ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285/1 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1307 DER KOMMISSION
vom 6. August 2021
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 5979)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“ (1)), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in dieser Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI. |
(3) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 (3) der Kommission wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der HPAI. |
(4) |
Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen definierten Gebiete umfassen. |
(5) |
Nach einem weiteren Ausbruch der HPAI bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Frankreich wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1186 der Kommission (4) geändert, da sich dieser Ausbruch in dem genannten Anhang widerspiegeln muss. |
(6) |
Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/239 (5) hat Frankreich der Kommission Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im Departement Pyrénées-Atlantiques gemeldet. Zu diesem Geflügel oder diesen in Gefangenschaft gehaltenen lebenden Vögeln zählten in einem bestimmten Betrieb auch seltene Zuchtentenarten. Um diese seltenen Zuchtentenarten zu schützen, hat die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates gemäß der Ausnahmeregelung in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beschlossen, die Tötung der Tiere in diesem Betrieb aufzuschieben, nachdem sichergestellt worden war, dass die in Artikel 13 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgeführten Bedingungen erfüllt waren. Folglich sollte im Einklang mit den Artikeln 39 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Geltungsdauer der Beschränkungen verlängert werden, die die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates aufgrund des Ausbruchs im Departement Pyrénées-Atlantiques für die Überwachungs- und Schutzzonen erlassen hat. Daher sollte die Geltungsdauer der Beschränkungen, die in den für Frankreich im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen gelten, geändert werden. |
(7) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. August 2021
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission vom 16. April 2021 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 134 vom 20.4.2021, S. 166).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1186 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 257 vom 19.7.2021, S. 5).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/239 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 56I vom 17.2.2021, S. 1).
ANHANG
„ANHANG
TEIL A
Schutzzonen gemäß Artikel 1 und 2:
Mitgliedstaat: Frankreich
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TEIL B
Überwachungszonen gemäß Artikel 1 und 3:
Mitgliedstaat: Dänemark
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Mitgliedstaat: Deutschland
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Mitgliedstaat: Frankreich
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