ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 363

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
12. Oktober 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2021/1790 des Rates vom 5. Oktober 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten

1

 

*

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten

3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

12.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/1


BESCHLUSS (EU) 2021/1790 DES RATES

vom 5. Oktober 2021

über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Übereinstimmung mit dem Beschluss (EU) 2020/608 des Rates (2) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten (im Folgenden „Abkommen“) am 25. Juni 2020 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(2)

Ziel des Abkommens ist es, die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen mehreren Mitgliedstaaten und der Republik Korea mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten wird im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ŠIRCELJ


(1)  Zustimmung vom 15. September 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2020/608 des Rates vom 24. April 2020 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten (ABl. L 142 vom 5.5.2020, S. 1).

(3)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


12.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/3


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

DIE REPUBLIK KOREA

andererseits

(im Folgenden gemeinsam „die Vertragsparteien“),

IN ANBETRACHT DESSEN, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gegen das Unionsrecht verstoßen,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der Republik Korea bilaterale Luftverkehrsabkommen mit ähnlichen Klauseln geschlossen haben und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union alle geeigneten Schritte unternehmen müssen, um diese Abkommen mit den EU-Verträgen in Einklang zu bringen,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union für eine Reihe von Aspekten, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Luftfahrtunternehmen nach dem Recht der Europäischen Union Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Union und einigen Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach Unionsrecht zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass durch Kohärenz zwischen dem Unionsrecht und den Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Korea eine solide Rechtsgrundlage für die Flugdienste zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea geschaffen und die Kontinuität dieser Flugdienste erhalten wird,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass dem Recht der Europäischen Union nicht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Korea nicht geändert oder ersetzt werden müssen,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass Änderungen an den bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Korea die ausgezeichneten Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea im Bereich des Luftverkehrs bestätigen würden, und

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Union nicht beabsichtigt, im Rahmen dieses Abkommens das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Union und den Luftfahrtunternehmen der Republik Korea zu beeinflussen oder die Auslegung verkehrsrechtlicher Bestimmungen bestehender bilateraler Luftverkehrsabkommen maßgeblich zu beeinflussen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„Mitgliedstaaten“ Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

b)

„EU-Verträge“ den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

c)

„Vertragspartei“ eine der Vertragsparteien dieses Abkommens;

d)

„Partei“ die Vertragspartei des betreffenden bilateralen Luftverkehrsabkommens;

e)

„Luftfahrtunternehmen“ auch eine Fluggesellschaft.

(2)   In den in Anhang I aufgeführten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Benennung, Genehmigung und Widerruf

(1)   Die Absätze 3 und 4 dieses Artikels gehen den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung eines Luftfahrtunternehmens durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihm von der Republik Korea erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung solcher Genehmigungen und Erlaubnisse vor.

(2)   Die Absätze 3 und 4 dieses Artikels gehen den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung eines Luftfahrtunternehmens durch die Republik Korea, die ihm von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung solcher Genehmigungen und Erlaubnisse vor.

(3)   Nach Erhalt einer Benennung gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sowie von Anträgen der benannten Luftfahrtunternehmen in der für Betriebsgenehmigungen und technische Erlaubnisse vorgeschriebenen Form, erteilt jede Partei vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 dieses Artikels innerhalb kürzestmöglicher Verfahrensfristen die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

a)

im Falle eines von einem Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine gültige, von einem Mitgliedstaat ausgestellte Betriebsgenehmigung nach Unionsrecht verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist,

iii)

die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die gültige Betriebsgenehmigung erteilt hat, und

iv)

das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird;

b)

im Falle eines von der Republik Korea benannten Luftfahrtunternehmens:

i)

die Republik Korea eine wirksame Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält, und

ii)

wesentliche Teile des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens in Händen der Republik Korea oder ihrer Staatsangehörigen oder der Republik Korea und ihrer Staatsangehörigen liegen und das Luftfahrtunternehmen über eine von der Republik Korea ausgestellte gültige Betriebsgenehmigung verfügt;

c)

das benannte Luftfahrtunternehmen die Anforderungen erfüllt, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften für den Betrieb internationaler Flugdienste der Partei, die den oder die Anträge prüft, üblicherweise gelten.

(4)   Betriebsgenehmigungen oder technische Erlaubnisse für ein von einer Partei benanntes Luftfahrtunternehmen können von der anderen Partei verweigert, widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden, wenn

a)

im Falle eines von einem Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder nicht über eine von einem Mitgliedstaat erteilte gültige Betriebsgenehmigung nach Unionsrecht verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder diese nicht aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist,

iii)

die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat,

iv)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird,

v)

das Luftfahrtunternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen der Republik Korea und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und die Republik Korea nachweist, dass sie bei Ausübung der durch dieses Abkommen begründeten Verkehrsrechte auf einer Strecke, die den anderen Mitgliedstaat berührt, verkehrsrechtliche Einschränkungen missachten würde, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, oder

vi)

das Luftfahrtunternehmen über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, das von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem die Republik Korea kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat, und dieser Mitgliedstaat dem von der Republik Korea benannten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat;

b)

im Falle eines von der Republik Korea benannten Luftfahrtunternehmens:

i)

die Republik Korea keine wirksame Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder aufrechterhält, oder

ii)

wesentliche Teile des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens nicht in Händen der Republik Korea oder ihrer Staatsangehörigen oder der Republik Korea und ihrer Staatsangehörigen liegen oder das Luftfahrtunternehmen nicht über eine von der Republik Korea ausgestellte Betriebsgenehmigung verfügt;

c)

das benannte Luftfahrtunternehmen die Anforderungen nicht erfüllt, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften für den Betrieb internationaler Flugdienste von der Partei, die diese Rechte erteilt, üblicherweise angewandt werden.

(5)   Die Republik Korea übt unbeschadet ihrer Rechte nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffern v und vi dieses Artikels ihre sich aus Absatz 4 dieses Artikels ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Mitgliedstaaten aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Rechte in Bezug auf die Regulierungsaufsicht

(1)   Absatz 2 dieses Artikels ergänzt die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat (im Folgenden „erster Mitgliedstaat“) ein Luftfahrtunternehmen, über das ein zweiter Mitgliedstaat die Regulierungsaufsicht ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Korea aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem ersten Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die dieser zweite Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung dieses Luftfahrtunternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Absatz 2 dieses Artikels ergänzt die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Bestimmungen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Republik Korea benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats oder in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verwendet wird.

Artikel 5

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

(1)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang I genannten Abkommen keine Bestimmungen, die

a)

den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen begünstigen,

b)

die Auswirkungen von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gemäß Unterabsatz a verstärken, oder

c)

privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

(2)   Die Bestimmungen in den in Anhang I genannten Abkommen, die mit Absatz 1 dieses Artikels unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

Artikel 6

Anhänge zu dem Abkommen

Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 7

Überarbeitung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen überprüfen oder ändern.

Artikel 8

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den späteren der Tage folgt, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Korea bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft treten.

Artikel 9

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt das vorliegende Abkommen am Tag der Beendigung des letzten dieser Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juni 2020 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und koreanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Image 1

Image 2


ANHANG I

LISTE DER ABKOMMEN, AUF DIE IN ARTIKEL 1 BEZUG GENOMMEN WIRD

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens unterzeichnete und in Kraft getretene Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Korea und Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrer gegebenenfalls geänderten oder ergänzten Fassung:

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 15. Mai 1979 in Wien, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Österreich“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Republik Korea über Flugdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 20. Oktober 1975 in Brüssel, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Belgien“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Republik Korea über Flugdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 19. August 1994 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Bulgarien“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung der Republik Korea über Flugdienste, unterzeichnet am 30. Dezember 2015 in Zagreb, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Kroatien“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Republik Korea über Flugdienste, unterzeichnet am 26. Oktober 1990 in Seoul, geändert durch das Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Korea zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Republik Korea über Flugdienste, unterzeichnet am 26. Oktober 1990 in Seoul, abgeschlossen durch den diplomatischen Notenaustausch vom 3. Dezember 2004 und 14. Februar 2005, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Tschechische Republik“ bezeichnet,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Republik Korea, unterzeichnet am 12. November 1996 in Seoul, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Finnland“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Korea über Flugdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 7. Juni 1974 in Seoul, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Frankreich“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea über den Luftverkehr, unterzeichnet am 7. März 1995 in Bonn, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Deutschland“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Korea über Flugdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 25. Januar 1995 in Athen, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Griechenland“ bezeichnet,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Ungarns und der Regierung der Republik Korea, unterzeichnet am 28. November 2014 in Seoul, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Ungarn“ bezeichnet,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Republik Korea, unterzeichnet am 28. September 2018 in New York, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Lettland“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Republik Korea über Flugdienste, unterzeichnet am 27. September 2000 in Luxemburg, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Luxemburg“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Korea und der Regierung der Republik Malta über Flugdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 25. März 1997 in Valletta, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Malta“ bezeichnet,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Republik Korea, unterzeichnet am 24. Juni 1970 in Den Haag, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Niederlande“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Republik Korea über Flugdienste, unterzeichnet am 14. Oktober 1991 in Seoul, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Polen“ bezeichnet,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Portugiesischen Republik und der Republik Korea, unterzeichnet am 25. Mai 2018 in Seoul, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Portugal“ bezeichnet.

Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Republik Korea über den zivilen Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten, unterzeichnet am 10. März 1994 in Seoul, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Rumänien“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Republik Korea über Flugdienste, unterzeichnet am 26. Oktober 1990 in Seoul, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Slowakei“ bezeichnet,

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Republik Korea, unterzeichnet am 21. Juni 1989 in Seoul, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Spanien“ bezeichnet,

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Korea und Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrer gegebenenfalls geänderten oder ergänzten Fassung:

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Korea und der Regierung des Königreichs Dänemark über den Linienflugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, paraphiert am 6. September 1995 in Seoul, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Dänemark“ bezeichnet,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Korea, unterzeichnet am 17. Oktober 2018 in Rom, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Italien“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Korea und der Regierung des Königreichs Schweden über den Linienflugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, paraphiert am 6. September 1995 in Seoul, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Schweden“ bezeichnet,

Absichtserklärung der Luftfahrtbehörden der Republik Korea und der Französischen Republik, unterzeichnet am 23. Mai 2002 in Paris, im Folgenden in Anhang II als „Absichtserklärung Republik Korea/Frankreich von 2002“ bezeichnet,

Vereinbarte Niederschrift zwischen den Delegationen der Republik Korea und des Königreichs Spanien über Angelegenheiten betreffend das Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Korea und dem Königreich Spanien, unterzeichnet am 15. Dezember 2005 in Seoul, im Folgenden in Anhang II als „Vereinbarte Niederschrift Republik Korea/Spanien von 2005“ bezeichnet.


ANHANG II

LISTE DER ARTIKEL, DIE TEIL DER IN ANHANG I GENANNTEN ABKOMMEN SIND UND AUF DIE IN DEN ARTIKELN 2 BIS 4 BEZUG GENOMMEN WIRD

a)

Benennung:

Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 des Abkommens Republik Korea/Österreich

Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 des Abkommens Republik Korea/Belgien

Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Bulgarien

Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Kroatien

Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Tschechische Republik

Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Dänemark

Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Finnland

Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Frankreich

Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Abkommens Republik Korea/Deutschland

Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Griechenland

Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Ungarn

Artikel 7 des Abkommens Republik Korea/Italien

Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Lettland

Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Luxemburg

Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Malta

Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 des Abkommens Republik Korea/Niederlande

Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Polen

Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Portugal

Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Rumänien

Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Slowakei

Artikel III des Abkommens Republik Korea/Spanien

Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Schweden;

b)

Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

Artikel 3 Absätze 4 und 5 des Abkommens Republik Korea/Österreich

Artikel 3 Absätze 4 und 5 des Abkommens Republik Korea/Belgien

Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Bulgarien

Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Kroatien

Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Tschechische Republik

Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Dänemark

Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Finnland

Artikel 3a des Abkommens Republik Korea/Frankreich

Artikel 3 Absätze 4 und 5 des Abkommens Republik Korea/Deutschland

Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Griechenland

Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Ungarn

Artikel 8 des Abkommens Republik Korea/Italien

Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Lettland

Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Luxemburg

Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Malta

Artikel 3 Absätze 4 und 5 des Abkommens Republik Korea/Niederlande

Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Polen

Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Portugal

Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Rumänien

Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Slowakei

Artikel IV des Abkommens Republik Korea/Spanien

Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Schweden;

c)

Regulierungsaufsicht:

Artikel 7 des Abkommens Republik Korea/Österreich

Artikel 7 des Abkommens Republik Korea/Belgien

Artikel 10 des Abkommens Republik Korea/Bulgarien

Artikel 7 des Abkommens Republik Korea/Kroatien

Artikel 8 des Abkommens Republik Korea/Tschechische Republik

Artikel 17A des Abkommens Republik Korea/Dänemark

Artikel 9 des Abkommens Republik Korea/Finnland

Anhang II der Absichtserklärung Republik Korea/Frankreich von 2002

Artikel 8 des Abkommens Republik Korea/Griechenland

Artikel 9 des Abkommens Republik Korea/Ungarn

Artikel 10 des Abkommens Republik Korea/Italien

Artikel 15 des Abkommens Republik Korea/Lettland

Artikel 6 des Abkommens Republik Korea/Luxemburg

Artikel 7 des Abkommens Republik Korea/Malta

Artikel 11A des Abkommens Republik Korea/Niederlande

Artikel 9a des Abkommens Republik Korea/Polen

Artikel 14 des Abkommens Republik Korea/Portugal

Artikel 8 des Abkommens Republik Korea/Rumänien

Artikel 8 des Abkommens Republik Korea/Slowakei

Artikel VIII a des Anhangs 4 der Vereinbarten Niederschrift Republik Korea/Spanien von 2005

Artikel 17A des Abkommens Republik Korea/Schweden;

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff

Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Österreich

Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Belgien

Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Bulgarien

Artikel 10 des Abkommens Republik Korea/Kroatien

Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Tschechische Republik

Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Dänemark

Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Finnland

Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Frankreich

Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Deutschland

Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Griechenland

Artikel 6 des Abkommens Republik Korea/Ungarn

Artikel 12 des Abkommens Republik Korea/Italien

Artikel 7 des Abkommens Republik Korea/Lettland

Artikel 8 des Abkommens Republik Korea/Luxemburg

Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Malta

Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Niederlande

Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Polen

Artikel 6 des Abkommens Republik Korea/Portugal

Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Rumänien

Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Slowakei

Artikel V des Abkommens Republik Korea/Spanien

Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Schweden.


ANHANG III

LISTE DER SONSTIGEN STAATEN, AUF DIE IN ARTIKEL 2 DIESES ABKOMMENS BEZUG GENOMMEN WIRD

a)

Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).