ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 373

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
21. Oktober 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2021/1840 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2021/1841 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 6-Benzyladenin und Aminopyralid in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

63

 

*

Verordnung (EU) 2021/1842 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Flupyradifuron und Difluoressigsäure in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

76

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/1843 des Rates vom 15. Oktober 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkt

90

 

*

Beschluss (EU) 2021/1844 des Rates vom 18. Oktober 2021 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf eine Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkts

91

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union ( ABl. L 433 I vom 22.12.2020 )

94

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion ( ABl. L 315 vom 5.12.2019 )

95

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/1


VERORDNUNG (EU) 2021/1840 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aktualisiert die Kommission regelmäßig die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission (2) über die Ausfuhr bestimmter Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss (3) nicht gilt. Die Kommission stützt sich dabei auf neue Informationen über die in dem betreffenden Drittland geltenden Rechtsvorschriften über die Einfuhr von Abfällen.

(2)

Im Jahr 2019 ersuchte die Kommission bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, schriftlich um die schriftliche Bestätigung, dass in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführte Abfälle und Abfallgemische, deren Ausfuhr nach Artikel 36 ebendieser Verordnung nicht verboten ist, aus der Europäischen Union zur Verwertung in diesen Staat ausgeführt werden dürfen. Außerdem erbat sie von den betreffenden Ländern Hinweise zum etwaigen nationalen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat angewandt würde. Bei der Kommission gingen Antworten ein, einschließlich Ersuchen um weitere Erläuterungen (4).

(3)

Die Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (5) (im Folgenden „Basler Übereinkommen“) hat auf ihrer vierzehnten Tagung im Mai 2019 den Beschluss BC-14/12 angenommen. Mit diesem Beschluss wurden neue Einträge für Kunststoffe in die Anhänge des Basler Übereinkommens aufgenommen, einschließlich des Eintrags B3011 in Anhang IX zu nicht gefährlichen Abfällen. Diese Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2021. Darüber hinaus hat der OECD-Ausschuss für Umweltpolitik am 7. September 2020 Änderungen des Anhangs 4 des OECD-Beschlusses über gefährliche Kunststoffabfälle angenommen und Klarstellungen zu den Anlagen 3 und 4 des OECD-Beschlusses, die am 1. Januar 2021 in Kraft traten, vorgenommen.

(4)

Im Einklang mit diesen Beschlüssen wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission (6) die Anhänge IC, III, IIIA, IV, V, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 geändert, um den Änderungen in Bezug auf Einträge zu Kunststoffabfällen in den Anhängen des Basler Übereinkommens und im OECD-Beschluss Rechnung zu tragen. Folglich ist ab dem 1. Januar 2021 die Ausfuhr von Kunststoffabfällen aus der Union in Länder, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, nur zulässig, wenn diese Abfälle unter den neuen Eintrag B3011 für Kunststoffabfälle in Anhang IX des Basler Übereinkommens fallen und das Bestimmungsland die Einfuhr solcher Abfälle in sein Hoheitsgebiet gestattet.

(5)

In den Jahren 2019 und 2020 nahm die Kommission Kontakt mit den betreffenden Ländern auf, um Klarheit über die nationalen Verfahren im Zusammenhang mit den neuen Kunststoffeinträgen im Rahmen des Basler Übereinkommens zu erlangen. Die Kommission erhielt Antworten von 23 Ländern und Zollgebieten (7).

(6)

Einige Länder haben mitgeteilt, dass sie Kontrollverfahren anzuwenden beabsichtigen, die sich von den in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgesehenen Verfahren unterscheiden. In diesen Fällen, die in Spalte d des Anhangs dieser Verordnung aufgeführt sind, wird davon ausgegangen, dass die Ausführer die genauen rechtlichen Anforderungen des Bestimmungslandes kennen.

(7)

Gilt nach dem Anhang, dass ein Staat für die Verbringung bestimmter Abfälle weder ein Verbot verhängt noch ein Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung anwendet, so findet für solche Verbringungen Artikel 18 der genannten Verordnung sinngemäß Anwendung.

(8)

Ist ein Land im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 aufgeführt und liegen der Kommission Informationen darüber vor, dass die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften geändert wurden, hat das Land jedoch in Beantwortung der von der Kommission in den Jahren 2019 und 2020 übermittelten Auskunftsersuchen keine schriftliche Bestätigung ausgestellt, so findet das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 37 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Anwendung.

(9)

Ist ein Staat nicht in der Liste aufgeführt oder ist ein bestimmter Abfall oder ein bestimmtes Abfallgemisch für einen bestimmten Staat im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 nicht angegeben, bedeutet dies, dass der Staat keine schriftliche Bestätigung für diese Abfälle oder Abfallgemische ausgestellt oder keine schriftliche Bestätigung darüber ausgestellt hat, dass sie zur Verwertung aus der Union in diesen Staat ausgeführt werden können. Gemäß Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht nach Artikel 36 der genannten Verordnung verboten sind, in diese Länder und in Bezug auf diese Abfälle das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. In den Fällen, in denen die Länder in Spalte a des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegeben haben, dass sie die Einfuhr aller unter die Anhänge III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 fallenden Abfälle verbieten, aber keine spezifischen Informationen über ihre nationalen Kontrollverfahren in Bezug auf Kunststoffabfälle, die unter den Eintrag B3011 fallen, übermittelt haben, sollte das allgemeine Einfuhrverbot auch für Kunststoffabfälle des Eintrags B3011 gelten.

(10)

In den Fällen, in denen Länder angegeben haben, dass keine der unter die Anhänge III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 fallenden Abfälle einem Kontrollverfahren oder anderen Kontrollverfahren nach nationalem Recht unterliegen würden, aber keine spezifischen Informationen über ihre nationalen Kontrollverfahren in Bezug auf Kunststoffabfälle, die unter den Eintrag B3011 fallen, übermittelt haben, sollte das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Spalte b des Anhangs dieser Verordnung in Bezug auf Eintrag B3011 als anwendbar betrachtet werden.

(11)

Die Kommission strich auch für Länder, die ihr Ersuchen nicht beantwortet haben, die Einträge B3010 und GH013.

(12)

Am 25. Mai 2021 genehmigte der OECD-Rat die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltpolitik zur Einhaltung des OECD-Beschlusses durch Costa Rica. Folglich gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für dieses Land nicht mehr und die Eintragung für Costa Rica im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte gestrichen werden.

(13)

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6).

(3)  Beschluss des Rates über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung (OECD/LEGAL/0266).

(4)  Die Kommission erhielt Antworten aus den folgenden Staaten: Albanien, Andorra, Anguilla, Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Benin, Bosnien und Herzegowina, Burkina Faso, Kambodscha, Cabo Verde, Tschad, Chinesisch-Taipeh, Kolumbien, Demokratische Republik Kongo, Kongo, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Kuba, Ecuador, Ägypten, El Salvador, Äthiopien, Gabun, Georgien, Ghana, Guatemala, Guinea, Guyana, Haiti, Honduras, Hongkong (China), Indien, Indonesien, Jamaica, Kosovo*, Kirgisistan, Laos, Libanon, Liberia, Madagaskar, Malaysia, Mali, Republik Moldau, Monaco, Montenegro, Marokko, Myanmar, Namibia, Nicaragua, Niger, Nigeria, Oman, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Katar, Ruanda, St. Lucia, San Marino, São Tomé und Príncipe, Senegal, Serbien, Singapur, Südafrika, Sri Lanka, Sudan, Thailand, Trinidad und Tobago, Turkmenistan, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Uruguay, Usbekistan, Vietnam und Sambia.

*Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

Kolumbien wurde am 28. April 2020 Mitglied der OECD. Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 gilt nicht mehr für Kolumbien, sobald die einschlägigen OECD-Gremien festgestellt haben, dass Kolumbien den OECD-Beschluss in vollem Umfang erfüllt.

(5)  1673 UNTS S. 57.

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020 zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11)

(7)  Zollgebiete werden im Anhang gesondert aufgeführt, auch wenn sie demselben Land angehören.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird wie folgt geändert:

(1)

Die Tabelle für Albanien erhält folgende Fassung:

Albanien

a)

b)

c)

d)“

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische mit Ausnahme folgender Einträge unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott mit hohem Reinheitsgrad (98 %)

Aluminiumschrott mit hohem Reinheitsgrad (95 %)

 

unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott mit hohem Reinheitsgrad (98 %)

Aluminiumschrott mit hohem Reinheitsgrad (95 %)

 

(2)

Die Tabelle für Anguilla erhält folgende Fassung:

Anguilla

a)

b)

c)

d)“

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

(3)

Die Tabelle für Argentinien erhält folgende Fassung:

Argentinien

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

 

 

B1010

B1020

 

 

 

 

 

 

B1030 — B1050

B1060

 

 

 

 

 

 

B1070 — B1090

unter B1100:

Hartzinkabfälle

zinkhaltige Oberflächenschlacke:

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

Zinkkrätze

 

 

unter B1100:

Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

 

 

 

B1115 — B1130

B1140

 

 

 

 

 

 

B1150 — B1230

B1240

 

 

 

 

 

 

B1250 — B2110

B2120 — B2130

 

 

 

unter B3020:

nicht sortierter Ausschuss

 

 

unter B3020:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B3030 — B3120

B3130 — B4030

 

 

 

 

 

 

GB040 — GC010

GC020

 

 

 

 

 

 

GC030 — GF010

GG030; GG040

 

 

 

 

 

 

GN010 — GN030

Abfallgemische

 

 

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

Gemisch B1010

 

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

unter Gemisch B3020:

nicht sortierter Ausschuss

 

 

unter Gemisch B3020:

alle übrigen Abfallgemische

 

 

 

Gemisch B3030

 

 

 

Gemisch B3040

 

 

 

Gemisch B3050“

(4)

Die Tabelle für Armenien erhält folgende Fassung:

Armenien

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

B1100

 

 

 

B1170 — B1240

 

 

B3040

 

 

 

 

B3060

 

 

 

B3080

 

 

B3140

 

 

 

 

 

Alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle“

 

(5)

Die Tabelle für Aserbaidschan erhält folgende Fassung:

Aserbaidschan

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

unter B1010:

alle übrigen Abfälle

 

unter B1010:

Zinnschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

 

B1020 — B1120

 

 

 

 

 

B1130

 

B1140 — B1250

 

 

 

unter B2010:

Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt

 

Glimmerabfall

Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

Flussspatabfälle

 

unter B2010:

Abfälle von natürlichem Grafit

Feldspatabfälle

feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden

 

 

 

B2020 — B2030

 

unter B2040:

Teilweise raffiniertes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201 ), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

fester Schwefel

Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

 

Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

unter B2040:

beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle

Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9) — Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

Carborundum (Siliciumcarbid)

Betonbruchstücke

 

B2060 — B2070

 

 

 

 

 

B2080

 

B2090 — B2100

 

 

 

 

 

B2110

 

B2120

 

 

 

 

 

B2130

 

 

 

B3020 — B3035

 

B3040

 

 

 

 

 

B3050

 

unter B3060:

nur Weintrub

 

unter B3060:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B3065 — B3120

 

B3130 — B4030

 

 

 

GB040 — GC050

 

 

 

 

 

GE020 — GG040

 

 

 

GN010 — GN030“

(6)

Die Tabelle für Bahrein erhält folgende Fassung:

Bahrain

a)

b)

c)

d)

B3011

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

(7)

Die Tabelle für Bangladesch erhält folgende Fassung:

Bangladesch

a)

b)

c)

d)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische mit Ausnahme folgender Einträge:

unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

Aluminiumschrott

Kupferschrott

B2020

B3020

 

 

unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

Aluminiumschrott

Kupferschrott

 

 

 

B2020

 

 

 

B3020“

(8)

Die Tabelle für Belarus erhält folgende Fassung:

Belarus

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

 

B1010 — B1160

 

 

B1170 — B1210

 

 

 

 

B1220

 

 

B1230 — B1240

 

 

 

 

B1250 — B2130

 

 

 

B3020 — B3035

 

unter B3040:

Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit)

unter B3040:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

 

B3050

 

 

unter B3060:

nur Weintrub

unter B3060:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B3065 — B3070

 

 

B3080

 

 

 

 

B3090 — B3130

 

 

B3140

 

 

 

 

B4010 — B4030

 

 

 

GB040 — GG030

 

 

GG040

 

 

 

 

GN010 — GN030

 

Abfallgemische

 

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

 

Gemisch B1010

 

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

Gemisch B3020

 

 

 

Gemisch B3030

 

 

Gemisch B3040

 

 

 

 

Gemisch B3050“

 

(9)

Die Tabelle für Benin erhält folgende Fassung:

Benin

a)

b)

c)

d)

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

(10)

Die Tabelle für Bosnien und Herzegowina erhält folgende Fassung:

Bosnien und Herzegowina

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

 

 

unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

 

 

 

unter B1020:

Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

 

 

 

B1050

 

 

 

B1090

 

 

 

unter B1100:

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

unter B1120:

Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A:

Scandium

Vanadium

Mangan

Kobalt

Kupfer

Yttrium

Niob

Hafnium

Wolfram

Titan

Chrom

Eisen

Nickel

Zink

Zirkonium

Molybdän

Tantal

Rhenium

 

 

 

B1130

 

 

 

B2020

 

 

 

B3020

 

 

 

B3050

 

 

 

B3065

 

 

 

B3140

 

 

 

GC020“

(11)

Die Tabelle für Brasilien erhält folgende Fassung:

Brasilien

a

b

c

d

Einzelne Abfälle

 

 

unter B1010:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Aluminiumschrott

Zinnschrott

Titanschrott

unter B1010:

Nickelschrott

Zinkschrott

Wolframschrott

Molybdänschrott

Tantalschrott

Magnesiumschrott

Kobaltschrott

Bismutschrott

Zirconiumschrott

Manganschrott

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

Chromschrott

 

B1020

 

 

 

 

B1030

 

 

B1031 — B1040

 

B1031 — B1040

 

 

B1050

 

 

B1060

 

 

 

 

B1070

 

 

B1080 — B1090

 

B1080 — B1090

 

unter B1100:

zinkhaltige Oberflächenschlacke

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

Zinkkrätze

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

unter B1100:

Hartzinkabfälle

Alukrätze, ausgenommen Salzschlacke

unter B1100:

zinkhaltige Oberflächenschlacke

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

Zinkkrätze

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

 

 

B1115

 

 

B1120

 

B1120

 

 

B1130

 

 

B1140

 

B1140

 

 

B1150

 

 

B1160 — B1220

 

B1160 — B1220

 

 

B1230 — B2020

 

 

B2030

 

B2030

 

 

B2040 — B2130

 

 

 

B3020 — B3050

 

B3060 — B3070

 

 

 

 

 

B3080 — B3130

 

B3140

 

 

 

 

 

B4010 — B4030

 

 

 

 

GB040 — GC020

 

GC030 — GC050

 

GC030 — GC050

 

 

GE020 — GF010

 

 

GG030 — GG040

 

GG030 — GG040

GN010 — GN030

 

 

 

Abfallgemische

 

 

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

 

Gemisch B1010

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

Gemisch B3020

 

 

 

Gemisch B3030

 

 

 

Gemisch B3040

 

 

 

Gemisch B3050“

 

(12)

Die Tabelle für Burkina Faso erhält folgende Fassung:

Burkina Faso

a)

b)

c)

d)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

(13)

Die Tabelle für Kambodscha erhält folgende Fassung:

Kambodscha

a)

b)

c)

d)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische mit Ausnahme der Einträge unter B3011“

 

 

B3011

(14)

Die Tabelle für Cabo Verde erhält folgende Fassung:

Cabo Verde

a)

b)

c)

d)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

(15)

Die Tabelle für China wird gestrichen.

(16)

Die Tabelle für Chinesisch-Taipeh erhält folgende Fassung:

Chinesisch-Taipeh

a)

b)

c)

d)

 

unter B1010:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Molybdänschrott

Tantalschrott

Kobaltschrott

Bismutschrott

Zirconiumschrott

Manganschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

Chromschrott

 

unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Wolframschrott

Magnesiumschrott

Titanschrott

Germaniumschrott

unter B1020:

Cadmiumschrott

Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

Selenschrott

unter B1020:

Antimonschrott

Berylliumschrott

Tellurschrott

 

 

 

B1030 — B1031

 

 

B1040

 

 

 

 

B1050

 

 

B1060

 

 

 

 

B1070 — B1090

 

 

 

unter B1100:

Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

 

unter B1100:

Hartzinkabfälle

zinkhaltige Oberflächenschlacke

 

B1115

 

 

 

B1120

 

B1120

 

B1130 — B1150

 

 

B1160

 

 

 

 

B1170 — B1250

 

 

 

B2010 — B2030

 

 

 

unter B2040:

Teilweise raffiniertes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle

fester Schwefel

Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9) — Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

Carborundum (Siliciumcarbid)

Betonbruchstücke

Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

 

unter B2040:

chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201 ), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

 

B2060 — B2130

 

 

 

 

 

B3011

 

unter B3020:

hauptsächlich aus gebleichter Holzcellulose bestehendes Papier oder Wellpapier

andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

1.

Pappe (Karton)

2.

nicht sortierter Ausschuss

 

unter B3020:

ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

 

B3026 — B3035

 

 

 

B3040

 

B3040

 

 

 

B3050

 

B3060

 

 

B3065

 

 

 

 

B3070

 

 

 

B3080

 

B3080

B3090 — B3100

 

 

 

 

B3110 — B3140

 

 

 

B4010

 

 

 

B4020

 

 

B4030

 

 

 

 

GB040

 

 

 

GC010

 

 

 

GC020

 

 

GC030

 

 

 

 

GC050

 

 

 

GE020

 

 

 

GF010

 

 

 

GG030

 

 

 

GG040

 

 

 

GN010 — GN030

 

 

Abfallgemische

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

(17)

Die Tabelle für Kolumbien erhält folgende Fassung:

Kolumbien

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

 

B1010 — B1070

 

 

 

 

B1080

 

 

B1090

 

 

 

 

B1100

 

 

B1115 — B1150

 

 

 

 

B1160

 

 

B1170 — B1190

 

 

 

 

B1200

 

 

B1210

 

 

 

 

B1220

 

 

B1230 — B1250

 

 

 

unter B2010:

alle übrigen Abfälle

unter B2010:

Glimmerabfälle

 

 

B2020 — B2030

 

 

 

unter B2040:

alle übrigen Abfälle

unter B2040:

chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201 ), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

 

 

B2060 — B2130

 

 

 

B3020

 

 

 

unter B3030:

Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

weder gekrempelt noch gekämmt

Sonstige

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

Abfälle von groben Tierhaaren

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

Garnabfälle

Reißspinnstoff

Sonstige

Flachswerg und -abfälle

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen textilen Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie)

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff):

aus synthetischen Chemiefasern

aus künstlichen Chemiefasern

Altwaren

Altwaren Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

sortiert

Sonstige

unter B3030:

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind

 

 

B3035 — B3040

 

 

 

unter B3050:

Korkabfälle: Korkschrot und Korkmehl

unter B3050:

Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst

 

 

unter B3060:

nur Weintrub

andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

unter B3060:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B3065

 

 

unter B3070:

Abfälle von Menschenhaar

Strohabfälle

unter B3070:

Bei der Herstellung von Penicillin anfallendes inaktiviertes Pilzmyzel, zur Fütterung verwendet

 

 

B3080

 

 

 

 

B3090 — B3100

 

 

B3110 — B3130

 

 

 

 

B3140 — B4010

 

 

B4020 — B4030

 

 

 

unter GB040:

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

unter GB040:

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

 

 

GB040

 

 

 

GC010

 

 

 

 

GC020

 

 

GC030 — GF010

 

 

 

 

GG030

 

 

 

GG040

 

 

 

GN010 — GN030

Abfallgemische

 

 

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

 

Gemisch B1010

 

 

alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

(18)

Die folgende Eintragung für Kongo wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Kongo

a)

b)

c)

d)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

(19)

Die Tabelle für Costa Rica wird gestrichen.

(20)

Die Tabelle für Kuba erhält folgende Fassung:

Kuba

a)

b)

c)

d)

 

B3011

Alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle“

 

(21)

Die Tabelle für Curaçao erhält folgende Fassung:

Curaçao

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

B1010 — B2130

 

 

 

B3020

 

 

unter B3030:

Altwaren

Altwaren Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

 

 

B3035

 

 

 

 

B3040 — B3065

 

 

B3070

 

 

 

 

B3080 — B4030

 

 

 

GB040 — GF010

 

 

GG030 — GG040

 

 

 

 

 

 

 

GN010 — GN030

 

 

 

Abfallgemische

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

(22)

Die Tabelle für Ecuador erhält folgende Fassung:

Ecuador

a)

b)

c)

d)

 

B3011

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

(23)

Die Tabelle für Ägypten erhält folgende Fassung:

Ägypten

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

unter B1010:

Abfälle, die Chrom(VI)-Verbindungen enthalten

unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Aluminiumschrott

 

unter B1010:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B1020

B1030 — B1040

 

 

 

 

B1050

 

 

B1060

 

 

 

 

B1070

 

 

B1080 — B1140

 

 

 

 

B1150

 

 

B1160

 

 

 

B1190

 

 

 

 

 

 

B1210 — B1230

 

B1240

 

 

 

 

 

B1250

B2010

 

 

 

unter B2020:

Bruchglas von Kathodenstrahlröhren und sonstigen beschichteten Gläsern

unter B2020:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B2030

 

 

unter B2040:

chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201 ), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

unter B2040:

alle übrigen Abfälle

 

 

B2060 — B2080

 

 

 

B2090

 

 

 

 

B2100 — B2110

 

 

B2120

 

 

 

 

B2130

 

 

 

 

 

B3011

 

 

 

B3020 — B3027

 

B3030; B3035

 

 

 

 

 

B3040

 

B3050 — B3070

 

 

 

 

 

B3080

B3090 — B3130

 

 

 

 

 

 

B3140

B4010

 

 

 

B4020

 

 

 

 

B4030

 

 

GC010 — GC050

 

 

 

GE020

 

 

 

 

GF010

 

 

GG030

 

 

 

GG040

 

 

 

GN010 — GN030

 

 

 

Abfallgemische

Mischung von B1010 und B1050, wenn sie Chrom(VI)-Verbindungen enthalten

Mischung von B1010 und B1070, wenn sie Chrom(VI)-Verbindungen enthalten

Mischung von B1010, wenn sie Chrom(VI)-Verbindungen enthalten

Mischung von B1010 und B1050, außer diejenigen, die Chrom(VI)-Verbindungen enthalten

Mischung von B1010 und B1070, außer diejenigen, die Chrom(VI)-Verbindungen enthalten

B1010-Gemische, wenn diese Eisen- und Stahlschrott, Kupferschrott oder Aluminiumschrott enthalten

 

Mischung B1010, mit Ausnahme derjenigen, die Chrom(VI)-Verbindungen bzw. Eisen- und Stahlschrott, Kupferschrott oder Aluminiumschrott enthalten

Gemisch B2010

 

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

Gemisch B3020

 

 

 

Gemisch B3030

 

 

 

 

 

Gemisch B3040

 

Gemisch B3050

 

Gemisch B3040 + B3080“

(24)

Die Tabelle für El Salvador erhält folgende Fassung:

El Salvador

a)

b)

c)

d)

 

B3011

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

(25)

Die Tabelle für Georgien erhält folgende Fassung:

Georgien

a)

b)

c)

d)

 

 

 

B1010; B1020

B1030 — B1110

 

 

 

 

 

 

B1115

B1120 — B1190

 

 

 

 

 

 

B1200

B1210 — B1250

 

 

 

 

 

 

B2020

B2030

 

 

 

unter B2040:

alle übrigen Abfälle

 

 

unter B2040:

Chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201 ), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

 

 

 

B2050

B2060 — B2130

 

 

 

 

 

 

B3020

B3026; B3027

 

 

 

B3030 — B3040

 

 

 

 

 

 

B3050

 

 

 

B3060

B3065 — B3140

 

 

 

B4010 — B4030

 

 

 

GF010

 

 

 

GG030

 

 

 

 

 

 

GN010 — GN030

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1050

 

 

Gemisch B1010

Gemisch B1010 + B1070

 

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

 

 

 

Gemisch B3020

Gemisch B3030

 

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

Gemisch B3040

 

 

 

 

 

 

Gemisch B3050“

(26)

Die Tabelle für Ghana erhält folgende Fassung:

Ghana

a)

b)

c)

d)

 

B3011

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

(27)

Die folgende Eintragung für Haiti wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Haiti

a)

b)

c)

d)

 

B3011

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

(28)

Die Tabelle für Hongkong (China) erhält folgende Fassung:

Hongkong (China)

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

B1010 — B1030

 

 

B1031

 

 

 

 

B1040 — B1050

 

 

B1060 — B1090

 

 

 

 

B1100

 

 

 

B1115

 

 

unter B1120:

Lanthanoide (Seltenerdmetalle):

Lanthan

Praseodym

Samarium

Gadolinium

Dysprosium

Erbium

Ytterbium

Cerium

Neodym

Europium

Terbium

Holmium

Thulium

Lutetium

unter B1120:

Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A:

Scandium

Vanadium

Mangan

Kobalt

Kupfer

Yttrium

Niob

Hafnium

Wolfram

Titan

Chrom

Eisen

Nickel

Zink

Zirkonium

Molybdän

Tantal

Rhenium

 

 

B1140 — B1190

 

 

 

 

B1200; B1210

 

 

B1220

 

 

 

 

B1230

 

 

B1240

 

 

 

 

B1250

 

 

 

B2010 — B2040

 

 

B2060 — B2080

 

 

 

 

B2090

 

 

B2100

 

 

 

 

B2110

 

 

B2120; B2130

 

 

 

 

B3020 — B3090

 

 

B3100 B3110

 

 

 

 

B3120

 

 

B3130

 

 

 

 

B3140

 

 

B4010 — B4030

 

 

 

 

GB040

 

 

 

GC010

 

 

GC020

Abfall aus unbestückten Leiterplatten

GC020

mit Ausnahme von Abfall aus unbestückten Leiterplatten

 

 

 

GC030

 

 

 

GC050

 

 

 

GE020 — GN030

 

 

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1070

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010

 

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

Gemisch B3020, beschränkt auf ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe, hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliches Druckwerk)

 

 

 

Gemisch B3030

 

 

 

Gemisch B3040

 

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

Gemisch B3050“

 

 

(29)

Die Tabelle für Indien erhält folgende Fassung:

Indien

a)

b)

c)

d)

 

 

 

unter B1010:

Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

unter B1010:

Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Wolframschrott

Molybdänschrott

Tantalschrott

Magnesiumschrott

Kobaltschrott

Bismutschrott

Titanschrott

Zirconiumschrott

Manganschrott

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Chromschrott

 

 

 

B1020

 

 

 

B1030

 

 

 

B1031

 

 

 

B1040

 

 

 

B1050:

Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), Cadmium, Antimon, Blei und Tellur enthaltend

B1050:

Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), andere als die angegebenen Metalle enthaltend

 

 

 

B1060

 

 

 

B1070

 

 

 

B1080

 

 

 

B1090

 

 

 

unter B1100:

Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:

Hartzinkabfälle

zinkhaltige Oberflächenschlacke:

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

Zinkkrätze

Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

B1115

 

 

 

 

 

 

B1120 — B1240

B1250

 

 

 

 

 

 

B2010 — B2100

B2110 — B2130

 

 

 

B3020; B3026

 

 

 

 

 

 

B3027

 

 

 

unter B3030:

Textilabfälle Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

andere Abfälle von Wolle

oder von feinen Tierhaaren

Abfälle von groben Tierhaaren

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

Garnabfälle

Reißspinnstoff

Sonstige

Flachswerg und -abfälle

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen textilen Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff):

aus synthetischen Chemiefasern

aus künstlichen Chemiefasern.

Altwaren

Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren

sortiert

Sonstige

 

 

 

B3035 — B3060

B3065

 

 

 

 

 

 

B3070 — B3130

 

 

 

B3140:

Altreifen und andere Reifen, ausgenommen solche, die nicht zur Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung aber nicht zur unmittelbaren Wiederverwendung führen

B3140:

Flugzeugreifen, die zur Runderneuerung an Originalgerätehersteller ausgeführt und nach der Runderneuerung von Fluggesellschaften für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen wiedereingeführt werden und entweder an Bord oder unter Verwahrung der auf der Luftseite der Zollverschlussflächen befindlichen Lager der jeweiligen Luftfahrtunternehmen verbleiben

 

 

 

B4010 — B4030

 

 

 

GB040

Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Raffination

262030 262090

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

 

 

 

GC010

Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile

 

 

 

GC020

Elektronikschrott (z. B. gedruckte Schaltungen auf Platten, elektronische Bauteile, Draht usw.) und wieder verwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen

 

 

 

GG040“

(30)

Die Tabelle für Indonesien erhält folgende Fassung:

Indonesien

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

B1010

Thoriumschrott

 

 

Alle Abfälle in B1010, ausgenommen:

Thoriumschrott

B1020

 

 

unter B1020:

Antimonschrott, Beryllium, Cadmiumschrott

B1030 — B1250

 

 

 

B2010

 

 

 

 

 

 

B2020

B2030 — B2130

 

 

 

 

 

 

B3011

unter B3020:

Pappe (Karton)

 

 

B3020, ausgenommen Pappe (Karton)

B3026; B3027

 

 

 

unter B3030:

Altwaren

 

 

B3030 ausgenommen Altwaren

B3035

 

 

 

 

 

 

B3040

B3050 — B3070

 

 

 

 

 

 

B3080

B3090 — B3140

 

 

 

GB040 — GC050

 

 

 

GE020

 

 

 

Abfallgemische

Alle Abfälle dieser Kategorie“

 

 

 

(31)

Die Tabelle für Iran (Islamische Republik Iran) erhält folgende Fassung:

Iran (Islamische Republik Iran)

a)

b)

c)

d)

 

B1010 – B1090

 

 

unter B1100:

folgende zinkhaltige Oberflächenschlacken:

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

Zinkkrätze

Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

unter B1100:

Hartzinkabfälle

folgende zinkhaltige Oberflächenschlacken:

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

 

 

B1115

 

 

 

 

B1120 —– B1150

 

 

B1160 —– B1210

 

 

 

 

B1220 —– B2010

 

 

B2020 —– B2130

 

 

 

 

B3020

 

 

B3030 —– B3040

 

 

 

unter B3050:

Korkabfälle: Korkschrot und Korkmehl

unter B3050:

Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst

 

 

B3060 —– B3070

 

 

 

 

B3080

 

 

B3090 –— B3130

 

 

 

 

B3140

 

 

B4010 —– B4030

 

 

 

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

 

GC010

 

 

 

GC020

 

 

 

GC030

 

 

 

GC050

 

 

 

GE020

ex 70 01

ex 7019 39

 

 

 

GF010

 

 

 

GG030

 

 

 

GG040

 

 

 

GN010

 

 

 

GN020

 

 

 

GN030“

 

 

 

(32)

Die folgende Tabelle für Jamaika wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Jamaika

a)

b)

c)

d)

 

B3011

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

(33)

Die Tabelle für Kasachstan erhält folgende Fassung:

Kasachstan

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

B1010 —– B1160

 

 

 

B1170 —– B1240

 

B1170 —– B1240

 

B1250 —– B 2130

 

 

 

B 3020 —– B 3035

 

 

 

unter B3040:

Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit)

 

unter B3040:

andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)

 

B3050

 

 

 

B3060

Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös, mit Ausnahme von Weintrub

 

B3060

Nur Weintrub

 

B3065 —– B3070

 

 

 

B3080

 

B3080

 

B3090 —– B3130

 

 

 

B3140

 

B3140

 

B4010 —– B4030

 

 

 

GB040 – GG030

 

 

 

GG040

 

GG040

 

GN010 —– GN030

 

 

Abfallgemische

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

Gemisch B3040 + B3080

 

Gemisch B1010

 

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

Gemisch B3020

 

 

 

Gemisch B3030

 

 

Gemisch B3040

 

 

 

 

Gemisch B3050“

 

 

(34)

Die folgende Tabelle für Kosovo wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Kosovo  (*)

a)

b)

c)

d)

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos."

(35)

Die Tabelle für Kuweit erhält folgende Fassung:

Kuwait

a

b

c

d

 

 

 

B1010

Alle anderen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

(36)

Die Tabelle für Kirgisistan erhält folgende Fassung:

Kirgisistan

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

unter B1010:

Thoriumschrott

 

 

unter B1010:

Alle übrigen Abfälle

B1020 — B1115

 

 

 

unter B1120:

alle Lanthanoide (Seltenerdmetalle)

 

 

unter B1120:

alle Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A

 

 

 

B1130

B1140

 

 

 

 

 

 

B1150

B1160 — B1240

 

 

 

 

 

 

B1250

B2010

 

 

 

 

 

 

B2020

unter B2030:

unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

 

 

unter B2030:

Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)

B2040 — B2130

 

 

 

 

 

 

B3020

unter B3030:

Flachswerg und -abfälle

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

 

 

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

B3035 — B3040

 

 

 

 

 

 

B3050

unter B3060:

Alle übrigen Abfälle

 

 

unter B3060:

getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten

 

 

 

B3065

B3070 — B4030

 

 

 

GB040 — GN030

 

 

 

Abfallgemische

 

 

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

(37)

Die folgende Tabelle für Laos wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Laos

a)

b)

c)

d)

unter B1010:

Thoriumschrott

B1010, ausgenommen Thoriumschrott

 

 

 

B1020 — B1250

 

 

 

B4020

 

 

B4030

 

 

 

GC010; GC020

 

 

 

 

 

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und alle in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

(38)

Die Tabelle für Libanon erhält folgende Fassung:

Libanon

a)

b)

c)

d)

unter B1010:

Chromschrott

unter B1010:

alle übrigen Abfälle

 

B1010, ausgenommen

Chromschrott

B1020 — B1090

 

 

 

unter B1100:

Zinkkrätze

Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

unter B1100:

Hartzinkabfälle

zinkhaltige Oberflächenschlacke

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn))

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

 

unter B1100:

Hartzinkabfälle

zinkhaltige Oberflächenschlacke

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn))

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

 

B1115

 

B1115

B1120 — B1140

 

 

 

 

B1150 — B2030

 

B1150 — B2030

unter B2040:

alle übrigen Abfälle

unter B2040:

chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201 ), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

 

 

B2060 — B2130

 

 

 

 

B3020 — B3130

 

B3020 — B3130

B3140

 

 

 

 

B4010 — B4030

 

B4010 — B4030

 

GB040

 

GB040

 

GC010; GC020

 

GC010; GC020

GC030; GC050

 

 

 

 

GE020 — GN030

 

GE020 — GN030“

(39)

Die Tabelle für Liberia erhält folgende Fassung:

Liberia

a)

b)

c)

d)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische mit Ausnahme folgender Einträge:

B1010

B1250

B3011

 

 

 

 

B1010 — B1250“

 

 

(40)

Die Tabelle für Madagaskar erhält folgende Fassung:

Madagaskar

a)

b)

c)

d)

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

(41)

Die Tabelle für Malaysia erhält folgende Fassung:

Malaysia

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

 

 

B1010; B1020

B1030

 

 

 

 

 

 

B1031

 

B1040 — B1080

 

 

B1090

 

 

 

 

B1100

 

 

 

 

 

B1115

 

 

 

B1200 — B2030

B1120 — B1190

 

 

 

unter B2040:

beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle

Betonbruchstücke

Teilweise raffiniertes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

unter B2040:

chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201 ), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

 

unter B2040:

fester Schwefel

Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)

Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

Carborundum (Siliciumcarbid)

Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

B2060 — B2130

 

 

 

 

 

 

B3011 — B3027

unter B3030:

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

unter B3030:

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

Abfälle von groben Tierhaaren

 

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B3035 — B3050

 

unter B3060:

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, getrocknet und sterilisiert, auch in Form von Pellets, einer zur Fütterung verwendeten Art, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

Degras: Rückstände aus Fettstoffen oder aus tierischen oder pflanzlichen Wachsen

Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

 

unter B3060:

Nur Weintrub

Fischabfälle

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

 

B3065

 

 

unter B3070:

Bei der Herstellung von Penicillin anfallendes inaktiviertes Pilzmyzel, zur Fütterung verwendet

 

 

unter B3070:

Abfälle von Menschenhaar

Strohabfälle

 

 

 

B3080 — B3140

B4010 — B4030

 

 

 

GB040

 

 

 

 

GC010

 

 

GC020 — GC050

 

 

 

 

 

 

GE020 — GF010

GG040

 

 

 

GG030

 

 

 

 

GN010 — GN030

 

 

Abfallgemische

 

 

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

(42)

Die Eintragung für Moldau (Republik Moldau) erhält folgende Fassung:

Moldau (Republik Moldau)

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

 

 

GE020

Alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

 

 

 

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

(43)

Die folgende Tabelle für Monaco wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Monaco

a)

b)

c)

d)

 

 

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

(44)

Die Tabelle für Montenegro erhält folgende Fassung:

Montenegro

a)

b)

c)

d)

 

 

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

(45)

Die Tabelle für Marokko erhält folgende Fassung:

Marokko

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

unter B1010:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

 

unter B1010:

Alle übrigen Abfälle

 

B1020; B1030

 

 

 

B1240

 

 

 

B1250

 

B1250

 

B2010 — B2040

 

 

 

B2060 — B2130

 

 

 

B3020

 

 

 

unter B3030:

Alle übrigen Abfälle

 

unter B3030:

Altwaren

 

B3035 — B3130

 

 

 

B3140

 

B3140

 

B4010 — B4030

 

 

 

GB040 — GC050

 

 

 

GE020 — GG030

 

 

 

GG040

 

 

 

GN010 — GN030

 

GN030

Abfallgemische

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

(46)

Die folgende Tabelle für Myanmar/Birma wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Myanmar/Birma

a)

b)

c)

d)

 

 

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

(47)

Die Tabelle für Nepal erhält folgende Fassung:

Nepal

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

unter B1010:

Zinkschrott

Magnesiumschrott

Bismutschrott

Titanschrott

Zirconiumschrott

Manganschrott

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

unter B1010:

Nickelschrott

Wolframschrott

Molybdänschrott

Tantalschrott

Kobaltschrott

Chromschrott

unter B1010:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Eisen- und Stahlschrott

Aluminiumschrott

Zinnschrott

unter B1010:

Kupferschrott

B1020 — B1190

 

 

 

 

B1200

 

 

B1210 — B2040

 

 

 

 

B2060

 

 

B2070 — B2130

 

 

 

unter B3020:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

1.

Pappe (Karton)

2.

nicht sortierter Ausschuss

unter B3020:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

 

 

B3030 — B4030

 

 

 

GB040 — GF010

 

 

 

 

GG030 — GG040

 

 

GN010 — GN030

 

 

 

Abfallgemische

 

Gemisch B3020

 

 

alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

(48)

Die folgende Tabelle für Nicaragua wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Nicaragua

a)

b)

c)

d)

 

B3011

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

(49)

Die Tabelle für Niger erhält folgende Fassung:

Niger

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

unter B1010:

Chromschrott

Zinkschrott

Kupferschrott

unter B1010:

Alle übrigen Abfälle

 

 

B1020

 

 

 

 

B1030 — B1050

 

 

B1060 — B1080

 

 

 

 

B1090

 

 

B1100

 

 

 

 

B1115 — B1130

 

 

B1140

 

 

 

 

B1150; B1160

 

 

B1170 — B1190

 

 

 

 

B1200; B1210

 

 

B1220

 

 

 

 

B1230

 

 

B1240

 

 

 

 

B1250

 

 

 

B2010 — B2030

 

 

B2040

 

 

 

 

B2060 — B2110

 

 

B2120

 

 

 

 

B2130

 

 

 

B3020

 

 

B3026

 

 

 

 

B3027 — B3120

 

 

B3130

 

 

 

 

B3140

 

 

B4010

 

 

 

 

B4020; B4030

 

 

GB040

 

 

 

 

GC010 — GC050

 

 

 

GE020 — GG040

 

 

 

GN010 — GN030

 

 

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1050

Gemisch B1010 + B1070

Gemisch B1010

alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

(50)

Die folgende Tabelle für Nigeria wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Nigeria

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

B1010

 

 

B1020

Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

B1020

Alle übrigen Abfälle

 

 

 

B1030 — B1100

 

 

B1115

 

 

 

B1120

 

 

 

 

B1130

 

 

B1140

 

 

 

 

B1150

 

 

B1170 — B1250

 

 

 

B2010 — B2040

B2130

 

 

B2060 — B2120

 

 

 

 

B3020

 

 

B3026

 

 

 

 

B3027 — B3050

 

 

B3060

 

 

 

B3065

 

 

 

B3070 — B3140

 

 

 

B4010 — B4030

 

 

 

GB040

 

 

 

GC010 — GC050

 

 

 

GE020 — GG040

 

 

 

GN010 — GN030

 

 

 

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

(51)

Die Tabelle für Oman erhält folgende Fassung:

Oman

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

 

 

unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

Aluminiumschrott

 

 

 

unter B2040:

Schlacke aus der Kupferherstellung

 

 

 

B3011

 

 

 

GG040

Alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle“

 

 

 

(52)

Die Tabelle für Pakistan erhält folgende Fassung:

Pakistan

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

 

B1010 — B1080

 

 

 

 

B1090

 

 

B1100

 

 

 

 

B1115

 

 

B1120 — B2130

 

 

B3011

 

 

 

 

B3020 — B3035

 

 

 

 

B3040

 

 

B3050

 

Unter B3060:

nur Weintrub

Degras: Rückstände aus Fettstoffen oder aus tierischen oder pflanzlichen Wachsen

Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

 

unter B3060:

getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten

unter B3060:

Fischabfälle

andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

B3065

 

 

 

 

 

B3070

 

 

 

 

B3080

 

 

B3090 — B3130

 

 

 

 

B3140

 

 

B4010 — B4020

 

B4030

 

 

 

 

 

GB040 — GC010

 

GC020 — GC030

 

 

 

 

 

GC050 — GG040

 

GN010

 

 

 

 

 

 

GN020 — GN030

Abfallgemische

 

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

 

Gemisch B1010

 

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

Gemisch B3020

 

 

 

Gemisch B3030

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

Gemisch B3040

 

 

Gemisch B3050“

 

(53)

Die folgende Tabelle für Panama wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Panama

a)

b)

c)

d)

 

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

(54)

Die Tabelle für Paraguay erhält folgende Fassung:

Paraguay

a)

b)

c)

d)

 

B3011

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

(55)

Die Tabelle für Peru erhält folgende Fassung:

Peru

a)

 

b)

c)

d)

 

 

 

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

(56)

Die Tabelle für Philippinen erhält folgende Fassung:

Philippinen

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

unter B1010:

Kobaltschrott

Chromschrott

Thoriumschrott

 

 

unter B1010:

Alle übrigen Abfälle

B1020 — B1090

 

 

 

 

 

 

B1100

B1115 — B1190

 

 

 

 

 

 

B1200; B1210

B1220 — B1250

 

 

 

B2010

 

 

 

 

 

 

B2020

B2030 B2040

 

 

 

B2060 — B2130

 

 

 

 

 

 

B3011; B3020

B3026 — B3140

 

 

 

B4010 — B4030

 

 

 

 

 

 

GB040

 

GC010 GC020

 

 

GC030 GC050

 

 

 

unter GG040:

Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag zum Baseler Übereinkommen) dürfen nicht importiert werden. Die Vorbehandlung der Flugasche sollte den Anforderungen an Klinker- oder Zementproduktion entsprechen und im Ausfuhrland erfolgen.

 

 

unter GG040:

Alle übrigen Abfälle

 

 

 

GE020

GF010; GG030

 

 

 

GN010 — GN030

 

 

 

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

(57)

Die Eintragung für Russland (Russische Föderation) erhält folgende Fassung:

Russland (Russische Föderation)

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

 

 

B1010 — B1031

 

 

 

B1050 — B1160

 

B1170 — B1200

 

 

 

B1220

 

 

 

 

 

B1230

 

B1240

 

 

 

 

 

B1250 — B2130

 

 

 

B3030 — B3035

B3040

 

 

 

 

 

 

B3050

 

B3060

 

 

 

 

 

B3065 — B3110

B3140

 

 

 

 

 

 

B4010 — B4030

 

 

 

GB040 — GC050

GE020

 

 

 

 

GG030 — GG040

 

 

 

 

 

GN010 — GN030“

(58)

Die folgende Tabelle für San Marino wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

San Marino

a)

b)

c)

d)

 

 

 

unter B3020:

ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und alle in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

(59)

Die folgende Tabelle für São Tomé und Príncipe wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

São Tomé und Príncipe

a)

b)

c)

d)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

(60)

Die Tabelle für Senegal erhält folgende Fassung:

Senegal

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

B1010 — B1100

 

 

 

B1115 — B1250

 

 

 

 

 

B2010 — B2040

 

 

 

B2060 — B2130

 

 

 

B3020; B3030

 

B3026; B3027

 

 

 

B3035 — B3140

 

 

 

B4010 — B4030

 

 

 

GB040 — GG030

 

 

 

 

 

GG040

 

GN010 — GN030

 

 

 

Abfallgemische

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

(61)

Die Tabelle für Serbien erhält folgende Fassung:

Serbien

a)

b)

c)

d)

 

B3011

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

(62)

Die Tabelle für Singapur erhält folgende Fassung:

Singapur

a)

b)

c)

d)

 

Einzelne Abfälle

 

 

B1010 — B1100

 

 

 

B1115 — B1250

 

 

 

B2010 — B2130

 

 

 

 

B3011

 

 

B3020 — B3140

 

 

 

B4010 — B4030

 

 

 

GB040 — GC020

 

 

GC030 GC050

 

 

 

GE020 — GG030

 

 

 

GN010 — GN030

 

 

 

Abfallgemische

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

(63)

Die Tabelle für Tadschikistan erhält folgende Fassung:

Tadschikistan

a

b

c

d

Einzelne Abfälle

 

B1010 — B1150

 

 

B1160 — B1200

 

 

 

 

B1210 — B1240

 

 

B1250

 

 

 

 

B2010 — B2030

 

 

unter B2040:

Betonbruchstücke

unter B2040:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B2060 — B2110

 

 

B2120 — B2130

 

 

 

 

B3020

 

 

unter B3030:

Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

weder gekrempelt noch gekämmt

anderes

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

Abfälle von groben Tierhaaren

Flachswerg und -abfälle

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen textilen Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind

unter B3030:

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

Garnabfälle

Reißspinnstoff

anderes

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff):

aus synthetischen Chemiefasern

aus künstlichen Chemiefasern

Altwaren

Altwaren Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

sortiert

anderes

 

 

 

B3035 — B3040

 

 

B3050

 

 

 

unter B3060:

nur Weintrub

getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten

Degras: Rückstände aus Fettstoffen oder aus tierischen oder pflanzlichen Wachsen

unter B3060:

Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

Fischabfälle

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

 

 

 

B3065

 

 

B3070

 

 

 

 

B3080

 

 

B3090 — B3120

 

 

 

 

B3130 — B3140

 

 

B4010 — B4020

 

 

 

 

B4030

 

 

 

GB040 — GC020

 

 

GC030

 

 

 

 

GC050 — GF010

 

 

GG030 — GG040

 

 

 

GN010 — GN030

 

 

 

Abfallgemische

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

(64)

Die folgende Tabelle für Sudan wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Sudan

a)

b)

c)

d)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

(65)

Die Tabelle für Thailand erhält folgende Fassung:

Thailand

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

 

B1010 — B1100

 

 

B1110; B1115

 

 

 

 

B1120 — B1150

 

 

B1160

 

 

 

 

B1170 — B1250

 

 

 

B2010 — B2040

 

 

B2060

 

 

 

 

B2070

 

 

B2080

 

 

 

 

B2090 — B2110

 

 

B2120; B2130

 

 

 

 

B3020 — B3035

 

unter B3040:

Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind

 

unter B3040:

Alle übrigen Abfälle

 

 

 

B3050 — B3130

 

B3140

 

 

 

 

 

B4010 — B4020

 

 

 

 

B4030

 

 

GB040

 

 

GC010 — GC040

 

 

 

 

GC050 — GF010

 

 

GG030; GG040

 

 

 

 

 

GN010 — GN030

Abfallgemische

 

 

Gemisch B1010

 

 

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

Gemisch B3020

 

 

 

Gemisch B3030

 

unter Gemisch B3040:

Altreifen enthaltende Gemische

 

unter Gemisch B3040:

alle übrigen Abfallgemische

 

unter Gemisch B3040 + B3080

Altreifen enthaltende Gemische

 

unter Gemisch B3040 + B3080

alle übrigen Abfallgemische

 

 

 

Gemisch B3050“

 

(66)

Die Tabelle für Trinidad und Tobago erhält folgende Fassung:

Trinidad und Tobago

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

 

 

B3011

 

GC010; GC020

 

 

 

 

Alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

 

Abfallgemische

 

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3011 eingestuft sind.

alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

(67)

Die Tabelle für Tunesien erhält folgende Fassung:

Tunesien

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

B1010

 

B1010

B1020 — B1220

 

 

 

 

B1230 — B1240

 

B1230 — B1240

B1250 — B2131

 

 

 

unter B3020:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

1.

Pappe (Karton)

2.

nicht sortierter Ausschuss

unter B3020:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

 

unter B3020:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

 

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

unter B3030:

Altwaren

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

 

B3035 — B3065

 

B3035 — B3065

unter B3070:

Bei der Herstellung von Penicillin anfallendes inaktiviertes Pilzmyzel, zur Fütterung verwendet

unter B3070:

Abfälle von Menschenhaar

Strohabfälle

 

unter B3070:

Abfälle von Menschenhaar

Strohabfälle

 

B3080

 

B3080

B3090 — B4030

 

 

 

GB040 — GN030

 

 

 

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

Gemisch B3040 + B3080

 

Gemisch B1010

 

Gemisch B1010

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

 

Gemisch B3020

 

Gemisch B3020

 

Gemisch B3030

 

Gemisch B3030

 

Gemisch B3040

 

Gemisch B3040

 

Gemisch B3050

 

Gemisch B3050“

(68)

Die folgende Tabelle für Turkmenistan wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Turkmenistan

a)

b)

c)

d)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

(69)

Die Tabelle für Ukraine erhält folgende Fassung:

Ukraine

a)

b)

c)

d)

 

B3011

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

(70)

Die folgende Tabelle für Uruguay wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Uruguay

a)

b)

c)

d)

 

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

B3011

(71)

Die Tabelle für Usbekistan erhält folgende Fassung:

Usbekistan

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

unter B1010:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

 

unter B1010:

alle Abfälle, außer Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

 

 

 

B1020

 

 

 

B1031

 

 

 

B1050 — B1090

 

 

 

unter B1100:

alle Abfälle, außer zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

 

 

 

B1115; B1120

 

 

 

B1140

 

 

 

B1200 — B2030

 

 

 

unter B2040:

alle Abfälle, außer teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

 

 

 

B2130

 

 

 

B3020 — B3060

 

 

 

B3070 — B3090

 

 

 

B3120 — B4030

 

 

 

GB040 — GC030

 

 

 

GE020

 

 

 

GG030 — GN030

Abfallgemische

 

 

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

(72)

Die Tabelle für Vietnam erhält folgende Fassung:

Vietnam

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

 

 

unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Manganschrott

 

 

 

B1190 — B1210

 

 

 

B2020

unter B3011:

2.

Gehärtete Harze/Kondensationsprodukte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

Harnstoff-Formaldehyd-Harze

Phenol-Formaldehyd-Harze

Melamin-Formaldehyd-Harze

Epoxidharze

Alkydharze

3.

Fluorierte Polymere:

Perfluorethylen/-propylen (FEP)

Perfluoroethylen/ Perfluoralkoxyalkane

Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethyl vinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF) Polyvinylidenefluorid (PVDF)

 

 

unter B3011:

1.

— nichthalogenierte Polymere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

Polyethylen (PE)

Polypropylen (PP)

Polystyrol (PS)

Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)

Polyethylenterephthalat (PET)

Polycarbonate (PC)

Polyether

4.

Ungefährliches Gemisch aus Kunststoffabfällen, bestehend aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET), sofern sie getrennt recycelt werden und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Abfällen sind

 

 

 

B3020“

(73)

Die Tabelle für Sambia erhält folgende Fassung:

Sambia

a)

b)

c)

d)

Einzelne Abfälle

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle mit Ausnahme der in Spalte d aufgeführten Abfälle

 

unter B3020: andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

1.

Pappe (Karton)

2.

nicht sortierter Ausschuss

 

 

 

B3030 B3035

 

 

 

B3050 — B3065

 

 

 

unter B3070:

Abfälle von Menschenhaar

Strohabfälle

 

 

 

B3140

 

 

 

GE020 GF010

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 


(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


21.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/63


VERORDNUNG (EU) 2021/1841 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2021

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 6-Benzyladenin und Aminopyralid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Aminopyralid wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für 6-Benzyladenin wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da dieser Wirkstoff nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt ist, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2)

Für 6-Benzyladenin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (2). Die Behörde empfahl, die RHG auf die Bestimmungsgrenze festzusetzen. Diese RHG sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.

(3)

Für Aminopyralid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (3). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für Waren pflanzlichen Ursprungs zu ändern. Sie empfahl die Senkung der RHG für Geflügelfett. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden.

(4)

In den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde wurden die geltenden Codex-Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „CXL“) berücksichtigt. Bei der Festsetzung der RHG wurden CXL berücksichtigt, die für die Verbraucher in der Union sicher sind.

(5)

Für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(6)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien kamen bei mehreren der unter die vorliegende Verordnung fallenden Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

(7)

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(8)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(11)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(12)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 10. Mai 2022 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. Mai 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for 6-benzyladenine according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020; 18(7):6220.

(3)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for aminopyralid according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020; 18(8):6229.


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II werden folgende Spalten für 6-Benzyladenin und Aminopyralid hinzugefügt:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten  (1)

6-Benzyladenin

Aminopyralid (Summe aus Aminopyralid, seinen Salzen und seinen Konjugaten, ausgedrückt als Aminopyralid) (R)

(1)

(2)

(3)

(4)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

0,01  (*1)

 

0110000

Zitrusfrüchte

 

0,01  (*1)

0110010

Grapefruits

 

 

0110020

Orangen

 

 

0110030

Zitronen

 

 

0110040

Limetten

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

0110990

Sonstige (2)

 

 

0120000

Schalenfrüchte

 

0,05  (*1)

0120010

Mandeln

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

0120060

Haselnüsse

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

0120100

Pistazien

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

0120990

Sonstige (2)

 

 

0130000

Kernobst

 

0,01  (*1)

0130010

Äpfel

 

 

0130020

Birnen

 

 

0130030

Quitten

 

 

0130040

Mispeln

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

0130990

Sonstige (2)

 

 

0140000

Steinobst

 

0,01  (*1)

0140010

Aprikosen

 

 

0140020

Kirschen (süß)

 

 

0140030

Pfirsiche

 

 

0140040

Pflaumen

 

 

0140990

Sonstige (2)

 

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0,01  (*1)

0151000

a)

Trauben

 

 

0151010

Tafeltrauben

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

 

0153010

Brombeeren

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

0153990

Sonstige (2)

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

0154010

Heidelbeeren

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

 

0154050

Hagebutten

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

 

0154080

Holunderbeeren

 

 

0154990

Sonstige (2)

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

 

0161000

a)

genießbarer Schale

 

 

0161010

Datteln

 

0,01  (*1)

0161020

Feigen

 

0,01  (*1)

0161030

Tafeloliven

 

0,05  (*1)

0161040

Kumquats

 

0,01  (*1)

0161050

Karambolen

 

0,01  (*1)

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

0,01  (*1)

0161070

Jambolans

 

0,01  (*1)

0161990

Sonstige (2)

 

0,01  (*1)

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

 

0,01  (*1)

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

0162990

Sonstige (2)

 

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0,05  (*1)

0163020

Bananen

 

0,01  (*1)

0163030

Mangos

 

0,01  (*1)

0163040

Papayas

 

0,01  (*1)

0163050

Granatäpfel

 

0,01  (*1)

0163060

Cherimoyas

 

0,01  (*1)

0163070

Guaven

 

0,01  (*1)

0163080

Ananas

 

0,01  (*1)

0163090

Brotfrüchte

 

0,01  (*1)

0163100

Durianfrüchte

 

0,01  (*1)

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0,01  (*1)

0163990

Sonstige (2)

 

0,01  (*1)

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0211000

a)

Kartoffeln

 

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

0212990

Sonstige (2)

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

0213010

Rote Rüben

 

 

0213020

Karotten

 

 

0213030

Knollensellerie

 

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

 

0213050

Erdartischocken

 

 

0213060

Pastinaken

 

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

 

0213080

Rettiche

 

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

 

0213100

Kohlrüben

 

 

0213110

Weiße Rüben

 

 

0213990

Sonstige (2)

 

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0220010

Knoblauch

 

 

0220020

Zwiebeln

 

 

0220030

Schalotten

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

 

0220990

Sonstige (2)

 

 

0230000

Fruchtgemüse

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

 

 

0231010

Tomaten

 

 

0231020

Paprikas

 

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

 

0231990

Sonstige (2)

 

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

 

0232010

Schlangengurken

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

0232030

Zucchinis

 

 

0232990

Sonstige (2)

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

 

0233010

Melonen

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

0233990

Sonstige (2)

 

 

0234000

d)

Zuckermais

 

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

0241010

Broccoli

 

 

0241020

Blumenkohle

 

 

0241990

Sonstige (2)

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

 

0242020

Kopfkohle

 

 

0242990

Sonstige (2)

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

0243010

Chinakohle

 

 

0243020

Grünkohle

 

 

0243990

Sonstige (2)

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0251010

Feldsalate

 

 

0251020

Grüne Salate

 

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

 

0251050

Barbarakraut

 

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

 

0251070

Roter Senf

 

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

 

0251990

Sonstige (2)

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0252010

Spinat

 

 

0252020

Portulak

 

 

0252030

Mangold

 

 

0252990

Sonstige (2)

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0255000

e)

Chicorée

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02  (*1)

0,02  (*1)

0256010

Kerbel

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

0256040

Petersilie

 

 

0256050

Salbei

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

0256070

Thymian

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

0256100

Estragon

 

 

0256990

Sonstige (2)

 

 

0260000

Hülsengemüse

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

0260050

Linsen

 

 

0260990

Sonstige (2)

 

 

0270000

Stängelgemüse

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0270010

Spargel

 

 

0270020

Kardonen

 

 

0270030

Stangensellerie

 

 

0270040

Fenchel

 

 

0270050

Artischocken

 

 

0270060

Porree

 

 

0270070

Rhabarber

 

 

0270080

Bambussprossen

 

 

0270090

Palmherzen

 

 

0270990

Sonstige (2)

 

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0280010

Kulturpilze

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01  (*1)

0,05  (*1)

0300010

Bohnen

 

 

0300020

Linsen

 

 

0300030

Erbsen

 

 

0300040

Lupinen

 

 

0300990

Sonstige (2)

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,01  (*1)

0,05  (*1)

0401000

Ölsaaten

 

 

0401010

Leinsamen

 

 

0401020

Erdnüsse

 

 

0401030

Mohnsamen

 

 

0401040

Sesamsamen

 

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

 

0401060

Rapssamen

 

 

0401070

Sojabohnen

 

 

0401080

Senfkörner

 

 

0401090

Baumwollsamen

 

 

0401100

Kürbiskerne

 

 

0401110

Saflorsamen

 

 

0401120

Borretschsamen

 

 

0401130

Leindottersamen

 

 

0401140

Hanfsamen

 

 

0401150

Rizinusbohnen

 

 

0401990

Sonstige (2)

 

 

0402000

Ölfrüchte

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

0402040

Kapok

 

 

0402990

Sonstige (2)

 

 

0500000

GETREIDE

0,01  (*1)

 

0500010

Gerste

 

0,15

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0,05  (*1)

0500030

Mais

 

0,05

0500040

Hirse

 

0,05

0500050

Hafer

 

0,15

0500060

Reis

 

0,05  (*1)

0500070

Roggen

 

0,15

0500080

Sorghum

 

0,05

0500090

Weizen

 

0,1

0500990

Sonstige (2)

 

0,05  (*1)

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0610000

Tees

 

 

0620000

Kaffeebohnen

 

 

0630000

Kräutertees aus

 

 

0631000

a)

Blüten

 

 

0631010

Kamille

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

0631030

Rose

 

 

0631040

Jasmin

 

 

0631050

Linde

 

 

0631990

Sonstige (2)

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

0632020

Rooibos

 

 

0632030

Mate

 

 

0632990

Sonstige (2)

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

0633010

Baldrian

 

 

0633020

Ginseng

 

 

0633990

Sonstige (2)

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

 

0640000

Kakaobohnen

 

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

 

0700000

HOPFEN

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0800000

GEWÜRZE

 

 

0810000

Samengewürze

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

0810030

Sellerie

 

 

0810040

Koriander

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

0810060

Dill

 

 

0810070

Fenchel

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

0810990

Sonstige (2)

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

0820030

Kümmel

 

 

0820040

Kardamom

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

0820070

Vanille

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

0820990

Sonstige (2)

 

 

0830000

Rindengewürze

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0830010

Zimt

 

 

0830990

Sonstige (2)

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0840020

Ingwer (10)

 

 

0840030

Kurkuma

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

 

0840990

Sonstige (2)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0850000

Knospengewürze

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0850010

Nelken

 

 

0850020

Kapern

 

 

0850990

Sonstige (2)

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0860010

Safran

 

 

0860990

Sonstige (2)

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0870010

Muskatblüte

 

 

0870990

Sonstige (2)

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

 

0900020

Zuckerrohre

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

 

0900990

Sonstige (2)

 

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

 

1010000

Waren von

0,01  (*1)

 

1011000

a)

Schweinen

 

 

1011010

Muskel

 

0,1

1011020

Fett

 

0,1

1011030

Leber

 

0,05

1011040

Nieren

 

1

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1

1011990

Sonstige (2)

 

0,05  (*1)

1012000

b)

Rindern

 

 

1012010

Muskel

 

0,1

1012020

Fett

 

0,1

1012030

Leber

 

0,05

1012040

Nieren

 

1

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1

1012990

Sonstige (2)

 

0,05  (*1)

1013000

c)

Schafen

 

 

1013010

Muskel

 

0,1

1013020

Fett

 

0,1

1013030

Leber

 

0,05

1013040

Nieren

 

1

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1

1013990

Sonstige (2)

 

0,05  (*1)

1014000

d)

Ziegen

 

 

1014010

Muskel

 

0,1

1014020

Fett

 

0,1

1014030

Leber

 

0,05

1014040

Nieren

 

1

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1

1014990

Sonstige (2)

 

0,05  (*1)

1015000

e)

Einhufern

 

 

1015010

Muskel

 

0,1

1015020

Fett

 

0,1

1015030

Leber

 

0,05

1015040

Nieren

 

1

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1

1015990

Sonstige (2)

 

0,05  (*1)

1016000

f)

Geflügel

 

 

1016010

Muskel

 

0,01  (*1)

1016020

Fett

 

0,01  (*1)

1016030

Leber

 

0,05  (*1)

1016040

Nieren

 

0,01  (*1)

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,05  (*1)

1016990

Sonstige (2)

 

0,05  (*1)

1017000

g)

Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

1017010

Muskel

 

0,1

1017020

Fett

 

0,1

1017030

Leber

 

0,05

1017040

Nieren

 

1

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1

1017990

Sonstige (2)

 

0,05  (*1)

1020000

Milch

0,01  (*1)

0,02

1020010

Rinder

 

 

1020020

Schafe

 

 

1020030

Ziegen

 

 

1020040

Pferde

 

 

1020990

Sonstige (2)

 

 

1030000

Vogeleier

0,01  (*1)

0,01  (*1)

1030010

Huhn

 

 

1030020

Ente

 

 

1030030

Gans

 

 

1030040

Wachtel

 

 

1030990

Sonstige (2)

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01  (*1)

0,01  (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01  (*1)

0,01  (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01  (*1)

0,01  (*1)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

 

Aminopyralid (Summe aus Aminopyralid, seinen Salzen und seinen Konjugaten, ausgedrückt als Aminopyralid) (R)

(R)

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Aminopyralid – Code 1000000 ausgenommen 1040000 : Aminopyralid“

2.

In Anhang III Teil A wird die Spalte für Aminopyralid gestrichen.


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.


21.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/76


VERORDNUNG (EU) 2021/1842 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2021

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Flupyradifuron und Difluoressigsäure in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Flupyradifuron und Difluoressigsäure wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.

(2)

Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Flupyradifuron für die Anwendung bei Erdbeeren, Tafeloliven, Okras/Griechische Hörnchen, Blumenkohle, Broccoli, Rosenkohle/Kohlsprossen, Kopfkohle, Grünkohle, Kohlrabi, „Kopfsalate und andere Salatarten“, „Spinat und verwandte Arten (Blätter)“, „Kräuter und essbare Blüten“, Bohnen, Erbsen, Rapssamen, Senfkörner und Oliven für die Gewinnung von Öl wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Flupyradifuron und seinen Hauptmetaboliten Difluoressigsäure gestellt.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag auf Einfuhrtoleranzen für Flupyradifuron bezüglich der Anwendung bei Zitrusfrüchten, Stachelfeigen/Kaktusfeigen, Baumwollsamen, Zuckermais, Gerste, Mais, Sorghum und Weizen in den Vereinigten Staaten, bei Schalenfrüchten, Kernobst, Trauben, Heidelbeeren, „Wurzel- und Knollengemüse“, Tomaten, Paprikas, Auberginen/Eierfrüchten, Melonen, Stangensellerie, Hülsenfrüchten, Erdnüssen, Sojabohnen und Hopfen in den Vereinigten Staaten und Kanada, bei Kaffeebohnen in Brasilien sowie bei Kakaobohnen in Ghana und Côte d’Ivoire gestellt. Die Antragsteller machen geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieses Stoffs bei solchen Kulturen in den genannten Ländern zu Rückständen führen, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG für Flupyradifuron und Difluoressigsäure übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.

(4)

Im Rahmen dieser Anträge legte der Antragsteller dem berichterstattenden Mitgliedstaat, den Niederlanden, innerhalb der in der Verordnung (EU) 2016/486 der Kommission (2) festgesetzten Frist zusätzliche Felduntersuchungen bei Folgekulturen und Fütterungsversuche an landwirtschaftlichen Nutztieren vor.

(5)

Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den Niederlanden bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(6)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben (3). Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(7)

In Bezug auf Flupyradifuron bei Stachelfeigen/Kaktusfeigen, Melonen, Tomaten und Hopfen kam die Behörde zu dem Schluss, dass die vorgelegten Daten nicht ausreichen, um neue RHG festzusetzen. In Bezug auf Flupyradifuron bei Stangensellerie konnten Bedenken hinsichtlich der akuten Aufnahme nicht ausgeschlossen werden. Bezüglich aller anderen Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(8)

Im Anschluss an die Bewertung der zusätzlichen Felduntersuchungen bei Folgekulturen und der Fütterungsversuche an landwirtschaftlichen Nutztieren empfahl die Behörde die Anhebung, Senkung oder Beibehaltung der geltenden RHG für Flupyradifuron und Difluoressigsäure in Folgekulturen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Insbesondere schlug die Behörde eine Senkung der RHG für Flupyradifuron in Traubenblättern und für Difluoressigsäure in Mais, Kakaobohnen und Schweineleber vor. Diese RHG sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihre bisherigen Werte oder die von der Behörde ermittelten Werte festgesetzt werden.

(9)

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(10)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(13)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Flupyradifuron in Traubenblättern und Difluoressigsäure in Mais, Kakaobohnen und Schweineleber für Erzeugnisse, die vor dem 10. Mai 2022 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. Mai 2022 hinsichtlich der RHG für Flupyradifuron in Traubenblättern und Difluoressigsäure in Mais, Kakaobohnen und Schweineleber.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/486 der Kommission vom 29. März 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyazofamid, Cycloxydim, Difluoressigsäure, Fenoxycarb, Flumetralin, Fluopicolid, Flupyradifuron, Fluxapyroxad, Kresoxim-methyl, Mandestrobin, Mepanipyrim, Metalaxyl-M, Pendimethalin und Tefluthrin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 90 vom 6.4.2016, S. 1).

(3)  Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/

Reasoned opinion on the setting of import tolerances, modification of existing maximum residue levels and evaluation of confirmatory data following the Article 12 MRL review for flupyradifurone and DFA. EFSA Journal 2020;18(6):6133.

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for flupyradifurone and DFA in rapeseeds/canola seeds and mustard seeds. EFSA Journal 2020;18(11):6298.

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for flupyradifurone and DFA in okra/lady’s finger. EFSA Journal 2021;19(5):6581.


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II werden folgende Spalten für Difluoressigsäure und Flupyradifuron eingefügt:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten  (1)

Difluoressigsäure

Flupyradifuron

(1)

(2)

(3)

(4)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

0110000

Zitrusfrüchte

 

 

0110010

Grapefruits

0,05

3

0110020

Orangen

0,05

3

0110030

Zitronen

0,05

1,5

0110040

Limetten

0,05

1,5

0110050

Mandarinen

0,05

1,5

0110990

Sonstige (2)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0120000

Schalenfrüchte

0,04

0,02

0120010

Mandeln

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

0120060

Haselnüsse

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

0120100

Pistazien

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

0120990

Sonstige (2)

 

 

0130000

Kernobst

0,2

0,6

0130010

Äpfel

 

 

0130020

Birnen

 

 

0130030

Quitten

 

 

0130040

Mispeln

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

0130990

Sonstige (2)

 

 

0140000

Steinobst

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0140010

Aprikosen

 

 

0140020

Kirschen (süß)

 

 

0140030

Pfirsiche

 

 

0140040

Pflaumen

 

 

0140990

Sonstige (2)

 

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

0151000

a)

Trauben

0,15

3

0151010

Tafeltrauben

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

0,3

0,4

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

 

0153010

Brombeeren

0,07

1,5

0153020

Kratzbeeren

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

0,07

1,5

0153990

Sonstige (2)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

0154010

Heidelbeeren

0,05

4

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0154050

Hagebutten

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0154080

Holunderbeeren

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0154990

Sonstige (2)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0160000

Sonstige Früchte mit

 

 

0161000

a)

genießbarer Schale

 

 

0161010

Datteln

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0161020

Feigen

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0161030

Tafeloliven

0,15

5

0161040

Kumquats

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0161050

Karambolen

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0161070

Jambolans

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0161990

Sonstige (2)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

0162990

Sonstige (2)

 

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0163010

Avocadofrüchte

 

 

0163020

Bananen

 

 

0163030

Mangos

 

 

0163040

Papayas

 

 

0163050

Granatäpfel

 

 

0163060

Cherimoyas

 

 

0163070

Guaven

 

 

0163080

Ananas

 

 

0163090

Brotfrüchte

 

 

0163100

Durianfrüchte

 

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

 

0163990

Sonstige (2)

 

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,2

0,05

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,2

0,05

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

0212990

Sonstige (2)

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

0,4

0,9

0213010

Rote Rüben

 

 

0213020

Karotten

 

 

0213030

Knollensellerie

 

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

 

0213050

Erdartischocken

 

 

0213060

Pastinaken

 

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

 

0213080

Rettiche

 

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

 

0213100

Kohlrüben

 

 

0213110

Weiße Rüben

 

 

0213990

Sonstige (2)

 

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,15

0,01  (*1)

0220010

Knoblauch

 

 

0220020

Zwiebeln

 

 

0220030

Schalotten

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

 

0220990

Sonstige (2)

 

 

0230000

Fruchtgemüse

 

 

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

 

 

0231010

Tomaten

0,4

0,7

0231020

Paprikas

0,9

0,9

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,9

1

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,4

0,9

0231990

Sonstige (2)

0,15

0,01  (*1)

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,7

0,6

0232010

Schlangengurken

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

0232030

Zucchinis

 

 

0232990

Sonstige (2)

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

 

0233010

Melonen

0,3

0,01  (*1)

0233020

Kürbisse

0,3

0,01  (*1)

0233030

Wassermelonen

0,15

0,15

0233990

Sonstige (2)

0,15

0,01  (*1)

0234000

d)

Zuckermais

0,2

0,05

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,15

0,01  (*1)

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

 

0241000

a)

Blumenkohle

0,7

0,6

0241010

Broccoli

 

 

0241020

Blumenkohle

 

 

0241990

Sonstige (2)

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0,4

0,09

0242020

Kopfkohle

0,4

0,3

0242990

Sonstige (2)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0243000

c)

Blattkohle

 

 

0243010

Chinakohle

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0243020

Grünkohle

0,6

5

0243990

Sonstige (2)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0244000

d)

Kohlrabi

0,4

0,09

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

 

0251010

Feldsalate

0,3

6

0251020

Grüne Salate

0,2

6

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0,08

0,07

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0,3

6

0251050

Barbarakraut

0,3

6

0251060

Salatrauken/Rucola

0,3

6

0251070

Roter Senf

0,3

6

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

0,3

6

0251990

Sonstige (2)

0,3

6

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,3

6

0252010

Spinat

 

 

0252020

Portulak

 

 

0252030

Mangold

 

 

0252990

Sonstige (2)

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,04

0,01  (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,08

0,07

0255000

e)

Chicorée

0,08

0,07

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,3

6

0256010

Kerbel

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

0256040

Petersilie

 

 

0256050

Salbei

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

0256070

Thymian

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

0256100

Estragon

 

 

0256990

Sonstige (2)

 

 

0260000

Hülsengemüse

 

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

0,9

0,5

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

1

0,4

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

0,9

0,5

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

1

0,4

0260050

Linsen

1

0,4

0260990

Sonstige (2)

0,4

0,01  (*1)

0270000

Stängelgemüse

0,2

0,01  (*1)

0270010

Spargel

 

 

0270020

Kardonen

 

 

0270030

Stangensellerie

 

 

0270040

Fenchel

 

 

0270050

Artischocken

 

 

0270060

Porree

 

 

0270070

Rhabarber

 

 

0270080

Bambussprossen

 

 

0270090

Palmherzen

 

 

0270990

Sonstige (2)

 

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0280010

Kulturpilze

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

3

3

0300010

Bohnen

 

 

0300020

Linsen

 

 

0300030

Erbsen

 

 

0300040

Lupinen

 

 

0300990

Sonstige (2)

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

 

0401000

Ölsaaten

 

 

0401010

Leinsamen

0,05

0,01  (*1)

0401020

Erdnüsse

0,06

0,04

0401030

Mohnsamen

0,05

0,01  (*1)

0401040

Sesamsamen

0,05

0,01  (*1)

0401050

Sonnenblumenkerne

0,05

0,01  (*1)

0401060

Rapssamen

0,3

0,3

0401070

Sojabohnen

0,7

1,5

0401080

Senfkörner

0,3

0,3

0401090

Baumwollsamen

0,08

0,8

0401100

Kürbiskerne

0,05

0,01  (*1)

0401110

Saflorsamen

0,05

0,01  (*1)

0401120

Borretschsamen

0,05

0,01  (*1)

0401130

Leindottersamen

0,05

0,01  (*1)

0401140

Hanfsamen

0,05

0,01  (*1)

0401150

Rizinusbohnen

0,05

0,01  (*1)

0401990

Sonstige (2)

0,05

0,01  (*1)

0402000

Ölfrüchte

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

0,15

5

0402020

Ölpalmenkerne

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0402030

Ölpalmenfrüchte

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0402040

Kapok

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0402990

Sonstige (2)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0500000

GETREIDE

 

 

0500010

Gerste

0,8

3

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,3

0,01  (*1)

0500030

Mais

0,1

0,02

0500040

Hirse

0,3

0,01  (*1)

0500050

Hafer

0,3

0,01  (*1)

0500060

Reis

0,3

0,01  (*1)

0500070

Roggen

0,3

0,01  (*1)

0500080

Sorghum

0,3

3

0500090

Weizen

1,5

1

0500990

Sonstige (2)

0,3

0,01  (*1)

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

 

0610000

Tees

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0620000

Kaffeebohnen

0,2

1

0630000

Kräutertees aus

 

0,05  (*1)

0631000

a)

Blüten

0,1  (*1)

 

0631010

Kamille

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

0631030

Rose

 

 

0631040

Jasmin

 

 

0631050

Linde

 

 

0631990

Sonstige (2)

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

0,1  (*1)

 

0632010

Erdbeere

 

 

0632020

Rooibos

 

 

0632030

Mate

 

 

0632990

Sonstige (2)

 

 

0633000

c)

Wurzeln

0,1  (*1)

 

0633010

Baldrian

 

 

0633020

Ginseng

 

 

0633990

Sonstige (2)

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

 

0640000

Kakaobohnen

0,06

0,05  (*1)

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0700000

HOPFEN

0,3

4

0800000

GEWÜRZE

 

 

0810000

Samengewürze

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

0810030

Sellerie

 

 

0810040

Koriander

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

0810060

Dill

 

 

0810070

Fenchel

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

0810990

Sonstige (2)

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

0820030

Kümmel

 

 

0820040

Kardamom

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

0820070

Vanille

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

0820990

Sonstige (2)

 

 

0830000

Rindengewürze

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0830010

Zimt

 

 

0830990

Sonstige (2)

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0840020

Ingwer (10)

 

 

0840030

Kurkuma

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

 

0840990

Sonstige (2)

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0850000

Knospengewürze

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0850010

Nelken

 

 

0850020

Kapern

 

 

0850990

Sonstige (2)

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0860010

Safran

 

 

0860990

Sonstige (2)

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0870010

Muskatblüte

 

 

0870990

Sonstige (2)

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

 

0900020

Zuckerrohre

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

 

0900990

Sonstige (2)

 

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

 

1010000

Waren von

 

 

1011000

a)

Schweinen

 

 

1011010

Muskel

0,15

0,03

1011020

Fett

0,1

0,015

1011030

Leber

0,09

0,08

1011040

Nieren

0,2

0,09

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

0,09

1011990

Sonstige (2)

0,2

0,09

1012000

b)

Rindern

 

 

1012010

Muskel

0,4

0,3

1012020

Fett

0,5

0,2

1012030

Leber

0,4

1

1012040

Nieren

0,5

1

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,5

1

1012990

Sonstige (2)

0,5

1

1013000

c)

Schafen

 

 

1013010

Muskel

0,2

0,3

1013020

Fett

0,15

0,2

1013030

Leber

0,15

1

1013040

Nieren

0,3

1

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,3

1

1013990

Sonstige (2)

0,3

1

1014000

d)

Ziegen

 

 

1014010

Muskel

0,2

0,3

1014020

Fett

0,15

0,2

1014030

Leber

0,15

1

1014040

Nieren

0,3

1

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,3

1

1014990

Sonstige (2)

0,3

1

1015000

e)

Einhufern

 

 

1015010

Muskel

0,4

0,3

1015020

Fett

0,5

0,2

1015030

Leber

0,4

1

1015040

Nieren

0,5

1

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,5

1

1015990

Sonstige (2)

0,5

1

1016000

f)

Geflügel

 

0,01  (*1)

1016010

Muskel

0,15

 

1016020

Fett

0,03

 

1016030

Leber

0,3

 

1016040

Nieren

0,02  (*1)

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,02  (*1)

 

1016990

Sonstige (2)

0,02  (*1)

 

1017000

g)

Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

1017010

Muskel

0,4

0,3

1017020

Fett

0,5

0,2

1017030

Leber

0,4

1

1017040

Nieren

0,5

1

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,5

1

1017990

Sonstige (2)

0,5

1

1020000

Milch

 

 

1020010

Rinder

0,07

0,15

1020020

Schafe

0,03

0,15

1020030

Ziegen

0,03

0,15

1020040

Pferde

0,03

0,01  (*1)

1020990

Sonstige (2)

0,03

0,01  (*1)

1030000

Vogeleier

0,1

0,01  (*1)

1030010

Huhn

 

 

1030020

Ente

 

 

1030030

Gans

 

 

1030040

Wachtel

 

 

1030990

Sonstige (2)

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,02  (*1)

0,01  (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,02  (*1)

0,01  (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,02  (*1)

0,01  (*1)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

 

2.

In Anhang III Teil A werden die Spalten für Difluoressigsäure und Flupyradifuron gestrichen.


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.“


BESCHLÜSSE

21.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/90


BESCHLUSS (EU) 2021/1843 DES RATES

vom 15. Oktober 2021

über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates (2) geschlossen und trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Das Übereinkommen wurde für einen Zeitraum von drei Jahren bis zum 31. Dezember 1995 geschlossen.

(2)

Der gemäß Artikel 3 des Übereinkommens eingesetzte Internationale Zuckerrat ist befugt, gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens durch besondere Abstimmung das Übereinkommen um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Seit seinem Abschluss wurde das Übereinkommen regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Das Übereinkommen wurde zuletzt durch Beschluss des Internationalen Zuckerrates von Juli 2019 verlängert und ist bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft.

(3)

Auf seiner 59. Tagung am 26. November 2021 soll der Internationale Zuckerrat über die Verlängerung des Übereinkommens um einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren, bis zum 31. Dezember 2023, beschließen.

(4)

Es ist zweckmäßig, den von der Union im Internationalen Zuckerrat während seiner 59. Tagung zu vertretenden Standpunkt festzulegen. Eine weitere Verlängerung des Übereinkommens liegt im Interesse der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Internationalen Zuckerrat während seiner 59. Tagung zu vertreten ist, besteht darin, für die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 um einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren bis zum 31. Dezember 2023 zu stimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. CIGLER KRALJ


(1)  Internationales Zucker-Übereinkommen von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 16).

(2)  Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15).


21.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/91


BESCHLUSS (EU) 2021/1844 DES RATES

vom 18. Oktober 2021

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf eine Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2002/357/EG, EKGS des Rates und der Kommission (1) geschlossen und trat am 1. Mai 2002 in Kraft.

(2)

Das Abkommen umfasst das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“). Gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 kann der mit Artikel 89 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat (im Folgenden „Assoziationsrat“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu ändern.

(3)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „PEM-Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

(4)

Nach der Annahme des Beschlusses (EU) 2020/2067 des Rates (3) über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat zu einer Änderung des Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 zu vertreten ist, nahm der Assoziationsrat den Beschluss Nr. 1/2021 (4) zur Ersetzung des Protokolls Nr. 3 durch einen neuen Text an.

(5)

Protokoll Nr. 3 enthält zum einen eine dynamische Bezugnahme auf das PEM-Übereinkommen, durch die das PEM-Übereinkommen zwischen der Union und Jordanien anwendbar wird, und zum anderen die Übergangsregeln, die seit dem 1. September 2021 als Alternative zu den Ursprungsregeln des derzeitigen PEM-Übereinkommens gelten.

(6)

Als Teil der Unterstützung der Union für Jordanien im Zusammenhang mit der syrischen Flüchtlingskrise haben die Union und Jordanien im Juli 2016 vereinbart, die auf Ausfuhren jordanischer Erzeugnisse in die Union im Rahmen des Abkommens geltenden Ursprungsregeln zeitweise zu lockern.

(7)

Der Assoziationsausschuss EU-Jordanien hat daher den Beschluss Nr. 1/2016 (5) zur Änderung des Protokolls Nr. 3 bezüglich der Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ angenommen und die Liste der Be- oder Verarbeitungen ergänzt, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet Jordaniens hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

(8)

Der Assoziationsausschuss EU-Jordanien hat den Beschluss Nr. 1/2018 (6) zur Änderung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 angenommen, um die Ursprungsregeln weiter zu lockern und die Geltungsdauer der durch den Beschluss Nr. 1/2016 eingeführten Regelung bis zum 31. Dezember 2030 zu verlängern. Der Beschluss Nr. 1/2018 trat am 4. Dezember 2018 in Kraft.

(9)

Um die weitere Anwendung der Beschlüsse Nr. 1/2016 und Nr. 1/2018 sicherzustellen, ist es erforderlich, sie mit den seit dem 1. September 2021 geltenden Übergangsregeln zu verknüpfen. Daher ist die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Protokolls Nr. 3 durch Hinzufügen einer Anlage B zum Protokoll Nr. 3 erforderlich, damit die in den Beschlüssen Nr. 1/2016 und Nr. 1/2018 genannten Produktionsstätten weiterhin bestehen bleiben. Der Assoziationsrat wird einen entsprechenden Änderungsbeschluss annehmen. Es ist daher zweckmäßig, den im Assoziationsrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls Nr. 3 festzulegen.

(10)

Die Anwendung der Anlage B zu Protokoll Nr. 3 sollte mit angemessenen Überwachungs- und Berichtspflichten einhergehen. Zudem sollte die Anwendung der Anlage B zu Protokoll Nr. 3 ausgesetzt werden können, falls die Bedingungen für die Anwendung der Anlage nicht mehr erfüllt sind oder falls die Bedingungen für Schutzmaßnahmen erfüllt sind.

(11)

Um für Kontinuität bei der Anwendung der Beschlüsse Nr. 1/2016 und Nr. 1/2018 zu sorgen, einschließlich der darin festgelegten Ausnahmereglungen, und es ermächtigten Ausführern somit zu ermöglichen, wirtschaftliche Verluste gemäß dem Beschluss Nr. 1/2016 zu vermeiden, sollte der Beschluss des Assoziationsrates eine Rückwirkungsklausel enthalten.

(12)

Daher sollte der von der Union im Assoziationsrat EU-Jordanien zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch eine Änderung des Protokolls Nr. 3 zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Assoziationsrats (7).

(2)   Geringfügige technische Änderungen des in Absatz 1 dargelegten Standpunkts können von den Vertretern der Union im Assoziationsrat ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Oktober 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss 2002/357/EG, EKGS des Rates und der Kommission vom 26. März 2002 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 1).

(2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

(3)  Beschluss (EU) 2020/2067 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 37).

(4)  Beschluss Nr. 1/2021 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 15. April 2021 zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits durch die Ersetzung des Protokolls 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2021/742] (ABl. L 164 vom 10.5.2021, S. 1.

(5)  Beschluss Nr. 1/2016 des Assoziationsausschusses EU-Jordanien vom 19. Juli 2016 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die in festgelegten Entwicklungsgebieten und Industriegebieten hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen [2016/1436] (ABl. L 233 vom 30.8.2016, S. 6).

(6)  Beschluss Nr. 1/2018 des Assoziationsausschusses EU-Jordanien vom 4. Dezember 2018 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreichs Jordanien hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen [2019/42] (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 147).

(7)  Siehe Dokument ST 11793/21 unter http://register.consilium.europa.eu.


Berichtigungen

21.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/94


Berichtigung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 433 I vom 22. Dezember 2020 )

1.

Seite 4, Erwägungsgrund 19, Unterabsatz 2, Satz 2

Anstatt:

„Die Kommission sollte diesen Informationen nachgehen und überprüfen, ob die anwendbaren Vorschriften, insbesondere Artikel 63, Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 98 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Festlegung gemeinsamer Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa (1) eingehalten wurden.

muss es heißen:

„Die Kommission sollte diesen Informationen nachgehen und überprüfen, ob die anwendbaren Vorschriften, insbesondere Artikel 69, Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 104 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingehalten wurden.

2.

Seite 8, Artikel 5 Absatz 5

Anstatt:

„(5)

Auf der Grundlage der von den Endempfängern oder Begünstigten gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels bereitgestellten Informationen unternimmt die Kommission alles in ihrer Macht Stehende, um sicherzustellen, dass jeder von staatlichen Einrichtungen oder Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels geschuldete Betrag im Einklang insbesondere mit Artikel 63, Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 98 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Festlegung gemeinsamer Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa tatsächlich an die Endempfänger oder Begünstigten gezahlt wird.“

muss es heißen:

„(5)

Auf der Grundlage der von den Endempfängern oder Begünstigten gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels bereitgestellten Informationen unternimmt die Kommission alles in ihrer Macht Stehende, um sicherzustellen, dass jeder von staatlichen Einrichtungen oder Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels geschuldete Betrag im Einklang insbesondere mit Artikel 69, Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 104 der Verordnung (EU) 2021/1060 tatsächlich an die Endempfänger oder Begünstigten gezahlt wird.“

(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.“

(2)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).“


21.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/95


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion

( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )

Seite 174, Anhang IV: in Tabelle 4 erhält der Abschnitt a folgende Fassung:

a)

Kühlmöbel für Supermärkte

Kategorie

Temperaturklasse

Höchste Temperatur des wärmsten M-Pakets

(°C)

Niedrigste Temperatur des kältesten M-Pakets

(°C)

Höchste Mindesttemperatur aller M-Pakete (°C)

Wert für C

Vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte

M2

≤ 7

≥ – 1

n. a.

1,00

H1 und H2

≤ 10

≥ – 1

n. a.

0,82

M1

≤ 5

≥ – 1

n. a.

1,15

Horizontale Kühlschränke für Supermärkte

M2

≤ 7

≥ – 1

n. a.

1,00

H1 und H2

≤ 10

≥ – 1

n. a.

0,92

M1

≤ 5

≥ – 1

n. a.

1,08

Vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte

L1

≤ – 15

n. a.

≤ – 18

1,00

L2

≤ – 12

n. a.

≤ – 18

0,90

L3

≤ – 12

n. a.

≤ – 15

0,90

Horizontale Gefrierschränke für Supermärkte

L1

≤ – 15

n. a.

≤ – 18

1,00

L2

≤ – 12

n. a.

≤ – 18

0,92

L3

≤ –12

n. a.

≤ – 15

0,92 “