ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 357

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
8. Oktober 2021


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit

1

 

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Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der amtlichen Kontrollen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, um die Einhaltung des Verbots bestimmter Verwendungen antimikrobieller Wirkstoffe sicherzustellen, und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hinsichtlich der direkten Abgabe von Fleisch von Geflügel und Hasentieren ( 1 )

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

8.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/1


VERORDNUNG (EU) 2021/1755 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Oktober 2021

zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofes (3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (5) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Der vereinbarte befristete Übergangszeitraum gemäß Artikel 126 des Austrittsabkommens endete am 31. Dezember 2020. Während des Übergangszeitraums nahmen die Union und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) förmliche Verhandlungen über die künftigen Beziehungen auf.

(2)

Nach dem Ende des Übergangszeitraums haben sich Handelshemmnisse und Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel und den freien Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich materialisiert, die umfangreiche und weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und ihre Beschäftigten, sowie auf lokale Gemeinschaften, öffentliche Verwaltungen und auf die Bürgerinnen und Bürger haben. Da diese Auswirkungen unvermeidlich sind, müssen sie so weit wie möglich gemildert werden, und die Interessenträger müssen dafür sorgen, dass sie darauf vorbereitet sind.

(3)

Die Union ist entschlossen, die nachteiligen wirtschaftlichen, sozialen, territorialen und gegebenenfalls ökologischen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union abzufedern und Solidarität mit allen Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Regionen und lokalen Gemeinschaften, sowie mit Wirtschaftssektoren zu zeigen, insbesondere mit jenen, die von diesen außergewöhnlichen Umständen am stärksten nachteilig betroffen sind.

(4)

Die Union hat sich auch einer nachhaltigen Fischereiwirtschaft im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verschrieben, einschließlich des Grundsatzes des Erreichens des höchstmöglichen Dauerertrags für alle Bestände gemäß den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, sowie der Beendigung der Überfischung, der Wiederherstellung der Populationen der befischten Arten und des Schutzes der Meeresumwelt, wie es auch in internationalen Verpflichtungen vorgesehen ist.

(5)

Es sollte eine Reserve für die Anpassung an den Brexit (im Folgenden „Reserve“) eingerichtet werden, um den negativen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in den Mitgliedstaaten, Regionen und Sektoren — insbesondere denjenigen, die vom Austritt am stärksten betroffen sind — entgegenzuwirken und so die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt abzufedern. Diese Reserve sollte ganz oder teilweise die zusätzlichen Ausgaben abdecken, die den Behörden in den Mitgliedstaaten für speziell zur Abfederung dieser Änderungen getroffene Maßnahmen entstehen und von ihnen beglichen werden. Der Bezugszeitraum im Sinne dieser Verordnung, der für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben maßgeblich ist, sollte für Zahlungen gelten, die von Behörden in den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene für durchgeführte Maßnahmen geleistet werden, einschließlich Zahlungen an öffentliche oder private Einrichtungen. Angesichts der Bedeutung des Fischereisektors in einigen Mitgliedstaaten ist es angebracht, einen Teil der Mittel der Reserve für die Bereitstellung gezielter Unterstützung lokaler und regionaler Küstengemeinden vorzusehen.

(6)

Wenn sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, Maßnahmen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen zu unterstützen, sollten sie hochwertige Arbeitsplätze anstreben.

(7)

Die Ziele der Reserve sollten im Einklang mit dem Ziel der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, wie es in Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt ist, verfolgt werden, wobei den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris (7) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das am 5. Oktober 2016 von der Union angenommen wurde (8), und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), dem europäischen Grünen Deal, der Digitalen Agenda sowie dem Partnerschaftsprinzip und den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte, einschließlich ihres inhärenten Beitrags zur Beseitigung von Ungleichheiten und zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, Rechnung zu tragen und die Achtung der Grundrechte sicherzustellen ist.

(8)

Um den nachteiligen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union entgegenzuwirken, sollten die Mitgliedstaaten bei der Konzeption von Unterstützungsmaßnahmen und der Zuweisung des Finanzbeitrags aus der Reserve private und öffentliche Stellen unterstützen, die nachteilig vom Austritt betroffen sind, darunter auch KMU und ihre Beschäftigten sowie Selbständige, da sie nun mit Handelshemmnissen, einer Zunahme der Verwaltungs- und Zollverfahren sowie einer größeren regulatorischen und finanziellen Belastung konfrontiert sind, einschließlich Störungen bei Zusammenarbeit und Austausch. Daher sollte eine nicht erschöpfende Liste der Arten von Maßnahmen aufgestellt werden, mit denen dieses Ziel am ehesten erreicht werden kann.

(9)

Angesichts der Bedeutung der Bewältigung des Klimawandels gemäß den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung sollen die Unionsfonds und -programme dazu beitragen, Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels in alle Politikbereiche einzubeziehen und das allgemeine Ziel zu erreichen, 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimaschutzzielen einzusetzen. Die Reserve soll entsprechend den spezifischen Bedürfnissen und Prioritäten der einzelnen Mitgliedstaaten auch zu Klimaschutzzielen beitragen. Die Kommission sollte den Beitrag zum Klimaschutz auf der Grundlage der Informationen bewerten, die im Abschlussbericht über die Inanspruchnahme der Reserve enthalten sind.

(10)

Es muss klar festgelegt werden, welche Maßnahmen von der Unterstützung aus der Reserve ausgenommen sind. Neben dem Ausschluss von Stellen, die von dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union profitieren, einschließlich jener aus dem Finanzsektor, sollte die Mehrwertsteuer von der Unterstützung aus der Reserve ausgenommen sein, da sie eine Einnahme der Mitgliedstaaten darstellt, mit der die entsprechenden Kosten für den Haushalt der Mitgliedstaaten ausgeglichen werden. Im Einklang mit dem allgemeinen Ansatz für die Kohäsionspolitik sollten Ausgaben, die mit Verlagerungen zusammenhängen oder im Widerspruch zu geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht stehen, ebenfalls von der Unterstützung aus der Reserve ausgenommen sein.

(11)

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, könnte die technische Hilfe für die Verwaltung, Überwachung, Information und Kommunikation sowie die Kontrolle und Prüfung der Reserve in Form eines Pauschalbetrags auf der Grundlage der von der Kommission akzeptierten Höhe der förderfähigen Ausgaben geleistet werden. Technische Hilfe könnte verwendet werden, um den lokalen, regionalen und nationalen Behörden bei der Inanspruchnahme der Reserve zu helfen, indem insbesondere KMU unterstützt werden, denen es aufgrund ihrer Größe an Ressourcen und Wissen fehlt, um den erhöhten Verwaltungsaufwand und die erhöhten Kosten im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union zu bewältigen.

(12)

Um den nachteiligen wirtschaftlichen, sozialen, territorialen und gegebenenfalls ökologischen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union auf die Mitgliedstaaten und ihre Volkswirtschaften sowie gegebenenfalls den Maßnahmen Rechnung zu tragen, welche die Mitgliedstaaten zur Abfederung der erwarteten negativen Folgen des Austritts vor dem Ende des Übergangszeitraums ergriffen haben, sollte der für eine Unterstützung infrage kommende Bezugszeitraum am 1. Januar 2020 beginnen und auf vier Jahre befristet sein.

(13)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung vorlegen, in der die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union auf die Unternehmen und Wirtschaftssektoren der Union analysiert werden, wobei die Auswirkungen von Währungsschwankungen auf den Handel zu berücksichtigen sind.

(14)

Es ist notwendig festzulegen, dass der Teil des Unionshaushalts, der der Reserve zugewiesen wird, von der Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten in geteilter Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) ausgeführt werden sollte. Daher sollten die von den Mitgliedstaaten einzuhaltenden Grundsätze und spezifischen Verpflichtungen festgelegt werden, insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung sowie der Ausschluss von Interessenkonflikten.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, gegebenenfalls auch durch Konsultation der zuständigen kommunalen und regionalen Behörden, dass die Reserve in koordinierter Weise mit anderen Unionsfonds und -programmen verwendet wird.

(16)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Union sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften erstrecken sich auch auf die allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union, wie sie in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegt ist.

(17)

Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten, sollten spezifische Vorschriften für Mittelbindungen, Zahlungen, Übertragungen und Wiedereinziehungen der Reserve festgelegt werden. Unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushalts sollte in dieser Verordnung aufgrund des Ausnahmecharakters und der Besonderheit der Reserve die Möglichkeit vorgesehen sein, nicht verwendete Mittel über die in der Haushaltsordnung festgelegten Mittel hinaus zu übertragen, um so die mit der Reserve verbundenen Möglichkeiten, die nachteiligen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union auf die Mitgliedstaaten, auch auf regionaler und lokaler Ebene, und ihre Volkswirtschaften entgegenzuwirken, voll auszuschöpfen.

(18)

Damit die Mitgliedstaaten die zusätzlichen Mittel einsetzen können und ausreichende finanzielle Mittel für die rasche Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der Reserve zur Verfügung stehen, sollte ein erheblicher Teil dieser Mittel als Vorfinanzierung, ausgezahlt in drei Tranchen in den Jahren 2021, 2022 und 2023, ausgezahlt werden. Bei der Methode für die Zuweisung der Mittel aus der Reserve sollten — auf der Grundlage zuverlässiger und amtlicher Statistiken — die Bedeutung der Fischerei in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs, die Bedeutung des Handels mit dem Vereinigten Königreich und die Bedeutung der nachbarschaftlichen Beziehungen für die Regionen mit gemeinsamen Seegrenzen mit dem Vereinigten Königreich und ihre Gemeinschaften berücksichtigt werden. Da es sich beim Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union um ein einzigartiges Ereignis handelt und wesentliche Aspekte der Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach dem Ende des Übergangszeitraums nach wie vor ungewiss sind, lässt sich schwer abschätzen, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten nun rasch treffen müssen, um den Auswirkungen des Austritts entgegenzuwirken. Daher muss den Mitgliedstaaten Flexibilität eingeräumt und insbesondere der Kommission ermöglicht werden, den Finanzierungsbeschluss über die Vorfinanzierung anzunehmen, ohne dass die Kommission verpflichtet ist, gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen vorzulegen.

(19)

Innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und vor Auszahlung der ersten Tranche der Vorfinanzierung sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen der benannten Stellen sowie der Stelle mitteilen, an die die Vorfinanzierung ausgezahlt wird, und bestätigen, dass die Beschreibungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Reserve erstellt wurden.

(20)

Um die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte für alle Mitgliedstaaten eine einheitliche Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve gelten. Aufgrund der Besonderheit der Reserve und des relativ kurzen Durchführungszeitraums ist die Festlegung eines maßgeschneiderten Bezugszeitraums gerechtfertigt; die Anforderung an die Mitgliedstaaten, die in Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung geforderten Dokumente jährlich vorzulegen, wäre unverhältnismäßig hoch. Da außerdem die Risiken für den Unionshaushalt dadurch gemindert werden, dass die Mitgliedstaaten für die Inanspruchnahme der Reserve ein zuverlässiges Verwaltungs- und Kontrollsystem nutzen müssen, das bereits in den Mitgliedstaaten besteht oder gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten eingerichtet werden muss, kann von der Verpflichtung der Mitgliedstaaten abgewichen werden, die erforderlichen Unterlagen bis zum Februar oder März jedes Jahres vorzulegen. Damit die Kommission die ordnungsgemäße Verwendung des Finanzbeitrags aus der Reserve überprüfen kann, sollten die Mitgliedstaaten außerdem verpflichtet werden, im Rahmen des Antrags auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve Durchführungsberichte mit ausführlicheren Angaben zu den finanzierten Maßnahmen mit einer Beschreibung der nachteiligen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union auf die Unternehmen und Wirtschaftssektoren, die Bestandteile der Rechnungslegung, eine Zusammenfassung der endgültigen Prüfberichte und der durchgeführten Kontrollen, eine Verwaltungserklärung sowie eine Stellungnahme einer unabhängigen Prüfstelle vorzulegen, die gemäß international anerkannten Prüfstandards erstellt wird.

(21)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (12) sollte die Reserve auf der Grundlage von Daten bewertet werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für nationale, regionale und kommunale Behörden, sowie Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Bewertung der Wirkung der Reserve umfassen.

(22)

Um die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten und die Kohärenz bei der Bewertung der Anträge auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve zu gewährleisten, sollte die Kommission die Anträge als Paket bewerten. Sie sollte insbesondere die Förderfähigkeit und Richtigkeit der geltend gemachten Ausgaben, den direkten Zusammenhang zwischen den nachteiligen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union und den ergriffenen Maßnahmen sowie die Regelungen, die der betreffende Mitgliedstaat eingeführt hat, um Doppelfinanzierungen zu vermeiden, prüfen. Die Kommission sollte unter Berücksichtigung der im Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve enthaltenen Gesamtausgaben den Inhalt des Durchführungsberichts auf verhältnismäßige Weise bewerten. Bei der Prüfung der Anträge auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve sollte die Kommission die ausgezahlte Vorfinanzierung verrechnen, nicht verwendete Beträge wieder einziehen und über Zahlungen bis zur Obergrenze der vorläufigen Mittelzuweisung entscheiden. Angesichts des Ausmaßes des erwarteten wirtschaftlichen Schocks sollten die nicht verwendeten Beträge aus der vorläufigen Mittelzuweisung den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, deren anerkannter Gesamtbetrag ihre jeweilige vorläufige Mittelzuweisung übersteigt.

(23)

In Anbetracht des Ausnahmecharakters und der Besonderheit der Reserve und ihrer Ziele sollte die Kommission die Mitgliedstaaten unterstützen, um ihnen bei der Ermittlung von Maßnahmen zu helfen, mit denen den nachteiligen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union begegnet werden kann, einschließlich der Frage, wie der direkte Zusammenhang der Ausgaben mit dem Austritt bewertet werden kann.

(24)

Damit die geteilte Mittelverwaltung ordnungsgemäß funktionieren kann, sollten die Mitgliedstaaten ein Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Reserve einrichten. Jeder Mitgliedstaat sollte eine für die Verwaltung der Reserve zuständige Stelle oder — sofern der verfassungsrechtliche Rahmen des Mitgliedstaats das vorschreibt — Stellen sowie eine gesonderte unabhängige Prüfstelle benennen und diese benannte Stelle oder Stellen der Kommission mitteilen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, bestehende benannte Stellen — auf der geeigneten Gebietsebene — und Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu nutzen, die für die Durchführung der kohäsionspolitischen Mittel oder des durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (13) errichteten Solidaritätsfonds der Europäischen Union benannt bzw. eingerichtet wurden. Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und die spezifischen Anforderungen an die benannten Stellen müssen festgelegt werden.

(25)

Im Interesse eines besseren Schutzes des Unionshaushalts sollte die Kommission ein integriertes und interoperables Informations- und Begleitungssystem zur Verfügung stellen, das ein einziges Instrument zur Datenextraktion und Risikoanalyse für den Zugang zu den relevanten Daten und ihre Analyse umfasst; die Kommission sollte die Mitgliedstaaten zur generellen Anwendung dieses Instruments ermutigen.

(26)

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, könnten die Mitgliedstaaten denjenigen, die einen Finanzbeitrag aus der Reserve erhalten, die Kosten im Wege vereinfachter Kostenoptionen wie Pauschalsätze, Pauschalbeträge oder Kosten je Einheit, wenn diese ein zuverlässiger Näherungswert für die tatsächlichen Kosten sind, erstatten.

(27)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (15), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (16) und (EU) 2017/1939 (17) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegebenenfalls gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — gegebenenfalls der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(28)

Im Hinblick darauf, die negativen Auswirkungen auf Unternehmen und Wirtschaftszweige abzumildern und Verwaltungsengpässe zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten und die Regionen ihre Informationskampagnen darauf ausrichten, den aus der Reserve gezahlten Unionsbeitrag bekannt zu machen und — da Transparenz-, Kommunikations- und Öffentlichkeitsmaßnahmen von entscheidender Bedeutung für die Sichtbarkeit der Maßnahmen der Union vor Ort sind — die Öffentlichkeit entsprechend zu informieren. Die entsprechenden Maßnahmen sollten auf akkuraten und aktualisierten Informationen beruhen.

(29)

Um die Verwendung des Unionsbeitrags aus der Reserve transparenter zu machen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Abschlussbericht über die Inanspruchnahme der Reserve vorlegen.

(30)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Festsetzung der für jeden Mitgliedstaat verfügbaren Mittel sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(31)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) konsultiert und gab am 14. April 2021 eine Stellungnahme ab.

(32)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren und den Mitgliedstaaten ein Solidaritätsinstrument zur Verfügung zu stellen, damit sie die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union bewältigen können, die sich auf die Union als Ganzes, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß je nach Region und Sektor, auswirken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(33)

Da den nachteiligen wirtschaftlichen, sozialen, territorialen und gegebenenfalls ökologischen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in allen Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Regionen und lokalen Gemeinschaften sowie Sektoren, insbesondere jenen, die von diesen außergewöhnlichen Umständen am stärksten nachteilig betroffen sind, unbedingt unverzüglich entgegengewirkt und die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt unbedingt unverzüglich abgefedert werden müssen, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird die Reserve für die Anpassung an den Brexit (im Folgenden „Reserve“) eingerichtet.

(2)   Die Verordnung regelt die Ziele der Reserve, ihre Mittelausstattung, die Formen der Unionsfinanzierung und die Bestimmungen für ihre Inanspruchnahme, einschließlich für die Förderfähigkeit der Ausgaben, die Verwaltung und Kontrolle sowie die Finanzverwaltung.

Artikel 2

Ziele

(1)   Mit der Reserve wird Unterstützung geleistet, um den nachteiligen wirtschaftlichen, sozialen, territorialen und gegebenenfalls ökologischen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in den Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Regionen und lokalen Gemeinschaften, und in den Sektoren — insbesondere denjenigen, die am stärksten vom Austritt betroffen sind — entgegenzuwirken und die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt abzufedern.

(2)   Die Ziele der Reserve werden im Einklang mit dem in Artikel 11 AEUV verankerten Ziel der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung verfolgt, wobei den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung zu tragen ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Bezugszeitraum“ den in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung genannten Bezugszeitraum, der sich vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 erstreckt;

2.

„anwendbares Recht“ das Unionsrecht und die nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf Anwendung;

3.

„Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung einer öffentlichen oder privaten, an der Inanspruchnahme des Finanzbeitrags aus der Reserve beteiligten Stelle, einschließlich Behörden der Mitgliedstaaten, der einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde;

4.

„systembedingte Unregelmäßigkeit“ jede Unregelmäßigkeit, die wiederholt auftreten kann und bei Maßnahmen ähnlicher Art mit hoher Wahrscheinlichkeit auftritt;

5.

„Gesamtfehler“ die Summe der hochgerechneten Zufallsfehler und gegebenenfalls der eingegrenzten systembedingten Fehler und nicht korrigierten anomalen Fehler;

6.

„Gesamtfehlerquote“ den Quotienten aus den Gesamtfehlern und der zu prüfenden Grundgesamtheit;

7.

„Restfehlerquote“ den Quotienten aus den Gesamtfehlern abzüglich der Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten zur Verringerung der von der unabhängigen Prüfstelle ermittelten Risiken und den im Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve geltend gemacht geltend zu machenden Ausgaben;

8.

„Verlagerung“ die Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon im Sinne des Artikels 2 Absatz 61a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (20);

9.

„Gebiete mit Sonderstatus“ im Rahmen dieser Verordnung gegebenenfalls die britischen Überseegebiete und die unmittelbar der Krone unterstehenden Gebiete.

Artikel 4

Geografischer Geltungsbereich und Mittelausstattung der Reserve

(1)   Alle Mitgliedstaaten kommen für eine Unterstützung aus der Reserve in Betracht.

(2)   Die Mittelausstattung der Reserve beläuft sich auf höchstens 5 470 435 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(3)   Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Mittel werden — sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen — nach der in Anhang I festgelegten Methode und den sich daraus ergebenden Beträgen vorläufig zugewiesen. Sie werden wie folgt zur Verfügung gestellt:

a)

ein Vorfinanzierungsbetrag in Höhe von 4 321 749 000 EUR zu jeweiligen Preisen wird bereitgestellt und gemäß Artikel 9 in drei Tranchen, und zwar in Höhe von 1 697 933 000 EUR im Jahr 2021, von 1 298 919 000 EUR im Jahr 2022 und von 1 324 897 000 EUR im Jahr 2023, ausgezahlt;

b)

im Jahr 2025 wird gemäß Artikel 12 der verbleibende vorläufig zugewiesene Betrag in Höhe von 1 148 686 000 EUR zu jeweiligen Preisen bereitgestellt.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Beträge gelten als Vorfinanzierung im Sinne des Artikels 115 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Haushaltsordnung.

(4)   Die Mitgliedstaaten, deren vorläufige Zuweisung aus den Mitteln der Reserve einen Betrag von mehr als 10 Mio. EUR umfasst, der auf der Grundlage eines Faktors für den Fisch bestimmt wird, der in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangen wird, verwenden mindestens 50 % dieses Betrags oder 7 % des ihnen vorläufig zugewiesenen Betrags — wobei der jeweils niedrigere Wert maßgeblich ist — zur Unterstützung lokaler und regionaler Küstengemeinden, einschließlich des Fischereisektors, insbesondere der von der Fischerei abhängigen kleinen Küstenfischerei.

Wenn die vorläufige Zuweisung nicht zur Gänze in Anspruch genommen wird, werden die Beträge, die für den in Unterabsatz 1 genannten Zweck aufzuwenden sind, proportional gekürzt.

Wenn der Betrag, der zur Unterstützung lokaler und regionaler Küstengemeinden eingesetzt werden muss, nicht zur Gänze für diesen Zweck verwendet wird, werden bei der Berechnung des anerkannten Gesamtbetrags 50 % des nicht verwendeten Betrags abgezogen.

Im Betrag der anerkannten förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a wird gegebenenfalls der anerkannte Betrag der Ausgaben zur Unterstützung lokaler und regionaler Küstengemeinden angegeben.

Der Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve enthält eine Aufschlüsselung der entstandenen und getätigten Ausgaben für Maßnahmen zur Unterstützung lokaler und regionaler Küstengemeinden gemäß Anhang II.

(5)   Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vorläufigen Beträge fest, die jedem Mitgliedstaat auf Grundlage der Kriterien des Anhangs I bereitgestellt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt legt auch den Mindestbetrag an Mitteln fest, der gemäß Absatz 4 auszugeben ist.

KAPITEL II

Förderfähigkeit, technische Hilfe und Ausschluss von der Unterstützung

Artikel 5

Förderfähigkeit

(1)   Mit dem Finanzbeitrag aus der Reserve werden nur Maßnahmen unterstützt, die von den Mitgliedstaaten — auch auf regionaler und kommunaler Ebene — speziell zur Erreichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele ergriffen werden, insbesondere folgende Maßnahmen:

a)

Maßnahmen zur Unterstützung von privaten und öffentlichen Unternehmen, insbesondere KMU, Selbstständigen, lokalen Gemeinschaften und Organisationen, auf die sich der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union negativ auswirkt;

b)

Maßnahmen zur Unterstützung der vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am stärksten nachteilig betroffenen Wirtschaftszweige;

c)

Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen, regionalen und lokalen Gemeinschaften und Organisationen, einschließlich der kleinen Küstenfischerei, die von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs, in den Gewässern von Gebieten mit besonderem Status oder in den Gewässern, die unter Fischereiabkommen mit Küstenstaaten fallen, in denen die Fangmöglichkeiten für die Unionsflotten aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union verringert wurden, abhängig sind;

d)

Maßnahmen zur Förderung der Schaffung und des Schutzes von Arbeitsplätzen, einschließlich von Arbeitsplätzen im Umweltbereich, Kurzarbeitsregelungen, Umschulung und berufliche Bildung in den vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am stärksten nachteilig betroffenen Sektoren;

e)

Maßnahmen zur Gewährleistung des Funktionierens der Grenz- und Zollkontrollen, der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen, der Sicherheits- und Fischereikontrollen sowie der Erhebung indirekter Steuern, einschließlich zusätzlichen Personals und dessen Schulung, und Infrastruktur;

f)

Maßnahmen zur Erleichterung von Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren für Produkte, zur Unterstützung bei der Einhaltung der Niederlassungsvorschriften, zur Erleichterung der Etikettierung und Kennzeichnung, beispielsweise in Bezug auf Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltnormen, sowie zur Unterstützung der gegenseitigen Anerkennung;

g)

Kommunikations-, Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen über Änderungen ihrer Rechte und Pflichten aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union;

h)

Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Unionsbürgerinnen und -bürgern sowie von Personen mit Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der Union, die das Vereinigte Königreich infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union verlassen haben.

(2)   Für einen Finanzbeitrag aus der Reserve kommen Ausgaben in Betracht, die während des Bezugszeitraums für Maßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats von Behörden in den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene getätigt und beglichen werden, einschließlich Zahlungen an öffentliche oder private Stellen.

(3)   Bei der Konzeption von Unterstützungsmaßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die unterschiedlichen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union auf verschiedene Regionen und lokale Gemeinschaften und konzentrieren die Finanzbeiträge aus der Reserve auf die vom Austritt am stärksten nachteilig betroffenen Regionen und lokalen Gemeinschaften; dabei tragen sie dem Partnerschaftsprinzip Rechnung und fördern gegebenenfalls und nach Maßgabe ihres institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmens einen Dialog auf mehreren Ebenen mit den kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften und den Gemeinschaften der vom Austritt am stärksten nachteilig betroffenen Regionen und Sektoren, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft.

(4)   Bei der Konzeption von Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Fischerei berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und stellen sicher, dass diese Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände beitragen, und bemühen sich, die vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am stärksten nachteilig betroffenen Fischer, einschließlich in der kleinen Küstenfischerei, zu unterstützen.

(5)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen erfolgen im Einklang mit geltendem Recht.

(6)   Nach Absatz 1 förderfähige Maßnahmen können aus anderen Unionsfonds und -programmen unterstützt werden, sofern eine solche Unterstützung nicht dieselben Kosten abdeckt.

(7)   Die Mitgliedstaaten zahlen den Beitrag aus der Reserve für eine Maßnahme mit Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen zurück, wenn binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an die Empfänger des Finanzbeitrags aus der Reserve oder gegebenenfalls innerhalb der Frist gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen auf diese Maßnahmen eines der folgenden Szenarien zutrifft:

a)

Aufgabe einer Produktionstätigkeit oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Mitgliedstaats, in dem ein Finanzbeitrag aus der Reserve gewährt wurde;

b)

Änderung der Eigentumsverhältnisse an einer Infrastruktur, wodurch einem Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht;

c)

erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen der Maßnahme, die ihre ursprünglichen Ziele untergraben würde.

Die Mitgliedstaaten können den in Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraum in Fällen, die die Aufrechterhaltung von Investitionen durch KMU oder die Erhaltung von durch KMU geschaffenen Arbeitsplätzen betreffen, auf drei Jahre verkürzen.

Dieser Absatz gilt nicht für Maßnahmen, bei denen die Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz eingestellt wird.

Artikel 6

Technische Hilfe

(1)   2,5 % des Finanzbeitrags aus der Reserve für jeden Mitgliedstaat werden als technische Hilfe für die Verwaltung, Überwachung, Information und Kommunikation sowie die Kontrolle und Prüfung der Reserve, gegebenenfalls auch auf regionaler und lokaler Ebene, ausgezahlt.

(2)   Die technische Hilfe wird als Pauschalsatz berechnet, indem der Faktor 25/975 auf den Betrag der förderfähigen Ausgaben angewandt wird, den die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a anerkannt hat.

Artikel 7

Ausschluss von der Unterstützung

Nicht aus der Reserve unterstützt werden die Mehrwertsteuer und Ausgaben zur Unterstützung von Verlagerungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 8.

KAPITEL III

Finanzverwaltung

Artikel 8

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)   Der Finanzbeitrag aus der Reserve für einen Mitgliedstaat wird im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung gewährt.

(2)   Die Mitgliedstaaten verwenden den Finanzbeitrag aus der Reserve, um die in Artikel 5 genannten Maßnahmen zur Bereitstellung nicht rückzahlbarer Formen der Unterstützung durchzuführen. Der Beitrag der Union erfolgt in Form der Erstattung förderfähiger Kosten, die den Behörden in den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen tatsächlich entstanden sind und von ihnen beglichen wurden, einschließlich Zahlungen an öffentliche oder private Stellen, sowie in Form von Pauschalfinanzierungen für technische Hilfe.

(3)   Verpflichtungen und Zahlungen auf Grundlage dieser Verordnung erfolgen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Finanzmitteln.

(4)   Abweichend von Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung sind die in jenen Bestimmungen genannten Unterlagen nur einmal vorzulegen, wie in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung geregelt.

(5)   Abweichend von Artikel 12 der Haushaltsordnung werden die im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht in Anspruch genommenen Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember 2026 verwendet werden. Die übertragenen Mittel werden im darauffolgenden Haushaltsjahr zuerst verwendet.

Artikel 9

Vorfinanzierung

(1)   Vorbehaltlich des Eingangs der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung geforderten Informationen legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Aufschlüsselung je Mitgliedstaat der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Mittel fest. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung und als rechtliche Verpflichtung im Sinne jener Verordnung. Abweichend von Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung enthält der genannte Finanzierungsbeschluss keine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen.

(2)   Die Mittelbindungen der Union für jeden Mitgliedstaat werden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2023 von der Kommission in Jahrestranchen vorgenommen.

Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 der Haushaltsordnung folgt die Mittelbindung für die erste Tranche auf die Annahme des rechtlich verpflichtenden Durchführungsrechtsakts durch die Kommission.

(3)   Die Kommission zahlt die Tranche der Vorfinanzierung für 2021 innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels aus. Die Tranchen der Vorfinanzierung für 2022 und 2023 werden von der Kommission bis zum 30. April 2022 bzw. 30. April 2023 ausgezahlt. Die Vorfinanzierung wird gemäß Artikel 12 verrechnet.

(4)   Zugewiesene, aber nicht als Vorfinanzierung ausgezahlte Mittel werden übertragen und für zusätzliche Zahlungen gemäß Artikel 12 Absatz 6 verwendet.

Artikel 10

Beantragung eines Finanzbeitrags aus der Reserve

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt bei der Kommission bis zum 30. September 2024 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve. Die Kommission prüft diese Anträge und stellt fest, inwieweit Mitgliedstaaten Anspruch auf die verbleibende vorläufige Mittelzuweisung und auf zusätzliche Beträge haben oder ob gegebenenfalls gemäß Artikel 12 Beträge bei den Mitgliedstaaten einzuziehen sind.

(2)   Reicht ein Mitgliedstaat bis zum 30. September 2024 keinen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve ein, zieht die Kommission den gesamten Betrag ein, der als Vorfinanzierung an diesen Mitgliedstaat ausgezahlt wurde.

Artikel 11

Inhalt des Antrags auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve

(1)   Der Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve wird unter Zugrundelegung des Musters in Anhang II gestellt. Der Antrag enthält Angaben zu den gesamten Ausgaben, die von den Behörden in den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene getätigt und beglichen wurden, einschließlich gegebenenfalls der territorialen Verteilung der Ausgaben auf der Ebene der Regionen des NUTS-2-Niveaus, sowie zu den Werten der Outputindikatoren für die durchgeführten Maßnahmen. Dem Antrag sind die in Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung genannten Unterlagen und ein Durchführungsbericht beizufügen.

(2)   Der Durchführungsbericht für die Reserve umfasst Folgendes:

a)

eine Beschreibung der negativen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in wirtschaftlicher, sozialer, territorialer und gegebenenfalls ökologischer Hinsicht mit Angaben zu den vom Austritt am stärksten nachteilig betroffenen Sektoren, Regionen, Gebieten und gegebenenfalls lokalen Gemeinschaften;

b)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die durchgeführt wurden, um den nachteiligen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union entgegenzuwirken, des Umfangs, in dem diese Maßnahmen die unter Buchstabe a genannten Auswirkungen auf Regionen und Sektoren abgefedert haben, sowie der Art und Weise, wie diese Maßnahmen umgesetzt wurden;

c)

eine Begründung für die Förderfähigkeit der angefallenen und getätigten Ausgaben mit Angaben zum direkten Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union;

d)

eine Beschreibung der Regelungen, die eingeführt wurden, um Doppelfinanzierungen zu vermeiden und die Komplementarität mit anderen Unionsinstrumenten und nationalen Finanzierungen sicherzustellen;

e)

eine Beschreibung des Beitrags der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel.

(3)   Die Übersicht gemäß Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung umfasst Angaben zu den aus den durchgeführten Abhilfemaßnahmen resultierenden Gesamt- und Restfehlerquoten für die Ausgaben, die Gegenstand des bei der Kommission eingereichten Antrags auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve sind.

Artikel 12

Verrechnung der Vorfinanzierung der verbleibenden vorläufigen Mittelzuweisung und Berechnung der den Mitgliedstaaten zustehenden zusätzlichen Beträge

(1)   Die Kommission bewertet den gemäß Artikel 11 eingereichten Antrag und vergewissert sich, dass der Antrag vollständig, genau und sachlich richtig ist. Bei der Berechnung des dem Mitgliedstaat zustehenden Finanzbeitrags aus der Reserve schließt die Kommission Ausgaben für Maßnahmen, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht durchgeführt wurden, oder Zahlungen, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden, von der Finanzierung durch die Union aus.

(2)   Auf der Grundlage ihrer Bewertung legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts Folgendes fest:

a)

die Höhe des Betrags der anerkannten förderfähigen Ausgaben;

b)

den Betrag der technischen Hilfe, berechnet gemäß Artikel 6 Absatz 2;

c)

die Summe der in den Buchstaben a und b genannten Beträge (im Folgenden „anerkannter Gesamtbetrag“);

d)

ob der Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels Anspruch auf den Betrag hat, der gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 5 vorläufig zugewiesen wurde (im Folgenden „vorläufige Mittelzuweisung“), oder ob Beträge gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels einzuziehen sind.

(3)   Übersteigt der anerkannte Gesamtbetrag den ausgezahlten Vorfinanzierungsbetrag, so hat der betreffende Mitgliedstaat Anspruch auf einen Betrag aus den Mitteln gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b bis zur Höhe der vorläufigen Mittelzuweisung für diesen Mitgliedstaat.

(4)   Für die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels fälligen Beträge gilt der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Durchführungsrechtsakt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung und als rechtliche Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung.

(5)   Die Kommission verrechnet die Vorfinanzierung und zahlt den Mitgliedstaaten alle gegebenenfalls geschuldeten Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts aus.

(6)   Die Kommission stellt alle nicht verwendeten Mittel aus den vorläufigen Mittelzuweisungen als zusätzliche Zahlungen zur Verfügung, indem der Finanzbeitrag aus der Reserve für Mitgliedstaaten, deren anerkannter Gesamtbetrag ihre jeweilige vorläufige Mittelzuweisung übersteigt, proportional angehoben wird. Die nicht verwendeten Mittel setzen sich zusammen aus gemäß Artikel 9 Absatz 4 übertragenen Beträgen, dem verbleibenden Teil der vorläufigen Mittelzuweisung eines Mitgliedstaats, dessen anerkannter Gesamtbetrag geringer ist als seine vorläufige Mittelzuweisung, und Beträgen, die sich aus Einziehungen gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes ergeben.

Ist der anerkannte Gesamtbetrag niedriger als die dem betreffenden Mitgliedstaat ausgezahlte Vorfinanzierung, so wird die Differenz gemäß der Haushaltsordnung eingezogen. Die eingezogenen Beträge werden als interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Haushaltsordnung behandelt.

Übersteigt die Summe der berechneten zusätzlichen Beträge für alle Mitgliedstaaten, deren anerkannter Gesamtbetrag ihre jeweilige vorläufige Mittelzuweisung übersteigt, die gemäß Unterabsatz 1 verfügbaren Mittel, so werden die Finanzbeiträge aus der Reserve für die die vorläufigen Zuweisungen übersteigenden Beträge proportional gekürzt.

Wurden die zusätzlichen Zahlungen an die Mitgliedstaaten, deren anerkannter Gesamtbetrag ihre jeweilige vorläufige Mittelzuweisung übersteigt, zu einem Satz von 100 % geleistet, so werden alle verbleibenden Beträge in den Unionshaushalt zurückgeführt.

(7)   Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels fälligen zusätzlichen Beträge fest. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung und als rechtliche Verpflichtung im Sinne jener Verordnung. Die Kommission zahlt alle gegebenenfalls geschuldeten zusätzlichen Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Erlass jenes Durchführungsrechtsakts aus.

(8)   Vor dem Erlass der in den Absätzen 2 und 7 genannten Durchführungsrechtsakte unterrichtet die Kommission den jeweiligen Mitgliedstaat über ihre Bewertung und fordert den Mitgliedstaat auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach der Unterrichtung des Mitgliedstaats über ihre Bewertung dazu zu äußern.

Artikel 13

Verwendung des Euro

Die von den Mitgliedstaaten im Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve an die Kommission angegebenen Beträge lauten auf Euro. Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, rechnen die Beträge im Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve anhand des von der Kommission festgelegten monatlichen Buchungskurses in dem Monat, in dessen Verlauf die Ausgaben in den Rechnungsführungssystemen der für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständigen Stelle oder Stellen gebucht wurden, in Euro um.

KAPITEL IV

Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Reserve

Artikel 14

Verwaltung und Kontrolle

(1)   Wenn die Mitgliedstaaten Aufgaben im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Reserve wahrnehmen, ergreifen sie sämtliche zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen, einschließlich rechtliche, regulatorische oder verwaltungstechnische Maßnahmen, indem sie insbesondere

a)

eine für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständige Stelle oder — sofern der verfassungsrechtliche Rahmen des Mitgliedstaats es vorschreibt — Stellen sowie eine unabhängige Prüfstelle gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Haushaltsordnung benennen und diese Stellen beaufsichtigen;

b)

Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Reserve nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung einrichten und das wirksame Funktionierens dieser Systeme gewährleisten;

c)

eine Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Reserve gemäß dem Muster in Anhang III erstellen, die Beschreibung auf dem neuesten Stand halten und sie der Kommission auf Anfrage zur Verfügung stellen;

d)

der Kommission bis zum 10. Dezember 2021 die Namen der benannten Stelle oder Stellen sowie der Stelle, an die die Vorfinanzierung ausgezahlt wird, mitteilen und bestätigen, dass die Beschreibungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Reserve erstellt wurden;

e)

sicherstellen, dass im Rahmen anderer Unionsfonds und -programme geförderte Ausgaben nicht für eine Unterstützung aus der Reserve vorgesehen werden;

f)

Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie zur Vermeidung von Interessenkonflikten ergreifen; diese Maßnahmen umfassen die Erhebung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Empfänger von Finanzmitteln gemäß Anhang III Nummer 4 Buchstabe a; die Vorschriften für die Erhebung und Verarbeitung solcher Daten müssen den geltenden Datenschutzvorschriften genügen;

g)

mit der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten — mit der EUStA zusammenarbeiten.

Die Verwendung der in Buchstabe f genannten Daten und der Zugriff darauf sind beschränkt auf die unter Buchstabe a genannten Stellen, die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und — im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten — die EUStA.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn das für die Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich ist; sie verarbeiten personenbezogene Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b können die Mitgliedstaaten bereits bestehende, für die Durchführung der kohäsionspolitischen Mittel oder des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zuständige Stellen auf der geeigneten Gebietsebene und Verwaltungs- und Kontrollsysteme nutzen.

(3)   Die für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständige Stelle bzw. zuständigen Stellen

a)

stellt bzw. stellen das Funktionieren eines wirksamen und effizienten Systems der internen Kontrolle sicher;

b)

legt bzw. legen Kriterien und Verfahren für die Auswahl der zu finanzierenden Maßnahmen sowie die Bedingungen für einen Finanzbeitrag aus der Reserve fest;

c)

überprüft bzw. überprüfen, ob die aus der Reserve finanzierten Maßnahmen gemäß geltendem Recht und den Bedingungen für einen Finanzbeitrag aus der Reserve durchgeführt werden und ob die Ausgaben auf überprüfbaren Belegen beruhen;

d)

legt bzw. legen wirksame Maßnahmen fest, um Doppelfinanzierungen derselben Kosten durch die Reserve und andere Finanzierungsquellen der Union zu vermeiden;

e)

sorgt bzw. sorgen für die nachträgliche Bekanntmachung gemäß Artikel 38 Absätze 2 bis 6 der Haushaltsordnung;

f)

verwendet bzw. verwenden ein Rechnungsführungssystem, um Daten über die getätigten Ausgaben, die durch den Finanzbeitrag aus der Reserve gedeckt werden sollen, elektronisch zu erfassen und zu speichern; dieses System stellt rasch genaue, vollständige und verlässliche Daten zur Verfügung;

g)

hält bzw. halten alle Belege über Ausgaben, die durch den Finanzbeitrag aus der Reserve gedeckt werden sollen, während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve bereit und schreibt bzw. schreiben diese Verpflichtung auch in Verträgen mit anderen an der Inanspruchnahme der Reserve beteiligten Stellen fest;

h)

erfasst bzw. erfassen für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f und gemäß Anhang III Informationen in einem standardisierten elektronischen Format, sodass die Empfänger eines Finanzbeitrags aus der Reserve und ihre wirtschaftlichen Eigentümer identifiziert werden können.

(4)   Die unabhängige Prüfstelle prüft das Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Reserve und führt Prüfungen von finanzierten Maßnahmen durch, damit der Kommission zum wirksamen Funktionieren dieses Systems und zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung eine unabhängige Zusicherung gegeben werden kann.

Die Prüftätigkeiten werden unter Beachtung international anerkannter Prüfstandards durchgeführt.

Bei den Prüfungen der finanzierten Maßnahmen werden die Ausgaben anhand einer Stichprobe geprüft. Diese Stichprobe ist repräsentativ und basiert auf statistischen Stichprobenverfahren.

Besteht die Grundgesamtheit aus weniger als 300 Stichprobeneinheiten, so kann ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen der unabhängigen Prüfstelle angewandt werden. In diesen Fällen muss die Stichprobe groß genug sein, damit die unabhängige Prüfstelle einen gültigen Bestätigungsvermerk erstellen kann. Das nichtstatistische Stichprobenverfahren deckt mindestens 10 % der Stichprobeneinheiten in der Grundgesamtheit des Bezugszeitraums ab, wobei die Auswahl zufällig erfolgt.

(5)   Die Kommission kann bei allen an der Inanspruchnahme der Reserve beteiligten Stellen Prüfungen vor Ort der aus der Reserve finanzierten Maßnahmen durchführen, und ihr wird Zugang zu den Belegen für die Ausgaben gewährt, die durch den Finanzbeitrag aus der Reserve gedeckt werden sollen.

(6)   Die Kommission achtet besonders auf den Aufbau des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Reserve, wenn Mitgliedstaaten nicht auf bestehende Stellen zurückgreifen, die für die Durchführung der Mittel der Kohäsionspolitik oder des Solidaritätsfonds der Europäischen Union benannt wurden. Wenn Risiken festgestellt werden, führt die Kommission eine Bewertung durch, um sicherzustellen, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Reserve wirksam zum Schutz der finanziellen Interessen der Union funktioniert. Die Kommission unterrichtet den jeweiligen Mitgliedstaat über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen und fordert diesen Mitgliedstaat auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach der Informierung des Mitgliedstaats über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen dazu zu äußern.

Artikel 15

Finanzkorrekturen

(1)   Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f vorgenommenen Finanzkorrekturen bestehen in der vollständigen oder teilweisen Streichung des Finanzbeitrags aus der Reserve. Die Mitgliedstaaten ziehen alle Beträge ein, die infolge einer festgestellten Unregelmäßigkeit verloren gegangen sind.

(2)   Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, indem unrechtmäßige Beträge, die der Kommission in dem in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung genannten Antrag vorgelegt werden, von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden und zu Unrecht gezahlte Beträge gemäß Artikel 101 der Haushaltsordnung eingezogen werden, wenn in der Folge Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

(3)   Die Kommission legt die ihrer Finanzkorrekturen anhand konkreter Fälle ermittelter Unregelmäßigkeit fest, wobei sie berücksichtigt, ob die Unregelmäßigkeit systembedingt ist. Ist der Betrag der mit Unregelmäßigkeiten behafteten Ausgaben nicht genau zu beziffern oder stellt die Kommission fest, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Reserve nicht wirksam die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben gewährleistet, so legt die Kommission einen Pauschalsatz fest oder nimmt eine extrapolierte Finanzkorrektur vor. Die Kommission wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie die Art und die Schwere der Unregelmäßigkeit sowie ihre finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt berücksichtigt.

(4)   Vor der Anwendung von Finanzkorrekturen durch die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Bewertung und fordert diesen Mitgliedstaat auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach der Informierung des Mitgliedstaats über ihre Bewertung dazu zu äußern.

KAPITEL V

Schlussbestimmungen

Artikel 16

Information und Kommunikation

Die Mitgliedstaaten, und gegebenenfalls ihre regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, sind dafür zuständig, die Unionsbürgerinnen und -bürger, einschließlich derjenigen, die potenziell in den Genuss der Reserve kommen, mittels Informations- und Kommunikationsmaßnahmen über die Rolle, die Ergebnisse und die Wirkung des Unionsbeitrags aus der Reserve zu informieren und diese Aspekte bekannt zu machen sowie in diesem Zusammenhang das Bewusstsein für die Veränderungen, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ergeben, zu schärfen.

Artikel 17

Bewertung und Berichterstattung

(1)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat bis Juni 2024 auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über den Stand des Verfahrens der Umsetzung dieser Verordnung.

(2)   Die Kommission nimmt bis zum 30. Juni 2027 eine Bewertung zur Untersuchung von Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Unionsmehrwert der Reserve vor. Die Kommission kann alle relevanten bereits verfügbaren Informationen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung verwenden.

(3)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 30. Juni 2028 einen Bericht über die Umsetzung der Reserve.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. Oktober 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)  ABl. C 155 vom 30.4.2021, S. 52.

(2)  ABl. C 175 vom 7.5.2021, S. 69.

(3)  ABl. C 101 vom 23.3.2021, S. 1.

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. September 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. September 2021.

(5)  Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(7)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(8)  Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1).

(12)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

(14)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(15)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(16)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(17)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(18)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(19)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(21)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


ANHANG I

METHODE FÜR DIE ZUWEISUNG DER MITTEL AUS DER RESERVE GEMÄß ARTIKEL 4 ABSATZ 3

Die Mittel aus der Reserve werden nach folgender Methode auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

1.

Der Anteil jedes Mitgliedstaats an der Mittelausstattung der Reserve wird als Summe eines Faktors für den in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangenen Fisch, eines Faktors für den Handel mit dem Vereinigten Königreich und eines Faktors für die Bevölkerung in den Regionen mit gemeinsamen Seegrenzen mit dem Vereinigten Königreich bestimmt.

2.

Der Faktor für den in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangenen Fisch wird zur Zuweisung von 656 452 200 EUR herangezogen. Der Faktor für den Handel wird zur Zuweisung von 4 540 461 050 EUR herangezogen. Der Faktor für die Regionen mit gemeinsamen Seegrenzen mit dem Vereinigten Königreich wird zur Zuweisung von 273 521 750 EUR herangezogen. Jeder dieser Beträge wird in jeweiligen Preisen ausgedrückt.

3.

Der mit in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangenem Fisch verbundene Faktor wird anhand der folgenden Kriterien und in folgenden Schritten bestimmt:

a)

Anteil jedes Mitgliedstaats am Gesamtwert des in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangenen Fischs;

b)

diese Anteile werden für Mitgliedstaaten mit einem Fischereisektor, der überdurchschnittlich vom Fischfang in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs abhängig ist, erhöht und für Mitgliedstaaten mit einem Fischereisektor, der unterdurchschnittlich vom Fischfang in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs abhängig ist, verringert; dabei wird wie folgt verfahren:

i)

für jeden Mitgliedstaat wird der Wert des in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangenen Fischs als Prozentsatz des Gesamtwerts des von diesem Mitgliedstaat gefangenen Fischs als Index des Unionsdurchschnitts ausgedrückt (Abhängigkeitsindex);

ii)

der ursprüngliche Anteil des Werts des in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangenen Fischs wird angepasst, indem er mit dem Abhängigkeitsindex des Mitgliedstaats multipliziert wird, der mit 75 % gewichtet wird;

iii)

diese angepassten Anteile werden neu skaliert, um sicherzustellen, dass die Summe der Anteile aller Mitgliedstaaten 100 % beträgt.

4.

Der Faktor für den Handel mit dem Vereinigten Königreich wird in folgenden Schritten ermittelt:

a)

der Handel jedes Mitgliedstaats mit dem Vereinigten Königreich wird als Anteil am Handel der Union mit dem Vereinigten Königreich ausgedrückt (der Handel ist die Summe der Einfuhren und Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen);

b)

zur Beurteilung der relativen Bedeutung der Handelsströme mit dem Vereinigten Königreich für jeden Mitgliedstaat wird die Summe dieser Handelsströme als Prozentsatz des Bruttoinlandsprodukts (BIP) des Mitgliedstaats und anschließend als Index des Unionsdurchschnitts (Abhängigkeitsindex) ausgedrückt;

c)

der ursprüngliche Anteil des Handels mit dem Vereinigten Königreich wird angepasst, indem er mit dem Abhängigkeitsindex des Mitgliedstaats multipliziert wird, der mit 75 % gewichtet wird;

d)

diese angepassten Anteile werden neu skaliert, um sicherzustellen, dass die Summe der Anteile aller Mitgliedstaaten 100 % beträgt;

e)

die so erhaltenen Anteile werden angepasst, indem sie durch das Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE) des Mitgliedstaats (in Kaufkraftparitäten) dividiert werden, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der Union (Durchschnitt ausgedrückt als 100 %);

f)

die sich daraus ergebenden Anteile werden neu skaliert, um zu gewährleisten, dass die Summe der Anteile 100 % entspricht; dabei wird sichergestellt, dass kein Mitgliedstaat einen Anteil von mehr als 25 % des Unionsgesamtwerts hat; die im Zuge dieser Begrenzung abgezogenen Mittel werden auf die anderen Mitgliedstaaten proportional zu ihren nicht gedeckelten Anteilen umverteilt;

g)

führt diese Berechnung zu einer Mittelzuweisung, die 0,36 % des BNE eines Mitgliedstaats (in Euro) übersteigt, so wird die Mittelzuweisung dieses Mitgliedstaats auf 0,36 % seines BNE begrenzt; die im Zuge dieser Begrenzung abgezogenen Mittel werden auf die anderen Mitgliedstaaten proportional zu ihren nicht gedeckelten Anteilen umverteilt;

h)

ergibt die Berechnung nach Buchstabe g eine Beihilfeintensität von mehr als 195 EUR pro Einwohner, so wird die Mittelzuweisung dieses Mitgliedstaats auf eine Beihilfeintensität von 195 EUR pro Einwohner begrenzt; die aufgrund dieser Begrenzung abgezogenen Mittel werden auf die Mitgliedstaaten verteilt, deren Mittelzuweisung nicht gemäß den Buchstaben g oder h begrenzt wurde; die Verteilung erfolgt proportional zu den gemäß Buchstabe g berechneten Anteilen der betreffenden Mitgliedstaaten.

5.

Der Faktor für Regionen mit Seegrenzen mit dem Vereinigten Königreich wird ermittelt, indem der Anteil jedes Mitgliedstaats an der Gesamtbevölkerung der Regionen mit Seegrenzen zum Vereinigten Königreich berechnet wird. Regionen mit Seegrenzen mit dem Vereinigten Königreich sind Regionen des NUTS-3-Niveaus an Küstengrenzen und andere Regionen des NUTS-3-Niveaus, von denen mindestens die Hälfte der Bevölkerung innerhalb von 25 km Entfernung von diesen Küstengrenzen lebt. Küstengrenzen sind Küstenlinien, die sich höchstens 150 km von der Küste des Vereinigten Königreichs entfernt befinden.

6.

Für die Berechnung der aus der Reserve zuzuweisenden Mittel gilt Folgendes:

a)

für den Wert des in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangenen Fischs wird der Bezugszeitraum von 2015 bis 2018 zugrunde gelegt;

b)

für den Wert des in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangenen Fischs als Anteil am Gesamtwert des von einem Mitgliedstaat gefangenen Fischs wird der Bezugszeitraum von 2015 bis 2018 zugrunde gelegt;

c)

für den Handel wird der Bezugszeitraum von 2017 bis 2019 zugrunde gelegt;

d)

für das BNE wird der Bezugszeitraum von 2017 bis 2019 zugrunde gelegt;

e)

für das Pro-Kopf-BNE (in Kaufkraftparitäten) wird der Bezugszeitraum von 2016 bis 2018 zugrunde gelegt;

f)

für das BIP und für die Gesamtbevölkerung der Mitgliedstaaten wird der Bezugszeitraum von 2017 bis 2019 zugrunde gelegt;

g)

für die Bevölkerung der Regionen des NUTS-3-Niveaus wird der Bezugszeitraum 2017 zugrunde gelegt.


ANHANG II

Muster für einen Antrag auf einen Finanzbeitrag, einschließlich Angaben zur Rechnungslegung

1.

Mitgliedstaat

 

2.

Datum des Antrags

 

3.

Datum der ersten Ausgabe

Datum der Entstehung

Datum der Zahlung

4.

Datum der letzten Ausgabe

Datum der Entstehung

Datum der Zahlung

5.

Betrag der erhaltenen Vorfinanzierung (in EUR)

 

6.

Für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständige Stelle(n)  (1)

Zuständige Person und Funktion

Kontaktdaten

 

7.

Unabhängige Prüfstelle

Zuständige Person und Funktion

Kontaktdaten

 

8.

Gegebenenfalls Stelle(n), an die Aufgaben übertragen wurden

 

9.

Kurze Beschreibung der vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union betroffenen Bereiche und Sektoren und der ergriffenen Maßnahmen

 

10.

Eine kurze Beschreibung des Dialogs auf mehreren Ebenen, falls durchgeführt

 

11.

Gesamtbetrag der entstandenen und getätigten Ausgaben vor Abzügen

 

12.

Vom Mitgliedstaat abgezogene Beträge und Gründe für den Abzug

 

13.

Insbesondere abgezogene Beträge nach Nummer 12, die infolge von Prüfungen der finanzierten Maßnahmen korrigiert wurden

 

14.

Für einen Finanzbeitrag aus der Reserve vorgelegte Gesamtausgaben (EUR) (14 = 11-12)

 

15.

In Landeswährung

(falls zutreffend)

Für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist: Bitte alle Beträge nach den von der Kommission festgelegten, unter folgender Adresse veröffentlichten monatlichen Umrechnungskursen in Euro umrechnen:

https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/how-eu-funding-works/information-contractors-and-beneficiaries/exchange-rate-inforeuro_de

16.

Von der Kommission festgelegte monatliche Buchungskurse

 

17.

Gegebenenfalls territoriale Verteilung der Ausgaben auf Regionen des NUTS-2-Niveaus

 

18.

Aufschlüsselung der Ausgaben, die für einen Finanzbeitrag aus der Reserve eingereicht werden, einschließlich des Betrags der Mittel, der gemäß Artikel 4 Absatz 4 ausgegeben wurde (bitte eine Liste der im Rahmen der jeweiligen Maßnahme finanzierten Einzelmaßnahmen und der mit jeder Einzelmaßnahme einhergehenden Ausgaben vorlegen)

Jeder Ausgabenposten sollte nur einmal eingetragen werden

EUR

Landeswährung (falls zutreffend)

Outputindikatoren (bitte Anzahl angeben)

18.1.

Maßnahmen zur Unterstützung von privaten und öffentlichen Unternehmen, insbesondere KMU, Selbstständigen, lokalen Gemeinschaften und Organisationen, auf die sich der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union negativ auswirkt

 

 

Unternehmen (unterstützt)

Unterstützte Unternehmen (beraten)

Unterstützter Personenkreis

18.2.

Maßnahmen zur Unterstützung der vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am stärksten nachteilig betroffenen Wirtschaftssektoren

 

 

Unternehmen (unterstützt)

Unterstützte Unternehmen (beraten)

18.3.

Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen, regionalen und lokalen Gemeinschaften und Organisationen, einschließlich der kleinen Küstenfischerei, die von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs, in den Gewässern von Gebieten mit besonderem Status oder in den Gewässern abhängig sind, die unter Fischereiabkommen mit Küstenstaaten fallen, in denen die Fangmöglichkeiten für die Unionsflotten der aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union verringert wurden

 

 

Unternehmen (unterstützt)

Unterstützte Unternehmen (beraten)

Unterstützter Personenkreis

18.4.

Maßnahmen zur Unterstützung der Schaffung und des Schutzes von Arbeitsplätzen, einschließlich von Arbeitsplätzen im Umweltbereich, Kurzarbeitsregelungen, Umschulung und Ausbildung in den vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am stärksten nachteilig betroffenen Sektoren

 

 

Teilnehmende

18.5.

Maßnahmen zur Gewährleistung des Funktionierens der Grenz- und Sicherheitskontrollen, einschließlich zusätzlichen Personals samt dessen Schulung, und Infrastruktur

 

 

Zusätzliches Personal (in VZÄ)

Angepasste physische Infrastruktur (m2)

18.6.

Maßnahmen zur Gewährleistung des Funktionierens der Zollkontrollen und der Erhebung indirekter Steuern, einschließlich zusätzlichen Personals samt dessen Schulung, und Infrastruktur

 

 

Zusätzliches Personal (in VZÄ)

Angepasste physische Infrastruktur (m2)

18.7.

Maßnahmen zur Gewährleistung des Funktionierens der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen und der Fischereikontrollen, einschließlich zusätzlichen Personals samt dessen Schulung, und Infrastruktur

 

 

Zusätzliches Personal (in VZÄ)

Angepasste physische Infrastruktur (m2)

18.8.

Maßnahmen zur Erleichterung der Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren für Produkte, zur Unterstützung bei der Einhaltung der Niederlassungsvorschriften, zur Erleichterung der Etikettierung und Kennzeichnung, beispielsweise in Bezug auf Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltnormen, sowie zur Unterstützung bei der gegenseitigen Anerkennung

 

 

Unternehmen (unterstützt)

Unterstützte Unternehmen (beraten)

18.9.

Kommunikations-, Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen über Änderungen ihrer Rechte und Pflichten aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

 

 

Unterstützte Unternehmen (beraten)

Unterstützter Personenkreis

18.10.

Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Unionsbürgerinnen und -bürgern sowie von Personen mit Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der Union, die das Vereinigte Königreich infolge seines Austritts verlassen haben

 

 

Personen

18.11.

Sonstige (bitte angeben)

 

 

 

19.

Zusätzliche Unionsmittel, die für in diesem Antrag nicht enthaltene Ausgaben erhalten oder beantragt wurden

Kurze Beschreibung/Betrag (z. B. Verwendung kohäsionspolitischer Mittel/Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU)/Fonds für einen gerechten Übergang/Aufbau- und Resilienzfazilität/Sonstiges — bitte angeben)

 

20.

Bitte geben Sie im Falle einer weiteren Zahlung die juristische Person und die vollständige Kontonummer sowie den Kontoinhaber an

☐ Zuvor für den Erhalt von EU-Zahlungen verwendetes Konto

☐ Neues Konto

Muster für die zusammen mit dem Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve vorzulegende Verwaltungserklärung

Ich/Wir, der/die Unterzeichnete(n) [Name(n), Vorname(n), Titel oder Funktion(en)], Leiter/in/innen der für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständigen Stelle, gebe(n) basierend auf der Inanspruchnahme der Reserve während des Bezugszeitraums und auf meinem/unserem eigenen Urteil und allen mir/uns am Tag der Einreichung des Antrags bei der Kommission vorliegenden Informationen, einschließlich der Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen und der Prüfungen der Ausgaben, die für den Bezugszeitraum im an die Kommission übermittelten Antrag enthalten sind, unter Berücksichtigung meiner/unserer Verpflichtungen im Rahmen der der Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hiermit folgende Erklärung ab:

(a)

Im Einklang mit Artikel 63 der Haushaltsordnung sind die Informationen im Antrag ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und genau.

(b)

Die im Antrag enthaltenen Ausgaben entsprechen anwendbarem Recht und wurden entsprechend ihrem festgelegten Zweck verwendet.

(c)

Die eingerichteten Kontrollsysteme stellen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sicher.

Ich/Wir bestätige(n), dass die im abschließenden Prüfbericht und im abschließenden Kontrollbericht für den Bezugszeitraum festgestellten Unregelmäßigkeiten im Antrag angemessen behandelt wurden. Ich/Wir bestätige(n) ferner die Verlässlichkeit der Daten zur Inanspruchnahme der Reserve. Ich/Wir bestätige(n) außerdem, dass wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen ergriffen wurden und dass diese Maßnahmen die diesbezüglich festgestellten Risiken berücksichtigen.

Ich/Wir bestätige(n) abschließend, dass meines/unseres Wissens keine Informationen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Reserve zurückgehalten wurden, die den Ruf der Reserve schädigen könnten.

Muster für den zusammen mit dem Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve vorzulegenden Bestätigungsvermerk

An die Europäische Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung

1.   EINLEITUNG

Ich, der/die Unterzeichnete, in Vertretung des/der [Name der unabhängigen Prüfstelle], prüfte

i)

die Rechnungslegungselemente im Antrag für den Bezugszeitraum,

ii)

die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, für die bei der Kommission Erstattungen beantragt wurden, und

iii)

das Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Reserve, und überprüfte die Verwaltungserklärung,

um einen Bestätigungsvermerk auszustellen.

2.   ZUSTÄNDIGKEITEN DER FÜR DIE VERWALTUNG DES FINANZBEITRAGS AUS DER RESERVE ZUSTÄNDIGEN STELLE (3)

[Name der Stelle], genannt als die Stelle, ist zuständig für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Reserve in Bezug auf die in Artikel 14 festgelegten Funktionen und Aufgaben.

Außerdem ist [Name der Stelle] dafür zuständig, die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit des Antrags zu gewährleisten und zu erklären.

Darüber hinaus ist die für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständige Stelle dafür zuständig zu bestätigen, dass die im Antrag aufgeführten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsmäßig sind und dem anwendbaren Recht entsprechen.

3.   ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNABHÄNGIGEN PRÜFSTELLE

Wie in Artikel 63 der Haushaltsordnung festgelegt, obliegt es mir, in diesem Vermerk unabhängig meine Ansicht dazu mitzuteilen, ob die Elemente des Antrags, die sich auf die Rechnungslegung beziehen, vollständig, genau und sachlich richtig sind, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde, rechtmäßig und ordnungsmäßig sind, und ob das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Reserve ordnungsgemäß funktioniert.

Darüber hinaus ist es meine Aufgabe, diesem Vermerk eine Erklärung dazu hinzuzufügen, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind.

Die Prüfungstätigkeit in Bezug auf die Reserve wurde unter Beachtung international anerkannter Prüfstandards durchgeführt. Diesen Standards zufolge hat die unabhängige Prüfstelle berufliche Verhaltensanforderungen einzuhalten und die Prüfungstätigkeit so zu planen und durchzuführen, dass für einen Bestätigungsvermerk hinreichende Gewähr erlangt wird.

Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfverfahren zur Erlangung ausreichender und angemessener Nachweise für die Untermauerung des unten dargelegten Bestätigungsvermerks. Die durchgeführten Prüfverfahren liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers; hierzu gehört auch die Bewertung des Risikos der wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — Nichteinhaltung. Die durchgeführten Prüfverfahren sind meiner Meinung nach für die gegebenen Umstände angemessen und entsprechen den Anforderungen der Haushaltsordnung.

Ich bin der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise als Grundlage für meinen Bestätigungsvermerk ausreichen und angemessen sind, [[bei Einschränkungen des Prüfungsumfangs:] mit Ausnahme derer, die in Abschnitt 4 „Einschränkung des Umfangs“ genannt sind].

Eine Zusammenfassung der Feststellungen aus den Prüfungen in Bezug auf die Reserve wird im beigefügten Bericht nach Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung übermittelt.

4.   EINSCHRÄNKUNG DES UMFANGS

Entweder

Der Umfang der Prüfung unterlag keinerlei Einschränkungen.

Oder

Der Umfang der Prüfung war durch folgende Faktoren eingeschränkt:

a)

…;

b)

…;

c)

….

[Angabe jedweder Einschränkung des Umfangs der Prüfung, z. B. etwaige fehlende Belege oder Fälle, die Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind, und Schätzung — nachstehend unter „Eingeschränkter Bestätigungsvermerk“ — der Beträge der Ausgaben und Beiträge aus der Reserve, die betroffen sind, sowie Einschätzung der Auswirkungen der Umfangseinschränkung auf den Bestätigungsvermerk. Gegebenenfalls sind weitere Ausführungen in dieser Hinsicht in den Bericht aufzunehmen.]

5.   BESTÄTIGUNGSVERMERK

Entweder (Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk)

Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:

i)

die Rechnungslegungselemente im Antrag vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild;

ii)

die im Antrag aufgeführten Ausgaben sind rechtmäßig und ordnungsmäßig; und

iii)

das Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Reserve funktioniert ordnungsgemäß.

Bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit sind keine Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen.

Oder (Eingeschränkter Bestätigungsvermerk)

Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:

(1)

Rechnungslegungselemente im Antrag

Die Rechnungslegungselemente im Antrag vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild [gilt die Einschränkung für den Antrag, so wird folgender Wortlaut angefügt:] ausgenommen sind folgende wesentliche Punkte: …

(2)

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Antrag aufgeführten Ausgaben

Die im Antrag aufgeführten Ausgaben sind rechtmäßig und ordnungsmäßig [gilt die Einschränkung für den Antrag, so wird folgender Wortlaut angefügt:] ausgenommen sind folgende Punkte: ….

Die Auswirkungen der Einschränkung sind gering [bzw. bedeutend] und belaufen sich auf … (Betrag in EUR des Gesamtbetrags der Ausgaben).

(3)

Zum Datum dieses Bestätigungsvermerks bestehendes Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Reserve

Das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Reserve funktioniert ordnungsgemäß [gilt die Einschränkung für das Verwaltungs- und Kontrollsystem, so wird folgender Wortlaut angefügt:] ausgenommen sind folgende Punkte: ….

Die Auswirkungen der Einschränkung sind gering [bzw. bedeutend] und belaufen sich auf ... (Betrag in EUR des Gesamtbetrags der Ausgaben).

Bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit sind keine/sind [nicht Zutreffendes bitte streichen] Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen.

[Sind bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit Zweifel an den Feststellungen in der Verwaltungserklärung aufgekommen, so legt die unabhängige Prüfstelle in diesem Absatz die Aspekte dar, die zu dieser Schlussfolgerung geführt haben.]

Oder (Negativer Bestätigungsvermerk)

Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:

i)

Die Rechnungslegungselemente im Antrag vermitteln ein/vermitteln kein [nicht Zutreffendes bitte streichen] den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild; und/oder

ii)

die im Antrag aufgeführten Ausgaben, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde, sind/sind nicht [nicht Zutreffendes bitte streichen] rechtmäßig und ordnungsmäßig; und/oder

iii)

das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Reserve funktioniert/funktioniert nicht [nicht Zutreffendes bitte streichen] ordnungsgemäß.

Dieser negative Bestätigungsvermerk basiert auf folgenden Punkten:

in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit dem Antrag: [bitte angeben]

und/oder [nicht Zutreffendes bitte streichen]

in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Antrag aufgeführten Ausgaben, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde: [bitte angeben]

und/oder [nicht Zutreffendes bitte streichen]

in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Reserve: [bitte angeben]

Bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit sind an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen zu den folgenden Aspekten Zweifel aufgekommen:

[Die unabhängige Prüfstelle kann wie in den international anerkannten Prüfungsstandards auch eine Hervorhebung des Sachverhalts vornehmen, die keine Auswirkung auf den Bestätigungsvermerk hat. In Ausnahmefällen kann eine Verweigerung des Bestätigungsvermerks vorgesehen werden].

Datum:

Unterschrift:


(1)  Gegebenenfalls werden gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a die Informationen aller für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständigen Stellen bereitgestellt.

(2)  Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1).

(3)  Gegebenenfalls werden gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a die Informationen allen für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständigen Stellen bereitgestellt.


ANHANG III

Muster zur Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Reserve

1.   ALLGEMEIN

1.1.

Angaben übermittelt von:

a)

Mitgliedstaat:

b)

Name und E-Mail-Adresse des Hauptansprechpartners (für die Beschreibung zuständige Stelle):

1.2.

Die Angaben entsprechen dem Stand vom: (TT/MM/JJ)

1.3.

Struktur des Systems (allgemeine Angaben und Flussdiagramm, aus dem die organisatorischen Beziehungen zwischen den im Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Reserve mitwirkenden Stellen hervorgehen)

a)

Für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständige Stelle (1) (Name, Anschrift und Ansprechpartner):

b)

Gegebenenfalls die Stelle(n), an die Aufgaben übertragen wurden (Name, Anschrift und Ansprechpartner in der Stelle):

c)

Unabhängige Prüfstelle (Name, Anschrift und Ansprechpartner):

d)

Geben Sie an, wie der Grundsatz der Aufgabentrennung zwischen den unter den Buchstaben a und c genannten Stellen eingehalten wird:

2.   FÜR DIE VERWALTUNG DES FINANZBEITRAGS AUS DER RESERVE ZUSTÄNDIGE STELLE

2.1.

Die für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständige Stelle und ihre wesentlichen Aufgaben

a)

Status der für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständigen Stelle (nationale oder regionale Stelle) und Stelle, der sie angehört:

b)

Rahmen zur Gewährleistung, dass erforderlichenfalls und insbesondere bei größeren Änderungen beim Verwaltungs- und Kontrollsystem ein adäquates Risikomanagement betrieben wird:

2.2.

Beschreibung der Organisation und der Verfahren im Zusammenhang mit den Funktionen und Aufgaben der für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständigen Stelle

a)

Beschreibung der Funktionen und Aufgaben, die von der für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständigen Stelle wahrgenommen werden:

b)

Beschreibung, wie die Arbeit organisiert wird und welche Verfahren angewandt werden, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Überprüfungen (Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen) und die Gewährleistung eines angemessenen Prüfpfads für alle Ausgabenbelege:

c)

Angaben zur geplanten Mittelzuweisung im Zusammenhang mit den verschiedenen Funktionen der für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständigen Stelle (einschließlich Informationen über alle geplanten Auslagerungen und deren Umfang, falls zutreffend):

3.   UNABHÄNGIGE PRÜFSTELLE

Status und Beschreibung der Organisation und der Verfahren im Zusammenhang mit den Aufgaben der unabhängigen Prüfstelle

a)

Status der unabhängigen Prüfstelle (nationale oder regionale Stelle) und gegebenenfalls Stelle, der sie angehört:

b)

Beschreibung der Funktionen und Aufgaben, die von der unabhängigen Prüfstelle wahrgenommen werden:

c)

Beschreibung, wie die Arbeit organisiert wird (Arbeitsabläufe, Verfahren, interne Abteilungen), welche Verfahren angewandt werden und wann, wie sie überwacht werden, sowie Angaben zur geplanten Ressourcenzuweisung im Zusammenhang mit den verschiedenen Prüfungstätigkeiten:

4.   ELEKTRONISCHES SYSTEM

Beschreibung des elektronischen Systems bzw. der elektronischen Systeme einschließlich Flussdiagramm (zentrales oder gemeinsames vernetztes System oder dezentrales System mit Verbindungen zwischen den Systemen) im Hinblick auf Folgendes:

a)

Aufzeichnung und Speicherung von Daten zu jeder aus der Reserve finanzierten Maßnahme in elektronischer Form:

Empfängername und Höhe des Finanzbeitrags aus der Reserve,

Name des Auftragnehmers (2) und Unterauftragnehmers (3), sofern es sich bei dem Empfänger um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne der Unions- oder nationalen Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge handelt, und Auftragswert,

Vorname, Nachname und Geburtsdatum des wirtschaftlichen Eigentümers (4) im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), des Empfängers oder Auftragnehmers gemäß dem ersten und zweiten Gedankenstrich dieses Buchstabens,

gegebenenfalls Angaben zu einzelnen Teilnehmenden;

b)

Sicherstellung, dass Rechnungsführungsunterlagen für jede aus der Reserve finanzierte Maßnahme erfasst und gespeichert werden und diese Unterlagen die erforderlichen Daten für den Antrag auf einen Finanzbeitrag unterstützen;

c)

Führung von Rechnungsführungsunterlagen über entstandene und beglichene Ausgaben;

d)

Angabe, ob die elektronischen Systeme wirksam funktionieren und die Daten an dem unter Punkt 1.2 genannten Datum zuverlässig aufzeichnen können;

e)

Beschreibung der Verfahren zur Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der elektronischen Systeme.


(1)  Gegebenenfalls werden gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a die Informationen allen für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständigen Stellen bereitgestellt.

(2)  Diese Informationen sind nur erforderlich, wenn es sich um Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Unionsschwellenwerte handelt.

(3)  Die Informationen sind nur auf der ersten Ebene der Unterauftragsvergabe erforderlich, und zwar nur, wenn Informationen über den jeweiligen Auftragnehmer erfasst werden, und nur für Unteraufträge mit einem Gesamtwert von über 50 000 EUR.

(4)  Die Mitgliedstaaten können dieser Anforderung nachkommen, indem sie die in den Registern gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2015/849 aufbewahrten Daten verwenden.

(5)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).


8.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/27


VERORDNUNG (EU) 2021/1756 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Oktober 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der amtlichen Kontrollen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, um die Einhaltung des Verbots bestimmter Verwendungen antimikrobieller Wirkstoffe sicherzustellen, und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hinsichtlich der direkten Abgabe von Fleisch von Geflügel und Hasentieren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen unter anderem zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit festgelegt.

(2)

Die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält unter anderem Vorschriften für die Kontrolle und Verwendung von Tierarzneimitteln, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf antimikrobiellen Resistenzen liegt.

(3)

Der Verordnung (EU) 2019/6 zufolge wird eine umsichtigere und verantwortungsvollere Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen bei Tieren unter anderem dadurch erreicht, dass der Einsatz von antimikrobiellen Wirkstoffen zur Wachstumsförderung und Ertragssteigerung und der Einsatz von antimikrobiellen Wirkstoffen, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben, verboten werden. Gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 müssen Unternehmer aus Drittländern diese Verbote einhalten, wenn sie Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union ausführen. Wie in Erwägungsgrund 49 der genannten Verordnung hervorgehoben wird, muss die internationale Dimension der Entwicklung von antimikrobiellen Resistenzen berücksichtigt werden, indem nicht diskriminierende und verhältnismäßige Maßnahmen ergriffen und gleichzeitig die Verpflichtungen der Union aus internationalen Übereinkommen geachtet werden.

(4)

Artikel 118 der Verordnung (EU) 2019/6 baut auf der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2017 mit dem Titel „Ein Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ‚Eine Gesundheit‘“ auf, indem er die Verhütung und Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen verbessert und eine umsichtigere und verantwortungsvollere Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe bei Tieren fördert.

(5)

Um die wirksame Umsetzung des Verbots der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe zur Wachstumsförderung und Ertragssteigerung sowie der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten sind, sicherzustellen, sollten die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Artikels 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Union ausgeführt werden, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, wobei ebenfalls die Verpflichtungen der Union aus internationalen Übereinkommen geachtet werden sollten.

(6)

Gemäß Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 erlässt die Kommission besondere Regeln für die Durchführung von amtlichen Kontrollen „in Bezug auf die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann in Bezug auf Kammmuscheln, Meeresschnecken und Seegurken“„die Erzeugungs- und Umsetzgebiete nicht eingestuft werden“. Seegurken bilden eine Klasse der Phylum Echinodermata. Stachelhäuter sind im Allgemeinen keine Filtrierer. Es besteht daher nur ein geringes Risiko, dass diese Tiere mit Mikroorganismen, die in Zusammenhang mit Fäkalkontaminationen stehen, angereichert sind. Darüber hinaus wurden keine epidemiologischen Informationen über eine Gefährdung der Volksgesundheit in Zusammenhang mit Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, berichtet. Daher sollte die in Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 eingeräumte Möglichkeit — der Abweichung von dem Erfordernis der Einstufung der Erzeugungs- und Umsetzgebiete — auf alle Stachelhäuter ausgedehnt werden, die keine Filtrierer sind, und nicht auf Seegurken beschränkt bleiben. Aus dem gleichen Grund sollte klargestellt werden, dass die von der Kommission zu erlassenden Voraussetzungen für die Einstufung und Überwachung von eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebiete für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken gelten, mit Ausnahme der Meeresschnecken und Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind. Die in Artikel 18 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2017/625 verwendete Terminologie sollte entsprechend angepasst werden.

(7)

In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wird die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben, aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Seit dem Geltungsbeginn dieser Verordnung, dem 1. Januar 2006, war der Ausschluss als Übergangsmaßnahme mehrmals auf das gesamte Fleisch von Geflügel und Hasentieren ausgedehnt worden. Die letzte Verlängerung des Übergangszeitraums durch die Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission (6) galt bis zum 31. Dezember 2020. In den 15 Jahren des Übergangszeitraums wurden keine wesentlichen Bedenken hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit festgestellt, die durch die im Rahmen dieser Verlängerung durchgeführten Tätigkeiten verursacht worden wären. Darüber hinaus hebt die Kommission in ihrer Mitteilung vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „‚Vom Hof auf den Tisch‘ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ die Bedeutung kürzerer Lieferketten für die Stärkung der Resilienz regionaler und lokaler Lebensmittelsysteme hervor. Daher sollte die Ausweitung der Ausnahmeregelung auf das gesamte Fleisch von Geflügel und Hasentieren dauerhaft eingeführt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 führen die zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union bei jeder Sendung von Tieren und Waren amtliche Kontrollen durch, die unter anderem den Sofortmaßnahmen unterliegen, die in gemäß Artikel 249 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) erlassenen Rechtsakten vorgesehen sind. Artikel 249 der Verordnung (EU) 2016/429 betrifft jedoch nicht die Sofortmaßnahmen der Kommission. Dieser Fehler ist zu berichtigen und auf Artikel 261 der Verordnung (EU) 2016/429 zu verweisen.

(9)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich amtliche Kontrollen der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden, zu ermöglichen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10)

Die Verordnung (EU) 2017/625 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Da die Verordnung (EU) 2019/6 ab dem 28. Januar 2022 gilt, sollten die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2017/625 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1); diese Verordnung gilt jedoch für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 118 Absatz 1 der genannten Verordnung.

(*1)  Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).“"

2.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)

Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen bei lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken stufen die zuständigen Behörden die Erzeugungs- und Umsetzgebiete ein.“

b)

Absatz 7 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann abweichend von Absatz 6, die Erzeugungs- und Umsetzgebiete nicht eingestuft werden in Bezug auf:

i)

Kammuscheln und

ii)

soweit sie nicht Filtrierer sind, Stachelhäuter und Meeresschnecken;“.

c)

Absatz 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Bedingungen für die Einstufung und Überwachung von eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken;“.

3.

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Tiere und Waren, bei denen die Kommission in Rechtsakten gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Artikel 261 der Verordnung (EU) 2016/429 oder Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 eine Sofortmaßnahme beschlossen hat, wonach Sendungen dieser Tiere und Waren — identifiziert anhand ihrer Codes aus der Kombinierten Nomenklatur — bei ihrem Eingang in die Union amtlich zu kontrollieren sind;“.

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält folgende Fassung:

„d)

die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch direkt an den Endverbraucher abgeben;“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. Oktober 2021.

Jedoch gilt Artikel 1 Nummer 1 ab dem 28. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. Oktober 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)  ABl. C 341 vom 24.8.2021, S. 107.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom.15. September 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. September 2021.

(3)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(6)  Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 21).

(7)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).