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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
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Berichtigungen |
Seite |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
Berichtigungen
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9.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/1 |
Berichtigung der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 24. Februar 2021 zur Ersetzung des Anhangs der Leitlinien über die kurzfristige Exportkreditversicherung [2021/1238]
( Amtsblatt der Europäischen Union L 271 vom 29. Juli 2021 )
Auf der Titelseite und auf Seite 1 im Titel:
Anstatt:
„ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE vom 24. Februar 2021 zur Ersetzung des Anhangs der Leitlinien über die kurzfristige Exportkreditversicherung [2021/1238]“
muss es heißen:
„ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 12/21/COL vom 24. Februar 2021 zur Ersetzung des Anhangs der Leitlinien über die kurzfristige Exportkreditversicherung [2021/1238]“.
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9.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/2 |
Berichtigung der Delegierten Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 13. April 2021 zur Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus Norwegens in Bezug auf Brucella melitensis bei kleinen Wiederkäuern [2021/1331]
( Amtsblatt der Europäischen Union L 290 vom 12. August 2021 )
Auf der Titelseite und auf Seite 3 im Titel:
Anstatt:
„DELEGIERTE ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE vom 13. April 2021 zur Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus Norwegens in Bezug auf Brucella melitensis bei kleinen Wiederkäuern [2021/1331]“
muss es heißen:
„DELEGIERTE ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 29/21/COL vom 13. April 2021 zur Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus Norwegens in Bezug auf Brucella melitensis bei kleinen Wiederkäuern [2021/1331]“.
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9.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/3 |
Berichtigung der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 21. April 2021 zur Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status „Nichtimpfung“ sowie von Tilgungsprogrammen Norwegens und Islands oder von bestimmten Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission [2021/1332]
( Amtsblatt der Europäischen Union L 290 vom 12. August 2021 )
Auf der Titelseite und auf Seite 5 im Titel:
Anstatt:
„Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 21. April 2021 zur Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status „Nichtimpfung“ sowie von Tilgungsprogrammen Norwegens und Islands oder von bestimmten Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission [2021/1332]”
muss es heißen:
„Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 32/21/COL vom 21. April 2021 zur Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status „Nichtimpfung“ sowie von Tilgungsprogrammen Norwegens und Islands oder von bestimmten Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission [2021/1332]“.
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9.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/4 |
Berichtigung der Delegierten Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 22. April 2021 zur Genehmigung des Status „seuchenfrei“ bezüglich des Tollwutvirus (RABV) für Norwegen und zur Änderung der Entscheidung Nr. 032/21/COL [2021/1333]
( Amtsblatt der Europäischen Union L 290 vom 12. August 2021 )
Auf der Titelseite und auf Seite 11 im Titel:
Anstatt:
„Delegierte Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 22. April 2021 zur Genehmigung des Status „seuchenfrei“ bezüglich des Tollwutvirus (RABV) für Norwegen und zur Änderung der Entscheidung Nr. 032/21/COL [2021/1333]“
muss es heißen:
„Delegierte Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 33/21/COL vom 22. April 2021 zur Genehmigung des Status „seuchenfrei“ bezüglich des Tollwutvirus (RABV) für Norwegen und zur Änderung der Entscheidung Nr. 32/21/COL [2021/1333].“
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9.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/5 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 150 vom 14. Juni 2018 )
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1. |
Seite 37, Artikel 30 Absatz 5: |
Anstatt:
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„(5) |
Bei verarbeiteten Lebensmitteln dürfen die Bezeichnungen nach Absatz 1 in folgenden Fällen verwendet werden:
Im Verzeichnis der Zutaten gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c ist anzugeben, welche Zutaten aus ökologischer/biologischer Produktion stammen. Die Bezugnahmen auf die ökologische/biologische Produktion dürfen nur im Zusammenhang mit den ökologischen/biologischen Zutaten erscheinen. In dem in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Verzeichnis der Zutaten ist der Gesamtanteil der ökologischen/biologischen Zutaten an der Gesamtmenge der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs anzugeben. Die Begriffe gemäß Absatz 1, die in dem in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Verzeichnis der Zutaten verwendet werden, sowie die Angabe des Prozentanteils gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes müssen in derselben Farbe, Größe und Schrifttype wie die übrigen Angaben im Verzeichnis der Zutaten erscheinen.“ |
muss es heißen:
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„(5) |
Bei verarbeiteten Lebensmitteln dürfen die Bezeichnungen nach Absatz 1 in folgenden Fällen verwendet werden:
Im Verzeichnis der Zutaten gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c ist anzugeben, welche Zutaten ökologisch/biologisch sind. Die Bezugnahmen auf die ökologische/biologische Produktion dürfen nur im Zusammenhang mit den ökologischen/biologischen Zutaten erscheinen. In dem in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Verzeichnis der Zutaten ist der Gesamtanteil der ökologischen/biologischen Zutaten an der Gesamtmenge der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs anzugeben. Die Begriffe gemäß Absatz 1, die in dem in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Verzeichnis der Zutaten verwendet werden, sowie die Angabe des Prozentanteils gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes müssen in derselben Farbe, Größe und Schrifttype wie die übrigen Angaben im Verzeichnis der Zutaten erscheinen.“ |
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2. |
Seite 38, Artikel 30 Absatz 6: |
Anstatt:
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„(6) |
Bei verarbeiteten Futtermitteln können die in Absatz 1 genannten Begriffe in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten verwendet werden, vorausgesetzt,
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muss es heißen:
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„(6) |
Bei verarbeiteten Futtermitteln können die in Absatz 1 genannten Begriffe in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten verwendet werden, vorausgesetzt,
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3. |
Seite 46, Artikel 40 Absatz 8 Unterabsatz 2: |
Anstatt:
„[…] Die zuständigen Behörden entscheiden darüber, ob Zertifikate, die von den betreffenden Kontrollstellen vor dem Datum des Beschlusses über die vollständige oder teilweise Rücknahme ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben, und unterrichten die betreffenden Unternehmer über diese Entscheidung.“
muss es heißen:
„[…] Die zuständigen Behörden entscheiden darüber, ob Zertifikate, die von den betreffenden Kontrollstellen vor dem Datum des Beschlusses über die vollständige oder teilweise Aussetzung ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben, und unterrichten die betreffenden Unternehmer über diese Entscheidung.“
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9.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/8 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1099 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel
Seite 31, Anhang, Nummer 2 zur Anfügung des Eintrags 321 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Fußnote der Tabelle, Satz 2:
Anstatt:
„Ab dem 22. April 2022 dürfen Haarfärbe- und Selbstbräunungsmittel, die diesen Stoff enthalten und den Einschränkungen nicht entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht in Verkehr gebracht werden.“
muss es heißen:
„Ab dem 22. April 2022 dürfen Haarfärbe- und Selbstbräunungsmittel, die diesen Stoff enthalten und den Einschränkungen nicht entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht bereitgestellt werden.“