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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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14.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365/1 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1807 DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2021
zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acibenzolar-S-methyl, wässrigem Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süßlupine Lupinus albus, Azoxystrobin, Clopyralid, Cyflufenamid, Fludioxonil, Fluopyram, Fosetyl, Metazachlor, Oxathiapiprolin, Tebufenozid und Thiabendazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Für Acibenzolar-S-methyl, Azoxystrobin, Cyflufenamid, Fludioxonil, Fluopyram, Metazachlor, Oxathiapiprolin, Tebufenozid und Thiabendazol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Clopyralid und Fosetyl wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für wässrigen Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süßlupine Lupinus albus wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine spezifischen RHG festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt. |
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(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Acibenzolar-S-methyl für die Anwendung bei Haselnüssen, Bohnen und Erbsen (mit Hülsen) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt. |
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(3) |
In Bezug auf Clopyralid wurde nach der Anwendung des Wirkstoffs bei Getreide sowie auf Weide- und Grasflächen ein solcher Antrag für Weizen, Hafer und Erzeugnisse tierischen Ursprungs gestellt. In Bezug auf Fludioxonil wurde ein solcher Antrag für Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren gestellt. In Bezug auf Fosetyl wurde nach der Anwendung von Kaliumphosphonaten ein solcher Antrag für Mandeln, Esskastanien, Haselnüsse, Pistazien, Walnüsse, Granatäpfel, Kräuter und essbare Blüten, Heidelbeeren, Stachelbeeren, Johannisbeeren, Knoblauch, Schalotten, Keltertrauben, Avocadofrüchte, Tafeloliven, Oliven für die Gewinnung von Öl, Kartoffeln, Meerrettiche, Blumenkohle, Chinakohle, Grünkohle, Spinat, Weizen und Erzeugnisse tierischen Ursprungs gestellt. In Bezug auf Metazachlor wurde ein solcher Antrag für Meerrettiche, Kohlrüben, Weiße Rüben und Rinderleber gestellt. In Bezug auf Oxathiapiprolin wurde ein solcher Antrag für Hopfen gestellt. In Bezug auf Tebufenozid wurde ein solcher Antrag für Aprikosen und Pfirsiche gestellt. In Bezug auf Thiabendazol wurde ein solcher Antrag für Zitrusfrüchte und Chicorée gestellt. |
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(4) |
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden folgende Anträge auf Einfuhrtoleranzen gestellt: für Azoxystrobin bezüglich der Anwendung bei Zuckerrübenwurzeln in den Vereinigten Staaten, für Cyflufenamid bezüglich der Anwendung bei Hopfen in den Vereinigten Staaten, für Fluopyram bezüglich der Anwendung bei Sojabohnen in den Vereinigten Staaten, für Oxathiapiprolin bezüglich der Anwendung bei Trauben in China sowie bei Zitrusfrüchten, Brombeeren, Kratzbeeren, Himbeeren, Chinakohlen, Basilikum und essbaren Blüten, Spargel, Kartoffeln, Süßkartoffeln, Zwiebelgemüse, „Solanaceae and Malvaceae“, Kürbisgewächsen, Blumenkohlen, Rosenkohlen/Kohlsprossen, Kopfkohlen, „Kopfsalaten und anderen Salatarten“, „Spinat und verwandten Arten (Blättern)“, Erbsen (mit und ohne Hülsen), Porree und Ginseng in Kanada und den Vereinigten Staaten sowie für Thiabendazol bezüglich der Anwendung bei Süßkartoffeln in den Vereinigten Staaten und bei Mangos in Guatemala, Belize, Honduras, Panama, der Dominikanischen Republik, Nicaragua und Costa Rica. Die Antragsteller machen geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieser Stoffe bei solchen Kulturen in den genannten Ländern zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden. |
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(5) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
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(6) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG (2) abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
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(7) |
In Bezug auf Oxathiapiprolin befand die Behörde, dass die vorgelegten Daten für die Festlegung neuer RHG für Kratzbeeren, Kartoffeln, Süßkartoffeln, Rosenkohle/Kohlsprossen und Erbsen (ohne Hülsen) unzureichend sind. Hinsichtlich aller anderen Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei hat die Behörde die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht. |
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(8) |
In Bezug auf Fluopyram wurden durch die Verordnung (EU) 2021/618 der Kommission (3) mehrere RHG geändert. Die genannte Verordnung sieht eine Senkung des RHG für Sojabohnen ab dem 6. November 2021 vor. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der in der vorliegenden Verordnung festgelegte RHG ab demselben Datum gelten. |
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(9) |
Im Rahmen der Genehmigung des Wirkstoffs „Wässriger Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süßlupine Lupinus albus“ wurde in die Kurzfassung des Dossiers ein RHG-Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgenommen. Dieser Antrag wurde von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung bewertet. Die Behörde hat den Antrag bewertet und eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff (5) vorgelegt, in der sie die Aufnahme von wässrigem Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süßlupine Lupinus albus in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 empfahl. |
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(10) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen und die Schlussfolgerung der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
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(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Bezüglich des RHG von Fluopyram bei Sojabohnen gilt sie ab dem 6. November 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Oktober 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for acibenzolar-S-methyl in hazelnuts. EFSA Journal 2019;17(6):5705. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for acibenzolar-S-methyl in beans with pods and peas with pods. EFSA Journal 2021;19(2):6430. |
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Reasoned opinion on the setting of import tolerance for azoxystrobin in sugar beet roots. EFSA Journal 2021;19(2):6401. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for clopyralid in various commodities. EFSA Journal 2021;19(1):6389. |
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Reasoned opinion on the setting of import tolerance for cyflufenamid in hops. EFSA Journal 2021;19(3):6492. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for fludioxonil in certain small fruits and berries. EFSA Journal 2021;19(3):6477. |
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Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for fluopyram according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020;18(4):6059. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for fosetyl/phosphonic acid for potatoes and wheat. EFSA Journal 2019;17(5):5703. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for fosetyl/phosphonic acid in various crops. EFSA Journal 2020;18(1):5964. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for potassium phosphonates in flowering brassica, Chinese cabbages, kales and spinaches. EFSA Journal 2020;18(5):6122. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for potassium phosphonates in various crops. EFSA Journal 2020;18(9):6240. |
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Reasoned opinion on the evaluation of confirmatory data following the Article 12 MRL review and modification of the existing maximum residue levels for metazachlor in various commodities. EFSA Journal 2019;17(10):5819. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels and setting of import tolerances for oxathiapiprolin in various commodities. EFSA Journal 2019;17(7):5759. |
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Reasoned opinion on the setting of import tolerances for oxathiapiprolin in various crops. EFSA Journal 2020;18(6):6155. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for tebufenozide in apricots and peaches. EFSA Journal 2021;19(1):6400. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels and setting of import tolerances for thiabendazole in various crops. EFSA Journal 2021;19(5):6586. |
(3) Verordnung (EU) 2021/618 der Kommission vom 15. April 2021 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diclofop, Fluopyram, Ipconazol und Terbuthylazin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 55).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(5) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance aqueous extract from the germinated seeds of sweet Lupinus albus. EFSA Journal 2020;18(7):6190.
ANHANG
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
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1. |
In Anhang II erhalten die Spalten für Acibenzolar-S-methyl, Azoxystrobin, Cyflufenamid, Fludioxonil, Fluopyram, Metazachlor, Oxathiapiprolin, Tebufenozid und Thiabendazol folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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2. |
In Anhang III Teil A erhalten die Spalten für Clopyralid und Fosetyl folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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3. |
In Anhang IV wird folgender Eintrag in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Wässriger Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süßlupine Lupinus albus“. |
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*2) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.“
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14.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365/38 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1808 DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2021
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1135 hinsichtlich der Höchstbeträge für 2021 für bestimmte Direktzahlungsregelungen in Lettland
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1135 der Kommission (2) sind die jährlichen Höchstbeträge für 2021 für bestimmte Direktzahlungsregelungen festgesetzt. |
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(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1135 wurde die Obergrenze für die fakultative gekoppelte Stützung in Lettland im Einklang mit der Mitteilung Lettlands gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt. Danach wurde die Obergrenze für die fakultative gekoppelte Stützung von Lettland geändert. Infolge dieser Mitteilung sollte die Obergrenze für die fakultative gekoppelte Stützung in Lettland für 2021 reduziert werden. |
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(3) |
Folglich sollte die Obergrenze für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in Lettland im Jahr 2021 gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechend angehoben werden. |
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(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1135 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Da die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen mit Auswirkungen auf die Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1135 verbunden sind, die seit dem 1. Januar 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom selben Tag an gelten. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1135 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Oktober 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1135 der Kommission vom 9. Juli 2021 zur Festsetzung der Höchstbeträge für 2021 für bestimmte Direktzahlungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 245 vom 12.7.2021, S. 1).
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1135 wird wie folgt geändert:
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1. |
Unter Ziffer II erhält der Eintrag für Lettland folgende Fassung:
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2. |
Unter Ziffer VIII erhält der Eintrag für Lettland folgende Fassung:
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14.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365/41 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1809 DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2021
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 30,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 52,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission (3) sind Maßnahmen in Bezug auf die Einschleppung in die und die Verbringung innerhalb der Union von zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Capsicum spp. festgelegt. Wie die Erfahrung mit der Durchführung dieser Verordnung gezeigt hat, sollten diese Maßnahmen auch auf die die Hybriden von Solanum lycopersicum L. angewendet werden, da auch sie anfällig für das Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) (im Folgenden „spezifizierter Schädling“) sind. |
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(2) |
Um das Risiko für die Pflanzengesundheit in angemessener Weise einzudämmen und die notwendigen Maßnahmen auf das am stärksten gefährdende Pflanzenmaterial anzuwenden, ist es angezeigt, die Begriffsbestimmung für „zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen“ durch eine Begriffsbestimmung für „spezifizierte Pflanzen“ zu ersetzen, die, sofern nicht anders angegeben, alle Pflanzen der Solanum lycopersicum L. und ihrer Hybride sowie der Capsicum spp. umfasst, also auch solche, die nicht umgepflanzt werden sollen. Diese Begriffsbestimmung sollte spezifische Samen und spezifische Früchte ausschließen, für die es eigene Begriffsbestimmungen gibt. Allerdings sollten diese Begriffsbestimmungen entsprechend geändert werden, damit auch die Hybriden der Solanum lycopersicum L. abgedeckt werden. |
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(3) |
Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 zeigt eine Reihe von Prüfungen der Kommission in den Jahren 2020 und 2021, dass die Tilgungsmaßnahmen nur sehr uneinheitlich durchgeführt wurden. Daher ist es notwendig, spezifische Regelungen für die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten und die dort zu ergreifenden Maßnahmen einzuführen. Diese Regelungen sollten zwischen Produktionsflächen mit physischen Schutz und anderen Produktionsflächen unterscheiden, da von ihnen auch unterschiedliche Risiken für die Pflanzengesundheit einhergehen. |
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(4) |
Es sollte präzisiert werden, dass die Mutterpflanzen so knapp wie möglich vor der Ernte der Früchte getestet werden sollen, da dies gemäß den Erfahrungen seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 notwendig ist, um sicherzustellen, dass die Früchte, denen Samen entnommen werden, frei von dem spezifizierten Schädling sind. |
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(5) |
Während der Pflanzengesundheitskontrollen auf Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 haben die Mitgliedstaaten eine hohe Anzahl an infizierten Sendungen aus China und Israel festgestellt. Deshalb sollte basierend auf einer anderen Beanstandungsquote von TRACES (Trade Control and Expert System) (4) seit 2020 die Testfrequenz bei der Einfuhr dieser Sendungen für Samen oder für zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen aus Israel auf 50 % und für Samen aus China auf 100 % heraufgesetzt werden. |
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(6) |
Um Zeit für die Überprüfung der Durchführung der neuen Maßnahmen zu haben und um zu gewährleisten, dass das Gebiet der Union auch weiterhin vor der Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings geschützt ist, sollte der Anwendungszeitraum der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 bis zum 31. Mai 2023 verlängert werden. |
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(7) |
Aus der Ersetzung der Begriffsbestimmung für „zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen“ durch „spezifizierte Pflanzen“ ergeben sich Änderungen am Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191. |
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(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(9) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 1 erhalten die Buchstaben b, c und d folgende Fassung:
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2. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Maßnahmen betreffend das bestätigte Auftreten des spezifizierten Schädlings (1) Wird das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats amtlich bestätigt, so stellt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/2031 getroffen werden. Darüber hinaus ergreift die zuständige Behörde die Maßnahmen aus den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, es sei denn, die Bedingungen von Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031sind in Bezug auf den spezifizierten Schädling erfüllt. (2) Die zuständige Behörde richtet unverzüglich wie folgt ein abgegrenztes Gebiet ein:
(3) Im abgegrenzten Gebiet gehen die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde wie folgt vor:
(4) Die zuständigen Behörden dürfen ein abgegrenztes Gebiet aufheben und die entsprechenden Tilgungsmaßnahmen beenden, wenn nach Probennahme und Test der spezifizierten Pflanzen einer späteren Kultur festgestellt wurde, dass die Fläche mindestens sechs Monate lang nach dem Anpflanzen dieser Pflanzen frei von dem spezifizierten Schädling ist.“; |
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3. |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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4. |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
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5. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Amtliche Kontrollen bei der Verbringung in die Union Mindestens 20 % der Sendungen mit spezifizierten Samen und zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen werden von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union oder an einer Grenzkontrollstelle im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission (*1) gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung beprobt und getestet. Für Sendungen mit spezifizierten Samen und mit zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen aus Israel liegt dieser Satz für Probennahme und Test bei 50 %, und für Sendungen mit spezifizierten Samen aus China bei 100 %. (*1) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64).“;" |
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6. |
in Artikel 12 wird das Datum „31. Mai 2022“ durch das Datum „31. Mai 2023“ ersetzt; |
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7. |
der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Oktober 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.
(2) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission vom 11. August 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1615 (ABl. L 262 vom 12.8.2020, S. 6).
(4) https://ec.europa.eu/food/animals/traces_en
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 wird wie folgt geändert:
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1. |
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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2. |
in Nummer 4 erhalten der Titel und der Einleitungssatz folgende Fassung:
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Berichtigungen
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14.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365/46 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1099 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel
Seite 31, Anhang, Nummer 2, Tabelle, erste Spalte:
Anstatt:
„321“
muss es heißen:
„322“.