ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
6.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/1 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1437 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 3. August 2021
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/934 über die Übertragung von Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen (EZB/2021/33)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (2), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Beschluss (EU) 2017/934 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/41) (3) werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen auf die Leiter von Arbeitseinheiten der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt. Die bei der Anwendung des genannten Beschlusses gewonnene Erfahrung hat gezeigt, dass einige Klarstellungen und technische Änderungen erforderlich sind, insbesondere aus Gründen der einheitlichen und zuverlässigen Anwendung dieser Kriterien. |
(2) |
Das Verfahren zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte in Bezug auf die Änderung von Beschlüssen über die Feststellung der Bedeutung klargestellt werden, bei denen Leiter von Arbeitseinheiten Bedenken aufgrund von Berührungspunkten haben, die ein solcher Beschluss mit einem oder mehreren anderen Beschlüssen hat, welche einer aufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Dies kann der Fall sein, wenn sich das Ergebnis der entsprechenden aufsichtlichen Bewertung auf einen oder mehrere andere solcher Beschlüsse unmittelbar auswirkt und sich daher derselbe Entscheidungsträger zeitgleich mit diesen Beschlüssen befassen sollte, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden. |
(3) |
Am 24. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Republik Bulgarien (4) sowie zwischen der EZB und der Republik Kroatien (5) einzugehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in Bezug auf Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung nicht der Euro ist, Anweisungen an die nationale zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats richten, wenn mit ihr eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des genannten Artikels eingegangen wurde. Daher ist es angemessen, solche Anweisungen in den Kreis der Rechtsakte und Instrumente aufzunehmen, die im Wege der auf die Leiter von Arbeitseinheiten auf die Leiter von Arbeitseinheiten gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) übertragenen Beschlussfassung von der EZB erlassen werden können. |
(4) |
Darüber hinaus sollte eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung und nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden, wenn Leiter von Arbeitseinheiten Bedenken aufgrund der Komplexität oder der Relevanz – hinsichtlich der Auswirkungen auf die Reputation der EZB bzw. auf das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus – dieser Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung haben. Diese Änderung stellt die Anpassung an die Verfahren sicher, die in den gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) vom EZB-Rat verabschiedeten Ermächtigungsbeschlüssen für andere Arten von Aufsichtsbeschlüssen festgelegt sind. |
(5) |
Der Beschluss (EU) 2017/934 (EZB/2016/41) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss (EU) 2017/934 (EZB/2016/41) wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird folgende Nummer 9 angefügt: „9. ‚Relevanz‘ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.“ |
2. |
In Artikel 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt: „(3) Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung wird nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit einen Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erfordern. (4) Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für:
(5) Leiter von Arbeitseinheiten legen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung, welcher die in Artikel 3 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt, zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vor, wenn sich die aufsichtliche Bewertung dieser Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, welcher nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2021.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.
(3) Beschluss (EU) 2017/934 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über die Übertragung von Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen (EZB/2016/41) (ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 18).
(4) Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1).
(5) Beschluss (EU) 2020/1016 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 4).
6.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/3 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1438 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 3. August 2021
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/935 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (EZB/2021/34)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (2), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Beschluss (EU) 2017/935 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/42) (3) werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen auf die Leiter von Arbeitseinheiten der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt. Die bei der Anwendung des genannten Beschlusses gewonnene Erfahrung hat gezeigt, dass einige Klarstellungen und technische Änderungen erforderlich sind, insbesondere aus Gründen der einheitlichen und zuverlässigen Anwendung dieser Kriterien. |
(2) |
Das Verfahren zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte in Bezug auf Beschlüsse über die Eignungsprüfung klargestellt werden, bei denen Leiter von Arbeitseinheiten Bedenken aufgrund von Berührungspunkten haben, die ein solcher Beschluss mit einem oder mehreren anderen Beschlüssen hat, welche einer aufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Dies kann der Fall sein, wenn sich das Ergebnis der entsprechenden aufsichtlichen Bewertung auf einen oder mehrere andere solcher Beschlüsse unmittelbar auswirkt und sich daher derselbe Entscheidungsträger zeitgleich mit diesen Beschlüssen befassen sollte, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden. Durch diese Klarstellung des Verfahrens zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte jedoch nicht die Möglichkeit eingeschränkt werden, einen Beschluss zur Bestellung mehrerer Mitglieder eines Leitungsorgans aufzuteilen, wenn die Kriterien für eine Übertragung im Hinblick auf eines oder mehrere Mitglieder nicht erfüllt sind. |
(3) |
Am 24. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Republik Bulgarien (4) sowie zwischen der EZB und der Republik Kroatien (5) einzugehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in Bezug auf Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung nicht der Euro ist, Anweisungen an die nationale zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats richten, wenn mit ihr eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des genannten Artikels eingegangen wurde. Daher ist es angemessen, solche Anweisungen in den Kreis der Rechtsakte und Instrumente aufzunehmen, die im Wege der auf die Leiter von Arbeitseinheiten gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2017/935 (EZB/2016/42) übertragenen Beschlussfassung von der EZB erlassen werden können. |
(4) |
In Fällen, in denen die Komplexität der Bewertung es erfordert, wird ein Beschluss über die Eignungsprüfung nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, sondern nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung. Es sollte klargestellt werden, dass es darüber hinaus Fälle geben kann, in denen die Relevanz der Angelegenheit – im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Reputation der EZB bzw. das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus – den Erlass eines Beschlusses über die Eignungsprüfung nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung statt im Wege eines delegierten Beschlusses erfordert. |
(5) |
Der Umfang der delegierten Beschlüsse über die Eignungsprüfung sollte erweitert werden auf: a) Beschlüsse zur Genehmigung weiterer Aufsichtsmandate im Sinne von Artikel 91 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäisches Parlaments und des Rates (6); b) Beschlüsse zur Erfüllung der Eignungsanforderungen durch Leiter einer Zweigniederlassung im Sinne des einschlägigen Rechts und c) Beschlüsse zur Erfüllung der Eignungsanforderungen durch Personen, denen das Leitungsorgan teilweise oder vollständig die Geschäftsführung übertragen hat, unabhängig davon, ob diese Personen zu förmlichen Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans oder der Geschäftsführungsorgane nach nationalen Rechtsvorschriften bestellt oder hierfür vorgeschlagen worden sind. Eine solche Erweiterung des Umfangs der delegierten Beschlüsse über die Eignungsprüfung ist angemessen, da die Beurteilungen, die solchen Beschlüssen zugrunde liegen, ihrem Wesen nach den Beurteilungen ähneln, die im Zusammenhang mit Standardbeschlüssen über die Eignungsprüfung durchgeführt werden. |
(6) |
Darüber hinaus sollte der Umfang der delegierten Beschlüsse über die Eignungsprüfung auf Beschlüsse ausgedehnt werden, die eine wiederholte Bestellung betreffen und bei denen die EZB keine Einwände gegen die vorherige Bestellung erhoben hat, und bei denen seit der letzten Beurteilung keine wesentlichen neuen Tatsachen eingetreten sind, die sich auf eines oder mehrere der Beurteilungskriterien auswirken. |
(7) |
Eine Bestimmung des Begriffs „ablehnender Beschluss“ sollte aufgenommen werden, um die Kriterien, mit denen festgestellt wird, ob ein Beschluss über die Eignungsprüfung übertragen wird, zu vereinfachen und die gegenwärtigen Übertragungsregelungen an andere Übertragungsregelungen anzupassen. Ebenfalls aus Gründen der Anpassung an andere Übertragungsregelungen sollte die Verpflichtung, der zufolge die betreffende nationale zuständige Behörde der EZB 20 Arbeitstage vor Ablauf der Frist für den Erlass des Beschlusses über die Eignungsprüfung nach einschlägigem Recht den Entwurf eines delegierten Beschlusses übermittelt, welche in Fällen besteht, in denen ein Beschluss über die Eignungsprüfung im Wege eines delegierten Beschlusses zu erlassen ist, gestrichen werden. |
(8) |
Das Kriterium, anhand dessen bestimmt wird, ob der Beschluss im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen wird, sollte für jene Fälle präzisiert werden, in denen der EZB im Zusammenhang mit einem Beschluss über die Eignungsprüfung eine Tatsache oder ein Sachverhalt zu einem Straf- oder Verwaltungsverfahren übermittelt wird, um damit den Fokus auf Verfahren zu legen, welche die Eignung des bestellten Mitglieds berühren. |
(9) |
Der Beschluss (EU) 2017/935 (EZB/2016/42) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) |
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
|
b) |
Nummer 10 erhält folgende Fassung:
|
c) |
Nummer 14 erhält folgende Fassung:
|
d) |
Folgende Nummer 16 wird angefügt:
|
e) |
Folgende Nummer 17 wird angefügt:
|
f) |
folgende Nummer 18 wird angefügt:
|
2. In Artikel 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
2.„(3) Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für:
a) |
den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB; |
b) |
den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist.“ |
3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Umfang der Befugnisübertragung
3.(1) Ein Beschluss über die Eignungsprüfung wird nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
a) |
bei dem betreffenden beaufsichtigten Unternehmen handelt es sich um eines der Folgenden:
|
b) |
es handelt sich um einen ablehnenden Beschluss; |
c) |
der EZB wird einer der folgenden Sachverhalte vorgelegt:
es sei denn, eine Beurteilung, die anhand der Kriterien durchgeführt wurde, welche im Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit aufgeführt sind, hat in Bezug auf den entsprechenden Sachverhalt ergeben, dass vor allem die Art der Anschuldigung oder Anklage, die Schwere der Strafe und die seitdem vergangene Zeit (mindestens fünf Jahre seit Verhängung der Strafe oder Maßnahme) keine Auswirkung auf den Leumund des Mitglieds hat; |
d) |
die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit erfordern einen Erlass des Beschlusses über die Eignungsprüfung nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung. |
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 wird ein Beschluss über die Eignungsprüfung im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn er die wiederholte Bestellung derselben Person für dieselbe Position in demselben beaufsichtigten Unternehmen betrifft, die EZB keine Einwände gegen die vorherige Bestellung erhoben hat und seit der letzten Beurteilung keine wesentlichen neuen Tatsachen eingetreten sind, die sich auf eines oder mehrere der Beurteilungskriterien auswirken.
(3) Kann ein Beschluss über die Eignungsprüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden, wird er nach Maßgabe des einschlägigen Rechts und nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen.
(4) Leiter von Arbeitseinheiten legen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat einen Beschluss über die Eignungsprüfung, welcher die in diesem Artikel genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt, zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vor, wenn sich die aufsichtliche Bewertung dieses Beschlusses über die Eignungsprüfung unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, welcher nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 führt die Bewertung zum Erlass von zwei Beschlüssen über die Eignungsprüfung, wenn die Prüfung der Eignungsanforderungen mehr als ein Mitglied eines Leitungsorgans betrifft und gemäß den Absätzen 1 und 2 ein Beschluss im Hinblick auf eines oder mehrere Mitglieder nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden kann. Ein Beschluss wird nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen, der andere im Wege eines delegierten Beschlusses.“
4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) |
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „(1) Die Prüfung der Eignungsanforderungen für Mitglieder wird nach einschlägigem Recht unter Berücksichtigung des Leitfadens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit (Kapitel zu Beurteilungskriterien und Kapitel zu Genehmigungen im Zusammenhang mit der Eignungsprüfung) anhand der nachstehenden Kriterien, soweit zutreffend, durchgeführt:“ |
b) |
Der folgende Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die Prüfung, ob einem Mitglied des Leitungsorgans die Genehmigung erteilt wird, ein weiteres Aufsichtsmandat zu bekleiden, erfolgt im Einklang mit dem einschlägigen Recht zur Umsetzung von Artikel 91 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU und unter Berücksichtigung des Leitfadens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit (Abschnitt zum Zeitaufwand) und der Kriterien des Leitfadens der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen.“ |
Artikel 2
Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2017/935 (ECB/2016/42) gelten in nicht geänderter Fassung in Fällen, in denen der EZB vor Inkrafttreten dieses Beschlusses von einer nationalen zuständigen Behörde ein Vorschlag für einen Beschluss über die Eignungsprüfung vorgelegt wurde.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2021.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.
(3) Beschluss (EU) 2017/935 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (EZB/2016/42) (ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 21).
(4) Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1).
(5) Beschluss (EU) 2020/1016 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 4).
(6) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
6.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/8 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1439 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 3. August 2021
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2018/546 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2021/35)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1),insbesondere auf die Artikel 26 Absätze 2 und 3 und die Artikel 28, 29, 77, 78 und 78a,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (3), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Beschluss (EU) 2018/546 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/10) (4) werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen auf die Leiter von Arbeitseinheiten der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt. Die bei der Anwendung des genannten Beschlusses gewonnene Erfahrung hat gezeigt, dass einige Klarstellungen und technische Änderungen erforderlich sind, insbesondere aus Gründen der einheitlichen und zuverlässigen Anwendung dieser Kriterien. |
(2) |
Das Verfahren zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte in Bezug auf Eigenmittelbeschlüsse klargestellt werden, bei denen Leiter von Arbeitseinheiten Bedenken aufgrund von Berührungspunkten haben, die ein solcher Beschluss mit einem oder mehreren anderen Beschlüssen hat, welche einer aufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Dies kann der Fall sein, wenn sich das Ergebnis der entsprechenden aufsichtlichen Bewertung auf einen oder mehrere andere solcher Beschlüsse unmittelbar auswirkt und sich daher derselbe Entscheidungsträger zeitgleich mit diesen Beschlüssen befassen sollte, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden. |
(3) |
Am 24. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Republik Bulgarien (5) sowie zwischen der EZB und der Republik Kroatien (6) einzugehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in Bezug auf Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung nicht der Euro ist, Anweisungen an die nationale zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats richten, wenn mit ihr eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des genannten Artikels eingegangen wurde. Daher ist es angemessen, solche Anweisungen in den Kreis der Rechtsakte und Instrumente aufzunehmen, die im Wege der auf die Leiter von Arbeitseinheiten gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) übertragenen Beschlussfassung von der EZB erlassen werden können. |
(4) |
In Fällen, in denen die Komplexität der Bewertung es erfordert, wird ein Eigenmittelbeschluss nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, sondern nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung. Es sollte klargestellt werden, dass es darüber hinaus Fälle geben kann, in denen die Relevanz der Angelegenheit — im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Reputation der EZB bzw. das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus — den Erlass eines Eigenmittelbeschlusses nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung statt im Wege eines delegierten Beschlusses erfordert. |
(5) |
Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses ist die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital durch ein Institut vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung seines endgültigen Jahresergebnisses gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich. Werden die Voraussetzungen zur Anwendung des Beschlusses (EU) 2015/656 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/4) (7) erfüllt, so sollte der genannte Beschluss zur Anwendung kommen. |
(6) |
Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses ist die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auch dann erforderlich, wenn die EZB auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde im Rahmen der Rücksprache nach Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Stellungnahme zu der Spanne abgeben soll, um welche ein Institut nach Vornahme einer der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) übersteigen sollte. |
(7) |
Der Beschluss (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Die Überschrift von Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Instrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals“ |
4. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Beschlüsse zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Art des Instruments, für welches die Erlaubnis beantragt wird, zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der EZB im EBA-Verzeichnis aufgeführt ist.“ |
5. |
Die Überschrift von Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Instrumenten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals“ |
6. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Soweit die Erteilung einer Erlaubnis nach nationalem Recht vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse zu Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.“ |
7. |
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ablehnende Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.“ |
8. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
9. |
Der folgende Artikel 5a wird eingefügt: „Artikel 5a Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital (1) Beschlüsse gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital durch ein Institut vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung seines endgültigen Jahresergebnisses, darunter solche, welche die Anforderung des Artikels 3 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) nicht erfüllen, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
(2) Ablehnende Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.“ |
10. |
Der folgende Artikel 5b wird eingefügt: „Artikel 5b Kriterien für die Genehmigung der Stellungnahme der EZB im Rahmen von Rücksprachen mit einer Abwicklungsbehörde hinsichtlich der Verringerung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (1) Wird Rücksprache mit der EZB gehalten oder ein Einvernehmen mit ihr durch eine Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 78a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angestrebt, so ist der Beschluss zur Genehmigung der Stellungnahme der EZB im Rahmen solcher Rücksprachen im Wege der übertragenen Beschlussfassung zu erlassen, sofern nicht die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind. (2) Stimmt die EZB gänzlich oder zum Teil nicht mit der Abwicklungsbehörde hinsichtlich der Angelegenheit überein, zu der mit der EZB Rücksprache gehalten oder ein Einvernehmen mit ihr gemäß Artikel 78a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angestrebt wurde, so ist der Beschluss zur Genehmigung der Stellungnahme der EZB nicht im Wege eines delegierten Beschlusses zu erlassen.“ |
Artikel 2
Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) gelten in nicht geänderter Fassung in Fällen, in denen der Antrag auf Genehmigung eines der Vorgänge, welche in Artikel 2 Absatz 1 des genannten Beschlusses in seiner nicht geänderten Fassung aufgeführt sind, bei der EZB vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses gestellt wurde.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2021.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(3) ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.
(4) Beschluss (EU) 2018/546 der Europäischen Zentralbank vom 15. März 2018 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2018/10) (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 105).
(5) Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1).
(6) Beschluss (EU) 2020/1016 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 4).
(7) Beschluss (EU) 2015/656 der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2015 über die Bedingungen, unter denen Kreditinstitute gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zwischen- oder Jahresendgewinne dem harten Kernkapital (CET1) zurechnen dürfen (EZB/2015/4) (ABl L 107 vom 25.4.2015, S. 76).
(8) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(9) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
6.9.2021 |
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L 314/14 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1440 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 3. August 2021
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1376 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2021/36)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 14 Absätze 3 und 5, Artikel 15 Absatz 3 sowie Artikel 17 Absatz 1,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (2), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Beschluss (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/23) (3) werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten auf die Leiter von Arbeitseinheiten der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt. Die bei der Anwendung des genannten Beschlusses gewonnene Erfahrung hat gezeigt, dass einige Klarstellungen und technische Änderungen erforderlich sind, insbesondere aus Gründen der einheitlichen und zuverlässigen Anwendung dieser Kriterien. |
(2) |
Das Verfahren zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte in Bezug auf Beschlüsse zur Nutzung des Europäischen Passes, Beschlüssen zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und Beschlüssen zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten klargestellt werden, bei denen Leiter von Arbeitseinheiten Bedenken aufgrund von Berührungspunkten haben, die ein solcher Beschluss mit einem oder mehreren anderen Beschlüssen hat, welche einer aufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Dies kann der Fall sein, wenn sich das Ergebnis der entsprechenden aufsichtlichen Bewertung auf einen oder mehrere andere solcher Beschlüsse unmittelbar auswirkt und sich daher derselbe Entscheidungsträger zeitgleich mit diesen Beschlüssen befassen sollte, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden. |
(3) |
Am 24. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Republik Bulgarien (4) sowie zwischen der EZB und der Republik Kroatien (5) einzugehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in Bezug auf Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung nicht der Euro ist, Anweisungen an die nationale zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats richten, wenn mit ihr eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des genannten Artikels eingegangen wurde. Daher ist es angemessen, solche Anweisungen in den Kreis der Rechtsakte und Instrumente aufzunehmen, die im Wege der auf die Leiter von Arbeitseinheiten gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) übertragenen Beschlussfassung von der EZB erlassen werden können. |
(4) |
In Fällen, in denen die Komplexität der Bewertung es erfordert, wird ein Beschluss zur Nutzung des Europäischen Passes, ein Beschluss zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen oder ein Beschluss zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, sondern nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung. Es sollte klargestellt werden, dass es darüber hinaus Fälle geben kann, in denen die Relevanz der Angelegenheit — im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Reputation der EZB bzw. das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus — den Erlass eines Beschlusses zur Nutzung des Europäischen Passes, eines Beschlusses zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen oder eines Beschlusses zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung statt im Wege eines delegierten Beschlusses erfordert. |
(5) |
Der Umfang der delegierten Beschlüsse zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen sollte auf Fälle erweitert werden, in denen die Gruppe, welcher der interessierte Erwerber angehört, bereits eine qualifizierte Beteiligung an dem Zielunternehmen hält, auf Gruppenebene kein relevanter Schwellenwert überschritten wird und der Verkäufer nicht der Gruppe angehört. In solchen Fällen bereitet die zugrunde liegende Bewertung in der Regel keine Schwierigkeiten, da die maßgeblichen Umstände nicht dazu führen, dass sich die Eigentümerstruktur des Zielunternehmens wesentlich ändert und daher die Bewertung jener ähnelt, die in Fällen qualifizierter Beteiligungen aufgrund gruppeninterner Umstrukturierungen zugrunde gelegt wird und bei denen die Beschlüsse bereits übertragen werden. |
(6) |
Der Beschluss (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird folgende Nummer 15 angefügt: „15. ‚Relevanz‘: eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.“ |
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
Artikel 2
Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) gelten in nicht geänderter Fassung in Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses die nationale zuständige Behörde der EZB einen Beschlussentwurf zum Erwerb einer qualifizierten Beteiligung oder zum Entzug einer Zulassung vorgelegt hat, oder wenn die Anzeige über die Absicht des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens zur Errichtung einer Zweigniederlassung oder die Übernahme einer Bürgschaft für die von seinem Tochterfinanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen von der nationalen zuständigen Behörde der EZB vorgelegt wird.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2021.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.
(3) Beschluss (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juli 2019 zur Übertragung der Befugnis zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/23) (ABl. L 224 vom 28.8.2019, S. 1).
(4) Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1).
(5) Beschluss (EU) 2020/1016 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 4).
6.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/17 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1441 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 3. August 2021
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/322 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen (EZB/2021/37)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e, Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 9 Absatz 1,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (2), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Beschluss (EU) 2019/322 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/4) (3) werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen auf die Leiter von Arbeitseinheiten der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt. Die bei der Anwendung des genannten Beschlusses gewonnene Erfahrung hat gezeigt, dass einige Klarstellungen und technische Änderungen erforderlich sind, insbesondere aus Gründen der einheitlichen und zuverlässigen Anwendung dieser Kriterien. |
(2) |
Das Verfahren zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte in Bezug auf von im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehende Beschlüsse klargestellt werden, bei denen Leiter von Arbeitseinheiten Bedenken aufgrund von Berührungspunkten haben, die ein solcher Beschluss mit einem oder mehreren anderen Beschlüssen hat, welche einer aufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Dies kann der Fall sein, wenn sich das Ergebnis der entsprechenden aufsichtlichen Bewertung auf einen oder mehrere andere solcher Beschlüsse unmittelbar auswirkt und sich daher derselbe Entscheidungsträger zeitgleich mit diesen Beschlüssen befassen sollte, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden. |
(3) |
Am 24. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Republik Bulgarien (4) sowie zwischen der EZB und der Republik Kroatien (5) einzugehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in Bezug auf Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung nicht der Euro ist, Anweisungen an die nationale zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats richten, wenn mit ihr eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des genannten Artikels eingegangen wurde. Daher ist es angemessen, solche Anweisungen in den Kreis der Rechtsakte und Instrumente aufzunehmen, die im Wege der auf die Leiter von Arbeitseinheiten gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2019/322 (EZB/2019/4) übertragenen Beschlussfassung von der EZB erlassen werden können. |
(4) |
In Fällen, in denen die Komplexität der Bewertung es erfordert, wird ein im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehender Beschluss nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, sondern nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung. Es sollte klargestellt werden, dass es darüber hinaus Fälle geben kann, in denen die Relevanz der Angelegenheit – im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Reputation der EZB bzw. das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus – den Erlass eines im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlusses über die Eignungsprüfung nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung statt im Wege eines delegierten Beschlusses erfordert. |
(5) |
Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde den Kreditinstituten die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Bedingungen spätere Emissionen einer Art von Instrumenten des harten Kernkapitals ohne besondere aufsichtliche Erlaubnis als Instrumente des harten Kernkapitals einzustufen, wenn sie für diese bereits eine Erlaubnis erhalten haben. Insoweit ist es angemessen, die Übertragung von Beschlüssen zur Genehmigung von Satzungsänderungen von Kreditinstituten im Zusammenhang mit der Emission solcher Instrumente zu ermöglichen, wenn die EZB die maßgeblichen Bedingungen als erfüllt erachtet. |
(6) |
Eine Verschmelzung oder Spaltung eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens kann Satzungsänderungen des Unternehmens erforderlich machen, um die sich aus der Verschmelzung oder Spaltung resultierende Situation dieses Unternehmens widerzuspiegeln. In solchen Fällen werden bei der aufsichtlichen Bewertung der Verschmelzung oder Spaltung auch die sich daraus ergebenden Satzungsänderungen des Unternehmens berücksichtigt, ungeachtet der Tatsache, dass die Genehmigung dieser Änderungen Gegenstand eines gesonderten Aufsichtsverfahrens ist. Daher ist es angemessen, die Übertragung von Beschlüssen zur Genehmigung von Satzungsänderungen in Fällen zu ermöglichen, in denen diese Änderungen Folge einer Verschmelzung oder Spaltung sind. |
(7) |
Der Beschluss (EU) 2019/322 (EZB/2019/4) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss (EU) 2019/322 (EZB/2019/4) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
|
4. |
In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
|
5. |
In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
|
6. |
In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
|
7. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
8. |
In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
|
9. |
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
10. |
Artikel 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2019/322 (EZB/2019/4) gelten in nicht geänderter Fassung in Fällen, in denen der Antrag auf Genehmigung eines der Vorgänge, welche in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Beschlusses in seiner nicht geänderten Fassung aufgeführt sind, bei der EZB vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses gestellt wurde.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2021.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.
(3) Beschluss (EU) 2019/322 der Europäischen Zentralbank vom 31. Januar 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen (EZB/2019/4) (ABl. L 55 vom 25.2.2019, S. 7).
(4) Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1).
(5) Beschluss (EU) 2020/1016 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 4).
(6) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).
6.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/22 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1442 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 3. August 2021
zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen (EZB/2021/38)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf die Artikel 148, 149 und 150,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (3), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von Kreditinstituten mit dem Ziel wahr, eine einheitliche Anwendung der Aufsichtsstandards zu gewährleisten, die Finanzstabilität zu fördern und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. |
(2) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB als zuständige Behörde für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen dafür verantwortlich, bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen vorab die Erlaubnis zu erteilen, die schrittweise Einführung ihres auf internen Ratings basierenden Ansatzes zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko über verschiedene Risikopositionsklassen und Geschäftsbereiche gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 innerhalb einer verlängerten Frist vorzunehmen, zu weniger anspruchsvollen Ansätzen gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückzukehren und den Standardansatz gemäß Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dauerhaft anzuwenden. |
(3) |
Aufsichtsbeschlüsse der EZB können Auflagen oder Anforderungen enthalten, die der Adressat innerhalb einer bestimmten Frist erfüllen muss, sofern dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Umsetzung des Beschlusses oder sonstiger Anforderungen zu gewährleisten. Auf Antrag der beaufsichtigten Unternehmen kann die EZB die Frist für Auflagen oder Anforderungen im Wege eines weiteren Aufsichtsbeschlusses verlängern, wenn dies als angemessen erachtet wird. Darüber hinaus kann die EZB auf Antrag interessierter Erwerber die Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut verlängern. |
(4) |
Die EZB hat als zuständige Behörde jedes Jahr eine erhebliche Anzahl von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen zu erlassen. Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses ist ein Ermächtigungsbeschluss zum Erlass solcher Beschlüsse erforderlich. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass die Übertragung von Befugnissen notwendig ist, um eine Institution in die Lage zu versetzen, eine beträchtliche Anzahl von Entscheidungen zu treffen und somit ihre Aufgabe zu erfüllen. Ebenso hat der Gerichtshof die Notwendigkeit der Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit der Entscheidungsorgane als einen jedem institutionellen System innewohnenden Grundsatz anerkannt (4). |
(5) |
Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte begrenzt gelten und angemessen sein sowie in ihrem Umfang klar umrissen werden. |
(6) |
Am 24. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Republik Bulgarien (5) sowie zwischen der EZB und der Republik Kroatien (6) einzugehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in Bezug auf Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung nicht der Euro ist, Anweisungen an die nationale zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats richten, wenn mit ihr eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des genannten Artikels eingegangen wurde. Daher ist es angemessen, solche Anweisungen in den Kreis der Rechtsakte und Instrumente aufzunehmen, die im Wege der auf die Leiter von Arbeitseinheiten gemäß den maßgeblichen Bestimmungen dieses Beschlusses übertragenen Beschlussfassung von der EZB erlassen werden können. |
(7) |
Im Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) ist festgelegt, welches Verfahren beim Erlass aufsichtlicher Ermächtigungsbeschlüsse einzuhalten ist und welchen Personen Entscheidungsbefugnisse übertragen werden können. Der genannte Beschluss berührt die EZB nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und gilt unbeschadet der Zuständigkeit des Aufsichtsgremiums, dem EZB-Rat fertige Beschlussentwürfe vorzuschlagen. |
(8) |
In den Fällen, in denen die Kriterien zum Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt sind, sollten Beschlüsse nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung gemäß Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank (7) erlassen werden. Darüber hinaus sollte das Verfahren der impliziten Zustimmung auch angewandt werden, wenn die Leiter von Arbeitseinheiten aufgrund der Komplexität der Bewertung oder der Relevanz der Angelegenheit Bedenken haben, inwieweit die Bewertungskriterien bei internen Modellbeschlüssen oder fristverlängernden Beschlüssen erfüllt sind, und sich das Ergebnis der entsprechenden Bewertung auf einen oder mehrere andere solcher Beschlüsse unmittelbar auswirkt, und sich daher derselbe Entscheidungsträger zeitgleich mit diesen Beschlüssen befassen sollte, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden. |
(9) |
Aufsichtsbeschlüsse der EZB können im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und entsprechend der im Beschluss EZB/2014/16 der Europäischen Zentralbank (8) vorgesehenen Regelung einer administrativen Überprüfung unterliegen. Im Fall einer solchen administrativen Überprüfung sollte das Aufsichtsgremium die Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses berücksichtigen und dem EZB-Rat einen neuen Beschlussentwurf zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vorlegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„interner Modellbeschluss“ ein Beschluss der EZB über die vorab erteilte Erlaubnis, die schrittweise Einführung ihres auf internen Ratings basierenden Ansatzes zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko über verschiedene Risikopositionsklassen gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 innerhalb einer verlängerten Frist vorzunehmen, zu weniger anspruchsvollen Ansätzen gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückzukehren und den Standardansatz gemäß Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dauerhaft anzuwenden; |
2. |
„Standardansatz“ der Ansatz für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in Teil 3 Titel II Kapitel 2 der genannten Verordnung geregelt ist; |
3. |
„auf internen Ratings basierender Ansatz“ (IRB-Ansatz) der Ansatz für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in Teil 3 Titel II Kapitel 3 der genannten Verordnung geregelt ist; |
4. |
„harte Kernkapitalquote“, „Kernkapitalquote“ und „Gesamtkapitalquote“ die harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote und Gesamtkapitalquote im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
5. |
„Auflage“ eine Nebenbestimmung eines Aufsichtsbeschlusses, welche den bzw. die Adressaten verpflichtet, innerhalb einer festgesetzten Frist Maßnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Umsetzung des Aufsichtsbeschlusses zu gewährleisten; |
6. |
„Einschränkung“ eine Nebenbestimmung eines Aufsichtsbeschlusses, die die zulässige Verwendung eines internen Modells beschränkt oder ändert, einschließlich der Festlegung höherer Multiplikationsfaktoren oder Kapitalaufschläge; |
7. |
„fristverlängernder Beschluss“ ein Beschluss der EZB zur Verlängerung a) der Frist für die Erfüllung der Auflagen oder Anforderungen, die die EZB in einem Aufsichtsbeschluss festgelegt hat, und b) der Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs, die in einem Beschluss zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 des Beschlusses (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/23) (9) festgelegt ist; |
8. |
„delegierter Beschluss“ ein delegierter Beschluss im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40); |
9. |
„Leiter von Arbeitseinheiten“ die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen die Befugnis zum Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen übertragen wird; |
10. |
„Verfahren der impliziten Zustimmung“ das in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher geregelte Verfahren; |
11. |
„ablehnender Beschluss“ ein Beschluss, mit dem die vom beaufsichtigten Unternehmen oder interessierten Erwerber beantragte Erlaubnis oder Verlängerung nicht oder nicht vollständig gewährt wird. Ein Beschluss mit Nebenbestimmungen, wie Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen, gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, a) solche Nebenbestimmungen wurden schriftlich vereinbart und stellen sicher, dass das beaufsichtigte Unternehmen die in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 genannten Anforderungen des maßgeblichen Unionsrechts erfüllt, oder b) in solchen Nebenbestimmungen werden eine oder mehrere Anforderungen lediglich erneut aufgegriffen, die das beaufsichtigte Unternehmen gemäß Unionsrecht ohnehin erfüllen muss, oder es werden Informationen darüber verlangt, inwieweit eine oder mehrere dieser Anforderungen erfüllt sind. |
12. |
„Relevanz“ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt. |
13. |
„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (10); |
14. |
„bedeutende beaufsichtigte Gruppe“ eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17); |
15. |
„SREP-Beschluss“ ein Beschluss, der von der EZB auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Anschluss an den jährlichen aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) im Sinne von Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) erlassen wird; |
16. |
„Leitfaden der EZB“ ein vom EZB-Rat auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums verabschiedetes Dokument, das auf der Website der EZB veröffentlicht wird und darlegt, wie die EZB die rechtlichen Anforderungen versteht; |
17. |
„ECB Guide to internal models“(Leitfaden der EZB zu internen Modellen) ein Dokument mit diesem Titel und jedes andere Dokument, das darlegt, wie die EZB die rechtlichen Anforderungen versteht, die für die Bewertung interner Modelle gelten und das vom EZB-Rat auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums erlassen und auf der Website der EZB veröffentlicht wird. |
Artikel 2
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In diesem Beschluss werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen auf die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB festgelegt.
(2) Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen erfolgt unbeschadet der aufsichtlichen Bewertung, die für den Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen vorzunehmen ist.
Artikel 3
Übertragung von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen
(1) Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) überträgt der EZB-Rat hiermit den vom Direktorium gemäß Artikel 5 des genannten Beschlusses ernannten Leitern von Arbeitseinheiten die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur
a) |
Erlaubnis zur Verlängerung der Frist für die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
b) |
Erlaubnis, zu weniger anspruchsvollen Ansätzen gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückzukehren; |
c) |
Erlaubnis, den Standardansatz gemäß Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dauerhaft teilweise anzuwenden; |
d) |
Fristverlängerung. |
(2) Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für
a) |
den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB; |
b) |
den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist. |
(3) Interne Modellbeschlüsse im Sinne von Absatz 1 werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt sind.
(4) Fristverlängernde Beschlüsse im Sinne von Absatz 1 werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die in den Artikeln 7 und 8 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt sind.
(5) Interne Modellbeschlüsse und fristverlängernde Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit einen Erlass dieser Beschlüsse nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erfordern. Leiter von Arbeitseinheiten legen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat einen internen Modellbeschluss oder einen fristverlängernden Beschluss, welcher die in den Artikeln 4 bis 8 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt, zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vor, wenn sich die aufsichtliche Bewertung dieses internen Modellbeschlusses oder fristverlängernden Beschlusses unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, welcher nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist.
(6) Ablehnende interne Modellbeschlüsse und ablehnende fristverlängernde Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.
Artikel 4
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Erteilung der vorherigen Erlaubnis zur Vornahme der schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes innerhalb einer verlängerten Frist
(1) Beschlüsse, mit denen die Erlaubnis erteilt wird, die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes innerhalb einer verlängerten Frist vorzunehmen, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
a) |
Die Verlängerung wird für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab dem Ende der Frist beantragt, die im letzten genehmigten Plan für die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes für die maßgebliche Risikopositionsklasse bzw. den maßgeblichen Geschäftsbereich oder für die Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren im Sinne von Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wurde. |
b) |
Der Risikopositionswert und der risikogewichtete Positionsbetrag der Risikopositionen, für die das Institut den IRB-Ansatz anwendet und die unter Berücksichtigung der im Leitfaden der EZB zu internen Modellen enthaltenen Hinweise für die Berechnung dieser Beträge berechnet wurden, sind und bleiben nach Erlass des Beschlusses oberhalb von 50 % des gesamten Risikopositionswerts und des gesamten risikogewichteten Positionsbetrags auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder auf Einzelinstitutsbasis eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist. |
(2) Die Prüfung der Verlängerung der Frist für die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes erfolgt gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den von der Europäischen Kommission erlassenen technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards, unter Berücksichtigung etwaiger einschlägiger EZB-Leitfäden oder vergleichbarer Dokumente, die von der EZB herausgegeben wurden, sowie den Leitlinien und finalen Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Europäischen Aufsichtsbehörden.
Artikel 5
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Erteilung der vorherigen Erlaubnis zur Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen
(1) Beschlüsse, mit denen die Erlaubnis erteilt wird, zu weniger anspruchsvollen Ansätzen zurückzukehren, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
a) |
Die Eigenmittel des beaufsichtigten Unternehmens werden nach der Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen den Erwartungen zufolge dauerhaft die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmittel, die Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und die im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegte Kapitalempfehlung der Säule 2 übersteigen, und die harte Kernkapitalquote sinkt um nicht mehr als 50 Basispunkte, und die sich daraus ergebende Spanne zu den Gesamtkapitalanforderungen und die im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegte Kapitalempfehlung der Säule 2 ist nicht kleiner als 50 Basispunkte bezogen auf die harte Kernkapitalquote auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder auf Einzelinstitutsbasis eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn dieses bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist; |
b) |
nach der Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen erfolgt keine Verringerung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder auf Einzelinstitutsbasis eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist. |
(2) Betrifft ein Antrag auf Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen mehr als ein Ratingsystem, so wird der Beschluss im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle in Absatz 1 genannten Kriterien für jedes vom Geltungsbereich des Beschlusses erfasste Ratingsystem erfüllt sind.
(3) Die Bewertung der Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen erfolgt gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den von der Kommission erlassenen technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards, unter Berücksichtigung etwaiger einschlägiger EZB-Leitfäden oder vergleichbarer Dokumente, die von der EZB herausgegeben wurden, sowie den Leitlinien und finalen Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Europäischen Aufsichtsbehörden.
Artikel 6
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Erteilung der vorherigen Erlaubnis zur dauerhaften teilweisen Anwendung des Standardansatzes
(1) Beschlüsse, mit denen die Erlaubnis erteilt wird, den Standardansatz dauerhaft teilweise anzuwenden, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
a) |
Nach dem Erlass des Beschlusses über die dauerhafte teilweise Anwendung des Standardansatzes betragen der Risikopositionswert und der risikogewichtete Positionsbetrag der Risikopositionen, für die das Institut den IRB-Ansatz anwendet, und welche unter Berücksichtigung der im EZB-Leitfaden für interne Modelle enthaltenen Hinweise berechnet wurden, mindestens 50 % des gesamten Risikopositionswerts und des gesamten risikogewichteten Positionsbetrags auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder auf Einzelinstitutsbasis eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist. |
b) |
Nach dem Erlass des Beschlusses über die dauerhafte teilweise Anwendung des Standardansatzes beträgt der Anstieg des Risikopositionswerts und der risikogewichteten Positionsbeträge, die vom Standardansatz erfasst werden, nicht mehr als 20 % des gesamten Risikopositionswerts und des gesamten risikogewichteten Positionsbetrags auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder auf Einzelinstitutsbasis eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist. |
(2) Die Bewertung der dauerhaften teilweisen Anwendung des Standardansatzes erfolgt gemäß Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den von der Kommission erlassenen technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards, unter Berücksichtigung etwaiger einschlägiger EZB-Leitfäden oder vergleichbarer Dokumente, die von der EZB herausgegeben wurden, sowie der Leitlinien und finalen Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Europäischen Aufsichtsbehörden.
Artikel 7
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Verlängerung der Frist für die in einem früheren Aufsichtsbeschluss der EZB festgelegten Auflagen und Anforderungen
(1) Beschlüsse zur Verlängerung der Frist für Auflagen und Anforderungen, welche in einem früheren Aufsichtsbeschluss der EZB festgelegt wurden, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
a) |
Das beaufsichtigte Unternehmen beantragt die Fristverlängerung und der Antrag wird spätestens 30 Tage vor Ablauf der Frist bei der EZB gestellt; |
b) |
die Frist wird nicht über die Dauer der ursprünglichen Frist hinaus verlängert und beträgt höchstens 12 Monate; |
c) |
die Verlängerung beeinträchtigt die Rechte des beaufsichtigten Unternehmens nicht nachteilig. |
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden fristverlängernde Beschlüsse in den folgenden Fällen nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen:
a) |
Die Verlängerung führt zu einer Änderung des ursprünglichen Umfangs der Auflage oder Anforderung, die in einem früheren EZB-Aufsichtsbeschluss oder in der zugrunde liegenden Bewertung enthalten ist, auf die dieser frühere Beschluss gestützt war; |
b) |
die Verlängerung betrifft eine Frist, die bereits verlängert wurde; |
c) |
die Verlängerung wird von einem Kreditinstitut beantragt, dessen Scorewert für die Unternehmensführung gemäß dem neuesten verfügbaren SREP-Beschluss 4 beträgt; |
d) |
die Verlängerung wird von einem Kreditinstitut beantragt, dessen Spanne an Eigenmitteln oberhalb der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung und bezogen auf die harte Kernkapitalquote bei weniger als 100 Basispunkten liegt; |
e) |
die Verlängerung wird von einem Kreditinstitut beantragt, das in den vorangegangenen drei Jahren Adressat von Frühinterventionsmaßnahmen im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) war; |
f) |
die Verlängerung ist nach einschlägigem Recht nicht gestattet. |
(3) Bei der Prüfung von Anträgen auf Fristverlängerung ist zu berücksichtigen, a) ob die Verlängerung angemessen ist, wobei die vom Kreditinstitut angegebene Begründung für die beantragte Verlängerung zu berücksichtigen ist, und b) ob die Fristverlängerung die wirksame Durchführung der Aufsichtsmaßnahme gefährdet.
Artikel 8
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Verlängerung der Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs
(1) Beschlüsse zur Verlängerung der in einem Beschluss zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen festgelegten Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Verlängerung für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten nach Ablauf der ursprünglichen Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs gewährt wird.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden die genannten Beschlüsse zur Verlängerung der Frist in den folgenden Fällen nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen:
a) |
Die Verlängerung führt zu einer Änderung des ursprünglichen Umfangs des Beschlusses zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen oder der zugrunde liegenden Bewertung, auf die der Beschluss gestützt wurde; |
b) |
die Frist wurde bereits verlängert; |
c) |
der interessierte Erwerber oder das Zielunternehmen ist ein Kreditinstitut, dessen Scorewert für die Unternehmensführung gemäß dem neuesten verfügbaren SREP-Beschluss 4 beträgt; |
d) |
der interessierte Erwerber oder das Zielunternehmen ist ein Kreditinstitut, dessen Spanne an Eigenmitteln oberhalb der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung und bezogen auf die harte Kernkapitalquote bei weniger als 100 Basispunkten liegt; |
e) |
der interessierte Erwerber oder das Zielunternehmen ist ein Kreditinstitut, an den bzw. das sich während der vorangegangenen drei Jahre Frühinterventionsmaßnahmen im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU gerichtet haben. |
(3) Bei der Prüfung von Anträgen auf Verlängerung der angegebenen Frist ist zu berücksichtigen, a) ob die Verlängerung unter Berücksichtigung der vom interessierten Erwerber für die beantragte Verlängerung angegebenen Begründung angemessen ist und b) ob die Fristverlängerung die wirksame Durchführung der Aufsichtsmaßnahme gefährdet.
Artikel 9
Übergangsbestimmung
Dieser Beschluss gilt nicht in Fällen, in denen der Antrag auf Erlass eines internen Modellbeschlusses oder auf Fristverlängerung vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses bei der EZB gestellt wurde.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2021.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(3) ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.
(4) Urteil des Gerichtshofs vom 23. September 1986, AKZO Chemie/Kommission (5/85, EU:C:1986:328, Rn. 37), und vom 26. Mai 2005, Carmine Salvatore Tralli/EZB (C-301/02 P, EU:C:2005:306, Rn. 59).
(5) Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1).
(6) Beschluss (EU) 2020/1016 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 4).
(7) Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).
(8) Beschluss EZB/2014/16 der Europäischen Zentralbank vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 47).
(9) Beschluss (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juli 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/23) (ABl. L 224 vom 28.8.2019, S. 1).
(10) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).
(11) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(12) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
6.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/30 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1443 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 26. August 2021
zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen (EZB/2021/40)
DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (1), insbesondere auf Artikel 4 und 5,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2021/1442 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen (EZB/2021/38) (2), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (3), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Bewältigung der erheblichen Anzahl der durch die Europäische Zentralbank (EZB) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zu erlassenden Beschlüsse wurde ein Verfahren zum Erlass spezifischer delegierter Beschlüsse eingerichtet. |
(2) |
Ein Ermächtigungsbeschluss wird mit dem Erlass eines Beschlusses durch das Direktorium wirksam, durch den ein oder mehrere Leiter von Arbeitseinheiten ernannt werden, Beschlüsse auf der Grundlage eines Ermächtigungsbeschlusses zu fassen. |
(3) |
Das Direktorium sollte bei der Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten die Bedeutung des Ermächtigungsbeschlusses und die Anzahl der Adressaten berücksichtigen, an die delegierte Beschlüsse zu übermitteln sind. |
(4) |
Nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank beschließt das Direktorium über die Anzahl, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Arbeitseinheiten der EZB. |
(5) |
Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wurde zu den Leitern von Arbeitseinheiten, auf welche die Befugnis zum Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen übertragen werden soll, angehört — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2021/1442 (EZB/2021/38) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.
Artikel 2
Delegierte interne Modellbeschlüsse und fristverlängernde Beschlüsse
(1) Mit Ausnahme von Beschlüssen im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 des Beschlusses (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/23) (4), mit denen die in einem Beschluss zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen festgelegte Frist für den Erwerb qualifizierter Beteiligungen verlängert wird, werden delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2021/1442 (EZB/2021/38) von einem der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen:
a) |
den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken erfolgt; |
b) |
den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute erfolgt; |
c) |
den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute erfolgt. |
(2) Delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2021/1442 (EZB/2021/38), mit denen die in einem Beschluss zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen festgelegte Frist für den Erwerb qualifizierter Beteiligungen verlängert wird und die bedeutende beaufsichtigte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (5) betreffen, werden durch den Generaldirektor oder den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion SSM-Governance und operatives Geschäft – bzw. im Falle ihrer Verhinderung durch den Leiter der Abteilung Zulassungsverfahren – und einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen:
a) |
den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken erfolgt, |
b) |
den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute erfolgt, |
c) |
den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute erfolgt. |
Betrifft ein delegierter Beschluss gemäß den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) mehr als ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, gilt das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen als beaufsichtigtes Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppe, an dem bzw. der die qualifizierte Beteiligung erworben wird.
(3) Delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2021/1442 (EZB/2021/38), mit denen die Frist für den Erwerb qualifizierter Beteiligungen verlängert wird und die keine bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen betreffen, werden durch den Generaldirektor oder den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion SSM-Governance und operatives Geschäft bzw. im Falle ihrer Verhinderung durch den Leiter der Abteilung Zulassungsverfahren erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. August 2021.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.
(2) Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.
(3) ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.
(4) Beschluss (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juli 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/23) (ABl. L 224 vom 28.8.2019, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).