ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 380 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
27.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 380/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1880 DER KOMMISSION
vom 26. Oktober 2021
zur Berichtigung der polnischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Festlegung einer Leistungs- und Gebührenregelung im einheitlichen europäischen Luftraum
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (die „Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 6,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die polnische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission (3) enthält Fehler, die sich auf den Anwendungsbereich der folgenden Bestimmungen auswirken: In Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 und in Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 in Bezug auf das Kriterium für die Bewertung der Kohärenz der Leistungsziele; In Artikel 21 Absatz 3 in Bezug auf die Bedingung der Festlegung einer spezifischen An- und Abfluggebührenzone; in Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 3 Einleitungssatz in Bezug auf die Gebührenzonen, für die die festgestellten Kosten angegeben sind; in Artikel 22 Absatz 7 Satz 2 in Bezug auf die Verpflichtung der nationalen Aufsichtsbehörden, die einschlägigen Rechnungslegungsunterlagen zu prüfen; in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2.1 Buchstabe c, Nummer 2.2 Buchstabe a Ziffer iii und Nummer 2.2 Buchstabe b Ziffer iv in Bezug auf die Ein- bzw. Ausflugpunkte, die für die Berechnung der Indikatoren bei außerhalb des europäischen Luftraums liegendem Start- oder Zielflughafen eines Fluges verwendet werden; in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 3.1 Buchstabe b in Bezug auf die Begriffsbestimmung der „berechneten Startzeit“; in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1.2 Buchstabe d in Bezug auf den Luftraum, für den die Rate der Nichteinhaltung der Mindeststaffelung berechnet wird; in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.2 Buchstabe b Ziffer iii in Bezug auf die Begriffsbestimmung von „Streckenanteil“; in Anhang II Nummer 3.3 Buchstabe e, Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe d Ziffer iii, Anhang VII Tabelle 1 Nummern 3 und 3.4, Anhang VII Nummer 2.1 Buchstabe i und Anhang XI Nummer 1.2 Buchstabe f in Bezug auf die Berechnung der Kapitalkosten; in Anhang IV Nummer 1.3 in Bezug auf die Referenzwerte; in Anhang VI Nummer 1.2 Buchstabe d und Nummer 2.1 Buchstabe d in Bezug auf den Umfang der Berichtspflichten über die Trends; in Anhang VI Nummer 2.1 Buchstabe a Absatz 2 in Bezug auf die Art der Daten, die unter die Ausnahme fallen; in Anhang XIII Nummer 1.1 Buchstabe a in Bezug auf den dem Pivotwert zugrunde gelegten Referenzwert; sowie in Anhang XIII Nummer 2.1 Buchstabe a Unterabsatz 1 und Nummer 2.1 Buchstabe b Unterabsatz 1 in Bezug auf die Voraussetzung für die Berechnung des finanziellen Vorteils und des finanziellen Nachteils. |
(2) |
Die polnische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Oktober 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.
(2) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).
27.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 380/5 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1881 DER KOMMISSION
vom 26. Oktober 2021
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Imidacloprid in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Imidacloprid wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. |
(2) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG für Imidacloprid (2) vor. Die Behörde empfahl, als Rückstandsdefinition nur Imidacloprid festzulegen. Bezüglich des RHG für Kraussalate/Breitblättrige Endivien stellte die Behörde ein Risiko für die Verbraucher fest. Dieser RHG sollte daher auf die spezifische Bestimmungsgrenze gesenkt werden. Ferner empfahl die Behörde die Senkung der RHG für Pekannüsse, Bananen, Tomaten, Paprika, Auberginen/Eierfrüchte, Gurken, Gewürzgurken, Zucchini und Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. |
(3) |
Die Behörde zog ferner den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Trauben, Heidelbeeren, Cranbeeren, Okras/Griechische Hörnchen, Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale, Bohnen (mit und ohne Hülsen), Erbsen (mit und ohne Hülsen), Bohnen, Erdnüsse, Kaffeebohnen und Hopfen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse ebenfalls in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
(4) |
In den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde wurden die geltenden Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) berücksichtigt. Hinsichtlich der CXL kam die Behörde zu dem Schluss, dass diese nicht mit der EU-Rückstandsdefinition vereinbar sind, und empfahl, die bestehenden CXL nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen. Diese RHG sollten daher auf den von der Behörde empfohlenen Wert festgesetzt werden. |
(5) |
Für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
(6) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festgelegt werden sollten. |
(7) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
(8) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
(11) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(12) |
Die Genehmigung für Imidacloprid lief am 1. Dezember 2020 aus. (3) Etwaige Aufbrauchfristen, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls eingeräumt wurden, enden am 1. Juni 2022. Nach diesem Datum ist eine weitere Überprüfung der Rückstandshöchstgehalte vorgesehen. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Für Erzeugnisse, die vor dem 16. Mai 2022 in der Union hergestellt wurden oder in die Union eingeführt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Imidacloprid in und auf allen Erzeugnissen außer Kraussalaten/Breitblättrigen Endivien weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. Mai 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Oktober 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for imidacloprid according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2019;17(1):5570.
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang II wird folgende Spalte für Imidacloprid eingefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(2) |
In Anhang III Teil A wird die Spalte für Imidacloprid gestrichen. |
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
BESCHLÜSSE
27.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 380/20 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1882 DES RATES
vom 25. Oktober 2021
zur Festlegung der Finanzbeiträge der Vertragsparteien zum Europäischen Entwicklungsfonds für die dritte Tranche 2021
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Verfahren der Artikel 19 bis 22 der Verordnung (EU) 2018/1877 unterbreitet die Kommission bis zum 10. Oktober 2021 einen Vorschlag, der den Betrag der dritten Tranche des Beitrags für das Jahr 2021 beziffert. |
(2) |
Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 übermittelt die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente ihre aktualisierten Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen. |
(3) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF — sofern nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben — oder früherer EEFs nicht wiederverwendet werden. |
(5) |
Mit dem Beschluss (EU) 2020/1708 des Rates (4) wurden die von den Vertragsparteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2021 auf 3 700 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt. |
(6) |
Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds zahlen die einzelnen Beiträge zum EEF gemäß dem Anhang als dritte Tranche für 2021 an die Kommission und die Europäische Investitionsbank.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2021
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DOVŽAN
(1) ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(2) ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.
(3) ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(4) Beschluss (EU) 2020/1708 des Rates vom 13. November 2020 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2022, des Jahresbeitrags für 2021, der ersten Tranche 2021 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2023 und 2024 (ABl. L 385 vom 17.11.2020, S. 13).
ANHANG
Mitgliedstaaten und Vereinigtes Königreich |
Schlüssel 11. EEF % |
Dritte Tranche 2021 (in EUR) |
Insgesamt |
|
EIB 11. EEF |
Kommission 11. EEF |
|||
BELGIEN |
3,24927 |
3 249 270,00 |
29 243 430,00 |
32 492 700,00 |
BULGARIEN |
0,21853 |
218 530,00 |
1 966 770,00 |
2 185 300,00 |
TSCHECHIEN |
0,79745 |
797 450,00 |
7 177 050,00 |
7 974 500,00 |
DÄNEMARK |
1,98045 |
1 980 450,00 |
17 824 050,00 |
19 804 500,00 |
DEUTSCHLAND |
20,57980 |
20 579 800,00 |
185 218 200,00 |
205 798 000,00 |
ESTLAND |
0,08635 |
86 350,00 |
777 150,00 |
863 500,00 |
IRLAND |
0,94006 |
940 060,00 |
8 460 540,00 |
9 400 600,00 |
GRIECHENLAND |
1,50735 |
1 507 350,00 |
13 566 150,00 |
15 073 500,00 |
SPANIEN |
7,93248 |
7 932 480,00 |
71 392 320,00 |
79 324 800,00 |
FRANKREICH |
17,81269 |
17 812 690,00 |
160 314 210,00 |
178 126 900,00 |
KROATIEN |
0,22518 |
225 180,00 |
2 026 620,00 |
2 251 800,00 |
ITALIEN |
12,53009 |
12 530 090,00 |
112 770 810,00 |
125 300 900,00 |
ZYPERN |
0,11162 |
111 620,00 |
1 004 580,00 |
1 116 200,00 |
LETTLAND |
0,11612 |
116 120,00 |
1 045 080,00 |
1 161 200,00 |
LITAUEN |
0,18077 |
180 770,00 |
1 626 930,00 |
1 807 700,00 |
LUXEMBURG |
0,25509 |
255 090,00 |
2 295 810,00 |
2 550 900,00 |
UNGARN |
0,61456 |
614 560,00 |
5 531 040,00 |
6 145 600,00 |
ΜΑLTA |
0,03801 |
38 010,00 |
342 090,00 |
380 100,00 |
NIEDERLANDE |
4,77678 |
4 776 780,00 |
42 991 020,00 |
47 767 800,00 |
ÖSTERREICH |
2,39757 |
2 397 570,00 |
21 578 130,00 |
23 975 700,00 |
POLEN |
2,00734 |
2 007 340,00 |
18 066 060,00 |
20 073 400,00 |
PORTUGAL |
1,19679 |
1 196 790,00 |
10 771 110,00 |
11 967 900,00 |
RUMÄNIEN |
0,71815 |
718 150,00 |
6 463 350,00 |
7 181 500,00 |
SLOWENIEN |
0,22452 |
224 520,00 |
2 020 680,00 |
2 245 200,00 |
SLOWAKEI |
0,37616 |
376 160,00 |
3 385 440,00 |
3 761 600,00 |
FINNLAND |
1,50909 |
1 509 090,00 |
13 581 810,00 |
15 090 900,00 |
SCHWEDEN |
2,93911 |
2 939 110,00 |
26 451 990,00 |
29 391 100,00 |
VEREINIGTES KÖNIGREICH |
14,67862 |
14 678 620,00 |
132 107 580,00 |
146 786 200,00 |
EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT |
100,00 |
100 000 000,00 |
900 000 000,00 |
1 000 000 000,00 |
Berichtigungen
27.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 380/23 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
( Amtsblatt der Europäischen Union L 65 vom 25. Februar 2021 )
Die Berichtigung ist als null und nichtig anzusehen.