ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 306

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
31. August 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/1345 des Rates vom 28. Juni 2021 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea, Tunesien und den Vereinigten Staaten im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen

2

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2021/1346 des Rates vom 30. August 2021 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung

4

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

31.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/1


Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (1), das am 11. Mai 2021 in Brüssel unterzeichnet wurde, ist am 20. August 2021 in Kraft getreten.


(1)   ABl. L 260 vom 21.7.2021, S. 3.


BESCHLÜSSE

31.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/2


BESCHLUSS (EU) 2021/1345 DES RATES

vom 28. Juni 2021

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea, Tunesien und den Vereinigten Staaten im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sieht die Möglichkeit vor, Zugang zum Unionsmarkt für ökologische/biologische Erzeugnisse aus Drittländern zu gewähren, für die im Rahmen einer Handelsvereinbarung anerkannt wurde, dass deren Produktionssystem infolge der Anwendung von Vorschriften, die die gleiche Konformitätsgarantie bieten wie die Vorschriften der Union, die gleichen Ziele und Grundsätze erfüllt.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 läuft die Anerkennung zum Zwecke der Gleichwertigkeit von Drittländern auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (2) am 31. Dezember 2026 ab. Deshalb müssen Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit einigen der betreffenden Drittländern aufgenommen werden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 legte die Kommission in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (3) eine Liste von anerkannten Drittländern fest.

(4)

Der Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen zwischen der Union und der Schweiz fällt unter das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (4) (im Folgenden „Abkommen mit der Schweiz“). Die Schweiz wurde aus Gründen der Transparenz in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen. Das Abkommen mit der Schweiz sieht einen Mechanismus zur Aktualisierung des Abkommens im Falle von Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer der Parteien vor. Daher ist es nicht erforderlich, Verhandlungen mit der Schweiz aufzunehmen.

(5)

Chile ist durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (5) (im Folgenden „Abkommen mit Chile“) als gleichwertiges Drittland anerkannt. Chile wurde aus Gründen der Klarheit in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen. Das Abkommen mit Chile sieht die Möglichkeit vor, die Anerkennung im Falle von Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer der Parteien anzupassen. Daher ist es nicht erforderlich, Verhandlungen mit Chile aufzunehmen.

(6)

Mit dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (6) wurde die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die ökologische/biologische Erzeugnisse und die Anerkennung der Kontrollsysteme beider Vertragsparteien festgelegt. Gemäß Anhang 14 jenes Abkommens über ökologische Erzeugnisse muss die Anerkennung der Gleichwertigkeit angesichts des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2018/848 am 1. Januar 2022 von jeder Vertragspartei bis zum 31. Dezember 2023 neu bewertet werden. Daher ist es nicht erforderlich, Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich aufzunehmen.

(7)

Daher sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea, Tunesien und den Vereinigten Staaten aufgenommen werden.

(8)

Damit die Union in Bezug auf den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen weiter wechselseitige Beziehungen zu Drittländern unterhalten kann, sollten Verhandlungsrichtlinien für Abkommen festgelegt werden, die es der Union und dem betreffenden Drittland ermöglichen, die Gleichwertigkeit ihrer Standards und Kontrollsysteme für die ökologische/biologische Produktion anzuerkennen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea, Tunesien und den Vereinigten Staaten aufzunehmen.

(2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit dem Sonderausschuss Landwirtschaft geführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. do C. ANTUNES


(1)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91(ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

(4)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(5)   ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 4.

(6)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.


EMPFEHLUNGEN

31.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/4


EMPFEHLUNG (EU) 2021/1346 DES RATES

vom 30. August 2021

zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e sowie Artikel 292 Sätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. Juni 2020 eine Empfehlung zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung (1) (im Folgenden „Empfehlung des Rates“) erlassen.

(2)

Seitdem hat der Rat die Empfehlungen (EU) 2020/1052 (2), (EU) 2020/1144 (3), (EU) 2020/1186 (4), (EU) 2020/1551 (5), (EU) 2020/2169 (6), (EU) 2021/89 (7), (EU) 2021/132 (8), (EU) 2021/767 (9), (EU) 2021/892 (10), (EU) 2021/992 (11), (EU) 2021/1085 (12) und (EU) 2021/1170 (13) zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung erlassen.

(3)

Der Rat hat am 20. Mai 2021 die Empfehlung (EU) 2021/816 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung (14) erlassen, um die Kriterien zu aktualisieren, anhand deren bewertet wird, ob nicht unbedingt notwendige Reisen aus Drittländern sicher sind und erlaubt werden sollten.

(4)

In der Empfehlung des Rates ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten schrittweise und koordiniert ab dem 1. Juli 2020 die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für Personen, die in den in Anhang I der Empfehlung des Rates aufgeführten Drittländern ansässig sind, aufheben sollten. Alle zwei Wochen sollte die Liste der Drittländer in Anhang I vom Rat nach enger Abstimmung mit der Kommission und den relevanten Agenturen und Dienststellen der EU nach einer Gesamtbewertung auf der Grundlage der in der Empfehlung des Rates genannten Methoden, Kriterien und Informationen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

(5)

Seither hat der Rat in enger Abstimmung mit der Kommission und den relevanten Agenturen und Dienststellen der EU Beratungen über die Überprüfung der Liste der Drittländer in Anhang I der Empfehlung des Rates unter Anwendung der in der Empfehlung des Rates — in der durch die Empfehlung (EU) 2021/816 geänderten Fassung — festgelegten Kriterien und Methoden geführt. Als Ergebnis dieser Beratungen sollte die Liste der Drittländer in Anhang I geändert werden. Insbesondere sollten Israel, das Kosovo, Libanon, Montenegro, die Republik Nordmazedonien und die Vereinigten Staaten von Amerika von der Liste gestrichen werden.

(6)

Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die Maßnahmen an den Außengrenzen koordiniert werden, um ein gutes Funktionieren des Schengen-Raums sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten ab dem 30. August 2021 in koordinierter Weise die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für Personen, die in den Drittländern, Sonderverwaltungsregionen und anderen Gebietskörperschaften ansässig sind, welche in Anhang I der Empfehlung des Rates in der durch die vorliegende Empfehlung geänderten Fassung aufgeführt sind, weiter aufheben.

(7)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Empfehlung und ist weder durch diese Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Empfehlung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Empfehlung angenommen hat, ob es sie umsetzt.

(8)

Diese Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (15) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme und ist weder durch die Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(9)

Für Island und Norwegen stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (16) genannten Bereich gehören.

(10)

Für die Schweiz stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG (17) in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (18) genannten Bereich gehören.

(11)

Für Liechtenstein stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG (19) in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (20) genannten Bereich gehören —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Die Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung in der durch die Empfehlungen (EU) 2020/1052, (EU) 2020/1144, (EU) 2020/1186, (EU) 2020/1551, (EU) 2020/2169, (EU) 2021/89, (EU) 2021/132, (EU) 2021/767, (EU) 2021/816, (EU) 2021/892, (EU) 2021/992, (EU) 2021/1085 und (EU) 2021/1170 geänderten Fassung wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 1 Absatz 1 der Empfehlung des Rates erhält folgende Fassung:

„1.

Ab dem 30. August 2021 sollten die Mitgliedstaaten koordiniert und schrittweise die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für Personen, die in den in Anhang I aufgeführten Drittländern ansässig sind, aufheben.“

2.

Anhang I der Empfehlung erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Drittländer, Sonderverwaltungsregionen und andere Gebietskörperschaften, deren Gebietsansässige von der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU an den Außengrenzen nicht betroffen sein sollen:

I.   STAATEN

1.

ALBANIEN

2.

ARMENIEN

3.

AUSTRALIEN

4.

ASERBAIDSCHAN

5.

BOSNIEN UND HERZEGOWINA

6.

BRUNEI DARUSSALAM

7.

KANADA

8.

JAPAN

9.

JORDANIEN

10.

NEUSEELAND

11.

KATAR

12.

REPUBLIK MOLDAU

13.

SAUDI-ARABIEN

14.

SERBIEN

15.

SINGAPUR

16.

SÜDKOREA

17.

DIE UKRAINE

18.

CHINA (*1)

II.   SONDERVERWALTUNGSREGIONEN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

Sonderverwaltungsregion Hongkong

Sonderverwaltungsregion Macau

III.   GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN

Taiwan

.

(*1)  vorbehaltlich der Bestätigung der Gegenseitigkeit"

Geschehen zu Brüssel am 30. August 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DOVŽAN


(1)   ABl. L 208 I vom 1.7.2020, S. 1.

(2)   ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 26.

(3)   ABl. L 248 vom 31.7.2020, S. 26.

(4)   ABl. L 261 vom 11.8.2020, S. 83.

(5)   ABl. L 354 vom 26.10.2020, S. 19.

(6)   ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 75.

(7)   ABl. L 33 vom 29.1.2021, S. 1.

(8)   ABl. L 41 vom 4.2.2021, S. 1.

(9)   ABl. L 165 I vom 11.5.2021, S. 66.

(10)   ABl. L 198 vom 4.6.2021, S. 1.

(11)   ABl. L 221 vom 21.6.2021, S. 12.

(12)   ABl. L 235 vom 2.7.2021, S. 27.

(13)   ABl. L 255 vom 16.7.2021, S. 3.

(14)   ABl. L 182 vom 21.5.2021, S. 1.

(15)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(16)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(17)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(18)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(19)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(20)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).