ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 340

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
24. September 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1535 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen

1

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1536 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (nunmehr Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur) für das Haushaltsjahr 2019

3

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1537 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (nunmehr Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU) für das Haushaltsjahr 2019

5

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1538 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel für das Haushaltsjahr 2019

7

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1539 Des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates für das Haushaltsjahr 2019

9

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1540 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für die Forschung (nunmehr Europäische Exekutivagentur für die Forschung) für das Haushaltsjahr 2019

11

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1541 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Innovation und Netze (nunmehr Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt) für das Haushaltsjahr 2019

13

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1542 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III — Kommission

15

 

*

Entschließung (EU) 2021/1543 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, sind

17

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1544 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan I — Parlament

81

 

*

Entschließung (EU) 2021/1545 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses zur Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan I — Parlament, sind

83

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1546 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat

114

 

*

Entschließung (EU) 2021/1547 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, sind

115

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1548 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan IV — Gerichtshof der Europäischen Union

122

 

*

Entschließung (EU) 2021/1549 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan IV — Gerichtshof der Europäischen Union, sind

123

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1550 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan V — Rechnungshof

131

 

*

Entschließung (EU) 2021/1551 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan V — Rechnungshof, sind

132

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1552 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

140

 

*

Entschließung (EU) 2021/1553 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, sind

141

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1554 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

152

 

*

Entschließung (EU) 2021/1555 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen, sind

153

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1556 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter

162

 

*

Entschließung (EU) 2021/1557 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter, sind

163

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1558 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter

168

 

*

Entschließung (EU) 2021/1559 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter, sind

170

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1560 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan X — Europäischer Auswärtiger Dienst

176

 

*

Entschließung (EU) 2021/1561 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan X — Europäischer Auswärtiger Dienst, sind

178

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1562 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) (bis zum 20. Februar 2019: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung) für das Haushaltsjahr 2019

187

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1563 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) (bis zum 20. Februar 2019: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung) für das Haushaltsjahr 2019

189

 

*

Entschließung (EU) 2021/1564 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) (bis zum 20. Februar 2019: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung) für das Haushaltsjahr 2019 sind

191

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1565 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) (vor dem 20. Februar 2019: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen) für das Haushaltsjahr 2019

195

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1566 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) (vor dem 20. Februar 2019: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen) für das Haushaltsjahr 2019

197

 

*

Entschließung (EU) 2021/1567 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) (vor dem 20. Februar 2019: Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen) für das Haushaltsjahr 2019 sind

199

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1568 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2019

203

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1569 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2019

205

 

*

Entschließung (EU) 2021/1570 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2019 sind

207

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1571 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2019

211

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1572 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über den Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2019

213

 

*

Entschließung (EU) 2021/1573 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2019 sind

215

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1574 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2019

219

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1575 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2019

221

 

*

Entschließung (EU) 2021/1576 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2019 sind

223

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1577 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) (bis zum 20. Februar 2019 Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) für das Haushaltsjahr 2019

227

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1578 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) (bis zum 20. Februar 2019 Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) für das Haushaltsjahr 2019

229

 

*

Entschließung (EU) 2021/1579 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) (bis zum 20. Februar 2019 Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) für das Haushaltsjahr 2019 sind

231

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1580 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019

235

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1581 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019

237

 

*

Entschließung (EU) 2021/1582 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 sind

239

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1583 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2019

243

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1584 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2019

245

 

*

Entschließung (EU) 2021/1585 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2019 sind

247

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1586 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (bis 12. Dezember 2019: Eurojust) für das Haushaltsjahr 2019

253

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1587 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (bis 12. Dezember 2019: Eurojust) für das Haushaltsjahr 2019

255

 

*

Entschließung (EU) 2021/1588 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (bis 12. Dezember 2019: Eurojust) für das Haushaltsjahr 2019 sind

257

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1589 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2019

261

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1590 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2019

263

 

*

Entschließung (EU) 2021/1591 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2019 sind

265

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1592 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2019

268

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1593 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2019

270

 

*

Entschließung (EU) 2021/1594 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2019 sind

272

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1595 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2019

275

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1596 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über den Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2019

277

 

*

Entschließung (EU) 2021/1597 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2019 sind

279

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1598 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2019

284

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1599 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2019

286

 

*

Entschließung (EU) 2021/1600 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2019 sind

288

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1601 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2019

292

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1602 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2019

294

 

*

Entschließung (EU) 2021/1603 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2019 sind

296

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1604 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) für das Haushaltsjahr 2019 (vor dem 27. Juni 2019: Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA))

300

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1605 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über den Rechnungsabschluss der ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) für das Haushaltsjahr 2019 (vor dem 27. Juni 2019: Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA))

302

 

*

Entschließung (EU) 2021/1606 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) (vor dem 27. Juni 2019: Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) für das Haushaltsjahr 2019 sind

304

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1607 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Eisenbahnagentur der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019

307

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1608 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über den Rechnungsabschluss der Eisenbahnagentur der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019

309

 

*

Entschließung (EU) 2021/1609 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Eisenbahnagentur der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 sind

311

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1610 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) für das Haushaltsjahr 2019

315

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1611 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) für das Haushaltsjahr 2019

317

 

*

Entschließung (EU) 2021/1612 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) für das Haushaltsjahr 2019 sind

319

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1613 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019

324

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1614 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019

326

 

*

Entschließung (EU) 2021/1615 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019 sind

328

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1616 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2019

337

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1617 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2019

339

 

*

Entschließung (EU) 2021/1618 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2019 sind

341

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1619 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2019

345

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1620 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2019

347

 

*

Entschließung (EU) 2021/1621 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2019 sind

349

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1622 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2019

353

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1623 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2019

355

 

*

Entschließung (EU) 2021/1624 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2019 sind

357

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1625 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2019

362

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1626 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2019

363

 

*

Entschließung (EU) 2021/1627 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2019 sind

364

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1628 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) für das Haushaltsjahr 2019

366

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1629 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zu dem Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) für das Haushaltsjahr 2019

368

 

*

Entschließung (EU) 2021/1630 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) für das Haushaltsjahr 2019 sind

370

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1631 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2019

374

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1632 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2019

376

 

*

Entschließung (EU) 2021/1633 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2019 sind

378

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1634 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2019

382

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1635 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2019

384

 

*

Entschließung (EU) 2021/1636 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2019 sind

386

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1637 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2019

392

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1638 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2019

394

 

*

Entschließung (EU) 2021/1639 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2019 sind

396

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1640 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2019

401

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1641 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2019

403

 

*

Entschließung (EU) 2021/1642 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2019 sind

405

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1643 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (vor dem 4. Juli 2019: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden) für das Haushaltsjahr 2019

410

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1644 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (vor dem 4. Juli 2019: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden) für das Haushaltsjahr 2019

412

 

*

Entschließung (EU) 2021/1645 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (vor dem 4. Juli 2019: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden) für das Haushaltsjahr 2019 sind

414

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1646 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro) für das Haushaltsjahr 2019

418

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1647 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro) für das Haushaltsjahr 2019

420

 

*

Entschließung (EU) 2021/1648 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro) für das Haushaltsjahr 2019 sind

422

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1649 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2019

425

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1650 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über den Rechnungsabschluss des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2019

427

 

*

Entschließung (EU) 2021/1651 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2019 sind

429

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1652 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2019

432

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1653 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über den Rechnungsabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2019

434

 

*

Entschließung (EU) 2021/1654 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2019 sind

436

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1655 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) für das Haushaltsjahr 2019

440

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1656 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) für das Haushaltsjahr 2019

442

 

*

Entschließung (EU) 2021/1657 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) für das Haushaltsjahr 2019 sind

444

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1658 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2019

449

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1659 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2019

451

 

*

Entschließung (EU) 2021/1660 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2019 sind

453

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1661 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2019

458

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1662 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2019

460

 

*

Entschließung (EU) 2021/1663 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2019 sind

462

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1664 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2019

466

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1665 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2019

468

 

*

Entschließung (EU) 2021/1666 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2019 sind

470

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1667 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2019

474

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1668 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2019

476

 

*

Entschließung (EU) 2021/1669 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2019 sind

478

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1670 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Initiative Innovative Arzneimittel 2 für das Haushaltsjahr 2019

483

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1671 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Initiative Innovative Arzneimittel 2 für das Haushaltsjahr 2019

485

 

*

Entschließung (EU) 2021/1672 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Initiative Innovative Arzneimittel 2 für das Haushaltsjahr 2019 sind

487

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1673 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff 2 für das Haushaltsjahr 2019

492

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1674 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff 2 für das Haushaltsjahr 2019

494

 

*

Entschließung (EU) 2021/1675 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff 2 für das Haushaltsjahr 2019 sind

496

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1676 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2019

500

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1677 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2019

502

 

*

Entschließung (EU) 2021/1678 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2019 sind

503

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1679 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2019

507

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1680 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2019

508

 

*

Entschließung (EU) 2021/1681 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2019 sind

509

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1682 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2019

513

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2021/1683 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss betreffend den achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2019

515

 

*

Entschließung (EU) 2021/1684 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2019 sind

517

 

*

Entschließung (EU) 2021/1685 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu der Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agenturen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019: Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle

525

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/1


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1535 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 — C9-0220/2020) (2),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2020)0311) und auf die ergänzenden detaillierten Antworten,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2019 (COM(2020)0265),

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2020)0268) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2020)0117),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zusammen mit den Antworten der Organe (3), auf den Bericht des Rechnungshofs zur Leistung des EU-Haushalts — Stand zum Jahresende 2019 zusammen mit den Antworten der Organe (4) und auf die Sonderberichte des Rechnungshofs,

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (5) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05792/2021 — C9-0037/2021),

gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (6), insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,

gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0117/2021),

1.   

erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof sowie den nationalen Parlamenten und den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 67 vom 7.3.2019, S. 1.

(2)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 1.

(3)  ABl. C 377 vom 9.11.2020, S. 13.

(4)  ABl. C 381 vom 12.11.2020, S. 4.

(5)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 180.

(6)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/3


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1536 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (nunmehr Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur) für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 — C9-0220/2020) (2),

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 2019 (3),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2020)0311) und auf die ergänzenden detaillierten Antworten,

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2020)0268) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2020)0117),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (4),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (5) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05792/2021 — C9-0037/2021),

gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (6), insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen (7) beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen (8) beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (9),

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU (10),

gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0117/2021),

1.   

erteilt dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III — Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 67 vom 7.3.2019, S. 1.

(2)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 1.

(3)  ABl. C 370 vom 3.11.2020, S. 10.

(4)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7.

(5)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 180.

(6)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(7)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(9)  ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46.

(10)  ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/5


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1537 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (nunmehr Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU) für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 — C9-0220/2020) (2),

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen für das Haushaltsjahr 2019 (3),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2020)0311) und auf die ergänzenden detaillierten Antworten,

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2020)0268) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2020)0117),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (4),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (5) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05792/2021 — C9-0037/2021),

gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (6), insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen (7) beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen (8) beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG (9),

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU (10),

gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0117/2021),

1.   

erteilt der amtierenden Direktorin der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III — Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der amtierenden Direktorin der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 67 vom 7.3.2019, S. 1.

(2)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 1.

(3)  ABl. C 370 vom 3.11.2020, S. 12.

(4)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7.

(5)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 180.

(6)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(7)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(9)  ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 73.

(10)  ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9.


24.9.2021   

DE

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L 340/7


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1538 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 — C9-0220/2020) (2),

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel für das Haushaltsjahr 2019 (3),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2020)0311) und auf die ergänzenden detaillierten Antworten,

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2020)0268) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2020)0117),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (4),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (5) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05792/2021 — C9-0037/2021),

gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (6), insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen (7) beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen (8) beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG (9),

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2014/927/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/770/EU zur Umwandlung der „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel“ in die „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel“ (10),

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU (11),

gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0117/2021),

1.   

erteilt der Direktorin der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III — Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 67 vom 7.3.2019, S. 1.

(2)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 1.

(3)  ABl. C 370 vom 3.11.2020, S. 7.

(4)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7.

(5)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 180.

(6)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(7)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(9)  ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 69.

(10)  ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 183.

(11)  ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/9


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1539 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 — C9-0220/2020) (2),

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2019 (3),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2020)0311) und auf die ergänzenden detaillierten Antworten,

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2020)0268) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2020)0117),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (4),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (5) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05792/2021 — C9-0037/2021),

gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (6), insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen (7) beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen (8) beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/779/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/37/EG (9),

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU (10),

gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0117/2021),

1.   

erteilt dem Direktor der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III — Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 67 vom 7.3.2019, S. 1.

(2)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 1.

(3)  ABl. C 370 vom 3.11.2020, S. 30.

(4)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7.

(5)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 180.

(6)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(7)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(9)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 58.

(10)  ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/11


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1540 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für die Forschung (nunmehr Europäische Exekutivagentur für die Forschung) für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 – C9-0220/2020) (2),

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2019 (3),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2020)0311) und auf die ergänzenden detaillierten Antworten,

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2020)0268) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2020)0117),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (4),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (5) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05792/2021 – C9-0037/2021),

gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (6), insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen (7) beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen (8) beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/778/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für die Forschung und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/46/EG (9),

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU (10),

gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0117/2021),

1.   

erteilt dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für Forschung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für Forschung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 67 vom 7.3.2019, S. 1.

(2)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 1.

(3)  ABl. C 370 vom 3.11.2020, S. 47.

(4)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7.

(5)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 180.

(6)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(7)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(9)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 54.

(10)  ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/13


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1541 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Innovation und Netze (nunmehr Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt) für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHEN PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 — C9-0220/2020) (2),

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für Innovation und Netze für das Haushaltsjahr 2019 (3),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2020)0311) und auf die ergänzenden detaillierten Antworten,

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2020)0268) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2020)0117),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (4),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (5) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05792/2021 — C9-0037/2021),

gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (6), insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen (7) beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen (8) beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Innovation und Netze und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/60/EG in der durch den Beschluss 2008/593/EG geänderten Fassung (9),

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU (10),

gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0117/2021),

1.   

erteilt dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III — Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 67 vom 7.3.2019, S. 1.

(2)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 1.

(3)  ABl. C 370 vom 3.11.2020, S. 46.

(4)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7.

(5)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 180.

(6)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(7)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(9)  ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 65.

(10)  ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/15


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1542 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III — Kommission

DAS EUROPÄISCHEN PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 — C9-0220/2020) (2),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2020)0311) und auf die ergänzenden detaillierten Antworten,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2019 (COM(2020)0265),

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2020)0268) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2020)0117),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zusammen mit den Antworten der Organe (3), auf den Bericht des Rechnungshofs zur Leistung des EU-Haushalts — Stand zum Jahresende 2019 zusammen mit den Antworten der Organe (4) und auf die Sonderberichte des Rechnungshofs,

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (5) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05792/2021 — C9-0037/2021),

gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (6), insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen (7) beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 14 Absätze 2 und 3,

gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0117/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank sowie den nationalen Parlamenten und den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 67 vom 7.3.2019, S. 1.

(2)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 180.

(3)  ABl. C 377 vom 9.11.2020, S. 13.

(4)  ABl. C 381 vom 12.11.2020, S. 4.

(5)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 180.

(6)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(7)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/17


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1543 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, sind

DAS EUROPÄISCHEN PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III — Kommission,

unter Hinweis auf seine Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung der Haushaltspläne der Exekutivagenturen für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0117/2021),

A.

in der Erwägung, dass der EU-Haushalt ein wichtiges Instrument zur Verwirklichung gemeinsamer politischer Ziele ist und im Durchschnitt 1,0 % des Bruttonationaleinkommens der EU bzw. 2,1 % der gesamtstaatlichen Ausgaben und öffentlichen Gesamtausgaben der Mitgliedstaaten in der Union ausmacht;

B.

in der Erwägung, dass das Parlament bei der Entlastung der Kommission nach der Durchführung interner und externer Prüfungen überprüft und bewertet, ob die Mittel ordnungsgemäß verwendet und die politischen Ziele erreicht wurden, und damit die Ordnungsmäßigkeit und die Leistung in Bezug auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Ausgaben der Kommission bestätigt;

C.

in der Erwägung, dass sich das Entlastungsverfahren 2019 auf ein Jahr bezieht, das angesichts der Wahl zum Europäischen Parlament und einer neuen Wahlperiode, die am 2. Juli 2019 begann, sowie der Ernennung einer neuen Kommission, die am 1. Dezember 2019 ihr Amt antrat und neue politische Prioritäten wie den europäischen Grünen Deal, eine stärkere Konzentration auf die Digitalisierung der Union und den Schutz ihrer Werte und des Geldes der Steuerzahler der Union festlegte, von einem politischen und institutionellen Übergang geprägt ist;

D.

in der Erwägung, dass der Ausbruch des neuartigen Coronavirus (COVID-19) keine Anpassung der in der Jahresrechnung der Union für das Jahr 2019 ausgewiesenen Zahlen erforderlich machte; in der Erwägung, dass der COVID-19-Ausbruch im Jahr 2020 und in den kommenden Jahren jedoch erhebliche Auswirkungen weltweit und auf den Haushalt der Union haben wird, und in der Erwägung, dass wir in diesem Zusammenhang mit besonderer Aufmerksamkeit feststellen müssen, ob die Kommission den Unionshaushalt mit Effizienz und Transparenz genutzt hat, da sich die Umsetzung der Sofortmaßnahmen der Union ab 2020 auf die Anerkennung, Bewertung oder Neuklassifizierung verschiedener Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen der Union auswirken wird;

E.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss als unmittelbare Folge des Ausbruchs des neuartigen Coronavirus (COVID-19) nicht all seine geplanten Aktivitäten im Zusammenhang mit den üblichen Kontrollen der Ausgaben der EU-Organe, d. h. seine Informationsbesuche, öffentlichen Anhörungen oder Workshops, organisieren oder vollständig durchführen konnte und sich daher noch stärker auf die Arbeit des Rechnungshofs stützen musste;

Politische Prioritäten

1.

betont in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans der Union, dass der in Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eingehalten werden muss und dass es wichtig ist, die Prioritäten und Ziele der Programme, die zur Stärkung der europäischen Integration und zur Schaffung einer immer engeren Union beitragen, zu verwirklichen;

2.

zeigt sich besorgt angesichts der Lage der Rechtsstaatlichkeit in einigen Mitgliedstaaten und der aufgrund solcher Defizite anfallenden finanziellen Verluste; erwartet von der Kommission, dass sie alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente nutzt, um in solchen Fällen den Zugang zu Finanzmitteln der Union auszusetzen, zu mindern und einzuschränken, einschließlich durch Anwendung der Verordnung über die Rechtsstaatlichkeit; betont, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine Voraussetzung für eine wirtschaftliche Haushaltsführung, einschließlich der effizienten und wirksamen Zuweisung und Verwaltung von europäischen Mitteln, darstellt; begrüßt in diesem Zusammenhang nachdrücklich die Annahme der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Regelung der Konditionalität zum Schutz des Unionshaushalts; begrüßt, dass die Kommission ihre Arbeit an den Leitlinien aufgenommen hat; betont, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil bereits unmissverständlich festgestellt hat, dass in Schlussfolgerungen des Europäischen Rates enthaltene Erklärungen nicht Vorrang vor dem Wortlaut der Verordnung haben oder diesen ändern können;

3.

verweist darauf, dass eine Nichtigerklärung der Verordnung oder eines Teils davon nur vom EuGH ausgesprochen werden kann; fordert die Kommission als „Hüterin der Verträge“ nachdrücklich auf, die Verordnung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anzuwenden und die Rechtsstaatlichkeitsmechanismen in Gang zu setzen, wenn dies erforderlich ist, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union in allen Dimensionen sicherzustellen; betont, dass die Verordnung am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist; weist darauf hin, dass das Parlament die Kommission mit Blick auf die Anwendung der Verordnung, einschließlich jeglicher ungerechtfertigter Verzögerungen, nach Artikel 265 AEUV auf dem Wege einer Untätigkeitsklage zur Rechenschaft ziehen kann; erinnert daran, dass diese Verordnung zum Schutz der EU-Mittel auf alle Mittelbindungen und Zahlungen angewandt werden muss und gleichzeitig Garantien für die Endbegünstigten und Empfänger vorsieht;

4.

bedauert, dass es für die Umsetzung der GAP und der Kohäsionspolitik in den Mitgliedstaaten der Union insgesamt 292 Meldesysteme gibt, wodurch die Daten fragmentiert sind und nicht verglichen werden können und der wirksame Einsatz von KI und Big Data zur Kontrolle der Mittel verhindert wird; bedauert, dass Mängel bei der Gültigkeit und Vergleichbarkeit von Daten und Berichterstattungstechnologien mit unterschiedlichem Digitalisierungsgrad einen umfassenden Überblick über die Verteilung von Unionsmitteln und deren effiziente Kontrolle weiterhin stark behindern; bedauert, dass sich die Aufdeckung von Missbrauch, Betrug und Veruntreuung von Unionsmitteln meist auf zufällige Enthüllungen durch die Kommission und den Europäischen Rechnungshof (der „Rechnungshof“) bei ihren stichprobenartigen Prüfungen oder Untersuchungen durch OLAF beschränkt;

5.

bedauert, dass keines der Berichterstattungssysteme für die GAP und die Kohäsionspolitik Informationen über die Endbegünstigten enthält, dass die Offenlegung dieser Informationen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und dass nicht alle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Unternehmen in den nationalen Zentralregistern aller Mitgliedstaaten verfügbar sind; betont, dass ein interoperables IT-System nicht nur eine frühere und effizientere Aufdeckung von Missbrauch, Betrug, Veruntreuung, Interessenkonflikten, Doppelfinanzierung und anderen systemischen Problemen ermöglichen würde, sondern auch einen umfassenden Überblick über die tatsächliche Verteilung von Unionsmitteln und potenziell unbeabsichtigte Konzentrationen in den Händen weniger oligarchischer oder sogar krimineller Endbegünstigter bieten würde; hebt hervor, dass der Mangel an Informationen über die Eigentumsstrukturen und die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und Unternehmensgruppen erheblich zur Undurchsichtigkeit der derzeitigen Mittelverteilung beiträgt; hebt erneut die entscheidende Bedeutung umfassender, zuverlässiger und vergleichbarer Daten für eine effiziente, effektive und zeitnahe Kontrolle der europäischen Ausgaben und den Schutz der Gelder der europäischen Steuerzahler hervor;

6.

erinnert an die Aufforderung des Parlaments an die Kommission, eine Verordnung für die Einrichtung eines solchen interoperablen IT-Systems vorzuschlagen, das eine einheitliche und standardisierte frühzeitige Berichterstattung durch die Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der geteilten Mittelverwaltung, insbesondere in Bezug auf die GAP und die Kohäsionsfonds, ermöglicht, damit systembedingte Fehler und Missbrauch, wie im Entlastungsbericht für die Kommission für das Haushaltsjahr 2018 zum Ausdruck gebracht, früher erkannt werden können; unterstreicht, dass ein solches System automatisch mit vergleichbaren und aktuellen Daten aktualisiert werden sollte, damit es unter Einsatz von KI und Big Data eine Überwachung und Kontrolle durchführen kann; fordert die Kommission dringend dazu auf, die Veröffentlichung sämtlicher Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zur gesetzlichen Anforderung und Voraussetzung für die Verwendung von Unionsmitteln zu erklären;

7.

hebt hervor, dass ein solches interoperables und digitales System für die Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Kontrolle und Überwachung durch die nationalen Parlamente und Regierungen über die Zuweisung, Verwaltung und Verteilung von Geldern der nationalen Steuerzahler in Form von europäischen Mitteln Vorteile mit sich bringen würde; betont, dass die Digitalisierung der Berichterstattung, Überwachung und Rechnungsprüfung der Union überfällig und angesichts des grenzüberschreitenden Charakters des Missbrauchs von Mitteln sowie von Betrug, Veruntreuung, Interessenkonflikten, Doppelfinanzierung und anderen systemischen Problemen unerlässlich ist; nimmt die Vorschläge zur Kenntnis, die das Parlament und die Kommission bei den Verhandlungen über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 (MFR), die Aufbau- und Resilienzfazilität, die Dachverordnung und die GAP vorgelegt haben;

8.

bedauert, dass sich der Rat nur zögerlich an den Verhandlungen zur Ermittlung von tragfähigen Kompromissen beteiligt hat; bedauert, dass in den verschiedenen Rechtsvorschriften unterschiedliche Regelungen und Berichterstattungsanforderungen vereinbart wurden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich eine geeignete Bestimmung vorzuschlagen, die in die Haushaltsordnung aufgenommen wird;

9.

erinnert daran, dass die Kommission im Entlastungsbericht 2018 aufgefordert wurde, der Entlastungsbehörde eine Liste mit dem Gesamtbetrag aller Zahlungen an sämtliche in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Agrofert-Gruppe gehörenden Unternehmen und eine Liste der 50 größten Einzelempfänger (natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer eines Unternehmens oder mehrerer Unternehmen) pro Mitgliedstaat sowie eine Liste der 50 größten Empfänger (natürliche und juristische Personen sowie natürliche Personen als Eigentümer von Unternehmen) von Subventionen der Union vorzulegen, die über alle Mitgliedstaaten hinweg aggregiert sind; erkennt die wiederholten Versuche der Kommission an, durch die Anforderung von Informationen aus den Mitgliedstaaten eine solche Liste zu erstellen; bedauert zutiefst, dass die Kommission bis zum Datum dieser Entschließung nicht in der Lage war, die Liste wie gefordert vorzulegen, weil die Mitgliedstaaten keine vollständigen, zuverlässigen und vergleichbaren Daten geliefert haben; hebt hervor, dass dies verdeutlicht und unterstreicht, wie dringend ein digitales, interoperables Berichterstattungs- und Überwachungssystem für die gemeinsam verwalteten Mittel erstellt werden muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Liste der 50 größten letztendlich Begünstigten sowie eine umfassende Liste aller Subventionen, die sämtliche Unternehmen der Agrofert-Gruppe im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung in allen Mitgliedstaaten von 2014 bis 2020 erhalten haben, ohne weitere ungebührliche Verzögerung vorzulegen, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, uneingeschränkt mit der Kommission zusammenzuarbeiten, indem sie die für die Analyse und die Erstellung dieser Listen erforderlichen Daten bereitstellen;

10.

fordert die Kommission erneut auf,

alle technischen und rechtlichen Hindernisse für die Erhebung von Daten über Unternehmensstrukturen und wirtschaftliches Eigentum zu beseitigen und Maßnahmen zu ergreifen, um eine digitale und interoperable standardisierte Erhebung von Informationen über die Empfänger von Unionsmitteln — einschließlich derjenigen, die direkt oder indirekt von Unionsmitteln profitieren —, und ihrer wirtschaftlichen Eigentümer sicherzustellen;

die erforderlichen digitalen Systeme und Instrumente einzurichten, die von allen Mitgliedstaaten zwingend anzuwenden sind und die auch ein gemeinsames Verfahren zur Datenauswertung und Risikobeurteilung umfassen, durch das die Kommission, das OLAF und gegebenenfalls die EUStA auf diese Daten über die Empfänger von Unionsmitteln (einschließlich ihrer wirtschaftlichen Eigentümer) zu Kontroll- und Prüfzwecken zugreifen und sie analysieren können, um den Schutz des Unionshaushalts und des Instruments „Next Generation EU“ vor Unregelmäßigkeiten, Betrug und Interessenkonflikten zu verbessern;

der wirtschaftlichen Haushaltsführung des Unionshaushalts weiterhin höchste Bedeutung beizumessen, insbesondere durch die Einführung mehrjähriger Kontrollstrategien, die darauf ausgerichtet sind, Fehler zu verhindern, aufzudecken und zu korrigieren, sowie die Ausführung des Unionshaushalts weiterhin sorgfältig zu überwachen und unverzüglich Schritte zu unternehmen, um die Fehler zu korrigieren und die von den Mitgliedstaaten, zwischengeschalteten Stellen oder Endbegünstigten zu Unrecht ausgegebenen Mittel wieder einzuziehen;

11.

erinnert daran, dass die Kommission auf der Grundlage von Artikel 135 der Haushaltsordnung das Früherkennungs- und Ausschlusssystem („early detection and exclusion system“ — EDES) eingerichtet hat, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu verstärken, um eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass diejenigen Unternehmen und wirtschaftlichen Eigentümer nicht in den Genuss von Unionsmitteln kommen können, die wegen Betrugs, Korruption oder anderer strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Unionsmitteln verurteilt wurden oder gegen die das OLAF ab dem 1. Januar 2016 zumindest Empfehlungen für justizielle Folgemaßnahmen an die Strafbehörden der Mitgliedstaaten ausgesprochen hat; ist der Ansicht, dass dieses Instrument den EU-Organen und nationalen Einrichtungen dabei helfen könnte, Korruption und Betrug in den Mitgliedstaaten besser zu bekämpfen und zu unterbinden; bedauert, dass in der Datenbank nur wenige Wirtschaftsbeteiligte aufgeführt sind (fünf im Februar 2021); sieht dies als ein Zeichen dafür, dass das EDES nicht ordnungsgemäß umgesetzt wird;

12.

fordert die Kommission auf, die Ausweitung der Anwendung des EDES auf Mittel unter geteilter Mittelverwaltung, die Begünstigte unter geteilter Mittelverwaltung, Einrichtungen, die Finanzierungsinstrumente einsetzen, und Endempfänger umfassen, in Betracht zu ziehen, wenn sie die Überarbeitung der Finanzierungsregeln für den Gesamthaushaltsplan der Union (Haushaltsordnung) unter Achtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit vorschlägt; stellt fest, dass Änderungen der Rechtsvorschriften in Bezug auf den Ausschluss von Begünstigten, die auch im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung registriert sind, von allen Fonds der Union bei verschiedenen Ausgabenarten zusätzlich zu der Notwendigkeit einer neuen Regelung führen würden, mit der dafür gesorgt wird, dass die Mitgliedstaaten direkt auf das von der Kommission verwaltete System zugreifen und Informationen über Begünstigte in ihrer Verantwortung hinzufügen können; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, für eine größere Interoperabilität der bestehenden europäischen und nationalen Datenbanken und Instrumente der gezielten Datensuche zu sorgen; erkennt an, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte keine allgemeinen Probleme mit dem Datenschutz in Bezug auf die Schaffung einer solchen Interoperabilität sieht, jedoch auf die die Notwendigkeit einer eindeutigen Rechtsgrundlage hinweist;

13.

fordert die Kommission auf,

der Entlastungsbehörde die Gründe dafür zu nennen, warum das EDES nur sehr begrenzte Einträge enthält;

die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Funktionsweise, Umsetzung und Anwendbarkeit des EDES zu verbessern, damit alle Wirtschaftsbeteiligten, die die Kriterien von Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben c bis h der Haushaltsordnung erfüllen, aufgeführt werden; die Kriterien zu überprüfen, um deren Komplexität zu verringern und deren Anwendbarkeit in der Praxis zu erhöhen;

die Nutzung dieses Instruments zu verbessern, um die Schwarze Liste mit den Datenbanken des OLAF und der EUStA sowie den nationalen Datenbanken zu verbinden und ein automatisiertes System zu schaffen, das diese Datenbank mit zuverlässigen und aktuellen Informationen aktualisiert;

14.

ist im Einklang mit dem Bestreben der Kommission der Auffassung, dass es von größter Bedeutung ist, ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen einer niedrigen Fehlerquote, zügigen Zahlungen, wirtschaftlichen Kontrollkosten und einem Mehrwert für den Unionshaushalt zu finden;

15.

hebt die entscheidende Rolle der Maßnahmen und Instrumente der Union hervor, wenn es darum geht, Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und den Regionen in den Bereichen Kohäsion, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Forschung und Innovation, Inneres und Außenbeziehungen abzubauen, Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu fördern, Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und die Werte der Union sowie Sicherheit und Recht für ihre Bürger innerhalb der Union und weltweit zu wahren und voranzubringen;

16.

begrüßt, dass die Kommission als Verwalterin des Unionshaushalts ihre gemeinsame Methodik in geeigneter Weise auf die Besonderheiten des Risiko-, Kontroll- und Verwaltungsumfelds in den verschiedenen Ausgabenbereichen zuschneidet, um ihre Berichterstattungspflichten wirksam zu erfüllen und den Unionshaushalt zu schützen;

17.

ruft in Erinnerung, dass die Definition von Interessenkonflikten im August 2018 durch Artikel 61 der Haushaltsordnung erweitert wurde; hebt die Verantwortung der Kommission hervor, dafür zu sorgen, dass diese Bestimmungen unionsweit mit der gebotenen Sorgfalt umgesetzt werden und dass gegen alle Formen von Interessenkonflikten während der gesamten Ausführung des Haushaltsplans der Union effizient und wirksam vorgegangen wird; betont, wie wichtig es ist, dass bei allen Mittelübertragungen der Union öffentliche Informationen über die Endbegünstigten verfügbar sind, um bei der Ausführung des Unionshaushalts Interessenkonflikten vorzubeugen;

18.

fordert die Kommission erneut auf, für eine angemessene Bewertung der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Präventivmaßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten zu sorgen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Leitlinien der Kommission mit dem Titel „Leitlinien zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Rahmen der Haushaltsordnung“, die im August 2020 an die Mitgliedstaaten verteilt wurden und mit denen eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Vorschriften über Interessenkonflikte gefördert werden sollen und das Bewusstsein für den Geltungsbereich dieser Vorschriften, auch in Bezug auf die geteilte Mittelverwaltung, geschärft werden soll; fordert die Kommission auf, diese Leitlinien zu veröffentlichen und auch die Informationen über die zu diesen Fragen durchgeführten Prüfungen sowie Beispiele für bewährte Verfahren sowohl mit den Behörden der Mitgliedstaaten als auch mit dem Haushaltskontrollausschuss zu teilen;

19.

erklärt sich besorgt hinsichtlich der Möglichkeit einer engen Auslegung von Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durch die tschechische Zahlstelle (dem Fonds für staatliche Interventionen in der Landwirtschaft), die ihn als nicht auf Mitglieder der Regierung anwendbar betrachtet; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Stellungnahme zur Auslegung des genannten Artikels in Bezug auf die nationalen Zahlstellen abzugeben; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eingehalten und in der Tschechischen Republik umgesetzt wird und auf alle Zahlungen aus dem Unionshaushalt, einschließlich der Direktzahlungen im Rahmen der ersten Säule der GAP, Anwendung findet, und die unabhängige Arbeitsweise der Zahlstellen in dieser Hinsicht zu überwachen;

20.

weist darauf hin, dass eine Reihe von Skandalen um die Verteilung und die missbräuchliche Verwendung von Unionsmitteln in Ländern wie Bulgarien, Tschechien, der Slowakei und Rumänien in den letzten Monaten und Jahren massive öffentliche Proteste ausgelöst haben, infolgedessen die Bürger der Union ihren Blick auf die EU-Organe, insbesondere auf die Kommission, richteten, in der Erwartung, dass sie dieser Misswirtschaft öffentlicher Gelder ein Ende setzen;

21.

begrüßt, dass die Kommission im April 2019 auf Initiative des OLAF eine neue zentrale Betrugsbekämpfungsstrategie angenommen hat, mit der das Wissen der Kommission über Betrug und ihre analytische Fähigkeit zur Lenkung der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen verbessert werden sollen sowie die Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen und Exekutivagenturen bei der Betrugsbekämpfung sichergestellt und die institutionelle Kontrolle der Betrugsbekämpfung gestärkt werden soll; fordert die Kommission auf, einen Folgebericht über die Effizienz ihrer Umsetzung und die ersten erzielten Ergebnisse zu erstellen und der Entlastungsbehörde darüber Bericht zu erstatten;

22.

betont, dass vor dem Hintergrund des MFR und der Aufbau- und Resilienzfazilität die immer mehr werdenden Prioritäten und Zuständigkeiten der Union aus den Finanzmitteln der Union finanziert werden sollten; ist der Auffassung, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union von größter Bedeutung ist und dass auf allen Ebenen die größten Anstrengungen erforderlich sind, um Betrug, Korruption und der missbräuchlichen Verwendung von Unionsmitteln vorzubeugen und dagegen vorzugehen; fordert die Kommission auf, die Bereitstellung ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen für den Rechnungshof, das OLAF und die EUStA vorzuschlagen und ihnen weiterhin starke politische Unterstützung zu gewähren, damit sie ihre Prüfungs-, Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeiten im Rahmen des Schutzes der finanziellen Interessen der Union durchführen können;

23.

stellt gleichzeitig fest, dass durch den zunehmenden Einsatz von Finanzierungsmechanismen für die Durchführung von politischen Maßnahmen der Union in Drittländern, der zusätzlich zum Unionshaushalt erfolgt, die Gefahr besteht, dass die Rechenschaftspflicht und Transparenz des Handelns und der Ausgaben der Union untergraben werden; betont, dass die Kommission dafür Sorge tragen muss, dass die Bereitstellung von Außenhilfe an die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte in den Empfängerländern geknüpft ist; betont insbesondere, dass gewährleistet werden muss, dass Länder und Dritte und/oder natürliche Personen, denen Unionsmittel zugewiesen werden oder die mit ihnen in Verbindung stehen, sich an die demokratischen Grundwerte halten, die internationalen Menschenrechtsnormen achten und sich den Grundsätzen der Gewaltlosigkeit verschreiben;

24.

erinnert daran, dass die entwicklungspolitische Zusammenarbeit darauf abzielt, Armut zu beseitigen und Ungleichheit zu verringern, und dass diese Mittel nur an die vorgesehenen Begünstigten ausgeschüttet werden sollten;

25.

hebt hervor, dass die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ein wichtiger Schritt zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist; weist die Kommission darauf hin, dass der EUStA beim Schutz des EU-Aufbauplans in den kommenden Jahren eine zentrale Rolle zukommt; fordert alle Mitgliedstaaten der Union auf, der EUStA beizutreten und ihre Staatsanwälte auf der Grundlage von klaren und transparenten Kriterien zu ernennen;

26.

betont, dass die EUStA in der Aufbauphase unterfinanziert und unterbesetzt war, begrüßt jedoch, dass der Haushalt und das Personal der EUStA im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag erheblich aufgestockt wurden; bekräftigt, dass es das Parlament ablehnt, dass infolge der auf die EUStA übertragenen Stellen Personal beim OLAF abgebaut wird, wovon bis 2023 insgesamt 45 Stellen bei dem Amt betroffen wären; fordert die Kommission auf, die Kapazitäten zu erhöhen und hierfür die Personalsituation bei der EUStA, beim OLAF und bei Eurojust zu prüfen; fordert die Kommission und die Haushaltsbehörden auf, sicherzustellen, dass die Haushaltsmittel des OLAF, der EUStA und Eurojust aufgestockt werden, damit sie ihren Auftrag erfüllen können;

27.

stellt mit Besorgnis fest, dass im Zeitraum zwischen Januar 2015 und Dezember 2019 in 199 Fällen keine Entscheidung der Justizbehörden auf die Empfehlung von OLAF hin getroffen wurde und nur in 178 Fällen eine Entscheidung getroffen wurde (1); fordert die Mitgliedstaaten auf, allen Empfehlungen des OLAF ordnungsgemäß nachzukommen;

28.

unterstützt die Empfehlungen aus dem Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2019 und aus dem Bericht des Rechnungshofs zur Leistung des EU-Haushalts, fordert die Kommission und andere einschlägige Parteien mit Nachdruck auf, diese so bald wie möglich umzusetzen, und hebt im Folgenden einige der wichtigsten und dringendsten Empfehlungen hervor;

29.

erklärt sich insbesondere besorgt darüber, dass der Rechnungshof wiederholt festgestellt hat, dass die Arbeit einiger nationaler Prüfbehörden oder bescheinigender Stellen als zu fehleranfällig und daher unzuverlässig anzusehen ist, wodurch die Verlässlichkeit der Daten im Rahmen der jährlichen Management- und Leistungsbilanz der Kommission beeinträchtigt wird; bedauert, dass die Arbeit des Rechnungshofs keine Analyse der Gründe für diese anhaltenden Schwachstellen umfassen kann;

30.

bedauert, dass die Kommission weder aussagekräftige Erkenntnisse über die Gründe noch über länderspezifische Unterschiede zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten beisteuern konnte; bedauert, dass dieser Mangel an Erkenntnissen über die Gründe für diese anhaltenden, systemischen Schwachstellen in bestimmten nationalen Prüfbehörden eine effiziente und wirksame Behandlung und Lösung dieser Probleme beeinträchtigt; fordert die Kommission auf, eine gründliche Analyse der Gründe für die vom Rechnungshof festgestellten anhaltenden systemischen Schwachstellen sowie der damit einhergehenden strukturellen Probleme durchzuführen; ersucht die Kommission, hierfür auch Anmerkungen zu bewährten Verfahren zu berücksichtigen und auf der Grundlage dieser Analyse — wie in den einzelnen Kapiteln dieser Entschließung ausführlicher beschrieben — klare, praktische und leicht umsetzbare horizontale sowie länderspezifische Empfehlungen an die nationalen Behörden zu richten;

31.

fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten, deren Verwaltungs- und Kontrollsysteme nur teilweise oder nicht zuverlässig sind und in denen ein erhöhtes Risiko für Betrug und Korruption im Zusammenhang mit den Mitteln besteht, und insbesondere den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Staatsanwaltschaft nicht beigetreten sind, mehr Aufmerksamkeit zu widmen und mehr Personal und Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen;

32.

fordert, dass der Einsatz des Programms Arachne zur Voraussetzung für die Nutzung von Unionsmitteln durch die Mitgliedstaaten erklärt wird;

33.

hebt hervor, dass die vom Rechnungshof berechnete Fehlerquote eine statistische Aufstellung ist, die einen praktischen Einzelindikator für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben der Union liefert, jedoch keinen differenzierten Blick auf die unterschiedliche Art und Schwere der einfließenden Fehler erlaubt; erkennt an, dass die Methodik des Rechnungshofs auf international anerkannten Prüfstandards beruht, die die Prüfung einer Zufallsstichprobe von Vorgängen vorsehen, und dass eine repräsentative Stichprobe nicht vollständig risikobezogen sein kann; begrüßt, dass der Rechnungshof seine Stichproben in mit hohem und mit geringem Risiko behaftete Vorgänge unterteilt; würdigt, dass der Rechnungshof bereits konkrete Beispiele für die festgestellten Fehler aufgeführt hat; fordert den Rechnungshof auf, noch detailliertere Informationen aufzunehmen, um insbesondere einen besseren geografischen Einblick in länderspezifische Probleme zu vermitteln;

34.

bedauert, dass sich in einigen Mitgliedstaaten der größte Teil der GAP-Direktzahlungen auf nur wenige Empfänger konzentriert, gerade auch dort, wo Oligarchenstrukturen geschaffen werden, sodass insbesondere Kleinlandwirte und ländliche Gemeinschaften das Nachsehen haben;

35.

weist darauf hin, dass die Mittel im Rahmen der GAP fairer verteilt werden müssen, sodass die Zahlungen pro Hektar im Verhältnis zur Größe des Unternehmens bzw. des landwirtschaftlichen Betriebs sinken;

36.

ist besorgt über die gemeldeten Fälle von Landnahme in einigen Mitgliedstaaten und bekräftigt erneut seine Forderung an die Kommission, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, das sicherstellt, dass nur diejenigen als Begünstigte Anspruch auf Mittel im Rahmen der GAP haben, die die Flächen bewirtschaften, und nicht diejenigen, die die fraglichen Flächen unrechtmäßig oder mit betrügerischen Mitteln in Besitz genommen haben; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung nach einem gesonderten Beschwerdemechanismus auf Unionsebene, mit dem Landwirte oder Begünstigte, die beispielsweise mit missbräuchlicher Landnahme, dem Fehlverhalten nationaler Behörden oder einem von kriminellen Strukturen oder vom organisierten Verbrechen ausgeübten Druck konfrontiert sind, oder Personen, die zu Zwangs- oder Sklavenarbeit gezwungen werden, unterstützt werden und ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, bei der Kommission rasch eine Beschwerde einzureichen, die von der Kommission umgehend geprüft werden sollte (2);

37.

bekräftigt seine Sorge darüber, dass die noch abzuwickelnden Mittelbindungen weiter angestiegen sind und sich Ende 2019 auf einen Rekordwert von 298,0 Mrd. EUR beliefen (gegenüber 281,2 Mrd. EUR im Jahr 2018); stellt fest, dass die Mittel für Zahlungen in den jährlichen Haushaltsplänen der letzten Jahre deutlich unter der MFR-Obergrenze lagen, was in Zukunft zu einem höheren Zahlungsbedarf führen könnte; begrüßt, dass die Kommission die geschätzten künftigen Zahlungen im Zusammenhang mit den im Jahr 2020 vorgeschlagenen Aufstockungen als Teil der Coronavirus-Krisenreaktion der Union in ihren Vorschlag für eine Verordnung über den MFR aufgenommen hat; fordert die Kommission auf, die Ausführung durch die Mitgliedstaaten sorgfältig zu überwachen, wenn eine unzureichende Inanspruchnahme oder niedrige Ausschöpfungsquoten vorliegen; begrüßt die Bemühungen der Kommission, die N+2-Regel für alle Ausgabenbereiche einzuführen, und betont, dass andere Instrumente der Vorausschau anstelle der N+3-Regel eingeführt werden sollten; ersucht die Kommission erneut, die nationalen, regionalen oder lokalen Behörden und auch zivilgesellschaftliche Organisationen und die Bürger verstärkt technisch zu unterstützen, damit die Ausschöpfungsquoten verbessert werden (3);

38.

verweist auf die zunehmende Lücke zwischen Mittelbindungen und Zahlungen sowie auf das gestiegene Volumen des Unionshaushalts (Schnellanalyse des Rechnungshofs mit dem Titel „Noch abzuwickelnde Mittelbindungen im EU-Haushalt — eine nähere Betrachtung“), die auch für die Entlastungsbehörde eine ernsthafte Herausforderung darstellen; stellt fest, dass der langfristige EU-Haushalt für den Zeitraum 2021–2027, einschließlich des EU-Aufbauplans „NextGenerationEU“, von 1 083 auf 1 800 Mrd. Euro aufgestockt wurde; fordert die Kommission auf, die Durchführung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne in regelmäßigen Abständen zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen eingehalten werden, und der Entlastungsbehörde Bericht zu erstatten; betont, dass das Versäumnis, dieser Forderung nachzukommen, zu einer Ablehnung der Entlastung im Jahr 2020 führen könnte;

39.

weist darauf hin, dass in den letzten Jahren die Höhe der Mittel für Zahlungen in den jährlichen Haushaltsplänen merklich unter der Obergrenze des MFR lag, was in Zukunft zu einem höheren Zahlungsbedarf führen könnte und die Gefahr birgt, dass der Haushalt unter Druck gerät;

40.

bedauert, dass die Möglichkeit, die Beträge der nicht in Anspruch genommenen Mittel für Verpflichtungen und der aufgehobenen Mittelbindungen im Rahmen des MFR zur Rückzahlung der zur Finanzierung des Aufbauplans aufgenommenen Schulden zu verwenden, nicht vorgesehen wurde;

41.

weist darauf hin, dass die wichtigsten finanziellen Risiken, denen der EU-Haushalt 2019 ausgesetzt war, mit Finanzoperationen in Form von Darlehen, die direkt durch den Haushalt der Union gedeckt waren (53,7%), und Finanzoperationen, die durch einen EU-Garantiefonds gedeckt waren (46,3%), verbunden waren; stellt fest, dass der Haushalt der Union — unter Einbeziehung der möglichen künftigen Zahlungen im Rahmen der EFSI-Garantie (Europäischer Fonds für strategische Investitionen) — Ende 2019 einem Gesamtrisiko in Höhe von bis zu 90,5 Mrd. EUR ausgesetzt war; fordert die Kommission auf, im jährlichen „Bericht über die Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan“ einen vollständigen Überblick über die Exposition des EU-Haushalts vorzulegen, einschließlich des Risikos, das durch die EFSI-Garantie sowie durch alle damit im Zusammenhang stehenden künftigen Finanzoperationen entsteht;

42.

weist darauf hin, dass die EU die der EIB-Gruppe bereitgestellten Finanzinstrumente und Haushaltsgarantien zunehmend genutzt hat; weist darauf hin, dass die Tätigkeiten der EIB-Gruppe, die nicht aus dem Unionshaushalt finanziert werden, aber denselben Zielen der Union dienen, derzeit nicht unter das Prüfungsmandat des Rechnungshofs fallen;

43.

stellt fest, dass der Rechnungshof zu einer testatsorientierten Prüfung übergehen will; fordert den Rechnungshof auf, nach wie vor eigene Stichprobentests zur Überwachung einzelner Vorgänge durchzuführen;

44.

zeigt sich besorgt darüber, dass die derzeitige Personalsituation unzureichend ist, um dem wachsenden EU-Haushalt gerecht zu werden; betont, dass eine Aufstockung der Verwaltungskapazitäten im Rechnungshof und in den entsprechenden Sekretariaten im Europäischen Parlament unerlässlich ist; betont, dass die Nichterfüllung dieser Anforderungen zu einer Ablehnung der Entlastung für das Haushaltsjahr 2020 führen kann;

45.

legt dem Rechnungshof nahe, die Leistung im Rahmen des Haushalts der Union weiter zu analysieren; stellt fest, dass eine angemessene Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Maßnahmen der Union zur Verbesserung der Rechenschaftspflicht die Grundlage für eine wirtschaftliche Haushaltsführung bildet; betont, dass der Erfolg bestimmter Tätigkeiten anhand von Indikatoren anschaulich und objektiv bewertet werden sollte, ohne dabei politische Präferenzen zu bekunden; hebt die Empfehlung des Rechnungshofs hervor, wonach die Indikatoren weiter ausgearbeitet werden müssen und ein besseres Gleichgewicht zwischen Input- und Outputindikatoren sowie Ergebnis- und Wirkungsindikatoren gefunden werden muss; fordert die Kommission auf, die Anzahl der Ziele und Indikatoren auf einen festgelegten Satz relevanter und geeigneter Ergebnis- und Wirkungsindikatoren zu reduzieren, mit denen die Ergebnisse in Bezug auf die Wirksamkeit und den Mehrwert der Union bei ihren Ausgaben am besten gemessen werden können;

46.

schließt sich den Vorbehalten an, die die Generaldirektoren der Generaldirektionen BUDG, RTD, AGRI, REGIO, EMPL, MARE, CLIMA, HOME, JUST, NEAR und REFORM in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht äußern; vertritt die Auffassung, dass die genannten Vorbehalte verdeutlichen, dass die in der Kommission und in den Mitgliedstaaten eingeführten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge in den entsprechenden Politikbereichen nur sicherstellen können, wenn sämtliche notwendigen Berichtigungsverfahren erfolgreich durchgeführt werden;

Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs

47.

begrüßt, dass der Rechnungshof die Rechnungsführung der Union für 2019 als zuverlässig erachtet und zu dem Schluss gekommen ist, dass bei den Einnahmen 2019 keine wesentlichen Fehler aufgetreten sind;

48.

ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof erstmals seit vier Jahren ein negatives Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrundeliegenden Ausgaben abgegeben hat;

49.

weist jedoch darauf hin, dass der Rechnungshof einräumt, dass die Gesamtfehlerquote mit 2,7 % im Jahr 2019 im Vergleich zu 2,6 % im Jahr 2018 relativ stabil geblieben ist, und hebt die vom Rechnungshof angeführten positiven Elemente in den EU-Ausgaben hervor, etwa die Entwicklung bei den natürlichen Ressourcen und die nachhaltigen Ergebnisse in der Verwaltung;

50.

stellt fest, dass sich die Gründe für das negative Prüfungsurteil wie folgt darstellen: Bezüglich der EU-Ausgaben schlussfolgert der Rechnungshof, dass Fehler — vor allem bei erstattungsbasierten Zahlungen — allgegenwärtig sind und dass aufgrund der Zusammensetzung und der zeitlichen Entwicklung des EU-Haushalts mit einem hohen Risiko verbundene Ausgaben im Jahr 2019 mehr als die Hälfte der geprüften Ausgaben (53,1 %) ausmachen, bei denen immer noch schätzungsweise 4,9 % mit wesentlichen Fehlern behaftet sind (gegenüber 4,5 % im Jahr 2018 und 3,7 % im Jahr 2017);

51.

stellt fest, dass der Rechnungshof Vorgänge im Gesamtwert von 126,1 Mrd. EUR (bei Gesamtausgaben der Union in Höhe von 159,1 Mrd. EUR) geprüft hat und dass die Rubrik „Natürliche Ressourcen“ den größten Anteil (47,2 %) der gesamten Prüfungspopulation des Rechnungshofs ausmachte, gefolgt von den Bereichen „Kohäsion“ (22,5 %) und „Wettbewerbsfähigkeit“ (13,2 %); wiederholt seine Empfehlung, dass der Rechnungshof bei der Festlegung des Anteils an der Population bei der nächsten Prüfung sowohl den Anteil an den Gesamtausgaben der EU als auch das Fehlerrisiko berücksichtigt;

52.

stellt fest, dass der Rechnungshof im Jahr 2019 für drei MFR-Rubriken spezifische Fehlerquoten angegeben hat, nämlich für die Rubriken „Wettbewerbsfähigkeit“ (4,0 %), „Kohäsion“ (4,4 %) und „Natürliche Ressourcen“ (1,9 %), während die Fehlerquote in der Rubrik „Verwaltung“ nach Einschätzung des Rechnungshofs unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle liegt; weist darauf hin, dass der Rechnungshof die höchste geschätzte Fehlerquote bei Ausgaben in der Rubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ (4,4 %) feststellte, während bei den Ausgaben für die Rubrik „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ die besorgniserregende Fehlerquote von 4 % (gegenüber 2 % im Jahr 2018) erreicht wurde;

53.

erkennt an, dass sich die finanzielle Verwaltung des EU-Haushalts im Laufe der Zeit verbessert hat und dass die Fehlerquoten in den letzten Jahren — außer in einigen spezifischen Politikbereichen, wie z. B. der Wettbewerbsfähigkeit, die größtenteils von der Kommission direkt verwaltet wird und wo sich die geschätzte Fehlerquote verdoppelt hat (von 2 % im Jahr 2018 auf 4 % im Jahr 2019) —, auf Bereiche nahe der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % zurückgegangen sind;

54.

stellt fest, dass der Rechnungshof keine Schätzung der Fehlerquoten in den unter die MFR-Rubriken 3 „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ und 4 „Europa in der Welt“ fallenden Ausgabenbereichen vorgelegt hat; weist darauf hin, dass die Angabe von Fehlerquoten einen Vergleich zwischen den Haushaltsjahren ermöglichen würde; bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Stichprobe für die Kapitel 7 und 8 im Vergleich zu den letzten Jahren weiter reduziert wurde (von 11 % der geprüften Ausgaben im Jahr 2017 über 9,1 % im Jahr 2018 auf 8,9 % im Jahr 2019);

55.

fordert den Rechnungshof auf, in seinem nächsten Jahresbericht Daten zur Fehlerquote bei den Zahlungen für jeden Ausgabenbereich vorzulegen; fordert den Rechnungshof auf, das Kapitel „Verwaltung“ zu erweitern, um eine eingehendere Analyse aller Organe zu erhalten; ersucht den Rechnungshof, der Forderung des Parlaments nach einem spezifischen unabhängigen Jahresbericht über die Organe der Union so bald wie möglich nachzukommen; begrüßt die diesbezüglichen Überlegungen des Rechnungshofs und hofft, dass diese in die Strategie des Rechnungshofs für den Zeitraum 2021–2025 einfließen werden;

56.

bedauert, dass der Rechnungshof nur die Auswirkungen der Abhilfemaßnahmen auf bestimmte Rubriken bewertet, nicht jedoch auf die Fehlerquote insgesamt; weist darauf hin, dass sich spezifische Informationen zu allen MFR-Rubriken mit Blick auf die Kontrolle durch die Entlastungsbehörde als äußerst wertvoll erweisen würden; fordert den Rechnungshof auf, die Auswirkungen der Abhilfemaßnahmen auf die Fehlerquote insgesamt zu bewerten;

57.

weist darauf hin, dass die in der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs enthaltene allgemeine Schätzung der Fehlerquote im Unionshaushalt kein Maß für Betrug oder für Ineffizienz oder Verschwendung darstellt, sondern die Höhe der Gelder schätzt, die nicht hätten ausgezahlt werden dürfen, weil sie nicht im Einklang mit den geltenden Vorschriften und Regelungen verwendet wurden; stellt fest, dass der Rechnungshof dem OLAF im Jahr 2019 neun Fälle von Betrugsverdacht gemeldet hat, die anlässlich seiner Prüfungen aufgedeckt wurden (im Jahr 2018 waren es ebenfalls neun Fälle), woraufhin das OLAF in fünf Fällen Untersuchungen eingeleitet und in vier Fällen beschlossen hat, keine Untersuchung einzuleiten;

58.

weist darauf hin, dass wie in den Vorjahren Förderfähigkeitsfehler (d. h. nicht förderfähige Kosten in Kostenaufstellungen und nicht förderfähige Projekte, Tätigkeiten oder Begünstigte) bei erstattungsbasierten Zahlungen, bei denen die Ausgaben häufig komplexen Vorschriften unterliegen, erneut die Hauptursache für die geschätzte Fehlerquote von 74 % (gegenüber 68 % im Jahr 2018) bei den mit hohem Risiko behafteten Ausgaben im Jahr 2019 waren;

59.

begrüßt die Entscheidung des Rechnungshofs, den Anteil der mit einem hohen Risiko verbundenen Ausgaben, die immer mehr mit wesentlichen Fehlern behaftet sind (4,9 % im Jahr 2019 gegenüber 4,5 % im Jahr 2018 und 3,7 % im Jahr 2017), in seiner Stichprobe zu erhöhen; bedauert, dass die Fehlerquote bei anspruchsbasierten Zahlungen nicht eindeutig beziffert wurde;

60.

bedauert, dass in den Informationen und Berichten, die die Kommission von den Behörden der Mitgliedstaaten erhält, oft Daten über konkrete Ergebnisse fehlen oder zu optimistische Einschätzungen darin enthalten sind; nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass sich die besondere Rolle der Kommission, die sich in ihrer Methode widerspiegelt, sowie Schwachstellen bei den Ex-post-Kontrollen, die ein entscheidender Teil des Kontrollsystems sind, auf die Fehlerschätzungen der Kommission ausgewirkt haben;

61.

ist sehr besorgt darüber, dass die festgestellten Fehler auf Mängel hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der von den Verwaltungsbehörden geltend gemachten Ausgaben hindeuten;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

62.

stellt fest, dass die im endgültigen Haushaltsplan verfügbaren Mittel für Verpflichtungen im Jahr 2019 fast vollständig (zu 99,4 %) in Anspruch genommen wurden, während die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen etwas niedriger war (98,5 %);

63.

nimmt die Annahme von drei Berichtigungshaushaltsplänen im Jahr 2019 zur Kenntnis, mit denen die Mittel für Verpflichtungen um 0,4 Mrd. EUR und die Mittel für Zahlungen um 0,3 Mrd. EUR erhöht wurden, wie im Folgenden näher ausgeführt:

i)

Der Berichtigungshaushaltsplan (BH) Nr. 1/2019 hat den Überschuss von 1 802 988 329 EUR, der sich aus der Ausführung des Haushaltsjahres 2018 ergab, als Einnahme in den Haushaltsplan 2019 eingesetzt; dieser Betrag führte zu einer Verringerung der jährlichen BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten.

ii)

Im Berichtigungshaushaltsplan (BH) Nr. 2/2019 wurden zusätzliche Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 100 Mio. EUR für Horizont 2020 und Erasmus+ bereitgestellt, wie es das Europäische Parlament und der Rat in ihrer Einigung über den Haushaltsplan 2019 beschlossen hatten.

iii)

Im Berichtigungshaushaltsplan (BH) Nr. 3/2019 wurden die erforderlichen Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen für die Inanspruchnahme aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) in Höhe von 293 551 794 EUR eingesetzt, um Rumänien, Italien und Österreich nach den Naturkatastrophen zu unterstützen, die sich im Laufe des Jahres 2018 in diesen Mitgliedstaaten ereignet haben;

64.

erkennt an, dass die Kommission — angesichts des mehrjährigen Charakters ihrer Ausgaben und ihrer Kontrollstrategien — bis zum Abschluss des Finanzierungsprogramms unter Umständen Korrekturen vornehmen wird; stellt ferner fest, dass Fehler zwar gegebenenfalls in einem bestimmten Jahr aufgedeckt werden, aber erst im laufenden oder in den folgenden Jahren nach der Zahlung — bis zum Rechnungsabschluss — korrigiert werden; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Korrekturmöglichkeiten weiterhin wahrzunehmen, und die Kommission, die ihr zur Verfügung stehenden Aufsichtsinstrumente im Einklang mit ihren Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Rechtsgrundlagen zu nutzen, um das tatsächliche Risiko beim Abschluss letztlich deutlich unter 2 % und näher an 0 % zu bringen;

65.

stellt fest, dass sich die von der Kommission bestätigten Korrekturmaßnahmen im Jahr 2019 auf 1,5 Mrd. EUR beliefen (25 % mehr als 2018), wobei es sich hauptsächlich um Fehler handelte, die Zahlungen aus den Vorjahren betrafen.

66.

ist zutiefst darüber besorgt, dass die noch abzuwickelnden Mittelbindungen weiter zugenommen haben und sich Ende 2019 auf 298,0 Mrd. EUR beliefen (gegenüber 281,2 Mrd. EUR im Jahr 2018); stellt fest, dass der Rechnungshof die Gründe für den anhaltenden Anstieg ermittelt hat, wie z. B. dass der Umfang des EU-Haushalts mittlerweile deutlich zugenommen hat; stellt fest, dass die Mittel für Zahlungen in den jährlichen Haushaltsplänen der letzten Jahre deutlich unter der MFR-Obergrenze lagen, was zu einem höheren Bedarf an Zahlungen in den Jahren 2022 und 2023 führen könnte und ein ernstes Risiko für die Liquidität des EU-Haushalts darstellt; nimmt die Zusage der Kommission zur Kenntnis, während der globalen Mittelübertragung eine gründliche Analyse der bis zum Jahresende benötigten Mittel für Zahlungen vorzunehmen, um der Haushaltsbehörde einen Vorschlag zu unterbreiten, falls Aufstockungen erforderlich sind; fordert die Kommission auf, die derzeit noch abzuwickelnden Mittelbindungen abzubauen und weitere noch abzuwickelnde Mittelbindungen zu verhindern, ihre Finanzprognosen weiter zu verbessern und erforderlichenfalls die Länder bei der Suche nach förderfähigen Vorhaben, insbesondere Vorhaben mit einem eindeutigen europäischen Mehrwert, zu unterstützen, um die Absorptionsrate zu beschleunigen;

67.

weist mit Besorgnis darauf hin, dass dem Rechnungshof zufolge die Gesamtausschöpfungsquote der ESI-Fonds (europäische Struktur- und Investitionsfonds) niedriger war als im entsprechenden Jahr des vorangegangenen MFR, da bis Ende 2019 von den gesamten ESI-Fonds-Zuweisungen für den derzeitigen MFR (465 Mrd. EUR) nur 40 % (gegenüber 46 % bis Ende 2012) an die Mitgliedstaaten ausgezahlt worden waren; nimmt die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, dass die langsamere Absorptionsrate zum Teil auf die späte Verabschiedung der Dachverordnung, die notwendige Zeit vonseiten der Behörden für die Einrichtung eines wirksamen Ausführungsprogramms und von Systemen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, und die im Programmplanungszeitraum 2014–2020 eingeführten Änderungen, wie etwa dem hohen Niveau der jährlichen Vorschusszahlungen und der automatischen Mittelfreigaben im Rahmen der neuen „n+3“-Regel, zurückzuführen ist; stellt fest, dass die Absorptionsgeschwindigkeit im Jahr 2019 insgesamt fast genauso hoch wie 2018 war ist besorgt über das niedrige Niveau der Absorptionsraten;

68.

weist darauf hin, dass die Mittelausschöpfungsquote Ausdruck des Umfangs ist, in dem die den Mitgliedstaaten zugewiesenen EU-Mittel für förderfähige Vorhaben ausgegeben wurden, was eine der Voraussetzungen und Anzeichen für die effektive künftige Ausschöpfung ist; betont in diesem Zusammenhang, dass die Quote der Projektauswahl seit Ende 2018 vor dem Bezugszeitraum 2007–2013 liegt; betont ferner, dass bis Ende Juni 2020 nahezu die gesamten Aufwendungen von 350 Mrd. EUR (99,2 %) fast 515 000 Vorhaben zugewiesen worden waren;

69.

bedauert, dass technische Hilfe nicht in größerem Umfang bereitgestellt wird, um die Ausschöpfungsquote in vielen Mitgliedstaaten zu steigern und die Verringerung des Rückstands bei der noch abzuwickelnden Mittelbindung (RAL) zu ermöglichen;

70.

stellt fest, dass Anfang 2019, nachdem der derzeitige MFR fünf Jahre lang in Kraft war, nur etwa 17 % der gesamten ESI-Mittel, die über Finanzinstrumente unter geteilter Mittelverwaltung gebunden wurden, seinen Endempfänger erreicht hatten; stellt jedoch fest, dass bis Mitte September 2020 der Anteil von 42 %, der Finanzierungsinstrumenten zugewiesen worden war, für Investitionen zur Verfügung gestellt wurde und dass außerdem 59 % des für Finanzinstrumente unter geteilter Mittelverwaltung verfügbaren Kapitals die Endbegünstigten erreicht hatte; weist in diesem Zusammenhang erneut auf die vom Parlament wiederholt geäußerte Skepsis gegenüber der entschlossenen Unterstützung der Kommission für die Finanzierungsinstrumente hin;

71.

bedauert, dass der jährliche Bericht über Finanzinstrumente unter geteilter Mittelverwaltung für 2019 nach Ablauf der in der einschlägigen Verordnung (4) festgelegten Frist veröffentlicht wurde; teilt die Auffassung des Rechnungshofs, dass die Relevanz der Berichterstattung der Kommission über Finanzinstrumente unter geteilter Mittelverwaltung aufgrund der verspäteten Veröffentlichung des diesbezüglichen jährlichen Berichts gemindert wird;

72.

ist besorgt darüber, dass wie in den Vorjahren erhebliche Beträge (7,7 Mrd. EUR im Jahr 2019) hauptsächlich aufgrund von Verzögerungen bei der Umsetzung nicht in Anspruch genommener jährlicher Vorfinanzierungen im Rahmen der ESI-Fonds als zweckgebundene Einnahmen in den EU-Haushalt zurückgeflossen sind; weist darauf hin, dass 5,0 Mrd. EUR davon im Rahmen einschlägiger ESIF-Haushaltslinien für Anträge von Mitgliedstaaten aufgewendet wurden, die den für das betreffende Jahr gebilligten Haushaltsplan überstiegen, was deren Annullierung verhinderte;

73.

stellt fest, dass die geteilte Mittelverwaltung entscheidend für die Umsetzung des ESIF ist, die ihrerseits von der effizienten administrativen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten abhängt; weist auf die Bemerkung des Rechnungshofs über das hohe Fehlerrisiko bei Ausgaben hin, die komplexen Vorschriften unterliegen; begrüßt die erheblichen diesbezüglichen Verbesserungen, die unter anderem dank der Bemühungen der Kommission und der Empfehlungen von Rechnungshof und Parlament im Laufe der letzten zehn Jahre erzielt wurden; bestärkt die Kommission darin, auf Vereinfachung und Leistungsorientierung hinzuarbeiten;

74.

betont die Tatsache, dass die wichtigsten finanziellen Risiken, denen der EU-Haushalt im Jahr 2019 ausgesetzt war, mit Finanzoperationen in Form von direkt aus dem EU-Haushalt gedeckten Darlehen (53,7 %) und Finanzoperationen, die durch einen Garantiefonds der EU abgedeckt sind (46,3 %), im Zusammenhang standen; stellt mit Bedauern fest, dass das von der Kommission gemeldete Gesamtrisiko die EFSI-bezogenen Tätigkeiten nicht einschließt und daher das tatsächliche Finanzrisiko des EU-Haushalts nicht widerspiegelt; betont, dass sich das vom EU-Haushalt getragene Gesamtrisiko Ende 2019 auf 90,5 Mrd. EUR belief, wenn man die möglichen künftigen Zahlungen im Zusammenhang mit der EFSI-Garantie (Garantie im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen) hinzurechnet;

75.

weist darauf hin, dass die EU die der EIB-Gruppe bereitgestellten Finanzinstrumente und Haushaltsgarantien zunehmend genutzt hat; weist darauf hin, dass Tätigkeiten der EIB-Gruppe, die nicht aus dem EU-Haushalt finanziert werden, aber Zielen der EU dienen, derzeit nicht unter das Prüfungsmandat des Rechnungshofs fallen; stellt fest, dass der Rechnungshof demzufolge nicht in der Lage ist, ein vollständiges Bild der Verbindungen zwischen den Tätigkeiten der EIB-Gruppe und dem EU-Haushalt zu zeichnen; fordert eine Vereinbarung zwischen der EIB und dem Parlament zur Verbesserung des Zugangs zu Dokumenten und Daten der EIB im Zusammenhang mit der strategischen Ausrichtung und Finanzierungspolitik im Sinne einer Stärkung der Rechenschaftspflicht der Bank;.

76.

weist darauf hin, dass die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs mit Blick auf die EIB in Artikel 287 Absatz 3 AEUV festgelegt ist; weist darauf hin, dass der Rechnungshof befugt ist, die EIB-Tätigkeiten zur Verwaltung der Ausgaben und Einnahmen der Europäischen Union zu prüfen; weist darauf hin, dass der Prüfungsausschuss befugt ist, das Grundkapital der EIB gemäß Protokoll 5 Artikel 12 über die Satzung der EIB zu prüfen; weist darauf hin, dass laut Artikel 308 Absatz 3 AEUV dem Rat das Recht eingeräumt wird, das Protokoll der Satzung der EIB ohne umfassende Überarbeitung des Vertrags durch einfachen Beschluss zu ändern; weist auf die zunehmende Bedeutung von EU-Garantien und anderen von der EIB verwalteten Finanzinstrumenten unter dem neuen MFR hin; fordert daher den Rat auf, Protokoll 5 Artikel 12 zu ändern, um dem Rechnungshof eine Funktion zur Prüfung des Grundkapitals der EIB zu gewähren; stellt fest, dass die derzeitige dreigliedrige Vereinbarung zwischen der Kommission, der EIB und dem Rechnungshof über die Prüfung von Vorhaben, die aus dem EU-Haushalt finanziert oder unterstützt werden, im Jahr 2020 ausgelaufen ist; fordert die Kommission, den Rechnungshof und die EIB nachdrücklich auf, bei der bevorstehenden Erneuerung der dreigliedrigen Vereinbarung über die Auftragsbedingungen die Rolle des Rechnungshofs und seine Prüfungsbefugnisse mit Blick auf die EIB-Tätigkeiten zu stärken; unterstützt die Forderung des Rechnungshof, die nicht mit dem Unionshaushalt zusammenhängenden Tätigkeiten der EIB zu prüfen; fordert außerdem den Rechnungshof auf, Empfehlungen zu den Ergebnissen der externen Darlehenstätigkeiten der EIB zu verfassen;

77.

stellt fest, dass die Geldpolitik zu einem Rückgang des langfristigen Zinssatzes, der zur Bewertung von Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern verwendet wurde (Abzinsungssatz), geführt hat, der zum ersten Mal negativ wurde, was zu einem erheblichen Anstieg der Verbindlichkeiten des EU-Haushalts zum Jahresende um 17,2 Mrd. EUR führte; erwartet, dass sich diese Entwicklung fortsetzt, da die EZB ihren Kurs der akkommodierenden Geldpolitik beibehält, und fordert angemessene Vorsichtsmaßnahmen;

78.

betont, wie wichtig es ist, bei großen Infrastrukturprojekten die mögliche Gefahr von Korruption und Betrug im Auge zu behalten; fordert, dass vorab und anschließend sorgfältige und unabhängige Bewertungen in Bezug auf das zu finanzierende Projekt durchgeführt werden;

79.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu unterstützen, damit sowohl die Qualität als auch die Anzahl der Kontrollen erhöht wird, und bewährte Verfahren bei der Betrugsbekämpfung auszutauschen;

Empfehlungen

80.

fordert die Kommission auf,

den Zahlungsbedarf genau zu verfolgen, mögliche Szenarien samt konkreter Lösungen vorzubereiten und dabei zu berücksichtigen, dass der EU nicht gestattet ist, den Haushalt ins Defizit gleiten zu lassen und innerhalb ihres institutionellen Zuständigkeitsbereichs Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfügbarkeit von Mitteln für Zahlungen sicherzustellen, wobei das Risiko unzureichender Mittel für Zahlungen und der außerordentliche Bedarf aufgrund der COVID-19-Pandemie zu berücksichtigen sind;

auch im nächsten MFR einen jährlichen Bericht über die Finanzinstrumente unter geteilter Mittelverwaltung, auch über die einzelnen Finanzinstrumente, zu erstellen;

im jährlichen „Bericht über die Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan“ einen vollständigen Überblick über die Exposition des EU-Haushalts vorzulegen, einschließlich des Risikos, das durch die EFSI-Garantie sowie durch alle mit ihr im Zusammenhang stehenden künftigen Finanzoperationen entsteht;

im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise neu zu bewerten, ob die bestehenden Mechanismen zur Abmilderung der Risikoexposition des EU-Haushalts ausreichend und angemessen sind, und die angestrebten Dotierungsquoten der Garantiefonds, mit denen die aus dem EU-Haushalt gewährten Garantien gedeckt werden, zu überprüfen;

jährliche Berichte darüber vorzulegen, wie sich anhaltend niedrige, extrem niedrige und negative Zinssätze auf den EU-Haushalt auswirken könnten;

81.

fordert den Rat auf, zusammen mit dem Parlament

die EIB zu ersuchen, den Rechnungshof in die Lage zu versetzen, die Ordnungsmäßigkeit sowie Leistungsaspekte der Finanzierungstätigkeit, die nicht unter ein konkretes EU-Mandat fallen, jedes Jahr zu prüfen; dies könnte zusammen mit der Verlängerung der dreiseitigen Vereinbarung sichergestellt werden;

Leistung des EU-Haushalts

82.

begrüßt den ersten gesonderten und umfassenden Bericht des Rechnungshofs über die Leistung des EU-Haushalts — Stand zum Jahresende 2019 — und fordert den Rechnungshof auf, diesen Bericht auch in den kommenden Jahren zu erstellen und weiterzuentwickeln; bekräftigt seine Auffassung, dass eine stärkere Betonung von Leistung notwendig ist, ohne den derzeitigen Umfang der Kontrolle von Regeltreue und Konformität zu mindern; betont, dass leistungsbezogene Erkenntnisse nicht zu Verallgemeinerungen, sondern eher zu länderspezifischen Empfehlungen führen sollten; stellt fest, dass angemessene Risikoanalysen und Empfehlungen für Maßnahmen an die politischen Entscheidungsträger der EU eine wichtige Grundlage für die politische Entscheidungsfindung sind; ist der Ansicht, dass mit den Indikatoren der Erfolg bestimmter Tätigkeiten beschreibender und objektiver Art und Weise bewertet werden sollte, ohne politische Präferenzen zum Ausdruck zu bringen; fordert den Rechnungshof auf, Leistungsbewertungen schwerpunktmäßig auf die Erzielung von europäischem Mehrwert und die effiziente Verwendung von EU-Steuergeldern auszurichten;

83.

hebt hervor, dass Leistungsinformationen darüber Aufschluss geben sollen, ob die Strategien und Programme der EU ihre Ziele auf effiziente und wirksame Weise erreichen; schlägt vor, dass die Leistungsinformationen für die Gestaltung der notwendigen Korrekturmaßnahmen und für die fortlaufende Überwachung ihrer Umsetzung herangezogen werden sollten, sofern Verbesserungsbedarf besteht; betont, dass die Leistung der EU-Mittel und der politischen Maßnahmen äußerst schwer zu messen ist und unterschiedliche Definitionen und Zielindikatoren für die vielfältigen Ausgabenbereiche und Fonds erfordert; ist der Ansicht, dass mit den wesentlichen Leistungsindikatoren die Ergebnisse der Programme unter Verwendung einer Analysemethode umfassend gemessen werden sollten, ohne dabei politische Präferenzen anzugeben; stimmt den Erkenntnissen des Rechnungshofs zu, dass die Indikatoren insgesamt weiter verbessert werden müssen und ein besseres Gleichgewicht zwischen Input- und Outputindikatoren sowie Ergebnis- und Wirkungsindikatoren gefunden werden muss; fordert die Kommission auf, die Leistungsberichterstattung zu straffen, indem sie die Anzahl der Ziele und Indikatoren auf eine kleinere Zahl relevanter und geeigneter gemeinsamen Output - und Wirkungsindikatoren reduziert, mit denen die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Wirksamkeit sowie der europäische Mehrwert der EU-Ausgaben am besten gemessen werden können;

84.

betont, dass der Rechnungshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission über zufriedenstellende Verfahren für die Erstellung ihrer jährlichen Management- und Leistungsbilanz und der Leistungsübersicht zu den Programmen verfügt; stimmt dem Rechnungshof zu, dass die Kommission über die Leistung von Programmen auch nach Ablauf eines MFR-Zeitraums weiterhin Bericht erstatten sollte, und zwar mindestens so lange, wie erhebliche auf einen bestimmten MFR-Zeitraum bezogene Zahlungsbeträge geleistet werden;

85.

begrüßt die Feststellung des Rechnungshofs, dass die Kommission damit begonnen hat, systembedingte Leistungsbewertungen und -analysen durchzuführen, aus denen sich Schlussfolgerungen über die Erreichung der Programmziele ziehen lassen; stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof dies als einen bedeutsamen positiven Schritt hin zu einer klareren, transparenteren und umfassenderen jährlichen Berichterstattung über die Programmleistung betrachtet;

86.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Zuverlässigkeit und Zugänglichkeit der Leistungsinformationen als ein wesentliches Instrument für die Bewertung des Erfolgs der Programme weiter zu verbessern, wobei dies auch die Verbreitung der Erkenntnisse aus dem Ausschuss für Regulierungskontrolle, insbesondere in Bezug auf Konzeption und Methodik, umfassen sollte;

87.

ist besorgt über die Einschätzung des Rechnungshofs, dass die Überwachungsdaten der Mitgliedstaaten, auf die sich die Management- und Leistungsbilanz und die Programmabrisse der Kommission stützen, nicht absolut zuverlässig sind;

88.

unterstützt nachdrücklich die Empfehlung, dass die Kommission die Erläuterungen zur Festlegung von Zielen und zu unterstützenden Daten verbessern sollte; weist darauf hin, dass die Ziele spezifisch und ehrgeizig, aber auch realistisch und auf der Grundlage zuverlässiger Daten messbar sein sollten; betont gleichzeitig, dass Ergebnis- und Wirkungsindikatoren für die Leistungsmessung besser geeignet sind und eine weiterreichende Folgenabschätzung ermöglichen als Input- und Outputindikatoren;

89.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission die Indikatordaten sowie die Basisszenarien der Indikatoren, Etappenziele und Zielvorgaben dokumentiert, mit denen die Fortschritte bei den allgemeinen und spezifischen Zielen in den jährlichen Programmabrissen gemessen werden; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass diese Basisszenarien, Etappenziele und Zielvorgaben, die ohne EU-Mittel nicht hätten erreicht werden können und einen europäischen Mehrwert darstellen, auf dessen Verwirklichung konzentriert werden;

90.

fordert die Kommission auf, in ihre Leistungsberichte, sobald Informationen vorliegen, eine umfassendere Analyse der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit (Kosteneffizienz) der Programme, eine systematischere Analyse der wesentlichen externen Faktoren, die die Programmleistung beeinflussen, klare Bewertungen aller Leistungsindikatoren, über die berichtet wird, hinsichtlich der Frage, ob die Verwirklichung der entsprechenden Zielvorgaben absehbar ist, sowie klare und ausgewogene Leistungsbewertungen, die alle Programmziele mit ausreichender Detailtiefe abdecken, aufzunehmen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, aufgrund aller im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise beschlossenen Programme diese Maßnahmen mit Blick auf die nächste Entlastung für das Haushaltsjahr 2020 zu ergreifen;

91.

betont, dass die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß der Haushaltsordnung Wirksamkeit, Effizienz und Sparsamkeit umfasst und dass die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollten, dass alle diese drei Elemente im Mittelpunkt stehen; stellt ferner fest, dass in den internationalen Wirtschaftsprüfungs-Leitlinien inzwischen in Bezug auf Leistung auch Elemente wie Gleichstellung, Umwelt und Ethik berücksichtigt werden, und fordert die Kommission auf, ihre Bewertungen ebenfalls auszuweiten und diese Bereiche einzubeziehen;

92.

stellt fest, dass der Rechnungshof überprüft hat, ob die Programme in allen Hauptbereichen des EU-Haushalts auf gutem Weg sind, ihre Ziele zu erfüllen:

93.

Wettbewerbsfähigkeit: begrüßt die Tatsache, dass es mit Blick auf das EU-Forschungsprogramm Horizont 2020 keine Anzeichen für leistungsbezogene Risiken gibt, und dass vielfältige Beispiele für erfolgreiche Vorhaben zur Verfügung stehen; begrüßt die Tatsache, dass das Programm laut Rechnungshof durch seine Einzigartigkeit und sein gesamteuropäisches Konzept Mehrwert für die EU erzeugt;

94.

Kohäsion: bedauert, dass wenig mehr als ein Drittel der Indikatoren des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Kohäsionsfonds fristgerechte Fortschritte anzeigen, obwohl die Kommission und die Mitgliedstaaten die ursprünglichen Ziele für 2014–2020 bereits überarbeitet hatten. Vor Beginn der COVID-19-Krise sah es so aus, als würden die meisten Beschäftigungs- und Aus- und Fortbildungsziele bis 2020 erfüllt, allerdings lagen die Bereiche Forschung und Entwicklung, Armutsminderung und soziale Inklusion zurück; bedauert, dass die Leistungsdaten der Kommission in diesem Politikbereich zeigen, dass die Programme die ursprünglich an sie gestellten Erwartungen nicht erfüllen;

95.

Natürliche Ressourcen: äußert sein Bedauern über die wesentliche Schwäche, dass die Leistungsindikatoren für den Zeitraum 2014-2020 nicht auf einer detaillierten Interventionslogik fußen, die die finanzielle Unterstützung der GAP vorsieht. Beispielsweise wurden durch Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe deren Einkommensschwankungen gemindert, doch sind diese Zahlungen nicht darauf ausgerichtet, Landwirten zu helfen, einen gerechten Lebensstandard zu erzielen; bedauert, dass die Wirkung der GAP-Maßnahmen hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel als unzulänglich bewertet werden;

96.

Sicherheit und Unionsbürgerschaft: stellt fest, dass aus der Berichterstattung der Kommission nicht hervorgeht, ob der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gute Fortschritte in Richtung seiner Zielsetzung macht, dass die verfügbaren Informationen jedoch auf seine Relevanz und europäischen Mehrwert hinweisen; stellt fest, dass die Indikatoren die Ergebnisse mit Blick auf Integration und legale Zuwanderung positiv erscheinen lassen, auch weil langfristige Wirkungen (z. B. Unterschiede zwischen den Beschäftigungsaussichten von Migranten im Vergleich zu EU-Bürgern) noch nicht bewertet werden können;

97.

Europa in der Welt: stellt fest, dass die Kommission keine Informationen für eine belastbare Bewertung der zwei Finanzierungsinstrumente, nämlich für die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern und für die Pflege der Beziehungen zu den südlichen und östlichen Nachbarstaaten der EU, bereitstellt; begrüßt, dass die Indikatoren dennoch einen positiven Trend in Bezug auf Armutsminderung, Bildung, Gleichstellung der Geschlechter und menschliche Entwicklung erkennen lassen, und bringt seine Besorgnis über den Abwärtstrend bei der Festigung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und politischer Stabilität zum Ausdruck;

Jährliche Management- und Leistungsbilanz

98.

stellt fest, dass sich der Gesamtbetrag der im Jahr 2019 ausgeführten Mittel für Verpflichtungen nach Angaben der Kommission auf 161 Mrd. EUR belief, wobei davon 81 Mrd. EUR auf die Rubrik 1 entfallen, aufgeteilt auf die Teilrubrik 1a „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ (14 % des Gesamthaushalts) und die Teilrubrik 1b „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ (35 % des Gesamthaushalts), 59 Mrd. EUR auf die Rubrik 2 „Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen“ (37 % des Gesamthaushalts), 4 Mrd. EUR auf die Rubrik 3 „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“, 12 Mrd. EUR auf die Rubrik 4 „Europa in der Welt“ und 6 Mrd. EUR auf die „Verwaltungsausgaben“ der Kommission unter der Rubrik 5;

99.

stellt fest, dass die Kommission in ihrer jährlichen Management- und Leistungsbilanz 2019 ein Risiko bei Zahlung von 2,1 % meldete, was im Rahmen der vom Rechnungshof geschätzten Fehlerquote liegt; stellt fest, dass für die drei wichtigsten Ausgabenbereiche (MFR-Rubrik 1a: Wettbewerbsfähigkeit, 1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt und Rubrik 2: natürliche Ressourcen) die Fehlerquote laut Eigeneinschätzung der Kommission innerhalb der Bandbreiten des Rechnungshofs liegt;

100.

stellt fest, dass sich die Ausgaben aus dem EU-Haushalt im Jahr 2019 auf 147 Mrd. EUR beliefen, verteilt auf mehr als 240 000 Zahlungen; weist darauf hin, dass 71 % des Haushaltsplans im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt wurden und der Rest entweder direkt von der Kommission (22 %) oder indirekt in Zusammenarbeit mit betrauten Einrichtungen (7 %) ausgegeben wurde;

101.

nimmt die Schätzung der Kommission zur Kenntnis, wonach sich die klimabezogenen Ausgaben im Jahr 2019 auf 35 Mrd. EUR beliefen, was 21 % des EU-Haushalts entspricht, und dass der EU-Haushalt im Zeitraum 2014–2020 insgesamt 211 Mrd. EUR, was 19,8 % der Gesamtausgaben entspricht, zu Klimaschutzzielen beigetragen hat, was aufgrund niedrigerer Beiträge in den ersten Jahren des Zeitraums leicht unter dem ursprünglichen Ziel von 20 % liegt; fordert die Kommission auf, mit Blick auf deutlich ehrgeizigere Ziele für den Zeitraum 2021–2028 ihr Bestes für eine Steigerung der klimabezogenen Ausgaben im Zeitraum 2014–2020 zu tun;

102.

stellt fest, dass 11 der 50 Generaldirektoren der Kommission in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten für 2019 eine qualifizierte Erklärung mit insgesamt 18 Vorbehalten abgegeben haben (gegenüber 40 Vorbehalten von 20 Dienststellen im Jahr 2018); weist darauf hin, dass die Kommission bei 17 Vorbehalten eine neue „De-minimis“ -Regelung angewandt hat und diese Vorbehalte von der Kommission nicht mehr als bedeutend erachtet wurden;

103.

stellt fest, dass sich die bestätigten Korrekturmaßnahmen nach Angaben der Kommission im Jahr 2019 auf 1,5 Mrd. EUR beliefen (25 % mehr als 2018); weist auf die Tatsache hin, dass die Korrekturbeträge einiger Mitgliedstaaten erheblich höher ausfielen als die anderer; fordert die Kommission auf, bei der Festlegung ihrer Prüfungsstichprobe diese Länder einzubeziehen für häufigere regelmäßige Prüfungen;

104.

stellt fest, dass die Kommission für das Jahr 2019 das Gesamtrisiko bei Abschluss auf 0,7 % (gegenüber 0,8 % im Jahr 2018) der betreffenden Ausgaben schätzte; stellt fest, dass aufgrund des höheren Risikos bei Zahlungen im Zusammenhang mit den Kohäsionsausgaben das von der Kommission geschätzte Gesamtrisiko bei Zahlungen mit 2,1 % 2019 (gegenüber 1,7 % im Jahr 2018) höher war als in den Vorjahren, dass aber angesichts der Tatsache, dass die geschätzten künftigen Korrekturen ebenfalls höher waren (1,4 % gegenüber 0,9 % im Jahr 2018), die Kommission zu einem stabilen Risiko bei Abschluss gelangte, und dass angesichts eines geschätzten Risikos von weniger als 2 % bei Abschluss die Kommission der Auffassung war, dass mit ihren mehrjährigen Kontrollsystemen ein wirksamer Schutz des EU-Haushalts sichergestellt wird; weist ferner darauf hin, dass nach eigener Schätzung der Kommission die Ausgaben mit einem Risiko bei Zahlung oberhalb der Wesentlichkeitsschwelle mit 67 Mrd. EUR sehr hoch waren;

105.

stellt fest, dass die Kommission der Auffassung war, dass mit ihren mehrjährigen Kontrollsystemen ein wirksamer Schutz des EU-Haushalts sichergestellt wird; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission ihr Portfolio für 2019 in Schichten mit niedrigerem und solche mit höherem Risiko unterteilt und dabei Kriterien verwendet, die auch vom Rechnungshof anerkannt werden und sich auf das Wesen von Finanzierungen beziehen, vor allem den Unterschied zwischen eher komplexen, erstattungsbasierten Regelungen (risikoreichere Ausgaben mit Risiko bei Zahlung über 2 %) und weniger fehleranfälligen anspruchsbasierten Zahlungen (risikoärmere Ausgaben mit einem Risiko bei Zahlung unter 2 %); weist ferner darauf hin, dass sich laut Schätzungen der Kommission die risikoreicheren Ausgaben auf 67 Mrd. EUR (46 %) belaufen und somit einen kleineren Teil des Haushalts betreffen als die risikoärmeren Ausgaben, die bei 80 Mrd. EUR (54 %) liegen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, einen ehrgeizigen Aktionsplan mit Maßnahmen zu verabschieden, die eine beträchtliche Senkung dieser Risiken ermöglichen;

106.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Management- und Leistungsbilanz vollkommen zuverlässig ist und nicht auf Prognosen beruht;

107.

bedauert insbesondere, dass der Rechnungshof aufgrund von Mängeln in der Arbeit der Prüfbehörden und der Probleme, die mit Blick auf die gemeldete Restfehlerquote im jährlichen Tätigkeitsbericht der GD REGIO und der GD EMPL erkannt wurden, erneut Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Management- und Leistungsbilanz in den Kohäsionsbereichen melden musste;

108.

erklärt sich mit der Bewertung der Kommission in Bezug auf die zur Berechnung der Fehlerquote angewandte Methode nicht einverstanden; räumt zwar ein, dass die von der Kommission in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz verwendeten Risiken bei Zahlung der vom Rechnungshofs geschätzten Fehlerquote am nächsten kommt, stellt jedoch fest, dass wichtige Elemente zu enormen Abweichungen bei der von Rechnungshof und Kommission jeweils ermittelten Fehlerquote führen; bekräftigt daher seine Forderung, ihre Methode rasch an die des Rechnungshofs anzupassen und der Haushaltskontrollbehörde nur eine Fehlerquote zu übermitteln, die dem Risiko bei Zahlung entspricht (Fehlerquote bei Zahlung); fordert die Kommission auf, eine Schätzung der künftigen Korrekturen gesondert offenzulegen (Restfehlerquote); fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Berichterstattung über diese beiden Schätzungen eine einheitliche Terminologie in allen Generaldirektionen zu verwenden;

109.

fordert die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um von den Mitgliedstaaten zuverlässige Daten zur Fehlerquote bei Zahlung zu erhalten; fordert die Kommission auf, im Falle der Feststellung von Mängeln in den Kontrollen der Mitgliedstaaten rechtzeitig entsprechende Anpassungen vorzunehmen;

110.

weist mit Besorgnis darauf hin, dass der Rechnungshof in Bezug auf die von der Kommission selbst vorgenommene Schätzung des Risikos bei Zahlung auf gewisse im folgenden Text dargelegte Probleme bezüglich bestimmter MFR-Rubriken hingewiesen hat, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf diese Ergebnisse mit konkreten Maßnahmen zu reagieren:

„Wettbewerbsfähigkeit“: Die Ex-post-Prüfungen erstrecken sich nicht in erster Linie auf Zahlungen oder Abrechnungen, die in dem Jahr durchgeführt wurden, das im Rahmen der Zuverlässigkeitserklärung geprüft wurde, und sie erwiesen sich nicht immer als zuverlässig.

„Natürliche Ressourcen“: Die Kontrolle durch die Mitgliedstaaten, die sich in den Kontrollstatistiken widerspiegelte, umfasste nicht alle Fehler, und Anpassungen durch die Kommission waren erforderlich, wobei die Anpassungen der Kommission im Allgemeinen auf Pauschalsätzen beruhten und die Ergebnisse der Tätigkeit der bescheinigenden Stellen nur eingeschränkt zuverlässig waren.

„Kohäsion“: Die Kontrollen der Prüfbehörden erwiesen sich nicht immer als zuverlässig.

„Europa in der Welt“: Die Anzahl von Vor-Ort-Kontrollen in den Ländern, in denen Projekte durchgeführt werden, war unzureichend; auch wurden relevante Aspekte von Vergabeverfahren nur unzureichend abgedeckt, es gab einen breiten Spielraum bei der Abschätzung der Auswirkungen einzelner Fehler, und es mangelte an vertieften Eigenprüfungen von Vorgängen, die bereits von anderen geprüft worden waren; fordert den Rechnungshof auf, die Anzahl der Stichproben mit einem risikobasierten Ansatz zu erhöhen, damit er sich in seinen Berichten über die Fehlerquoten vermehrt auf die Bereiche konzentriert, in denen am ehesten Probleme auftreten;

111.

nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Leistungsberichterstattung der Kommission ausgewogener wird und sich die Management- und Leistungsbilanz und die Programmabrisse gegenseitig in der Erfassung der erzielten Programmergebnisse ergänzen, darunter auch Informationen über zurückbleibende Bereiche und fortbestehende Programmherausforderungen;

112.

ersucht die Kommission und den Rechnungshof, das Entlastungsverfahren auf das Jahr n+1 vorzuziehen;

113.

fordert die Kommission auf, bei der Verwendung der zugewiesenen Mittel weiterhin ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung zu fördern;

Einnahmen

114.

stellt fest, dass sich die Gesamteinnahmen im Jahr 2019 auf 163,9 Mrd. EUR beliefen;

115.

erinnert daran, dass der Großteil (88 %) der Einnahmen auf drei Kategorien von Eigenmitteln beruht:

die Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE-Eigenmittel) stellen 64 % der EU-Einnahmen; nach Berechnung aller sonstigen Einnahmequellen dienen die BNE-Eigenmittel zum Ausgleich des EU-Haushalts (jeder Mitgliedstaat trägt entsprechend seinem BNE proportional dazu bei);

die traditionellen Eigenmittel (TEM) machen 13 % der Einnahmen der EU aus; sie umfassen Zölle auf Einfuhren, die von den Mitgliedstaaten erhoben werden (der Unionshaushalt erhält 80 % des Gesamtbetrags, die Mitgliedstaaten behalten die verbleibenden 20 % zur Deckung der Erhebungskosten);

die auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmittel (MwSt.-Eigenmittel) machen 11 % der Einnahmen der EU aus (die Beiträge unter dieser Eigenmittel-Kategorie berechnen sich anhand eines einheitlichen Satzes, der auf die harmonisierten MwSt.-Bemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten angewandt wird);

116.

begrüßt die Tatsache, dass die Arbeit der Kommission an der Haushalts- und Finanzplanung der Union, die vor und im Verlauf des Jahr 2019 in Angriff genommen wurde, zur Einführung eines rechtsverbindlichen Zeitplans führte, mit neuen unionsweiten Einnahmequellen bzw. „Eigenmitteln“, die der Rückzahlung der gemeinsamen europäischen Fremdfinanzierung dienen sollen; weist auf das Übergewicht der Beiträge aus dem Bruttonationaleinkommen (BNE) im EU-Haushalt hin; betont, dass die neuen Eigenmittel mit einer Verringerung des Anteils der BNE-Beiträge bei der Finanzierung des Jahreshaushalts der Union einhergehen und daher zu keinem Gesamtanstieg des Haushalts der Union beitragen; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Diversifizierung der Einnahmequellen vorzulegen, um sicherzustellen, dass die Union wirklich unabhängig von den Beiträgen der Mitgliedstaaten wird, und gleichzeitig den Haushalt für Unionsprogramme zu erhöhen.

117.

weist darauf hin, dass die Einnahmen auch aus anderen Quellen erhaltene Beträge umfassen (am stärksten fallen hier Beiträge und Erstattungen im Rahmen der Abkommen und Programme der EU ins Gewicht (8 % der EU-Einnahmen), wie Einnahmen im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss des EGFL und des ELER sowie der Teilnahme von Drittländern an Forschungsprogrammen);

118.

begrüßt die Entscheidung des Rechnungshofs, die von der EU zur Verringerung der Zolllücke ergriffenen Maßnahmen zu bewerten, die sich auf die von den Mitgliedstaaten festgestellten Zollbeträge auswirken könnten, und innerhalb der internen Kontrollsysteme das Risiko der Unvollständigkeit der TEM zu mindern;

119.

ist besorgt angesichts der vom Hof ermittelten Schwachstellen bei der Verwaltung festgestellter Zölle, die von den nationalen Behörden noch nicht erhoben wurden, insbesondere mit Blick auf die Beitreibung von TEM in den Mitgliedstaaten; weist darauf hin, dass in den vom Hof besuchten Mitgliedstaaten insbesondere Verzögerungen bei der Mitteilung von Zollschulden, verspätete Zwangsbeitreibung von Zollschulden und unzureichende Dokumentation zur Bestätigung der Richtigkeit der buchmäßig erfassten Zölle festzustellen sind;

120.

nimmt Mängel bei der Verwaltung der noch nicht erhobenen Zölle durch die Mitgliedstaaten zur Kenntnis, die in 15 der 27 von der Kommission im Jahr 2019 veröffentlichten TEM-Kontrollberichte gemeldet wurden; ist der Auffassung, dass die Feststellungen in zehn dieser 15 Berichte, die als systematisch eingestuft wurden, den Mitgliedern der zuständigen Parlamentsausschüsse zur Verfügung gestellt werden sollten;

121.

stellt mit Besorgnis fest, dass die TEM-Kontrollen der Kommission und die Arbeit des Rechnungshofs auf zwei wesentliche Schwächen hinsichtlich der Kontrollen der Mitgliedstaaten zur Verringerung der Zolllücke hingewiesen haben: weist auf die erheblichen Einnahmenverluste der EU hin und fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, diese Probleme mit großer Dringlichkeit anzugehen;

das Fehlen einer unionsweiten Harmonisierung der Durchführung von Zollkontrollen zur Minderung des Risikos unterbewerteter Einfuhren in der gesamten Zollunion und

die Unfähigkeit der Mitgliedstaaten, die risikoreichsten Wirtschaftsbeteiligten auf Unionsebene für nachträgliche Prüfungen zu ermitteln;

122.

stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof bei seiner Prüfung der internen Kontrollsysteme sowohl innerhalb der Kommission als auch in den Mitgliedstaaten Mängel in einzelnen Kategorien von Eigenmitteln festgestellt hat; bedauert, dass der Bewertung der Kommission zufolge 24 der 28 Kontrollstrategien der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Unterbewertungsrisiken zum Teil zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend waren, was den Rechnungshof veranlasste, wesentliche Schwächen in den Kontrollen der Mitgliedstaaten zur Verringerung der Zolllücke festzustellen;

123.

weist mit großer Besorgnis darauf hin, dass die Maßnahmen zur Ermittlung und Auswahl der Einführer mit dem größten Risiko für nachträgliche Prüfungen in der gesamten Zollunion begrenzt sind, da es keine unionsweit zugängliche Datenbank gibt, in der alle von den Wirtschaftsbeteiligten getätigten Einfuhren erfasst sind;

124.

stellt jedoch fest, dass die Kommission durch die Herausstellung von Transaktionen, die gemäß den Kriterien für Finanzrisiken als Finanzrisiko gelten, und die Aktualisierung des Leitfadens für Zollprüfungen wichtige Schritte unternommen hat, um dazu beizutragen, die risikoreichsten Wirtschaftsbeteiligten auf EU-Ebene für nachträgliche Prüfungen zu erkennen;

125.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten nach Lösungen sucht, um Einführer zu erkennen, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sind als dem, in dem sie ihren Hauptsitz haben; fordert die Kommission auf, weitere Fortschritte zu erzielen, sobald eine unionsweite Datenbank vollständig zur Verfügung steht, in der alle Einfuhren erfasst werden;

126.

stellt fest, dass nur 15 % der gesamten MwSt.-Vorbehalte, mit denen die Berechnung der MwSt.-Bemessungsgrundlage für einen Zeitraum von zehn oder mehr Jahren offengehalten wurde, und nur 34 % der gesamten TEM-Punkte, die ab dem Zeitpunkt der Kontrolle durch die Kommission mehr als fünf Jahre offen geblieben waren, seit Langem bestanden;

127.

weist darauf hin, dass fünf von acht seit Langem bestehenden MwSt.-Vorbehalten, die von der Kommission geltend gemacht und vom Rechnungshof untersucht wurden, Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten wegen möglicher Verstöße gegen die MwSt.-Richtlinie betrafen;

128.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Kommission im Begriff ist, ihre Risikobewertung für die Planung der Kontrollen zu verbessern, und sich weiterhin darum bemüht, seit Langem offene Punkt zügig zum Abschluss zu bringen, was auch von der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten abhängt;

129.

stellt mit Besorgnis fest, dass sich bei 54 der 122 seit Langem offenen TEM-Punkte, die der Hof überprüfte, gezeigt hat, dass die Weiterverfolgung und der Abschluss solcher Punkte durch die Kommission übermäßig viel Zeit in Anspruch nahmen, was Schwächen bei der Weiterverfolgung der in den Mitgliedstaaten erkannten TEM-Mängel aufzeigt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein Weiterverfolgungssystem einzurichten, in dem die offenen TEM-Punkte nach ihrer Relevanz (sowohl hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen als auch hinsichtlich der systemischen Bedeutung bei nichtfinanziellen Mängeln) priorisiert werden, und der Entlastungsbehörde darüber Bericht zu erstatten;

130.

erinnert daran, dass die Kommission im Zuge des mehrjährigen BNE-Überprüfungszyklus prüft, ob die von den Mitgliedstaaten für die Aufstellung ihrer Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendeten Verfahren im Einklang mit dem ESVG 2010 stehen und ob die BNE-Daten vergleichbar, zuverlässig und vollständig sind; nimmt zur Kenntnis, dass der Abschluss des Überprüfungszyklus zu neuen, spezifischeren Vorbehalten geführt hat, wie etwa einem Vorbehalt, der es ermöglicht, die BNE-Daten aller Mitgliedstaaten zu überarbeiten, um eine genauere Schätzung der Vermögenswerte multinationaler Unternehmen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) einzubeziehen — eine Schätzung, die aufgrund der Globalisierung komplex ist —, und, dass solche Vermögenswerte leicht über Grenzen hinweg verlagert werden können (die Kommission wird zusammen mit den Mitgliedstaaten bis September 2022 weiter prüfen, ob die FuE-Vermögenswerte multinationaler Unternehmen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten ordnungsgemäß bewertet werden);

131.

ist zutiefst besorgt über den nicht quantifizierbaren Vorbehalt, den die Generaldirektion Haushalt für das Jahr 2019 mit dem Hinweis aufrechterhalten hat, dass sich der Betrug wegen Unterbewertung teilweise auf andere Mitgliedstaaten verlagert hat, was die Beitreibung der TEM in einem Umfang betrifft, der noch endgültig zu quantifizieren ist; stellt fest, dass die Kommission Kontrollen von Unterbewertungen in allen Mitgliedstaaten ausgeführt und geprüft hat, wie Mitgliedstaaten sich organisieren, um Unterbewertungsprobleme anzugehen, insbesondere hinsichtlich Textilien und Schuhen aus China; stellt fest, dass die finanzielle Verantwortung von Mitgliedstaaten für TEM-Verluste bei diesen Kontrollen und in den entsprechenden Berichten ausdrücklich berücksichtigt wurde; stellt fest, dass die Kommission die Angelegenheit weiterverfolgen und Mitgliedstaaten finanziell für alle potenziellen TEM-bezogenen Verluste zur Verantwortung ziehen wird; ist besorgt, dass aus vorläufigen Berechnungen hervorgeht, dass die TEM-Verluste 2019 1 % der TEM des Jahres 2019 erreichen würden, was einen Vorbehalt im jährlichen Tätigkeitsbericht 2019 rechtfertigen würde; fordert die Kommission auf, die Entlastungsbehörde unverzüglich über die Erkenntnisse und Folgen ihrer Kontrollen und Berechnungen zur Quantifizierung des Problems in Kenntnis zu setzen, sobald diese abgeschlossen sind;

132.

stellt fest, dass die Generaldirektion Haushalt im vierten Jahr in Folge einen Vorbehalt bezüglich des Werts der vom Vereinigten Königreich erhobenen TEM geltend macht, da hinterzogene Zölle auf Textil- und Schuheinfuhren dem EU-Haushalt nicht wieder zugeführt wurden, während sich der Umfang des Betrugs wegen Unterbewertung auf EU-Mitgliedstaaten ausgeweitet hat, was zu weiteren potenziellen Verlusten bei den traditionellen Eigenmitteln führt;

133.

stellt fest, dass gemäß dem jährlichen Tätigkeitsbericht 2019 der Generaldirektion Haushalt das Vereinigte Königreich am 12. Oktober 2017 mit der Umsetzung der von der Kommission empfohlenen Maßnahmen begonnen hat, was zu einer erheblichen Verringerung der TEM-Verluste im Jahr 2018 führte (Fehlerquote unter 1 %);

134.

bedauert die Tatsache, dass das Vereinigte Königreich sich immer noch weigert, dem EU-Haushalt die im Zeitraum 2011–2017 verlorenen TEM-Beträge in Höhe von 2,679 Mrd. EUR (brutto) zur Verfügung zu stellen; stellt fest, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs der Kommission eine förmliche Antwort erteilten, die am 11. Februar 2019 einging; stellt fest, dass die Kommission nach Prüfung der Antwort des Vereinigten Königreichs den Fall am 7. März 2019 dem EuGH vorlegte; stellt fest, dass das Vereinigte Königreich seine Klageantwort am 24. Juni 2019 einreichte, worauf am 29. August 2019 die Antwort der Kommission und am 20. Dezember 2019 eine Erwiderung des Vereinigten Königreichs folgten; entnimmt den schriftlichen Antworten der Kommission für die Anhörung im CONT-Ausschuss am 11. Januar 2021, dass die mündliche Anhörung am 8. Dezember 2020 stattgefunden hat und dass die Kommission, obwohl der Zeitpunkt des Endurteils vollständig im Ermessen des Rechnungshofs liegt, nicht vor Sommer 2021 mit einem Urteil rechnet; stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union keine nachteiligen Auswirkungen auf die Rückforderung der geforderten Beträge hat, da sie sich auf Einfuhren vor dem Ende des Übergangszeitraums beziehen;

135.

weist darauf hin, dass der Kommission zufolge um 3 Mrd. EUR höhere BNE-Einnahmen auf der Einnahmenseite standen, nachdem mit der Aktualisierung der BNE-Bemessungsgrundlagen durch reale Daten an früheren Beträgen Anpassungen vorgenommen worden waren (vor allem für die Jahre 2012 bis 2017);

Empfehlungen

136.

fordert die Kommission auf,

die Mitgliedstaaten regelmäßig dabei zu unterstützen, Einführer mit dem größten Risiko für nachträgliche Prüfungen auszuwählen, indem sie

a)

einschlägige Einfuhrdaten auf Unionsebene sammelt und analysiert und die Ergebnisse ihrer Analyse den Mitgliedstaaten mitteilt;

b)

sobald Surveillance III betriebsbereit ist, Orientierungshilfen für die Durchführung von Datenanalysen in diesem neuen System bereitstellt;

ihre Verfahren zu überarbeiten, indem sie

a)

ein System zur Überwachung der offenen TEM-Punkte auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Kriterien einrichtet, anhand deren die in den Mitgliedstaaten festgestellten Mängel nach Priorität geordnet werden;

b)

den Mitgliedstaaten Fristen für die Behebung dieser Mängel und für Folgemaßnahmen setzt, einschließlich der Berechnung von Verzugszinsen und der Beitreibung der an den Unionshaushalt abzuführenden Beträge;

c)

eine Vereinfachung des Verfahrens und der für den Zugang zu Finanzmitteln geforderten Dokumentation vorsieht, ohne dass dadurch die Grundsätze der Kontrolle und Überwachung vernachlässigt werden;

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

137.

stellt fest, dass sich die Zahlungen für die Teilrubrik 1a „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ auf 21,7 Mrd. EUR beliefen und im Rahmen der folgenden Programme und Maßnahmen ausgezahlt wurden:

„Forschung“ bis zu 55,2 % der Mittel der Teilrubrik bzw. 11,9 Mrd. EUR;

„Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport“ bis zu 13,2 % der Mittel der Teilrubrik bzw. 2,8 Mrd. EUR;

„Verkehr und Energie“ bis zu 11,3 % der Mittel der Teilrubrik bzw. 2,5 Mrd. EUR;

„Weltraum“ bis zu 7,6 % der Mittel der Teilrubrik bzw. 1,7 Mrd. EUR;

„andere Maßnahmen und Programme“ bis zu 12,7 % der Mittel der Teilrubrik bzw. 2,8 Mrd. EUR;

138.

stellt fest, dass die wichtigsten Programme der Kommission die Folgenden sind: Horizont 2020 und das Siebte Forschungsrahmenprogramm für den Bereich Forschung und Innovation (5), Erasmus+ für den Bereich allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, Galileo, EGNOS, ITER und CEF als große Infrastrukturvorhaben sowie der EFSI als Garantiefonds;

139.

nimmt zur Kenntnis, dass die im Rahmen dieser Programme getätigten Ausgaben fast zur Gänze direkt von der Kommission, einschließlich über Exekutivagenturen, verwaltet werden und in Form von Finanzhilfen an öffentliche oder private Empfänger fließen, die an Projekten teilnehmen; nimmt zur Kenntnis, dass der Großteil der Ausgaben von Erasmus+ (insgesamt rund 80 % der Finanzhilfen) von nationalen Agenturen im Auftrag der Kommission verwaltet wird;

140.

weist darauf hin, dass die Leistung der Forschungs- und Innovationspolitik schwer zu bewerten ist, da zwischen der Finanzierung von Vorhaben und der Erzielung der bislang nicht vorliegenden Ergebnisse ein beträchtlicher Zeitabstand liegt; stellt ferner fest, dass sich die Berichterstattung in diesem Bereich überwiegend auf positive Ergebnisse konzentriert anstatt eine kritische Bewertung aller Ergebnisse und Auswirkungen abzugeben, wodurch möglicherweise ein wenig realistisches Bild der Leistung insgesamt entsteht; stellt fest, dass Forschung als Fachgebiet mit Risiken hinsichtlich der Ergebnisse verbunden ist und nicht immer ein erfolgreiches Resultat gewährleistet werden kann;

141.

ist besorgt über den hohen Anteil (in machen Mitgliedstaaten bis zu 25 %) der Mittel aus operationellen Programmen, die für die Unterstützung von KMU im Bereich Unternehmertum und Innovation bestimmt sind, stattdessen aber an Großunternehmen ausgezahlt werden. Fordert die Kommission mit Blick auf die bei der Beantragung von EU-Mitteln abgegeben Erklärungen auf, stärkere Kontrollmechanismen zu entwickeln, nachdem der Oberste Rechnungshof festgestellt hat, dass sich die Behörden im Zeitraum 2014–2020 nur auf gesetzliche Eigenerklärungen hinsichtlich Eigentumsverhältnisse, Größe und Verschuldung der Unternehmen stützten;

142.

stellt fest, dass im Jahr 2019 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 4 973 Mio. EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 2 725 Mio. EUR für die Mobilitäts- und Verkehrspolitik zur Verfügung standen, wovon 4 422 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 2 058 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen für die europäische Verkehrspolitik (06 02) und Horizont 2020 — Forschung und Innovation im Verkehrsbereich (06 03) von der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) verwaltet wurden;

143.

bekräftigt seine Unterstützung für die Aufnahme einer Säule der militärischen Mobilität in die TEN-V-Politik mit der Annahme des Aktionsplans im März 2018, um unsere Kapazität, auf Notsituationen zu reagieren, auszubauen; bedauert, dass der Vorschlag der Kommission und des Parlaments, einen neuen Finanzrahmen für den Bedarf an militärischer Mobilität in Höhe von 6,5 Mrd. EUR in den Haushalt der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2021–2027 aufzunehmen, drastisch gekürzt wurde;

144.

begrüßt die Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2019 für das Mehrjahresarbeitsprogramm im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ mit einem Budget von 1,4 Mrd. EUR und einem Schwerpunkt auf der Fertigstellung der neun Kernnetzkorridore bis 2030;

145.

begrüßt den Start des Projekts „Greening the blue“ im Jahr 2019, dessen Ziel es ist, die Emissionen zu reduzieren und effizientere Antriebssysteme mit Flügeltechnologie mit faltbaren Segeln herzustellen; weist darauf hin, dass es aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanziert wurde;

146.

weist darauf hin, dass sich die verfügbaren Mittel für Verpflichtungen für die Programme und Maßnahmen der EU im Politikbereich der Generaldirektion Bildung, Jugend, Sport und Kultur (GD EAC) im Jahr 2019 auf etwa 5,66 Mrd. EUR beliefen (ein Anstieg um 20 % im Vergleich zu 2018), und ist der Ansicht, dass die Ergebnisse der Bewertung der Finanzverwaltung der GD EAC für 2019 insgesamt zufrieden stellend sind; stellt fest, dass sich der Gesamtrisikobetrag der GD EAC bei Zahlung für 2019 auf 24,88 Mio. EUR der Gesamtausgaben in Höhe von 2 147,18 Mio. EUR beläuft;

147.

stellt fest, dass die Umsetzung des Programms Erasmus + im Jahr 2019 weitgehend erfolgreich war und dass die meisten Ergebnisindikatoren, wie die Zahl der Mobilitätseinsätze, die jeweiligen Ziele der Kommission für dieses Jahr übertroffen haben; stellt fest, dass aufgrund der verzögerten Einführung der Fazilität, der geringen Inanspruchnahme unter den Finanzinstituten und des mangelnden Bewusstseins der Studierenden im Jahr 2019 nur eine einzige Kreditbürgschaftsfazilität für Studierende abgeschlossen werden konnte, und begrüßt die Entscheidung, die Fazilität für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2020 nicht in das Nachfolgeprogramm Erasmus + aufzunehmen; begrüßt den Anstieg der Schülermobilität um 20 % und drängt darauf, dass die physische Mobilität das Hauptelement des Programms Erasmus+ bleibt und nicht die virtuelle Mobilität; betont, wie wichtig es ist, die berufliche Aus- und Weiterbildung und das Lernen am Arbeitsplatz als Mittel zur Verbesserung der sozialen Eingliederung weiterhin zu unterstützen;

148.

ist besorgt darüber, dass Fälle gemeldete wurden, in denen potenzielle Empfänger von Unionsmitteln im Rahmen des Programms Erasmus + verpflichtet sind, nationale Vorschriften zu befolgen, die nicht im Einklang mit den Grundsätzen der EU stehen; betont, dass die Kommission die Lage genau beobachten und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen sollte;

149.

weist darauf hin, dass sich 2019 zahlreiche junge Menschen dem Europäischen Solidaritätskorps angeschlossen haben und eingesetzt wurden, was ihr großes Interesse daran zeigt, sich an solidarischen Tätigkeiten in ganz Europa zu beteiligen; ist besorgt über die Diskrepanz zwischen der Anzahl der Bewerbungen (191 000) und der Anzahl der tatsächlichen Vermittlungen (34 500); bedauert, dass die Inanspruchnahme von Praktika und Arbeitsstellen im Rahmen des Programms des Europäischen Solidaritätskorps mit nur 72 Entsendungen zwischen 2018 und 2020 sehr gering war, was weniger als 1 % der Gesamteinsätze entspricht; betont die Notwendigkeit, ein ausgewogeneres Maß an Einsätzen einzuführen, um sicherzustellen, dass das Europäische Solidaritätskorps wirklich eine Fülle von Möglichkeiten für junge Menschen bieten kann;

150.

fordert die Kommission und die Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ auf, den bürokratischen Aufwand durch Vereinfachung und Anpassung der Antragsverfahren an die Zielgruppen zu verringern, um die Zugänglichkeit der von ihnen verwalteten Programme zu verbessern; betont, dass bessere Synergien und eine bessere Zusammenarbeit mit der GD EAC erforderlich sind, um einen gestrafften Antrags-, Bewertungs- und Verwaltungsprozess zu erreichen, der die Qualität und Vielfalt der Anträge verbessern würde;

Feststellungen des Rechnungshofs

151.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass 51 (39 %) der 130 untersuchten Vorgänge Fehler aufwiesen;

152.

ist besorgt darüber, dass sich die Fehlerquote für das Jahr 2019 eigenen Schätzung auf der Grundlage der vom Rechnungshof quantifizierten 28 Fehler zufolge auf 4,0 % beläuft, was eine beträchtliche Steigerung im Vergleich zu 2018 darstellt, als die geschätzte Fehlerquote bei 2 % lag; erinnert daran, dass dieser Prozentsatz in der Nähe der in den Jahren 2015, 2016 und 2017 festgestellten Quoten liegt;

153.

betont, dass die Ausgaben für das RP7 und Horizont 2020 nach wie vor mit einem höheren Risiko behaftet sind und die Hauptfehlerquelle sind, und dass der Hof bei 24 der 80 in der Stichprobe erfassten Vorgänge aus dem Bereich Forschung und Innovation quantifizierbare Fehler im Zusammenhang mit nicht förderfähigen Kosten festgestellt hat (3 von 10 beim RP7 und 21 von 70 bei Horizont 2020, was 78 % der vom Rechnungshof geschätzten Fehlerquote für diese Teilrubrik für 2019 entspricht);

154.

weist mit großer Besorgnis darauf hin, dass 60 % der Fehler auf „nicht förderfähige direkte Personalkosten“ entfielen; hebt hervor, dass trotz der Bemühungen um eine Vereinfachung der Vorschriften für die Meldung von Personalkosten im Rahmen von Horizont 2020 ihre Berechnung nach wie vor eine Hauptquelle für Fehler in den Kostenaufstellungen darstellt; unterstützt die Auffassung des Rechnungshofs, dass die Methode zur Berechnung der Personalkosten im Rahmen von Horizont 2020 in einigen Aspekten komplexer geworden ist und dadurch das Fehlerrisiko erhöht wurde (von den 24 Vorgängen, die mit quantifizierbaren Fehlern behaftet waren, betrafen 23 Vorgänge eine fehlerhafte Anwendung der Methodik zur Berechnung der Personalkosten);

155.

bedauert, dass komplexe Antragsregeln und langwierige Verfahren insbesondere für KMU, Start-ups und erstmalige Antragsteller, denen es an erheblichen Mitteln und Erfahrung mit diesen Antragsverfahren fehlt, große Hürden darstellen;

156.

stellt mit Besorgnis fest, dass 16 % der Fehler auf „rechtswidrige/diskriminierende Auswahl- und Vergabekriterien“ und 15 % der Fehler auf „sonstige nicht förderfähige direkte Kosten (Mehrwertsteuer, Reisekosten, Ausrüstungskosten)“ entfielen;

157.

berücksichtigt, dass der Rechnungshof bei anderen Programmen und Tätigkeiten bei 4 der 50 Vorgänge in der Stichprobe quantifizierbare Fehler festgestellt hat (die Fehler betrafen Projekte im Rahmen der Programme Erasmus + und CEF);

158.

stellt besorgt fest, dass der Rechnungshof Schwachstellen in der Dokumentation der Kommission über die durchgeführten Prüfungen, die Konsistenz der Stichproben und die Berichterstattung sowie die Qualität der Prüfungsverfahren bei einigen der geprüften Akten festgestellt hat; weist darauf hin, dass der Rechnungshof unter anderem nicht förderfähige Beträge festgestellt hat, die der Abschlussprüfer aufgrund unzureichender Prüfungen bei seiner Prüfung (hauptsächlich in Bezug auf Personalkosten), fehlerhafter Auslegung der Doppelobergrenzenregel und aufgrund von Fehlern bei der zugrunde liegenden Berechnung nicht erfasster Personalkosten festgestellt hatte; unterstützt in diesem Zusammenhang die Empfehlungen des Rechnungshofes, um die Situation zu verbessern;

159.

weist darauf hin, dass 22 der vom Hof geprüften Forschungsprojekte in anderen Währungen als dem Euro durchgeführt wurden, während der bei zehn dieser Projekte angewandte Wechselkurs nicht der in den Vorschriften festgelegte Kurs war (die finanziellen Auswirkungen solcher Fehler sind an sich nicht wesentlich, aber ihre Häufigkeit zeigt, dass die Vorschriften nicht ausreichend bekannt sind); fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um diesem Thema mehr Aufmerksamkeit zu widmen;

160.

betont, dass die für dieses Kapitel geschätzte Fehlerquote um 1,1 Prozentpunkte niedriger ausgefallen wäre, wenn die Kommission alle ihr vorliegenden Informationen angemessen genutzt hätte;

161.

betont mit Besorgnis, dass KMU fehleranfälliger sind als andere Begünstigte, da mehr als die Hälfte der aufgedeckten quantifizierbaren Fehler (17 von 28) Fördermittel für Empfänger aus dem Privatsektor betrafen, obwohl diese Vorgänge nur 42 (32 %) der 130 Vorgänge in der Stichprobe ausmachten (dagegen entfielen 21 % der quantifizierbaren Fehler auf KMU, die 12 % der Stichprobe ausmachten); unterstreicht, dass dies ihren Mangel an Mitteln und der Vertrautheit mit den komplexen Förderkriterien widerspiegelt;

162.

stellt fest, dass die Erstattung von Forschungsausgaben auf der Grundlage von Ansprüchen auf Kosten basiert, die den Begünstigten entstanden sind; stellt fest, dass diese Ansprüche häufig komplexen Regeln unterliegen und zu Fehlern führen können, wie sie in den vom Rechnungshof genannten Fällen zu beobachten sind;

163.

ist daher der Ansicht, dass die Reduzierung der Fehlerquote von einer Fortsetzung der Vereinfachungsbestrebungen abhängt; begrüßt, dass der Rechnungshof die Bemühungen der Kommission, die administrativen und finanziellen Anforderungen im Rahmen von Horizont 2020 zu vereinfachen, anerkennt;

164.

erkennt in dieser Hinsicht an, dass die Kommission in den letzten Phasen ihrer Umsetzung von Horizont 2020 vereinfachte Kostenoptionen wie Pauschalfinanzierungen stärker nutzt, um ihre Kommunikation mit den Begünstigten und ihre Kontrollmechanismen stetig zu verbessern; begrüßt die Tatsache, dass das Programm „Horizont Europa“ diese noch weiter voranbringen wird und auf den Erfahrungen aus Horizont 2020 aufbaut;

165.

stellt fest, dass die Kommission ein solides System von Ex-ante-Kontrollen eingeführt hat, das detaillierte automatisierte Checklisten, schriftliche Leitlinien und kontinuierliche Schulungen umfasst, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und es den Begünstigten zu ermöglichen, sich auf die Erreichung ihrer Ziele zu konzentrieren;

166.

bedauert, dass es keine konkreten Daten zur Aufnahme von Projekten gibt, die durch EFRE Programme mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet worden sind; stellt fest, dass der Kommission nur teilweise Informationen zur Verfügung stehen, die auf freiwilligen Berichten der Verwaltungsbehörden beruhen, und dass solche Systeme in den Ermessensbereich jedes Landkreises fallen; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten unter dem neuen MFR zusammenzuarbeiten, um Programme und Überwachungssysteme zu verbessern und diese Art von Informationen besser zu erfassen;

167.

nimmt die Einschätzung der Kommission zur Kenntnis, dass bei der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ein geringes Fehlerrisiko besteht; fordert die Kommission jedoch auf, gemeinsam mit dem Rechnungshof und OLAF die Verkehrsprojekte der EU genau zu überwachen, um Betrug zu verhindern, da öffentliche Investitionen in die Infrastruktur in dieser Hinsicht besonders anfällig sind; hält dies auch für wesentlich, um die höchsten Sicherheitsstandards für die Nutzer zu gewährleisten;

168.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 5/2017 („Jugendarbeitslosigkeit — Haben die Maßnahmen der EU Wirkung gezeigt?“) zu dem Schluss gelangt ist, dass zwar Fortschritte bei der Umsetzung der Jugendgarantie und einige Erfolge erzielt wurden, das Erreichte aber hinter den Erwartungen zurückblieb, die ursprünglich an die Einführung der Jugendgarantie geknüpft waren;

169.

weist erneut darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 22/2018 („Mobilität im Rahmen von Erasmus+“) festgestellt hat, dass der Bereich Berufsbildung des Programms Erasmus+ noch verbessert werden könnte, da die Einbeziehung der Berufsbildung das Programm einem größeren Spektrum von Bürgern näherbringt;

170.

nimmt den Sonderbericht Nr. 14/2016 („Politische Initiativen und finanzielle Unterstützung der EU für die Integration der Roma“) zur Kenntnis, dem zufolge in den letzten zehn Jahren zwar große Fortschritte bei der Integration der Roma erzielt wurden, in der Praxis aber nach wie vor Hindernisse bestehen; bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Kriterien für bewährte Verfahren, die zu einer erfolgreichen Integration der Roma beitragen, nicht immer angewandt wurden und die Leistung nur schwerlich überwacht werden konnte; weist erneut darauf hin, dass der Mangel an belastbaren und umfassenden Daten zu Roma ein Problem für eine faktengestützte Politikgestaltung auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten darstellt; bedauert, dass diese Situation unverändert bleiben könnte, wenn nicht rasch gehandelt wird;

Empfehlungen

171.

fordert die Kommission auf,

die Regeln und Verfahren weiter zu vereinfachen, praktische und pragmatische Leitlinien bereitzustellen, darunter Informationsveranstaltungen und Schulungen insbesondere für neue Antragsteller, und ihre Unterstützung für KMU, Jungunternehmen und andere erstmalige Antragsteller zu verbessern, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Antragsteller mit unterschiedlichem Erfahrungsschatz und unterschiedlicher Mittelausstattung zu schaffen;

ihre Informationskampagne zu den im Rahmen von Horizont 2020 geltenden Fördervorschriften zur Berechnung und Meldung von Personalkosten zu verbessern und dabei besondere Aufmerksamkeit auf die Hauptfehlerarten zu richten, gefolgt von gezielten Prüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften;

allen Empfängern von Horizont-2020-Mitteln die Vorschriften für die Berechnung und Meldung von Personalkosten in Erinnerung zu rufen und dabei besonders auf die wichtigsten Arten von Fehlern einzugehen;

die Vorschriften für Personalkosten im nächsten Forschungsrahmenprogramm (Horizont Europa) weiter zu vereinfachen;

im Hinblick auf Horizont 2020 den Feststellungen Rechnung zu tragen, die vom Hof aufgrund seiner Überprüfung der Ex-post-Prüfungen in Bezug auf die Dokumentation, die Kohärenz des Stichprobenverfahrens und die Qualität der Prüfungshandlungen getroffen wurden; zudem mit Blick auf die dritte Runde extern in Auftrag gegebener Prüfungen angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Horizont-2020-Vorschriften den Prüfern bekannt sind, und die Qualität ihrer Arbeit zu überprüfen;

dem akuten Problem des geografischen Ungleichgewichts (Konzentration) der Mehrheit der H2020-Mittel, die den Begünstigten in wenigen am weitesten entwickelten Mitgliedstaaten gewährt werden, zu begegnen, indem die Ursache des Problems in weniger entwickelten Ländern angegangen wird, d.h. durch Unterstützung der Forschung, der Zusammenarbeit zwischen Industrie und den Universitäten, der Zusammenarbeit der Universitäten mit der Regierung bei der öffentlichen Politikgestaltung, der Einrichtung neuer Universitätsprogramme, der akademischen Exzellenz etc.;

Leistung: Horizont 2020

172.

weist darauf hin, dass in Bezug auf das Einzelziel 5 „führende Rolle der europäischen Industrie durch Forschung, technologische Entwicklung, Demonstration und Innovation bei einer Reihe von grundlegenden und industriellen Technologien“ aus dem Programmabriss hervorgeht, dass das Programm sein Ziel in Bezug auf Patentanmeldungen nicht erreichen wird, wobei der Programmabriss auch Informationen über erteilte Patente enthält, was ein besseres Leistungsmaß ist, jedoch keine Zielvorgaben oder Etappenziele genannt werden;

173.

betont, dass im Zusammenhang mit dem Indikator des Einzelziels 5 „Anteil der teilnehmenden Unternehmen, die Innovationen einführen, die für das Unternehmen bzw. den Markt neu sind“ im Programmabriss weder Etappenziele noch Zielvorgaben für diesen Indikator genannt werden; stellt fest, dass er folglich nicht dafür geeignet ist, zu bewerten, ob das Programm auf dem richtigen Weg ist; fordert die Kommission auf, den Programmabriss so zu aktualisieren, dass darin spezifische und messbare Ziele enthalten sind, damit eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit ermöglicht werden kann;

174.

weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit dem Einzelziel 8 „Verbesserung der lebenslangen Gesundheit und des lebenslangen Wohlergehens aller“ der Zielwert unter der Rubrik im Jahr 2020 erscheint, er jedoch eigentlich als erreicht gelten sollte, „wenn die letzten im Rahmen von Horizont 2020 finanzierten Maßnahmen abgeschlossen sind“, während es im Programmabriss heißt, dass die Zielvorgaben für die gesamte Säule „Gesellschaftliche Herausforderungen“ (Einzelziele: 8-14) und nicht je Einzelziel gelten, wodurch der Vergleich zwischen dem Ist- und dem Zielwert gegenstandslos wird;

175.

nimmt die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs zur Leistung von Horizont 2020 zur Kenntnis, in denen insbesondere auf Folgendes Bezug genommen wird:

Es stehen nicht genügend Informationen zur Verfügung, um die Leistung von Horizont 2020 am Ende des Jahres 2019 umfassend bewerten zu können; es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die Leistung zu wünschen übrig lässt, denn es gibt zahlreiche Beispiele für erfolgreiche Projekte.

Im Gegensatz zu Informationen zur Wirksamkeit sind Informationen zur Relevanz, Kohärenz und zum europäischen Mehrwert des Programms in erheblichem Umfang verfügbar. Es spricht vieles dafür, dass das Programm Horizont 2020 relevant ist, da es dem Bedarf, den es erfüllen soll, gerecht wird;

In der Management- und Leistungsbilanz wird auf die Leistung der Teilrubrik 1a nur sehr allgemein eingegangen;

176.

bedauert die Unterschiede bei den Investitionen in Forschung und Innovationen in den einzelnen Mitgliedstaaten und bedauert, dass dies bedeutet, dass Forscher in unterschiedlichem Umfang von Horizont 2020 in den Mitgliedstaaten profitieren; weist darauf hin, dass dies die Unterschiede bei den einzelstaatlichen Ausgaben für Forschung und Entwicklung widerspiegelt; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Verwaltung ihrer nationalen System für Forschung und Innovationen zu verbessern und Anreize für die Beteiligung ihrer nationalen Forschungseinrichtungen an der internationalen Zusammenarbeit zu schaffen und diese zu unterstützen; fordert die Kommission auf, zur Verbreitung der Spitzenforschung beizutragen, indem sie die Zusammenarbeit zwischen nationalen Forschungseinrichtungen und führenden europäischen Forschungseinrichtungen fördert, technische Unterstützung leistet und zusätzliche Programme aufstellt, die auf die Förderung der Spitzenforschung abzielen;

177.

fordert die Kommission auf,

besser mit Antragstellern und Begünstigten zu kommunizieren (Einführung besserer Verfahren und Kontrollen in Bezug auf die Wahrnehmung der Helpdesk-Funktionen, insbesondere der RES, und Sensibilisierung für die Instrumente, mit denen Begünstigte eine uneinheitliche Behandlung während des Antragsverfahrens oder während der Durchführung ihrer Projekte melden können; Behebung der noch bestehenden technischen Probleme des Teilnehmerportals, Verbesserung von Design, Navigation und Suchfunktion);

Pauschalbeträge eingehender zu prüfen (Analyse und Berichterstattung über die Ergebnisse der im Rahmen von Horizont 2020 bereits eingeleiteten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, sobald die ersten Ergebnisse vorliegen; Einleitung neuer breit angelegter Pilotinitiativen, zwecks Ermittlung der geeignetsten Projektarten, Bewertung möglicher Nachteile und Konzeption geeigneter Abhilfemaßnahmen);

eine stärkere Nutzung von zweistufigen Verfahren zur Bewertung von Vorschlägen zu prüfen (um eine größere Zahl von Themen zu ermitteln, bei der sich der Verwaltungsaufwand für erfolglose Antragsteller durch zweistufige Bewertungen der Vorschläge verringern ließe, und um gleichzeitig dafür zu sorgen, dass Finanzhilfen möglichst schnell gewährt werden, wenn es von entscheidender Bedeutung ist, den Markt schnell zu erreichen);

zu bewerten, ob die von der Kommission entworfenen und aus dem EU-Haushalt (kofinanzierten) finanzierten Projekte im Zusammenhang mit der Europäischen Behindertenstrategie 2010-2020 die Anforderungen der entsprechenden UN-Konvention (UNCRPD) für Menschen mit Behinderungen mit besonderen Anforderungen erfüllt haben, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf die Projekte des Programms Horizont 2020 gelegt werden sollte;

sicherzustellen, dass während der Entwurfs- und Umsetzungsphase von Projekten die zusätzlich anfallenden Kosten von Menschen mit Behinderungen vollständig durch die Zuschüsse gedeckt werden und dass angemessene Überwachungsvereinbarungen getroffen und deren Erfüllung sichergestellt werden;

die Vergütungsbedingungen für Gutachter erneut zu prüfen (Aktualisierung des Tagessatzes für die Vergütung und Neubewertung der Zeit, die Sachverständige benötigen, um zuverlässige Bewertungen von Projektvorschlägen vorzunehmen);

die Regeln und Leitlinien für die Teilnehmer zu stabilisieren (zwecks Wahrung der Kontinuität der Regeln für die Teilnahme in den einzelnen Rahmenprogrammen, wo immer dies möglich ist; Verringerung von Anpassungen der Anleitungen während der Durchführung des Rahmenprogramms auf ein Mindestmaß; Vereinfachung der Zeiterfassungsbögen zur Vermeidung unnötiger Meldungen des Aufwands pro Arbeitspaket; Prüfung der Möglichkeit einer breiteren Akzeptanz der üblichen Kostenrechnungsverfahren, insbesondere für Personalkosten);

die Qualität ausgelagerter Ex-post-Prüfungen zu verbessern (Verbesserung der Mechanismen zur Überprüfung der Qualität ausgelagerter Ex-post-Prüfungen und Beschleunigung solcher Prüfungen);

die Instrumente, Verwaltung und Instruktionen für KMU weiter zu vereinfachen (sodass sie KMU und insbesondere Start-ups, die nicht über die Ressourcen und das Personal verfügen, um mit den komplexen Strukturen umzugehen, möglichst wenig Aufwand verursachen);

Leistung: Der Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

178.

erinnert daran, dass das allgemeine Ziel des EFSI darin besteht, wachstumsfördernde Investitionen im Einklang mit den Prioritäten der EU zu unterstützen, während das Einzelziel der Ausbau des Finanzierungs- und Investitionsvolumens der EIB-Gruppe in prioritären Bereichen ist;

179.

stellt fest, dass der EFSI nach Ansicht des Hofes auf dem richtigen Weg ist, um seine Ziele zu erreichen, insbesondere das Hauptziel, Investitionen in Höhe von 500 Mrd. EUR zu mobilisieren;

180.

ist darüber besorgt, dass die verfügbaren Leistungsinformationen Einzelheiten zu mobilisierten Investitionen in genehmigte Vorhaben, zur Anzahl der genehmigten Vorhaben, zu Multiplikatoreffekten und zur Abdeckung der Mitgliedstaaten enthalten, aber keiner der fünf Indikatoren das Risikoniveau oder die Durchdringung der im allgemeinen Ziel genannten Schlüsselbereiche verfolgt;

181.

weist darauf hin, dass die Indikatoren nicht den Fortschritt bei der Erreichung des eigentlichen Einzelziels messen, das darin besteht, das Investitionsvolumen der EIB zu erhöhen, insbesondere bei Finanzierungen mit einem höheren Risiko;

182.

erinnert daran, dass sich der EFSI als wirksames Instrument erwiesen hat, um Finanzmittel zur Unterstützung erheblicher zusätzlicher Investitionen zu beschaffen, dass allerdings in einigen Fällen das Ausmaß, in dem der EFSI tatsächlich zusätzliche Investitionen in der Realwirtschaft anstieß, übertrieben dargestellt wurde (die Bewertung des EFSI und der Sonderbericht des Rechnungshofs (6) haben auch gezeigt, dass das gesamte Finanzierungsvolumen nicht allein dem EFSI zugerechnet werden kann);

183.

bedauert, dass die Kommission das Risiko von Mitnahmeeffekten der Finanzierung in Fällen, in denen die erforderlichen Investitionen ohne Einbeziehung von EFSI-Mitteln aus anderen Quellen hätten finanziert werden können, nicht angemessen bewertet hat;

184.

stellt fest, dass bei den gemeldeten Schätzungen zu den mobilisierten Investitionen unberücksichtigt bleibt, dass einige EFSI-Operationen an die Stelle anderer EIB-Operationen und Finanzierungsinstrumente der EU traten oder dass ein Teil der EFSI-Unterstützung für Projekte bereitgestellt wurde, die auch aus anderen Quellen hätten finanziert werden können, wenn auch zu anderen Bedingungen;

185.

betont, dass es sich laut EFSI-Bericht 2019 der EIB bei den meisten Transaktionen im Rahmen des EFSI um sogenannte „Sondertätigkeiten“ handelt, die definitionsgemäß mit einem höheren Risiko verbunden sind als übliche Geschäfte der EIB (das Volumen der 2019 unterzeichneten neuen Tätigkeiten dieser Art belief sich auf 15 Mrd. EUR, was rund 25 % des gesamten Darlehensvolumens der EIB in diesem Jahr entspricht; vor Einrichtung des EFSI lag dieser Wert unter 10 %);

186.

unterstreicht, dass es in der unabhängigen Evaluierung der Kommission heißt, dass seit der Einrichtung des EFSI eine Reihe neuer, risikoreicherer Produkte eingeführt wurde, zum Beispiel Eigenkapitalbeteiligungen und Risikoteilungsinstrumente mit Finanzintermediären im Rahmen des IuI-Fensters;

187.

stellt fest, dass die Kommission und die EIB die Gelegenheit verpasst haben, die EFSI-Mittel zu nutzen, um eine Verlagerung von Investitionen in große Infrastrukturprojekte zu kleineren, modernen und nachhaltigeren Projekten weiter zu fördern, da sie größtenteils versuchen, das Wirtschaftswachstum der EU wiederherzustellen, ohne das zukünftige Potential solcher Investitionen zu berücksichtigen; weist auf einige bewährte Beispiele für solche Investitionen bei kleineren Projekte hin, die die EIB außerhalb der Union unterstützt hat;

188.

stellt fest, dass der Rechnungshof zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der EFSI einige Unionsprogramme gestärkt hat, sich jedoch vorübergehend mit anderen überschnitten hat;

189.

ist besorgt über die geografische Verteilung (Ende 2019 entfielen 80 % der unterzeichneten Vorhaben auf die EU-15, was gemessen am BIP und den Bruttoanlageinvestitionen ihr wirtschaftliches Gewicht in der EU übersteigt, während die EU-13 nur 10 % erhielt und der Rest in die Kategorie „Sonstiges“, insbesondere für länderübergreifende Projekte, ging);

190.

weist darauf hin, dass die EIB klare und zugängliche Informationen über die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen und den Mehrwert der aus dem EFSI finanzierten Projekte bereitstellt; betont, dass die Bewertung der Zusätzlichkeit aller aus dem EFSI unterstützten Projekte ordnungsgemäß dokumentiert werden sollte;

191.

fordert die Kommission und die EIB auf,

die Verwendung risikoreicherer EIB-Produkte im Rahmen des EFSI zu überprüfen (bei EFSI-Operationen mit nationalen Förderbanken oder -instituten sollte die EIB nach Möglichkeiten suchen, ein breiteres Spektrum an nachrangigen Fremdkapitalfinanzierungen einzusetzen, sofern diese hinreichend begründet sind; dies würde dazu beitragen, dass die EFSI-Finanzierung die von den nationalen Förderbanken oder -instituten bereitgestellte Finanzierung ergänzt; die EIB sollte auch die Verwendung geeigneter Risikoteilungsprodukte für alle nationalen Förderbanken oder -institute fördern, insbesondere für diejenigen, die derzeit bei EFSI-Operationen unterrepräsentiert sind); eine Studie über die Risiken des mittel- und langfristigen Risikoprofils von EIB-Produkten mit höherem Risiko im Rahmen des EFSI in Auftrag zu geben;

die Komplementarität zwischen den Finanzierungsinstrumenten der EU und den Haushaltsgarantien der EU nach Kräften zu fördern (im Zusammenhang mit den neuen MFR-Programmen sollte die Kommission vorschlagen, dass die Finanzierungsinstrumente der EU in Bezug auf die jeweils zu erreichenden politischen Ziele kohärent sind und einander ergänzen, um einen Wettbewerb zwischen den Instrumenten zu vermeiden);

bei der Bewertung der Frage, ob potenzielle EFSI-Projekte aus anderen Quellen hätten finanziert werden können, wie etwa im Fall der sogenannten Verluste aufgrund von Mitnahmeeffekten, Verbesserungen vorzunehmen (die EIB sollte in der Phase der Projektbewertung prüfen, ob andere Finanzierungsquellen wahrscheinlich ersetzt werden könnten; ausgehend von diesen Informationen sollte die EIB die Förderfähigkeit von EFSI-Operationen bewerten);

die mobilisierten Investitionen besser einzuschätzen (die gemeinsam von der Kommission und der EIB entwickelte Methodik für die Berechnung des EFSI-Multiplikators sollte verhältnismäßige Maßnahmen umfassen, durch die Fälle, in denen die EIB eine Investition über verschiedene EFSI-Operationen sowohl direkt als auch indirekt unterstützt, ermittelt und zeitnah berichtigt werden, um eine Doppelzählung zu vermeiden);

die geografische Verteilung der durch den EFSI geförderten Investitionen zu verbessern (die Kommission und die EIB sollten über den Lenkungsrat des EFSI die Ursachen der festgestellten geografischen Verteilung bewerten und Empfehlungen für Maßnahmen abgeben, die im verbleibenden Durchführungszeitraum des EFSI zu ergreifen sind; der Lenkungsrat des EFSI sollte die Wirkung der ergriffenen Maßnahmen bewerten);

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

192.

stellt fest, dass sich die Zahlungen für die Teilrubrik 1b „wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ auf 53,8 Mrd. EUR beliefen und im Rahmen der folgenden Programme und Maßnahmen ausgezahlt wurden:

„EFRE und andere regionale Maßnahmen“, bis zu 54,9 % der Mittel der Teilrubrik bzw. 29,6 Mrd. EUR;

„Kohäsionsfonds“ bis zu 16,4 % der Mittel der Teilrubrik bzw. 8,8 Mrd. EUR;

„Europäischer Sozialfonds“ bis zu 25,9 % der Mittel der Teilrubrik bzw. 13,9 Mrd. EUR;

„Andere Programme“ bis zu 2,8 % der Mittel der Teilrubrik bzw. 1,5 Mrd. EUR;

193.

weist darauf hin, wie wichtig die Ausgaben in der MFR-Teilrubrik 1b „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ („Kohäsion“) sind, die darauf ausgerichtet ist, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen der EU zu verringern und die Wettbewerbsfähigkeit aller Regionen zu stärken;

194.

erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Teilrubrik „wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ generell zu Beginn jedes Programmplanungszeitraums für die gesamte Dauer eines MFR mehrjährige operationelle Programme (OP) vorlegen; nachdem ein OP von der Kommission genehmigt wurde, teilen sich die Kommission (GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung — GD REGIO) und GD Beschäftigung, Soziales und Integration — GD EMPL) und der Mitgliedstaat die Zuständigkeit für dessen Durchführung;

195.

stellt fest, dass die von der GD REGIO im Jahr 2019 ergriffenen vorbeugenden Maßnahmen zu positiven Ergebnissen geführt haben und es nicht erforderlich war, die EFRE- und CF-Zahlungen im Jahr 2019 auszusetzen, da die Programmbehörden die erforderlichen Maßnahmenpläne zur Abhilfe rechtzeitig angewandt haben und die Einstellung von 16 Zahlungen in Höhe von 1,1 Mrd. EUR (von 20 in Höhe von 1,2 Mrd. EUR) aufgehoben wurden; stellt ferner fest, dass die GD REGIO 12 von 19 Mahnschreiben im Hinblick auf Korrekturmaßnahmen für Fälle von Systemmängeln aufgrund der Umsetzung der erforderlichen Punkte abschließen konnte;

196.

begrüßt die positiven Folgemaßnahmen, die von der Kommission zur Umsetzung der Empfehlung des Rechnungshofes aus dem Jahresbericht 2018 ergriffen wurden, und die begonnene Ausarbeitung von Leitlinien für den Rechnungsabschluss, womit sichergestellt werden soll, dass angemessene Modalitäten bezogen auf den Rechnungsabschluss für den Zeitraum 2014–2020 rechtzeitig und in jedem Fall vor dem Rechnungsabschluss im Jahr 2025 verfügbar sein werden;

197.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die GD EMPL nach der Annahme der neuen Strategie der Kommission zur Bekämpfung des Steuerbetrugs am 29. April 2019 eine Betrugsrisikoanalyse durchgeführt und zusammen mit der GD REGIO und der GD MARE die „gemeinsame Betrugsbekämpfungsstrategie“ sowie ihre Strategie der Betrugsbekämpfung bei der direkten Mittelverwaltung überprüft und aktualisiert hat; nimmt zur Kenntnis, dass die GD EMPL weiterhin zur Entwicklung des Risikobewertungsinstruments Arachne beigetragen hat, mit dem die nationalen Behörden unter anderem bei der Ermittlung des Betrugsrisikos unterstützt werden;

198.

weist darauf hin, dass sich die Gesamtzahl der laufenden Untersuchungen des OLAF, die die Tätigkeitsbereiche der GD EMPL und alle Programmplanungszeiträume zusammengenommen betreffen, Ende 2019 auf 20 Fälle in Bezug auf den ESF, einen Fall in Bezug auf den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen und zwei Fälle in Bezug auf direkte Ausgaben beläuft, wobei die wichtigsten Bereiche des (potenziellen) Betrugs in diesen Fällen die Nichteinhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, überhöhte Preise und die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften und -verfahren sind;

199.

begrüßt, dass im Jahr 2019 die Folgemaßnahmen zu den zehn Berichten des OLAF abgeschlossen wurden, wobei der EU-Haushalt durch verschiedene Mittel und Formen mit der Einziehung von fast 55,3 Mio. EUR geschützt wurde;

Überwachungs- und Kontrollsysteme: Speicherung und Aufzeichnung von Daten und Digitalisierung der Berichterstattung

200.

weist auf die interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat hin; fordert eine Verbesserung des Schutzes des Unionshaushalts und des Programms „Next Generation EU“ vor Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug; fordert, dass zum Zweck der Kontrolle und Prüfung standardisierte Maßnahmen zur Erhebung, zum Vergleich und zur Zusammenfassung von Informationen und Zahlen über die Endbegünstigten von Unionsmitteln eingeführt werden;

201.

stellt fest, dass die Erhebung von Daten über diejenigen, die letztlich direkt oder indirekt Unionsmittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sowie im Rahmen von Projekten und Reformen erhalten, die im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden, einschließlich Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Mittelempfänger, erforderlich ist, um für wirksame Kontrollen und Prüfungen Sorge zu tragen; weist darauf hin, dass die Vorschriften für die Erhebung und die Verarbeitung solcher Daten den geltenden Datenschutzvorschriften genügen sollten

202.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof im Rahmen einer laufenden Prüfung die Relevanz, Zuverlässigkeit und Kohärenz der jährlichen Höhe der Ausgaben im Rahmen der Rubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ analysiert, die die Kommission infolge ihrer Prüfungen berechnet, und erwartet die Schlussfolgerungen dieser Prüfung;

Feststellungen des Rechnungshofs

203.

hält es für äußerst besorgniserregend, dass der Hof auf der Grundlage der 236 untersuchten Vorgänge — 29 Fehler waren von den Prüfbehörden nicht aufgedeckt worden und 64 Fehler waren zuvor von den Prüfbehörden festgestellt und von den Programmbehörden berichtigt worden (in Höhe von insgesamt 334 Mio. EUR für beide Programmplanungszeiträume zusammengenommen) — die Fehlerquote auf 4,4 % schätzt;

204.

bringt seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Fehlerquote trotz der in der Omnibus-Verordnung vorgesehenen Vereinfachungsmaßnahmen nicht auf das Niveau des Jahres 2017, in dem sie sich auf 3 % belief, gesenkt werden konnte; ist davon überzeugt, dass im nächsten Programmplanungszeitraum entsprechende Anstrengungen unternommen werden sollten;

205.

stellt fest, dass laut der jährlichen Management- und Leistungsbilanz der Kommission und gemäß den jährlichen Tätigkeitsberichten der entsprechenden Generaldirektionen das Risiko bei Rechnungsabschluss auf 1,1 % geschätzt wurde (1,3 % im Jahr 2018) und das Risiko bei Zahlung von 1,7 % im Jahr 2018 auf einen Bereich zwischen 2,2 und 3,1 % im Jahr 2019 der Kommission zufolge für diesen Ausgabenbereich gestiegen ist, was innerhalb der vom Rechnungshof berechneten Fehlerspanne liegt;

206.

stellt fest, dass für EFRE das Risiko bei Zahlung von 2 % im Jahr 2018 auf einen Bereich zwischen 2,7 und 3,8 % im Jahr 2019 gestiegen ist und für den ESF das Risiko bei Zahlung auf 1,7 bis 2,4 % geschätzt wurde; weist darauf hin, dass die Kommission festgestellt hat, dass nicht förderfähige Ausgaben, Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Probleme mit dem Prüfpfad die Hauptursachen für die in diesem Politikbereich festgestellten Prüfungsergebnisse und Unregelmäßigkeiten sind;

207.

stellt fest, dass die GD EMPL in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2019 einen wesentlichen Leistungsindikator (Gesamt-Restfehlerquote 1,7 %) unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % und außerdem eine „maximale Quote“ (bis zu 2,4 %) gemeldet hat, mit der mögliche weitere Fehler bei den Ausgaben für Vorhaben, die nicht in die Prüfungen der Kommission einbezogen wurden, berücksichtigt werden könnten; stellt außerdem fest, dass der Hof die „maximale Quote“ für besser geeignet hält, da sie den potenziellen Auswirkungen der laufenden Prüfungstätigkeit Rechnung trägt;

208.

stellt fest, dass die Prüfbehörden im Rahmen der Gewähr-/Abschlusspakete für die 236 zur Stichprobe des Hofes gehörenden Vorgänge 64 quantifizierbare Fehler gemeldet haben, die nicht förderfähige Kosten (39 Fehler), die öffentliche Auftragsvergabe (24 Fehler) und das Fehlen wesentlicher Belegunterlagen (ein Fehler) betrafen;

209.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Mehrheit der Fehler mit drei Hauptkategorien in Zusammenhang stehen:

55 % der Fehler entfielen auf „nicht förderfähige Projekte“: es lagen fünf EFRE-Projekte aus dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 vor, bei denen Beihilfen für Begünstigte oder Vorhaben gewährt wurden, die die in der geltenden Verordnung und den OP festgelegten Fördervoraussetzungen nicht erfüllten;

24 % der Fehler entfielen auf „Verletzungen der Binnenmarktvorschriften“ (wie z. B. 9 % — Verletzung von Beihilfevorschriften; 15 % — schwerwiegender Verstoß gegen öffentliche Beschaffungsvorschriften);

12 % der Fehler entfielen auf „nichtförderfähige Ausgaben “;

210.

weist darauf hin, dass der Hof nach wie vor eine hohe Anzahl an Fehlern im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe, Vorschriften über staatliche Beihilfen und Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen feststellte, hauptsächlich in den Bereichen „Kohäsion“ und „Natürliche Ressourcen“ stellt fest, dass diese Fehler mit 20 % zu der vom Hof geschätzten Fehlerquote für die mit einem hohen Risiko verbundenen Ausgaben beitrugen (2018: 16 %), weshalb die Kommission Wege finden sollte, diese Fehler zu verringern;

211.

betont, dass komplexe Regeln zu einem höheren Fehlerrisiko beitragen; erkennt die Bemühungen der Kommission an, kontinuierlich an der Vereinfachung der Vorschriften und dem verstärkten Einsatz einfacherer Durchführungsmechanismen wie vereinfachter Kostenoptionen zu arbeiten;

212.

vertritt die Auffassung, dass die vom Rechnungshof geschätzte Fehlerquote für die Ausgaben aus dem Jahr 2019 in diesem Bereich vor dem Hintergrund des mehrjährigen Charakters der Programme bewertet werden sollte, wobei weitere Korrekturen zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden sollten, was zu einer erheblichen Risikominderung beim Programmabschluss führen könnte; fordert den Rechnungshof auf, nach Abschluss der kohäsionspolitischen Programme 2007–2013 einen Bericht mit einer geschätzten Fehlerquote zu erstellen;

213.

begrüßt, dass die Kommission einen Aktionsplan für die öffentliche Auftragsvergabe ausgearbeitet hat, der seit 2014 mehrmals aktualisiert wurde;

214.

stellt mit Besorgnis fest, dass der häufigste Fehler bei den ESF-Ausgaben das Fehlen wesentlicher Belege ist; weist ferner darauf hin, dass der Rechnungshof im Jahr 2019 ein ESF-Projekt ermittelt hat, bei dem gegen die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen verstoßen wurde;

215.

nimmt mit Besorgnis Kenntnis von dem Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2019, da aus ihm hervorgeht, dass die meisten Fehler bei Ausgaben im Zusammenhang mit Programmen mit geteilter Mittelverwaltung auf Fehler bei von den nationalen Prüfbehörden durchgeführten Prüfungen zurückzuführen sind; begrüßt daher, dass die Kommission technische Hilfsprogramme für die Zusammenarbeit mit Leitungsorganen sowie Schulungsprogramme eingerichtet und die Anzahl der Programme für nationale Sachverständige erhöht hat, damit die Kenntnisse über die Instrumente ausgeweitet und die vorstehend genannten Fehler vermieden werden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es gilt, die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission zu überwachen und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu unterstützen, was auch die Prüfung der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Unregelmäßigkeiten bezüglich der ESI-Fonds umfasst, da jede Form von Betrug im Zusammenhang mit Unionsmitteln beseitigt werden sollte, um das Vertrauen der Bürger in die Ausgaben und Organe der Union zu stärken;

216.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass für die vom Rechnungshof untersuchten Projekte zwar bereits zahlreiche Unregelmäßigkeiten von den nationalen Prüfbehörden gemeldet worden sind, nach wie vor aber viele Fehler von keiner Instanz der internen Kontrolle in einem früheren Stadium aufgedeckt oder korrigiert werden; empfiehlt der Kommission, auf der Grundlage der Erkenntnisse und Schlussfolgerungen des Rechnungshofs für 2019 die Hauptursachen für unentdeckte Fehler zu analysieren und gemeinsam mit den Prüfbehörden die erforderlichen Maßnahmen zu konzipieren, um die Zuverlässigkeit der gemeldeten Restfehlerquoten zu erhöhen;

217.

ist besorgt über die Mängel, die bei der Überprüfung der Arbeit von 18 von 116 Prüfbehörden in den Mitgliedstaaten, die in die Stichprobe des Rechnungshofs einbezogen wurden, festgestellt wurden und die derzeit das Vertrauen in diese Arbeit einschränken (die neu berechnete Quote lag bei neun von 20 Gewährpaketen für den Zeitraum 2014–2020 über der Wesentlichkeitsschwelle von 2 %); nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Kommission bei acht dieser Pakete zu ähnlichen Ergebnissen gelangte und die Restfehlerquoten auf einen Wert über 2 % anpasste; bedauert, dass der Rechnungshof keine Analyse der Gründe für diese anhaltenden Schwächen in seine Arbeit aufnehmen kann; bedauert, dass auch die Kommission keine aussagekräftigen Erkenntnisse über die Gründe und etwaigen länderspezifischen Unterschiede zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten beisteuern konnte; bedauert, dass dieser Mangel an Erkenntnissen über die Gründe für diese anhaltenden, systemischen Schwachstellen in bestimmten nationalen Prüfbehörden eine effiziente und wirksame Behandlung und Lösung dieser Probleme beeinträchtigt;

218.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof zu 120 Vorgängen aus der Stichprobe (55 %) Schlussfolgerungen auf der Grundlage einer Überprüfung der Arbeit der Prüfbehörden ziehen konnte; ist zutiefst besorgt darüber, dass der Rechnungshof bei 100 Vorgängen (45 %) Mängel hinsichtlich des Umfangs, der Qualität und/oder der Dokumentation dieser Arbeit ermittelte, was dazu führte, dass der Rechnungshof die entsprechenden Prüfverfahren erneut durchführen musste;

219.

hebt hervor, dass die Kommission im Jahr 2019 26 Compliance-Prüfungen in 11 Mitgliedstaaten durchführte (14 Prüfungen der GD REGIO und 12 Prüfungen der GD EMPL), und in ihren Berichtsentwürfen zu dem Schluss kam, dass die in den jährlichen Kontrollberichten von den Prüfbehörden für das Geschäftsjahr 2017/2018 gemeldeten Restfehlerquoten zu niedrig angesetzt waren (daher erhöhte die Kommission diese Quoten);

220.

stellt fest, dass 13 der Compliance-Prüfungen (fünf der GD REGIO und acht der GD EMPL) im Mai 2020 abgeschlossen waren, die Restfehlerquoten bei der Hälfte dieser Prüfungen deshalb jedoch noch nicht endgültig waren;

221.

begrüßt, dass die Kommission ab 2020 beabsichtigt, in die strukturierte Diskussion mit den entsprechenden Prüfbehörden eine detaillierte Analyse der bei den Prüfungen von EU-Mitteln festgestellten zusätzlichen Fehler aufzunehmen, wobei die Prüfbehörden protokollierte Maßnahmen ergreifen wollen, damit diese Fehler künftig nicht unentdeckt bleiben;

222.

teilt die Zustimmung des Rechnungshofs zur gemeinsamen Initiative der Kommission und der Prüfbehörden und zu den koordinierten Bemühungen zur Verbesserung der Dokumentation der Arbeit der Prüfbehörden und zur Ausarbeitung eines Reflexionspapiers zur Prüfungsdokumentation im Dezember 2019, das zwar nicht obligatorisch ist, aber einen ersten Schritt darstellt, um die Art und Weise, wie die Prüfungsbehörden ihre Arbeit ausführen und dokumentieren, zu verbessern;

223.

begrüßt die Bemühungen um eine Vereinfachung der Anforderungen, die im Programmplanungszeitraum 2021–2027 im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen und der mit dem MFR verbundenen Fonds an die Projektleiter und Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten gestellt werden; hebt hervor, dass die Lösung dieses Problems in einfacheren nationalen Förderfähigkeitsregeln liegt, die zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands und der Fehlerwahrscheinlichkeit beitragen könnten, wodurch ein hohes Maß an Transparenz sichergestellt würde; fordert nachdrücklich eine umfassendere Nutzung der vereinfachten Kostenoptionen, bei denen der Rechnungshof ebenfalls der Ansicht ist, dass sie eine große Entlastung für Antragsteller darstellen und die Kontrolle erleichtern; teilt die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs, wonach die Änderung der Vorschriften für die Umsetzung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) den Umsetzungsprozess weiter beschleunigen sollte; weist darauf hin, dass die Arbeitsmethoden für die Prüfung auf nationaler Ebene verbessert werden müssen; fordert die Kommission auf, in einem strukturierten Dialog mit den Mitgliedstaaten die Verwaltungspraxis und -verfahren zu analysieren, um Ineffizienzen zu beseitigen und allen zuständigen Behörden Beispiele einer Verwaltungspraxis und von Verwaltungsverfahren, die wirksam sind, an die Hand zu geben;

224.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht der GD EMPL für 2019, dass die GD EMPL eine hinreichende Gewähr dafür bot und zu dem Schluss kam, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der operationellen Programme wie geplant im Jahr 2019 funktionierten, mit Ausnahme von 29 Programmen im Rahmen des ESF/der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und einem Programm im Rahmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, die wesentliche Mängel bei einigen Schlüsselelementen der Systeme aufwiesen;

225.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht der GD EMPL für 2019 mit Genugtuung, dass die GD EMPL die erforderlichen Folgemaßnahmen in Bezug auf alle Empfehlungen des Rechnungshofs im Rahmen der Zuverlässigkeitserklärung 2015–2018 ergriffen hat, und dass bis Ende März 2020 keine offenen Empfehlungen des Rechnungshofs vorlagen;

226.

weist darauf hin, dass die meisten der in den Jährlichen Tätigkeitsberichten 2019 geltend gemachten Vorbehalte in der Praxis hauptsächlich auf den Fehlerquoten für die Jahresrechnung 2018/2019 beruhten, die noch nicht akzeptiert worden waren, weshalb beide Generaldirektionen erklärten, dass die Fehlerquoten für 2018/2019 in keinem Fall vor den Jährlichen Tätigkeitsberichten 2020 bestätigt würden;

227.

ist der Auffassung, dass die finanziellen Interessen der EU und die Steuergelder in der gesamten EU vom organisierten Verbrechen ins Visier genommen werden, und fordert die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um kriminelle Netzwerke zu bekämpfen, die nach den Geldern der Union trachten;

228.

bekräftigt seine Unzufriedenheit über die unterschiedliche Anwendung von Methoden durch den Rechnungshof und die Kommission bei der Erstellung ihrer jeweiligen Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Finanztransaktionen;

229.

bedauert, dass die Kommission die in der einschlägigen Verordnung (7) festgelegten Fristen für die Veröffentlichung des Jahresberichts über „Finanzinstrumente aus den ESI-Fonds“ nicht einhält; bekräftigt die Forderung des Parlaments, den Bericht bis Oktober zu veröffentlichen, um die darin enthaltenen Feststellungen in das Entlastungsverfahren einzubeziehen; erwartet, dass die Kommission positiv auf diese spezifische Anfrage reagiert, um die Transparenz zu erhöhen;

Analyse des Rechnungshofs Nr. 04/ 2020: EU-Maßnahmen zur Lösung des Problems der Kunststoffabfälle

230.

stellt fest, dass diese Überprüfung zwar kein Prüfbericht ist, darin jedoch der in der Kunststoffstrategie 2018 festgelegte Ansatz der EU in Bezug auf das Thema von Kunststoffabfällen an Land untersucht wird;

231.

ist besorgt über die Bemerkungen des Rechnungshofs, dass der EU-Rechtsrahmen für die Bekämpfung der Abfallkriminalität u. a. folgende Mängel aufweist: einen Mangel an Daten über kontaminierte Standorte und über die Sanktions- und Verfolgungsquoten, Schwierigkeiten bei der Feststellung, welches Verhalten Umweltkriminalität darstellt, und zwar aufgrund von Rechtsunsicherheiten, wie z. B. im Zusammenhang mit der Definition des Begriffs „Abfall“ gegenüber dem Begriff „Ende der Abfalleigenschaft“, die Unfähigkeit der EU-Rechtsakte, die zunehmende Beteiligung von Gruppen des organisierten Verbrechens an der Umweltkriminalität anzugehen, die dann mit anderen Straftaten wie Geldwäsche in Verbindung gebracht wird, das Fehlen harmonisierter EU-Vorschriften für die Kombination von Sanktionen (verwaltungsrechtlich/strafrechtlich/zivilrechtlich) und ein Mangel an spezialisierten Polizeibeamten, Staatsanwälten und Richtern für den Umgang mit Umweltkriminalität;

232.

stellt fest, dass das chemische Recycling viele verschiedene Technologien umfassen kann, die noch keine technologisch oder wirtschaftlich realisierbare Option zur Abfallbehandlung darstellen, wobei die Deponierung drastisch reduziert werden soll; ist der Ansicht, dass die Recyclingkapazitäten drastisch erhöht werden müssen, um die technologische und wirtschaftliche Durchführbarkeit des Recyclings zu verbessern; ist davon überzeugt, dass sich eine Erhöhung der Kapazität der legalen Entsorgung von Kunststoffabfällen für Hersteller von Kunststoffverpackungen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus den Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung positiv auf das Problem des illegalen Abfallhandels und anderer Abfallverbrechen auswirken wird;

233.

begrüßt die Eigenmittel, die auf der Grundlage von nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff erzeugt wurden, als ein gutes Instrument, um die Mitgliedstaaten zu motivieren, das Recycling zu verbessern; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine angemessene Berichterstattung erfolgen muss;

Schwerwiegende Unregelmäßigkeiten und missbräuchliche Verwendung von Mitteln in den Mitgliedstaaten

234.

bedauert, dass die Korrelation zwischen den EGF-Kosten je Arbeitnehmer, dem geholfen wird, und der Wiedereingliederungsquote sehr schwach oder nicht vorhanden ist; weist darauf hin, dass sich in Spanien die Kosten pro Arbeitnehmer beispielsweise auf 2 422,74 EUR belaufen und die Wiedereingliederungsquote bei 48 % liegt, während in Finnland die Kosten 2 289,81 EUR je Person betragen und die Wiedereingliederungsquote bei 83 % liegt; weist darauf hin, dass die Eingliederungsquoten und die Kosten je nach Mitgliedstaat stark variieren, wobei daraus nicht geschlossen werden kann, dass höhere Pro-Kopf-Ausgaben zu höheren Wiedereingliederungsquoten führen würden; fordert die Kommission auf, diese Diskrepanz sorgfältig zu untersuchen und zu beheben;

235.

ist der Auffassung, dass die EU-Jugendgarantie hinter den Erwartungen zurückbleibt; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Programme zur Unterstützung junger Menschen keine Erwartungen wecken, die nicht erfüllt werden können; besteht darauf, dass die Kommission die Erwartungen durch die Festlegung realistischer und erreichbarer Ziele und Vorgaben verwaltet;

236.

stellt fest, dass die GD EMPL im Jahr 201916 Mahnschreiben verfasst hat, in denen erhebliche Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem festgestellt wurden; weist darauf hin, dass zwölf Beschlüsse zur Unterbrechung der Zahlungsfristen gefasst wurden (vier für Italien, drei für Ungarn, zwei für das Vereinigte Königreich und Frankreich und einer für Spanien) und ein Beschluss zur Aussetzung der Zahlungen gefasst wurde (Vereinigtes Königreich–Schottland);

237.

stellt fest, dass erhebliche Vorbehalte für Italien (15 Vorbehalte in Höhe von 50,26 Mio. EUR) und Frankreich (neun Vorbehalte in Höhe von 47,95 Mio. EUR) geltend gemacht wurden; weist darauf hin, dass dies im Falle Italiens hauptsächlich auf einen systemischen Mangel an öffentlichen Aufträgen zurückzuführen war, der aus der falschen Umsetzung der Richtlinie über das öffentliche Beschaffungswesen in die nationalen Rechtsvorschriften resultierte, während in Frankreich die regionalen Kontrollstellen bei fünf Programmen nicht genügend Zeit hatten, um ihre Prüfung der Vorhaben innerhalb der Frist abzuschließen;

238.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr 2018/2019 Finanzkorrekturen in Höhe von insgesamt 3,41 Mrd. EUR vorgenommen haben, wobei 912 Mio. EUR auf Ungarn, 578 Mio. EUR auf Spanien, 368 Mio. EUR auf die Slowakei und 236 Mio. EUR auf Polen entfallen; stellt fest, dass sich der Gesamtbetrag der seit Beginn des Zeitraums 2014–2020 von den Mitgliedstaaten kumulativ gemeldeten Finanzkorrekturen auf 6,10 Mrd. EUR beläuft, wovon 2,15 Mrd. EUR auf Ungarn, 668 Mio. EUR auf Spanien, 647 Mio. EUR auf Polen und 459 Mio. EUR auf die Slowakei entfallen;

239.

weist besorgt darauf hin, dass die Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung (GD REGIO) in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht 2019 zwei Vorbehalte bezüglich 67 Programmen des EFRE/des Kohäsionsfonds im Programmplanungszeitraum 2014–2020, neun Programmen des EFRE/des Kohäsionsfonds und eines IPA-CBC-Programms im Programmplanungszeitraum 2007–2013 geltend machen musste; weist darauf hin, dass schwerwiegende Mängel bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen zu einem Risiko für Ausgaben führen, das für den mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 auf über 10 % geschätzt wird; begrüßt, dass die aktualisierte Haushaltsordnung das Konzept des Interessenkonflikts unter gemeinsamer Verwaltung weiter präzisiert hat;

240.

ist besorgt darüber, dass die Generaldirektion Beschäftigung (GD EMPL) in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht 2019 einen Vorbehalt im Hinblick auf den ESF/die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) für den Zeitraum 2014–2020 geltend machen musste (30 Programme im Rahmen des ESF/der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und des FEAD); stellt fest, dass die beiden Generaldirektionen in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten angegeben haben, dass keine Vorbehalte geltend gemacht werden, wenn die bestätigte Restfehlerquote für das vorangegangene Rechnungsjahr über 2 % lag, da künftig zusätzliche finanzielle Korrekturen vorgenommen würden, wobei die Vorbehalte der Kommission größtenteils auf vorläufigen Quoten beruhen und möglicherweise nicht notwendigerweise alle wesentlichen Risiken abdecken;

241.

ist besonders besorgt darüber, dass die Kommission Berichten zufolge ein Prüfungsverfahren abgeschlossen hat, das einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Rechtsvorschriften zu Interessenkonflikten in der Tschechischen Republik bestätigt hat;

242.

nimmt besorgt Berichte zur Kenntnis, wonach im Prüfungsbericht der GD REGIO drei Beihilfen aus dem EFRE ermittelt wurden, die gegen tschechisches Recht und die EU-Dachverordnung für den EFRE verstoßen; ist besorgt darüber, dass bei der Verwaltung der Auszahlungen aus dem Europäischen Strukturfonds ein Interessenkonflikt festgestellt wurde;

243.

erwartet, dass die Kommission das Parlament und den Haushaltskontrollausschuss über die Antwort der tschechischen Regierung auf die im Bericht enthaltenen Empfehlungen informiert; ist entsetzt darüber, dass die Situation um den angeblichen Interessenkonflikt des tschechischen Ministerpräsidenten Andrej Babiš auch mehr als zwei Jahre nach Beginn der Prüfungen der Kommission noch nicht gelöst wurde; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um eine umfassende und rasche Lösung des Verfahrens zu intensivieren, den Prüfungsbericht so rasch wie möglich zu veröffentlichen, dem Parlament über seine Schlussfolgerungen Bericht zu erstatten und erforderlichenfalls missbräuchlich eingesetzte Mittel zu sperren und/oder zurückzuerlangen; weist auf die Entschließung des Parlaments vom 19. Juni 2020 zum Interessenkonflikt des tschechischen Ministerpräsidenten hin, in der es heißt, dass, wenn sich der Interessenkonflikt von Andrej Babiš denn bestätigt, der Interessenkonflikt entweder gelöst werden muss oder Andrej Babiš sein Amt niederlegen sollte (8);

Empfehlungen

244.

fordert die Kommission auf,

eine gründliche Analyse der zugrunde liegenden Gründe und potenziellen strukturellen Probleme durchzuführen, die die anhaltenden systemischen Schwächen verursachen, die der Rechnungshof jedes Jahr bei seinen Prüfungen festgestellt hat, wobei besonders auf mögliche länderspezifische Unterschiede zu achten ist, auch Bemerkungen zu bewährten Verfahren bei nationalen Behörden mit geringer Fehlerquote aufzunehmen, deren Arbeit vom Rechnungshof als zuverlässig eingestuft wird, diese Analyse in enger Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof durchzuführen und die nationalen Behörden sowohl hinsichtlich der Problembeschreibung als auch möglicher Lösungen aktiv einzubeziehen,

die Ergebnisse dieser Analyse mit dem Rechnungshof, der Entlastungsbehörde und den Mitgliedstaaten zu teilen,

auf der Grundlage dieser Analyse klare, praktische und leicht umsetzbare horizontale sowie länderspezifische Empfehlungen an die nationalen Behörden auszusprechen, einen strukturierten Dialog mit den nationalen Behörden und dem Rechnungshof aufzunehmen, um kontinuierlich am Kapazitätsaufbau und dem Austausch bewährter Verfahren zu arbeiten, damit die Zuverlässigkeit der Arbeit der nationalen Prüfungsbehörden verbessert werden kann, die Entlastungsbehörde über den Fortschritt dieses Dialogs auf dem Laufenden zu halten,

die Bedingungen für die Förderfähigkeit rasch zu präzisieren (einschließlich der Definition dessen, was unter „physisch abgeschlossenen“ und/oder „vollständig durchgeführten“ Vorhaben zu verstehen ist, um den Mitgliedstaaten bei der Prüfung, ob Vorhaben Artikel 65 Absatz 6 der Dachverordnung entsprechen, zu helfen und zu verhindern, dass nicht förderfähige Vorhaben unerkannt bleiben),

Maßnahmen zu ergreifen, um die Zuverlässigkeit der von den Prüfbehörden gemeldeten Restfehlerquoten zu steigern (Analyse der hauptsächlichen Quellen unentdeckter Fehler und Entwicklung von notwendigen Maßnahmen mit den Prüfbehörden, um die Zuverlässigkeit der gemeldeten Restfehlerquoten zu verbessern),

dem Parlament einen Jahresbericht vorzulegen, in dem der Beitrag der einzelnen Haushaltsposten zum Ziel der durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes und zu den Ausgaben für die biologische Vielfalt detailliert dargelegt wird, um deren Überwachung zu erleichtern,

dringend mit der Arbeit an einer wirksamen Methode– soweit erforderlich und im Einklang mit den branchenspezifischen Rechtsvorschriften — für die Überwachung der Ausgaben für den Klimaschutz und von deren Beitrag zum Erreichen des Gesamtziels von mindestens 30 % des Gesamtbetrags des Unionshaushalts für den Zeitraum 2021–2027 und der Ausgaben im Rahmen von NextGenerationEU zur Unterstützung der Klimaschutzziele zu beginnen,

ein gemeinsames integriertes, interoperables Informations- und Überwachungssystem einschließlich eines einzigen Datenextraktions- und Risikobeurteilungsinstruments einzusetzen, um auf die relevanten Daten zuzugreifen und diese zu analysieren und die Zuverlässigkeit der Kontrolle im Hinblick auf eine allgemeine Anwendung zu erhöhen, einschließlich eines Instruments für technische Unterstützung,

einen unionsweiten Beschwerdemechanismus einzuführen, der Empfänger von EU-Mitteln unterstützt, die beispielsweise Fehlverhalten nationaler Behörden oder Druck krimineller Strukturen oder des organisierten Verbrechens ausgesetzt sind, und ihnen so die Möglichkeit verschafft, eine Beschwerde bei der Kommission einzureichen,

die konsequente und umfassende Zusammenarbeit mit den Prüfungsbehörden fortzusetzen, um für einen soliden Kontrollrahmen zu sorgen, die Qualität der Sicherungsarbeiten bei Bedarf zu verbessern und die erforderlichen Erkennungs- und Korrekturkapazitäten sicherzustellen,

die Verwaltungsbehörden zu verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, um die häufigsten Fehler zu beheben, das Risiko künftiger Ausgaben zu mindern und erforderlichenfalls die Erkennungskapazitäten sowohl der Verwaltungsprüfungen als auch der Audits zu verbessern,

eine Fehlerquote bei Zahlungen und keine Restfehlerquote bereitzustellen, um die Bewertung der durchgeführten Kontrolle zu verbessern,

ihre Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof fortzusetzen, um die Prüfungsmethoden und die Auslegung von Rechtstexten weiter anzugleichen,

den Mitgliedstaaten, deren Verwaltungs- und Kontrollsysteme nur teilweise oder gar nicht zuverlässig sind und in denen ein erhöhtes Risiko für Betrug und Korruption im Zusammenhang mit den Mitteln besteht, mehr Aufmerksamkeit zu widmen und mehr technische Unterstützung angedeihen zu lassen,

besondere Aufmerksamkeit auf Rahmenvereinbarungen zu richten, die im Rahmen von Vergabeverfahren abgeschlossen werden, da Betrug und Korruption im Zusammenhang mit ihnen ein erhöhtes Risiko für die finanziellen Interessen der Union darstellen,

den Rückstand bei den Mitteln für Verpflichtungen so rasch wie möglich abzubauen,

in den jährlichen Tätigkeitsberichten anzugeben‚ wie die Beträge, die durch von den Mitgliedstaaten und der Kommission auferlegten Ex-post-Finanzkorrekturen erbracht wurden, wiederverwendet wurden, insbesondere in den Fällen, in denen Betrug, Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten eingeschlossen waren,

unverzüglich und bis Oktober 2021 den Jahresbericht 2020 über die Finanzinstrumente aus den ESI-Fonds zu veröffentlichen, damit die Ergebnisse in das Entlastungsverfahren einbezogen werden können,

eine robuste Strategie gegen Interessenkonflikte bei hochrangigen Politikern zu entwickeln, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten wirksame Rechtsinstrumente zu entwickeln, um die Förderung von Oligarchenstrukturen zu vermeiden, die auf Kohäsionsfonds der Union zurückgreifen,

das Parlament über weitere Entwicklungen im Fall der Interessenkonflikte zu informieren, die im Prüfungsbericht der GD REGIO über die Tschechische Republik aufgeführt sind,

bei der Überprüfung der Richtlinie 2008/99/EG auf die Anmerkungen des Rechnungshofs zu Kunststoffabfällen zurückzugreifen, insbesondere im Hinblick auf Mindeststandards und klare Definitionen unterschiedlicher Formen der Abfallkriminalität,

das Problem der mangelnden Kapazität für Recycling und Verbrennung als Mittel zur Verringerung von Abfallkriminalität wie beispielsweise von Abfallhandel anzugehen, indem die Kapazität für die legale Entsorgung von Kunststoffabfällen erhöht und seine wirtschaftlichen Attraktivität für Hersteller von Kunststoffabfällen gesteigert wird,

die Definition des Begriffs „Recycling“ und die Anforderungen in Bezug auf die Berichterstattung über Recycling, insbesondere für Eigenmittel, die auf der Grundlage von nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff erzeugt wurden, zu verbessern, die Möglichkeit einer Digitalisierung der Berichterstattung und Überwachung der Abfallströme zwischen den Betreibern zu prüfen, um die Erkennung von Unregelmäßigkeiten und Hinweisen auf Abfallhandel zu verbessern,

in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden die Gründe für die geringe Ausschöpfung der für die Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur verfügbaren Mittel zu untersuchen und die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse informieren, die Entlastungsbehörde darüber zu informieren, wie die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Steigerung der Ausschöpfungsquote unterstützt, und weitere Wege der Unterstützung zu ermitteln,

die Entlastungsbehörde über jede COVID-19-bedingte Umschichtung von Mitteln aus dem Kohäsionsfonds, die zur Unterstützung von Recyclings und Abfallbewirtschaftung vorgesehen sind, auf andere Bereiche zu informieren,

der Überprüfung der grundlegenden Anforderungen an Verpackungen dringend Vorrang einzuräumen, um die Anpassung der Aufmachung und der Herstellung von Kunststoffverpackungen zugunsten der Recyclingfähigkeit und Nachhaltigkeit rechtzeitig zu beschleunigen und somit die Verwirklichung des Ziels für das Recycling von Kunststoffverpackungen für 2025 zu fördern,

245.

fordert die Kommission generell auf, sämtliche noch nicht umgesetzte Empfehlungen des Rechnungshofs so bald wie möglich umzusetzen sowie konkrete Durchführungsberichte bereitzustellen und langfristig die Empfehlungen des Rechnungshofs zu berücksichtigen, wenn sie ab 2021 Maßnahmen im Rahmen des neuen ESF+ umsetzt;

246.

ist erstaunt darüber, dass 2019 keine Verfahren zur Reduzierung der Programmzuweisungen durch Nettokorrekturen eingeleitet wurden, wie im jährlichen Tätigkeitsbericht der GD REGIO aus dem Jahr 2019 angeführt; fordert die Kommission auf, systematisch Nettofinanzkorrekturen vorzunehmen, wenn die in Artikel 145 Absatz 7 der Dachverordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind;

247.

fordert die Kommission auf, weiterhin Leitlinien und Unterstützung bereitzustellen sowie bewährte Verfahren zu ermitteln und an die Mitgliedstaaten weiterzugeben;

Leistung: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Kohäsionsfonds

248.

weist darauf hin, dass der EFRE und der Kohäsionsfonds die EU-Politik für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt (EU-Kohäsionspolitik), durch die der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt in der EU gestärkt werden soll, unterstützen, indem die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen verringert werden;

249.

weist erneut darauf hin, dass der EFRE in allen Mitgliedstaaten zum Einsatz kommt und dass sein Schwerpunkt auf verschiedenen vorrangigen Bereichen wie Innovation und Forschung, Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie Verringerung der CO2-Emissionen liegt; stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2019 für die Mittelausstattung des EFRE 31,1 Mrd. EUR bereitstellte; erinnert daran, dass der Kohäsionsfonds Mitgliedstaaten mit einem Bruttonationaleinkommen (BNE) je Einwohner von weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts unterstützt, aus dem Fonds hauptsächlich Projekte im Zusammenhang mit transeuropäischen Verkehrsnetzen und der Umwelt finanziert werden und sich seine Mittelzuweisung für 2019 auf 11,5 Mrd. EUR belief;

250.

stellt mit Besorgnis fest, dass Jahre nach Beginn des Programmplanungszeitraums 2014–2020 die Erreichung der Zielvorgaben lediglich bei etwas mehr als einem Drittel der 72 Programmindikatoren für den EFRE und den Kohäsionsfonds auf einem guten Weg war — und das, obwohl mehrere Zielvorgaben nach unten korrigiert worden waren; erinnert an die Empfehlung, die wesentlichen Leistungsindikatoren weiter zu verbessern; stellt jedoch fest, dass Einschränkungen bei den Daten die Prüfer daran hindern, eine umfassende Bewertung der Leistung in diesem Politikbereich vorzunehmen, da es schwierig ist, zu beurteilen, ob die Fonds die festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele erreicht haben oder voraussichtlich erreichen werden, obwohl der Fortschritt der einzelnen Indikatoren anhand der festgelegten Meilensteine und Ziele bewertet werden kann; fordert die Kommission auf, einen einheitlichen Bewertungsrahmen zu entwickeln, anhand dessen beurteilt werden kann, ob die Meilensteine und Ziele von EFRE und Kohäsionsfonds erreicht wurden;

251.

ist besorgt über die vom Rechnungshof aufgeworfenen Probleme im Zusammenhang mit dem Fehlen interner Kontrollen in den Mitgliedstaaten oder der Unzuverlässigkeit von Daten;

252.

betont aufgrund des Umstands, dass der Großteil aller festgestellten Fehler durch „nicht förderfähige Projekte“ verursacht wurde, die ernsthafte Besorgnis über die Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit der Berichterstattung der Kommission hinsichtlich der erzielten Ergebnisse, da all diese und jene (noch nicht ermittelten) Projekte in keinem Fall zur Gesamtbewertung der umfassenderen Ergebnisse beitragen sollten, die mit Hilfe der Unionspolitik für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt erzielt wurden; empfiehlt der Kommission, ihr Berichterstattungsverfahren hinsichtlich der tatsächlich erzielten Ergebnisse neu zu bewerten;

253.

erkennt, wie wichtig digitale Instrumente wie Arachne im Kampf gegen Korruption und Missbrauch von EU-Mitteln sind; fordert alle Mitgliedstaaten auf, solche Instrumente ohne weitere unangemessene Verzögerungen einzusetzen; bedauert, dass nicht alle Mitgliedstaaten das Datenextraktionsinstrument Arachne verwenden, um die Betrugserkennung zu verbessern; weist in Bezug auf Betrug darauf hin, dass sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, gegen Betrug bei den Kohäsionsausgaben vorzugehen; ist der Ansicht, dass sie ihre Bemühungen um die Verhütung und Aufdeckung von Betrug in Zusammenarbeit mit der EUStA und dem OLAF intensivieren müssen; betont, dass neben dem Instrument Arachne auch Big Data und andere IT-Tools nicht nur zur Untersuchung, sondern auch zur Überwachung von Tendenzenänderungen und zur Verhinderung anderer Arten des Missbrauchs von EU-Mitteln ernsthaft in Betracht gezogen werden sollten;

254.

stellt fest, dass beide Fonds der geteilten Mittelverwaltung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten unterliegen und im Rahmen operationeller Programme (OP) durchgeführt werden, die von den Mitgliedstaaten ausgearbeitet und von der Kommission genehmigt werden;

255.

ist erfreut zu sehen, dass der Rechnungshof in seinem ersten Jahresbericht über die Leistung bis Ende 2019 den Überblick über die Leistung des EFRE-Programms als positives Beispiel für klar formulierte Schlussfolgerungen zum allgemeinen Ziel anführt; fordert die GD REGIO auf, weiterhin klare Schlussfolgerungen in den Leistungsabschnitten sowohl für allgemeine als auch für spezifische Ziele vorzulegen, und fordert andere Generaldirektionen auf, diesem guten Beispiel zu folgen und ihre Schlussfolgerungen zu verbessern, indem sie diese informativer und klarer gestalten;

256.

weist darauf hin, dass die Informationen zu den Output- und Ergebnisindikatoren durch die Ergebnisse einer Reihe von Evaluierungen und Studien ergänzt werden, in denen die Ergebnisse des Zeitraums 2007–2013 und die frühen Phasen der Planung und Durchführung der kohäsionspolitischen Programme des Zeitraums 2014–2020 analysiert werden; teilt die Feststellung des Rechnungshofs, dass der in den Rechtsvorschriften vorgesehene verzögerte Zeitpunkt dieser Bewertungen bedeutet, dass die gewonnenen Erkenntnisse zu spät greifen, um Auswirkungen auf den laufenden oder den nachfolgenden Programmplanungszeitraum zu haben (entsprechend den Bestimmungen der Dachverordnung werden z. B. die Ergebnisse der Ex-post-Bewertungen 2014–2020 voraussichtlich bis Ende 2025 vorliegen; zu diesem Zeitpunkt wird sich der Programmplanungszeitraum 2021–2027 jedoch schon im fünften Jahr seiner Umsetzung befinden, und es ist wahrscheinlich, dass die Kommission schon weit mit der Vorbereitung der Legislativvorschläge für den Zeitraum nach 2027 vorangeschritten sein wird);

257.

weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Ausschöpfungsquoten beim EFRE und beim Kohäsionsfonds am Ende des sechsten Jahres ihrer Umsetzung um 6,6 % niedriger sind als in derselben Phase im vorangegangenen Programmplanungszeitraum; betont, dass dies zum Teil den Verzögerungen zu Beginn des Programmplanungszeitraums geschuldet ist; weist jedoch darauf hin, dass die Ausschöpfungsquoten bei den ESI-Fonds im Jahr 2019 höher waren als in jedem anderen Jahr des MFR-Zeitraums 2014–2020; weist ferner darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass die Mitgliedstaaten aufgrund des Umstands, dass sich der Förderzeitraum seinem Ende nähert, sowie aufgrund der durch die COVID-19-Krise gegebenen Umstände den Ausschöpfungsquoten Vorrang vor den Kohäsionszielen, der Leistung und der Ordnungsmäßigkeit einräumen; hebt hervor, dass eine Verlagerung von der Leistung hin zur Einhaltung der Vorschriften die Kohäsionsziele behindern und unnötige Ausgaben verursachen würde; fordert die Kommission daher auf, Maßnahmen zur Vereinfachung der Verfahren, die unter den vorstehend genannten Umständen zur verantwortungsvollen und angemessenen Verwendung der Mittel und somit zur Erholung in den Mitgliedstaaten beitragen würden, auszuarbeiten und dabei zu berücksichtigen, dass die Ziele der Mitgliedstaaten für den Programmplanungszeitraum 2021–2027 als Reaktion auf die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise weitaus ehrgeiziger sein müssen, damit die Bürger geschützt und Arbeitsplätze erhalten werden können und das Investitionsklima gestärkt wird, wobei alle Verwaltungsebenen in die Ausarbeitung und Umsetzung der Aufbaupläne einzubeziehen sind;

258.

fordert die Kommission auf, die Regionen mit niedrigen Mittelausschöpfungsquoten zu ermitteln und sie dabei zu unterstützen, diese Quoten zu verbessern, indem sie die Vorschriften aufzeigt, die zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit des Kohäsionsfonds beitragen können;

259.

unterstreicht, dass in der Kohäsionspolitik, die durch groß angelegte Infrastrukturprojekte gekennzeichnet ist, zwischen dem Programmbeginn, der Programmumsetzung und der Realisierung von Outputs und Ergebnissen eine zeitliche Verzögerung auftreten kann; hält es für besorgniserregend, dass Fortschritte wahrscheinlich auch durch die in der Kohäsionspolitik im Vergleich zum restlichen EU-Haushalt relativ geringen Umsetzungsquoten beeinträchtigt werden; stellt fest, dass diese Faktoren — sowie der Umstand, dass sich die jüngsten verfügbaren Daten (in einem Durchführungszeitraum, der bis Ende 2023 läuft) auf Ende 2018 beziehen — vom Rechnungshof hervorgehoben werden und es ihm erschweren, zum jetzigen Zeitpunkt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele zu ziehen; fordert die Kommission auf, die zeitliche Verzögerung zwischen dem Programmbeginn, der Programmumsetzung und der Realisierung von Outputs und Ergebnissen zu verringern; stellt fest, dass die Überwachung der Fertigstellung der Netzwerke verstärkt werden muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Expertengruppe einzurichten, die den Mitgliedstaaten Unterstützung bei der Steuerung derart großer Projekte angedeihen lässt;

260.

ist äußerst besorgt über Medienberichte, die aus dem EFRE kofinanzierte Investitionen in die Infrastruktur zum Zweck der beruflichen Bildung in einem Mitgliedstaat betreffen, die nach der erforderlichen Mindestdauer von drei Jahren umfunktioniert wurde; bedauert, dass Vorwürfe des Betrugs und der persönlichen Bereicherung durch diese Umfunktionierung im Raum stehen; bedauert, dass die Kommission keine zusätzlichen Informationen zur Verfügung stellen konnte, um alle verbleibenden Zweifel auszuräumen; begrüßt die Absicht der Kommission, diesen Vorwürfen angemessen nachzugehen; betrachtet das Konzept der Dauerhaftigkeit als einen wichtigen Schutz für die wirksame und effiziente Nutzung der Unionsmittel im Rahmen der Kohäsionspolitik;

261.

ist der Ansicht, dass die gesetzliche Mindestdauer von drei bis fünf Jahren angesichts des erheblichen Investitionsbetrags und der Langlebigkeit solcher Projekte zu kurz ist; bedauert, dass die Mitgesetzgeber bei der Überarbeitung der [Dachverordnung] nicht beschlossen haben, Anforderungen in Bezug auf die Dauerhaftigkeit einzuführen, die einen längeren Zeitraum vorsehen; stellt fest, dass zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bei den nationalen Vorschriften zur Dauerhaftigkeit von Infrastrukturinvestitionen und zur vorzeitigen Umfunktionierung bestehen;

262.

ist besorgt über die mangelnde Kontrolle und Nachverfolgung der Finanzierung von Unternehmern; fordert die Kommission auf, eine detaillierte Strategie für die Kontrolle der Gewährung von Finanzmitteln zu entwickeln; fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der durch diesen Finanzierungsmechanismus finanzierten Projekte zu bewerten; fordert die Kommission auf, die Ergebnisse ihrer Bewertung zu veröffentlichen;

263.

nimmt andere Faktoren zur Kenntnis, die für die Leistungsanalyse des Rechnungshofs relevant sind, die erklären, dass die Ziele der Kohäsionspolitik, zum Beispiel hinsichtlich Beschäftigungsquoten, wirtschaftlicher Entwicklung und Klima und Energie, stark durch eine Vielzahl nationaler und externer Faktoren in Europa und der Welt beeinflusst werden und dass in vielen Mitgliedstaaten die Mittel der Kohäsionspolitik in der Regel nur einen kleinen Teil der Gesamtmittel ausmachen, die für die jeweiligen Themenbereiche bereitgestellt werden, und dass daher keine maßgeschneiderten nationalen Strategien und Programme vorhanden sind, die auf die Ziele der Kohäsionspolitik abgestimmt sind, und sich die Mittel daher nur in sehr begrenztem Maße auf die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung dieser Ziele auswirken können;

264.

nimmt ferner die Bemerkungen des Rechnungshofs zu zusätzlichen Faktoren zur Kenntnis, beispielsweise dass der EU für die Erreichung ihrer übergeordneten kohäsionspolitischen Ziele eine Reihe von Politikinstrumenten zur Verfügung stehen, von denen der EFRE und der Kohäsionsfonds nur einen Teil darstellen, und dass auch andere Fonds und Gesetzgebungsinitiativen darauf ausgerichtet sind, die Ziele zu erreichen, was es häufig nicht möglich macht, die Auswirkungen der verschiedenen politischen Instrumente auf die Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben voneinander abzugrenzen;

265.

betont mit Bedauern, dass die Analyse des Rechnungshofs, die auf den wenigen Ende 2018 verfügbaren Daten beruht, zeigt, dass sich hinsichtlich der Erreichung der Zielvorgaben von insgesamt 72 Indikatoren nur ein Drittel der Indikatoren auf einem guten Weg befindet, während dies bei etwa der Hälfte der Indikatoren nicht der Fall ist und dass der Rechnungshof für die übrigen Indikatoren keine Schlussfolgerung ziehen konnte; bedauert, dass von neun Indikatoren, die mit den allgemeinen Zielen verknüpft sind, nur zwei auf einem guten Weg sind; stellt jedoch fest, dass der Rechnungshof bei etwa einem Drittel der Indikatoren mit einem mittelfristigen Etappenziel für 2018 zum dem Schluss kommt, dass 70 % entweder erreicht wurden oder wahrscheinlich bald erreicht werden;

266.

stellt fest, dass der EFRE und der Kohäsionsfonds noch bis 2023 ausgezahlt werden könnten, hebt mit Besorgnis hervor, dass insgesamt 40 % der Output-Indikatoren planmäßig verlaufen, während dieser Prozentsatz für Ergebnis- und Wirkungsindikatoren bei einem Wert von 10 % liegt;

267.

erinnert daran, dass die Strategie Europa 2020 die übergeordnete Strategie der Union für die Zeit von 2010 bis 2020 ist; weist darauf hin, dass die Kommission für den Zeitraum 2014–2020 neun Indikatoren festgelegt hat, mit denen der Fortschritt bei der Verwirklichung der Ziele dieser Strategie in den Bereichen Beschäftigung, FuE, Klimawandel und Energie, Bildung sowie Armut und soziale Ausgrenzung gemessen wird; weist darauf hin, dass der Kommission zufolge die Zielwerte in den Bereichen Beschäftigung und Bildung auf der Grundlage der Daten von 2018 erreicht werden dürften, während in den Bereichen FuE sowie Armut und soziale Ausgrenzung noch Rückstände zu verzeichnen sind und es unwahrscheinlich ist, dass die Zielvorgaben erreicht werden;

268.

betont mit großer Sorge, dass von allen zehn Indikatoren aus den Programmabrissen, die im Zusammenhang mit dem Ziel stehen, den Übergang zu einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen in allen Bereichen zu unterstützen, nur einer, nämlich der Indikator „Zahl der Haushalte mit niedrigerem Energieverbrauch“ planmäßig verläuft; fordert die Kommission auf, auch im Hinblick auf die Ziele des Grünen Deals Verbesserungen im Zusammenhang mit diesem Ziel absoluten Vorrang einzuräumen;

269.

betont, dass die Union als Reaktion auf den Ausbruch der COVID-19-Pandemie Maßnahmen eingeführt hat, die die Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Verwendung der Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds erhöhen (so wurde beispielsweise auf die Anforderung verzichtet, einen festen Anteil der ESI-Mittel für Schlüsselthemen bereitzustellen, doch kann die im Vorschlag vorgesehene Flexibilität die Fähigkeit der Union beeinträchtigen, die ursprünglich in den operationellen Programmen festgelegten Ziele zu erreichen);

270.

stellt fest, dass die COVID-19-Krise eine neue und unerwartete Herausforderung darstellt, auf die die Union und ihre Mitgliedstaaten entschlossen reagieren müssen und für die sie auf Unionsebene und auf nationaler Ebene Lösungen finden müssen;

271.

begrüßt die steigende finanzielle Flexibilität bei Kohäsionsausgaben, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, die Mittel zur Finanzierung krisenbezogener Projekte zu nutzen; erachtet es als besonders wichtig, die Kontinuität und engere Zusammenarbeit aller für die Kohäsionspolitik relevanten Interessenträger, vor allem KMU und Gemeinden und Regionen, die in den kommenden Monaten mit Arbeitslosigkeit und Problemen im Gesundheitswesen zu kämpfen haben werden, zu fördern;

272.

hebt die Schwierigkeiten hervor, mit denen Patienten in der Union konfrontiert sind, wenn sie die Vorteile der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen wollen, worauf im Sonderbericht Nr. 7/2019 des Rechnungshofs hingewiesen wurde, insbesondere was das Bewusstsein potenzieller Patienten für ihre Rechte sowie Probleme und Verzögerungen beim elektronischen Austausch von Patientendaten zwischen den Mitgliedstaaten und den Zugang von Patienten mit seltenen Krankheiten zur Gesundheitsversorgung betrifft;

273.

ist besorgt über die Auffassung des Rechnungshofs, dass es deutliche Anzeichen dafür gibt, dass die Union die für 2030 gesteckten Klima- und Energieziele nicht erreichen wird; weist darauf hin, dass der Kommission zufolge bei der Verringerung der negativen Umweltauswirkungen, die auf die Nutzung natürlicher Ressourcen zurückzuführen sind, nur geringe Fortschritte zu verzeichnen waren; weist auf die Feststellung des Rechnungshofs hin, dass die Hälfte der EU-Mitgliedstaaten Gefahr läuft, nicht genügend Strom aus erneuerbaren Energieträgern zu erzeugen, um ihre Ziele für 2020 zu erreichen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seiner Landscape-Analyse der Maßnahmen der Union in den Bereichen Energie und Klimawandel feststellte, dass die von den Mitgliedstaaten prognostizierte Verringerung der Treibhausgasemissionen hinter dem für 2030 gesteckten Ziel von 40 % zurückbleibt; fordert die Kommission auf, die Ergebnisse aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und des Pakets für den Grünen Deal neu zu bewerten;

274.

ist besorgt, dass nur die Hälfte der 16 Indikatoren im Zusammenhang mit dem Ziel „Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen“ nach dem bisherigen Stand ihre Ziele erreichen können; bedauert, dass die Mitgliedstaaten im jüngsten, von der Kommission gebilligten Bericht die meisten Zielvorgaben für 2023 — in einigen Fällen beträchtlich — gesenkt haben (beispielsweise wurde die sowohl für den EFRE als auch für den Kohäsionsfonds geltende Zielvorgabe des Indikators „Gesamtlänge der neuen Eisenbahnstrecken“ von 947 km auf 579 km (also um 39 %) und die für beide Fonds geltende Zielvorgabe des Indikators „Gesamtlänge der neuen oder verbesserten Straßenbahn- und U-Bahn-Linien“ von 680 km auf 441 km (also um 35 %) reduziert);

275.

bekräftigt die Forderung des Parlaments nach der Schaffung einer neuen Haushaltslinie für den Tourismus, um diese Branche zu unterstützen, die von der COVID-19-Krise schwer getroffen wurde; begrüßt, dass der Rechnungshof eine Prüfung zur Bewertung von Tourismusprojekten eingeleitet hat, die im Zeitraum 2007–2013 mit 6,4 Mrd. EUR und im Zeitraum 2014–2020 mit bislang 4 Mrd. EUR aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanziert wurden, was zur Verbesserung der Tourismuspolitik der EU beitragen wird;

276.

stellt fest, dass im sechsten Jahr des aktuellen Programmplanungszeitraums 2014–2020 nur etwa 31 % der ursprünglich gewährten Mittel bis Januar 2020 ausgezahlt wurden, was die vollständige Umsetzung der Fazilität „Connecting Europe“ infrage stellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Investitionen erheblich zu beschleunigen, und fordert die Kommission auf, ihre Überwachung angesichts des dringenden Bedarfs an Infrastrukturinvestitionen für die rasche Erholung vom wirtschaftlichen Abschwung im Zusammenhang mit COVID-19 zu verstärken;

277.

betont erneut, dass in diesem Politikbereich alle Indikatoren den Output messen (sie liefern hauptsächlich Daten über die Umsetzung des Programms in Bezug auf die errichtete Infrastruktur) anstatt die Ergebnisse der durchgeführten Projekte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Strategie so zu planen, dass eine ordnungsgemäße fortlaufende und Halbzeit-Bewertung der Ergebnisse und der erzielten umfassenderen Auswirkungen möglich ist;

278.

erinnert daran, dass der Rechnungshof in seiner Prüfung von 2019 insbesondere die zu geringe Inanspruchnahme des Kohäsionsfonds zur Finanzierung von Eisenbahnstrecken hervorgehoben hat; betont, wie wichtig Investitionen in nachhaltige Verkehrsnetze sind, und fordert die leistungsschwächeren Mitgliedstaaten auf, ihre diesbezüglichen Anstrengungen zu verstärken;

279.

betont, dass in der jüngsten Prüfung des Rechnungshofs zu Flaggschiff-Verkehrsinfrastrukturen (Transport Flagship Infrastructures — TFI) (9) erklärt wird, dass es unwahrscheinlich ist, dass das Kernverkehrsnetz der Union seine volle Kapazität bis 2030 erreichen wird; betont außerdem, dass der Rechnungshof in der Landscape-Analyse ferner darauf hingewiesen hat, dass es angesichts des begrenzten Umfangs der Unionsfinanzierung im Vergleich zum Gesamtbedarf notwendig ist, sich auf Prioritäten mit dem höchsten Mehrwert für die Union zu konzentrieren;

280.

fordert die Kommission auf, ihre Mechanismen und Instrumente weiterzuentwickeln, mit denen Bürger und Interessenträger in Bezug auf die Tourismus- und Verkehrsprojekte, die die Kommission im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Kohäsionsfonds finanziert, sensibilisiert werden und Information darüber erhalten;

281.

ist der Ansicht, dass, wie der Rechnungshof in seiner Prüfung zu TFI festgestellt hat, die Verkehrsprognosen verbessert und besser koordiniert werden müssen; weist darauf hin, dass die Verkehrsprognosen solide wirtschaftliche Bewertungen sowie Kosten-Nutzen-Analysen berücksichtigen und regelmäßig überarbeitet werden sollten, um möglichen Verzögerungen Rechnung zu tragen; betont, dass eine schlechte Planung vermieden werden sollte, insbesondere im Zusammenhang mit dem Klimawandel, und dass der Planungsprozess der Kommission verbessert werden muss, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Anforderungen in den Bereichen Umweltschutz und Ressourcennutzung;

282.

bedauert, dass die Kommission in ihrem Legislativvorschlag für die ESI-Fonds des Zeitraums 2021–2027 alle spezifischen Bewertungsanforderungen für Großprojekte, einschließlich der Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse, aufhebt; ist der Ansicht, dass dies zwar eine Verringerung des allgemeinen Verwaltungsaufwands darstellt, dieser Vorteil jedoch durch das erhöhte Risiko aufgewogen wird, dass die kofinanzierten Investitionen nicht das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bieten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihren Vorschlag auf den Prüfstand zu stellen;

283.

begrüßt, dass der europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit im Jahr 2019 endgültig verabschiedet wurde, hebt seine Bedeutung als erster Rechtsakt zu diesem Thema in der Union hervor und fordert die Kommission auf, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Annahme und Veröffentlichung aller erforderlichen Rechtsvorschriften, Regelungen und Verwaltungsverfahren zur Einhaltung dieses Rechtsakts bis zum 28. Juni 2022 genau zu überwachen;

284.

erachtet es als unzureichend, dass nur bei drei von neun Indikatoren (33 %) in den Programmabrissen, die mit dem spezifischen Ziel des EFRE — „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU“ — verknüpft sind, absehbar ist, dass die entsprechenden Zielvorgaben erreicht werden; hebt hervor, dass diese drei Indikatoren ergebnisbezogen sind und die Zahl der vom EFRE unterstützten Unternehmen messen, während bei anderen Indikatoren, mit denen etwa gemessen wird, ob die privaten Investitionen mit der öffentlichen Unterstützung für Unternehmen übereinstimmen, und dem Ausmaß, in dem die Beschäftigung in den unterstützten Unternehmen gestiegen ist, nicht absehbar ist, ob die Zielvorgaben erreicht werden können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Strategie so zu planen, dass eine ordnungsgemäße fortlaufende und Halbzeit-Bewertung der Ergebnisse und der erzielten umfassenderen Auswirkungen möglich ist, einschließlich der Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit;

285.

stellt fest, dass die Mittel aus dem EFRE zusammen mit nationalen Fördermitteln für KMU — entweder durch Ergänzung bestehender nationaler Maßnahmen oder durch Schließung von Lücken im Fördersystem — genutzt wurden, stellte jedoch fest, dass die Synergien zwischen der Unterstützung aus dem EFRE und dem ESF trotz der Bedeutung, die der Sicherung der Beschäftigung zukommt, im Allgemeinen gering waren (10);

286.

nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der Prüfung des Rechnungshofs im Hinblick auf die Erstellung der Zuverlässigkeitserklärung für das Jahr 2019 nur elf von 121 aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekten, die von zwölf Mitgliedstaaten geleitet wurden, abgeschlossen waren; stellt fest, dass die Ziele bei sieben Projekten vollständig und bei zwei Projekten teilweise erreicht wurden, während bei den übrigen zwei Projekten die Ziele nicht erreicht wurden;

287.

nimmt mit Besorgnis den Mangel an eindeutigen Informationen über die Endbegünstigten der Kohäsionsfonds zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle erforderlichen Informationen über ihre Finanzierung zusammengetragen werden, und zwar nicht nur über die Finanzintermediäre, sondern insbesondere über die Endbegünstigten;

288.

unterstreicht das große Potenzial öffentlicher Register der endgültigen wirtschaftlichen Eigentümer, die mit der fünften Geldwäscherichtlinie zur Bekämpfung von Korruption, Missbrauch von EU-Mitteln und Interessenkonflikten eingeführt wurden; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Daten zum wirtschaftlichen Eigentum von Unternehmen erhoben und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;

289.

begrüßt, dass die GD EMPL im Rahmen der von der Kommission angewandten Präventivmaßnahmen weiterhin eine strikte Politik der Zahlungsunterbrechung und -aussetzung anwendet, um die finanziellen Interessen der EU zu wahren; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass für den ESF, die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen im Jahr 2019 zwölf Unterbrechungsbeschlüsse und ein Aussetzungsbeschluss angenommen wurden und dass darüber hinaus 16 Mahnschreiben und fünf Schreiben zur Ankündigung der Zahlungsaussetzung an die betroffenen Mitgliedstaaten gerichtet wurden;

290.

ist zutiefst besorgt über die diskriminierenden Maßnahmen, die seit 2019 von verschiedenen polnischen Kommunalregierungen ergriffen wurden, die Entschließungen zu sogenannten „LGBTI-freien Zonen“ oder „Regionale Chartas der Familienrechte“ angenommen haben, durch die insbesondere Alleinerziehende und LGBTI-Familien diskriminiert werden; weist darauf hin, dass diese Behörden Mittel aus dem ESI-Fonds erhalten und Einfluss auf deren Verwaltung haben; beharrt darauf, dass die Verwendung von EU-Mitteln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung entsprechen muss; ist der Ansicht, dass in diesen Gemeinden und Woiwodschaften ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen besteht; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Mittel aus dem Kohäsionsfonds in Übereinstimmung mit den in den Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in der Dachverordnung verankerten Bestimmungen in Bezug auf die ESI-Fonds ausgezahlt werden; fordert die Kommission auf, eine Untersuchung durchzuführen, um festzustellen, ob die ESI-Fonds in diesen Woiwodschaften im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere den Antidiskriminierungsbestimmungen, verwendet werden, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse dieser Untersuchung zu informieren und alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich Finanzkorrekturen, einzusetzen, falls eindeutige Beweise für einen Missbrauch von Mitteln aus diesen Gründen vorliegen

Leistung: Europäischer Sozialfonds (ESF) und Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

291.

nimmt die Schlussfolgerung der Kommission zur Kenntnis, dass in Bezug auf die Leistung des EU-Haushalts die meisten Programme auf dem Weg zu den zu Beginn des Programmplanungszeitraums festgelegten Zielen sind und trotz der Verzögerungen beim Start der Kohäsionsprogramme für den Zeitraum 2014–2020 jetzt schneller Fortschritte erzielt werden; stellt jedoch fest, dass die Kommission erst nach Abschluss der derzeitigen Programme und auf der Grundlage detaillierter Bewertungen endgültige Schlussfolgerungen zur Leistung ziehen kann;

292.

weist erneut darauf hin, wie außerordentlich wichtig der Europäische Sozialfonds (ESF) ist und welch wesentliche Rolle der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bei der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung zukommt; hebt hervor, dass dem ESF und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen die kontinuierliche finanzielle und politische Unterstützung der Union sowie der nationalen und regionalen Institutionen bei der Verwirklichung ihrer Ziele in den kommenden Jahren zur Verfügung gestellt werden muss; nimmt zur Kenntnis, dass das größte inhärente Risiko für den ESF, der 94,7 % des Haushaltsplans 2019 der GD EMPL ausmacht, mit der Komplexität der finanzierten Vorhaben und Tätigkeiten, der Typologie und der Vielfalt der Empfänger sowie der hohen Zahl jährlicher Interventionen zusammenhängt;

293.

stellt fest, dass der Rechnungshof den ESF und den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen nicht in seinen ersten Jahresbericht über die Leistung des Haushalts der Union Ende 2019 aufgenommen hat;

294.

begrüßt die Ergebnisse der von der Kommission vorgenommenen Evaluierung (Februar 2021) der ESF-Unterstützung 2014–2018 für Beschäftigung und Arbeitskräftemobilität, soziale Eingliederung sowie allgemeine und berufliche Bildung; stellt mit Zufriedenheit fest, dass im Zeitraum 2014–2018 ungefähr 23 Millionen Personen an ESF-Maßnahmen teilgenommen haben und dass 52 % der Teilnehmer Frauen waren; stellt außerdem fest, dass von den Teilnehmern bereits fast 3,2 Millionen Personen eine Beschäftigung gefunden und 3,9 Millionen erfolgreich eine Qualifikation erworben haben;

295.

stellt fest, dass bis 2018 sowohl aus dem ESF als auch im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen 10,4 Mrd. EUR ausgegeben wurden, dass 3,8 Millionen Menschen unter 30 Jahren an Projekten zur Förderung der Jugendbeschäftigung teilgenommen haben und dass 1,4 Millionen Menschen unmittelbar nach der Teilnahme eine Beschäftigung gefunden haben;

296.

stellt außerdem fest, dass bis Ende 2018 33,8 Mrd. EUR aus dem ESF für die soziale Eingliederung investiert wurden und fast 6,2 Millionen Personen an Maßnahmen zur sozialen Eingliederung teilgenommen haben und dass von ihnen fast 700 000 Personen eine Beschäftigung gefunden haben und fast 400 000 eine Qualifikation erlangt haben;

297.

bringt seine Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass durch die Einführung vereinfachter Kostenoptionen im Rahmen des ESF der Verwaltungsaufwand verringert und die Umsetzung sowohl für die Programmbehörden als auch für die Begünstigten erleichtert wurde;

298.

stellt fest, dass 44 Projekte mittels fünf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Umfang von 29,3 Mio. EUR im Rahmen des Arbeitsprogramms 2019 des EaSI finanziert wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die GD EMPL im Oktober 2019 die erste Anteilszeichnung am EaSI-Finanzierungsinstrument unterzeichnet hat, bei dem es sich um einen Darlehensfonds in Höhe von 200 Mio. EUR zur Unterstützung der Kreditvergabe an Kleinstunternehmen und Sozialunternehmen handelt;

299.

hält es für geboten, die Mittel für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) weiter aufzustocken, damit die Inklusion auf dem Arbeitsmarkt und angepasste Schulungsangebote gefördert werden können, da die COVID-19-Krise die Beschäftigung von Frauen unverhältnismäßig stark beeinträchtigt hat, wobei hiervon jene Frauen besonders stark betroffen sind, die in der informellen Wirtschaft, in prekären Arbeitsverhältnissen sowie in einigen schwer betroffenen Sektoren mit einem hohen Frauenanteil beschäftigt sind;

300.

stellt fest, dass im Durchschnitt immer noch mehr als jede fünfte Person und jedes vierte Kind in der EU von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind; verweist auf die Zusage der EU, die am stärksten benachteiligten Personen im Rahmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen zu unterstützen, indem die schlimmsten Formen der Armut in der Union, wie z. B. Nahrungsmangel, Obdachlosigkeit und Kinderarmut, gelindert werden; weist darauf hin, dass etwa 13 Millionen Menschen, darunter etwa vier Millionen Kinder unter 15 Jahren, jährlich durch den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen unterstützt werden;

Empfehlungen

301.

fordert die Kommission auf,

den Vorwürfen des mutmaßlichen Betrugs im Zusammenhang mit der Umfunktionierung von Einrichtungen zur Berufsausbildung nachzugehen, zu untersuchen, ob in anderen Mitgliedstaaten ähnliche Probleme bei der Umfunktionierung von von der Union kofinanzierten Infrastrukturprojekten bestehen,

die Entlastungsbehörde unverzüglich über ihre Ergebnisse und mögliche weitere Maßnahmen infolge dieser Untersuchung zu informieren,

eine gründliche Analyse der verschiedenen nationalen Vorschriften zur Tragfähigkeit von Infrastrukturinvestitionen und zur vorzeitigen Umfunktionierung durchzuführen und diese Analyse der Entlastungsbehörde mitzuteilen,

die Mitgliedstaaten aufzufordern, nationale Rechtsvorschriften für angemessene Zeiträume hinsichtlich der Tragfähigkeit zu schaffen, die über die in vielen Mitgliedstaaten bereits bestehenden Mindestanforderungen hinausgehen,

dafür zu sorgen, dass die Nachhaltigkeit von Investitionen über einen längeren Zeitraum sichergestellt wird;

Natürliche Ressourcen

302.

stellt fest, dass sich die Zahlungen für die Teilrubrik „Natürliche Ressourcen“ auf 59,5 Mrd. EUR beliefen und im Rahmen der folgenden Programme und Maßnahmen ausgezahlt wurden:

Direktzahlungen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) bis zu 69,5 % bzw. 41,4 Mrd. EUR,

Marktbezogene Ausgaben im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) bis zu 4,0 % bzw. 2,4 Mrd. EUR,

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bis zu 23,9 % bzw. 14,2 Mrd. EUR,

Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) bis zu 1,4 % bzw. 0,8 Mrd. EUR,

andere Programme bis zu 1,2 % bzw. 0,7 Mrd. EUR;

303.

nimmt zur Kenntnis, dass zwei Indikatorensätze vorhanden sind, die die Leistung der GAP hauptsächlich überwachen sollen und die sich beide vor allem auf die Berichterstattung der Mitgliedstaaten und von Eurostat erhobene Daten stützen:

der „Gemeinsame Überwachungs- und Bewertungsrahmen“ (Common Monitoring and Evaluation Framework — CMEF), der 210 Indikatoren umfasst: 45 Kontextindikatoren, 84 Output-Indikatoren, 41 Ergebnisindikatoren, 24 Zielindikatoren und 16 Auswirkungsindikatoren,

die GAP-Programmabrisse, die 63 Indikatoren umfassen, die größtenteils dem CMEF entstammen, wobei sechs der Messung der Auswirkung in Bezug auf die drei allgemeinen Ziele dienen und es sich bei den übrigen Indikatoren um Output-, Input-, Ergebnis- und Auswirkungsindikatoren handelt, die sich auf die spezifischen Ziele beziehen;

304.

begrüßt die Feststellung des Rechnungshofs, dass die Direktzahlungen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, die 70 % der Ausgaben im Rahmen der natürlichen Ressourcen ausmachen, weiterhin frei von wesentlichen Fehlern sind und die geschätzte Fehlerquote für das gesamte Kapitel unter der Wesentlichkeitsschwelle liegt, was zeigt, dass die Pläne für Abhilfemaßnahmen, die die Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren umgesetzt haben, wirksam sind;

305.

stellt fest, dass bei beiden GAP-Fonds der kontinuierliche Rückgang der Fehlerquoten auf die angewandten effizienten Verwaltungs- und Kontrollsysteme zurückzuführen ist, insbesondere auf das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS);

306.

begrüßt, dass die Höhe der Ausgaben für Direktzahlungen gegenüber den in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegten Nettoobergrenzen seit 2017 99 % erreicht hat; stellt fest, dass beim ELER eine zufriedenstellende Vollzugsquote von durchschnittlich 50 % der Gesamtmittel bis Ende des Jahres 2019 erreicht wurde; fordert die Kommission auf, die Ausgaben für Direktzahlungen und die Höhe der Inanspruchnahme des ELER pro Mitgliedstaat zu veröffentlichen;

307.

betont, dass die unsachgemäße Verteilung von GAP-Mitteln, insbesondere Direktzahlungen zu unerwünschten Verteilungseffekten führen, etwa die Konzentration von Subventionen in den Händen von wenigen, eine Kapitalisierung der Preise für landwirtschaftliche Flächen und Rent Seeking finanzieller vonseiten „grüner“ Finanzinvestoren, die Direktzahlungen als attraktive Dividenden auf landwirtschaftliche Flächen betrachten, wodurch die Grundstückspreise zum Nachteil kleiner und mittlerer aktiver Landwirte in die Höhe getrieben werden; bedauert, dass die derzeitigen GAP-Vorschriften solche zwar rechtmäßigen, aber unerwünschten Ausschüttungen zulassen, und betont die dringende Notwendigkeit wirksamer und durchsetzbarer Obergrenzen für natürliche Personen, die diese unerwünschten Auswirkungen für die GAP 2021–2027 begrenzen würden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die vom Parlament vorgelegten einschlägigen Vorschläge zu unterstützen;

308.

betont, dass ungerechtfertigter Verwaltungsaufwand, insbesondere im Rahmen des nächsten MFR, durch den die Durchführung von Investitionen der GAP behindert wird, beseitigt werden muss und die Verpflichtungen, die sich aus der neuen grünen Architektur ergeben, so weit wie möglich vereinfacht werden müssen;

309.

betont, dass sich das derzeitige Kontroll- und Prüfsystem der GAP für den Schutz der finanziellen Interessen der Union, die ordnungspolitische Stabilität und die Gleichbehandlung der Landwirte und anderer Begünstigter als sehr effizient erwiesen hat; betont, dass die ordnungsgemäße Umsetzung der GAP-Interventionen eng mit der Einhaltung der auf Unionsebene festgelegten Verpflichtungen durch die Begünstigten verknüpft ist;

310.

ist besorgt darüber, dass die im Rahmen des neuen Umsetzungsmodells vorgeschlagene größere Flexibilität, die den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihres eigenen nationalen Kontrollsystems und ihrer eigenen Vorschriften eingeräumt werden soll, zu einer Divergenz der nationalen Verfahrensweisen führen und den Missbrauch von Unionsmitteln verstärken könnte, und fordert die Kommission daher mit Nachdruck auf, die „Renationalisierung“ der GAP zu verhindern; ist äußerst besorgt darüber, dass dieses neue Umsetzungsmodell möglicherweise weder zur Vereinfachung noch zur Leistungsfähigkeit der GAP beiträgt und die Gleichbehandlung von Landwirten und Mitgliedstaaten gefährden könnte; ist ferner der Auffassung, dass dies zu zusätzlicher Komplexität und verstärkten Kürzungen von Zahlungen im Zusammenhang mit einer unangemessenen Haushaltsplanung und zusätzlichem Verwaltungsaufwand führen und daher die finanzielle Glaubwürdigkeit der GAP gefährden könnte; ist daher der Ansicht, dass ausreichende Schutzmaßnahmen vorgesehen werden sollten, um die Stabilität des Umsetzungsmodells der GAP im Hinblick auf die Haushaltsführung sicherzustellen;

311.

ist gleichzeitig besorgt, dass die neuen Anforderungen an eine nachhaltige Landwirtschaft, insbesondere im Hinblick auf die Klima- und Umweltziele für 2030, zusammen mit der Kürzung des Gesamthaushalts der GAP für den Zeitraum 2021–2027 die Ausführung der Haushaltsmittel im Rahmen des ELER vor allem in der Anfangsphase seiner Ausführung behindern und die Rentabilität insbesondere für kleine landwirtschaftliche Betriebe beeinträchtigen könnten; betont, dass die Einführung neuer Anforderungen der GAP mit einer angemessenen Finanzierung auf Unionsebene verbunden sein muss;

312.

weist darauf hin, dass die Landwirtschaft vom Ausbruch von COVID-19 im vergangenen Jahr besonders betroffen war und sich die Gefahr der Unsicherheit des Grundeinkommens von Landwirten dadurch erhöht hat; ist daher der Ansicht, dass in den kommenden Jahren im Rahmen des neuen Umsetzungsmodells der GAP besonderes Gewicht auf die Regelmäßigkeit der Zahlungen an die Endbegünstigten der GAP gelegt werden sollte;

313.

warnt, dass die öffentlichen Ausgaben für die GAP vom europäischen Steuerzahler falsch wahrgenommen zu werden drohen, wenn für importierte Erzeugnisse aus Drittländern nicht die gleichen Vorschriften für Umwelt und Lebensmittelsicherheit wie in der Union gelten; fordert die Kommission auf, die Funktionsweise der Schutzklauseln in den Handelsabkommen zu überprüfen, um ihre Anwendung über spezifische Marktsituationen hinaus zu erleichtern und auszuweiten;

314.

fordert die Kommission auf, laufende und künftige Handelsabkommen mit Drittstaaten weiterhin genau im Hinblick auf die Einhaltung von Normen für Lebensmittelsicherheit und Tierschutz sowie von Umweltstandards zu überwachen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass in allen Handelsabkommen ein Kapitel mit ambitionierten Nachhaltigkeitsanforderungen enthalten ist und dass Handelspartner den darin vorgesehenen Anforderungen in vollem Umfang gerecht werden; weist darauf hin, dass auch in Bezug auf Umweltstandards und den Tierschutz gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten müssen, und fordert die Kommission auf, die Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette weiterzuentwickeln, um sicherzustellen, dass Standards in der Landwirtschaft der Union nicht untergraben oder beeinträchtigt werden;

315.

bringt erneut seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass der jährliche Tätigkeitsbericht 2019 der GD Klimapolitik erneut einen Vorbehalt in Bezug auf rufschädigende, rechtliche, finanzielle und institutionelle Aspekte im Zusammenhang mit erheblichen Sicherheitsrisiken bei der Führung und dem Betrieb des Unionsregisters des EU-Emissionshandelssystems enthält, die seit 2010 in den jährlichen Tätigkeitsberichten erwähnt werden und bei der letzten Risikobewertung bestätigt wurden; bedauert, dass dieser Vorbehalt über einen so ungewöhnlich langen Zeitraum aufrechterhalten werden muss; fordert die Kommission auf, dies unverzüglich zu beheben;

316.

betont, dass die GD Klimapolitik und die GD Haushalt die Verwirklichung des Ziels überwachen, 20 % der im MFR vorgesehenen Haushaltsmittel für den Klimaschutz auszugeben, und stellt fest, dass die GD Klimapolitik andere Generaldirektionen dabei unterstützt, den Klimaschutz in ihre Tätigkeiten einzubeziehen; begrüßt, dass 20,9 % des Unionshaushalts 2019 für klimabezogene Tätigkeiten ausgegeben wurden, bedauert jedoch, dass Schätzungen zufolge für den laufenden MFR-Zeitraum nur 19,7 % erreicht werden könnten;

317.

stellt fest, dass die GD Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im Jahr 2019 in ihren Zuständigkeitsbereichen über Haushaltsmittel in Höhe von 502,85 Mio. EUR verfügte und 772 Bedienstete zählte; weist darauf hin, dass die Vollzugsquoten bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen zum Jahresende bei 95,85 % bzw. 94,63 % lagen;

Feststellungen des Rechnungshofs

318.

weist darauf hin, dass 98 % der Ausgaben in der Rubrik „Natürliche Ressourcen“ auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) entfallen; stellt fest, dass die Fehlerquote in der Rubrik „Natürliche Ressourcen“ — unter Berücksichtigung der geschätzten Fehlerquote des Rechnungshofs (1,9 %) — unter der Wesentlichkeitsschwelle liegt; weist darauf hin, dass Direktzahlungen, auf die 70 % der Ausgaben in der Rubrik „Natürliche Ressourcen“ entfallen, deutlich unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle lagen;

319.

nimmt die positive Entwicklung im Politikbereich „Natürliche Ressourcen“ zur Kenntnis, der seinen Abwärtstrend mit einem weiteren Rückgang der vom Rechnungshof festgesetzten Gesamtfehlerquote auf eine geschätzte Fehlerquote von 1,9 % fortsetzt, die unter der Wesentlichkeitsschwelle liegt; begrüßt, dass die vom Rechnungshof festgesetzte Fehlerquote sehr stark mit der im jährlichen Tätigkeitsbericht 2019 der GD AGRI angegebenen Gesamtfehlerquote für die GAP übereinstimmt;

320.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass 44 (18 %) der 251 vom Rechnungshof untersuchten Vorgänge Fehler aufwiesen, während bei 207 (82 %) keine Fehler festgestellt wurden; stellt fest, dass wie in den Vorjahren, 70 % der Fehler auf die Kategorie „Begünstigter/Tätigkeit/Projekt/Ausgaben nicht förderfähig“ entfielen;

321.

stellt fest, dass von den 136 Vorgängen zur Entwicklung des ländlichen Raums 114 nicht mit Fehlern behaftet waren, fünf Fehlerfälle Auswirkungen über 20 % hatten und 15 Vorgänge Fehler aufwiesen, die unter 20 % des geprüften Betrags lagen, während zwei Zahlungen Probleme mit der Einhaltung der Vorschriften aufwiesen, die keine finanziellen Auswirkungen hatten;

322.

stellt fest, dass von 68 Zahlungen für Investitionsvorhaben wie Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, Unterstützung von Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten, Investitionen in die Waldbewirtschaftung und Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung neun Fehler auftraten, darunter zwei Fälle, in denen der Begünstigte und/oder das Projekt die Förderkriterien nicht erfüllt hatte;

323.

stellt fest, dass von 68 Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die auf der von den Landwirten gemeldeten Fläche oder Anzahl der Tiere sowie auf der Erfüllung von umwelt- und klimabezogenen Kriterien beruhen, acht Vorgänge mit geringfügigen Fehlern behaftet waren, die weniger als 5 % des geprüften Betrags betrafen, und ein Fall mit einem Fehler behaftet war, der zwischen 5 % und 20 % des geprüften Betrags betraf, sowie zwei Fälle, in denen die Begünstigten gegen umwelt- und klimabezogene Förderkriterien verstoßen hatten, was in beiden Fällen zu Fehlern führte, die mehr als 20 % des geprüften Betrags betrafen;

324.

stellt fest, dass die mit einem hohen Risiko verbundenen Ausgaben hauptsächlich erstattungsbasierte Zahlungen betrafen, beispielsweise in den Bereichen Kohäsion und Entwicklung des ländlichen Raums, in denen die Ausgaben der Union von den Mitgliedstaaten verwaltet werden; nimmt zur Kenntnis, dass die mit einem hohen Risiko verbundenen Ausgaben häufig komplexen Vorschriften und Förderkriterien unterliegen;

325.

stellt mit großer Besorgnis fest, dass bei 14 Vorgängen, die Marktmaßnahmen betrafen, die Zahlstellen in fünf Fällen (36 %) nicht förderfähige Kosten erstattet hatten, darunter drei Fälle von Verstößen gegen die Förderfähigkeitsvorschriften, die zu Fehlern von mehr als 20 % des untersuchten Betrags führten;

326.

weist mit großer Besorgnis darauf hin, dass bei sechs Vorgängen, die die Fischerei, Umwelt und Klimapolitik betrafen, zwei Projekte (33 %) im Zusammenhang mit der Kostenerstattung nicht förderfähige Elemente aufwiesen;

327.

erachtet Transparenz als ein wesentliches Element, um das Vertrauen der Bürger/Steuerzahler und auch das Ansehen der GAP zu erhalten oder zu gewinnen; nimmt die besorgniserregenden Schlussfolgerungen des Rechnungshofs und der Bürgerbeauftragten sowie die zahlreichen Forderungen der Entlastungsbehörde nach Verbesserungen in Bezug auf Korruption und fehlende Transparenz zur Kenntnis; stellt fest, dass die Kommission begrenzte Fortschritte verzeichnet; betont, dass das Instrument zur Extraktion von Daten Arachne zwar einen Schritt zur Lösung dieser Probleme darstellt, diese jedoch noch nicht vollständig löst, und deshalb durch die Ergänzung durch weitere digitale Tools weiterentwickelt werden sollte, um die Kommission bei der Durchführung effizienter Kontrollen zu unterstützen; unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs, sich über bewährte Verfahren bei der Verwendung des Instruments Arachne auszutauschen, um dessen Verwendung durch Zahlstellen weiter zu fördern; bedauert es zutiefst, dass das System Arachne nicht von allen Mitgliedstaaten genutzt wird, und hofft, dass dahingehend Initiativen unternommen werden; fordert die Kommission auf, Arachne als gemeinsame Datenbank zu verwenden und die Nutzung durch alle Mitgliedsstaaten nachdrücklich zu fördern.

328.

begrüßt, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 18/2019 (11) festgestellt hat, dass die Berichterstattung über die Treibhausgasemissionen der Union mit internationalen Anforderungen in Einklang steht und sich die Emissionsinventare im Laufe der Zeit verbessert haben; betont, dass ein besserer Einblick in Sektoren wie Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist; fordert die Kommission auf, die vorgeschlagenen weiteren Verbesserungen bei der Berichterstattung darüber zu berücksichtigen, wie die Klimaschutzmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Erreichung der Emissionsreduktionsziele beitragen;

329.

nimmt zur Kenntnis, dass die GD Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht 2019 eine durchschnittliche Restfehlerquote von 0,4 % ausgewiesen hat, was unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt;

330.

stellt fest, dass der Anteil der Zahlungen, die von der GD Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang mit der Verwaltung von Finanzhilfen fristgerecht getätigt wurden, im Jahr 2019 bei 92 % lag (83 % im Jahr 2018), aber dennoch unter dem Zielwert von 95 % blieb;

331.

hebt hervor, dass im Tätigkeitsbericht der GD Gesundheit und Lebensmittelsicherheit erneut auf Probleme bei der Umsetzung des Gemeinsamen Finanzrahmens im Bereich der Lebensmittelkette hingewiesen wurde; stellt fest, dass das Fehlen einer Krisenreserve bedeutet, dass in Notsituationen Haushaltsmittel aus anderen wichtigen Tätigkeitsbereichen umgeschichtet werden müssen, und dass es keine festgelegte Methode für die Bewertung von Tieren, Pflanzen und Erzeugnissen gibt, die im Rahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gekeult bzw. vernichtet werden müssen;

Ordnungsmäßigkeit der GAP-Ausgaben

332.

nimmt die Stellungnahme des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Ausweitung der Rolle der bescheinigenden Stellen auf die Abgabe einer Stellungnahme zur Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben im Jahr 2015 eine positive Entwicklung war, sowie die Anerkennung des Rechnungshofs, dass er einige Bereiche ermittelt hat, in denen es Raum für weitere Verbesserungen gibt, die der Art nach den von der Kommission ermittelten Bereichen ähneln; fordert die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einschränkungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Arbeit der bescheinigenden Stellen zu überwinden, die auf die von der Kommission und dem Rechnungshof festgestellten Schwachstellen bei den Kontrollen und Stichprobenverfahren einiger bescheinigender Stellen zurückzuführen sind;

333.

bedauert, dass der Rechnungshof in seiner Arbeit keine Analyse der Gründe für diese anhaltenden Schwachstellen, die er in den Mitgliedstaaten festgestellt hat, vorlegen kann; begrüßt, dass die Kommission alle bescheinigenden Stellen besucht hat, um ihre Arbeit im Bereich der Rechtmäßigkeit und Unregelmäßigkeiten zu überprüfen und sie dabei zu unterstützen, ihre Arbeit bis Ende 2019 zu verbessern, bedauert jedoch, dass die Kommission weder aussagekräftige Erkenntnisse über die Gründe noch über länderspezifische Unterschiede zwischen den bescheinigenden Stellen der Mitgliedstaaten beisteuern konnte; bedauert, dass dieser Mangel an Informationen über die zugrunde liegenden Ursachen für diese anhaltenden, systemischen Schwachstellen in bestimmten bescheinigenden Stellen die effiziente und effektive Behandlung und Lösung dieser Probleme beeinträchtigt; fordert die Kommission auf, die Hauptursachen für unentdeckte Fehler zu analysieren und gemeinsam mit den Prüfbehörden die erforderlichen Maßnahmen auszuarbeiten, um die Zuverlässigkeit der gemeldeten Restfehlerquoten zu verbessern, insbesondere im Hinblick auf das neue Umsetzungsmodell der GAP, bei dem die bescheinigenden Stellen eine größere Rolle spielen werden; fordert die Kommission auf, sich stärker auf die Zuverlässigkeit der von ihnen gelieferten Ergebnisse zu konzentrieren;

334.

weist darauf hin, dass die GD AGRI das Risiko bei Zahlung im Hinblick auf die im Jahr 2019 insgesamt getätigten GAP-Ausgaben auf rund 1,9 % geschätzt hat, wobei das Risiko bei Zahlung mit Blick auf Direktzahlungen etwa 1,6 % ausmacht, bei der Entwicklung des ländlichen Raums bei 2,7 % und bei Marktmaßnahmen bei 2,8 % liegt;

335.

stellt fest, dass die GD Umwelt im Jahr 2019 über einen Haushalt in Höhe von 505,58 Mio. EUR verfügte und 476 Bedienstete zählte; weist darauf hin, dass die Vollzugsquoten bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen zum Jahresende bei über 99 % lagen;

336.

begrüßt, dass der Anteil der von der GD Umwelt ausgeführten Zahlungen, bei denen die gesetzlichen Fristen im Jahr 2019 überschritten wurden, geringer ausgefallen ist (3,23 % gegenüber 8,20 % im Jahr 2018);

337.

nimmt zur Kenntnis, dass die GD Umwelt in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht 2019 eine durchschnittliche Restfehlerquote von 0,80 % ausgewiesen hat, was unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt;

338.

stellt fest, dass die GD Klimapolitik im Jahr 2019 etwa 225 Bedienstete zählte und Haushaltsmittel in Höhe von 140,3 Mio. EUR verwaltete, die unter der Überschrift „Klimaschutz“ aus dem Haushalt der Union bereitgestellt wurden; weist darauf hin, dass die Vollzugsquoten bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen bei 99,98 % bzw. 96,41 % lagen;

339.

stellt fest, dass im Jahr 2019 1,59 % aller Zahlungen der GD Klimapolitik nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen getätigt wurden;

Strategien und Verfahren zur Betrugsbekämpfung in der GAP

340.

weist darauf hin, dass Betrug eine Handlung oder Unterlassung mit Täuschungsabsicht ist, die zu ungerechtfertigten Zahlungen führt;

341.

nimmt die Methodik des Rechnungshofs zur Kenntnis, mit der überprüft wird, ob die geprüften Vorgänge frei von wesentlichen Unregelmäßigkeiten sind, sei es aufgrund von Betrug oder unbeabsichtigten Fehlern, und erinnert daran, dass er jedes Jahr mutmaßliche Betrugsfälle bei den GAP-Ausgaben feststellt, wobei das Risiko, dass Betrug wesentliche Auswirkungen hat, bei Marktstützungszahlungen, Investitionen in die ländliche Entwicklung und sonstigen Zahlungen, bei denen in der Regel eine erstattungsbasierte Kofinanzierung stattfindet, größer ist;

342.

weist erneut darauf hin, dass die GAP der geteilten Mittelverwaltung unterliegt und dass sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, gegen Betrug vorzugehen; nimmt, was die Kommission anbelangt, zur Kenntnis, dass die GD AGRI Schulungen und Leitlinien zu Betrugsrisiken für Verwaltungs- und Kontrollstellen der Mitgliedstaaten anbietet, während das OLAF in Zusammenarbeit mit nationalen Ermittlungsstellen mutmaßliche Betrugsfälle untersucht;

343.

nimmt zur Kenntnis, dass die GD AGRI ihre aktualisierte Betrugsbekämpfungsstrategie am 20. Oktober 2020 angenommen hat;

Gerechte Zuweisung von GAP-Mitteln

344.

beharrt darauf, dass größere landwirtschaftliche Betriebe mit Blick auf das Einkommen in Zeiten von durch Einkommensschwankungen verursachten Krisen nicht unbedingt in demselben Umfang Unterstützung für die Stabilisierung der landwirtschaftlichen Einkommen benötigen wie kleinere Betriebe, da sie von möglichen Skaleneffekten profitieren können, dank deren sie wohl weniger krisenanfällig sind; vertritt die Ansicht, dass die Kommission Maßnahmen ergreifen sollte, damit die Mittel im Rahmen der GAP ausgewogen verteilt werden, sodass die Zahlungen pro Hektar im Verhältnis zur Größe des Unternehmens bzw. des landwirtschaftlichen Betriebs sinken (12);

345.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass die GAP-Mittel den aktiven Landwirten gerecht zugewiesen werden und nicht dazu führen, dass Geschäfte mit Agrarflächen abgeschlossen werden, die einer ausgewählten Gruppe politischer Insider, die häufig als „Oligarchen“ bezeichnet werden, zugutekommen; fordert die Kommission auf, eine Bestandsaufnahme der Verstöße, Umgehungen und unbeabsichtigten Folgen der derzeitigen Zuteilungsvorschriften im Rahmen der GAP vorzunehmen; weist darauf hin, wie wichtig ein transparentes und starkes Verwaltungssystem ist, und fordert die Kommission ferner auf, die Bemühungen zur Verhinderung und Aufdeckung von Betrugsfällen zu verstärken (13);

Interessenkonflikt, Landnahme und Landkonzentration

346.

nimmt mit Besorgnis die Daten der Kommission zur Verteilung der Direktzahlungen nach Zahlungsklassen im Jahr 2019 zur Kenntnis, aus denen hervorgeht, dass der größte Anteil des Direktzahlungsvolumens (58 %) an 15 % aller Begünstigten geht, während die meisten Begünstigten (75 %) einen noch geringeren Anteil der Direktzahlungen (15 %) erhalten als die 0,5 % aller Begünstigten, die mehr als 100 000 EUR erhalten, was 16,3 % des gesamten Direktzahlungsvolumens entspricht;

347.

ist zutiefst besorgt darüber, dass mit den GAP-Subventionen Anreize für landwirtschaftliche Betriebe, Investoren, Hedge-Fonds, Stiftungen und sehr reiche Einzelpersonen geschaffen werden, Land anzuhäufen, was zu einer weiteren Zunahme der Konzentration des Landbesitzes führt; stellt mit großer Sorge fest, dass dies die Preise für landwirtschaftliche Flächen in die Höhe treibt und es für kleine und mittelgroße Landwirte immer schwieriger wird, Land zu erwerben; bekräftigt ausdrücklich, dass die Agrarsubventionen nicht als sichere Rendite für grüne Investitionen gedacht sind;

348.

bekräftigt seine Forderung nach der Einführung von Höchstbeträgen für Zahlungen, die eine natürliche Person aus der ersten und zweiten Säule der GAP erhalten kann; ist der Auffassung, dass für natürliche Personen definierte Höchstbeträge viel schwieriger zu umgehen sind als Obergrenzen für juristische Personen; weist darauf hin, dass Begünstigte ihre Unternehmen künstlich aufspalten oder zusätzliche Unternehmen gründen können, die alle den maximalen Förderbetrag erhalten können, wodurch eine für juristische Personen festgelegte Obergrenze umgangen wird; begrüßt die Absicht im Rahmen des Vorschlags, alle Unternehmen, die zur gleichen Gruppe gehören, als einen Begünstigten zu zählen, ist jedoch der Ansicht, dass dies nicht ausreichend ist: Undurchsichtige und hochkomplexe Unternehmensstrukturen, an denen häufig Unternehmen in mehreren Mitgliedstaaten und/oder Drittländern beteiligt sind, machen es sehr schwierig, sicherzustellen, dass alle Unternehmen, die zu ein und derselben Gruppe gehören, als solche identifiziert und tatsächlich als ein einziger Begünstigter behandelt werden;

349.

stellt erneut mit Besorgnis fest, dass die GAP-Subventionen weiterhin Anreize für Landnahme durch kriminelle und oligarchische Strukturen bieten; bekräftigt seine dringende Forderung an die Kommission, einen Beschwerdemechanismus einzurichten, damit Landwirte und KMU, die mit Landnahme, schwerem Fehlverhalten nationaler Behörden, unregelmäßiger oder voreingenommener Behandlung bei Ausschreibungen oder der Verteilung von Subventionen, mit Druck oder Einschüchterung durch kriminelle Strukturen, organisiertes Verbrechen oder oligarchische Strukturen konfrontiert sind, und Personen, die Zwangs- oder Sklavenarbeit ausgesetzt sind oder eine andere schwerwiegende Verletzung ihrer Grundrechte erfahren, direkt bei der Kommission Beschwerde einlegen können; begrüßt, dass ein derartiger Beschwerdemechanismus für die neue GAP-Verordnung vorgeschlagen wurde;

350.

nimmt zur Kenntnis, dass bei den Prüfungen der GD AGRI in den Jahren 2017 und 2019 Schwachstellen in der Funktionsweise des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, der geobasierten Antragstellung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen sowie übermäßige Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungen, insbesondere bei sich überschneidenden Anträgen, festgestellt wurden; begrüßt, dass die Kommission die Zahlungen unterbrochen und die Zahlstelle unter Bewährung gestellt hat; stellt fest, dass die Mängel in den Management- und Kontrollsystemen der Zahlstelle in einem von der GD AGRI angeforderten und 2019 verstärkten Aktionsplan angegangen werden; weist darauf hin, dass der Risikobetrag 3,271 Mio. EUR für Direktzahlungen und 21,596 Mio. EUR für die Entwicklung des ländlichen Raums umfasst und dass das Konformitätsabschlussverfahren noch läuft;

351.

ist zutiefst besorgt über den jüngsten Bericht der slowakischen Obersten Prüfstelle über die Arbeit der slowakischen Agrarzahlungsagentur, in dem eine mangelnde Transparenz bei der Verwaltung der direkten Subventionen sowie der systematischen Kontrolle von Antragstellern und Empfängern von Subventionen festgestellt wurde (14); ist besorgt über die Einschränkungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Arbeit der bescheinigenden Stellen aufgrund der Schwachstellen, die der Rechnungshof bei den Kontrollen und Stichprobenverfahren einiger bescheinigender Stellen ermittelte;

352.

stellt fest, dass das OLAF im Jahr 2020 drei Verwaltungsuntersuchungen über eine mögliche missbräuchliche Verwendung von EU-Mitteln für die Landwirtschaft in der Slowakei abgeschlossen hat, die Anträge auf Direktzahlungen zwischen 2013 und 2019 betrafen; bedauert, dass festgestellt wurde, dass ein Unternehmen absichtlich Unionszahlungen für nicht förderfähige Flächen beanspruchte, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wurden; hält es für alarmierend, dass das OLAF auch festgestellt hat, dass bestimmte Flächen, die von einigen Unternehmen seit Jahren beansprucht wurden, in Wirklichkeit nicht durch rechtsgültige Pachtverträge abgedeckt waren;

353.

stellt ferner fest, dass im Rahmen der Untersuchungen des OLAF mehrere Schwachstellen im Verwaltungs- und Kontrollsystem für Direktzahlungen in der Slowakei aufgedeckt wurden; bedauert, dass es nur sehr begrenzte Kontrollen dahingehend gibt, ob die Veräußerung von Grundstücken durch Antragsteller rechtmäßig ist, und dass sich die Überprüfungen auf sich überschneidende Ansprüche beschränken; nimmt die Feststellung des OLAF zur Kenntnis, dass die internen Überprüfungsverfahren der slowakischen nationalen Behörde, die für die Verwaltung von landwirtschaftlichen Flächen in staatlichem Besitz oder von Flächen ohne bekannten Privateigentümer zuständig ist, im Hinblick auf ihre Transparenz und Rechtssicherheit verbessert werden sollten; stellt fest, dass das OLAF aufgrund der Mängel in den Überprüfungsprozessen der Ansicht ist, dass sich die Überzahlungen auf mehr als eine Million Euro belaufen könnten;

354.

ist nach wie vor zutiefst besorgt über Berichte, wonach Agrarfonds auf den Konten autokratischer Führer und ihrer Freunde landen; bekräftigt, dass dies gegenüber den Steuerzahlern der EU und insbesondere gegenüber kleinen Landwirten und ländlichen Gemeinschaften äußerst ungerecht ist; betont, dass die Ausmerzung von Korruption und Betrug wesentlicher Bestandteil der GAP sein sollte;

355.

hebt hervor, dass es in Anbetracht der häufig auftretenden Probleme mit Interessenkonflikten bei der Aufteilung der Agrarfördermittel der Union nicht wünschenswert ist, dass Mitglieder des Europäischen Rates, Landwirtschaftsminister, Beamte oder ihre Angehörigen Entscheidungen über Einkommensbeihilfen fällen;

356.

ist erstaunt über die Einschätzung der Kommission, dass im Fall des tschechischen Landwirtschaftsministers kein Interessenkonflikt vorliegt, obwohl er beträchtliche GAP-Beihilfen erhalten hat, während er für die Planung der Agrarprogramme im Rahmen der GAP zuständig ist; kritisiert die offenbar unterschiedliche Auslegung und Anwendung von Artikel 61 der Haushaltsordnung; fordert die Kommission auf, einen umfassenden Bericht vorzulegen, in dem offengelegt wird, ob es in den Mitgliedstaaten laufende Prüfungen gegen Regierungsmitglieder gibt, und einen Überblick darüber zu geben, welche Regierungsmitglieder in allen Mitgliedstaaten Zuschüsse aus der GAP und/oder dem Kohäsionsfonds erhalten;

357.

verweist auf eine kürzlich der Entlastungsbehörde angebotene Studie zur Identifizierung der direkten und letztendlichen Begünstigten der GAP-Ausgaben (15); bekräftigt die Feststellung der Studie, dass es nach wie vor unmöglich ist, einen umfassenden und zugänglichen Überblick über diese Begünstigten zu geben; fordert daher die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den nationalen Agenturen ein standardisiertes und öffentlich zugängliches Format zu entwickeln, um die Endbegünstigten der GAP offenzulegen;

358.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die von den nationalen Behörden festgelegten Bedingungen für den Erhalt von Subventionen für größere Projekte anzupassen, da derzeit der größte Teil der GAP-Mittel großen Unternehmen zugutekommt; fordert die Kommission auf, Empfehlungen abzugeben und diese Bedingungen so anzugleichen, dass sie EU-weit besser harmonisiert sind, wobei den nationalen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist;

359.

fordert die Kommission auf, dem Parlament über die Ergebnisse des Prüfungsverfahrens der GD AGRI in Bezug auf den Fall eines Interessenkonflikts in der Tschechischen Republik Bericht zu erstatten; fordert, dass auf Zahlungen an Unternehmen, die direkt oder indirekt dem tschechischen Ministerpräsidenten oder anderen Mitgliedern der tschechischen Regierung gehören, besonders geachtet wird;

360.

stellt fest, dass in Bezug auf Marktmaßnahmen sechs Zahlstellen als „begrenzte Sicherheit mit hohem Risiko“ eingestuft wurden: Bulgarien, Spanien, Vereinigtes Königreich, Griechenland, Italien (für zwei Beihilferegelungen) und Portugal; weist darauf hin, dass die am höchsten angepasste Fehlerquote in Bulgarien (11,52 %) festgestellt wurde, gefolgt von Polen (7,15 %) und Italien (6,12 %); weist ferner darauf hin, dass die GD AGRI sieben Vorbehalte auf Maßnahmenebene geltend gemacht hat: Obst und Gemüse: operationelle Programme für Erzeugerorganisationen (Vereinigtes Königreich, Italien und Portugal), Olivenöl (Griechenland), Weinsektor (Bulgarien, Italien), EU-Schulprogramme (Spanien); ist besonders besorgt über den Weinsektor, in dem die angepassten Fehlerquoten in Bulgarien (15,7 %) und Italien (9,6 %) sehr hoch sind, wobei die Risikobeträge in Italien mehr als 30 Mio. EUR und in Bulgarien 2,3 Mio. EUR betragen;

361.

stellt fest, dass in Bezug auf Direktzahlungen 18 Zahlstellen eine Fehlerquote zwischen 2 % und 5 % aufwiesen und eine Zahlstelle eine Fehlerquote über 5 % hatte (5,2 % in Österreich); weist darauf hin, dass die GD AGRI auf der Ebene der Zahlstellen 17 Vorbehalte für Österreich, Zypern, Dänemark, Spanien (drei Zahlstellen), Griechenland, Italien (sieben Zahlstellen), Portugal, Rumänien und Schweden geltend gemacht hat;

362.

weist darauf hin, dass die Vorbehalte in die folgenden Kategorien unterteilt werden können: Schwachstellen in Bezug auf Zahlungsansprüche (AT, DK, IT, PT, SE), Schwachstellen bei tierbasierten freiwilligen Unterstützungsmaßnahmen (AT, GR, RO), hohe gemeldete Fehlerquote (CY) basierend auf der Bewertung der bescheinigenden Stelle (ES06), Schwachstellen im Zusammenhang mit der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen (ES09, ES15, GR, PT, SE), Schwachstellen im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS) (IT) und Schwachstellen bei der Definition des Landtyps (RO, SE);

363.

weist darauf hin, dass die im Jahr 2019 vorgenommenen Kürzungen 17 Mitgliedstaaten und einen Gesamtbetrag von 67 764 269,48 EUR betrafen, von denen 36 Mio. EUR auf Italien, 15 Mio. EUR auf das Vereinigte Königreich und 8 Mio. EUR auf Spanien entfielen;

364.

stellt fest, dass im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums 30 von 71 Zahlstellen eine angepasste Fehlerquote von über 2 % aufweisen (davon 8 über 5 %: Zypern, Deutschland (eine Zahlstelle), Estland, Spanien (eine Zahlstelle), Frankreich (eine Zahlstelle), Vereinigtes Königreich (eine Zahlstelle), Portugal und Slowakei; weist darauf hin, dass die GD AGRI 21 Vorbehalte auf der Ebene der Zahlstelle geltend gemacht hat: Österreich, Zypern, Deutschland (eine Zahlstelle), Dänemark, Estland, Spanien (zwei Zahlstellen), Finnland, Frankreich (zwei Zahlstellen), Vereinigtes Königreich (eine Zahlstelle), Kroatien, Ungarn, Irland, Italien (zwei Zahlstellen), Litauen, Portugal, Rumänien, Schweden und Slowakei; weist ferner darauf hin, dass die am höchsten angepassten Fehlerquoten in der Slowakei (10,31 %) festgestellt wurden, gefolgt von 7,63 % in Zypern und 5,94 % in Polen;

365.

weist darauf hin, dass die Vorbehalte in die folgenden Kategorien unterteilt werden können: Mängel in Zusammenhang mit der Maßnahme für den ökologischen/biologischen Landbau (AT, HU), Aufforstung (ES02, PT), Maßnahme für Leader und Privatinvestitionen, nicht-integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (Nicht-IACS) (DE19), Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen (CY, DK, FR18, FR19, IT10, SK), Angemessenheit der Kosten (ES09, FR19), Abgleich der Daten (ES09, SK), Unzulässigkeit (ES09, CY, RO, SK) und aktiver Betriebsinhaber (GB07), Schwachstellen bei den Überwachungsverfahren für einige Maßnahmen (IT10), Ermittlung von Höchstflächen (MEA) im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS) für Maßnahmen betreffend das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (IT10, IT26), Mängel bei den Maßnahmen für Investitionen (HR), private Investitionen (LT), Forstwirtschaft, Agrarumweltverpflichtungen, Bildung von Erzeugergemeinschaften und Risikomanagementmaßnahmen (HU), Mängel im Bereich der Vergabeverfahren (HU, RO, SK), hohe gemeldete Fehlerquoten (CY, DK, EE, ES02, ES09, FR18, FR19, HR, IE, LT, PT), basierend auf der Bewertung der bescheinigenden Stellen (FI, GB07, HR, IT26, SE);

Empfehlungen

366.

fordert die Kommission auf,

eine gründliche Analyse der zugrunde liegenden Ursachen und potenziellen strukturellen Probleme vorzunehmen, die für die anhaltenden systembedingten Schwachstellen in Bezug auf die Zuverlässigkeit und Qualität der Arbeit der bescheinigenden Stellen verantwortlich sind, die der Rechnungshof bei seinen jährlichen Prüfungen feststellt, und dabei etwaigen länderspezifischen Unterschieden besondere Aufmerksamkeit zu widmen; auch Bemerkungen zu bewährten Verfahren bei nationalen Behörden mit geringer Fehlerquote aufzunehmen, deren Arbeit vom Rechnungshof als zuverlässig eingestuft wird; diese Analyse in enger Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof durchzuführen und die nationalen Behörden sowohl hinsichtlich der Problembeschreibung als auch möglicher Lösungen aktiv einzubeziehen;

die Ergebnisse dieser Analyse mit dem Rechnungshof, der Entlastungsbehörde und den Mitgliedstaaten zu teilen;

auf Grundlage dieser Analyse eindeutige, praktische und leicht umsetzbare horizontale sowie länderspezifische Empfehlungen an die nationalen Behörden auszusprechen; einen strukturierten Dialog mit den nationalen Behörden und dem Rechnungshof aufzunehmen, um kontinuierlich am Aufbau von Kapazitäten und am Austausch bewährter Verfahren zu arbeiten, damit die Zuverlässigkeit der Arbeit der nationalen Prüfbehörden verbessert werden kann; die Entlastungsbehörde über den Fortschritt dieses Dialogs auf dem Laufenden zu halten;

die Qualität weiter zu verbessern und den Umfang der Prüfung und Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit und der erzielten Ergebnisse im Rahmen der EU-Agrarpolitik sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zu erweitern, da dies eine wesentliche Voraussetzung für den Schutz der finanziellen Interessen der EU darstellt;

Leistung der GAP

367.

ist der Auffassung, dass aufgrund des Fehlens spezifischer Instrumente in der GAP, mit denen das Funktionieren der Lebensmittelkette ins Gleichgewicht gebracht wird, dringend weiterhin Rechtsvorschriften erlassen werden müssen, damit der Landwirt nicht mehr das schwächste Glied in der Kette ist;

368.

betont, dass Investitionen, die zu einer widerstandsfähigen, nachhaltigen und digitalen wirtschaftlichen Erholung im Einklang mit den im Rahmen des europäischen Grünen Deals verfolgten Agrarumwelt- und Klimazielen beitragen, von grundlegender Bedeutung für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung ländlicher Gebiete sind;

369.

hebt die Rolle der Einkommensgrundstützung in der GAP und ihren Beitrag zur Aufrechterhaltung der Landwirtschaft und der Viehzucht, zur Eindämmung der Landflucht und zur Förderung eines lebendigen und dynamischen ländlichen Raums hervor;

370.

hebt hervor, dass sich die Unterstützung der GAP für Junglandwirte als äußerst wichtiges Instrument erwiesen hat und weiter ausgebaut werden sollte; ist der Ansicht, dass Digitalisierung und Innovation sowie Investitionen zur Entwicklung kurzer Lieferketten und des Direktverkaufs an die Verbraucher entscheidende Instrumente für die Wiederbelebung der ländlichen Gebiete sein könnten, die dadurch attraktiver für Junglandwirte werden; vertritt die Auffassung, dass eine ausreichende und zugängliche Unterstützung verbunden mit einer Vereinfachung für die Endbegünstigten, insbesondere für junge, neue und kleine Landwirte, eine Priorität für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihrer strategischen Planung darstellen sollte; hebt hervor, dass in der Phase der Durchführung der nationalen strategischen Pläne Verfahren eingeführt werden müssen, die an die speziellen Bedürfnisse angepasst sind;

371.

betont das insgesamt gute Funktionieren der freiwilligen, gekoppelten Zahlungen zur Unterstützung von Branchen, deren Tätigkeiten eingestellt zu werden drohen;

372.

weist darauf hin, dass Fördermittel für die Erschließung und Konsolidierung neuer Märkte unerlässlich sind; fordert die Kommission auf, die Förderung des umweltfreundlichen Modells mit anderen, ebenso nachhaltigen Modellen wie der integrierten Produktion oder der Präzisionslandwirtschaft zu vereinbaren;

373.

stellt fest, dass mit einer ökologischeren GAP im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und dem europäischen Grünen Deal nicht nur die Union bei der Verwirklichung ihrer Ziele unterstützt, sondern auch die Effizienz bei der Verwendung öffentlicher Gelder erhöht würde, indem die nachteiligen externen Effekte im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Verfahren begrenzt würden und der Schwerpunkt auf Prävention statt auf Heilung gelegt würde;

374.

weist darauf hin, dass Ausgaben, die dazu beitragen, den Rückgang der Artenvielfalt zu stoppen und umzukehren, auf der Grundlage einer von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Parlament und dem Rat festgelegten wirksamen, transparenten und umfassenden Methode berechnet werden sollten; fordert die Kommission auf, dem Parlament jährlich einen Bericht vorzulegen, in dem der Beitrag jedes Haushaltspostens zum Biodiversitätsziel, ab 2024 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR 2021–2027 und ab 2026 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR 2021–2027 für die Biodiversität aufzuwenden, detailliert dargelegt ist, um die Überwachung zu erleichtern;

375.

hält es für besorgniserregend, dass der Rechnungshof Schwachstellen bei den Leistungsindikatoren der GAP festgestellt hat:

Mehr Indikatoren beziehen sich auf Inputs oder Outputs und zeigen daher eher den Absorptionsgrad als die Ergebnisse oder Auswirkungen der Politik;

Die in den Programmabrissen enthaltenen Indikatoren liefern hauptsächlich Informationen zu Outputs, die im Vergleich zu Ergebnissen und Auswirkungen leichter messbar sind und weniger von externen Faktoren beeinflusst werden;

14 Indikatoren haben kein bestimmtes, quantifiziertes Ziel und zeigen daher nur Trends auf;

Eine Bewertung, wie viel Unterstützung Begünstigten zukommt, die nicht zur Zielgruppe gehören, könnte dazu beitragen, die Politikgestaltung zu verbessern und die Effizienz der GAP zu erhöhen. Dazu müssten die GAP-Mittel ermittelt werden, die an Begünstigte gezahlt werden, deren Hauptwirtschaftstätigkeit nicht die Landwirtschaft ist. Derartige Daten könnten auch helfen, Ansprüche zu identifizieren, die eine erhebliche Landkonzentration beinhalten (die möglicherweise „Landnahme“ darstellen). Außerdem haben Direktzahlungen in manchen Mitgliedstaaten zu erhöhten Pachten beigetragen, insbesondere bei Landflächen mit niedriger Produktivität. Die Autoren der Studie empfahlen der Kommission, die Auswirkungen der Direktzahlungen auf den Anstieg der Pachten sowie angemessene Gegenmaßnahmen zu untersuchen;

Sieben Indikatoren beziehen sich nicht auf die Leistung der GAP, sondern auf die Prüfungssicherheit hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, den Kenntnisstand der breiten Öffentlichkeit in Bezug auf die GAP sowie die Unterstützung der GD AGRI durch politikbezogene Informationen;

376.

bedauert den geringen Umfang des ökologischen/biologischen Landbaus in Europa, der angesichts der investierten Mittel nur 7,5 % beträgt; fordert die Kommission auf, ein leistungsbasiertes Modell in der GAP zu schaffen, das auf Grundlage der gleichen Indikatoren funktionieren sollte, wobei quantifizierte Werte zur Ermittlung von Meilensteinen angegeben werden sollten; beharrt darauf, dass erhebliche zusätzliche Informationen über die Leistung bei der Erreichung der politischen Ziele in Bezug auf die biologische Vielfalt und Klimamaßnahmen bereitgestellt werden müssen; betont, dass ein besserer Einblick in Branchen wie Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist; fordert die Kommission auf, die vorgeschlagenen weiteren Verbesserungen bei der Berichterstattung darüber zu berücksichtigen, wie die Klimaschutzmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Erreichung der Emissionsreduktionsziele beitragen; schlägt vor, dass das Flächenmonitoringsystem im Rahmen des InVeKoS (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem) in den Mitgliedsstaaten obligatorisch sein sollte;

377.

ist besorgt über die begrenzte Verfügbarkeit von und den begrenzten öffentlichen Zugang zu Daten über Agrarsubventionen und deren Endbegünstigte; ist der Ansicht, dass solche Informationen veröffentlicht werden sollten, allerdings unter strenger Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung und der ständigen Rechtsprechung des EuGH in dieser Angelegenheit; fordert die Kommission und die Mitgliedsstaaten der Union auf, derartige Daten unter den vorstehend genannten Bedingungen in einer transparenten und benutzerfreundlichen Art und Weise (auch in maschinenlesbarem Format) zu sammeln und zugänglich zu machen, um Transparenz bei den Endbegünstigten und eine öffentliche Kontrolle der Verwendung der Gelder der Union ganz allgemein und explizit bei den einschlägigen Gremien und Behörden zu ermöglichen;

378.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass nach den derzeitigen Transparenzvorschriften Daten im Falle einer Finanzierung im Rahmen der GAP nur für einen Zeitraum von zwei Jahren verfügbar sind; fordert, dass im Falle der Finanzierung im Rahmen der GAP ein längerer Zeitraum angewandt wird, wie es bei den Strukturfonds der Fall ist;

379.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission im Jahr 2019 den für die direkte Überwachung durch Bildgebungstechnologien geltenden Rechtsrahmen klargestellt hat (16); begrüßt die Bemerkungen des Rechnungshofs (17), dass die Bildgebungstechnologien außerordentliche Vorteile bieten, wie z. B. die Verringerung der Vor-Ort-Kontrollen und damit verbundenen Verwaltungskosten und einen interaktiven Überwachungsansatz, mit dem Verstöße gegen Vorschriften verhindert werden, sowie die Generierung nützlicher Daten für die intelligente Landwirtschaft; hebt insbesondere hervor, dass Bildgebungstechnologien die Überwachung sämtlicher Beihilfeempfänger ermöglichen würden, was in Bezug auf die Haushaltskontrolle eine bahnbrechende Errungenschaft darstellen könnte; fordert die Kommission auf, die Leistungsindikatoren für Umwelt und Klima zu überarbeiten, um sie mit den Kontrollen durch Überwachung kompatibel zu machen; fordert die Kommission auf, die Hindernisse für einen breiteren Einsatz der Bildgebungstechnologien zu beseitigen und den nationalen Zahlstellen Anreize und Unterstützung für den Einsatz von Kontrollen durch Überwachung zu bieten;

380.

nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Informationen in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz mit den zugrundeliegenden Daten in den Programmabrissen übereinstimmen, in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz jedoch eine zu optimistische Sicht der Errungenschaften vermittelt und nicht auf die Effizienz der Ausgaben eingegangen wird; fordert die Kommission auf, der Entlastungsbehörde über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die zur Bewältigung der von ihr festgestellten erheblichen Herausforderungen bei der Erreichung der politischen Ziele für den Zeitraum 2014–2020 ergriffen wurden;

381.

nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Direktzahlungen die Einkommensschwankungen zwar verringern (um etwa 30 %, wie in einer Evaluierungsstudie unter Verwendung von Daten für den Zeitraum 2010–2015 nahegelegt wird), aber größtenteils nicht zielgerichtet sind; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass eine bessere Kohärenz zwischen den durch die Indikatoren angesprochenen Zielvorgaben und den politischen Zielen, das Pro-Kopf-Einkommen der in der Landwirtschaft tätigen Personen zu erhöhen und gleichzeitig den Bedarf an Direktzahlungen zu begrenzen, sichergestellt ist;

382.

begrüßt die Überarbeitung der Indikatoren und Ziele in den GAP-Vorschlägen der Kommission für die Zeit nach 2020, die auf den von ihrem Internen Auditdienst und vom Rechnungshof festgestellten Schwachstellen in Bezug auf die CMEF-Indikatoren sowie auf der Anerkennung des Erfordernisses, die Indikatoren weiterzuentwickeln, beruht;

383.

nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die GAP das Potenzial hat, zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen beizutragen, dass jedoch nicht ausreichend Daten vorhanden sind, um die Wirksamkeit zu bewerten; nimmt ferner seine Feststellungen zur Kenntnis, dass die Ökologisierung kaum messbare Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Methoden und die Umwelt hatte und dass sie im Grunde eine Regelung zur Einkommensstützung blieb;

384.

nimmt die vom Rechnungshof festgestellte Einschränkung für einen erfolgreichen Beitrag von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zur biologischen Vielfalt zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, um die Regelungen auf einen erheblichen Teil der landwirtschaftlichen Flächen und auf spezifische Risiken auszudehnen;

385.

nimmt die bescheidene Leistung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen im Rahmen des ELER, die Erreichung von 60 % der für 2023 festgelegten Zielvorgabe für effizientere Bewässerungssysteme im Jahr 2018 und das Erfordernis einer weiteren Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, über die Maßnahmen zur Verbesserung der Ergebnisse der GAP-Umsetzung in diesen Bereichen Bericht zu erstatten;

386.

nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Management- und Leistungsbilanz Informationen zu Arbeitsplätzen und Breitbandzugang enthält, aber keine relevanten Leistungsinformationen zum Ziel der ausgewogenen räumlichen Entwicklung liefert; bedauert zutiefst, dass 40 % der ländlichen Haushalte nach wie vor keinen Hochgeschwindigkeits-Internetzugang haben; weist darauf hin, dass die Digitalisierung im ländlichen Raum mit dem Ziel, dort Arbeitsplätze zu schaffen und die Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe tagtäglich zu unterstützen, nicht beschleunigt wird;

387.

begrüßt den Anstieg der Beschäftigungsquote im ländlichen Raum von 63,4 % im Jahr 2012 auf 68,1 % im Jahr 2018;

388.

nimmt die Zahlen zur Kenntnis, zu denen der Rechnungshof für LEADER Ende 2018 Stellung nimmt (13 337 registrierte Arbeitsplätze, was 30 % der Zielvorgabe für 2023 entspricht), sowie den Umstand, dass der Kommission keine zuverlässigen Daten über die im Rahmen von LEADER geschaffenen Arbeitsplätze vorliegen; ersucht die Kommission darum, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Verfügbarkeit von zuverlässigen Daten für die LEADER-Umsetzung zu verbessern;

389.

ist besorgt über die Vielzahl von Medienberichten über Arbeitsrechtsverletzungen von Grenzgängern und Saisonarbeitern in der Landwirtschaft in der gesamten EU und in vielen Mitgliedstaaten; unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen, Beihilfen für landwirtschaftliche Betriebe zu verweigern, die die Arbeitsrechte von Saisonarbeitern nicht einhalten;

Empfehlungen

390.

fordert die Kommission auf,

für eine gerechtere Verteilung der Direktzahlungen zu sorgen;

sich bei den Verhandlungen über die GAP nachdrücklich dafür einzusetzen, dass ein Beschwerdemechanismus für Landwirte und KMU Teil der neuen GAP-Verordnung wird;

sich bei den Verhandlungen über die GAP nachdrücklich dafür einzusetzen, dass Höchstbeträge für Zahlungen aus der ersten und zweiten Säule der GAP pro natürliche Person festgelegt werden;

die Anstrengungen zur Betrugsprävention und -aufdeckung zu verstärken und ihre Analyse der GAP-Betrugsrisiken häufiger zu aktualisieren sowie vorrangig eine Analyse der Präventionsmaßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen;

dafür zu sorgen, dass die fünfte Geldwäscherichtlinie in allen Mitgliedsstaaten in vollem Umfang und korrekt umgesetzt wird, insbesondere im Hinblick auf die Einführung öffentlicher Register der wirtschaftlichen Eigentümer und der Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts; darauf hinzuweisen, dass die Kappung auch für das Mutterunternehmen gelten sollte — wenn es eines gibt — und nicht für den einzelnen Begünstigten oder die Tochtergesellschaften, um die Aufspaltung von Betrieben zur Umgehung der Kappung zu vermeiden;

die Forderungen des Parlaments umzusetzen, einschließlich der Einrichtung konkreter Instrumente zur Bewertung der Landkonzentration in allen Mitgliedstaaten und der Identifizierung der endgültigen wirtschaftlichen Eigentümer von Unionsmitteln, auch über eine eindeutige Unternehmenskennzeichnung auf Unionsebene, wie in den vorläufigen Ergebnissen der Studie mit dem Titel „The largest 50 beneficiaries in each Union Member State of CAP and cohesion funds“ (Die 50 größten Begünstigten der GAP und des Kohäsionsfonds in jedem Mitgliedstaat der Union) vorgeschlagen;

die Rechtsvorschriften und Strategien der Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Landnahme besser zu analysieren und Leitlinien zu bewährten Verfahren auszuarbeiten; die Mitgliedstaaten darum zu ersuchen, eine bewährte Rechtsetzungspraxis zur Einschränkung von Landnahme anzuwenden; die Bemühungen zur Verhinderung und Aufdeckung von Betrugsfällen zu verstärken; die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufzufordern, gemeinsam mit der Kommission ein geeignetes Rechtsinstrument auf EU-Ebene zu entwickeln, um Landnahme zu verhindern;

die Entlastungsbehörde über alle neuen Entwicklungen in Bezug auf die slowakische Zahlstelle für die Landwirtschaft — auch hinsichtlich spezifischer Informationen über Finanzkorrekturen — auf dem Laufenden zu halten;

auf der Grundlage der in der Slowakei festgestellten Unregelmäßigkeiten die Lage der landwirtschaftlichen Zahlstellen in den Mitgliedstaaten zu überprüfen und sowohl für ihre Unabhängigkeit als auch für die Einhaltung der EU-Vorschriften bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Sorge zu tragen;

die Haushaltsordnung der Union, insbesondere Artikel 61, in vollem Umfang durchzusetzen und sicherzustellen, dass die Haushaltsordnung auf alle Zahlungen aus EU-Fonds — auch auf Direktzahlungen für die Landwirtschaft — angewandt wird;

dem Parlament einen Jahresbericht vorzulegen, in dem der Beitrag der einzelnen Haushaltsposten zum Ziel der durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes und zu den Ausgaben für die biologische Vielfalt detailliert dargelegt wird, um deren Überwachung zu erleichtern;

dringend mit der Arbeit an einer wirksamen Methode — soweit erforderlich und im Einklang mit den branchenspezifischen Rechtsvorschriften — für die Überwachung der Ausgaben für den Klimaschutz und von deren Beitrag zum Erreichen des Gesamtziels von mindestens 30 % des Gesamtbetrags des Unionshaushalts für den Zeitraum 2021–2027 und der Ausgaben im Rahmen von „NextGenerationEU“ zur Unterstützung der Klimaschutzziele zu beginnen;

die erforderlichen Finanzmittel für die Wasserbewirtschaftung bereitzustellen, auch für die Unterstützung der Qualität und Quantität der Wasserressourcen in der Land- und Forstwirtschaft sowie in Feuchtgebieten;

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

391.

stellt fest, dass sich die Zahlungen für die Teilrubrik „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ auf 3,3 Mrd. EUR beliefen und im Rahmen der folgenden Programme, Maßnahmen und Agenturen ausgezahlt wurden:

„Migration und Sicherheit“ bis zu 45,3 % der Mittel der Rubrik bzw. 1,6 Mrd. EUR;

14 dezentrale Agenturen (Gesundheit: ECDC, EFSA, EMA, ECHA; Inneres: Frontex, EASO, Europol, Cepol, eu-LISA, EMCDDA; Justiz: Eurojust, FRA, EIGE, EUStA) bis zu 29,1 % der Mittel der Rubrik bzw. 1 Mrd. EUR;

„Lebens- und Futtermittel“ bis zu 7,6 % der Mittel der Rubrik bzw. 0,2 Mrd. EUR;

„Kreatives Europa“ bis zu 7,3 % der Mittel der Rubrik bzw. 0,2 Mrd. EUR;

„Andere“ (Verbraucher, Justiz, Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft) bis zu 10,7 % der Mittel der Rubrik bzw. 0,3 Mrd. EUR;

392.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass im Rahmen des Programms Kreatives Europa im Jahr 2019 1 370 Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet wurden, womit das Ziel der Kommission übertroffen wurde und die verfügbaren Haushaltsmittel voll ausgeschöpft wurden; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass eine gerechte geografische Verteilung der Zuschüsse der Schlüssel zur Erschließung des gesamten Reichtums der europäischen Kultur ist; begrüßt die Entwicklungen in Bezug auf die Umsetzung des Pilotprojekts zum Mobilitätsprogramm für Künstler und Kultur- und Kreativschaffende sowie die vorbereitenden Maßnahmen zu „Europa für Festivals, Festivals für Europa“ und „Music Moves Europe“; nutzt die Gelegenheit, um daran zu erinnern, wie wichtig es ist, die Mittel für dieses Programm aufzustocken, um seine Erfolgsquote weiter zu verbessern;

393.

ist nach wie vor besorgt über den offensichtlichen Mangel an Transparenz und Rechenschaftspflicht bei den Regelungen für die finanzielle Unterstützung von Euronews durch die Kommission; betont, dass der Rechnungshof nicht auf Mängel bei Euronews hinweist, sondern sich viel mehr auf die Überwachungs- und Bewertungsmechanismen der Kommission konzentriert; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, die Transparenz in Bezug auf die Haushaltsmittel für Multimedia-Aktivitäten zu erhöhen und die Rechenschaftspflicht bei den Ausgaben zu verbessern; nimmt zur Kenntnis, dass Euronews in den letzten vier Jahren zwei Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterzogen wurde; nimmt zur Kenntnis, dass eine am 23. Juni 2020 veröffentlichte unabhängige Wirtschaftlichkeitsprüfung von Maßnahmen, die über die Haushaltslinie für Multimedia-Aktionen finanziert wurden, besagt, dass Euronews über gut etablierte Verfahren zur Unterstützung der redaktionellen Qualität, Ausgewogenheit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verfüge und diese offenbar wirksam funktionierten; weist darauf hin, dass die unparteiische Bewertung fortgesetzt werden muss, um die höchsten Standards der Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, die Bedenken des Europäischen Parlaments bei der Gestaltung des nächsten Partnerschaftsrahmenvertrags im Jahr 2021 zu berücksichtigen; ersucht die Kommission darum, die aus der Haushaltslinie für Multimedia-Aktionen finanzierten Kommunikationskanäle zu diversifizieren;

394.

betont, dass die Begünstigten des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ im Rahmen des Haushalts der Union den höchsten Standards der Rechtsstaatlichkeit, der unabhängigen Medien und der Meinungsfreiheit genügen müssen; bedauert, dass der österreichische Politikwissenschaftler Farid Hafez wiederholt Mittel aus dem Haushalt der Union erhalten hat, obwohl er eng mit der Muslimbruderschaft und der türkischen Regierung verbunden ist, die versuchen, unabhängige Journalisten und Medienfreiheit unter dem Vorwand der Islamfeindlichkeit zum Schweigen zu bringen; fordert die Kommission auf, die Kriterien für die Förderfähigkeit des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ im Rahmen des Haushalts der Union zu ändern, um zu verhindern, dass Einzelpersonen und Organisationen mit derart beunruhigenden Ansichten Unionsmittel erhalten;

395.

begrüßt die Ergebnisse, die in den wichtigsten die Geschlechtergleichstellung betreffenden Handlungsbereichen erzielt wurden, etwa im Bereich der geschlechtsspezifischen Gewalt durch das entsprechende Programm, sowie die Ergebnisse und Schlussfolgerungen im Rahmen der MFR-Verhandlungen über das Programm „Unionsbürgerschaft, Gleichstellung, Rechte und Werte“;

396.

fordert, dass Synergieeffekte zwischen den internen und externen Programmen der Union geprüft werden, um einen kohärenten und durchgängigen Ansatz für politische Maßnahmen innerhalb und außerhalb der Union sicherzustellen, insbesondere z. B. im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen oder der Bekämpfung von Menschenhandel;

397.

bekräftigt entschieden seine Forderung nach einer Aufstockung der Mittel für die Vorbeugung und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt im Rahmen des Programms „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“, insbesondere nach der Eskalation der Gewalt gegen Frauen im Zuge der COVID-19-Krise; bekräftigt seine Forderung nach einer eigenständigen Haushaltslinie für alle gezielten Maßnahmen für die Gleichstellung der Geschlechter, auch im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt, was einen ersten Schritt darstellt in Richtung einer größeren Transparenz, der einfacheren Verfolgung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter sowie eines offenen Entscheidungsprozesses im Zusammenhang mit den für die Gleichstellung der Geschlechter vorgesehenen Mitteln, in dessen Rahmen dem Parlament als Haushaltsbehörde eine entscheidende Rolle zukommen sollte;

398.

ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof in seiner internen Ausgabenüberprüfung der laufenden Programme der Union festgestellt hat, dass die Gleichstellung der Geschlechter im Haushaltsplan der Union nicht in gleicher Weise wie der Klimawandel oder die biologische Vielfalt berücksichtigt wurde und dass stattdessen spezifische Programme, insbesondere Programme zur Behandlung beschäftigungs- und sozialpolitischer Fragen, zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts genutzt wurden; bedauert, dass es keine Methode für die Verfolgung der Ausgaben für die Gleichstellung der Geschlechter gibt; begrüßt die Entscheidung des Rechnungshofs, die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter im Haushaltsplan der Union zu prüfen und den Prüfungsbericht im ersten Quartal 2021 zu veröffentlichen (18);

399.

betont, dass in allen Politikbereichen die Rechte der Frauen und der Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter berücksichtigt und gewährleistet werden sollten, insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Rechte der Frauen; bekräftigt daher seine Forderung, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in sämtlichen Phasen des Haushaltsverfahrens, auch bei der Ausführung des an Gleichstellungsfragen orientierten Haushaltsplans und deren Bewertung, umzusetzen; bekräftigt seine Forderung, in den Katalog der gemeinsamen Ergebnisindikatoren für die Ausführung des Haushaltsplans der Union geschlechtsspezifische Indikatoren aufzunehmen;

400.

begrüßt, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter als einer der horizontalen Grundsätze für Unionsmittel im neuen MFR für den Zeitraum 2021–2027 eingeführt wurden, was bedeutet, dass der Gleichstellung der Geschlechter und der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen des MFR nunmehr Vorrang eingeräumt wird; bedauert, dass die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen des MFR für diesen Zeitraum nicht vollständig umgesetzt wurde, obwohl sie bereits in eine dem MFR für 2014–2020 beigefügte gemeinsame Erklärung aufgenommen war; erwartet von der Kommission, dass sie ihre Zusagen in Zukunft einhält, indem sie die Umsetzung dieser horizontalen Grundsätze in allen Politikbereichen der EU genau überwacht, gründliche geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen vorlegt und all ihre Strategien und Programme überprüft;

401.

begrüßt die Zusage, eine Methode zur Verfolgung der Ausgaben für die Gleichstellung der Geschlechter auszuarbeiten, und fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Methode bis Ende 2021 ausgearbeitet sein wird, damit sie möglichst bald eingesetzt werden kann;

402.

äußert seine Besorgnis über den Zusammenhang zwischen den Angriffen auf die Rechtsstaatlichkeit und den Rückschlägen in den Bereichen Gleichstellung der Geschlechter und Rechte der Frauen; fordert, dass diese Frage im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 7 gegen die betroffenen Mitgliedstaaten behandelt wird;

Feststellungen des Rechnungshofs: jährliche Rechnungslegung der AMIF-/ISF-Programme durch die Mitgliedstaaten

403.

stellt fest, dass der bedeutendste Ausgabenbereich in dieser Rubrik der Bereich „Migration und Sicherheit“ ist und dass die meisten Ausgaben aus zwei Fonds stammen — dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und dem Fonds für die innere Sicherheit (ISF);

404.

bedauert, dass der Rechnungshof keine Schätzung der Fehlerquote für diese MFR-Rubrik vorgenommen hat, sondern eine Stichprobe von 19 Vorgängen geprüft hat, die zu seiner allgemeinen Zuverlässigkeitserklärung beitragen sollte und nicht repräsentativ für die Ausgaben unter dieser MFR-Rubrik sein dürfte; stellt fest, dass die Stichprobe acht Vorgänge im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, acht Vorgänge im Rahmen der direkten Mittelverwaltung und einen Vorgang im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umfasste, und ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof sieben Vorgänge (37 %) ermittelt hat, die mit Fehlern behaftet waren; weist darauf hin, dass das öffentliche und politische Interesse an diesem Bereich weitaus größer ist als sein finanzieller Anteil; wiederholt seine Forderung an den Rechnungshof, die Fehlerquote für das Kapitel „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ eindeutig zu schätzen;

405.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof keine Informationen über die finanziellen Auswirkungen vorgelegt hat, die die drei von ihm festgestellten quantifizierbaren Fehler auf die Beträge zulasten des Haushalts der Union hatten;

406.

nimmt Kenntnis von vier Fällen der Nichteinhaltung von Rechtsvorschriften über die Auswahl von Projekten und von Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die jedoch keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union hatten;

407.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof die Arbeit von acht Behörden prüfte, die dafür zuständig sind, die jährliche Rechnungslegung der AMIF-/ISF-Programme ihrer jeweiligen Mitgliedstaaten zu prüfen und der Kommission einen jährlichen Kontrollbericht vorzulegen;

408.

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Prüfbehörden in den vom Rechnungshof für eine Prüfung ausgewählten Mitgliedstaaten17 detaillierte Verfahren von ausreichender Qualität entwickelt und umgesetzt hatten, um gemäß den Vorschriften Bericht erstatten zu können, und über detaillierte Prüfprogramme und Checklisten verfügten, um ihre Schlussfolgerungen zu untermauern;

409.

nimmt zur Kenntnis, dass es in den jährlichen Prüfberichten der Prüfbehörden einige Mängel gibt, deren Auswirkungen auf die Rechnungslegung nicht wesentlich genug waren, um die Schlussfolgerungen der Prüfbehörden zu entkräften, jedoch potenzielle Risiken hinsichtlich der Unzuverlässigkeit der gemeldeten Daten und einer begrenzten Sicherheit nach sich zogen, beispielsweise:

Probleme beim Stichprobenverfahren (Anwendung einer risikobasierten statt einer zufallsbasierten Methode; Verwendung ungenauer Werte zur Bestimmung der Stichprobengröße) in Slowenien;

falsche Rechnungslegung (Vorlage des Entwurfs der Rechnungslegung bei der Prüfbehörde vor Abschluss der eigenen Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Behörde) in Italien und Slowenien;

fehlerhafte Berechnung und Darstellung der Gesamtfehler- und/oder Restfehlerquoten in Deutschland und Italien;

Ausschluss der technischen Hilfe aus der Prüfungspopulation und fehlende Berichterstattung über diesen Umstand im jährlichen Kontrollbericht in Slowenien;

partieller Ausschluss von Vorauszahlungen aus der Prüfungspopulation und fehlende Berichterstattung über diesen Umstand im jährlichen Kontrollbericht in Deutschland;

Zuordnung der Projekte in zwei Untergruppen (Vorschüsse und getätigte Ausgaben) für die Zwecke des Stichprobenverfahrens in Zypern;

410.

stellt fest, dass die Prüfbehörden in den vom Rechnungshof für eine Prüfung ausgewählten Mitgliedstaaten (19) über detaillierte Prüfungsprogramme und Checklisten zur Untermauerung ihrer Schlussfolgerungen verfügten;

411.

weist auf bestimmte Mängel in der Arbeit der Prüfbehörden hin, in deren Zuge potenzielle Risiken entstehen, dass nicht förderfähige Ausgaben nicht aufgedeckt werden, Prüfungsschlussfolgerungen nicht zuverlässig sind und die Sicherheit begrenzt ist, wie die nachstehenden Beispiele aufzeigen, und fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, mit den nationalen Prüfbehörden zusammenzuarbeiten, um diese Mängel zu verbessern:

unregelmäßige Untersuchung der Projektauswahl- und/oder Zuschlagskriterien durch die Prüfer in Italien und Zypern;

unzureichender Prüfpfad oder unzulängliche Dokumentation der Prüfungsarbeit in Griechenland, Zypern, Litauen und dem Vereinigten Königreich;

unregelmäßige Überprüfung aller verfügbaren relevanten Nachweise zur Bestätigung der Förderfähigkeit der Zielgruppen und der geltend gemachten Ausgaben oder der Plausibilität der Kosten in Italien und Zypern;

412.

weist darauf hin, dass es Mängel bei den von der Kommission vorgenommenen Bewertungen der jährlichen Kontrollberichte (20) gibt, beispielsweise:

eine unterschiedliche Definition von „Zwischenzahlungen“, wodurch Risiken für den Wert und die Vollständigkeit der gemeldeten Daten entstehen;

fehlende Leitlinien der Kommission für die Berechnung des Mindestprüfungsumfangs von 10 % bei Anwendung des Teilstichprobenverfahrens, wodurch Risiken hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Unsicherheit bei den Prüfungsschlussfolgerungen entstehen;

413.

begrüßt die enge Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und dem Rechnungshof bei der Bekämpfung von Betrug im Zusammenhang mit dem Haushalt; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof dem OLAF im Jahr 2019, wie auch im Jahr 2018, neun Betrugsfälle gemeldet hat, und dass das OLAF in Bezug auf diese Fälle fünf Untersuchungen eingeleitet hat; stellt fest, dass die wichtigsten vom Rechnungshof aufgedeckten Betrugsarten falsche Ausgabenerklärungen, Unregelmäßigkeiten bei der Auftragsvergabe und die Erschleichung von Unionsmitteln sind;

414.

begrüßt die Sonderberichte des Rechnungshofs, insbesondere die zu Asyl, Umsiedlung und Rückkehr von Migranten (21), zu EU-Informationssystemen zur Unterstützung der Grenzkontrollen (22) und zur Bekämpfung von Betrug im Zusammenhang mit EU-Ausgaben (23), in denen darauf hingewiesen wird, dass sich die Einrichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht positiv auswirkt;

415.

erinnert an sein Schreiben an die Kommission vom 13. Februar 2020 zur Umsetzung der beiden delegierten Rechtsakte, mit denen das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa in die Delegierte Verordnung (EU) 2020/446 (24) zum ISF und eine neue spezifische Maßnahme in die Delegierte Verordnung (EU) 2020/445 (25) zum AMIF aufgenommen werden; stellt fest, dass der delegierte Rechtsakt zum AMIF nicht in Anspruch genommen wurde; fordert die Kommission auf, dringend detaillierte Informationen über die verschiedenen im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/446 finanzierten Projekte vorzulegen;

416.

fordert die Kommission und die Prüfbehörden der Mitgliedstaaten auf, die vom Rechnungshof festgestellten Mängel in Bezug auf Prüfungsabdeckung, Stichproben und Prüfpfade im Zusammenhang mit den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten zu beheben und der Entlastungsbehörde Bericht zu erstatten;

Leistung: AMIF

417.

weist auf vier allgemeinen Auswirkungsindikatoren hin (für die tatsächliche Rückkehr im Vergleich zu den Rückkehrentscheidungen, den Prozentsatz der freiwilligen Rückkehr, den Unterschied zwischen den Beschäftigungsquoten von EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen und die Konvergenz der Anerkennungsquoten für Asylbewerber), die nicht direkt mit der Leistung des AMIF verknüpft sind, wenngleich die Ausgaben aus dem Fonds zur Erreichung der entsprechenden Zielvorgabe beitragen können;

418.

begrüßt die Bemerkung des Rechnungshofs, dass im Rahmen der Zwischenbewertung der Kommission darauf hingewiesen wird, dass der AMIF von Bedeutung ist und dass er Maßnahmen finanziert hat, die den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprachen;

419.

nimmt jedoch einige vom Rechnungshof festgestellte Einschränkungen bei den Leistungsindikatoren des AMIF zur Kenntnis, z. B. dass zwei Drittel der Indikatoren Output-Indikatoren sind und dass fünf der 24 Etappenziele der Indikatoren für 2020 bereits in den Vorjahren erreicht wurden, und dass die Ziele nicht im Einklang mit den Grundsätzen eines effizienten Finanzmanagements nach oben angepasst werden, um dem politischen Willen und dem Potenzial, noch mehr zu erreichen, Rechnung zu tragen;

420.

stellt fest, dass einige AMIF-Indikatoren nicht auf dem richtigen Weg sind, um ihre Zielvorgaben zu erreichen, dass die Kommission keinen Leistungsüberwachungsrahmen für durch die Soforthilfe finanzierte Projekte entwickelt hat und dass im Rahmen der jährlichen Management- und Leistungsbilanz und der Programmabrisse wenige Informationen über die bei wichtigen Indikatoren erzielten Fortschritte geliefert werden; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof eine erhebliche Verzögerung bei der Verwirklichung des Ziels festgestellt hat, das im Rahmen des AMIF im Hinblick auf die Integration und die legale Migration festgelegt wurde;

421.

stellt fest, dass die Bewertung von Output-Indikatoren in diesem Politikbereich schwierig ist; ist besorgt darüber, dass mit den EU-Mitteln weder die humanitäre Lage in den Flüchtlingslagern verbessert noch die Außengrenzen wirksam geschützt wurden; fordert die Kommission auf, insbesondere für die Aufnahmeverfahren an den Außengrenzen detaillierte Klarstellungen vorzunehmen; ersucht die Kommission darum, zu untersuchen, wo genau die EU-Mittel in die AMIF-Programme investiert wurden und welche konkreten Verbesserungen sie bewirkt haben; ersucht die Kommission um einen entsprechenden Bericht für jeden der betroffenen Mitgliedsstaaten;

422.

weist darauf hin, dass diese Defizite vor allem durch die Länge der Asylverfahren, die schleppende Integration und unzureichende Rückführungsquoten verursacht werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich Fortschritte bei der Rechtsetzung zu erzielen;

423.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die vom Rechnungshof festgestellten Mängel zu beheben und die in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz und den Programmabrissen enthaltenen Informationen zu verbessern, wodurch eine bessere Überwachung der im Rahmen des Fonds erzielten Fortschritte ermöglicht wird;

424.

ist zutiefst besorgt darüber, dass nur begrenzte und aggregierte Leistungsdaten über die mit der Soforthilfe (26) zusammenhängenden Gesamtausgaben verfügbar sind (die ursprüngliche Mittelzuweisung von 100 Mio. EUR wurde für den Zeitraum bis 2020 auf 2,2 Mrd. EUR aufgestockt, was 30 % des Fonds entspricht, die Kommission hat jedoch keinen Rahmen für die Leistungsüberwachung in Bezug auf die durch die Soforthilfe finanzierten Projekte entwickelt);

425.

ist zutiefst besorgt darüber, dass im Rahmen der jährlichen Management- und Leistungsbilanz und der Programmabrisse wenige Informationen über die Sparsamkeit und Effizienz bei der Umsetzung des Fonds oder über die Kosteneffizienz der AMIF-Maßnahmen geliefert werden;

426.

ist zutiefst besorgt darüber, dass in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz und den Programmabrissen nicht über Maßnahmen berichtet wird, die darauf abzielen, hochqualifizierte Arbeitskräfte durch Programme für legale Zuwanderung in die EU zu gewinnen, und die Indikatoren für eine Berichterstattung über solche Maßnahmen nicht geeignet sind;

427.

stellt fest, dass es zwei parallel laufende, aus EU-Mitteln finanzierte Programmen gibt, mit denen die gleiche Art von Rückführungstätigkeiten gefördert wird (die nationalen Programme im Rahmen des AMIF und die Frontex-Rückführungsunterstützung), sowie den Umstand, dass die Koordinierung hauptsächlich in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, für eine bessere Koordinierung zwischen beiden Programmen zu sorgen;

428.

stellt mit Besorgnis fest, dass sowohl für den AMIF als auch für den ISF von den Mitgliedstaaten nicht alle verfügbaren Mittel genutzt wurden; hält dies angesichts der zunehmenden Inanspruchnahme von Soforthilfe zur Finanzierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen für besonders problematisch; weist darauf hin, dass die Herausforderungen in den Bereichen Sicherheit und Migrationssteuerung für die Union eine Priorität darstellen; nimmt die diesbezüglichen Bemühungen der Kommission zur Kenntnis und fordert von allen Mitgliedstaaten eine stärkere Zusammenarbeit;

Empfehlungen

429.

fordert die Kommission auf,

den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten für den AMIF und den ISF Leitlinien zur Berechnung des Prüfungsumfangs bei Anwendung des Teilstichprobenverfahrens an die Hand zu geben, um sicherzustellen, dass das Stichprobenverfahren ausreichend und geeignet ist, dem Prüfer eine angemessene Grundlage für Schlussfolgerungen über die gesamte Prüfungspopulation bereitzustellen;

die Prüfbehörden der Mitgliedstaaten für den AMIF und den ISF erneut darauf hinzuweisen, dass sie die Anweisungen der Kommission in Bezug auf das Stichprobenverfahren und die Berechnung der Fehlerquote unter der Bedingung befolgen sollten, dass das Stichprobenverfahren zufallsbasiert sein sollte, dass für jedes Stichprobenelement der Prüfungspopulation die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit bestehen sollte und dass gegebenenfalls alle Fehler auf die betreffende Prüfungspopulation hochgerechnet werden sollten;

den für den AMIF und den ISF zuständigen Prüfbehörden der Mitgliedstaaten Leitlinien zur ausreichenden und angemessenen Dokumentation der Art, der zeitlichen Einteilung und des Umfangs ihrer Prüfungshandlungen, ihrer Ergebnisse sowie der erlangten Prüfungsnachweise an die Hand zu geben;

430.

fordert die Kommission auf,

im nächsten Finanzrahmen Kriterien für die Zuweisung der Soforthilfe-Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten festzulegen;

den Rahmen für die Leistungsüberwachung zu stärken, indem sie a) sicherstellt, dass Soforthilfe-Projekte im Rahmen des AMIF, sofern erforderlich, Output- und Ergebnisindikatoren mit klaren Zielvorgaben und Basisszenarien umfassen, und eine Begründung liefert, wenn dies nicht der Fall ist, b) die im Rahmen der Soforthilfe-Projekte erzielten Ergebnisse überwacht und darüber Bericht erstattet, c) für den neuen Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 Indikatoren für den gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmen im Rahmen des AMIF und IMBF ausarbeitet, einschließlich Basisszenarien und Zielvorgaben, und zwar vor Beginn der Projekte des Zeitraums 2021–2027;

Maßnahmen zu ergreifen, um Komplementarität und bessere Koordinierung zwischen AMIF und EASO/Frontex (z. B. im Bereich der Rückführung oder der Unterstützung der Asylbehörden) sicherzustellen;

die Entwicklungshilfe als Instrument zur Erleichterung einer besseren Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern von Migranten zu nutzen (27);

431.

fordert die Kommission im Hinblick auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union und des Grundsatzes der verantwortungsvollen Verwaltung auf, die Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (28) uneingeschränkt einzuhalten;

Jährlicher Tätigkeitsbericht der GD HOME für 2019

432.

stellt fest, dass die GD Migration und Inneres zwei Vorbehalte im Bereich der geteilten Mittelverwaltung (einen in Bezug auf den AMIF und den ISF und einen in Bezug auf die SOLID-Fonds für den Zeitraum 2007–2013, für die jeweils Vorbehalte in Bezug auf mehrere Mitgliedstaaten bestehen) und einen Vorbehalt bei Finanzhilfen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung aufgrund einer wesentlichen Fehlerquote, die zu einer Restfehlerquote in Höhe von 4,11 % und einer geschätzten Auswirkung von 7,21 Mio. EUR geführt hat, aufrechterhält; weist darauf hin, dass gemäß dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Kommission 2019 die durchschnittliche Restfehlerquote für den gesamten AMIF und ISF bei 1,57 % und damit deutlich unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt; äußert seine Besorgnis über die Durchführung des Soforthilfeprojekts „Verstärkung der Grenzkontrollmaßnahmen an der Außengrenze Kroatiens aufgrund des gestiegenen Migrationsdrucks“, das von September 2018 bis Ende 2019 durchgeführt wurde, und nimmt zur Kenntnis, dass die Europäische Bürgerbeauftragte die Prüfung des Falls 1598/2020/MMO darüber, wie die Europäische Kommission die Achtung der Grundrechte durch die kroatischen Behörden im Rahmen von Grenzmanagementmaßnahmen überwacht und gewährleistet, eröffnet hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission den Schwerpunkt auf die Einrichtung eines unabhängigen Überwachungsmechanismus gelegt hat, wie es im Rahmen der Finanzhilfe festgelegt wurde; stellt ferner fest, dass die Kommission eng mit Kroatien zusammenarbeitet, das seine Absicht bekundet hat, diesen unabhängigen Überwachungsmechanismus umzusetzen; weist darauf hin, dass die Finanzierungsinstrumente der Union für das Grenzmanagement voraussetzen, dass bei allen geförderten Maßnahmen die Charta der Grundrechte geachtet und eingehalten wird; besteht daher darauf, dass jede künftige Soforthilfe, die Kroatien im Zusammenhang mit dem Grenzmanagement gewährt wird, erst nach Umsetzung des Überwachungsmechanismus ausgezahlt werden sollte; fordert die Europäische Bürgerbeauftragte auf, das Parlament regelmäßig über den Fall 1598/2020/MMO auf dem Laufenden zu halten;

433.

begrüßt die Empfehlungen, die der Interne Auditdienst der Kommission für die GD HOME für das Jahr 2019 ausgesprochen hat, wie z. B.:

die Einrichtung und Planung der Prüfungstätigkeit der GD HOME (Festlegung und Kommunikation des Aufgabenbereichs und des Mandats der Prüfungsfunktion, Anpassung der Rollen und Zuständigkeiten, der Berichtslinien und der Etappenziele für das Rechnungsabschlussverfahren, Aktualisierung der Prüfstrategien, Analyse des Ressourcenbedarfs für die Prüfungstätigkeit);

die Durchführung des Prüfungsplans (Planung und Einleitung von Prüfungen möglichst bald im Jahr nach der Verabschiedung des Jahresarbeitsprogramms und Überprüfung der jährlichen Kontrollberichte und Prüfungsurteile, Harmonisierung der Etappenziele für die Schritte des Prüfungsverfahrens, Sicherstellung, dass die abschließenden Prüfungsberichte unverzüglich an die Begünstigten gesendet werden und dass dies von der höheren Führungsebene überwacht wird);

den Rechnungsabschluss (Sicherstellung, dass Rechnungsabschlussentscheidungen rechtzeitig getroffen werden, Klarstellung des Verfahrens für die Rechnungslegung, die vor Jahresende vorgelegt wird), Anpassung des Abschlussverfahrens an die neue Organisationsstruktur und Verbesserung der Kommunikation zwischen den Finanzreferaten und den Prüfstellen (Aufbau und Planung der Prüfungstätigkeit, Durchführung des Prüfungsplans, Rechnungsabschluss);

Jährlicher Tätigkeitsbericht der GD JUST für 2019

434.

hebt hervor, dass die GD Justiz und Verbraucher (GD JUST) ihre Vorbehalte bezüglich einer wesentlichen Fehlerquote bei Finanzhilfen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung, woraus sich eine Restfehlerquote von 2,65 % ergibt, aufrechterhalten hat; nimmt die Zusage der Kommission zur Kenntnis, ihre Methodik für die Berechnung der Finanzhilfen im Rahmen der Fehlerquote des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ und des Programms „Justiz“ entsprechend den Bemerkungen des Rechnungshofs anzupassen und ab der Durchführung der Ex-post-Prüfungen 2020 damit zu beginnen;

435.

begrüßt die laufende Umsetzung der Empfehlungen des Internen Auditdienstes der Kommission für GD JUST im Zusammenhang mit dem Folgenabschätzungsverfahren und der Umsetzung der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung und des dazugehörigen Instrumentariums durch die GD JUST;

Europa in der Welt

436.

stellt fest, dass sich die Zahlungen für die Teilrubrik „Europa in der Welt“ im Jahr 2019 auf 10,1 Mrd. EUR beliefen und im Rahmen der folgenden Sonderinstrumente ausgezahlt wurden:

„Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI)“ bis zu 26 % der Mittel von „Europa in der Welt“ bzw. 2,6 Mrd. EUR;

„Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI)“ bis zu 20,6 % der Mittel von „Europa in der Welt“ bzw. 2,1 Mrd. EUR;

„Instrument für Heranführungshilfe (IPA)“ bis zu 15,7 % der Mittel von „Europa in der Welt“ bzw. 1,6 Mrd. EUR;

„Humanitäre Hilfe“ bis zu 20,4 % der Mittel von „Europa in der Welt“ bzw. 2,1 Mrd. EUR;

„Sonstige Maßnahmen und Programme“ bis zu 17,3 % der Mittel von „Europa in der Welt“ bzw. 1,7 Mrd. EUR;

437.

weist darauf hin, dass es zu den wichtigsten politischen Zielen der Rubrik 4 des Haushaltsplans 2019 gehört, die Werte der Europäischen Union wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Ausland zu fördern, und dass diese Grundprinzipien bei allen von der EU finanzierten Maßnahmen geachtet werden müssen; begrüßt, dass der Rechnungshof einen allgemein positiven Trend im Hinblick auf die Verringerung der Armut, die Gleichstellung der Geschlechter im Bildungswesen und die Zahl der Abkommen mit Nachbarländern festgestellt hat; ist jedoch besorgt über den sich verschlechternden Trend in Bezug auf die Konsolidierung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der politischen Stabilität; würdigt nachdrücklich die Bemühungen der Zivilgesellschaft weltweit, die Menschenrechte zu fördern und zu verteidigen, insbesondere in einer Zeit, in der der Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft schrumpft und die Universalität der Menschenrechte in Frage gestellt wird; weist zwar nachdrücklich darauf hin, dass die Grundsätze der Transparenz und der Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit der Verwendung öffentlicher Mittel für die Zivilgesellschaft wichtig sind, betont jedoch, dass bürokratischen Überreaktionen und der Befeuerung unbegründeter Verdächtigungen vorgebeugt werden muss;

438.

nimmt zur Kenntnis, dass der Haushalt für Maßnahmen im Außenbereich von der Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung (GD DEVCO), der Generaldirektion Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen (GD NEAR), der Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe (GD ECHO), der Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung (GD REGIO) und dem Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI) ausgeführt wird;

439.

stellt fest, dass die Ausgaben auf diesem Gebiet über mehrere Instrumente und Methoden für die Bereitstellung der Hilfen wie Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, Zuschüsse, Sonderdarlehen, Darlehensgarantien und Finanzhilfen, Budgethilfen unD sonstige spezifische Formen der budgetären Unterstützung in mehr als 150 Ländern erfolgt sind;

440.

stellt fest, dass der Rechnungshof eine Stichprobe von 68 Vorgängen untersucht hat: 22 Vorgänge der GD NEAR, 25 Vorgänge der GD DEVCO, 10 Vorgänge der GD ECHO und 11 sonstige Vorgänge sowie sieben Vorgänge, die aus den Analysen der Restfehlerquote der GD NEAR und der GD DEVCO übernommen und angepasst wurden, um die methodischen Einschränkungen der Analysen auszugleichen;

441.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die EU-Hilfe dazu beigetragen hat, den Zugang zu sicherer und qualitativ hochwertiger Bildung während humanitärer Krisen wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten; begrüßt die Relevanz von Projekten in Bezug auf die identifizierten Probleme; stellt fest, dass die Projekte die meisten ihrer Ziele erreichen konnten; unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs und fordert die Kommission auf, ihre Hilfe für Bildung in Notfällen zu verfeinern, um ein gutes Maß an Wirksamkeit und Relevanz zu erreichen;

442.

erinnert daran, dass die Entwicklungs- und Zusammenarbeitspolitik der Beseitigung von Armut und der Verringerung von Ungleichheit dienen soll und nur ihre vorgesehenen Begünstigten erreichen sollte;

443.

weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, dass sich das Europäische Parlament aktiv an der Entwicklung von Partnerschaft- und Zusammenarbeitsabkommen beteiligt; betont, dass künftige Partnerschaftsabkommen durch das Parlament geprüft werden und sich auf die Grundsätze der Solidarität, der geteilten Verantwortung, der Wahrung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und des humanitären Völkerrechts stützen sollten (29);

444.

ist besorgt über die Hetze und die Gewalt, die in palästinensischen Schulbüchern gelehrt und von dem UNRWA in Schulen verwendet werden; ist besorgt über die Wirksamkeit der UNRWA-Mechanismen zur Einhaltung der Werte der Vereinten Nationen in Unterrichtsmaterialien, die Hetze und Aufforderungen zu Gewalt enthalten und die von UNRWA-Mitarbeitern in seinen Schulen verwendet und gelehrt werden; besteht darauf, dass das UNRWA in voller Transparenz handelt und in einer Open-Source-Plattform alle seine Unterrichtsmaterialien für Lehrkräfte und Schüler sowie seine Überarbeitungen der verwendeten Schulbücher des Gastlandes veröffentlicht um sicherzustellen, dass die Inhalte den Werten der Vereinten Nationen entsprechen und nicht zu Hass aufrufen; fordert, dass sämtliches Schulmaterial, das nicht mit diesen Standards übereinstimmt, sofort entfernt wird; besteht darauf, dass die Zweckbindung von EU-Mitteln für die Gehälter von Lehrkräften und Beamten im Bildungswesen davon abhängig gemacht werden muss, dass das Lehrmaterial und die Lehrinhalte den UNESCO-Standards für Frieden, Toleranz, Koexistenz und Gewaltfreiheit entsprechen, wie es von den Bildungsministern der Union am 17. März 2015 in Paris beschlossen wurde;

445.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Außenhilfe vollständig aus dem Haushalt der Union finanziert werden sollte, und betont, dass die Maßnahmen im Rahmen der Treuhandfonds (EUTF) lediglich Übergangslösungen darstellen, bis sie vollständig von den künftigen Finanzierungsinstrumenten für Außenmaßnahmen ersetzt werden, insbesondere dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) und dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA III); bedauert, dass humanitäre Ziele wie die Wahrung der Würde und der Menschenrechte von Migranten und anderen schutzbedürftigen Gruppen, etwa Frauen und Kindern, bei der Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Treuhandfonds wie dem Madad-Fonds und dem EU-Treuhandfonds für Afrika in mehreren Fällen nicht erreicht wurden; betont, dass der Schutz der Menschenrechte entschlossenes Handeln erfordert; weist außerdem erneut darauf hin, dass die Achtung der Menschenrechte, die Grundfreiheiten, die Förderung der Rechtsstaatlichkeit, demokratische Grundsätze, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit, Transparenz, verantwortungsvolle Staatsführung sowie Frieden und Stabilität wesentliche Elemente des EU-Treuhandfonds für Kolumbien sind; fordert die Kommission auf, die diesbezüglichen Maßnahmen der Durchführungspartner stärker zu kontrollieren.

446.

weist darauf hin, dass die Armutslinderung das vorrangige Ziel der Entwicklungspolitik der Union darstellt und dass die öffentliche Entwicklungshilfe („official development assistance“ — ODA) gemäß ihrer von der OECD aufgestellten Definition als wichtigste Zielsetzung die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und des Wohlergehens der Entwicklungsländer verfolgen sollte; betont, dass im Rahmen der ODA die Verfolgung der Ziele für nachhaltige Entwicklung („Sustainable Development Goals“ — SDG) unterstützt werden sollte, dass die Grundsätze der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, darunter deren Grundsatz, dass niemand zurückgelassen wird, und die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit befolgt werden sollten und dass dazu beigetragen werden sollte, Ungleichheiten abzubauen, und zwar ohne Ausnahme für die migrationsbezogene ODA oder für Fälle, in denen eine bestimmte Hilfemodalität eingesetzt wird; fordert, dass ODA-Darlehen effizienter und transparenter zugewiesen werden, damit die ODA dorthin fließt, wo sie am dringendsten benötigt wird und die größte entwicklungspolitische Wirkung erzielt;

447.

betont, dass Entschuldungsmaßnahmen mit einer zusätzlichen Mobilisierung der ODA verbunden werden müssen; ist ferner davon überzeugt, dass die Bemühungen um Schuldenerlass durch zusätzliche Mittel von multilateralen Kreditinstituten, darunter durch die Erhöhung der Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds, ergänzt werden sollten;

448.

stellt fest, dass der Bedarf an ODA von den Kapazitäten der Länder, heimische Ressourcen zu mobilisieren, beeinflusst wird, die durch Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („base erosion and profit-shifting“ — BEPS) durch multinationale Unternehmen untergraben werden; erinnert daran, dass die stärkere Abhängigkeit der Entwicklungsländer von der Körperschaftsteuer auch bedeutet, dass sie durch BEPS unverhältnismäßig stark betroffen sind; fordert, dass die Union im Einklang mit der Aktionsagenda von Addis Abeba zur Entwicklungsfinanzierung, die in die Agenda 2030 aufgenommen wurde, aktiver dagegen vorgeht; betont, dass konkrete Maßnahmen zur Unterstützung einer stärkeren Mobilisierung heimischer Ressourcen ergriffen werden müssen, etwa die Unterstützung von Korruptionsbekämpfung und die Entwicklung progressiver Steuersysteme zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung;

449.

erinnert daran, dass die Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Handel, Wirtschaft, Bildung, Migration, Umwelt, Klima, Außen- und Sicherheitspolitik usw. Einfluss auf die Effizienz der EU-Entwicklungspolitik hat; stellt fest, dass sich die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) gemäß Artikel 208 des AEUV daher ebenfalls als eine Frage der wirtschaftlichen Haushaltsführung darstellt; weist darauf hin, dass die Wirksamkeit der Hilfe von der ordnungsgemäßen Umsetzung der PKE abhängt; betont, dass noch weitere Anstrengungen erforderlich sind, um den PKE-Grundsätzen gerecht zu werden, insbesondere in den vorstehend genannten Bereichen, damit die Ziele bezüglich der Wirksamkeit der Hilfe erreicht werden; legt der Kommission nahe, bei ihrem Handeln den im Bericht über die externe Evaluierung (30) der PKE aus dem Jahr 2018 enthaltenen Empfehlungen Folge zu leisten, sich nachweislich zu den Aufgaben im Bereich der PKE zu bekennen und genügend Personal hierfür bereitzustellen, um im Rahmen der PKE eine ergebnisorientierte Strategie und Fortschritte sicherzustellen;

450.

betont, dass es für eine größere Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, für die Erzielung langfristiger Ergebnisse und für die Befriedigung lokaler Bedürfnisse, insbesondere im Fall einer langwierigen Krise und in der Zeit nach Krisen, unerlässlich ist, die Koordinierung der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe zu verbessern und die Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe zu stärken; fordert die Union auf, einen derartigen Ansatz weiterzuentwickeln;

451.

begrüßt die Überprüfung der Reaktion der EU auf die staatlich gesteuerte Investitionsstrategie Chinas vom September 2020 durch den Rechnungshof; betont, dass der Rechnungshof Mängel bei der Überwachung, Berichterstattung und Bewertung von Maßnahmen im Rahmen der derzeitigen Strategie Union-China, einschließlich der Unionsfinanzierung von Projekten im Rahmen der chinesischen Investitionsstrategie, festgestellt hat, die nicht mit den Grundsätzen der Konnektivitätsstrategie der Union im Einklang stehen; fordert, dass weitere finanzielle und personelle Ressourcen bereitgestellt werden, die für die Umsetzung der Konnektivitätsstrategie der Union erforderlich sind;

452.

nimmt die komplizierte Lage in Belarus besorgt zur Kenntnis; betont, dass die Union-Finanzierung überprüft und sichergestellt werden muss, dass sie nicht dem Lukaschenko-Regime zugutekommt, sondern auf die Unterstützung der Zivilgesellschaft in Belarus ausgerichtet ist;

453.

sieht dem Gipfeltreffen Union-Afrikanische Union im Jahr 2021 erwartungsvoll entgegen; vertritt die Auffassung, dass die Beziehungen künftig nicht mehr traditionell auf Hilfe fokussiert sein dürfen, sondern auf eine stärker strategisch orientierte und integrierte Partnerschaft auf Augenhöhe ausgerichtet werden müssen;

Feststellungen des Rechnungshofs: GD NEAR

454.

begrüßt die Tatsache, dass Transaktionen im Zusammenhang mit Budgethilfen und Projekten, die von internationalen Organisationen im Rahmen des „fiktiven Ansatzes“ durchgeführt wurden, weniger fehleranfällig waren und dass der Rechnungshof im Jahr 2019 keine Fehler in diesen Bereichen festgestellt hat; nimmt zur Kenntnis, dass der Ausgabenbereich der Budgethilfe für Drittländer in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen weniger fehleranfällig ist; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass sich die Prüfung des Rechnungshofs aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, die der Kommission einen weiten Auslegungsspielraum hinsichtlich der Erfüllung der allgemeinen Bedingungen lassen, „nur bis zu dem Punkt erstrecken [kann], an dem die Kommission die Budgethilfemittel an das jeweilige Empfängerland auszahlt, da sie dann mit den Haushaltsmitteln dieses Landes verschmelzen“; stellt fest, dass dadurch die Gefahr besteht, dass das hohe Maß an Rechenschaftspflicht und Transparenz des Handelns und der Ausgaben der Union untergraben wird; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Bereitstellung von Außenhilfe an Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte in den Empfängerländern geknüpft ist; betont insbesondere, dass gewährleistet werden muss, dass Länder und Dritte und/oder natürliche Personen, denen Unionsmittel zugewiesen werden oder die mit ihnen in Verbindung stehen, sich an die demokratischen Grundwerte halten, die internationalen Menschenrechtsnormen achten und sich den Grundsätzen der Gewaltlosigkeit verschreiben;

455.

fordert die Kommission auf, den Grundsatz der Konditionalität und regelmäßige Ex-ante- und Ex-post-Prüfungen der Ordnungsmäßigkeit und Leistung der Unionsmittel für die Unterstützung von Drittländern vollständig einzuführen, und sicherzustellen, dass der rechtliche Rahmen, in dem diese Unterstützungsinstrumente vorgesehen sind, eine vollständige Einziehung der Haushaltsmittel im Falle aufgedeckter Unregelmäßigkeiten ermöglicht (31);

456.

stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof in Bezug auf die Analyse der Restfehlerquote der GD NEAR Folgendes festgestellt hat:

Die von der GD NEAR bereitgestellte Methode zur Ermittlung der Restfehlerquote und das entsprechende Handbuch enthalten Einschränkungen, die zu einer Unterbewertung der Restfehlerquote führen könnten, etwa eine unzureichende Berücksichtigung bestimmter Aspekte der Vergabeverfahren (die Gründe für die Ablehnung erfolgloser Bewerber, die Einhaltung aller Eignungs- und Zuschlagskriterien durch den erfolgreichen Bieter, die vollständige Überprüfung der Verfahren für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, Begründungen für eine direkte Vergabe) (32);

Die Zuschuss[fehler]quote für die direkte Verwaltung von Zuschüssen wird auf der Grundlage eines Konfidenzniveaus von 80 % berechnet, während die Fehlerquoten in der Regel auf der Grundlage eines Konfidenzniveaus von 95 % berechnet werden;

Die von der GD NEAR für die Schätzung der Restfehlerquote verwendete Methode gesteht dem Auftragnehmer viel Interpretationsspielraum bezüglich der Schätzung einzelner Fehler zu (insbesondere wenn es keine Dokumente über den Vorgang gibt);

In den Jahren 2018 und 2019 wurde die Zuverlässigkeit bei der Hälfte der in der Stichprobe erfassten Vorgänge auf der Grundlage früherer Kontrollen bemessen, wobei der Rechnungshof darauf hinweist, dass bei einem solchen Ansatz die Restfehlerquote nicht vollständig erfasst wird (33);

457.

ist besorgt, dass der Rechnungshof weiterhin Vorbehalte gegen die Zuverlässigkeit der Studienergebnisse hat;

458.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die GD NEAR in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht 2019 einen Vorbehalt bezüglich der Schwierigkeiten bei der angemessenen Überwachung aller Projekte in Libyen und Syrien (nicht quantifizierter Vorbehalt) und einen Vorbehalt bezüglich der Fehler bei den Ausgaben für direkte Verwaltungszuschüsse (quantifizierter Vorbehalt) anbringen musste;

459.

stellt fest, dass vom Rechnungshof bei den Ausgaben unter Rubrik 4 für 2019 keine geschätzte Fehlerquote ermittelt wurde, was auch 2018 der Fall war; betont, dass der Rechnungshof Einschränkungen festgestellt hat, die zu einer Unterbewertung der Restfehlerquote führen könnten; unterstützt uneingeschränkt die Empfehlungen des Rechnungshofs, insbesondere was die Notwendigkeit betrifft, die Einschränkungen der Analyse der Restfehlerquote in den künftigen jährlichen Tätigkeitsberichten der GD NEAR offenzulegen und die Kontrollen der Finanzierungsinstrumente für Außenmaßnahmen durch die GD NEAR zu verstärken, indem wiederkehrende Fehler ermittelt und verhindert werden;

460.

nimmt die Folgemaßnahmen des Rechnungshofs zu seinen Empfehlungen in seinem Jahresbericht 2016 zur Kenntnis, die entweder sofortige Maßnahmen erforderten oder bis 2019 umgesetzt werden sollten, und begrüßt, dass die Kommission drei dieser Empfehlungen vollständig und eine teilweise umgesetzt hat;

461.

bedauert, dass die Kommission entschieden hat, die Maßnahme IPA 2019/42258, mit der der Erwerb von vier Schiffen der türkischen Küstenwache kofinanziert wird, umzusetzen, obwohl das Parlament die Kommission zuvor in seiner Entschließung vom 13. März 2019 aufgefordert hatte, die derzeit im Rahmen des IPA II zugewiesenen Mittel zu verwenden, um mit einem eigens dafür bestimmten und unmittelbar von der Union verwalteten Finanzrahmen die türkische Zivilgesellschaft sowie türkische Menschenrechtsverteidiger und Journalisten zu unterstützen und die Möglichkeiten für direkte Kontakte zwischen den Menschen, den akademischen Dialog und Medienplattformen für Journalisten zu verbessern, damit die demokratischen Werte und Grundsätze, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit geschützt und gefördert werden; besteht außerdem darauf, dass die Verwendung der Mittel aus der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei genau überwacht und dabei sichergestellt werden muss, dass diese Mittel ordnungsgemäß in Projekte für Flüchtlinge fließen und dass sie nicht für andere Zwecke verwendet werden;

Sonderbericht Nr. 09/2019des Rechnungshofs: EU-Unterstützung für Marokko — bislang begrenzte Ergebnisse

462.

stellt fest, dass die EU-Budgethilfe für Marokko im Zeitraum 2014–2018 etwa 0,37 % der gesamten Haushaltsausgaben des Landes ausmachte, wobei sich die Verträge auf 562 Mio. EUR und die Zahlungen auf 206 Mio. EUR beliefen; weist darauf hin, dass Marokko mehr EU-Entwicklungshilfe als jedes andere nordafrikanische Land mit Ausnahme Tunesiens erhält und einer der Hauptbegünstigten der internationalen Entwicklungshilfe ist;

463.

weist darauf hin, dass das ENI das wichtigste Finanzinstrument ist, das die Kommission in ihrer Zusammenarbeit mit Marokko einsetzt, und sich für den Zeitraum 2014–2020 auf 1 399 Mio. EUR an Verpflichtungen beläuft;

464.

weist darauf hin, dass Marokko nach dem Urteil des Gerichts der Union im Dezember 2015 zur Westsahara den politischen Dialog, der alle außenpolitischen Bereiche der Union wie Entwicklungspolitik, Handel sowie Außen- und Sicherheitspolitik umfasst, von Dezember 2015 bis Januar 2019 ausgesetzt hat; nimmt die Bemerkungen der Kommission zum Sonderbericht Nr. 09/2019 zur Kenntnis, wonach „der politische Dialog in der Zeit der schwierigen politischen Beziehungen zwischen der Union und Marokko nie ausgesetzt wurde und die Kommission der Auffassung ist, dass es keine Gründe gab, eine alternative Strategie zu entwickeln“;

465.

betont, dass Marokko ein langjähriger und strategischer Partner und Nachbar der EU ist und die Zusammenarbeit fruchtbar ist sowie zu positiven Ergebnissen führt;

466.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof mehrere Probleme ermittelt hat, durch die die Wirksamkeit der Budgethilfe beeinträchtigt wird:

suboptimale Ausrichtung und Gestaltung der Unterstützung (d. h. die Finanzierung erstreckte sich auf zu viele Bereiche, die Kommission hatte keine klare Strategie für die künftigen Beziehungen zu Marokko während der Aussetzung des politischen Dialogs entwickelt, uneinheitliche Koordinierung der Geber, Budgethilfeprogramme nicht auf maximale Wirkung ausgelegt);

Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Hilfe (beispielsweise Verzögerungen, unzureichende Bewertung der Ergebnisse durch die Kommission);

keine wesentlichen Auswirkungen für Budgethilfeprogramme (so wurden beispielsweise weniger als die Hälfte der Zielvorgaben der Budgethilfe in den Bereichen Gesundheit, Sozialschutz, Justiz usw. erreicht);

467.

fordert die Kommission auf,

für eine stärkere Fokussierung der Budgethilfe der Union in Marokko zu sorgen und insbesondere eine transparentere und besser dokumentierte Methode für die Zuweisung der Mittel für sektorbezogene Budgethilfeprogramme anzuwenden sowie die Leistung weiterhin zu überwachen;

die Ausgestaltung der Zielvorgaben und Leistungsergebnisse zu verbessern;

die Strategie für den politischen Dialog zu verbessern und insbesondere die Ergebnisse der Strategie für den politischen Dialog zu bewerten und eine klare und angemessene Definition der Ziele und der erwarteten Ergebnisse des Dialogs anzuwenden;

die Überprüfungsverfahren für die Auszahlung zu optimieren und konkret geeignete Berechnungsmethoden anzuwenden und Auszahlungen nur dann vorzunehmen, wenn zuverlässige Nachweise dafür vorliegen, dass die Zielvorgabe tatsächlich erreicht wurde;

die Überwachungsverfahren zu verbessern, etwa die Bewertung der sektoralen Strategien zu stärken und deren Umsetzung durch Verwendung der Indikatoren dieser Strategien zu überwachen;

die Verwendung von Unionsgeldern durch dritte Einrichtungen, deren verbundene Unternehmen und/oder natürliche Personen gründlich zu überprüfen, damit Mittel niemals für Ursachen oder Formen des Terrorismus bzw. der religiösen und politischen Radikalisierung verwendet oder damit in Verbindung gebracht werden; und dafür Sorge zu tragen, dass diese EU-Mittel proaktiv eingezogen werden und betroffene Empfänger künftig keine Unionsmittel mehr erhalten;

468.

verweist darauf, dass die Förderung der Werte der Union im Ausland, wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wichtig ist; fordert die Kommission daher auf, die Heranführungshilfen dafür zu nutzen, den demokratischen Wandel zu unterstützen und die ordnungsgemäße Umsetzung der öffentlichen Politik und der Justizreformen in den westlichen Balkanstaaten sicherzustellen;

469.

nimmt die Antworten der Kommission auf den Sonderbericht Nr. 09/2019 zur Kenntnis, insbesondere die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Zusammenarbeit mit der Union zur Umsetzung von Reformen in Marokko beigetragen hat, die sich positiv auf die sozioökonomische Entwicklung des Landes ausgewirkt haben;

Feststellungen des Rechnungshofs: GD DEVCO

470.

stellt fest, dass die GD DEVCO für die Ausführung der meisten aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und den EEF finanzierten Außenhilfeinstrumente zuständig ist; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof im Rahmen seines Jahresberichts über die aus dem 8., 9., 10. und 11. EEF finanzierten Tätigkeiten für das Haushaltsjahr 2019 seine Bemerkungen zu den Systemen, zur Haftung des jährlichen Tätigkeitsbericht und zur Erklärung des Generaldirektors für 2019 vorgelegt hat, die sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der GD DEVCO beziehen;

Die Ausgaben im Rahmen des 8., 9., 10. und 11. EEF wiesen im Jahr 2019 eine wesentliche Fehlerquote auf. Nach Angaben des Rechnungshofs liegt die geschätzte Fehlerquote bei 3,5 %;

43,6 % der geschätzten Fehlerquote entfielen auf nicht getätigte Ausgaben (d. h. als Ausgaben ausgewiesene Mittelbindungen oder geltend gemachte Ausgaben wurden falsch berechnet);

22,1 % der geschätzten Fehlerquote entfielen auf schwerwiegende Verstöße gegen die Vergabevorschriften (d. h. unbegründete Entscheidungen des Evaluierungsausschusses);

12,7 % der geschätzten Fehlerquote entfielen auf nicht förderfähige Ausgaben (d. h. signifikante Erhöhung der Gehälter der lokalen Mitarbeiter nach Vertragsabschluss).

471.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass der Kommission und ihren Durchführungspartnern bei Vorgängen, die Leistungsprogramme, Finanzhilfen und Beitragsvereinbarungen mit internationalen Organisationen sowie Übertragungsvereinbarungen mit Kooperationsagenturen der Mitgliedstaaten der Union betrafen, mehr Fehler unterliefen als bei anderen Formen der Unterstützung (die beispielsweise bei Bau-/Liefer-/Dienstleistungsaufträgen betrafen), von den 65 Vorgängen dieser Art wiesen 25 (38 %) quantifizierbare Fehler auf, die 71,7 % der geschätzten Fehlerquote ausmachten; nimmt die Auffassung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Studie der GD DEVCO über die Restfehlerquote weder einen Auftrag zur Erlangung von Prüfungssicherheit noch eine Prüfung darstellt; stellt fest, dass sie auf der Methode zur Ermittlung der Restfehlerquote und dem entsprechenden Handbuch basiert, das von der GD DEVCO bereitgestellt wird; merkt an, dass der Rechnungshof vier Hauptfaktoren ausführt, die von der GD DEVCO verwendeten Restfehlerquote beeinflussen, beispielsweise Einschränkungen bei den Kontrollen der Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe, eine sehr geringe Anzahl von Vor-Ort-Kontrollen im Land der Projektumsetzung, die Methode der GD DEVCO zur Schätzung der Restfehlerquote selbst und der Umstand, dass teilweise oder vollständig auf frühere Prüfungsarbeiten vertraut wird; nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors der GD DEVCO im jährlichen Tätigkeitsbericht 2019 keine Vorbehalte enthält, da die beiden im Jahr 2018 verbleibenden Vorbehalte aufgehoben und keine neuen geltend gemacht wurden; bevor diese Vorbehalte 2019 aufgehoben wurden, hatte die GD DEVCO deren Umfang (d. h. den Anteil der Ausgaben, auf die sie sich erstreckten), in den Jahren 2017 und 2018 erheblich verringert, weswegen kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Risiken im gesamten Zuständigkeitsbereich der GD DEVCO vermittelt wird;

472.

begrüßt die Feststellung des Rechnungshofs über einen allgemein positiven Trend in Bezug auf die Verringerung der Armut, die Geschlechtergleichstellung im Bildungswesen und die Anzahl der Abkommen mit Nachbarländern; äußert jedoch Besorgnis über den sich verschlechternden Trend in Bezug auf die Konsolidierung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und politischen Stabilität;

473.

bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass durch den zunehmenden Einsatz von Finanzierungsinstrumenten für die Durchführung von politischen Maßnahmen der EU in Drittstaaten die Gefahr besteht, dass das hohe Maß an Rechenschaftspflicht und Transparenz des Unionshandelns untergraben wird; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Bereitstellung von Außenhilfe an Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte in den Empfängerländern geknüpft ist (34);

474.

bekundet seine tiefe Besorgnis über die missbräuchliche Verwendung von Entwicklungsgeldern zum Zweck von Tätigkeiten, die zu Verletzungen der Menschenrechte bei Grenzkontrollen führen; verurteilt die mit dem Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika (EUTF) zusammenhängenden mutmaßlichen Verletzungen der Menschenrechte in Libyen, Äthiopien, Eritrea und im Niger; fordert die Schaffung konsequenter Mechanismen zur Überwachung der Auswirkungen des EUTF auf die Menschenrechte und eines Systems für Rechenschaftspflicht, mit dem Verstöße gegen das Völkerrecht verhindert bzw. bewältigt werden können; bekräftigt, dass mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen, auch an den EU-Grenzen, sorgfältig geprüft werden müssen; bedauert die Tatsache, dass der Bericht der Kommission über die Ausweitung des EUTF keine Verbesserungen in diesem Bereich vorsieht, und fordert, dass Garantien für die Achtung der grundlegenden Menschenrechte gegeben werden sollten, wenn es um die Ausweitung des EUTF geht (35);

Leistung des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) und des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)

475.

erinnert daran, dass sich das Budget des ENI für den MFR 2014–2020 auf rund 17 Mrd. EUR beläuft und dass die Kommission bis Ende 2019 insgesamt 85 % dieser Mittel gebunden und 42 % ausgegeben hat;

476.

erinnert daran, dass sich der Haushalt des DCI für den MFR 2014–2020 auf rund 20 Mrd. EUR beläuft und dass die Kommission bis Ende 2019 insgesamt 84 % dieser Mittel gebunden und 40 % ausgegeben hat;

477.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof bei der Leistungsüberprüfung von fünf DCI-Projekten und drei ENI-Projekten festgestellt hat, dass es bei drei DCI-Projekten leistungsbezogene Probleme gab: Bei zwei Projekten verzögerte sich die Durchführung, weshalb diese nicht alle geplanten Outputs und Ergebnisse innerhalb der maßgeblichen Frist erbringen werden, während bei einem Projekt keine Zielvorgabe festgelegt worden war, die die Messung seiner Leistung ermöglicht hätte; jedoch gab es bei den ENI-Projekten keine leistungsbezogenen Probleme;

478.

stellt fest, dass die in den übergeordneten Leistungsberichten der Kommission enthaltenen Indikatoren einen allgemein positiven Trend in Bezug auf Armutsbekämpfung, Gleichstellung der Geschlechter in der Bildung, Anzahl der Abkommen mit Nachbarländern und menschliche Entwicklung zeigten; bedauert, dass die Indikatoren einen sich verschlechternden Trend in Bezug auf die Konsolidierung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der politischen Stabilität aufzeigten;

479.

weist darauf hin, dass diese Indikatoren keine Informationen über die Leistung der Programme selbst, sondern über den Kontext, in dem diese durchgeführt wurden, lieferten; betont, dass die verschiedenen verwendeten Indikatoren kein klares Bild davon vermittelten, in welchem Umfang die Programme die erwarteten Outputs und Ergebnisse erbrachten und wie dadurch wiederum zur Erreichung der erwarteten Auswirkungen der Programme beigetragen wurde;

Empfehlungen

480.

fordert die Kommission auf,

auf die Einschränkungen der Analyse der Restfehlerquote im jährlichen Tätigkeitsbericht 2020 und in künftigen jährlichen Tätigkeitsberichten der GD NEAR hinzuweisen;

rasch Leitlinien und solide Kriterien für die Kenntlichmachung von NRO in ihrem Rechnungsführungssystem auszuarbeiten und die von den Antragstellern selbst gemachten Angaben zu überprüfen;

eine harmonisierte Definition von NRO und eine spezifische Kontrolle der Mittel vorzuschlagen; fordert die Kommission auf, jedes Jahr die Liste der 50 größten Begünstigten zu erhalten;

das Konfidenzniveau, das die GD NEAR bei ihrer Methode zur Berechnung der die Zuschüsse betreffenden Quote anwendet, auf dasselbe Niveau anzuheben, das auf die übrigen Restfehlerquoten angewendet wird, um das höhere Risiko im Bereich der Zuschüsse unter direkter Verwaltung bis Ende 2021 besser abzubilden;

die Kontrollen der GD NEAR, der GD DEVCO, der GD ECHO, der GD CLIMA und des FPI zu stärken, indem sie wiederkehrende Fehler (etwa das Fehlen von Zeiterfassungssystemen und die Geltendmachung nicht förderfähiger MwSt. zulasten EU-finanzierter Projekte) bis Ende 2021 ermittelt und verhindert;

die Methode zur Ermittlung der Restfehlerquote und das entsprechende Handbuch bis Ende 2021 weiter zu verbessern, um die vom Rechnungshof in seinem Bericht ermittelten Probleme yu lösen und die Zuverlässigkeit der in der Analyse gemeldeten Fehlerquote zu steigern;

erneut Vorbehalte für alle Bereiche geltend zu machen, in denen ein hohes Risiko festgestellt wurde — unabhängig vom Anteil dieser Bereiche an den Gesamtausgaben und ihren finanziellen Auswirkungen;

die Verwendung von Unionsgeldern durch dritte Einrichtungen, deren verbundene Unternehmen und/oder natürliche Personen gründlich zu überprüfen, damit Mittel niemals für Ursachen oder Formen des Terrorismus bzw. der religiösen und politischen Radikalisierung verwendet oder damit in Verbindung gebracht werden; und dafür Sorge zu tragen, dass diese EU-Mittel proaktiv eingezogen werden und betroffene Empfänger künftig keine Unionsmittel mehr erhalten;

sicherzustellen, dass Zwangsarbeit von Kindern nicht durch EU-Mittel unterstützt wird,

dafür Sorge zu tragen, dass EU-Mittel nicht für andere Zwecke als die vorgesehenen Bereiche verwendet werden;

die Zusammenarbeit mit Drittstaaten auszusetzen oder zu überprüfen, auch durch die Aussetzung bestimmter Zahlungen und Projekte, bei denen die Menschenrechte der Betroffenen gefährdet sind, was auch die Fälle betrifft, in denen Drittstaaten die Grundrechte, die sich aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben, nicht vollständig achten, diese Übereinkommen nicht ratifiziert haben oder das SOLAS-Übereinkommen und das SAR-Übereinkommen nicht einhalten;

eine verstärkte Kontrolle durch das Parlament bei der Entwicklung neuer Partnerschaftsabkommen mit Drittländern, die sich immer auf die Grundsätze der Solidarität, der geteilten Verantwortung, der Wahrung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und des humanitären Völkerrechts stützen sollten;

ausführliche Angaben zu den in den operativen Ausschüssen getroffenen Entscheidungen bereitzustellen und dafür zu sorgen, dass das Parlament bei seinen Sitzungen vertreten ist;

481.

wiederholt seine Forderung an die Kommission, dem Urteil des Gerichtshofs (31.1.2019) zur International Management Group (IMG) vollständig und ohne weitere Verzögerung nachyukommen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die IMG erneut als geeigneten Auftragnehmer für Projekte in Krisenländern in Betracht zu ziehen, da diese Organisation ihre Effizienz bei der Verwaltung von Wiederaufbau- und Hilfsprogrammen, die von europäischen Einrichtungen und Mitgliedstaaten finanziert werden, seit mehr als 20 Jahren unter Beweis gestellt hat.

482.

betont, wie wichtig es vor dem Hintergrund der Umstrukturierung der Finanzierungsinstrumente der Union für Außenmaßnahmen ist, die Sichtbarkeit, Transparenz, Wirksamkeit, Komplementarität und Rechenschaftspflicht dieser Instrumente zu erhöhen; weist darauf hin, dass die Leistung des ENI in den Ländern der östlichen Nachbarschaft der EU erfolgreicher war, und fordert in diesem Zusammenhang, dass die Anstrengungen in Bezug auf die Länder der südlichen Nachbarschaft der EU intensiviert werden, damit die Herausforderungen bewältigt werden können, denen sie gegenüberstehen;

483.

fordert die Kommission auf, mehr Analysen über die Entwicklungswirksamkeit von Subventionen und Risikominderung bei Privatinvestitionen durchzuführen, da insbesondere in der kürzlich herausgegebenen Stellungnahme des Rechnungshofs (Nr. 7/2020) im Zusammenhang mit dem Bericht der Kommission über die Durchführung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) Mängel bei den Zuschuss- und Garantiemechanismen gemeldet wurden, in der die Schlussfolgerung gezogen wird, dass es nicht möglich sei, den Beitrag des EFSD zu den SDG oder dem Übereinkommen von Paris zu bewerten sowie nachzuweisen, dass relevante Investitionen ohne den Beitrag der Union nicht stattgefunden hätten, bzw. anders ausgedrückt die finanzielle Zusätzlichkeit des EFSD nachzuweisen; weist darauf hin, dass die Union ohne den Nachweis finanzieller Zusätzlichkeit gegen die WTO-Bestimmungen über die Subventionierung der Privatwirtschaft verstößt und womöglich Mittel der Steuerzahler verschwendet; betont, dass die Wahl der Hilfemodalitäten von den Aussichten auf Wirksamkeit in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele geleitet werden sollte, was mit dem Grundsatz „Policy first“ (Vorrang für Politikansätze) im Einklang steht; fordert die Kommission und den EAD auf, dies sicherzustellen; ist der Auffassung, dass die Kommission und der EAD Wirtschaftszweige mit dem Potenzial, ausländische Direktinvestitionen anzuziehen, Arbeitsplätze zu schaffen und die Exporte zu steigern, sowie Maßnahmen zur Förderung von verantwortlichem Regierungshandeln, Strukturreformen, wirtschaftlicher Diversifizierung und Korruptionsbekämpfung Priorität einräumen sollten; betont, dass die Geber als Standardoption einer zuschussbasierten Finanzierung Vorrang einräumen sollten, was insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder gilt, und von Krediten Abstand nehmen sollten, durch die die Schuldenlast im Zusammenhang mit Zuschüssen steigen könnte; unterstreicht, dass sich ein Schuldenerlass entscheidend auf die Armutslinderung auswirken könnte; betont, dass Hilfsprogramme mit einer Schuldentragbarkeitsanalyse einhergehen sollten; fordert, dass die Union an einer spezifischen Initiative zum Schuldenerlass für hochverschuldete arme Länder arbeitet; betont, dass bei der Entwicklungshilfe in Form der Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, den einschlägigen IAO-Normen und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen Rechnung getragen werden muss; betont, dass verantwortliches Regierungshandeln, Armutsminderung und die Schaffung von Wohlstand durch nachhaltige Investitionen sowie der Abbau von Ungleichheit, die Förderung von Menschenrechten und Umweltnormen und die Stärkung der lokalen Wirtschaft sichergestellt werden müssen;

484.

fordert die Kommission auf, die eingeleiteten Reformen und die erzielten Ergebnisse systematisch zu überwachen und auf diese Weise zu belegen, dass die EU-Budgethilfe effektiv zur Entwicklungsagenda afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten beigetragen und deren demokratische Eigenverantwortung gestärkt hat;

485.

fordert mehr Rechenschaftspflicht und Effizienz bei den Entwicklungsausgaben der Union, da die Entwicklungsergebnisse nicht nur festgelegt, sondern auch auf konkrete Ergebnisse und die Auswirkungen für die Entwicklung hin überprüft und überwacht werden müssen.

486.

fordert mehr unabhängige und öffentlich zugängliche Bewertungen ziviler und militärischer Sicherheitsmaßnahmen und militärischer Maßnahmen der EU, insbesondere militärischer Ausbildungsmissionen der EU, den Kapazitätsaufbau militärischer Akteure in Drittländern (CBSD über das IcSP) sowie Maßnahmen zur Grenzverwaltung und Migrationssteuerung; bedauert die mangelnde Flexibilität bei den Verwaltungs- und Haushalts-/Finanzverfahren für zivile Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP); bekräftigt seine Auffassung, dass die Kommission spezifische Vergabevorschriften für die Krisenbewältigungsmaßnahmen im Rahmen der GSVP einführen sollte, um die rasche und flexible Durchführung der Missionen zu erleichtern.

487.

fordert die Kommission auf zu prüfen, ob es rechtmäßig ist, dass dem Parlament durch die Beschlüsse des Rates zur Einrichtung der EDA und der SSZ die Haushaltsbefugnis entzogen wird; weist darauf hin, dass die einschlägigen Artikel 45 Absatz 2 und 46 Absatz 2 EUV vorsehen, dass die Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit ohne die Möglichkeit eines Vetos erlassen werden; weist darauf hin, dass der Entzug der Haushaltsbefugnis des Europäischen Parlaments nach Artikel 42 EUV nur für die operativen Ausgaben möglich ist und einen einstimmigen Beschluss des Rates erfordert;

488.

bekräftigt seine seit langem erhobene Forderungen, dem Rechnungshof die Befugnis zu übertragen, die gesamte Tätigkeit der EIB zu prüfen, und diese Prüfungen durchzuführen, da die EIB mit 10 % ihrer Darlehen außerhalb der Union ein wichtiger Akteur bei der Durchführung der Außenpolitik der Union ist;

Verwaltung

489.

stellt fest, dass sich die Zahlungen für die „Verwaltung“ im Jahr 2019 auf 10,4 Mrd. EUR (6,5 % des MFR) belaufen, wovon 57,9 % oder 6,1 Mrd. EUR auf den Haushalt der Kommission entfallen;

490.

stellt fest, dass Verwaltungsausgaben Ausgaben für Personal umfassen, die rund 60 % der Gesamtausgaben ausmachen, sowie für Gebäude, Ausstattung, Energie, Kommunikation und Informationstechnologie, die vom Hof als Ausgaben mit geringem Risiko betrachtet werden;

491.

stellt fest, dass bei der Kommission mehrere Fehler im Zusammenhang mit den Personalkosten und der Verwaltung der Familienzulagen durch das PMO ermittelt wurden;

492.

stellt fest, dass der Rechnungshof auch die Ordnungsmäßigkeit der Angaben in den jährlichen Berichten über die Tätigkeiten der Kommission — auch derjenigen ihrer Generaldirektionen und Büros, die in erster Linie für Verwaltungsausgaben zuständig sind — prüft; begrüßt die Tatsache, dass den geprüften jährlichen Tätigkeitsberichten zufolge keine wesentlichen Fehlerquoten festgestellt wurden;

493.

legt der Kommission nahe, geeignete Schritte zur Umsetzung aller Empfehlungen des Rechnungshofs einzuleiten und dem Parlament über die Entwicklungen zu berichten;

Europäische Schulen

494.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich die Qualität der Jahresabschlüsse nach Angaben des Rechnungshofs im Vergleich zu den Vorjahren verbessert hat; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof — aufgrund der aufgedeckten Schwächen in den internen Kontrollsystemen des Zentralbüros und der beiden ausgewählten Schulen — auch im Haushaltsjahr 2019 nicht bestätigen kann, dass die Finanzverwaltung der Schulen 2019 in Übereinstimmung mit der Finanzregelung der Europäischen Schulen und dem Personalstatut erfolgte; fordert die Europäischen Schulen nachdrücklich auf, den Empfehlungen des Rechnungshofs in Bezug auf die Schwachstellen Rechnungsführung, Auftragsvergabe und Einstellung rasch Folge zu leisten;

495.

betont in Bezug auf die Europäischen Schulen die Wichtigkeit der Einhaltung des Grundsatzes der Jährlichkeit und der Regeln für die Inventur bei der Durchführung des Stichtags am Jahresende sowie die Einhaltung von Zahlungsfristen, Beschaffungsregeln und Transparenz bei Einstellungsverfahren;

Empfehlungen

496.

fordert die Kommission auf,

ihre Unterstützung für Schüler der Kategorie I, d. h. für die Kinder von Beamten, die sich für eine anerkannte Europäische Schule entscheiden, zu harmonisieren (derzeit erhalten einige Beamtenfamilien, je nach Stadt oder Land, in der/dem sie leben, keine Mittel, um ihre Kinder in anerkannten Schulen anzumelden, die jedoch Zugang zum selben Abitur gewähren);

die ungleiche Finanzierung von Schülern der Kategorie I, die an den anerkannten Schulen eingeschrieben sind, zu beheben, die sich aus dem Umstand ergibt, dass sie bisweilen an die Stelle der Europäischen Schulen vom Typ I treten und in der Folge je nach Bildungsmarkt, in dem sie sich befinden, in einen ungleichen und ungerechtfertigten Wettbewerb geraten;

einzugreifen, um die wichtigen Probleme zu beheben, die derzeit im Rahmen der sogenannten Strategie der „Kostenneutralität“ (siehe Dokument 2018-10-D-63-en-5) aufgeworfen werden, in der festgelegt ist, dass anerkannte Schulen das herkömmliche System der Europäischen Schulen finanziell nicht belasten, sondern sich vielmehr an den Kosten beteiligen sollten, die durch das bestehende System entstehen (36);

Humanressourcen

497.

nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Annahme des geänderten Statuts im Jahr 014 mit der Verpflichtung der Organe und Einrichtungen einherging, die Zahl der Stellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) in ihren Stellenplänen gegenüber dem Stand von 2012 vor 2018 schrittweise um 5 % zu reduzieren;

498.

nimmt zur Kenntnis, dass die Reform des Statuts von 2014 Einsparungen in Höhe von 4,2 Mrd. für den MFR 2014-2020 brachte, was 0,4 % des gesamten MFR entspricht; erinnert daran, dass die Reform von 2014 unbestreitbar negative Auswirkungen auf das Personal hatte, was vom Rechnungshof (37) im Jahr 2019 bestätigt wurde, und bedauert, dass es fast unmöglich ist, deren finanzielle Kosten zu kennen, um ein realistisches Bild der Einsparungen zu haben; nimmt die verschiedenen von der Kommission entworfenen Strategien und Schritte zur Kenntnis, die zur Abmilderung der negativen Auswirkungen beitragen sollen, und erwartet, dass die daraus gezogenen Lehren in die neue Personalstrategie der Kommission — die 2021 verabschiedet werden soll — einfließen werden; betont erneut die schwerwiegenden Folgen, die etwaige Haushaltskürzungen in der Verwaltung oder ein etwaiger Personalabbau für die Zukunft des öffentlichen Dienstes der Europäischen Union und die Umsetzung der EU-Politik haben könnten;

499.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in das Data-Mining ihres medizinischen IT-Systems investiert, um mit dem Fehlen von Daten über Burnout-Fälle abzuhelfen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Burnout-Fälle im größeren Kontext der Personalausstattung, der Arbeitsbelastung und des Wohlbefindens der Mitarbeiter im Rahmen ihrer Personalstrategie (HR) zu verhindern, zu erkennen und zu behandeln;

500.

ist besorgt darüber, dass keine befristete Maßnahme von der Kommission konzipiert wurde, um das wachsende Problem des Kaufkraftgefälles, unter dem die nach Luxemburg entsandten europäischen Beamten leiden, abzumildern; weist als einschlägiges Beispiel darauf hin, dass 16 von 200 geeigneten Kandidaten, die von der EUStA ausgewählt wurden, das Stellenangebot mit der Begründung abgelehnt haben, das Gehalt für den Lebensunterhalt in Luxemburg sei nicht hoch genug; betont, dass es in dem bis zum 31. März 2022 fälligen Bericht zur Gehaltsmethode konkrete Vorschläge erwartet;

501.

unterstützt das Vorhaben der Kommission, den in ihrer Mitteilung von 2019 „Der Arbeitsplatz der Zukunft in der Europäischen Kommission“ dargelegten Ansatz angesichts der COVID-19-Krise zu aktualisieren; erwartet von der Kommission, dass sie die effiziente Nutzung von Büroräumen, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeiter gleichermaßen berücksichtigt; bekräftigt, dass die Personalvertretung bei wesentlichen Änderungen bei Arbeitsregelungen und -räumen stets zu beteiligen ist;

502.

begrüßt, dass die Kommission im Jahr 2018 einen Aktionsplan für Gleichstellung und Vielfalt angenommen hat sowie dessen Umsetzung im Jahr 2019; begrüßt, dass als Reaktion auf die Mitarbeiterbefragung spezifische Maßnahmen hinzugefügt wurden; fordert die Kommission auf, den gleichen Weg mit spezifischeren Maßnahmen in Bezug auf die Personen zu gehen, die Praktika in der Kommission absolvieren;

503.

stimmt der Aussage der Kommission zu, dass „weiterhin unterschiedliche kulturelle, soziale und berufliche Erwartungen an Männer und Frauen bestehen, was das Gleichgewicht zwischen bezahlter Arbeit und unbezahlter (Betreuungs-)Arbeit angeht“; nimmt mit Anerkennung die Bemühungen der Kommission zur Kenntnis, das Bewusstsein für die Maßnahmen zu schärfen, die es gibt, um eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ermöglichen, wie z. B. Kurse für Eltern und die Veröffentlichung positiver Beispiele im Intracomm-System der Kommission;

504.

nimmt mit Anerkennung zur Kenntnis, dass die Kommission (2014–2019) das Ziel von 40 % Frauen in Führungsfunktionen bis zum Ende ihres Mandats im Jahr 2019 erreicht hat; erinnert die Kommission (2019–2024) daran, dass sich ihre Präsidentin 2019 verpflichtet hat, bis zum Ende der laufenden Amtszeit die Gleichstellung der Geschlechter auf allen Führungsebenen zu erreichen, und diese Verpflichtung in ihrem Mandatsschreiben an das Kommissionsmitglied für Haushalt und Verwaltung bekräftigt hat;

505.

nimmt die neuen Richtlinien für die Durchführung von Hilfen für Menschen mit Behinderung zur Kenntnis, die 2019 erarbeitet wurden, um Mitarbeiter und ihre Angehörigen für nichtmedizinische Kosten im Zusammenhang mit ihrer Unabhängigkeit, sozialen Integration und körperlichen, geistigen, sozialen und beruflichen Fähigkeiten finanziell zu unterstützen; stellt fest, dass die Richtlinien im Mai 2020 in Kraft getreten sind;

506.

stellt fest, dass die Anzahl der Fälle für soziale und finanzielle Unterstützung im Jahr 2019 im Vergleich zu 2018 um 28 % gestiegen ist; nimmt mit Anerkennung zur Kenntnis, dass die eingesetzten Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen im Vergleich zu 2018 um 50 % gestiegen sind (von etwa 2 auf 3 Mio. EUR);

507.

nimmt die Bemerkungen und Empfehlungen des Rechnungshofs zum Europäischen Amt für Personalauswahl gebührend zur Kenntnis (38); begrüßt, dass der Auswahlprozess für groß angelegte Auswahlverfahren im Großen und Ganzen wirksam ist, äußert jedoch seine Besorgnis darüber, dass der Auswahlprozess nicht an kleine, zielgerichtete Auswahlverfahren angepasst ist, die für den aktuellen Einstellungsbedarf der EU-Organe am besten geeignet sind; fordert die Kommission auf, zeitnah über die Umsetzung dieser Empfehlungen durch das EPSO zu berichten;

508.

stellt fest, dass die Organe und Einrichtungen über den Zeitraum von 2012–2018 — mit Ausnahme des Europäischen Bürgerbeauftragten und des EDSB — ihre Stellenpläne um 1 409 Stellen (3 %) gekürzt und gleichzeitig die Beschäftigung von Vertragsbediensteten schrittweise erhöht hatten; nimmt in dem Zusammenhang zur Kenntnis, dass sich in dem Zeitraum der Anteil der Vertragsbediensteten an der prognostizierten Gesamtzahl der Mitarbeiter von 17 % auf 22 % erhöhte; äußert seine Besorgnis über die möglichen negativen Auswirkungen der Ersetzung von Beamten durch Vertragsbedienstete, wie z. B. den notwendigen Transfer von Wissen sowie dessen Verlust bei Auslaufen der Verträge und auch die Perspektive und Arbeitsplatzsicherheit der Vertragsbediensteten;

509.

weist darauf hin, dass der Anstieg der Zahl der Vertragsbediensteten die Auswirkungen neuer Aufgaben auf den Personalbestand widerspiegelt, die sich aus den sich rasch entwickelnden Prioritäten ergeben, wie z. B. die Durchführung neuer Programme, die von der Kommission an Exekutivagenturen delegiert wurde, was haushaltsneutral und neutral im Hinblick auf die versetzten Kommissionsbediensteten erfolgte; nimmt die Feststellung des Rechnungshofs, was die Erhöhung der Zahl der Vertragsbediensteten als Reaktion auf besondere oder dringende Situationen betrifft, zur Kenntnis;

510.

stellt mit Bedauern fest, dass in einigen Organen die Zahl der Vertragsbediensteten in der FG I infolge der Umwandlung von Dauer- und Zeitplanstellen für Sekretariatskräfte und Büroangestellte in Stellen für Vertragsbedienstete anstieg;

511.

stellt fest, dass Ende 2018 bei den Organen, Einrichtungen und Exekutivagenturen 11 962 Vertragsbedienstete beschäftigt waren (was einem Anstieg um 37 % gegenüber 2012 entspricht); stellt fest, dass die meisten bei der Kommission beschäftigt waren;

512.

besteht darauf, dass die Kommission ein transparenteres Ernennungsverfahren für alle Posten einführt, insbesondere für Posten der Führungsebene; fordert die Kommission auf, für Klärung bei früheren Ernennungsverfahren zur sorgen, bei denen es an Transparenz und Rechenschaftspflicht mangelte;

513.

bedauert die anhaltenden geografischen Ungleichgewichte in der Zusammensetzung der Kommissionsbediensteten, insbesondere auf der mittleren und höheren Führungsebene; fordert die Kommission auf, eine angemessene Vertretung der Bürger aller Mitgliedstaaten zu etablieren, dabei jedoch auf die Kompetenzen und Verdienste der Bewerber Rücksicht zu nehmen, wie in Artikel 27 des Statuts der Beamten festgelegt;

514.

unterstreicht die Tatsache, dass die Fluktuation innerhalb des Personals der Agenturen der Union erhebliche Auswirkungen hat, und fordert die Kommission auf, dass personelle und soziale Maßnahmen ergriffen werden, um diesbezüglich Abhilfe zu schaffen.

515.

weist darauf hin, dass ein komplexer Ansatz erforderlich ist, um Websites der Organe der Union für Menschen mit Behinderungen aller Art zugänglich zu machen — wie gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschrieben —, was auch die Verfügbarkeit nationaler Gebärdensprachen umfassen sollte; schlägt vor, dass Organisationen, die behinderte Menschen vertreten, in diesen Prozess einbezogen werden;

516.

begrüßt die Anstrengungen der Kommission, durch Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen ein vielfältigeres und integrativeres Arbeitsumfeld und eine entsprechende Arbeitskultur zu schaffen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten einer weiteren Stärkung und Integration der Grundsätze der Chancengleichheit bei der Einstellung, der Ausbildung, der Laufbahnentwicklung und den Arbeitsbedingungen zu prüfen sowie das Personal für diese Aspekte zu sensibilisieren; und hinsichtlich der möglichen angemessenen Verbesserungen und Änderungen der Gebäude der Organe (Zugang, angemessene Büroausstattung) für Menschen eingeschränkter Mobilität oder mit anderen Behinderungen;

517.

begrüßt die Erfolge des Europäischen Amtes für Personalauswahl und die kontinuierliche Verbesserung seiner Methoden in Bezug auf angemessene Vorkehrungen für Bewerber mit einer Behinderung und/oder besonderen Anforderungen. Im Jahr 2019 hat EPSO einen Flyer, einen Braille-Flyer und ein animiertes Video entwickelt, um solche Anpassungen der Auswahlverfahren zu erläutern, die Bewerbern mit besonderen Bedürfnissen während der Auswahlverfahren angeboten werden, wodurch 438 Bewerber mit besonderen Bedürfnissen in die Lage versetzt wurden, sich für die Auswahlverfahren zu bewerben;

518.

wiederholt seine Forderung an die Kommission, den Status der Sonderberater der Kommission transparenter zu gestalten und ihre Aufgaben und Missionen klar zu definieren;

519.

nimmt hinsichtlich des Beschlusses des Kommissionskollegiums vom 30. Oktober 2019, ehemaligen Kommissionspräsidenten die Ausübung von Repräsentationsfunktionen nach dem Ende ihres Mandats zu ermöglichen, die Ernennung des ehemaligen Präsidenten Jean Claude Juncker zum Sonderberater zur Kenntnis und bedauert, dass diese Funktion — obwohl sie nicht vergütet wird — insbesondere für Dienstreisen Kosten verursachen wird, was für die Öffentlichkeit nur schwer nachvollziehbar ist; fordert die Kommission auf, dem Parlament die finanziellen Auswirkungen ihres Beschlusses ausführlich darzulegen, damit es dies bei künftigen Entlastungen berücksichtigen kann;

520.

fordert die Kommission auf, bei ihren Beziehungen zu ehemaligen Kommissionsmitgliedern sehr umsichtig zu sein und dabei potenzielle Risiken sorgfältig abzuwägen;

521.

wiederholt seine Forderung an die Kommission, die bestehenden rechtsverbindlichen Regeln des Verhaltenskodex in Bezug auf Drehtür-Effekte sowohl für die Kommission als auch für ihre Agenturen durchzusetzen;

522.

unterstützt nachdrücklich die Empfehlung des Rechnungshofs, dass alle Organe zusammenarbeiten, um ihre Ethikrahmen zu harmonisieren und ihre Bemühungen um den Austausch bewährter Verfahren zu verstärken;

523.

fordert die Kommission auf, die Kenntnisse und die Wahrnehmung der Bediensteten in Bezug auf die Ethikrahmen und die Ethikkultur zu verbessern; fordert die Kommission auf, insbesondere dafür zu sorgen, dass Ethikschulungen praktische Anleitungen auf der Grundlage von Beispielen aus dem wirklichen Leben enthalten, und die Kommunikation über ethische Fragen mit den Bediensteten zu verbessern; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Bediensteten wissen, wie sie Probleme im Zusammenhang mit unethischem Verhalten melden können, und dass ihre Wahrnehmung von Sicherheit dabei gestärkt wird;

Allgemeine Bemerkungen

524.

nimmt zur Kenntnis, dass 2019 für die Kommission ein Jahr des Übergangs war, da sie den Übergang von der Juncker-Kommission und die Vorbereitung auf die Ankunft der von der Leyen-Kommission sicherstellen sowie ihre neuen Prioritäten einleiten musste;

525.

äußert ihre Besorgnis über die Entscheidung der Kommission, einen Auftrag an BlackRock Investment Management zu vergeben, um eine Studie über ökologische, soziale und Governance-Ziele durchzuführen; verweist auf eine Untersuchung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Möglichkeit eines Interessenkonflikts (39); fordert daher die Kommission auf, ihre Leitlinien für öffentliche Vergabeverfahren zu aktualisieren;

526.

fordert die Kommission auf, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung einzuführen, die auch soziale und ökologische Aspekte der Beschaffung einschließt; ist der Ansicht, dass die Kommission durch die Einbeziehung verantwortungsvoller Unternehmensstandards in ihre Beschaffungs- und Einkaufspolitik mit gutem Beispiel vorangehen, das öffentliche Interesse wahren und die Rechenschaftspflicht bei öffentlichen Ausgaben sicherstellen kann;

527.

empfiehlt der Kommission, weiterhin auf den Grundsätzen ihrer Open-Source-Strategie (40) und des ISA2-Programms (41) aufzubauen, um die Bindung an einen bestimmten Anbieter zu verhindern, die Kontrolle über ihre eigene technische Infrastruktur zu behalten, zu einem stärkeren Schutz der Privatsphäre und des Datenschutzes der Nutzer beizutragen und die Sicherheit und Transparenz für die Öffentlichkeit zu erhöhen; fordert die Kommission auf, Open-Source-Lösungen bei der Auftragsvergabe und Entwicklung zu bevorzugen, um die gemeinsame Nutzung und Wiederverwendung von Softwarelösungen zu fördern, die Beschaffung nachhaltiger und langlebiger zu gestalten und den Grundsatz „öffentliches Geld, öffentlicher Code“ zu befolgen;

528.

begrüßt die interinstitutionelle Cyber-Zusammenarbeit, für die der Ausschuss der Regionen und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss die Unterstützung des Computer-Notfallteams für die Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union erhalten; stellt fest, dass viele der Digitalisierungsprojekte die Digitalisierung der Humanressourcen und der Finanzprozesse betreffen, bei denen die Ausschüsse die von der Kommission bereitgestellten Systeme SYSPER und ABAC nutzen; ersucht die Kommission darum, die Möglichkeit zu prüfen, bessere Bedingungen auszuhandeln, um den Prozess der gemeinsamen Nutzung von Anwendungen zu verbessern und finanziell attraktiv zu machen;

529.

betont, dass Anstrengungen der GD Dolmetschen, das Dolmetschen in die 24 EU-Amtssprachen und sogar in die internationale Gebärdensprache innerhalb der Kommission und anderer EU-Organe und -Einrichtungen zu erleichtern wichtig sind; ermutigt die Kommission, die GD SCIC dabei zu unterstützen, die Verfügbarkeit und Präsenz der internationalen Gebärdensprache weiter zu erhöhen, um den Zugang zu Informationen für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten;

530.

ist sehr besorgt über die Entscheidung der Kommission, den Vertrag mit dem Restaurantdienstleister aufzulösen, was zur Entlassung von 400 Mitarbeitern führte; fordert die Kommission dringend auf, ihre Entscheidung zu revidieren und jede praktikable Lösung zu prüfen, um die Beschäftigten zu schützen und Entlassungen zu vermeiden — auch die interne Übernahme des Catering-Personals;

531.

stellt fest, dass viele Mitteilungen und Unterlagen nur in englischer Sprache vorliegen; stellt darüber hinaus fest, dass Arbeitssitzungen abgehalten werden, ohne dass es die Möglichkeit der Verdolmetschung gibt; fordert die Kommission auf, die in der Charta der Grundrechte und der Verordnung Nr. 1/1958 festgelegten Grundsätze, Rechte und Pflichten sowie die internen Leitlinien und Beschlüsse, wie den Kodex für gute Verwaltungspraxis, zu beachten; fordert die Kommission daher auf, ausreichend Personal bereitzustellen, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Mehrsprachigkeit beachtet wird, indem die Anzahl der Bediensteten, die für Übersetzungen und Dolmetschleistungen zuständig sind, erhöht wird;

Ethikrahmen

532.

nimmt die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht „Die Ethik-Rahmen der geprüften Unionsorgane: Es besteht Verbesserungsbedarf“ zur Kenntnis; schließt sich der Schlussfolgerung des Rechnungshofs an: „Jegliches unethisches Verhalten von Bediensteten und Mitgliedern der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (EU) ist inakzeptabel. Ein derartiges Verhalten — selbst wenn es nur vermeintlich ist — zieht großes öffentliches Interesse auf sich und schmälert das Vertrauen in die Union. Darüber hinaus geht unethisches Verhalten mit der Gefahr von Korruption und Betrug einher.“; bedauert, dass bei der Durchsetzung der ethischen Rahmenbedingungen weiterhin Raum für Verbesserungen vorhanden ist; bedauert insbesondere, dass bei verschiedenen Themen Schwachstellen festgestellt wurden, und zwar:

Verfahren zur Überprüfung von Erklärungen und Anleitungen für Mitarbeiter zur Vermeidung von Interessenkonflikten sind nicht ausreichend formalisiert; es müssen klare und umfassende Anleitungen zu ethischen Anforderungen zur Verfügung gestellt werden; dasselbe gilt für Anleitungen zu Interessenkonflikten, die sich aus den finanziellen Interessen von Mitarbeitern, ihren Tätigkeiten nach der Beschäftigung oder der beruflichen Tätigkeit ihres Ehegatten oder Partners ergeben;

begrenzte Kontrolle der Erklärungen von Mitgliedern; die Mitglieder der Kommission betreffend bedauert der Rechnungshof, dass es keine standardisierten schriftlichen Verfahren zur Überprüfung der Richtigkeit, Zuverlässigkeit oder Vollständigkeit der in ihren Erklärungen vorgelegten Informationen gibt, wodurch die Gefahr besteht, dass die Verpflichtungen uneinheitlich ausgelegt werden, so dass es für das Organ weniger wahrscheinlich ist, Ungenauigkeiten und andere Probleme zu erkennen, bevor sie die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich ziehen, was möglicherweise das Vertrauen der Öffentlichkeit gefährdet;

iunvollständige und unklare Richtlinien zu Geschenken und Unterhaltung, wobei für die Kommission die fehlende Definition von Geschenken und Bewirtung, die auf Mitglieder anwendbar ist, auffällt;

533.

begrüßt, dass die geprüften Organe zum großen Teil angemessene ethische Rahmenbedingungen für Mitarbeiter und Mitglieder geschaffen haben, die jedoch noch verbesserungsfähig sind; unterstützt nachdrücklich die Empfehlungen des Rechnungshofs, wie z. B. die Harmonisierung der ethischen Rahmenbedingungen und die Verbesserung der Bewusstseinsbildung der Mitarbeiter;

534.

nimmt die zweite Überarbeitung der internen Leitlinien der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über Hinweisgeber im Beamtenstatut zur Kenntnis; nimmt mit Genugtuung die 6 in der Überarbeitung 2019 enthaltenen Empfehlungen zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, der Haushaltsbehörde über die Umsetzung zu berichten; begrüßt die Aktualisierung der Hinweisgeber-Seite auf MyIntracomm im Mai 2019 und das Hinzufügen eines direkten Links zum Hinweisgeber-Verfahren des OLAF;

535.

verlangt einen proaktiveren Ansatz in Bezug auf den Schutz von Hinweisgebern; hält es für besonders wichtig, dass die Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der Anstellungsbehörde, die für den Erlass von Schutzmaßnahmen gegebenenfalls zuständig ist, verstärkt wird; hält auch die Empfehlungen für besonders wichtig, sich mit der EUStA in Verbindung zu setzen, um eine wirksame Zusammenarbeit zu gewährleisten und bewährte Methoden im Bereich der Meldung wahrgenommener illegaler Aktivitäten auszutauschen;

536.

ist in Bezug auf den Schutz von Hinweisgebern der Auffassung, dass eine einheitlichere Regelung für alle Institutionen, die sich an bewährten Methoden und höheren Standards orientiert, eine dringend notwendige Verbesserung darstellen würde;

537.

betont, wie wichtig es ist, das Transparenzregister zu stärken und die Qualität seiner Daten zu verbessern, insbesondere anlässlich der im Dezember 2020 erzielten interinstitutionellen Vereinbarung; nimmt die von der Kommission durchgeführten Qualitätsprüfungen und die Maßnahmen des Registersekretariats bei eingegangenen Warnmeldungen zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, die IT-Lösung zu verbessern, um strengere Qualitätsprüfungen durchführen zu können;

538.

betont die Bedeutung eines effektiven und gültigen Transparenzregisters; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, der Tatsache mehr Aufmerksamkeit zu schenken, dass für die Validierung und die Stichprobenkontrollen des Transparenzregisters mehr Ressourcen benötigt werden; stellt mit Besorgnis fest, dass die überwiegende Mehrheit der Entscheidungsträger der Kommission nicht verpflichtet ist, ihre Treffen mit Interessenvertretern zu veröffentlichen; äußert sich auch besorgt über die Möglichkeit für Entscheidungsträger der Kommission, sich mit Lobbyisten zu treffen, die nicht im Transparenzregister eingetragen sind; fordert volle Transparenz bei allen von der Kommission organisierten Treffen mit privaten Akteuren oder deren Vertretern, wie z. B. Beratungsorganisationen;

539.

nimmt die Schlussfolgerungen und technischen Verbesserungsvorschläge der Europäischen Bürgerbeauftragten in ihrem Beschluss vom 28. Februar 2019 zur Kenntnis, wie die Kommission mit „Drehtür“-Situationen ihrer Mitarbeiter umgeht; fordert die Kommission auf, sowohl die Entscheidung der Bürgerbeauftragten als auch die einschlägigen Empfehlungen des Rechnungshofs in ihrem Sonderbericht über die ethischen Rahmenbedingungen der Organe der Union weiterzuverfolgen.

(1)  https://ec.europa.eu/anti-fraud/sites/default/files/olaf_report_2019_de.pdf

(2)  Ziffer 23 der Entlastungsentschließung für das Jahr 2018.

(3)  Ziffer 17 der Entlastungsentschließung für das Jahr 2018.

(4)  Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(5)  Für den Zeitraum 2007–2013.

(6)  Sonderbericht Nr. 03/2019 des Rechnungshofs, „Europäischer Fonds für strategische Investitionen: Damit der EFSI ein voller Erfolg wird, muss noch einiges unternommen werden“, Ziffer 81.

(7)  Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(8)  https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2020-0164_DE.html.

(9)  Sonderbericht Nr. 10/2020 des Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Verkehrsinfrastrukturen: Um Netzwerkeffekte planmäßig zu erzielen, bedarf es einer beschleunigten Umsetzung von Megaprojekten“.

(10)  Europäische Kommission, Ex-post-Bewertung für 2007–2014, „Support to SMEs — Increasing Research and Innovation in SMEs and SME Development“ (Unterstützung für KMU — Verbesserung von Forschung und Innovation bei KMU und KMU-Entwicklung), Februar 2016.

(11)  Sonderbericht Nr. 18/2019: mit dem Titel „EU-Treibhausgasemissionen: gute Berichterstattung, aber bessere Einblicke in künftige Reduktionen erforderlich“, ABl. C 400 vom 26.11.2019, S. 16.

(12)  Ziffer 258 der Entschließung über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen.

(13)  Ziffer 260 der Entschließung über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen.

(14)  https://www.nku.gov.sk/web/sao/news/-/asset_publisher/FaxZbYV7Oqlp/content/direct-aid-in-agriculture-without-targeted-control-with-holes-in-legislation.

(15)  https://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2014_2019/plmrep/COMMITTEES/CONT/DV/2021/01-25/Study_Largest50Beneficiaries_EN.pdf

(16)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1804 der Kommission vom 28. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 hinsichtlich der Änderung von Beihilfe- und Zahlungsanträgen sowie der Kontrollen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und des Kontrollsystems im Rahmen der Cross-Compliance.

(17)  Sonderbericht Rechnungshofs Nr. 04/2020 mit dem Titel „Nutzung neuer Bildgebungstechnologien zur Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik: Fortschritte insgesamt kontinuierlich, bei der Klima- und Umweltüberwachung jedoch langsamer“.

(18)  https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/INAP20_03/INAP_Gender_equality_DE.pdf.

(19)  Deutschland, Griechenland, Italien, Zypern, Litauen, Polen, das Vereinigte Königreich, Slowenien.

(20)  Dies betrifft die Kontrollberichte aus Bulgarien, der Tschechischen Republik, Frankreich, den Niederlanden, Österreich, Portugal, der Slowakei, Estland, Spanien, Island, Malta und Finnland.

(21)  Sonderbericht des Rechnungshofes Nr. 24/2019 mit dem Titel „Asyl, Umsiedlung und Rückkehr von Migranten: Zeit für verstärkte Maßnahmen zur Beseitigung der Diskrepanzen zwischen Zielen und Ergebnissen“.

(22)  Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 20/2019 mit dem Titel „EU-Informationssysteme zur Unterstützung der Grenzkontrolle: insgesamt wirkungsvoll, doch unzureichender Fokus auf aktuellen und vollständigen Daten“.

(23)  Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 01/2019 mit dem Titel „Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben: Es muss gehandelt werden“.

(24)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/446 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (ABl. L 94 vom 27.3.2020, S. 3).

(25)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/445 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 94 vom 27.3.2020, S. 1).

(26)  Soforthilfe („emergency assistance“ — EMAS) im Rahmen des AMIF.

(27)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2020 zu der Verbesserung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und der Effizienz der Hilfe (2019/2184(INI)).

(28)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1), mit Wirkung vom 16. Dezember 2020 ersetzt durch die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28).

(29)  DEVE-Stellungnahme zum Thema „Schutz der Menschenrechte und die externe Migrationspolitik der EU“, Ziffer 17.

(30)  https://ec.europa.eu/international-partnerships/external-evaluation-eus-policy-coherence-development-2009-2016_en

(31)  ABl. C 377 vom 9.11.2020, S. 13, S. 211 des Berichts.

(32)  ABl. C 377 vom 9.11.2020, S. 13, S. 213 des Berichts.

(33)  ABl. C 377 vom 9.11.2020, S. 13, S. 214 des Berichts.

(34)  Ziffer 32 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, sind (2019/2055(DEC)).

(35)  DEVE-Stellungnahme zum Thema „Schutz der Menschenrechte und die externe Migrationspolitik der EU“, Ziffer 13.

(36)  Durch diese Bestimmung entstehen Probleme auf mehreren Ebenen. Erstens handelt es sich beim Büro und beim gesamten Budget, das von der Kommission für die Europäischen Schulen vorgesehen ist, um eine öffentliche Dienstleistung, die bereits von den Mitgliedstaaten und den Steuerzahlern in diesem Rahmen bezahlt wurde. Zweitens erscheint die Behauptung, dass die anerkannten Schulen zusätzliche Kosten mit sich bringen, für die sie Rechenschaft ablegen sollten, wenig einleuchtend, da die Tätigkeit der anerkannten Schulen insgesamt eigenfinanziert ist und keine Intervention durch die Kommission erfährt. Da eine Öffnung des Europäischen Abiturs und der Schulbesuch von Kindern europäischer Beamter zu viel geringeren Kosten möglich ist, als es bei den Europäischen Schulen des Typs I der Fall ist, sollte deren Entwicklung stattdessen in den Haushalt der Kommission überführt werden und keinesfalls einer Besteuerung unterliegen, durch die deren Entwicklung und die erheblichen Einsparungen, die sie zugunsten der Union erzielen, beeinträchtigt würden.

(37)  Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht 15/2019: Umsetzung des Personalreformpakets 2014 bei der Kommission — hohe Einsparungen, aber nicht ohne Folgen für die Bediensteten.

(38)  Sonderbericht Nr. 23/2020 des Rechnungshofs „Das Europäische Amt für Personalauswahl: Es ist an der Zeit, den Auswahlprozess an die veränderten Einstellungsanforderungen anzupassen“.

(39)  https://www.ombudsman.europa.eu/en/case/en/57060

(40)  https://ec.europa.eu/info/departments/informatics/open-source-software-strategy_en

(41)  https://ec.europa.eu/isa2/isa2_en


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/81


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1544 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan I — Parlament

DAS EUROPÄISCHEN PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 — C9-0221/2020) (2),

unter Hinweis auf den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan I — Parlament (3),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Internen Prüfers für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zusammen mit den Antworten der Organe (4),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (5) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (6), insbesondere auf die Artikel 260, 261 und 262,

gestützt auf den Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2018 über die Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments, insbesondere auf Artikel 34,

gestützt auf Artikel 100, Artikel 104 Absatz 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0044/2021),

A.

in der Erwägung, dass der Präsident den Rechnungsabschluss des Parlaments für das Haushaltsjahr 2019 am 24. Juni 2020 angenommen hat;

B.

in der Erwägung, dass der Generalsekretär als oberster bevollmächtigter Anweisungsbefugter am 17. Juni 2020 bestätigt hat, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass die dem Parlament zugewiesenen Haushaltsmittel entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden, und dass die eingerichteten Kontrollverfahren die notwendige Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bieten;

C.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof bei seiner Prüfung feststellte, er habe bei seiner spezifischen Bewertung der im Jahr 2019 getätigten Verwaltungsausgaben und sonstigen Ausgaben in den untersuchten und gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgeschriebenen jährlichen Tätigkeitsberichten der Organe und Einrichtungen keine schwerwiegenden Mängel festgestellt;

D.

in der Erwägung, dass nach Artikel 262 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 die Organe der Union alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen müssen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments nachzukommen;

1.   

erteilt seinem Präsidenten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 67 vom 7.3.2019, S. 1.

(2)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 1.

(3)  ABl. C 239 vom 20.7.2020, S. 1.

(4)  ABl. C 377 vom 9.11.2020, S. 13.

(5)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 180.

(6)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/83


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1545 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses zur Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan I — Parlament, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss zur Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan I – Parlament,

gestützt auf Artikel 100, Artikel 104 Absatz 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0044/2021),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungsführer des Europäischen Parlaments (im Folgenden „das Parlament“) in seiner Bescheinigung des Rechnungsabschlusses bestätigt hat, dass der Abschluss die Vermögens- und Finanzlage, die Ergebnisse der Vorgänge und die Cashflows des Parlaments in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt;

B.

in der Erwägung, dass der Verwaltung des Parlaments entsprechend dem üblichen Verfahren 192 Fragen übersandt wurden, auf die schriftliche Antworten eingingen, die vom Haushaltskontrollausschuss des Parlaments in Anwesenheit des für den Haushalt zuständigen Vizepräsidenten, des Generalsekretärs, des Direktors der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden „die Behörde“) und des Internen Prüfers in öffentlicher Sitzung erörtert wurden;

C.

in der Erwägung, dass die Qualität, Effizienz und Effektivität der Verwaltung der öffentlichen Mittel immer verbessert werden können und dass Kontrollen notwendig sind, um sicherzustellen, dass die politische Führung und die Parlamentsverwaltung ihrer Verantwortung gegenüber den Bürgern der Union nachkommen;

Haushaltsführung und Finanzmanagement des Parlaments

1.

stellt fest, dass sich die endgültigen Mittel des Parlaments für 2019 auf insgesamt 1 996 978 262 EUR beliefen, was 18,5 % der Mittel von Rubrik V des mehrjährigen Finanzrahmens (1) entspricht, die für die Verwaltungsausgaben aller Unionsorgane für 2019 veranschlagt wurden, und eine Zunahme um 2,4 % gegenüber dem Haushaltsplan 2018 bedeutet (1 950 687 373 EUR);

2.

stellt fest, dass sich die im Jahresabschluss ausgewiesenen Gesamteinnahmen zum 31. Dezember 2019 auf 207 521 070 EUR (2018: 193 998 910 EUR), einschließlich zweckgebundener Einnahmen in Höhe von 36 566 236 EUR (2018: 30 783 590 EUR), beliefen;

3.

betont, dass 67,8 % der Gesamtmittel für Verpflichtungen auf vier Kapitel entfielen, Kapitel 1 0 (Mitglieder des Organs), Kapitel 1 2 (Beamte und Bedienstete auf Zeit), Kapitel 2 0 (Gebäude und Nebenkosten) und Kapitel 4 2 (Ausgaben für parlamentarische Assistenz), woran sich erkennen lässt, dass ein Großteil der Ausgaben des Parlaments nur in geringem Maße Änderungen unterliegt;

4.

nimmt die Beträge zur Kenntnis, auf deren Grundlage der Rechnungsabschluss des Parlaments für das Haushaltsjahr 2019 erstellt wurde:

(a)

Verfügbare Mittel (in EUR)

Mittel für 2019:

1 996 978 262

nicht automatische Mittelübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2018:

automatische Mittelübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2018:

299 095 028

Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, für 2019:

36 566 236

Mittelübertragungen, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, aus dem Haushaltsjahr 2018:

49 010 988

Insgesamt:

2 381 650 514

(b)

Verwendung der Mittel im Haushaltsjahr 2019 (in EUR)

Mittelbindungen:

2 332 411 812

getätigte Zahlungen:

2 035 068 314

automatische Mittelübertragungen, einschließlich Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen:

306 712 540

nicht automatische Mittelübertragungen:

in Abgang gestellte Mittel:

38 744 124

(c)

Einnahmen (in EUR)

im Jahr 2019:

207 521 070

(d)

Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2019 (in EUR)

1 685 376 397

5.

stellt fest, dass 98,8 % der in den Haushaltsplan des Parlaments eingesetzten Mittel (1 973 232 524 EUR) gebunden und 1,2 % der Mittel in Abgang gestellt wurden; begrüßt, dass wie in den Vorjahren eine sehr hohe Haushaltsvollzugsquote erreicht wurde; stellt fest, dass sich die Zahlungen auf insgesamt 1 698 971 864 EUR beliefen, was einer Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen von 86,1 % entspricht;

6.

betont, dass ein Großteil der für 2019 in Abgang gestellten Mittel in Höhe von 23 745 738 EUR auf Dienstbezüge und sonstige Ansprüche sowie auf Ausgaben im Zusammenhang mit Gebäuden entfällt;

7.

stellt fest, dass für das Haushaltsjahr 2019 achtzehn Mittelübertragungen gemäß den Artikeln 31 und 49 der Haushaltsordnung im Umfang von 76 028 316 EUR genehmigt wurden, was 3,8 % der endgültigen Mittel entspricht; stellt fest, dass 45,3 % der Mittelübertragungen mit der Gebäudepolitik des Parlaments und überwiegend insbesondere mit den Beiträgen zur Finanzierung der jährlichen Zahlungen für das Konrad-Adenauer-Bauprojekt im Zusammenhang standen; stellt fest, dass sich die Übertragungen im Zusammenhang mit der mehrmaligen Verschiebung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf 25 % beliefen;

Stellungnahmen des Rechnungshofs zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung 2019 und zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

8.

erinnert daran, dass der Rechnungshof eine einzige spezifische Bewertung der Verwaltungsausgaben und sonstigen Ausgaben für alle Unionsorgane durchführt; weist darauf hin, dass die Verwaltungsausgaben und damit verbundenen Ausgaben die Ausgaben für Personal (Gehälter, Zulagen und Versorgungsbezüge), die 60 % der entsprechenden Gesamtausgaben ausmachen, sowie Ausgaben für Gebäude, Ausstattung, Energie, Kommunikation und Informationstechnologie umfassen;

9.

stellt fest, dass aus den Prüfungsnachweisen insgesamt hervorgeht, dass die Verwaltungsausgaben nicht in wesentlichem Ausmaß fehlerbehaftet sind; stellt ferner fest, dass die Fehlerquote in der Rubrik V des mehrjährigen Finanzrahmens („Verwaltung“) auf der Grundlage der drei quantifizierten Fehler auf einen Wert unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle geschätzt wird;

10.

nimmt Kenntnis von den Feststellungen im Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (im Folgenden „der Bericht des Rechnungshofs“), die konkret das Parlament betreffen; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof Fehler bei einer Zahlung an eine europäische politische Partei feststellte, die die Nichteinhaltung von Regeln zur Erstattungsfähigkeit von Ausgaben betrafen, insbesondere wurden keine schriftlichen Vertragsunterlagen und keine Belege für tatsächlich angefallene Kosten vorgelegt; bedauert, dass der Rechnungshof bereits 2014, 2015 und 2016 in seinen Jahresberichten auf ähnliche Mängel bei Vorgängen im Zusammenhang mit Fraktionen und mit einer europäischen politischen Partei hingewiesen hatte; fordert mehr Transparenz beim Informationsaustausch, sodass sich diese Mängel in Zukunft nicht wiederholen; stellt indes fest, dass zwar nach wie vor Verbesserungsbedarf besteht, sich in den letzten Jahren jedoch vieles zum Guten gekehrt hat;

11.

nimmt die Antworten des Parlaments im kontradiktorischen Verfahren mit dem Rechnungshof zur Kenntnis, in der es die durch die Feststellungen des Rechnungshofs herausgestellten Einzelfälle erneut prüft und sie angeht; weist darauf hin, dass die Verwaltung des Parlaments zwar die anweisungsbefugte Dienststelle für die Zahlung von Finanzhilfen an die europäischen politischen Parteien ist, dass sie jedoch nicht für deren tatsächliche Ausgaben verantwortlich ist, und dass die europäischen politischen Parteien selbst für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit ihrer Vorgänge verantwortlich sind; stellt fest, dass das Parlament den europäischen politischen Parteien umfassende Informationen und Orientierungshilfen zu Themen bot, die sich als problematisch erwiesen hatten; fordert den Rechnungshof auf, die Ausgaben der europäischen politischen Parteien regelmäßig zu prüfen;

Jahresbericht des Internen Prüfers

12.

stellt fest, dass der Interne Prüfer am 16. November 2020 in der Sitzung des federführenden Ausschusses seinen Jahresbericht vorlegte und die Zuverlässigkeitsprüfungen erläuterte, die er 2019 in den folgenden Bereichen durchgeführt und über die er Bericht erstattet hatte:

Prüfung der Auftragsvergabe und der Vertragsausführung im Bereich Verpflegungsdienstleistungen (Generaldirektion Infrastrukturen und Logistik (GD INLO)),

Prüfung in Bezug auf Besuchergruppen (Generaldirektion Kommunikation (GD COMM)),

Prüfung der Zulage für parlamentarische Assistenz für örtliche Assistenten (Generaldirektion Finanzen (GD FINS)),

erster Bericht über die Prüfung der Informationssysteme: Identitäts- und Zugangsverwaltung,

Prüfung der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (GD FINS),

erste Prüfung des Datenschutzrahmens des Parlaments,

Weiterbehandlung der noch ausstehenden Maßnahmen aus den Berichten über die interne Prüfung – Phase I/2019 und II/2019;

13.

begrüßt und unterstützt die folgenden Maßnahmen, auf die sich der Interne Prüfer auf der Grundlage der Zuverlässigkeitsprüfungen mit den zuständigen Generaldirektionen geeinigt hat bzw. noch einigt:

was die Prüfung der Auftragsvergabe und der Vertragsausführung im Bereich Verpflegungsdienstleistungen (GD INLO) anbelangt, Erreichen der Ziele der internen Kontrolle, insbesondere indem längere Fristen für die Auftragsvergabe vorgesehen werden, die der Komplexität der Spezifikationen angemessen sind; Sicherung klarerer, sachdienlicherer und präziserer Ausschreibungsbedingungen, Sicherstellung einer transparenten Bewertung der Angebote auf der Grundlage der veröffentlichten Kriterien, die ordnungsgemäß dokumentiert wird; Validierung von Ad-hoc-Konzessionsverträgen durch den Juristischen Dienst; die entscheidende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Verwaltung von Änderungen an Konzessionsverträgen; verbesserte Verwaltung der Überwachung und Berichterstattung (das Parlament weist darauf hin, dass die genannten Maßnahmen grundlegend dafür sind, dass bei Vergabeverfahren mehr Angebote eingehen und somit über einen bestimmten Zeitraum Wettbewerb und Dienstleistungen verbessert werden; hält es für geboten, Umweltverträglichkeitskriterien und soziale Faktoren zu berücksichtigen);

was die Prüfung in Bezug auf Besuchergruppen anbelangt, bessere Gewähr für die Rechtmäßigkeit der Zahlungen und die effiziente Umsetzung der Regelung für Beihilfen, einschließlich besserer Definitionen der förderfähigen Kosten und des Förderzeitraums; Verbesserung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen von Erstattungen; Sicherstellung der uneingeschränkten Einhaltung der geltenden Vorschriften für die Übernahme förderfähiger Kosten von Besuchergruppen; Maßnahmen zur Sicherung der uneingeschränkten Durchführung des Besuchergruppenprogramms;

was den ersten Bericht über die Prüfung der Informationssysteme: Identitäts- und Zugangsverwaltung anbelangt, Beschränkung der Gewährung von bevorrechtigten „Superuser“-Berechtigungen für den Zugriff auf die UNIX-/LINUX-Infrastruktur auf ein absolutes Minimum; auf zentraler Ebene Stärkung der Kontrolle des Zugangs zu den in die Stichprobe einbezogenen, für den Betrieb sehr wichtigen Anwendungen; Einführung von Sicherheitsverfahren für bevorrechtigte Konten, um Vorschriften für die Kontrolle des Zugangs festzulegen;

was die Prüfung der Zulage für parlamentarische Assistenz (GD FINS) anbelangt, Schwerpunkt auf der Einhaltung der Vorschriften und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei Verfahren für die Erstattung der Kosten der örtlichen parlamentarischen Assistenz, insbesondere auf dem Handlungsspielraum im Bereich der beruflichen und vertraglichen Verpflichtungen der Zahlstellen und der jährlichen Abrechnung ihrer Konten;

was die erste Phase der Prüfung der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (GD FINS) anbelangt, Schwerpunkt auf dem Verfahren für die Eintragung der europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen und der Überwachung der Erfüllung der Voraussetzungen durch diese, der zweckmäßigen Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Anweisungsbefugten des Parlaments sowie auf den praktischen Aspekten der Anwendung der wichtigsten Rechtsvorschriften;

was die erste Prüfung des Datenschutzrahmens des Parlaments anbelangt, die im Rahmen des Arbeitsprogramms der Dienststelle Interne Prüfung für 2020 angenommen wird, Schwerpunkt auf der Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1725 (2) durch den Datenschutzrahmen des Parlaments sowie einer auf Dauer angelegten Lenkungsstruktur, die Gewähr dafür bietet, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verwaltung personenbezogener Daten eingehalten werden, ergänzt um Maßnahmen zum Schutz dieser Daten; Schwerpunkt auf der zuverlässigen und einheitlichen Berichterstattung über die Verwaltung der personenbezogenen Daten durch das Organ;

14.

stellt fest, dass infolge des Folgeprüfungsverfahrens für 2019 36 von 93 noch ausstehenden Maßnahmen abgeschlossen wurden; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass neben diesen validierten Maßnahmen noch insgesamt 124 Maßnahmen aus Prüfungsberichten ausstanden – einschließlich jener, deren Durchführung noch nicht fällig ist –, von denen 62 in die Kategorie „erhebliches Risiko“ fielen; erwartet, dass die einzelnen Generaldirektionen darauf hinwirken, dass die überfälligen Maßnahmen abgeschlossen und die vereinbarten Maßnahmen vor Ablauf der festgelegten Fristen umgesetzt werden; fordert den Generalsekretär auf, der Entlastungsbehörde im Laufe seiner Anhörungen vor dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments im Oktober und November 2021 über den Abschluss der noch ausstehenden Maßnahmen Bericht zu erstatten;

Folgemaßnahmen zur Entlastungsentschließung 2018

15.

nimmt Kenntnis von den schriftlichen Antworten in Bezug auf die Entlastungsentschließung 2018, die dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments am 21. September 2020 übermittelt wurden, sowie von den Ausführungen des Generalsekretärs zu den verschiedenen Fragen und Forderungen, die in der Entschließung zur Entlastung des Parlaments für 2018 sowie in der daran anschließenden Aussprache mit den Mitgliedern aufgeworfen wurden;

16.

bedauert, dass einige der in der Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 abgegebenen Empfehlungen nicht hinreichend weiterverfolgt wurden und dass in dem Dokument zu den Folgemaßnahmen der Entlastung keine entsprechende Begründung enthalten ist; fordert den Generalsekretär auf, alle Punkte in den jährlichen Entlastungsentschließungen, in denen Maßnahmen gefordert werden, an das Präsidium zu übermitteln, einen Aktionsplan zu erstellen, um die Empfehlungen umzusetzen und ihnen nachzukommen, und die diesbezüglichen Ergebnisse in die jährlichen Tätigkeitsberichte aufzunehmen; betont, dass der Generalsekretär und der für den Haushalt zuständige Vizepräsident regelmäßige Aussprachen mit dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments über Fragen zu dessen Haushaltsplan und seiner Ausführung führen sollte; ist der Ansicht, dass diese das ganze Jahr über und nicht nur während des Entlastungsverfahrens stattfinden sollten; fordert das Präsidium erneut auf, für mehr Transparenz bei seinem Beschlussfassungsverfahren zu sorgen, insbesondere was die zeitnahe Veröffentlichung einschlägiger Unterlagen und Informationen auf seiner Website anbelangt;

17.

nimmt die Schritte zur Kenntnis, die unternommen wurden, um den Wechsel zum neuen Anbieter von Dienstleistungen für die Kinderkrippe des Parlaments zu erleichtern; fordert die zuständigen Stellen auf, die Leistung des neuen Teams fortlaufend zu überwachen, um sicherzustellen, dass das Leistungsniveau nicht absinkt, und unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass das Betreuungsverhältnis angemessen ist;

18.

bedauert, dass mit Blick auf den freiwilligen Pensionsfonds keine weiteren Schritte unternommen wurden, da einige Mitglieder des Pensionsfonds den Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2018 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „der Gerichtshof“) angefochten hatten; fordert den Generalsekretär auf, den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments unverzüglich über das Urteil des Gerichtshofs zu unterrichten;

19.

begrüßt, dass weit weniger Barzahlungen geleistet wurden und dass die Mitglieder von der in den überarbeiteten Regeln gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, die finanzielle Verantwortung für bezuschusste Besuche an Spezialisten – d. h. an Zahlstellen oder Reisebüros statt an akkreditierte parlamentarische Assistenten (im Folgenden „APA“) – zu delegieren; bringt jedoch seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass der Generalsekretär noch keine Bewertung der neuen Regelung veröffentlicht hat, und fordert, dass mit den Vorarbeiten für diese Bewertung begonnen wird; hält es für geboten, dabei den Internen Prüfer zu den bestehenden Verfahren zu konsultieren;

20.

bedauert, dass auf der Führungsebene in der Verwaltung des Parlaments kein ausgewogenes Geschlechterverhältnis besteht; nimmt die diesbezüglichen Fortschritte und die neuen Zielvorgaben jedoch erfreut zur Kenntnis; stellt fest, dass die Angelegenheit kontinuierlich weiterverfolgt werden muss;

21.

weist auf den Entlastungsbeschluss von 2018 hin, in dem das Präsidium aufgefordert wird, die Zahl der Menschen mit Behinderungen, die in der Verwaltung des Parlaments tätig sind, zu erhöhen;

22.

fordert den Generalsekretär erneut auf, darauf zu beharren, dass die geografische Ausgewogenheit auf allen Personalebenen, einschließlich der Führungsebene, tatsächlich anteilmäßig die Bevölkerung der Mitgliedstaaten wiedergibt; nimmt Kenntnis von den Schwierigkeiten des Parlaments bei der Einstellung von Bediensteten aus bestimmten Mitgliedstaaten; betont, wie wichtig es ist, das Parlament als Arbeitgeber unionsweit attraktiver zu machen;

23.

begrüßt den Vermerk des Generalsekretärs zu den Maßnahmen der Verwaltung des Europäischen Parlaments zugunsten von Menschen mit Behinderungen, hebt hervor, dass die zehn in dem Vermerk gegebenen Zusagen in dem Bereich der digitalen und physischen Barrierefreiheit in der laufenden Wahlperiode noch nicht in die Tat umgesetzt wurden, und fordert, dass die Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte auf dem Laufenden gehalten wird;

24.

weist darauf hin, dass Berichterstatter, Schattenberichterstatter und Ausschussvorsitze mit Artikel 11 der Geschäftsordnung dazu verpflichtet wurden, Informationen über Treffen mit Interessenvertretern zu veröffentlichen, die im Rahmen der Erstellung ihres jeweiligen Berichts stattfinden; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass seit Beginn der neuen Wahlperiode auf der Website des Parlaments zwecks größerer Transparenz die notwendigen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass die Mitglieder geplante Treffen mit Interessenvertretern veröffentlichen können; stellt fest, dass von den 705 amtierenden Mitgliedern 324 zum 1. Dezember 2020 mindestens ein Treffen mit einem Interessenvertreter auf der Website des Parlaments veröffentlicht haben; regt jedoch an, die Barrierefreiheit und die Nutzerfreundlichkeit des Instruments weiter zu verbessern, auch indem Berichterstatter, Schattenberichterstatter und Ausschussvorsitze auf die Verpflichtung hingewiesen werden, entsprechende Informationen zu veröffentlichen, sodass das Instrument seinen Zweck insofern erfüllt, als das Parlament offener und transparenter wird und den Bürgern in stärkerem Maße Rechenschaft ablegt;

25.

weist erneut darauf hin, dass der Präsident des Parlaments die Dienststellen des Parlaments angewiesen hat, eine Reihe von Änderungen an dem Instrument vorzunehmen, um seine Nutzerfreundlichkeit zu verbessern, insbesondere indem sie es mit dem Transparenzregister und der legislativen Beobachtungsstelle verknüpfen; fordert das Parlament auf, diese Änderungen unverzüglich vorzunehmen;

Allgemeiner Kontext

26.

stellt fest, dass der für den Haushalt zuständige Vizepräsident, der Generalsekretär und die Mitglieder des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments am 16. November 2020 in Anwesenheit des Internen Prüfers und des Direktors der Behörde eine Aussprache über die Entlastung des Parlaments für 2019 geführt haben;

27.

weist darauf hin, dass das Jahr 2019 im Parlament von der Wahl im Mai dieses Jahres in zwei Hälften unterteilt wurde, deren erste der Annahme von Rechtsvorschriften und deren zweite dem Beginn einer neuen Wahlperiode gewidmet war;

28.

stellt fest, dass der Anteil neuer Mitglieder in der neunten Wahlperiode mit 61 % deutlich über dem Wert der vergangenen Wahlperioden und über dem angenommenen Wert von 50 % lag, auf dessen Grundlage der Haushaltsplan des Parlaments für 2019 erstellt worden war;

29.

weist darauf hin, dass der Haushaltsplan des Parlaments für 2019 entscheidend davon beeinflusst wurde, dass sich der Zeitpunkt für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union im Laufe des Jahres 2019 drei Mal verschoben hatte; weist darauf hin, dass die Entschädigungen und Vergütungen für britische Mitglieder und die Gehälter und Zulagen ihrer Assistenten für einen längeren Zeitraum gezahlt wurden als ursprünglich geplant, sodass deutlich mehr Mittelübertragungen mit deutlich höheren Gesamtkosten im Haushaltsplan des Parlaments erforderlich wurden; begrüßt, dass die Generaldirektion Personal (GD PERS) die Arbeitsverträge von Assistenten der britischen Mitglieder flexibel handhabt;

30.

stellt mit Genugtuung fest, dass sich das Front Office für die APA als einzige Anlaufstelle für die Verwaltung des gesamten Verfahrens der Einstellung von APA etabliert und die GD PERS durch ihre eigens für die Wahl 2019 eingerichtete Arbeitsgruppe wesentlich dazu beigetragen hat, die Einführung und die Einarbeitung von neuen Mitgliedern und APA nach der Wahl zu erleichtern und den Übergang zur neuen Wahlperiode erfolgreich zu meistern, wodurch bis zur ersten Tagung der neunten Wahlperiode Verträge mit 1 292 APA (d. h. für 93 % der Mitglieder) und bis Ende des Jahres 2 017 Verträge abgeschlossen wurden;

31.

bedauert, dass die Mitglieder aufgrund der höheren Arbeitsbelastung der GD PERS Schwierigkeiten dabei haben, ihre Assistenten zu Beginn der Wahlperiode zügig einzustellen; fordert, dass die Teams der Verwaltung des Parlaments, die für die Einstellung von APA zuständig sind, vor dem Beginn jeder neuen Wahlperiode für den Zeitraum verstärkt werden, der erforderlich ist, um es den Mitgliedern zu ermöglichen, ihre Assistenten einzustellen, und um den Assistenten im Vorfeld sowie bis zum Ende der hohen Arbeitsbelastung umfassende Schulungen anzubieten;

32.

bekräftigt, dass die Bestimmungen des Statuts über die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Wiedereinrichtungsbeihilfe gleichermaßen für alle Kategorien von Bediensteten gelten müssen; fordert die GD PERS auf, insbesondere die Fälle von ehemaligen akkreditierten parlamentarischen Assistenten zu prüfen, in denen die vorgesehene Frist zum Ende der Wahlperiode im Juli 2019 nicht ordnungsgemäß angewandt wurde;

33.

begrüßt, dass nach dem Beschluss des Präsidiums vom 2. Juli 2019 über die Stärkung des Rahmens für die Einstellung von Praktikanten der Mitglieder neue Aufgaben der Personalverwaltung für diese Praktikanten übernommen wurden;

34.

begrüßt, dass die neuen Arbeitsumgebungen für die Mitglieder in Brüssel und Straßburg 2019 erfolgreich fertiggestellt wurden; begrüßt, dass die Renovierung aller Büros der Mitglieder in Brüssel (1 eigenes Büro je Mitglied + 2 Büros für dessen Mitarbeiter) und in Straßburg (1 eigenes Büro je Mitglied + 1 Büro für dessen Mitarbeiter) in Rekordzeit und früher als geplant abgeschlossen wurde und dabei unter den veranschlagten Kosten für die Arbeiten blieb und dass die Kosten der neuen Büroausstattung, einschließlich integrierter IT-Lösungen, niedriger waren als ursprünglich angenommen; nimmt zur Kenntnis, dass der überarbeitete Büroverteilungsplan für Mitglieder und Fraktionen auf der effizientesten Nutzung der verfügbaren Büroräume beruht; bedauert, dass die Büros einiger Fraktionsmitglieder als Folge dessen wahllos über unterschiedliche Gebäude und Stockwerke verteilt sind, was die Einheit der Fraktionen aufbricht; bedauert ebenfalls, dass einige Mitglieder aufgrund der Verteilung der Büros auf die Fraktionen in externe Gebäude umgezogen sind, die nicht länger an die wichtigsten Tätigkeiten des Parlaments gekoppelt sind, sodass nun die Mitarbeiter von den Mitgliedern strukturell getrennt sind; nimmt zur Kenntnis, dass die Einrichtungen im Trèves-1-Gebäude von minderer Qualität sind und vorrangig nach Lösungen gesucht werden sollte, um es an die Hauptgebäude anzuschließen;

35.

nimmt zur Kenntnis, dass Telearbeit, Videokonferenzen und Fernabstimmungen nun Teil der Arbeitsregelungen des Parlaments für Mitglieder sind; fordert das Präsidium auf, zu prüfen, wie diese Möglichkeiten allen Mitgliedern, die dies wünschen, weiterhin geboten werden können und was dies kosten würde, und in Erwägung zu ziehen, diese Möglichkeiten auch künftig zu nutzen, sodass die Mitglieder in sogenannten hybriden Wochen sowohl an Sitzungen in ihren Wahlkreisen als auch an Sitzungen mit ihren Kollegen in Brüssel teilnehmen könnten; weist jedoch darauf hin, die physische Anwesenheit in den Räumlichkeiten des Parlaments nicht vollständig durch Telearbeit ersetzt werden kann;

36.

bedauert, dass keine Vorkehrungen dafür getroffen wurden, dass Mitglieder, die aus berechtigtem Grund – z. B. aufgrund von Mutterschaftsurlaub, Elternzeit, Langzeiterkrankungen und Pflegefreistellung – vorübergehend abwesend sind, ihre Kernaufgaben weiterhin wahrnehmen und insbesondere an Aussprachen und Abstimmungen teilnehmen können; ist der Ansicht, dass dies im Widerspruch zu den Grundwerten der Union steht, da es bedeutet, dass die Wahl einer Kandidatin eine vorübergehende Nichtvertretung zur Folge haben kann; fordert das Präsidium auf, zu prüfen, wie die Fernteilnahme auch künftig ermöglicht werden kann und wie – weibliche und männliche – Mitglieder in Elternzeit bzw. in den vorgenannten Fällen vertreten werden können; fordert, dass Artikel 6 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments geändert wird, um im Hinblick auf die Elternzeit Abhilfe zu schaffen; fordert das Präsidium auf, die Geschäftsordnung geändert wird;

37.

nimmt zur Kenntnis, dass die Laissez-Passer der Europäische Union gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 (3) festgelegten Bedingungen an Mitglieder, Beamte und sonstige Bedienstete der Union ausgestellt werden sollten; weist darauf hin, dass nach Artikel 5 Absatz 3 der Geschäftsordnung jedes Mitglied das Recht hat, einen Ausweis der Union zu beantragen, „mit dem [es] sich in den Mitgliedstaaten und anderen Staaten, die ihn als gültiges Reisedokument anerkennen, frei bewegen kann“, da ja der Ausweis von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültiges Reisedokument anerkannt werden muss; bedauert, dass der Ausweis Berichten von Mitgliedern zufolge in einigen Mitgliedstaaten nicht als vollwertiges Reisedokument anerkannt wird; fordert das Parlament auf, dem nachzugehen und sich mit den zuständigen Behörden dahin gehend abzustimmen, dass Mitglieder auf dem Weg zu oder auf dem Rückweg von Sitzungen des Parlaments nicht in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden;

38.

stellt fest, dass die Vereinbarung zwischen dem Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen in den Bereichen Finanzen und Verwaltung Vorteile gebracht hat, die zu einer wirtschaftlichen Haushaltsführung der betreffenden Organe und Einrichtungen beitragen; weist jedoch erneut darauf hin, dass diese Vereinbarung nach Ansicht des Ausschusses unausgewogen ist und vom Parlament nicht vollständig eingehalten wurde; hält es für geboten, im Zuge einer Verlängerung oder Überarbeitung der bestehenden Vereinbarung alle noch offenen Fragen zu klären; ersucht die betreffenden Organe und Einrichtungen, dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments gemeinsam über diese Vereinbarung und ihre laufende Überarbeitung Bericht zu erstatten;

Kommunikation und Wahlen

39.

bringt seine Unterstützung dafür zum Ausdruck, wie das Parlament der Wahl zum Europäischen Parlament zu mehr Sichtbarkeit verhalf, indem es ein weit verzweigtes Netzwerk aufbaute, aktivierte und einband, dem Medien, Partner und Freiwillige angehörten, die als Meinungsmultiplikatoren in ihren eigenen Netzwerken tätig waren; nimmt jedoch mit Sorge zur Kenntnis, dass die Wahlbeteiligung bei der Wahl 2019 in einigen Ländern nicht hinreichend gestiegen ist; ist der Ansicht, dass eine langfristige Kampagne geführt werden sollte, bei der das Augenmerk insbesondere auf diese Länder gerichtet und mit der darauf hingewirkt wird, dass die Wahl zum Europäischen Parlament und die Rolle des Parlaments im Gesetzgebungsverfahren wahrgenommen werden;

40.

begrüßt, dass über 50 % der wahlberechtigten Unionsbürger an den Wahlen teilgenommen haben, und stellt mit Genugtuung fest, dass die Wahlbeteiligung zum ersten Mal seit der ersten Direktwahl im Jahr 1979 gestiegen ist; bedauert jedoch, dass die Ernennung des Präsidenten der Kommission anders als nach der Wahl 2014 nicht nach dem Verfahren des Spitzenkandidaten erfolgt ist; stellt fest, dass mit diesem Verfahren die Transparenz und die Rechenschaftspflicht der Kommission gegenüber dem Parlament gestärkt werden; nimmt zur Kenntnis, dass die Präsidentin der Kommission in den politischen Leitlinien den Verbesserungsbedarf in diesem Bereich anerkennt; betont, dass die Art und Weise, wie die Präsidenten der Organe ernannt und gewählt werden, gemäß den Leitlinien überprüft werden muss;

41.

betont, dass der Zugang von Menschen mit Behinderungen zum Verfahren für die Wahl zum Europäischen Parlament verbessert werden muss;

42.

nimmt zur Kenntnis, dass es notwendig war, die Wahl zum Europäischen Parlament auch im Vereinigten Königreich abzuhalten, und dass das Parlament seine Kommunikationskampagne auf das Vereinigte Königreich ausweitete;

43.

weist darauf hin, dass die GD COMM im Jahr 2019 813 Mitarbeiter hatte und 5,3 % des Gesamthaushalts des Parlaments verwaltete;

44.

ist der Ansicht, dass es nun wichtiger denn je ist, den Unionsbürgern vor Augen zu führen, dass das Parlament seinem Wesen nach politisch ist, und ihnen bewusst zu machen, was seine Mitglieder leisten; unterstützt alle Bemühungen des Parlaments und seiner GD COMM, Medien, Interessenvertreter und die breite Öffentlichkeit für das Parlament, seine Befugnisse, seine Beschlüsse und seine Tätigkeiten zu sensibilisieren; fordert die GD COMM auf, sich weiterhin dafür einzusetzen, dass die Website des Parlaments barrierefreier, intuitiver, schlüssiger und nutzerfreundlicher wird, da sie wesentlich dazu beiträgt, das Organ den Bürgern näherzubringen;

45.

stellt fest, dass das Präsidium der GD COMM die Aufgabe übertragen hat, die Bürger in der gesamten Union stärker für die bevorstehende Wahl zu sensibilisieren und so die demokratische Teilhabe zu stärken; begrüßt, dass die Wahl- und Informationskampagne des Parlaments im Jahr 2019 dazu beigetragen hat, dass die Wahlbeteiligung so hoch war wie seit 20 Jahren nicht mehr; bringt seine Unterstützung für die innovative institutionelle Kommunikationsstrategie des Parlaments für die Wahl zum Europäischen Parlament 2019 zum Ausdruck, mit der die Bürger für die Wahl sensibilisiert und zur Teilnahme an der Wahl bewogen werden sollten; stellt fest, dass die Strategie darauf beruhte, die Beziehungen zu den Medien zu stärken und ein solides Netzwerk von Partnern aufzubauen; hält es für ungemein wichtig, dass das Parlament nicht nur im Wahljahr, sondern während der gesamten Wahlperiode über unterschiedliche Kommunikationskanäle den Dialog mit den Unionsbürgern sucht; hält es für geboten, Synergieeffekte mit bestehenden Kanälen zu erzeugen und die Zusammenarbeit mit den Verbindungsbüros des Parlaments zu verstärken, um Doppelarbeit zu vermeiden und Steuergelder wirksam einzusetzen;

46.

ist zutiefst besorgt über die Website „EP Today“ und ihre irreführende Verwendung des Namens des Parlaments und der Symbolsprache der Union; nimmt mit großer Sorge Kenntnis davon, dass EUvsDesinfo festgestellt hat, dass 99 % der Artikel auf der Website „EP Today“ in Wirklichkeit von anderen Websites wie „Voice of America“ oder „Russia Today“ übernommen wurden; ist tief beunruhigt darüber, dass EU DisinfoLab bei nachfolgenden Ermittlungen eine massive, 15 Jahre laufende Kampagne aufgedeckt hat, bei der über mehr als 750 lokale Pseudomedien und mehr als zehn nichtstaatliche Pseudoorganisationen gezielt und erfolgreich Einfluss auf die Geschehnisse in der Union genommen wurde; ist beunruhigt darüber, dass mit dieser Kampagne erfolgreich Mitglieder angesprochen und angeworben wurden, bevor sie aufgedeckt und Gegenstand von Untersuchungen wurde; fordert die GD COMM des Parlaments auf, sich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Kommission abzustimmen, um in dieser Angelegenheit tätig zu werden;

47.

nimmt zur Kenntnis, dass vor und während der Wahl alle maßgeblichen Interessenträger des Parlaments über Desinformation und Drohungen gegen das Parlament auf dem Laufenden gehalten wurden, die von Einrichtungen oder Akteuren ausgesprochen wurden, die die Einheit und die europäische Demokratie untergraben wollten; fordert das Parlament nachdrücklich auf, mit regelmäßigen Informationen und Warnungen entschlossen gegen Desinformationen vorzugehen und angemessene Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Mitglieder, Mitarbeiter und Besucher zu organisieren; fordert das Parlament auf, die externe Kommunikation über seine Tätigkeiten weiter zu stärken;

48.

weist im Zusammenhang mit der dezentralisierten Wahlkampagne auf die Rolle der Verbindungsbüros des Parlaments hin, die die Beziehungen zu den Bürgern und den Medien durch eine Verstärkung der Presseteams förderten und mit Interessenträgern und Multiplikatoren zusammenarbeiteten, um neue Zielgruppen, insbesondere die junge Generation, zu erreichen; fordert, dass die Verbindungsbüros in den Mitgliedstaaten ihre aktive Rolle über die gesamte Wahlperiode hinweg beibehalten;

49.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) eine Untersuchung bezüglich der Tätigkeiten des Parlaments im Zusammenhang mit der Wahl 2019 durchführt, bei der es konkret darum geht, dass das Parlament ein in den Vereinigten Staaten ansässiges Unternehmen, das auf politische Kampagnen spezialisiert ist, mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt hatte; nimmt zur Kenntnis, dass der EDSB im Zuge der Untersuchung wegen der Beauftragung von NationBuilder durch das Parlament erstmals eine Verwarnung gegen ein Organ der Union aussprach, da das Parlament bezüglich der Auswahl und Genehmigung der von NationBuilder genutzten Unterauftragsverarbeiter gegen Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1725 verstoßen hatte; stellt ferner fest, dass der EDSB in der Folge eine zweite Verwarnung aussprach, nachdem das Parlament es versäumt hatte, vor Ablauf der vom EDSB gesetzten Frist gesetzeskonforme Datenschutzgrundsätze auf der Website thistimeimvoting.eu zu veröffentlichen; stellt mit Genugtuung fest, dass das Parlament in beiden Fällen den Empfehlungen des EDSB gefolgt ist; betont – wie dies der EDSB getan hat –, dass von Online-Manipulationen Gefahren ausgehen und strenge Datenschutzvorschriften gerade im digitalen Zeitalter für die Demokratie unerlässlich sind;

50.

nimmt Kenntnis von den einzelnen Ausgabenposten, die sich für 2019 wie folgt aufschlüsseln lassen:

Ausgabenposten

Ausgaben 2019

Personalkosten

24 293 036  EUR

Kosten für Gebäude

11 051 311  EUR

Kosten für Sicherheit

1 586 598  EUR

Kosten für Kommunikation

11 906 438  EUR

Insgesamt

49 137 382  EUR

51.

stellt fest, dass das Präsidium in seiner Sitzung vom 11. Februar 2019 bestätigt hat, dass das Büro des Parlaments in London beibehalten wird; stellt ferner fest, dass das Präsidium am 5. Oktober 2020 bestätigt hat, dass die Außenstelle in Edinburgh Ende 2020 geschlossen wird; nimmt zur Kenntnis, dass das Verbindungsbüro des Europäischen Parlaments im Vereinigten Königreich und die Delegation der Europäischen Union im Vereinigten Königreich für das Parlament weiterhin von entscheidender Bedeutung dafür sein werden, den Teilnehmern an Delegationsreisen in das Vereinigte Königreich Dienste zu leisten und den Austausch mit den Bürgern, der Zivilgesellschaft, der Regierung, dem Parlament und den Medien in dem Land fortzuführen; stellt in dieser Hinsicht fest, dass das Verbindungsbüro im Vereinigten Königreich mit der Delegation der Europäischen Union gemäß der jeweiligen Zuständigkeiten oder dem Parlament und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zusammenarbeitet; weist darauf hin, dass das Statut und die Eigenständigkeit der Bediensteten des Parlaments im Vereinigten Königreich gemäß dem etablierten Modell des Büros in Washington gewährleistet werden sollten, das erfolgreich arbeitet; bedauert daher, dass sich die Regierung des Vereinigten Königreichs weigert, den diplomatischen Status des Botschafters der Europäischen Union im Vereinigten Königreich vorbehaltlos anzuerkennen; fordert das Präsidium und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, gemeinsam mit den britischen Behörden eine praktische Lösung dafür zu finden, dass den für das Verbindungsbüro in London tätigen Mitarbeitern des Parlaments der Diplomatenstatus gewährt wird;

52.

weist wie bereits im Vorjahr mit Besorgnis auf den Beschluss des Präsidiums vom 11. Februar 2019 über die parlamentarische Unterstützung der Mission der Europäischen Union beim ASEAN in Jakarta, der Delegation der Europäischen Union bei der Afrikanischen Union in Addis Abeba und der Delegation der Europäischen Union bei den Vereinten Nationen in New York hin; hält es für geboten, neue Beschlüsse ausnahmslos auf der Grundlage einer genauen Kosten-Nutzen-Analyse zu fassen, und weist erneut darauf hin, dass dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments angesichts des besonderen Charakters dieser parlamentarischen Unterstützung detaillierte sachdienliche Informationen bereitgestellt werden sollten; bedauert, dass es nach wie vor an messbaren Indikatoren für die Bewertung der jährlichen Leistung im Rahmen des strategischen Planungs-, Überwachungs- und Berichterstattungszyklus des Parlaments fehlt; fordert den Generalsekretär auf, diese Bewertung unverzüglich vorzunehmen und zu gegebener Zeit sowohl dem Haushaltsausschuss als auch dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments vorzulegen;

53.

hält es für geboten, die Diskussionskultur im Parlament wiederzubeleben; begrüßt den Beschluss, demzufolge die Mitglieder Reden dem Plenum zugewandt am Rednerpult halten müssen; ist der Ansicht, dass die Diskussionskultur auch dadurch verbessert werden kann, dass ausreichend Zeit für den Austausch von Argumenten und Gegenargumenten vorgesehen wird, z. B. indem das Verfahren der blauen Karte ausgeweitet wird;

Bezuschusste Besuchergruppen

54.

begrüßt, dass das Parlament erhebliche Anstrengungen unternimmt, um seine Besucherdienste auszubauen und zu verbessern; nimmt die beeindruckende Zahl von über 1,5 Millionen Besuchern wohlwollend zur Kenntnis, die 2019 in allen Räumlichkeiten des Parlaments empfangen wurden, und begrüßt, dass die Zahl der jungen Besucher gegenüber 2018 um 26 % gestiegen ist;

55.

begrüßt, dass nach Inkrafttreten der neuen Regelung des Präsidiums für den Empfang von Besuchergruppen im Januar 2017 im Laufe des Jahres 2019 eine Prüfung in Bezug auf Besuchergruppen vorgenommen wurde und dass der GD COMM im Dezember 2019 Aktionspläne für die Verbesserung des Verwaltungs- und Kontrollrahmens und des Regelungsrahmens für die Erstattung der Kosten von Besuchergruppen vorgeschlagen wurden; hebt jedoch hervor, dass darüber nicht vergessen werden darf, wozu das Parlament eigentlich Besuchergruppen empfängt, nämlich dazu, das Parlament, seine Aufgaben und seinen Austausch mit den übrigen Organen der Union, die Arbeitsweise der Union und ihr Umfeld, zu dem auch die Gastgeberstädte gehören, den Bürgern näherzubringen;

56.

weist darauf hin, dass die überarbeitete Regelung für die Auszahlung von Beihilfen an bezuschusste Besuchergruppen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist; weist darauf hin, dass Gruppenleiter gemäß dem in diesen Regeln verankerten Grundsatz der Gemeinnützigkeit verpflichtet sind, nach der Prüfung der Ausgabenerklärung durch die Dienststellen des Parlaments alle nicht genutzten Finanzbeiträge zurückzuerstatten; fordert, dass bessere Gewähr dafür geboten wird, dass die geltenden Vorschriften bei der Verwaltung der bezuschussten Besuchergruppen, auch bei der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit Besuchern mit Behinderungen, strikt eingehalten werden; fordert erneut, dass die Möglichkeit, akkreditierte parlamentarische Assistenten als Gruppenleiter zu benennen, gestrichen wird, sodass ausschließlich Mitglieder der Gruppe oder Fachkräfte – d. h. Zahlstellen oder Reisebüros – die finanzielle Verantwortung für bezuschusste Besuche tragen;

57.

weist erneut darauf hin, dass der Interne Prüfer des Parlaments 2019 eine Prüfung der Umsetzung der neuen Vorschriften eingeleitet und in seinen im Jahr 2020 abgeschlossenen Feststellungen darauf hingewiesen hat, dass die Beihilfen für Besuchergruppen stärker an die den Gruppen tatsächlich angefallenen Kosten angeglichen und die Ex-ante-Kontrollen nach Auszahlung der ersten Beihilfe sowie das bestehende System der Ex-post-Kontrollen verstärkt werden sollten; bekräftigt, dass die Feststellungen des Internen Prüfers bei der Bewertung bestehender Verfahren und bei der Entwicklung strengerer Ex-ante-Kontrollen berücksichtigt werden sollten, sodass keine Geldbeträge angehäuft werden können, die sich der Kontrolle entziehen; fordert, dass der derzeitige Umfang der Ex-post-Kontrollen weiter geprüft wird;

58.

weist darauf hin, dass der Empfang von bezuschussten Besuchergruppen, denen Menschen mit Behinderungen angehören, mit zusätzlichen Kosten verbunden sein und höhere Beihilfen erfordern kann, und empfiehlt daher dem Präsidium, die Möglichkeit zu prüfen, diese Gruppen mit höheren Zuschüssen zu unterstützen, sodass die förderfähigen Ausgaben dieser Gruppen vollständig gedeckt werden;

59.

befürwortet die Tätigkeiten des Parlamentariums in Brüssel, das 2019 307 105 Besucher und damit deutlich mehr Gäste als noch 2018 empfing, sowie des Hauses der Europäischen Geschichte, das 2019 199 256 Besucher verzeichnete, was einer Steigerung um 21 % gegenüber 2018 gleichkommt; würdigt den Erfolg der Ausstellungen „Erlebnis Europa“ in Berlin, Ljubljana, Straßburg, Helsinki, Kopenhagen und Tallinn; nimmt zur Kenntnis, dass die Dienststellen des Parlaments ein gemeinsames Arbeitsprogramm mit dem Ziel ausgearbeitet haben, bis 2024 in allen Mitgliedstaaten entsprechende Ausstellungen zu eröffnen;

Gebäude

60.

weist darauf hin, dass die GD INLO im Jahr 2019 609 Mitarbeiter hatte und 12,6 % des Gesamthaushalts des Parlaments verwaltete;

61.

ist sich bewusst, dass das Präsidium am 11. März 2019 ein neues Konzept für künftige Sondierungen des Immobilienmarkts für Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments und Ausstellungsräume für die Ausstellungen „Erlebnis Europa“ in mehreren Mitgliedstaaten billigte;

62.

ist sich der Bedeutung der Gebäudepolitik bewusst, insbesondere des Abschlusses der letzten Installationsarbeiten im Montoyer-63-Gebäude in Brüssel, das 2019 in Betrieb genommen wurde, und des Bauvorhabens des Adenauer-Gebäudes in Luxemburg, das bis Ende Juni 2023 abgeschlossen werden soll; ist sich bewusst, dass der Haushaltsausschuss des Parlaments 2019 eine Sammelmittelübertragung in Höhe von 31 Mio. EUR für die Vorfinanzierung des Projekts genehmigte, bei der Kosten für Projektmanagement, Finanzierungskosten, zertifizierte Stellen usw. nicht berücksichtigt sind; bedauert die erhöhten Kosten aufgrund von Bauverzögerungen und stellt fest, dass Transaktionen mit den Bauunternehmen (im Zusammenhang mit den Verzögerungen bei dem Projekt) erforderlich gewesen sind, um weitere Verzögerungen und Kosten zu vermeiden (zwischen 5 % und 15 % des Auftragswerts);

63.

stellt fest, dass der Fokus einer neuen „Gebäudestrategie für die Zeit nach 2019“, die das Präsidium im April 2018 verabschiedete, auf Erfordernissen liegt, die noch nicht hinreichend berücksichtigt sind, darunter die Anpassung von Einrichtungen an die Entwicklung von Begegnungsmodellen (Konzeption von Tagungsräumen speziell für Trilogsitzungen), die Einbeziehung von „Erlebnis Europa“ in die Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments, um auf örtlicher Ebene aktiv zu werden und in engeren Kontakt mit den Bürgern zu treten, die weitere Verbesserung der Sicherheit der Parlamentsgebäude und deren Renovierung und die Schließung der Lücke bei der Verbindung zentraler Parlamentsgebäude, indem der Ankauf von Gebäuden gegenüber deren Anmietung bevorzugt wird;

64.

zeigt sich besorgt angesichts der überfälligen Maßnahmen, die 2018 mit dem Internen Prüfer vereinbart wurden und die die erheblichen Restrisiken bei der Gebäudeunterhaltung, -renovierung und -nutzung betreffen; fordert das Präsidium auf, eine umfassende Instandhaltungspolitik zu beschließen und der Entlastungsbehörde Bericht zu erstatten; begrüßt das schrittweise Auslaufen von Verträgen über die Auslagerung von Verwaltungsfunktionen und die dadurch entstehenden Einsparungen;

65.

stellt fest, dass beim größten Immobilienprojekt des Parlaments – der Erweiterung des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg – die erste Bauphase, der Ostflügel, fast abgeschlossen ist; unterstreicht, dass der Turm seit Herbst 2019 von Parlamentsmitarbeitern genutzt wird und dass der restliche Teil des Ostflügels nach und nach bis November 2020 belegt sein dürfte; stellt fest, dass mit dem Bau des Westflügels Ende 2020 begonnen werden soll und dessen Fertigstellung für 2023 geplant ist;

66.

nimmt die wesentliche Infrastruktur des Parlaments zur Kenntnis, die wie folgt aufgeschlüsselt werden kann:

Gebäude in Brüssel

Gebäude in Luxemburg

Gebäude in Straßburg

11 im Eigentum

2 im Eigentum

5 im Eigentum

4 gemietet

3 gemietet

 

659 092  m2

343 879  m2

344 283  m2

Verbindungsbüros und Außenstellen des EP

 

Insgesamt

37

Im Eigentum

12

Gemietet

25

Fläche

28 383  m2

67.

erinnert daran, dass das Parlament 2020 einen internationalen Architekturwettbewerb mit zwei Optionen ausschrieb: eine umfassende umweltfreundliche Renovierung des Spaak-Gebäudes oder dessen Neubau; betont, dass die wichtigsten Kriterien für die Renovierung bzw. den Neubau die Kostenwirksamkeit und die Energieeffizienz sein sollten; erwartet, dass so bald wie möglich eine detaillierte Bewertung der Kosten und der Energieeffizienz des ausgewählten Vorschlags durchgeführt und veröffentlicht wird, da der Vorprojektentwurf, der von dem Gewinner des Architekturwettbewerbs im Laufe des Jahres 2021 zu erstellen ist, dem Haushaltsausschuss und dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments vorgelegt werden soll; fordert, dass bei der Renovierung bzw. beim Neubau den aktuellen Bedürfnissen des Parlaments gemäß der Beschreibung in der aktualisierten „Gebäudestrategie für die Zeit nach 2019“ Rechnung getragen wird; betont, dass bei der Renovierung bzw. beim Neubau auch den aktuellen Bedürfnissen der Mitglieder und des Personals im Zusammenhang mit den jüngsten Einschränkungen und den Anpassungen aufgrund der neuen Situation im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit Rechnung getragen werden muss;

68.

nimmt den Beschluss des Präsidiums vom 25. November 2019, in allen Mitgliedstaaten spätestens bis zum Ende der laufenden Wahlperiode (2024) eine Ausstellung „Erlebnis Europa“ einzurichten, und das Ausmaß, in dem dieser Beschluss bisher umgesetzt wurde, zur Kenntnis; fordert den Generalsekretär auf, den Haushaltsausschuss und den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments regelmäßig über den Stand der Umsetzung zu informieren;

69.

begrüßt, dass sich das Parlament dafür einsetzt, eine Umgebung zu schaffen, die im Einklang mit den Normen der Union und den nationalen Rechtsrahmen allen Nutzern zugänglich ist, und dafür die erforderlichen Anpassungs- und Umbauarbeiten in seinen Gebäuden durchzuführen; betont, dass die Arbeiten zur Verbesserung der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität in Straßburg bereits begonnen haben und dass die Projekte in Brüssel wie auch in Straßburg, aber auch in sechs Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments fortgesetzt werden; fordert mit Nachdruck, dass diese Umbauarbeiten in allen anderen Parlamentsgebäuden fortgesetzt werden, indem man sich zur Einhaltung der in Anhang III der Richtlinie (EU) 2019/882 (4) festgelegten funktionalen Barrierefreiheitsanforderungen für die bauliche Umwelt verpflichtet und bei Vergabeverfahren auf einschlägige internationale und europäische Normen zur Erfüllung dieser Anforderungen verweist, damit – im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – Mitglieder, Bedienstete und Besucher mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität die Gebäude gleichberechtigt mit anderen betreten und die Einrichtungen entsprechend nutzen können; betont, dass Mittel bereitgestellt werden sollten, um diese Maßnahmen bzw. Kosten hinreichend zu decken;

70.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass 2017 die Warmwasserversorgung in den Büros der Mitglieder in Brüssel wie auch in Straßburg unterbrochen und immer noch nicht wiederhergestellt wurde; nimmt zur Kenntnis, dass die Einstellung der Warmwasserversorgung in den Mitgliederbüros in Brüssel und Straßburg am 24. Oktober 2017 von den Quästoren im Zusammenhang mit dem Gesundheitsrisiko beschlossen wurde, das bestand, nachdem in den von Alter und Verschleiß geprägten Hydrauliksystemen der Gebäude Legionellen (Bakterien) gefunden wurden; stellt fest, dass die größte Herausforderung für die Wiederherstellung der Warmwasserversorgung in den Gebäuden des Parlaments darin liegt, dass die gründliche Säuberung aller veralteten Rohrleitungen, zu denen mehrere tote Leitungen gehören, die völlige Stilllegung bedeuten würde und dass für ein Projekt einer solchen Größenordnung eine eingehende Durchführbarkeitsstudie erforderlich ist, bei der die Auswirkungen von Umzügen, Verlegungen, Staub und Lärm auf die Legislativarbeit der Mitglieder berücksichtigt werden müssen; fordert die GD INLO nachdrücklich auf, weiterhin Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen;

71.

stellt fest, dass 2019 eine erste Ausschreibung zum Abschluss von Verträgen für neue Bankeinrichtungen durchgeführt wurde, die damit endete, dass nur eine Bank sich entschied, ein Angebot für denselben Raum abzugeben, den die Bank zuvor belegte; stellt fest, dass im Jahr 2020 eine zweite Ausschreibung für die Belegung der beiden anderen Bankbereiche durchgeführt wurde und keine Angebote eingegangen sind; bedauert, dass die Filiale der ING nur in den ersten beiden Monaten der laufenden Wahlperiode geöffnet blieb, in denen viele der neu gewählten Abgeordneten und der neu verpflichteten APA Konten eröffneten, und dann geschlossen wurde; stellt fest, dass der Supermarkt ebenfalls beschlossen hat, seine Konzession nicht zu verlängern, begrüßt aber, dass es im Erdgeschoss des Spinelli-Gebäudes künftig eine Lebensmittelmarkt-Konzession geben wird; ersucht die Verwaltung, die Bedingungen für die Nutzung von Handelskonzessionen zu überprüfen und attraktiver zu gestalten, um Anbieter von Qualitätsdienstleistungen anzuziehen;

72.

äußert sich besorgt über das Gebäude Trèves 1, das kaum Einrichtungen aufweist; fordert das Parlament auf, vorrangig nach Lösungen zu suchen, um dieses Gebäude an die Hauptgebäude des Parlaments, in denen die meisten parlamentarischen Aktivitäten stattfinden, anzubinden;

73.

weist auf aktuelle Medienberichte hin, wonach die in den Räumlichkeiten des Parlaments verwendeten Wärmebildkameras zur Messung der Temperatur aller Personen, die das Parlament betreten, von Hikvision hergestellt werden, einem Unternehmen, das Einfuhren aus China bezieht und Kameras für die Provinz Xinjiang in China produziert (5); weist darauf hin, dass Hikvision vorgeworfen wird, Überwachungsgeräte an Internierungslager in dieser Provinz zu liefern (6); stellt fest, dass ein unannehmbares Risiko besteht, dass Hikvision durch seine Tätigkeit in Xinjiang zu schweren Menschenrechtsverletzungen beiträgt; weist darauf hin, dass das Parlament den Sacharow-Preis für geistige Freiheit 2019 an Ilham Tohti für seinen Einsatz zum Schutz der Rechte der uigurischen Bevölkerung in China verliehen hat; hält den Einsatz von Wärmebildkameras dieses Anbieters in den Räumlichkeiten des Parlaments daher für inakzeptabel; fordert den Generalsekretär auf, den Vertrag mit Hikvision zu kündigen und alle Wärmebildkameras von Hikvision aus den Räumlichkeiten des Parlaments zu entfernen; betont, dass die Verwaltung bei der Auswahl von Geräteanbietern in Zukunft vorsichtiger sein muss;

Sicherheit und Schutz

74.

verweist darauf, dass die Generaldirektion Sicherheits- und Schutzbelange (GD SAFE) im Jahr 2019 770 Mitarbeiter hatte und 1,5 % des Gesamthaushalts des Parlaments verwaltete;

75.

begrüßt, dass es seit 2015 keine größeren Sicherheitszwischenfälle in den Räumlichkeiten des Parlaments gegeben hat; ist allerdings besorgt angesichts der Gesamtzahl der Mitglieder, Sekretariate von Fraktionen und APA, die als Opfer von Diebstählen in den Räumlichkeiten des Parlaments gemeldet wurden; stellt fest, dass der geschätzte Gesamtwert der Gegenstände, der sich auf etwa 60 000 EUR pro Jahr beläuft, in den letzten drei Jahren unverändert geblieben ist; erwartet eine kontinuierliche Intensivierung auf der Sicherheitsebene;

76.

nimmt die sofortigen Maßnahmen zur Kenntnis, die das Präsidium am 22. Juli 2020 beschlossen hat und die eine Sensibilisierungskampagne, den Schutz wertvoller IT-Einrichtungen, die vorherige Mitteilung von Wartungsarbeiten und die Bereitstellung von Hauptschlüsseln für jedes Stockwerk sowie die strikte Begrenzung ihrer Verteilung umfassen; lehnt jedoch die konkreten Botschaften und den Tenor der Sensibilisierungskampagne gegen die Diebstähle in den Gebäuden des Parlaments ab, da die Schuld offenbar den Mitglieder und Bediensteten zugewiesen wird, anstatt dass praktische Sicherheitsempfehlungen abgegeben werden; erwartet, dass das Parlament langfristige Maßnahmen zur Verhinderung von Diebstählen in Betracht zieht, zu denen unter anderem die Einführung von unterschiedlichen Stufen des Zugangsrechts in den Räumlichkeiten des Parlaments, eine verstärkte CCTV-Videoüberwachung und weitere Maßnahmen im Rahmen der Schlüsselverwaltungspolitik gehören, wie die Installation von elektronischen Türschlössern, wobei die angemessene Verhältnismäßigkeit zwischen den erforderlichen Investitionen und dem tatsächlichen Wert der gestohlenen Gegenstände sowie die Privatsphäre zu wahren sind;

77.

drängt auf die Einführung einer internen Fluchtstrategie für Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderungen in Notfällen;

78.

begrüßt die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der Gebäude des Parlaments, insbesondere die Sicherheitskontrolle des Personals externer Dienstleister, und die vom Präsidium im Jahr 2012 gebilligte Internalisierung der allgemeinen Sicherheitsdienste in Luxemburg, die allerdings von den Bauarbeiten am neuen Adenauer-II-Gebäude beeinträchtigt wurde; betont, dass Vorfälle, bei denen gewalttätige Demonstranten in öffentliche Einrichtungen in den Mitgliedstaaten eindringen und Mitarbeiter und Mitglieder bedrohen, Anlass zur Sorge geben, und bestärkt daher die GD SAFE darin, die derzeitigen Sicherheitsmaßnahmen zu bewerten und Empfehlungen für weitere Verbesserungen abzugeben;

79.

unterstützt die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich, wie die Unterzeichnung einer Absichtserklärung zur Kontrolle des Personals externer Dienstleister, die in Einrichtungen der Union in Belgien arbeiten, die Einrichtung einer interinstitutionellen Arbeitsgruppe für die Harmonisierung der Sicherheitsmaßnahmen in den Verbindungsbüros des Parlaments und den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten, die laufende gemeinsame Analyse durch die Sicherheitsdienste der Unionsorgane zur Feststellung und Planung der geeignetsten Bereiche für eine verstärkte Zusammenarbeit sowie des Umfangs der möglichen Zusammenarbeit, einschließlich der Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung einiger Dienste, und Fortschritte bei der Einführung eines interinstitutionellen Zugangsausweises;

80.

nimmt mit Befriedigung den Start der Vergabeverfahren für die Einführung eines automatischen Fahrzeugerkennungssystems an allen Ein- und Ausfahrten von Parkhäusern sowie den Umzug in das Adenauer-II-Gebäude zur Kenntnis;

81.

weist indes darauf hin, dass eines der wichtigsten Kennzeichen des Parlaments dessen öffentlicher Charakter ist und dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen diesem öffentlichen Charakter und dem erforderlichen Maß an Sicherheit gewahrt werden muss;

Cybersicherheit und IKT-Sicherheit

82.

verweist darauf, dass die Generaldirektion Innovation und technologische Unterstützung (GD ITEC) im Jahr 2019 480 Mitarbeiter hatte und 6 % des Gesamthaushalts des Parlaments verwaltete;

83.

verweist auf den Beratungsauftrag der Dienststelle „Interne Revision“ im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden IT-Zwischenfall im Jahr 2017 und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Betriebskontinuität, der drei Empfehlungen zum besseren Schutz der IKT-Infrastruktur des Parlaments enthielt und die Liste der kritischen und zentralen Informationssysteme durch eine klarere Mission-to-Asset-Darstellung und die Dokumentation von Abhängigkeiten zwischen Ressourcen ergänzte und sich mit der Notwendigkeit einer höherstufigen Zertifizierung für die angemieteten Räumlichkeiten befasste, in denen sich der Computerraum des Parlaments in Brüssel befindet;

84.

ist sich der Wichtigkeit vorrangiger Zugangsrechte bei Arbeiten zur Wartung und Entwicklung bewusst; fordert die GD ITEC auf, klare Zugangskontrollvorschriften für diese bevorrechtigten Nutzer zu erlassen und die Gewährung von „Superuser“-Rechten zu überprüfen;

85.

billigt den Start eines neuen Rechenzentrumprojekts anstelle des veralteten Tier-II-Rechenzentrums Huizingen, das durch ein Tier-IV-System ersetzt werden soll, um die Sicherheit, Widerstandsfähigkeit und Kontinuität im Bereich IKT zu verbessern;

86.

unterstützt die Bemühungen des Parlaments im Laufe des Jahres 2019, die Cybersicherheitsrisiken zu verringern, unter anderem durch die Festlegung und Veröffentlichung eines Cybersicherheitsrahmens des Parlaments, eine systematische Cybersicherheitsprüfung neuer sensibler Anwendungen und eine jährliche Penetrationstest-Übung aus dem Internet; fordert, dass Risiken weiter erfasst und minimiert werden und dass ein risikobasiertes Management umgesetzt wird; fordert die GD ITEC auf, die Fähigkeiten zur Wiederherstellung zu verbessern und einen Reaktionsplan für Cybersicherheitsvorfälle umzusetzen;

87.

hebt die Verpflichtung des Parlaments hervor, seine kritischen Infrastrukturen und sensiblen, vertraulichen Daten direkt zu verwalten oder zumindest die direkte Kontrolle über ihre Verwaltung zu haben; weist seine Verwaltung an, diese Verpflichtung umzusetzen;

88.

weist auf den Mehrwert von freier und quelloffener Software für die Verbesserung der Sicherheit hin, da sie es dem Parlament ermöglicht, Schwachstellen zu identifizieren und zu beheben, die Kontrolle über die Daten zu behalten, indem sie auf seinen Servern gehostet und Lösungen nach seinen eigenen Spezifikationen entworfen werden, und da durch sie die Bindung an bestimmte Anbieter vermieden werden kann;

89.

weist erneut darauf hin, dass es freie und quelloffene Softwarelösungen proprietärer Software vorzieht, wenn neue interne Anwendungen in Erwägung gezogen werden; fordert, dass den IKT-Leitungsgremien Fälle gemeldet werden, in denen keine quelloffenen Lösungen zum Einsatz kommen;

90.

ist sich im Klaren über die inhärenten Risiken für die Informationssicherheit und den Datenschutz, die sich daraus ergeben, dass Mitglieder und Mitarbeiter von Dritten abhängige Lösungen für den Austausch vertraulicher Daten nutzen, ohne dass das Parlament kontrollieren kann, wie die Daten behandelt werden; fordert das Parlament auf, hier Abhilfe zu schaffen, indem es im Einklang mit den vom Präsidium gebilligten strategischen Leitlinien für die Cybersicherheit auf seinen Servern eigene, quelloffene und sichere Lösungen für virtuelle Sitzungen und Sofortnachrichtenübermittlung ablegt, wie dies derzeit in den zentralen Einrichtungen der Mitgliedstaaten wie der französischen Zentralverwaltung und der deutschen Bundeswehr geschieht;

91.

lobt die Bemühungen der GD ITEC, einen Teil ihrer Fachkenntnisse und ihrer Ressourcen in einem IT-Notfallteam für die Organe der EU (CERT-EU) zusammenzuführen;

Technologie, Digitalisierung und Innovation

92.

begrüßt den erfolgreichen Abschluss des Finanzbuchhaltungssystems des Parlaments im Jahr 2019, das für das Haushaltsjahr 2020 erstmals eingesetzt wurde; äußert sich besorgt über veraltete Hardware und fordert die Fortsetzung der Modernisierung der IT durch den Austausch veralteter Hardware und Weiterentwicklungen strategischer Projekte in den Bereichen e-Parlament und mobiles Umfeld für Mitglieder und Mitarbeiter;

93.

weist darauf hin, dass Aktualisierungen der Gehaltsgruppen der Parlamentsmitarbeiter nicht automatisiert sind und manuell in die IT-Personalsysteme eingegeben werden müssen; ist besorgt angesichts der Risiken von zu Unrecht geleisteten Zahlungen, die auf unrichtige Informationen zurückzuführen sind, weil Zahlungen nicht automatisiert wurden; fordert die Dienststellen des Parlaments dringend auf, in Zusammenarbeit mit anderen Organen der Union ein nachhaltiges IT-System für die Gehaltsgruppen der Mitarbeiter zu entwickeln;

94.

begrüßt die erheblichen Anstrengungen bei den laufenden Investitionen in die Digitalisierung von Finanzprozessen, einschließlich der problemlosen, erfolgreichen Umsetzung und Nutzung des neuen Finanzmanagement- und Rechnungsführungssystems (SAP) seit November 2019 für alle Transaktionen im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug, die Verabschiedung der Strategie „Blue-Chip Hubs für Verwaltungsdienste“ mit dem Ziel der Förderung des Kundendienstes und der administrativen Effizienz, den Beschluss des Präsidiums vom 17. Juni 2019 über den Start der Automatisierung des zentralen Anwesenheitsregisters sowie die Erweiterung der Funktionen des e-Portals als alleinigem digitalen Zugangspunkt für die Mitglieder bei der Verwaltung ihrer finanziellen und sozialen Leistungsansprüche;

95.

fordert, dass das gegenwärtige System zur Ortung und Verfolgung IT-bezogener Angelegenheiten zwischen den operativen Stellen der Dienststellen des Parlaments dahingehend verbessert wird, dass Effizienz und Transparenz gesteigert werden; betont, dass mit der Vor-Ort-Unterstützung für Abgeordnete und ihre Büros IT-bezogene Probleme oft schneller und effizienter gelöst werden als mit der telefonischen Unterstützung;

96.

fordert sicherzustellen, dass angemessene Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die Umsetzung von Cloud-Lösungen für das Parlament getroffen werden, einschließlich solcher, die seine institutionelle Souveränität ermöglichen; besteht darauf, dass Letztere durch die Sicherstellung von Dateneigentum, Datenlokalisierung auf dem Hoheitsgebiet der Union, das Fehlen von Vendor-Lock-in-Effekten und einen Multi-Vendor-Ansatz erreicht werden sollte, der es ermöglicht, Arbeitslasten und Daten nahtlos zwischen den verschiedenen Schichten der Hybrid-Cloud (vor Ort, private und öffentliche Cloud) sowie zwischen Cloud-Service-Anbietern zu migrieren, wenn sich die Bedürfnisse ändern und nicht nur während der Ausstiegsphase aus den Cloud-Diensten, damit eine größere Flexibilität und mehr Datenbereitstellungsoptionen erreicht werden können, wie dies von der Arbeitsgruppe „IKT-Innovationsstrategie“ vereinbart und vom Präsidium im vergangenen Jahr bestätigt wurde;

97.

weist darauf hin, dass diese politisch bedeutsamen Anforderungen an die Cloud-Politik, d. h. an die Entscheidung auf höchster Ebene darüber, welche Datenkategorien in die Cloud gehen dürfen und welche nicht, an die Definition der souveränen Cloud oder an die Auswahl der Anbieter, von den Vizepräsidenten des Parlaments formuliert wurden und im Zuge der Verabschiedung der Cloud-Politik durch das Präsidium berücksichtigt werden müssen, bevor ein Vertrag mit einem Cloud-Service-Anbieter unterzeichnet wird;

98.

fordert, dass das Recht der Abgeordneten und Assistenten sichergestellt wird, freie und quelloffene Bürosoftware zu verwenden;

99.

weist darauf hin, dass ein in höherem Maße benutzerfreundlicher, systematischer und koordinierter Ansatz für die Erstellung und Konvertierung von Daten von öffentlichem Interesse in ein offenes, maschinenlesbares Format, das für die Nutzer leicht zugänglich und wiederverwendbar ist, erforderlich ist; weist erneut darauf hin, wie wichtig es für das Parlament ist, eine eigene Politik der offenen Daten zu verfolgen; ersucht die zuständigen Dienststellen, dem Präsidium einen Entwurf zur Genehmigung zu unterbreiten;

100.

weist darauf hin, dass das übergreifende Prinzip der Cloud-Strategie darin besteht, Informationen zu sichern und Daten zu schützen, was eine spezifische Kategorisierung von Daten auf der Grundlage von Datenschutz- und Sicherheitsbewertungen erfordert; ersucht das Präsidium, nach Prüfung der von den zuständigen Dienststellen erstellten Risikoanalyse zu entscheiden, welche Datenkategorien und Anwendungen in die Cloud gehen dürfen und welche nur im Parlament aufbewahrt werden sollten;

101.

weist darauf hin, dass sichergestellt werden muss, dass keine Lock-in-Effekte von Cloud-Anbietern auftreten und dass durch den Einsatz von Open-Source-Software und offenen Standards, wo immer dies möglich ist, eine höhere Sicherheit erreicht wird;

102.

fordert seine Verwaltung auf, auf der Website des Parlaments einen Bereich einzurichten, in dem das Abstimmungsverhalten der einzelnen Abgeordneten im Plenum abrufbar und die Verteilung der Stimmen nach Fraktionen und Nationalität der Mitglieder sichtbar und vergleichbar ist; fordert die zuständigen Dienststellen auf, die Durchführbarkeit zu untersuchen und die Darstellung der letzten unterzeichneten Änderungsanträge in den Ausschüssen und im Plenum von sich freiwillig hierfür zur Verfügung stellenden Mitgliedern auf ihrer persönlichen Seite der Website des Parlaments zu prüfen;

103.

begrüßt die Strategie „Digital Workplace4MEP“, die Lösungen zur Verbesserung von Mobilität und Effizienz bietet; ist der Ansicht, dass der Einsatz hochwertiger Hybridgeräte dazu beitragen wird, das Umweltschutzziel zu erreichen, den Papierverbrauch bis 2024 um 50 % zu senken; geht davon aus, dass die Umsetzung erhebliche Kosteneinsparungen aufgrund der allmählichen Verringerung anderer Gerätearten bewirken wird;

104.

weist auf vier wichtige Untersuchungen des EDSB hin, die das Europäische Parlament betreffen, nämlich die Verwendung von NationBuilder zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen seiner Aktivitäten im Zusammenhang mit der Europawahl 2019, die Nichtveröffentlichung einer konformen Datenschutzerklärung für die Website „diesmalwaehleich“ innerhalb der vom EDSB gesetzten Frist und die Körpertemperaturkontrollen sowie die Testbuchungswebsite im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise; stellt fest, dass das Parlament in den zwei ersten Fällen im Einklang mit den Empfehlungen des EDSB gehandelt hat; weist auf die erwähnte vorläufige Überprüfung des Datenschutzrahmens des Parlaments hin; fordert die zuständigen Dienststellen der Verwaltung des Parlaments auf, aus den genannten Untersuchungen Lehren für die Zukunft zu ziehen;

105.

stellt fest, dass das in den Räumlichkeiten des Parlaments in Brüssel zur Verfügung gestellte Wi-Fi häufig instabil ist und keine ungestörte Kommunikation während virtuellen Videoanrufen zulässt; fordert das Parlament auf, das derzeitige System auf das Leistungsniveau aufzurüsten, das für einen vollständigen Telearbeitsbetrieb des Parlaments erforderlich ist;

106.

begrüßt die beiden europäischen Projekte Red Flags und Digiwhist, die Big Data zur Reduzierung von Korruption nutzen, und setzt sich für die Nutzung neuer Technologien als Teil der Digitalisierung ein;

Zugang zu Ausschreibungen

107.

begrüßt den verbesserten Zugang von Nutzern zu Ausschreibungen im Parlament; ist bestrebt, seinen Digitalisierungsprozess weiter zu stärken, indem häufig gestellte Fragen zu allgemeinen Themen bereitgestellt werden und ein benutzerfreundlicher Zugang sichergestellt wird;

108.

nimmt das aktuelle Instrument für elektronische Ausschreibungen, TED, als Teil des digitalen Transformationsprozesses bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Kenntnis und betont dabei, dass ein mehrsprachiger Fragen- und Antwortteil notwendig ist, dessen zeitnahe Aktualisierung sichergestellt werden muss;

Neue Technologien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

109.

bekräftigt die Verpflichtung des Parlaments, die digitale Transformation bei der Vergabe öffentlicher Aufträge weiterzuführen, um den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern und digitale technische Innovationen zu fördern; stellt fest, dass die Annahme eines Cloud-Modells durch die GD ITEC zeigt, wie wichtig es ist, damit zu beginnen, das Potenzial neuer Technologien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu erkunden;

110.

stellt fest, dass die öffentlichen Käufe von Waren und Dienstleistungen auf 2 Billionen EUR oder 13,3 % des BIP geschätzt wurden (7); stellt fest, dass eine im Jahr 2020 aktualisierte Studie zeigt, wie der Einsatz neuer Technologien wie Blockchain, Big Data, KI, IoT, 3D-Druck zur Verwirklichung verschiedener Aspekte genutzt wird: KI und ML können die zukünftige Nachfrage vorhersagen und Beschaffungsausgaben kategorisieren, Chatbots wiederum können bei Benutzerfragen helfen; stellt außerdem fest, dass die Blockchain genutzt wird, um Transparenz in die verschiedenen Phasen der öffentlichen Auftragsvergabe zu bringen und eine digitale Aufzeichnung jeder Vereinbarung, jedes Prozesses, jeder Zahlung und eine einzige gemeinsame Datenquelle sicherzustellen; stellt abschließend fest, dass durch 3D-Druck die direkte Produktion verschiedener Teile sichergestellt wird (8); macht darauf aufmerksam, dass mit der Anwendung neuer Technologien bei öffentlichen Ausschreibungen letztendlich die dringend benötigte digitale Transformation des öffentlichen Beschaffungsprozesses gefördert wird;

Transparenz

111.

nimmt mit großer Sorge zur Kenntnis, dass den Jahresberichten des Transparenzregisters der vergangenen Jahre zufolge etwa die Hälfte aller Einträge im Register fehlerhaft ist; befürchtet, dass das Register seinen Zweck, die Tätigkeit von Interessenvertretern transparenter zu machen, nicht erfüllen kann, wenn die Hälfte der Einträge unvollständige oder fehlerhafte Angaben enthält; fordert das Parlament und die Kommission nachdrücklich auf, der hohen Rate an fehlerhaften Einträgen entgegenzuwirken, indem sie das Sekretariat des Gemeinsamen Transparenzregisters zumindest vorübergehend personell aufstocken, alle Einträge systematisch auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen und sicherstellen, dass nur korrekte Einträge den Weg in das Register finden;

112.

weist auf Artikel 4 des Verhaltenskodex in Bezug auf finanzielle Interessen und Interessenkonflikte hin, wonach die Erklärungen der Mitglieder zu finanziellen Interessen in präziser Form abzugeben sind; bedauert einige Fälle mit unzureichenden Angaben in den Erklärungen zu bezahlten oder unbezahlten Nebentätigkeiten, wodurch in Frage gestellt wird, ob eine solche Tätigkeit auf einen möglichen Interessenkonflikt mit der parlamentarischen Tätigkeit der Mitglieder hin überprüft werden kann; merkt an, dass in Fällen, in denen Grund zu der Annahme besteht, dass die vorgelegten Informationen nicht mehr aktuell sind, der Präsident das Mitglied gegebenenfalls auffordern kann, die Erklärung innerhalb von zehn Tagen zu korrigieren; fordert das Präsidium auf, das Format der Erklärungen einer Überprüfung zu unterziehen; regt in diesem Zusammenhang Konsultationen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an, um sich über bewährte Verfahren auszutauschen;

Personaleinstellungen

113.

verweist darauf, dass die GD PERS im Jahr 2019 459 Mitarbeiter hatte und 48 % des Gesamthaushalts des Parlaments verwaltete;

114.

stellt fest, dass nach der Wahl 2019 der Anteil der neuen Mitglieder in der 9. Wahlperiode einen Höchststand von 61 % erreicht hat; hebt hervor, dass der Generalsekretär und das Präsidium im Zusammenhang mit der zunehmenden Zahl ehemaliger Abgeordneter strenge Regeln zur Regulierung von Drehtürverhältnissen erlassen sollten, die von den ehemaligen Abgeordneten verlangen, dass sie während eines Zeitraums, der sich mindestens über die Zeit erstreckt, in der die ehemaligen Abgeordneten das Übergangsgeld am Ende ihrer Amtszeit erhalten, das Parlament über ihre Tätigkeiten und Beschäftigungen nach dem Ende ihres Mandat unterrichten; fordert eine unabhängige Bewertung der Frage, ob solche Aktivitäten zu Interessenkonflikten führen;

115.

ist davon überzeugt, dass die Attraktivität des Parlaments als Arbeitsplatz ein Schlüsselelement seines Erfolgs ist; ist zutiefst besorgt über die Schwierigkeiten bei der Einstellung einiger Nationalitäten und den Bemühungen, bestimmte Stellenprofile intern zu besetzen; bedauert die übermäßige Abhängigkeit des Parlaments von externem Fachwissen; nimmt zur Kenntnis, dass die GD PERS derzeit das Projekt „Spitzentalente interessieren und halten“ durchführt, mit dem die Politik des Parlaments verbessert werden soll, Talente zu gewinnen und zu halten, und zur Entwicklung der langfristigen strategischen Vision des Parlaments zu Arbeitsplätzen der Zukunft beigetragen werden soll; fordert den Generalsekretär auf, sein Möglichstes zu tun, um die Vielfalt und geografische Ausgewogenheit des Personals des Parlaments im Sinne einer proportionalen Vertretung pro Mitgliedstaat auch im Hinblick auf die Zahlen in leitenden Positionen zu verbessern und alle verfügbaren Optionen auszuloten, um die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Parlaments als Arbeitgeber zu steigern;

116.

ist besorgt über den Mangel an Vielfalt beim Personal des Parlaments; fordert den Generalsekretär auf, der Steigerung der Vielfalt Vorrang einzuräumen; nimmt die Schwierigkeit bei der Einstellung von IT- und Finanzfachleuten und niedrigeren Dienstgraden in Luxemburg, besonders in der Kategorie AST-SC, zur Kenntnis; betont, dass die Einführung eines Berichtigungskoeffizienten, der den höheren Lebenshaltungskosten an diesem Arbeitsort Rechnung trägt, zusammen mit der Einstellung in höheren Besoldungsgruppen notwendig ist, um dieses strukturelle Problem zu lösen, und wiederholt in diesem Zusammenhang seine Forderung an die Kommission im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2018; betont, dass aus einer vorläufigen genauen Analyse, die der Rechnungshof in diesem Zusammenhang dem Generalsekretär übermittelt hat, hervorgeht, dass der vom Europäischen Amt für Personalauswahl organisierte Auswahlprozess nicht auf kleine, gezielte Auswahlverfahren abgestellt ist, die am besten für die heutigen Einstellungsbedürfnisse der Organe der EU geeignet sind; nimmt zufrieden zur Kenntnis, dass das Parlament aktiv an den interinstitutionellen Bemühungen zur Überprüfung der Art und Weise mitwirkt, wie das Europäische Amt für Personalauswahl derzeit Auswahlverfahren durchführt; fordert die Entwicklung eines neuen Auswahlrahmens für fachspezifische Auswahlverfahren und die Einführung eines Mechanismus zur regelmäßigen Überprüfung des Auswahlprozesses; fordert den Generalsekretär auf, gegebenenfalls interne fachspezifische Auswahlverfahren durchzuführen;

117.

äußert sich außerdem sehr besorgt darüber, dass es für die GD ITEC äußerst schwierig ist, ausreichend hochqualifizierte Fachkräfte einzustellen, deren Profil, Fachwissen und Erfahrung sehr spezifisch sein müssen; fordert das Parlament auf sicherzustellen, dass diese Forderung dem Europäischen Amt für Personalauswahl ordnungsgemäß übermittelt wird, damit besser auf derartige besonderen Bedürfnisse der Organe der EU reagiert werden kann, insbesondere wenn es um die IKT-Kompetenz des Parlaments in den Bereichen Cybersicherheit, Cloud-Computing und künstliche Intelligenz geht; bedauert die übermäßige Abhängigkeit des Parlaments von externen Beratern und betont, wie wichtig es ist, dass die GD ITEC ihre Strategie „Von externen Beratern zu Vertragsbediensteten“ weiterentwickelt, um die Sicherheitsrisiken für das Parlament möglichst niedrig zu halten;

118.

weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, eine gerechte geografische Verteilung unter den Mitarbeitern des Parlaments zu erreichen; stellt angesichts des Verhältnisses zwischen der Anzahl der Mitarbeiter und der Anzahl der Mitglieder aus demselben Mitgliedstaat fest, dass kein Unterschied zwischen den älteren und den neueren Mitgliedstaaten besteht, was die Über- oder Unterrepräsentation anbelangt; stellt fest, dass die fünf höchsten Werte die Mitarbeiter aus Belgien, Litauen, Estland, Slowenien und Malta und die fünf niedrigsten die Mitarbeiter aus Polen, Deutschland, Österreich, den Niederlanden und Zypern betreffen; hebt hervor, dass derzeit Slowenien und Litauen zu den sieben Mitgliedstaaten mit dem höchsten Verhältnis von Führungskräften zu Mitgliedern gehören; fordert das Parlament auf sicherzustellen, dass Mitarbeiter auf allen Ebenen nach ihrer Befähigung, Leistung und Integrität ohne Ungleichbehandlung aufgrund der Nationalität eingestellt und befördert werden; fordert weitere Bemühungen, durch die sichergestellt wird, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Parlament für alle Nationalitäten der EU gleich attraktiv ist;

119.

begrüßt, dass die Förderung der Chancengleichheit ein Schlüsselelement der Personalpolitik des Parlaments ist und dabei die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen erleichtert und ihre Integration gestärkt wird; bringt seine Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass der Fahrplan für Geschlechtergleichstellung weiterhin mit konkreten Maßnahmen umgesetzt wird und dass das Präsidium am 13. Januar 2020 Ziele für eine ausgewogene Besetzung von Positionen auf der oberen und mittleren Führungsebene im Sekretariat des Parlaments mit Frauen und Männern bis zum Jahr 2024 beschlossen hat, nämlich 50 % Referatsleiterinnen und Direktorinnen und 40 % Generaldirektorinnen; betont, dass das Präsidium sein Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter weiter verstärken muss, indem es sich zu ehrgeizigeren Zielen verpflichtet, die bis 2022 verwirklicht werden sollen, nämlich 50 % Referatsleiterinnen und Direktorinnen und 50 % Generaldirektorinnen; fordert das Präsidium auf, auch für die unteren Führungspositionen ehrgeizige Ziele zu formulieren;

120.

erklärt erneut, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Personalvertreter angehört werden, wenn das Präsidium allgemeine Angelegenheiten diskutiert, die die Personalpolitik betreffen, und fordert den Generalsekretär erneut auf, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, um diesen wichtigen Ansatz umzusetzen; fordert den Generalsekretär erneut auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Transparenz und Fairness der Verfahren zur Ernennung von leitenden Führungskräften sicherzustellen; fordert die vollständige Umsetzung der in der Entschließung des Parlaments vom 18. April 2018 empfohlenen Maßnahmen, insbesondere dass Beamte aus Personalvertretungsgremien in den Auswahlgremien für leitende Führungskräfte des Parlaments sitzen sollten; fordert ferner, dass bei der externen Bekanntmachung von Stellen der höheren Führungsebene Kohärenz sichergestellt wird und dass bei der Bekanntmachung dieser Stellen, soweit und wenn sie frei werden, die gebührende Sorgfalt sichergestellt wird;

121.

verweist auf die Erkenntnisse und Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten in den verbundenen Rechtssachen 488/2018/KR und 514/2018/K und fordert den Generalsekretär auf, die Verfahren zur Ernennung hochrangiger Beamter im Sinne von mehr Transparenz und Gleichheit weiter zu verbessern; fordert die Verwaltung des Parlaments auf, über die Ernennung von hochrangigen Beamten jährlich Bericht zu erstatten;

Mitarbeiter, akkreditierte parlamentarische Assistenten und örtliche Assistenten

122.

verweist auf die Zielvorgabe von 6 % für den Personalabbau, aufgrund derer das Parlament im Jahr 2019 59 Stellen aus seinem Stellenplan in der Verwaltung streichen musste; nimmt die gleichzeitige Erhöhung der Anzahl der Vertragsbediensteten zur Kenntnis; warnt vor den schwerwiegenden Folgen, die etwaige Haushaltskürzungen in der Verwaltung oder ein etwaiger Personalabbau für die Zukunft des öffentlichen Dienstes der Europäischen Union und die Umsetzung der EU-Politik haben könnten; ist insbesondere besorgt angesichts der negativen Auswirkungen dieser erheblichen Kürzung auf die Leistungsfähigkeit des Parlaments, die sich sowohl kurz- als auch langfristig aus der Personalreform von 2014 ergeben, wobei nicht vergessen werden darf, dass es auch einer verantwortungsvollen Haushaltsführung bedarf und gegebenenfalls Einsparungen vorzunehmen sind; stellt fest, dass die Arbeit und die Verantwortung einiger parlamentarischer Ausschüsse zugenommen haben, da sie nun für die Prüfung des Aufbauinstruments der EU „NextGenerationEU“ mit Mitteln in Höhe von 750 Mrd. Euro zuständig sind, die sich zusammen mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 (MFR) auf 1,8 Billionen Euro belaufen; ist besorgt über die fehlenden administrativen Personalkapazitäten in den entsprechenden Sekretariaten; fordert eine Neubewertung der Personalsituation;

123.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die Organe der EU die Zahl der Stellen für Beamte (d. h. ständige Bedienstete und Bedienstete auf Zeit) verringert und gleichzeitig die Zahl der Vertragsbediensteten (die zwischen 2012 und 2018 um 121 % gestiegen ist, mit einem ähnlichen Trend im Jahr 2019) schrittweise erhöht haben, was zu einem erheblichen Anstieg des Anteils der Vertragsbediensteten an der gesamten Belegschaft geführt hat; bedauert zutiefst die fehlenden Karriereperspektiven für Vertragsbedienstete in der Verwaltung des Parlaments; fordert den Generalsekretär auf, eine Bewertung der Risiken vorzunehmen, die mit der Einstellung von immer mehr Vertragsbediensteten verbunden sind, einschließlich der Gefahr, dass eine zweischichtige Personalstruktur im Parlament entsteht; besteht darauf, dass die wichtigsten dauerhaften Stellen und Aufgaben mit fest angestelltem Personal besetzt bzw. von diesem ausgeführt werden sollten; weist darauf hin, dass im Bericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans der Union für das Jahr 2019 nicht geprüft wurde, ob diese Ersetzungen durch Versetzungen von Mitarbeitern von Straßburg oder Luxemburg nach Brüssel zustande gekommen sind; fordert das Personalreferat des Parlaments auf, Informationen über Personalumzüge an den drei Arbeitsorten des Parlaments seit 2012 bereitzustellen, entweder im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens oder durch Weitergabe einschlägiger Informationen an den Rechnungshof, die dann in die nächsten Jahresberichte über den Haushaltsvollzug einfließen können;

124.

betont, dass in den derzeit geltenden Vorschriften über die Beendigung der Verträge von APA nicht die Möglichkeit einer Beendigung im „gegenseitigen Einvernehmen“ vorgesehen ist, die ein Weg wäre, die besondere politische Beziehung zwischen den Mitgliedern und den Assistenten anzuerkennen, und bei der beide Seiten erklären könnten, dass kein gegenseitiges Vertrauen mehr besteht, sowie aus einer gemeinsamen Lösung Nutzen ziehen könnten, ohne die sozialen Rechte der APA zu untergraben; weist darauf hin, dass dieses Problem in mehreren Berichten über die Entlastung des Parlaments hervorgehoben wurde, und erwartet, dass so schnell wie möglich Maßnahmen ergriffen werden;

125.

weist darauf hin, dass die Bediensteten der Organe der EU, deren Dienstzeit kürzer als zehn Jahre ist, keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt der EU erheben können und ihre Beiträge an einen anderen Fonds übertragen müssen, der den Vorschriften des Parlaments in Bezug auf die Art des Fonds und das Alter, in dem auf die Mittel zugegriffen werden kann, entspricht; weist darauf hin, dass viele britische APA nicht in der Lage waren, Beiträge auf bestimmte britische Pensionsfonds zu übertragen, da diese nach Ansicht des Parlaments die Anforderungen nicht erfüllen; fordert den Generalsekretär auf, sich umgehend mit diesem Thema zu befassen, damit sichergestellt ist, dass alle Bediensteten auf ihre Beiträge zugreifen können;

126.

weist darauf hin, dass das Parlament eine Unionsgesetzgebung gefordert hat, die Arbeitnehmern das Recht einräumt, sich digital von der Arbeit abzumelden, ohne mit negativen Folgen rechnen zu müssen; fordert das Parlament auf, dieses Prinzip auch für sich selbst zu fördern und anzuwenden;

127.

ist zutiefst besorgt über die Anzahl der Bediensteten, die krankheitsbedingt längerfristig abwesend sind, und darüber, dass die Abwesenheit in einigen Fällen auf Erschöpfung und ein Ungleichgewicht zwischen Beruf und Privatleben zurückzuführen sein könnte; fordert die Verwaltung und die Leitung der Fraktionen auf, gegenüber den betroffenen Mitarbeitern einen proaktiven Ansatz zu verfolgen, die Arbeitsbelastung der Mitarbeiter sorgfältig zu bewerten und für eine ausgewogene Aufgabenverteilung zu sorgen; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig ein vernünftiger Arbeitsplan und die Vermeidung von Sitzungen außerhalb der Bürozeiten sind, die die Mitglieder und Mitarbeiter daran hindern, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu wahren, wobei dem Rahmen des parlamentarischen Kalenders Rechnung zu tragen ist; begrüßt die Kampagne „Mind Matters“, die die GD PERS im Jahr 2018 startete, um zu sensibilisieren und das Stigma zu bekämpfen, das psychischer Gesundheit anhaftet; fordert die Verwaltung des Parlaments und die Vorsitzenden der Fraktionen nachdrücklich auf, eine psychologische Risikoabschätzung durchzuführen, um psychologische Risiken im Arbeitsumfeld zu erkennen und gezielte Aktionspläne zu erarbeiten, um sie entweder zu beseitigen oder ihre negativen Auswirkungen zu vermindern; fordert eine Neubewertung der geltenden Vorschriften, um bei langem Krankheitsurlaub die schnellere Einstellung von Vertretungen zu ermöglichen;

128.

betont, dass der Präsidiumsbeschluss zur Festlegung der Kategorien von Ausschüssen auf der Grundlage ihrer legislativen Arbeitsbelastung dringend überarbeitet und auch ihre haushaltsbezogene Tätigkeit berücksichtigt werden muss; stellt fest, dass sich die derzeitige Situation besonders negativ auf den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments auswirkt, bereits unter chronischem Personalmangel leidet und der aufgrund des Entlastungsverfahrens eine enorme Arbeitsbelastung zu bewältigen hat, aber ein geringes legislatives Arbeitsaufkommen aufweist; fordert die Verwaltung des Parlaments erneut auf, dringend Lösungen zur Verbesserung der Situation zu finden;

129.

fordert den Generalsekretär auf, eine Lösung dafür zu finden, dass die Gehälter der APA ausschließlich auf belgische Bankkonten überwiesen werden können, was dem Gedanken einer einheitlichen Währungs- und Zahlungsunion zuwiderläuft;

130.

begrüßt die Ausarbeitung von Maßnahmen, die zu mehr Ausgewogenheit zwischen Beruf und Privatleben beitragen sollen; dazu gehören die Umsetzung von mehr Telearbeitsmöglichkeiten für die Mitarbeiter des Parlaments und Maßnahmen, die das Wohlbefinden am Arbeitsplatz fördern; betont gleichwohl den Wert der physischen Präsenz im Parlament; hebt den Beitrag von Telearbeitsregelungen und Fernabstimmungen zur weiteren Reduzierung des CO2-Fußabdrucks des Parlaments hervor; betont, dass den Mitarbeitern und Mitgliedern des Parlaments die Möglichkeit gegeben werden muss, weiterhin sogenannte hybride Sitzungen sowie Fernabstimmungen durchzuführen; fordert das Präsidium auf, auch in Zukunft Mechanismen zur Verfügung zu stellen, die diese Regelungen erleichtern;

131.

unterstützt die fortgesetzte Umsetzung der Aktivitäten des Aktionsplans für Gleichheit und Vielfalt 2014–2019; hält daran fest, dass ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis auf allen Ebenen, auch auf der Ebene der Generaldirektoren, wichtig ist; unterstützt die Maßnahmen im „Bericht über die über Geschlechteraspekte hinausreichende Vielfalt im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments – Sachstand und Fahrplan“, der am 3. April 2019 vom Präsidium verabschiedet wurde; begrüßt insbesondere die Einrichtung von zwei Kontaktstellen im Parlament im Jahr 2020, eine zu LGBTI+-Themen und eine zu Fragen der Rassendiskriminierung, die beide vom Referat Gleichheit, Inklusion und Vielfalt der GD PERS verwaltet werden;

132.

verweist auf die Erkenntnisse und Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten (9); bedauert die derzeitige Urlaubsregelung des Parlaments, die dazu geführt hat, dass einem Vater von Zwillingen aufgrund der fehlenden mütterlichen Bindung zwischen ihm und seinen Kindern nur 10 Tage Sonderurlaub gewährt wurden; weist darauf hin, dass dies in starkem Kontrast zu dem Urlaub steht, der seinem Ehemann in der Kommission gewährt wurde, der 20 Wochen Ad-hoc-Sonderurlaub erhielt; nimmt die schriftliche Antwort der Verwaltung des Parlaments zur Kenntnis, wonach die Dienststellen des Parlaments dabei seien, neue Regeln auszuarbeiten; fordert die Verwaltung des Parlaments auf, seine Sonderurlaubsregelung an jene der Kommission anzugleichen, die dem Kindeswohl entspricht;

133.

begrüßt die beiden positiven Aktionsprogramme des Parlaments zur Einstellung von 12 Vertragsbediensteten und zwei Praktikanten mit Behinderungen in den letzten zwei Jahren;

134.

unterstützt die Einleitung einer Sensibilisierungskampagne im Jahr 2019 zur Förderung einer Null-Toleranz-Politik bei Belästigung am Arbeitsplatz; erkennt die Null-Toleranz-Politik des Parlaments gegen Belästigung auf allen Ebenen, einschließlich Mitgliedern, Mitarbeitern und APA, an; stellt fest, dass nach der Wahl 2019 alle Mitglieder eine Erklärung unterzeichnen mussten, in der sie ihre Verpflichtung bestätigen, den Kodex für angemessenes Verhalten in der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments vom Januar 2019 einzuhalten; bedauert indes, dass 2019 zehn neue Belästigungsfälle eröffnet wurden, von denen vier sexuelle Belästigung betrafen; begrüßt, dass das Parlament freiwillige Schulungen zu Würde und Respekt am Arbeitsplatz für die Mitglieder anbietet, damit sie mit gutem Beispiel vorangehen; bedauert in diesem Zusammenhang zutiefst, dass sich das Präsidium weigert, den mehrfach geäußerten Willen des Plenums (10) umzusetzen, für alle Mitarbeiter und Mitglieder verpflichtende Schulungen gegen Belästigung einzuführen; fordert das Präsidium nachdrücklich auf, diese Forderung ohne weitere Verzögerung umzusetzen;

135.

ist der Ansicht, dass das Parlament grundlegende Voraussetzungen für stillende Mütter am Arbeitsplatz schaffen sollte, insbesondere unter anderem Zeit und einen privaten Raum, der keine Toilette ist;

136.

bedauert die 38 Fälle im Zusammenhang mit dem Parlament, die 2019 im Amt für Betrugsbekämpfung anhängig waren, bei denen es von der ordnungsgemäßen Verwendung von Abgeordnetenentschädigungen über Mitarbeiterverhalten bis zur Finanzierung der europäischen politischen Strukturen ging; weist darauf hin, dass 14 dieser Fälle 2019 abgeschlossen wurden; äußert große Besorgnis über die hohe Zahl an Fällen; fordert die parlamentarischen Dienste auf, eine eingehende Analyse der bestehenden finanziellen, rechtlichen, ethischen und Integritätsrisiken durchzuführen, die zu diesen Fällen geführt haben, und Präventivmaßnahmen vorzuschlagen, um sicherzustellen, dass sich diese Fälle nicht wiederholen;

137.

nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2019 im Parlament keine Fälle mutmaßlicher Missstände gemeldet wurden; fordert das Parlament auf, seine eigenen internen Regelungen im Statut vollständig an die kürzlich erlassene Richtlinie (EU) 2019/1937 (11) anzupassen, einschließlich umfassender Regelungen und sicherer Verfahren durch die Einrichtung sicherer Kanäle für eine Berichterstattung; vertritt die Auffassung, dass der Schutz von Hinweisgebern integraler Bestandteil einer Demokratie und von entscheidender Bedeutung dafür ist, rechtswidrigen Tätigkeiten und Fehlverhalten vorzubeugen und davon abzuschrecken; weist darauf hin, dass sich APA unter anderem aufgrund ihrer Arbeitsverträge in einer schwachen Position befinden; stellt ferner fest, dass Hinweisgeber, ähnlich wie Opfer von Belästigung, angemessenen Schutz verdienen und dass dies auch die Einrichtung eines beratenden Ausschusses umfassen sollte, der sich mit dem Schutz von Hinweisgebern befasst; fordert den Generalsekretär auf, dafür zu sorgen, dass der Schutz, den das Parlament APA gewährt, die als Hinweisgeber auftreten, dem Schutz von APA gleichwertig ist, die Opfer von Belästigung sind; fordert das Parlament auf, seine Mitarbeiter, soweit möglich, für den Schutz von Hinweisgebern sowie für ihre Pflicht aufgrund des Status, illegale Aktivitäten oder Missstände in der Verwaltungstätigkeit zu melden, zu sensibilisieren, und fordert das Parlament ferner auf, diesbezüglich obligatorische Schulungen in Betracht zu ziehen; wiederholt seine Forderung nach entsprechenden Informationskampagnen;

138.

fordert die Verwaltung des Parlaments erneut auf, möglichst frühzeitig zu Beginn der nächsten Wahlperiode obligatorische Schulungen für neue APA zu organisieren oder für sie Veröffentlichungen bereitzustellen, die insbesondere finanzielle und administrative Aspekte umfassen (Dienstreiseaufträge, medizinische Untersuchungen, Akkreditierung, Parkausweise, Besuchergruppen, Ausstellungen usw.), damit systembedingte Fehler verhindert werden, die den reibungslosen Ablauf der sie betreffenden Verwaltungsverfahren beeinträchtigen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass eine fachliche Schulung über die Arbeit der parlamentarischen Ausschüsse sowie die Möglichkeit, Sprachkurse außerhalb der Bürozeiten zu besuchen, unerlässlich sind;

139.

ist zutiefst besorgt über die Arbeitsbedingungen bei zwei der vom Parlament vergebenen externen Konzessionen, nämlich beim Reinigungs- und beim Restaurationspersonal; ist darüber besorgt, dass immer häufiger auf Leih- bzw. Zeitarbeitskräfte zurückgegriffen wird, und über die Auswirkungen, die dies sowohl auf deren Arbeitsbedingungen als auch auf die Qualität der erbrachten Dienstleistungen hat; wiederholt seine Forderung an die GD INLO aus den Vorjahren, eine unabhängige Erhebung über die Zufriedenheit der betroffenen Mitarbeiter mit den Arbeitsbedingungen durchzuführen; fordert die Verwaltung auf, die Politik des Parlaments im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu überprüfen, um transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen für das Personal von Unterauftragnehmern sicherzustellen; fordert den Generalsekretär auf, rasch eine Studie über die Vorteile, die die Internalisierung dieser Dienstleistungen sowohl für das Organ als auch für die Arbeitsrechte der Arbeitnehmer haben könnte, in Auftrag zu geben und die Studie sowohl dem Haushaltsausschuss als auch dem Ausschuss für Haushaltskontrolle des Parlaments vorzulegen, sobald sie vorliegt;

140.

begrüßt die Einführung einer umfangreicheren und nachhaltigeren Lebensmittelauswahl, einschließlich der Einführung einer größeren Auswahl an vegetarischen und veganen Produkten, in der Selbstbedienungskantine des Parlaments; weist auf eine unabhängige Befragung zur Kundenzufriedenheit über die „Smiley-Terminals“ in den wichtigsten Verkaufsstellen in Brüssel, Straßburg und Luxemburg hin, mit denen die Verkaufsstellen festgestellt werden sollen, wo Änderungen und Verbesserungen erforderlich sind; stellt fest, dass die Smiley-Terminals eine laufende, solide Verbesserung der Bewertung von Catering-Diensten in den Gebäuden Kohl und Martens zeigten, wohingegen die Zufriedenheitsbewertung in den Gebäuden Spinelli und Paul-Henri-Spaak niedriger ist; fordert die notwendigen Änderungen zur besseren Berücksichtigung der Kundenbedürfnisse; stellt fest, dass nichtvegetarische Mahlzeiten oft mehr kosten als vegetarische Mahlzeiten; fordert, dass alle Kantinen ausreichend Informationen für Allergiker neben der Theke aushängen und eine glutenfreie Mahlzeit pro Tag anbieten;

141.

betont, dass die COVID-19-Krise Entscheidungen erforderlich gemacht hat, die unmittelbare Auswirkungen auf die Bediensteten des Parlaments, einschließlich der Mitarbeiter von Unterauftragnehmern und der freiberuflichen Mitarbeiter, haben; weist in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Entscheidung hin, das Haus der Europäischen Geschichte, die Ausstellungen „Erlebnis Europa“ und die Verbindungsbüros der Europäischen Union zu schließen, sowie auf die veränderten Bedingungen für freiberufliche Dolmetscher und das Reinigungs- und Restaurationspersonal; nimmt zur Kenntnis, dass die Organe der EU, auch das Parlament, unter den derzeitigen Umständen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 Entscheidungen auf schnelle und unbürokratische Weise treffen müssen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern und die Sicherheit ihrer Mitarbeiter zu garantieren; fordert das Parlament jedoch auf, bei all seinen Beschlüssen auch seiner sozialen Verantwortung gerecht zu werden und sämtlichen Einkommensveränderungen vorzubeugen bzw. diese auszugleichen sowie mit allen notwendigen Mitteln zu verhindern, dass Personen, die in den Räumlichkeiten des Parlaments arbeiten, aufgrund von COVID-19 entlassen werden;

142.

bedauert die Entscheidung der COMPASS Group, 80 Mitarbeiter des Catering-Dienstes bis Januar 2021 zu entlassen; begrüßt die mit der COMPASS Group geführten Verhandlungen, durch die die Gesamtzahl der Entlassungen auf 49 reduziert werden konnte, drückt jedoch seine tiefe Unzufriedenheit darüber aus, dass immer noch Personal entlassen werden soll; weist darauf hin, dass die entlassenen Mitarbeiter kurz vor Weihnachten 2020 und mitten in einer Pandemie informiert wurden; betont, dass einige der entlassenen Mitarbeiter jahrzehntelang in den Räumlichkeiten des Parlaments gearbeitet haben; weist darauf hin, dass das Parlament die Unternehmen in der gesamten Union wiederholt aufgefordert hat, ihr Personal während der Pandemie nicht zu entlassen; fordert die zuständigen Stellen des Parlaments auf, alle möglichen alternativen Lösungen zu untersuchen, die die Beschäftigung aller Kantinenmitarbeiter sichern würden, und fordert die Verwaltung des Parlaments auf, Lösungen im Rahmen des sozialen Dialogs zu finden; fordert das Präsidium auf, die Externalisierungspolitik des Parlaments zu überdenken; fordert den Generalsekretär nachdrücklich auf, unverzüglich auf einen von 355 Mitgliedern unterzeichneten Brief über die Entlassungen zu antworten; fordert eine Bewertung der Politik des Parlaments im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Verbesserung transparenter und verlässlicher Arbeitsbedingungen bei allen an Unterauftragnehmer vergebenen Dienstleistungen; fordert das Parlament auf, der Entlastungsbehörde über das Ergebnis dieser Bewertung Bericht zu erstatten;

143.

betont, dass durch die vom Präsidium beschlossenen täglichen Mahlzeiten für wohltätige Zwecke und weitere Solidaritätsmaßnahmen des Parlaments die finanziellen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf seine Caterer und deren Beschäftigten abgemildert wurden; stellt fest, dass das Parlament versucht, möglichst viele Arbeitsplätze zu retten, die aus beschäftigungspolitischer Sicht vertretbar, aber auch für die Verwendung des Haushalts des Parlaments gerechtfertigt sind;

144.

nimmt die Lösungen zur Kenntnis, die für jene APA gefunden wurden, die während zweier aufeinanderfolgender Wahlperioden ohne Unterbrechung im Parlament tätig waren, denen jedoch zur Vollendung der zehn Dienstjahre, die für den Erwerb des Anspruchs auf ein Ruhegehalt im Rahmen der entsprechenden Regelung der Organe der Union erforderlich sind, bis zu zwei Monate fehlten; bedauert, dass eine Lösung trotz der zahlreichen und kontinuierlichen Warnungen in der letzten Wahlperiode zu spät vorgelegt wurde; bedauert ferner, dass die einzige gefundene Lösung ausschließlich vom guten Willen einiger Mitglieder abhängig war, denen die Situation bekannt war und die sich mit den betroffenen APA solidarisierten; kritisiert auch, dass die Verwaltung die für die neue Wahlperiode gewählten Mitglieder nicht über diesen Sachverhalt und die Tatsache informiert hat, dass sie in diesen Fällen Verträge mit einer Laufzeit von weniger als sechs Monaten ausstellen könnten, was zur Folge hatte, dass viele dieser APA große Schwierigkeiten hatten, ein Mitglied zu finden, das bereit war, sie mit einem Vertrag ohne Unterbrechung für einen kurzen Zeitraum zu beschäftigen, und manche erfolglos blieben;

145.

äußert erneut seine Besorgnis über die mutmaßliche Praxis von Mitgliedern, APA dazu zu verpflichten, Dienstreisen, insbesondere nach Straßburg, ohne Dienstreiseaufträge und ohne Erstattung ihrer Dienstreisekosten zu unternehmen; ist der Auffassung, dass eine solche Praxis Spielraum für Missbrauch schafft, da APA, wenn sie ohne Dienstreiseauftrag reisen, nicht nur selbst für die Kosten aufkommen müssen, sondern auch nicht durch eine Arbeitsunfallversicherung geschützt sind; bekräftigt seine Forderung gegenüber dem Generalsekretär, diesbezüglich eine Untersuchung einzuleiten;

146.

wiederholt seine Forderung, dass die APA für ihre Dienstreisen zur Teilnahme an den Tagungen in Straßburg die gleichen Tagegelder erhalten wie das Statutspersonal; nimmt die Folgeantwort des Generalsekretärs zu den unterschiedlichen Regelungen für die Kostenerstattung für Dienstreisen zwischen den drei Arbeitsorten des Parlaments zur Kenntnis, die für das Sekretariat des Parlaments und die APA gelten; besteht auf seiner Forderung nach einer anschließenden Änderung der vom Generalsekretär genannten einschlägigen Regeln;

147.

fordert die Konferenz der Präsidenten und das Präsidium erneut auf, die Möglichkeit, dass APA unter bestimmten, noch festzulegenden Bedingungen die Mitglieder bei offiziellen Delegations- und Dienstreisen des Parlaments begleiten, noch einmal zu prüfen, wie dies bereits mehrere Mitglieder gefordert haben; nimmt die geschätzte finanzielle Auswirkung zur Kenntnis, die der Generalsekretär in der Weiterbehandlung der Entlastung 2018 erläutert hat, besteht jedoch darauf, dass diese Möglichkeit begrenzt zur Anwendung kommt; schlägt eine neue Diskussion auf Ebene des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten vor;

148.

betont, dass die Personalpolitik des Parlaments überprüft werden muss, damit das Organ auf das Fachwissen aller Bediensteten des Parlaments zurückgreifen kann; ist daher der Ansicht, dass es notwendig ist, die Vorschriften dahingehend zu ändern, dass alle Kategorien von Bediensteten, einschließlich der APA, an internen Auswahlverfahren teilnehmen können, und dass Programme zur Entwicklung von Humanressourcen eingeführt werden müssen, die es dem Parlament ermöglichen, das Fachpersonal dieser Kategorien von Bediensteten im Dienste des Organs zu halten;

Geografische Verteilung des Parlaments – Ein einziger Sitz

149.

stellt fest, dass durch einen Umzug von Straßburg nach Brüssel den Schätzungen des Rechnungshofs zufolge jährliche Einsparungen in Höhe von 114 Mio. EUR sowie zusätzlich eine einmalige Einsparung in Höhe von 616 Mio. EUR erzielt werden könnten, wenn die Gebäude in Straßburg erfolgreich veräußert werden, bzw. einmalige Kosten in Höhe von 40 Mio. EUR entstünden, wenn sie nicht veräußert werden können; weist darauf hin, dass nur im Wege einer einstimmigen Vertragsänderung umgesetzt werden kann, dass das Parlament nur einen Sitz hat; weist darauf hin, dass sich eine große Mehrheit der Mitglieder des Parlaments in verschiedenen Entschließungen für einen einzigen Sitz ausgesprochen hat, um eine effiziente Verwendung der Steuergelder der Union sicherzustellen; fordert den Rat auf, den Standpunkt des Parlaments zur Kenntnis zu nehmen;

150.

weist darauf hin, dass zusätzliche Ausgaben, die durch Reisen nach Straßburg entstehen, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zuwiderlaufen;

151.

verweist auf eine aktuelle Studie, die dem Ausschuss des Parlaments für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vorgelegt wurde (12); hebt die Schlussfolgerung der Studie hervor, dass bei einem Pfad zur Kohlenstoffneutralität offensichtlich sei, dass das Parlament den Betrieb an einem Standort in Betracht ziehen muss; weist darauf hin, dass sich das Parlament in seiner Entschließung vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand (13) zur Verringerung seines CO2-Fußabdrucks verpflichtet hat; weist darauf hin, dass das Parlament in derselben Entschließung den Klima- und Umweltnotstand ausgerufen hat; weist darauf hin, dass Brüssel der Mittelpunkt der Tätigkeit des Parlaments ist und dass die Stadt den Rat und die Kommission, aber auch andere Interessengruppen, NRO, Organisationen der Zivilgesellschaft und Vertretungen der Mitgliedstaaten beherbergt; ist daher der Ansicht, dass die Beibehaltung von Straßburg als Sitz des Parlaments unhaltbar und unvertretbar ist;

152.

weist erneut darauf hin, dass die COVID-19-Krise eine Situation „höherer Gewalt“ darstellt, die das Parlament gezwungen hat, einen erheblichen Teil der zwölf Straßburg-Tagungen aus seinem Sitzungskalender für 2020 zu streichen; erklärt, dass die durch die COVID-19-Krise verursachten Kosten und gesundheitlichen Folgen nicht auch noch durch kostspielige Reisen nach Straßburg gesteigert werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in Abweichung vom Vertrag darauf zu verzichten, auf Kompensationssitzungen in Straßburg zu bestehen;

Freiwilliger Pensionsfonds

153.

weist erneut auf Artikel 27 Absätze 1 und 2 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments hin, in dem vorgesehen ist, dass „[d]er vom Europäischen Parlament eingerichtete freiwillige Pensionsfonds […] nach Inkrafttreten dieses Statuts für die Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, die in diesem Fonds bereits Rechte oder Anwartschaften erworben haben, weitergeführt“ wird und „[d]ie erworbenen Rechte und Anwartschaften in vollem Umfang erhalten“ bleiben;

154.

stellt ferner fest, dass Ende 2019 die Höhe des zu berücksichtigenden Nettovermögens bei 111 Mio. EUR und die Höhe der versicherungsmathematischen Verpflichtungen bei 439,6 Mio. EUR lagen, was einem versicherungsmathematischen Defizit von schätzungsweise 328,6 Mio. EUR entspricht; ist außerordentlich besorgt angesichts der möglichen Erschöpfung des freiwilligen Pensionsfonds; betont, dass sich die aktuelle Situation des Fonds so darstellt, dass er seinen künftigen Verpflichtungen nicht nachkommen kann; ist überzeugt, dass die Rechtsfolgen der Regeln näher erläutert und/oder die Regeln geändert werden müssen; fordert den Rechnungshof auf, eine neue Stellungnahme zu dem freiwilligen Pensionsfonds vorzulegen und hierfür alle möglichen Optionen zur Begrenzung des Defizits auszuloten; merkt an, dass das Parlament die Entscheidung des Rechnungshofs abwarten und zügig umsetzen wird;

155.

weist auf Ziffer 118 des Entlastungsbeschlusses des Parlaments von 2017 hin, in der gefordert wurde, die rechtlichen Grundlagen des freiwilligen Pensionsfonds zu untersuchen und insbesondere zu prüfen, ob das Parlament rechtlich verpflichtet ist, die Aufrechterhaltung künftiger Ansprüche in vollem Umfang zu garantieren und die potenziellen Defizite des Fonds auszugleichen oder neue Gelder in den Fonds einzuzahlen, da es sich bei dem freiwilligen Pensionsfonds nicht um einen regulären Pensionsfonds, sondern um einen SICAV-Investmentfonds nach luxemburgischem Recht handelt, bei dem grundsätzlich keine solche Verpflichtung vorgesehen ist; bedauert, dass der Generalsekretär bislang keine Ergebnisse in Bezug auf die geforderte Untersuchung vorgelegt hat;

156.

weist darauf hin, dass die prognostizierten künftigen Verbindlichkeiten zwar über mehrere Jahrzehnte verteilt sind, ist aber äußerst besorgt, dass der vom freiwilligen Pensionsfonds im Jahr 2019 gezahlte Gesamtbetrag zwar 18 Mio. EUR betrug, diese Zahl aber im Jahr 2025 auf etwa 20 Mio. EUR steigen dürfte;

157.

weist darauf hin, dass das Präsidium in seiner Sitzung vom 10. Dezember 2018 beschlossen hat, die für den Pensionsfonds geltenden Vorschriften zu ändern, indem es das Renteneintrittsalter von 63 auf 65 Jahre erhöht und eine Abgabe in Höhe von 5 % auf Ruhegehaltszahlungen für künftige Ruhegehaltsempfänger eingeführt hat, um die Tragfähigkeit des Fonds zu erhöhen; begrüßt, dass die unmittelbare Auswirkung der Regeländerungen Einsparungen bei den Ruhegehaltszahlungen im Jahr 2019 in Höhe von etwa 325 000 EUR waren, von denen 306 000 EUR auf die Anhebung des Rentenalters und 19 000 EUR auf die Einführung einer ab dem 1. Januar 2019 geltenden Abgabe von 5 % auf alle Ruhegehälter zurückzuführen sind; fordert das Präsidium auf, alle möglichen Optionen zu bewerten, sobald der Gerichtshof über die jetzigen Maßnahmen entschieden hat, um für das freiwillige Altersversorgungssystem und den freiwilligen Pensionsfonds eine faire Lösung zu finden und gleichzeitig die Verbindlichkeiten des Parlaments möglichst gering zu halten, da es sich um das Geld der Steuerzahler der Union handelt;

158.

hält den Generalsekretär und das Präsidium dazu an, das Abgeordnetenstatut uneingeschränkt einzuhalten und für den Pensionsfonds einen klaren Plan aufzustellen, in dessen Rahmen das Parlament seine Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten für die freiwillige Ruhegehaltsregelung seiner Mitglieder übernimmt; unterstützt den Antrag des Präsidiums an den Generalsekretär, Möglichkeiten zu untersuchen, wie eine tragfähige Finanzierung des freiwilligen Pensionsfonds im Einklang mit den Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts sichergestellt werden kann, wobei für uneingeschränkte Transparenz zu sorgen ist; appelliert an das Präsidium und die Mitglieder des freiwilligen Pensionsfonds, auf die Begrenzung des Defizits des freiwilligen Pensionsfonds abzielende Maßnahmen zu unterstützen;

Ökologie- und Nachhaltigkeitsaspekte der Arbeit des Parlaments

159.

unterstützt die Nutzung des Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) – ein Managementinstrument der Union für private und staatliche Organisationen, mit dem sie ihre Umweltleistung in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (14) bewerten und verbessern können; stellt fest, dass das Parlament das erste Unionsorgan ist, das im Jahr 2016 durch den 100%igen Ausgleich von nicht reduzierbaren Emissionen CO2-neutral wurde; unterstützt die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Emissionen des Parlaments noch weiter zu verringern, einschließlich der Erhöhung der Zielvorgaben für Telearbeit in den verschiedenen Generaldirektionen, der Begrenzung und Optimierung der Reisezeit für Dienstreisen und der Bestärkung in der Nutzung nachhaltiger Verkehrsmittel, z. B. durch die Erhöhung der Anzahl von Fahrradparkplätzen;

160.

begrüßt, dass 100 % des in den Büros des Parlaments verwendeten A4-Papiers recycelt werden, und begrüßt den deutlichen Rückgang des Papiereinkaufs im Jahr 2019 im Vergleich zu 2018; begrüßt die Bemühungen des Parlaments, die Zahl der papierlosen Sitzungen zu erhöhen, und fordert mehr Schulungen für alle Mitglieder, Mitarbeiter und APA über die papierlosen Instrumente, die geschaffen wurden, damit weniger Unterlagen gedruckt werden, sowie weitere Kommunikationskampagnen;

161.

fordert, dass rasch weitere ehrgeizige Maßnahmen ergriffen werden, und ist der Überzeugung, dass das letztendliche Ziel ein Parlament ohne Einwegkunststoffe sein sollte;

162.

weist darauf hin, dass der Anteil der im Jahr 2019 an das Parlament gelieferten erneuerbaren Energie, der größtenteils auf den Kauf von Ökostrom zurückgeht, bei 67 % geblieben ist; fordert das Parlament auf, den Prozentsatz der erneuerbaren Energien, mit denen das Parlament versorgt wird, weiter zu erhöhen, um so bald wie möglich eine 100%ige Versorgung mit erneuerbaren Energien zu erreichen, unter anderem durch die Nutzung der Dachflächen des Parlaments zur Erzeugung von eigenem Solarstrom;

163.

verweist darauf, dass in der Richtlinie 2012/27/EU (15) zur Energieeffizienz verlangt wird, dass jährlich 3 % der Gesamtfläche unserer Gebäude renoviert werden müssen, um den Mindestanforderungen der Energieeffizienz zu entsprechen; empfiehlt, dass bei der jährlichen Haushaltsplanung die regelmäßigen Renovierungen aller Gebäude berücksichtigt werden und dass zu diesem Zweck ein Betrag vorgesehen wird, der für 3 % der Gesamtfläche aller Gebäude ausreicht, wie dies bereits in der vom Präsidium am 16. April 2018 angenommenen „Gebäudestrategie für die Zeit nach 2019“ erwogen wurde; ist der Ansicht, dass eine solche Mittelzuweisung Bestandteil einer ordnungsgemäßen und vorausschauenden Gebäudepolitik ist, bei der der Schwerpunkt auch auf eine umfassende Sanierung gelegt und sichergestellt werden sollte, dass sich das Parlament um eine maximale Verbesserung bei der Energieeffizienz und somit um Einsparungen beim Energieverbrauch und den Kosten der Einrichtungen des Parlaments bemüht;

164.

begrüßt die erfolgreiche Internalisierung des Fahrbereitschaftsdienstes und den schrittweisen Übergang zu emissionsfreien Fahrzeugen mit dem Ziel einer CO2-neutralen Dienstwagenflotte bis spätestens 2024; erkennt die hohe Anzahl an täglichen Arbeitsabläufen an und lobt die Arbeit des Dienstes, mit dem die Mitglieder sehr zufrieden sind; fordert den Generalsekretär auf, ein benutzerfreundliches Online-Buchungssystem einzuführen und Möglichkeiten zu prüfen, die Nutzung zu verbessern, die im Jahr 2019 bei lediglich 3 % lag, sowie die Benutzergruppe zu erweitern, die Fahrzeuge für die Strecke zwischen Brüssel und Straßburg bucht, damit die Umweltauswirkung des Parlaments verringert wird; ersucht darum, diese Möglichkeit besser zu kommunizieren, um sicherzustellen, dass keine Fahrzeuge leer nach Straßburg und zurück fahren;

165.

begrüßt, dass das Präsidium am 16. Dezember 2019 neue ehrgeizige Ziele bei den wesentlichen Leistungsindikatoren für das Umweltmanagementsystem des Parlaments verabschiedet hat, darunter das Ziel einer Verringerung des CO2-Ausstoßes um 40 % bis zum Jahr 2024, dem Beginn der neuen Wahlperiode; fordert die effiziente Umsetzung der notwendigen Maßnahmen, um das Ziel fristgerecht zu erreichen, und eine regelmäßige Berichterstattung gegenüber der Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte; fordert das Parlament ferner auf, sein EMAS-Ziel angesichts der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Emissionsreduzierungen neu zu bewerten;

166.

begrüßt die Verpflichtung des Parlaments zur umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge; weist darauf hin, dass sich das Parlament zum Ziel gesetzt hat, den nach dem Wert gewichteten Anteil der Aufträge für bestimmte prioritäre Produkte, die als „grün“, „sehr grün“ oder „von sich aus grün“ eingestuft werden, zu erhöhen; begrüßt, dass im Jahr 2019 89,1 % der Aufträge gemessen am Wert in den vorrangigen Produktkategorien als „grün“, „sehr grün“ oder „von sich aus grün“ eingestuft wurden; begrüßt, dass das Präsidium am 16. Dezember 2019 neue ehrgeizige Ziele bei den wesentlichen Leistungsindikatoren für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen verabschiedet hat, d. h. dass im Durchschnitt 90 % der Verträge in vorrangigen Produktkategorien im Zeitraum 2020–2024 als „grün“, „sehr grün“ oder „von sich aus grün“ eingestuft sein sollten; betont, dass die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge weiterentwickelt werden muss, indem mittelfristig ehrgeizige Ziele dahingehend festgelegt werden, dass die Verträge umweltfreundlicher werden;

167.

begrüßt die Absicht des Parlaments, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung einzuführen, die auch soziale Aspekte der Beschaffung einbezieht, und fordert das Parlament auf, die Entwicklungen im Bereich der sozialen und nachhaltigen Vergabe öffentlicher Aufträge zu verfolgen, beispielsweise die Arbeit der OECD zum Thema öffentliches Beschaffungswesen und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln sowie die bevorstehende Gesetzgebung der Union zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen; vertritt die Auffassung, dass das Parlament durch die Einbeziehung verantwortungsvoller Unternehmensstandards in seine Beschaffungs- und Einkaufspolitik mit gutem Beispiel vorangehen, das öffentliche Interesse wahren und die Rechenschaftspflicht bei öffentlichen Ausgaben sicherstellen kann;

168.

begrüßt die für Parkflächen des Parlaments entwickelte neue Parkraumpolitik, durch die die Nutzung von Elektrofahrzeugen und insbesondere von Fahrrädern, Lastenfahrrädern, Rollern und Autos mit Elektroantrieb mittels der Einrichtung von Ladestationen gefördert werden soll; fordert, dass diese Politik auf alle anderen Parkflächen des Parlaments ausgeweitet wird;

169.

betont, dass das Europäische Parlament seine Verpflichtung zur Bekämpfung des Klimawandels erfüllen und daher in allen seinen Gebäuden angemessene Maßnahmen ergreifen muss, damit allen Bediensteten vor Diebstahl, Vandalismus und Unwetter geschützte Fahrradstellplätze zur Verfügung stehen, für die mindestens dieselben Bedingungen gelten wie für die derzeit bereitgestellten Fahrzeugparkplätze; weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang auch ein Identifikationssystem mit Vignetten hilfreich sein könnte;

170.

begrüßt die deutliche Zunahme der Fahrradnutzung in Brüssel im Jahr 2019 im Vergleich zu 2018;

171.

weist auf die Umweltauswirkungen des wiederholten Standortwechsels des Parlaments nach Straßburg hin;

Dolmetschen und Übersetzen

172.

verweist darauf, dass die Generaldirektion Logistik und Verdolmetschung für Konferenzen im Jahr 2019 530 Mitarbeiter hatte und 2,6 % des Gesamthaushalts des Parlaments verwaltete;

173.

lobt das Projekt der zentralen Anlaufstelle für die Konferenzorganisation („One-Stop Conference Organisation“ – OSCO), das 2019 abgeschlossen wurde und in dessen Rahmen die Arbeitsprozesse bei der Konferenzorganisation erheblich gestrafft wurden und die Generaldirektion Logistik und Verdolmetschung für Konferenzen der einzige Ansprechpartner für eine Reihe von hervorragenden Konferenzdiensten für die Organisatoren von Sitzungen, Konferenzen und Veranstaltungen beim Parlament werden konnte;

174.

stellt fest, dass der überarbeitete Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit, der im Juli 2019 vom Präsidium angenommen wurde, einen aktualisierten Rahmen für erstklassige Verdolmetschung bietet, die ressourceneffizient ist und den Bedürfnissen der Nutzer entspricht; bedauert, dass der überarbeitete Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit nach wie vor das primärrechtbasierte Haushalts- und Entlastungsverfahren der Union mit nicht legislativer Arbeit gleichsetzt, sodass der Haushaltsausschuss und der Haushaltskontrollausschuss des Parlaments verpflichtet sind, jedes Jahr die Genehmigung des Präsidiums einzuholen, wenn die jährliche Reserve von 45 Seiten für zu übersetzende Texte überschritten wird; fordert das Parlament auf, dafür zu sorgen, dass der Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit so angewandt wird, dass der Haushaltsausschuss und der Haushaltskontrollausschuss des Parlaments die zentralen Haushalts- und Entlastungsfunktionen ausüben können, ohne jedes Jahr eine solche Ausnahmegenehmigung beantragen zu müssen;

175.

nimmt mit Anerkennung den sozialen Dialog zwischen der Leitung und den Vertretern der internen Dolmetscher zur Kenntnis, der am 8. September 2018 in neue Arbeitsbedingungen mündete; unterstützt die laufenden Bemühungen der Vertreter der Verwaltung und der Dolmetscher, die ressourceneffiziente umfassende Mehrsprachigkeit zu garantieren;

176.

stellt fest, dass viele Mitteilungen und Unterlagen nur in englischer Sprache vorliegen; stellt darüber hinaus fest, dass Arbeitssitzungen abgehalten werden, ohne dass es die Möglichkeit der Verdolmetschung gibt; fordert das Parlament auf, die in der Charta der Grundrechte und der Verordnung Nr. 1/1958 festgelegten Grundsätze, Rechte und Pflichten sowie die internen Leitlinien und Beschlüsse, wie den Kodex für gute Verwaltungspraxis, zu beachten; fordert das Parlament daher auf, ausreichend Personal bereitzustellen, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Mehrsprachigkeit beachtet wird, indem die Anzahl der Bediensteten, die für Übersetzungen und Dolmetschleistungen zuständig sind, erhöht wird;

177.

verweist darauf, dass die Generaldirektion Übersetzung im Jahr 2019 1 117 Mitarbeiter hatte und 0,5 % des Gesamthaushalts des Parlaments verwaltete;

178.

lobt die Umsetzung eines Systems für die Akkreditierung externer Übersetzer, um eine Verbesserung der Qualität extern vergebener Übersetzungen herbeizuführen, mit dem Fokus auf der Beschäftigung „akkreditierter“ Übersetzer, deren Übersetzungsfähigkeit geprüft wurde, sodass die Qualitätskontrolle extern vergebener Übersetzungen durch die Sprachreferate verbessert wird und die vertragsrechtlichen Konsequenzen bei unzureichender Qualität durchgesetzt werden;

179.

fordert den Generalsekretär auf, die Durchführbarkeit der Einführung von internationalem Gebärdendolmetschen für alle Plenardebatten entsprechend den vom Plenum angenommenen Anträgen zu prüfen und den entsprechenden Beschluss unter Beachtung des Grundsatzes des gleichen Zugangs für alle Bürger umzusetzen;

Finanzen und Verwaltung

180.

verweist darauf, dass die GD FINS im Jahr 2019 222 Mitarbeiter hatte und 22,7 % des Gesamthaushalts des Parlaments verwaltete;

181.

verurteilt den großen Rückstand bei der Erstattung von Reisekosten im Jahr 2019; fordert, dass ausreichende Mittel für die GD FINS sichergestellt und aufrechterhalten werden und dass diese Mittel so zugewiesen werden, dass es zu keinem großen Rückstand kommt;

182.

stellt fest, dass das neue Reisebüro des Parlaments am 1. Januar 2019 seinen Betrieb aufgenommen hat; stellt fest, dass Mitglieder Schwierigkeiten hatten, das Call-Center des Reisebüros während und außerhalb der Arbeitszeiten zu erreichen; fordert, dass die Verfügbarkeit verbessert wird; stellt fest, dass das Reisebüro für die Mitglieder den Anweisungen des Referats Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder folgt, wonach den angebotenen Flügen immer die kürzeste Strecke zwischen Ausgangs- und Zielort und die billigsten Tarife zugrunde liegen sollten, wenn mehrere Fluggesellschaften dieselbe Verbindung anbieten; weist darauf hin, dass alle Einnahmen des Reisebüros aufgrund ihres Umsatzes mit den Diensten für das Parlament dem Parlament zurückerstattet werden müssen; stellt fest, dass im Vergleich zum Vorjahr die jährliche Zahl von Beschwerden mit 63 Beschwerden im Jahr 2019, was 0,043 % der insgesamt 144 913 Transaktionen in dem Jahr entspricht, stabil blieb und dass die Mehrzahl der gemeldeten Beschwerden der Dienstleistungsqualität des neuen Reisebüros galt und sich aus dem Wandel und der Aufnahme seiner Tätigkeit ergab, einschließlich später Stornierungen und Verspätungen;

183.

zieht ernsthaft Ziffer 40 der Entschließung des Parlaments vom 14. Mai 2020 (16) zum Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2021 (2019/2214(BUD)) in Zweifel, in der das Präsidium ersucht wird, die Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments dahingehend zu überarbeiten, dass den Mitgliedern für Reisen innerhalb der Union die Kosten für flexible Economy-Flugtickets erstattet werden, wobei Ausnahmen für Flüge mit einer Flugzeit von mehr als vier Stunden oder für Flüge mit einer Reiseunterbrechung akzeptiert werden; fordert die Fortsetzung der Gleichbehandlung der Mitglieder bei angebotenen Tickets; weist außerdem auf die Zielsetzung des Parlaments hin, seine Emissionen weiter zu verringern, und betont, dass die umweltfreundlichsten Methoden bei notwendigen Flugreisen Direktflüge und flexible Flugtickets sind;

Allgemeine Kostenvergütung

184.

weist auf den Beschluss hin, dass alle Mitglieder ein separates Bankkonto für den Empfang der allgemeinen Kostenvergütung haben sollten; begrüßt die strikte Umsetzung dieser Verpflichtung durch das Parlament, die zu einer Einhaltungsquote von 100 % führte;

185.

verweist auf Artikel 11 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Parlaments, die das Präsidium am 11. März 2019 annahm, in der es heißt: „Das Präsidium stellt auf der Seite der Mitglieder auf der Website des Parlaments die erforderliche Infrastruktur für die Mitglieder zur Verfügung, die eine freiwillige Prüfung oder Bestätigung gemäß den geltenden Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen veröffentlichen möchten, dass ihre Nutzung der allgemeinen Kostenvergütung den geltenden Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts und den entsprechenden Durchführungsmaßnahmen entspricht“; weist darauf hin, dass solche Veröffentlichungen in der eigenen Verantwortung der Mitglieder individuell und optional erfolgen und dass die Verwaltung des Parlaments nicht für die Zusammenstellung der bereitgestellten Informationen verantwortlich ist; fordert die Dienststellen des Parlaments auf, die Mitglieder jährlich an diese Möglichkeit zu erinnern; fordert das Parlament auf, die Entlastungsbehörde regelmäßig darüber zu unterrichten, wie viele Mitglieder diesen Empfehlungen nachkommen, damit die Ausgaben, die mit dem Geld der Steuerzahler der Union getätigt werden, transparenter und nachvollziehbarer werden;

186.

weist darauf hin, dass die Mitglieder ihr Mandat frei und unabhängig ausüben, wie in Artikel 2 der Geschäftsordnung des Parlaments festgelegt; betont, dass jedes Gremium, das mit der Ausarbeitung von Ethikregeln und ethischen Normen beauftragt ist, auf die ihm zugewiesenen Aufgaben beschränkt sein sollte und sicherstellen muss, dass seine Empfehlungen das freie Mandat der Mitglieder nicht einschränken oder behindern;

187.

betont, dass es sich bei der allgemeinen Kostenvergütung um eine Pauschalvergütung handelt, und hebt hervor, dass das freie Mandat unabhängig sein muss, wie in der Geschäftsordnung festgelegt; begrüßt den Beschluss des Präsidiums, eine Arbeitsgruppe damit zu beauftragen, die Durchführung der allgemeinen Kostenvergütung in den letzten Jahren zu bewerten und realisierbare Methoden zur Verwaltung der allgemeinen Kostenvergütung zu finden; fordert das Präsidium auf, bis Ende 2021 eine Entscheidung zu treffen; betont, dass die Verwaltung der allgemeinen Kostenvergütung nicht zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand für die Abgeordnetenbüros und die Verwaltung des Parlaments führen darf;

188.

hebt hervor, dass der Beschluss des Präsidiums von 2018 über die allgemeine Kostenvergütung bedeutet, dass das Präsidium diesen Beschluss bis Ende 2022 aufrechterhalten und ihn anhand der Erfahrungen, die in der 9. Wahlperiode gewonnen werden, beurteilen wird; bedauert, dass das Präsidium sich nach wie vor weigert, die allgemeine Kostenvergütung weiter zu reformieren, obwohl sich das Plenum bereits mehrfach (17) dafür ausgesprochen hat, wodurch verhindert wird, dass die mit dem Geld der Steuerzahler der Union finanzierten Ausgaben der Mitglieder transparenter und nachvollziehbarer werden; fordert das Präsidium nachdrücklich auf, die Beschlüsse des Plenums aus den Entlastungsberichten des Europäischen Parlaments von 2017 und 2018 zur Änderung der Bestimmungen über die allgemeine Kostenvergütung unverzüglich umzusetzen; betont, dass alle neuen freiwilligen und/oder optionalen Maßnahmen für mehr Transparenz und finanzielle Rechenschaftspflicht für die Mitglieder und ihre Büros nicht zu unnötiger Bürokratie führen sollten;

189.

betont, dass eine verantwortungsvolle Verwaltung auf der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und auf Verhältnismäßigkeit beruht; fordert das Präsidium auf, die Kosteneffizienz und Verhältnismäßigkeit aller weiteren Investitionen sowie die Vorteile, die durch weitere Ausgaben von Steuergeldern erzielt werden, und einen höheren Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen;

Jahresbericht über Auftragsvergaben

190.

verweist darauf, dass in der Haushaltsordnung festgelegt ist, welche Informationen der Haushaltsbehörde und der Öffentlichkeit in Bezug auf die von dem Organ vergebenen Aufträge vorzulegen sind; weist darauf hin, dass gemäß der Haushaltsordnung die vergebenen Aufträge, deren Wert 15 000 EUR – den Grenzwert also, ab dem ein wettbewerbliches Vergabeverfahren verpflichtend ist – überschreitet, veröffentlicht werden müssen;

191.

weist darauf hin, dass von insgesamt 225 im Jahr 2019 vergebenen Aufträgen 83 auf der Grundlage offener oder nicht offener Verfahren mit einem Wert von 597,3 Mio. EUR sowie 141 Aufträge auf der Grundlage von Verhandlungsverfahren mit einem Wert von 208,5 Mio. EUR vergeben wurden; stellt fest, dass die Gesamtanzahl der durch Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge in Bezug auf den Wert als Anteil am Gesamtwert der vergebenen Aufträge von 6 % im Jahr 2018 auf 26 % im Jahr 2019 sowie in Bezug auf deren Umfang von 35,86 Mio. EUR im Jahr 2018 auf 208,53 Mio. EUR im Jahr 2019 gestiegen ist;

192.

nimmt Kenntnis von der folgenden Aufschlüsselung der 2019 und 2018 vergebenen Aufträge nach Auftragsart, einschließlich Immobilientransaktionen:

Art des Vertrags

2019

2018

Anzahl

Prozent

Anzahl

Prozent

Dienstleistungen

177

78 %

199

79 %

Versorgung

33

15 %

37

15 %

Bauleistungen

13

6 %

12

5 %

Gebäude

2

1 %

3

1 %

Insgesamt

225

100 %

251

100 %


Art des Vertrags

2019

2018

Auftragswert (in EUR)

Prozent

Auftragswert (in EUR)

Prozent

Dienst-leistungen

581 610 182

72 %

256 374 627

42 %

Versorgung

85 741 237

10 %

210 526 209

35 %

Bauleistungen

135 211 526

17 %

133 431 628

22 %

Gebäude

4 260 000

1 %

5 039 824

1 %

Insgesamt

806 822 945

100 %

605 372 288

100 %

(Jahresbericht über die vom Europäischen Parlament vergebenen Aufträge, 2019, S. 5)

193.

nimmt Kenntnis von der folgenden Aufschlüsselung der 2019 und 2018 vergebenen Aufträge nach der Art des angewandten Verfahrens, ausgedrückt in Anzahl und Wert:

Art des Verfahrens

2019

2018

Anzahl

Prozent

Anzahl

Prozent

Offenes Verfahren

82

36,44  %

89

35,46  %

Nicht offenes Verfahren

1

0,44  %

5

1,99  %

Verhandlungsverfahren

141

62,68  %

155

61,75  %

CEI-Liste

1

0,40  %

Sonderverfahren

1

0,44  %

1

0,40  %

Insgesamt

225

100 %

251

100 %

Art des Verfahrens

2019

2018

Auftragswert (in EUR)

Prozent

Auftrags-wert (in EUR)

Prozent

Offenes Verfahren

595 584 380

486 039 380

74 %

80 %

Nicht offenes Verfahren

1 735 269

0 %

83 433 046

14 %

Verhandlungsverfahren

208 533 296

26 %

35 859 040

6 %

CEI-Liste

24 221

0 %

Sonderverfahren

970 000

0 %

16 600

0 %

Insgesamt

806 822 945

100 %

605 372 288

100 %

(Jahresbericht über die vom Europäischen Parlament vergebenen Aufträge, 2019, S. 7)

194.

bedauert, dass es unter allen öffentlichen Ausschreibungen für Verträge über den Kauf von Waren und Dienstleistungen durch das Parlament 1 369 Ausschreibungen gab, an denen sich nur ein einziger Bieter beteiligte; stellt fest, dass Ausschreibungen mit nur einem Bieter eine erhebliche Gefahr für die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder darstellen; fordert das Parlament auf, die Gründe für den offensichtlichen Mangel an Wettbewerb zu untersuchen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Ausschreibungen mit einem einzigen Bieter in künftigen Verfahren zu vermeiden;

Fraktionen (Haushaltsposten 4 0 0)

195.

stellt fest, dass die unter dem Haushaltsposten 4 0 0 eingesetzten Mittel für die Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder 2019 wie folgt verwendet wurden (18):

Fraktion

2019 (1)

2018

Jähr-liche Mittel

Eigen-mittel und über-tragene Mittel

Aus-gaben

Jähr-liche Ver-wend-ungsquote

Auf den näch-sten Zeit-raum über-tragene Mittel

Jähr-liche Mittel

Eigen-mittel und über-tragene Mittel

Aus-gaben

Jährliche Ver-wendungs-quote

Auf den nächsten Zeitraum übertragene Mittel

Fraktion der Europäischen Volkspartei (PPE)

17 139

4 253

16 993

99,15

4 399

18 282

6 690

20 820

113,88

4 152

Progressive Allianz der Sozialdemokraten (S&D)

14 611

4 807

13 705

93,80

5 710

15 792

5 863

16 888

106,94

4 767

Renew Europe (frühere Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa (ALDE))

7 721

1 627

5 510

71,37

3 838

5 823

1 824

6 033

103,61

1 614

Die Grünen/Freie Europäische Allianz (Verts/ALE)

5 573

1 388

4 585

82,27

2 376

4 478

1 579

4 669

104,27

1 388

Fraktion Identität und Demokratie (ID) (3)

3 244

0

1 629

50,22

1 615

 

 

 

 

 

Europäische Konservative und Reformer (ECR)

6 053

1 946

5 730

94,66

2 270

6 182

2 962

7 200

116,47

1 944

Vereinigte Europäische Linke/Nordische Grüne Linke (GUE/NGL)

4 156

1 110

3 731

89,77

1 535

4 443

1 257

4 590

103,31

1 110

Europa der Freiheit und der direkten Demokratie (EFDD) (2)

1 851

1 915

1 508

81,45

0

3 829

1 828

2 725

71,17

1 915

Europa der Nationen und der Freiheit (ENF) (2)

1 620

653

1 609

99,34

0

3 238

1 094

3 612

111,55

720

Fraktionslos

2 019

367

481

23,84

738

1 153

314

537

46,57

442

Insgesamt

63 987

18 067

55 481

86,71

22 482

63 220

23 412

67 073

106,09

18 052

Anmerkungen zur Tabelle:

(1)

2019 war ein Wahljahr, und die Fraktionen unterbreiteten ihre Abrechnungen in zwei Teilen für das jeweilige Halbjahr. Für Fraktionen, die nach der Europawahl 2019 ihre Arbeit fortsetzten, beziehen sich die Zahlen für die jährlichen Mittel und Ausgaben auf den Betrag für beide Halbjahre.

(2)

Für Fraktionen, die nach der Europawahl 2019 aufgelöst wurden, betreffen die Zahlen nur das erste Halbjahr.

(3)

Für Fraktionen, die es vor der Europawahl 2019 noch nicht gab, betreffen die Zahlen nur das zweite Halbjahr.

196.

begrüßt, dass die unabhängigen externen Prüfer für die Fraktionen ausschließlich uneingeschränkte Prüfungsvermerke für das Haushaltsjahr 2019 abgegeben haben;

Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

197.

weist darauf hin, dass die Behörde im Jahr 2016 mit dem Auftrag gegründet wurde, Registrierungsanträge zu prüfen, die neuen Parteien und Stiftungen der Union zu registrieren, ihre Finanzierung zu überwachen und Sanktionen zu verhängen, wenn sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen; stellt fest, dass die Behörde ihre Tätigkeit im Jahr 2017 vollständig aufgenommen hat;

198.

weist darauf hin, dass im Jahr 2018 die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 (19) mit allen ihren Teilen erstmals umgesetzt wurde, insbesondere in Bezug auf die Rolle der Behörde; stellt fest, dass entsprechend dieser Verordnung die Behörde im Jahr 2019 zum ersten Mal die Abschlüsse der europäischen politischen Parteien und Stiftungen für das Haushaltsjahr 2018 prüfte;

199.

weist darauf hin, dass die Behörde im Rahmen der Europawahl 2019 gemeinsam mit der GD FINS eine Reihe von Grundsätzen ausarbeitete, um das Recht der europäischen politischen Parteien, Wahlkampf für die Wahl zum Europäischen Parlament durchzuführen, umzusetzen und gleichzeitig die Grenzen dieses Rechts festzulegen; erkennt die praktischen Schwierigkeiten aufgrund der Art der Verordnung an und betont die Notwendigkeit der Überarbeitung; stellt den Automatismus der Sanktionen fest und weist auf die Notwendigkeit von größerer Verhältnismäßigkeit und Flexibilität hin;

200.

begrüßt die Anstrengungen der Behörde, größere Transparenz zu erreichen, wozu auch die erstmalige Veröffentlichung des Jährlichen Tätigkeitsberichts für 2019 im Jahr 2020 ohne Beschränkung der Freigabe und die Teilnahme ihres Direktors an der jährlichen Anhörung zur Entlastung des Parlaments am 16. November 2020 gehörten;

201.

fordert die Behörde auf sicherzustellen, dass Informationen über die Registrierung und Finanzlage der europäischen politischen Parteien und Stiftungen soweit wie möglich nutzerfreundlich, vollständig und aktualisiert öffentlich verfügbar sind;

202.

stellt fest, dass die unter dem Haushaltsposten 4 0 2 eingesetzten Mittel 2019 wie folgt verwendet wurden (20):

Partei (2019)

Abkürzung

Eige-nmittel

Endgültiger Beitrag des EP (1)

Gesamt-betrag der Einnahmen

Beitrag des EP zu den erstattungs-fähigen Ausgaben in % (max. 90 %)

Ein-nahmen-überschuss (Ein-stellung in die Reserve oder Verlust)

Europäische Volkspartei

PPE

1 751 449

13 433 000

15 184 449

90 %

116 515

Sozialdemokra-tische Partei Europas

PSE

1 091 101

8 405 284

9 496 385

90 %

115 131

Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa

ALDE

851 728

4 848 119

5 699 847

90 %

801 704

Europäische Grüne Partei

EGP

539 667

3 471 165

4 010 832

90 %

603 669

Partei der Europäischen Linken

EL

312 832

1 772 817

2 085 649

90 %

Europäische Demokratische Partei

PDE

100 944

671 170

772 114

90 %

49 246

Europäische Freie Allianz

EFA

200 053

1 219 623

1 419 676

90 %

55 400

Europäische Konservative und Reformer

EKR-Fraktion

607 157

3 493 333

4 100 490

90 %

158 166

Europäische Christliche Politische Bewegung

ECPM

140 512

1 000 214

1 140 726

83 %

Partei der Identität und Demokratie

ID-Fraktion

114 250

615 067

729 317

90 %

INSGESAMT

 

5 709 693

38 929 792

44 639 485

 

1 899 831

Anmerkungen:

Anmerkung (1): Gemäß dem Beschluss des Präsidiums vom 18. Januar 2021 zusammengesetzt aus dem zweiten Teil der endgültigen Finanzierung 2018 und dem ersten Teil der endgültigen Finanzierung 2019.

203.

stellt fest, dass die unter dem Haushaltsposten 4 0 3 eingesetzten Mittel 2019 wie folgt verwendet wurden (21):

Stiftung (2019)

Ab-kürzung

Nahe-stehende Partei

Eigenmittel

EP-Finanz-hilfe

Gesamt-betrag der Ein-nahmen

EP-Finanzhilfe zu den erstattungsfähigen Ausgaben in % (max. 95 %)

Einnahmenüberschuss (Einstellung in die Reserve oder Verlust)

Wilfried-Martens-Zentrum für euro-päische Studien

WMCES

PPE

622 669

5 971 543

7 433 520

95 %

255 171

Stiftung für Progressive Europäische Studien

FEPS

PSE

662 446

5 142 293

5 906 538

92 %

Europäisches Liberales Forum

ELF

ALDE

202 565

1 798 601

2 114 273

95 %

90 914

Grüne Europäische Stiftung

GEF

EGP

79 513

1 368 333

1 484 738

95 %

Europa Umwandeln

TE

EL

110 698

1 096 144

1 217 889

92 %

7 401

Institut Europäischer Demokraten

IED

PDE

23 261

421 786

472 185

95 %

Coppieters-Stiftung

Coppieters

EFA

84 666

534 179

618 845

95 %

38 624

Neue Richtung – Stiftung für europäische Reformen

ND

EKR-Fraktion

253 558

1 636 452

1 995 962

95 %

Sallux

SALLUX

ECPM

23 537

365 590

448 654

95 %

3 282

Stiftung Association pour l'Identite et Democratie

ID-Stiftung

ID-Partei

23 000

436 999

978 653

95 %

INSGESAMT

 

 

2 085 913

18 771 920

22 671 257

 

395 392

204.

begrüßt die Absicht der Kommission, die Verordnung (EU, Euratom) 2018/673 (22) bis Ende 2021 zu überprüfen, um über das derzeitige Ziel der Festlegung von Finanzierungs- und Transparenzvorschriften hinaus die Eintragungsvoraussetzungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 zu erleichtern und die Mitgliedschaft für alle Unionsbürger zu öffnen und dadurch eine stärker inklusive Vertretung der auf europäischer Ebene tätigen politischen Parteien sicherzustellen;

205.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass mehrere in der europäischen Politik tätige und im Parlament vertretene länderübergreifende politische Parteien aufgrund der in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/673 aufgeführten Anforderungen keine amtliche Eintragung beantragen können, was der demokratischen Vertretung kleinerer politischer Parteien auf europäischer Ebene im Wege steht; schlägt der Kommission vor, diesbezüglich bis Ende 2021 einen ehrgeizigen Reformvorschlag vorzulegen.

(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(2)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 26).

(4)  Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

(5)  https://www.dw.com/en/exclusive-eu-taps-chinese-technology-linked-to-muslim-internment-camps-in-xinjiang/a-55362125

(6)  https://www.npr.org/2019/10/08/768150426/u-s-blacklists-chinese-tech-firms-over-treatment-of-uighurs?t=1611915285989

(7)  https://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/public-procurement/

(8)  https://joinup.ec.europa.eu/sites/default/files/news/2020-06/D.01.06_Final_report_v3.00.pdf

(9)  „Strategische Initiative zu den Rechten bestimmter Bediensteter auf Urlaub und das Wohl des Kindes“ (SI/1/2019/AMF).

(10)  Entschließung (EU) 2020/1880 des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan I — Europäisches Parlament, sind (Ziffer 115) (ABl. L 417 vom 11.12.2020, S. 122); Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU (Ziffer 17) (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 192).

(11)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

(12)  https://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2014_2019/plmrep/COMMITTEES/ENVI/DV/2020/11-16/IPOL_STU2020652735_EN.pdf

(13)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0078.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse 2001/681/EG und 2006/193/EG der Kommission (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(15)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(16)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0123.

(17)  Entlastung 2017: Gesamthaushaltsplan der EU – Europäisches Parlament, 26. März 2019, Entlastung 2018: Gesamthaushaltsplan der EU – Europäisches Parlament, 14. Mai 2020.

(18)  Alle Beträge in Tausend EUR.

(19)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1).

(20)  Alle Beträge in Tausend EUR.

(21)  Alle Beträge in Tausend EUR.

(22)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 114 I vom 4.5.2018, S. 1).


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/114


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1546 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 — C9-0222/2020) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rates an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (5), insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0056/2021),

1.   

schiebt seinen Beschluss über die Entlastung des Generalsekretärs des Rates für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2019 auf;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 67 vom 7.3.2019.

(2)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 1.

(3)  ABl. C 377 vom 9.11.2020, S. 13.

(4)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 180.

(5)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/115


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1547 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, sind

DAS EUROPÄISCHEN PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0056/2021),

A.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union durch Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie durch eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen weiter zu stärken;

1.   

begrüßt, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2019 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) für den Europäischen Rat und den Rat (im Folgenden zusammen als „Rat“ bezeichnet) keine bedeutenden Mängel bei den geprüften Themenbereichen im Zusammenhang mit den Humanressourcen und den Vergabeverfahren festgestellt hat;

2.   

stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2019 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der administrativen und sonstigen Ausgaben des Rates insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet und die überprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme wirksam waren;

3.   

bedauert generell, dass der Prüfungsumfang und die Schlussfolgerungen in Kapitel 9 („Verwaltung“) des Berichts des Rechnungshofs relativ begrenzt sind, auch wenn Rubrik 5 („Verwaltung“) des mehrjährigen Finanzrahmens als Bereich mit geringem Risiko gilt; fordert, dass die Prüfungstätigkeit in Bezug auf dieses Kapitel stärker auf Themen ausgerichtet wird, die für den Rat von großer oder gar entscheidender Bedeutung sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

4.

stellt fest, dass der Haushalt des Rates hauptsächlich ein Verwaltungshaushalt ist und dass ein großer Teil der Ausgaben auf Mitglieder und Personal, Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb entfällt; bedauert, dass die langjährige Forderung, den Haushalt des Europäischen Rates und des Rates aus Gründen der Transparenz in jeweils einen Haushaltsplan für die beiden Organe aufzuteilen und die Rechenschaftspflicht der beiden Organe zu verbessern, nicht berücksichtigt wurde, und fordert den Rat wie schon in früheren Entlastungsentschließungen nachdrücklich auf, für den Europäischen Rat und den Rat aus Gründen der Transparenz und zur Verbesserung der Rechenschaftspflicht und Ausgabeneffizienz bei beiden Organen jeweils einen Haushaltsplan für die beiden Organe zu erstellen;

5.

stellt fest, dass der Rat im Jahr 2019 über Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 581 895 459 EUR (gegenüber 572 854 377 EUR im Jahr 2018 und 561 576 000 EUR im Jahr 2017) verfügte und die Gesamtvollzugsquote 92,3 % (2018: 91,9 %, 2017: 93,8 %) betrug; nimmt eine sich verlangsamende Aufstockung der Haushaltsmittel um 9 Mio. EUR zur Kenntnis (2018: 11,3 Mio. EUR, 2017: 16,5 Mio. EUR), was einem Anstieg von 1,6 % (gegenüber 2 % im Jahr 2018 und 3 % im Jahr 2017) entspricht;

6.

stellt fest, dass sich die von 2018 auf 2019 übertragenen Mittel auf insgesamt 56 599 584 EUR beliefen, was einer Übertragungsquote von 10,7 % entspricht, wobei die Übertragung hauptsächlich Kategorien wie Informatik (19,5 Mio. EUR), Gebäude (16,0 Mio. EUR) und Dolmetschtätigkeiten (11,9 Mio. EUR) zuzuordnen ist; begrüßt, dass im Jahr 2019 die übertragenen Mittel in der Höhe von insgesamt 49 240 654 EUR, d. h. 87,7 %, verwendet wurden und u. a. Zahlungen im Bereich der Informatik (18,7 Mio. EUR), Gebäude (12,5 Mio. EUR) und Dolmetschtätigkeiten (10,4 Mio. EUR) umfassten;

7.

stellt fest, dass die Quote der Übertragungen von 2019 auf 2020 leicht auf 9,8 % gesunken ist (verglichen mit den Übertragungen von 2018 auf 2019, die sich auf 10,7 % beliefen, und von 2017 auf 2018, die 11,5 % betrugen); weist den Rat jedoch darauf hin, dass Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr Ausnahmen von dem Grundsatz der Jährlichkeit darstellen und dem tatsächlichen Bedarf Rechnung tragen sollten; fordert den Rat auf, sich verstärkt darum zu bemühen, dass keine überhöhten Haushaltsvoranschläge erstellt werden;

8.

beglückwünscht dem Rat zur erfolgreichen Mittelbindungs- und Zahlungsquote von 100 % bei der Haushaltslinie „Reisekosten der Delegationen“; nimmt auch die Mittelbindungsquote von 100 % bei den Haushaltslinien „Informatik“ und „Information“ zur Kenntnis, weist jedoch darauf hin, dass bei diesen Haushaltslinien 2020 eine Übertragungsquote in Höhe von 35,4 % bzw. 32,9 % zu verzeichnen war;

9.

stellt nach Information fest, dass sich die Zahl der institutionellen und sonstigen Sitzungen im Jahr 2019 auf 7 668 belief (gegenüber 6 338 Sitzungen im Jahr 2010); stellt fest, dass die Zahl der abgehaltenen Sitzungen im Jahr 2019 um 0,8 % (bzw. 65 Sitzungen) im Vergleich zu 2018 sank, da die Rechtsetzungstätigkeit aufgrund der Wahl zum Europäischen Parlament und der Wahl bzw. der Ernennung neuer Mitglieder in sämtlichen Organen der Union im zweiten Halbjahr reduziert war;

10.

stellt fest, dass die Dolmetschkosten entsprechend der rückläufigen Sitzungstätigkeit und trotz einer Erhöhung des Preises der Dolmetschslots um 2 % (10 EUR mehr als 2018) um 11 % gesunken sind (62,2 Mio. EUR gegenüber 70 Mio. EUR im Jahr 2018) und dass diese Kosten 62 480 Dolmetscheinsatztage abdeckten, was einem Rückgang von 13 % gegenüber 2018 entspricht;

11.

stellt fest, dass sich die Zahl der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte im Jahr 2019 auf 1 326 belief (gegenüber 1 210 Rechtsakten im Jahr 2018, 1 130 im Jahr 2017 und 825 im Jahr 2010); teilt die Auffassung, dass sich die gestiegene Zahl von verabschiedeten Rechtsakten hauptsächlich damit erklären lässt, dass möglichst viele Rechtsakte vor der Wahl zum Europäischen Parlament 2019 verabschiedet werden mussten;

12.

weist den Rat erneut darauf hin, dass die Durchführung von Folgenabschätzungen eine der wichtigsten Komponenten ist, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegt wurden, und weist den Rat erneut auf seine Zusage hin, Folgenabschätzungen zu den von ihm vorgelegten wesentlichen Änderungsanträgen an den Kommissionsvorschlägen durchzuführen; bedauert, dass der Rat bisher keine Folgenabschätzung zu seinen Änderungsanträgen durchgeführt hat;

Interne Verwaltung, interne Kontrolle und Leistung

13.

nimmt zur Kenntnis, dass im Zusammenhang mit der Modernisierung die vom Rat ergriffenen Maßnahmen zur Schaffung einer flacheren Verwaltungsstruktur führten, indem Hierarchieebenen mit dem Ziel einer besseren Kommunikation beseitigt wurden, die Entscheidungsfindung erleichtert und den Bediensteten mehr Eigenverantwortung bei den Dossiers eingeräumt wurde; nimmt die Einführung eines erprobten IT-Werkzeugs für die Personalverwaltung (SYSPER) und weiterer IT-Werkzeuge für die Verwaltung von Dienstreisen zur Kenntnis; begrüßt diese Schritte und fordert den Rat auf, entsprechende Anstrengungen fortzusetzen;

14.

nimmt zur Kenntnis, dass ein Rahmen für die interne Kontrolle vorhanden ist, mit dem hinreichend sichergestellt wird, dass die Ziele verwirklicht werden; begrüßt, dass für das Jahr 2019 weder in den Berichten zu den vom Internen Prüfer und dem Rechnungshof durchgeführten Prüfungen zu den Kontrollen noch in den Stellungnahmen des Prüfungsausschusses weder die Rede von einer missbräuchlichen Verwendung von Mitteln noch von Unregelmäßigkeiten ist; stellt ferner fest, dass es in allen Abteilungen ein Risikomanagement gab, wobei Risikoregister mit Angaben zu den festgestellten Risiken, deren Bewertung und den gewählten Behandlungsmethoden geführt wurden; weist darauf hin, dass 2019 in keinem Fall ein kritisches Risiko gemeldet wurde und keine erheblichen Risiken aufgetreten sind; begrüßt, dass 93 % der in den Jahren 2016–2018 ausgesprochenen Empfehlungen umgesetzt wurden oder sich in der Umsetzung befinden;

15.

begrüßt die Verbesserungen der Finanzverwaltungs- und Leistungssysteme des Rates, zu denen die Einführung des Projekts „Integrierte Finanz- und Arbeitsplanung“ im Oktober 2019 gehört, das zur Integration der jährlichen und mehrjährigen Haushaltsplanung und einer Verknüpfung zwischen Finanzplanung und Haushaltsvollzug auf der Tätigkeitsebene führt;

16.

stellt im Zusammenhang mit der Verbesserung der Kassenlage fest, dass sich die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für die Bezahlung von Rechnungen im Jahr 2019 auf 19 Tage belief, während die maximale Zahlungsverzögerung bei 30 Kalendertagen lag;

17.

weist erneut darauf hin, dass wesentliche Leistungsindikatoren ein allgemein anerkanntes Mittel sind, um Ergebnisse anhand der gesteckten Ziele zu messen; fordert den Rat auf, in seinen Verwaltungsberichten einen zusammenfassenden Bericht zu den wesentlichen Leistungsindikatoren und den entsprechenden Ergebnissen zu liefern;

Personal

18.

stellt fest, dass im Stellenplan 2019 3 033 Stellen (gegenüber 3 031 Stellen im Jahr 2018 und 3 027 Stellen im Jahr 2017) vorgesehen waren; begrüßt die im Rahmen der fortgesetzten Verwaltungsmodernisierung erfolgten Bemühungen um eine Straffung des Organs durch die Umwandlung von 30 AST5-Stellen in 30 AD5-Stellen; begrüßt generell das Verfahren zur Verwaltungsmodernisierung, das auf eine Qualitätsverbesserung der Organisation des Rates und die ordnungsgemäße Nutzung der Mittel ausgerichtet ist;

19.

ersucht den Rat, einen Bericht über die Vereinfachung und Verbesserung der Verfahren im Bereich der Personalverwaltung und aller in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen vorzulegen, der etwa die Folgemaßnahmen zu der im Herbst 2018 durchgeführten Personalbefragung, den Ausbau von Karrieremöglichkeiten für Bedienstete, den Ausbau des Erfahrungs- und Wissensaustausches, die Förderung moderner Kommunikationsmittel und die Unterstützung der Prävention psychosozialer Risiken umfasst; legt dem Rat nahe, die bestehenden flexiblen Arbeitsregelungen durch den Schutz des Rechts der Mitarbeiter auf Nichterreichbarkeit zu ergänzen;

20.

begrüßt das Programm des Generalsekretariats des Rates mit positiven Maßnahmen für Praktikanten mit einer Behinderung, das pro Jahr vier bis sechs Unionsbürgerinnen und -bürgern mit einer anerkannten Behinderung ein bezahltes Praktikum ermöglicht, sowie die Politik des Rates zu angemessenen Vorkehrungen, dank deren Menschen mit Behinderungen eine Tätigkeit gleichberechtigt neben anderen ausüben können;

21.

fordert den Rat auf, über seinen Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter und über die Maßnahmen für Chancengleichheit von beim Rat tätigen Menschen mit Behinderungen sowie über die in diesem Zusammenhang eingesetzten Verfahren und die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die ergriffen wurden, um eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern auf allen Hierarchieebenen zu erreichen; fordert den Rat ferner auf, Informationen über den Anteil von Menschen mit Behinderungen unter seinem Personal sowie über die geografische Ausgewogenheit und die Maßnahmen, die zur Sicherstellung von Ausgewogenheit ergriffen wurden, vorzulegen;

22.

weist auf die Entschließung des Parlaments vom 17. Dezember 2020 zur Notwendigkeit einer gesonderten Ratsformation „Gleichstellung der Geschlechter“ hin, in der die für die Gleichstellung der Geschlechter zuständigen Minister und Staatssekretäre aufgefordert werden, ein spezielles institutionelles Forum zu schaffen, um eine stärkere Einbeziehung der Geschlechtergleichstellung in die Strategien und politischen Prozesse der Union, die Koordinierung aller damit zusammenhängenden Politikbereiche sowie den Schutz der Rechte der Frau und Geschlechtergleichstellung in der Union durch einen bereichsübergreifenden Ansatz zu harmonisieren; betont, dass einer solchen gesonderten Formation entscheidende Bedeutung zukäme, wenn es darum geht, die Blockade der Verhandlungen über die wichtigsten Dossiers im Bereich der Geschlechtergleichstellung aufzuheben;

23.

fordert den Rat auf, das Ungleichgewicht in Bezug auf Geschlecht und geografische Herkunft anzugehen, um eine angemessene Vertretung von Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, auch auf der Führungsebene, zu erreichen;

Interessenkonflikte, Belästigung/Mobbing und Hinweisgeber

24.

bedauert, nicht mehr Informationen über etwaige Verbesserungen hinsichtlich des ethischen Denkens und Handelns und der ethischen Normen des Rates erhalten zu haben, beispielsweise einen Link zu einer gesonderten Website über Schulungen zur Ethik im öffentlichen Dienst, einen für alle Bediensteten geltenden Verhaltenskodex, in dem die Erwartungen in Bezug auf Integrität und ethische Werte dargelegt werden, einen internen Leitfaden zu häufig gestellten Fragen bezüglich ethischer Themen oder auch zu Verfahren für den Schutz von Hinweisgebern;

25.

ist sich der entscheidenden Rolle des Rates bei den Nominierungs- und Ernennungsverfahren für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere für den Europäischen Rat, die Kommission, den Gerichtshof und die beratenden Ausschüsse (Ausschuss der Regionen und Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss) bewusst; empfiehlt nachdrücklich eine Überprüfung dieser Rolle im Hinblick auf die von der Union angenommenen ethischen Grundsätze, darunter auch Integrität und Würde; weist auf die Feststellung des Rechnungshofs hin, dass ethisches Verhalten „zu einer verbesserten Haushaltsführung und einem erhöhten Vertrauen der Öffentlichkeit [beiträgt], was für eine erfolgreiche öffentliche Politik unerlässlich ist“, und — insbesondere — dass „[u]nethisches Verhalten von Bediensteten und Mitgliedern der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (EU) […] großes öffentliches Interesse auf sich [zieht] und […] das Vertrauen in die EU [schmälert]“; hält es daher für notwendig, niemanden zu einem Mitglied von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ernennen, der eine Gefahr für das Ansehen der Union als Ganzes darstellt, etwa Kandidaten, deren unethisches Verhalten vom OLAF bestätigt wurde oder gegen die ein Gerichtsverfahren läuft;

26.

ist zutiefst besorgt darüber, dass der Rat wiederholt Kandidaten zu Mitgliedern des Rechnungshofs ernannt hat, obwohl das Plenum des Parlaments mit großer Mehrheit eine ablehnende Haltung per Abstimmung zum Ausdruck gebracht hat, weil die Kandidaten weder ausreichende Kompetenz noch persönliche bzw. politische Unparteilichkeit vorweisen konnten;

27.

hält es für bedenklich, dass auf der offiziellen Website des Rates kein Abschnitt zu einem Ethikrahmen zu finden ist, der Regeln zur Prävention, Ermittlung und Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte enthält; fordert den Rat auf, sich in dieser Hinsicht an den anderen Organen der EU zu orientieren, z. B. an der Website des Gerichtshof der Europäischen Union, die einen speziellen Abschnitt zum Thema Transparenz enthält; fordert den Rat auf, einen Plan zur Einführung entsprechender Maßnahmen mit eindeutigen Fristen vorzulegen;

28.

teilt die Besorgnis des Rechnungshofs darüber, dass es keinen gemeinsamen Ethikrahmen der EU für die Arbeit der Vertreter der Mitgliedstaaten im Rat gibt; betont angesichts der wiederholten Forderungen des Rechnungshofs und der Europäischen Bürgerbeauftragten, die Ethik und Transparenz des Organs zu verbessern, dass es für den Rat, einschließlich der im Rat tätigen Vertreter der Mitgliedstaaten wichtig ist, die Ethikregeln zu harmonisieren und die bereits geltenden Ethikregeln durchzusetzen; weist auf die Pflicht des Rates hin, sich mit Interessenkonflikten auf hoher Ebene, Drehtüreffekten und Transparenzvorschriften für Lobbyarbeit zu befassen;

29.

fordert den Rat erneut nachdrücklich auf, den Verhaltenskodex für den Präsidenten des Europäischen Rates mit denjenigen des Parlaments und der Kommission in Einklang zu bringen, damit es für die Zeit nach dem Ausscheiden des Präsidenten des Europäischen Rates aus dem Rat Regeln gibt, die für die Genehmigung von Tätigkeiten in Verbindung mit der Rechtsetzung in der Union gelten;

30.

betont, dass das Generalsekretariat des Rates am 21. Januar 2020 ein Schreiben an die Delegationen mit Informationen versandt hat, die die Berufstätigkeit ehemaliger hoher Beamter des Generalsekretariats nach dem Ausscheiden aus dem Dienst betreffen, wobei Artikel 16 Absätze 3 und 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Union für 2019 sowie die Durchführungsbestimmungen zu beachten sind;

31.

bekräftigt seine tiefe Besorgnis angesichts von Interessenkonflikten bei einer Reihe von an politischen und haushaltspolitischen Entscheidungen beteiligten Vertretern der Mitgliedstaaten; fordert den Rat erneut nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass Vertreter von Mitgliedstaaten, die über in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen unmittelbar in den Genuss von Beihilfen der Union kommen können, nicht an den damit zusammenhängenden politischen oder haushaltspolitischen Beratungen und Abstimmungen beteiligt sind; fordert den Rat auf, das Parlament über die notwendigen Maßnahmen, die zur Vermeidung von Interessenkonflikten ergriffen wurden, zu informieren;

Gebäude

32.

begrüßt, dass 2019 die an den belgischen Staat zu leistende Abschlusszahlung für das Europa-Gebäude erfolgte, da es 2017 nicht möglich gewesen war, den entsprechenden endgültigen Kaufvertrag zu unterzeichnen; stellt fest, dass die per Beschluss von 2017 auf 2018 übertragenen Mittel in Höhe von 4,1 Mio. EUR, im Jahr 2018 ordnungsgemäß gebunden, aber nicht ausgezahlt und zur Auszahlung auf das Jahr 2019 übertragen worden sind;

33.

bekräftigt seine Besorgnis angesichts der alarmierenden Informationen in den Medien im Zusammenhang mit dem Bau des neuen Europa-Gebäudes; fordert den Rat auf, den Hauptauftragnehmer und die gesamte Kette von Unterauftragnehmern (Medienberichten zufolge bis zu zwölf) sowie die Arbeitsbedingungen der beschäftigten Arbeitnehmer gründlich zu untersuchen und all seine Erkenntnisse dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments vorzulegen;

34.

begrüßt die Bemühungen des Rates, seinen ökologischen Fußabdruck für alle seine Gebäude — die seit 2016 im Rahmen des europäischen Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert sind — zu verringern; begrüßt die Veröffentlichung einer detaillierten Umwelterklärung im Oktober 2020 auf der Grundlage der Daten von 2019;

Digitalisierung

35.

stellt fest, dass die Abteilung des Rates für Digitale Dienste (SMART) 2019 ein umfangreiches Bündel an Dienstleistungen zur Verfügung gestellt hat und dass erheblich in die Entwicklung neuer Werkzeuge investiert wurde, zu denen das Übersetzungsverwaltungssystem, das Briefing-Tool, der Trilog-Tabellen-Editor zur Erstellung und Verwaltung von Trilog-Tabellen, das Programm EDiT zur gemeinsamen Erstellung und Bearbeitung von Rechtstexten, die eAgenda und andere technische Plattformen gehören;

36.

fordert den Rat auf, sich dank der Nutzung quelloffener Technologien nicht in eine Abhängigkeit von bestimmten Anbietern zu begeben, die Kontrolle über seine eigenen technischen Systeme zu behalten, mehr Sicherheit mit Blick auf den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz der Nutzerinnen und Nutzer zu bieten und die Sicherheit und die Transparenz für die Öffentlichkeit zu erhöhen;

37.

fordert den Rat auf, den Empfehlungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Neuverhandlung der interinstitutionellen Lizenzvereinbarung und des Durchführungsvertrags, die 2018 zwischen den Organen der Union und Microsoft unterzeichnet wurden, nachzukommen, um digitale Souveränität zu erlangen, sich nicht an bestimmte Anbieter zu binden und die Kontrolle zu behalten und den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen;

Transparenz

38.

stellt fest, dass der Entwurf eines Leitfadens zu bewährten Verfahren für die Ratsvorsitze in Fragen der Sponsorentätigkeit am 29. Juni 2020 vom Generalsekretariat des Rates an die Delegationen versandt wurde, nachdem der Rat die Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten zu Leitfäden für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Sponsorentätigkeit gebilligt und der Haushaltskontrollausschuss des Parlaments regelmäßige Mahnungen abgegeben hatte; weist erneut darauf hin, dass Interessenkonflikte das Ansehen des Rates und der Union insgesamt gefährden;

39.

stellt fest, dass von den Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie ihren Ratsvorsitz selbst finanzieren, und bedauert, dass sie auf Unternehmen als Sponsoren zurückgreifen, um einen Teil ihrer Ausgaben zu decken; ist sehr besorgt über den möglichen Verlust an Ansehen, den diese Praxis dem Rat und der Union zufügen könnte; fordert nachdrücklich, dass die Ratsvorsitze davon absehen, sich von Unternehmen sponsern zu lassen, und fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, eine Einbeziehung der Ratsvorsitze in den Haushaltsplan zu erwägen;

40.

bestärkt den Rat darin, den Ratsvorsitz bei der Festlegung klarer und transparenter Regeln zur Sponsorentätigkeit angemessen zu beraten und besonders auf mögliche Interessenkonflikte in den Fällen zu achten, in denen die Wirtschaft explizites Interesse an den vom Rat gefassten Beschlüssen hat; fordert den Rat auf, umgehend Fortschritte hinsichtlich der Leitlinien zu erzielen und insbesondere den derzeit unverbindlichen Charakter des Leitfadens zu überdenken;

41.

weist erneut darauf hin, dass die Bürgerbeauftragte 2017 eine Untersuchung (OI/2/2017) zur Transparenz der legislativen Arbeit des Rates eingeleitet hat, mit der darauf abgezielt wurde, das Gesetzgebungsverfahren für die Unionsbürgerinnen und -bürger besser nachvollziehbar zu machen; schließt sich der positiven Bewertung an, die die Bürgerbeauftragte kürzlich hinsichtlich der Schritte geäußert hat, die der Rat im Hinblick auf mehr Transparenz ergriffen hat, beispielsweise, dass der Rat nun vorausschauend Fortschrittsberichte zu Verhandlungen über Gesetzgebungsvorhaben veröffentlicht, was im Einklang mit den Empfehlungen, die die Bürgerbeauftragte als Ergebnis ihrer Untersuchungen abgegeben hat, und Forderungen der letzten Entlastungsentschließungen steht;

42.

weist erneut darauf hin, dass es in seiner Entschließung vom 17. Januar 2019 zur strategischen Untersuchung OI/2/2017 der Bürgerbeauftragten zur Transparenz der Diskussion im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens in den vorbereitenden Gremien des Rates der EU die Vorschläge der Bürgerbeauftragten zur Transparenz in der Rechtsetzung mit überwältigender Mehrheit unterstützt hat, und fordert den Rat auf, die Transparenz in Gesetzgebungsverfahren vor allem durch Erfassung und Veröffentlichung der Standpunkte der Mitgliedstaaten und die Bereitstellung von mehr Trilog-Dokumenten weiter zu verbessern; fordert den Rat nachdrücklich auf, seine Bemühungen um Transparenz zu verstärken, indem er unter anderem die Arbeitsdokumente des Rates in maschinenlesbarer Form veröffentlicht; fordert den Rat auf, über weitere Maßnahmen zu berichten, die zur Verbesserung der Transparenz im Gesetzgebungsverfahren ergriffen wurden;

43.

weist auf die Entscheidungen der Bürgerbeauftragte im Fall 1946/2018/KR hin, in deren Rahmen die Bürgerbeauftragte das Generalsekretariat des Rates aufforderte, etwaige Treffen zwischen Lobbyisten und dem Präsidenten des Europäischen Rates bzw. Mitgliedern seines Kabinetts umfassend zu dokumentieren; teilt uneingeschränkt die Auffassung der Bürgerbeauftragten, der zufolge Mitglieder des Kabinetts des Präsidenten sich nur dann mit Vertreterinnen und Vertretern von Interessengruppen treffen und nur dann an von diesen organisierten Veranstaltungen teilnehmen sollten, wenn die betreffenden Personen im Transparenz-Register verzeichnet sind; hält es für bedenklich, dass diese Erklärung unbeachtet blieb, und fordert eine Antwort an die Bürgerbeauftragte;

44.

ist erfreut, dass das Parlament, der Rat und die Kommission ihr gemeinsames Bestreben bekräftigt haben, eine Einigung über ein gemeinsames Transparenz-Register der drei Organe zu erzielen, um so die Transparenz der Interaktion mit Interessenvertretern maßgeblich zu erhöhen; beglückwünscht den Rat zu den positiven Schritten und weiteren Erfolgen, die dem deutschen Ratsvorsitz zuzuschreiben sind und die am 15. Dezember 2020 zu einer politischen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister führten, und fordert alle Beteiligten auf, die interinstitutionelle Vereinbarung zu unterzeichnen, die am 27. April 2021 vom Parlament angenommen wurde, damit das Register durch die Einbeziehung des Rates verbindlich wird; fordert den Rat nachdrücklich auf, den Geltungsbereich der entsprechenden Vereinbarung auszuweiten, indem er die Registrierung von Lobbyisten für Treffen mit den Ständigen Vertretern des aktuellen Vorsitzes und den kommenden Vorsitzen sowie deren Stellvertretern im Ausschuss der Ständigen Vertreter und dem Generalsekretär und den Generaldirektoren des Rates verpflichtend macht;

45.

stellt fest, dass sieben Beschwerden zu Fragen der Transparenz bei der Bürgerbeauftragten eingegangen sind und eine strategische Untersuchung zum selben Thema durchgeführt wurde; weist darauf hin, dass die Bürgerbeauftragte in zwei der sieben Fälle einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt hat; stellt fest, dass ein Fall abgeschlossen wurde und in zwei Fällen festgestellt wurde, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag, und dass zwei Beschwerden noch anhängig sind; stellt fest, dass die Bürgerbeauftragte in der Untersuchung zur Transparenz der die Sitzungen der Euro-Gruppe vorbereitenden Gremien festgestellt hat, dass der Rat weitere Schritte zur Verbesserung seiner Transparenzpolitik unternommen hat, und beschlossen hat, die strategische Untersuchung abzuschließen;

Kommunikation

46.

bestätigt, dass die Verbesserung der Barrierefreiheit der Website des Rates, die Teil der Empfehlungen der externen Prüfung im Jahr 2018 gewesen war, im Jahr 2019 Priorität hatte; begrüßt als eines der vielversprechenden Ergebnisse, dass die „Politik-Seiten“, die Hintergrundinformationen zu den wichtigsten im Rat diskutierten Initiativen und Gesetzgebungsverfahren bieten, den am schnellsten wachsenden Bereich der Website bilden;

47.

begrüßt, dass die Verbesserungen zu einer größeren Nutzungsfreundlichkeit der Website — auch für Menschen mit Behinderungen — geführt haben, wobei der zur Messung der Barrierefreiheit herangezogene Richtwert von 47 % Ende 2018 auf 67 % im Dezember 2019 angestiegen ist; stellt fest, dass die verbleibenden Prüfungsempfehlungen, die sich vor allem auf die Nutzungsfreundlichkeit und auf Normen für die Erstellung von Inhalten beziehen, im Jahr 2020 umgesetzt werden sollen; fordert den Rat auf, der Entlastungsbehörde weiter über die Ergebnisse und Fortschritte im Zusammenhang mit den Prüfungsempfehlungen, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen, zu berichten;

48.

stellt fest, dass die audiovisuelle Rundfunkinfrastruktur und die Produktionseinrichtungen des Rates im Jahr 2019 weiter verbessert wurden, um die Effizienz des Betriebs zu erhöhen und die Infrastruktur zukunftssicher und widerstandsfähiger zu machen und so die steigende Zahl an Videoberichterstattungen bewältigen zu können;

Rolle des Rates bei der Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)

49.

weist darauf hin, dass die nationalen Vorauswahlausschüsse 2019 und 2020 Kandidaten zur Bewertung benannt haben und der europäische Auswahlausschuss über die Qualifikationen der 22 Europäischen Staatsanwälte, die 2020 für die EUStA ernannt werden mussten, beraten hat; weist ferner darauf hin, dass gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 des Rates (1) der europäische Auswahlausschuss die Kandidaten bewertet und dem Rat die entsprechende Rangfolge mitteilt, die der Rat berücksichtigen muss;

50.

weist darauf hin, dass es im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates (2) heißt, dass sich der Rat bei „den von Belgien, Bulgarien und Portugal benannten Kandidaten […] der nicht bindenden vom Auswahlausschuss bevorzugten Reihenfolge aufgrund einer anderen Bewertung der Verdienste dieser Kandidaten durch die einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates nicht angeschlossen“ hat;

51.

weist darauf hin, dass am 27. Juli 2020 Estland, Luxemburg, die Niederlande und Österreich eine Erklärung abgegeben haben, wonach kein Wettbewerb zwischen der Rangfolge des jeweiligen nationalen Auswahlausschusses und der Rangfolge des europäischen Auswahlausschusses — auf die Gefahr hin, dass die europäische Komponente des Ernennungsverfahrens untergraben wird — entstehen darf;

52.

bedauert, dass der Rat zwischen Juli und September 2020 mehrere Anfragen des Parlaments zur schriftlichen Beantwortung, in denen der Rat aufgefordert wurde, zu erläutern, warum er beschlossen hat, den Empfehlungen des europäischen Auswahlausschusses nicht zu folgen, und in denen er um nähere Erläuterungen zu der Bewertung gebeten wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, den Empfehlungen des europäischen Auswahlausschusses nicht zu folgen, nicht ordnungsgemäß beantwortet hat;

53.

ist sehr besorgt angesichts der Enthüllungen in den Medien, wonach die portugiesische Regierung dem Rat falsche Informationen über den Titel und die Erfahrung des Kandidaten übermittelt hat, der vom europäischen Auswahlausschuss auf den zweiten Platz gesetzt wurde, was somit zu seiner Ernennung als portugiesisches Mitglied der Europäischen Staatsanwaltschaft führte;

54.

weist darauf hin, dass die Europäischen Staatsanwälte unabhängig sein müssen und dass jedweder Verdacht einer Intervention durch eine nationale Regierung zugunsten eines Kandidaten entgegen der Empfehlung des europäischen Auswahlausschusses schwerwiegende negative Auswirkungen auf das Ansehen, die Integrität und die Unabhängigkeit der EUStA als Einrichtung hätte;

Sachstand bei Verweigerung der Entlastung

55.

betont, dass das Parlament die Befugnis hat, gemäß Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie den geltenden Bestimmungen der Haushaltsordnung und der Geschäftsordnung des Parlaments im Einklang mit der geltenden Auslegung und Verfahrensweise Entlastung zu erteilen, insbesondere damit die Transparenz und die demokratische Rechenschaftspflicht gegenüber den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern der Union gewahrt werden;

56.

stellt fest, dass das Parlament über fast zwanzig Jahre hinweg die Praxis entwickelt hat, allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Entlastung zu erteilen;

57.

weist darauf hin, dass das Recht der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler und der Öffentlichkeit, über die Verwendung öffentlicher Einnahmen auf dem Laufenden gehalten zu werden, durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestützt wird;

58.

stellt erneut fest, dass sowohl Offenheit als auch Transparenz in der Verwaltung der Union und der Schutz der finanziellen Interessen der Union jeweils ein offenes und transparentes Entlastungsverfahren benötigen, bei dem jedes Organ der Union nach Artikel 59 der Haushaltsordnung für den von ihm ausgeführten Haushalt verantwortlich ist;

59.

bekräftigt, dass die Zusammenarbeit zwischen den Organen im Rahmen des Entlastungsverfahrens verbessert werden muss, indem das Parlament, der Rat und die Kommission eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und dem Rat während des jährlichen Entlastungsverfahrens schließen;

60.

betont, dass gemäß Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union jedes Organ nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den in den Verträgen festgelegten Verfahren, Bedingungen und Zielen handelt und die Organe loyal zusammenarbeiten müssen;

61.

weist erneut darauf hin, dass es in den Entlastungsverfahren aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Rates bereits mehrmals zu Schwierigkeiten kam und dass das Parlament dem Generalsekretär des Rates die Entlastung für die Haushaltsjahre 2009–2019 verweigert hat;

62.

betont, dass die derzeitige Situation, in der das Parlament nur die Berichte des Rechnungshofs und der Europäischen Bürgerbeauftragten sowie die Informationen auf der Website des Rates prüfen kann, aber keine schriftlichen oder mündlichen Antworten des Rates im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens erhält, es dem Parlament unmöglich macht, eine fundierte Entscheidung über die Entlastung zu treffen, was sich nachhaltig negativ auf beide Organe auswirkt und das Verfahren der politischen Kontrolle der Haushaltsführung diskreditiert;

63.

hebt hervor, dass die Verhandlungen mit dem Rat wieder aufgenommen werden müssen, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Vereinbarung zu erreichen und diese festgefahrene Situation endlich zu beenden;

64.

weist erneut darauf hin, dass bereits ein Team bereitsteht, das die Verhandlungen im Namen des Parlaments führen kann, und dass der Haushaltskontrollausschuss am 25. Mai 2020 ein Schreiben an den Generalsekretär des Rates gerichtet hat, in dem er die Aufnahme von Verhandlungen vorschlägt;

65.

ist nach wie vor davon überzeugt, dass eine Einigung in dieser Angelegenheit möglich ist, und fordert daher den Rat auf, die Verhandlungen unverzüglich wieder aufzunehmen, um eine Lösung zu finden, bei der das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Ablegung von Rechenschaft respektiert wird;

66.

weist darauf hin, dass die Aufgaben der jeweiligen Organe in den Entlastungsverfahren auseinandergehalten werden sollten; betont, dass das Parlament nicht hinnehmen kann, dass den beiden Organen eine gleichwertige und wechselseitige Funktion im Entlastungsverfahren zukommt;

67.

bekräftigt im Hinblick auf die spezifische Rolle des Rates als Organ, das Empfehlungen zum Entlastungsverfahren abgibt, seine Forderungen an den Rat, Entlastungsempfehlungen in Bezug auf die anderen Organe, Einrichtungen und Stellen der Union abzugeben;

68.

nimmt zur Kenntnis, dass die positive Entwicklung in diesem Prozess durch die COVID-19-Pandemie unterbrochen wurde; stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass im Herbst 2020 alle Versuche seitens des Parlaments gescheitert sind, sich zu einem ersten Vorabaustausch mit dem Rat zu treffen;

69.

weist darauf hin, dass der Standpunkt des Parlaments so lange unverändert bleibt, wie es nicht zu Verhandlungen zwischen den Parteien kommt, und dass entsprechende Verhandlungen eine Vorbedingung für die Lösung des Problems sind;

70.

weist erneut auf die Erklärungen von Vizepräsidentin Věra Jourová und Kommissionsmitglied Johannes Hahn in ihren Anhörungen vor dem Parlament im Jahr 2019 hin, denen zufolge sie bereit sind, sich in dieser Angelegenheit zu engagieren, um zu mehr Transparenz bei der Ausführung des Haushaltsplans des Rates beizutragen; ist der Ansicht, dass die Verhandlungen auf die Kommission ausgedehnt werden sollten, damit das Parlament tatsächlich die notwendigen Informationen dazu erhält, wie der Rat seinen Haushaltsplan ausführt.

71.

stellt fest, dass viele Mitteilungen und Unterlagen nur in englischer Sprache vorliegen; stellt darüber hinaus fest, dass Arbeitssitzungen abgehalten werden, ohne dass es die Möglichkeit der Verdolmetschung gibt; fordert den Rat auf, die in der Charta der Grundrechte und der Verordnung Nr. 1/1958 festgelegten Grundsätze, Rechte und Pflichten sowie die internen Leitlinien und Beschlüsse, wie den Kodex für gute Verwaltungspraxis, zu beachten; fordert den Rat daher auf, ausreichend Personal bereitzustellen, damit der Grundsatz der Mehrsprachigkeit beachtet wird, indem die Zahl der Bediensteten, die für Übersetzungen und Dolmetschleistungen zuständig sind, erhöht wird;

(1)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 des Rates vom 13. Juli 2018 über die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 282 vom 12.11.2018, S. 8).

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates vom 27. Juli 2020 zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L 244 vom 29.7.2020, S. 18).


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/122


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1548 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan IV — Gerichtshof der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 – C9-0223/2020) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Gerichtshofs der Europäischen Union an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung (4) sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (5), insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0064/2021),

1.   

erteilt dem Kanzler des Gerichtshofs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 67 vom 7.3.2019.

(2)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 1.

(3)  ABl. C 377 vom 9.11.2020, S. 13.

(4)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 180.

(5)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/123


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1549 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan IV — Gerichtshof der Europäischen Union, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan IV – Gerichtshof der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0064/2021),

A.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union durch Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie durch eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen weiter zu stärken;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2019 bei den geprüften Themenbereichen im Zusammenhang mit den Humanressourcen und der Auftragsvergabe für den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „EuGH“) keine bedeutenden Mängel festgestellt hat;

2.

begrüßt die Tatsache, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2019 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben des EuGH insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind und die überprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme wirksam waren;

3.

bedauert generell, dass der Prüfungsumfang und die Schlussfolgerungen in Kapitel 9 („Verwaltung“) des Jahresberichts des Rechnungshofs relativ begrenzt sind, auch wenn Rubrik 5 („Verwaltung“) des mehrjährigen Finanzrahmens als ein Bereich mit geringem Risiko gilt; verlangt, dass die Prüfungstätigkeit in Bezug auf das Kapitel stärker auf solche Themen ausgerichtet wird, die für den EuGH von großer oder sogar entscheidender Bedeutung sind;

4.

weist darauf hin, dass sich die Haushaltsmittel des EuGH auf 429 468 936 EUR (410 025 089 EUR im Jahr 2018 und 399 344 000 EUR im Jahr 2017) beliefen und dass die Vollzugsquote bei 98,7 % (im Vergleich zu 99,18 % im Jahr 2018 und 98,69 % im Jahr 2017) lag; weist auf die hohen Vollzugsquoten sowohl für Titel 1 (Mitglieder und Personal des Organs) als auch Titel 2 (Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben) hin, wobei sich die Vollzugsquote für Titel 1 auf 98,4 % (im Vergleich zu 99 % im Jahr 2018 und 98,6 % im Jahr 2017) und für Titel 2 auf 99,6 % (im Vergleich zu 99,8 % im Jahr 2018 und 98,1 % im Jahr 2017) beläuft;

5.

nimmt zur Kenntnis, dass beinahe 75 % des Haushalts des EuGH Ausgaben für Mitglieder und Personal des Organs (Titel 1) und beinahe 25 % Infrastrukturausgaben (Titel 2), insbesondere Ausgaben für Gebäude und Informationstechnologien, zugewiesen wurden; weist darauf hin, dass sich die aus dem Jahr 2018 auf das Jahr 2019 übertragenen Mittel auf 21 092 468 EUR belaufen (hauptsächlich aus Gebäuden mit einem Betrag von 15 038 328 EUR), von denen 87,21 % im Jahr 2019 verwendet wurden (im Vergleich zu 85,45 % im Jahr 2018);

6.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der EuGH einige Verpflichtungen, wie im Entlastungsbeschluss von 2017 festgestellt, weiterhin zu hoch veranschlagt: für „Dienstreisen für Mitglieder“, Haushaltslinie 104: 299 750 EUR (veranschlagt) im Vergleich zu 34 340 EUR (ausgezahlt); für „Dienstreisen Personal des Organs“, Haushaltslinie 162: 498 500 EUR (veranschlagt) im Vergleich zu 272 898 EUR (ausgezahlt); für „Berufliche Fortbildung für Mitglieder“, Haushaltslinie 106: 270 065 EUR (veranschlagt) im Vergleich zu 164 263 EUR (ausgezahlt); und für „Berufliche Fortbildung Personal des Organs“, Haushaltslinie 1612: 1 528 061 EUR (veranschlagt) im Vergleich zu 706 717 EUR (ausgezahlt); stellt jedoch fest, dass 2020 bedeutende Beträge aus den übertragenen Mittelbindungen ausgezahlt wurden; fordert den EuGH auf, seine Anstrengungen zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung für alle Haushaltslinien fortzusetzen, damit erhebliche Unterschiede zwischen Verpflichtungen und Zahlungen vermieden werden;

Personal

7.

weist darauf hin, dass im Jahr 2019 2 256 Personen beim EuGH beschäftigt waren (im Vergleich zu 2 217 im Jahr 2018 und 2 180 im Jahr 2017); weist darauf hin, dass die Aufteilung der Stellen nach Tätigkeitsbereichen ähnlich wie in den Vorjahren ausfällt und dass nahezu 85 % der Stellen juristischen und sprachlichen Tätigkeiten zugeordnet sind; weist darauf hin, dass die Stellenbesetzungsrate mit etwa 97 % im Jahr 2019 ähnlich wie im Jahr 2018 weiterhin sehr hoch ist; weist jedoch auf gewisse Schwierigkeiten bei der Personaleinstellung aufgrund eingeschränkter Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung und die im Vergleich zu den hohen Lebenshaltungskosten in Luxemburg niedrigen Grundgehälter für die Eingangsbesoldungsgruppen hin; erklärt sich erneut besorgt über das zunehmende Problem der Diskrepanz bei der Kaufkraft, von dem die Unionsbeamten am Dienstort Luxemburg betroffen sind;

8.

betont, wie wichtig es ist, sich mit dem unausgewogenen Geschlechterverhältnis im Kollegium der Richter zu befassen; unterstreicht das Engagement des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis; erkennt jedoch die Tatsache an, dass die Bemühungen im Bereich der Chancengleichheit auf Verwaltungsebene zunehmend sichtbar werden, wobei sich der Anteil an Frauen in mittleren Führungspositionen auf 41 % und in gehobenen Führungspositionen auf 40 % beläuft; weist darauf hin, dass die Verteilung des Personals insgesamt bei 39 % Männern und 61 % Frauen und des AD-Personals bei 46 % Männern und 54 % Frauen liegt;

9.

unterstreicht, dass Verbesserungen bei der geografischen Ausgewogenheit des Personals, insbesondere für Führungspositionen, erforderlich sind, angesichts der Tatsache, dass zur Jahresmitte 2020 15 von 58 Referatsleitern (25,8 %) und 2 von 15 Direktoren (13,3 %) aus Mitgliedstaaten kamen, die der Union seit Mai 2004 beigetreten sind (im Vergleich zu 15 von 57 Referatsleitern und 2 von 13 Direktoren im Jahr 2018); fordert den EuGH auf, seine diesbezüglichen Bemühungen zu verstärken, indem er die Bewerbungen von Bewerbern, deren Staatsangehörigkeit unterrepräsentiert ist, fördert und den interinstitutionellen Austausch nutzt;

10.

fordert das Referat Chancengleichheit und Vielfalt des EuGH auf, die Möglichkeiten einer weiteren Stärkung und Integration des Grundsatzes der Chancengleichheit bei der Einstellung, der Ausbildung, der Laufbahnentwicklung und den Arbeitsbedingungen zu prüfen und das Personal für diese Aspekte zu sensibilisieren;

11.

weist mit Besorgnis auf die hohe Zahl an Fällen des Burn-out-Syndroms im EuGH hin, die in den letzten Jahren gemeldet wurden; begrüßt die Tatsache, dass der EuGH im Jahr 2019 mehrere Maßnahmen ergriffen hat, um Fällen des Burn-out-Syndroms vorzubeugen und diesen entgegenzuwirken, unter anderem durch die Einstellung eines Psychologen, Fortbildung für das Personal und ein verbindliches Fortbildungsprogramm für Führungskräfte mit einer erheblichen Gesundheitskomponente; ist der Ansicht, dass alle Entscheidungen in Bezug auf Haushaltskürzungen und Maßnahmen zur Personaleinsparung mit dem Grundsatz, hochwertige Leistungen zu erbringen, vereinbar sein, das Wohlergehen und die Zufriedenheit der Bediensteten achten und unter Berücksichtigung der in den vergangenen Jahren ständig steigenden Arbeitslast des EuGH erfolgen sollten; fordert den EuGH nachdrücklich auf, die Wirksamkeit der neu eingeführten Maßnahmen gegen die zunehmende Arbeitsbelastung genau zu überwachen und größere Anstrengungen zu unternehmen, um Fälle von Burnout zu verhindern; legt dem Gerichtshof nahe, die bestehenden flexiblen Arbeitsregelungen durch den Schutz des Rechts der Mitarbeiter auf Nichterreichbarkeit zu ergänzen;

12.

begrüßt die vom EuGH ergriffenen Maßnahmen, mit denen geprüft werden soll, ob die Arbeitslast im richtigen Verhältnis auf die verschiedenen Teams und Mitarbeiter verteilt ist, damit weniger Fälle von Burnout auftreten und sich die Effizienz erhöht; weist darauf hin, dass es in der Verantwortung der Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise des Gerichts liegt, Rechtssachen unter Berücksichtigung der aktuellen und voraussichtlichen Arbeitslast zuzuweisen; hebt die Tatsache hervor, dass Instrumente zur Verfügung gestellt wurden, um die Situation alle sechs Wochen genau zu prüfen, einschließlich einer Analyse der Arbeitslast; weist darauf hin, dass die Führungskräfte die Arbeitslast und ihre Verteilung auf die verschiedenen Mitarbeiter für die Verwaltung laufend überwachen, damit unter Berücksichtigung des kontinuierlichen Anstiegs der Arbeitslast und der begrenzten verfügbaren Ressourcen die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden können;

13.

ist besorgt darüber, dass im Jahr 2019 nur für 48,5 % der Praktika beim EuGH eine Vergütung gezahlt wurde; weist jedoch darauf hin, dass dieser Anteil von 31,7 % im Jahr 2018 gestiegen ist; räumt ein, dass 2019 ein Übergangsjahr für die schrittweise Einführung neuer Regelungen war (Beschluss des EuGH vom 3. Dezember 2018 über die Möglichkeit, Praktikanten einzustellen, die von den Organen bezahlt werden); weist darauf hin, dass geschätzt wird, dass der EuGH im Jahr 2020 75 % seiner Praktikanten entlohnen wird; weist darauf hin, dass alle Praktika, die im Zuge der COVID-19-Krise abgesagt wurden, unbezahlte Praktika waren; fordert den EuGH nachdrücklich auf, seine Praktikanten mit bezahlten Verträgen einzustellen, in denen Zulagen zumindest zur Deckung der Lebenshaltungskosten vorgesehen sind, mit Ausnahme von Fällen, in denen Praktikanten im Einklang mit den interinstitutionellen Vereinbarungen, die vom EuGH unterzeichnet wurden, Zahlungen aus anderen Quellen erhalten;

14.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass im Zusammenhang mit der dritten und letzten Phase der Strukturreform, die im Jahr 2015 beschlossen wurde, am Gericht im Jahr 2019 sieben zusätzliche Richter eingestellt wurden, wodurch sich die Zahl der Richter am Gericht verdoppelt hat;

15.

nimmt zur Kenntnis, dass der Gerichtshof und das Gericht im Jahr 2019 5 bzw. 8 Mitglieder verabschiedet und 4 bzw. 14 Mitglieder aufgenommen haben; stellt fest, dass sich die Zahl der Richter am Gericht im Einklang mit dem Beschluss, die Zahl der Richter schrittweise zu verdoppeln, nunmehr auf 52 beläuft; weist darauf hin, dass die Qualität der gerichtlichen Entscheidungen und die laufende Reform des Gerichts kein Gegenstand der Überprüfung durch den Rechnungshof im Jahr 2017 waren, sondern dass sich der Rechnungshof auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 bezieht, in dem es wie folgt heißt: „Bis zum 26. Dezember 2020 erstellt der Gerichtshof […] einen Bericht für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über die Arbeitsweise des Gerichts. In diesem Bericht wird der Schwerpunkt insbesondere auf die Effizienz des Gerichts, die Notwendigkeit und Wirksamkeit der Erhöhung der Zahl der Richter auf 56, den Nutzen und die Wirksamkeit der Mittel und die weitere Einsetzung von spezialisierten Kammern und/oder sonstige strukturelle Änderungen gelegt werden (1).“;

16.

ersucht den EuGH darum, die Entlastungsbehörde über sämtliche Verbesserungen zu unterrichten, die in Bezug auf die Effizienz der Verwaltungsverfahren, die angesichts einer ständig wachsenden Arbeitslast von entscheidender Bedeutung sein dürften, vorgenommen wurden; bekräftigt die Notwendigkeit der laufenden Reformen, damit der EuGH gut ausgestattet ist, um auf künftige Herausforderungen reagieren, seine allgemeine Leistung weiter verbessern und so unangemessene Verzögerungen bei der Bearbeitung von Fällen vermeiden zu können;

Ethik und Integritätspolitik

17.

begrüßt die Änderungen des internen Rechtsrahmens für Reisen der Mitglieder, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Dienstfahrzeugen und Fahrern; weist darauf hin, dass die Nutzung eines Fahrers nur in zwei Sonderfällen möglich ist: vorab genehmigte Geschäftsreisen von Mitgliedern zum Zweck von auswärtigen Tätigkeiten (die Regeln zu solchen Geschäftsreisen sind nicht auf eine bestimmte Situationen ausgelegt, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, bei denen der Fahrer gebeten werden könnte, in das Ursprungsland des Mitglieds oder ein anderes Land zu fahren, ohne das Mitglied im Fahrzeug mitzunehmen) und Reisen aufgrund besonderer Umstände (gesundheitliche oder medizinische Gründe, Gründe der Sicherheit und Fälle höherer Gewalt);

18.

weist darauf hin, dass im Jahr 2019 ein angeblicher Fall von Mobbing / Belästigung gemeldet wurde und dass man zu dem Schluss gelangte, dass die behaupteten Fakten keine Belästigung / kein Mobbing im Sinne von Artikel 12a des Statuts darstellten; weist darauf hin, dass im Jahr 2019 infolge von Beschwerden über die Belästigung durch Mitarbeiter eine Untersuchung durchgeführt wurde und dass dieser Fall in Form einer Verwaltungsuntersuchung unter Vorsitz eines ehemaligen Richters des Gerichts für den öffentlichen Dienst bearbeitet wurde; weist darauf hin, dass keine weiteren Beschwerden eingegangen sind und dass in Bezug auf die Bearbeitung von Rechtssachen oder Urteile keine Ausgaben angefallen sind; nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Regelungen zum Schutz vor Belästigung im Intranet des EuGH veröffentlicht wurden, um ein respektvolles Arbeitsumfeld zu fördern und jeglicher Form der Belästigung vorzubeugen;

19.

weist darauf hin, dass es im Jahr 2019 einen Fall der Meldung von Missständen gab, durch den erstmals die Anwendung der im Jahr 2017 verabschiedeten EuGH-Regeln zur Meldung von Missständen ausgelöst wurde; begrüßt die Tatsache, dass dieser Fall gezeigt hat, dass die Regeln zweckmäßig sind; weist darauf hin, dass es nicht als notwendig erachtet wurde, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu unterrichten, da die Informationen, die dem EuGH zur Verfügung standen, es dem Gerichtshof ermöglichten, angemessene Entscheidungen zu treffen; fordert den EuGH dennoch auf, der Entlastungsbehörde über diesen Fall Bericht zu erstatten;

20.

begrüßt die Fortbildung zu dem Thema „Regeln für ein richtiges Verhalten“, die im Jahr 2019 unter Teilnahme von 63 Bediensteten durchgeführt wurde; stellt fest, dass solche Schulungen organisiert wurden, um neue Mitarbeiter und andere Bedienstete über ihre Verpflichtungen im Rahmen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu informieren; nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass in den Schulungen Themen wie Belästigung, Meldung von Missständen, Vorbeugung von Interessenkonflikten und sonstige ethische Fragen behandelt werden; begrüßt die Tatsache, dass die Themen Meldung von Missständen und Interessenkonflikte auch in die Schulungsveranstaltungen im Finanzbereich aufgenommen wurden; empfiehlt dem EuGH, diese Schulungen weiterhin systematisch für neue Mitarbeiter und in regelmäßigen Abständen für das übrige Personal anzubieten; legt dem EuGH nahe, Schulungen ähnlicher Art zu fördern;

21.

nimmt zur Kenntnis, dass hinsichtlich Fälle im Zusammenhang mit Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten am 1. Januar 2019 zwei Fälle anhängig waren und im Jahr 2019 ein Fall eröffnet wurde; begrüßt die Tatsache, dass diese drei Fälle im Jahr 2019 alle geschlossen wurden und die Europäische Bürgerbeauftragte dabei keine Missstände in der Verwaltungstätigkeit festgestellt hat;

22.

begrüßt die Einrichtung einer Gruppe für Chancengleichheit und Vielfalt innerhalb der Direktion Humanressourcen und Personalverwaltung, mit der das Ziel verfolgt wird, eine politische Strategie auszuarbeiten und umzusetzen, bei der besonderes Augenmerk auf die Einbeziehung der Grundsätze der Chancengleichheit und Vielfalt in die verschiedenen Verfahren der Personalverwaltung gelegt wird, und fordert den EuGH auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung und über die Ergebnisse der Arbeit Bericht zu erstatten;

23.

ist besorgt darüber, dass der EuGH keine Informationen über seine internen Verfahren in Bezug auf den „Drehtüreffekt“ mit Blick auf leitende Mitarbeiter zur Verfügung stellen konnte; erinnert an die Forderung des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments, diesbezüglich unverzüglich strikte Regeln aufzustellen und zu veröffentlichen; erinnert auch an die Initiative der Bürgerbeauftragten aus dem Jahr 2018 zur bestmöglichen Umsetzung der im Statut festgelegten Bestimmungen zum „Drehtüreffekt“;

24.

weist auf die geltenden Vorschriften für die Beschäftigung von Mitgliedern des EuGH nach der Dienstzeit hin; weist darauf hin, dass im Verhaltenskodex verschiedene Arten von Einschränkungen festgelegt sind, beispielsweise eine dreijährige Wartefrist, in der ehemalige Mitglieder keine Parteien in Rechtssachen vor dem EuGH vertreten dürfen; weist außerdem darauf hin, dass ehemalige Mitglieder in keiner Weise an Rechtssachen, die noch vor dem Gericht, dessen Mitglied sie waren, anhängig sind, oder Rechtssachen in Verbindung mit anderen Fällen, ob anhängig oder abgeschlossen, mit denen sie sich als Mitglied dieses Gerichtshofs beschäftigt hatten, beteiligt sein dürfen;

25.

begrüßt die Tatsache, dass der EuGH auf die Forderung des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments hin auf seiner Website eine Liste der Nebentätigkeiten seiner Mitglieder veröffentlicht hat; fordert nachdrücklich, dass im Interesse der Transparenz weitere ausführliche Informationen zu solchen Punkten wie Zweck, Datum, Ort sowie Reise- und Aufenthaltskosten der aufgeführten Veranstaltungen und Angaben, ob diese Kosten vom EuGH oder einem Dritten übernommen wurden, veröffentlicht werden sollten; weist darauf hin, dass die Aufnahme von Nebentätigkeiten einer vorherigen Genehmigung unterliegt, in den Aufgabenbereich des Mitglieds hinsichtlich der Ausübung der Rechtsprechung fallen und mit den Anforderungen des Verhaltenskodex im Einklang stehen muss;

26.

empfiehlt dem EuGH, seine Anstrengungen zur Ausarbeitung eines allgemeinen Maßnahmenpakets in Bezug auf den Verhaltenskodex für das Personal zu verstärken; erinnert daran, dass die jüngste überarbeitete Fassung des Verhaltenskodex für die Mitglieder am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist; bekräftigt, dass detaillierte Bestimmungen zu Themen wie Interessenkonflikte, Nebentätigkeiten, Beschäftigungsverhältnisse nach Ende der Dienstzeit und Erwerbstätigkeiten von Ehepartnern erforderlich sind; weist darauf hin, dass die zusätzliche Arbeitslast aufgrund der gegenwärtigen Gesundheitssituation zu einer Verzögerung dieses Prozesses geführt hat;

27.

ist besorgt darüber, dass Erklärungen über die finanziellen Interessen weiterhin Eigenerklärungen sein werden; fordert den EuGH auf, die Untersuchungen, ob dieser Mechanismus in Bezug auf den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit verbessert werden könnte, zu beschleunigen und dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments Bericht zu erstatten; weist darauf hin, dass jedes Mitglied bei Amtsantritt eine Erklärung über die finanziellen Interessen einreichen und diese gegebenenfalls aktualisieren muss; weist darauf hin, dass der Präsident jedes Gerichts bei der Zuweisung von Rechtssachen an die verschiedenen Berichterstatter die Erklärungen prüft, um Interessenkonflikte zu verhindern; bekräftigt jedoch, dass ein unabhängiger Dritter die Erklärungen über die finanziellen Interessen überprüfen und beurteilen sollte, ob Interessenkonflikte vorliegen;

28.

begrüßt die Bereitschaft des EuGH, für mehr Transparenz zu sorgen; empfiehlt dem EuGH, die Lebensläufe der Mitglieder auf seiner Website zu veröffentlichen, und fordert den EuGH auf, die Ansätze zu berücksichtigen, die die anderen Organe und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich verfolgen;

Gebäude und Sicherheit

29.

begrüßt die Inbetriebnahme des 5. Erweiterungsgebäudes des Palais des Gerichtshofs, einschließlich des neuen Turms C im Juli 2019; weist auf die Gesamtfläche von 42 631 m2 hin, davon etwa 14 850 m2 Büroräumlichkeiten, was es dem EuGH ermöglichte, den Leasingvertrag für das bisher in den letzten Jahren in Kirchberg angemietete Gebäude aufzulösen; weist darauf hin, dass nach einer Umfrage zu offenen Büros Veränderungen an deren Anordnung vorgenommen wurden, die sich als zufriedenstellend erwiesen und es dem EuGH ermöglicht haben, angemessene Lösungen für Dienste und Mitarbeiter bereitzustellen;

30.

ersucht den EuGH darum, über die Ergebnisse der Untersuchungen der jeweiligen Ausschüsse für Chancengleichheit (InterCOPEC) zum Thema Behinderung sowie zum Thema möglicher Verbesserungen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder mit anderen Behinderungen – auch im Hinblick auf die Notevakuierung dieser Personen –, einschließlich angemessener Änderungen an den Gebäuden des EuGH in Bezug auf den Zugang und die geeignete Büroausstattung, zu berichten;

31.

nimmt zur Kenntnis, dass der EuGH eigene Krisenstellen eingerichtet hat, die es ihm ermöglichen, wirksam auf alle Eventualitäten zu reagieren, um die Sicherheit des Personals, der Gebäude und der Informationen sowie die Aufrechterhaltung des Betriebs sicherzustellen, und dass sich die Nützlichkeit und das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Stellen während der COVID-19-Krise im Jahr 2020 bestätigt hat; weist darauf hin, dass sich die zusätzlichen Ausgaben in Haushaltslinie 2026 „Sicherheit und Bewachung der Gebäude“ im Jahr 2019 auf etwa 500 000 EUR beliefen;

Ökologische Dimension

32.

begrüßt, dass der EuGH seine Umweltleistung kontinuierlich verbessert, indem die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (2) (EMAS III) angewendet wird, die die Überwachung verschiedener Umweltaspekte auf der Grundlage von Indikatoren erfordert; begrüßt die Tatsache, dass die meisten der 11 Indikatoren in Form einer Quote pro VZÄ (Vollzeitäquivalent) im Jahr 2019 im Vergleich zu 2015, dem Bezugsjahr des EMAS-Systems des EuGH, einen positiven Trend aufweisen; fordert den EuGH auf, seinen ökologischen Fußabdruck weiter zu verringern, indem er CO2-neutrale Arbeitslösungen umsetzt und zur Nutzung sauberer Energiequellen übergeht;

Kommunikation

33.

stellt mit Interesse fest, dass einer der Hauptpunkte der Öffentlichkeitsarbeit des EuGH im Jahr 2019 die vermehrte Nutzung eigener sozialer Medien war, um für die umfassendere Verbreitung seiner Informationen zu sorgen; stellt fest, dass der EuGH im November 2019 begann, LinkedIn aktiv zu nutzen, um Zielgruppen über seine Arbeit zu informieren; empfiehlt dem EuGH, eine Präsenz auf freien und quelloffenen Netzen der sozialen Medien wie Mastodon zu etablieren, um mehr Transparenz und eine größere Öffentlichkeitswirkung zu erzielen; begrüßt die Tatsache, dass die Website des EuGH im Jahr 2019 insgesamt 8 150 232 Besuche (im Vergleich zu 8 270 495 im Jahr 2018) und 36 065 064 Seitenaufrufe (im Vergleich zu 32 808 573 im Jahr 2018) verzeichnete; weist darauf hin, dass sowohl für das Jahr 2018 als auch für das Jahr 2019 insgesamt 60 000 EUR für die Auslagerung einiger Medienbeobachtungsarbeiten vorgesehen waren, die nicht mehr intern durchgeführt werden konnten, da bestimmte Personalressourcen anderen Aufgaben zugewiesen werden mussten;

34.

empfiehlt dem EuGH, die Transparenz zu erhöhen, und begrüßt die Entscheidung des EuGH, die Urteile seiner Großen Kammer über Europe by Satellite (EbS) zu übertragen; nimmt zur Kenntnis, dass die Übertragung von Anhörungen per Livestream eine komplexe und kostspielige Angelegenheit wäre, da diese in 24 Sprachen stattfinden und es für die große Mehrheit der Unionsbürger äußerst schwierig wäre, ihnen ohne eine simultane Verdolmetschung zu folgen; begrüßt außerdem die Tatsache, dass der EuGH seit November 2019 Ersuchen nationaler Gerichte um Vorabentscheidungen, interne Forschungsarbeiten und nationale Gerichtsentscheidungen auf der Website des „Justiziellen Netzwerks der Europäischen Union“ (JNEU) veröffentlicht;

35.

hebt die Entwicklung im Bereich der Zusammenarbeit mit den nationalen Richtern hervor, von denen im Jahr 2019 2 824 an Seminaren, Schulungen, Besuchen oder Praktika im Gerichtshof teilnahmen, im Vergleich zu 2 292 im Jahr 2018;

36.

würdigt die positive Entwicklung des „Justiziellen Netzwerks der Europäischen Union“ (JNEU) und beglückwünscht den EuGH dazu, dass er die Transparenz dadurch gefördert hat, dass er im Jahr 2019 auf seiner Website von der JNEU-Plattform stammende Dokumente zu Verfahren und Lehrmeinungen frei zugänglich gemacht hat, wie dies der Rechtsausschuss des Parlaments in seiner Stellungnahme für den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments, die Teil des Entlastungsverfahrens 2018 war, empfohlen hatte; begrüßt die Fortschritte im digitalen Bereich, darunter das neue Instrument der Rechtsdokumentation, mit dem der Zugang zu einschlägigen Unterlagen und Angaben für die Bearbeitung von bestimmten, dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssachen erleichtert wird;

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

37.

begrüßt die Tatsache, dass der EuGH schon immer uneingeschränkt mit dem OLAF zusammengearbeitet hat und dass der EuGH entschlossen ist, diese positive Zusammenarbeit fortzusetzen; betont, dass nach einer im Jahr 2018 vom OLAF durchgeführten Untersuchung im Jahr 2019 eine Disziplinarmaßnahme ergriffen wurde, und weist darauf hin, dass das OLAF entsprechend darüber unterrichtet wurde; weist darüber hinaus darauf hin, dass im Jahr 2019 eine Untersuchung durch das OLAF eingeleitet wurde, die noch andauert und zu einer Zeit der intensiven Zusammenarbeit mit der OLAF geführt hat;

38.

begrüßt das neue Kapitel des jährlichen Tätigkeitsberichts des EuGH, das sich mit Gebühren, Dienstleistungen und damit verbundenen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Dienstleistungsvereinbarungen mit anderen Organen und Einrichtungen der Union befasst, wie im Entlastungsbeschluss 2018 gefordert; stellt fest, dass der EuGH die Ausarbeitung einer breit angelegten Strategie der interinstitutionellen Zusammenarbeit fortgesetzt hat, wobei sich der Gesamtwert der interinstitutionellen Dienstleistungsvereinbarungen im Jahr 2019 auf 7 852 221 EUR belief; weist auf die Organisation interinstitutioneller Ausschreibungsverfahren hin, bei denen der EuGH entweder als Partner oder die federführende Institution auftritt, damit ein Nutzen aus besseren Marktpreisen gezogen und die einhergehenden Verwaltungskosten optimiert werden können; weist auf die Zusammenarbeit im Bereich der Übersetzungs- und Dolmetschleistungen im Zusammenhang mit dem organübergreifenden Ausschuss für Übersetzungs- und Dolmetschdienste hin;

39.

begrüßt die Beteiligung des EuGH an interinstitutionellen Gruppen oder Netzwerken in verschiedenen Bereichen wie Gebäude und Sicherheit, Umweltschutz, Rechtsinformatik, berufliche Fortbildung, Bibliothek, Information und Kommunikation; weist darauf hin, dass die gemeinsamen Anwendungen des EuGH und anderer Organe die Hauptbereiche der Verwaltung wie Humanressourcen, Lohnabrechnung, Haushaltsführung sowie Rechnungsführungs- und Buchführungsleistungen, umfassen; weist darauf hin, dass der EuGH zusammen mit der Kommission aktiv daran arbeitet, das Tool eTranslation zu verbessern; weist auf die Beteiligung des EuGH an der interinstitutionellen Monitoring-Gruppe mit den irischen Behörden und anderen Organen der Union hin, um die Aufhebung der Ausnahmeregelung für die Irische Sprache am 1. Januar 2022 vorzubereiten;

40.

erkennt an, dass der EuGH die Empfehlungen des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments, die in den Entlastungsbeschlüssen ausgesprochen werden, sorgfältig prüft; hebt den Stellenwert dieser Rückmeldung hervor, wie im Dokument des EuGH zu den Folgemaßnahmen, das der Entlastungsbehörde vorgelegt wurde, beschrieben;

Digitalisierung, Cybersicherheit

41.

betont und begrüßt die Tatsache, dass der EuGH im Jahr 2019 gemäß seiner digitalen Strategie weiter am integrierten Fallbearbeitungssystem (das Programm SIGA) gearbeitet hat, um ein integriertes System einzurichten, durch das die Mehrheit der justiziellen Anwendungen, die vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom Gericht verwendet werden, ersetzt werden soll; weist darauf hin, dass nach einer Empfehlung durch den Rechnungshof Mitte 2018 mit den Arbeiten am Programm SIGA begonnen wurde; begrüßt die Tatsache, dass der EuGH seine IT-Situation weiter verbessert; stellt fest, dass die Investitionen in Projekte und Ausrüstung im Jahr 2019 im Vergleich zu 2018 um 1,3 Mio. EUR erhöht wurden;

42.

nimmt zur Kenntnis, dass der EuGH die Sicherheit seines IT-Betriebs in enger Zusammenarbeit mit dem IT-Notfallteam für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU weiterhin sichergestellt hat; weist darauf hin, dass der EuGH im Jahr 2019 alle Cyberangriffe, denen er ausgesetzt war, abwehren und ohne nennenswerte Zwischenfälle für den Schutz der gesamten IT-Landschaft sorgen konnte; begrüßt die Tatsache, dass der EuGH neben den ergriffenen technischen und operationellen Maßnahmen zur Sicherstellung des Schutzes vor Cyberangriffen im Jahr 2019 umfassende Sensibilisierungsinitiativen ins Leben gerufen hat;

43.

begrüßt, dass der EuGH seinen internen Rechtsrahmen im Bereich des Datenschutzes gestärkt hat, um unabhängige Aufsichtsbehörden einzurichten, die die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Gerichtshof und das Gericht im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit überwachen;

44.

stellt fest, dass der EuGH ein Innovationslabor eingerichtet hat, um die Anwendung künstlicher Intelligenz (KI) im Justizbereich zu prüfen; ist besorgt über die Auswirkungen des Einsatzes von KI im Justizbereich auf die Menschenrechte; fordert den EuGH auf, dem Parlament mehr Informationen über die Tätigkeiten des Innovationslabors zur Verfügung zu stellen;

45.

stellt fest, dass der EuGH im Jahr 2019 Gegenstand von zwei Untersuchungen durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) war; hebt hervor, dass die erste Untersuchung, die im Jahr 2018 eingeleitet wurde, die Nutzung von Webdiensten auf der Website des EuGH betraf; begrüßt die Tatsache, dass die Website entsprechend den Empfehlungen des EDSB und mit Blick auf ein Urteil des Gerichtshofs (3) angepasst wurde; weist darauf hin, dass eine zweite Untersuchung zur Nutzung von Microsoft-Produkten durch den EuGH im Gange ist; weist darauf hin, dass die Strategie des EuGH darin besteht, einen flexiblen Ansatz zu verfolgen, indem je nach seinen Anforderungen sowohl Open-Source-Technologien als auch kommerzielle serienmäßig hergestellte Software und Hardware in Betracht gezogen werden;

46.

empfiehlt dem EuGH, den Empfehlungen des EDSB zur Neuverhandlung der interinstitutionellen Lizenzvereinbarung und des Durchführungsvertrags, die 2018 zwischen den Organen der Union und Microsoft unterzeichnet wurden, nachzukommen, um digitale Souveränität zu erlangen, eine Bindung an bestimmte Anbieter und mangelnde Kontrolle zu vermeiden und den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen;

47.

begrüßt die angestiegene hohe Rate des Einsatzes von e-Curia am Gerichtshof im Jahr 2019 (80 % aller beim Gericht im Jahr 2019 eingereichten Verfahrensschriftstücke wurden über diesen Kanal eingereicht) und dass der Anteil im Zuge der COVID-19-Krise im Jahr 2020 noch weiter gestiegen ist; empfiehlt dem EuGH, den Einsatz digitaler Werkzeuge im Rahmen seiner Verfahren soweit möglich weiter zu erhöhen; kann die Bedenken des Gerichtshofs, dass die verbindliche Verwendung von e-Curia unter allen Umständen unverhältnismäßig sein und möglicherweise zu einer Beschränkung beim Zugang zur Justiz führen könnte, vollkommen nachvollziehen;

48.

hebt die Tatsache hervor, dass die Einführung von e-Curia im November 2011 erhebliche Auswirkungen auf die Senkung der Portokosten hatte (während sich diese Kosten im Jahr 2011 noch auf 720 598 EUR beliefen, lagen sie im Jahr 2019 bei lediglich 89 954 EUR, was einem Rückgang von über 87 % innerhalb von acht Jahren entspricht); bestärkt den EuGH außerdem in seinen Bemühungen um die Einrichtung eines integrierten Fallbearbeitungssystems, wodurch – soweit möglich – die Digitalisierung aller Phasen des Gerichtsverfahrens erfolgen würde;

49.

begrüßt, dass die Zahl der Zugriffe auf die Anwendung e-Curia stetig gestiegen ist (6 588 im Jahr 2019 im Vergleich zu 4 865 im Jahr 2018) und die Anwendung in allen Mitgliedstaaten genutzt wird, was zeigt, dass die Plattform gut funktioniert und die Öffentlichkeit die Existenz, die Effizienz, die Schnelligkeit und die Vorteile dieser Anwendung besser zu schätzen weiß; begrüßt ferner, dass der Anteil der über e-CURIA eingereichten Verfahrensschriftstücke zunimmt und im Fall des Gerichts bei 93 % liegt (im Vergleich zu 85 % im Jahr 2018) und beim Gerichtshof bei 80 % (im Vergleich zu 75 % im Jahr 2018);

Interne Verwaltung, interne Kontrolle, Leistung

50.

begrüßt den Abschluss der dritten Phase der Strukturreformen im Jahr 2019, die erhebliche strukturelle Veränderungen am Gericht mit sich brachten, insbesondere die Einrichtung der spezialisierten Kammern für geistiges Eigentum und Klagen von Beamten, die umfassendere Beteiligung der Präsidenten und Vizepräsidenten an der justiziellen Arbeit und die Modernisierung der Systeme für die statistische Überwachung der Leistung der Kammern und für die mittelfristige Planung des Gerichts;

51.

stellt fest, dass die beiden Rechtsprechungsorgane des EuGH im Jahr 2019 insgesamt 1 739 Rechtssachen abgeschlossen haben, was trotz eines leichten Rückgangs im Vergleich zu 2018 (1 769 Rechtssachen) eine hohe Produktivität bedeutet; stellt ferner fest, dass die Gesamtzahl der bei beiden Rechtsprechungsorganen im Jahr 2019 eingereichten Rechtssachen mit 1 905 im Vergleich zu 1 683 im Jahr 2018 einen Höchststand erreicht hat, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Einführung des Mechanismus für eine vorherige Zulassung von Rechtsmitteln ab dem 1. Mai 2020, der zu einer Entlastung des Gerichtshofs führen dürfte;

52.

weist darauf hin, dass beim Gerichtshof 2019 eine große Zahl neuer Rechtssachen (966) registriert wurden, was einem Anstieg um 13,78 % im Vergleich zu 2018 entspricht; weist darauf hin, dass auch beim Gericht 2019 eine hohe Zahl neuer Rechtssachen eingegangen ist, nämlich 939 im Vergleich zu 834 im Jahr 2018; begrüßt die Rekordzahl der vom Gerichtshof abgeschlossenen Rechtssachen (865), was einer Zunahme um 13,8% im Vergleich zu dem Vorjahr entspricht; stellt mit Besorgnis fest, dass die Zahl der vom Gericht 2019 abgeschlossenen Rechtssachen bei 874 lag, und somit gegenüber 2018 (1 009) deutlich zurückgegangen ist;

53.

ist jedoch besorgt über den Anstieg der Zahl der anhängigen Rechtssachen um etwa 7 % im Vergleich zu 2018 (2 500 am 31. Dezember 2019 anhängige Rechtssachen im Vergleich zu 2 334 am 31. Dezember 2018);

54.

weist darauf hin, dass die vom Gerichtshof behandelten Fragen im Jahr 2019 hauptsächlich die Bereiche Wettbewerb und staatliche Beihilfen sowie den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betrafen, während es sich bei den Themen, mit denen sich das Gericht befasste, hauptsächlich um staatliche Beihilfen sowie geistiges und gewerbliches Eigentum handelte; stellt fest, dass die Hauptthemen, mit denen sich das Gericht befasste, im Zeitraum 2018 bis 2019 unverändert geblieben sind, wogegen zu den Hauptthemen, mit denen sich der Gerichtshof im Jahr 2018 befasste, neben Themen im Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit, der Binnenmarkt sowie das geistige und gewerbliche Eigentum gehörten;

55.

weist erneut darauf hin, dass die wesentlichen Leistungsindikatoren, die gemäß dem Prozess der Strukturreform festgelegt wurden, gemeldet werden müssen, um die Fortschritte mit Blick auf die strategischen Ziele messen zu können; ersucht den EuGH, in den nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht einen Kurzbericht aufzunehmen;

56.

begrüßt die geänderte Gliederung des diesjährigen Managementberichts des EuGH, in dem die Informationen klarer und verständlicher dargestellt werden;

57.

begrüßt, dass die durchschnittliche Dauer der Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht verringert wurde, und nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2019 ein sehr starker Anstieg der Zahl neuer Rechtssachen, mit denen der Gerichtshof befasst wurde, zu verzeichnen war (ein Anstieg um 14 % im Vergleich zu 2018), was zu einem großen Teil auf den erheblichen Anstieg der Zahl von Rechtsmitteln zurückzuführen ist;

58.

erinnert daran, dass der EuGH dem wirksamen und effizienten Funktionieren des internen Kontrollsystems Vorrang einräumen muss; stellt fest, dass der Rahmen für interne Kontrolle, wie er durch Beschluss des Verwaltungsausschusses am 29. Januar 2019 angenommen wurde, hauptsächlich auf den Grundsätzen der Autonomie und der Rechenschaftspflicht auf jeder Ebene der Verwaltung beruht; begrüßt die Tatsache, dass im Jahr 2019 ein Leitfaden für interne Kontrollen ausgearbeitet wurde, um die Dienste bei der Umsetzung und Überwachung des neuen Rahmens zu unterstützten; stellt fest, dass der Rahmen neben anderen Instrumenten aus einer zentralisierten Dienststelle „Ex-ante-Überprüfung“, einem hochwirksamen integrierten Konto- und Haushaltsführungssystem und einem unabhängigen internen Auditdienst (IAS) besteht;

59.

stellt fest, dass nach Angaben im Jahresbericht des IAS im Jahr 2019 Prüfungen in den Bereichen „Überprüfung der Beteiligung an interinstitutionellen Stellen“ und „Analyse bewährter Verfahren bei der Überwachung von vor Ort tätigen externen Dienstleistern“ durchgeführt wurden; stellt fest, dass der IAS im Jahr 2019 im Zusammenhang mit der Reform der justiziellen Architektur und der gestiegenen Arbeitslast bei einigen Diensten des EuGH in mehreren Tätigkeitsbereichen weiterhin Beratungsleistungen erbracht hat;

60.

begrüßt die Tatsache, dass der IAS die Maßnahmen, die als Reaktion auf die Empfehlungen der in den vergangenen Jahren durchgeführten Prüfungen ergriffen wurden, regelmäßig überwacht; weist darauf hin, dass eine der wichtigsten Empfehlungen im Zusammenhang mit einer „Überprüfung der Strategie des EuGH zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und allen rechtswidrigen Tätigkeiten, die den Interessen der Europäischen Union schaden“ eine regelmäßige Neubewertung der Risikoregister ist; weist darüber hinaus auf den Mehrwert eines verbesserten Informationsaustauschs hin; begrüßt die Tatsache, dass das Intranet um einen Bereich zu den Themen Ethik und berufliche Zuverlässigkeit ergänzt wurde; begrüßt außerdem die verbindliche Einführung von Fortbildungsprogrammen mit Kursen zum materiellen Geheimschutz, zum Datenschutz und zur Informationssicherheit;

Mehrsprachigkeit

61.

weist darauf hin, dass der EuGH seine Anstrengungen in Bezug auf das im Jahr 2015 begonnene Projekt zur Optimierung des Inputs von externen Übersetzungen fortgesetzt hat; stellt fest, dass die Gesamtquote der extern vergebenen juristischen Übersetzungen von 31,2 % im Jahr 2015 auf 40,6 % im Jahr 2019 gestiegen ist; betont jedoch, dass der externen Vergabe aufgrund der Vertraulichkeit und des unzureichenden Angebots Grenzen gesetzt sind; ist sich der Tatsache bewusst, dass es sich bei allen Übersetzungen für den EuGH um fachspezifische Übersetzungen rechtlicher Art handelt, die einen hohen Grad von Komplexität aufweisen, was bedeutet, dass freiberufliche Übersetzer soweit möglich Juristen sein oder anderweitig über Erfahrung mit der Übersetzung von Rechtstexten verfügen müssen.

(1)  Sonderbericht Nr. 14/2017: Beurteilung der Effizienz des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Bearbeitung von Rechtssachen.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse 2001/681/EG und 2006/193/EG der Kommission (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(3)  Urteil des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2019, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. / Planet49 GmbH, C-673/17, ECLI:EU:C:2019:801.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/131


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1550 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan V — Rechnungshof

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 — C9-0224/2020) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit (4) der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (5), insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0059/2021),

1.   

erteilt dem Generalsekretär des Rechnungshofs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 67 vom 7.3.2019.

(2)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S.1.

(3)  ABl. C 377 vom 9.11.2020, S. 13.

(4)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 180.

(5)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/132


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1551 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan V — Rechnungshof, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan V — Rechnungshof,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0059/2021),

A.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union durch Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie durch eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen weiter zu stärken;

1.   

weist darauf hin, dass die Jahresrechnung des Rechnungshofs von einem unabhängigen externen Prüfer geprüft wird, damit die gleichen Grundsätze der Transparenz und Rechenschaftspflicht gelten, wie sie der Rechnungshof bei den von ihm Geprüften anwendet; nimmt die Einschätzung des Prüfers zu Kenntnis, der zufolge der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Rechnungshofs vermittelt;

2.   

weist darauf hin, dass sich die Haushaltsmittel des Rechnungshofs im Jahr 2019 auf insgesamt 146 890 000 EUR (146 469 000 EUR im Jahr 2018 und 141 240 000 EUR im Jahr 2017) beliefen und dass 98 % aller Mittel bis Ende 2019 gebunden waren (gegenüber 96,21 % im Jahr 2018 und 97,73 % im Jahr 2017);

3.   

weist erneut darauf hin, dass der Haushalt des Rechnungshofs in erster Line ein Verwaltungshaushalt ist und ein großer Teil der Ausgaben auf Mitglieder und Personal der Einrichtung (Titel 1) und der Rest auf Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und verschiedene Sachausgaben (Titel 2) entfällt;

4.   

weist darauf hin, dass sich die Ausführungsquoten für Titel 2 nicht ausreichend verbessert haben, wobei der Anteil der Mittelbindungen 64,17 % (gegenüber 59,13 % im Jahr 2018 und 57,13 % im Jahr 2017) und der Anteil der Zahlungen 62,21 % (gegenüber 55,11 % im Jahr 2018 und 55,75 % im Jahr 2017) betrug; betont, dass der Rechnungshof in seinem Folgedokument zur Entlastungsentschließung von 2018 bestätigt hat, seine Bemühungen zur Verbesserung der Ausführungsquoten und zur sorgfältigen Prüfung der Haushaltsvoranschläge fortzusetzen;

5.   

nimmt den Hinweis des Rechnungshofes zur Kenntnis, dem zufolge eine Überwachung der Haushaltsausführung von Titel 2 aus einer Zweijahresperspektive angemessener sei; räumt ein, dass im Zweijahreszeitraum (2018-2019) in Bezug auf die Haushaltsmittel Zahlungen in Höhe von 91,38 % und in Bezug auf die Mittelbindungen Zahlungen in Höhe von 98,04 % geleistet wurden;

6.   

nimmt die Fortsetzung der Mittelübertragungen zur Kenntnis, z. B. in Höhe von 3 057 772 EUR im Jahr 2019 im Kapitel 21 (Datenverarbeitung, Ausrüstung und Mobiliar: Anschaffung, Miete und Wartung) gegenüber 4 310 280 EUR im Jahr 2018, was laufenden IT-Projekten geschuldet war; stellt fest, dass sich die Mittelübertragungen von 2018 auf 2019 bei Titel 2 auf insgesamt 6 068 597 EUR beliefen, und erachtet es als positiv, dass es bei den übertragenen Mitteln zu Zahlungen in Höhe von 5 777 454 EUR gekommen ist;

7.   

stellt fest, dass sich die Mittelübertragungen bei Titel 1 und 2 aus dem Haushaltsjahr 2018 auf das Haushaltsjahr 2019 auf 7 406 944 EUR beliefen und zu Zahlungen in Höhe von 6 553 576 EUR geführt haben, woraus sich eine Verwendungsquote von 88,48 % ergab, die der Verwendungsquote 2018 entspricht;

8.   

begrüßt, dass der Rechnungshof die im Rahmen der Entlastungsentschließung von 2018 abgegebene Empfehlung prüfen wird, bei der es darum geht, einen unabhängigen Jahresbericht über die Organe der Union im Zuge der Überlegungen zur Strategie des Rechnungshofs für den Zeitraum 2021-2025 vorzulegen, die bis Ende 2020 angenommen werden sollte; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass der Rechnungshof alle einzelnen Organe, Einrichtungen und Stellen eingehender prüfen muss, damit das Parlament seinen Pflichten als Entlastungsbehörde gerecht werden kann;

9.   

begrüßt die Absicht des Rechnungshofs, auf Ersuchen des Parlaments den ersten Bericht über die Leistung im Rahmen des Haushaltsplans der Union auszuarbeiten, mit dem die Ergebnisse, die mit den Ausgaben im Rahmen des Unionshaushalts erzielt wurden, bewertet werden sollen und insbesondere eine Bewertung der in den einzelnen Politikbereichen der Union erbrachten Leistungen vorgelegt werden soll; ist der Ansicht, dass eine Wirtschaftlichkeitsprüfung unabdingbar ist, um die tatsächlichen Auswirkungen der Investitionen der Union zu bewerten;

10.   

bedauert, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entlastungsentschließung 2018 nur in begrenztem Umfang auf die Anmerkungen des Parlaments geantwortet hat; betont, dass der Bericht über die Folgemaßnahmen für den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments unerlässlich ist, um feststellen zu können, ob der Rechnungshof die Empfehlungen des Parlaments umgesetzt hat; fordert den Rechnungshof auf, alle erforderlichen Antworten und detailliertere Erläuterungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Parlaments in seinen nächsten Bericht über die Folgemaßnahmen aufzunehmen, wobei ausdrücklich auf jeden Absatz der Entlastungsentschließung Bezug zu nehmen und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind;

11.   

schließt sich der Empfehlung des Rechnungshofs an, dass die Kommission die jährliche Management- und Leistungsbilanz jeweils zu einem früheren Zeitpunkt veröffentlichen sollte, um die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Informationen zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten; nimmt die Sachzwänge infolge der COVID-19-Pandemie zur Kenntnis, aufgrund derer sich der Rechnungshof gezwungen sah, seinen Jahresbericht 2019 im November 2020 zu veröffentlichen;

Personal

12.

stellt fest, dass es gegenüber 891 Stellen im Jahr 2013 Ende 2019 853 Dauer- und Zeitplanstellen gab, was einem Rückgang um 4,26 % entspricht; stellt insbesondere fest, dass bei den Dauerplanstellen ein Rückgang um 6,91 % und bei den Zeitplanstellen um 10,07 % zu verzeichnen ist; fordert den Rechnungshof auf, zu bewerten, ob die zunehmende Nutzung von Zeitplanstellen eine Reaktion auf die spezifischen Bedürfnisse des Rechnungshofs oder vielmehr Haushaltszwängen geschuldet ist; weist darauf hin, dass der Personalbestand laufend überprüft wird und dass der Stellenplan des Rechnungshofs mit 853 Stellen gegenüber den Jahren 2017 und 2018 unverändert ist; stellt fest, dass der Stellenplan nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und entsprechend dem Ergebnis der Verhandlungen im Laufe des Jahres 2019 angepasst wurde;

13.

begrüßt, dass der Rechnungshof seine Kontakte zu Forschungs- und Hochschulkreisen sowie Denkfabriken entsprechend seiner Strategie 2018-2020 ausgeweitert und ferner 15 Mitarbeiter (Stand: 1. Juni 2020) an andere internationale Gremien abgeordnet hat; stellt fest, dass der Rechnungshof regelmäßig von anderen internationalen Gremien abgeordnete Mitarbeiter aufnimmt und darüber hinaus auch 55 Praktikumsplätze (gegenüber 60 im Jahr 2018) für Hochschulabsolventen für einen Zeitraum von drei bis fünf Monaten angeboten hat; stellt fest, dass 2019 sechs Praktika unbezahlt waren; fordert den Gerichtshof auf, Praktikantinnen und Praktikanten eine Vergütung zu bieten, die zumindest ihre Lebenshaltungskosten deckt, auch wenn es sich um kurzfristige Praktika handelt; begrüßt, dass der Rechnungshof mehrere Partnerschaften mit Hochschulen und Berufsverbänden im Hinblick auf eine künftige Zusammenarbeit eingegangen ist;

14.

stellt fest, dass der Rechnungshof mit seiner Einstellungspolitik, die auf der Reform von 2016 und den allgemeinen Grundsätzen und Beschäftigungsbedingungen der Organe der Union beruht, dem aufgabenbasierten Organisationsmodell folgt; stellt fest, dass die Mitarbeiter einem rechnungshofweiten Pool zugeordnet sind, aus dem die Ressourcen den Prüfungskammern und für Aufgaben zugewiesen werden; stellt fest, dass der Rechnungshof bei der Zuweisung von Mitarbeitern aus dem Pool für bestimmte Aufgaben besonders darauf achtet, dass das erforderliche Fachwissen und das notwendige Personal rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und dass eine angemessene Rotation des Personals zwischen den Teams im Rahmen eines Programms für regelmäßige Mobilität stattfindet;

15.

begrüßt, dass der Rechnungshof Folgemaßnahmen zur Umfrage aus dem Jahr 2018 zur Mitarbeiterzufriedenheit ergriffen hat und Initiativen umsetzt, die das Wohlbefinden des Personals betreffen, wie das den gesamten Rechnungshof durchziehende Netz von Vertrauenspersonen, die den Mitarbeitern professionelle und auf Wunsch auch anonyme Unterstützung bieten; stellt fest, dass der Rechnungshof außerdem jeweils fünf kostenlose Sitzungen bei einem Psychologen anbietet und Präsentationen über den Umgang mit Burnout und — für Führungskräfte — über die Erkennung und den Umgang mit Belästigung und Mobbing organisiert;

16.

ist besorgt darüber, dass die Anzahl weiblicher Direktoren von 30 % im Jahr 2018 auf 20 % im Jahr 2019 und die Anzahl weiblicher Referatsleiter von 39 % im Jahr 2018 auf 35 % im Jahr 2019 zurückgegangen ist; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Anzahl der weiblichen Mitglieder des Rechnungshofs von 21 % (6 von 28 Mitgliedern) im Jahr 2018 auf 25 % (7 von 28 Mitgliedern) im Jahr 2019 gestiegen ist; weist auf die Zusage des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments hin, eine Überarbeitung des Ernennungsverfahrens für die Mitglieder des Rechnungshofs zu unterstützen, um ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu erreichen (im Jahr 2019 gehörten dem Rechnungshof sieben Frauen und 21 Männer an); weist erneut auf die an die Mitgliedstaaten gerichtete Aufforderung hin, sich aktiver darum zu bemühen, dass sich Frauen für diese Art von Stellen bewerben; weist erneut darauf hin, dass der Rat während des Ernennungsverfahrens stets mindestens zwei Kandidaten, eine Frau und einen Mann, vorstellen sollte;

17.

begrüßt, dass sich der Rechnungshof auf Verwaltungsebene kontinuierlich für die Förderung gleicher Karrierechancen für das Personal und insbesondere die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in Führungspositionen einsetzt; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof 2019 ein Programm zur Entwicklung von Führungskräften ins Leben gerufen hat, das auf die Entwicklung der Kompetenzen potenzieller Führungskräfte abzielt und Frauen und Männer gleichermaßen anspricht;

18.

begrüßt die Teilnahme des Rechnungshofs am paritätischen Ausschuss für Chancengleichheit und am Aktionsplan für Chancengleichheit für den Zeitraum 2018-2020, der auch die Themen Alter und Behinderung abdeckt; fordert den Rechnungshof auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung des Aktionsplans Bericht zu erstatten;

19.

fordert den Rechnungshof nachdrücklich auf, weitere Verbesserungen im Zusammenhang mit der geografischen Ausgewogenheit des Personals anzustreben (insbesondere in den Funktionsgruppen AST 1 bis 4 und AST 5 bis 9, in denen bestimmte Nationalitäten deutlich überrepräsentiert sind); fordert den Rechnungshof auf, einen Aktionsplan für die Einstellung neuer Mitarbeiter unter Berücksichtigung der geografischen Ausgewogenheit gemäß Artikel 7 des Statuts auszuarbeiten;

20.

stellt fest, dass flexible Arbeitsregelungen allen Bediensteten offenstehen, mit Ausnahme bestimmter Kategorien, in denen dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist; stellt jedoch fest, dass es sich bei der überwiegende Mehrheit der Bediensteten, die 2019 diese Arbeitsregelungen in Anspruch nahmen, um Frauen handelte (87 % der Bediensteten in Teilzeit und 68 % der Bediensteten in Elternurlaub); fordert den Rechnungshof auf, sich mit dieser Situation im Kontext der von ihm angebotenen Karrierechancen und seiner Diversitätspolitik zu befassen; legt dem Rechnungshof nahe, die flexiblen Arbeitsregelungen durch den Schutz des Rechts der Mitarbeiter auf Nichterreichbarkeit zu ergänzen;

21.

schließt sich den Anmerkungen des Rechnungshofs an, wonach die hohen Lebenshaltungskosten in Luxemburg einer der Hauptgründe für die Schwierigkeiten sind, Mitarbeiter zu finden und zu halten; erklärt sich erneut besorgt über das zunehmende Problem der Diskrepanz bei der Kaufkraft, von dem die Beamten der Union am Dienstort Luxemburg betroffen sind;

Gebäude und Sicherheit

22.

begrüßt die Modernisierung des Gebäudes K2, in deren Rahmen die technischen Anlagen des Gebäudes unter Berücksichtigung neuer umweltbezogener Bedenken verbessert und die derzeitigen Archivräume (die aufgrund der Digitalisierung nicht mehr benötigt werden) in eine Reihe gemeinsamer, der Teamarbeit und Erholung dienenden Bereiche, wie beispielsweise Besprechungs- und Videokonferenzräume und Kaffeeecken, umgewandelt werden sollen;

23.

begrüßt, dass der Rechnungshof im Jahr 2017 eine Vorstudie durchgeführt hat und die Ergebnisse der Studie im Rahmen des aktuellen Modernisierungsprojekts berücksichtigt wurden; stellt fest, dass der Rechnungshof weiterhin auf Einzelbüros setzt und nur über wenige Gemeinschaftsräume verfügt; begrüßt, dass Sonderveranstaltungen abgehalten wurden, um das Personal über das Projekt zu informieren, und dass die Rückmeldungen generell positiv waren;

24.

begrüßt die Verbesserungen beim Sicherheitsbereich, insbesondere den Bau zusätzlicher Zäune, neuer Parkschranken und einer Einfahrtssperre für das Parkhaus im Gebäude K3, wobei es sich um ein Vorhaben mit geplanter Fertigstellung 2020 handelt; stellt fest, dass der Rechnungshof im Jahr 2019 zusätzlich zu den regulären Ausgaben, etwa der regelmäßigen Kontrolle der Anlagen, 123 000 EUR in den Objektschutz investiert hat;

25.

nimmt die Maßnahmen zur Kenntnis, die mit Blick auf die Sicherheit der Mitarbeiter ergriffen wurden, d. h. einen Notfallplan für große Zwischenfälle, ein internes Verfahren für einen möglichen Nuklearunfall sowie eine Dienstleistungsvereinbarung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst über dessen Beratungsleistungen zu Reisen in Länder mit hoher oder kritischer Bedrohungslage;

Umwelt

26.

nimmt zur Kenntnis, dass Ende 2019 eine externe Prüfung des Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) durchgeführt wurde und dass der Rechnungshof in der Folge seine EMAS-Zertifizierung für den Zeitraum 2020-2022 erfolgreich erneuern konnte und einen neuen Aktionsplan zur Bewältigung des Klimanotstands verabschiedet hat; stellt fest, dass die CO2-Bilanz des Rechnungshofs jedes Jahr auf seiner Website veröffentlicht wird, damit die Bemühungen des Rechnungshofs zur Verringerung seines CO2-Fußabdrucks im Rahmen des umfassenderen EMAS-Projekts nachverfolgt und die Ziele der Wachstumsstrategie Europa 2020 für nachhaltige Entwicklung, die 2010 vom Europäischen Rat gebilligt wurde, verwirklicht werden können;

Digitalisierung und Cybersicherheit

27.

begrüßt, dass der Rechnungshof Mitte 2018 einen Aktionsplan für Cybersicherheit mit einem Zeitrahmen von drei Jahren verabschiedet hat; nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2019 die folgenden Ziele erreicht wurden: eine effektivere und regelmäßigere Behebung von Schwachstellen der Software, die Verhinderung des unbefugten Zugriffs auf Cloud-Dienste, die Überprüfung der Steuerung der Informationssicherheit und die Verbesserung der Sicherheitsüberwachungsmöglichkeiten; begrüßt, dass für die Mitarbeiter des Rechnungshofs eine Informationsveranstaltung zur Cybersicherheit durchgeführt wurde; stellt fest, dass der Rechnungshof auch von den Cybersicherheitsdiensten und der Infrastruktur profitiert, die das IT-Notfallteam für die Organe, Einrichtungen und Agenturen der EU bereitstellt;

28.

begrüßt die Einrichtung des Digitallenkungsausschusses mit dem Ziel, den digitalen Wandel bei der Prüfung im Rahmen der Initiative „ECA audit goes digital“ voranzubringen; stellt fest, dass mit dem „ECA Lab“, der interdisziplinären Innovationswerkstatt des Rechnungshofs, die sich auf den digitalen Wandel bei der Prüfung unter Verwendung von Daten und Technologien konzentriert, 2019 zehn prüfungsrelevante Aufgaben unterstützt wurden, darunter ein Pilotprojekt zur Nutzung von Massendaten bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen; fordert den Rechnungshof auf, dem Parlament über etwaige Hindernisse Bericht zu erstatten, die bei der Anforderung von Daten in maschinenlesbarem Format bei den Organen der Union auftreten;

29.

begrüßt, dass der Beschluss Nr. 6-2019 des Europäischen Rechnungshofs über die Politik des offenen Datenzugangs und die Weiterverwendung von Dokumenten im April 2019 veröffentlicht wurde und dass die IT-Systeme des Rechnungshofs auf soliden architektonischen Grundlagen beruhen, bei denen in Bezug auf die gängigen interinstitutionell beschafften Technologien ein Kosten-Nutzen-Ansatz berücksichtigt wird; begrüßt, dass Open-Source-Technologien am Rechnungshof gemäß diesen Grundsätzen eingesetzt werden; fordert den Rechnungshof auf, quelloffenen Technologien Vorrang einzuräumen, um eine Anbieterbindung zu verhindern, die Kontrolle über seine eigenen technischen Systeme zu behalten, mehr Sicherheit mit Blick auf die Privatsphäre und den Datenschutz der Nutzer zu bieten und die Sicherheit und Transparenz für die Öffentlichkeit zu erhöhen;

30.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof 2016 einen Aktionsplan erarbeitete, um sich auf die Verordnung (EU) 2016/679 (1) vorzubereiten und ihr zu entsprechen, sobald sie für die Organe, Einrichtungen, Stellen und Agenturen der Union verbindlich wurde; stellt fest, dass die Zuständigkeiten für den Datenschutz und die Informationssicherheit 2019 umstrukturiert wurden, um die bereitgestellten Ressourcen zu verteilen und zu erhöhen;

31.

fordert den Rechnungshof auf, den Empfehlungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Neuverhandlung der interinstitutionellen Lizenzvereinbarung und des Durchführungsvertrags, die 2018 zwischen den Organen der Union und Microsoft unterzeichnet wurden, nachzukommen, um digitale Souveränität zu erlangen, eine Bindung an bestimmte Anbieter und mangelnde Kontrolle zu vermeiden und den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen;

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

32.

fordert den Rechnungshof auf, durch interinstitutionelle Zusammenarbeit weitere Synergien und Rationalisierungsmaßnahmen mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu entwickeln; stellt fest, dass der Rechnungshof Instrumente und Dienstleistungen nutzt, die von oder gemeinsam mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen bereitgestellt werden, wie beispielsweise eine Dienstleistungsvereinbarung mit dem Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Kommission, die die Verwaltung von Ruhegehältern, finanziellen Ansprüchen und Gehaltsabrechnungen umfasst; stellt fest, dass der Rechnungshof die IT-Instrumente der Kommission in Bereichen wie Dienstreisen, Personalwesen, Schulung sowie Übersetzung einsetzt; begrüßt, dass sich der Rechnungshof mit verschiedenen anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen an gemeinsamen Vergabeverfahren in Bereichen wie IT und Übersetzung beteiligt;

33.

stellt fest, dass sich die Kosten für externe Übersetzungen im Jahr 2019 unter Anwendung der interinstitutionell vereinbarten Methodik auf 2 740 366 EUR beliefen und dass sich die Gesamtkosten für dieselbe Anzahl von Seiten auf 4 647 880 EUR belaufen hätten, wenn die entsprechenden Übersetzungen von internen Diensten angefertigt worden wären;

34.

fordert den Rechnungshof auf, Informationen über mögliche Verbesserungen in Bezug auf die Effizienz der Verwaltungsabläufe vorzulegen, die angesichts einer ständig wachsenden Arbeitsbelastung von entscheidender Bedeutung sind; weist erneut darauf hin, dass kontinuierliche Reformen notwendig sind, damit der Rechnungshof für die zukünftigen Herausforderungen gerüstet ist;

35.

fordert den Rechnungshof auf, die Möglichkeit eines Beitritts zum Transparenzregister auf der Grundlage einer Dienstleistungsvereinbarung zu prüfen; erkennt die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Rahmen von Dienstleistungsvereinbarungen zwischen dem Rechnungshof und anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union an; verlangt Informationen darüber, ob vor dem Abschluss von Vereinbarungen eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt wird;

36.

begrüßt die 2019 unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung, die einen strukturierten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen dem Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) bietet und einen rechtzeitigen Informationsaustausch gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 (2) erleichtert, sowie die Beschlüsse des Rechnungshofs im Zusammenhang mit internen Untersuchungen; begrüßt, dass die Vereinbarung bereits zu einer effizienteren Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und dem OLAF, zur Einrichtung ständiger Kontaktstellen, die einen häufigen Austausch ermöglichen, und zu schnelleren und regelmäßigeren Rückmeldungen zu den vom Gerichtshof an das OLAF übermittelten Fällen geführt hat; stellt fest, dass diese Regelung auch Bestimmungen zu nicht operativen Themen wie der Organisation von Schulungen und Workshops sowie dem Austausch von Personal enthält; stellt fest, dass der Rechnungshof im Jahr 2019 zehn Fälle von mutmaßlichem Betrug an das OLAF gemeldet hat im Vergleich zu neun Fällen im Jahr 2018 (acht Fälle, die im Zuge der Prüfungstätigkeit festgestellt wurden, und zwei Anzeigen von Dritten);

37.

nimmt zur Kenntnis, dass die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) und der Rechnungshof vereinbart haben, eine künftige Verwaltungsvereinbarung zu erörtern, um einen Rahmen für ihre Zusammenarbeit zu schaffen; fordert den Rechnungshof auf, den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments entsprechend zu informieren; begrüßt, dass der Rechnungshof zur Einrichtung des Internen Auditdienstes der EUStA beigetragen hat;

38.

begrüßt, dass im Oktober 2019 eine Absichtserklärung mit der Europäischen Zentralbank (EZB) unterzeichnet wurde, in der die praktischen Vorkehrungen für die Weitergabe von Informationen über die Aufsichtstätigkeiten der EZB festgelegt sind;

39.

begrüßt die Zusammenarbeit des Rechnungshofs mit den Obersten Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten, die es ihmermöglicht, die Arbeit der unabhängigen externen Rechnungsprüfung in der Union und ihren Mitgliedstaaten zu fördern; nimmt die Beteiligung des Rechnungshofs an der Arbeit der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI), der Europäischen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (EUROSAI) und der europäischen Regionalgruppe der INTOSAI, insbesondere in den Arbeitsgruppen „Umweltprüfung“, „IT-Prüfung“ und „Prüfung von Katastrophenhilfemitteln“, sowie ihrer Taskforce „Prüfung und Ethik“ zur Kenntnis;

40.

nimmt zur Kenntnis, dass die Europäische Bürgerbeauftragte den Rechnungshof (im Rahmen einer mit allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union durchgeführten Konsultation) aufgefordert hat, zum Entwurf der praktischen Empfehlungen der Bürgerbeauftragten für die EU-Verwaltung im Hinblick auf die Verwendung der Amtssprachen der EU bei der Kommunikation mit der Öffentlichkeit (Fall SI/98/2018/DDJ) Stellung zu nehmen, worauf der Rechnungshof mit dem Hinweis geantwortet hat, dass seine derzeitige Regelung bereits mit den Empfehlungen im Einklang stehe; fordert, auch nationale Gebärdensprachen in diesen Prozess einzubeziehen;

Kommunikation

41.

hebt die Bemühungen des Rechnungshofs hervor, die Kommunikation mit seinen Interessenträgern, den Medien und der Öffentlichkeit weiter zu verbessern; hat Kenntnis davon, dass der Rechnungshof nach der Europawahl 2019 ein Portal für Veröffentlichungen eingerichtet hat, das alle Abgeordneten mit relevanten Fakten und Zahlen versorgt; begrüßt, dass dieses Portal für Veröffentlichungen nun auch auf der Website des Rechnungshofs öffentlich zugänglich ist und eine schnelle und einfache Suche nach Berichten und Veröffentlichungen ermöglicht; begrüßt die derzeitige Überarbeitung der Website des Rechnungshofs, um die Barrierefreiheit und Benutzerfreundlichkeit beim Zugriff auf Informationen zur Tätigkeit und schriftliche Erzeugnisse zu verbessern;

42.

begrüßt,·dass·das·Medieninteresse·am·Rechnungshof·stark·zugenommen·hat·und·seine Sonderberichte·besonders· häufig·Gegenstand·der·Berichterstattung·sind;

Interne Verwaltung, interne Kontrolle und Leistung

43.

stellt fest, dass der Rechnungshof eine Reihe zentraler Leistungsindikatoren anwendet, um die erzielten Fortschritte zu überwachen; stellt anerkennend fest, dass die Analyse des Rechnungshofs ergeben hat, dass 96 % der im Jahresbericht 2015 unterbreiteten Empfehlungen und 94 % der Empfehlungen in den 2015 veröffentlichten Sonderberichten vollständig, weitgehend oder teilweise umgesetzt worden sind; stellt fest, dass der Rechnungshof sechs Jahresberichte, 36 Sonderberichte, drei Stellungnahmen, 18 Prüfungsvorschauen und vier weitere Veröffentlichungen herausgegeben hat, die zu den insgesamt 67 Veröffentlichungen gehören, die im Jahr 2019 herausgegeben wurden; stellt fest, dass 2019 etwa 52 % der Prüfungsressourcen des Rechnungshofs für seine Zuverlässigkeitserklärung und die Prüfungen der Rechnungsführung der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verwendet wurden; fordert den Rechnungshof auf, über die Auswirkungen seiner Sonderberichte und anderer Erzeugnisse und über die Zufriedenheit damit sowie über die ausgewählten Prüfungsthemen Bericht zu erstatten;

44.

fordert den Rechnungshof auf, Wege zu erkunden, um im Rahmen des Entlastungsverfahrens mehr Informationen über die Verwaltungsausgaben anderer Organe der Union bereitzustellen; weist erneut darauf hin, dass der Prüfungsansatz des Rechnungshofs insgesamt weiterer Prüfungsarbeiten und einer gezielteren Bewertung bedarf; wiederholt seine Forderung nach einer gezielteren Überprüfung der Verwaltungsausgaben und Unterstützungsmaßnahmen anderer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere, was Themen anbelangt, die derweil eine größere oder sogar entscheidende Bedeutung erlangen;

45.

begrüßt die Bemühungen des Rechnungshofs, seine Sonderberichte im Einklang mit der Haushaltsordnung im Allgemeinen innerhalb von 13 Monaten vorzulegen, stellt jedoch fest, dass der durchschnittliche Zeitraum für die Erstellung der Sonderberichte diese Frist noch immer überschreitet;

46.

begrüßt die interne Prüfung der Reisekosten von Mitgliedern und hochrangigen Beamten, der Repräsentationskosten von Mitgliedern und der Nutzung der Fuhrparks des Rechnungshofs mit dem Ziel, die Zuverlässigkeit der für Mitglieder und hochrangige Beamte geltenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme des Rechnungshofs zu überprüfen; stellt fest, dass die überwiegende Mehrheit der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Vorgänge, die vom Internen Auditdienst (IAS) geprüft wurden, den innerhalb des Rechnungshofsgeltenden Vorschriften und Verfahren entsprach;

47.

stellt fest, dass der Generalanwalt des Gerichtshofs in seinen Schlussanträgen vom 17. Dezember 2020 (3) darauf hingewiesen hat, dass ein bestimmtes Mitglied gegen den Verhaltenskodex des Rechnungshofs für die Mitglieder verstoßen hat, indem es die mit seinem Amt verbundenen Rechte und Vorrechte im Rahmen von Tätigkeiten missbräuchlich genutzt hat, die nicht mit seinen Aufgaben in Zusammenhang stehen, indem es ungerechtfertigt abwesend war, indem es versäumt hat, externe Tätigkeiten anzugeben, indem es vertrauliche Informationen in unzulässiger Weise weitergegeben hat und indem bei ihm ein Interessenkonflikt besteht; begrüßt, dass der Rechnungshof das OLAF aufgefordert hat, eine Untersuchung durchzuführen, den Fall vor den Gerichtshof gebracht hat und sich verpflichtet hat, die empfohlenen Sanktionen umzusetzen, um alle im Rahmen des Unionshaushalts entstandenen Verluste wieder auszugleichen;

48.

stellt fest, dass die Prüfung ergeben hat, dass es sich bei dem vom OLAF untersuchten Fall eines ehemaligen Mitglieds um einen Einzelfall handelte; stellt fest, dass in dem Bericht die Schlussfolgerung gezogen wurde, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme des Rechnungshofs mit bestimmten Mängeln behaftet waren, die jedoch inzwischen wirksam behoben worden sind, und dass die derzeit bestehenden Verwaltungs- und Kontrollverfahren insgesamt zuverlässig sind; berücksichtigt, dass der IAS Empfehlungen zur weiteren Verbesserung des Verwaltungs- und Kontrollsystems abgegeben hat, dass der Prüfungsbericht streng vertraulich war und dass alle Mitglieder und der Generalsekretär des Rechnungshofs den Bericht erhalten haben;

49.

nimmt zur Kenntnis, dass der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 17. Dezember 2020 — in denen er eindeutig feststellt, dass eine Verletzung der sich aus dem Amt als Mitglied des Rechnungshofs ergebenden Pflichten stattgefunden hat — empfiehlt, eine Sanktion in Form einer Aberkennung von zwei Dritteln der Ruhegehaltsansprüche und damit verbundenen Vergünstigungen des betreffenden Mitglieds mit Wirkung vom Tag der Verkündung des Urteils zu verhängen;

50.

stellt fest, dass sämtliche Prüfungsaufgaben aus dem jährlichen Arbeitsprogramm 2019 des IAS abgeschlossen wurden, mit Ausnahme von drei Prüfungsaufgaben, die im Jahr 2020 fortgeführt werden („Dienstleistungsvereinbarung für das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO — Paymaster Office)“, „Prüfung des Vertragsverwaltungsmodells für Gebäude/Einrichtungen“ und „Schulungen mit Ausnahme von Sprachkursen“); nimmt zur Kenntnis, dass der IAS im Jahr 2019 zwei verbleibende ausgewählte Prüfungsaufgaben aus dem jährlichen Arbeitsprogramm 2018 abgeschlossen hat; stellt fest, dass der IAS die strategische Bedeutung des horizontalen Ausschusses bestätigt hat, der für die Qualitätssicherungskontrollen des Rechnungshofs in Bezug auf Prüfungsstrategien, -standards und -methoden zuständig ist; begrüßt, dass die Empfehlung des IAS zur Weiterentwicklung der Qualitätskontrollverfahren derzeit umgesetzt wird;

51.

stellt fest, dass der IAS den Entwurf eines Beschlusses über den Rahmen für interne Kontrollen des Rechnungshofs im Jahr 2019 geprüft hat; nimmt zur Kenntnis, dass der IAS vorgeschlagen hat, in den Beschlussentwurf eine zusätzliche Bestimmung aufzunehmen, wonach die bevollmächtigten Anweisungsbefugten eindeutig angewiesen werden sollen, die Grundsätze und Merkmale der internen Kontrolle im Jahr 2019 umzusetzen und mindestens einmal jährlich eine Gesamtbewertung der Umsetzung und der Funktionsweise des gesamten Rahmens für interne Kontrollen vorzunehmen, und dass dies spätestens im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts 2020 zum ersten Mal erfolgen sollte;

52.

begrüßt, dass der IAS der Auffassung ist, dass für die meisten mit hohem Risiko behafteten Bereiche der Arbeit der Direktionen des Generalsekretariats insgesamt zuverlässige Ex-post-Kontrollen auf der Grundlage des Risikoregisters und der operativen Ziele durchgeführt wurden; begrüßt — insbesondere im Zusammenhang mit den in der Vergangenheit bei einer Ermittlung des OLAF gegen ein bestimmtes Mitglied des Rechnungshofs festgestellten Problemen —, dass es darüber informiert worden ist, dass der IAS keine Mängel festgestellt hat, die so schwerwiegend sind, dass sie die allgemeine Zuverlässigkeit der vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten eingerichteten internen Kontrollsysteme im Hinblick auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge im Jahr 2019 ernsthaft in Frage stellen; würde es begrüßen, auch in Zukunft über solche Fälle auf dem Laufenden gehalten zu werden;

53.

stimmt der gegenwärtigen Strategie des Rechnungshofs zu, den Mehrwert der Zuverlässigkeitserklärung zu erhöhen, sich stärker auf die Leistungsaspekte der Maßnahmen der Union zu konzentrieren und sicherzustellen, dass klare Botschaften an die Adressaten übermittelt werden; weist darauf hin, dass im Jahr 2019 eine Gruppe von vier Obersten Rechnungskontrollbehörden, und zwar die Obersten Rechnungskontrollbehörden Estlands, der Niederlande, Dänemarks und der Vereinigten Staaten, ein Peer-Review-Verfahren zur Strategie des Rechnungshofs durchgeführt hat; stellt fest, dass der entsprechende Bericht im März 2020 veröffentlicht wurde und wertvolle Anregungen für die nächste Strategie liefert;

Transparenz

54.

nimmt zur Kenntnis, dass die Mitglieder befugt sind, Dienstfahrzeuge für die Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten zu nutzen; stellt fest, dass die Nutzung von Dienstfahrzeugen für anderweitige Fahrten nicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehört und dass seit dem 1. Januar 2017 die Kosten und Kilometer im Zusammenhang mit der Nutzung von Dienstfahrzeugen deutlich gesunken sind; hebt die neuen Vorschriften für die Nutzung von Dienstfahrzeugen und Fahrern hervor, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Fahrten der Mitglieder nur im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben stehen; bekräftigt seine Auffassung, dass Dienstfahrzeuge unter keinen Umständen für den privaten Gebrauch genutzt werden sollten, da dies dem Ruf des Gerichtshofs und der Organe der Union insgesamt schaden könnte; stellt fest, dass am 1. Januar 2020 neue Vorschriften in Kraft getreten sind, mit denen ein monatlicher Beitrag von 100 EUR für die außerdienstliche Nutzung von Dienstfahrzeugen sowie eine Haftung der Mitglieder und des Generalsekretärs für bestimmte Kosten und Gebühren eingeführt wurden;

55.

bedauert, dass der Rechnungshof in Bezug auf Ziffer 18 der Entlastungsentschließung von 2018 über die Notwendigkeit eines Urlaubregisters für Mitglieder des Rechnungshofs kaum Folgemaßnahmen ergriffen hat; stellt fest, dass der Rechnungshof in Erwägung ziehen wird, eine vergleichende Analyse der Vorschriften und bewährten Verfahren durchzuführen, die in anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union mit Blick auf die An- und Abwesenheit hochrangiger Amtsträger der Union im Sinne der Verordnung (EU) 2016/300 (4) bestehen; erinnert daran, dass das Parlament den Rechnungshof unmissverständlich aufgefordert hat, Verfahren zur Führung eines Registers über den Jahresurlaub, den Krankheitsurlaub und die Abwesenheit der Mitglieder von der Arbeit aus anderen Gründen einzuführen, sodass der gesamte von den Mitgliedern genommene Urlaub wirksam erfasst wird; hebt hervor, dass das Vertrauen der Unionsbürger und der Organe in den Rechnungshof durch das derzeitige Verfahren untergraben werden könnte;

56.

stellt fest, dass das Sekretariat des Rechnungshofs aufgrund der Verpflichtungen der Mitglieder zur Teilnahme an allen Sitzungen des Gerichtshofs, der Kammern und des Verwaltungsausschusses, dem sie angehören, eine Anwesenheitsliste führt; stellt fest, dass darin die An- und Abwesenheit von Mitgliedern dokumentiert wird sowie, welche Abwesenheiten durch den Präsidenten des Gerichtshofs als entschuldigt erachtet wurden; stellt fest, dass die Anwesenheitsliste Teil der Bestimmungen des Rechnungshofs zur Umsetzung seiner Geschäftsordnung ist;

Interessenkonflikte, Belästigung/Mobbing und Hinweisgeber

57.

fordert den Rechnungshof auf, Informationen über die Ergebnisse hinsichtlich dreier Beschwerden wegen Belästigung/Mobbing, die im Jahr 2019 gemeldet und untersucht wurden, vorzulegen; stellt fest, dass die Beschwerden gemäß den in der Bestimmung zur Aufrechterhaltung eines zufriedenstellenden Arbeitsumfelds und zur Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung festgelegten Verfahren behandelt wurden; stellt in Bezug auf die Ausgaben fest, dass die Untersuchung der Fälle intern durchgeführt wurde und somit keine zusätzlichen Kosten verursacht hat; begrüßt die Absicht, die Bestimmungen des Rechnungshofs zum Schutz des Personals vor Belästigung und Mobbing alle drei Jahre zu überprüfen und dass eine solche Überprüfung im Jahr 2020 anstand;

58.

hebt hervor, dass die obersten Rechnungskontrollbehörden Polens und Kroatiens eine umfassende Peer-Review zum Ethikrahmens des Rechnungshofs durchgeführt haben; stellt fest, dass das Ethikkontrollsystem des Rechnungshofs nach Ansicht der Gutachter durch eine umfassendere Bewertung der Ethikrisiken, eine stärkere Kohärenz und Klarheit seiner Ethikregeln sowie durch verbesserte Informations- und Kommunikationsmaßnahmen weiter verbessert werden sollte;

59.

unterstützt die Schlussfolgerungen der Peer-Review in Bezug auf das Erfordernis, regelmäßige Aktualisierungen der Interessenerklärungen vorzusehen, was deren Zuverlässigkeit erhöhen würde; ist weiterhin besorgt darüber, dass die Interessenerklärungen auf Eigenangaben beruhen und dass weder der Rechnungshof noch sein Ethikausschuss nach derzeitiger Rechtslage über Untersuchungsbefugnisse verfügen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sicherzustellen; fordert den Rechnungshof auf, dafür zu sorgen, dass die Mitglieder Interessenerklärungen anstelle von Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten abgeben; betont, dass die derzeitigen Verfahren, einschließlich diejenigen der Ethik-Kommission, gestärkt werden müssen, um sicherzustellen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen; stimmt zu, dass der Ethikausschuss insofern eine entscheidende Rolle spielt, als der Präsident und die Mitglieder des Gerichtshofs ihn in allen Fragen, die ethisches Verhalten und die Auslegung des Verhaltenskodex betreffen, um Rat ersuchen können; stellt ferner fest, dass der Ausschuss für die Genehmigung aller externen Tätigkeiten der Mitglieder — einschließlich ehemaliger Mitglieder, die beabsichtigen, im Jahr nach ihrem Ausscheiden aus dem Rechnungshof eine Tätigkeit auszuüben — zuständig ist, was jedoch für sich genommen nicht als wirksames Instrument angesehen werden kann, um sicherzustellen, dass es nicht zu Interessenkonflikten kommt, wie bereits in der Entlastungsentschließung vom vergangenen Jahr betont wurde; begrüßt die Annahme des überarbeiteten Verhaltenskodex für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Rechnungshofs (5) und insbesondere die in den Interessenerklärungen geforderten umfassenderen Informationen und die gestärkte Rolle des Ethikausschusses; stellt fest, dass der Rechnungshof jährlich einen Bericht über die Anwendung seines Verhaltenskodex veröffentlichen wird; stellt ferner fest, dass der Rechnungshof derzeit den Ethikrahmen für sein Personal überprüft.

(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(3)  Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 17. Dezember 2020, Europäischer Rechnungshof/Karel Pinxten, Rechtssache C-130/19, ECLI:EU:C:2020:1052.

(4)  Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).

(5)  ABl. L 30 vom 28.1.2021, S. 10.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/140


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1552 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 — C9-0225/2020) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (5), insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0057/2021),

1.   

erteilt dem Generalsekretär des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 67 vom 7.3.2019.

(2)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 1.

(3)  ABl. C 377 vom 9.11.2020, S. 13.

(4)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 180.

(5)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/141


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1553 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, sind

DAS EUROPÄISCHEN PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0057/2021),

A.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union durch Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie durch eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen weiter zu stärken;

1.   

begrüßt, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu dem Schluss gelangt ist, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2019 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der administrativen und sonstigen Ausgaben des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (im Folgenden „Ausschuss“) insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet und die überprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme wirksam waren;

2.   

verweist darauf, dass der Haushalt des Ausschusses hauptsächlich ein Verwaltungshaushalt ist und dass ein großer Teil der Ausgaben auf Mitglieder und Personal, Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb entfällt;

3.   

bedauert generell, dass der Prüfungsumfang und die Schlussfolgerungen in Kapitel 9 („Verwaltung“) des Jahresberichts des Rechnungshofs 2019 relativ begrenzt sind, auch wenn Rubrik 5 („Verwaltung“) des mehrjährigen Finanzrahmens als ein Bereich mit geringem Risiko gilt; fordert, dass die Prüfungstätigkeit in Bezug auf das genannte Kapitel stärker auf solche Themen ausgerichtet wird, die für den Ausschuss von großer oder sogar entscheidender Bedeutung sind;

4.   

nimmt zufrieden zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Bericht festgestellt hat, dass im Zuge der Prüfung des Ausschusses bezüglich der geprüften Themenbereiche, die die Humanressourcen und die Auftragsvergabe betrafen, keine signifikanten Mängel festgestellt wurden;

5.   

stellt fest, dass sich die Haushaltsmittel des Ausschusses im Jahr 2019 auf 138 502 768 EUR (gegenüber 135 630 905 EUR im Jahr 2018 und 133 807 338 EUR im Jahr 2017) beliefen und dass die Vollzugsquote bei 98,1 % (2018: 98,7 %; 2017: 96,5 %) lag;

6.   

stellt fest, dass der Ausschuss bei seinen Haushaltsansätzen zurückhaltend war und sich weitgehend an die Leitlinien der Kommission gehalten hat, die ein nominales Einfrieren aller nicht mit den Dienstbezügen in Verbindung stehenden Ausgaben vorsehen; stellt fest, dass der nominale Anstieg des Haushalts des Ausschusses von 2016 bis 2020 9,2 % betrug, was einem realen Anstieg von 1,9 % entspricht;

7.   

bekräftigt, dass sich die endgültigen Mittel für „Reise- und Aufenthaltskosten für Mitglieder“ auf 20 383 977 EUR beliefen (gegenüber 20 247 625 EUR im Jahr 2018 und 19 819 612 EUR im Jahr 2017), was im Vergleich zu den Vorjahren stabil ist und keinen besonderen Anlass zur Sorge gibt; fordert den Ausschuss dennoch auf, verstärkt neue Technologien und Arbeitsmethoden zu nutzen und in größtmöglichem Umfang Videokonferenzen einzusetzen;

8.   

ist zutiefst besorgt über den vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) behandelten Fall, in dem es um inkonsistente Reisekostenabrechnungen eines Mitglieds des Ausschusses im Umfang von etwa 91 000 EUR geht; stellt fest, dass die zu Unrecht gezahlten Beträge wieder eingezogen wurden; bedauert, dass in dem vormaligen Verhaltenskodex für betrügerisches Handeln keine harten Strafen oder die Suspendierung der betreffenden Mitglieder vorgesehen waren; fordert den Ausschuss nachdrücklich auf, alle im Rahmen des überarbeiteten Verhaltenskodex vorhandenen Mittel anzuwenden, um gegen Betrug dieser Art weitreichende Maßnahmen zu ergreifen; nimmt zur Kenntnis, dass Verbesserungen des derzeitigen Rahmens für die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder vorgeschlagen wurden, wie z. B. eine allgemeine Frist von sechs Wochen für die Einreichung der Erstattungsanträge, um die Erstattungszeit zu verkürzen und dadurch auch die Notwendigkeit von Übertragungen bei diesen Haushaltslinien zu verringern; fordert jedoch vielmehr ein sorgfältiges und umsichtiges Vorgehen statt einer zügigen Bearbeitung der Reisekostenabrechnungen; stellt fest, dass nicht bekannt ist, wie viele Betrugsfälle unbemerkt bleiben; betont, dass eine ordentliche und genaue Prüfung der Erstattungsanträge nicht durch Zeitdruck beeinträchtigt werden sollte; fordert, dass im Rahmen der internen Prüfung des Ausschusses bei den Reisekostenabrechnungen mehr Stichproben untersucht werden, damit bei den Betrugsfällen im Bereich der Reisekostenabrechnungen eine höhere Aufdeckungsquote erzielt wird;

9.   

verweist auf die Bemerkung in der Entschließung zur Entlastung 2018, dass überhöhte Haushaltsvoranschläge vermieden werden sollten; stellt jedoch fest, dass sich der Übertrag hauptsächlich auf die Haushaltslinien „Gebäude“ und „Datenverarbeitung“ bezieht und dies auf den Nachholbedarf der vergangenen Jahre bei diesen Haushaltslinien zurückzuführen ist; stellt fest, dass der übertragene Betrag bei den Haushaltslinien „Mitglieder der Einrichtung und Delegierte/Reise- und Aufenthaltskosten für Mitglieder“ benötigt wurde, um die verspäteten Erstattungsanträge der Mitglieder abzudecken;

10.   

begrüßt, dass die Vollzugsquote bei den von 2018 auf 2019 übertragenen Mitteln 82,1 % betrug, verglichen mit 77,5 % bei den von 2017 auf 2018 übertragenen Mitteln;

11.   

unterstreicht, dass der Ausschuss Lösungen mit gemeinschaftlichen Verkehrsmitteln fördert und die Nutzung von Billigflügen unterstützt; begrüßt, dass der Ausschuss von seinem Reisebüro — demselben wie dem, das Dienstleistungen für das Parlament erbringt — verlangt, dass es nicht nur Sondertarife mit Fluggesellschaften aushandelt, sondern den Anspruchsberechtigten des Ausschusses auch systematisch geeignete kostengünstige Alternativen für ihre Reisen vorschlägt;

12.   

stellt fest, dass der Ausschuss im Oktober 2018 eine Ausschreibung veröffentlichte, um das derzeitige System für Kostenerstattungen für Ausschussmitglieder, Delegierte und Sachverständige zu untersuchen und Verbesserungen vorzuschlagen; fordert den Ausschuss auf, Informationen über die Ergebnisse dieser Analyse, insbesondere im Hinblick auf mögliche Verbesserungen des derzeitigen Reise- und Erstattungssystems einschließlich verschiedener möglicher Szenarien vorzulegen; nimmt die Verzögerungen bei der Umsetzung aufgrund der COVID-19-Krise zur Kenntnis;

13.   

bedauert, dass das Präsidium des Ausschusses im Jahr 2020 einen Beschluss gefasst hat, der die Erstattung von Kosten für die Fernteilnahme in Fällen zulässt, in denen es einem Mitglied aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit COVID-19 nicht möglich war, nach Brüssel zu reisen; fordert den Ausschuss auf, diesen Beschluss zu widerrufen, weil er nicht im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten der Teilnahme steht, einen beträchtlichen Verlust für den Unionshaushalt bedeutet und dem Ruf des Ausschusses schadet; fordert den Ausschuss auf, einen Bericht über die finanziellen Auswirkungen dieses Beschlusses vorzulegen, einschließlich spezifischer und ausführlicher Informationen zu dem Beschluss und der Gründe für eine derartige Erstattung; ersucht den Ausschuss, neue Vergütungsmethoden zu sondieren, um eine faire und angemessene Vergütung der Mitglieder sicherzustellen, die sich nicht in erster Linie nach den Reisekosten richtet und nicht ausschließlich von der persönlichen Anwesenheit der Mitglieder in Brüssel abhängt;

14.   

betont, dass dem Ausschuss eine bedeutende Rolle zukommt, äußert jedoch Bedenken im Hinblick auf den Einfluss seiner Arbeit;

15.   

stellt fest, wie wichtig der politische Dialog zwischen dem Ausschuss und dem Parlament mit Blick darauf ist, sicherzustellen, dass ein relevanter Beitrag des Ausschusses in die Arbeit des Parlaments einfließen kann, und bekräftigt vor diesem Hintergrund seine Forderung, die Anstrengungen zur Stärkung der politischen Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und dem Parlament fortzusetzen;

Digitalisierung, Cybersicherheit, Sicherheit

16.

begrüßt, dass der Ausschuss der Empfehlung des Parlaments aus den letzten Entschließungen gefolgt ist, einen höheren Haushaltsanteil für IT-Kosten zu fordern (bis zu 4,5 % des Gesamthaushalts im Vergleich zu 3 % im Jahr 2018); stellt fest, dass der Anteil in Höhe von 4,5 % langfristig idealerweise auf 6 % ansteigen sollte, was eine reibungslose Umsetzung der digitalen Strategie innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens ermöglichen und es dem Ausschuss auch erlauben würde, aufzuholen und den Rückstand gegenüber den anderen Einrichtungen der EU wettzumachen; begrüßt, dass der Gesamtbetrag der für IT-Projekte, -Dienstleistungen und -Ausrüstung gebundenen Mittel im Vergleich zu 2018 um 13,2 % gestiegen ist und dass sich dieser positive Trend auch 2020 fortsetzt;

17.

ist sich dessen bewusst, dass das Präsidium des Ausschusses im Juni 2019 die digitale Strategie angenommen hat, die eine Vision für die IT-Umgebung des Ausschusses enthält und die wichtigsten IT-Herausforderungen aufzeigt; begrüßt die Ergebnisse, etwa das Mitgliederportal-Modul zur Unterstützung papierloser Sitzungen, die Entwicklung der neuen Back-Office-Anwendung zur Bearbeitung von Änderungsanträgen und papierlose Arbeitsabläufe und Verfahren, insbesondere beim Finanzmanagement; begrüßt die Arbeit in Bezug auf das Projekt „Digitaler Arbeitsplatz“, das die Neugestaltung der Endbenutzerumgebung und der zugrunde liegenden digitalen Infrastruktur umfasst; nimmt zur Kenntnis, dass die Tools für Büroautomatisierung, Mail und einheitliche Kommunikation im Jahr 2019 aktualisiert wurden;

18.

begrüßt, dass der Ausschuss nach Möglichkeit freie und quelloffene Software verwendet; stellt fest, dass im Jahr 2019 39 Open-Source-Softwareanwendungen in den Bestand der Softwarepakete aufgenommen wurden;

19.

begrüßt, dass der IT-Sicherheitsbeauftragte auch im Jahr 2019 aktiv an der Sensibilisierung des Personals mit Blick auf das Thema Nutzer und Cybersicherheit gearbeitet hat, u. a. mit einem Briefing für den IT-Lenkungsausschuss und sektoralen Briefings auf Ebene der einzelnen Abteilungen; stellt fest, dass im Jahr 2019 zwei weitere Projekte im Bereich der Cybersicherheit auf den Weg gebracht wurden; legt dem Ausschuss nahe, seine enge Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen, insbesondere dem Ausschuss der Regionen (AdR), fortzusetzen, um weitere Synergien zu schaffen;

20.

begrüßt die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Bereich der Cybersicherheit, bei der der Ausschuss vom IT-Notfallteam für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU unterstützt wurde, z. B. durch Schulungen am Arbeitsplatz im Bereich Cloud-Sicherheit und Informationen über Cyberbedrohungen bei gezielten Angriffen auf Einrichtungen der Union; stellt fest, dass viele Digitalisierungsprojekte in die Bereiche Personal und Finanzabläufe fallen, für die der Ausschuss die von der Kommission bereitgestellten Systeme SYSPER und ABAC nutzt; ersucht den Ausschuss, die Möglichkeit zu prüfen, mit der Kommission bessere Bedingungen auszuhandeln, um den Prozess der gemeinsamen Nutzung von Anwendungen zu verbessern und finanziell attraktiv zu machen;

21.

fordert den Ausschuss auf, den Empfehlungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Neuverhandlung der interinstitutionellen Lizenzvereinbarung und des Durchführungsvertrags, die 2018 zwischen den Organen der Union und Microsoft unterzeichnet wurden, nachzukommen, um digitale Souveränität zu erreichen, eine Bindung an Anbieter und mangelnde Kontrolle zu vermeiden und den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen;

22.

weist auf alle Initiativen im Zusammenhang mit der Sicherheit hin, wie z. B. ein spezielles Schulungsprogramm zur Bewältigung krimineller und terroristischer Bedrohungen, die Zusammenarbeit mit dem Parlament in Bezug auf spezifische Sicherheitsschulungen, die Untersuchungen von Sicherheitsvorfällen und die Wiedereinführung der Sicherheitsüberprüfung von Mitarbeitern externer Auftragnehmer zusammen mit den anderen Einrichtungen der EU; nimmt alle Arbeiten im Zusammenhang mit der (Gebäude-)Sicherheit zur Kenntnis, wobei das Hauptziel darin besteht, das Sicherheitsniveau und den Service für Mitglieder, Mitarbeiter und Besucher zu erhöhen;

23.

begrüßt, dass der Ausschuss eine Reihe von Maßnahmen wie etwa die Installation neuer Anlagen für die Zugangskontrolle umgesetzt hat, um im Gebäudebereich für angemessene Sicherheitsstandards zu sorgen; stellt fest, dass die entsprechenden Sicherheitsstandards das Niveau der jeweiligen Standards des Parlaments und der Kommission erreicht haben;

Gebäude

24.

stellt fest, dass für 200 Bedienstete zusätzliche Büros gefunden werden müssen, nachdem die Gebäude B68 und TRE74 aufgegeben worden sind und stattdessen das Gebäude VMA genutzt wird; nimmt zur Kenntnis, dass die Präsidien des Ausschusses und des AdR ihren Generalsekretären im Februar 2020 das Mandat erteilt haben, Verhandlungen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst aufzunehmen, um eine Vereinbarung zu schließen, die es dem Ausschuss und dem AdR ermöglicht, den Mietvertrag für das Gebäude Belliard 100 ab Anfang 2021 zu übernehmen; begrüßt, dass die Personalvertretung und das Personal im Allgemeinen über diese Entwicklungen informiert wurden;

25.

stellt fest, dass das VMA-Gebäude alle behördlichen Anforderungen in Bezug auf Asbestanwendungen erfüllt und dass im September 2019 ein Asbestsicherheitszertifikat ausgestellt wurde; bringt seine Besorgnis über die Gesundheit der Mitarbeiter und das Vorhandensein von Asbest im VMA-Gebäude zum Ausdruck, auch wenn laut dem Asbestsicherheitszertifikat keine Risiken für die Nutzer des Gebäudes bestehen; begrüßt, dass alle sachdienlichen Informationen über Asbest in den Gebäuden des Ausschusses, wie z. B. die Asbestpolitik, Asbestsicherheitszertifikate und Asbestinventare, im Intranet veröffentlicht wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die Arbeiten zur Renovierung des VMA-Gebäudes im Jahr 2021 beginnen sollen;

26.

begrüßt den Umstand, dass die gemeinsame VMA-Arbeitsgruppe die Leitprinzipien für die künftige Platzvergabe sowie objektive Parameter festgelegt hat, die eine Gleichbehandlung aller Dienste und Stellen ermöglichen; nimmt zur Kenntnis, dass die Personalvertretung einbezogen wurde und dass das Personal regelmäßig über verschiedene Kanäle informiert wird und in der kommenden Phase der detaillierten Gestaltung der Etagenanordnung und der Zuweisung der einzelnen Arbeitsbereiche für die betreffenden Dienststellen konsultiert und einbezogen werden wird;

Ökologische Dimension

27.

ersucht den Ausschuss, einen globalen Nachhaltigkeitsplan zu entwickeln; beglückwünscht den Ausschuss zu den anhaltenden Bemühungen im Rahmen des Umweltmanagementsystems in Bezug auf die Verringerung des CO2-Fußabdrucks und die Reduzierung der Kunststoff-, Lebensmittel- und Papierabfälle; ist ebenfalls der Ansicht, dass die Verringerung des CO2-Fußabdrucks zu den wichtigsten Zielen für die kommenden Jahre zählt; fordert den Ausschuss auf, dem Energiemix seiner Stromversorgung die gebührende Aufmerksamkeit zu schenken, und regt an, dass Strom aus Wind-, Solar-, Bio- und Wasserkraftwerken beschafft wird; legt dem Ausschuss nahe, sich gemeinsam mit anderen Einrichtungen der EU an entsprechenden Projekten zu beteiligen und einen umfassenden Plan dafür zu erarbeiten, wie der Ausschuss die Grundsätze und Empfehlungen des europäischen Grünen Deals mit dem allgemeinen Ziel umsetzen will, bis 2030 klimaneutral zu werden;

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

28.

ist sich der neuen Leistungsvereinbarung bewusst, die 2019 zwischen dem Parlament und dem Ausschuss eingeführt wurde und die es dem Ausschuss ermöglicht, jedes Mal, wenn der Ausschuss die Räumlichkeiten des Parlaments für seine Sitzungen nutzt, und gelegentlich auch bei Sitzungen in den Räumlichkeiten des Ausschusses (gegen Bezahlung) die Dienste der Dolmetscher des Parlaments in Anspruch zu nehmen; erkennt an, dass die Vereinbarung zur Optimierung des Einsatzes der Dolmetscher des Parlaments beiträgt; nimmt die bestehenden Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Parlament, dem Ausschuss und dem AdR zur Kenntnis; ersucht den Ausschuss, zu ermitteln, wie weitere Synergieeffekte und Einsparungen erzielt und in welchen sonstigen Bereichen zusätzlich Backoffice-Funktionen gemeinsam genutzt werden könnten; ist sich der sowohl vom Ausschuss als auch vom AdR im Rahmen des Entlastungsverfahrens geäußerten Forderung bewusst, dass die laufende Vereinbarung über die Zusammenarbeit eingehalten werden muss, damit dem Ausschuss und dem AdR die auf das Parlament übertragenen Stellen abgegolten werden;

29.

erinnert daran, dass die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Parlament und dem Ausschuss vom 5. Februar 2014 einen Ausgleich für den Verlust von Übersetzungskapazitäten vorsieht, indem sowohl dem Ausschuss als auch dem AdR zusätzliche Beträge bereitgestellt werden; stellt fest, dass ein Betrag von 2 Mio. EUR für die Externalisierung von Übersetzungen vorgesehen ist, wobei ein etwaiger Überschuss für weitere politische Arbeit und ein zusätzlicher Betrag von 1,1 Mio. EUR für verstärkte politische Arbeit verwendet werden kann; stellt fest, dass die Übertragungen in den Jahren 2015 und 2016 erfolgten, wobei im Rahmen des Vermittlungsverfahrens im Jahr 2017 bereits Kürzungen vorgenommen wurden; stellt fest, dass die jährlichen Einsparungen, die sich aus der Übertragung von 36 Stellen ergeben, auf 3,42 Mio. EUR geschätzt werden können; ersucht das Parlament, den AdR und den Ausschuss, dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments gemeinsam über die laufende Überarbeitung der Vereinbarung zu berichten; erkennt an, dass die Vereinbarung mehr Flexibilität zugunsten des AdR, des Ausschusses und des Parlaments ermöglicht; stellt fest, dass die Neuzuweisung nicht in Anspruch genommener Mittel zugunsten anderer Politikbereiche Teil dieser Flexibilität ist;

30.

stimmt zu, dass die politische Zusammenarbeit bei der jährlichen und mehrjährigen Programmplanung, bei der gemeinsamen Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission zu den Gesetzgebungsprioritäten sowie bei der Überwachung des jährlichen Arbeitsprogramms verbessert werden muss; legt dem Ausschuss nahe, konkrete Empfehlungen im Hinblick auf eine bessere Kommunikation auf der Ebene der Berichterstatter des Ausschusses und des Parlaments auszuarbeiten, um eine systematischere Herangehensweise an die politische Zusammenarbeit zu entwickeln;

31.

stellt fest, dass sich die Gesamtkosten des Ausschusses und des AdR für externe Übersetzungen im Jahr 2019 auf 6 043 592 EUR beliefen, wovon 3 550 762 EUR auf den Ausschuss entfielen, und dass die Gesamtkosten der internen Übersetzungen 8 781 075 EUR betragen hätten, wovon 5 159 101 EUR auf den Ausschuss entfallen wären;

32.

legt dem Ausschuss nahe, auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung dem Transparenzregister der Union beizutreten, um die Transparenz von Treffen mit Lobbyisten zu erhöhen; erkennt die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Rahmen von Leistungsvereinbarungen zwischen dem Ausschuss und anderen Organen und Einrichtungen der Union, z. B. mit der Kommission, an, durch die Prozesse in den Bereichen Personal, Finanzen, IT und anderen Verwaltungsbereichen weiter optimiert werden sollen; ist daran interessiert, darüber informiert zu werden, ob eine Kosten-Nutzen-Analyse stattfindet, bevor eine Vereinbarung getroffen wird;

33.

begrüßt die gute Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und dem AdR in administrativen Bereichen, die zu erheblichen Synergien und Skaleneffekten führt; stellt fest, dass die aktuelle Verwaltungsvereinbarung bis Ende Juni 2021 verlängert wurde; stellt fest, dass zwei Punkte bisher nicht umgesetzt wurden, nämlich eine ausgewogenere Verteilung der Stellen innerhalb der gemeinsamen Dienste, was derzeit den AdR übervorteilt, und eine ausgewogene Verteilung der Räumlichkeiten (der Anteil der vom Ausschuss in Anspruch genommenen Büroflächen belief sich auf 53 %, während der AdR 47 % der Fläche belegte); begrüßt, dass die Verhandlungen zur Erneuerung der Verwaltungsvereinbarung das Ziel haben, die Effizienz weiter zu steigern und Einsparpotenziale zu generieren;

34.

ersucht den Ausschuss, es über Fortschritte bei der Effizienz der Verwaltungsverfahren auf dem Laufenden zu halten, die eine zwangsläufige Folge der stetig wachsenden Arbeitslast und einer Welt im rasanten Wandel sein dürften; weist erneut darauf hin, dass laufend Reformen durchgeführt werden müssen, damit der Ausschuss für künftige Herausforderungen gewappnet ist;

Kommunikation

35.

erkennt an, dass der Ausschuss 2019 besondere Anstrengungen unternommen hat, um das Parlament bei der Werbung für die Wahl zum Europäischen Parlament zu unterstützen, indem er sich an der interinstitutionellen Kampagne beteiligt hat, einschließlich einer mehrmonatigen Kampagne in den sozialen Medien (mit fast 17 000 Interaktionen wie Likes, Kommentaren und Retweets und einem Gesamtpublikum von 18,4 Millionen); stimmt zu, dass die Reichweite der politischen Arbeit des Ausschusses über die quantitativen Indikatoren hinausgeht und dass der Ausschuss dies nicht nur über seine vertragsbasierte beratende Funktion, sondern auch durch lokale Outreach-Aktivitäten erreicht, die darauf abzielen, das Bewusstsein der Zivilgesellschaft für die Arbeit des Ausschusses und seine Rolle im Entscheidungsprozess der Union zu schärfen;

36.

nimmt zur Kenntnis, dass der Haupt-Twitter-Account des Ausschusses Ende 2019 43 300 Follower hatte, während der Haupt-Facebook-Account 32 600 Follower verzeichnete; nimmt zur Kenntnis, dass die am schnellsten wachsende Social-Media-Präsenz des Ausschusses sein LinkedIn-Profil ist, da die Anzahl der Follower im Laufe des Jahres 2019 um 54 % auf 14 500 Ende 2019 gestiegen ist; stellt fest, dass der Ausschuss mit dieser Kombination von Kanälen eine ausgewogene Gruppe von Followern erreicht;

37.

begrüßt die Bemühungen des Ausschusses, eine vielfältigere und integrativere Arbeitsumgebung und -kultur zu schaffen, indem er Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen ergreift und zum Beispiel das Intranet und die Website für Menschen mit Sehbehinderung digital zugänglich macht; fordert Folgemaßnahmen, die an die entsprechende Zertifizierung für den gleichberechtigten Zugang von Menschen mit Behinderungen zu seiner Website anschließen;

38.

weist darauf hin, dass eine komplexe Herangehensweise erforderlich ist, um die Websites der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union für Menschen mit Behinderungen aller Art zugänglich zu machen, wozu auch die Bereitstellung von Inhalten in nationalen Gebärdensprachen gehört; schlägt vor, Behindertenverbände in diesen Prozess einzubeziehen;

Internes Management, interne Kontrolle, Finanzen

39.

begrüßt die Bemühungen des Ausschusses in Bezug auf das Krisenmanagement und die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs durch die Einrichtung einer Website mit allen für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs notwendigen Informationen, einschließlich aktueller Dokumente zum Krisen- und Notfallmanagement und einer aktualisierten Beschreibung der verschiedenen Einsatzteams, ihrer Zusammensetzung und ihrer Rolle; unterstreicht, dass im September 2019 eine erste groß angelegte Übung des Rückführungsteams der Mitglieder stattgefunden hat, die vier Szenarien vorsah, und dass die Schlussfolgerungen zu der Übung einer systematischen Nachbereitung unterliegen;

40.

stellt mit Besorgnis fest, dass der jährliche Gesamthaushalt des Ausschusses von 108 000 000 EUR im Jahr 2006 auf mehr als 138 000 000 EUR im Jahr 2019 gestiegen ist, während die Gesamtzahl der vom Ausschuss erstellten Stellungnahmen und Berichte deutlich gesunken ist (von 215 im Jahr 2018 auf 127 im Jahr 2019); ist sich der Tatsache bewusst, dass der Rückgang der Zahl der Stellungnahmen mit dem Wahlzyklus in Zusammenhang gebracht werden kann, ist jedoch besorgt über die gestiegenen Kosten je Stellungnahme (1,1 Mio. EUR im Jahr 2019 gegenüber 630 000 EUR im Jahr 2018) und bringt seine Besorgnis über die Auslagerung von Berichterstattungstätigkeiten an externe Unternehmen zum Ausdruck; stellt mit Besorgnis fest, dass es sich bei lediglich 55 der insgesamt 127 Stellungnahmen und Berichte um Initiativstellungnahmen handelte;

41.

nimmt zur Kenntnis, dass die am häufigsten aufgerufene Stellungnahme des Ausschusses 2019 (zum Thema Blockchain und Distributed-Ledger-Technologie) gerade einmal 2 500 Seitenaufrufe erreichte und die fünf Stellungnahmen, die auf den Folgeplätzen rangieren, lediglich zwischen 1 000 und 2 000 Aufrufe verbuchen konnten; legt dem Ausschuss nahe, seine Anstrengungen zu intensivieren, damit seine Stellungnahmen einen höheren Bekanntheitsgrad erreichen;

42.

stellt fest, dass der jährliche Tätigkeitsbericht für 2019 lediglich einen allgemeinen Überblick über die Tätigkeiten des Ausschusses gibt, ohne dass seine Arbeit qualitativ und quantitativ näher bewertet wird; fordert den Ausschuss auf, andere wesentliche Leistungsindikatoren, wie etwa die Quote der Umsetzung der in seinen Stellungnahmen enthaltenen Empfehlungen in Unionsvorschriften, in seinen jährlichen Tätigkeitsbericht aufzunehmen, damit die Auswirkungen der Arbeit des Ausschusses bewertet werden können;

43.

ersucht den Ausschuss, seine internen Gremien zu rationalisieren und die Aufgaben seiner Strukturen neu auszurichten, wie es aus dem Nachlauf zur Entlastung 2018 hervorgeht, wobei auch die damit verbundenen Einsparungen klar darzulegen sind; nimmt die Schritte des Präsidiums zur Kenntnis, eine sechsköpfige Ad-hoc-Gruppe einzurichten, die eine umfassende Beurteilung darüber abgeben soll, wie die Arbeitsstrukturen und Gremien des Ausschusses rationalisiert werden können, wobei auch die Frage der Aufgaben der Fachgruppen und der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel (CCMI) berücksichtigt werden sollte; ersucht das Präsidium, die Rationalisierung auf alle anderen bestehenden Gremien auszuweiten und dem Parlament über die Ergebnisse Bericht zu erstatten;

44.

erkennt an, dass der Ausschuss für alle seine Verwaltungsbereiche eine große Anzahl von wesentlichen Leistungsindikatoren entwickelt hat, von denen einige das Leistungsniveau messen (z. B. Bearbeitungszeiten der Zahlungen), während andere das Tätigkeitsniveau messen (z. B. Produktionsvolumen); fordert den Ausschuss auf, im nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht zusätzlich zu diesen sehr detaillierten Informationen eine konsolidierte Fassung der wichtigsten Ziele und der erzielten Ergebnisse vorzulegen;

45.

nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2019 eine Maßnahme zur Bewertung der Einhaltung der internen Kontrollstandards stattgefunden hat und dass dies Verbesserungen im Vergleich zu 2018 ergab; stellt jedoch fest, dass nicht alle Standards vollständig umgesetzt wurden und dass Folgemaßnahmen festgelegt wurden; stellt fest, dass zwei Folgemaßnahmen auf 2020 verschoben wurden, nämlich eine formale Bewertung sensibler Funktionen und die Umsetzung einer mehrjährigen internen Kommunikationsstrategie; erinnert den Ausschuss an die Empfehlung im Bericht des Rechnungshofes, eine Strategie für den Umgang mit sensiblen Funktionen einzuführen; nimmt die Antwort des Ausschusses zur Kenntnis, in der die vorgeschlagenen Schritte erläutert werden und darauf hingewiesen wird, dass die vorbereitenden Tätigkeiten im ersten Halbjahr 2020 angelaufen sind; stellt fest, dass die neue Strategie laut dem Ausschuss spätestens 2021 zur Anwendung kommen soll; fordert den Ausschuss auf, dem Parlament eine detaillierte Beschreibung dieser neuen Strategie vorzulegen, die auch eine Definition sensibler Funktionen umfasst, und es über den Stand bezüglich ihrer Einführung zu unterrichten;

46.

stellt fest, dass der Ausschuss eine dritte Folgemaßnahme zu der vorgenannten Maßnahme umgesetzt hat, die in der direktions- und referatsübergreifenden Harmonisierung von Prozessen und Verfahren besteht; fordert den Ausschuss auf, ein zentrales Register der Prozesse und Verfahren einzurichten, um die Harmonisierung der schriftlichen Dokumentation sicherzustellen; bekräftigt, dass dieser Ansatz dazu beitragen wird, die Einhaltung der bestehenden Prozesse und Verfahren zu erhöhen, und unterstützt die Abdeckung aller wichtigen Tätigkeiten des Ausschusses durch einen Prozess oder ein Verfahren;

47.

stellt fest, dass im Jahr 2019 zwei Audits durch den Internen Auditdienst (IAS) abgeschlossen wurden, eines zur Einhaltung der institutionellen Fristen und das andere zu Dolmetschleistungen; stellt fest, dass der Ausschuss hinsichtlich der ersten Prüfung im Begriff ist, die im Aktionsplan vorgesehenen Verwaltungsmaßnahmen umzusetzen, zu denen unter anderem gehört, die institutionellen Fristen in den vom Ausschuss verwendeten Dokumenten hervorzuheben, um die Arbeit des Ausschusses besser zu organisieren, und Statistiken über die Einhaltung der Fristen durch den Ausschuss in einheitlicher Weise zu erstellen; begrüßt die vom Ausschuss kontinuierlich unternommenen Anstrengungen, einen besseren Beitrag zum Gesetzgebungsverfahren der EU zu leisten; weist auf die Bedeutung des Audits von Dolmetschleistungen hin, da diese eine maßgebliche Komponente der Beschlussfassung der Union sind und sowohl von erheblichen Haushaltskürzungen als auch von höheren Kosten für die Dolmetschleistungen betroffen sind, was sich darin äußert, dass sich der Ausschuss heute nur etwa 75 % der Dolmetschleistungen leisten kann, die er sich 2014 leisten konnte; stellt fest, dass der Zweck dieser Funktionsprüfung darin bestand, die Verfahren und insbesondere die Frage zu prüfen, ob Kosteneinsparungen möglich sind, ohne die Quantität und Qualität der bereitgestellten Dolmetschleistungen zu beeinträchtigen; stellt fest, dass eine Analyse ausgewählter Fälle gezeigt hat, dass die Verfahren für die Erbringung von Dolmetschleistungen gut etabliert waren und dass die Dolmetschleistungen wie gewünscht bereitgestellt wurden; stellt fest, dass die Zufriedenheit bei den Endnutzern generell hoch ist; stellt fest, dass sich ein vereinbarter Aktionsplan derzeit in der Umsetzung befindet und auch die laufende Ermittlung von Bereichen umfasst, in denen Kosteneinsparungen möglich sein könnten;

48.

merkt an, dass ein Audit zu Ethik und Wohlbefinden am Arbeitsplatz im Arbeitsprogramm 2019 vorgeschlagen wurde, aber bis zum Arbeitsprogramm 2020 verschoben wurde; stellt fest, dass das Audit zwar im Jahr 2019 eingeleitet wurde, der Ansatz jedoch nach dem am 19. Juli 2019 veröffentlichten Sonderbericht des RechnungsRechnungshofs über Ethikfragen geändert wurde; stellt fest, dass es die Absicht des IAS ist, bei der Bewertung des im Ausschuss festgelegten ethischen Rahmens dem vom RechnungsRechnungshof gewählten Ansatz zu folgen; empfiehlt dem IAS, die Umsetzung des derzeit neu gestalteten Ethikrahmens in das Audit einzubeziehen;

49.

begrüßt, dass 11 500 (79 %) der im Jahr 2019 beim Ausschuss eingegangenen Rechnungen in elektronischem Format vorlagen, was den Bestimmungen der Richtlinie 2014/55/EU (1) entspricht; beglückwünscht den Ausschuss, dass er im Jahr 2019 sowohl absolut als auch relativ gesehen den höchsten Anteil elektronischer Rechnungen aller Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union verzeichnen konnte;

50.

betont, dass das Referat für Vergabeverfahren im Laufe des Jahres 2019 die schriftlichen Anweisungen und Vorlagen aktualisiert und alle betroffenen Finanzakteure weiterhin angeleitet und beraten hat; begrüßt, dass die Verwendung von Vorlagen zusammen mit der Anleitung durch Experten zu einer deutlichen Verbesserung der Qualität der Vergabeverfahren geführt und die Zahl der bei Ex-ante-Kontrollen festgestellten Fehler reduziert hat; nimmt zur Kenntnis, dass das Referat Finanzprüfung des Ausschusses zur Verbesserung der Effizienz und Effektivität der Kontrollen eng mit dem Referat für Vergabeverfahren zusammenarbeitet;

Humanressourcen

51.

stellt fest, dass im Stellenplan für das Jahr 2019 668 Stellen vorgesehen sind, was dem Stand von 2018 entspricht; stellt fest, dass sich der Personalbestand nicht verändert hat und dass die Gesamtzahl der beschäftigten Mitarbeiter (Beamte, Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige und medizinische Berater) am 31. Dezember 2019 bei 702 lag (gegenüber 705 im Jahr 2018);

52.

stellt fest, dass der Ausschuss weiterhin seinen Aktionsplan 2017–2020 für Chancengleichheit und Vielfalt umsetzt; stellt fest, dass bei den Führungskräften des Ausschusses bereits im Jahr 2018 ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis erreicht wurde und dieses relativ stabil bleibt; bedauert, dass sich dieser Trend in der neuen politischen Führung des Ausschusses insofern nicht widerspiegelt, als sich unter den sieben Fachgruppenvorsitzenden nur eine Frau und unter den drei Gruppenvorsitzenden gar keine Frau befindet, insbesondere angesichts des Umstands, dass der Ausschuss in seiner Amtsperiode 2020–2025 die höchste Zahl neuer und weiblicher Mitglieder seit 2010 verzeichnet; begrüßt die im Zusammenhang mit dem Thema Vielfalt ausgerichteten Sensibilisierungsveranstaltungen wie etwa die Konferenz „In Vielfalt geeint“ zur Kommunikation in einem multikulturellen Umfeld mit dem Ziel, respektvolle Beziehungen am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Vielfalt zu fördern; begrüßt insbesondere die gezielten Aktivitäten und Maßnahmen im Zusammenhang mit Behinderungen; legt dem Ausschuss jedoch nahe, auch konkrete Maßnahmen wie Schulungen zur Gleichstellung der Geschlechter oder zur Vermeidung unbewusster Voreingenommenheit in Auswahlgremien einzuführen;

53.

stellt fest, dass sich die geografische Ausgewogenheit im Vergleich zu 2018 leicht verbessert hat, da derzeit 19 % der Führungskräfte des Ausschusses aus Mitgliedstaaten stammen, die der Union nach 2004 beigetreten sind (im Vergleich zu 16 % im Jahr 2017 und 18,5 % im Jahr 2018); nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass bestimmte Nationalitäten unter den Bediensteten des Ausschusses unverhältnismäßig stark vertreten sind; fordert den Ausschuss nachdrücklich auf, konkrete Maßnahmen zu erarbeiten, um diesem Ungleichgewicht entgegenzuwirken; fordert den Ausschuss auf, weiterhin Schritte zu unternehmen, um eine geografische Ausgewogenheit seines Personals zu erreichen, um, wie es in Artikel 4 der Geschäftsordnung für die Präsidiumsmitglieder vorgesehen ist, eine angemessene Vertretung von Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, auch auf der Führungsebene, zu gewährleisten;

54.

fordert den Ausschuss auf, der Entlastungsbehörde über die konkreten Erfolge des Aktionsplans für Chancengleichheit und Vielfalt und insbesondere die Ergebnisse der Maßnahmen Bericht zu erstatten, die ergriffen wurden, um die Vielfalt zu stärken und den Ausschuss zu einem inklusiveren Arbeitsplatz für Menschen mit Behinderungen zu machen;

55.

begrüßt, dass die Erstellung eines Verzeichnisses über spezialisierte Stellen, d. h. Stellen, die nicht unter das Mobilitätsprogramm fallen, nach einer eingehenden Analyse im Jahr 2019 abgeschlossen wurde, wobei ein solches Verzeichnis zuvor nicht existierte; stellt fest, dass die endgültige Liste aller nicht unter das Mobilitätsprogramm fallenden spezialisierten Stellen dem gesamten Personal mitgeteilt wurde und sowohl den Leiter des Juristischen Dienstes als auch alle Juristen des Ausschusses umfasst;

56.

erkennt die Maßnahmen an, die in Bezug auf das Wohlbefinden ergriffen wurden, wie z. B. die Wiedereinführung eines Mentorenprogramms für Neueingestellte, das Teil eines präventiven Ansatzes zum Umgang mit psychosozialen Risiken ist; nimmt den Austausch von bewährten Verfahren zur kontinuierlichen Verbesserung des Systems zur Kenntnis; nimmt die umfangreiche Aktualisierung der Regeln zur Telearbeit zur Kenntnis, durch die Bediensteten mehr Flexibilität geboten wird; legt dem Ausschuss nahe, die Umsetzung flexibler Arbeitsregelungen durch den Schutz des Rechts der Mitarbeiter auf Nichterreichbarkeit zu ergänzen;

57.

nimmt mit Zufriedenheit die Maßnahmen im Zusammenhang mit längerer krankheitsbedingter Abwesenheit und insbesondere jene, die die Rückkehr an den Arbeitsplatz erleichtern sollen, zur Kenntnis;

58.

erklärt sich ernsthaft besorgt über die öffentlichen Unruhe im Zusammenhang mit einigen Einstellungsverfahren des Ausschusses; fordert den Ausschuss auf, klare interne Leitlinien für die Veröffentlichung von Stellenausschreibungen und eine eindeutige Erklärung des dienstlichen Interesses an zeitweiligen Versetzungen von Mitarbeitern festzulegen; betont, wie wichtig es ist, dass alle Phasen des gesamten Einstellungsverfahrens (Veröffentlichung, Auswahl, Benennung und Einsetzung) ausnahmslos, wie in der Geschäftsordnung des Ausschusses und im Statut festgelegt, vollkommen transparent durchgeführt werden, um die Gefahr einer Rufschädigung nicht nur für den Ausschuss, sondern für alle Einrichtungen der Union abzuwenden;

59.

stellt fest, dass der Ausschuss im Jahr 2019 54 Langzeit-Praktikanten beschäftigte, die vom Ausschuss einen monatlichen Unterhaltszuschuss erhielten, sowie 15 Kurzzeit-Praktikanten, die vom Ausschuss keinen Zuschuss erhielten, und einen Praktikanten, der einen Zuschuss von einer externen öffentlichen Stelle erhielt; empfiehlt, dass auch Kurzzeit-Praktikanten vom Ausschuss einen angemessenen Zuschuss erhalten, es sei denn, sie erhalten Zahlungen aus anderen Quellen;

Transparenz

60.

begrüßt, dass der Ausschuss begonnen hat, den Respekt am Arbeitsplatz zu fördern, um sicherzustellen, dass alle Bediensteten mit dem aktuellen ethischen Rahmen vertraut sind; stellt fest, dass 2019 eine breit angelegte Sensibilisierungskampagne mit dem Titel respect@work eingeleitet wurde, die eine Reihe von Vorschlägen aus dem Bericht des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Würde am Arbeitsplatz in den Organen und Agenturen der EU (SI/2/2018/AMF) aufgreift; begrüßt es, dass das Netz der Vertrauenspersonen ausgebaut wurde; stellt fest, dass der Ausschuss im Anschluss an eine Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten seine Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten der Beschäftigten bei der Ausübung ihrer Pflichten angenommen und allen Beschäftigten entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt hat; stellt fest, dass die Leitlinien als praktischer Leitfaden für die Beschäftigten in Fällen dienen sollen, in denen sie sich überschneidende Aufgaben wahrnehmen müssen, wie z. B. Managementaufgaben parallel zu Personalvertretungsaufgaben; fordert den Ausschuss auf, als Reaktion auf den Bericht des Bürgerbeauftragten weitreichendere Fortschritte zu erzielen;

61.

fordert den Ausschuss auf, über alle Errungenschaften im Zusammenhang mit der Empfehlung des Europäischen Bürgerbeauftragten zu berichten, wie z. B. die Leitlinien für externe Tätigkeiten; nimmt zur Kenntnis, dass die Bürgerbeauftragte 2019 ihren Bericht über die Veröffentlichung von Informationen über ehemalige Führungskräfte veröffentlicht hat, um das einjährige Verbot von Lobbyarbeit und Lobbyismus durchzusetzen (SI/2/2017/NF), und dass der Ausschuss die Möglichkeit einer Überarbeitung seines Beschlusses über externe Tätigkeiten prüft; fordert den Ausschuss auf, diese Gelegenheit zu nutzen und sein System zur Vermeidung jedes potenziellen Falls von Interessenkonflikt zu verbessern;

62.

bringt seine Besorgnis über die Untersuchungen des OLAF im Jahr 2019 zum Ausdruck; stellt fest, dass zwei Fälle, die Mitglieder und Veruntreuung von Unionsgeldern betreffen, abgeschlossen wurden; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Beträge vom Ausschuss eingezogen wurden; weist darauf hin, dass zwei Fälle eingeleitet wurden (einer in Bezug auf ein Mitglied und einer in Bezug auf einen Beschäftigten), von denen der erste Fall noch läuft und der zweite Fall im Jahr 2020 abgeschlossen wurde, ohne dass ein Verstoß festgestellt wurde; stellt fest, dass im Jahr 2020 zwei Fälle offen waren, von denen einer aus dem Jahr 2018, bei dem betrügerisches Handeln eines Mitglieds bestätigt wurde, innerhalb desselben Jahres abgeschlossen wurde und der andere noch läuft; weist darauf hin, dass ein weiterer Fall gegen ein Mitglied eingeleitet wurde und läuft; stellt fest, dass es nach bestem Wissen des Ausschusses derzeit zwei laufende OLAF-Untersuchungen gibt, die beide Mitglieder betreffen und nicht im Zusammenhang mit Belästigungen stehen;

63.

weist darauf hin, dass der derzeitige Ansatz des Ausschusses, die Anwesenheit von Mitgliedern bei Sitzungen zu bestätigen, mit den bewährten Verfahren anderer Einrichtungen der Union wie dem Parlament und dem AdR übereinstimmt; stellt fest, dass das System eine einzige Unterschrift und eine Erklärung über die Teilnahme an einer Sitzung erfordert; weist darauf hin, dass in Artikel 4 Absatz 1 des Finanzstatuts für Mitglieder Folgendes festgelegt ist: „Um nach diesem Beschluss eine Kostenerstattung oder Vergütung erhalten zu können, müssen Anspruchsberechtigte a) die gegebenenfalls in den Sitzungen geführte Anwesenheitsliste unterschreiben, b) das Kostenerklärungsformular für die jeweiligen Sitzungstage ausfüllen, c) die entsprechenden Belege einreichen.“;

64.

fordert den Ausschuss nachdrücklich auf, die Entlastungsbehörde auch weiterhin über die eingerichteten und geplanten Prozesse und Verfahren zur künftigen Vermeidung von Mobbing von Beschäftigten oder ähnlichen Problemen zu informieren, damit sich derartige bedauerliche Vorkommnisse, die Leid über die Opfer gebracht und dem Ansehen des Ausschusses und der Europäischen Union generell geschadet haben, nicht wiederholen;

65.

bekräftigt seine Forderung nach eindeutigen und strikten Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen für Opfer von Belästigung; fordert den Ausschuss nachdrücklich auf, spezifische Regeln und Verfahren für Mobbing einzuführen, und vertritt die Auffassung, dass der Umstand, dass das Statut einem Mitglied des Ausschusses nicht vorgeschrieben werden kann, keine Entschuldigung dafür sein kann, untätig zu bleiben;

Verweigerung der Entlastung im Jahr 2018, Interessenkonflikt, Belästigung/Mobbing und Hinweisgeber

66.

weist darauf hin, dass mehrere Beschäftigte über einen langen Zeitraum hinweg von dem damaligen Vorsitzenden der Gruppe I gemobbt wurden; bedauert, dass dieser Situation mit den im Ausschuss ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Mobbing und Belästigung nicht früher Einhalt geboten werden konnte, weil das betreffende Mitglied eine leitende Position innehatte; bedauert, dass die Maßnahmen, die zum Schutz der Opfer bis zum Abschluss der Untersuchung durch das OLAF ergriffen wurden, improvisiert und unzureichend zu sein scheinen, insbesondere im Lichte des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Mai 2016 (2), das dem Ausschuss als Lehre hätte dienen müssen; stellt mit Besorgnis fest, dass Mängel in den internen Verfahren, u. a. eine unklare Aufteilung der Meldepflichten auf der oberen Führungsebene, zur Untätigkeit der Verwaltung des Ausschusses führten, wodurch gegen die Sorgfaltspflicht und die Verpflichtung, dem OLAF Bericht zu erstatten, verstoßen wurde; verurteilt, dass es so lange gedauert hat, bis der Ausschuss die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung der Geschäftsordnung und des Verhaltenskodex des Ausschusses ergriffen hat, um eine derartige Situation in Zukunft zu vermeiden;

67.

weist darauf hin, dass das OLAF in seiner Untersuchung im Jahr 2018 die Mobbing-Opfer namentlich genannt hat; bedauert, dass die Opfer aufgrund der Untätigkeit der Verwaltung des Ausschusses gezwungen waren, den Prozess aus eigener Kraft in Gang zu bringen; stellt fest, dass im Januar 2020 damit begonnen wurde, die von den Opfern gemäß Artikel 24 des Statuts initiierten förmlichen Anträge weiterzuverfolgen; stellt mit Besorgnis fest, dass die offizielle Anerkennung des Opferstatus erst am 2. Oktober 2020 erfolgte, obwohl der Ausschuss angibt, ihren Status bereits Monate zuvor implizit anerkannt zu haben;

68.

weist darauf hin, dass es durch die Untätigkeit des Ausschusses in diesem Fall zu erheblichen Einbußen an öffentlichen Mitteln u. a. im Zusammenhang mit Gerichtskosten, krankheitsbedingten Abwesenheiten, Opferschutz, verringerter Produktivität sowie Sitzungen des Präsidiums und anderer Gremien kam; ist daher der Ansicht, dass diese Angelegenheit Anlass zu Bedenken gibt, was die Rechenschaftspflicht, die Haushaltskontrolle und die verantwortungsvolle Verwaltung der personellen Ressourcen in den Organen, Einrichtungen, Stellen und Agenturen der Europäischen Union betrifft; bekräftigt in diesem Zusammenhang die in dem Sonderbericht Nr. 13/2019 des Rechnungshofs mit dem Titel „Die Ethikrahmen der geprüften EU-Organe: Es besteht Verbesserungsbedarf“ geäußerten Feststellungen des Rechnungshofs, wonach ethisches Verhalten in der öffentlichen Verwaltung zu einer verbesserten Haushaltsführung und einem größeren Vertrauen der Öffentlichkeit beiträgt, während unethisches Verhalten von Bediensteten und Mitgliedern der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union großes öffentliches Interesse auf sich zieht und das Vertrauen in sie schmälert;

69.

weist erneut darauf hin, dass das Parlament dem Generalsekretär des Ausschusses die Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 verweigert hat, unter anderem wegen eines eklatanten Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht und der Untätigkeit der Verwaltung sowie der finanziellen Folgen; weist den Ausschuss darauf hin, dass die Verweigerung der Entlastung eine schwerwiegende Angelegenheit ist, die sofortige Maßnahmen erfordert; bedauert zutiefst, dass der damalige Direktor für Personal und Finanzen und jetzige Generalsekretär bis zur Verweigerung der Entlastung 2018 keine entschlossenen Maßnahmen, insbesondere zur Prävention und Wiedergutmachung, ergriffen hat;

70.

stellt fest, dass der Generalsekretär während des Entlastungsverfahrens 2018 und eines Teils des Entlastungsverfahrens 2019 nicht in der Lage war, dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments ausreichende, transparente und verlässliche Informationen zur Verfügung zu stellen, was dadurch belegt wird, dass die bereitgestellten Informationen von Hinweisgebern, den Gewerkschaften des Ausschusses, der Verteidigung der Opfer oder dem Täter selbst mehrfach widerlegt wurden; fordert den Ausschuss auf, den Schaden zur Kenntnis zu nehmen, der den Opfern und Hinweisgebern sowohl in materieller als auch in moralischer Hinsicht durch unzureichende Unterstützung und das Fehlen einer rechtmäßigen Rehabilitation und Entschädigung entstanden ist; ist zutiefst besorgt darüber, dass die Opfer aufgrund der Untätigkeit der Verwaltung des Ausschusses beim Verfahren der Rehabilitation Beschwerde einreichen mussten; weist den Ausschuss auf seine Verpflichtung hin, Opfer und Hinweisgeber zu schützen;

71.

erkennt an, dass sich der Ausschuss bemüht, seine Fähigkeit, gegen unethisches Verhalten vorzugehen, weiter zu stärken; stellt fest, dass ein detaillierter Aktionsplan bis spätestens Ende 2020 gebilligt werden sollte; stimmt zu, dass der Ausschuss das Bewusstsein der Bediensteten und des Managements durch gezieltere interne Kommunikation über die bereits vorhandenen Strukturen zur Bewältigung jeglicher Art von schwierigen Situationen am Arbeitsplatz weiter schärfen muss; ersucht den Ausschuss, Schulungen zu Ethik und Integrität für seine Mitglieder verpflichtend zu machen; ersucht den Ausschuss, dem Parlament einen vollständigen Überblick über alle durchgeführten Maßnahmen zu geben;

72.

fordert den Ausschuss auf, zügig eine Vergleichsvereinbarung mit den Opfern von Mobbing und Fehlverhalten zu treffen; vertritt die Auffassung, dass die neue Führung bei den Verhandlungen über einen Vergleich mit den Opfern von Mobbing und Fehlverhalten eine aktive Rolle übernehmen sollte, damit eine faire und zufriedenstellende Vereinbarung erzielt werden kann, die von allen Seiten unterstützt wird, sowie jegliche Interessenkonflikte vermieden werden; erwartet, dass der Vergleich mit den Opfern auf dem Grundsatz der Transparenz und des Anstands beruht und eine öffentliche Entschuldigung, faire Bedingungen für den Vergleich, die vollständige Wiedereingliederung der Opfer in ihr Arbeitsumfeld und einen garantierten Schutz vor nachteiligen Folgen aus dem Fall umfasst; spricht sich nachdrücklich dagegen aus, dass in irgendeiner Weise Druck auf die Opfer ausgeübt wird, damit sie Geheimhaltungsklauseln unterzeichnen und daran gehindert werden, dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments vertraulich Informationen über den Vergleich zu geben; fordert den Ausschuss auf, detailliert über die angebotenen Schutz- und Entschädigungsmaßnahmen Bericht zu erstatten; fordert den Ausschuss außerdem auf, über die derzeitige Situation der ermittelten Opfer Bericht zu erstatten;

73.

nimmt die mit einer großen Mehrheit angenommenen Beschlüsse der Generalversammlung des Ausschusses vom 28. Januar 2021 zur Kenntnis und begrüßt die Verabschiedung eines neuen Verhaltenskodex, der den im März 2019 angenommenen Kodex aufhebt und ersetzt, und die Schaffung eines Rahmens, der sich mit Ethik und Integrität befasst; stellt fest, dass der Verhaltenskodex nun eine Sanktionsregelung enthält, die im Verhältnis zur Schwere des unethischen Verhaltens steht; begrüßt insbesondere die Einführung finanzieller Sanktionen und der Möglichkeit, ein Mitglied aus dem Ausschuss auszuschließen; fordert den Ausschuss nachdrücklich auf, erforderlichenfalls die Sanktionen sowie die verbesserten Bestimmungen über die Erklärung der finanziellen Interessen und über Interessenkonflikte durchzusetzen; fordert nachdrücklich, dass das Parlament, der Rat und die Kommission über die Namen von Ausschussmitgliedern unterrichtet werden, die für Verstöße gegen den Verhaltenskodex verantwortlich gemacht werden; beglückwünscht den Ausschuss zu dem ehrgeizigen, umfassenden und verstärkten Verhaltenskodex, der sowohl den Bemerkungen des Parlaments als auch den entsprechenden Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten Rechnung trägt; nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass der Schwerpunkt auf dem angemessenen Verhalten der Mitglieder des Ausschusses und der Achtung der Würde und Integrität der Mitarbeiter liegt; erwartet, die strikte Einhaltung durch die Mitglieder des Ausschusses sowie eine kohärente Haltung der politischen Führung des Ausschusses, einschließlich der drei internen Gruppen, die die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Zivilgesellschaft vertreten;

74.

unterstreicht, dass der Ausschuss auf der Grundlage der Beobachtungen des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments, des OLAF-Berichts und der Überlegungen des vom Ausschuss eingerichteten Beirats zum Verhalten der Mitglieder eine gemeinsame interne Arbeitsgruppe zum ethischen Rahmen mit dem Auftrag eingesetzt hat, alle potenziellen Lücken im derzeitigen Rahmen zu überprüfen, um Verbesserungen zu empfehlen; stellt fest, dass der Beirat auch die Möglichkeit hat, sich mit der gemeinsamen internen Arbeitsgruppe in Verbindung zu setzen, um die Kohärenz des gesamten ethischen Rahmens innerhalb des Ausschusses zu gewährleisten und mögliche Synergien zu untersuchen; nimmt zur Kenntnis, dass der Beirat zum Verhalten der Mitglieder zum Ethikausschuss wurde und dass eine Bestimmung über die Ernennung von Reservemitgliedern hinzugefügt wurde sowie die Möglichkeit, dass eines seiner Mitglieder sich zurückzieht oder abgesetzt wird, wenn es sich eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex schuldig gemacht hat; begrüßt, dass der Ausschuss nun über explizite Untersuchungsbefugnisse verfügt, um seinen Auftrag zu erfüllen, und sich auch von externen Sachverständigen beraten lassen kann; schlägt nachdrücklich vor, dass der Ethikausschuss eine ständige Konsultation des Juristischen Dienst des Ausschusses sicherstellt und nicht nur eine fakultative Konsultation vorgesehen ist, insbesondere wenn eine Untersuchung eingeleitet wird; stellt fest, dass der Ausschuss auch seinen Rahmen für Ethik und Integrität aktualisiert hat, indem er einen Aktionsplan für einen stärkeren ethischen Rahmen angenommen hat, der am 7. Januar 2021 in Kraft getreten ist; erwartet einen robusten und verlässlichen Maßnahmenkatalog zum Schutz der Opfer, zum Verbot von Vergeltungsmaßnahmen und zur Unterstützung der Opfer;

75.

stellt fest, dass der vom Präsidium im Juni 2020 erteilte Auftrag, Vorschläge zur Überarbeitung des Verhaltenskodex und der den Verhaltenskodex betreffenden Bestimmungen der Geschäftsordnung zu erarbeiten, vom Präsidium am 15. September 2020 vertagt wurde, das ein Mitglied, das als Präsident der Gruppe I fungierte, geraten hatte, die Entscheidung des beratenden Ausschusses über die Geschäftsordnung auf einen Zeitpunkt nach Oktober 2020 zu verschieben; ist besorgt darüber, dass ein bestimmtes Mitglied, das für Mobbing verantwortlich gemacht wurde, auch nach der OLAF-Empfehlung noch im Präsidium aktiv war und es ihm gelang, die Verabschiedung des neuen Verhaltenskodex für die Mitglieder hinauszuzögern;

76.

fordert den Ausschuss auf, eine offizielle Arbeitsstrategie für seinen Juristischen Dienst vorzulegen, damit sichergestellt ist, dass dieser offiziell und systematisch in die wichtigsten Angelegenheiten des Ausschusses einbezogen wird und die Entscheidung, ob er konsultiert wird, nicht den einzelnen Dienststellen überlassen wird; erachtet die eingegangenen Antworten auf die diesbezüglichen Fragen als unzureichend und fordert den Ausschuss auf, dem Parlament darüber Bericht zu erstatten, was unternommen wurde, um den Juristischen Dienst des Ausschusses auf systematischere und unabhängigere Weise einzubeziehen;

77.

begrüßt, dass ein internes Audit zu Ethik und Integrität in Form einer Bestandsaufnahme mit anschließender Analyse durchgeführt werden wird, die darauf abzielt, einen umfassenden Überblick über Regeln, Standards und Maßnahmen in Bezug auf ethisches Verhalten und Integrität zu erstellen; merkt an, dass die Prüfung auch Themen wie Geschenke und Einladungen, externe Tätigkeiten und Aufträge, Interessenkonflikte und Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem Dienst für die Europäische Union behandeln wird;

78.

ist besorgt darüber, dass das Präsidium trotz seines Beschlusses vom Juli 2020 am 1. Dezember 2020 die Einsetzung des Mitglieds, gegen das Untersuchungen liefen, als Vertreter der Gruppe I für die Kategorie Transport gebilligt hat, wodurch dieses Mitglied automatisch in Kontakt mit den Mitarbeitern der Gruppe I, darunter auch seine Opfer, kommt;

79.

begrüßt das Treffen mit Vertretern des OLAF im Juli 2019, bei dem die Auslegung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem OLAF und dem Ausschuss geklärt werden sollte, damit mögliche Fälle von Belästigung im Zusammenhang mit Mitgliedern mit hoher Priorität behandelt werden; stellt fest, dass dem Ausschuss zum gegenwärtigen Zeitpunkt — mit Ausnahme des OLAF — keine externe unabhängige Kapazität für die Untersuchung von Fällen von Belästigung zur Verfügung steht; stellt fest, dass die Kontakte mit dem Netzwerk der Agenturen und mit dem Disziplinaramt der Kommission bislang erfolglos waren; begrüßt, dass diese Frage derzeit auch im Rahmen der laufenden Überarbeitung des Beschlusses über Verwaltungsuntersuchungen geprüft wird;

80.

betont in Bezug auf die OLAF-Feststellungen von Mobbing gegen ein Mitglied des Ausschusses und gemäß dem Beschluss des Präsidiums des Ausschusses vom 9. Juni 2020, dass das betreffende Mitglied bis zum Ablauf seines Mandats vollständig von allen Aufgaben im Zusammenhang mit der Leitung und Verwaltung des Personals des Sekretariats der Gruppe I entbunden wurde; stellt fest, dass das Mitglied am 7. September 2020 seine Kandidatur für das Amt des Präsidenten des Ausschusses zurückzog; bedauert, dass die durchgesetzte Sanktionsregelung nach dem überarbeiteten Verhaltenskodex aufgrund des Rechtsgrundsatzes des Rückwirkungsverbots von Sanktionen in diesem speziellen Fall nicht angewendet werden kann; ist dagegen zutiefst besorgt darüber, dass der Täter vom Rat für ein neues Mandat ernannt wurde und dass Opfer und Hinweisgeber Gefahr laufen, dass er oder Personen, die ihn im Ausschuss unterstützen, Vergeltungsmaßnahmen gegen sie ergreifen; hebt hervor, dass er sein Fehlverhalten weder anerkennt noch bedauert, was einen völligen Mangel an Selbstreflexion und Respekt gegenüber den betroffenen Opfern offenbart;

81.

bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass auf der Website des Ausschusses nach wie vor eine Stellungnahme des betreffenden Mitglieds in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Gruppe I zu finden ist, in der es in Wahrheit zu seiner eigenen Verteidigung Zeugnis ablegt, wobei erschwerend hinzukommt, dass die genannten Fälle vor den Justizbehörden der Europäischen Union und den belgischen Behörden entweder anhängig sind oder voraussichtlich bald anhängig sein werden;

82.

stellt fest, dass das Gericht den Antrag auf einstweilige Anordnung, den das oben genannte Mitglied beim Gericht eingereicht hat (KN/EWSA, T-377/20) und der darauf abzielt, die Ausführung des Beschlusses des Präsidiums des Ausschusses vom 9. Juni 2020 auszusetzen, abgelehnt hat, da er die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt; stellt fest, dass das Hauptverfahren in der Rechtssache, mit dem die Nichtigerklärung des oben genannten Beschlusses angestrebt wird, noch anhängig ist;

83.

nimmt zur Kenntnis, dass die Plenarsitzung des Ausschusses am 15. und 16. Juli 2020 den Beschluss des Präsidiums vom 9. Juni 2020 bezüglich des Beitritts des Ausschusses als Zivilpartei in dem Verfahren, das vom Brüsseler Arbeitsauditor vor dem Brüsseler Strafgerichtshof eröffnet wird, bestätigt hat; stellt fest, dass der Brüsseler Arbeitsauditor über die Aufhebung der Immunität des Mitglieds in Kenntnis gesetzt wurde, aber bis heute keine weiteren Informationen über das Verfahren erhalten hat.

84.

ist zutiefst besorgt darüber, dass der EWSA im April 2021 seiner Sorgfaltspflicht gegenüber den Opfern von Mobbing und schwerwiegendem Fehlverhalte noch immer nicht nachgekommen ist, da er lediglich mit zwei der vier Opfer eine Vergleichsvereinbarung geschlossen hat und die versprochene öffentliche Entschuldigung noch nicht veröffentlicht hat;

(1)  Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).

(2)  Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2016, FS gegen Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), F-50/15, ECLI:EU:F:2016:119.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/152


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1554 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

DAS EUROPÄISCHEN PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 — C9-0226/2020) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Ausschusses der Regionen an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (5), insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0055/2021),

1.   

erteilt dem Generalsekretär des Ausschusses der Regionen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Ausschusses der Regionen für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 67 vom 7.3.2019.

(2)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 1.

(3)  ABl. C 377 vom 9.11.2020, S. 13.

(4)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 180.

(5)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/153


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1555 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0055/2021),

A.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union durch Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie durch eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen weiter zu stärken;

1.   

stellt mit Befriedigung fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2019 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) festgestellt hat, dass im Zuge der Prüfung des Ausschusses der Regionen (im Folgenden „Ausschuss“) bezüglich der geprüften Themenbereiche, die die Humanressourcen und die Auftragsvergabe betrafen, keine signifikanten Mängel festgestellt wurden;

2.   

begrüßt, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2019 zu Ende gegangene Haushaltsjahr, die die Verwaltungsausgaben und sonstigen Ausgaben des Ausschusses umfassen, insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet und die überprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme wirksam waren;

3.   

bedauert generell, dass der Prüfungsumfang und die Schlussfolgerungen in Kapitel 9 („Verwaltung“) des Berichts des Rechnungshofs relativ begrenzt sind, auch wenn Rubrik 5 („Verwaltung“) des mehrjährigen Finanzrahmens als ein Bereich mit geringem Risiko gilt; fordert, dass die Prüfungstätigkeit in Bezug auf das Kapitel stärker auf solche Themen ausgerichtet wird, die für den Ausschuss von großer oder sogar entscheidender Bedeutung sind;

4.   

weist erneut darauf hin, dass der Haushalt des Ausschusses in erster Line ein Verwaltungshaushalt ist und ein großer Teil der Ausgaben auf innerhalb der Einrichtung tätige Personen (Titel 1) und auf Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und verschiedene Betriebskosten entfällt;

5.   

stellt fest, dass sich der Haushalt des Ausschusses im Jahr 2019 auf 98 751 000 EUR (im Vergleich zu 96 101 000 EUR im Jahr 2018 und 93 295 000 EUR im Jahr 2017) belief; stellt fest, dass die Ausführungsquote der Mittel für Verpflichtungen 99,6 % im Jahr 2019 (im Vergleich zu 99,3 % im Jahr 2018 und 98,1 % im Jahr 2017) betrug und dass die Ausführungsquote der Mittel für Zahlungen mit 88,8 % geringer als die Ausführungsquoten der Mittel für Zahlungen im Jahr 2018 (91,0 %) und im Jahr 2017 (89,9 %) ausfiel; stellt jedoch fest, dass die endgültige Ausführungsquote bei den Zahlungen für 2019 am Ende des Haushaltskreislaufs (nach Zahlung übertragener Mittel) höher sein wird;

6.   

betont, dass die Ausführungsquote der Mittel für Verpflichtungen für Titel 1 99,6 % und für Titel 2 99,7 % betrug; stellt mit Zufriedenheit fest, dass am Ende des Jahres etwa 400 000 EUR (0,4 %) nicht abgerufen wurden und folglich in den Unionshaushalt zurückflossen. was gegenüber dem Jahr 2018, in dem etwa 700 000 EUR (0,7 %) nicht abgerufen wurden, einen Rückgang darstellt;

Humanressourcen

7.

stellt fest, dass im Jahr 2019 die Zahl der Bediensteten insgesamt 576 (im Vergleich zu 538 im Jahr 2018 und 533 im Jahr 2017) betrug; stellt fest, dass es 491 Planstellen gibt, was der Ausschuss für unzureichend hält; nimmt das Ergebnis einer 2019 abgeschlossenen Bewertung der Arbeitsbelastung zu Kenntnis, wonach möglicherweise eine Umstrukturierung zur weiteren Effizienzsteigerung und Schaffung von Synergieeffekten durchgeführt werden sollte; ist darüber unterrichtet, dass der Ausschuss wünscht, dass sich die Haushaltsbehörde der Union mit dieser Problematik befasst und die bestehende Personalsituation nach und nach ausgleicht; fordert den Ausschuss auf, seine administrative Zusammenarbeit mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) über die Vereinbarung über gemeinsame Dienste zu vertiefen, um die Ressourcen zu bündeln, damit weitere Synergieeffekte geschaffen werden;

8.

nimmt die fortlaufenden Bemühungen des Ausschusses zur Kenntnis, seine politische Rolle zu stärken und dem verstärkten Bedarf an ständiger Expertise in den Bereichen Politik und Verwaltung gerecht zu werden; nimmt den eingerichteten Talentpool zur Motivation und Bindung erfahrener Bediensteter im Ausschuss zur Kenntnis; stellt fest, dass im ersten Halbjahr 2019 das erste allgemeine interne Auswahlverfahren in der Geschichte des Ausschusses mit insgesamt 40 erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern von insgesamt 113 Bewerbungen aus dem Personal abgeschlossen wurde; fordert den Ausschuss auf, die konkreten beruflichen Aussichten zu erläutern, die den ausgewählten Kandidaten offenstehen;

9.

stellt fest, dass die Übertragung von 24 Übersetzungsstellen vom Ausschuss auf das Parlament Schätzungen zufolge zu jährlichen Einsparungen in Höhe von etwa 2,9 Mio. EUR führt, und fordert den Ausschuss auf, einen Bericht über die Auswirkungen dieser Übertragung vorzulegen;

10.

bedauert, dass sich das Verhältnis zwischen Männern und Frauen in mittleren und gehobenen Führungspositionen seit 2018 nicht verbessert hat, sondern eher — mit einem Frauenanteil von 35% in diesen Positionen — relativ unverändert geblieben ist; nimmt zur Kenntnis, dass eine neue Strategie für Chancengleichheit verabschiedet worden ist, deren konkrete Ziele bis 2025 erreicht werden sollen; fordert den Ausschuss auf, den Fahrplan für die Annahme und die geplante Wirkung der neuen Strategie für Chancengleichheit vorzulegen und der Entlastungsbehörde jährlich über ihre Umsetzung und ihre ersten Ergebnisse zu berichten;

11.

begrüßt die Ernennung einer Beauftragten für Chancengleichheit, die zentral in der Direktion Humanressourcen arbeitet, sowie die Roadshows für Chancengleichheit; fordert den Ausschuss auf, über die konkreten Erfolge der neuen Strategie, einschließlich der Ergebnisse der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Vielfalt zu verbessern und den Ausschuss zu einem inklusiveren Arbeitsplatz für Menschen mit Behinderungen zu machen, zu berichten;

12.

stellt fest, dass im Jahr 2019 alle Staatsangehörigkeiten der Union mit Ausnahme Luxemburgs vertreten waren; fordert den Ausschuss auf, die geografische Ausgewogenheit seines Personals weiter zu verbessern, um eine angemessene Vertretung von Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, auch auf der Führungsebene, zu erreichen; fordert den Ausschuss auf, seine Kommunikationsbemühungen in den unterrepräsentierten Ländern zu verstärken;

13.

legt dem Ausschuss nahe, sich weiterhin für ein Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen auf allen hierarchischen Ebenen einzusetzen, und begrüßt Maßnahmen wie die zwingend vorgeschriebene Besetzung von Auswahlgremien mit Männern und Frauen, die aktive Unterstützung von Bewerbungen von Frauen auf sämtliche Führungspositionen, spezielle Schulungen von Mitarbeiterinnen, die sich auf eine Führungstätigkeit vorbereiten wollen, sowie flexiblere Arbeitsregelungen, etwa die Möglichkeit der Teilzeit- und Telearbeit; nimmt das Spektrum der vom Ausschuss geschaffenen Anreize zur Kenntnis, etwa die formelle Anerkennung von Führungsaufgaben unterhalb der Referatsleiterebene und die Einrichtung eines informellen Netzwerks für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in der Führungspositionen, das mit Unterstützung der Verwaltung ins Leben gerufen wurde;

14.

erkennt an, dass die neue Strategie für Chancengleichheit auch dem Bereich Behinderungen und Vielfalt Gewicht beimisst; nimmt die Schulung zu unbewusster Voreingenommenheit für Führungskräfte und Mitarbeiter der Personalverwaltung, die an Auswahlverfahren beteiligt sind, zur Kenntnis; fordert den Ausschuss auf, der Haushaltsbehörde über die spezifischen Ziele, Maßnahmen und Indikatoren im Rahmen der Strategie Bericht zu erstatten;

15.

begrüßt, dass der Ausschuss den Schwerpunkt auf die Ausarbeitung und Beibehaltung hochwertiger Angebote zu Gesundheit und Wohlbefinden auf der Grundlage von Prävention und Frühintervention und in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Personaldiensten sowie auf Sensibilisierungsprogramme sowohl für Führungskräfte als auch für Bedienstete legt; begrüßt die Schulungen für Führungspersonen auf unterer, mittlerer und hoher Ebene zum Thema Fehlzeitenmanagement und die erfolgreiche Eingliederung von Bediensteten nach langer Abwesenheit; stellt fest, dass 2019 zehn Burnout-Fälle registriert wurden; stellt fest, dass der Sozialdienst des Ausschusses während Krankheitsphasen und nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz Unterstützung leistet; fordert den Ausschuss auf, die Erkennung von Burnout in seine Dienste für Gesundheit und Wohlergehen am Arbeitsplatz aufzunehmen; begrüßt die Zunahme der Gleitzeit- und Telearbeitsregelungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben des Personals sowie die Fortsetzung des Programms zur Vermeidung von Stress und Burnout; legt dem Ausschuss nahe, die flexiblen Arbeitsregelungen um einen Schutz des Rechts der Mitarbeiter auf Nichterreichbarkeit zu ergänzen;

16.

betont, dass der Ausschuss Vertragsbedienstete hauptsächlich zur angemessenen Unterstützung in Form von Ersatz bei Fehlzeiten mittlerer bis langer Dauer und für besondere Projekte in einzelnen Direktionen zur zusätzlichen Unterstützung der Ausschussmitglieder einsetzt; erinnert jedoch daran, dass der Einsatz von Vertragsbediensteten auch dazu führt, dass es im Ausschuss zu einem erheblichen Verlust an Wissen und Fachwissen kommt, wenn die Verträge auslaufen, und fordert den Ausschuss daher auf, weiterhin über eine Aufstockung seines Stellenplans zu verhandeln; stellt fest, dass die Zahl der langfristigen Vertragsbediensteten in der Direktion Übersetzung des Ausschusses und des EWSA im Jahr 2019 infolge der Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und dem Parlament im Vergleich zu den Jahren 2013 bis 2017 zurückgegangen ist;

17.

stellt fest, dass der Ausschuss seine Sicherheitskontrollsysteme ausbauen und für die Sicherheit der Mitglieder und Bediensteten am Arbeitsplatz sorgen muss, was zusätzliche spezialisierte Ressourcen erfordert, und dass die vorhandenen Ressourcen für physische Sicherheit und IT-Unterstützung im Verhältnis zur Zahl der Bediensteten verglichen mit anderen europäischen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sehr gering sind; fordert den Ausschuss auf, mit der Ausarbeitung neuer Projekte zur Förderung der Cybersicherheit fortzufahren;

18.

stellt fest, dass der Ausschuss weitere Projekte im Bereich der Modernisierung von Verwaltung und Kommunikation wie etwa die Förderung einer besseren Rechtsetzung durch Ex-ante- und Ex-post-Überwachung der Anwendung von Unionsvorschriften vor Ort sowie Öffentlichkeitsarbeit zur Einbeziehung sämtlicher lokalen und regionalen Gebietskörperschaften identifiziert hat und dass diese zusätzlichen Projekte angemessene Ressourcen erfordern;

Kommunikation

19.

betont, dass eine externe Evaluierung der Kommunikationsstrategie des Ausschusses entsprechend den Normen aller anderen Organe und Einrichtungen der Union, die einer gemeinsamen Rahmenvereinbarung unterliegen, vorgenommen wurde; stellt fest, dass die Qualität der Kommunikation des Ausschusses den Bedürfnissen der Zielgruppen nicht immer gerecht wurde, in umfassendem Sinne jedoch wirksam ist, da die wichtigen Interessenträger den Ausschuss auf positive Weise wahrnehmen; fordert den Ausschuss auf, die digitale Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu verbessern und die Sichtbarkeit seiner Studien für Interessenträger und für die Unionsbürger zu verbessern; fordert den Ausschuss auf, sich an das Parlament zu wenden, um die Zusammenarbeit zu verbessern, beispielsweise durch die Organisation gemeinsamer Sitzungen und Veranstaltungen;

20.

fordert den Ausschuss auf, darüber Bericht zu erstatten, wie er die Empfehlungen des Evaluationsberichts wirksam umsetzen wird; stellt fest, dass die größten Kommunikationserfolge des Ausschusses die Bürgerdialoge mit der Kommission sowie seine eigenen lokalen Dialoge, das Aushängeschild „EuroPCom“ (Europäische Konferenz zur öffentlichen Kommunikation) und die „Europäische Woche der Regionen und Städte“ sind;

Digitalisierung, Cybersicherheit

21.

begrüßt, dass das Präsidium des Ausschusses Anfang 2019 eine digitale Strategie auf der Grundlage der Erklärung von Tallinn zu elektronischen Behördendiensten mit dem Kernprinzip „standardmäßig digital“ angenommen hat und im Anschluss mit der Umsetzung begonnen wurde; nimmt zur Kenntnis, dass mit der Strategie in erster Linie auf die Mitglieder ausgerichtete Informationssysteme zur Unterstützung der politischen Arbeit des Ausschusses, Informationssysteme zur Unterstützung papierloser Verwaltungsverfahren und ein Programm für einen digitalen Arbeitsplatz eingeführt werden sollen; fordert den Ausschuss auf, die Digitalisierung auch durch die interinstitutionelle Zusammenarbeit zu fördern;

22.

begrüßt die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Bereich der Cybersicherheit, bei der der Ausschuss von dem IT-Notfallteam für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU unterstützt wurde, z. B. durch Schulungen am Arbeitsplatz im Bereich Cloud-Sicherheit und Informationen über Cyberbedrohungen bei gezielten Angriffen auf Einrichtungen der Union; stellt fest, dass viele Digitalisierungsprojekte in die Bereiche Personal und Finanzabläufe fallen, für die der Ausschuss die von der Kommission bereitgestellten Systeme SYSPER und ABAC nutzt; ersucht den Ausschuss, die Möglichkeit zu prüfen, mit der Kommission bessere Bedingungen auszuhandeln, um die Freigabe von Anwendungen zu verbessern und finanziell attraktiver zu machen;

23.

nimmt zur Kenntnis, dass die Haushaltsmittel für IT gemeinsam mit dem EWSA verwaltet werden; hebt hervor, dass die Haushaltsmittel im Jahr 2019 durch Mittelübertragungen auf 9 082 838,76 EUR (2018: 7 963 825 EUR) aufgestockt wurden; begrüßt, dass das Referat Informationstechnologie darauf hinarbeitete, Informationssysteme zur Unterstützung von vier operativen Bereichen (politische Arbeit, Dokumentenverwaltung, Kommunikation und Personal/Finanzen) zu entwickeln, und mit Blick auf den digitalen Arbeitsplatz bei allen Aspekten des Programms Fortschritte erzielt wurden;

24.

begrüßt, dass sich der Ausschuss aktiv für Open-Source-Technologien einsetzt; fordert den Ausschuss auf, Open-Source-Technologien Vorrang einzuräumen, um sich nicht von einem bestimmten Anbieter abhängig zu machen, die Kontrolle über seine eigenen technischen Systeme zu behalten, mehr Sicherheit mit Blick auf die Privatsphäre und den Schutz der Daten der Nutzer zu bieten und die Sicherheit und Transparenz für die Öffentlichkeit zu erhöhen; stellt fest, dass im Jahr 2019 39 Open-Source-Softwareanwendungen in den Bestand der Softwarepakete aufgenommen wurden und dass derzeit Projekte laufen, mit denen ein neues Portal für digitale Signaturen und eine Verwaltungskonsole auf der Grundlage von Open-Source-Technologien eingeführt werden sollen;

25.

fordert den Ausschuss auf, den Empfehlungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Neuverhandlung der interinstitutionellen Lizenzvereinbarung und des Durchführungsvertrags, die im Jahr 2018 zwischen den Organen der Union und Microsoft unterzeichnet wurden, nachzukommen, um digitale Souveränität zu erreichen, eine Bindung an Anbieter und mangelnde Kontrolle zu vermeiden und den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen;

Gebäude, Sicherheit

26.

begrüßt, dass eine Reihe von Maßnahmen zur Sicherstellung angemessener Sicherheitsstandards für Gebäude, wie etwa die Installation neuer Anlagen für die Zugangskontrolle und eines neuen Systems für die Videoüberwachung, umgesetzt wurde; stellt fest, dass die entsprechenden Sicherheitsstandards nun dem Niveau der Standards des Parlaments und der Kommission entsprechen und dass darüber hinaus das Vergabeverfahren für das neue System für die Lenkung der Besucherströme angelaufen ist, das im Jahr 2020 installiert werden soll;

27.

nimmt die Grundsätze der Gebäudestrategie des Ausschusses zur Kenntnis, darunter die räumliche Nähe der Gebäude, der Vorrang von Eigentum gegenüber Miete, eine nachhaltige Gebäudeverwaltung und eine mehrjährige Planung; stellt fest, dass die gemeinsam mit dem EWSA eingerichtete Arbeitsgruppe Leitlinien für die Nutzung und die Zuweisung von Büroräumen erarbeitet und dabei die Gegebenheiten in anderen Einrichtungen der Union berücksichtigt hat; nimmt wohlwollend zur Kenntnis, dass diese Parameter der Personalvertretung vorgelegt und mit ihr erörtert wurden; nimmt das transparente und kooperative Verhalten des Ausschusses gegenüber der Personalvertretung zur Kenntnis; stellt fest, dass insgesamt 241 Arbeitsplätze nicht genutzt werden, und fordert den Ausschuss auf, seine Pläne für diese Arbeitsplätze im Rahmen der derzeitigen Gebäudestrategie zu erläutern;

28.

stellt fest, dass der Ausschuss zusammen mit dem EWSA im Herbst 2020, wie im Entlastungsbeschluss 2018 gefordert, die Asbestbeseitigung unter uneingeschränkter Anwendung der notwendigen Schutzmaßnahmen bei den Arbeiten veranlasst hat; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die meisten Gebäude sowohl des Ausschusses als auch des EWSA asbestfrei sind; bringt seine Besorgnis über die Gesundheit der Mitarbeiter und den Asbestbefall des VMA-Gebäudes zum Ausdruck; räumt jedoch ein, dass dem Ausschuss bescheinigt wurde, dass kein Risiko im Zusammenhang mit Asbest bestehe;

Interne Verwaltung, interne Kontrolle, Finanzen

29.

betont, dass der Ausschuss für die einzelnen Verwaltungsbereiche eindeutige wesentliche Leistungsindikatoren entwickelt, indem er Ziele und Ergebnisse fest- und den entsprechenden Personalbedarf darlegt; fordert den Ausschuss auf, im nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht zusätzlich zu diesen sehr detaillierten Informationen eine konsolidierte Fassung der wichtigsten Ziele und der erzielten Ergebnisse vorzulegen und Möglichkeiten zur Datenvisualisierung zu prüfen, um die Tabellen mit den wesentlichen Leistungsindikatoren leserfreundlicher darzustellen;

30.

stellt fest, dass im Jahr 2019 eine Bewertung der Konformität und der Wirksamkeit eingeleitet wurde, um zu bewerten, inwieweit der Ausschuss die 16 internen Kontrollnormen einhält; nimmt zur Kenntnis, dass die im Jahr 2019 vorgenommene Konformitätsbewertung ergeben hat, dass die Umsetzung und die Wirksamkeit der Anforderungen insgesamt weiterhin zufriedenstellend waren und gegenüber dem Jahr 2018 stabil geblieben sind; stellt jedoch fest, dass in bestimmten Bereichen ein weiterer Verbesserungsbedarf festgestellt wurde, etwa mit Blick auf die Anpassung der Aufgaben und der Organisationsstruktur des Ausschusses an die neuen Prioritäten, die Verwaltungszusammenarbeit zwischen dem Parlament und dem Ausschuss, die weitere Digitalisierung der Datenspeicherung und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren sowie auf die umfassende Überarbeitung des geltenden Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs aufgrund der in der gegenwärtigen Lage im Zusammenhang mit COVID-19 gesammelten Erfahrungen; fordert den Ausschuss auf, im Anschluss an die Entlastung 2019 über die Umsetzung dieser dringend notwendigen Verbesserungen Bericht zu erstatten;

31.

stellt fest, dass die Überwachung der für die interne Prüfung zuständigen Stelle von einem Prüfungsausschuss übernommen wird, der sich aus einem Mitglied je politischer Fraktion der Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen des Ausschusses und einem hochrangigen externen Berater zusammensetzt; stellt fest, dass der Prüfungsausschuss im Jahr 2019 zwei Sitzungen abgehalten hat, in denen der interne Jahresbericht 2018 und das Arbeitsprogramm für 2020 vorgestellt und die Mitglieder über die Fortschritte bei laufenden Prüfungen und den noch ausstehenden Empfehlungen und die entsprechenden Risiken unterrichtet wurden; weist darauf hin, dass nach sechs Monaten 57 % und nach zwölf Monaten 100 % der sehr wichtigen Empfehlungen abgeschlossen waren (Ziel für 2019 bis 2020: 75 % bzw. 100 %); schlägt dem Ausschuss vor, eine Zusammenfassung der Prüfungsempfehlungen in seinen jährlichen Tätigkeitsbericht aufzunehmen;

32.

stellt fest, dass die internen Finanzvorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Ausschusses am 1. Januar 2019 durch dessen Beschluss Nr. 0014/2018 aktualisiert und über das Jahr 2019 hinweg angewandt wurden; stellt mit Genugtuung fest, dass die mit operativen Aufgaben betrauten Bediensteten als formelle Akteure in das Genehmigungsverfahren im Finanzkreislauf eingebunden und für das Betriebsmanagement zuständige Führungskräfte zu nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten ernannt wurden;

33.

begrüßt, dass alle nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten für das Haushaltsjahr 2019 ihre jeweiligen Zuverlässigkeitserklärungen unterzeichnet haben, dass alle gemeldeten Ausnahmen in den entsprechenden Zuverlässigkeitserklärungen erwähnt wurden und dass Abhilfemaßnahmen umgesetzt und überwacht werden, damit sich diese Ausnahmen nicht wiederholen;

34.

fordert den Ausschuss auf, sich verstärkt darum zu bemühen, zu prüfen, wie sämtliche Vergabeverfahren ganz ohne Papier auskommen können; stellt fest, dass hierfür die Beschaffung des von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission entwickelten Management-Tools zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Entwicklung oder Beschaffung eines verbesserten Backoffice-Dokumentenverwaltungssystems notwendig sind; stellt fest, dass das bestehende Verfahren für einen von der Rechnung bis zur Zahlung papierlosen Arbeitsablauf („paperless workflow from invoice to payment“) im Laufe des Jahres 2019 auf eine Reihe weiterer Referate und Direktionen ausgeweitet wurde und dass der Ausschuss den Anwendungsbereich von papierlosen Arbeitsabläufen in den kommenden Jahren unter Berücksichtigung der verfügbaren IT-Ressourcen auch auf andere Arten von Transaktionen ausweiten will;

Mehrsprachigkeit

35.

begrüßt, dass der Ausschuss die praktischen Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten für die EU-Verwaltung zur Verwendung der EU-Amtssprachen bei der Kommunikation mit der Öffentlichkeit (Fall SI/98/2018/DDJ) an alle Mitarbeiter verteilt hat; stellt fest, dass der Ausschuss im Jahr 2019 zudem einen Leitfaden für Beschwerden von Mitarbeitern an die Europäische Bürgerbeauftragte ausgegeben hat, um sicherzustellen, dass angemessene Folgemaßnahmen ergriffen werden;

36.

stellt fest, dass sich die Gesamtkosten des Ausschusses und des EWSA für externe Übersetzungen im Jahr 2019 auf 6 043 592 EUR beliefen, wovon 2 492 830 EUR auf den Ausschuss entfielen, während die Gesamtkosten der internen Übersetzungen 8 781 075 EUR betragen hätten, wovon 3 621 974 EUR auf den Ausschuss entfallen wären;

37.

fordert den Ausschuss auf, Informationen über den laufenden Rationalisierungsprozess im Bereich Übersetzung vorzulegen, der in erster Linie in der Zusammenlegung unterschiedlicher Übersetzungsreferate besteht; ersucht den Ausschuss, über durch die Rationalisierung erzielte Effizienzgewinne und entsprechende Risiken Bericht zu erstatten;

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

38.

stellt die Bedeutung der interinstitutionellen Zusammenarbeit heraus und nimmt zur Kenntnis, dass der Ausschuss im Jahr 2019 im Rahmen von Dienstleistungsvereinbarungen mit anderen Einrichtungen der Union etwa 6 Mio. EUR ausgegeben hat; stellt fest, dass durch diese Zusammenarbeit Synergieeffekte erzielt werden und die Vereinbarung über gemeinsame Dienste zwischen dem Ausschuss und dem EWSA ergänzt wird; stellt fest, dass der Ausschuss seine Plenartagungen in den Räumlichkeiten des Parlaments und der Kommission abhält, Dolmetschdienste von Parlament und Kommission erwirbt und in den Bereichen Personal und IT sowie in weiteren Bereichen der Verwaltung mit mehreren Einrichtungen der Union zusammenarbeitet;

39.

begrüßt das Abkommen vom 5. Februar 2012 über die Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und dem Parlament, das nach wie vor gültig ist und die politische Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und dem Ausschuss sowie die Verwaltungszusammenarbeit zwischen dem Parlament, dem Ausschuss und dem EWSA umfasst; ersucht den Ausschuss, es über das Ergebnis der Überarbeitung dieses Abkommens zu unterrichten;

40.

fordert den Ausschuss auf, über etwaige Fortschritte bei den Verhandlungen über ein neues Abkommen über die Zusammenarbeit mit der Kommission Bericht zu erstatten, da das derzeitige Abkommen über die Zusammenarbeit mit der Kommission (von 2005 mit einem Addendum von 2007) am 31. Dezember 2019 auslief, jedoch um ein Jahr verlängert wurde;

41.

ersucht den Ausschuss, über Kontrollmechanismen für eine effiziente Verwaltung der gemeinsamen Dienste mit dem EWSA Bericht zu erstatten; würdigt die Bedeutung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und dem EWSA anhand der gemeinsamen Dienste, wobei der Ausschuss und der EWSA ungefähr 470 Mitarbeiter (darunter etwa 170 Mitarbeiter des Ausschusses) und über 50 Mio. EUR jährlich (davon etwa 22 Mio. EUR, die der Ausschuss beisteuert), ausgenommen die Dienstbezüge betreffende Ausgaben, zusammenlegten; stellt fest, dass der jährliche Geldwert der gemeinsamen Vereinbarung über gemeinsame Dienste zuzüglich der entsprechenden die Dienstbezüge betreffenden Ausgaben bei über 100 Mio. EUR liegt; stellt fest, dass die Verhandlungen über ein neues Abkommen über die Verwaltungszusammenarbeit mit dem EWSA (das geltende Abkommen wurde für den Zeitraum von 2016 bis 2020 geschlossen) wegen der COVID-19-Krise vertagt wurden, wodurch zur Komplexität der Änderung des Mandats des Ausschusses Anfang 2020 und des Mandats des EWSA im Herbst 2020 beigetragen wurde; nimmt zur Kenntnis, dass der Ausschuss und der EWSA daher übereingekommen sind, das derzeitige Abkommen bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern;

42.

fordert den Ausschuss auf, im Hinblick auf die bestehenden Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament, dem Ausschuss und dem EWSA, zu ermitteln, wie weitere Synergieeffekte und Einsparungen erzielt und in welchen Bereichen zusätzlich Backoffice-Funktionen gemeinsam genutzt werden könnten;

43.

bestärkt den Ausschuss und den EWSA in der Ansicht, dass im Falle einer Verlängerung der Laufzeit des derzeitigen Abkommens oder im Falle eines neuen Abkommens mit dem Parlament alle offenen Fragen geklärt werden müssen, darunter die Schieflage, die ihre Ursache darin hat, dass der Ausschuss und der EWSA dem Parlament insgesamt 60 Übersetzer übertrugen, wovon 24 im Ausschuss tätig gewesen waren, und im Gegenzug nichts weiter erhielten als das Recht, die Dienste des Wissenschaftlichen Diensts des Europäischen Parlaments in Anspruch zu nehmen; stellt mit Besorgnis fest, dass der Ausschuss und der EWSA infolgedessen Vertragsbedienstete einstellen und ihre Übersetzungsdienste auslagern mussten, was einer effektiven Mittelkürzung gleichkam; ist sich der sowohl vom Ausschuss als auch vom EWSA im Rahmen des Entlastungsverfahrens geäußerten Forderung bewusst, dass das laufende Abkommen über die Zusammenarbeit eingehalten werden muss, damit dem Ausschuss und dem EWSA die auf das Parlament übertragenen Stellen abgegolten werden; fordert alle drei beteiligten Parteien auf, dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments gemeinsam über die laufende Überarbeitung des Abkommens Bericht zu erstatten;

44.

hebt hervor, dass der Ausschuss in seinen schriftlichen Antworten an das Parlament anerkannt hat, dass die Zusammenarbeit mit dem Parlament im Jahr 2019 weiterhin auf den Errungenschaften der vorangegangenen Jahre aufbaute und einen zufriedenstellenden Fortschritt auf mehreren Ebenen erkennen ließ, etwa im Hinblick auf die Beziehungen zwischen den Fachkommissionen des Ausschusses und den Ausschüssen des Parlaments, neue Wege der Zusammenarbeit samt Beiträgen zu Umsetzungsberichten und Informationsreisen sowie auf eine erfolgreiche und wirkungsvolle Zusammenarbeit im Rahmen der interfraktionellen Arbeitsgruppe des Parlaments für Klimawandel, biologische Vielfalt und nachhaltige Entwicklung; betont, dass der Ausschuss darum ersucht hat, dass die politische Zusammenarbeit unter Wahrung der Autonomie und der spezifischen Ansätze der einzelnen parlamentarischen Ausschüsse und der einzelnen Fachkommissionen des Ausschusses auch künftig weiterentwickelt wird; weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit mit dem Parlament die Grundlage für eine tragfähige Arbeitsbeziehung zwischen dem Ausschuss und dem Parlament geschaffen hat und dass der Ausschuss die Zusammenarbeit mit den parlamentarischen Ausschüssen verstärkt, die Einbindung in die Arbeiten zum Europäischen Semester erreicht, sich einen Sitz in den Sitzungen der parlamentarischen Ausschüsse ebenso wie die Nutzung der Dienste des Wissenschaftlichen Diensts des Europäischen Parlaments gesichert, gemeinsame Projekte und Synergieeffekte im Bereich Übersetzung geschaffen, die Öffnung der Wege zwischen den Gebäuden des Parlaments und den Gebäuden des Ausschusses und des EWSA herbeigeführt und eine Dienstleistungsvereinbarung getroffen hat, die auch die Bereitstellung von Dolmetschdiensten und technischer Unterstützung durch das Parlament umfasst, sowie dafür gesorgt hat, dass er die Parlamentsgebäude in Brüssel und die Verbindungsbüros des Parlaments in den Mitgliedstaaten regelmäßig für Veranstaltungen und Tätigkeiten nutzen darf, dass die Zusammenarbeit im Bereich Informatik verstärkt wird, dass beide Seiten Zugang zu den Kantinen der jeweils anderen haben, dass mehrere Verfahren für die Zusammenarbeit eingeführt wurden, mit denen für eine kohärente Vorgehensweise und für Synergieeffekte im Bereich Information und Kommunikation gesorgt wird, und dass bei Bedarf Rechtsberatung in technischen Fragen oder in Verwaltungsfragen durch den Juristischen Dienst des Parlaments in Anspruch genommen werden kann;

45.

stellt fest, dass die Zusammenarbeit mit dem Parlament auf Verwaltungsebene erfolgreich verläuft; stimmt zu, dass die politische Zusammenarbeit bei der jährlichen und mehrjährigen Programmplanung, bei der gemeinsamen Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission zu den Gesetzgebungsprioritäten sowie bei der Überwachung des jährlichen Arbeitsprogramms weiter verbessert werden muss; unterstützt die konkreten Empfehlungen des Ausschusses, angesichts der Bedeutung des Ausschusses als Vertreter der Regionen und Städte in der Europäischen Union einen systematischeren Ansatz für die politische Zusammenarbeit zu entwickeln; begrüßt die Teilnahme des Ausschusses am Paritätischen Ausschuss für die Chancengleichheit;

46.

betont, dass es wichtig ist, die Teilhabe der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften an der Gestaltung der Unionspolitik durch eine verstärkte Zusammenarbeit mit der Kommission und den gesetzgebenden Organen zu fördern;

47.

ersucht den Ausschuss, es über Fortschritte bei der Effizienz der Verwaltungsverfahren auf dem Laufenden zu halten, die eine zwangsläufige Folge der stetig wachsenden Arbeitslast und einer Welt im rasanten Wandel sein dürften; weist erneut darauf hin, dass laufend Reformen durchgeführt werden müssen, damit der Ausschuss für künftige Herausforderungen gewappnet ist;

48.

nimmt wohlwollend zur Kenntnis, dass sich der Ausschuss an der Kampagne des Parlaments für die Wahl im Jahr 2019 beteiligt hat, indem er all seine internen und externen Netzwerke dafür mobilisierte und seine Kanäle in den sozialen Medien dafür nutzte, die Kampagne vor Ort „Diesmal wähle ich“ und das Online-Video „Wähle deine Zukunft“ zu bewerben; regt eine weitere Zusammenarbeit zur Erzeugung von Synergieeffekten im Bereich der Kommunikation an;

Ökologische Dimension

49.

nimmt die Bemühungen des Ausschusses zur Kenntnis, im Rahmen des Umweltmanagementsystems den CO2-Fußabdruck und die Menge von Kunststoff-, Speise- und Papierabfällen zu verringern; ist ebenfalls der Ansicht, dass die Verringerung des CO2-Fußabdrucks zu den wichtigsten Zielen für die kommenden Jahre zählt; fordert den Ausschuss auf, dem Energiemix seiner Stromquellen gebührende Aufmerksamkeit zu schenken, und regt an, dass Strom aus Wind-, Solar-, Bio- und Wasserkraftwerken beschafft wird; fordert den Ausschuss auf, sich an Projekten in Bereichen zu beteiligen, die mit anderen Einrichtungen der Union zusammenhängen, und einen umfassenden Plan dafür zu erarbeiten, wie der Ausschuss die Grundsätze und Empfehlungen des europäischen Grünen Deals mit dem allgemeinen Ziel umsetzen will, bis 2030 klimaneutral zu werden;

Ethik und Integritätspolitik

50.

betont, dass der Ausschuss am 5. Dezember 2019 einen Verhaltenskodex für seine Mitglieder verabschiedet hat, in dem ein detailliertes Verfahren für Fälle von mutmaßlicher Belästigung eines Mitarbeiters durch ein Mitglied des Ausschusses festgelegt ist, das sich weitgehend auf den Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 2. Juli 2018 über Beschwerden wegen Belästigung stützt; begrüßt, dass der Verhaltenskodex eine Reihe von Sanktionen vorsieht, mit denen für seine Einhaltung gesorgt werden soll, und dass der Ausschuss ein Beratungsgremium für Belästigung eingerichtet hat; fordert den Ausschuss auf, einen Bericht über die Umsetzung des Verhaltenskodexes vorzulegen;

51.

stellt fest, dass auf der Mitgliederseite der Website des Ausschusses mit einem Link zu einer eigenen Seite auf den Verhaltenskodex verwiesen wird; nimmt zur Kenntnis, dass der Verhaltenskodex Vorschriften beinhaltet, die insbesondere darauf abzielen, Fälle von Interessenkonflikten zu verhindern, einschließlich der Verpflichtung, eine Erklärung über die finanziellen Interessen vorzulegen;

52.

begrüßt, dass mit den unterschiedlichen Interessenträgern ein Dialog zur Überarbeitung des geltenden internen Beschlusses Nr. 362/2010 vom 29. November 2010 über Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auf der Grundlage eines Vorschlags für einen geänderten Rahmen für die Bekämpfung von Belästigung aufgenommen wurde, dessen Ziel darin besteht, durch die Aufnahme von Präventionsmaßnahmen und Mitteln für die Konfliktlösung den sachlichen Anwendungsbereich auszuweiten sowie — etwa durch Kurse zur Verhinderung von Belästigung — den Grundsatz der Nulltoleranz gegenüber Belästigung zu stärken; fordert den Ausschuss auf, so bald wie möglich einen neuen Rahmen für die Bekämpfung von Belästigungen zu schaffen und dem Parlament über seine Folgemaßnahmen Bericht zu erstatten;

53.

stellt fest, dass im Jahr 2019 keine neuen Missstände gemeldet wurden; begrüßt, dass der Ausschuss Ende 2019 eine Erhebung zum Bewusstsein für die Berufsethik eingeleitet hat, die insbesondere zahlreiche Fragen zum Wissen der Mitarbeiter über Verfahren für die Meldung von Missständen enthielt, und dass die Ergebnisse im Jahr 2020 weiterverfolgt wurden; stellt fest, dass in dem Beschluss Nr. 508/2015 sichere Dienstwege für die interne Meldung von Missständen durch Mitarbeiter an eine beliebige Führungskraft des Ausschusses oder für die unmittelbare Meldung an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) festgelegt sind; stellt fest, dass vor der Einleitung eines solchen Verfahrens die für Ethik- und Statutsangelegenheiten zuständigen Personen beratend hinzugezogen werden können;

54.

fordert den Ausschuss auf, nach dem Vorbild anderer Einrichtungen auf seiner Website einen Abschnitt zum Thema Ethik einzufügen, der für alle Mitglieder und Mitarbeiter des Ausschusses geltende Vorschriften enthält, mit denen etwaigen Interessenkonflikten vorgebeugt werden soll und diese aufgedeckt und verhindert werden sollen; bekundet sein Interesse daran, über den ethischen Rahmen und die entsprechenden Schulungen zur Ethik im öffentlichen Dienst, auch für neue Mitarbeiter, auf dem Laufenden gehalten zu werden;

55.

fordert den Ausschuss auf, das Verfahren für den Beitritt zu der Interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister einzuleiten, die kürzlich zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission geschlossen wurde; weist erneut darauf hin, dass im Hinblick auf Treffen mit Lobbyisten, die Mitglieder und Mitarbeiter in ihrer beratenden Rolle gegenüber den Organen der Europäischen Union beeinflussen könnten, ein hohes Maß an Transparenz vonnöten ist;

56.

schließt sich den Aussagen an, die der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 13/2019 mit dem Titel „Die Ethikrahmen der geprüften EU-Organe: Es besteht Verbesserungsbedarf“ getätigt hat, wonach ethisches Verhalten im öffentlichen Dienst zu einer wirtschaftlicheren Haushaltsführung und einem größeren Vertrauen der Öffentlichkeit beiträgt, während unethisches Verhalten der Mitarbeiter und Mitglieder der Organe und Einrichtungen der Union großes öffentliches Interesse auf sich zieht und das Vertrauen in die Unionsorgane schmälert;

57.

würdigt die Fortschritte im Fall Robert McCoy infolge der Entlastung für das Jahr 2018; nimmt die Arbeit von aufeinanderfolgenden Berichterstattern und Schattenberichterstattern für die sonstigen Organe zur Kenntnis, die den lange Zeit festgefahrenen Dialog wiederaufgenommen haben; weist darauf hin, dass der dritte Invaliditätsausschuss einstimmig bestätigt hat, dass der ehemalige Interne Prüfer aus beruflichen Gründen für dienstunfähig erklärt wurde, und dass der Ausschuss diese Feststellung daraufhin am 26. Juni 2019 offiziell gebilligt hat; stellt fest, dass Robert McCoy im Juli 2019 gemäß Artikel 78 Absatz 5 des Statuts sämtliche Versorgungsbeiträge ab dem Beginn des Erhalts des Invalidengelds (1. Juli 2007) bis zu dem Tag vor dem Beginn des Bezugs des Ruhegehalts (31. Juli 2010) erstattet wurden;

58.

weist darauf hin, dass gemäß dem Entlastungsbeschluss 2017 ein Mitglied des Parlaments zur Mediatorin ernannt wurde und alle Beteiligten de facto in ein Mediationsverfahren eingetreten sind, um den Streit zwischen dem Ausschuss und dem ehemaligen Internen Prüfer Robert McCoy gütlich beizulegen; weist ferner darauf hin, dass die Mediation in der Unterzeichnung einer gemeinsamen Erklärung am 4. Dezember 2020 über die Grundsätze für die Beilegung von Robert McCoys Fall mündete, der als Hinweisgeber gutgläubig gehandelt hat; stellt fest, dass die nicht finanziellen Aspekte des Vergleichs damit zu einem Abschluss gebracht wurden; weist darauf hin, dass die zweite Phase der Mediation, in der vor allem die finanziellen Aspekte geklärt werden, bereits angelaufen und noch im Gange ist;

59.

nimmt wohlwollend zur Kenntnis, dass im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2019 am 10. November 2020 eine Aussprache zwischen der Mediatorin, Robert McCoy und einem Vertreter des Ausschusses stattfand; weist erneut darauf hin, dass Robert McCoy und Vertreter des Ausschusses auf Vorschlag des Berichterstatters 2018 für die sonstigen Organe und nach Genehmigung durch die Koordinatoren der Fraktionen zu einer Sitzung des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments eingeladen wurden; hält es für geboten, die Spannungen abzubauen und eine weitestgehende Annäherung der Standpunkte von Robert McCoy und des Ausschusses zu erreichen; begrüßt den Vorschlag der Mediatorin, vor Beginn der Verhandlungen ein Treffen zwischen dem Präsidenten des Ausschusses und Robert McCoy zu vereinbaren, das den Ausgangspunkt für eine Annäherung bilden kann;

60.

begrüßt das Schreiben des Vorsitzenden der Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen des Ausschusses an die Vorsitzende des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments vom 10. November 2020, in dem er bestätigt, dass der Präsident des Ausschusses zu einem Treffen mit Robert McCoy bereit sei; begrüßt die Folgegespräche zwischen der Mediatorin, dem für die Entlastung 2019 zuständigen Berichterstatter, dem ehemaligen Internen Prüfer und den Vertretern des Ausschusses; begrüßt nachdrücklich das Schreiben vom 4. Dezember 2020, in dem mitgeteilt wird, dass die erste Phase des Verfahrens für eine Einigung mit einer gemeinsamen Erklärung zum Abschluss gebracht wurde, die von den Vertretern des Ausschusses und Robert McCoy unterzeichnet wurde; ersucht die Beteiligten, sich um eine Einigung in Finanzfragen zu bemühen, und weist erneut darauf hin, dass es für die Unterstützung der Verhandlungen zur Verfügung steht; würdigt die Bemühungen aller Beteiligten, nimmt Kenntnis davon, dass ein wichtiger erster Schritt getan ist, und hält es für möglich, dass bald eine Einigung erzielt wird;

61.

begrüßt, dass der Präsident und der Generalsekretär des Ausschusses kurzerhand zugesagt haben, sich entschieden für eine gütliche Einigung einzusetzen und die Angelegenheit somit zu einem Ende zu bringen; stellt fest, dass der Haushaltskontrollausschuss des Parlaments, Robert McCoy und der Präsident und der Generalsekretär des Ausschusses der Regionen am 4. Dezember 2020 mithilfe der Mediatorin des Parlaments eine gemeinsame Erklärung über die Grundsätze für die Beilegung des Falls im Sinne der vom Parlament seit 2004 geäußerten Forderungen abgegeben haben und dass der Ausschuss gemeinsame Erklärung mit der Zustimmung von Robert McCoy auf seiner Website veröffentlicht hat;

62.

nimmt zur Kenntnis, dass der Ausschuss in der gemeinsamen Erklärung insbesondere den Bericht des OLAF und die darin enthaltenen Feststellungen vorbehaltlos anerkennt und Fehler und Unzulänglichkeiten der Vergangenheit einräumt, ebenso wie das Parlament anerkennt, dass Robert McCoy recht tat, sich mit seinen Bedenken direkt an das Parlament zu wenden, und dass mehr hätte getan werden sollen, um den Forderungen des Parlaments aus dem Jahr 2004 nachzukommen, einschließlich der Forderung, dass Robert McCoy keine Nachteile daraus entstehen dürfen, dass er Missstände aufgezeigt hat, Robert McCoy als gutgläubigen Hinweisgeber würdigt, nachdem das Parlament ihn bereits im Jahr 2004 politisch als solchen anerkannt hat, und bedauert, dass Robert McCoy trotz des ihm im Jahr 2003 angebotenen Schutzes für Hinweisgeber nicht geschützt wurde, den Umstand, dass der Ausschuss Robert McCoy immense Schäden zugefügt hat, die Art und Weise, wie er ihn behandelt hat, und den Umstand, dass er seiner Sorgfaltspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, zutiefst bedauert; räumt ein, dass der Fall niemals über siebzehn Jahre lang hätte ungeklärt bleiben dürfen;

63.

nimmt wohlwollend zur Kenntnis, dass sich der Präsident und der Generalsekretär des Ausschusses bei Robert McCoy für dieses Vorgehen und die unsachgemäße Behandlung seines Falls durch den Ausschuss in aller Form entschuldigt haben, dass der Ausschuss und Robert McCoy zugesagt haben, sich mit Unterstützung des Juristischen Diensts des Parlaments und unter der politischen Federführung des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments über die finanziellen Aspekte des Vergleichs einigen zu wollen, und dass der Ausschuss sein uneingeschränktes Bekenntnis zu den Vorschriften und Grundsätzen für den Schutz von Hinweisgebern und insbesondere zu den unveräußerlichen Grundsätzen der Gleichheit und Gerechtigkeit erneuert hat, die notwendigen Lehren aus dem Fall Robert McCoy gezogen hat und alle im Hinblick auf seine internen Organisationsstrukturen erforderlichen Schritte unternommen hat, um sicherzustellen, dass sich so etwas nicht wiederholt; fordert alle Beteiligten nachdrücklich auf, so bald wie möglich eine finanzielle Einigung zu erzielen;

64.

würdigt die Bemühungen der Verhandlungsteams um eine Annäherung beider Seiten und lobt sie dafür, dass sie eine mögliche Grundlage für eine faire und gerechte Lösung dieses Streits ausgehandelt haben, bei der keine Seite ihr Gesicht verliert;

65.

fordert alle Beteiligten nachdrücklich auf, sich im Anschluss an die gemeinsame Erklärung ohne weitere ungebührliche Verzögerung auf eine gerechte Finanzregelung zu einigen; nimmt zur Kenntnis, dass der Ausschuss den Juristischen Dienst des Parlaments aufrichtig ersucht hat, ihn beim Abschluss einer solchen Regelung zu unterstützen;

66.

weist darauf hin, dass der Ausschuss ursprünglich eingerichtet wurde, um wichtige Fragen zu behandeln, da etwa drei Viertel der Rechtsvorschriften der Union auf lokaler oder regionaler Ebene umgesetzt werden, weshalb es notwendig war, den lokalen und regionalen Vertretern ein Mitspracherecht bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften der Union einzuräumen; weist ferner darauf hin, dass seine ursprüngliche Aufgabe darin bestand, die wachsende Kluft zwischen der Öffentlichkeit und der europäischen Integration durch die Einbeziehung der regionalen Vertretung zu überbrücken;

67.

regt an, dass der Ausschuss die Möglichkeit prüft, einen Plan für die Umstrukturierung und die Straffung interner Abläufe auszuarbeiten, um zu einer engeren Zusammenarbeit mit dem Parlament sowie dazu zu gelangen, dass dessen Fachwissen effektiver genutzt wird;

68.

begrüßt, dass der Ausschuss auf seiner Website Jahresberichte über die Folgenabschätzungen seiner Stellungnahmen seit 2010 veröffentlicht; fordert den Ausschuss ferner auf, für die folgenden Jahre eindeutige und messbare wesentliche Leistungsindikatoren festzulegen, um seine Arbeitsweise zu optimieren.

24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/162


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1556 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 — C9-0227/2020) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (5), insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0065/2021),

1.   

erteilt der Europäischen Bürgerbeauftragten Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 67 vom 7.3.2019.

(2)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 1.

(3)  ABl. C 377 vom 9.11.2020, S. 13.

(4)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 180.

(5)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/163


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1557 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0065/2021),

A.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe und Einrichtungen der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine umfangreichere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

1.   

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass der Rechnungshof im Zuge der Prüfung der Europäischen Bürgerbeauftragten (nachstehend „die Bürgerbeauftragte“) bezüglich der geprüften Themenbereiche, die die Humanressourcen und die Auftragsvergabe betrafen, keine schwerwiegenden Mängel festgestellt hat;

2.   

betont, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2019 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungsausgaben der Bürgerbeauftragten insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind;

3.   

bedauert generell, dass der Umfang und die Schlussfolgerungen von Kapitel 9 („Verwaltung“) des Jahresberichts des Rechnungshofs eher begrenzt sind, auch wenn Rubrik 5 („Verwaltung“) des mehrjährigen Finanzrahmens als Rubrik mit geringem Risiko gilt; fordert, dass der Schwerpunkt der Prüfungsarbeit in Bezug auf das Kapitel zur Verwaltung stärker auf Themen gelegt wird, die für die Bürgerbeauftragte von großer oder sogar entscheidender Bedeutung sind;

4.   

stellt fest, dass 2019 für die Bürgerbeauftragte ein Übergangsjahr war, da das Ende ihrer ersten Amtszeit und ihre Wiederwahl für die Wahlperiode 2019-2024 auf dieses Jahr fiel; unterstützt uneingeschränkt die Ziele, die die Bürgerbeauftragte für ihre Strategie bis zum Jahr 2024, die ihre zweite Amtszeit abdeckt, festgelegt hat;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

5.

stellt fest, dass der Haushalt der Bürgerbeauftragten hauptsächlich ein Verwaltungshaushalt ist und ein Großteil der Ausgaben auf Personal, Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb entfällt; stellt fest, dass sich der Haushalt der Bürgerbeauftragten im Jahr 2019 auf 11 496 261 EUR belief (gegenüber 10 837 545 EUR im Jahr 2018 und 10 905 441 EUR im Jahr 2017);

6.

stellt fest, dass sich die Vollzugsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen (einschließlich aus dem Jahr 2019 ins Jahr 2020 übertragenen Mitteln) auf 92,3 % beläuft (gegenüber 95,3 % im Jahr 2018 und 93,91 % im Jahr 2017) und dass 89,5 % der Mittelausstattung im Jahr 2019 ausgezahlt wurden (gegenüber 91,3 % im Jahr 2018 und 86,2 % im Jahr 2017);

7.

begrüßt die Verbesserungen bei den Mittelübertragungen, wie etwa den Umstand, dass sich der Betrag der aus dem Jahr 2019 auf das Jahr 2020 übertragenen Mittel auf 323 410 EUR belief, was 2,8 % des Haushalts 2019 entsprach (gegenüber 433 866 EUR, die aus dem Jahr 2018 auf das Jahr 2019 übertragen wurden, was 4 % des Haushalts 2018 entsprach); stellt ferner fest, dass 90,36 % der aus dem Jahr 2018 auf das Jahr 2019 übertragenen Mittel verwendet wurden (gegenüber 82,64 % im Jahr 2017);

8.

würdigt die wirtschaftliche Haushaltsführung der Bürgerbeauftragten, die sich beispielsweise darin zeigt, dass die Bürgerbeauftragte im Falle einer offenbar systembedingten Nichtausschöpfung bestimmter Haushaltslinien die betreffenden Mittelansätze für die Folgejahre verringert, wie z. B. die Haushaltslinie für Veröffentlichungen, die proaktiv und schrittweise von 219 000 EUR für das Jahr 2017 auf 123 000 EUR im Haushaltsentwurf für das Jahr 2021 verringert wurde;

9.

weist darauf hin, dass die Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 228 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union befugt ist, „Beschwerden (…) über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen“; stellt fest, dass Bürgerbeauftragte „von sich aus oder aufgrund von Beschwerden“ (Artikel 3 Absatz 1 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten) oder „aufgrund von Beschwerden, die [ihr] […] über ein Mitglied des Europäischen Parlaments zugehen“ (Artikel 228 Absatz 1 AEUV) Untersuchungen durchführen kann; begrüßt, dass die Bürgerbeauftragte ihre Pflichten im Einklang mit den Verträgen und ihrem Mandat wahrnimmt;

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

10.

ist sich der ständig steigenden Arbeitsbelastung bewusst und unterstützt die Strategie, wo immer möglich auf interinstitutionelle Lösungen zurückzugreifen, z. B. bei der Zusammenarbeit in Verwaltungsangelegenheiten mit der Kommission und dem Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO — Paymaster Office), um Personalkapazität für die Bearbeitung von Beschwerden freizusetzen; stellt fest, dass die Zahl der Mitarbeiter zum 31. Dezember 2019 geringer war als zum 31. Dezember 2018, mit 74 Stellen gegenüber 78 Stellen; stellt fest, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass einige freie Planstellen zum Stichtag unbesetzt waren und die Zahl der Vertragsbediensteten zurückging;

11.

bekräftigt seine Unterstützung für die von der Bürgerbeauftragten geforderte Personalaufstockung, um der zunehmenden Arbeitsbelastung Rechnung zu tragen;

12.

begrüßt, dass Dienstleistungsvereinbarungen abgeschlossen worden sind, beispielsweise zur Einführung des interinstitutionellen Instruments zur Verwaltung der Personalakten (Personalaktenmodul SYSPER) sowie zur Übertragung der Verwaltung der individuellen Ansprüche der Mitarbeiter an das PMO, da auf diese Weise insbesondere bei kleineren Einrichtungen erhebliche Effizienzsteigerungen im Verwaltungsbereich erzielt werden können; stellt fest, dass der IT-Sektor im Hinblick auf die Integration und Wartung sämtlicher interinstitutionellen Tools der Union eng mit dem Parlament und der Kommission zusammenarbeitet und auf interinstitutionelle IT-Rahmenverträge zurückgreift;

13.

legt der Bürgerbeauftragten nahe, Kontakte mit Stellen auf Unionsebene und auf mitgliedstaatlicher Ebene zu pflegen und zu intensivieren, sodass zu allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten, Finanzangelegenheiten, Personalangelegenheiten und IT-Angelegenheiten sowie zu den Themenkreisen Ethik, Transparenz und Integrität im öffentlichen Leben Informationen und bewährte Verfahren ausgetauscht und nach Möglichkeit gemeinsame Ansätze (wie z. B. die vom Interinstitutionellen Ausschuss für Online-Kommunikation ausgearbeiteten Leitlinien) festgelegt werden können; begrüßt, dass ein intensiver Austausch mit den Dienststellen der nationalen Bürgerbeauftragten stattfindet und Treffen unter den Dienststellen der nationalen Bürgerbeauftragten abgehalten werden, um zu ermitteln, zu welchen Themenbereichen parallele Untersuchungen durchgeführt werden könnten;

14.

fordert die Bürgerbeauftragte erneut dazu auf, enger mit dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments zusammenzuarbeiten, indem sie den Ausschuss in knapper Form und zeitnah über relevante Fehler — d. h. Missstände in der Verwaltungstätigkeit und/oder unzureichende Reaktionen auf von der Bürgerbeauftragten abgegebene Empfehlungen — in Kenntnis setzt; begrüßt jedoch, dass die Bürgerbeauftragte in ihrem Jahresbericht „Putting it Right“ (Für Abhilfe sorgen) über die Reaktionen der Organe und Einrichtungen der Union auf die von der Bürgerbeauftragten abgegebenen Empfehlungen detaillierte Darstellungen liefert und dass die Bürgerbeauftragte zugesagt hat, dass sie ihre Empfehlungen in einzelnen Fällen dem zuständigen Ausschuss direkt zukommen lassen wird;

Personal

15.

weist erneut darauf hin, dass auf allen hierarchischen Ebenen ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern sichergestellt werden muss; stellt in dieser Hinsicht fest, dass die Bürgerbeauftragte einen proaktiven Ansatz verfolgt, um bei Neueinstellungen ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu wahren, und dass sie über hochgradig qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügt und in den Führungspositionen ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern besteht;

16.

ist sich darüber im Klaren, dass es für eine kleine Einrichtung schwierig ist, die geografische Ausgewogenheit im Personalbereich sicherzustellen, nimmt jedoch zur Kenntnis, dass im Jahr 2019 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus 20 der 27 Mitgliedstaaten bei der Bürgerbeauftragten beschäftigt waren; stellt fest, dass das Führungspersonal im Jahr 2019 sieben Personen aus fünf verschiedenen Mitgliedstaaten (Deutschland, Irland, Italien, Polen und Schweden) umfasste, während das Führungspersonal im Jahr 2018 aus sechs verschiedenen Mitgliedstaaten kam; nimmt die Pläne für eine Umstrukturierung im Jahr 2020 zur Kenntnis, mit denen darauf abgezielt wurde, die Tätigkeit der Dienststelle der Europäischen Bürgerbeauftragten effizienter zu gestalten, indem das Führungspersonal verringert und zugleich — soweit möglich — der geografischen Ausgewogenheit Rechnung getragen wird;

17.

stellt fest, dass die Bürgerbeauftragte ihre Diversitätsstrategie aktualisiert hat, in der auf Menschen mit Behinderungen und auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern eingegangen wird; nimmt zur Kenntnis, dass die Leitlinien für die Umsetzung der Strategie gegen Belästigung und Mobbing im Jahr 2019 fertiggestellt wurden; stellt fest, dass im Jahr 2019 darüber hinaus eine Reihe weiterer Strategien und Beschlüsse für den Personalbereich — zu Themen wie „Back to School“ (Zurück in die Schule), Erstattung von Umzugskosten, Teilzeitarbeit, Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit — fertiggestellt wurden, während andere Strategien, beispielsweise über Nebentätigkeiten, noch in Arbeit sind;

18.

fordert die Bürgerbeauftragte auf, personalbezogene Probleme anzugehen und Möglichkeiten zu prüfen, die Einstellungsverfahren zu verbessern, sodass freie Stellen nicht übermäßig lange unbesetzt bleiben, was sich unmittelbar nachteilig auf die Verteilung des Arbeitsvolumens auswirkt und, zusammen mit der Reduzierung der Anzahl von Vertragsbediensteten, die Effizienz der Einrichtung beeinträchtigen könnte;

19.

weist darauf hin, dass den Bediensteten flexible Arbeitsmodalitäten (Gleitzeit, Telearbeit und Teilzeitarbeit) sowie Schulungen zum Zusammenhalt der Teams angeboten werden; legt der Bürgerbeauftragten nahe, das Wohlbefinden der Bediensteten weiter zu verbessern und Zufriedenheitsumfragen durchzuführen, um eventuelle Verbesserungsvorschläge ausfindig zu machen und die Vorkehrungen für flexible Arbeitsbedingungen durch eine Vorkehrung zum Schutz des Rechts der Bediensteten auf Nichterreichbarkeit zu vervollständigen;

20.

fordert die Bürgerbeauftragte auf, über die konkreten Erfolge der aktualisierten Diversitätsstrategie und die Ergebnisse der Maßnahmen Bericht zu erstatten, die ergriffen wurden, um die Vielfalt zu stärken und die Dienststelle der Bürgerbeauftragten zu einem inklusiveren Arbeitsplatz für Menschen mit Behinderungen zu machen;

Interessenkonflikte, Mobbing und Belästigung, Meldung von Missständen

21.

ruft in Erinnerung, dass die Bürgerbeauftragte im Jahr 2018 die strategische Initiative SI/2/2018/AMF über die Würde am Arbeitsplatz in den Organen und Einrichtungen der Union vorgelegt hat, die ein Beispiel für ein bewährtes Verfahren zur Prävention von Mobbing und Belästigung ist; stellt fest, dass die Sensibilisierung der Bediensteten im Hinblick auf Mobbing und Belästigung zu einem vorrangigen Anliegen der Bürgerbeauftragten geworden ist, was sich auch darin zeigt, dass für alle Bediensteten verpflichtende Schulungen zum Thema „Würde und Respekt am Arbeitsplatz“ angeboten werden; stellt fest, dass Schulungen für die Ethikbeauftragten und die Vermittlungsausschussmitglieder eingerichtet worden sind, um sie auf die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der von der Bürgerbeauftragten festgelegten Strategie gegen Mobbing und Belästigung vorzubereiten; begrüßt, dass Informationsveranstaltungen zum Thema Ethik, in denen auf Aspekte wie ethische Grundhaltung und ethisches Handeln, Mobbing und Belästigung, Meldung von Missständen, Interessenkonflikte und Nebentätigkeiten eingegangen wird, als integraler Bestandteil in die Einführungsschulungen sowohl für neue Mitarbeiter als auch für Praktikanten aufgenommen worden sind;

22.

beglückwünscht die Bürgerbeauftragte zu ihrer benutzerfreundlichen Website, die über die zahlreichen Informationen zur Kerntätigkeit der Bürgerbeauftragten hinaus auch einen Abschnitt zum Thema ethisches Verhalten umfasst; begrüßt die detaillierte Aufstellung über die im Jahr 2019 unternommenen Dienstreisen der Bürgerbeauftragten, die aus Gründen der Transparenz auf der Website der Bürgerbeauftragten veröffentlicht wurde und Angaben über die Zielorte, Gründe und Kosten der Reisen enthält, und stellt fest, dass die genannten Informationen auch im jährlichen Tätigkeitsbericht der Bürgerbeauftragten enthalten sind;

23.

stellt fest, dass ein komplexer Ansatz erforderlich ist, um die Websites der Organe und Einrichtungen der EU für Menschen mit Behinderungen aller Art zugänglich zu machen und dabei unter anderem für die Verfügbarkeit von Inhalten in den nationalen Gebärdensprachen zu sorgen; schlägt vor, Behindertenverbände in diesen Prozess einzubeziehen;

24.

begrüßt die Arbeit der Bürgerbeauftragten im Hinblick auf Interessenkonflikte, insbesondere ihre Zusammenarbeit mit der französischen Hohen Behörde für Transparenz im öffentlichen Leben (HATVP) und ihre Teilnahme an Veranstaltungen zu diesem wichtigen Thema im Parlament und in der Europäischen Zentralbank;

Internes Management, Leistung, interne Kontrolle

25.

nimmt zur Kenntnis, dass die Bürgerbeauftragte auf eine Reihe klar formulierter wesentlicher Leistungsindikatoren zurückgreift; begrüßt die gemeldeten Effizienzsteigerungen, wie etwa bei den Prozessen für die Fallbehandlung, bei denen weitere Verbesserungen gegenüber den Vorjahresergebnissen zu verzeichnen sind, beispielsweise „Entscheidung über die Zulässigkeit innerhalb von einem Monat getroffen“ in 91 % der Fälle (gegenüber 90 % im Jahr 2018), „Untersuchung innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen“ in 63 % der Fälle (gegenüber 57 % im Jahr 2018) sowie „Untersuchung innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen“ in 90 % der Fälle (gegenüber 88 % im Jahr 2018);

26.

fordert die Bürgerbeauftragte dazu auf, zu prüfen, wie gemessen werden kann, wie sich die Untersuchungen und die damit zusammenhängenden Empfehlungen der Bürgerbeauftragen auf längere Sicht und allgemein auf die Organe und Einrichtungen der Union auswirken; ist sich durchaus darüber im Klaren, dass die Befolgung von Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten zu einem bestimmten Zeitpunkt erfasst wird, sodass langsamere Veränderungen, die oftmals das Ergebnis von breiter angelegten Untersuchungen sind, nicht erfasst werden; stellt fest, dass sich die Befolgungsquote im Jahr 2019 auf insgesamt 77 % belief (gegenüber 81 % im Jahr 2018); fordert schließlich, dass relevante Daten in Form von spezifischen wesentlichen Leistungsindikatoren vorgelegt werden;

27.

begrüßt, dass die Organe und Einrichtungen der Union auf 90 der 117 von der Bürgerbeauftragten abgegebenen Empfehlungen für Verbesserungen positiv reagiert haben; stellt fest, dass in 69 Fällen Empfehlungen abgegeben wurden, was in 52 dieser Fälle dazu führte, dass die Organe und Einrichtungen der Union Schritte zur Verbesserung ihrer Arbeitsweise ergriffen; begrüßt, dass elf Organe und Einrichtungen der Union die von der Bürgerbeauftragten abgegeben Empfehlungen für Verbesserungen zu 100 % befolgten, während bei der Kommission — auf die sich der Großteil der Fälle bezog — immerhin eine Befolgungsquote von 70,9 % zu verzeichnen war;

28.

stellt fest, dass im Jahr 2019 insgesamt 2 171 Beschwerden an die Bürgerbeauftragte gerichtet wurden (gegenüber 2 160 im Jahr 2018), dass die Zahl der bearbeiteten neuen Fälle sich auf 2 201 belief (gegenüber 2 180 im Jahr 2018) und dass die Zahl der unter das Mandat der Bürgerbeauftragten fallenden Fälle 871 betrug (gegenüber 880 im Jahr 2018); stellt fest, dass die Bürgerbeauftragte auf der Grundlage von Beschwerden 456 neue Untersuchungen eröffnete (gegenüber 482 im Jahr 2018) und 552 auf Beschwerden basierende Untersuchungen abschloss — was eine Rekordanzahl darstellt — (gegenüber 534 im Jahr 2018); stellt ferner fest, dass — dank zügiger Fallbearbeitung — nur 117 Untersuchungen ins Jahr 2020 übertragen wurden (gegenüber 222 Untersuchungen, die ins Jahr 2019 übertragen wurden);

29.

stellt fest, dass insbesondere zu den folgenden Themen vermehrt Beschwerden eingegangen sind: Achtung der Grundrechte, ordnungsgemäße Ermessensausübung (auch in Bezug auf Vertragsverletzungsverfahren), Dienstleistungskultur, Transparenz und Einhaltung von Verfahrensrechten; fordert die Bürgerbeauftragte auf, dem Parlament über die in diesem Zusammenhang gegenüber den Organen und Einrichtungen der Union abgegebenen Empfehlungen weiterhin Bericht zu erstatten;

30.

hält fest, dass die von der Bürgerbeauftragten im Jahr 2019 abgeschlossenen Untersuchungen folgende Ergebnisse lieferten: in 56 % der Fälle wurden keine Missstände in der Verwaltungstätigkeit festgestellt; in 33 % der Fälle wurde Abhilfe durch das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung der Union bzw. eine Lösung erzielt oder teilweise erzielt; in 5 % der Fälle bestand kein Anlass zu weiteren Untersuchungen; in weiteren 5 % der Fälle wurden Missstände in der Verwaltungstätigkeit festgestellt und die Empfehlung akzeptiert oder teilweise akzeptiert; in 0,9 % der Fälle wurden „sonstige Ergebnisse“ erzielt;

31.

stellt fest, dass laut dem im Jahresbericht des Internen Prüfers für 2018 gezogenen Fazit — unter dem Vorbehalt, dass die noch ausstehenden Schritte getätigt werden, um die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit des Amts der Bürgerbeauftragten im Krisenfall sicherzustellen — das Risikomanagement sowie die Kontroll- und Verwaltungssysteme wirksam und effizient waren und angemessene Gewähr dafür boten, dass die Kontrollvorgaben durchgängig erreicht werden; stellt fest, dass die Bürgerbeauftragte Synergieeffekte mit der Kommission im Hinblick auf die Nutzung interinstitutioneller Tools bzw. Dienste für die Personalverwaltung, für Finanzmanagement und Rechnungslegung, für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die Verwaltung von Dienstreisen und Einstellungsverfahren geschaffen hat; fordert die Bürgerbeauftragte dazu auf, das Parlament über etwaige Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit den übertragenen Maßnahmen im Bereich Betriebskontinuitätsmanagement zu unterrichten;

32.

stellt fest, dass im Bericht der Bürgerbeauftragten über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 auf das Verfahren zur Überarbeitung des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten Bezug genommen wird; stellt ferner fest, dass die Bürgerbeauftragte — sobald eine neue Verordnung über die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten verabschiedet worden ist — ihre Durchführungsvorschriften entsprechend überarbeiten und auf etwaige diesbezügliche Entwicklungen in ihren künftigen jährlichen Tätigkeitsberichten eingehen wird;

Transparenz

33.

hebt die auf einer Beschwerde beruhende Untersuchung hervor, als deren Ergebnis die Bürgerbeauftragte das Generalsekretariat des Rates aufforderte, alle Treffen zwischen Lobbyisten und dem Präsidenten des Europäischen Rates und/oder Mitgliedern seines Kabinetts umfassend zu dokumentieren; schließt sich der Auffassung der Bürgerbeauftragten an, dass Mitglieder des Kabinetts des Präsidenten des Europäischen Rates sich nur dann mit Interessenvertretern treffen oder an von diesen organisierten Veranstaltungen nur teilnehmen sollten, wenn die betreffenden Interessenvertreter im Transparenz-Register eingetragen sind;

34.

beglückwünscht die Bürgerbeauftragte dazu, dass sie 2017 eine Untersuchung (OI/2/2017) zur Transparenz der legislativen Arbeiten des Rates einleitete, mit der darauf abgezielt wurde, das Gesetzgebungsverfahren für die Unionsbürgerinnen und -bürger besser nachvollziehbar zu machen; schließt sich der positiven Bewertung an, die die Bürgerbeauftragte kürzlich hinsichtlich der Schritte geäußert hat, die der Rat im Hinblick auf mehr Transparenz ergriffen hat, beispielsweise, dass der Rat nun proaktiv Fortschrittsberichte zu Verhandlungen über Gesetzgebungsvorhaben veröffentlicht, was im Einklang mit den Empfehlungen steht, die die Bürgerbeauftragte als Ergebnis ihrer Untersuchungen abgegeben hat; verweist jedoch auf den Standpunkt der Bürgerbeauftragten, wonach der Rat seine Bemühungen um Transparenz verstärken und hierzu unter anderem die Standpunkte der Mitgliedstaaten, seine legislativen Dokumente, einschließlich der Protokolle der Sitzungen der Arbeitsgruppen, der Trilog-Dokumente sowie sonstiger wichtiger Arbeitsdokumente, zugänglich machen sollte; begrüßt die Vorschläge der Bürgerbeauftragten, mit denen sichergestellt werden soll, dass beim Umgang mit ehemaligen Bediensteten, die in die Privatwirtschaft wechseln, bzw. mit Bediensteten, die von der Privatwirtschaft zur Kommission wechseln, ein systematischerer und wirksamerer Ansatz verfolgt wird;

35.

hebt als weiteres gutes Beispiel den Bericht über das beschleunigte Verfahren für Fälle im Zusammenhang mit dem Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten sowie die Umsetzung dieses Berichts hervor; begrüßt, dass zum beschleunigten Verfahren eine Bewertung durchgeführt wurde, aus der hervorgeht, dass dieses Verfahren bei der Bearbeitung von Fällen, die den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten betreffen, eine Beschleunigung um den Faktor drei bewirkt hat;

36.

begrüßt, dass die Dienststelle der Bürgerbeauftragten ein benutzerfreundliches Handbuch für die Fallbearbeitung fertiggestellt hat, in dem sämtliche Verfahrensschritte der Fallbearbeitung in einer dynamischen, knappen und doch umfassenden Weise zusammengestellt sind;

37.

begrüßt, dass die Bürgerbeauftragte Untersuchungen automatisch auf der Website der Dienststelle veröffentlicht, sofern der betreffende Beschwerdeführer nicht ausdrücklich um Vertraulichkeit gebeten hat und der betreffende Fall keine personenbezogenen Daten enthält;

Digitalisierung, Cybersicherheit, Datenschutz

38.

fordert die Bürgerbeauftragte dazu auf, im Zuge der Umsetzung ihrer Digitalisierungsstrategie die Interaktion zwischen der Website und dem Fallbearbeitungssystem weiterzuentwickeln, sodass ein automatischer Import von Informationen von der Website ins Fallbearbeitungssystem erfolgt und es den Beschwerdeführern ermöglicht wird, zu einer online eingereichten Beschwerde weitere Schriftstücke hinzuzufügen; fordert ferner, dass die Kommunikation mit den Beschwerdeführern während des gesamten Verfahrens über das Online-Nutzerkonto erfolgt;

39.

begrüßt, dass die Bürgerbeauftragte für den Datenschutz eintritt und ihn als wichtiges Anliegen betrachtet; begrüßt ferner, dass die Bürgerbeauftragte sich engagiert, um die Nutzer in noch stärkerem Maße dafür zu sensibilisieren, wie wichtig der Datenschutz im Internet ist; beglückwünscht die Bürgerbeauftragte zu ihrem 2018 erstellten Aktionsplan zur EU-Datenschutzverordnung, der darauf abzielt, die Organe und Einrichtungen in die Lage zu versetzen, sich an die neuen Rechtsvorschriften anzupassen, sowie zu den Fortschritten, die im Laufe des Jahres 2019 bei der Umsetzung der 24 in dem Plan festgelegten Maßnahmen erzielt wurden; begrüßt die Schaffung des Registers der Aufzeichnungen über Verarbeitungsvorgänge der Europäischen Bürgerbeauftragten sowie die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament;

40.

begrüßt, dass die Bürgerbeauftragte bei der externen und internen Kommunikation auf freie und quelloffene Software zurückgreift; begrüßt, dass die Bürgerbeauftragte den Mehrwert quelloffener Software im Hinblick auf die Verbesserung der Transparenz anerkennt;

41.

fordert die Bürgerbeauftragte auf, der Empfehlung des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Neuverhandlung der interinstitutionellen Lizenzvereinbarung und des Durchführungsvertrags, die 2018 zwischen den Organen der Union und Microsoft unterzeichnet wurden, nachzukommen, um digitale Souveränität zu erreichen, eine Bindung an einen Anbieter und mangelnde Kontrolle zu vermeiden und den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen;

Kommunikation

42.

begrüßt, dass die Bürgerbeauftragte die Zielvorgaben für die Präsenz in den sozialen Medien im Jahr 2019 übertroffen hat; stellt fest, dass die Bürgerbeauftragte auf Twitter 36 717 Mal genannt wurde (Zielvorgabe: 20 000) und dass die Anzahl der Personen, die der Bürgerbeauftragten auf Twitter folgen, von 22 600 am Ende des Jahres 2018 auf 26 300 im Dezember 2019 stieg, was eine Zunahme um 16 % darstellt; stellt fest, dass der Kanal, auf dem das schnellste Wachstum zu verzeichnen war, Instagram ist, wo das Publikum im Laufe des Jahres 2019 um 47 % zunahm, gefolgt von LinkedIn mit einer Follower-Zunahme um 21 %;

43.

beglückwünscht die Bürgerbeauftragte dazu, dass das neue Intranet (SISTEO) im Dezember 2019 online geschaltet wurde, womit ein im Jahr 2018 gestartetes Projekt zur Überarbeitung des Intranets zum Abschluss gelangte, mit dem darauf abgezielt wurde, die Weitergabe von Informationen sowie den Zugang zu internen Prozessen und Instrumenten und zu interinstitutionellen Anwendungen und Plattformen zu erleichtern; begrüßt ferner, dass das Extranet-Projekt des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten (ENO — European Network of Ombudsmen), im Dezember 2019 zum Abschluss gebracht wurde;

44.

hebt hervor, wie wichtig eine gut funktionierende Zusammenarbeit zwischen den ENO-Mitgliedern ist, da das Unionsrecht sowie die politischen Strategien und Maßnahmen der Union von immer größerer Bedeutung für das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger der Mitgliedstaaten sind;

45.

begrüßt, dass zum zweiten Mal die von der Bürgerbeauftragten ins Leben gerufene Auszeichnung für gute Verwaltungspraxis vergeben wurde, bei der 54 inspirierende Projekte in die engere Auswahl kamen, die von den wichtigsten Organen und Einrichtungen der Union sowie zahlreichen Agenturen und anderen Stellen vorgeschlagen wurden, woraus ersichtlich ist, dass diese Auszeichnung auf reges Interesse stößt; stellt fest, dass der Hauptpreis an die Teams der Kommission ging, die an der Initiative der Union zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Kunststoffe und zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit mitgewirkt haben;

Ökologische Dimension

46.

begrüßt das Engagement der Dienststelle der Bürgerbeauftragten zur Verringerung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt, beispielsweise durch die umfangreiche Nutzung von Videokonferenzen für interne und interinstitutionelle Besprechungen, wodurch die Zahl der Dienstreisen verringert werden konnte; nimmt zur Kenntnis, dass eine Telearbeitsstrategie verfolgt wird, die von zahlreichen Mitarbeitern (während der COVID-19-Krise von allen Mitarbeitern) in Anspruch genommen wird, wodurch ein Beitrag zur Verringerung des Individualverkehrs geleistet wird; fordert die Bürgerbeauftragte auf, weiterhin Maßnahmen zu ergreifen, um den CO2-Fußabdruck zu reduzieren, und besonders auf den von der Einrichtung genutzten Energiemix und hier wiederum in erster Linie darauf zu achten, saubere und erneuerbare Quellen zu fördern;

47.

begrüßt, dass die Dienststelle der Bürgerbeauftragten Initiativen ergriffen hat, um die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu fördern, indem der Erwerb von Jahreskarten finanziell unterstützt und die Verfügbarkeit von Parkplätzen beschränkt wird.

24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/168


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1558 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 — C9-0228/2020) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Europäischen Datenschutzbeauftragten an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung (4) sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (5), insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0067/2021),

1.   

erteilt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Datenschutzbeauftragten für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, der Europäischen Bürgerbeauftragen und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 67 vom 7.3.2019.

(2)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 1.

(3)  ABl. C 377 vom 9.11.2020, S. 13.

(4)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 180.

(5)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/170


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1559 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0067/2021),

A.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union durch Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie durch eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen weiter zu stärken;

1.   

begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2019 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungsausgaben und sonstigen Ausgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten („EDSB“) insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet waren und dass die überprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme für die Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben wirksam waren;

2.   

stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2019 bei den geprüften Themenbereichen im Zusammenhang mit den Humanressourcen und der Auftragsvergabe für den EDSB keine bedeutenden Mängel festgestellt hat;

3.   

bedauert generell, dass der Prüfungsumfang und die Schlussfolgerungen in Kapitel 9 („Verwaltung“) des Jahresberichts des Rechnungshofs relativ begrenzt sind, auch wenn Rubrik 5 („Verwaltung“) des mehrjährigen Finanzrahmens als Bereich mit geringem Risiko gilt; fordert, dass der Schwerpunkt der Prüfungsarbeit in Bezug auf das Kapitel zur Verwaltung stärker auf Themen gelegt wird, die für den EDSB von großer oder sogar entscheidender Bedeutung sind;

4.   

stellt fest, dass dem EDSB für das Jahr 2019 Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 16 638 572 EUR zugewiesen wurden (gegenüber 14 449 068 EUR für das Jahr 2018 und 11 324 735 für das Jahr 2017), was einer Aufstockung um 15,15 % gegenüber dem Haushaltsplan für das Jahr 2018 entspricht; stellt ferner fest, dass die Haushaltsvollzugsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen im Jahr 2019 bei 91,97 % lag (gegenüber 93,7 % im Jahr 2018 und 89 % im Jahr 2017); nimmt die positive Entwicklung bei der Vollzugsquote bei den Mitteln für Zahlungen zur Kenntnis, die 80,69 % betrug (gegenüber 75,2 % im Jahr 2018 und 77 % im Jahr 2017), und mit einer Übertragungsquote für Zahlungen von 12,18 %; fordert den EDSB allerdings dazu auf, an seinen Bemühungen festzuhalten und bei seinen Haushaltsvoranschlägen vorsichtig vorzugehen;

5.   

nimmt zur Kenntnis, dass die Erhöhung der Gesamtmittelausstattung vor allem auf die Auswirkungen der neuen Aufgaben, die sich aus der Verordnung (EU) 2018/1725 (1) (DSGVO — Datenschutz-Grundverordnung) — in der die Datenschutzpflichten der Organe und Einrichtungen der Union bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie bei der Ausarbeitung neuer politischer Maßnahmen und Strategien niedergelegt sind — ergeben, sowie auf die notwendige Ausweitung des am 25. Mai 2018 eingerichteten Europäischen Datenschutzausschusses („EDSA“) zurückzuführen ist, wobei der EDSB damit beauftragt wurde, ein unabhängiges Sekretariat für den EDSA bereitzustellen; stellt ferner fest, dass 2019 das erste vollständige Jahr war, in dem das EDSA-Sekretariat tätig war, und das erste vollständige Jahr der Umsetzung der DSGVO, sodass die genannte Erhöhung der Gesamtmittelausstattung gerechtfertigt ist; nimmt die damit zusammenhängende Erhöhung der zugewiesenen Mittel um 51 % (von 3 594 746 EUR im Jahr 2018 auf 5 413 838 EUR im Jahr 2019) zur Kenntnis;

6.   

begrüßt die seitens des EDSB getroffenen Folgemaßnahmen zur Entschließung zur Entlastung für das Jahr 2018, beispielsweise die zusätzlichen Darlegungen zur Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen, die für das Jahr 201875 % betrug, wobei sich — unter Berücksichtigung der Zahlungen aus Mittelübertragungen — schließlich eine Vollzugsquote von 90,79 % ergab;

7.   

begrüßt das sorgfältige und vorausschauende Handeln des EDSB bei der Überwachung der Achtung des Datenschutzes durch die Organe der Union; nimmt insbesondere die Untersuchung des EDSB zur Beauftragung von NationBuilder, einem auf politische Kampagnen spezialisierten Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten, mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Aktivitäten des Parlaments im Zusammenhang mit der Europawahl 2019 sowie die veröffentlichten Leitlinien zum Einsatz von Körpertemperaturmessungen durch die Institutionen der Union im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Kenntnis;

Humanressourcen

8.

stellt fest, dass sich die Belegschaftszahl beim EDSB zum Jahresende 2014 auf 55 Beschäftigte belief, während es zum Jahresende 2019 insgesamt 96 Beschäftigte waren, was beinahe einer Verdoppelung entspricht; stellt fest, dass der Haushalt des EDSB hauptsächlich ein Verwaltungshaushalt ist und dass ein großer Teil der Ausgaben auf Mitglieder und Personal, Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb entfällt; nimmt zur Kenntnis, dass Vertragsbedienstete, die für einen befristeten Zeitraum — zum Beispiel als Vertretung für Personal im Elternurlaub oder für die Durchführung konkreter Maßnahmen — beschäftigt werden, einen erheblichen Teil des Personals ausmachen;

9.

stellt fest, dass im Zeitraum von 2013 bis 2019 bei der Zahl der Vertragsbediensteten ein erheblicher Anstieg (von 12 auf 31) im Vergleich zum Anstieg bei der Zahl der Beamten (von 45 auf 58) im selben Zeitraum verzeichnet wurde; räumt ein, dass der Einsatz von Vertragsbediensteten im Hinblick auf die Kosteneffizienz und die Flexibilität von Vorteil ist, fordert den EDSB jedoch auf, darüber nachzudenken, wie er dem Personal berufliches Fortkommen bieten und Fachwissen in der Institution halten kann;

10.

stellt fest, dass der EDSB einräumt, dass die höhere und mittlere Führungsebene und daraufhin die Sachbearbeiter stärker belastet wurden, weil ein stellvertretender Datenschutzbeauftragter fehlte, als die neue Verordnung (EU) 2018/1725 in Kraft trat; fordert die Institution auf, ihren Organisationsplan erneut zu überprüfen und der Haushaltsbehörde Bericht zu erstatten;

11.

hebt hervor, dass Anstrengungen im Hinblick auf das Wohlergehen der Beschäftigten unternommen wurden; stellt fest, dass sich der EDSB dem von der Kommission initiierten Programm Fit@work angeschlossen hat; stellt ferner fest, dass der EDPS beabsichtigt, im Jahr 2021 — nach dem Standortwechsel des Amts des Europäischen Bürgerbeauftragten — die Geschäftsräume zu vergrößern und dass bei dieser Gelegenheit ein Erholungsraum und eine Bibliothek eingerichtet werden sollen; stellt fest, dass der EDSB den Beschäftigten Kontaktdaten und Informationen im Hinblick auf psychologische und medizinische Unterstützung zur Verfügung stellt und dass dies während der COVID-19-Krise verstärkt erfolgte; stellt fest, dass — zusätzlich zum offiziellen Jahresgespräch — informelle Halbjahresgespräche mit den Beschäftigten geführt werden, bei denen sie Gelegenheit haben, auf informelle Weise Anliegen vorzutragen und Rückmeldung zu geben; legt dem Datenschutzbeauftragten nahe, die bestehenden flexiblen Arbeitsregelungen durch den Schutz des Rechts der Mitarbeiter auf Nichterreichbarkeit zu ergänzen;

12.

stellt fest, dass die Belegschaft des EDSB aus 19 Mitgliedstaaten der Union stammt und 2019 eine Geschlechterverteilung von 39 % männlichen und 61 % weiblichen Beschäftigten aufwies; stellt fest, dass die wichtigsten Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter die Ernennungen auf der mittleren Führungsebene waren (nämlich eine männliche und drei weibliche Referatsleitungen); stellt ferner fest, dass größere Flexibilität im Hinblick auf Telearbeit Einzug gehalten hat; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Frauen wesentlich häufiger von den flexiblen Arbeitsregelungen Gebrauch machen als Männer; würdigt, dass sowohl in die Einstellungsmaterialien als auch in die Stellenausschreibungen eine Klausel zur Chancengleichheit aufgenommen worden ist, in der dargelegt wird, dass das Amt des Datenschutzbeauftragten als Arbeitgeber eine Politik der Chancengleichheit verfolgt und Bewerbungen von Menschen mit Behinderungen begrüßt; ist der Ansicht, dass eine derartige Klausel beibehalten und standardmäßig in alle künftigen Stellenausschreibungen aufgenommen werden sollte;

13.

hebt die Initiativen des EDSB zur nachhaltigeren Nutzung und zur Optimierung von Büroflächen und zur Reduzierung des Energieverbrauchs im Gebäude hervor, zu denen beispielsweise die Förderung struktureller und gelegentlicher Telearbeit und die Erstattung von 50 % der Kosten für Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel an Bedienstete, die die Büroparkplätze nicht länger nutzen und ihren Parkausweis zurückgeben, gehören;

14.

stellt fest, dass das Amt des EDSB eine kleine Organisation mit einem Bedarf an hoch spezialisiertem Personal ist, dass jedoch beim Personal ein leichtes geografisches Ungleichgewicht besteht, da beim EDSB nur 19 EU-Nationalitäten vertreten sind, wobei 28 % der Stellen auf belgische Bürger entfallen; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, weitere Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, um für eine ausgewogenere Vertretung aller EU-Nationalitäten zu sorgen;

Ethik und Integritätspolitik

15.

begrüßt, dass der Rahmen für ethisches Verhalten für den EDSB mit Wirkung zum 12. November 2019 gemäß dem neuen Rechtrahmen — insbesondere Verordnung (EU) 2018/1725 — überarbeitet wurde; hebt hervor, dass die Position des Ethik-Beauftragten offiziell eingerichtet und mit einem klaren Mandat versehen wurde, das unter anderem umfasst, mindestens einmal pro Jahr dem Verwaltungsrat über die Umsetzung des Rahmens für ethisches Verhalten Bericht zu erstatten;

16.

fordert den EDSB auf, die Erstellung eines Verhaltenskodex für die höhere Führungsebene des EDSA (Vorsitz, stellvertretende Vorsitze usw.) in Erwägung zu ziehen; hebt hervor, dass die beiden überarbeiteten Verhaltenskodizes (für die Beschäftigten und für den EDSB) am 6. Dezember 2019 angenommen wurden; hebt ferner hervor, dass im überarbeiteten Verhaltenskodex für die Beschäftigten insbesondere auf den Schutz von Hinweisgebern eingegangen wird; begrüßt, dass alle neu eingestellten Personen eine Schulung zur Sensibilisierung im Hinblick auf den Rahmen für ethisches Verhalten für den EDSB und den neuen Verhaltenskodex für die Beschäftigten durchlaufen;

17.

begrüßt, dass der EDSB zudem im September 2019 einen überarbeiteten Beschluss über die Bedingungen und Modalitäten von internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union angenommen hat; nimmt zur Kenntnis, dass bei Sitzungen mit Beschäftigten hervorgehoben wurde, wie wichtig der genannte Themenkreis ist, und dass alle Beschäftigten im Rahmen der nächsten Schulungen dahingehend in besonderer Weise sensibilisiert werden sollen;

18.

ist der Ansicht, dass die Klausel des EDSB zur Chancengleichheit ein hervorragendes Zeichen setzt für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen sowie für die Sicherstellung von Chancengleichheit und die Stärkung der Vielfalt am Arbeitsplatz;

19.

weist lobend darauf hin, dass der EDSB sämtliche Leitlinien und Verfahren im Zusammenhang mit dem Ethik-Rahmen unverzüglich nach ihrer Annahme im Intranet zugänglich gemacht hat; fordert den EDSB auf, Sensibilisierungsaktivitäten im Hinblick auf den geltenden Ethik-Rahmen für das Personal — und zwar nicht nur für neu eingestellte Mitarbeiter — zu organisieren und ein proaktives System anzunehmen, um Konflikten am Arbeitsplatz vorzubeugen; stellt fest, dass am 13. September 2019 ein überarbeiteter Beschluss über Nebentätigkeiten angenommen wurde, wobei die zugehörigen Präsentationen mit Beispielen aus dem Alltag aufgrund der Pandemie verschoben werden mussten;

Gebäude

20.

stellt fest, dass der EDSB gemäß den ursprünglichen Planungen ab September 2019 das gesamte Montoyer-Science-Gebäude („MTS“) hätte belegen sollen; stellt allerdings fest, dass der Auszug der Europäischen Bürgerbeauftragten aufgrund externer Faktoren aufgeschoben wurde und es daher nicht zu der Erweiterung kam, was sich auf die Ausführung im Rahmen von Titel 2 des Haushalts des Datenschutzbeauftragten ausgewirkt hat;

21.

stellt fest, dass das Personal gemäß dem neuen Beschluss über die Telearbeit von zu Hause aus arbeiten darf und dass dem EDSB durch diese Maßnahme der stärkere Rückgriff auf gemeinsame Büros und Einsparungen bei den damit zusammenhängenden Ausgaben ermöglicht werden;

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

22.

stellt fest, dass es sich beim Amt des EDSB um eine sehr kleine Einrichtung handelt, sodass der Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen — beispielsweise mit der Kommission — für Schulungen, medizinische Leistungen, die Nutzung von Sysper, das Beurteilungssystem, die Zahlung von Gehältern, die Versicherungen der Beschäftigten, die Organisation von Dienstreisen, Buchhaltungsleistungen und Beförderungsleistungen wichtig ist, um Effizienzsteigerungen zu erzielen; bestärkt den Datenschutzbeauftragten in seinen interinstitutionellen Tätigkeiten einschließlich der 60 von verschiedenen Institutionen der Union initiierten Rahmenverträge; stellt fest, dass der EDSB mit dem Parlament Dienstleistungsvereinbarungen für die Bereiche IT sowie Ausgaben im Zusammenhang mit Gebäuden getroffen hat;

23.

fordert den EDSB auf, die Möglichkeit eines Beitritts zum Transparenz-Register auf der Grundlage einer Dienstleistungsvereinbarung zu prüfen; nimmt die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Rahmen von Dienstleistungsvereinbarungen zwischen dem Datenschutzbeauftragten und anderen Organen und Einrichtungen der Union zur Kenntnis; fordert den EDSB auf, eine umfassende und realistische Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen, bevor eine Vereinbarung geschlossen wird;

24.

begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte und die nationalen Datenschutzbehörden unter dem Dach des EDSA vertieft zusammenarbeiten, um — wie in der DSGVO festgelegt — gemeinsame Kontrollen beispielsweise von Europol durchzuführen; schließt sich der Auffassung an, dass — gemäß der DSGVO — Zusammenarbeit nicht länger eine bloße Option oder eine Nebenaufgabe ist, sondern eine Kernaufgabe und integraler Bestandteil der Aufgaben einer jeden Aufsichtsbehörde, und dass es sich dabei um einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Strukturierung und Intensivierung des Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden in der Union handelt;

25.

begrüßt, dass sich der Datenschutzbeauftragte im Laufe der letzten fünf Jahre im Zusammenwirken mit regionalen und internationalen Partnern stets dafür eingesetzt hat, den Datenschutz in internationalen Vereinbarungen durchgängig zu berücksichtigen und den einheitlichen Schutz personenbezogener Daten weltweit sicherzustellen; begrüßt ferner, dass der Datenschutzbeauftragte erhebliche Zeit und Mühe darauf verwendet hat, für eine stärkere weltweite Konvergenz beim Datenschutz zu sorgen, da Daten weltweit und grenzübergreifend fließen, während die Regelungen für den Datenschutz nach wie vor weitgehend auf nationaler oder sogar regionaler Ebene festgelegt werden;

Digitalisierung, Cybersicherheit

26.

stellt fest, dass das EDSA-Sekretariat IT-Lösungen entwickelt hat, um eine wirksame und sichere Kommunikation zwischen den Mitgliedern des EDSA zu ermöglichen, wie beispielsweise das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI — Internal Market Information System), in dem zwischen dem Inkrafttreten der DSGVO und dem Jahresende 2019 insgesamt 807 Fälle erfasst wurden;

27.

weist erneut darauf hin, dass die Arbeitsbelastung des EDSB in den vergangenen Jahren zugenommen hat, da die Stelle dafür zuständig ist, die Einhaltung des Datenschutzes bei sämtlichen JI-Agenturen zu überwachen, und dass die Arbeitsbelastung aufgrund der in den Organen, Einrichtungen und Agenturen der EU zunehmenden Entwicklung hin zur Digitalisierung voraussichtlich weiter zunehmen wird;

28.

begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte im Jahr 2019 ein Open-Source-Tool für Inspektionen mit dem Namen „Website Evidence Collector“ entwickelt und der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat, das über die Grenzen der Union hinaus gelobt und mit dem Innovationspreis 2019 ausgezeichnet wurde; begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte laufend weitere Open-Source-Softwareanwendungen evaluiert, die eingesetzt werden können, um für mehr Transparenz zu sorgen und die Abhängigkeit von einzelnen Anbietern zu verhindern; stellt fest, dass unlängst erfolgreich Webinare in Partnerschaft mit der Technischen Universität Delft durchgeführt wurden, wodurch dazu beigetragen werden konnte, die auf einem Open-Source-System beruhende Online-Lernplattform „Big Blue Button“ auf datenschutzfreundliche Weise einzurichten;

29.

begrüßt die Bemühungen des Datenschutzbeauftragten, die Digitalisierung und Cybersicherheit in Institutionen der Union zu verbessern, indem er ihre Websites mithilfe eines Open-Source-Software-Tools prüft, wobei sich gezeigt hat, dass bei einigen der Websites gegen die EU-Datenschutzverordnung oder die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation verstoßen wurde und die Leitlinien des Datenschutzbeauftragten für Webdienste nicht befolgt wurden; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, dem Parlament über jegliche anhaltenden Probleme im Zusammenhang mit Verstößen von Institutionen gegen die EU-Datenschutzverordnung und die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation Bericht zu erstatten;

30.

begrüßt ferner, dass zu den Schwerpunkten der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten auch die Entwicklung und der Austausch von technischem Know-how zählt, mit dem darauf abgezielt wird, für wirksamen Datenschutz zu sorgen, beispielsweise mithilfe der regelmäßigen Veröffentlichung TechDispatch, die im Juli 2019 auf den Weg gebracht wurde und in der in jeder Ausgabe eine andere aufkommende Technologie behandelt wird, wobei die jeweilige Technologie beschrieben, ihre möglichen Auswirkungen auf die Privatsphäre und den Datenschutz bewertet sowie Links zur weiterführenden Lektüre bereitgestellt werden;

31.

begrüßt, dass eine interne COVID-19-Taskforce eingerichtet wurde, die eine Reihe von Orientierungspapieren und Technologieleitfäden ausgearbeitet hat, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei Kontaktnachverfolgungs-Apps zu verbessern, der Kommission Rückmeldung zu ihrer Interoperabilitätslösung gegeben hat und mit dem EDSA zusammengearbeitet hat, um gegen den potenziellen Missbrauch digitaler Daten im Zusammenhang mit der Pandemie vorzugehen; bestärkt den Datenschutzbeauftragten darin, gegenüber den Institutionen weiterhin ausführlich zu Datenschutzproblemen Stellung zu nehmen, die sich aufgrund digitaler Initiativen zur Bekämpfung der Pandemie — einschließlich Kontaktnachverfolgungs-Apps und Impf- oder Testbescheinigungen — ergeben könnten;

32.

begrüßt die Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften und die diesbezügliche Bewertung von Einrichtungen der Union; stellt fest, dass sich die Aufsichtstätigkeiten des Datenschutzbeauftragten am Grundsatz der Rechenschaftspflicht orientieren und dass dabei ein risikobasierter Ansatz verfolgt wird;

Kommunikation

33.

begrüßt, dass das EDSA-Sekretariat ein Netz von Kommunikationsbeauftragten in den Aufsichtsbehörden eingerichtet hat, um für eine gemeinsame Kommunikation bei Nachrichten aus dem EDSA, gemeinsame Informationskampagnen und die gemeinsame Entwicklung von Kommunikationsinstrumenten zu sorgen; stellt fest, dass dieses Netz im Jahr 2019 zweimal zusammengetroffen ist und für das Jahr 2020 einen gemeinsamen Informations- und Kommunikationsplan des EDSA ausgearbeitet hat;

34.

legt dem Datenschutzbeauftragten nahe, sich weiterhin mit Anregungen an der globalen Debatte zur Ethik im Digitalbereich zu beteiligen; hebt hervor, dass der Datenschutzbeauftragte eine Reihe von Webinaren auf den Weg gebracht hat, in denen jeweils auf einen spezifischen Bereich eingegangen wird, in dem Anlass zur Sorge besteht, und dass diese Webinare in Form von Podcasts auf der Website des Datenschutzbeauftragten zugänglich gemacht worden sind; begrüßt, dass im Jahr 2019 auf der einschlägigen internationalen Konferenz aktuelle Fragen der Ethik im Digitalbereich weiter erörtert wurden und dass dies im Rahmen eines Workshops über künstliche Intelligenz, Ethik und Datenschutz sowie im Rahmen einer vom Datenschutzbeauftragten ausgerichteten Veranstaltung zu den Umweltauswirkungen digitaler Technologien weitergeführt wurde;

35.

stellt fest, dass ein komplexer Ansatz erforderlich ist, um die Startseiten der Institutionen der Union für Menschen mit Behinderungen aller Art zugänglich zu machen und dabei unter anderem für die Verfügbarkeit von Inhalten in den nationalen Gebärdensprachen zu sorgen; schlägt vor, dass Menschen, die von einer Behinderung betroffen sind, in diesen Prozess einbezogen werden;

Internes Management, interne Kontrolle, Finanzen, Leistung

36.

fordert den EDSB auf, über die genaue Rolle und die spezifischen Aufgaben des sogenannten koordinierten Überwachungsausschusses (CSC — Coordinated Supervision Committee) Bericht zu erstatten, der im Jahr 2019 im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung durch große Informationssysteme, die bei den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union der Europäischen Union eingesetzt werden, eingerichtet wurde; stellt fest, dass der genannte Ausschuss unabhängig von den Tätigkeiten des EDSA arbeitet, dass er einer eigenen Geschäftsordnung und eigenen Arbeitsmethoden folgt und dass das EDSA-Sekretariat die Sekretariatsleistungen für ihn bereitstellt;

37.

ist sich dessen bewusst, dass der EDSB eine Reihe von wesentlichen Leistungsindikatoren (KPIs — Key Performance Indicators) verwendet, die dazu beitragen, seine Leistung zu überwachen; begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte bei sechs der acht wesentlichen Leistungsindikatoren die gesteckten Ziele erreicht oder — in einigen Fällen erheblich — übertroffen hat, beispielsweise bei der Anzahl der auf internationaler Ebene behandelten Fälle (62 im Jahr 2019, womit die Zielvorgabe von 10 übertroffen wurde) und bei der Anzahl der Stellungnahmen/Anmerkungen, die in Beantwortung von Konsultationsersuchen abgegeben wurden (26 Konsultationen im Jahr 2019, womit die Zielvorgabe von 10 übertroffen wurde); fordert den Datenschutzbeauftragten auf, die Ziele, bei denen schlechtere Ergebnisse erzielt werden, genau zu überwachen und erforderlichenfalls anzupassen;

38.

stellt fest, dass der Datenschutzbeauftragte im November 2019 den Beschluss über die Normen für die interne Kontrolle überarbeitet hat, um der Aktualisierung des für ihn geltenden Rechtsrahmens Rechnung zu tragen; nimmt zur Kenntnis, dass gemäß einer Anregung des Rechnungshofs der Überwachungsbericht zu den Normen für die interne Kontrolle von nun an jährlich statt zweijährlich erstellt und dem Verwaltungsrat vorgelegt wird; stellt fest, dass die Überwachung der Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle unter die Zuständigkeit des Koordinators für die interne Kontrolle fällt, der unmittelbar dem Direktor untersteht;

39.

ist sich dessen bewusst, dass der Interne Prüfer der Kommission als interner Prüfer des Datenschutzbeauftragten fungiert; bedauert, dass der Interne Prüfer im Jahr 2019 keine einzige Prüfung durchgeführt hat, sondern seinen jährlichen Bericht über die interne Prüfung für das Jahr 2019 mit nur zwei Feststellungen veröffentlicht hat und dass keine offenen Empfehlungen vorliegen; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, eine engere Zusammenarbeit mit dem Internen Prüfer zu ermöglichen und für eine ordnungsgemäße jährliche Prüfung zu sorgen;

40.

begrüßt, dass die Kosten der internen Kontrolltätigkeiten veröffentlicht wurden, die sich auf 3,77 % der Ausgaben des Datenschutzbeauftragten belaufen; stellt fest, dass das Berechnungsmodell einen einzigen Gesamtindikator vorsieht, zu dessen Berechnung die näherungsweise ermittelten Gesamtkosten für die Kontrolle durch den Gesamtbetrag sämtlicher im betreffenden Jahr getätigten Ausgaben (Haushaltsvollzug hinsichtlich der Zahlungen) geteilt werden;

41.

stellt fest, dass die Zahlungsanträge — aufgrund des höheren Haushalts — erheblich zugenommen haben, nämlich von 1 777 Transaktionen im Jahr 2018 auf 2 653 Transaktionen im Jahr 2019; schließt sich der Auffassung an, dass angesichts dieser gestiegenen Arbeitsbelastung Lösungen erforderlich sind, damit die Einrichtung Finanzvorgänge effizienter verarbeiten kann und begrüßt die mit Wirkung zum 1. Januar 2020 vollzogene Einführung eines papierlosen Arbeitsablaufsystems;

42.

ersucht den Datenschutzbeauftragten, über die Fortschritte, die bei der Steigerung der Effizienz der Verwaltungsabläufe erzielt werden, Bericht zu erstatten, wobei Effizienzsteigerungen angesichts der ständig zunehmenden Arbeitsbelastung und des anhaltenden Wachstums der Einrichtung dringend erforderlich sein dürften; ruft zudem in Erinnerung, dass eine ständige Erneuerung erforderlich ist, damit der Datenschutzbeauftragte gut aufgestellt ist, um künftige Herausforderungen im Bereich des Datenschutzes zu meistern;

43.

begrüßt die Bemühungen des Datenschutzbeauftragten, seine Arbeitsmethoden zu verbessern und so Kosten einzusparen; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, der Haushaltsbehörde über die neuen in diesem Bereich entwickelten Systeme und Anwendungen zu berichten, und zwar über das Arbeitsablaufsystem Speedwell für die Zahlung von Rechnungen und über Bluebell mit dem Ziel, den Beitrag der Referate zur Aufstellung des Haushaltsplans zu verbessern;

44.

stellt fest, dass das EDSA-Sekretariat im Berichtszeitraum 11 Plenarsitzungen und 90 Sitzungen von Sachverständigen-Arbeitsgruppen ausrichtete; stellt fest, dass beinahe 70 % der offiziellen Dokumente, die der EDSA seit Mai 2018 angenommen hat, vom juristischen Team des EDSA-Sekretariats erstellt wurden; stellt fest, dass der EDSA fünf neue Leitlinien angenommen hat, mit denen darauf abgezielt wird, den Anwendungsbereich von Bestimmungen im Rahmen der DSGVO klarzustellen; hebt hervor, dass Stellungnahmen und Beschlüsse hinsichtlich der Einhaltung des Datenschutzes hauptsächlich im EDSA-Sekretariat erstellt werden und dass das EDSA-Sekretariat Veranstaltungen mit Interessenträgern ausrichtet, um im Hinblick auf die Erstellung von Leitlinien Input und Einschätzungen zu sammeln; stellt fest, dass eine weitere Aufgabe des EDSA die Beratung des Gesetzgebers ist;

45.

begrüßt den Umstand, dass der neue Aufsichtsrahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Agentur der EU für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) in Kraft getreten ist und der Datenschutzbeauftragte die Verantwortung für die Überwachung der Einhaltung der geltenden EU-Datenschutzvorschriften durch Eurojust übernimmt;

46.

stellt als Fazit fest, dass der Datenschutzbeauftragte im Jahr 2019 insgesamt 59 zulässige Beschwerden angenommen hat, in denen eine eingehende Untersuchung beantragt wird, und dass der Datenschutzbeauftragte 48 Beschlüsse über Beschwerden getroffen hat; stellt fest, dass beim Datenschutzbeauftragten darüber hinaus 151 unzulässige Beschwerden eingingen, die sich zum Großteil auf Datenverarbeitung auf nationaler Ebene — d. h. nicht auf Datenverarbeitung durch Organe oder Einrichtungen der Union — bezogen; stellt fest, dass der Datenschutzbeauftragte sämtliche unzulässigen Beschwerden beantwortete und die Beschwerdeführenden an die jeweils zuständige Behörde verwies;

47.

begrüßt den Abschluss der Strategie des Datenschutzbeauftragten für 2015-2019, deren Schwerpunkt auf der Digitalisierung, globalen Partnerschaften und der Modernisierung des Datenschutzes lag und durch die die Konzepte der Ethik und der Rechenschaftspflicht beim Diskurs und bei der Anwendung im Bereich des Datenschutzes in den Vordergrund gerückt wurden;

Ökologische Dimension

48.

begrüßt, dass sich der Datenschutzbeauftragte eng an die Initiativen des Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS — Eco-Management and Audit Scheme) hält und begonnen hat, Prozesse im Personalwesen (Auswahl, Beurteilung) sowie Finanz- und Verwaltungsprozesse (Zahlungen, MiPS) auf papierlose Verfahren umzustellen; nimmt die Initiativen zur Kenntnis, die der Datenschutzbeauftragte durchgeführt hat, um die Verwendung von Plastikflaschen durch sein Personal zu verringern; begrüßt die vom Datenschutzbeauftragten verfolgte Strategie, mit der darauf abgezielt wird, den Beschäftigten mehr Flexibilität bei der Arbeit zu ermöglichen (gelegentliche und strukturelle Telearbeit); stellt fest, dass durch diese flexiblen Arbeitsregelungen zu einem verringerten Energieverbrauch des Datenschutzbeauftragten und zu einer optimaleren Nutzung der Büroflächen durch den Datenschutzbeauftragten beigetragen wird; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, Maßnahmen zur weiteren Reduzierung des CO2-Fußabdrucks wie die Entscheidung für saubere und erneuerbare Energiequellen in Erwägung zu ziehen;

DSGVO

49.

schließt sich der Auffassung an, dass die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter in der Union davon profitieren, dass nun ein einheitlicher Regelkatalog gilt, innerhalb dessen das Prinzip der Ansprechpartner über das Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz zunehmend generalisiert wird; schließt sich ferner der Auffassung an, dass durch die DSGVO auch dazu beigetragen wird, dass der Rechtsrahmen der Union auf weltweiter Ebene zunehmend an Sichtbarkeit gewinnt;

50.

begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte einen großen Beitrag zur Schaffung einer Datenschutzkultur in den Organen der Union und zur Stärkung des Datenschutzes als Grundrecht gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geleistet hat;

51.

betont, dass dem EDSB große Bedeutung zukommt, insbesondere wenn es darum geht, den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre natürlicher Personen sicherzustellen, indem er die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU überwacht, diese in allen Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten berät und mit den einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden zusammenarbeitet, um sicherzustellen, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, einschließlich des Rechts auf Datenschutz und auf Privatsphäre, unabhängig davon, wo in der EU die Personen leben, konsequent geschützt werden;

52.

vertritt allerdings die Auffassung, dass die Anwendung der DSGVO — trotz harmonisierter Regeln — für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit besonders großen Herausforderungen verbunden sein kann; fordert den EDSB auf, den Verwaltungsaufwand für KMU weiter zu verringern; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, zu prüfen, ob in naher Zukunft eine Bewertung der Kosten für die Anwendung der DSGVO durchgeführt werden könnte;

53.

fordert den Datenschutzbeauftragten dazu auf, seine Anstrengungen, mit denen darauf abgezielt wird, dass die Institutionen der Union in der Lage sind, die Datenschutzvorschriften wirksam anzuwenden, weiter zu intensivieren; stellt fest, dass der Datenschutzbeauftragte im Jahr 2019 vier Untersuchungen eingeleitet hat, mit denen darauf abgezielt wird, die Datenschutzpraxis zu verbessern; begrüßt insbesondere die Untersuchung zur Nutzung von Microsoft-Produkten und -Diensten durch Institutionen der Union, da im Rahmen dieser Untersuchung ein Forum geschaffen worden ist, in dem erörtert werden kann, wie die Kontrolle über IT-Dienste und -Produkte, die von den großen IT-Diensteanbietern bereitgestellt werden, zurückgewonnen werden kann und dass gemeinsam Standardverträge ausgearbeitet werden müssen, statt sich in die von den genannten Anbietern vorgegebenen Nutzungsbedingungen zu fügen.

(1)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/176


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1560 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan X — Europäischer Auswärtiger Dienst

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 — C9-0229/2020) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2020)0268),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung (4) sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (5), insbesondere auf die Artikel 59, 118 und 260 bis 263,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0063/2021),

1.   

erteilt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Auswärtigen Dienstes für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, der Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 67 vom 7.3.2019.

(2)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 1.

(3)  ABl. C 377 vom 9.11.2020, S. 13.

(4)  Jahresbericht über die Ausführung des EU-Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019, S. 11.

(5)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/178


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1561 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan X — Europäischer Auswärtiger Dienst, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan X — Europäischer Auswärtiger Dienst,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0063/2021),

A.

in der Erwägung, dass alle Organe der Union den europäischen Bürgern und Bürgerinnen gegenüber für die Verwendung öffentlicher Mittel rechenschaftspflichtig sind und ein Höchstmaß an Transparenz sicherstellen, um für eine wirksame demokratische Kontrolle zu sorgen;

B.

in der Erwägung, dass die strategische Kommunikation der Union eine hohe Priorität auf der europäischen Agenda erlangt und die Union objektive und robuste Narrative liefern muss, um Desinformation zu bekämpfen und eine größere Widerstandsfähigkeit der Union sicherzustellen;

C.

in der Erwägung, dass Gender Mainstreaming und die Gleichstellung der Geschlechter in den internen Organisations- und Managementsystemen aller Organe der Union sowie bei der Gestaltung und Umsetzung der in deren Zuständigkeitsbereich fallenden Politik berücksichtigt werden müssen;

Bemerkungen des Europäischen Rechnungshofs

1.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass den Beobachtungen im Jahresbericht des Rechnungshofs zu Kapitel 9 „Verwaltung — MFR-Rubrik 5“ zufolge in den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) betreffenden Stichproben im dritten Jahr in Folge keine spezifischen Probleme festgestellt und im jährlichen Tätigkeitsbericht des EAD keine wesentlichen Fehlerinzidenzen ermittelt wurden;

2.

nimmt die allgemeinen Bemerkungen des Rechnungshofs zur steigenden Zahl des Vertragspersonals und der damit verbundenen gestiegenen Haushaltsmittel im Zeitraum 2012-2018 zur Kenntnis; stellt fest, dass dieser Anstieg beim EAD auf Aufgaben zurückzuführen ist, die sich aus der Übertragung neuer operativer und politischer Zuständigkeiten ergeben, zu denen insbesondere die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die Umsetzung des Aktionsplans gegen Desinformation sowie die vordringliche Priorität, die physische Sicherheit und die IT-Sicherheit der Delegationen der Union zu stärken, gehören; stellt beim EAD einen Gesamtanstieg der Zahl der Vertragsbediensteten von 322 auf 444 (ein Wachstum von 38 %) fest; unterstützt die Bemühungen des EAD um eine Stärkung seiner Verwaltung und fordert ihn auf, dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments über die Ergebnisse und die Auswirkungen der gestiegenen Zahl von Vertragsbediensteten Bericht zu erstatten; fordert den EAD auf, Leitlinien für bewährte Verfahren für die Durchführung von Einstellungsverfahren auszuarbeiten und auszutauschen, um für Offenheit, Fairness und Transparenz zu sorgen;

3.

fordert den Rechnungshof auf, Wege zu erkunden, um im Rahmen des Entlastungsverfahrens mehr Informationen über die Verwaltungsausgaben anderer Organe der Union bereitzustellen;

4.

weist erneut darauf hin, dass der Prüfungsansatz insgesamt weiterer Prüfungsarbeiten und einer gezielteren Bewertung bedarf; wiederholt seine Forderung nach einer gezielteren Überprüfung der Verwaltungsausgaben und der Unterstützungsmaßnahmen des EAD, und insbesondere zu Themen, die für den EAD zunehmend an Relevanz gewinnen oder sogar von entscheidender Bedeutung sind, etwa die Kapazitäten für die strategische Kommunikation und die IT-Technologie (z. B. Cybersicherheit), die Leistung des globalen Sicherheitspakets für Delegationen der Union sowie Infrastrukturen oder das Finanzmanagement und die administrative Hilfe für die Unterstützungsplattform für Missionen der zivilen GSVP;

Personalausstattung

5.

stellt fest, dass im internationalen Umfeld die Instabilität zunimmt und neue Herausforderungen entstehen, wodurch die EU zunehmend aufgefordert sein wird, als globaler Akteur zu handeln; weist auf die maßgebliche Rolle des EAD hin, wenn es darum geht, die Außenpolitik der Europäischen Union zu gestalten; stellt fest, dass die stärkere Rolle des EAD nicht durch eine entsprechende Personalaufstockung untermauert wurde; fordert, dass ausreichende Humanressourcen bereitgestellt werden, damit die Wirksamkeit der Europäischen Union auf der internationalen Bühne nicht gefährdet wird;

6.

stellt fest, dass der EAD eine entscheidende Rolle spielt, wenn es darum geht, die Kohärenz der Außenpolitik der Europäischen Union sicherzustellen; betont ferner, dass für eine erfolgreiche Umsetzung einer effizienten Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU die erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden müssen;

7.

fordert den EAD auf, die Delegationen der EU in den Ländern der Östlichen Partnerschaft und des westlichen Balkans zu stärken und Stellen für örtliche Bedienstete zu schaffen, die für die Berichterstattung über legislative Tätigkeiten zuständig sind, damit die Europäische Union ein besseres Verständnis der Nachbarschaftsstaaten und deren Annäherung an den Besitzstand der EU erlangen kann; betont, dass diese Länder dabei unterstützt werden müssen, Reformen zu vollenden und ihre Bürger wirksamer über die Maßnahmen der EU zu informieren; betont, dass mehr horizontale Verbindungen aufgebaut werden müssen und die Zusammenarbeit zwischen den Delegationen der EU in den Ländern der Östlichen Partnerschaft und des westlichen Balkans gefördert werden muss, insbesondere durch die Einrichtung eines regelmäßigen Austauschs von Informationen und Fachwissen sowie anderer erfolgreicher Arbeitskonzepte, damit die Nachbarländer, die sich an demokratischen und proeuropäischen Reformen beteiligen, bestmöglich unterstützt werden können; fordert den EAD auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Probleme, die zu den festgestellten Fehlern bei der Auftragsvergabe führten, zu beheben und künftigen Verstößen gegen die einschlägigen Vorschriften vorzubeugen;

8.

ist besorgt darüber, dass die geografische Unausgewogenheit bei der personellen Zusammensetzung des EAD ein Dauerthema ist, was insbesondere die Stellen der Delegationsleiter sowie der mittleren und höheren Führungsebene betrifft; stellt erhebliche Diskrepanzen bei der Vertretung von Ländern mit vergleichbarer Bevölkerungsgröße und den west- und osteuropäischen Ländern fest; betont, dass der EAD, wie auch alle anderen europäischen Organe, sicherstellen muss, dass alle Mitgliedstaaten angemessen vertreten sind und zugleich auf die Kompetenzen und Verdienste der Bewerber geachtet wird; fordert den EAD nachdrücklich auf, die geografische Ausgewogenheit innerhalb des Mitarbeiterstabs zu verbessern, um eine angemessene Vertretung von Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten zu erreichen und so ihrer Vielfalt Rechnung zu tragen, wie dies in Artikel 27 des Beamtenstatuts vorgesehen ist; begrüßt die Bemühungen des EAD, das Personalnetz der Mitgliedstaaten der EU über die Zusammensetzung des Personals auf dem Laufenden zu halten, die freien Stellen zu veröffentlichen und die Bemühungen seitens der Mitgliedstaaten zur Erhöhung der Bewerberzahl zu fördern; fordert den EAD auf, über die Verteilung der Nationalitäten in dem für Einstellungen zuständigen Auswahlausschuss Bericht zu erstatten; fordert den EAD auf, für das Jahr 2019 Personalstatistiken nach Staatsangehörigkeit vorzulegen;

9.

stellt fest, dass die Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten nach zwei Jahren der Stabilisierung leicht von 449 im Zeitraum 2017-2018 auf 461 im Jahr 2019 angestiegen ist, wobei für zivile abgeordnete nationale Sachverständige eine Tendenz zu stärker spezialisierten Profilen zu verzeichnen ist; nimmt mit Zufriedenheit Kenntnis von der neuen internen Politik zu abgeordneten nationalen Sachverständigen, die 2019 angenommen wurde, sowie von mehreren Maßnahmen, die darauf abzielen, den Anteil der abgeordneten nationalen Sachverständigen wieder ausgewogener zu gestalten und die Schaffung neuer Stellen für abgeordnete nationale Sachverständige auf Spezialisten in bestimmten Bereichen zu beschränken;

10.

begrüßt die Bemühungen des EAD, einen Fahrplan für Menschen mit Behinderungen und eine entsprechende Strategie auszuarbeiten, und fordert den EAD auf, die Entlastungsbehörde über die Entwicklung und Umsetzung dieser Maßnahmen zu informieren; betont, dass es wichtig ist, durch diese Maßnahmen ein inklusiveres Arbeitsumfeld zu fördern;

11.

legt dem EAD nahe, die bestehenden flexiblen Arbeitsregelungen durch den Schutz des Rechts der Mitarbeiter auf Nichterreichbarkeit zu ergänzen;

Gleichstellungspolitik

12.

stellt mit Zufriedenheit einen Aufwärtstrend beim Anteil von Frauen in Führungspositionen fest, der nun 30,3 % (bzw. 81 Stellen) gegenüber 27,1 % im Jahr 2018 und 24,5 % im Jahr 2017 beträgt; nimmt außerdem den steigenden Anteil der als Delegationsleitung entsandten Frauen zur Kenntnis, wobei sich der Frauenanteil von 19,5 % im Jahr 2015 auf 27,7 % im Jahr 2019 (bzw. 38 von 137 Entsendungen) erhöht hat; bekräftigt seine Unterstützung des EAD bei der Fortsetzung seiner Bemühungen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, mehr Frauen zu einer Bewerbung zu bewegen; stellt fest, dass 47,7 % der Stellen des EAD mit Frauen besetzt sind; weist erneut darauf hin, dass auch in Bezug auf die EU-Sonderbeauftragten ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in Betracht gezogen werden sollte, angesichts der Tatsache, dass nur zwei von acht EU-Sonderbeauftragten Frauen sind;

13.

fordert den EAD auf, zügig auf das im dritten Aktionsplan für die Gleichstellung festgeschriebene Ziel von 50 % Frauen in höheren und mittleren Führungspositionen hinzuarbeiten, unter anderem mittels eines klaren Zeitplans und Maßnahmen, in denen festgelegt ist, wann und wie dieses Ziel zu erreichen ist; fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, seine festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Vertretung von Frauen in seinem eigenen Dienst umzusetzen;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

14.

nimmt die operativen Schwierigkeiten zur Kenntnis, auf die der EAD bei der Finanzverwaltung des Delegationsnetzes der EU aufgrund verschiedener Krisensituationen gestoßen ist; räumt ein, dass sich diese Situationen erheblich auf den Haushalt auswirken können, insbesondere bei der Verwaltung bestimmter administrativer Ausgaben und Kosten, wie die Kosten für Sicherheit und Evakuierungen sowie die zusätzlichen logistischen Kosten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie; fordert den EAD auf, den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments rasch über die Auswirkungen der Pandemie auf den Haushalt und die mit der Pandemie verbundenen Ausgaben zu unterrichten;

15.

stellt fest, dass sich der Gesamthaushalt des EAD für 2019 auf 694,8 Mio. EUR (ein Anstieg von 2,4 % im Vergleich zu 2018) belief, wobei 249,7 Mio. EUR für die Zentrale des EAD und 445,1 Mio. EUR für die Delegationen anfielen;

16.

stellt fest, dass die wichtigsten Haushaltsposten des EAD für das Haushaltsjahr 2019 Ausgaben für die Bewältigung der Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union, die Stärkung der Netze der regionalen Sicherheitsbeauftragten und der Delegationen, zusätzliches Personal für den Militärstab der EU (EUMS) und die Direktion Krisenbewältigung und Planung (CMPD) sowie die IT-Kapazitäten für Information und sichere Kommunikation betreffen;

17.

stellt fest, dass sich der Haushalt der Zentrale auf etwa 250 Mio. EUR belief, von denen 161,8 Mio. EUR (64,8 %) auf die Zahlung von Gehältern und anderen Zulagen an Statutspersonal und externe Mitarbeiter entfielen, 32 Mio. EUR (3 %) für Gebäude und Nebenkosten ausgegeben wurden und 35,3 Mio. EUR (14 %) im Zusammenhang mit IT-Systemen, einschließlich Informationssystemen für Verschlusssachen, Ausrüstung und Mobiliar standen;

18.

stellt fest, dass sich der Haushalt der Delegationen auf 445,1 Mio. EUR belief, von denen 129,2 Mio. EUR (29 %) auf die Vergütung von Statutspersonal, 161,7 Mio. EUR (36,3 %) auf Gebäude- und Nebenkosten, 71,6 Mio. EUR (16,1 %) auf externe Mitarbeiter und Dienstleistungen, 37,8 Mio. EUR (8,5 %) auf sonstige Personalausgaben und 44,7 Mio. EUR (10 %) auf sonstige Verwaltungsausgaben entfielen;

19.

fordert den EAD auf, dafür zu sorgen, dass die Delegation der Europäischen Union im Vereinigten Königreich dauerhaft und zuverlässig einen Status, der den Verträgen gerecht wird, erhält und sie mit der personellen und materiellen Ausstattung zu versehen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, insbesondere im Bereich der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften;

20.

nimmt ferner zur Kenntnis, dass ein Beitrag in Höhe von 215,8 Mio. EUR (gegenüber 196,4 Mio. EUR im Jahr 2018) von der Kommission zur Deckung der Verwaltungskosten der in den Delegationen der Union tätigen Kommissionsbediensteten überwiesen wurde, der sich auf die Rubrik V der Kommission mit 49,6 Mio. EUR (ähnlich wie im Jahr 2018), die Verwaltungslinien der operationellen Programme mit 103,1 Mio. EUR (gegenüber 91,8 Mio. EUR im Jahr 2018) und den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und die Treuhandfonds mit 63,1 Mio. EUR (gegenüber 55 Mio. EUR im Jahr 2018) verteilt;

21.

nimmt zur Kenntnis, dass die üblichen Gemeinkosten für alle Büros der Delegationen (Kosten für Miete, Sicherheit, Reinigung sowie sonstige Gemeinkosten), einschließlich der aus dem EEF finanzierten Delegationen, 2019 im vierten Jahr in Folge ausschließlich aus den Haushaltslinien des EAD finanziert wurden;

22.

nimmt mit Zufriedenheit die allgemeine Verbesserung bei der Ausführung des Haushalts des EAD im Jahr 2019 zur Kenntnis, wobei die Ausführungsquote bei den Verpflichtungen 99,94 % (gegenüber 99,9 % im Jahr 2018) und bei den Zahlungen 87,9 % (gegenüber 84,8 % im Jahr 2018) erreichte;

23.

stellt fest, dass sich der Gesamtbetrag aller im Verwaltungshaushalt des EAD vorgenommenen Mittelübertragungen auf 20,8 Mio. EUR (30,8 Mio. EUR im Jahr 2018) beläuft, wodurch sich der Haushalt der EAD-Delegationen um 1,6 Mio. EUR verringerte und derjenige der Zentrale um eine entsprechende Summe aufgestockt wurde;

24.

räumt ein, dass die Zahl der Haushaltslinien, die zur Finanzierung der Maßnahmen im Zusammenhang mit Mitarbeitern der Kommission in Delegationen dienen (34 verschiedene Linien unter mehreren Rubriken des Haushaltsplans der Kommission zuzüglich der EEF-Mittel), die Haushaltsführung verkompliziert; fordert den EAD auf, eine Verbesserung der Struktur seiner Haushaltsberichterstattung in Erwägung zu ziehen, um die Komplexität zu verringern;

25.

bestärkt daher den EAD darin, die Diskussion mit der Kommission darüber weiterzuführen, wie der Eingliederungsplan und die Haushaltslinien nach Möglichkeit gestrafft werden können, um die Haushaltsführung des EAD insgesamt zu erleichtern; ist der Meinung, dass der kommende mehrjährige Finanzrahmen (im Folgenden „MFR“) und die damit verbundene Weiterentwicklung der Gestaltung und Struktur des Eingliederungsplans und der Haushaltslinien diesen Prozess der Haushaltsvereinfachung und -rationalisierung beschleunigen sollte; ist der Ansicht, dass eine solche Entwicklung zur Verbesserung der Kontrolle der Haushaltskosten beitragen und das Fehlerrisiko minimieren dürfte; nimmt den Anfang 2020 vom EAD unterbreiteten Vorschlag für eine weitreichende Vereinfachung zur Kenntnis; stellt fest, dass dieser Vorschlag aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie auf 2022 verschoben wurde, der EAD der Kommission jedoch im September 2020 einen weiteren Vereinfachungsvorschlag vorgelegt hat;

26.

nimmt mit Zufriedenheit alle Initiativen zur Kenntnis, die ergriffen wurden, um den Umgang mit den verschiedenen Verwaltungsprozessen des EAD schrittweise zu verbessern, was sich auch in der Anpassung des Organigramms des EAD widerspiegelt; bekräftigt seine Unterstützung der Initiative „Innovative 2019“ und bestärkt den EAD darin, seine verschiedenen Risikokartierungen und die damit verbundenen Maßnahmen zur Risikominderung sowie die Kartierung sämtlicher bestehender Rechtsgrundlagen weiter zu verfeinern, um eine effizientere unternehmerische Entscheidungsfindung sicherzustellen;

27.

fordert den EAD auf, seinen ergebnisorientierten Managementrahmen im nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht auf der Basis eines Satzes angemessener wesentlicher Leistungsindikatoren für seine verschiedenen Verwaltungsbereiche, einschließlich der zugehörigen Größe der Personalausstattung, besser zu illustrieren, um so das Erreichen der politischen Ziele des EAD besser bewerten zu können;

28.

stellt fest, dass der EAD beschlossen hat, die Verwaltung bestimmter Verfahren erneut zu zentralisieren, um so eine einheitliche Anwendung in den Delegationen zu erreichen und wiederkehrende operative Schwachstellen abzumildern sowie die Verwaltung von finanziellen Transaktionen zu optimieren; begrüßt diese Bemühungen und die pragmatischen Initiativen und Reaktionen des EAD, die die vormaligen Bedenken der Haushaltsbehörde reflektieren;

29.

ist der Auffassung, dass vor allem die Einrichtung einer zentralen Stelle für Vergabeverfahren von Aufträgen mit hohem Wert und die Nutzung eines für die Delegationen weltweit einheitlichen Ausschreibungsverfahrens angemessene Verwaltungsmuster und -reaktionen sind, vor allem, wenn man bedenkt, dass in bestimmten Delegationen eine hohe Arbeitsauslastung bei begrenzter Personalausstattung herrscht und die Konzentration auf die politische Arbeit im Vordergrund stehen muss;

30.

erachtet die Digitalisierung von Ausschreibungen und Haushaltsverwaltung als sehr wichtig; bekräftigt, dass sich das Dokumentenmanagement in der letzten Studie zur internen Kontrolle als einer der Schwachpunkte herausgestellt hat und zum Zweck des institutionellen Gedächtnisses und der Rückverfolgbarkeit von Verwaltungstätigkeiten regelmäßig der Aufmerksamkeit aller Interessenträger des EAD bedarf; fordert den EAD daher auf, seine digitalen Systeme und seine Dokumentenverwaltung zu verbessern und fortgeschrittene Management- und Archivierungsinstrumente sowie, soweit möglich, papierlose Dokumentenverwaltungsprozesse einzuführen;

31.

begrüßt, dass der EAD nach Möglichkeit freie und quelloffene Software verwendet;

32.

fordert den EAD auf, den Empfehlungen des EDSB zur Neuverhandlung der interinstitutionellen Lizenzvereinbarung und des Durchführungsvertrags, die 2018 zwischen den Organen der Union und Microsoft unterzeichnet wurden, nachzukommen, um digitale Souveränität zu erlangen, eine Bindung an bestimmte Anbieter und mangelnde Kontrolle zu vermeiden und den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen;

33.

unterstützt die Bemühungen des EAD, sein Finanzmanagement im Rahmen der Haushaltsordnung zu verbessern; ist sich der Notwendigkeit einer gewissen operativen Flexibilität beim Delegationsmanagement bewusst, die nötig ist, um jegliche Diskontinuität bei der Arbeit der Delegationen zu vermeiden; bekräftigt aber, dass sämtliche vorübergehenden operativen Regelungen, insbesondere die Möglichkeit, dass stellvertretende Delegationsleiter und -leiterinnen als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig werden, um eine wirksame Kontinuität der Geschäftstätigkeit der Delegationen und die Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans der Kommission sicherzustellen, weiterhin streng von der Zentrale überwacht werden müssen;

34.

betont, dass es wichtig ist, weiter auf eine bessere Rationalisierung und Modernisierung des Finanzmanagements und der Verwaltung hinzuwirken; begrüßt die laufenden Gespräche über die Vereinfachung des Haushaltsplans des EAD; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der EAD weiter danach streben muss, die entsprechenden Haushaltslinien zu vereinfachen; fordert, dass die Verwaltung des EAD modernisiert und vereinfacht wird, auch durch die vollständige Umsetzung des Projekts „Innovative 2019“;

Wirksamkeit der Kontrolle hinsichtlich Recht- und Ordnungsmäßigkeit

35.

weist auf die Zahl der Unregelmäßigkeiten hin, die bei Ex-ante-Überprüfungen von Verpflichtungen und Zahlungen hin (in 308 von 1 193 bzw. 394 von 2 119 Fällen) festgestellt wurden; ist besorgt darüber, dass die Fehler in beiden Fällen verwaltungstechnischer Natur waren und z. B. falsche Beträge für Verpflichtungen verwendet wurden oder Belege für Zahlungen, die zur Ex-ante-Finanzprüfung vorgelegt wurden, fehlten; nimmt zur Kenntnis, dass ab Januar 2020 eine überarbeitete Liste von Fehlerkennungen eingeführt wurde, mit der die Fehlertypologie eine bessere Definition erfahren soll; fordert den EAD auf, Fälle von Verwaltungsfehlern zu untersuchen und zu klären und dem Parlament über seine Erfolge Bericht zu erstatten; fordert die Umsetzung von Maßnahmen, die zu einer allgemeinen Verringerung der Fehlerquote beitragen würden;

36.

nimmt den Fortschritt und die laufende Verfeinerung der seit 2018 auf der Grundlage von nach dem Zufallsprinzip durchgeführten internen Stichprobenerhebungen entwickelten Ex-post-Methodik des EAD zur Kenntnis; nimmt ebenso zur Kenntnis, dass Fehlerquoten gegliedert nach den Hauptbereichen für laufende Kosten und Personalausgaben bereitgestellt werden, d. h. für Infrastruktur und andere Betriebskosten, Sicherheit und Informations- und Kommunikationstechnik;

37.

stellt fest, dass es hinsichtlich der Quantifizierung von Verfahrensfehlern bei der Auftragsvergabe immer noch unterschiedliche Auslegungen zwischen dem EAD und dem Rechnungshof gibt; ist der Auffassung, dass die Angelegenheit im nächsten Haushaltsjahr weiterverfolgt werden sollte, damit die Prüfung der finanziellen Wesentlichkeit von Fehlern, die im Umgang mit dem Verwaltungshaushalt des EAD unterlaufen sind, verfeinert werden kann;

38.

fordert den EAD auf, gemäß Artikel 262 der Haushaltsordnung erneut einen Folgebericht für das Haushaltsjahr 2019 vorzulegen;

Tätigkeiten im Bereich strategische Kommunikation

39.

begrüßt, dass der EAD seine Kapazitäten für die strategische Kommunikation und das entsprechende Instrumentarium zur Bekämpfung der Bedrohung durch Desinformation und zur Bekämpfung von hybriden Bedrohungen durch die Einsetzung von drei Taskforces für den Osten, den Westbalkan und den Süden ausgebaut hat und an dem von den Organen der Union und den Mitgliedstaaten eingerichteten Frühwarnsystem teilnimmt; ersucht den EAD, die Entwicklung einer solchen Politik mit dem neuen Sonderausschuss zur Einflussnahme aus dem Ausland fortzuführen, um seine Reaktionsfähigkeit zu verfeinern; würdigt und begrüßt die Zusammenarbeit zwischen dem EAD und zahlreichen Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments bei der Bekämpfung von Desinformation während der Kampagne zur Europawahl;

40.

betont, dass die absichtliche und groß angelegte systematische Verbreitung von Desinformation eine akute strategische Herausforderung für die Public Diplomacy der Union darstellt, für die kurzfristig angemessene Finanzmittel, Informationstechnik und eine ausreichende Personalausstattung zur Verfügung gestellt werden sollten; unterstützt die stärkere Verknüpfung von Politikgestaltung, Public Diplomacy und strategischer Kommunikation;

41.

betont, dass strategisch kommuniziert und gegen böswillige Einflussnahme, einschließlich Propaganda aus dem Ausland und Desinformation, vorgegangen werden muss; betont, dass die Taskforce des EAD für strategische Kommunikation wichtig ist, und fordert, dass spezifische Taskforces für strategische Kommunikation eingerichtet werden, die sich eigens mit Einmischungen durch China und Länder des Nahen Ostens, insbesondere vonseiten des Iran, befassen, und dass sie mit weiteren erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet werden; betont, dass die strategische Kommunikation auch das Vorgehen gegen Desinformation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie umfassen muss;

42.

betont, dass in allen Einrichtungen eine Kultur der Sicherheit und der Sicherung geschaffen werden muss, indem sichergestellt wird, dass der EAD über ein angemessenes Maß an Personal, Verfahren, Infrastruktur, Instrumenten, auch im Bereich IT, und Haushaltsmitteln verfügt, um seine kritischen und wesentlichen Funktionen im Falle unerwarteter Situationen oder Krisensituationen wahrnehmen zu können; fordert, dass die Sicherheitsrisiken, insbesondere im Zusammenhang mit der Cybersicherheit, verringert werden, indem die Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der digitalen Infrastruktur des EAD vor externen Bedrohungen und Angriffen erhöht werden;

Zuverlässigkeitserklärung

43.

stellt fest, dass nur zwei Delegationen, nämlich die Delegation in Syrien (seit 2017) und die Delegation in Dschibuti, begründete Vorbehalte hinsichtlich der Verwaltung ihrer administrativen Ausgaben, insbesondere im Zusammenhang mit Fragen der Auftragsvergabe, vorgebracht haben; fordert den EAD auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um diese Problembereiche zu prüfen;

44.

fordert den EAD auf, in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht weitere Informationen zum Inspektionsprogramm bereitzustellen, damit ein Überblick über die Leistung und die Arbeitsweise der Delegationen der Union erhalten wird; ist ferner der Ansicht, dass es sinnvoll ist, den Zusammenhang der Inspektionen der Delegationen mit dem Qualitätssicherungsrahmen des EAD besser zu veranschaulichen und zu zeigen, wie die Umsetzung der Ergebnisse der Inspektionen und der entsprechenden Empfehlungen zu mehr Kohärenz, Homogenität und Effizienz in der Arbeitsweise der Delegationen beigetragen hat; betont, dass es wichtig ist, die Wirksamkeit und Korrektheit der Finanzverwaltung in den jeweiligen Delegationen zu analysieren;

Betrugsprävention und -erkennung

45.

begrüßt, dass der EAD seine Betrugsbekämpfungsstrategie in Verbindung mit allen für Außenbeziehungen zuständigen Generaldirektionen (RELEX) und in einem speziellen Format mit OLAF kontinuierlich anpasst; betont, dass alle erforderlichen Anstrengungen unternommen werden müssen, um Informationen über ihre operativen Herausforderungen weiterzugeben und auszutauschen, sodass Risikobereiche in ihren Tätigkeiten und Programmen besser identifiziert werden können; fordert den EAD auf, mögliche spezifische Politikbereiche zu ermitteln, in denen eine engere Zusammenarbeit mit OLAF erforderlich sein könnte, um für eine wirksame Betrugsprävention zu sorgen;

46.

begrüßt die Festlegung gemeinsamer Leitlinien, die in einer speziellen Betrugsbekämpfungsstrategie für Außenbeziehungen festgehalten wurden, was eine bedeutende Verbesserung darstellt; bekräftigt, dass diese Leitlinien sämtlichen Delegationsleitungen ausgehändigt werden müssen und im Rahmen der Studie über den Stand des internen Kontrollrahmens und der eingehenden Risikokartierung regelmäßig neu bewertet werden müssen; stellt fest, dass 2019 keine Fälle mutmaßlicher Missstände gemeldet wurden;

47.

stellt fest, dass der EAD 2019 zwei Fälle an OLAF gemeldet und über die Ergebnisse von fünf Untersuchungen des OLAF informiert wurde; ersucht den EAD, die gefährdeten Politikbereiche und die Möglichkeit von Interessenkonflikten klar zu benennen und die Delegationsleitungen diesbezüglich zu sensibilisieren; stellt fest, dass 12 % der Delegationen berichteten, Veränderungen hinsichtlich des Betrugsrisikos festgestellt zu haben, und dass eine wachsende Nachfrage an Schulungen zur Betrugserkennung bestand (46 % der Delegationen und 35 % der Abteilungen der Zentrale);

48.

ersucht den EAD, mit dem Aufbau einer künftigen bilateralen Kooperation mit der EUStA zu beginnen und sie in seine allgemeine Betrugsbekämpfungsstrategie zu integrieren; weist erneut darauf hin, dass Artikel 123 der Haushaltsordnung die Einrichtung eines Begleitausschusses für die interne Prüfung vorsieht, um die Unabhängigkeit des internen Prüfers des EAD, die Überwachung der internen Prüffunktion sowie die wirksame Weiterverfolgung der ausgesprochenen Empfehlungen sicherzustellen;

Ethikrahmen

49.

ersucht den EAD, die Wahrnehmung seines Ethikrahmens und seiner Ethikkultur sowie die entsprechende Sensibilisierung seiner Mitarbeiter durch angemessene Kommunikation zu ethischen Fragen zu verbessern; ist der Ansicht, dass besondere Aufmerksamkeit darauf gelegt werden sollte, ob die Mitarbeiter wissen, wie sie Probleme im Zusammenhang mit unethischem Verhalten melden können, aber auch darauf, das Sicherheitsgefühl der Mitarbeiter zu erhöhen; betont, dass es wichtig ist, Risiken im Zusammenhang mit der Ethik im jährlichen Risikomanagement zu identifizieren, zu prüfen und zu steuern;

50.

fordert den EAD auf, sich dringend darum zu bemühen, für sein Personal systematische Schulungen und Sensibilisierungsveranstaltungen zu korrektem Verhalten (Ethik, Bekämpfung von Betrug, Korruption und Belästigung, Vertraulichkeitsstufen) zu organisieren; ist der Ansicht, dass solche Schulungen Teil der obligatorischen Einführungsschulungen für neu eingestellte Mitarbeiter sein sollten;

51.

ist der Ansicht, dass ethische Normen berücksichtigt werden müssen, um mögliche Interessenkonflikte und das Durchsickern interner sensibler Informationen zu Arbeitsbereichen zu vermeiden; unterstützt die Ausarbeitung von Ethikleitlinien durch den EAD, insbesondere für die Delegationsleitungen, die den Besonderheiten der Arbeit in den Delegationen Rechnung tragen, um das Reputationsrisiko für die Union und den EAD klein zu halten;

52.

empfiehlt nachdrücklich, dass der EAD dem Transparenz-Register der EU auf der Grundlage einer Dienstleistungsvereinbarung beitritt, um für mehr Transparenz zu sorgen;

53.

betont, dass der EAD die Leitlinien der Kommission für die Meldung von Missständen uneingeschränkt einhalten muss, insbesondere um Hinweisgeber, die in gutem Glauben handeln, vor jeglicher Form von Beeinträchtigungen zu schützen.

Interessenkonflikte

54.

betont, dass Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters aus einer Anstellung im öffentlichen Dienst und der „Drehtüreffekt“ ein Dauerproblem in den Institutionen der Union sind; fordert den EAD auf, das Statut, insbesondere Artikel 16 und seine anderen anwendbare Bestimmungen, wirksam und kohärent anzuwenden, um Interessenkonflikten vorzubeugen, welche nicht zuletzt leitende Beamte und abgeordnete nationale Sachverständige betreffen; ist besorgt über die jüngsten Fälle von Drehtüreffekten und fordert den EAD auf, potenziell problematische Übergänge in den Privatsektor oder in Organisationen aus Drittländern systematisch zu prüfen und die Beschäftigung des ehemaligen hochrangigen Beamten bis zum Ende der obligatorischen Karenzzeit weiterhin zu überwachen;

55.

bedauert zutiefst, dass der EAD sechs Jahre lang, darunter auch 2019, unter Verstoß gegen seine Verpflichtungen gemäß Artikel 16 des Statuts keine seiner Entscheidungen über die Berufstätigkeit ehemaliger hoher Beamter veröffentlicht hat; begrüßt, dass er mit ihrer Veröffentlichung im Jahr 2020 begonnen hat, einschließlich der nachträglichen Veröffentlichung von Entscheidungen aus den Vorjahren; besteht in diesem Zusammenhang darauf, dass der EAD von nun an seine Entscheidungen über die Berufstätigkeit ehemaliger hoher Beamter jährlich veröffentlicht, dass er kontinuierlich überwacht, ob sie ihre Auflagen einhalten, und gegebenenfalls entschlossene Maßnahmen ergreift, um die Einhaltung dieser Auflagen durchzusetzen;

56.

nimmt zur Kenntnis, dass der EAD die ersten zwölf Monate der zweijährigen Wartezeit nach dem Ausscheiden von leitenden Beamten aus dem Dienst mit einem Bann belegt hat; weist erneut darauf hin, dass die Geheimhaltungspflicht ein Grundprinzip ist, das von ehemaligen Beschäftigten einzuhalten ist;

57.

betont, dass die Organe der Union gemäß Artikel 16 den Antrag eines ehemaligen Beamten auf Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit ablehnen können, wenn Auflagen nicht genügen, um die legitimen Interessen der Organe zu schützen; befürchtet, dass es häufig nicht möglich ist, die Auflagen, die für nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst aufgenommene Tätigkeiten festgelegt werden, durchzusetzen; fordert die Organe und Agenturen der Union daher auf, das gesamte Spektrum der in Artikel 16 des Statuts vorgesehenen Instrumente in Betracht zu ziehen;

Gebäudepolitik

58.

begrüßt die positive Entwicklung in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, die mittlerweile 7 % der gesamten Bürofläche der Delegationen ausmacht; begrüßt, dass der EAD im Jahr 2019 22 neue Projekte zur gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten eingeleitet hat, die 68 Delegationen betreffen (sodass es insgesamt 115 Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten gibt); stellt fest, dass die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten derzeit vor allem Mitgliedstaaten und Partnerländer (43), die GD ECHO (20), andere Agenturen der Union, z. B. EUIPO, EASA und Frontex (17), die EIB (15), EUSB (10) und Missionen der GSVP — EUBAM und EUCAP — (10), betrifft;

59.

bestärkt den EAD darin, bei der Gebäudeverwaltung auf diesem Weg der Mittelbündelung mit den Mitgliedstaaten voranzuschreiten und die örtliche Kooperation weiter auszubauen, wobei besonderes Augenmerk auf ein bestmögliches Kosten-Nutzen-Verhältnis, Sicherheitsfragen, das Ansehen und die Außenwirkung der Union sowie die Haushaltsoptimierung zu legen ist;

60.

nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass die Zunahme der gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten mit der Konsolidierung und Normierung des Kostendeckungssystems durch stärkere Zentralisierung der Einnahmen aus der gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten und der Auferlegung von Verwaltungsgebühren für abgeschlossene Dienstleistungsvereinbarungen einhergeht; stellt fest, dass 2019 rund 10 Mio. EUR an Einnahmen generiert wurden; fordert den EAD auf, im Sinne der Transparenz einen Überblick über die Zuweisung dieser Einnahmen vorzulegen;

61.

bedauert die Feststellungen des Rechnungshofs, wonach nur wenige Delegationen der Union für Menschen mit Behinderung uneingeschränkt barrierefrei sind, und fordert den EAD auf, eine Anpassung seiner Büros in Erwägung zu ziehen, wo dies technisch und finanziell möglich ist und wo dies nach den lokalen Rechtsvorschriften erforderlich ist, um die Barrierefreiheit für Personen mit eingeschränkter Mobilität zu verbessern;

62.

stellt fest, dass der Anteil der Büroflächen, die sich im Eigentum des EAD befinden, stabil bei 19 % der gesamten Büroflächen der Delegationen liegt, wobei in Argentinien und der Demokratischen Republik Kongo der Erwerb von Immobilien geplant ist; stellt fest, dass 72,8 Mio. EUR an Mietzahlungen für Bürogebäude und Residenzen für das Netz der Delegationen aufgewendet werden und die Mietzahlungen für die Zentrale 19,1 Mio. EUR betragen;

63.

begrüßt die Überprüfung der Gebäudepolitik und fordert, dass das Parlament zu gegebener Zeit über ihre wichtigsten Ergebnisse hinsichtlich erneuerter Leistungsvergleiche im Verhältnis zur bestehenden Politik der Mitgliedstaaten und anderer internationaler Organisationen informiert wird;

64.

nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass der vom EAD aufgestellte Aktionsplan zur Weiterverfolgung der im Sonderbericht des Rechnungshofs zur Immobilienpolitik des EAD von 2016 ausgesprochenen Empfehlungen Fortschritte ermöglicht hat, die vom Rechnungshof gewürdigt werden;

65.

fordert den EAD auf, weitere Fortschritte bei der Abarbeitung der verbleibenden offenen Empfehlungen zur notwendigen Verschaffung eines Portfolioüberblicks durch Beobachtung der Marktpreise für Büroflächen und Wohnungen zu erzielen und neben dem jährlichen Arbeitsdokument einen mittel- bis langfristigen Plan zu erstellen; weist erneut darauf hin, dass der Richtwert von 35 m2 Bürofläche pro Mitarbeiter bei künftigen Gebäudeplanungen bzw. Umzügen beibehalten und als wiederkehrender Richtwert dienen und die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen systematisch bewertet werden sollte; fordert den EAD auf, das Parlament über sämtliche weitere Fortschritte zu informieren;

66.

bedauert, dass lediglich eine der acht Empfehlungen aus dem Bericht des Europäischen Rechnungshofs aus dem Jahr 2016 über die Gebäudeverwaltung durch den EAD weltweit vollständig umgesetzt wurde und drei weitere weitgehend umgesetzt wurden; fordert, dass sämtliche ausstehenden Empfehlungen umgehend und uneingeschränkt umgesetzt werden;

Arbeitsumfeld

67.

stellt fest, dass die Zahl der der Schlichtungsstelle gemeldeten Fälle, die entweder ungelöste Streitigkeiten über Rechte und Pflichten oder verschiedene Arten von Konflikten am Arbeitsplatz betrafen, gestiegen ist und sich 2019 auf 183 belief (verglichen mit 135 Fällen im Jahr 2018); nimmt zur Kenntnis, dass die Zunahme der Fälle, mit denen die Schlichtungsstelle befasst wird, ein Zeichen für ein ordnungsgemäßes Funktionieren ist; stellt fest, dass 2020 ein neuer Beschluss über die Schlichtungsstelle des EAD angenommen wurde, um die bestehenden Verfahren zu stärken;

68.

bedauert, dass in den Delegationen der Union noch immer unbezahlte Praktika vergeben werden; fordert den EAD auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit Praktikanten ausreichende Mittel erhalten, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten; fordert den EAD nachdrücklich auf, der Empfehlung der Europäischen Bürgerbeauftragten zu folgen und allen Praktikanten eine angemessene Vergütung zu zahlen, die mindestens die Lebenshaltungskosten deckt; empfiehlt, mehr Geld für die Bezahlung von Praktikanten bereitzustellen;

Ökologische Dimension

69.

begrüßt, dass der EAD 2019 ein Mandat angenommen hat, ein Umweltmanagementsystem für die Zentrale des EAD zu errichten, das später auf das Netz der Delegationen ausgedehnt werden soll; fordert den EAD nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den CO2-Fußabdruck der Zentrale und der Delegationen der Union zu verringern, indem papierlose Verfahren eingeführt werden, wobei der Schwerpunkt auf Energiemix liegt und erneuerbare Energiequellen gefördert werden.

24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/187


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1562 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) (bis zum 20. Februar 2019: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung) für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0047/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 12a,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates (5), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0069/2021),

1.   

erteilt dem Exekutivdirektor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.

(5)  ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 90.

(6)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(7)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/189


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1563 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) (bis zum 20. Februar 2019: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung) für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0047/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 12a,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates (5), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0069/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.

(5)  ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 90.

(6)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(7)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/191


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1564 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) (bis zum 20. Februar 2019: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung) für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0069/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) (im Folgenden „Zentrum“) für das Haushaltsjahr 2019 seinem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 17 866 920 EUR belief, was gegenüber 2018 eine Erhöhung um 0,09 % bedeutet; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel des Zentrums hauptsächlich aus dem Unionshaushalt stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung des Zentrums für das Haushaltsjahr 2019 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass die Jahresrechnung des Zentrums zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 99,99 % geführt haben, was gegenüber 2018 einem sehr leichten Rückgang um 0,01 % entspricht; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 95,12 % betrug, was gegenüber 2018 einem Rückgang um 1,38 % entspricht;

2.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit Besorgnis, dass das Zentrum bei der Berechnung der Beiträge für Island und Norwegen nicht die richtige Methode angewandt hat, was zu einem zu geringen Beitrag führte;

Leistung

3.

stellt fest, dass das Zentrum ein bemerkenswertes System zur Leistungsmessung verwendet, das auch wesentliche Leistungsindikatoren zur Bewertung des Mehrwerts seiner Tätigkeiten auf der Ebene der Projekte, der Maßnahmen und der Organisation sowie weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Haushaltsführung umfasst;

4.

begrüßt, dass im Zeitraum 2018-2019 mehr qualitative Indikatoren eingeführt wurden, womit darauf abgezielt wurde, ein ausgewogeneres Bild der Leistung des Zentrums zu erhalten; erinnert das Zentrum daran, sein Leistungsmessungssystem und seine wesentlichen Leistungsindikatoren regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, damit das Zentrum auf Unionsebene einen effizienten Beitrag leisten und sein Fachwissen zur Verfügung stellen kann; fordert das Zentrum auf, die Ergebnisse sorgfältig zu analysieren und sie zur Verbesserung seiner Strategie und seiner Tätigkeitsplanung zu nutzen;

5.

stellt fest, dass die Arbeit des Zentrums im Rahmen der externen Bewertung, der das Zentrum im Jahr 2017 gemäß der Haushaltsordnung unterzogen wurde, positiv bewertet wurde; begrüßt die geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der abgegebenen Empfehlungen und fordert das Zentrum auf, die Zusammenarbeit mit anderen Agenturen weiter fortzusetzen; fordert das Zentrum auf, seine Indikatoren für die Leistungsmessung weiter umzusetzen und seine Verfahrensweise in Zusammenhang mit den Leistungsindikatoren an jene der anderen Agenturen anzupassen, um die umgesetzten Maßnahmen detaillierter darzustellen; begrüßt die Einführung eines Umweltindikators;

6.

stellt fest, dass in der Querschnittsevaluierung der Agenturen der Union im Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion Beschäftigung der Kommission eine Reihe von Empfehlungen für die einzelnen Agenturen abgegeben wurde, dass in diesen Empfehlungen jedoch keine weiteren legislativen Änderungen oder Zusammenlegungen oder Verlegungen von Agenturen vorgeschlagen wurden;

7.

würdigt das Fachwissen und die weiterhin hochwertige Arbeit des Zentrums, das durch Forschungsarbeiten, Analysen und technische Beratung zur Politikgestaltung in den Bereichen berufliche Aus- und Weiterbildung, Kompetenzen und Qualifikationen beiträgt mit dem Ziel, eine qualitativ hochwertige Ausbildung zu fördern, die an die Bedürfnisse des Einzelnen und des Arbeitsmarktes angepasst ist; stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass die berufliche Aus- und Weiterbildung in der Union zwar einen guten Ruf hat, im Vergleich zur allgemeinen Ausbildung aber immer noch als zweite Wahl betrachtet wird;

8.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass das Zentrum dafür sorgt, dass digitale Kompetenzen unionsweit in die berufliche Aus- und Weiterbildung integriert werden, und dass es die Umsetzung und die Auswirkungen der Empfehlung des Rates vom 24. November 2020 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (2), der neuen europäischen Kompetenzagenda und des Aktionsplans für digitale Bildung überwacht;

9.

hebt die besondere Bedeutung der jüngsten Arbeiten des Zentrums hervor, wenn es darum geht, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Nachfrage nach Kompetenzen und die Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt der Union mittels des Skills-OVATE (Online-Analysetool für Stellenangebote in Europa) zu analysieren; betont in diesem Zusammenhang, dass angemessene personelle und finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden müssen, damit das Zentrum sein Arbeitsprogramm weiter mit einer sehr hohen Abschlussquote umsetzen kann;

10.

stellt fest, dass sich das Zentrum regelmäßig mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz abstimmt und mit ihnen zusammenarbeitet; fordert das Zentrum zur Fortsetzung dieser Zusammenarbeit auf, die die Schaffung von Synergien, den Austausch von Wissen, Fachkenntnissen und bewährten Verfahren zwischen den Agenturen sowie eine Vermeidung von Überschneidungen erlaubt, indem ein gemeinsamer Raum geschaffen wird, in dem die Agenturen sich in Fragen zur Erfüllung ihres Mandats gegenseitig konsultieren können; begrüßt nachdrücklich die neue Dienstleistungsvereinbarung mit der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit, insbesondere in den Bereichen Digitalisierung, Auftragsvergabe, Datenschutz und Personal;

11.

begrüßt die Maßnahmen des Zentrums, die darauf abzielen, die Digitalisierung voranzutreiben, und zwar nicht nur im Hinblick auf den internen Betrieb und die interne Verwaltung, sondern auch im Hinblick auf die Beschleunigung der Digitalisierung der Verfahren; betont, dass das Zentrum in dieser Hinsicht weiterhin proaktiv vorgehen muss, um eine digitale Kluft zwischen den Agenturen um jeden Preis zu vermeiden; weist jedoch darauf hin, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen fortgesetzt werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen zu vermeiden;

12.

begrüßt die Initiative des Zentrums für einen neuen Aktionsbereich zur Digitalisierung und insbesondere zu seinen Online-Instrumenten, die länderspezifische Informationen und bessere Möglichkeiten der Visualisierung von Online-Daten wie Beratungsressourcen zu Arbeitsmarktinformationen oder Qualifikationsprognosen bieten; nimmt diesbezüglich die gezielten Marketingkampagnen des Zentrums zur Kenntnis, mit denen verstärkt auf den Inhalt seiner Website aufmerksam gemacht werden soll;

13.

nimmt mit Zufriedenheit die neue Dienstleistungsvereinbarung mit der Generaldirektion Haushalt zur Kenntnis, die mit Blick auf die Umstellung auf das Finanz- und Rechnungsführungssystem der Kommission geschlossen wurde;

Personalpolitik

14.

stellt fest, dass am 31. Dezember 2019 94,51 % der im Stellenplan verzeichneten Stellen besetzt waren, wobei von 13 Beamten und 78 Bediensteten auf Zeit, die im Haushaltsplan der Union bewilligt waren, zwölf Beamte und 74 Bedienstete auf Zeit ernannt waren (2018 waren es 92 bewilligte Stellen); stellt fest, dass das Zentrum 2019 außerdem 25 Vertragsbedienstete und drei abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte;

15.

nimmt Kenntnis von dem unausgewogenen Geschlechterverhältnis bei den höheren Führungskräften des Zentrums (vier Männer und zwei Frauen); nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat ein nahezu ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern (53 % Männer und 47 % Frauen) aufweist; begrüßt die ausgewogene geografische Vertretung innerhalb des Personals des Zentrums;

16.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Probleme des Zentrums im Zusammenhang mit der Externalisierung seines Juristischen Dienstes, auf die die Entlastungsbehörde und der Rechnungshof im Rahmen der Entlastung für 2018 hingewiesen hatten, immer noch nicht gelöst sind und dass die Externalisierung zu einer höheren Arbeitsbelastung und höheren Kosten für das Zentrum geführt hat; fordert das Zentrum auf, die Wiedereinsetzung des internen Juristischen Dienstes zu erwägen, um die hohen Kosten zu reduzieren und einen ordnungsgemäßen Prüfpfad für Ausgaben für Rechtsdienstleistungen sicherzustellen, und der Entlastungsbehörde weiterhin über alle diesbezüglichen Entwicklungen Bericht zu erstatten;

17.

begrüßt die Bemühungen des Zentrums, im Arbeitsumfeld und bei der Arbeitskultur für mehr Diversität und Inklusivität zu sorgen, indem Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen ergriffen werden; fordert das Zentrum auf, die Möglichkeiten einer weiteren Stärkung und Integration der Grundsätze der Chancengleichheit bei der Einstellung, der Fortbildung, der Laufbahnentwicklung und den Arbeitsbedingungen zu prüfen und die Bediensteten für diese Aspekte zu sensibilisieren; fordert das Zentrum auf, mögliche sinnvolle Verbesserungen und Veränderungen an seinen Gebäuden (Zugang, angemessene Büroausstattung) für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder sonstigen Behinderungen in Betracht zu ziehen;

18.

fordert das Zentrum auf, die Entwicklung eines langfristigen Rahmens für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, der auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

19.

stellt mit Bedauern fest, dass das Zentrum infolge des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-187/18 Schadensersatz in Höhe von 40 000 EUR leisten muss, und weist darauf hin, wie wichtig es ist, die geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, um solche Fälle in Zukunft zu vermeiden;

20.

begrüßt die Bemühungen des Zentrums, einen umweltfreundlichen Arbeitsort zu schaffen, sowie alle vom Zentrum ergriffenen Maßnahmen, um seinen CO2-Fußabdruck und Energieverbrauch zu verringern und papierlose Arbeitsabläufe zu entwickeln;

Vergabeverfahren

21.

begrüßt die Einführung der elektronischen Vergabe und der elektronischen Einreichung von Angeboten für seine offenen Verfahren sowie die Initiative, sich den interinstitutionellen Rahmenverträgen der Kommission oder anderer Agenturen anzuschließen und gemeinsame Vergabeverfahren mit anderen Agenturen zu organisieren;

22.

stellt mit Besorgnis fest, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge Fehler bei der Auftragsvergabe und der Vertragsverwaltung begangen wurden, dass das Zentrum die Änderung bei der Ausführung eines Vertrags akzeptiert hat, ohne ordnungsgemäß zu dokumentieren, ob die vom Auftragnehmer vorgeschlagene Alternative der im Angebot vorgeschlagenen Lösung zumindest gleichwertig war, und dass das Zentrum den mit diesem Auftragnehmer geschlossenen Rahmenvertrag nicht geändert hat, um die entsprechende Änderung zu erfassen; stellt fest, dass das Zentrum seine Leitlinien für die Vertragsverwaltung formalisiert und dabei Ergänzungen in den Bereichen Schulungen für Vertragsmanager, Arbeitsablauf und vorhandene Kontrollen vorgenommen hat;

23.

stellt in Bezug auf die Folgemaßnahmen zur Entlastungsempfehlung des Vorjahres betreffend die Vergabedokumentation und - methodik fest, dass die Umsetzung noch im Gange ist, und erkennt die zur Umsetzung der Empfehlung unternommenen Schritte an;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

24.

stellt fest, dass das Zentrum Maßnahmen ergriffen hat und weiterhin Anstrengungen unternimmt, um für Transparenz zu sorgen, Interessenkonflikte zu vermeiden und zu bewältigen und Hinweisgeber zu schützen; weist jedoch darauf hin, dass die Veröffentlichung von 22 Erklärungen über Interessenkonflikte sowie der Lebensläufe von 163 Mitgliedern und Stellvertretern noch aussteht; weist erneut darauf hin, dass alle Mitglieder und Stellvertreter, die an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben, eine Interessenerklärung abgeben müssen; fordert das Zentrum auf, die Interessenerklärungen und Lebensläufe aller Mitglieder des Verwaltungsrats zu veröffentlichen und der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

Interne Kontrollen

25.

stellt fest, dass im Anschluss an die vom Internen Auditdienst (IAS) vom 14. bis 18. Januar 2018 durchgeführte Prüfung des Personalmanagements und der Ethik im Zentrum die Einstellungsverfahren aktualisiert wurden, um der Empfehlung des IAS Rechnung zu tragen, und dass diese ursprünglich als kritisch eingestufte Empfehlung vom IAS nach einer Folgeprüfung abgeschlossen wurde;

26.

stellt fest, dass inzwischen fünf von sechs Empfehlungen aus der Personalmanagement- und Ethikprüfung umgesetzt wurden; fordert das Zentrum auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung der letzten Empfehlungen Bericht zu erstatten;

27.

stellt fest, dass der Exekutivdirektor des Zentrums als Anweisungsbefugter die Haushaltsvollzugsbefugnisse dem stellvertretenden Direktor und den Abteilungsleitern übertragen hat; stellt fest, dass für die dem stellvertretenden Direktor übertragenen Befugnisse keine Begrenzung hinsichtlich der Transaktionsbeträge gilt, wohingegen die dem Leiter der Abteilung für Ressourcen und Unterstützung übertragenen Befugnisse auf 1 500 000 EUR je Vorgang im Zusammenhang mit Titel 1 (Personalausgaben) begrenzt sind und andere Befugnisübertragungen auf die im Rahmen der jeweiligen Haushaltslinien verfügbaren Mittel und auf einen Höchstbetrag von 1 000 000 EUR je Vorgang begrenzt sind; begrüßt, dass das Zentrum finanzielle Obergrenzen für die Befugnisübertragung so festlegt, dass die notwendige Flexibilität mit der notwendigen Aufsicht und hierarchischen Kontrolle der Transaktionen in Einklang gebracht wird;

Sonstige Bemerkungen

28.

nimmt die Anstrengungen zur Kenntnis, die insbesondere hinsichtlich der Schulung und Sensibilisierung des Personals unternommen wurden, um die Cybersicherheit und den Datenschutz des Zentrums zu verbessern;

29.

begrüßt die Kommunikationskampagnen des Zentrums, sein Augenmerk auf die Präsenz in den sozialen Medien sowie seine interaktiven Online-Instrumente und Visualisierungen; fordert das Zentrum auf, seine Arbeit, Forschung und Tätigkeiten weiterhin bekannt zu machen, um seine Außenwirkung zu erhöhen;

30.

hat Zweifel, ob es erforderlich ist, dass der Verwaltungsrat weiterhin aus 84 Mitgliedern besteht;

31.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (3) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 107 vom 31.3.2020, S. 1.

(2)  ABl. C 417 vom 2.12.2020, S. 1.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/195


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1565 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) (vor dem 20. Februar 2019: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen) für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung (2) sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Stiftung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0048/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (4), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates (5), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0094/2021),

1.   

erteilt der m. d. W. d. G. b. Exekutivdirektorin der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der m. d. W. d. G. b. Exekutivdirektorin der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.

(5)  ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 74.

(6)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(7)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/197


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1566 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) (vor dem 20. Februar 2019: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen) für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung (2) sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Stiftung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0048/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (4), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates (5), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0094/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der m. d. W. d. G. b. Exekutivdirektorin der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.

(5)  ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 74.

(6)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(7)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/199


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1567 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) (vor dem 20. Februar 2019: Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen) für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0094/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) (im Folgenden „Stiftung“) für das Haushaltsjahr 2019 dem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 21 489 160 EUR belief, was einer Aufstockung um 3,51 % gegenüber 2018 entspricht; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Stiftung hauptsächlich aus dem Haushalt der Union stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2019 der Stiftung (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Stiftung zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 99,99 % geführt haben, was einem leichten Anstieg um 0,41 % entspricht; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 80,92 % betrug, was gegenüber 2018 einem Rückgang um 1,78 % entspricht;

Leistung

2.

stellt fest, dass die Stiftung vier wesentliche Leistungsindikatoren heranzieht, die in ihr Leistungsbeobachtungssystem aufgenommen wurden, das zusätzlich zu den wesentlichen Leistungsindikatoren aus „Metriken“ (andere Indikatoren für operative Abläufe) und einer qualitativen Bewertung und Evaluierung besteht, um den Mehrwert ihrer Tätigkeiten – einschließlich der Ergebnisse und deren Auswirkungen – zu bewerten und ihre Haushaltsführung zu verbessern;

3.

weist die Stiftung erneut darauf hin, dass sie ihr Leistungsmessungssystem und ihre wesentlichen Leistungsindikatoren regelmäßig überprüfen und aktualisieren sollte, damit sichergestellt ist, dass sie auf Unionsebene einen wirksamen Beitrag leistet und Fachwissen bereitstellt; fordert die Stiftung auf, die Ergebnisse sorgfältig zu analysieren und sie zur Verbesserung ihrer Strategie und ihrer Tätigkeitsplanung zu nutzen;

4.

stellt fest, dass bei der Durchführung des Arbeitsprogramms 91 % der für 2019 angestrebten Ergebnisse erreicht wurden (51 von 56 Ergebnissen) und dass die Stiftung zu 212 Veranstaltungen zur Politikentwicklung einen Beitrag geleistet hat (46 % davon auf Unionsebene);

5.

würdigt die wertvolle Tätigkeit der Stiftung, durch die Wissen erweitert und verbreitet wird und faktengestützte Unterstützung und Fachwissen für die Entwicklung der Politik in den Bereichen Lebens- und Arbeitsbedingungen, Arbeitsmarkt und Arbeitsbeziehungen in der gesamten Union bereitgestellt werden; erachtet es in diesem Zusammenhang als wesentlich, dass die Stiftung ihre Zusammenarbeit mit verschiedenen hochqualifizierten externen Sachverständigen fortsetzt; hebt den Stellenwert, die Autonomie und den Mehrwert hervor, die der Stiftung in ihrem Fachgebiet zukommen; betont, dass angemessene personelle und finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden müssen, damit die Stiftung ihr Arbeitsprogramm auch künftig mit einer sehr hohen Abschlussquote umsetzen kann;

6.

stellt fest, dass die neue Gründungsverordnung der Stiftung am 20. Februar 2019 in Kraft getreten ist;

7.

beglückwünscht die Stiftung zu ihrem gemeinsam mit dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und dem Europäischen Ausbildungsfonds (ETF) verfolgten Ansatz, mit dem eine regelmäßige Abstimmung und Zusammenarbeit bei ihrer Arbeit sichergestellt wird; stellt fest, dass die Stiftung Maßnahmen umgesetzt hat, die im Rahmen von Jahresplänen mit der EU-OSHA, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen vereinbart wurden; fordert die Stiftung auf, auch künftig Synergieeffekte zu entwickeln, Informationen auszutauschen, Wissen weiterzugeben und mit anderen Agenturen der Europäischen Union bewährte Verfahren auszutauschen, um die Effizienz zu verbessern (Humanressourcen, Gebäudemanagement, IT-Dienste und Sicherheit);

8.

begrüßt insbesondere die jüngste Online-Erhebung der Stiftung zu dem Thema „Leben, Arbeiten und Covid-19“, mit der die weitreichenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Arbeitsmarkt, die Arbeitsbedingungen und die Lebensqualität in der EU erfasst werden sollen; vertritt die Auffassung, dass die Stiftung eine entscheidende Aufgabe wahrnehmen kann, wenn es darum geht, die Zunahme der Telearbeit und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und die Qualität der Arbeitsbedingungen, die Verbreitung bewährter Verfahren und die Bewertung möglicher politischer Maßnahmen weiter zu untersuchen; ist der Ansicht, dass die Stiftung im Rahmen ihrer künftigen Arbeitsprogramme in Zusammenarbeit mit der Europäischen Arbeitsbehörde politische Optionen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen von Saisonarbeitnehmern und anderen mobilen Arbeitnehmern prüfen sollte;

9.

betont, dass die Kommission ihren Aktionsplan zur Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte (die „Säule“) vorstellen wird, wenn der Europäische Rat die Säule auf dem Gipfeltreffen in Porto im Mai 2021 billigt; in der Erwägung, dass Untersuchungen der Stiftung die Komplexität der sozialen Dimension der Union aufzeigen und darauf hindeuten, dass das sozialpolitische Scoreboard, das die Säule flankiert, durch weitere Indikatoren zur Qualität von Arbeitsplätzen, zu sozialer Gerechtigkeit und Chancengleichheit, zu tragfähigen Sozialsystemen und zu fairer Mobilität ergänzt werden sollte; hebt hervor, dass die Stiftung über entsprechende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen sollte, um diese Indikatoren weiterzuentwickeln;

10.

weist darauf hin, dass die Digitalisierung der Stiftung vorangetrieben werden muss, und zwar nicht nur im Hinblick auf den internen Betrieb und die interne Verwaltung, sondern auch, um die Digitalisierung der Verfahren zu beschleunigen; betont, dass die Stiftung in dieser Hinsicht auch künftig vorausschauend handeln muss, damit keine digitale Kluft zwischen den Agenturen entsteht; weist jedoch darauf hin, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen abzuwenden;

11.

stellt fest, dass 2018 im Auftrag der Kommission eine externe Evaluierung der in den Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration der Kommission fallenden Agenturen der Union, und zwar Eurofound, Cedefop, ETF und EU-OSHA, hinsichtlich ihrer Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz sowie ihres Mehrwerts auf Unionsebene durchgeführt wurde; stellt fest, dass die Kommission die wichtigsten Erkenntnisse aus der von ihr in Auftrag gegebenen Evaluierung zusammen mit den vollständigen Evaluierungsberichten zu den vier genannten Agenturen der Union veröffentlicht hat und dass die Stiftung derzeit Maßnahmen durchführt, um den Empfehlungen der Kommission Rechnung zu tragen, und in ihrem Tätigkeitsbericht 2020 darüber Bericht erstatten wird; weist die Kommission darauf hin, dass sie überwachen und bewerten sollte, ob das technische Fachwissen und das sonstige Potenzial der Agenturen im Zuständigkeitsbereich der GD EMPL durchgängig genutzt werden, um die Gestaltung und Umsetzung der Politik zu unterstützen;

12.

stellt fest, dass in der Querschnittsevaluierung der in den Zuständigkeitsbereich der GD EMPL fallenden Agenturen der Union eine Reihe von Empfehlungen für die einzelnen Agenturen abgegeben wurde, dass jedoch keine davon legislative Änderungen oder eine Zusammenlegung oder gemeinsame Unterbringung der Agenturen erforderlich machte;

13.

beglückwünscht die Stiftung dazu, dass sie ihre Kommunikationsstrategie aktualisiert hat; weist erneut darauf hin, dass die Öffentlichkeitsarbeit in den Medien und im Internet wichtig ist, um die Arbeit der Stiftung bekannt zu machen;

14.

begrüßt die von der Stiftung unternommenen Anstrengungen zur Schaffung eines umweltfreundlichen Arbeitsumfelds;

15.

erachtet es als sehr wichtig, dass die Stiftung unabhängig von anderen Agenturen der Union bleibt, aber eng mit ihnen zusammenarbeitet, um auch künftig einen Mehrwert zu erzielen;

16.

legt der Stiftung nahe, das Ziel zu verwirklichen, bis 2022 eine Zertifizierung durch das System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung der EU zu erhalten;

Personalpolitik

17.

stellt fest, dass am 31. Dezember 2019 97,80 % der Planstellen besetzt waren und von den 91 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen (gegenüber 91 bewilligten Stellen im Jahr 2018) elf mit Beamten und 78 mit Bediensteten auf Zeit besetzt waren; stellt fest, dass die Stiftung 2019 zudem elf Vertragsbedienstete und einen abgeordneten nationalen Sachverständigen beschäftigte;

18.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass bei den Führungskräften ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis erreicht wurde (ein Mann und eine Frau); ist jedoch besorgt darüber, dass auf der Ebene des Verwaltungsrats kein ausgewogenes Geschlechterverhältnis besteht (51 Männer und 33 Frauen); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Benennung der Mitglieder des Verwaltungsrats der Stiftung zu berücksichtigen, dass es wichtig ist, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen;

19.

stellt fest, dass die Stiftung die Strategie zum Schutz der Würde des Menschen und zur Prävention von Belästigung/Mobbing angenommen hat; stellt fest, dass im Hinblick auf den 2018 gemeldeten und untersuchten Fall von Belästigung/Mobbing im Jahr 2019 ein Gerichtsverfahren angestrengt wurde, das nach wie vor anhängig ist;

20.

empfiehlt der Stiftung, die Entwicklung eines langfristigen Rahmens für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, der auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

Vergabeverfahren

21.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Stiftung im Juni 2019 einen Rahmenvertrag mit einem Höchstbetrag von 170 000 EUR für die Stromversorgung im Anschluss an eine Verhandlungsverfahren mit einem einzigen Bewerber ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung geschlossen hat, und da der Auftragnehmer ein Einzelhandelsunternehmen ist, handelte es sich um keine auf einer Warenbörse notierte und bezogene Lieferung, und die Ausnahme in Bezug auf ein Verhandlungsverfahrens ist nicht anwendbar, weshalb die betreffenden Verträge und die damit verbundenen Zahlungen in Höhe von 20 255 EUR vorschriftswidrig sind; entnimmt der Antwort der Stiftung, dass sie die Bemerkung akzeptiert und dass eine neue Ausschreibung bereits für Anfang 2021 geplant ist und wettbewerbsorientiert sein wird; stellt fest, dass die internen Leitlinien aktualisiert wurden und gemäß der überarbeiteten Auslegung solche Situationen künftig nicht mehr vorkommen sollten;

22.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Stiftung im Oktober 2019 ein Verhandlungsverfahren für einen Rahmenvertrag mit einem Mittelansatz in Höhe von 140 000 EUR für den Umbau der Toiletten der Stiftung einleitete, dass der einzige Bieter zu einem Auftragswert in Höhe von 176 800 EUR (23 % über dem Schwellenwert für ein offenes Verfahren) (2) den Zuschlag erhielt und dass die Stiftung die Ausnahme zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zwar ordnungsgemäß genehmigte, was jedoch nichts daran ändert, dass ein offenes Verfahren hätte angewandt werden müssen; entnimmt der Antwort der Stiftung, dass die Zuschlagserteilung auf der Auffassung beruhte, dass eine Wiederholung der Ausschreibung im offenen Verfahren nicht zu einem wirtschaftlich günstigeren Angebot führen würde, und dass die Vergabebekanntmachung im Amtsblatt sowie auf der Website der Stiftung veröffentlicht wurde;

23.

stellt fest, dass es in Titel 3 des Haushaltsplans zu Mittelübertragungen kam, die um insgesamt 574 000 EUR höher ausfielen als ursprünglich vorgesehen, was in erster Linie auf ergebnislose bzw. verzögerte Vergabeverfahren, auf verzögerte Zahlungen infolge von Mängeln bei der Leistung einiger Auftragnehmer sowie auf das Vorziehen der Europäischen Erhebung über die Arbeitsbedingungen 2020 zurückzuführen war;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

24.

nimmt die bestehenden Maßnahmen und laufenden Bemühungen der Stiftung zur Kenntnis, die darauf abzielen, Transparenz sicherzustellen, Interessenkonflikte zu vermeiden und zu bewältigen und Hinweisgeber zu schützen; stellt fest, dass nicht alle Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats auf der Website der Stiftung veröffentlicht sind; fordert die Stiftung auf, die Lebensläufe und Interessenerklärungen aller Mitglieder des Verwaltungsrats zu veröffentlichen und der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

Interne Kontrollen

25.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) auf der Grundlage einer im Februar 2019 durchgeführten Risikobewertung einen neuen Strategieplan für interne Prüfungen für den Zeitraum 2019–2021 vorgelegt hat und dass die Stiftung den Vorschlag für künftige Prüfungsthemen in den Bereichen Personalmanagement sowie Auftragsvergabe- und Vertragsverwaltung akzeptiert hat;

26.

stellt fest, dass die Stiftung die Ex-ante-Bewertung des Programmplanungsdokuments für den Zeitraum 2021–2024 durchgeführt hat und dass die akzeptierten Empfehlungen im Rahmen eines Aktionsplans angegangen werden;

27.

stellt fest, dass der IAS 2018 eine Wirtschaftlichkeitsprüfung über die Priorisierung der Tätigkeiten und die Mittelzuweisung abgeschlossen hat und dass die Stiftung allen Empfehlungen nachgekommen ist, und erwartet 2020 ein positives Prüfergebnis des IAS; fordert die Stiftung auf, die Entlastungsbehörde über den endgültigen Abschluss der Empfehlungen auf dem Laufenden zu halten;

28.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (3) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 107 vom 31.3.2020, S. 193.

(2)  Artikel 175 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sowie Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), in denen der Schwellenwert für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge mit 144 000 EUR festgesetzt wird.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/203


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1568 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0049/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (4), insbesondere auf Artikel 21,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0086/2021),

1.   

erteilt dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/205


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1569 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0049/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (4), insbesondere auf Artikel 21,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0086/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/207


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1570 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0086/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 22 871 576,30 EUR belief, was einem geringfügigen Rückgang um 0,39 % gegenüber 2018 entspricht; in der Erwägung, dass der Haushalt der Agentur fast ausschließlich aus dem Unionshaushalt finanziert wird;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2019 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt anerkennend fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Vollzugsquote von 100 % der jährlichen zugewiesenen Haushaltsmittel, übertragene Mittel ausgenommen, geführt haben, was der Quote des Jahres 2018 entspricht; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 78,70 % betrug, was gegenüber 2018 einen Anstieg um 2,51 Prozentpunkte darstellt;

2.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Übertragungen der gebundenen Mittel bei den operativen Ausgaben hoch waren, worin die Art der Tätigkeiten der Agentur zum Ausdruck kommt, zu denen unter anderem die Finanzierung von Studien gehört, die sich über mehrere Monate und häufig über den Jahreswechsel hinaus erstrecken; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur bestrebt war, die Planungsverfahren zu verbessern, um Verzögerungen zwischen Vertragsunterzeichnung, Leistungserbringung und Zahlung besser zu überwachen; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass 28 % der auf 2020 übertragenen Mittel für Titel III im Dezember 2019 gebunden waren, ebenso wie die aus 2018 übertragenen Zahlungen; entnimmt der Antwort der Agentur, dass die zweite Sitzung des Verwaltungsrats im Dezember stattfindet, dass für den Abschluss ihrer Kerntätigkeiten Zeit benötigt wird und dass die Organe der Union zu jedem Zeitpunkt des Jahres Projekte anfordern können; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie mit der Entwicklung einer neuen Softwareanwendung begonnen hat, mit der die Überwachung der Haushaltsplanung verbessert wird; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass diese Feststellung auf ein strukturelles Problem schließen lässt, und fordert die Agentur auf, ihre Haushaltsplanung und ihren Haushaltsvollzugszyklus zu verbessern und der Entlastungsbehörde über die ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

Leistung

3.

stellt fest, dass die Agentur als Bestandteil ihres Rahmens für die Leistungsmessung 31 wesentliche Leistungsindikatoren (KPI) zugrunde legt, um die Ergebnisse und Auswirkungen ihrer Tätigkeiten zu bewerten, und dass fünf zusätzliche KPI die Verbesserung der Haushaltsführung betreffen; stellt fest, dass im Jahr 2020 eine Reform ihres Rahmens für die Leistungsmessung fertiggestellt sein sollte;

4.

weist die Agentur erneut darauf hin, dass sie ihr Leistungsmessungssystem und ihre wesentlichen Leistungsindikatoren regelmäßig überprüfen und aktualisieren sollte, damit sichergestellt ist, dass sie auf Unionsebene einen wirksamen Beitrag leistet und Fachwissen bereitstellt; fordert die Agentur auf, die Ergebnisse sorgfältig zu analysieren und sie zur Verbesserung ihrer Strategie und ihrer Tätigkeitsplanung zu nutzen;

5.

begrüßt, dass die Agentur bei der Verwirklichung der gemeinsamen politischen Ziele mit anderen Agenturen zusammenarbeitet, und zwar insbesondere mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen, der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung und dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen; begrüßt, dass die Agentur außerdem regelmäßig andere Agenturen der Union dabei unterstützt, bei ihren Tätigkeiten ihre Verpflichtungen aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einzuhalten; stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2019 den Vorsitz des Netzwerks der EU-Agenturen für wissenschaftliche Beratung innehatte; fordert die Agentur auf, weiter nach Möglichkeiten zu suchen, wie bei Aufgaben, die sich mit denen anderer Agenturen mit ähnlichem Tätigkeitsbereich überschneiden, Ressourcen und Personal gemeinsam genutzt werden können;

6.

fordert die Agentur auf, die Zusammenarbeit sowie den Austausch bewährter Verfahren mit anderen Agenturen der Europäischen Union zu intensivieren, um die Effizienz zu verbessern (Humanressourcen, Gebäudemanagement, IT-Dienste und Sicherheit);

7.

bekräftigt, dass die Agentur einen wichtigen Beitrag zur Förderung und zum Schutz der Grundrechte der in der Union lebenden Menschen leistet; weist erneut darauf hin, dass die Agentur bei der Förderung von Überlegungen zu Sicherheit und Grundrechten eine wichtige Aufgabe wahrnimmt; hebt insbesondere den hohen Stellenwert der Studien und Stellungnahmen der Agentur für die Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften der Union hervor;

8.

nimmt Kenntnis von der Komplexität der von der Agentur durchgeführten Studien zu den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in allen Mitgliedstaaten sowie von der hohen Anzahl von Veröffentlichungen und Schulungen, die der Sicherstellung der Einhaltung der Grundrechte dienen sollen und die auch zur Arbeit der verschiedenen Einrichtungen und Agenturen der Union beitragen und in diese einfließen; hebt insbesondere das Engagement der Agentur für den Schutz gefährdeter Gruppen und für die Bekämpfung aller Arten der Diskriminierung in der Union hervor; begrüßt die vorausschauende Herangehensweise der Agentur mit Blick auf das Parlament und ist der Ansicht, dass die Agentur die Möglichkeit haben sollte, auf eigene Initiative Stellungnahmen zu Legislativvorschlägen in allen durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechtsbereichen, einschließlich Fragen der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen, abzugeben; begrüßt daher, dass in dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (2) klargestellt wird, dass sich der Anwendungsbereich der Tätigkeiten der Agentur auf alle Zuständigkeiten der Union erstreckt;

Personalpolitik

9.

stellt fest, dass am 31. Dezember 2019 98,61 % aller Planstellen besetzt waren und 71 der 72 im Haushaltsplan der Union bewilligten Bediensteten auf Zeit ernannt waren (gegenüber 72 bewilligten Stellen im Jahr 2018); stellt fest, dass die Agentur 2019 außerdem 30 Vertragsbedienstete und acht abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte;

10.

nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis unter den höheren Führungskräften (drei Männer und drei Frauen) und dem Personal im Allgemeinen (50 % männlich und 50 % weiblich) erzielt wurde; begrüßt die von der Agentur unternommenen Anstrengungen zur Erreichung einer ausgewogenen geografischen Verteilung unter den verschiedenen Dienstaltersstufen und Funktionen;

11.

würdigt die bestehenden Maßnahmen und laufenden Bemühungen der Agentur zur Verhinderung von Belästigung/Mobbing; stellt fest, dass die Strategie der Agentur zum Schutz der Würde des Menschen und zur Vorbeugung gegen Belästigung/Mobbing im Jahr 2019 aktualisiert wurde;

12.

stellt fest, dass im Jahr 2020 zwei Verfahren (3) in Bezug auf mutmaßliche Verletzungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden „Statut“) nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (4) und des Rechts auf eine gute Verwaltung als unbegründet eingestellt wurden und dass das Gericht bei zwei anderen Verfahren (5) sowohl in erster Instanz (6) als auch im Rechtsmittelverfahren zugunsten der Agentur entschied;

13.

fordert die Agentur auf, die Entwicklung eines langfristigen Rahmens für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, der auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

Vergabeverfahren

14.

stellt fest, dass Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe, einschließlich der elektronischen Einreichung der Angebote, eingeführt wurden und derzeit von der Agentur für ihre laufende Ausschreibung verwendet werden;

15.

begrüßt, dass die Bemerkung des Rechnungshofs zu den infolge einer unrealistischen Markteinschätzung aufgetretenen Schwierigkeiten der Agentur bei der Beschaffung von Studien berücksichtigt und umgesetzt wurde;

16.

stellt fest, dass die Agentur 14 374 EUR investiert hat, um neun Vergabeverfahren für Ausschreibungen im Gesamtwert von 5 437 000 EUR zu prüfen, sodass sich die Kosten für die Prüfung jedes Verfahrens auf 1 594 EUR beliefen (0,26 % des geschätzten Gesamtauftragswerts);

Transparenz, ethisches Verhalten sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

17.

begrüßt die bestehenden Maßnahmen der Agentur und ihre laufenden Bemühungen um die Wahrung von Transparenz, die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten und den Schutz von Hinweisgebern; stellt fest, dass 2019 einige potenzielle und vermeintliche Interessenkonflikte aufgetreten sind, die geprüft und entschärft wurden, und dass keine Fälle gemeldet wurden; stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen von nahezu allen Mitgliedern des Verwaltungsrats und der oberen Führungsebene auf der Website der Agentur veröffentlicht wurden; fordert die Agentur auf, die verbleibenden Lebensläufe und Interessenerklärungen zu veröffentlichen, und begrüßt die bereits ergriffenen Maßnahmen zur Minderung des Risikos;

18.

betont, dass der derzeitige Rahmen für ethisches Verhalten, der für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gilt, aufgrund seiner Fragmentierung und der mangelnden Einheitlichkeit der bestehenden Bestimmungen erhebliche Unzulänglichkeiten aufweist; fordert, dass diese Probleme durch die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für ethisches Verhalten, mit dem die Anwendung hoher ethischer Standards für alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sichergestellt würde, angegangen werden;

19.

betont, dass bestimmte Beamte Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten ausfüllen und Bewertungen ihres eigenen Verhaltens im Hinblick auf die Einhaltung ethischer Standards vornehmen; betont jedoch, dass solche Eigenerklärungen und Selbstbewertungen nicht ausreichen und daher zusätzliche Kontrollen erforderlich sind;

20.

begrüßt, dass die Agentur zusätzlich zum Statut über einen Kodex für eine gute Verwaltungspraxis für ihre Bediensteten sowie einen praktischen Leitfaden zur Bewältigung und Vermeidung von Interessenkonflikten verfügt, die umfangreiche Informationen und Ratschläge zu einer Vielzahl von Themen enthalten, die von Verhaltensempfehlungen bis zur Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen reichen; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur verpflichtende Schulungen für alle Bediensteten zur Verhinderung von Belästigung/Mobbing sowie zu Ethik und Integrität bereitstellt;

21.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur über einen Ethikbeauftragten verfügt, der als zentrale Anlaufstelle dient und sicherstellt, dass ethikbezogene Strategien, Verfahren und Aktionspläne umgesetzt, überwacht und rechtzeitig aktualisiert werden;

22.

weist auf die Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Agentur im Laufe des Jahres 2019 hin, bei der besonderes Augenmerk auf die Bestimmungen der Leitlinien der Agentur zur Meldung von Missständen gelegt wurde; fordert die Agentur auf, ihre Arbeit in diesem Bereich fortzusetzen;

Interne Kontrollen

23.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst im Jahr 2019 eine Prüfung der Konzeption und Durchführung von Forschungsprojekten, einschließlich der diesbezüglichen Auftragsvergabe, durchgeführt hat; stellt fest, dass der Agentur zufolge keine kritischen Risiken ermittelt wurden; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der Prüfung und die Folgemaßnahmen Bericht zu erstatten;

24.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst 2018 einen Prüfungsbericht über Ethik und Governance ausgearbeitet hat, in dem er die Konzeption und die Wirksamkeit der Umsetzung des Governance- und Kontrollrahmens der Agentur im Bereich Ethik bewertet hat und festgestellt hat, dass er im Wesentlichen angemessen konzipiert ist und dass die Empfehlungen mit einer Ausnahme, für deren Abschluss dem Internen Auditdienst die erforderlichen Nachweise bereitgestellt wurden, allesamt abgeschlossen wurden;

25.

stellt fest, dass die Agentur auf der Grundlage internationaler bewährter Verfahren einen Rahmen für die interne Kontrolle angenommen hat, um die Verwirklichung ihrer strategischen und verwaltungstechnischen Ziele sicherzustellen; stellt fest, dass die Agentur 2019 eine interne Bewertung des Stands der Umsetzung des neuen Rahmens für die interne Kontrolle eingeleitet hat und zu dem Schluss kam, dass alle Komponenten des Rahmens für die interne Kontrolle vorhanden sind und gemeinsam auf integrierte Weise ihre Funktion erfüllen;

Sonstige Bemerkungen

26.

stellt fest, dass die Agentur nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen über ein von der Kommission bereitgestelltes gesichertes E-Mail-System (SECEM) gesichert übermittelt; stellt ferner fest, dass die Agentur allen Sicherheitsempfehlungen der GD DIGIT und des CERT-EU in Bezug auf die Nutzung der für die Website der Agentur verwendeten Technologie DRUPAL nachgekommen ist;

27.

erachtet es als sehr wichtig, die Digitalisierung der Agentur im Hinblick auf den internen Betrieb und die interne Verwaltung voranzutreiben; betont, dass die Agentur in dieser Hinsicht auch künftig vorausschauend handeln muss, damit auf gar keinen Fall eine digitale Kluft zwischen den Agenturen der Union entsteht; hebt jedoch hervor, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen abzuwenden;

28.

stellt fest, dass die Agentur 99 941 gedruckte Veröffentlichungen herausgab und in Bezug auf die Aufträge für Veröffentlichungen beim Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu den führenden Agenturen zählte; begrüßt, dass die Agentur über eine gute Präsenz in den sozialen Medien verfügt; fordert die Agentur auf, auch künftig ihre Arbeit, Forschung und Tätigkeiten bekannt zu machen, um ihre Außenwirkung zu erhöhen;

29.

nimmt anerkennend die Erfolge zur Kenntnis, die die Agentur in Bezug auf die Sicherstellung eines kosteneffizienten und umweltfreundlichen Arbeitsplatzes und ihre diesbezügliche Strategie erzielt hat, und legt der Agentur nahe, weiter bewährte Verfahren anzuwenden und sie weiter zu verbessern;

30.

begrüßt, dass die Agentur auf Anregung des Europäischen Parlaments das Europäische Informationssystem für Grundrechte (EFRIS) als Instrument zur Bewertung und Analyse internationaler Menschenrechtsverpflichtungen eingeführt hat;

31.

begrüßt die Bemühungen der Agentur, im Arbeitsumfeld und bei der Arbeitsweise für mehr Diversität und Inklusivität zu sorgen, indem Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen ergriffen werden; fordert die Agentur auf, die Möglichkeit einer weiteren Stärkung und Einbeziehung des Grundsatzes der Chancengleichheit in den Bereichen Einstellung, Schulung, Laufbahnentwicklung und Arbeitsbedingungen sowie einer Schärfung des Bewusstseins für diese Themen unter den Bediensteten zu bewerten und mögliche sinnvolle Verbesserungen und Veränderungen der Gebäude (Zugang, angemessene Büroausstattung) für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder sonstigen Behinderungen zu prüfen;

32.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (7) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 107 vom 31.3.2020, S. 210

(2)  COM(2020)0225.

(3)  C-682/19 P — BP/FRA und T-31/19 AF/FRA.

(4)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(5)  C-669/19 P — B/FRA und C-601/19 P — BP/FRA.

(6)  T-888/16 — BP/FRA und T-838/16 BP/FRA.

(7)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

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L 340/211


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1571 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Beobachtungsstelle für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0050/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (4), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0087/2021),

1.   

erteilt dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

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L 340/213


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1572 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über den Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Beobachtungsstelle für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0050/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (4), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0087/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

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L 340/215


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1573 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0087/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (im Folgenden „Beobachtungsstelle“) ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge für das Haushaltsjahr 2019 auf 18 178 352,57 EUR belief, was gegenüber 2018 einem Anstieg um 12,39 % entspricht; in der Erwägung, dass die Aufstockung der Haushaltsmittel in erster Linie durch den Beginn des neuen Instruments für Heranführungshilfe 7 (IPA 7) erklärt werden kann; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Beobachtungsstelle hauptsächlich aus dem Unionshaushalt stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2019 im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass die Jahresrechnung der Beobachtungsstelle zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt anerkennend fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 100 % geführt haben, was der Quote des Jahres 2018 entspricht; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Vollzugsquote bei den Mitteln für Zahlungen 98,29 % betrug, was gegenüber dem Vorjahr einen Anstieg um 0,28 % bedeutet;

Leistung

2.

begrüßt, dass die Beobachtungsstelle im Jahr 2019 ein neues Modell zur Leistungsmessung eingeführt hat, bei dem zehn zusammengesetzte wesentliche Leistungsindikatoren verwendet werden, um die Effektivität der Leistungserbringung und die Effizienz des Ressourceneinsatzes zu messen; weist darauf hin, dass die zehn zusammengesetzten wesentlichen Leistungsindikatoren in 43 spezifischere Leistungsindikatoren unterteilt sind, für die jährliche Zielvorgaben festgelegt werden; begrüßt, dass die Beobachtungsstelle 39 der 43 Zielvorgaben erreicht hat und dass von den übrigen Zielvorgaben drei teilweise erreicht wurden und eine nicht zum Tragen kam;

3.

nimmt mit Genugtuung das hohe Niveau der Umsetzung des Arbeitsprogramms 2019 zur Kenntnis, bei dem die Überwachung der wesentlichen Leistungsindikatoren für die Leistungen/Ergebnisse der Ebene 1 erreicht und für die Leistungen/Ergebnisse der Ebenen 2 und 3 übertroffen wurde;

4.

erinnert die Beobachtungsstelle daran, dass sie ihr Leistungsmessungssystem und ihre wesentlichen Leistungsindikatoren regelmäßig überprüfen und aktualisieren sollte, damit sichergestellt ist, dass sie auf Unionsebene einen wirksamen Beitrag leistet und Fachwissen bereitstellt; fordert die Beobachtungsstelle auf, die Ergebnisse sorgfältig zu analysieren und sie zur Verbesserung ihrer Strategie und ihrer Tätigkeitsplanung zu nutzen;

5.

hebt die wichtige Rolle der Beobachtungsstelle hervor, wenn es darum geht, für politische Entscheidungsträger und Praktiker Untersuchungen und Informationen über Drogen und Drogensucht sowie über neue Entwicklungen bereitzustellen, damit wirksam gegen illegalen Drogenkonsum und Drogenhandel vorgegangen und zu einem gesünderen Europa beigetragen werden kann, indem wichtige drogenbedingte Probleme im Bereich der öffentlichen Gesundheit angegangen werden; weist darauf hin, dass der Drogenhandel als eine der wichtigsten Einnahmequellen und als Anwerbemöglichkeit für organisierte Kriminalität und Terrorismus ausgemacht wurde, und hebt daher den Beitrag hervor, den die Beobachtungsstelle auch zu einem sicheren Europa leistet;

6.

begrüßt die Zusammenarbeit zwischen der Beobachtungsstelle und Europol; nimmt die Veröffentlichung ihres dritten gemeinsamen Berichts über die Drogenmärkte in der EU und des dazugehörigen digitalen Informationspakets zur Kenntnis; nimmt den Abschluss von zwei neuen Arbeitsvereinbarungen im Jahr 2019 auf institutioneller Ebene mit der Europäischen Chemikalienagentur und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit im Hinblick auf die Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften über neue psychoaktive Substanzen zur Kenntnis; bestärkt die Beobachtungsstelle darin, ihre Zusammenarbeit mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu verstärken und dabei neue Synergieeffekte in Bereichen wie gemeinsame Programme für die Vergabe öffentlicher Aufträge, Cybersicherheit und ökologischer Wandel sowie in Bereichen, die spezifisch für ihren Tätigkeitsbereich sind, zu schaffen;

7.

nimmt zur Kenntnis, dass die Beobachtungsstelle ihr Ziel in Bezug auf die Anzahl der Schulungstage pro Bedienstetem (Zielvorgabe: 3 Tage, erreicht: 2,4 Tage) aufgrund der geringeren Mittelzuweisungen für Schulungen nur teilweise erreicht hat;

8.

weist darauf hin, dass die Beobachtungsstelle trotz einer Verringerung des Wasserverbrauchs (– 20 %) ihre Zielvorgabe in Bezug auf die Versorgungskosten teilweise erreicht hat; stellt fest, dass die Versorgungskosten im Zusammenhang mit Strom (+ 19,6 %) und Gas (+ 44 %) aufgrund des zusätzlichen Einsatzes von Klimaanlagen infolge der Witterungsverhältnisse in Lissabon, dem Sitz der Beobachtungsstelle, gestiegen sind; empfiehlt, dass sich die Beobachtungsstelle auf Energieeinsparungen konzentriert und die Entlastungsbehörde über die diesbezüglichen Erfolge auf dem Laufenden hält;

9.

weist darauf hin, dass die Beobachtungsstelle ihre Zielvorgabe, einen Beitrag zu 14 wichtigen wissenschaftlichen und praktischen Informationsveranstaltungen im Zusammenhang mit Drogen und Drogensucht zu leisten, nur teilweise erreicht hat, da das Personal für andere vorrangige Aufgaben eingesetzt werden musste; bestärkt die Beobachtungsstelle darin, weiterhin an derartigen Veranstaltungen teilzunehmen, die ein wichtiges Mittel darstellen, um das Wissen der Beobachtungsstelle in der breiten Öffentlichkeit zu verbreiten;

10.

nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass in dem Bericht der Kommission vom 14. Mai 2019 über die Bewertung der Beobachtungsstelle (2) die Schlussfolgerung gezogen wurde, dass die Beobachtungsstelle gute Arbeit leistet; begrüßt die weiteren im Rahmen des Berichts gezogenen Schlussfolgerungen, wonach die Beobachtungsstelle in Europa und international als Exzellenzzentrum anerkannt ist, die von der Beobachtungsstelle erarbeiteten Informationen sachlich, objektiv, zuverlässig und stichhaltig sind, die Tätigkeiten der Beobachtungsstelle auf Unionsebene und in unterschiedlichem Ausmaß auch auf einzelstaatlicher Ebene relevant sind, die Arbeit der Beobachtungsstelle mit der Arbeit der Institutionen der Union, anderer Agenturen der Union sowie internationaler Organisationen im Einklang steht und der Mehrwert durch die Tätigkeiten der Beobachtungsstelle für die Union groß ist; nimmt die in dem Bericht ausgesprochenen Empfehlungen und den von der Beobachtungsstelle aufgestellten Aktionsplan zur Kenntnis; fordert die Beobachtungsstelle auf, die Entlastungsbehörde über die Umsetzung der Empfehlungen auf dem Laufenden zu halten;

11.

weist darauf hin, dass ein komplexer Ansatz erforderlich ist, um die Websites der Organe und Einrichtungen der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 (3) für Menschen mit Behinderungen aller Art zugänglich zu machen und dabei unter anderem für die Verfügbarkeit von Inhalten in den nationalen Gebärdensprachen zu sorgen; schlägt vor, dass Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, in diesen Prozess einbezogen werden;

12.

begrüßt die Einrichtung des technischen Kooperationsprojekts „EU4Monitoring Drugs“ zusammen mit den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), das aus dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument mit einem Gesamtbudget von 3 Mio. EUR finanziert wird und bis Ende 2021 laufen soll, mit dem Ziel, die nationale und regionale Bereitschaft in den von der ENP erfassten Gebieten zu unterstützen, drogenbedingte Gesundheits- und Sicherheitsbedrohungen zu erkennen und auf diese Bedrohungen zu reagieren;

13.

hebt den Beitrag hervor, den die Beobachtungsstelle durch ihre Jahresberichte zur Entwicklung der EU-Agenda zur Drogenbekämpfung und des Aktionsplans für den Zeitraum 2021-2025 (4) leistet, sowie die Rolle, die der Beobachtungsstelle bei der diesbezüglichen Umsetzung zukommen wird;

Personalpolitik

14.

stellt fest, dass am 31. Dezember 2019 94,74 % aller Planstellen besetzt waren, wobei von den im Haushaltsplan der Union bewilligten zehn Beamtenstellen und 66 Stellen für Bedienstete auf Zeit neun Stellen mit Beamten und 63 Stellen mit Bediensteten auf Zeit besetzt waren (gegenüber 76 bewilligten Stellen im Jahr 2018); weist darauf hin, dass im Jahr 2019 bei der Beobachtungsstelle außerdem 34 Vertragsbedienstete und ein abgeordneter nationaler Sachverständiger beschäftigt waren;

15.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof bei mehreren Agenturen wiederholte Mängel festgestellt hat, wenn es um den Rückgriff auf externe Mitarbeiter und Zeitarbeitskräfte geht; stellt fest, dass die Beobachtungsstelle laut ihrer Antwort ihre Strategie in Bezug auf den Einsatz von Zeitarbeitskräften überprüft hat, um diese Strategie im Einklang mit ihren betrieblichen Anforderungen und dem einschlägigen Rechtsrahmen weiter zu rationalisieren;

16.

nimmt zur Kenntnis, dass die Beobachtungsstelle für das Jahr 2019 ein nahezu ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern innerhalb des Verwaltungsrats gemeldet hat (16 Männer und 14 Frauen); nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass auf der höheren Führungsebene kein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern besteht (sieben Männer und zwei Frauen); ersucht die Beobachtungsstelle darum, auf der höheren Führungsebene künftig für ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu sorgen;

17.

begrüßt die Veröffentlichung von Stellenangeboten sowohl auf der Website der Beobachtungsstelle als auch auf der Website des Europäischen Amtes für Personalauswahl;

18.

stellt mit Besorgnis fest, dass die geografische Ausgewogenheit des Personals sehr unausgewogen ist und dass ein erheblicher Anteil (etwa 50 %) der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats sind; fordert die Beobachtungsstelle auf, dieses Problem dringend anzugehen und die geografische Ausgewogenheit des Personals zu verbessern;

19.

bestärkt die Beobachtungsstelle darin, die Entwicklung eines langfristigen Rahmens für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, der auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

20.

bringt erneut seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass der Rechnungshof bei mehreren Agenturen wiederholte Mängel festgestellt hat, wenn es um den Rückgriff auf externe Mitarbeiter und Zeitarbeitskräfte geht; fordert, dass die Abhängigkeit von externen Mitarbeitern in diesem wichtigen Bereich abgebaut und das geltende Arbeitsrecht eingehalten wird; begrüßt die Antwort der Beobachtungsstelle, wonach sie ihre Strategie in Bezug auf den Einsatz von Zeitarbeitskräften überprüft habe, um sie im Einklang mit ihren betrieblichen Anforderungen und dem einschlägigen Rechtsrahmen weiter zu rationalisieren; stellt fest, dass beim Gerichtshof ein Verfahren anhängig ist (5), in dem mehrere Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeitnehmer (6) auf Agenturen der Union behandelt werden; fordert die Beobachtungsstelle auf, sich so weit wie möglich auf festangestelltes Personal zu verlassen;

Vergabeverfahren

21.

begrüßt, dass die Beobachtungsstelle im Einklang mit ihrem Managementplan einen Vergabeplan eingeführt hat, der erfolgreich umgesetzt wurde; weist darauf hin, dass die Beobachtungsstelle das Verhandlungsverfahren insbesondere für Aufträge mit geringem finanziellen Umfang anwendet; hebt die inhärenten Risiken hervor, die mit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens verbunden sind; stellt mit Besorgnis fest, dass die Beobachtungsstelle in 85 von 92 Verfahren, die 60 % des Gesamtwerts der Aufträge ausmachen, direkte Aufträge im Rahmen von Verfahren mit Einzelausschreibungen vergeben hat; nimmt zur Kenntnis, dass die meisten dieser Fälle im Zusammenhang mit Aufträgen mit geringem finanziellen Umfang auftraten; empfiehlt der Beobachtungsstelle, auch bei Aufträgen mit geringem finanziellen Umfang Verfahren mit mehreren Bewerbern einzusetzen, um die Vielfalt der Optionen zu erhöhen; fordert die Beobachtungsstelle auf, die abgeschlossenen Verträge weiterhin genau zu überwachen; begrüßt, dass der Rechnungshof keine Bemerkungen zur Anwendung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Beobachtungsstelle vorgebracht hat; begrüßt die von der Beobachtungsstelle erzielten Fortschritte bei der Umsetzung der elektronischen Auftragsvergabe;

Transparenz, ethisches Verhalten sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

22.

nimmt die bestehenden Maßnahmen und laufenden Bemühungen der Beobachtungsstelle zur Kenntnis, mit denen für Transparenz gesorgt werden soll sowie Interessenkonflikte vermieden bzw. bewältigt und Hinweisgeber geschützt werden sollen; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter, des Direktors und der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats auf der Website der Beobachtungsstelle veröffentlicht sind; stellt fest, dass eine kurze Zusammenfassung des Lebenslaufs des Direktors und der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats ebenfalls auf der Website der Beobachtungsstelle veröffentlicht sind;

23.

betont, dass der derzeitige Rahmen für ethisches Verhalten, der für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gilt, aufgrund seiner Fragmentierung und der mangelnden Einheitlichkeit der bestehenden Bestimmungen erhebliche Unzulänglichkeiten aufweist; hebt hervor, dass diese Probleme durch die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für ethisches Verhalten angegangen werden sollten, mit dem die Anwendung hoher ethischer Standards für alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sichergestellt wird;

24.

betont, dass einige Beamte Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten ausfüllen und Bewertungen ihres eigenen Verhaltens im Hinblick auf die Einhaltung ethischer Standards vornehmen; hebt jedoch hervor, dass derartige Eigenerklärungen und Selbstbewertungen nicht ausreichen und daher zusätzliche Kontrollen erforderlich sind;

25.

begrüßt, dass die Beobachtungsstelle im Einklang mit den Leitlinien und Empfehlungen der Kommission und der Europäischen Bürgerbeauftragten im Juli 2019 einen Verhaltenskodex und praktische Empfehlungen für den möglichen Umgang seiner Mitarbeiter mit Interessenvertretern angenommen hat;

Digitalisierung

26.

betont, wie wichtig es ist, im Hinblick auf die internen Abläufe und Verwaltungsverfahren die Digitalisierung der Beobachtungsstelle voranzutreiben; betont, dass die Beobachtungsstelle in dieser Hinsicht weiterhin proaktiv vorgehen muss, um eine digitale Kluft zwischen den Agenturen um jeden Preis zu vermeiden; weist jedoch darauf hin, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen abzuwenden;

Interne Kontrollen

27.

bedauert, dass zwei seit langem ausstehende Empfehlungen aus einer Prüfung des Internen Auditdienstes (IAS) aus dem Jahr 2015 zum IT-Projektmanagement im Jahr 2019, also vier Jahre nach Abschluss der Prüfung, immer noch nicht abgeschlossen waren; weist darauf hin, dass alle Empfehlungen von der Beobachtungsstelle umgesetzt und im Januar 2020 offiziell abgeschlossen wurden;

28.

nimmt die Informationsreise des IAS in Bezug auf potenzielle Mängel bei der internen Kontrolle in der Beobachtungsstelle im Zusammenhang mit dem Personalmanagement zur Kenntnis; begrüßt, dass diese potenziellen Mängel nicht mit Betrug in Zusammenhang standen; fordert die Beobachtungsstelle auf, die vom IAS ermittelten Probleme und die Empfehlungen des IAS zügig anzugehen bzw. umzusetzen und die Entlastungsbehörde bis Juni 2021 über den Stand der Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen zu unterrichten;

29.

begrüßt, dass die Bemerkung des Rechnungshofs bezüglich des finanziellen Beitrags Norwegens zur Beobachtungsstelle, der nicht im Einklang mit dem vorgesehenen Beitragsmechanismus stand, berücksichtigt und umgesetzt wurde;

30.

weist darauf hin, dass nach der Einführung des neuen Rahmens für die interne Kontrolle im Jahr 2017 und der Einrichtung eines Speichers mit dem Stand der Umsetzung im Jahr 2018 die endgültige Version des Speichers zum neuen Rahmen für die interne Kontrolle im März 2019 vom Direktor der Beobachtungsstelle genehmigt wurde; empfiehlt, dass die Beobachtungsstelle die jährliche Bewertung der Umsetzung des neuen Rahmens für die interne Kontrolle durchführt und der Entlastungsbehörde im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2020 über die Ergebnisse dieser Bewertung Bericht erstattet;

31.

weist darauf hin, dass die Betrugsbekämpfungsstrategie der Beobachtungsstelle auf August 2016 zurückgeht und im konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht der Beobachtungsstelle als vollständig umgesetzt gemeldet wurde; empfiehlt, dass die Beobachtungsstelle ihre Betrugsbekämpfungsstrategie unter Berücksichtigung ihrer Betrugsrisiken aktualisiert und ihren Aktionsplan entsprechend anpasst; fordert die Beobachtungsstelle auf, der Entlastungsbehörde bis Juni 2021 über den Sachstand der Aktualisierung Bericht zu erstatten;

32.

bestärkt die Beobachtungsstelle darin, weiterhin ihre Arbeit, Forschung und Tätigkeiten bekannt zu machen, um ihre Außenwirkung zu erhöhen;

33.

nimmt die Bemühungen zur Kenntnis, die Cybersicherheit und den Datenschutz bei der Beobachtungsstelle zu erhöhen;

34.

begrüßt die Bemühungen der Beobachtungsstelle, für ein kosteneffizientes und umweltfreundliches Arbeitsumfeld zu sorgen;

35.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (7) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 143 vom 30.4.2020, S. 17.

(2)  COM(2019)0228.

(3)  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

(4)  COM(2020)0606.

(5)  C-948/19, Manpower Lit.

(6)  Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9).

(7)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/219


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1574 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung (2) sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0051/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (4), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0080/2021),

1.   

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/221


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1575 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung (2) sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0051/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (4), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0080/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/223


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1576 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0080/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Umweltagentur (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 75 663 812 EUR belief, was gegenüber 2018 einen Anstieg um 14,99 % bedeutet; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Agentur hauptsächlich aus dem Unionshaushalt (86,85 %) und den Beiträgen im Rahmen spezifischer Übereinkünfte, nämlich dem Programm Copernicus (13,15 %) stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof (im Folgenden „Rechnungshof“) in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2019 der Agentur (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Vollzugsquote von 99,99 % geführt haben, was einem Anstieg um 0,04 % gegenüber 2018 entspricht; stellt mit Besorgnis fest, dass die Vollzugsquote bei den Mitteln für Zahlungen 89,83 % betrug, was einem Rückgang um 1,23 % gegenüber dem Vorjahr entspricht;

Leistung

2.

stellt fest, dass die Agentur bestimmte Messgrößen als wesentliche Leistungsindikatoren nutzt, um den zusätzlichen Nutzen ihrer Tätigkeiten zu bewerten, und andere Messgrößen, um ihre Haushaltsführung zu verbessern, beispielsweise realisierte Personalressourcen im jährlichen Stellenplan, Quote der jährlichen Mittelbindungen und Anzahl der auf der Website der Agentur registrierten Sitzungen;

3.

stellt fest, dass die Rubrik „Daten und Karten“ das dritte Jahr in Folge die meisten Besuche auf der Website der Agentur verzeichnete, nämlich mehr als 2,75 Millionen Seitenaufrufe, und bei den Web-Map-Servern der Agentur 375 Millionen Anfragen zur Ansicht von durch die Agentur erstellten Karten eingingen (was einem Anstieg von 25 % gegenüber 2018 entspricht); ist der Ansicht, dass der Verbreitung von Umweltinformationen vor allem in Anbetracht des europäischen Grünen Deals große Bedeutung zukommt;

4.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Agentur solide, unabhängige Umweltinformationen bereitstellt; würdigt die Qualität ihrer im Jahr 2019 veröffentlichten Ergebnisse, wie etwa die Berichte über die Nachhaltigkeitswende in Europa, die Anpassung an den Klimawandel in der Landwirtschaft, die Vermeidung von Kunststoffabfällen, die Treibhausgasintensität von Verkehrskraftstoffen und den Bericht über den Zustand der Umwelt;

5.

stellt fest, dass eine interne Überprüfung der Funktionsweise des Verwaltungsrats und des Vorstands zu einer Stärkung der Rolle des Vorstands, einer stärkeren Nutzung von Videokonferenzen und einer Verringerung der Anzahl der Reisen der Vorstandsmitglieder nach Kopenhagen geführt hat;

6.

stellt fest, dass die Agentur nach eigenen Angaben mit der Kommission kontinuierlich zusammenarbeitet, um mit den jeweiligen Kommissionsdienststellen die Aufgabenverteilung festzulegen und zu vereinbaren und so Überlappungen bei den Aufgaben zu vermeiden; weist darauf hin, dass die Agentur bei anderen Agenturen des Netzwerks der EU-Agenturen keine sich überschneidenden Aufgaben ermittelt hat;

7.

stellt fest, dass die Agentur die in ihrem Jahresarbeitsprogramm festgelegten Ziele für 2019 verwirklicht hat, den Entscheidungsträgern und Bürgern in der EU aktuelle und sachdienliche Informationen und entsprechendes Fachwissen zur Verfügung zu stellen und eine solide Grundlage für die Umweltpolitik zu bieten;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur im Jahr 2019 die Entwicklung einer Strategie der Agentur und des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (Eionet) für den Zeitraum 2021-2030 eingeleitet hat und dass diese Strategie im Dezember 2020 angenommen wurde;

9.

weist darauf hin, dass die Agentur im Jahr 2019 neue Datenströme für die Überwachung der CO2-Emissionen neuer schwerer Nutzfahrzeuge eingeführt, die Umsetzung des Governance-Systems der Energieunion unterstützt und ihre Arbeit zur Optimierung der Umweltberichterstattung fortgesetzt hat;

10.

stellt fest, dass die Agentur ihr 25-jähriges Bestehen mit mehreren Veranstaltungen und Veröffentlichungen begangen hat, mit denen die von ihr geleistete Arbeit gewürdigt und ein Ausblick auf die Ziele der Agentur in der Zukunft gegeben wurde;

11.

ersucht die Agentur, mit den anderen einschlägigen Agenturen der Union zusammenzuarbeiten, damit die Umweltauswirkungen des menschlichen Handelns besser abgeschätzt werden können; verweist auf die Beispiele gemeinsamer Aktivitäten der Agentur mit anderen Agenturen, wie etwa die Herausgabe des Europäischen Luftfahrt-Umweltberichts 2019 gemeinsam mit der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit und die Planung einer innovativen virtuellen EU-Beobachtungsstelle zu Klimawandel und Gesundheit gemeinsam mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und der Kommission; fordert die Agentur auf, ihre Zusammenarbeit mit anderen Agenturen weiter auszubauen;

12.

hebt hervor, dass die Agentur europaweite Ziele verfolgt, weshalb sie eng mit europäischen Drittstaaten zusammenarbeiten muss; nimmt die Anmerkung der Agentur zur Kenntnis, wonach in der neuen EUA-Eionet-Strategie 2021-2030 die politischen Prioritäten der Kommission im Hinblick auf das Programm des europäischen Grünen Deals für ganz Europa sowie die neuen Finanzierungsinstrumente der Union, die im Jahr 2019 ausgestaltet wurden, damit sie Anfang 2021 zur Verfügung stehen, aufgeführt werden;

13.

bedauert, dass 2019 einige Aufgaben aufgrund verschiedener Faktoren nicht vollständig wahrgenommen werden konnten; stellt mit Besorgnis fest, dass der Verwaltungsrat betont hat, dass die Fähigkeit der Agentur, weiter in angemessener Weise auf politische Entwicklungen zu reagieren, von einer Aufstockung der zugewiesenen Kernressourcen oder der weiteren Priorisierung und/oder Einstellung einiger derzeitiger Kernaufgaben abhängen wird; stellt fest, dass die Agentur untersucht, wo die zugewiesenen Ressourcen den größten Nutzen erbringen, und im Rahmen der Vorlage des Haushaltsplanentwurfs für 2021 entsprechend den neuen Aufgaben im Einklang mit den politischen Entwicklungen zusätzliche Ressourcen aufgenommen hat;

14.

fordert die Agentur auf, weiter Synergieeffekte zu entwickeln und die Zusammenarbeit mit anderen Agenturen der EU sowie den Austausch über bewährte Verfahren zu intensivieren, um die Effizienz zu verbessern (Humanressourcen, Gebäudemanagement, IT-Dienste und Sicherheit);

15.

betont, dass es wichtig ist, im Hinblick auf die internen Abläufe und Managementverfahren die Digitalisierung der Agentur voranzutreiben; betont, dass die Agentur in dieser Hinsicht weiterhin vorausschauend vorgehen muss, um eine digitale Kluft zwischen den Agenturen um jeden Preis zu verhindern; weist jedoch darauf hin, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen abzuwenden;

16.

zollt der Agentur Lob für ihre rege Zusammenarbeit mit den Medien, um in den Medien, im Internet sowie in den sozialen Medien mehr Aufmerksamkeit zu erlangen und ihre Arbeit bekannt zu machen;

Personalpolitik

17.

stellt fest, dass am 31. Dezember 2019 96,77 % der im Stellenplan verzeichneten Stellen besetzt waren und von 124 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen (gegenüber 124 bewilligten Stellen im Jahr 2018) drei Stellen mit Beamten und 117 Stellen mit Bediensteten auf Zeit besetzt waren; stellt fest, dass die Agentur 2019 außerdem 61 Vertragsbedienstete und 19 abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte;

18.

nimmt zur Kenntnis, dass 2019 weder unter den Führungskräften (sieben Männer und zwei Frauen) noch im Verwaltungsrat (18 Männer und 14 Frauen) ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern gegeben war; ersucht die Agentur, auf Führungsebene künftig für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Benennung ihrer Mitglieder für den Verwaltungsrat der Agentur zu berücksichtigen, dass es wichtig ist, für ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu sorgen;

19.

stellt fest, dass die Agentur eine Strategie zum Schutz der Würde der Person und zur Prävention von Mobbing und Belästigung angenommen hat; nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2019 ein mutmaßlicher Fall von Belästigung gemeldet wurde, woraufhin eine Verwaltungsuntersuchung und ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurden;

20.

stellt fest, dass von der EUA erwartet wird, dass sie eine Schlüsselrolle (Überwachung, Berichterstattung und Validierung) bei der Unterstützung der Maßnahmen im Rahmen des europäischen Grünen Deals und des achten allgemeinen Umweltaktionsprogramms der Europäischen Union (2) übernimmt; besteht daher darauf, dass das Personalbudget für die Agentur aufgestockt werden sollte, damit sie diesen Verpflichtungen nachkommen kann; weist darauf hin, dass sich künftige Kürzungen negativ auf die Funktionstüchtigkeit der Agentur und die Umsetzung des europäischen Grünen Deals auswirken werden;

21.

stellt im Zuge der Weiterverfolgung der Empfehlungen des Rechnungshofs aus früheren Jahren mit Besorgnis fest, dass die Agentur über keine aktuelle Strategie für sensible Positionen verfügt; entnimmt der Antwort der Agentur, dass diese seit 2009 eine Bestandsaufnahme ihrer sensiblen Positionen vornimmt und dass ihre Leitlinien für die Ermittlung und Durchführung sicherheitsempfindlicher Aufgaben vor dem Hintergrund der erfolgten Umstrukturierung überarbeitet wurden und nunmehr endgültig vorliegen; fordert die Agentur auf, unverzüglich die Strategie für sensible Positionen anzunehmen und anzuwenden;

22.

stellt fest, dass die Agentur gemäß dem Sonderbericht des Rechnungshofs über die Zukunft der EU-Agenturen Risiken ausgesetzt ist, die durch begrenzte Ressourcen entstehen; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit der Agentur einen nachhaltigen Plan aufzustellen, damit der Agentur die für ihre Bedürfnisse und Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden; fordert die Kommission und die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die diesbezüglichen Entwicklungen Bericht zu erstatten;

23.

ist besorgt über die Größe des Verwaltungsrats der Agentur, aufgrund derer die Beschlussfassung erschwert wird und beträchtliche Verwaltungskosten verursacht werden;

24.

fordert die Agentur auf, die Entwicklung einer langfristigen Strategie für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, die auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

25.

betont, dass Interessenkonflikte, die sich bei einer Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst und durch Drehtüreffekte ergeben, ein Problem darstellen, das vielen Einrichtungen und Agenturen in der gesamten Union gemein ist;

Vergabe öffentlicher Aufträge

26.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs bei den Empfehlungen für das Jahr 2019 und der Weiterverfolgung von Ergebnissen früherer Jahre, dass die Agentur einen Dienstleistungsvertrag in Höhe eines Betrags abschloss, der die Obergrenze des geltenden Rahmenvertrags überschritt, dies aber nicht durch einen Vertragszusatz offiziell machte und die kumulative Ausschöpfung des Vertrags nicht korrekt überwachte, bevor sie neue Aufträge vergab; entnimmt der Antwort der Agentur, dass diese für die Zukunft sichergestellt hat, dass jede Änderung eines Vertrags, auch seiner Obergrenze, durch einen Vertragszusatz offiziell gemacht wird und dass die für Finanzen und Haushaltsmittel zuständigen Bediensteten sowie die Anweisungsbefugten daran erinnert werden, dass sie vor jeder Vergabe von Einzelverträgen prüfen, inwiefern die für den Rahmenvertrag verfügbaren Mittel innerhalb der festgelegten Obergrenzen liegen, und dass sie eine rechtzeitige Aktualisierung des Kontroll-Tools sicherstellen; fordert die Agentur dessen ungeachtet auf, Vertragsänderungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu formalisieren;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

27.

erkennt die ergriffenen Maßnahmen und laufenden Bemühungen der Agentur an, mit denen für Transparenz gesorgt werden soll sowie Interessenkonflikte verhindert bzw. bewältigt und Hinweisgeber geschützt werden sollen;

28.

weist darauf hin, dass die Veröffentlichung der Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats zwingend vorgeschrieben sein sollte, da derzeit nicht alle Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats auf der Website der Agentur veröffentlicht sind; fordert die Agentur auf, die Lebensläufe und Interessenerklärungen aller Mitglieder des Verwaltungsrats zu veröffentlichen und der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

29.

gibt erneut zu bedenken, dass die Agentur bei internen Sachverständigen keine Erklärungen zu Interessenkonflikten verlangt;

30.

betont, dass der derzeitige Rahmen für ethisches Verhalten, der für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gilt, aufgrund seiner Fragmentierung und der mangelnden Einheitlichkeit der bestehenden Bestimmungen erhebliche Unzulänglichkeiten aufweist; hebt hervor, dass diese Probleme durch die Schaffung einer gemeinsamen Regelung für ethisches Verhalten angegangen werden sollten, mit der die Anwendung hoher ethischer Standards für alle Organe und Agenturen der EU sichergestellt wird;

31.

betont, dass bestimmte Beamte Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten ausfüllen und Bewertungen ihres eigenen Verhaltens im Hinblick auf die Einhaltung ethischer Standards vornehmen; betont jedoch, dass solche Eigenerklärungen und Selbstbewertungen nicht ausreichen und daher zusätzliche Kontrollen erforderlich sind;

Interne Kontrollen

32.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission im Jahr 2019 einen Prüfbericht zur Auftragsvergabe herausgegeben hat, in dem eine gravierende Schwachstelle bei der Überwachung von Vergabeverfahren und Vertragsverwaltung ausgemacht wurde; nimmt zur Kenntnis, dass als Reaktion auf diese Feststellungen ein Aktionsplan erarbeitet und vom IAS akzeptiert wurde;

Nachhaltigkeit

33.

begrüßt die Bemühungen der Agentur, für ein kosteneffizientes und umweltfreundliches Arbeitsumfeld zu sorgen, sowie alle von der Agentur ergriffenen Maßnahmen, um ihren CO2-Fußabdruck und Energieverbrauch zu verringern und papierlose Arbeitsabläufe zu entwickeln, sowie die Bemühungen um eine — nach Möglichkeit — Verringerung und Kompensation ihrer an ihrem Standort und auf Reisen verursachten CO2-Emissionen; bedauert jedoch die geringe Energieeffizienz des Hauptsitzes der Agentur;

Sonstige Bemerkungen

34.

stellt fest, dass die Agentur am Prozess der Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, insbesondere der damit verbundenen Vorbereitung der entsprechenden IT-Systeme im Verlauf des Jahres 2019, beteiligt war;

35.

begrüßt die Bemühungen der Agentur, im Arbeitsumfeld und bei der Arbeitskultur für mehr Diversität und Inklusivität zu sorgen, indem Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen ergriffen werden; fordert die Agentur auf, die Möglichkeit einer weiteren Stärkung und Einbeziehung des Grundsatzes der Chancengleichheit in den Bereichen Einstellung, Schulung, Laufbahnentwicklung und Arbeitsbedingungen zu bewerten, unter den Bediensteten das Bewusstsein für diese Aspekte zu schärfen und mögliche sinnvolle Verbesserungen und Veränderungen der Gebäude der Agentur (Zugang, angemessene Büroausstattung) für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder sonstigen Behinderungen zu prüfen;

36.

weist darauf hin, dass ein komplexer Ansatz erforderlich ist, um die Websites der Agenturen der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 (3) für Menschen mit Behinderungen aller Art zugänglich zu machen und dabei auch für die Verfügbarkeit von Inhalten in den nationalen Gebärdensprachen zu sorgen; schlägt vor, dass Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, in diesen Prozess einbezogen werden;

37.

fordert die Agentur auf, weitere Initiativen zu ergreifen, die auf die Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit ausgerichtet sind, und sich über die sozialen Medien und andere Medienkanäle an die Öffentlichkeit zu wenden;

38.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (4) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 165 vom 13.5.2020, S. 1.

(2)  Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Europäischen Union für die Zeit bis 2030 (COM(2020)0652).

(3)  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/227


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1577 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) (bis zum 20. Februar 2019 Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0052/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/126 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates (5), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0090/2021),

1.   

erteilt der Exekutivdirektorin der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Exekutivdirektorin der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019. https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019. https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.

(5)  ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 58.

(6)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(7)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

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L 340/229


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1578 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) (bis zum 20. Februar 2019 Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0052/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/126 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates (5), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0090/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Exekutivdirektorin der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019. https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019. https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.

(5)  ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 58.

(6)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(7)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/231


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1579 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) (bis zum 20. Februar 2019 Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0090/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (im Folgenden „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 15 739 000 EUR belief, was gegenüber 2018 einem Anstieg um 2,03 % entspricht; in der Erwägung, dass der Haushalt der Agentur hauptsächlich aus dem Unionshaushalt finanziert wird;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2019 der Agentur (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 97,84 % geführt haben, was gegenüber 2018 einem Rückgang um 1,74 % entspricht; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 76,33 % lag, was einer Zunahme um 8,52 % gegenüber 2018 entspricht;

2.

stellt bezüglich der Feststellungen des Rechnungshofs in Bezug auf das laufende Haushaltsjahr und das Vorjahr fest, dass die von 2019 auf 2020 übertragenen Mittelbindungen niedriger waren als die von 2018 auf 2019 übertragenen Mittel, aber immer noch auf einem hohen Niveau von 3 386 293 EUR bzw. 22 % des Haushalts der Agentur lagen, was auf eine zu hohe Veranschlagung des Mittelbedarfs hindeutet und dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit zuwiderläuft; weist darauf hin, dass auch für die Haushaltsjahre 2016, 2017 und 2018 hohe Mittelübertragungsquoten gemeldet wurden, und fordert die Agentur auf, die Gründe dafür zu untersuchen und die Haushaltsplanung entsprechend zu verbessern; nimmt die Antwort der Agentur zur Kenntnis, dass die auf das Jahr 2020 übertragenen gebundenen Mittel im Wesentlichen groß angelegte Tätigkeiten mit einer Laufzeit von drei oder vier Jahren und in geringerem Maße andere langfristige Tätigkeiten betreffen;

Leistung

3.

stellt fest, dass die Agentur bestimmte Maßnahmen als wesentliche Leistungsindikatoren zugrunde legt, um den Mehrwert ihrer Tätigkeiten sowie andere Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Haushaltsführung zu bewerten, wie etwa die Umsetzung des Arbeitsprogramms, den Verfall von Mitteln für Zahlungen und die Kontaktkapazität von Vermittlern durch Vernetzung;

4.

erinnert die Agentur daran, dass sie ihr Leistungsmessungssystem und ihre wesentlichen Leistungsindikatoren regelmäßig überprüfen und aktualisieren sollte, damit sichergestellt ist, dass sie auf Unionsebene einen wirksamen Beitrag leistet und Fachwissen bereitstellt; fordert die Agentur auf, ihre Ergebnisse sorgfältig zu analysieren und sie zur Verbesserung der Planung ihrer Strategien und Tätigkeiten zu nutzen;

5.

begrüßt, dass die Agentur 2019 mit einer Ex-post-Bewertung von drei abgeschlossenen Übersichten zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz begonnen hat, und zwar in Bezug auf arbeitsbedingte Erkrankungen, Kosten und Nutzen von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Kleinst- und Kleinunternehmen; stellt fest, dass die Bewertung voraussichtlich bis zum dritten Quartal 2020 abgeschlossen sein wird;

6.

stellt fest, dass die Kommission Ende 2016 eine gemeinsame Bewertung der Agentur und der drei anderen Agenturen im Bereich Beschäftigung und Soziales eingeleitet hat, nämlich des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF); stellt fest, dass die Kommission im April 2019 eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu der Bewertung veröffentlichte und darin zu der zentralen Schlussfolgerung gelangte, dass dank der von der Agentur angewandten Methoden erfolgreich dafür gesorgt wurde, dass die Themen, auf die sie sich konzentriert, relevant sind und dass sie mit den einschlägigen Interessenträgern zusammenarbeitet, dass jedoch einige Verbesserungen möglich sind; stellt fest, dass der Verwaltungsrat der Agentur einen Aktionsplan angenommen hat, um sicherzustellen, dass die positiven Aspekte fortgesetzt und gegebenenfalls Verbesserungen vorgenommen werden;

7.

begrüßt die gute Zusammenarbeit mit Cedefop, Eurofound und der ETF; fordert die Agentur auf, weiter Synergieeffekte zu entwickeln, Informationen effektiv auszutauschen, Wissen weiterzugeben und mit anderen Agenturen der Union bewährte Verfahren auszutauschen, um die Effizienz zu verbessern (Humanressourcen, Gebäudemanagement, IT-Dienste und Sicherheit);

8.

stellt fest, dass die Agentur bei Themen von gemeinsamem Interesse im operativen Bereich und bei gemeinsamen Beschaffungsdiensten eng mit anderen Agenturen zusammenarbeitet und sich den interinstitutionellen Ausschreibungen mit anderen Agenturen angeschlossen hat; stellt fest, dass die Agentur seit 2019 mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zusammenarbeitet, um einen Plan zur Wiederinbetriebnahme nach einem Systemzusammenbruch umzusetzen;

9.

begrüßt die Tätigkeiten der Agentur zur Erarbeitung, Sammlung und Bereitstellung zuverlässiger und relevanter Informationen, Analysen und Instrumente im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz – einschließlich Präventivmaßnahmen –, die zu den politischen Maßnahmen der Union beitragen, mit denen gesunde und sichere Arbeitsplätze in der gesamten Union gefördert werden sollen; betont, dass angemessene personelle und finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden müssen, damit die Agentur ihr Arbeitsprogramm weiter mit einer sehr hohen Abschlussrate der Aktivitäten umsetzen kann;

10.

weist insbesondere auf die Rolle hin, die die Agentur bei der Unterstützung der Arbeit der Organe der Union an dem neuen strategischen Rahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, der anstehenden Überarbeitung der Richtlinie 2004/37/EC (2) und dem Bericht mit einer Rechtsetzungsinitiative über den Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest spielen kann; ist der Ansicht, dass die Agentur nützliche Informationen und Analysen zu den Auswirkungen bereitstellen kann, die Telearbeit und andere digitale Lösungen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen in der Pandemie haben;

11.

weist auf die herausragende Rolle hin, die der Agentur bei der Umsetzung der in der europäischen Säule sozialer Rechte verankerten Grundsätze zukommt; begrüßt das starke Engagement der Agentur, die sich dafür einsetzt, dass alle Arbeitnehmer ungeachtet der Größe des Unternehmens, der Art des Vertrags und der Art des Beschäftigungsverhältnisses dieselben Rechte in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz genießen;

12.

stellt fest, dass in der Querschnittsevaluierung der Agenturen der Union im Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Inklusion der Kommission eine Reihe von Empfehlungen für die einzelnen Agenturen abgegeben wurde, dass jedoch keine davon legislative Änderungen oder eine Zusammenlegung oder gemeinsame Unterbringung von Agenturen erforderlich machte;

13.

stellt fest, dass im Februar 2019 die neue Gründungsverordnung der Agentur in Kraft getreten ist und der Verwaltungsrat eine Reihe von Beschlüssen angenommen hat, um die wirksame und effiziente Umsetzung der neuen Gründungsverordnung sicherzustellen;

14.

stellt fest, dass die Agentur 2019 ihr 25-jähriges Bestehen gefeiert hat und dass im Laufe des Jahres Maßnahmen zur Würdigung und Bekanntmachung dieses Meilensteins durchgeführt wurden;

15.

betont, dass es wichtig ist, im Hinblick auf die internen Abläufe und Managementverfahren die Digitalisierung der Agentur voranzutreiben; hebt hervor, dass sich die Agentur in dieser Hinsicht weiterhin proaktiv zeigen muss, damit um jeden Preis eine digitale Kluft zwischen den Agenturen vermieden wird; weist jedoch darauf hin, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen zu vermeiden;

Personalpolitik

16.

stellt fest, dass am 31. Dezember 2019 100 % der im Stellenplan verzeichneten Stellen besetzt waren und von 40 im Haushaltsplan der EU bewilligten Stellen für Bedienstete auf Zeit (gegenüber 40 bewilligten Stellen im Jahr 2018) 40 besetzt waren; stellt fest, dass die Agentur 2019 außerdem 23 Vertragsbedienstete beschäftigte;

17.

stellt fest, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern auf der oberen Führungsebene (drei Männer und eine Frau) und im Verwaltungsrat (48 Männer und 40 Frauen) zu erreichen; ersucht die Agentur, auf der höheren Führungsebene künftig für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Benennung der Mitglieder des Verwaltungsrats der Agentur zu berücksichtigen, wie wichtig es ist, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen;

18.

fordert die Agentur auf, die Entwicklung einer langfristigen Strategie für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, die auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

Auftragsvergabe

19.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der dritten Europäischen Unternehmenserhebung über neue und aufkommende Risiken (ESENER-3) im Wert von 3 134 800 EUR erworben und damit die vertragliche Obergrenze ohne Vertragsänderung um 74 100 EUR (2,4 %) überschritten hat; entnimmt der Antwort der Agentur, dass die Kommission die Bestätigung eines kleinen Teils der Mittel zur Deckung zusätzlicher Länder im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe für die Erhebung erst nach Abschluss der Auftragsvergabe und Unterzeichnung der Vergabebeschlusses und damit viel später als erwartet übermittelt hat;

20.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur im Rahmen eines Vertrags über die Bereitstellung von Schulungen und Beratung die Unterbringungskosten pauschal nach Tagessätzen erstattet hat, während im Vertrag festgelegt ist, dass die Erstattungen auf den tatsächlichen in den Belegen anzugebenden Zahlen beruhen müssen; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie den Punkt bezüglich der fehlenden Belege für Unterbringungskosten aufgrund einiger Unstimmigkeiten bei der Auslegung der Vertragsbedingungen und der Anweisungen der federführenden Vergabebehörde zur Kenntnis nimmt;

21.

stellt fest, dass die Agentur ab Ende 2018 und im Jahr 2019 die elektronische Auftragsvergabe reibungslos in ihre Tätigkeiten eingeführt hat und dass im Laufe des Jahres 2019 keine Beschwerden von abgelehnten Bietern eingegangen sind oder an die Bürgerbeauftragte verwiesen wurden; stellt fest, dass die Agentur im Laufe des Jahres ihre Vergabeleitlinien im Anschluss an die Einführung des Systems zur elektronischen Auftragsvergabe für Ausschreibungen und Vertragsverwaltung überprüft und aktualisiert hat;

22.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur im Laufe des Jahres 2019 eine Konsolidierungsstrategie für ihre Aufgaben in den Bereichen Finanzen und Auftragsvergabe entwickelt und das beste Betriebsmodell für Finanzen und Auftragsvergabe für die Agentur ermittelt hat, das im Laufe des Jahres 2020 umgesetzt werden soll;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

23.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur Maßnahmen ergriffen hat, um für Transparenz zu sorgen und Interessenkonflikte zu vermeiden und zu bewältigen, und weiterhin entsprechende Bemühungen unternimmt; stellt mit Besorgnis fest, dass die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats nicht auf der Website der Agentur veröffentlicht sind; stellt ferner fest, dass nicht alle Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des Annahmedatums auf der Website der Agentur veröffentlicht sind; fordert die Agentur auf, die Lebensläufe und die Interessenerklärungen aller Mitglieder des Verwaltungsrats zu veröffentlichen und der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

Interne Kontrollen

24.

stellt fest, dass die Agentur derzeit einen Aktionsplan ausarbeitet, mit dem in den im Prüfbericht 2019 des Internen Auditdienstes (IAS) der Kommission über die Planung, Budgetierung und Überwachung der Tätigkeiten und die Berichterstattung angesprochenen Bereichen, in denen potenziell Verbesserungsbedarf besteht, Maßnahmen ergriffen werden sollen; stellt fest, dass der IAS vier Empfehlungen abgegeben hat, von denen keine als kritisch oder sehr wichtig eingestuft wurde;

25.

stellt fest, dass der Verwaltungsrat den Rahmen für die interne Kontrolle mit Wirkung zum 1. Januar 2019 angenommen hat und dass dieser auf dem Rahmen für die interne Kontrolle der Kommission beruht; stellt fest, dass im ersten Quartal 2020 eine Bewertung des Rahmens für die interne Kontrolle für das Berichtsjahr 2019 durchgeführt wurde, aus der hervorgeht, dass alle Komponenten der internen Kontrolle für dieses Jahr vorhanden sind und ordnungsgemäß funktionieren;

Sonstiges

26.

begrüßt die Kommunikationsmaßnahmen der Agentur und die Aktivitäten in den sozialen Medien, die dazu beitragen, die Agentur bekannter zu machen; stellt fest, dass die Agentur neue Instrumente zur Datenvisualisierung erstellt und eine Rubrik der Internetveröffentlichungen aktualisiert hat, um die Informationen attraktiver und zugänglicher zu machen; fordert die Agentur auf, weiterhin ihre Arbeit, Forschung und Tätigkeit bekannt zu machen, um ihre Außenwirkung zu erhöhen;

27.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (3) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 107 vom 31.3.2020, S. 205.

(2)  Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/235


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1580 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0053/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0084/2021),

1.   

erteilt dem m. d. W. d. G. b. Direktor des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem m. d. W. d. G. b. Direktor des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/237


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1581 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0053/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0084/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem m. d. W. d. G. b. Direktor des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/239


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1582 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0084/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (nachstehend „Zentrum“) für das Haushaltsjahr 2019 seinem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 45 750 404 EUR belief, was gegenüber 2018 einen Rückgang um 2,95 % bedeutet; in der Erwägung, dass 86,72 % der Haushaltsmittel des Zentrums aus direkten Beiträgen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2019 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Zentrums zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Vollzugsquote von 93,03 % geführt haben, was einem Rückgang um 1,91 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr entspricht; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 85,11 % lag und damit um 2,82 Prozentpunkte gegenüber 2018 zurückging;

2.

fordert das Zentrum nachdrücklich auf‚ ein nachhaltiges Geschäftsmodell gemäß seinem zweijährigen Transformationsplan anzunehmen, der auf der Grundlage der externen Studie mit dem Titel „Study on the Translation Centre as the Linguistic Shared Service Provider for the EU Agencies and Bodies“ (Studie über das Übersetzungszentrum als gemeinsamer Anbieter von Sprachdienstleistungen für die Agenturen und Einrichtungen der EU) ausgearbeitet wurde; entnimmt dem Bericht des Zentrums über die Folgemaßnahmen zum Entlastungsbericht für das Haushaltsjahr 2018, dass die Umsetzung des Transformationsplans und der damit verbundenen Vorhaben 2019 überwacht und darüber Bericht erstattet wurde; hält das Zentrum dazu an, diese Maßnahmen, mit denen ein Beitrag zur Anpassung des neuen Geschäftsmodells an technische Entwicklungen geleistet werden könnte, vollständig umzusetzen;

3.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass das Zentrum den Plan zur Betrugsbekämpfung, der bis Ende 2018 umgesetzt werden sollte, nicht abgeschlossen hatte; stellt fest, dass die im Plan zur Betrugsbekämpfung 2018 nicht abgeschlossenen Maßnahmen zu dem neuen Maßnahmenpaket im Plan zur Betrugsbekämpfung 2019–2020 hinzugefügt wurden und bis Ende 2020 abgeschlossen werden sollten; empfiehlt dem Zentrum, die Entlastungsbehörde über verschobene Maßnahmen und über die Auswirkungen der Verzögerungen auf das Betrugsrisiko, dem das Zentrum ausgesetzt wäre, zu unterrichten;

4.

bedauert, dass nicht alle anderen Agenturen in ihren Gründungsverordnungen verpflichtet werden, auf die Dienste des Zentrums zurückzugreifen, und ruft in Erinnerung, dass das Zentrum gemäß seiner Gründungsverordnung den Bedarf der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union an Sprachdienstleistungen deckt;

5.

hinterfragt den Sinn eines Verwaltungsrats mit 72 Mitgliedern, was die Beschlussfassung erschwert;

6.

betont, wie wichtig die Erhaltung und Förderung der Mehrsprachigkeit in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ist und dass alle Amtssprachen gleichbehandelt werden müssen; stellt fest, dass das Zentrum mit seinen Übersetzungsleistungen einen äußerst wichtigen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und dazu leistet, deren Arbeit transparent und für die Unionsbürger in ihrer jeweiligen Muttersprache zugänglich zu machen;

Leistung

7.

stellt fest, dass das Zentrum nach wie vor in erster Linie Input- und Outputindikatoren als wesentliche Leistungsindikatoren zugrunde legt, um die Ergebnisse seiner Tätigkeiten zu bewerten, und verschiedene Indikatoren zur Verbesserung der Haushaltsführung heranzieht; nimmt die überarbeitete Ex-ante-Bewertung und die laufende Ex-post-Überprüfung der Programme und Tätigkeiten des Zentrums zur Kenntnis; fordert das Zentrum auf, seine wesentlichen Leistungsindikatoren so weiterzuentwickeln, dass sich die Ergebnisse und Auswirkungen seiner Tätigkeiten bewerten lassen, um daraus qualitative Rückschlüsse darauf ziehen zu können, wie sich ein noch größerer Mehrwert für das Arbeitsergebnis des Zentrums erzielen und das Geschäftsmodell des Zentrums verbessern ließe;

8.

stellt fest, dass das Zentrum mit 309 047 Seiten zwar um 16,2 % weniger Seiten übersetzt, abgeändert, bearbeitet bzw. revidiert hat als im Rekordjahr 2018, verweist jedoch darauf, dass diese Seitenanzahl um 2,4 % höher war als die Vorausschätzung im ursprünglichen Haushaltsplan für 2019 und um 8,3 % höher als die Vorausschätzung im Berichtigungshaushaltsplan für 2019;

9.

begrüßt, dass das Zentrum einen Aktionsplan für die Qualitätssicherung von Übersetzungen für den Zeitraum 2019–2020 umgesetzt hat, der in erster Linie darauf abzielt, die Qualität der den Kunden erbrachten Sprachdienstleistungen sowie die operative Effizienz des Zentrums zu erhöhen;

10.

stellt fest, dass sich das Zentrum als gemeinsamer Anbieter von Sprachdienstleistungen für die Agenturen der Union positioniert und dass sich seine grundlegende Funktion nicht mit der Funktion anderer Agenturen überschneidet; stellt außerdem fest, dass sich das Zentrum gemeinsam mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Umweltagentur um die Einführung eines gemeinsamen elektronischen Tools namens „Systal“ für die Einstellung von Personal bemüht, über das Abstimmungs- und Unterstützungsbüro der Agenturen regelmäßig Wissen und Erfahrungen mit anderen Agenturen der Union austauscht und an Sitzungen und Aktivitäten des Netzwerks der EU-Agenturen teilnimmt; empfiehlt dem Zentrum, die Entlastungsbehörde über Systal zu informieren und sich aktiv darum zu bemühen, dass dieses Tool gemeinsam mit anderen Agenturen der Union genutzt werden kann; hält das Zentrum dazu an, diese Zusammenarbeit und den Austausch von Wissen und Erfahrungen fortzusetzen;

11.

begrüßt, dass das Zentrum im Rahmen seines zweijährigen Transformationsplans ein Kooperationsprogramm mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum vereinbart hat, das aus fünf IT-Projekten besteht, die nicht nur für die beiden Einrichtungen von strategischer Bedeutung sind, sondern auch den anderen Agenturen der Union zugutekommen werden;

12.

begrüßt die Bereitschaft des Zentrums, Synergieeffekte mit anderen Agenturen wie etwa im Wege der Umsetzung von Systal herauszuarbeiten; fordert das Zentrum auf, auch künftig Synergieeffekte herauszuarbeiten und die Zusammenarbeit sowie den Austausch über bewährte Verfahren mit anderen Agenturen der Union zu intensivieren, um die Effizienz zu verbessern (Humanressourcen, Gebäudemanagement, IT-Dienste und Sicherheit);

13.

hebt hervor, dass das Zentrum sein Kundenportfolio erweitert hat, indem es Kooperationsabkommen mit dem Gemeinsamen Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen, der Europäischen Arbeitsbehörde und der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Kommission abgeschlossen hat;

14.

hält es für geboten, die Digitalisierung des Zentrums voranzutreiben, und zwar nicht nur im Hinblick auf den internen Betrieb und die interne Verwaltung, sondern auch, um die Digitalisierung der Verfahren zu beschleunigen; betont, dass das Zentrum in dieser Hinsicht weiterhin proaktiv vorgehen muss, um eine digitale Kluft zwischen den Agenturen der Union um jeden Preis zu vermeiden; hebt jedoch hervor, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen abzuwenden;

Personalpolitik

15.

stellt fest, dass am 31. Dezember 2019 93,26 % der im Stellenplan verzeichneten Stellen besetzt waren, wobei von 52 Beamten und 141 Bediensteten auf Zeit, die im Haushaltsplan der Union bewilligt waren, 48 Beamte und 132 Bedienstete auf Zeit ernannt waren (2018 waren es 189 bewilligte Stellen); stellt fest, dass das Zentrum 2019 außerdem 23 Vertragsbedienstete beschäftigte;

16.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass 2019 auf der Führungsebene (60 % Männer, 40 % Frauen) und im Verwaltungsrat (53 % Männer, 47 % Frauen) ein gutes Gleichgewicht zwischen den Geschlechtern erzielt wurde; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass Männer beim Personal des Zentrums insgesamt unterrepräsentiert sind (37 % Männer und 63 % Frauen); ersucht das Zentrum, beim Personal künftig für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen;

17.

stellt fest, dass das Zentrum eine Strategie zum Schutz der Würde der Person und zur Prävention von Mobbing und Belästigung angenommen hat; begrüßt, dass das Zentrum 2019 neue Leitlinien für die Entwicklung von Führungskräften angenommen hat, die eine Schulung aller höheren und mittleren Führungskräfte, Abteilungsleiter und potenziellen Führungskräfte über die Prävention von Mobbing umfassten;

18.

fordert das Zentrum auf, die Entwicklung eines langfristigen Rahmens für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, der auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

Vergabeverfahren

19.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass das Zentrum dem Bericht des Rechnungshofs zufolge Verträge mit IT-Unternehmen über die Erbringung von IT-Dienstleistungen abgeschlossen hat, die eine unklare Formulierung enthielten, der zufolge anstelle der Erbringung von eindeutig definierten IT-Dienstleistungen die Überlassung von Leiharbeitskräften gemeint sein konnte, was einen Verstoß gegen die Sozial- und Beschäftigungsbestimmungen der Union darstellen würde; stellt außerdem fest, dass sich der Gesamtbetrag der Zahlungen des Zentrums in diesem Zusammenhang 2019 auf insgesamt 1 207 560 EUR belief; entnimmt der Antwort des Zentrums, dass diese Praxis im Rahmen eines interinstitutionellen Rahmenvertrags vonstattengeht; stellt fest, dass derzeit eine diesbezügliche Rechtssache beim Gerichtshof anhängig ist; empfiehlt dem Zentrum, den weiteren Verlauf der anhängigen Rechtssache zu verfolgen und die Entlastungsbehörde über den Ausgang und über die Maßnahmen zu unterrichten, die es ergreift, um diesem Ausgang Folge zu leisten;

20.

stellt mit Blick auf die Folgemaßnahmen zu den Erkenntnissen des Rechnungshofs aus dem Vorjahr fest, dass das Zentrum bis Ende 2018 zwar die elektronische Rechnungsstellung eingeführt hatte, die von der Kommission zur Umsetzung einer einheitlichen Lösung für den elektronischen Austausch von Daten mit an Vergabeverfahren beteiligten Dritten (elektronische Auftragsvergabe) auf den Weg gebrachten Instrumente für die elektronische Ausschreibung und die elektronische Einreichung von Angeboten jedoch noch nicht in Gebrauch genommen hatte; nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum 2019 zwar die elektronische Ausschreibung eingeführt hat, die elektronische Einreichung von Angeboten jedoch aufgrund der COVID-19-Krise im Jahr 2020 verschoben wurde; fordert das Zentrum auf, alle Instrumente einzuführen, damit die Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge besser abgewickelt werden können, und der Entlastungsbehörde über ihre Umsetzung Bericht zu erstatten;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

21.

weist mit Besorgnis darauf hin, dass sich das Zentrum entschieden hat, aufgrund der Größe seines Verwaltungsrats (etwa 130 Mitglieder und stellvertretende Mitglieder) nur die Interessenerklärungen der Mitglieder, nicht aber ihre Lebensläufe zu veröffentlichen; weist darauf hin, dass andere Agenturen die Lebensläufe der Mitglieder ihrer jeweiligen Verwaltungsräte auch dann veröffentlichen, wenn diesen Verwaltungsräten mehr Mitglieder angehören als dem Verwaltungsrat des Zentrums; fordert das Zentrum deshalb auf, die Lebensläufe aller Mitglieder des Verwaltungsrats zu veröffentlichen und der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten; stellt fest, dass der Lebenslauf und die Interessenerklärung des Direktors auf der Website des Zentrums eingesehen werden können;

22.

stellt mit Besorgnis fest, dass sich das Zentrum zwar nicht über Gebühren finanziert, aber dennoch von Einnahmen abhängig ist, die es von seinen Kunden erhält (das Zentrum gibt an, dass 99,2 % seiner Einnahmen Gebühren entstammen, die von seinen Kunden entrichtet werden), welche im Verwaltungsrat des Zentrums vertreten sind, und dass dies die Gefahr von Interessenkonflikten bezüglich der für die Produkte des Zentrums geltenden Preisgestaltung birgt; stellt fest, dass das Zentrum zur Eindämmung der Auswirkungen solcher Interessenkonflikte auf den Haushalt eine Haushaltsreserve („Reserve für Preisstabilität“) vorhält, mit der der Haushalt im Falle unvorhergesehener Ereignisse oder einer sinkenden Nachfrage ausgeglichen werden kann; stellt fest, dass es sich hier in erster Linie um eine reaktive Maßnahme handelt, und hält das Zentrum dazu an, auch Präventivmaßnahmen auszuarbeiten, mit denen sichergestellt ist, dass für alle Kunden des Zentrums auch künftig faire Preise gelten;

Interne Kontrollen

23.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission 2019 das eCdT – das Instrument für das Workflow-Management, mit dem die Übersetzungsanfragen der Kunden verwaltet werden – einer Prüfung unterzogen und festgestellt hat, dass die vom Zentrum für den Übersetzungsprozess und für das eCdT eingerichteten Systeme für das Management und die interne Kontrolle im Großen und Ganzen angemessen konzipiert, wirksam und effizient sind, wobei jedoch vier wichtige Bereiche ermittelt wurden, in denen Verbesserungen empfohlen wurden; stellt fest, dass das Zentrum einen Aktionsplan für die Umsetzung dieser Empfehlungen übermittelt hat, der vom IAS als für die Eindämmung der ermittelten Risiken geeignet erachtet wurde;

24.

stellt fest, dass im Anschluss an die Selbstbewertung der Standards für die interne Kontrolle im Jahr 2019 zwar der Schluss gezogen wurde, dass die Standards für die interne Kontrolle vorhanden und wirksam sind, dass der Direktor aber festgestellt hat, dass dem Risikomanagementprozess Vorrang eingeräumt werden sollte, um seine Wirksamkeit zu verbessern, und den für Risikomanagement und Koordinierung der internen Kontrolle zuständigen Beamten beauftragt hat, mehrere Dokumente wie etwa die Strategie für die interne Kontrolle, das Verfahren für sensible Funktionen und die Risikomanagementstrategie zu überarbeiten oder zu aktualisieren; nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum in seinem konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht bei der Darlegung seiner Aktivitäten in diesem Bereich sowohl Standards als auch Grundsätze für die interne Kontrolle heranzieht; empfiehlt dem Zentrum, den 2017 eingeführten überarbeiteten Internen Kontrollrahmen der Kommission zur Kenntnis zu nehmen und den Wortlaut in seinem konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht an den Internen Kontrollrahmen anzupassen;

Sonstige Bemerkungen

25.

nimmt die unter „Hinweis“ dargelegte Feststellung des Rechnungshofs mit Besorgnis zur Kenntnis, wonach das Zentrum in der endgültigen Jahresrechnung keine angemessenen Angaben zu den Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmen auf seine laufenden und geplanten Tätigkeiten gemacht hat, soweit dies der Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Übermittlung der endgültigen Jahresrechnung nach vernünftigem Ermessen zuließ; fordert das Zentrum auf, die Auswirkungen zu bewerten und die Ergebnisse der Haushaltsbehörde mitzuteilen;

26.

nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum keine Verletzungen des Datenschutzes gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (2) verzeichnet hat und keine Beschwerden an den Datenschutzbeauftragten des Zentrums gerichtet wurden; stellt jedoch fest, dass das Zentrum 2019 nicht in der Lage war, den Beschluss gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/679, mit dem der Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sichergestellt werden soll, dem Verwaltungsrat vorzulegen, da die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu spät einging; fordert das Zentrum mit Nachdruck auf, diesen Beschluss schnellstmöglich anzunehmen, damit der Verordnung (EU) 2016/679 uneingeschränkt Folge geleistet wird;

27.

begrüßt die Bemühungen des Zentrums, für ein kosteneffizientes und umweltfreundliches Arbeitsumfeld zu sorgen, sowie alle vom Zentrum ergriffenen Maßnahmen, um seine CO2-Emissionen und seinen Energieverbrauch zu verringern und papierlose Arbeitsabläufe einzuführen;

28.

begrüßt die Bemühungen des Zentrums, die Nutzung des kostenlosen öffentlichen Nahverkehrs in Luxemburg zu propagieren, sowie die Initiativen zur Bewahrung der biologischen Vielfalt;

29.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (3) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 391 vom 18.11.2019, S. 57.

(2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ( ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1 ).

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/243


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1583 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0054/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Unionsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (4), insbesondere auf Artikel 68,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0073/2021),

1.   

erteilt der Exekutivdirektorin der Europäischen Arzneimittel-Agentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Exekutivdirektorin der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/245


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1584 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0054/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Unionsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (4), insbesondere auf Artikel 68,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0073/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Exekutivdirektorin der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/247


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1585 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0073/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Arzneimittel-Agentur (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 346 762 000 EUR belief, was einem Anstieg um 2,66 % gegenüber 2018 entspricht; in der Erwägung, dass sich die Agentur aus Gebühren finanziert, wobei 85,70 % ihrer Einnahmen im Jahr 2019 aus Gebühren stammten, die von der pharmazeutischen Industrie für erbrachte Dienstleistungen entrichtet wurden;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2019 der Agentur (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass die Rechnungsführung der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 98,56 % geführt haben, was gegenüber 2018 einem Anstieg um 9,42 % entspricht; stellt fest, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 83,05 % betrug, was gegenüber 2018 einen Anstieg um 9,41 % darstellt;

2.

weist darauf hin, dass sich die Agentur aus Gebühren finanziert, wobei 85,70 % ihrer Einnahmen im Jahr 2019 aus Gebühren stammten, die von der pharmazeutischen Industrie entrichtet wurden, 14,29 % aus dem EU-Haushalt kamen und 0,01 % aus externen zweckgebundenen Einnahmen;

Leistung

3.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur auf mehrere wesentliche Leistungsindikatoren zurückgreift, darunter eine Kombination aus operativen Indikatoren, Management- und Governance-Indikatoren sowie Indikatoren für Kommunikation und Interessenträger, um ihr Arbeitsvolumen, den Stand der Umsetzung ihres Arbeitsprogramms und die Zufriedenheit der Interessenträger zu messen und den mit ihren Tätigkeiten generierten Mehrwert bewerten zu können; stellt ferner fest, dass die Agentur eine Methode zur Planung und Überwachung des Haushalts anwendet, um ihre Haushaltsführung zu verbessern; fordert die Agentur auf, die Komplexität und Transparenz dieser wesentlichen Leistungsindikatoren zu bewerten und erforderlichenfalls Vereinheitlichungen und Vereinfachungen vorzunehmen;

4.

stellt fest, dass die Agentur im Hinblick auf gemeinsame wissenschaftliche Leistungen mit anderen Agenturen kooperiert und wissenschaftliche Daten austauscht; erkennt ferner an, dass die Agentur weiterhin förmliche Arbeitsvereinbarungen mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, der Europäischen Chemikalienagentur und der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht geschlossen hat, um gegenseitige Konsultationen in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu führen; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Agentur mit anderen Agenturen, insbesondere anderen in den Niederlanden ansässigen Agenturen, an gemeinsamen Beschaffungsverfahren beteiligt; stellt ferner fest, dass die Agentur auch an von der Kommission durchgeführten Beschaffungsverfahren teilnahm;

5.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst eine Risikobewertung durchgeführt hat, um seinen Prüfplan für 2020-2022 auszuarbeiten;

6.

ist besorgt darüber, dass die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 noch nicht mit dem gemeinsamen Ansatz in Einklang gebracht wurde; ist besorgt darüber, dass die Agentur nur alle 10 Jahre evaluiert wird;

7.

fordert die Agentur auf, weiterhin Synergieeffekte zu entwickeln und die Zusammenarbeit sowie den Austausch bewährter Verfahren mit anderen europäischen Agenturen zu intensivieren, um die Effizienz zu verbessern (Humanressourcen, Gebäudemanagement, IT-Dienste und Sicherheit);

8.

betont, wie wichtig es ist, die Digitalisierung der Agentur im Hinblick auf den internen Betrieb und die interne Verwaltung voranzutreiben; betont, dass die Agentur in dieser Hinsicht weiterhin proaktiv vorgehen muss, um eine digitale Kluft zwischen den Agenturen um jeden Preis zu vermeiden; weist jedoch darauf hin, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen zu vermeiden;

9.

entnimmt dem Sonderbericht Nr. 22/2020 des Rechnungshofs mit dem Titel „Zukunft der EU-Agenturen — Potenzial für mehr Flexibilität und Zusammenarbeit“, dass die Agentur ihre Zusammenarbeit mit der Kommission verbessern muss; fordert die Agentur und die Kommission auf, der Entlastungsbehörde über die diesbezüglichen Entwicklungen Bericht zu erstatten;

10.

betont, dass der Agentur beim Schutz und bei der Förderung der Gesundheit von Mensch und Tier eine wichtige Rolle zukommt, da sie Human- und Veterinärarzneimittel bewertet und überwacht;

11.

hebt hervor, dass die Agentur 2019 für 81 neue Arzneimittel (66 Human- und 15 Veterinärarzneimittel), darunter auch 35 neue Wirkstoffe (30 zur Anwendung in der Humanmedizin und 5 zur Anwendung in der Veterinärmedizin), eine Empfehlung zur Marktzulassung erteilt hat;

12.

stellt fest, dass die vierte Phase des Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs am 1. Januar 2019 eingeleitet wurde, um die Kerntätigkeiten der Agentur sicherzustellen;

Personalpolitik

13.

stellt fest, dass zum 31. Dezember 2019 98,65 % aller Planstellen besetzt waren und 583 der 591 im Haushaltsplan der Union bewilligten Planstellen für Bedienstete auf Zeit besetzt waren (2018: 591 bewilligte Stellen); stellt fest, dass die Agentur 2019 außerdem 199 Vertragsbedienstete und 31 abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte;

14.

weist erneut mit Sorge darauf hin, dass weder unter den Führungskräften (19 Männer und 11 Frauen) noch im Verwaltungsrat (25 Männer und 13 Frauen) ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis besteht; fordert die Agentur auf, in Zukunft für ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis zu sorgen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Benennung der Mitglieder des Verwaltungsrats der Agentur zu berücksichtigen, wie wichtig es ist, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen;

15.

stellt fest, dass die Agentur laut dem Folgebericht 2018 und dem Bericht des Rechnungshofs für 2019 die letztjährige Empfehlung zum Einsatz externer Berater immer noch nicht vollständig umgesetzt hat; weist jedoch darauf hin, dass die Agentur zugesagt hat, nur dann auf externe Berater zurückzugreifen, wenn dies zur Verbesserung ihrer Leistungskapazität erforderlich ist; fordert die Agentur auf, die genannte Empfehlung vollständig umzusetzen;

16.

ist besorgt darüber, dass die Agentur laut dem Sonderbericht Nr. 22/2020 des Rechnungshofs Schwierigkeiten hat, Mitarbeiter mit dem erforderlichen technischen Fachwissen einzustellen, und dass die Agentur als Ausgleich für den Mangel an Stellen oder nationalen Sachverständigen zunehmend Kernaufgaben an private Auftragnehmer auslagert, von denen sie dann abhängig werden könnte; fordert die Kommission auf, die Situation sorgfältig zu prüfen und der Agentur die notwendigen Mittel an die Hand zu geben, damit sie die erforderlichen Mitarbeiter einstellen kann; fordert die Kommission auf, der Entlastungsbehörde über die Angelegenheit Bericht zu erstatten;

17.

stellt mit Besorgnis fest, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge 119 Berater vor Ort in den Räumlichkeiten der Agentur tätig waren, die bei einer Reihe von Dienstleistern angestellt waren, von denen einige in anderen Mitgliedstaaten und einige in den Niederlanden ansässig waren, und dass die Agentur in Bezug auf Leiharbeitnehmer, die in den Räumlichkeiten der Agentur Leistungen erbrachten, nicht bestätigen konnte, ob sie gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG (2) und der Richtlinie 2014/67/EU (3) als entsandte Arbeitnehmer zu betrachten waren; fordert die Agentur auf, dieses Problem zu untersuchen und zu beheben;

18.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur zur Erleichterung des Umzugs von London nach Amsterdam jedem nach Amsterdam umgezogenen Bediensteten und seinen Haushaltsmitgliedern eine zusätzliche Reisekostenvergütung in Höhe von 1 227 EUR pro Person gewährte, die als Pauschalbetrag kalkuliert wurde, der auf dem Preis eines Flugtickets der Business-Klasse und nicht auf der Grundlage eines Tarifs der Economy-Klasse berechnet wurde, wie es das Statut vorsieht; stellt fest, dass die Agentur sowohl die im Statut vorgesehene Vergütung als auch diese außerordentliche Reisekostenvergütung an 481 Bedienstete der Agentur und deren 524 Haushaltsmitglieder auszahlte, was insgesamt einen Auszahlungsbetrag von 1 263 305 EUR ergab, wohingegen ein Betrag von 30 562 EUR zu zahlen gewesen wäre, wenn lediglich die im Statut vorgesehene Vergütung gewährt worden wäre; stellt zudem fest, dass sich die Ausgaben für die außerordentliche Reisekostenvergütung voraussichtlich auf insgesamt 1 477 743 EUR belaufen werden;

19.

nimmt die Bemühungen zur Verbesserung des Wohlbefindens der Mitarbeiter zur Kenntnis, insbesondere in Bezug auf Beratungsdienste, sportliche Aktivitäten und das Programm für Schulungen zum Mitarbeiterwohlbefinden;

20.

ist besorgt über die Größe des Verwaltungsrats der Agentur, wodurch die Beschlussfassung erschwert und beträchtliche Verwaltungskosten verursacht werden;

21.

fordert die Agentur auf, die Entwicklung einer langfristigen Strategie für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, die auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

22.

stellt fest, dass die Agentur eine Strategie zum Schutz der Würde der Person und zur Prävention von Mobbing und Belästigung angenommen hat; nimmt zur Kenntnis, dass 2019 im Rahmen des förmlichen Verfahrens ein mutmaßlicher Fall von Belästigung gemeldet und untersucht wurde;

23.

nimmt die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf die Tätigkeiten der Agentur und die sich daraus ergebenden zusätzlichen Ausgaben in Höhe von 51,44 Mio. EUR zur Kenntnis, einschließlich der Personal-, Büro- und Arbeitsplatzkosten im Zusammenhang mit dem Umzug der Agentur von London nach Amsterdam; begrüßt, dass die Qualität und die Kontinuität der Tätigkeiten der Agentur während des Umzugs aufrechterhalten wurden;

Nachhaltigkeit

24.

begrüßt die Bemühungen der Agentur, ein umweltfreundliches Arbeitsumfeld zu schaffen, sowie alle von der Agentur ergriffenen Maßnahmen, um ihren CO2-Fußabdruck und Energieverbrauch zu verringern und papierlose Arbeitsabläufe zu entwickeln;

25.

begrüßt, dass das neue Gebäude der Agentur, in dem sie seit Januar 2020 untergebracht ist, hochgradig energieeffizient ist und mit Strom versorgt wird, der zu 100 % aus erneuerbaren Energien (Windkraft- und Solaranlagen) stammt;

26.

fordert die Agentur im Hinblick auf ihren neuen Hauptsitz auf, dem Energiemix ihrer Stromquellen gebührende Aufmerksamkeit zu schenken und die Beschaffung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern sowie alle umweltfreundlichen Maßnahmen und Lösungen zu ergreifen, die möglich sind;

Vergabeverfahren

27.

nimmt zur Kenntnis, dass nun auch das Tool für die elektronische Einreichung von Angeboten erfolgreich eingeführt wurde und seit Anfang 2019 genutzt wird und dass derzeit ein Tool für die elektronische Rechnungsstellung eingeführt wird; fordert die Agentur auf, über den Stand der Umsetzung dieses Tools zu berichten;

28.

stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2019 Vergabeverfahren für notwendige Aufträge im Zusammenhang mit dem Gebäude am ständigen Sitz in Amsterdam durchgeführt hat, beispielsweise für die Beauftragung eines neuen medizinischen Dienstleisters in den neuen Räumlichkeiten;

29.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur im Jahr 2019 ein Vergabeverfahren eingeleitet hat, das sich auf die Lieferung von Druckern und den Betrieb der Laderampe am neuen Dienstsitz der Agentur in Amsterdam bezog, wobei diese Leistungen, zwischen denen kein Zusammenhang besteht, in einem einzigen Los zusammengefasst wurden, für das ein geschätzter Gesamtbetrag von 6 200 000 EUR über einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren veranschlagt wurde; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass auf diese Ausschreibung hin nur zwei Angebote eingegangen sind; schließt sich der Auffassung des Rechnungshofs an, wonach öffentliche Auftraggeber Aufträge in Lose unterteilen müssen, um einen breiten Wettbewerb sicherzustellen und Bietern einen gleichberechtigten Zugang zu Vergabeverfahren zu ermöglichen;

30.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur im Jahr 2019 mit drei Unternehmen einen Rahmenvertrag über die Überlassung von Leiharbeitnehmern unterzeichnet hat, wobei sich der Gesamtwert des Auftrags auf 15 450 000 EUR belief; stellt ferner fest, dass gemäß der Leistungsbeschreibung dem Preisbestandteil ein Gewichtungsfaktor von 40 % zugewiesen und in der Leistungsbeschreibung festgelegt war, dass dieser Bestandteil einen pauschalen Stundenumrechnungsfaktor für die Bruttostundenvergütung der Leiharbeitnehmer in bestimmten Personalkategorien enthalten muss; stellt mit Sorge fest, dass die Agentur keine Schätzung der Bruttopersonalkosten für die Zeitarbeitskräfte in jeder beantragten Personalkategorie verlangt hat, was die Agentur besser in die Lage versetzt hätte, zu bewerten, ob der Aufschlag oder der Bruttogewinn des Dienstleisters im Vergleich zu ähnlichen Verträgen angemessen war; fordert, dass die Agentur ihre Beschaffungs- und Planungsprozesse verbessert, insbesondere im Hinblick auf vorübergehende und externe Personallösungen;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

31.

weist auf die ergriffenen Maßnahmen und laufenden Bemühungen der Agentur hin, mit denen für Transparenz gesorgt werden soll sowie Interessenkonflikte verhindert bzw. bewältigt und Hinweisgeber geschützt werden sollen; stellt fest, dass 2019 kein Fall eines internen Hinweisgebers gemeldet wurde, dass jedoch in 20 Fällen externe Hinweise eingegangen sind; nimmt zur Kenntnis, dass 24 Fälle abgeschlossen wurden, von denen 13 im Jahr 2019 und 11 in den Vorjahren eingeleitet wurden, und dass sieben Fälle noch anhängig sind; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die diesbezüglichen Fortschritte Bericht zu erstatten;

32.

fordert die Agentur auf, dafür zu sorgen, dass ihre für Humanressourcen und Ethik-Leitlinien zuständigen Abteilungen die Strategien zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zum Schutz von Hinweisgebern umsetzen;

33.

unterstreicht, dass Interessenkonflikte, die sich bei einer Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst und durch Drehtüreffekte ergeben, ein Problem darstellen, das vielen Einrichtungen und Agenturen in der gesamten Union gemein ist;

34.

verweist auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall 2168/2019/KR, der eine Entscheidung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Genehmigung des Antrags ihres Exekutivdirektors auf Aufnahme einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer Finanzlobby-Gruppe betraf, und fordert die Agentur auf, die in der Entscheidung der Bürgerbeauftragten enthaltenen Empfehlungen zu befolgen, insbesondere indem sie erforderlichenfalls von der Möglichkeit Gebrauch macht, ihren Führungskräften zu untersagen, nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bestimmte Tätigkeiten aufzunehmen; fordert die Agentur ferner auf, Kriterien dafür festzulegen, in welchen Fällen ein Wechsel von Mitarbeitern in die Privatwirtschaft untersagt wird, und Bewerber, die sich auf Führungspositionen bewerben, zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung auf diese Kriterien hinzuweisen und interne Verfahren einzurichten, damit im Falle eines Arbeitsplatzwechsels eines Mitarbeiters dessen Zugang zu vertraulichen Informationen unverzüglich gesperrt wird;

35.

stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2019 keine Interessenkonflikte gemeldet hat und die Erklärungen zu Interessenkonflikten der Mitglieder ihres Verwaltungsrats und ihrer Führungskräfte veröffentlicht hat; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur die Lebensläufe der Mitglieder ihres Verwaltungsrats, ihrer Führungskräfte und ihrer externen und internen Sachverständigen veröffentlicht hat;

36.

betont, dass das derzeitige Regelwerk für ethisches Verhalten, das für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gilt, aufgrund seiner Fragmentierung und der ungenügenden Abstimmung zwischen den bestehenden Bestimmungen erhebliche Unzulänglichkeiten aufweist; hebt hervor, dass diese Probleme durch die Schaffung einer gemeinsamen Regelung für ethisches Verhalten angegangen werden sollten, mit der die Anwendung hoher ethischer Standards für alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sichergestellt wird;

37.

betont, dass einige Beamte Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten ausfüllen und Bewertungen ihres eigenen Verhaltens im Hinblick auf die Einhaltung ethischer Standards vornehmen; betont jedoch, dass solche Eigenerklärungen und Selbstbewertungen nicht ausreichen und daher zusätzliche Kontrollen erforderlich sind;

Interne Kontrollen

38.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst mit der Agentur zusammentraf, um eine Risikobewertung durchzuführen, die zu dem dreijährigen strategischen internen Auditplan für den Zeitraum 2020-2022 führte, und dass der Interne Auditdienst die Bereiche „Personalwesen und Ethik“, „IT-Governance und Portfoliomanagement“ und „Sitzungsmanagement für die Ausschüsse der Agentur“ als die drei wichtigsten Prüfungsthemen für die kommenden Jahre ausgewählt hat;

39.

bedauert, dass der Interne Auditdienst im Jahr 2019 keine Prüfung durchgeführt hat;

40.

stellt fest, dass die Prüfstelle der Agentur im Jahr 2019 gemäß dem vom Verwaltungsrat im Dezember 2018 verabschiedeten jährlichen Prüfplan der Agentur Prüftätigkeiten und damit verbundene Aufgaben wahrgenommen hat; stellt fest, dass die Prüfstelle der Agentur drei Auditprüfungen, eine gesetzlich vorgeschriebene Pharmakovigilanz-Prüfung und zwei Beratungsaufträge durchführte; stellt ferner fest, dass einige für 2019 geplante Prüfungen aufgrund des Umzugs der Agentur in die Niederlande verschoben wurden;

Sonstige Bemerkungen

41.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in Bezug auf die Anmerkung 3.1.3 des vorläufigen Rechnungsabschlusses der Agentur einen Absatz zur Hervorhebung des Sachverhalts in seinen Bericht aufgenommen hat, in dem die Unwägbarkeiten des Mietvertrags für die früheren Räumlichkeiten der Agentur in London beschrieben werden, der noch bis 2039 läuft und keine Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung vorsieht; weist darauf hin, dass die Agentur am 30. März 2019 nach Amsterdam umgezogen ist; stellt fest, dass die Agentur 2019 eine Vereinbarung mit ihrem Vermieter getroffen hat, ihre ehemaligen Büroräume an einen Untermieter zu Bedingungen weiterzuvermieten, die den Bedingungen des Hauptmietvertrags entsprechen, und dass die Untervermietung bis zum Auslaufen des Mietvertrags der Agentur im Jahr 2039 andauert; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur, die Vertragspartei des Mietvertrags bleibt, für den gesamten gemäß dem Mietvertrag zu zahlenden Betrag haftbar gemacht werden könnte, falls der Untermieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte; stellt ferner fest, dass sich der geschätzte ausstehende Mietzins, die damit verbundenen Dienstleistungsentgelte und die Mietversicherung, die von der Agentur bis zum Ende der Laufzeit des Mietvertrags zu zahlen sind, zum 31. Dezember 2019 auf insgesamt 417 000 000 EUR summierten;

42.

nimmt zur Kenntnis, dass der Bericht des Rechnungshofs einen Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts enthält, und zwar in Bezug auf den Mietvertrag, der bis 2039 läuft und keine Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung vorsieht; begrüßt, dass die Agentur im Juli 2019 eine Vereinbarung mit ihrem Vermieter getroffen hat und es ihr gelungen ist, ihre ehemaligen Büroräumlichkeiten von Juli 2019 bis zum Ablauf ihres Mietvertrags unterzuvermieten; stellt mit Besorgnis fest, dass die Agentur weiterhin an den Mietvertrag gebunden ist und somit für den gesamten im Rahmen dieses Vertrags geschuldeten Betrag haftbar gemacht werden könnte, falls der Untermieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte; begrüßt jedoch, dass eine Lösung gefunden wurde;

43.

entnimmt dem Follow-up-Bericht der Agentur, dass der Verwaltungsrat der Agentur den Bemerkungen der Entlastungsbehörde zustimmt, was die Verbindlichkeiten der Agentur betrifft, die im Zusammenhang mit den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union entstehen, und auch im Hinblick auf die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit in einem Drittstaat; entnimmt zudem den Antworten der Agentur auf den Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur und ihr Verwaltungsrat besorgt sind, dass die Agentur, anstatt sich voll und ganz auf ihre Aufgabe des Schutzes und der Förderung der öffentlichen Gesundheit zu konzentrieren, nun eine gewerbliche Immobilie in einem Drittstaat verwalten muss, wodurch ihre personellen und finanziellen Ressourcen zu Lasten ihrer Aufgaben im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Anspruch genommen werden;

44.

begrüßt die Anstrengungen der Agentur, ihre Politik der Transparenz in Bezug auf Arzneimittel und Impfstoffe gegen COVID-19 zu verbessern; stellt fest, dass bei den Verfahren zur Zulassung von COVID-19-Impfstoffen eine zügige und transparente Vorgehensweise innerhalb der Agentur vonnöten sein wird; weist darauf hin, dass der Transparenz von Daten aus klinischen Studien im Zusammenhang mit derartigen Impfstoffen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; begrüßt den Beschluss der Agentur, die Berichte über klinische Studien zu Arzneimitteln und COVID-19-Impfstoffen innerhalb von drei Tagen nach der Zulassung zu veröffentlichen; fordert die Agentur auf, Daten aus klinischen Prüfungen vor der Zulassung oder andernfalls zeitnah zu veröffentlichen; fordert die Agentur auf, von den Sponsoren klinischer Prüfungen zu verlangen, dass sie die Protokolle der klinischen Prüfungen vor der Erteilung der Zulassung veröffentlichen;

45.

weist darauf hin, dass ein komplexer Ansatz erforderlich ist, um die Websites der Organe und Einrichtungen der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 (4) für Menschen mit Behinderungen aller Art zugänglich zu machen, auch durch Abdeckung nationaler Gebärdensprachen; empfiehlt, dass Behindertenverbände in diesen Prozess eingebunden werden;

46.

nimmt die Bemühungen zur Kenntnis, die Cybersicherheit und den Datenschutz innerhalb der Agentur zu verbessern; ist jedoch besorgt über aktuelle Medienberichte, wonach heikle interne Dokumente der Agentur von Hackern gestohlen und im Darknet veröffentlicht wurden, sowie darüber, dass die Agentur Cyberangriffen ausgesetzt ist; fordert die Agentur nachdrücklich auf, umfassende Maßnahmen für ihre Cybersicherheit zu ergreifen, um solche Vorfälle in Zukunft zu vermeiden;

47.

fordert die Agentur auf, die Transparenz ihrer Tätigkeiten weiter zu erhöhen; fordert die Agentur insbesondere auf, so bald wie möglich wieder zu ihrer Strategie der Veröffentlichung klinischer Daten für Humanarzneimittel („Policy 0070“) zurückzukehren, die im Dezember 2018 ausgesetzt wurde und bislang noch nicht wieder aufgenommen wurde;

48.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Agentur noch immer keine Anträge auf Zugang zu Dokumenten per E-Mail zulässt, und bedauert, dass bei der Beantwortung derartiger Anträge lange Wartezeiten von über einem Jahr die Regel sind; fordert die Agentur auf, von nun an eindeutige Fristen für die Beantwortung derartiger Anträge öffentlich festzulegen und diese einzuhalten;

49.

weist die Agentur erneut darauf hin, dass die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 (5) unbedingt befolgt werden muss; weist darauf hin, dass dies nur mit der Einführung eines vollständig funktionierenden Informationssystems für klinische Prüfungen möglich sein wird, die nicht weiter aufgeschoben werden darf; fordert die Agentur auf, ein uneingeschränkt öffentliches Dashboard zur Überwachung in das Informationssystem für klinische Prüfungen aufzunehmen, das es der Öffentlichkeit ermöglicht, die Leistung der zuständigen nationalen Behörden und der Sponsoren klinischer Prüfungen, einschließlich der zeitnahen Erfüllung ihrer verschiedenen Verpflichtungen, zu überwachen und zu vergleichen;

50.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (6) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 391 vom 18.11.2019, S. 51.

(2)  Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).

(3)  Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

(4)  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1).

(6)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/253


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1586 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (bis 12. Dezember 2019: Eurojust) für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0055/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (5), insbesondere auf Artikel 63,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0101/2021),

1.   

erteilt dem Verwaltungsdirektor der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138.

(6)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(7)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/255


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1587 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (bis 12. Dezember 2019: Eurojust) für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0055/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (5), insbesondere auf Artikel 63,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0101/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138.

(6)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(7)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/257


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1588 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (bis 12. Dezember 2019: Eurojust) für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0101/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 38 954 265 EUR belief, was gegenüber 2018 einen Anstieg um 0,90 % darstellt; in der Erwägung, dass der Haushalt der Agentur fast ausschließlich aus dem Unionshaushalt finanziert wird;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung der Agentur für das Haushaltsjahr 2019 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass die Rechnungsführung der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Maßnahmen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 99,88 % geführt haben, was einem leichten Rückgang um 0,05 Prozentpunkte gegenüber 2018 entspricht; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 90,61 % betrug, was gegenüber 2018 einem Anstieg um 3,70 Prozentpunkte entspricht;

2.

stellt fest, dass sich der Haushalt der Agentur im Jahr 2019 auf 38 100 000 EUR belief, was 3 000 000 EUR unter dem von der Agentur für 2019 beantragten Betrag lag; stellt fest, dass die Agentur daher bei der Kommission einen Antrag auf einen Berichtigungshaushaltsplan gestellt hat, um die Defizite bei den Bezügen von Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten auszugleichen; stellt fest, dass die Kommission im Oktober 2019 eine Mittelübertragung in Höhe von 777 000 EUR an die Agentur billigte; hebt hervor, dass bis zur abschließenden Behandlung des Antrags Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden, wodurch eine Reihe von Tätigkeiten verzögert wurde; fordert die Kommission auf, ihre Gespräche mit der Agentur im Vorfeld künftiger jährlicher Mittelzuweisungen zu intensivieren;

Leistung

3.

stellt fest, dass die Agentur bestimmte Instrumente wie wesentliche Leistungsindikatoren verwendet, um den Mehrwert ihrer Tätigkeiten und anderer Instrumente zur Verbesserung ihrer Haushaltsführung zu bewerten, etwa die Zunahme der Verweise auf die Agentur in Dokumenten der Union, den Prozentsatz der schriftlichen formellen und informellen Beiträge zu Gesetzesentwürfen der Union, die von den Organen der Union akzeptiert wurden, und die Ausführung des Haushaltsplans; stellt fest, dass die Agentur im Jahresarbeitsprogramm 2019 90 wesentliche Leistungsindikatoren festgelegt hat, was einer Verringerung der wesentlichen Leistungsindikatoren um 24 % im Vergleich zu den im Jahresarbeitsprogramm 2018 festgelegten wesentlichen Leistungsindikatoren entspricht; stellt fest, dass die Erfolgsquote bei den 65 wesentlichen Leistungsindikatoren, die relevant und messbar waren und bewertet werden konnten, bei 71 % lag und dass die verbleibenden 29 % aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle der Agentur lagen, nicht erreicht wurden, sodass in künftigen jährlichen Arbeitsprogrammen eine Neubewertung der Heranziehung dieser wesentlichen Leistungsindikatoren vorgenommen wird;

4.

weist die Agentur erneut darauf hin, dass sie ihr Leistungsmessungssystem und ihre wesentlichen Leistungsindikatoren regelmäßig überprüfen und aktualisieren sollte, damit sichergestellt ist, dass sie auf Unionsebene einen wirksamen Beitrag leistet und Fachwissen bereitstellt; fordert die Agentur auf, die Ergebnisse solcher Überprüfungen sorgfältig zu analysieren und sie zur Verbesserung ihrer Strategie und ihrer Arbeitsplanung zu nutzen;

5.

stellt fest, dass die Agentur am 12. Dezember 2019 mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1727 als neuer Rechtsgrundlage offiziell zur Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) wurde; stellt anerkennend fest, dass die Agentur im Laufe des Jahres 2019 sichergestellt hat, dass alle wichtigen Änderungen, die sich aus dem neuen Rechtsrahmen ergeben, rechtzeitig umgesetzt wurden;

6.

stellt fest, dass Phase II der organisatorischen Umstrukturierung der Agentur im Januar 2019 abgeschlossen wurde und dass die Agentur im Laufe des Jahres 2019 die neue Struktur konsolidiert hat, indem sie das Personal in seinen neuen Funktionen geschult und Workshops zur Unterstützung der neuen Referate bei der Festlegung ihrer Aufgabenbeschreibung durchgeführt hat;

7.

betont, dass der Agentur eine wichtige Aufgabe zukommt, wenn es darum geht, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Strafverfolgung im Fall schwerer grenzübergreifender und organisierter Kriminalität zu unterstützen;

8.

hebt hervor, dass im Jahr 2019 bei 7 804 grenzüberschreitenden strafrechtlichen Ermittlungen eine Unterstützung durch die Agentur erforderlich war, was einem Anstieg um 17 % im Vergleich zu 2018 entspricht, wobei 3 892 dieser Fälle im Jahr 2019 eingeleitete neue Ermittlungen betrafen, was einem Anstieg um 9 % im Vergleich zu 2018 entspricht; weist darauf hin, dass die Fallbearbeitung der Agentur im Laufe der Jahre erheblich zugenommen hat, und zwar nicht nur in absoluten Zahlen, sondern auch in Bezug auf die Komplexität, und dass diese Zunahme in den kommenden Jahren voraussichtlich anhält; betont, dass der Agentur eine wesentliche Aufgabe in der Sicherheitskette der EU zukommt und dass ihr Budget ihren Aufgaben und Prioritäten entsprechen sollte, damit sie ihren Auftrag erfüllen kann; stellt fest, dass der erste Vorschlag der Kommission für den Haushaltsplan 2020 darauf hindeutete, dass ein erhebliches Defizit im Vergleich zum prognostizierten Bedarf der Agentur besteht; unterstützt die Forderung der Agentur, mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet zu werden, damit sie ihr Mandat in der Sicherheitskette erfüllen kann;

9.

hebt hervor, dass die Gesamtzahl der von der Agentur unterstützten Fälle in den letzten fünf Jahren kontinuierlich angestiegen ist, und betont, dass die Fälle, mit denen die Agentur befasst wurde, zuletzt zunehmend komplexer wurden und über längere Zeiträume Unterstützung erforderten; hebt hervor, dass die nationalen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2019 durch die Zusammenarbeit über die Agentur den Handel mit illegalen Drogen im Wert von 2,7 Mrd. EUR zum Erliegen gebracht haben und dass etwa 2 Mrd. EUR an Vermögenswerten aus Straftaten beschlagnahmt oder eingefroren wurden; betont, dass die Arbeitsbelastung aufgrund des neuen, gestärkten Mandats, das 2019 in Kraft getreten ist, voraussichtlich weiter zunimmt (2); unterstreicht, dass sich die Zahl der Koordinierungszentren im Jahr 2019 von 17 auf 20 erhöht hat (+19 %), was die Beliebtheit und den Nutzen dieses operativen Instruments belegt; betont, dass die Agentur eine wesentliche Funktion bei der Unterstützung und Koordinierung der Arbeit der nationalen Justizbehörden bei der Untersuchung und Verfolgung grenzüberschreitender Straftaten übernimmt;

10.

stellt fest, dass die Agentur die enge operative Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und mit anderen Partnern in den Bereichen Justiz und Inneres sowie mit Drittstaaten weiter ausbaut; stellt fest, dass die Agentur auch in Bezug auf laufende Fälle mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zusammengearbeitet hat; stellt fest, dass die Agentur auch an gemeinsamen Vergabeverfahren mit Europol und der Europäischen Arzneimittel-Agentur teilgenommen hat; begrüßt, dass die Agentur mit den Vorbereitungen für die konkrete Ausgestaltung der Beziehungen zur neu gegründeten Europäischen Staatsanwaltschaft EUStA begonnen hat, schon bevor die EUStA ihre Arbeit aufgenommen hat;

11.

fordert die Agentur auf, die Zusammenarbeit mit anderen Agenturen der Europäischen Union sowie den Austausch über bewährte Verfahren weiter zu intensivieren, um die Effizienz in den Bereichen Humanressourcen, Gebäudemanagement, IT-Dienste und Sicherheit zu verbessern;

Personalpolitik

12.

stellt fest, dass am 31. Dezember 2019 98,08 % aller Planstellen besetzt waren und 204 der 208 im Haushaltsplan der Union bewilligten Bediensteten auf Zeit ernannt waren (gegenüber 209 bewilligten Stellen im Jahr 2018); stellt fest, dass die Agentur 2019 außerdem 17 Vertragsbedienstete und 16,5 abgeordnete nationale Sachverständige (von 21 Vollzeitäquivalenten) beschäftigte;

13.

nimmt besorgt zur Kenntnis, dass 2019 für das Kollegium ein Geschlechterverhältnis von 17 Männern gegenüber 10 Frauen gemeldet wurde; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Benennung ihrer Mitglieder für das Kollegium der Agentur zu berücksichtigen, dass es wichtig ist, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen;

14.

nimmt die bestehenden Maßnahmen und laufenden Bemühungen der Agentur zur Verhinderung von Mobbing und Belästigung zur Kenntnis; stellt fest, dass sich im Laufe des Jahres 2019 zwölf Bedienstete an eine Vertrauensperson gewandt haben, um Rat zu erhalten, was zur Einleitung von zwei informellen Verfahren führte; stellt fest, dass 2019 zwei mutmaßliche Fälle von Belästigung gemeldet wurden, bei denen vorab keine Vertrauensperson eingeschaltet wurde, und dass 2020 eine Untersuchung abgeschlossen werden sollte; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Ergebnisse dieser Untersuchung Bericht zu erstatten;

15.

begrüßt die Bemühungen der Agentur, im Arbeitsumfeld und bei der Arbeitsweise für mehr Diversität und Inklusivität zu sorgen, indem Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen ergriffen werden; fordert die Agentur auf, die Möglichkeiten einer weiteren Stärkung und Integration der Grundsätze der Chancengleichheit bei der Einstellung, der Fortbildung, der Laufbahnentwicklung und den Arbeitsbedingungen zu prüfen und die Bediensteten für diese Aspekte zu sensibilisieren; fordert mögliche sinnvolle Verbesserungen und Veränderungen der Gebäude der Agentur (Zugang, angemessene Büroausstattung) für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder sonstigen Behinderungen;

16.

begrüßt, dass der früheren Bemerkung des Rechnungshofs in Bezug auf die Veröffentlichung von Stellenausschreibungen nicht nur auf der Website der Agentur und in den sozialen Netzwerken, sondern auch auf der Website des Europäischen Amts für Personalauswahl, mittlerweile nachgekommen wurde;

17.

fordert die Agentur auf, die Entwicklung einer langfristigen Strategie für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, bei der es um die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen geht;

Vergabeverfahren

18.

nimmt in Bezug auf die Weiterverfolgung der Feststellungen des Rechnungshofs aus dem vorangegangenen Jahr zur Kenntnis, dass die Agentur einen IT-Rahmenvertrag mit einem Unternehmen geschlossen hat, das die gleiche Dienstleistung unter einem früheren Rahmenvertrag erbrachte, ohne dass zuvor während des Verhandlungsverfahrens eine Auftragsbekanntmachung veröffentlicht wurde; stellt fest, dass sämtliche im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag getätigten Zahlungen und sämtliche damit verbundenen Einzelverträge vorschriftswidrig sind, und dass ein vereinfachtes Verfahren nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist, deren Vorliegen die Agentur allerdings nicht belegen konnte; entnimmt der früheren Antwort der Agentur, dass das Verhandlungsverfahren auf der Grundlage von Artikel 134 Buchstabe f der Anwendungsbestimmungen für die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2462 der Kommission (3) durchgeführt wurde, wonach dieses Verfahren angewandt werden kann, wenn ein Wechsel des Lieferanten zu einer Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten bei Gebrauch oder Wartung führen würde, und dass diese Lösung daher als kosteneffizienteste Lösung angesehen wurde; stellt jedoch fest, dass die Agentur eingeräumt hat, dass die Anwendung dieses Verfahrens in den Belegunterlagen für den Vertrag nicht angemessen begründet wurde, und dass sie sich verpflichtet hat, dafür zu sorgen, dass solche Verfahren künftig besser begründet werden; fordert die Agentur auf, für die vollständige Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu sorgen und der noch ausstehenden Bemerkung des Rechnungshofs nachzukommen;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

19.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur Maßnahmen ergriffen hat und sich weiterhin darum bemüht, für Transparenz zu sorgen und Interessenkonflikte zu vermeiden und zu bewältigen; stellt fest, dass der Verwaltungsrat am 15. Juni 2020 den Beschluss 2020-07 über die aktualisierte Betrugsbekämpfungsstrategie der Agentur angenommen hat, in dem hervorgehoben wird, dass das Bewusstsein für die internen Vorschriften der Agentur in Bezug auf Ethik und insbesondere auf Interessenkonflikte geschärft werden muss; stellt fest, dass die Leitlinien der Agentur zur Meldung von Missständen im Januar 2019 vom Kollegium der Agentur geändert wurden und dass die Überprüfung dieser Leitlinien noch im Gange ist und 2020 abgeschlossen sein sollte; stellt fest, dass mit dem Beschluss 2020-09 des Kollegiums vom 15. Dezember 2020 ein Ethikkodex für die Mitglieder des Kollegiums und des Verwaltungsrats angenommen wurde;

20.

bedauert, dass bis Ende Februar 2021 die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Vorstands und des Verwaltungsdirektors der Agentur entgegen der Ankündigung, dass die Interessenerklärungen ab dem 15. Februar 2021 online verfügbar sein würden, noch immer nicht auf der Website der Agentur veröffentlicht wurden; fordert die Agentur auf, die Lebensläufe und Interessenerklärungen zu veröffentlichen und der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

21.

betont, dass der derzeitige Rahmen für ethisches Verhalten, der für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gilt, aufgrund seiner Fragmentierung und der mangelnden Einheitlichkeit der bestehenden Bestimmungen erhebliche Unzulänglichkeiten aufweist; hebt hervor, dass diese Probleme durch die Schaffung einer gemeinsamen Regelung für ethisches Verhalten angegangen werden sollten, mit der die Anwendung hoher ethischer Standards bei allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sichergestellt wird;

22.

betont, dass bestimmte Beamte Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten ausfüllen und Bewertungen ihres eigenen Verhaltens im Hinblick auf die Einhaltung ethischer Standards vornehmen; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass solche Eigenerklärungen und Selbstbewertungen nicht ausreichen und daher zusätzliche Kontrollen erforderlich sind;

Interne Kontrollen

23.

stellt fest, dass mit dem Beschluss 2019-16 des Kollegiums der Agentur vom 10. Dezember 2019 der überarbeitete Rahmen für die interne Kontrolle der Agentur angenommen wurde; stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2019 die Umsetzung ihrer Normen für die interne Kontrolle bewertet hat und dass die Ergebnisse dieser Bewertung eine Reihe interner Empfehlungen zu den festgestellten Mängeln enthielten, die bei der Bewertung des Stands der internen Kontrollen im Jahr 2019 berücksichtigt wurden;

24.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) im Rahmen der Prüfung der „Zusammenarbeit mit Europol“ sieben Empfehlungen abgegeben hat, von denen keine als kritisch eingestuft wurde, und dass der Aktionsplan zur Umsetzung der Empfehlungen dem IAS im Juli 2019 vorgelegt und vierteljährlich überwacht wurde; stellt fest, dass die Agentur zwei Empfehlungen des Internen Auditdienstes bezüglich der Prüfung des tätigkeitsbezogenen Managements noch nicht nachgekommen ist; stellt fest, dass die Agentur dem Internen Auditdienst aktuelle Informationen zu den erzielten Fortschritten vorgelegt und dabei angegeben hat, dass acht der neun noch ausstehenden Empfehlungen nachgekommen wurde, die nun vom Internen Auditdienst bewertet und als endgültig abgeschlossen eingestuft werden könnten; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

Umweltmanagement

25.

stellt anerkennend fest, dass das Gebäude der Agentur das Nachhaltigkeitssiegel „sehr gut“ erhalten hat und dass die Agentur die Trends beim Energie- und Wasserverbrauch überwacht, um die Verfahren anzupassen und den Verbrauch zu senken; begrüßt, dass die Agentur darüber hinaus wiederverwendbare Artikel und Büromaterial rezykliert und die Verwendung elektronischer Alternativen zu Papier fördert;

Sonstige Bemerkungen

26.

stellt fest, dass die Agentur in Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich nach Inkrafttreten des Austrittsabkommens die Verhandlungen beobachtet und die Bereiche, in denen sich Auswirkungen ergeben, sowie mögliche Szenarien ermittelt hat; stellt fest, dass das Vereinigte Königreich das Land mit der fünftgrößten Zahl an Fällen war, in denen die Agentur tätig wurde;

27.

fordert die Agentur auf, auch künftig ihre Tätigkeiten bekannt zu machen, um deren Außenwirkung zu erhöhen;

28.

begrüßt die neue Geschäftsordnung der Agentur, ihre neuen Datenschutzvorschriften, die engere Zusammenarbeit mit der Kommission, die Strategie zur Präzisierung von Drittstaaten und internationalen Organisationen, das Kooperationsabkommen mit Dänemark, die Einsetzung eines Verwaltungsrats, die Vorbereitungsarbeiten für die Realisierung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen der Agentur und der EUStA und die Abstimmung der Fristen für die Haushaltsplanung und der zu erbringenden Leistungen;

29.

erachtet es als sehr wichtig, die Digitalisierung der Agentur im Hinblick auf die internen Betriebsabläufe und die Verwaltungsverfahren voranzutreiben, und betont, dass die Agentur in dieser Hinsicht auch künftig vorausschauend handeln muss, damit auf gar keinen Fall eine digitale Kluft zwischen den Agenturen entsteht; weist jedoch darauf hin, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen abzuwenden;

30.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (4) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 430 vom 20.12.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2462 der Kommission vom 30. Oktober 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 342 vom 29.12.2015, S. 7).

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/261


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1589 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Stiftung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0056/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0089/2021),

1.   

erteilt dem Direktor der Europäischen Stiftung für Berufsbildung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/263


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1590 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Stiftung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0056/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0089/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/265


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1591 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0089/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (im Folgenden „Stiftung“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 20 546 000 EUR belief, was einem Anstieg um 2 % gegenüber 2018 entspricht; in der Erwägung, dass der Haushalt der Stiftung vollständig aus dem Unionshaushalt finanziert wird;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung der Stiftung für das Haushaltsjahr 2019 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass die Jahresrechnung der Stiftung zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer hohen Vollzugsquote — nämlich 99,96 % — geführt haben, was gegenüber 2018 einem leichten Anstieg von 0,03 % entspricht; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 95,91 % betrug, was gegenüber 2018 einem Rückgang um 2,16 % entspricht;

Leistung

2.

stellt fest, dass die Stiftung bestimmte Maßnahmen als wesentliche Leistungsindikatoren zugrunde legt, um den Mehrwert ihrer Tätigkeiten sowie andere Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Haushaltsführung zu bewerten, wie etwa die Einbeziehung von Interessengruppen, Fortschritte bei der Entwicklung länderbezogener Strategien und fristgerechte Zahlungen;

3.

weist die Stiftung erneut darauf hin, dass sie ihr Leistungsmessungssystem und ihre wesentlichen Leistungsindikatoren regelmäßig überprüfen und aktualisieren sollte, damit sichergestellt ist, dass sie auf Unionsebene einen wirksamen Beitrag leistet und Fachwissen bereitstellt; fordert die Stiftung auf, ihre Ergebnisse sorgfältig zu analysieren und sie zur Verbesserung der Planung ihrer Strategien und Tätigkeiten zu nutzen;

4.

begrüßt den Beitrag, den die Stiftung leistet, um die Nachbar- und die Bewerberländer der Union sowie die zentralasiatischen Staaten bei der Reform der Systeme der beruflichen Bildung zu unterstützen, indem sie der Kommission bei der Durchführung verschiedener Berufsbildungsprogramme zur Seite steht; begrüßt insbesondere die Initiative „Skills for Enterprise Development“ der Stiftung, die sich mit der Anpassung und Verbesserung von Kompetenzen befasst, die für Unternehmen erforderlich sind, um Herausforderungen, einschließlich solcher, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergeben, bewältigen und zu umweltfreundlicheren, inklusiveren und innovativeren Gesellschaften beitragen zu können; begrüßt darüber hinaus ihre Schwerpunktsetzung auf der Verwirklichung der sozialen Inklusion durch Bildung und Lernen und insbesondere ihre Arbeitsunterlage über Ausbildung und Unterstützung des Unternehmertums von Frauen im Einklang mit dem Aktionsplan für die Gleichstellung III 2021-2025, der in der gemeinsamen Mitteilung der Kommission vom 25. November 2020 dargelegt ist;

5.

nimmt zur Kenntnis, dass die Stiftung die einzige Agentur der Union ist, die über das Mandat verfügt, außerhalb der Union zu arbeiten, wenn es gilt, das auswärtige Handeln der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kompetenzen und Arbeitsmarktsysteme sowie Entwicklung des Humankapitals in den Partnerländern der Union zu unterstützen, um die Beschäftigungsfähigkeit und die Beschäftigungsaussichten der Bürger dieser Länder zu verbessern; betont in diesem Zusammenhang, dass angemessene personelle und finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden müssen, damit die Stiftung ihr Arbeitsprogramm weiterhin mit einer sehr hohen Abschlussquote umsetzen kann;

6.

stellt fest, dass der Anteil der abgeschlossenen Tätigkeiten der Stiftung bei 91 % lag, wobei der Anteil der fristgerecht abgeschlossenen Tätigkeiten 85 % betrug, und dass sie ihre Ziele bei 14 von 15 wesentlichen Leistungsindikatoren erreicht hat;

7.

stellt fest, dass der Vorstand im Jahr 2019 eine neue Strategie angenommen hat, in der das Ziel ausgegeben wird, das Wissen und die Erfahrungen der Stiftung weitestmöglich in die Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen einzubringen, um zur Verbesserung der Entwicklung des Humankapitals und so vor allem zur Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und der Prioritäten der Union im Bereich der Außenbeziehungen beizutragen;

8.

begrüßt die gute Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA); empfiehlt der Stiftung, ihre Tätigkeit in diesem Sinne fortzusetzen und sich tatkräftig um eine weitere und umfassendere Zusammenarbeit zu bemühen, um weiter Synergieeffekte zu entwickeln und im Interesse einer höheren Effizienz (Personal, Gebäudeverwaltung, IT-Dienste und Sicherheit) Wissen und bewährte Verfahren mit anderen Agenturen der Union auszutauschen;

9.

betont, dass es wichtig ist, im Hinblick auf die internen Abläufe und Managementverfahren die Digitalisierung der Stiftung voranzutreiben; betont, dass die Stiftung in dieser Hinsicht auch künftig vorausschauend handeln muss, um eine digitale Kluft zwischen den Agenturen der Union zu vermeiden; weist jedoch darauf hin, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen zu vermeiden;

Personalpolitik

10.

stellt fest, dass am 31. Dezember 2019 100 % der im Stellenplan verzeichneten Stellen besetzt waren, wobei von den 86 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen für Bedienstete auf Zeit (gegenüber 86 bewilligten Stellen im Jahr 2018) 86 besetzt waren; stellt fest, dass die Stiftung im Jahr 2019 außerdem 41 Vertragsbedienstete und keine abgeordneten nationalen Sachverständigen beschäftigte;

11.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Stiftung ein beinahe ausgewogenes Geschlechterverhältnis auf der höheren Führungsebene (3 Männer und 2 Frauen) und im Vorstand (13 Männer und 15 Frauen) gemeldet hat;

12.

begrüßt, dass die Stiftung über mehrere Maßnahmen zur Bekämpfung von Mobbing und Belästigung verfügt und dass sie im Jahr 2019 eine neue Strategie zum Schutz der Würde der Mitarbeiter angenommen hat;

13.

fordert die Stiftung nachdrücklich auf, die geografische Ausgewogenheit ihres Personals, darunter auch auf mittlerer und höherer Führungsebene, zu verbessern, um eine angemessene Vertretung von Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten zu erreichen und so der Vielfalt in der Union Rechnung zu tragen, wie dies in Artikel 27 des Beamtenstatuts vorgesehen ist;

14.

empfiehlt der Agentur, die Entwicklung eines langfristigen Rahmens für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, der auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

15.

nimmt die bestehenden Maßnahmen und laufenden Bemühungen der Stiftung zur Kenntnis, die darauf abzielen, Transparenz sicherzustellen, Interessenkonflikte zu verhüten und zu bewältigen und Hinweisgeber zu schützen; stellt zufrieden fest, dass die Interessenerklärungen und Lebensläufe der Mitglieder des Vorstands und der oberen Führungsebene auf der Website der Stiftung veröffentlicht sind; stellt fest, dass die Stiftung im Jahr 2019 im Rahmen eines Auswahlverfahrens einen potenziellen Interessenkonflikt festgestellt hat und dass der Direktor beschlossen hat, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses entsprechend zu ändern; stellt fest, dass in der Stiftung derzeit ein Fall vorliegt, in dem ein Missstand gemeldet wurde, und dass dieser Fall im Rahmen eines Disziplinarverfahrens verfolgt wird; fordert die Stiftung auf, der Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

16.

nimmt die weiteren Schritte zur Kenntnis, die unternommen wurden, um die Tätigkeiten der Stiftung transparenter zu gestalten, indem über Treffen zwischen Bediensteten der Stiftung und externen Interessenträgern und insbesondere über die Treffen des Direktors mit Organisationen und Selbstständigen Bericht erstattet wird und diese Informationen über die Website der Stiftung abrufbar sind;

Vergabeverfahren

17.

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Stiftung die meisten der von der Entlastungsbehörde im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2018 gemachten Bemerkungen berücksichtigt hat; weist jedoch darauf hin, dass sie noch tätig werden muss, um auf die Bemerkungen des Rechnungshofs zu nicht wettbewerbsorientierten Preiselementen in Zuschlagskriterien zu reagieren; stellt fest, dass es keine Nachweise dafür gibt, dass das Vergabeverfahren, das zur Beschäftigung von fünf Leiharbeitnehmern in der Stiftung geführt hat, mit der Vergabe des Auftrags an das wirtschaftlich günstigste Angebot endete; schließt sich der diesbezüglichen Bemerkung des Rechnungshofs an, wonach die Stiftung Zuschlagskriterien anwenden sollte, die auf Preiselemente ausgerichtet sind, die dem Wettbewerb unterliegen; entnimmt ihrer Antwort, dass die Stiftung das Problem voll und ganz erkennt und beabsichtigt, bei ihrem nächsten Vergabeverfahren für Zeitarbeitskräfte Preiselemente, die dem Wettbewerb unterliegen, in die Vergabekriterien aufzunehmen;

Interne Kontrollen

18.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) infolge der Prüfung des Personalmanagements und der Ethik bei der ETF im Jahr 2019 eine sehr wichtige und fünf wichtige Empfehlungen abgegeben hat; stellt fest, dass der IAS zwei Empfehlungen offiziell abgeschlossen hat, eine davon im Februar 2020 und die andere im September 2020; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Stiftung eine als „sehr wichtig“ eingestufte Empfehlung umgesetzt hat und Maßnahmen zur Umsetzung der übrigen Empfehlungen ergriffen hat, wobei hier die Überprüfung durch den IAS und der offizielle Abschluss noch ausstehen;

19.

stellt fest, dass 2018 das erste volle Jahr war, in dem die 17 Grundsätze der internen Kontrolle der Stiftung umgesetzt wurden; stellt fest, dass die Ergebnisse der jährlichen Bewertung der Grundsätze der internen Kontrolle für 2019 positiv ausfielen, wobei 16 der 17 Grundsätze als gut funktionierend oder als nur in geringfügigem Maße verbesserungsbedürftig eingestuft wurden; fordert die Stiftung auf, der Entlastungsbehörde weiter darüber zu berichten, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Situation zu verbessern;

20.

stellt in Bezug auf die Maßnahmen, die infolge der Bemerkungen des Parlaments im Rahmen der Entlastung 2018 ergriffen wurden, fest, dass im Jahr 2018 im Auftrag der Kommission eine externe Evaluierung der in den Zuständigkeitsbereich der GD Beschäftigung, Soziales und Integration (GD EMPL) der Kommission fallenden Agenturen der Union (d. h. der Stiftung, des Cedefop, der Eurofound und der EU-OSHA) vorgenommen wurde, bei der es um deren Zweckdienlichkeit, Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Mehrwert auf Unionsebene ging, und dass dabei der Schluss gezogen wurde, dass das von der Stiftung verfolgte Konzept für das Risikomanagement mit jenem anderer Agenturen in Einklang steht und eine umfassende und einheitliche Kontrolle der potenziellen Risiken ermöglicht; stellt fest, dass alle noch ausstehenden Maßnahmen bis März 2021 abgeschlossen werden sollen; fordert die Stiftung auf, der Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

21.

nimmt zur Kenntnis, dass die Stiftung ihre Präsenz in den sozialen Medien für die breite Öffentlichkeit auf verschiedenen Medienkanälen verbessert hat und auch eine neue Plattform für den Wissensaustausch eingerichtet hat, die dazu beiträgt, das strategische Ziel zu verwirklichen, ein globales Wissenszentrum für die Kompetenz- und Beschäftigungspolitik in Entwicklungs- und Übergangsländern zu werden; weist darauf hin, dass die Stiftung weiter daran arbeiten muss, in den Medien, im Internet und in den sozialen Medien besser sichtbar zu werden, um ihre Tätigkeit bekannt zu machen;

22.

stellt fest, dass in der Querschnittsevaluierung der in den Zuständigkeitsbereich der GD EMPL fallenden Agenturen der Union eine Reihe von Empfehlungen für die einzelnen Agenturen abgegeben wurde, dass davon jedoch keine legislative Änderungen oder eine Zusammenlegung oder gemeinsame Unterbringung von Agenturen erforderlich macht;

23.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 120 vom 29.3.2019, S. 20.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/268


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1592 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0057/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (4), insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0099/2021),

1.   

erteilt der Exekutivdirektorin der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Exekutivdirektorin der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/270


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1593 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0057/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (4), insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0099/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Exekutivdirektorin der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/272


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1594 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0099/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 96 792 026,82 EUR belief, was einem Rückgang um 9,35 % gegenüber 2018 entspricht; in der Erwägung, dass der Haushalt der Agentur vollständig aus dem Unionshaushalt finanziert wird;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung der Agentur für das Haushaltsjahr 2019 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass die Rechnungsführung der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Maßnahmen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2019 zu einer Vollzugsquote von 99,22 % geführt haben, was einem leichten Anstieg um 0,20 % gegenüber 2018 entspricht, und dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 96,44 % betrug, was einen Anstieg um 3,60 % darstellt;

2.

nimmt die Annahme der Finanzregelung der Agentur zur Kenntnis; begrüßt die neuen Bestimmungen über Interessenkonflikte, wonach jährlich Verpflichtungserklärungen und Vertraulichkeitserklärungen veröffentlicht werden müssen;

3.

nimmt die Bemerkung im Bericht des Rechnungshofs über fristgerechte Zahlungen und die Tatsache zur Kenntnis, dass die Agentur im Jahr 2019 in 18 % der Fälle Verzugszinsen gezahlt hat; stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof in den Jahren 2018, 2017 und 2016 einen ähnlich hohen oder höheren Anteil an verspäteten Zahlungen festgestellt hat; stellt fest, dass die meisten verspäteten Zahlungen die Erstattung von Reisekosten für Teilnehmer an Workshops betrafen, obwohl Bemühungen unternommen wurden, den Rückstand bei diesen Erstattungen zu verringern; nimmt die Antwort der Agentur auf die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis; weist erneut darauf hin, dass gegen das Problem der verspäteten Zahlungen vorgegangen und das vom Rechnungshof beschriebene Finanz- und Reputationsrisiko gemindert werden muss; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde bis Juni 2021 über die Ergebnisse der Maßnahmen in Bezug auf verspätete Zahlungen zu unterrichten; hebt jedoch die Bemühungen der Agentur hervor, nationale maritime Organisationen und andere Interessenträger durch solche Workshops kontinuierlich technisch zu unterstützen; fordert die Agentur auf, neue Module für Fernunterricht und IKT-gestütztes Lernen zu entwickeln, um sich an die Gesundheitslage anzupassen und die Kosten zu senken;

Leistung

4.

stellt fest, dass die Agentur ihre 5-Jahres-Strategie für die EMSA 2020–2024 in der 56. Sitzung des Verwaltungsrats im November angenommen hat; begrüßt, dass die Strategie sich mit den Herausforderungen und Chancen befasst, mit denen der Seeverkehr konfrontiert ist, wie etwa Null-Schadstoff-Emissionen, Nachhaltigkeit, Digitalisierung, Datenaustausch, Sicherheit sowie Einhaltung und wirksame Durchsetzung der Vorschriften, und dass sie zu den übergeordneten Zielen der Kommission von der Leyen beitragen wird;

5.

stellt fest, dass die Agentur zentrale Leistungsindikatoren verwendet, um die Umsetzung ihres jährlichen Arbeitsprogramms zu messen; stellt fest, dass die regelmäßige Evaluierung der Agentur das Hauptinstrument darstellt, um den Mehrwert ihrer Tätigkeiten zu bewerten;

6.

begrüßt die Verwaltungsvereinbarung über die Einrichtung unbemannter/ferngesteuerter Flugdienste mit der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit;

7.

äußert sich zufrieden über die gute Funktionsweise der dreiseitigen Arbeitsvereinbarung zwischen der Agentur, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) seit 2017; vertritt die Auffassung, dass diese Arbeitsvereinbarung ein Beispiel für die Synergieeffekte darstellt, die sich bei der Zusammenarbeit europäischer Agenturen erzielen lassen, und ein Vorbild für in anderen Bereichen tätige Agenturen darstellen sollte;

8.

stellt fest, dass die Agentur eng mit anderen Agenturen der Europäischen Union zusammenarbeitet, z. B. mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht; fordert die Agentur nachdrücklich auf, sich durch gemeinsame Meeresüberwachungsdienste sowie durch den Austausch von Informationen und Kapazitäten aktiv um eine weitere vertiefte und umfassendere Zusammenarbeit mit allen Agenturen der Union zu bemühen, insbesondere der EFCA (Europäische Fischereiaufsichtsagentur) und Frontex;

9.

legt der Agentur nahe, die Digitalisierung ihrer Dienste voranzutreiben, da auf diesem Wege Bürokratie abgebaut werden kann;

10.

fordert die Agentur auf, sich auf die Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit zu konzentrieren;

11.

begrüßt, dass die Agentur im zweiten vollen Jahr, in dem sie ferngesteuerte Luftfahrtsysteme (RPAS) anbietet, ihre RPAS-Dienste auf 642 operative Tage (1 488 Flugstunden) im Bereich der Küstenwache und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Meeresüberwachung ausgeweitet hat;

12.

begrüßt, dass die Agentur neue Instrumente zur Überwachung des Seeverkehrs entwickelt hat und dass autorisierten Nutzern seit September 2019 Karten zur Verkehrsdichte zur Verfügung gestellt wurden, die Muster bei den Schiffsbewegungen aufzeigen und damit zu einem besseren Verständnis des Seeverkehrs beitragen, was auch Risikobewertungen und die Verkehrsplanung einschließt;

13.

hebt hervor, dass aufgrund des Fachwissens der Agentur und ihrer operativen Fähigkeiten die Möglichkeit besteht, dass sie verstärkt global tätig wird und Dienstleistungen erbringt, wodurch die Reichweite der Regelungsrahmen und der Normen der Union in den Bereichen Sicherheit und Umwelt ausgeweitet werden könnte;

Personalpolitik

14.

stellt fest, dass am 31. Dezember 2019 96,23 % aller Planstellen besetzt waren, wobei von den im Haushaltsplan der Union bewilligten 212 Beamtenstellen und Stellen für Bedienstete auf Zeit 204 Stellen mit Beamten und Bediensteten auf Zeit besetzt waren (gegenüber 212 bewilligten Stellen im Jahr 2018); stellt fest, dass die Agentur 2019 zusätzlich zu den 30 aus dem EMSA-Haushalt finanzierten Vertragsbediensteten drei Vertragsbedienstete aus dem Copernicus-Haushalt und 14 abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte;

15.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Frauenanteil des Verwaltungsrats der Agentur im Jahr 2019 bei lediglich 21 % liegt (43 Männer und 14 Frauen), während in der oberen Führungsebene ein annähernd ausgewogenes Geschlechterverhältnis (8 Männer und 5 Frauen) herrscht; ersucht die Agentur, auf der Personalebene und der höheren Führungsebene künftig für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zudem auf, bei der Benennung ihrer Mitglieder für den Verwaltungsrat der Agentur zu berücksichtigen, dass es wichtig ist, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen;

16.

stellt fest, dass beim fünften Leistungsvergleich in Bezug auf das Personal der Agentur ähnliche Ergebnisse wie 2018 erzielt wurden, wobei 19,5 % der Stellen (20,20 % im Jahr 2018) im Bereich der administrativen Unterstützung und Koordinierung, 71,6 % (71,65 %) im operativen Bereich und 8,9 % (8,15 %) in den Bereichen Finanzwesen und Kontrolle angesiedelt waren;

17.

nimmt die Feststellung im Bericht des Rechnungshofs bezüglich des Rahmenvertrags mit einem Zeitarbeitsunternehmen zur Überlassung von Leiharbeitnehmern zur Kenntnis und stellt insbesondere fest, dass die Vergütung von Leiharbeitnehmern in der Agentur niedriger war als die niedrigste Vergütung, die einem direkt von der Agentur für dieselbe Aufgabe beschäftigten Vertragsbediensteten zugestanden hätte; nimmt die beim Gerichtshof anhängige Rechtssache zur Kenntnis; nimmt die Antwort der Agentur zur Kenntnis, wonach der Vertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen gekündigt und im Mai 2020 ein neuer Rahmenvertrag unterzeichnet wurde; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über das Ergebnis des beim Gerichtshof anhängigen Verfahrens und die sich daraus ergebenden möglichen finanziellen Folgen Bericht zu erstatten;

Vergabe öffentlicher Aufträge

18.

stellt fest, dass im Jahr 2019 80 Vergabeverfahren auf den Weg gebracht wurden, von denen 65 eingeleitet wurden (36,93 % offene Verfahren, 10,77 % spezielle Verhandlungsverfahren und 52,30 % Verhandlungsverfahren);

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

19.

nimmt die Bemerkung im Bericht des Rechnungshofs über den Umgang mit Interessenkonflikten bei Einstellungsverfahren in der Agentur und die Tatsache zur Kenntnis, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses persönliche Interessen nicht immer angegeben haben, was ihre Unabhängigkeit gegenüber allen Bewerbern in Frage stellen könnte; fordert die Agentur auf, ihre Leitlinien zu Interessenkonflikten zu überprüfen, die Einhaltung dieser Leitlinien zu überwachen und der Entlastungsbehörde bis Juni 2021 über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die ergriffen wurden, um solche Situationen zu verhindern;

20.

begrüßt die Tatsache, dass die Agentur Erklärungen über Interessenkonflikte und Lebensläufe für die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Geschäftsleitung einsetzt und veröffentlicht und dass die Agentur Leitlinien zu Interessenkonflikten herausgegeben und Vorkehrungen zur Meldung von Missständen getroffen hat, die ein wichtiges Instrument zur Aufdeckung von Betrug, Korruption und schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten sind;

21.

nimmt mit Besorgnis die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach bei den Einstellungsverfahren Schwachstellen in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und/oder die Transparenz und das Fehlen eines Prüfpfads in der Agentur bestehen;

Interne Kontrollen

22.

nimmt die von der Agentur durchgeführte Bewertung zur Kenntnis, in der sie zu dem Schluss kommt, dass alle Grundsätze und Komponenten der internen Kontrolle angemessen umgesetzt und wirksam sind, wobei einige geringfügige Verbesserungen erforderlich sind;

23.

betont, dass die Agentur die Mitgliedstaaten bei der Minderung der mit der Schifffahrt verbundenen Umweltrisiken und der Verbesserung der allgemeinen Nachhaltigkeit des Seeverkehrs in noch bedeutenderem Maße unterstützen könnte, wenn sie zusätzliche Mittel erhielte; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass 2019 dank des von der Agentur verwalteten Systems THETIS-MRV der erste Überblick über die CO2-Emissionen von fast 11 000 Schiffen veröffentlicht werden konnte;

24.

begrüßt, dass der Interne Auditdienst der Kommission und der Rechnungshof im Jahr 2019 keine kritischen Empfehlungen oder Bemerkungen abgegeben haben, die Anlass zu Vorbehalten in der jährlichen Zuverlässigkeitserklärung hätten gegeben können;

25.

begrüßt die Schlussfolgerungen aus der Prüfung des Internen Auditdienstes, wonach die für Besuche und Inspektionen eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme der EMSA angemessen konzipiert sind, effizient und wirksam umgesetzt werden und die Agentur bei der Verwirklichung ihrer strategischen Ziele unterstützen;

Sonstige Bemerkungen

26.

stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2019 mit der Umsetzung des Systems der Europäischen Union für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) begonnen hat, das zur EMAS-Registrierung führen soll, die das Engagement der Agentur für die Schaffung und Erhaltung eines umweltfreundlichen Arbeitsplatzes und die Verbesserung ihrer Umweltleistung im Allgemeinen unterstützt; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde bis Juni 2021 über die Fortschritte auf diesem Gebiet Bericht zu erstatten;

27.

hebt hervor, dass aufgrund des Fachwissens der Agentur und ihrer operativen Fähigkeiten die Möglichkeit besteht, dass sie verstärkt global tätig wird und Dienstleistungen erbringt, wodurch die Reichweite der Regelungsrahmen und der Normen der Union in den Bereichen Sicherheit und Umwelt ausgeweitet werden könnte;

28.

begrüßt, dass sich die Agentur verpflichtet hat, bis 2021 Energie zu 100 % erneuerbaren Quellen zu beziehen;

29.

fordert die Agentur auf, die Verfügbarkeit ihre Website zu verbessern, indem neben Englisch weitere Sprachen zur Verfügung gestellt werden; ist der Ansicht, dass eine größere sprachliche Vielfalt den Zugang zu Informationen für die europäischen Bürger erleichtern würde, wodurch sie die Maßnahmen der Union im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr besser verstehen und mehr darüber erfahren könnten;

30.

weist darauf hin, dass ein komplexer Ansatz erforderlich ist, um die Websites der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 für Menschen mit Behinderungen aller Art zugänglich zu machen und dabei unter anderem für die Verfügbarkeit von Inhalten in den nationalen Gebärdensprachen zu sorgen; empfiehlt, dass Behindertenverbände in diesen Prozess eingebunden werden;

31.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 107 vom 31.3.2020, S. 229.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/275


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1595 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0058/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (4), insbesondere auf Artikel 121,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0070/2021),

1.   

erteilt dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

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L 340/277


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1596 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über den Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0058/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (4), insbesondere auf Artikel 121,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0070/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/279


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1597 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0070/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 196 411 375 EUR belief, was gegenüber 2018 einen Rückgang um 0,74 % bedeutet; in der Erwägung, dass 37 643 000 EUR der Haushaltsmittel der Agentur aus dem Haushalt der Union stammen und dass es sich bei 103 214 000 EUR um Einnahmen aus von der Agentur erhobenen Gebühren handelt (2);

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2019 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärte, er habe mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 96,69 % geführt haben, was gegenüber 2018 einem Rückgang um 1,62 % entspricht; stellt zudem mit Besorgnis fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 89,06 % lag, was gegenüber 2018 einem Rückgang um 1,20 % entspricht;

2.

stellt fest, dass der Anteil der in Abgang gestellten Mittelübertragungen weiter gestiegen ist und 3,7 % erreicht hat (1,8 % im Jahr 2018), aber weiterhin unter der von der Kommission festgelegten Obergrenze von 5 % liegt; begrüßt, dass die Verwirklichung der Ziele in den Bereichen Haushaltsvollzug und in Abgang gestellte Mittelübertragungen zur Folge hat, dass auf den EU-Zuschuss für 2021 keine Sanktionen angewandt werden;

3.

stellt fest, dass die Agentur das Jahr mit einem Gesamtdefizit von 552 000 EUR abgeschlossen hat und dass das Defizit bei den Gebühren und Entgelten vom kumulierten Überschuss abgezogen wird, der dadurch von 52,2 Mio. EUR auf 51,5 Mio. EUR sinkt; stellt fest, dass bei den gebühren- und entgeltbezogenen Tätigkeiten im Vergleich zu 2018 Mehreinnahmen von 4,3 Mio. EUR verzeichnet wurden und insgesamt für die EASA die Personalkosten um 1,1 Mio. EUR, die Verwaltungskosten um 0,65 Mio. EUR und die Betriebskosten um 3,4 Mio. EUR gestiegen sind;

4.

stellt weist darauf hin, dass der Überschuss, den die Agentur im Laufe der Jahre angesammelt hat, aus von Unternehmen der Branche finanzierten Tätigkeiten stammt, was in der Gründungsverordnung der Agentur nicht vorgesehen ist; betont, dass sich dieser Überschuss angesichts der schweren Wirtschaftskrise in der Luftfahrt, die sich auf die gebührenpflichtigen Tätigkeiten niederschlagen könnte, als wertvoll für das Haushaltsgleichgewicht der Agentur erweisen könnte;

Leistung

5.

stellt fest, dass die Behörde bestimmte Messgrößen als wesentliche Leistungsindikatoren heranzieht, um den Mehrwert ihrer Tätigkeiten zu bewerten, und außerdem andere Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Haushaltsführung heranzieht, wie etwa eine zeitnahe Verarbeitung von Ereignismeldungen, eine zeitnahe Genehmigung der Fortführung des Betriebs und zeitnahe Fortschritte bei bilateralen Abkommen;

6.

weist darauf hin, dass die Agentur vom 13. bis 15. Mai 2019 in Brüssel das erste „Safety in Aviation Forum for Europe – (SAFE) 360o“ organisierte, bei dem etwa 250 Personen aus der Luftsicherheitsbranche in ganz Europa zusammenkamen, um Erfahrungen auszutauschen und über das umfassende Gesamtbild der Sicherheitsrisiken zu diskutieren;

7.

weist darauf hin, dass das Programm Data4Safety der Agentur, mit dem eine Big-Data-Plattform und verbesserte Analysefunktionen auf europäischer Ebene bereitgestellt werden sollen, 2019 Fortschritte machte, da eine Einigung über die Konzeptnachweisphase erzielt wurde und die Umsetzungsphase kurz vor ihrem Beginn steht;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur Ressourcen für Aufgaben in den Bereichen Erhebungen, E-Lernen, Cloud- und LinkedIn-Dienste sowie Schulungen zum Umweltbewusstsein, die sich mit denen anderer Agenturen wie insbesondere der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, der Europäischen Stiftung für Berufsbildung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde überschneiden, mit diesen gemeinsam nutzt; legt der Behörde entschieden nahe, sich tatkräftig um eine weitere und umfassendere Zusammenarbeit mit allen Agenturen der Union zu bemühen;

9.

fordert die Agentur auf, einen stärkeren Schwerpunkt auf die Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit zu legen;

10.

fordert die Agentur auf, die Entwicklung eines langfristigen Rahmens für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, der auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

11.

legt der Agentur nahe, die Digitalisierung ihrer Dienste voranzutreiben, um Bürokratie abzubauen;

12.

stellt fest, dass die Agentur im Rahmen der 2020 weitergeführten Untersuchung der Flugzeugzulassung innerhalb von neun Monaten ein Verfahren abschloss, das mit der Zulassung einer neuen Version eines Flugzeugs vergleichbar ist, die in der Regel zwischen vier und fünf Jahre in Anspruch nimmt;

13.

weist darauf hin, dass das Problem des Personalmangels nach wie vor eines der größten Effizienzhindernisse ist und dass der Unterstützung des Personals durch die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen Vorrang eingeräumt werden sollte;

14.

weist darauf hin, dass die Agentur die Union beim Ausbau der internationalen Zusammenarbeit im Luftverkehr durch die Unterzeichnung von sechs neuen Arbeitsabkommen und zwei Absichtserklärungen unterstützt hat;

Personalpolitik

15.

stellt fest, dass der Stellenplan bis zum 31. Dezember 2019 zu 94,56 % umgesetzt war und 643 der 680 im Haushaltsplan der Union bewilligten Bediensteten auf Zeit ernannt waren (gegenüber 680 bewilligten Stellen im Jahr 2018); stellt fest, dass die Agentur 2019 außerdem 86 Vertragsbedienstete und 17 abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte;

16.

weist darauf hin, dass der Vorsitz des Verwaltungsrats der Agentur im Dezember 2019 von Pekka Henttu (Finnland) auf Piotr Samson (Polen) überging; weist darauf hin, dass der stellvertretende Vorsitz des Verwaltungsrats der Agentur im Dezember 2019 von Rob Huyser (die Niederlande) auf Johann Friedrich Colsman (Deutschland) überging;

17.

stellt mit Besorgnis fest, dass für 2019 ein unausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern auf der höheren Führungsebene (18 Männer und sieben Frauen) und bei den Mitgliedern des Verwaltungsrats (61 Männer und 20 Frauen) verzeichnet wurde; ersucht die Agentur darum, auf der Führungs- und Personalebene künftig für ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu sorgen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Benennung ihrer Mitglieder für den Verwaltungsrat der Agentur zu berücksichtigen, dass es wichtig ist, für ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu sorgen;

18.

würdigt die kontinuierlichen Anstrengungen, die die Agentur zur Steigerung ihrer Effizienz unternommen hat und die im Vergleich zu 2018 zu einer spürbaren Verringerung des Aufwands (schätzungsweise acht Vollzeitäquivalente) geführt haben, was Einsparungen bei den Personalkosten von rund 960 000 EUR mit sich gebracht hat; stellt fest, dass weitere 13 Vollzeitäquivalente, die ebenfalls durch Effizienzinitiativen gewonnen wurden, nunmehr für Kerntätigkeiten verwendet werden;

19.

äußert Bedenken hinsichtlich des Beschlusses, Titel 1 des Haushaltsplans (personalbezogene Ausgaben) für die nächsten drei Jahre einzufrieren; fordert die Agentur auf, die Gründe für diesen Beschluss zu erläutern, der zu einem Zeitpunkt kommt, an dem der Haushaltsplan in geringerem Umfang als erforderlich ausgeführt wurde;

20.

begrüßt die Schritte, die von der Agentur unternommen wurden, um ein Gleichgewicht zwischen den Geschlechtern herzustellen, indem etwa Frauen ermutigt wurden, sich bei Auswahlverfahren zu bewerben, und vorteilhafte Arbeitsbedingungen sowie flexible Regelungen in Bezug auf Mutterschaft angeboten wurden; begrüßt, dass eine Interessengruppe zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses eingerichtet wurde, welche auf Themen im Zusammenhang mit einem ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern aufmerksam macht; bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten und die Kommission, bei der Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu achten;

21.

nimmt mit großer Besorgnis die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-310/19 P zur Kenntnis, in der zugunsten eines Arbeitnehmers entschieden und auf ein Fehlverhalten der Agentur hingewiesen wurde, da diese den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis und der Sorgfaltspflicht ergeben, die einer Einrichtung der Union wie der EASA obliegt, nicht gerecht geworden sei, was einen Dienstfehler darstelle (3); äußert große Bedenken angesichts der Tatsache, dass der Verwaltungsrat auf dieses Urteil hin keine konkreten Maßnahmen ergriff;

22.

bedauert die Berichte über das Fehlen eines sozialen Dialogs in der Agentur, der sich darauf zu beschränken scheint, dass bereits gefasste Beschlüsse mitgeteilt werden, anstatt dass ein wirklicher sozialer Dialog stattfindet;

23.

nimmt die steigende Gewerkschaftszugehörigkeit in der Agentur zur Kenntnis, äußert jedoch die Sorge, dass dies mit anhaltenden sozialen Spannungen zusammenhängen könnte;

24.

fordert den Verwaltungsrat auf, den sozialen Aspekten der Personalpolitik mehr Aufmerksamkeit zu widmen und wirksame Schritte zu unternehmen, um die sozialen Spannungen in der Agentur zu abzubauen und einen ernsthaften und produktiven sozialen Dialog einzurichten;

25.

ersucht die Agentur darum, über die ergriffenen Maßnahmen zur Bewältigung dieser Lage Bericht zu erstatten;

Auftragsvergabe

26.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur bei drei von vier geprüften Vergabefahren den geschätzten Umfang des Auftrags nicht wie von der Haushaltsordnung vorgesehen veröffentlicht hat; weist darauf hin, dass aus der Antwort der Agentur hervorgeht, dass sie den Umfang für alle vier Verfahren veröffentlicht hat, für drei von ihnen jedoch lediglich in der Leistungsbeschreibung, und dass die Agentur dafür Sorge tragen wird, dass entweder in der Auftragsbekanntmachung selbst ein Hinweis auf den Umfang angegeben wird, oder dass in der Auftragsbekanntmachung auf den Abschnitt der Leistungsbeschreibung verwiesen wird, in dem der Umfang angegeben ist, um so für eine Verbesserung der Transparenz zu sorgen;

27.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur potenzielle Bieter in einem Verfahren für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen mit einem Wert von bis zu 3,5 Mio. EUR aufforderte, Nachweise einzureichen, dass ihr Mindestjahresumsatz auf einem Niveau lag, der über dem von der Haushaltsordnung vorgesehenen Höchstwert lag; weist darauf hin, dass aus der Antwort der Agentur hervorgeht, dass die Agentur gezielt überwachen und überprüfen wird, dass die Anwendung dieses Kriteriums zukünftig den Bestimmungen der Haushaltsordnung entspricht;

28.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, in Bezug auf die Weiterverfolgung der Bemerkungen aus den Vorjahren, dass die Bedingungen des Rahmenvertrags mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer aus dem Jahr 2018, auf den der Rechnungshof ebenfalls 2019 aufmerksam wurde, nicht ausreichend genau beschrieben waren, um einen fairen Wettbewerb und eine optimale Mittelverwendung zu ermöglichen; nimmt die Antwort der Agentur zur Kenntnis und fordert, die Agentur solle die Rahmenverträge möglichst so ausgestalten, dass ein fairer Wettbewerb ermöglicht und eine optimale Mittelverwendung sichergestellt wird;

29.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs in Bezug auf die Weiterverfolgung der Bemerkungen aus den Vorjahren, dass die Agentur die Mittelbindung für eine Vereinbarung mit der Kommission über Archivierungsdienstleistungen etwa acht Monate nach der Erneuerung der Vereinbarung im Jahr 2018 vornahm; weist darauf hin, dass nach Maßgabe der Haushaltsordnung eine Mittelbindung erfasst werden sollte, bevor eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wird; weist auf die Antwort der Agentur hin, dass sie ein IT-System einrichten werde, das verhindern werde, dass rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden, bevor Mittelbindungen festgelegt werden;

30.

weist in Bezug auf die Weiterverfolgung der Bemerkungen aus den Vorjahren darauf hin, dass die Agentur seit Januar 2018 allen Anbietern die Möglichkeit gewährt, ihre Rechnungen in elektronischer Form einzureichen; weist darauf hin, dass die Bearbeitung der elektronisch eingereichten Rechnungen und die Eingabe der Rechnungsdaten 2019 weiterhin manuell erfolgte;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

31.

nimmt die bestehenden Maßnahmen und laufenden Bemühungen der Agentur zur Kenntnis, mit denen für Transparenz sowie die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten und den Schutz von Hinweisgebern gesorgt werden soll; weist darauf hin, dass die Agentur 2019 auf mehrere Fälle möglicher Interessenkonflikte aufmerksam wurde, dass in den meisten Fällen jedoch die Interessenkonflikte mit Hilfe besonderer Abhilfemaßnahmen bekämpft wurden, während in den übrigen Fällen keine Abhilfemaßnahmen erforderlich waren; weist darauf hin, dass die Lebensläufe und die Interessenerklärungen der meisten Mitglieder des Verwaltungsrats auf der Website der Agentur veröffentlicht sind, weist jedoch darauf hin, dass die Agentur nicht die Lebensläufe und die Interessenerklärungen aller Mitglieder des Verwaltungsrats auf ihrer Website veröffentlichte; fordert die Agentur auf, die Lebensläufe und die Interessenerklärungen aller Mitglieder des Verwaltungsrats zu veröffentlichen und der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

32.

weist darauf hin, dass die Agentur den Rechtsrahmen zur Vorbeugung von Interessenkonflikten für ihre Bediensteten und die Mitglieder der Widerspruchskammer überarbeitete und dabei die Empfehlungen des Ende 2018 erstellten Prüfberichts des internen Prüfungsdienstes über Ethik, Betrugsprävention und Interessenkonflikte berücksichtigte und dass die Agentur ihre Verfahren weiter verbesserte, indem sie Leitlinien für Bedienstete und Führungskräfte ausarbeitete, um die anzuwendenden Abhilfemaßnahmen zu vereinheitlichen; weist darauf hin, dass die Agentur 2019 mit der Arbeit an den Empfehlungen des internen Prüfungsdienstes begann, die 2020 umgesetzt werden;

33.

weist darauf hin, dass 72 % der Einnahmen der Agentur aus Gebühren bestehen; nimmt die Erklärung der Agentur zur Kenntnis, wonach die Tatsache, dass Bewerber Gebühren entrichten, nicht zwangsläufig zu einem Interessenkonflikt führt; fordert die Agentur auf, Präventivmaßnahmen auszuarbeiten und das an der Erstellung der Stellungnahmen beteiligte Personal regelmäßig zu bewerten, um für Unabhängigkeit zu sorgen;

Interne Kontrollen

34.

weist darauf hin, dass der interne Prüfungsdienst 2019 eine Prüfung der Vergabe von Aufträgen an externe Auftragnehmer, von Partnerschaftsvereinbarungen sowie von Antragsdiensten durchführte und der abschließende Prüfbericht Anfang 2020 fertiggestellt wurde und die Agentur derzeit Maßnahmen auf der Grundlage dieser Empfehlungen ergreift;

35.

stellt fest, dass die interne Auditstelle 2019 fünf Aufträge zur Erlangung von Prüfungssicherheit durchgeführt hat, um zu bewerten, ob die einschlägigen Bestimmungen eingehalten, die Verfahrensziele erreicht und die wesentlichen Risiken in geeigneter Weise verringert wurden; stellt fest, dass dies bei allen Prüfungen bestätigt wurde und Empfehlungen formuliert wurden, um entweder das Kontrollumfeld oder die Effizienz der Verfahren insgesamt weiter zu verbessern; weist zudem darauf hin, dass eine der drei 2018 durchgeführten Folgeprüfungen zu dem Schluss kam, dass die Restrisiken auf ein vertretbares Maß verringert wurden, und dass im Falle der anderen beiden Folgeprüfungen die Umsetzung der verbliebenen Maßnahmen im Jahr 2020 bewertet wird;

36.

weist darauf hin, dass das integrierte Verwaltungssystem der Agentur 2019 erneut gemäß der ISO-Norm 9001:2015 zertifiziert wurde und die Prüfer keine Verstöße feststellten;

37.

weist darauf hin, dass die Direktoren der Agentur im Rahmen der Verwaltungsüberprüfungssitzung 2019 die Wirksamkeit des Verwaltungssystems überprüften und zu dem Schluss kamen, dass das interne Prüfsystem vollständig den Verwaltungsnormen der Agentur entspricht;

Sonstige Bemerkungen

38.

weist auf die Maßnahmen hin, die die Agentur ergriff, um alle Risiken zu mindern, die mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in Zusammenhang stehen, einschließlich der Aufstellung eines Notfallplans in Abstimmung mit der Kommission; weist darauf hin, dass die Agentur während der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich eng mit der Kommission zusammenarbeitete und dass das Risiko einer Unterbrechung des Luftverkehrs mit dem Abschluss des am 1. Februar 2020 in Kraft getretenen Austrittsabkommens entfiel; weist darauf hin, dass die Agentur die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union auf das Personal bewertete und zu dem Schluss kam, dass nur eine recht kleine Anzahl der Bediensteten betroffen sein würde (weniger als zehn Personen); ist besorgt darüber, dass die Agentur trotz dieser Ankündigung dabei ist, alle fest angestellten Arbeitnehmer mit britischer Staatsangehörigkeit zu entlassen; fordert die Agentur auf, dem Parlament über die genauen Zahlen Bericht zu erstatten, und weist die Agentur darauf hin, dass die Strategie der Kommission in Bezug auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union darin besteht, britische Arbeitnehmer möglichst weitgehend zu schützen;

39.

weist erneut darauf hin, dass die Agentur, die als „strategische europäische Investition“ eingestuft wurde, im Jahr 2018 mit bedeutenden neuen Kernaufgaben in den Bereichen Cybersicherheit in der Luftfahrt, Drohnen und städtischer Luftverkehr, Umweltschutz, Forschung und Entwicklung sowie internationale Zusammenarbeit betraut wurde; stellt mit Genugtuung fest, dass die Agentur 2019 zahlreiche Maßnahmen ergriff, um ihre Computer- und Netzsicherheit zu verbessern und die digitalen Datensätze in ihrem Besitz zu schützen; fordert daher für die Agentur einen angemessenen Haushalt, damit sie die für ihre Aufgaben erforderlichen Mittel erhält;

40.

begrüßt und betont die Rolle der Agentur im Rahmen des Grünen Deals aufgrund ihrer Maßnahmen zur Minderung der Umweltfolgen des Luftverkehrs wie etwa der Entwicklung neuer CO2-Normen und insbesondere der Förderung von nachhaltigen Kraftstoffen mit Hilfe des Umweltzeichens sowie der umweltgerechten Erneuerung der Flotten von Fluggesellschaften;

41.

hebt die erhebliche Arbeitsbelastung hervor, die durch die Ermittlungen im Fall der Boeing 737 MAX verursacht wurde; würdigt die Bemühungen der Agentur, bei dieser Aufgabe voranzugehen, wozu sie neben ihren herkömmlicheren Aufgaben einen Plan mit Korrekturmaßnahmen entwickelte; betont, dass die finanziellen und personellen Ressourcen der Agentur aufgestockt werden müssen, damit sie ihre wichtigen Aufgaben im Bereich Sicherheit und Gefahrenabwehr erfüllen kann; weist zudem auf die Rolle hin, die die Agentur – zusammen mit den gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 und SESAR – bei der Reduzierung der CO2-Emissionen pro Fluggast spielt;

42.

weist darauf hin, dass ein komplexer Ansatz erforderlich ist, um die Websites der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 für Menschen mit Behinderungen aller Art zugänglich zu machen und dabei unter anderem für die Verfügbarkeit von Inhalten in den nationalen Gebärdensprachen zu sorgen; schlägt vor, dass Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, in diesen Prozess einbezogen werden;

43.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (4) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 107 vom 31.3.2020, S. 60.

(2)  ABl. C 107 vom 31.3.2020, S. 60.

(3)  https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=226987&text=&dir=&doclang=FR&part=1&occ=first&mode=DOC&pageIndex=0&cid=3056125

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/284


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1598 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0059/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (4), insbesondere auf Artikel 44,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0097/2021),

1.   

erteilt dem Geschäftsführenden Direktor der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Geschäftsführenden Direktor der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/286


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1599 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0059/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (4), insbesondere auf Artikel 44,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0097/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Geschäftsführenden Direktor der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf.

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/288


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1600 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2019 zu dem Zulassungsverfahren der EU für Pestizide (1),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0097/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (2) zufolge auf 80 736 785,59 EUR belief, was gegenüber 2018 einen Anstieg um 1,96 % bedeutet; in der Erwägung, dass der Haushalt der Behörde hauptsächlich aus dem Unionshaushalt finanziert wird (3);

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2019 der Behörde (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass die Jahresrechnung der Behörde zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 99,99 % geführt haben, was einem leichten Rückgang um 0,01 % gegenüber 2018 entspricht; stellt außerdem fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 91,45 % lag, was einem leichten Anstieg um 0,15 % gegenüber 2018 entspricht;

2.

fordert die Kommission auf, der Behörde in hinreichend begründeten Fällen eine Reihe von Mitteln zu gewähren, damit sie ihre Haushaltsmittel so wirkungsvoll wie möglich nutzen kann, was unter anderem die Möglichkeit umfassen würde, für einen begrenzten Zeitraum und ohne Überschreitung der vereinbarten jährlichen Mittelausstattung der Behörde über die Stellenpläne hinaus Vertragsbedienstete einzustellen; vertritt die Auffassung, dass eine solche Flexibilität es ermöglichen würde, den kumulierten Rückstand hinsichtlich des Arbeitsanstiegs in verschiedenen Bereichen, der in erster Linie auf einen großen Personalmangel zurückzuführen ist, schneller aufzuholen;

Leistung

3.

stellt fest, dass die Behörde in ihrem umfassenden leistungsorientierten Managementansatz wesentliche Leistungsindikatoren zur Messung des durch ihre Tätigkeiten erzielten Mehrwerts heranzieht, insbesondere bezüglich der Weitergabe von wissenschaftlichen Informationen; stellt des Weiteren fest, dass die Behörde weitere wesentliche Leistungsindikatoren nutzt, um ihre Haushaltsführung zu verbessern; stellt fest, dass 2019 keine Indikatoren gestrichen oder hinzugefügt wurden;

4.

nimmt mit Zufriedenheit die guten Ergebnisse zur Kenntnis, die die Behörde in Bezug auf die Präsenz in den sozialen Medien erzielt hat, und stellt fest, dass 2019 mehr als 500 Fragen zu regulierten Produkten behandelt wurden;

5.

stellt fest, dass die Behörde 2020 im Zusammenhang mit der Entwicklung einer neuen „Strategie 2027“ eine externe Bewertung durchgeführt hat, um den Stand der Umsetzung der derzeitigen Strategie zu bewerten und sicherzustellen, dass zusätzliche Initiativen darin aufgenommen werden;

6.

legt der Behörde nahe, die Digitalisierung ihrer Dienste voranzutreiben, um Bürokratie abzubauen;

7.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Behörde innerhalb desselben Politik-Clusters unter der Leitung der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, der Generaldirektion Umwelt und der Generaldirektion Informatik gemeinsam mit der Europäischen Chemikalienagentur, der Europäischen Umweltagentur, der Europäischen Arzneimittel-Agentur und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten Ressourcen nutzt und tätig ist; stellt fest, dass sich die Behörde aktiv an der Netzwerkinitiative der Agenturen der Europäischen Union zur Ermittlung, Umsetzung und Überwachung gemeinsamer Dienste beteiligt hat, was auch zu einer Reihe gemeinsamer Tätigkeiten und Projekte geführt hat, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Auftragsvergabe; legt der Behörde entschieden nahe, sich tatkräftig um eine weitere und umfassendere Zusammenarbeit mit den Agenturen der Union zu bemühen;

8.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Behörde, die eine der für die Risikobewertung regulierter Produkte zuständigen Regulierungsagenturen der Union ist, nicht genug Ressourcen erhält, um ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können; besteht darauf, dass der Behörde ausreichende Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt werden;

9.

hebt hervor, dass das Parlament im Jahr 2019 16 Einwände gegen die Einfuhr von genetisch veränderten Pflanzen für Lebens- und Futtermittel angenommen hat; betont, dass ein Grund für diese Einwände Lücken in der vom Gremium der Behörde für genetisch veränderte Organismen vorgenommenen Risikobewertung sind; fordert die Behörde nachdrücklich auf, diese Lücken umgehend zu schließen; stellt fest, dass zu diesen Lücken unter anderem fehlende Tests von „Cocktaileffekten“, die sich aus Herbizidrückständen, Giftstoffen des Bacillus thuringiensis (Bt) und pflanzlichen Bestandteilen ergeben, die Auswirkungen des intensiveren Spritzens von Komplementärherbiziden auf die allgemeine Unbedenklichkeit gentechnisch veränderter Pflanzen sowie das Fehlen angemessener Prüfungen der Toxizität von Bt-Proteinen gehören;

10.

würdigt den Beitrag, den die Behörde zur Sicherheit der Lebens- und Futtermittelkette der Union leistet, und begrüßt, dass sie erhebliche Anstrengungen unternimmt, um den für das Risikomanagement Verantwortlichen umfassende, unabhängige und aktuelle wissenschaftliche Beratungsdienste zu Fragen im Zusammenhang mit der Lebensmittelkette bereitzustellen, die Ergebnisse ihrer Arbeit und die diesen Ergebnissen zugrunde liegenden Informationen klar für die Öffentlichkeit darzulegen und mit interessierten Kreisen und institutionellen Partnern zusammenzuarbeiten, um Kohärenz im System für Lebensmittelsicherheit und das Vertrauen in dieses System zu fördern;

11.

hebt hervor, dass die Behörde 2019 im Wege wissenschaftlicher Gutachten, technischer Berichte und begleitender Veröffentlichungen 838 Anfragen abschließend bearbeitet hat;

12.

weist mit Besorgnis darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 2/2019 (4) festgestellt hat, dass die Zunahme der Zahl der Anträge auf Zulassung neuer Stoffe zu erheblichen Rückständen, insbesondere im Bereich der regulierten Lebensmittelzutaten, geführt hat; bedauert, dass die Mitgliedstaaten der Behörde nicht immer die Daten zur Verfügung stellen, die für die Durchführung wissenschaftlicher Bewertungen erforderlich sind;

13.

stellt fest, dass die Verordnung (EU) 2019/1381 (die neue Transparenzverordnung) (5), die eine direkte Reaktion auf die erfolgreiche Europäische Bürgerinitiative „Verbot von Glyphosat“ ist, angenommen wurde, wodurch die Transparenz der Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette verbessert werden soll und insbesondere die Zuverlässigkeit, Objektivität und Unabhängigkeit der von der Behörde herangezogenen Studien gestärkt werden sollen; stellt fest, dass die Behörde im Laufe des Jahres 2019 insgesamt 3,03 Vollzeitäquivalente und etwas mehr als 196 000 EUR für die Umsetzung ihrer Strategie in Bezug auf die Unabhängigkeit und den Umgang mit Interessenkonflikten eingesetzt hat;

Personalpolitik

14.

stellt fest, dass der Stellenplan am 31. Dezember 2019 zu 97,81 % umgesetzt war, wobei von den 320 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen (gegenüber 319 bewilligten Stellen im Jahr 2018) fünf mit Beamten und 308 mit Bediensteten auf Zeit besetzt waren; stellt fest, dass die Behörde 2019 außerdem 131 Vertragsbedienstete und 15 abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte;

15.

stellt fest, dass das Verhältnis von Frauen und Männern auf der höheren Führungsebene der Behörde zufriedenstellend ist, da drei von fünf Führungskräften Frauen sind; stellt jedoch fest, dass nur vier der 15 Mitglieder des Verwaltungsrats der Behörde Frauen sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Benennung ihrer Mitglieder für den Verwaltungsrat der Behörde zu berücksichtigen, wie wichtig es ist, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen; nimmt mit Besorgnis das geografische Ungleichgewicht innerhalb der Behörde zur Kenntnis, in der die Staatsangehörigen eines Landes 46,49 % des gesamten Personalbestands ausmachen; fordert die Behörde auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um für eine bessere geografische Ausgewogenheit zu sorgen, erkennt jedoch die bisher unternommenen Anstrengungen an;

16.

stellt fest, dass von den 25 beantragten Vertragsbediensteten im Jahr 2019 sechs zusätzliche Vertragsbedienstete bewilligt wurden, um der gestiegenen Arbeitsbelastung im Bereich der Bewertungen neuartiger Lebensmittel und der Risikobewertungen von Pflanzen mit hohem Risiko Rechnung zu tragen; stellt fest, dass die Behörde eine weitere Aufstockung der Ressourcen beantragt hat;

17.

stellt fest, dass die Behörde eine Strategie zum Schutz der Würde der Person und zur Prävention von Mobbing und Belästigung angenommen hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde verpflichtende Schulungen für Mitarbeiter und Führungskräfte durchgeführt, vertrauliche Beratung zur Verfügung gestellt und den ersten Bericht über Fälle von Belästigung in ihrem Intranet veröffentlicht hat; stellt ferner fest, dass nur Bedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige ein förmliches Verfahren einleiten können; bedauert, dass die Behörde 2019 fünf Fälle von Belästigung gemeldet hat, von denen drei ein förmliches und zwei ein informelles Verfahren betrafen; stellt fest, dass die für ihre Untersuchung erforderlichen Verfahren eingerichtet wurden und dass in keinem der Fälle Gerichtsverfahren eingeleitet wurden; fordert die Behörde auf, darüber Bericht zu erstatten, ob weitere Maßnahmen ergriffen werden, um künftige Fälle zu verhindern;

18.

fordert die Behörde auf, ihr Programm ethics@work weiterzuentwickeln, indem sie Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern ausarbeitet;

Vergabeverfahren

19.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Behörde ein Vergabeverfahren für die Dienste eines kompetenten Arztes eingeleitet hat, wobei die Ausschreibung und die technischen Spezifikationen nur auf Italienisch veröffentlicht wurden, obwohl die Arbeitssprache der Behörde Englisch ist; stellt außerdem fest, dass die vom Bieter geforderten sprachlichen technischen Spezifikationen nicht eingehalten wurden; stellt mit Besorgnis fest, dass die Behörde infolgedessen nur ein Angebot erhalten hat; nimmt die Antwort der Behörde auf die Feststellung des Rechnungshofs sowie die von der Behörde ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung eines erneuten Auftretens dieses Versäumnisses zur Kenntnis;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

20.

nimmt mit Zufriedenheit die bestehenden Maßnahmen und laufenden Bemühungen der Behörde zur Kenntnis, um Transparenz, die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie den Schutz von Hinweisgebern sicherzustellen; begrüßt die Wirksamkeit der Ex-post- und Ex-ante-Kontrollen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, durch die 37 Fälle von Interessenkonflikten verhindert wurden und die zu acht Feststellungen geführt haben, wobei keine der Feststellungen Abhilfemaßnahmen erforderlich machte;

21.

stellt fest, dass der Bemerkung des Rechnungshofs aus seinem Bericht von 2017 bezüglich der Notwendigkeit, die Unabhängigkeit des Rechnungsführers zu stärken, nach Angaben der Agentur nachgekommen wurde, während dies dem Rechnungshof zufolge noch nicht der Fall war; nimmt die Antwort der Behörde zur Kenntnis, dass die Unabhängigkeit des Rechnungsführers zweifelsfrei feststeht, und fordert die Behörde auf, sich so bald wie möglich um eine Bestätigung des Rechnungshofs zu bemühen;

22.

bedauert, dass die Behörde im Zusammenhang mit der zweijährigen Karenzzeit in ihre Unabhängigkeitsstrategie nach wie vor die Verpflichtung einbezieht, die Interessen von Sachverständigen nur in Bezug auf das Mandat der wissenschaftlichen Gruppe zu prüfen, für die sich der jeweilige Sachverständige bewirbt; widerspricht den Behauptungen der Behörde, wonach die derzeitige Strategie „ein solides und differenziertes Mittel zur Vermeidung potenzieller Konflikte“ ist; fordert erneut, dass die Strategie unverzüglich aktualisiert wird, um sicherzustellen, dass die Interessen der Sachverständigen im Kontext des Gesamtauftrags der Behörde betrachtet werden, wie es das Parlament wiederholt gefordert hat; weist die Behörde erneut darauf hin, dass sie zur Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit ihrer Gremien auf jede erforderliche Expertise zugreifen kann, indem sie Sachverständige einlädt, an Anhörungen teilzunehmen, ohne dass diese jedoch das Recht haben, an den Beratungen des Gremiums teilzunehmen und sich an der Abfassung der Schlussfolgerungen zu beteiligen;

23.

bedauert, dass die Forschungsmittel von Unternehmen, die in den Zuständigkeitsbereich der Behörde fallen, für die Karenzzeit nicht als relevant erachtet werden, solange die betreffenden Beträge nicht mehr als 25 % des von dem jeweiligen Sachverständigen und/oder seinem Forschungsteam verwalteten Gesamtforschungsbudgets ausmachen, und dass der Schwellenwert auf einzelne Quellen und nicht auf alle privaten Quellen zusammen angewendet wird; fordert erneut, dass die Finanzierungsschwelle aus der Unabhängigkeitsstrategie der Behörde herausgenommen wird, wie es das Parlament wiederholt gefordert hat; betont, dass die vollständige Zurückweisung der Bedenken des Parlaments durch die Behörde hinsichtlich dieses Schwachpunkts in ihrer Unabhängigkeitsstrategie nicht hinnehmbar ist;

24.

fordert die Behörde auf, ihre Verfahren an den Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 7. Mai 2020 im Fall 2168/2019/KR auszurichten, indem sie insbesondere bei Bedarf dafür sorgt, dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ihren Führungskräften zu untersagen, nach ihrer Amtszeit bestimmte Posten zu bekleiden, indem sie Kriterien dafür festlegt, wann sie ihren Mitarbeitern untersagt, in die Privatwirtschaft zu wechseln, indem sie Bewerber, die sich bei der Behörde um Führungspositionen bewerben, zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung von den Kriterien in Kenntnis setzt, und indem sie interne Verfahren einrichtet, mit denen dafür gesorgt wird, dass im Falle des Wechsels von Mitarbeitern auf eine andere Stelle deren Zugang zu vertraulichen Informationen unverzüglich gesperrt wird;

Interne Kontrollen

25.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst im Jahr 2019 seinen abschließenden Prüfbericht im Hinblick auf die Themen Personalmanagement und Ethik vorgelegt hat und dass zwei sehr wichtige Bemerkungen gemacht wurden, eine in Bezug auf Mängel im Einstellungs- und Auswahlverfahren und die andere in Bezug auf Schwachstellen im Zeitmanagement; stellt fest, dass der Interne Auditdienst 2019 mit einer Prüfung der Bewertung und Annahme wissenschaftlicher Ergebnisse im Bereich Lebensmittelzutaten und Verpackung begonnen hat;

26.

stellt fest, dass die Behörde auf Empfehlung der Kommission an einem Peer-Review-Verfahren zum Risikomanagement zwischen den Agenturen der Union teilgenommen hat, wodurch der Austausch bewährter Verfahren gefördert wurde;

27.

begrüßt die vollständige Umsetzung des Aktionsplans im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie der Behörde im Anschluss an eine interne Risikobewertung, die im Einklang mit der Methodik und den Leitlinien des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung durchgeführt wurde; empfiehlt der Behörde, ihre Betrugsbekämpfungsstrategie und ihren Aktionsplan zur Bekämpfung der Betrugsrisiken, denen die Behörde ausgesetzt ist, zu aktualisieren und der Entlastungsbehörde über die Fortschritte Bericht zu erstatten;

28.

fordert die Behörde auf, Anstrengungen zur Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit zu unternehmen;

Sonstige Bemerkungen

29.

nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde sich darum bemüht, für ein kosteneffizientes und umweltfreundliches Arbeitsumfeld zu sorgen; fordert die Behörde auf, diese Bemühungen durch Einhaltung der Leitlinien des Systems der Europäischen Union für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung zu verstärken und auf mehr Nachhaltigkeit hinzuarbeiten;

30.

stellt fest, dass die Behörde eine neue integrierte Strategie für Informationssicherheit, Betriebskontinuität, Sicherheit sowie Gesundheit und Schutzbelange angenommen hat; begrüßt, dass eine Multifaktor-Authentifizierung eingeführt wurde und Superuser-Konten weiter eingeschränkt und verpflichtende Schulungen angeboten wurden, um die Informationssicherheit in der Behörde zu erhöhen;

31.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (6) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0023.

(2)  ABl. C 107 vom 31.3.2020, S. 245.

(3)  ABl. C 107 vom 31.3.2020, S. 245.

(4)  Sonderbericht Nr. 2/2019 — „Chemische Gefahren in unseren Lebensmitteln: Politik der EU zur Lebensmittelsicherheit schützt uns, steht jedoch vor Herausforderungen“, ABl. C 21 vom 17.1.2019, S. 7.

(5)  Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 2065/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1).

(6)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/292


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1601 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0060/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (4), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0104/2021),

1.   

erteilt der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019. https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019. https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

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L 340/294


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1602 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0060/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (4), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0104/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019. https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019. https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

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L 340/296


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1603 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0104/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushaltsplan des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (im Folgenden „das Zentrum“) für das Haushaltsjahr 2019 seinem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 59 206 000 EUR belief, was gegenüber 2018 einem Anstieg um 2,03 % entspricht; in der Erwägung, dass 97,68 % der Haushaltsmittel des Zentrums aus dem Haushalt der Union stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung des Zentrums für das Haushaltsjahr 2019 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass die Jahresrechnung des Zentrums zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Vollzugsquote von 99,23 % geführt haben, was einem Anstieg um 0,71 % gegenüber 2018 entspricht; stellt fest, dass die Vollzugsquote bei den Mitteln für Zahlungen 81,41 % betrug, was gegenüber dem Vorjahr einen leichten Anstieg um 0,19 % bedeutet;

Leistung

2.

nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum im Rahmen seiner einheitlichen Programmplanungsdokumente 2020–2022 und 2021–2023 mehrere zentrale Leistungsindikatoren zugrunde legt, um den Mehrwert seiner Tätigkeiten zu beurteilen, und neben anderen Indikatoren die Liste der zentralen Leistungsindikatoren heranzieht, die in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen aus dem Jahr 2015 enthalten sind, um seine Haushaltsführung zu verbessern; stellt fest, dass die zentralen Leistungsindikatoren geringfügig überarbeitet wurden und dass die Liste für das einheitliche Programmplanungsdokument 2021–2023 vollständig überarbeitet wurde; nimmt zur Kenntnis, dass 90,30 % der Tätigkeiten des Arbeitsprogramms für 2019 umgesetzt wurden;

3.

nimmt zur Kenntnis, dass der Stand der Dinge in Bezug auf die Empfehlung der Entlastungsbehörde aus dem vergangenen Jahr zur Rolle des Zentrums bei der Entwicklung von Instrumenten für die Digitalisierung im Gesundheitswesen in der Union, insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung einer Pandemie, als „im Gange“ bezeichnet wird; fordert das Zentrum auf, die Entlastungsbehörde zeitnah über den Stand des Aktionsplans, insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen Pandemie und der Linderung ihrer negativen Folgen, zu informieren;

4.

begrüßt, dass sich das Zentrum mit anderen Agenturen und Einrichtungen der Union über bewährte Verfahren austauscht und regelmäßig mit diesen zusammenarbeitet, insbesondere mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, der Europäischen Arzneimittel-Agentur, der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht und der Kommission, insbesondere mit ihrer Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit; stellt ferner fest, dass sich das Zentrum an interinstitutionellen Vergabeverfahren beteiligt und gemeinsame Dienste nutzt, die in erster Linie IT-Dienstleistungen und Mitarbeiterumfragen umfassen; stellt fest, dass das Zentrum auch gemeinsame Dienste nutzt, die vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum für die Notfallwiederherstellung nach einem Systemausfall mit Blick auf die Betriebskontinuität angeboten werden; begrüßt, dass zentrale Leistungsindikatoren zur Bewertung der Zusammenarbeit und Kooperation des Zentrums verwendet werden;

5.

stellt fest, dass im Zeitraum 2018–2019 eine externe Bewertung für den Zeitraum 2013–2017 abgeschlossen wurde und die Empfehlungen aus der Bewertung im Jahr 2020 angenommen wurden; begrüßt, dass das Zentrum der Schlussfolgerung der Bewertung zufolge die vorrangigen Politikbereiche der Union und der Mitgliedstaaten erfolgreich unterstützt und bewiesen hat, dass es sich problemlos an die Entwicklungen in der Politik anpassen kann; stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Zentrum in Bezug auf die Kohärenz seiner Tätigkeiten und die Abstimmung mit anderen einschlägigen Einrichtungen positiv bewertet wurde; fordert das Zentrum auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der Ausarbeitung eines Aktionsplans für die Umsetzung der sich aus der Bewertung ergebenden Empfehlungen Bericht zu erstatten; ist jedoch der Auffassung, dass die Bewertung der Arbeit des Zentrums von der Kommission und nicht vom Verwaltungsrat des Zentrums vorgenommen werden sollte;

6.

stellt fest, dass der Haushalt des Zentrums auf Euro lautet, da es sich um eine Agentur der Union handelt, dass jedoch zahlreiche Ausgaben in schwedischen Kronen (SEK) anfallen, weil der Sitz des Zentrums in Schweden und somit außerhalb des Euro-Währungsgebiets liegt; stellt fernerhin fest, dass das Zentrum Kursschwankungen ausgesetzt ist, da es Bankkonten in schwedischen Kronen führt und zudem bestimmte Transaktionen in anderen Fremdwährungen abwickelt;

7.

ist der Ansicht, dass das Zentrum seit Langem damit kämpft, dass es weder die Zuständigkeit, die es benötigt, noch das Recht auf Koordinierung besitzt; vertritt die Auffassung, dass das Zentrum ohne die entsprechenden Zuständigkeiten und ohne das Recht auf eine bessere Koordinierung mit den nationalen Einrichtungen nicht in der Lage sein wird, die Erwartungen zu erfüllen, die zu seiner Einrichtung geführt haben; begrüßt den Vorschlag der Kommission vom 11. November 2020 (2) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 (3) und zur Stärkung des Mandats des Zentrums;

8.

zollt dem Zentrum Lob für seine rege Zusammenarbeit mit den Medien, um über die verschiedenen Medienkanäle, im Internet und in den sozialen Medien mehr Aufmerksamkeit zu erlangen und seine Arbeit bekannter zu machen;

9.

weist darauf hin, dass die Aufgabe des Zentrums darin besteht, derzeitige und neu auftretende Gefahren für die menschliche Gesundheit durch übertragbare Krankheiten auszumachen, zu bewerten und Informationen darüber weiterzugeben; hebt hervor, dass das Zentrum 2019 auf 34 offizielle wissenschaftliche Anfragen der Kommission (von denen zehn von Mitgliedern übermittelt wurden) reagierte und insgesamt 219 Berichte veröffentlichte, darunter 24 schnelle Risikobewertungen zu Bedrohungen durch Krankheiten;

10.

betont, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 21/2019 (4) festgestellt hat, dass die Maßnahmen des Zentrums eine wertvolle Unterstützung für die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen bedeuten;

Personalpolitik

11.

stellt fest, dass am 31. Dezember 2019 95,56 % aller Planstellen besetzt waren und 172 der 180 im Haushaltsplan der Union bewilligten Bediensteten auf Zeit ernannt waren (gegenüber 180 bewilligten Stellen im Jahr 2018); stellt fest, dass im Jahr 2019 bei dem Zentrum außerdem 96 Vertragsbedienstete und ein abgeordneter nationaler Sachverständiger beschäftigt waren;

12.

stellt fest, dass das Zentrum für 2019 ein relativ ausgewogenes Geschlechterverhältnis gemeldet hat, was Leitungspositionen (vier Männer und zwei Frauen) und seinen Verwaltungsrat (12 Männer und 15 Frauen) betrifft; begrüßt die ausgewogene geografische Vertretung unter dem Personal des Zentrums;

13.

ist besorgt über die große Zahl der Verwaltungsratsmitglieder des Zentrums, wodurch die Beschlussfassung erschwert wird und beträchtliche Verwaltungskosten verursacht werden;

14.

empfiehlt der Agentur, die Entwicklung einer langfristigen Strategie für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, bei der es um die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen geht;

15.

nimmt die bestehenden Maßnahmen und laufenden Bemühungen des Zentrums zur Verhinderung von Mobbing und Belästigung zur Kenntnis; begrüßt, dass 2019 keine entsprechenden Fälle gemeldet wurden;

Nachhaltigkeit

16.

bedauert, dass das Zentrum keine Zielvorgaben für die Senkung der CO2-Emissionen festgelegt hat; begrüßt jedoch die Bemühungen des Zentrums, eine umweltfreundliche Arbeitsstätte zu schaffen, sowie alle vom Zentrum ergriffenen Maßnahmen, um seinen CO2-Fußabdruck und seinen Energieverbrauch zu verringern und papierlose Arbeitsabläufe zu entwickeln;

Vergabeverfahren

17.

weist darauf hin, dass für die Auftragsvergabe 2019 elektronische Arbeitsabläufe, die auf der Anwendung e-PRIOR der GD DIGIT der Kommission basieren, genutzt wurden, um elf Vergabeverfahren auf den Weg zu bringen; stellt fest, dass die Verfahren effizienter sind und die Vorschriften besser eingehalten werden, was den neuen internen elektronischen Arbeitsabläufen des Zentrums, die die Vergabeverfahren, rechtliche Verfahren und Benachrichtigungen über personelle Änderungen umfassen, zu verdanken ist; stellt fest, dass das Zentrum zu einem neuen System für Ex-ante-Veröffentlichungen übergegangen ist und das Umfrageinstrument der Union eingeführt hat;

18.

stellt fest, dass zwei von drei Bemerkungen des Rechnungshofs umgesetzt wurden, die zum einen Ex-ante-Kontrollen in Bezug auf den IT-Rahmenvertrag und zum anderen Verträge für Konferenz- und Multimediaausrüstung und -dienste betrafen; fordert das Zentrum auf, über den Stand der Maßnahmen Bericht zu erstatten, mit denen auf die dritte Feststellung reagiert wird, d. h. in Bezug auf den Aufbau und die Dokumentation der Kontrollen und des Abgleichs von Auftragsscheinen, Leistungen und Rechnungen;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

19.

stellt mit Besorgnis fest, dass einige Interessenerklärungen und Lebensläufe von Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Beirates fehlen; fordert das Zentrum auf, die Interessenerklärungen und Lebensläufe aller Mitglieder des Verwaltungsrates und des Beirates zu veröffentlichen und der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten; stellt fest, dass das Zentrum eine Unabhängigkeitsstrategie angenommen hat, die die systematische Sammlung und Überprüfung von Interessenerklärungen der Mitglieder der höheren Führungsebene, wichtiger Mitarbeiter und externer Sachverständiger, die an den wissenschaftlichen Tätigkeiten des Zentrums teilnehmen, erfordert;

20.

stellt fest, dass im Zentrum 2019 ein auf einen Hinweisgeber zurückgehender Fall registriert und abgeschlossen wurde und geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, und nimmt zur Kenntnis, dass die Bediensteten in der Folge schriftlich an ihre Pflichten im Rahmen des Statuts erinnert wurden; stellt fest, dass 2019 29 relevante potenzielle Interessenkonflikte ermittelt und eingehender untersucht wurden, wobei bei 21 Interessenkonflikten Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden; stellt fest, dass das Zentrum die Treffen mit Lobbyisten erfasst hat und diese auf Anfrage öffentlich macht; betont, dass das Zentrum seinen Rahmen für ethisches Verhalten weiter verbessern sollte, indem es Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern ergreift;

21.

betont, dass der derzeitige Rahmen für ethisches Verhalten, der für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gilt, aufgrund seiner Fragmentierung und der ungenügenden Abstimmung zwischen den bestehenden Bestimmungen erhebliche Unzulänglichkeiten aufweist; hebt hervor, dass diese Probleme durch die Schaffung einer gemeinsamen Regelung für ethisches Verhalten angegangen werden sollten, mit der die Anwendung hoher ethischer Standards bei allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sichergestellt wird;

22.

betont, dass bestimmte Beamte Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten ausfüllen und Bewertungen ihres eigenen Verhaltens im Hinblick auf die Einhaltung ethischer Standards vornehmen; betont jedoch, dass solche Eigenerklärungen und Selbstbewertungen nicht ausreichen und daher zusätzliche Kontrollen erforderlich sind;

Interne Kontrollen

23.

stellt fest, dass der aktuelle Prüfplan des Zentrums den Zeitraum 2018–2020 abdeckt; nimmt zur Kenntnis, dass alle früheren Beobachtungen und Empfehlungen berücksichtigt und geeignete Aktionspläne ausgearbeitet wurden; stellt fest, dass im Anschluss an die Prüfung des Internen Auditdienstes zur Krisenvorsorge und -reaktion im Zentrum im Jahr 2019 fünf Empfehlungen abgegeben wurden, von denen zwei als sehr wichtig und drei als wichtig eingestuft wurden, wobei eine sehr wichtige und eine wichtige Empfehlung bereits umgesetzt wurden; fordert das Zentrum auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der verbleibenden Empfehlungen Bericht zu erstatten;

24.

stellt fest, dass das Zentrum im Jahr 2019 46 Fälle im Ausnahmenverzeichnis erfasst hat, die entsprechend analysiert wurden, und dass ein Aktionsplan ausgearbeitet wurde, um die Zahl der Ausnahmen zu verringern;

25.

stellt fest, dass der Verwaltungsrat im Jahr 2019 den aktualisierten Rahmen für die interne Kontrolle des Zentrums und seinen Verhaltenskodex sowie die Unabhängigkeitsstrategie des Zentrums im Bereich der Personalvorschriften und seine Finanzregelung gebilligt hat;

Sonstige Bemerkungen

26.

begrüßt, dass das Zentrum eine umfassende Strategie zu Kosteneffizienz und Umweltschutz ausgearbeitet hat; fordert das Zentrum auf, dem Energiemix ihrer Stromversorgung gebührende Aufmerksamkeit zu schenken, und legt dem Zentrum nahe, Strom aus erneuerbaren Energieträgern zu beschaffen;

27.

begrüßt die neuen Maßnahmen, die das Zentrum zur Verbreitung seiner Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit sowie mit Blick auf die Kommunikation mit der Öffentlichkeit über soziale Medien und andere Medienkanäle ergriffen hat; begrüßt die Änderungen, die mit Blick auf die verschiedenen Interessenträger an der Website vorgenommen wurden; stellt fest, dass das Zentrum keine spezifische Politik im Bereich der Computer- und Netzsicherheit aufweist, aber über eine Reihe von Sicherheitskonzepten verfügt, zu denen auch eine Strategie für Computer- und Netzsicherheit gehört;

28.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (5) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 192 vom 8.6.2020, S. 6.

(2)  COM(2020)0726.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).

(4)  Sonderbericht Nr. 21/2019 „Bekämpfung der Antibiotikaresistenz: trotz Fortschritten im Tiersektor stellt diese Gesundheitsbedrohung für die EU nach wie vor eine Herausforderung dar“ (ABl. C 392 vom 19.11.2019, S. 7).

(5)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

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L 340/300


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1604 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) für das Haushaltsjahr 2019 (vor dem 27. Juni 2019: Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA))

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0061/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 (4), insbesondere auf Artikel 21,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (5), insbesondere auf Artikel 31,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0085/2021),

1.   

erteilt dem Exekutivdirektor der ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019. https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019. https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 41.

(5)  ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15.

(6)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(7)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

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L 340/302


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1605 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über den Rechnungsabschluss der ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) für das Haushaltsjahr 2019 (vor dem 27. Juni 2019: Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA))

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0061/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 (4), insbesondere auf Artikel 21,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (5), insbesondere auf Artikel 31,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0085/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019. https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019. https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 41.

(5)  ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15.

(6)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(7)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

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L 340/304


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1606 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) (vor dem 27. Juni 2019: Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0085/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit, im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 16 932 952 EUR belief, was einem Anstieg um 47,58 % gegenüber 2018 entspricht; in der Erwägung, dass dieser Anstieg hauptsächlich auf gestiegene Ausgaben für Bedienstete, IKT und zentrale operative Tätigkeiten zurückzuführen ist, die mit der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (2) im Zusammenhang stehen; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Agentur hauptsächlich aus dem Unionshaushalt stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2019 der Agentur (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 96,80 % geführt haben, was gegenüber 2018 einem Rückgang um 3,18 % entspricht; stellt ferner fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 70,12 % lag, was gegenüber 2018 einem Rückgang um 18,44 % entspricht;

Leistung

2.

stellt fest, dass die Agentur anhand bestimmter zentraler Leistungsindikatoren (KPI) den Mehrwert ihrer Tätigkeiten misst und ihre Haushaltsführung verbessert; stellt fest, dass die Agentur quantitative und qualitative zentrale Leistungsindikatoren eingeführt hat, um die Wirkung der Tätigkeiten effizienter zu messen, und dass sie auch eine Reihe von KPI eingeführt hat, anhand deren sie prüft, ob die Erwartungen der Interessenträger erfüllt wurden; begrüßt die Hinzufügung von KPI im Zusammenhang mit dem neuen Mandat, das ihr mit dem Rechtsakt zur Cybersicherheit erteilt wurde;

3.

begrüßt, dass die Agentur eine Dienstleistungsvereinbarung mit dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung unterzeichnet hat, um durch die gemeinsame Nutzung von Dienstleistungen, den Wissensaustausch und den Austausch bewährter Verfahren, insbesondere in den Bereichen IT-Werkzeuge, Personalverwaltung, Auftragsvergabe und Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs, mehr Effizienz zu erreichen;

Personalpolitik

4.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass am 31. Dezember 2019 lediglich 79,66 % der im Stellenplan verzeichneten Stellen besetzt waren und von 59 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen für Bedienstete auf Zeit 47 besetzt waren (gegenüber 48 bewilligten Stellen im Jahr 2018); nimmt überdies zur Kenntnis, dass die Agentur im Jahr 2019 außerdem 26 Vertragsbedienstete und zwei abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte; nimmt zur Kenntnis, dass die Aufstockung des Stellenplans auf das neue Mandat der Agentur zurückzuführen ist, durch das ihr nach der Annahme des Rechtsakts zur Cybersicherheit weitere Befugnisse und mehr Ressourcen übertragen wurden;

5.

ist zutiefst besorgt angesichts des für das Jahr 2019 gemeldeten mangelnden Geschlechtergleichgewichts unter den höheren Führungskräften und im Verwaltungsrat; fordert die Agentur auf, ihre Bemühungen um ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis auf allen Ebenen zu verstärken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Benennung ihrer Mitglieder für den Verwaltungsrat der Agentur zu berücksichtigen, dass es wichtig ist, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen;

6.

stellt fest, dass es der Agentur schwerfällt, angemessen qualifiziertes Personal anzuwerben, einzustellen und zu halten, hauptsächlich wegen des niedrigen Berichtigungskoeffizienten, der für die Gehälter der Beschäftigten der Agentur in Griechenland gilt, und wegen des Fachkräftemangels auf dem Markt für IT-Sicherheit in der Union; begrüßt, dass die Agentur soziale Maßnahmen umgesetzt hat, um ihre Attraktivität als Arbeitgeber zu erhöhen, und stellt fest, dass der neue Stellenplan der Agentur die Möglichkeit bietet, Stellen mit besser vergüteten Verträgen vorzuschlagen;

7.

nimmt zur Kenntnis, dass die Überprüfung der Verfahren für die Übergabe an neue Bedienstete im Gange ist; stellt außerdem fest, dass die Übergabeverfahren in die Strategie für sensible Positionen aufgenommen werden sollen; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die künftigen Entwicklungen und die Annahme der Strategie für sensible Positionen Bericht zu erstatten;

8.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur Leiharbeits- oder Zeitarbeitskräfte für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Agentur eingesetzt hat und diese Arbeitskräfte 29 % des tatsächlichen Personalbestands der Agentur ausmachen, was einen Anstieg gegenüber dem Vorjahr darstellt, und dass dieser Wert nach Ansicht des Rechnungshofs ein Hinweis darauf ist, dass die Abhängigkeit der Agentur von Zeitarbeitskräften gestiegen ist; stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2019 für diese Dienstleistungen rund 923 000 EUR gezahlt hat, was 5,60 % ihres Haushalts entspricht; nimmt überdies zur Kenntnis, dass der Rechnungshof davon abgesehen hat, Bemerkungen zur Anwendung der Richtlinie 2008/104/EG (3) über Leiharbeit auf Agenturen der Union vorzulegen, da ein Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig ist;

Vergabeverfahren

9.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit Besorgnis, dass er bei den Vergabeverfahren Mängel feststellte und in drei der vier geprüften Fälle eine Überschneidung zwischen den Eignungs- und den Zuschlagskriterien ermittelte, wobei das Fehlen einer klaren Trennung einen verfahrenstechnischen Mangel darstellt, durch den die Agentur der Gefahr der Annullierung von Vergabeverfahren ausgesetzt wird; nimmt zudem zur Kenntnis, dass die Agentur die in der Haushaltsordnung festgelegten Fristen für die Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung im Amtsblatt nicht eingehalten hat;

10.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bei zwei der vier geprüften Rahmenverträge über Dienstleistungen in der Leistungsbeschreibung keine genauen Informationen über die Methode für den Vergleich der finanziellen Angebote auf der Grundlage von Fallszenarien enthalten und somit nicht die wirtschaftlichste Umsetzung sichergestellt war; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur angesichts des Umfangs und des Werts der Aufträge für drei Aufträge durch Festlegung eines Festbetrags einen falschen Schwellenwert festgelegt hat und dass sie keine Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der tatsächlichen Ausführung und der finanziellen Abhängigkeit des Auftragnehmers von der Agentur vorgenommen hat; nimmt die Antwort der Agentur auf die Feststellungen des Rechnungshofs und die von der Agentur ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung eines erneuten Auftretens dieser Versäumnisse zur Kenntnis;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

11.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur Maßnahmen ergriffen hat und nach wie vor Bemühungen unternimmt, um für Transparenz zu sorgen und Interessenkonflikte zu vermeiden und zu bewältigen, und stellt fest, dass die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre jeweilige Erklärung über Interessenkonflikte nun auf der Website der Agentur veröffentlicht wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur mit Ausnahme der Interessenerklärung und des Lebenslaufs des Exekutivdirektors weder Erklärungen über Interessenkonflikte noch Lebensläufe der höheren Führungskräfte auf ihrer Website veröffentlicht; fordert die Agentur auf, die Erklärungen über Interessenkonflikte und die Lebensläufe ihrer höheren Führungskräfte zu veröffentlichen und der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

Interne Kontrollen

12.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur beabsichtigt, 2020 eine neue Strategie für sensible Positionen anzunehmen;

13.

stellt in Bezug auf die Prüfung des Internen Auditdienstes (IAS) der Kommission zur Beteiligung von Interessenträgern an der Leistungserbringung der ENISA fest, dass die Umsetzung einer wichtigen Empfehlung noch aussteht, da die einschlägigen Verfahren noch überprüft und intern gebilligt werden müssen;

14.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst 2019 einen Bericht zum Personalmanagement und zur Ethik vorgelegt und dabei vier wichtige und drei sehr wichtige Empfehlungen abgegeben hat; stellt fest, dass mit dem IAS ein Aktionsplan zur Umsetzung der Empfehlungen vereinbart wurde, und fordert die Agentur auf, über den Stand der Umsetzung Bericht zu erstatten;

Sonstige Bemerkungen

15.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Agentur noch keine formelle und umfassende Umweltmanagementstrategie entwickelt hat, mit der für einen umweltfreundlichen Arbeitsplatz gesorgt werden soll; fordert die Agentur auf, diesbezüglich tätig zu werden;

16.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur 55 Berichte erstellt und tatkräftig für Angelegenheiten der Cybersicherheit sensibilisiert hat;

17.

fordert die Agentur auf, sich auf die Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit zu konzentrieren;

18.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (4) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 120 vom 29.3.2019, S. 67.

(2)  Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15).

(3)  Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9).

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

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L 340/307


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1607 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Eisenbahnagentur der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Eisenbahnagentur der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0062/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (4), insbesondere auf Artikel 65,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0077/2021),

1.   

erteilt dem Exekutivdirektor der Eisenbahnagentur der Europäischen Union Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/309


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1608 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über den Rechnungsabschluss der Eisenbahnagentur der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0062/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (4), insbesondere auf Artikel 65,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0077/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der Eisenbahnagentur der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/311


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1609 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Eisenbahnagentur der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0077/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 27 139 347 EUR belief, was gegenüber 2018 einem Rückgang um 5,74 % entspricht; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Agentur hauptsächlich aus dem Unionshaushalt stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2019 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Vollzugsquote von 99,98 % geführt haben, was der Vollzugsquote des Jahres 2018 entspricht; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 92,22 % betrug, was gegenüber 2018 einen Anstieg um 3,27 % darstellt;

2.

stellt fest, dass die vom Rechnungshof zur Bewertung der Ausführung des Haushaltsplans im Bereich der Mittelübertragungen als Richtwerte verwendeten Obergrenzen von 10 % bei Titel I (Personal) und 20 % bei Titel II (Verwaltung) eingehalten wurden; stellt mit Bedauern fest, dass die als Richtwert verwendete Obergrenze von 30 % für Titel III (operative Ausgaben) nicht eingehalten wurde;

3.

weist darauf hin, dass erhöhte Einkünfte im Zusammenhang mit Gebühren durch eine Verringerung der Zuschüsse, die der Agentur gewährt werden, ausgeglichen werden; bedauert, dass die ausgeweiteten Tätigkeiten von der Kommission nicht als Grund zur Aufstockung der Zuschüsse erachtet werden;

4.

stellt fest, dass die Agentur aufgrund der Erweiterung ihres Mandats durch die neue Verordnung im Jahr 2019 mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten für Bescheinigungsaufgaben begonnen hat, wobei sie den besonderen Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Rechnung trägt; stellt fest, dass gemäß der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates Gebühren und Entgelte zweckgebundene Einnahmen der Agentur darstellen; stellt fest, dass an den Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung der Agentur Änderungen vorgenommen wurden;

5.

stellt fest, dass im Jahr 2019 36 Ex-post-Verstöße (Fälle von Nichteinhaltung) im Register der Verstöße der Agentur verzeichnet wurden gegenüber 29 im Jahr 2018 und sieben im Jahr 2017; stellt fest, dass diese Fälle von Nichteinhaltung hauptsächlich Dienstreiseregelungen, nachträgliche Mittelbindungen, die Verwaltung von Verträgen und Zahlungen sowie interne Verfahren betreffen; stellt fest, dass der Agentur zufolge Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und das Bewusstsein geschärft wurde; fordert die Agentur auf, der Entwicklung zu einer zunehmenden Anzahl an Ex-post-Verstößen Einhalt zu gebieten und den Schwerpunkt auf Präventivmaßnahmen zu legen;

6.

weist darauf hin, dass die Digitalisierung der Agentur vorangetrieben werden muss, und zwar nicht nur im Hinblick auf ihren internen Betrieb und ihre interne Verwaltung, sondern auch, um die Digitalisierung der Verfahren zu beschleunigen; betont, dass die Agentur in dieser Hinsicht weiterhin proaktiv vorgehen muss, um eine digitale Kluft zwischen den Agenturen um jeden Preis zu vermeiden; weist jedoch darauf hin, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen zu vermeiden;

Leistung

7.

betont, dass die wesentlichen Leistungsindikatoren von der Agentur erfolgreich genutzt wurden, um bei der Durchführung ihrer Aufträge die Effizienz zu bewerten; erkennt an, dass die Agentur bei ihren wesentlichen Leistungsindikatoren und ihren Zielvorgaben für Ergebnisse ein zufriedenstellendes Maß an Erfolg erzielt hat; weist darauf hin, dass 118 von 136 Leistungsindikatoren erreicht oder teilweise erreicht wurden, während 18 nicht erreicht wurden; stellt fest, dass bei dem wesentlichen Leistungsindikator 5 zur Bereinigung der fahrzeugbezogenen nationalen technischen Vorschriften durch 100 % der Mitgliedstaaten mit einem Endergebnis von 67 % eine äußerst unzureichende Leistung erzielt wurde und dass keine Erklärung für dieses Ergebnis vorliegt, das im Vergleich zu dem Ziel von 100 % niedrig ausfiel; fordert die Agentur auf, zusammen mit den Ergebnissen in Bezug auf die wesentlichen Leistungsindikatoren eine begleitende Erläuterung vorzulegen;

8.

fordert die Agentur nachdrücklich auf, nach Möglichkeiten zu suchen, bei Aufgaben, die sich mit denen anderer Agenturen mit einem ähnlichen Tätigkeitsbereich überschneiden, Ressourcen gemeinsam zu nutzen; legt der Agentur nahe, sich aktiv um eine weitere und umfassendere Zusammenarbeit mit allen Agenturen der Union zu bemühen; legt der Agentur nahe, die Möglichkeit zu prüfen, in bestimmten nicht fachspezifischen, technischen und administrativen Bereichen Personal gemeinsam zu nutzen;

9.

fordert die Agentur auf, sich auf die Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit zu konzentrieren;

10.

weist darauf hin, dass die Agentur trotz der herausragenden Umweltleistung und sonstiger Vorteile des Schienenverkehrs unter den Verkehrsagenturen über den geringsten Haushalt verfügt; betont insbesondere, dass die Agentur nicht in eine Lage versetzt werden sollte, in der sie sich gezwungen sieht, die Kommission aufgrund unzureichender finanzieller Mittel um zusätzliche Unterstützung ersuchen zu müssen, insbesondere während der Eisenbahnverkehr eine politische Priorität der Europäischen Union ist; fordert, dass der Haushalt der Agentur aufgestockt wird, um sie mit den erforderlichen Mitteln auszustatten, sodass sie als Behörde wirksam agieren und ihre Aufgaben erfüllen kann, insbesondere diejenigen in Bezug auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, die Verbesserung der Sicherheit und die grenzüberschreitende Interoperabilität;

Personalpolitik

11.

stellt fest, dass der Stellenplan am 31. Dezember 2019 zu 93,92 % umgesetzt war, wobei von den 148 im Haushaltsplan der Union genehmigten Stellen für Bedienstete auf Zeit 139 mit Bediensteten auf Zeit besetzt waren (2018: 148 genehmigte Stellen); stellt fest, dass die Agentur 2019 außerdem 35 Vertragsbedienstete beschäftigte; stellt fest, dass die Agentur am 31. Dezember 2019 keine abgeordneten nationalen Sachverständigen beschäftigte;

12.

ist äußerst besorgt darüber, dass für 2019 kein ausgewogenes Geschlechterverhältnis unter den höheren Führungskräften (89 % männlich 11 % weiblich) und im Verwaltungsrat (70 % männlich und 30 % weiblich) verzeichnet wurde; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Benennung ihrer Mitglieder für den Verwaltungsrat der Agentur zu berücksichtigen, wie wichtig es ist, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen; fordert die Agentur auf, ihre Bemühungen um ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis auf allen Ebenen zu verstärken;

13.

fordert die Agentur auf, die Entwicklung einer langfristigen Strategie für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, die auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

14.

stellt fest, dass die Agentur die Strategie zum Schutz der Würde des Menschen und zur Vorbeugung gegen Belästigung erlassen hat, dass Vertrauenspersonen gefördert werden und dass das Personal ermutigt wird, sich an sie zu wenden; stellt fest, dass ein mutmaßlicher Fall von Belästigung gemeldet wurde, aber kein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet wurde;

15.

stellt fest, dass die Ergebnisse des jährlichen Leistungsvergleichs in Bezug auf das Personal denen des Jahres 2018 vergleichbar sind, wobei 19,39 % der Bediensteten (20,33 % im Jahr 2018) mit Verwaltungsaufgaben, 69,95 % (2018: 68,88 %) mit operativen Aufgaben und 11,04 % (2018: 10,79 %) mit Kontroll- und Finanzaufgaben befasst waren;

16.

bedauert, dass es dem Verwaltungsrat 2019 nicht gelungen ist, eine Sprachenregelung für die Agentur zu treffen;

Auftragsvergabe

17.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur es versäumt hat, mindestens ein Mitglied eines Bewertungsausschusses eines Vergabeverfahrens förmlich zu benennen, wodurch die Transparenz des Vergabeverfahrens gefährdet wurde; nimmt die Antwort der Agentur auf die Feststellung des Rechnungshofs und die von der Agentur ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung eines erneuten Auftretens dieses Versäumnisses zur Kenntnis;

18.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur mit drei Unternehmen drei einzelne Rahmenverträge im Kaskadensystem abgeschlossen hat; entnimmt den Bemerkungen des Rechnungshofs, dass dies gemäß der Haushaltsordnung ohne eine Wiederaufnahme des Ausschreibungsverfahrens möglich ist, sofern in dem Rahmenvertrag alle Bedingungen zur Erbringung der betreffenden Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen genau festgelegt sind; stellt fest, dass der Rechnungshof zu dem Schluss kam, dass der Rahmenvertrag nicht ausreichend konkret ist, und entnimmt den Bemerkungen des Rechnungshofs ferner, dass die finanziellen Angebote der Bieter lediglich auf einem Tagessatz für einen Arbeitstag beruhten, während wichtige Aspekte wie die Profile der Arbeitnehmer und die Komplexität der Arbeit nicht berücksichtigt wurden; entnimmt der Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die Verwendung eines derartigen Rahmenvertrags angesichts der Detailliertheit der verfügbaren Informationen über die auszuführende Arbeit nicht angemessen war und dass die finanziellen Daten ebenfalls nicht ausreichend detailliert waren, um sicherzustellen, dass die Arbeit so wirtschaftlich wie möglich ausgeführt wird; nimmt die Antwort der Agentur zur Kenntnis, wonach die betreffende Ausschreibung Unterstützung für die neue Aufgabe der Agentur betraf, sodass es für die Agentur nicht verhältnismäßig war, einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb (der mindestens drei Wochen dauert) für technische Unterstützung (die höchstens 15 Tage dauert) zu organisieren, wenn die rechtliche Verpflichtung zur Bewertung der Vollständigkeit einer Bewerbung einen Monat beträgt; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die Ausgaben im Rahmen dieser Rahmenverträge auf dem Laufenden zu halten;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

19.

stellt fest, dass die Agentur ihrer eigenen Aussage zufolge seit dem 16. Juni 2019, als sie zu einer Behörde mit beträchtlichen Entscheidungsbefugnissen wurde, mit mehr Interessenkonflikten konfrontiert ist; stellt fest, dass der Verwaltungsrat der Agentur im Mai 2019 ein Regelwerk für gute Verwaltungspraxis annahm, das strikte Maßnahmen für die Bewältigung von Interessenkonflikten von Personen, die an der Umsetzung des Vierten Eisenbahnpakets beteiligt sind, enthält, und dass der Verwaltungsrat die Vorschriften über Geschenke und Bewirtung sowie die Nutzung der sozialen Medien näher präzisiert hat; fordert die Agentur auf, die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen genau zu überwachen und der Entlastungsbehörde über die Erfahrungen und den etwaigen Bedarf an Anpassungen Bericht zu erstatten;

20.

stellt fest, dass die Agentur die Interessenerklärungen des Verwaltungsrats und der höheren Führungskräfte sowie die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihres Exekutivdirektors auf ihrer Website veröffentlicht hat; fordert die Agentur auf, die Lebensläufe ihrer höheren Führungskräfte zu veröffentlichen und der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

21.

nimmt die weiteren Schritte zur Kenntnis, die unternommen wurden, um die Tätigkeiten der Agentur transparenter zu gestalten, indem über Treffen zwischen Bediensteten der Agentur und externen Interessenträgern und insbesondere über die Treffen des Direktors mit Organisationen und Selbstständigen Bericht erstattet wird und diese Informationen auf der Website der Agentur veröffentlicht werden;

22.

stellt fest, dass der mutmaßliche Betrugsfall, der erstmals 2017 gemeldet wurde, vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung im September 2019 abgeschlossen wurde, ohne dass Maßnahmen empfohlen wurden; stellt fest, dass bei der Untersuchung keine Nachweise für Betrug oder Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen oder sonstiger Interessen der Union ermittelt wurden;

Interne Kontrollen

23.

entnimmt der Bemerkung im Bericht des Rechnungshofs, dass die Kommission der Agentur im Rahmen einer Dienstleistungsvereinbarung die Erbringung verschiedener IT-Dienstleistungen in Rechnung gestellt hat, die Rechnung jedoch teilweise auf einer falschen Anzahl von Nutzern beruhte; stellt fest, dass die der Agentur zu viel berechneten 4 675 EUR begrenzte finanzielle Auswirkungen haben; nimmt jedoch die vom Rechnungshof ermittelten Schwachstellen bei den internen Kontrollen der Agentur zu Kenntnis, die zeigen, dass keine Prüfung vorgenommen wurde, um sicherzustellen, dass der Rechnungsbetrag den Bedingungen der Dienstleistungsvereinbarung entspricht; fordert die Agentur auf, die ermittelten Schwachstellen zu bewerten, vorbeugende Maßnahmen einzuführen, die ermittelten Risiken anzugehen und die Entlastungsbehörde bis Juni 2021 über die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten;

24.

stellt fest, dass die offenen Empfehlungen des Internen Auditdienstes im Jahr 2019 bis auf eine Ausnahme alle umgesetzt wurden; stellt fest, dass die offene Empfehlung aus der Prüfung des Projekt- und Dienstleistungsmanagements von 2018 stammt und den wirksamen Einsatz von MS Project betrifft; stellt fest, dass die Agentur im September 2020 in ihrem Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entlastung 2018 berichtete, dass die Empfehlung im Juni 2020 umgesetzt sein würde; erinnert die Agentur daran, dass diese Empfehlung im Einklang mit ihrem vereinbarten Aktionsplan umgesetzt werden sollte; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die Umsetzung dieser Empfehlung auf dem Laufenden zu halten und bis Juni 2021 eine Erklärung für sämtliche Verzögerungen vorzulegen;

25.

weist darauf hin, dass die Agentur bei der Gewährleistung der Sicherheit und Interoperabilität des europäischen Eisenbahnsystems und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnverkehrs gegenüber anderen Verkehrsträgern eine wichtige Aufgabe übernimmt, indem sie administrative und technische Hindernisse abbaut, den Marktzugang fördert und Diskriminierungsfreiheit sicherstellt, öffentliche Gelder für öffentliche Schienenverkehrsdienste effizienter nutzt und die Verwaltung der Infrastruktur verbessert; bestärkt die Kommission in ihrem Bestreben, ein europäisches Eisenbahnsystem zu schaffen, das im Bereich Sicherheit weltweit führend ist; fordert, dass der Haushalt der Agentur aufgestockt wird, um sie mit den erforderlichen Mitteln auszustatten, sodass sie als Behörde wirksam agieren und ihre Aufgaben erfüllen kann, insbesondere diejenigen in Bezug auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, die Verbesserung der Sicherheit und die grenzüberschreitende Interoperabilität;

26.

begrüßt, dass die Agentur wie im Rechtsrahmen des Vierten Eisenbahnpakets vorgesehen am 16. Juni 2019 erfolgreich ihre Funktion als zuständige EU-Behörde für die Ausstellung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen, für die Erteilung einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen und für die Zulassung streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung übernommen hat; weist darauf hin, dass diese beiden Aufträge im Zusammenhang mit den acht Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, die die technische Säule des Vierten Eisenbahnpakets im Jahr 2019 umsetzten; begrüßt die kontinuierliche Entwicklung der zentralen Anlaufstelle; betont nachdrücklich, dass der Agentur die erforderlichen finanziellen, materiellen und personellen Ressourcen zur Verfügung gestellt und ihr mehr Zuständigkeiten übertragen werden müssen, damit sie diese neuen und zusätzlichen Aufgaben effizient und wirksam wahrnehmen kann;

27.

begrüßt, dass die Agentur einem zweiten Überwachungsaudit gemäß der Norm ISO 9001 unterzogen wurde, um zu bescheinigen, dass das Verwaltungssystem den ISO-Anforderungen entspricht, und dass von der Zertifizierungsstelle keine Verstöße festgestellt wurden;

Sonstige Bemerkungen

28.

stellt fest, dass die Agentur mit den französischen Behörden Gespräche in Bezug auf die Errichtung eines neuen Gebäudes aufgenommen hat; fordert die Agentur auf, dem neusten Stand der Technik entsprechende Anforderungen in Bezug auf das Wohlergehen der Bediensteten und die Umweltnormen aufzunehmen;

29.

begrüßt die von der Agentur unternommenen Anstrengungen zur Schaffung eines umweltfreundlichen Arbeitsumfelds;

30.

weist darauf hin, dass die Agentur in den Medien und im Internet besser sichtbar werden muss, um ihre Arbeit bekannt zu machen;

31.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 107 vom 31.3.2020, S. 70.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/315


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1610 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0063/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates, insbesondere auf Artikel 20 (4),

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0071/2021),

1.   

erteilt dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 319 vom 4.12.2015, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/317


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1611 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0063/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (4), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0071/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 319 vom 4.12.2015, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/319


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1612 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0071/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) (im Folgenden „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 18 267 682 EUR belief, was gegenüber 2018 einen Anstieg um 75,37 % darstellt, der in erster Linie auf eine Änderung bei der Finanzberichterstattung im Zusammenhang mit langjährigen Delegations- und Beitragsvereinbarungen zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass etwa die Hälfte des Haushalts der Agentur aus einem Beitrag der Union und die andere Hälfte aus zweckgebundenen Einnahmen aus Projekten finanziert wird;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2019 der Agentur (im Folgenden „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass die Jahresrechnung der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Vollzugsquote von 99,90 % geführt haben, was einem Anstieg um 1,93 % gegenüber 2018 entspricht; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 89,32 % betrug und somit um 12,81 % höher lag als im Vorjahr;

Leistung

2.

begrüßt, dass die Agentur wesentliche Leistungsindikatoren zur Verbesserung ihrer Haushaltsführung sowie zur Bewertung ihrer Schulungsmaßnahmen und deren Ergebnissen heranzieht, insbesondere den Grad der Zufriedenheit der Teilnehmer, um den mit diesen Maßnahmen erzielten Mehrwert beurteilen zu können;

3.

erinnert die Agentur daran, ihr Leistungsmessungssystem und ihre wesentlichen Leistungsindikatoren regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, damit sie auf Unionsebene einen effizienten Beitrag leisten und ihr Fachwissen zur Verfügung stellen kann; fordert die Agentur auf, die Ergebnisse sorgfältig zu analysieren und sie zur Verbesserung ihrer Strategie und ihrer Tätigkeitsplanung zu nutzen;

4.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur ihr Mandat erfolgreich erfüllt hat und in einigen Fällen die in ihrem Arbeitsprogramm für 2019 festgelegten Ziele übertroffen hat;

5.

hebt hervor, dass der Agentur eine wichtige Rolle dabei zukommt, nationale Strafverfolgungsexperten mit Informationen über die jüngsten Entwicklungen in den Bereichen Sicherheit, Strafverfolgung und Informationsaustausch zu versorgen und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern;

6.

bringt seine Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass die von der Agentur angebotenen Schulungen eng auf die Anforderungen der EMPACT-Gruppen des EU-Politikzyklus abgestimmt sind, und dass Fachwissen von den Mitgliedstaaten, der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen und anderen relevanten Akteuren eingeholt wurde;

7.

begrüßt, dass die Agentur im Jahr 2019 327 Schulungsmaßnahmen durchgeführt hat, an denen 34 723 Polizeibedienstete teilnahmen; bringt zudem seine Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass es weiteren 28 Studierenden ermöglicht wurde, im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Master-Programms (European Joint Master Programme, EJMP) einen Abschluss zu erlangen;

8.

stellt fest, dass die Agentur einen externen Dienstleister beauftragt hat, das Verfahren und die Auswirkungen des Pilotprojekts zur Bewertung des strategischen Schulungsbedarfs auf EU-Ebene (EU-STNA) zu bewerten, um die nächste Phase des Strategieplans im Jahr 2019 vorzubereiten und die neue EU-STNA im Jahr 2021 auf den Weg zu bringen;

9.

stellt fest, dass die Agentur das Thema Cyberkriminalität als ihre Hauptpriorität für die kommenden Jahre ermittelt hat, und dass 2019 in den Räumlichkeiten des ungarischen Internationalen Ausbildungszentrums die „CEPOL Cybercrime Academy“ (CCA) eingerichtet wurde, die eine vollständig konfigurierte Plattform für gleichzeitige Schulungen von bis zu 100 Teilnehmern bietet;

10.

begrüßt, dass die Agentur weiterhin eng mit dem Netzwerk der im Bereich Justiz und Inneres tätigen Agenturen und den daran teilnehmenden Agenturen zusammenarbeitet, darunter insbesondere mit Europol und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache; stellt fest, dass sie gemeinsame Schulungen und Kurse organisieren; stellt fest, dass die Agentur aktiv mit dem Europäischen Innovations- und Technologieinstitut (EIT) zusammenarbeitet und Einrichtungen und Hilfsmittel für Einstellungs- und Vergabeverfahren gemeinsam mit diesem nutzt; nimmt zur Kenntnis, dass das Rechnungswesen der Agentur seit 2014 von der Kommission wahrgenommen wird; legt der Agentur nahe, sich aktiv um eine weitere und umfassendere Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union zu bemühen;

11.

fordert die Agentur auf, die Zusammenarbeit sowie den Austausch bewährter Verfahren mit anderen Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union zu intensivieren, um die Effizienz in den Bereichen Humanressourcen, Gebäudemanagement, IT-Dienste und Sicherheit zu steigern;

12.

stellt fest, dass die Agentur, nachdem die alle fünf Jahre vorzunehmende externe Evaluierung im Januar 2016 abgeschlossen war, Korrekturmaßnahmen ergreifen musste, von denen 32 Maßnahmen zur Umsetzung von 17 Empfehlungen bis Ende 2018 abgeschlossen werden mussten; stellt fest, dass seit der Annahme des Aktionsplans 31 Maßnahmen bis 2020 abgeschlossen wurden und dass die einzige noch ausstehende Maßnahme mit der Weiterentwicklung der E-Learning-Plattform der Agentur (LEEd) zusammenhängt;

Personalpolitik

13.

stellt fest, dass der Stellenplan zum 31. Dezember 2019 zu 93,75 % umgesetzt war und von den 32 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen für Bedienstete auf Zeit 30 besetzt waren (2018: 32 bewilligte Stellen); stellt fest, dass bei der Agentur im Jahr 2019 außerdem 17 Vertragsbedienstete und fünf abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigt waren;

14.

hebt hervor, dass die Agentur im Jahr 2019 eine hohe Zahl von Anmeldungen für die von ihr angebotenen Programme erhalten hat; betont, dass die Agentur nur 47 % der Nachfrage nach dem Austauschprogramm decken konnte und aufgrund von Personalmangel 55 % der Bewerber für einen Kurs zum Thema Cyberkriminalität ablehnen musste; fordert die Kommission und die Mitgesetzgeber auf, bei der Zuweisung von Haushaltsmitteln weiter mit der Agentur zusammenzuarbeiten, um den Personalmangel zu beheben und der Agentur die vollständige Erfüllung ihres Mandats zu ermöglichen;

15.

stellt fest, dass 2019 auf der höheren Führungsebene beinahe ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern erreicht wurde (zwei Männer und eine Frau); ist jedoch besorgt darüber, dass bei den Mitgliedern des Verwaltungsrats kein ausgewogenes Geschlechterverhältnis besteht (20 Männer und 8 Frauen); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Benennung ihrer Mitglieder für den Verwaltungsrat der Agentur zu berücksichtigen, wie wichtig es ist, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen;

16.

stellt fest, dass die Personalfluktuation nach dem Umzug der Agentur aus dem Vereinigten Königreich nach Ungarn und angesichts des sich daraus ergebenden niedrigeren Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge hoch war und eine geografische Ausgewogenheit nicht immer erreicht wurde, da die Anzahl der Bewerbungen aus anderen Mitgliedstaaten als dem Sitzstaat zurückgegangen ist; stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2019 weiterhin eine beträchtliche Zahl von Bewerbungen von ungarischen Staatsbürgern erhielt und Staatsangehörige des Sitzstaats in der Gesamtzahl der Bediensteten weiterhin überrepräsentiert waren; nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass 2019 von der Agentur weitere Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung und Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs umgesetzt wurden, um der hohen Personalfluktuation entgegenzuwirken, zum Beispiel die Einstellung einer Reihe von Zeitarbeitskräften und abgeordneten nationalen Sachverständigen bis zum Abschluss des Verfahrens zur Einstellung von dem Statut unterliegenden Bediensteten, die Fortsetzung der Neueinstufung von Mitarbeitern und Tätigkeiten und die Beibehaltung von sozialen Leistungen (z. B. Schulbesuch für Kinder von Mitarbeitern), Telearbeit und flexiblen Arbeitszeitregelungen;

17.

hebt die Schwierigkeiten hervor, mit denen die Agentur bei der Einstellung und Bindung von qualifiziertem Personal konfrontiert ist; betont, dass der Berichtigungskoeffizient von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ist, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Fähigkeit der Agenturen in Mitgliedstaaten mit niedrigeren Berichtigungskoeffizienten hat, Mitarbeiter mit Fachkenntnissen zu rekrutieren und zu behalten; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, unterschiedliche Berichtigungskoeffizienten festzulegen, die statt auf einer nationalen auf einer regionalen Bewertung basieren; hebt hervor, dass sich der Hauptsitz von Agenturen in Mitgliedstaaten mit niedrigeren Berichtigungskoeffizienten gewöhnlich in den Hauptstädten befindet, in denen die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten deutlich höher sind als in den anderen Regionen der betreffenden Länder;

18.

fordert die Agentur auf, die Entwicklung einer langfristigen Strategie für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, die auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

19.

erinnert daran, dass der Rechnungshof 2018 vorgeschlagen hat, Stellenausschreibungen auf der Website des Europäischen Amts für Personalauswahl zu veröffentlichen, um eine größere Anzahl potenzieller Bewerber zu erreichen und hohe Übersetzungskosten zu vermeiden; stellt fest, dass die Agentur alle offenen Stellen auf ihrer eigenen Website, in den sozialen Medien und auf der vom Netz der EU-Agenturen entwickelten agenturübergreifenden Jobbörse veröffentlicht; fordert die Agentur auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und der Entlastungsbehörde über die Schritte Bericht zu erstatten, die ergriffen wurden, um Stellenausschreibungen auf der Website des Europäischen Amts für Personalauswahl zu veröffentlichen;

20.

begrüßt die Bemühungen der Agentur, im Arbeitsumfeld und bei der Arbeitskultur für mehr Diversität und Inklusivität zu sorgen, indem Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen ergriffen werden; fordert die Agentur auf, die Möglichkeiten einer weiteren Stärkung und Integration der Grundsätze der Chancengleichheit bei der Einstellung, der Ausbildung, der Laufbahnentwicklung und den Arbeitsbedingungen zu prüfen und die Bediensteten für diese Aspekte zu sensibilisieren; fordert die Agentur auf, mögliche sinnvolle Verbesserungen und Änderungen ihrer Gebäude in Erwägung zu ziehen, auch in Bezug auf den Zugang und eine angemessene Büroausstattung für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder sonstigen Behinderungen;

Vergabeverfahren

21.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs für das Jahr 2018, dass die Agentur noch nicht alle von der Kommission initiierten Instrumente umgesetzt hatte, die darauf abzielen, eine einheitliche Lösung für den elektronischen Austausch von Informationen mit Dritten, die an Vergabeverfahren beteiligt sind, festzulegen (elektronisches Beschaffungsverfahren); stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur 2018 die elektronische Rechnungsstellung und elektronische Auftragsvergabe und 2019 die elektronische Einreichung von Angeboten eingeführt hat und somit das elektronische Beschaffungsverfahren vollständig umgesetzt wurde;

22.

stellt fest, dass die Agentur 2018 einen Rahmenvertrag über Reisearrangements für ihre eigenen Mitarbeiter und für Schulungsteilnehmer abgeschlossen hat, ohne vom erfolgreichen Bieter eine Erklärung für sein möglicherweise ungewöhnlich niedriges Angebot zu verlangen; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur ihre Strategie geändert hat, um eine ordnungsgemäße Dokumentation zu (möglicherweise) ungewöhnlich niedrigen Preisen eines erfolgreichen Angebots sicherzustellen, einschließlich eines spezifischen Absatzes zur Anforderung und Analyse der Gründe eines möglicherweise ungewöhnlich niedrigen Angebots;

Transparenz und Ethik sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

23.

nimmt die bestehenden Maßnahmen und laufenden Bemühungen der Agentur zur Kenntnis, die darauf abzielen, Transparenz, die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie den Schutz von Hinweisgebern sicherzustellen; bringt seine Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass die Agentur 2019 einen Kodex für Verwaltungspraxis und Leitlinien für Hinweisgeber verabschiedet und umgesetzt hat, und würdigt, dass die Interessenerklärungen und Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats und der höheren Führungskräfte auf der Website der Agentur veröffentlicht werden; nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat im Jahr 2019 Durchführungsbeschlüsse über die Meldung von Missständen und über die Einsetzung einer Personalvertretung gebilligt hat;

24.

betont, dass der derzeitige Rahmen für ethisches Verhalten, der für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt, aufgrund seiner Fragmentierung und der ungenügenden Abstimmung zwischen den bestehenden Bestimmungen erhebliche Unzulänglichkeiten aufweist; hebt hervor, dass diese Probleme durch die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für ethisches Verhalten angegangen werden sollten, mit dem die Anwendung hoher ethischer Standards für alle Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union sichergestellt wird;

25.

betont, dass einige Beamte Eigenerklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten ausfüllen und Selbstbewertungen im Hinblick auf die Einhaltung ethischer Normen vornehmen; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass solche Eigenerklärungen und Selbstbewertungen nicht ausreichen und daher zusätzliche Kontrollen erforderlich sind;

Interne Kontrollen

26.

stellt fest, dass die Agentur 2019 eine interne Maßnahme getroffen hat, um ihre Systeme der internen Kontrolle zu prüfen, und dass dabei der Schluss gezogen wurde, dass sie wirksam umgesetzt wurden und lediglich geringfügige Verbesserungen erforderlich sind;

27.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass in einem Fall von einem nicht ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten im Rahmen des periodengerechten Rechnungsführungssystems (ABAC) eine Mittelbindung in Höhe von 180 000 EUR genehmigt wurde und die Agentur daher für Kohärenz zwischen den ABAC-Nutzungsrechten und dem vom Exekutivdirektor unterzeichneten schriftlichen Beschluss sorgen sollte; entnimmt der Antwort der Agentur, dass der festgestellte Verstoß zusammen mit Verbesserungsmaßnahmen im Register der Ausnahmen und Verstöße dokumentiert wurde, um die Kontrolle der ABAC-Nutzungsrechte zu verbessern; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die von ihr durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen Bericht zu erstatten und künftig Situationen zu vermeiden, in denen Mittelbindungen von nicht hinreichend ermächtigten Bediensteten genehmigt werden, und dafür zu sorgen, dass alle Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung uneingeschränkt eingehalten werden;

28.

bedauert, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge in einem Fall ein Rahmenvertrag im Wert von 100 000 EUR von einem Anweisungsbefugten unterzeichnet wurde, dessen Befugnis, rechtliche Verpflichtungen einzugehen, auf 60 000 EUR begrenzt war, und dass der Exekutivdirektor keine spezifischen Weiterübertragungen von Befugnissen vorgenommen hatte, um während seiner Abwesenheit die Betriebskontinuität der Agentur zu gewährleisten; entnimmt der Antwort der Agentur, dass im Anschluss an die Prüfungsfeststellung ein geänderter Beschluss über die Weiterübertragung von Befugnissen angenommen wurde, in dem die zugewiesenen Obergrenzen für die Anweisungsbefugten angehoben wurden, um die Betriebskontinuität zu verbessern; fordert den Exekutivdirektor auf, die Geschäfts- und Betriebskontinuität jederzeit, auch bei vorübergehenden Abwesenheiten, sicherzustellen;

29.

stellt fest, dass die Agentur 2019 eine Mitarbeiterbefragung durchgeführt hat, um weiche Kontrollen (Integrität, Führungsstärke, Kompetenzen, Offenheit und Motivation) zu messen; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur einen Aktionsplan erstellt hat, um das Bewusstsein für die bestehenden weichen Kontrollen zu schärfen;

30.

stellt fest, dass die Agentur nach den Erkenntnissen der internen Prüfung nicht über genügend Büroraum und Flächen für operative Tätigkeiten verfügt und dass sie von drei verschiedenen Standorten aus operativ tätig ist, was zusätzliche Herausforderungen insbesondere aus der Perspektive des IT- und Dokumentationsablaufs mit sich bringt; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur weiterhin mit der ungarischen Regierung Gespräche führt, um geeignete Büroräume zu finden;

31.

nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission im Jahr 2019 einen Prüfbericht zum Thema „Umsetzung von Schulungen, Wissensaustausch und Überwachung der Ergebnisse“ herausgegeben hat, dem ein Aktionsplan für Korrekturmaßnahmen folgte, der derzeit umgesetzt wird; stellt fest, dass der Interne Auditdienst eine kritische Feststellung in Bezug auf die Konzeption und Einrichtung des gemeinsamen europäischen Master-Programms getroffen hat; nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat beschlossen hat, die Fortführung des gemeinsamen europäischen Master-Programms um ein Jahr zu verschieben, um ein offenes Vergabeverfahren für den nächsten Zyklus zu ermöglichen, und dass daher die regelwidrige Praxis eingestellt wurde;

Sonstige Bemerkungen

32.

nimmt zur Kenntnis, dass es der Agentur im Februar 2017 gelungen ist, die Zertifizierung ihres Managementsystems nach der ISO-Norm 9001:2015 abzuschließen, um ihr Engagement für Qualität zu erhöhen und besser nachzuweisen; stellt fest, dass die Agentur auf der Grundlage der positiven Ergebnisse der 2019 und Anfang 2020 durchgeführten Überwachungsprüfungen ihre Zertifizierung behalten hat;

33.

nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass für vier wichtige Präsenzaktivitäten erfolgreich eine Zertifizierung nach ISO 29993 erlangt wurde und 2019 eine Vorab-Qualitätskontrolle für genehmigte Präsenzaktivitäten eingeführt wurde;

34.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur im Rahmen eines seit Anfang November 2019 bestehenden Mietvertrags mit einer verlängerbaren Laufzeit von einem Jahr Räumlichkeiten an der Avenue de la Joyeuse Entrée, 17-21 Brüssel anmietet, die für das Pilotprojekt eines Verbindungsbüros in Brüssel genutzt werden, mit dem der Dialog und der Informationsaustausch mit den EU-Organen in Brüssel und den dort vertretenen JI-Agenturen erleichtert werden sollen;

35.

bedauert, dass die Agentur über keine Strategie in Bezug auf die Cybersicherheit und den Schutz der in ihrem Besitz befindlichen digitalen Aufzeichnungen verfügt, was in der gegenwärtigen Zeit sehr wichtig ist; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur im Jahr 2020 gemeinsam mit dem EIT das Verfahren zur Einführung des fortgeschrittenen Aktenverwaltungssystems (ARES) als Dokumentenverwaltungssystem eingeleitet hat; fordert die Agentur auf, bei der Entwicklung und Umsetzung einer soliden und zuverlässigen Cybersicherheitsstrategie mit anderen Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union zusammenzuarbeiten; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der Umsetzung Bericht zu erstatten;

36.

betont, wie wichtig es ist, im Hinblick auf die internen Abläufe und Managementverfahren die Digitalisierung der Agentur voranzutreiben; betont, dass die Agentur in dieser Hinsicht weiterhin proaktiv vorgehen muss, um eine digitale Kluft zwischen den Agenturen um jeden Preis zu vermeiden; weist jedoch darauf hin, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen zu vermeiden;

37.

begrüßt, dass die Agentur eine umfassende Strategie für ihre Digitalisierung verabschiedet hat, mit der auf ihren Digitalisierungsbedarf eingegangen wird, damit eine ganzheitliche Langfristvision für die Entwicklung eines technologiegestützten Geschäftsmodells entwickelt werden kann; fordert die Agentur auf, ihre Digitalisierungsstrategie weiterzuentwickeln;

38.

weist darauf hin, dass ein komplexer Ansatz erforderlich ist, um die Websites der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 (2) für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen, auch durch Abdeckung nationaler Gebärdensprachen; schlägt vor, dass Behindertenverbände in diesen Prozess einbezogen werden;

39.

stellt fest, dass die Agentur nicht umfassend untersucht hat, wie sich der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf ihre Organisation, ihre Betriebsabläufe und ihre Rechnungsführung auswirkt; ist sich dessen bewusst, dass sich das Vereinigte Königreich nicht an der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2015/2219 (3) beteiligt hatte und somit die operativen Tätigkeiten der Agentur mit dem Vereinigten Königreich wie die mit einem Drittstaat behandelt wurden; stellt fest, dass gemäß der Verordnung (EU) 2015/2219 die operativen Tätigkeiten der Agentur mit Drittstaaten durch Arbeitsvereinbarungen geregelt werden und dass eine solche Vereinbarung mit dem Vereinigten Königreich noch nicht geschlossen wurde;

40.

stellt fest, dass es der Agentur im Jahr 2019 gelungen ist, mit einer breiteren Bevölkerungsgruppe in Kontakt zu treten, indem sie ihre Präsenz in den sozialen Medien verstärkt hat;

41.

fordert die Agentur auf, weiterhin ihre Arbeit, Forschung und Tätigkeiten bekannt zu machen, um ihre Außenwirkung zu erhöhen;

42.

nimmt die Bemühungen der Agentur zur Kenntnis, für ein kosteneffizientes und umweltfreundliches Arbeitsumfeld zu sorgen; bedauert, dass die Agentur über kein CO2-Ausgleichssystem verfügt, erkennt jedoch auf der Grundlage der Antwort der Agentur auf den Standardfragebogen an, dass die Kosten für die Teilnahme an einem solchen System nicht aus ihren begrenzten finanziellen Ressourcen gedeckt werden können, und nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur ihre Mitarbeiter dazu anhält, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, um Emissionen zu reduzieren, und dass sie erwägt, den Mitarbeitern die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel zu erstatten;

43.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (4) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 107 vom 31.3.2020, S. 96.

(2)  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (ABl. L 319 vom 4.12.2015, S. 1).

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/324


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1613 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0064/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (4), insbesondere auf Artikel 76,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (5), insbesondere auf Artikel 116,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0081/2021),

1.   

schiebt seinen Beschluss über die Entlastung des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019 auf;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf.

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.

(5)  ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(7)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/326


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1614 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0064/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (4), insbesondere auf Artikel 76,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (5), insbesondere auf Artikel 116,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0081/2021),

1.   

schiebt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019 auf;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.

(5)  ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(7)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/328


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1615 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0081/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 330 107 000 EUR belief, was gegenüber 2018 einen Anstieg um 14,36 % bedeutet; in der Erwägung, dass der Haushalt der Agentur hauptsächlich aus dem Unionshaushalt finanziert wird;

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Grenz- und Küstenwache gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896 (2) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung den Schutz der Grundrechte unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charter“), und der einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, einschließlich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und des entsprechenden Protokolls von 1967, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes sowie der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, gewährleisten muss; in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EU) 2019/1896 nicht nur neue Ressourcen für die Agentur im Bereich der Grundrechte bereitgestellt wurden, sondern auch ein neuer umfassender interner unabhängiger Mechanismus eingerichtet wurde, mit dem überwacht werden soll, ob die Agentur bei ihren operativen Tätigkeiten die Grundrechte einhält; in der Erwägung, dass dieser Mechanismus auf der gestärkten Rolle und der Unabhängigkeit des Grundrechtsbeauftragten der Agentur beruht, der zwar dem Verwaltungsrat Bericht erstattet, aber auch als delegierte Anstellungsbehörde nun sein eigenes Personal auswählen kann;

C.

in der Erwägung, dass der Grundrechtsbeauftragte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 von einem stellvertretenden Grundrechtsbeauftragten und von mindestens 40 Grundrechtebeobachtern unterstützt werden soll, die der Aufsicht des Grundrechtsbeauftragten unterstehen und als seine „Augen und Ohren“ vor Ort agieren;

D.

in der Erwägung, dass in dem im Juli 2019 von der Agentur und der Kommission erstellten Dokument mit dem Titel „Roadmap for the implementation of the European Border and Coast Guard 2.0“ (Fahrplan für die Umsetzung der Europäischen Grenz- und Küstenwache 2.0) betont wurde, dass der einschlägige Rahmen für die Überwachung der Grundrechte mit den Buchstaben und dem Geist der Verordnung (EU) 2019/1896 in Einklang gebracht werden muss, wozu insbesondere bis spätestens 5. Dezember 2020 40 Grundrechtebeobachter eingestellt werden müssen;

E.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung der Agentur für das Haushaltsjahr 2019 („Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass die Rechnungsführung der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; in der Erwägung, dass der Rechnungshof kürzlich eine Prüfung eingeleitet hat, um herauszufinden, ob die Agentur die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des integrierten europäischen Grenzmanagements, die 2021 abgeschlossen sein wird, bislang wirksam unterstützt hat;

F.

in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerbeauftragte eine Untersuchung (Fall OI/5/2020/MHZ) eingeleitet hat, um zu bewerten, wie die Agentur mit mutmaßlichen Grundrechtsverletzungen umgeht, wie wirkungsvoll und transparent insbesondere die Beschwerdeverfahren der Agentur für Personen, die im Zusammenhang mit Grenzeinsätzen der Agentur ihre Grundrechte verletzt sehen, sind und wie es um die Rolle und Unabhängigkeit des Grundrechtsbeauftragten der Agentur bestellt ist;

G.

in der Erwägung, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) eine Untersuchung zu die Agentur betreffenden Vorwürfen im Zusammenhang mit Mobbing und Belästigung, Fehlverhalten und Zurückweisungen von Migranten eingeleitet hat;

H.

in der Erwägung, dass die Agentur seit Dezember 2019 ein neues Mandat umsetzt, das mit einer erheblichen Ausweitung der Einsätze und einer wesentlichen Aufstockung des Personals einhergeht, wofür angemessene Haushaltsmittel erforderlich sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 99,84 % geführt haben, was einem Anstieg um 1,46 % gegenüber 2018 entspricht; nimmt mit Besorgnis die mit 69,13 % niedrige Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen zur Kenntnis, was gegenüber 2018 einen Rückgang um 0,56 % bedeutet;

2.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur im Jahr 2019 mit kooperierenden Ländern Finanzierungsvereinbarungen für operative Tätigkeiten abgeschlossen hatte, die sich auf 55 % des Haushalts der Agentur beliefen; stellt fest, dass die Agentur Schritte zur Verbesserung der Ex-ante-Überprüfungen unternommen hat und seit 2019 wieder Ex-post-Überprüfungen von Erstattungen vornimmt; bringt seine Besorgnis über die Feststellung des Rechnungshofs zum Ausdruck, wonach Ausgaben im Zusammenhang mit Ausrüstungen immer noch auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten erstattet werden, und bedauert zutiefst, dass die geplante Umstellung auf Erstattungen auf der Grundlage von Einheitskosten noch nicht abgeschlossen ist; hebt hervor, dass die Umstellung nicht abgeschlossen ist, obwohl es sich um eine immer wieder auftretende Sachlage handelt, die bereits im letzten Entlastungsverfahren angesprochen wurde; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit großer Besorgnis, dass die kooperierenden Staaten ihren Kostenaufstellungen nicht immer Rechnungen oder andere Nachweise beifügten, um die bei den Einsätzen tatsächlich angefallenen Kosten ordnungsgemäß zu belegen, und dass Belege mit Verspätung eingereicht wurden; weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Bericht hervorhebt, dass es die Pflicht der kooperierenden Staaten ist, zusammen mit ihren Kostenaufstellungen korrekte und aktuelle Belege einzureichen; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie die fraglichen Ausgaben im Zuge der Ex-post-Kontrollen anhand von Bankauszügen überprüft und den Begünstigten darüber unterrichtet hat, dass Pro-forma-Rechnungen nicht mehr als Belege akzeptiert werden, auch wenn sie dem geltenden nationalen Rechtsrahmen genügen; weist außerdem darauf hin, dass Verzögerungen bei der Vorlage von Belegen mit der Umsetzung einer vereinfachten Zuschussregelung für den Einsatz von Beamten einhergingen und dass das Verfahren für die Abschlusszahlungen 2019 daher deutlich verlängert wurde, um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherzustellen; bekundet seine erhebliche Unzufriedenheit darüber, dass sich die Führungsspitze der Agentur nicht ausreichend engagiert, um hier Abhilfe zu schaffen; fordert die Agentur auf, sämtliche ausstehenden Erstattungen für etwaige Kostenaufstellungen, die nicht durch Rechnungen belegt sind, auszusetzen; fordert die Agentur nachdrücklich auf, die Umstellung auf Erstattungen auf der Grundlage von Einheitskosten unverzüglich zum Abschluss zu bringen und sämtliche Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung vollständig anzuwenden;

3.

bedauert, dass die Agentur dem Bericht des Rechnungshofs zufolge die Vertragsbedingungen für Umbauarbeiten in den Räumlichkeiten der Agentur geändert hat, als das Projekt schon sehr weit fortgeschritten war, und die Möglichkeit eingeführt hat, für noch fertigzustellende Bauarbeiten eine Vorfinanzierung zu entrichten, obwohl die Zahlungen eigentlich erst nach Abnahme der Bauarbeiten zu leisten waren; stellt mit großer Besorgnis fest, dass die Agentur dadurch ein Kernelement der Kontrolle aufgegeben hat und die Ausschöpfung der Mittel nicht dem tatsächlichen Stand der Bauarbeiten entsprochen hat; entnimmt der Antwort der Agentur, dass die Vorfinanzierung eine Lösung gewesen sei, die es ermöglichte, den Umbau des Gebäudes fortzusetzen, dass die Agentur dabei die vollständige Kontrolle behalten habe, da die Vorfinanzierung an den Vermieter ausgezahlt wurde, der erst dann eine Zahlung an den Auftragnehmer leisten konnte, wenn ein Teil der abgeschlossenen Arbeiten von der Agentur abgenommen worden war, und dass etwaige nicht verwendete Mittel vom Vermieter an die Agentur zurückgezahlt würden, was alles durch vertragliche Garantien abgesichert worden sei; fordert die Agentur auf, ihre Mechanismen hinsichtlich derartiger Zahlungen zu überarbeiten und dafür Sorge zu tragen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eingehalten werden;

4.

erachtet die von der Agentur vorgebrachte Erklärung angesichts der Informationen über einen möglichen Betrugsfall im Zusammenhang mit polnischer IT-Software, bei dem ähnlich vorgegangen wurde, für völlig unzureichend;

5.

weist auf kürzlich in den Medien veröffentlichte Berichte über teure jährliche Veranstaltungen hin, deren Kosten sich im Jahr 2019 auf beinahe eine halbe Million EUR beliefen; ruft in Erinnerung, dass die Agentur mit den Steuergeldern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger finanziert wird; begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung der Agentur, die teure jährliche Veranstaltung nicht mehr auszurichten; fordert die Agentur auf, mit Blick auf die Organisation von Veranstaltungen mehr Zurückhaltung beim Haushaltsvollzug walten zu lassen;

Leistung

6.

stellt fest, dass die Agentur bestimmte Messgrößen als wesentliche Leistungsindikatoren heranzieht, um den Mehrwert ihrer Tätigkeiten zu bewerten, und außerdem andere Parameter wie etwa Online-Erhebungen zur Ermittlung der Zufriedenheit, die Bewertung von verspäteten Zahlungen und die Quote der unbesetzten Stellen zur Verbesserung ihrer Haushaltsführung nutzt; fordert die Agentur auf, zu erläutern, warum „Einreiseverweigerung“ zu den wesentlichen Leistungsindikatoren zählt;

7.

hebt hervor, dass der Agentur eine wesentliche Rolle als Eckpfeiler der Anstrengungen der Union zukommt, die darauf ausgerichtet sind, den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schützen und die Freizügigkeit ohne Kontrollen an den Binnengrenzen sicherzustellen; hebt hervor, dass die Agentur – indem sie die Ressourcen und Mittel im Bereich der Migrationspolitik auf Unionsebene bündelt – das wichtigste Instrument der diesbezüglichen Solidarität in der Union ist;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass die Verordnung (EU) 2019/1896 am 13. November 2019 erlassen worden und am 4. Dezember 2019 in Kraft getreten ist und mit ihr das Mandat erweitert wurde und die Ressourcen beispielsweise durch die Errichtung der ständigen Reserve mit Exekutivbefugnissen aufgestockt wurden; stellt fest, dass die Agentur – um die Anforderungen des neuen Mandats zu erfüllen – umfangreiche interne Umstrukturierungen durchführen musste und sich mit der Herausforderung konfrontiert sah, neue Aufgaben zu konzipieren; stellt fest, dass sich die Agentur mit einer unvorhergesehenen Verringerung der Zahl der im Jahr 2020 zu beschäftigenden Verwaltungsräte konfrontiert sah, was Anpassungen im Stellenplan der Agentur nach sich zog; äußert sich besorgt angesichts der Dauer der laufenden Diskussionen zwischen der Agentur und der Kommission über diese Anpassungen; fordert die Kommission und die Agentur auf, rasch eine geeignete Lösung zu finden, um die ordnungsgemäße und planmäßige Umsetzung des neuen Mandats der Agentur sicherzustellen;

9.

betont die Herausforderungen, mit denen die Agentur aufgrund des langen Planungszyklus konfrontiert ist, was dazu geführt hat, dass das einheitliche Programmplanungsdokument vor dem Hintergrund des volatilen Umfelds, in dem sie tätig ist, angenommen wurde;

10.

stellt fest, dass die erste technische und operative Strategie für das integrierte europäische Grenzmanagement im März 2019 angenommen wurde;

11.

stellt fest, dass die Agentur die Federführung bei der Initiative übernommen hat, gemeinsame Büroflächen in Brüssel für die im Bereich Justiz und Inneres tätigen Agenturen einzurichten, um in den Genuss eines effizienten Ressourceneinsatzes kommen, Einrichtungen und Dienste gemeinsam nutzen und den Vernetzungseffekt fördern zu können; stellt außerdem fest, dass gegenwärtig eine Verwaltungsvereinbarung mit Anforderungen in Bezug auf die gemeinsamen Büroflächen und den Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den Partnern fertiggestellt wird und dass als Nächstes im Zeitraum 2020 bis 2021 die Beschaffung und Ausstattung der neuen Räumlichkeiten und letztlich der Umzug anstehen;

12.

äußert sich zutiefst besorgt angesichts der Erkenntnisse des Rechnungshofs aus dem Vorjahr, dass die Agentur ihre derzeitigen Räumlichkeiten zwar 2014 bezogen, aber nach wie vor keinen umfassenden, vom Verwaltungsrat genehmigten Plan zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs aufgestellt hat; entnimmt der Antwort der Agentur, dass derzeit eine vorläufige Strategie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und ein entsprechender Plan ausgearbeitet werden und dass der Plan zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs 2020 angenommen werden sollte; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Annahme und Umsetzung des Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs Bericht zu erstatten;

13.

weist darauf hin, dass die Agentur gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896 unter Beteiligung und vorbehaltlich der Zustimmung des Grundrechtsbeauftragten eine Grundrechtsstrategie und einen Aktionsplan – einschließlich eines wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur – erarbeiten, durchführen und weiterentwickeln muss; stellt fest, dass mit dem Aktionsplan die Strategie umgesetzt werden sollte, indem für praktische Grundrechtsgarantien Sorge getragen wird, die als Richtschnur für die Ausgestaltung der operativen Tätigkeiten der Agentur dienen; bedauert, dass dieser Aktionsplan noch nicht angenommen worden ist;

14.

bedauert, dass der Grundrechtsbeauftragte trotz wiederholter Aufforderungen seitens des Parlaments und einer erheblichen Aufstockung des Personals der Agentur insgesamt noch immer über zu wenig Personal verfügt und dadurch eindeutig an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben gehindert wird; fordert die Agentur mit Nachdruck auf, ihrem Grundrechtsbeauftragten insbesondere für die Weiterentwicklung und Umsetzung der Strategie der Agentur zur Überwachung und Gewährleistung des Grundrechtsschutzes angemessene Ressourcen und Personal zur Verfügung zu stellen; erinnert die Agentur daran, wie wichtig die Einhaltung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3) ist; fordert die Agentur auf, einen Mechanismus einzurichten, durch den die Agentur die Mitglieder des Europäischen Parlaments regelmäßig über laufende Einsätze und über schwerwiegende Vorkommnisse und sonstige Meldungen im Zusammenhang mit Gewalt und der Nichteinhaltung von Grundrechten an den Außengrenzen unterrichtet;

15.

betont, wie wichtig es ist, im Hinblick auf die internen Abläufe und Managementverfahren die Digitalisierung der Agentur voranzutreiben; betont, dass die Agentur in dieser Hinsicht weiterhin proaktiv vorgehen muss, damit eine digitale Kluft zwischen den Agenturen um jeden Preis verhindert wird; weist jedoch darauf hin, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen zu vermeiden;

16.

entnimmt der Antwort der Agentur, dass ein internes Team für IKT-Sicherheit und Cybersicherheit eingerichtet worden ist; legt der Agentur nahe, ihren Aktionsplan zur Cybersicherheit für den Zeitraum 2020–2025 unverzüglich fertigzustellen; fordert die Kommission auf, die Agentur bei der Suche nach Lösungen zu unterstützen, um die Digitalisierung der Agentur voranzutreiben;

17.

begrüßt zwar die Errichtung eines Dokumentenregisters, ist jedoch der Auffassung, dass das derzeitige Register die rechtlichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (4) nicht erfüllt, da alle Dokumente, die von der Agentur erstellt werden bzw. sich in ihrem Besitz befinden, in dem Register aufgeführt sein sollten; stellt fest, dass die Agentur gemäß Artikel 4 dieser Verordnung den Zugang zu Dokumenten verweigern muss, wenn dies durch das öffentliche Interesse im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und militärische Belange, die internationalen Beziehungen oder die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist; fordert die Agentur erneut auf, in Bezug auf alle ihre Tätigkeiten für vollständige Transparenz zu sorgen; fordert die Agentur angesichts der zu erwartenden erheblichen weiteren Aufstockung ihrer Gesamtmittelausstattung in den kommenden Jahren und ihrer erweiterten Zuständigkeiten insbesondere auf, dem Parlament detailliertere Informationen zu der Ausführung ihres Haushaltsplans im Zusammenhang mit operativen Tätigkeiten nach Kapitel bereitzustellen, in denen die im Rahmen der einzelnen Artikel und Posten finanzierten Tätigkeiten genau aufgeführt sind; bedauert, dass in dem Bericht des Rechnungshofs lediglich die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben der Agentur bewertet werden; fordert den Rechnungshof angesichts des Umfangs und des Anwendungsbereichs des Haushaltsplans der Agentur auf, künftig eine stärker qualitative Bewertung der Leistung der Agentur vorzunehmen, die der Entlastungsbehörde eine bessere Bewertung der Verwendung der Mittel der Agentur erlauben würde;

Personalpolitik

18.

bedauert, dass zum 31. Dezember 2019 nur 75,83 % aller Planstellen besetzt waren und 367 der 484 im Haushaltsplan der Union bewilligten Bediensteten auf Zeit ernannt waren (gegenüber 418 bewilligten Stellen im Jahr 2018); stellt fest, dass die Agentur 2019 außerdem 214 Vertragsbedienstete und 168 abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte;

19.

weist darauf hin, dass das Einstellungsverfahren für den Grundrechtsbeauftragten, den stellvertretenden Grundrechtsbeauftragten und die Grundrechtebeobachter im Gange ist; hebt hervor, dass die spezifischen Auswahlkriterien für die Einstellung des Grundrechtsbeauftragten und der 40 Grundrechtebeobachter im Jahr 2019 in enger Zusammenarbeit zwischen der Agentur und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte festgelegt wurden; bedauert jedoch die Verzögerungen bei den Einstellungsverfahren; weist erneut darauf hin, dass die Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 verpflichtet war, bis spätestens 5. Dezember 2020 mindestens 40 Grundrechtebeobachter einzustellen; nimmt zur Kenntnis, dass die Einstellung der ersten Gruppe von Grundrechtebeobachtern im März 2021 erfolgen sollte; stellt fest, dass der Aufgabenbereich des Grundrechtsbeauftragten durch die Verordnung (EU) 2019/1896 ausgeweitet worden ist, sodass die Stelle im mittleren Management angesiedelt werden musste, wofür ein besonderes Auswahlverfahren vorgeschrieben ist; weist darauf hin, dass diese organisatorischen und personellen Veränderungen zu Unklarheiten hinsichtlich der rechtlichen Auswirkungen und der Umsetzung geführt haben; fordert die Agentur auf, der Einhaltung der Grundrechte Vorrang einzuräumen; besteht daher darauf, dass die Agentur ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 110 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1896 unverzüglich nachkommt und die 40 Grundrechtebeobachter in der entsprechenden AD-Besoldungsstufe einstellt und dafür Sorge trägt, dass die künftigen Grundrechtebeobachter über den erforderlichen Rang verfügen, um ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen zu können;

20.

äußert sich besorgt angesichts des für 2019 gemeldeten mangelnden Geschlechtergleichgewichts insbesondere im Verwaltungsrat (48 Männer und acht Frauen); fordert die Agentur auf, das im Verwaltungsrat ausgeprägte Ungleichgewicht zwischen den Geschlechtern zu verbessern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Benennung ihrer Mitglieder für den Verwaltungsrat der Agentur zu berücksichtigen, wie wichtig es ist, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen;

21.

stellt fest, dass die Agentur am 1. August 2019 eine Strategie zum Schutz der Würde der Person und zur Prävention von Mobbing und Belästigung angenommen hat; bringt seine Besorgnis über die fünf Fälle von Belästigung zum Ausdruck, die die Agentur im Jahr 2019 gemeldet hat, und weist darauf hin, dass Hinweisgeber in letzter Zeit weitere mutmaßliche Fälle von Belästigung gemeldet haben; fordert den Verwaltungsrat auf, zu bewerten, ob die Strategie der Agentur zum Schutz der Würde der Person und zur Prävention von Mobbing und Belästigung ordnungsgemäß umgesetzt wird und wirksam ist;

22.

äußert sich besorgt angesichts von auf journalistischen Recherchen beruhenden Berichten über das Auftreten hochrangiger Bediensteter gegenüber Personal mit niedrigerem Rang; äußert sich insbesondere besorgt angesichts von Berichten über beleidigendes und respektloses Verhalten gegenüber dem Personal und angesichts von Hinweisen, wonach die Kontrollmechanismen der Agentur mutmaßlich an Wirksamkeit verlieren; weist darauf hin, dass die Agentur keinerlei offizielle Beschwerden über diese Vorfälle gemeldet hat; stellt fest, dass die Frontex-Kontrollgruppe im Einklang mit ihrem Mandat die interne Verwaltung der Agentur einschließlich der Verfahren für die Meldung von und den Umgang mit Beschwerden überwachen wird; hält die Agentur dazu an, mit der Frontex-Kontrollgruppe zusammenzuarbeiten, um sämtliche diesbezüglichen Bedenken auszuräumen, und künftige Empfehlungen hinsichtlich dieses Aspekts der Tätigkeit der Agentur umzusetzen;

23.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur im Einklang mit ihrem erweiterten Mandat auch 2019 neues Personal einstellte, wobei über das Jahr hinweg 218 neue Mitarbeiter aufgenommen wurden; stellt fest, dass das Einstellungsverfahren zwar als erfolgreich gilt, die Agentur aber die Leitlinien für die Mitglieder der Auswahlausschüsse verbessern und die finanziellen Ansprüche der Bewerber in Bezug auf die Gehaltszahlungen eingehender überprüfen sollte; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie Schulungen für die Mitglieder der Auswahlausschüsse organisiert, um sicherzustellen, dass sie über geeignete Kenntnisse zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen, wobei der Beurteilungsspielraum und die Unabhängigkeit jedes Auswahlausschusses berücksichtigt werden; weist außerdem darauf hin, dass die für die Bediensteten festgelegten Rechte und Ansprüche am 6. Februar 2020 mitgeteilt wurden, nachdem die Gehaltsabrechnung veröffentlicht und ausgeführt worden war; stellt fest, dass die Gehälter der neuen Bediensteten mit den Entscheidungen abgeglichen werden und die neuen Bediensteten im Falle von Abweichungen bis zum 12. des Monats darüber informiert werden müssen; stellt mit Besorgnis fest, dass die Agentur laut kürzlich veröffentlichten Medienberichten Bewerberinnen und Bewerber nicht ordnungsgemäß über den Stand des Bewerbungsverfahrens unterrichtet hat; fordert die Agentur auf, ihre diesbezügliche Kommunikation zu verbessern;

24.

stellt fest, dass 2019 das vierte Jahr des Fünfjahres-Wachstumsplans nach dem Erlass der Verordnung (EU) 2016/1624 (5) war, mit der die Finanz- und Personalressourcen der Agentur erheblich aufgestockt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur mit der Umstellung auf ein papierloses, cloudgestütztes elektronisches System für die Einstellung von Personal begonnen hat, das im Sommer 2020 in Betrieb genommen werden sollte; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass sich die Agentur in erster Linie aufgrund des niedrigen Berichtigungskoeffizienten schwertut, geeignete externe Kandidaten zu finden und eine angemessene geografische Ausgewogenheit zu erreichen; hebt hervor, dass sich die Berichtigungskoeffizienten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden, woraus sich schwerwiegende Auswirkungen auf die Möglichkeiten von Agenturen mit Sitz in Mitgliedstaaten mit niedrigeren Berichtigungskoeffizienten ergeben, Bedienstete und Fachkompetenz anzuwerben und zu halten; betont, dass Agenturen mit Sitz in Ländern, in denen ein niedriger Berichtigungskoeffizient angewandt wird, zusätzliche Unterstützung von der Kommission bei der Umsetzung ergänzender Maßnahmen erhalten sollten, um ihre Attraktivität für derzeitige und künftige Bedienstete zu erhöhen; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen und die Durchführbarkeit der Anwendung von regionalen anstelle von nationalen Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge zu bewerten; hebt hervor, dass sich der Hauptsitz von Agenturen in Mitgliedstaaten mit niedrigeren Berichtigungskoeffizienten gewöhnlich in den Hauptstädten befindet, in denen die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten deutlich höher sind als in den anderen Regionen der betreffenden Länder;

25.

äußert sich zutiefst besorgt darüber, dass die Führungsspitze der Agentur – obwohl sie bereits im März 2019 Kenntnis von den im Dezember 2019 in Kraft getretenen Änderungen hinsichtlich der Rolle und der Zuständigkeiten des Grundrechtsbeauftragten und der Grundrechtebeobachter hatte – nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung an diese Änderungen ergriff, was zu wiederholten Verzögerungen bei der Umsetzung der Vorschriften hinsichtlich der Achtung der Grundrechte in der Agentur geführt hat; missbilligt die Vorgehensweise des Exekutivdirektors zutiefst, als er sich beim Verfahren zur Neubesetzung der Stelle des Grundrechtsbeauftragten Ende 2019 entschloss, den Verwaltungsrat zu umgehen; weist mit Besorgnis darauf hin, dass das Neubesetzungsverfahren eingeleitet wurde, kurz bevor die Grundrechtsbeauftragte nach langer Krankheit an ihren Arbeitsplatz zurückkehrte, und dass die Stelleninhaberin sehr kurzfristig informiert wurde; hebt hervor, dass die Agentur die Veröffentlichung der Stellenausschreibung für die Position des Grundrechtsbeauftragten stoppen musste, weil die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht eingehalten wurden; hebt ferner hervor, dass die Kommission diese Lage als „schlicht und einfach rechtswidrig“ eingestuft hat; weist darauf hin, dass die Stelle des Grundrechtsbeauftragten derzeit übergangsweise („ad interim“) vom einem ehemaligen Mitglied des Kabinetts des Exekutivdirektors bekleidet wird; ist zutiefst besorgt angesichts von Medienberichten, denen zufolge der Exekutivdirektor Berichte und Empfehlungen der Grundrechtsbeauftragten hinsichtlich der Einsätze der Agentur in mehreren Mitgliedstaaten wiederholt ignoriert hat; hebt hervor, dass die Agentur bis Februar 2021 keinen einzigen Grundrechtebeobachter eingestellt hat; bekundet seine ernsthafte Besorgnis angesichts der Bemerkungen der Kommission hinsichtlich der mangelnden Bereitschaft der Agentur, Vorgaben der Kommission in Bezug auf die Einstellung von Bediensteten – einschließlich der Einstellung des Grundrechtsbeauftragten und der Grundrechtebeobachter – umzusetzen, wodurch sich weitere Behinderungen und Verzögerungen in diesem Prozess ergeben; fordert die Agentur nachdrücklich auf, alle Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 zu erfüllen und der Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte zu berichten;

26.

weist darauf hin, dass der Grundrechtsbeauftragte in der Sitzung des Verwaltungsrats im März ausgewählt wurde und am 1. Juni 2021 sein Amt antreten wird; stellt fest, dass Stand April 2021 15 Bewerber für die Stellen der Grundrechtebeobachter das Stellenangebot der Agentur angenommen haben, zehn von ihnen in der Besoldungsgruppe AST 4 und fünf in der Besoldungsgruppe AD 7 eingestellt werden und dass sie voraussichtlich Mitte Juni bzw. Anfang Juli 2021 ihr Amt antreten werden;

27.

weist darauf hin, dass die Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 Änderungen in der Organisationsstruktur der Agentur mit sich brachte; stellt fest, dass die Geschäftsbereiche der drei stellvertretenden Exekutivdirektoren festgelegt und geprüft werden mussten; weist darauf hin, dass der Verwaltungsrat im Dezember 2020 eine überarbeitete Organisationsstruktur für die Agentur angenommen hat; betont, dass die drei stellvertretenden Exekutivdirektoren klar umrissene Befugnisse und Zuständigkeitsbereiche benötigen, um die Transparenz und die Handlungsfähigkeit zu steigern;

28.

fordert die Agentur auf, einen langfristigen personalpolitischen Rahmen zu konzipieren, der auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

Vergabeverfahren

29.

stellt fest, dass die Agentur über ihr Inspektions- und Kontrollbüro am Netz zur Steigerung der Leistung des Netzwerks der Agenturen der Europäischen Union teilnimmt; stellt fest, dass die Agentur außerdem am Netzwerk der Vergabebeamten der Agenturen der Europäischen Union beteiligt ist, das die interinstitutionellen Ausschreibungen im Hinblick auf den Bedarf und die finanziellen Ressourcen bewertet;

30.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur im Jahr 2020 innerhalb eines Rahmenvertrags im Gesamtwert von höchstens 50 Mio. EUR und mit einer Vertragslaufzeit von insgesamt höchstens vier Jahren für jeden der Auftragnehmer ferngesteuerte Flugsysteme für mittlere Flughöhen und große Flugdauer für die Luftüberwachung auf See angeschafft hat; weist erneut darauf hin, dass sowohl die Rettung von Migrantinnen und Migranten, die an der Außengrenze der Union in Not geraten sind, als auch die Beschaffung der technischen Ausrüstung für das Grenzmanagement wesentliche Teile des Auftrags der Agentur darstellen, und regt die Agentur dazu an, bei der Beschaffung von technischer Ausrüstung auch künftig die geltenden Vergabevorschriften einzuhalten;

Transparenz und Ethik sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

31.

nimmt die Unzulänglichkeit der bestehenden Maßnahmen der Agentur im Hinblick auf Transparenz, die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie den Schutz von Hinweisgebern zur Kenntnis; stellt fest, dass die Strategie für die Meldung von Missständen am 18. Juli 2019 angenommen wurde und am 1. August 2019 in Kraft getreten ist; bedauert, dass nicht alle Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats auf der Website der Agentur veröffentlicht worden sind; fordert die Agentur eindringlich auf, im Sinne von mehr Transparenz die Lebensläufe und Interessenerklärungen aller Mitglieder ihres Verwaltungsrats, des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors zu veröffentlichen sowie der Entlastungsbehörde über die ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

32.

hebt hervor, dass die Agentur – um die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1896 einzuhalten – verstärkt neuartige Beschaffungsverfahren und Ausschreibungen für Dienstleistungen, Ausrüstungen und extern vergebene Projekte und Studien durchführt; weist erneut darauf hin, dass die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (6) (im Folgenden „Interinstitutionelle Vereinbarung von 2014“), auf Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht; ruft in Erinnerung, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung von 2014 für das Parlament und die Kommission verbindlich ist; weist außerdem erneut darauf hin, dass der Europäische Rat und der Rat gemäß Nummer 35 der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2014 eingeladen sind, sich dem Register anzuschließen, und dass andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union aufgefordert sind, den mit dieser Vereinbarung geschaffenen Rahmen zu nutzen; stellt fest, dass die Agentur das gemeinsame Sekretariat nie offiziell über eine Entscheidung zur Nutzung des Transparenz-Registers informiert hat; fordert die Agentur auf, nach Maßgabe von Artikel 118 der Verordnung (EU) 2019/1896 ein kohärentes offizielles Register einzurichten, um für Transparenz hinsichtlich ihrer Interaktionen mit externen Interessenträgern zu sorgen; begrüßt, dass die Agentur derzeit ihr eigenes Transparenz-Register aufbaut, um Unklarheiten in Bezug auf ihre Interaktionen mit externen Interessenträgern im Zusammenhang mit Beschaffungsverfahren und Ausschreibungen für Dienstleistungen, Ausrüstungen oder extern vergebene Projekte und Studien zu verhindern; fordert die Kommission auf, die Agentur bei der Festlegung eines angemessenen Rahmens für das Register zu unterstützen, sodass für Rechtsklarheit hinsichtlich der Transparenzvorschriften gesorgt ist, wobei zugleich der besonderen Sensibilität und den Sicherheitsanforderungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus dem Wesen der Tätigkeiten der Agentur ergeben;

33.

weist mit großer Besorgnis darauf hin, dass die Agentur – laut journalistischen Recherchen, die auf Dokumenten beruhen, die die Agentur gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Informationsfreiheit bereitgestellt hat – in den Jahren 2018 und 2019 eine Reihe von Treffen mit Vertretern von Branchen durchgeführt hat, die für den Tätigkeitsbereich der Agentur relevant sind, wobei es sich in 70 % der Fälle um Treffen mit Vertretern von Unternehmen handelte, die nicht im Transparenz-Register der Union verzeichnet sind; weist darauf hin, dass die Agentur im Rahmen ihrer sogenannten „Industry Days“ 2019 Treffen mit zahlreichen Unternehmen aus dem Bereich der militärischen Technologie, Überwachung und Biometrie abgehalten hat, darunter auch mit Unternehmen, die sich nicht ins Transparenz-Register der Union eingetragen haben; bedauert, dass die Agentur dem Parlament keine zutreffenden Informationen hinsichtlich Treffen mit Lobbyisten im Jahr 2019 übermittelt hat; fordert die Agentur auf, ihre Transparenzstrategie zu überarbeiten, sodass Informationen über Treffen mit Vertretern einschlägiger Branchen systematisch veröffentlicht werden, bei diesen Veröffentlichungen Themengebiet, Dauer und Anlass der Treffen anzugeben und von Treffen mit Unternehmen, die nicht im Transparenz-Register der Union verzeichnet sind, Abstand zu nehmen; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde bis Juni 2021 über die in dieser Hinsicht erzielten Fortschritte zu berichten;

34.

hebt hervor, dass der derzeit für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union geltende Ethikrahmen mit erheblichen Mängeln behaftet ist, weil er fragmentiert ist und die bestehenden Vorschriften nicht aufeinander abgestimmt sind; hebt hervor, dass diese Probleme durch die Schaffung eines gemeinsamen Ethikrahmens angegangen werden sollten, mit dem die Anwendung hoher ethischer Standards für alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sichergestellt wird;

35.

betont, dass bestimmte Beamte Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten ausfüllen und Bewertungen ihres eigenen Verhaltens im Hinblick auf die Einhaltung ethischer Standards vornehmen; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass solche Eigenerklärungen und Selbstbewertungen nicht ausreichen und daher zusätzliche Kontrollen erforderlich sind;

Interne Kontrollen

36.

nimmt zur Kenntnis, dass das Inspektions- und Kontrollbüro der Agentur im Einklang mit dem Plan 2019–2020 für die Ex-post-Kontrollen der abgeschlossenen Finanzhilfen in acht Mitgliedstaaten und zehn Einrichtungen Inspektionen durchgeführt hat;

37.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2019 die IT-Governance und das Projektmanagement geprüft hat, dass aus dieser Prüfung zwei „sehr wichtige“ und zwei „wichtige“ Empfehlungen hervorgegangen sind, die von der Agentur akzeptiert wurden, und dass ein Aktionsplan für die Umsetzung dieser Empfehlungen angenommen und dem IAS vorgelegt wurde;

38.

stellt fest, dass zum 5. Februar 2020 fünf Empfehlungen den Status „bereit zur Überprüfung“ aufweisen und für sie eine abschließende Entscheidung des IAS aussteht und dass elf Empfehlungen als „offen“ gelten und noch umgesetzt werden müssen;

39.

bedauert mit Blick auf die Folgemaßnahmen zu den Erkenntnissen des Rechnungshofs aus dem Vorjahr, dass die Agentur über keine Strategie für sensible Positionen verfügt, um sensible Funktionen auszuweisen und auf dem neuesten Stand zu halten sowie geeignete Maßnahmen zur Minderung des Risikos von Partikularinteressen festzulegen; entnimmt der Antwort der Agentur, dass 2019 der Entwurf einer Strategie fertiggestellt wurde, der im Hinblick auf eine etwaige Neubewertung jedoch ausgesetzt wurde und dessen Annahme im dritten Quartal 2020 geprüft werden sollte; fordert die Agentur nachdrücklich auf, die Strategie so schnell wie möglich zu verabschieden und umzusetzen, damit die Standards der Agentur für interne Kontrollen eingehalten werden; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde bis Juni 2021 über die in diesem Bereich erzielten Fortschritte zu berichten;

40.

fordert die Agentur auf, in Bezug auf alle noch ausstehenden Bemerkungen des Rechnungshofs dringend Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und dementsprechend im Einklang mit ihren Normen für die interne Kontrolle unter anderem eine Strategie für sensible Positionen anzunehmen und umzusetzen, die dem Risiko von Doppelfinanzierungen mit Mitteln des von der Kommission verwalteten Fonds für die innere Sicherheit und mit Mitteln der Agentur Rechnung trägt sowie die nach wie vor hohe Mittelübertragungsquote verringert;

41.

fordert die Agentur erneut auf, bei allen ihren Tätigkeiten für vollständige Transparenz und die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu sorgen; betont, dass das gestärkte Mandat der Agentur mit einer Stärkung der Mechanismen einhergehen sollte, mit denen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte sichergestellt werden soll; weist darauf hin, dass die Durchsetzung des Rechts auf dem Vertrauen der Öffentlichkeit beruht und Transparenz erfordert; betont ferner, dass die Ausübung von Befugnissen mit einem hohen Grad an Verantwortung und mit einer hohen Sorgfaltspflicht einhergehen muss; fordert alle beteiligten Parteien erneut auf, ihre jeweiligen Zuständigkeiten zu achten und konstruktiv zusammenzuarbeiten, um die Herausforderungen, die sich aus der raschen Vergrößerung der Agentur ergeben, zu meistern und den Auftrag und die strategischen Ziele der Agentur weiterhin zu erfüllen;

Sonstige Bemerkungen

42.

stellt in Anbetracht der Kommentare und Bemerkungen der Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Bau eines neuen Hauptsitzes und der Einrichtung einer europäischen Schule in Warschau fest, dass die polnischen Behörden der Agentur 2019 ein geeignetes Grundstück zugewiesen haben, dass derzeit die Planungen für den Bau eines speziell konzipierten Gebäudes für den Sitz der Agentur bis Ende 2024 laufen und dass die Akkreditierung der europäischen Schule 2020 im Gange war, wobei die Schule ihre Bereitschaft bekundete, im Schuljahr 2020/2021 einen Teilbetrieb aufzunehmen;

43.

fordert die Agentur auf, die Zusammenarbeit sowie den Austausch bewährter Verfahren mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu intensivieren, um die Effizienz in den Bereichen Humanressourcen, Gebäudemanagement, IT-Dienste und Sicherheit zu steigern;

44.

nimmt zur Kenntnis, dass alle vier anhängigen Rechtssachen bis Ende 2019 abgeschlossen wurden und dass in allen Fällen zugunsten der Agentur entschieden wurde und dass die von der Agentur entrichteten Prozesskosten erstattet werden; ist zutiefst besorgt darüber, dass die Agentur in der Rechtssache T-31/18 des Gerichts betreffend Anträge auf Zugang zu Dokumenten die Anweisung erteilt hat, Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 23 700 EUR von zwei Einzelpersonen einzufordern; stellt fest, dass das Gericht diesen Betrag auf 10 520 EUR gesenkt hat; betont, dass die Belastung der Zivilgesellschaft mit übermäßig hohen Anwalts- und Gerichtskosten eine abschreckende Wirkung mit Blick auf den Zugang der Zivilgesellschaft zur Justiz hervorruft, was den Zugang zu Dokumenten anbelangt, obwohl der Zugang zu Dokumenten ein Grundrecht ist, das in Artikel 42 der Charta niedergelegt ist, und dass diese Belastung außerdem das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta untergräbt; fordert die Agentur auf, ihren Antrag auf Kostenerstattung in dieser Rechtssache zurückzuziehen und künftig davon Abstand zu nehmen, von Antragstellern in Rechtssachen, die Anträge auf Zugang zu Informationen betreffen, eine Erstattung der Kosten für externe Anwälte zu verlangen;

45.

weist darauf hin, dass wiederholt Anschuldigungen hinsichtlich der Beteiligung der Agentur an Grundrechtsverletzungen durch die griechischen Behörden mit Blick auf die Zurückweisung von Migranten erhoben worden sind; weist erneut darauf hin, dass das Mandat der Agentur darin besteht, die Grenzen zu kontrollieren und dabei dafür zu sorgen, dass Grenzkontrollen mit den Grundrechten und dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge im Einklang stehen, wie in der Verordnung (EU) 2016/399 (7) und der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgesehen, gemäß deren Artikel 46 der Exekutivdirektor verpflichtet ist, Tätigkeiten im Falle von Grundrechtsverstößen auszusetzen, zu beenden oder nicht einzuleiten; nimmt die Einsetzung der Arbeitsgruppe mit der Bezeichnung „Working Group on Fundamental Rights and Legal Operational Aspects of Operations in the Aegean Sea“ (WG FRaLO – Arbeitsgruppe für Grundrechte und rechtlich-operative Aspekte von Operationen in der Ägäis) zur Kenntnis; weist darauf hin, dass die WG FRaLO 13 relevante Vorfälle ermittelt hat, die im weiteren Verlauf untersucht wurden, wobei dem abschließenden Bericht (8) der Arbeitsgruppe des Frontex-Verwaltungsrats zufolge acht Vorfälle geklärt werden konnten, während fünf noch geprüft werden; hält es für geboten, die vom Ausschuss des Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres eingesetzte Frontex-Kontrollgruppe einzubeziehen, damit die Vorfälle restlos aufgeklärt werden; fordert die Agentur auf, das Parlament regelmäßig über ihre Arbeit an den Außengrenzen zu informieren; begrüßt, dass die Agentur einen Fahrplan für die Umsetzung der Empfehlungen der WG FRaLO angenommen hat, der mit einem klaren Zeitplan und konkreten Zielen auf die Anschuldigungen eingeht (9);

46.

begrüßt die als Reaktion auf das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020 in der Rechtssache C-808/18 (10) getroffene Entscheidung der Agentur, ihre Einsätze an der ungarischen Grenze auszusetzen; weist allerdings darauf hin, dass die Anschuldigungen hinsichtlich weitverbreiteter rechtswidriger Zurückweisungen von Migrantinnen und Migranten durch die ungarischen Behörden bereits sorgfältig vom Ungarischen Helsinki-Komitee – einer nichtstaatlichen Organisation – dokumentiert wurden; missbilligt daher, dass die Agentur nur schleppend vorankommt;

47.

nimmt zur Kenntnis, dass das OLAF eine Untersuchung in Bezug auf die Agentur eingeleitet hat; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Frontex-Kontrollgruppe alle Aspekte der Arbeit der Agentur überwachen wird; fordert die Agentur auf, Mitglieder des Europäischen Parlaments unverzüglich und in angemessener und rechtlich einwandfreier Weise über die Ergebnisse der OLAF-Untersuchung zu informieren, wobei der vertrauliche Charakter der Informationen und die Datenschutzvorschriften zu beachten sind;

48.

erachtet die Reaktion der Kommission auf Anschuldigungen hinsichtlich Grundrechtsverletzungen durch die Agentur für befremdlich; bringt sein Unbehagen angesichts des offenkundigen Mangels an konstruktiver und wirksamer Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der Agentur zum Ausdruck; fordert die Kommission und die Agentur nachdrücklich auf, ihre Kommunikation und Zusammenarbeit unverzüglich zu verbessern; fordert die Kommission auf, rechtliche Leitlinien vorzugeben, um angemessene, rechtmäßige und zügige Verfahren für kritische Situationen an den (maritimen) Außengrenzen sicherzustellen, da diese Einsätze mit komplexen geopolitischen Herausforderungen einhergehen;

49.

stellt fest, dass die Agentur nicht nur erheblich gewachsen ist, was ihre Haushaltsmittel und ihre Personalausstattung anbelangt, sondern dass sich auch ihr Wesen grundlegend gewandelt hat, was am augenfälligsten dadurch verkörpert ist, dass die Angehörigen der Kategorie 1 der ständigen Reserve nun Waffen und Uniform tragen können; weist darauf hin, dass sich die Agentur durch diese einzigartigen Attribute von allen anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterscheidet; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, in Abstimmung mit den assoziierten Schengen-Ländern einen grundlegenden Rechtsrahmen festzulegen, um klare Leitlinien für alle Aspekte der konkreten und besonderen Tätigkeiten der Agentur vorzugeben;

50.

weist darauf hin, dass die Europäische Bürgerbeauftragte eine Untersuchung aus eigener Initiative zu den Beschwerdeverfahren eingeleitet hat, die die Agentur für Menschen bereitstellt, die im Zusammenhang mit einem Einsatz der Agentur ihre Grundrechte verletzt sehen; fordert die Agentur auf, an dieser Untersuchung uneingeschränkt mitzuwirken und darüber Bericht zu erstatten, wie sie die Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten umsetzen wird;

51.

weist darauf hin, dass eine komplexe Herangehensweise erforderlich ist, um die Websites der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 (11) für Menschen mit Behinderungen aller Art zugänglich zu machen, wozu auch die Bereitstellung von Inhalten in nationalen Gebärdensprachen gehört; schlägt vor, dass Behindertenverbände in diesen Prozess einbezogen werden;

52.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (12) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

53.

hebt hervor, dass die im Management der Agentur 2019 ermittelten Bedenken weder das Bestehen noch die Legitimität oder das Mandat der Agentur infrage stellen; hält die Agentur nach wie vor für ein wichtiges Instrument für das Management der Außengrenzen der Union, das dafür Sorge tragen muss, dass der Schengen-Raum ordnungsgemäß funktioniert und die Freizügigkeit innerhalb der Union gesichert ist; erwartet von der Agentur, dass sie die Empfehlungen der WG FraLO uneingeschränkt umsetzt und der Entlastungsbehörde konkrete Maßnahmen mit einem klaren Zeitplan zur Bewältigung der ermittelten Probleme vorlegt; hält dies für eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der Agentur die Entlastung erteilt werden kann;

(1)  ABl. C 143 vom 30.4.2020, S. 6.

(2)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(3)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(5)  Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

(6)  ABl. L 277 vom 19.9.2014, S. 11.

(7)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(8)  Fundamental Rights and Legal Operational Aspects of Operations in the Aegean Sea, Abschlussbericht der Arbeitsgruppe des Frontex-Verwaltungsrats, 1. März 2021 (https://frontex.europa.eu/assets/Key_Documents/MB_Documents/Agenda_Point_WG_FRaLO_final_report.pdf).

(9)  Frontex-Pressemitteilung vom 5.3.2021 zum Fahrplan für die Umsetzung der Empfehlungen des vorläufigen Berichts der Arbeitsgruppe des Verwaltungsrats für Grundrechte und rechtlich-operative Aspekte von Operationen. https://frontex.europa.eu/media-centre/news/news-release/roadmap-addressing-recommendations-of-management-board-working-group-lBZxAh

(10)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2020, Kommission/Ungarn, C-808/18, ECLI:EU:C:2020:1029.

(11)  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

(12)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/337


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1616 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0065/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0074/2021),

1.   

erteilt dem Exekutivdirektor der Agentur für das Europäische GNSS Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Agentur für das Europäische GNSS, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019. https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019. https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/339


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1617 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHEN PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0065/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0074/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Agentur für das Europäische GNSS, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019. https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019. https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/341


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1618 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0074/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur für das Europäische GNSS (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan zufolge auf 33 589 862,79 EUR belief, was einem Anstieg um 4,22 % gegenüber 2018 entspricht (1); in der Erwägung, dass der Haushalt der Agentur hauptsächlich aus dem Unionshaushalt finanziert wird (2);

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2019 der Agentur (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Vollzugsquote von 100 % geführt haben, die der Quote des Jahres 2018 entspricht; stellt außerdem fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 85,95 % betrug, was gegenüber 2018 einem Anstieg um 2,22 % entspricht;

2.

stellt fest, dass die Agentur zusätzlich zu ihrem Kernhaushalt im Jahr 2018 weiterhin einen großen Betrag an übertragenen Mitteln für die Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems (European Geostationary Navigation Overlay System, EGNOS), die Übertragungsvereinbarung für Galileo, die Übertragungsvereinbarung für den öffentlichen regulierten Dienst und die Übertragungsvereinbarung für Horizont 2020 verwaltet hat; stellt fest, dass im Jahr 2019 übertragene Mittel in Höhe von insgesamt 290 696 766,98 EUR gebunden und Zahlungen in Höhe von 523 494 171,23 EUR getätigt wurden;

Leistung

3.

stellt fest, dass die Agentur bestimmte Maßnahmen als wesentliche Leistungsindikatoren zugrunde legt, um den Mehrwert ihrer Tätigkeiten sowie andere Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Haushaltsführung zu bewerten, wie etwa den Prozentsatz der erfolgreich durchgeführten unabhängigen Schwachstellenbewertungen und die Mittelbindungs- und Zahlungsrate innerhalb der vorgeschriebenen Fristen;

4.

begrüßt, dass die Agentur ihr Rechnungswesen seit 2015 an die Kommission ausgelagert hat und die Dienste der internen Auditstelle gemeinsam mit der Europäischen Chemikalienagentur nutzt; legt der Agentur nahe, sich um eine weitere und umfassendere Zusammenarbeit mit den Agenturen der Union zu bemühen;

5.

fordert die Agentur auf, weiter Synergieeffekte zu entwickeln und die Zusammenarbeit sowie den Austausch bewährter Verfahren mit anderen Agenturen der Union zu intensivieren, um die Effizienz in Bereichen wie Humanressourcen, Gebäudemanagement, IT-Dienste und Sicherheit zu verbessern;

6.

stellt fest, dass es in der Agentur im Juli 2019 zu einem Zwischenfall kam, der zu einem sechstägigen Ausfall der Galileo-Dienste führte, was zur Folge hatte, dass in der betroffenen Galileo-Infrastruktur dringende Wiederherstellungsverfahren aktiviert wurden; stellt fest, dass der Ausschuss für die Sicherheitsakkreditierung der Agentur das Dossier zu den Ausfällen der Dienste für den Zeitraum 2018-2019 analysiert hat, insbesondere den Ausfall im Juli 2019, und eine Reihe von Punkten und Maßnahmen herausgegeben hat, die angegangen werden müssen, um die Robustheit des Systems zu erhöhen; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der Dinge in dieser Angelegenheit Bericht zu erstatten;

7.

stellt fest, dass im Februar 2019 vier neue Satelliten in Betrieb genommen wurden;

8.

stellt fest, dass im Rahmen des Wettbewerbs „MyGalileoApp“ im Jahr 2019, an dem etwa 150 Teams teilgenommen haben, drei neue innovative Anwendungen von Galileo finanziell gefördert wurden, wodurch Start-up-Unternehmen und junge Innovatoren in der Union beim Ausbau ihres Geschäftspotenzials unterstützt wurden;

9.

stellt fest, dass die Agentur laut dem Sonderbericht des Rechnungshofs über die Zukunft der Agenturen (im Folgenden „Sonderbericht des Rechnungshofs“) in der Praxis sehr wenig Autonomie hat, da ihre Hauptaufgabe darin besteht, im Rahmen einer Übertragungsvereinbarung mit der Kommission das globale Satellitennavigationssystem Galileo zu betreiben; fordert die Kommission auf, die Autonomie der Agentur zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf ihre Zuständigkeiten bei der Umsetzung der Übertragungsvereinbarung durch eine Reihe komplexer Verträge mit Partnern aus der Wirtschaft und öffentlichen Einrichtungen; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die diesbezüglichen Entwicklungen Bericht zu erstatten;

10.

stellt fest, dass die Agentur laut dem Sonderbericht des Rechnungshofs im Anschluss an die zwischen März und September 2019 durchgeführte Prüfung ihre Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, internationalen Einrichtungen und anderen Agenturen der Union erheblich verbessern muss, da festgestellt wurde, dass die Agentur nur über begrenzte Informationen über die Strategien und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Einführung der Galileo-Dienste verfügt; fordert die Agentur auf, ihre Zusammenarbeit und den Wissensaustausch mit den Mitgliedstaaten, internationalen Einrichtungen und anderen Agenturen der Union zu verstärken, um die Inanspruchnahme der Galileo-Dienste zu erhöhen und das gemeinsame Ziel zu verfolgen, die Strategien der Union im Interesse der Unionsbürger umzusetzen; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die diesbezüglichen Entwicklungen Bericht zu erstatten;

11.

betont, wie wichtig es ist, die Digitalisierung der Agentur im Hinblick auf den internen Betrieb und die interne Verwaltung voranzutreiben; betont, dass die Agentur in dieser Hinsicht weiterhin proaktiv vorgehen muss, um eine digitale Kluft zwischen den Agenturen um jeden Preis zu vermeiden; weist jedoch darauf hin, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen zu vermeiden; weist ferner darauf hin, dass die Agentur in den Medien, im Internet und in den sozialen Medien besser sichtbar werden muss, um ihre Tätigkeit bekannt zu machen;

Betriebsvorfall bei Galileo

12.

bedauert, dass es am 10. Juli 2019 bei einer Aktualisierung des Systems zu einem Betriebsvorfall in der Galileo-Bodeninfrastruktur gekommen ist, der zu einer sechstägigen Unterbrechung des Probebetriebs der Navigations- und Zeitdienste von Galileo geführt hat; begrüßt jedoch, dass die Kommission einen unabhängigen Untersuchungsausschuss eingesetzt hat, um den Vorfall zu untersuchen und Empfehlungen dahingehend abzugeben, wie ähnliche Vorfälle künftig vermieden werden können;

13.

weist darauf hin, dass der Untersuchungsausschuss eine Fehlbedienung, eine technische Anomalie eines Geräts und eine nicht standardmäßige Konfiguration des Geräts, das Gegenstand der Anomalie war, festgestellt hat; weist ferner darauf hin, dass der Untersuchungsausschuss Ursachen unterschiedlicher Art festgestellt hat, die mit der Organisation und dem Management von Galileo, menschlichen Faktoren sowie einer komplexen und nicht standardmäßigen Systemkonfiguration zusammenhängen; fordert die Kommission und die Agentur auf, die Empfehlungen des Untersuchungsausschusses konsequent zu befolgen, insbesondere im Hinblick auf die Kontinuität des Dienstes und die Optimierung der Verwaltung von Galileo sowie die Sicherstellung einer besseren institutionellen Kommunikation mit den Nutzern und den Mitgliedstaaten in Krisensituationen; fordert die Kommission und die Agentur auf, die Entlastungsbehörde regelmäßig über die Folgemaßnahmen zu unterrichten;

Personalpolitik

14.

stellt fest, dass der Stellenplan am 31. Dezember 2019 zu 92,81 % umgesetzt war, wobei von den 139 im Haushaltsplan der Union genehmigten Stellen für Bedienstete auf Zeit 129 mit Bediensteten auf Zeit besetzt waren (2018: 128 genehmigte Stellen); stellt fest, dass die Agentur 2019 außerdem 55 Vertragsbedienstete und drei abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte; stellt fest, dass der Agentur für ihren Stellenplan 2019 zusätzlich zu der bereits vorgesehenen Stelle zehn weitere Stellen zugewiesen wurden;

15.

ist besorgt darüber, dass die Agentur laut dem Sonderbericht des Rechnungshofs Schwierigkeiten hat, Mitarbeiter mit dem erforderlichen technischen Fachwissen einzustellen, und dass die Agentur als Ausgleich für den Mangel an Stellen oder nationalen Sachverständigen zunehmend Kernaufgaben an private Auftragnehmer auslagert, von denen sie dann abhängig werden könnte; fordert die Kommission auf, die Situation sorgfältig zu prüfen und der Agentur die notwendigen Mittel an die Hand zu geben, damit sie die erforderlichen Mitarbeiter einstellen kann; fordert die Kommission auf, der Entlastungsbehörde über die Angelegenheit Bericht zu erstatten;

16.

begrüßt die Bemühungen und neuen Maßnahmen der Agentur, die eingeführt wurden, um hochkompetente Mitarbeiter zu gewinnen, einzustellen und zu halten;

17.

bedauert die anhaltende geografische Unausgewogenheit bei der Zusammensetzung des Personals der Agentur, insbesondere auf der mittleren und höheren Führungsebene; fordert die Agentur auf, eine angemessene Vertretung von Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten zu schaffen und dabei gleichzeitig die Kompetenzen und Verdienste der Bewerber zu berücksichtigen, wie in Artikel 27 des Beamtenstatuts vorgesehen;

18.

fordert die Agentur auf, die Entwicklung einer langfristigen Strategie für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, die auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

19.

nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2019 weder unter den Führungskräften (7 Männer und 4 Frauen) noch im Verwaltungsrat (24 Männer und 5 Frauen) ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gegeben war; fordert die Agentur auf, künftig für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis auf der höheren Führungsebene zu sorgen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Benennung von Mitgliedern für den Verwaltungsrat der Agentur zu berücksichtigen, dass es wichtig ist, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen;

20

ist besorgt über die Größe des Verwaltungsrats der Agentur, aufgrund derer die Beschlussfassung erschwert wird und beträchtliche Verwaltungskosten verursacht werden;

Nachhaltigkeit

21.

bedauert, dass die Agentur noch keine Zielvorgaben für die Senkung der CO2-Emissionen angenommen hat; fordert die Agentur auf, ein umweltfreundliches Arbeitsumfeld zu schaffen, ihren CO2-Fußabdruck und Energieverbrauch zu verringern und papierlose Arbeitsabläufe zu entwickeln;

22.

bedauert, dass die Energieversorgung durch ein Unternehmen erfolgt, das den Anteil der Energiequellen nicht detailliert angibt, sodass die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch die Agentur nicht bestimmt werden kann; fordert die Agentur auf, zu einem Versorger zu wechseln, der in der Lage ist, die Details zu den Energiequellen anzugeben;

Auftragsvergabe

23.

stellt in Bezug auf die Weiterverfolgung der Feststellungen des Rechnungshofs im Jahr 2018 fest, dass gegen die Agentur vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Klage erhoben wurde, mit der das Ergebnis des Vergabeverfahrens für einen Rahmenvertrag über die Umsetzung des Galileo-Satellitensystems im Zeitraum von 2017 bis 2027 in Höhe von 1,5 Mrd. EUR angefochten wurde; stellt fest, dass der Fall von Eutelsat aufgegeben und vom EuGH eingestellt wurde;

24.

stellt in Bezug auf die Weiterverfolgung der Feststellungen des Rechnungshofs des Vorjahrs fest, dass mit dem Modul zur elektronischen Einreichung von Angeboten nicht auf den komplexen Beschaffungsbedarf der Agentur eingegangen wurde und beschlossen wurde, dass Ausschreibungen nicht elektronisch durchgeführt werden und somit keines der von der Kommission entwickelten IT-Tools für die elektronische Auftragsvergabe verwendet wird; entnimmt der Antwort der Agentur, dass die Agentur ihre Kontakte mit der Kommission wiederaufnimmt, um die Möglichkeit des Einsatzes elektronischer Ausschreibungen für diejenigen Vergabeverfahren zu prüfen, für die dies am zweckmäßigsten sein könnte; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die diesbezüglichen Entwicklungen Bericht zu erstatten;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

25.

stellt fest, dass nicht alle Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats auf der Website der Agentur veröffentlicht wurden; fordert die Agentur erneut auf, die Lebensläufe aller Mitglieder des Verwaltungsrats zu veröffentlichen und der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten; stellt fest, dass das Sekretariat des Verwaltungsrats und der Koordinator für die interne Kontrolle die Mitglieder des Verwaltungsrats daran erinnern und nachdrücklich auffordern, fehlende Unterlagen vorzulegen, und dass die Interessenerklärungen des Verwaltungsrats im Dokumentenverwaltungssystem der Agentur gespeichert werden;

26.

stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder der höheren Führungsebene auf der Website der Agentur veröffentlicht wurden; stellt jedoch fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Führungskräfte nicht auf der Website der Agentur veröffentlicht sind; stellt fest, dass die Agentur auf die förmliche Genehmigung der Umsetzung der Durchführungsbestimmungen zu Interessenkonflikten durch die Kommission wartet, um die Lebensläufe der Führungskräfte auf ihrer Website zu veröffentlichen;

27.

betont, dass der derzeitige Rahmen für ethisches Verhalten, der für die Organe und Agenturen der Union gilt, aufgrund seiner Fragmentierung und der ungenügenden Konsistenz zwischen den bestehenden Bestimmungen erhebliche Unzulänglichkeiten aufweist; betont, dass für Abhilfe gesorgt werden sollte, indem ein gemeinsamer Ethikrahmen festgelegt wird, um sicherzustellen, dass alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union hohe ethische Standards einhalten;

28.

betont, dass einige Beamte Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten ausfüllen und Bewertungen ihres eigenen Verhaltens im Hinblick auf die Einhaltung ethischer Standards vornehmen; betont jedoch, dass solche Eigenerklärungen und Selbstbewertungen nicht ausreichen und daher zusätzliche Kontrollen erforderlich sind;

Interne Kontrollen

29.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) Arbeitsvereinbarungen über die Durchführung der Programme EGNOS und GALILEO geschlossen hat und die Agentur 2019 im Rahmen der EGNOS-Arbeitsvereinbarung 55,5 Mio. EUR und im Rahmen der GALILEO-Arbeitsvereinbarung 223,7 Mio. EUR gezahlt hat; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Gefahr besteht, dass die Zahlungen der Agentur an die ESA auf der Grundlage unzutreffender Kosten berechnet werden, da es keine umfassende Ex-ante- oder Ex-post-Strategie gibt; entnimmt der Antwort der Agentur, dass Ex-ante-Kontrollen durchgeführt werden, um zu bestätigen, dass die Beträge der Zahlungsanträge mit den jeweiligen Zahlungsplänen und Vorfinanzierungen übereinstimmen, die in den Arbeitsvereinbarungen angegeben sind, und dass eine Ex-post-Kontrolle nicht anwendbar ist, da die Agentur vertraglich zur Zahlung verpflichtet ist; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie eine Ex-post-Kontrolle, insbesondere die vollständige Abstimmung der Kosten und Tätigkeiten mit den Kostenaufstellungen, zwischen 2020 und 2023 vornehmen wird;

30.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur Verzögerungen bei der Umsetzung ihres neuen internen Kontrollrahmens, der 2019 genehmigt werden sollte, und bei der Genehmigung ihres Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs verzeichnet, der seit 2015 Gegenstand von Folgeuntersuchungen durch den Rechnungshof war und erst am 15. Mai 2020 genehmigt wurde, was erhebliche interne Schwachstellen in den Verfahren der Agentur darstellt; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie beabsichtigt, ihren internen Kontrollrahmen im Jahr 2020 fertigzustellen;

31.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) im November 2019 einen Prüfbericht über die EGNOS-Nutzung vorgelegt hat, der fünf wichtige Empfehlungen enthält und in dem ein Thema zur Prüfung ermittelt wurde; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die diesbezüglichen Fortschritte Bericht zu erstatten;

32.

nimmt zur Kenntnis, dass die interne Auditstelle 2019 eine Prüfung des „Kapazitätsaufbaus des Personals der GSA“ durchgeführt hat und der Bericht 2019 zwar noch nicht fertiggestellt wurde, aber eine sehr wichtige Empfehlung und vier wichtige Empfehlungen enthalten soll; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die bei der Umsetzung dieser Empfehlungen erzielten Fortschritte zu unterrichten;

33.

stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2019 im Rahmen von drei Übertragungsvereinbarungen mit der GD GROW (jetzt DEFIS), EGNOS, GALILEO und Horizont 2020 eine Prüfungsgesellschaft (BDO) für die drei üblichen externen Prüfungen der Tätigkeit 2018 ausgewählt hat und zu dem Schluss kam, dass die von der GD DEFIS übertragenen Mittel ordnungsgemäß verwendet wurden; weist darauf hin, dass zwar bestimmte Fehler festgestellt wurden, es aber keine wesentlichen Feststellungen gab;

34.

stellt in Bezug auf die Folgemaßnahmen zu den Bemerkungen der Entlastungsbehörde in den Vorjahren fest, dass der IAS im Jahr 2018 eine Prüfung zum Thema „IT-Governance in der GSA“ durchgeführt hat und dass die Agentur einen Aktionsplan mit sechs Maßnahmen ausgearbeitet hat, um Bereiche, in denen potenziell Verbesserungsbedarf besteht, anzugehen; stellt fest, dass der IAS im März 2020 zwei Maßnahmen abschloss und die Agentur alle anderen für die verbleibenden Maßnahmen relevanten Unterlagen vorbereitete und davon ausgeht, dass der IAS nach Vorlage des vorbereiteten Pakets in der Lage sein wird, die meisten, wenn nicht sogar alle verbleibenden Maßnahmen abzuschließen; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die diesbezüglichen Entwicklungen Bericht zu erstatten;

Sonstige Bemerkungen

35.

stellt angesichts der Bemerkungen und Beobachtungen der Entlastungsbehörde in Bezug auf die Verpflichtung der Agentur, etwaige negative Auswirkungen der Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Union auszutreten, so weit wie möglich zu begrenzen, fest, dass einige der betroffenen Verträge von britischen Auftragnehmern an Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats übertragen wurden und dass andere Verträge vor dem Austrittsdatum von sich aus ausgelaufen sind, und dass der Back-up-Standort des Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrums vom Vereinigten Königreich nach Spanien verlegt wurde, um die Kontinuität der Dienste sicherzustellen;

36.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (3) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 430 vom 20.12.2019, S. 12.

(2)  ABl. C 430 vom 20.12.2019, S. 12.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/345


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1619 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHEN PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0066/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (5), insbesondere auf Artikel 45,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Fischereiausschusses,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0092/2021),

1.   

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18.

(6)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(7)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/347


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1620 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0066/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (5), insbesondere auf Artikel 45,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Fischereiausschusses,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0092/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18.

(6)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(7)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/349


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1621 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Fischereiausschusses,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0092/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 17 247 000 EUR belief, was gegenüber 2018 einen Rückgang um 0,93 % darstellt; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Agentur hauptsächlich aus dem Unionshaushalt stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2019 der Agentur (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofes“) erklärt hat, er habe mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss 2019 der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

begrüßt, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 99,88 % geführt haben, was gegenüber 2018 einem geringfügigen Anstieg um 0,15 % entspricht; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 85,69 % lag und somit gegenüber 2018 um 1,93 % zurückgegangen ist;

Leistung

2.

begrüßt, dass die Agentur anhand bestimmter Messgrößen als wesentliche Leistungsindikatoren den zusätzlichen Nutzen ihrer Tätigkeiten bewertet und anhand anderer Messgrößen ihre Haushaltsführung verbessert, zu denen unter anderem die Zahl der Inspektionen, Tendenzen zu Verstößen, die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen sowie der Haushaltsvollzug je Quartal zählen;

3.

stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2019 99 % ihrer Tätigkeiten zeitgerecht durchgeführt und ihren jährlichen strategischen Kommunikationsplan vollständig umgesetzt hat; weist darauf hin, dass die Agentur 2019 32 381 Inspektionen von Fischereifahrzeugen koordiniert hat, bei denen 1 487 mutmaßliche Verstöße festgestellt wurden, was gegenüber 2018 einen Anstieg um 20,2 % bzw. 107,8 % darstellt; vertritt die Auffassung, dass aus diesen Zahlen hervorgeht, dass die Inspektionen und die im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung für die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) sind;

4.

begrüßt, dass die Agentur 2019 ihren Tätigkeitsbereich ohne zusätzliche Ressourcen erheblich erweitert hat; betont insbesondere, dass die Agentur Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen koordiniert hat, die etwa 45 zusätzliche Fischarten in europäischen Gewässern betreffen, einschließlich aller Arten, die Anlandevorschriften unterliegen, und dass die Agentur diese Tätigkeiten auf die Freizeitfischerei (Dorsch in der westlichen Ostsee) ausgeweitet hat;

5.

weist darauf hin, dass die Fischereiaufsicht von großer Bedeutung ist, um die Ziele der GFP zu erreichen; weist auf den wesentlichen Beitrag der Agentur für die Umsetzung dieser Ziele hin; hebt hervor, dass die derzeitige Überarbeitung der Bestimmungen zur Fischereiaufsicht einen Anstieg der Arbeitsbelastung der Agentur nach sich ziehen wird; weist auf den Widerspruch zwischen den zusätzlichen Aufgaben und dem Fehlen angemessener Ressourcen für ihre Bewältigung hin; unterstreicht daher, dass die Mittel- und Personalausstattung der Agentur in den kommenden Jahren aufgestockt werden muss;

6.

weist darauf hin, dass die Agentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) eine dreiseitige Arbeitsvereinbarung über ihre gegenseitige Zusammenarbeit sowie ihre Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden abgeschlossen haben, die Tätigkeiten im Bereich der Küstenwache ausführen, zu der die Erbringung von Dienstleistungen, die Bereitstellung von Informationen und Ausrüstung, die Durchführung von Schulungen und die Koordinierung von Mehrzweckeinsätzen gehören; stellt fest, dass die Agentur im Laufe des Jahres 2019 die operative Zusammenarbeit mit Europol und Eurojust im Rahmen der europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen, zu denen auch illegale Fangtätigkeiten gehören, ausgeweitet hat; vertritt die Auffassung, dass diese Arbeitsvereinbarung ein erfolgreiches Beispiel für die Synergieeffekte darstellt, die sich bei der Zusammenarbeit von Agenturen der Union erzielen lassen, und eine Vorbild für in anderen Bereichen tätige Agenturen darstellen sollte;

7.

legt der Agentur nahe, die Digitalisierung ihrer Dienste voranzutreiben, um Bürokratie abzubauen;

8.

stellt fest, dass die Ergebnisse der zweiten fünfjährigen unabhängigen externen Evaluierung der Agentur für den Zeitraum 2012-2016 im Jahr 2017 vorgestellt wurden; begrüßt, dass zehn der elf abgegebenen Empfehlungen umgesetzt wurden und bei der letzten noch nicht umgesetzten Empfehlung Fortschritte im Einklang mit dem dem Verwaltungsrat am 22. Oktober 2019 vorgelegten Fahrplan erzielt werden;

9.

stellt fest, dass die Agentur — in Zusammenarbeit mit den Küstenwachenforen — den dritten Workshop des Forums für Europäische Küstenwachfunktionen (ECGFF) zum Thema „Multipurpose Maritime Operations“ (MMO) (maritime Mehrzweckeinsätze) unterstützte, der vom 3. bis 5. Juni 2019 in Catania (Sizilien) stattfand und an dem 90 Delegierte aus 16 Mitgliedstaaten sowie von der EMSA und Frontex teilnahmen;

10.

hebt hervor, dass die Agentur die Kommission bei der Zusammenarbeit mit Drittländern unterstützt und eine maßgebliche Aufgabe bei der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen mit sämtlichen Küstenstaaten übernimmt; hält es in diesem Zusammenhang für geboten, der Agentur mehr Ressourcen zuzuweisen, damit sie das erhöhte Arbeitsaufkommen bewältigen kann, das mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und den etwaigen Auswirkungen der veränderten Beziehungen auf die Strukturen der Fischereiaufsicht einhergehen wird;

Personalpolitik

11.

stellt fest, dass am 31. Dezember 2019 96,72 % der Planstellen besetzt und 59 der 61 im Rahmen des Haushaltsplans der Union bewilligten Bediensteten auf Zeit ernannt waren (2018 waren es 61 bewilligte Stellen); stellt ferner fest, dass die Agentur im Jahr 2019 zehn Vertragsbedienstete und sechs abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte;

12.

begrüßt die Bemühungen der Agentur, im Arbeitsumfeld und bei der Arbeitsweise für mehr Diversität und Inklusivität zu sorgen, indem Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen ergriffen werden; fordert die Agentur auf, Möglichkeiten zu prüfen, um die Grundsätze der Chancengleichheit bei Einstellung, Fortbildung, Laufbahnentwicklung und Arbeitsbedingungen noch stärker zu berücksichtigen und einzubeziehen, und die Bediensteten für diese Aspekte zu sensibilisieren; fordert mögliche sinnvolle Verbesserungen und Veränderungen der Gebäude der Agentur (Barrierefreiheit, angemessene Büroausstattung) für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder sonstigen Behinderungen;

13.

äußert Bedenken angesichts des unausgewogenen Verhältnisses von Frauen und Männern auf der Ebene der höheren Führungskräfte und des Verwaltungsrats (43 Männer und 13 Frauen); bedauert, dass Frauen nur 26 % des Personals, das in der Besoldungsgruppe AD 8 oder höher beschäftigt ist, ausmachen, während sie fast die Hälfte des gesamten Personals stellen; begrüßt jedoch, dass sich diese Zahl gegenüber 2018 um neun Prozentpunkte und im Vergleich zu 2017 um zwei Prozentpunkte verbessert hat; fordert die Agentur auf, ihre Bemühungen um ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis auf allen Ebenen zu verstärken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Benennung ihrer Mitglieder für den Verwaltungsrat der Agentur stärkere Anstrengungen zu unternehmen, um für ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu sorgen;

14.

nimmt die von der Agentur verfolgte Politik zur Kenntnis, die Gleichbehandlung der Bediensteten zu fördern und hinsichtlich der Beschäftigtenzahl, der Besoldungsgruppe und der Verantwortungsebene das Ziel einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern anzustreben;

15.

fordert die Agentur auf, eine langfristige Strategie für die Personalpolitik zu entwickeln, in der Themen wie die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben der Bediensteten, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, Diskriminierungsverbot, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden; weist darauf hin, dass die Agentur mit der Ausarbeitung einer umfassenden Personalstrategie beschäftigt ist, die bis Ende 2020 fertiggestellt sein soll;

Vergabeverfahren

16.

hebt hervor, dass bei den Vergabeverfahren im Jahr 2019 die Veröffentlichung von zwei offenen Ausschreibungen — für Softwareentwicklung und IT-Dienste einerseits und für Kommunikationsdienste und -material andererseits — im Mittelpunkt stand;

17.

begrüßt, dass die Agentur 2019 im Einklang mit dem Ziel der Agenturen der Union, gemeinsame Vergabeverfahren durchzuführen, eine interinstitutionelle offene Ausschreibung veröffentlichte und dass sich zwei weitere Agenturen an diesem Vergabeverfahren beteiligten; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die künftigen Entwicklungen im Hinblick auf ihre gemeinsamen Vergabeverfahren Bericht zu erstatten; hält diese Vorgehensweise für ein nachahmenswertes Beispiel; legt der Agentur nahe, weiter nach Möglichkeiten einer Rationalisierung der Verfahren mit anderen Einrichtungen zu suchen;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

18.

würdigt die bestehenden Maßnahmen und laufenden Bemühungen der Agentur, die darauf abzielen, für Transparenz, die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten und den Schutz von Hinweisgebern zu sorgen; stellt mit Bedauern fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen einiger Mitglieder des Verwaltungsrats der Agentur nicht auf der Website der Agentur veröffentlicht sind; fordert die Agentur auf, die Lebensläufe und die Interessenerklärungen aller Mitglieder des Verwaltungsrats zu veröffentlichen und der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

19.

hebt hervor, dass sich die Agentur verpflichtet hat, die Tätigkeiten der Behörde transparenter zu gestalten, indem über Treffen von Mitarbeitern der Behörde bzw. dem Exekutivdirektor mit externen Interessenträgern Bericht erstattet wird und diese Berichte über die Website der Behörde abrufbar sind; bedauert, dass diese Informationen in einem Bereich der Website veröffentlicht werden, der nur auf Englisch angeboten wird; fordert die Agentur auf, ihrer Zusage nachzukommen und auf ihrer Website die Seite mit diesen Informationen in allen Sprachfassungen regelmäßig zu aktualisieren;

20.

begrüßt die Bemühungen der Agentur, ihre Tätigkeit sowohl in der traditionellen Presse als auch in sozialen Netzwerken bekannter zu machen; ist der Ansicht, dass die von der Agentur verfolgte Kommunikationsstrategie dazu beiträgt, dass die Öffentlichkeit die Aufgaben, die institutionelle Organisation und die Tätigkeit der Union im Bereich der Fischereiaufsicht besser versteht; fordert die Agentur auf, ihre diesbezüglichen Bemühungen fortzusetzen und ihre Verbindungen zur Zivilgesellschaft, insbesondere zu Wissenschafts- und Hochschulkreisen, zu stärken;

Interne Kontrollen

21.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission 2019 einen Prüfungsbericht zur Umsetzung und Bewertung der gemeinsamen Einsatzpläne vorlegte und dass ein Aktionsplan vereinbart wurde, der sich auf Bereiche bezieht, in denen potenziell Verbesserungsbedarf besteht; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

22.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission 2018 einen Prüfungsbericht zur Planung, Budgetierung und Überwachung bei der Agentur vorlegte und dass ein Aktionsplan vereinbart wurde, der sich auf Bereiche bezieht, in denen potenziell Verbesserungsbedarf besteht; stellt fest, dass die Agentur vier von fünf Empfehlungen umgesetzt hat; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

23.

stellt fest, dass der Verwaltungsrat der Agentur im April 2019 einen überarbeiteten Rahmen für die interne Kontrolle angenommen hat, der an den von der Kommission angenommenen Rahmen für die interne Kontrolle angelehnt und nach Artikel 30 der neuen Haushaltsordnung der EFCA vorgeschrieben ist (2); weist darauf hin, dass die jährliche Bewertung des Rahmens für die interne Kontrolle ergab, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Komponente Kontrolltätigkeiten weiter zu verbessern, und zwar insbesondere im Bereich der Vertragsverwaltung; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

24.

stellt mit Besorgnis fest, dass im Jahr 2019 drei Ausnahmen und ein Verstoß mit einem Nominalwert von insgesamt 46 000 EUR verzeichnet wurden, wobei es hauptsächlich um die verspätete Unterzeichnung von Vertragsänderungen ging; stellt fest, dass den Fällen zwar ein Nominalwert zugeordnet wurde, die Agentur aber keine finanziellen Auswirkungen bzw. Verluste erlitt und derzeit geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit solche Fehler nicht mehr auftreten; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

Sonstige Bemerkungen

25.

stellt fest, dass die Agentur ein Verfahren eingeleitet hat, um sich nach dem System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung der EU (EMAS) zertifizieren zu lassen, und mehrere Maßnahmen ergriffen hat, um ihre Auswirkungen auf die Umwelt insgesamt zu verringern; weist allerdings darauf hin, dass die Agentur keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen hat, um CO2-Emissionen zu verringern oder auszugleichen;

26.

stellt fest, dass die Agentur eine Analyse der wahrscheinlichen Auswirkungen der Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Union auszutreten, durchgeführt und die notwendigen Maßnahmen ermittelt hat, um die Folgen aufzufangen;

27.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (3) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 192 vom 8.6.2020, S. 1.

(2)  Beschluss Nr. 19-W-5 des Verwaltungsrats der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur vom 29. August 2019 über die Haushaltsordnung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (https://www.efca.europa.eu/sites/default/files/AB%20Decision%2019-W-5_Financial%20Regulation.pdf).

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/353


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1622 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0067/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 97,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0075/2021),

1.   

erteilt dem Direktor der Europäischen Chemikalienagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Chemikalienagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/355


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1623 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHEN PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0067/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 97,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0075/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Chemikalienagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/357


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1624 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHEN PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0075/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Chemikalienagentur (nachstehend „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 112 834 290 EUR belief, was einem Rückgang um 4,99 % gegenüber 2018 entspricht; in der Erwägung, dass etwa 39,51 % des Haushalts der Agentur aus Gebühren und Entgelten und 57,61 % von der Union und von Drittländern stammen (2) (2018 stammten 72,47 % aus Gebühren und Entgelten und 26,18 % von der Union und von Drittländern); stellt fest, dass die erheblichen Änderungen bei der Zusammensetzung des Haushalts im Vergleich zum Vorjahr mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (3) zusammenhängen, die eine Frist für die endgültige Registrierung im Jahr 2018 vorsah, und dass in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine weiteren Registrierungsfristen festgelegt sind und somit keine Spitzen bei den Einnahmen aus Registrierungsgebühren erwartet werden;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2019 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Vollzugsquote von 98,79 % geführt haben, was gegenüber 2018 einem Rückgang um 1,13 % entspricht; stellt mit Besorgnis fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 86,09 % lag, was gegenüber 2018 einem Rückgang um 0,95 % entspricht;

2.

betont, dass die Agentur teilweise aus den Gebühren finanziert wird, die sie von Unternehmen erhält, die die Registrierung von Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beantragen; stellt fest, dass sich die anwendbaren Gebühren nach der Größe der Unternehmen und der Menge der registrierten Chemikalien (verschiedene Mengenschwellen) richten; stellt fest, dass nach dem Bericht des Rechnungshofs seit den ersten Registrierungen im Jahr 2009 rund 26 % der Unternehmen angaben, dass sie Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen seien; stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass die Agentur mithilfe ihres wirksamen Systems der Ex-post-Überprüfungen festgestellt hat, dass etwa die Hälfte der Unternehmen ihre Größe falsch angegeben hatten, was zu niedrigeren Gebühren führte; betont, dass diese Feststellung die Grenzen eines Systems aufzeigt, das in zu hohem Maße auf Selbstauskünften der Antragsteller beruht; stellt fest, dass die Agentur zur Korrektur dieser Situation im Laufe der Jahre Gebührenberichtigungen und Verwaltungsgebühren in Höhe von 32,2 Mio. EUR in Rechnung gestellt und erhalten hat und dass die Agentur beträchtliche Fortschritte bei der Einziehung von Fehlbeträgen aufgrund ungerechtfertigter Gebührenermäßigungen und der Erhebung überfälliger Verwaltungsgebühren erzielt hat; stellt allerdings fest, dass die Agentur noch sehr viel Überprüfungsarbeit zu leisten hat und sich der Umfang der noch erforderlichen Gebührenkorrekturen Ende 2019 nicht absehen ließ; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über ihre Bemühungen und die erzielten Ergebnisse Bericht zu erstatten, den beträchtlichen Umfang der Überprüfungsarbeit weiter zu verringern und die Gebührenkorrekturen umzusetzen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen diese Situation verbessert wird, sodass Betrug bei der Angabe der Größe der antragstellenden Unternehmen verhindert und für eine stabilere Haushaltsplanung der Agentur gesorgt wird;

3.

stellt in Bezug auf die Weiterverfolgung der Feststellungen des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2018 fest, dass die Agentur Einnahmen sowohl aus von der Industrie zu entrichtenden Gebühren und Entgelten erzielt als auch aus einen Ausgleichszuschuss aus dem Haushalt der EU erhalten hat; stellt fest, dass infolge des Ablaufs der dritten Registrierungsfrist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Mai 2018 die Einnahmen aus Gebühren und Entgelten im Jahr 2019 begonnen haben, erheblich zu sinken und dass sich dieser Trend voraussichtlich fortsetzen wird; stellt fest, dass die Gefahr besteht, dass sich relativ stabile Ausgaben und sehr viel schlechter vorhersehbare Einnahmen negativ auf die Tätigkeiten und den Haushaltsvollzug der Agentur auswirken; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Agentur laut ihrer eigenen Antwort von sich aus aktiv geworden ist und gegenwärtig Gespräche mit der Kommission führt, um auf eine nachhaltige Finanzierung und die Bewältigung der Herausforderungen in ihrem Finanzierungsmodell hinzuwirken; fordert die Agentur und die Kommission auf, die Entlastungsbehörde laufend über die diesbezüglichen Entwicklungen zu informieren; stellt fest, dass der Agentur durch einen vorhersehbaren Ausgleichszuschuss aus dem Haushalt der EU zusammen mit einer Übertragung von Einnahmen aus Gebühren und Entgelten an die Kommission besser planbare Einnahmen zugesichert werden können, die sie zur Erfüllung ihres Mandats benötigt;

Nachhaltigkeit

4.

hebt hervor, dass die Agentur im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (4) („PIC-Verordnung“) und die Verordnung (EU) 2019/1021 (5) (Verordnung über persistente organische Schadstoffe (POP)) vollständig über einen Zuschuss der Union finanziert wird, der sich im Jahr 2019 auf 1,56 Mio. EUR belief (1,10 Mio. EUR für Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung im Jahr 2018);

5.

begrüßt die Bemühungen der Agentur, für ein kosteneffizientes und umweltfreundliches Arbeitsumfeld zu sorgen, sowie alle vom Zentrum ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung seiner CO2-Emissionen und seines Energieverbrauchs und zur Einführung papierloser Arbeitsabläufe; stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Direktor der Agentur zugesichert hat, die Agentur bis 2030 klimaneutral zu gestalten;

Leistung

6.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur ihr Leistungsmanagementmodell für das Arbeitsprogramm 2019 überarbeitet hat, um die Auswirkungen und Ergebnisse ihrer Arbeit besser darzustellen; bedauert, dass die Agentur im Jahr 2019 nur 34 ihrer 53 Zielvorgaben bei den wesentlichen Leistungsindikatoren erreicht hat; nimmt die Bemerkung der Agentur zur Kenntnis, wonach sich die 19 nicht erfüllten Zielwerte hauptsächlich auf Input- und Outputindikatoren beziehen, die wegen verschiedener Faktoren schwer vorherzusagen sind; fordert die Agentur nachdrücklich auf, sich zu bemühen, ihre Ziele bei den wesentlichen Leistungsindikatoren zu 100 % zu erfüllen;

7.

weist darauf hin, dass die Agentur bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union über Chemikalien im Interesse der Gesundheit des Menschen und im Interesse der Umwelt sowie zugunsten von Innovation und Wettbewerb die treibende Kraft unter den Regulierungsbehörden ist; stellt fest, dass sie Informationen über Chemikalien bereitstellt, Unternehmen bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften unterstützt und den sicheren Einsatz von Chemikalien vorantreibt;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur 2019 einer strategischen Umstrukturierung unterzogen wurde und für den Zeitraum 2019–2023 einen neuen Strategieplan erhalten hat, der die drei folgenden strategischen Prioritäten umfasst: Ermittlung besorgniserregender Stoffe und entsprechendes Risikomanagement, sichere und nachhaltige Verwendung von Chemikalien durch die Industrie und nachhaltiges Chemikalienmanagement durch die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union;

9.

bedauert, dass im Strategieplan für 2019–2023 keine vorausschauenden Maßnahmen und Mittel zur Beschleunigung, Verbesserung und Quantifizierung der Reduzierung der Anzahl von Tierversuchen und des Ersatzes solcher Versuche durch neue Verfahrensweisen vorgesehen sind; erinnert an die Bedeutung des 3R-Prinzips im Zusammenhang mit Tierversuchen: „Vermeidung, Verminderung und Verbesserung“; nimmt die Empfehlung des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung vom 10. Juli 2020 zu der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien (6) zur Kenntnis, wonach innerhalb der Agentur eine Arbeitsgruppe eingerichtet werden sollte, die ausschließlich mit Fragen des Tierschutzes und der Förderung von nicht auf Tierversuchen beruhenden Testmethoden befasst ist; nimmt mit Besorgnis die Antwort des Direktors der Agentur aus dem Gespräch mit dem Haushaltskontrollausschuss am 7. Januar 2021 zur Kenntnis, wonach die Agentur der Forderung des Parlaments nach eine Reduzierung von Tierversuchen nicht nachgekommen ist; fordert die Agentur nachdrücklich auf, den Einsatz von Tierversuchen stark zu reduzieren; fordert die Agentur auf, im Rahmen ihres Mandats einen Beitrag zu internationalen Tätigkeiten zu leisten, welche die Förderung alternativer Versuchsmethoden zum Ziel haben, und regelmäßig Informationen über die Verwendung alternativer Methoden gemäß der REACH-Verordnung zu veröffentlichen;

10.

stellt fest, dass mit der Anfang 2019 eingeführten neuen Organisationsstruktur darauf abgezielt wurde, die Vernetzung der Agentur zu verbessern und Arbeitsweisen zu fördern, die verstärkt auf Kollaboration beruhen; begrüßt, dass die Kontrollen der vollständigen Einhaltung der Vorschriften für Substanzen im Vergleich zu 2018 um 50 % zugenommen haben, was darauf zurückzuführen ist, dass vermehrt auf Kontrollen durch interne Personalumschichtungen ohne die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für die Agentur gesetzt wurde;

11.

stellt fest, dass die Agentur ihre interne Auditstelle weiterhin gemeinsam mit der Agentur für das Europäische GNSS nutzt und die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel 2019 im Bereich Datenschutzdienste unterstützte und dass sie darüber hinaus eng mit anderen Agenturen zusammenarbeitet, indem sie etwa Dienstleistungen im Rahmen eines agenturübergreifenden Netzes teilt und im Wege von Vereinbarungen Ressourcen teilt; würdigt diese Zusammenarbeit als nachahmenswertes Beispiel für andere Agenturen; legt der Agentur nahe, sich um eine weitere und umfassendere Zusammenarbeit mit den anderen Agenturen der Union zu bemühen; fordert die Agentur auf, Gespräche über die gemeinsame Nutzung von Ressourcen bei Aufgaben, die sich mit denen anderer Agenturen mit einem ähnlichen Tätigkeitsbereich überschneiden, anzuregen;

12.

fordert die Agentur auf, weiter Synergieeffekte zu entwickeln und die Zusammenarbeit sowie den Austausch bewährter Verfahren mit anderen europäischen Agenturen zu intensivieren, um die Effizienz zu verbessern (Humanressourcen, Gebäudemanagement, IT-Dienste und Sicherheit);

13.

fordert die Agentur auf, Leitlinien zu den Informationen auszuarbeiten, die mindestens bereitgestellt werden müssen, um die Gewährung von Ausnahmen von Beschränkungen rechtfertigen zu können, und sicherzustellen, dass keine Ausnahme gewährt wird, wenn Registrierungsdossiers nicht den Anforderungen entsprechen oder nicht auf den aktuellen Stand gebracht wurden;

14.

erachtet es als sehr wichtig, die Digitalisierung der Agentur im Hinblick auf den internen Betrieb und die interne Verwaltung voranzutreiben; betont, dass die Agentur in dieser Hinsicht weiterhin vorausschauend vorgehen muss, um mit allen Mitteln zu verhindern, dass sich zwischen den Agenturen eine digitale Kluft auftut; weist jedoch darauf hin, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen abzuwenden;

15.

weist darauf hin, dass die Agentur in den Medien, im Internet und in den sozialen Medien besser sichtbar werden muss, um ihre Tätigkeit bekannt zu machen;

Personalpolitik

16.

stellt fest, dass der Stellenplan am 31. Dezember 2019 eine Vollzugsquote von 96,75 % aufwies, also 446 der 461 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen für Bedienstete auf Zeit besetzt waren (2018 waren es 452 bewilligte Stellen); stellt fest, dass die Agentur 2019 außerdem 122 Vertragsbedienstete und 14 abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte;

17.

nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2019 auf der höheren Führungsebene (71 % Männer und 29 % Frauen) und im Verwaltungsrat (69 % Männer und 31 % Frauen) ein unausgewogenes Geschlechterverhältnis herrschte; ersucht die Agentur, auf der höheren Führungsebene künftig für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Benennung ihrer Mitglieder für den Verwaltungsrat der Agentur zu berücksichtigen, dass es wichtig ist, für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern zu sorgen;

18.

stellt fest, dass die Agentur über eine Strategie gegen Belästigung/Mobbing und über entsprechende Leitlinien verfügt; nimmt zur Kenntnis, dass sie Schulungen organisiert und vertrauliche Beratung angeboten hat; stellt ferner fest, dass 2019 ein Pilotprojekt zur Mediation in Arbeitsgruppen angelaufen ist, in denen in der Vergangenheit Konflikte aufgetreten sind; stellt fest, dass im Jahr 2019 ein informelles Verfahren wegen Belästigung/Mobbing in der Agentur stattfand;

19.

stellt fest, dass die Stellenausschreibungen der Agentur auf ihrer Website, in den sozialen Medien und auf der entsprechenden Webseite des Netzwerks der EU-Agenturen veröffentlicht wurden, um die Stellenausschreibungen besser bekannt zu machen; nimmt die Antwort der Agentur zur Kenntnis, wonach sie mit der Überprüfung von Verfahren begonnen hat, um Stellenausschreibungen auf der Website des Europäischen Amts für Personalauswahl veröffentlichen zu können; fordert die Agentur auf, Stellenausschreibungen auf der Website des Europäischen Amts für Personalauswahl zu veröffentlichen; fordert die Agentur auf, weitere Möglichkeiten zur Gewinnung von hochqualifiziertem Personal zu erschließen, indem sie die Reichweite der Stellenausschreibungen erhöht; fordert die Agentur auf, sich auf die Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit zu konzentrieren;

20.

begrüßt, dass die Agentur Anstrengungen unternimmt, um eine vielfältigere und inklusivere Arbeitsumgebung und -kultur zu schaffen, indem sie Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen ergreift; fordert die Agentur auf, die Möglichkeiten einer weiteren Stärkung und Einbeziehung des Grundsatzes der Chancengleichheit in den Bereichen Einstellung, Schulung, Laufbahnentwicklung und Arbeitsbedingungen zu bewerten und unter den Bediensteten das Bewusstsein für diese Aspekte zu schärfen; ersucht die Agentur, mögliche sinnvolle Verbesserungen und Veränderungen der Gebäude der Agentur (Barrierefreiheit, entsprechende Büroausstattung) für Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder anderen Behinderungen zu prüfen;

21.

fordert die Agentur auf, die Entwicklung einer langfristigen Strategie für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, bei der es um die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen geht;

22.

betont ferner, dass für eine angemessene Personalausstattung gesorgt werden muss, die den Erfordernissen des europäischen Grünen Deals und der Chemikalienstrategie der Union für Nachhaltigkeit, dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und insbesondere dem Null-Schadstoff-Ziel Rechnung trägt, und dass zusätzliche Ressourcen für alle zusätzlichen Aufgaben der Agentur, wie etwa die Durchführung eigener Stoffbewertungen, bereitgestellt werden müssen;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

23.

begrüßt, dass die Agentur auf ihrer Website die Lebensläufe aller Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse veröffentlicht hat, einschließlich der Lebensläufe ihrer Vorsitze, die Bedienstete der Agentur sind, des Direktors und sämtlicher Mitglieder der Widerspruchskammer; begrüßt, dass die Agentur die Interessenerklärungen sämtlicher Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie der Vorsitzenden von Ausschüssen auf ihrer Website veröffentlicht;

24.

fordert die Agentur auf, ihre Praxis mit den Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 7. Mai 2020 im Fall 2168/2019/KR abzustimmen, insbesondere indem sie erforderlichenfalls von der Möglichkeit Gebrauch macht, ihren Führungskräften zu untersagen, nach Ablauf ihrer Amtszeit bestimmte Positionen anzutreten, indem sie Kriterien dafür aufstellt, in welchen Fällen sie dem Personal den Wechsel in die Privatwirtschaft verbieten wird, indem sie Bewerber um Führungspositionen der Agentur über die Kriterien informiert, wenn diese sich bewerben, und indem sie interne Verfahren einführt, durch die der Zugang zu vertraulichen Informationen mit sofortiger Wirkung gesperrt wird, sobald ein Arbeitgeberwechsel von Personalangehörigen ansteht;

25.

begrüßt die weiteren Schritte, die unternommen wurden, um die Transparenz sowie den Schutz von Hinweisgebern zu verbessern, wie verpflichtende Online-Schulungen zur Meldung von Missständen für alle Mitarbeiter, und den Schwerpunkt, der nach wie vor auf die Sensibilisierung für ethische Fragen, Auftragsvergabe und Vertragsverwaltung sowie Informationssicherheit gelegt wird; nimmt zur Kenntnis, dass nach den Angaben der Agentur alle Zusammenkünfte ihrer Führungsebene mit Interessenträgern registriert und auf ihrer Website veröffentlicht werden, um für volle Transparenz zu sorgen;

26.

stellt fest, dass die Einnahmen der Agentur aus Gebühren im Jahr 2019 nach eigenen Angaben ca. 39,5 % ihrer Gesamteinnahmen ausmachten; würdigt das vorbildliche System der Agentur zur Überwachung und Vermeidung von Interessenkonflikten und die Auffassung der Agentur, dass aufgrund der Verwendung der Gebühren zur Deckung der Kosten und aufgrund der regelmäßigen Bewertung des an der Erstellung der Stellungnahmen beteiligten Personals der Agentur, durch die die Unabhängigkeit sichergestellt werden soll, kaum Gefahr besteht, dass solche Konflikte entstehen; stellt fest, dass die Agentur eine Lösung begrüßen würde, bei der die Kommission die Gebühren im Namen der Agentur erhebt, was die Haushaltsführung der Agentur erleichtern und dazu beitragen würde, die Gefahr von Ausfällen zu verringern; stellt fest, dass die von der Industrie entrichteten Gebühren von Jahr zu Jahr stark variieren und es der Agentur daher nicht möglich ist, einzuschätzen, ob sie einen Ausgleichszuschuss aus dem Haushalt der EU mit einem angemessenen Spielraum benötigt, was die Haushaltsplanung erschwert; fordert einen Dialog zu der Frage, wie der Finanzierungsmechanismus der Agentur reformiert werden kann, um ihn auf eine tragfähige Grundlage zu stellen;

27.

betont, dass der derzeitige Rahmen für ethisches Verhalten, der für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gilt, aufgrund seiner Fragmentierung und der mangelnden Einheitlichkeit der bestehenden Bestimmungen erhebliche Unzulänglichkeiten aufweist; hebt hervor, dass diese Probleme durch die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für ethisches Verhalten angegangen werden sollten, mit dem die Anwendung hoher ethischer Standards für alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sichergestellt wird;

28.

betont, dass einige Beamte Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten ausfüllen und Bewertungen ihres eigenen Verhaltens im Hinblick auf die Einhaltung ethischer Standards vornehmen; betont jedoch, dass solche Eigenerklärungen und Selbstbewertungen nicht ausreichen und daher zusätzliche Kontrollen erforderlich sind;

Interne Kontrollen

29.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Bieter in einem geprüften Vergabeverfahren der Leistungsbeschreibung nicht eindeutig entnehmen konnten, wie ein bestimmter Posten in ihren finanziellen Angeboten zu bepreisen war, und dass die Agentur aufgrund der Tatsache, dass die Angebote nicht vergleichbar waren, beschloss, das Verfahren aufzuheben und eine neue Ausschreibung einzuleiten, wodurch das Verfahren in die Länge gezogen wurde und die Gefahr einer möglichen Rufschädigung für die Agentur entstand; nimmt die Bemerkung der Agentur zur Kenntnis, wonach die Auftragsunterlagen als klar und aussagekräftig angesehen wurden und der mit der erneuten Ausschreibung verbundene Zusatzaufwand minimal war und der Ruf dadurch nicht beeinträchtigt wurde;

30.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Entscheidungsprozess bei Einstellungsverfahren nicht strukturiert und gründlich genug war, um ein klares und chronologisches Protokoll zu liefern, aus dem hervorgeht, wann und von wem die Unterlagen genehmigt wurden; nimmt die Antwort der Agentur zur Kenntnis, wonach sie ihre Verfahren geändert hat, damit den Mitgliedern des Auswahlausschusses nach jeder Sitzung Standard-E-Mails zugesandt werden, die die Sitzungsprotokolle und die vom Ausschuss gefassten Beschlüsse enthalten, und wonach die Agentur darüber hinaus sicherstellt, dass nach jeder Sitzung die elektronischen Genehmigungsabläufe abgeschlossen werden, bevor die Auswahl fortgesetzt wird; fordert die Agentur auf, ihre Auswahlverfahren entsprechend zu verbessern, damit die Verfahren auf sorgfältige und transparente Weise durchgeführt werden;

31.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission eine Zuverlässigkeitsprüfung zum Leistungsmanagement der Agentur durchgeführt hat, die in einer sehr wichtigen Empfehlung bezüglich der Verwendung der vier Leistungskategorien mündete, womit sichergestellt werden soll, dass die Leistung aller Stelleninhaber bewertet wird, ohne sie mit der Leistung anderer Mitarbeiter zu vergleichen, sowie in einer wichtigen Empfehlung zur Aktualisierung des Planungs-, Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens; stellt fest, dass die Agentur bereits die notwendigen Schritte unternommen hat, um beide Empfehlungen umzusetzen;

32.

stellt mit Besorgnis fest, dass es bei der Agentur im Mai 2019 während der Migration von Servern auf eine neue Infrastruktur zu einem Ausfall aller IT-Systeme der Agentur kam; stellt fest, dass das Problem innerhalb von 48 Stunden behoben wurde; empfiehlt, dass die Agentur bei der Durchführung von IT-Maßnahmen, bei denen ein hohes Risiko besteht, dass Primärprozesse der Agentur unterbrochen werden, bewährte IT-Verfahren anwendet;

33.

fordert die Agentur auf, die Transparenz und die Benutzerfreundlichkeit ihrer Datenbank sowie die Schnittstelle zwischen Bewertung und anschließendem Risikomanagement zu verbessern, indem sie z. B. einen kurzen Hinweis auf die von der Agentur registrierten Stoffe in der Datenbank im Hinblick auf den Stand der Konformität und der Bewertung der Dossiers aufnimmt und das Ergebnis der Stoffbewertung (weiteres Risikomanagement erforderlich oder nicht) hinzufügt, ausdrücklich angibt, ob das Dossier für nicht konform befunden wurde und aus welchem Grund, und das Ergebnis der Entscheidungen der Widerspruchskammer sowie die von der Agentur durchgeführten oder geplanten Folgemaßnahmen beifügt;

34.

stellt fest, dass die Agentur 2019 eine neue Strategie und einen neuen Rahmen für das System des integrierten Managements entwickelt hat, die am 15. Dezember 2019 vom Verwaltungsrat gebilligt wurden und an die Stelle der Normen für das integrierte Management getreten sind;

35.

legt der Agentur nahe, ihre Anstrengungen zur Durchführung ihrer Dossierbewertungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fortzusetzen und das entsprechende Verfahren effizienter zu gestalten; weist darauf hin, dass bei der Bewertung von mehr als 2 000 Dossiers zu 700 Stoffen festgestellt wurde, dass 70 % der Dossiers nicht den rechtsverbindlichen Informationsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprachen oder nicht genügend Informationen enthielten, um eine sichere Verwendung für die Bürger der Union und die Umwelt zu sicherzustellen;

Sonstige Bemerkungen

36.

stellt fest, dass der Umzug in die neuen Räumlichkeiten der Agentur in Helsinki am 21. Dezember 2019 begann und dass das neue Gebäude Anfang Januar 2020 für das Personal der Agentur geöffnet wurde und in Betrieb genommen werden konnte, womit die vierjährige Vorbereitungsphase auf den Umzug des Personals abgeschlossen wurde; ersucht die Agentur, für das Wohlbefinden der Mitarbeiter zu sorgen, indem sie nachhaltige und umweltfreundliche Arbeitsbedingungen schafft;

37.

stellt fest, dass die Agentur ein umfassendes Kommunikationspaket ausgearbeitet hat, um Unternehmen während der Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und des Übergangszeitraums zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass es in dieser Zeit zu möglichst wenigen Störungen des Binnenmarkts kommt; stellt fest, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union nur geringe Folgen für die Agentur hat;

38.

stellt mit Besorgnis fest, dass es bei der Agentur mehrere Fälle von Rechtsstreitigkeiten, Widersprüchen und Beschwerden gibt, die an die Widerspruchskammer der Agentur, den Europäischen Gerichtshof und die Europäische Bürgerbeauftragte übermittelt wurden, und dass die meisten dieser Fälle (20 von 37 Fällen) abgewiesen wurden;

39.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (7) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 107 vom 31.3.2020, S. 255.

(2)  ABl. C 107 vom 31.3.2020, S. 255.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).

(5)  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).

(6)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0201.

(7)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/362


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1625 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHEN PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0068/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 68,

gestützt auf den Beschluss 2008/114/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (4), insbesondere auf Artikel 8 des Anhangs,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0088/2021),

1.   

erteilt der Generaldirektorin der Euratom-Versorgungsagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Generaldirektorin der Euratom-Versorgungsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 41 vom 15.2.2008, S. 15.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/363


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1626 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHEN PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0068/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 68,

gestützt auf den Beschluss 2008/114/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (4), insbesondere auf Artikel 8 des Anhangs,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0088/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Generaldirektorin der Euratom-Versorgungsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 41 vom 15.2.2008, S. 15.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/364


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1627 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0088/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Euratom-Versorgungsagentur (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem finanziellen Einnahmen- und Ausgabenplan zufolge auf 223 000 EUR belief, was gegenüber 2018 einer Erhöhung um 81,30 % entspricht, die auf die Ausführung eines IT-Dienstleistungsvertrags zurückzuführen ist, für die die Agentur von der Kommission Ende 2019 einen zusätzlichen Beitrag erhielt; in der Erwägung, dass die gesamten Haushaltsmittel der Agentur aus dem Unionshaushalt stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2019 der Agentur (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt anerkennend fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 bei den Mitteln für Verpflichtungen zu einer Vollzugsquote von 99,86 % geführt haben, was gegenüber 2018 einen Anstieg um 2,02 % darstellt; bedauert jedoch, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 41,05 % lag und damit um 31,85 % gegenüber 2018 zurückging; stellt fest, dass dieser Rückgang auf die Übertragung noch abzuwickelnder Mittelbindungen zurückzuführen ist, die sich auf 131 137,56 EUR oder 59 % der gebundenen Beträge im Zusammenhang mit unterzeichneten IT-Dienstleistungsverträgen, die bis zum Jahresende nicht abgeschlossen waren, beliefen;

Verfall übertragener Mittel

2.

stellt mit Blick auf die Maßnahmen, die infolge der Feststellungen des Rechnungshofs aus dem Jahr 2018 ergriffen wurden, fest, dass die Annullierungsquote bei den von 2018 auf 2019 übertragenen Haushaltsmitteln 17 % betrug, was auf ungerechtfertigte Mittelbindungen im Jahr 2018 schließen lässt; fordert die Agentur auf, Haushaltsmittel nur dann zu übertragen, wenn dies gerechtfertigt ist;

Leistung

3.

stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2019 im Rahmen ihrer Tätigkeiten gemäß Artikel 52 des Vertrags 178 neue Registrierungsreferenzen zuwies, die neue Verträge und Änderungen oder Ergänzungen bestehender Verträge betreffen, und dass die Agentur im Rahmen ihrer Tätigkeiten gemäß den Artikeln 75 und 74 des Vertrags 139 neue Registrierungsreferenzen für Transaktionen im Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten für die Bereitstellung kleiner Mengen an Kernmaterial zuwies; erkennt die anhaltenden Bemühungen der Agentur um die Diversifizierung der Versorgungsquellen an;

4.

empfiehlt der Agentur, die Digitalisierung ihrer Dienste voranzutreiben, um Bürokratie abzubauen;

Personalpolitik

5.

stellt fest, dass am 31. Dezember 2019 100 % der im Stellenplan verzeichneten Stellen besetzt waren, wobei 17 Beamte der Kommission für die 17 im Stellenplan bewilligten Stellen ernannt wurden (gegenüber 25 bewilligten Stellen im Jahr 2018);

Interne Kontrollen

6.

stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2019 die Normen der Kommission für die interne Kontrolle im Interesse eines wirksamen Managements im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom Oktober 2007 zur Überarbeitung der Normen für die interne Kontrolle angewandt hat; stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2019 eine Risikobewertung mit besonderem Augenmerk auf den Bereichen Finanzen und IT durchgeführt hat;

7.

stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2019 mit der Entwicklung eines neuen Rahmens für die interne Kontrolle begonnen hat, der 2020 in Kraft tritt; fordert die Agentur auf, diesen Weg weiterzuverfolgen und die Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte auf dem Laufenden zu halten;

Sonstige Bemerkungen

8.

weist in Bezug auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union darauf hin, dass in der Gemeinsamen Politischen Erklärung festgelegt ist, dass die künftigen Beziehungen ein weitreichendes Abkommen über die nukleare Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Vereinigten Königreich zur friedlichen Nutzung der Kernenergie umfassen sollten und dass die Parteien sich darauf einigen, mittels des Informationsaustauschs zur Versorgung mit Radioisotopen für medizinische Zwecke zusammenzuarbeiten; fordert die Agentur auf, sicherzustellen, dass sie bezüglich der Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs auf dem Laufenden bleibt und dass sie der Entlastungsbehörde über die weiteren diesbezüglichen Entwicklungen Bericht erstattet;

9.

stellt fest, dass die Agentur von Januar bis März 2019 einen mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragten Generaldirektor hatte und dass infolge der Ernennung durch die Kommission seit April 2019 eine neue Generaldirektorin zuständig ist;

10.

fordert die Agentur auf, ihr Augenmerk auf die Verbreitung der Ergebnisse ihrer Forschung und ihrer Tätigkeiten in der Öffentlichkeit über die sozialen Medien und andere Medienkanäle zu legen;

11.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/366


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1628 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0069/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (4), insbesondere auf Artikel 60,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0096/2021),

1.   

erteilt der Exekutivdirektorin der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Exekutivdirektorin der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/368


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1629 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zu dem Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0069/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (4), insbesondere auf Artikel 60,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0096/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Exekutivdirektorin der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/370


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1630 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0096/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 141 620 456 EUR belief, was gegenüber 2018 einen Anstieg um 4,33 % darstellt; in der Erwägung, dass der Haushalt der Agentur hauptsächlich aus dem Unionshaushalt finanziert wird;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2019 der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 99,42 % geführt haben, was einem Anstieg um 3,31 % gegenüber 2018 entspricht; stellt fest, dass die Vollzugsquote bei den Zahlungen bei 86,61 % lag, was einem Rückgang um 0,31 % gegenüber 2018 entspricht;

2.

stellt fest, dass die Agentur 2019 in 20 % der Fälle mit Verspätung zahlte; stellt fest, dass es in den Vorjahren in noch höherem Maße zu Zahlungsverzügen kam, fordert die Agentur dennoch auf, sich stärker zu bemühen, Zahlungen innerhalb der festgesetzten Zeiträume zu leisten, um Reputationsrisiken vorzubeugen; begrüßt die von der Agentur in diesem Zusammenhang ergriffenen Abhilfemaßnahmen, die dazu führten, dass 2019 ein insgesamt unwesentlicher Zinsbetrag in Höhe von 1 624,53 EUR gezahlt werden musste;

3.

stellt fest, dass die Agentur dem Bericht des Rechnungshofs zufolge im Jahr 2019 Zahlungen häufig nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bedingungen geleistet hat, wodurch die Agentur Reputationsrisiken ausgesetzt war; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie im Jahr 2019 mit einer Unterbesetzung konfrontiert war, die sich auf die Finanzverwaltung auswirkte, dass sich die Agentur jedoch des Risikoprofils in Bezug auf Zahlungsverzögerungen bewusst ist und die Zahlungsbeträge monatlich sorgfältig überwacht und Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, um die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung einzuhalten; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sich der Gesamtwert der verspätet beglichenen Rechnungen im Jahr 2019 auf etwa 6,6 Mio. EUR belief, was 4,6 % der geleisteten Zahlungen entspricht;

4.

stellt fest, dass die Agentur 2019 im Rahmen des endgültigen Haushalts Mittel in Höhe von 138,3 Mio. EUR erhielt und dass die Zahl der Bediensteten auf Zeit um 15 aufgestockt wurde; hebt jedoch hervor, dass in dem vom Verwaltungsrat der Agentur angenommenen Entwurf des Haushaltsvoranschlags eine Gesamtmittelausstattung von 143,3 Mio. EUR und eine Nettoaufstockung der Stellen um 43 Bedienstete auf Zeit gefordert wurde; unterstreicht, dass die Agentur aufgrund der Haushalts- und Personalknappheit eine Reihe von Zielen und Maßnahmen hintanstellen musste; fordert die Kommission und die Mitgesetzgeber auf, ihren Dialog mit der Agentur im Hinblick auf die Behebung der Haushalts- und Personaldefizite zu verstärken;

Leistung

5.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur bestimmte Maßnahmen als wesentliche Leistungsindikatoren zugrunde legt, um den Mehrwert ihrer Tätigkeiten sowie andere Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Haushaltsführung zu bewerten, wie etwa die Quote des Haushaltsergebnisses, den Umsetzungsgrad der Ziele des Arbeitsprogramms und die Zufriedenheit mit dem Ansehen der Agentur;

6.

weist die Agentur erneut darauf hin, dass sie ihr Leistungsmessungssystem und ihre wesentlichen Leistungsindikatoren regelmäßig überprüfen und aktualisieren sollte, damit sichergestellt ist, dass sie auf Unionsebene einen wirksamen Beitrag leistet und Fachwissen bereitstellt; fordert die Agentur auf, die Ergebnisse sorgfältig zu analysieren und sie zur Verbesserung ihrer Strategie und ihrer Tätigkeitsplanung zu nutzen;

7.

stellt fest, dass die Agentur 79 % der Ziele des Arbeitsprogramms und 75 % der im Arbeitsprogramm 2019 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt hat;

8.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur im Jahr 2019 weiterhin gemeinsame Tätigkeiten und Dienste mit anderen Agenturen der Europäischen Union, etwa mit der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, durchführte bzw. bereitstellte und dass sich die Agentur an 21 interinstitutionellen Auswahlverfahren beteiligte;

9.

fordert die Agentur auf, die Zusammenarbeit sowie den Austausch bewährter Verfahren mit anderen Agenturen der Europäischen Union zu intensivieren, um die Effizienz zu verbessern (Humanressourcen, Gebäudemanagement, IT-Dienste und Sicherheit);

10.

stellt fest, dass eine Reihe wichtiger Projekte und Tätigkeiten gemäß einer Bewertung des Verwaltungsrats herabgestuft wurde und nicht realisiert werden konnte, da die Haushaltsmittel und der Stellenplan, die der Agentur für 2019 zugewiesen wurden, deutlich unter den ursprünglichen Schätzungen lagen und eine gründliche Überarbeitung des jährlichen Arbeitsprogramms erforderlich war;

11.

begrüßt, dass es der Agentur in Zusammenarbeit mit eu-LISA gelungen ist, Abfragen im SIS II in die USE-Nutzerschnittstelle zu integrieren und dass weitere Fortschritte bei der Einrichtung des Zugangs zum VIS erzielt wurden; bedauert jedoch, dass die Einrichtung eines SIRENE-Büros innerhalb der Agentur im Jahr 2019 nicht zustande kam; fordert die Agentur auf, ihre Bemühungen um Fortschritte bei der Abstimmung und Koordinierung ihrer internen Ressourcen mit den Entwicklungen der Interoperabilitätsinitiativen der EU zu verstärken;

12.

betont, dass der Agentur große Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, die Mitgliedstaaten bei strafrechtlichen Ermittlungen zu unterstützen und operative Analysen bereitzustellen; betont ferner, dass die Aufgaben der Agentur ausgeweitet wurden und dass sie bei der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, der Cyberkriminalität und anderer schwerer und organisierter Formen der Kriminalität in der gesamten Europäischen Union eine immer wichtigere Rolle spielt;

13.

betont, dass bei der Anzahl der von der Agentur unterstützten Operationen ein Anstieg (um 9,89 %) von 1 748 Operationen im Jahr 2018 auf 1 921 Operationen im Jahr 2019 zu verzeichnen war und die Anzahl der von der Agentur finanzierten operativen Sitzungen (um 17 %) von 427 Sitzungen im Jahr 2018 auf über 500 Sitzungen im Jahr 2019 gestiegen ist, woran sich deutlich zeigt, dass die Arbeit der Agentur zugenommen hat; hebt die hoch spezialisierten Ermittlungen hervor, die von der Agentur in den letzten Jahren gefördert wurden, um gegen äußerst ausgeklügelte organisierte kriminelle Netze, Drogenhandel, die illegale Abfallentsorgung und den illegalen Handel im Darknet vorzugehen;

Personalpolitik

14.

stellt fest, dass am 31. Dezember 2019 92,89 % aller Planstellen besetzt waren und 549 der 591 im Haushaltsplan der Union bewilligten Bediensteten auf Zeit ernannt waren (gegenüber 576 bewilligten Stellen im Jahr 2018); stellt fest, dass die Agentur 2019 außerdem 196 Vertragsbedienstete und 66 abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte;

15.

stellt fest, dass die Quote der unbesetzten Stellen in der Agentur zum Ende des Jahres 2019 bei 3,6 % und damit über dem Zielwert von 2 % liegt; stellt fest, dass Gegenmaßnahmen wie z. B. eine schnellere Veröffentlichung von Stellenausschreibungen oder der Rückgriff auf Reservelisten ergriffen wurden; stellt allerdings besorgt fest, dass die Personalfluktuation in der Agentur mit 11,7 % höher ausfiel als erwartet, wobei sie im Vorjahr noch bei 8,7 % gelegen hatte; entnimmt der Antwort der Agentur, dass die Personalfluktuation auf die hohe Zahl von Kündigungen und die im Jahr 2019 auslaufenden Verträge zurückzuführen ist und dass die Agentur die Situation genau beobachtet; fordert die Agentur auf, sich angesichts möglicher „Drehtüreffekte“ mit diesem Thema zu befassen;

16.

nimmt äußerst besorgt zur Kenntnis, dass für 2019 sowohl unter den höheren Führungskräften (139 Männer und 28 Frauen) als auch im Verwaltungsrat (43 Männer und zehn Frauen) sowie unter dem Personal ein unausgewogenes Geschlechterverhältnis zu verzeichnen war; fordert die Agentur auf, ihre Bemühungen um ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis auf allen Ebenen zu verstärken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Benennung ihrer Mitglieder für den Verwaltungsrat der Agentur zu berücksichtigen, dass es wichtig ist, für ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu sorgen;

17.

stellt fest, dass die Agentur eine Strategie zum Schutz der Würde der Person und zur Prävention von Mobbing und Belästigung angenommen hat; stellt fest, dass 2019 zwei Fälle mutmaßlichen Mobbings und damit zusammenhängenden unangemessenen Verhaltens gemeldet und anschließend im Rahmen einer formellen Verwaltungsuntersuchung untersucht wurden und 2020 eine Entscheidung über das Ergebnis getroffen werden sollte; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Ergebnisse dieser Untersuchung Bericht zu erstatten;

18.

begrüßt, dass der Anwendungsbereich des bestehenden elektronischen Tools für die Einstellung von Personal erfolgreich erweitert wurde, um auch beschränkte Stellen abzudecken; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur der Bemerkung des Rechnungshofs aus dem Jahr 2017 zur Veröffentlichung von Stellenausschreibungen auf der EPSO-Website nachgekommen ist;

19.

fordert die Agentur auf, die Entwicklung eines langfristigen Rahmens für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, bei dem den Themen Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen wird;

Vergabe öffentlicher Aufträge

20.

nimmt mit Besorgnis die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, die sich auch auf die Folgemaßnahmen zu den Feststellungen aus dem Vorjahr bezieht, wonach die Agentur die Laufzeit eines Rahmenvertrags über die Bereitstellung von Geschäftsreisediensten vorschriftswidrig verlängert hat, indem 2018 und 2019 nach Auslaufen des Vertrags Nachträge unterzeichnet wurden, sodass die Nachträge und die damit verbundenen Zahlungen unrechtmäßig wurden; entnimmt der Antwort der Agentur, dass die Verlängerung im Jahr 2019 das Ergebnis einer bewussten Geschäftsentscheidung zur Wahrung der Betriebskontinuität war und keine Schwachstelle bei der Ex-ante-Kontrolle darstellte, und dass darüber hinaus im vierten Quartal 2020 mit einer internen Prüfung begonnen werden sollte, um zusätzliche Gewissheit bezüglich der Vorgehensweise der Agentur bei der Vertragsverwaltung zu erhalten; fordert die Agentur auf, die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge zu verbessern und die Vertragsverwaltung sowie die Ex-ante-Kontrollen entsprechend zu stärken;

21.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bei der Beschaffung von Mobiliar, Zubehör und damit zusammenhängenden Diensten die in den Ausschreibungsunterlagen verwendeten Begriffe nicht spezifisch genug waren, wodurch der Wettbewerbscharakter des Vergabeverfahrens beeinträchtigt wurde; stellt darüber hinaus fest, dass die Agentur die Genauigkeit der zugrunde liegenden Preise und die Berechnung der Preisnachlässe für die Sonderposten nicht ausreichend überprüfte, bevor sie dem Auftragnehmer den Auftragsschein übermittelte; fordert die Agentur auf, dafür zu sorgen, dass bei allen Ausschreibungsverfahren die Grundsätze des Wettbewerbsrecht uneingeschränkt eingehalten wird; entnimmt der Antwort der Agentur, dass die Ausschreibungsunterlagen den Gegenstand der Auftragsvergabe und die anwendbaren Ausschluss-, Auswahl- und Vergabekriterien enthielten, wodurch der Wettbewerb gewahrt wurde, und stellt im Zusammenhang mit dem vom Auftragnehmer gewährten Preisnachlass fest, dass der Auftragnehmer einen höheren Preisnachlass als den in dem Vertrag enthaltenen Standardsatz angeboten hatte und dass die Agentur somit entsprechend den Bestimmungen des Vertrags im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung gehandelt hat; fordert die Agentur auf, für umfassende Leistungsbeschreibungen zu sorgen, um einen fairen und wirksamen Wettbewerb zu ermöglichen;

Transparenz, ethisches Verhalten sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

22.

nimmt die bestehenden Maßnahmen und laufenden Bemühungen der Agentur zur Kenntnis, die darauf abzielen, Transparenz, die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten, den Schutz von Hinweisgebern sowie das Vorgehen gegen Mobbing und Belästigung sicherzustellen; stellt fest, dass 2019 zwei Fälle mutmaßlichen Mobbings und damit zusammenhängenden unangemessenen Verhaltens gemeldet und anschließend im Rahmen einer formellen Verwaltungsuntersuchung untersucht wurden und 2020 eine Entscheidung über das Ergebnis getroffen werden sollte; bedauert, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen einiger Mitglieder des Verwaltungsrats der Agentur nicht auf der Website der Agentur veröffentlicht wurden; fordert die Behörde erneut auf, zügig die Lebensläufe und Interessenerklärungen aller Mitglieder des Verwaltungsrats zu veröffentlichen und der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

23.

betont, dass der derzeitige Rahmen für ethisches Verhalten, der für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gilt, aufgrund seiner Fragmentierung und der ungenügenden Abstimmung zwischen den bestehenden Bestimmungen erhebliche Unzulänglichkeiten aufweist; fordert, dass diese Probleme durch die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für ethisches Verhalten, mit dem die Anwendung hoher ethischer Standards für alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sichergestellt würde, angegangen werden;

24.

betont, dass einige Beamte Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten ausfüllen und Bewertungen ihres eigenen Verhaltens im Hinblick auf die Einhaltung ethischer Standards vornehmen; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass solche Eigenerklärungen und Selbstbewertungen nicht ausreichen und daher zusätzliche Kontrollen erforderlich sind;

Interne Kontrollen

25.

stellt angesichts der Bemerkungen und Feststellungen der Entlastungsbehörde zu der Prüfung des Internen Auditdienstes der Kommission im Hinblick auf die Themen Personalmanagement und ethisches Verhalten in der Agentur fest, dass drei wichtige Empfehlungen abgegeben wurden, von denen zwei im Jahr 2019 umgesetzt wurden, und dass eine ausstehende Empfehlung zur Aktualisierung der Beschreibung der Verwaltungsuntersuchung und des Disziplinarverfahrens bis Ende 2020 umgesetzt werden sollte;

26.

stellt fest, dass die interne Auditstelle Prüfungsaufträge zu folgenden Aspekten abgeschlossen hat: operative Analysen, das Verfahren für die Verwaltung von Finanzhilfen, die Validierung der im Programm ABAC gewährten Zugriffsrechte für Nutzer und eine Prüfung des kriminaltechnischen Labors der Agentur gemäß der ISO-Norm 17020:2012; stellt fest, dass die interne Auditstelle zwar zu dem Schluss gelangte, dass interne Kontrollen vorhanden und wirksam sind, im Jahr 2019 jedoch 41 neue Empfehlungen abgegeben wurden, wobei bei den kritischen und sehr wichtigen Empfehlungen, die 2019 abgeschlossen werden sollten, eine Umsetzungsquote von 95 % zu verzeichnen war;

27.

stellt fest, dass der Verwaltungsrat im Dezember 2018 den Rahmen für die interne Kontrolle der Agentur annahm und dass die Agentur im Laufe des Jahres 2019 zu dem Schluss kam, dass die Komponenten des Rahmens für die interne Kontrolle vorhanden sind und funktionieren, wobei geringfügige Verbesserungen erforderlich sind;

Sonstige Bemerkungen

28.

erachtet es als sehr wichtig, die Digitalisierung der Agentur im Hinblick auf den internen Betrieb und die interne Verwaltung voranzutreiben; betont, dass die Agentur in dieser Hinsicht auch künftig vorausschauend handeln muss, damit auf gar keinen Fall eine digitale Kluft zwischen den Agenturen der Union entsteht; hebt jedoch hervor, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen abzuwenden;

29.

stellt fest, dass die Agentur angesichts der im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union herrschenden anhaltenden Unsicherheit im ersten Quartal 2019 sämtliche Möglichkeiten sondiert hat, um wirksame operative Beziehungen zum Vereinigten Königreich als Drittland aufrechtzuerhalten;

30.

fordert die Agentur auf, auch künftig ihre Arbeit, Forschung und Tätigkeiten bekannt zu machen, um ihre Außenwirkung zu erhöhen;

31.

weist darauf hin, dass ein komplexer Ansatz erforderlich ist, um die Websites der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 (2) für Menschen mit Behinderungen aller Art zugänglich zu machen und dabei unter anderem für die Verfügbarkeit von Inhalten in den nationalen Gebärdensprachen zu sorgen; empfiehlt, dass Behindertenverbände in diesen Prozess eingebunden werden;

32.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (3) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 184 vom 28.5.2019, S. 1.

(2)  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/374


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1631 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Institut für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0070/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (4), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0072/2021),

1.   

erteilt der Direktorin des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Instituts für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/376


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1632 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Institut für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0070/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (4), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0072/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

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L 340/378


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1633 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0072/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (im Folgenden „Institut“) für das Haushaltsjahr 2019 seinem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 7 847 000 EUR belief, was einer Kürzung um 1,68 % gegenüber 2018 entspricht; in der Erwägung, dass die gesamten Haushaltsmittel des Instituts aus dem Unionshaushalt stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2019 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass die Jahresrechnung des Instituts zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Vollzugsquote von 98,96 % geführt haben, was gegenüber 2018 einem Rückgang um 0,42 % entspricht; nimmt zur Kenntnis, dass die Vollzugsquote bei den Mitteln für Zahlungen 82,50 % betrug, was gegenüber dem Vorjahr einem Anstieg um 1,35 % entspricht;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass der Wert der Mittelübertragungen bei den operativen Ausgaben des Instituts im Jahr 2019 auf 28,01 % (gegenüber 51,29 % im Jahr 2016) zurückgegangen ist; stellt fest, dass damit die Mittelübertragungen zum ersten Mal unter dem Zielschwellenwert des Rechnungshofs von 30 % liegen;

3.

stellt mit Besorgnis fest, dass im 2019 veröffentlichten Jahreshaushaltsplan des Instituts, der später geändert wurde, ein Teil der im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe zweckgebundenen Einnahmen nicht enthalten war; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Institut gemäß der Haushaltsordnung die entsprechenden Informationen mit den erforderlichen Angaben in seinen ursprünglich veröffentlichten Haushaltsplan hätte aufnehmen müssen;

Leistung

4.

stellt fest, dass das Institut bestimmte wesentliche Leistungsindikatoren in Bezug auf operative Ziele sowie Finanz- und Personalverwaltung zugrunde legt, um den Mehrwert seiner Tätigkeiten zu bewerten und seine Haushaltsführung zu verbessern; stellt ferner fest, dass das Institut im Jahr 2019 95,80 % der im einheitlichen Programmplanungsdokument vorgesehenen Aktivitäten abgeschlossen hat; begrüßt den Plan, spezifische Leistungsindikatoren zur Messung der Leistung horizontaler Dienststellen einzuführen;

5.

stellt fest, dass das Institut zu Forschungszwecken und im Hinblick darauf, seine Tätigkeiten bekannt zu machen, mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und mit Eurofound zusammenarbeitet; begrüßt, dass das Institut am Netzwerk der im Bereich Justiz und Inneres tätigen Agenturen beteiligt ist und weitere Möglichkeiten zur gemeinsamen Nutzung von Ressourcen mit anderen Agenturen auslotet; würdigt diese Zusammenarbeit als nachahmenswertes Beispiel für andere Agenturen der Union;

6.

fordert das Institut auf, weiter Synergieeffekte zu entwickeln und die Zusammenarbeit sowie den Austausch bewährter Verfahren mit anderen Agenturen der Union zu intensivieren, um die Effizienz zu verbessern (Humanressourcen, Gebäudemanagement, IT-Dienste und Sicherheit);

7.

begrüßt die Veröffentlichung des Gleichstellungsindex 2019 mit dem besonderen thematischen Schwerpunkt auf der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, der neue Einblicke in die Überwachung der Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte und ihrer Initiative „Ein neuer Start“ zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben bietet;

8.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Digitalisierung des Instituts voranzutreiben, und zwar nicht nur im Hinblick auf den internen Betrieb und die interne Verwaltung, sondern auch, um die Digitalisierung der Verfahren zu beschleunigen; betont, dass das Institut in dieser Hinsicht weiterhin proaktiv vorgehen muss, um eine digitale Kluft zwischen den Agenturen der Europäischen Union um jeden Preis zu vermeiden; hebt jedoch hervor, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen zu vermeiden;

9.

nimmt die geplanten Vorbereitungsarbeiten für die nächste externe Evaluierung zur Kenntnis; stellt fest, dass der Verwaltungsrat des Instituts aufgrund der Tatsache, dass die Empfehlungen der ersten Evaluierung noch umgesetzt werden und das Institut relativ klein ist, die zweite externe Evaluierung von 2020 auf 2022 verschoben und beschlossen hat, alle sieben Jahre eine Evaluierung durchzuführen; fordert das Institut auf, Bericht zu erstatten über die Entwicklungen in Bezug auf die aufgeschobene externe Evaluierung und über die Entscheidung, von der Vorgabe der Kommission im Gemeinsamen Konzept abzuweichen, wonach alle fünf Jahre eine Evaluierung durchzuführen ist; stellt fest, dass die Kommission die aufgeschobene Evaluierung als hinreichend begründet erachtet hat;

10.

weist darauf hin, dass das Institut mit dem Ziel eingerichtet wurde, zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in der Union, einschließlich der durchgängigen Berücksichtigung der damit verbundenen Belange in allen Politikbereichen der Union und bei den darauf beruhenden einzelstaatlichen politischen Maßnahmen, und der Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beizutragen und die Gleichstellung zu stärken sowie das Bewusstsein der Unionsbürger für die Gleichstellung der Geschlechter zu schärfen;

11.

begrüßt die laufende Zusammenarbeit zwischen dem Institut und dem Ausschuss des Parlaments für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter (FEMM), insbesondere den Beitrag des Instituts zu den laufenden Bemühungen des Ausschusses in Bezug auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Frauen, geschlechtsspezifische Gewalt, die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, das gleiche Entgelt und das Rentengefälle, die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung und die Entwicklung eines geschlechtersensiblen parlamentarischen Instruments; unterstützt nachdrücklich die Arbeit des Instituts, das den FEMM-Ausschuss durch Studien, Forschungsarbeiten und hochwertige Daten in die Lage versetzt, seine Arbeit ordnungsgemäß zu erledigen; betont den wertvollen Beitrag, den das Institut für alle Ausschüsse des Parlaments leisten kann, um die Geschlechterperspektive in alle Politikbereiche der Union besser einzubeziehen, und bestärkt das Parlament darin, eine immer engere Zusammenarbeit aufzubauen;

12.

begrüßt die Arbeit des Instituts im Jahr 2019, insbesondere seine Analyse zur Gleichstellung der Geschlechter in den Parlamenten in der Union sowie im Parlament;

13.

unterstützt die Arbeit des Instituts, da es durch seine einschlägigen Studien und Forschungsarbeiten einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in der Arbeit der Kommission, der Mitgliedsstaaten und des Parlaments leistet;

14.

begrüßt das einheitliche Programmplanungsdokument des Instituts für den Zeitraum 2021–2023 und seine wichtigsten Ziele und Prioritäten;

15.

hebt die zentrale Rolle des Instituts hervor, wenn es um die Erhebung, Analyse, Verarbeitung und Verbreitung von Daten und Informationen zur Geschlechtergleichstellung sowie die Entwicklung, Analyse, Bewertung und Verbreitung von Methoden zur Förderung der Einbeziehung des Gleichstellungsaspekts in alle Politikbereiche der Union und die entsprechenden nationalen Politikbereiche geht; fördert die Zusammenarbeit zwischen dem Institut und anderen Agenturen der Union, wie der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, und fordert die Kommission gleichzeitig auf, den spezifischen Auftrag des Instituts zu achten und von der Möglichkeit einer Zusammenlegung des Instituts mit anderen Agenturen der Union abzusehen;

Personalpolitik

16.

stellt fest, dass zum 31. Dezember 2019 96,30 % aller Planstellen besetzt waren und 26 der 27 im Haushaltsplan der Union bewilligten Bediensteten auf Zeit ernannt waren (2018: 27 bewilligte Stellen); stellt fest, dass das Institut im Jahr 2019 außerdem 12 Vertragsbedienstete und vier abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte;

17.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof aufgrund einer anhängigen Rechtssache betreffend den Einsatz von Zeitarbeitskräften beschlossen hat, davon abzusehen, Bemerkungen zu dem Absatz zum Hinweis auf sonstige Sachverhalte vorzulegen, bis ein endgültiges Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „EuGH“) ergangen ist; nimmt zur Kenntnis, dass der Oberste Gerichtshof Litauens am 31. Dezember 2019 dem EuGH sechs Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2008/104/EG (2) vorgelegt hat, und dass sich dies hinsichtlich mehrerer Aspekte, einschließlich der Entlohnung, auf den Einsatz von Zeitarbeitskräften durch das Institut auswirken kann; fordert das Institut auf, dem Urteil des EuGH – sobald es vorliegt – gebührend Rechnung zu tragen und dem Parlament über die weiteren Entwicklungen Bericht zu erstatten;

18.

nimmt zur Kenntnis, dass das Institut einen Fall von Belästigung aus dem Jahr 2018 gemeldet hat, der derzeit noch untersucht wird; nimmt ferner zur Kenntnis, dass in dem Fall, der fünf ehemalige Mitarbeiter des Instituts betrifft, die dem Institut vorgeworfen haben, ihren Status als Zeitarbeitskräfte auszunutzen, ein Rechtsstreit anhängig ist und der Oberste Gerichtshof Litauens dem EuGH Fragen vorgelegt hat; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass der Fall zunächst vom litauischen Ausschuss für Arbeitsstreitigkeiten behandelt wurde, der zugunsten der Zeitarbeitskräfte entschieden hat;

19.

äußert sich besorgt über die Ansprüche ehemaliger Leiharbeitnehmer in Bezug auf ihre Rechte; nimmt zur Kenntnis, dass der Oberste Gerichtshof Litauens den EuGH darum ersucht hat, zu prüfen, ob die Richtlinie 2008/104/EG auf Agenturen der Union anzuwenden ist, die in ihrer Eigenschaft als öffentliche Einrichtungen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und ob sie Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie, der die Rechte von Leiharbeitnehmern auf grundlegende Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, insbesondere in Bezug auf das Arbeitsentgelt, betrifft, in vollem Umfang einhalten müssen;

20.

stellt mit Besorgnis fest, dass im Verwaltungsrat kein ausgewogenes Geschlechterverhältnis besteht (7 Männer und 23 Frauen); nimmt mit Besorgnis die mangelnde Vertretung von Männern in der höheren Führungsebene zur Kenntnis; fordert das Institut auf, künftig für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis auf der höheren Führungsebene zu sorgen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Benennung ihrer Mitglieder für den Verwaltungsrat des Instituts zu berücksichtigen, wie wichtig es ist, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen;

21.

ist besorgt darüber, dass ein Geschlecht auf allen Ebenen des Instituts überrepräsentiert ist, und weist darauf hin, dass Fragen der Geschlechtergleichstellung nicht nur für Frauen relevant sind; fordert das Institut auf, seine Bemühungen um ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis zu verstärken;

22.

fordert das Institut auf, die Entwicklung einer langfristigen Strategie für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, die auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

23.

fordert, dass dem Institut zusätzliche und angemessene Mittel zugewiesen werden, um die Zahl seiner statutarischen Bediensteten zu erhöhen und die Qualität dieser Arbeitnehmer zu verbessern und die Kapazitäten des Instituts in den Bereichen Forschung sowie Datenerhebung und -analyse auszubauen;

24.

äußert seine Besorgnis über die vom Rechnungshof festgestellten Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Auswahl externer Sachverständiger durch das Institut, d. h. dass die Verfahren zur Auswahl und Beauftragung externer Sachverständiger systematisch keinen soliden Prüfpfad aufwiesen; weist darauf hin, dass das Institut die in Artikel 237 der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung einhalten muss; nimmt die Zusage des Instituts zur Kenntnis, bei neuen Aufforderungen zur Interessenbekundung verbesserte Verfahren anzuwenden;

Auftragsvergabe

25.

stellt fest, dass im Jahr 2019 47 Verfahren zur Vergabe von Aufträgen über operative Leistungen und 62 Verfahren zur Vergabe von Aufträgen über administrative Leistungen abgeschlossen wurden; stellt fest, dass das Institut Leitlinien für die Vergabe von Aufträgen eingeführt hat, um die Qualität der Unterlagen zu verbessern, und eine interne Schulung für neue Bedienstete und Projektleiter eingerichtet hat; stellt fest, dass das Institut 2019 die elektronische Einreichung von Angeboten eingeführt hat;

26.

stellt fest, dass der Rechnungshof keinen soliden Prüfpfad in Bezug auf das Verfahren zur Auswahl und Beauftragung externer Sachverständiger oder keine Belege dafür gefunden hat, dass die Sachverständigen auf der Grundlage vorab festgelegter Auswahlkriterien zur Bewertung ihrer Vorzüge im Vergleich zu denen anderer potenzieller Bewerber mit Aufgaben betraut wurden; weist darauf hin, dass die entsprechenden Zahlungen vom Rechnungshof als vorschriftswidrig erachtet werden; stellt fest, dass die Zahlungen die Wesentlichkeitsschwelle nicht überschreiten; weist jedoch auf den systemischen, wiederkehrenden Charakter des Fehlers hin;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

27.

nimmt die bestehenden Maßnahmen und laufenden Bemühungen des Instituts zur Kenntnis, die darauf abzielen, Transparenz, die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie den Schutz von Hinweisgebern sicherzustellen; begrüßt, dass die Interessenerklärungen und die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats und der höheren Führungsebene des Instituts auf dessen Website veröffentlicht werden;

Interne Kontrollen

28.

nimmt zur Kenntnis, dass die letzten drei Empfehlungen aus der Prüfung des Internen Auditdienstes (IAS) aus dem Jahr 2017 in Bezug auf die Verwaltung der Beziehungen zu Interessenträgern und die externe Kommunikation abgeschlossen wurden; stellt fest, dass alle Empfehlungen und Unterempfehlungen aus der Prüfung des Internen Auditdienstes zu den Vergabeverfahren zur Unterstützung der operativen Abläufe im Jahr 2019 abgeschlossen wurden und dass die letzte Unterempfehlung Anfang 2020 abgeschlossen wurde;

29.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass das Institut nach Angaben des Rechnungshofs seit 2016 keine Ex-post-Kontrollen seines Haushaltsvollzugs durchgeführt hat; stellt fest, dass der Rechnungshof ein spezielles Programm für Ex-post-Kontrollen empfiehlt, das auf spezifischen Risiken beruht;

Sonstige Bemerkungen

30.

nimmt die Bemühungen des Instituts zur Kenntnis, für ein kosteneffizientes und umweltfreundliches Arbeitsumfeld zu sorgen; stellt fest, dass das Institut einen Umweltbeauftragten ernannt hat, um die Auswirkungen der Tätigkeiten des Instituts auf die Umwelt zu verringern;

31.

nimmt die Verbesserung des Instituts bei der Verbreitung seiner Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit und bei der Kommunikation mit der Öffentlichkeit über soziale Medien und andere Medienkanäle zur Kenntnis;

32.

weist darauf hin, dass ein komplexer Ansatz erforderlich ist, um die Websites der Agenturen der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 für Menschen mit Behinderungen aller Art zugänglich zu machen und dabei auch für die Verfügbarkeit von Inhalten in den nationalen Gebärdensprachen zu sorgen; empfiehlt, Behindertenverbände in diesen Prozess einzubinden;

33.

weist darauf hin, dass das Institut in den Medien und im Internet besser sichtbar werden muss, um seine Arbeit bekannt zu machen;

34.

begrüßt die vom Institut unternommenen Anstrengungen im Zusammenhang mit der Ernennung eines Umweltbeauftragten, mit der das Ziel verfolgt wird, ein umweltfreundliches Arbeitsumfeld zu schaffen;

35.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (3) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 107 vom 31.3.2020, S. 112.

(2)  Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9).

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/382


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1634 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0071/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 64,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0091/2021),

1.   

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/384


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1635 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0071/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 64,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0091/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/386


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1636 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0091/2021),

A.   

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden „Behörde“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 45 326 900 EUR belief, was gegenüber 2018 einer Erhöhung um 6,44 % entspricht; in der Erwägung, dass sich die Behörde aus einem Beitrag der Union (17 394 600 EUR, was einem Anteil von 38,38 % entspricht) und Beiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der Beobachter (27 160 689,50 EUR, was einem Anteil von 59,92 % entspricht) finanziert;

B.   

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2019 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Behörde zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 97,29 % geführt haben, was gegenüber 2018 einem Rückgang um 2,56 % entspricht; stellt mit Besorgnis fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 85,88 % betrug und somit 2,35 % unter der des Vorjahres lag;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass der Bericht des Rechnungshofs einen Absatz zur Vorhebung eines Sachverhalts enthält, bei dem es um eine Rückstellung in Höhe von 10,1 Mio. EUR in Zusammenhang mit dem Mietvertrag für die Londoner Büroräume der Behörde geht; stellt insbesondere fest, dass ein Teil der Rückstellung die Kosten für die Rückversetzung der Londoner Büroräume in ihren ursprünglichen Zustand betrifft, die sich auf 3,4 Mio. EUR belaufen;

3.

nimmt mit Besorgnis die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach der berichtigte Haushaltsplan der Behörde für 2019 und ihr Haushaltsplan für 2020 keine hinreichenden Informationen über die Beiträge des neuen Aufnahmemitgliedstaats zu den Betriebskosten der Behörde enthalten; fordert die Behörde auf, dieses Versäumnis zu korrigieren oder der Entlastungsbehörde unverzüglich die Gründe dafür mitzuteilen;

4.

ist besorgt darüber, dass die Beiträge der zuständigen Behörden der EFTA-Mitgliedstaaten abweichend vom aufgestellten Haushaltsplan nicht nach der dort festgelegten Formel berechnet wurden, so dass die Zahlungen der zuständigen nationalen Behörden der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten um 0,7 Mio. EUR geringer ausfielen; weist darauf hin, dass die Berechnung der Rentenbeiträge einer weiteren Klärung bedarf; ist sich bewusst, dass es sich bei der Berechnung um eine Schätzung handelt und dass sie von der Zusammensetzung des Personals während des Jahres und der Möglichkeit jährlicher Anpassungen abhängt; fordert die Kommission auf, den Eingang ausgebliebener Zahlungen sicherzustellen;

Leistung

5.

stellt fest, dass die Behörde bestimmte Messgrößen als wesentliche Leistungsindikatoren heranzieht, um den Mehrwert ihrer Tätigkeiten zu bewerten, und außerdem andere Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Haushaltsführung heranzieht, wie etwa den Anteil der abgeschlossenen jährlichen Bewertungen von Aufsichtskollegien, Teilnehmerfeedback zu Schulungen und den Haushaltsvollzug; begrüßt, dass die wesentlichen Leistungsindikatoren der Behörde den gesamten Tätigkeitsbereich der Behörde abdecken und an die Verwirklichung der jährlichen und mehrjährigen Ziele angepasst sind;

6.

stellt fest, dass das Verwaltungspersonal der Behörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung regelmäßig zusammenkommt, um Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu erörtern, was zum Austausch von Verfahren und Vorlagen und dadurch zu Effizienzgewinnen geführt hat; fordert die Behörde nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um eine Intensivierung der Zusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahren mit anderen dezentralen Einrichtungen der Union fortzusetzen, um die Effizienz insbesondere in Bereichen wie Humanressourcen, Gebäudemanagement, IT-Dienste und Sicherheit zu verbessern;

7.

stellt fest, dass die Behörde ihren Sitz 2019 von London nach Paris verlegt hat und dass der damit verbundene Aufwand wie die Umstellung auf neue Rechenzentren, die Begründung neuer Beziehungen zu Anbietern und andere Aufgaben das ganze Jahr über zusätzlich zu den Verpflichtungen, die sich aus dem Mandat der Behörde ergeben, zu bewältigen war; erkennt die Herausforderungen an, mit denen die Behörde dabei konfrontiert war, wie etwa den Verlust von Personal und Fachwissen und die begrenzten Ressourcen, die für das Projekt der Standortverlagerung zur Verfügung standen;

8.

erkennt an, dass das Jahr 2019 für die Behörde auch durch eine tiefgreifende Überprüfung der Aufgaben, Befugnisse und Steuerung der Europäischen Aufsichtsbehörden gekennzeichnet war, die zur Änderung der Gründungsverordnung der Behörde und zur Stärkung der Rolle der Behörde in den Bereichen Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Verbraucherschutz und Beziehungen zu Drittstaaten geführt hat;

9.

erkennt an, dass die Zusammensetzung des Rates der Aufseher im Hinblick auf die Regelungszuständigkeiten der Behörde angemessen erscheint, weniger jedoch im Hinblick auf seine Aufsichtsaufgaben; erinnert in diesem Zusammenhang an das neue Mandat der Behörde im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

10.

fordert die Behörde auf, ihre Kommunikation mit den Mitgliedstaaten zu verbessern und zu intensivieren; fordert die Behörde nachdrücklich auf, ihre Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sowie mit den Zentralbanken und kommerziellen Bankinstituten der Mitgliedstaaten zu verbessern und zu intensiveren;

11.

bedauert, dass die Behörde lediglich 19 der in ihrem Arbeitsprogramm für 2019 vorgesehenen 30 Tätigkeiten zum Abschluss brachte; stellt fest, dass der in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht dargestellte Überblick über die Erfolge der Behörde in Bezug auf ihr Arbeitsprogramm 2019 keinen vollständigen Überblick über die von der Behörde durchgeführten Tätigkeiten gibt, da die Ergebnisse der noch laufenden Tätigkeiten darin nicht dargelegt sind; stellt mit Bedauern fest, dass bei den in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht beschriebenen Tätigkeiten 17 von 21 gemeldeten Tätigkeiten (teilweise) durchgeführt wurden und dass die Behörde für neun Tätigkeiten zusätzliche Teiltätigkeiten durchführte, dass sieben Teiltätigkeiten aufgeschoben wurden, dass bei fünf Teiltätigkeiten Verzögerungen auftraten, dass vier Teiltätigkeiten gestrichen wurden und dass eine Teiltätigkeit noch nicht abgeschlossen ist; fordert die Behörde auf, die Mängel und Ursachen der schwachen Leistung zu bewerten und Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, die Ziele des Arbeitsprogramms effizienter zu verwirklichen;

12.

betont, wie wichtig es ist, die Digitalisierung der internen Abläufe und Managementverfahren der Behörde voranzutreiben; betont, dass die Behörde in dieser Hinsicht weiterhin proaktiv vorgehen muss, um eine digitale Kluft zwischen den Agenturen um jeden Preis zu vermeiden; weist jedoch darauf hin, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen zu vermeiden;

13.

begrüßt die Bemühungen der Behörde um ein stärker koordiniertes Aufsichtssystem im gesamten europäischen Finanzsystem; betont ihre Rolle bei der Sicherstellung eines stabilen, gut integrierten, effizienten und sicheren Finanzmarkts; hebt hervor, dass der Verbraucherschutz in der Union durch die Förderung von Fairness und Transparenz auf dem Produkt- und Finanzdienstleistungsmarkt eine wichtige Rolle spielt, und sieht der Vorlage aktueller Informationen über künftige Maßnahmen in dieser Richtung erwartungsvoll entgegen, auch im Hinblick auf Antworten auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft und Nachhaltigkeitsmaßnahmen;

14.

betont, dass die Aufsicht über den öffentlichen Finanzsektor einen positiven Beitrag zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Geldwäsche leistet;

15.

verweist auf die wichtige Rolle der Behörde bei der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie auf ihr neues Mandat in diesem Bereich; sieht der Vorlage des 10-Punkte-Aktionsplans der Behörde für den Zeitraum 2020/2021 erwartungsvoll entgegen, mit dem der künftige Rahmen für die Anforderungen in den Bereichen Aufsicht und Geldwäschebekämpfung mit Blick auf Handelssysteme für die Dividendenarbitrage verbessert werden soll; betont ferner, dass die Behörde die ihr gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erteilten Befugnisse voll ausschöpfen sollte, um sicherzustellen, dass alle Anweisungen und Aufgaben ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgeführt und die im genannten Kapitel festgelegten Aufgaben und Ziele verwirklicht werden, insbesondere im Hinblick auf den Verbraucherschutz in dem schnell wachsenden Bereich des digitalen Finanzwesens, einschließlich Neo-Banken;

16.

betont, dass das Finanzsystem in angemessener Weise auf die Herausforderungen der finanziellen Tragfähigkeit, den europäischen Grünen Deal und das Pariser Klimaschutzübereinkommen antworten muss; begrüßt daher die Bemühungen der Behörde, ökologische, soziale und Governance-Faktoren umfassend in ihre Tätigkeit einzubeziehen; möchte insbesondere mehr über die Absicht der Behörde erfahren, über einen längeren Zeitraum Angaben über Risikopositionen zu sammeln, die im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten stehen, die im Wesentlichen mit ökologischen und sozialen Zielen verbunden sind, und sieht der Vorlage aktueller Informationen zu diesen Bemühungen erwartungsvoll entgegen;

17.

stellt fest, dass die Behörde eine Untersuchung zu Handelssystemen für die Dividendenarbitrage wie Cum-Ex- oder Cum-Cum-Systemen durchgeführt hat, wie vom Parlament in seiner Entschließung vom 29. November 2018 zum Thema „Der Cum-Ex-Skandal: Finanzkriminalität und die Schlupflöcher im geltenden Rechtsrahmen“ (2) verlangt wurde; weist jedoch auf die Unzulänglichkeiten des Berichts bei der Aufklärung dieser illegalen Praktiken hin und bedauert, dass kein Termin für eine förmliche Untersuchung festgelegt wurde;

18.

stellt fest, dass die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten für die Einhaltung des Unionsrechts sorgen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit dieser relevant ist, als Richtschnur achten und die Grundprinzipien des Binnenmarkts einhalten muss; begrüßt die Einrichtung eines beratenden Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und erwartet mit Interesse die Vorlage der Vorschläge zur Verfahrensweise, nach der dieser Ausschuss zum jährlichen Arbeitsprogramm der Behörde beitragen wird;

19.

stellt fest, dass die Behörde eine interne Umverteilung ihrer finanziellen und personellen Ressourcen vornehmen muss, weil sich ihre Tätigkeit zunehmend weg von Regulierungsaufgaben und hin zur Durchsetzung und Anwendung des Unionsrechts verlagert; weist darauf hin, dass eine strikte Fokussierung auf das vom Unionsgesetzgeber erteilte Mandat eine effektivere und effizientere Nutzung der Ressourcen gewährleisten wird; betont, dass der Behörde dringend ausreichende Ressourcen zugewiesen werden müssen, damit sie die ihr übertragenen Aufgaben in angemessener und effizienter Weise erfüllen kann; ist der Ansicht, dass die künftigen Zuständigkeiten, die sich u. a. aus der Strategie zur Digitalisierung des Finanzsektors ergeben, sowie die Wahrnehmung von Zuständigkeiten bei der Bekämpfung der Geldwäsche eine Anpassung der Finanzmittel der Behörde erfordern; stellt fest, dass die Haushaltsmittel schrittweise und kontinuierlich entsprechend der Zunahme der Zuständigkeiten erhöht werden sollten;

20.

fordert die Behörde auf, ihren Schwerpunkt auf die Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit zu legen;

Personalpolitik

21.

stellt fest, dass der Stellenplan zum 31. Dezember 2019 zu 99,31 % besetzt war und 144 der 145 im Haushaltsplan der Union bewilligte Bediensteten auf Zeit ernannt waren, 2018: 145 bewilligte Stellen); stellt fest, dass die Behörde 2019 außerdem 42 Vertragsbedienstete (49 bewilligte Stellen) und 16 abgeordnete nationale Sachverständige (17 bewilligte Stellen) beschäftigte; stellt fest, dass die Personalfluktuation bei den Bediensteten auf Zeit, den Vertragsbediensteten und den abgeordneten nationalen Sachverständigen von 12,1 % auf 9,0 % zurückgegangen ist;

22.

stellt fest, dass die Behörde nach der Ernennung des neuen Vorsitzenden im März 2019 und dem Rücktritt ihres Exekutivdirektors im August 2019 Änderungen auf ihrer obersten Führungsebene vorgenommen hat;

23.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Behörde weniger umzugsbedingte Kündigungen hinnehmen musste, als sie angenommen hatte, und dass das Kerngeschäft während des gesamten Umzugszeitraums fast normal weitergeführt werden konnte; erkennt dieses außergewöhnliche Engagement der Mitarbeiter der Behörde an;

24.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Behörde nach eigenen Angaben Mitarbeiter 28 verschiedener Nationalitäten beschäftigt, von denen ihren Angaben zufolge 50 % Frauen und 50 % Männer sind; nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass 83 % der höheren Führungskräfte Männer und 17 % Frauen sind; ersucht die Behörde, auf der höheren Führungsebene künftig für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen;

25.

fordert die Behörde auf, die Entwicklung einer langfristigen Strategie für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, die auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit unter den Mitarbeitern sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

Auftragsvergabe

26.

stellt fest, dass die Behörde vier Vergabeverfahren durchführte, bei denen der in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgesehene Schwellenwert überschritten wurde, und dass die Behörde im Rahmen von Verhandlungsverfahren außerdem 14 Aufträge im Wert von über 15 000 EUR abschloss;

27.

nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die Behörde auf einen Rahmenvertrag mit einem IT-Unternehmen für die Bereitstellung von IT-Beratern zurückgriff und einigen dieser IT-Berater Arbeitsanweisungen direkt erteilte, wodurch möglicherweise die Grenzen zwischen Mitarbeitern der Behörde und Beratern verwischt wurden; betont die Risiken, die sich aus dem Einsatz externer IT-Berater ergeben; fordert die Behörde nachdrücklich auf, der Gewährleistung der Betriebssicherheit und des Datenschutzes besondere Aufmerksamkeit zu widmen; nimmt die Antwort der Behörde zur Kenntnis, wonach dies auf die Einführung eines neuen IT-Dienstleistungsmodells und die Umsetzung eines damit verbundenen Rahmenvertrags zurückzuführen ist und wonach sie daran arbeitet, die Integration von Dienstleistungen Dritter besser zu steuern; fordert die Behörde auf, die Entlastungsbehörde über diesen Prozess der Verbesserung und Verankerung der dienstleistungsbasierten Inanspruchnahme von IT-Dienstleistungen auf dem Laufenden zu halten;

28.

nimmt mit Sorge die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach der Behörde dadurch, dass sie auf ein IT-Unternehmen zurückgreift, das nicht im Gastland der Behörde ansässig ist und in den Räumlichkeiten der Behörde tätige IT-Berater bereitstellt, die gemäß den Bestimmungen des französischen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern (4) und der Durchsetzungsrichtlinie (5) als entsandte Arbeitnehmer zu betrachten wären, sowie dadurch, dass sie die Erklärung des Auftragnehmers über die Einhaltung des Unionsrechts und des nationalen Rechts nicht überprüft, rechtliche Risiken und Reputationsrisiken entstehen;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

29.

begrüßt die weiteren Schritte, die unternommen wurden, um die Tätigkeiten der Behörde transparenter zu gestalten, indem über Treffen zwischen Mitarbeitern der Behörde und externen Interessenträgern Bericht erstattet wird; begrüßt ferner, dass diese Informationen über die Website der Behörde abrufbar sind;

30.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Interessenerklärungen und die Lebensläufe der höheren Führungskräfte und aller Mitglieder des Verwaltungsrats auf der Website der Behörde veröffentlicht werden; stellt mit Besorgnis fest, dass die auf der Website veröffentlichten jährlichen Interessenerklärungen auf einer Selbsteinschätzung der Mitglieder des Verwaltungsrats beruhen; fordert die Behörde auf, das mögliche Vorliegen von Interessenkonflikten unabhängig zu bewerten; begrüßt, dass der Anwendungsbereich der Regelung für Interessenkonflikte auf Nicht-Bedienstete auch außerhalb des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats ausgeweitet wurde und nun auch den ständigen Ausschuss zur Bekämpfung der Geldwäsche, den Abwicklungsausschuss und unabhängige Gremien — einschließlich Gremien, die Verstöße gegen das Unionsrecht untersuchen — umfasst;

31.

nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde Strategien zur Prävention von Mobbing und Belästigung sowie entsprechende Schulungsprogramme festgelegt hat;

32.

stellt fest, dass die Behörde im Januar 2020 zwecks vollständiger Angleichung die Betrugsbekämpfungsstrategie von 2019 angenommen hat, die die aktualisierte Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission widerspiegelt; stellt fest, dass die letzte Betrugsrisikobewertung, die ein zentrales Instrument zur Anpassung der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen entsprechend der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission darstellt, aufgrund des Umzugs der Behörde und des späten Abschlusses der vorherigen Bewertung nicht im Jahr 2019 durchgeführt wurde; fordert die Behörde auf, die jährliche Bewertung des Betrugsrisikos wiederaufzunehmen und die Betrugsbekämpfungsstrategie der Behörde erforderlichenfalls anzupassen;

33.

verweist erneut auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu dem Thema „Organe und Einrichtungen der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern“ (6), sowie auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 18. November 2020 und ihre Empfehlung vom 7. Mai 2020, die zum Verfahren 2168/2019/KR ergangen sind; nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass im Anschluss an die Entscheidung der Behörde, ihrem ehemaligen Exekutivdirektor nicht zu untersagen, eine Funktion im Verband „Association for Financial Markets in Europe (AFME)“ zu übernehmen, von der Bürgerbeauftragten eine Untersuchung durchgeführt wurde, die zu dem Schluss gelangte, dass es insofern einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Behörde gab, als sie ihrem Exekutivdirektor nicht unverzüglich den Zugang zu vertraulichen Informationen entzog; betont, dass in diesem Fall eine Untersagung des unmittelbaren Wechsels zu AFME in Betracht gezogen werden hätte können; nimmt die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten und die Antwort der Behörde zur Kenntnis, wonach die neue Personalpolitik den Empfehlungen Rechnung trägt; begrüßt, dass der Rat der Aufseher der Behörde als ersten Schritt zur Vermeidung und ordnungsgemäßen Bewältigung von Interessenkonflikten und Transparenzmaßnahmen eine Strategie mit der Bezeichnung „Unabhängigkeit und Entscheidungsfindungsprozesse zur Vermeidung von Interessenkonflikten“ verabschiedet hat; fordert die Behörde auf, dafür zu sorgen, dass ihre internen Verfahren für den Umgang mit Interessenkonflikten mit den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten in Einklang stehen, falls dies noch nicht gänzlich der Fall ist; erwartet mit Interesse, über den aktuellen Stand der ergriffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Behandlung umfassend ins Bild gesetzt zu werden, damit sich eine solche Situation nicht wiederholt; unterstreicht, dass Interessenkonflikte, die sich bei einer Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst und durch „Drehtüreffekte“ ergeben, ein Problem darstellen, das vielen Einrichtungen und Agenturen in der gesamten Union gemein ist; fordert die Behörde auf, „Drehtürfälle“ in Zukunft zu verhindern; fordert die Behörde auf, sich an der Veröffentlichung der Stellungnahmen des Ethikausschusses der Europäischen Zentralbank zu Fällen von Interessenkonflikten und zu bezahlter Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst zu orientieren, um in Bezug auf potenzielle Interessenkonflikte und eine Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses für mehr Transparenz zu sorgen; fordert die Behörde ferner auf, ihren Ethikleitfaden durchzusetzen, um die Integrität der Behörde zu schützen, sowie redliche und verantwortungsvolle Praktiken festzulegen;

34.

fordert den Rechnungshof auf, bei seinen künftigen Prüfungen der Behörde genau zu prüfen, (i) ob leitende Mitarbeiter nach Ablauf ihrer Amtszeit bestimmte Posten in der Finanzbranche übernommen haben, und (ii) ob Mitarbeitern, von denen bekannt wird, dass sie zu einem anderen Arbeitgeber wechseln, der Zugang zu vertraulichen Informationen rechtzeitig entzogen wird;

Interne Kontrollen

35.

stellt fest, dass die Behörde im Januar 2020 einen überarbeiteten Rahmen für die interne Kontrolle angenommen und eingeführt hat; bedauert, dass 2019 keine jährliche Bewertung des Rahmens für die interne Kontrolle vorgenommen wurde; fordert die Behörde auf, die jährliche Bewertung unverzüglich vorzunehmen und der Entlastungsbehörde im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens über die entsprechenden Ergebnisse Bericht zu erstatten;

36.

nimmt zur Kenntnis, dass nach dem abgeschlossenen Umzug von London nach Paris infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union eine Rückstellung in Höhe von 10,1 Mio. EUR für die Miete des Londoner Büros der Behörde vorgenommen wurde; empfiehlt, dass — sobald sämtliche Kosten und Folgen des Umzugs klar sind — eine Prüfung durchgeführt wird, bei der vorbildliche Verfahren und verbesserungsbedürftige Bereiche aufgezeigt werden;

Sonstige Bemerkungen

37.

begrüßt die Zusage der Behörde, ihre Büroräume im Rahmen des EU-Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung zu registrieren; fordert die Behörde auf, ihr Engagement für die Schaffung eines nachhaltigen Arbeitsumfelds zu verstärken; fordert die Behörde auf, die EMAS-Leitlinien genau zu befolgen;

38.

begrüßt die Anstrengungen, die insbesondere hinsichtlich der Schulung des gesamten Statutspersonals unternommen wurden, um die Cybersicherheit und den Datenschutz der Behörde zu verbessern;

39.

vertritt die Auffassung, dass die Behörde den neuen Herausforderungen im digitalen Bereich und im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit Rechnung tragen sollte; ist der Ansicht, dass die Verwirklichung dieser Ziele und ihre Einbeziehung in den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen stets mit der Stärkung des Marktes im Einklang stehen müssen, ohne dessen Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen und ohne die Marktteilnehmer, insbesondere kleine und mittelgroße Institute, übermäßig zu belasten; ist der Ansicht, dass die Überwachung der Umsetzung dieser Ziele mit der Bereitstellung angemessener Ressourcen einhergehen muss;

40.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (7) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 107 vom 31.3.2020, S. 221.

(2)  ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 102.

(3)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(4)  Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).

(5)  Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

(6)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0017.

(7)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/392


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1637 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung (2) sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0072/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 64,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0079/2021),

1.   

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/394


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1638 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung (2) sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0072/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 64,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0079/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

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L 340/396


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1639 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0079/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (im Folgenden „Behörde“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 27 138 027,61 EUR belief, was gegenüber 2018 eine Erhöhung um 7,66 % bedeutet; in der Erwägung, dass sich die Behörde aus einem Beitrag der Union (10 083 336 EUR, was einem Anteil von 37,16 % entspricht) und Beiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten (17 054 691,61 EUR, was einem Anteil von 62,84 % entspricht) finanziert;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2019 der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Behörde zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt anerkennend fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Vollzugsquote von 100 % geführt haben, was der Quote des Jahres 2018 entspricht; stellt außerdem fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 85,63 % lag, was gegenüber 2018 einem Anstieg um 0,15 % entspricht;

2.

stellt fest, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge in den Haushaltsdokumenten des Jahres 2019 nicht vollständig beschrieben wird, wie die Beiträge der Union und der zuständigen nationalen Behörden der EFTA-Mitglieder berechnet wurden, und dass der geschätzte Wert der Beiträge der zuständigen nationalen Behörden für die Arbeitgeberbeiträge zur Altersversorgung, die vom Arbeitgeber gezahlt werden, 2019 nicht an den tatsächlichen Betrag angepasst wurde, was zu einem höheren Beitrag als erforderlich führte; entnimmt der Antwort der Behörde, dass der Finanzierungsschlüssel für die Beiträge der Union und der zuständigen nationalen Behörden in ihrer Gründungsverordnung (insbesondere Artikel 62) festlegt ist und die Berechnung anhand eines festgelegten Gewichtungsfaktors erfolgt und dass die tatsächlichen Altersversorgungsbeträge erst im Dezember bekannt sind, sodass die verbleibende Zeit bis zum Jahresende nicht ausreicht, um eine Haushaltsänderung vorzubereiten, die den tatsächlichen Betrag widerspiegelt;

3.

weist darauf hin, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge hinsichtlich des prozentualen Beitrags für die zuständigen nationalen Behörden und die Union eine Diskrepanz zwischen den im Jahr 2017 geleisteten Beiträgen (37,16 % von der Union und 62,84 % von den zuständigen nationalen Behörden) und dem 2019 verteilten Überschuss aus dem Jahr 2017 (40 % für die Union und 60 % für die zuständigen nationalen Behörden) besteht; entnimmt der Antwort der Behörde, dass in ihrer Gründungsverordnung der Finanzierungsschlüssel für die Union (40 %) und die zuständigen nationalen Behörden (60 %) festgelegt ist, dass jedoch aufgrund einer Fehleinschätzung in den Jahren 2017 und 2019 der Gesamtprozentsatz für die Wiedereinziehung von den zuständigen nationalen Behörden höher war als jener der Union; stellt fest, dass die Behörde der Union den gesamten Haushaltsüberschuss aus dem Jahr 2017 zurückerstattet hat und dass die Union ihn 2019 an die Behörde zurückzahlte, wobei der ursprüngliche Finanzierungsschlüssel von 40/60 angewandt wurde; fordert die Behörde auf, ihre Berichterstattungspolitik zu verbessern, um künftig zu verhindern, dass es zu beträchtlichen Unstimmigkeiten kommt;

Leistung

4.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Behörde bestimmte Maßnahmen als wesentliche Leistungsindikatoren zugrunde legt, um den Mehrwert ihrer Tätigkeiten sowie andere Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Haushaltsführung zu bewerten, etwa eine durchschnittliche Zahl von Teilnehmern bei einschlägigen öffentlichen Konsultationen zu Fragen des Verbraucherschutzes und eine Haushaltsvollzugsquote von 99 %; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Behörde ihr Ziel bei allen wesentlichen Leistungsindikatoren erreicht hat;

5.

stellt fest, dass das Arbeitsprogramm der Behörde mit 303 verschiedenen Produkten und Dienstleistungen zu 91 % erfolgreich ausgeführt wurde und dass es bei den übrigen 9 % infolge der Priorisierung anderer, dringenderer Erfordernisse, von Abhängigkeiten von Dritten und von sich ändernden Anforderungen zu geringfügigen Verzögerungen kam;

6.

stellt fest, dass die Behörde anstelle ihres derzeit genutzten elektronischen Personalverwaltungssystems gegenwärtig das von der Kommission bereitgestellte Sysper einführt; nimmt zur Kenntnis, dass sich dies in Form von niedrigeren Kosten, Effizienz und Synergien positiv für die Behörde auswirken wird; stellt fest, dass die Verzögerungen im Zusammenhang mit dem Umfang des Projekts überwunden wurden und dass die Einführung 2020 erfolgen sollte; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde diesbezüglich über die konkreten Ergebnisse zu berichten;

7.

nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass die Behörde proaktiv Möglichkeiten ermittelt, wie durch den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden und durch gemeinsame Vergabeverfahren für Effizienz und Synergien mit anderen Agenturen, insbesondere mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, gesorgt werden kann; begrüßt, dass die Behörde in mit Finanztechnologie, Innovation und Cyberabwehrfähigkeit zusammenhängenden Bereichen seit einiger Zeit mit anderen Agenturen zusammenarbeitet; legt der Behörde entschieden nahe, sich tatkräftig um eine weitere und umfassendere Zusammenarbeit mit allen Agenturen der Union zu bemühen;

8.

legt der Behörde nahe, mit Blick auf den Bürokratieabbau die Digitalisierung ihrer Dienste voranzutreiben;

9.

begrüßt die Bemühungen der Behörde um eine besser koordinierte Aufsichtsregelung im gesamten europäischen Finanzsystem; betont dessen Rolle bei der Sicherstellung eines stabilen, gut integrierten, effizienten und sicheren Finanzmarkts; hebt hervor, dass der Verbraucherschutz in der Union durch die Förderung von Fairness und Transparenz auf dem Produkt- und Finanzdienstleistungsmarkt eine wichtige Rolle spielt, und sieht der Vorlage aktueller Informationen über künftige Maßnahmen in dieser Richtung erwartungsvoll entgegen, auch im Hinblick auf Antworten auf die Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft sowie Nachhaltigkeitsmaßnahmen;

10.

begrüßt die neuen Maßnahmen der Behörde zur Verbesserung des Verbraucherschutzes, einschließlich bilateraler Länderbesuche mit Schwerpunkt auf Verhaltensfragen, der Unterstützung der nationalen zuständigen Behörden und der Entwicklung von Kooperationsplattformen mit Schwerpunkt auf grenzüberschreitenden Fragen, damit der Notwendigkeit einer stärkeren Kontrolle in bestimmten Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird, sodass Schwachstellen auf den Versicherungsmärkten angegangen werden und die Verbraucher vor unlauteren Praktiken multinationaler Versicherungsunternehmen geschützt werden;

11.

betont, dass das Finanzsystem in angemessener Weise auf die Herausforderungen der finanziellen Tragfähigkeit, den europäischen Grünen Deal und das Pariser Klimaschutzübereinkommen reagieren muss;

12.

ist der Ansicht, dass der Behörde seit ihrer Einrichtung schrittweise immer mehr Aufgaben übertragen wurden; stellt fest, dass die Haushaltsmittel schrittweise und kontinuierlich entsprechend der Ausweitung des Zuständigkeitsbereichs erhöht werden sollten; ist der Ansicht, dass die künftigen Zuständigkeiten, die sich u. a. aus der Strategie zur Digitalisierung des Finanzsektors ergeben, und die Wahrnehmung von Zuständigkeiten bei der Geldwäschebekämpfung eine Anpassung der Finanzmittel der Behörde erfordern;

13.

weist darauf hin, dass in bestimmten Fällen bei den Mandaten, die auf der ersten Rechtsetzungsebene angenommen werden, die Mindestfristen außer Acht gelassen werden, die erforderlich sind, damit die Behörde die für die Ausarbeitung und Ergreifung der Maßnahmen der zweiten Ebene nötigen Arbeiten durchführen kann, weshalb Ressourcen neu zugewiesen werden müssen und es zu Verzögerungen bei der Umsetzung bestimmter Maßnahmen kommt;

14.

stellt fest, dass die Finanz- und Personalausstattung der Behörde intern umgeschichtet werden müssen, da sich ihre Tätigkeit zunehmend weg von Regulierungsaufgaben und hin zur Durchsetzung und Anwendung des Unionsrechts verlagert; weist darauf hin, dass durch eine strikte Konzentration auf den vom europäischen Gesetzgeber erteilten Auftrag eine wirksamere und effizientere Nutzung der Ressourcen sichergestellt werden kann; ist der Ansicht, dass mehr Mittel und Personal sowie eine bessere Steuerung der Verwaltung und der Verfahren erforderlich sind, damit konvergente Aufsichtspraktiken gefördert werden und so zur Funktionsweise des Binnenmarkts beigetragen wird; betont, dass der Behörde dringend ausreichende Ressourcen zugewiesen werden müssen, damit sie die ihr übertragenen Aufgaben in angemessener und effizienter Weise erfüllen kann;

15.

vertritt die Auffassung, dass die Behörde den neuen Herausforderungen im digitalen Bereich und im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit Rechnung tragen sollte; ist der Ansicht, dass die Verwirklichung dieser Ziele und ihre Einbeziehung in den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen stets mit der Stärkung des Marktes im Einklang stehen müssen, ohne seine Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen und ohne die Marktteilnehmer, insbesondere kleine und mittelgroße, übermäßig zu belasten; ist ferner der Auffassung, dass die Beaufsichtigung der Umsetzung dieser Ziele mit der Zuweisung von Mitteln in ausreichender Höhe einhergehen muss;

16.

weist darauf hin, dass die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf achten muss, für die Einhaltung des Unionsrechts zu sorgen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Leitprinzip zu achten und die Grundprinzipien des Binnenmarkts einzuhalten;

17.

fordert die Behörde auf, für eine angemessene Weiterverfolgung und Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungshofs zu sorgen;

18.

fordert die Behörde auf, sich mit den langfristigen systembezogenen Herausforderungen zu befassen, die sich aus den niedrigen Realzinsen ergeben und die für kapitalgedeckte Altersversorgungssysteme, einige Lebensversicherungen und Versicherungsanlageprodukte von besonderer Bedeutung sind, und nach möglichen Lösungen auf EU-Ebene zu suchen, die Verbrauchern bzw. Investoren zugutekommen und die finanzielle Stabilität der Dienstleister sicherstellen würden;

19.

fordert die Behörde auf, sich proaktiv mit Fragen der Nachhaltigkeit und Heterogenität privater kapitalgedeckter Altersversorgungssysteme in der EU zu befassen, um die Verbraucher bzw. Investoren sowie die Marktintegrität zu schützen;

Personalpolitik

20.

stellt fest, dass zum 31. Dezember 2019 insgesamt 98,26 % aller Planstellen besetzt waren und 113 der 115 im Haushaltsplan der Union bewilligten Planstellen für Bedienstete auf Zeit besetzt waren (2018: 112 bewilligte Stellen); stellt fest, dass die Behörde 2019 außerdem 36 Vertragsbedienstete und 17 abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte;

21.

nimmt das für 2019 ausgewiesene unausgewogene Verhältnis zwischen Frauen und Männern bei den Führungskräften (sechs Männer und drei Frauen) und im Verwaltungsrat (fünf Männer und drei Frauen) zur Kenntnis; ersucht die Behörde, auf der höheren Führungsebene künftig für ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu sorgen; begrüßt die Absicht der Behörde, für die Ernennung ihres Vorsitzenden eine Liste der in die engere Auswahl kommenden Bewerber zu veröffentlichen, auf der mindestens eine Frau und ein Mann aufgeführt sind; fordert die Behörde auf, sich an den Initiativen der Europäischen Zentralbank zu orientieren, um interne Programme zur Förderung von Frauen und einer größeren Vielfalt unter ihren Beschäftigten anzustoßen; begrüßt die ausgewogene geografische Vertretung unter dem Personal der Behörde;

22.

stellt in Bezug auf die Folgemaßnahmen zum Bericht des Rechnungshofs aus dem Vorjahr fest, dass die Behörde den Übergang von Regulierungs- zu Aufsichtsaufgaben noch nicht vollzogen hat und dass die Behörde die für ihre Aufsichtsaufgaben vorgesehenen personellen Ressourcen stärken sollte; stellt fest, dass die Behörde für das Jahr 2021 plant, für zentrale Aufsichtsaufgaben 59,75 verfügbare Vollzeitäquivalente (VZÄ) bereitzustellen; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

23.

vertritt die Ansicht, dass die Behörde bei der Einstellung ihres Personals und der Verwaltung ihrer Mittel über eine gewisse Flexibilität verfügen sollte, da sie den dringlichen, konkreten und technischen Erfordernissen der von ihr beaufsichtigten Branchen gerecht werden muss;

24.

stellt fest, dass die Zusammensetzung des Rates der Aufseher der Behörde im Hinblick auf die Regulierungszuständigkeiten der Behörde angemessen erscheint, weniger jedoch im Hinblick auf ihre Aufsichtsaufgaben; bringt erneut seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die nationalen Aufsichtsbehörden ein entscheidendes Mitspracherecht im wichtigsten Leitungsorgan der Behörde haben, was bedeutet, dass sie in der Lage sind, über den Umfang der Maßnahmen der Behörde zur Überprüfung ihrer eigenen Wirksamkeit (Peer Reviews) zu entscheiden; betont, dass der Mangel an Ressourcen die Behörde daran hindert, ihre Aufgaben unabhängig von den Mitgliedstaaten wahrzunehmen (2);

25.

ist der Ansicht, dass es für die Behörde von Vorteil ist, dass sie über Mitarbeiter verfügt, die sowohl im öffentlichen Sektor als auch in der Privatwirtschaft Erfahrungen gesammelt haben; ist weiter der Ansicht, dass Vorgehensweisen geprüft werden müssen, wie die Anwerbung talentierter Arbeitskräfte aus der Privatwirtschaft in den öffentlichen Sektor und umgekehrt gefördert werden kann, wobei Mindestvorkehrungen zur Förderung der Unabhängigkeit beider Sektoren zu treffen sind; ist der Ansicht, dass die Umsetzung der Vorschriften in diesem Bereich von gemeinsamen Einrichtungen der Union überwacht werden und den besonderen Umständen jedes Falls Rechnung tragen sollte;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

26.

nimmt die von der Behörde bereits getroffenen Maßnahmen und ihre laufenden Bemühungen zur Kenntnis, was die Gewährleistung von Transparenz, die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten und den Schutz von Hinweisgebern anbelangt; stellt fest, dass die Behörde auf ihrer Website ein Verzeichnis der Besprechungen mit externen Interessenträgern veröffentlicht; stellt fest, dass im Jahr 2019 ein Fall eines Interessenkonflikts untersucht wurde; stellt fest, dass einige Lebensläufe und Interessenerklärungen von Mitgliedern des Rates der Aufseher der Behörde ebenso wenig auf der Website der Behörde veröffentlicht sind wie jene der Mitglieder des Verwaltungsrats; fordert die Behörde auf, die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats zu veröffentlichen und der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

27.

weist auf die Bemerkungen aus dem Vorjahr zu dem Problem der Interessenkonflikte hin, die sich aus „Drehtüreffekten“ ergeben, und hält es für geboten, dass die Agenturen einen einheitlichen Ansatz verfolgen; stellt fest, dass die Ethikregeln der Behörde überarbeitet wurden und derzeit von der Kommission genehmigt werden; fordert die Behörde auf, sich nach Kräften zu bemühen, „Drehtüreffekte“ zu verhindern; fordert die Behörde auf, die Entlastungsbehörde sorgfältig über den Stand des Genehmigungsantrags für die überarbeiteten Ethikregeln zu unterrichten;

28.

fordert die Behörde auf, die Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten zum Fall 2168/2019/KR umzusetzen, insbesondere indem sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch macht, ihren Führungskräften zu untersagen, nach ihrer Amtszeit bestimmte Posten zu bekleiden, indem sie Kriterien für die Möglichkeit ihrer Mitarbeiter festlegt, in die Privatwirtschaft zu wechseln, indem sie Bewerber, die sich bei der Behörde um Führungspositionen bewerben, zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung von den Kriterien in Kenntnis setzt und indem sie interne Verfahren einrichtet, mit denen sichergestellt wird, dass im Falle des Wechsels von Mitarbeitern auf eine andere Stelle deren Zugang zu vertraulichen Informationen unverzüglich gesperrt wird; fordert die Behörde ferner auf, in Betracht zu ziehen, die vorgeschriebene zwölfmonatige Karenzzeit für leitende Mitarbeiter, die einen Wechsel in Betracht ziehen, der mit Interessenkonflikten nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verbunden sein könnte, zu verlängern;

29.

fordert die Behörde auf, sich an der Veröffentlichung der Stellungnahmen des Ethikausschusses der Europäischen Zentralbank zu Fällen von Interessenkonflikten und zu bezahlter Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst zu orientieren, um die Transparenz in Bezug auf potenzielle Interessenkonflikte und eine Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu erhöhen;

Interne Kontrollen

30.

nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) einen Prüfungsbericht über Personalmanagement und Ethik erstellt hat, der sechs Empfehlungen für Verbesserungen und die Umsetzung eines Aktionsplans nach sich zog; stellt fest, dass Ende 2019 vier wichtige Empfehlungen noch offen waren; fordert die Behörde nachdrücklich auf, die Entlastungsbehörde vom Umsetzungsstand der Empfehlungen in Kenntnis zu setzen;

31.

stellt fest, dass der IAS mit einer umfassenden Prüfung der Aufsichtsinstrumente im Bereich des Verbraucherschutzes begonnen hat; stellt fest, dass das Ergebnis dieser Prüfung und der daraus resultierende Aktionsplan Ende 2020 verfügbar sein sollten; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten;

32.

stellt fest, dass der neue interne Kontrollrahmen der Behörde vom Verwaltungsrat im November 2018 angenommen wurde und seit Januar 2019 in Kraft ist; stellt fest, dass die interne Kontrollfunktion der Behörde die erste Jahresbewertung des gesamten Systems im Rahmen des neuen internen Kontrollrahmens durchführte und zu dem Schluss kam, dass alle Komponenten und Grundsätze wie vorgesehen umgesetzt wurden und funktionieren; fordert die Behörde auf, darüber Bericht zu erstatten, wie die Berechnungsfehler bei der Bestimmung der Beiträge der Union und der zuständigen nationalen Behörden der EFTA-Mitglieder bei der Bewertung berücksichtigt wurden und warum dies nicht zur Feststellung eines Mangels bei den für die interne Kontrolle geltenden Grundsätzen 12 oder 13 geführt hat;

Sonstige Bemerkungen

33.

stellt in Bezug auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union fest, dass die Behörde im Februar 2019 Empfehlungen zur Behandlung grenzüberschreitender Geschäfte aus Restverträgen nach dem Austrittsdatum abgegeben und die Entwicklungen und die Einhaltung von Stellungnahmen und Empfehlungen für den Versicherungssektor weiter genau überwacht hat;

34.

begrüßt die Bemühungen, die Cybersicherheit und den Datenschutz bei der Behörde zu verbessern;

35.

begrüßt die Bemühungen der Behörde, einen kostenwirksamen und umweltfreundlichen Arbeitsplatz zu bieten und ihre in den Bereichen Gebäude und Reisen verursachten CO2-Emissionen zu verringern und auszugleichen;

36.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (3) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 391 vom 18.11.2019, S. 29.

(2)  Siehe Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs: „Die EIOPA setzt bei all ihren Tätigkeiten sehr stark auf die Zusammenarbeit mit den NCA [zuständige nationale Behörden], erhält jedoch nicht immer deren volle Unterstützung. Mit nur 20 Mitarbeitern, die mit der Aufsicht von NCA befasst sind, und weiteren sieben Mitarbeitern, die sich mit verwandten Themen befassen, steht die EIOPA vor einer echten Herausforderung, wenn es um die Wahrnehmung des breiten Spektrums an komplexen Aufgaben geht, mit denen sie betraut ist.“ https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR18_29/SR_EIOPA_DE.pdf

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/401


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1640 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0073/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 64,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0093/2021),

1.   

erteilt der Exekutivdirektorin der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Exekutivdirektorin der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/403


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1641 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0073/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 64,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0093/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Exekutivdirektorin der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

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L 340/405


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1642 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0093/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „Behörde“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 47 379 354 EUR belief, was gegenüber 2018 eine Steigerung um 7,21 % bedeutet; in der Erwägung, dass sich die Behörde aus einem Beitrag der Union (28,73 %), Beiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten (45,76 %) und Gebühren der beaufsichtigten Einrichtungen (24,33 %) finanziert;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2019 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass die Jahresrechnung der Behörde zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 99,95 % geführt haben, was einem leichten Rückgang um 0,03 % gegenüber 2018 entspricht; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 88,77 % betrug, was einem Rückgang um 0,11 % gegenüber dem Vorjahr entspricht;

2.

stellt fest, dass die Behörde dem Bericht des Rechnungshofs zufolge den Ratingagenturen und Transaktionsregistern Gebühren gemäß der entsprechenden Gebührenverordnung in Rechnung stellt und dass aus diesen Gebühren nur diejenigen Ausgaben der Behörde gedeckt werden sollten, die mit den erhobenen Gebühren zusammenhängen; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die in Rechnung gestellten Gebühren die damit verbundenen Ausgaben überstiegen, wodurch Überschüsse entstanden sind; stellt fest, dass die Behörde zwar die Leitlinien der Kommission befolgt hat, es aber durch Überschüsse und Defizite dennoch zu einer jährlichen Querfinanzierung von Tätigkeiten kommen kann; stellt fest, dass dies der Antwort der Behörde zufolge nicht zu einer erheblichen wiederkehrenden Querfinanzierung innerhalb des Haushalts der Behörde geführt hat und dass die Abweichung zwischen den Aufsichtskosten im Jahr 2019 bei den Ratingagenturen 2,8 % und bei den Transaktionsregistern 1,8 % betrug; fordert die Behörde auf, diese Querfinanzierung weiter zu begrenzen;

3.

stellt fest, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge der Haushalt der Behörde im Jahr 2019 Beiträge der zuständigen nationalen Behörden in Höhe von 1 363 258 EUR umfasste, was auf Schätzungen beruhte und nie an die tatsächlichen Zahlen angepasst wurde; entnimmt der Antwort der Behörde, dass sowohl die geschätzten als auch die tatsächlichen Beträge berechnet wurden, aus den Anweisungen der Kommission (Ares(2016)2772696) zu den Altersversorgungsbeiträgen jedoch hervorgeht, dass die Agenturen den Anteil der nationalen zuständigen Behörden an den Altersversorgungsbeiträgen nicht an die tatsächliche Höhe anpassen sollten, und dass die Differenz zwischen den tatsächlichen und den geschätzten Beträgen der Altersversorgungsbeiträge der zuständigen nationalen Behörden im Jahr 2019 mit 27 888 EUR unerheblich war;

4.

stellt fest, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge die den Ratingagenturen gemäß der entsprechenden Gebührenverordnung in Rechnung gestellten Gebühren auf ihren Einnahmen als juristische Personen, nicht aber als Unternehmensverbund oder Gruppe nahestehender Unternehmen beruhen, was die Möglichkeit eröffnet, Gebühren zu verringern oder zu umgehen, indem die Einnahmen von Ratingagenturen im Hoheitsgebiet der EU an nahestehende Unternehmen außerhalb der EU transferiert werden, und dass nicht bekannt ist, welche finanziellen Folgen diese Lücke in den Rechtsvorschriften voraussichtlich nach sich zieht; stellt fest, dass die Behörde die entsprechende Gebührenverordnung den Bericht des Rechnungshofs zufolge korrekt angewandt hat, das Risiko aber erkannt und die Kommission davon in Kenntnis gesetzt hat; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Behörde ihrer Antwort zufolge aktiv an allen Initiativen beteiligen wird, mit denen Schlupflöcher in der entsprechenden Gebührenverordnung vermieden werden sollen;

5.

stellt fest, dass die Behörde dem Bericht des Rechnungshofs zufolge bezüglich der Gebührenberechnung der Transaktionsregister Vermerke unabhängiger Abschlussprüfer vorgelegt hat, in denen bescheinigt wird, dass ihre Jahresabschlüsse 2018 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt haben, wobei aber die Angaben zur Zahl der im Jahr 2018 an die Transaktionsregister gemeldeten Transaktionen und zur Zahl der am 31. Dezember 2018 erfassten ausstehenden Transaktionen von den unabhängigen Prüfern nur einer begrenzten Prüfung unterzogen wurden; stellt fest, dass die Behörde ihrer Antwort zufolge keine Rechtsgrundlage hat, um von den Transaktionsregistern unabhängige Prüfungen der entsprechenden Angaben zu verlangen, und dass die Behörde der Kommission vorgeschlagen hat, die delegierte Verordnung über Gebühren für Transaktionsregister zu ändern, um das Berechnungssystem im Einklang mit den Empfehlungen des Internen Auditdienstes der Kommission (IAS) zu harmonisieren; stellt fest, dass der Antwort der Behörde zufolge im Jahr 2019 das größte Transaktionsregister den Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers zu allen in der Berechnung verwendeten Kriterien auf freiwilliger Basis bereitgestellt hat;

Leistung

6.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Behörde bestimmte Messgrößen wie wesentliche Leistungsindikatoren heranzieht, um den Mehrwert ihrer Tätigkeiten zu bewerten, sowie andere Messgrößen, um ihre Haushaltsführung zu bewerten, wie etwa die Anzahl der durchgeführten „Peer Reviews“, die Zahl der analysierten Risikothemen und die Quote des Haushaltsergebnisses;

7.

stellt fest, dass die Behörde im Jahr 2019 95 % der in ihrem jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehenen Tätigkeiten abgeschlossen hat, was einen Anstieg um 5 % gegenüber 2018 bedeutet;

8.

stellt fest, dass die Behörde gemeinsam mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung einem gemischten Ausschuss angehört, der sich für branchenübergreifende Kohärenz und gemeinsame Standpunkte im Bereich der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und bei anderen branchenübergreifenden Fragen einsetzt, und dass sie sich einen Rechnungsführer mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union teilt und sich an zahlreichen gemeinsamen Auftragsvergabeverfahren mit anderen Agenturen beteiligt hat, wobei sie stets darum bemüht war, im Wege der Zusammenarbeit Effizienzgewinne zu erzielen; legt der Behörde entschieden nahe, sich tatkräftig um eine weitere und umfassendere Zusammenarbeit mit allen Agenturen der Union zu bemühen;

9.

begrüßt die Bemühungen der Behörde um eine besser koordinierte Aufsichtsregelung im gesamten europäischen Finanzsystem; betont ihre Rolle bei der Sicherstellung eines stabilen, gut integrierten, effizienten und sicheren Finanzmarkts; hebt hervor, dass der Verbraucherschutz in der Union durch die Förderung von Fairness und Transparenz auf dem Produkt- und Finanzdienstleistungsmarkt eine wichtige Rolle spielt, und sieht der Vorlage aktueller Informationen über künftige Maßnahmen in dieser Richtung erwartungsvoll entgegen, auch im Hinblick auf Antworten auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft und Nachhaltigkeitsmaßnahmen;

10.

betont, dass das Finanzsystem in angemessener Weise auf die Herausforderungen der finanziellen Tragfähigkeit, den europäischen Grünen Deal und das Pariser Klimaschutzübereinkommen reagieren muss; begrüßt daher die Bemühungen der Behörde, die Anzahl der Vollzeitäquivalente in ihrem Haushaltsplan 2020 zu erhöhen, damit sie ihr neues Mandat im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit erfüllen kann; sieht der Vorlage aktueller Informationen zu den Fortschritten in diesem Bereich im zweiten Halbjahr 2021 erwartungsvoll entgegen;

11.

weist darauf hin, dass der Behörde im Bereich der direkten Aufsicht und der Stärkung der Konvergenz mehr Befugnisse übertragen wurden; begrüßt diese Übertragung von Befugnissen, weist jedoch warnend darauf hin, dass dieser Prozess schrittweise und kontinuierlich erfolgen muss, damit er wirksam sein kann;

12.

weist darauf hin, dass in bestimmten Fällen bei den Mandaten, die auf der ersten Rechtsetzungsebene angenommen werden, die Mindestzeiträume außer Acht gelassen werden, die erforderlich sind, damit die Behörde die für die Ausarbeitung und Ergreifung der Maßnahmen der zweiten Ebene nötigen Arbeiten durchführen kann, weshalb Ressourcen neu zugewiesen werden müssen und es zu Verzögerungen bei der Umsetzung bestimmter Maßnahmen kommt;

13.

erkennt an, dass die Zusammensetzung des Rates der Aufseher im Hinblick auf die Regelungszuständigkeiten der Behörde angemessen erscheint, weniger jedoch im Hinblick auf ihre Aufsichtsaufgaben; ist der Auffassung, dass die Fähigkeit der Behörde, von Finanzinstituten genaue Informationen zu erhalten, für die Wahrnehmung ihrer verschiedenen Aufgaben nicht ausreicht;

14.

weist darauf hin, dass die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf achten muss, für die Einhaltung des Unionsrechts zu sorgen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit dieser relevant ist, zu achten und die Grundprinzipien des Binnenmarkts einzuhalten; begrüßt die Einrichtung eines beratenden Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und erwartet mit Interesse die Vorlage der Vorschläge zur Verfahrensweise, nach der dieser Ausschuss zum jährlichen Arbeitsprogramm der Behörde beitragen wird; weist darauf hin, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit dieser relevant ist, ein Leitprinzip für die Tätigkeit der Behörde sein sollte;

15.

stellt fest, dass die Behörde eine interne Umverteilung ihrer finanziellen und personellen Ressourcen vornehmen muss, weil sich ihre Aufgaben zunehmend weg von Regulierungsaufgaben und hin zur Durchsetzung und Anwendung des Unionsrechts verlagern; weist darauf hin, dass durch eine strikte Konzentration auf das vom Unionsgesetzgeber erteilte Mandat eine wirksamere und effizientere Nutzung der Ressourcen sichergestellt werden kann; weist warnend darauf hin, dass es im Hinblick auf eine angemessene Aufsicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die Behörde Maßnahmen ergreifen kann, um auf Risiken oder Probleme zu reagieren, die auf dem Markt entstehen könnten; stellt fest, dass die Haushaltsmittel schrittweise und kontinuierlich entsprechend der Ausweitung des Zuständigkeitsbereichs erhöht werden sollten; ist der Ansicht, dass die künftigen Zuständigkeiten, die sich u. a. aus der Strategie zur Digitalisierung des Finanzsektors ergeben, sowie die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche eine Anpassung der Finanzierung der Behörde erfordern; betont, dass der Behörde dringend ausreichende Mittel zugewiesen werden müssen, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr übertragenen Aufgaben in angemessener und effizienter Weise wahrzunehmen;

16.

begrüßt den am 3. November 2020 von der Behörde vorgelegten Bericht über die beschleunigte vergleichende Analyse der Anwendung der Leitlinien zur Durchsetzung der Finanzberichterstattung (ESMA/2014/1293) durch die BaFin und die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung im Zusammenhang mit der Wirecard-Affäre, in dem erhebliche Versäumnisse bei der Beaufsichtigung der Märkte und der Institute aufgezeigt werden, insbesondere was den Schutz von Anlegern und die Integrität der Märkte betrifft; legt der Behörde nahe, die aus diesem Skandal gezogenen Lehren in ihre Leitlinien einfließen zu lassen und sie in ihren vergleichenden Analysen zur Umsetzung dieser Leitlinien zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen für eine weitere Harmonisierung der EU-Vorschriften auf dem Gebiet der Finanzaufsicht vorzuschlagen;

17.

nimmt zur Kenntnis, dass eine Untersuchung zu Handelssystemen für Dividendenarbitrage wie Cum-Ex- oder Cum-Cum-Systemen durchgeführt wurde, wie vom Parlament in seiner Entschließung vom 29. November 2018 zum Thema „Der Cum-Ex-Skandal: Finanzkriminalität und die Schlupflöcher im geltenden Rechtsrahmen“ (2) gefordert wurde; bringt seine Zufriedenheit über die Gründlichkeit dieser Untersuchung zur Integrität eines speziellen Bereichs der Finanzmarktaktivitäten zum Ausdruck;

18.

vertritt die Auffassung, dass die Behörde den neuen Herausforderungen in den Bereichen Digitalisierung und Nachhaltigkeit Rechnung tragen sollte; ist der Ansicht, dass die Verwirklichung dieser Ziele und ihre Integration in den Regelungs- und Aufsichtsrahmen stets im Einklang mit der Stärkung des Marktes stehen muss, ohne dass dadurch seine Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wird oder Marktteilnehmer, insbesondere kleinere und mittlere Institute, übermäßig belastet werden; ist ferner der Auffassung, dass die Beaufsichtigung der Umsetzung dieser Ziele mit der Zuweisung von Mitteln in ausreichender Höhe einhergehen muss;

Personalpolitik

19.

stellt fest, dass zum 31. Dezember 2019 73,81 % aller Planstellen besetzt waren und 155 der 210 im Haushaltsplan der Union bewilligten Bediensteten auf Zeit ernannt waren (2018: 156 bewilligte Stellen); stellt fest, dass sich die relativ geringe Besetzung der im Stellenplan vorgesehenen Stellen dadurch erklären lässt, dass die Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbehörden und die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen), durch die die Einstellung von zusätzlichem Personal für die Behörde genehmigt worden wäre, später als erwartet angenommen wurden; stellt fest, dass die Behörde im Jahr 2019 außerdem 68 Vertragsbedienstete und zehn abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte;

20.

begrüßt es, dass die Behörde in ihrem Verwaltungsrat (sechs Männer und fünf Frauen) und auf Personalebene (52 % Männer und 48 % Frauen) ein nahezu ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern erreicht hat; stellt mit Zufriedenheit fest, dass für die höhere Führungsebene ein noch ausgewogeneres Verhältnis (ein Mann und eine Frau) vermeldet wurde; begrüßt die Absicht der Behörde, eine Liste der in die engere Wahl kommenden Bewerberinnen und Bewerber für den Posten ihres Vorsitzes zu veröffentlichen, auf der mindestens eine Frau und ein Mann aufgeführt ist, und fordert die Behörde auf, bei der Ernennung ihres Exekutivdirektors ebenso zu verfahren; fordert die Behörde auf, sich die Initiativen der Europäischen Zentralbank zum Vorbild zu nehmen, in deren Rahmen interne Programme zur Förderung von Frauen und einer größeren Vielfalt unter ihren Beschäftigten angeregt werden;

21.

stellt fest, dass die Personalfluktuation bei der Behörde 2019 bei 5 % lag und somit dem von der Behörde angestrebten Ziel von unter 10 % entsprach;

22.

stellt fest, dass die Behörde die Strategie zum Schutz der Würde der Person und zur Prävention von Mobbing und Belästigung angenommen hat; stellt fest, dass die Personalabteilung der Behörde jedes Jahr einen Bericht über die von der Behörde durchgeführten Aktivitäten zur Prävention von Mobbing und Belästigung am Arbeitsplatz erstellt; stellt ferner fest, dass die Personalabteilung und Vertrauenspersonen der Behörde regelmäßig Sensibilisierungsveranstaltungen organisieren;

23.

ist der Ansicht, dass es für die Behörde von Vorteil ist, dass sie über Mitarbeiter verfügt, die sowohl im öffentlichen Sektor als auch in der Privatwirtschaft Erfahrungen gesammelt haben; ist ferner der Ansicht, dass geprüft werden muss, wie die Anwerbung talentierter Arbeitskräfte aus der Privatwirtschaft in den öffentlichen Sektor und umgekehrt gefördert werden kann, wobei Mindestvorkehrungen zur Förderung der Unabhängigkeit beider Sektoren zu treffen sind; ist der Ansicht, dass die Umsetzung der Vorschriften in diesem Bereich von gemeinsamen Einrichtungen der Union überwacht werden sollte und dabei den besonderen Umständen jedes Falls Rechnung getragen werden sollte;

24.

nimmt mit Besorgnis die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Behörde zum Ausgleich eines Mangels an Planstellen zunehmend auf Berater und Zeitarbeitskräfte zurückgreift, was insofern Risiken bergen kann, als die komplexen Tätigkeiten der externen Auftragnehmer nicht hinreichend beaufsichtigt werden und es aufgrund unklarer Zuständigkeiten zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen kommen kann; stellt unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Rechnungshofs aus den Vorjahren fest, dass die Behörde Verträge mit IT-Unternehmen verwendet, die in einer Weise formuliert wurden, die die Überlassung von Leiharbeitnehmern statt der Bereitstellung klar definierter IT-Dienstleistungen oder -Produkte bedeuten könnte; stellt fest, dass die Nutzung von IT-Dienstleistungsverträgen für die Bereitstellung von Arbeitskräften mit den Sozial- und Beschäftigungsbestimmungen der Union nicht vereinbar wäre und die Behörde rechtlichen Risiken und Reputationsrisiken aussetzen würde; stellt fest, dass der Antwort der Behörde zufolge die potenziellen Risiken in diesem Zusammenhang begrenzt waren und dass sie alle erforderlichen Verfahren eingeführt hat, um jegliche Verwirrung bezüglich der Beschaffung von IT-Dienstleistungen und der Überlassung von Zeitarbeitskräften in den Verträgen zu verhindern; fordert die Behörde nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass bei den Verträgen keine Unklarheiten in Bezug auf die Unterscheidung zwischen der Beschaffung von Dienstleistungen und dem Einsatz von Zeitarbeitskräften aufkommen können;

Vergabeverfahren

25.

nimmt die Bemühungen der Behörde zur Kenntnis, Effizienzgewinne zu erzielen, indem sie Vergabeverfahren gemeinsam mit anderen Agenturen durchführt; stellt fest, dass die Behörde im Jahr 2019 zusammen mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde einen Rahmenvertrag über Beratungsdienstleistungen im Bereich der Gebäudeverwaltung unterzeichnet hat und nun gemeinsam mit den drei anderen in Frankreich ansässigen Agenturen ein Vergabeverfahren für Dienstleistungen von Zeitarbeitskräften durchführt;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

26.

stellt fest, dass 25,41 % der Haushaltsmittel der Behörde aus Gebühren stammen, die den von ihr beaufsichtigten Unternehmen in Rechnung gestellt wurden; stellt fest, dass Maßnahmen zur Minderung etwaiger Interessenkonflikte ergriffen wurden und dass diese Strukturen und Prozesse von Einrichtungen der Union und externen Prüfern geprüft wurden; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde auch künftig darüber Bericht zu erstatten, welche Maßnahmen sie zur Vermeidung von Interessenkonflikten ergriffen hat; stellt ferner fest, dass die Behörde der Auffassung ist, dass durch eine Erhebung der Gebühren durch die Kommission Ineffizienzen entstünden und die Gefahr von Ungenauigkeiten und Fehlberechnungen und einer daraus resultierenden Rufschädigung zunähme;

27.

begrüßt die weiteren Schritte, die unternommen wurden, um die Tätigkeiten der Behörde transparenter zu gestalten, indem über Zusammenkünfte zwischen Bediensteten der Behörde und externen Interessenträgern Bericht erstattet wird; begrüßt ferner, dass diese Informationen über die Website der Behörde abrufbar sind;

28.

begrüßt, dass die Behörde Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder ihrer höheren Führungsebene veröffentlicht;

29.

verweist auf die Bemerkungen und Feststellungen der Entlastungsbehörde in der Entschließung zu dem Beschluss über die Entlastung der Behörde für das Haushaltsjahr 2018 in Bezug auf das Problem von Interessenkonflikten aufgrund von „Drehtüreffekten“ und hält es für geboten, dass die Agenturen einen einheitlichen Ansatz verfolgen; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

30.

betont, dass eine offene, effiziente und unabhängige Verwaltung für alle Agenturen der Union und die Union als Ganzes sehr wichtig ist; verweist auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu dem Thema „Organe und Einrichtungen der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern“ (4) sowie auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 18. November 2020 und ihre Empfehlung vom 7. Mai 2020 zum Fall 2168/2019/KR; betont, dass es eines einheitlichen Rechtsrahmens bedarf, um diese Probleme zu lösen; fordert die Behörde auf, die Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten zum Fall 2168/2019/KR umzusetzen, insbesondere indem sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch macht, ihren Führungskräften zu untersagen, nach ihrer Amtszeit bestimmte Posten zu bekleiden, indem sie Kriterien dafür festlegt, wann ihre Mitarbeiter in die Privatwirtschaft wechseln können, wobei Bewerber für Führungspositionen in der Behörde zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung von den Kriterien in Kenntnis gesetzt werden müssen, und indem sie interne Verfahren einrichtet, mit denen sichergestellt wird, dass im Falle des Wechsels von Mitarbeitern auf eine andere Stelle deren Zugang zu vertraulichen Informationen unverzüglich gesperrt wird; fordert die Behörde ferner auf, in Betracht zu ziehen, die vorgeschriebene zwölfmonatige Karenzzeit für leitende Mitarbeiter, die einen Wechsel in Betracht ziehen, der mit Interessenkonflikten nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verbunden sein könnte, zu verlängern; fordert die Behörde auf, sich ein Beispiel an der Veröffentlichung der Stellungnahmen des Ethikausschusses der Europäischen Zentralbank zu Fällen von Interessenkonflikten und zu bezahlter Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst zu nehmen, um die Transparenz in Bezug auf potenzielle Interessenkonflikte und eine Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu erhöhen;

Interne Kontrollen

31.

stellt hinsichtlich der Bemerkungen und Feststellungen der Entlastungsbehörde zum Bericht des IAS über die Einnahmen und das tätigkeitsbezogene Management bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde fest, dass entsprechende vereinbarte Maßnahmen ergriffen wurden;

32.

stellt fest, dass der IAS 2019 einen Prüfungsbericht über IT-Sicherheit und damit verbundene Governance-Prozesse herausgegeben hat und dass die Behörde einen Aktionsplan ausgearbeitet hat, um die verbesserungsbedürftigen Bereiche anzugehen; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

33.

stellt fest, dass der Verwaltungsrat der Behörde den neuen Rahmen für die interne Kontrolle im November 2018 angenommen hat; stellt fest, dass die Behörde die erste jährliche Bewertung der Wirksamkeit der Umsetzung der Grundsätze der internen Kontrolle im ersten Quartal 2020 durchgeführt hat und dabei zu dem Schluss gelangt ist, dass das interne Kontrollsystem gut funktioniert; stellt fest, dass 24 Mängel ermittelt wurden, von denen die meisten geringfügig waren und keiner Anlass dazu gab, die Grundsätze an sich oder ihr ordnungsgemäßes Funktionieren in Frage zu stellen, und dass sich die Mängel hauptsächlich auf die Komponenten Kontrollumfeld und Kontrolltätigkeiten sowie Informations- und Kommunikationskomponenten bezogen;

Sonstige Bemerkungen

34.

stellt fest, dass die Behörde angesichts der anhaltenden Unsicherheit im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union weiter praktische Vorbereitungsmaßnahmen für den Fall eines Austritts ohne Abkommen ergriffen hat, indem sie aktualisierte Erklärungen und Maßnahmen in Bezug auf IT-Anwendungen und Datenbanken veröffentlicht hat;

35.

nimmt die Bemühungen zur Kenntnis, die Cybersicherheit und den Datenschutz bei der Behörde zu erhöhen;

36.

stellt fest, dass die Behörde im November 2019 in neue Räumlichkeiten in dem als „iBox“ bekannten Gebäude in Paris umgezogen ist, das über eine hohe Umweltzertifizierung verfügt und im Vergleich zu den alten Räumlichkeiten einen geringeren Quadratmeterpreis hat;

37.

fordert die Behörde auf, ihren Schwerpunkt auf die Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit zu legen;

38.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (5) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 107 vom 31.3.2020, S. 233.

(2)  ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 102.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0017.

(5)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

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L 340/410


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1643 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (vor dem 4. Juli 2019: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden) für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0074/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (4), insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (5), insbesondere auf Artikel 35,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0078/2021),

1.   

erteilt dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22.

(6)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(7)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

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BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1644 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (vor dem 4. Juli 2019: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden) für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0074/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (4), insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (5), insbesondere auf Artikel 35,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0078/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22.

(6)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(7)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

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ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1645 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (vor dem 4. Juli 2019: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden) für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0078/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 16 147 153 EUR belief, was gegenüber 2018 einen Anstieg um 19,06 % bedeutet; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Agentur ausschließlich aus dem Unionshaushalt stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2019 der Agentur (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass die Maßnahmen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Vollzugsquote von 99,50 % geführt haben, womit die mit 95 % angegebene Zielvorgabe der Agentur übertroffen wurde und gegenüber 2018 ein Anstieg um 0,25 % verzeichnet werden konnte; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 81,35 % betrug, was gegenüber 2018 einem Anstieg um 1,62 Prozentpunkte entspricht;

Leistung

2.

stellt fest, dass die Agentur nach wie vor bestimmte Maßnahmen als wesentliche Leistungsindikatoren zugrunde legt, um den Mehrwert ihrer Tätigkeiten zu bewerten und insbesondere die Auswirkungen und den Effekt von Netzkodizes abzuschätzen, den Überblick über alle verhängten Bußgelder zu behalten und ihre Haushaltsführung zu verbessern;

3.

stellt fest, dass es der Agentur gelungen ist, dank der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 (2) (REMIT-Verordnung) auf den Strom- und Gasmärkten der Union wichtige Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen zu erlassen; stellt mit Besorgnis fest, dass einige Aufgaben infolge fehlender Ressourcen in ihrer Priorität herabgestuft oder nicht ausgeführt wurden;

4.

begrüßt, dass die Agentur ihr Rechnungswesen unverändert an die Kommission ausgelagert hat und Ressourcen in den Bereichen Personalmanagement, Verwaltung der Informations- und Kommunikationstechnologie, Haushalt und Finanzen, Beschaffung und Gebäudeverwaltung nach wie vor gemeinsam mit anderen Agenturen der Union nutzt; hält diesen Ansatz für vorbildlich und ist der Ansicht, dass andere Einrichtungen der Union diesem Beispiel folgen sollten;

5.

fordert die Agentur auf, weiter Synergieeffekte zu entwickeln und die Zusammenarbeit sowie den Austausch bewährter Verfahren mit anderen Agenturen der Union zu intensivieren, um die Effizienz zu verbessern (Humanressourcen, Gebäudemanagement, IT-Dienste und Sicherheit);

6.

erachtet es als sehr wichtig, die Digitalisierung der Agentur im Hinblick auf den internen Betrieb und die interne Verwaltung voranzutreiben; betont, dass die Agentur in dieser Hinsicht auch künftig vorausschauend handeln muss, damit auf gar keinen Fall eine digitale Kluft zwischen den Agenturen der Union entsteht; weist jedoch darauf hin, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen abzuwenden;

Personalpolitik

7.

stellt fest, dass am 31. Dezember 2019 100 % der im Stellenplan verzeichneten Stellen besetzt waren, wobei von 67 im Haushaltsplan der EU bewilligten Stellen für Bedienstete auf Zeit (im Jahr 2018 waren es ebenfalls 67 bewilligte Stellen) 67 besetzt waren; stellt fest, dass die Agentur 2019 außerdem 26 Vertragsbedienstete und vier abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte;

8.

weist erneut mit Sorge darauf hin, dass weder unter den Führungskräften (fünf Männer und eine Frau) noch im Verwaltungsrat (11 Männer und 7 Frauen) ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis besteht; fordert die Organe der Union auf, bei der Benennung ihrer Mitglieder für den Verwaltungsrat der Agentur zu berücksichtigen, dass es wichtig ist, für ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu sorgen;

9.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Agentur Zeitarbeitskräfte eingesetzt hat, die langfristige Aufgaben wahrnahmen, um Engpässe bei direkt beschäftigten Mitarbeitern auszugleichen;

10.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Agentur laut dem Sonderbericht 22/2020 des Rechnungshofs mit dem Titel „Die Zukunft der EU-Agenturen – Flexibilität und Zusammenarbeit könnten verstärkt werden“ dem Risiko unzureichender Ressourcen ausgesetzt ist, was dazu führte, dass die Priorität einer langen Liste von Aufgaben herabgestuft wurde;

11.

begrüßt, dass die Agentur im Rahmen des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ zusätzliche Mittel erhalten hat;

12.

stellt fest, dass die Agentur einen Beschluss über den Schutz der Würde der Person und zur Prävention von Belästigung und Mobbing angenommen hat, dass mehrere Schulungen organisiert wurden, um das Personal zu sensibilisieren und ihm Informationen bereitzustellen, und dass die Schulung für alle Neuankömmlinge verpflichtend ist; stellt fest, dass ein mutmaßlicher Fall von Belästigung gemeldet wurde, aber kein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet wurde;

13.

ist besorgt über die Größe des Verwaltungsrats der Agentur, aufgrund deren die Beschlussfassung erschwert wird und beträchtliche Verwaltungskosten verursacht werden;

14.

fordert die Agentur auf, die Entwicklung einer langfristigen Strategie für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, die auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

Nachhaltigkeit

15.

bedauert, dass die Agentur keine Zielvorgaben für die Senkung der CO2-Emissionen festgelegt hat; begrüßt jedoch die Bemühungen der Agentur, ein umweltfreundliches Arbeitsumfeld zu schaffen, sowie alle von der Agentur ergriffenen Maßnahmen, um ihren CO2-Fußabdruck und Energieverbrauch zu verringern und papierlose Arbeitsabläufe zu entwickeln;

Vergabeverfahren

16.

stellt fest, dass 67 Vergabeverfahren abgeschlossen wurden, wobei für 2019 47 Verfahren geplant waren; stellt fest, dass die Agentur infolge der Bemerkung des Rechnungshofs zur Nutzung der elektronischen Auftragsvergabe 2019 die elektronische Vergabe eingeführt hat, und nimmt zur Kenntnis, dass sich die elektronische Einreichung der Angebote im Jahr 2020 in der Einführung befindet;

17.

stellt fest, dass der Rechnungshof ein eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen abgegeben hat, wobei sich der Gesamtbetrag der unrechtmäßig gezahlten Beträge auf 988 138,00 EUR beläuft, was 6,3 % aller von der Agentur im Jahr 2019 getätigten Zahlungen entspricht; stellt fest, dass die festgestellten unrechtmäßigen Zahlungen zwei vorschriftswidrige Vergabeverfahren betrafen, die nicht wie vorgeschrieben nach den Regeln wettbewerblicher Verfahren durchgeführt wurden;

18.

nimmt die Antwort der Agentur auf die Feststellung des Rechnungshofs und die von der Agentur ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung eines erneuten Auftretens vorschriftswidriger Vergabeverfahren zur Kenntnis;

19.

bedauert, dass der Rechnungshof ein eingeschränktes Prüfungsurteil abgegeben hat, das auf zwei vorschriftswidrige Vergabeverfahren zurückzuführen ist, bei denen die Agentur eine angemessene wettbewerbliche Durchführung versäumt hat, wodurch alle damit verbundenen Zahlungen vorschriftswidrig sind; ist außerordentlich besorgt darüber, dass die zu Unrecht geleisteten Zahlungen aufgrund von Verträgen, die aus den nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren hervorgingen, 6,3 % aller Zahlungen der Agentur im Jahr 2019 ausmachen;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

20.

nimmt die bestehenden Maßnahmen und laufenden Bemühungen der Agentur zur Kenntnis, die darauf abzielen, Transparenz, die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie den Schutz von Hinweisgebern sicherzustellen; stellt fest, dass 2019 ein Fall eines Interessenkonflikts ermittelt wurde, der zu einer Prüfung durch den Regulierungsrat und das Referat Humanressourcen führte, die beschlossen, keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen;

21.

stellt zufrieden fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und der oberen Führungsebene auf der Website der Agentur veröffentlicht sind;

22.

nimmt die weiteren Schritte zur Kenntnis, die unternommen wurden, um die Tätigkeiten der Agentur transparenter zu gestalten, indem über Treffen zwischen Bediensteten der Agentur und externen Interessenträgern und insbesondere über die Treffen des Direktors mit Organisationen und Selbstständigen Bericht erstattet wird und diese Informationen über die Website der Agentur abrufbar sind;

23.

nimmt mit Besorgnis die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Regeln für Einstellungsverfahren nicht ordnungsgemäß auf das Auswahlverfahren angewandt wurden, was dazu führte, dass die Agentur gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstieß und keine wirksamen internen Kontrollen durchführte;

24.

betont, dass der derzeitige Rahmen für ethisches Verhalten, der für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gilt, aufgrund seiner Fragmentierung und der mangelnden Einheitlichkeit der bestehenden Bestimmungen erhebliche Unzulänglichkeiten aufweist; hebt hervor, dass diese Probleme durch die Schaffung einer gemeinsamen Regelung für ethisches Verhalten angegangen werden sollten, mit der die Anwendung hoher ethischer Standards für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sichergestellt wird;

25.

betont, dass einige Beamte Eigenerklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten ausfüllen und Selbstbewertungen im Hinblick auf die Einhaltung ethischer Normen vornehmen; betont jedoch, dass solche Eigenerklärungen und Selbstbewertungen nicht ausreichen und daher zusätzliche Kontrollen erforderlich sind;

Interne Kontrollen

26.

stellt fest, dass den Angaben der Agentur zufolge ihr Rahmen für die interne Kontrolle wirksam ist und dass in der jährlichen Bewertung seiner Umsetzung – abgesehen von einem geringfügigen Mangel, der sich auf fehlende Aufzeichnungen in ihrem Ausnahmeverzeichnis bezog – keine Mängel aufgezeigt wurden; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass das Ausnahmeverzeichnis nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde; empfiehlt, dass die Agentur alle Ausnahmen und Verstöße in das Verzeichnis einträgt und bei der jährlichen Bewertung des Rahmens für die interne Kontrolle gebührend berücksichtigt;

27.

stellt fest, dass der strategische Prüfungsplan für die Agentur für den Zeitraum 2017 bis 2019 vollständig umgesetzt wurde und der interne Auditdienst Prüfungsthemen für den folgenden Planungszeitraum festgelegt hat;

28.

stellt fest, dass drei der fünf Maßnahmen, die sich aus der Risikobewertung des internen Auditdienstes ergaben, in den Bereichen Betriebskontinuität, Dokumentenmanagement und Überwachung der Umsetzung von Netzkodizes vollständig umgesetzt wurden; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Entwicklungen hinsichtlich der noch laufenden Maßnahmen in den Bereichen IT-Steuerung und Marktüberwachung im Rahmen der REMIT-Verordnung Bericht zu erstatten;

Sonstige Bemerkungen

29.

stellt fest, dass die Agentur durch die Einrichtung eines Mechanismus zur jährlichen Überprüfung der Standards und Leitlinien verbesserungswürdige Bereiche in Bezug auf den Informationsaustausch und die Cybersicherheit sondierte; nimmt die Schaffung einer Auditstelle durch einen Dritten zur Kenntnis, die der Bewertung der Verfahren der Agenturen unter dem Gesichtspunkt der Cybersicherheit dient;

30.

begrüßt die Bemühungen der Agentur, für ein kosteneffizientes und umweltfreundliches Arbeitsumfeld zu sorgen;

31.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (3) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 120 vom 29.3.2019, S. 139.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

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L 340/418


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1646 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro) für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro) für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0075/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (4), insbesondere auf Artikel 28,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0082/2021),

1.   

erteilt dem Direktor der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/420


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1647 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro) für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro) für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0075/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (4), insbesondere auf Artikel 28,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0082/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro) für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/422


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1648 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro) für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur zur Unterstützung des GEREK für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0082/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur zur Unterstützung des GEREK (im Folgenden „GEREK-Büro“) für das Haushaltsjahr 2019 seinem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 5 653 185 EUR belief, was einer Erhöhung um 30,53 % gegenüber 2018 entspricht, die hauptsächlich auf eine Aufstockung des Personals zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel des GEREK-Büros ausschließlich aus dem Unionshaushalt stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2019 des GEREK-Büros (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des GEREK-Büros zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 99,93 % geführt haben, was gegenüber 2018 einem Anstieg um 0,07 Prozentpunkte entspricht; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 82,68 % lag und damit um 0,69 Prozentpunkte gegenüber 2018 zurückging;

2.

stellt mit Besorgnis fest, dass im GEREK-Büro nach wie vor eine hohe Personalfluktuation herrschte, die ein erhebliches Risiko für die Umsetzung des Arbeitsprogramms des GEREK-Büros ist; stellt ferner fest, dass es dem GEREK-Büro nach der Schaffung neuer Stellen zur Erfüllung des mit der Verordnung (EU) 2018/1971 eingeführten neuen Mandats für das GEREK-Büro gelungen ist, für die beschleunigte Einstellung von 13 zusätzlichen neuen Bediensteten (drei Bedienstete auf Zeit, sieben Vertragsbedienstete und drei abgeordnete nationale Sachverständige) zu sorgen;

Leistung

3.

stellt fest, dass das GEREK-Büro mehrere Arten von Parametern als wesentliche Leistungsindikatoren heranzieht, um den Mehrwert seiner Tätigkeiten zu bewerten und seine Haushaltsführung zu verbessern, etwa einen Indikator für die vollständige Personalausstattung (Planstellen im Vergleich zum tatsächlich vorhandenen Personal), die Qualität der Unterstützung für das GEREK-Büro und seine Arbeitsgruppen und die Verfügbarkeitsquote unterstützender Instrumente;

4.

stellt mit Besorgnis fest, dass das GEREK-Büro aufgrund seiner begrenzten Eigenmittel, wie vom GEREK-Büro angegeben, keine Ressourcen gemeinsam mit anderen Agenturen der Union nutzt; stellt mit Besorgnis fest, dass das GEREK-Büro keinen Partner für die Erfüllung der Aufgaben des Koordinators für die interne Kontrolle und die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten finden konnte; stellt fest, dass das GEREK-Büro ein gemeinsames Projekt zur gemeinsamen Nutzung von IT-Infrastruktur mit mehreren gemeinsamen Unternehmen eingeleitet hat, das 2019 unterzeichnet wurde; begrüßt dieses gemeinsame Projekt und fordert das GEREK-Büro nachdrücklich auf, auch künftig zu prüfen, ob es seine Aufgaben auslagern und bei sich überschneidenden Aufgaben mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenarbeiten kann;

5.

fordert das GEREK-Büro auf, weiter Synergieeffekte zu entwickeln und die Zusammenarbeit sowie den Austausch bewährter Verfahren mit anderen Agenturen der Union zu intensivieren, um die Effizienz zu verbessern (Humanressourcen, Gebäudemanagement, IT-Dienste und Sicherheit);

6.

erachtet es als sehr wichtig, im Hinblick auf die internen Abläufe und Managementverfahren die Digitalisierung des GEREK-Büros voranzutreiben; betont, dass das GEREK-Büro in dieser Hinsicht auch künftig vorausschauend handeln muss, damit auf gar keinen Fall eine digitale Kluft zwischen den Agenturen der Union entsteht; weist jedoch darauf hin, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen abzuwenden;

Personalpolitik

7.

stellt fest, dass am 31. Dezember 2019 87,50 % der Planstellen besetzt und 14 der 16 im Haushaltsplan der Union bewilligten Bediensteten auf Zeit ernannt waren (gegenüber 14 bewilligten Stellen im Jahr 2018); weist darauf hin, dass das GEREK-Büro im Jahr 2019 außerdem 18 Vertragsbedienstete und sechs abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte;

8.

stellt mit Besorgnis fest, dass sich das Geschlechtergleichgewicht auf der Ebene der Bediensteten zum 31. Dezember 2019 im Vergleich zu 2018 um acht Prozentpunkte (44 % Frauen und 56 % Männer im Jahr 2019 gegenüber 52 % Frauen und 48 % Männern im Jahr 2018) und in mittleren Führungspositionen um 17 Prozentpunkte (33 % Frauen und 67 % Männer im Jahr 2019 gegenüber 50 % Frauen und 50 % Männern im Jahr 2018) verschlechtert hat; fordert das GEREK-Büro auf, auf der Ebene der Bediensteten und auf der mittleren Führungsebene künftig für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen; ist besorgt darüber, dass unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats kein ausgewogenes Geschlechterverhältnis erreicht wurde, da unter den 28 Mitgliedern nur sieben Frauen waren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, bei der Benennung ihrer Mitglieder für den Verwaltungsrat des GEREK-Büros zu berücksichtigen, dass es wichtig ist, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen; stellt fest, dass geografische Ausgewogenheit erreicht wurde, da das GEREK-Büro 32 Mitarbeiter aus 13 Mitgliedstaaten beschäftigt;

9.

stellt mit Besorgnis fest, dass die durchschnittliche Beschäftigungsdauer der Bediensteten des GEREK-Büros im Jahr 2019 lediglich 2,68 Jahre betrug, verglichen mit 2,7 Jahren im Jahr 2018; ist sich darüber im Klaren, dass das GEREK-Büro unter anderem wegen des für die im Gastland gezahlten Gehälter geltenden relativ niedrigen Berichtigungskoeffizienten (78,6 % im Jahr 2019 gegenüber 74,9 % im Jahr 2018), Schwierigkeiten hat, Fachkräfte zu finden; nimmt zur Kenntnis, dass das GEREK-Büro laufend an der Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen für sein Personal arbeitet und auch sonstige Abhilfemaßnahmen ergreift, und fordert das GEREK-Büro auf, der Entlastungsbehörde über die diesbezüglichen Fortschritte Bericht zu erstatten;

10.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs im Zusammenhang mit Folgemaßnahmen zu den Bemerkungen der Vorjahre, dass das GEREK-Büro nach wie vor von externen Ressourcen und insbesondere von einem Unternehmen abhängig ist, was verschiedene Arten von Dienstleistungen betrifft (wie Unterstützungsleistungen bei Büro- und Sekretariatstätigkeiten, Organisation von Veranstaltungen sowie Wohlbefinden und Integration des Personals), wodurch die betriebliche Kontinuität gefährdet wird;

11.

ist besorgt über die Größe des Verwaltungsrats des GEREK-Büros, aufgrund deren der Beschlussfassungsprozess erschwert wird und beträchtliche Verwaltungskosten verursacht werden;

12.

fordert das GEREK-Büro auf, die Entwicklung eines langfristigen Rahmens für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, der auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

Vergabeverfahren

13.

nimmt mit Besorgnis Kenntnis von den Feststellungen aus dem Bericht des Rechnungshofs zu einem im Mai 2019 unterzeichneten Dienstleistungsrahmenvertrag mit einem geschätzten Wert von 200 000 EUR, die sich auf die erforderlichen Verbesserungen des Verfahrens für die Entgegennahme und Erfassung der Einzelheiten der Angebote, eine ausreichende Dokumentation bei der Bewertung der Angebote und die Einhaltung des Grundsatzes der Transparenz im Vergabeverfahren, damit Interessenkonflikte ausgeschlossen werden, beziehen; entnimmt der Antwort des GEREK-Büros, dass allen Bietern Gelegenheit gegeben wurde, Bemerkungen zu machen oder Rechtsmittel einzulegen, dass jedoch keine Rechtsmittel eingelegt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass der Anweisungsbefugte den Sachverhalt erneut bewertete und zu dem Schluss kam, dass kein Risiko von Interessenkonflikten besteht;

14.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit Besorgnis, dass das GEREK-Büro im Dezember 2018 und im Januar 2019 zwei Rahmenverträge über die Durchführung von Sprachkursen mit einem Gesamtwert von insgesamt höchstens 200 000 EUR unterzeichnet hat; stellt jedoch fest, dass das Verfahren wegen des Fehlens einer Bedarfsanalyse und einer Marktanalyse sowie des Fehlens von Erklärungen über Interessenkonflikte der Mitglieder des Auswahlausschusses fehlerhaft war; entnimmt der Antwort des GEREK-Büros, dass das betreffende Vergabeverfahren durchgeführt wurde, als das GEREK-Büro das dezentralisierte Vergabemodell anwandte, dass jedoch am 1. Juli 2019 ein zentralisiertes Vergabeverfahren eingeführt wurde;

15.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs in Bezug auf die Weiterverfolgung der Bemerkungen aus den Vorjahren, dass das GEREK-Büro bis Ende 2017 die elektronische Ausschreibung für bestimmte Verfahren, aber noch nicht die elektronische Rechnungsstellung und die elektronische Einreichung von Angeboten eingeführt hatte; entnimmt der Antwort des GEREK-Büros, dass die elektronische Einreichung von Angeboten 2019 eingeführt wurde und die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung im Gange ist und von der Verfügbarkeit der Dienststellen der Kommission abhängt;

16.

stellt mit Besorgnis fest, dass das GEREK-Büro nicht in der Lage war, fünf für 2019 geplante Vergabeverfahren einzuleiten, da es an Personal für deren Durchführung fehlte oder aufgrund von Veränderungen bei der Planung und beim Bedarf, was dazu führte, dass nur 44 % der Verträge aus dem Beschaffungsplan unterzeichnet wurden, was deutlich unter der Zielquote von 90 % liegt; nimmt zur Kenntnis, dass das GEREK-Büro im Jahr 2019 interne Schulungen zur klaren Abfassung der technischen Spezifikationen von Vergabeverfahren durchgeführt hat;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

17.

stellt fest, dass das GEREK-Büro Maßnahmen trifft und anhaltende Bemühungen unternimmt, um Transparenz sowie die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sicherzustellen; stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Verwaltungsrat des GEREK-Büros Vorschriften zur Vermeidung und zur Bewältigung von Interessenkonflikten der Mitglieder des Verwaltungsrats (Beschluss Nr. MB/2019/16) angenommen hat, auf deren Grundlage die Mitglieder des Verwaltungsrats ihre Lebensläufe zusammen mit ihren Interessenerklärungen vorlegen müssen, die auf der Website des GEREK-Büros veröffentlicht werden; nimmt zur Kenntnis, dass die Lebensläufe der meisten Mitglieder des Verwaltungsrats auf der Website des Büros veröffentlicht sind; weist jedoch mit Besorgnis darauf hin, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen aller Mitglieder des Verwaltungsrats immer noch nicht auf der Website des GEREK-Büros veröffentlicht wurden und dass nicht alle Mitglieder des Verwaltungsrats die neuen Regeln befolgen; fordert das GEREK-Büro auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die internen Vorschriften auf allen Ebenen des Büros tatsächlich befolgt werden; fordert das GEREK-Büro auf, die Lebensläufe und Interessenerklärungen aller Mitglieder des Verwaltungsrats zu veröffentlichen und dem Europäischen Parlament über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

18.

betont, dass der derzeitige Rahmen für ethisches Verhalten, der für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union gilt, aufgrund seiner Fragmentierung und der mangelnden Einheitlichkeit der bestehenden Bestimmungen erhebliche Unzulänglichkeiten aufweist; hebt hervor, dass diese Probleme durch die Schaffung einer gemeinsamen Regelung für ethisches Verhalten angegangen werden sollten, mit der die Anwendung hoher ethischer Standards für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sichergestellt wird;

19.

betont, dass einige Beamte Eigenerklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten ausfüllen und Selbstbewertungen im Hinblick auf die Einhaltung ethischer Normen vornehmen; betont jedoch, dass solche Eigenerklärungen und Selbstbewertungen nicht ausreichen und daher zusätzliche Kontrollen erforderlich sind;

Interne Kontrollen

20.

stellt fest, dass das GEREK-Büro 2019 eine interne Maßnahme getroffen hat, um seine Systeme der internen Kontrolle zu prüfen, und dass dabei der Schluss gezogen wurde, dass sie wirksam umgesetzt wurden; nimmt jedoch mit Besorgnis die vom Rechnungshof festgestellten Mängel bei der internen Kontrolle in Bezug auf die Vergabeverfahren zur Kenntnis, die auch bei der Bewertung des Systems der internen Kontrolle durch das GEREK-Büro berücksichtigt werden müssen;

21.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission im Jahr 2019 einen Prüfungsbericht zu dem Thema „Auftragsvergabe, Dienstreisen und Kostenerstattung für Sachverständige“ herausgegeben hat, dem ein Plan zur Mängelbehebung folgte, mit dem alle Empfehlungen in den Jahren 2020 und 2021 umgesetzt werden sollten;

Sonstige Bemerkungen

22.

stellt fest, dass das GEREK-Büro eine Analyse der wahrscheinlichen Auswirkungen der Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Union auszutreten, durchgeführt und die notwendigen Maßnahmen ermittelt hat, um die Folgen aufzufangen; stellt fest, dass das GEREK-Büro keine Bediensteten mit ausschließlich britischer Staatsbürgerschaft beschäftigt und daher kein Risiko im Zusammenhang mit Personalfragen besteht;

23.

weist darauf hin, dass ein komplexer Ansatz erforderlich ist, um die Websites der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zu machen, indem beispielsweise auf nationale Gebärdensprachen zurückgegriffen wird; schlägt vor, dass Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, in diesen Prozess eingebunden werden;

24.

fordert das GEREK-Büro auf, einen Schwerpunkt auf die Verbreitung seiner Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit zu legen;

25.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 107 vom 31.3.2020, S. 140.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/425


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1649 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019 (1), zusammen mit den Antworten der Agenturen,

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Institut für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0076/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (4), insbesondere auf Artikel 21,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0076/2021),

1.   

erteilt dem Direktor des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Instituts für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf.

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/427


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1650 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über den Rechnungsabschluss des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019 (1), zusammen mit den Antworten der Agenturen,

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Institut für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0076/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (4), insbesondere auf Artikel 21,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0076/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf.

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/429


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1651 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0076/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (im Folgenden „Institut“) für das Haushaltsjahr 2019 seinem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 557 896 982,73 EUR belief, was einer Steigerung um 21,80 % gegenüber 2018 entspricht; in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt des Instituts für 2019 auf 378 562 704,82 EUR belief, was gegenüber 2018 eine Aufstockung um 20,99 % bedeutet;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung des Instituts für das Haushaltsjahr 2019 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Instituts zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Vollzugsquote von 97,04 % geführt haben, was gegenüber 2018 einem Anstieg um 4,99 Prozentpunkte entspricht; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 97,57 % lag und damit um 0,23 Prozentpunkte gegenüber 2018 zurückging;

2.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Kontrollverfahren des Instituts im Allgemeinen wie vorgesehen funktionierten, jedoch mit Ausnahme einer Zahlung in Höhe von 1 200 EUR für die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten, die im Dienstleistungsvertrag nicht vorgesehen war; entnimmt der Antwort des Instituts an den Rechnungshof, dass sich die fragliche Zahlung auf Reise- und Aufenthaltskosten bezieht, die einem Bediensteten auf Zeit entstanden waren, der eine Dienstreise im dienstlichen Interesse unternommen hatte, wobei das Institut jedoch seinen Fehler anerkannt hat und die erforderlichen rechtlichen Anpassungen vorzunehmen gedenkt;

Leistung

3.

würdigt, dass das Institut auf der Ebene des Instituts und der Wissens- und Innovationsgemeinschaft (KIC) wesentliche Leistungsindikatoren anwendet, stellt fest, dass das Institut seine Leistung in Bezug auf die wesentlichen Leistungsindikatoren der KIC anhand der traditionellen wesentlichen Leistungsindikatoren im Rahmen von Horizont 2020 – etwa Zeitraum bis zur Gewährung und Zeitraum bis zur Zahlung – gemessen hat; stellt fest, dass das Institut als Folgemaßnahme zu der Halbzeitprüfung durch die Kommission und der Studie über die Wirkung des Instituts derzeit daran arbeitet, einen Wirkungsrahmen aufzustellen, um die sozioökonomische Wirkung der Tätigkeiten der KIC zu messen;

4.

stellt fest, dass das Institut 95 % seines Arbeitsprogramms für 2019 umgesetzt hat;

5.

stellt fest, dass das Institut sein Rechnungswesen an die Kommission ausgelagert und die IT-Werkzeuge der Kommission eingeführt hat, etwa ARES für die Dokumentenverwaltung und SYSPER für die Personalverwaltung;

6.

stellt fest, dass das Institut die Möglichkeit ermittelt und bewertet hat, mit der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung zusammenzuarbeiten und Ressourcen gemeinsam zu nutzen, und dass sie weitere Möglichkeiten sondiert; fordert das Institut auf, die ermittelten Möglichkeiten einer gemeinsamen Nutzung von Ressourcen weiterzuverfolgen; fordert das Institut auf, weiter Synergieeffekte zu entwickeln und die Zusammenarbeit sowie den Austausch bewährter Verfahren mit anderen Agenturen der Union zu intensivieren, um die Effizienz zu verbessern (Humanressourcen, Gebäudemanagement, IT-Dienste und Sicherheit);

7.

erachtet es als sehr wichtig, die Digitalisierung des Instituts im Hinblick auf den internen Betrieb und die interne Verwaltung voranzutreiben; betont, dass das Institut in dieser Hinsicht auch künftig vorausschauend handeln muss, damit auf gar keinen Fall eine digitale Kluft zwischen den Agenturen der Union entsteht; weist jedoch darauf hin, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen abzuwenden;

Personalpolitik

8.

stellt fest, dass der Stellenplan am 31. Dezember 2019 zu 97,73 % umgesetzt war, wobei von den 44 im Haushaltsplan der Union genehmigten Stellen für Bedienstete auf Zeit 43 mit Bediensteten auf Zeit besetzt waren (2018: 44 genehmigte Stellen); stellt fest, dass das Institut im Jahr 2019 außerdem 22 Vertragsbedienstete und keine abgeordneten nationalen Sachverständigen beschäftigte;

9.

stellt hinsichtlich eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses im Verwaltungsrat fest, dass ihm 2019 vier Männer und acht Frauen angehörten; fordert die Kommission auf, bei der Benennung der Mitglieder für den Verwaltungsrat des Instituts zu berücksichtigen, dass es wichtig ist, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen; stellt fest, dass das Institut im Jahr 2019 auf Personalebene über ein recht ausgewogenes Geschlechterverhältnis verfügte (46 % Männer und 54 % Frauen);

10.

begrüßt, dass das Institut soziale Maßnahmen eingeführt hat – unter anderem verbesserte Schul- und Kindergartenpakete und die Finanzierung sozialer Aktivitäten –, die darauf abzielen, eine größere Anzahl Bedienstete aus dem Ausland anzuziehen und zu halten;

11.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die beträchtliche Aufstockung des Haushaltsplans des Instituts und die wachsende Zahl von KIC nicht mit einem Anstieg der Zahl der Stellen einhergegangen sind; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Haushaltsplan des Instituts im Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für den Zeitraum 2021–2027 im Vergleich zum derzeitigen MFR um weitere 600 000 000 EUR bzw. 25 % aufgestockt wird, wobei die Zahl der Bediensteten nach wie vor auf 70 begrenzt ist; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs darüber hinaus, dass das Risiko besteht, dass das Institut nicht über ausreichende Kapazitäten verfügt, um seine gestiegene Arbeitsbelastung in Zukunft bewältigen zu können, und dass dieses Risiko nicht etwa eingedämmt wird, sondern weiter gestiegen ist;

12.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Umsetzung einer Bemerkung aus dem Jahr 2017 in Bezug auf die Veröffentlichung von Stellenausschreibungen noch nicht abgeschlossen ist, da das Institut seine freien Stellen nicht konsequent auf der Website des Europäischen Amts für Personalauswahl veröffentlicht;

13.

fordert das Institut auf, die Entwicklung einer langfristigen Strategie für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, die auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

Nachhaltigkeit

14.

bedauert, dass das Institut bislang keine Zielvorgaben für die Senkung der CO2-Emissionen festgelegt hat; begrüßt jedoch die Bemühungen des Instituts, ein umweltfreundliches Arbeitsumfeld zu schaffen, sowie alle von der Agentur ergriffenen Maßnahmen, um seinen CO2-Fußabdruck und Energieverbrauch zu verringern und papierlose Arbeitsabläufe zu entwickeln;

Vergabeverfahren

15.

stellt fest, dass sich das Institut an einer Reihe interinstitutioneller Vergabeverfahren der Kommission und anderer Agenturen der EU beteiligt hat; stellt fest, dass das Institut 2018 die elektronische Ausschreibung und die elektronische Einreichung von Angeboten eingeführt und 2019 mehrere Ausschreibungen über Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe bearbeitet hat;

16.

stellt fest, dass das Institut 2019 im Anschluss an den Einsatz von Sachverständigen im Zeitraum 2016–2017 eine neue Überwachungstätigkeit in Bezug auf die Vergabestrategien und -verfahren der Rechtspersonen der KIC und ihrer Kolokationszentren eingeleitet hat;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

17.

nimmt die bestehenden Maßnahmen und laufenden Bemühungen des Instituts zur Kenntnis, die darauf abzielen, Transparenz, die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie den Schutz von Hinweisgebern sicherzustellen; begrüßt, dass das Institut die Erklärungen über Interessenkonflikte der Mitglieder seines Vorstands und der oberen Führungsebene sowie deren Lebensläufe auf seiner Website veröffentlicht hat;

18.

stellt fest, dass das Institut 2019 über einen Fall berichtet hat, in dem ein Missstand gemeldet wurde, und dass die internen Vorschriften angewandt wurden; fordert das Institut auf, der Entlastungsbehörde darüber zu berichten, wie sich der Fall entwickelt;

19.

stellt fest, dass die Bewertung der KIC im Rahmen der Grundsätze der verantwortungsvollen Verwaltung von 2019 weiter verbessert werden könnte, da einige KIC ihren Verhaltenskodex und ihre Strategien zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie ihre Überwachungsmechanismen verbessern sollten; stellt fest, dass das Institut diesen Aspekt 2020 im Zuge einer horizontalen Überwachungstätigkeit weiterverfolgen wird; fordert das Institut auf, über die entsprechenden Ergebnisse zu berichten;

20.

betont, dass der derzeitige Rahmen für ethisches Verhalten, der für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union gilt, aufgrund seiner Fragmentierung und der mangelnden Einheitlichkeit der bestehenden Bestimmungen erhebliche Unzulänglichkeiten aufweist; hebt hervor, dass diese Probleme durch die Schaffung einer gemeinsamen Regelung für ethisches Verhalten angegangen werden sollten, mit der die Anwendung hoher ethischer Standards für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sichergestellt wird;

21.

betont, dass einige Beamte Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten ausfüllen und Bewertungen ihres eigenen Verhaltens im Hinblick auf die Einhaltung ethischer Standards vornehmen; betont jedoch, dass solche Eigenerklärungen und Selbstbewertungen nicht ausreichen und daher zusätzliche Kontrollen erforderlich sind;

Interne Kontrollen

22.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst seine Prüfung der Ex-ante-Überprüfung der Zahlungen an die KIC am 31. Januar 2019 abgeschlossen und einen Vermerk über Folgemaßnahmen zu ausstehenden Empfehlungen aus der Prüfung der Überwachung der Finanzhilfevereinbarungen übermittelt hat; stellt fest, dass eine Empfehlung angemessen umgesetzt wurde und zwei Empfehlungen noch offen sind;

23.

nimmt zur Kenntnis, dass zahlreiche Probleme noch ausstehen und als Antwort auf die Bemerkungen des Rechnungshofs in den Jahren 2014, 2017 und 2018, die sich insbesondere auf die Finanzierungsbedingungen bezogen, zahlreiche Abhilfemaßnahmen im Gange sind; nimmt die Antwort des Instituts zur Kenntnis, wonach von den 19 Bemerkungen nur noch sieben ausstehen; stellt ferner fest, dass sich drei Bemerkungen der Kontrolle des Instituts entziehen und dass bei drei weiteren ein längerer Zeitrahmen erforderlich ist, um sie vollständig abzuschließen;

Sonstige Bemerkungen

24.

zollt dem Institut Lob für seine rege Zusammenarbeit mit den Medien, um in den Medien, im Internet sowie in den sozialen Medien mehr Aufmerksamkeit zu erlangen und seine Arbeit bekannt zu machen;

25.

begrüßt, dass das Institut seine Präsenz in den sozialen Medien verbessert und sein Gesamtengagement auf verschiedenen Plattformen der sozialen Medien verstärkt hat; stellt darüber hinaus fest, dass das Institut darum bemüht ist, für ein kosteneffizientes und umweltfreundliches Arbeitsumfeld zu sorgen; fordert das Institut auf, seine Präsenz in den sozialen Medien und seine Strategie für nachhaltige Entwicklung weiter zu verbessern;

26.

begrüßt die Bemühungen des Instituts, die Cybersicherheit und den Datenschutz zu verbessern; nimmt das Verfahren des Instituts zur Umsetzung der allgemeinen Informationssicherheitspolitik, einschließlich der IKT-Aspekte der Cybersicherheit, zur Kenntnis; fordert das Institut auf, über die Ergebnisse des Verfahrens zu berichten;

27.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 143 vom 30.4.2020, S. 22.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/432


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1652 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Büro für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0077/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0068/2021),

1.   

erteilt der Exekutivdirektorin des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Exekutivdirektorin des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/434


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1653 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über den Rechnungsabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Büro für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0077/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0068/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Exekutivdirektorin des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/436


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1654 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0068/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (im Folgenden „Büro“) für das Haushaltsjahr 2019 seinem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 102 936 916,68 EUR belief, was gegenüber 2018 einer Erhöhung um 5,40 % entspricht; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel des Büros hauptsächlich aus dem Unionshaushalt stammen;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2019 des Büros (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass die Jahresrechnung des Büros zuverlässig sei und dass ausreichende Prüfungsnachweise über die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Einnahmen vorlägen; in der Erwägung, dass der Rechnungshof in Bezug auf die für die Haushaltsjahre 2016, 2017 und 2018 gemeldeten Feststellungen des Rechnungshofs zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen jedoch einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk abgab; in der Erwägung, dass der Rechnungshof bei seiner Prüfung für das Haushaltsjahr 2019 einen weiteren Fehler und damit verbundene Zahlungen festgestellt hat; in der Erwägung, dass der Rechnungshof mit Ausnahme der Auswirkungen der Haushaltsjahre 2016, 2017 und 2018 sowie der Zahlungen im Zusammenhang mit der Feststellung für das Jahr 2019 der Auffassung ist, dass die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2019 zu Ende gegangene Jahr zugrunde liegenden Zahlungen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Folgemaßnahmen zum Entlastungsbericht 2018

1.

begrüßt die Ernennung einer neuen Exekutivdirektorin am 16. Juni 2019; begrüßt den ausführlichen Folgebericht des Büros zu den Bemerkungen des Parlaments für das Haushaltsjahr 2019, insbesondere die unternommenen Schritte im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem erfolgreichen Abschluss des Rahmenvertrags für Leiharbeitnehmer in Italien, der 2019 vergeben wurde, und dessen vollständige Einhaltung der EU-Vorschriften für die Auftragsvergabe; nimmt die Abhilfemaßnahmen zur Kenntnis, die zur Verbesserung der Leitungsstruktur und zur Wiederherstellung der Transparenz und des Ansehens des Büros eingeführt wurden;

2.

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass das Büro im Jahr 2019 weitere Fortschritte auf dem Weg zu einem wirksamen und effizienten internen Kontrollsystem erzielt hat, das Kontrollumgebungen, Risikomanagement, Kontrollaktivitäten, Informations- und Kommunikations- sowie Überwachungstätigkeiten umfasst; begrüßt die Schlussfolgerung der internen Kontrolle bezüglich der Selbstbewertung, wonach sich der Gesamtstatus der internen Kontrollsysteme im Jahr 2019 im Vergleich zu 2018 deutlich verbessert hat;

Ergebnis der Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

3.

nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung nach Erhalt eines Berichts Ende 2018, der im Entlastungsbericht für 2018 ausführlich behandelt wurde, drei Disziplinarverfahren eingeleitet hat, die derzeit noch laufen; fordert das Büro auf, der Entlastungsbehörde über das Ergebnis dieser Disziplinarverfahren Bericht zu erstatten, sobald diese abgeschlossen sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

4.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Vollzugsquote von 95,22 % geführt haben, die in etwa der Quote von 2018 (95,02 %) entspricht; weist darauf hin, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 89,86 % betrug, was gegenüber dem Vorjahr (88,08 %) einen Anstieg um 1,78 % bedeutet;

5.

erinnert daran, dass den Berichten des Rechnungshofs für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 zufolge die Vergabeverfahren des Büros für Zeitarbeitskräfte in Griechenland und für die vom Büro gemieteten Räumlichkeiten auf der Insel Lesbos nicht ordnungsgemäß waren; weist darauf hin, dass der Rechnungshof seinem Bericht für das Haushaltsjahr 2018 zufolge zu dem Schluss kam, dass die Vergabeverfahren des Büros für Zeitarbeitskräfte in Italien nicht ordnungsgemäß waren, obwohl für diese Verträge noch keine Zahlungen geleistet wurden; stellt mit Besorgnis fest, dass es dem Bericht des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2019 zufolge den Verfahren des Büros für die Auswahl und Beauftragung externer Sachverständiger systematisch an einem soliden Prüfpfad mangelte, was wiederum dazu führte, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass das Büro die Sachverständigen bei seinen Auswahlverfahren gleich behandelt hatte; weist darauf hin, dass nach Auffassung des Rechnungshofs mit Ausnahme der Auswirkungen des eingeschränkten Bestätigungsvermerks zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen für die Haushaltsjahre 2016, 2017 und 2018 in Höhe von 13 868 576 EUR und des im Jahr 2019 festgestellten Fehlers in Höhe von 111 304 EUR die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2019 zu Ende gegangene Jahr zugrunde liegenden Zahlungen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; bedauert, dass gemäß den Feststellungen des Rechnungshofs die Zahlungen des Büros an Zeitarbeitskräfte in Italien und Griechenland vorschriftswidrig waren; begrüßt, dass das Büro im Jahr 2019 Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, um diese Unregelmäßigkeiten zu beheben;

6.

erinnert daran, dass das Büro eine wichtige Rolle spielt, wenn es um die Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geht, und betont, dass das Büro einen positiven Beitrag zur Verbesserung der Kohärenz der Bearbeitung von Asylfällen und zur Verstärkung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des Asyls in Europa leistet, die Mitgliedstaaten dabei unterstützt, ihren Verpflichtungen im Hinblick auf den Schutz schutzbedürftiger Menschen nachzukommen, und als Kompetenzzentrum für Asylfragen dient; weist darauf hin, dass 2019 in den EU+-Ländern ungefähr 17 700 Anträge auf internationalen Schutz von unbegleiteten Minderjährigen gestellt wurden; betont, wie wichtig es ist, ein spezifisches Aufnahmesystem für Minderjährige zu deren Schutz bereitzustellen;

7.

begrüßt, dass das Büro seit 2018 allen Bemerkungen des Rechnungshofs nachgegangen ist, und begrüßt, dass der Rechnungshof zur Kenntnis nimmt, dass 30 der 61 im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen wurden und 31 noch im Gange waren; betont, dass eine faire und humane Bearbeitung der Anträge von Asylbewerbern eine Priorität der EU ist; nimmt die Feststellung des Rechnungshofs von 2019 zur Kenntnis, dass im Haushaltsplan des Büros keine Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben gebildet wurden, mit denen unvorhergesehener und dringend notwendiger operativer Bedarf gedeckt werden kann; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass vor kurzem ein Haushaltsposten geschaffen wurde, um Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben für unvorhergesehene und dringende operative Tätigkeiten zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bereitzustellen;

Leistung

8.

stellt mit Bedauern fest, dass das Büro im Jahr 2019 insgesamt 9 871 Zahlungen ausgeführt hat, von denen 1 312 Zahlungen (13,29 %) zu spät erfolgten; stellt fest, dass für 46 Rechnungen Zinsen in Höhe von 25 652,34 EUR gezahlt wurden; nimmt die Verbesserungen im Zusammenhang mit der fristgerechten Zahlung von Rechnungen im November und Dezember 2019 zur Kenntnis; bestärkt das Büro darin, seine Leistung in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten und zu verbessern und in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht weiterhin über diese Angelegenheit Bericht zu erstatten;

9.

nimmt die vom Büro im Jahr 2019 erzielten Fortschritte bei der Umsetzung seines jährlichen Arbeitsprogramms mit Genugtuung zur Kenntnis; stellt fest, dass das Büro 82 % der 347 vorab festgelegten Jahresziele erfolgreich erreicht hat, wobei es bei 43 % der wesentlichen Leistungsindikatoren die Erwartungen übertroffen, 31 % der wesentlichen Leistungsindikatoren erreicht, 8 % der wesentlichen Leistungsindikatoren fast erreicht und 8 % der wesentlichen Leistungsindikatoren nicht erreicht hat;

10.

nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat am 7. Juni 2019 zusätzliche Indikatoren angenommen hat, die anschließend am 18. Februar 2020 geändert wurden und die eine vierteljährliche Berichterstattung an den Verwaltungsrat in den folgenden Bereichen vorsehen: Umsetzung des Arbeitsprogramms des Büros, Haushalt und Finanzen, Humanressourcen, Mitarbeiterengagement, interne Kontrollen und Vergabe öffentlicher Aufträge;

Personalpolitik

11.

stellt fest, dass am 31. Dezember 2019 75,35 % aller Planstellen besetzt waren und 214 der 284 im Haushaltsplan der Union bewilligten Bediensteten auf Zeit ernannt waren (gegenüber 214 bewilligten Stellen im Jahr 2018); weist darauf hin, dass das Büro im Jahr 2019 außerdem 72 Vertragsbedienstete und neun abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte; stellt mit Genugtuung fest, dass im Einstellungsplan des Büros bis 2020 500 Bedienstete vorgesehen sind; weist darauf hin, dass das Büro nicht in der Lage wäre, den Mitgliedstaaten die entscheidende Unterstützung für ihre Asylsysteme bereitzustellen, ohne auf den Einsatz von Bediensteten auf Zeit und abgeordneten nationalen Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten zurückzugreifen; nimmt den Vorschlag des Büros zur Kenntnis, einen Asyl-Einsatzpool von 500 Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten einzurichten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dieses Problem dringend zu bewerten und anzugehen, damit das Büro sein Mandat in vollem Umfang wahrnehmen kann; begrüßt, dass sich die Einstellungssituation deutlich verbessert hat; betont, dass das Büro die Fortschritte bei der Einstellung weiterhin registrieren muss; fordert das Büro auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der Umsetzung Bericht zu erstatten;

12.

bedauert, dass das Büro weiterhin auf Zeitarbeitskräfte zurückgreift, um den Mangel an eingesetzten nationalen Sachverständigen auszugleichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen bezüglich nationaler Sachverständiger nachzukommen, da das Büro andernfalls gezwungen ist, externe Auftragnehmer zu beauftragen;

13.

fordert das Büro auf, die Entwicklung eines langfristigen Rahmens für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, der auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

14.

weist mit Besorgnis darauf hin, dass der höheren Führungsebene im Jahr 2019 acht Männer und drei Frauen angehörten; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass im Hinblick auf den Verwaltungsrat ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern (16 Männer und 16 Frauen) erreicht wurde; ersucht das Büro darum, auf der höheren Führungsebene und auf der Personalebene künftig für ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu sorgen;

15.

stellt fest, dass das Büro im Jahr 2019 eine Strategie zum Schutz der Würde der Person und zur Prävention von Mobbing und Belästigung angenommen hat;

16.

nimmt die Antwort des Büros zur Kenntnis, dass im Jahr 2019 81 % der Stellen besetzt waren (was einem Anstieg von 7 % im Vergleich zu 2018 entspricht) und dass die Fluktuation von 10 % im Jahr 2018 auf 7 % im Jahr 2019 sank;

17.

stellt fest, dass beim Gerichtshof ein Verfahren betreffend den Einsatz von Zeitarbeitskräften (C-948/19, Manpower Lit.) anhängig ist, in dem mehrere Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 2008/104/EG (2) auf Agenturen der Union behandelt werden;

Vergabe öffentlicher Aufträge

18.

begrüßt die Annahme der Standardarbeitsanweisungen des Büros zu Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Vertragsverwaltung am 15. Februar 2019 und die Schritte, die in Bezug auf Schulungen und die Kommunikation mit den Außenstellen im Zusammenhang mit Fragen der Vergabe öffentlicher Aufträge unternommen wurden;

Transparenz, ethisches Verhalten sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

19.

weist auf die Feststellung des Rechnungshofs hin, dass die Einhaltung des Ziels eines Personalabbaus um 5 % durch das Büro zu Engpässen im Bereich der IT-Dienste sowohl in Griechenland als auch in Italien und zu Schwierigkeiten geführt hat, den Zeitpunkt und die Dauer der Ausführung der einschlägigen Verträge vorherzusagen, und begrüßt, dass das Büro seine Vorlagen für Verträge umformuliert hat, um eine Liste der im Rahmen des Vertrags zu erbringenden Leistungen aufzunehmen; fordert das Büro auf, wachsam zu sein, um sicherzustellen, dass keine Unklarheiten oder Missverständnisse in Bezug auf das Leiharbeitsverhältnis oder das Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Büro und den IKT-Beratern bestehen;

20.

nimmt die Antwort des Büros an die Entlastungsbehörde betreffend die Interessenerklärung zur Kenntnis, wonach alle Bediensteten bei Dienstantritt eine Interessenerklärung unterzeichnen; stellt fest, dass die Interessenerklärungen und Lebensläufe von allen Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Exekutivdirektorin auf der Website des Büros veröffentlicht wurden; fordert das Büro auf, die Interessenerklärungen und Lebensläufe der anderen Mitglieder der höheren Führungsebene dringend und unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen und der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten; betont, dass derartige Erklärungen unabhängig erstellt werden sollten und sich nicht ausschließlich auf Eigenerklärungen stützen sollten;

21.

begrüßt die Überarbeitung der Strategien des Büros zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten auf der Grundlage der jüngsten Leitlinien der Kommission; empfiehlt, diese Strategien in alle Tätigkeiten des Büros wie etwa Schulungen, die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Einstellung von Personal, zu integrieren;

22.

betont, dass der derzeitige Rahmen für ethisches Verhalten, der für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gilt, aufgrund seiner Fragmentierung und der ungenügenden Abstimmung zwischen den bestehenden Bestimmungen erhebliche Unzulänglichkeiten aufweist; hebt hervor, dass diese Probleme durch die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für ethisches Verhalten angegangen werden sollten, mit dem die Anwendung hoher ethischer Standards für alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sichergestellt wird;

23.

betont, dass einige Beamte Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten ausfüllen und Bewertungen ihres eigenen Verhaltens im Hinblick auf die Einhaltung ethischer Standards vornehmen; hebt jedoch hervor, dass derartige Eigenerklärungen und Selbstbewertungen nicht ausreichen und daher zusätzliche Kontrollen erforderlich sind;

24.

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Ethik- und Integritätsprozesse, einschließlich der Sensibilisierungsmaßnahmen, verstärkt wurden; begrüßt die Annahme einer Strategie zum Schutz der Würde der Person und zur Verhütung von Mobbing und sexueller Belästigung durch den Verwaltungsrat sowie die Umsetzung eines Verfahrens zur Ernennung von Vertrauenspersonen zusammen mit der Ernennung eines Ethikbeauftragten als Teil des Personalteams; fordert das Büro auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung und Wirksamkeit dieser Maßnahmen Bericht zu erstatten;

25.

begrüßt die Annahme der Leitlinien zur Meldung von Missständen durch den Beschluss des Verwaltungsrats vom 20. September 2019 und nimmt zur Kenntnis, dass das Personalteam des Büros die Bediensteten per E-Mail über diese Entwicklungen in Kenntnis gesetzt hat; fordert das Büro auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung und Wirksamkeit dieser Maßnahme Bericht zu erstatten;

Interne Kontrollen

26.

begrüßt – wie vom Rechnungshof festgestellt wurde – die Wiedereinsetzung des internen Juristischen Dienstes, die Einstellung eines leitenden juristischen Beamten und die Pläne zur weiteren Stärkung dieser Funktion, die Einstellung eines Ex-post-Kontrolleurs und die Einrichtung eines neuen Dienstes für interne Kontrolle und Ex-post-Kontrolle; stellt fest, dass die Einrichtung einer internen Auditstelle bis zur Durchführung einer Kosten-Leistungs-Analyse noch geprüft wird;

27.

begrüßt den Beschluss der Exekutivdirektorin vom 30. September 2019 über die Ermittlung und Verwaltung sensibler Funktionen innerhalb des Büros; fordert das Büro auf, Kontrollen zur Risikominderung zu dokumentieren, wenn Ausnahmen von der Liste erforderlich sind;

28.

nimmt im Hinblick auf die Herausforderungen, die sich aufgrund der verschiedenen Standorte des Büros ergeben, die Bemühungen des Büros zur Kenntnis, bei der Unterzeichnung von Verträgen für die Anmietung von Büroräumen die geltenden Vorschriften einzuhalten; weist darauf hin, dass das Büro voraussichtlich bis zum ersten Quartal 2021 über eine Strategie für die Verwaltung von Räumlichkeiten und damit verbundenen Dienstleistungen verfügen wird; fordert das Büro auf, die betrieblichen Anforderungen weiterhin mit dem Erfordernis, die geltenden Vorschriften einzuhalten, in Einklang zu bringen;

Sonstige Bemerkungen

29.

weist darauf hin, dass der Verwaltungsrat des Büros am 26. November 2019 einen neuen Organisationsplan angenommen hat; nimmt die Stärkung der Leitungsstrukturen des Büros zur Kenntnis, einschließlich der Zuständigkeiten des Exekutivbüros; betont, wie wichtig es ist, die Vergabefunktion angesichts der laufenden Feststellungen des Rechnungshofs in Bezug auf vorschriftswidrige Verfahren und damit verbundenen Zahlungen weiter zu stärken; nimmt die Antwort des Büros auf die Feststellung des Rechnungshofs und die von dem Büro ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung eines erneuten Auftretens dieser Versäumnisse zur Kenntnis;

30.

hebt Medienberichte hervor, wonach das Büro rechtswidrig personenbezogene Daten über Migranten erhoben hat, ohne die von dieser Datenerhebung betroffenen Personen davon in Kenntnis zu setzen (3); nimmt das Schreiben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) an das Büro bezüglich der Überwachung sozialer Medien zur Kenntnis, in dem er zu dem Schluss kam, dass die diesbezüglichen Tätigkeiten des Büros einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellen (4); begrüßt den Beschluss des Büros, im Anschluss an das Schreiben des EDSB seine Überwachungstätigkeiten in den sozialen Medien auf unbestimmte Zeit einzustellen;

31.

betont, wie wichtig es ist, im Hinblick auf die internen Abläufe und Verwaltungsverfahren die Digitalisierung des Büros voranzutreiben; betont, dass das Büro in dieser Hinsicht auch künftig vorausschauend handeln muss, um eine digitale Kluft zwischen den Agenturen der Union um jeden Preis zu vermeiden; hebt jedoch hervor, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen abzuwenden;

32.

bestärkt das Büro darin, weiterhin seine Arbeit und Tätigkeiten bekannt zu machen, um seine Außenwirkung zu erhöhen;

33.

fordert das Büro auf, die Zusammenarbeit sowie den Austausch bewährter Verfahren mit anderen Agenturen der Union weiter zu intensivieren, um die Effizienz zu verbessern (Humanressourcen, Gebäudemanagement, IT-Dienste und Sicherheit);

34.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (5) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 391 vom 18.11.2019, S. 41.

(2)  Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9).

(3)  https://euobserver.com/investigations/146856

(4)  https://edps.europa.eu/sites/default/files/publication/19-11-12_reply_easo_ssm_final_reply_en.pdf

(5)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

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BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1655 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 — C9-0078/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (4), insbesondere auf Artikel 47,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0098/2021),

1.   

erteilt dem Exekutivdirektor der Agentur der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

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BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1656 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0078/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (4), insbesondere auf Artikel 47,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0098/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99.

(5)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


24.9.2021   

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L 340/444


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1657 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0098/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 288 403 000 EUR belief, was einem erheblichen Anstieg um 40,23 % gegenüber 2018 entspricht; in der Erwägung, dass dieser Anstieg mit dem aus dem Jahr 2018 übertragenen Betrag und einem Anstieg der Arbeitsbelastung und des Personalbestands zusammenhing; in der Erwägung, dass der Haushalt der Agentur fast ausschließlich aus dem Unionshaushalt finanziert wird;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung der Agentur für das Haushaltsjahr 2019 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass die Rechnungsführung der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt mit Bedauern fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 44,51 % geführt haben, was gegenüber 2018 einem Rückgang um 30,67 Prozentpunkte entspricht; stellt fest, dass die niedrige Vollzugsquote durch mangelnde Übereinstimmung zwischen der Haushaltsplanung für neue Aufgaben gemäß den von der Kommission erstellten jeweiligen Finanzbögen zu Rechtsakten und dem tatsächlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der einschlägigen Rechtsakte oder des Abschlusses nachfolgender Maßnahmen sowie auf die späte Annahme oder das verspätete Inkrafttreten bestimmter Rechtsakte zurückzuführen war; stellt fest, dass die Agentur der Kommission aufgrund der niedrigen Haushaltsvollzugsquote Mittel für Zahlungen in Höhe von 66 Mio. EUR zurückzahlte, darunter 23 Mio. EUR, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht beantragt worden waren, und dass sie mit Genehmigung des Verwaltungsrats Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 159 Mio. EUR übertrug; stellt fest, dass dadurch Fragen hinsichtlich der Annahmen zur finanziellen Planung in den von der Kommission erstellten Finanzbögen aufgeworfen werden; stellt fest, dass die Einstellung erheblicher Ressourcenbeträge in den Haushaltsplan zur Umsetzung noch nicht verabschiedeter Rechtsvorschriften ein großes Risiko für den effizienten Mitteleinsatz darstellt, insbesondere bezüglich der Mittel, die nicht von der Agentur selbst beantragt wurden; stellt fest, dass der Rechnungshof auch für das Haushaltsjahr 2018 über Probleme beim Haushaltsvollzug Bericht erstattet hat; entnimmt der Antwort der Agentur, dass der Verwaltungsrat regelmäßig über Risiken informiert wird, die mit der Einstellung von Haushaltsmitteln in den Haushaltsplan der Agentur für noch nicht verabschiedete Rechtsvorschriften verbunden sind; fordert die Agentur auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission die Haushaltsplanung besser an die Zeitplanung von Rechtsakten anzupassen; fordert die Kommission auf, die Agentur so früh wie möglich in die Erstellung der jeweiligen Finanzbögen zu Rechtsakten einzubeziehen; stellt ferner fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 92,28 % lag, was gegenüber 2018 einem Rückgang um 1,80 % entspricht;

2.

nimmt in Bezug auf die Weiterverfolgung der Stellungnahme der Entlastungsbehörde vom Vorjahr zur Vereinbarung über den Bau der neuen Räumlichkeiten der Agentur in Straßburg zur Kenntnis, dass die Agentur am 15. Mai 2018 und am 15. Februar 2019 Klageerwiderungen beim Gericht erster Instanz von Straßburg einreichte und dass die Gespräche, die auf eine außergerichtliche Beilegung abzielen, im April 2019 wieder aufgenommen wurden; stellt fest, dass zwischen Dezember 2019 und April 2020 in beiden Fällen ein zweiter Schriftsatzwechsel beim Verwaltungsgericht Straßburg stattfand (eine finanzielle Forderung und ein Antrag auf gerichtliche Übernahme), und dass das Verwaltungsgericht am 20. Mai 2020 bestätigte, dass die Vorverfahren in beiden Fällen abgeschlossen waren; stellt fest, dass die Anhörungen in beiden Fällen am 23. Juli 2020 stattfanden und das Verwaltungsgericht beide Klagen in ihrer Gesamtheit abgewiesen hat; weist darauf hin, dass der Antragsteller am 22. September 2020 in beiden Fällen beim Berufungsgericht für Verwaltungssachen von Nancy Berufung eingelegt hat; stellt fest, dass die Agentur bis zum 10. Februar 2021 Zeit hatte, ihre Klageerwiderung beim Berufungsgericht für Verwaltungssachen von Nancy einzureichen; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde Bericht zu erstatten, sobald die Urteile des Berufungsgerichts für Verwaltungssachen von Nancy ergangen sind;

Leistung

3.

begrüßt, dass die Agentur bestimmte Instrumente wie wesentliche Leistungsindikatoren verwendet, um den Mehrwert ihrer Tätigkeiten zu bewerten und ihre Haushaltsführung zu verbessern, etwa die Anzahl der bei den Sicherheitstests ermittelten kritischen Mängel, den Prozentsatz der ermittelten Sicherheitsrisiken, die durch gesicherte Sicherheitskontrollen behandelt werden, und den Anteil der im Jahresarbeitsprogramm aufgeführten Tätigkeiten, die durchgeführt wurden oder im Zeitplan liegen;

4.

weist die Agentur erneut darauf hin, dass sie ihr Leistungsmessungssystem und ihre wesentlichen Leistungsindikatoren regelmäßig überprüfen und aktualisieren muss, damit sie einen effizienten Beitrag zur Politik der Union leisten und auf Unionsebene ihr Fachwissen zur Verfügung stellen kann; fordert die Agentur auf, die Ergebnisse ihrer Leistungsmessungen sorgfältig zu analysieren und diese Analyse zur Verbesserung ihrer Strategie und ihrer Arbeitsplanung zu nutzen;

5.

betont, dass die Agentur einen wichtigen Beitrag zu einem sichereren Europa leistet, indem sie hinsichtlich der ihr anvertrauten Informationen für das höchste Niveau an Informationssicherheit und Datenschutz sorgt, hochwertige Dienstleistungen erbringt und dazu beiträgt, die technologischen Kapazitäten der Mitgliedstaaten an ihre Bedürfnisse anzupassen; weist darauf hin, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die verarbeiteten Informationen abzuwenden; weist darauf hin, dass die Fähigkeit der Agentur zur Verbesserung bestehender und zur Entwicklung neuer Informationssysteme durch ihr neues Mandat, das im Dezember 2018 in Kraft trat, gestärkt wurde; weist darauf hin, dass 2019 das erste volle Jahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/1726 (2) war und begrüßt die Bemühungen der Agentur, sich an diese neuen Vorschriften anzupassen;

6.

stellt anerkennend fest, dass die Agentur darauf abzielt, Kosteneffizienz und Skaleneffekte durch die Bündelung von Ressourcen mit anderen und über andere Agenturen durch die Teilnahme an interinstitutionellen Ausschreibungen und vertraglichen Vereinbarungen mit anderen Dienstleistern sicherzustellen, um die Verwaltungskosten zu senken und keine Überschneidungen bei horizontalen Dienstleistungen entstehen zu lassen; fordert die Agentur auf, auch in den Bereichen Cybersicherheit und ökologischer Wandel enger mit den anderen Agenturen zusammenzuarbeiten; stellt fest, dass die Agentur eng mit den Agenturen im Bereich Justiz und Inneres zusammenarbeitet und dass Arbeitsvereinbarungen und Pläne für die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen, der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, der Agentur der Europäischen Union für Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache bestehen; hält die Agentur dazu an und fordert sie auf, sich auch künftig aktiv um eine weitere und umfassendere Zusammenarbeit mit anderen Agenturen der Europäischen Union sowie den Austausch über bewährte Verfahren zu bemühen, um die Effizienz zu verbessern, insbesondere in Bezug auf Humanressourcen, Gebäudemanagement, IT-Dienste und Sicherheit;

7.

stellt angesichts der Beobachtungen und Erläuterungen der Entlastungsbehörde im Rahmen der Entlastung 2018 fest, dass die Agentur drei separate, nicht integrierte IT-Großsysteme verwaltet und dass die unterschiedlichen Entwicklungszeiten und -beschränkungen, die sich aus den einzelnen Rechtsrahmen für diese Systeme ergeben, zur Folge hatten, dass die IT-Systeme separat und nicht integriert eingerichtet wurden; stellt fest, dass die Agentur die Ausschreibung für den transversalen technischen Rahmen eingeleitet hat, mit dem die Effizienz und Skaleneffekte erheblich gesteigert werden sollen und in dem die neue Organisationsstruktur der operativen Abteilung genauer zum Ausdruck kommt, und fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte zu berichten;

8.

stellt fest, dass die Agentur 2019 ein Programm zur internen Umgestaltung mit dem Namen eu-LISA 2.0 aufgelegt hat, um die Organisation der Agentur an ihrem neuen Mandat und ihren neuen Zuständigkeiten auszurichten und gleichzeitig sicherzustellen, dass das Umstrukturierungsprojekt offen und transparent ist und dass das Personal der Agentur einbezogen wird; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur am 1. September 2019 eine Änderung ihrer Organisationsstruktur abgeschlossen hat und dass völlig neue Matrix-Organisationsstruktur für die operative Abteilung und die Abteilung Corporate Governance entworfen und umgesetzt wurden;

9.

begrüßt die neue Organisationsstruktur, die von der Agentur eingerichtet wurde, um die für die operative Planung und die zugrunde liegende Auftragsvergabe erforderlichen Fähigkeiten zu stärken, einschließlich der Bereitstellung rechtlicher und technischer Ressourcen; fordert jedoch weitere Anstrengungen, um die Einhaltung der Vorschriften für die Auftragsvergabe sowie striktere interne Kontrollen und eine genauere Berichterstattung sicherzustellen;

10.

begrüßt die Fortschritte, die in Bezug auf die Empfehlungen des Rechnungshofs aus den Vorjahren erzielt wurden, und dass die Agentur seit Anfang 2019 Stellenausschreibungen auf der Website des Europäischen Amtes für Personalauswahl veröffentlicht;

Personalpolitik

11.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass am 31. Dezember 2019 lediglich 89,53 % der im Stellenplan verzeichneten Stellen besetzt waren und 154 von 172 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen für Bedienstete auf Zeit ernannt waren (gegenüber 136 bewilligten Stellen im Jahr 2018); stellt fest, dass die Agentur 2019 außerdem 61 Vertragsbedienstete und acht abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte;

12.

nimmt mit Besorgnis das für 2019 gemeldete unausgewogene Geschlechterverhältnis unter den höheren Führungskräften, im Verwaltungsrat (50 Männer und acht Frauen) und des Personalbestands zur Kenntnis; fordert die Agentur auf, ihre Bemühungen um ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis auf allen Ebenen zu verstärken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Benennung ihrer Mitglieder für den Verwaltungsrat der Agentur zu berücksichtigen, dass es wichtig ist, für ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu sorgen;

13.

fordert die Agentur auf, die Entwicklung einer langfristigen Strategie für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, bei der es um die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen geht;

14.

stellt fest, dass laut dem Bericht des Rechnungshofs die Prüfung der Einstellungsverfahren ergab, dass die Bewertung der Bewerbungen anhand der Eignungskriterien nicht immer streng genug erfolgte, was in einem Fall zur Ungleichbehandlung der Bewerber führte; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie diese Feststellung zur Kenntnis nimmt und sich verpflichtet, sicherzustellen, dass alle Bewerber gleichbehandelt werden;

15.

stellt fest, dass die Arbeitsbelastung der Agentur im Laufe der Jahre erheblich zugenommen hat und dass die begrenzte Anzahl von Mitarbeitern nach wie vor sowohl kurz- als auch langfristig eine der größten Herausforderungen für die Agentur darstellt; stellt fest, dass die Agentur erwartet, dass die Anzahl der Mitarbeiter bis Ende 2020 auf über 300 steigt; ist sich bewusst, dass eine Aufstockung des Personals der Zustimmung des Parlaments und des Rates bedarf und dass sich die Agentur darum bemüht, die Auswirkungen der begrenzten Personalstärke durch eine Neugewichtung der Aufgaben und rasche Einstellungen zu mindern; weist darauf hin, dass die derzeitige Praxis, das für die Umsetzung eines Rechtsakts erforderliche Personal erst dann einzustellen, wenn dieser Rechtsakt in Kraft getreten ist, bedeutet, dass sich die Agentur bei der Durchführung von Vorbereitungsmaßnahmen für die Umsetzung dieses Rechtsakts auf das vorhandene Personal verlässt, wodurch die Kapazitäten ihres Kernteams stark belastet werden und somit die Gefahr besteht, dass die Durchführung des Tagesgeschäfts der Agentur beeinträchtigt wird; fordert die Kommission auf, die vorgezogene Einstellung eines Teils des in einem Vorschlag für einen Rechtsakt vorgesehenen Personals zuzulassen, damit sich die Agentur in effizienter Weise auf die Umsetzung des betreffenden Rechtsakts vorbereiten kann;

16.

nimmt die Schwierigkeiten zur Kenntnis, mit denen die Agentur zu kämpfen hat, wenn es darum geht, qualifizierte Bedienstete anzuwerben und über einen längeren Zeitraum zu halten; betont, dass der jährliche Beschluss über den für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union anwendbaren Berichtigungskoeffizienten in diesem Zusammenhang besonders wichtig ist; hebt hervor, dass sich die Berichtigungskoeffizienten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden, woraus sich schwerwiegende Auswirkungen auf die Fähigkeit von Agenturen, die ihren Sitz in Mitgliedstaaten mit niedrigeren Berichtigungskoeffizienten haben, ergeben, Bedienstete und Fachkräfte anzuwerben und zu halten; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, unterschiedliche Berichtigungskoeffizienten auf der Grundlage einer regionalen und nicht einer nationalen Bewertung festzulegen; hebt hervor, dass sich der Hauptsitz von Agenturen in Mitgliedstaaten mit niedrigeren Berichtigungskoeffizienten gewöhnlich in den Hauptstädten befindet, in denen die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten deutlich höher sind als in anderen Regionen dieser Mitgliedstaaten;

17.

stellt fest, dass die Agentur angesichts des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten nicht umhin kommt, auf private Auftragnehmer zurückzugreifen, und dass die Agentur die Dienste von 96 externen Dienstleistern in Anspruch nimmt, wobei die Bediensteten der Unternehmen, die beauftragt wurden, die Agentur beim Betriebsmanagement der bestehenden Systeme oder bei der Entwicklung neuer Systeme zu unterstützen, nicht berücksichtigt sind; stellt fest, dass die Agentur 2019 die Genehmigung für zusätzliche Bedienstete (17 Vertragsbedienstete) beantragt hat, dass die Kommission die einschlägige Genehmigung jedoch nicht erteilt hat; stellt fest, dass die Abhängigkeit von privaten Auftragnehmern nur durch eine weitere erhebliche Aufstockung des Personals der Agentur über die Zahlen ihres derzeitigen Stellenplans hinaus verringert werden kann;

18.

stellt fest, dass die Agentur eine Strategie zum Schutz der Würde der Person und zur Prävention von Mobbing und Belästigung angenommen hat; stellt fest, dass die Agentur auf Antrag eines Mitglieds des Personals im Oktober 2018 im Jahr 2019 eine Verwaltungsuntersuchung eingeleitet hat, die im September 2019 mit einer Disziplinarmaßnahme abgeschlossen wurde; stellt fest, dass gegen diese Disziplinarmaßnahme eine Beschwerde eingelegt wurde und die Agentur am 3. August 2020 darauf reagierte; stellt fest, dass die betroffene Person den Fall vor das Gericht der Europäischen Union gebracht hat; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde bis Juni 2021 über die erzielten Fortschritte und über mögliche, nach dem rechtskräftigen Urteil des Gerichts ergriffene Abhilfemaßnahmen Bericht zu erstatten; stellt fest, dass auf der Grundlage der Daten der Vertrauenspersonen im Jahr 2019 neun Fälle von Belästigung bzw. Mobbing gemeldet wurden, dass jedoch keiner der Fälle dazu führte, dass die Bediensteten über formelle oder informelle Verfahren um Unterstützung ersuchten;

Vergabeverfahren

19.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass eine Zahlung in Höhe von 284 000 EUR die Instandhaltung des Schengener Informationssystems gemäß einem Rahmenvertrag (dem „MWS-Vertrag“) betraf, der einem Zeitraum zugeordnet wurden, der nicht in die Laufzeit des MWS-Vertrags fiel und daher nicht im Einklang mit den vertraglichen Bestimmungen stand; entnimmt der Antwort der Agentur, dass diese Bemerkung die Verlängerung der Instandhaltung des Schengener Informationssystems aus unvermeidbaren betrieblichen Gründen betrifft, die bereits in dem Bericht über den Jahresabschluss der Agentur für das Jahr 2018 enthalten war, und dass keine Korrekturmaßnahmen ergriffen werden konnten;

20.

nimmt hinsichtlich der aufgrund von Bemerkungen des Rechnungshofes ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf das Vorjahr zur Kenntnis, dass die in den Ausschreibungsunterlagen für den MWS-Vertrag angegebene Formel für die Evaluierung von der Formel in dem Frage- und Antwortdokument für die Bieter unterschied und dass die Agentur die im Zusammenhang mit Vergabeverfahren durchgeführten internen Kontrollen verstärken sollte; stellt fest, dass den Maßnahmen der Agentur zufolge die Ex-post-Bewertung aufgrund eines Mangels an zugewiesenen Humanressourcen nicht als Funktion im Vergabeverfahren erfolgt, sondern dass die Agentur Schritte zur Minderung des in der Bemerkung hervorgehobenen Risikos unternommen hat, indem sie die Kapazitäten für das Auftrags- und Lieferantenmanagement gestärkt und das für die Vorbereitung und Evaluierung der Angebote zuständige Personal anderen operativen Aufgaben zugewiesen hat;

21.

nimmt hinsichtlich der aufgrund von Bemerkungen des Rechnungshofes ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf das Vorjahr zur Kenntnis, dass die Agentur die Preise für einen Rahmenvertrag, ohne ihn zu ändern, erhöhte und einen spezifischen Vertrag über die Geltungsdauer des Rahmenvertrags hinaus verlängerte; stellt fest, dass die Agentur Maßnahmen zur Stärkung des Auftrags- und Lieferantenmanagements ergriffen hat;

Transparenz, ethisches Verhalten sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

22.

würdigt die bestehenden Maßnahmen und laufenden Bemühungen der Agentur, die darauf abzielen, für Transparenz, die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten und den Schutz von Hinweisgebern zu sorgen; stellt fest, dass die Agentur über neue Leitlinien zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in Bezug auf ihre Bediensteten verfügt; stellt fest, dass die Agentur 2019 eine Schulung zum Thema Ethik und Integrität, deren Schwerpunkt auf der Meldung von Missständen und Betrug lag und die von einem Vertreter des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) abgehalten wurde, zwei Schulungen zum Thema Ethik und Verhaltenskodex, in der es um die Prävention von Mobbing und Belästigung und die Meldung von Missständen ging und an der die Vertrauenspersonen der Agentur beteiligt waren, und drei Schulungen zum Thema Bewältigung von Interessenkonflikten organisierte; stellt fest, dass im Jahr 2019 106 Interessenerklärungen von Bediensteten, die als Bedienstete oder Prüfer in den operativen und finanziellen Abläufen ernannt wurden, sowie von neuen Bediensteten eingereicht wurden, von denen 21 das Vorliegen von Interessen erklärten, und dass in einem Fall der betroffenen Person nahegelegt wurde, sich an mehreren Maßnahmen nicht zu beteiligen, um die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten einzuhalten; nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat im Juni 2020 neue Vorschriften über Interessenkonflikte annehmen sollte, die für alle Bediensteten der Agentur, einschließlich ihrer höheren Führungskräfte, gelten würden; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde bis Juni 2021 über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

23.

betont, dass der derzeitige Rahmen für ethisches Verhalten, der für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gilt, aufgrund seiner Fragmentierung und der mangelnden Einheitlichkeit der bestehenden Bestimmungen erhebliche Unzulänglichkeiten aufweist; hebt hervor, dass diese Probleme durch die Schaffung einer gemeinsamen Regelung für ethisches Verhalten angegangen werden sollten, mit der die Anwendung hoher ethischer Standards bei allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sichergestellt wird;

24.

betont, dass einige Beamte Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten ausfüllen und Bewertungen ihres eigenen Verhaltens im Hinblick auf die Einhaltung ethischer Standards vornehmen; betont jedoch, dass solche Eigenerklärungen und Selbstbewertungen nicht ausreichen und daher zusätzliche Kontrollen erforderlich sind;

25.

entnimmt der Antwort der Agentur, dass keine rechtliche Verpflichtung zur Veröffentlichung der Lebensläufe der Mitglieder ihres Verwaltungsrats besteht; betont in diesem Zusammenhang, dass die Agenturen der Union ein Vorbild in Sachen Transparenz sein sollten, und fordert die Mitglieder des Verwaltungsrats auf, ihre Lebensläufe auf der Website der Agentur veröffentlichen zu lassen; stellt fest, dass die Agentur die Mitglieder des Verwaltungsrats auch künftig dazu anhält, ihre Lebensläufe vorzulegen, um die Transparenz zu erhöhen; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde bis Juni 2021 über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

Interne Kontrollen

26.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst nach der 2019 durchgeführten Prüfung der Bereiche Personaleinstellung, Verwaltung und Beauftragung von Strukturdienstleistern (SSP) und Organisationsethik der Agentur zwei „sehr bedeutende“ Probleme feststellte; stellt fest, dass die Agentur einen Aktionsplan aufstellen soll, in dessen Rahmen die Empfehlungen in Angriff genommen werden; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung der Prüfungsempfehlungen Bericht zu erstatten;

27.

stellt angesichts der Anmerkungen und Beobachtungen der Entlastungsbehörde in Bezug auf noch ausstehende Prüfungsempfehlungen fest, dass die Umsetzungsquote der Prüfungsempfehlungen Ende 2019 bei 62 % lag (21 von 34 Empfehlungen umgesetzt); stellt fest, dass Ende 2019 insgesamt 32 Empfehlungen offen waren, von denen keine „kritisch“ war; stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2020 entschlossene und dringende Maßnahmen ergriffen hat, um den verzögerten Empfehlungen nachzukommen, einschließlich der Bereitstellung überarbeiteter Zieltermine für die Umsetzung; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde bis Juni 2021 über die Umsetzung der Prüfungsempfehlungen Bericht zu erstatten;

28.

stellt fest, dass die Agentur den überarbeiteten Rahmen für die interne Kontrolle Anfang 2019 angenommen und umgesetzt hat;

29.

erachtet es als sehr wichtig, die Digitalisierung der Agentur im Hinblick auf den internen Betrieb und die interne Verwaltung voranzutreiben; betont, dass die Agentur in dieser Hinsicht auch künftig vorausschauend handeln muss, damit auf keinen Fall eine digitale Kluft zwischen den Agenturen der Union entsteht; weist jedoch darauf hin, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der von der Agentur verarbeiteten Informationen abzuwenden;

30.

nimmt die Bemühungen der Agentur zur Kenntnis, die Cybersicherheit und den Datenschutz zu verbessern;

Sonstige Bemerkungen

31.

stellt fest, dass die Agentur im Vorgriff auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die Verbindung des Vereinigten Königreichs zum Schengener Informationssystem und zur Eurodac-Datenbank zur Erfassung der Fingerabdrücke von Asylbewerbern zu kappen und die mögliche Löschung der Daten aus dem Vereinigten Königreich in diesen beiden Systemen durchzuführen, sofern dies nach dem Rechtsrahmen erforderlich ist; stellt fest, dass die Agentur die notwendigen Vorbereitungen für die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) und der entsprechenden Leitlinien der Kommission hinsichtlich der Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Leitungsgremien der Agentur, der Personalverwaltung, der statistischen Berichte und anderer relevanter Angelegenheiten getroffen hat;

32.

begrüßt die aktive Online-Präsenz der Agentur im Jahr 2019; fordert die Agentur auf, auch künftig ihre Arbeit, Forschung und Tätigkeiten bekannt zu machen, um ihre Außenwirkung zu erhöhen;

33.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (4) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)  ABl. C 107 vom 31.3.2020, S. 172.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).

(3)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/449


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1658 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05795/2021 – C9-0029/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0110/2021),

1.   

erteilt dem Direktor des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(2)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.

(6)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/451


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1659 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05795/2021 — C9-0029/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0110/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(2)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.

(6)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/453


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1660 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0110/2021),

A.

in der Erwägung, dass das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden „gemeinsame Unternehmen“) im März 2007 durch die Entscheidung 2007/198/Euratom (1) für einen Zeitraum von 35 Jahren errichtet wurde;

B.

in der Erwägung, dass die Euratom, vertreten durch die Kommission, die Euratom-Mitgliedstaaten und Drittländer, die mit der Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind;

C.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen das Ziel verfolgt, den Beitrag der Union zum internationalen Fusionsenergieprojekt ITER zu leisten, das Abkommen über das breiter angelegte Konzept zwischen der Euratom und Japan umzusetzen und den Bau eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken vorzubereiten;

D.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen seit März 2008 selbstständig arbeitet;

Allgemeines

1.

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2019 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) zu dem Schluss gelangt, dass die Vermögens- und Finanzlage des gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2019 und die Ergebnisse seiner Tätigkeiten, Mittelflüsse und Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Tag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt werden; stellt außerdem fest, dass die dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2019 zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Punkten rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Bericht die neue Ausgangsbasis für das ITER-Projekt hervorhebt, die im November 2016 vom ITER-Rat gebilligt wurde; stellt fest, dass die Realisierung des ersten Plasmas, d. h. der Beginn der Betriebsphase, für 2025 und der Abschluss der Bauphase für 2035 erwartet wird, während in der bisherigen Ausgangsbasis aus dem Jahr 2010 vom Abschluss der Bauphase im Jahr 2020 ausgegangen worden war, und die neue Ausgangsbasis als der früheste technisch mögliche Termin gilt; entnimmt dem Fortschrittsbericht des gemeinsamen Unternehmens an den Rat und das Parlament, dass die Phase des ersten Plasmas des ITER zu 67,3 % und die ITER-Bauphase zu 53,3 % abgeschlossen ist;

3.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen seinen Beitrag zur Bauphase des Projekts neu berechnet hat, und zwar mit nunmehr 12 000 000 000 EUR gegenüber den 6 600 000 000 EUR, die 2010 vom Rat genehmigt worden waren (zu Preisen von 2008); stellt fest, dass dieser Betrag keinen Spielraum für Unvorhergesehenes bietet, wenngleich die Kommission einen entsprechenden Spielraum von bis zu 24 Monaten (beim Zeitplan) und von 10 % bis 20 % (bei den Mitteln) für angemessen hält; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über alle Fortschritte in dieser Hinsicht zu berichten;

4.

stellt fest, dass die Kommission im April 2018 im Auftrag des Rates die neue ITER-Ausgangsbasis im Namen der Euratom gebilligt und das Bestreben bekräftigt hat, innerhalb der Grenzen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) Mittel zur Verfügung zu stellen; weist darauf hin, dass die bis 2035 geltende Ausgangsbasis noch in Kraft ist und im November 2021 aktualisiert werden soll;

5.

nimmt zur Kenntnis, dass die Finanzbeiträge einiger Mitglieder der ITER-Organisation noch nicht eingegangen sind; stellt fest, dass sich die noch nicht bei der ITER-Organisation eingegangenen Beiträge für 2018 auf 119 363 000 EUR und für 2019 auf 166 240 000 EUR belaufen; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über die Fortschritte und den konkreten Aktionsplan in dieser Hinsicht zu berichten;

6.

stellt fest, dass das Vereinigte Königreich und die Euratom am 29. Dezember 2020 ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich unterzeichnet haben, wonach das Vereinigte Königreich Mitglied des gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E) gemäß dem Beschluss des Rates über das F4E und dessen Satzung wird; stellt fest, dass das Vereinigte Königreich der Euratom als assoziiertes Mitglied wieder beitreten und auch künftig einen Beitrag zum F4E und zum ITER leisten wird;

7.

ist sich bewusst, dass das gemeinsame Unternehmen im Rahmen des ITER-Übereinkommens (2) zusätzlich zur Bauphase auch zur Betriebsphase des ITER nach 2035 und danach zu den Phasen der Deaktivierung und der Stilllegung des ITER beitragen muss; nimmt zur Kenntnis, dass die Beiträge für die Deaktivierungs- und die Stilllegungsphase mit 95 540 000 EUR bzw. 180 200 000 EUR (zu Preisen von 2001) veranschlagt wurden;

8.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass das Risiko weiterer Kostensteigerungen und Verzögerungen bei der Umsetzung des ITER-Projekts fortbesteht; stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen bis März/April 2020 trotz einiger Verzögerungen in der Lage war, die Liefertermine für Komponenten im Einklang mit dem Zeitplan für das erste Plasma bis Ende 2025 einzuhalten, dass die COVID-19-Pandemie jedoch zusätzliche Risiken hervorgerufen hat, die derzeit analysiert werden, weshalb noch unklar ist, ob der Zeitplan für das erste Plasma aufrechterhalten werden kann; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über das Ergebnis der im November 2021 vorgesehenen Aktualisierung der Ausgangsbasis Bericht zu erstatten; regt an, dass die ITER-Organisation in allen überarbeiteten Zeitplänen angemessene Spielräume für unvorhergesehene Ereignisse vorsieht, damit die prognostizierten Kosten der Projekte nicht mehrmals nacheinander nach oben korrigiert werden müssen, die voraussichtlichen Termine für die Verwirklichung der operativen Zwischenziele ohne Verzögerungen eingehalten werden können und für ein Höchstmaß an Planungssicherheit gesorgt ist, wobei sie den Folgen der weltweiten Gesundheitslage Rechnung zu tragen hat; schlägt vor, dass der Spielraum bis zu 24 Monate bzw. 10 % bis 20 % der von der Kommission jeweils vorgeschlagenen Haushaltsmittel beträgt;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

9.

weist darauf hin, dass der endgültige Haushaltsplan für 2019 verfügbare Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 729 708 445 EUR und verfügbare Mittel für Zahlungen in Höhe von 761 187 699 EUR vorsah; stellt fest, dass die Vollzugsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen 99,8 % und bei den Mitteln für Zahlungen 97,1 % betrug (gegenüber 98,4 % bzw. 96,1 % im Jahr 2018);

10.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die in Kapitel 3.4 (Sonstige Ausgaben) des Haushaltsplans eingestellten Mittel 2019 um 85 % gegenüber 2018 auf 7 372 404 EUR aufgestockt wurden und dass diese Haushaltslinie für unterschiedliche Ausgabenkategorien in Anspruch genommen wird; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass im Hinblick auf die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze der Transparenz und der Spezialität für jede Ausgabenkategorie ein eigenes Haushaltskapitel angelegt werden sollte; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, seine Haushaltslinien und Haushaltsberichterstattungsmethoden zu überprüfen und der Entlastungsbehörde über alle diesbezüglichen Entwicklungen Bericht zu erstatten;

11.

stellt fest, dass von den verfügbaren Mitteln für Verpflichtungen in Höhe von 729 708 445 EUR insgesamt 100 % im Wege direkter Einzelmittelbindungen ausgeführt wurden (gegenüber 98,4 % im Jahr 2018), was einem Anstieg um 1,6 % entspricht;

12.

stellt fest, dass sich der Saldo des Haushaltsergebnisses 2019 auf 824 174 EUR (gegenüber 1 316 734 EUR im Jahr 2018) belief;

13.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit großer Besorgnis, dass 2019 bei einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags mit hohem Wert die vom gemeinsamen Unternehmen ursprünglich veröffentlichten Zeitpläne und Fristen unrealistisch waren, da entweder die Komplexität des Verfahrens selbst (d. h. Vor-Ort-Besuche) oder die des Auftrags nicht voll und ganz berücksichtigt wurde; entnimmt der Antwort des gemeinsamen Unternehmens, dass die Terminplanung für die Beschaffung in der Tat eine Herausforderung darstellte, jedoch den rechtlichen Anforderungen entsprach, und dass es alle erdenklichen Schritte unternommen hat, um einen fairen und transparenten Wettbewerb zu sicherzustellen; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Bericht zu dem Schluss kommt, dass — was die Bewertung angeht — in einem Fall der Verwaltungsaufwand für den Nachweis der Gleichwertigkeit mit der spezifischen Zertifizierung, die in den Auswahlkriterien verlangt wird, potenzielle Auftragnehmer, die über eine gleichwertige Zertifizierung verfügen, von der Einreichung eines Angebots abgehalten haben könnte; entnimmt der Antwort des gemeinsamen Unternehmens, dass die Zertifizierungsanforderung durch den nach französischem Recht geltenden Rechtsrahmen für die kerntechnische Sicherheit der ITER-Anlage bestimmt war, dass es die Auswirkungen auf den Wettbewerb abgemildert hat, indem es die Verwendung gleichwertiger Zertifizierungen ermöglichte, und dass es nicht in der Lage war, potenziell gleichwertige Zertifizierungen vorab zu bewerten; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, sein Vergabeverfahren sorgfältig und realistisch vorauszuberechnen und einzuleiten, damit mögliche Überziehungen oder Verzögerungen nicht eintreten und keine Mittel verloren gehen; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, seine Beschaffungsplanung zu verbessern, indem es von Anfang an realistische Zeitrahmen veröffentlicht, und sein Bewertungs- und Verhandlungsverfahren zu verbessern, indem es den Verhandlungsumfang in den Ausschreibungsunterlagen eindeutig festlegt;

14.

stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen die Abhilfemaßnahme zur Stärkung des Finanz- und Kontrollsystems ergriffen hat, um die Transparenz zu erhöhen, und dass das neue System vom Rechnungshof im Rahmen seines Prüfungsverfahrens 2019 mit dem Ergebnis bewertet wurde, dass mit dem neuen IT-Werkzeug nun zuverlässig dafür gesorgt wird, dass die Aufgaben verwaltet und die Kosten der Aufgaben dem jeweiligen Haushaltskapitel zugewiesen werden; entnimmt der Antwort des gemeinsamen Unternehmens außerdem, dass es eine eigene Haushaltslinie schaffen wird, in der die Kosten der internalisierten externen Ressourcen ausgewiesen werden, jedoch mit Ausnahme aller anderen operativen Ausgaben administrativer Natur, die weiter unter Kapitel 3.4 (Sonstige Ausgaben) zusammengefasst werden, da sie im Vergleich zum Umfang der operativen Ausgaben einen sehr geringen Betrag darstellen;

Leistung

15.

entnimmt der jährlichen Bewertung, dass das Bewertungsgremium den Schluss gezogen hat, dass das Denken und Handeln in Bezug auf die nukleare Sicherheit im gemeinsamen Unternehmen nicht zufriedenstellend ausgeprägt ist; nimmt zur Kenntnis und begrüßt, dass das gemeinsame Unternehmen 2019 als Reaktion auf den Prüfbericht der neuen internen Auditstelle über das Management der nuklearen Sicherheit einen neuen Aktionsplan vorgelegt hat und dass die Prüfung der Verträge im Bereich Neutralteilchen nunmehr als vollständig umgesetzt gilt;

16.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Vorstand des gemeinsamen Unternehmens 2019 eine Ad-hoc-Gruppe einsetzte, um das Berichterstattungssystem überprüfen zu lassen, und dass die Ad-hoc-Gruppe vorschlug, ein neues Wertschöpfungsmanagementsystem (Earned Value Management, EVM) einzuführen, das im April 2019 vom Vorstand gebilligt wurde; nimmt jedoch mit Besorgnis zur Kenntnis, dass das vorgeschlagene EVM-System jedoch nicht allen Empfehlungen der unabhängigen Sachverständigen Rechnung trägt und keine eindeutigen Angaben darüber liefert, welche technischen Fortschritte mit den bislang aufgelaufenen Kosten erzielt wurden, und zwar gemessen an sämtlichen Ergebnissen, die das gemeinsame Unternehmen im Zusammenhang mit dem ITER-Projekt erzielen muss; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass es in Anbetracht der Bedeutung des neuen EVM-Systems für die Nachverfolgung der Leistung entscheidend ist, dass das gemeinsame Unternehmen dessen Wirksamkeit in der Durchführungsphase überwacht und den Vorstand bei Auftreten signifikanter Probleme unterrichtet; betont, dass das EVM-System den Anforderungen des Vorstands des gemeinsamen Unternehmens entspricht, in dem die Mitgliedstaaten vertreten sind und der eine spezielle Arbeitsgruppe damit beauftragt hat, das EVM-System gemäß den besonderen Merkmalen des gemeinsamen Unternehmens zu konzipieren; entnimmt der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens, dass das EVM-System inzwischen auf einem stabilen Niveau arbeitet ist und das Ergebnis eines umfassenden Austauschs mit der Ad-hoc-Gruppe der Sachverständigen für die mehrjährige Planung (im Folgenden „Gruppe“) war; nimmt die Empfehlung der Gruppe zur Kenntnis, wonach lehrbuchkonforme EVM-Maßnahmen wegen der Besonderheiten des gemeinsamen Unternehmens und des zu ihrer Umsetzung erforderlichen Aufwands nicht empfohlen werden, sondern stattdessen EVM-Kennzahlen genutzt werden sollten, um die Leistung des gemeinsamen Unternehmens zu überwachen; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen der Auffassung ist, es seien diesbezüglich keine weiteren Maßnahmen notwendig, da es den Beschlüssen der Gruppe in vollem Umfang nachgekommen sei; begrüßt, dass das gemeinsame Unternehmen nach der Annahme einer Projektbroschüre nun kohärenter über die Leistung von Projekten Bericht erstattet; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, das EVM-System um die Kriterien zu erweitern, anhand deren die Empfehlungen der unabhängigen Sachverständigen analysiert werden, und den Zugang der Öffentlichkeit zu der Projektbroschüre sicherzustellen;

17.

stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen bei verschiedenen Projekten und in verschiedenen programmatischen Bereichen wesentliche Leistungsindikatoren (KPI) sowie technische und nichttechnische Indikatoren heranzieht und dass es im Wege von Änderungskontrollverfahren gemeinsam mit der ITER-Organisation sicherstellt, dass die Ausgangsbasis eingehalten wird; stellt fest, dass mithilfe von Verbesserungsprojekten, die auf die für Einstellungen und Beschaffungstätigkeiten benötigte Zeitspanne und auf die Unterzeichnung von Verträgen und die damit verbundenen Zahlungen abzielten, messbare Effizienzgewinne erzielt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen vier Verbesserungsvorhaben mit Blick auf die Verfahren zur Schätzung der Kosten bei Fertigstellung, das Instrument für Vertragsabweichungen, das Dokumentenmanagement und die Verringerung von Verzögerungen abgeschlossen hat; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, weitere Schritte in Bezug auf die Kalibrierung seiner KPI zu unternehmen, damit sowohl die Gesamtleistung als auch die Verwirklichung der projektspezifischen Ziele bestmöglich gemessen werden können;

18.

fordert, dass das gemeinsame Unternehmen seine Kommunikationsstrategie überprüft, damit den einschlägigen Interessenträgern seine Aufgaben, Tätigkeiten und Erfolge zur Kenntnis gebracht werden;

19.

stellt fest, dass die Leitungsgremien die Fortschritte und die Leistung der Projekte für die Gebäude und den Vakuumbehälter engmaschig überwacht, das Gebäudeprojekt im vorgesehenen Budget gehalten und einen Plan zur Verbesserung der Leistung für das Vakuumbehälterprojekt angenommen haben; nimmt außerdem die neue Vertragsstrategie für die Poloidalfeldspulen zur Kenntnis, mit der die Leistung des Projekts gesteigert werden soll und Risiken eingedämmt werden sollen;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

20.

stellt fest, dass der Vorstand Ende 2019 die aktualisierte Betrugsbekämpfungsstrategie des gemeinsamen Unternehmens und einen Aktionsplan angenommen hat; stellt außerdem fest, dass ein neuer Rahmen für das Management von Betriebsabläufen eingeführt wurde, mit dem Abläufe vollständig erfasst werden und der eine vollständige Zusammenstellung der Arbeitsabläufe umfasst; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, seinen Ethikrahmen weiter zu stärken, indem es die Maßnahmen zur Vermeidung von Belästigung/Mobbing, Betrug und Interessenkonflikten sowie und zum Schutz von Hinweisgebern überarbeitet und verbessert;

21.

nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und die Ethikbeauftragte die Betrugsbekämpfungsstrategie des gemeinsamen Unternehmens einschließlich des neuen Aktionsplans für 2020-2023 koordiniert und ausgearbeitet und dabei das Ziel verfolgt haben, Interessenkonflikte insbesondere mit Blick auf die Personalauswahl und die Phase der Vertragsdurchführung besser bewältigen und Zahlungen besser abwickeln zu können, und dass diese Dokumente Ende 2019 vom Vorstand angenommen worden sind; stellt fest, dass auf der Grundlage einer umfassenden Risikoabschätzung, die vom Risikobeauftragten gemeinsam mit der Ethikbeauftragten angefertigt wurde, neue Maßnahmen für den Zeitraum 2020-2023 mit Blick auf Interessenerklärungen konzipiert wurden;

22.

stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen im Einklang mit den angenommenen Betrugsbekämpfungsstrategien die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder seines Vorstands veröffentlicht hat; begrüßt die Veröffentlichung der Interessenerklärungen der Mitglieder des Vorstands des gemeinsamen Unternehmens; stellt fest, dass einige Erklärungen online bearbeitet werden können, einschließlich des Namens; fordert, dass die Erklärungen aktualisiert werden, um dieses Problem zu beseitigen;

Personal und Einstellungen

23.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass zu den Schwerpunktbereichen der 2019 vom Sachverständigengremium vorgenommenen Bewertung u. a. das Personalmanagement gehörte und dass es mehrere Probleme und Risiken auf der oberen Führungsebene und hinsichtlich der Unternehmenskultur aufzeigte; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich diese Situation negativ auf die Leistung des Personals des gemeinsamen Unternehmens auswirken könnte, wenn nicht gegengesteuert wird; entnimmt der Antwort des gemeinsamen Unternehmens, dass das Management Maßnahmen ergreift, indem es ein umfassendes Programm zur Entwicklung der Führungskräfte einführt, das neben anderen von den Bewertern empfohlenen Maßnahmen auch Coaching und 360o-Feedback umfasst; fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, die Empfehlung gewissenhaft anzunehmen und einzuhalten, damit die Leistung des gemeinsamen Unternehmens und das Wohlergehen der Beschäftigten nicht beeinträchtigt werden;

24.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das gemeinsame Unternehmen, da im Stellenplan nur eine begrenzte Anzahl an Stellen für Statutspersonal vorgesehen ist, verstärkt auf Zeitarbeitskräfte zurückgreift, auch für Aufgaben, die als Kernkompetenzen und -zuständigkeiten des gemeinsamen Unternehmens (z. B. im Referat „Nukleare Sicherheit“) gelten, wobei der Anteil dieser Mitarbeiter gemessen an den für Statutspersonal vorgesehenen Stellen 2019 bereits bei rund 62 % lag; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass dem Personalmanagement des gemeinsamen Unternehmens keine aktuellen Daten zur Zahl dieser Mitarbeiter vorliegen, da die Verwaltung dieser Ressourcen dezentral auf Referats- oder Direktionsebene erfolgt, und dass diese Situation erhebliche Risiken in Bezug auf die Wahrung der Kernkompetenzen, unklare Rechenschaftspflicht, potenzielle Rechtsstreitigkeiten und geringere Effizienz des Personals birgt; stellt außerdem fest, dass die Kosten für die Zeitarbeitskräfte — neben diversen anderen operativen Kosten — zulasten von Kapitel 3.4 (Sonstige Ausgaben) des Haushaltsplans verbucht werden, was gegen die Haushaltsgrundsätze der Spezialität und der Transparenz verstößt; entnimmt der Antwort des gemeinsamen Unternehmens, dass es eine Aufschlüsselung des Kapitels 3.4 vornehmen und dabei eine eigene Haushaltslinie schaffen wird, in der die Kosten der internalisierten externen Ressourcen ab dem Haushalt 2021 ausgewiesen werden; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, seine Personalpolitik, seine Einstellungsverfahren sowie seine Personal- und Haushaltsschätzungen zu überprüfen und angemessen anzupassen; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Kommission und dem Europäischen Amt für Personalauswahl unmittelbar alle ermittelten potenziellen Schwierigkeiten zu melden, damit Abhilfe geschaffen wird und keine personelle Unterbesetzung und kein Rückstau an unerledigten Aufgaben entsteht; betont, dass das gemeinsame Unternehmen möglichen Sicherheits- und Reputationsrisiken Rechnung tragen muss, die mit übermäßiger Auslagerung und dem übermäßigen Rückgriff auf externe Anbieter einhergehen können;

25.

stellt fest, dass die Planstellen des F4E Ende 2019 von 159 Frauen und 279 Männern besetzt waren und dass in zwei der drei Personalkategorien mehr Männer als Frauen beschäftigt sind, während bei den Vertragsbediensteten der Union der Frauenanteil bei über 50 % liegt; stellt überdies fest, dass im gemeinsamen Unternehmen Staatsangehörige aus 22 Mitgliedstaaten beschäftigt waren, dass die meisten Bediensteten aus drei Mitgliedstaaten stammten und dass aus vier Mitgliedstaaten jeweils nur eine Person stammte; fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und der Mitgliedstaaten anzustreben, räumt jedoch ein, dass die Verwirklichung dieser Vorgabe auch davon abhängt, wer sich auf freie Stellen bewirbt oder an Aufrufen zur Interessenbekundung beteiligt;

26.

entnimmt der Antwort des gemeinsamen Unternehmens, dass die im Stellenplan vorgesehenen Haushaltsobergrenzen für Statutspersonal deutlich unter dem Bedarf des ITER-Projekts liegen und dass die verschiedenen Maßnahmen, die im Rahmen dieses im April 2020 aufgelegten Risikomanagementprogramms vorgesehen sind, die vom Hof angesprochenen Fragen betreffen und Garantien bieten; entnimmt der Antwort zudem, dass die Kosten-Nutzen-Analyse und das Benchmarking, die vom Ausschuss für Verwaltung und Management für November 2020 angefordert wurden, eine Diskussion über den Rückgriff des gemeinsamen Unternehmens auf externe Ressourcen und über die statutarischen Anforderungen ermöglichen werden; nimmt ferner zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen Maßnahmen zur Verbesserung der Verfahren für die Personalauswahl ergriffen hat, indem es die Einhaltung der Vorschriften und die Qualität der Einstellungsverfahren gestärkt und den Verwaltungsaufwand und die Vorlaufzeit verringert hat, und dass diese Maßnahmen bei den überarbeiteten Standardverfahren für interne und externe Auswahlverfahren, die im Januar 2020 angenommen wurden, konsolidiert wurden;

27.

stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen 2019 ein eigenes Managementsystem für Gesundheitsschutz und Sicherheit entwickelt und angenommen hat, um die Gesundheit am Arbeitsplatz im Einklang mit der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (3) sicherzustellen;

Interne Kontrolle

28.

begrüßt, dass der Vorstand des gemeinsamen Unternehmens 2019 eine aktualisierte Strategie für die interne Kontrolle angenommen hat, die darauf abzielt, dem F4E-Direktor und externen Interessenträgern hinreichende Gewähr für den Stand der internen Kontrolle des gemeinsamen Unternehmens zu bieten, die sich an den drei wichtigsten Grundsätzen des Instituts der Internen Prüfer orientiert und die das ITER-weite Qualitätssystem mit dem Rahmen der Kommission für die interne Kontrolle kombiniert; weist darauf hin, dass das gemeinsame Unternehmen über ein System zur Bewältigung von Risiken auf Unternehmens- und Projektebene verfügt, das auf seinem integrierten Managementsystem und den Normen für das Management und die interne Kontrolle beruht; weist darauf hin, dass bei der Gesamtbewertung des integrierten Managementsystems festgestellt wurde, dass das System zwar im Großen und Ganzen wirksam ist, jedoch noch einige Verbesserungen erforderlich sind; stellt fest, dass die Verbesserung des Rahmens für die interne Kontrolle von der Klarheit der wesentlichen Leistungsindikatoren für die Überwachung der Wirksamkeit der festgelegten Kontrolltätigkeiten abhängt; nimmt zur Kenntnis, dass die meisten gemeinsamen Unternehmen den neuen Rahmen der Kommission für die interne Kontrolle angenommen haben;

29.

stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen 2019 zwei Ex-post-Prüfungen über Finanzhilfen abgeschlossen hat und zwei weitere Ex-post-Prüfungen noch im Gange sind; stellt fest, dass die Finanzhilfen einen minimalen Anteil des operativen Haushalts ausmachen und dass die Mittelbindungen des gemeinsamen Unternehmens für Finanzhilfen 2019 lediglich 0,13 % der gesamten Mittel für operative Verpflichtungen betrugen; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, Ex-post-Prüfungen der Verwendung umfangreicherer Haushaltsmittel durchzuführen;

30.

entnimmt der Antwort des gemeinsamen Unternehmens, dass es effiziente Kommunikation ebenfalls für wichtig hält und eine eindeutige Strategie für die externe Kommunikation mit grundlegenden Prioritäten, Zielen und erwarteten Ergebnissen verfolgt;

Vergabe von Aufträgen über operative Leistungen und Finanzhilfevereinbarungen

31.

stellt fest, dass im Laufe des Jahres 2019 43 Verfahren zur Vergabe von Aufträgen über operative Leistungen eingeleitet, 74 Aufträge über operative Leistungen vergeben und 75 Aufträge über operative Leistungen unterzeichnet wurden.

(1)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.

(2)  ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 62.

(3)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/458


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1661 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05795/2021-C9-0030/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (4), insbesondere auf Artikel 4b,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0106/2021),

1.   

erteilt dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens SESAR Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens SESAR, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(2)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.

(6)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/460


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1662 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05795/2021-C9-0030/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (4), insbesondere auf Artikel 4b,

gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0106/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens SESAR, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(2)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.

(6)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/462


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1663 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0106/2021),

A.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen SESAR (im Folgenden „gemeinsames Unternehmen“) im Februar 2007 mit der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 (1) des Rates gegründet wurde, um das Programm SESAR (Single European Sky Air Traffic Management Research) zu verwalten, mit dem Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten integriert und koordiniert werden sollen, um das Flugverkehrsmanagement in der Union zu modernisieren; in der Erwägung, dass sich der Höchstbeitrag der Union für SESAR 1 auf 700 000 000 EUR beläuft;

B.

in der Erwägung, dass mit der Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 721/2014 (2) des Rates und dem Programm SESAR 2020 die Laufzeit des gemeinsamen Unternehmens bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wurde;

C.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen als öffentlich-private Partnerschaft konzipiert wurde und die Union und Eurocontrol Gründungsmitglieder sind;

D.

in der Erwägung, dass sich der aus Horizont-2020-Mitteln finanzierte Beitrag der Union zu SESAR 2 (2014-2024) (einschließlich der EFTA-Beiträge) auf 585 000 000 EUR beläuft;

Allgemeines

1.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Jahresabschluss 2019 des gemeinsamen Unternehmens in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanz- und Vermögenlage des gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2019 sowie der Ergebnisse seiner Vorgänge, seiner Cashflows und der Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr vermittelt und mit den Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in Einklang steht; nimmt zur Kenntnis, dass die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission dem gemeinsamen Unternehmen Mittel aus dem Siebten Rahmenprogramm und dem Programm Horizont 2020 sowie im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 aus dem Transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V) und im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 aus der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) zur Verfügung gestellt hat;

3.

stellt fest, dass im Anschluss an einen 2015 durchgeführten Aufruf zur Interessenbekundung 19 öffentliche und private Rechtssubjekte aus dem Luftverkehrssektor Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens geworden sind;

4.

stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen im Rahmen von Horizont 2020 zwei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht hat, die zu 15 ausgewählten Vorschlägen und 13 Projekten für die Aufforderung „Wave 2“ und 29 ausgewählten Vorschlägen für die vierte Aufforderung im Bereich der Orientierungsforschung führten; stellt fest, dass der Abschluss von SESAR 2020 Wave 1 im Jahr 2019 dazu geführt hat, dass 21 industriereife SESAR-Lösungen bereitgestellt wurden; stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen im Jahr 2019 über 70 Projekte im Rahmen von SESAR 2020 am Laufen hatte, darunter 17 Projekte für Orientierungsforschung, 32 Projekte für industrielle Forschung und Validierung und 21 Projekte für sehr groß angelegte Demonstrationen (von denen sieben im Laufe des Jahres abgeschlossen wurden); stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen den aktualisierten europäischen ATM-Masterplan 2020 angenommen und die Kommission in Bezug auf die technologischen Aspekte des einheitlichen europäischen Luftraums unterstützt hat;

5.

weist darauf hin, dass die Arbeit des Unternehmens zunehmend an Bedeutung gewinnt, da neu entstehende Technologien autonome und unbemannte Luftfahrzeuge ermöglichen;

6.

fordert ein umfassendes Programm, das alle Schritte bis zum Abschluss der Entwicklungsphase des Flugverkehrsmanagementsystems der nächsten Generation umfassen sollte;

7.

weist darauf hin, dass die freie Streckenführung zur Verringerung von Flug- und Treibstoffemissionen zu den wichtigsten Errungenschaften des gemeinsamen Unternehmens zählt; ist der Auffassung, dass sein Nachfolger im Einklang mit den Zielen des Grünen Deals weiter zur Nachhaltigkeit des Luftverkehrs beitragen sollte; ist darüber hinaus der Auffassung, dass der Nachfolger dazu beitragen sollte, den Luftverkehrsmarkt flexibler zu gestalten und gegenüber Verkehrsschwankungen widerstandsfähiger zu machen, sodass der einheitliche europäische Luftraum zum effizientesten und umweltfreundlichsten Luftraum der Welt wird;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

8.

stellt fest, dass sich die verfügbaren Haushaltsmittel, einschließlich wiedereingestellter nicht verwendeter Mittel aus den Vorjahren, zweckgebundener Einnahmen und Umschichtungen auf das Folgejahr, im Jahr 2019 auf insgesamt 161 041 161 EUR an Mitteln für Verpflichtungen (davon 112 618 000 EUR aus dem Unionshaushalt) und 183 279 183 EUR an Mitteln für Zahlungen (davon 113 733 525 EUR aus dem Unionshaushalt) beliefen;

9.

stellt fest, dass das im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms umgesetzte Programm SESAR 1 2016 förmlich abgeschlossen wurde und die letzten Korrekturzahlungen und Wiedereinziehungen zu viel gezahlter Beträge von Begünstigten 2019 abgeschlossen wurden; stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen nach dem Abschluss von SESAR 1 bei den Finanzbeiträgen seiner Mitglieder einen Überschuss in Höhe von 30 767 098 EUR auswies; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 13 des Gründungsrechtsakts lediglich damit rechnen können, dass ihre jeweiligen überschüssigen Beiträge bei der Auflösung des gemeinsamen Unternehmens bis zum 31. Dezember 2024 zurückgezahlt werden; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das gemeinsame Unternehmen auf der Grundlage seiner Rechnungslegungsdaten den betreffenden Mitgliedern folgende Beträge zu erstatten hat: etwa 23 800 000 EUR an die Kommission, 4 800 000 EUR an Eurocontrol und 2 100 000 EUR an die Mitglieder aus dem Privatsektor; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs ferner, dass das gemeinsame Unternehmen die Kommission im Mai 2018 und April 2019 über die Lage unterrichtete und die Mittel aufgrund des Fehlens einer pragmatischen Lösung hinsichtlich einer vorzeitigen Rückzahlung weiterhin beim gemeinsamen Unternehmen verbleiben, ohne für Forschungsprojekte verwendet werden zu können, was gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstößt; entnimmt der Antwort des gemeinsamen Unternehmens, dass dem Verwaltungsrat ein Entwurf eines Beschlusses übermittelt wurde, um dem gemeinsamen Unternehmen eine rechtliche Grundlage für die Erstattung zu geben, und dass dieser Beschluss derzeit Gegenstand eines schriftlichen Verfahrens ist und das gemeinsame Unternehmen, sobald der Beschluss verabschiedet wurde, die Erstattungen gemäß den Empfehlungen der Generaldirektion Haushalt vornehmen wird, wodurch ein zügiger Rechnungsabschluss für SESAR-1 ermöglicht wird; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über etwaige Fortschritte in dieser Hinsicht zu berichten;

10.

stellt fest, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zu SESAR 1 Ende 2019 auf 634 136 000 EUR summierte, wohingegen der Gesamtbeitrag von Eurocontrol bei 560 732 000 EUR (einschließlich validierter Sachleistungen in Höhe von 422 943 000 EUR) lag und der Gesamtbeitrag der Mitglieder aus dem Privatsektor bei 539 780 000 EUR, wovon 514 302 000 EUR in Form von validierten Sachbeiträgen geleistet wurden; stellt fest, dass die tatsächliche Gesamtvollzugsquote des Programms SESAR 1 bei 90 % liegt;

11.

stellt fest, dass die Union (GD Mobilität und Verkehr) von dem in der Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates vorgesehenen Zuschuss der Union in Höhe von 585 000 000 EUR bis Ende 2019 Finanzbeiträge in Höhe von insgesamt 330 987 000 EUR aus Horizont 2020 zu den operativen Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens geleistet hat; stellt darüber hinaus fest, dass Eurocontrol in Bezug auf Horizont 2020 bis Ende 2019 einen Finanzbeitrag von insgesamt 13 719 000 EUR und validierte Sachbeiträge in Höhe von insgesamt 59 603 000 EUR geleistet hat, wohingegen die übrigen Mitglieder Finanzbeiträge in Höhe von insgesamt 5 276 000 EUR und validierte Sachbeiträge in Höhe von 107 924 000 EUR geleistet haben;

12.

stellt fest, dass von den 124,8 Mio. EUR an ausgeführten Einnahmen, die SESAR 2020 im Jahr 2019 erhalten hat, 114,1 Mio. EUR von der EU stammten und 1,8 Mio. EUR von Eurocontrol;

13.

stellt fest, dass es unter den gemeinsamen Unternehmen, die Finanzbeiträge von privaten Mitgliedern erhalten, unterschiedliche Verfahrensweisen gibt; fordert, dass die Berechnung der Sachbeiträge unter den gemeinsamen Unternehmen harmonisiert und somit eine einheitliche Verfahrensweise geschaffen wird; weist darauf hin, dass eine solche einheitliche Verfahrensweise transparente und wirksame Bewertungsmethoden vorsehen sollte, mit denen der tatsächliche Wert der Beiträge ermittelt werden kann; fordert den Rechnungshof auf, die Kontrolle der von den unabhängigen externen Prüfern durchgeführten Prüfungen zu ermöglichen; fordert zudem einen geeigneten Rechtsrahmen, mit dem sichergestellt wird, dass die erforderlichen Finanzbeiträge bis Ende des Programms geleistet werden; weist darauf hin, dass der Rechtsrahmen Anforderungen enthalten könnte, wonach die Beiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor spätestens gleichzeitig mit dem entsprechenden Beitrag der Union entrichtet werden müssen;

14.

stellt fest, dass sich im Jahr 2019 die endgültigen Mittel für Verpflichtungen auf 159 845 788 EUR und die endgültigen Mittel für Zahlungen auf 181 529 090 EUR beliefen, was das Programm SESAR 2020 betrifft; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass im Hinblick auf die dem gemeinsamen Unternehmen für Horizont-2020-Projekte bereitgestellten Mittel die Vollzugsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen bei 95 % bzw. 83,6 % lag; stellt fest, dass die Horizont-2020-Projekte ihren maximalen Wachstumsstand erreicht haben und sich SESAR 2020 noch in der Anlaufphase befindet;

15.

nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen im Anschluss an die Veröffentlichung der neuen Rahmenfinanzregelung (3) durch die Kommission im Jahr 2019 seine neuen Finanzvorschriften veröffentlicht hat;

Leistung

16.

nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen im Jahr 2019 auf wesentliche Leistungsindikatoren zurückgegriffen hat, insbesondere auf die gemeinsamen wesentlichen Leistungsindikatoren für Horizont 2020 zur Überwachung von Leistungs- und Querschnittsfragen, die wesentlichen Leistungsindikatoren des gemeinsamen Unternehmens und die Leistungsindikatoren im Zusammenhang mit den im europäischen ATM-Masterplan festgelegten Leistungszielen für den einheitlichen europäischen Luftraum;

17.

fordert, dass das gemeinsame Unternehmen seine Kommunikationsstrategie überprüft, damit den einschlägigen Interessenträgern seine Aufgaben, Tätigkeiten und Erfolge zur Kenntnis gebracht werden;

18.

stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen alle seine im einheitlichen Programmplanungsdokument 2019-2021 dargelegten Ziele erreicht hat, das 2019 in sechs Tätigkeitsbereiche untergliedert war; stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen im März 2019 eine Studie zur Architektur des Luftraums veröffentlicht hat, auf die im September ein Übergangsplan folgte, in dem drei bedeutende operative und technische Maßnahmen dargelegt werden, die kurzfristig (2020 bis 2025) umgesetzt werden müssen, um die in der Studie skizzierten Änderungen anzustoßen; stellt ferner fest, dass das gemeinsame Unternehmen auf gutem Weg ist, die im europäischen ATM-Masterplan von 2015 dargelegten Forschungs- und Innovationsziele und -fristen zu erreichen;

19.

nimmt die gemeldete Hebelwirkung von 0,79 im Jahr 2019 und die prognostizierte Hebelwirkung am Ende des Programms von 1,40 zur Kenntnis, die nach der von der Kommission in der Zwischenbewertung verwendeten Methode gemessen wird, und stellt fest, dass sich die tatsächliche Hebelwirkung des gemeinsamen Unternehmens nach und nach den Zielvorgaben annähert;

20.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht 2019 des gemeinsamen Unternehmens, dass sich die wesentlichen Leistungsindikatoren zum Geschlechterverhältnis im Vergleich zu den Vorjahren zwar verbessert haben, aber dennoch niedrig blieben, wobei der Frauenanteil bei den Teilnehmern an Horizont-2020-Projekten nur 19 % und bei Projektkoordinatoren nur 20 % erreichte; bedauert, dass keine Zahlen für 2019 vorliegen, was den Frauenanteil in den Beratungs- und Sachverständigengruppen, Bewertungsgremien und sonstigen Gremien der Kommission betrifft;

21.

begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens SESAR und fordert regelmäßige Sonderberichte; fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, eine fundierte Methode zur Leistungsverfolgung zu entwickeln, um den Mehrwert des Gemeinsamen Unternehmens zu bewerten und dabei auch die sozialen und beschäftigungspolitischen Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf den Markt einzubeziehen; vertritt die Auffassung, dass die Ergebnisse der Bewertung für die künftige Finanzierung durch die EU oder für die Umverteilung der EU-Mittel herangezogen werden sollten;

22.

ist der Ansicht, dass das Thema der Rechte des geistigen Eigentums in allen Verträgen behandelt werden muss, die zu einem beabsichtigten Ergebnis oder Resultat der Leistung führen können; vertritt die Auffassung, dass damit darauf abgezielt wird, die Rechte einzelner Urheber zu schützen, aber auch Aufschluss darüber gegeben wird, wie das betreffende Recht in Zukunft in Anspruch genommen werden soll; ist der Ansicht, dass die Ergebnisse transparent und öffentlich zugänglich sein und besonderen Anforderungen, wie zum Beispiel erforderlichenfalls der Anforderung der Interoperabilität, unterliegen sollten, da die Tätigkeit auch mit öffentlichen Mitteln finanziert wird; fordert die Kommission auf, eine rechtlichen Rahmen für die Rechte des geistigen Eigentums und deren Durchsetzung auf dem Markt auszuarbeiten, der unter anderem besondere Anforderungen enthält und Gewinnausschüttungen regelt;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

23.

stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen zum 31. Dezember 2019 40 Mitarbeiter beschäftigte (38 Bedienstete auf Zeit und zwei abgeordnete nationale Sachverständige), wobei im Stellenplan 42 Stellen bewilligt waren (39 für Bedienstete auf Zeit und 3 für abgeordnete nationale Sachverständige); stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen 2019 das von der Kommission entwickelte Personalverwaltungssystem „Sysper for Agencies“ eingeführt hat; stellt ferner fest, dass das gemeinsame Unternehmen laut seinem neuen Organisationsplan einen (extern rekrutierten) Finanzchef ernannt hat, wodurch seine Finanzfunktion gestärkt wurde; begrüßt, dass 54 % des Personals Frauen sind, bedauert jedoch, dass keine nach Vertragsarten und Dienstalterstufen aufgeschlüsselten Daten zur Geschlechterparität vorliegen;

24.

stellt fest, dass der Leistungsvergleich im Hinblick auf die Humanressourcen 2019 zu folgenden Ergebnissen führte: 59,29 % operative Stellen, 30 % Verwaltungsstellen und 10,71 % Stellen im Bereich Finanzen und Kontrolle;

25.

stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen im Jahr 2019 30 Beschaffungsverträge unterzeichnet hat, darunter 24 Einzelverträge zur Umsetzung der Rahmenverträge und interinstitutionellen Vereinbarungen des gemeinsamen Unternehmens, und 12 Vergabeverfahren durchgeführt hat;

Interne Kontrolle

26.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das gemeinsame Unternehmen zuverlässige Ex-ante-Kontrollverfahren eingerichtet hat, die sich auf Aktenprüfungen von finanziellen und operativen Vorgängen stützen, und dass es verpflichtet ist, den von der Kommission erlassenen neuen Rahmen für die interne Kontrolle umzusetzen, der 17 Grundsätze für die interne Kontrolle umfasst, und dass das gemeinsame Unternehmen zudem Ende 2019 bereits eine Lückenanalyse auf der Grundlage des bestehenden internen Kontrollsystems und der festgelegten Indikatoren (d. h. „Mittel“) für die meisten neuen Grundsätze der internen Kontrolle und damit zusammenhängende Merkmale abgeschlossen hatte; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs zudem, dass sich die meisten dieser Indikatoren eher auf das Vorhandensein einer Kontrolltätigkeit als auf deren Wirksamkeit bezogen und dass das gemeinsame Unternehmen noch weitere relevante zentrale Kontrollindikatoren entwickeln muss, um die Wirksamkeit seiner Kontrolltätigkeiten zu bewerten und Kontrollmängel aufzudecken; entnimmt der Antwort des gemeinsamen Unternehmens, dass es ein internes Projekt zur Entwicklung weiterer relevanter zentraler Kontrollindikatoren für die Bewertung der Wirksamkeit seiner Kontrolltätigkeiten und zur Aufdeckung von Kontrollmängeln eingeleitet hat, und dass diese Maßnahmen an die bereits seit 2017 unternommenen Bemühungen anknüpfen würden und beabsichtigt sei, die Maßnahmen bis Ende 2020 umzusetzen;

27.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass für die Ex-post-Prüfungen für Zahlungen im Rahmen von Horizont 2020 der Gemeinsame Auditdienst der Kommission zuständig ist und dass das Gemeinsame Unternehmen auf der Grundlage der Ende 2019 verfügbaren Ex-post-Prüfungsergebnisse eine repräsentative Fehlerquote von 2,61 % und eine Restfehlerquote von 1,61 % für Horizont-2020-Projekte (Abrechnungen und Abschlusszahlungen) meldete; entnimmt dem Vorschlag der Kommission für eine Horizont-2020-Verordnung, dass ein jährliches Fehlerrisiko von 2 bis 5 % ein realistisches Ziel ist (unter Berücksichtigung der Kontrollkosten, der vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen zur Verringerung der Komplexität der Vorschriften und des damit verbundenen inhärenten Risikos im Zusammenhang mit der Erstattung der Kosten des Forschungsprojekts), und dass das letztendliche Ziel darin besteht, bei Abschluss der Programme (also nach Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen sämtlicher Prüfungen, Korrekturen und Wiedereinziehungsmaßnahmen) eine Restfehlerquote zu erreichen, die so nahe wie möglich bei 2 % liegt;

28.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass dieser im Rahmen seiner Kontrollen von operativen Zahlungen auf der Ebene der Endbegünstigten eine Zufallsstichprobe von Zahlungen prüfte, die 2019 im Rahmen des Programms Horizont 2020 geleistet wurden, um die bei den Ex-post-Prüfungen ermittelten Fehlerquoten zu verifizieren, und dass bei diesen vertieften Prüfungen keine wesentlichen Fehler oder Kontrollschwächen in Bezug auf die stichprobenartig geprüften Begünstigten des gemeinsamen Unternehmens festgestellt wurden;

29.

stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen im Oktober 2019 einen Risikomanagementworkshop veranstaltete, und nicht zwei, wie es normalerweise in seiner Risikomanagementstrategie vorgesehen ist; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, Risikomanagementworkshops zu veranstalten, wie in der Strategie vorgesehen;

30.

nimmt zur Kenntnis, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats nicht veröffentlicht werden; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, unter Berücksichtigung des Transparenzrahmens die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats zu veröffentlichen und für einen nutzerfreundlichen Zugang zu diesen Dokumenten zu sorgen;

Interne Prüfung

31.

stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen im Mai 2019 seinen strategischen Plan für die interne Prüfung 2019-2021 veröffentlicht hat und der Interne Auditdienst beabsichtigt, Prüfungen in Bezug auf die Umsetzung von Finanzhilfen, die Programmverwaltung, das Validierungsverfahren für Sachbeiträge, das Personalmanagement und möglicherweise für zwei weitere Risikobereiche durchzuführen; stellt fest, dass die interne Prüfstelle im Jahr 2019 eine Bewertung des Betrugsrisikos vornahm, die Betrugsbekämpfungsstrategie des gemeinsamen Unternehmens aktualisierte, eine Konsultation zu Risiken und Kontrollen durchführte und die Umsetzung mehrerer Aktionspläne im Zusammenhang mit früheren Prüfungen und Folgemaßnahmen überwachte; stellt fest, dass sich das gemeinsame Unternehmen im Jahr 2019 nicht mit neuen oder offenen Empfehlungen zu befassen hatte, und stellt insbesondere fest, dass das gemeinsame Unternehmen den drei früheren offenen Empfehlungen zur Prüfung des Bereichs Koordinierung mit dem Gemeinsamen Durchführungszentrum (CIC) sowie zur Umsetzung der CIC-Instrumente und -Dienste nachgekommen ist;

(1)  Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024 (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/466


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1664 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05795/2021-C9-0031/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 71,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 (4), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0109/2021),

1.   

erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2019.

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(2)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 77.

(5)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.

(6)  ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/468


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1665 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05795/2021 — C9-0031/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 71,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 (4), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0109/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(2)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 77.

(5)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.

(6)  ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/470


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1666 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0109/2021),

A.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky im Dezember 2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates (in Kraft getreten am 7. Februar 2008) mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2017 gegründet wurde, und in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit November 2009 eigenständig tätig ist;

B.

in der Erwägung, dass das im Rahmen von Horizont 2020 mit der Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates gegründete Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen“) mit Wirkung vom 27. Juni 2014 an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky trat, wobei die Bestandsdauer bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wurde;

C.

in der Erwägung, dass die Hauptziele des Gemeinsamen Unternehmens darin bestehen, zu einer deutlichen Verbesserung der Umweltleistung der Luftfahrttechnologien und zum Aufbau einer starken und weltweit wettbewerbsfähigen Luftfahrtindustrie und der diesbezüglichen Lieferketten in Europa beizutragen;

D.

in der Erwägung, dass sich die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens aus der Union, vertreten durch die Kommission, und Mitgliedern aus dem Privatsektor zusammensetzen, und zwar den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates aufgeführten Leitern und assoziierten Mitgliedern sowie den Hauptpartnern, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung im Wege einer offenen, diskriminierungsfreien und wettbewerblichen Aufforderung ausgewählt werden, die einer unabhängigen Evaluierung unterliegt;

E.

in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für die zweite Phase der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens auf 1 755 000 000 EUR (einschließlich EFTA-Mittel) beläuft, die aus den Mitteln für Horizont 2020 aufzubringen sind, und dass sich der Mindestsachbeitrag der Mitglieder aus dem Privatsektor zu den zusätzlichen Tätigkeiten für den in der Verordnung festgelegten Zeitraum auf 965 250 000 EUR beläuft;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2019 des gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) zu dem Schluss kommt, dass die Jahresrechnung in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2019 und der Ergebnisse seiner Tätigkeiten, Mittelflüsse und Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Tag endende Jahr vermittelt und mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften im Einklang steht; nimmt zur Kenntnis, dass die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

2.

stellt fest, dass sich die dem Gemeinsamen Unternehmen endgültig zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel für das Jahr 2019 (darunter auch wieder eingesetzte nicht in Anspruch genommene Mittel aus den Vorjahren, zweckgebundene Einnahmen und auf das folgende Jahr übertragene Mittel) aus Mitteln für Verpflichtungen in Höhe von 305 802 617 EUR und Mitteln für Zahlungen in Höhe von 341 424 430 EUR zusammensetzten; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen 97,68 % und bei den Mitteln für Zahlungen 94,69 % betrug; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass im Hinblick auf die dem Gemeinsamen Unternehmen für Horizont-2020-Projekte bereitgestellten Mittel die Ausführungsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen bei 99,8 % bzw. 97,3 % lag;

3.

stellt fest, dass sich der Höchstbeitrag der Union zu Clean Sky im Themenbereich 7 (Verkehr) des Siebten Rahmenprogramms (RP7) auf 800 000 000 EUR belief und die Union insgesamt 799 957 841 EUR bereitstellte; stellt fest, dass die Mitglieder aus dem Privatsektor (die Leiter integrierter Technologiedemonstrationssysteme und deren assoziierte Mitglieder) insgesamt einen Beitrag in Höhe von 608 983 634 EUR zu den RP7-Projekten leisteten, wovon 594 100 843 EUR auf validierte Sachbeiträge und 14 882 791 EUR auf Barbeiträge zu den laufenden Kosten entfielen;

4.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das RP7-Programm 2017 mit einer Vollzugsquote von nahezu 100 % förmlich abgeschlossen wurde; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2019 noch Wiedereinziehungen in Höhe von 1 135 068 EUR vornahm, die auf ausstehende Vorfinanzierungsbeträge sowie auf die Ergebnisse von Ex-post-Prüfungen zurückzuführen waren;

5.

stellt fest, dass die Union bis Ende 2019 von dem in der Verordnung (EU) Nr. 558/2014 festgelegten Höchstbeitrag von 1 755 000 000 EUR einen Beitrag von insgesamt 1 139 704 889 EUR aus Mitteln des Programms Horizont 2020 zu den operativen Tätigkeiten im Rahmen von Horizont 2020 leistete, wohingegen die Mitglieder aus dem Privatsektor 18 815 677 EUR an Barmitteln zu den laufenden Kosten beitrugen, 273 851 600 EUR in Form von validierten Sachbeiträgen zu den operativen Kosten und weitere 899 843 302 EUR in Form von Sachleistungen zu zusätzlichen Tätigkeiten;

6.

stellt fest, dass es unter den gemeinsamen Unternehmen, die Finanzbeiträge von ihren privaten Mitgliedern erhalten, unterschiedliche Verfahrensweisen gibt; fordert, dass die Berechnung der Sachbeiträge unter den gemeinsamen Unternehmen harmonisiert wird; weist darauf hin, dass im gemeinsamen Verfahren transparente und wirksame Bewertungsmethoden vorgesehen sein sollten, aus denen der tatsächliche Wert der Beiträge hervorgeht; fordert den Rechnungshof auf, die von den unabhängigen externen Prüfern durchgeführten Prüfungen zu kontrollieren; fordert zudem einen geeigneten Rechtsrahmen, mit dem sichergestellt wird, dass die erforderlichen Finanzbeiträge bis Ende des Programms geleistet werden; stellt fest, dass der Rechtsrahmen Anforderungen enthalten könnte, dass die Beiträge der Mitglieder aus der Privatwirtschaft spätestens gleichzeitig mit dem entsprechenden Beitrag der Union entrichtet werden müssen;

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

7.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2019 eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu 62 Themen einleitete (10. Aufforderung) und dass sie auf die 9. und 10. Aufforderung hin 448 förderfähige Vorschläge erhielt (von insgesamt 450), von denen 114 ausgewählt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass das Gesamtportfolio des Gemeinsamen Unternehmens 574 Projekte umfasst, die im Rahmen wettbewerblicher Aufforderungen vergeben werden;

8.

stellt fest, dass die Anzahl der Hauptpartner 256 beträgt, von denen 70 assoziierte oder verbundene Drittunternehmen und über 58 kleine und mittlere Unternehmen sind;

9.

stellt fest, dass im Jahr 2019 zwei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen erfolgreich zu Ende gebracht wurden: die achte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im März mit 58 erfolgreichen Themen (von insgesamt 68) und die neunte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Oktober mit 53 erfolgreichen Themen (von insgesamt 55); stellt ferner fest, dass im Mai 2019 die zehnte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht wurde und im November 2019 eine Evaluierung erfolgte; nimmt zur Kenntnis, dass sich mehr als 730 Partner aus 28 verschiedenen Ländern an den insgesamt zehn Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligten, wobei es im Hinblick auf die Teilnahme und gewährten Finanzhilfen eine starke Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen gab und annähernd 505 000 000 EUR an Finanzmitteln zur Verfügung gestellt wurden;

Leistung

10.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen für die Überwachung von Leistungs- und Querschnittsthemen im Rahmen von Horizont 2020 wesentliche Leistungsindikatoren und eigene spezifische Leistungsindikatoren heranzieht, etwa die Erfolgsquote der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Ausführung des Arbeitsplans und die Abdeckung durch Ex-post-Prüfungen;

11.

fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, seine Kommunikationsstrategie zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Interessenträger über seinen Auftrag, seine Tätigkeiten und seine Erfolge informiert sind.

12.

weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen verschiedene Instrumente zur Überwachung der Durchführung seines Programms eingeführt hat, nämlich vierteljährliche Berichte über die integrativen Technologiedemonstrationssysteme (ITD) und innovativen Luftfahrzeug-Demonstrationsplattformen (IADP), Lenkungsausschüsse auf ITD/IADP-Ebene, jährliche Überprüfungen der Leistung der ITD/IADP und eine regelmäßige Berichterstattung an den Verwaltungsrat; stellt darüber hinaus fest, dass von den elf im Arbeitsplan 2018/2019 aufgeführten Zielen drei erreicht wurden und acht in Bearbeitung sind, und dass alle Ziele im Bereich Verwaltung erreicht wurden;

13.

nimmt die wichtigen Etappenziele zur Kenntnis, die 2019 bei den Demonstrationssystemen für große Passagierflugzeuge und den ihnen zugrunde liegenden Technologien erreicht wurden, die den Übergang von einem nicht-spezifischen zu einem spezifischen Design und der damit verbundenen Gestaltung der Ausstattung bestimmen, sowie die bei den IADP-Aktivitäten im Bereich Regionalflugzeuge erzielten Ergebnisse in Bezug auf umweltfreundliche Konzeptflugzeuge, die Fortschritte bei den beiden Demonstratoren des IADP zu schnellen Drehflüglern und die verschiedenen Fortschritte und Entwicklungen bei den Tätigkeiten im Rahmen des ITD Airframe, des ITD Engines und des ITD Systems sowie bei den Querschnittstätigkeiten „Ökodesign“ und „kleine Luftfahrzeuge“, und dass sich das Gemeinsame Unternehmen auf die erste umfassende Bewertung der von ihm entwickelten Technologien vorbereitete; begrüßt diese Erfolge, die zur Sicherstellung einer nachhaltigen Infrastruktur beigetragen haben; begrüßt den Übergang von der Kohleverstromung hin zu erneuerbaren Energiequellen, wodurch sowohl die Treibhausgasemissionen als auch die Luftverschmutzung verringert und somit letztlich zur Verbesserung der Gesundheit beigetragen wird;

14.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass Ende 2019 die Ausführungsquote des Programms Horizont 2020 in Bezug auf die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die dem Gemeinsamen Unternehmen zugewiesenen Tätigkeiten bei 89 % lag;

15.

weist erneut auf die wesentliche Funktion des Unternehmens hin, wenn es darum geht, für einen deutlichen Fortschritt bei umweltfreundlichen Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen und des von Flugzeugen verursachten Lärms zu sorgen; ist der Ansicht, dass dem Nachfolgeunternehmen, Clean Aviation, eine wichtige Aufgabe mit Blick auf den Beitrag der Luftfahrt zum europäischen Grünen Deal zukommt;

16.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen des künftigen Tätigkeitsprogramms des Gemeinsamen Unternehmens die Anforderungen und Ziele des Unionsrechts in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels und die Digitalisierung erfüllt werden und dass die von der Kommission und von der Industrie ausgearbeiteten Strategien in diesem Bereich befolgt werden;

17.

fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, eine fundierte Methode zur Leistungsverfolgung zu entwickeln, um den Mehrwert des Gemeinsamen Unternehmens zu bewerten und dabei auch die sozial- und beschäftigungspolitischen Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf den Markt einzubeziehen; ist der Ansicht, dass die Ergebnisse der Bewertung für die künftige Finanzierung durch die EU oder für die Umverteilung der EU-Mittel herangezogen werden sollten;

18.

ist der Ansicht, dass das Thema der Rechte des geistigen Eigentums in allen Verträgen behandelt werden muss, die zu einem beabsichtigten Ergebnis oder Resultat der Leistung führen können; weist erneut darauf hin, dass mit den Rechten des geistigen Eigentums die Rechte einzelner Urheber geschützt werden sollen, dass damit aber auch Aufschluss darüber gegeben wird, wie die Rechte in Zukunft in Anspruch genommen werden sollen; ist der Ansicht, dass die Ergebnisse transparent und öffentlich zugänglich sein und besonderen Anforderungen, zum Beispiel erforderlichenfalls der Anforderung der Interoperabilität, unterliegen sollten, da die Maßnahme auch mit öffentlichen Mitteln finanziert wird; fordert die Kommission auf, einen Rechtsrahmen für die Rechte des geistigen Eigentums und deren Durchsetzung auf dem Markt, einschließlich besonderer Anforderungen und Gewinnausschüttungen, vorzuschlagen;

19.

stellt fest, dass aus den im Jährlichen Tätigkeitsbericht des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Jahr 2019 enthaltenen wesentlichen Leistungsindikatoren zum Geschlechterverhältnis in den Jahren 2018 und 2019 hervorgeht, dass der Frauenanteil zwar leicht zunahm, aber dennoch recht gering ausfiel; weist darauf hin, dass Frauen 30 % der an dem Programm beteiligten Personen, 16 % der Programmkoordinatoren und 9–25 % der Berater und Sachverständigen bei Evaluierungen und Analysen sowie im wissenschaftlichen Ausschuss ausmachten; empfiehlt, dass kontinuierliche Anstrengungen unternommen werden, um den Frauenanteil im Rahmen des Programms zu steigern;

Personal und Vergabeverfahren

20.

stellt fest, dass zum 31. Dezember 2019 34 von 36 bewilligten Stellen für Bedienstete auf Zeit besetzt waren und das Gemeinsame Unternehmen 2019 zusätzlich sechs Vertragsbedienstete und zwei abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte, wie im Stellenplan vorgesehen;

21.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen 2019 ein Verfahren zur Besetzung von sechs Stellen eingeleitet hat; stellt ferner fest, dass das Gemeinsame Unternehmen neben Statutspersonal auch externe Dienstleister, fünf Zeitarbeitskräfte und einen Praktikanten beschäftigt, um den Betrieb zusätzlich zu unterstützen;

22.

stellt fest, dass der Verwaltungsrat im Jahr 2019 eine neue Organisationsstruktur verabschiedet hat, mit der die Bereiche Recht und Kommunikation unmittelbar dem Exekutivdirektor unterstellt wurden; nimmt ferner zur Kenntnis, dass am 1. Februar 2019 der neue Exekutivdirektor seinen Dienst angetreten hat; stellt ferner fest, dass das gemeinsame Unternehmen Anfang 2019 damit begonnen hat, das Personalverwaltungssystem Sysper2 der Kommission zu verwenden;

23.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen 2019 die Umsetzung eines großen, vier Lose umfassenden Rahmenvertrags im Bereich der Kommunikation für den Zeitraum 2018 bis 2021 fortführte und Verträge über wichtige IKT-Projekte sowie Rahmenverträge über verschiedene IKT-Dienste unterzeichnete;

Interne Kontrolle

24.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen zuverlässige Ex-ante-Kontrollverfahren auf der Grundlage von Aktenprüfungen der finanziellen und operativen Vorgänge eingerichtet hat, und dass es verpflichtet ist, den von der Kommission ausgearbeiteten neuen Rahmen für die interne Kontrolle umzusetzen, der auf 17 Prinzipien für die interne Kontrolle beruht; nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende 2019 den neuen Rahmen für die interne Kontrolle umgesetzt und bereits zentrale Indikatoren für alle Grundsätze der Kontrolle entwickelt hatte, um die Wirksamkeit seiner Kontrolltätigkeiten zu bewerten und Kontrollmängel aufzudecken;

25.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im November 2019 nach Maßgabe der Empfehlungen der Kommission ein schriftliches Verfahren zur Genehmigung seiner überarbeiteten Finanzregelung eingeleitet und im Januar 2020 seine überarbeitete Finanzregelung verabschiedet hat;

26.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass für die Ex-post-Prüfungen für Zahlungen im Rahmen von Horizont 2020 der Gemeinsame Auditdienst der Kommission zuständig ist und dass das Gemeinsame Unternehmen auf der Grundlage der Ende 2019 verfügbaren Ex-post-Prüfungsergebnisse eine repräsentative Fehlerquote von 1,30 % und eine Restfehlerquote von 0,92 % für Horizont-2020-Projekte (Abrechnungen und Abschlusszahlungen) meldete; nimmt darüber hinaus den Vorschlag der Kommission für eine Horizont-2020-Verordnung zur Kenntnis, in dem es in Bezug auf Forschungsausgaben im Rahmen von Horizont 2020 heißt, dass zum Abschluss der Programme nach Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen aller Audits sowie von Korrektur- und Erstattungsmaßnahmen eine Restfehlerquote angestrebt wird, die möglichst nahe bei 2 % liegt;

27.

stellt fest, dass der Rechnungshof im Jahr 2019 im Rahmen seiner Kontrollen der operativen Zahlungen auf der Ebene der Endbegünstigten eine Zufallsstichprobe von Horizont-2020-Zahlungen überprüfte, um die Fehlerquoten bei den Ex-post-Prüfungen zu verifizieren, und dass bei den eingehenden Prüfungen systemische Fehler bei den geltend gemachten Personalkosten aufgedeckt wurden, wobei die Hauptfehlerursachen die Verwendung der einzelnen produktiven Stunden und die Verwendung von Einheitssätzen mit geschätzten Bestandteilen, die erheblich von den tatsächlichen Einheitssätzen abwichen, waren; stellt ferner fest, dass diese Ergebnisse nahelegen, dass bei dem Gemeinsamen Unternehmen aufgrund der großen Zahl von Mitgliedern aus dem Privatsektor und den mit ihnen verbundenen Teilnehmern, die die Horizont-2020-Projekte des Gemeinsamen Unternehmens umsetzen, ein erhöhtes Fehlerrisiko besteht; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde hierüber Bericht zu erstatten;

28.

weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen unter die von der Kommission koordinierte gemeinsame Betrugsbekämpfungsstrategie „Horizont 2020“ fällt; stellt ferner fest, dass das Gemeinsame Unternehmen 2019 zwei mutmaßliche Betrugsfälle weiterverfolgt hat, die 2018 dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung gemeldet worden waren und zu denen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung Untersuchungen eingeleitet hat, die noch nicht abgeschlossen waren; stellt darüber hinaus fest, dass ein Fall eines möglicherweise betrügerischen Verhaltens eines Empfängers, der sich auf die Finanzhilfen des Gemeinsamen Unternehmens aus dem Siebten Rahmenprogramm auswirkte, abgeschlossen wurde, ohne dass finanzielle Auswirkungen oder Verluste zu verzeichnen waren; nimmt zur Kenntnis, dass dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung im Jahr 2019 kein neuer Fall gemeldet wurde und dass das Gemeinsame Unternehmen damit begonnen hat, eine Betrugsbekämpfungsstrategie in Bezug auf interne Verfahren und spezifische Haushaltsmittel aufzustellen, die nicht unter die gemeinsame Betrugsbekämpfungsstrategie fallen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde hierüber Bericht zu erstatten;

Interne Prüfung

29.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Mai 2019 einen neuen strategischen Prüfplan des Internen Auditdienstes für die Jahre 2019 bis 2021 erhalten hat, in dem drei potenzielle Prüfungsthemen mit erheblichem Risiko ausgewählt wurden, nämlich operative Prozesse (Finanzhilfeverwaltung), die Umsetzung der neuen Grundsätze der internen Kontrolle und die neuen Datenschutzvorschriften; stellt ferner fest, dass im November 2019 die erste Prüfung der neuen Planung zur Umsetzung der Finanzhilfevereinbarungen eingeleitet wurde; weist zudem darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen mehreren Empfehlungen aus früheren Prüfungen, von denen zwei als sehr wichtig erachtet werden, noch nicht nachgekommen ist; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über alle diesbezüglichen Entwicklungen Bericht zu erstatten;

30.

nimmt zur Kenntnis, dass die Interne Revisorin dem Verwaltungsrat ihre organisatorische Unabhängigkeit gemäß den IIA-Standards bestätigt hat, aber zugleich im Hinblick auf Zuverlässigkeitsprüfungen auf eine möglicherweise ungenügende Objektivität hingewiesen hat.

24.9.2021   

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L 340/474


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1667 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Gemeinsamen Unternehmen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05795/2021 — C9-0032/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 71,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (4), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0105/2021),

1.   

erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(2)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130.

(5)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.

(6)  ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.


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L 340/476


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1668 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Gemeinsamen Unternehmen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05795/2021 — C9-0032/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 71,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (4), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0105/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(2)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130.

(5)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.

(6)  ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.


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Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/478


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1669 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0105/2021),

A.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen für biobasierte Industriezweige (im Folgenden das „Gemeinsame Unternehmen“) durch die Verordnung (EU) Nr. 560/2014 (1) für einen Zeitraum von zehn Jahren als öffentlich-private Partnerschaft mit dem Ziel gegründet wurde, alle einschlägigen Interessenträger zu vereinen und dazu beizutragen, dass sich die Union als zentrale Akteurin in der Forschung, der Demonstration und der Markteinführung fortgeschrittener biobasierter Produkte und Biokraftstoffe etabliert;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungsführer gemäß den Artikeln 38 und 43 der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens, die am 14. Oktober 2014 durch Beschluss seines Verwaltungsrats angenommen wurde, den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2019 erstellt hat;

C.

in der Erwägung, dass die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, und Partner aus der Industrie, vertreten durch das Konsortium für biobasierte Industriezweige („Bio-based Industries Consortium“, im Folgenden „BI-Konsortium“), sind;

Allgemein

1.

stellt fest, dass sich der Höchstbeitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens auf 975 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Programms Horizont 2020 aufzubringen sind; stellt fest, dass die aus der Industrie stammenden Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens während der Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens mindestens 2 730 000 000 EUR beitragen müssen, die sich aus Sachbeiträgen und Finanzbeiträgen in Höhe von mindestens 182 500 000 EUR zu den operativen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens und Sachbeiträgen in Höhe von mindestens 1 755 000 000 EUR zur Umsetzung zusätzlicher Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsplans des Gemeinsamen Unternehmens zusammensetzen und zu den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens beitragen;

2.

stellt fest, dass von 178 förderfähigen Vorschlägen aus der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aus dem Jahr 2019 23 ausgewählt wurden und sich Ende 2019 in der Phase der Ausarbeitung der Finanzhilfevereinbarung befanden; stellt zudem fest, dass das Gemeinsame Unternehmen ein Portfolio von 124 laufenden Projekten mit insgesamt 1 466 Teilnehmern aus 37 Ländern und Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 717 000 000 EUR umfasste;

3.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen eine strukturierende Wirkung auf die strategischen Prioritäten des biobasierten Sektors und über verschiedene geografische Gebiete hinweg erzielt und gleichzeitig eine ausgewogene Beteiligung von Industrie, Wissenschaft sowie kleinen und mittleren Unternehmen sichergestellt hat; stellt überdies fest, dass es Aufgabe des Gemeinsamen Unternehmens ist, die vom BI-Konsortium betriebene und von der Kommission gebilligte strategische Innovations- und Forschungsagenda im Rahmen des Programms Horizont 2020 umzusetzen; stellt fest, dass bei der Verteilung der operativen Haushaltsmittel die Zuweisung für Maßnahmen im Bereich Forschung und Innovation sowie für Leitinitiativen mit den Zielen im Einklang steht, während für Demonstrationsmaßnahmen sowie für Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen Anpassungen erforderlich sind;

4.

stellt mit großer Sorge fest, dass das Gemeinsame Unternehmen in Bereichen Probleme in Bezug auf Governance und Transparenz aufweist, in denen die teilnehmenden privaten Unternehmen eine ausschließliche Kontrolle über die Prioritäten der Partnerschaft ausüben (falls allein die Industrie die strategischen Agenden und die Jahresarbeitspläne der biobasierten Industriezweige erstellt) und die Ergebnisse und Daten von Projekten privatisieren, die mit öffentlichen Geldern finanziert werden; zeigt sich in diesem Zusammenhang besorgt darüber, dass sich die Industrie weigert, zentrale Dokumente offenzulegen, etwa Projektvorschläge, Zuschüsse oder Projektvereinbarungen; weist in diesem Kontext darauf hin, dass diese Dokumente Projekte betreffen, die mit öffentlichen Geldern finanziert wurden; stellt besorgt fest, dass die vorstehend genannten Probleme zum Teil eine logische Folge der Struktur und der Mechanismen dieser öffentlich-privaten Partnerschaft sind;

5.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen der künftigen Tätigkeitsprogramme des Gemeinsamen Unternehmens die Anforderungen und Ziele des Unionsrechts in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels erfüllt und dass die von der Kommission und der Industrie ausgearbeiteten Strategien in diesem Bereich befolgt werden;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

6.

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2019 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) zu dem Schluss gelangt, dass der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2019 und der Ergebnisse seiner Tätigkeiten, seiner Cashflows und der Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Tag endende Jahr vermittelt und mit der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in Einklang steht; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs zudem, dass die zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Punkten rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

7.

entnimmt dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens, dass die abschließend für 2019 verfügbaren Haushaltsmittel Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 141 629 433 EUR (davon 133 608 895 EUR aus dem Unionshaushalt) und Mittel für Zahlungen in Höhe von 182 118 821 EUR (davon 145 833 500 EUR aus dem Unionshaushalt) umfassten; stellt ferner fest, dass der Verwaltungshaushalt einen verhältnismäßig hohen Überschuss an nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus den Vorjahren umfasste und dass die teilweise wieder in den Haushaltsplan eingestellten Mittel vorrangig in Anspruch genommen wurden und dass eine weitere Wiedereinstellung von Mitteln in den Haushalt im Haushaltsplan 2020 durch einen Ende 2019 gefassten Beschluss des Verwaltungsrats vorgesehen ist und im Wege einer Haushaltsänderung in Betracht gezogen werden soll; stellt fest, dass der Verwaltungshaushalt Ende 2019 eine Vollzugsquote von 92 % und eine Ausführungsquote von 78 % erreicht hat; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde hierüber Bericht zu erstatten;

8.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Gesamtbetrag der Sachbeiträge zu den zusätzlichen Tätigkeiten in Höhe von 916 064 000 EUR Ende 2019 rund 216 000 000 EUR an Beiträgen umfasste, die gemeldet wurden, zu denen das Bescheinigungsverfahren aufgrund der COVID-19-Pandemie jedoch nicht abgeschlossen worden war; betont, dass die teilnehmenden Unternehmen bislang lediglich 3,7 % ihrer Sachbeiträge erbracht und dass diese Unternehmen sich geweigert haben, die Daten offenzulegen, durch die eine angemessene Bewertung dieser Sachbeiträge ermöglicht worden wäre;

9.

stellt fest, dass es in den Gemeinsamen Unternehmen, die Finanzbeiträge ihrer Mitglieder aus der Privatwirtschaft erhalten, unterschiedliche Verfahren gibt; fordert, dass die Berechnung der Sachbeiträge innerhalb der Gemeinsamen Unternehmen harmonisiert wird; weist darauf hin, dass im gemeinsamen Verfahren transparente und wirksame Methoden der Bewertung vorgesehen sein sollten, aus denen der wirkliche Wert der Beiträge hervorgeht; fordert den Rechnungshof auf, die von den unabhängigen externen Prüfern durchgeführten Prüfungen zu kontrollieren; fordert ebenfalls einen geeigneten Rechtsrahmen, mit dem sichergestellt wird, dass die erforderlichen Finanzbeiträge bis zum Ende des Programms geleistet werden; stellt fest, dass der Rechtsrahmen die Anforderung enthalten könnte, dass die Beiträge der Mitglieder aus der Privatwirtschaft spätestens gleichzeitig mit dem entsprechenden Beitrag der Union entrichtet werden müssen;

10.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass im Wege des ersten Berichtigungshaushalts zwar 18 000 000 EUR annulliert wurden, um die wieder in den Haushaltsplan eingestellten Mittel für Zahlungen aus den Vorjahren in Höhe von 25 486 657 EUR auszugleichen, dass bei den nicht in Anspruch genommenen Mitteln für Zahlungen Ende 2019 jedoch ein Anstieg auf 43 950 700 EUR zu verzeichnen war; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über alle diesbezüglichen Entwicklungen zu berichten;

11.

stellt fest, dass die Gesamtverwendungsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen 87,40 % und bei den Mitteln für Zahlungen 75,87 % betrug; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die geringe Ausschöpfung der verfügbaren Mittel für Verpflichtungen darauf zurückzuführen ist, dass nach der Evaluierung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aus dem Jahr 2019 bei einem bestimmten Thema weniger förderwürdige Vorschläge zurückbehalten wurden als erwartet; stellt überdies fest, dass beim operativen Haushalt für die Mittel für Verpflichtungen eine Vollzugsquote von 87 % erreicht wurde; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, seine Verfahren und Anforderungen bei der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu überprüfen und potenzielle Schwachstellen zu ermitteln, auch was die verhältnismäßig geringe Vollzugsquote betrifft;

12.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende 2019 76 % der Mittel für Verpflichtungen, die für Horizont-2020-Projekte zur Verfügung standen, ausgeführt hat und dass die Vorschusszahlungen für Projekte, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aus dem Jahr 2018 ausgewählt wurden, 62 % des Wertes der im Laufe des Jahres geleisteten operativen Zahlungen ausmachten; stellt fest, dass die Ausführung der Mittel für Zahlungen im Jahr 2019 im Vergleich zum Jahr 2018 vorangekommen ist, obgleich es bei einigen regelmäßigen Berichten zu Verzögerungen kam und die Beträge bei einigen Kostenaufstellungen unterhalb des erwarteten Niveaus lagen; stellt fest, dass die Notwendigkeit, in jedem Jahr eine mehrjährige Vorausschätzung der operativen Mittel für Zahlungen durchzuführen, wobei die letzte jährliche Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Jahr 2020 erfolgte, mehr Herausforderungen und einen höheren Umfang an Transaktionen zur Folge hat, da mehr Projekte gleichzeitig laufen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Lage sorgfältig zu beobachten, um Rückstände, verzögerte Zahlungen und eine Unterbesetzung zu vermeiden, was ernste Auswirkungen auf die Arbeitslast haben könnte; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, für eine Strategie zur Erhöhung der Vollzugsquote bei den Mitteln für Zahlungen zu sorgen;

13.

stellt fest, dass die Union von den 975 000 000 EUR an Barbeiträgen, die sie dem Gemeinsamen Unternehmen über seine gesamte Lebensdauer hinweg als Höchstbetrag zuweisen soll, bis Ende 2019 einen Betrag von insgesamt 414 638 000 EUR beigesteuert hat, wobei sich der Beitrag für das Jahr 2019 auf 150 032 737 EUR belief;

14.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass von den Barbeiträgen im Umfang von mindestens 182 500 000 EUR, die von den Mitgliedern aus der Industrie für die Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens zu entrichten sind, bis Ende 2019 lediglich 3 250 000 EUR eingegangen sind; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Verordnung (EU) Nr. 560/2014 (2) dahingehend geändert wurde, dass die Mitglieder aus der Industrie ihre Barbeiträge auch auf Projektebene leisten können, und dass trotz dieser Änderung nach wie vor ein hohes Risiko besteht, dass die Mitglieder aus der Industrie ihren Mindestfinanzbeitrag zu den operativen Kosten bis zum Auslaufen des Programms des Gemeinsamen Unternehmens nicht erbringen werden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass alle öffentlich-privaten Projekte im Rahmen der biobasierten Industriezweige (BBI-Projekte) sowohl durch öffentliche Mittel als auch durch Sachleistungen und finanzielle Unterstützung aus der Industrie finanziert werden sollten; bedauert daher, dass die letzten verfügbaren Zahlen zeigen, dass die teilnehmenden Unternehmen nur einen sehr geringen Teil ihrer erwarteten Beiträge geleistet haben; stellt fest, dass die Generaldirektion Forschung und Innovation der Kommission daher Ende 2018 entschieden hat, die Haushaltsmittel des Gemeinsamen Unternehmens für 2020 in Höhe von 205 000 000 EUR um 140 000 000 EUR zu kürzen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über alle diesbezüglichen Entwicklungen Bericht zu erstatten;

Leistung

15.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen, wie im Programm Horizont 2020 vorgesehen, wesentliche Leistungsindikatoren sowie acht spezifische wesentliche Leistungsindikatoren des Gemeinsamen Unternehmens eingesetzt hat, die in der strategischen Innovations- und Forschungsagenda 2017 festgelegt wurden; stellt fest, dass die durchschnittliche Leistung des Gemeinsamen Unternehmens bei den drei wichtigsten wesentlichen Leistungsindikatoren (Fristen für die Unterrichtung, Fristen bis zur Gewährung der Finanzhilfe und Fristen für die Auszahlung) im Rahmen von Horizont 2020 die für 2019 festgelegten Ziele übertrifft; stellt fest, dass die durch die Projekte des Gemeinsamen Unternehmens geschaffenen neuen biobasierten Wertschöpfungsketten die in der strategischen Innovations- und Forschungsagenda festgelegten Ziele deutlich übertroffen haben;

16.

fordert, dass das Gemeinsame Unternehmen seine Kommunikationsstrategie überprüft, damit den einschlägigen Interessenträgern seine Aufgaben, Tätigkeiten und Erfolge zur Kenntnis gebracht werden;

17.

stellt fest, dass der Wert der erwarteten Hebelwirkung Ende 2019 mit einem Faktor von 2,11 beziffert wurde, was unter dem Gesamtzielwert von 2,86 beim Auslaufen des Programms liegt; stellt fest, dass die Sachbeiträge für zusätzliche Tätigkeiten, für die das Bescheinigungsverfahren aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht abgeschlossen werden konnte, bei der Berechnung der erwarteten Hebelwirkung berücksichtigt wurden; stellt fest, dass die gemeldete operative Hebelwirkung wächst; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, verbesserte Maßnahmen zu ergreifen, damit die angestrebte Hebelwirkung erreicht wird;

18.

stellt fest, dass die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des Gemeinsamen Unternehmens für die Beteiligung aller Interessenträger uneingeschränkt offenstehen und dass für alle Vorschläge Einreichungen eingegangen sind; stellt fest, dass mit den ausgewählten Vorschlägen insgesamt 81 % der Themen abgedeckt wurden, wobei noch vier Themen zu bearbeiten sind; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aus dem Jahr 2019 Antragsteller aus allen Mitgliedstaaten zur Teilnahme bewogen hat; nimmt die beachtlichen Anstrengungen des Gemeinsamen Unternehmens bei der Vermittlung seiner Ziele und Ergebnisse zur Kenntnis sowie seine Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an die Interessenträger; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen 2019 Maßnahmen ergriffen hat, deren Schwerpunkt darauf lag, ein neuerliches Interesse in Ländern hervorzurufen, die in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unterrepräsentiert sind; legt dem Gemeinsamen Unternehmen nahe, seine Anstrengungen zur Einbeziehung von Mitgliedstaaten zu stärken, die in seinen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und seinen finanzierten Projekten kontinuierlich unterrepräsentiert sind; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, die Abdeckung von Themen zu verbessern;

19.

erkennt an, dass die Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens im Jahr 2019 den Abschluss der Ausarbeitung der Finanzhilfevereinbarung für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2018 umfasste, was zur Unterzeichnung von 19 Finanzhilfevereinbarungen führte;

20.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass Ende 2019 die Vollzugsquote des Programms Horizont 2020 in Bezug auf die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die dem Gemeinsamen Unternehmen zugewiesenen Tätigkeiten bei 63 % lag;

21.

begrüßt den jährlichen Tätigkeitsbericht des Gemeinsamen Unternehmens, in dem die sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen der BBI-Projekte berücksichtigt werden; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, mehr Zahlen im Zusammenhang mit den Ergebnissen der zu erwartenden Umweltauswirkungen dieser Projekte, einschließlich einer Lebenszyklusanalyse, vorzulegen;

22.

fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, eine fundierte Methode zur Leistungsverfolgung zu entwickeln, um den Mehrwert des Gemeinsamen Unternehmens zu bewerten und dabei auch die sozialen und beschäftigungspolitischen Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf den Markt einzubeziehen; ist der Ansicht, dass die Ergebnisse der Bewertung für die künftige Finanzierung durch die Union oder für die Umverteilung der Unionsmittel herangezogen werden sollten;

23.

ist der Ansicht, dass die Rechte des geistigen Eigentums in allen Verträgen behandelt werden müssen, die zu einem beabsichtigten Ergebnis oder Resultat der Leistung führen können; weist erneut darauf hin, dass mit den Rechten des geistigen Eigentums die Rechte einzelner Urheber geschützt werden sollen, dass damit aber auch Aufschluss darüber gegeben wird, wie die Rechte in Zukunft in Anspruch genommen werden sollen; stellt fest, dass die Ergebnisse transparent und öffentlich zugänglich sein und besonderen Anforderungen unterliegen sollten, da die Maßnahme auch mit öffentlichen Mitteln finanziert wird; fordert die Kommission auf, einen Rechtsrahmen für die Rechte des geistigen Eigentums und deren Durchsetzung auf dem Markt, einschließlich besonderer Anforderungen und Gewinnausschüttungen, vorzuschlagen;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

24.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende 2019 bei 23 Planstellen 22 Mitarbeiter beschäftigt hat; nimmt zur Kenntnis, dass 2019 zwei Einstellungsverfahren in die Wege geleitet wurden, das eine für einen Vertragsbediensteten und das andere für einen Bediensteten auf Zeit, und dass darüber hinaus Ende 2019 drei Bewerber für zwei Zeitplanstellen und ein Vertragsbediensteter benannt wurden, die ihren Dienst im ersten Quartal 2020 antreten sollten;

25.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass es dem Gemeinsamen Unternehmen 2019 gelungen ist, in seinen verschiedenen Gremien ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu erreichen (wissenschaftlicher Ausschuss: 60 % Frauen und 40 % Männer; Gruppe der Vertreter der Staaten: 48 % Frauen und 52 % Männer; Programmbüro: 70 % Frauen und 30 % Männer; Bewertungssachverständige (Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2019): 46 % Frauen und 54 % Männer; Projektkoordinatoren: 44 % Frauen und 56 % Männer), mit Ausnahme des Verwaltungsrats (20 % Frauen und 80 % Männer); nimmt die Anmerkung des Gemeinsamen Unternehmens zur Kenntnis, wonach es keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrats hat; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass das Geschlechterverhältnis unter den Mitarbeitern in Projekten des Gemeinsamen Unternehmens ausgewogen ist (46 % Frauen und 54 % Männer);

26.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen 2019 weiterhin bestehende Rahmenverträge und Dienstleistungsvereinbarungen der Kommission genutzt und spezifische Ausschreibungsverfahren in die Wege geleitet hat und dass es überdies für Zeitarbeitskräfte und gemeinsame IT-Dienste Einzelaufträge auf der Grundlage der Rahmenverträge unterzeichnet hat, die es zusammen mit anderen Gemeinsamen Unternehmen im Gebäude „White Atrium“ verwaltete; stellt des Weiteren fest, dass das Programmbüro Anfang 2018 eine gestraffte Fassung des internen Verfahrens für die Ausschreibung und Unterzeichnung von Beschaffungsaufträgen eingeführt und 2019 weitere Verbesserungen und Vereinfachungen vorgenommen hat; stellt fest, dass im Einklang mit den Ex-ante-Kontroll- und Betrugsbekämpfungsstrategien im Rahmen des Programms Horizont 2020 ein Ex-ante-Kontrollsystem eingerichtet ist, um die Richtigkeit aller Zahlungen sicherzustellen und um Doppelfinanzierung zu vermeiden; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, Risiken zur Kenntnis zu nehmen, die entstehen könnten, wenn seine IT-Dienste an externe Anbieter ausgelagert werden; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde weitere Einzelheiten über die Einstellung von Zeitarbeitskräften mitzuteilen sowie insbesondere darüber, ob diese Einstellung eine vorläufige Lösung darstellt, die erforderlich war, um das erhöhte Arbeitspensum zu bewältigen;

Interne Prüfung

27.

nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst (IAS) die vom Gemeinsamen Unternehmen durchgeführten Finanzhilfeverfahren im Rahmen des Programms Horizont 2020 im Jahr 2019 geprüft hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass das Gemeinsame Unternehmen im Allgemeinen ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem eingerichtet hat, und zudem Empfehlungen abgegeben hat; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen die Empfehlungen angenommen und einem Aktionsplan zugestimmt hat; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde ohne ungebührliche Verzögerung den Stand der Umsetzung dieser Empfehlungen vorzulegen; stellt fest, dass der IAS seine zweite Risikobewertung im November 2019 aufgenommen hat, um die Prüfungsthemen zu ermitteln und zu priorisieren, die den strategischen Plan für die interne Prüfung für den Zeitraum 2021-2023 bilden werden;

28.

stellt fest, dass das Programmbüro nach der im September 2019 eingeleiteten jährlichen Risikobewertung Maßnahmen vorgesehen hat, um die Wahrscheinlichkeit, dass ermittelte Risiken eintreten, und die Auswirkungen eingetretener Risiken zu verringern, und dass die für 2019 vorgesehenen Maßnahmen zur Risikokontrolle umgesetzt wurden; stellt fest, dass das Programmbüro zwischen Juni und September 2019 eine Selbstbewertung seiner Normen der internen Kontrolle durchgeführt hat, um den derzeitigen Stand der Umsetzung der Normen der internen Kontrolle zu bewerten und die Bedingungen auszuloten, die notwendig sind, damit der interne Kontrollrahmen der Organisation einen höheren Reifegrad erreichen kann; stellt fest, dass anhand dieser Bewertung einige wenige neue Fälle ermittelt wurden und dass sich dabei die wichtigsten auf Feststellungen des IAS beziehen, für die Korrekturmaßnahmen in den Aktionsplan aufgenommen wurden; stellt fest, dass sich im Bereich der Einhaltung, Wirksamkeit und Effizienz keine kritischen Risiken gezeigt haben; stellt ferner fest, dass das Programmbüro im Jahr 2019 die Voraussetzung für einen wirksamen Übergang zu einem neuen Rahmen für die interne Kontrolle im Einklang mit dem jüngsten Verfahren der Einrichtungen der Union ausgearbeitet hat;

29.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen zuverlässige Ex-ante-Kontrollverfahren eingerichtet hat, die sich auf Aktenprüfungen der finanziellen und operativen Vorgänge stützen; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen den neuen prinzipienbasierten Rahmen der Kommission für die interne Kontrolle umsetzen muss, dass es Ende 2019 eine Lückenanalyse auf der Grundlage des bestehenden internen Kontrollsystems durchgeführt und Leistungsindikatoren für alle neuen Prinzipien der internen Kontrolle und deren Merkmale entwickelt hat und dass sein Verwaltungsrat den neuen Rahmen für die interne Kontrolle im Februar 2020 angenommen hat;

30.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen für Horizont-2020-Projekte (Abrechnungen und Abschlusszahlungen) auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-post-Prüfungen des Gemeinsamen Auditdienstes der Kommission Ende 2019 eine repräsentative Fehlerquote von 0,6 % und eine Restfehlerquote von 0,47 % meldete, während der Zielwert für die Restfehlerquote beim Abschluss der Programme möglichst nahe bei 2 % liegen sollte;

31.

nimmt die Feststellung des Rechnungshofs besorgt zur Kenntnis, dass bei detaillierten Prüfungen einer Zufallsstichprobe von auf der Ebene der Endbegünstigten geleisteten Horizont-2020-Zahlungen im Jahr 2019 zwecks Verifizierung der bei den Ex-post-Prüfungen ermittelten Fehlerquoten geringfügige quantifizierbare Fehler im Zusammenhang mit geltend gemachten Personalkosten aufgedeckt wurden und dass die wichtigsten Ursachen dieser Fehler in der Verwendung jährlicher Stundensätze und überhöhter monatlicher Stundensätze lagen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Bedingungen und Erklärungen, die den Zahlungen zugrunde liegen, sorgfältig zu überwachen, um nicht beihilfefähige Zahlungsanträge in Zukunft zu vermeiden;

32.

stellt fest, dass im Anschluss an den Zwischenevaluierungsbericht der Kommission über das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2017 im März 2018 ein Aktionsplan angenommen wurde; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen die Umsetzung des Aktionsplans überwacht und dass 2019 die Mehrzahl der Maßnahmen den vereinbarten Fristen entsprechend weiterverfolgt wurde, während andere Maßnahmen noch im Gange sind; fordert das Gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, Anstrengungen vorzunehmen, um die Umsetzung des Aktionsplans abzuschließen und die Entlastungsbehörde bis Juni 2021 über den aktuellen Stand zu unterrichten;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

33.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende 2017 Vorschriften über Interessenkonflikte für all seine Mitarbeiter und Gremien verabschiedet und dass das Programmbüro ein umfassendes Paket von Regeln und Verfahren ausgearbeitet hat, die in seiner gesamten Governance-Struktur wirksam umgesetzt wurden; stellt zudem fest, dass ein Teil dieses Rahmens 2019 vom IAS geprüft wurde; fordert das Gemeinsame Unternehmen mit Nachdruck auf, die im Jahr 2017 angenommenen Vorschriften erneut zu bewerten und zu aktualisieren; bedauert, dass das Gemeinsame Unternehmen die Lebensläufe und Interessenerklärungen seines Exekutivdirektors und der Mitglieder seines Verwaltungsrates nicht veröffentlicht oder auf Verlangen zugänglich gemacht hat;

34.

fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde mitzuteilen, welche Strategie es verfolgt, wenn es um die Finanzierung von Lobbyismus und Öffentlichkeitsarbeit der Industrie geht, die sich an die Regulierungsbehörden der EU richten;

35.

fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde ausführlich über die Maßnahmen zu unterrichten, die es zur Bekämpfung von Belästigung und Betrug, zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zum Schutz von Hinweisgebern angenommen hat;

Weitere Anmerkungen

36.

stellt fest, dass die Verhandlungen und die Vorbereitungsarbeit für die Einrichtung der Partnerschaft für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa — dem möglichen Nachfolgeprojekt des Gemeinsamen Unternehmens — im Gange sind; stellt fest, dass die wichtigsten Ziele der Partnerschaft für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa darin bestehen sollten, vollkommen ausgewogene und transparente Verfahren der Entscheidungsfindung zu übernehmen, die ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen ihrer Programme kontinuierlich zu überwachen und ein neues System einzurichten, das dazu beiträgt zu verhindern, dass private Partner ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen können; bedauert, dass solche Bemühungen um eine Verbesserung nicht schon 2019 durchgeführt wurden, um die Leistung und Transparenz des Gemeinsamen Unternehmens zu verbessern.

(1)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130).


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/483


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1670 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05795/2021 – C9-0033/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 71,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (4), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0113/2021),

1.   

erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(2)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 54.

(5)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.

(6)  ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/485


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1671 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05795/2021 – C9-0033/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 71,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (4), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0113/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(2)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 54.

(5)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.

(6)  ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/487


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1672 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0113/2021),

A.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen IMI“) im Dezember 2007 für einen Zeitraum von zehn Jahren gegründet wurde, um die Effizienz und Wirksamkeit der Arzneimittelentwicklung erheblich zu verbessern und auf lange Sicht zu erreichen, dass die Pharmabranche wirksamere und unbedenklichere innovative Arzneimittel herstellt;

B.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen IMI2“) nach dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 557/2014 im Mai 2014 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 gegründet wurde; in der Erwägung, dass es im Juni 2014 an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens IMI getreten ist und als dessen Nachfolger fungiert, um die Forschungstätigkeiten im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms abzuschließen und im Rahmen von Horizont 2020 ein neues Projekt zu lancieren;

C.

in der Erwägung, dass die Union, die durch die Kommission vertreten wird, und der Europäische Pharma-Verband (im Folgenden „Industrie“) die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens IMI und des Gemeinsamen Unternehmen IMI2 sind;

D.

in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen IMI für den Zeitraum von zehn Jahren auf 1 000 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Rahmenprogramms aufzubringen sind, und dass die Gründungsmitglieder zu gleichen Teilen einen Beitrag zu den laufenden Kosten leisten müssen, der sich auf jeweils höchstens 4 % des Gesamtfinanzbeitrags der EU beläuft;

E.

in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das gemeinsame Unternehmen IMI2 für den Zeitraum von zehn Jahren, einschließlich Mittel der Europäischen Freihandelsassoziation, auf 1 638 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Haushalts von Horizont 2020 aufzubringen sind, und dass die Mitglieder mit Ausnahme der Kommission 50 % der laufenden Kosten decken und im Wege von Bar- oder Sachbeiträgen oder einer Kombination hieraus einen Beitrag zu den Betriebskosten leisten müssen, dessen Wert dem Finanzbeitrag der Union entspricht;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 für das am 31. Dezember 2019 endende Haushaltsjahr in allen wesentlichen Punkten die Vermögens- und Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 zum 31. Dezember 2019, die Ergebnisse seiner Vorgänge und seiner Cashflows sowie die Veränderungen seines Nettovermögens für das an diesem Stichtag zu Ende gegangene Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seinen Finanzvorschriften und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften sachgerecht abbildet; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

2.

stellt fest, dass sich die verfügbaren Haushaltsmittel, einschließlich wiedereingesetzter nicht in Anspruch genommener Mittel aus Vorjahren, zweckgebundener Einnahmen und Übertragungen auf das Folgejahr, im Jahr 2019 auf insgesamt 261 371 750 EUR an Mitteln für Verpflichtungen (davon 255 561 977 EUR aus dem Unionshaushalt) und 231 316 906 EUR an Mitteln für Zahlungen (davon 221 519 271 EUR aus dem Unionshaushalt) beliefen; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen 99,17 % und bei den Mitteln für Zahlungen 96,33 % betrug;

3.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI von der 1 000 000 000 EUR an von den privaten Mitgliedern zu leistenden Beiträgen zu den operativen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI bis Ende 2019 Sach- und Barleistungen in Höhe von 710 478 000 EUR von privaten Mitgliedern (Sachleistungen in Höhe von 688 580 000 EUR und Barleistungen in Höhe von 21 898 000 EUR) gemeldet und validiert hat; stellt fest, dass 2019 der Betrag der validierten Kostenaufstellungen sowie der Sachleistungen im Vergleich zu 2018 erheblich niedriger lag, da die Zahl der Projekte des Gemeinsamen Unternehmens IMI mit dem Abschluss der Projekte abnimmt; stellt fest, dass bis zum Jahresende elf der insgesamt 59 Projekte des Siebten Rahmenprogramms noch im Gange waren;

4.

stellt fest, dass die Ausführungsquote des Gemeinsamen Unternehmens IMI bei den Mitteln für Zahlungen für die Projekte des Siebten Rahmenprogramms 97 % betrug;

5.

stellt fest, dass von den 1 425 000 000 EUR an Sach- und Barbeiträgen, die die Industrie zu den operativen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 zu erbringen hatte, Sachbeiträge in Höhe von 202 598 000 EUR und Barbeiträge in Höhe von 15 554 000 EUR gemeldet und validiert wurden und dass zusätzlich 5 662 000 EUR an Barbeiträgen und 8 203 000 EUR an Sachbeiträgen von assoziierten Partnern gemeldet und validiert wurden;

6.

stellt fest, dass sich die Gesamtbeiträge der Industrie und der assoziierten Partner zu den vom Gemeinsamen Unternehmen IMI2 im Rahmen von Horizont 2020 durchgeführten Tätigkeiten Ende 2019 auf 232 017 000 EUR und die entsprechenden Barleistungen der Union auf insgesamt 423 743 000 EUR beliefen; weist darauf hin, dass bei der Zwischenevaluierung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 durch die Kommission betont wurde, dass die Art und Weise, wie die Sachleistungen der Industrie berechnet wurden, wenig transparent war; bekräftigt daher seine vorherigen Forderungen nach ausführlichen Informationen über die Sachleistungen der Industrie, insbesondere über die Art der Sachleistungen und ihren entsprechenden Wert;

7.

stellt fest, dass es in den gemeinsamen Unternehmen, die Finanzbeiträge ihrer privaten Mitglieder erhalten, unterschiedliche Verfahren gibt; fordert, dass die Berechnung der Sachbeiträge innerhalb der gemeinsamen Unternehmen harmonisiert wird; weist darauf hin, dass im gemeinsamen Verfahren transparente und wirksame Methoden der Evaluierung vorgesehen sein sollten, aus denen der wirkliche Wert des Beitrags hervorgeht; fordert den Rechnungshof auf, die von den unabhängigen externen Prüfern durchgeführten Prüfungen zu kontrollieren; fordert zudem einen geeigneten Rechtsrahmen, mit dem sichergestellt wird, dass die erforderlichen Finanzbeiträge bis zum Ende der Laufzeit der gemeinsamen Unternehmen geleistet werden; stellt ferner fest, dass der Rechtsrahmen Anforderungen enthalten könnte, dass die Beiträge der Mitglieder aus der Privatwirtschaft spätestens gleichzeitig mit dem entsprechenden Beitrag der Union entrichtet werden müssen;

8.

stellt fest, dass bei den in den Haushalt 2019 eingestellten und für Horizont-2020-Projekte verfügbaren Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen die Ausführungsquoten 100 % bzw. 98 % betrugen; stellt fest, dass Ende 2019 79 von insgesamt 83 laufenden Projekten des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 im Rahmen des Programms Horizont 2020 finanziert wurden;

9.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI2 infolge mehrerer Korrekturmaßnahmen die Planung und Überwachung seines Bedarfs an neuen Mitteln für Zahlungen im Jahr 2019 signifikant verbessern konnte; stellt jedoch fest, dass es von den für das Jahr 2019 veranschlagten Mitteln für Verpflichtungen 139 100 891 EUR an den Unionshaushalt zurückzahlen musste, weil im Arbeitsplan 2019 weniger Themen für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen waren; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs ferner, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI2, da dadurch auch weniger Evaluierungssachverständige benötigt wurden, von den 2019 für Infrastrukturausgaben (Titel 2 des Haushaltsplans) verfügbaren Mitteln in Höhe von 5 799 000 EUR lediglich 2 821 000 (49 %) in Anspruch nahm; fordert das Gemeinsame Unternehmen IMI2 auf, die Planung und Überwachung seiner Mittel für Zahlungen und seiner Mittel für Verpflichtungen weiter zu verbessern;

10.

ist besorgt darüber, dass die Industrieunternehmen die ausschließliche Kontrolle über die Prioritäten des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 ausüben, dass die Industrieunternehmen alleine die strategischen Agenden und jährlichen Arbeitspläne aufstellen und die Ergebnisse und Daten von mit öffentlichem Geld finanzierten Projekten privatisieren;

11.

ist empört darüber, dass die Industrieunternehmen, die im Gemeinsamen Unternehmen IMI2 Entscheidungen zusammen mit der Kommission treffen, den Vorschlag der Kommission von 2018, epidemiologische Vorsorge (d. h. Antizipation und Vorsorge für Epidemien wie die von dem Virus SARS-CoV-2 verursachte Epidemie) in den Tätigkeitsbereich des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 zu integrieren, blockierte; ist besorgt darüber, dass die Industrieunternehmen es ablehnen, zentrale Dokumente wie etwa Projektvorschläge, Finanzhilfen oder Projektvereinbarungen offenzulegen; weist in diesem Kontext darauf hin, dass diese Dokumente Projekte betreffen, die mit öffentlichen Geldern finanziert wurden; stellt mit Bedauern fest, dass die vorstehend erwähnten Probleme zum Teil eine logische Folge der Struktur und der Mechanismen dieser öffentlich-privaten Partnerschaft sind;

Leistung

12.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI2 über zehn zentrale Leistungsindikatoren (KPI) verfügt, die in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht 2018 zum ersten Mal nachverfolgt und gemeldet wurden, wozu bei Bedarf auch die Erhebung von Daten des Gemeinsamen Unternehmens IMI gehörte; stellt fest, dass bei einer Analyse der KPI deutlich wird, dass Projekte des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 in Anbetracht der komplexen und langfristig angelegten Beschaffenheit der Projekte jetzt, also in der Mitte des Programmzyklus des Gemeinsamen Unternehmens IMI2, im Vergleich zu den gesteckten Zielen in Schwung kommen und in der Lage sind, Innovationen und spürbare Wirkungen hervorzubringen; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI2 mit Blick auf die längerfristigen Ergebnisse und Auswirkungen seiner Programme 2019 eine umfassende Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der 44 abgeschlossenen Projekte des Gemeinsamen Unternehmens IMI vorgenommen hat; fordert das Gemeinsame Unternehmen IMI2 auf, seine Projekte auch einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; stellt ferner fest, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI2 zu meldende Daten auf der Grundlage der einschlägigen Standard-KPI des Programms Horizont 2020 erhebt;

13.

nimmt die Abschlussevaluierung des Gemeinsamen Unternehmens IMI durch die Kommission zur Kenntnis, in der gefolgert wurde, dass kein Nutzen der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI für Wirtschaft und Gesellschaft festgestellt werden konnte und auch keine Beispiele dafür gefunden wurden, dass es den Patienten neue, sicherere und wirksamere Therapien oder Produkte gebracht oder die Entwicklungszeit verkürzt habe; stellt fest, dass darin ferner der Schluss gezogen wurde, dass Forschungsthemen, die dem öffentlichen Interesse näher liegen als die von der Industrie benannten Themen, im Rahmen des umfassenderen Forschungsprogramms besser und zu geringeren Kosten für den öffentlichen Haushalt ermittelt werden können;

14.

ist besorgt darüber, dass bei der 2017 von der Kommission durchgeführten Zwischenevaluierung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 der Schluss gezogen wurde, dass bisher nicht behauptet werden könne, dass das IMI den Patienten neue, unbedenklichere und wirksamere Therapien oder Produkte einbringe und dass diesbezüglich der Mehrwert des IMI für die Patienten und für die Gesellschaft allgemein schwer nachweisbar sei;

15.

stellt fest, dass sich das Gemeinsame Unternehmen IMI2 stark auf Bereiche, in denen ein großer Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit besteht, und auf die Prioritäten seiner strategischen Forschungsagenda konzentrieren sollte; stellt fest, das Gemeinsame Unternehmen IMI2 im Jahr 2019 drei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit insgesamt zehn Themen veröffentlicht und 29 Finanzhilfevereinbarungen für neue Projekte unterzeichnet hat, womit es in neue Bereiche innerhalb der pharmazeutischen Industrie vorstieß und gleichzeitig seine Verbindungen zu anderen Branchen, die an Gesundheitsforschung und -innovation beteiligt sind, ausbaute;

16.

ist beunruhigt darüber, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI2 mehrere Projekte finanziert hat, mit denen die pharmazeutische Industrie in die Lage versetzt wurde, auf Regulierungsbehörden in der Union Einfluss zu nehmen, um Normen für die Unbedenklichkeitsprüfung bei neuen Arzneimitteln abzuschwächen und die Erteilung neuer Genehmigungen für das Inverkehrbringen zu beschleunigen; fordert das Gemeinsame Unternehmen IMI2 auf, die Entlastungsbehörde über die Kosten der fraglichen Projekte ausführlich zu unterrichten;

17.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass in dem künftigen Tätigkeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 auch dem in der Verordnung (EU) 2021/522 (1) aufgestellten Programm EU4Health und allen anderen Strategien der Union in diesem Bereich Rechnung getragen wird;

18.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass Ende 2019 die Ausführungsquote des Programms Horizont 2020 in Bezug auf die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die dem Gemeinsamen Unternehmen IMI2 zugewiesenen Tätigkeiten bei 75 % lag;

19.

fordert, dass das gemeinsame Unternehmen IMI2 seine Kommunikationsstrategie überprüft, damit den einschlägigen Interessenträgern seine Aufgaben, Tätigkeiten und Erfolge zur Kenntnis gebracht werden;

20.

stellt fest, dass die Hebelwirkung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 im Jahr 2019 den Faktor 1,03 aufwies; weist mit Sorge darauf hin, dass diese Quote hinter den Erwartungen zurückbleibt; fordert das gemeinsame Unternehmen IMI2 auf, Schritte einzuleiten, damit das angestrebte Ziel erreicht wird;

21.

begrüßt, dass dem jährlichen Tätigkeitsbericht 2019 des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 zufolge die KPI für das Gleichgewicht zwischen den Geschlechtern 2019 belegen, dass 51 % der im Gemeinsamen Unternehmen IMI2 insgesamt Beschäftigten Frauen waren, dass 27 von 89 Projektkoordinatoren für Projekte des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 2019 Frauen waren und dass Frauen 45 % bis 60 % der Berater und Sachverständigen ausmachen, die Evaluierungen und Analysen durchführen und dem wissenschaftlichen Beirat angehören;

22.

fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, eine fundierte Methode zur Leistungsverfolgung zu entwickeln, um den Mehrwert des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 zu evaluieren und dabei auch seine sozial- und beschäftigungspolitischen Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf den Markt zu bewerten; ist der Ansicht, dass die Ergebnisse der Evaluierung für die künftige Finanzierung durch die Union oder für die Umverteilung der Unionsmittel herangezogen werden sollten;

23.

ist der Ansicht, dass das Thema der Rechte des geistigen Eigentums in allen Verträgen behandelt werden muss, die zu einem beabsichtigten Ergebnis oder Resultat der Leistung führen können; weist erneut darauf hin, dass mit den Rechten des geistigen Eigentums die Rechte einzelner Urheber geschützt werden sollen, dass damit aber auch Aufschluss darüber gegeben wird, wie die Rechte in Zukunft in Anspruch genommen werden; stellt fest, dass die Ergebnisse transparent und öffentlich zugänglich sein sollten, da die Tätigkeit teilweise mit öffentlichen Geldern finanziert wird; fordert die Kommission auf, einen Rechtsrahmen für die Rechte des geistigen Eigentums und deren Durchsetzung auf dem Markt, einschließlich besonderer Anforderungen und Gewinnausschüttungen, vorzuschlagen;

Personal und Einstellungen

24.

stellt fest, dass im Dezember 2019 insgesamt 53 (gegenüber 48 im Jahr 2018) der 56 im Stellenplan vorgesehenen Planstellen im Gemeinsamen Unternehmen IMI2 besetzt waren;

25.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich die Personalsituation beim Gemeinsamen Unternehmen 2019 deutlich stabilisiert hat, dass insbesondere bei der Personalfluktuation ein Rückgang von 21 % auf 5,6 %, bei den langfristigen Krankheitsurlauben ein Rückgang von vier auf einen und beim Einsatz von Zeitarbeitskräften ein Rückgang von 5,1 auf 3,8 Vollzeitäquivalente (VZÄ) zu verzeichnen war;

26.

nimmt zur Kenntnis, dass im Gemeinsamen Unternehmen IMI2 Ende 2019 Staatsangehörige aus 13 Mitgliedstaaten beschäftigt waren, aus vieren davon jeweils nur eine Person; stellt fest, dass es sich bei 72 % der 53 Bediensteten um Frauen und nur bei 28 % um Männer handelte;

27.

fordert das Gemeinsame Unternehmen IMI2 auf, ein verpflichtendes Programm von Einführungsschulungen für neue Bedienstete und bereits im Einsatz befindliches Personal einzuführen;

Internes Audit

28.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) im Juni 2019 auf der Grundlage der Ergebnisse einer im Dezember 2018 durchgeführten IAS-Risikobewertung den Strategieplan für interne Prüfungen für den Zeitraum 2019–2021 für das Gemeinsame Unternehmen IMI2 vorgelegt hat; stellt ferner fest, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI2 die Durchführung des aus dem Prüfbericht von 2018 über die Koordinierung mit dem Gemeinsamen Unterstützungszentrum (CSC) und die Anwendung von Instrumenten und Diensten des CSC im Gemeinsamen Unternehmen IMI2 fortgesetzt hat und dass die Empfehlung zu dem gemeinsamen IT-System für Horizont 2020 im Januar 2020 geschlossen wurde;

Interne Kontrolle

29.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI2 zuverlässige Ex-ante-Kontrollverfahren auf der Grundlage von Aktenprüfungen der finanziellen und operativen Vorgänge eingerichtet hat und dass es Ende 2019 den neuen Rahmen für die interne Kontrolle umgesetzt und Indikatoren entwickelt hat, um die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeiten in Bezug auf alle Prinzipien der internen Kontrolle und deren Merkmale zu bewerten; stellt ferner fest, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI2 2019 zum zweiten Mal eine Selbstbeurteilung seiner internen Kontrolltätigkeiten nach dem neuen Rahmen vorgenommen hat; fordert das Gemeinsame Unternehmen IMI2 auf, der Entlastungsbehörde die Berichte über die Selbstbeurteilung vorzulegen;

30.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI2 im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm geleistete Zwischen- und Abschlusszahlungen Ex-post-Prüfungen bei den Begünstigten unterzieht, während für die Ex-post-Prüfungen der Kostenaufstellungen zu Projekten des Programms Horizont 2020 der Gemeinsame Auditdienst (CAS) der Kommission zuständig ist, und dass es auf der Grundlage der Ende 2019 vorliegenden Ergebnisse der Ex-post-Prüfungen für seine Projekte im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm eine repräsentative Fehlerquote von 2,05 % und eine Restfehlerquote von 0,66 % und für Horizont-2020-Projekte (Abrechnungen und Abschlusszahlungen) eine repräsentative Fehlerquote von 0,85 % und eine Restfehlerquote von 0,52 % meldete; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass dem Vorschlag der Kommission für die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 (2) zufolge für die Restfehlerquote zum Abschluss der Programme nach Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen aller Audits sowie der Korrektur- und Erstattungsmaßnahmen letztlich eine Restfehlerquote angestrebt wird, die so nahe wie möglich bei 2 % liegt;

31.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit Zufriedenheit, dass er im Rahmen seiner Kontrollen der operativen Zahlungen auf der Ebene der Endbegünstigten eine Zufallsstichprobe von Zahlungen, die 2019 zulasten des Programms Horizont 2020 geleistet wurden, prüfte, um die bei den Ex-post-Prüfungen ermittelten Fehlerquoten zu verifizieren, und dass diese eingehenden Prüfungen keine signifikanten Fehler oder Kontrollmängel bei in der Stichprobe erfassten Begünstigten des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 ergaben;

32.

stellt fest, dass der Rechnungshof 2018 und 2019 die vom Gemeinsamen Auditdienst der Kommission und den von diesem beauftragten externen Prüfern durchgeführten Ex-post-Prüfungen stichprobenmäßig überprüfte; weist darauf hin, dass die von den sieben gemeinsamen Unternehmen im Bereich Horizont 2020 (Forschung zum Flugverkehrsmanagement für den einheitlichen europäischen Luftraum, Clean Sky, IMI2, „Brennstoffzellen und Wasserstoff“, „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“, „Biobasierte Industriezweige“ und Shift2Rail) in ihren jeweiligen jährlichen Tätigkeitsberichten gemeldete Restfehlerquote mit der im Jahresbericht 2019 des Rechnungshofs für die Forschungsausgaben der Kommission veröffentlichten Fehlerquote nicht unmittelbar vergleichbar ist;

33.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI2 in Bezug auf mutmaßliche Betrugsfälle im Jahr 2019 bei der Verwaltung seines Projektportfolios keine neuen Fälle von Unregelmäßigkeiten oder Betrugsverdacht festgestellt hat und dass keine Anfragen oder Auskunftsersuchen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung eingegangen sind.

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

34.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI2 Vorschriften über Interessenkonflikte angenommen und die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder seines Verwaltungsrats veröffentlicht hat;

35.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI2 2019 nach der Annahme der Strategie des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ zum Schutz der Menschenwürde und zur Prävention von Mobbing und sexueller Belästigung durch den Verwaltungsrat einen soliden Ethikrahmen aufgestellt hat; nimmt ferner die Vorbereitungsarbeit zur Kenntnis, die geleistet wurde, bevor der Verwaltungsrat Anfang 2020 die Leitlinien des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 für die Meldung von Missständen annahm;

36.

stellt fest, dass die Verhandlungen und die Vorbereitungsarbeiten für die Gründung einer Initiative für Innovation im Gesundheitswesen (IHI) als mögliches Nachfolgeprojekt des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 im Gange sind; stellt fest, dass die wichtigsten Ziele der IHI darin bestehen sollten, vollständig ausgewogene und transparente Verfahren der Entscheidungsfindung anzunehmen, die ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen kontinuierlich zu überwachen und ein neues System einzurichten, um einen Beitrag dazu zu leisten, dass verhindert wird, dass private Mitglieder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen können; bedauert, dass solche Bemühungen um eine Verbesserung nicht schon 2019 durchgeführt wurden, um die Leistung und Transparenz des gemeinsamen Unternehmens IMI2 zu verbessern.

(1)  Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/492


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1673 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05795/2021 – C9-0034/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 71,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH 2) (4), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0107/2021),

1.   

erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(2)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 108.

(5)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.

(6)  ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/494


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1674 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05795/2021 – C9-0034/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 71,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH 2) (4), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0107/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(2)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 108.

(5)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.

(6)  ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/496


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1675 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (das „Gemeinsame Unternehmen“) für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0107/2021),

A.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH) durch die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates (1) im Mai 2008 als öffentlich-private Partnerschaft für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 mit dem Ziel gegründet wurde, die Forschung solle effizienter und die Entwicklung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien beschleunigt werden; in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 durch die Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates (2) aufgehoben wurde;

B.

in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 559/2014 im Mai 2014 das Gemeinsame Unternehmen gegründet wurde, das das FCH ersetzt und bis zum 31. Dezember 2024 als Nachfolger des FCH betrieben wird,

C.

in der Erwägung, dass die Mitglieder des FCH die Union, vertreten durch die Kommission, der Industrieverband „Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative“ und der Forschungsverband N.ERGHY waren;

D.

in der Erwägung, dass die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, der Industrieverband „New Energy World Industry Grouping AISBL“ („Industrieverband“), der 2016 in „Hydrogen Europe“ umbenannt wurde, und der europäische Forschungsverband „New European Research Grouping on Fuel Cells and Hydrogen AISBL“ („Research Grouping“), der 2018 in „Hydrogen Europe Research“ umbenannt wurde, sind;

E.

in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union zur ersten Phase der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens auf 470 000 000 EUR aus dem Siebten Rahmenprogramm beläuft; in der Erwägung, dass die Beiträge der anderen Mitglieder mindestens so hoch wie der Beitrag der Union sein müssen;

F.

in der Erwägung, dass in Bezug auf das Gemeinsame Unternehmen der Höchstbeitrag der Union 665 000 000 EUR (einschließlich EFTA-Mittel) aus dem Rahmenprogramm Horizont 2020 beträgt und die Mitglieder aus dem Industrie- und dem Forschungsverband während des in der Verordnung (EU) Nr. 559/2014 festgelegten Zeitraums dazu mindestens 380 000 000 EUR beitragen sollen, auch in Form von Sachleistungen zu den vom Gemeinsamen Unternehmen finanzierten Horizont-2020-Projekten, Sachleistungen (in Höhe von mindestens 285 000 000 EUR) zu den zusätzlichen Tätigkeiten und Barleistungen zu den Verwaltungskosten;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) feststellte, dass die Vermögens- und Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2019 und die Ergebnisse seiner Tätigkeiten, Mittelflüsse und Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Tag endende Jahr in der Jahresrechnung 2019 in Übereinstimmung mit der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt wird; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs zudem, dass die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

2.

stellt fest, dass sich das dem Gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung stehende definitive Budget für das Haushaltsjahr 2019 (einschließlich wieder eingesetzter nicht in Anspruch genommener Mittel aus den Vorjahren, zweckgebundener Einnahmen und auf das folgende Jahr übertragener Mittel) aus Mitteln für Verpflichtungen in Höhe von 91 730 585 EUR und Mitteln für Zahlungen in Höhe von 113 855 981 EUR zusammensetzte; stellt fest, dass die Haushaltsvollzugsquote 2019 bei den Mitteln für Verpflichtungen insgesamt 85,9 % und bei den Mitteln für Zahlungen insgesamt 98,4 % betrug;

3.

stellt fest, dass die Union Ende 2019 von dem in der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 vorgesehenen Höchstbeitrag von 470 000 000 EUR einen Beitrag von insgesamt 421 606 000 EUR aus dem Siebten Rahmenprogramm leistete, einschließlich Sachleistungen in Höhe von 19 107 000 EUR, und dass die Mitglieder des Industrie- und des Forschungsverbands validierte Beiträge in Höhe von insgesamt 447 506 000 EUR beisteuern, wovon 429 600 000 EUR auf validierte Sachbeiträge zu den Projekten des Siebten Rahmenprogramms entfallen; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2019 Zahlungen in Höhe von 5 805 092 EUR für das Siebte Rahmenprogramm leistete, sodass sich diese auf insgesamt 415 313 265 EUR für den gesamten Zeitraum 2009-2019 belaufen, und dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 95,1 % der für Projekte des Siebten Rahmenprogramms im Jahr 2019 verfügbaren Mittel betrug;

4.

stellt fest, dass die Union Ende 2019 einen Beitrag von insgesamt 420 067 000 EUR aus dem Programm Horizont 2020 leistete und dass die Mitglieder des Industrie- und des Forschungsverbands insgesamt 11 707 000 EUR an validierten Ressourcen beisteuern, wovon 5 376 000 EUR auf validierte Sachbeiträge zu den Horizont-2020-Projekten des Gemeinsamen Unternehmens entfallen, und weitere Sachbeiträge in Höhe von insgesamt 667 001 000 EUR zu zusätzlichen Tätigkeiten leisten;

5.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die geringe Höhe der Sachbeiträge der Mitglieder aus der Industrie zu den operativen Tätigkeiten darauf zurückzuführen ist, dass das Gemeinsamen Unternehmen sie erst bescheinigt, wenn die endgültigen Kostenaufstellungen eingereicht werden, und daher der größte Teil der bereitgestellten Sachbeiträge in einer späteren Phase des Programms Horizont 2020 bescheinigt wird, nämlich wenn die Abschlusszahlung für die Projekte geleistet wird und die Bescheinigungen über den Abschluss vorgelegt werden müssen;

6.

stellt fest, dass es in den Gemeinsamen Unternehmen, die Finanzbeiträge ihrer Mitglieder aus der Privatwirtschaft erhalten, unterschiedliche Verfahren gibt; fordert, dass die Berechnung der Sachbeiträge zwischen den Gemeinsamen Unternehmen harmonisiert wird; weist darauf hin, dass im gemeinsamen Verfahren transparente und wirksame Methoden der Bewertung vorgesehen sein sollten, aus denen der wirkliche Wert des Beitrags hervorgeht; fordert den Rechnungshof auf, die von den unabhängigen externen Prüfern durchgeführten Prüfungen zu kontrollieren; fordert zudem einen geeigneten Rechtsrahmen, mit dem sichergestellt wird, dass die erforderlichen Finanzbeiträge bis Ende des Programms geleistet werden; stellt fest, dass der Rechtsrahmen Anforderungen enthalten könnte, dass die Beiträge der Mitglieder aus der Privatwirtschaft spätestens gleichzeitig mit dem entsprechenden Beitrag der Union entrichtet werden müssen;

7.

stellt fest, dass die Vollzugsquote der für Horizont-2020-Projekte verfügbaren Haushaltsmittel 86,3 % bei den Mitteln für Verpflichtungen und 100 % bei den Mitteln für Zahlungen betrug; stellt außerdem fest, dass die Mittel für Verpflichtungen nicht vollständig ausgeschöpft wurden, da zu zwei Themen der Aufforderung 2019 kein Zuschlag erteilt wurde;

Leistung

8.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen die spezifischen zentralen Leistungsindikatoren (KPI) gemäß Horizont 2020 sowie zwei spezifische KPI des Gemeinsamen Unternehmens verwendet, mit denen der Anteil der für Forschungstätigkeiten bereitgestellten Mittel gemessen wird, und dass Demonstrationsprojekte in Mitgliedstaaten und Regionen durchgeführt werden, die in den Genuss von Mitteln aus den Struktur- und Investitionsfonds der Union kommen; stellt ferner fest, dass die (2014 eingeführten) zentralen Leistungsindikatoren überarbeitet und in ein Addendum zum mehrjährigen Arbeitsplan aufgenommen wurden, das vom Verwaltungsrat im Juni 2018 gebilligt wurde, da die Technologie in den vergangenen Jahren erheblich vorangeschritten ist und neue Anwendungen im Entstehen begriffen sind;

9.

fordert, dass das gemeinsame Unternehmen seine Kommunikationsstrategie überprüft, damit den einschlägigen Interessenträgern seine Aufgaben, Tätigkeiten und Erfolge zur Kenntnis gebracht werden;

10.

stellt fest, dass zum 31. Dezember 2019 unter Berücksichtigung aller Beiträge privater Partner eine Hebelwirkung mit dem Faktor 2,24 und unter Berücksichtigung nur der Mitglieder von Hydrogen Europe Industry and Hydrogen Europe Research eine Hebelwirkung mit dem Faktor 1,51 erzielt wurde;

11.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2019 das Projekt CertifHy 2 abgeschlossen hat, das als Katalysator für die Einführung eines unionsweiten Herkunftsnachweissystems für grünen und CO2-armen Wasserstoff dient und im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 (3) ein Meilenstein auf dem Weg zu einem möglichen Wasserstoffzertifizierungsmechanismus ist; nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2019 die Überprüfung und Bewertung der in der Europäischen Referenzdatenbank für die Sicherheit von Wasserstoff (HIAD.2.0) enthaltenen Ereignisse Empfehlungen für künftige Forschungsarbeiten in diesem Bereich enthält; nimmt die Entwicklungen im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Berichts „Brennstoffzellen und Wasserstoff für grüne Energie in europäischen Städten und Regionen“ zur Kenntnis, z. B. den Start der European Hydrogen Valleys Partnership (EH-S3P) im Rahmen der Plattform für intelligente Spezialisierung, die Unterzeichnung eines Vertrags über die Verwaltung einer Fazilität zur Unterstützung der Entwicklung von Pilotprojekten und die Aufnahme des Themas „H2 Valley“ in den Arbeitsplan 2019 für ein großes Demonstrationsprojekt (Vorzeigeprojekt);

12.

nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2019 Finanzhilfevereinbarungen für zwei große Demonstrationsprojekte (H2Haul und Djewels) aus der Aufforderung aus dem Jahr 2018 unterzeichnet wurden; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen auf die Aufforderung 2019 insgesamt 43 förderfähige Vorschläge für seine 17 Themen erhielt und dass die Begünstigten aus 23 Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern stammen und dass Einrichtungen aus vier Drittländern an sieben Projekten teilnehmen; stellt zudem fest, dass alle 17 Finanzhilfevereinbarungen im Jahr 2019 unterzeichnet wurden;

13.

nimmt zur Kenntnis, dass das gesamte Projektportfolio des Gemeinsamen Unternehmens Ende 2019 aus 155 Projekten im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms (von denen 150 abgeschlossen und fünf noch nicht abgeschlossen waren) und aus 109 unterzeichneten Projekten im Rahmen von Horizont 2020 (von denen elf abgeschlossen und 98 noch nicht abgeschlossen waren) bestand; stellt darüber hinaus fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2019 Ausschreibungen für zwei Studien durchgeführt hat und dazu ein Vertrag im Juli 2019 unterzeichnet wurde und dass darüber hinaus zwei Ausschreibungen zur Unterstützung von Innovationsmissionen bzw. zur Unterstützung von Regionen bei der Projektentwicklung durchgeführt wurden, die beide im Laufe des Jahres unterzeichnet wurden;

14.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass Ende 2019 die Ausführungsquote des Programms Horizont 2020 in Bezug auf die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die dem Gemeinsamen Unternehmen zugewiesenen Tätigkeiten bei 83 % lag;

15.

stellt fest, dass Ende 2019 im Gemeinsamen Unternehmen 27 Personen aus zehn Mitgliedstaaten beschäftigt waren, und stellt mit großer Zufriedenheit einen mit 49 % bzw. 51 % ausgewogenen Frauen- und Männeranteil fest; stellt ferner fest, dass der Anteil der Frauen, die an Horizont-2020-Projekten teilnahmen, 2019 bei 27 % lag, dass die Projektkoordinierung in 23,8 % der Fälle von Frauen ausgeführt wurde und dass 33 % der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats Frauen waren;

16.

fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, eine fundierte Methode zur Leistungsverfolgung zu entwickeln, um den Mehrwert des Gemeinsamen Unternehmens zu bewerten und dabei auch die sozialen und beschäftigungspolitischen Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf den Markt einzubeziehen; ist der Ansicht, dass die Ergebnisse der Bewertung für die künftige Finanzierung durch die Union oder für die Umverteilung der Unionsmittel herangezogen werden sollten;

17.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen des künftigen Tätigkeitsprogramms des Gemeinsamen Unternehmens die Anforderungen und Ziele des Unionsrechts in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels erfüllt werden und dass die sowohl von der Kommission als auch von der Industrie ausgearbeiteten Strategien in diesem Bereich befolgt werden;

18.

ist der Ansicht, dass das Thema der Rechte des geistigen Eigentums in allen Verträgen behandelt werden muss, die zu einem beabsichtigten Ergebnis oder Resultat der Leistung führen können; weist erneut darauf hin, dass mit den Rechten des geistigen Eigentums die Rechte einzelner Urheber geschützt werden sollen, dass damit aber auch Aufschluss darüber gegeben wird, wie die Rechte in Zukunft in Anspruch genommen werden sollen; stellt fest, dass die Ergebnisse transparent und öffentlich zugänglich sein und besonderen Anforderungen unterliegen sollten, da die Maßnahme auch mit öffentlichen Mitteln finanziert wird; fordert die Kommission auf, einen Rechtsrahmen für die Rechte des geistigen Eigentums und deren Durchsetzung auf dem Markt, einschließlich besonderer Anforderungen und Gewinnausschüttungen, vorzuschlagen;

Interne Prüfung

19.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2019 Antworten auf den Entwurf eines Berichts und den Abschlussbericht über einen neuen strategischen Plan für die interne Prüfung (SIAP) für den Zeitraum 2019-2021 gegeben hat, die vom Team des Internen Auditdienstes (IAS) ausgearbeitet wurden, und dass gemäß dem SIAP 2019-2021 im Einvernehmen mit dem IAS im Jahr 2020 eine neue IAS-Prüfung eingeleitet werden soll; stellt darüber hinaus fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Laufe des Jahres 2019 konsultiert wurde und dem IAS bei einer Konsultation im Rahmen des bestehenden Verfahrens zu Rückmeldungen zur Forschungs- und Innovationspolitik, das der IAS auf Ersuchen des zentralen Durchführungszentrums durchführte, Auskünfte erteilt hat;

20.

stellt fest, dass zum 31. Dezember 2019 alle Empfehlungen und Aktionspläne aus früheren IAS-Prüfungen erfolgreich umgesetzt und abgeschlossen wurden;

Interne Kontrollen

21.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen Ex-ante-Kontrollverfahren eingerichtet hat, die sich auf Aktenprüfungen in finanziellen und operativen Bereichen stützen, und dass es verpflichtet ist, den von der Kommission ausgearbeiteten neuen Rahmen für die interne Kontrolle umzusetzen, der auf 17 Grundsätzen für die interne Kontrolle basiert; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs zudem, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende 2019 bereits eine Lückenanalyse auf der Grundlage des bestehenden Systems für interne Kontrollen durchgeführt und Indikatoren für die Bewertung der Wirksamkeit der neuen Prinzipien der internen Kontrolle und deren Merkmale entwickelt hatte; stellt fest, dass der Rahmen für die interne Kontrolle im Jahr 2018 Gegenstand einer Selbstbewertung war, die zu einem Aktionsplan führte, und 2019 eine interne Bewertung durchgeführt wurde, um dessen Befolgung sicherzustellen;

22.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm geleistete Zwischen- und Abschlusszahlungen Ex-post-Prüfungen bei den Begünstigten unterzieht, während für die Ex-post-Prüfungen der Kostenaufstellungen zu Projekten des Programms Horizont 2020 der Gemeinsame Auditdienst der Kommission zuständig ist, und dass das Gemeinsame Unternehmen auf der Grundlage der Ende 2019 vorliegenden Ergebnisse der Ex-post-Prüfungen für seine Projekte im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm eine repräsentative Fehlerquote von 2,08 % und eine Restfehlerquote von 1,08 % und für Horizont-2020-Projekte (Abrechnungen und Abschlusszahlungen) eine repräsentative Fehlerquote von 0,94 % und eine Restfehlerquote von 0,7 % meldete; stellt fest, dass in dem Vorschlag der Kommission für eine Horizont-2020-Verordnung angeregt wird, dass bei den Forschungsausgaben im Rahmen von Horizont 2020 ein jährliches Fehlerrisiko von 2 bis 5 % ein realistisches Ziel ist (unter Berücksichtigung der Kontrollkosten, der vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen zur Verringerung der Komplexität der Vorschriften und des damit verbundenen inhärenten Risikos im Zusammenhang mit der Erstattung der Kosten des Forschungsprojekts), und dass das letztendliche Ziel darin besteht, bei Abschluss der Programme (also nach Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen sämtlicher Prüfungen, Korrekturen und Wiedereinziehungsmaßnahmen) eine Restfehlerquote zu erreichen, die so nahe wie möglich bei 2 % liegt;

23.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof im Rahmen seiner Kontrollen von operativen Zahlungen auf der Ebene der Endbegünstigten eine Zufallsstichprobe von Zahlungen prüfte, die 2019 im Rahmen des Programms Horizont 2020 geleistet wurden, um die bei den Ex-post-Prüfungen ermittelten Fehlerquoten zu verifizieren, und dass bei diesen vertieften Prüfungen keine wesentlichen Fehler oder Kontrollschwächen in Bezug auf die stichprobenartig geprüften Begünstigten des Gemeinsamen Unternehmens festgestellt wurden;

24.

nimmt zur Kenntnis, dass der Verhaltenskodex des Gemeinsamen Unternehmens im September 2019 von seinem Exekutivdirektor gebilligt wurde; nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen mit Beschluss des Verwaltungsrats vom Dezember 2019 seine neue Finanzregelung nach dem Vorbild der Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften angenommen hat; nimmt zudem zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende 2019 ein Verfahren zur Annahme einer Strategie für die Dokumentenverwaltung eingeleitet hat und das endgültige Dokument Anfang 2020 angenommen werden sollte;

25.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen über eine vollständige Risikomatrix für 2020 verfügte (einschließlich Risiken mit geringerer Priorität), die im Rahmen eines laufenden Risikobewertungsverfahrens regelmäßig vom Management mit dem Ziel bewertet und erörtert wurde, etwaige Veränderungen im internen und externen Umfeld der Organisation zu prüfen, und dass es auch den Status der im Jahr 2018 ermittelten erheblichen Risiken und der im Jahr 2018 festgelegten Aktionspläne berücksichtigt hat; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen die gemeinsame Strategie zur Betrugsbekämpfung im Bereich der Forschung umsetzt.

(1)  Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH 2) (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 108).

(3)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).


24.9.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/500


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1676 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Gemeinsamen Unternehmen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05795/2021 – C9-0035/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 71,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail (4), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0111/2021),

1.   

erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(2)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 177 vom 17.6.2014, S. 9.

(5)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.

(6)  ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.


24.9.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/502


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1677 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Gemeinsamen Unternehmen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05795/2021 – C9-0035/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 71,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail (4), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0111/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(2)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 177 vom 17.6.2014, S. 9.

(5)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.

(6)  ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.


24.9.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/503


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1678 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0111/2021),

A.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen Shift2Rail (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen“) im Juni 2014 mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2014 für die Dauer von zehn Jahren errichtet wurde;

B.

in der Erwägung, dass die Gründungsmitglieder die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, und Partner aus dem Schienenverkehrssektor (die wichtigsten Akteure einschließlich der Hersteller von Eisenbahnausrüstung, Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern und Forschungszentren) sind und sich andere Einrichtungen als assoziierte Mitglieder an dem gemeinsamen Unternehmen beteiligen können; in der Erwägung, dass die Beiträge anderer Mitglieder als der Union sich nicht auf die Deckung der Verwaltungskosten und der Kofinanzierungsbeiträge, die für Forschungs- und Innovationsmaßnahmen erforderlich sind, beschränken, sondern sich auch auf zusätzliche Tätigkeiten beziehen sollten;

C.

in der Erwägung, dass die Hauptziele des Gemeinsamen Unternehmens darin bestehen, zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums beizutragen und die Attraktivität, Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Integration des europäischen Schienenverkehrssystems zu steigern, indem unter anderem eine Verlagerung des Straßen- und des Luftverkehrs auf die Schiene erleichtert wird;

D.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit Mai 2016 selbstständig arbeitet;

Allgemeines

1.

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2019 des Gemeinsamen Unternehmens (der im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) zu dem Schluss kommt, dass die Vermögens- und Finanzlage des gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2019 und die Ergebnisse seiner Tätigkeiten, seine Mittelflüsse und die Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Tag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt werden; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

2.

stellt fest, dass sich der Beitrag der Union zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für den in der Verordnung festgelegten Zeitraum auf höchstens 450 000 000 EUR (einschließlich der EFTA-Beiträge) beläuft, die aus Mitteln des Programms Horizont 2020 aufzubringen sind; stellt fest, dass alle Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens bis auf die Union (Industrieverband) mindestens 470 000 000 EUR beitragen müssen, die sich aus Sach- und Barbeiträgen zu den operativen Kosten und den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens in Höhe von mindestens 350 000 000 EUR und Sachbeiträgen zu den zusätzlichen Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens in Höhe von mindestens 120 000 000 EUR zusammensetzen;

3.

stellt fest, dass es unter den gemeinsamen Unternehmen, die Finanzbeiträge von ihren privaten Mitgliedern erhalten, unterschiedliche Verfahrensweisen gibt; fordert, dass die Berechnung der Sachbeiträge innerhalb der gemeinsamen Unternehmen harmonisiert wird; weist darauf hin, dass im gemeinsamen Verfahren transparente und wirksame Bewertungsmethoden vorgesehen sein sollten, aus denen der tatsächliche Wert der Beiträge hervorgeht; fordert den Rechnungshof auf, die von den unabhängigen externen Prüfern durchgeführten Prüfungen zu kontrollieren; fordert zudem einen geeigneten Rechtsrahmen, mit dem sichergestellt wird, dass die erforderlichen Finanzbeiträge bis zum Ende des Programms geleistet werden; stellt fest, dass der Rechtsrahmen die Anforderung enthalten könnte, dass die Beiträge der Mitglieder aus der Privatwirtschaft spätestens gleichzeitig mit dem entsprechenden Beitrag der Union entrichtet werden müssen;

4.

stellt fest, dass insgesamt mehr als 400 öffentliche und private Einrichtungen, die den Eisenbahnsektor vertreten, an den Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von Shift2Rail teilnehmen;

5.

hebt den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals hervor; begrüßt in diesem Zusammenhang die Anstrengungen im Bereich Forschung und Innovation, die Shift2Rail unternommen hat, damit der Bahnverkehr in Europa nachhaltiger, digitaler, wettbewerbsfähiger, zuverlässiger und attraktiver wird;

6.

spricht sich für die vorgeschlagene Einrichtung einer europäischen Partnerschaft zu Forschung und Innovation im Eisenbahnsektor aus, die an den Erfolg des Gemeinsamen Unternehmens anknüpft; hält es für geboten, Möglichkeiten zur Finanzierung von Programmen und Projekten aus Programmen der Union wie der Fazilität „Connecting Europe“, dem Programm „Digitales Europa“, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds auszuloten und Synergien zwischen der neuen Partnerschaft und bestehenden Finanzierungsmechanismen herauszuarbeiten;

7.

ist der Ansicht, dass der Nachfolger von Shift2Rail auch andere Verkehrsträger bei seinen Forschungstätigkeiten berücksichtigen sollte, damit der Weg hin zu einem nahtlosen und integrierten Verkehr bereitet wird; weist darauf hin, dass die Automatisierung und Digitalisierung des Schienenverkehrs zu den Prioritäten des Nachfolgers von Shift2Rail gehören sollte;

8.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen des künftigen Tätigkeitsprogramms des Gemeinsamen Unternehmens die Anforderungen und Ziele des Unionsrechts in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels und die Digitalisierung erfüllt werden und dass die von der Kommission und von der Industrie ausgearbeiteten Strategien in diesem Bereich befolgt werden;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

9.

stellt fest, dass sich die endgültig zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel für das Jahr 2019 – darunter auch wieder eingesetzte nicht in Anspruch genommene Mittel aus den Vorjahren, zweckgebundene Einnahmen und auf das folgende Jahr übertragene Mittel – aus Mitteln für Verpflichtungen in Höhe von 83 071 000 EUR und Mitteln für Zahlungen in Höhe von 81 563 000 EUR zusammensetzten; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Verwendungsquoten bei den verfügbaren Mitteln für Verpflichtungen bzw. für Zahlungen im Jahr 2019 auf 97 % bzw. 86 % beliefen;

10.

stellt fest, dass der im Jahr 2019 verfügbare aktive Horizont-2020-Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 80 197 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 78 569 000 EUR umfasste; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs ferner, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende 2019 100 % der Mittel für Verpflichtungen und 88 % der Mittel für Zahlungen, die für Horizont-2020-Projekte zur Verfügung standen, ausgeführt hatte und dass sich die Vorfinanzierungszahlungen für Horizont-2020-Projekte, die im Rahmen der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des Jahres 2019 ausgewählt wurden, auf 65 % des Werts der im Laufe des Jahres geleisteten operativen Zahlungen beliefen;

11.

stellt fest, dass die Mitglieder aus dem Privatsektor bis Ende 2019 validierte Beiträge in Höhe von insgesamt 76 827 000 EUR für Horizont 2020 leisteten, die insgesamt 68 645 000 EUR validierte Sachbeiträge und darüber hinaus einen Sachbeitrag zu zusätzlichen Tätigkeiten in Höhe von insgesamt 182 506 000 EUR umfassten, wobei sich der gesamte Barbeitrag der Union 221 743 000 EUR belief;

12.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2019 infolge der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aus demselben Jahr 17 Finanzhilfevereinbarungen (von 48 eingegangenen Vorschlägen) auswählte und unterzeichnete und dass ein Thema nicht abgedeckt wurde; stellt darüber hinaus fest, dass mit den gewährten und unterzeichneten Finanzhilfen Forschungs- und Innovationstätigkeiten in Höhe von bis zu 74 760 000 EUR gegenüber einem Gesamtwert von 148 551 000 EUR finanziert werden und dass die sonstigen Mitglieder (Gründungsmitglieder mit Ausnahme der Union und der assoziierten Mitglieder) in diesem Zusammenhang vereinbart haben, ihre Anträge auf Finanzierung auf 44,44 % der Gesamtkosten des Projekts zu begrenzen (d. h. 41,44 % netto für ein sonstiges Mitglied unter Berücksichtigung seiner Verpflichtungen); stellt fest, dass im Zuge der Aufforderung des Jahres 2019 90 kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (20 %) teilnahmen, dass 40 dieser KMU (44,4 %) für eine Finanzierung ausgewählt wurden und dass es sich darüber hinaus bei 30 % der im Rahmen der offenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Einrichtungen um KMU handelt; stellt fest, dass im ersten Quartal 2019 zwei Finanzhilfevereinbarungen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen des Jahres 2018 unterzeichnet wurden;

13.

stellt fest, dass Ende 2019, 72 Projekte im Gange waren (32 Aufforderungen an Mitglieder und 40 offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen): 56 Projekte wurden den sechs Innovationsprogrammen, zehn Projekte den Querschnittstätigkeiten und sechs Projekte dem Innovationsprogramm X zugewiesen;

Leistung

14.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen die spezifischen zentralen Leistungsindikatoren für Horizont 2020 für die Überwachung von Leistungs- und Querschnittsthemen sowie die für das Gemeinsame Unternehmen spezifischen zentralen Leistungsindikatoren, wie etwa jene für die Effizienz des Eisenbahnverkehrssystems, verwendet; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Laufe des Jahres 2019 die Arbeit an der nächsten Version des Modells für zentrale Leistungsindikatoren (2018 als Release 1 vorgestellt) fortgesetzt hat und dass das webbasierte Instrument Release 2.0 des Modells für zentrale Leistungsindikatoren in der Sitzung des Verwaltungsrats im November 2019 vorgestellt wurde;

15.

fordert, dass das Gemeinsame Unternehmen seine Kommunikationsstrategie überprüft, damit den einschlägigen Interessenträgern seine Aufgaben, Tätigkeiten und Erfolge zur Kenntnis gebracht werden;

16.

fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, eine fundierte Methode zur Leistungsverfolgung zu entwickeln, um den Mehrwert des Gemeinsamen Unternehmens zu bewerten und dabei auch die sozialen und beschäftigungspolitischen Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf den Markt einzubeziehen; vertritt die Auffassung, dass die Ergebnisse der Bewertung für die künftige Finanzierung durch die EU oder für die Umverteilung der EU-Mittel herangezogen werden sollten;

17.

stellt fest, dass bis Ende 2019 mehr als 50 % des Forschungs- und Innovationsprogramms des Gemeinsamen Unternehmens mit Blick auf das Erreichen des Technologie-Reifegrads 6/7 in Bezug auf die Praxisdemonstrationen (die 2022 abgeschlossen werden sollen) durchgeführt wurden und dass die geplanten Tätigkeiten im Rahmen aller Projekte generell zum Abschluss gebracht wurden, wobei für nur acht Technologiedemonstrationssysteme/Arbeitsbereiche weniger als 80 % (bei einem dieser Technologiedemonstrationssysteme weniger als 50 %) der dafür geplanten Tätigkeiten durchgeführt wurden, und dass das Gemeinsame Unternehmen darüber hinaus die Forschungs- und Innovationstätigkeiten zu der Aufforderung des Jahres 2019 aufgenommen hat;

18.

stellt fest, dass die derzeitigen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens im Hinblick auf ihre Demonstrationen im Jahr 2022 vorankommen, dass sie die Bausteine eines systematischeren Umbaus des Eisenbahnsektors sind, der mit der Digitalisierungsagenda der Kommission und dem Grünen Deal strategisch vorangetrieben wird, und dass im September 2019 das erste Brainstorming im Rahmen eines Workshops zur nächsten Partnerschaft und zu den Ambitionen des Eisenbahnsektors unter Beteiligung der Kommission als Beobachter organisiert wurde; stellt ferner fest, dass das Gemeinsame Unternehmen zu der von der Generaldirektion Forschung und Innovation koordinierten Folgenabschätzung hinsichtlich Shift2Rail und zu der von der Generaldirektion Mobilität und Verkehr koordinierten unterstützenden Analyse für die Festlegung der künftigen Forschungs- und Innovationspartnerschaft im Bereich Eisenbahn im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens beitrug und die Ausarbeitung eines hochrangigen Papiers zum Nachfolger von Shift2Rail unterstützte; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Oktober 2019 den Lösungskatalog vorlegte, in dem der Nutzen von Shift2Rail-Lösungen für Endnutzer, Betreiber, Infrastrukturbetreiber und/oder Lieferanten hervorgehoben und Liefertermine genannt wurden;

19.

stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen im Laufe des Jahres 2019 Fortschritte bei der Verwirklichung seiner Vorgaben erzielt hat, indem es das Shift2Rail-Programm umgesetzt und für eine wirksame und effiziente wirtschaftliche Haushaltsführung gesorgt hat; weist darauf hin, dass sich die Projektkosten der Tätigkeiten im Jahr 2019 Schätzungen zufolge auf insgesamt 117,5 Mio. EUR belaufen (98,9 Mio. EUR von diesem Betrag wurden von anderen Mitgliedern bereitgestellt);

20.

stellt fest, dass die Ausführungsquote des Programms Horizont 2020 in Bezug auf die Aufforderungen und Ausschreibungen für die dem Gemeinsamen Unternehmen übertragenen Tätigkeiten dem Bericht des Rechnungshofs zufolge Ende 2019 bei 78 % lag;

21.

ist der Ansicht, dass das Thema der Rechte des geistigen Eigentums in allen Verträgen behandelt werden muss, die zu einem beabsichtigten Ergebnis oder Resultat der Leistung führen können; vertritt die Auffassung, dass damit darauf abgezielt wird, die Rechte einzelner Urheber zu schützen, aber auch Aufschluss darüber gegeben wird, wie das betreffende Recht in Zukunft in Anspruch genommen werden soll; ist der Ansicht, dass die Ergebnisse transparent und öffentlich zugänglich sein und besonderen Anforderungen, wie zum Beispiel erforderlichenfalls der Anforderung der Interoperabilität, unterliegen sollten, da die Tätigkeit auch mit öffentlichen Mitteln finanziert wird; fordert die Kommission auf, einen Rechtsrahmen für die Rechte des geistigen Eigentums und deren Durchsetzung auf dem Markt, einschließlich besonderer Anforderungen und Gewinnausschüttungen, zu schaffen;

Personal und Auftragsvergabe

22.

stellt fest, dass zum 31. Dezember 2019 24 Stellen besetzt waren, davon 3 mit abgeordneten nationalen Sachverständigen, 5 mit Bediensteten auf Zeit und 16 mit Vertragsbediensteten, wie dies im Stellenplan vorgesehen war, und dass das Gemeinsame Unternehmen zur Gewährleistung der Betriebskontinuität für die Dauer eines Jahres ausnahmsweise einen Vertragsbediensteten eingestellt hatte, um einen für längere Zeit abwesenden Bediensteten auf Zeit zu ersetzen, wie dies im Beamtenstatut vorgesehen ist; nimmt die hohe Personalfluktuation des Gemeinsamen Unternehmens zur Kenntnis, die darauf zurückzuführen ist, dass es im Gegensatz zu nahezu allen anderen Organen, Agenturen und Gemeinsamen Unternehmen der Union über einen Stellenplan verfügt, der 25 % Stellen für Bedienstete auf Zeit und 75 % Stellen für Vertragsbedienstete vorsieht;

23.

stellt fest, dass aus den im jährlichen Tätigkeitsbericht des Gemeinsamen Unternehmens für das Jahr 2019 enthaltenen zentralen Leistungsindikatoren in Bezug auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis für dieses Jahr hervorgeht, dass der Anteil von Frauen im Verwaltungsrat mit nur 16 % sehr gering ist, während ihr Anteil bei den Vertretern des Gemeinsamen Unternehmens bei 33 % und im Wissenschaftlichen Beirat ebenfalls bei 33 % liegt;

24.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2019 im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsordnung und den Leitlinien der Kommission Ausschreibungen für Eisenbahnunternehmen und Unterstützungsleistungen für das Gemeinsame Unternehmen durchführte und dass zwei Ausschreibungen Ende 2019 noch nicht abgeschlossen waren;

Interne Prüfung

25.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst im Jahr 2019 eine Prüfung des Finanzhilfeverfahrens von der Ermittlung der Themen der Aufforderung bis zur Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung durchführte und dass der Interne Auditdienst im Anschluss an den abschließenden Prüfbericht im Oktober 2019 die laufenden Bemühungen des Gemeinsamen Unternehmens anerkannte, die Dauer der Vorbereitung der Finanzhilfen streng zu überwachen, um sicherzustellen, dass der angestrebte Zeitraum bis zur Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen von Horizont 2020 eingehalten wird; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen mit der Umsetzung von Abhilfemaßnahmen gemäß dem Aktionsplan für die vier wichtigen Empfehlungen an das Management begonnen hat;

26.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen bis Ende 2019 alle Empfehlungen, die sich aus der eingeschränkten Prüfung der Umsetzung der Normen der internen Kontrolle von 2018 in ihrer Umsetzung ergeben hatten, als umgesetzt meldete;

Interne Kontrolle

27.

stellt fest dass das Gemeinsame Unternehmen dem Bericht des Rechnungshofs zufolge zuverlässige Ex-ante-Kontrollverfahren eingerichtet hat, die sich auf Aktenprüfungen in finanziellen und operativen Bereichen stützen, und dass es verpflichtet ist, den von der Kommission ausgearbeiteten neuen Rahmen für die interne Kontrolle umzusetzen, der auf 17 Grundsätzen für die interne Kontrolle basiert; stellt ferner fest, dass das Gemeinsame Unternehmen dem Bericht des Rechnungshofs zufolge Ende 2019 bereits eine Lückenanalyse auf der Grundlage des bestehenden Systems für interne Kontrollen durchgeführt und Indikatoren für die Bewertung der Wirksamkeit der neuen Prinzipien der internen Kontrolle und deren Merkmale entwickelt hatte;

28.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im April 2019 seine Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen einer dritten Prüfung des Kontrollverfahrens bewertete, bei der die Leistungsdaten und Berichte berücksichtigt wurden, die im Rahmen der jährlichen Überprüfung der von den anderen Mitgliedern im Zeitraum 2015–2017 koordinierten Projekte vorgelegt wurden, wobei gleichzeitig sichergestellt wurde, dass die Empfehlungen, die im Rahmen der vorherigen Bewertung des Kontrollverfahrens abgegeben wurden, ordnungsgemäß umgesetzt wurden; stellt darüber hinaus fest, dass die Qualität einiger der in den vorgelegten Leistungsdaten aufgeführten zu erbringenden Leistungen nicht dem Standard entsprach, dass das Gemeinsame Unternehmen die erneute Vorlage der Leistungsdaten zu verschiedenen zu erbringenden Leistungen verlangte sowie die technischen Berichte und Finanzberichte aussetzte, und dass dieses Verfahren nach wie vor besonders anspruchsvoll ist, da keine Vorausplanung möglich ist; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen 2019 bei einigen Projekten ein neues fortlaufendes Überprüfungsverfahren für die zu erbringenden Leistungen in Verbindung mit einem Kontrollverfahren zum Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung erprobte und dass dieser Pilotversuch als erfolgreich erachtet wurde; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, über alle Fortschritte in dieser Hinsicht zu berichten;

29.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen die Betrugsbekämpfungsstrategie von Shift2Rail für den Zeitraum 2017–2020 in Ergänzung der Strategie des Programms Horizont 2020 weiter umgesetzt hat; stellt ferner fest, dass fünf Indikatoren verwendet werden, um über die Ergebnisse der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung und -aufdeckung Bericht zu erstatten, und dass der Aktionsplan für die Umsetzung, der die verschiedenen Phasen im Rahmen der Betrugsbekämpfung (Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Untersuchung und Korrektur) abdeckt, 2019 überprüft wurde;

30.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass für die Ex-post-Prüfungen für Zahlungen des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen von Horizont 2020 der Gemeinsame Auditdienst der Kommission zuständig ist und dass das Gemeinsame Unternehmen auf der Grundlage der Ende 2019 verfügbaren Ex-post-Prüfungsergebnisse eine repräsentative Fehlerquote von 1,54 % und eine Restfehlerquote von 0,91 % für Horizont-2020-Projekte (Abrechnungen und Abschlusszahlungen) meldete; entnimmt dem Vorschlag der Kommission für eine Horizont-2020-Verordnung, dass ein jährliches Fehlerrisiko von 2 bis 5 % ein realistisches Ziel ist (unter Berücksichtigung der Kontrollkosten, der vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen zur Verringerung der Komplexität der Vorschriften und des damit verbundenen inhärenten Risikos im Zusammenhang mit der Erstattung der Kosten des Forschungsprojekts) und dass das letztendliche Ziel darin besteht, bei Abschluss der Programme (also nach Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen sämtlicher Prüfungen, Korrekturen und Wiedereinziehungsmaßnahmen) eine Restfehlerquote zu erreichen, die so nahe wie möglich bei 2 % liegt;

31.

stellt fest, dass der Rechnungshof im Jahr 2019 im Rahmen seiner Kontrolle der operativen Zahlungen Horizont-2020-Zahlungen auf Ebene der Endbegünstigten stichprobenartig überprüfte, um die Fehlerquoten bei den Ex-post-Prüfungen zu verifizieren, und dass bei den eingehenden Prüfungen geringfügige quantifizierbare Fehler im Zusammenhang mit geltend gemachten Personalkosten aufgedeckt wurden, wobei die Hauptfehlerquellen in geltend gemachter Feiertagsarbeit und der Verwendung von Einheitssätzen bestanden, einschließlich geschätzter Werte, die erheblich von den tatsächlichen Einheitssätzen abwichen;

32.

nimmt zur Kenntnis, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats nicht veröffentlicht werden; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, unter Berücksichtigung des Transparenzrahmens die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats zu veröffentlichen und für einen nutzerfreundlichen Zugang zu diesen Dokumenten zu sorgen.

24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/507


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05795/2021 — C9-0036/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 71,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (4), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0108/2021),

1.   

erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(2)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152.

(5)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.

(6)  ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/508


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05795/2021 – C9-0036/2021),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 71,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (4), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0108/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(2)  ABl. C 380 vom 11.11.2020, S. 6.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152.

(5)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.

(6)  ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/509


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1681 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2019,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0108/2021),

A.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen ECSEL für Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas (im Folgenden „das Gemeinsame Unternehmen“) am 6. Mai 2014 gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (ECSEL) mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2024 gegründet wurde;

B.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen im Mai 2014 mit der Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates (1), die am 27. Juni 2014 in Kraft trat, als Rechtsnachfolger der Gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS und ENIAC gegründet wurde und an deren Stelle trat;

C.

in der Erwägung, dass zu den Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens die Union, die Mitgliedstaaten und — auf freiwilliger Grundlage — die assoziierten Länder („Teilnehmerstaaten“) sowie private Vereinigungen zählen, die die ihnen angehörenden Unternehmen und weitere im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme in der Union tätige Organisationen vertreten („Mitglieder aus der Privatwirtschaft“);

D.

in der Erwägung, dass sich die Finanzbeiträge zum Gemeinsamen Unternehmen für die gesamte Laufzeit von Horizont 2020 wie folgt darstellen: bis zu 1 184 874 000 EUR von der Union (einschließlich der EFTA-Mittel) zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten, mindestens 1 170 000 000 EUR von den Teilnehmerstaaten zur Deckung der operativen Kosten, wobei die Höhe ihres Finanzbeitrags in einem angemessenen Verhältnis zum Finanzbeitrag der Union stehen muss, und mindestens 1 657 500 000 EUR von den Mitgliedern aus der Privatwirtschaft;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2019 des Gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) zu dem Schluss kommt, dass der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2019, der Ergebnisse seiner Tätigkeiten, seiner Cashflows und der Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Tag endende Jahr vermittelt und mit der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in Einklang steht; nimmt zur Kenntnis, dass die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

2.

stellt fest, dass sich die dem Gemeinsamen Unternehmen im Jahr 2019 insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (einschließlich wieder eingesetzter nicht in Anspruch genommener Mittel aus den Vorjahren, zweckgebundener Einnahmen und auf das folgende Jahr übertragener Mittel) aus Mitteln für Verpflichtungen in Höhe von 203 966 000 EUR und Mitteln für Zahlungen in Höhe von 232 545 000 EUR zusammensetzten; stellt fest, dass die Verwendungsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen 100 % und bei den Mitteln für Zahlungen 80 % betrug;

3.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Union Ende 2019 einen Beitrag von 637 600 000 EUR aus dem Siebten Rahmenprogramm zur Kofinanzierung der Tätigkeiten des Siebten Rahmenprogramms und weitere 17 931 000 EUR für die Kofinanzierung der entsprechenden Verwaltungskosten geleistet hat und dass sich die kumulierten Mittelbindungen für die vom Gemeinsamen Unternehmen im Juni 2014 übernommenen Tätigkeiten auf 447 342 072 EUR beliefen (ARTEMIS: 101 425 148 EUR — ENIAC: 345 916 924 EUR); entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende 2019 Mittelbindungen in Höhe von rund 21 800 000 EUR (ARTEMIS: 10 700 000 EUR — ENIAC: 11 100 000 EUR) aufhob und 372 480 443 EUR auszahlte (ARTEMIS: 78 362 170 EUR — ENIAC: 294 118 273 EUR);

4.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Vollzugsquote der im Jahr 2019 für das Gemeinsame Unternehmen zur Verfügung gestellten Mittel für Zahlungen in Höhe von 44 805 000 EUR für die Kofinanzierung von Projekten des Siebten Rahmenprogramms 45,3 % betrug und dass diese niedrige Quote in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass die nationalen Förderstellen die Projektabschlussbescheinigungen für laufende Tätigkeiten im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms erst spät vorlegten; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs ferner, dass das Programm Ende 2017 abgeschlossen wurde und sich daher durch diese Verzögerungen das Risiko erhöht, dass die dem Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms bereits zugewiesenen Mittel möglicherweise nicht vollständig ausgeschöpft werden; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde hierüber Bericht zu erstatten;

5.

stellt fest, dass die 30 Teilnehmerstaaten während der in der Verordnung (EU) Nr. 561/2014 vorgesehenen Laufzeit mindestens 1 170 000 000 EUR zu den operativen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen von Horizont 2020 beitragen müssen und dass die Teilnehmerstaaten, die sich im Zeitraum 2014 bis 2018 an den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligten, bis Ende 2019 Verpflichtungen in Höhe von etwa 763 530 000 EUR eingingen und Zahlungen in Höhe von etwa 341 600 000 EUR vornahmen (29,2 % der insgesamt zu leistenden Beiträge); entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die geringe Höhe der Beiträge der Teilnehmerstaaten darauf zurückzuführen ist, dass einige von ihnen die Kosten erst nach Abschluss der von ihnen unterstützten Horizont-2020-Projekte erfassen und dem Gemeinsamen Unternehmen melden;

6.

stellt fest, dass von den Beiträgen in Höhe von mindestens 1 657 500 000 EUR, die während des in der Verordnung für das Programm vorgesehenen Zeitraums von den Mitgliedern aus der Privatwirtschaft zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens zu leisten waren, nach Schätzungen des Gemeinsamen Unternehmens (d. h. auf der Grundlage gemeldeter, aber nicht validierter Zahlen) bis Ende 2019 Sachbeiträge in Höhe von 705 410 000 EUR geleistet wurden, wohingegen sich der Finanzbeitrag der Union Ende 2019 auf 681 483 000 EUR (gemäß der Verordnung (EU) Nr. 561/2014 bis zu 1 184 874 000 EUR) und die validierten Sachbeiträge der Privatwirtschaft auf 102 559 000 EUR beliefen; weist ferner darauf hin, dass sich die von Mitgliedern aus der Privatwirtschaft erbrachten Barleistungen auf 14 922 000 EUR beliefen; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen den tatsächlichen Betrag der Sachbeiträge der Mitglieder aus der Industrie erst berechnen kann, nachdem es am Ende der Laufzeit des Programms die Beiträge der Teilnehmerstaaten validiert hat, und dass dies der Grund für den hohen Betrag der gemeldeten, aber noch nicht validierten Sachbeiträge der Mitglieder aus der Industrie ist; fordert die Teilnehmerstaaten auf, ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 561/2014 in Bezug auf ihre Beiträge und ihre Berichterstattung nachzukommen;

7.

stellt fest, dass es unter den gemeinsamen Unternehmen, die Finanzbeiträge von Mitgliedern aus der Privatwirtschaft erhalten, unterschiedliche Verfahrensweisen gibt; fordert, dass die Berechnung der Sachbeiträge unter den gemeinsamen Unternehmen harmonisiert wird; schlägt vor, dass im gemeinsamen Verfahren transparente und wirksame Methoden der Bewertung vorgesehen sein sollten, aus denen der tatsächliche Wert des Beitrags hervorgeht; fordert den Rechnungshof auf, die von den unabhängigen externen Prüfern durchgeführten Prüfungen zu kontrollieren; fordert zudem einen geeigneten Rechtsrahmen, mit dem sichergestellt wird, dass die erforderlichen Finanzbeiträge bis Ende des Programms geleistet werden; stellt fest, dass der Rechtsrahmen Anforderungen enthalten könnte, dass die Beiträge der Mitglieder aus der Privatwirtschaft spätestens gleichzeitig mit dem entsprechenden Beitrag der Union entrichtet werden müssen;

8.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Ausführungsquoten der für 2019 bereitgestellten Haushaltsmittel für Horizont-2020-Projekte bei den Mitteln für Verpflichtungen 100 % und bei den Mitteln für Zahlungen 89 % betrugen und dass die Vorfinanzierungszahlungen für Horizont-2020-Projekte, die im Rahmen der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der Jahre 2018 und 2019 ausgewählt wurden, 67 % des Werts der im Laufe des Jahres geleisteten operativen Zahlungen ausmachten; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs ferner, dass das Gemeinsame Unternehmen 19 000 000 EUR an in den Vorjahren nicht in Anspruch genommenen Mitteln für Zahlungen auf den operativen Haushalt 2019 übertragen hat, wodurch sich die ursprünglichen Mittel für Finanzhilfezahlungen im Rahmen des Programms Horizont 2020 von 163 080 000 EUR auf 182 147 000 EUR erhöhten, dass das Gemeinsame Unternehmen diese Übertragung mit dem erwarteten Anstieg der Kostenaufstellungen im Jahr 2019 im Zusammenhang mit Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Horizont 2020 für die Jahre 2014 und 2015 begründete, und dass bis Ende 2019 59 % der übertragenen Mittel ausgeführt wurden;

Leistung

9.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen für die Messung der operativen Leistung und der Programmleistung wesentliche Leistungsindikatoren (KPI) und spezifische gemeinsame KPI für Horizont 2020 heranzieht und Querschnittsthemen anhand von Indikatoren überwacht;

10.

fordert, dass das Gemeinsame Unternehmen seine Kommunikationsstrategie überprüft, damit den einschlägigen Interessenträgern seine Aufgaben, Tätigkeiten und Erfolge zur Kenntnis gebracht werden;

11.

fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, eine fundierte Methode zur Leistungsverfolgung zu entwickeln, um den Mehrwert des Gemeinsamen Unternehmens zu bewerten und dabei auch die sozial- und beschäftigungspolitischen Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf den Markt einzubeziehen; ist der Ansicht, dass die Ergebnisse der Bewertung für die künftige Finanzierung durch die Union oder für die Umverteilung der Unionsmittel herangezogen werden sollten;

12.

stellt fest, dass die im Jahr 2019 für das Programm des Gemeinsamen Unternehmens insgesamt erzielte Hebelwirkung (d. h. die Horizont-2020-Kosten abzüglich der Unionsmittel geteilt durch die Unionsmittel) den Faktor 3 aufweist; stellt darüber hinaus fest, dass mit 1 EUR aus den Horizont-2020-Mittel auch 0,93 EUR aus nationalen Fonds oder den Struktur- und Investitionsfonds der EU mobilisiert werden;

13.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen 2019 drei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht hat (Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, Innovationsmaßnahmen und Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen), woraufhin 15 von 40 Kooperationsprojekten ausgewählt wurden: acht Forschungs- und Innovationsmaßnahmen und sechs Innovationsmaßnahmen sowie eine Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahme; stellt darüber hinaus fest, dass für 13 aus den Aufforderungen aus dem Jahr 2018 ausgewählten Vorschläge Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet wurden und alle Projekte 2019 ihre Tätigkeit aufgenommen haben; nimmt darüber hinaus die drei Leuchtturminitiativen — Mobility.E, Industry4.E und Health.E — zur Kenntnis, die es der am Gemeinsamen Unternehmen beteiligten Gemeinschaft ermöglichen, auch künftig auf andere Gemeinschaften zuzugehen (beispielsweise durch Unterstützung bei der Weiterentwicklung der gemeinsamen Tätigkeit mit dem Gemeinsamen Unternehmen IMI in Bezug auf das Projekt „Trials@Home“, wobei im Arbeitsplan 2020 eine besondere Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hierfür genehmigt wird); stellt fest, dass alle operativen Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für 2019 erreicht wurden;

14.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass Ende 2019 die Ausführungsquote für das Programm Horizont 2020 in Bezug auf die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die dem Gemeinsamen Unternehmen zugewiesenen Tätigkeiten bei 71 % lag;

15.

nimmt die im Juli 2020 vorgelegte unabhängige Folgenabschätzung zu den vom Gemeinsamen Unternehmen finanzierten Maßnahmen zur Kenntnis, in der festgestellt wurde, dass das Gemeinsame Unternehmen bereits bedeutende Ergebnisse sowohl auf wirtschaftlicher als auch auf gesellschaftlicher Ebene erzielt hat, indem es günstige Rahmenbedingungen für Vertrauensbildung und Risikobereitschaft geschaffen und eindeutig dazu beigetragen hat, die richtigen Bedingungen oder ein günstiges Umfeld für Innovationen sowohl auf Projekt- als auch auf Programmebene zu schaffen; stellt ferner fest, dass die Studie zu dem Schluss kam, dass das Gemeinsame Unternehmen in der Lage ist, die Erforschung und Entwicklung von Lösungen zu fördern, die den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern unmittelbar zugutekommen und gesellschaftliche Herausforderungen angehen;

16.

ist der Ansicht, dass das Thema der Rechte des geistigen Eigentums in allen Verträgen behandelt werden muss, die zu einem beabsichtigten Ergebnis oder Resultat der Leistung führen können; weist erneut darauf hin, dass mit den Rechten des geistigen Eigentums die Rechte einzelner Urheber geschützt werden sollen, dass damit aber auch Aufschluss darüber gegeben wird, wie die Rechte in Zukunft in Anspruch genommen werden sollen; stellt fest, dass die Ergebnisse transparent und öffentlich zugänglich sein und besonderen Anforderungen, etwa je nach Sachlage auch dem Erfordernis der Interoperabilität, unterliegen sollten, da die Maßnahme auch mit öffentlichen Mitteln finanziert wird; fordert die Kommission auf, einen Rechtsrahmen für die Rechte des geistigen Eigentums und deren Durchsetzung auf dem Markt, einschließlich besonderer Anforderungen und Gewinnausschüttungen, vorzuschlagen;

17.

nimmt die im jährlichen Tätigkeitsbericht 2019 des Gemeinsamen Unternehmens enthaltenen Informationen über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern bei Projekten im Bereich „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ zur Kenntnis, aus denen hervorgeht, dass die Gesamtzahl der Frauen, die an im Jahr 2019 laufenden Projekten und an in diesem Jahr gemeldeten Projekten (Projekte aus den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018) beteiligt waren, bei 20 % lag, wovon sich 13 % auf Forschungstätigkeiten und 7 % auf nicht forschungsbezogene Tätigkeiten bezogen;

18.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen künftiger Tätigkeitsprogramme des Gemeinsamen Unternehmens die Anforderungen und Ziele des Unionsrechts in Bezug auf die Digitalisierung erfüllt werden und die sowohl von der Kommission als auch von der Industrie ausgearbeiteten Strategien in diesem Bereich befolgt werden;

Interne Kontrollen

19.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen zuverlässige Ex-ante-Kontrollverfahren eingerichtet hat, die sich auf finanzielle und operative Aktenprüfungen stützen, und dass es Ende 2019 noch nicht damit begonnen hatte, den von der Kommission verabschiedeten neuen Rahmen für die interne Kontrolle (ICF) umzusetzen, der auf 17 Prinzipien der internen Kontrolle beruht; entnimmt der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens, dass es 2020 den Übergang zum neuen ICF mit einem Aktionsplan eingeleitet hat und dass es die Kriterien für die Überwachung der internen Kontrolle vor der Validierung durch die Leitung festlegt und darüber hinaus bis zum Abschluss des Übergangs zum neuen ICF weiterhin sein derzeit geltenden umfassenden Normen für die interne Kontrolle anwendet und überwacht; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde hierüber aktuelle Informationen vorzulegen;

20.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen Maßnahmen im Hinblick auf eine Bewertung der von den nationalen Förderstellen durchgeführten Ex-post-Prüfungen ergriffen und von den nationalen Förderstellen schriftliche Erklärungen erhalten hat, wonach ihre nationalen Verfahren hinreichende Sicherheit für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge bieten, und dass das Gemeinsame Unternehmen aufgrund erheblicher Unterschiede zwischen den Methoden und Verfahren der nationalen Förderstellen jedoch nicht in der Lage ist, eine einheitliche und zuverlässige gewichtete Fehlerquote oder eine Restfehlerquote für die Zahlungen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms zu berechnen; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs ferner, dass sich die Zahlungen des Gemeinsamen Unternehmens für Projekte des Siebten Rahmenprogramms im Jahr 2019 auf 20 305 796 EUR beliefen (gegenüber 41 247 048 EUR im Jahr 2018), was 11,2 % (gegenüber 22 % im Jahr 2018) der gesamten operativen Zahlungen des Gemeinsamen Unternehmens im Jahr 2019 entsprach, und dass der Rechnungshof für diese Zahlungen die von der Generaldirektion Forschung und Innovation der Kommission für das gesamte Siebte Rahmenprogramm ermittelte Restfehlerquote zugrunde gelegt hat, die sich Ende 2019 auf 3,52 % belief;

21.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass für die Ex-post-Prüfungen für Zahlungen im Rahmen von Horizont 2020 der Gemeinsame Auditdienst der Kommission zuständig ist und das Gemeinsame Unternehmen auf der Grundlage der Ende 2019 verfügbaren Ex-post-Prüfungsergebnisse eine repräsentative Fehlerquote von 3 % und eine Restfehlerquote von 1,48 % für Horizont-2020-Projekte (Abrechnungen und Abschlusszahlungen) meldete; entnimmt darüber hinaus dem Vorschlag der Kommission für eine Horizont-2020-Verordnung, dass bei den Forschungsausgaben im Rahmen von Horizont 2020 ein Fehlerrisiko von jährlich 2 bis 5 % ein realistisches Ziel ist (unter Berücksichtigung der Kontrollkosten, der vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen zur Verringerung der Komplexität der Vorschriften und des damit verbundenen inhärenten Risikos im Zusammenhang mit der Erstattung der Kosten des Forschungsprojekts), und dass das letztendliche Ziel darin besteht, bei Abschluss der Programme (also nach Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen aller Audits sowie der Korrektur- und Erstattungsmaßnahmen) eine Restfehlerquote zu erreichen, die so nahe wie möglich bei 2 % liegt;

22.

stellt fest, dass der Rechnungshof im Rahmen seiner Kontrollen von operativen Zahlungen auf der Ebene der Endbegünstigten eine Zufallsstichprobe von Zahlungen prüfte, die 2019 zulasten des Programms Horizont 2020 geleistet wurden, um die bei den Ex-post-Prüfungen ermittelten Fehlerquoten zu verifizieren; nimmt zur Kenntnis, dass bei diesen vertieften Prüfungen des Rechnungshofs systemische Fehler im Zusammenhang mit den gemeldeten Personalkosten aufgedeckt wurden, wobei die Hauptursachen der Fehler in einer falschen Berechnung der Stundensätze der Unternehmensinhaber sowie in der Verwendung jährlicher Stundensätze lagen, die sich nicht auf ein abgeschlossenes Haushaltsjahr bezogen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, sein System zur Erfassung von Personalkosten zu verbessern und der Entlastungsbehörde über alle diesbezüglichen Entwicklungen Bericht zu erstatten;

23.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im April 2018 einen Aktionsplan verabschiedet hat und einige Tätigkeiten bereits abgeschlossen wurden, wobei die meisten Tätigkeiten 2019 durchgeführt werden sollten, während einige Tätigkeiten als außerhalb des Tätigkeitsbereichs des Gemeinsamen Unternehmens liegend betrachtet wurden;

24.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2019 auf einen Zahlungsplan geeinigt hat, um das Problem der ausstehenden Finanzbeiträge zu den Verwaltungskosten in Höhe von mehr als 1 000 000 EUR, die dem Mitglied aus der Industrie AENEAS nicht in Rechnung gestellt wurden, zu beheben, auf das der Rechnungshof im Rahmen seiner Prüfung im Hinblick auf die Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 hingewiesen hatte, und dass das Gemeinsame Unternehmen gegenüber AENEAS eine erste Einziehungsanordnung in Höhe von 549 500 EUR in Höhe von EUR ausgestellt hat und der verbleibende Betrag von 550 023 EUR im Jahr 2020 eingezogen werden sollte;

Interne Prüfung

25.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) im letzten Quartal 2019 eine Weiterverfolgung der Prüfungsempfehlungen durchgeführt hat, um die Fortschritte bei der Umsetzung der offenen Empfehlungen aus früheren Prüfungen des IAS zu bewerten, und dass er zu dem Schluss kam, dass alle Empfehlungen, die während der Prüfung des derzeitigen gemeinsamen Durchführungszentrums ausgesprochen wurden, tatsächlich umgesetzt wurden; stellt fest, dass in Bezug auf die Prüfung des Leistungsmanagements der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens eine Empfehlung (zu Leistungsindikatoren und Überwachungsinstrumenten) tatsächlich umgesetzt wurde, während die andere (zum Leistungsrahmen) noch nicht umgesetzt wurde; stellt fest, dass der IAS im Juli 2019 einen Strategieplan für interne Prüfungen im Zeitraum 2019-2021 veröffentlicht hat, der auf den Ergebnissen einer eingehenden Risikobewertung beruht, die im November 2018 vom IAS durchgeführt wurde; stellt darüber hinaus fest, dass im Anschluss an den Strategieplan für interne Prüfungen 2019-2021 im Laufe des Jahres 2019 eine (noch nicht abgeschlossene) Prüfung der Umsetzung und des Abschlusses der vom Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von Horizont 2020 getroffenen Finanzhilfevereinbarungen eingeleitet wurde, um die konzeptionelle Eignung sowie die Effizienz und Wirksamkeit der bestehenden internen Kontrollen zu bewerten;

26.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen sein internes Kommunikationssystem verbessern muss, um insolvenzbedrohte Begünstigte ermitteln und zeitnah über möglicherweise uneinbringliche Vorfinanzierungen berichten zu können, und dass daher die im Jahresabschluss ausgewiesenen Vorfinanzierungsaktiva zu hoch angesetzt sein könnten; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über alle diesbezüglichen Entwicklungen Bericht zu erstatten;

Verwaltung der Humanressourcen

27.

stellt fest, dass zum 31. Dezember 2019 im Gemeinsamen Unternehmen 30 von 31 Stellen besetzt waren, da eine Stelle für einen abgeordneten nationalen Sachverständigen bewilligt, aber noch nicht besetzt war; nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen umfangreiche Arbeiten zur Vorbereitung der Aktualisierung der Durchführungsbestimmungen zum Statut durchgeführt hat.

(1)  ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152.


24.9.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/513


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1682 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf die Vermögensübersichten und Haushaltsübersichten des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 – C9-0270/2020),

unter Hinweis auf die Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2020)0290),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Kommission (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates vom 1. März 2021 in Bezug auf die der Kommission zu erteilende Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2019 (05282/2021 – C9-0079/2021, 05284/2021 – C9-0080/2021, 05286/2021 – C9-0081/2021, 05289/2021 – C9-0082/2021),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2020)0311),

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete (3) und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (Burkina Faso) geänderte (4) Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,

unter Hinweis auf den Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (5),

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (6),

gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (7),

gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 17. Juli 2006 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008–2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (8),

gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 24. Juni 2013 und vom 26. Juni 2013 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (9),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (10),

gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (11),

gestützt auf Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (12),

gestützt auf Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (13),

gestützt auf Artikel 99, Artikel 100 Spiegelstrich 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0095/2021),

1.   

erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7.

(2)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 1.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(4)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(5)  ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.

(6)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(7)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(8)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(9)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(10)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(11)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(12)  ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.

(13)  ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.


24.9.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/515


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1683 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zum Rechnungsabschluss betreffend den achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf die Vermögensübersichten und Haushaltsübersichten des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 – C9-0270/2020),

unter Hinweis auf die Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2020)0290),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Kommission (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates vom 1. März 2021 in Bezug auf die der Kommission zu erteilende Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2019 (05282/2021 – C9-0079/2021, 05284/2021 – C9-0080/2021, 05286/2021 – C9-0081/2021, 05289/2021 – C9-0082/2021),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2020)0311),

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete (3) und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (Burkina Faso) geänderte (4) Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,

unter Hinweis auf den Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (5),

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (6),

gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (7),

gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 17. Juli 2006 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008–2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (8),

gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 24. Juni 2013 und vom 26. Juni 2013 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (9),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (10),

gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (11),

gestützt auf Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (12),

gestützt auf Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (13),

gestützt auf Artikel 99, Artikel 100 Spiegelstrich 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0095/2021),

1.   

billigt den Rechnungsabschluss des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2019,

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7.

(2)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 1.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(4)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(5)  ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.

(6)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(7)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(8)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(9)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(10)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(11)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(12)  ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.

(13)  ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/517


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1684 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2019 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf die Antworten der Kommission auf die schriftlichen Fragen, die dem Mitglied der Kommission Jutta Urpilainen für die Anhörung vor dem Haushaltskontrollausschuss am 1. Dezember 2020 gestellt wurden,

gestützt auf Artikel 99, Artikel 100 dritter Spiegelstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0095/2021),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission zur Gänze für die Verwaltung der Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zuständig ist und letztlich die Verantwortung sowohl für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge des EEF als auch für die Aufsicht über den Rechnungslegungsprozess des EEF trägt;

B.

in der Erwägung, dass das Parlament seine Rolle als Entlastungsbehörde nur dann ordnungsgemäß wahrnehmen kann, wenn es von der Kommission regelmäßig aktualisierte, vollständige und detaillierte Informationen über aus dem EEF finanzierte Projekte und deren Empfänger enthält;

C.

in der Erwägung, dass das Parlament, anders als bei anderen Entwicklungsinstrumenten, nicht an der Festlegung und Zuweisung der EEF-Mittel beteiligt ist;

D.

in der Erwägung, dass wirksame Vorbedingungen und regelmäßige Kontrollen zentrale Bestandteile für die Gewährleistung der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit der EEF sind;

E.

in der Erwägung, dass sichergestellt sein muss, dass Entwicklungshilfe gemäß ihrem ursprünglichen Zweck, nämlich der Verringerung und letztlich der Abschaffung von Armut, wie er in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen ist, eingesetzt wird und dabei den Grundsätzen der Wirksamkeit von Hilfs- und Entwicklungsmaßnahmen entsprechend Rechnung getragen wird;

F.

in der Erwägung, dass die europäische Entwicklungshilfe und öffentliche Investitionen gemeinsame Prioritäten und politische Ziele, darunter die Beseitigung der Armut, Klima- und Umweltschutz, Wirtschafts- und Handelspolitik und Migrationssteuerung, fördern sollten und vollständig mit den Grundsätzen der grundlegenden Menschenrechte, der Demokratie und der verantwortungsvollen Staatsführung im Einklang stehen sollten;

G.

in der Erwägung, dass die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDG) Kernziele sind, die im Rahmen von Kooperationsinstrumenten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor verfolgt werden müssen;

H.

in der Erwägung, dass das Vorhandensein eines transparenten, inklusiven und effizienten partizipativen Prozesses zur Umsetzung politischer Ziele die Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung ist;

I.

in der Erwägung, dass Nachhaltigkeit eine Grundvoraussetzung dafür ist, dass die festgelegten Ziele und Ergebnisse und insbesondere die langfristige Wirkung der Entwicklungshilfe verwirklicht werden;

J.

in der Erwägung, dass die Abstimmung der Entwicklungszusammenarbeit der EU auf die jeweiligen Entwicklungsprioritäten der Partnerländer stets uneingeschränkt geachtet werden sollte und ein wichtiger Grundsatz der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Agenda 2030) ist; in der Erwägung, dass kulturelle und sprachliche Bindungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Partnerländern die Einhaltung der in der Agenda 2030 festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung fördern können;

K.

in der Erwägung, dass die Politikkohärenz und die Komplementarität der verschiedenen außenpolitischen Maßnahmen sorgfältig geprüft werden sollten, insbesondere in den Fällen, in denen mehrere Maßnahmen in einem Partnerland umgesetzt werden, sodass die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor sowie Synergien und Ausgleichsmöglichkeiten zwischen diesen Maßnahmen gefördert werden und unnötiger Verwaltungsaufwand nach Möglichkeit vermieden wird;

L.

in der Erwägung, dass letztlich die Kommission für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen der EEF zugrunde liegenden Vorgänge und für die Kontrolle der Finanzüberwachung und -berichterstattung der EEF verantwortlich ist;

M.

in der Erwägung, dass die Überwachungstätigkeit der Kommission durch die Vereinheitlichung der Kommunikationswege zwischen den Partnerländern, den aus dem EEF finanzierten Einrichtungen und der Union erleichtert werden würde;

N.

in der Erwägung, dass die Maßnahmen der Union in Drittländern über internationale Organisationen abgewickelt werden, die entweder Unionsmittel einsetzen oder Projekte gemeinsam mit der Union finanzieren, woraus sich Herausforderungen im Bereich der Kontrolle und der Steuerung ergeben;

O.

in der Erwägung, dass Budgethilfe für nachhaltige Entwicklung zwar eine entscheidende Rolle spielt, wenn es darum geht, Änderungen zu fördern und auf die wichtigsten Herausforderungen der Entwicklung einzugehen, aber auch ein beträchtliches Staatsführungsrisiko mit sich bringt und nur gewährt werden sollte, wenn der Empfängerstaat ein ausreichendes Maß an Transparenz, Rechenschaftspflicht sowie Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte nachweisen kann, bevor er Budgethilfe erhält, worauf Ex-post-Kontrollen folgen;

P.

in der Erwägung, dass die Förderung von Transparenz und die Bekämpfung von Korruption und Betrug unabdingbare Voraussetzungen für den Erfolg der Maßnahmen der Union im Bereich der Budgethilfe sind;

Q.

in der Erwägung, dass die Unterstützung der Verwaltung durch die Union ein wesentliches Element der Entwicklungshilfe ist, damit wirksame Verwaltungsreformen durchgeführt werden;

Zuverlässigkeitserklärung

Finanzielle Ausführung und Projektdurchführung bei den EEF (achter bis elfter EEF) im Jahr 2019

1.

stellt fest, dass der elfte EEF im Hinblick auf die Zahlungen im Jahr 2019 45,5 % des Portfolios der Generaldirektion Internationale Partnerschaften (GD INTPA) der Kommission ausmacht; stellt fest, dass sich die Mittelbindungen der EEF im Jahr 2019 auf 3 986 Mio. EUR beliefen und damit knapp unter dem jährlichen Ziel von 4 057 Mio. EUR lagen (98,25 % des jährlichen Ziels gegenüber 109,3 % im Jahr 2018); stellt fest, dass sich die Zahlungen auf 3 910 Mio. EUR beliefen, was einer Ausführungsrate von 88,9 % des Zielwerts von 4 057 Mio. EUR entspricht (gegenüber 98,2 % im Jahr 2018); stellt ferner fest, dass sich die Mittelbindungen der Europäischen Investitionsbank (EIB) auf 156 Mio. EUR beliefen und alle die Investitionsfazilität betrafen, während sich die Zahlungen der EIB 2019 auf 40 Mio. EUR beliefen, ebenfalls alle für die Investitionsfazilität;

2.

begrüßt die regelmäßigen Bemühungen der GD INTPA, alte Vorfinanzierungen und alte nicht ausgeschöpfte Mittelbindungen mit einem Ziel von 25 % zu reduzieren; stellt fest, dass die GD INTPA ihre Vorgabe übertroffen hat, da sie alte EEF-Vorfinanzierungen um 37 % (40 % in anderen Bereichen der Hilfeleistung) bzw. alte noch abzuwickelnde EEF-Mittelbindungen um 36 % (35 % in anderen Bereichen der Hilfeleistung) reduziert hat;

3.

stellt fest, dass die GD INTPA ihre Vorgabe, nicht mehr als 15 % der alten abgelaufenen Verträge für die EEF zu haben, verwirklicht hat, was eine leichte Verbesserung im Vergleich zu 2018 darstellt, als diese Zahl bei 17 % lag; stellt fest, dass sie in ihrem gesamten Zuständigkeitsbereich einen Wert von 13 % erreicht hat; stellt fest, dass die Verbesserungen auf die Einführung neuer Verfahren im September 2017 zurückzuführen sind;

4.

nimmt den Abschluss des achten EEF und die Absicht der Kommission zur Kenntnis, den neunten EEF bis Ende 2020 abzuschließen; fordert die Kommission auf, die Entlastungsbehörde über die Verwirklichung dieser Absicht auf dem Laufenden zu halten;

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

5.

begrüßt, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften EEF für das Haushaltsjahr 2019 zu dem Schluss kommt, dass die Rechnungen für das am 31. Dezember 2019 endende Haushaltsjahr ein in allen wesentlichen Belangen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der EEF vermittelt und dass die Ergebnisse ihrer Vorgänge, ihre Cashflows und die Veränderungen ihres Nettovermögens zum Jahresende im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates (1) (EEF-Finanzregelung) und den vom Rechnungsführer festgelegten Rechnungsführungsvorschriften stehen;

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge

6.

begrüßt den Standpunkt des Rechnungshofs, dem zufolge die den Jahresrechnungen für das Jahr 2019 zugrunde liegenden Einnahmen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

7.

bringt seine Besorgnis über das negative Prüfungsurteil des Rechnungshofs zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben zum Ausdruck, das darauf zurückzuführen ist, dass die in der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2019 endende Haushaltsjahr akzeptierten Ausgaben in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind;

8.

ist besorgt darüber, dass die geschätzte Fehlerquote die Wesentlichkeitsschwelle überschritten hat, da 3,5 % der Ausgaben für den achten, neunten, zehnten und elften EEF betroffen sind (gegenüber 5,2 % im Jahr 2018, 4,5 % im Jahr 2017, 3,3 % im Jahr 2016, 3,8 % in den Jahren 2014 und 2015, 3,4 % im Jahr 2013 und 3 % im Jahr 2012); stellt fest, dass die steigende Tendenz der geschätzten Fehlerquote vorübergehend gestoppt wurde; erwartet jedoch, dass die Kommission über die Ursachen der aufeinanderfolgenden negativen Stellungnahmen nachdenkt und alle erforderlichen Schritte unternimmt, um die geschätzte Fehlerquote weiter zu verringern;

9.

entnimmt der Antwort der Kommission auf die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass sich der größte Teil der Fehler auf nicht getätigte Ausgaben bezieht und dass, wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat, die meisten dieser Ausgaben zu einem späteren Zeitpunkt getätigt werden könnten; fordert die Kommission auf, gründliche Kontrollen durchzuführen, um die Fehler so weit wie möglich zu korrigieren;

10.

betont, dass von den 126 vom Rechnungshof geprüften Zahlungsvorgängen 37 (oder 29 %) mit Fehlern behaftet waren; stellt fest, dass 28 Fehler vom Rechnungshof quantifiziert und um die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Analyse der Restfehlerquote aus dem Jahr 2019 bereinigt wurden, was zu einer geschätzten Fehlerquote von 3,5 % führte;

11.

bedauert, dass die Art der festgestellten Fehler ähnlich ist wie in den Vorjahren, nämlich nicht getätigte Ausgaben (43,6 % gegenüber 22,7 % im Jahr 2018), schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge (22,1 % gegenüber 27,1 % im Jahr 2018), nicht förderfähige Ausgaben (12,7 % gegenüber 4,3 % im Jahr 2018), Restfehlerquote gemäß der Studie der GD INTPA (9,6 % gegenüber 5,4 % im Jahr 2018), Ausgaben außerhalb des Durchführungszeitraums (6,1 %) und Fehlen wesentlicher Belege (5,9 %);

12.

ist zutiefst besorgt über den wiederkehrenden Charakter dieser Fehler; stellt fest, dass die Kommission die Feststellungen des Rechnungshofs in ihre Analyse zur Unterstützung der im Juni 2020 angenommenen Kontroll- und Überwachungsstrategie für den Zeitraum 2020-2024 einbezogen hat, die zu einem strategischen Ziel geführt hat, in dem speziell diese Fehler behandelt werden; fordert die Kommission auf, der Entlastungsbehörde über ihre Leistung in Bezug auf dieses strategische Ziel in Form von Ergebnis- oder Leistungsindikatoren Bericht zu erstatten;

13.

stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass die im Ausland durchgeführten Kontrollen nach wie vor unzureichend sind;

14.

bedauert, dass die Kommission wie in den Vorjahren bei Vorgängen im Zusammenhang mit Schätzungen, Finanzhilfen, mit internationalen Organisationen geschlossenen Beitragsvereinbarungen und mit den Kooperationsagenturen der Mitgliedstaaten geschlossenen Übertragungsvereinbarungen mehr Fehler gemacht hat;

15.

bedauert zutiefst, dass keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Ex-ante-Kontrollen auszuweiten;

Transparenz und Wirksamkeit der Überwachungs- und Sicherungssysteme

16.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Kommission in Bezug auf die 28 Zahlungen mit quantifizierbaren Fehlern in neun Fällen (32 %) über ausreichende Informationen verfügte, um die Fehler zu verhindern bzw. vor Anerkennung der Ausgaben aufzudecken und zu berichtigen; fordert die Kommission auf, ihre Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge erheblich zu verbessern und sicherzustellen, dass die Überprüfungen ordnungsgemäß weiterverfolgt werden; stellt mit Bedauern fest, dass diese mangelnde Überprüfung ähnlich ist wie in den Vorjahren;

17.

ist der Ansicht, dass die Überwachungstätigkeiten wirksamer sein werden, wenn die Erkenntnisse der Kommission regelmäßig veröffentlicht und der Entlastungsbehörde vorab übermittelt werden;

18.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass der Kommission und ihren Durchführungspartnern bei Vorgängen, die Leistungsprogramme, Finanzhilfen und Beitragsvereinbarungen mit internationalen Organisationen sowie Übertragungsvereinbarungen mit Kooperationsagenturen der EU-Mitgliedstaaten betrafen, mehr Fehler unterliefen als bei anderen Formen der Unterstützung, wie beispielsweise bei Bau-/Liefer-/Dienstleistungsaufträgen; stellt fest, dass von den 65 vom Rechnungshof untersuchten Vorgängen dieser Art 25 (38 %) quantifizierbare Fehler aufwiesen, die 71,7 % der geschätzten Fehlerquote ausmachten; fordert die Kommission auf, vollständige, aktualisierte und detaillierte Informationen über finanzierte Projekte und Empfänger zu veröffentlichen, ihren risikobasierten Ansatz zu verbessern und für Kontrollkapazitäten in fehleranfälligeren Bereichen zu sorgen;

19.

fordert die Kommission auf, mit einem im Voraus festgelegten Format für die Kommunikation zwischen Partnerländern, EEF-Begünstigten und der Union fortzufahren, um die vom Rechnungshof festgestellten Fehler zu verringern;

20.

nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs mit Besorgnis zur Kenntnis, dass wie in den Vorjahren die Häufigkeit der festgestellten Fehler, einschließlich einiger Fehler in endgültigen Ausgabenerklärungen, die externen Ex-ante-Prüfungen und Ausgabenüberprüfungen unterzogen worden waren, ein Zeichen für Schwachstellen in diesen Kontrollen ist; stellt mit Besorgnis fest, dass dies nicht nur im Hinblick auf die Wirksamkeit der Kontrollen problematisch ist, sondern auch im Hinblick auf die Effizienz des Verwaltungs- und Kontrollsystems, da durch die durchgeführten Kontrollen die Fehler weder verhindert noch berichtigt wurden; wiederholt seine Forderung nach einem strikteren Kontrollsystem und fordert die GD INTPA auf, ihre Bemühungen um eine bessere Bewertung sowohl der Wirksamkeit als auch der Effizienz ihres Kontrollsystems fortzusetzen, indem sie für beide zentrale Leistungsindikatoren ermittelt, realistische und ehrgeizige Ziele festlegt und ihr Kontrollsystem überwacht und verbessert; fordert die Kommission ferner auf, eine nach Ländern unterteilte Plattform für aus dem EEF finanzierte Projekte einzurichten, die sich auf die Endempfänger, die allgemeinen und spezifischen Projektziele und vor allem deren konkrete Ergebnisse im Hinblick auf den gewünschten Anstieg der Entwicklungsindizes konzentriert;

21.

nimmt die achte Analyse der Restfehlerquote der GD INTPA zur Kenntnis, die eine Restfehlerquote von 1,13 % gegenüber 0,85 % im Jahr 2018 und unter der von der Kommission festgelegten Wesentlichkeitsschwelle von 2 % ergab; nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass vier Hauptfaktoren die Restfehlerquote verzerren und so zu der Unterbewertung der Restfehlerquote beitragen, nämlich die unzureichende Abdeckung bestimmter Aspekte der Vergabeverfahren, die sehr geringe Anzahl von Vor-Ort-Kontrollen im Land der Projektdurchführung, die als unzureichend erachtet wird, um Fehler aufzudecken, die in den Dokumenten nicht sichtbar sind, die Methode zur Bestimmung der Restfehlerquote, die zu einer Quote führt, die nicht unbedingt die tatsächlichen Restfehler widerspiegelt, und ein möglicher übermäßiger Rückgriff auf frühere Kontrolltätigkeiten, was dem Zweck der Analyse der Restfehlerquote zuwiderläuft, der darin besteht, Fehler aufzudecken, die eben bei jenen Kontrollen nicht erkannt wurden; fordert die GD INTPA auf, sich wie in den Vorjahren mit dem Rechnungshof in Verbindung zu setzen und diese Fragen im Rahmen einer Aktualisierung der Methodik und einer gründlicheren Durchführung der Analyse der Restfehlerquote im nächsten Jahr anzugehen;

22.

nimmt mit Besorgnis die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass das Fehlen von Vorbehalten im Jährlichen Tätigkeitsbericht 2019 nicht gerechtfertigt ist; nimmt ferner die Überlegung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass dieses Fehlen zum Teil auf die Beschränkungen der Analyse der Restfehlerquote und zum Teil auf die Einführung einer Geringfügigkeitsregel („De-minimis“-Regel) zurückzuführen ist, wonach kein Vorbehalt nötig ist, falls der vom Vorbehalt betroffene Ausgabenbereich weniger als 5 % der gesamten Zahlungen ausmacht und finanzielle Auswirkungen von weniger als 5 Mio. EUR hat; stellt fest, dass es daher nun in einigen Fällen, in denen in früheren Jahren Vorbehalte geltend gemacht wurden, keine Vorbehalte mehr gibt, auch wenn das entsprechende Risiko gleich geblieben ist; ruft in Erinnerung, dass die Vorbehaltserklärung ein zentrales Element im System der Rechenschaftspflicht ist und somit ein präventives und für Transparenz sorgendes Instrument innerhalb der Zuverlässigkeitskette der GD INTPA darstellt, das die anhaltenden Herausforderungen oder noch bestehenden und aufgetretenen Unzulänglichkeiten widerspiegelt, mit denen zentrale Dienststellen oder Delegationen der Union konfrontiert sind;

23.

stellt fest, dass 2019 keine Vorbehalte geltend gemacht wurden, indem u. a. eine „De-minimis“-Schwelle für Vorbehalte angewandt wurde; stellt ferner fest, dass die GD INTPA aufgrund von Vorbehalten in früheren jährlichen Tätigkeitsberichten nicht umgesetzte Maßnahmen in einen Aktionsplan zur Stärkung des Kontrollsystems aufgenommen hat, wobei besonderes Augenmerk auf Bereiche mit hohem Risiko gelegt wurde, wie Finanzhilfen im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung, Programmschätzungen im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung mit Empfängerländern, indirekte Mittelverwaltung mit Drittorganisationen und bereichsübergreifende Maßnahmen;

24.

stellt fest, dass im Jahr 201919 Betrugsermittlungen durchgeführt wurden, die gleiche Zahl wie im Jahr 2018;

25.

begrüßt die Aktualisierung der Betrugsbekämpfungsstrategie der GD INTPA im Jahr 2019, in der die Rolle des Früherkennungs- und Ausschlusssystems (EDES) als Instrument zur Betrugsbekämpfung hervorgehoben wird, und fordert die GD INTPA auf, ihre Mitarbeiter weiterhin für dieses System zu sensibilisieren und eng mit der Generaldirektion Haushalt der Kommission und dem EDES-Gremium zusammenzuarbeiten, wenn Fälle zur Registrierung in EDES gemeldet werden, insbesondere wenn die laufenden 19 Betrugsermittlungen abgeschlossen sind;

26.

nimmt mit Befriedigung die anhaltende Zusage des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, all seine Verpflichtungen aus dem laufenden MFR sowie aus früheren Finanziellen Vorausschauen unter denselben Bedingungen zu erfüllen, als wäre es noch ein Mitgliedstaat, wie dies im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) zum Ausdruck kommt; nimmt ferner zur Kenntnis, dass das Austrittsabkommen vorsieht, dass das Vereinigte Königreich bis zur Schließung des elften EEF und aller vorhergehenden, noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF bleibt und diesbezüglich im Rahmen des Internen Abkommens über die Einrichtung des Fonds die gleichen Verpflichtungen wie die Mitgliedstaaten übernehmen wird; stellt fest, dass das Gleiche auch für die Verpflichtungen gilt, die sich aus früheren EEF bis zu deren Schließung ergeben, und dass das Vereinigte Königreich als Beobachter ohne Stimmrecht am EEF-Ausschuss teilnehmen kann;

27.

betont, dass sämtliche Verpflichtungen der Union hinsichtlich der Entwicklungsfinanzierung eingehalten werden müssen; fordert die Kommission auf, zu ihrer früheren Praxis der Erstellung jährlicher Rechenschaftsberichte zurückzukehren, um Transparenz und Effizienz der Ausgaben der Union sicherzustellen, und sich bei diesen Berichten auf Fortschritte bei der Verwirklichung grundlegender Ziele, zu denen sich die Union verpflichtet hat, und nicht auf technische Details zu konzentrieren;

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, Entwicklungsagenturen der EU und nichtstaatlichen Organisationen

28.

stellt fest, dass nach dem Inkrafttreten der Haushaltsverordnung im Jahr 2018 am 17. April 2019 eine überarbeitete Methode für die Säulenbewertung angenommen wurde; begrüßt die neuen obligatorischen Säulen, die der Bewertung hinzugefügt wurden, nämlich Säule 7: Ausschluss vom Zugang zu Finanzmitteln, Säule 8: Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger und Säule 9: Schutz personenbezogener Daten; begrüßt, dass alle auf der Grundlage der Säule bewerteten Stellen über die Anforderung unterrichtet wurden, die ergänzende Bewertung der neuen Säulen durchzuführen, und dass die Bewertungen bis Ende 2020 abgeschlossen werden sollen; fordert die Kommission auf, die Entlastungsbehörde über den Fortschritt und die Ergebnisse auf dem Laufenden zu halten;

29.

stellt fest, dass die Kommission neue Säulenbewertungsberichte für acht Einrichtungen, vier internationale Organisationen und vier nationale Agenturen herausgegeben hat, und begrüßt, dass das Ergebnis in den meisten Fällen positiv ausfiel und dass erforderlichenfalls Fahrpläne für Verbesserungen umgesetzt wurden; betont die Bedeutung ordnungsgemäß durchgeführter Ex-ante-Bewertungen auf Basis von Säulen, sowohl im Hinblick auf die qualitative Umsetzung der erwarteten entwicklungsbezogenen Ergebnisse als auch im Hinblick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union;

30.

begrüßt die Ersetzung der EEF, des DCI und anderer Instrumente durch das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI), da dieses neue Finanzierungsinstrument eine Haushaltskontrolle durch das Europäische Parlament ermöglicht, und unterstützt die umfassenderen Bemühungen um eine gemeinsame Politikgestaltung gegenüber Drittländern; betont, dass eine weitaus wirksamere Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung ein wichtiges Ziel des gemeinsamen Ansatzes sein muss; betont, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um den Grundsätzen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gerecht zu werden, insbesondere in den Bereichen Handel, Landwirtschaft, Fischerei, Umwelt, Klima, Migration sowie Außen- und Sicherheitspolitik, damit die Ziele bezüglich der Wirksamkeit der Hilfe verwirklicht werden; fordert, dass systematisch auf ermittelte Probleme der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung im Rahmen von Folgenabschätzungen, dienststellenübergreifenden Konsultationen sowie Durchführungs- und Überwachungsvorkehrungen eingegangen wird, um einen Beitrag dazu zu leisten, dass die Union im Einklang mit Artikel 208 AEUV ihre entwicklungspolitischen Ziele effizienter verfolgt; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung nach einer eingehenden Analyse der Frage, wie sich die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen auf die lokale Wirtschaft und den intraregionalen Handel auswirken, um den Bedenken hinsichtlich ihrer Umsetzung im Hinblick auf die regionale Integration und Industrialisierung Rechnung zu tragen;

31.

betont, dass zu Projekten, die von internationalen Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft umgesetzt werden, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union umfassende Transparenz und umfassender Zugang zu Daten gewährleistet und eindeutige Bestimmungen für Kontrolle und Überwachung festgelegt werden müssen;

32.

hebt hervor, dass die Stellen, die mit der Ausführung von Unionsmitteln befasst sind, generell die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Transparenz einhalten müssen; hebt hervor, dass jede Stelle uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitwirken und als Voraussetzung für den Erhalt von Mitteln dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang gewähren muss; weist in diesem Zusammenhang auf die Schwierigkeit des Rechnungshofs hin, Visa für einen ordnungsgemäß angekündigten und geplanten Vor-Ort-Besuch von Projekten in Burundi zu erhalten, und nimmt die daraus resultierenden Einschränkungen des Rechnungshofs zur Kenntnis; fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, dieses Thema zur Sprache zu bringen und ihre Amtskollegen in Burundi an ihre Verpflichtungen als Empfänger von Unionsmitteln zu erinnern;

33.

stellt fest, dass die Kommunikation über die mit Zuschüssen der Union geförderten Aktivitäten noch systematischer erfolgen muss, damit die Sichtbarkeit der Union verbessert wird und die Transparenz, die Rechenschaftspflicht und die Sorgfaltspflicht mit Blick auf die Menschenrechte entlang der Finanzierungskette gestärkt werden; fordert die Kommission auf, in die Rahmenvereinbarungen die Verpflichtung der federführenden Agentur aufzunehmen, bei von mehreren Gebern finanzierten Projekten für die Wahrnehmbarkeit der Union zu sorgen; fordert die Kommission auf, noch Jahre nach Abschluss der kofinanzierten Projekte auf Stichproben beruhende Vor-Ort-Kontrollen der kofinanzierten Projekte durchzuführen, um die langfristigen Auswirkungen der EEF-Maßnahmen zu prüfen, und im Wege der erforderlichen Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Projekte auf lange Sicht Früchte tragen;

EU-Budgethilfe

34.

stellt fest, dass sich der Beitrag der EEF zu Budgethilfemaßnahmen im Jahr 2019 auf 790,3 Mio. EUR belief (gegenüber 881,9 Mio. EUR im Jahr 2018), wovon 366,8 Mio. EUR auf neue Mittelbindungen entfielen (gegenüber 858,6 Mio. EUR im Jahr 2018), wobei 55 Partnerländer geografisch erfasst waren, was 82 Budgethilfeverträgen entspricht (14 weniger als 2018); stellt fest, dass für die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) 70,0 Mio. EUR (gegenüber 92,9 Mio. EUR im Jahr 2018) im Rahmen der EEF für 12 Länder ausgezahlt wurden, was 13 Budgethilfeverträgen entspricht;

35.

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass Subsahara-Afrika mit einem Anteil von 36 % nach wie vor der größte Empfänger von Budgethilfe ist; stellt mit Besorgnis fest, dass der Anteil der Länder mit niedrigem Einkommen auf 32 % (2018: 38 %) zurückgegangen ist und dass die Länder im unteren Bereich des mittleren Einkommensniveaus mit 47 % der gesamten laufenden Mittelbindungen die häufigsten Begünstigten von Budgethilfe sind;

36.

weist darauf hin, dass die Budgethilfe darauf abzielt, die Partnerschaft mit den Partnerländern der Union zu stärken, die nachhaltige Entwicklung zu fördern, Armut zu beseitigen, Ungleichheiten zu verringern, Frieden und Demokratie zu festigen und letztlich zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beizutragen; stellt fest, dass sich die Budgethilfe der EU an den international vereinbarten Grundsätzen von Busan für wirksame Entwicklungszusammenarbeit wie etwa Eigenverantwortung der Partnerländer, Ergebnisorientierung, Inklusivität und Rechenschaftspflicht orientieren muss; betont, dass Budgethilfe, da sie Transparenz und verantwortungsvolle Staatsführung fördert, auch zur Bekämpfung von Korruption und Betrug beiträgt;

37.

stellt fest, dass Budgethilfeprogramme in Bezug auf den relativen Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung erheblich zu SDG 16 (Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen), SDG 17 (Partnerschaften), SDG 5 (Geschlechtergleichheit) und SDG 1 (keine Armut) beitragen; begrüßt den starken multidimensionalen Anwendungsbereich von Budgethilfeprogrammen und ist der Ansicht, dass sie das Unternehmertum und private Initiativen unterstützen sollten, um die wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu fördern, wie dies in SDG 9 (eine belastbare Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen) und SDG 17 (Umsetzungsmittel stärken und die globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung wiederbeleben) befürwortet wird;

38.

stellt fest, dass die Auszahlungen in den Ländern Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans sowie in den ÜLG hauptsächlich über feste Tranchen erfolgen, wie dies auch in den vergangenen Jahren der Fall war; bekräftigt, dass variable Tranchen eine bessere Hebelwirkung mit Blick auf die Vertiefung des strategischen und politischen Dialogs mit den Partnerländern über die wichtigsten durchzuführenden Reformen erzielen würden;

39.

fordert die GD INTPA jedoch erneut auf, die Risiken im Zusammenhang mit Steuervermeidung und -hinterziehung durch Unternehmen und mit illegalen Finanzströmen, von denen insbesondere Entwicklungsländer betroffen sind, im Rahmen ihres politischen Dialogs sorgfältig zu bewerten; ersucht die GD INTPA, die haushaltspolitischen Auswirkungen zu bewerten und bei der Festlegung von investitionsorientierten Zielen behilflich zu sein;

40.

ist der Ansicht, dass bei den Bedarfsanalysen im Zusammenhang mit der NDICI-Programmplanung die Schuldensituation der Länder und die Art und Weise, wie diese sich auf die Möglichkeit hinsichtlich der Verfolgung der Ziele für nachhaltige Entwicklung auswirken, berücksichtigt werden sollten; betont, dass die Geber als Standardoption einer zuschussbasierten Finanzierung Vorrang einräumen sollten, was insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder gilt, und von Mischfinanzierungen, Garantien oder Krediten Abstand nehmen sollten, durch die die Schuldenlast mit Blick auf die Zuschüsse steigen könnte; fordert die Union und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, als ersten Schritt und zusätzlich zu ihren zugesagten Schuldenmoratorium eine neue Entschuldungsinitiative für die hochverschuldeten armen Länder ins Leben zu rufen; fordert ferner, dass ein multilateraler Umschuldungsmechanismus geschaffen wird, um sowohl den Auswirkungen der Krise als auch dem Finanzierungsbedarf der Agenda 2030 Rechnung zu tragen;

Leistung

41.

begrüßt die Ergebnisse, die im Hinblick auf die Absicht einer integrativen öffentlichen Politik erzielt wurden, um gemeinsames Wachstum zu fördern und dazu beizutragen, soziale oder geografische Ungleichheiten zu beseitigen (SDG 10), wobei Statistiken zeigen, dass der Einkommensanteil der unteren 40 % der Bevölkerung in Ländern, die Budgethilfe der Union erhalten, zwischen 2004 und 2019 von 15,6 % auf 17,4 % des Bruttonationaleinkommens gestiegen ist, während er in anderen Entwicklungs- oder Schwellenländern leicht zurückgegangen ist; hält es auch für wesentlich, die Gesprächspartner vor Ort dafür zu sensibilisieren, dass private Partner mit Blick auf die wirtschaftliche, soziale und territoriale Entwicklung zunehmend an Bedeutung gewinnen;

42.

stellt fest, dass in den Leitlinien der Kommission für die Programmplanung des NDICI besonders auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung, die verstärkte Zusammenarbeit mit lokalen Partnern und die Konsultation vor Ort eingegangen wird, und hofft auf die vollständige Umsetzung dieser Themen in den Programmen, damit das NDICI aktiv zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und zur vollständigen Umsetzung der Agenda 2030 beiträgt; fordert, dass die im NDICI festgelegten horizontalen Ausgabenziele ordnungsgemäß umgesetzt werden und darüber berichtet wird, insbesondere was das Ausgabenziel im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt angeht, das im NDICI kein eigenständiges Ziel ist, sondern zum allgemeinen Biodiversitätsziel des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 beitragen soll, wobei das Ziel verfolgt wird, 7,5 % der jährlichen Ausgaben für Biodiversitätsziele im Jahr 2024 und 10 % der jährlichen Ausgaben für Biodiversitätsziele in den Jahren 2026 und 2027 bereitzustellen;

43.

begrüßt die Ergebnisse, die durch den Beitrag der Union zum Ziel Nr. 16 bei der Korruptionsbekämpfung erzielt wurden, wobei die weltweiten Governance-Indikatoren darauf hindeuten, dass Länder, die Budgethilfe erhalten, bei der Korruptionsbekämpfung besser abschneiden als andere Entwicklungs- oder Schwellenländer (mit einem Durchschnittswert von - 0,35 im Vergleich zu - 0,56 im Jahr 2019) und mit einer Verbesserung im Laufe der Zeit (von einem Wert von - 0,50 im Jahr 2005);

44.

begrüßt die Ergebnisse der Mobilisierung inländischer Einnahmen als Teil des Beitrags der Union zum Ziel Nr. 17 (Partnerschaften), nach denen die afrikanischen Länder, in denen die Kommission im Rahmen der Budgethilfeprogramme Indikatoren für die Mobilisierung inländischer Einnahmen eingeführt hat, nach Angaben des Internationalen Währungsfonds einen Anstieg des Verhältnisses zwischen Steuern und Bruttoinlandsprodukt um zwei Prozentpunkte verzeichneten;

45.

fordert engmaschige Überwachung und einen umfassenden politischen Dialog mit den Partnerländern über die Ziele, die Fortschritte im Hinblick auf die vereinbarten Ergebnisse und die Leistungsindikatoren; fordert die Kommission erneut auf, die erwarteten Auswirkungen auf die Entwicklung besser festzulegen und zu erfassen und insbesondere den Kontrollmechanismus für das Vorgehen des begünstigten Landes in den Bereichen Korruption, Achtung der Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung und Demokratie zu verbessern; betont, dass der Privatsektor in diesen strategischen Dialog einbezogen werden muss; ist nach wie vor zutiefst besorgt über die potenzielle Verwendung der EU-Budgethilfe in Empfängerländern, in denen es gar keine oder nur eine begrenzte demokratische Kontrolle gibt;

46.

fordert die Kommission erneut auf, die laufenden, aus dem EEF finanzierten langfristigen Projekte nach Ländern aufgeschlüsselt zu bewerten, damit die tatsächlichen Auswirkungen jahrzehntelanger EU-Investitionen auf das betreffende Land deutlich werden und belegt werden kann, inwieweit diese Investitionen zur wirtschaftlichen, sozialen und nachhaltigen Entwicklung der begünstigten Länder beigetragen haben; fordert die Kommission auf, die Finanzierung ineffizienter Projekte in Zukunft zu begrenzen oder einzustellen;

47.

bedauert, dass der Rechnungshof die Leistung der EEF nicht in Kapitel 6 („Europa in der Welt“) seines Berichts über die Leistung des EU-Haushalts aufgenommen hat; begrüßt die Aufnahme eines Absatzes über die Leistung der EEF in den Bericht des Rechnungshofs; stellt fest, dass dieser Bericht einzelne Bemerkungen zu Projekten enthält; nimmt mit Besorgnis die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass es Fälle gab, in denen die Effizienz und Wirksamkeit der überprüften Maßnahmen beeinträchtigt wurden; fordert die Kommission auf, die einzelnen vom Rechnungshof überprüften Projekte zu prüfen und Maßnahmen zu ergreifen, um die beabsichtigten Ergebnisse der Maßnahmen zu sichern und die finanziellen Interessen der Union zu schützen; fordert den Rechnungshof auf, seine Arbeit zur Leistung der EEF auszuweiten;

48.

nimmt mit Besorgnis die Schlussfolgerung des Rechnungshofs im Sonderbericht Nr. 14/2020 mit dem Titel „EU-Entwicklungshilfe für Kenia“ zur Kenntnis, wonach die Programmierung des elften EEF nicht hinreichend belegt, dass die Hilfe dorthin gelenkt wird, wo sie am meisten zur Verringerung der Armut beitragen kann; stellt insbesondere fest, dass die Mittel auf viele Bereiche verteilt wurden und dass unklar war, wie die Hilfe eine kritische Masse erreichen könnte, um signifikante Ergebnisse zu erzielen; nimmt die Empfehlung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die Kommission und der EAD bewerten sollten, ob und wie die den einzelnen Schwerpunktbereichen zugewiesenen Beträge und die innerhalb dieser Bereiche zugewiesenen Beträge voraussichtlich eine ausreichende kritische Masse erreichen werden, um signifikante Ergebnisse zu erzielen; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission und der EAD diese Empfehlung akzeptiert haben;

49.

bedauert die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass der Prozess der Mittelzuweisung für Kenia keine spezifische Bewertung der Entwicklungshindernisse und -ziele des Landes umfasste; nimmt die Antwort der Kommission und des EAD zur Kenntnis, wonach die Höhe der Finanzmittel auf der Grundlage zusammengesetzter Indikatoren festgelegt wurde, mit denen viele Bedürfnisse und Leistungsdimensionen in Bezug auf Kenia bewertet wurden; stellt fest, dass der Rechnungshof eine Empfehlung aussprach, in der er die Kommission und den EAD aufforderte, die Methode der Union für die Aufteilung der Mittel auf die Länder Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans zu prüfen, wobei das Parlament, der Rat und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls einbezogen werden sollten, und begrüßt die Annahme dieser Empfehlung durch die Kommission und den EAD; stellt fest, dass der zweite Teil der Empfehlung, in dem die Kommission und der EAD aufgefordert wurden, spezifische Bedingungen einzuführen, um einen klaren Zusammenhang zwischen den Mittelzuweisungen und der bisherigen Leistung des Landes und den Verpflichtungen der Regierung zu Strukturreformen herzustellen, von der Kommission und dem EAD nicht akzeptiert wurde;

50.

ist enttäuscht darüber, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht über die Entwicklungshilfe der Union für Kenia kein angemessenes Verständnis für das vorrangige Ziel der Entwicklungspolitik der Union, das in der Armutsbekämpfung besteht, zeigt und das Vorhandensein der Agenda 2030 der Vereinten Nationen nicht einmal zur Kenntnis nimmt, und ist ebenso enttäuscht über die daraus resultierenden fehlerhaften Schlussfolgerungen; weist darauf hin, dass der FAO zufolge kleine landwirtschaftliche Familienbetriebe 80 % der Lebensmittel weltweit produzieren; ist in diesem Zusammenhang besorgt über den Standpunkt des Rechnungshofs in Bezug auf den erheblichen Anteil der Unterstützung der Union für kenianische landwirtschaftliche Gemeinschaften in ariden und semiariden Regionen und Kleinbauern sowie über die Forderung des Rechnungshofs nach einer weiteren Industrialisierung des lokalen Agrar- und Lebensmittelsektors, da dies die Ernährungssicherheit und die Lebensweise dieser Gemeinschaften gefährden könnte;

51.

ist besonders besorgt über den Fall der Straße von Mombasa nach Nairobi, die über den EU-Infrastruktur-Treuhandfonds für Afrika (EUTF Afrika) finanziert wird, bei dem es sich um ein Mischfinanzierungsinstrument der Union handelt, zu dem der EEF, mehrere Mitgliedstaaten und die EIB beitragen; weist darauf hin, dass mehr als hundert Familien ihre Häuser entlang der Straße zwangsweise räumen mussten, um Platz für Bauarbeiten im Rahmen dieses Projekts zu schaffen, und dass bei der EIB allein für dieses Projekt mehr als 500 Beschwerden wegen Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Zwangsräumungen durch bewaffnete Polizeikräfte, eingereicht wurden; fordert, dass dieses Projekt ausgesetzt wird, bis eine ordnungsgemäße Folgenabschätzung in Bezug auf die Menschenrechte durchgeführt wurde; betont, dass dieses Beispiel die unlängst dokumentierten Mängel aufzeigt, die bei Mischfinanzierungs- und Garantiemechanismen bestehen, wenn es darum geht, zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung bzw. zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens beizutragen und die Zusätzlichkeit hinsichtlich finanzieller Mittel nachzuweisen;

52.

fordert die Kommission auf, insbesondere im Fall von kofinanzierten und von mehreren Gebern finanzierten Initiativen, die internationalen Institutionen dazu anzuhalten, ihre Rahmen für die Ergebnisverwaltung an die Union anzugleichen;

53.

ist der Ansicht, dass ein stärkerer Schwerpunkt auf den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) vor Ort sowie der Privatwirtschaft und zivilgesellschaftlichen Organisationen Grundlage der Zusammenarbeit bei der Verwaltung des Projektbestands der Delegationen der Union sein sollte; betont, dass der strategische Dialog mit der Privatwirtschaft und mit zivilgesellschaftlichen Organisationen angesichts der Finanzierungslücke im Hinblick auf die Verwirklichung der ambitionierten Ziele für nachhaltige Entwicklung eine entscheidende Rolle bei der Weiterentwicklung der Wirtschaft vor Ort spielen muss;

54.

ist der Ansicht, dass es angemessener Sorgfalt bedarf, um für eine bessere Kommunikation zwischen der Kommission, dem Parlament und den Mitgliedstaaten über die Umsetzung des EUTF Afrika und für eine ausreichende öffentliche Berichterstattung, Kontrolle und Prüfung der Tätigkeiten und der Leistung zu sorgen; ersucht den Rechnungshof, eine sowohl haushalts- als auch ergebnisbezogene Prüfung der Auswirkungen der Umsetzung des EUTF Afrika auf die Entwicklungspolitik der EU in Erwägung zu ziehen; fordert die Kommission daher auf, Schlussfolgerungen aus der Prüfung zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die unwirtschaftlich durchgeführten Projekte im Rahmen des EUTF Afrika beendet werden oder ihre Finanzierung stark eingeschränkt wird;

EU-Treuhandfonds für Afrika

55.

weist auf den vom Parlament regelmäßig vertretenen Standpunkt hin, wonach die Kommission dafür sorgen sollte, dass jeder Treuhandfonds, der als neues Entwicklungsinstrument eingerichtet wird, stets im Einklang mit der Gesamtstrategie und den entwicklungspolitischen Zielen der Union — d. h. der Bekämpfung und Beseitigung von Armut — steht;

56.

hebt hervor, dass der EUTF Afrika darauf abzielen muss, die Ursachen von Destabilisierung, Vertreibung und irregulärer Migration zu bekämpfen, indem Widerstandsfähigkeit, wirtschaftliche Perspektiven, Chancengleichheit, die Sicherheit der Bevölkerung und die menschliche und soziale Entwicklung gefördert werden, damit politischen Ziele verwirklicht werden können;

Risiken und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der EEF-Hilfe

57.

weist erneut darauf hin, dass verantwortungsvolle Staatsführung, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte unabdingbare Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Hilfe sind; fordert die Kommission auf, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte als ultimative Voraussetzung für die Genehmigung der Finanzhilfe festzulegen; fordert die Kommission auf, im Falle eines Verstoßes von Partnerländern gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit (Artikel 26.1 der Allgemeinen Bedingungen), entschiedener von der in den Finanzierungsvereinbarungen mit Partnerländern enthaltenen Klausel Gebrauch zu machen, die es der Kommission ermöglicht, die Vereinbarung auszusetzen oder zu beenden;

58.

ist besorgt über die Ablehnung der Empfehlung des Parlaments durch die Kommission, in den nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht eine strukturierte Bewertung der Auswirkungen der Tätigkeiten der EEF aufzunehmen; fordert die Kommission auf, ihren Standpunkt zu überarbeiten und der spezifischen Forderung des Parlaments nachzukommen;

59.

bekräftigt seine Besorgnis über die Unstimmigkeiten zwischen dem Haushaltsverfahren für die EEF, bei dem das Parlament nicht an der Festlegung und Zuweisung von EEF-Mitteln beteiligt ist, und dem notwendigen Rechenschaftsprozess, bei dem das Parlament die Entlastungsbehörde ist, mit Ausnahme der Investitionsfazilität, die von der EIB verwaltet wird und daher nicht Gegenstand der Prüfung ist.

(1)  Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1).


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/525


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1685 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2021

zu der Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agenturen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019: Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seine Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agenturen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2020)0311),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (2), insbesondere auf die Artikel 68 und 70,

gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3),

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0100/2021),

A.

in der Erwägung, dass in dieser Entschließung für jede Einrichtung gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 die horizontalen Bemerkungen zu den Entlastungsbeschlüssen gemäß Artikel 262 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und Anlage V Artikel 3 der Geschäftsordnung des Parlaments dargelegt werden;

B.

in der Erwägung, dass in dieser Entschließung ferner für die Euratom-Versorgungsagentur die horizontalen Bemerkungen zu dem Entlastungsbeschluss gemäß Artikel 262 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und Anlage V Artikel 3 der Geschäftsordnung des Parlaments dargelegt werden;

C.

in der Erwägung, dass sich die Agenturen der Union auf Aufgaben mit eindeutigem europäischem Mehrwert konzentrieren sollten und dass die Organisation dieser Aufgaben optimiert werden sollte, damit es – im Interesse der Steuerzahler der Union – nicht zu Überschneidungen kommt;

1.   

begrüßt die Fortschritte, die die Agenturen in ihren Bemühungen erzielt haben, den im Rahmen des letzten jährlichen Entlastungsverfahrens geäußerten Forderungen und Empfehlungen nachzukommen;

2.   

betont, dass die Agenturen erheblichen Einfluss auf Politikgestaltung, Entscheidungsfindung und Programmplanung und -durchführung in Bereichen haben, die wie zum Beispiel Gesundheit, Sicherheit, Gefahrenabwehr, Freiheit und Recht für den Alltag der europäischen Bürger von größter Bedeutung sind; weist erneut darauf hin, dass die Agenturen konkrete politische Erfordernisse angehen und die europäische Zusammenarbeit stärken müssen; stellt fest, dass die Agenturen außerdem bei der Bewältigung von Krisen oder langfristigen gesellschaftlichen Herausforderungen Vorreiter sein können;

3.   

stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof seinem Jahresbericht über die Agenturen der Union für das Haushaltsjahr 2019 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) zufolge uneingeschränkte Prüfungsurteile hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sämtlicher Agenturen erteilt hat; stellt überdies fest, dass der Rechnungshof für alle Agenturen uneingeschränkte Prüfungsurteile zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen zugrunde liegenden Einnahmen abgegeben hat; stellt fest, dass der Rechnungshof für alle Agenturen mit Ausnahme der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), die jeweils ein eingeschränktes Prüfungsurteil erhielten, uneingeschränkte Prüfungsurteile zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen der Agenturen zugrunde liegenden Zahlungen abgegeben hat;

4.   

stellt fest, dass sich die Haushaltspläne 2019 der 32 dezentralen Agenturen der Union auf insgesamt etwa 2 854 000 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen beliefen, was eine Erhöhung um etwa 10,29 % im Vergleich zu 2018 darstellt, und auf 2 570 000 000 EUR an Mitteln für Zahlungen, was eine Erhöhung um 8,88 % im Vergleich zu 2018 bedeutet; stellt überdies fest, dass von den 2 570 000 000 EUR an Mitteln für Zahlungen etwa 1 920 000 000 EUR aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert wurden, was 74,75 % der gesamten Finanzierung der Agenturen 2019 entspricht (gegenüber 72,16 % im Jahr 2018); stellt ferner fest, dass etwa 649 000 000 EUR durch Gebühren und Entgelte sowie durch direkte Beiträge der teilnehmenden Länder finanziert wurden (ein Rückgang um 1,22 % gegenüber 2018);

Vom Rechnungshof ermittelte Hauptrisiken und zugehörige Empfehlungen

5.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass er das Risiko hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Rechnungsführung, die auf internationalen Rechnungslegungsstandards beruht, bei allen Agenturen wie auch 2018 insgesamt als gering einstuft;

6.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bei den meisten Agenturen generell ein geringes Risiko hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Einnahmen besteht und dass bei teilweise eigenfinanzierten Agenturen, bei denen für die Erhebung von Gebühren und anderen Beiträgen zu den Einnahmen gesonderte Bestimmungen gelten, wie auch 2018 ein mittleres Risiko besteht;

7.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen der Agenturen zugrunde liegenden Zahlungsvorgänge insgesamt ein mittleres Risiko besteht, wobei sich die Bandbreite bei bestimmten Haushaltstiteln zwischen gering und hoch bewegt; stellt fest, dass das Risiko für Titel I (Personalausgaben) allgemein niedrig ist, für Titel II (Verwaltungsausgaben) von einem mittleren Risiko ausgegangen wird und für Titel III (Operative Ausgaben) das Risiko je nach der betreffenden Agentur und der Art ihrer operativen Ausgaben als gering bis hoch eingestuft wird; weist darauf hin, dass hohe Risiken gewöhnlich aus der Auftragsvergabe und der Zahlung von Finanzhilfen, bei denen es um große Beträge geht, erwachsen; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Kontrollen mit Blick auf Finanzhilfen trotz genereller Verbesserungen nicht immer voll und ganz wirksam sind;

8.

weist auf die wichtigsten Bereiche, auf die sich der Rechnungshof konzentriert, hin, nämlich

die Abwicklung von Vergabeverfahren, was nach wie vor der fehleranfälligste Bereich ist

Einstellungsverfahren und Interessenkonflikte bei Personen, die aus einer Agentur der Union ausscheiden und in die Privatwirtschaft wechseln, was von den Agenturen besser geregelt werden muss

die Haushaltsführung, bei der der Rechnungshof Schwachstellen ermittelt hat;

9.

begrüßt, dass der Rechnungshof erklärt hat, dass die Agenturen in den meisten Fällen Korrekturmaßnahmen ergriffen haben, um den Prüfungsanmerkungen früherer Jahre Rechnung zu tragen, und fordert die JI-Agenturen auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, um den Anmerkungen des Rechnungshofs nachzukommen;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

10.

bedauert, dass einige Agenturen in ihren Berichten über den Haushaltsvollzug eine andere Detailgenauigkeit an den Tag gelegt haben als die Mehrheit der Agenturen, was zeigt, dass Bedarf an klareren und standardisierten Leitlinien zur Haushaltsberichterstattung der Agenturen besteht, wozu auch gehört, dass die Agenturen größere Abweichungen vom ursprünglichen Haushalts- oder Stellenplan erläutern müssen; hält es für dringend geboten, dass alle Agenturen ihre Planungskapazitäten verbessern; bedauert die Antwort der Kommission auf das Ersuchen, der Entlastungsbehörde automatisch den offiziellen Haushaltsplan (mit den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen) und das Personal betreffende Zahlen (Stellenplan mit den Zahlen der ständigen Bediensteten, der Bediensteten auf Zeit, der Vertragsbediensteten und der abgeordneten nationalen Sachverständigen zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres) der 32 dezentralen Agenturen vorzulegen, da die genannten Leitlinien (bei denen es sich in Wahrheit um Vorlagen handelt, die in erster Linie zur Form und nicht zum Inhalt Orientierung bieten) nicht ausreichen, um die Unterschiede in den Berechnungen zwischen den einzelnen Berichten anzugehen; fordert die Kommission erneut auf, der Entlastungsbehörde für jede Agentur den offiziellen Haushaltsplan und das Personal betreffende Zahlen vorzulegen und ihr für die dezentralen Agenturen, die dem Entlastungsverfahren des Parlaments unterliegen, konsolidierte Zahlen zu übermitteln;

11.

ist der Ansicht, dass das Augenmerk bei der Errichtung künftiger Agenturen vermehrt auf Relevanz und Kohärenz gerichtet werden sollte, und zwar insbesondere mit Blick auf sich überschneidende Zuständigkeitsbereiche;

12.

vertritt die Auffassung, dass die Ressourcen flexibler – auf der Grundlage des Bedarfs oder der Dringlichkeit – zugeteilt werden sollten;

13.

betont, dass Transparenz und das Bewusstsein der Bürger für die Existenz der Agenturen der Union für deren demokratische Rechenschaftspflicht von wesentlicher Bedeutung sind; ist der Ansicht, dass die Brauchbarkeit und die Benutzerfreundlichkeit der von den Agenturen zur Verfügung gestellten Ressourcen und Daten von größter Bedeutung sind; fordert daher, dass bewertet wird, wie die Daten und Ressourcen derzeit präsentiert und zur Verfügung gestellt werden und inwieweit sie von den Bürgern leicht zu finden, zu erkennen und zu nutzen sind;

14.

bringt seine Besorgnis über den in einigen Agenturen festgestellten sehr hohen Umfang an übertragenen Mitteln zum Ausdruck, der auf verschiedene Schwachstellen, einschließlich einer schwachen Haushaltsplanung, hindeuten könnte, was dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit zuwiderläuft;

Leistung

15.

begrüßt, dass die Kommission die Empfehlung aus der letztjährigen Entlastung, den Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung weiterzuentwickeln und umzusetzen, akzeptiert hat, und begrüßt die infolgedessen erzielten Verbesserungen beim einheitlichen Programmplanungsdokument und bei den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichten;

16.

begrüßt, dass der Rechnungshof mit seinem Sonderbericht 22/2020 mit dem Titel „Die Zukunft der EU-Agenturen – Flexibilität und Zusammenarbeit könnten verstärkt werden“ (5) erstmalig eine horizontale Leistungsprüfung aller Agenturen der Union veröffentlicht hat;

17.

nimmt die wichtigsten Schlussfolgerungen des Rechnungshofs zur Kenntnis, insbesondere die Tatsache, dass sich die Agenturen mit aktuellen gesellschaftlichen Themen befassen und über ein hohes Weiterentwicklungspotenzial und ein ausgeprägtes Fachwissen verfügen;

18.

stimmt dem Rechnungshof in seiner Aussage zu, dass die Agenturen zwar wichtige Aufgaben in allen Bereichen unseres täglichen Lebens wahrnehmen, der Aufbau von Vertrauen bei den Bürgern jedoch eindeutig schwierig ist; hebt in diesem Zusammenhang Rechenschaftspflicht, Transparenz und auch Wirksamkeit sowie die Tatsache hervor, dass die Agenturen in der Öffentlichkeit kaum bekannt sind, da sie gegenüber den Bürgern kaum in Erscheinung treten und nur über negative Vorfälle in den Medien berichtet wird;

19.

würdigt und unterstützt weiterhin die immer engere Zusammenarbeit zwischen den in den Bereichen Beschäftigung, Soziales und Inklusion tätigen Agenturen, damit Synergieeffekte verbessert werden und für mehr Komplementarität und die gemeinsame Nutzung von Ressourcen gesorgt wird; weist auf die große Bedeutung und den Mehrwert der einzelnen Agenturen in ihrem jeweiligen Fachgebiet und auf ihre Autonomie hin; nimmt zur Kenntnis, dass die vier Agenturen gemeinsam eigens anberaumte Sitzungen abgehalten haben, um ihre Verfahrensweisen im Zusammenhang mit den Leistungsindikatoren infolge der Empfehlung der Kommission aus dem Jahr 2019, die auf der Bewertung der vier Agenturen aus dem Jahr 2017 beruhte (Empfehlung 5 aus SWD(2019)0159), aufeinander abzustimmen;

20.

hebt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht mit dem Titel „Die Zukunft der EU-Agenturen“ hervor, wonach es kaum Informationen über die Leistung der Agenturen der Union gibt; fordert die Agenturen mit Nachdruck auf, die Rechenschaftspflicht mit Blick auf ihre Leistung zu stärken; erwartet von allen Agenturen der Union, dass sie mit Blick auf die Bereitstellung von Leistungsangaben bestmöglich mit der Kommission und dem Rechnungshof zusammenarbeiten;

21.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Bericht mit dem Titel „Die Zukunft der EU-Agenturen“ festgestellt hat, dass die Agenturen die Leistung anhand von wesentlichen Leistungsindikatoren messen und die Kommission 2015 Leitlinien zu wesentlichen Leistungsindikatoren für die Direktoren der Agenturen herausgegeben hat; nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass die in der Praxis verwendeten Indikatoren in erster Linie die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms und die Ausführung des Haushalts einer Agentur und ihr Personalmanagement betreffen und in der Regel weder eine allgemeine Leistungsbewertung der Ergebnisse der Agentur noch eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, mit der die Agentur ihren Auftrag erfüllt, gestatten; fordert die Agenturen zur Zusammenarbeit auf, um den Rückgriff auf die wesentlichen Leistungsindikatoren zu verbessern, damit das Augenmerk im Entlastungsverfahren nicht nur auf die Einhaltung der Bestimmungen, sondern verstärkt auch auf die Leistung gerichtet wird; fordert die Agenturen auf, auch künftig Indikatoren zu konzipieren, mit denen ihr Beitrag zur Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union erfasst wird; fordert die Agenturen mit Nachdruck auf, diese Indikatoren regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren; fordert die Kommission auf, einen Satz einheitlicher Leitlinien für die Berichterstattung und die Festlegung von wesentlichen Leistungsindikatoren anzunehmen, damit die Leistung der Agenturen ordnungsgemäß gemessen werden kann;

22.

stellt fest, dass der Rechnungshof zwar versucht, die Bedingungen zu benennen, die erfüllt sein müssen, damit die Agenturen ihre Ziele erreichen können, aber auch betont, dass es mehr finanzieller und politischer Flexibilität und einer strukturierteren und kohärenteren Leitungsstruktur bedarf, mit der der Schwerpunkt bei den Informationen über die Leistung auf die Ergebnisse und nicht auf den Beitrag der Agenturen zur Umsetzung politischer Maßnahmen gelegt wird;

23.

ruft in Erinnerung, dass jede Agentur der Union dem Gemeinsamen Konzept zufolge alle fünf Jahre evaluiert werden sollte, dass die Kommission für die Organisation der Evaluierungen zuständig sein sollte und dass bei jeder zweiten Evaluierung die Verfallsklausel zur Anwendung kommen sollte; nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass die Gründungsverordnungen mehrerer Agenturen noch nicht an das Gemeinsame Konzept angepasst wurden; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit dem Titel „Die Zukunft der EU-Agenturen“, dass die Gründungsverordnungen von 13 Agenturen zwischen 2015 und 2019 neu gefasst wurden, doch lediglich fünf Vorschlägen eine Folgenabschätzung beigefügt war; fordert die Kommission auf, regelmäßig eine unabhängige Evaluierung der Leistung der Agenturen durchzuführen;

24.

ist der Ansicht, dass klare Regeln für die Weiterentwicklung und die Beendigung von Aufgaben der Agenturen festgelegt werden sollten;

25.

vertritt die Auffassung, dass für jede Agentur eine Folgenabschätzung durchgeführt werden sollte und dass systematisch eine Revisionsklausel zur Rechtfertigung der festgelegten Ziele der Agentur aufgenommen werden sollte;

26.

fordert, dass vermehrt darauf geachtet wird, dass sich die Themen- und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Agenturen nicht überschneiden;

27.

begrüßt die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der JI-Agenturen; fordert die Agenturen auf, weiterhin Synergieeffekte herauszuarbeiten und die Zusammenarbeit und den Austausch über bewährte Verfahren zu intensivieren, um die Effizienz zu steigern;

28.

fordert die Agenturen auf, weiter Synergieeffekte herauszuarbeiten und die Zusammenarbeit sowie den Austausch über bewährte Verfahren mit anderen Agenturen der Union zu intensivieren, um die Effizienz zu steigern (Humanressourcen, Gebäudemanagement, IT-Dienste und Sicherheit);

29.

ist der Ansicht, dass die Rolle der Agenturen als Kompetenzzentren und ihr Netzwerk gestärkt werden müssen;

30.

begrüßt, dass das Netzwerk der EU-Agenturen (im Folgenden „das Netzwerk“) eine Task Force für gemeinsame Dienste eingerichtet hat und dass ein strategischer Vorschlag zu gemeinsam genutzten Diensten und Fähigkeiten („Shared services and Capabilities 2.0“) ausgearbeitet wurde, um die Agenturen zur Zusammenarbeit anzuregen und sie dabei zu unterstützen; ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs in seinem Bericht mit dem Titel „Die Zukunft der EU-Agenturen“ zur flexiblen Nutzung von Ressourcen (Empfehlungen 1 und 2) und zu den Agenturen als Zentren für den Austausch von Fachwissen und für Vernetzung (Empfehlung 4) in diesen Prozess einfließen sollten;

31.

verweist auf die Vorbildfunktion des ECDC bei der Zusammenarbeit mit anderen Agenturen der Union, beispielsweise im Wege des Netzwerks; ersucht die Agenturen, nach Möglichkeit zusammenzuarbeiten und sich über bewährte Verfahren etwa für Telearbeit auszutauschen;

32.

weist darauf hin, dass die Digitalisierung der Agenturen vorangetrieben werden muss, und zwar nicht nur im Hinblick auf den internen Betrieb und die interne Verwaltung, sondern auch, um die Digitalisierung der Verfahren zu beschleunigen; betont, dass die Agentur in dieser Hinsicht weiterhin proaktiv vorgehen muss, um eine digitale Kluft zwischen den Agenturen um jeden Preis zu verhindern; weist jedoch darauf hin, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen zu vermeiden;

33.

weist darauf hin, dass die in den zuständigen Ausschüssen jährlich stattfindenden Aussprachen zu den jährlichen Arbeitsprogrammen und den mehrjährigen Strategien der Agenturen dazu beitragen, sicherzustellen, dass die Programme und Strategien auf die tatsächlichen politischen Prioritäten abgestimmt sind, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der in der europäischen Säule sozialer Rechte verankerten Grundsätze; weist darauf hin, dass die Agenturen am besten für die Bewertung des Einsatzes der Ressourcen geeignet sind und eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung der richtigen nachhaltigen Projekte im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal spielen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Agenturen der Union bei der Sicherung des sozialen Dialogs finanziell unterstützt werden; stellt fest, dass den Agenturen der Union eine entscheidende Rolle bei der Sicherstellung des sozialen Dialogs mit den Organen der Union zukommt;

Personalpolitik

34.

stellt fest, dass 2019 bei den 32 dezentralen Agenturen insgesamt 7 880 Bedienstete, einschließlich Beamten, Bediensteten auf Zeit, Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen, beschäftigt waren (gegenüber 7 626 im Jahr 2018), was im Vergleich zum Vorjahr eine erhebliche Steigerung um 3,33 % darstellt;

35.

begrüßt, dass die Informationen über das Geschlechterverhältnis in den Agenturen detaillierter und besser strukturiert sind;

36.

bekundet seine Besorgnis darüber, dass in den Leitungsgremien der meisten Agenturen generell kein ausgewogenes Geschlechterverhältnis vorliegt; stellt fest, dass 2019 zwar drei Agenturen ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis auf der höheren Führungsebene gemeldet und zehn Agenturen ein gutes Gleichgewicht erreicht haben, dass aber in 16 Agenturen eine unausgewogene Vertretung bestand (in vier Agenturen waren ausschließlich Männer und in einer Agentur ausschließlich Frauen auf der höheren Führungsebene vertreten); bedauert, dass die Geschlechtergleichstellung in der Strategie 2021–2027 für das Netzwerk nicht erwähnt wird; fordert die Agenturen und das Netzwerk auf, die Geschlechtergleichstellung in ihre Strategien aufzunehmen und das Ziel der Kommission, bis Ende 2024 auf allen Führungsebenen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu erreichen, für die Agenturen zu übernehmen;

37.

stellt außerdem fest, dass 2019 in keinem Verwaltungsrat einer Agentur ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis vorlag, sieben Agenturen ein gutes Gleichgewicht im Verwaltungsrat vorweisen konnten und in 14 Verwaltungsräten eine unausgewogene Vertretung bestand; fordert die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Organisationen, die den Verwaltungsräten angehören, auf, bei der Benennung ihrer Mitglieder für den Verwaltungsrat einer Agentur zu berücksichtigen, dass ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis sichergestellt werden muss;

38.

stellt außerdem mit Blick auf das Personal insgesamt fest, dass acht Agenturen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis vorweisen können, in 19 Agenturen ein gutes Gleichgewicht vorliegt und in drei Agenturen eine unausgewogene Vertretung besteht; fordert die Agenturen auf, sich auch künftig um ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu bemühen;

39.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass Frauen 2019 lediglich 34 % der Mitglieder der höchsten Entscheidungsgremien sämtlicher Agenturen der Union ausmachten, und weist darauf hin, dass in den Gründungsverordnungen der Agenturen der Union ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gefordert wird; ersucht deshalb die Agenturen der Union, für sämtliche Personalkategorien (von der niedrigsten bis zur höchsten Ebene) Daten zum Geschlechterverhältnis zu erheben und vorzulegen, damit die Ausgangsdaten erfasst werden, auf deren Grundlage die Agenturen der Union aufgefordert werden, das geschlechtsspezifische Ungleichgewicht auf der Leitungsebene anzugehen und Gender Mainstreaming in allen Bereichen einzuführen;

40.

stellt fest, dass die nach geografischer Herkunft aufgeschlüsselte Zusammensetzung des Personals der Agenturen der Union anteilmäßig die Bevölkerung der Mitgliedstaaten der EU-27 etwas besser abbildet als im Falle der Kommission; nimmt zur Kenntnis, dass acht Mitgliedstaaten unterrepräsentiert und 17 Mitgliedstaaten überrepräsentiert sind und dass bei zwei Mitgliedstaaten ein ungefähres Gleichgewicht besteht; bedauert, dass es keine agenturübergreifenden Strategien zur Verbesserung der Vielfalt innerhalb des Personals gibt; fordert die Agenturen und das Netzwerk auf, Pläne zur Verwirklichung dieses Ziels vorzulegen;

41.

stellt fest, dass sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Mitarbeiter der Agenturen im Durchschnitt auf 8,42 Tage je Bedienstetem beliefen; bedauert, dass derzeit keine zuverlässigen Daten vorliegen, aus denen hervorgeht, welcher Anteil der krankheitsbedingten Fehlzeiten auf das Burn-out-Syndrom zurückzuführen ist, was in erster Linie der Tatsache geschuldet ist, dass mehrere Agenturen angaben, sie könnten die einschlägigen Informationen aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht nicht offenlegen;

42.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agenturen auf Ersuchen der Entlastungsbehörde über die von 2013 bis 2019 vorgenommenen Personalkürzungen berichtet und darüber Auskunft gegeben haben, ob die Kürzungen beim ständigen Personal und bei den Bediensteten auf Zeit durch die Einstellung von mehr Vertragsbediensteten und externen Bediensteten ausgeglichen wurden; stellt fest, dass die Agenturen insgesamt den Abbau von 447 Stellen im angegebenen Zeitraum gemeldet haben; weist darauf hin, dass die Agenturen außerdem darüber berichtet haben, dass im selben Zeitraum 266 Stellen für Bedienstete auf Zeit geschaffen wurden, sodass der Nettoabbau 181 Stellen betrug; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass die Stellenpläne aller Agenturen im selben Zeitraum eine Kürzung um 32 Stellen für ständige Bedienstete und die Schaffung von 845 Stellen für Bedienstete auf Zeit ausgewiesen haben, sodass netto 813 Stellen geschaffen wurden;

43.

unterstreicht, dass die Fluktuation innerhalb des Personals der Agenturen der Union erhebliche Auswirkungen hat, und fordert, dass personelle und soziale Maßnahmen ergriffen werden, um diesbezüglich Abhilfe zu schaffen;

44.

stellt mit Bedauern fest, dass manche Agenturen insbesondere in den Fällen, in denen ihnen neue Aufgaben zugewiesen werden, ohne dass Personal für deren Wahrnehmung vorgesehen ist, mit Personalknappheit zu kämpfen haben und dass die Entlastungsbehörde insbesondere über die Schwierigkeiten besorgt ist, mit denen manche Agenturen mit Blick auf die Einstellung von qualifiziertem Personal in bestimmten Besoldungsgruppen konfrontiert sind, was die Leistung der Agenturen generell beeinträchtigt und den Rückgriff auf externe Akteure erforderlich macht; weist in diesem Zusammenhang auf die Empfehlungen 1 und 2 des Rechnungshofs in seinem Bericht mit dem Titel „Die Zukunft der EU-Agenturen“ hin, in denen mehr Flexibilität angemahnt wird, und ersucht das Netzwerk und die Kommission, bei der Umsetzung dieser Empfehlungen zusammenzuarbeiten; stellt in diesem Zusammenhang außerdem fest, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht über das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) (Sonderbericht Nr. 23/2020) betont, dass der derzeitige Auswahlprozess erforderlich macht, dass die Organe und Einrichtungen der Union flexiblere Auswahlverfahren anstreben, um ihren unmittelbaren Personalbedarf zu decken; hebt den Bedarf der Organe und Einrichtungen der Union an stärker spezialisiertem Personal hervor, was im Falle der Agenturen aufgrund ihrer spezifischen Mandate unabdingbar ist; fordert die Kommission und insbesondere das EPSO auf, die Agenturen diesbezüglich besser zu unterstützen und ihre Einstellungspolitik so anzupassen, dass die am besten qualifizierten und vermehrt spezialisierte Mitarbeiter gewonnen werden; ersucht die Kommission und das EPSO, bei der Anpassung der Arbeitsplatzangebote an die jeweiligen Bedingungen eine gewisse Flexibilität an den Tag zu legen, damit effizient eingestellt werden kann; hält es für geboten, die Auswahlverfahren der Union und die Attraktivität der von ihr angebotenen Arbeitsplätze zu verbessern; hebt hervor, dass eine unzureichende Personalausstattung der Agenturen erhebliche Risiken für ihre Leistung und mit Blick auf das Wohlbefinden und die Fluktuation der Mitarbeiter birgt;

45.

nimmt zur Kenntnis, dass den Agenturen zufolge vier ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments (MdEP), ein ehemaliges Mitglied der Kommission und ein ehemaliger hochrangiger Beamter (insgesamt sechs Personen) bezahlte Aufgaben für eine der Agenturen wahrnahmen; stellt fest, dass diese Personen eine Vergütung erhielten und die ihnen entstandenen Kosten erstattet wurden;

46.

betont, dass es einer Strategie für das Wohlbefinden der Bediensteten bedarf; hebt hervor, dass die Agenturen dem gesamten Personal angemessene und hervorragende Arbeitsbedingungen bieten sollten;

47.

fordert die Agenturen auf, die Entwicklung einer langfristigen Strategie für die Personalpolitik weiterzuverfolgen, die auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen abzielt;

48.

missbilligt, dass manche Mitgliedstaaten mit Erfolg die Ansiedlung einer Agentur in ihrem Hoheitsgebiet beantragt haben, ohne entsprechende Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und ohne Maßnahmen zur Verbesserung der Attraktivität für die einzustellenden Mitarbeiter zu ergreifen;

49.

ist besorgt über die Größe der Leitungsorgane mancher Agenturen, die vom Rechnungshof als zu groß eingestuft wurden, da die Beschlussfassung dort schwieriger ist und erhebliche Verwaltungskosten verursacht werden;

50.

stellt fest, dass der Rechnungshof Schwachstellen in den Einstellungsverfahren der Agenturen betreffend den Umgang mit potenziellen Interessenkonflikten (eine Agentur), die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung oder der Transparenz (drei Agenturen) und die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Prüfpfads für das Verfahren (eine Agentur) ermittelt hat; bedauert, dass (in mindestens drei Agenturen) bei Mitgliedern des Auswahlgremiums erhebliche Interessenkonflikte mit Blick auf das laufende Auswahlverfahren vorlagen; hebt hervor, dass nicht gemeldete Interessenkonflikte Auswahlverfahren beeinträchtigen können, da sie erhebliche Verzögerungen, den Verlust von Mitteln und einen Rufschaden für die Agenturen verursachen;

51.

stellt fest, dass die Bürgerbeauftragte im Fall 2168/2019/KR über die Entscheidung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, ihrem Exekutivdirektor den Antritt einer Position als CEO einer Finanzlobby-Vereinigung zu gestatten, zwei Missstände in der Verwaltungstätigkeit festgestellt hat; begrüßt die hierzu an die Behörde gerichteten Empfehlungen der Bürgerbeauftragten, erforderlichenfalls von der Möglichkeit, ihren Führungskräften zu untersagen, nach Ablauf ihrer Amtszeit bestimmte Positionen anzutreten, Gebrauch zu machen, Kriterien dafür aufzustellen, wann sie solche Wechsel in Zukunft verbieten wird, und interne Verfahren einzuführen, durch die der Zugang zu vertraulichen Informationen mit sofortiger Wirkung gesperrt wird, wenn Angehörige des Personals den Arbeitgeber wechseln; fordert alle Agenturen auf, diese Empfehlungen unverzüglich umzusetzen;

52.

bekundet seine Besorgnis über die Tatsache, dass manche Agenturen in hohem Maße und über längere Zeiträume auf Zeitarbeitskräfte zurückgegriffen haben; bedauert, dass die Zeitarbeitskräfte in manchen Fällen schlechter entlohnt wurden als Mitarbeiter der Agentur in derselben Position; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass es bei der Auftragsvergabe und der Unterzeichnung von Verträgen und Rahmenabkommen für die Einstellung von Zeitarbeitskräften zu Regelverstößen gekommen ist; fordert die Agenturen auf, ihre Geschäftsordnung gewissenhaft zu befolgen; fordert erneut, dass Planungsmaßnahmen und Auswahlverfahren in den Agenturen verbessert werden;

53.

weist auf die Maßnahmen hin, die die Agenturen unternommen haben, um ein belästigungsfreies Umfeld zu schaffen, wie etwa die zusätzliche Schulung für das Personal und für die Führungskräfte sowie die Ernennung von Vertrauenspersonen; empfiehlt den Agenturen, die diese Maßnahmen noch nicht umgesetzt haben, dies nachzuholen, und hält die Agenturen, bei denen Beschwerden im Zusammenhang mit Belästigung eingegangen sind, dazu an, diese vorrangig zu behandeln;

54.

fordert die Agenturen der Union auf, die Annahme einer Strategie für die Grundrechte zu erwägen, die auch einen Verweis auf die Grundrechte in einem Verhaltenskodex umfasst, in dem die Pflichten ihres Personals sowie Schulungen für das Personal festgelegt werden könnten; fordert Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass jeder Verstoß gegen die Grundrechte aufgedeckt und gemeldet wird und dass die Leitungsgremien der jeweiligen Agentur rasch in Kenntnis gesetzt werden, wenn die Gefahr eines solchen Verstoßes besteht; fordert, dass überall dort, wo es angezeigt ist, die Stelle eines Grundrechtebeauftragten eingerichtet wird, der – um für ein gewisses Maß an Unabhängigkeit gegenüber den übrigen Mitarbeitern zu sorgen – unmittelbar dem Verwaltungsrat unterstellt ist, sodass sichergestellt ist, dass Bedrohungen der Grundrechte unverzüglich angegangen werden und die Grundrechtestrategie innerhalb der Organisation stetig verbessert wird; fordert, dass ein regelmäßiger Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft und einschlägigen internationalen Organisationen über Grundrechtsthemen initiiert wird; fordert, dass die Einhaltung der Grundrechte zu einem zentralen Bestandteil der Mandate für die Zusammenarbeit der betreffenden Agentur mit externen Akteuren, insbesondere Mitgliedern nationaler Verwaltungen, mit denen sie auf operativer Ebene interagiert, gemacht wird;

Vergabeverfahren

55.

stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof 82 Bemerkungen abgegeben hat, die sich auf Bereiche mit Verbesserungsbedarf in 29 Agenturen erstrecken; weist darauf hin, dass die meisten Bemerkungen wie schon 2018 Mängel in den Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge betreffen; stellt fest, dass sich diese Mängel in erster Linie auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und die Ordnungsmäßigkeit erstrecken; fordert die Agenturen mit Nachdruck auf, Empfehlungen umzusetzen und Schwachstellen zu beseitigen; fordert die Kommission erneut auf, ihre Bemühungen um die Umsetzung klarer und einheitlicher Haushaltsmaßnahmen und -verfahren in den Agenturen auszuweiten, um die in den meisten Agenturen festgestellten, immer wieder auftretenden Probleme anzugehen;

56.

hebt hervor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge bei allen dezentralen Agenturen der Union nach wie vor der fehleranfälligste Bereich ist; fordert die betreffenden JI-Agenturen, d. h. Europol und CEPOL, daher auf, ihre Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu verbessern, um eine vollständige Einhaltung der geltenden Vorschriften und folglich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den drei Säulen der nachhaltigen Entwicklung – wirtschaftlich, sozial und ökologisch – sicherzustellen, wobei die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung zu achten sind, und fordert eu-LISA auf, das Einstellungsverfahren zu verbessern; weist darauf hin, dass dem öffentlichen Beschaffungswesen entscheidende Bedeutung für die Verwirklichung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und ihrer Nachhaltigkeitsziele zukommt;

57.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass nur eine Agentur der Union – das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum – einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht; fordert die Agenturen auf, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung einzuführen, ihre Berichterstattung an die Tätigkeit der OECD zum Thema öffentliches Beschaffungswesen und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln sowie an die künftigen Rechtsvorschriften der Union zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen anzupassen, ihre Bemühungen um die Annahme digitalisierter operativer Lösungen zu intensivieren und sicherzustellen, dass das europäische System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) – wie vom Rechnungshof empfohlen – rasch umgesetzt wird; fordert die Agenturen auf, dem Energiemix ihrer Stromversorgung die gebührende Aufmerksamkeit zu schenken, und regt an, dass Strom aus erneuerbaren Energieträgern beschafft wird;

58.

begrüßt, dass die Agenturen der Union vermehrt elektronische Instrumente für die Auftragsvergabe verwenden; stellt fest, dass die Agenturen auf der Plattform e-PRIOR in erster Linie die Module für die elektronische Vergabe, die elektronische Einreichung von Angeboten und die elektronische Rechnungsstellung nutzen; fordert das Netzwerk der Vergabebeamten auf, das von der Gemeinsamen Forschungsstelle entwickelte Management-Tool zur Vergabe öffentlicher Aufträge den Agenturen schneller zur Verfügung zu stellen;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

59.

stellt mit Besorgnis fest, dass nach wie vor nicht alle Agenturen auf ihrer jeweiligen Website die Lebensläufe und die Interessenerklärungen der Verwaltungsratsmitglieder, der Führungskräfte und der abgeordneten Sachverständigen offengelegt haben; bedauert, dass einige Agenturen immer noch Erklärungen zum Nichtvorliegen von Interessenkonflikten veröffentlichen; betont, dass es nicht den Verwaltungsratsmitgliedern bzw. Führungskräften selbst obliegt, sich für frei von Interessenkonflikten zu erklären; bekräftigt seine Forderung nach einem einheitlichen Muster für Interessenerklärungen, das von sämtlichen Agenturen anzuwenden ist; betont, dass es wichtig ist, die geltenden Regeln zu schärfen, ihre Umsetzung zu verbessern und eine einheitliche Vorgehensweise für die Bewertung von oder den Umgang mit Interessenkonflikten und Drehtüreffekten in allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, dafür zu sorgen, dass alle abgeordneten Sachverständigen ihre Interessenerklärung und ihren Lebenslauf auf der Website der jeweiligen Agentur veröffentlichen;

60.

fordert, dass die Strategien sämtlicher Agenturen der Union zum Schutz von Hinweisgebern mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in Einklang gebracht werden;

61.

weist darauf hin, dass in der im Januar 2020 veröffentlichten Studie mit dem Titel „EU-Agenturen und Interessenkonflikte“ die Schlussfolgerung gezogen wurde, dass Transparenz der wichtigste Grundsatz ist, der den Maßnahmen der Agenturen zugrunde liegen sollte, damit eine wirksame öffentliche Kontrolle möglich ist; weist auf die Unterschiede bei den Risikofaktoren und der Größe der Agenturen und bei dem auf ihnen lastenden externen Druck hin und hält es für geboten, die Strategien für den Umgang mit Interessenkonflikten an diese unterschiedlichen Gegebenheiten anzupassen; nimmt die Empfehlungen in der Studie mit Blick auf die Verbesserung der Regelung von Interessenkonflikten und die Erzielung von mehr Kohärenz und Konsistenz zur Kenntnis und fordert die Agenturen mit Nachdruck auf, diese Empfehlungen umzusetzen und ihre Strategien in Anbetracht der vermeintlichen oder mutmaßlichen Interessenkonflikte im Jahr 2019 kontinuierlich zu bewerten und zu verbessern;

62.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass nicht alle Agenturen die Zusammenkünfte ihres Personals mit externen Interessenträgern und insbesondere die Treffen der Führungsebene mit Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen melden; fordert die Agenturen auf, diese Zusammenkünfte zu melden und auf ihrer jeweiligen Website zu veröffentlichen, um die Transparenz ihrer Tätigkeit zu verbessern;

63.

fordert alle Agenturen auf, sich an der Interinstitutionellen Vereinbarung über das Transparenz-Register für Interessenvertreter zu beteiligen, über die derzeit die Kommission, der Rat und das Parlament verhandeln;

64.

fordert alle JI-Agenturen nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Einhaltung der Transparenzvorschriften der Union sowie der Grundrechts- und Datenschutzstandards sicherzustellen; fordert alle JI-Agenturen auf, die Haushaltsordnung und hohe Managementstandards einzuhalten;

Interne Kontrollen

65.

nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die Agenturen auch beim Rückgriff auf interinstitutionelle Verträge dafür verantwortlich sind, dass bei ihren Einzelverträgen die für Vergabeverfahren geltenden Grundsätze angewandt werden, und hebt hervor, dass die internen Kontrollen der Agenturen gewährleisten müssen, dass diese Grundsätze eingehalten werden;

66.

stellt fest, dass die meisten Agenturen Ende 2019 mitgeteilt haben, dass sie den überarbeiteten Rahmen für die interne Kontrolle umgesetzt und eine jährliche Bewertung vorgenommen hatten; fordert nachdrücklich, dass sämtliche Agenturen den Rahmen für die interne Kontrolle übernehmen und umsetzen, sodass sie ihre internen Kontrollen an international bewährte Verfahren anpassen und sichergestellt ist, dass die internen Kontrollen die Entscheidungsfindung wirksam und effizient untermauern; bedauert, dass der IAS 2019 in manchen Agenturen keine Prüfung durchgeführt hat;

67.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit Blick auf die Folgemaßnahmen zu den Bemerkungen aus den Vorjahren, dass 2019 98 Bemerkungen abgeschlossen wurden, 71 Bemerkungen noch umgesetzt wurden und bei 16 Bemerkungen davon ausgegangen wurde, dass sie nicht der (alleinigen) Kontrolle der Agenturen unterlagen, was bedeutet, dass wichtige Entscheidungen zu diesen 16 Bemerkungen vom Gerichtshof der Europäischen Union, der Kommission oder den Mitgliedstaaten getroffen werden müssen; fordert die Agenturen auf, die Bemerkungen gewissenhaft umzusetzen und ihre Rahmen für die interne Kontrolle weiter zu verbessern;

Sonstige Bemerkungen

68.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die zuvor in London ansässigen Agenturen (die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)) 2019 aus dem Vereinigten Königreich umgesiedelt wurden und dass ihre Jahresrechnungen Rückstellungen für die entsprechenden Umzugskosten enthalten; stellt im Falle der EMA außerdem fest, dass der Rechnungshof die im Juli 2019 mit ihrem Vermieter erzielte Einigung hervorgehoben hat, ihre früheren Büroräume zu Bedingungen, die denen des Hauptmietvertrags entsprechen, unterzuvermieten, wobei die EMA weiter dafür haftet, dass der gesamte im ursprünglichen Mietvertrag festgelegte Betrag entrichtet wird;

69.

weist darauf hin, dass ein komplexer Ansatz erforderlich ist, um die Websites der Agenturen der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 für Menschen mit Behinderungen aller Art zugänglich zu machen, indem beispielsweise auf nationale Gebärdensprachen zurückgegriffen wird; empfiehlt, dass Behindertenverbände in diesen Prozess eingebunden werden;

70.

weist darauf hin, dass die Agenturen mitgeteilt haben, dass sie der Cybersicherheit gebührende Aufmerksamkeit widmen, wobei es sich bei den am häufigsten ergriffenen Maßnahmen um eine zwischen der Agentur und der Generaldirektion Informatik der Kommission (und ihrem IT-Notfallteam CERT-EU) abgeschlossene Dienstgütevereinbarung und die Nutzung von ARES für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und Daten handelt; stellt außerdem fest, dass 77 % der Agenturen angegeben haben, über eine Cybersicherheitsstrategie zu verfügen, und die verbleibenden Agenturen mitgeteilt haben, sie wären derzeit mit der Entwicklung einer solchen Strategie befasst, wobei diese Entwicklung unterschiedlich weit gediehen ist;

71.

weist darauf hin, dass die Agenturen zur Deckung eines konkreten Bedarfs gegründet wurden und dass zahlreiche Agenturen aufgrund einer Krise entstanden sind; schließt sich dem Standpunkt des Rechnungshofs in seinem Bericht mit dem Titel „Die Zukunft der EU-Agenturen“ an, wonach die Rolle einer Agentur in verschiedenen Phasen ihres Bestehens neu bewertet werden muss, um zu überprüfen, ob die Agentur noch relevant ist und ob ihre Maßnahmen mit anderen Agenturen und ihren Partnergeneraldirektionen abgestimmt sind;

72.

hebt die Risiken des Rückgriffs auf externe IT-Beratungsdienste und der Auslagerung von Haushalts- oder Personalaufgaben hervor;

73.

vertritt die Auffassung, dass die Errichtung und der Betrieb von Agenturen flexibel erfolgen sollten, damit die Umsetzung der Politik der Union gefördert und die europäische Zusammenarbeit gestärkt wird; weist in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt des Rechnungshofs in seinem Bericht mit dem Titel „Die Zukunft der EU-Agenturen“ hin, wonach bei Errichtung und Betrieb der Agenturen zu wenig Flexibilität gegeben ist und das Potenzial der Agenturen, an gemeinsamen politischen Zielen im Interesse der Bürger zusammenzuarbeiten, besser genutzt werden könnte;

74.

weist darauf hin, dass sich die Bürger Europas generell und nicht einmal in dem Land, in dem eine Agentur ihren Sitz hat, bewusst sind, dass es die Agenturen gibt, und dass die Bürger nur wenige Informationen über den Nutzen der Agenturen erhalten; fordert die Agenturen in diesem Zusammenhang auf, ihre Kommunikationsstrategien weiterzuentwickeln und ihre Präsenz in den traditionellen und in den sozialen Medien zu stärken, damit das Bewusstsein für ihre Arbeit, ihre Forschung und ihre Tätigkeiten in der Öffentlichkeit geschärft wird;

75.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof den Jahresabschluss 2019 der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) nicht geprüft hat, da diese Einrichtung der Union noch nicht über finanzielle Autonomie verfügte;

76.

nimmt die inhärente Schwierigkeit zur Kenntnis, mit der die Agenturen konfrontiert sind, wenn von ihnen verlangt wird, ein einheitliches Programmplanungsdokument vorzulegen, während die Rechtsetzungsorgane noch über die diesbezüglichen Rechtsinstrumente verhandeln, was zu der unbefriedigenden Situation führt, dass Haushaltslinien bereitgestellt werden, bevor die entsprechenden Rechtsinstrumente verabschiedet wurden; fordert die Kommission auf, ihre Kommunikation mit den Agenturen zu verbessern, um die voraussichtlichen Zeitpläne für die Verabschiedung von Rechtsakten und die entsprechenden Haushaltslinien besser aufeinander abzustimmen; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof der Kommission und den Agenturen mehr Flexibilität bei der Zuweisung von Haushaltsmitteln empfiehlt, aber auch hervorhebt, wie wichtig eine ordnungsgemäße Berichterstattung, Transparenz und Rechnungsprüfung sind;

77.

ruft in Erinnerung, dass die Europäische Arbeitsbehörde (ELA) im März 2018 errichtet wurde und im Oktober 2019 ihre Tätigkeit aufgenommen hat; betont, wie wichtig es ist, die ELA unverzüglich voll funktionsfähig zu machen, um die Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts in Bezug auf die Arbeitskräftemobilität und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu verbessern und so eine faire Mobilität und die wirksame grenzüberschreitende Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte sicherzustellen; betont, dass dafür Finanzmittel in ausreichender Höhe bereitgestellt werden müssen;

78.

weist darauf hin, dass die ELA dazu beitragen wird, dass die Vorschriften der Union über die Arbeitskräftemobilität und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wirksam und gerecht durchgesetzt werden, dass sie die nationalen Behörden bei der Zusammenarbeit bei der Durchsetzung dieser Vorschriften unterstützen wird und dass sie es Bürgern und Unternehmen erleichtern wird, Nutzen aus dem Binnenmarkt zu ziehen; ist der Ansicht, dass die vier Agenturen (Eurofound, Cedefop, ETF und EU-OSHA) zwar überwiegend forschungsorientiert sind, die Arbeit der ELA jedoch sinnvoll unterstützen und einen Beitrag dazu leisten könnten;

79.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den dem diesjährigen Entlastungsverfahren unterliegenden Agenturen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf

(2)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(3)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.

(4)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(5)  ABl. C 358 vom 26.10.2020, S. 6.