

 

Challenger ®

D

 

Gravensteiner

 

Gravenstein

 

D

 

GS 66

 

 

Fräulein ®

B

 

HC2-1

 

 

Easy pep’s! Zingy ®

A

 

Hokuto

 

 

 

C

 

Holsteiner Cox

 

Holstein

 

C

R

Honeycrisp

 

 

Honeycrunch ®

C

 

Horneburger

 

 

 

D

 

Idared

 

 

 

B

 

 

Idaredest

 

 

B

 

 

Najdared

 

 

B

 

Ingrid Marie

 

 

 

B

R

Inored

 

 

Story ®, LoliPop ®

A

 

James Grieve

 

 

 

D

 

Jonagold

 

 

 

C

 

 

Early Jonagold

 

Milenga ®

C

 

 

Dalyrian

 

 

C

 

 

Decosta

 

 

C

 

 

Jonagold Boerekamp

 

Early Queen ®

C

 

 

Jonagold Novajo

Veulemanns

 

C

 

 

Jonagored

 

Morren’s Jonagored ®

C

 

 

Jonagored Supra

 

Morren’s Jonagored ® Supra ®

C

 

 

Red Jonaprince

 

Wilton’s ®, Red Prince ®

C

 

 

Rubinstar

 

 

C

 

 

Schneica

Jonica

 

C

 

 

Vivista

 

 

C

 

Jonathan

 

 

 

B

 

Karmijn de Sonnaville

 

 

 

C

R

Kizuri

 

 

Morgana ®

B

 

Ladina

 

 

 

B

 

La Flamboyante

 

 

Mairac ®

B

 

Laxton's Superb

 

 

 

C

R

Ligol

 

 

 

B

 

Lobo

 

 

 

B

 

Lurefresh

 

 

Redlove ® Era ®

A

 

Lureprec

 

 

Redlove ® Circe ®

A

 

Luregust

 

 

Redlove ® Calypso ®

A

 

Luresweet

 

 

Redlove ® Odysso ®

A

 

Maigold

 

 

 

B

 

Maribelle

 

 

Lola ®

B

 

MC38

 

 

Crimson Snow ®

A

 

McIntosh

 

 

 

B

 

Melrose

 

 

 

C

 

Milwa

 

 

Diwa ®, Junami ®

B

 

Minneiska

 

 

SweeTango ®

B

 

Moonglo

 

 

 

C

 

Morgenduft

 

Imperatore

 

B

 

Mountain Cove

 

 

Ginger Gold ™

D

 

Mored

 

 

Joly Red ®

A

 

Mutsu

 

Crispin

 

D

 

Newton

 

 

 

C

 

Nicogreen

 

 

Greenstar ®

D

 

Nicoter

 

 

Kanzi ®

B

 

Northern Spy

 

 

 

C

 

Ohrin

 

Orin

 

D

 

Paula Red

 

 

 

B

 

Pinova

 

 

Corail ®

C

 

 

RoHo 3615

 

Evelina ®

B

 

Piros

 

 

 

C

 

Plumac

 

 

Koru ®

B

 

Prem A153

 

 

Lemonade ®, Honeymoon ®

C

 

Prem A17

 

 

Smitten ®

C

 

Prem A280

 

 

Sweetie™

B

 

Prem A96

 

 

Rockit ™

B

M

R201

 

 

Kissabel ® Rouge

A

 

Rafzubin

 

 

Rubinette ®

C

 

 

Frubaur

 

Rubinette ® Rossina

A

 

 

Rafzubex

 

Rubinette ® Rosso

A

 

Rajka

 

 

Rezista Romelike ®

B

 

Regalyou

 

 

Candine ®

A

 

Red Delicious

 

Rouge américaine

 

A

 

 

Campsur

 

Red Chief ®

A

 

 

Erovan

 

Early Red One ®

A

 

 

Evasni

 

Scarlet Spur ®

A

 

 

Stark Delicious

 

 

A

 

 

Starking

 

 

C

 

 

Starkrimson

 

 

A

 

 

Starkspur

 

 

A

 

 

Topred

 

 

A

 

 

Trumdor

 

Oregon Spur Delicious ®

A

 

Reine des Reinettes

 

Gold Parmoné, Goldparmäne

 

C

V

Reinette grise du Canada

 

Graue Kanadarenette, Renetta Canada

 

D

R

RM1

 

 

Red Moon ®

A

 

Rome Beauty

 

Belle de Rome, Rome, Rome Sport

 

B

 

RS1

 

 

Red Moon ®

A

 

Rubelit

 

 

 

A

 

Rubin

 

 

 

C

 

Rubinola

 

 

 

B

 

Šampion

 

Shampion, Champion, Szampion

 

B

 

 

Reno 2

 

 

A

 

 

Šampion Arno

Szampion Arno

 

A

 

Santana

 

 

 

B

 

Sciearly

 

 

Pacific Beauty ™, NZ Beauty

A

 

Scifresh

 

 

Jazz ™

B

 

Sciglo

 

 

Southern Snap ™

A

 

Scilate

 

 

Envy ®

B

 

Sciray

 

GS48

 

A

 

Scired

 

 

NZ Queen

A

R

Sciros

 

 

Pacific Rose ™, NZ Rose

A

 

Senshu

 

 

 

C

 

Shinano Gold

 

 

Yello ®

D

 

Spartan

 

 

 

A

 

SQ 159

 

 

Natyra ®, Magic Star ®

A

 

Stayman

 

 

 

B

 

Summerred

 

 

 

B

 

Sunrise

 

 

 

A

 

Sunset

 

 

 

D

R

Suntan

 

 

 

D

R

Sweet Caroline

 

 

 

C

 

TCL3

 

 

Posy ®

A

 

Topaz

 

 

 

B

 

Tydeman's Early Worcester

 

Tydeman's Early

 

B

 

Tsugaru

 

 

 

C

 

UEB32642

 

 

Opal ®

D

 

WA 2

 

 

Sunrise Magic ™

A

 

WA 38

 

 

Cosmic Crisp ™

A

 

Worcester Pearmain

 

 

 

B

 

Xeleven

 

 

Swing ® natural more

A

 

York

 

 

 

B

 

Zari

 

 

 

B

 

Zouk 16

 

 

Flanders Pink ®, Mariposa ®

B

 

Zouk 31

 

 

Rubisgold ®

D

 

Zouk 32

 

 

Coryphée ®

A

 

TEIL 2: VERMARKTUNGSNORM FÜR ZITRUSFRÜCHTE

I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Anbausorten von Zitrusfrüchten der folgenden Arten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher, ausgenommen Zitrusfrüchte für die industrielle Verarbeitung:

Zitronen der Art Citrus limon (L.) Burm. f. und ihre Hybriden,

Mandarinen der Art Citrus reticulata Blanco, einschließlich Satsumas (Citrus unshiu Marcow), Clementinen (Citrus clementina hort. ex Tanaka), gewöhnlicher Mandarinen (Citrus deliciosa Ten.) und Tangerinen (Citrus tangerina Tanaka) der genannten Arten und ihrer Hybriden,

Orangen der Art Citrus sinensis (L.) Osbeck und ihre Hybriden.

II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Zitrusfrüchte nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,

eine geringfügige Veränderung aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra.

A.   Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Zitrusfrüchte vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

ganz,

frei von größeren vernarbten Verletzungen und/oder Quetschungen,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen,

frei von beginnender Welke und innerer Austrocknung,

frei von Schäden infolge von niedrigen Temperaturen oder Frost,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Entwicklung und Zustand der Zitrusfrüchte müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.   Reifeanforderungen

Die Zitrusfrüchte müssen einen entsprechend den sortentypischen Eigenschaften, der Erntezeit und dem Anbaugebiet angemessenen Entwicklungs- und Reifegrad erreicht haben.

Die physiologische Reife der Zitrusfrüchte wird anhand der nachstehend für die einzelnen Arten aufgeführten Kriterien bestimmt:

Mindestsaftgehalt,

Mindest-Zucker-Säureverhältnis (13),

Färbung.

Der Grad der Färbung muss so sein, dass die Früchte am Bestimmungsort am Ende ihrer normalen Entwicklung die sortentypische Färbung erreichen können.

 

Mindestsaftgehalt (Prozent)

Mindest-Zucker-Säure-Verhältnis

Färbung

Zitronen

20

 

Die Färbung muss sortentypisch sein. Die Früchte können jedoch eine grüne (allerdings keine dunkelgrüne) Färbung aufweisen, sofern sie hinsichtlich des Saftgehalts den Mindestanforderungen genügen.

Satsumas, Clementinen, andere Mandarinensorten und ihre Hybriden

Satsumas

33

6,5 :1

Die Färbung muss auf mindestens einem Drittel der Fruchtoberfläche sortentypisch sein.

Clementinen

40

7,0 :1

Andere Mandarinensorten und ihre Hybriden

33

7,5 :1  (14)

Orangen

Blutorangen

30

6,5 :1

Die Färbung muss sortentypisch sein. Eine hellgrüne Färbung der Früchte ist jedoch zulässig, sofern sie ein Fünftel der gesamten Fruchtoberfläche nicht überschreitet und sofern die Früchte den Mindestsaftgehalt einhalten.

Bei Orangen, die in Gebieten erzeugt werden, in denen während der Entwicklungszeit hohe Lufttemperaturen und eine hohe relative Luftfeuchtigkeit herrschen, darf jedoch mehr als ein Fünftel der gesamten Fruchtoberfläche grün gefärbt sein, sofern die Früchte den Mindestsaftgehalt einhalten.

Gruppe der Navelorangen

33

6,5 :1

Andere Sorten

35

6,5 :1

Mosambi, Sathgudi und Pacitan mit mehr als einem Fünftel grüner Färbung

33

 

Andere Sorten mit mehr als einem Fünftel grüner Färbung

45

 

Die Zitrusfrüchte, die diesen Reifeanforderungen entsprechen, dürfen „entgrünt“ werden. Diese Behandlung ist nur zulässig, wenn die sonstigen natürlichen organoleptischen Eigenschaften nicht verändert werden.

C.   Klasseneinteilung

Zitrusfrüchte werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)   Klasse Extra

Zitrusfrüchte dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.

Sie dürfen keine Fehler aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii)   Klasse I

Zitrusfrüchte dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Formfehler,

leichte Farbfehler, einschließlich leichten Sonnenbrands,

leichte, sich weiterentwickelnde Schalenfehler, sofern sie das Fruchtfleisch nicht beeinträchtigen,

leichte, während der Fruchtbildung entstandene Schalenfehler, wie silberweiße Verkrustungen, Berostung oder Schäden durch Schädlinge,

leichte vernarbte Fehler, die durch mechanische Ursachen wie Hagelschlag, Reibung oder Beschädigungen durch Hantieren entstanden sind,

leichte teilweise Loslösung der Schale bei allen Früchten der Mandarinengruppe.

iii)   Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Zitrusfrüchte, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Zitrusfrüchte ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

Farbfehler, einschließlich Sonnenbrand,

sich weiterentwickelnde Schalenfehler, sofern sie das Fruchtfleisch nicht beeinträchtigen,

während der Fruchtbildung entstandene Schalenfehler, wie silberweiße Verkrustungen, Berostung oder Schäden durch Schädlinge,

vernarbte Fehler, die durch mechanische Ursachen wie Hagelschlag, Reibung oder Beschädigungen durch Hantieren entstanden sind,

vernarbte oberflächliche Veränderungen der Schale,

raue Schale,

eine leichte teilweise Loslösung der Schale bei Orangen und eine teilweise Loslösung der Schale bei allen Früchten der Mandarinengruppe.

III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖßENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser der Frucht oder nach der Stückzahl bestimmt.

A.   Mindestgröße

Die folgenden Mindestgrößen sind festgelegt:

Frucht

Durchmesser (mm)

Zitronen

45

Satsumas, andere Mandarinensorten und Hybriden

45

Clementinen

35

Orangen

53

B.   Gleichmäßigkeit

Zitrusfrüchte können nach einer der folgenden Optionen nach Größe sortiert werden:

a)

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

10 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) < 60 mm beträgt,

15 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) ≥ 60 mm, aber < 80 mm beträgt,

20 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) ≥ 80 mm, aber < 110 mm beträgt,

keine Begrenzung im Unterschied des Durchmessers für Früchte ≥ 110 mm.

b)

Werden Größencodes verwendet, so gelten die Codes und Spannen gemäß nachstehender Tabelle:

 

Größencode

Durchmesser (mm)

Zitronen

 

0

79 –90

 

1

72 –83

 

2

68 –78

 

3

63 –72

 

4

58 –67

 

5

53 –62

 

6

48 –57

 

7

45 –52

Satsumas, Clementinen und andere Mandarinensorten und Hybriden

 

1 - XXX

78 und mehr

 

1 - XX

67 –78

 

1 oder 1 - X

63 –74

 

2

58 –69

 

3

54 –64

 

4

50 –60

 

5

46 –56

 

6 (15)

43 –52

 

7

41 –48

 

8

39 –46

 

9

37 –44

 

10

35 –42

Orangen

 

0

92 –110

 

1

87 –100

 

2

84 –96

 

3

81 –92

 

4

77 –88

 

5

73 –84

 

6

70 –80

 

7

67 –76

 

8

64 –73

 

9

62 –70

 

10

60 –68

 

11

58 –66

 

12

56 –63

 

13

53 –60

Die Gleichmäßigkeit in der Größensortierung entspricht den oben aufgeführten Größenskalen, ausgenommen in folgendem Fall:

Bei Früchten, die lose in Großkisten gepackt sind, und bei Früchten in Verkaufspackungen bis zu einem Nettogewicht von 5 kg darf der maximale Unterschied die Spanne nicht überschreiten, die sich bei der Zusammenfassung von drei aufeinanderfolgenden Größen der Größenskala ergibt.

c)

Früchte, die nach Stückzahl sortiert wurden, müssen hinsichtlich der Größenunterschiede Buchstabe a entsprechen.

IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.   Gütetoleranzen

i)   Klasse Extra

Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

ii)   Klasse I

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

iii)   Klasse II

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B.   Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die der nächstniedrigeren bzw. nächsthöheren als der (oder bei Zusammenfassung von drei Größen als den) auf der Verpackung angegebenen Größe(n) entsprechen.

Auf jeden Fall gilt die Toleranz von 10 % nur für Früchte, deren Größe folgende Mindestwerte nicht unterschreitet:

Frucht

Durchmesser (mm)

Zitronen

43

Satsumas, andere Mandarinensorten und Hybriden

43

Clementinen

34

Orangen

50

V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.   Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Zitrusfrüchte gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe und weitgehend gleichen Entwicklungs- und Reifegrades umfassen.

Außerdem ist für die Klasse Extra eine einheitliche Färbung vorgeschrieben.

In Verkaufspackungen ist jedoch die Mischung von Zitrusfrüchten deutlich unterscheidbarer Arten zulässig, sofern diese gleicher Güte und für jede Art gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps und gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.   Verpackung

Die Zitrusfrüchte müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen.

Werden die Früchte eingewickelt, so ist ein dünnes, trockenes, neues und geruchloses (16) Papier zu verwenden.

Die Verwendung beliebiger Stoffe zur Änderung der natürlichen Eigenschaften der Zitrusfrüchte, insbesondere ihres Geruchs oder Geschmacks (17), ist untersagt.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Eine Aufmachung mit einem kurzen (nicht verholzten) und der Frucht anhaftenden Zweig mit einigen grünen Blättern ist jedoch zulässig.

VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück (18) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.   Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.   Art des Erzeugnisses

„Zitronen”, „Mandarinen” oder „Orangen”, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

„Mischung von Zitrusfrüchten“ oder eine gleichwertige Bezeichnung und die gebräuchlichen Namen der verschiedenen Arten im Falle einer Mischung von Zitrusfrüchten deutlich unterscheidbarer Arten,

bei Orangen der Name der Sorte und/oder bei Navelorangen und Orangen der Sorte „Valencia“ der Name der entsprechenden Sortengruppe,

bei Satsumas und Clementinen obligatorisch der gebräuchliche Name der Art und wahlfrei der Name der Sorte,

bei anderen Mandarinen und ihren Hybriden obligatorisch der Name der Sorte,

bei Zitronen wahlfrei der Name der Sorte.

„mit Kernen“ im Fall von Clementinen mit mehr als zehn Kernen,

„kernlos“ (wahlfrei, kernlose Zitrusfrüchte können gelegentlich Kerne enthalten).

C.   Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland (19) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

Bei Mischungen von Zitrusfrüchten deutlich unterscheidbarer Arten unterschiedlichen Ursprungs ist das jeweilige Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der jeweiligen Art anzugeben.

D.   Handelsmerkmale

Klasse,

Größe ausgedrückt als:

Mindest- und Höchstgröße (in mm) oder

Größencode(s), wahlfrei gefolgt von der Mindest- und Höchstgröße oder

Stückzahl.

falls zutreffend, Angabe der zur Behandlung nach der Ernte verwendeten Konservierungsmittel oder sonstigen chemischen Stoffe.

E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

TEIL 3: VERMARKTUNGSNORM FÜR KIWIS

I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Kiwis (auch als Actinidia bekannt) der aus Actinidia chinensis Planch. und Actinidia deliciosa (A. Chev., C.F. Liang und A.R. Ferguson) hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Kiwis für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Kiwis nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,

eine geringfügige Veränderung aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra.

A.   Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Kiwis vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

ganz (aber ohne Stiel),

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen,

ausreichend fest; weder weich noch welk oder wässrig,

gut geformt; ausgeschlossen sind Doppel- und Mehrfachfrüchte,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Entwicklung und Zustand der Kiwis müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.   Mindestreifeanforderungen

Die Kiwis müssen genügend entwickelt sein und einen zufriedenstellenden Reifegrad aufweisen.

Um dieser Bestimmung zu genügen, müssen die Früchte zum Zeitpunkt der Verpackung einen Reifegrad von mindestens 6,2° Brix (20) oder einen Trockenmassegehalt von durchschnittlich 15 % aufweisen, um am Beginn der Vertriebskette 9,5° Brix21 zu erreichen.

C.   Klasseneinteilung

Kiwis werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)   Klasse Extra

Kiwis dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.

Die Früchte müssen fest sein, und das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.

Sie dürfen keine Fehler aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

Das Verhältnis zwischen dem kleinsten Querdurchmesser und dem auf der Höhe des Fruchtäquators gemessenen größten Querdurchmesser muss mindestens 0,8 betragen.

ii)   Klasse I

Kiwis dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.

Die Früchte müssen fest sein, und das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Formfehler (außer Schwellungen oder Missbildungen),

leichte Farbfehler,

leichte Schalenfehler, sofern ihre Fläche insgesamt nicht größer ist als 1 cm2,

kleine Hayward-Naht in Form von Längslinien ohne Verdickung.

Das Verhältnis zwischen dem kleinsten Querdurchmesser und dem auf der Höhe des Fruchtäquators gemessenen größten Querdurchmesser muss mindestens 0,7 betragen.

iii)   Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Kiwis, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Die Früchte müssen genügend fest sein, und das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erzeugnisse ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

Farbfehler,

Schalenfehler, z. B. kleine vernarbte Schalenrisse oder vernarbte Stellen, sofern ihre Fläche insgesamt nicht größer als 2 cm2 ist,

mehrere ausgeprägtere Hayward-Nähte mit leichter Verdickung,

leichte Quetschungen.

III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖßENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem Gewicht der Früchte bestimmt.

Für Früchte der Klasse Extra beträgt das erforderliche Mindestgewicht 90 g, für Früchte der Klasse I 70 g und für Früchte der Klasse II 65 g.

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

10 g bei Früchten mit einem Gewicht von weniger als 85 g,

15 g bei Früchten mit einem Gewicht von 85 g oder mehr, jedoch weniger als 120 g,

20 g bei Früchten mit einem Gewicht von 120 g oder mehr, jedoch weniger als 150 g,

40 g bei Früchten mit einem Gewicht von 150 g oder mehr.

IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.   Gütetoleranzen

i)   Klasse Extra

Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

ii)   Klasse I

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

iii)   Klasse II

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B.   Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.

Die Kiwis dürfen jedoch in der Klasse Extra nicht weniger als 85 g, in der Klasse I nicht weniger als 67 g und in der Klasse II nicht weniger als 62 g wiegen.

V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.   Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Kiwis gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.   Verpackung

Die Kiwis müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück (21) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.   Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.   Art des Erzeugnisses

„Kiwis“ und/oder „Actinidia“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

Name der Sorte (wahlfrei),

Farbe des Fruchtfleisches oder gleichwertige Angabe, wenn nicht grün.

C.   Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland (22) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.   Handelsmerkmale

Klasse,

Größe, ausgedrückt als Mindest- und Höchstgewicht der Frucht,

Stückzahl (wahlfrei).

E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

TEIL 4: VERMARKTUNGSNORM FÜR SALATE, KRAUSE ENDIVIE UND ESKARIOL

I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für:

Salate aus

Lactuca sativa var. capitata L. (Kopfsalat einschließlich Eissalat),

Lactuca sativa var. longifolia Lam. (Römischer Salat),

Lactuca sativa var. crispa L. (Blattsalat),

hervorgegangenen Anbausorten und Kreuzungen dieser Sorten,

krause Endivie der aus Cichorium endivia var. crispum Lam. hervorgegangenen Anbausorten und

Eskariol der aus Cichorium endivia var. latifolium Lam. hervorgegangenen Anbausorten,

die zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher bestimmt sind.

Diese Norm gilt weder für Erzeugnisse, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind, noch für Erzeugnisse, die in Form von einzelnen Blättern, Salaten mit Wurzelballen oder Salaten in Töpfen angeboten werden.

II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Erzeugnisse nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,

geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse.

A.   Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Erzeugnisse vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber und geputzt, d. h. praktisch frei von Erde oder anderen Substraten und praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

von frischem Aussehen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

prall,

nicht geschossen,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Bei Salat ist eine rötliche, durch niedrige Temperaturen während des Wachstums hervorgerufene Verfärbung zulässig, sofern das Aussehen des Salats dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Die Wurzeln müssen unmittelbar unter dem Blattansatz glatt abgeschnitten sein.

Die Erzeugnisse müssen eine normale Entwicklung aufweisen. Entwicklung und Zustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.   Klasseneinteilung

Die Erzeugnisse werden in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)   Klasse I

Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.

Sie müssen folgendermaßen beschaffen sein:

gut geformt,

fest, unter Berücksichtigung der Anbaumethode und der Art der Erzeugnisse,

frei von Mängeln und Beschädigungen, die ihre Verzehrbarkeit beeinträchtigen,

frei von Frostschäden.

Kopfsalat muss einen einzigen, gut ausgebildeten Kopf aufweisen. Bei Kopfsalat aus geschütztem Anbau ist jedoch ein weniger gut ausgebildeter Kopf zulässig.

Römischer Salat muss einen Kopf aufweisen, der jedoch weniger gut ausgebildet sein kann.

Das Herz der krausen Endivie und des Eskariols muss gelb sein.

ii)   Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Erzeugnisse, die nicht in die Klasse I eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Sie müssen folgendermaßen beschaffen sein:

ziemlich gut geformt,

frei von Mängeln und Beschädigungen, die ihre Verzehrbarkeit ernstlich beeinträchtigen können.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erzeugnisse ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

leichte Verfärbung,

leichte Schäden durch Schädlinge.

Kopfsalat muss einen Kopf aufweisen, der aber weniger gut ausgebildet sein kann. Für Kopfsalat aus geschütztem Anbau ist jedoch die Kopfbildung nicht vorgeschrieben.

Bei Römischem Salat ist eine Kopfbildung nicht erforderlich.

III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖßENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem Stückgewicht bestimmt.

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

a)   Salate

40 g, wenn das leichteste Stück weniger als 150 g wiegt,

100 g, wenn das leichteste Stück mindestens 150 g und weniger als 300 g wiegt,

150 g, wenn das leichteste Stück mindestens 300 g und weniger als 450 g wiegt,

300 g, wenn das leichteste Stück mindestens 450 g wiegt.

b)   Krause Endivie und Eskariol

300 g.

IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.   Gütetoleranzen

i)   Klasse I

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

ii)   Klasse II

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl Erzeugnisse, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B.   Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl Erzeugnisse, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.

V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.   Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Erzeugnisse gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen.

Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Salaten und/oder Endivien deutlich unterscheidbarer Sorten, Handelstypen und/oder Farben enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Sorte, Handelstyp und/oder Farbe gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.   Verpackung

Die Erzeugnisse müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Sie müssen unter Berücksichtigung der Größe und der Art des Gebindes ohne Hohlräume oder übermäßigen Druck angemessen verpackt sein.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück (23) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.   Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.   Art des Erzeugnisses

„Kopfsalat“, „Bataviasalat“, „Eissalat“, „Römischer Salat“, „Schnittsalat“ (oder gegebenenfalls beispielsweise „Eichblattsalat“, „Lollo bionda“ oder „Lollo rossa“), „krause Endivie“, „Eskariol“ oder eine gleichwertige Bezeichnung, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

gegebenenfalls „aus geschütztem Anbau“ oder eine gleichwertige Angabe,

Name der Sorte (wahlfrei),

„Mischung aus Salaten/Endivien“ oder eine gleichwertige Bezeichnung, wenn es sich um eine Mischung aus Salaten und/oder Endivien deutlich unterscheidbarer Sorten, Handelstypen und/oder Farben handelt. Wenn die Erzeugnisse von außen nicht sichtbar sind, müssen die Sorten, Handelstypen und/oder Farben mit der jeweiligen Menge im Packstück angegeben werden.

C.   Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland (24) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

bei Mischungen von Salaten und/oder Endivien deutlich unterscheidbarer Sorten, Handelstypen und/oder Farben und unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe der Angabe der jeweiligen Sorte, des jeweiligen Handelstyps und/oder der jeweiligen Farbe anzugeben.

D.   Handelsmerkmale

Klasse,

Größe, ausgedrückt als Mindestgewicht je Stück oder als Stückzahl.

E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

TEIL 5: VERMARKTUNGSNORM FÜR PFIRSICHE UND NEKTARINEN

I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Pfirsiche und Nektarinen der aus Prunus persica Sieb. et Zucc. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Pfirsiche und Nektarinen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Pfirsiche und Nektarinen nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,

eine geringfügige Veränderung aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra.

A.   Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Pfirsiche und Nektarinen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen,

frei von Rissen in der Stielgrube,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Entwicklung und Zustand der Pfirsiche und Nektarinen müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.   Reifeanforderungen

Die Früchte müssen genügend entwickelt sein und einen zufriedenstellenden Reifegrad aufweisen. Der Refraktometerwert des Fruchtfleisches sollte mindestens 8° Brix betragen. (25)

C.   Klasseneinteilung

Pfirsiche und Nektarinen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)   Klasse Extra

Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.

Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.

Die Früchte dürfen keine Fehler aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii)   Klasse I

Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen. Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Formfehler,

ein leichter Entwicklungsfehler,

leichte Farbfehler,

leichte Druckstellen bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2,

leichte Hautfehler innerhalb nachstehender Grenzen:

längliche Fehler bis zu 1,5 cm Länge,

sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2.

iii)   Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Pfirsiche und Nektarinen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Pfirsiche und Nektarinen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

Entwicklungsfehler, einschließlich gespaltener Steine, sofern die Stielgrube geschlossen und das Fruchtfleisch gesund ist,

Farbfehler,

leicht verfärbte Druckstellen bis zu einer Gesamtfläche von 2 cm2,

Hautfehler innerhalb nachstehender Grenzen:

längliche Fehler bis zu 2,5 cm Länge,

sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 2 cm2.

III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖßENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser, dem Gewicht oder der Anzahl bestimmt.

Die Mindestgröße beträgt:

56 mm oder 85 g in der Klasse Extra,

51 mm oder 65 g in den Klassen I und II.

Früchte unter 56 mm oder 85 g werden in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober (nördliche Hemisphäre) bzw. vom 1. Januar bis 30. April (südliche Hemisphäre) nicht vermarktet.

Für Klasse II ist die Anwendung der folgenden Bestimmungen wahlfrei.

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

a)

bei nach dem Durchmesser sortierten Früchten:

5 mm bei Früchten unter 70 mm,

10 mm bei Früchten von 70 mm und darüber;

b)

bei nach dem Gewicht sortierten Früchten:

30 g bei Früchten unter 180 g,

80 g bei Früchten von 180 g und darüber;

c)

bei Früchten, die nach Anzahl sortiert werden, sollte der Größenunterschied mit Buchstabe a oder b im Einklang stehen.

Bei der Anwendung von Größencodes sind die in nachstehender Tabelle angegebenen Werte einzuhalten.

 

 

Durchmesser

oder

Gewicht

 

Code

von

bis

von

bis

 

 

(mm)

(mm)

(g)

(g)

 

 

 

 

 

1

D

51

56

65

85

2

C

56

61

85

105

3

B

61

67

105

135

4

A

67

73

135

180

5

AA

73

80

180

220

6

AAA

80

90

220

300

7

AAAA

> 90

> 300

IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.   Gütetoleranzen

i)   Klasse Extra

Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

ii)   Klasse I

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

iii)   Klasse II

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B.   Größentoleranzen

In allen Klassen (sofern nach Größen sortiert ist): Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.

V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.   Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Pfirsiche oder Nektarinen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte, gleichen Reifezustands und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) und bei der Klasse Extra auch gleicher Färbung umfassen.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.   Verpackung

Die Pfirsiche und Nektarinen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Haut führen.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück (26) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.   Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.   Art des Erzeugnisses

„Pfirsiche“ oder „Nektarinen“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

Farbe des Fruchtfleisches,

Name der Sorte (wahlfrei).

C.   Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland (27) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.   Handelsmerkmale

Klasse,

Größe (sofern nach Größen sortiert ist), ausgedrückt als Mindest- und Höchstdurchmesser (in mm) oder Mindest- und Höchstgewicht (in g) bzw. als Größencode,

Stückzahl (wahlfrei).

E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

TEIL 6: VERMARKTUNGSNORM FÜR BIRNEN

I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Birnen der aus Pyrus communis L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Birnen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Birnen nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,

eine geringfügige Veränderung aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra.

A.   Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Birnen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Entwicklung und Zustand der Birnen müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.   Reifeanforderungen

Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Birnen müssen so sein, dass sie ihren Reifeprozess fortsetzen und einen nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessenen Reifegrad erreichen können.

C.   Klasseneinteilung

Birnen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)   Klasse Extra

Birnen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale (28) aufweisen.

Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln und die Schale frei von rauer Berostung sein.

Sie dürfen keine Fehler aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

Der Stiel muss unversehrt sein.

Die Birnen dürfen nicht grießig sein.

ii)   Klasse I

Birnen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen. (29)

Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Formfehler,

ein leichter Entwicklungsfehler,

leichte Farbfehler,

sehr leichte raue Berostung,

leichte Schalenfehler innerhalb nachstehender Grenzen:

längliche Fehler bis zu 2 cm Länge,

sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia pirina und V. inaequalis), die insgesamt nicht größer als 0,25 cm2 sein dürfen,

leichte Druckstellen bis zu einer Fläche von 1 cm2.

Der Stiel kann leicht beschädigt sein.

Die Birnen dürfen nicht grießig sein.

iii)   Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Birnen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein.

Folgende Fehler sind zulässig, sofern die Birnen ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

Entwicklungsfehler,

Farbfehler,

leichte raue Berostung,

Schalenfehler innerhalb nachstehender Grenzen:

längliche Fehler bis zu 4 cm Länge,

sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia pirina und V. inaequalis), die insgesamt nicht größer als 1 cm2 sein dürfen,

leichte Druckstellen bis zu einer Fläche von 2 cm2.

III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖßENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt.

Die Mindestgröße beträgt:

a)

bei nach dem Durchmesser sortierten Früchten:

 

Klasse Extra

Klasse I

Klasse II

Großfrüchtige Sorten

60 mm

55 mm

55 mm

Andere Sorten

55 mm

50 mm

45 mm

b)

bei nach dem Gewicht sortierten Früchten:

 

Klasse Extra

Klasse I

Klasse II

Großfrüchtige Sorten

130 g

110 g

110 g

Andere Sorten

110 g

100 g

75 g

Sommerbirnen, die in der Anlage zu dieser Norm aufgeführt sind, müssen die Mindestgröße nicht einhalten.

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

a)

bei nach dem Durchmesser sortierten Früchten:

5 mm bei Früchten der Klasse Extra und Früchten der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind,

10 mm bei Früchten der Klasse I, die in Verkaufspackungen oder lose im Packstück verpackt sind.

b)

bei nach dem Gewicht sortierten Früchten:

bei Früchten der Klasse Extra und Früchten der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind:

Spanne (g)

Gewichtsunterschied (g)

75 –100

15

100 –200

35

200 –250

50

> 250

80

bei Früchten der Klasse I, die in Verkaufspackungen oder lose im Packstück verpackt sind:

Spanne (g)

Gewichtsunterschied (g)

100 –200

50

> 200

100

Für Früchte der Klasse II, die in Verkaufspackungen oder lose im Packstück verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben.

IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.   Gütetoleranzen

i)   Klasse Extra

Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

ii)   Klasse I

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

iii)   Klasse II

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B.   Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Diese Toleranz darf nicht auf Erzeugnisse ausgedehnt werden, die

5 mm oder mehr unter dem Mindestdurchmesser liegen,

10 g oder mehr unter dem Mindestgewicht liegen.

V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.   Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Birnen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen.

Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben.

Die Verkaufspackungen dürfen jedoch Mischungen von Birnen deutlich unterscheidbarer Sorten enthalten, sofern die Birnen gleicher Güte und je Sorte gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.   Verpackung

Die Birnen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück (30) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.   Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.   Art des Erzeugnisses

„Birnen”, wenn der Inhalt der Packung von außen nicht sichtbar ist.

Name der Sorte. Bei Mischungen von Birnen deutlich unterscheidbarer Sorten die Namen der verschiedenen Sorten.

Der Sortenname kann durch ein Synonym ersetzt werden. Ein Handelsname (31) darf nur zusammen mit dem Sortennamen oder dem Synonym angegeben werden.

C.   Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland (32) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

Bei Mischungen deutlich unterscheidbarer Birnensorten unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte anzugeben.

D.   Handelsmerkmale

Klasse,

Größe oder, bei in Lagen gepackten Früchten, Stückzahl.

Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden:

a)

bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers oder des Mindest- und Höchstgewichts;

b)

bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, wahlfrei durch Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe „und darüber“ oder einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls von der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück.

E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Anlage

Nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der Sommerbirnensorten

Die kleinfrüchtigen Sorten und die anderen Sorten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, können vermarktet werden, sofern sie die in Abschnitt III der Norm festgelegten Bestimmungen betreffend die Größensortierung erfüllen.

Einige der in der nachstehenden Liste aufgeführten Sorten können über Handelsmarken vermarktet werden, deren Schutz in einem oder mehreren Ländern beantragt oder gewährt wurde. Solche Handelsmarken erscheinen nicht in der ersten und zweiten Spalte der Liste. Einige bekannte Handelsmarken sind nur informationshalber in der dritten Spalte aufgeführt.

Legende:

L

=

Großfrüchtige Sorte

SP

=

Sommerbirne, für die keine Mindestgröße vorgeschrieben ist.

Sorte

Synonyme

Handelsmarken/Handelsnamen

Größe

Abbé Fétel

Abate Fetel

 

L

Abugo o Siete en Boca

 

 

SP

Akςa

 

 

SP

Alka

 

 

L

Alsa

 

 

L

Alexandrine Douillard

 

 

L

Amfora

 

 

L

Angelys

 

Angys ®

L

Bambinella

 

 

SP

Bay 6474

 

Alessia ®

L

Bergamotten

 

 

SP

Beurré Alexandre Lucas

Lucas

 

L

Beurré Bosc

Bosc, Beurré d’Apremont, Empereur Alexandre, Kaiser Alexander

 

L

Beurré Clairgeau

 

 

L

Beurré d’Arenberg

Hardenpont

 

L

Beurré Giffard

 

 

SP

Beurré précoce Morettini

Morettini

 

SP

Blanca de Aranjuez

Agua de Aranjuez, Espadona, Blanquilla

 

SP

Bon Rouge

 

Victoria Blush

L

Cape Rose

 

Cheeky ®

L

Carusella

 

 

SP

Castell

Castell de Verano

 

SP

Celina

 

QTee ®

L

Cepuna

 

Migo ®

L

CH201

 

Fred ®

L

Colorée de Juillet

Bunte Juli

 

SP

Comice rouge

 

 

L

Concorde

 

 

L

Condoula

 

 

SP

Coscia

Ercolini

 

SP

Curé

Curato, Pastoren, Del cura de Ouro, Espadon de invierno, Bella de Berry, Lombardia de Rioja, Batall de Campana

 

L

D’Anjou

 

 

L

Deveci

 

 

L

Dita

 

 

L

D. Joaquina

Doyenné de Juillet

 

SP

Doyenné d’hiver

Winterdechant

 

L

Doyenné du Comice

Comice, Vereinsdechant

 

L

Dpp1

 

Flare ™, Cape Fire ®

L

Erika

 

 

L

Etrusca

 

 

SP

Falstaff

 

 

L

Flamingo

 

 

L

Forelle

 

Vermont Beauty

L

Général Leclerc

 

Amber Grace ™

L

Gentile

 

 

SP

Golden Russet Bosc

 

 

L

Gräfin Gepa

 

Saxonia ®, Early Desire ®

L

Grand Champion

 

 

L

H2-169

 

Ambrosia ®

L

Harovin Sundown

 

Cold Snap ®

L

Harrow Delight

 

 

L

Jeanne d’Arc

 

 

L

Joséphine

 

 

L

Kieffer

 

 

L

Klapa Mīlule

 

 

L

Leonardeta

Mosqueruela, Margallon, Colorada de Alcanadre, Leonarda de Magallon

 

SP

Lombacad

 

Cascade ®

L

Moscatella

 

 

SP

Mramornaja

 

 

L

Mustafabey

 

 

SP

Nojabrskaja

Novemberbirne

Xenia ®, Novembra ®

L

Packham’s Triumph

Williams d’Automne

 

L

Passe Crassane

Passa Crassana

 

L

PE2UNIBO

 

Early Giulia ®

L

PE3UNIBO

 

Debby Green ®

L

Perita de San Juan

 

 

SP

Pérola

 

 

SP

Pitmaston

Williams Duchesse

 

L

Précoce de Trévoux

Trévoux

 

SP

Président Drouard

 

 

L

Rode Doyenne van Doorn

 

Sweet Sensation ®,

Sweet Dored ®

L

Rosemarie

 

Sempre

L

Santa Maria

Santa Maria Morettini

 

L

Spadoncina

Agua de Verano, Agua de Agosto

 

SP

Suvenirs

 

 

L

Taylors Gold

 

 

L

Thimo

 

Saxonia ®,

Queens Forelle ™

L

Triomphe de Vienne

 

 

L

Uta

 

Dazzling Gold ®

L

Vasarine Sviestine

 

 

L

Williams Bon Chrétien

Bon Chrétien, Bartlett, Williams, Summer Bartlett

 

L

TEIL 7: VERMARKTUNGSNORM FÜR ERDBEEREN

I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Erdbeeren der aus der Gattung Fragaria L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Erdbeeren für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Erdbeeren nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,

eine geringfügige Veränderung aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra.

A.   Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Erdbeeren vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

ganz, ohne Beschädigungen,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

von frischem Aussehen, aber nicht gewaschen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

versehen mit ihrem Kelch (mit Ausnahme der Walderdbeeren); der Kelch und, falls vorhanden, der Stiel müssen frisch und grün sein,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Die Erdbeeren müssen genügend entwickelt sein und einen zufriedenstellenden Reifegrad aufweisen. Entwicklung und Zustand der Erdbeeren müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.   Klasseneinteilung

Erdbeeren werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)   Klasse Extra

Erdbeeren dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.

Sie müssen

das sortentypische glänzende Aussehen haben,

frei von Erde sein.

Sie dürfen keine Fehler aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ii)   Klasse I

Erdbeeren dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Formfehler,

eine kleine weiße Stelle, sofern sie ein Zehntel der Fruchtoberfläche nicht überschreitet,

leichte oberflächliche Druckstellen.

Sie müssen praktisch frei von Erde sein.

iii)   Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Erdbeeren, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erdbeeren ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

eine weiße Stelle, sofern sie ein Fünftel der Fruchtoberfläche nicht überschreitet,

leichte trockene Quetschungen, die sich nicht weiterentwickeln werden,

leichte Spuren von Erde.

III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖßENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser bestimmt.

Die Mindestgröße beträgt:

25 mm in der Klasse Extra,

18 mm in den Klassen I und II.

Für Walderdbeeren ist keine Mindestgröße vorgeschrieben.

IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.   Gütetoleranzen

i)   Klasse Extra

Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

ii)   Klasse I

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

iii)   Klasse II

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B.   Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die den Anforderungen hinsichtlich der Mindestgröße nicht entsprechen, ist zulässig.

V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.   Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss gleichmäßig sein und darf nur Erdbeeren gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte umfassen.

Erdbeeren der Klasse Extra — mit Ausnahme von Walderdbeeren — müssen hinsichtlich des Reifegrades, der Farbe und der Größe besonders gleichmäßig und regelmäßig sein. Erdbeeren der Klasse I dürfen hinsichtlich der Größe weniger gleichmäßig sein.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.   Verpackung

Die Erdbeeren müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück (33) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.   Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.   Art des Erzeugnisses

„Erdbeeren“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

Name der Sorte (wahlfrei).

C.   Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland (34) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.   Handelsmerkmale

Klasse.

E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

TEIL 8: VERMARKTUNGSNORM FÜR GEMÜSEPAPRIKA

I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Gemüsepaprika der aus Capsicum annuum L. hervorgegangenen Anbausorten (35) zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Gemüsepaprika für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter.

II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen Gemüsepaprika nach Aufbereitung und Verpackung genügen muss.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,

eine geringfügige Veränderung aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra.

A.   Mindesteigenschaften

In allen Klassen muss Gemüsepaprika vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

von frischem Aussehen,

fest,

praktisch frei von Schädlingen,

frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen,

frei von Schäden infolge von niedrigen Temperaturen oder Frost,

mit dem Stiel versehen; der Stiel muss glatt abgeschnitten und der Kelch unversehrt sein,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Entwicklung und Zustand des Gemüsepaprikas müssen so sein, dass er

Transport und Hantierung aushält und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommt.

B.   Klasseneinteilung

Gemüsepaprika wird in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)   Klasse Extra

Gemüsepaprika dieser Klasse muss von höchster Qualität sein. Er muss die für die Sorte und/oder den Handelstyp charakteristischen Merkmale aufweisen.

Er darf keine Fehler aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Hautfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii)   Klasse I

Gemüsepaprika dieser Klasse muss von guter Qualität sein. Er muss die für die Sorte und/oder den Handelstyp charakteristischen Merkmale aufweisen.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Formfehler,

leichte silbrige Färbung oder Schäden durch Thripse auf höchstens 1/3 der Gesamtfläche,

leichte Hautfehler wie

Narbenbildungen, Kratzer, Sonnenbrand, Druckstellen bis zu 2 cm Länge für längliche Fehler und bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2 für andere Fehler oder

trockene Oberflächenrisse auf höchstens 1/8 der Gesamtfläche,

geringfügig beschädigter Stiel.

iii)   Klasse II

Zu dieser Klasse gehört Gemüsepaprika, der nicht in die höheren Klassen eingestuft werden kann, der aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entspricht.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern der Gemüsepaprika seine wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behält:

Formfehler,

silbrige Färbung oder Schäden durch Thripse auf höchstens 2/3 der Gesamtfläche,

Hautfehler wie

Narbenbildungen, Kratzer, Sonnenbrand, Quetschungen und verheilte Verletzungen bis zu 4 cm Länge für längliche Fehler und bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 cm2 für andere Fehler oder

trockene Oberflächenrisse auf höchstens 1/4 der Gesamtfläche,

Blütenendfäule bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2,

Verschrumpelungen auf höchstens 1/3 der Fläche,

beschädigter Stiel und Kelch, sofern das Fruchtfleisch unversehrt ist.

III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖßENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder dem Gewicht bestimmt. Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

a)

Für nach dem Durchmesser sortierten Gemüsepaprika:

20 mm,

b)

für nach dem Gewicht sortierten Gemüsepaprika:

30 g, wenn das schwerste Stück 180 g oder weniger wiegt,

80 g, wenn das leichteste Stück über 180 g, aber unter 260 g wiegt,

keine Begrenzung, wenn das leichteste Stück 260 g oder mehr wiegt.

Länglicher Gemüsepaprika sollte von annähernd gleicher Länge sein.

Für die Klasse II ist keine Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe vorgeschrieben.

IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.   Gütetoleranzen

i)   Klasse Extra

Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entspricht, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

ii)   Klasse I

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entspricht, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

iii)   Klasse II

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entspricht, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B.   Größentoleranzen

In allen Klassen (sofern nach Größen sortiert ist): Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der den Größenanforderungen nicht entspricht, ist zulässig.

V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.   Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Gemüsepaprika gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie im Fall der Klasse Extra und der Klasse I weitgehend gleichen Reifegrads und gleicher Färbung umfassen.

Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Gemüsepaprika deutlich unterscheidbarer Handelstypen und/oder Farben enthalten, sofern die Erzeugnisse gleicher Güte und je Handelstyp und/oder Farbe gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.   Verpackung

Der Gemüsepaprika muss so verpackt sein, dass er angemessen geschützt ist.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Haut führen.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück (36) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.   Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.   Art des Erzeugnisses

„Gemüsepaprika“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

„Gemüsepaprikamischung“ oder eine gleichwertige Bezeichnung im Falle einer Mischung von Gemüsepaprika deutlich unterscheidbarer Handelstypen und/oder Farben. Wenn die Erzeugnisse von außen nicht sichtbar sind, müssen die Handelstypen und/oder Farben mit der jeweiligen Menge im Packstück angegeben werden.

C.   Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland (37) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

Bei Mischungen von Gemüsepaprika deutlich unterscheidbarer Handelstypen und/oder Farben und unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe der Angabe des jeweiligen Handelstyps und/oder der jeweiligen Farbe anzugeben.

D.   Handelsmerkmale

Klasse,

Größe (sofern nach Größen sortiert ist), ausgedrückt als Mindest- und Höchstdurchmesser oder Mindest- und Höchstgewicht,

Stückzahl (wahlfrei),

„(Bezeichnung des Typs oder der Sorte) kann einen leicht scharfen Geschmack aufweisen“ oder eine gleichwertige Bezeichnung, falls zutreffend.

E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

TEIL 9: VERMARKTUNGSNORM FÜR TAFELTRAUBEN

I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Tafeltrauben der aus Vitis vinifera L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tafeltrauben für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Tafeltrauben nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,

eine geringfügige Veränderung aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra.

A.   Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Trauben und Beeren vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Ferner müssen die Beeren sein:

ganz,

gut geformt,

normal entwickelt.

Durch die Sonne hervorgerufene Pigmente sind keine Fehler.

Entwicklung und Zustand der Tafeltrauben müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.   Reifeanforderungen

Der aus den Trauben gewonnene Saft muss einen Brechungsindex (38) aufweisen, der mindestens folgendem Wert entspricht:

12° Brix bei den Sorten Alphonse Lavallée, Cardinal und Victoria,

13° Brix bei allen anderen Sorten mit Kernen,

14° Brix bei allen kernlosen Sorten.

Außerdem müssen alle Trauben ein zufriedenstellendes Zucker/Säure-Verhältnis aufweisen.

C.   Klasseneinteilung

Tafeltrauben werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)   Klasse Extra

Tafeltrauben dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die sortentypischen Merkmale aufweisen.

Die Beeren müssen prall sein, fest am Stiel sitzen, in gleichmäßigen Abständen in der Traube angeordnet und praktisch überall mit ihrem Duftfilm bedeckt sein.

Sie dürfen keine Fehler aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Hautfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii)   Klasse I

Tafeltrauben dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die sortentypischen Merkmale aufweisen.

Die Beeren müssen prall sein, fest am Stiel sitzen und weitgehend mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Sie dürfen jedoch weniger gleichmäßig in der Traube angeordnet sein als in der Klasse Extra.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Formfehler,

leichte Farbfehler,

sehr leichte Brandstellen durch Sonneneinwirkung, jedoch nur auf der Haut,

leichte Hautfehler.

iii)   Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Tafeltrauben, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Die Trauben dürfen leichte Form-, Entwicklungs- und Farbfehler aufweisen, sofern die wesentlichen Merkmale der Sorte — unter Berücksichtigung des Anbaugebiets — nicht beeinträchtigt werden.

Die Beeren müssen ausreichend prall sein, ausreichend fest am Stiel sitzen und nach Möglichkeit mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Die Anordnung der Beeren am Stiel darf unregelmäßiger sein als bei Trauben der Klasse I.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Tafeltrauben ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

Farbfehler,

leichte Brandstellen durch Sonneneinwirkung, jedoch nur auf der Haut,

leichte Druckstellen,

Hautfehler.

III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖßENSORTIERUNG

Die Größe wird bestimmt nach dem Gewicht der Trauben.

Das Mindestgewicht je Traube in der Klasse Extra und der Klasse I beträgt 75 g. Diese Bestimmung gilt nicht für Packstücke, die für Einzelportionen aller Klassen bestimmt sind.

IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.   Gütetoleranzen

i)   Klasse Extra

Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Gewicht Tafeltrauben, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

ii)   Klasse I

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Gewicht Tafeltrauben, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

Zusätzlich zu diesen Toleranzen sind nach Gewicht höchstens 10 % Prozent lose Beeren, d. h. Beeren, die sich von der Traube gelöst haben, zulässig, sofern die Beeren gesund und ganz sind.

iii)   Klasse II

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Gewicht Tafeltrauben, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

Zusätzlich zu diesen Toleranzen sind nach Gewicht höchstens 10 % Prozent lose Beeren, d. h. Beeren, die sich von der Traube gelöst haben, zulässig, sofern die Beeren gesund und ganz sind.

B.   Größentoleranzen

In allen Klassen (sofern nach Größen sortiert ist): Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Gewicht Trauben, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Jede Verkaufspackung (außer bei Einzelportionen) darf zur Erreichung des angegebenen Gewichts eine Traube mit einem Gewicht von weniger als 75 g enthalten, sofern diese alle sonstigen Anforderungen der angegebenen Klasse erfüllt.

V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.   Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Trauben gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleichen Reifegrads umfassen.

Bei der Klasse Extra müssen die Trauben im Wesentlichen einheitlich in Größe und Färbung sein.

Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Tafeltrauben deutlich unterscheidbarer Sorten enthalten, sofern diese gleicher Güte und je Sorte gleichen Ursprungs sind.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.   Verpackung

Die Tafeltrauben müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

Eine Ausnahme bildet die besondere Aufmachung mit einem Stück Rebholz, das dem Traubenstiel anhaftet und nicht länger als 5 cm ist.

VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück (39) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.   Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.   Art des Erzeugnisses

„Tafeltrauben“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

Name der Sorte. Bei Mischungen von Tafeltrauben deutlich unterscheidbarer Sorten die Namen der verschiedenen Sorten.

Der Sortenname kann durch ein Synonym ersetzt werden. Ein Handelsname (40) darf nur zusammen mit dem Sortennamen oder dem Synonym angegeben werden.

C.   Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland (41) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

Bei Mischungen von Tafeltrauben deutlich unterscheidbarer Sorten unterschiedlichen Ursprungs ist das jeweilige Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der jeweiligen Sorte anzugeben.

D.   Handelsmerkmale

Klasse,

gegebenenfalls „Trauben mit einem Gewicht von weniger als 75 g für Einzelportionen“ oder eine gleichwertige Bezeichnung.

E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

TEIL 10: VERMARKTUNGSNORM FÜR TOMATEN/PARADEISER

I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Tomaten/Paradeiser der aus Solanum lycopersicum L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tomaten/Paradeiser für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

Es werden vier Handelstypen unterschieden:

„runde“ Tomaten/Paradeiser,

„gerippte“ Tomaten/Paradeiser,

„längliche“ Tomaten/Paradeiser,

„Kirschtomaten/Kirschparadeiser“ (einschließlich Minisorten) aller Formen.

II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Tomaten/Paradeiser nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,

eine geringfügige Veränderung aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra.

A.   Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Tomaten/Paradeiser vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

von frischem Aussehen,

praktisch frei von Schädlingen,

frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Bei Rispentomaten/Rispenparadeisern müssen die Stiele frisch, gesund, sauber und frei von Blättern und sichtbaren Fremdstoffen sein.

Entwicklung und Zustand der Tomaten/Paradeiser müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.   Reifeanforderungen

Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Tomaten/Paradeiser müssen so sein, dass sie den Reifeprozess fortsetzen können und einen zufriedenstellenden Reifegrad erreichen können.

C.   Klasseneinteilung

Tomaten/Paradeiser werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)   Klasse Extra

Tomaten/Paradeiser dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen fest sein und die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.

Sie dürfen keine „Grünkragen“ und andere Fehler aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii)   Klasse I

Tomaten/Paradeiser dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen genügend fest sein und die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.

Sie dürfen keine Risse und keine sichtbaren „Grünkragen“ aufweisen.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Form- und Entwicklungsfehler,

leichte Farbfehler,

leichte Hautfehler,

sehr leichte Druckstellen.

Außerdem dürfen „gerippte“ Tomaten/Paradeiser Folgendes aufweisen:

vernarbte Risse von höchstens 1 cm Länge,

geringe Verwachsungen,

eine kleine Nabelbildung, jedoch ohne Verkorkung,

Griffelnarbenverkorkung bis zu 1 cm2,

eine sehr schmale langgestreckte Griffelnarbe (nahtähnlich), jedoch nicht länger als zwei Drittel des größten Fruchtdurchmessers.

iii)   Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Tomaten/Paradeiser, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Sie müssen ausreichend fest sein (können aber etwas weniger fest sein als Tomaten/Paradeiser der Klasse I) und dürfen keine nicht vernarbten Risse zeigen.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Tomaten/Paradeiser ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Form- und Entwicklungsfehler,

Farbfehler,

Hautfehler oder Druckstellen, sofern sie die Frucht nicht ernsthaft in Mitleidenschaft ziehen,

vernarbte Risse von höchstens 3 cm Länge bei „runden“, „gerippten“ oder „länglichen“ Tomaten/Paradeisern.

Außerdem dürfen „gerippte“ Tomaten/Paradeiser Folgendes aufweisen:

gegenüber der Klasse I stärkere Verwachsungen, jedoch keine Missbildungen,

eine Nabelbildung,

Griffelnarbenverkorkung bis zu 2 cm2,

eine schmale langgestreckte Griffelnarbe (nahtähnlich).

III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖßENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser, dem Gewicht oder der Anzahl bestimmt.

Die nachstehenden Bestimmungen gelten nicht für Rispentomaten/Rispenparadeiser und sind für folgende Tomaten/Paradeiser fakultativ:

Kirschtomaten/Kirschparadeiser und Cocktailtomaten/Cocktailparadeiser mit einem Durchmesser unter 40 mm,

„gerippte“ Tomaten/Paradeiser von unregelmäßiger Form und

Klasse II.

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

a)

Für nach dem Durchmesser sortierte Tomaten/Paradeiser:

10 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) weniger als 50 mm beträgt,

15 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) 50 mm oder mehr, aber weniger als 70 mm beträgt,

20 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) 70 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm beträgt,

bei Früchten mit einem Durchmesser von 100 mm oder mehr gibt es keine Begrenzung des Unterschieds.

Werden Größencodes verwendet, so gelten die Codes und Spannen gemäß nachstehender Tabelle:

Größencode

Durchmesser (mm)

0

≤ 20

1

> 20 ≤ 25

2

> 25 ≤ 30

3

> 30 ≤ 35

4

> 35 ≤ 40

5

> 40 ≤ 47

6

> 47 ≤ 57

7

> 57 ≤ 67

8

> 67 ≤ 82

9

> 82 ≤ 102

10

> 102

b)

Bei Tomaten/Paradeisern, die nach Gewicht oder Anzahl sortiert werden, sollte der Größenunterschied mit dem unter Buchstabe a angegebenen Unterschied im Einklang stehen.

IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.   Gütetoleranzen

i)   Klasse Extra

Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

ii)   Klasse I

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern sind 5 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser zulässig, die sich vom Stiel gelöst haben.

iii)   Klasse II

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern sind 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser zulässig, die sich vom Stiel gelöst haben.

B.   Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.

V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.   Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Tomaten/Paradeiser gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) umfassen.

Tomaten/Paradeiser der Klasse Extra und der Klasse I müssen praktisch von einheitlicher Reife und Färbung sein. „Längliche“ Tomaten/Paradeiser müssen außerdem annähernd die gleiche Länge haben.

Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Tomaten/Paradeisern deutlich unterscheidbarer Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Farbe, Sorte und/oder Handelstyp gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.   Verpackung

Die Tomaten/Paradeiser müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Haut führen.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück (42) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.   Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.   Art des Erzeugnisses

„Tomaten”/„Paradeiser” oder „Rispentomaten”/„Rispenparadeiser” sowie der Handelstyp oder „Kirschtomaten”/„Kirschparadeiser” bzw. „Cocktailtomaten”/„Cocktailparadeiser” (oder „Kirsch-Rispentomaten”/„Kirsch-Rispenparadeiser” bzw. „Cocktail-Rispentomaten”/„Cocktail-Rispenparadeiser”) oder eine gleichwertige Bezeichnung für andere Minisorten, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist.

„Tomatenmischung“/„Paradeisermischung“ oder eine gleichwertige Bezeichnung, wenn die Packstücke eine Mischung von Tomaten/Paradeisern deutlich unterscheidbarer Sorten, Handelstypen und/oder Farben enthalten. Wenn die Erzeugnisse von außen nicht sichtbar sind, müssen die Farben, Sorten oder Handelstypen mit der jeweiligen Menge im Packstück angegeben werden.

Name der Sorte (wahlfrei).

C.   Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland (43) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

Bei Mischungen von Tomaten/Paradeisern deutlich unterscheidbarer Farben, Sorten und/oder Handelstypen und unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe der Angabe der jeweiligen Farbe, Sorte und/oder des jeweiligen Handelstyps anzugeben.

D.   Handelsmerkmale

Klasse,

Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt als

Mindest- und Höchstdurchmesser oder

Mindest- und Höchstgewicht oder

Größencode gemäß Abschnitt III oder

Anzahl gefolgt von Mindest- und Höchstgröße.

E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.


(1)  Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

(2)  Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

(3)  In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der nach ihrer Färbung und Berostung

eingeteilten Sorten aufgeführt.

(4)  Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit „R“ gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Berostungskriterien befreit.

(5)  In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der nach ihrer Färbung und Berostung

eingeteilten Sorten aufgeführt.

(6)  Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit „R“ gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Berostungskriterien befreit.

(7)  Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit „R“ gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Berostungskriterien befreit.

(8)  Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruit-vegetables/publications.

(9)  Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruit-vegetables/publications.

(10)  Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

(11)  Ein Handelsname kann ein Markenname, für den Schutz beantragt oder gewährt wurde, oder jegliche andere handelsübliche Bezeichnung sein.

(12)  Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

(13)  Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruit-vegetables/publications.

(14)  Bei den Sorten Mandora und Minneola entspricht bis zum Ende des am 1. Januar 2023 beginnenden Wirtschaftsjahrs das Mindest-Zucker-Säure-Verhältnis 6,0:1.

(15)  Größen unter 45 mm betreffen nur Clementinen.

(16)  Die Verwendung von Konservierungsmitteln oder anderen chemischen Stoffen, die auf der Fruchtschale einen fremden Geruch hinterlassen, ist zulässig, sofern die einschlägigen EU-Vorschriften eingehalten werden.

(17)  Die Verwendung von Konservierungsmitteln oder anderen chemischen Stoffen, die auf der Fruchtschale einen fremden Geruch hinterlassen, ist zulässig, sofern die einschlägigen EU-Vorschriften eingehalten werden.

(18)  Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

(19)  Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

(20)  Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruit-vegetables/publications.

(21)  Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

(22)  Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

(23)  Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

(24)  Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

(25)  Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruit-vegetables/publications.

(26)  Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

(27)  Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

(28)  In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der Sommerbirnen aufgeführt.

(29)  In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der Sommerbirnen aufgeführt.

(30)  Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

(31)  Ein Handelsname kann ein Markenname, für den Schutz beantragt oder gewährt wurde, oder jegliche andere handelsübliche Bezeichnung sein.

(32)  Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

(33)  Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

(34)  Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

(35)  Einige Gemüsepaprikasorten können scharf im Geschmack sein. Beispiele für handelsübliche Gemüsepaprikasorten mit leicht scharfem Geschmack sind Sivri, Padron und Somborka.

(36)  Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

(37)  Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

(38)  Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruit-vegetables/publications.

(39)  Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

(40)  Ein Handelsname kann eine Handelsmarke, für die Schutz beantragt oder gewährt wurde, oder jegliche andere handelsübliche Bezeichnung sein.

(41)  Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

(42)  Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

(43)  Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.


29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/84


VERORDNUNG (EU) 2021/1891 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2021

zur Änderung der Anhänge XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Einfuhr in und der Durchfuhr durch die Union von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3 sowie Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben a, b und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (2) enthält Durchführungsbestimmungen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, einschließlich Muster-Veterinärbescheinigungen und einer Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten zugelassen ist.

(2)

In Anhang XIV Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind die spezifischen Anforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, festgelegt. Solche Sendungen müssen unter anderem den Bestimmungen in Abschnitt 1 Tabelle 2 jenes Kapitels genügen.

(3)

Tabelle 2 Zeile 14 enthält unter anderem eine Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette, einschließlich Sendungen mit Pelzen zur Herstellung von Folgeprodukten (Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009) zugelassen ist. Einige Mitgliedstaaten haben gefordert, Tabelle 2 Zeile 14 um eine Liste der Drittländer zu ergänzen, aus denen Pelze zur Herstellung von Folgeprodukten in die Union eingeführt werden dürfen. Eine Liste von Drittländern, aus denen Produkte von Pelztieren in die Union eingeführt werden dürfen, gibt es nicht; die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) enthält jedoch eine Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen mit frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist. Nach einer Bewertung des Ersuchens der Mitgliedstaaten scheint es angemessen, in Tabelle 2 Zeile 14 eine Liste der Drittländer aufzunehmen, aus denen Pelze zur Herstellung von Folgeprodukten in die Union eingeführt werden dürfen. Da die Drittländer, aus denen der Eingang von frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist, ein hohes Maß an amtlichen Kontrollen und Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, ist es angezeigt, auch die Einfuhr von Pelzen zur Herstellung von Folgeprodukten aus diesen Drittländern zuzulassen.

(4)

Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Kapitel 3 Buchstabe F und Kapitel 8 des Anhangs XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthalten darüber hinaus Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union von tierischen Nebenprodukten zur Herstellung von Heimtierfutter bzw. zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder als Handelsmuster. In diesen Muster-Veterinärbescheinigungen ist unter anderem die Anforderung festgelegt, dass die Tiere, aus denen tierische Nebenprodukte gewonnen werden, in den 40 Tagen vor der Schlachtung in einem einzigen Betrieb gehalten worden sein müssen. Aus tiergesundheitlicher Sicht wird durch einen solchen 40-tägigen Haltungszeitraum vor der Schlachtung die Sicherheit unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte bei ihrer Einfuhr in die Union sichergestellt. Frei von Maul- und Klauenseuche ohne Impfung ist der günstigste Tiergesundheitsstatus gemäß den Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), und Drittländern mit diesem Tiergesundheitsstatus ist es gestattet, Sendungen mit frischem Fleisch ohne die Einhaltung eines solchen 40-tägigen Haltungszeitraums in die Union einzuführen und durch sie hindurchzuführen, sofern sie alle anderen Tiergesundheitsanforderungen erfüllen. Einige Drittländer, die auch ohne Impfen frei von Maul- und Klauenseuche sind, haben die Kommission um die Genehmigung ersucht, unverarbeitete tierische Nebenprodukte in die Union einführen zu dürfen, ohne dass der 40-tägige Haltungszeitraum vor der Schlachtung eingehalten werden muss. Die Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten sollten mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission festgelegten Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von frischem Fleisch in die Union in Einklang gebracht werden.

(6)

Die Muster-Veterinärbescheinigung für tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter in Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe F der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sowie die Muster-Veterinärbescheinigung für tierische Nebenprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder als Handelsmuster in Anhang XV Kapitel 8 jener Verordnung sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Des Weiteren sieht Anhang VIII Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vor, dass Folgeprodukte aus Material der Kategorien 1 oder 2 dauerhaft mit einem chemischen Marker gekennzeichnet werden sollten, um ihren Eintritt in die Futtermittelkette zu verhindern und amtliche Futtermittelkontrollen zu gewährleisten. Für ausgeschmolzene Fette der Kategorie 3 ist die Kennzeichnung mit einem chemischen Marker nicht erforderlich. Der falsche Wortlaut in der in Anhang XV Kapitel 10 Buchstabe B jener Verordnung enthaltenen Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette muss deshalb berichtigt werden.

(8)

Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Damit es nicht zu Störungen im Handelsverkehr kommt, sollte mit der vorliegenden Verordnung eine Übergangsfrist festgelegt werden, während der die Waren, die von den Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 durch die vorliegende Verordnung betroffen sind, weiterhin zur Einfuhr in und Durchfuhr durch die Union zugelassen sind, sofern diese Waren den in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Anforderungen vor deren Änderung durch die vorliegende Verordnung genügen.

(10)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2022 werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten weiterhin zur Einfuhr in oder Durchfuhr durch die Union zugelassen, wenn ihnen eine vorschriftsmäßig ausgefüllte und unterzeichnete Veterinärbescheinigung gemäß den Mustern in Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe F, Kapitel 8 und Kapitel 10 Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in der vor den Änderungen gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung gültigen Fassung beiliegt, sofern diese Veterinärbescheinigungen vor dem 31. März 2022 vorschriftsmäßig ausgefüllt und unterzeichnet wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).


ANHANG

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Zeile 14 Spalte „Listen der Drittländer“ wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

im Fall von Pelzen zur Herstellung von Folgeprodukten:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (*1), aus denen der Eingang von frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).“"

2.

Anhang XV wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel 3 Buchstabe F erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 3(F)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten (3) für die Herstellung von Heimtierfutter

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“;

b)

Kapitel 8 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 8

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder als Handelsmuster (2)

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c)

Kapitel 10 Buchstabe B erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 10(B)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten, für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette

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“.


(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).““


29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/105


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1892 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Wolfgang BURTSCHER

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung  (1)

0207 14 10

Geflügelteilstücke ohne Knochen der Art Gallus domesticus, gefroren

188,8

36

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).


BESCHLÜSSE

29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/108


BESCHLUSS (GASP) 2021/1893 DES RATES

vom 28. Oktober 2021

zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. September 2010 den Beschluss 2010/573/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau angenommen.

(2)

Die restriktiven Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau sollten auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2010/573/GASP bis zum 31. Oktober 2022 verlängert werden. Nach sechs Monaten wird der Rat eine Überprüfung der Lage in Bezug auf die restriktiven Maßnahmen durchführen.

(3)

Der Beschluss 2010/573/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 2010/573/GASP erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2022. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DOVŽAN


(1)  Beschluss 2010/573/GASP des Rates vom 27. September 2010 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau (ABl. L 253 vom 28.9.2010, S. 54).


29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/109


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1894 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2021

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Armenien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die die Republik Armenien Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die die Republik Armenien Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

(3)

Am 30. Juli 2021 übermittelte die Republik Armenien der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate über ihr „nationales System für elektronische Gesundheitsdienste, ArMed“. Die Republik Armenien teilte der Kommission mit, dass ihre COVID-19-Zertifikate ihres Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte die Republik Armenien der Kommission mit, dass die von ihr über das „nationale System für elektronische Gesundheitsdienste, ArMed“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

(4)

Die Republik Armenien teilte der Kommission ferner mit, dass sie Impf-, Test- und Genesungszertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

(5)

Am 30. September 2021 führte die Kommission auf Ersuchen der Republik Armenien technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate von der Republik Armenien über ein System, das „nationale System für elektronische Gesundheitsdienste, ArMed“, ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von der Republik Armenien über das „nationale System für elektronische Gesundheitsdienste, ArMed“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

(6)

Darüber hinaus teilte die Republik Armenien der Kommission mit, dass sie interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellen werde. Diese Impfstoffe umfassen derzeit CoronaVac, Sputnik V, Covishield, Vaxzevria.

(7)

Die Republik Armenien teilte der Kommission ferner mit, dass sie interoperable Testzertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests ausstelle, nicht jedoch für Antigen-Schnelltests.

(8)

Darüber hinaus teilte die Republik Armenien der Kommission mit, dass sie interoperable Genesungszertifikate ausstelle. Diese Zertifikate sind höchstens 180 Tage nach dem Datum des ersten positiven Tests gültig.

(9)

Außerdem teilte die Republik Armenien der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in Armenien die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

(10)

Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von der Republik Armenien über das „nationale System für elektronische Gesundheitsdienste, ArMed“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

(11)

Daher sollten die von der Republik Armenien über das „nationale System für elektronische Gesundheitsdienste, ArMed“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

(12)

Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte die Republik Armenien in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden werden.

(13)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um diesen Beschluss auszusetzen oder aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(14)

Damit die Republik Armenien so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Republik Armenien über das „nationale System für elektronische Gesundheitsdienste, ArMed“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

Artikel 2

Die Republik Armenien wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).


29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/112


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1895 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2021

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf-, -Test- und Genesungszertifikate gelten, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impf-, -Test- und Genesungszertifikate gelten, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

(3)

Am 28. Juli 2021 übermittelte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf-, -Test- und Genesungszertifikate über ein einheitliches System mit der Bezeichnung „UK COVID Certificates“. Dieses System umfasst vier Komponenten für England, Wales und die Isle of Man; Jersey und Guernsey; Schottland sowie Nordirland mit den Bezeichnungen „Covid Pass“, „2D Barcode API“, „NHS Scotland Covid Status“ und „COVIDCert“. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland teilte der Kommission mit, dass seine COVID-19-Zertifikate seines Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland der Kommission mit, dass die von ihm über das System „UK COVID Certificates“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

(4)

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland teilte der Kommission ferner mit, dass es Impfzertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden. Darüber hinaus teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland der Kommission mit, dass es Inhaber von digitalen COVID-Zertifikaten, die der Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion dienen, genauso behandeln wird wie die Inhaber von vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ausgestellten Zertifikaten. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wies darauf hin, dass alle Reisenden, die mit einem vom Vereinigten Königreich anerkannten Impfstoff oder mit einem Impfstoff, der EU-weit zugelassen wurde, vollständig geimpft wurden, von der Quarantäne und der Verpflichtung zum Test am Tag 8 befreit sind, wenn sie aus Ländern kommen, die entsprechend ihrer epidemiologischen Lage mit dem Code „gelb“ eingestuft sind. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wies ferner darauf hin, dass ein negatives Testergebnis und die natürliche Immunität nach einem positiven Test nicht zu den von ihm festgelegten Ausnahmegründen von der Quarantänepflicht gehören.

(5)

Am 4. Oktober 2021 führte die Kommission auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impf-, -Test- und Genesungszertifikate vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über das System „UK COVID Certificates“ ausgestellt werden, dass jede dieser Komponenten mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über jede Komponente des Systems „UK COVID Certificates“ ausgestellten COVID-19-Impf-, -Test- und Genesungszertifikate die erforderlichen Daten enthalten. Die Bewertung der Kommission wird durch die zusätzliche Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vom 14. Oktober 2021 bestätigt.

(6)

Darüber hinaus teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland der Kommission mit, dass es interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstelle. Diese Impfstoffe umfassen derzeit Comirnaty, den Covid-19-Impfstoff Janssen, Spikevax und Vaxzevria. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wies ferner darauf hin, dass es Impfzertifikate für Impfstoffkandidaten im klinischen Prüfungsstadium an die Teilnehmer der Prüfungen ausstellt, die die Impfstoffkandidaten erhalten haben. Dies gilt derzeit für einen Impfstoffkandidaten, der von Novavax CZ AS entwickelt wurde.

(7)

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland teilte der Kommission ferner mit, dass es interoperable Testzertifikate nur für Nukleinsäure-Amplifikationstests ausstellen werde, nicht jedoch für Antigen-Schnelltests.

(8)

Darüber hinaus teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland der Kommission mit, dass es interoperable Genesungszertifikate ausstelle. Diese Zertifikate sind höchstens 180 Tage nach dem Datum des ersten positiven Tests gültig.

(9)

Außerdem teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

(10)

Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über das System „UK COVID Certificates“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

(11)

Daher sollten die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über das System „UK COVID Certificates“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

(12)

Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden werden.

(13)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um diesen Beschluss auszusetzen oder aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(14)

Damit das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über das System mit der Bezeichnung „UK COVID Certificates“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

Artikel 2

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).