ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 314

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
6. September 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/1437 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/934 über die Übertragung von Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen (EZB/2021/33)

1

 

*

Beschluss (EU) 2021/1438 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/935 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (EZB/2021/34)

3

 

*

Beschluss (EU) 2021/1439 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2018/546 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2021/35)

8

 

*

Beschluss (EU) 2021/1440 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1376 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2021/36)

14

 

*

Beschluss (EU) 2021/1441 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/322 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen (EZB/2021/37)

17

 

*

Beschluss (EU) 2021/1442 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen (EZB/2021/38)

22

 

*

Beschluss (EU) 2021/1443 der Europäischen Zentralbank vom 26. August 2021 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen (EZB/2021/40)

30

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/1


BESCHLUSS (EU) 2021/1437 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. August 2021

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/934 über die Übertragung von Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen (EZB/2021/33)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss (EU) 2017/934 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/41) (3) werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen auf die Leiter von Arbeitseinheiten der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt. Die bei der Anwendung des genannten Beschlusses gewonnene Erfahrung hat gezeigt, dass einige Klarstellungen und technische Änderungen erforderlich sind, insbesondere aus Gründen der einheitlichen und zuverlässigen Anwendung dieser Kriterien.

(2)

Das Verfahren zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte in Bezug auf die Änderung von Beschlüssen über die Feststellung der Bedeutung klargestellt werden, bei denen Leiter von Arbeitseinheiten Bedenken aufgrund von Berührungspunkten haben, die ein solcher Beschluss mit einem oder mehreren anderen Beschlüssen hat, welche einer aufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Dies kann der Fall sein, wenn sich das Ergebnis der entsprechenden aufsichtlichen Bewertung auf einen oder mehrere andere solcher Beschlüsse unmittelbar auswirkt und sich daher derselbe Entscheidungsträger zeitgleich mit diesen Beschlüssen befassen sollte, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden.

(3)

Am 24. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Republik Bulgarien (4) sowie zwischen der EZB und der Republik Kroatien (5) einzugehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in Bezug auf Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung nicht der Euro ist, Anweisungen an die nationale zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats richten, wenn mit ihr eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des genannten Artikels eingegangen wurde. Daher ist es angemessen, solche Anweisungen in den Kreis der Rechtsakte und Instrumente aufzunehmen, die im Wege der auf die Leiter von Arbeitseinheiten auf die Leiter von Arbeitseinheiten gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) übertragenen Beschlussfassung von der EZB erlassen werden können.

(4)

Darüber hinaus sollte eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung und nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden, wenn Leiter von Arbeitseinheiten Bedenken aufgrund der Komplexität oder der Relevanz – hinsichtlich der Auswirkungen auf die Reputation der EZB bzw. auf das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus – dieser Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung haben. Diese Änderung stellt die Anpassung an die Verfahren sicher, die in den gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) vom EZB-Rat verabschiedeten Ermächtigungsbeschlüssen für andere Arten von Aufsichtsbeschlüssen festgelegt sind.

(5)

Der Beschluss (EU) 2017/934 (EZB/2016/41) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2017/934 (EZB/2016/41) wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgende Nummer 9 angefügt:

„9.   ‚Relevanz‘ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.“

2.

In Artikel 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:

„(3)   Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung wird nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit einen Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erfordern.

(4)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für:

a)

den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB;

b)

den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist.

(5)   Leiter von Arbeitseinheiten legen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung, welcher die in Artikel 3 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt, zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vor, wenn sich die aufsichtliche Bewertung dieser Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, welcher nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2021.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.

(3)  Beschluss (EU) 2017/934 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über die Übertragung von Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen (EZB/2016/41) (ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 18).

(4)  Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1).

(5)  Beschluss (EU) 2020/1016 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 4).


6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/3


BESCHLUSS (EU) 2021/1438 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. August 2021

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/935 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (EZB/2021/34)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss (EU) 2017/935 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/42) (3) werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen auf die Leiter von Arbeitseinheiten der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt. Die bei der Anwendung des genannten Beschlusses gewonnene Erfahrung hat gezeigt, dass einige Klarstellungen und technische Änderungen erforderlich sind, insbesondere aus Gründen der einheitlichen und zuverlässigen Anwendung dieser Kriterien.

(2)

Das Verfahren zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte in Bezug auf Beschlüsse über die Eignungsprüfung klargestellt werden, bei denen Leiter von Arbeitseinheiten Bedenken aufgrund von Berührungspunkten haben, die ein solcher Beschluss mit einem oder mehreren anderen Beschlüssen hat, welche einer aufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Dies kann der Fall sein, wenn sich das Ergebnis der entsprechenden aufsichtlichen Bewertung auf einen oder mehrere andere solcher Beschlüsse unmittelbar auswirkt und sich daher derselbe Entscheidungsträger zeitgleich mit diesen Beschlüssen befassen sollte, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden. Durch diese Klarstellung des Verfahrens zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte jedoch nicht die Möglichkeit eingeschränkt werden, einen Beschluss zur Bestellung mehrerer Mitglieder eines Leitungsorgans aufzuteilen, wenn die Kriterien für eine Übertragung im Hinblick auf eines oder mehrere Mitglieder nicht erfüllt sind.

(3)

Am 24. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Republik Bulgarien (4) sowie zwischen der EZB und der Republik Kroatien (5) einzugehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in Bezug auf Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung nicht der Euro ist, Anweisungen an die nationale zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats richten, wenn mit ihr eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des genannten Artikels eingegangen wurde. Daher ist es angemessen, solche Anweisungen in den Kreis der Rechtsakte und Instrumente aufzunehmen, die im Wege der auf die Leiter von Arbeitseinheiten gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2017/935 (EZB/2016/42) übertragenen Beschlussfassung von der EZB erlassen werden können.

(4)

In Fällen, in denen die Komplexität der Bewertung es erfordert, wird ein Beschluss über die Eignungsprüfung nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, sondern nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung. Es sollte klargestellt werden, dass es darüber hinaus Fälle geben kann, in denen die Relevanz der Angelegenheit – im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Reputation der EZB bzw. das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus – den Erlass eines Beschlusses über die Eignungsprüfung nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung statt im Wege eines delegierten Beschlusses erfordert.

(5)

Der Umfang der delegierten Beschlüsse über die Eignungsprüfung sollte erweitert werden auf: a) Beschlüsse zur Genehmigung weiterer Aufsichtsmandate im Sinne von Artikel 91 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäisches Parlaments und des Rates (6); b) Beschlüsse zur Erfüllung der Eignungsanforderungen durch Leiter einer Zweigniederlassung im Sinne des einschlägigen Rechts und c) Beschlüsse zur Erfüllung der Eignungsanforderungen durch Personen, denen das Leitungsorgan teilweise oder vollständig die Geschäftsführung übertragen hat, unabhängig davon, ob diese Personen zu förmlichen Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans oder der Geschäftsführungsorgane nach nationalen Rechtsvorschriften bestellt oder hierfür vorgeschlagen worden sind. Eine solche Erweiterung des Umfangs der delegierten Beschlüsse über die Eignungsprüfung ist angemessen, da die Beurteilungen, die solchen Beschlüssen zugrunde liegen, ihrem Wesen nach den Beurteilungen ähneln, die im Zusammenhang mit Standardbeschlüssen über die Eignungsprüfung durchgeführt werden.

(6)

Darüber hinaus sollte der Umfang der delegierten Beschlüsse über die Eignungsprüfung auf Beschlüsse ausgedehnt werden, die eine wiederholte Bestellung betreffen und bei denen die EZB keine Einwände gegen die vorherige Bestellung erhoben hat, und bei denen seit der letzten Beurteilung keine wesentlichen neuen Tatsachen eingetreten sind, die sich auf eines oder mehrere der Beurteilungskriterien auswirken.

(7)

Eine Bestimmung des Begriffs „ablehnender Beschluss“ sollte aufgenommen werden, um die Kriterien, mit denen festgestellt wird, ob ein Beschluss über die Eignungsprüfung übertragen wird, zu vereinfachen und die gegenwärtigen Übertragungsregelungen an andere Übertragungsregelungen anzupassen. Ebenfalls aus Gründen der Anpassung an andere Übertragungsregelungen sollte die Verpflichtung, der zufolge die betreffende nationale zuständige Behörde der EZB 20 Arbeitstage vor Ablauf der Frist für den Erlass des Beschlusses über die Eignungsprüfung nach einschlägigem Recht den Entwurf eines delegierten Beschlusses übermittelt, welche in Fällen besteht, in denen ein Beschluss über die Eignungsprüfung im Wege eines delegierten Beschlusses zu erlassen ist, gestrichen werden.

(8)

Das Kriterium, anhand dessen bestimmt wird, ob der Beschluss im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen wird, sollte für jene Fälle präzisiert werden, in denen der EZB im Zusammenhang mit einem Beschluss über die Eignungsprüfung eine Tatsache oder ein Sachverhalt zu einem Straf- oder Verwaltungsverfahren übermittelt wird, um damit den Fokus auf Verfahren zu legen, welche die Eignung des bestellten Mitglieds berühren.

(9)

Der Beschluss (EU) 2017/935 (EZB/2016/42) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

1.   Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

‚Beschluss über die Eignungsprüfung‘ bezeichnet einen Beschluss der EZB, mit dem i) festgestellt wird, ob eine Einzelperson die Eignungsanforderungen erfüllt, oder ii) einem Mitglied eines Leitungsorgans die Genehmigung erteilt wird, ein weiteres Aufsichtsmandat gemäß Artikel 91 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU zu bekleiden.“

b)

Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„10.

‚Mitglied‘ bezeichnet eine Person, die mindestens einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden kann: i) ein vorgeschlagenes oder bestelltes Mitglied eines Leitungsorgans; ii) ein vorgeschlagener oder bestellter Inhaber einer Schlüsselfunktion im Sinne des einschlägigen Rechts, soweit zutreffend; iii) ein vorgeschlagener oder ernannter Leiter einer Zweigniederlassung im Sinne des einschlägigen Rechts bzw. iv) eine Person, auf welche das Leitungsorgan teilweise oder vollständig die Geschäftsführung übertragen hat, unabhängig davon, ob diese Person ein förmliches Mitglied des Leitungsgremiums oder der Leitungsgremien nach nationalen Rechtsvorschriften ist.“

c)

Nummer 14 erhält folgende Fassung:

„14.

‚Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit‘ bezeichnet ein Dokument mit diesem Titel, einschließlich künftiger Fassungen und jedes andere Dokument mit Grundsätzen für die Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit, welche diese möglicherweise künftig ersetzen oder ergänzen und von Zeit zu Zeit nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen und geändert sowie auf der Website der EZB veröffentlicht werden;“

d)

Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.

‚ablehnender Beschluss‘ bezeichnet einen Beschluss, mit dem die vom bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen oder dem Mitglied beantragte Genehmigung nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Ein Beschluss mit Nebenbestimmungen, wie Bedingungen oder Auflagen, gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, a) solche Nebenbestimmungen wurden schriftlich vereinbart und stellen sicher, dass das beaufsichtigte Unternehmen die in Artikel 4 genannten Anforderungen des maßgeblichen Unionsrechts erfüllt oder b) in solchen Nebenbestimmungen werden eine oder mehrere Anforderungen lediglich erneut aufgegriffen, die das Institut gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 ohnehin erfüllen muss, oder es werden Informationen darüber verlangt, inwieweit eine oder mehrere dieser Anforderungen erfüllt sind."

e)

Folgende Nummer 17 wird angefügt:

„17.

‚Leitfaden der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen‘ bezeichnet ein Dokument mit diesem Titel, einschließlich künftiger Fassungen und jedes andere Dokument mit Grundsätzen zu den im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen, welche diese möglicherweise künftig ersetzen oder ergänzen und von Zeit zu Zeit im Wege des Verfahrens der impliziten Zustimmung erlassen und geändert sowie auf der Website der EZB veröffentlicht werden;“

f)

folgende Nummer 18 wird angefügt:

„18.

‚Relevanz‘ bezeichnet eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.“

2.   In Artikel 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

2.„(3)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für:

a)

den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB;

b)

den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist.“

3.   Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Umfang der Befugnisübertragung

3.(1)   Ein Beschluss über die Eignungsprüfung wird nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)

bei dem betreffenden beaufsichtigten Unternehmen handelt es sich um eines der Folgenden:

i)

das beaufsichtigte Unternehmen auf der obersten Konsolidierungsebene einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe in den teilnehmenden Mitgliedstaaten;

ii)

das Kreditinstitut mit dem höchsten Gesamtwert an Aktiva in einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe, sofern es sich bei diesem Unternehmen nicht um das in Ziffer i genannte Unternehmen handelt;

iii)

ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, das nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist;

b)

es handelt sich um einen ablehnenden Beschluss;

c)

der EZB wird einer der folgenden Sachverhalte vorgelegt:

i)

gegen das Mitglied ist derzeit ein Strafverfahren vor einem Gericht anhängig oder eine Verurteilung wegen einer Straftat ist in erster oder letzter Instanz erfolgt; oder

ii)

wegen eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen oder gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen wurde oder werden derzeit Untersuchungen in Bezug auf das Mitglied durchgeführt oder eine Vollzugsmaßnahme oder Verwaltungssanktion ist diesbezüglich anhängig oder eine solche wurde verhängt;

es sei denn, eine Beurteilung, die anhand der Kriterien durchgeführt wurde, welche im Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit aufgeführt sind, hat in Bezug auf den entsprechenden Sachverhalt ergeben, dass vor allem die Art der Anschuldigung oder Anklage, die Schwere der Strafe und die seitdem vergangene Zeit (mindestens fünf Jahre seit Verhängung der Strafe oder Maßnahme) keine Auswirkung auf den Leumund des Mitglieds hat;

d)

die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit erfordern einen Erlass des Beschlusses über die Eignungsprüfung nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 wird ein Beschluss über die Eignungsprüfung im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn er die wiederholte Bestellung derselben Person für dieselbe Position in demselben beaufsichtigten Unternehmen betrifft, die EZB keine Einwände gegen die vorherige Bestellung erhoben hat und seit der letzten Beurteilung keine wesentlichen neuen Tatsachen eingetreten sind, die sich auf eines oder mehrere der Beurteilungskriterien auswirken.

(3)   Kann ein Beschluss über die Eignungsprüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden, wird er nach Maßgabe des einschlägigen Rechts und nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen.

(4)   Leiter von Arbeitseinheiten legen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat einen Beschluss über die Eignungsprüfung, welcher die in diesem Artikel genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt, zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vor, wenn sich die aufsichtliche Bewertung dieses Beschlusses über die Eignungsprüfung unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, welcher nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 4 führt die Bewertung zum Erlass von zwei Beschlüssen über die Eignungsprüfung, wenn die Prüfung der Eignungsanforderungen mehr als ein Mitglied eines Leitungsorgans betrifft und gemäß den Absätzen 1 und 2 ein Beschluss im Hinblick auf eines oder mehrere Mitglieder nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden kann. Ein Beschluss wird nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen, der andere im Wege eines delegierten Beschlusses.“

4.   Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Prüfung der Eignungsanforderungen für Mitglieder wird nach einschlägigem Recht unter Berücksichtigung des Leitfadens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit (Kapitel zu Beurteilungskriterien und Kapitel zu Genehmigungen im Zusammenhang mit der Eignungsprüfung) anhand der nachstehenden Kriterien, soweit zutreffend, durchgeführt:“

b)

Der folgende Absatz 2 wird angefügt:

„(2)   Die Prüfung, ob einem Mitglied des Leitungsorgans die Genehmigung erteilt wird, ein weiteres Aufsichtsmandat zu bekleiden, erfolgt im Einklang mit dem einschlägigen Recht zur Umsetzung von Artikel 91 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU und unter Berücksichtigung des Leitfadens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit (Abschnitt zum Zeitaufwand) und der Kriterien des Leitfadens der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen.“

Artikel 2

Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2017/935 (ECB/2016/42) gelten in nicht geänderter Fassung in Fällen, in denen der EZB vor Inkrafttreten dieses Beschlusses von einer nationalen zuständigen Behörde ein Vorschlag für einen Beschluss über die Eignungsprüfung vorgelegt wurde.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2021.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.

(3)  Beschluss (EU) 2017/935 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (EZB/2016/42) (ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 21).

(4)  Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1).

(5)  Beschluss (EU) 2020/1016 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 4).

(6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/8


BESCHLUSS (EU) 2021/1439 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. August 2021

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2018/546 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2021/35)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1),insbesondere auf die Artikel 26 Absätze 2 und 3 und die Artikel 28, 29, 77, 78 und 78a,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (3), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss (EU) 2018/546 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/10) (4) werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen auf die Leiter von Arbeitseinheiten der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt. Die bei der Anwendung des genannten Beschlusses gewonnene Erfahrung hat gezeigt, dass einige Klarstellungen und technische Änderungen erforderlich sind, insbesondere aus Gründen der einheitlichen und zuverlässigen Anwendung dieser Kriterien.

(2)

Das Verfahren zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte in Bezug auf Eigenmittelbeschlüsse klargestellt werden, bei denen Leiter von Arbeitseinheiten Bedenken aufgrund von Berührungspunkten haben, die ein solcher Beschluss mit einem oder mehreren anderen Beschlüssen hat, welche einer aufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Dies kann der Fall sein, wenn sich das Ergebnis der entsprechenden aufsichtlichen Bewertung auf einen oder mehrere andere solcher Beschlüsse unmittelbar auswirkt und sich daher derselbe Entscheidungsträger zeitgleich mit diesen Beschlüssen befassen sollte, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden.

(3)

Am 24. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Republik Bulgarien (5) sowie zwischen der EZB und der Republik Kroatien (6) einzugehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in Bezug auf Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung nicht der Euro ist, Anweisungen an die nationale zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats richten, wenn mit ihr eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des genannten Artikels eingegangen wurde. Daher ist es angemessen, solche Anweisungen in den Kreis der Rechtsakte und Instrumente aufzunehmen, die im Wege der auf die Leiter von Arbeitseinheiten gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) übertragenen Beschlussfassung von der EZB erlassen werden können.

(4)

In Fällen, in denen die Komplexität der Bewertung es erfordert, wird ein Eigenmittelbeschluss nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, sondern nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung. Es sollte klargestellt werden, dass es darüber hinaus Fälle geben kann, in denen die Relevanz der Angelegenheit — im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Reputation der EZB bzw. das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus — den Erlass eines Eigenmittelbeschlusses nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung statt im Wege eines delegierten Beschlusses erfordert.

(5)

Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses ist die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital durch ein Institut vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung seines endgültigen Jahresergebnisses gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich. Werden die Voraussetzungen zur Anwendung des Beschlusses (EU) 2015/656 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/4) (7) erfüllt, so sollte der genannte Beschluss zur Anwendung kommen.

(6)

Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses ist die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auch dann erforderlich, wenn die EZB auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde im Rahmen der Rücksprache nach Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Stellungnahme zu der Spanne abgeben soll, um welche ein Institut nach Vornahme einer der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) übersteigen sollte.

(7)

Der Beschluss (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

‚Eigenmittelbeschluss‘: a) ein Beschluss der EZB zur Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung eines Instruments als Instrument des harten Kernkapitals, b) ein Beschluss der EZB zur Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung eines Instruments als Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals, c) ein Beschluss der EZB zur Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne oder d) ein Beschluss der EZB zur Erteilung der Erlaubnis zur Eigenmittelverringerung. Im Sinne dieses Beschlusses ist unter Eigenmittelbeschluss auch die Stellungnahme der EZB im Rahmen der Rücksprache mit einer Abwicklungsbehörde zur Verringerung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu verstehen.“

b)

Folgende Nummern 16, 17 und 18 werden angefügt:

„16.

‚bedeutende beaufsichtigte Gruppe‘ eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (*).

17.

‚vorherige allgemeine Erlaubnis‘ eine allgemeine Erlaubnis für jede der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen zur Verringerung von Eigenmitteln, die gemäß Artikel 78 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung erteilt wird.

18.

‚Relevanz‘ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.

(*)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).“"

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) übertragt der EZB-Rat hiermit auf die gemäß Artikel 5 vom Direktorium ernannten Leiter von Arbeitseinheiten den Erlass folgender Eigenmittelbeschlüsse:

a)

zur Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

zur Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals, wenn dies nach nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist,

c)

zur Erteilung der Erlaubnis zur Verringerung der Eigenmittel im Sinne von Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d)

zur Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital durch ein Institut vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung seines endgültigen Jahresergebnisses gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

e)

zu Stellungnahmen, die auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde im Rahmen der Rücksprache nach Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgegeben werden, einschließlich des Einvernehmens über die vorgeschlagene Spanne, um welche nach Vornahme der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlung die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten des Instituts übersteigen müssen und welche die Abwicklungsbehörde für erforderlich hält.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eigenmittelbeschlüsse im Sinne von Absatz 1 werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die in den Artikeln 3, 4, 5, 5a und 5b genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt sind.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Eigenmittelbeschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit einen Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erfordern.“

d)

Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4)   Leiter von Arbeitseinheiten legen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat einen Eigenmittelbeschluss, welcher die in den Artikeln 3 bis 5b genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt, zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vor, wenn sich die aufsichtliche Bewertung dieses Eigenmittelbeschlusses unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, welcher nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist.

(5)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für:

a)

den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB;

b)

den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist;

c)

Stellungnahmen, die auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde im Rahmen der Rücksprache nach Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgegeben werden, einschließlich des Einvernehmens über die vorgeschlagene Spanne, um welche nach Vornahme der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlung die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten des Instituts übersteigen müssen und welche die Abwicklungsbehörde für erforderlich hält.“

3.

Die Überschrift von Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Instrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals

4.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Beschlüsse zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Art des Instruments, für welches die Erlaubnis beantragt wird, zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der EZB im EBA-Verzeichnis aufgeführt ist.“

5.

Die Überschrift von Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Instrumenten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals

6.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Soweit die Erteilung einer Erlaubnis nach nationalem Recht vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse zu Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.“

7.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ablehnende Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.“

8.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Verringerung der Eigenmittel

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Beschlüsse zu Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Verringerung der Eigenmittel werden im Wege eines delegierten Beschlusses gemäß den Bestimmungen der Absätze 2, 3, 3a, 4 und 4a erlassen.“

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Falle einer Verringerung mit Ersetzung werden Beschlüsse im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn

a)

es sich bei dem Ersatzinstrument um ein Instrument des harten Kernkapitals handelt, dessen Nominalbetrag in der Höhe mindestens dem Nominalbetrag des ersetzten Instruments entspricht oder

b)

es sich bei dem Ersatzinstrument um ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals handelt, dessen Nominalbetrag in der Höhe mindestens dem Nominalbetrag des ersetzten Instruments entspricht, wenn es sich bei dem ersetzten Instrument um ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals handelt oder

c)

es sich bei dem Ersatzinstrument um ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals handelt, dessen Nominalbetrag in der Höhe mindestens dem Nominalbetrag des ersetzten Instruments entspricht, wenn es sich bei dem ersetzten Instrument um ein Instrument des Ergänzungskapitals handelt.

Gibt es bei dem Ersatzinstrument oder ersetzten Instrument im Sinne der Buchstaben a bis c keinen Nominalbetrag, so ist stattdessen der fiktive Nominalbetrag des Instruments maßgeblich.

Ist der Nominalbetrag (oder in dem im vorstehenden Unterabsatz genannten Fall, der fiktive Nominalbetrag) eines ersetzten Instruments höher als der Betrag des Instruments, welches als Eigenmittel einzustufen ist, so ist der Betrag maßgeblich, welcher als Eigenmittel einzustufen ist.“

d)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Eigenmittel nach der Verringerung die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmittel, die in Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU definierte kombinierte Kapitalpufferanforderung und die im zuletzt verfügbaren SREP-Beschluss festgelegte Kapitalempfehlung der Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge während eines Zeitraums von mindestens drei Geschäftsjahren nach dem Zeitpunkt der Durchführung weiterhin übersteigen werden; und“

e)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Auswirkungen der Verringerung auf die harte Kernkapital-, die Kernkapital- und die Gesamtkapitalquote auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder, wenn das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist, auf Einzelinstitutsebene eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, weniger als 100 Basispunkte betragen. Sofern die Verringerung der Deckung bestehender Verluste oder Negativrücklagen dient und solch eine Verringerung keine Auswirkung auf die Höhe der Eigenmittel hat, gilt das Kriterium der Schwelle von 100 Basispunkten als erfüllt.“

f)

Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a)   Beschlüsse zur Erteilung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Beschlüsse zur Erteilung einer Genehmigung für einen im Voraus festgelegten Betrag gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. 241/2014 (*) werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind oder es sich um eine Verlängerung eines bestehenden Beschlusses handelt, der für den gleichen oder einen niedrigeren im Voraus festgelegten Rückkaufsbetrag gewährt wird.

(*)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8).“"

g)

Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a)   Beschlüsse zur Erteilung der Erlaubnis zur Eigenmittelverringerung können im Wege eines delegierten Beschlusses aufgehoben werden, falls die Aufhebung auf Antrag des Adressaten des Beschlusses erfolgt.“

h)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Kann ein Beschluss zur Verringerung der Eigenmittel gemäß den Absätzen 1 bis 4a nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden, erfolgt der Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung.“

9.

Der folgende Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital

(1)   Beschlüsse gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital durch ein Institut vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung seines endgültigen Jahresergebnisses, darunter solche, welche die Anforderung des Artikels 3 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) nicht erfüllen, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Die Anforderung der Überprüfung nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) eingehalten.

b)

Das Institut hat nachgewiesen, dass alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden vom Gewinnbetrag gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2 und 5 des Beschlusses (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) bzw. unter den Voraussetzungen des Buchstabens c abgezogen wurden.

c)

Der Betrag der vorhersehbaren Dividenden, welche die Institute vom Zwischen- oder Jahresendgewinn abzuziehen haben, wurde gemäß Artikel 2 Absätze 2, 4, 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 bestimmt oder in den in Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) genannten Fällen wurde ein höherer Betrag abgezogen, der gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels berechnet wurde.

(2)   Ablehnende Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.“

10.

Der folgende Artikel 5b wird eingefügt:

„Artikel 5b

Kriterien für die Genehmigung der Stellungnahme der EZB im Rahmen von Rücksprachen mit einer Abwicklungsbehörde hinsichtlich der Verringerung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

(1)   Wird Rücksprache mit der EZB gehalten oder ein Einvernehmen mit ihr durch eine Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 78a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angestrebt, so ist der Beschluss zur Genehmigung der Stellungnahme der EZB im Rahmen solcher Rücksprachen im Wege der übertragenen Beschlussfassung zu erlassen, sofern nicht die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

(2)   Stimmt die EZB gänzlich oder zum Teil nicht mit der Abwicklungsbehörde hinsichtlich der Angelegenheit überein, zu der mit der EZB Rücksprache gehalten oder ein Einvernehmen mit ihr gemäß Artikel 78a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angestrebt wurde, so ist der Beschluss zur Genehmigung der Stellungnahme der EZB nicht im Wege eines delegierten Beschlusses zu erlassen.“

Artikel 2

Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) gelten in nicht geänderter Fassung in Fällen, in denen der Antrag auf Genehmigung eines der Vorgänge, welche in Artikel 2 Absatz 1 des genannten Beschlusses in seiner nicht geänderten Fassung aufgeführt sind, bei der EZB vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses gestellt wurde.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2021.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(3)  ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.

(4)  Beschluss (EU) 2018/546 der Europäischen Zentralbank vom 15. März 2018 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2018/10) (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 105).

(5)  Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1).

(6)  Beschluss (EU) 2020/1016 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 4).

(7)  Beschluss (EU) 2015/656 der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2015 über die Bedingungen, unter denen Kreditinstitute gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zwischen- oder Jahresendgewinne dem harten Kernkapital (CET1) zurechnen dürfen (EZB/2015/4) (ABl L 107 vom 25.4.2015, S. 76).

(8)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(9)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).


6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/14


BESCHLUSS (EU) 2021/1440 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. August 2021

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1376 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2021/36)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 14 Absätze 3 und 5, Artikel 15 Absatz 3 sowie Artikel 17 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/23) (3) werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten auf die Leiter von Arbeitseinheiten der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt. Die bei der Anwendung des genannten Beschlusses gewonnene Erfahrung hat gezeigt, dass einige Klarstellungen und technische Änderungen erforderlich sind, insbesondere aus Gründen der einheitlichen und zuverlässigen Anwendung dieser Kriterien.

(2)

Das Verfahren zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte in Bezug auf Beschlüsse zur Nutzung des Europäischen Passes, Beschlüssen zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und Beschlüssen zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten klargestellt werden, bei denen Leiter von Arbeitseinheiten Bedenken aufgrund von Berührungspunkten haben, die ein solcher Beschluss mit einem oder mehreren anderen Beschlüssen hat, welche einer aufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Dies kann der Fall sein, wenn sich das Ergebnis der entsprechenden aufsichtlichen Bewertung auf einen oder mehrere andere solcher Beschlüsse unmittelbar auswirkt und sich daher derselbe Entscheidungsträger zeitgleich mit diesen Beschlüssen befassen sollte, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden.

(3)

Am 24. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Republik Bulgarien (4) sowie zwischen der EZB und der Republik Kroatien (5) einzugehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in Bezug auf Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung nicht der Euro ist, Anweisungen an die nationale zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats richten, wenn mit ihr eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des genannten Artikels eingegangen wurde. Daher ist es angemessen, solche Anweisungen in den Kreis der Rechtsakte und Instrumente aufzunehmen, die im Wege der auf die Leiter von Arbeitseinheiten gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) übertragenen Beschlussfassung von der EZB erlassen werden können.

(4)

In Fällen, in denen die Komplexität der Bewertung es erfordert, wird ein Beschluss zur Nutzung des Europäischen Passes, ein Beschluss zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen oder ein Beschluss zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, sondern nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung. Es sollte klargestellt werden, dass es darüber hinaus Fälle geben kann, in denen die Relevanz der Angelegenheit — im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Reputation der EZB bzw. das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus — den Erlass eines Beschlusses zur Nutzung des Europäischen Passes, eines Beschlusses zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen oder eines Beschlusses zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung statt im Wege eines delegierten Beschlusses erfordert.

(5)

Der Umfang der delegierten Beschlüsse zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen sollte auf Fälle erweitert werden, in denen die Gruppe, welcher der interessierte Erwerber angehört, bereits eine qualifizierte Beteiligung an dem Zielunternehmen hält, auf Gruppenebene kein relevanter Schwellenwert überschritten wird und der Verkäufer nicht der Gruppe angehört. In solchen Fällen bereitet die zugrunde liegende Bewertung in der Regel keine Schwierigkeiten, da die maßgeblichen Umstände nicht dazu führen, dass sich die Eigentümerstruktur des Zielunternehmens wesentlich ändert und daher die Bewertung jener ähnelt, die in Fällen qualifizierter Beteiligungen aufgrund gruppeninterner Umstrukturierungen zugrunde gelegt wird und bei denen die Beschlüsse bereits übertragen werden.

(6)

Der Beschluss (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgende Nummer 15 angefügt:

„15.   ‚Relevanz‘: eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Beschlüsse zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug der Zulassung werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit einen Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erfordert.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für:

a)

den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB;

b)

die Genehmigung positiver Beurteilungen durch die EZB, sofern kein Aufsichtsbeschluss erforderlich ist;

c)

den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist.“

c)

Der folgende Absatz 7 wird angefügt:

„(7)   Leiter von Arbeitseinheiten legen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat einen Beschluss zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen oder zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten, welcher die in den Artikeln 4 bis 6 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt, zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vor, wenn sich die aufsichtliche Bewertung des genannten Beschlusses unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, welcher nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist.“

3.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung ist das Ergebnis einer Verlagerung der Eigentumsverhältnisse im Zielunternehmen von einer Holdinggesellschaft zu einer anderen Holdinggesellschaft innerhalb der gleichen Gruppenstruktur;“

b)

Es wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

Der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung erfolgt durch eine juristische Person, die zu einer Gruppe von Unternehmen gehört, welche zusammen bereits eine qualifizierte Beteiligung an dem Zielunternehmen halten; zudem wird auf konsolidierter Ebene der Gruppe keiner der Schwellenwerte überschritten, welche in den nationalen Rechtsvorschriften genannt sind, die Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU umsetzen.“

4.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Der Beschluss wird auf Antrag des beaufsichtigten Unternehmens oder aufgrund einer Verschmelzung erlassen, welche dazu führt, dass das beaufsichtigte Unternehmen nicht mehr existiert;“

Artikel 2

Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) gelten in nicht geänderter Fassung in Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses die nationale zuständige Behörde der EZB einen Beschlussentwurf zum Erwerb einer qualifizierten Beteiligung oder zum Entzug einer Zulassung vorgelegt hat, oder wenn die Anzeige über die Absicht des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens zur Errichtung einer Zweigniederlassung oder die Übernahme einer Bürgschaft für die von seinem Tochterfinanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen von der nationalen zuständigen Behörde der EZB vorgelegt wird.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2021.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.

(3)  Beschluss (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juli 2019 zur Übertragung der Befugnis zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/23) (ABl. L 224 vom 28.8.2019, S. 1).

(4)  Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1).

(5)  Beschluss (EU) 2020/1016 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 4).


6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/17


BESCHLUSS (EU) 2021/1441 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. August 2021

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/322 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen (EZB/2021/37)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e, Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 9 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss (EU) 2019/322 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/4) (3) werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen auf die Leiter von Arbeitseinheiten der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt. Die bei der Anwendung des genannten Beschlusses gewonnene Erfahrung hat gezeigt, dass einige Klarstellungen und technische Änderungen erforderlich sind, insbesondere aus Gründen der einheitlichen und zuverlässigen Anwendung dieser Kriterien.

(2)

Das Verfahren zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte in Bezug auf von im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehende Beschlüsse klargestellt werden, bei denen Leiter von Arbeitseinheiten Bedenken aufgrund von Berührungspunkten haben, die ein solcher Beschluss mit einem oder mehreren anderen Beschlüssen hat, welche einer aufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Dies kann der Fall sein, wenn sich das Ergebnis der entsprechenden aufsichtlichen Bewertung auf einen oder mehrere andere solcher Beschlüsse unmittelbar auswirkt und sich daher derselbe Entscheidungsträger zeitgleich mit diesen Beschlüssen befassen sollte, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden.

(3)

Am 24. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Republik Bulgarien (4) sowie zwischen der EZB und der Republik Kroatien (5) einzugehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in Bezug auf Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung nicht der Euro ist, Anweisungen an die nationale zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats richten, wenn mit ihr eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des genannten Artikels eingegangen wurde. Daher ist es angemessen, solche Anweisungen in den Kreis der Rechtsakte und Instrumente aufzunehmen, die im Wege der auf die Leiter von Arbeitseinheiten gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2019/322 (EZB/2019/4) übertragenen Beschlussfassung von der EZB erlassen werden können.

(4)

In Fällen, in denen die Komplexität der Bewertung es erfordert, wird ein im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehender Beschluss nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, sondern nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung. Es sollte klargestellt werden, dass es darüber hinaus Fälle geben kann, in denen die Relevanz der Angelegenheit – im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Reputation der EZB bzw. das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus – den Erlass eines im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlusses über die Eignungsprüfung nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung statt im Wege eines delegierten Beschlusses erfordert.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde den Kreditinstituten die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Bedingungen spätere Emissionen einer Art von Instrumenten des harten Kernkapitals ohne besondere aufsichtliche Erlaubnis als Instrumente des harten Kernkapitals einzustufen, wenn sie für diese bereits eine Erlaubnis erhalten haben. Insoweit ist es angemessen, die Übertragung von Beschlüssen zur Genehmigung von Satzungsänderungen von Kreditinstituten im Zusammenhang mit der Emission solcher Instrumente zu ermöglichen, wenn die EZB die maßgeblichen Bedingungen als erfüllt erachtet.

(6)

Eine Verschmelzung oder Spaltung eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens kann Satzungsänderungen des Unternehmens erforderlich machen, um die sich aus der Verschmelzung oder Spaltung resultierende Situation dieses Unternehmens widerzuspiegeln. In solchen Fällen werden bei der aufsichtlichen Bewertung der Verschmelzung oder Spaltung auch die sich daraus ergebenden Satzungsänderungen des Unternehmens berücksichtigt, ungeachtet der Tatsache, dass die Genehmigung dieser Änderungen Gegenstand eines gesonderten Aufsichtsverfahrens ist. Daher ist es angemessen, die Übertragung von Beschlüssen zur Genehmigung von Satzungsänderungen in Fällen zu ermöglichen, in denen diese Änderungen Folge einer Verschmelzung oder Spaltung sind.

(7)

Der Beschluss (EU) 2019/322 (EZB/2019/4) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2019/322 (EZB/2019/4) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

‚Erwerb einer Beteiligung‘: a) der Erwerb direkter oder indirekter Kapitalbeteiligungen oder von Stimmrechten bei einem anderen Unternehmen – unter anderem auch infolge der Gründung eines neuen Unternehmens – mit Ausnahme einer qualifizierten Beteiligung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1); und b) eine Transaktion, die nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften einem solchen Erwerb entspricht;

(*1)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).“"

b)

Nummer 17 erhält folgende Fassung:

„17.

‚Nebendienstleistungen‘: Dienstleistungen, die neben der und unterstützend zur Haupttätigkeit eines Kreditinstituts erbracht werden, einschließlich Verwaltungs- und Kundendienstleistungen, Inkasso, elektronische Signaturen oder ähnliche Dienstleistungen;“

c)

Folgende Nummer 19 wird angefügt:

„19.

‚reguliertes Unternehmen‘: ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2);

(*2)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.).“"

d)

Folgende Nummer 20 wird angefügt:

„20.

‚ECB Guide on the supervisory approach to consolidation in the banking sector‘ (Leitfaden zum aufsichtlichen Ansatz der EZB für Konsolidierungen im Bankensektor): ein Dokument mit diesem Titel, welches die Grundsätze enthält, auf denen der aufsichtliche Ansatz aufbaut, nach dessen Maßgabe die EZB feststellt, ob die von einem Kreditinstitut nach einer Konsolidierung umgesetzten Regelungen ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten und das von Zeit zu Zeit nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen und geändert sowie auf der Website der EZB veröffentlicht wird.‘

e)

Folgende Nummer 21 wird angefügt:

„21.

‚Relevanz‘: eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn nach nationalem Recht eine aufsichtliche Genehmigung strategischer Maßnahmen von Kreditinstituten erforderlich ist oder die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit einen Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erfordert.“

b)

Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a)   Leiter von Arbeitseinheiten legen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat einen Eigenmittelbeschluss, welcher die in den Artikeln 4 bis 14 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt, zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vor, wenn sich die aufsichtliche Bewertung dieses im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlusses unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, welcher nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für:

a)

den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB;

b)

die Genehmigung positiver Beurteilungen durch die EZB, sofern nach nationalem Recht kein Aufsichtsbeschluss erforderlich ist;

c)

die Genehmigung der EZB von Erwiderungen oder Berichten, welche von der EZB auf Ersuchen der Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit nationalen Befugnissen herausgegeben wurden;

d)

den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist.“

3.

In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„a)

Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass“

4.

In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„a)

Die Auswirkungen des Erwerbs auf die Eigenmittel des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass“

5.

In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„a)

Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des veräußernden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass“

6.

In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„a)

Die sich aus dem Verkauf von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten ergebenden Auswirkungen auf die Eigenmittel des veräußernden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass“

7.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Im Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„a)

Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, das aus der Verschmelzung hervorgeht, sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Bewertung von Verschmelzungen wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB, einschließlich des ECB Guide on the supervisory approach to consolidation in the banking sector, sowie die Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen der zuständigen nationalen Behörden zu berücksichtigen sind.“

8.

In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„a)

Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, das aus der Spaltung hervorgeht, oder der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, die aus der Spaltung hervorgehen, sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass:“

9.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Der Dienstleister ist ein in der Union niedergelassenes reguliertes Unternehmen und zur Erbringung der ausgelagerten Tätigkeiten zugelassen; oder“

10.

Artikel 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Änderungen hinsichtlich des Kapitalbestands eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn

i)

der jeweilige Eigenmittelbeschluss, z. B. der Beschluss zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals oder zur Verringerung der Eigenmittel, ebenfalls delegiert ist; oder

ii)

das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen eine Emission gemäß den Bestimmungen des Artikels 26 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft hat und die EZB der Auffassung ist, dass die Mitteilung des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens gemäß Buchstabe b des genannten Unterabsatzes den Anzeigepflichten entspricht.“

b)

Der folgende Buchstabe f wird angefügt:

„f)

Änderungen, die ausschließlich den Änderungen Rechnung tragen, die sich aus einer zuvor von der EZB genehmigten Verschmelzung oder Spaltung ergeben.“

Artikel 2

Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2019/322 (EZB/2019/4) gelten in nicht geänderter Fassung in Fällen, in denen der Antrag auf Genehmigung eines der Vorgänge, welche in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Beschlusses in seiner nicht geänderten Fassung aufgeführt sind, bei der EZB vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses gestellt wurde.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2021.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.

(3)  Beschluss (EU) 2019/322 der Europäischen Zentralbank vom 31. Januar 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen (EZB/2019/4) (ABl. L 55 vom 25.2.2019, S. 7).

(4)  Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1).

(5)  Beschluss (EU) 2020/1016 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 4).

(6)  Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).


6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/22


BESCHLUSS (EU) 2021/1442 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. August 2021

zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen (EZB/2021/38)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf die Artikel 148, 149 und 150,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (3), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von Kreditinstituten mit dem Ziel wahr, eine einheitliche Anwendung der Aufsichtsstandards zu gewährleisten, die Finanzstabilität zu fördern und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB als zuständige Behörde für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen dafür verantwortlich, bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen vorab die Erlaubnis zu erteilen, die schrittweise Einführung ihres auf internen Ratings basierenden Ansatzes zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko über verschiedene Risikopositionsklassen und Geschäftsbereiche gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 innerhalb einer verlängerten Frist vorzunehmen, zu weniger anspruchsvollen Ansätzen gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückzukehren und den Standardansatz gemäß Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dauerhaft anzuwenden.

(3)

Aufsichtsbeschlüsse der EZB können Auflagen oder Anforderungen enthalten, die der Adressat innerhalb einer bestimmten Frist erfüllen muss, sofern dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Umsetzung des Beschlusses oder sonstiger Anforderungen zu gewährleisten. Auf Antrag der beaufsichtigten Unternehmen kann die EZB die Frist für Auflagen oder Anforderungen im Wege eines weiteren Aufsichtsbeschlusses verlängern, wenn dies als angemessen erachtet wird. Darüber hinaus kann die EZB auf Antrag interessierter Erwerber die Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut verlängern.

(4)

Die EZB hat als zuständige Behörde jedes Jahr eine erhebliche Anzahl von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen zu erlassen. Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses ist ein Ermächtigungsbeschluss zum Erlass solcher Beschlüsse erforderlich. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass die Übertragung von Befugnissen notwendig ist, um eine Institution in die Lage zu versetzen, eine beträchtliche Anzahl von Entscheidungen zu treffen und somit ihre Aufgabe zu erfüllen. Ebenso hat der Gerichtshof die Notwendigkeit der Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit der Entscheidungsorgane als einen jedem institutionellen System innewohnenden Grundsatz anerkannt (4).

(5)

Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte begrenzt gelten und angemessen sein sowie in ihrem Umfang klar umrissen werden.

(6)

Am 24. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Republik Bulgarien (5) sowie zwischen der EZB und der Republik Kroatien (6) einzugehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in Bezug auf Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung nicht der Euro ist, Anweisungen an die nationale zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats richten, wenn mit ihr eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des genannten Artikels eingegangen wurde. Daher ist es angemessen, solche Anweisungen in den Kreis der Rechtsakte und Instrumente aufzunehmen, die im Wege der auf die Leiter von Arbeitseinheiten gemäß den maßgeblichen Bestimmungen dieses Beschlusses übertragenen Beschlussfassung von der EZB erlassen werden können.

(7)

Im Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) ist festgelegt, welches Verfahren beim Erlass aufsichtlicher Ermächtigungsbeschlüsse einzuhalten ist und welchen Personen Entscheidungsbefugnisse übertragen werden können. Der genannte Beschluss berührt die EZB nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und gilt unbeschadet der Zuständigkeit des Aufsichtsgremiums, dem EZB-Rat fertige Beschlussentwürfe vorzuschlagen.

(8)

In den Fällen, in denen die Kriterien zum Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt sind, sollten Beschlüsse nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung gemäß Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank (7) erlassen werden. Darüber hinaus sollte das Verfahren der impliziten Zustimmung auch angewandt werden, wenn die Leiter von Arbeitseinheiten aufgrund der Komplexität der Bewertung oder der Relevanz der Angelegenheit Bedenken haben, inwieweit die Bewertungskriterien bei internen Modellbeschlüssen oder fristverlängernden Beschlüssen erfüllt sind, und sich das Ergebnis der entsprechenden Bewertung auf einen oder mehrere andere solcher Beschlüsse unmittelbar auswirkt, und sich daher derselbe Entscheidungsträger zeitgleich mit diesen Beschlüssen befassen sollte, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden.

(9)

Aufsichtsbeschlüsse der EZB können im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und entsprechend der im Beschluss EZB/2014/16 der Europäischen Zentralbank (8) vorgesehenen Regelung einer administrativen Überprüfung unterliegen. Im Fall einer solchen administrativen Überprüfung sollte das Aufsichtsgremium die Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses berücksichtigen und dem EZB-Rat einen neuen Beschlussentwurf zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vorlegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„interner Modellbeschluss“ ein Beschluss der EZB über die vorab erteilte Erlaubnis, die schrittweise Einführung ihres auf internen Ratings basierenden Ansatzes zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko über verschiedene Risikopositionsklassen gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 innerhalb einer verlängerten Frist vorzunehmen, zu weniger anspruchsvollen Ansätzen gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückzukehren und den Standardansatz gemäß Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dauerhaft anzuwenden;

2.

„Standardansatz“ der Ansatz für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in Teil 3 Titel II Kapitel 2 der genannten Verordnung geregelt ist;

3.

„auf internen Ratings basierender Ansatz“ (IRB-Ansatz) der Ansatz für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in Teil 3 Titel II Kapitel 3 der genannten Verordnung geregelt ist;

4.

„harte Kernkapitalquote“, „Kernkapitalquote“ und „Gesamtkapitalquote“ die harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote und Gesamtkapitalquote im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

5.

„Auflage“ eine Nebenbestimmung eines Aufsichtsbeschlusses, welche den bzw. die Adressaten verpflichtet, innerhalb einer festgesetzten Frist Maßnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Umsetzung des Aufsichtsbeschlusses zu gewährleisten;

6.

„Einschränkung“ eine Nebenbestimmung eines Aufsichtsbeschlusses, die die zulässige Verwendung eines internen Modells beschränkt oder ändert, einschließlich der Festlegung höherer Multiplikationsfaktoren oder Kapitalaufschläge;

7.

„fristverlängernder Beschluss“ ein Beschluss der EZB zur Verlängerung a) der Frist für die Erfüllung der Auflagen oder Anforderungen, die die EZB in einem Aufsichtsbeschluss festgelegt hat, und b) der Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs, die in einem Beschluss zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 des Beschlusses (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/23) (9) festgelegt ist;

8.

„delegierter Beschluss“ ein delegierter Beschluss im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40);

9.

„Leiter von Arbeitseinheiten“ die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen die Befugnis zum Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen übertragen wird;

10.

„Verfahren der impliziten Zustimmung“ das in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher geregelte Verfahren;

11.

„ablehnender Beschluss“ ein Beschluss, mit dem die vom beaufsichtigten Unternehmen oder interessierten Erwerber beantragte Erlaubnis oder Verlängerung nicht oder nicht vollständig gewährt wird. Ein Beschluss mit Nebenbestimmungen, wie Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen, gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, a) solche Nebenbestimmungen wurden schriftlich vereinbart und stellen sicher, dass das beaufsichtigte Unternehmen die in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 genannten Anforderungen des maßgeblichen Unionsrechts erfüllt, oder b) in solchen Nebenbestimmungen werden eine oder mehrere Anforderungen lediglich erneut aufgegriffen, die das beaufsichtigte Unternehmen gemäß Unionsrecht ohnehin erfüllen muss, oder es werden Informationen darüber verlangt, inwieweit eine oder mehrere dieser Anforderungen erfüllt sind.

12.

„Relevanz“ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.

13.

„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (10);

14.

„bedeutende beaufsichtigte Gruppe“ eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

15.

„SREP-Beschluss“ ein Beschluss, der von der EZB auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Anschluss an den jährlichen aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) im Sinne von Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) erlassen wird;

16.

„Leitfaden der EZB“ ein vom EZB-Rat auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums verabschiedetes Dokument, das auf der Website der EZB veröffentlicht wird und darlegt, wie die EZB die rechtlichen Anforderungen versteht;

17.

„ECB Guide to internal models“(Leitfaden der EZB zu internen Modellen) ein Dokument mit diesem Titel und jedes andere Dokument, das darlegt, wie die EZB die rechtlichen Anforderungen versteht, die für die Bewertung interner Modelle gelten und das vom EZB-Rat auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums erlassen und auf der Website der EZB veröffentlicht wird.

Artikel 2

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   In diesem Beschluss werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen auf die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB festgelegt.

(2)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen erfolgt unbeschadet der aufsichtlichen Bewertung, die für den Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen vorzunehmen ist.

Artikel 3

Übertragung von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen

(1)   Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) überträgt der EZB-Rat hiermit den vom Direktorium gemäß Artikel 5 des genannten Beschlusses ernannten Leitern von Arbeitseinheiten die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur

a)

Erlaubnis zur Verlängerung der Frist für die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

Erlaubnis, zu weniger anspruchsvollen Ansätzen gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückzukehren;

c)

Erlaubnis, den Standardansatz gemäß Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dauerhaft teilweise anzuwenden;

d)

Fristverlängerung.

(2)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für

a)

den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB;

b)

den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist.

(3)   Interne Modellbeschlüsse im Sinne von Absatz 1 werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt sind.

(4)   Fristverlängernde Beschlüsse im Sinne von Absatz 1 werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die in den Artikeln 7 und 8 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt sind.

(5)   Interne Modellbeschlüsse und fristverlängernde Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit einen Erlass dieser Beschlüsse nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erfordern. Leiter von Arbeitseinheiten legen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat einen internen Modellbeschluss oder einen fristverlängernden Beschluss, welcher die in den Artikeln 4 bis 8 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt, zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vor, wenn sich die aufsichtliche Bewertung dieses internen Modellbeschlusses oder fristverlängernden Beschlusses unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, welcher nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist.

(6)   Ablehnende interne Modellbeschlüsse und ablehnende fristverlängernde Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.

Artikel 4

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Erteilung der vorherigen Erlaubnis zur Vornahme der schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes innerhalb einer verlängerten Frist

(1)   Beschlüsse, mit denen die Erlaubnis erteilt wird, die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes innerhalb einer verlängerten Frist vorzunehmen, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Die Verlängerung wird für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab dem Ende der Frist beantragt, die im letzten genehmigten Plan für die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes für die maßgebliche Risikopositionsklasse bzw. den maßgeblichen Geschäftsbereich oder für die Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren im Sinne von Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wurde.

b)

Der Risikopositionswert und der risikogewichtete Positionsbetrag der Risikopositionen, für die das Institut den IRB-Ansatz anwendet und die unter Berücksichtigung der im Leitfaden der EZB zu internen Modellen enthaltenen Hinweise für die Berechnung dieser Beträge berechnet wurden, sind und bleiben nach Erlass des Beschlusses oberhalb von 50 % des gesamten Risikopositionswerts und des gesamten risikogewichteten Positionsbetrags auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder auf Einzelinstitutsbasis eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist.

(2)   Die Prüfung der Verlängerung der Frist für die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes erfolgt gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den von der Europäischen Kommission erlassenen technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards, unter Berücksichtigung etwaiger einschlägiger EZB-Leitfäden oder vergleichbarer Dokumente, die von der EZB herausgegeben wurden, sowie den Leitlinien und finalen Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Europäischen Aufsichtsbehörden.

Artikel 5

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Erteilung der vorherigen Erlaubnis zur Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen

(1)   Beschlüsse, mit denen die Erlaubnis erteilt wird, zu weniger anspruchsvollen Ansätzen zurückzukehren, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Die Eigenmittel des beaufsichtigten Unternehmens werden nach der Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen den Erwartungen zufolge dauerhaft die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmittel, die Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und die im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegte Kapitalempfehlung der Säule 2 übersteigen, und die harte Kernkapitalquote sinkt um nicht mehr als 50 Basispunkte, und die sich daraus ergebende Spanne zu den Gesamtkapitalanforderungen und die im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegte Kapitalempfehlung der Säule 2 ist nicht kleiner als 50 Basispunkte bezogen auf die harte Kernkapitalquote auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder auf Einzelinstitutsbasis eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn dieses bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist;

b)

nach der Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen erfolgt keine Verringerung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder auf Einzelinstitutsbasis eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist.

(2)   Betrifft ein Antrag auf Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen mehr als ein Ratingsystem, so wird der Beschluss im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle in Absatz 1 genannten Kriterien für jedes vom Geltungsbereich des Beschlusses erfasste Ratingsystem erfüllt sind.

(3)   Die Bewertung der Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen erfolgt gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den von der Kommission erlassenen technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards, unter Berücksichtigung etwaiger einschlägiger EZB-Leitfäden oder vergleichbarer Dokumente, die von der EZB herausgegeben wurden, sowie den Leitlinien und finalen Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Europäischen Aufsichtsbehörden.

Artikel 6

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Erteilung der vorherigen Erlaubnis zur dauerhaften teilweisen Anwendung des Standardansatzes

(1)   Beschlüsse, mit denen die Erlaubnis erteilt wird, den Standardansatz dauerhaft teilweise anzuwenden, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Nach dem Erlass des Beschlusses über die dauerhafte teilweise Anwendung des Standardansatzes betragen der Risikopositionswert und der risikogewichtete Positionsbetrag der Risikopositionen, für die das Institut den IRB-Ansatz anwendet, und welche unter Berücksichtigung der im EZB-Leitfaden für interne Modelle enthaltenen Hinweise berechnet wurden, mindestens 50 % des gesamten Risikopositionswerts und des gesamten risikogewichteten Positionsbetrags auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder auf Einzelinstitutsbasis eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist.

b)

Nach dem Erlass des Beschlusses über die dauerhafte teilweise Anwendung des Standardansatzes beträgt der Anstieg des Risikopositionswerts und der risikogewichteten Positionsbeträge, die vom Standardansatz erfasst werden, nicht mehr als 20 % des gesamten Risikopositionswerts und des gesamten risikogewichteten Positionsbetrags auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder auf Einzelinstitutsbasis eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist.

(2)   Die Bewertung der dauerhaften teilweisen Anwendung des Standardansatzes erfolgt gemäß Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den von der Kommission erlassenen technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards, unter Berücksichtigung etwaiger einschlägiger EZB-Leitfäden oder vergleichbarer Dokumente, die von der EZB herausgegeben wurden, sowie der Leitlinien und finalen Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Europäischen Aufsichtsbehörden.

Artikel 7

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Verlängerung der Frist für die in einem früheren Aufsichtsbeschluss der EZB festgelegten Auflagen und Anforderungen

(1)   Beschlüsse zur Verlängerung der Frist für Auflagen und Anforderungen, welche in einem früheren Aufsichtsbeschluss der EZB festgelegt wurden, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Das beaufsichtigte Unternehmen beantragt die Fristverlängerung und der Antrag wird spätestens 30 Tage vor Ablauf der Frist bei der EZB gestellt;

b)

die Frist wird nicht über die Dauer der ursprünglichen Frist hinaus verlängert und beträgt höchstens 12 Monate;

c)

die Verlängerung beeinträchtigt die Rechte des beaufsichtigten Unternehmens nicht nachteilig.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 werden fristverlängernde Beschlüsse in den folgenden Fällen nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen:

a)

Die Verlängerung führt zu einer Änderung des ursprünglichen Umfangs der Auflage oder Anforderung, die in einem früheren EZB-Aufsichtsbeschluss oder in der zugrunde liegenden Bewertung enthalten ist, auf die dieser frühere Beschluss gestützt war;

b)

die Verlängerung betrifft eine Frist, die bereits verlängert wurde;

c)

die Verlängerung wird von einem Kreditinstitut beantragt, dessen Scorewert für die Unternehmensführung gemäß dem neuesten verfügbaren SREP-Beschluss 4 beträgt;

d)

die Verlängerung wird von einem Kreditinstitut beantragt, dessen Spanne an Eigenmitteln oberhalb der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung und bezogen auf die harte Kernkapitalquote bei weniger als 100 Basispunkten liegt;

e)

die Verlängerung wird von einem Kreditinstitut beantragt, das in den vorangegangenen drei Jahren Adressat von Frühinterventionsmaßnahmen im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) war;

f)

die Verlängerung ist nach einschlägigem Recht nicht gestattet.

(3)   Bei der Prüfung von Anträgen auf Fristverlängerung ist zu berücksichtigen, a) ob die Verlängerung angemessen ist, wobei die vom Kreditinstitut angegebene Begründung für die beantragte Verlängerung zu berücksichtigen ist, und b) ob die Fristverlängerung die wirksame Durchführung der Aufsichtsmaßnahme gefährdet.

Artikel 8

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Verlängerung der Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs

(1)   Beschlüsse zur Verlängerung der in einem Beschluss zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen festgelegten Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Verlängerung für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten nach Ablauf der ursprünglichen Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs gewährt wird.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 werden die genannten Beschlüsse zur Verlängerung der Frist in den folgenden Fällen nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen:

a)

Die Verlängerung führt zu einer Änderung des ursprünglichen Umfangs des Beschlusses zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen oder der zugrunde liegenden Bewertung, auf die der Beschluss gestützt wurde;

b)

die Frist wurde bereits verlängert;

c)

der interessierte Erwerber oder das Zielunternehmen ist ein Kreditinstitut, dessen Scorewert für die Unternehmensführung gemäß dem neuesten verfügbaren SREP-Beschluss 4 beträgt;

d)

der interessierte Erwerber oder das Zielunternehmen ist ein Kreditinstitut, dessen Spanne an Eigenmitteln oberhalb der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung und bezogen auf die harte Kernkapitalquote bei weniger als 100 Basispunkten liegt;

e)

der interessierte Erwerber oder das Zielunternehmen ist ein Kreditinstitut, an den bzw. das sich während der vorangegangenen drei Jahre Frühinterventionsmaßnahmen im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU gerichtet haben.

(3)   Bei der Prüfung von Anträgen auf Verlängerung der angegebenen Frist ist zu berücksichtigen, a) ob die Verlängerung unter Berücksichtigung der vom interessierten Erwerber für die beantragte Verlängerung angegebenen Begründung angemessen ist und b) ob die Fristverlängerung die wirksame Durchführung der Aufsichtsmaßnahme gefährdet.

Artikel 9

Übergangsbestimmung

Dieser Beschluss gilt nicht in Fällen, in denen der Antrag auf Erlass eines internen Modellbeschlusses oder auf Fristverlängerung vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses bei der EZB gestellt wurde.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2021.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(3)  ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 23. September 1986, AKZO Chemie/Kommission (5/85, EU:C:1986:328, Rn. 37), und vom 26. Mai 2005, Carmine Salvatore Tralli/EZB (C-301/02 P, EU:C:2005:306, Rn. 59).

(5)  Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1).

(6)  Beschluss (EU) 2020/1016 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 4).

(7)  Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(8)  Beschluss EZB/2014/16 der Europäischen Zentralbank vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 47).

(9)  Beschluss (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juli 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/23) (ABl. L 224 vom 28.8.2019, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(11)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(12)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).


6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/30


BESCHLUSS (EU) 2021/1443 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. August 2021

zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen (EZB/2021/40)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (1), insbesondere auf Artikel 4 und 5,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2021/1442 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen (EZB/2021/38) (2), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (3), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Bewältigung der erheblichen Anzahl der durch die Europäische Zentralbank (EZB) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zu erlassenden Beschlüsse wurde ein Verfahren zum Erlass spezifischer delegierter Beschlüsse eingerichtet.

(2)

Ein Ermächtigungsbeschluss wird mit dem Erlass eines Beschlusses durch das Direktorium wirksam, durch den ein oder mehrere Leiter von Arbeitseinheiten ernannt werden, Beschlüsse auf der Grundlage eines Ermächtigungsbeschlusses zu fassen.

(3)

Das Direktorium sollte bei der Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten die Bedeutung des Ermächtigungsbeschlusses und die Anzahl der Adressaten berücksichtigen, an die delegierte Beschlüsse zu übermitteln sind.

(4)

Nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank beschließt das Direktorium über die Anzahl, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Arbeitseinheiten der EZB.

(5)

Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wurde zu den Leitern von Arbeitseinheiten, auf welche die Befugnis zum Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen übertragen werden soll, angehört —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2021/1442 (EZB/2021/38) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Delegierte interne Modellbeschlüsse und fristverlängernde Beschlüsse

(1)   Mit Ausnahme von Beschlüssen im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 des Beschlusses (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/23) (4), mit denen die in einem Beschluss zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen festgelegte Frist für den Erwerb qualifizierter Beteiligungen verlängert wird, werden delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2021/1442 (EZB/2021/38) von einem der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen:

a)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken erfolgt;

b)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute erfolgt;

c)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute erfolgt.

(2)   Delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2021/1442 (EZB/2021/38), mit denen die in einem Beschluss zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen festgelegte Frist für den Erwerb qualifizierter Beteiligungen verlängert wird und die bedeutende beaufsichtigte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (5) betreffen, werden durch den Generaldirektor oder den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion SSM-Governance und operatives Geschäft – bzw. im Falle ihrer Verhinderung durch den Leiter der Abteilung Zulassungsverfahren – und einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen:

a)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken erfolgt,

b)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute erfolgt,

c)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute erfolgt.

Betrifft ein delegierter Beschluss gemäß den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) mehr als ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, gilt das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen als beaufsichtigtes Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppe, an dem bzw. der die qualifizierte Beteiligung erworben wird.

(3)   Delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2021/1442 (EZB/2021/38), mit denen die Frist für den Erwerb qualifizierter Beteiligungen verlängert wird und die keine bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen betreffen, werden durch den Generaldirektor oder den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion SSM-Governance und operatives Geschäft bzw. im Falle ihrer Verhinderung durch den Leiter der Abteilung Zulassungsverfahren erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. August 2021.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.

(2)  Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.

(4)  Beschluss (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juli 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/23) (ABl. L 224 vom 28.8.2019, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).