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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 373 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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21.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 373/1 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1840 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2021
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aktualisiert die Kommission regelmäßig die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission (2) über die Ausfuhr bestimmter Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss (3) nicht gilt. Die Kommission stützt sich dabei auf neue Informationen über die in dem betreffenden Drittland geltenden Rechtsvorschriften über die Einfuhr von Abfällen. |
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(2) |
Im Jahr 2019 ersuchte die Kommission bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, schriftlich um die schriftliche Bestätigung, dass in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführte Abfälle und Abfallgemische, deren Ausfuhr nach Artikel 36 ebendieser Verordnung nicht verboten ist, aus der Europäischen Union zur Verwertung in diesen Staat ausgeführt werden dürfen. Außerdem erbat sie von den betreffenden Ländern Hinweise zum etwaigen nationalen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat angewandt würde. Bei der Kommission gingen Antworten ein, einschließlich Ersuchen um weitere Erläuterungen (4). |
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(3) |
Die Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (5) (im Folgenden „Basler Übereinkommen“) hat auf ihrer vierzehnten Tagung im Mai 2019 den Beschluss BC-14/12 angenommen. Mit diesem Beschluss wurden neue Einträge für Kunststoffe in die Anhänge des Basler Übereinkommens aufgenommen, einschließlich des Eintrags B3011 in Anhang IX zu nicht gefährlichen Abfällen. Diese Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2021. Darüber hinaus hat der OECD-Ausschuss für Umweltpolitik am 7. September 2020 Änderungen des Anhangs 4 des OECD-Beschlusses über gefährliche Kunststoffabfälle angenommen und Klarstellungen zu den Anlagen 3 und 4 des OECD-Beschlusses, die am 1. Januar 2021 in Kraft traten, vorgenommen. |
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(4) |
Im Einklang mit diesen Beschlüssen wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission (6) die Anhänge IC, III, IIIA, IV, V, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 geändert, um den Änderungen in Bezug auf Einträge zu Kunststoffabfällen in den Anhängen des Basler Übereinkommens und im OECD-Beschluss Rechnung zu tragen. Folglich ist ab dem 1. Januar 2021 die Ausfuhr von Kunststoffabfällen aus der Union in Länder, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, nur zulässig, wenn diese Abfälle unter den neuen Eintrag B3011 für Kunststoffabfälle in Anhang IX des Basler Übereinkommens fallen und das Bestimmungsland die Einfuhr solcher Abfälle in sein Hoheitsgebiet gestattet. |
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(5) |
In den Jahren 2019 und 2020 nahm die Kommission Kontakt mit den betreffenden Ländern auf, um Klarheit über die nationalen Verfahren im Zusammenhang mit den neuen Kunststoffeinträgen im Rahmen des Basler Übereinkommens zu erlangen. Die Kommission erhielt Antworten von 23 Ländern und Zollgebieten (7). |
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(6) |
Einige Länder haben mitgeteilt, dass sie Kontrollverfahren anzuwenden beabsichtigen, die sich von den in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgesehenen Verfahren unterscheiden. In diesen Fällen, die in Spalte d des Anhangs dieser Verordnung aufgeführt sind, wird davon ausgegangen, dass die Ausführer die genauen rechtlichen Anforderungen des Bestimmungslandes kennen. |
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(7) |
Gilt nach dem Anhang, dass ein Staat für die Verbringung bestimmter Abfälle weder ein Verbot verhängt noch ein Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung anwendet, so findet für solche Verbringungen Artikel 18 der genannten Verordnung sinngemäß Anwendung. |
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(8) |
Ist ein Land im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 aufgeführt und liegen der Kommission Informationen darüber vor, dass die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften geändert wurden, hat das Land jedoch in Beantwortung der von der Kommission in den Jahren 2019 und 2020 übermittelten Auskunftsersuchen keine schriftliche Bestätigung ausgestellt, so findet das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 37 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Anwendung. |
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(9) |
Ist ein Staat nicht in der Liste aufgeführt oder ist ein bestimmter Abfall oder ein bestimmtes Abfallgemisch für einen bestimmten Staat im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 nicht angegeben, bedeutet dies, dass der Staat keine schriftliche Bestätigung für diese Abfälle oder Abfallgemische ausgestellt oder keine schriftliche Bestätigung darüber ausgestellt hat, dass sie zur Verwertung aus der Union in diesen Staat ausgeführt werden können. Gemäß Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht nach Artikel 36 der genannten Verordnung verboten sind, in diese Länder und in Bezug auf diese Abfälle das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. In den Fällen, in denen die Länder in Spalte a des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegeben haben, dass sie die Einfuhr aller unter die Anhänge III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 fallenden Abfälle verbieten, aber keine spezifischen Informationen über ihre nationalen Kontrollverfahren in Bezug auf Kunststoffabfälle, die unter den Eintrag B3011 fallen, übermittelt haben, sollte das allgemeine Einfuhrverbot auch für Kunststoffabfälle des Eintrags B3011 gelten. |
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(10) |
In den Fällen, in denen Länder angegeben haben, dass keine der unter die Anhänge III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 fallenden Abfälle einem Kontrollverfahren oder anderen Kontrollverfahren nach nationalem Recht unterliegen würden, aber keine spezifischen Informationen über ihre nationalen Kontrollverfahren in Bezug auf Kunststoffabfälle, die unter den Eintrag B3011 fallen, übermittelt haben, sollte das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Spalte b des Anhangs dieser Verordnung in Bezug auf Eintrag B3011 als anwendbar betrachtet werden. |
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(11) |
Die Kommission strich auch für Länder, die ihr Ersuchen nicht beantwortet haben, die Einträge B3010 und GH013. |
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(12) |
Am 25. Mai 2021 genehmigte der OECD-Rat die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltpolitik zur Einhaltung des OECD-Beschlusses durch Costa Rica. Folglich gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für dieses Land nicht mehr und die Eintragung für Costa Rica im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte gestrichen werden. |
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(13) |
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte deshalb entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6).
(3) Beschluss des Rates über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung (OECD/LEGAL/0266).
(4) Die Kommission erhielt Antworten aus den folgenden Staaten: Albanien, Andorra, Anguilla, Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Benin, Bosnien und Herzegowina, Burkina Faso, Kambodscha, Cabo Verde, Tschad, Chinesisch-Taipeh, Kolumbien, Demokratische Republik Kongo, Kongo, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Kuba, Ecuador, Ägypten, El Salvador, Äthiopien, Gabun, Georgien, Ghana, Guatemala, Guinea, Guyana, Haiti, Honduras, Hongkong (China), Indien, Indonesien, Jamaica, Kosovo*, Kirgisistan, Laos, Libanon, Liberia, Madagaskar, Malaysia, Mali, Republik Moldau, Monaco, Montenegro, Marokko, Myanmar, Namibia, Nicaragua, Niger, Nigeria, Oman, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Katar, Ruanda, St. Lucia, San Marino, São Tomé und Príncipe, Senegal, Serbien, Singapur, Südafrika, Sri Lanka, Sudan, Thailand, Trinidad und Tobago, Turkmenistan, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Uruguay, Usbekistan, Vietnam und Sambia.
*Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
Kolumbien wurde am 28. April 2020 Mitglied der OECD. Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 gilt nicht mehr für Kolumbien, sobald die einschlägigen OECD-Gremien festgestellt haben, dass Kolumbien den OECD-Beschluss in vollem Umfang erfüllt.
(5) 1673 UNTS S. 57.
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020 zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11)
(7) Zollgebiete werden im Anhang gesondert aufgeführt, auch wenn sie demselben Land angehören.
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird wie folgt geändert:
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(1) |
Die Tabelle für Albanien erhält folgende Fassung: „ Albanien
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(2) |
Die Tabelle für Anguilla erhält folgende Fassung: „ Anguilla
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(3) |
Die Tabelle für Argentinien erhält folgende Fassung: „ Argentinien
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(4) |
Die Tabelle für Armenien erhält folgende Fassung: „ Armenien
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(5) |
Die Tabelle für Aserbaidschan erhält folgende Fassung: „ Aserbaidschan
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(6) |
Die Tabelle für Bahrein erhält folgende Fassung: „ Bahrain
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(7) |
Die Tabelle für Bangladesch erhält folgende Fassung: „ Bangladesch
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(8) |
Die Tabelle für Belarus erhält folgende Fassung: „ Belarus
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(9) |
Die Tabelle für Benin erhält folgende Fassung: „ Benin
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(10) |
Die Tabelle für Bosnien und Herzegowina erhält folgende Fassung: „ Bosnien und Herzegowina
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(11) |
Die Tabelle für Brasilien erhält folgende Fassung: „ Brasilien
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(12) |
Die Tabelle für Burkina Faso erhält folgende Fassung: „ Burkina Faso
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(13) |
Die Tabelle für Kambodscha erhält folgende Fassung: „ Kambodscha
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(14) |
Die Tabelle für Cabo Verde erhält folgende Fassung: „ Cabo Verde
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(15) |
Die Tabelle für China wird gestrichen. |
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(16) |
Die Tabelle für Chinesisch-Taipeh erhält folgende Fassung: „ Chinesisch-Taipeh
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(17) |
Die Tabelle für Kolumbien erhält folgende Fassung: „ Kolumbien
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(18) |
Die folgende Eintragung für Kongo wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „ Kongo
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(19) |
Die Tabelle für Costa Rica wird gestrichen. |
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(20) |
Die Tabelle für Kuba erhält folgende Fassung: „ Kuba
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(21) |
Die Tabelle für Curaçao erhält folgende Fassung: „ Curaçao
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(22) |
Die Tabelle für Ecuador erhält folgende Fassung: „ Ecuador
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(23) |
Die Tabelle für Ägypten erhält folgende Fassung: „ Ägypten
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(24) |
Die Tabelle für El Salvador erhält folgende Fassung: „ El Salvador
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(25) |
Die Tabelle für Georgien erhält folgende Fassung: „ Georgien
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(26) |
Die Tabelle für Ghana erhält folgende Fassung: „ Ghana
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(27) |
Die folgende Eintragung für Haiti wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „ Haiti
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(28) |
Die Tabelle für Hongkong (China) erhält folgende Fassung: „ Hongkong (China)
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(29) |
Die Tabelle für Indien erhält folgende Fassung: „ Indien
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(30) |
Die Tabelle für Indonesien erhält folgende Fassung: „ Indonesien
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(31) |
Die Tabelle für Iran (Islamische Republik Iran) erhält folgende Fassung: „ Iran (Islamische Republik Iran)
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(32) |
Die folgende Tabelle für Jamaika wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „ Jamaika
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(33) |
Die Tabelle für Kasachstan erhält folgende Fassung: „ Kasachstan
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(34) |
Die folgende Tabelle für Kosovo wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „ Kosovo (*)
(*) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos." |
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(35) |
Die Tabelle für Kuweit erhält folgende Fassung: „ Kuwait
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(36) |
Die Tabelle für Kirgisistan erhält folgende Fassung: „ Kirgisistan
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(37) |
Die folgende Tabelle für Laos wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „ Laos
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(38) |
Die Tabelle für Libanon erhält folgende Fassung: „ Libanon
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(39) |
Die Tabelle für Liberia erhält folgende Fassung: „ Liberia
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(40) |
Die Tabelle für Madagaskar erhält folgende Fassung: „ Madagaskar
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(41) |
Die Tabelle für Malaysia erhält folgende Fassung: „ Malaysia
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(42) |
Die Eintragung für Moldau (Republik Moldau) erhält folgende Fassung: „ Moldau (Republik Moldau)
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(43) |
Die folgende Tabelle für Monaco wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „ Monaco
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(44) |
Die Tabelle für Montenegro erhält folgende Fassung: „ Montenegro
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(45) |
Die Tabelle für Marokko erhält folgende Fassung: „ Marokko
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(46) |
Die folgende Tabelle für Myanmar/Birma wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „ Myanmar/Birma
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(47) |
Die Tabelle für Nepal erhält folgende Fassung: „ Nepal
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(48) |
Die folgende Tabelle für Nicaragua wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „ Nicaragua
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(49) |
Die Tabelle für Niger erhält folgende Fassung: „ Niger
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(50) |
Die folgende Tabelle für Nigeria wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „ Nigeria
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(51) |
Die Tabelle für Oman erhält folgende Fassung: „ Oman
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(52) |
Die Tabelle für Pakistan erhält folgende Fassung: „ Pakistan
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(53) |
Die folgende Tabelle für Panama wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „ Panama
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(54) |
Die Tabelle für Paraguay erhält folgende Fassung: „ Paraguay
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(55) |
Die Tabelle für Peru erhält folgende Fassung: „ Peru
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(56) |
Die Tabelle für Philippinen erhält folgende Fassung: „ Philippinen
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(57) |
Die Eintragung für Russland (Russische Föderation) erhält folgende Fassung: „ Russland (Russische Föderation)
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(58) |
Die folgende Tabelle für San Marino wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „ San Marino
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(59) |
Die folgende Tabelle für São Tomé und Príncipe wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „ São Tomé und Príncipe
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(60) |
Die Tabelle für Senegal erhält folgende Fassung: „ Senegal
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(61) |
Die Tabelle für Serbien erhält folgende Fassung: „ Serbien
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(62) |
Die Tabelle für Singapur erhält folgende Fassung: „ Singapur
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(63) |
Die Tabelle für Tadschikistan erhält folgende Fassung: „ Tadschikistan
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(64) |
Die folgende Tabelle für Sudan wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „ Sudan
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(65) |
Die Tabelle für Thailand erhält folgende Fassung: „ Thailand
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(66) |
Die Tabelle für Trinidad und Tobago erhält folgende Fassung: „ Trinidad und Tobago
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(67) |
Die Tabelle für Tunesien erhält folgende Fassung: „ Tunesien
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(68) |
Die folgende Tabelle für Turkmenistan wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „ Turkmenistan
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(69) |
Die Tabelle für Ukraine erhält folgende Fassung: „ Ukraine
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(70) |
Die folgende Tabelle für Uruguay wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „ Uruguay
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(71) |
Die Tabelle für Usbekistan erhält folgende Fassung: „ Usbekistan
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(72) |
Die Tabelle für Vietnam erhält folgende Fassung: „ Vietnam
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(73) |
Die Tabelle für Sambia erhält folgende Fassung: „ Sambia
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(*) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
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21.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 373/63 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1841 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2021
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 6-Benzyladenin und Aminopyralid in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Für Aminopyralid wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für 6-Benzyladenin wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da dieser Wirkstoff nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt ist, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg. |
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(2) |
Für 6-Benzyladenin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (2). Die Behörde empfahl, die RHG auf die Bestimmungsgrenze festzusetzen. Diese RHG sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden. |
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(3) |
Für Aminopyralid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (3). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für Waren pflanzlichen Ursprungs zu ändern. Sie empfahl die Senkung der RHG für Geflügelfett. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. |
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(4) |
In den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde wurden die geltenden Codex-Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „CXL“) berücksichtigt. Bei der Festsetzung der RHG wurden CXL berücksichtigt, die für die Verbraucher in der Union sicher sind. |
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(5) |
Für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
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(6) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien kamen bei mehreren der unter die vorliegende Verordnung fallenden Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind. |
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(7) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
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(8) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
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(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(10) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
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(11) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
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(12) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 10. Mai 2022 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 10. Mai 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for 6-benzyladenine according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020; 18(7):6220.
(3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for aminopyralid according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020; 18(8):6229.
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
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1. |
In Anhang II werden folgende Spalten für 6-Benzyladenin und Aminopyralid hinzugefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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2. |
In Anhang III Teil A wird die Spalte für Aminopyralid gestrichen. |
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
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21.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 373/76 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1842 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2021
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Flupyradifuron und Difluoressigsäure in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Für Flupyradifuron und Difluoressigsäure wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. |
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(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Flupyradifuron für die Anwendung bei Erdbeeren, Tafeloliven, Okras/Griechische Hörnchen, Blumenkohle, Broccoli, Rosenkohle/Kohlsprossen, Kopfkohle, Grünkohle, Kohlrabi, „Kopfsalate und andere Salatarten“, „Spinat und verwandte Arten (Blätter)“, „Kräuter und essbare Blüten“, Bohnen, Erbsen, Rapssamen, Senfkörner und Oliven für die Gewinnung von Öl wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Flupyradifuron und seinen Hauptmetaboliten Difluoressigsäure gestellt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag auf Einfuhrtoleranzen für Flupyradifuron bezüglich der Anwendung bei Zitrusfrüchten, Stachelfeigen/Kaktusfeigen, Baumwollsamen, Zuckermais, Gerste, Mais, Sorghum und Weizen in den Vereinigten Staaten, bei Schalenfrüchten, Kernobst, Trauben, Heidelbeeren, „Wurzel- und Knollengemüse“, Tomaten, Paprikas, Auberginen/Eierfrüchten, Melonen, Stangensellerie, Hülsenfrüchten, Erdnüssen, Sojabohnen und Hopfen in den Vereinigten Staaten und Kanada, bei Kaffeebohnen in Brasilien sowie bei Kakaobohnen in Ghana und Côte d’Ivoire gestellt. Die Antragsteller machen geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieses Stoffs bei solchen Kulturen in den genannten Ländern zu Rückständen führen, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG für Flupyradifuron und Difluoressigsäure übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden. |
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(4) |
Im Rahmen dieser Anträge legte der Antragsteller dem berichterstattenden Mitgliedstaat, den Niederlanden, innerhalb der in der Verordnung (EU) 2016/486 der Kommission (2) festgesetzten Frist zusätzliche Felduntersuchungen bei Folgekulturen und Fütterungsversuche an landwirtschaftlichen Nutztieren vor. |
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(5) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den Niederlanden bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
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(6) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben (3). Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
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(7) |
In Bezug auf Flupyradifuron bei Stachelfeigen/Kaktusfeigen, Melonen, Tomaten und Hopfen kam die Behörde zu dem Schluss, dass die vorgelegten Daten nicht ausreichen, um neue RHG festzusetzen. In Bezug auf Flupyradifuron bei Stangensellerie konnten Bedenken hinsichtlich der akuten Aufnahme nicht ausgeschlossen werden. Bezüglich aller anderen Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht. |
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(8) |
Im Anschluss an die Bewertung der zusätzlichen Felduntersuchungen bei Folgekulturen und der Fütterungsversuche an landwirtschaftlichen Nutztieren empfahl die Behörde die Anhebung, Senkung oder Beibehaltung der geltenden RHG für Flupyradifuron und Difluoressigsäure in Folgekulturen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Insbesondere schlug die Behörde eine Senkung der RHG für Flupyradifuron in Traubenblättern und für Difluoressigsäure in Mais, Kakaobohnen und Schweineleber vor. Diese RHG sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihre bisherigen Werte oder die von der Behörde ermittelten Werte festgesetzt werden. |
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(9) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
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(10) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
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(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(12) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
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(13) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
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(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Flupyradifuron in Traubenblättern und Difluoressigsäure in Mais, Kakaobohnen und Schweineleber für Erzeugnisse, die vor dem 10. Mai 2022 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 10. Mai 2022 hinsichtlich der RHG für Flupyradifuron in Traubenblättern und Difluoressigsäure in Mais, Kakaobohnen und Schweineleber.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2016/486 der Kommission vom 29. März 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyazofamid, Cycloxydim, Difluoressigsäure, Fenoxycarb, Flumetralin, Fluopicolid, Flupyradifuron, Fluxapyroxad, Kresoxim-methyl, Mandestrobin, Mepanipyrim, Metalaxyl-M, Pendimethalin und Tefluthrin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 90 vom 6.4.2016, S. 1).
(3) Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/
Reasoned opinion on the setting of import tolerances, modification of existing maximum residue levels and evaluation of confirmatory data following the Article 12 MRL review for flupyradifurone and DFA. EFSA Journal 2020;18(6):6133.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for flupyradifurone and DFA in rapeseeds/canola seeds and mustard seeds. EFSA Journal 2020;18(11):6298.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for flupyradifurone and DFA in okra/lady’s finger. EFSA Journal 2021;19(5):6581.
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
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1. |
In Anhang II werden folgende Spalten für Difluoressigsäure und Flupyradifuron eingefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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2. |
In Anhang III Teil A werden die Spalten für Difluoressigsäure und Flupyradifuron gestrichen. |
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.“
BESCHLÜSSE
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21.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 373/90 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1843 DES RATES
vom 15. Oktober 2021
über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates (2) geschlossen und trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Das Übereinkommen wurde für einen Zeitraum von drei Jahren bis zum 31. Dezember 1995 geschlossen. |
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(2) |
Der gemäß Artikel 3 des Übereinkommens eingesetzte Internationale Zuckerrat ist befugt, gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens durch besondere Abstimmung das Übereinkommen um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Seit seinem Abschluss wurde das Übereinkommen regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Das Übereinkommen wurde zuletzt durch Beschluss des Internationalen Zuckerrates von Juli 2019 verlängert und ist bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft. |
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(3) |
Auf seiner 59. Tagung am 26. November 2021 soll der Internationale Zuckerrat über die Verlängerung des Übereinkommens um einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren, bis zum 31. Dezember 2023, beschließen. |
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(4) |
Es ist zweckmäßig, den von der Union im Internationalen Zuckerrat während seiner 59. Tagung zu vertretenden Standpunkt festzulegen. Eine weitere Verlängerung des Übereinkommens liegt im Interesse der Union — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Internationalen Zuckerrat während seiner 59. Tagung zu vertreten ist, besteht darin, für die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 um einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren bis zum 31. Dezember 2023 zu stimmen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. CIGLER KRALJ
(1) Internationales Zucker-Übereinkommen von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 16).
(2) Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15).
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21.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 373/91 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1844 DES RATES
vom 18. Oktober 2021
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf eine Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2002/357/EG, EKGS des Rates und der Kommission (1) geschlossen und trat am 1. Mai 2002 in Kraft. |
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(2) |
Das Abkommen umfasst das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“). Gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 kann der mit Artikel 89 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat (im Folgenden „Assoziationsrat“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu ändern. |
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(3) |
Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „PEM-Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze. |
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(4) |
Nach der Annahme des Beschlusses (EU) 2020/2067 des Rates (3) über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat zu einer Änderung des Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 zu vertreten ist, nahm der Assoziationsrat den Beschluss Nr. 1/2021 (4) zur Ersetzung des Protokolls Nr. 3 durch einen neuen Text an. |
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(5) |
Protokoll Nr. 3 enthält zum einen eine dynamische Bezugnahme auf das PEM-Übereinkommen, durch die das PEM-Übereinkommen zwischen der Union und Jordanien anwendbar wird, und zum anderen die Übergangsregeln, die seit dem 1. September 2021 als Alternative zu den Ursprungsregeln des derzeitigen PEM-Übereinkommens gelten. |
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(6) |
Als Teil der Unterstützung der Union für Jordanien im Zusammenhang mit der syrischen Flüchtlingskrise haben die Union und Jordanien im Juli 2016 vereinbart, die auf Ausfuhren jordanischer Erzeugnisse in die Union im Rahmen des Abkommens geltenden Ursprungsregeln zeitweise zu lockern. |
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(7) |
Der Assoziationsausschuss EU-Jordanien hat daher den Beschluss Nr. 1/2016 (5) zur Änderung des Protokolls Nr. 3 bezüglich der Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ angenommen und die Liste der Be- oder Verarbeitungen ergänzt, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet Jordaniens hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen. |
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(8) |
Der Assoziationsausschuss EU-Jordanien hat den Beschluss Nr. 1/2018 (6) zur Änderung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 angenommen, um die Ursprungsregeln weiter zu lockern und die Geltungsdauer der durch den Beschluss Nr. 1/2016 eingeführten Regelung bis zum 31. Dezember 2030 zu verlängern. Der Beschluss Nr. 1/2018 trat am 4. Dezember 2018 in Kraft. |
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(9) |
Um die weitere Anwendung der Beschlüsse Nr. 1/2016 und Nr. 1/2018 sicherzustellen, ist es erforderlich, sie mit den seit dem 1. September 2021 geltenden Übergangsregeln zu verknüpfen. Daher ist die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Protokolls Nr. 3 durch Hinzufügen einer Anlage B zum Protokoll Nr. 3 erforderlich, damit die in den Beschlüssen Nr. 1/2016 und Nr. 1/2018 genannten Produktionsstätten weiterhin bestehen bleiben. Der Assoziationsrat wird einen entsprechenden Änderungsbeschluss annehmen. Es ist daher zweckmäßig, den im Assoziationsrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls Nr. 3 festzulegen. |
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(10) |
Die Anwendung der Anlage B zu Protokoll Nr. 3 sollte mit angemessenen Überwachungs- und Berichtspflichten einhergehen. Zudem sollte die Anwendung der Anlage B zu Protokoll Nr. 3 ausgesetzt werden können, falls die Bedingungen für die Anwendung der Anlage nicht mehr erfüllt sind oder falls die Bedingungen für Schutzmaßnahmen erfüllt sind. |
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(11) |
Um für Kontinuität bei der Anwendung der Beschlüsse Nr. 1/2016 und Nr. 1/2018 zu sorgen, einschließlich der darin festgelegten Ausnahmereglungen, und es ermächtigten Ausführern somit zu ermöglichen, wirtschaftliche Verluste gemäß dem Beschluss Nr. 1/2016 zu vermeiden, sollte der Beschluss des Assoziationsrates eine Rückwirkungsklausel enthalten. |
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(12) |
Daher sollte der von der Union im Assoziationsrat EU-Jordanien zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch eine Änderung des Protokolls Nr. 3 zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Assoziationsrats (7).
(2) Geringfügige technische Änderungen des in Absatz 1 dargelegten Standpunkts können von den Vertretern der Union im Assoziationsrat ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.
Geschehen zu Luxemburg am 18. Oktober 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss 2002/357/EG, EKGS des Rates und der Kommission vom 26. März 2002 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 1).
(2) Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).
(3) Beschluss (EU) 2020/2067 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 37).
(4) Beschluss Nr. 1/2021 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 15. April 2021 zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits durch die Ersetzung des Protokolls 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2021/742] (ABl. L 164 vom 10.5.2021, S. 1.
(5) Beschluss Nr. 1/2016 des Assoziationsausschusses EU-Jordanien vom 19. Juli 2016 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die in festgelegten Entwicklungsgebieten und Industriegebieten hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen [2016/1436] (ABl. L 233 vom 30.8.2016, S. 6).
(6) Beschluss Nr. 1/2018 des Assoziationsausschusses EU-Jordanien vom 4. Dezember 2018 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreichs Jordanien hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen [2019/42] (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 147).
(7) Siehe Dokument ST 11793/21 unter http://register.consilium.europa.eu.
Berichtigungen
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21.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 373/94 |
Berichtigung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union
( Amtsblatt der Europäischen Union L 433 I vom 22. Dezember 2020 )
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1. |
Seite 4, Erwägungsgrund 19, Unterabsatz 2, Satz 2 |
Anstatt:
„Die Kommission sollte diesen Informationen nachgehen und überprüfen, ob die anwendbaren Vorschriften, insbesondere Artikel 63, Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 98 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Festlegung gemeinsamer Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa (1) eingehalten wurden.
muss es heißen:
„Die Kommission sollte diesen Informationen nachgehen und überprüfen, ob die anwendbaren Vorschriften, insbesondere Artikel 69, Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 104 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingehalten wurden.
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2. |
Seite 8, Artikel 5 Absatz 5 |
Anstatt:
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„(5) |
Auf der Grundlage der von den Endempfängern oder Begünstigten gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels bereitgestellten Informationen unternimmt die Kommission alles in ihrer Macht Stehende, um sicherzustellen, dass jeder von staatlichen Einrichtungen oder Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels geschuldete Betrag im Einklang insbesondere mit Artikel 63, Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 98 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Festlegung gemeinsamer Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa tatsächlich an die Endempfänger oder Begünstigten gezahlt wird.“ |
muss es heißen:
|
„(5) |
Auf der Grundlage der von den Endempfängern oder Begünstigten gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels bereitgestellten Informationen unternimmt die Kommission alles in ihrer Macht Stehende, um sicherzustellen, dass jeder von staatlichen Einrichtungen oder Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels geschuldete Betrag im Einklang insbesondere mit Artikel 69, Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 104 der Verordnung (EU) 2021/1060 tatsächlich an die Endempfänger oder Begünstigten gezahlt wird.“ |
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.“
(2) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).“
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21.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 373/95 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion
( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )
Seite 174, Anhang IV: in Tabelle 4 erhält der Abschnitt a folgende Fassung:
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|||||||
|
Kategorie |
Temperaturklasse |
Höchste Temperatur des wärmsten M-Pakets (°C) |
Niedrigste Temperatur des kältesten M-Pakets (°C) |
Höchste Mindesttemperatur aller M-Pakete (°C) |
Wert für C |
||
|
Vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte |
M2 |
≤ 7 |
≥ – 1 |
n. a. |
1,00 |
||
|
H1 und H2 |
≤ 10 |
≥ – 1 |
n. a. |
0,82 |
|||
|
M1 |
≤ 5 |
≥ – 1 |
n. a. |
1,15 |
|||
|
Horizontale Kühlschränke für Supermärkte |
M2 |
≤ 7 |
≥ – 1 |
n. a. |
1,00 |
||
|
H1 und H2 |
≤ 10 |
≥ – 1 |
n. a. |
0,92 |
|||
|
M1 |
≤ 5 |
≥ – 1 |
n. a. |
1,08 |
|||
|
Vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte |
L1 |
≤ – 15 |
n. a. |
≤ – 18 |
1,00 |
||
|
L2 |
≤ – 12 |
n. a. |
≤ – 18 |
0,90 |
|||
|
L3 |
≤ – 12 |
n. a. |
≤ – 15 |
0,90 |
|||
|
Horizontale Gefrierschränke für Supermärkte |
L1 |
≤ – 15 |
n. a. |
≤ – 18 |
1,00 |
||
|
L2 |
≤ – 12 |
n. a. |
≤ – 18 |
0,92 |
|||
|
L3 |
≤ –12 |
n. a. |
≤ – 15 |
0,92 “ |
|||