ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 288

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
11. August 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1322 der Kommission vom 3. August 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2076 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie Contec IPA Product Family ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2021/1323 der Kommission vom 10. August 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte für Cadmium in bestimmten Lebensmitteln ( 1 )

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1324 der Kommission vom 10. August 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1597/2002 hinsichtlich des Formats für die Übermittlung nationaler Listen des Ausgangsmaterials von forstlichem Vermehrungsgut

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1325 der Kommission vom 10. August 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 hinsichtlich der Geltungsdauer der befristeten Maßnahmen im Zusammenhang mit den Kontrollen der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse ( 1 )

21

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1326 der Kommission vom 10. August 2021 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 1 )

24

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1327 der Kommission vom 10. August 2021 zur Änderung der Anhänge II, IX und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von frischem Fleisch wildlebender Einhufer, von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur und von Insekten in die Union zulässig ist, und zur Berichtigung des Anhangs XI der genannten Durchführungsverordnung hinsichtlich der Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Froschschenkeln und Schnecken in die Union zugelassen ist ( 1 )

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1328 der Kommission vom 10. August 2021 zur Festlegung der Infrastrukturanforderungen für bestimmte Kategorien von Maßnahmen für Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates

37

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1329 der Kommission vom 10. August 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235, (EU) 2020/2236, (EU) 2021/403 und (EU) 2021/404 hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums für die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Bescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Sendungen in die Union erforderlich sind ( 1 )

48

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1322 DER KOMMISSION

vom 3. August 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2076 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Contec IPA Product Family“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. November 2019 wurde Contec Europe mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2076 der Kommission (2) eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0020460-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „Contec IPA Product Family“ erteilt.

(2)

Am 5. Februar 2020 übermittelte Contec Europe der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission (3) eine Notifizierung hinsichtlich der verwaltungstechnischen Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Contec IPA Product Family“ gemäß Titel 1 Abschnitt 1 des Anhangs der genannten Verordnung.

(3)

Contec Europe schlug in Bezug auf die Zusammenfassung der Eigenschaften der Biozidproduktfamilie „Contec IPA Product Family“ in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2076 vor, die Liste der Produkthandelsnamen zu überarbeiten, um die Änderungen an den Handelsnamen und die Streichung der Handelsnamen der einzelnen Produkte in der Meta-SPC 1 und 2 zu berücksichtigen. Die Notifizierung wurde mit der Nummer BC-GC057245-55 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(4)

Am 6. März 2020 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme (4) zu den vorgeschlagenen Änderungen vor. Sie gelangt in der Stellungnahme zu dem Schluss, dass die von dem Zulassungsinhaber beantragten Änderungen der bestehenden Zulassung unter Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fallen und die in Artikel 19 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen nach Durchführung der Änderungen weiterhin erfüllt sind. Am selben Tag übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die überarbeitete Zusammenfassung der Eigenschaften der Biozidproduktfamilie in allen Amtssprachen der Union.

(5)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Contec IPA Product Family“ zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2076 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2076 der Kommission vom 29. November 2019 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Contec IPA Product Family“ (ABl. L 316 vom 6.12.2019, S. 19).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (ABl. L 109 vom 19.4.2013, S. 4).

(4)  Stellungnahme der ECHA vom 2. März 2020 zur verwaltungstechnischen Änderung der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Contec IPA Product Family“, https://echa.europa.eu/documents/10162/22836226/opinion_for_ua_admin_change_bc-gc057245-55_en.pdf/b848e01c-b8bb-41ac-4dff-650cbfd33ff9.


ANHANG

„ANHANG II

Zusammenfassung der Eigenschaften einer Biozidproduktfamilie

Contec IPA Product Family

Produktart 2 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Produktart 4 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0020460-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0020460-0000

TEIL I

ERSTE INFORMATIONSEBENE

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Familienname

Name

Contec IPA Product Family

1.2.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

1.3.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

Contec Europe

Anschrift

Zl Du Prat, Avenue Paul Duplaix, 56000, Vannes, Frankreich

Zulassungsnummer

EU-0020460-0000

R4BP-Assetnummer

EU-0020460-0000

Datum der Zulassung

26. Dezember 2019

Ablauf der Zulassung

30. November 2029

1.4.   Hersteller der Biozidprodukte

Name des Herstellers

Contec Inc.

Anschrift des Herstellers

525 Locust Grove, SC 29303 Spartanburg Vereinigte Staaten

Standort der Produktionsstätten

525 Locust Grove, SC 29303 Spartanburg Vereinigte Staaten


Name des Herstellers

Contec Cleanroom Technology (Suzhou) Co., Ltd. China

Anschrift des Herstellers

17 Longyun Road, Suzhou Industrial Park, 215024 Suzhou China

Standort der Produktionsstätten

17 Longyun Road, Suzhou Industrial Park, 215024 Suzhou China


Name des Herstellers

Contec Cleanroom (UK) Ltd

Anschrift des Herstellers

Unit 6A, Wansbeck Business Park, Rotary Parkway, NE63 8QW Ashington, Northumberland Vereinigtes Königreich

Standort der Produktionsstätten

Unit 6A, Wansbeck Business Park, Rotary Parkway, NE63 8QW Ashington, Northumberland Vereinigtes Königreich


Name des Herstellers

Flexible Medical Packaging

Anschrift des Herstellers

Unit 8 Hightown, White Cross Industrial Estate, LA1 4XS Lancaster, Lancashire Vereinigtes Königreich

Standort der Produktionsstätten

Unit 8 Hightown, White Cross Industrial Estate, LA1 4XS Lancaster, Lancashire Vereinigtes Königreich

1.5.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

Propan-2-ol

Name des Herstellers

Brenntag GmbH

Anschrift des Herstellers

Messeallee 11, 45131 Essen Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Haven 3222, Vondelingenweg 601, 3196 KK Vondelingenplaat Niederlande

2.   ZUSAMMENSETZUNG UND FORMULIERUNG DER PRODUKTFAMILIE

2.1.   Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

62,9

62,9

2.2.   Art(en) der Formulierung

Formulierung(en)

AL (andere Flüssigkeit) — Gebrauchsfertige Lösung/Triggerspray

AL (andere Flüssigkeit) — Gebrauchsfertiges Wischtuch

TEIL II

ZWEITE INFORMATIONSEBENE — META-SPC(S)

META-SPC 1

1.   META-SPC 1 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 1 Identifikator

Identifikator

Contec IPA Liquid Products

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-1

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 1 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

62,9

62,9

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 1

Formulierung(en)

AL (andere Flüssigkeit) — Gebrauchsfertige Lösung/Triggerspray

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 1

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Verursacht schwere Augenreizung.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

Augenschutz tragen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen.

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum anrufen.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen.

Bei Brand: Alkoholbeständigen Schaum zum Löschen verwenden.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt Behälter gemäß örtlichen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 1

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1

Verwendung # 1 — Berufsmäßige Verwendung

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

 

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Mykobakterien

Hefen

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektionsmittel gegen Bakterien, Mykobakterien und Hefen zur Anwendung auf harten, nicht porösen Oberflächen in Reinräumen für Biotechnologie, Pharmazie, Herstellung von Medizinprodukten, Healthcare-Industrie und andere kritische Life-Science-Anwendungen sowie Bereiche für die industrielle Lebensmittel- und Futtermittelzubereitung.

Zulässige Verwendungstemperatur: Raumtemperatur (20 ± 2 °C)

Anwendungsmethode(n)

Sprühen und Wischen

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

50 ml des Produkts pro m2 Oberfläche —

Wischen: 1 Minute Einwirkzeit bei Bakterien und Mykobakterien

3 Minuten Einwirkzeit bei Hefe

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Trigger-Sprühflasche aus (Polyethylen mit hoher Dichte) HDPE — 0,5-1 Liter

HDPE-Nachfüllflasche mit Verschluss — 5 l

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe Abschnitt 5.1

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Abschnitt 5.2

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5.3

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5.4

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5.5

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (1) DER META-SPC 1

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Bei Raumtemperatur verwenden. Bei sichtbar verschmutzten Oberflächen ist vor der Desinfektion eine Reinigung erforderlich.

Wischen: Produkt auf ein Reinraumtuch geeigneter Qualität auftragen/sprühen. Stellen Sie sicher, dass das Tuch ausreichend und gleichmäßig eingeweicht ist, bevor Sie die zu desinfizierende Oberfläche abwischen.

Sicherstellen, dass die Oberfläche vollständig mit dem Produkt bedeckt ist; Nach der benötigten Kontaktzeit mit einem sterilen Reinraumtuch trockenwischen.

Einwirkzeiten: Wischen: 1 Minute Einwirkzeit bei Bakterien und Mykobakterien; 3 Minuten bei Hefen

Verbrauchte Tücher müssen in einem geschlossenen Behälter entsorgt werden.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Vor dem Essen und nach Verwendung Hände und betroffene Hautpartien waschen.

Kontakt mit Augen vermeiden.

„Für die Anwendung im Reinraum sind technische Maßnahmen zur Beseitigung von Rückständen in der Luft erforderlich, z. B. Raumluftanlage oder lokale Absaugung.“

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Wahrscheinliche mittelbare oder unmittelbare Nebenwirkungen:

Kopfschmerzen, Schwindel, Halluzinationen, Atemdepression, ZNS-Depression oder Koma.

Starke Reizung der Augen und/oder Augenschäden.

Übelkeit, Erbrechen, Durchfall und hämorrhagische Gastritis.

Pulmonale Aspirationsgefährdung kann Lungenentzündung, Hypotonie und Hypoglykämie verursachen.

Erste-Hilfe-Maßnahmen:

Person von der Expositionsquelle entfernen und kontaminierte/bespritzte Kleidungsstücke ausziehen.

Nach Augenkontakt: BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen

Bei Hautkontakt: Betroffenen Bereich mit reichlich Wasser und Seife waschen; kein Schrubben.

Bei Verschlucken; KEIN Erbrechen herbeiführen und einer benommenen oder bewusstlosen Person niemals etwas durch den Mund verabreichen. Ist die Person bewusstlos, in linke Seitenlage (stabile Seitenlage) mit abgesenktem Kopf und gebeugten Knien bringen.

Die Person beruhigen und im Ruhezustand halten, die Körpertemperatur aufrechterhalten und die Atmung kontrollieren. Bei Bedarf Puls kontrollieren und künstliche Beatmung einleiten.

Person in ein Krankenhaus bringen und wenn möglich Verpackung oder Kennzeichnungsetikett mitnehmen.

BETROFFENE PERSON NIEMALS UNBEAUFSICHTIGT LASSEN!

Hinweise für Rettungskräfte und medizinisches Personal:

Vitalfunktionen überwachen und eine symptomatische und unterstützende Behandlung durchführen.

Bei Verschlucken endoskopische Untersuchungsverfahren vornehmen.

Blutzucker- und Ketonwerte überwachen.

Die Verwendung von Ipecacuanha ist kontraindiziert.

SOLLTE ÄRZTLICHER RAT ERFORDERLICH SEIN, VERPACKUNG ODER KENNZEICHNUNGSETIKETT BEREITHALTEN UND GIFTINFORMATIONSZENTRUM KONTAKTIEREN.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Inhalt/Behälter gemäß den örtlichen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

Leeren Behälter nicht für andere Zwecke verwenden

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

An einem kühlen, trockenen und gut gelüfteten Ort im Originalbehälter lagern.

Von Zündquellen fernhalten.

Vor direkter Sonneneinstrahlung schützen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Haltbarkeit: 2 Jahre

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Das Produkt enthält Propan-2-ol (CAS-Nr. 67-63-0), für das ein europäischer Referenzwert von 129,28 mg/m3 für berufsmäßige Verwender vereinbart und für die Risikobewertung des Produkts verwendet wurde.

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 1

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Contec IPA

Contec Sterile IPA

Zulassungsnummer

EU-0020460-0001 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

62,9

META-SPC 2

1.   META-SPC 2 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 2 Identifikator

Identifikator

Contec IPA Wipes

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-2

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 2 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

62,9

62,9

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 2

Formulierung(en)

AL (andere Flüssigkeit) — Gebrauchsfertiges Wischtuch

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 2

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Verursacht schwere Augenreizung.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

Augenschutz tragen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen.

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen.

Bei Brand: Alkoholbeständigen Schaum zum Löschen verwenden.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt Behälter gemäß örtlichen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 2

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 2

Verwendung # 1 — Berufsmäßige Verwendung

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Mykobakterien

Hefen

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektionsmittel gegen Bakterien, Mykobakterien und Hefen zur Anwendung auf harten, nicht porösen Oberflächen in Reinräumen für Biotechnologie, Pharmazie, Herstellung von Medizinprodukten, Healthcare-Industrie und andere kritische Life-Science-Anwendungen sowie Bereiche für die industrielle Lebensmittel- und Futtermittelzubereitung.

Zulässige Verwendungstemperatur: Raumtemperatur (20 ± 2 °C)

Anwendungsmethode(n)

Wischen

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

1 Minute Einwirkzeit bei Bakterien und Mykobakterien

3 Minuten Einwirkzeit bei Hefe

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Getränkte Wischtücher aus 100 % Polypropylen in:

HDPE-Behälter mit HDPE-Verschluss — 150 Tücher (1,7 oder 2,15 l)

(Polyethylenterephthalat) PET/(Polyethylen) PE-Packung im PET/PE-Schlauchbeutel — 30, 40 oder 50 Tücher

Getränkte Wischtücher aus 100 % Polyester in:

HDPE-Behälter mit HDPE-Verschluss — 100 Tücher (2,25 l)

PET/PE-Packung im PET/PE-Schlauchbeutel — 20 Tücher

Getränkte Wischtücher aus 100 % Polyestergewirke in:

PET/PE-Packung im PET/PE-Schlauchbeutel — 8, 10, 20, 30 oder 50 Tücher

Getränkte Wischtücher aus 55 % Zellulose/45 % Polyester in:

HDPE-Behälter mit HDPE-Verschluss — 100 Tücher (2,25 l)

PET/PE-Packung im PET/PE-Schlauchbeutel — 24, 30, 50 oder 75 Tücher

Getränkte Wischtücher aus 50 % regenerierte Zellulose/50 % Polyester in:

HDPE-Behälter mit HDPE-Verschluss — 700 Tücher (11,4 l)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe Abschnitt 5.1

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Abschnitt 5.2

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5.3

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5.4

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5.5

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (2) DER META-SPC 2

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Bei verschmutzten Oberflächen ist vor der Desinfektion eine Reinigung erforderlich.

Sicherstellen, dass die Oberfläche vollständig mit dem Produkt bedeckt ist. Es ist eine Einwirkzeit von 1 Minute bei Bakterien und Mykobakterien und 3 Minuten bei Hefen einzuhalten.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Vor dem Essen und nach Verwendung Hände und betroffene Hautpartien waschen.

Kontakt mit Augen vermeiden.

„Für die Anwendung im Reinraum sind technische Maßnahmen zur Beseitigung von Rückständen in der Luft erforderlich, z. B. Raumluftanlage oder lokale Absaugung.“

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Wahrscheinliche mittelbare oder unmittelbare Nebenwirkungen:

Kopfschmerzen, Schwindel, Halluzinationen, Atemdepression, ZNS-Depression oder Koma.

Starke Reizung der Augen und/oder Augenschäden.

Übelkeit, Erbrechen, Durchfall und hämorrhagische Gastritis.

Pulmonale Aspirationsgefährdung kann Lungenentzündung, Hypotonie und Hypoglykämie verursachen.

Erste-Hilfe-Maßnahmen:

Person von der Expositionsquelle entfernen und kontaminierte/bespritzte Kleidungsstücke ausziehen.

Nach Augenkontakt: BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Bei Hautkontakt: Betroffenen Bereich mit reichlich Wasser und Seife waschen; kein Schrubben.

Bei Verschlucken; KEIN Erbrechen herbeiführen und einer benommenen oder bewusstlosen Person niemals etwas durch den Mund verabreichen. Ist die Person bewusstlos, in linke Seitenlage (stabile Seitenlage) mit abgesenktem Kopf und gebeugten Knien bringen.

Die Person beruhigen und im Ruhezustand halten, die Körpertemperatur aufrechterhalten und die Atmung kontrollieren. Bei Bedarf Puls kontrollieren und künstliche Beatmung einleiten.

Person in ein Krankenhaus bringen und wenn möglich Verpackung oder Kennzeichnungsetikett mitnehmen.

BETROFFENE PERSON NIEMALS UNBEAUFSICHTIGT LASSEN!

Hinweise für Rettungskräfte und medizinisches Personal:

Vitalfunktionen überwachen und eine symptomatische und unterstützende Behandlung durchführen.

Bei Verschlucken endoskopische Untersuchungsverfahren vornehmen.

Blutzucker- und Ketonwerte überwachen.

Die Verwendung von Ipecacuanha ist kontraindiziert.

SOLLTE ÄRZTLICHER RAT ERFORDERLICH SEIN, VERPACKUNG ODER KENNZEICHNUNGSETIKETT BEREITHALTEN UND GIFTINFORMATIONSZENTRUM KONTAKTIEREN.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Inhalt/Behälter gemäß den örtlichen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

Leere Behälter nicht für andere Zwecke verwenden.

Gebrauchte Tücher mit trockenem Abfall auf Deponien entsorgen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

An einem kühlen, trockenen und gut gelüfteten Ort im Originalbehälter lagern.

Von Zündquellen fernhalten.

Vor direkter Sonneneinstrahlung schützen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Haltbarkeit: 2 Jahre

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Wischtücher aus Polypropylen, Polyester, Polyestergewirke, 55 % Zellulose/45 % Polyester oder 50 % regenerierte Zellulose/50 % Polyester, 34-240 g/m2, mit 5-38 ml Produkt (2,75-20,9 g Propan-2-ol)

Das Produkt enthält Propan-2-ol (CAS-Nr. 67-63-0), für das ein europäischer Referenzwert von 129,28 mg/m3 für berufsmäßige Verwender vereinbart und für die Risikobewertung des Produkts verwendet wurde.

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 2

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

PROSAT EasyReach

PROSAT Sterile EasyReach

PROSAT Wipes

PROSAT Sterile Wipes

SATWipes Wipes

SATWipes Sterile Wipes

Cleanroom wipes, presaturated Spec-Wipe

Zulassungsnummer

EU-0020460-0002 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

62,9


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 1.

(2)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 2.


11.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/13


VERORDNUNG (EU) 2021/1323 DER KOMMISSION

vom 10. August 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte für Cadmium in bestimmten Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) sind für eine Reihe von Lebensmitteln Höchstgehalte für Cadmium (Cd) festgelegt.

(2)

Am 30. Januar 2009 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) eine Stellungnahme zu Cadmium in Lebensmitteln (3) ab. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass Cadmium in erster Linie für die Niere toxisch ist, insbesondere für die proximalen Tubuluszellen, in denen es sich im Laufe der Zeit ansammelt, was zu einer Nierenfunktionsstörung führen kann. Angesichts der toxischen Wirkung von Cadmium auf die Nieren legte die Behörde für Cadmium eine tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge von 2,5 μg/kg Körpergewicht fest. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die mittlere Exposition von Erwachsenen in der gesamten Union nahe an der tolerierbaren wöchentlichen Aufnahmemenge liegt oder diese geringfügig überschreitet. Sie kam außerdem zu dem Schluss, dass die tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge bei Untergruppen wie Vegetariern, Kindern, Rauchern und Menschen, die in stark kontaminierten Gebieten leben, um etwa das Zweifache überschritten werden könnte. Daher kam das CONTAM-Gremium zu dem Schluss, dass die derzeitige Exposition der Bevölkerung gegenüber Cadmium verringert werden muss. Im Anschluss an diese Stellungnahme legte die Behörde am 17. Januar 2012 einen wissenschaftlichen Bericht vor, in dem sie bestätigte, dass bei Kindern und Erwachsenen im 95. Perzentil die gesundheitsbezogenen Richtwerte überschritten werden könnten. (4)

(3)

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme und des wissenschaftlichen Berichts der Behörde wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 488/2014 der Kommission (5) neue Höchstgehalte für Säuglingsnahrung sowie für Schokoladen- und Kakaoerzeugnisse festgelegt.

(4)

Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass eine sofortige Reduzierung der bestehenden Höchstgehalte zum damaligen Zeitpunkt nicht angemessen war. Daher nahm sie die Empfehlung 2014/193/EU der Kommission (6) an, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, dafür zu sorgen, dass die bereits verfügbaren Minderungsmethoden den Landwirten mitgeteilt und diesen gegenüber propagiert werden und dass mit ihrer Umsetzung begonnen bzw. diese fortgesetzt wird; ferner sollten die Fortschritte bei den Risikominderungsmaßnahmen regelmäßig überwacht werden, indem Daten über den Cadmiumgehalt in Lebensmitteln erhoben werden, und die Daten, insbesondere über Cadmiumgehalte, die etwa bei den Höchstgehalten liegen oder diese überschreiten, sollten bis Februar 2018 gemeldet werden.

(5)

Eine Auswertung der jüngsten Daten über das Vorkommen, die nach der Umsetzung der Risikominderungsmaßnahmen erhoben wurden, zeigt, dass es nun möglich ist, den Cadmiumgehalt in vielen Lebensmitteln zu verringern. Daher sollten die geltenden Höchstgehalte für Cadmium gesenkt oder Höchstgehalte für die betroffenen Lebensmittel festgelegt werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Da es sich bei Cadmium um ein indirekt genotoxisch wirkendes Karzinogen handelt und sein Vorhandensein daher ein recht hohes Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt, sollten cadmiumhaltige Erzeugnisse, die den neuen Höchstgehalten nicht entsprechen und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, nur für einen begrenzten Zeitraum auf dem Markt bleiben dürfen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Im Anhang aufgeführte Lebensmittel, die vor dem Inkrafttreten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 28. Februar 2022 weiterhin in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2021.

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(3)  EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM): Wissenschaftliche Stellungnahme zu Cadmium in Lebensmitteln. EFSA Journal 2009(980) 1-139, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2009.980.

(4)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA zur ernährungsbedingten Exposition der europäischen Bevölkerung gegenüber Cadmium. EFSA Journal 2012;10(1), 2551 [37 S.], https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2012.2551.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 488/2014 der Kommission vom 12. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte von Cadmium in Lebensmitteln (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 75).

(6)  Empfehlung 2014/193/EU der Kommission vom 4. April 2014 zur Senkung des Cadmiumgehalts in Lebensmitteln (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 80).


ANHANG

In Abschnitt 3: Metalle des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 erhält der Unterabschnitt 3.2 (Cadmium) folgende Fassung:

Erzeugnis (1)

Höchstgehalt (mg/kg Frischgewicht)

„3.2

Cadmium

 

3.2.1

Früchte (27) und Schalenfrüchte (27)

 

3.2.1.1

Zitrusfrüchte, Kernobst, Steinobst, Tafeloliven, Kiwis, Bananen, Mangos, Papayas und Ananas

0,020

3.2.1.2

Beeren und Kleinobst, ausgenommen Himbeeren

0,030

3.2.1.3

Himbeeren

0,040

3.2.1.4

Früchte, ausgenommen die unter 3.2.1.1, 3.2.1.2 und 3.2.1.3 aufgeführten

0,050

3.2.1.5

Schalenfrüchte  (*1)

 

3.2.1.5.1

Schalenfrüchte, ausgenommen die unter 3.2.1.5.2 aufgeführten

0,20

3.2.1.5.2

Pinienkerne

0,30

3.2.2

Wurzel- und Knollengemüse (27)

 

3.2.2.1

Wurzel- und Knollengemüse, ausgenommen die unter 3.2.2.2, 3.2.2.3, 3.2.2.4, 3.2.2.5 und 3.2.2.6 aufgeführten Bei Kartoffeln gilt der Höchstwert für geschälte Kartoffeln.

0,10

3.2.2.2

Rettiche

0,020

3.2.2.3

Tropische Wurzeln und Knollen, Petersilienwurzeln, Speiserüben

0,050

3.2.2.4

Rote Rüben

0,060

3.2.2.5

Knollensellerie

0,15

3.2.2.6

Meerrettich/Kren, Pastinaken, Schwarzwurzel

0,20

3.2.3

Zwiebelgemüse (27)

 

3.2.3.1

Zwiebelgemüse, ausgenommen Knoblauch

0,030

3.2.3.2

Knoblauch

0,050

3.2.4

Fruchtgemüse (27)

 

3.2.4.1

Fruchtgemüse, ausgenommen Auberginen

0,020

3.2.4.2

Auberginen/Melanzani

0,030

3.2.5

Kohlgemüse (27)

 

3.2.5.1

Kohlgemüse ausgenommen Blattkohle

0,040

3.2.5.2

Blattkohle

0,10

3.2.6

Blattgemüse und frische Kräuter (27)

 

3.2.6.1

Blattgemüse, ausgenommen die unter 3.2.6.2 aufgeführten

0,10

3.2.6.2

Spinat und verwandte Arten (Blätter), Senfsämlinge und frische Kräuter

0,20

3.2.7

Hülsengemüse (27)

0,020

3.2.8

Stängelgemüse (27)

 

3.2.8.1

Stängelgemüse, ausgenommen das unter 3.2.8.2 und 3.2.8.3 genannte

0,030

3.2.8.2

Lauch

0,040

3.2.8.3

Stangensellerie

0,10

3.2.9

Pilze (27)

 

3.2.9.1

Kulturpilze, ausgenommen die unter 3.2.9.2 aufgeführten

0,050

3.2.9.2

Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) und Pleurotus ostreatus (Austernpilz)

0,15

3.2.9.3

Wilde Pilze

0,50

3.2.10

Hülsenfrüchte und Proteine aus Hülsenfrüchten

 

3.2.10.1

Hülsenfrüchte, ausgenommen Proteine aus Hülsenfrüchten

0,040

3.2.10.2

Proteine aus Hülsenfrüchten

0,10

3.2.11

Ölsaaten  (*1)

 

3.2.11.1

Ölsaaten, ausgenommen die unter 3.2.11.2, 3.2.11.3, 3.2.11.4, 3.2.11.5 und 3.2.11.6 aufgeführten Ölsaaten

0,10

3.2.11.2

Rapssamen

0,15

3.2.11.3

Erdnüsse und Sojabohnen

0,20

3.2.11.4

Senfsamen

0,30

3.2.11.5

Leinsamen und Sonnenblumenkerne

0,50

3.2.11.6

Mohnsamen

1,20

3.2.12

Getreide  (*2)

 

3.2.12.1

Anderes Getreide als das unter 3.2.12.2, 3.2.12.3, 3.2.12.4 und 3.2.12.5 genannte

0,10

3.2.12.2

Roggen und Gerste

0,050

3.2.12.3

Reis, Quinoa, Weizenkleie und Weizengluten

0,15

3.2.12.4

Triticum durum (Hartweizen)

0,18

3.2.12.5

Weizenkeime

0,20

3.2.13

Bestimmte, nachstehend aufgeführte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (49)

 

3.2.13.1

Milchschokolade mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse

0,10

3.2.13.2

Schokolade mit < 50 % Gesamtkakaotrockenmasse Milchschokolade mit ≥ 30 % Gesamtkakaotrockenmasse

0,30

3.2.13.3

Schokolade mit ≥ 50 % Gesamtkakaotrockenmasse

0,80

3.2.13.4

Kakaopulver, das an die Endverbraucher verkauft wird, oder als Zutat in gesüßtem Kakaopulver, das an die Endverbraucher verkauft wird (Trinkschokolade)

0,60

3.2.14

Erzeugnisse tierischen Ursprungs — Landtiere (6)

 

3.2.14.1

Fleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse) von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

0,050

3.2.14.2

Pferdefleisch, ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse

0,20

3.2.14.3

Leber von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden

0,50

3.2.14.4

Niere von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden

1,0

3.2.15

Erzeugnisse tierischen Ursprungs — Fisch, Fischereierzeugnisse und sonstige von Meeres- oder Süßwassertieren gewonnene Lebensmittel

 

3.2.15.1

Muskelfleisch von Fischen ( 24 ) ( 25 ), ausgenommen die unter 3.2.15.2, 3.2.15.3 und 3.2.15.4 aufgeführten Fischarten

0,050

3.2.15.2

Muskelfleisch der folgenden Fischarten (24) (25):

Makrele (Art Scomber), Thunfisch (Arten Thunnus, Katsuwonus pelamis, Euthynnus), ‚Bichique‘ (Sicyopterus lagocephalus)

0,10

3.2.15.3

Muskelfleisch der folgenden Fischarten (24) (25):

Unechter Bonito (Art Auxis)

0,15

3.2.15.4

Muskelfleisch der folgenden Fischarten (24) (25):

Sardelle (Engraulis-Arten), Schwertfisch (Xiphias gladius), Sardine (Sardina pilchardus)

0,25

3.2.15.5

Krebstiere (26): Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes (44). Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Muskelfleisch der Extremitäten

0,50

3.2.15.6

Muscheln (26)

1,0

3.2.15.7

Kopffüßer (ohne Eingeweide) (26)

1,0

3.2.16

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (3) (29) sowie Kleinkindnahrung (29) (57)

 

3.2.16.1

vermarktet als Pulver, das aus Kuhmilchproteinen oder aus Kuhmilchproteinhydrolysaten hergestellt wird

0,010

3.2.16.2

vermarktet als Flüssigkeit, die aus Kuhmilchproteinen oder aus Kuhmilchproteinhydrolysaten hergestellt

0,005

3.2.16.3

vermarktet als Pulver, das nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird

0,020

3.2.16.4

vermarktet als Flüssigkeit, die nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird

0,010

3.2.17

Kleinkindnahrung (29) (57)

 

3.2.17.1

vermarktet als Pulver, das nur aus Pflanzenproteinisolaten (außer Sojaproteinisolaten) oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird

0,020

3.2.17.2

vermarktet als Flüssigkeiten, die nur aus Pflanzenproteinisolaten (außer Sojaproteinisolaten) oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt werden

0,010

3.2.18

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) (29)

0,040

3.2.19

Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden, ausgenommen die unter 3.2.16 und 3.2.17 aufgeführten Getränke

 

3.2.19.1

Vermarktet als Flüssigkeit oder Rückgewinnung nach den Anweisungen des Herstellers, einschließlich Fruchtsäfte ( 4 )

0,020

3.2.20

Nahrungsergänzungsmittel (39)

 

3.2.20.1

Nahrungsergänzungsmittel, ausgenommen die unter 3.2.20.2 aufgeführten

1,0

3.2.20.2

Nahrungsergänzungsmittel, die ausschließlich oder vorwiegend aus getrocknetem Seetang oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen

3,0

3.2.21

Salz

0,50


(*1)  Die Höchstgehalte gelten nicht für Schalenfrüchte oder Ölsaaten zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Schalenfrüchte oder Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Schalenfrüchte oder Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gelten die Höchstgehalte unter Berücksichtigung des Artikels 2 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung.

(*2)  Die Höchstgehalte gelten nicht für Getreide, das als Malz zur Herstellung von Bier oder Destillaten verwendet wird, sofern das restliche Malz nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht wird. Wird das restliche Malz als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gelten die Höchstgehalte unter Berücksichtigung des Artikels 2 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung.“


11.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1324 DER KOMMISSION

vom 10. August 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1597/2002 hinsichtlich des Formats für die Übermittlung nationaler Listen des Ausgangsmaterials von forstlichem Vermehrungsgut

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1597/2002 der Kommission (2) wurde ein standardisiertes Format festgelegt, in dem die Mitgliedstaaten der Kommission nationale Listen des Ausgangsmaterials von forstlichem Vermehrungsgut übermitteln.

(2)

Die Kommission hat vor Kurzem ein Informationssystem für die elektronische Übermittlung dieser nationalen Listen entwickelt, das sogenannte Informationssystem zu forstlichem Vermehrungsgut (FOREMATIS). FOREMATIS ermöglicht es den Mitgliedstaaten, ihre nationalen Listen auf der Website der Kommission zu veröffentlichen.

(3)

Aufgrund dieser technischen Entwicklung sollte das in der Verordnung (EG) Nr. 1597/2002 vorgesehene Format durch das im Rahmen von FOREMATIS vorgegebene Format ersetzt werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1597/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1597/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die nationale Liste gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 1999/105/EG wird von jedem Mitgliedstaat über das Informationssystem zu forstlichem Vermehrungsgut der Kommission (*1) und gemäß dem in dessen Rahmen vorgegebenen Format übermittelt.

(*1)  https://ec.europa.eu/forematis/“;"

2.

Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2021.

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1597/2002 der Kommission vom 6. September 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich des Formats der nationalen Listen des Ausgangsmaterials von forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 34).


11.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1325 DER KOMMISSION

vom 10. August 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 hinsichtlich der Geltungsdauer der befristeten Maßnahmen im Zusammenhang mit den Kontrollen der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 38 Buchstaben c, d und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die COVID-19-Pandemie und die in den Mitgliedstaaten und in Drittländern in Form nationaler Maßnahmen eingeführten weitreichenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit stellen für die Mitgliedstaaten und die Unternehmer bei der Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und in den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 (2) und (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (3) festgelegten Kontrollen außergewöhnliche und beispiellose Herausforderungen dar.

(2)

Um den besonderen Umständen aufgrund der anhaltenden Krise im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu begegnen, können die Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 der Kommission (4) befristete Maßnahmen anwenden, die von den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 abweichen und das System zur Kontrolle der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse sowie verschiedene Verfahren des Trade Control and Expert System (TRACES) betreffen.

(3)

Angesichts der Schwierigkeiten, amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) durchzuführen, können die Mitgliedstaaten außerdem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission (6) — soweit dies zur Bewältigung der schwerwiegenden Störungen der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten erforderlich ist — befristete Maßnahmen anwenden, um ernste Gesundheitsrisiken für das Personal der zuständigen Behörden zu vermeiden. Die Geltungsdauer der genannten Verordnung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/83 der Kommission (7) bis zum 1. Juli 2021 verlängert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/772 der Kommission (8) wurde daher auch die Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 bis zum 1. Juli 2021 verlängert.

(4)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass angesichts der Krise im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bestimmte schwerwiegende Störungen der Funktionsweise ihrer Kontrollsysteme im ökologischen/biologischen Sektor auch über den 1. Juli 2021 hinaus andauern werden.

(5)

Aufgrund der anhaltenden Krise und der damit verbundenen Störungen wurde die Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/984 der Kommission (9) bis zum 1. September 2021 verlängert.

(6)

Das Kontrollsystem im ökologischen/biologischen Sektor funktioniert jedoch auf der Grundlage von Kalenderjahren, insbesondere in Bezug auf Inspektionen und Probenahmen. Daher ist es erforderlich, die Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 über den 1. September 2021 hinaus anzuwenden und ihre Geltungsdauer bis Ende 2021 zu verlängern, um die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen zu gewährleisten.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Bei der Anwendung der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977, die durch die vorliegende Verordnung verlängert wird, darf es keine Unterbrechung geben. Es ist daher angezeigt, eine rückwirkende Anwendung dieser Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2021 vorzusehen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 7 wird das Datum „1. Juli 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.

2.

In Artikel 3 Absätze 2, 3, 4 und 5 wird das Datum „1. Juli 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2021.

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 der Kommission vom 7. Juli 2020 zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich der Kontrollen der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 217 vom 8.7.2020, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission vom 30. März 2020 über befristete Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz bei bestimmten schweren Störungen in den Kontrollsystemen von Mitgliedstaaten aufgrund von COVID-19 (ABl. L 98 vom 31.3.2020, S. 30).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/83 der Kommission vom 27. Januar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 hinsichtlich der Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten durch eigens ermächtigte natürliche Personen und der Geltungsdauer befristeter Maßnahmen (ABl. L 29 vom 28.1.2021, S. 23).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/772 der Kommission vom 10. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 hinsichtlich der befristeten Maßnahmen im Zusammenhang mit Kontrollen der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse, insbesondere hinsichtlich der Geltungsdauer (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 28).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/984 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 hinsichtlich der Geltungsdauer befristeter Maßnahmen (ABl. L 216 vom 18.6.2021, S. 202).


11.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1326 DER KOMMISSION

vom 10. August 2021

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3)

Am 23. Januar 2019 stellte das Unternehmen Fermentalg (im Folgenden „Antragsteller“) bei der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 auf eine Ausweitung der Verwendungszwecke des neuartigen Lebensmittels Schizochytrium sp.-Öl. Der Antragsteller beantragte die Ausweitung der Verwendungszwecke von Schizochytrium sp.-Öl auf Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Bei dem Schizochytrium sp.-Stamm, den der Antragsteller verwendet und der Gegenstand dieses Antrags ist, handelt es sich um den Stamm FCC-3204.

(4)

Am 15. April 2019 stellte der Antragsteller bei der Kommission einen weiteren Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 auf eine Änderung der Verwendungsbedingungen des neuartigen Lebensmittels Schizochytrium sp.-Öl. Der Antragsteller beantragte eine Anhebung des Höchstgehalts an Schizochytrium sp.-Öl in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende. Bei dem Schizochytrium sp.-Stamm, den der Antragsteller verwendet und der Gegenstand dieses Antrags ist, handelt es sich um denselben Stamm FCC-3204 wie oben.

(5)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 konsultierte die Kommission am 13. Mai 2019 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) und ersuchte sie um Abgabe eines wissenschaftlichen Gutachtens auf der Grundlage einer Bewertung einer Ausweitung der Verwendungszwecke von Schizochytrium sp.-Öl als neuartiges Lebensmittel auf Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung.

(6)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 konsultierte die Kommission am 10. Juli 2019 die Behörde und ersuchte sie um Abgabe eines wissenschaftlichen Gutachtens auf der Grundlage einer Bewertung der Änderung der Verwendungsbedingungen für Schizochytrium sp.-Öl als neuartiges Lebensmittel in Nahrungsergänzungsmitteln.

(7)

Am 24. November 2020 nahm die Behörde ihre wissenschaftlichen Gutachten „Safety of oil from Schizochytrium limacinum (strain FCC-3204) for use in infant and follow-on formula as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (5)(„Sicherheit von Öl aus Schizochytrium limacinum (Stamm FCC-3204) zur Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283“ und „Safety of oil from Schizochytrium limacinum (strain FCC-3204) for use in food supplements as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (6) („Sicherheit von Öl aus Schizochytrium limacinum (Stamm FCC-3204) zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283“) an. Diese Gutachten entsprechen den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283.

(8)

In diesen Gutachten bestätigte die Behörde, dass der Stamm FCC-3204 der Art Schizochytrium limacinum angehört, welche den Status der qualifizierten Sicherheitsannahme (Qualified Presumption of Safety, QPS) besitzt und im Jahr 2020 in die Liste der QPS-empfohlenen biologischen Agenzien aufgenommen wurde, die Lebens- oder Futtermitteln zugesetzt werden (7).

(9)

Die Behörde kam zu dem Schluss, dass Schizochytrium sp.-Öl aus dem Stamm FCC-3204 der Art Schizochytrium limacinum unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und in einer Höchstmenge von 1 g/Tag in Nahrungsergänzungsmitteln sicher ist.

(10)

In Bezug auf den Antrag betreffend Nahrungsergänzungsmittel war die Behörde der Auffassung, dass die vom Antragsteller vorgelegten Daten nicht ausreichten, um Rückschlüsse auf die Sicherheit des neuartigen Lebensmittels bei den vorgeschlagenen Verwendungen (3 g DHA/Tag in Nahrungsergänzungsmitteln für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende) zu ziehen. Die Behörde kam jedoch in ihrem wissenschaftlichen Gutachten von 2012 „Tolerable Upper Intake Level of eicosapentaenoic acid (EPA), docosahexaenoic acid (DHA) and docosapentaenoic acid (DPA)“ (8) („Zulässige Höchstaufnahmemenge für Eicosapentaensäure (EPA), Docosahexaensäure (DHA) und Docosapentaensäure (DPA)“) zu dem Schluss, dass die zusätzliche Aufnahme von DHA allein bis zu etwa 1 g/Tag keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der allgemeinen Bevölkerung gibt. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Behörde und unter Berücksichtigung der Standpunkte der Mitgliedstaaten ist die Kommission der Auffassung, dass diese Genehmigung für die allgemeine Bevölkerung über 3 Jahren gelten sollte.

(11)

Es sollte eine Kennzeichnungspflicht vorgesehen werden, um die Verbraucher angemessen darüber zu informieren, dass die Nahrungsergänzungsmittel, die Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl enthalten, nicht von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten.

(12)

Die vom Antragsteller vorgelegten Daten ließen keine Rückschlüsse auf die Sicherheit von Öl aus anderen Stämmen der Mikroalgengattung Schizochytrium zu. Die Gutachten der Behörde bieten folglich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Öl aus anderen Stämmen der Mikroalgengattung Schizochytrium den Kriterien des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt, wenn es in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie in erhöhten Mengen in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wird.

(13)

Entsprechend den Gutachten der Behörde und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das zugelassene Schizochytrium sp.-Öl, für das eine Ausweitung der Verwendungszwecke beantragt wurde, weder art- noch stammspezifisch ist, sollte daher nur das Inverkehrbringen von Öl aus dem Stamm FCC-3204 von Schizochytrium sp. unter den bewerteten Verwendungsbedingungen genehmigt werden und nicht, wie vom Antragsteller beantragt, die Ausweitung der Verwendungszwecke von Öl aus allen Stämmen der Gattung Schizochytrium.

(14)

Die Verordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung wird in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2)   Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(4)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(5)  EFSA Journal 2021;19(1):6344.

(6)  EFSA Journal 2021;19(1):6345.

(7)  EFSA BIOHAZ Panel (EFSA-Gremium für biologische Gefahren), 2020. Statement on the update of the list of QPS-recommended biological agents intentionally added to food or feed as notified to EFSA 11: suitability of taxonomic units notified to EFSA until September 2019. EFSA Journal 2020;18(2):5965, 57 S.

(8)  EFSA Journal 2012;10(7):2815.


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

„Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

Datenschutz

Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an DHA

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.‘.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten.“

 

 

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung über 3 Jahren

1 g/Tag

2.

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

„Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikationen

Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl

Beschreibung/Definition:

 

Das neuartige Lebensmittel ist ein Öl aus dem Stamm FCC-3204 der Mikroalge Schizochytrium sp.

Zusammensetzung:

 

Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

 

Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

 

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

 

Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 %

 

trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

 

Docosahexaensäure (DHA): ≥ 32,0 %

 

p-Anisidinzahl: ≤ 10“


11.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1327 DER KOMMISSION

vom 10. August 2021

zur Änderung der Anhänge II, IX und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von frischem Fleisch wildlebender Einhufer, von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur und von Insekten in die Union zulässig ist, und zur Berichtigung des Anhangs XI der genannten Durchführungsverordnung hinsichtlich der Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Froschschenkeln und Schnecken in die Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (2) wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den einschlägigen Anforderungen der Regeln für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Diese Anforderungen umfassen die Identifikation der für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren, die nur dann in die Union eingeführt werden dürfen, wenn sie aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet stammen, das gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 auf einer Liste geführt wird.

(2)

Ein Drittland oder ein Drittlandsgebiet kann nur dann in die Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 4 Buchstaben a bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllt. Die Anforderung gemäß Artikel 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 ist, falls zutreffend, das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung eines von der Kommission gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates (3) genehmigten Rückstandskontrollprogramms.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (4) wurden die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist, während mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission (5) die von einigen Drittländern vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne für bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt sind, genehmigt wurden.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 der Kommission (6) zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU wurden die Rückstandsüberwachungspläne bestimmter Drittländer, die die Anforderung gemäß Artikel 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllen, genehmigt. Einige dieser Drittländer hatten bereits geeignete Nachweise und Garantien dafür vorgelegt, dass die betreffenden Tiere und Waren die Anforderungen des Artikels 4 Buchstaben a bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllen. Diese Länder sollten daher in die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegten Listen aufgenommen werden.

(5)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurden die Genehmigungen der Rückstandsüberwachungspläne bestimmter Drittländer, die derzeit in den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegten Listen aufgeführt sind, aufgehoben bzw. eingeschränkt. Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegten Listen sollten entsprechend geändert werden, um die Zulassung dieser Länder aufzuheben bzw. einzuschränken.

(6)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde der Rückstandsüberwachungsplan Namibias für frei lebendes Wild genehmigt. Da Namibia ausreichende Nachweise und Garantien dafür vorgelegt hat, dass es die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union für den Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern erfüllt, sollte dieses Land in die Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Fleisch von wildlebenden Einhufern zulässig ist, in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 mit der Bemerkung „Nur frei lebendes Wild“ aufgenommen werden.

(7)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde der Rückstandsüberwachungsplan Nigerias mit der Bemerkung „ausgenommen Fische“ genehmigt. Da Nigeria ausreichende Nachweise und Garantien dafür vorgelegt hat, dass es die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union für den Eingang in die Union von Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur erfüllt, sollte der Eintrag für Nigeria in der Liste in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 dahin gehend geändert werden, dass das Land für den Eingang von Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur, ausgenommen Fische, in die Union zugelassen wird.

(8)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde der Rückstandsüberwachungsplan Omans mit der Bemerkung „ausgenommen Krebstiere“ genehmigt. Da Oman ausreichende Nachweise und Garantien dafür vorgelegt hat, dass es die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union für den Eingang in die Union von Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur erfüllt, sollte der Eintrag für Oman in der Liste in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 dahin gehend geändert werden, dass das Land für den Eingang von Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur, ausgenommen Krebstiere, in die Union zugelassen wird.

(9)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde die Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne für Aquakultur der Falklandinseln, Montenegros, Marokkos und der Ukraine mit der Bemerkung „ausgenommen Krebstiere“ versehen. Daher sollten diese Länder nicht für den Eingang von Krebstieren aus Aquakultur in die Union zugelassen werden. Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde die Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne für Aquakultur Guatemalas, Mosambiks, Nicaraguas und Tansanias mit der Bemerkung „ausgenommen Fische“ versehen. Daher sollten diese Länder nicht für den Eingang von Fischen aus Aquakultur in die Union zugelassen werden. Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurden die Fußnoten für Aquakulturerzeugnisse geändert. Die Worte „nur Krebstiere“ und „nur Fische“ wurden durch „ausgenommen Fische“ bzw. „ausgenommen Krebstiere“ ersetzt. Aus Gründen der Kohärenz ist es erforderlich, den Wortlaut der Bemerkungen in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 an den Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/653 anzupassen.

(12)

Am 12. März 2021 übermittelte die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs der Kommission den entsprechenden Fragebogen für die Bewertung des Eingangs von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs beantwortete alle Fragen zufriedenstellend und legte der Kommission somit ausreichende Nachweise und Garantien für die Erfüllung von Anforderungen vor, die denjenigen in Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gleichwertig sind. Das Vereinigte Königreich sollte daher in die in Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegte Liste der Drittländer aufgenommen werden, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Insekten zulässig ist, wobei die Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Verbindung mit Anhang 2 des Protokolls unberührt bleibt.

(13)

Die Anhänge II, IX und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollten daher entsprechend geändert werden.

(14)

Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthält Fehler in Bezug auf Armenien und Aserbaidschan in Form von Auslassungen und hinsichtlich der Zulassung von Erzeugnissen. Diese Fehler verändern die Aussage des Textes.

(15)

Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, IX, XI und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

(3)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

(5)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 der Kommission vom 20. April 2021 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 138 vom 22.4.2021, S. 1).


ANHANG

„ANHANG II

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern gemäß Artikel 5 und Artikel 19 Absatz 2 zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

BEMERKUNGEN

NA

Namibia

Nur frei lebendes Wild

ZA

Südafrika

Nur frei lebendes Wild

ANHANG IX

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 13, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 3 sowie Artikel 22 Buchstabe b und Artikel 25 Buchstabe d zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET

BEMERKUNGEN

AE

Vereinigte Arabische Emirate

Aquakultur: Nur Rohstoffe aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern, die für die Einfuhr solcher Rohstoffe in die Union zugelassen sind.

AG

Antigua und Barbuda

Nur lebender Hummer aus Wildfang.

AL

Albanien

Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.

AM

Armenien

Nur lebende Krebstiere aus Wildfang, wärmebehandelte, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere und tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere

AO

Angola

Nur Wildfang.

AR

Argentinien

 

AU

Australien

 

AZ

Aserbaidschan

Nur Kaviar aus Wildfang.

BA

Bosnien und Herzegowina

Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.

BD

Bangladesch

 

BJ

Benin

Nur Wildfang.

BN

Brunei

Nur Aquakulturerzeugnisse.

BQ

Bonaire, St. Eustatius, Saba

Nur Wildfang.

BR

Brasilien

 

BS

Bahamas

Nur Wildfang.

BY

Belarus

 

BZ

Belize

Nur Wildfang.

CA

Kanada

 

CG

Kongo

Nur Wildfang.

Nur Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen, tiefgefroren und in ihrer Endverpackung abgepackt wurden.

CH

Schweiz (1)

 

CI

Côte d’Ivoire

Nur Wildfang.

CL

Chile

 

CN

China

 

CO

Kolumbien

 

CR

Costa Rica

 

CU

Kuba

 

CV

Cabo Verde

Nur Wildfang.

CW

Curaçao

Nur Wildfang.

DZ

Algerien

Nur Wildfang.

EC

Ecuador

 

EG

Ägypten

Nur Wildfang.

ER

Eritrea

Nur Wildfang.

FJ

Fidschi

Nur Wildfang.

FK

Falklandinseln

Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.

GA

Gabun

Nur Wildfang.

GB

Vereinigtes Königreich (2)

 

GD

Grenada

Nur Wildfang.

GE

Georgien

Nur Wildfang.

GG

Guernsey

Nur Wildfang.

GH

Ghana

Nur Wildfang.

GL

Grönland

Nur Wildfang.

GM

Gambia

Nur Wildfang.

GN

Guinea

Nur Wildfang.

Nur Fische, die keiner anderen Zubereitung oder Verarbeitung als Köpfen, Ausnehmen, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden.

GT

Guatemala

Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.

GY

Guyana

Nur Wildfang.

HK

Hongkong

Nur Wildfang.

HN

Honduras

 

ID

Indonesien

 

IL

Israel (3)

 

IM

Insel Man

 

IN

Indien

 

IR

Iran

Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.

JE

Jersey

Nur Wildfang.

JM

Jamaika

Nur Wildfang.

JP

Japan

 

KE

Kenia

 

KI

Kiribati

Nur Wildfang.

KR

Südkorea

 

KZ

Kasachstan

Nur Wildfang.

LK

Sri Lanka

 

MA

Marokko

Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.

MD

Moldau

Nur Kaviar.

ME

Montenegro

Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.

MG

Madagaskar

 

MK

Nordmazedonien

 

MM

Myanmar/Birma

 

MR

Mauretanien

Nur Wildfang.

MU

Mauritius

 

MV

Malediven

Nur Wildfang.

MX

Mexiko

 

MY

Malaysia

 

MZ

Mosambik

Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.

NA

Namibia

Nur Wildfang.

NC

Neukaledonien

Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.

NG

Nigeria

Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.

NI

Nicaragua

Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.

NZ

Neuseeland

 

OM

Oman

Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.

PA

Panama

 

PE

Peru

 

PF

Französisch-Polynesien

Nur Wildfang.

PG

Papua-Neuguinea

Nur Wildfang.

PH

Philippinen

 

PM

St. Pierre und Miquelon

Nur Wildfang.

PK

Pakistan

Nur Wildfang.

RS

Serbien

 

RU

Russland

Nur Wildfang.

SA

Saudi-Arabien

 

SB

Salomonen

Nur Wildfang.

SC

Seychellen

Nur Wildfang.

SG

Singapur

 

SH

St. Helena

(Ausgenommen die Inseln Tristan da Cunha und Ascension.)

Nur Wildfang.

Tristan da Cunha

(Ausgenommen die Inseln St. Helena und Ascension.)

Nur Hummer (frisch oder gefroren) aus Wildfang.

SN

Senegal

Nur Wildfang.

SR

Suriname

Nur Wildfang.

SV

El Salvador

Nur Wildfang.

SX

Sint Maarten

Nur Wildfang.

TH

Thailand

 

TN

Tunesien

Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.

TR

Türkei

 

TW

Taiwan

 

TZ

Tansania

Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.

UA

Ukraine

Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.

UG

Uganda

 

US

Vereinigte Staaten

 

UY

Uruguay

 

VE

Venezuela

 

VN

Vietnam

 

YE

Jemen

Nur Wildfang.

ZA

Südafrika

Nur Wildfang.

ZW

Simbabwe

Nur Wildfang.

ANHANG XI

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Froschschenkeln und Schnecken gemäß Artikel 17 zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET

BEMERKUNGEN

AL

Albanien

 

AM

Armenien

Nur Schnecken.

AU

Australien

 

AZ

Aserbaidschan

 

BA

Bosnien und Herzegowina

Nur Schnecken.

BR

Brasilien

Nur Froschschenkel.

BY

Belarus

Nur Schnecken.

CA

Kanada

Nur Schnecken.

CH

Schweiz  (4)

 

CI

Côte d’Ivoire

Nur Schnecken.

CL

Chile

Nur Schnecken.

CN

China

 

DZ

Algerien

Nur Schnecken.

EG

Ägypten

Nur Froschschenkel.

GB

Vereinigtes Königreich  (5)

 

GG

Guernsey

 

GH

Ghana

Nur Schnecken.

ID

Indonesien

 

IM

Insel Man

 

IN

Indien

Nur Froschschenkel.

JE

Jersey

 

MA

Marokko

Nur Schnecken.

MD

Moldau

Nur Schnecken.

MK

Nordmazedonien

Nur Schnecken.

NG

Nigeria

Nur Schnecken.

NZ

Neuseeland

Nur Schnecken.

PE

Peru

Nur Schnecken.

RS

Serbien

Nur Schnecken.

TH

Thailand

Nur Schnecken.

TN

Tunesien

Nur Schnecken.

TR

Türkei

 

UA

Ukraine

Nur Schnecken.

US

Vereinigte Staaten

Nur Schnecken.

VN

Vietnam

 

ZA

Südafrika

Nur Schnecken.

ANHANG XV

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Insekten gemäß Artikel 24 zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET

BEMERKUNGEN

CA

Kanada

 

CH

Schweiz

 

GB

Vereinigtes Königreich (6)

 

KR

Südkorea

 

TH

Thailand

 

VN

Vietnam

 


(1)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

(3)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

(4)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(5)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

(6)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.


11.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1328 DER KOMMISSION

vom 10. August 2021

zur Festlegung der Infrastrukturanforderungen für bestimmte Kategorien von Maßnahmen für Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eines der spezifischen Ziele der Fazilität „Connecting Europe“ besteht darin, Teile des transeuropäischen Verkehrsnetzes an eine Doppelnutzung der Verkehrsinfrastruktur („Dual use“) anzupassen, um sowohl die zivile als auch die militärische Mobilität zu verbessern. Maßnahmen oder spezifische Tätigkeiten im Rahmen einer Maßnahme, mit denen neue oder bereits vorhandene und für den militärischen Verkehr geeignete Teile des transeuropäischen Verkehrsnetzes den Anforderungen für eine Doppelnutzung der Verkehrsinfrastruktur angepasst werden sollen, kommen unter bestimmten Bedingungen für eine finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1153 in Betracht.

(2)

Die für bestimmte Kategorien von Maßnahmen für Dual-use-Infrastrukturen geltenden Anforderungen an die Verkehrsinfrastruktur sollten spezifiziert werden. Die Anforderungen an die Dual-use-Verkehrsinfrastruktur sollten auf den in den aktualisierten militärischen Anforderungen enthaltenen Informationen (2) und Lückenanalysen (3) beruhen, wobei die Ergebnisse der Konsultationen mit Vertretern europäischer und internationaler Verkehrsverbände berücksichtigt werden sollten.

(3)

Die Dual-use-Anforderungen, die im Hinblick auf die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1153 in Frage kommenden Maßnahmen zu berücksichtigen sind, sollten allgemeine technische Kriterien und Standards für Verkehrsinfrastrukturprojekte darstellen und zur Anpassung des TEN-V-Kern- bzw. Gesamtnetzes mit dem Ziel beitragen, eine Doppelnutzung der Infrastruktur für zivile und verteidigungstechnische Zwecke zu ermöglichen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit der Verordnung (EU) 2021/1153 eingesetzten Koordinationsausschusses für die Fazilität „Connecting Europe“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anforderungen an die Verkehrsinfrastruktur gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1153 sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2021.

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38.

(2)   „Military Requirements for Military Mobility within and beyond the EU“ (Militärische Anforderungen an die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU) (ST 11373/19 vom 19.7.2019).

(3)  Gemeinsames Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Military requirements and trans-European transport network: gap analysis“ (Militärische Anforderungen und das transeuropäische Verkehrsnetz: eine Lückenanalyse) (SWD(2019) 175 final) sowie „the updated gap analysis between military requirements and trans-European transport network requirements“ (aktualisierte Analyse der Lücken zwischen militärischen Anforderungen und Anforderungen an das transeuropäische Verkehrsnetz) (SWD(2020) 144 final).


ANHANG

Tabelle 1

Flughäfen und Flugverkehrsmanagement

Nr.

Dual-use-Bedarf

Dual-use-Voraussetzung

Anmerkung

1

Betriebsperioden

Bau oder Ausbau der Infrastruktur, der Anbindung an den multimodalen Verkehr und der notwendigen Ausrüstung für die Funktionsfähigkeit im 24/7-/Tages-/Nacht-/Allwetterbetrieb.

Beinhaltet die Anbindung an das Schienennetz und an Treibstoffleitungen (je nach Treibstoff für Militär- und Zivilflugzeuge).

2

Basisdienstbetrieb 24/7

Fähigkeit für Tagesbetrieb/Nachtbetrieb/Allwetter-betrieb.

 

3

Flugverkehrskontrolle

Infrastruktur der Flugverkehrskontrolle mit ausreichender Kapazität für die Abwicklung des Tag- und Nachtflugbetriebs eines Flugfelds.

Gemäß den Vorschriften der ICAO und der EU sowie den CUMA-Leitlinien von Eurocontrol.

4

Luftgestütztes Material (pro Tag)

Infrastrukturkapazität für die Abfertigung:

Luftfahrzeuge pro Tag: Mindestens 6 pro Tag.

Annahme für Großraumflugzeuge: 4 gleichzeitig nutzbare Parkpositionen auf dem Vorfeld.

 

5

Pistenlänge

Mindestanforderung: 3 000  m

Empfohlen: 3 500  m

In jedem Mitgliedstaat ist festzulegen, wo eine Pistenlänge von 2 800  m ausreichen könnte.

Geeignet für die Kategorie strategischer Lufttransporte sowie für die Luftfahrzeuge der Baureihen A330/A400M/IL76/B747/An225/C5/C17.

6

Pistenbreite

45 m bis 60 m.

Von den Mitgliedstaaten ist festzulegen, wo eine Breite von 60 m erforderlich ist.

Geeignet für die Kategorie strategischer Lufttransporte sowie für die Luftfahrzeuge der Baureihen A330/A400M/IL76/B747/An225/C5/C17.

7

Pistenoberfläche

Kann fest oder elastisch sein.

In jedem Mitgliedstaat ist festzulegen, wo die 150 m am Ende der Piste fest genug sein müssen, um die Auswirkungen des Strahltriebwerkstroms einzudämmen.

 

8

Rollbahn

Breite: 22,5 m, kann fest oder elastisch sein.

 

9

Tragfähigkeit des Pistenbelags

Ausreichend für strategische Großraumluftfahrzeuge

Diese Anforderung kann im Einklang mit den Vorschriften der ICAO und der EU erfüllt werden.

10

Länge des Vorfelds

Mindestens 190 m.

 

11

Breite des Vorfelds

Mindestens 350 m.

 

12

Vorfeldkapazität

66 500  m2.

 

13

Tragfähigkeits-klassifikationszahl (PCN) des Vorfelds  (1)

Entspricht der Lastwirkungsklassifikationszahl des Luftfahrzeugs (ACN)  (2), die sich aus der Art des Unterbaus ableitet.

Das ACR ist ein Rating, bei dem mit einer einzigen Zahl die verhältnismäßige Wirkung eines Luftfahrzeugs auf einen Belag ausgedrückt wird, der eine bestimmte Unterbaufestigkeit, angegeben als Belagdicke, aufweist (nach PCR-Messung). Diese Anforderung kann im Einklang mit den Vorschriften der ICAO und der EU erfüllt werden.

Das Verhältnis von ACR/PCR stellt eine Aktualisierung der ACN-PCN-Methode dar. Ab November 2024 wird die Methode für die Bewertung und Meldung der Tragfähigkeit des Belags von Flugbetriebsflächen als Verhältnis von Lastwirkungsklassifikations-Rating eines Luftfahrzeugs zu Tragfähigkeitsklassifikations-Rating (ACR/PCR) ausgedrückt und nicht mehr als Verhältnis zwischen der Lastwirkungsklassifikationszahl eines Luftfahrzeugs und der Tragfähigkeitsklassifikationszahl eines Belags (ACN/PCN).

Die Methode wurde vom ICAO Airport Design & Operations Panel (ADOP) genehmigt und gilt seit Juli 2020 als das neue „ICAO-Pavement Rating“-System. Für die Anpassung nationaler Dokumentationen und Konstruktionsmerkmale ist ein Übergangszeitraum von 2020 bis 2024 vorgesehen.

14

Pistenausrüstung für Schnee und Eis sowie Enteisungsprodukte

Geschlossene Lagerfläche von 180 m2.

 

15

Rettung bei Unfällen und Feuer (Kategorie)

Bauwerk aus Stahl oder Mauerwerk mit Lagerraum (mindestens 200 m2 mit einem Innenraum von 98 m2) für das Abstellen von Rettungsfahrzeugen, die sowohl bei Unfällen als auch bei Feuer zum Einsatz kommen.

 


Tabelle 2

Seehäfen

Nr.

Dual-use-Bedarf

Dual-use-Voraussetzung

Anmerkung

1

Betriebszeitraum des Seehafens

Bau oder Ausbau der Infrastruktur für die Anbindung an das multimodale Verkehrsnetz und der notwendigen Ausrüstung für die Funktionsfähigkeit im 24/7-Allwetterbetrieb.

Beinhaltet Eisbrecherkapazität und Ausrüstung zur Schneebeseitigung im Hafen.

Nicht einzubeziehen sind Gebäude, Lagereinrichtungen, Kräne, Förderbänder und sonstige Vorrichtungen zur Bewegung von Fracht sowie bewegliches Material wie Lokomotiven. Die Maßnahmen dürfen einem bestimmten Betreiber oder einer bestimmten Gruppe von Betreibern keinen selektiven Vorteil verschaffen und unterliegen dem Gebot der Nichtdiskriminierung.

2

Anzahl an Liegeplätzen

3.

Die Liegeplätze müssen sich in einem in den geografischen Daten für den Militärbedarf ausgewiesenen Hafen befinden. Die Liegeplätze müssen nicht unbedingt nebeneinander liegen.

3

Breite

32 m

Einfahrt zum Seehafen.

4

Zulässiger Schiffstiefgang

Mindestens 12 m bei mittlerem Niedrigwasser.

Einfahrt zum Seehafen.

5

Hafentiefe

Mindestens 12 m, empfohlen 14 m, damit noch 2 m unterm Kiel verbleiben.

In jedem Mitgliedstaat ist festzulegen, wo eine Hafentiefe von 12 m ausreichen könnte.

1 m unterm Kiel könnte in Häfen ohne Gezeiteneffekt ausreichend sein.

Einfahrt zum Seehafen.

6

Liegeplatzlänge

Mindestens 310 m und bis zu 340 m je Schiff.

 

7

Breite des Hafenliegeplatzes

Mindestens 32 m

Für die Kategorie große/mittlere Schiffe am Liegeplatz.

8

Art des Hafenliegeplatzes

Sollte für folgende Schiffstypen geeignet sein:

Schleppkahn, Massengutfrachter, Container-Schiff, Passagierschiff, RoRo-Schiff, Tankschiff.

 

9

Liegeplatztiefe

Mindestens 12 m, empfohlen 14 m.

In jedem Mitgliedstaat ist festzulegen, wo eine Liegeplatztiefe von 12 m ausreichen könnte.

Erforderlich für große Schiffe und sehr große RoRo-Schiffe.

10

Ladefähigkeiten

2 Schiffe gleichzeitig.

 

11

Anzahl Gleise/Ladestellen

3.

Anzahl der erforderlichen Ladestellen.


Tabelle 3

Eisenbahn

Nr.

Dual-use-Bedarf

Dual-use-Voraussetzung

Anmerkung

1

Betriebszeiten der Ladestelle

Bau oder Ausbau der Infrastruktur für die Anbindung an das multimodale Verkehrsnetz und der notwendigen Ausrüstung für die Funktionsfähigkeit im 24/7-Allwetterbetrieb.

 

2

Eisenbahn-Material für die Beförderung von Fahrgästen

Infrastruktur für die Abfertigung von Schienenpersonenwagen (für die Personenbeförderung), einschließlich Doppeldeckern, die für jeweils mindestens 80 Personen ausgelegt sind; Mindestanzahl von Wagen pro Tag: 6 Einheiten.

 

3

Bahnhöfe

Bahnsteiginfrastruktur für die Abfertigung von 3 bis 4 Zügen (10 Doppelstockwagen oder gleichwertige Fahrzeuge) pro Bahnhof und Tag (5 000 Personen pro Tag und Bahnhof).

 

4

Verladebetrieb

Infrastruktur für die gleichzeitige Abfertigung von mindestens 3 Güterzügen an Terminals.

Per Eisenbahn transportierte Ausrüstung unterliegt einer sorgfältigen Lade- und Fahrtplanung, damit sichergestellt ist, dass den im jeweiligen Mitgliedstaat vorhandenen Spurweiten, Infrastrukturen, Strecken und Tunneln Rechnung getragen wird.

5

Vorhandene Elektrifizierungssysteme

Permanent mit Backup-System unabhängig von der Energiequelle.

Betrifft Backup-Systeme für Bahnhöfe oder multimodale Abfertigungseinrichtungen.

6

Bipolarisation

Ja, für den Zugang.

Bezieht sich auf Sicherheitssysteme und Gleisstromkreise für die Zugerkennung sowie auf den Gleiswechselbetrieb, wenn auf einer mehrgleisigen Strecke die Ladestelle einen solchen Betrieb — sei es Normal- oder Notbetrieb — auf einem oder mehreren Gleisen ermöglicht.

7

Vorhandene Beleuchtung

Fähigkeit zur Rund-um-die-Uhr-Beleuchtung (24/7) in Bahnhöfen und Terminals.

 

8

Spurweite

1 435 mm. Ideal für ein europaweit durchgängiges Standard-Eisenbahnnetz und äußerst wünschenswert für die militärische Mobilität.

Dort, wo sowohl für den zivilen als auch den militärischen Bereich ein eindeutiger Nutzen besteht, können Spurweiten von 1 520 /1 524 mm und 1 668 mm akzeptiert werden.

 

9

Lichtraumprofil

Das Lichtraumprofil GC wird als Norm empfohlen.

In jedem Mitgliedstaat ist festzulegen, wo ein anderes Lichtraumprofil, das das Profil P400 umfasst und mit den TSI für das Eisenbahnsystem im Einklang steht, ausreichend wäre.

Lichtraumprofil großer Container. Das GC-Profil ist mit der UIC-Norm P400 vereinbar.

10

Maximale Frachthöhe

4,5 m

Der Wert schließt die Sicherheitsmarge ein.

11

Maximale Frachtbreite

3,15 m unter normalen Umständen.

Bis zu 3,75 m in Ausnahmefällen, wenn ein eindeutiger ziviler Nutzen besteht und die TSI eingehalten werden.

Für militärische Bewegungen wäre ein Breite von bis zu 4,5 m wünschenswert.

12

Maximale Frachtlänge

18,75 m

 

13

Schienenachslast in Tonnen

Mindestens 22,5 t/Radsatz im TEN-V-Kernnetz; 25 t/Achse empfohlen.

Die Anforderung an die Achslast für das TEN-V-Kernschienennetz einschließlich Brücken beträgt mindestens 22,5 t/Radsatz. Anmerkung: Eine Erhöhung der Achslast auf mindestens 25 t/Achse für zivile und militärische Bewegungen könnte von Vorteil sein. Derzeit bewegen sich Militärtransporte am Limit des bestehenden Bruttogewichts.

14

Maximale Zuglänge

Mindestens 740 m

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (3) müssen Kapazitäten für den Betrieb von Zügen mit einer Länge von mindestens 740 m vorhanden sein.

Die Länge eines fahrenden Zuges variiert (z. B. beim Bremsen oder Beschleunigen). Für die Doppelnutzung gilt damit die gleiche Anforderung wie für die militärische Nutzung.

15

Abstellgleise

Mindestens 3, jedes mindestens ≥ 300 m.

Können sich entweder in der Nähe oder innerhalb von Terminals befinden.


Tabelle 4

Straße

Nr.

Dual-use-Bedarf

Dual-use-Voraussetzung

Anmerkung

1

Straßenklassifizierung

Straße mit einer Fahrbahn: 3,5 m — 5,5 m,

mit einer Fahrspur 5,5 m — 7,3 m,

mit zwei Fahrspuren ≥ 7,3 m

Eine Fahrspur — an bestimmten Punkten/Abschnitten überholen einzelne Fahrzeuge oder fahren in entgegengesetzter Richtung.

Zwei Fahrspuren — Fahrzeuge fahren gleichzeitig auf mindestens zwei Fahrspuren (im Idealfall nicht enger als 8,2 m).

Projekte, bei denen der Seitenstreifen als zusätzliche Fahrspur mit einbezogen wird, sind ausgeschlossen.

2

Straßenarten

Typ X — allwettertauglich instand gehaltene Straße, ganzjährig befahrbar bis Höchstbelastung.

Typ X wird für militärische Bewegungen bevorzugt — die Oberflächen sind wasserabweisend und werden im Allgemeinen nicht durch Niederschläge oder Temperaturänderungen beeinträchtigt.

3

Nutzlast von Straßen

130 t

130 t bezieht sich nicht auf den freien Verkehr von Fahrzeugen mit einem Bruttogewicht von 130 t. Dieses Dual-use-Kriterium bezieht sich auf die Fähigkeit von Straßenoberflächen, gelegentlichen Bewegungen oder Transporten von militärischem Material standzuhalten, bei denen das höchstzulässige Gewicht überschritten wird.

Das in der Richtlinie 96/53/EG des Rates  (4) festgelegte Höchstgewicht für den zivilen Verkehr von 44 t sollte daher gelegentliche Bewegungen von schwererem Transportmaterial von bis zu 130 t mit einer maximalen Achslast von 12,23 t/Achse ermöglichen.

Solche gelegentlichen Bewegungen (sowohl militärischer als auch ziviler Art) erfordern in aller Regel Sondererlaubnisse oder Ausnahmegenehmigungen sowie geeignete Risikominderungsmaßnahmen, die im Einzelfall von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

4

Nutzlast von Brücken

130 t

130 t bezieht sich nicht auf den freien Verkehr von Fahrzeugen mit einem Bruttogewicht von 130 t. Dieses Dual-use-Kriterium bezieht sich auf die Fähigkeit von Brücken, gelegentlichen Bewegungen oder Transporten von militärischem Material standzuhalten, bei denen das höchstzulässige Gewicht überschritten wird.

Solche gelegentlichen Bewegungen (sowohl militärischer als auch ziviler Art) erfordern in aller Regel Sondererlaubnisse oder Ausnahmegenehmigungen sowie geeignete Risikominderungsmaßnahmen, die im Einzelfall von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Brücken müssen einem Bruttogewicht von 130 t mit einer maximalen Achslast von 12,23 t/Achse standhalten (gemäß der Richtlinie 96/53/EG sind bis zu 11,5 t/Achse zulässig, außer in Frankreich, wo die zulässige Achslast 13 t/Achse beträgt). In Fällen, in denen ein einzelnes Fahrzeug 130 t wiegt, muss sichergestellt werden, dass geeignete Risikominderungsmaßnahmen wie Geschwindigkeit, Abstand zu anderen Fahrzeugen und erforderlichenfalls ein einspuriger Verkehr für die Brückennutzung ergriffen werden.

Straßenbrücken sind so ausgelegt, dass sie voll beladenen Fahrzeugen über ihre gesamte Länge auf jeder Fahrspur standhalten können. Wenn daher eine Brücke mehreren Lastkraftwagen mit einem Gewicht von 44 t gleichzeitig standhalten kann, sollte sie auch einem gelegentlichen Bruttogesamtgewicht von 130 t standhalten können, wenn geeignete Risikominderungsmaßnahmen wie Geschwindigkeit, Abstand zwischen den Fahrzeugen und Abstand zwischen den Achsen des Fahrzeugs gewährleistet sind.

5

Maximale Höhe mit Ladung

4,5 m

Bei der Streckenplanung müssen insbesondere für Pritschenfahrzeuge, Anhänger und Gefahrgüter Tunnelbeschränkungen berücksichtigt werden. Für jedes Land ist zu bestimmen, ob die Höhe von 4,5 m gilt und wenn ja, wo.

Dieser Wert setzt sich zusammen aus der Höhe der Ladefläche, zuzüglich der Höhe der Ladung sowie einer Sicherheitsmarge.

Gemäß der Richtlinie 96/53/EG ist eine Fahrzeughöhe von bis zu 4 m zulässig.

Mit einer Ausnahmegenehmigung ist eine Höhe von 4,5 m möglich (4,35 m Transporthöhe + 0,15 m für Bewegungen der Aufhängung und des Fahrzeugs.

6

Maximale Breite mit Ladung

4,5 m

Wie in der Richtlinie 96/53/EG angegeben, beträgt die höchstzulässige Fahrzeugbreite 2,55 m. In der Regel werden bei Militärtransporten 3,5 m für Radfahrzeuge und 4,5 m für Kettenfahrzeuge benötigt. Solche gelegentlichen Bewegungen (sowohl militärischer als auch ziviler Art) erfordern in aller Regel Sondererlaubnisse oder Ausnahmegenehmigungen sowie geeignete Risikominderungsmaßnahmen, die im Einzelfall von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

7

Maximale Länge mit Ladung

18,75 m bis 27,5 m.

Die maximale Fahrzeuglänge beträgt 18,75 m mit einer Verlängerung bis zu 25,03 m, wenn die Infrastrukturentwicklung dies zulässt. Längere Fahrzeuge können nach Erhalt einer Ausnahmegenehmigung für den Verkehr zugelassen werden. Ladung mit einem Gewicht von mehr als 130 t erfordert in der Regel eine Kombination aus Zugmaschine mit 8 Rädern x 4 Achsen und einem 8-achsigen Anhänger. In den meisten Fällen reicht ein herkömmlicher 8-achsiger Sattelanhänger für Dual-use-Zwecke aus. Wenn jedoch aus praktischen Gründen (z. B. Brückenhöhe) ein Tiefbettfahrzeug erforderlich ist, handelt es sich zwangsläufig um einen 3 + 5-Sattelanhänger mit einer Länge von etwa 22,5 m, der auf eine Zugmaschine mit 8 Rädern x 4 Achsen gekuppelt ist, sodass die Gesamtlänge des Gespanns etwa 27 m beträgt. Die Verwendung von Tiefbettfahrzeugen bringt Vorteile durch zusätzliche Sicherheitsmargen bei Brücken und Überführungen, da die Achslasten eines längeren Fahrzeugs auf einen größeren Bereich verteilt und damit die Punktlasten auf Brücken und Überführungen reduziert werden. Die meisten Mitgliedstaaten akzeptieren bereits Fahrzeuge mit einer Länge von 27,5 m im Rahmen der von ihnen ausgestellten Sondergenehmigungen.

8

Wenderadius für Schwerlasttransporte

12,5 m bis 15,5 m.

In jedem Mitgliedstaat festzulegen.

Die Richtlinie 96/53/EG schreibt einen Wenderadius von 12,5 m für Straßenfahrzeuge vor.


Tabelle 5

Binnenwasserstraße

Nr.

Dual-use-Bedarf

Dual-use-Voraussetzung

Anmerkung

1

Schleusen

Gemäß den UN/ECE „Blue Book“-Standards  (5)

 

2

Tiefgang

Gemäß den UN/ECE „Blue Book“-Standards  (6)

 

3

Liegeplatz

2

Anzahl der Liegeplätze.

4

Ladefähigkeiten

2 Schiffe gleichzeitig.

 

5

Brückendurchfahrt

3,5 m

Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013.


Tabelle 6

Handhabung multimodalerAusrüstung (für Straßen-, Schienen-, See- und Binnenschiffsverkehr)

Nr.

Dual-use-Bedarf

Dual-use-Voraussetzung

Anmerkung

1

Knotenanbindungen

Je nach Situation erforderlich an Seehäfen/Flughäfen/Binnenwasserhäfen/Bahn-Verladestationen/Hauptverkehrsstraßen, auch an multimodalen Logistikzentren.

 

2

Laderampen und Abfertigungseinrichtungen/Parkplatzkapazität

Ausreichende Anzahl von (festen) Laderampen, die 100 t Ladung und Fahrzeuge bis zu 120 t aufnehmen können, einschließlich Kampfpanzer mit einer maximalen Achslast von 12,23 t/Achse (Straße) und mindestens 22,5 t/Achse (Schiene).

Abfertigungseinrichtungen speziell für die Anbindung an multimodale Knotenpunkte (Schiene, Luft, Seehafen (LoLo/RoRo) und Binnenwasserstraßen). Parkplatzkapazität, die für das vorübergehende Abstellen von Rollmaterial und allgemeiner Ladung geeignet ist.

Maßnahmen im Zusammenhang mit der ortsfesten Infrastruktur in multimodalen Abfertigungseinrichtungen zur Unterstützung der Bewegung von Straßen-, Schienen-, See- und Binnenschifffahrtsmaterial.

Geeignet für Frachtcontainer, die der Definition der Norm ISO 1496-1:2013 Reihe 1 entsprechen.

Straßenrampen sollten über Möglichkeiten zur Handhabung von Containern, schwerer Ausrüstung und allgemeiner Fracht verfügen.

Ausgeschlossen sind Gebäude, Lagereinrichtungen, Kräne, Förderbänder und sonstige Vorrichtungen zur Bewegung von Fracht sowie bewegliches Material wie Lokomotiven.

Die Maßnahmen dürfen einem bestimmten Betreiber oder einer bestimmten Gruppe von Betreibern keinen selektiven Vorteil verschaffen und unterliegen dem Gebot der Nichtdiskriminierung.


Tabelle 7

Cybersicherheit

Nr.

Dual-use-Bedarf

Dual-use-Voraussetzung

Anmerkung

1

Cybersicherheit

Cybersicherheitsgeräte, -lösungen und -systeme mit direktem Bezug zu Vorschlägen für Projekte, die sich mit der Widerstandsfähigkeit von Dual-use-Infrastrukturen befassen, sofern dies angebracht ist.

 


(1)  Das Tragfähigkeitsklassifikations-Rating (PCR) ersetzt die Tragfähigkeitsklassifikationszahl (Pavement Classification Number, PCN). Die PCN bleibt während einer Übergangsphase bis 2024 gültig.

(2)  Das Lastwirkungsklassifikations-Rating (ACR) ersetzt die Methode zur Ermittlung der Lastwirkungsklassifikationszahl (Aircraft Classification Number, PCN). Die ACN bleibt während der Übergangsphase bis 2024 gültig.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(4)  Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59).

(5)  Bestandsaufnahme der wichtigsten Normen und Parameter des E-Wasserstraßennetzes „Blue Book“ (ECE/TRANS/SC.3/144/Rev.3.) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa. Das Dual-use-Kriterium sollte in Verbindung mit diesem Dokument gelesen werden.

(6)  Ebenda.


11.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1329 DER KOMMISSION

vom 10. August 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235, (EU) 2020/2236, (EU) 2021/403 und (EU) 2021/404 hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums für die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Bescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Sendungen in die Union erforderlich sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 213 Absatz 2, Artikel 224 Absatz 4, Artikel 230 Absatz 1, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 90 und Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 (3), (EU) 2020/2236 (4) und (EU) 2021/403 (5) der Kommission sind unter anderem Muster für Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und amtliche Bescheinigungen festgelegt, die Sendungen von Tieren und Waren bei deren Eingang in die Union begleiten müssen. Diese Durchführungsverordnungen wurden im Rahmen der Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 erlassen. Die Verordnung (EU) 2016/429 und die genannten drei Durchführungsverordnungen gelten ab dem 21. April 2021.

(2)

Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235, (EU) 2020/2236 und (EU) 2021/403 sehen einen Übergangszeitraum für den Eingang von Tier- und Warensendungen in die Union vor, die von den für den Eingang dieser Sendungen in die Union erforderlichen entsprechenden Bescheinigungen begleitet sind, welche gemäß den einschlägigen Musterbescheinigungen ausgestellt wurden, die in den vor dem 21. April 2021 geltenden Rechtsvorschriften der Union festgelegt waren, sofern diese Bescheinigungen vor dem 21. August 2021 ordnungsgemäß unterzeichnet wurden. Diese Bescheinigungen sind hinsichtlich aller darin genannten, nicht mehr geltenden Rechtsakte gemäß den in den genannten Durchführungsverordnungen festgelegten Übergangsbestimmungen zu lesen. Der Übergangszeitraum endet am 20. Oktober 2021.

(3)

Darüber hinaus enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (6) unter anderem Vorschriften für die Musterveterinärbescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in die Union zu verwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält Übergangsbestimmungen für den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in die Union, die von den entsprechenden Bescheinigungen begleitet sind, welche gemäß den vor dem 21. April 2021 geltenden Rechtsvorschriften der Union ausgestellt wurden, sofern diese Bescheinigungen vor dem 21. August 2021 ordnungsgemäß unterzeichnet wurden. Diese Bescheinigungen sind hinsichtlich aller darin genannten, nicht mehr geltenden Rechtsakte gemäß den in der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Übergangsbestimmungen zu lesen. Der Übergangszeitraum endet ebenfalls am 20. Oktober 2021.

(4)

Die Einführung der erforderlichen Maßnahmen in Drittländern und Gebieten für die Ausstellung neuer Bescheinigungen im Einklang mit den seit dem 21. April 2021 geltenden Rechtsvorschriften der Union erfordert mehr Zeit, als mit dem in den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235, (EU) 2020/2236, (EU) 2021/403 und (EU) 2021/404 festgelegten Übergangszeitraum vorgesehen ist. Dementsprechend sollte der in diesen Durchführungsverordnungen festgelegte Übergangszeitraum bis zum 15. März 2022 verlängert werden; bis zu diesem Datum sollten die erforderlichen Maßnahmen eingeführt worden und einsatzbereit sein. Diese Verlängerung soll die Umstellung auf die in diesen vier Durchführungsverordnungen vorgesehenen neuen Bescheinigungen erleichtern und unnötige Störungen des Handels beim Eingang in die Union von Sendungen verhindern, die in den Anwendungsbereich dieser Durchführungsverordnungen fallen.

(5)

Damit den Drittländern und Gebieten ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich der seit dem 21. April 2021 geltenden neuen Bescheinigungsanforderungen zu ergreifen, und damit unnötige Störungen des Handels vermieden werden, ist es daher erforderlich, den in den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235, (EU) 2020/2236, (EU) 2021/403 und (EU) 2021/404 festgelegten Übergangszeitraum bis zum 15. März 2022 zu verlängern, sofern die entsprechende Bescheinigung vor dem 15. Januar 2022 von der zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet wurde.

(6)

Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235, (EU) 2020/2236, (EU) 2021/403 und (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die auf Grundlage der vorliegenden Verordnung an den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235, (EU) 2020/2236, (EU) 2021/403 und (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(8)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235

Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 ausgestellt wurde, werden bis zum 15. März 2022 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Bescheinigung vor dem 15. Januar 2022 von der zeichnungsberechtigten Person im Einklang mit der genannten Verordnung und der genannten Durchführungsverordnung unterzeichnet wurde.“

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236

Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, die von der entsprechenden Veterinärbescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ausgestellt wurde, werden bis zum 15. März 2022 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Veterinärbescheinigung vor dem 15. Januar 2022 von einem/einer amtlichen Inspektor/in unterzeichnet wurde.“

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403

Artikel 27 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008 und (EU) Nr. 206/2010, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 139/2013 und (EU) 2018/659, der Entscheidung 2006/168/EG und des Beschlusses 2010/472/EU sowie gemäß den Durchführungsbeschlüssen 2011/630/EU, 2012/137/EU und (EU) 2019/294 ausgestellt wurde, werden bis zum 15. März 2022 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Bescheinigung vor dem 15. Januar 2022 von der zeichnungsberechtigten Person im Einklang mit den genannten Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Entscheidungen, Beschlüssen und Durchführungsbeschlüssen unterzeichnet wurde.“

Artikel 4

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Teilen derselben, die gemäß den folgenden Rechtsakten für den Eingang in die Union zulässig sind und die von der entsprechenden, gemäß diesen Rechtsakten ausgestellten Bescheinigung begleitet sind, sind bis zum 15. März 2022 für den Eingang in die Union zulässig, sofern die Bescheinigung vor dem 15. Januar 2022 von der Person unterzeichnet wurde, die zur Unterzeichnung der Bescheinigung gemäß diesen Rechtsakten befugt war:

Verordnung (EG) Nr. 798/2008;

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008;

Verordnung (EU) Nr. 206/2010;

Verordnung (EU) Nr. 605/2010;

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013;

Durchführungsverordnung (EU) 2016/759;

Durchführungsverordnung (EU) 2018/659;

Entscheidung 2006/168/EG;

Entscheidung 2007/777/EG;

Entscheidung 2008/636/EG;

Beschluss 2010/472/EU;

Beschluss 2011/630/EU;

Durchführungsbeschluss 2012/137/EU;

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/294.“

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 410).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).