ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 363 |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
Inhalt |
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
|
|
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
|
|
* |
||
|
* |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
12.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 363/1 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1790 DES RATES
vom 5. Oktober 2021
über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Übereinstimmung mit dem Beschluss (EU) 2020/608 des Rates (2) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten (im Folgenden „Abkommen“) am 25. Juni 2020 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. |
(2) |
Ziel des Abkommens ist es, die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen mehreren Mitgliedstaaten und der Republik Korea mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. |
(3) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten wird im Namen der Union genehmigt (3).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (4).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ŠIRCELJ
(1) Zustimmung vom 15. September 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2020/608 des Rates vom 24. April 2020 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten (ABl. L 142 vom 5.5.2020, S. 1).
(3) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.
(4) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
12.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 363/3 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten
DIE EUROPÄISCHE UNION
einerseits und
DIE REPUBLIK KOREA
andererseits
(im Folgenden gemeinsam „die Vertragsparteien“),
IN ANBETRACHT DESSEN, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gegen das Unionsrecht verstoßen,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der Republik Korea bilaterale Luftverkehrsabkommen mit ähnlichen Klauseln geschlossen haben und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union alle geeigneten Schritte unternehmen müssen, um diese Abkommen mit den EU-Verträgen in Einklang zu bringen,
ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union für eine Reihe von Aspekten, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sein können,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Luftfahrtunternehmen nach dem Recht der Europäischen Union Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten haben,
GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Union und einigen Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach Unionsrecht zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,
IN DER ERKENNTNIS, dass durch Kohärenz zwischen dem Unionsrecht und den Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Korea eine solide Rechtsgrundlage für die Flugdienste zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea geschaffen und die Kontinuität dieser Flugdienste erhalten wird,
IN ANBETRACHT DESSEN, dass dem Recht der Europäischen Union nicht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Korea nicht geändert oder ersetzt werden müssen,
IN ANBETRACHT DESSEN, dass Änderungen an den bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Korea die ausgezeichneten Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea im Bereich des Luftverkehrs bestätigen würden, und
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Union nicht beabsichtigt, im Rahmen dieses Abkommens das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Union und den Luftfahrtunternehmen der Republik Korea zu beeinflussen oder die Auslegung verkehrsrechtlicher Bestimmungen bestehender bilateraler Luftverkehrsabkommen maßgeblich zu beeinflussen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Mitgliedstaaten“ Mitgliedstaaten der Europäischen Union; |
b) |
„EU-Verträge“ den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
c) |
„Vertragspartei“ eine der Vertragsparteien dieses Abkommens; |
d) |
„Partei“ die Vertragspartei des betreffenden bilateralen Luftverkehrsabkommens; |
e) |
„Luftfahrtunternehmen“ auch eine Fluggesellschaft. |
(2) In den in Anhang I aufgeführten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(3) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.
Artikel 2
Benennung, Genehmigung und Widerruf
(1) Die Absätze 3 und 4 dieses Artikels gehen den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung eines Luftfahrtunternehmens durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihm von der Republik Korea erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung solcher Genehmigungen und Erlaubnisse vor.
(2) Die Absätze 3 und 4 dieses Artikels gehen den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung eines Luftfahrtunternehmens durch die Republik Korea, die ihm von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung solcher Genehmigungen und Erlaubnisse vor.
(3) Nach Erhalt einer Benennung gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sowie von Anträgen der benannten Luftfahrtunternehmen in der für Betriebsgenehmigungen und technische Erlaubnisse vorgeschriebenen Form, erteilt jede Partei vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 dieses Artikels innerhalb kürzestmöglicher Verfahrensfristen die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
a) |
im Falle eines von einem Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:
|
b) |
im Falle eines von der Republik Korea benannten Luftfahrtunternehmens:
|
c) |
das benannte Luftfahrtunternehmen die Anforderungen erfüllt, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften für den Betrieb internationaler Flugdienste der Partei, die den oder die Anträge prüft, üblicherweise gelten. |
(4) Betriebsgenehmigungen oder technische Erlaubnisse für ein von einer Partei benanntes Luftfahrtunternehmen können von der anderen Partei verweigert, widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden, wenn
a) |
im Falle eines von einem Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:
|
b) |
im Falle eines von der Republik Korea benannten Luftfahrtunternehmens:
|
c) |
das benannte Luftfahrtunternehmen die Anforderungen nicht erfüllt, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften für den Betrieb internationaler Flugdienste von der Partei, die diese Rechte erteilt, üblicherweise angewandt werden. |
(5) Die Republik Korea übt unbeschadet ihrer Rechte nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffern v und vi dieses Artikels ihre sich aus Absatz 4 dieses Artikels ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Mitgliedstaaten aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.
Artikel 3
Rechte in Bezug auf die Regulierungsaufsicht
(1) Absatz 2 dieses Artikels ergänzt die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat (im Folgenden „erster Mitgliedstaat“) ein Luftfahrtunternehmen, über das ein zweiter Mitgliedstaat die Regulierungsaufsicht ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Korea aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem ersten Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die dieser zweite Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung dieses Luftfahrtunternehmens.
Artikel 4
Besteuerung von Flugkraftstoff
(1) Absatz 2 dieses Artikels ergänzt die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.
(2) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Bestimmungen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Republik Korea benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats oder in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verwendet wird.
Artikel 5
Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht
(1) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang I genannten Abkommen keine Bestimmungen, die
a) |
den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen begünstigen, |
b) |
die Auswirkungen von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gemäß Unterabsatz a verstärken, oder |
c) |
privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen. |
(2) Die Bestimmungen in den in Anhang I genannten Abkommen, die mit Absatz 1 dieses Artikels unvereinbar sind, finden keine Anwendung.
Artikel 6
Anhänge zu dem Abkommen
Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 7
Überarbeitung oder Änderung
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen überprüfen oder ändern.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den späteren der Tage folgt, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Korea bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft treten.
Artikel 9
Beendigung
(1) Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.
(2) Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt das vorliegende Abkommen am Tag der Beendigung des letzten dieser Abkommen außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am 25. Juni 2020 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und koreanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ANHANG I
LISTE DER ABKOMMEN, AUF DIE IN ARTIKEL 1 BEZUG GENOMMEN WIRD
a) |
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens unterzeichnete und in Kraft getretene Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Korea und Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrer gegebenenfalls geänderten oder ergänzten Fassung:
|
b) |
Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Korea und Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrer gegebenenfalls geänderten oder ergänzten Fassung:
|
ANHANG II
LISTE DER ARTIKEL, DIE TEIL DER IN ANHANG I GENANNTEN ABKOMMEN SIND UND AUF DIE IN DEN ARTIKELN 2 BIS 4 BEZUG GENOMMEN WIRD
a) |
Benennung:
|
b) |
Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:
|
c) |
Regulierungsaufsicht:
|
d) |
Besteuerung von Flugkraftstoff
|
ANHANG III
LISTE DER SONSTIGEN STAATEN, AUF DIE IN ARTIKEL 2 DIESES ABKOMMENS BEZUG GENOMMEN WIRD
a) |
Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
b) |
Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
c) |
Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
d) |
Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr). |