ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
|
|
Berichtigungen |
|
|
* |
||
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
5.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1294 DER KOMMISSION
vom 4. August 2021
zur Aufhebung des Schutzes der Ursprungsbezeichnung („Südburgenland“ (g. U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 106,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (2) gilt das Verfahren nach Artikel 94 und den Artikeln 96 bis 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sinngemäß für die Löschung einer geschützten Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. |
(2) |
Der Antrag Österreichs auf Löschung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Südburgenland“ wurde gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). |
(3) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen ist, sollte die geschützte Ursprungsbezeichnung „Südburgenland“ gelöscht werden. |
(4) |
Da der Schutz der Ursprungsbezeichnung „Südburgenland“ aufgehoben wird, sollte deren Eintragung aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben der Union für Wein gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestrichen werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Schutz der Ursprungsbezeichnung „Südburgenland“ (g. U.) wird aufgehoben.
Artikel 2
Die Eintragung der Ursprungsbezeichnung „Südburgenland“ (g. U.) im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Wein wird gestrichen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. August 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2).
5.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1295 DER KOMMISSION
vom 4. August 2021
zur Abweichung für das Jahr 2021 von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höhe der Vorschusszahlungen für Direktzahlungen sowie flächen- und tierbezogene Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten vom 16. Oktober bis zum 30. November Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % für Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und vor dem 1. Dezember Vorschüsse in Höhe von bis zu 75 % für flächen- und tierbezogene Fördermaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zahlen. |
(2) |
Aufgrund der Krise infolge der COVID-19-Pandemie in den Mitgliedstaaten sind die Betriebsinhaber mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert. Angesichts der besonderen Anfälligkeit dieser Wirtschaftsbeteiligten und zur Abfederung der Auswirkungen dieser Krise auf die Finanzlage und den Cashflow ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/531 der Kommission (4) eine Ausnahme von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehen, wonach die Mitgliedstaaten den Begünstigten für das Jahr 2020 höhere Vorschüsse zahlen können. Da die COVID-19-Pandemie auch 2021 noch anhält und die Betriebsinhaber nach wie vor mit wirtschaftlichen Störungen konfrontiert sind, sollten die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2021 weiterhin höhere Vorschusszahlungen leisten dürfen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds, des Ausschusses für Direktzahlungen und des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2021 Vorschüsse in Höhe von bis zu 70 % für die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Direktzahlungen und von bis zu 85 % bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zahlen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. August 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/531 der Kommission vom 16. April 2020 zur Abweichung für das Jahr 2020 von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höhe der Vorschüsse für Direktzahlungen und flächen- und tierbezogene Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie von Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung bei Direktzahlungen (ABl. L 119 vom 17.4.2020, S. 1).
5.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1296 DER KOMMISSION
vom 4. August 2021
zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Anforderungen an die Planung und das Management von Kraftstoff/Energie sowie hinsichtlich der Anforderungen an Unterstützungsprogramme, die psychologische Beurteilung der Flugbesatzung und die Tests auf psychoaktive Substanzen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) sind Durchführungsbestimmungen für den Flugbetrieb, insbesondere für die Planung und das Management von Kraftstoff festgelegt. Diese Vorschriften sollten angesichts der jüngsten Fortschritte in der Triebwerkstechnik und bei den bewährten Verfahren im Bereich des Flugbetriebs sowie unter Berücksichtigung der weltweiten Erfahrungen im Luftverkehr und des wissenschaftlich-technischen Fortschritts im Flugbetrieb aktualisiert werden. |
(2) |
Die jüngsten Änderungen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) Anhang 6 Teil I (11. Ausgabe) und Teil III (9. Ausgabe) sowie das neue Anleitungsmaterial zum ICAO-Dokument 9976 „Fuel planning manual“ (Handbuch zur Kraftstoffplanung) sollten mit Ausnahme bestimmter Anforderungen für Hubschrauber, bei denen nach Auffassung der EASA andere Lösungen das geforderte Sicherheitsniveau erfüllen, in die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 aufgenommen werden. |
(3) |
Die neuen Vorschriften für die Planung und das Management von Kraftstoff/Energie sollten dazu führen, dass für alle interessierten Parteien im Luftverkehrsbinnenmarkt gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen und die Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtindustrie der Union gestärkt wird. |
(4) |
Die neuen Anforderungen an die Planung und das Management von Kraftstoff/Energie sollten Innovationen den Weg ebnen und dafür sorgen, dass neue Technologien leicht in den Bereich Flugbetrieb integriert werden können. Daher sollte der Begriff „Kraftstoff/Energie“ immer dann anstelle des Begriffs „Kraftstoff“ verwendet werden, wenn es darum geht, Flugbetrieb mit Luftfahrzeugen einzubeziehen, die anstatt Kraftstoffen aus konventionellen Kohlenwasserstoffen andere Energiequellen nutzen. |
(5) |
Die Anforderungen an die verschiedenen Arten von Flugbetrieb sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität eines solchen Flugbetriebs sowie zu den damit verbundenen Risiken stehen. |
(6) |
Die Luftfahrtunternehmen sollten in die Lage versetzt werden, unter Aufrechterhaltung oder sogar Erhöhung des Sicherheitsniveaus leistungsbezogene Planungs- und Managementverfahren anzuwenden, die finanziell und ökologisch von Nutzen sind und damit die Betriebseffizienz steigern. Daher sollte mit den neuen Anforderungen an Flugzeuge, die im gewerblichen Luftverkehr (CAT) eingesetzt werden, ein umfassendes Kraftstoffkonzept eingeführt werden, dessen Hauptaugenmerk folgenden drei Aspekten gilt: Kraftstoff-/Energie-Planung, Flugplatzwahl sowie Kraftstoff- und Energie-Management während des Fluges. Dies dürfte dem Betreiber ein flexibleres Risikomanagement mit potenziellen Effizienzgewinnen ermöglichen. |
(7) |
Die von der EASA gesammelten Sicherheitsinformationen legen nahe, dass neue Anforderungen eingeführt werden sollten, um den Risiken zu begegnen, die beim Betanken insbesondere dann entstehen, wenn Fluggäste bereits an Bord sind bzw. aus- oder einsteigen, sowie beim Betanken eines Hubschraubers, während sich dessen Rotoren drehen. |
(8) |
Die Bewertung komplexer Kraftstoff-/Energiekonzepte erfordert eine Aufstockung der Fähigkeiten bei den zuständigen Behörden, weshalb es notwendig ist, Kriterien einzuführen, anhand derer die zuständigen Behörden die Risiken der Betriebssicherheit der Anwendung vollständig leistungsorientierter Kraftstoff-/Energiekonzepte bewerten können. |
(9) |
Gemäß den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der besseren Rechtsetzung sollten die Kraftstoff- und Energie-Anforderungen für den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (NCC) und für den spezialisierten Flugbetrieb (SPO) stärker an die Anforderungen für den CAT-Flugbetrieb angeglichen werden. Andererseits sollten die Kraftstoff- und Energie-Anforderungen für nichtgewerbliche Betreiber von anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen auf Sicherheitszielen beruhen und einen leistungsorientierten Ansatz ermöglichen. Die neuen Anforderungen an die Planung und das Management von Kraftstoff und Energie dürften den Verwaltungsaufwand verringern, die Kosteneffizienz erhöhen und mit einigen Ausnahmen zu einer Harmonisierung mit den von der ICAO festgelegten Anforderungen führen. |
(10) |
Mit der Verordnung (EU) 2018/1042 der Kommission (3) wurden Anforderungen an Unterstützungsprogramme und an die psychologische Beurteilung der Flugbesatzung sowie systematische und stichprobenartige Tests, bei denen die Flugbesatzung und Flugbegleiter zur Gewährleistung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit auf psychoaktive Substanzen getestet werden, in die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 aufgenommen. Diese Anforderungen gelten seit Februar 2021. Die Agentur wurde beauftragt, die Wirksamkeit der neuen Bestimmungen kontinuierlich zu bewerten und bis August 2022 einen ersten Evaluierungsbericht vorzulegen. Angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Luftfahrt ist es ratsam, der Agentur mehr Zeit für die Erhebung der für die Evaluierung relevanten Daten einzuräumen. Daher ist es notwendig, die Frist für den Abschluss des Evaluierungsberichts auf den 14. August 2023 zu verschieben. |
(11) |
Mit der Verordnung (EU) 2018/1042 wurde in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 die Nummer 98 Buchstabe a aufgenommen, in der der Begriff „psychoaktive Substanzen“ definiert wird. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2036 der Kommission (4), mit der später der Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 geändert wurde, wurde die Nummer 98a versehentlich durch einen neuen Text ersetzt, in dem der Begriff „befähigt“ definiert wird, und die Definition des Begriffs „psychoaktive Substanzen“ gestrichen. Diese Definition ist von wesentlicher Bedeutung für die einheitliche Auslegung der mit der Verordnung (EU) 2018/1042 eingeführten Bestimmungen und insbesondere für die eindeutige Festlegung der unter diese Bestimmungen fallenden Substanzen. Angesichts der berechtigten Erwartungen der Personen, für die diese Bestimmungen gelten, sollte diese Begriffsbestimmung mit Wirkung ab dem 14. Februar 2021, d. h. ab dem Geltungsbeginn der mit der Verordnung (EU) 2018/1042 eingeführten diesbezüglichen Änderungen, wieder in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 aufgenommen werden. |
(12) |
Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission mit der Stellungnahme Nr. 02/2020 (5) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt. |
(13) |
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden. |
(14) |
Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte den Mitgliedstaaten und den betroffenen Interessenträgern ausreichend Zeit eingeräumt werden, ihre Verfahren an die neuen Anforderungen anzupassen, bevor diese Verordnung Anwendung findet. Daher sollte deren Anwendung aufgeschoben werden. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 9b Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Agentur überprüft fortlaufend die Wirksamkeit der Bestimmungen über die Unterstützungsprogramme, die psychologische Beurteilung der Flugbesatzung und die systematischen und stichprobenartigen Tests, bei denen die Flugbesatzung und Flugbegleiter zur Gewährleistung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit nach den Anhängen II und IV auf psychoaktive Substanzen getestet werden. Spätestens am 14. August 2023 legt die Agentur einen ersten Bericht mit den Ergebnissen dieser Überprüfung vor. Diese Überprüfung erfolgt mit einschlägiger Sachkenntnis auf der Grundlage von Daten, die mit Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Agentur über einen längeren Zeitraum gesammelt wurden.“ |
2. |
Die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VII und VIII werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 30. Oktober 2022.
Anhang II gilt jedoch rückwirkend vom 14. Februar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. August 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2018/1042 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf die technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Einführung von Unterstützungsprogrammen, einer psychologischen Beurteilung der Flugbesatzung sowie von systematischen und stichprobenartigen Tests, bei denen die Flugbesatzung und Flugbegleiter zur Gewährleistung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit auf psychoaktive Substanzen getestet werden, sowie in Bezug auf die Ausrüstung neu gebauter turbinengetriebener Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 5 700 kg und einer genehmigten Anzahl von sechs bis neun Fluggastsitzen mit einem Geländewarnsystem (ABl. L 188 vom 25.7.2018, S. 3).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2036 der Kommission vom 9. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf die notwendigen Kompetenzen und Schulungsmethoden für Flugbesatzungen und die Verschiebung des Geltungsbeginns bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (ABl. L 416 vom 11.12.2020, S. 24).
(5) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions
ANHANG I
Die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VII und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang III Anlage I erhält folgende Fassung: „„Anlage I
|
4. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
5. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
|
6. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
|
7. |
Anhang VII wird wie folgt geändert:
|
8. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
|
ANHANG II
In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird folgende Nummer 98b eingefügt:
„98b. |
‚psychoaktive Substanzen‘ (psychoactive substances): Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, jedoch nicht Koffein und Tabak;“. |
5.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/29 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1297 DER KOMMISSION
vom 4. August 2021
zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich perfluorierter Carbonsäuren mit 9 bis 14 Kohlenstoffatomen in der Kette (C9-C14-PFCA), ihrer Salze und C9-C14-PFCA-verwandter Stoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Lineare und verzweigte perfluorierte Carbonsäuren mit 9 bis 14 Kohlenstoffatomen in der Kette (im Folgenden „C9-C14-PFCA“), ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe (2) treten derzeit in der Union hauptsächlich als unbeabsichtigte Nebenprodukte bei der Herstellung perfluorierter und polyfluorierter Stoffe mit einer Kohlenstoffkette von weniger als neun Kohlenstoffatomen wie Perfluoroctansäure (PFOA) auf. Darüber hinaus ist es möglich, dass Unternehmen die Verwendung von C9-C14-PFCA, ihren Salzen und C9-C14-PFCA-verwandten Stoffen in Zukunft als Ersatz für PFOA, ihre Salze und verwandte Stoffe in Betracht ziehen, insbesondere nach Inkrafttreten der unionsrechtlichen Beschränkungen für PFOA. Daher muss verhindert werden, dass eine mögliche künftige Herstellung und Verwendung zu einer Zunahme der Freisetzungen in die Umwelt führt. |
(2) |
Am 17. Dezember 2015 bzw. am 12. Januar 2017 wurden zwei Gruppen von C9-C14-PFCA — nämlich Perfluornonan-1-säure (im Folgenden „PFNA“) mit 9 Kohlenstoffatomen in der Kette und ihre Natrium- und Ammoniumsalze sowie Nonadecafluordecansäure (im Folgenden „PFDA“) mit 10 Kohlenstoffatomen in der Kette und ihre Natrium- und Ammoniumsalze — in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Substances of Very High Concern, im Folgenden „SVHC“) aufgenommen, die für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Betracht kommen, und zwar als reproduktionstoxische Stoffe nach Artikel 57 Buchstabe c der Verordnung und als persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (im Folgenden „PBT-Stoffe“) nach Artikel 57 Buchstabe d der Verordnung. Darüber hinaus sind PFNA und PFDA sowie ihre Natrium- und Ammoniumsalze in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) als karzinogen der Kategorie 2 und als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B aufgeführt. Am 19. Dezember 2012 wurden Henicosafluorundecansäure („PFUnDA“) mit 11 Kohlenstoffatomen in der Kette, Tricosafluordodecansäure („PFDoDA“) mit 12 Kohlenstoffatomen in der Kette, Pentacosafluortridecansäure („PFTrDA“) mit 13 Kohlenstoffatomen in der Kette und Heptacosafluortetradecansäure („PFTDA“) mit 14 Kohlenstoffatomen in der Kette nach Artikel 57 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (im Folgenden „vPvB-Stoffe“) in die Kandidatenliste der SVHC aufgenommen. C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe sind aufgrund ihrer Umwandlung oder ihres Abbaus in der Umwelt zu C9-C14-PFCA ebenfalls als PBT- bzw. vPvB-Stoffe zu betrachten. |
(3) |
Am 6. Oktober 2017 legten Deutschland und Schweden der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Dossier (4) (im Folgenden das „Dossier nach Anhang XV“) vor, in dem vorgeschlagen wird, die Herstellung und das Inverkehrbringen von C9-C14-PFCA, ihren Salzen und C9-C14-PFCA-verwandten Stoffen als solche zu beschränken und ihre Verwendung bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von anderen Stoffen als Bestandteil, Gemische und Erzeugnisse oder Teile davon zu beschränken. Um die Freisetzung dieser Stoffe in die Umwelt zu verringern und zu verhindern, dass sie hergestellt, in Verkehr gebracht und als Ersatz für die durch Eintrag 68 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (5) beschränkten Stoffe verwendet werden, schlugen Deutschland und Schweden einen Konzentrationsgrenzwert von 25 ppb für die Summe der C9-C14-PFCA und ihrer Salze und von 260 ppb für die Summe der C9-C14-PFCA-verwandten Stoffe vor. Deutschland und Schweden schlugen Ausnahmen für C9-C14-PFCA, ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe vor, wenn sie als unbeabsichtigte Nebenprodukte bei der Herstellung von Fluorchemikalien mit einer Perfluorkohlenstoffkette von höchstens acht Atomen oder zur Verwendung als transportierte isolierte Zwischenprodukte auftreten. |
(4) |
Am 14. September 2018 nahm der von der Agentur eingerichtete Ausschuss für Risikobeurteilung (im Folgenden der „RAC“) seine Stellungnahme an; darin folgerte er, dass — vorbehaltlich einer Änderung des Geltungsbereichs und der Bedingungen, die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagen wurden — eine Beschränkung der Herstellung, der Verwendung und des Inverkehrbringens von C9-C14-PFCA, ihren Salzen und verwandten Stoffen die hinsichtlich der Wirksamkeit zur Senkung dieser Risiken zweckmäßigste unionsweite Maßnahme zur Bekämpfung der erkannten Risiken darstellt. Der RAC stimmte den von Deutschland und Schweden vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerten zu. Der RAC stimmte den von Deutschland und Schweden vorgeschlagenen Ausnahmen deshalb zu, weil die vorgeschlagene Beschränkung nicht darauf abzielt, die Herstellung von Fluorchemikalien mit sechs oder weniger Kohlenstoffatomen in der Molekülkette zu verhindern. Der RAC empfahl, die Verwendung bei der Herstellung von unter Druck stehenden Dosieraerosolen, die für die Behandlung von Lungenkrankheiten von entscheidender Bedeutung sind, wegen der geringen Mengen in der Größenordnung von wenigen Gramm und der wichtigen medizinischen Verwendung für einen begrenzten Zeitraum auszunehmen. Der RAC befürwortete ferner eine befristete Ausnahme für Halbleiter mit geringen C9-C14-PFCA-Mengen und für elektronische Halbfertig- und Fertiggeräte, die spezielle Halbleiter zur Verwendung als Ersatzteile für elektronische Fertiggeräte enthalten. |
(5) |
Darüber hinaus empfahl der RAC, für die Beschränkung von C9-C14-PFCA, von ihren Salzen und von C9-C14-PFCA-verwandten Stoffen die gleichen Ausnahmen anzuwenden, wie sie für die PFOA-Beschränkung in Anhang XVII Eintrag 68 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten. |
(6) |
Am 29. November 2018 nahm der von der Agentur eingerichtete Ausschuss für sozioökonomische Analyse (im Folgenden „SEAC“) seine Stellungnahme an, in der er die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagene Beschränkung (in ihrer durch den RAC und den SEAC geänderten Fassung) als die hinsichtlich der sozioökonomischen Vorteile und Kosten zweckmäßigste unionsweite Maßnahme zur Bekämpfung der erkannten Risiken bewertete. |
(7) |
Auf Basis der sozioökonomischen Elemente, auf die im Dossier nach Anhang XV und im Rahmen der öffentlichen Konsultationen verwiesen wurde, stimmte der SEAC den im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen und vom RAC empfohlenen Ausnahmen zu. Der SEAC pflichtete der vorgeschlagenen achtzehnmonatigen Aussetzung der Beschränkung bei. Darüber hinaus schlug er höhere Grenzwerte für Fluorpolymere vor, die Perfluoropropoxy-Gruppen oder Perfluoromethoxy-Gruppen enthalten und in bestimmten Produktgruppen verwendet werden, um deren Herstellung zu ermöglichen. Für Enderzeugnisse, die aus diesen Materialien hergestellt werden, gilt jedoch weiterhin der allgemeine Grenzwert von 25 ppb. |
(8) |
Das von der Agentur nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichtete Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung wurde im Zuge des Beschränkungsverfahrens konsultiert und seiner Stellungnahme wurde Rechnung getragen. |
(9) |
Am 16. Januar 2019 übermittelte die Agentur die Stellungnahmen des RAC und des SEAC (6) an die Kommission. |
(10) |
Die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wurde gemäß dem Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien (SC-9/12) des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe für PFOA (8) geändert, der einige, aber nicht alle in Eintrag 68 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Ausnahmen umfasst. Eintrag 68 dieses Anhangs wurde durch die oben genannte Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 ersetzt. Die Ausnahmen, die für die Verwendung von PFOA, ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen gemäß der Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 gelten, sollten auch für C9-C14-PFCA, ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe unter denselben Bedingungen gelten, da bei der Herstellung von Fluorchemikalien beide Stoffgruppen als Verunreinigungen anfallen. |
(11) |
Nach Fertigstellung der Stellungnahme des RAC und des SEAC zu der vorgeschlagenen Beschränkung für C9-C14-PFCA gingen bei der Kommission zwei weitere Anträge auf Ausnahmen ein, um die Herstellung von Fluorpolymeren und Fluorelastomeren sowie die Herstellung von Mikropulver aus Polytetrafluorethylen (PTFE) und die Verwendung in Gemischen und Erzeugnissen für industrielle und gewerbliche Anwendungen zu ermöglichen. Die Kommission ersuchte die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) um eine ergänzende Stellungnahme, da die Endprodukte in hochwertigen Anwendungen verwendet werden (9). Die ergänzende Stellungnahme des RAC und des SEAC (10) ging am 15. Dezember 2020 bei der Kommission ein. |
(12) |
Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV sowie der Stellungnahmen des RAC und des SEAC ist die Kommission der Auffassung, dass sich aus der Herstellung, der Verwendung oder dem Inverkehrbringen linearer und/oder verzweigter C9-C14-PFCA, ihrer Salze und von C9-C14-PFCA-verwandten Stoffen als solcher, als Bestandteil anderer Stoffe, in Gemischen und in Erzeugnissen ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergibt, das unionsweit geregelt werden muss. Die Kommission ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Beschränkung in der durch die Stellungnahmen des RAC und des SEAC geänderten Fassung unter Berücksichtigung ihrer sozioökonomischen Auswirkungen und der Verfügbarkeit von Alternativen sowie der Anpassung einiger Ausnahmen in dieser Beschränkung an die Ausnahmen in der Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 eine geeignete unionsweite Maßnahme darstellt, um dem festgestellten Risiko zu begegnen. |
(13) |
Den Interessenträgern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um angemessene Maßnahmen für die Einhaltung der Beschränkung zu ergreifen. Daher sollte die Anwendung der Beschränkung unter Berücksichtigung des Vorschlags aus dem Dossier nach Anhang XV sowie der Erwägungen des RAC und des SEAC um 18 Monate verschoben werden. Längere Übergangsfristen oder generelle Ausnahmen sollten gelten, um Besonderheiten bestimmter Sektoren Rechnung zu tragen. |
(14) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. August 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Bei C9-C14-PFCA-verwandten Stoffen handelt es sich um Stoffe, die aufgrund ihrer Molekularstruktur potenziell zu C9-C14-PFCA abgebaut oder in C9-C14-PFCA umgewandelt werden können.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(4) https://www.echa.europa.eu/documents/10162/2ec5dfdd-0e63-0b49-d756-4dc1bae7ec61
(5) Verordnung (EU) 2017/1000 der Kommission vom 13. Juni 2017 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-Vorläuferverbindungen (ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 14).
(6) https://echa.europa.eu/documents/10162/13641/rest_pfcas_compiled_racseac_opi_en.pdf/b06db225-3995-13fd-d89a-a9b73ef6bfc2
(7) ABl. L 188 I vom 15.6.2020, S. 1.
(8) http://www.pops.int/TheConvention/ConferenceoftheParties/Meetings/COP9/tabid/7521/Default.aspx
(9) https://echa.europa.eu/documents/10162/034d97c3-7975-19f5-3739-76c288ad2b0c
(10) https://echa.europa.eu/documents/10162/13579/art77_3c_pfoa_pfca_derogations_compiled_rac_seac_opinions_en.pdf/6582d9a1-56b2-3e88-a70f-cdf3ab33d421
ANHANG
In Anhang XVII erhält Nummer 68 folgende Fassung:
|
|
BESCHLÜSSE
5.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/34 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1298 DES RATES
vom 30. Juli 2021
zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),
auf Vorschlag der spanischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind. |
(2) |
Am 20. Januar 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/102 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen. |
(3) |
Der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds im Ausschuss der Regionen ist infolge des Ablaufs des Mandats frei geworden, auf dessen Grundlage Herr Juan José MARTÍNEZ LOZANO zur Ernennung vorgeschlagen wurde. |
(4) |
Die spanische Regierung hat Herrn Adrián Ariel ZITTELLI FERRARI, Vertreter einer regionalen Gebietskörperschaft mit politischer Verantwortung gegenüber einer gewählten Versammlung, Director General de Unión Europea de la Región de Murcia — Asamblea Regional de Murcia (Generaldirektor für Angelegenheiten der Europäischen Union für die Region Murcia — Regionalversammlung von Murcia), als stellvertretendes Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Adrián Ariel ZITTELLI FERRARI, Vertreter einer regionalen Gebietskörperschaft mit politischer Verantwortung gegenüber einer gewählten Versammlung, Director General de Unión Europea de la Región de Murcia — Asamblea Regional de Murcia (Generaldirektor für Angelegenheiten der Europäischen Union für die Region Murcia — Regionalversammlung von Murcia), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DOVŽAN
(1) ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.
(2) Beschluss (EU) 2020/102 des Rates vom 20. Januar 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 20 vom 24.1.2020, S. 2).
5.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/36 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1299 DER KOMMISSION
vom 4. August 2021
zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Hexaflumuron zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Wirkstoff Hexaflumuron wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt (2). |
(2) |
Die Genehmigung von Hexaflumuron zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 läuft am 31. März 2022 aus. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde am 23. September 2020 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von Hexaflumuron gestellt |
(3) |
Da Hexaflumuron den Kriterien für einen persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoff (PBT) oder einen sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff (vPvB) gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genügt, erfüllt es die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. |
(4) |
Am 18. Februar 2021 teilte die bewertende zuständige Behörde Griechenlands der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung umfassend. |
(5) |
Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung. |
(6) |
Innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs und übermittelt sie der Kommission. |
(7) |
Folglich ist zu erwarten, dass die Genehmigung von Hexaflumuron zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, ausläuft, bevor über die Verlängerung entschieden wird. Es empfiehlt sich daher, den Ablauf der Genehmigung von Hexaflumuron zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 um einen ausreichend langen Zeitraum hinauszuschieben, damit der Antrag geprüft werden kann. |
(8) |
Angesichts der zeitlichen Grenzen für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde und die Verfassung und Übermittlung der Stellungnahme der Agentur sowie der Frist, die erforderlich ist, um festzustellen, ob mindestens eine der Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist und ob die Genehmigung von Hexaflumuron daher erneuert werden kann, ist es angebracht, das Ablaufdatum der Genehmigung von Hexaflumuron auf den 30. September 2024 zu verschieben. |
(9) |
Abgesehen vom Ablaufdatum der Genehmigung bleibt Hexaflumuron zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1982/EG genehmigt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Ablaufdatum der Genehmigung von Hexaflumuron zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 wird auf den 30. September 2024 verschoben.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 4. August 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1982 der Kommission vom 4. November 2015 zur Genehmigung von Hexaflumuron als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 289 vom 5.11.2015, S. 13).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
Berichtigungen
5.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/38 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1737 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme bestimmter Drogenausgangsstoffe in die Liste der erfassten Stoffe
( Amtsblatt der Europäischen Union L 392 vom 23. November 2020 )
Seite 5, Anhang I, Änderungen der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 273/2004
Anstatt:
„c) |
im Eintrag für Anthranilsäure wird in der Tabelle UNTERKATEGORIE 2B der KN-Code ‚2922 43 00‘ durch den Code ‚ex 2922 43 00‘ ersetzt;“ |
muss es heißen:
„c) |
im Eintrag für Anthranilsäure wird in der Tabelle UNTERKATEGORIE 2B der KN-Code ‚2922 43 00‘ durch den Code ‚2922 43 00‘ ersetzt;“. |
Seite 7, Anhang II, Änderungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
Anstatt:
„2. |
Die Tabelle ‚Kategorie 2‘ wird wie folgt geändert:
|
muss es heißen:
„2. |
Die Tabelle ‚Kategorie 2‘ wird wie folgt geändert:
|
5.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/39 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/776 der Kommission vom 11. Mai 2021 zur Festlegung von Mustern für bestimmte Formulare sowie von technischen Vorschriften für den wirksamen Informationsaustausch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht
( Amtsblatt der Europäischen Union L 167 vom 12. Mai 2021 )
Seite 8, Artikel 4 Absatz 2 Satz 1:
Anstatt:
„Wurde die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 oder die Anmeldepflicht für unbegleitete Barmittel gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung nicht erfüllt und müssen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung eine Erklärung von Amts wegen erstellen, so verwenden sie das Muster in Anhang I Teil 1 oder Teil 2 der vorliegenden Verordnung und, falls gemäß Artikel 3 dieser Verordnung erforderlich, das Muster in Teil 3 bzw. Teil 4 des genannten Anhangs.“
muss es heißen:
„Wurde die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung nicht erfüllt und müssen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung eine Erklärung von Amts wegen erstellen, so verwenden sie das Muster in Anhang I Teil 1 oder Teil 2 der vorliegenden Verordnung und, falls gemäß Artikel 3 dieser Verordnung erforderlich, das Muster in Teil 3 bzw. Teil 4 des genannten Anhangs.“
Seite 20, Anhang I, Teil 2 Formular zur Erklärung zur Offenlegung von Barmitteln, Abschnitt 9, linke Spalte Feld 1:
Anstatt:
„Ich erkläre, dass alle Angaben richtig sind. Mir ist bekannt, dass bei unrichtigen oder unvollständigen die Anmeldepflicht als nicht erfüllt gilt und dies nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu Sanktionen führen kann.“
muss es heißen:
„Ich erkläre, dass alle Angaben richtig sind. Mir ist bekannt, dass bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben die Offenlegungspflicht als nicht erfüllt gilt und dies nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu Sanktionen führen kann.“