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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 354 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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BESCHLÜSSE |
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Beschluss (EU) 2021/1757 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die Beihilferegelung SA.38399 — 2019/C (ex 2018/E) — Italiens Körperschaftsteuerpflicht italienischer Häfen ( 1 ) |
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LEITLINIEN |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
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6.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 354/1 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1757 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 2020
über die Beihilferegelung SA.38399 — 2019/C (ex 2018/E) — Italiens Körperschaftsteuerpflicht italienischer Häfen
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 verschickte die Kommission einen umfassenden Fragebogen an alle Mitgliedstaaten, um Informationen über die Körperschaftsteuerpflicht von Häfen sowie über etwaige andere Formen der staatlichen Förderung für verschiedene Arten von Investitionen oder für den Betrieb von Häfen einzuholen. Die italienischen Behörden übermittelten ihre Antworten auf diesen Fragebogen mit Schreiben vom 12. September 2013 und mit Schreiben vom 1. Oktober 2013. Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 und 2. September 2014 forderte die Kommission weitere Informationen an, die Italien mit Schreiben vom 14. Februar 2014, 11. September 2014 und 29. September 2014 übermittelte. Mit Schreiben vom 14. November 2014 legten die Italienische Behörden weitere Informationen vor. Mit Schreiben vom 27. April 2017 richtete die Kommission ein zusätzliches Auskunftsersuchen an die italienischen Behörden, das von diesen mit Schreiben vom 24. Mai 2017 beantwortet wurde. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 30. April 2018 unterrichtete die Kommission Italien gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (2) (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) über ihre vorläufige beihilferechtliche Bewertung der Körperschaftsteuervorschriften für Häfen und forderte die italienischen Behörden auf, dazu Stellung zu nehmen. Am 22. Mai 2018 und am 27. Juni 2018 fanden Treffen zwischen der Kommission und den italienischen Behörden statt. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 beantwortete Italien das Schreiben der Kommission vom 30. April 2018. Weitere Informationen wurden von Italien mit Schreiben vom 10. September 2018 übermittelt. |
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(3) |
Am 8. Januar 2019 schlug die Kommission zweckdienliche Maßnahmen nach Artikel 22 der Verfahrensverordnung vor. Die Kommission forderte Italien auf, Maßnahmen zu erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass Hafenverwaltungen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, der Körperschaftsteuer in gleicher Weise unterliegen wie andere Unternehmen. Darüber hinaus forderte die Kommission die italienischen Behörden auf, ihr innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Vorschlags schriftlich mitzuteilen, dass Italien den Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verfahrensverordnung in allen Teilen vorbehaltlos und unmissverständlich annimmt. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 7. März 2019 lehnte Italien den Vorschlag der Kommission förmlich ab. Am 2. April 2019 und am 7. Mai 2019 kamen Vertreter Italiens und der Kommission erneut zusammen. Bei diesen Treffen bekräftigte Italien seinen Standpunkt. |
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(5) |
Da die italienischen Behörden den Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen nicht annahmen, beschloss die Kommission mit Schreiben vom 15. November 2019, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Anwendung des Artikels 23 Absatz 2 der Verfahrensverordnung einzuleiten. Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte Italien und alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. |
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(6) |
Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 übermittelte Italien der Kommission seine Stellungnahme. |
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(7) |
Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der folgenden Beteiligten ein:
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(8) |
Bei der Kommission ging auch eine Stellungnahme des sogenannten provisorischen Repräsentanten des Freien Territoriums Triest ein. |
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(9) |
Die Kommission leitete diese Stellungnahmen an Italien weiter und gab Italien Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Italien übermittelte keine Stellungnahme. |
2. BESCHREIBUNG DER GEPRÜFTEN MAßNAHME UND KONTEXT DER PRÜFUNG
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(10) |
Die Hafenverwaltungen (autorità di sistema portuali) in Italien unterliegen nicht der Körperschaftsteuer (IRES). Die Befreiung der Hafenverwaltungen in Italien von der Körperschaftsteuer ist die Maßnahme, die Gegenstand dieses Beschlusses ist. |
2.1. Organisation und Regulierung der Häfen in Italien
2.1.1. Gesetz 84/1994 und die Errichtung von Hafenverwaltungen
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(11) |
Das Gesetz 84/1994 (4) in der geänderten Fassung (im Folgenden „Gesetz 84/1994“) regelt die Hafentätigkeiten sowie die Aufgaben und Funktionen der Hafenverwaltungen, der Seeschifffahrtsbehörde und anderer Unternehmen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Häfen. |
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(12) |
Häfen, in denen Hafenverwaltungen ihren Sitz haben, werden als „Häfen oder spezifische Hafengebiete von nationaler und internationaler wirtschaftlicher Bedeutung“ bezeichnet (Häfen der Kategorie II, Klassen I und II). |
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(13) |
„Häfen oder spezifische Hafengebiete von nationaler und internationaler wirtschaftlicher Bedeutung“ (Kategorie II, Klassen I und II) haben die folgenden Funktionen:
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(14) |
Infolge des Inkrafttretens des gesetzesvertretenden Dekrets 169/2016 wurden in Italien 16 Hafenverwaltungen errichtet, die die 57 großen Häfen umfassen. Die von den Hafenverwaltungen verwalteten Häfen sind in Anhang A aufgeführt, der Bestandteil des Gesetzes 84/1994 ist. Anhang A kann geändert werden, damit ein Hafen in eine Hafenverwaltung aufgenommen oder in eine andere Hafenverwaltung überführt werden kann, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. |
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(15) |
Nach dem Gesetz 84/1994 sind Hafenverwaltungen nichtwirtschaftliche öffentliche Einrichtungen von nationaler Bedeutung, die einen besonderen Rechtsstatus haben und über administrative, organisatorische, regulatorische, haushaltstechnische und finanzielle Autonomie verfügen. Sie unterliegen den Aufsichtsbefugnissen des Ministers für Infrastruktur und Verkehr. Die Genehmigung ihres Haushalts und ihrer Bilanz erfolgt durch den Minister für Infrastruktur und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen. Die Finanzverwaltung der Hafenverwaltungen unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof. |
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(16) |
Nach dem Gesetz 84/1994 haben die Hafenverwaltungen ein strategisches Planungsprogramm zu erstellen, in dem ihre Entwicklungsziele festgelegt sind. Sie müssen die Erstellung eines Planungsdokuments für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in Häfen vorantreiben. |
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(17) |
Nach dem Gesetz 84/1994 ist es Aufgabe des Staates, in Häfen der Kategorie II (Klassen I und II) große Infrastrukturarbeiten (Bau von Seeschifffahrtsstraßen, Schutzdeichen, Docks und Kaianlagen, Ausbaggerung und Vertiefung des Meeresbodens) durchzuführen. Regionen, Gemeinden oder Hafenverwaltungen können mit eigenen Mitteln eingreifen. Zur Deckung der Kosten der von ihnen durchgeführten Arbeiten können die Hafenverwaltungen Zuschläge auf die verladenen oder entladenen Güter erheben oder die Konzessionsgebühren erhöhen. |
2.1.2. Aufgaben der Hafenverwaltungen und der Seeschifffahrtsbehörde
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(18) |
Gemäß Artikel 6 des Gesetzes 84/1994 sind die Hafenverwaltungen mit den folgenden Aufgaben betraut:
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(19) |
Nach dem Gesetz 84/1994 ist die Seeschifffahrtsbehörde für die Polizei- und Sicherheitsfunktionen zuständig, die im Schifffahrtsgesetzbuch und in besonderen Gesetzen vorgesehen sind. |
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(20) |
Gemäß Artikel 6 des Gesetzes 84/1994 ist es den Hafenverwaltungen nicht gestattet, Hafentätigkeiten (5) und eng damit verbundene Tätigkeiten direkt oder über Beteiligungsunternehmen auszuüben. Ferner dürfen hinaus Hafenverwaltungen die technisch-nautischen Dienste wie Lotsendienste, Schleppen, Festmachen und Leichtern nicht durchführen. |
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(21) |
Es wird ein beratender Ausschuss eingesetzt, der sich aus fünf Vertretern der Arbeitnehmer der im Hafen tätigen Unternehmen, einem Vertreter der Beschäftigten der Hafenverwaltung und einem Vertreter jeder der folgenden Kategorien von im Hafen tätigen Unternehmen zusammensetzt: Reeder, Industrieunternehmen, Unternehmen im Sinne der Artikel 16 (siehe Abschnitt 2.1.4) und 18 (siehe Abschnitt 2.1.5), Spediteure, Seeleute und Schiffsagenten, Transportunternehmer, die im Hafensektor tätig sind. Dieser Ausschuss hat beratende Funktionen bei der Erteilung, der Aussetzung oder dem Entzug von Genehmigungen und Konzessionen. |
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(22) |
Die Hafenverwaltungen richten ein eigenes Territorialbüro ein, in dem der Generalsekretär der Hafenverwaltung oder sein Vertreter unter anderem für die Erteilung von Konzessionen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren und die Festsetzung der entsprechenden Konzessionsgebühren zuständig sind (vorbehaltlich der Stellungnahme des beratenden Ausschusses und des Verwaltungsausschusses). |
2.1.3. Finanzmittel der Hafenverwaltungen
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(23) |
Die Einnahmen der Hafenverwaltungen setzen sich wie folgt zusammen:
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(24) |
Einem Bericht des italienischen Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr zufolge waren Hafengebühren (d. h. Entgelte auf entladene und verladene Güter, tassa portuale, und Ankergebühren, tassa di ancoraggio) zusammen mit den Konzessionsgebühren die beiden Haupteinnahmekomponenten der italienischen Häfen im Jahr 2017, die 53,2 % bzw. 27,1 % der Betriebseinnahmen ausmachten (6). |
2.1.4. Hafentätigkeiten (Artikel 16 des Gesetzes 84/1994)
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(25) |
Hafentätigkeiten sind die Beladung, Entladung, Umladung, Lagerung und der Umschlag von Waren oder von Gegenständen aller Art im Hafengebiet. Hafendienste sind spezialisierte, ergänzende und Nebendienstleistungen außerhalb der regelmäßigen Hafentätigkeiten. Diese Dienste können von den Hafenverwaltungen durch eine spezifische Regelung festgelegt werden, die gemäß einem Dekret des Ministers für Verkehr und Schifffahrt zu erlassen ist. |
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(26) |
Die Hafenverwaltungen regulieren und überwachen die Hafentätigkeiten und Hafendienste sowie die Anwendung der von jedem Unternehmen veröffentlichten Tarife und erstatten dem Minister für Verkehr und Schifffahrt regelmäßig Bericht. |
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(27) |
Die Ausübung von Hafentätigkeiten und die Erbringung von Hafendiensten auf eigene Rechnung oder durch Dritte bedarf der Genehmigung durch die Hafenverwaltungen. Diese Genehmigung erstreckt sich auf die Ausübung der Hafentätigkeiten oder die Erbringung eines oder mehrerer Hafendienste, die in der Genehmigung selbst anzugeben sind. |
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(28) |
Zugelassene Unternehmen müssen in gesonderten Registern eingetragen sein, die von den Hafenverwaltungen geführt werden; sie müssen eine jährliche Gebühr entrichten und eine Sicherheit leisten. |
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(29) |
Für die Erteilung der Genehmigungen bestimmt der Minister für Verkehr und Schifffahrt durch Dekret Folgendes:
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(30) |
Die Tarife für die Hafentätigkeiten werden von den Hafenverwaltungen veröffentlicht. Zugelassene Unternehmen teilen den Hafenverwaltungen die Tarife mit, die sie Nutzern in Rechnung stellen möchten, sowie etwaige spätere Änderungen. |
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(31) |
Die Dauer der Genehmigung soll von dem Betriebsplan abhängig sein, den das Unternehmen vorlegt, oder wenn das Unternehmen mit der Genehmigung auch Inhaber einer Konzession gemäß Artikel 18 des Gesetzes 84/1994 (siehe Abschnitt 2.1.5) ist, soll die Genehmigung sich mit der Konzession zeitlich decken. Die Genehmigung kann in Verbindung mit neuen Betriebsplänen oder nach einer Verlängerung der Konzession verlängert werden. |
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(32) |
Die Hafenverwaltung legt nach Anhörung des örtlichen beratenden Ausschusses unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und des Hafenverkehrs die Höchstzahl der zu erteilenden Genehmigungen fest, wobei jedoch ein Höchstmaß an Wettbewerb gewährleistet werden muss. |
2.1.5. Konzessionen für Flächen und Docks (Artikel 18 des Gesetzes 84/1994)
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(33) |
Die Hafenverwaltung überlässt Flächen und Docks innerhalb des Hafengebiets im Rahmen einer Konzession an die in Artikel 16 des Gesetzes 84/1994 genannten Unternehmen zur Ausführung von Hafentätigkeiten. |
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(34) |
Die Konzessionen werden auf der Grundlage geeigneter Formen der Werbung erteilt, die durch Dekret des Ministers für Verkehr und Schifffahrt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen festgelegt werden. In diesem Dekret wird ferner Folgendes präzisiert:
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(35) |
Die Erteilung von Konzessionen setzt voraus, dass der Antragsteller:
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(36) |
In jedem Hafen muss der Konzessionär einer staatseigenen Fläche die Tätigkeit, für die die Konzession erteilt wurde, unmittelbar ausüben. Der Konzessionär darf nicht zugleich Konzessionär einer anderen staatseigenen Fläche im selben Hafen sein, es sei denn, die Tätigkeit, für die eine neue Konzession erforderlich ist, unterscheidet sich von der Tätigkeit, die unter die bestehenden Konzessionen für diese staatseigene Fläche fällt, und er darf keine Hafentätigkeiten auf anderen als den im Rahmen einer Konzession zugewiesenen Flächen ausüben. |
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(37) |
Die Hafenverwaltung führt jährliche Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung bestehenden Anforderungen erfüllt und die im Tätigkeitsplan vorgesehenen Investitionen getätigt werden. |
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(38) |
Werden die vom Konzessionär übernommenen Verpflichtungen nicht eingehalten und die im Tätigkeitsplan festgelegten Zielvorgaben nicht erfüllt, so hat die Hafenverwaltung die Konzession zurückzuziehen. |
2.2. System der Körperschaftsteuer in Italien und Steuerbefreiung für Hafenverwaltungen
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(39) |
Die Einkommensteuer in Italien wird durch das Präsidialdekret Nr. 917 vom 22. Dezember 1986, Testo Unico delle Imposte sui Redditi (Konsolidiertes Einkommensteuergesetz, im Folgenden „TUIR“) (7), geregelt: In Titel II des TUIR sind die in Italien geltenden Vorschriften für die Besteuerung von Unternehmenseinkommen festgelegt. |
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(40) |
Die wichtigsten Elemente der italienischen Körperschaftsteuer (Imposta sul reddito sulle società IRES, im Folgenden „IRES“) sind nachstehend dargestellt (8). |
2.2.1. Steuerpflichtige (Artikel 73 und 74 TUIR)
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(41) |
Nach Artikel 73 Absatz 1 TUIR unterliegen die folgenden Unternehmen der Körperschaftsteuer:
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(42) |
Artikel 74 TUIR enthält Sonderbestimmungen für staatliche und öffentliche Einrichtungen und definiert Tätigkeiten, die nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten betrachtet werden. |
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(43) |
Nach Artikel 74 Absatz 1 TUIR unterliegen staatliche Einrichtungen und Verwaltungen, einschließlich autonomer Verwaltungen und, sofern sie Rechtspersönlichkeit besitzen, Gemeinden, Zusammenschlüsse lokaler Gebietskörperschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, die öffentliches Eigentum verwalten, Berggemeinden, Provinzen und Regionen nicht der Körperschaftsteuer. Nach Artikel 74 Absatz 2 TUIR stellt die Ausübung hoheitlicher Aufgaben durch öffentliche Einrichtungen keine wirtschaftliche Tätigkeit dar. |
2.2.2. Steuerpflichtiges Einkommen
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(44) |
Alle Einkünfte von Unternehmen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, gelten als Unternehmenseinkünfte und unterliegen der IRES (Artikel 81 TUIR). Steuerbemessungsgrundlage sind die weltweit erzielten Gesamteinkünfte wie in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen, die für das betreffende Steuerjahr nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften erstellt und entsprechend den für Unternehmenseinkünfte geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen angepasst wurde. |
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(45) |
Die körperschaftsteuerliche Behandlung von Einkünften aus Immobilienvermögen hängt von der Art des Immobilienvermögens ab. Wird das Immobilienvermögen tatsächlich und ausschließlich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt (oder kann es aufgrund seiner Merkmale nur zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werden), so gelten die Einkünfte aus dem Immobilienvermögen als Unternehmenseinkünfte. Folglich werden diese Einkünfte in das steuerpflichtige Einkommen des Unternehmens einbezogen. |
2.2.3. Besteuerungszeitraum
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(46) |
Der Besteuerungszeitraum für die Körperschaftsteuer ist das gesetzlich oder in der Satzung festgelegte Steuerjahr des Unternehmens. Wenn das Steuerjahr nicht auf diese Weise bestimmt wird oder über mehr als zwei Jahre läuft, ist der Besteuerungszeitraum das Kalenderjahr (Artikel 76 TUIR). |
2.2.4. Sätze
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(47) |
Der IRES-Satz beträgt 24 % (Artikel 77 TUIR) (11). |
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(48) |
Mit Artikel 1 Absatz 716 des Gesetzes Nr. 160 vom 27. Dezember 2019 wurde eine neue IRES-Zusatzsteuer in Höhe von 3,5 Prozentpunkten auf Einkünfte aus Tätigkeiten eingeführt, die auf der Grundlage von Hafengenehmigungen und Konzessionen gemäß den Artikeln 16 und 18 des Gesetzes 84/1994 ausgeübt werden (12). Es handelt sich dabei um eine befristete Maßnahme, die nur für die Steuerjahre 2019 bis 2021 gelten sollte. |
2.2.5. Besteuerung der Hafenverwaltungen in Italien
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(49) |
Hafenverwaltungen in Italien unterliegen nicht der Körperschaftsteuer (IRES). Die Befreiung der Hafenverwaltungen in Italien von der Körperschaftsteuer ist die Maßnahme, die Gegenstand dieses Beschlusses ist. Diese Steuerbefreiung beruht insbesondere auf Artikel 74 TUIR in der Auslegung und Anwendung durch die italienischen Behörden. |
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(50) |
Nach Artikel 74 TUIR unterliegen staatliche Einrichtungen und Verwaltungen, einschließlich autonomer Verwaltungen, und, sofern sie Rechtspersönlichkeit besitzen, Gemeinden, Zusammenschlüsse lokaler Gebietskörperschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, die öffentliches Eigentum verwalten, Berggemeinden, Provinzen und Regionen nicht der Körperschaftsteuer. |
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(51) |
Nach Ansicht der italienischen Behörden handelt es sich bei Hafenverwaltungen um öffentliche Einrichtungen, die ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben betraut sind und daher in den Anwendungsbereich des Artikels 74 TUIR fallen. Sie vertreten die Auffassung, dass Artikel 73 TUIR dagegen voraussetze, dass die betreffende Einrichtung wirtschaftliche Tätigkeiten, wenn auch als Nebentätigkeit, ausübt, und Hafenverwaltungen daher nicht in dessen Anwendungsbereich fielen. |
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(52) |
Diese Auslegung und Anwendung der Artikel 73 und 74 TUIR durch die italienischen Behörden führt dazu, dass Hafenverwaltungen in Italien von der Körperschaftsteuer befreit sind, selbst im Hinblick auf Einnahmen aus der Nutzung der Hafeninfrastruktur. |
2.3. Gründe für die Einleitung des Verfahrens
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(53) |
Die Kommission schlug am 8. Januar 2019 zweckdienliche Maßnahmen nach Artikel 22 der Verfahrensverordnung vor und forderte Italien auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass Hafenverwaltungen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, in gleicher Weise wie andere Unternehmen der Körperschaftsteuer unterliegen. Mit Schreiben vom 7. März 2019 wies Italien den Vorschlag der Kommission jedoch förmlich zurück und lehnte es ab, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt würde, dass Hafenverwaltungen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, in gleicher Weise wie andere Unternehmen der Körperschaftsteuer unterliegen. |
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(54) |
Da die Kommission stets die Ansicht vertrat, dass die Befreiung der Hafenverwaltungen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, von der Körperschaftsteuer eine bestehende staatliche Beihilferegelung darstellt und Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt hatte, beschloss sie, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Anwendung des Artikels 23 Absatz 2 der Verfahrensverordnung zu eröffnen. In diesem Beschluss kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Befreiung der Hafenverwaltungen von der Körperschaftsteuer eine bestehende staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, die nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. |
3. STELLUNGNAHMEN ITALIENS UND DER BETEILIGTEN
3.1. Allgemeine Bemerkungen
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(55) |
Italien und andere Beteiligte machen geltend, dass in Ermangelung von Rechtsvorschriften der Union über Häfen und eines gemeinsamen Konzepts der Hafenbehörden im Unionsrecht die Mitgliedstaaten befugt seien, Art und Funktionen der Leitungsorgane der Häfen zu bestimmen und zu regeln, was sich aus der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ergebe. |
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(56) |
Sie vertreten die Ansicht, dass die Anwendung der Grundsätze, die die Kommission in besonderen Fällen in anderen Mitgliedstaaten erlassen hat, auf Italien nicht angemessen sei. Ihrer Ansicht nach ist die Situation in Italien nicht mit anderen Mitgliedstaaten vergleichbar (14). |
3.2. Unternehmen/wirtschaftliche Tätigkeiten
3.2.1. Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten, die im öffentlichen Interesse ausgeübt werden
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(57) |
Italien vertritt die Auffassung, dass die Hafenverwaltungen keine Unternehmen seien und keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübten, und diese Auffassung wird auch in der Mehrheit der Stellungnahmen von Beteiligten zum Ausdruck gebracht (15). Nach italienischem Recht sind Hafenverwaltungen nichtwirtschaftliche öffentliche Einrichtungen von nationaler Bedeutung, die administrativ, organisatorisch, regulatorisch, haushaltstechnisch und finanziell unabhängig handeln. |
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(58) |
Die Hafenverwaltungen unterliegen der Aufsicht des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr und die Berichte über ihre Finanzverwaltung werden vom Rechnungshof in gleicher Weise geprüft wie die aller Einrichtungen, die Teil der öffentlichen Verwaltung sind. Sie sind in der vom italienischen statistischen Amt erstellten Liste enthalten, die zur Ermittlung der konsolidierten Staatsbilanz herangezogen wird. Hafenverwaltungen stehen daher nicht nur in öffentlichem Eigentum, sondern sind echte nichtwirtschaftliche öffentliche Einrichtungen (16). |
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(59) |
Italien und die Mehrheit der Beteiligten merken an, dass die Hafenverwaltungen selbst keine Hafendienste oder technisch-nautischen Dienste erbrächten (17). Die Regulierungsbefugnisse für technisch-nautische Dienste wie Lotsendienste, Schleppen, Festmachen und Leichtern lägen bei der Seeschifffahrtsbehörde, bei der es sich um eine dezentralisierte Struktur des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr handelt. Die Regeln für die Vergabe solcher Dienstleistungen seien im italienischen Schifffahrtsgesetzbuch und in Durchführungsverordnungen festgelegt. Auch andere Tätigkeiten wie die Betankung und die Abfallentsorgung würden von Hafenverwaltungen nicht selbst durchgeführt. |
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(60) |
Nach Auffassung der italienischen Behörden und der Mehrheit der Beteiligten gewährleisteten die Hafenverwaltungen im öffentlichen Interesse einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Märkten für Hafendienste unter Bedingungen des freien Wettbewerbs und stellten sicher, dass öffentliches Eigentum voll und ganz nach den Grundsätzen der Transparenz und Unparteilichkeit verwaltet wird (18). Die Tätigkeiten der Hafenverwaltungen gemäß dem Gesetz 84/1994 würden vom öffentlichen Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren der Hafengebiete geleitet. |
3.2.2. Konzessionen ohne Gewinnerzielungsabsicht
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(61) |
Italien und mehrere andere Beteiligte vertreten die Auffassung, dass die Erteilung von Hafenkonzessionen durch die Hafenverwaltungen eine regulatorische Tätigkeit darstelle, die auf eine produktivere Zuweisung der Hafeninfrastruktur im Interesse der Hafengemeinschaft und der Hafennutzer abziele. Die Hafenverwaltungen stellten sicher, dass Konzessionen für die Nutzung der in öffentlichem Eigentum stehenden Hafengebiete vergeben werden, um die Verwaltung des Hafens und aller damit verbundenen Tätigkeiten zu verbessern. Die Erteilung von Konzessionen sei in keiner Weise mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden. Sie fände nicht unter Wettbewerbsbedingungen statt (19). |
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(62) |
Italien und andere Beteiligte weisen darauf hin, dass die Konzessionäre nach transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren ausgewählt würden. (20) Ihre Auswahl hänge nicht unbedingt von den höchsten Rentabilitätsaussichten in Form einer höheren Vergütung für die Nutzung der Flächen ab. Das Ziel bestehe vielmehr darin, den Nutzen und den Wert der Hafengebiete im öffentlichen Interesse zu maximieren. |
3.2.3. Konzessionsgebühren sind keine Marktpreise
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(63) |
Italien und mehrere andere Beteiligte vertreten die Auffassung, dass die Entgelte für die Erteilung von Konzessionen und Genehmigungen durch die Hafenverwaltungen an private Unternehmen für die kommerzielle Nutzung der grundlegenden Hafeninfrastruktur und die Erbringung von Dienstleistungen keine Gegenleistung für eine erbrachte Dienstleistung oder ein angebotenes Gut darstellten. Ihrer Ansicht nach könnten die betreffenden Dienstleistungen nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden (21). |
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(64) |
Die Hafenverwaltungen vergäben Konzessionen auf der Grundlage transparenter, wettbewerbsorientierter und nichtdiskriminierender Verfahren. Das Vergabeverfahren, das zur Auswahl des Konzessionärs führt, sei vollständig von der Höhe der Gebühr entkoppelt. Die Hafenverwaltungen seien verpflichtet, den Konzessionär zu beaufsichtigen und zu überprüfen, ob der Konzessionär die Konzessionsbedingungen einhält. Sie führten Konformitätskontrollen durch und verfügten über spezifische Sanktionsbefugnisse gegenüber dem Konzessionär, wie z. B. die Befugnis, eine Konzession bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen zu widerrufen. Die Hafenverwaltungen unterhielten keine direkten vertraglichen Beziehungen zu Reedern und Schiffsbetreibern, sondern nur Konzessionäre täten dies. |
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(65) |
Den Stellungnahmen Italiens und mehrerer anderer Beteiligter zufolge bestehe ein wesentlicher Unterschied zwischen der Bereitstellung staatlichen Eigentums für Konzessionäre (wie im Fall Italiens) und der Vermietung solchen Eigentums (22). Die Rechte, die die Hafenverwaltungen dem Konzessionär gewährten, seien weniger bedeutsam als die eines typischen Mieters in einem Mietverhältnis in herkömmlichen Vermieterhafenmodellen. Dies sei durch die folgenden Besonderheiten des italienischen Systems belegt:
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(66) |
Folglich handele es sich nach Auffassung Italiens und mehrerer Beteiligter bei den Konzessionsgebühren, die die Konzessionäre an die Hafenverwaltungen zahlen, weder um Mieten noch um Marktpreise, da kein Ermessensspielraum für die Verhandlungsparteien bestehe. Die Konzessionsgebühren seien gesetzlich festgelegt und wiesen die Merkmale einer Steuer auf, die der Konzessionär über die Hafenverwaltung an den Staat als Gegenleistung für den Zugang zum Markt für wirtschaftliche Tätigkeiten in Häfen, insbesondere für die Ausübung von Tätigkeiten und Erbringung von Dienstleistungen unter Nutzung von öffentlichen Gütern entrichtet (23). |
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(67) |
Daraus folge, dass Hafenverwaltungen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten, da sie keinen Einfluss auf den Hauptbestandteil einer zu marktüblichen Bedingungen durchgeführten wirtschaftlichen Transaktion, nämlich den Preis, nehmen konnten (24). |
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(68) |
Einige Beteiligte (25) weisen darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliege, wenn die spezifischen Modalitäten des Anbietens bestimmter Waren oder Dienstleistungen unmittelbar gesetzlich festgelegt seien und sich daher nicht auf wirtschaftliche Bewertungen durch die Bieter stützten (26). Die unmittelbare Festsetzung eines kommerziellen Entgelts durch das Unternehmen, das die Infrastruktur betreibt, wäre daher eine Voraussetzung für seine Einstufung als Unternehmen (27). |
3.2.4. Wirtschaftliche Komponente der Konzessionsgebühren
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(69) |
Italien und einige Beteiligte merken an, dass die Tätigkeiten der Hafenverwaltungen im Bereich des Hafenmanagements keine Auswirkungen auf öffentliches Gut hätten. Das bedeute, dass zwar einige Elemente der Tätigkeiten der Hafenverwaltungen wirtschaftlicher Art seien, aber dies lasse dennoch nicht den Schluss zu, dass Hafenverwaltungen Unternehmen sind (28). Italien zufolge schließe die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus, dass Einrichtungen, die zum Zweck der Ausübung öffentlicher und nichtwirtschaftlicher Aufgaben und Tätigkeiten gegründet wurden und entsprechend reguliert sind, jedoch gleichzeitig bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, als Unternehmen eingestuft werden (29). |
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(70) |
Italien räumt ein, dass die von den Konzessionären entrichteten Entgelte eine wirtschaftliche Komponente enthalten. Die Entgelte würden nach auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien festgesetzt. Bei den Entgelten würden jedoch auch die Verpflichtungen des Konzessionärs hinsichtlich des Güterumschlagvolumens, der Art der Investitionen und des Verkehrsaufkommens berücksichtigt. Folglich könne die Grundgebühr beispielsweise ermäßigt werden, wenn Konzessionäre Investitionen für größere Infrastrukturarbeiten tätigen oder außerordentliche Instandhaltungsarbeiten an öffentlichen Gütern durchführen, die in den Zuständigkeitsbereich der Hafenverwaltungen fallen. |
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(71) |
Nach Angaben der italienischen Behörden setzten sich die Konzessionsgebühren in der Summe sowohl aus einer festen als auch aus einer variablen Komponente zusammen. Die feste Komponente stehe in einem angemessenen Verhältnis zu der betreffenden Fläche und für sie werden mehrere weitere Parameter (Lage und Infrastrukturniveau der betreffenden Flächen) berücksichtigt. Die variable Komponente werde auf der Grundlage von Anreizmechanismen berechnet, die auf eine bessere Produktivität, eine bessere Energie- und Umweltleistung und eine Verbesserung des Dienstleistungsniveaus abzielen, insbesondere im Hinblick auf den Verkehr und die intermodale Integration der Häfen. Die in der variablen Komponente der Konzessionsgebühren verwendeten Anreizparameter berücksichtigten in der Regel das Verkehrsvolumen sowohl in Bezug auf Schiffe, Mengen und Arten von Gütern als auch die Entwicklung spezifischer Markt- und Dienstqualitätsindikatoren (durchschnittliche Lagerzeit der Güter in den Lagerbereichen, Grad der Effizienz modaler Verkehrsverlagerungsvorgänge, Grad der Energie- und Umwelteffizienz des gesamten Hafenzyklus, Produktivitätsniveau pro Flächeneinheit des Hafenbereichs, der Gegenstand der Konzession ist). |
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(72) |
Die Konzessionsgebühr (feste und variable Komponente) umfasse daher zum einen die Vergütungskomponente für das Hafenmanagement und die Nutzung des Hafeneigentums als grundlegende Infrastruktur, die nicht wirtschaftlicher Art ist, und decke zum anderen den Betrieb und die Nutzung des öffentlichen Eigentums ab, um den Konzessionären die Ausübung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. |
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(73) |
Italien ist der Auffassung, dass die Unterscheidung zwischen dem nichtwirtschaftlichen (festen) und dem wirtschaftlichen (variablen) Teil der Konzessionsgebühr indirekt durch die Verordnung (EU) 2017/352 bestätigt werde. In der genannten Verordnung ist festgelegt, dass Hafeninfrastrukturentgelte im Einklang mit der wirtschaftlichen Strategie und der Raumordnungspolitik des Hafens differenziert werden können, um eine effizientere Nutzung der Hafeninfrastruktur zu fördern (30). |
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(74) |
Italien ist ferner der Auffassung, dass bei der Beurteilung der Art der Konzessionsgebühren die Tätigkeiten der Hafenverwaltungen als öffentliche Einrichtungen, die öffentliches Eigentum verwalten, berücksichtigt werden müssten. Die Rechtsprechung biete Hinweise darauf, dass eine öffentliche Einheit, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse losgelöst werden kann, in Bezug auf diese Tätigkeit als Unternehmen handele. Sei die wirtschaftliche Tätigkeit dagegen mit der Ausübung der hoheitlichen Befugnisse dieser Einheit untrennbar verbunden, so blieben sämtliche Tätigkeiten dieser Einheit Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse (31). |
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(75) |
Was die Hafenverwaltungen angeht, so seien die Tätigkeiten, die von wirtschaftlicher Bedeutung für die Verwaltung des Hafeneigentums sein könnten und für die Festsetzung der Konzessionsgebühren relevant sein können, auf jeden Fall untrennbar mit den Hafenverwaltungen gesetzlich übertragenen öffentlichen Tätigkeiten wie der Kontrolle und Verwaltung des Hafeneigentums und der Planung aller Tätigkeiten durch Nutzung der Hafenflächen verbunden. Die von den Hafenverwaltungen erhobenen Konzessionsgebühren sollten daher nicht als Unternehmenseinkünfte betrachtet werden. |
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(76) |
Italien räumt ein, dass die variable Komponente der Konzessionsgebühr wirtschaftlicher Natur ist und dass dies theoretisch die Einbeziehung dieser Komponente in die Bemessungsgrundlage für eine mögliche Besteuerung der Einkünfte eines Unternehmens rechtfertigen würde. |
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(77) |
Italien zufolge führten die Anreizparameter der variablen Komponente der Konzessionsgebühren jedoch dazu, dass die daraus resultierenden Gebührenbeträge schrittweise gesenkt würden, wenn die Konzessionäre die wirtschaftlichen Ziele erreichen. Dies habe nach Angaben Italiens eine Gesamtreduzierung der Konzessionsgebühr selbst zur Folge. Somit bestünden die Einnahmen der Hafenverwaltungen vollständig oder nahezu vollständig aus der festen Komponente, die sich auf die Vergütung der Verwaltungs- und Regulierungstätigkeit der Hafenverwaltungen beschränkt. Daher übten die Hafenverwaltungen nach Auffassung Italiens keine wirtschaftliche Tätigkeit aus. |
3.3. Staatliche Mittel
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(78) |
Den Stellungnahmen einiger Beteiligter zufolge ziehen die Befreiung der Hafenverwaltungen von der Körperschaftsteuerpflicht keinen Verlust an Steuereinnahmen nach sich, da die Hafenverwaltungen ein Teil des Staates sind. Es gäbe daher keinen Verbrauch staatlicher Mittel in Form von Steuer- oder Haushaltsausgaben (32). |
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(79) |
Einige Beteiligte merken auch an, dass die von den Hafenverwaltungen an den Staat gezahlten Beträge im Falle einer Besteuerung der Einnahmen der Hafenverwaltungen den Hafenverwaltungen Mittel entzögen, die dann nicht für die Erfüllung der institutionellen Aufgabe der Hafenverwaltungen zur Verfügung stünden. Der Staat wäre dann gezwungen, höhere Beiträge an die Hafenverwaltungen zu leisten. |
3.4. Selektivität
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(80) |
Hinsichtlich der Befreiung der Hafenverwaltungen von der Körperschaftsteuer (IRES) vertreten Italien und die meisten Beteiligten die Auffassung, dass die Einordnung der Hafenverwaltungen in die Kategorie der nichtwirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen im TUIR zwangsläufig deren Befreiung von der Körperschaftsteuer impliziere (33). Dies stelle keine Ausnahme vom System oder eine spezifische Maßnahme zugunsten der Hafenverwaltungen dar, da diese Vorgehensweise mit den Grundsätzen des italienischen Steuersystems vollkommen im Einklang stehe (34). |
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(81) |
Das im TUIR dargelegte Steuersystem stehe auch voll und ganz im Einklang mit der Art und den Funktionen der Hafenverwaltungen, da es sich bei diesen um öffentliche Einrichtungen handele, die ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben betraut sind und daher der Anwendung des Artikels 74 TUIR unterliegen. Artikel 73 TUIR setze dagegen voraus, dass die betreffende Einrichtung wirtschaftliche Tätigkeiten, wenn auch als Nebentätigkeit, ausübt, und die Hafenverwaltungen fielen daher nicht in dessen Anwendungsbereich (35). |
3.5. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels
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(82) |
Ein Beteiligter vertritt die Auffassung, dass durch die Maßnahme Handel und Wettbewerb nicht beeinträchtigt würden, da es in Italien keine privaten Häfen gebe. (36) Die Hafenverwaltungen müssten keine Anreize für potenzielle Konzessionäre schaffen, indem sie niedrige oder ermäßigte Konzessionsgebühren anbieten, da die Nachfrage nach Zugang zu Hafengebieten deutlich höher sei als das Angebot verfügbarer Gebiete. |
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(83) |
Einige Beteiligte merken an, dass Häfen nicht mit anderen Anbietern von Verkehrsdienstleistungen konkurrierten, da die verschiedenen Verkehrsinfrastrukturen unterschiedliche Waren- und Verkehrsmärkte bedienen und nicht substituierbar seien. |
4. WÜRDIGUNG
4.1. Vorliegen staatlicher Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV
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(84) |
Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
4.1.1. Das Vorhandensein von Unternehmen
4.1.1.1. Der Begriff des Unternehmens
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(85) |
Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (37). Der Umstand, dass eine Einheit keinen Erwerbszweck verfolgt, hat keine Auswirkung auf die Einstufung einer juristischen Person als Unternehmen (38). Auch der Umstand, dass sie sich in öffentlichem Eigentum befindet, ist nicht entscheidend. |
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(86) |
Wie von den Unionsgerichten klargestellt, ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter und Dienstleistungen — d. h. Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden — auf einem bestimmten Markt anzubieten, eine wirtschaftliche Tätigkeit. Das Wesensmerkmal des Entgelts besteht darin, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (39). Auch Einheiten, die keinen Erwerbszweck verfolgen, können Waren und Dienstleistungen auf einem Markt anbieten (40). |
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(87) |
In Bezug auf die Errichtung und Nutzung öffentlicher Infrastrukturen haben die Unionsgerichte klargestellt, dass die spätere Nutzung der Infrastruktur, d. h. die wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Nutzung, ausschlaggebend dafür ist, ob die Finanzierung des Baus dieser Infrastruktur unter das Beihilferecht der Union fällt oder nicht (41). Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass der kommerzielle Betrieb und die Errichtung von Hafen- oder Flughafeninfrastrukturen für diesen Zweck eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen (42). |
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(88) |
Im Einklang mit dieser Rechtsprechung stellte die Kommission in einer Reihe von Beschlüssen fest, dass der Bau und die kommerzielle Nutzung von Hafeninfrastrukturen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen (43). Beispielsweise stellt die kommerzielle Nutzung eines Nutzern gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts zur Verfügung gestellten Hafen- oder Flughafenterminals eine wirtschaftliche Tätigkeit dar (44). Folglich begünstigt die öffentliche Finanzierung einer Hafeninfrastruktur eine wirtschaftliche Tätigkeit und unterliegt daher grundsätzlich den Beihilfevorschriften (45). |
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(89) |
Umgekehrt unterliegen Investitionen in Infrastrukturen, die für die Durchführung von Tätigkeiten des Staates in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse erforderlich sind, nicht der Beihilfenkontrolle (46). Nur Infrastrukturen, die unter die wesentlichen Aufgaben des Staates fallen, sind nichtwirtschaftlicher Natur. |
4.1.1.2. Hafenverwaltungen üben wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus
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(90) |
Italien und die Mehrheit der Beteiligten machen geltend, dass Hafenverwaltungen nichtwirtschaftliche öffentliche Einrichtungen von nationaler Bedeutung seien, die administrativ, organisatorisch, regulatorisch, haushaltstechnisch und finanziell unabhängig handeln. Aus ihrer Sicht üben Hafenverwaltungen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten aus und sind keine Unternehmen. |
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(91) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Einstufung von Hafenverwaltungen als nichtwirtschaftliche öffentliche Einrichtungen nach italienischem Recht nicht ausreicht, um zu dem Schluss zu gelangen, dass es sich bei diesen nicht um Unternehmen handelt. Um festzustellen, ob es sich bei den von den Hafenverwaltungen ausgeübten Tätigkeiten um Tätigkeiten eines Unternehmens im Sinne des Vertrags handelt, ist es notwendig, die Art dieser Tätigkeiten zu klären (47). |
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(92) |
Auf der Grundlage der Beschreibung der Tätigkeiten der Hafenverwaltungen (siehe Abschnitte 2.1.2 bis 2.1.5) vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Gewährung des Zugangs zu Häfen gegen Entgelt (Ankergebühren und Entgelte auf entladene und verladene Güter), die entgeltliche Erteilung von Genehmigungen zur Ausführung von Hafentätigkeiten und die entgeltliche Gewährung von Konzessionen wirtschaftliche Tätigkeiten darstellen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Hafenverwaltungen sowohl nichtwirtschaftliche als auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. |
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(93) |
Die Kommission bestreitet nicht, dass den Hafenverwaltungen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der öffentlichen Gewalt nichtwirtschaftlicher Art übertragen werden kann (wie beispielsweise die Seeverkehrskontrolle und -sicherheit oder Überwachungstätigkeiten zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung, die sie allein oder in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Einrichtungen wie der Seeschifffahrtsbehörde ausüben können) (48). Bei der Ausübung dieser Tätigkeiten sind sie keine Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. |
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(94) |
Allerdings reicht der Umstand, dass Hafenverwaltungen bei der Ausübung eines Teils ihrer Tätigkeiten hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, für sich genommen nicht aus, um ihnen die Einstufung als Unternehmen abzusprechen (49). |
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(95) |
Hafenverwaltungen üben auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus. Sie bieten eine allgemeine Dienstleistung für Nutzer der Häfen (Reeder und Schiffsbetreiber) an, indem sie Schiffen Zugang zur Hafeninfrastruktur gegen ein Entgelt gewähren, das gemeinhin als Hafengebühren bezeichnet wird (d. h. Entgelte auf entladene und verladene Güter sowie Ankergebühren). Durch die entgeltliche Erteilung von Genehmigungen und Konzessionen stellen sie Unternehmen bestimmte Infrastrukturen oder Flächen zur Verfügung, die diese für eigene Zwecke nutzen, oder um für Reeder und Schiffsbetreiber Dienstleistungen zu erbringen. |
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(96) |
Italien und mehrere andere Beteiligte machen geltend, dass die Hafenverwaltungen keine direkten vertraglichen Beziehungen zu Reedern und Schiffsbetreibern unterhielten (dies täten nur die Konzessionäre). Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass der Umstand, dass Konzessionäre bestimmte Flächen und Infrastrukturen der Häfen nutzten, um Reedern und Schiffsbetreibern Dienste anzubieten, nicht ausschließt, dass bestimmte von den Hafenverwaltungen ausgeübte Tätigkeiten, insbesondere die Vermietung der genannten Flächen und Infrastrukturen an diese dritten Unternehmen, nicht auch wirtschaftlicher Natur sind (50). |
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(97) |
Dies steht im Einklang mit dem Standpunkt, den die Kommission in mehreren Fällen, in denen es um staatliche Beihilfen zugunsten italienischer Hafenverwaltungen ging, vertreten hat (51). Darüber hinaus hat die Kommission in den Fällen, in denen es um die Befreiung von der Körperschaftsteuer für Häfen in Belgien und Frankreich ging, deutlich gemacht, dass die entgeltliche Vermietung von öffentlichem Grund und Boden eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (52). Das Gericht bestätigte diesen Standpunkt (53). |
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(98) |
Eine Hafenverwaltung ist infolgedessen als Unternehmen zu betrachten, sofern — und in dem Maße wie — sie tatsächlich eine oder mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt (54). Hafenverwaltungen gewähren Reedern und Schiffsbetreibern gegen Entgelt (d. h. Entgelte auf entladene und verladene Güter sowie Ankergebühren) Zugang zur Hafeninfrastruktur. Sie erteilen Genehmigungen für die Ausübung von Hafentätigkeiten gegen Entgelt (Genehmigungsentgelte) und sie vermieten öffentlichem Grund und Boden gegen Entgelt (Konzessionsgebühren). Diese Tätigkeiten sind als wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Hafenverwaltungen in Bezug auf die von ihnen ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten als Unternehmen zu betrachten sind. |
4.1.1.3. Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht reicht nicht aus, um eine Einstufung als Unternehmen auszuschließen
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(99) |
Italien und mehrere Beteiligte machen geltend, dass die Hafenverwaltungen nicht nach wirtschaftlicher Logik handeln und keine Gewinnmaximierung anstreben. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission betonen, dass der Umstand, dass Güter oder Dienstleistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden, der Einstufung der Einheit, die diese Tätigkeiten auf dem Markt ausübt, als Unternehmen nicht entgegensteht (55). |
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(100) |
Die Kommission weist darauf hin, dass weder Italien noch die Beteiligten geltend machen, dass die von den Hafenverwaltungen erhobenen Entgelte lediglich symbolisch seien oder in keinem Zusammenhang mit den Kosten der erbrachten Dienstleistungen stünden. Die Kommission stellt ferner fest, dass Hafengebühren (d. h. Entgelte auf entladene und verladene Güter und Ankergebühren) sowie Genehmigungs- und Konzessionsgebühren den größten Teil der Einnahmen der Hafenverwaltungen ausmachen. Einem Bericht des italienischen Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr zufolge machten Hafengebühren (Entgelte auf entladene und verladene Güter und Ankergebühren) und Konzessionsgebühren im Jahr 2017 53,2 % bzw. 27,1 % der Einnahmen der Hafenverwaltungen aus (56). |
4.1.1.4. Gesetzliche Festsetzung von Gebühren schließt das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht aus
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(101) |
Italien und mehrere Beteiligte machen geltend, dass die von den Hafenverwaltungen erhobenen Gebühren für Konzessionen und Genehmigungen, die private Unternehmen für die kommerzielle Nutzung der grundlegenden Hafeninfrastruktur und die Erbringung von Hafentätigkeiten und Hafendiensten entrichten müssen, keine Gegenleistung für eine erbrachte Dienstleistung oder ein angebotenes Gut darstellten (siehe Abschnitt 3.2.3). |
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(102) |
Italien bringt vor, dass die Konzessionsgebühren gesetzlich festgesetzt seien. Die Hafenverwaltungen würden daher keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, da sie keinen Einfluss auf den Hauptbestandteil einer zu marktüblichen Bedingungen durchgeführten wirtschaftlichen Transaktion, nämlich den Preis, nehmen könnten. |
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(103) |
Zunächst möchte die Kommission darauf hinweisen, dass nach der Rechtsprechung Dienstleistungen, die als wirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft werden können, Dienstleistungen sind, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Das Wesensmerkmal des Entgelts besteht darin, dass es eine wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (57). Das Vorliegen eines Entgelts ist daher ein ausschlaggebender Faktor, um das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit festzustellen (58). |
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(104) |
Die Erbringung von Dienstleistungen gegen ein gesetzlich festgesetztes Entgelt reicht für sich genommen nicht aus, um die Einstufung der ausgeübten Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen (59). |
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(105) |
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das Argument, Konzessionsgebühren seien gesetzlich festgesetzt, nicht ausreicht, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Hafenverwaltungen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben. Die Kommission stellt ferner fest, dass in dem Gesetz nur Mindestgebühren für Konzessionen festgesetzt werden, sodass die Hafenverwaltungen im Einklang mit ihrer Geschäftsstrategie Einfluss auf die Gebühren nehmen können. Selbst wenn die Konzessionsgebühren vollständig gesetzlich festgesetzt wären, wäre es in jedem Fall unerheblich, da die Hafenverwaltungen den Unternehmen bestimmte Infrastrukturen oder Flächen gegen Entgelt zur Verfügung stellen, was als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen wird. |
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(106) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die entgeltliche Gewährung von Konzessionen als wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen ist. |
4.1.1.5. Wirtschaftliche Anreize
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(107) |
Die Kommission stellt fest, dass die gesetzliche Festsetzung der Gebühren nicht ausschließt, dass die Gebühren zumindest teilweise auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhen. Im vorliegenden Fall werden zahlreiche öffentliche und private Interessenträger (nationale und regionale Behörden, Hafenverwaltungen und andere öffentliche Stellen, Unternehmen, die Hafendienste und Hafentätigkeiten erbringen, Gewerkschaften) konsultiert, bevor die Gebühren für Konzessionen und Genehmigungen für Hafentätigkeiten auf nationaler Ebene festgesetzt werden. Gleiches gilt für Hafengebühren (Entgelte auf entladene und verladene Güter sowie Ankergebühren). |
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(108) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Hafenverwaltungen aufgrund ihrer Befreiung von der Körperschaftsteuer niedrigere Gebühren erheben können. Die Höhe der Gebühren ist als wichtiges Instrument der Geschäftspolitik der Häfen zu erachten, mit dessen Hilfe Reedern und Schiffsbetreibern Anreize zur Nutzung der Infrastrukturen des Hafens geboten und Unternehmen zur Ansiedlung und zum Ausbau ihrer Produktions- oder Dienstleistungstätigkeiten bewegt werden sollen (60). |
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(109) |
Bei den Konzessionen wird überdies nur ein Teil der Konzessionsgebühr (Mindestgebühr) auf nationaler Ebene festgesetzt. Dieser Teil der Gebühr ist die feste Komponente der Konzessionsgebühr. Die variable Komponente der Konzessionsgebühr ermöglicht es den Hafenverwaltungen, ihre eigenen Geschäftsstrategien entsprechend den spezifischen Marktbedingungen zu verfolgen. |
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(110) |
In der Tat setzen sich die Konzessionsgebühren aus einer festen und aus einer variablen Komponente zusammen. Die feste Komponente steht im Allgemeinen in einem angemessenen Verhältnis zu der von der Konzession abgedeckten Fläche und für sie werden mehrere weitere Parameter (Lage und Infrastrukturniveau der betreffenden Flächen) berücksichtigt. Die variable Komponente schließt wirtschaftliche Anreizmechanismen ein, die auf eine bessere Produktivität, eine bessere Energie- und Umweltleistung und eine Verbesserung des Dienstleistungsniveaus abzielen, insbesondere im Hinblick auf den Verkehr und die intermodale Integration der Häfen. |
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(111) |
Italien räumt ein, dass die variable Komponente der Konzessionsgebühr wirtschaftlicher Natur ist und dass dies theoretisch die Einbeziehung dieser Komponente in die Bemessungsgrundlage für eine mögliche Besteuerung der Einkünfte der Hafenverwaltungen rechtfertigen würde. Wenn die Konzessionäre jedoch die festgelegten wirtschaftlichen Ziele erreichten, würde der entsprechende Betrag der Gebühr schrittweise gesenkt, was zu einer Senkung der Konzessionsgebühr insgesamt führen würde. Dies hätte nach Ansicht der italienischen Behörden zur Folge, dass die Einnahmen der Hafenverwaltungen aus Konzessionen in der Praxis fast vollständig aus der festen Komponente bestünden, die sich auf die Vergütung der Verwaltungs- und Regulierungstätigkeit der Hafenverwaltungen beschränke. Da Italien der Auffassung ist, dass der feste Bestandteil der Konzessionsgebühren eine Vergütung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten sei, gelangt Italien zu dem Schluss, dass die Hafenverwaltungen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. |
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(112) |
Die Kommission stellt jedoch fest, dass weder Italien noch sonstige Beteiligte Nachweise zur Stützung ihrer Behauptung vorgelegt haben, dass die variable Komponente der Gebühr zu einer Senkung der Konzessionsgebühr insgesamt führe. |
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(113) |
Vor allem aber wird nicht bestritten, dass die Konzessionsgebühren so festgesetzt werden, dass sie den Wert der erbrachten Dienstleistung widerspiegeln (Umfang, Lage und Infrastrukturniveau). Auch sind die Konzessionsgebühren nicht nur rein symbolisch. |
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(114) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Umstand, dass die variable Komponente der Konzessionsgebühren die Gesamteinnahmen aus Konzessionsgebühren verringern könnte, wenn Konzessionäre die wirtschaftlichen Ziele des Konzessionsvertrags erreichen, nicht ausreicht, um auszuschließen, dass Hafenverwaltungen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass der Umstand, dass die Einnahmen aus Konzessionsgebühren womöglich auch bestimmte nichtwirtschaftliche Tätigkeiten finanzieren, nichts daran ändert, dass sie als Gegenleistung für eine Dienstleistung, nämlich den Zugang zur Hafeninfrastruktur, erfolgen (61). |
4.1.1.6. Gebühren sind keine Steuern
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(115) |
Italien und mehrere Beteiligte machen ferner geltend, dass die an die Hafenverwaltungen zu zahlenden Gebühren die Merkmale einer Steuer aufwiesen, die der Konzessionär über die Hafenverwaltungen an den Staat entrichte. |
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(116) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass dieses Argument nicht relevant für die Feststellung ist, ob die Hafenverwaltungen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, da die nationale Einstufung allein nicht herangezogen werden kann, um die Anwendung der gemeinsamen Unionsvorschriften zu umgehen. Dienstleistungen, die als wirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft werden können, sind Dienstleistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden (62). Die von den Hafenverwaltungen vereinnahmten Gebühren stellen ein Entgelt dar, das von den Nutzern als Gegenleistung für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen entrichtet wird. Wie das Gericht bereits im Fall der spanischen Häfen festgestellt hat, in dem die Häfen ebenfalls geltend machten, dass Hafengebühren Steuern seien, handelt es sich bei den Hafengebühren um Entgelte, die für die Nutzung der Hafeninfrastruktur erhoben werden (63). |
4.1.1.7. Wirtschaftliche Tätigkeiten der Hafenverwaltungen sind keine Nebentätigkeiten
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(117) |
Italien ist der Auffassung, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Hafenverwaltungen bei der Verwaltung der Häfen marginal seien und nicht ausreichten, um die Hafenverwaltungen als Unternehmen einzustufen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs schließe aus, dass Einrichtungen, die zum Zweck der Ausübung öffentlicher und nichtwirtschaftlicher Aufgaben und Tätigkeiten gegründet wurden und entsprechend reguliert sind, jedoch gleichzeitig bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, als Unternehmen eingestuft werden (64). |
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(118) |
Italien vertritt ferner die Ansicht, dass Tätigkeiten, die von wirtschaftlicher Bedeutung für die Verwaltung des Hafeneigentums sein könnten und für die Festsetzung der Konzessionsgebühren relevant sein können, untrennbar mit den den Hafenverwaltungen gesetzlich übertragenen öffentlichen Tätigkeiten wie der Kontrolle und Verwaltung des Hafeneigentums verbunden seien. Die von den Hafenverwaltungen erhobenen Konzessionsgebühren sollten daher nach Auffassung Italiens nicht als Unternehmenseinkünfte betrachtet werden. |
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(119) |
Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass der Umstand an sich, dass eine Einheit für einen Teil ihrer Tätigkeiten über hoheitliche Gewalt verfügt, ihrer Einstufung als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht entgegensteht (65). |
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(120) |
Nach der Rechtsprechung handelt eine öffentliche Einheit, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse losgelöst werden kann, in Bezug auf diese Tätigkeit als Unternehmen. Ist die wirtschaftliche Tätigkeit dagegen mit der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse untrennbar verbunden, bleiben sämtliche Tätigkeiten dieser Einheit Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse (66). |
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(121) |
Die Kommission stellt fest, dass weder Italien noch sonstige Beteiligte Nachweise dafür vorgelegt haben, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Häfen untrennbar mit ihren hoheitlichen Befugnissen verbunden seien. Der bloße Umstand, dass zwischen diesen Tätigkeiten insoweit ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen kann, als die wirtschaftlichen Tätigkeiten von Häfen die Finanzierung ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten ganz oder teilweise ermöglichen, reicht nicht aus, um die Untrennbarkeit dieser Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung nachzuweisen (67). |
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(122) |
Die Kommission stellt ferner fest, dass im vorliegenden Fall die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Hafenverwaltungen nicht durch ihre nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im allgemeinen Interesse zwingend vorgegeben sind und dass diese nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten ohne sie nicht unbedingt ihres Nutzens beraubt würden (68). |
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(123) |
Die Kommission vermerkt darüber hinaus, dass weder Italien noch die Beteiligten nachgewiesen haben, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Häfen sekundär oder ergänzend zu den von ihnen ausgeübten nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten von allgemeinem Interesse seien (69). Im Gegenteil machen Hafengebühren (d. h. Entgelte auf entladene und verladene Güter und Ankergebühren) und Konzessionsgebühren den größten Teil der Betriebseinnahmen der Hafenverwaltungen aus, da die damit verbundenen Tätigkeiten das Kerngeschäft der Hafenverwaltungen darstellen (70). |
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(124) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Hafenverwaltungen im Sinne der Rechtsprechung nicht untrennbar von den von ihnen ausgeübten nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten von allgemeinem Interesse sind (71). Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass Hafenverwaltungen als Unternehmen zu betrachten sind, sofern — und in dem Maße wie — sie tatsächlich eine oder mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben (72). |
4.1.1.8. Gesetzliches Monopol reicht nicht aus, um die Tätigkeiten der Hafenverwaltungen als nichtwirtschaftlich zu betrachten
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(125) |
Italien und mehrere Beteiligte machen geltend, die Hafenverwaltungen hätten keine Wettbewerber und es gebe keinen Markt, auf dem sie tätig seien. Da es keinen Markt für die Erbringung ihrer Dienstleistungen gebe, könnten die Hafenverwaltungen nicht als Unternehmen angesehen werden. Einige Beteiligte weisen auch darauf hin, dass sich die Verwaltung der Häfen von der Verwaltung von Flughäfen unterscheide. |
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(126) |
Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass eine Einheit mit einem gesetzlichen Monopol sehr wohl Waren und Dienstleistungen auf einem Markt anbieten und somit ein Unternehmen im Sinne des Artikels 107 AEUV sein kann. Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit ist ein objektiver Begriff, der sich aus Sachverhaltsmerkmalen und insbesondere aus dem Bestehen eines Marktes für die betreffenden Dienstleistungen ergibt (73). |
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(127) |
Die Kommission erinnert ferner daran, dass die Unionsgerichte entschieden haben, dass die Zurverfügungstellung von Flughafenanlagen an Fluggesellschaften gegen Zahlung einer Abgabe als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist (74). Nach Auffassung der Kommission gibt es keinen grundlegenden Unterschied zwischen der Gewährung des Zugangs zur Infrastruktur eines Flughafens gegen Entrichtung von Flughafenentgelten und der Gewährung des Zugangs zur Hafeninfrastruktur gegen Entrichtung von Hafengebühren (75), zumal Flughäfen ebenfalls ein gesetzliches Monopol haben, das mit dem der italienischen Hafenverwaltungen vergleichbar ist. Die Hafenverwaltungen betreiben die Hafeninfrastruktur, wenn sie Reedern und Schiffsbetreibern Zugang zu dieser gewähren oder gegen Entgelt Flächen vermieten (76). |
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(128) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die von Italien und einigen Beteiligten vorgebrachten Argumente nicht ausreichen, um zu belegen, dass die von Hafenverwaltungen ausgeübten Tätigkeiten nichtwirtschaftlich sind. |
4.1.1.9. Schlussfolgerung
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(129) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Hafenverwaltungen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und in diesem Zusammenhang als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV anzusehen ist. |
4.1.2. Einsatz staatlicher Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat
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(130) |
Die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe setzt nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV voraus, dass diese durch einen Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährt wird. Im vorliegenden Fall beruht die Befreiung von der Körperschaftsteuer insbesondere auf Artikel 74 TUIR in der Auslegung und Anwendung durch die italienischen Behörden (siehe Erwägungsgründe 50 bis 52). Nach Artikel 74 TUIR unterliegen staatliche Einrichtungen und Verwaltungen sowie andere Gebietskörperschaften, wie z. B. Regionen und Gemeinden, nicht der Körperschaftsteuer. Nach Ansicht der italienischen Behörden handelt es sich bei Hafenverwaltungen um öffentliche Einrichtungen, die ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben betraut sind und daher in den Anwendungsbereich des Artikels 74 TUIR fallen. Die Maßnahme ist somit dem Staat zuzurechnen. |
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(131) |
Ein Ausfall von Steuereinnahmen ist überdies gleichzusetzen mit dem Verbrauch staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben. |
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(132) |
Wie die Unionsgerichte entschieden haben, stellt in der Tat jede Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar (77). |
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(133) |
Durch die Befreiung von Hafenverwaltungen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, verzichten die Behörden somit auf Einnahmen, die staatliche Mittel darstellen. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass die strittige Maßnahme einen Ausfall an staatlichen Mitteln beinhaltet und daher durch staatliche Mittel gewährt wird. |
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(134) |
Hinsichtlich des Arguments einiger Beteiligter, dass die Befreiung der Hafenverwaltungen von der Körperschaftsteuer zu keinem Verlust von Steuereinnahmen führe, da die Hafenverwaltungen ein Teil des Staates seien, wird daran erinnert, dass die Rechtsordnung der Union in Bezug auf die Eigentumsordnung neutral ist (78) und das Recht der Mitgliedstaaten, als Wirtschaftsteilnehmer aufzutreten, in keiner Weise beeinträchtigt. Wenn die öffentliche Hand jedoch direkt oder indirekt wirtschaftliche Transaktionen gleich welcher Art vornimmt, unterliegt sie den Beihilferegeln der Union (79). Nach ständiger Rechtsprechung ist daher zwischen den Verpflichtungen, die der Staat als Eigentümer eines Unternehmens übernimmt, und seinen Verpflichtungen, die ihm als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen, zu unterscheiden (80). Das bedeutet, dass die Einnahmen, die der Staat aus seinem Eigentum an einem öffentlichen Unternehmen erzielen kann, bei der Beurteilung, ob ein diesem Unternehmen gewährter Steuervorteil sich auf staatliche Mittel auswirkt, nicht berücksichtigt werden dürfen. Darüber hinaus haben weder Italien noch ein Beteiligter Argumente vorgebracht, die belegen könnten, dass der Steuervorteil im Zusammenhang mit der Befreiung der Hafenverwaltungen von der Körperschaftsteuer auf den Betrag beschränkt wäre, der zur Finanzierung der institutionellen Aufgaben der Hafenverwaltungen erforderlich ist. |
4.1.3. Vorteil
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(135) |
Die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe setzt ferner voraus, dass sie dem Empfänger einen finanziellen Vorteil verschafft. Der Begriff des Vorteils umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (81). |
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(136) |
Im Rahmen der vorliegenden Maßnahme sind die Hafenverwaltungen von der Körperschaftsteuer befreit, während andere Unternehmen grundsätzlich der Körperschaftsteuer unterliegen. Durch die Befreiung von der Körperschaftsteuer verringern sich die üblichen Betriebskosten eines Unternehmens, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Sie verschafft den Hafenverwaltungen einen wirtschaftlichen Vorteil im Vergleich zu anderen Unternehmen, die von einem solchen Steuervorteil nicht profitieren konnten, obwohl sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Daraus folgt, dass die Maßnahme den Hafenverwaltungen einen Vorteil verschafft. |
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(137) |
Die Kommission stellt fest, dass die italienischen Behörden nicht behaupten, dass die Hafenverwaltungen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut seien und dass die Steuerbefreiung den Hafenverwaltungen einen Ausgleich für die mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verbundenen Kosten gewähren würde. Die Kommission ist auch der Auffassung, dass die Kriterien des Altmark-Urteils nicht erfüllt sind (82), da die Hafenverwaltungen nicht verpflichtet sind, klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen. Außerdem ist die in Rede stehende Maßnahme, bei der die Höhe der Beihilfe an die erzielten Gewinne geknüpft ist, weder an die Nettokosten der Aufgaben der öffentlichen Dienstleistung gebunden noch auf diese begrenzt. Sie ergibt sich auch nicht aus einem Mandat, das den Begünstigten der Maßnahme zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erteilt wurde. |
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(138) |
Durch die Befreiung von Hafenverwaltungen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, von der Körperschaftsteuer verschaffen die italienischen Behörden diesen somit einen Vorteil. Die Kommission stellt daher fest, dass die in Rede stehende Maßnahme den Hafenverwaltungen einen Vorteil verschafft. |
4.1.4. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels
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(139) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV muss eine Maßnahme, um eine staatliche Beihilfe darzustellen, den Handel innerhalb der Union beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. |
4.1.4.1. Bestehen von Wettbewerb und Wettbewerbsmärkten
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(140) |
Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass im Rahmen der öffentlichen Konsultation der interessierten Kreise zum Vorschlag für eine Verordnung über Hafendienste alle Beteiligten die Notwendigkeit stabiler und fairer Rahmenbedingungen für den Wettbewerb zwischen den Häfen in der Union unterstrichen haben (83). |
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(141) |
Es trifft zu, dass in einigen Mitgliedstaaten der Betrieb der grundlegenden Hafeninfrastruktur rechtlich bestimmten Einrichtungen vorbehalten ist. Somit können Betreiber aus anderen Mitgliedstaaten in diesen Mitgliedstaaten keine grundlegende Hafeninfrastruktur betreiben, sodass dieser spezifische Markt zumindest bis zu einem gewissen Grad als nicht liberalisiert oder für den Wettbewerb offen angesehen werden kann. Dieser spezifische Markt ist jedoch nicht der einzige Markt, auf dem ein Vorteil für Hafenbehörden den Wettbewerb verfälschen könnte (84). |
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(142) |
Erstens können Logistik- und Transportunternehmen, die Güter befördern möchten, dies auf unterschiedliche Weise tun, indem sie andere (ausländische oder inländische) Häfen nutzen, die von anderen Hafenbehörden oder gar keinem Hafen verwaltet werden. Häfen in verschiedenen Mitgliedstaaten können dasselbe Hinterland haben, sodass die Hafenbehörden in einen Wettbewerb treten, wenn es um die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen für Marktteilnehmer geht, die bereit sind, dieses Hinterland zu bedienen. Dieser Fall kann beispielsweise bei Hafenbetreibern im Nordwesten Italiens und im Süden Frankreichs gegeben sein. Die von den Hafenverwaltungen angebotenen Dienste (Gewährung des Zugangs zu Häfen) stehen somit zumindest bis zu einem gewissen Grad im Wettbewerb mit denen anderer Hafenbehörden und anderer Anbieter von Verkehrsdienstleistungen in Italien und anderen Mitgliedstaaten. Allgemeiner stellt die Kommission fest, dass jeder Vorteil für die italienischen Hafenverwaltungen naturgemäß auch den Handel und Wettbewerb in der Union beeinträchtigen kann, da Häfen in hohem Maße am internationalen Güter- und Personenverkehr beteiligt sind. |
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(143) |
Dabei stellt die Tatsache, dass die Hafenverwaltungen die einzigen Einrichtungen sind, die berechtigt sind, ihre eigene Hafeninfrastruktur zu betreiben (und Zugang zur Hafeninfrastruktur zu gewähren), das Bestehen eines breiteren Wettbewerbsmarkts nicht infrage, auf dem die von den Hafenverwaltungen erbrachten Verkehrsdienstleistungen (Zugang zur Hafeninfrastruktur) mit Dienstleistungen konkurrieren, die von anderen in Italien niedergelassenen Verkehrsunternehmen und von anderen Häfen oder Verkehrsunternehmen in anderen Mitgliedstaaten angeboten werden (85). Den Nutzern von Hafeninfrastrukturen steht es frei, andere Häfen (in Italien oder im Ausland) und andere Verkehrsträger zu nutzen, sodass die Hafenverwaltungen Dienstleistungen im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern auf dem breiten Markt für Verkehrsdienstleistungen und auf dem engeren Markt für Hafendienste erbringen (andere Häfen der Union gewähren Zugang zum Unionsmarkt und somit zu Italien, manchmal in Verbindung mit Straße, Schiene oder Wasserstraßen) (86). |
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(144) |
Des Weiteren können Konzessionäre, die Hafendienste anbieten möchten, dies auch in anderen Häfen tun, die von anderen Hafenbehörden verwaltet werden. Die Hafenverwaltungen konkurrieren miteinander, um diese Marktteilnehmer (Konzessionäre, die Hafendienste erbringen) zu gewinnen. Die Höhe der von den Hafenverwaltungen erhobenen Gebühren im Gegenzug für die Bereitstellung von Flächen und Infrastrukturen (Hafeneinrichtungen) für die Konzessionäre spielt bei deren Wahl, sich eher in dem einen als in dem anderen Hafen anzusiedeln, ebenfalls eine Rolle (87). Das Vorliegen von Wettbewerb und grenzüberschreitenden Folgen auf diesem Markt wird in der Rechtsprechung anerkannt (88). |
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(145) |
Unternehmen, die sich in der Nähe eines Hafens ansiedeln möchten, können sich darüber hinaus auch außerhalb des Hafens ansiedeln (und nicht unbedingt auf Flächen, die im Besitz der Hafenbehörden stehen oder von diesen verwaltet werden), sodass die Hafenverwaltungen im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern stehen, die Flächen außerhalb von Häfen vermieten. |
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(146) |
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass die Hafenverwaltungen miteinander und mit anderen Häfen in Europa konkurrieren können und dass die Steuerbefreiung für die Hafenverwaltungen daher auch den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen dürfte. |
4.1.4.2. Verfälschung des Wettbewerbs
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(147) |
Ist eine vom Staat gewährte Maßnahme geeignet, die Wettbewerbsstellung des Empfängers gegenüber seinen Wettbewerbern zu verbessern, so wird sie als Maßnahme erachtet, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (89). Von einer Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV wird im Allgemeinen ausgegangen, sobald der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Sektor, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt (90). Staatliche Förderungen können den Wettbewerb selbst dann verfälschen, wenn sie nicht dazu beitragen, dass das Empfängerunternehmen expandieren und Marktanteile gewinnen kann. Es reicht aus, dass eine Beihilfe die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens im Vergleich zu seiner Lage ohne Beihilfe stärkt. Eine Beihilfe gilt in diesem Zusammenhang in der Regel bereits dann als wettbewerbsverfälschend, wenn sie ein Unternehmen begünstigt, indem sie es von Kosten befreit, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeiten zu tragen gehabt hätte (91). |
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(148) |
Da es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme um eine Beihilferegelung handelt, die für im Hinblick auf ihre Größe, geografische Lage und ihre Tätigkeiten unterschiedliche Hafenverwaltungen gilt, braucht für den Nachweis, dass die geprüfte Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, nicht im Einzelnen aufgezeigt werden, dass diese Maßnahme für jede Hafenverwaltung zu einer Verfälschung des Wettbewerbs und zu Auswirkungen auf den Handel führt (92). |
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(149) |
Mit der Körperschaftsteuerbefreiung wird den Hafenverwaltungen ein Vorteil verschafft, der ihre Wettbewerbsstellung verbessern kann. Insbesondere der Preis für die von den Hafenverwaltungen erbrachten Dienstleistungen (Genehmigungs- und Konzessionsgebühren, Entgelte auf entladene und verladene Güter sowie Ankergebühren) ist einer der Faktoren, die die relative Wettbewerbsfähigkeit der verschiedenen Häfen in Europa beeinflussen (93). |
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(150) |
Italien hat geltend gemacht, dass die Hafenverwaltungen nur begrenzten Einfluss auf die Festsetzung der Gebühren für ihre Tätigkeiten hätten. Die durch Dekret festgelegten Kriterien für die Festsetzung der Genehmigungs- und Konzessionsgebühren legen jedoch nur die Mindestgebühr fest und lassen daher den Hafenverwaltungen einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Höhe ihrer Gebühren (siehe Abschnitt 4.1.1.5). Auf jeden Fall würde selbst durch das Bestehen von Gebühren, die ausschließlich auf zentraler Ebene festgesetzt werden – ohne jeglichen Ermessensspielraum der einzelnen Hafenverwaltungen, die Höhe der zentral festgelegten Gebühren zu beeinflussen – eine Verfälschung des Wettbewerbs nicht ausgeschlossen, da auch nichtpreisliche Parameter (Dienstleistungsqualität usw.) Gegenstand des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen sein können und da der Vorteil, der den Hafenverwaltungen durch die in Rede stehende Steuerbefreiung verschafft wird, ihnen auch helfen kann, die Qualität ihres Angebots zu verbessern und Reeder und Schiffsbetreiber anzuziehen. |
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(151) |
Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die italienischen Behörden, indem sie Hafenverwaltungen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, von der Körperschaftsteuer befreien, diesen einen Vorteil verschaffen, der geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Die Kommission stellt daher fest, dass die betreffende Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. |
4.1.4.3. Auswirkungen auf den Handel
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(152) |
Staatliche Förderungen für Unternehmen stellen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV nur insoweit eine staatliche Beihilfe dar, als sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Es muss nicht nachgewiesen werden, dass die Beihilfe tatsächlich Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat, sondern lediglich festgestellt werden, ob sie geeignet ist, den Handel zu beeinträchtigen (94). Die Unionsgerichte haben diesbezüglich festgestellt, dass dann, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im Handel innerhalb der Europäischen Union verstärkt, dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden muss (95). |
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(153) |
Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall anwendbar, da die Befreiung von der Körperschaftsteuer die Stellung der Hafenverwaltungen stärkt. Sie ermöglicht es Letzteren, ihre Gebühren zu senken und die von ihnen verwaltete Hafeninfrastruktur für Reeder und Schiffsbetreiber, insbesondere aus anderen Mitgliedstaaten, attraktiver zu machen. |
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(154) |
Im vorliegenden Fall sind italienische Häfen am Handel zwischen Mitgliedstaaten beteiligt, sodass ein Vorteil für die betreffenden Hafenverwaltungen den unionsinternen Handel beeinträchtigt. Italienische Häfen sind aktiv am Handel zwischen Mitgliedstaaten beteiligt, und mehrere italienische Häfen gehören hinsichtlich des Containerverkehrs und der Frachttonnage zu den wichtigsten Häfen in der gesamten Union. Aus öffentlich zugänglichen Informationen geht hervor, dass zwei italienische Häfen, nämlich Genua und Gioia Tauro, unter den 15 größten Containerhäfen in Europa im Jahr 2019 zu finden sind (96). |
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(155) |
Indem die Hafenverwaltungen durch die Körperschaftsteuerbefreiung von einer Steuerschuld befreit werden, die sie andernfalls hätten tragen müssen und die konkurrierende Unternehmen zu tragen haben, werden finanzielle Mittel bei den Hafenverwaltungen freigesetzt, die sie in ihre Geschäftstätigkeit investieren können; dies beeinflusst wiederum die Bedingungen, unter denen sie ihre Produkte und Dienstleistungen auf dem Markt anbieten können, und verfälscht somit den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt. Folglich wirkt sich die Steuerbefreiung für Hafenverwaltungen auf den Handel innerhalb der Union aus. |
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(156) |
Zu dem Argument Italiens, dass die meisten italienischen Häfen definitiv, selbst potenziell, gar nicht innerhalb der europäischen Märkte konkurrierten, sondern hauptsächlich im Wettbewerb mit nordafrikanischen Häfen stünden, stellt die Kommission fest, dass die italienischen Behörden nichts vorgetragen haben, um diese Auffassung zu untermauern (97). |
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(157) |
Somit verschaffen die italienischen Behörden den Hafenverwaltungen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, durch die Befreiung von der Körperschaftsteuer einen Vorteil, der geeignet ist, den unionsinternen Handel zu beeinträchtigen. |
4.1.5. Selektivität der Maßnahme
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(158) |
Als staatliche Beihilfe gilt eine Maßnahme, wenn sie selektiv (98) ist, also bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. Nach ständiger Rechtsprechung (99) umfasst die Würdigung der materiellen Selektivität einer steuerlichen Maßnahme drei Schritte: In einem ersten Schritt ist die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder „normale” Regelung (der „Referenzrahmen“) zu ermitteln und zu prüfen. In einem zweiten Schritt ist anhand dieser allgemeinen oder „normalen“ Steuerregelung zu prüfen und festzustellen, ob der mit der fraglichen steuerlichen Maßnahme gewährte Vorteil selektiv ist. Dazu muss dargetan werden, dass die Maßnahme von der allgemeinen Regelung insofern abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsbeteiligten einführt, die sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. In einem dritten Schritt ist dann bei Vorliegen einer solchen Abweichung zu prüfen, ob sie sich aus der Natur oder dem inneren Aufbau des Steuersystems ergibt, zu dem sie gehört, und folglich durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt sein könnte. In diesem Zusammenhang muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass sich die ungleiche steuerliche Behandlung unmittelbar aus den Grund- oder Leitprinzipien seines Steuersystems ergibt (100). |
4.1.5.1. Referenzrahmen
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(159) |
Zur Beurteilung der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme ist zunächst der geeignete Referenzrahmen zu bestimmen und dann zu prüfen, ob die in Rede stehende Maßnahme zu einer Diskriminierung nach diesem Rahmen führt. Ein Referenzrahmen besteht aus einem einheitlichen Satz von Regeln, der allgemein — auf der Grundlage objektiver Kriterien — auf alle Unternehmen angewendet wird, die in den durch seine Ziele definierten Anwendungsbereich fallen. |
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(160) |
Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass der Referenzrahmen das italienische Körperschaftsteuersystem ist, wie es im italienischen konsolidierten Einkommensteuergesetz TUIR (siehe Erwägungsgründe 38 bis 43) festgelegt ist, einschließlich der Definition von Steuerpflichtigen und steuerpflichtigen Einkünften, die sich aus Artikel 72 in Verbindung mit Artikel 73 TUIR ergibt. |
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(161) |
In Artikel 72 TUIR ist der Grundsatz festgelegt, dass die Körperschaftsteuer für alle Einkünfte in Form von Geld- oder Sachleistungen gilt. |
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(162) |
Nach Artikel 73 Absatz 1 TUIR sind alle Arten von Gesellschaften der Körperschaftsteuer unterworfen, einschließlich Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie Genossenschaften, öffentliche und private Körperschaften, die keine Gesellschaften sind, und Trusts, unabhängig davon, ob ihr ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist oder nicht. |
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(163) |
In Artikel 75 TUIR ist der Grundsatz festgelegt, dass die Körperschaftsteuer auf das Gesamtnettoeinkommen erhoben wird und dass für die Definition der steuerpflichtigen Einkünfte unterschiedliche Regeln einerseits für Unternehmen und öffentliche oder private Körperschaften, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist (Artikel 81 bis 141 TUIR) (101), und anderseits für öffentliche oder private Körperschaften, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck nicht die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist (Artikel 143 bis 150 TUIR) (102), gelten. In den Artikeln 76 und 77 sind der Steuersatz und der Besteuerungszeitraum für die Körperschaftsteuer festgelegt. |
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(164) |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass nach den in Italien geltenden Körperschaftsteuervorschriften grundsätzlich alle Arten von Einkünften der Körperschaftsteuer unterliegen, die von Unternehmen (Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a TUIR) oder von öffentlichen oder privaten Körperschaften, die keine Unternehmen sind (Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben b und c TUIR), erzielt werden, auch wenn der ausschließliche oder hauptsächliche Zweck dieser Unternehmen und Körperschaften nicht die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist. |
4.1.5.2. Abweichung
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(165) |
In Artikel 74 TUIR sind Vorschriften festgelegt, die speziell für den Staat und öffentliche Einrichtungen gelten. In dieser Bestimmung sind auch die Tätigkeiten genannt, die nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden. |
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(166) |
Nach Artikel 74 TUIR unterliegen staatliche Einrichtungen und Verwaltungen, einschließlich autonomer Verwaltungen, und, sofern sie Rechtspersönlichkeit besitzen, Gemeinden, Zusammenschlüsse lokaler Gebietskörperschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, die öffentliches Eigentum verwalten, Berggemeinden, Provinzen und Regionen nicht der Körperschaftsteuer. Die italienischen Behörden betrachten die Hafenverwaltungen als Einrichtungen, die öffentliches Eigentum verwalten. Daher wird durch Artikel 74 TUIR in der Auslegung und Anwendung durch die italienischen Behörden eine Situation herbeigeführt, in der Hafenverwaltungen in Italien von der Körperschaftsteuer befreit sind, selbst dann, wenn es um Einnahmen der Hafenverwaltungen aus der Nutzung der Hafeninfrastruktur geht. |
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(167) |
Wenn eine Maßnahme bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation im Hinblick auf das Ziel des Referenzsystems befinden, ist diese Maßnahme prima facie selektiv. Im vorliegenden Fall befinden sich die Hafenverwaltungen und andere juristische Personen in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation im Hinblick auf das Ziel der IRES, die Einkünfte von Unternehmen und anderen juristischen Personen zu besteuern, unabhängig davon, ob ihr ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist oder nicht. Daher begünstigt Artikel 74 TUIR in der Auslegung und Anwendung durch die italienischen Behörden die Hafenverwaltungen im Hinblick auf das Ziel der IRES gegenüber anderen juristischen Personen, die der IRES unterliegen. |
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(168) |
Nach Ansicht der italienischen Behörden stellt die Befreiung der Hafenverwaltungen von der Körperschaftsteuer keine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen des italienischen Körperschaftsteuersystems dar, sondern folgt vielmehr dessen Logik, dass nichtwirtschaftliche Tätigkeiten generell nicht der Körperschaftsteuer unterliegen. Dies würde bedeuten, dass es sich bei allen Tätigkeiten der Hafenverwaltungen um nichtwirtschaftliche Tätigkeiten handelt. Die Kommission stellt jedoch fest, dass nach Artikel 73 alle öffentlichen und privaten Körperschaften der Körperschaftsteuer unterliegen, auch dann, wenn ihr ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck nicht die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist. Abweichend von diesem Grundsatz sind nach Artikel 74 TUIR der Staat und andere öffentliche Einrichtungen von der Körperschaftsteuer befreit. |
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(169) |
Die italienischen Behörden sind ferner der Auffassung, dass die Hafenverwaltungen nicht unter Artikel 73 TUIR, sondern unter Artikel 74 TUIR fallen. Den italienischen Behörden zufolge sieht Artikel 74 TUIR vor, dass öffentliche Einrichtungen, die ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben betraut sind (siehe Erwägungsgründe 51 und 52), nicht körperschaftsteuerpflichtig sind. Nach Ansicht der italienischen Behörden kann Artikel 74 TUIR daher nicht als Abweichung von Artikel 73 TUIR ausgelegt werden. Stattdessen hätten Artikel 73 und Artikel 74 TUIR unterschiedliche und parallele Anwendungsbereiche. Den italienischen Behörden zufolge sähen sie zwei unterschiedliche allgemeine Steuerregelungen für bestimmte Kategorien von Einheiten vor, die allgemein und abstrakt definiert sind und sich nicht in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Daher macht Italien geltend, dass die Befreiung von der Körperschaftsteuer nicht selektiv sei, da Artikel 74 TUIR sowohl für die Hafenverwaltungen als auch für den Staat, für verschiedene öffentliche Einrichtungen und andere Einheiten, die Teil der öffentlichen Verwaltung sind, auf der Grundlage objektiver, allgemeiner und abstrakter Kriterien gelte. Alle diese unter Artikel 74 TUIR fallenden Einrichtungen befänden sich in der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Situation. |
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(170) |
Die Kommission stellt fest, dass der Staat und andere öffentliche Einrichtungen nach Artikel 74 TUIR von der Körperschaftsteuer befreit sind, soweit ihre Tätigkeiten mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben zusammenhängen. Umgekehrt unterliegen die wirtschaftlichen Tätigkeiten dieser Einrichtungen grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Wenn Artikel 74 TUIR — oder seine Auslegung durch die Verwaltung — zur Folge hätte, dass die Hafenverwaltungen in keinem Fall Körperschaftsteuer zu entrichten haben (auch dann nicht, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen als wirtschaftlich angesehen werden), würde dies zu einer Diskriminierung zwischen Unternehmen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, im Sinne des Artikels 107 AEUV führen. In diesem Fall würde Artikel 74 TUIR in der Auslegung der italienischen Behörden einer bestimmten Kategorie von Unternehmen (103), nämlich den Hafenverwaltungen, Vorteile verschaffen, während sie sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation wie andere Unternehmen befinden (hinsichtlich der Einkünfte, die sie aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit erzielen) (104). |
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(171) |
Die Kommission ist in der Tat der Ansicht, dass die Hafenverwaltungen keineswegs „in ihrer Funktionsweise besonderen Grundsätzen folgen, die sie klar von den anderen Wirtschaftsteilnehmern unterscheiden“, die der Körperschaftsteuer unterliegen (105). Insbesondere reicht die Tatsache, dass die Hafenverwaltungen eine Tätigkeit ohne die Absicht der Gewinnerzielung ausüben, nicht aus, um davon auszugehen, dass sie sich in einer anderen Situation befinden als andere Wirtschaftsbeteiligte, die der Körperschaftsteuer unterliegen (106). Keines der von Italien angeführten Argumente, mit denen nachgewiesen werden soll, dass Hafenverwaltungen keine Unternehmen sind und keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben (siehe Abschnitt 3.2), ist im Hinblick auf das Ziel des Körperschaftsteuersystems, nämlich die Besteuerung der Einkünfte von Unternehmen und anderen juristischen Personen, relevant und kohärent (107). |
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(172) |
Somit wäre diese Steuerbefreiung prima facie selektiv im Hinblick auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Hafenverwaltungen, selbst dann, wenn Artikel 74 TUIR die Rechtsgrundlage für die Nichtzahlung der Körperschaftsteuer durch die Hafenverwaltungen bieten würde (108). |
4.1.5.3. Begründung durch die Logik des Systems
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(173) |
Da die Kommission die in Rede stehende Steuerbefreiung prima facie für selektiv hält, muss sie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Unionsgerichte feststellen, ob diese Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist. So kann eine Maßnahme, die eine Ausnahme von der Anwendung des allgemeinen Steuersystems darstellt, gerechtfertigt sein, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass sich die Maßnahme unmittelbar aus den Grund- oder Leitprinzipien seines Steuersystems ergibt. |
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(174) |
Weder die italienischen Behörden noch die Beteiligten haben solche Argumente vorgebracht. Auch die Kommission war nicht in der Lage, eine solche Begründung zu finden. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme sich nicht mit der Logik des Steuersystems begründen lässt. Somit zieht die Kommission den Schluss, dass die Maßnahme selektiv ist. |
4.1.5.4. Schlussfolgerung
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(175) |
Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Befreiung der italienischen Hafenverwaltungen von der Körperschaftsteuer ohne stichhaltige Begründung vom Grundsatz des italienischen Körperschaftsteuersystems abweicht, wonach die Körperschaftsteuer für alle Arten von Einkünften gilt, die von Unternehmen oder von öffentlichen oder privaten Körperschaften, die keine Unternehmen sind, erwirtschaftet werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Befreiung der Hafenverwaltungen im Einklang mit dem italienischen Körperschaftsteuersystem stünde, weil sie nach Angaben der italienischen Behörden ausschließlich öffentliche Aufgaben erfüllen, würde dies eine Situation darstellen, in der „bestimmte“ Unternehmen oder die Herstellung „bestimmter“ Güter im Sinne des Artikels 107 AEUV begünstigt würden (109). Die Kommission stellt daher fest, dass es einen selektiven Vorteil darstellt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Hafenverwaltungen nicht der Körperschaftsteuer unterworfen werden. |
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(176) |
Außerdem kommt die Kommission zu dem Schluss, dass eine solche günstigere Behandlung, die der Staat Unternehmen gewährt und die dem Staat zuzurechnen ist, geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel innerhalb der Union zu beeinträchtigen. Die Kommission stellt daher fest, dass es sich bei der Steuerbefreiung der Hafenverwaltungen um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt (110). |
5. VEREINBARKEIT
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(177) |
Staatliche Beihilfemaßnahmen können auf der Grundlage der Ausnahmen nach Artikel 93, Artikel 106 Absatz 2, Artikel 107 Absatz 2 und Artikel 107 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. |
5.1. Artikel 93 AEUV
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(178) |
In Artikel 93 AEUV ist vorgesehen, dass Beihilfen, die „den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen“, als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. |
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(179) |
Die Kommission stellt zunächst fest, dass es im vorliegenden Fall keine Anzeichen dafür gibt, dass mit der Beihilfe Maßnahmen finanziert werden, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen. Vielmehr handelt es sich bei der Beihilfe um eine Befreiung von der Körperschaftsteuer, die nicht mit einer bestimmten Investition verbunden ist und in keinerlei Zusammenhang mit den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs steht. Die Maßnahme zielt auch nicht auf die Abgeltung von in Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbrachten Leistungen ab. |
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(180) |
Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahme nicht nach Artikel 93 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. |
5.2. Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV
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(181) |
Da es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt, ist zu prüfen, ob sie unter die in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV genannten Ausnahmen fällt und aus diesem Grund mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. |
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(182) |
Italien hat keine Argumente angeführt, wonach die in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV genannten Ausnahmen auf die Befreiung der Hafenverwaltungen von der Körperschaftsteuer zutreffen könnten. |
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(183) |
Die Kommission stellt fest, dass keine der in Artikel 107 Absatz 2 AEUV genannten Ausnahmen zutrifft, da mit der fraglichen Maßnahme keines der darin genannten Ziele angestrebt wird. Bei dieser Maßnahme handelt es sich weder um eine Beihilfe sozialer Art für einzelne Verbraucher noch um eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch um eine Beihilfe für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland. |
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(184) |
In Artikel 107 Absatz 3 heißt es, dass a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung gewisser Gebiete, b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes und e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch einen Beschluss bestimmt, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. |
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(185) |
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV sind Beihilfen zur Förderung der Wirtschaftsentwicklung von Gebieten erlaubt, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Diese Ausnahme ist nicht anwendbar. |
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(186) |
Darüber hinaus dient die Maßnahme nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, noch dient sie zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Italiens gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b. |
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(187) |
Auch zielt die Maßnahme nicht auf die Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV ab. |
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(188) |
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Aus den verfügbaren Informationen geht jedoch nicht hervor, dass sich der gewährte Steuervorteil auf spezifische Investitionen bezieht, die nach den Vorschriften und Leitlinien der Union beihilfefähig sind. |
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(189) |
Die Kommission ist vielmehr der Auffassung, dass die Maßnahme die normalerweise von den Hafenverwaltungen im Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit zu tragenden Belastungen vermindert und daher als Betriebsbeihilfe angesehen werden könnte. Im Allgemeinen werden solche Beihilfen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, insoweit sie weder zeitlich begrenzt noch zur Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit einem genau festgelegten Ziel von europäischem Interesse notwendig oder verhältnismäßig sind. |
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(190) |
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Ausnahmen des Artikels 107 Absatz 3 AEUV nicht anwendbar sind. |
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(191) |
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme nicht nach Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. |
5.3. Artikel 106 Absatz 2 AEUV
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(192) |
Falls der Beihilfeempfänger vom Staat mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („DAWI“) betraut worden ist, kommen für die Beurteilung der Beihilfe außerdem die Bestimmungen des Artikels 106 Absatz 2 AEUV infrage. |
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(193) |
Italien hat jedoch keine Informationen vorgelegt, aus denen hervorgehen würde, dass die Befreiung der Hafenverwaltungen von der Körperschaftsteuer nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV gerechtfertigt sein könnte. Die in Rede stehende Maßnahme, bei der die Höhe der Beihilfe an den zu versteuernden Gewinn der Einrichtungen geknüpft wird, ist weder an die Nettokosten der Aufgaben der öffentlichen Dienstleistung gebunden, noch auf diese begrenzt. Sie ergibt sich auch nicht aus einem Mandat, das den Begünstigten der Maßnahme zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erteilt wurde. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme nicht als ein mit dem Binnenmarkt vereinbarer Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betrachtet werden kann und dass sie nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. |
6. SCHLUSSFOLGERUNG
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(194) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Körperschaftsteuerbefreiung für die Hafenverwaltungen in Italien nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. |
7. BESTEHENDE BEIHILFE
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(195) |
Eine bestehende Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung wäre entweder eine Maßnahme, die bereits vor Inkrafttreten des AEUV in Italien bestanden hat, eine Maßnahme, die vorher genehmigt worden ist, eine Maßnahme, die als bestehende Maßnahme nach Artikel 17 der Verfahrensverordnung gilt, oder eine Maßnahme, die bei ihrem Inkrafttreten noch keine Beihilfe war, sondern erst durch die Entwicklung des Binnenmarktes zu einer Beihilfe geworden ist. Jede Beihilfe, die nicht der Definition einer bestehenden Beihilfe entspricht, würde als neue Beihilfe nach Artikel 1 Buchstabe c der Verfahrensverordnung angesehen. |
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(196) |
Die Befreiung der italienischen Hafenverwaltungen von der Körperschaftsteuer beruht insbesondere auf Artikel 74 TUIR in der Auslegung und Anwendung durch die italienischen Behörden. |
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(197) |
Die italienischen Behörden haben bestätigt, dass die Steuerregelung für die Hafenverwaltungen vor 1958 genau dieselbe war wie heute. Insbesondere haben sie bestätigt, dass Hafenbehörden nie körperschaftsteuerpflichtig waren. Auch liegen der Kommission keine Anhaltspunkte vor, die dem widersprechen würden. |
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(198) |
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass es sich dabei um bestehende Beihilfen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer i der Verfahrensverordnung handelt. |
8. SCHLUSSFOLGERUNG
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(199) |
Die Befreiung der italienischen Hafenverwaltungen von der Körperschaftsteuer stellt eine bestehende Beihilferegelung dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. |
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(200) |
Die italienischen Behörden müssen die Beihilferegelung also aufheben, indem sie die Befreiung der italienischen Hafenverwaltungen von der Körperschaftsteuer abschaffen. Diese Maßnahme ist innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zu erlassen und sie ist spätestens ab Beginn des auf die Annahme dieser Maßnahme folgenden Steuerjahres, spätestens jedoch im Jahr 2022, auf Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten anzuwenden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Befreiung der Hafenverwaltungen von der Körperschaftsteuer stellt eine bestehende Beihilferegelung dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.
Artikel 2
Italien ist verpflichtet, die in Artikel 1 genannte Befreiung von der Körperschaftsteuer abzuschaffen. Die Maßnahme, mit der Italien seine Pflichten erfüllt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses anzunehmen. Diese Maßnahme ist ab dem auf ihre Annahme folgenden Steuerjahr anzuwenden, spätestens jedoch im Jahr 2022.
Artikel 3
Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 4. Dezember 2020
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 7 vom 10.1.2020, S. 11.
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).
(3) Vgl. Fußnote 1.
(4) Legge 28 gennaio 1994, n. 84 Riordino della legislazione in materia portuale (GU Serie Generale n. 28 del 04-02-1994 - Suppl. Ordinario n. 21).
(5) Hafentätigkeiten sind die Beladung, Entladung, Umladung, Lagerung und der Umschlag von Waren oder von Gegenständen aller Art im Hafengebiet. Hafendienste sind spezialisierte, ergänzende und Nebendienstleistungen außerhalb der regelmäßigen Hafentätigkeiten. Zur Definition des Begriffs „Hafentätigkeiten“ siehe Artikel 16 des Gesetzes 84/1994 und die Beschreibung dieses Begriffs in Abschnitt 2.1.4.
(6) Relazione sull’attività delle autorità di sistema portuale, Anno 2017, Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, veröffentlicht am 16. September 2019 (http://www.mit.gov.it/node/11420).
(7) Testo Unico delle Imposte sui Redditi (TUIR), D.P.R., 22.12.1986 n° 917, G.U. 31.12.1986.
(8) Der IRES-Standardsteuersatz im Jahr 2020 beträgt 24 %. Der IRES-Satz wurde von 33 % im Jahr 2004 auf 27,5 % im Jahr 2008 und auf 24 % in den Jahren 2018 und 2019 gesenkt.
(9) Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1).
(10) Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).
(11) Siehe Fußnote 8.
(12) Legge 27 dicembre 2019, n. 160, Bilancio di previsione dello Stato per l'anno finanziario 2020 e bilancio pluriennale per il triennio 2020-2022, GU Serie Generale n. 304 del 30.12.2019 - Suppl. Ordinario n. 45. Die Zusatzsteuer wird auch für Einkünfte aus Tätigkeiten geschuldet, die auf der Grundlage von Autobahnkonzessionen, Flughafenverwaltungskonzessionen und Eisenbahnkonzessionen ausgeübt werden.
(13) Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1).
(14) ANCIP (Nationaler Verband der Hafenbetriebsunternehmen); Confetra (Italienischer Generalverband für Verkehr und Logistik).
(15) ANCIP (Nationaler Verband der Hafenbetriebsunternehmen); Assoporti (Italienischer Hafenverband); Confetra (Italienischer Generalverband für Verkehr und Logistik); FILT CGIL (Italienischer Verband der Transportarbeiter), FIT-CISL (Italienischer Transportverband), UILTRASPORTI (Italienische Gewerkschaft der Transportarbeiter).
(16) ANCIP (Nationaler Verband der Hafenbetriebsunternehmen); Confetra (Italienischer Generalverband für Verkehr und Logistik).
(17) ANCIP (Nationaler Verband der Hafenbetriebsunternehmen); Assoporti (Italienischer Hafenverband); Confetra (Italienischer Generalverband für Verkehr und Logistik).
(18) Confetra (Italienischer Generalverband für Verkehr und Logistik).
(19) Assoporti (Italienischer Hafenverband); Confetra (Italienischer Generalverband für Verkehr und Logistik); Conftrasporto-Confcommercio (Bund der Transport-, Speditions- und Logistikverbände).
(20) Confetra (Italienischer Generalverband für Verkehr und Logistik).
(21) Assoporti (Italienischer Hafenverband); Confetra (Italienischer Generalverband für Verkehr und Logistik); Conftrasporto-Confcommercio (Bund der Transport-, Speditions- und Logistikverbände) FILT CGIL (Italienischer Verband der Transportarbeiter), FIT-CISL (Italienischer Transportverband), UILTRASPORTI (Italienische Gewerkschaft der Transportarbeiter).
(22) Confetra (Italienischer Generalverband für Verkehr und Logistik).
(23) ANCIP (Nationaler Verband der Hafenbetriebsunternehmen); Assoporti (Italienischer Hafenverband); Confetra (Italienischer Generalverband für Verkehr und Logistik); Conftrasporto-Confcommercio (Bund der Transport-, Speditions- und Logistikverbände).
(24) Conftrasporto-Confcommercio (Bund der Transport-, Speditions- und Logistikverbände).
(25) ANCIP (Nationaler Verband der Hafenbetriebsunternehmen).
(26) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 1993, Christian Poucet/Assurances Générales de France und Caisse Mutuelle Régionale du Languedoc-Roussillon, verbundene Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, ECLI:EU:C:1993:63, Rn. 18.
(27) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 1993, Christian Poucet/Assurances Générales de France und Caisse Mutuelle Régionale du Languedoc-Roussillon, verbundene Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, ECLI:EU:C:1993:63, Rn. 18; Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, ECLI:EU:C:2002:617, Rn. 78.
(28) ANCIP (Nationaler Verband der Hafenbetriebsunternehmen).
(29) Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft mbH/Eurocontrol, C-364/92, ECLI:EU:C:1994:7; Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 2009, Selex Sistemi Integrati/Kommission, C-113/07 P, ECLI:EU:C:2009:191.
(30) Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/352.
(31) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, ECLI:EU:C:2012:449, Rn. 38; Urteil des Gerichts vom 12. September 2013, Deutschland/Kommission, T-347/09, ECLI:EU:T:2013:418, Rn. 29; Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 2009, Selex Sistemi Integrati/Kommission, C-113/07 P, ECLI:EU:C:2009:191, Rn. 71 bis 80.
(32) ANCIP (Nationaler Verband der Hafenbetriebsunternehmen); Assoporti (Italienischer Hafenverband); Confetra (Italienischer Generalverband für Verkehr und Logistik); FILT CGIL (Italienischer Verband der Transportarbeiter), FIT-CISL (Italienischer Transportverband), UILTRASPORTI (Italienische Gewerkschaft der Transportarbeiter).
(33) ANCIP (Nationaler Verband der Hafenbetriebsunternehmen); Confetra (Italienischer Generalverband für Verkehr und Logistik).
(34) Italien führt das Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group, C-20/15 P, ECLI:EU:C:2016:981, Rn. 58, an.
(35) ANCIP (Nationaler Verband der Hafenbetriebsunternehmen); Assoporti (Italienischer Hafenverband); Confetra (Italienischer Generalverband für Verkehr und Logistik).
(36) Confetra (Italienischer Generalverband für Verkehr und Logistik).
(37) Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1991, Klaus Höfner und Fritz Elser/Macrotron GmbH, C-41/90, ECLI:EU:C:1991:161, Rn. 21.
(38) Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, ECLI:EU:C:2008:376, Rn. 27 und 28.
(39) Urteil des Gerichts vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, verbundene Rechtssachen C-622/16 P bis C-624/16 P, ECLI:EU:C:2018:873, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung.
(40) Urteil des Gerichtshofs vom 29. Oktober 1980, Van Landewyck/Kommission, verbundene Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78, ECLI:EU:C:1980:248, Rn. 88; Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 1995, FFSA u. a./Ministère de l’Agriculture et de la Pêche, C-244/94, ECLI:EU:C:1995:392, Rn. 21; Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, ECLI:EU:C:2008:376, Rn. 27 und 28. Siehe auch Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016), Rn. 9.
(41) Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen u. a./Kommission und Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig/Halle/Kommission, verbundene Rechtssachen T-443/08 und T-455/08, ECLI:EU:T:2011:117, Rn. 95, bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11, ECLI:EU:C:2012:821, Rn. 42 bis 44.
(42) Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, ECLI:EU:T:2019:652, Rn. 47.
(43) Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe N 385/2009, Öffentliche Finanzierung von Hafeninfrastruktur im Hafen Ventspils (ABl. C 72 vom 20.3.2010), Erwägungsgründe 53 bis 58; Beschluss der Kommission vom 15. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe N 44/2010, Öffentliche Finanzierung von Hafeninfrastruktur in Krievu Sala (ABl. C 215 vom 21.7.2011, S. 21), Erwägungsgründe 60 bis 68; Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.30742 (N/2010), Errichtung von Infrastruktur für den Passagier- und Frachtfährenterminal in Klaipeda (ABl. C 121 vom 26.4.2012, S. 1), Erwägungsgründe 45 bis 47.
(44) Beschluss der Kommission vom 18. September 2013 über die staatliche Beihilfe SA.36953 (2013/N), Hafenbehörde von Bahia de Cádiz (ABl. C 335 vom 16.11.2013, S. 1), Erwägungsgrund 29.
(45) Beschluss der Kommission vom 27. März 2014 in der Beihilfesache SA.38302, Hafen Salerno (ABl. C 156 vom 23.5.2014), Erwägungsgründe 32 bis 36; Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.30742 (N/2010), Errichtung von Infrastruktur für den Passagier- und Frachtfährenterminal in Klaipeda (ABl. C 121 vom 26.4.2012, S. 1), Erwägungsgründe 45 bis 47; Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.35418 (2012/N), Ausbau des Hafens von Piräus (ABl. C 256 vom 5.9.2013, S. 2), Erwägungsgründe 21 und 22; Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 47), Rn. 215.
(46) Beispiele für solche nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten sind: a) Seeverkehrskontrolle, b) Brandbekämpfung, c) Polizei, d) Zoll. Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 47), Rn. 215.
(47) Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, ECLI:EU:T:2019:652, Rn. 54.
(48) Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 5), Rn. 17.
(49) Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, ECLI:EU:T:2019:271, Rn. 64; Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, ECLI:EU:T:2019:652, Rn. 53 und 54.
(50) Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, ECLI:EU:T:2019:652, Rn. 48.
(51) Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 in der Beihilfesache SA.34940, Hafen Augusta (ABl. C 077 vom 17.3.2013), Erwägungsgründe 42 und 43; Beschluss der Kommission vom 27. März 2014 in der Beihilfesache SA.38302, Investitionsbeihilfe zugunsten des Hafens Salerno (ABl. C 156 vom 23.5.2014), Erwägungsgründe 33 bis 36; Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2015 in der Beihilfesache SA.39542, Baggerarbeiten und Beseitigung von Baggergut im Hafen Taranto (ABl. C 259 vom 7.8.2015), Erwägungsgründe 38 bis 41; Beschluss der Kommission vom 28. Juni 2016 in der Beihilfesache SA.36112, Hafenbehörde von Neapel und Cantieri del Mediterraneo S.p.A. (ABl. C 369 vom 7.10.2016), Erwägungsgründe 44 bis 47.
(52) Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2017 über die staatliche Beihilfe SA.38393, Hafenbesteuerung in Belgien (ABl. L 332 vom 14.12.2017), Rn. 62; Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2017 in der Beihilfesache SA.38398, Besteuerung von Häfen in Frankreich (ABl. L 332 vom 14.12.2017), Rn. 55.
(53) Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, ECLI:EU:T:2019:271, Rn. 65 und 66; Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, ECLI:EU:T:2019:652, Rn. 47. Gegen die Urteile wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
(54) Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, ECLI:EU:T:2019:271, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung.
(55) Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, ECLI:EU:C:2008:376, Rn. 27; Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, ECLI:EU:C:2017:496, Rn. 46; Urteil des Gerichts vom 12. September 2013, Deutschland/Kommission, T-347/09, ECLI:EU:T:2013:418, Rn. 48; Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, ECLI:EU:T:2019:652, Rn. 80.
(56) Relazione sull’attività delle autorità di sistema portuale, Anno 2017, Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, veröffentlicht am 16. September 2019 (http://www.mit.gov.it/node/11420).
(57) Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, ECLI:EU:C:2017:496, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, ECLI:EU:T:2019:652, Rn. 75.
(58) Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11, ECLI:EU:C:2012:821, Rn. 40; Urteil des Gerichtshofs vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen u. a./Kommission und Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig/Halle/Kommission, verbundene Rechtssachen T-443/08 und T-455/08, ECLI:EU:T:2011:117, Rn. 93. Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, ECLI:EU:T:2019:652, Rn. 76.
(59) Urteil des Gerichts vom 12. September 2013, Deutschland/Kommission, T-347/09, ECLI:EU:T:2013:418, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, ECLI:EU:T:2019:652, Rn. 78.
(60) Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, ECLI:EU:T:2019:652, Rn. 81.
(61) Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, ECLI:EU:T:2019:652, Rn. 82.
(62) Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, ECLI:EU:T:2019:652, Rn. 75.
(63) Urteil des Gerichts vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T-108/16, ECLI:EU:T:2018:145, Rn. 124.
(64) Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft/Eurocontrol, C-364/92, ECLI:EU:C:1994:7; Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 2009, Selex Sistemi Integrati/Kommission, C-113/07, ECLI:EU:C:2009:191.
(65) Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, ECLI:EU:T:2019:652, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung.
(66) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C 138/11, ECLI:EU:C:2012:449, Rn. 38; Urteil des Gerichts vom 12. September 2013, Deutschland/Kommission, T-347/09, ECLI:EU:T:2013:418, Rn. 29; Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 2009, Selex Sistemi Integrati/Kommission, C-113/07, ECLI:EU:C:2009:191, Rn. 71 bis 80; Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, ECLI:EU:T:2019:652, Rn. 86; Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, ECLI:EU:T:2019:271, Rn. 82.
(67) Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, ECLI:EU:T:2019:652, Rn. 87; Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, ECLI:EU:T:2019:271, Rn. 84.
(68) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, ECLI:EU:C:2012:449, Rn. 41; Urteil des Gerichts vom 12. September 2013, Deutschland/Kommission, T-347/09, ECLI:EU:T:2013:418, Rn. 41; Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, ECLI:EU:T:2019:652, Rn. 89; Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, ECLI:EU:T:2019:271, Rn. 82.
(69) Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, ECLI:EU:T:2019:652, Rn. 90; Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, ECLI:EU:T:2019:271, Rn. 87.
(70) Relazione sull’attività delle autorità di sistema portuale, Anno 2017, Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, veröffentlicht am 16. September 2019 (http://www.mit.gov.it/node/11420).
(71) Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, ECLI:EU:T:2019:652, Rn. 89; Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, ECLI:EU:T:2019:271, Rn. 84.
(72) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, ECLI:EU:C:2012:449, Rn. 37; Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, ECLI:EU:T:2019:271, Rn. 64.
(73) Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, ECLI:EU:T:2019:652, Rn. 56.
(74) Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, ECLI:EU:C:2002:617, Rn. 78; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, ECLI:EU:T:2000:290, Rn. 121.
(75) Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, ECLI:EU:T:2019:652, Rn. 71; Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, ECLI:EU:T:2019:271, Rn. 65.
(76) Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11, ECLI:EU:C:2012:821; Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, ECLI:EU:T:2019:652, Rn. 72.
(77) Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 1994, Banco Exterior de España SA/Ayuntamiento de Valencia, C-387/92, ECLI:EU:C:1994:100, Rn. 14.
(78) Artikel 345 AEUV besagt: „Die Verträge lassen die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt.“
(79) Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, Rechtssache 40/85, ECLI:EU:C:1986:305, Rn. 12.
(80) Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Königreich Spanien/Kommission, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 22.
(81) Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 1961, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Rechtssache 30/59, ECLI:EU:C:1961:2, Rn. 19; Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Zementwerke, C-143/99, ECLI:EU:C:2001:598, Rn. 38.
(82) Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415.
(83) Siehe Nummer 2.1 des Vorschlags für eine Verordnung über Hafendienste. Siehe auch Mitteilung der Kommission über eine europäische Hafenpolitik, KOM(2007) 616 endgültig, Abschnitt II Nummer 4.2.
(84) Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in seinem Urteil vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, ECLI:EU:C:2018:712, Rn. 66: „[Der] Gerichtshof [hat] bereits für Recht erkannt, dass eine solche fehlende Liberalisierung nicht zwingend ausschließt, dass staatliche Beihilfen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.“ Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, ECLI:EU:C:2019:51, Rn. 38 ff.
(85) In dieser Hinsicht sind die in Randnummer 188 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe genannten Voraussetzungen nicht erfüllt; Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).
(86) Der Hafenwettbewerb kann auch Rivalität zwischen Hafenbehörden mit sich bringen, um allen Akteuren, die an den Lieferketten der verschiedenen Branchen beteiligt sind (z. B. Stauereien, Reedereien, Verlader und Betreiber von multimodalem Verkehr), die besten (materiellen und immateriellen) Einrichtungen zu bieten. Siehe Notteboom T., de Langen P. (2015), Container Port Competition in Europe (Containerhafenwettbewerb in Europa). In: Lee CY., Meng Q. (Hrsg.), Handbook of Ocean Container Transport Logistics. International Series in Operations Research & Management Science, Bd. 220.
(87) „Auf der Ebene der Hafenbehörden konzentriert sich die Schlacht hauptsächlich auf die Bereitstellung der besten grundlegenden Infrastruktureinrichtungen (Docks, Kais) und ‚Infostruktureinrichtungen‘ (IT), der besten Logistik-/Vertriebseinrichtungen und der niedrigsten Hafenbenutzungskosten.“ Notteboom T., de Langen P. (2015), Container Port Competition in Europe (Containerhafenwettbewerb in Europa). In: Lee CY., Meng Q. (Hrsg.), Handbook of Ocean Container Transport Logistics. International Series in Operations Research & Management Science, Bd. 220.
(88) Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, ECLI:EU:T:2019:652, Rn. 99; Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, ECLI:EU:T:2019:271, Rn. 103.
(89) Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission, Rechtssache 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis 607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 80.
(90) Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 78 und 79.
(91) Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, ECLI:EU:C:2005:130, Rn. 55.
(92) Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, ECLI:EU:T:2019:271, Rn. 102.
(93) Der Preis der von den Häfen erbrachten Transportdienstleistungen stellt häufig einen wesentlichen Anteil an den Gesamtkosten des Transports dar. Siehe „Die europäischen Seehäfen 2030: Anstehende Herausforderungen“, Memo der Europäischen Kommission vom 23. Mai 2013: „Kosten und Qualität der Hafendienste sind ein wichtiger Faktor für die europäische Wirtschaft. Hafenkosten können einen wesentlichen Teil der Gesamtkosten in der in der Logistikkette ausmachen. Frachtumschlag, Hafengebühren und nautische Dienste im Hafen machen für Unternehmen, die den Kurzstreckenseeverkehr zur Beförderung von Waren nutzen, zwischen 40 % und 60 % der Gesamtkosten der Logistik ‚von Tür zu Tür‘ aus.“ (Hervorhebung durch die Kommission). Vgl. Fußnote 72.
(94) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, ECLI:EU:C:2015:9, Rn. 65; Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2013, Libert u. a., verbundene Rechtssachen C-197/11 und C-203/11, ECLI:EU:C:2013:288, Rn. 76.
(95) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, ECLI:EU:C:2015:9, Rn. 66; Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2013, Libert u. a., verbundene Rechtssachen C-197/11 und C-203/11, ECLI:EU:C:2013:288, Rn. 77; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. April 2001, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, T-288/97, ECLI:EU:T:2001:115, Rn. 41.
(96) Top 15 container ports in Europe in 2019: TEU volumes and growth rates. T. Notteboom, 21.2.2020. https://www.porteconomics.eu/top-15-container-ports-in-europe-in-2019-teu-volumes-and-growth-rates/ .
(97) Öffentlich zugängliche Informationen zeigen, dass die Hafenverwaltungen in Italien im Wettbewerb mit Häfen in anderen Mittelmeerländern wie Spanien, Frankreich, Malta und Griechenland stehen. Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Piano Strategico Nazionale della Portualità e della Logistica (2014) https://mit.gov.it/mit/mop_all.php?p_id=23291, S. 23, 91 und 152. Panaro, Buonfanti, Murgia, Ripoli, Porti e Mediterraneo, Assoporti e SRM (2011) https://www.assoporti.it/media/3047/porti_e_mediterraneo_def.pdf, S. 3. Arianna Buonfanti, Lo shipping e la portualità nel Mediterraneo: opportunità e sfide per l’Italia, Rivista di Economia e Politica dei Trasporti (2013), Nr. 3, Artikel 1, ISSN 2282-6599, S. 6 und S. 12.
(98) Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C-66/02, ECLI:EU:C:2005:768, Rn. 94.
(99) Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016), Rn. 128.
(100) Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, ECLI:EU:C:2006:511, Rn. 81.
(101) Nach Artikel 81 TUIR sind alle Einkünfte „gleich welcher Herkunft“ in die steuerpflichtigen Einkünfte von Gesellschaften und Einrichtungen einzubeziehen, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist.
(102) In Artikel 143 TUIR wird klargestellt, dass die steuerpflichtigen Einkünfte von Unternehmen, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck nicht die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist, „Einkünfte aus Immobilien, Kapitalvermögen, Geschäftstätigkeiten und sonstigen Vermögensquellen umfassen, unabhängig von deren Ursprung und Zweck, mit Ausnahme der steuerfreien Einkünfte und der Einkünfte, die der Quellensteuer oder Ersatzsteuer unterliegen“.
(103) Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2011, Kommission und Königreich Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, verbundene Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732, Rn. 101 bis 104; Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, ECLI:EU:T:2019:652, Rn. 132 und 133 sowie 194 und 195.
(104) Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 54; Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Port autonome du Centre et de l'Ouest SCRL u. a./Kommission, T-673/17, ECLI:EU:T:2019:643, Rn. 178.
(105) Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 55.
(106) Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 123.
(107) Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 54; Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Port autonome du Centre and de l’Ouest u. a./Kommission, T-673/17, ECLI:EU:T:2019:643, Rn. 178 bis 180.
(108) Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2011, Kommission und Königreich Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, verbundene Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732, Rn. 101; Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Port autonome du Centre et de l'Ouest SCRL u. a./Kommission, T-673/17, ECLI:EU:T:2019:643, Rn. 191.
(109) Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2011, Kommission und Königreich Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, verbundene Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732, Rn. 101.
(110) In einem ähnlichen Fall, in dem es um eine dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer für bestimmte italienische öffentliche Unternehmen ging, die von Gebietskörperschaften gegründet wurden, erließ die Kommission im Jahr 2002 einen Negativbeschluss mit Rückforderung, der durch das Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, A2A/Kommission, C-318/09 P, ECLI:EU:C:2011:856, bestätigt wurde.
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6.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 354/29 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1758 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 21. September 2021
zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (EZB/2021/43)
DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 11.6, 17, 22 und 23,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 20. Juli 2021 änderte (1) der EZB-Rat die Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank (2), um a) klarzustellen, dass TIPS-Geldkontoinhaber und T2S-Geldkontoinhaber ab November 2021 bzw. Juni 2022 über das Zugangsportal zur Finanzmarktinfrastruktur des Eurosystems (Eurosystem Single Market Infrastructure Gateway — ESMIG) an TARGET2 angeschlossen werden, b) die Regeln zur Einhaltung der TARGET2-Endpunktsicherheitsanforderungen zu verdeutlichen und zu erweitern, damit TARGET2 kontinuierlich weiterentwickelt wird, um den Bedrohungen der Cybersicherheit zu begegnen, c) PM-Kontoinhaber, ihre indirekten Teilnehmer und erreichbare BIC-Inhaber, die durch Zeichnung des SEPA Instant Credit Transfer Adherence Agreements dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme (SCT Inst Scheme) beigetreten sind, zu verpflichten, auf der TIPS-Plattform über ein TIPS-Geldkonto ständig erreichbar zu sein und zu bleiben, um sicherzustellen, dass Instant Payments in der gesamten Union verfügbar sind, d) im Sinne der Rechtssicherheit für Transparenz hinsichtlich der Modalitäten für die Übertragung von Salden von den Konten der TARGET2-Teilnehmer auf die entsprechenden Nachfolgekonten des künftigen TARGET-Systems zu sorgen, und e) einige weitere Gesichtspunkte der Leitlinie EZB/2012/27 zu verdeutlichen und zu aktualisieren. |
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(2) |
Sobald das TARGET2/T2S-Konsolidierungsprojekt in die Betriebsphase übergeht, wird es im Sinne der Rechtssicherheit auch erforderlich sein, für Transparenz hinsichtlich der Modalitäten für die Übertragung von Salden von den Konten der TARGET2-Teilnehmer auf die entsprechenden Nachfolgekonten zu sorgen. |
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(3) |
Änderungen der Leitlinie EZB/2012/27, welche die Bedingungen von TARGET2-EZB betreffen, sollten sich im Beschluss EZB/2007/7 der Europäischen Zentralbank (3) widerspiegeln. |
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(4) |
Daher sollte der Beschluss EZB/2007/7 entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Anhänge I, II und III des Beschlusses EZB/2007/7 werden nach Maßgabe der entsprechenden Anhänge des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Schlussbestimmungen
Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 21. November 2021 mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe c sowie der Absätze 7 und 9 von Anhang II dieses Beschlusses, die ab dem 13. Juni 2022 gelten.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. September 2021.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Leitlinie (EU) 2021/1759 der Europäischen Zentralbank vom 20. Juli 2021 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2021/30) (siehe Seite 45 dieses Amtsblatts).
(2) Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).
(3) Beschluss EZB/2007/7 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juli 2007 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 71).
ANHANG I
Anhang I des Beschlusses EZB/2007/7 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Wortlaut angefügt:
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3. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Article 5 Direct participants PM account holders in TARGET2-ECB are direct participants and shall comply with the requirements set out in Article 8(1) and (2). They shall have at least one PM account with the ECB. PM account holders that have adhered to the SCT Inst scheme by signing the SEPA Instant Credit Transfer Adherence Agreement shall be and shall remain reachable in the TIPS Platform at all times, either as a TIPS DCA holder or as a reachable party via a TIPS DCA holder.“ |
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5. |
Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Article 22 Security Requirements and Control Procedures 1. Participants shall implement adequate security controls to protect their systems from unauthorised access and use. Participants shall be exclusively responsible for the adequate protection of the confidentiality, integrity and availability of their systems. 2. Participants shall inform the ECB of any security-related incidents in their technical infrastructure and, where appropriate, security-related incidents that occur in the technical infrastructure of the third party providers. The ECB may request further information about the incident and, if necessary, request that the participant take appropriate measures to prevent a recurrence of such an event. 3. The ECB may impose additional security requirements, in particular with regard to cybersecurity or the prevention of fraud, on all participants and/or on participants that are considered critical by the ECB. 4. Participants shall provide the ECB with: (i) permanent access to their attestation of adherence to their chosen network service provider’s endpoint security requirements, and (ii) on an annual basis the TARGET2 self-certification statement as published on the ECB’s website in English. 4a. The ECB shall assess the participant’s self-certification statement(s) on the participants level of compliance with each of the requirements set out in the TARGET2 self-certification requirements. These requirements are listed in Appendix VII, which in addition to the other Appendices listed in Article 2(1), shall form an integral part of these Conditions. 4b. The participant’s level of compliance with the requirements of the TARGET2 self-certification shall be categorised as follows, in increasing order of severity: ‚full compliance‘; ‚minor non-compliance‘; or ‚major non-compliance‘. The following criteria apply: full compliance is reached where participants satisfy 100% of the requirements; minor non-compliance is where a participant satisfies less than 100% but at least 66% of the requirements and major non-compliance where a participant satisfies less than 66% of the requirements. If a participant demonstrates that a specific requirement is not applicable to it, it shall be considered as compliant with the respective requirement for the purposes of the categorisation. A participant which fails to reach ‚full compliance‘ shall submit an action plan demonstrating how it intends to reach full compliance. The ECB shall inform the relevant supervisory authorities of the status of such participant’s compliance. 4c. If the participant refuses to grant permanent access to its attestation of adherence to their chosen NSPs endpoint security requirements or does not provide the TARGET2 self-certification the participant’s level of compliance shall be categorised as ‘major non-compliance’. 4d. The ECB shall reassess compliance of participants on an annual basis. 4e. The ECB may impose the following measures of redress on participants whose level of compliance was assessed as minor or major non-compliance, in increasing order of severity:
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6. |
Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Participants shall be deemed to be aware of, shall comply with, and shall be able to demonstrate that compliance to the relevant competent authorities with all obligations on them relating to legislation on data protection. They shall be deemed to be aware of, and shall comply with all obligations on them relating to legislation on prevention of money laundering and the financing of terrorism, proliferation-sensitive nuclear activities and the development of nuclear weapons delivery systems, in particular in terms of implementing appropriate measures concerning any payments debited or credited on their PM accounts. Participants shall ensure that they are informed about the TARGET2 network service provider’s data retrieval policy prior to entering into the contractual relationship with the TARGET2 network service provider.“ |
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7. |
Folgender Artikel 39a wird eingefügt: „Article 39a Transitional provisions 1. Once the TARGET system is operational and TARGET2 has ceased operation, PM account balances shall be transferred to the account holder’s corresponding successor accounts in the TARGET system. 2. The requirement that PM account holders, indirect Participants and addressable BIC holders adhering to the SCT Inst scheme be reachable in the TIPS Platform pursuant to Article 5 shall apply as of 25 February 2022.“ |
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8. |
Anlage I Nummer 8 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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9. |
Anlage IV Nummer 6 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
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10. |
Folgende Anlage VII wird angefügt: „Appendix VII Requirements regarding information security management and business continuity management Information security management These requirements are applicable to each participant, unless the participant demonstrates that a specific requirement is not applicable to it. In establishing the scope of application of the requirements within its infrastructure, the participant should identify the elements that are part of the Payment Transaction Chain (PTC). Specifically, the PTC starts at a Point of Entry (PoE), i.e. a system involved in the creation of transactions (e.g. workstations, front-office and back-office applications, middleware), and ends at the system responsible to send the message to SWIFT (e.g. SWIFT VPN Box) or Internet (with the latter applicable to Internet-based Access). Requirement 1.1: Information security policy The management shall set a clear policy direction in line with business objectives and demonstrate support for and commitment to information security through the issuance, approval and maintenance of an information security policy aiming at managing information security and cyber resilience across the organisation in terms of identification, assessment and treatment of information security and cyber resilience risks. The policy should contain at least the following sections: objectives, scope (including domains such as organisation, human resources, asset management etc.), principles and allocation of responsibilities. Requirement 1.2: Internal organisation An information security framework shall be established to implement the information security policy within the organisation. The management shall coordinate and review the establishment of the information security framework to ensure the implementation of the information security policy (as per Requirement 1.1) across the organisation, including the allocation of sufficient resources and assignment of security responsibilities for this purpose. Requirement 1.3: External parties The security of the organisation’s information and information processing facilities should not be reduced by the introduction of, and/or the dependence on, an external party/parties or products/services provided by them. Any access to the organisation’s information processing facilities by external parties shall be controlled. When external parties or products/services of external parties are required to access the organisation’s information processing facilities, a risk assessment shall be carried out to determine the security implications and control requirements. Controls shall be agreed and defined in an agreement with each relevant external party. Requirement 1.4: Asset management All information assets, the business processes and the underlying information systems, such as operating systems, infrastructures, business applications, off-the-shelf products, services and user-developed applications, in the scope of the Payment Transaction Chain shall be accounted for and have a nominated owner. The responsibility for the maintenance and the operation of appropriate controls in the business processes and the related IT components to safeguard the information assets shall be assigned. Note: the owner can delegate the implementation of specific controls as appropriate, but remains accountable for the proper protection of the assets. Requirement 1.5: Information assets classification Information assets shall be classified in terms of their criticality to the smooth delivery of the service by the participant. The classification shall indicate the need, priorities and degree of protection required when handling the information asset in the relevant business processes and shall also take into consideration the underlying IT components. An information asset classification scheme approved by the management shall be used to define an appropriate set of protection controls throughout the information asset lifecycle (including removal and destruction of information assets) and to communicate the need for specific handling measures. Requirement 1.6: Human resources security Security responsibilities shall be addressed prior to employment in adequate job descriptions and in terms and conditions of employment. All candidates for employment, contractors and third party users shall be adequately screened, especially for sensitive jobs. Employees, contractors and third party users of information processing facilities shall sign an agreement on their security roles and responsibilities. An adequate level of awareness shall be ensured among all employees, contractors and third party users, and education and training in security procedures and the correct use of information processing facilities shall be provided to them to minimise possible security risks. A formal disciplinary process for handling security breaches shall be established for employees. Responsibilities shall be in place to ensure that an employee’s, contractor’s or third party user’s exit from or transfer within the organisation is managed, and that the return of all equipment and the removal of all access rights are completed. Requirement 1.7: Physical and environmental security Critical or sensitive information processing facilities shall be housed in secure areas, protected by defined security perimeters, with appropriate security barriers and entry controls. They shall be physically protected from unauthorised access, damage and interference. Access shall be granted only to individuals who fall within the scope of Requirement 1.6. Procedures and standards shall be established to protect physical media containing information assets when in transit. Equipment shall be protected from physical and environmental threats. Protection of equipment (including equipment used off-site) and against the removal of property is necessary to reduce the risk of unauthorised access to information and to guard against loss or damage of equipment or information. Special measures may be required to protect against physical threats and to safeguard supporting facilities such as the electrical supply and cabling infrastructure. Requirement 1.8: Operations management Responsibilities and procedures shall be established for the management and operation of information processing facilities covering all the underlying systems in the Payment Transaction Chain end-to-end. As regards operating procedures, including technical administration of IT systems, segregation of duties shall be implemented, where appropriate, to reduce the risk of negligent or deliberate system misuse. Where segregation of duties cannot be implemented due to documented objective reasons, compensatory controls shall be implemented following a formal risk analysis. Controls shall be established to prevent and detect the introduction of malicious code for systems in the Payment Transaction Chain. Controls shall be also established (including user awareness) to prevent, detect and remove malicious code. Mobile code shall be used only from trusted sources (e.g. signed Microsoft COM components and Java Applets). The configuration of the browser (e.g. the use of extensions and plugins) shall be strictly controlled. Data backup and recovery policies shall be implemented by the management; those recovery policies shall include a plan of the restoration process which is tested at regular intervals at least annually. Systems that are critical for the security of payments shall be monitored and events relevant to information security shall be recorded. Operator logs shall be used to ensure that information system problems are identified. Operator logs shall be regularly reviewed on a sample basis, based on the criticality of the operations. System monitoring shall be used to check the effectiveness of controls which are identified as critical for the security of payments and to verify conformity to an access policy model. Exchanges of information between organisations shall be based on a formal exchange policy, carried out in line with exchange agreements among the involved parties and shall be compliant with any relevant legislation. Third party software components employed in the exchange of information with TARGET2 (like software received from a Service Bureau in scenario 2 of the scope section of the TARGET2 self-certification arrangement document) must be used under a formal agreement with the third party. Requirement 1.9: Access control Access to information assets shall be justified on the basis of business requirements (need-to-know (1)) and according to the established framework of corporate policies (including the information security policy). Clear access control rules shall be defined based on the principle of least privilege (2) to reflect closely the needs of the corresponding business and IT processes. Where relevant (e.g. for backup management) logical access control should be consistent with physical access control unless there are adequate compensatory controls in place (e.g. encryption, personal data anonymisation). Formal and documented procedures shall be in place to control the allocation of access rights to information systems and services that fall within the scope of the Payment Transaction Chain. The procedures shall cover all stages in the lifecycle of user access, from the initial registration of new users to the final deregistration of users that no longer require access. Special attention shall be given, where appropriate, to the allocation of access rights of such criticality that the abuse of those access rights could lead to a severe adverse impact on the operations of the participant (e.g. access rights allowing system administration, override of system controls, direct access to business data). Appropriate controls shall be put in place to identify, authenticate and authorise users at specific points in the organisation’s network, e.g. for local and remote access to systems in the Payment Transaction Chain. Personal accounts shall not be shared in order to ensure accountability. For passwords, rules shall be established and enforced by specific controls to ensure that passwords cannot be easily guessed, e.g. complexity rules and limited-time validity. A safe password recovery and/or reset protocol shall be established. A policy shall be developed and implemented on the use of cryptographic controls to protect the confidentiality, authenticity and integrity of information. A key management policy shall be established to support the use of cryptographic controls. There shall be policy for viewing confidential information on screen or in print (e.g. a clear screen, a clear desk policy) to reduce the risk of unauthorised access. When working remotely, the risks of working in an unprotected environment shall be considered and appropriate technical and organisational controls shall be applied. Requirement 1.10: Information systems acquisition, development and maintenance Security requirements shall be identified and agreed prior to the development and/or implementation of information systems. Appropriate controls shall be built into applications, including user-developed applications, to ensure correct processing. These controls shall include the validation of input data, internal processing and output data. Additional controls may be required for systems that process, or have an impact on, sensitive, valuable or critical information. Such controls shall be determined on the basis of security requirements and risk assessment according to the established policies (e.g. information security policy, cryptographic control policy). The operational requirements of new systems shall be established, documented and tested prior to their acceptance and use. As regards network security, appropriate controls, including segmentation and secure management, should be implemented based on the criticality of data flows and the level of risk of the network zones in the organisation. There shall be specific controls to protect sensitive information passing over public networks. Access to system files and program source code shall be controlled and IT projects and support activities conducted in a secure manner. Care shall be taken to avoid exposure of sensitive data in test environments. Project and support environments shall be strictly controlled. Deployment of changes in production shall be strictly controlled. A risk assessment of the major changes to be deployed in production shall be conducted. Regular security testing activities of systems in production shall also be conducted according to a predefined plan based on the outcome of a risk assessment, and security testing shall include, at least, vulnerability assessments. All of the shortcomings highlighted during the security testing activities shall be assessed and action plans to close any identified gap shall be prepared and followed up in a timely fashion. Requirement 1.11: Information security in supplier (3) relationships To ensure protection of the participant’s internal information systems that are accessible by suppliers, information security requirements for mitigating the risks associated with supplier’s access shall be documented and formally agreed upon with the supplier. Requirement 1.12: Management of information security incidents and improvements To ensure a consistent and effective approach to the management of information security incidents, including communication on security events and weaknesses, roles, responsibilities and procedures, at business and technical level, shall be established and tested to ensure a quick, effective and orderly and safely recover from information security incidents including scenarios related to a cyber-related cause (e.g. a fraud pursued by an external attacker or by an insider). Personnel involved in these procedures shall be adequately trained. Requirement 1.13: Technical compliance review A participant’s internal information systems (e.g. back office systems, internal networks and external network connectivity) shall be regularly assessed for compliance with the organisation’s established framework of policies (e.g. information security policy, cryptographic control policy). Requirement 1.14: Virtualisation Guest virtual machines shall comply with all the security controls that are set for physical hardware and systems (e.g. hardening, logging). Controls relating to hypervisors must include: hardening of the hypervisor and the hosting operating system, regular patching, strict separation of different environments (e.g. production and development). Centralised management, logging and monitoring as well as managing of access rights, in particular for high privileged accounts, shall be implemented based on a risk assessment. Guest virtual machines managed by the same hypervisor shall have a similar risk profile. Requirement 1.15: Cloud computing The usage of public and/or hybrid cloud solutions in the Payment Transaction Chain must be based on a formal risk assessment, taking into account the technical controls and the contractual clauses related to the cloud solution. If hybrid cloud solutions are used, it is understood that the criticality level of the overall system is the highest one of the connected systems. All on-premises components of the hybrid solutions must be segregated from the other on-premises systems. Business continuity management (applicable only to critical participants) The following requirements (2.1 to 2.6) relate to business continuity management. Each TARGET2 participant classified by the Eurosystem as being critical for the smooth functioning of the TARGET2 system shall have a business continuity strategy in place comprising the following elements.
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(1) The need-to-know principle refers to the identification of the set of information that an individual needs access to in order to carry out her/his duties.
(2) The principle of least privilege refers to tailoring a subject’s access profile to an IT system in order to match the corresponding business role.
(3) A supplier in the context of this exercise should be understood as any third party (and its personnel) which is under contract (agreement), with the institution, to provide a service and under the service agreement the third party (and its personnel) is granted access, either remotely or on-site, to information and/or information systems and/or information processing facilities of the institution in scope or associated to the scope covered under the exercise of the TARGET2 self-certification.
ANHANG II
Anhang II des Beschlusses EZB/2007/7 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe fc erhält folgende Fassung:
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3. |
In Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Buchstabe fd eingefügt:
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4. |
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. TARGET2 provides real-time gross settlement for payments in euro, with settlement in central bank money across PM accounts, T2S DCAs and TIPS DCAs. TARGET2 is established and functions on the basis of the SSP through which payment orders are submitted and processed and through which payments are ultimately received in the same technical manner. As far as the technical operation of the T2S DCAs is concerned, TARGET2 is technically established and functions on the basis of the T2S Platform. As far as the technical operation of the TIPS DCAs and TIPS AS technical accounts is concerned, TARGET2 is technically established and functions on the basis of the TIPS Platform. The ECB is the provider of services under these Conditions. Acts and omissions of the SSP-providing NCBs and the 4CBs shall be considered acts and omissions of the ECB, for which it shall assume liability in accordance with Article 21 of this Annex. Participation pursuant to these Conditions shall not create a contractual relationship between T2S DCA holders and the SSP-providing NCBs or the 4CBs when any of the latter acts in that capacity. Instructions, messages or information which a T2S DCA holder receives from, or sends to, the SSP or T2S Platform in relation to the services provided under these Conditions are deemed to be received from, or sent to, the ECB.“ |
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5. |
Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Where the ECB has granted a request by a T2S DCA holder pursuant to paragraph 1, that T2S DCA holder is deemed to have given the participating CSD(s) a mandate to debit the T2S DCA with the amounts relating to securities transactions executed on those securities accounts.“ |
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6. |
Artikel 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. T2S DCA holders shall be deemed to be aware of, shall comply with, and shall be able to demonstrate that compliance to the relevant competent authorities with all obligations on them relating to legislation on data protection. They shall be deemed to be aware of, and shall comply with all obligations on them relating to legislation on prevention of money laundering and the financing of terrorism, proliferation-sensitive nuclear activities and the development of nuclear weapons delivery systems, in particular in terms of implementing appropriate measures concerning any payments debited or credited on their T2S DCAs. Prior to entering into the contractual relationship with its T2S network service provider, T2S DCA holders shall ensure that they are informed about its data retrieval policy.“ |
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7. |
Artikel 30 erhält folgende Fassung: „Article 30 Contractual relationship with an NSP 1. T2S DCA holders shall either:
2. The legal relationship between a T2S DCA holder and the NSP shall be exclusively governed by the terms and conditions of the separate contract concluded with an NSP as referred to in paragraph 1(a). 3. The services to be provided by the NSP shall not form part of the services to be performed by the ECB in respect of TARGET2. 4. The ECB shall not be liable for any acts, errors or omissions of the NSP (including its directors, staff and subcontractors), or for any acts, errors or omissions of third parties selected by participants to gain access to the NSP’s network.“ |
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8. |
Folgender Artikel 34a wird eingefügt: „Article 34a Transitional provisions Once the TARGET system is operational and TARGET2 has ceased operation, T2S DCA holders shall become T2S DCA holders in the TARGET system.“ |
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9. |
Die Bezugnahmen auf „T2S network service provider“ (T2S-Netzwerkdienstleister) (Singular oder Plural) in Anhang II Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 22 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 27 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1 und Anlage I Nummer 1 werden durch Bezugnahmen auf „NSP“ ersetzt. |
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10. |
Anlage I Nummer 8 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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ANHANG III
Anhang III des Beschlusses EZB/2007/7 wird wie folgt geändert:
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1. |
Die Bezugnahmen auf „TIPS network service provider“ (T2S-Netzwerkdienstleister) (Singular oder Plural) in diesem Anhang werden durch Bezugnahmen auf „NSP“ ersetzt. |
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2. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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3. |
In Artikel 3 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf „Appendix V: TIPS connectivity technical requirements“ gestrichen. |
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4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
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6. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Article 9 Contractual relationship with an NSP 1. Participants shall either:
2. The legal relationship between a participant and the NSP shall be exclusively governed by the terms and conditions of their separate contract as referred to in paragraph 1(a). 3. The services to be provided by the NSP shall not form part of the services to be performed by the ECB in respect of TARGET2. 4. The ECB shall not be liable for any acts, errors or omissions by the NSP (including its directors, staff and subcontractors), or for any acts, errors or omissions by third parties selected by participants to gain access to the NSP’s network.“ |
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7. |
Artikel 10 wird gestrichen. |
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8. |
Folgender Artikel 11a wird eingefügt: „Article 11a MPL repository 1. The central MPL repository contains the proxy — IBAN mapping table for the purposes of the MPL service. 2. Each proxy may be linked to only one IBAN. An IBAN may be linked to one or multiple proxies. 3. Article 29 shall apply to the data contained in the MPL repository.“ |
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9. |
Artikel 12 Absatz 9 wird gestrichen. |
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10. |
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Article 16 Types of payment orders in TIPS DCA The following are classified as payment orders for the purposes of the TIPS service:
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11. |
Artikel 18 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „6. After a TIPS DCA to PM liquidity transfer order, a TIPS DCA to TIPS AS technical account liquidity transfer order or a TIPS AS technical account to TIPS DCA liquidity transfer order has been accepted as referred to in Article 17, the TARGET2-ECB shall check whether sufficient funds are available on the payer’s account. If sufficient funds are not available the liquidity transfer order shall be rejected. If sufficient funds are available the liquidity transfer order shall be settled immediately.“ |
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12. |
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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13. |
Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. TIPS DCA holders shall be deemed to be aware of, shall comply with and shall be able to demonstrate that compliance to the relevant competent authorities with all obligations on them relating to legislation on data protection. They shall be deemed to be aware of, and shall comply with all obligations on them relating to legislation on prevention of money laundering and the financing of terrorism, proliferation-sensitive nuclear activities and the development of nuclear weapons delivery systems, in particular in terms of implementing appropriate measures concerning any payments debited or credited on their TIPS DCAs. TIPS DCA holders ensure that they are informed about their chosen NSP’s data retrieval policy prior to entering into a contractual relationship with that NSP.“ |
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14. |
Folgender Artikel 35a wird eingefügt: „Article 35a Transitional provision Once the TARGET system is operational and the TARGET2 has ceased operation, TIPS DCA holders shall become TIPS DCA holders in the TARGET system.“ |
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15. |
Die Tabelle in Anlage I Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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16. |
Anlage I Nummer 6 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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17. |
Anlage IV Nummer 2 wird gestrichen. |
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18. |
Anlage V wird gestrichen. |
LEITLINIEN
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6.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 354/45 |
LEITLINIE (EU) 2021/1759 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 20. Juli 2021
zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2021/30)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 17, 18 und 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 26. April 2007 verabschiedete der EZB-Rat die Leitlinie EZB/2007/2 (1) zur Regelung von TARGET2 und zur Schaffung einer einheitlichen technischen Plattform, der „Gemeinschaftsplattform“ („Single Shared Platform“ – SSP). Diese Leitlinie wurde im Jahr 2012 als Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank neu gefasst (2). |
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(2) |
Für eine wirksame Regulierung ist es erforderlich, klarzustellen, dass TIPS-Geldkontoinhaber und T2S-Geldkontoinhaber ab November 2021 bzw. Juni 2022 über das Zugangsportal zur Finanzmarktinfrastruktur des Eurosystems (Eurosystem Single Market Infrastructure Gateway – ESMIG) an TARGET2 angeschlossen werden. |
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(3) |
Damit TARGET2 kontinuierlich weiterentwickelt wird, um den Bedrohungen der Cybersicherheit zu begegnen, müssen die Regeln zur Einhaltung der TARGET2-Endpunktsicherheitsanforderungen verdeutlicht und erweitert werden. Ebenso sollten die Begriffsbestimmungen geändert werden, um einen umfassenden und harmonisierten Rechtsrahmen zu gewährleisten. |
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(4) |
Um sicherzustellen, dass Instant Payments in der gesamten Union verfügbar sind, sollten PM-Kontoinhaber, ihre indirekten Teilnehmer und erreichbare BIC-Inhaber, die durch Zeichnung des SEPA Instant Credit Transfer Adherence Agreements dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme (SCT Inst Scheme) beigetreten sind, auf der TIPS-Plattform über ein TIPS-Geldkonto ständig erreichbar sein und bleiben. Die Überweisungsdienste in Zentralbankgeld für Nebensysteme, die Instant Payments in ihren eigenen Büchern abwickeln, sollten über die TIPS-Plattform erbracht werden. |
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(5) |
Sobald das TARGET2/T2S-Konsolidierungsprojekt in die Betriebsphase übergeht, ist es im Sinne der Rechtssicherheit erforderlich, für Transparenz hinsichtlich der Modalitäten für die Übertragung von Salden von den Konten der TARGET2-Teilnehmer auf die entsprechenden Nachfolgekonten des künftigen TARGET-Systems zu sorgen. |
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(6) |
Um eine wirksame Anwendung zu gewährleisten, sind darüber hinaus einige weitere Bestimmungen der Leitlinie EZB/2012/27 zu verdeutlichen und zu aktualisieren. |
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(7) |
Die Umsetzung des TARGET2/T2S-Konsolidierungsprojekts erfordert zudem Änderungen der anwendbaren Regelungen für Verträge mit T2S-Netzwerkdienstleistern, die ab dem 13. Juni 2022 gelten sollen. |
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(8) |
Die Leitlinie EZB/2012/27 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie EZB/2012/27 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) TARGET2 bietet Echtzeit-Brutto-Abwicklung (real-time gross settlement – RTGS) von Euro-Zahlungen in Zentralbankgeld über PM-Konten, über T2S-Geldkonten und über TIPS-Geldkonten an. TARGET2 wird auf der Grundlage der SSP eingerichtet und betrieben, über die – technisch in gleicher Weise – Zahlungsaufträge eingereicht und verarbeitet sowie schließlich Zahlungen empfangen werden. Was die technische Führung von T2S-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der T2S-Plattform eingerichtet und betrieben. Was die technische Führung von TIPS-Geldkonten und technischen TIPS-Nebensystemkonten betrifft, wird TARGET2 auf der TIPS-Plattform eingerichtet und betrieben.“ |
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2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Nebensysteme (1) Die Zentralbanken des Eurosystems stellen Überweisungsdienste in Zentralbankgeld für Nebensysteme innerhalb des PM, auf das über den TARGET2-Netzwerkdienstleister zugegriffen wird, zur Verfügung. Diese Dienste werden in bilateralen Vereinbarungen zwischen den Zentralbanken des Eurosystems und den jeweiligen Nebensystemen geregelt. (2) Bilaterale Vereinbarungen mit Nebensystemen, die die Nebensystem-Schnittstelle (ASI) verwenden, müssen mit den in Anhang IV festgelegten Bestimmungen vereinbar sein. Darüber hinaus sehen die Zentralbanken des Eurosystems in diesen bilateralen Vereinbarungen vor, dass die folgenden, in Anhang II enthaltenen Bestimmungen entsprechend anwendbar sind:
(3) Bilaterale Vereinbarungen mit Nebensystemen, die das PI verwenden, müssen mit den beiden folgenden Bestimmungen vereinbar sein:
Für die Zwecke von Buchstabe a wird als Grundlage für die Berechnung der Strafentgelte für die Nichteinhaltung der Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II Artikel 28 die in Anhang IV Nummer 18 Absatz 1 Buchstabe a genannte Gebühr herangezogen. (4) Abweichend von Absatz 3 müssen bilaterale Vereinbarungen mit Nebensystemen, die das PI verwenden, aber nur Zahlungen zugunsten ihrer Kunden abwickeln, mit den beiden folgenden Bestimmungen vereinbar sein:
Für die Zwecke von Buchstabe a wird als Grundlage für die Berechnung der Strafentgelte für die Nichteinhaltung der Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II Artikel 28 die in Anhang IV Nummer 18 Absatz 1 Buchstabe a genannte Gebühr herangezogen. (5) Die Zentralbanken des Eurosystems stellen Überweisungsdienste in Zentralbankgeld für Nebensysteme, die Instant Payments im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme in ihren eigenen Büchern abwickeln, ausschließlich über die TIPS-Plattform zur Verfügung. Bilaterale Vereinbarungen zur Erbringung solcher Überweisungsdienste müssen mit den in Anhang IVa festgelegten Bestimmungen vereinbar sein und dürfen die Abwicklung von Instant Payments nur im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme ermöglichen. In diesen bilateralen Vereinbarungen sind die folgenden, in Anhang IIb enthaltenen Bestimmungen entsprechend anwendbar:
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4. |
Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Absätze 1 bis 3a dieses Artikels finden auch bei Suspendierung oder Beendigung der Nutzung der Nebensystem-Schnittstelle (ASI) oder der TIPS-Plattform durch Nebensysteme Anwendung.“ |
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5. |
Der folgende Artikel 27a wird eingefügt: „Artikel 27a Übergangsbestimmung Die Zentralbanken des Eurosystems können bis zum 25. Februar 2022 Überweisungsdienste in Zentralbankgeld für Nebensysteme, die Instant Payments im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme in ihren eigenen Büchern abwickeln, unter Verwendung der Nebensystem-Schnittstelle (Ancillary System Interface – ASI) zur Verfügung stellen.“ |
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6. |
Anhang II der Leitlinie EZB/2012/27 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Leitlinie geändert. |
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7. |
Anhang IIa der Leitlinie EZB/2012/27 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Leitlinie geändert. |
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8. |
Anhang IIb der Leitlinie EZB/2012/27 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Leitlinie geändert. |
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9. |
Anhang IV der Leitlinie EZB/2012/27 wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Leitlinie geändert. |
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10. |
Ein neuer Anhang IVa der Leitlinie EZB/2012/27 wird gemäß Anhang V der vorliegenden Leitlinie eingefügt. |
Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Die vorliegende Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der vorliegenden Leitlinie und wenden diese ab dem 21. November 2021 an, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit Anhang II Nummer 1 Buchstabe c sowie Nummern 7 und 9 der vorliegenden Leitlinie zu treffenden Maßnahmen, die sie ab dem 13. Juni 2022 anwenden. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 9. September 2021 mit.
Artikel 3
Adressaten
Die vorliegende Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. Juli 2021.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Leitlinie EZB/2007/2 der Europäischen Zentralbank vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1).
(2) Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).
ANHANG I
Anhang II der Leitlinie EZB/2012/27 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Direkte Teilnehmer (1) PM-Kontoinhaber in TARGET2 [Zentralbank/Ländercode einfügen] sind direkte Teilnehmer und müssen die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen erfüllen. Sie müssen über mindestens ein PM-Konto bei der [Name der Zentralbank einfügen] verfügen. PM-Kontoinhaber, die durch Zeichnung des SEPA Instant Credit Transfer Adherence Agreements dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme beigetreten sind, sind verpflichtet, jederzeit auf der TIPS-Plattform erreichbar zu sein und zu bleiben, sei es als TIPS-Geldkontoinhaber oder als erreichbare Partei über einen TIPS-Geldkontoinhaber. (2) PM-Kontoinhaber können erreichbare BIC-Inhaber bestimmen, unabhängig von deren Ort der Niederlassung. PM-Kontoinhaber können erreichbare BIC-Inhaber, die durch Zeichnung des SEPA Instant Credit Transfer Adherence Agreements dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme beigetreten sind, nur dann bestimmen, wenn diese Stellen auf der TIPS-Plattform erreichbar sind, sei es als TIPS-Geldkontoinhaber oder als erreichbare Partei über einen TIPS-Geldkontoinhaber. (3) PM-Kontoinhaber können, sofern die Bedingungen nach Artikel 6 erfüllt sind, indirekte Teilnehmer im PM benennen. PM-Kontoinhaber können indirekte Teilnehmer, die durch Zeichnung des SEPA Instant Credit Transfer Adherence Agreements dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme beigetreten sind, nur dann benennen, wenn diese Stellen auf der TIPS-Plattform erreichbar sind, sei es als TIPS-Geldkontoinhaber bei der [Name der Zentralbank einfügen] oder als erreichbare Partei über einen TIPS-Geldkontoinhaber. (4) Multi-Adressaten-Zugang durch Zweigstellen kann wie folgt gewährt werden:
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4. |
Artikel 12 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) PM-Konten und deren Unterkonten werden entweder mit null Prozent oder zum Einlagesatz, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist, verzinst, sofern diese Konten nicht zur Haltung von Mindestreserven oder von Überschussreserven genutzt werden. Im Falle von Mindestreserven werden die Berechnung und Zahlung der anfallenden Zinsen durch die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates (*2) und die Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) (*3) geregelt. Im Falle von Überschussreserven werden die Berechnung und Zahlung der anfallenden Zinsen durch den Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) (*4) geregelt. (*2) Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1)." (*3) Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1)." (*4) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).“ " |
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5. |
Artikel 28 erhält folgende Fassung: „Artikel 28 Sicherheitsanforderungen und Kontrollverfahren (1) Die Teilnehmer führen zum Schutz ihrer Systeme vor unberechtigtem Zugriff und unbefugter Nutzung angemessene Sicherheitskontrollen durch. Der angemessene Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Systeme obliegt der ausschließlichen Verantwortung der Teilnehmer. (2) Die Teilnehmer informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle in ihrer technischen Infrastruktur und, sofern dies angemessen erscheint, über sicherheitsrelevante Vorfälle in der technischen Infrastruktur von Drittanbietern. Die [Name der Zentralbank einfügen] kann weitere Informationen über den Vorfall anfordern und erforderlichenfalls verlangen, dass der Teilnehmer angemessene Maßnahmen ergreift, um solche Ereignisse zukünftig zu vermeiden. (3) Die [Name der Zentralbank einfügen] kann für alle Teilnehmer und/oder Teilnehmer, die von der [Name der Zentralbank einfügen] als systemkritisch angesehen werden, zusätzliche Sicherheitsanforderungen verlangen, insbesondere im Hinblick auf Cybersicherheit oder Betrugsbekämpfung. (4) Teilnehmer i) gewähren der [Name der Zentralbank einfügen] dauerhaften Zugang zu ihrer Bescheinigung über die Einhaltung der Endpunktsicherheitsanforderungen des von ihnen gewählten TARGET2-Netzwerkdienstleisters und ii) übermitteln der [Name der Zentralbank einfügen] jährlich die auf der Website der [Name der Zentralbank einfügen] und der Website der EZB in englischer Sprache veröffentlichte TARGET2-Selbstzertifizierungserklärung. (4a) Die [Name der Zentralbank einfügen] beurteilt anhand der Selbstzertifizierungserklärung(en) des Teilnehmers den Grad der Einhaltung jeder der in den TARGET2-Selbstzertifizierungsanforderungen festgelegten Anforderungen durch den Teilnehmer. Diese Anforderungen sind in Anlage VIII aufgeführt, die neben den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Anlagen Bestandteil dieser Bedingungen sind. (4b) Der Grad der Einhaltung der Anforderungen der TARGET2-Selbstzertifizierung durch den Teilnehmer wird, geordnet nach zunehmendem Schweregrad der Nichteinhaltung, wie folgt eingestuft: ‚vollständige Einhaltung‘, ‚geringfügige Nichteinhaltung‘, ‚gravierende Nichteinhaltung‘. Die folgenden Kriterien finden Anwendung: Vollständige Einhaltung ist erreicht, wenn ein Teilnehmer 100 % der Anforderungen erfüllt; eine geringfügige Nichteinhaltung liegt vor, wenn ein Teilnehmer weniger als 100 %, aber mindestens 66 % der Anforderungen erfüllt, und eine gravierende Nichteinhaltung liegt vor, wenn ein Teilnehmer weniger als 66 % der Anforderungen erfüllt. Weist ein Teilnehmer nach, dass eine bestimmte Anforderung auf ihn nicht anwendbar ist, so wird für die Zwecke der Einstufung davon ausgegangen, dass er die Anforderungen erfüllt. Ein Teilnehmer, der die ‚vollständige Einhaltung‘ nicht erreicht, legt einen Maßnahmenplan vor, aus dem hervorgeht, wie er die vollständige Einhaltung zu erreichen beabsichtigt. Die [Name der Zentralbank einfügen] unterrichtet die betreffenden Aufsichtsbehörden über den Stand der Einhaltung durch den jeweiligen Teilnehmer. (4c) Verweigert der Teilnehmer den dauerhaften Zugang zu seiner Bescheinigung über die Einhaltung der Endpunktsicherheitsanforderungen seines gewählten Netzwerkdienstleisters oder übermittelt er die TARGET2-Selbstzertifizierung nicht, so wird der Grad der Einhaltung der Anforderungen durch den Teilnehmer als ‚gravierende Nichteinhaltung‘ eingestuft. (4d) Die [Name der Zentralbank einfügen] beurteilt jährlich erneut die Einhaltung der Anforderungen durch die Teilnehmer. (4e) Die [Name der Zentralbank einfügen] kann Teilnehmern, deren Grad der Einhaltung der Anforderungen als geringfügige oder gravierende Nichteinhaltung eingestuft wurde, mit zunehmendem Schweregrad folgende Abhilfemaßnahmen auferlegen:
(5) Teilnehmer, die Dritten Zugang zu ihrem PM-Konto gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 gewähren, tragen dem mit der Erlaubnis eines solchen Zugangs verbundenen Risiko im Einklang mit den in den Absätzen 1 bis 4e dieses Artikels genannten Sicherheitsanforderungen Rechnung. In der in Absatz 4 genannten Selbstzertifizierung ist festgelegt, dass der Teilnehmer Dritte, die Zugang zu seinem PM-Konto haben, zur Einhaltung der Endpunktsicherheitsanforderungen des TARGET2-Netzwerkdienstleisters verpflichtet.“ |
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6. |
Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es wird davon ausgegangen, dass sich die Teilnehmer ihrer gesetzlichen Pflichten zum Datenschutz bewusst sind, diese einhalten und in der Lage sind, die Einhaltung gegenüber den betreffenden zuständigen Behörden nachzuweisen. Sie sind sich ihrer gesetzlichen Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung, proliferationsrelevanter nuklearer Tätigkeiten und der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bewusst und halten diese ein; insbesondere treffen sie danach angemessene Vorkehrungen bei den Zahlungen, die auf ihren PM-Konten verbucht werden. Die Teilnehmer stellen vor Abschluss des Vertrags mit dem TARGET2-Netzwerkdienstleister sicher, dass sie mit den Regelungen des TARGET2-Netzwerkdienstleisters zur Wiederherstellung verloren gegangener Daten vertraut sind.“ |
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7. |
Der folgende Artikel 45a wird eingefügt: „Artikel 45a Übergangsbestimmungen (1) Sobald das TARGET-System den Betrieb aufnimmt und der Betrieb von TARGET2 eingestellt wurde, werden PM-Kontosalden auf die entsprechenden Nachfolgekonten des Kontoinhabers im TARGET-System übertragen. (2) Die Anforderung, dass PM-Kontoinhaber, indirekte Teilnehmer und erreichbare BIC-Inhaber, die dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme beigetreten sind, gemäß Artikel 5 auf der TIPS-Plattform erreichbar sein müssen, gilt ab dem 25. Februar 2022.“ |
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8. |
Anlage I Nummer 8 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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9. |
Anlage IV Nummer 6 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
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10. |
Der Text des Anhangs VI der vorliegenden Leitlinie wird der Leitlinie EZB/2012/27 als neuer Anhang II Anlage VIII angefügt. |
(*1) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).“;
(*2) Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1).
(*3) Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1).
(*4) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).“ “
ANHANG II
Anhang IIa der Leitlinie EZB/2012/27 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe fc erhält folgende Fassung:
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3. |
In Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Buchstabe fd eingefügt:
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4. |
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) TARGET2 bietet Echtzeit-Brutto-Abwicklung von Euro- Zahlungen in Zentralbankgeld über PM-Konten, über T2S-Geldkonten und über TIPS-Geldkonten an. TARGET2 wird auf der Grundlage der SSP eingerichtet und betrieben, über die – technisch in gleicher Weise – Zahlungsaufträge eingereicht und verarbeitet sowie schließlich Zahlungen empfangen werden. Was die technische Führung von T2S-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der T2S-Plattform eingerichtet und betrieben. Was die technische Führung von TIPS-Geldkonten und technischen TIPS-Nebensystemkonten betrifft, wird TARGET2 auf der TIPS-Plattform eingerichtet und betrieben. Die [Name der Zentralbank einfügen] ist Erbringer der Dienstleistungen nach Maßgabe dieser Bedingungen. Handlungen und Unterlassungen der SSP-Anbieter-NZBen und der vier Zentralbanken gelten als Handlungen und Unterlassungen der [Name der Zentralbank einfügen], die für solche Handlungen und Unterlassungen gemäß Artikel 21 dieses Anhangs haftet. Die Teilnahme gemäß diesen Bedingungen begründet keine vertragliche Beziehung zwischen den T2S-Kontoinhabern und den SSP-Anbieter-NZBen oder den vier Zentralbanken, wenn eine der Letztgenannten in dieser Eigenschaft handelt. Weisungen/Anweisungen, Nachrichten oder Informationen, die ein T2S-Kontoinhaber im Rahmen der gemäß diesen Bedingungen erbrachten Dienste von der SSP oder der T2S-Plattform erhält oder an diese sendet, gelten als von [Name der Zentralbank einfügen] erhalten oder an diese gesendet.“ |
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5. |
Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Hat die [Name der Zentralbank einfügen] einem Antrag eines T2S-Geldkontoinhabers gemäß Absatz 1 stattgegeben, so wird davon ausgegangen, dass der T2S-Geldkontoinhaber dem/den teilnehmenden Zentralverwahrer(n) die Ermächtigung zur Belastung des T2S-Geldkontos mit den Beträgen erteilt hat, die bei den Wertpapierumsätzen auf diesen Wertpapierkonten anfallen.“ |
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6. |
Artikel 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es wird davon ausgegangen, dass sich die T2S-Geldkontoinhaber ihrer gesetzlichen Pflichten zum Datenschutz bewusst sind, diese einhalten und in der Lage sind, die Einhaltung gegenüber den betreffenden zuständigen Behörden nachzuweisen. Es wird davon ausgegangen, dass sie sich ihrer Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung, proliferationsrelevanter nuklearer Tätigkeiten und der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bewusst sind und diese einhalten; insbesondere treffen sie danach angemessene Vorkehrungen bei den Zahlungen, die auf ihren T2S-Geldkonten verbucht werden. Die T2S-Geldkontoinhaber stellen vor Abschluss des Vertrags mit dem Netzwerkdienstleister sicher, dass sie mit dessen Regelungen zur Wiederherstellung verloren gegangener Daten vertraut sind.“ |
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7. |
Artikel 30 erhält folgende Fassung: „Artikel 30 Vertragsverhältnis mit einem Netzwerkdienstleister (1) T2S-Geldkontoinhaber müssen entweder
(2) Das Rechtsverhältnis zwischen einem T2S-Geldkontoinhaber und dem Netzwerkdienstleister unterliegt ausschließlich den Bedingungen des mit einem Netzwerkdienstleister gemäß Absatz 1 Buchstabe a abgeschlossenen separaten Vertrags. (3) Die vom Netzwerkdienstleister erbrachten Dienste sind nicht Bestandteil der Dienstleistungen, die die [Name der Zentralbank einfügen] im Rahmen von TARGET2 erbringt. (4) Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet daher weder für Handlungen, Fehler oder Unterlassungen des Netzwerkdienstleisters (einschließlich seiner Direktoren, Mitarbeiter und Zulieferer) noch für Handlungen, Fehler oder Unterlassungen von Dritten, die die Teilnehmer ausgewählt haben, um Zugang zum Netz des Netzwerkdienstleisters zu erhalten.“ |
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8. |
Der folgende Artikel 34a wird eingefügt: „Artikel 34a Übergangsbestimmungen Sobald das TARGET-System den Betrieb aufnimmt und der Betrieb von TARGET2 eingestellt wurde, werden T2S-Geldkontoinhaber zu T2S-Geldkontoinhabern im TARGET-System.“ |
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9. |
Die Bezugnahmen auf „T2S-Netzwerkdienstleister“ (Singular oder Plural) in Anhang IIa Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 22 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 27 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1 und Anlage I Nummer 1 werden durch Bezugnahmen auf „Netzwerkdienstleister“ ersetzt. |
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10. |
Anlage I Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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ANHANG III
Anhang IIb der Leitlinie EZB/2012/27 wird wie folgt geändert:
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1. |
Die Bezugnahmen auf „TIPS-Netzwerkdienstleister“ (Singular oder Plural) in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 24 Absätze 1 und 2, Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 29 Absatz 6, Anlage I Nummer 1, Anlage I Nummer 6 Absatz 1 und Anlage II Nummer 3 Absatz 3 Buchstabe b werden durch Bezugnahmen auf „Netzwerkdienstleister“ ersetzt. |
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2. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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3. |
In Artikel 3 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf „Anlage V: Technische Voraussetzungen für die TIPS-Anbindung“ gestrichen. |
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4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
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6. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Vertragsverhältnis mit einem Netzwerkdienstleister (1) Die Teilnehmer müssen entweder:
(2) Das Rechtsverhältnis zwischen einem Teilnehmer und dem Netzwerkdienstleister unterliegt ausschließlich den Bedingungen ihres separaten Vertrags gemäß Absatz 1 Buchstabe a. (3) Die vom Netzwerkdienstleister erbrachten Dienste sind nicht Bestandteil der Dienstleistungen, die die [Name der Zentralbank einfügen] im Rahmen von TARGET2 erbringt. (4) Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet daher weder für Handlungen, Fehler oder Unterlassungen des Netzwerkdienstleisters (einschließlich seiner Direktoren, Mitarbeiter und Zulieferer) noch für Handlungen, Fehler oder Unterlassungen von Dritten, die die Teilnehmer ausgewählt haben, um Zugang zum Netz des Netzwerkdienstleisters zu erhalten.“ |
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7. |
Artikel 10 wird gestrichen. |
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8. |
Der folgende Artikel 11a wird eingefügt: „Artikel 11a MPL-Verzeichnis (1) Das zentrale MPL-Verzeichnis enthält die Proxy-IBAN-Entsprechungstabelle für die Zwecke des MPL-Dienstes. (2) Jeder Proxy darf nur mit einer IBAN verknüpft werden. Eine IBAN kann mit einem oder mehreren Proxys verknüpft werden. (3) Artikel 29 findet Anwendung auf die im MPL-Verzeichnis enthaltenen Daten.“ |
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9. |
Artikel 12 Absatz 9 wird gestrichen. |
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10. |
Artikel 15 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) TIPS-Geldkonten werden entweder mit 0 % oder zum Einlagesatz, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist, verzinst, sofern diese Konten nicht zur Haltung von Mindestreserven oder von Überschussreserven genutzt werden. Im Falle von Mindestreserven werden die Berechnung und Zahlung der anfallenden Zinsen durch die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates (*1) und die Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) (*2) geregelt. Im Falle von Überschussreserven werden die Berechnung und Zahlung der anfallenden Zinsen durch den Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) (*3) geregelt. (*1) Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1)." (*2) Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1)." (*3) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).“ " |
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11. |
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Arten von Zahlungsaufträgen auf TIPS-Geldkonten Im Rahmen des TIPS-Dienstes gelten als Zahlungsaufträge:
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12. |
Artikel 18 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Wurde ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto, ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein technisches TIPS-Nebensystemkonto oder ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem technischen TIPS-Nebensystemkonto auf ein TIPS-Geldkonto wie in Artikel 17 beschrieben angenommen, prüft TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen], ob auf dem Konto des Zahlers ausreichend Mittel verfügbar sind. Sind keine ausreichenden Mittel verfügbar, wird der Auftrag zur Liquiditätsübertragung zurückgewiesen. Sind ausreichende Mittel verfügbar, wird der Auftrag zur Liquiditätsübertragung sofort abgewickelt.“ |
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13. |
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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14. |
Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es wird davon ausgegangen, dass sich die TIPS-Geldkontoinhaber ihrer gesetzlichen Pflichten zum Datenschutz bewusst sind, diese einhalten und in der Lage sind, die Einhaltung gegenüber den betreffenden zuständigen Behörden nachzuweisen. Es wird davon ausgegangen, dass sie sich ihrer gesetzlichen Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung, proliferationsrelevanter nuklearer Tätigkeiten und der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bewusst sind und diese einhalten; insbesondere treffen sie danach angemessene Vorkehrungen bei den Zahlungen, die auf ihren TIPS-Geldkonten verbucht werden. Die TIPS-Geldkontoinhaber stellen vor Aufnahme vertraglicher Beziehungen mit ihrem gewählten Netzwerkdienstleister sicher, dass sie mit den Regelungen dieses Netzwerkdienstleisters zur Wiederherstellung verloren gegangener Daten vertraut sind.“ |
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15. |
Der folgende Artikel 35a wird eingefügt: „Artikel 35a Übergangsbestimmung Sobald das TARGET-System den Betrieb aufnimmt und der Betrieb von TARGET2 eingestellt wurde, werden TIPS-Geldkontoinhaber zu TIPS-Geldkontoinhabern im TARGET-System.“ |
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16. |
Die Tabelle in Anlage I Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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17. |
Anlage I Nummer 6 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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18. |
In Anlage IV wird Nummer 2 gestrichen. |
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19. |
Anlage V wird gestrichen. |
(*1) Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1).
(*2) Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1).
(*3) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).“ “
ANHANG IV
Anhang IV der Leitlinie EZB/2012/27 wird wie folgt geändert:
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1. |
Nummer 14 Absatz 14 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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2. |
In Nummer 18 Absatz 1 Buchstabe b erhält Zeile 1 der Tabelle folgende Fassung:
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3. |
In Nummer 18 Absatz 1 Buchstabe d wird der letzte Unterabsatz gestrichen. |
ANHANG V
Der folgende Anhang IVa wird in die Leitlinie EZB/2012/27 eingefügt:
„ANHANG IVa
TIPS-DIENST FÜR NEBENSYSTEME, DIE INSTANT PAYMENTS ABWICKELN
1. Begriffsbestimmungen
In diesem Anhang gelten folgende Begriffsbestimmungen zusätzlich zu den in Anhang IIb Artikel 1 festgelegten:
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1. |
‚Nebensystem-Zentralbank‘ (‚ancillary system central bank (ASCB)‘): die Zentralbank des Eurosystems, mit der das betreffende Nebensystem, das Instant Payments in seinen eigenen Büchern abwickelt, eine bilaterale Vereinbarung über die Abwicklung von Instant Payments des Nebensystems abgeschlossen hat. |
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2. |
‚zugrunde liegendes Bruttovolumen‘ (‚underlying gross volume‘): die Anzahl der in den eigenen Büchern des Nebensystems abgewickelten Instant Payments, die durch auf dem technischen TIPS-Nebensystemkonto gehaltene Mittel ermöglicht werden. Nicht inbegriffen sind Instant Payments an oder von TIPS-Geldkonten oder anderen technischen TIPS-Nebensystemkonten. |
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3. |
‚einreichende Partei‘ (‚instructing party‘): eine Stelle, die von einem Nebensystem als solche bestimmt wurde und die im Auftrag dieses Nebensystems oder einer erreichbaren Partei dieses Nebensystems Zahlungsaufträge an die TIPS-Plattform senden und/oder von der TIPS-Plattform erhalten kann. |
2. Einbringung von Zahlungsaufträgen in das System und deren Unwiderruflichkeit
Die Anwendung von Anhang IIb Artikel 20 in Bezug auf den Zeitpunkt der Einbringung von Instant Payment-Aufträgen, positiven Rückruf-Antworten sowie Aufträgen zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein technisches TIPS-Nebensystemkonto und Aufträgen zur Liquiditätsübertragung von einem technischen TIPS-Nebensystemkonto auf ein TIPS-Geldkonto im betreffenden TARGET2-Komponenten-System hat keinen Einfluss auf Regeln von Nebensystemen, die einen Zeitpunkt für die Einbringung in das Nebensystem und/oder die Unwiderruflichkeit von bei diesem Nebensystem eingereichten Zahlungsaufträgen festlegen, der vor dem Einbringungszeitpunkt des jeweiligen Nebensystem-Zahlungsauftrags in das betreffende TARGET2-Komponenten-System liegt.
3. Konten zur Unterstützung der Abwicklung von Instant Payments in den eigenen Büchern von Nebensystemen
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1. |
Zur Unterstützung der Abwicklung von Instant Payments im Zusammenhang mit Nebensystemen in TIPS ist ein technisches TIPS-Nebensystemkonto zu eröffnen. |
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2. |
Ein technisches TIPS-Nebensystemkonto erhält eine eindeutige, aus bis zu 34 Zeichen bestehende Kontonummer, die sich wie in der Tabelle dargestellt zusammensetzt:
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3. |
Der Kontosaldo von technischen TIPS-Nebensystemkonten kann im Tagesverlauf nur null oder positiv sein. Technische TIPS-Nebensystemkonten können über Nacht einen positiven Saldo aufweisen. Ein Übernachtsaldo auf dem Konto unterliegt den gleichen Verzinsungsregeln, wie sie gemäß Artikel 11 dieser Leitlinie für Sicherungsguthaben gelten. |
4. Abwicklungsverfahren
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1. |
Das betreffende Nebensystem verwendet ein technisches TIPS-Nebensystemkonto, um die erforderliche, von seinen Verrechnungsmitgliedern bereitgestellte Liquidität zur Deckung ihrer Positionen zu sammeln. |
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2. |
Auf Wunsch wird das Nebensystem über Gutschriften und Belastungen auf seinem technischen TIPS-Nebensystemkonto informiert. |
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3. |
Ein Nebensystem kann Instant Payment-Aufträge und positive Rückruf-Antworten an einen TIPS-Geldkontoinhaber oder ein TIPS-Nebensystem senden. Ein Nebensystem empfängt und verarbeitet Instant Payment-Aufträge, Rückruf-Anfragen und positive Rückruf-Antworten von TIPS-Geldkontoinhabern oder TIPS-Nebensystemen. |
5. Benutzerschnittstelle
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1. |
Der Inhaber des technischen TIPS-Nebensystemkontos greift im A2A-Modus auf die TIPS-Plattform zu und kann darüber hinaus entweder direkt oder über eine oder mehrere einreichende Parteien eine Verbindung im U2A-Modus herstellen. |
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2. |
Der Zugang zur TIPS-Plattform ermöglicht den Inhabern technischer TIPS-Nebensystemkonten,
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6. Gebührenverzeichnis und Rechnungsstellung
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1. |
Ein Nebensystem in TIPS hat Gebühren gemäß den beiden folgenden Posten zu entrichten:
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2. |
Das zugrunde liegende Bruttovolumen der Instant Payments des Nebensystems wird von der Nebensystem-Zentralbank monatlich auf der Grundlage des auf 10 000 abgerundeten zugrunde liegenden Bruttovolumens des Vormonats berechnet und vom Nebensystem spätestens am dritten Geschäftstag des Folgemonats gemeldet. Das berechnete Bruttovolumen wird für die Berechnung der Gebühr im Folgemonat zugrunde gelegt. |
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3. |
Jedes Nebensystem erhält von seiner Nebensystem-Zentralbank eine auf den in Absatz 1 dieser Nummer genannten Gebühren beruhende Rechnung für den Vormonat spätestens am neunten Geschäftstag eines Monats. Die Zahlung hat spätestens bis zum vierzehnten Geschäftstag des Monats der Ausstellung der Rechnung auf das von der Nebensystem-Zentralbank angegebene Konto zu erfolgen oder wird von einem vom Nebensystem angegebenen Konto abgebucht. |
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4. |
Für die Zwecke der Gebührenverzeichnisse und der Rechnungsstellung gemäß diesem Anhang gilt Folgendes:
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5. |
Für die Zwecke der Rechnungsstellung gemäß diesem Artikel belaufen sich die Gebühren für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 28. Februar 2022 auf den Durchschnitt der für die Monate September, Oktober und November 2021 insgesamt in Rechnung gestellten Gebühren. |
ANHANG VI
Der folgende Anhang II Anlage VIII wird der Leitlinie EZB/2012/27 angefügt:
„Anlage VIII
Anforderungen an das Informationssicherheitsmanagement und das Business-Continuity-Management
Informationssicherheitsmanagement
Diese Anforderungen gelten für jeden einzelnen Teilnehmer, es sei denn, ein Teilnehmer weist nach, dass eine bestimmte Anforderung auf ihn nicht anwendbar ist. Bei der Festlegung des Anwendungsbereichs der Anforderungen innerhalb seiner Infrastruktur sollte der Teilnehmer die Elemente identifizieren, die Teil der Zahlungstransaktionskette sind. Die Zahlungstransaktionskette beginnt am Point of Entry (PoE), d. h. einem System, das an der Erstellung von Transaktionen beteiligt ist (z. B. Workstations, Front- und Back-Office-Anwendungen, Middleware), und endet beim System, das für die Übermittlung der Nachricht an SWIFT verantwortlich ist (z. B. SWIFT VPN Box) oder beim Internet (Letzteres trifft bei internetbasiertem Zugang zu).
Anforderung 1.1: Informationssicherheitsstrategie
Die Geschäftsführung legt einen klaren sicherheitspolitischen Kurs fest, der im Einklang mit den Geschäftszielen steht. Sie verpflichtet sich zur Informationssicherheit und fördert diese, indem sie eine Strategie für die Informationssicherheit formuliert, verabschiedet und aufrechterhält, die darauf abzielt, das Management von Informationssicherheit und Cyberresilienz innerhalb der gesamten Organisation in Bezug auf Identifikation, Bewertung und Behandlung von Risiken für die Informationssicherheit und die Cyberresilienz sicherzustellen. Die Strategie sollte mindestens folgende Abschnitte beinhalten: Ziele, Umfang (darunter Bereiche wie Organisation, Personal, Verwaltung der Informationswerte usw.), Grundsätze und Zuweisung von Verantwortlichkeiten.
Anforderung 1.2: Interne Organisation
Zur Umsetzung der Informationssicherheitsstrategie innerhalb der Organisation wird ein Informationssicherheitsrahmenwerk geschaffen. Die Geschäftsführung koordiniert und überprüft die Einrichtung des Informationssicherheitsrahmenwerks, damit die organisationsweite Umsetzung der Informationssicherheitsstrategie (gemäß der Anforderung 1.1), darunter auch die Zuteilung ausreichender Ressourcen und die Zuweisung entsprechender Sicherheitsverantwortlichkeiten, gewährleistet ist.
Anforderung 1.3: Externe Parteien
Wenn eine Organisation mit externen Parteien zusammenarbeitet bzw. deren Produkte oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt und/oder von diesen abhängig ist, sollte dies nicht die Sicherheit ihrer Informationen und informationsverarbeitenden Einrichtungen beeinträchtigen. Der Zugang externer Parteien zu den informationsverarbeitenden Einrichtungen der Organisation ist in jedem Fall zu kontrollieren. Sofern externe Parteien oder Produkte/Dienstleistungen externer Parteien Zugang zu informationsverarbeitenden Einrichtungen der Organisation benötigen, ist eine Risikoprüfung durchzuführen, um die sicherheitsrelevanten Auswirkungen zu ermitteln und die Kontrollanforderungen zu bestimmen. Die Kontrollen werden mit der externen Partei jeweils einzeln vereinbart und vertraglich festgelegt.
Anforderung 1.4: Verwaltung von Informationswerten
Sämtliche Informationswerte, Geschäftsprozesse und zugrundeliegenden Informationssysteme entlang der Zahlungstransaktionskette, wie Betriebssysteme, Infrastrukturen, Fachsoftware, Standardprodukte, Dienste und von Nutzern entwickelte Anwendungen, sind zu erfassen und einem Eigentümer namentlich zuzuordnen. Zum Schutz der Informationswerte ist zudem festzulegen, wer für die Aufrechterhaltung und die Durchführung angemessener Kontrollen in den Geschäftsprozessen und den zugehörigen IT-Komponenten zuständig ist. Hinweis: Der Eigentümer kann soweit angemessen die Durchführung bestimmter Kontrollen delegieren; er ist jedoch weiterhin für den ordnungsgemäßen Schutz der Informationswerte verantwortlich.
Anforderung 1.5: Klassifizierung von Informationswerten
Die Informationswerte werden nach ihrer Kritikalität für den reibungslosen Betrieb durch den Teilnehmer klassifiziert. Aus der Klassifizierung muss ersichtlich sein, ob, mit welcher Priorität und in welchem Umfang Informationswerte zu schützen sind, während sie in den jeweiligen Geschäftsprozessen und durch die zugrunde liegenden IT-Komponenten verwendet werden. Mithilfe eines von der Geschäftsführung genehmigten Systems zur Klassifizierung von Informationswerten werden für die gesamte Lebensdauer der Informationswerte (einschließlich Löschung und Vernichtung der Informationswerte) angemessene Schutzkontrollen definiert und es wird die Notwendigkeit spezieller Maßnahmen im Umgang mit bestimmten Informationen kommuniziert.
Anforderung 1.6: Personelle Sicherheit
Die Verantwortlichkeiten bezüglich der Sicherheit werden bereits vor der Einstellung neuer Mitarbeiter in einer entsprechenden Stellenbeschreibung benannt und in den vertraglichen Beschäftigungsbedingungen festgehalten. Alle Bewerber, Vertragspartner und Drittanwender sind hinreichend zu überprüfen, besonders bei sensiblen Stellen bzw. Aufträgen. Mitarbeiter, Vertragspartner und Dritte, die informationsverarbeitende Einrichtungen nutzen, unterzeichnen eine Vereinbarung, in der ihre Sicherheitsrollen und Verantwortlichkeiten festgelegt sind. Es wird gewährleistet, dass alle Mitarbeiter, Vertragspartner und Dritte hinreichend für Sicherheitsaspekte sensibilisiert sind. Zur Minimierung möglicher Sicherheitsrisiken sind ihnen Fortbildungen und Schulungen zu Sicherheitsverfahren und dem korrekten Einsatz der informationsverarbeitenden Einrichtungen zu ermöglichen. Für Mitarbeiter ist ein formelles Disziplinarverfahren zu schaffen, das bei Verletzung von Sicherheitsbestimmungen zur Anwendung kommt. Durch Zuweisung entsprechender Verantwortlichkeiten ist zu gewährleisten, dass das Ausscheiden eines Mitarbeiters, Vertragspartners oder Dritten bzw. dessen Wechsel innerhalb der Organisation gesteuert wird sowie sämtliche Betriebsmittel zurückgegeben und alle Zugangsberechtigungen entzogen werden.
Anforderung 1.7: Physische und umgebungsbezogene Sicherheit
Kritische oder sensible informationsverarbeitende Einrichtungen werden in Sicherheitsbereichen untergebracht, die durch eine genau festgelegte Sicherheitszone sowie entsprechende Sicherheitsbarrieren und Zutrittskontrollen geschützt sind. Sie müssen physisch vor unrechtmäßigem Zutritt sowie Zerstörung und Manipulation geschützt sein. Der Zutritt ist nur Personen zu gewähren, die unter die Anforderung 1.6 fallen. Es werden Verfahren und Standards festgelegt, um physische Medien, auf denen Informationswerte gespeichert sind, auf Transportwegen zu schützen.
Die Betriebsmittel sind vor physischen und umgebungsbezogenen Bedrohungen zu schützen. Um das Risiko eines unerlaubten Zugriffs auf Informationen zu mindern sowie Schäden und Verluste in Bezug auf Betriebsmittel oder Informationen zu verhindern, ist es erforderlich, dass sämtliche (auch außerhalb des Standorts verwendete) Betriebsmittel geschützt und Vorkehrungen zum Schutz vor Entwendung von Eigentum getroffen werden. Zur Abwehr physischer Bedrohungen und zum Schutz der unterstützenden Infrastruktur wie der Stromversorgung und der Verkabelung können besondere Maßnahmen erforderlich sein.
Anforderung 1.8: Betriebsmanagement
Für die Verwaltung und den Betrieb von informationsverarbeitenden Einrichtungen, die durchgängig alle zugrunde liegenden Systeme der Zahlungstransaktionskette abdecken, werden Verantwortlichkeiten und Verfahren festgelegt.
Was die Betriebsprozesse einschließlich der technischen Administration der IT-Systeme betrifft, so ist soweit angemessen eine Aufteilung der Verantwortlichkeiten vorzunehmen, um das Risiko eines fahrlässigen oder vorsätzlichen Systemmissbrauchs zu verringern. Ist eine solche Aufteilung aus dokumentierten objektiven Gründen nicht möglich, sind im Anschluss an eine formale Risikoanalyse kompensierende Kontrollen zu implementieren. Es werden Kontrollen eingerichtet, um das Eindringen von Schadsoftware (Malware) in die Systeme der Zahlungstransaktionskette zu verhindern und aufzudecken. Es werden zudem Kontrollen (einschließlich der Nutzersensibilisierung) eingeführt, um Malware abzuwehren, aufzuspüren und zu entfernen. Mobiler Programmcode darf nur verwendet werden, wenn er aus vertrauenswürdigen Quellen stammt (z. B. signierte COM-Komponenten von Microsoft sowie Java Applets). Die Browsereinstellungen (z. B. Verwendung von Erweiterungen und Plug-ins) sind strengen Kontrollen zu unterziehen.
Es müssen Konzepte zur Datensicherung und -wiederherstellung von der Geschäftsführung umgesetzt werden. Hierzu zählt auch ein Wiederherstellungsplan, der in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens jährlich, zu testen ist.
Zudem werden die für die Sicherheit des Zahlungsverkehrs kritischen Systeme überwacht und relevante Informationssicherheitsvorfälle dokumentiert. Durch den Einsatz von Betreiberprotokollen ist sicherzustellen, dass Probleme im Bereich der Informationssysteme erkannt werden. Die Betreiberprotokolle werden in regelmäßigen Abständen – je nach der Kritikalität des Betriebsprozesses – stichprobenartig überprüft. Eine Systemüberwachung ist durchzuführen, um die Effizienz der als kritisch für die Sicherheit des Zahlungsverkehrs eingestuften Kontrollmechanismen zu überprüfen und die Einhaltung der Zugangsregelungen zu verifizieren.
Der Informationsaustausch zwischen Organisationen muss auf Basis einer formellen Austauschrichtlinie und im Rahmen von zwischen den betroffenen Parteien abgeschlossenen Austauschvereinbarungen erfolgen. Hierbei sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten. Werden Software-Komponenten von Drittanbietern im Informationsaustausch mit TARGET2 verwendet (z. B. wenn, wie im zweiten Anforderungsszenario der TARGET2-Selbstzertifizierung beschrieben, Software von einem Servicebüro bezogen wird), so muss hierfür eine formale Vereinbarung mit dem Dritten abgeschlossen werden.
Anforderung 1.9: Zugangskontrolle
Der Zugang zu Informationswerten ist durch die fachlichen Anforderungen (‚Kenntnis nur soweit nötig‘ (1)) und im Einklang mit dem bestehenden Regelungsrahmen der Organisation (einschließlich der Informationssicherheitsstrategie) zu begründen. Es sind eindeutige Regeln für die Zugriffskontrolle auf Basis des Grundsatzes der minimalen Rechtevergabe (2) festzulegen, die den Erfordernissen des jeweiligen Geschäftszwecks und der IT-Prozesse genau Rechnung tragen. Soweit relevant (z. B. zur Backup-Verwaltung), müssen die logischen mit den physischen Zugriffskontrollen übereinstimmen, es sei denn, es bestehen angemessene Ausgleichskontrollen (z. B. Verschlüsselung, Anonymisierung personenbezogener Daten).
Um die Zuweisung von Rechten zum Zugriff auf Informationssysteme und -dienste der Zahlungstransaktionskette zu kontrollieren, müssen formelle, dokumentierte Verfahren umgesetzt werden. Diese Verfahren müssen den gesamten Lebenszyklus des Nutzerzugangs abdecken – von der Erstregistrierung neuer Nutzer bis hin zur endgültigen Abmeldung von Nutzern, die keinen Zugang mehr benötigen.
Besondere Beachtung erfordert gegebenenfalls die Zuweisung von Zugriffsrechten, die so kritisch sind, dass ihr Missbrauch zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der betrieblichen Prozesse des Teilnehmers führen kann (z. B. Zugriffsrechte im Zusammenhang mit der Systemadministration, dem Umgehen von Systemkontrollen oder dem direkten Zugriff auf Geschäftsdaten).
Es sind angemessene Kontrollen einzurichten, um die Nutzer an bestimmten Punkten des Netzwerks der Organisation, beispielsweise für den lokalen oder Fernzugang zu Systemen der Zahlungstransaktionskette, zu ermitteln, zu authentifizieren und zu berechtigen. Um die Zurechenbarkeit zu gewährleisten, dürfen persönliche Konten nicht geteilt werden.
Passwörter dürfen nicht einfach zu erraten sein. Deshalb müssen Regeln (z. B. für die Komplexität und zeitlich begrenzte Gültigkeit der Passwörter) festgelegt und durch spezielle Kontrollen durchgesetzt werden. Es ist ein Protokoll für die sichere Wiederherstellung bzw. Zurücksetzung von Passwörtern zu erstellen.
Es muss eine Leitlinie zur Anwendung kryptografischer Kontrollen entwickelt und umgesetzt werden, um die Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität von Informationen zu schützen. Zur Unterstützung dieser Kontrollen muss die Verwaltung kryptografischer Schlüssel geregelt sein.
Ebenso sind Regelungen für das Lesen vertraulicher Informationen am Bildschirm oder auf Papier zu treffen, z. B. durch eine Strategie des leeren Bildschirms (Clear Screen Policy) oder des aufgeräumten Schreibtisches (Clear Desk Policy), um das Risiko eines unberechtigten Zugriffs zu reduzieren.
Bei Arbeit mit Fernzugriff muss das Risiko, das mit der Arbeit in einer ungeschützten Umgebung einhergeht, berücksichtigt werden, und es sind angemessene technische und organisatorische Kontrollen einzurichten.
Anforderung 1.10: Beschaffung, Entwicklung und Wartung von Informationssystemen
Vor der Entwicklung und/oder Implementierung von Informationssystemen sind die Sicherheitsanforderungen zu ermitteln und zu vereinbaren.
Zur Gewährleistung einer korrekten Verarbeitung müssen geeignete Kontrollen in die Anwendungen integriert werden, auch in solche, die von Nutzern entwickelt wurden. Die Validierung von Ein- und Ausgabedaten und intern verarbeiteten Daten ist Bestandteil dieser Kontrollen. Zusätzliche Kontrollen sind unter Umständen für Systeme erforderlich, die sensible, wertvolle oder kritische Informationen verarbeiten oder diese beeinflussen. Solche Kontrollen sind auf Basis der Sicherheitsanforderungen und einer Risikobewertung in Übereinstimmung mit den bestehenden Leitlinien und Konzepten (z. B. der Informationssicherheitsstrategie und der Leitlinie für kryptografische Kontrollen) zu bestimmen.
Die betrieblichen Anforderungen an neue Systeme sind festzulegen, zu dokumentieren und vor ihrer Abnahme und Verwendung zu testen. Es müssen geeignete Kontrollen zur Gewährleistung der Netzwerksicherheit, einschließlich Segmentierung und sicherer Verwaltung, umgesetzt werden. Dies sollte in Abhängigkeit von der Kritikalität der Datenströme und vom Risikograd der Netzwerkbereiche in der Organisation erfolgen. Zum Schutz sensibler Daten, die über öffentliche Netzwerke geleitet werden, sind spezifische Kontrollmechanismen erforderlich.
Der Zugang zu Systemdateien und Quellcodes ist zu kontrollieren; IT-Projekte und Supportmaßnahmen sind in sicherer Form durchzuführen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass sensible Daten in Testumgebungen nicht frei zugänglich sind. Projekt- und Supportumgebungen sind einer strengen Kontrolle zu unterziehen. Dies gilt auch für Änderungen in der Produktionsumgebung. Bei wesentlichen Änderungen an der Produktionsumgebung ist eine Risikobewertung durchzuführen.
Zudem müssen regelmäßige Sicherheitstests der produktiven Systeme durchgeführt werden. Diese sind auf Grundlage der Ergebnisse einer Risikobewertung vorab zu planen und müssen mindestens Schwachstellenprüfungen umfassen. Sämtliche während der Sicherheitstests festgestellten Mängel sind zu prüfen. Maßnahmenpläne zur Schließung von ermittelten Sicherheitslücken müssen erstellt und zeitnah abgearbeitet werden.
Anforderung 1.11: Informationssicherheit bei Beziehungen zu Anbietern (3)
Um den Schutz der den Anbietern zugänglichen internen Informationssysteme des Teilnehmers zu gewährleisten, sind Informationssicherheitsanforderungen zu dokumentieren und in einer formalen Vereinbarung mit dem Anbieter festzuhalten, durch welche die mit dem Zugang des Anbieters verbundenen Risiken begrenzt werden.
Anforderung 1.12: Umgang mit Informationssicherheitsvorfällen und diesbezügliche Verbesserungen
Um einen konsistenten und wirksamen Ansatz für den Umgang mit Informationssicherheitsvorfällen (wozu auch die Meldung von Sicherheitsereignissen und -schwachstellen zählt) sicherzustellen, sind sowohl auf fachlicher als auch auf technischer Ebene Rollen, Verantwortlichkeiten und Verfahren festzulegen und zu testen, damit nach Informationssicherheitsvorfällen eine rasche, wirksame und geordnete Wiederherstellung der Sicherheit erfolgen kann; dies schließt auch Szenarien im Zusammenhang mit Cybervorfällen ein (z. B. Betrug durch einen externen Angreifer oder einen Insider). Das in diese Verfahren eingebundene Personal ist angemessen zu schulen.
Anforderung 1.13: Überprüfung der Erfüllung technischer Anforderungen
Die internen Informationssysteme eines Teilnehmers (z. B. Back-Office-Systeme, interne Netzwerke und Verbindungen zu externen Netzwerken) sind regelmäßig darauf zu bewerten, ob sie dem bestehenden Regelungsrahmen der Organisation (z. B. der Informationssicherheitsstrategie und der Leitlinie für kryptografische Kontrollen) entsprechen.
Anforderung 1.14: Virtualisierung
Gast-VMs (virtuelle Maschinen) müssen sämtliche Sicherheitsanforderungen erfüllen, die auch für physische Hardware und Systeme gelten (z. B. Härten, Protokollierung). Als Anforderungen für Hypervisoren sind vorgeschrieben: Härten des Hypervisors und des Host-Betriebssystems, regelmäßige Patches und strikte Trennung der unterschiedlichen Umgebungen (z. B. Produktions- und Entwicklungsumgebung). Auf Basis einer Risikoanalyse sind eine zentralisierte Steuerung, Protokollierung, Überwachung und Verwaltung der Zugriffsrechte, insbesondere für Konten mit privilegierten Berechtigungen, zu implementieren. Verwaltet ein Hypervisor mehrere Gast-VMs, müssen diese ein ähnliches Risikoprofil haben.
Anforderung 1.15: Cloud Computing
Die Verwendung öffentlicher und/oder hybrider Cloud-Lösungen in der Zahlungstransaktionskette muss durch eine formale Risikoanalyse begründet sein, bei der die technischen Kontrollen und Vertragsbestimmungen der Cloud-Lösung geprüft werden.
Bei der Nutzung einer hybriden Cloud-Lösung wird davon ausgegangen, dass die Kritikalitätsstufe des Gesamtsystems der des angebundenen Systems mit der höchsten Kritikalität entspricht. Alle am Standort befindlichen Komponenten der Hybridlösung sind von den übrigen Standortsystemen zu trennen.
Business-Continuity-Management (gilt nur für kritische Teilnehmer)
Die folgenden Anforderungen (2.1 bis 2.6) beziehen sich auf das Business-Continuity-Management. Jeder TARGET2-Teilnehmer, der vom Eurosystem im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren von TARGET2 als kritisch eingestuft wurde, muss über eine Strategie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs verfügen, die folgende Elemente aufweist:
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Anforderung 2.1 |
: |
Pläne zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs sind erstellt, und Verfahren zu deren Pflege sind umgesetzt. |
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Anforderung 2.2 |
: |
Es muss ein Ausweichstandort vorhanden sein. |
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Anforderung 2.3 |
: |
Das Risikoprofil des Ausweichstandorts muss sich von dem des Primärstandorts unterscheiden. Hierdurch soll vermieden werden, dass beide Standorte zeitgleich von derselben Störung betroffen sind. So sollte beispielsweise der Ausweichstandort an ein anderes Energieversorgungsnetz und eine andere Hauptfernmeldeleitung als der Primärstandort angeschlossen sein. |
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Anforderung 2.4 |
: |
Im Falle einer größeren Betriebsstörung, die dazu führt, dass auf den Primärstandort nicht zugegriffen werden kann und/oder für den Betrieb notwendige Mitarbeiter nicht verfügbar sind, muss der kritische Teilnehmer in der Lage sein, den normalen Betrieb vom Ausweichstandort aus wiederaufzunehmen und dort den Geschäftstag ordnungsgemäß abzuschließen und den/die folgenden Geschäftstag(e) zu beginnen. |
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Anforderung 2.5 |
: |
Durch etablierte Verfahren muss eine Wiederaufnahme der Transaktionsverarbeitung am Ausweichstandort innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach der ursprünglichen Unterbrechung des Dienstes und verhältnismäßig zur Kritikalität des von der Unterbrechung betroffenen Geschäftsvorgangs gewährleistet werden. |
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Anforderung 2.6 |
: |
Die Fähigkeit, Betriebsstörungen zu bewältigen, ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen, und alle wichtigen Mitarbeiter sind in geeigneter Weise zu schulen. Der Abstand zwischen den Tests darf nicht länger als ein Jahr sein. |
(1) Der Grundsatz ‚Kenntnis nur soweit nötig‘ bezieht sich auf die Ermittlung der Gesamtheit derjenigen Informationen, auf die eine einzelne Person Zugriff haben muss, um ihre Aufgaben zu erledigen.
(2) Nach dem Grundsatz der minimalen Rechtevergabe wird der Zugriff einer Person auf ein IT-System so gestaltet, dass er ihrer fachlichen Zuständigkeit entspricht.
(3) Als Anbieter ist in diesem Zusammenhang jede dritte Partei (einschließlich ihrer Mitarbeiter) zu verstehen, mit der das Institut eine vertragliche Vereinbarung zur Erbringung einer Dienstleistung abgeschlossen hat und die (einschließlich ihrer Mitarbeiter) im Rahmen des Dienstleistungsvertrags entweder direkt vor Ort oder über einen Fernzugang Zugriff auf Informationen und/oder Informationssysteme und/oder informationsverarbeitende Einrichtungen des Instituts im Anwendungsbereich oder in Verbindung mit dem Anwendungsbereich der TARGET2-Selbstzertifizierung erhält.