ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 367 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
15.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 367/1 |
Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Kuba nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Kuba nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (1), das am 11. März 2021 in Brüssel unterzeichnet wurde, ist am 7. Oktober 2021 in Kraft getreten.
VERORDNUNGEN
15.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 367/2 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1814 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 7. Oktober 2021
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/2021/46)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 132 Absatz 3,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 34.3 und 19.1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und im Interesse der Transparenz sollten Institute über die Methoden unterrichtet sein, welche die EZB für die Berechnung von Sanktionen anwendet, die bei Nichteinhaltung der in der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) (2) festgelegten Mindestreservepflicht verhängt werden. |
(2) |
Die von der EZB angewandte Formel und Methode für die Berechnung von Sanktionen wegen der Nichteinhaltung oder nur teilweisen Einhaltung der Mindestreservepflicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates (3) sind in einer Mitteilung der Europäischen Zentralbank über die Verhängung von Sanktionen aufgrund von Verletzungen der Mindestreservepflicht festgelegt (4). Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer weiteren Fragmentierung des rechtlichen Rahmens für die Verhängung von Sanktionen in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der EZB ist es sachgerecht, dass die Mitteilung aufgehoben wird und ihr maßgeblicher Inhalt in den Beschluss (EU) 2021/1815 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/45) (5) übertragen wird und dass Bezugnahmen in der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) (6) entsprechend geändert werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Zur Gewährleistung eines harmonisierten Rahmens für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht ist es erforderlich, dass diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gilt wie der Beschluss (EU) 2021/1815 (EZB/2021/45) — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) wird wie folgt geändert:
1. |
In den Artikeln 3 Absatz 1, 11 Absatz 5 und 12 Absatz 1 wird der Wortlaut „Ratsverordnung“ ersetzt durch „Verordnung (EG) Nr. 2532/98“. |
2. |
In Artikel 11 Absätze 1 und 3 wird der Wortlaut „Ratsverordnung über Mindestreserven“ ersetzt durch „Verordnung (EG) Nr. 2531/98“. |
3. |
Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Verhängt die EZB eine Sanktion gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98, so wird die betreffende Sanktion unter Anwendung der im Beschluss (EU) 2021/1815 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/45) (*1) festgelegten Formel und Methode berechnet. (*1) Beschluss (EU) 2021/1815 der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 2021 zur angewandten Methodik für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung des Mindestreserve-Solls und damit verbundener Mindestreservepflichten (EZB/2021/45) (ABl. L 367 vom 15.10.2021, S. 4).“" |
Artikel 2
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 3. November 2021 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Oktober 2021.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.
(2) Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1).
(4) ABl. C 39 vom 11.2.2000, S. 3.
(5) Beschluss (EU) 2021/1815 der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 2021 zur angewandten Methodik für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung des Mindestreserve-Solls und damit verbundener Mindestreservepflichten (EZB/2021/45) (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).
(6) Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21)
BESCHLÜSSE
15.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 367/4 |
BESCHLUSS(EU) 2021/1815 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 7. Oktober 2021
zur angewandten Methodik für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung des Mindestreserve-Solls und damit verbundener Mindestreservepflichten (EZB/2021/45)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 132 Absatz 3,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 19.1 und Artikel 34,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und im Interesse der Transparenz sollten Institute über die Methoden unterrichtet sein, welche die EZB für die Berechnung von Sanktionen anwendet, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates (2) bei Nichteinhaltung der in der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) (3) festgelegten Mindestreservepflichten verhängt werden. |
(2) |
Die von der EZB angewandte Formel und Methode für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung oder nur teilweisen Einhaltung der Mindestreservepflicht sind in einer Mitteilung der Europäischen Zentralbank über die Verhängung von Sanktionen aufgrund von Verletzungen der Mindestreservepflicht festgelegt (4). Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer weiteren Fragmentierung des rechtlichen Rahmens für die Verhängung von Sanktionen in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der EZB ist es sachgerecht, dass die Mitteilung aufgehoben und ihr maßgeblicher Inhalt in einen neuen Beschluss übertragen wird. |
(3) |
Ebenso ist es im Interesse der Transparenz erforderlich, die Formel und Methode festzulegen, welche von der EZB für die Berechnung der Sanktionen nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 angewandt werden, wenn die Pflicht, der jeweiligen nationalen Zentralbank Beschränkungen mitzuteilen, die das Institut daran hindern würden, seine als Mindestreserven gehaltenen Guthaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) zu liquidieren, zu übertragen, abzutreten oder zu veräußern, nicht eingehalten wird. |
(4) |
Zur Gewährleistung eines harmonisierten Rahmens für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht ist es erforderlich, dass dieser Beschluss ab demselben Datum gilt wie die Änderung des Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) (5) — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In diesem Beschluss wird die Methodik festgelegt, welche die EZB für die Berechnung von Sanktionen anwendet, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 verhängt werden.
Artikel 2
Angewandte Methodik für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung des Mindestreserve-Solls
Verhängt die EZB eine Sanktion gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98, so wird die betreffende Sanktion bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht gemäß der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) auf der Grundlage der in Anhang I dieses Beschlusses genannten Formel und Methode berechnet.
Artikel 3
Angewandte Methodik für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der in Bezug auf Mindestreserven bestehenden Mitteilungspflichten
Verhängt die EZB eine Sanktion gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98, weil die Pflicht, der jeweiligen nationalen Zentralbank Beschränkungen mitzuteilen, die das Institut daran hindern würden, seine als Mindestreserven gehaltenen Guthaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) zu liquidieren, zu übertragen, abzutreten oder zu veräußern, nicht eingehalten wird, so wird die betreffende Sanktion auf der Grundlage der in Anhang II dieses Beschlusses genannten Formel und Methode berechnet.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 3. November 2021 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Oktober 2021.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1).
(4) ABl. C 39 vom 11.2.2000, S. 3.
(5) Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21).
ANHANG I
Formel und Methode für die Berechnung einer Sanktion gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98
1.
Betrag der von der Europäischen Zentralbank verhängten Sanktion bei Nichteinhaltung der erforderlichen Höhe des Mindestreserve-Solls:Hält ein der Mindestreservepflicht unterliegendes Institut die gemäß den Verordnungen des Rates oder den damit zusammenhängenden Verordnungen oder Beschlüssen der EZB erforderliche Höhe des Mindestreserve-Solls nicht ein, so wird eine Sanktion verhängt, die als Strafgeld in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem durchschnittlichen Spitzenrefinanzierungssatz des Europäischen Systems der Zentralbanken über die Mindestreserve-Erfüllungsperiode berechnet wird, in der die Nichteinhaltung eingetreten ist, bezogen auf den tagesdurchschnittlichen Betrag der Mindestreserveunterschreitung des betreffenden Instituts.
Das Strafgeld wird unter Anwendung der folgenden Formel berechnet:
Hierbei ist:
Pt |
= |
Strafgeld, das aufgrund der Unterschreitung des erforderlichen Mindestreserve-Solls in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t zu zahlen ist |
Dt |
= |
Betrag der Unterschreitung des erforderlichen Mindestreserve-Solls in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t (im Tagesdurchschnitt) |
nt |
= |
Anzahl der Kalendertage in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t |
i |
= |
Kalendertag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t |
MLRi |
= |
der Spitzenrefinanzierungssatz an Kalendertag i |
Hält ein der Mindestreservepflicht unterliegendes Institut die in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) festgelegte Mitteilungspflicht nicht ein, so ist, wenn nach dem Erkennen dieser Nichteinhaltung außerdem festgestellt wird, dass das Institut infolge der Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) die Pflicht zur Erfüllung der erforderlichen Höhe des Mindestreserve-Solls während mehr als einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode nicht eingehalten hat, für die Zwecke der Berechnung der Sanktion gemäß Abschnitt I dieses Anhangs diejenige Mindestreserve-Erfüllungsperiode maßgeblich, in der die Nichteinhaltung festgestellt wird.
2.
Wiederholte Verletzung der Mindestreservepflicht:Hält ein der Mindestreservepflicht unterliegendes Institut die erforderliche Höhe des Mindestreserve-Solls innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums mehr als zweimal nicht ein, so gilt dies als wiederholte Verletzung.
Für jede wiederholte Verletzung der Mindestreservepflicht wird eine Sanktion verhängt, die in Form eines Strafgelds in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem durchschnittlichen Spitzenrefinanzierungssatz des Europäischen Systems der Zentralbanken über die Mindestreserve-Erfüllungsperiode berechnet wird, in der die wiederholte Verletzung der Mindestreservepflicht eingetreten ist, bezogen auf den tagesdurchschnittlichen Betrag der Mindestreserveunterschreitung des betreffenden Instituts. Im Übrigen wird das Strafgeld unter Anwendung der in Abschnitt 1 dieses Anhangs genannten Formel berechnet.
ANHANG II
Formel und Methode für die Berechnung einer Sanktion gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 bei Nichteinhaltung der Pflicht, der jeweiligen nationalen Zentralbank Beschränkungen mitzuteilen, die das Institut daran hindern würden, seine als Mindestreserven gehaltenen Guthaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) zu liquidieren, zu übertragen, abzutreten oder zu veräußern
1.
Betrag der von der EZB verhängten Sanktion im Fall der Nichteinhaltung der Pflicht, der jeweiligen nationalen Zentralbank rechtliche, regulatorische oder sonstige Beschränkungen mitzuteilen, die ein Institut daran hindern würden, seine als Mindestreserven gehaltenen Guthaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) zu liquidieren, zu übertragen, abzutreten oder zu veräußern:Im Fall einer Nichteinhaltung der Pflicht, der jeweiligen nationalen Zentralbank rechtliche, regulatorische oder sonstige Beschränkungen mitzuteilen, die ein Institut daran hindern würden, seine als Mindestreserven gehaltenen Guthaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) zu liquidieren, zu übertragen, abzutreten oder zu veräußern, wird eine Sanktion verhängt, die als Strafgeld in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem durchschnittlichen Spitzenrefinanzierungssatz des Europäischen Systems der Zentralbanken über den Zeitraum berechnet wird, für den die Sanktion verhängt wird, bezogen auf den tagesdurchschnittlichen Betrag der Guthaben, die von dem Mitteilungsversäumnis des Instituts während des Zeitraums, für den die Sanktion verhängt wird, betroffen sind. Erstreckt sich die Nichteinhaltung über mehr als eine Mindestreserve-Erfüllungsperiode, so ist der Zeitraum, für den die Sanktion verhängt wird, nicht länger als die Summe der Tage der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der die Nichteinhaltung festgestellt wird.
Vorbehaltlich des Abschnitts 3 dieses Anhangs wird das Strafgeld unter Anwendung der folgenden Formel berechnet:
Hierbei ist:
Ps |
= |
das Strafgeld, das aufgrund des Mitteilungsversäumnisses gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) zu zahlen ist |
Ds |
= |
der Guthabenbetrag, welcher von dem Mitteilungsversäumnis des Instituts gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) betroffen ist |
ns |
= |
i) die Summe der Kalendertage ohne Mitteilung und ii) die Anzahl der Tage in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der die Nichteinhaltung festgestellt wird, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist |
i |
= |
der Kalendertag des Zeitraums, für den die Sanktion verhängt wird |
MLRi |
= |
der Spitzenrefinanzierungssatz am Tag i |
2.
Wiederholte Verletzung der Pflicht, der jeweiligen nationalen Zentralbank rechtliche, regulatorische oder sonstige Beschränkungen mitzuteilen, die ein Institut daran hindern würden, seine als Mindestreserven gehaltenen Guthaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) zu liquidieren, zu übertragen, abzutreten oder zu veräußern:Wurde gegen ein Institut eine Sanktion verhängt, weil es unterlassen hat, der jeweiligen nationalen Zentralbank gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) rechtliche, regulatorische oder sonstige Beschränkungen mitzuteilen, die das Institut daran hindern würden, seine als Mindestreserven gehaltenen Guthaben zu liquidieren, zu übertragen, abzutreten oder zu veräußern und unterlässt dieses Institut es, innerhalb des 12-Monats-Zeitraums, der auf die Mitteilung der Sanktionsverhängung folgt, der jeweiligen nationale Zentralbank solche Beschränkungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung mitzuteilen, so gilt dies als wiederholte Verletzung.
Für jede wiederholte Verletzung wird eine Sanktion verhängt, die als Strafgeld in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem durchschnittlichen Spitzenrefinanzierungssatz des Europäischen Systems der Zentralbanken über den Zeitraum berechnet wird, für den die Sanktion verhängt wird, bezogen auf den tagesdurchschnittlichen Betrag der Guthaben, die von dem Mitteilungsversäumnis des Instituts während des Zeitraums, für den die Sanktion verhängt wird, betroffen sind. Im Übrigen wird das Strafgeld unter Anwendung der in Abschnitt 1 dieses Anhangs genannten Formel berechnet.
3.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Umstände des jeweiligen EinzelfallsNach der Berechnung des Betrags des Strafgelds in Einklang mit der in Abschnitt 1 dieses Anhangs festgelegten Formel kann dieser Betrag angepasst werden, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) 2532/98 Rechnung zu tragen. Jegliche Anpassungen des Betrags des Strafgeldes unterliegen den in Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Grenzen.