ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
Inhalt |
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
|
BESCHLÜSSE |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
6.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1300 DES RATES
vom 5. August 2021
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 30. August 2017 die Verordnung (EU) 2017/1509 angenommen. |
(2) |
Gemäß Artikel 47a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 hat der Rat die Liste der benannten Personen und Einrichtungen in den Anhängen XV, XVI, XVII und XVIII jener Verordnung überprüft. |
(3) |
Die restriktiven Maßnahmen gegen alle Personen und Einrichtungen in den Listen in den Anhängen XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 sollten aufrechterhalten werden, und die Gründe für die Benennung für zehn Personen und eine Einrichtung sowie die Identifizierungsangaben zu vier Personen sollten aktualisiert werden. |
(4) |
Zudem sollten die Identifizierungsangaben zu einer Person in der Liste in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 aktualisiert werden. |
(5) |
Die Anhänge XIII, XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge XIII, XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 5. August 2021
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DOVŽAN
ANHANG
1.
In Anhang XIII „Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absätze 1 und 3“ Teil a „Natürliche Personen“ der Verordnung (EU) 2017/1509 erhält Eintrag 77 folgende Fassung:
|
Name |
Aliasname |
Geburtsdatum |
Datum der Aufnahme in die Liste durch die VN |
Gründe |
„77. |
Ri Pyong Chul |
Ri Pyong Chol, Ri Pyo’ng-ch’o’l |
Geburtsdatum: 1948 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich Anschrift: DVRK |
22.12.2017 |
Stellvertretendes Mitglied des Politbüros der Arbeiterpartei Koreas und erster Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie (Munitions Industry Department — MID).“ |
2.
In Anhang XV „Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 3“ Teil a „Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a benannte natürliche Personen“ der Verordnung (EU) 2017/1509 erhalten die Einträge 6, 7, 10, 11, 15, 16, 17, 18, 19, 24 und 25 folgende Fassung:
|
Name |
Aliasname |
Angaben zur Identität |
Datum der Aufnahme in die Liste |
Gründe |
„6. |
SO Sang-kuk |
SO Sang Kuk |
Geburtsdatum: 30.11.1938 Geschlecht: männlich |
22.12.2009 |
Leiter der Abteilung für Kernphysik, Universität Kim Il Sung. |
7. |
KIM Yong Chol |
KIM Yong-Chol; KIM Young-Chol; KIM Young-Cheol; KIM Young-Chul |
Geburtsdatum: 1946 Geburtsort: Pyongan-Pukto, DVRK Geschlecht: männlich |
19.12.2011 |
Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, des Politbüros und der Kommission für Staatsangelegenheiten der Demokratischen Volksrepublik Korea. Ehemaliger Befehlshaber des Generalbüros für Aufklärung, einer Einrichtung, gegen die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Sanktionen verhängt hat. Möglicherweise wiedereingesetzt als Direktor der Abteilung ‚Vereinigte Front‘. |
10. |
HONG Sung-Mu |
HUNG Sun Mu; HONG Sung Mu |
Geburtsdatum: 1.1.1942 Geschlecht: männlich |
20.5.2016 |
Stellvertretender Direktor der Abteilung für Munitionsindustrie (Munitions Industry Department — MID). Zuständig für die Entwicklung von Programmen im Bereich der konventionellen Waffen und Flugkörper, einschließlich ballistischer Flugkörper. Einer der Hauptverantwortlichen für Programme zur industriellen Entwicklung von Nuklearwaffen. Damit ist er für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. War Zeuge des Starts des interkontinentalen ballistischen Flugkörpers Hwasong-15 am 28. November 2017. Teilnehmer der im Juli 2020 abgehaltenen Sitzung der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas zur ‚Abschreckung vom Krieg‘, einer euphemistischen Bezeichnung des Nuklearprogramms der DVRK. Im Januar 2021 Wiederwahl zum Mitglied des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. |
11. |
JO Kyongchol |
JO Kyong Chol |
Geschlecht: männlich |
20.5.2016 |
General der koreanischen Volksarmee. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Direktor des militärischen Sicherheitskommandos. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. Begleitete Kim Jong Un zur bislang größten Artilleriegefechtsübung. Im Januar 2021 Wiederwahl zum Mitglied des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. |
15. |
KIM Rak Kyom |
KIM Rak-gyom; KIM Rak Gyom |
Geschlecht: männlich |
20.5.2016 |
Vier-Sterne-General, ehemaliger Befehlshaber der strategischen Raketenstreitkräfte, einer von den Vereinten Nationen benannten Einrichtung, die derzeit aus vier strategischen und taktischen Raketeneinheiten besteht, darunter die Brigade mit ballistischen Interkontinentalraketen KN-08. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Nach Medienberichten hat KIM zusammen mit KIM Jong Un am Test eines Triebwerks für ballistische Interkontinentalraketen im April 2016 teilgenommen. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. Befehligte einen Testabschuss von ballistischen Flugkörpern. |
16. |
KIM Won-hong |
KIM Won Hong |
Geburtsdatum: 7.1.1945 Geburtsort: Pyongyang, DVRK Reisepass-Nr.: 745310010 Geschlecht: männlich |
20.5.2016 |
General. Ehemaliger erster stellvertretender Direktor der Abteilung Allgemeine Politik der koreanischen Volksarmee. Ehemaliger Direktor der Abteilung für Staatssicherheit. Ehemaliger Minister für Staatssicherheit. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde; dabei handelt es sich um die wichtigsten Einrichtungen für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
17. |
PAK Jong-chon |
PAK Jong Chon |
Geschlecht: männlich |
20.5.2016 |
Wurde im Oktober 2020 zum Marschall der koreanischen Volksarmee ernannt, Generalstabschef seit April 2019. Mitglied des Politbüros seit April 2020. Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. Wurde im Januar 2021 zum Mitglied des Zentralkomitees, des Politbüros des Zentralkomitees und der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei gewählt. |
18. |
LI Yong-ju |
RI Yong Ju |
Geschlecht: männlich |
20.5.2016 |
Admiral der koreanischen Volksarmee. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Ehemaliger Oberbefehlshaber der koreanischen Volksmarine, die an der Entwicklung von Programmen für ballistische Flugkörper und an der Entwicklung nuklearer Kapazitäten der Marine-Streitkräfte der DVRK beteiligt ist. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
19. |
SON Chol-ju |
SON Chol Ju |
Geschlecht: männlich |
20.5.2016 |
General der koreanischen Volksarmee. Stellvertretender Direktor mit Zuständigkeit für die Organisation der koreanischen Volksarmee und ehemaliger politischer Direktor der Luft- und Luftabwehrstreitkräfte, der die Aufsicht über die Entwicklung modernisierter Flugabwehrraketen hatte. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. Berichten zufolge stand Son als stellvertretender Direktor mit Zuständigkeit für die Organisation der koreanischen Volksarmee auf der Teilnehmerliste einer im Mai 2020 abgehaltenen Sitzung der zentralen Militärkommission. |
24. |
RI Myong Su |
|
Geburtsdatum: 1937 Geburtsort: Myongchon, North Hamgyong, DVRK Geschlecht: männlich |
7.4.2017 |
Vizemarschall der koreanischen Volksarmee, erster stellvertretender Befehlshaber des Oberkommandos der koreanischen Volksarmee. Bis 2018 Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und Stabschef der Volksarmee. Ri Myong Su nimmt weiterhin Einfluss auf nationale Verteidigungsangelegenheiten, auch auf die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. Er nimmt regelmäßig an nordkoreanischen Militärparaden teil. Ri ist langjähriges Mitglied der — gegenwärtig 14. — Obersten Volksversammlung. |
25. |
SO Hong Chan |
|
Geburtsdatum: 30.12.1957 Geburtsort: Kangwon, DVRK Reisepass-Nr.: PD836410105 gültig bis: 27.11.2021 Geschlecht: männlich |
7.4.2017 |
Erster Vizeminister und Direktor des Logistikbüros der Volksarmee, Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und General der Volksarmee. In dieser Eigenschaft ist So Hong Chan verantwortlich für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. Im Januar 2021 Wiederwahl zum Mitglied des Zentralkomitees.“ |
3.
In Anhang XV „Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 3“ Teil b „Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a benannte Personen, Organisationen und Einrichtungen“ der Verordnung (EU) 2017/1509 erhält Eintrag 4 folgende Fassung:
|
Name |
Aliasname |
Sitz/Anschrift |
Datum der Aufnahme in die Liste |
Sonstige Angaben |
„4. |
Kernforschungszentrum Yongbyon |
|
|
22.12.2009 |
Forschungszentrum, das an der Herstellung von waffenfähigem Plutonium mitgewirkt hat. Das Zentrum ist dem Generalbüro für Atomenergie (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 16.7.2009 benannt) unterstellt. Die gemäß der Resolution 1874(2009) des Sicherheitsrats des Vereinten Nationen eingesetzte Sachverständigengruppe vermerkt in ihrem Abschlussbericht vom März 2021 die Beobachtung, dass von dem zur Herstellung von UO2 genutzten Gebäude der Urananreicherungsanlage im Komplex Yongbyon Dampfschwaden aufsteigen, und meldete, dass die Urananreicherungsanlage von Yongbyon nach Aussage eines Mitgliedstaats der VN in Betrieb sei.“ |
4.
In Anhang XV „Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 3“ Teil c „Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b benannte Personen“ der Verordnung (EU) 2017/1509 erhält Eintrag 2 folgende Fassung:
|
Name |
Aliasname |
Angaben zur Identität |
Datum der Aufnahme in die Liste |
Gründe |
„2. |
KIM Tong-un |
KIM Tong Un |
Geburtsdatum: 1.11.1936 Geschlecht: männlich |
22.12.2009 |
Ehemaliger Direktor des ‚Büros 39‘ des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas, das an der Finanzierung von Proliferationsaktivitäten beteiligt ist. Soll 2011 für das ‚Büro 38‘ zuständig gewesen sein, das Gelder für die Führungsriege und Eliten beschafft.“ |
5.
In Anhang XVI „Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absätze 1 und 3“ Teil a „Natürliche Personen“ der Verordnung (EU) 2017/1509 erhält Eintrag 6 folgende Fassung:
|
Name |
Angaben zur Identität |
Datum der Aufnahme in die Liste |
Begründung |
„6. |
YUN Chol alias CHOL Yun |
Dritter Sekretär der Botschaft der DVRK in China |
22.1.2018 |
Nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe ist Yun Chol Kontaktperson des DVRK-Unternehmens General Precious Metal, das am Verkauf von Lithium-6 — eines von den VN verbotenen, Nuklearzwecken dienenden Artikels — beteiligt war. General Precious Metal ist, wie die Union bereits früher festgestellt hat, ein Aliasname der von den VN benannten Einrichtung Green Pine.“ |
6.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1301 DES RATES
vom 5. August 2021
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (1), insbesondere auf Artikel 15a Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 22. Dezember 2009 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 angenommen. |
(2) |
Die Angaben zu fünf in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 aufgeführten Personen sollten aktualisiert werden. |
(3) |
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 5. August 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DOVŽAN
ANHANG
In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 erhalten unter der Überschrift „Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 3“ die Einträge 1 bis 5 folgende Fassung:
|
Name (und ggf. Aliasname) |
Angaben zur Identität |
Begründung |
„1. |
Hauptmann Moussa Dadis CAMARA |
Geburtsdatum: 1.1.1964 oder 29.12.1968 Reisepass-Nr.: R0001318 Geschlecht: männlich Anschrift: Ouagadougou (Burkina Faso) Funktion oder Beruf: Ehemaliger Militär und Chef der Militärjunta des Nationalen Rates für Demokratie und Entwicklung (Conseil National pour la Democratie et le Developpement, CNDD) |
Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt |
2. |
Oberst Moussa Tiégboro CAMARA alias Moussa Thiegboro CAMARA |
Geburtsdatum: 1.1.1968 Reisepass-Nr.: 7190 Geschlecht: männlich Funktion oder Beruf: Generalsekretär, Präsidialamt der Republik Guinea |
Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt |
3. |
Oberst Dr. Abdoulaye Chérif DIABY |
Geburtsdatum: 26.2.1957 Reisepass-Nr.: 13683 Geschlecht: männlich Funktion oder Beruf: Militärarzt |
Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt |
4. |
Hauptmann Aboubacar Chérif (alias Toumba) DIAKITÉ |
Geschlecht: männlich Anschrift: Conakry (Republik Guinea) Funktion oder Beruf: ehemaliger Militär. Weitere Angaben: in Haft |
Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt |
5. |
Oberst Jean-Claude PIVI (alias Coplan) |
Geburtsdatum: 1.1.1960 Geschlecht: männlich Funktion oder Beruf: Minister mit Zuständigkeit für die Sicherheit des Präsidenten |
Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt“ |
6.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1302 DES RATES
vom 5. August 2021
zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 3. Mai 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 angenommen. |
(2) |
Der Rat ist der Ansicht, dass zwei Personen von der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 enthaltenen Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden sollten. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 5. August 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DOVŽAN
ANHANG
In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 werden die Einträge zu den unten aufgeführten Personen gelöscht:
„17. |
Kommandant (Kriegsmarine) Bion NA TCHONGO (alias Nan Tchongo) |
19. |
Hauptmann Paulo SUNSAI.“ |
6.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1303 DER KOMMISSION
vom 5. August 2021
zur Aufhebung des Schutzes der Ursprungsbezeichnung („Neusiedlersee-Hügelland“ (g. U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 106,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (2) gilt das Verfahren nach Artikel 94 und den Artikeln 96 bis 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sinngemäß für die Löschung einer geschützten Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. |
(2) |
Der Antrag Österreichs auf Löschung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee-Hügelland“ wurde gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). |
(3) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen ist, sollte die geschützte Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee-Hügelland“ gelöscht werden. |
(4) |
Da der Schutz der Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee-Hügelland“ aufgehoben wird, sollte deren Eintragung aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben der Union für Wein gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestrichen werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Schutz der Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee-Hügelland“ (g. U.) wird aufgehoben.
Artikel 2
Die Eintragung der Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee-Hügelland“ (g. U.) im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Wein wird gestrichen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2).
BESCHLÜSSE
6.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/13 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/1304 DES RATES
vom 5. August 2021
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 27. Mai 2016 den Beschluss (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (1) angenommen. |
(2) |
Gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2016/849 hat der Rat die Liste der benannten Personen und Einrichtungen in den Anhängen II, III, V und VI jenes Beschlusses überprüft. |
(3) |
Die restriktiven Maßnahmen gegen alle Personen und Einrichtungen in den Listen in den Anhängen II und III des Beschlusses (GASP) 2016/849 sollten aufrechterhalten werden, und die Begründung für zehn Personen und eine Einrichtung sowie die Angaben zur Identität von vier Personen sollten aktualisiert werden. |
(4) |
Zudem sollten die Angaben zur Identität von einer Person in der Liste in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 aktualisiert werden. |
(5) |
Der Beschluss (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, II und III des Beschlusses (GASP) 2016/849 werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 5. August 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DOVŽAN
(1) Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79).
ANHANG
1. |
In Anhang I Teil A „Personen“ des Beschlusses (GASP) 2016/849 erhält Eintrag 77 folgende Fassung:
|
2. |
In Anhang II Teil I „Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen“ Abschnitt A „Personen“ des Beschlusses (GASP) 2016/849 erhalten die Einträge 6, 7, 10, 11, 15, 16, 17, 18, 19, 24 und 25 folgende Fassung:
|
3. |
In Anhang II Teil I „Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen“ Abschnitt B „Einrichtungen“ des Beschlusses (GASP) 2016/849 erhält Eintrag 4 folgende Fassung:
|
4. |
In Anhang II Teil II „Personen und Einrichtungen, die Finanzdienste bereitstellen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten“ Abschnitt A „Personen“ des Beschlusses (GASP) 2016/849 erhält Eintrag 2 folgende Fassung:
|
5. |
In Anhang III „Liste der Personen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c“ Teil A „Personen“ des Beschlusses (GASP) 2016/849 erhält Eintrag 6 folgende Fassung:
|
6.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/18 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/1305 DES RATES
vom 5. August 2021
zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 25. Oktober 2010 den Beschluss 2010/638/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea angenommen. |
(2) |
Die Angaben zu fünf im Anhang des Beschlusses 2010/638/GASP aufgeführten Personen sollten aktualisiert werden. |
(3) |
Der Beschluss 2010/638/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 2010/638/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 5. August 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DOVŽAN
(1) Beschluss 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10).
ANHANG
Im Anhang des Beschlusses 2010/638/GASP erhalten unter der Überschrift „Liste der Personen nach den Artikeln 3 und 4“ die Einträge 1 bis 5 folgende Fassung:
|
Name (und ggf. Aliasname) |
Angaben zur Identität |
Begründung |
„1. |
Hauptmann Moussa Dadis CAMARA |
Geburtsdatum: 1.1.1964 oder 29.12.1968 Reisepass-Nr.: R0001318 Geschlecht: männlich Anschrift: Ouagadougou (Burkina Faso) Funktion oder Beruf: Ehemaliger Militär und Chef der Militärjunta des Nationalen Rates für Demokratie und Entwicklung (Conseil National pour la Democratie et le Developpement, CNDD) |
Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt |
2. |
Oberst Moussa Tiégboro CAMARA alias Moussa Thiegboro CAMARA |
Geburtsdatum: 1.1.1968 Reisepass-Nr.: 7190 Geschlecht: männlich Funktion oder Beruf: Generalsekretär, Präsidialamt der Republik Guinea |
Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt |
3. |
Oberst Dr. Abdoulaye Chérif DIABY |
Geburtsdatum: 26.2.1957 Reisepass-Nr.: 13683 Geschlecht: männlich Funktion oder Beruf: Militärarzt |
Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt |
4. |
Hauptmann Aboubacar Chérif (alias Toumba) DIAKITÉ |
Geschlecht: männlich Anschrift: Conakry (Republik Guinea) Funktion oder Beruf: ehemaliger Militär. Weitere Angaben: in Haft |
Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt |
5. |
Oberst Jean-Claude PIVI (alias Coplan) |
Geburtsdatum: 1.1.1960 Geschlecht: männlich Funktion oder Beruf: Minister mit Zuständigkeit für die Sicherheit des Präsidenten |
Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt“ |
6.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/20 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/1306 DES RATES
vom 5. August 2021
zur Durchführung des Beschlusses 2012/285/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2012/285/GASP des Rates vom 31. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/237/GASP (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 1 und 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 31. Mai 2012 den Beschluss 2012/285/GASP angenommen. |
(2) |
Der Rat ist der Ansicht, dass zwei Personen von der in den Anhängen II und III des Beschlusses 2012/285/GASP enthaltenen Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden sollten. |
(3) |
Die Anhänge II und III des Beschlusses 2012/285/GASP sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III des Beschlusses 2012/285/GASP werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 5. August 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DOVŽAN
ANHANG
1. |
In Anhang II des Beschlusses 2012/285/GASP werden die Einträge zu den unten aufgeführten Personen gelöscht:
|
2. |
In Anhang III des Beschlusses 2012/285/GASP werden die Einträge zu den unten aufgeführten Personen gelöscht:
|