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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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2.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1253 DER KOMMISSION
vom 21. April 2021
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung des Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 12, Artikel 24 Absatz 13 und Artikel 25 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren und ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft entsprechend den Zielen für nachhaltige Entwicklung ist von entscheidender Bedeutung, um die Wirtschaft der Union langfristig wettbewerbsfähig zu halten. Im Jahr 2016 hat die Union das Übereinkommen von Paris (2) geschlossen. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens gibt das Ziel vor, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, unter anderem indem die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung. |
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(2) |
Um diese Herausforderung anzugehen, stellte die Kommission im Dezember 2019 den europäischen Grünen Deal (3) vor. Der Grüne Deal ist eine neue Wachstumsstrategie, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der ab dem Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Dieses Ziel erfordert auch klare Signale an die Anleger in Bezug auf ihre Investitionen, um verlorene Vermögenswerte zu vermeiden und nachhaltige Finanzmittel zu mobilisieren. |
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(3) |
Im März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (4), mit dem eine ehrgeizige und umfassende Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Weg gebracht wurde. Eines der im Aktionsplan genannten Ziele besteht darin, die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen. Die im Mai 2018 veröffentlichte Folgenabschätzung (5) zu darauffolgenden Gesetzgebungsinitiativen ergab, dass Klarheit darüber geschaffen werden muss, dass Wertpapierfirmen Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen ihrer Pflichten gegenüber den Kunden und potenziellen Kunden zu berücksichtigen haben. Die Wertpapierfirmen sollten daher nicht nur alle relevanten finanziellen Risiken fortlaufend berücksichtigen, sondern auch alle relevanten Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), deren Eintreten tatsächlich oder potenziell erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte. In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (7) werden Nachhaltigkeitsrisiken nicht ausdrücklich erwähnt. Aus diesem Grund und um sicherzustellen, dass die internen Verfahren und organisatorischen Vorkehrungen ordnungsgemäß umgesetzt und eingehalten werden, muss präzisiert werden, dass die Prozesse, Systeme und internen Kontrollen von Wertpapierfirmen Nachhaltigkeitsrisiken Rechnung tragen sollten und technische Kapazitäten und Kenntnisse für die Analyse dieser Risiken erforderlich sind. |
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(4) |
Damit ein hoher Anlegerschutz aufrechterhalten wird, sollten Wertpapierfirmen sicherstellen, dass sie bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten, deren Vorliegen den Interessen eines Kunden oder potenziellen Kunden schaden kann, auch solche Arten von Interessenkonflikten berücksichtigen, die sich aus der Integration der Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden ergeben können. Bei Bestandskunden, bei denen bereits eine Eignungsbeurteilung durchgeführt wurde, sollten Wertpapierfirmen die Möglichkeit haben, die individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen des betreffenden Kunden erst bei der nächsten regelmäßigen Aktualisierung der bestehenden Eignungsbeurteilung in Erfahrung zu bringen. |
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(5) |
Wertpapierfirmen, die Leistungen der Anlageberatung und Portfolioverwaltung anbieten, sollten in der Lage sein, ihren Kunden und potenziellen Kunden geeignete Finanzinstrumente zu empfehlen und daher Fragen stellen können, um die individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden zu ermitteln. Im Einklang mit der Verpflichtung einer Wertpapierfirma, im besten Interesse ihrer Kunden zu handeln, sollten an Kunden und potenzielle Kunden gerichtete Empfehlungen sowohl die finanziellen Ziele als auch etwaige von diesen Kunden geäußerten Nachhaltigkeitspräferenzen widerspiegeln. Daher muss klargestellt werden, dass Wertpapierfirmen über geeignete Vorkehrungen verfügen sollten, um sicherzustellen, dass die Aufnahme von Nachhaltigkeitsfaktoren in den Beratungsprozess und die Portfolioverwaltung nicht zu unlauteren Verkaufspraktiken oder dazu führt, dass Finanzinstrumente oder Strategien so dargestellt werden, als würden sie mit Nachhaltigkeitspräferenzen in Einklang stehen, dies in Wirklichkeit aber nicht der Fall ist. Um solche Praktiken oder falsche Darstellungen zu vermeiden, sollten Wertpapierfirmen, die Leistungen der Anlageberatung bieten, zunächst die anderen Anlageziele, den Zeithorizont und die individuellen Umstände der Kunden oder potenziellen Kunden bewerten, bevor sie die potenziellen Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden abfragen. |
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(6) |
Schon heute existieren Finanzinstrumente mit unterschiedlich hohem Nachhaltigkeitsanspruch. Damit die Kunden oder potenziellen Kunden diese verschiedenen Nachhaltigkeitsgrade verstehen und mit Blick auf die Nachhaltigkeit fundierte Anlageentscheidungen treffen können, sollten Wertpapierfirmen, die Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringen, erklären, wie sich Finanzinstrumente, mit denen ganz oder teilweise nachhaltige Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten angestrebt werden, die nach der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) als nachhaltig gelten, oder die nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 beinhalten, sowie Finanzinstrumente, bei denen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden und die für eine Empfehlung als den individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden entsprechend infrage kommen könnten, von anderen Finanzinstrumenten unterscheiden, die diese besonderen Merkmale nicht aufweisen und nicht dafür infrage kommen sollten, Kunden oder potenziellen Kunden mit individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen empfohlen zu werden. |
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(7) |
Es gilt Bedenken auszuräumen in Bezug auf „Greenwashing“, d. h. insbesondere die Praxis, durch die Empfehlung eines Finanzinstruments als umweltfreundlich oder nachhaltig einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, obwohl das Finanzinstrument grundlegenden Umwelt- oder sonstigen Nachhaltigkeitsstandards nicht entspricht. Um unlautere Verkaufspraktiken und Greenwashing zu verhindern, sollten Wertpapierfirmen Finanzinstrumente nicht als den individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechend empfehlen oder einschlägige Handelsentscheidungen treffen, wenn diese Finanzinstrumente diesen Präferenzen nicht entsprechen. Wertpapierfirmen sollten ihren Kunden oder potenziellen Kunden erklären, aus welchen Gründen sie dies nicht tun, und die Begründung aufzeichnen. |
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(8) |
Es muss klargestellt werden, dass Finanzinstrumente, die nicht für die individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen infrage kommen, von Wertpapierfirmen weiterhin empfohlen werden dürfen, jedoch nicht als Produkt, das individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen entspricht. Um weitere Empfehlungen an Kunden oder potenzielle Kunden auch dann zu ermöglichen, wenn Finanzinstrumente den Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden nicht entsprechen, sollte der Kunde die Möglichkeit haben, die Angaben zu seinen Nachhaltigkeitspräferenzen anzupassen. Um unlautere Verkaufspraktiken und Greenwashing zu verhindern, sollten Wertpapierfirmen Aufzeichnungen über die Entscheidung des Kunden sowie die Erklärung des Kunden zur Anpassung seiner Angaben führen. |
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(9) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(10) |
Die zuständigen Behörden und Wertpapierfirmen sollten ausreichend Zeit erhalten, um sich an die neuen Anforderungen dieser Verordnung anzupassen. Deren Geltungsbeginn sollte daher zurückgestellt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 7, 8 und 9 angefügt:
(*1) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13)." (*2) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).“ " |
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2. |
In Artikel 21 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
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3. |
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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4. |
Artikel 33 erhält folgende Fassung: „Artikel 33 Für einen Kunden potenziell nachteilige Interessenkonflikte (Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 der Richtlinie 2014/65/EU) Die Wertpapierfirmen müssen zur Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die bei Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen oder bei einer Kombination daraus auftreten und den Interessen eines Kunden, einschließlich seiner Nachhaltigkeitspräferenzen, abträglich sein können, zumindest der Frage Rechnung tragen, ob auf die Wertpapierfirma, eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit der Firma verbunden ist, aufgrund der Tatsache, dass sie Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, eine der folgenden Situationen zutrifft:
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5. |
Artikel 52 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Wertpapierfirmen beschreiben Folgendes:
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6. |
Artikel 54 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 2. August 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.
(2) Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).
(3) COM(2019) 640 final.
(4) COM(2018) 97 final.
(5) SWD(2018) 264 final.
(6) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
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2.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/6 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1254 DER KOMMISSION
vom 21. April 2021
zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 12 und Artikel 27 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (2) wurden Fehler festgestellt, da nach dem Wortlaut des Artikels nicht Artikel 64 Absatz 4, Artikel 65 und Kapitel VIII der genannten Verordnung anzuwenden sind, sondern Artikel 59 Absatz 4, Artikel 60 und Kapitel IV. |
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(2) |
In mehreren Querverweisen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 waren Fehler enthalten, und zwar unter „Kundeneinschätzung“, „Auftragsabwicklung“, „Kundenaufträge und -geschäfte“, „Berichtspflichten gegenüber den Kunden“, „Kommunikation mit Kunden“ und „Organisatorische Anforderungen“. |
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(3) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 sollte daher entsprechend berichtigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 wird wie folgt berichtigt:
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1. |
In Artikel 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Kapitel II und Kapitel III Abschnitte 1 bis 4, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 65 und Abschnitte 6 bis 8 sowie — soweit sie sich auf diese Bestimmungen beziehen — Kapitel I und Kapitel VIII dieser Verordnung finden auf Verwaltungsgesellschaften bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) Anwendung. (*1) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).“ " |
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2. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.
(2) Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1).
ANHANG
„ANHANG I
Aufzeichnungen
Liste der Aufzeichnungen, die abhängig von der Art ihrer Tätigkeiten von Wertpapierfirmen aufbewahrt werden müssen
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Art der Verpflichtung |
Art der Aufzeichnung |
Zusammenfassung des Inhalts |
Rechtlicher Bezug |
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Kundeneinschätzung |
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Informationen für Kunden |
Inhalt nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU und der Artikel 44 bis 51 dieser Verordnung |
Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 44 bis 51 dieser Verordnung |
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Kundenverträge |
Aufzeichnungen nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU |
Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 58 dieser Verordnung |
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Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit |
Inhalt nach Maßgabe des Artikels 25 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2014/65/EU und der Artikel 54, 55 und 60 dieser Verordnung |
Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 54, 55 und 56 dieser Verordnung |
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Auftragsabwicklung |
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Bearbeitung von Kundenaufträgen — zusammengelegte Geschäfte |
Aufzeichnungen nach Maßgabe der Artikel 67 bis 70 dieser Verordnung |
Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 67 bis 70 dieser Verordnung |
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Zusammenlegung und Zuweisung von Geschäften für eigene Rechnung |
Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 69 dieser Verordnung |
Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 69 dieser Verordnung |
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Kundenaufträge und -geschäfte |
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Aufzeichnung von Kundenaufträgen oder Handelsentscheidung |
Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 74 dieser Verordnung |
Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 74 dieser Verordnung |
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Aufzeichnung von Geschäften und Auftragsabwicklung |
Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 75 dieser Verordnung |
Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 75 dieser Verordnung |
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Berichtspflichten gegenüber den Kunden |
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Verpflichtungen hinsichtlich der den Kunden zur Verfügung gestellten Dienstleistungen |
Inhalte nach Maßgabe der Artikel 59 bis 63 dieser Verordnung |
Artikel 24 Absätze 1 und 6 und Artikel 25 Absätze 1 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 59 bis 63 dieser Verordnung |
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Schutz des Kundenvermögens |
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Finanzinstrumente des Kunden, die von einer Wertpapierfirma gehalten werden |
Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU und des Artikels 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission |
Artikel 16 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 |
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Gelder des Kunden, die von einer Wertpapierfirma gehalten werden |
Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU und des Artikels 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 |
Artikel 16 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 |
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Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden |
Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 5 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 |
Artikel 16 Absätze 8, 9 und 10 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 5 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 |
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Kommunikation mit Kunden |
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Informationen über Kosten und Nebenkosten |
Inhalte nach Maßgabe des Artikels 50 dieser Verordnung |
Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 50 dieser Verordnung |
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Informationen über die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen, Finanzinstrumente und Schutz des Kundenvermögens |
Inhalt nach Maßgabe der Artikel 47, 48 und 49 dieser Verordnung |
Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 47, 48 und 49 dieser Verordnung |
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Informationen für Kunden |
Kommunikationsaufzeichnungen |
Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 46 dieser Verordnung |
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Marketingmitteilungen (außer in mündlicher Form) |
Jegliche von der Wertpapierfirma ausgehende Marketingmitteilung (außer in mündlicher Form) nach Maßgabe der Artikel 44 und 46 dieser Verordnung |
Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 44 und 46 dieser Verordnung |
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Anlageberatung für Kleinanleger |
i) Der Umstand, die Zeit und das Datum, an dem die Anlageberatung erbracht wurde und ii) das empfohlene Finanzinstrument iii) die dem Kunden zur Verfügung gestellte Geeignetheitserklärung |
Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 54 dieser Verordnung |
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Finanzanalysen |
Jedes von der Wertpapierfirma ausgestellte Element von Finanzanalysen auf einem dauerhaften Datenträger |
Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 36 und 37 dieser Verordnung |
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Organisatorische Anforderungen |
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Die Geschäfts- und interne Organisation der Firma |
Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung |
Artikel 16 Absätze 2 bis10 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung |
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Compliance-Berichte |
Jeder Compliance-Bericht an die Geschäftsleitung |
Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung |
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Aufzeichnung über Interessenkonflikte |
Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 35 dieser Verordnung |
Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 35 dieser Verordnung |
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Anreize |
Übermittlung der Informationen an Kunden nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU |
Artikel 24 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 11, 12 und 13 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 |
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Berichte zum Risikomanagement |
Jeder Bericht zum Risikomanagement an die Führungsebene |
Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung |
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Innenrevisionsberichte |
Jeder Innenrevisionsbericht an die Führungsebene |
Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 24 und Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung |
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Aufzeichnungen zur Bearbeitung von Beschwerden |
Jede Beschwerde und die ergriffenen Maßnahmen zur Bearbeitung der Beschwerde |
Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 26 dieser Verordnung |
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Aufzeichnungen von persönlichen Geschäften |
Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 29 Absatz 5 Buchstabe c dieser Verordnung |
Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe c dieser Verordnung |
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2.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/11 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1255 DER KOMMISSION
vom 21. April 2021
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 im Hinblick auf die von den Verwaltern alternativer Investmentfonds zu berücksichtigenden Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren und ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft entsprechend den Zielen für nachhaltige Entwicklung ist von entscheidender Bedeutung, um die Wirtschaft der Union langfristig wettbewerbsfähig zu halten. Im Jahr 2016 hat die Union das Übereinkommen von Paris (2) geschlossen. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Pariser Übereinkommens gibt das Ziel vor, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, unter anderem, indem die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung. |
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(2) |
In Anerkennung dieser Herausforderung stellte die Kommission im Dezember 2019 den europäischen Grünen Deal (3) vor. Der europäische Grüne Deal ist eine neue Wachstumsstrategie, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der ab dem Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Dieses Ziel erfordert auch klare Signale an die Anleger in Bezug auf ihre Investitionen, um gestrandete Vermögenswerte zu vermeiden und nachhaltige Finanzmittel zu mobilisieren. |
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(3) |
Im März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (4), mit dem eine ehrgeizige und umfassende Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Weg gebracht wurde. Eines der im Aktionsplan genannten Ziele besteht darin, die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen. Die im Mai 2018 veröffentlichte Folgenabschätzung zu darauffolgenden Rechtsetzungsinitiativen (5) ergab, dass Klarheit darüber geschaffen werden muss, dass Verwalter alternativer Investmentfonds (im Folgenden „AIFM“) im Rahmen ihrer Pflichten gegenüber den Anlegern auch Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen haben. AIFM sollten daher nicht nur sämtliche relevanten finanziellen Risiken fortlaufend bewerten, sondern auch alle relevanten Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), deren Eintreten tatsächliche oder potenzielle erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Anlage haben kann. In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission (7) wird nicht ausdrücklich auf Nachhaltigkeitsrisiken Bezug genommen. Aus diesem Grund und um sicherzustellen, dass die internen Verfahren und organisatorischen Vorkehrungen ordnungsgemäß umgesetzt und eingehalten werden, muss präzisiert werden, dass die Prozesse, Systeme und internen Kontrollen von AIFM Nachhaltigkeitsrisiken widerspiegeln müssen und technische Kapazitäten und Kenntnisse für die Analyse dieser Risiken erforderlich sind. |
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(4) |
Nach der Verordnung (EU) 2019/2088 müssen AIFM, die verpflichtet sind, die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen, oder die diese Auswirkungen freiwillig berücksichtigen, offenlegen, wie diese wichtigsten nachteiligen Auswirkungen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten berücksichtigt werden. Um die Kohärenz zwischen der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zu gewährleisten, sollte diese Verpflichtung in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 aufgenommen werden. |
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(5) |
Damit ein hoher Anlegerschutz aufrechterhalten wird, sollten AIFM sicherstellen, dass sie bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten, deren Vorliegen den Interessen eines AIF abträglich sein kann, auch solche Interessenkonflikte berücksichtigen, die sich aus der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Prozesse, Systeme und internen Kontrollen ergeben können. Zu diesen Konflikten können Konflikte gehören, die sich aus der Vergütung oder persönlichen Transaktionen der betreffenden Mitarbeiter ergeben, Interessenkonflikte, die zu Greenwashing, Verkäufen unter Vorgabe falscher oder irreleitender Behauptungen oder falschen Darstellungen von Anlagestrategien führen könnten, sowie Interessenkonflikte zwischen verschiedenen AIF, die von demselben AIFM verwaltet werden. |
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(6) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Die zuständigen Behörden und AIFM sollten ausreichend Zeit erhalten, um sich an die neuen Anforderungen dieser Verordnung anzupassen. Ihr Geltungsbeginn sollte daher zurückgestellt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 1 werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:
(*1) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).“ " |
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2. |
In Artikel 18 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt: „(5) Die AIFM berücksichtigen bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken. (6) Wenn AIFM die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2088 oder nach Maßgabe von Artikel 4 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung berücksichtigen, so tragen diese AIFM den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels aufgeführten Anforderungen Rechnung.“ |
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3. |
In Artikel 22 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 verfügen die AIFM über die Ressourcen und Fachkenntnisse, die zur wirksamen Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind.“ |
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4. |
In Artikel 30 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die AIFM stellen sicher, dass sie bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten, deren Vorliegen den Interessen eines AIF abträglich sein kann, solche berücksichtigen, die sich aus der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Prozesse, Systeme und internen Kontrollen ergeben können.“ |
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5. |
Artikel 40 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Grundsätze für das Risikomanagement umfassen die Verfahren, die notwendig sind, damit der AIFM bei jedem von ihm verwalteten AIF dessen Markt-, Liquiditäts-, Nachhaltigkeits- und Gegenparteirisiko sowie alle sonstigen relevanten Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihm verwalteten AIF wesentlich sein könnten.“ |
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6. |
In Artikel 57 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „AIFM tragen bei der Erfüllung der in Unterabsatz 1 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken Rechnung.“ |
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7. |
In Artikel 60 Absatz 2 wird folgender Buchstabe i angefügt:
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Artikel 2
Die vorliegende Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. August 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.
(2) Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).
(3) COM(2019) 640 final.
(4) COM(2018) 97 final.
(5) SWD(2018) 264 final.
(6) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
(7) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).
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2.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/14 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1256 DER KOMMISSION
vom 21. April 2021
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Governance von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1 und Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren und ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft entsprechend den Zielen für nachhaltige Entwicklung ist von entscheidender Bedeutung, um die Wirtschaft der Union langfristig wettbewerbsfähig zu halten. Im Jahr 2016 hat die Union das Übereinkommen von Paris (2) geschlossen. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens gibt das Ziel vor, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, unter anderem indem die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung. |
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(2) |
Um diese Herausforderung anzugehen, stellte die Kommission im Dezember 2019 den europäischen Grünen Deal (3) vor. Dieser Grüne Deal ist eine neue Wachstumsstrategie, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Dies erfordert auch klare, langfristige Signale, um Anlegern Orientierung zu geben, gestrandete Vermögenswerte zu vermeiden und nachhaltige Finanzmittel zu mobilisieren. |
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(3) |
Im März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (4), mit dem eine ehrgeizige und umfassende Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Weg gebracht wurde. Eines der im Aktionsplan genannten Ziele besteht darin, die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen. Wie die Folgenabschätzung zu den daraufhin im Mai 2018 veröffentlichten Gesetzgebungsinitiativen (5) ergab, muss klargestellt werden, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen ihrer Pflichten gegenüber den Versicherungsnehmern berücksichtigen sollten. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten also nicht nur alle relevanten finanziellen Risiken fortlaufend bewerten, sondern auch alle relevanten Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition oder einer Verbindlichkeit haben könnte. In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (7) werden Nachhaltigkeitsrisiken nicht ausdrücklich erwähnt. Aus diesem Grund und um sicherzustellen, dass das Governance-System der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ordnungsgemäß umgesetzt und eingehalten wird, muss klargestellt werden, dass sich Nachhaltigkeitsrisiken im Governance-System von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und in der Beurteilung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs dieser Unternehmen widerspiegeln sollten. |
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(4) |
Versicherungsunternehmen, die die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 offenlegen‚ sollten auch ihre Verfahren, Systeme und internen Kontrollen entsprechend anpassen. |
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(5) |
Da die Kommission sicherstellen will, dass Klima- und Umweltrisiken gemanagt und in das Finanzsystem einbezogen werden, und die Vergütungsleitlinien eine wichtige Rolle dabei spielen, dass die Mitarbeiter von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die durch das Risikomanagementsystem ermittelten Risiken wirksam managen, sollten die Vergütungsleitlinien von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Angaben dazu enthalten, wie sie der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in das Risikomanagementsystem Rechnung tragen. |
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(6) |
Nach dem in Artikel 132 der Richtlinie 2009/138/EG verankerten Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur in Vermögenswerte investieren, deren Risiken sie angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern und berichten können. Um sicherzustellen, dass Klima- und Umweltrisiken von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wirksam gemanagt werden, sollten Nachhaltigkeitsrisiken bei der Umsetzung des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht berücksichtigt werden, und sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden, denen beim Produktgenehmigungsverfahren Rechnung getragen wurde, in ihrem Anlageprozess abbilden. |
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(7) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(8) |
Die Aufsichtsbehörden sowie die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten ausreichend Zeit erhalten, um sich an die neuen Anforderungen dieser Verordnung anzupassen. Ihr Geltungsbeginn sollte daher zurückgestellt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 1 werden die folgenden Nummern 55c bis 55e eingefügt:
(*1) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1)." (*2) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).“ " |
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2. |
Artikel 260 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 269 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 272 Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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5. |
In Artikel 275 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Vergütungsleitlinien enthalten Angaben dazu, wie der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in das Risikomanagementsystem Rechnung getragen wird.“ |
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6. |
In Titel I Kapitel IX wird folgender Abschnitt 6 angefügt: „ ABSCHNITT 6 Anlagen Artikel 275a Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht (1) Bei der Erkennung, der Messung, der Überwachung, dem Management, der Steuerung und dem Bericht der mit Anlagen verbundenen Risiken im Sinne von Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auch Nachhaltigkeitsrisiken. (2) Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, wie sich ihre Anlagestrategie und ihre Anlageentscheidungen langfristig auf Nachhaltigkeitsfaktoren auswirken könnten, und bilden in dieser Strategie und diesen Entscheidungen gegebenenfalls die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden ab, denen gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission (*3) beim Produktgenehmigungsverfahren Rechnung getragen wurde. (*3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber (ABl. L 341 vom 20.12.2017, S. 1).“ " |
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 2. August 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. April 2021.
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(2) Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).
(3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
(4) COM(2018) 97 final.
(5) SWD(2018) 264 final.
(6) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).
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2.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/18 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1257 DER KOMMISSION
vom 21. April 2021
zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen an Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber sowie in die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren und ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft entsprechend den Zielen für nachhaltige Entwicklung ist von entscheidender Bedeutung, um die Wirtschaft der Union langfristig wettbewerbsfähig zu halten. Im Jahr 2016 hat die Union das Übereinkommen von Paris (2) geschlossen. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens gibt das Ziel vor, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, unter anderem indem die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung. |
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(2) |
Um diese Herausforderung anzugehen, stellte die Kommission im Dezember 2019 den europäischen Grünen Deal (3) vor. Der Grüne Deal ist eine neue Wachstumsstrategie, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der ab dem Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Dieses Ziel erfordert auch klare Signale an die Anleger in Bezug auf ihre Investitionen, um verlorene Vermögenswerte zu vermeiden und nachhaltige Finanzmittel zu mobilisieren. |
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(3) |
Im März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (4), mit dem eine ehrgeizige und umfassende Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Weg gebracht wurde. Eines der im Aktionsplan genannten Ziele besteht darin, die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen. |
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(4) |
Die ordnungsgemäße Umsetzung des Aktionsplans fördert die Nachfrage der Anleger nach nachhaltigen Investitionen. Daher muss klargestellt werden, dass Nachhaltigkeitsfaktoren und Nachhaltigkeitsziele im Rahmen der Lenkungsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission (5) berücksichtigt werden sollten. |
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(5) |
Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte herstellen, sollten Nachhaltigkeitsfaktoren bei jedem Versicherungsprodukt im Produktzulassungsverfahren und bei jedem Versicherungsprodukt, das an nachhaltigkeitsinteressierte Kunden vertrieben werden soll, im Rahmen der übrigen Aufsichts- und Lenkungsvorkehrungen berücksichtigen. |
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(6) |
Da der Zielmarkt in ausreichender Detailtiefe festgelegt werden sollte, sollte eine allgemeine Erklärung, dass ein Versicherungsprodukt ein nachhaltigkeitsbezogenes Profil aufweist, nicht genügen. Vielmehr sollte von dem Versicherungsunternehmen oder dem Versicherungsvermittler, von dem das Versicherungsprodukt hergestellt wird, präzisiert werden, an welche Gruppe von Kunden mit spezifischen Nachhaltigkeitszielen das Versicherungsprodukt vertrieben werden soll. |
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(7) |
Um sicherzustellen, dass Versicherungsprodukte mit Nachhaltigkeitsfaktoren auch für Kunden, die keine Nachhaltigkeitspräferenzen haben, leicht zugänglich bleiben, sollten Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte herstellen, nicht verpflichtet werden, Kundengruppen zu ermitteln, deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen ein Versicherungsprodukt mit Nachhaltigkeitsfaktoren nicht entspricht. |
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(8) |
Die Nachhaltigkeitsfaktoren eines Versicherungsprodukts sollten transparent dargestellt werden, damit Versicherungsvertreiber ihren Kunden oder potenziellen Kunden die einschlägigen Informationen zur Verfügung stellen können. |
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(9) |
Die im Mai 2018 veröffentlichte Folgenabschätzung (6) zu anschließenden Gesetzgebungsinitiativen ergab, dass Klarheit darüber geschaffen werden muss, dass Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen ihrer Pflichten gegenüber den Kunden und potenziellen Kunden zu berücksichtigen haben. |
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(10) |
Damit ein hoher Anlegerschutz aufrechterhalten wird, sollten Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, sicherstellen, dass sie bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten, deren Vorliegen den Interessen eines Kunden oder potenziellen Kunden schaden kann, auch solche Arten von Interessenkonflikten berücksichtigen, die sich aus der Integration der Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden ergeben können. Bei Bestandskunden, bei denen bereits eine Eignungsbeurteilung durchgeführt wurde, sollten Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen die Möglichkeit haben, die individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen des betreffenden Kunden erst bei der nächsten regelmäßigen Aktualisierung der bestehenden Eignungsbeurteilung in Erfahrung zu bringen. |
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(11) |
Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die Beratung zu Versicherungsanlageprodukten anbieten, sollten ihren Kunden oder potenziellen Kunden geeignete Versicherungsanlageprodukte empfehlen können und sollten daher in der Lage sein, die individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden abzufragen. Da Vertriebstätigkeiten im bestmöglichen Interesse der Kunden erfolgen müssen, sollten Empfehlungen für Kunden oder potenzielle Kunden sowohl die finanziellen Ziele als auch etwaige von diesen Kunden geäußerte Nachhaltigkeitspräferenzen widerspiegeln. Daher muss klargestellt werden, dass die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in den Beratungsprozess nicht zu unlauteren Verkaufspraktiken oder zur fälschlichen Darstellung von Versicherungsanlageprodukten als nachhaltigkeitspräferenzkonform führen darf. Um solche Praktiken oder Falschdarstellungen zu vermeiden, sollten Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die Beratung zu Versicherungsanlageprodukten anbieten, zunächst die sonstigen Anlageziele und persönlichen Umstände des jeweiligen Kunden oder potenziellen Kunden beurteilen, bevor sie dessen etwaige Nachhaltigkeitspräferenzen abfragen. |
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(12) |
Schon heute existieren Versicherungsanlageprodukte mit unterschiedlich hohem Nachhaltigkeitsanspruch. Damit die Kunden oder potenziellen Kunden die verschiedenen Nachhaltigkeitsgrade verstehen und mit Blick auf die Nachhaltigkeit fundierte Anlageentscheidungen treffen können, sollten Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, erklären, wie sich Versicherungsanlageprodukte, mit denen ganz oder teilweise nachhaltige Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten angestrebt werden, die nach der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) als nachhaltig gelten, oder die nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlament und des Rates (8) beinhalten, sowie Versicherungsanlageprodukte, bei denen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden und die für eine Empfehlung als den individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden entsprechend infrage kommen könnten, von Versicherungsanlageprodukten unterscheiden, die diese besonderen Merkmale nicht aufweisen und nicht dafür infrage kommen sollten, Kunden oder potenziellen Kunden mit individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen empfohlen zu werden. |
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(13) |
Es gilt Bedenken auszuräumen in Bezug auf „Greenwashing“, d. h. insbesondere die Praxis, durch die Empfehlung eines Versicherungsanlageprodukts als umweltfreundlich oder nachhaltig einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, obwohl das Versicherungsanlageprodukt grundlegenden Umwelt- oder sonstigen Nachhaltigkeitsstandards nicht entspricht. Um unlautere Verkaufspraktiken und Greenwashing zu verhindern, sollten Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, Versicherungsanlageprodukte nicht als den individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechend empfehlen, wenn die betreffenden Produkte diesen Präferenzen nicht entsprechen. Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, sollten ihren Kunden oder potenziellen Kunden erklären, aus welchen Gründen sie dies nicht tun, und die Begründung aufzeichnen. |
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(14) |
Es muss klargestellt werden, dass Versicherungsanlageprodukte, die nicht für die individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen infrage kommen, von Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, weiterhin empfohlen werden dürfen, jedoch nicht als Produkt, das individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen entspricht. Um weitere Empfehlungen an Kunden oder potenzielle Kunden auch dann zu ermöglichen, wenn Versicherungsanlageprodukte den Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden nicht entsprechen, sollte der Kunde die Möglichkeit haben, die Angaben zu seinen Nachhaltigkeitspräferenzen anzupassen. Um unlautere Verkaufspraktiken und Greenwashing zu verhindern, sollten Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, Aufzeichnungen über die Entscheidung des Kunden sowie die Erklärung des Kunden zur Anpassung seiner Angaben führen. |
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(15) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander und mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2088 verknüpft, denn sie schaffen eine umfassende Offenlegungsregelung für Nachhaltigkeitsaspekte. Um eine kohärente Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen zu ermöglichen und sicherzustellen, dass den Marktteilnehmern, den zuständigen Behörden und den Anlegern ein umfassendes Verständnis dieser Bestimmungen und ein einfacher Zugang zu ihnen ermöglicht werden, ist es wünschenswert, sie in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen. |
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(16) |
Die Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 der Kommission (9) sollten deshalb entsprechend geändert werden. |
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(17) |
Die zuständigen Behörden sowie die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen sollten ausreichend Zeit erhalten, um sich an die neuen Anforderungen dieser Verordnung anzupassen. Deren Geltungsbeginn sollte daher zurückgestellt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
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2. |
Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „Artikel 5 Zielmarkt (1) Im Wege des Produktgenehmigungsverfahrens werden für jedes Versicherungsprodukt der Zielmarkt und die Gruppe geeigneter Kunden ermittelt. Der Zielmarkt wird in ausreichender Detailtiefe und unter Berücksichtigung der Merkmale, des Risikoprofils, der Komplexität und der Art des Versicherungsprodukts sowie seiner Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) ermittelt. (2) Die Hersteller können, insbesondere in Bezug auf Versicherungsanlageprodukte, Gruppen von Kunden ermitteln, deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Versicherungsprodukt generell nicht entspricht, außer wenn Versicherungsprodukte die in Absatz 1 genannten Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen. (3) Von den Herstellern konzipiert und vermarktet werden lediglich Versicherungsprodukte, die den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, der zum Zielmarkt gehörenden Kunden entsprechen. Bei der Beurteilung, ob ein Versicherungsprodukt für einen Zielmarkt geeignet ist, tragen die Hersteller dem Maß an Informationen, die den zum jeweiligen Zielmarkt gehörenden Kunden zugänglich sind, sowie der Finanzkompetenz dieser Kunden Rechnung. (4) Die Hersteller stellen sicher, dass die an der Konzeption und Herstellung von Versicherungsprodukten beteiligten Mitarbeiter über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die verkauften Versicherungsprodukte sowie die Interessen, Ziele, einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, und Merkmale der zum Zielmarkt gehörenden Kunden richtig zu verstehen. Artikel 6 Produktprüfung (1) Die Hersteller führen eine angemessene Prüfung ihrer jeweiligen Versicherungsprodukte durch, darunter gegebenenfalls auch Szenarioanalysen, bevor das Produkt auf den Markt gebracht oder erheblich angepasst wird oder falls sich der Zielmarkt beträchtlich ändert. Im Wege dieser Produktprüfung wird beurteilt, ob das Versicherungsprodukt über seine gesamte Lebensdauer den ermittelten Bedürfnissen, Zielen, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, und Merkmalen der zum Zielmarkt gehörenden Kunden entspricht. Die Hersteller unterziehen ihre Versicherungsprodukte einer qualitativen und je nach Art und Charakter des Versicherungsprodukts und des verbundenen Risikos der Benachteiligung des Kunden einer quantitativen Prüfung. (2) Die Hersteller bringen Versicherungsprodukte nicht auf den Markt, wenn sich aus der Produktprüfung ergibt, dass diese den ermittelten Bedürfnissen, Zielen, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, und Merkmalen des Zielmarkts nicht entsprechen. (*1) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).“ " |
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3. |
In Artikel 7 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Die Hersteller überwachen kontinuierlich und überprüfen regelmäßig die von ihnen auf den Markt gebrachten Versicherungsprodukte, um Ereignisse zu ermitteln, die sich erheblich auf die wesentlichen Merkmale, den Risikoschutz oder die Garantien der Produkte auswirken können. Sie beurteilen die Versicherungsprodukte dahin gehend, ob sie weiterhin den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, des ermittelten Zielmarkts entsprechen und ob sie an den Zielmarkt oder an Kunden außerhalb des Zielmarkts vertrieben werden.“ |
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4. |
In Artikel 8 erhält Absatz 3 folgende Fassung: „(3) Die Informationen, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird, ermöglichen es den Versicherungsvertreibern,
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5. |
In Artikel 10 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Diese Produktvertriebsvorkehrungen
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6. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Unterrichtung des Herstellers Erkennt ein Versicherungsvertreiber, dass ein Versicherungsprodukt nicht im Einklang mit den Interessen, Zielen und Merkmalen, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, der zum jeweiligen ermittelten Zielmarkt gehörenden Kunden steht, oder werden ihm sonstige produktbezogene Umstände bekannt, die nachteilige Auswirkungen auf den Kunden haben können, unterrichtet er unverzüglich den Hersteller und ändert gegebenenfalls seine Vertriebsstrategie für das betreffende Versicherungsprodukt.“ |
Artikel 2
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:
(*2) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13)." (*3) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).“ " |
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2. |
In Artikel 3 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Zum Zwecke der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2016/97, die bei der Durchführung von Versicherungsvertriebstätigkeiten im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten auftreten und den Interessen eines Kunden, einschließlich seiner Nachhaltigkeitspräferenzen, schaden können, beurteilen die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, ob für sie selbst, eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit ihnen verbunden ist, ein Interesse am Ergebnis der Versicherungsvertriebstätigkeiten besteht, das die folgenden Kriterien erfüllt:
Die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen verfahren auf die gleiche Weise, um Interessenkonflikte zwischen ihren Kunden zu ermitteln.“ |
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3. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
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Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 2. August 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19.
(2) Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).
(3) COM(2019) 640 final.
(4) COM(2018) 97 final.
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber (ABl. L 341 vom 20.12.2017, S. 1).
(6) SWD(2018) 264 final.
(7) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(8) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
(9) Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (ABl. L 341 vom 20.12.2017, S. 8).
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2.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/25 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1258 DER KOMMISSION
vom 26. Juli 2021
zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Őrségi tökmagolaj“ (g. g. A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Antrag Ungarns auf Eintragung des Namens „Őrségi tökmagolaj“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
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(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Őrségi tökmagolaj“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Name „Őrségi tökmagolaj“ (g. g. A.) wird eingetragen.
Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.5. „Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juli 2021
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 103 vom 25.3.2021, S. 18.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
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DE |
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L 277/26 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1259 DER KOMMISSION
vom 26. Juli 2021
zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Tuzséri alma“ (g. U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Antrag Ungarns auf Eintragung des Namens „Tuzséri alma“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
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(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Tuzséri alma“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Name „Tuzséri alma“ (g. U.) wird eingetragen.
Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juli 2021
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 102 vom 24.3.2021, S. 21.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
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DE |
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L 277/27 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1260 DER KOMMISSION
vom 26. Juli 2021
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Pera Mantovana“ (g. g. A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Pera Mantovana“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 134/98 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
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(2) |
Da es sich um eine nicht geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
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(3) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Pera Mantovana“ (g. g. A.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juli 2021
Für die Kommission
Im Namen der Präsidentin
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 134/98 der Kommission vom 20. Januar 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 6).
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L 277/28 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1261 DER KOMMISSION
vom 26. Juli 2021
zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Olio di Roma“ (g. g. A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Antrag Italiens auf Eintragung des Namens „Olio di Roma“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
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(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Olio di Roma“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Name „Olio di Roma“ (g. g. A.) wird eingetragen.
Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.5. „Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juli 2021
Für die Kommission
Im Namen der Präsidentin
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 112 vom 30.3.2021, S. 12.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
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L 277/29 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1262 DER KOMMISSION
vom 26. Juli 2021
zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe („Iaşi“ (g. U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Iaşi“ geprüft, den Rumänien gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestellt hat. |
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(2) |
Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
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(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen. |
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(4) |
Die Änderungen der Spezifikation sollten daher gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigt werden. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für den Namen „Iaşi“ (g. U.) werden genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juli 2021.
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
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2.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/30 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1263 DER KOMMISSION
vom 26. Juli 2021
über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen („Muškat momjanski/Moscato di Momiano“ (g. U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat den Antrag Kroatiens auf Eintragung des Namens „Muškat momjanski/Moscato di Momiano“ gemäß Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). |
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(2) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen. |
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(3) |
Daher sollte der Name „Muškat momjanski/Moscato di Momiano“ gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 der genannten Verordnung eingetragen werden. |
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(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Name „Muškat momjanski/Moscato di Momiano“ (g. U.) wird geschützt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juli 2021
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
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2.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/31 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1264 DER KOMMISSION
vom 26. Juli 2021
zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe („Coteaux du Libron“ (g. g. A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Coteaux du Libron“ geprüft, den Frankreich gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestellt hat. Mit dieser Änderung wird auch der Name „Coteaux du Libron“ in „Coteaux de Béziers“ geändert. |
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(2) |
Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). |
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(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen. |
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(4) |
Deshalb sollte die Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 genehmigt werden. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Coteaux du Libron“ (g. g. A.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juli 2021
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
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2.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/32 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1265 DER KOMMISSION
vom 26. Juli 2021
zur Eintragung einer geografischen Angabe für eine Spirituose gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates („Bayerischer Bärwurz“)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat den Antrag Deutschlands vom 7. Juni 2019 auf Eintragung der geografischen Angabe „Bayerischer Bärwurz“ gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geprüft. |
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(2) |
Die Verordnung (EU) 2019/787, die die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ersetzt, ist am 25. Mai 2019 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 49 Absatz 1 derselben Verordnung wurde Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hinsichtlich geografischer Angaben mit Wirkung vom 8. Juni 2019 aufgehoben. |
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(3) |
Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass der Antrag der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genügt, hat sie nach Artikel 17 Absatz 6 der genannten Verordnung die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage gemäß Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
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(4) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 eingegangen. |
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(5) |
Die Angabe „Bayerischer Bärwurz“ sollte folglich als geografische Angabe eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geografische Angabe „Bayerischer Bärwurz“ wird eingetragen. Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787 wird mit der vorliegenden Verordnung die Bezeichnung „Bayerischer Bärwurz“ gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/787 geschützt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juli 2021.
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
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2.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/34 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1266 DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2021
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll von 0 bis 198 EUR/Tonne ein auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“ oder „betroffenes Land“), die damals unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209820), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009120), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009920), ex 2710 19 41 (TARIC-Code 2710194120), 3824 90 91, ex 3824 90 97 (TARIC-Code 3824 90 97 87) eingereiht wurden. Der mit dieser Verordnung eingeführte Antidumpingzoll wird im Folgenden als die „ursprünglichen Maßnahmen“ bezeichnet. Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. |
|
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 des Rates (3) weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung den mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, aus, wobei der von den Unternehmen BIOX Corporation, Oakville und Rothsay, Guelph (beide in Ontario, Kanada ansässig) hergestellte Biodiesel ausgenommen ist. Mit derselben Verordnung weitete der Rat auch den mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA in Mischungen mit bis zu 20 GHT von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs aus. |
|
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 (4) führte die Europäische Kommission nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung“) die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in der USA wieder ein. |
|
(4) |
Zudem wurde durch Verordnung (EU) 2015/1518, geändert durch Verordnung (EU) 2016/676 (5), der endgültige Antidumpingzoll auch auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, ausgeweitet, wobei der von den Unternehmen BIOX Corporation, Oakville und Rothsay Biodiesel, Guelph, beide mit Sitz in Ontario, Kanada, und DSM Nutritional Products Canada Inc, Dartmouth, Neuschottland, Kanada hergestellte Biodiesel ausgenommen ist. Mit derselben Verordnung weitete die Europäische Kommission auch den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA in Mischungen mit bis zu 20 GHT von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs aus. |
|
(5) |
Bei den derzeit geltenden Antidumpingzöllen handelt es sich um Festbeträge zwischen 0 und 198 EUR/Tonne auf Einfuhren von in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, 115,6 EUR/Tonne auf Einfuhren von nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen und einen Festbetrag von 172,2 EUR/Tonne auf Einfuhren von allen übrigen Unternehmen. |
|
(6) |
Zudem wurde die Verordnung (EU) 2015/1518 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1598 (6) der Kommission dahin geändert, dass es allen Unternehmen, die während des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung keinen Biodiesel ausgeführt haben, ermöglicht wurde, eine Überprüfung zu beantragen, mit der festgestellt wird, ob sie zu dem Zollsatz verpflichtet werden können, der den nicht in der Stichprobe enthaltenen mitarbeitenden Unternehmen auferlegt wird. |
|
(7) |
Nach einem Antrag auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller wurde die Verordnung (EU) 2015/1518 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1121 der Kommission (7) dahin gehend geändert, dass das US-Unternehmen Organic Technologies, Coshocton, Ohio, in Anhang I aufgenommen wurde und daher dem gewogenen durchschnittlichen Zollsatz von 115,6 EUR/Tonne für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen unterliegt. |
1.2. Antrag auf Auslaufüberprüfung
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(8) |
Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (8) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. |
|
(9) |
Der Antrag wurde am 11. Juni 2020 vom European Biodiesel Board (im Folgenden „EBB“ oder „Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Biodiesel entfallen. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. |
1.3. Einleitung einer Auslaufüberprüfung
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(10) |
Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 14. September 2020 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (9) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
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(11) |
Am selben Tag leitete die Kommission eine weitere Auslaufüberprüfung der gegenüber den für Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA geltenden Antisubventionsmaßnahmen ein. (10) |
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(12) |
Die Regierung Kanadas nahm zu dieser Einleitung Stellung und wies darauf hin, dass die den drei kanadischen Herstellern von Biodiesel gewährte Befreiung beibehalten werden sollte, wenn die Maßnahmen aufrechterhalten werden. Die Befreiung wurde nach Artikel 2 dieser Verordnung aufrechterhalten. |
1.4. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
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(13) |
Die Untersuchung eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
1.5. Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU
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(14) |
Die Einleitung dieser Untersuchung erfolgte am 14. September 2020, d. h. während des zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU vereinbarten Übergangszeitraums, in dem das Vereinigte Königreich weiterhin dem Unionsrecht unterlag. Dieser Zeitraum endete am 31. Dezember 2020. Unternehmen und Verbände aus dem Vereinigten Königreich galten daher ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als interessierte Parteien in diesem Verfahren. |
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(15) |
In einem Aktenvermerk zum Dossier (11) vom 15. Januar 2021 forderte die Kommission Wirtschaftsbeteiligte im Vereinigten Königreich, die ihrer Ansicht nach dennoch als interessierte Parteien angesehen werden können, dazu auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen. BP OIL International Limited und Argent Energy beantragten, weiter als interessierte Parteien behandelt zu werden und dieses Recht wurde ihnen auf der Grundlage der vorgelegten Beweise gewährt. Insbesondere legten beide Unternehmen Nachweise für das Bestehen von verbundenen Unternehmen innerhalb des betroffenen Konzerns vor, die auf dem Unionsmarkt tätig sind. Andererseits wurde die britische Muttergesellschaft Valero Energy Limited durch ihre irische Tochtergesellschaft Valero Energy Limited Ireland ersetzt, da dieses im Bereich Biodiesel aktiv auf dem Unionsmarkt ist. |
1.6. Interessierte Parteien
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(16) |
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller in den USA und die US-amerikanischen Behörden, die ihr bekannten Einführer, Verwender, Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit. |
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(17) |
Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. Es wurden keine Anträge auf Anhörung eingereicht. |
1.7. Stichprobenverfahren
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(18) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung ein Stichprobenverfahren anwendet. |
1.7.1. Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
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(19) |
Am 14. September 2020 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die vorläufige Stichprobe der Unionshersteller nach Abschnitt 5.4 der Einleitungsbekanntmachung. Sie bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Höhe der Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware im Jahr 2019 sowie der geografischen Lage der Hersteller der gleichartigen Ware. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen 17,5 % der geschätzten Gesamtproduktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union und mit der Stichprobe war für eine angemessene geografische Verteilung gesorgt. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist von sieben Tagen nach der Unterrichtung über die vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gingen keine Stellungnahmen ein. |
1.7.2. Bildung einer Stichprobe der Einführer
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(20) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. |
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(21) |
Nur ein unabhängiger Einführer, Shell Trading Rotterdam BV, übermittelte die erbetenen Angaben und demzufolge befand die Kommission, dass die Bildung einer Stichprobe nicht erforderlich war. |
1.7.3. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller
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(22) |
Die Kommission bat alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in den USA um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Außerdem ersuchte sie die Behörden des betroffenen Landes darum, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren. |
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(23) |
Bei Einleitung der Untersuchung stand der Fragebogen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung. |
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(24) |
Drei ausführende Hersteller in den USA meldeten sich und erklärten sich zur Mitarbeit an der Untersuchung der Kommission bereit. Angesichts der geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. Dementsprechend wurden die drei Unternehmen, die sich gemeldet hatten, gebeten, einen Fragebogen auszufüllen und der Kommission innerhalb der gesetzten Frist zu übermitteln. |
1.8. Fehlende Mitarbeit des betroffenen Landes
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(25) |
Am 15. Oktober 2020 unterrichtete eines dieser drei Unternehmen die Kommission per E-Mail über seine Absicht, die Mitarbeit einzustellen. Zudem füllte keines der beiden anderen Unternehmen den beantworteten Fragebogen fristgerecht aus und sandte ihn zurück. |
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(26) |
Am 10. November 2020 setzte die Kommission die drei Unternehmen schriftlich über ihre Absicht in Kenntnis, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und als Grundlage für die Feststellungen der Untersuchung verfügbare Informationen heranzuziehen. Den US-Behörden wurde dies ebenfalls mitgeteilt. Für Stellungnahmen zu diesem Schreiben wurde eine Frist bis zum 17. November 2020 gesetzt. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
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(27) |
Da keiner der drei ausführenden Hersteller in den USA an der Auslaufüberprüfung mitarbeitete, wurde entschieden, die Bestimmungen des Artikels 18 der Grundverordnung anzuwenden und als Grundlage für die Feststellungen verfügbare Informationen heranzuziehen. |
1.9. Fragebogen
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(28) |
Bei Einleitung der Untersuchung stand der Fragebogen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung. |
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(29) |
Beantwortet wurde der Fragebogen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und einem unabhängigen Unionseinführer. |
1.10. Kontrolle
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(30) |
Aufgrund der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchführen. Die Kommission führte stattdessen im Einklang mit der Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (12) einen Fernabgleich aller Informationen durch, die sie für die Ermittlungen benötigte. Der Fernabgleich der Kommission betraf dabei die Angaben folgender Unternehmen/Parteien:
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1.11. Unterrichtung
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(31) |
Am 21. Mai 2021 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist für eine Stellungnahme zur Unterrichtung eingeräumt. |
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(32) |
Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. |
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Betroffene Ware
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(33) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, d. h. um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den USA, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209829), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009129), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009929), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194329), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194629), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194729), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201129), ex 2710 20 16 (TARIC-Code 2710201629), ex 3824 99 92 (TARIC-Code 3824999212), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826001029, 3826001059, 3826001099) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009019) eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“). |
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(34) |
Biodiesel ist ein erneuerbarer Kraftstoff, der aus einem breiteren Spektrum von Rohstoffen hergestellt wird, d. h. aus pflanzlichen Ölen wie Rapsöl, Sojaöl, Palmöl, gebrauchten Frittierölen, Tierfetten oder Biomasse. |
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(35) |
Biodiesel wird im Verkehrssektor verwendet, hauptsächlich mit Mineralöldiesel gemischt (d. h. Benzin/herkömmlicher Diesel) und nur in sehr geringem Maße in Reinform (B100). |
2.2. Gleichartige Ware
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(36) |
Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung und in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und [technischen] Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
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(37) |
Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet. |
2.3. Vorbringen zur Warendefinition
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(38) |
Das schwedische Unternehmen Preem AB und Valero Energy Ltd Ireland, Kraftstoffhersteller und -lieferanten und als solche Verwender der betroffenen Ware, brachten vor, dass es sich bei Fettsäuremethylester (FAME) und hydriertem pflanzlichen Öl (im Folgenden „HVO“) um zwei verschiedene Arten von Biodiesel handle und dass HVO aus der derzeitigen Warendefinition ausgeklammert werden sollte. In der Verordnung von 2009 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen (13) wurden alle Arten von Biodiesel und Biodieselmischungen als Biodieselkraftstoffe angesehen. Sowohl FAME als auch HVO können mit Diesel gemischt werden, und trotz einiger Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften ist die Endverwendung der Ware gleich und beide Waren werden vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt. Zudem wurde im Antrag in der Ausgangsuntersuchung aus HVO hergestellter Dieselkraftstoff ausdrücklich als Teil der betroffenen Ware definiert und zu dem Zeitpunkt äußerte keine der Parteien Zweifel an dieser Aussage. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
3. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
|
(39) |
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung untersuchte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. |
3.1. Vorbemerkungen
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(40) |
Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wie in Erwägungsgründen 25-27 dargelegt, war keine Analyse anhand überprüfter Daten US-amerikanischer Herstellern möglich. |
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(41) |
Folglich beruhten nach Artikel 18 der Grundverordnung die Feststellungen bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf den verfügbaren Informationen. Die Kommission griff daher auf die folgenden Informationsquellen zurück: den Antrag auf Auslaufüberprüfung und anschließend eingereichten Unterlagen vom Antragsteller, Eurostat, Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) und den Websites der US-Behörde für Energieinformationen (im Folgenden „EIA“) und des US-Landwirtschaftsministeriums (im Folgenden „USDA“). |
3.2. Anhalten des Dumpings
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(42) |
Im Anschluss an die Einführung von Maßnahmen im Jahr 2009 kamen die Einfuhren von Biodiesel in die Union mit Ursprung in den USA ab dem Jahr 2013 fast zum Erliegen. Beispielsweise wurden im UZÜ (vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020) etwa 156 Tonnen aus den USA eingeführt. Diese Mengen machen lediglich 0,04 % der gesamten US-Ausfuhren aus, und sogar einen noch geringeren Anteil des Unionsverbrauchs. Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese geringen Mengen keine ausreichende Grundlage für eine Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings darstellen. Die Kommission legte deshalb den Schwerpunkt ihrer Untersuchung auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen. |
3.3. Erneutes Auftreten des Dumpings
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(43) |
Die Kommission untersuchte, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Insbesondere wurden die folgenden Faktoren analysiert: Verhältnis zwischen den Preisen der in der Union hergestellten und verkauften Ware und den Preisen in den USA, Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in den USA, Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union, die ungenutzten Produktionskapazitäten in den USA sowie die Umgehungs- und Aufnahmepraktiken. |
3.3.1. Vergleich zwischen den Preisen der in der Union hergestellten und verkauften Ware und den Preisen in den USA
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(44) |
Die Kommissionsdienststellen zogen zwei Informationsquellen zur Ermittlung des Inlandsverkaufspreises für Biodiesel in den USA im UZÜ heran: i) vom USDA vorgelegte Informationen und ii) Informationen aus dem Antrag auf Auslaufüberprüfung. |
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(45) |
Nach den vom USDA vorgelegten Informationen lagen die Inlandsverkaufspreise ab Werk im UZÜ bei 909,05 USD/Tonne. Dies ergibt bei Verwendung des mittleren Wechselkurses im UZÜ (1 EUR = 1,105 USD) einen US-Inlandsverkaufspreis von 822,31 EUR/Tonne. Dies entspricht fast den Informationen im Antrag auf Auslaufüberprüfung, aus denen sich ein US-Inlandsverkaufspreis von 918,06 USD/Tonne (820 EUR/Tonne) ergibt. Die Kommission hielt es für angemessen, den US-Inlandspreis für ihre Untersuchung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings als festen Preis (822,31 EUR) anzusehen. |
|
(46) |
Der Durchschnittspreis ab Werk von Biodiesel, der im UZÜ in der Union von Unionsherstellern verkauft wurde, belief sich auf 771 EUR/Tonne (siehe Tabelle 1). |
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(47) |
Um wieder auf dem Unionsmarkt tätig werden zu können, müssten US-amerikanische Hersteller zu einem Preis verkaufen, der etwa bei 771 EUR/Tonne oder darunter liegt. Ihr Endpreis müsste auch die Kosten für Seefracht und Versicherung sowie den für Biodiesel geltenden Zoll (6,5 %) decken. Anhand der bei der Untersuchung angefallenen Daten würde dies etwa 92 EUR/Tonne ausmachen. Die Kommission ermittelte diesen Betrag auf der Grundlage von a) vom Antragsteller berechneten Transport- und Frachtkosten und b) Zöllen (6,5 %), die für Einfuhren von Biodiesel aus den USA gelten, und die die Kommission auf der Grundlage von öffentlich zugänglichen Informationen wie dem GTA berechnet hat, und rundete den Betrag auf 106 EUR auf, um auch einige nach der Einfuhr anfallende Kosten zu berücksichtigen. |
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(48) |
Damit müssten die US-amerikanischen Hersteller, sollten sie wieder zu wettbewerbsfähigen Preisen in die Union ausführen, höchstwahrscheinlich einen Ab-Werk-Preis von unter 665 EUR/Tonne veranschlagen, der unter ihrem US-Inlandsverkaufspreis läge und somit gedumpt wäre. |
3.3.2. Vergleich zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in den USA
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(49) |
Zudem analysierte die Kommission das Preismuster der im UZÜ in Drittländer getätigten US-amerikanischen Biodieselausfuhren. |
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(50) |
Die Kommission konsultierte öffentlich zugängliche Informationen wie den GTA und extrahierte für den UZÜ Mengen- und Wertdaten zu den Biodieselausfuhren unter dem HS-Code 3826 00. Die Ausfuhrmengen (in Tonnen) in alle Länder (einschließlich der EU) belaufen sich auf 389 075 Tonnen, davon wurden 14 Tonnen in die Union ausgeführt. |
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(51) |
In der folgenden Tabelle wird der Durchschnittsverkaufspreis in USD je Tonne, gebührend berichtigt und auf die Stufe ab Werk gebracht (mittels Abzug von 82,52 USD/Tonne für Inlandsfrachtkosten gemäß dem Antrag auf Auslaufüberprüfung), mit dem durchschnittlichen US-Inlandspreis für die sechs Länder (außerhalb der EU) verglichen, in die die USA im UZÜ mehr als 0,1 % ihrer Gesamtausfuhren tätigten. Tabelle 1 US-amerikanische Ausfuhrmengen und -preise im UZÜ
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(52) |
Aus der Tabelle geht hervor, dass die US-amerikanischen Hersteller an alle sechs Ausfuhrländer zu Preisen, die um 5 bis 65 % unter ihrem US-Inlandsverkaufspreis liegen, verkaufen. Zudem variieren die Ausfuhrpreise zwischen den verschiedenen Ländern, an die die USA während des UZÜ die größten Mengen ausgeführt haben, beträchtlich. |
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(53) |
Schließlich geht aus der Tabelle hervor, dass die höchsten durchschnittlichen Ausfuhrpreise die an Länder wie Kanada und Norwegen sind, an die die USA 92 % ihrer Gesamtausfuhren verkauft. Diesbezüglich wird im Antrag angegeben, dass der teurere Biodiesel, der an Kanada ausgeführt werde, aus bestimmten Arten von Rohstoffen bestehen müsse, die eine höhere Kältebeständigkeit haben, zum Beispiel Raps, oder HVO, das auch über hervorragendes Verhalten bei Kälte verfügt. Dementsprechend sei der teurere durchschnittliche Ausfuhrpreis für Ausfuhren in diese beiden Länder auf den höheren Kostenpreis des Einsatzstoffes (wie Raps) zurückzuführen. |
3.3.3. Vergleich zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union
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(54) |
Der Unionsmarkt ist für US-amerikanische Biodieselausfuhren attraktiv. Auf der Grundlage der Datenbank des GTA, wie in Erwägungsgrund 49 aufgeführt, wurde anschließend ein einfacher durchschnittlicher Ausfuhrpreis für Ausfuhren in alle Bestimmungsländer im UZÜ berechnet (siehe Erwägungsgrund 55), unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren:
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(55) |
Unter Berücksichtigung aller dieser Faktoren berechnete die Kommission einen durchschnittlichen Ausfuhrpreis von 682 USD/Tonne (617 EUR). Der durchschnittliche Ausfuhrpreis von 617 EUR ist ein FOB-Preis, dem die Kosten für Seefracht und Versicherung hinzugerechnet werden müssen, um zu einem CIF-Preis zu gelangen. Diese Kosten wurden im Antrag auf Auslaufüberprüfung auf etwa 52 USD/Tonne (47 EUR) geschätzt. |
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(56) |
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Betrag von 47 EUR/Tonne die zusätzlichen Kosten für Seefracht und Versicherung an die anderen Bestimmungsorte angemessen berücksichtigt. Der durchschnittliche US-Ausfuhrpreis für Ausfuhren in Drittländer wurde deshalb auf 617 EUR (FOB) festgesetzt, der, auch wenn Kosten für Seefracht und Versicherung, der geltende Zoll von 6,5 % (insgesamt gerundet auf 104 EUR/Tonne, um auch einige nach der Einfuhr anfallende Kosten zu berücksichtigen) von den USA in die EU hinzukommen würden (insgesamt 721 EUR), weit unter dem Ab-Werk-Preis des Wirtschaftszweigs der Union von 771 EUR/Tonne liegt. |
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(57) |
Das zeigt, dass die US-amerikanischen ausführenden Hersteller zu einem Preis unter 771 EUR/Tonne verkaufen könnten, um auf den Unionsmarkt vorzudringen, und sie hätten noch immer einen Anreiz, einige der derzeitigen Ausfuhren in Drittstaaten auf den Unionsmarkt umzulenken, da er attraktiver ist als einige der anderen Drittlandsmärkte. |
3.3.4. Kapazitätsreserven
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(58) |
Da die US-amerikanischen Hersteller nicht mitarbeiteten, ermittelte die Kommission die US-amerikanische Produktionskapazität anhand der Daten, die auf der Website der EIA verfügbar waren. |
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(59) |
Die US-amerikanischen Biodieselhersteller müssen dieser Behörde ihre tatsächliche und ihre geplante Produktionskapazität sowie ihre Produktion, Vorleistungen, Lagerbestände und Verkäufe von Biodiesel (jährlich beziehungsweise monatlich) melden. Auf der Grundlage der von der EIA erhobener Daten lag die Kapazität der US-amerikanischen Biodieselhersteller im UZÜ bei 8 412 000 Tonnen. |
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(60) |
Die tatsächliche US-amerikanische Biodieselproduktion im UZÜ betrug 5 718 000 Tonnen (EIA-Daten), was einer Kapazitätsauslastung von 68 % und einer Kapazitätsreserve von 32 % bzw. 2 694 000 Tonnen entspricht. Die beachtlichen Kapazitätsreserven der US-amerikanischen Hersteller sind ein Anreiz, die Produktion zu erhöhen und Biodiesel zu gedumpten Preisen auf dem Unionsmarkt zu verkaufen; deshalb dürften sie bei einem Auslaufen der Maßnahmen für die Belieferung des Unionsmarkts verwendet werden. Die US-amerikanischen Hersteller können ihre Produktion nämlich auf einfache Weise steigern und in die EU ausführen, was wirtschaftliche Vorteile wie eine höhere Kapazitätsauslastung und geringere Herstellstückkosten bringen würde. Das Freisetzen der US-amerikanischen Kapazitätsreserve auf dem Unionsmarkt hätte beträchtliche Auswirkungen, da diese Reserve fast 18 % des Unionsverbrauchs im UZÜ ausmacht. |
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(61) |
Im UZÜ war die US-amerikanische Biodieselproduktion (5 718 000 t) niedriger als der Verbrauch (5 934 000 t). Infolgedessen führten die USA mehr Biodiesel ein als sie ausführten. Im UZÜ beliefen sich die Gesamteinfuhren auf 629 000 t und die Gesamtausfuhren auf 428 000 t. Wenn die verfügbare Produktionskapazität jedoch im Bezugszeitraum nicht für die Befriedigung der Inlandsnachfrage verwendet wurde, ist es unwahrscheinlich, dass diese Produktionskapazität künftig für diesen Zweck genutzt würde. Die im UZÜ gemeldete US-amerikanische Produktionskapazität (8 412 000 Tonnen, siehe vorstehenden Erwägungsgrund) war wesentlich höher als der Inlandsverbrauch. Sollten sich also Möglichkeiten auf Ausfuhrmärkten auftun, werden die US-amerikanischen Hersteller ihre Kapazitätsreserven voraussichtlich für Ausfuhrverkäufe und nicht für den Inlandsverbrauch nutzen. |
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(62) |
Es ist unwahrscheinlich, dass die Kapazitätsreserve zur Steigerung der Ausfuhren in andere Drittländer als die EU verwendet würde. Die großen Drittlandsmärkte (Brasilien, Indonesien, Argentinien, China, Thailand) decken ihren Eigenbedarf bei der inländischen Herstellung von Biodiesel und die USA haben bisher in diese Länder trotz ihrer hohen Kapazitätsreserve keine bedeutenden Ausfuhren getätigt. Es besteht kein Grund zu der Annahme, das sich dies künftig ändern wird. |
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(63) |
Daher dürften die US-amerikanischen Hersteller einen wesentlichen Teil der Kapazitätsreserve für zusätzliche Verkäufe an die EU nutzen, die als größter Markt weltweit und mit vielen Anreizen für den Verbrauch von Biodiesel sehr attraktiv ist. |
3.3.5. Umgehungs- und Aufnahmepraktiken
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(64) |
Wie in Erwägungsgrund 1 dargelegt, wurden die 2009 eingeführten Antidumpingmaßnahmen einer Untersuchung zufolge durch den Versand über Kanada sowie durch eine Änderung des Mischungsverhältnisses umgangen. Derartige Praktiken belegen das Interesse einiger US-amerikanischer Hersteller daran, sich sogar nach Einführung von Maßnahmen auf dem Unionsmarkt zu engagieren und sind somit ein Indiz für die Attraktivität des Unionsmarkts für US-amerikanische Hersteller von Biodiesel zu erachten. |
3.3.6. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
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(65) |
Der Unionsmarkt als weltweit größter Markt ist sehr attraktiv, daneben gibt es für den Verbrauch von Biodiesel beträchtliche Anreize auf Unionsebene und auf nationaler Ebene. Es käme den US-amerikanischen Hersteller gelegen, ihre Kapazitätsreserven voll auszuschöpfen und einen Teil ihrer Ausfuhrverkäufe von weniger profitablen Drittmärkten auf den Unionsmarkt umzulenken. |
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(66) |
Auf der Grundlage der Tabelle in Erwägungsgrund 51 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die US-amerikanischen Hersteller insgesamt Verkäufe an Drittländer zu Preisen unter ihren Inlandspreisen tätigen. |
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(67) |
In Anbetracht der beachtlichen Kapazitätsreserve der US-amerikanischen Branche, der wegen seiner Größe und des Verkaufspreises insbesondere hinsichtlich des Preisniveaus der US-amerikanischen Ausfuhren in Drittländer sehr hohen Attraktivität des Unionsmarkts sowie der Vorgeschichte der Umgehungspraktiken kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten der gedumpte Einfuhren aus den USA wahrscheinlich ist. |
4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
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(68) |
Den vom Antragsteller übermittelten Daten zufolge wurde die gleichartige Ware im Bezugszeitraum von 49 Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
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(69) |
Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 14 Mio. Tonnen. Die Kommission ermittelte diesen Wert auf der Grundlage der vom Wirtschaftszweig der Union übermittelten Informationen. Wie in Erwägungsgrund 19 dargelegt, wurden drei Unionshersteller, auf die 17,5 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt. |
4.2. Unionsverbrauch
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(70) |
Die Kommission bestimmte den Unionsverbrauch ausgehend von den Informationen des Wirtschaftszweigs und Comext für Einfuhrdaten. |
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(71) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 2 Unionsverbrauch (in Tonnen) (14)
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(72) |
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stieg der Verbrauch von Biodiesel in der Union, berechnet als Summe der Einfuhren von Biodiesel und der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, um 22 %, von 13,8 Mio. Tonnen im Jahr 2017 auf 16,9 Mio. Tonnen. |
4.3. Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
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(73) |
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand der von Eurostat zur Verfügung gestellten Informationen (Comext-Datenbank). Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage der vom Antragsteller übermittelten Daten für die Inlandsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und Comext-Handelsdaten ermittelt. |
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(74) |
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt: Tabelle 3 Einfuhrmenge (in Tonnen), Marktanteil und Preise (15)
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(75) |
Seit der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2009 sind Einfuhren aus den USA praktisch zum Erliegen gekommen, sie beliefen sich nur auf 156 Tonnen im UZÜ (im Vergleich mit mehr als 1 137 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung). |
4.3.2. Einfuhrpreise aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
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(76) |
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden praktisch keine Einfuhren von Biodiesel aus den USA in die Union getätigt, die als verlässliche Grundlage für die Berechnung der Preisunterbietung herangezogen werden könnten. |
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(77) |
Alternativ verglich die Kommission zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung:
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(78) |
Der Vergleich ergab eine Preisunterbietung von 6,4 %. |
4.4. Einfuhren aus anderen Drittländern als den USA
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(79) |
Im UZÜ beliefen sich Einfuhren aus Drittländern auf 3 750 000 Tonnen bzw. etwa 22 % des Gesamtverbrauchs der Union. Die anderen Hauptquellen der Einfuhren von Biodiesel als die USA waren Argentinien (24 % der EU-Einfuhren), Malaysia (18 %), Singapur (13 %) und Indonesien (5 %). |
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(80) |
Die (aggregierte) Menge der Einfuhren sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für Einfuhren von Biodiesel aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt: Tabelle 4 Einfuhren aus Drittländern (16)
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(81) |
Die Antidumpingzölle auf Einfuhren aus Argentinien und Indonesien — zwei große Ausfuhrländer von Biodiesel — wurden 2018 aufgehoben. Demzufolge stiegen 2018 die Einfuhren aus Drittländern und blieben 2019 und im UZÜ auf einem Niveau von etwa 3,8 Mio. Tonnen. Insgesamt stiegen die Einfuhren aus anderen Drittländern als den USA im Bezugszeitraum um 145 %. Zudem erhöhte sich ihr Marktanteil im Bezugszeitraum von 11 % auf 22 %. |
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(82) |
Die Preissituation unterscheidet sich von Land zu Land. |
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(83) |
Die Kommission führte im Februar 2019 endgültige Antisubventionsmaßnahmen auf Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien, der Haupteinfuhrquelle, ein, und gleichzeitig erließ sie einen Beschluss zur Annahme von Mindestpreisverpflichtungen von acht argentinischen Herstellern und der Argentinischen Kammer für Biokraftstoffe (CARBIO). Dies führte zu einem deutlichen Anstieg der Preise für das Jahr 2019 (um 14 % im Vergleich zu 2018) und den UZÜ (um 17 % im Vergleich zu 2018). |
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(84) |
Die Europäische Kommission führte im Jahr 2019 Ausgleichszölle auf Einfuhren von subventioniertem Biodiesel aus Indonesien ein. Dies führte im Jahr 2020 zu einem deutlichen Rückgang der Einfuhren mit Ursprung in Indonesien. |
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(85) |
Im Fall von Indonesien und Malaysia fielen die Preise. Gleichzeitig stiegen sie deutlich bei den anderen Drittländern. Insgesamt stiegen die durchschnittlichen Verkaufspreise der Einfuhren aus anderen Drittländern als den USA im Bezugszeitraum um 11 %. Dies entspricht dem Trend, der für Einfuhren aus den betroffenen Ländern gemäß Tabelle 3 beobachtet wurde. Jedoch entspricht die Preisentwicklung nicht den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt nach Tabelle 8. Die Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller waren rückläufig, parallel zum Rückgang der Herstellkosten. Folglich verringerte sich das Preisgefälle zwischen den Ausführern aus Drittländern und den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, wodurch sich die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte. |
4.5. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1. Allgemeine Bemerkungen
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(86) |
Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren, beurteilt. |
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(87) |
Wie in Erwägungsgründen 18 und 19 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet. |
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(88) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Sie bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der vom Wirtschaftszweig der Union übermittelten Daten und anderen sektorspezifischen makroökonomischen Daten wie FAO-OECD. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen. |
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(89) |
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. |
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(90) |
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
4.5.2. Makroökonomische Indikatoren (17)
4.5.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(91) |
Die Unionsgesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(92) |
Die Unionsproduktion stieg von 12,6 Mio. Tonnen im Jahr 2017 auf 14,0 Mio. Tonnen im UZÜ, was einem Anstieg von 11 % im Bezugszeitraum entspricht. Vor dem Hintergrund des Verbrauchsanstiegs um 22 % im Berichtszeitraum reagierte der Wirtschaftszweig der Union positiv durch Erhörung seiner Produktion. |
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(93) |
Gleichzeitig stieg die Produktionskapazität im Berichtszeitraum um 9 % und erreichte 17,5 Mio. Tonnen im UZÜ. Der Wirtschaftszweig der Union baut seine Kapazitäten aus, um einer zunehmenden Nachfrage gerecht zu werden. Einem Bericht (18) zufolge betrifft dieser Kapazitätsausbau hauptsächlich die Herstellung von hydriertem pflanzlichem Öl (HVO). |
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(94) |
Infolge der gleichzeitigen Erhöhung der Produktion und der Produktionskapazität lag die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum stabil bei etwa 80 %. |
4.5.2.2. Verkaufsmenge und Marktanteil
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(95) |
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Verkaufsmenge und Marktanteil
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(96) |
Der Wirtschaftszweig der Union erhöhte seine Verkäufe auf dem Unionsmarkt um 7 %, von 12,3 Mio. Tonnen im Jahr 2017 auf 13,2 Mio. Tonnen im UZÜ. |
|
(97) |
Da der Verbrauch in der Union um 22 % stieg, verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund des geringeren Anstiegs der tatsächlichen Verkaufsmenge von etwa 89 % im Jahr 2017 auf 78 % im UZÜ. Die Verringerung des Marktanteils hängt mit dem Anstieg der Einfuhren aus Drittländern zusammen, insbesondere ab 2018 (Erwägungsgrund 80). |
4.5.2.3. Wachstum
|
(98) |
Eine Reihe von Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Verkäufe, Beschäftigung) weisen ein positives Wachstum des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum auf. Dieses Wachstum ist allerdings im Vergleich zu der Entwicklung des Verbrauchs von Biodiesel im selben Zeitraum moderat. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union hat sich im Bezugszeitraum sogar verringert. |
4.5.2.4. Beschäftigung und Produktivität
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(99) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Beschäftigung und Produktivität
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(100) |
Im Bezugszeitraum wurde ein Beschäftigungszuwachs von 2 643 auf 3 909, d. h. um 48 % verzeichnet. |
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(101) |
Die Produktion stieg in geringerem Maße (+ 11 %), was sich in einem Rückgang der Produktivität niederschlug (-25 %). |
4.5.2.5. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
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(102) |
Wie in Erwägungsgrund 42 dargelegt, war es nicht möglich, das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu ermitteln. Die Untersuchung konzentrierte sich daher auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. |
|
(103) |
In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung zeigte der Wirtschaftszweig der Union Anzeichen einer Erholung von den Auswirkungen des früheren Dumpings. Im Bezugszeitraum der aktuellen Auslaufüberprüfung setzte sich der Erholungsprozess fort, wie die positive Entwicklung der wichtigsten Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union zeigt. |
4.5.3. Mikroökonomische Indikatoren (19)
4.5.3.1. Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
|
(104) |
Die gewogenen durchschnittlichen Stückverkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Verkaufspreise in der Union
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(105) |
Im Bezugszeitraum fielen die Herstellkosten um 9 %, von 828 EUR/Tonne auf 755 EUR/Tonne. Dies ist zum Teil auf den Rückgang des Preises für pflanzliche Öle zurückzuführen, der im Zeitraum rückläufig war. Obwohl nicht alle Biokraftstoffe aus pflanzlichen Ölen herstellt werden, ist der Preis pflanzlicher Öle eine gute Ersatzgröße für den Preis des wichtigsten Inputs bei der Herstellung von Biodiesel. |
|
(106) |
Der durchschnittliche Verkaufspreis fiel um 8 %, von 834 EUR/Tonne im Jahr 2017 auf 771 EUR/Tonne im UZÜ. Dies kann mit dem Rückgang des Herstellungspreises im Zusammenhang stehen. |
4.5.3.2. Arbeitskosten
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(107) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
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(108) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen stiegen im UZÜ um 14 %. Die Auswirkungen dieser Veränderung sind eher gering angesichts der Tatsache, dass Arbeitskosten nur etwa 3 % der Gesamtherstellkosten ausmachen. |
4.5.3.3. Lagerbestände
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(109) |
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Lagerbestände
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(110) |
Der Lagerbestand blieb mit etwa 1 % der Produktion stabil. Dieser Anteil ist sehr gering und weist darauf hin, dass der Wirtschaftszweig auf Abruf agieren und den Bestand auf ein Minimum beschränken kann. Dies ist auch notwendig, um die Minderung der Qualität von Biodiesel zu vermeiden. |
4.5.3.4. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
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(111) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Laufe des Bezugszeitraums wie folgt: Tabelle 11 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
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(112) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität blieb auf einem niedrigen Niveau. Trotzdem zeichnet sich im Bezugszeitraum ein leicht positiver Trend ab, mit einem Anstieg von 1 auf 3 %. Dies stand mit den rückläufigen Herstellkosten (-9 %) der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Zusammenhang. Jedoch besteht hinter diesem Durchschnittswert eine große Diskrepanz zwischen den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, da einige Unternehmen keine Gewinne erzielen. |
|
(113) |
Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow entwickelte sich zum Ende des Bezugszeitraums positiv (2019 und in der ersten Hälfte von 2020), im Jahr 2018 verzeichnete er jedoch einen deutlichen Rückgang. Dieser Rückgang im Jahr 2018 wird vor allem von der besonderen Situation eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen mit einem besonderen Geschäftsmodell beeinflusst. Die Entwicklung bei den anderen beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen verlief stabil. |
|
(114) |
Die Investitionen in die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zeigen im Bezugszeitraum keinen deutlichen Trend. Investitionen des einen oder anderen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens oder das Fehlen derselben können das Investitionsniveau von Jahr zu Jahr steigern oder senken. Auf Investitionen entfiel etwa 1 bis 2 % des Umsatzes im Bezugszeitraum, diese spielten also nur eine untergeordnete Rolle. |
|
(115) |
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich im Bezugszeitraum positiv und hielt sich auch im UZÜ auf hohem Niveau. Diese hohe Kapitalrendite ist jedoch eher auf den niedrigen Nettobuchwert der Investitionen zurückzuführen und nicht auf hohe Gewinne. |
4.6. Schlussfolgerung zur Schädigung
|
(116) |
Im Bezugszeitraum stieg in Verbindung mit den fast nicht vorhandenen Einfuhren aus den USA die Menge der Einfuhren aus Drittländern deutlich um 145 %, jedoch stieg auch das Preisniveau (um 11 %). Gleichzeitig fielen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 8 % gemeinsam mit einem Rückgang der Herstellkosten um 9 %. Folglich verringerte sich das Preisgefälle zwischen den Ausführern aus Drittländern und den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich. |
|
(117) |
Insgesamt zeigen die Schadensindikatoren eine positive Entwicklung im Bezugszeitraum, insbesondere hinsichtlich Produktion (+ 11 %), Produktionskapazität (+ 9 %) und Verkäufe (+ 7 %), und weisen darauf hin, dass sich die Biodieselbranche in der Union langsam von der erlittenen Schädigung erholt. Die Analyse der Schadensindikatoren zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union aktuell keine bedeutende Schädigung erleidet. Einige Indikatoren, insbesondere die niedrige Rentabilität (≤ 3 %), weisen auf eine noch sehr prekäre Wirtschaftslage hin. |
|
(118) |
Angesichts dieser Sachlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erlitten hat. |
5. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
|
(119) |
Die Kommission hat im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus den USA verursachten Schädigung wahrscheinlich ist. |
|
(120) |
Diesbezüglich untersuchte die Kommission die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserve in den USA, das wahrscheinliche Preisniveau der Einfuhren aus den USA ohne Antidumpingmaßnahmen und deren Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union, einschließlich Preisunterbietung ohne Antidumpingmaßnahmen. |
5.1. Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in den USA
|
(121) |
Wie in Abschnitt 3.3.4 dargelegt, sind die Mengen, die von US-amerikanischen Herstellern von Biodiesel ausgeführt werden könnten im Vergleich zur Größe des Unionsmarkts beträchtlich. Die Kapazitätsreserve macht tatsächlich 18 % des Unionsverbrauchs im UZÜ aus. Folglich gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die bestehende Kapazitätsreserve beträchtlich ist. |
5.2. Wahrscheinliches Preisniveau der Einfuhren aus den USA ohne Antidumpingmaßnahmen
|
(122) |
Wie in Abschnitt 3.3.2 dargelegt, haben US-Hersteller auf der Grundlage des aktuellen Preisverhaltens auf den Ausfuhrmärkten von Drittländern in ihre wichtigsten Drittmärkte zu Preisen unter den Inlandspreisen in den USA ausgeführt. Wie in Erwägungsgründen 77 und 78 dargelegt, unterbieten diese Preise zudem im Durchschnitt die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt um 6,4 %. Daher sind angesichts der Preise der Ausfuhren aus den USA in andere Drittmärkte Ausfuhren in die Union für die US-amerikanischen Ausführer potenziell sehr viel attraktiver. Wie in Abschnitt 3.3.6 dargelegt, ist der Unionsmarkt außerdem als weltweit größter Markt sehr attraktiv, daneben gibt es für den Verbrauch von Biodiesel beträchtliche Anreize auf Unionsebene und auf nationaler Ebene. |
5.3. Wahrscheinliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union
|
(123) |
Bei einem Auslaufen der Maßnahmen würden die beträchtlichen Mengen an gedumpten Biodiesel aus den USA einen sehr starken Abwärtsdruck auf die Preise der Union ausüben und sich wesentlich auf die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken. Folglich werden die Produktions- und Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich rückläufig sein und die aktuell erzielten geringfügigen Gewinne zu Verlusten werden. |
|
(124) |
Die Kommission bewertete zudem die möglichen Auswirkungen der Einfuhren durch Abbildung zweier Szenarien bei Auslaufen der Maßnahmen, und zwar 1) ein massiver Anstieg der Einfuhren aus den USA und 2) ein Rückgang der Preise in der EU aufgrund des höheren Wettbewerbs, bei ansonsten gleichen Bedingungen. |
|
(125) |
Im ersten Szenario bildete die Kommission zwei mögliche Niveaus von Einfuhren aus den USA ab. Bei der ersten Option erfolgten die Einfuhren aus den USA in ihren historischen Mengen (im ursprünglichen UZ (20)), d. h. 1,1 Mio. Tonnen. Infolge des Anstiegs der Einfuhren aus den USA und des entsprechenden Rückgangs der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union würde die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union um 0,14 Prozentpunkte fallen, von +2,84 % auf +2,70 %. Bei der zweiten Option wurde die sehr bedeutende Vergrößerung des Unionsmarkts von 6,6 Mio. Tonnen im ursprünglichen UZ auf 17 Mio. Tonnen im UZÜ (+ 158 %) berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund bildete die Kommission den massiven Anstieg der Einfuhren entsprechend dem gleichen Marktanteil der USA von 17,2 % im ursprünglichen Untersuchungszeitraum ab. Im Ergebnis würde die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union um 0,41 Prozentpunkte, von +2,84 % auf 2,43 % fallen. In beiden Fällen könnte die Auswirkung eines massiven Anstiegs der Einfuhren aus den USA zu konstanten Preisen als eher moderat bezeichnet werden. Dies ist auf den hohen Anteil der variablen Kosten in der Biodieselbranche zurückzuführen. |
|
(126) |
Im zweiten Szenario wurde festgestellt, dass die Auswirkung eines Preisverfalls potenziell sehr schädigend sein könnte. Bei einem Rückgang der Preise der Union auf das Niveau der US-Ausfuhrpreise für Ausfuhren in Drittländer (721 EUR/Tonne) würde sich der Gewinn von +2,84 % auf -3,88 % verringern. Bei einem Rückgang der Preise der Union um 10 %, d. h. von 771 EUR/Tonne auf 694 EUR/Tonne, würde sich der Gewinn von +2,84 % auf -7,94 % verringern. Auf jeden Fall würde jeder Preisrückgang von mehr als -2,9 % den Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union auf null setzen. |
|
(127) |
In Wirklichkeit ist es bei einem Auslaufen der Maßnahmen sehr wahrscheinlich, dass eine Kombination der beiden Szenarien auf dem Markt eintreten würde. Insbesondere könnte man davon ausgehen, dass hohe Mengen an Biodiesel mit Ursprung in den USA auf den Unionsmarkt gelangen würden, und zwar zu einem Preis, der unter dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union liegt. Dies würde zu einer Verringerung des Marktanteils und der Preise des Wirtschaftszweigs der Union führen. Dies würde deutliche Verluste für den Wirtschaftszweig der Union nach sich ziehen. |
5.4. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
|
(128) |
Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es ohne Maßnahmen höchstwahrscheinlich zu einem bedeutenden Anstieg gedumpter Einfuhren aus den USA zu schädigenden Preisen kommen würde und dass wahrscheinlich erneut eine bedeutende Schädigung auftreten würde. |
6. UNIONSINTERESSE
|
(129) |
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die verschiedenen Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender. Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 der Grundverordnung wurde der Notwendigkeit, den Wirtschaftszweig der Union vor den negativen Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu schützen, besonders Rechnung getragen. |
6.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
|
(130) |
Bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen wäre der Wirtschaftszweig der Union aber höchstwahrscheinlich mit einem verstärkten unlauteren Wettbewerb vonseiten der US-amerikanischen Hersteller von Biodiesel konfrontiert, wodurch die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union höchstwahrscheinlich abrupt zum Stillstand käme. |
|
(131) |
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge. |
6.2. Interesse der unabhängigen Einführer
|
(132) |
Keiner der unabhängigen Einführer erhob Einwände gegen die Verlängerung der Maßnahmen. |
|
(133) |
Shell Trading Rotterdam brachte vor, dass die Maßnahmen durch Einschränkung des Angebots auf dem Unionsmarkt höhere Preise zur Folge haben würden. Das Unternehmen wies auch darauf hin, dass Biodiesel auf anderen Märkten angeboten würde. |
|
(134) |
Die Maßnahmen scheinen die Einführer nicht wesentlich zu beeinträchtigen, da alternative Bezugsquellen verfügbar sind. Dies wird durch den beträchtlichen Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern belegt. |
|
(135) |
Deshalb gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Einführer nicht erheblich zuwiderlaufen würde. |
6.3. Interesse der Verwender
|
(136) |
Die Mitarbeit der Verwender an der Untersuchung war nur mäßig. |
|
(137) |
Zwei Verwender, Preem, das größte Kraftstoffunternehmen in Schweden, und Valero Energy Ltd Ireland, brachten vor, dass die Verlängerung der Maßnahmen ein unmittelbares Hindernis für die grüne Entwicklung des Verkehrssektors in Europa darstellen würde. Preem und Valero Energy Ltd Ireland beantragten insbesondere, dass HVO von der aktuellen Warendefinition ausgeklammert werden sollte, da für die kommenden Jahre Engpässe bei HVO erwartet würden. Valero Energy Ltd Ireland verwies konkret auf die Zielvorgaben der EU für erneuerbare Energien im Bereich Verkehr für 2030; diese würden mit der derzeitigen Produktion in der EU nicht erreicht. |
|
(138) |
Die Kommission stellte fest, dass die Unionshersteller über genügend Kapazität verfügen, um die aktuelle Nachfrage zu befriedigen, und sogar über Kapazitätsreserven, um gegebenenfalls künftige Steigerungen und Ausfuhren abzufangen. Außerdem ist es insbesondere in Anbetracht des jüngsten Kapazitätsausbaus zu früh, um einzuschätzen, ob 2030 mit Engpässen zu rechnen ist. Möglicherweise kann die Kommission diese Situation besser bewerten, wenn in fünf Jahren eine Auslaufüberprüfung beantragt wird. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
|
(139) |
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die geltenden Maßnahmen die Unionsverwender von Biodiesel nachteilig beeinflussten; insbesondere kann nicht belegt werden, dass die geltenden Maßnahmen sich negativ auf ihre Rentabilität auswirkten. |
|
(140) |
Deshalb gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Verwender nicht zuwiderlaufen würde. |
6.4. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
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(141) |
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA sprechen. |
7. ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
|
(142) |
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung, sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 der Kommission eingeführten und mit der Verordnung (EU) 2016/676 geänderten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA aufrechterhalten werden. |
|
(143) |
Wie in Erwägungsgrund 1 dargelegt, wurden die geltenden Antidumpingzölle gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA ausgeweitet auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, sowie auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den USA. |
|
(144) |
Die aufrechtzuerhaltenden Antidumpingzölle gelten weiterhin für die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, sowie für die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den USA. |
|
(145) |
Die ausführenden Hersteller in Kanada, die von den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 erweiterten Maßnahmen befreit waren, sind auch von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit. |
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(146) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses. |
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(147) |
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209829), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009129), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009929), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194329), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194629), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194729), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201129), ex 2710 20 16 (TARIC-Code 2710201629), ex 3824 99 92 (TARIC-Code 3824999212), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826001029, 3826001059, 3826001099) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009019) eingereiht werden.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzölle als Festbeträge auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
|
Unternehmen |
AD-Zoll, EUR je Tonne Nettogewicht |
TARIC-Zusatzcode |
|
Archer Daniels Midland Company, Decatur |
68,6 |
A933 |
|
Cargill Inc., Wayzata |
0 |
A934 |
|
Green Earth Fuels of Houston LLC, Houston |
70,6 |
A935 |
|
Imperium Renewables Inc., Seattle |
76,5 |
A936 |
|
Peter Cremer North America LP, Cincinnati |
198,0 |
A937 |
|
World Energy Alternatives LLC, Boston |
82,7 |
A939 |
|
In Anhang I aufgeführte Unternehmen |
115,6 |
Siehe Anhang I |
|
Alle übrigen Unternehmen |
172,2 |
A999 |
Auf Gemische wird der Antidumpingzoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).
(3) Voraussetzung für die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zölle ist, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Wenn eine Partei aus den Vereinigten Staaten von Amerika der Kommission ausreichende Nachweise vorlegt, dass
|
a) |
sie die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika während des Untersuchungszeitraums (1. April 2007 bis 31. März 2008) nicht ausgeführt hat, |
|
b) |
sie nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und |
|
c) |
sie die betroffenen Waren nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist, |
so kann die Kommission Anhang I dahin gehend ändern, dass dieser Partei der Zollsatz zugewiesen wird, der für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller gilt, d. h. 115,6 EUR je Tonne.
Artikel 2
(1) Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ wird ausgeweitet auf die aus Kanada versandten Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209821), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009121), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009921), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194321), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194621), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194721), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201121), ex 2710 20 16 (TARIC-Code 2710201621), ex 3824 99 92 (TARIC-Code 3824999210), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826001020, 3826001050, 3826001089) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009011) eingereiht werden, wobei der von den folgenden Unternehmen hergestellte Biodiesel ausgenommen ist:
|
Land |
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
|
Kanada |
BIOX Corporation, Oakville, Ontario, Kanada |
B107 |
|
Kanada |
DSM Nutritional Products Canada Inc, Dartmouth, Neuschottland, Kanada |
C114 |
|
Kanada |
Rothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, Kanada |
B108 |
Der ausgeweitete Zoll ist der in Artikel 1 Absatz 2 für „alle übrigen Unternehmen“ festgesetzte Zoll, nämlich ein endgültiger Antidumpingzoll von 172,2 EUR je Tonne Nettogewicht.
Auf Gemische wird der Antidumpingzoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).
(2) Die Anwendung der Befreiungen, die den in Absatz 1 genannten Unternehmen gewährt oder von der Kommission im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 genehmigt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der nach Absatz 1 geltende Zollsatz Anwendung.
Artikel 3
(1) Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209830), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009130), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009930), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194330), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194630), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194730), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201130), ex 2710 20 16 (TARIC-Code 2710201630), ex 3824 99 92 (TARIC-Code 3824999220) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009030) eingereiht werden.
Auf Gemische wird der Antidumpingzoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).
(2) Voraussetzung für die Anwendung der für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zölle ist, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang III entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der nach Artikel 1 Absatz 2 für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
Artikel 4
(1) Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu richten:
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Handel |
|
Direktion G |
|
Rue de la Loi 170, CHAR 04/034 |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail-Adresse: TRADE-TDI-INFORMATION@ec.europa.eu
(2) Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.
Artikel 5
Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (22) der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der in den Artikeln 1, 2 und 3 festgelegte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juli 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Verordnung (EG) Nr. 599/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 26).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 12).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 der Kommission vom 14. September 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 69).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2016/676 der Kommission vom 29. April 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 116 vom 30.4.2016, S. 31).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1598 der Kommission vom 22. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 245 vom 23.9.2017, S. 1).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1121 der Kommission vom 10. August 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 204 vom 13.8.2018, S. 33).
(8) Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 18 vom 20.1.2020, S. 20).
(9) Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. C 303 vom 14.9.2020, S. 18).
(10) Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. C 303 vom 14.9.2020, S. 7).
(11) Tron-Dokument: t21.000417.
(12) Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).
(13) Verordnung (EG) Nr. 193/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 22).
(14) Der Verbrauch beruht auf den Daten für die EU-27 unter Ausschluss der Daten für das Vereinigte Königreich.
(15) Die Menge der Einfuhren beruht auf den Daten für die EU-27 unter Ausschluss der Daten für das Vereinigte Königreich.
(16) Die Einfuhren aus Drittländern beruhen auf den Daten für die EU-27 unter Ausschluss der Daten, die sich auf das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat beziehen, aber einschließlich der Daten, die sich auf das Vereinigte Königreich als Drittland beziehen.
(17) Die makroökonomischen Daten stützen sich auf den Daten für die EU-27 unter Ausschluss der Daten aus dem Vereinigten Königreich.
(18) Jahresbericht über Biokraftstoffe des USDA (GAIN-Bericht), 29. Juni 2020.
(19) Die mikroökonomischen Indikatoren stützen sich auf den Daten für die EU-28 einschließlich des Vereinigten Königreichs. Aufgrund des geringen Umfangs der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Vereinigten Königreich (etwa 1,1 % der durchschnittlichen EU-Verkäufe dieser Hersteller im UZÜ), ist davon auszugehen, dass sich die Geschäftsvorfälle, die das Vereinigte Königreich betreffen, nur minimal auf die Feststellungen zur Schädigung auswirken würden und sich bei Verwendung der Daten für die EU-27 keine Änderungen der Schlussfolgerungen zur bedeutenden Schädigung ergeben hätten.
(20) 1. April 2007 bis 31. März 2008.
(21) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(22) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
ANHANG I
|
Name des Unternehmens |
Standort |
TARIC-Zusatzcode |
|
AG Processing Inc. |
Omaha |
A942 |
|
Alabama Clean Fuels Coalition Inc. |
Birmingham |
A940 |
|
American Made Fuels, Inc. |
Canton |
A940 |
|
Arkansas SoyEnergy Group |
DeWitt |
A940 |
|
Arlington Energy, LLC |
Mansfield |
A940 |
|
Athens Biodiesel, LLC |
Athens |
A940 |
|
Beacon Energy |
Cleburne |
A940 |
|
Biodiesel of Texas, Inc. |
Denton |
A940 |
|
BioDiesel One Ltd |
Southington |
A940 |
|
Buffalo Biodiesel, Inc |
Tonawanda |
A940 |
|
BullDog BioDiesel |
Ellenwood |
A940 |
|
Carbon Neutral Solutions, LLC |
Mauldin |
A940 |
|
Central Iowa Energy LLC |
Newton |
A940 |
|
Chesapeake Custom Chemical Corp. |
Ridgeway |
A940 |
|
Community Fuels |
Stockton |
A940 |
|
Delta BioFuels Inc. |
Natchez |
A940 |
|
Diamond Biofuels |
Mazon |
A940 |
|
Direct Fuels |
Euless |
A940 |
|
Eagle Creek Fuel Services, LLC |
Baltimore |
A940 |
|
Earl Fisher Bio Fuels |
Chester |
A940 |
|
East Fork Biodiesel LLC |
Algona |
A940 |
|
ECO Solutions, LLC |
Chatsworth |
A940 |
|
Ecogy Biofuels LLC |
Tulsa |
A940 |
|
ED&F Man Biofuels Inc. |
New Orleans |
A940 |
|
Freedom Biofuels Inc. |
Madison |
A940 |
|
Fuel & Lube, LLC |
Richmond |
A940 |
|
Fuel Bio |
Elizabeth |
A940 |
|
FUMPA Bio Fuels |
Redwood Falls |
A940 |
|
Galveston Bay Biodiesel LP (BioSelect Fuels) |
Houston |
A940 |
|
Geo Green Fuels LLC |
Houston |
A940 |
|
Georgia Biofuels Corp. |
Loganville |
A940 |
|
Green River Biodiesel, Inc. |
Moundville |
A940 |
|
Griffin Industries Inc. |
Cold Spring |
A940 |
|
High Plains Bioenergy |
Guymon |
A940 |
|
Huish Detergents Inc. |
Salt Lake City |
A940 |
|
Incobrasa Industries Ltd. |
Gilman |
A940 |
|
Independence Renewable Energy Corp. |
Perdue Hill |
A940 |
|
Indiana Flex Fuels |
LaPorte |
A940 |
|
Innovation Fuels Inc. |
Newark |
A940 |
|
Iowa Renewable Energy LLC |
Washington |
A940 |
|
Johann Haltermann Ltd. |
Houston |
A940 |
|
Lake Erie Biofuels LLC |
Erie |
A940 |
|
Leland Organic Corporation |
Leland |
A940 |
|
Louis Dreyfus Agricultural Industries LLC |
Claypool |
A940 |
|
Louis Dreyfus Claypool Holdings LLC |
Claypool |
A940 |
|
Memphis Biofuels, LLC |
Memphis |
A942 |
|
Middle Georgia Biofuels |
East Dublin |
A940 |
|
Middletown Biofuels LLC |
Blairsville |
A940 |
|
Musket Corporation |
Oklahoma City |
A940 |
|
New Fuel Company |
Dallas |
A940 |
|
North Mississippi Biodiesel |
New Albany |
A940 |
|
Northern Biodiesel, Inc. |
Ontario |
A940 |
|
Northwest Missouri Biofuels, LLC |
St. Joseph |
A940 |
|
Nova Biofuels Clinton County LLC |
Clinton |
A940 |
|
Nova Biosource |
Senaca |
A940 |
|
Organic Fuels Ltd. |
Houston |
A940 |
|
Organic Technologies |
Coshocton |
C482 |
|
Owensboro Grain Company LLC |
Owensboro |
A940 |
|
Paseo Cargill Energy, LLC |
Kansas City |
A940 |
|
Peach State Labs Inc. |
Rome |
A940 |
|
Perihelion Global, Inc. |
Opp |
A940 |
|
Philadelphia Fry-O-Diesel Inc. |
Philadelphia |
A940 |
|
Pinnacle Biofuels, Inc. |
Crossett |
A940 |
|
PK Biodiesel |
Woodstock |
A940 |
|
Pleasant Valley Biofuels, LLC |
American Falls |
A940 |
|
RBF Port Neches LLC |
Houston |
A940 |
|
Red Birch Energy, Inc. |
Bassett |
A940 |
|
Red River Biodiesel Ltd. |
New Boston |
A940 |
|
REG Ralston LLC |
Ralston |
A940 |
|
Renewable Energy Products, LLC |
Santa Fe Springs |
A940 |
|
Riksch BioFuels LLC |
Crawfordsville |
A940 |
|
Safe Renewable Corp. |
Conroe |
A940 |
|
Sanimax Energy Inc. |
DeForest |
A940 |
|
Scott Petroleum |
Itta Bena |
A942 |
|
Seminole Biodiesel |
Bainbridge |
A940 |
|
Soy Solutions |
Milford |
A940 |
|
SoyMor Biodiesel LLC |
Albert Lea |
A940 |
|
Sunshine BioFuels, LLC |
Camilla |
A940 |
|
TPA Inc. |
Warren |
A940 |
|
Trafigura AG |
Stamford |
A940 |
|
U.S. Biofuels Inc. |
Rome |
A940 |
|
United Oil Company |
Pittsburgh |
A940 |
|
Valco Bioenergy |
Harlingen |
A940 |
|
Vanguard Synfuels, LLC |
Pollock |
A940 |
|
Vinmar Overseas, Ltd |
Houston |
A938 |
|
Vitol Inc. |
Houston |
A940 |
|
Walsh Bio Diesel, LLC |
Mauston |
A940 |
|
Western Dubque Biodiesel LLC |
Farley |
A940 |
|
Western Iowa Energy LLC |
Wall Lake |
A940 |
|
Western Petroleum Company |
Eden Prairie |
A940 |
ANHANG II
Die in Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 2 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:
|
— |
Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, |
|
— |
folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ |
ANHANG III
Die in Artikel 3 Absatz 2 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:
|
— |
Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, |
|
— |
folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ |
|
2.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/62 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1267 DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2021
zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 (2) „führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll von 211,2 bis 237 EUR/Tonne Nettogewicht ein auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“ oder „betroffenes Land“), die damals unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209820), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009120), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009920), ex 2710 19 41 (TARIC-Code 2710194120), ex 3824 90 91, ex 3824 90 97 (TARIC-Code 3824909787) eingereiht wurden. Der mit dieser Verordnung eingeführte Ausgleichszoll wird im Folgenden als die „ursprünglichen Maßnahmen“ bezeichnet. Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. |
|
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 (3) weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung den mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, aus, wobei der von den Unternehmen BIOX Corporation, Oakville und Rothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, Kanada, hergestellte Biodiesel ausgenommen ist. Mit derselben Verordnung weitete der Rat auch den mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA in Mischungen mit bis zu 20 GHT von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs aus. |
|
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1519 (4) führte die Europäische Kommission nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung“) die endgültigen Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in der USA wieder ein. |
|
(4) |
Zudem wurde durch Verordnung (EU) 2015/1519, geändert durch Verordnung (EU) 2016/675 (5), der endgültige Ausgleichszoll auch auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, ausgeweitet, wobei der von den Unternehmen BIOX Corporation, Oakville und Rothsay Biodiesel, Guelph, beide mit Sitz in Ontario, Kanada, und DSM Nutritional Products Canada Inc., Dartmouth, Neuschottland, Kanada hergestellte Biodiesel ausgenommen ist. Mit derselben Verordnung weitete die Europäische Kommission auch den endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA in Mischungen mit bis zu 20 GHT von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs aus. |
|
(5) |
Bei den derzeit geltenden Ausgleichszöllen handelt es sich um Festbeträge zwischen 211,2 und 237 EUR/Tonne Nettogewicht auf Einfuhren von den ausführenden Herstellern. |
1.2. Antrag auf Auslaufüberprüfung
|
(6) |
Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (6) erhielt die Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Überprüfungsantrag nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden „Grundverordnung“). |
|
(7) |
Der Antrag wurde am 11. Juni 2020 vom European Biodiesel Board (im Folgenden „EBB“ oder „Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Biodiesel entfallen. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Ausfuhren von subventioniertem Biodiesel in die Union und mit einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. |
2. EINLEITUNG EINER AUSLAUFÜBERPRÜFUNG
|
(8) |
Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 14. September 2020 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (8) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
|
(9) |
Am selben Tag, dem 14. September 2020, leitete die Kommission parallel eine Auslaufüberprüfung der gegenüber den für Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA geltenden Antidumpingmaßnahmen ein. |
|
(10) |
Die Regierung Kanadas nahm zu dieser Einleitung Stellung und wies darauf hin, dass die den drei kanadischen Herstellern von Biodiesel gewährte Befreiung beibehalten werden sollte, wenn die Maßnahmen aufrechterhalten werden. Die Befreiung wurde nach Artikel 2 dieser Verordnung aufrechterhalten. |
2.1. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
|
(11) |
Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
2.2. Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU
|
(12) |
Die Einleitung dieser Untersuchung erfolgte am 14. September 2020, d. h. während des zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU vereinbarten Übergangszeitraums, in dem das Vereinigte Königreich weiterhin dem Unionsrecht unterlag. Dieser Zeitraum endete am 31. Dezember 2020. Unternehmen und Verbände aus dem Vereinigten Königreich galten daher ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als interessierte Parteien in diesem Verfahren. |
|
(13) |
In einem Aktenvermerk zum Dossier (9) vom 15. Januar 2021 forderte die Kommission Wirtschaftsbeteiligte im Vereinigten Königreich, die ihrer Ansicht nach noch immer als interessierte Parteien angesehen werden konnten, dazu auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen. BP OIL International Limited und Argent Energy beantragten, weiter als interessierte Parteien behandelt zu werden und dieses Recht wurde ihnen auf der Grundlage der vorgelegten Beweise gewährt. Insbesondere legten beide Unternehmen Nachweise für das Bestehen von verbundenen Unternehmen innerhalb des betroffenen Konzerns vor, die auf dem Unionsmarkt tätig sind. Andererseits wurde die britische Muttergesellschaft Valero Energy Limited durch ihre irische Tochtergesellschaft Valero Energy Limited Ireland ersetzt, da dieses im Bereich Biodiesel aktiv auf dem Unionsmarkt ist. |
2.3. Interessierte Parteien
|
(14) |
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller in den USA und die US-amerikanischen Behörden, die ihr bekannten Einführer, Verwender, Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit. |
|
(15) |
Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. |
2.4. Stichprobenverfahren
|
(16) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung ein Stichprobenverfahren anwendet. |
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
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(17) |
Am 14. September 2020 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die vorläufige Stichprobe der Unionshersteller nach Abschnitt 5.3 der Einleitungsbekanntmachung. Sie bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Höhe der Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware im Jahr 2019 sowie der geografischen Lage der Hersteller der gleichartigen Ware. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen 17,5 % der geschätzten Gesamtproduktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union und mit der Stichprobe ist für eine angemessene geografische Verteilung gesorgt. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist von sieben Tagen nach der Unterrichtung über die vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gingen keine Stellungnahmen ein. |
Bildung einer Stichprobe der Einführer
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(18) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. |
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(19) |
Nur ein unabhängiger Einführer, Shell Trading Rotterdam BV, übermittelte die erbetenen Angaben und demzufolge befand die Kommission, dass die Bildung einer Stichprobe nicht erforderlich war. |
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller
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(20) |
Die Kommission bat alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in den USA um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Außerdem ersuchte sie die Behörden des Ausfuhrlandes darum, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren. |
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(21) |
Drei ausführende Hersteller in den USA meldeten sich und erklärten sich zur Mitarbeit an den Untersuchungen der Kommission bereit. Angesichts der geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte und ersuchte alle drei Unternehmen, einen ausgefüllten Fragebogen zu übermitteln. |
2.5. Mitarbeit des betroffenen Landes
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(22) |
Am 15. Oktober 2020 unterrichtete eines der ursprünglich mitarbeitenden Unternehmen die Kommission per E-Mail über seine Absicht, die Mitarbeit einzustellen. Zudem übermittelten auch die beiden anderen Unternehmen die verlangten Informationen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist durch Ausfüllen und Zurücksenden des Fragebogens. |
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(23) |
Am 10. November 2020 setzte die Kommission die drei Unternehmen schriftlich über ihre Absicht in Kenntnis, Artikel 28 der Grundverordnung anzuwenden und als Grundlage für die Feststellungen der Untersuchung verfügbare Informationen heranzuziehen. Den US-Behörden wurde dies ebenfalls mitgeteilt. Für Stellungnahmen zu diesem Schreiben wurde eine Frist bis zum 17. November 2020 gesetzt. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
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(24) |
Zudem forderte die Kommission per Verbalnote vom 14. September 2020 die Behörden der USA auf, den für die Regierung der USA vorgesehenen Antisubventionsfragebogen auszufüllen und zurückzusenden. Sie erhielt innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Antwort. |
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(25) |
Am 10. November 2020 setzte die Kommission die US-Behörden per Verbalnote über ihre Absicht in Kenntnis, Artikel 28 der Grundverordnung anzuwenden und angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit als Grundlage für die Feststellungen der Untersuchung verfügbare Informationen heranzuziehen. |
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(26) |
Für Stellungnahmen zu dieser Verbalnote wurde eine Frist bis zum 17. November 2020 gesetzt. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
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(27) |
Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass keiner der ausführenden Hersteller und auch nicht die Regierung der USA an der Auslaufüberprüfung mitarbeiteten. Folglich beschloss die Kommission, die Bestimmungen des Artikels 28 der Grundverordnung anzuwenden, um ihre positiven oder negativen Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen zu können. |
2.6. Fragebogen
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(28) |
Bei Einleitung der Untersuchung stand der Fragebogen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung. |
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(29) |
Beantwortet wurde der Fragebogen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und einem unabhängigen Unionseinführer. |
2.7. Kontrolle
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(30) |
Aufgrund der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission keine Kontrollbesuche nach Artikel 26 der Grundverordnung durchführen. Die Kommission führte stattdessen im Einklang mit der Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (10) einen Fernabgleich aller Informationen durch, die sie für die Ermittlungen benötigte. Der Fernabgleich der Kommission betraf dabei die Angaben folgender Unternehmen/Parteien:
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2.8. Unterrichtung
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(31) |
Am 21. Mai 2021 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Ausgleichszölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist für eine Stellungnahme zur Unterrichtung eingeräumt. |
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(32) |
Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. |
3. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
3.1. Betroffene Ware
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(33) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, d. h. um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den USA, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209829), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009129), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009929), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194329), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194629), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194729), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201129), ex 2710 20 16 (TARIC-Code 2710201629), ex 3824 99 92 (TARIC-Code 3824999212), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826001029, 3826001059, 3826001099) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009019) eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“). |
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(34) |
Biodiesel ist ein erneuerbarer Kraftstoff, der aus einem breiteren Spektrum von Rohstoffen hergestellt wird, d. h. aus pflanzlichen Ölen wie Rapsöl, Sojaöl, Palmöl, gebrauchten Frittierölen, Tierfetten oder Biomasse. |
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(35) |
Biodiesel wird im Verkehrssektor verwendet, hauptsächlich mit Mineralöldiesel gemischt (d. h. Benzin/herkömmlicher Diesel) und nur in sehr geringem Maße in Reinform (B100). |
3.2. Gleichartige Ware
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(36) |
Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung und in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und [technischen] Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
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(37) |
Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung betrachtet. |
3.3. Vorbringen zur Warendefinition
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(38) |
Das schwedische Unternehmen Preem AB und Valero Energy Ltd Ireland, Kraftstoffhersteller und -lieferanten und als solche Verwender der betroffenen Ware, brachten vor, dass es sich bei Fettsäuremethylester (FAME) und hydriertem pflanzlichen Öl (im Folgenden „HVO“) um zwei verschiedene Arten von Biodiesel handle und dass HVO aus der derzeitigen Warendefinition ausgeklammert werden sollte. In der Verordnung von 2009 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen (11) wurden alle Arten von Biodiesel und Biodieselmischungen als Biodieselkraftstoffe angesehen. Sowohl FAME als auch HVO können mit Diesel gemischt werden, und trotz einiger Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften ist die Endverwendung der Ware gleich und beide Waren werden vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt. Zudem wurde im Antrag in der Ausgangsuntersuchung aus HVO hergestellter Dieselkraftstoff ausdrücklich als Teil der betroffenen Ware definiert und zu dem Zeitpunkt äußerte keine der Parteien Zweifel an dieser Aussage. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
4. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SUBVENTIONIERUNG
4.1. Vorbemerkungen
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(39) |
Nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung untersuchte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Subventionierung der betroffenen Ware mit Ursprung in den USA und ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich wäre. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller und der US-Behörden zur Mitarbeit wie in Erwägungsgründe 22 bis 27 dargestellt, war keine Analyse anhand überprüfter Daten der ausführenden Hersteller und der US-Behörden möglich. |
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(40) |
Folglich beruhten nach Artikel 28 der Grundverordnung die Feststellungen bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung auf den verfügbaren Informationen. Die Kommission griff auf die folgenden Informationsquellen zurück: den Antrag auf Auslaufüberprüfung und anschließend eingereichten Unterlagen vom Antragsteller, Eurostat, Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) und den Websites der US-Behörde für Energieinformationen (im Folgenden „EIA“) und des US-Landwirtschaftsministeriums (im Folgenden „USDA“). |
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(41) |
Die Kommission analysierte insbesondere die folgenden Subventionsregelungen auf Bundes- und Bundesstaatsebene, die im Überprüfungsantrag genannt wurden, und die nach Feststellung der Kommission nach wie vor gelten. |
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(42) |
Andererseits hat die Kommission aufgrund der mangelnden Bereitschaft der US-Behörden und US-amerikanischen ausführenden Hersteller zur Mitarbeit und in Anbetracht der Schlussfolgerungen zum Anhalten der Subventionierung auf der Grundlage der oben genannten Regelungen, die folgenden Subventionsregelungen auf Bundes- und Bundesstaatsebene nicht analysiert. |
4.2. Subventionierung -Bundesregelungen
4.2.1. Biodiesel Mixture Credit (Steuervergünstigung für Biodieselgemische) und Biodiesel Credit (Steuervergünstigung für Biodiesel)
4.2.1.1.
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(43) |
Title 26 Section 40A Buchstabe b des US-Code (U.S.C.) ist die Rechtsgrundlage für eine Steuervergünstigungsregelung für Hersteller von Biodieselgemischen, Einzelhändler und Endverwender von Biodiesel. Darin sind folgende Steuervergünstigungen für Biodieselkraftstoff vorgesehen:
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(44) |
Der Biodiesel Mixture Credit ist in den USA seit 2005 auf Bundesebene gesetzlich festgelegt. (12) Gemäß Section 202(a) des „Energy Improvement and Extension Act“ (2008) sollte diese Steuervergünstigung am 31. Dezember 2009 auslaufen. (13) Die Subventionsregelung ist allerdings nie wirklich ausgelaufen, sondern wurde bisher immer wieder rückwirkend erneut in Kraft gesetzt Zuletzt wurde die Regelung am 20. Dezember 2019 auf der Grundlage des „Further Consolidated Appropriations Act“ durch den Kongress der USA zum 31. Dezember 2017 für zwei Jahre wieder in Kraft gesetzt und zusätzlich für drei Jahre verlängert, d. h. bis zum 31. Dezember 2022. (14) Diese Verlängerung von fünf Jahren ist die längste Verlängerung seit Einführung dieser Subventionsregelung. |
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(45) |
Nach der Unterrichtung informierte der Antragsteller die Kommission darüber, dass am 25. Mai 2021 sowohl im US-Senat als auch im US-Repräsentantenhaus ein Gesetz eingebracht worden sei, mit dem das Biodiesel Mixture Credit Scheme (Steuervergünstigung für Biodieselgemische) um weitere drei Jahre verlängert werden solle, d. h. bis zum 31. Dezember 2025. |
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(46) |
Wie der Biodiesel Mixture Credit ist auch der Biodiesel Credit in den USA seit 2005 auf Bundesebene gesetzlich festgelegt. (15) Gemäß Section 202(a) des „Energy Improvement and Extension Act“ (2008) sollte diese Steuervergünstigung am 31. Dezember 2009 auslaufen. (16) Auch diese Subventionsregelung ist allerdings nie ausgelaufen, sondern wurde bisher immer wieder rückwirkend erneut in Kraft gesetzt. Zuletzt wurde die Regelung am 20. Dezember 2019 auf der Grundlage des „Further Consolidated Appropriations Act“ durch den Kongress der USA zum 31. Dezember 2017 für zwei Jahre wieder in Kraft gesetzt und für drei Jahre verlängert, d. h. bis zum 31. Dezember 2022. (17) |
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(47) |
Der Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit ist eine Steuervergünstigung, die ausschließlich kleinen Herstellern von „Agri-Biodiesel“ gewährt wird. Diese Regelung wird in den Erwägungsgründen 63 bis 70 behandelt. |
4.2.1.2.
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(48) |
Um für den in Erwägungsgrund 43 Ziffer 1 erwähnten Biodiesel Mixture Credit in Betracht zu kommen, muss ein Unternehmen ein Gemisch aus Biodiesel und Dieselkraftstoff herstellen, das als Kraftstoff oder zur Verwendung als Kraftstoff verkauft wird. |
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(49) |
Eine Person, die die Vergünstigung in Anspruch zu nehmen wünscht, muss eine Bescheinigung des Biodieselherstellers oder -einführers einholen, auf der die Ware sowie der prozentuale Anteil von Biodiesel- und „Agri-Biodiesel“ (18) an der Ware ausgewiesen wird. Bei dieser Vergünstigung handelt es sich um eine Verbrauchsteuergutschrift, wobei das Unternehmen den Restbetrag als auszahlbare Körperschaftsteuergutschrift in Anspruch nehmen kann, wenn die Verbrauchsteuerschuld eines Unternehmens geringer ist als der Gesamtbetrag der Verbrauchsteuergutschrift. Die auszahlbare Körperschaftsteuergutschrift wird mit der Körperschaftsteuerschuld des Steuerpflichtigen verrechnet bzw. direkt ausgezahlt. Ausgezahlt werden kann dem Steuerpflichtigen nur ein etwaiger seine Steuerschuld übersteigender Restbetrag der Gutschrift. |
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(50) |
Der in Erwägungsgrund 43 Ziffer 2 erwähnte Biodiesel Credit ist eine nicht auszahlbare Körperschaftsteuervergünstigung für Einzelhändler oder Endverwender von unvermischtem (reinem) Biodiesel. Der Biodiesel Credit für unvermischten Biodiesel steht nur der Person zu, die den unvermischten Biodiesel in den Tank eines Fahrzeugs einfüllt oder als Kraftstoff verwendet. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch Biodieselhersteller, die ihren eigenen Biodiesel herstellen, Anspruch auf diese Vergünstigung erheben könnten. Um die Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Biodieselhersteller somit entweder als Einzelhändler tätig sein (und den Biodiesel in den Tank des Endverwenders einfüllen) oder ein Endverwender sein (also beispielsweise den Biodiesel in sein eigenes Fahrzeug einfüllen). |
4.2.1.3.
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(51) |
Bei mit Mineralöldiesel vermischtem Biodiesel kann eine Verbrauchsteuer- beziehungsweise Körperschaftsteuervergünstigung in Anspruch genommen werden. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug die Vergünstigung 1 USD pro Gallone für alle Arten von Biodiesel, also auch für „Agri-Biodiesel“ und Diesel aus Biomasse. |
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(52) |
Wie hoch die Steuervergünstigung für das Kraftstoffgemisch letztlich ist, hängt vom Biodieselgehalt ab. Gemäß den Vorschriften muss dem Biodiesel mindestens 0,1 % Mineralöldiesel zugesetzt werden (dieses Gemisch aus 99,9 % Biodiesel und 0,1 % Mineralöldiesel wird in den USA als B99 bezeichnet), wobei dieses Mischungsverhältnis auch die gängigste Praxis ist, da so die maximale Steuervergünstigung erzielt wird. Entscheidend für die Steuervergünstigung ist der Anteil des Biodiesels in einem Gemisch (beispielsweise enthalten 100 Gallonen B99 99,9 Gallonen Biodiesel, für die eine Steuervergünstigung in Höhe von 99,90 USD in Anspruch genommen werden kann). Die Umwandlung von reinem Biodiesel (B100) in ein Gemisch (B99) ist ein einfacher Vorgang. Dabei werden ohne größere Verarbeitung der betroffenen Ware reinem Biodiesel 0,1 % Mineralöldiesel zugesetzt. Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist an die Herstellung des Gemischs gebunden. |
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(53) |
Hersteller von Biodiesel können die Vergünstigung in Anspruch nehmen, wenn sie selbst die Beimischung vornehmen. Der Hersteller muss den reinen Biodiesel mit Dieselkraftstoff mischen. In Bezug auf den Anspruch auf die Vergünstigung wird kein Unterschied zwischen Biodieselgemischen für den Verkauf auf dem Inlandsmarkt und den Verkauf zur Ausfuhr gemacht. |
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(54) |
Unternehmen, die keinen reinen Biodiesel herstellen, sondern vielmehr kaufen und daraus ein Biodieselgemisch herstellen, können die Steuervergünstigung ebenfalls beanspruchen. Solche Unternehmen benötigen eine Bescheinigung des Herstellers oder des Einführers (und auch etwaiger Zwischenhändler) des Biodiesels, auf der der Hersteller bescheinigt, die Steuervergünstigung nicht in Anspruch genommen zu haben. (19) |
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(55) |
Die Vergünstigung kann entweder als Verrechnung mit der Verbrauchsteuer- oder Körperschaftsteuerschuld oder als direkte Geldzahlung in Anspruch genommen werden. Der Gesamtbetrag der Vergünstigung bleibt gleich (1 USD pro Gallone), und zwar unabhängig davon, ob die Vergünstigung in Form einer Verrechnung mit der Verbrauchsteuer, einer Verrechnung mit der Körperschaftsteuer, einer direkten Geldzahlung an den Steuerpflichtigen oder einer Kombination daraus geltend gemacht wird. |
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(56) |
Gemäß dem U.S.C. wird der Biodiesel Mixture Credit nur dann gewährt, wenn das Unternehmen, das die Mischung von Biodiesel und Mineralöldiesel vornimmt, eine Bescheinigung („Certificate for Biodiesel“) des Biodieselherstellers vorlegen kann, auf der der Hersteller unter anderem die Biodieselmenge aufführt, auf die sich die Bescheinigung bezieht, und erklärt, ob es sich bei dem Biodiesel um „Agri-Biodiesel“ oder anderen Biodiesel handelt. |
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(57) |
Beim Biodiesel Credit kann der Einzelhändler (oder ein Biodieselhersteller, der als Einzelhändler tätig ist) oder der Endverwender des unvermischten Biodiesels ähnlich wie bei der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, 1 USD pro Gallone aller Arten unvermischten (reinen) Biodiesels, der in den Tank eines Fahrzeugs eingefüllt oder als Kraftstoff verwendet wird, geltend machen. Eine auf die General Business Income Tax anrechenbare, nicht auszahlbare Gutschrift ist eine Gutschrift, die mit der Körperschaftsteuer des Unternehmens verrechnet wird. Auszahlbar ist sie nicht, d. h. wenn das Guthaben des Unternehmens größer ist als seine Steuerschuld, kann der Überschuss dem Unternehmen nicht als direkte Geldzahlung ausgezahlt werden. |
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(58) |
Da Biodieselhersteller befugt sind, diese Regelungen in Anspruch zu nehmen und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (20), da wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt keine Mitarbeit erfolgte, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass US-amerikanische ausführende Hersteller davon profitierten. |
4.2.1.4.
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(59) |
Der Biodiesel Mixture Credit sowie der Biodiesel Credit sind unabhängig davon, ob sie als Geldzahlung gewährt werden (nur beim Biodiesel Mixture Credit möglich) oder mit einer Steuerschuld verrechnet werden müssen (gilt für beide Steuergutschriften), als Steuervergünstigung anzusehen. |
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(60) |
Diese Regelungen werden von der Kommission, im Einklang mit ihren Feststellungen in der Ausgangsuntersuchung, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii der Grundverordnung als Subvention angesehen, da damit von der Regierung der USA eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar in Form direkter Zuschüsse (Geldzahlungen sind nur beim Biodiesel Mixture Credit möglich) und durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben (Steuerverrechnung, gilt für beide Steuergutschriften). Durch diese Vergünstigungen wird den Unternehmen, die sie erhalten, ein Vorteil gewährt. |
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(61) |
Die Regelungen sind auf Unternehmen in der Biodieselbranche beschränkt und daher nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen. |
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(62) |
Schließlich war die Kommission angesichts der Tatsache, dass beim Biodiesel Mixture Credit eine Subvention von 1 USD pro Gallone für alle Biodieselarten vorgesehen ist, der Auffassung, dass die ausführenden Hersteller von Biodiesel in den USA aufgrund dieser Regelung Subventionen in beträchtlicher Höhe erhielten und sie damit die mit Abstand wichtigste Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung darstellte. Eine Subvention von 1 USD pro Gallone entspräche etwa 302 EUR pro Tonne. |
4.2.2. Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit (Körperschaftsteuervergünstigung für kleine Hersteller von „Agri-Biodiesel“)
4.2.2.1.
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(63) |
Wie der Biodiesel Mixture Credit und der Biodiesel Credit ist auch der Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit in Title 26 Section 40A des U.S.C. vorgesehen. |
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(64) |
Wie der Biodiesel Mixture Credit und der Biodiesel Credit (siehe Erwägungsgründe 44 und 46), ist auch der Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit in den USA seit 2005 auf Bundesebene gesetzlich festgelegt. (21) Gemäß Section 202(a) des „Energy Improvement and Extension Act“ (2008) sollte diese Steuervergünstigung am 31. Dezember 2009 auslaufen. (22) Diese Subventionsregelung ist allerdings nie ausgelaufen, sondern wurde immer wieder rückwirkend erneut in Kraft gesetzt. Zuletzt wurde die Regelung am 20. Dezember 2019 auf der Grundlage des „Further Consolidated Appropriations Act“ durch den Kongress der USA zum 31. Dezember 2017 für zwei Jahre wieder in Kraft gesetzt und für drei Jahre verlängert, d. h. bis zum 31. Dezember 2022. |
4.2.2.2.
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(65) |
Diese Regelung steht nur kleinen Herstellern von unvermischtem „Agri-Biodiesel“ offen. Hersteller von Biodieselgemischen oder Händler, die Biodiesel kaufen, aber nicht herstellen, kommen für diese Vergünstigung nicht in Betracht. Ein kleiner Hersteller ist eine Person, deren Produktionskapazität sich auf höchstens 60 Mio. Gallonen „Agri-Biodiesel“ pro Jahr beläuft. |
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(66) |
Kleine „Agri-Biodiesel“-Hersteller können pro Gallone hergestellten „Agri-Biodiesels“ eine nicht auszahlbare Vergünstigung auf die General Business Income Tax in Höhe von 0,10 USD beanspruchen. Die Vergünstigung wird je Hersteller und Steuerjahr für maximal 15 Mio. Gallonen gewährt. Damit der Hersteller die Vergünstigung in Anspruch nehmen kann, muss der „Agri-Biodiesel“ als Kraftstoff verwendet, zur Verwendung als Kraftstoff verkauft oder zur Herstellung einer Mischung aus Biodiesel und Dieselkraftstoff verwendet werden, die als Kraftstoff verwendet wird oder zur Verwendung als Kraftstoff verkauft wird. Somit können kleine Hersteller von „Agri-Biodiesel“ diese Regelung mit dem Biodiesel Mixture Credit kombinieren und auf diese Weise insgesamt 1,10 USD/Gallone erhalten. Große Hersteller von „Agri-Biodiesel“ können dagegen nur den Biodiesel Mixture Credit in Anspruch nehmen. |
4.2.2.3.
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(67) |
Anträge auf die nicht auszahlbare, auf die General Business Income Tax anrechenbare Vergünstigung werden jährlich im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung gestellt. Der Vergünstigungsbetrag pro Gallone vom Antragsteller während des entsprechenden Steuerjahres hergestellten Biodiesel wird bis zur Höchstgrenze von 15 Mio. Gallonen mit der Körperschaftsteuerschuld des Antragstellers verrechnet. Ist die Steuerschuld des Antragstellers geringer als der geltend gemachte Gutschriftbetrag, kann der überschüssige Betrag auf nachfolgende Steuerjahre übertragen werden. |
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(68) |
Angesichts der Tatsache, dass die Biodieselhersteller befugt sind, diese Regelung in Anspruch zu nehmen und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (23) (da wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt keine Mitarbeit erfolgte), gelangte die Kommission durch Heranziehung von verfügbaren Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass US-amerikanische ausführende Hersteller davon profitierten. |
4.2.2.4.
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(69) |
Diese Regelung wurde von der Kommission, im Einklang mit ihren Feststellungen in der Ausgangsuntersuchung, als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der USA eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil. |
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(70) |
Die Regelung ist auf Biodiesel herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen. |
4.2.3. USDA Bioenergy Program for Advanced Biofuels (Bioenergieprogramm des US-Landwirtschaftsministeriums für fortschrittliche Biokraftstoffe)
4.2.3.1.
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(71) |
Das Bioenergieprogramm des US-Landwirtschaftsministeriums (USDA) für fortschrittliche Biokraftstoffe (BPAB) wird geregelt in Title IX Section 9005 des „Farm Security and Rural Investment Act“ aus dem Jahr 2002 („2002 Farm Bill“) und ist derzeit in Title 7 Section 8105 des US-Code kodifiziert. |
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(72) |
Das Programm sollte 2012 auslaufen, wurde aber 2013 (24) und 2014 (25) nochmals verlängert. Durch das „Agriculture Act“ (2014) wurde das Programm diesbezüglich um weitere fünf Jahre bis Ende 2018 verlängert. In jüngster Zeit wurde dieses Subventionsprogramm durch das „Agricultural Improvement Act“ vom 20. Dezember 2018 (26) um weitere fünf Jahre verlängert, d. h. bis Ende 2023. |
4.2.3.2.
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(73) |
Aus diesem Programm fließen direkte Zuschüsse an Hersteller fortschrittlicher Biokraftstoffe, die im Allgemeinen als „Kraftstoff aus Biomasse außer Stärke aus Maiskörnern“ definiert werden. Unter die Definition fällt auch aus Biomasse hergestellter Diesel. (27) Nicht mehr als fünf Prozent der Programmgelder dürfen an anspruchsberechtigte Hersteller gehen, deren Raffinationskapazität 150 Mio. Gallonen fortschrittlichen Biokraftstoff pro Jahr übersteigt. Hersteller von Gemischen erhalten keine Förderung aus dem Programm. |
4.2.3.3. (28)
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(74) |
Die Teilnehmer erhalten direkte Zahlungen vom Staat, nachdem sie sich für das Programm beworben haben. Hersteller müssen sich zuerst bei der Behörde registrieren und einen Vertrag unterzeichnen. Die Hersteller müssen für jedes Quartal des Steuerjahres Zahlungsanträge stellen, um in den Genuss der Förderung für die dem jeweiligen Quartal entsprechende Produktion fortschrittlichen Biokraftstoffs zu kommen. Zahlungen werden sowohl für die tatsächliche Produktion als auch für den Produktionszuwachs geleistet. Die Zahlungen aufgrund der tatsächlichen Produktion werden vierteljährlich für die im jeweiligen Quartal tatsächlich hergestellte Menge an fortgeschrittenem Biokraftstoff berechnet. |
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(75) |
Die Zahlungen aufgrund des Produktionszuwachses beruhen auf der in einem Steuerjahr produzierten Menge an förderfähigem fortschrittlichem Biokraftstoff, die über die in den vorangegangenen Steuerjahren (seit 2009) hergestellte Menge hinausging. |
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(76) |
Die Mittel werden auf alle Hersteller, die sich gemeldet haben, auf Grundlage des BTU-Werts (29) der Produktion aufgeteilt. Sie gehen in gleicher Höhe an alle Hersteller, und zwar abhängig vom BTU-Wert. |
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(77) |
Angesichts der Tatsache, dass die Biodieselhersteller befugt sind, diese Regelung in Anspruch zu nehmen und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (30) (da wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt keine Mitarbeit erfolgte), gelangte die Kommission durch Heranziehung von verfügbaren Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass US-amerikanische ausführende Hersteller davon profitierten. |
4.2.3.4.
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(78) |
Diese Regelung wurde von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der USA eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Zuschusses geleistet wird. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil. |
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(79) |
Die Regelung ist auf Biodiesel herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen. |
4.2.4. Credit For Production of Cellulosic Biofuel (Steuervergünstigung für die Herstellung von Biokraftstoff aus Cellulose)
4.2.4.1.
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(80) |
Das seit dem 1. Januar 2009 bestehende Programm wurde durch den „Food, Conservation, and Energy Act“ (2008) eingeführt und wird von der US-Bundessteuerbehörde (Internal Revenue Service, IRS) verwaltet. Es ist in Title 26 Section 40(b)(6) des US-Code kodifiziert. |
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(81) |
Ursprünglich sollte diese Subvention am 31. Dezember 2012 auslaufen. Sie wurde jedoch mehrmals verlängert, zuletzt durch das „Further Consolidated Appropriations Act“ vom 20. Dezember 2019 bis zum 1. Januar 2021. |
4.2.4.2.
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(82) |
Diese Regelung sieht eine nicht auszahlbare, auf die General Business Income Tax anrechenbare Gutschrift von 1,01 USD pro Gallone für Biokraftstoff der zweiten Generation vor, der als Kraftstoff verwendet oder zur Verwendung als Kraftstoff verkauft wird. Die Begünstigten sind dessen Hersteller einschließlich der Hersteller von Biokraftstoff aus sich erneuerndem oder regelmäßig verfügbarem lignozellulose- oder hemizellulosehaltigem Material sowie von algenbasierten Biokraftstoffen. |
4.2.4.3.
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(83) |
Angesichts der Tatsache, dass die Biodieselhersteller befugt sind, diese Regelung in Anspruch zu nehmen und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (31) (da wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt keine Mitarbeit erfolgte), gelangte die Kommission durch Heranziehung von verfügbaren Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass US-amerikanische ausführende Hersteller davon profitierten. |
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(84) |
Ferner werden Biokraftstoffe aus Cellulose künftig voraussichtlich einen wesentlichen Teil der Produktion in den USA ausmachen, wie mehrere laufenden Projekte, die auf den Ausbau der Kapazitäten für Diesel aus Cellulose abzielen, zeigen. (32) |
4.2.4.4.
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(85) |
Diese Regelung wurde von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der USA eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Zuschusses geleistet wird. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil. |
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(86) |
Die Regelung ist auf Unternehmen beschränkt, die Biokraftstoff aus sich erneuerndem oder regelmäßig verfügbarem lignozellulose- oder hemizellulosehaltigem Material sowie algenbasierte Biokraftstoffe herstellen. Daher ist sie gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen. |
4.2.5. USDA Biorefinery, Renewable Chemical, and Biobased Product Manufacturing Assistance Programme (Programm zur Unterstützung der Fertigung von Ware in den Bereichen Bioraffinerie, erneuerbare Chemikalien und biobasierte Ware)
4.2.5.1.
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(87) |
Das USDA Biorefinery, Renewable Chemical, and Biobased Product Manufacturing Assistance Programme ist in Title 7 Section 8103 (Unterstützung im Bereich Bioraffinerie) des US-Code vorgesehen und wird vom US-Landwirtschaftsministerium (USDA) verwaltet. |
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(88) |
In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung wurde dieses Programm als „Advanced Biofuels Loan Guarantees“ (Kreditbürgschaften für fortschrittliche Biokraftstoffe) bezeichnet; es wurde jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht analysiert. |
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(89) |
Das Programm war auf Grundlage der Angaben im Überprüfungsantrag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Kraft. |
4.2.5.2.
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(90) |
Über das Programm werden Kreditbürgschaften in einer Höhe von bis zu 250 Mio. USD bereitgestellt, um die Entwicklung neuer und sich entwickelnder Technologien für fortschrittliche Biokraftstoffe (einschließlich Biodiesel), erneuerbare Chemikalien und biobasierte Ware zu unterstützen. Allgemein können zwei Projektarten aus dem Programm gefördert werden: Bioraffinerien und Produktionsanlagen für biobasierte Waren. „Fortschrittlicher Biokraftstoff“ wird definiert als Kraftstoff aus erneuerbarer Biomasse außer Stärke aus Maiskörnern. Das Projekt muss in einem US-Bundesstaat angesiedelt sein. |
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(91) |
Zu den anspruchsberechtigten Antragstellern zählen unter anderem Einzelpersonen, bundesstaatliche oder lokale Regierungen, landwirtschaftliche Genossenschaften, nationale Laboratorien, Hochschuleinrichtungen und ländliche Stromversorgungsgenossenschaften. |
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(92) |
Der Gesamtbetrag der Beteiligung auf Bundesebene (Kreditbürgschaft und andere Fördermittel auf Bundesebene) darf 80 % der Gesamtkosten eines förderfähigen Projekts nicht überschreiten. Der Kreditnehmer und die am Projekt beteiligten Auftraggeber müssen einen wesentlichen Kapitalbeitrag leisten. |
4.2.5.3.
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(93) |
Angesichts der Tatsache, dass die Biodieselhersteller befugt sind, diese Regelung in Anspruch zu nehmen und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (33) (da wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt keine Mitarbeit erfolgte), gelangte die Kommission durch Heranziehung von verfügbaren Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass US-amerikanische ausführende Hersteller davon profitierten. |
4.2.5.4.
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(94) |
Diese Regelung wurde von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der USA eine finanzielle Beihilfe in Form einer Steuervergünstigung geleistet wird. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil. |
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(95) |
Die Regelung ist auf Unternehmen in der Industrie fortschrittlicher Biokraftstoffe beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen. |
4.3. Subventionierung — Bundesstaatliche Regelungen
4.3.1. Iowa Biodiesel Producer Tax Refund (Steuererstattung des Bundesstaates Iowa für Biodieselhersteller)
4.3.1.1.
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(96) |
Die Rechtsgrundlage dieser vom „Iowa Department of Revenue“ verwalteten Regelung ist Section 423.4(9) des „Iowa Code“. |
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(97) |
Die Regelung sollte am 1. Januar 2015 auslaufen, wurden aber zunächst 2014 durch die 85. Generalversammlung des Bundesstaates Iowa bis zum 1. Januar 2018 verlängert. Im Jahr 2016 verlängerte die 86. Generalversammlung des Bundesstaates Iowa diese Regelung durch ein am 24. Mai 2016 erlassenes Gesetz (Chapter 1106) um weitere neun Jahre bis zum 1. Januar 2025. |
4.3.1.2.
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(98) |
Bei dem Hersteller muss es sich um einen bei der „United States Environmental Protection Agency“ gemäß 40 C.F.R. § 79.4 registrierten Biodieselhersteller handeln. Der Biodiesel muss in mit Biodiesel gemischtem Kraftstoff gemäß dem „Iowa Code“ Section 214A.2 verwendet werden. Der Biodiesel muss in Iowa hergestellt werden. |
4.3.1.3.
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(99) |
Anspruchsberechtigte Biodieselhersteller müssen einen Erstattungsantrag mit Angaben (in Gallonen) über die Biodieselproduktion in dem entsprechenden Quartal stellen. Das „Department of Revenue“ prüft den Erstattungsantrag und erstattet im Fall der Genehmigung jedem anspruchsberechtigten Biodieselhersteller den zu erstattenden Betrag. |
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(100) |
Die Erstattungsanträge werden jedes Jahr im April, Juli, Oktober und Januar eingereicht, die Schecks werden im Mai, August, November und Februar ausgestellt. |
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(101) |
Mit dem Programm werden 0,02 USD je in Iowa hergestellter Gallone Biodiesel erstattet. Die Erstattung ist auf die jeweils ersten in einer Anlage produzierten 25 Mio. Gallonen beschränkt. |
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(102) |
Angesichts der Tatsache, dass die Biodieselhersteller befugt sind, diese Regelung in Anspruch zu nehmen und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (34) (da wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt keine Mitarbeit erfolgte), gelangte die Kommission durch Heranziehung von verfügbaren Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass US-amerikanische ausführende Hersteller davon profitierten. |
4.3.1.4.
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(103) |
Diese Regelung wurde von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da damit vom Bundesstaat Iowa eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil. |
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(104) |
Die Regelung ist auf Biodiesel und andere Kraftstoffarten herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen. |
4.3.2. Kentucky Biodiesel Production Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates Kentucky für die Biodieselherstellung)
4.3.2.1.
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(105) |
Die Rechtsgrundlage dieser vom „Kentucky Department of Revenue“ verwalteten Regelung sind die Kentucky Revised Statues (KRS) Sections 141.422 bis 141.425. |
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(106) |
Die Regelung wurde durch die 2005 Kentucky Acts Chapter 168 Section 137 ins Leben gerufen und trat am 18. März 2005 in Kraft. Sie wurde 2006 und 2007 geändert. Derzeit wird sie von der Fassung der KRS aus 2019 geregelt, wie im vorangegangenen Erwägungsgrund dargelegt. |
4.3.2.2.
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(107) |
Diese Vergünstigung kann jeder tatsächlich in Kentucky ansässige Hersteller von Biodiesel, von Biodieselgemischen oder von erneuerbarem Diesel in Anspruch nehmen. |
4.3.2.3.
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(108) |
Ein anspruchsberechtigter Antragsteller muss spätestens am 15. Tag des ersten Monats nach dem Ende des Kalenderjahres einen Antrag auf Steuergutschrift für in Kentucky hergestellte oder gemischte Gallonen Biodiesel (oder für hergestellten erneuerbaren Diesel) beim „Department of Revenue“ einreichen. |
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(109) |
Ein Antragsteller, der diese Steuervergünstigung geltend macht, muss seiner Steuererklärung, auf deren Grundlage die Vergünstigung in Anspruch genommen wird, die behördliche Bestätigung der Gutschrift beifügen. (35) |
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(110) |
Die Steuergutschrift beträgt einen Dollar (1 USD) pro Gallone Biodiesel, die von einem Biodieselhersteller hergestellt wird oder einen Dollar (1 USD) pro Gallone Biodiesel, die von einem Hersteller von Biodieselgemischen beim Mischvorgang verwendet wurde, sowie einen Dollar (1 USD) pro Gallone erneuerbaren Diesels (Diesel aus Biomasse), die von einem Hersteller von erneuerbarem Diesel hergestellt wurde, es sei denn, die Gesamthöhe der genehmigten Vergünstigungen für alle Hersteller von Biodiesel, von Biodieselgemischen und von erneuerbarem Diesel übersteigt die jährliche Obergrenze für Vergünstigungen auf die Steuern auf Biodiesel und erneuerbaren Diesel in Höhe von 10 Mio. USD. |
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(111) |
Angesichts der Tatsache, dass die Biodieselhersteller befugt sind, diese Regelung in Anspruch zu nehmen und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (36) (da wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt keine Mitarbeit erfolgte), gelangte die Kommission durch Heranziehung von verfügbaren Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass US-amerikanische ausführende Hersteller davon profitierten. |
4.3.2.4.
|
(112) |
Diese Regelung wurde von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da damit vom Bundesstaat Kentucky eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil. |
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(113) |
Die Regelung ist auf Biodiesel und andere Kraftstoffarten herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen. |
4.3.3. Texas Fuel Ethanol and Biodiesel Production Incentive Program (Programm des Bundesstaates Texas zur Förderung der Herstellung von Kraftstoffethanol und Biodiesel)
4.3.3.1.
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(114) |
Die Rechtsgrundlage dieser vom „Texas Economic Development and Tourism Office“ verwalteten Regelung ist Chapter 16 des „Texan Agriculture Code“ (Landwirtschaftsgesetz des Bundesstaates Texas) mit der Bezeichnung „Fuel Ethanol, Renewable Methane, Biodiesel, And Renewable Diesel Production Incentive Program“ (Programm zur Förderung der Herstellung von Kraftstoffethanol, erneuerbarem Methan, Biodiesel und erneuerbarem Diesel). |
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(115) |
Seit 2011 wurde Chapter 16 des „Texan Agriculture Code“ nicht geändert. Die Regelung ist demnach nach wie vor in Kraft. |
4.3.3.2.
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(116) |
Im Rahmen dieser Regelung gewährt die Regierung von Texas anspruchsberechtigten Unternehmen, die in Texas Ethanol, erneuerbares Methan, Biodiesel oder erneuerbaren Diesel herstellen, Beihilfen. |
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(117) |
Um in Betracht zu kommen, müssen diese Unternehmen beim „Texas Economic Development and Tourism Office“ registriert sein. |
4.3.3.3.
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(118) |
Registrierte Hersteller, die eine Gebühr von 32 Cent für jede hergestellte Gallone Kraftstoffethanol oder MMBtu erneuerbaren Methans und 1,6 Cent für jede hergestellte Gallone Biodiesel gezahlt haben, sind berechtigt, die Beihilfe in Höhe von 20 Cent für jede in jeder registrierten Anlage hergestellte Gallone Kraftstoffethanol oder MMBtu erneuerbaren Methans und 10 Cent für jede in jeder registrierten Anlage hergestellte Gallone Biodiesel (bis zu 18 Mio. Gallonen pro Anlage und Jahr) bis zum 10. Jahrestag des Produktionsstarts dieser Anlage zu erhalten. (37) |
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(119) |
Angesichts der Tatsache, dass die Biodieselhersteller befugt sind, diese Regelung in Anspruch zu nehmen und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (38) (da wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt keine Mitarbeit erfolgte), gelangte die Kommission durch Heranziehung von verfügbaren Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass US-amerikanische ausführende Hersteller davon profitierten. |
4.3.3.4.
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(120) |
Diese Regelung wurde von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung angesehen, da damit vom Bundesstaat Texas eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Zuschusses geleistet wird. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung. |
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(121) |
Die Regelung ist auf Biodiesel und andere Kraftstoffarten herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen. |
4.4. Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung
4.4.1. Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung durch die drei Bundesregelungen
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(122) |
Wie schon in der Ausgangsuntersuchung und in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung handelte es sich beim Biodiesel Mixture Credit erneut um die wichtigste Regelung. Die Regelung wurde am 20. Dezember 2019 auf der Grundlage des „Further Consolidated Appropriations Act“ durch den Kongress der USA wieder in Kraft gesetzt (siehe diesbezüglich Erwägungsgrund 44) und war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Kraft. Sie läuft frühestens am 1. Januar 2023 aus. |
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(123) |
Neben dem Biodiesel Mixture Credit wurden auch der Biodiesel Credit und der Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit am 20. Dezember 2019 auf der Grundlage des „Further Consolidated Appropriations Act“ durch den Kongress der USA bis zum 31. Dezember 2022 (siehe diesbezüglich Erwägungsgründe 46 und 64) wieder in Kraft gesetzt |
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(124) |
Demzufolge wurden diese drei Bundesregelungen (Biodiesel Mixture Credit, Biodiesel Credit und Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit) durch den „American Jobs Creation Act“ (2004) (39) in Kraft gesetzt und sind seit dem 1. Januar 2005 in Kraft. Ferner wurden sie bisher alle immer wieder rückwirkend erneut in Kraft gesetzt. |
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(125) |
Zudem, wie in Erwägungsgrund 72 dargelegt, sollte das USDA Bioenergy Program for Advanced Biofuels 2012 auslaufen, wurde aber 2013 und danach 2014 nochmals verlängert. Durch den „Agriculture Act“ (2014) wurde das Programm um weitere fünf Jahre bis Ende 2018 verlängert. In jüngster Zeit wurde dieses Subventionsprogramm durch das „Agricultural Improvement Act“ vom 20. Dezember 2018 um weitere fünf Jahre verlängert, d. h. bis Ende 2023. |
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(126) |
Ferner sollte der „Credit For Production of Cellulosic Biofuel“, wie in Erwägungsgrund 81 dargelegt, im Jahr 2012 auslaufen. Er wurde mehrmals verlängert, zuletzt wurde er am 20. Dezember 2019 auf der Grundlage des „Further Consolidated Appropriations Act“ durch den Kongress der USA bis zum 1. Januar 2021 wieder in Kraft gesetzt. (40) |
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(127) |
Die Bezeichnung des „USDA Biorefinery, Renewable Chemical, and Biobased Product Manufacturing Assistance Programme“ lautete früher „Advanced Biofuels Loan Guarantees“. Seit seinem Bestehen stand er US-amerikanischen Herstellern von Biodiesel zur Verfügung. Er war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor in Kraft und zeichnete sich dadurch aus, dass er seit seinem erstmaligen Inkrafttreten immer wieder erneut in Kraft gesetzt wurde. Alle vorstehend analysierten Subventionsregelungen, auf deren Grundlage die Subventionen gewährt wurden, waren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Kraft. Auf der Grundlage verfügbarer Informationen (41) macht allein die Subvention „Biodiesel Mixture Credit“ 300 USD für jede Tonne Biodiesel, die mit Dieselkraftstoff gemischt wird, aus. Folglich, und angesichts der Größenordnung allein dieses Subventionsbetrages, der durch die Subventionsregelung „Biodiesel Mixture Credit“ bereitgestellt wird, sowie einer Reihe weiterer verfügbarer Subventionsregelungen für US-amerikanische Hersteller von Biodiesel, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die US-amerikanischen Biodieselbranche weiter durch Subventionsbeträge, die über der Geringfügigkeitsschwelle lagen, subventioniert wurde. |
4.4.2. Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung durch andere Regelungen
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(128) |
Alle vorstehend analysierten Subventionsregelungen, auf deren Grundlage die Subventionen gewährt wurden, waren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Kraft. |
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(129) |
Nach wie vor sind neben den in Erwägungsgrund 41 genannten Regelungen noch weitere kleinere bundesstaatliche Subventionsregelungen in Kraft, wobei es keinerlei Anzeichen für deren Auslaufen in naher Zukunft gibt. |
4.4.3. Schlussfolgerung zum Anhalten der Subventionierung
|
(130) |
Angesichts der vorstehenden Feststellungen und aufgrund der mangelnden Bereitschaft der US-Behörden und der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass US-amerikanische Hersteller von Biodiesel weiterhin von den in den vorangegangenen Erwägungsgründen dargelegten Regelungen auf Bundes- und Bundesstaatsebene profitieren werden und dass die Subventionsbeträge über der Geringfügigkeitsschwelle liegen. |
4.5. Wahrscheinlichkeit subventionierter Einfuhren in erheblichen Mengen
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(131) |
Nach der Feststellung des Vorliegens einer Subventionierung während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung untersuchte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Im Anschluss an die Einführung von Maßnahmen im Jahr 2009 kamen die Einfuhren von Biodiesel in die Union mit Ursprung in den USA ab dem Jahr 2013 fast zum Erliegen. Beispielsweise wurden im UZÜ (vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020) etwa 156 Tonnen aus den USA eingeführt. Diese Mengen machen lediglich 0,04 % der gesamten US-Ausfuhren aus, und sogar einen noch geringeren Anteil des Unionsverbrauchs. Die Kommission untersuchte, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der subventionierten Einfuhren in erheblichen Mengen wahrscheinlich wäre. Insbesondere wurden die folgenden Faktoren analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in den USA, die Verfügbarkeit anderer Märkte und die Attraktivität des Unionsmarkts. |
4.5.1. Bestehende Kapazitätsreserven bei US-amerikanischen ausführenden Herstellern
|
(132) |
Die Kommission prüfte, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen in erheblichem Umfang subventionierte Ausfuhren aus den USA in die Union getätigt würden. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller und der Regierung der USA zur Mitarbeit wie in Erwägungsgrund 27 dargestellt, war keine Analyse anhand überprüfter Daten der US-amerikanischen Hersteller und der US-Behörden möglich. Die Kommission griff daher auf die folgenden Informationsquellen zurück: Eurostat, den Antrag auf Auslaufüberprüfung, anschließend eingereichte Unterlagen vom Antragsteller und die Websites der US-Behörde für Energieinformationen (EIA) und des US-Landwirtschaftsministeriums (USDA). |
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(133) |
Auf der Grundlage der von der EIA erhobenen Daten lag die Kapazität der US-amerikanischen Biodieselhersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 8 412 000 Tonnen. |
|
(134) |
Die tatsächliche US-amerikanische Biodieselproduktion im UZÜ betrug 5 718 000 Tonnen (EIA-Daten), was einer Kapazitätsauslastung von 68 % und einer Kapazitätsreserve von 32 % bzw. 2 694 000 Tonnen entspricht. Die beachtlichen Kapazitätsreserven der US-amerikanischen Hersteller sind ein Anreiz, die Produktion zu erhöhen und Biodiesel zu subventionierten Preisen auf dem Unionsmarkt zu verkaufen; deshalb dürften sie bei einem Auslaufen der Maßnahmen für die Belieferung des Unionsmarkts verwendet werden. Die US-amerikanischen Hersteller können ihre Produktion nämlich auf einfache Weise steigern und in die EU ausführen, was wirtschaftliche Vorteile wie eine höhere Kapazitätsauslastung und geringere Herstellstückkosten bringen würde. Das Freisetzen der US-amerikanischen Kapazitätsreserve auf dem Unionsmarkt hätte beträchtliche Auswirkungen, da diese Reserve fast 18 % des Unionsverbrauchs im UZÜ ausmacht. |
|
(135) |
Im UZÜ war die US-amerikanische Biodieselproduktion (5 718 000 Tonnen) niedriger als der Verbrauch (5 934 000 Tonnen). Infolgedessen führten die USA mehr Biodiesel ein als sie ausführten. Im UZÜ beliefen sich die Gesamteinfuhren auf 629 000 Tonnen und die Gesamtausfuhren auf 428 000 Tonnen. Wenn die verfügbare Produktionskapazität jedoch im Bezugszeitraum nicht für die Befriedigung der Inlandsnachfrage verwendet wurde, ist es unwahrscheinlich, dass diese Produktionskapazität künftig für diesen Zweck genutzt würde. Die im UZÜ gemeldete US-amerikanische Produktionskapazität (8 412 000 Tonnen, siehe vorstehenden Erwägungsgrund) war wesentlich höher als der Inlandsverbrauch. Sollten sich also Möglichkeiten auf Ausfuhrmärkten auftun, werden die US-amerikanischen Hersteller ihre Kapazitätsreserven voraussichtlich für Ausfuhrverkäufe und nicht für den Inlandsverbrauch nutzen. |
4.5.2. Verfügbarkeit anderer Märkte
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(136) |
Es ist unwahrscheinlich, dass die Kapazitätsreserve zur Steigerung der Ausfuhren in andere Drittländer als die EU verwendet würde. Die großen Drittlandsmärkte (Brasilien, Indonesien, Argentinien, China, Thailand) decken ihren Eigenbedarf bei der inländischen Herstellung von Biodiesel und die USA haben bisher in diese Länder trotz ihrer hohen Kapazitätsreserve keine bedeutenden Ausfuhren getätigt. Es besteht kein Grund zu der Annahme, das sich dies künftig ändern wird. |
4.5.3. Attraktivität des Unionsmarkts
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(137) |
Zur Ermittlung des Ausfuhrpreises für Ausfuhren in Drittländer stützte die Kommission ihre Feststellungen auf öffentlich zugängliche Informationen, d. h. den Global Trade Atlas (GTA). Sie extrahierte für den UZÜ Mengen- und Wertdaten zu den Biodieselausfuhren unter dem HS-Code 3826 00. Die Ausfuhrmengen (in Tonnen) in alle Länder (einschließlich der EU) belaufen sich auf 389 075 Tonnen, davon wurden unerhebliche Mengen in die Union ausgeführt. |
|
(138) |
Der Durchschnittspreis ab Werk von Biodiesel, der im UZÜ in der Union von Unionsherstellern verkauft wurde, belief sich auf 771 EUR/Tonne (siehe nachstehende Tabelle 1). |
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(139) |
In Tabelle 1 wird der Durchschnittsverkaufspreis in USD je Tonne, gebührend berichtigt und auf die Stufe ab Werk gebracht (mittels Abzugs von 82,52 USD/Tonne für Inlandsfrachtkosten gemäß dem Antrag auf Auslaufüberprüfung), für die sechs Länder (außerhalb der EU), an die die USA im UZÜ mehr als 0,1 % ihrer Gesamtausfuhren getätigt hat, ausgewiesen. Tabelle 1 US-amerikanische Ausfuhrmengen und -preise im UZÜ
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(140) |
Tabelle 1 zeigt, dass die Ausfuhrpreise zwischen den verschiedenen Ländern, an die die USA während des UZÜ die größten Mengen ausgeführt haben, beträchtlich variieren. |
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(141) |
Aus Tabelle 1 geht auch hervor, dass die höchsten durchschnittlichen Ausfuhrpreise die an Länder wie Kanada und Norwegen sind, an die die USA 92 % ihrer Gesamtausfuhren verkauft. Diesbezüglich wird im Antrag auf Auslaufüberprüfung angegeben, dass der teurere Biodiesel, der an Kanada ausgeführt werde, aus bestimmten Arten von Rohstoffen bestehen müsse, die eine höhere Kältebeständigkeit haben, zum Beispiel Raps, oder HVO, das auch über hervorragendes Verhalten bei Kälte verfügt. Dementsprechend ist der teurere durchschnittliche Ausfuhrpreis für Ausfuhren in diese beiden betreffenden Länder auf den höheren Kostenpreis des Einsatzstoffes (wie Raps) zurückzuführen. |
|
(142) |
Auf der Grundlage des GTA berechnete die Kommission einen einfachen durchschnittlichen Ausfuhrpreis für Ausfuhren in alle Bestimmungsländer im UZÜ, unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren:
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(143) |
Unter Berücksichtigung aller dieser Faktoren berechnete die Kommission einen einfachen durchschnittlichen Ausfuhrpreis von 682 USD/Tonne (617 EUR). Der durchschnittliche Ausfuhrpreis von 617 EUR ist ein FOB-Preis, dem die Kosten für Seefracht und Versicherung hinzugerechnet werden müssen, um zu einem CIF-Preis zu gelangen. Diese Kosten beliefen sich auf etwa 52 USD/Tonne (47 EUR/Tonne), wenn der Bestimmungsort gemäß dem Antrag auf Auslaufüberprüfung innerhalb der Union liegt. |
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(144) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Betrag von 47 EUR/Tonne die zusätzlichen Kosten für Seefracht und Versicherung an die anderen Bestimmungsorte angemessen berücksichtigt. Der durchschnittliche US-Ausfuhrpreis für Ausfuhren in Drittländer wurde deshalb auf 617 EUR (FOB) festgesetzt, der, auch wenn Kosten für Seefracht und Versicherung, der geltende Zoll von 6,5 % (insgesamt gerundet auf 104 EUR/Tonne, um auch einige nach der Einfuhr anfallende Kosten zu berücksichtigen) von den USA in die EU hinzukommen würden (insgesamt 721 EUR/Tonne), weit unter dem Ab-Werk-Preis des Wirtschaftszweigs der Union von 771 EUR/Tonne liegt. |
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(145) |
Das zeigt, dass die US-amerikanischen ausführenden Hersteller zu einem Preis unter 771 EUR/Tonne verkaufen könnten, um auf den Unionsmarkt vorzudringen, und sie hätten noch immer einen Anreiz, einige der derzeitigen Ausfuhren in Drittstaaten auf den Unionsmarkt umzulenken, da er attraktiver ist als einige der anderen Drittlandsmärkte. |
4.6. Umgehungs- und Aufnahmepraktiken
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(146) |
Wie in Erwägungsgrund 1 beschrieben, wurden die 2009 eingeführten Antisubventionsmaßnahmen einer Untersuchung zufolge durch den Versand über Kanada sowie durch eine Änderung des Mischungsverhältnisses umgangen. Derartige Praktiken belegen das Interesse einiger US-amerikanischer Hersteller daran, sich sogar nach Einführung von Maßnahmen auf dem Unionsmarkt zu engagieren und sind somit ein Indiz für die Attraktivität des Unionsmarkts für US-amerikanische Hersteller von Biodiesel zu erachten. |
4.7. Schlussfolgerung
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(147) |
In Anbetracht vorstehender Erwägungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Subventionierung anhielt. Angesichts der beachtlichen Kapazitätsreserven der US-amerikanischen Biodieselbranche und der wegen seiner Größe und des Verkaufspreises insbesondere hinsichtlich des Preisniveaus der US-amerikanischen Ausfuhren in Drittländer hohen Attraktivität des Unionsmarkts stellte die Kommission fest, dass es wahrscheinlich ist, dass die US-amerikanischen Biodieselhersteller bei einem Auslaufen der Maßnahmen erneut Biodiesel zu subventionierten Preisen und in großen Mengen in die Union ausführen werden. |
5. SCHÄDIGUNG
5.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
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(148) |
Den vom Antragsteller übermittelten Daten zufolge wurde die gleichartige Ware im Bezugszeitraum von 49 Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung. |
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(149) |
Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 14 Mio. Tonnen. Die Kommission ermittelte diesen Wert auf der Grundlage der vom Wirtschaftszweig der Union übermittelten Informationen. Wie in Erwägungsgrund 17 dargelegt, wurden drei Unionshersteller, auf die 17,5 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt. |
5.2. Unionsverbrauch
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(150) |
Die Kommission bestimmte den Unionsverbrauch ausgehend von den Informationen des Wirtschaftszweigs und Comext für Einfuhrdaten. |
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(151) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 2 Unionsverbrauch (in Tonnen) (42)
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(152) |
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stieg der Verbrauch von Biodiesel in der Union, berechnet als Summe der Einfuhren von Biodiesel und der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, um 22 %, von 13,8 Mio. Tonnen im Jahr 2017 auf 16,9 Mio. Tonnen. |
5.3. Einfuhren der betroffenen Ware aus den USA
5.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
|
(153) |
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand der von Eurostat zur Verfügung gestellten Informationen (Comext-Datenbank). Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage der vom Antragsteller übermittelten Daten für die Inlandsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und Comext-Handelsdaten ermittelt. |
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(154) |
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt: Tabelle 3 Einfuhrmenge (in Tonnen), Marktanteil und Preise (43)
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(155) |
Seit der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2009 sind Einfuhren aus den USA praktisch zum Erliegen gekommen, sie beliefen sich nur auf 156 Tonnen im UZÜ (im Vergleich mit mehr als 1 137 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung). Angesichts der unerheblichen Einfuhrmengen konnten die Durchschnittspreise nicht als repräsentativ angesehen werden. |
5.3.2. Preise und Preisunterbietung
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(156) |
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden praktisch keine Einfuhren von Biodiesel aus den USA in die Union getätigt, die als verlässliche Grundlage für die Berechnung der Preisunterbietung herangezogen werden könnten. |
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(157) |
Alternativ verglich die Kommission zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung:
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(158) |
Der Vergleich ergab eine Preisunterbietung von 6,4 %. |
5.3.3. Einfuhren aus anderen Drittländern
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(159) |
Im UZÜ beliefen sich Einfuhren aus Drittländern auf 3 750 000 Tonnen bzw. etwa 22 % des Gesamtverbrauchs der Union. Die anderen Hauptquellen der Einfuhren von Biodiesel als die USA waren Argentinien (24 % der EU-Einfuhren), Malaysia (18 %), Singapur (13 %) und Indonesien (5 %). |
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(160) |
Die (aggregierte) Menge der Einfuhren sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für Einfuhren von Biodiesel aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt: Tabelle 4 Einfuhren aus Drittländern (44)
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(161) |
Die Zölle auf Einfuhren aus Argentinien und Indonesien — zwei große Ausfuhrländer von Biodiesel — wurden 2018 aufgehoben. Demzufolge stiegen 2018 die Einfuhren aus Drittländern und blieben 2019 und im UZÜ auf einem Niveau von etwa 3,8 Mio. Tonnen. Insgesamt stiegen die Einfuhren aus anderen Drittländern als den USA im Bezugszeitraum um 145 %. Zudem erhöhte sich ihr Marktanteil im Bezugszeitraum von 11 % auf 22 %. |
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(162) |
Die Preissituation unterscheidet sich von Land zu Land. |
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(163) |
Die Kommission führte im Februar 2019 endgültige Antisubventionsmaßnahmen auf Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien, der Haupteinfuhrquelle, ein, und gleichzeitig erließ sie einen Beschluss zur Annahme von nachhaltigen Preisverpflichtungen (gemeinhin als „Verpflichtungen“ bezeichnet) von acht argentinischen Herstellern und der Argentinischen Kammer für Biokraftstoffe (CARBIO). Dies führte zu einem deutlichen Anstieg der Preise für das Jahr 2019 (um 14 % im Vergleich zu 2018) und den UZÜ (um 17 % im Vergleich zu 2018). |
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(164) |
Bei Indonesien und Malaysia folgten die Preise einem rückläufigen Trend. Gleichzeitig stiegen sie deutlich bei den anderen Drittländern. Insgesamt stiegen die durchschnittlichen Verkaufspreise der Einfuhren aus anderen Drittländern als den USA im Bezugszeitraum um 11 %. Dies entspricht dem Trend, der für Einfuhren aus den betroffenen Ländern gemäß Tabelle 3 beobachtet wurde. Jedoch entspricht die Preisentwicklung nicht den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt nach Tabelle 8. Die Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller waren rückläufig, parallel zum Rückgang der Herstellkosten. Folglich verringerte sich das Preisgefälle zwischen den Ausführern aus Drittländern und den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, wodurch sich die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte. |
5.4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
5.4.1. Allgemeine Bemerkungen
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(165) |
Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren, beurteilt. |
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(166) |
Wie in Erwägungsgrund 17 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet. |
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(167) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Sie bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der vom Wirtschaftszweig der Union übermittelten Daten und anderen sektorspezifischen makroökonomischen Daten wie FAO-OECD. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen. |
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(168) |
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Subventionsspannen und Erholung von einer früheren Subventionierung. |
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(169) |
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
5.4.2. Makroökonomische Indikatoren (45)
5.4.2.1.
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(170) |
Die Gesamtproduktion in der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(171) |
Die Unionsproduktion stieg von 12,6 Mio. Tonnen im Jahr 2017 auf 14,0 Mio. Tonnen im UZÜ, was einem Anstieg von 11 % im Bezugszeitraum entspricht. Vor dem Hintergrund des Verbrauchsanstiegs um 22 % im Bezugszeitraum reagierte der Wirtschaftszweig der Union positiv durch Erhörung seiner Produktion. |
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(172) |
Gleichzeitig stieg die Produktionskapazität im Bezugszeitraum um 9 % und erreichte im UZÜ 17,5 Mio. Tonnen. Der Wirtschaftszweig der Union baut seine Kapazitäten aus, um einer zunehmenden Nachfrage gerecht zu werden. Einem Bericht (46) zufolge betrifft dieser Kapazitätsausbau hauptsächlich die Herstellung von hydriertem pflanzlichem Öl (HVO). |
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(173) |
Infolge der gleichzeitigen Erhöhung der Produktion und der Produktionskapazität lag die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum konstant bei etwa 80 %. |
5.4.2.2.
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(174) |
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Verkaufsmenge und Marktanteil
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(175) |
Der Wirtschaftszweig der Union erhöhte seine Verkäufe auf dem Unionsmarkt um 7 %, von 12,3 Mio. Tonnen im Jahr 2017 auf 13,2 Mio. Tonnen im UZÜ. |
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(176) |
Da der Verbrauch in der Union um 22 % stieg, verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund des geringeren Anstiegs der tatsächlichen Verkaufsmenge von etwa 89 % im Jahr 2017 auf 78 % im UZÜ. Die Verringerung des Marktanteils hängt mit dem Anstieg der Einfuhren aus Drittländern zusammen, insbesondere ab 2018 (Erwägungsgrund 161). |
5.4.2.3.
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(177) |
Eine Reihe von Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Verkäufe, Beschäftigung) weisen ein positives Wachstum des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum auf. Dieses Wachstum ist allerdings im Vergleich zu der Entwicklung des Verbrauchs von Biodiesel im selben Zeitraum moderat. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union hat sich im Bezugszeitraum sogar verringert. |
5.4.2.4.
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(178) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Beschäftigung und Produktivität
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(179) |
Im Bezugszeitraum wurde ein Beschäftigungszuwachs von 2 643 auf 3 909, d. h. 48 % verzeichnet. |
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(180) |
Die Produktion stieg in geringerem Maße (+ 11 %), was sich in einem Rückgang der Produktivität niederschlug (– 25 %). |
5.4.2.5.
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(181) |
Nach der Einführung von Ausgleichszöllen sind die Einfuhren von Biodiesel praktisch zum Erliegen gekommen (vgl. Erwägungsgrund 155); im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gab es praktisch keine subventionierten Einfuhren aus den USA. Die Höhe der Subventionierung ließ sich somit aufgrund von tatsächlichen Daten nicht ermitteln, wurde jedoch nach wie vor als erheblich über der Geringfügigkeitsschwelle geschätzt. Die Untersuchung konzentrierte sich daher auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Subventionierung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. |
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(182) |
In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung zeigte der Wirtschaftszweig der Union Anzeichen einer Erholung von den Auswirkungen der früheren Subventionierung. Im Bezugszeitraum der aktuellen Auslaufüberprüfung setzte sich der Erholungsprozess fort, wie die positive Entwicklung der wichtigsten Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union zeigt. |
5.4.3. Mikroökonomische Indikatoren (47)
5.4.3.1.
|
(183) |
Die gewogenen durchschnittlichen Stückverkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Verkaufspreise in der Union
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(184) |
Im Bezugszeitraum fielen die Herstellkosten um 9 %, von 828 EUR/Tonne auf 755 EUR/Tonne. Dies ist zum Teil auf den Rückgang des Preises für pflanzliche Öle zurückzuführen, der im Zeitraum rückläufig war. Obwohl nicht alle Biokraftstoffe aus pflanzlichen Ölen herstellt werden, ist der Preis pflanzlicher Öle eine gute Ersatzgröße für den Preis des wichtigsten Inputs bei der Herstellung von Biodiesel. |
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(185) |
Der durchschnittliche Verkaufspreis fiel um 8 %, von 834 EUR/Tonne im Jahr 2017 auf 771 EUR/Tonne im UZÜ. Dies kann mit dem Rückgang des Herstellungspreises im Zusammenhang stehen (siehe Erwägungsgründe 183 und 184). |
5.4.3.2.
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(186) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
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(187) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen stiegen im UZÜ um 14 %. Die Auswirkungen dieser Veränderung sind eher gering angesichts der Tatsache, dass Arbeitskosten nur etwa 3 % der Gesamtherstellkosten ausmachen. |
5.4.3.3.
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(188) |
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Lagerbestände
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(189) |
Der Lagerbestand blieb mit 1 % der Produktion stabil. Dieser Anteil ist sehr gering und weist darauf hin, dass der Wirtschaftszweig auf Abruf und bedarfsorientiert agieren und den Bestand auf ein Minimum beschränken kann. Dies ist auch notwendig, um die Minderung der Qualität von Biodiesel zu vermeiden. |
5.4.3.4.
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(190) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Laufe des Bezugszeitraums wie folgt: Tabelle 11 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
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(191) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität blieb auf einem niedrigen Niveau. Trotzdem zeichnet sich im Bezugszeitraum ein leicht positiver Trend ab, mit einem Anstieg von 1 auf 3 %. Dies stand mit den rückläufigen Herstellkosten (– 9 %) der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Zusammenhang. Jedoch besteht hinter diesem Durchschnittswert eine große Diskrepanz zwischen den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, da einige Unternehmen keine Gewinne erzielen. |
|
(192) |
Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow entwickelte sich zum Ende des Bezugszeitraums positiv (2019 und in der ersten Hälfte von 2020), im Jahr 2018 verzeichnete er jedoch einen deutlichen Rückgang. Dieser Rückgang im Jahr 2018 wird vor allem von der besonderen Situation eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen mit einem besonderen Geschäftsmodell beeinflusst, während die Entwicklung bei den anderen beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen stabil verlief. |
|
(193) |
Die Investitionen in die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zeigen im Bezugszeitraum keinen deutlichen Trend. Investitionen des einen oder anderen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens oder das Fehlen derselben können das Investitionsniveau von Jahr zu Jahr steigern oder senken. Auf Investitionen entfiel etwa 1 bis 2 % des Umsatzes im Bezugszeitraum, diese spielten also nur eine untergeordnete Rolle. |
|
(194) |
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich im Bezugszeitraum positiv und hielt sich auch im UZÜ auf hohem Niveau. Diese hohe Kapitalrendite ist jedoch eher auf den niedrigen Nettobuchwert der Investitionen zurückzuführen und nicht auf hohe Gewinne. |
5.4.4. Schlussfolgerung zur Schädigung
|
(195) |
Im Bezugszeitraum stieg in Verbindung mit den fast nicht vorhandenen Einfuhren aus den USA die Menge der Einfuhren aus Drittländern deutlich um 145 %, jedoch stieg auch das Preisniveau (um 11 %). Gleichzeitig fielen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 8 % gemeinsam mit einem Rückgang der Herstellkosten um 9 %. Folglich verringerte sich das Preisgefälle zwischen den Ausführern aus Drittländern und den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich. |
|
(196) |
Insgesamt zeigen die Schadensindikatoren eine positive Entwicklung im Bezugszeitraum, insbesondere hinsichtlich Produktion (+ 11 %), Produktionskapazität (+ 9 %) und Verkäufe (+ 7 %), und weisen darauf hin, dass sich die Biodieselbranche in der Union langsam von der erlittenen Schädigung erholt. Die Analyse der Schadensindikatoren zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union aktuell keine bedeutende Schädigung erleidet. Einige Indikatoren, insbesondere die niedrige Rentabilität (≤ 3 %), weisen auf eine noch sehr prekäre Wirtschaftslage hin. |
|
(197) |
Angesichts dieser Sachlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Grundverordnung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erlitten hat. |
6. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
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(198) |
Die Kommission hat im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die subventionierten Einfuhren aus den USA verursachten Schädigung wahrscheinlich ist. |
|
(199) |
Diesbezüglich untersuchte die Kommission die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserve in den USA, das wahrscheinliche Preisniveau der Einfuhren aus den USA ohne Ausgleichsmaßnahmen und deren Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union, einschließlich Preisunterbietung ohne Ausgleichsmaßnahmen. |
6.1. Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in den USA
|
(200) |
Wie in Abschnitt 4.5.1 dargelegt, sind die Mengen, die von US-amerikanischen Herstellern von Biodiesel ausgeführt werden könnten, im Vergleich zur Größe des Unionsmarkts beträchtlich. Die Kapazitätsreserve macht tatsächlich 18 % des Unionsverbrauchs im UZÜ aus. Folglich gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die bestehende Kapazitätsreserve beträchtlich ist. |
6.2. Wahrscheinliches Preisniveau der Einfuhren aus den USA ohne Ausgleichsmaßnahmen
|
(201) |
Wie in Abschnitt 4.5.3 dargelegt, haben US-Hersteller auf der Grundlage des aktuellen Preisverhaltens auf den Ausfuhrmärkten von Drittländern in ihre wichtigsten Drittmärkte zu Preisen unter den Inlandspreisen in den USA ausgeführt. Wie in Erwägungsgründen 157 und 158 dargelegt, unterbieten diese Preise zudem im Durchschnitt die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt um 6,4 %. Daher sind angesichts der Preise der Ausfuhren aus den USA in andere Drittmärkte Ausfuhren in die Union für die US-amerikanischen Ausführer potenziell sehr viel attraktiver. Wie in Abschnitt 4.5.3 dargelegt, ist der Unionsmarkt außerdem als weltweit größter Markt sehr attraktiv, daneben gibt es für den Verbrauch von Biodiesel beträchtliche Anreize auf Unionsebene und auf nationaler Ebene. |
6.3. Wahrscheinliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union
|
(202) |
Bei einem Auslaufen der Maßnahmen würden die beträchtlichen Mengen an subventioniertem Biodiesel aus den USA einen sehr starken Abwärtsdruck auf die Preise der Union ausüben und sich wesentlich auf die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken. Folglich werden die Produktions- und Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich rückläufig sein und die aktuell erzielten geringfügigen Gewinne würden zu Verlusten werden. |
|
(203) |
Die Kommission bewertete zudem die möglichen Auswirkungen der Einfuhren durch Abbildung zweier Szenarien bei Auslaufen der Maßnahmen, und zwar 1) ein massiver Anstieg der Einfuhren aus den USA und 2) ein Rückgang der Preise in der EU aufgrund des höheren Wettbewerbs, bei ansonsten gleichen Bedingungen. |
|
(204) |
Im ersten Szenario bildete die Kommission zwei mögliche Niveaus von Einfuhren aus den USA ab. Bei der ersten Option erfolgten die Einfuhren aus den USA in ihren historischen Mengen (im ursprünglichen UZ (48)), d. h. 1,1 Mio. Tonnen. Infolge des Anstiegs der Einfuhren aus den USA und des entsprechenden Rückgangs der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union würde die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union um 0,14 Prozentpunkte fallen, von + 2,84 % auf + 2,70 %. Bei der zweiten Option wurde die sehr bedeutende Vergrößerung des Unionsmarkts von 6,6 Mio. Tonnen im ursprünglichen UZ auf 17 Mio. Tonnen im UZÜ (+ 158 %) berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund bildete die Kommission den massiven Anstieg der Einfuhren entsprechend dem gleichen Marktanteil der USA von 17,2 % im ursprünglichen UZ ab. Im Ergebnis würde die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union um 0,41 Prozentpunkte, von + 2,84 % auf + 2,43 % fallen. In beiden Fällen könnte die Auswirkung eines massiven Anstiegs der Einfuhren aus den USA zu konstanten Preisen als eher moderat bezeichnet werden. Dies ist auf den hohen Anteil der variablen Kosten in der Biodieselbranche zurückzuführen. |
|
(205) |
Im zweiten Szenario wurde festgestellt, dass die Auswirkung eines Preisverfalls potenziell sehr schädigend sein könnte. Bei einem Rückgang der Preise der Union auf das Niveau der US-Ausfuhrpreise für Ausfuhren in Drittländer (721 EUR/Tonne) würde sich der Gewinn von + 2,84 % auf – 3,88 % verringern. Bei einem Rückgang der Preise der Union um 10 %, d. h. von 771 EUR/Tonne auf 694 EUR/Tonne, würde sich der Gewinn von + 2,84 % auf – 7,94 % verringern. Auf jeden Fall würde jeder Preisrückgang von mehr als – 2,9 % den Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union auf Null setzen. |
|
(206) |
In Wirklichkeit ist es bei einem Auslaufen der Maßnahmen sehr wahrscheinlich, dass eine Kombination der beiden Szenarien auf dem Markt eintreten würde. Insbesondere könnte man davon ausgehen, dass hohe Mengen an Biodiesel mit Ursprung in den USA auf den Unionsmarkt gelangen würden, und zwar zu einem Preis, der unter dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union liegt. Dies würde zu einer Verringerung des Marktanteils und der Preise des Wirtschaftszweigs der Union führen. Dies würde deutliche Verluste für den Wirtschaftszweig der Union nach sich ziehen. |
6.4. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
|
(207) |
Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es ohne Maßnahmen höchstwahrscheinlich zu einem bedeutenden Anstieg subventionierter Einfuhren aus den USA zu schädigenden Preisen kommen würde und dass wahrscheinlich erneut eine bedeutende Schädigung auftreten würde. |
7. UNIONSINTERESSE
|
(208) |
Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Ausgleichsmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die verschiedenen Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender. |
7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
|
(209) |
Bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen wäre der Wirtschaftszweig der Union mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem verstärkten unlauteren Wettbewerb vonseiten der US-amerikanischen Hersteller von Biodiesel konfrontiert, wodurch die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union höchstwahrscheinlich abrupt zum Stillstand käme. |
|
(210) |
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge. |
7.2. Interesse der unabhängigen Einführer
|
(211) |
Keiner der Einführer erhob Einwände gegen die Verlängerung der Maßnahmen. |
|
(212) |
Shell Trading Rotterdam brachte vor, dass die Maßnahmen durch Einschränkung des Angebots auf dem Unionsmarkt höhere Preise zur Folge haben würden. Das Unternehmen wies auch darauf hin, dass Biodiesel auf anderen Märkten angeboten werde. |
|
(213) |
Die Maßnahmen scheinen die Einführer nicht wesentlich zu beeinträchtigen, da alternative Bezugsquellen verfügbar sind. Dies wird durch den beträchtlichen Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern belegt. |
|
(214) |
Deshalb gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Einführer nicht zuwiderlaufen würde. |
7.3. Interesse der Verwender
|
(215) |
Die Mitarbeit der Verwender an der Untersuchung war nur mäßig. |
|
(216) |
Zwei Verwender, Preem, das größte Kraftstoffunternehmen in Schweden, und Valero Energy Ltd Ireland, brachten vor, dass die Verlängerung der Maßnahmen ein unmittelbares Hindernis für die grüne Entwicklung des Verkehrssektors in Europa darstellen würde. Preem und Valero Energy Ltd Ireland beantragten insbesondere, dass HVO von der aktuellen Warendefinition ausgeklammert werden sollte, da für die kommenden Jahre Engpässe bei HVO erwartet würden. Valero Energy Ltd Ireland verwies konkret auf die Zielvorgaben der EU für erneuerbare Energien im Bereich Verkehr für 2030; diese würden mit der derzeitigen Produktion in der EU nicht erreicht. |
|
(217) |
Die Kommission stellte fest, dass die Unionshersteller über genügend Kapazität verfügen, um die aktuelle Nachfrage zu befriedigen, und sogar über Kapazitätsreserven, um gegebenenfalls künftige Steigerungen und Ausfuhren abzufangen. Außerdem ist es insbesondere in Anbetracht des jüngsten Kapazitätsausbaus zu früh, um einzuschätzen, ob 2030 mit Engpässen zu rechnen ist. Möglicherweise kann die Kommission diese Situation besser bewerten, wenn in fünf Jahren eine Auslaufüberprüfung beantragt wird. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
|
(218) |
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die geltenden Maßnahmen die Unionsverwender von Biodiesel nachteilig beeinflussten; insbesondere kann nicht belegt werden, dass die geltenden Maßnahmen sich negativ auf ihre Rentabilität auswirkten. |
|
(219) |
Deshalb gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Verwender nicht zuwiderlaufen würde. |
7.4. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
|
(220) |
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA sprechen. |
8. AUSGLEICHSMAßNAHMEN
|
(221) |
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung und der Schädigung sollten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die mit der Verordnung (EU) 2015/1519 eingeführten und mit der Verordnung (EU) 2016/675 (49) geänderten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren aufrechterhalten werden. |
|
(222) |
Wie in Erwägungsgrund 2 dargelegt, wurden die geltenden Ausgleichszölle gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA ausgeweitet auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, sowie auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den USA. |
|
(223) |
Die aufrechtzuerhaltenden Ausgleichszölle gelten weiterhin für die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, sowie für die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den USA. |
|
(224) |
Die ausführenden Hersteller in Kanada, die von den mit der Verordnung (EU) 2015/1519, geändert durch Verordnung (EU) 2016/675, erweiterten Maßnahmen befreit waren, sind auch von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit. |
|
(225) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 (50) eingesetzten Ausschusses. |
|
(226) |
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (51) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, mit Ursprung in den USA, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209829), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009129), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009929), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194329), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194629), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194729), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201129), ex 2710 20 16 (TARIC-Code 2710201629), ex 3824 99 92 (TARIC-Code 3824999212), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826001029, 3826001059, 3826001099) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009019) eingereiht werden.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszölle als Festbeträge auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
|
Unternehmen |
Ausgleichszoll, EUR je Tonne Nettogewicht |
TARIC-Zusatzcode |
|
Archer Daniels Midland Company, Decatur |
237,0 |
A933 |
|
Cargill Inc., Wayzata |
213,8 |
A934 |
|
Green Earth Fuels of Houston LLC, Houston |
213,4 |
A935 |
|
Imperium Renewables Inc., Seattle |
216,8 |
A936 |
|
Peter Cremer North America LP, Cincinnati |
211,2 |
A937 |
|
Vinmar Overseas Limited, Houston |
211,2 |
A938 |
|
World Energy Alternatives LLC, Boston |
211,2 |
A939 |
|
In Anhang I aufgeführte Unternehmen |
219,4 |
Siehe Anhang I |
|
Alle übrigen Unternehmen |
237,0 |
A999 |
Auf Gemische wird der Ausgleichszoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).
(3) Voraussetzung für die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zölle ist, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
Artikel 2
(1) Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Ausgleichszoll für „alle übrigen Unternehmen“ wird ausgeweitet auf die aus Kanada versandten Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209821), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009121), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009921), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194321), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194621), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194721), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201121), ex 2710 20 16 (TARIC-Code 2710201621), ex 3824 99 92 (TARIC-Code 3824999210), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826001020, 3826001050, 3826001089) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009011) eingereiht werden, wobei der von den folgenden Unternehmen hergestellte Biodiesel ausgenommen ist:
|
Land |
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
|
Kanada |
BIOX Corporation, Oakville, Ontario, Kanada |
B107 |
|
Kanada |
DSM Nutritional Products Canada Inc, Dartmouth, Neuschottland, Kanada |
C114 |
|
Kanada |
Rothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, Kanada |
B108 |
Der ausgeweitete Zoll ist der in Artikel 1 Absatz 2 für „alle übrigen Unternehmen“ festgesetzte Zoll, nämlich ein endgültiger Ausgleichszoll von 237 EUR je Tonne Nettogewicht.
Auf Gemische wird der Ausgleichszoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).
(2) Die Anwendung der Befreiungen, die den in Absatz 1 genannten Unternehmen gewährt oder von der Kommission im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 genehmigt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der nach Absatz 1 geltende Ausgleichszoll Anwendung.
Artikel 3
(1) Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Ausgleichszoll wird ausgeweitet auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209830), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009130), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009930), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194330), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194630), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194730), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201130), ex 2710 20 16 (TARIC-Code 2710201630), ex 3824 99 92 (TARIC-Code 3824999220) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009030) eingereiht werden.
Auf Gemische wird der Ausgleichszoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).
(2) Voraussetzung für die Anwendung der für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zölle ist, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang III entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der nach Artikel 1 Absatz 2 für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
Artikel 4
(1) Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu richten:
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Handel |
|
Direktion G |
|
Büro: Rue de la Loi 170, CHAR 04/034 |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIЁ |
E-Mail-Adresse: TRADE-TDI-INFORMATION@ec.europa.eu
(2) Nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1037 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit Artikel 1 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.
Artikel 5
Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (52) der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der in den Artikeln 1, 2 und 3 festgelegte Ausgleichszoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juli 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(2) Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1519 der Kommission vom 14. September 2015 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 99).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2016/675 der Kommission vom 29. April 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1519 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 116 vom 30.4.2016, S. 27).
(6) Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen (ABl. C 18 vom 20.1.2020, S. 19).
(7) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).
(8) Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. C 303 vom 14.9.2020, S. 7).
(9) Tron-Dokument: t21.000417.
(10) Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).
(11) Verordnung (EG) Nr. 193/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 22).
(12) Eingerichtet im Jahr 2005 durch das „American Jobs Creation Act“ (2004), § 302 (Public Law (P.L.) 108-357), verlängert durch das „Energy Policy Act“ (2005), § 1344 (P.L. 109-58).
(13) Siehe Section 202(a) des „Energy Improvement and Extension Act“ (2008) (P.L. 110-343, Division B).
(14) P.L. 116-94 vom 20. Dezember 2019, „Further Consolidated Appropriations Act“ (2020), Section 121.
(15) Eingerichtet im Jahr 2005 durch das „American Jobs Creation Act“ (2004), § 302 (P.L. 108-357), verlängert durch das „Energy Policy Act“ (2005), § 1344 (P.L. 109-58).
(16) Siehe Section 202(a) des „Energy Improvement and Extension Act“ (2008) (P.L. 110-343, Division B).
(17) P.L. 116-94 vom 20. Dezember 2019, „Further Consolidated Appropriations Act“ (2020), Section 121.
(18) Nach US-amerikanischem Recht bezeichnet „Agri-Biodiesel“ einen Biodiesel, der ausschließlich aus nativen Ölen, u. a. Estern aus nativen Pflanzenölen aus Mais, Sojabohnen, Sonnenblumenkernen, Baumwollsamen, Rapssamen, Krambe, Raps, Färberdisteln, Leinsamen, Reiskleie, Senfsamen und Leindotter sowie tierischen Fetten gewonnen wird. (Title 26 Section 40A(d)(2) des US-Code).
(19) https://www.law.cornell.edu/uscode/text/26/40A
(20) Siehe Abschnitte 3.1.1.1 und 3.1.1.2 des Antrags auf Überprüfung.
(21) „Energy Policy Act“ (2005), § 1345 (P.L. 109-58); geändert durch das „Energy Improvement and Extension Act“ (2008) (P.L. 110-343, Division B), § 202-203; verlängert durch das „Tax Relief, Unemployment Insurance Reauthorization, and Job Creation Act“ (2010) (P.L. 111-312), § 701.
(22) Siehe Section 202(a) des „Energy Improvement and Extension Act“ (2008) (P.L. 110-343, Division B).
(23) Siehe Abschnitt 3.1.1.3 des Antrags auf Überprüfung.
(24) „American Taxpayer Relief Act“ vom 2. Januar 2013 (P.L. 112-240, § 701(f)(4)).
(25) „Agricultural Act“ vom 7. Februar 2014 (P.L. 113-79, § 9005(2)).
(26) „Agricultural Improvement Act“ (2018) (P.L. 115-334), § 9005(2)(B)).
(27) Siehe Code of Federal Regulations (C.F.R.), Title 7 Part 428.102 des US-Code, „Definitionen“ der Durchführungsverordnungen: „Zu Diesel äquivalente Kraftstoffe aus erneuerbarer Biomasse einschließlich Pflanzenöl und Tierfetten.“ Die Definition „Biokraftstoffe aus Abfallstoffen einschließlich Ernterückständen, sonstigen pflanzlichen Abfallstoffen, tierischen Abfällen, Lebensmittelabfällen und Gartenabfällen“ schließt potenziell auch die Herstellung von Biodiesel ein.
(28) https://www.rd.usda.gov/sites/default/files/fact-sheet/508_RD_FS_RBS_AdvancedBioFuel.pdf
(29) Die British thermal unit (BTU oder Btu) ist eine Energieeinheit, die etwa 1055 Joule entspricht.
(30) Siehe Abschnitt 3.1.1.4 des Antrags auf Überprüfung.
(31) Siehe Abschnitt 3.2.1 des Antrags auf Überprüfung.
(32) Antrag auf Überprüfung, die Version zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien, wurde am 11. Juni 2020 vom European Biodiesel Board (im Folgenden „EBB“ oder „Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Biodiesel entfallen, Erwägungsgrund 102, S. 21.
(33) Siehe Abschnitt 3.2.2 des Antrags auf Überprüfung.
(34) Siehe Abschnitt 3.1.2.1 des Antrags auf Überprüfung.
(35) https://revenue.ky.gov/Business/Pages/Biodiesel-Tax-Credit.aspx
(36) Siehe Abschnitt 3.1.2.2 des Antrags auf Überprüfung.
(37) Chapter 16 des „Texan Agriculture Code“, Section 16.006(b).
(38) Siehe Abschnitt 3.1.2.3 des Antrags auf Überprüfung.
(39) Verlängert durch das „Energy Policy Act“ (2005), § 1344 (P.L. 109-58), und geändert durch das „Energy Improvement and Extension Act“ (2008) (P.L. 110-343, Division B) § 202-203.
(40) „Further Consolidated Appropriations Act“ vom 20. Dezember 2019 (P.L. 116-94).
(41) Siehe Erwägungsgrund 50 des Abschnitts 3.1.1.1 des Antrags auf Überprüfung.
(42) Der Verbrauch beruht auf den Daten für die EU-27 unter Ausschluss der Daten für das Vereinigte Königreich.
(43) Die Menge der Einfuhren beruht auf den Daten für die EU-27 unter Ausschluss der Daten für das Vereinigte Königreich.
(44) Die Einfuhren aus Drittländern beruhen auf den Daten für die EU-27 unter Ausschluss der Daten, die sich auf das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat beziehen, aber einschließlich der Daten, die sich auf das Vereinigte Königreich als Drittland beziehen.
(45) Die makroökonomischen Daten stützen sich auf die Daten für die EU-27 unter Ausschluss der Daten aus dem Vereinigten Königreich.
(46) Jahresbericht über Biokraftstoffe des USDA (GAIN-Bericht), 29. Juni 2020.
(47) Die mikroökonomischen Indikatoren stützen sich auf den Daten für die EU-28 einschließlich des Vereinigten Königreichs. Aufgrund des geringen Umfangs der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Vereinigten Königreich (etwa 1,1 % der durchschnittlichen EU-Verkäufe dieser Hersteller im UZÜ), ist davon auszugehen, dass sich die Geschäftsvorfälle, die das Vereinigte Königreich betreffen, nur minimal auf die Feststellungen zur Schädigung auswirken würden und sich bei Verwendung der Daten für die EU-27 keine Änderungen der Schlussfolgerungen zur bedeutenden Schädigung ergeben hätten.
(48) 1. April 2007 bis 31. März 2008.
(49) Durchführungsverordnung (EU) 2016/675 der Kommission vom 29. April 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1519 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 116 vom 30.4.2016, S. 27).
(50) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).
(51) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(52) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
ANHANG I
|
Name des Unternehmens |
Standort |
TARIC-Zusatzcode |
|
AC & S Inc. |
Nitro |
A941 |
|
Alabama Clean Fuels Coalition Inc. |
Birmingham |
A940 |
|
American Made Fuels, Inc. |
Canton |
A940 |
|
Arkansas SoyEnergy Group |
DeWitt |
A940 |
|
Arlington Energy, LLC |
Mansfield |
A940 |
|
Athens Biodiesel, LLC |
Athens |
A940 |
|
Beacon Energy |
Cleburne |
A940 |
|
Biodiesel of Texas, Inc. |
Denton |
A940 |
|
BioDiesel One Ltd |
Southington |
A940 |
|
BioPur Inc. |
Bethlehem |
A941 |
|
Buffalo Biodiesel, Inc |
Tonawanda |
A940 |
|
BullDog BioDiesel |
Ellenwood |
A940 |
|
Carbon Neutral Solutions, LLC |
Mauldin |
A940 |
|
Central Iowa Energy LLC |
Newton |
A940 |
|
Chesapeake Custom Chemical Corp. |
Ridgeway |
A940 |
|
Community Fuels |
Stockton |
A940 |
|
Delta BioFuels Inc. |
Natchez |
A940 |
|
Diamond Biofuels |
Mazon |
A940 |
|
Direct Fuels |
Euless |
A940 |
|
Eagle Creek Fuel Services, LLC |
Baltimore |
A940 |
|
Earl Fisher Bio Fuels |
Chester |
A940 |
|
East Fork Biodiesel LLC |
Algona |
A940 |
|
ECO Solutions, LLC |
Chatsworth |
A940 |
|
Ecogy Biofuels LLC |
Tulsa |
A940 |
|
ED&F Man Biofuels Inc. |
New Orleans |
A940 |
|
Freedom Biofuels Inc. |
Madison |
A940 |
|
Freedom Fuels LLC |
Mason City |
A941 |
|
Fuel & Lube, LLC |
Richmond |
A940 |
|
Fuel Bio |
Elizabeth |
A940 |
|
FUMPA Bio Fuels |
Redwood Falls |
A940 |
|
Galveston Bay Biodiesel LP (BioSelect Fuels) |
Houston |
A940 |
|
GeoGreen Fuels LLC |
Houston |
A940 |
|
Georgia Biofuels Corp. |
Loganville |
A940 |
|
Green River Biodiesel, Inc. |
Moundville |
A940 |
|
Griffin Industries Inc. |
Cold Spring |
A940 |
|
High Plains Bioenergy |
Guymon |
A940 |
|
Huish Detergents Inc. |
Salt Lake City |
A940 |
|
Incobrasa Industries Ltd. |
Gilman |
A940 |
|
Independence Renewable Energy Corp. |
Perdue Hill |
A940 |
|
Indiana Flex Fuels |
LaPorte |
A940 |
|
Innovation Fuels Inc. |
Newark |
A940 |
|
Integrity Biofuels |
Morristown |
A941 |
|
Iowa Renewable Energy LLC |
Washington |
A940 |
|
Johann Haltermann Ltd. |
Houston |
A940 |
|
Lake Erie Biofuels LLC |
Erie |
A940 |
|
Leland Organic Corporation |
Leland |
A940 |
|
Louis Dreyfus Agricultural Industries LLC |
Claypool |
A940 |
|
Louis Dreyfus Claypool Holdings LLC |
Claypool |
A940 |
|
Middle Georgia Biofuels |
East Dublin |
A940 |
|
Middletown Biofuels LLC |
Blairsville |
A940 |
|
Musket Corporation |
Oklahoma City |
A940 |
|
Natural Biodiesel Plant LLC |
Hayti |
A941 |
|
New Fuel Company |
Dallas |
A940 |
|
North Mississippi Biodiesel |
New Albany |
A940 |
|
Northern Biodiesel, Inc. |
Ontario |
A940 |
|
Northwest Missouri Biofuels, LLC |
St. Joseph |
A940 |
|
Nova Biofuels Clinton County LLC |
Clinton |
A940 |
|
Nova Biosource |
Senaca |
A940 |
|
Organic Fuels Ltd. |
Houston |
A940 |
|
Owensboro Grain Company LLC |
Owensboro |
A940 |
|
Paseo Cargill Energy, LLC |
Kansas City |
A940 |
|
Peach State Labs Inc. |
Rome |
A940 |
|
Perihelion Global, Inc. |
Opp |
A940 |
|
Philadelphia Fry-O-Diesel Inc. |
Philadelphia |
A940 |
|
Piedmont Biofuels Industrial LLC |
Pittsboro |
A941 |
|
Pinnacle Biofuels, Inc. |
Crossett |
A940 |
|
PK Biodiesel |
Woodstock |
A940 |
|
Pleasant Valley Biofuels, LLC |
American Falls |
A940 |
|
Prairie Pride |
Deerfield |
A941 |
|
RBF Port Neches LLC |
Houston |
A940 |
|
Red Birch Energy, Inc. |
Bassett |
A940 |
|
Red River Biodiesel Ltd. |
New Boston |
A940 |
|
REG Ralston LLC |
Ralston |
A940 |
|
Renewable Energy Products, LLC |
Santa Fe Springs |
A940 |
|
Riksch BioFuels LLC |
Crawfordsville |
A940 |
|
Safe Renewable Corp. |
Conroe |
A940 |
|
Sanimax Energy Inc. |
DeForest |
A940 |
|
Seminole Biodiesel |
Bainbridge |
A940 |
|
Southeast BioDiesel LLC |
Charlotte |
A941 |
|
Soy Solutions |
Milford |
A940 |
|
SoyMor Biodiesel LLC |
Albert Lea |
A940 |
|
Stepan Company |
Northfield |
A941 |
|
Sunshine BioFuels, LLC |
Camilla |
A940 |
|
TPA Inc. |
Warren |
A940 |
|
Trafigura AG |
Stamford |
A940 |
|
U.S. Biofuels Inc. |
Rome |
A940 |
|
United Oil Company |
Pittsburgh |
A940 |
|
Valco Bioenergy |
Harlingen |
A940 |
|
Vanguard Synfuels, LLC |
Pollock |
A940 |
|
Vitol Inc. |
Houston |
A940 |
|
Walsh Bio Diesel, LLC |
Mauston |
A940 |
|
Western Dubque Biodiesel LLC |
Farley |
A940 |
|
Western Iowa Energy LLC |
Wall Lake |
A940 |
|
Western Petroleum Company |
Eden Prairie |
A940 |
|
Yokaya Biofuels Inc. |
Ukiah |
A941 |
ANHANG II
Die in Artikel 1 Absatz 3 beziehungsweise Artikel 2 Absatz 2 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:
|
— |
Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat. |
|
— |
Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ |
ANHANG III
Die in Artikel 3 Absatz 2 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:
|
— |
Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat. |
|
— |
Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ |
|
2.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/99 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1268 DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2021
zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“ (1)), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene und wilde Schweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. |
|
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission (2) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) in den in demselben Anhang aufgeführten Sperrzonen I, II und III für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind. |
|
(3) |
Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Polen und Deutschland geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1205 der Kommission (3) geändert. |
|
(4) |
Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission (4) öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (5) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen. |
|
(5) |
Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1205 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen in Polen sowie bei Wildschweinen in Deutschland und der Slowakei gekommen. |
|
(6) |
Im Juli 2021 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den Powiaten Żuromiński und Mławski in Polen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzonen I aufgeführt sind. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete in Polen, die von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in diesem Anhang nun statt als Sperrzonen I als Sperrzonen III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen anderer Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen. |
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(7) |
Ferner wurde im Juli 2021 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen im Powiat Nowomiejski in Polen in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone II aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diesen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone II aufgeführte Gebiet in Polen, das von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in diesem Anhang nun statt als Sperrzone II als Sperrzone III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen. |
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(8) |
Außerdem wurden im Juli 2021 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Powiaten Gorzowski und Leszczyński in Polen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzonen I aufgeführt sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete in Polen, die von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in diesem Anhang nun statt als Sperrzonen I als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen anderer Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen. |
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(9) |
Darüber hinaus wurden im Juli 2021 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Region Banskobystrický in der Slowakei in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind und sich in unmittelbarer Nähe von derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in diesem Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete in der Slowakei, die sich in unmittelbarer Nähe zu Gebieten befinden, die als Sperrzonen II aufgeführt und von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in diesem Anhang nun statt als Sperrzonen I als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen anderer Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen. |
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(10) |
Des Weiteren wurden im Juli 2021 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im deutschen Bundesland Brandenburg in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzonen III aufgeführt sind und sich in unmittelbarer Nähe von derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in diesem Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete Deutschlands, die sich in unmittelbarer Nähe zu Gebieten befinden, die als Sperrzonen III aufgeführt sind und von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in diesem Anhang nun statt als Sperrzonen I als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen anderer Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen. |
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(11) |
Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen in Polen sowie bei Wildschweinen in Deutschland und der Slowakei und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesen drei Mitgliedstaaten neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 widerspiegeln. |
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(12) |
Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Deutschland, Polen und in der Slowakei neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und ordnungsgemäß als Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgenommen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Lage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen. |
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(13) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden. |
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(14) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juli 2021.
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1205 der Kommission vom 20. Juli 2021 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 261 vom 22.7.2021, S. 8).
(4) Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 „Grundsätze und Kriterien für die geografische Definition der ASP-Regionalisierung”. https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en.
(5) OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 28. Ausgabe, 2019. ISBN von Band I: 978-92-95108-85-1; ISBN von Band II: 978-92-95108-86-8. https://www.oie.int/standard-setting/terrestrial-code/access-online/.
ANHANG
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
SPERRZONEN
TEIL I
1. Deutschland
Die folgenden Sperrzonen I in Deutschland:
Bundesland Brandenburg:
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Landkreis Dahme-Spreewald:
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— |
Landkreis Märkisch-Oderland:
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Landkreis Barnim:
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Landkreis Oder-Spree:
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— |
Landkreis Spree-Neiße:
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Bundesland Sachsen:
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Landkreis Bautzen:
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— |
Landkreis Görlitz:
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2. Estland
Die folgenden Sperrzonen I in Estland:
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— |
Hiiu maakond. |
3. Griechenland
Die folgenden Sperrzonen I in Griechenland:
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in the regional unit of Drama:
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in the regional unit of Xanthi:
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in the regional unit of Rodopi:
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in the regional unit of Evros:
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in the regional unit of Serres:
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4. Lettland
Die folgenden Sperrzonen I in Lettland:
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Pāvilostas novada Vērgales pagasts, |
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Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, |
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Grobiņas novada Medzes, Grobiņas un Gaviezes pagasts. Grobiņas pilsēta, |
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Rucavas novada Rucavas pagasts, |
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Nīcas novads. |
5. Litauen
Die folgenden Sperrzonen I in Litauen:
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Klaipėdos rajono savivaldybė: Agluonėnų, Dovilų, Gargždų, Priekulės, Vėžaičių, Kretingalės ir Dauparų-Kvietinių seniūnijos, |
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— |
Palangos miesto savivaldybė. |
6. Ungarn
Die folgenden Sperrzonen I in Ungarn:
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Békés megye 950950, 950960, 950970, 951950, 952050, 952750, 952850, 952950, 953050, 953150, 953650, 953660, 953750, 953850, 953960, 954250, 954260, 954350, 954450, 954550, 954650, 954750, 954850, 954860, 954950, 955050, 955150, 955250, 955260, 955270, 955350, 955450, 955510, 955650, 955750, 955760, 955850, 955950, 956050, 956060, 956150 és 956160 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Bács-Kiskun megye 600150, 600850, 601550, 601650, 601660, 601750, 601850, 601950, 602050, 603250, 603750 és 603850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Budapest 1 kódszámú, vadgazdálkodási tevékenységre nem alkalmas területe, |
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— |
Csongrád-Csanád megye 800150, 800160, 800250, 802220, 802260, 802310 és 802450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Fejér megye 400150, 400250, 400351, 400352, 400450, 400550, 401150, 401250, 401350, 402050, 402350, 402360, 402850, 402950, 403050, 403250, 403350, 403450, 403550, 403650, 403750, 403950, 403960, 403970, 404570, 404650, 404750, 404850, 404950, 404960, 405050, 405750, 405850, 405950, |
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— |
406050, 406150, 406550, 406650 és 406750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Győr-Moson-Sopron megye 100550, 100650, 100950, 101050, 101350, 101450, 101550, 101560 és 102150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750260, 750350, 750450, 750460, 754450, 754550, 754560, 754570, 754650, 754750, 754950, 755050, 755150, 755250, 755350 és 755450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Komárom-Esztergom megye 250150, 250250, 250450, 250460, 250550, 250650, 250750, 251050, 251150, 251250, 251350, 251360, 251650, 251750, 251850, 252250, kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Pest megye 571550, 572150, 572250, 572350, 572550, 572650, 572750, 572850, 572950, 573150, 573250, 573260, 573350, 573360, 573450, 573850, 573950, 573960, 574050, 574150, 574350, 574360, 574550, 574650, 574750, 574850, 574860, 574950, 575050, 575150, 575250, 575350, 575550, 575650, 575750, 575850, 575950, 576050, 576150, 576250, 576350, 576450, 576650, 576750, 576850, 576950, 577050, 577150, 577350, 577450, 577650, 577850, 577950, 578050, 578150, 578250, 578350, 578360, 578450, 578550, 578560, 578650, 578850, 578950, 579050, 579150, 579250, 579350, 579450, 579460, 579550, 579650, 579750, 580250 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe. |
7. Polen
Die folgenden Sperrzonen I in Polen:
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w województwie kujawsko - pomorskim: |
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powiat rypiński, |
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powiat brodnicki, |
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powiat grudziądzki, |
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powiat miejski Grudziądz, |
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powiat wąbrzeski, |
w województwie warmińsko-mazurskim:
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— |
gminy Wielbark i Rozogi w powiecie szczycieńskim, |
w województwie podlaskim:
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— |
gminy Wysokie Mazowieckie z miastem Wysokie Mazowieckie, Czyżew i część gminy Kulesze Kościelne położona na południe od linii wyznaczonej przez linię koleją w powiecie wysokomazowieckim, |
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— |
gminy Miastkowo, Nowogród, Śniadowo i Zbójna w powiecie łomżyńskim, |
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— |
gminy Szumowo, Zambrów z miastem Zambrów i część gminy Kołaki Kościelne położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie zambrowskim, |
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— |
gminy Grabowo, Kolno i miasto Kolno, Turośl w powiecie kolneńskim, |
w województwie mazowieckim:
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— |
powiat ostrołęcki, |
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— |
powiat miejski Ostrołęka, |
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— |
gminy Bielsk, Brudzeń Duży, Bulkowo, Drobin, Gąbin, Łąck, Nowy Duninów, Radzanowo, Słupno, Staroźreby i Stara Biała w powiecie płockim, |
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— |
powiat miejski Płock, |
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— |
powiat ciechanowski, |
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— |
gminy Baboszewo, Dzierzążnia, Joniec, Nowe Miasto, Płońsk i miasto Płońsk, Raciąż i miasto Raciąż, Sochocin w powiecie płońskim, |
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— |
powiat sierpecki, |
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— |
gmina Siemiątkowo w powiecie żuromińskim, |
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— |
gminy Andrzejewo, Brok, Stary Lubotyń, Szulborze Wielkie, Wąsewo, Ostrów Mazowiecka z miastem Ostrów Mazowiecka, część gminy Małkinia Górna położona na północ od rzeki Brok w powiecie ostrowskim, |
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— |
gminy Radzanów, Strzegowo, Stupsk w powiecie mławskim, |
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— |
powiat przasnyski, |
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powiat makowski, |
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— |
powiat pułtuski, |
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— |
powiat wyszkowski, |
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powiat węgrowski, |
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— |
gminy Dąbrówka, Jadów, Klembów, Poświętne, Radzymin, Strachówka Wołomin i Tłuszcz w powiecie wołomińskim, |
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gminy Mokobody i Suchożebry w powiecie siedleckim, |
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— |
gminy Dobre, Jakubów, Kałuszyn, Stanisławów w powiecie mińskim, |
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— |
gminy Bielany i gmina wiejska Sokołów Podlaski w powiecie sokołowskim, |
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— |
gminy Kowala, Wierzbica, część gminy Wolanów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 12 w powiecie radomskim, |
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— |
powiat miejski Radom, |
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— |
gminy Jastrząb, Mirów, Orońsko w powiecie szydłowieckim, |
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— |
powiat gostyniński, |
w województwie podkarpackim:
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powiat jasielski, |
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powiat strzyżowski, |
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część powiatu ropczycko – sędziszowskiego niewymieniona w części II załącznika I, |
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— |
gminy Pruchnik, Rokietnica, Roźwienica, w powiecie jarosławskim, |
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— |
gminy Fredropol, Krasiczyn, Krzywcza, Medyka, Orły, Żurawica, Przemyśl w powiecie przemyskim, |
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— |
powiat miejski Przemyśl, |
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gminy Gać, Jawornik Polski, Kańczuga, część gminy Zarzecze położona na południe od linii wyznaczonej przez rzekę Mleczka w powiecie przeworskim, |
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powiat łańcucki, |
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— |
gminy Trzebownisko, Głogów Małopolski, część gminy Świlcza położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 94 i część gminy Sokołów Małopolski położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 875 w powiecie rzeszowskim, |
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— |
gminy Dzikowiec, Kolbuszowa i Raniżów w powiecie kolbuszowskim, |
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— |
gminy Brzostek, Jodłowa, miasto Dębica, część gminy wiejskiej Dębica położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr A4 w powiecie dębickim, |
w województwie świętokrzyskim:
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powiat buski, |
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powiat kazimierski, |
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— |
część powiatu opatowskiego nie wymieniona w części II załącznika I, |
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powiat sandomierski, |
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— |
gminy Bogoria, Łubnice, Oleśnica, Osiek, Połaniec, Rytwiany i Staszów w powiecie staszowskim, |
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— |
gminy Bliżyn, Skarżysko – Kamienna, Suchedniów i Skarżysko Kościelne w powiecie skarżyskim, |
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— |
gmina Wąchock, część gminy Brody położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9 oraz na południowy - zachód od linii wyznaczonej przez drogi: nr 0618T biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania w miejscowości Lipie, drogę biegnącą od miejscowości Lipie do wschodniej granicy gminy oraz na północ od drogi nr 42 i część gminy Mirzec położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 744 biegnącą od południowej granicy gminy do miejscowości Tychów Stary a następnie przez drogę nr 0566T biegnącą od miejscowości Tychów Stary w kierunku północno - wschodnim do granicy gminy w powiecie starachowickim, |
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— |
powiat ostrowiecki, |
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— |
gminy Fałków, Ruda Maleniecka, Radoszyce, Smyków, część gminy Końskie położona na zachód od linii kolejowej, część gminy Stąporków położona na południe od linii kolejowej w powiecie koneckim, |
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gminy Mniów i Zagnańsk w powiecie kieleckim, |
w województwie łódzkim:
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— |
gminy Łyszkowice, Kocierzew Południowy, Kiernozia, Chąśno, Nieborów, część gminy wiejskiej Łowicz położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 92 biegnącej od granicy miasta Łowicz do zachodniej granicy gminy oraz część gminy wiejskiej Łowicz położona na wschód od granicy miasta Łowicz i na północ od granicy gminy Nieborów w powiecie łowickim, |
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— |
gminy Cielądz, Rawa Mazowiecka z miastem Rawa Mazowiecka w powiecie rawskim, |
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— |
gminy Bolimów, Głuchów, Godzianów, Lipce Reymontowskie, Maków, Nowy Kawęczyn, Skierniewice, Słupia w powiecie skierniewickim, |
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powiat miejski Skierniewice, |
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— |
gminy Mniszków, Paradyż, Sławno i Żarnów w powiecie opoczyńskim, |
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powiat tomaszowski, |
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powiat brzeziński, |
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powiat łaski, |
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powiat miejski Łódź, |
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— |
gminy Andrespol, Koluszki, Nowosolna w powiecie łódzkim wschodnim, |
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gminy Dobroń, Ksawerów, Lutomiersk, miasto Konstantynów Łódzki, miasto Pabianice, część gminy wiejskiej Pabianice położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr S8, część gminy Dłutów położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 485 w powiecie pabianickim, |
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gmina Wieruszów, część gminy Sokolniki położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 4715E, część gminy Galewice położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Przybyłów – Ostrówek – Dąbrówka – Zmyślona w powiecie wieruszowskim, gminy Aleksandrów Łódzki, Stryków, miasto Zgierz w powiecie zgierskim, |
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— |
gminy Bełchatów z miastem Bełchatów, Drużbice, Kluki, Rusiec, Szczerców, Zelów w powiecie bełchatowskim, |
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gminy Osjaków, Konopnica, Pątnów, Wierzchlas, część gminy Mokrsko położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Krzyworzeka – Mokrsko - Zmyślona – Komorniki – Orzechowiec – Poręby, część gminy Wieluń położona na wschód od zachodniej granicy miejscowości Wieluń oraz na południe od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Wieluń – Turów – Chotów biegnącą do zachodniej granicy gminy, część gminy Ostrówek położona na wschód od linii wyznaczonej przez rzekę Pyszna w powiecie wieluńskim, |
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część powiatu sieradzkiego nie wymieniona w części III załącznika I, |
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powiat zduńskowolski, |
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gminy Aleksandrów, Sulejów, Wola Krzysztoporska, Wolbórz, część gminy Moszczenica położona na wschód od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Moszczenica – Osiedle, a następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Moszczenica – Osiedle – Kosów do skrzyżowania z drogą nr 12 i dalej na wschód od drogi nr 12 biegnącej od tego skrzyżowania do południowej granicy gminy, część gminy Grabica położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 473 biegnącej od zachodniej granicy gminy do miejscowości Wola Kamocka, a następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 473 i łączącą miejscowości Wola Kamocka – Papieże Kolonia – Papieże do wschodniej granicy gminy w powiecie piotrkowskim, |
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powiat miejski Piotrków Trybunalski, |
w województwie pomorskim:
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gminy Ostaszewo, miasto Krynica Morska oraz część gminy Nowy Dwór Gdański położona na południowy - zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 biegnącą od południowej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 7, następnie przez drogę nr 7 i S7 biegnącą do zachodniej granicy gminy w powiecie nowodworskim, |
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gminy Lichnowy, Miłoradz, Nowy Staw, Malbork z miastem Malbork w powiecie malborskim, |
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gminy Mikołajki Pomorskie, Stary Targ i Sztum w powiecie sztumskim, |
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powiat gdański, |
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Miasto Gdańsk, |
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powiat tczewski, |
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powiat kwidzyński, |
w województwie lubuskim:
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część powiatu gorzowskiego nie wymieniona w części II załącznika I, |
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gmina Dobiegniew w powiecie strzelecko – drezdeneckim, |
w województwie dolnośląskim:
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powiat oleśnicki, |
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powiat wrocławski, |
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powiat średzki, |
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powiat legnicki, |
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powiat lubański, |
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powiat wołowski, |
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powiat milicki, |
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powiat miejski Wrocław, |
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— |
powiat miejski Legnica, |
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— |
powiat lubański, |
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— |
powiat złotoryjski, |
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— |
powiat lwówecki, |
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— |
gmina Chocianów w powiecie polkowickim, |
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— |
gminy Ścinawa i Lubin z miastem Lubin w powiecie lubińskim, |
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— |
część powiatu trzebnickiego niewymieniona w części III załącznika I, |
w województwie wielkopolskim:
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— |
powiat krotoszyński, |
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— |
gminy Borek Wielkopolski, Gostyń, Pępowo, Piaski, Pogorzela, w powiecie gostyńskim, |
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— |
gmina Osieczna, część gminy Lipno położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr S5, część gminy Święciechowa położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 12 oraz na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr S5 w powiecie leszczyńskim, |
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— |
powiat miejski Leszno, |
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— |
gminy Granowo, Grodzisk Wielkopolski i część gminy Kamieniec położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 308 w powiecie grodziskim, |
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— |
gminy Czempiń, Kościan i miasto Kościan, Krzywiń, część gminy Śmigiel położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr S5 w powiecie kościańskim, |
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— |
powiat miejski Poznań, |
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— |
gminy Buk, Dopiewo, Komorniki, Tarnowo Podgórne, Stęszew, Swarzędz, Pobiedziska, Czerwonak, Mosina, miasto Luboń, miasto Puszczykowo i część gminy Kórnik położona na zachód od linii wyznaczonych przez drogi: nr S11 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 434 i drogę nr 434 biegnącą od tego skrzyżowania do południowej granicy gminy, część gminy Rokietnica położona na południowy zachód od linii kolejowej biegnącej od północnej granicy gminy w miejscowości Krzyszkowo do południowej granicy gminy w miejscowości Kiekrz oraz część gminy wiejskiej Murowana Goślina położona na południe od linii kolejowej biegnącej od północnej granicy miasta Murowana Goślina do północno-wschodniej granicy gminy w powiecie poznańskim, |
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— |
gmina Kiszkowo i część gminy Kłecko położona na zachód od rzeki Mała Wełna w powiecie gnieźnieńskim, |
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— |
powiat czarnkowsko-trzcianecki, |
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— |
gmina Kaźmierz część gminy Duszniki położona na południowy – wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 306 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Duszniki, a następnie na południe od linii wyznaczonej przez ul. Niewierską oraz drogę biegnącą przez miejscowość Niewierz do zachodniej granicy gminy, część gminy Ostroróg położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 186 i 184 biegnące od granicy gminy do miejscowości Ostroróg, a następnie od miejscowości Ostroróg przez miejscowości Piaskowo – Rudki do południowej granicy gminy, część gminy Wronki położona na północ od linii wyznaczonej przez rzekę Wartę biegnącą od zachodniej granicy gminy do przecięcia z droga nr 182, a następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogi nr 182 oraz 184 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 182 do południowej granicy gminy, miasto Szamotuły i część gminy Szamotuły położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 306 i drogę łączącą miejscowości Lipnica - Ostroróg do linii wyznaczonej przez wschodnią granicę miasta Szamotuły i na południe od linii kolejowej biegnącej od południowej granicy miasta Szamotuły, do południowo-wschodniej granicy gminy oraz część gminy Obrzycko położona na zachód od drogi nr 185 łączącej miejscowości Gaj Mały, Słopanowo i Obrzycko do północnej granicy miasta Obrzycko, a następnie na zachód od drogi przebiegającej przez miejscowość Chraplewo w powiecie szamotulskim, |
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— |
gminy Jutrosin, Pakosław w powiecie rawickim, |
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— |
gmina Budzyń w powiecie chodzieskim, |
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— |
gminy Mieścisko, Skoki i Wągrowiec z miastem Wągrowiec w powiecie wągrowieckim, |
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— |
powiat pleszewski, |
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— |
gmina Zagórów w powiecie słupeckim, |
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— |
gmina Pyzdry w powiecie wrzesińskim, |
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— |
gminy Kotlin, Żerków i część gminy Jarocin położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogi nr S11 i 15 w powiecie jarocińskim, |
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— |
powiat ostrowski, |
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— |
powiat miejski Kalisz, |
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— |
gminy Blizanów, Brzeziny, Żelazków, Godziesze Wielkie, Koźminek, Lisków, Opatówek, Szczytniki, część gminy Stawiszyn położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 25 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Zbiersk, a następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Zbiersk – Łyczyn – Petryki biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 25 do południowej granicy gminy, część gminy Ceków- Kolonia położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Młynisko – Morawin - Janków w powiecie kaliskim, |
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— |
gminy Brudzew, Dobra, Kawęczyn, Przykona, Władysławów, Turek z miastem Turek część gminy Tuliszków położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 72 biegnącej od wschodniej granicy gminy do miasta Turek a następnie na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 443 biegnącej od skrzyżowania z drogą nr 72 w mieście Turek do zachodniej granicy gminy w powiecie tureckim, |
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— |
gminy Rzgów, Grodziec, Krzymów, Stare Miasto, część gminy Rychwał położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 25 biegnącą od południowej granicy gminy do miejscowości Rychwał, a następnie na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 443 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 25 w miejscowości Rychwał do wschodniej granicy gminy w powiecie konińskim, |
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— |
część gminy Kępno położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr S8 w powiecie kępińskim, |
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— |
powiat ostrzeszowski, |
w województwie opolskim:
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gminy Domaszowice, Wilków i część gminy Namysłów położona na zachód od linii wyznaczonej przez rzekę Głucha w powiecie namysłowskim, |
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— |
gminy Wołczyn, Kluczbork, część gminy Byczyna położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 11 w powiecie kluczborskim, |
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— |
część gminy Gorzów Śląski położona na południe od północnej granicy miasta Gorzów Śląski oraz na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 45, część gminy Praszka położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 45 w miejscowości Praszka oraz na południe od drogi łączącej miejscowości Praszka – Kowale Kolonia - Kiczmachów, część gminy Rudniki położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 42 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 43 i na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 43 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 42 w powiecie oleskim, |
w województwie zachodniopomorskim:
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— |
gminy Nowogródek Pomorski, Barlinek, część gminy Dębno położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 126 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 23 w miejscowości Dębno, następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 23 do skrzyżowania z ul. Jana Pawła II w miejscowości Cychry, następnie na północ od ul. Jana Pawła II do skrzyżowania z ul. Ogrodową i dalej na północ od linii wyznaczonej przez ul. Ogrodową, której przedłużenie biegnie do wschodniej granicy gminy w powiecie myśliborskim, |
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— |
gminy Trzcińsko – Zdrój, Widuchowa, część gminy Chojna położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 26 biegnącą od zachodniej granicy gminy do miejscowości Chojna, a następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 31 biegnącą od skrzyżowana z drogą nr 26 do południowej granicy gminy, w powiecie gryfińskim, |
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— |
gminy Bierzwnik, Krzęcin, Pełczyce w powiecie choszczeńskim, |
w województwie małopolskim:
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— |
powiat brzeski, |
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— |
powiat gorlicki, |
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— |
powiat proszowicki, |
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— |
powiat nowosądecki, |
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— |
powiat miejski Nowy Sącz, |
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— |
część powiatu dąbrowskiego niewymieniona w części III załącznika I, |
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— |
część powiatu tarnowskiego niewymieniona w części III załącznika I. |
8. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen I in der Slowakei:
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the whole district of Snina, |
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— |
the whole district of Medzilaborce, |
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— |
the whole district of Stropkov, |
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— |
the whole district of Svidník, except municipalities included in part II, |
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— |
in the district of Veľký Krtíš, the municipalities of Ipeľské Predmostie, Veľká nad Ipľom, Hrušov, Kleňany, Sečianky, |
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— |
in the district of Levice, the municipalities of Ipeľské Úľany, Plášťovce, Dolné Túrovce, Stredné Túrovce, Šahy, Tešmak, |
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— |
the whole district of Krupina, except municipalities included in part II, |
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— |
the whole district of Banska Bystrica, except municipalities included in part II, |
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— |
in the district of Liptovsky Mikulas – municipalities of Pribylina, Jamník, Svatý Štefan, Konská, Jakubovany, Liptovský Ondrej, Beňadiková, Vavrišovo, Liptovská Kokava, Liptovský Peter, Dovalovo, Hybe, Liptovský Hrádok, Liptovský Ján, Uhorská Ves, Podtureň, Závažná Poruba, Liptovský Mikuláš, Pavčina Lehota, Demänovská Dolina, Gôtovany, Galovany, Svätý Kríž, Lazisko, Dúbrava, Malatíny, Liptovské Vlachy, Liptovské Kľačany, Partizánska Ľupča, Kráľovská Ľubeľa, Zemianska Ľubeľa, Východná – a part of municipality north from the highway D1, |
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— |
in the district of Ružomberok, the municipalities of Liptovská Lužná, Liptovská Osada, Podsuchá, Ludrová, Štiavnička, Liptovská Štiavnica, Nižný Sliač, Liptovské Sliače, |
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— |
the whole district of Banska Stiavnica, |
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— |
the whole district of Žiar nad Hronom. |
TEIL II
1. Bulgarien
Die folgenden Sperrzonen II in Bulgarien:
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— |
the whole region of Haskovo, |
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— |
the whole region of Yambol, |
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— |
the whole region of Stara Zagora, |
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— |
the whole region of Pernik, |
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— |
the whole region of Kyustendil, |
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— |
the whole region of Plovdiv, |
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— |
the whole region of Pazardzhik, |
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— |
the whole region of Smolyan, |
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— |
the whole region of Dobrich, |
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— |
the whole region of Sofia city, |
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— |
the whole region of Sofia Province, |
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— |
the whole region of Blagoevgrad, |
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— |
the whole region of Razgrad, |
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— |
the whole region of Kardzhali, |
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— |
the whole region of Burgas excluding the areas in Part III, |
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— |
the whole region of Varna excluding the areas in Part III, |
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— |
the whole region of Silistra, excluding the areas in Part III, |
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— |
the whole region of Ruse, excluding the areas in Part III, |
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— |
the whole region of Veliko Tarnovo, excluding the areas in Part III, |
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— |
the whole region of Pleven, excluding the areas in Part III, |
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— |
the whole region of Targovishte, excluding the areas in Part III, |
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— |
the whole region of Shumen, excluding the areas in Part III, |
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— |
the whole region of Sliven, excluding the areas in Part III, |
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— |
the whole region of Vidin, excluding the areas in Part III. |
2. Deutschland
Die folgenden Sperrzonen II in Deutschland:
Bundesland Brandenburg:
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— |
Landkreis Oder-Spree:
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— |
Landkreis Dahme-Spreewald:
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Landkreis Spree-Neiße:
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— |
Landkreis Märkisch-Oderland:
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Bundesland Sachsen:
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— |
Landkreis Bautzen:
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— |
Landkreis Görlitz:
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3. Estland
Die folgenden Sperrzonen II in Estland:
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Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond). |
4. Lettland
Die folgenden Sperrzonen II in Lettland:
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— |
Ādažu novads, |
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— |
Aizputes novada Aizputes, Cīravas un Lažas pagasts, Kalvenes pagasta daļa uz rietumiem no ceļa pie Vārtājas upes līdz autoceļam A9, uz dienvidiem no autoceļa A9, uz rietumiem no autoceļa V1200, Kazdangas pagasta daļa uz rietumiem no ceļa V1200, P115, P117, V1296, Aizputes pilsēta, |
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— |
Aglonas novads, |
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— |
Aizkraukles novads, |
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— |
Aknīstes novads, |
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— |
Alojas novads, |
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— |
Alsungas novads, |
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— |
Alūksnes novads, |
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— |
Amatas novads, |
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— |
Apes novads, |
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— |
Auces novads, |
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— |
Babītes novads, |
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— |
Baldones novads, |
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— |
Baltinavas novads, |
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— |
Balvu novads, |
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— |
Bauskas novads, |
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— |
Beverīnas novads, |
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— |
Brocēnu novads, |
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— |
Burtnieku novads, |
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— |
Carnikavas novads, |
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— |
Cēsu novads |
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— |
Cesvaines novads, |
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— |
Ciblas novads, |
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— |
Dagdas novads, |
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— |
Daugavpils novads, |
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— |
Dobeles novads, |
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— |
Dundagas novads, |
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— |
Durbes novads, |
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— |
Engures novads, |
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— |
Ērgļu novads, |
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— |
Garkalnes novads, |
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— |
Grobiņas novada Bārtas pagasts, |
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— |
Gulbenes novads, |
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— |
Iecavas novads, |
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— |
Ikšķiles novads, |
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— |
Ilūkstes novads, |
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— |
Inčukalna novads, |
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— |
Jaunjelgavas novads, |
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— |
Jaunpiebalgas novads, |
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— |
Jaunpils novads, |
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— |
Jēkabpils novads, |
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— |
Jelgavas novads, |
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— |
Kandavas novads, |
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— |
Kārsavas novads, |
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— |
Ķeguma novads, |
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— |
Ķekavas novads, |
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— |
Kocēnu novads, |
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— |
Kokneses novads, |
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— |
Krāslavas novads, |
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— |
Krimuldas novads, |
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— |
Krustpils novads, |
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— |
Kuldīgas novada, Laidu pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa V1296, Padures, Rumbas, Rendas, Kabiles, Vārmes, Pelču, Ēdoles, Īvandes, Kurmāles, Turlavas, Gudenieku un Snēpeles pagasts, Kuldīgas pilsēta, |
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— |
Lielvārdes novads, |
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— |
Līgatnes novads, |
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— |
Limbažu novads, |
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— |
Līvānu novads, |
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— |
Lubānas novads, |
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— |
Ludzas novads, |
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— |
Madonas novads, |
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— |
Mālpils novads, |
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— |
Mārupes novads, |
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— |
Mazsalacas novads, |
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— |
Mērsraga novads, |
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— |
Naukšēnu novads, |
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— |
Neretas novads, |
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— |
Ogres novads, |
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— |
Olaines novads, |
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— |
Ozolnieku novads, |
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— |
Pārgaujas novads, |
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— |
Pāvilostas novada Sakas pagasts, Pāvilostas pilsēta, |
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— |
Pļaviņu novads, |
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— |
Preiļu novads, |
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— |
Priekules novads, |
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— |
Priekuļu novads, |
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— |
Raunas novads, |
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— |
republikas pilsēta Daugavpils, |
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— |
republikas pilsēta Jelgava, |
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— |
republikas pilsēta Jēkabpils, |
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— |
republikas pilsēta Jūrmala, |
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— |
republikas pilsēta Rēzekne, |
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— |
republikas pilsēta Valmiera, |
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— |
Rēzeknes novads, |
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— |
Riebiņu novads, |
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— |
Rojas novads, |
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— |
Ropažu novads, |
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— |
Rucavas novada Dunikas pagasts, |
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— |
Rugāju novads, |
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Rundāles novads, |
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— |
Rūjienas novads, |
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— |
Salacgrīvas novads, |
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— |
Salas novads, |
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— |
Salaspils novads, |
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— |
Saldus novads, |
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— |
Saulkrastu novads, |
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— |
Sējas novads, |
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— |
Siguldas novads, |
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— |
Skrīveru novads, |
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— |
Skrundas novada Raņķu pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa V1272 līdz robežai ar Ventas upi, Skrundas pagasta daļa no Skrundas uz ziemeļiem no autoceļa A9 un austrumiem no Ventas upes, |
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— |
Smiltenes novads, |
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— |
Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, |
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— |
Strenču novads, |
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— |
Talsu novads, |
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— |
Tērvetes novads, |
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— |
Tukuma novads, |
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— |
Vaiņodes novada Vaiņodes pagasts un Embūtes pagasta daļa uz dienvidiem autoceļa P116, P106, |
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— |
Valkas novads, |
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— |
Varakļānu novads, |
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— |
Vārkavas novads, |
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— |
Vecpiebalgas novads, |
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— |
Vecumnieku novads, |
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— |
Ventspils novads, |
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— |
Viesītes novads, |
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— |
Viļakas novads, |
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— |
Viļānu novads, |
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— |
Zilupes novads. |
5. Litauen
Die folgenden Sperrzonen II in Litauen:
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— |
Alytaus miesto savivaldybė, |
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— |
Alytaus rajono savivaldybė, |
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— |
Anykščių rajono savivaldybė, |
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— |
Akmenės rajono savivaldybė, |
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— |
Birštono savivaldybė, |
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— |
Biržų miesto savivaldybė, |
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— |
Biržų rajono savivaldybė, |
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— |
Druskininkų savivaldybė, |
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— |
Elektrėnų savivaldybė, |
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— |
Ignalinos rajono savivaldybė, |
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— |
Jonavos rajono savivaldybė, |
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— |
Joniškio rajono savivaldybė, |
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— |
Jurbarko rajono savivaldybė: Eržvilko, Girdžių, Jurbarko miesto, Jurbarkų, Raudonės, Šimkaičių, Skirsnemunės, Smalininkų, Veliuonos ir Viešvilės seniūnijos, |
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— |
Kaišiadorių rajono savivaldybė, |
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— |
Kalvarijos savivaldybė, |
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— |
Kauno miesto savivaldybė, |
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— |
Kauno rajono savivaldybė: Akademijos, Alšėnų, Batniavos, Ežerėlio, Domeikavos, Garliavos, Garliavos apylinkių, Karmėlavos, Kulautuvos, Lapių, Linksmakalnio, Neveronių, Raudondvario, Ringaudų, Rokų, Samylų, Taurakiemio, Vandžiogalos, Užliedžių, Vilkijos, ir Zapyškio seniūnijos, Babtų seniūnijos dalis į rytus nuo kelio A1, ir Vilkijos apylinkių seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 1907, |
|
— |
Kazlų rūdos savivaldybė, |
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— |
Kelmės rajono savivaldybė, |
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— |
Kėdainių rajono savivaldybė: Dotnuvos, Gudžiūnų, Kėdainių miesto, Krakių, Pelėdnagių, Surviliškio, Šėtos, Truskavos, Vilainių ir Josvainių seniūnijos dalis į šiaurę ir rytus nuo kelio Nr. 229 ir Nr. 2032, |
|
— |
Klaipėdos rajono savivaldybė: Judrėnų, Endriejavo ir Veiviržėnų seniūnijos, |
|
— |
Kupiškio rajono savivaldybė, |
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— |
Kretingos rajono savivaldybė, |
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— |
Lazdijų rajono savivaldybė, |
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— |
Marijampolės savivaldybė, |
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— |
Mažeikių rajono savivaldybė, |
|
— |
Molėtų rajono savivaldybė, |
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— |
Pagėgių savivaldybė, |
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— |
Pakruojo rajono savivaldybė, |
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— |
Panevėžio rajono savivaldybė, |
|
— |
Panevėžio miesto savivaldybė, |
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— |
Pasvalio rajono savivaldybė, |
|
— |
Radviliškio rajono savivaldybė, |
|
— |
Rietavo savivaldybė, |
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— |
Prienų rajono savivaldybė, |
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— |
Plungės rajono savivaldybė: Žlibinų, Stalgėnų, Nausodžio, Plungės miesto, Šateikių ir Kulių seniūnijos, |
|
— |
Raseinių rajono savivaldybė: Betygalos, Girkalnio, Kalnujų, Nemakščių, Pagojukų, Paliepių, Raseinių miesto, Raseinių, Šiluvos, Viduklės seniūnijos, |
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— |
Rokiškio rajono savivaldybė, |
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— |
Skuodo rajono savivaldybės: Aleksandrijos, Ylakių, Lenkimų, Mosėdžio, Skuodo ir Skuodo miesto seniūnijos, |
|
— |
Šakių rajono savivaldybė, |
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— |
Šalčininkų rajono savivaldybė, |
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— |
Šiaulių miesto savivaldybė, |
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— |
Šiaulių rajono savivaldybė, |
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— |
Šilutės rajono savivaldybė, |
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— |
Širvintų rajono savivaldybė, |
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— |
Šilalės rajono savivaldybė, |
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— |
Švenčionių rajono savivaldybė, |
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— |
Tauragės rajono savivaldybė, |
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— |
Telšių rajono savivaldybė, |
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— |
Trakų rajono savivaldybė, |
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— |
Ukmergės rajono savivaldybė, |
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— |
Utenos rajono savivaldybė, |
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— |
Varėnos rajono savivaldybė, |
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— |
Vilniaus miesto savivaldybė, |
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— |
Vilniaus rajono savivaldybė, |
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— |
Vilkaviškio rajono savivaldybė, |
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— |
Visagino savivaldybė, |
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Zarasų rajono savivaldybė. |
6. Ungarn
Die folgenden Sperrzonen II in Ungarn:
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Békés megye 950150, 950250, 950350, 950450, 950550, 950650, 950660, 950750, 950850, 950860, 951050, 951150, 951250, 951260, 951350, 951450, 951460, 951550, 951650, 951750, 952150, 952250, 952350, 952450, 952550, 952650, 953250, 953260, 953270, 953350, 953450, 953550, 953560, 953950, 954050, 954060, 954150, 956250, 956350, 956450, 956550, 956650 és 956750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Borsod-Abaúj-Zemplén megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
|
— |
Fejér megye 403150, 403160, 403260, 404250, 404550, 404560, 405450, 405550, 405650, 406450 és 407050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Hajdú-Bihar megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
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— |
Heves megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
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— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750250, 750550, 750650, 750750, 750850, 750970, 750980, 751050, 751150, 751160, 751250, 751260, 751350, 751360, 751450, 751460, 751470, 751550, 751650, 751750, 751850, 751950, 752150, 752250, 752350, 752450, 752460, 752550, 752560, 752650, 752750, 752850, 752950, 753060, 753070, 753150, 753250, 753310, 753450, 753550, 753650, 753660, 753750, 753850, 753950, 753960, 754050, 754150, 754250, 754360, 754370, 754850, 755550, 755650 és 755750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Komárom-Esztergom megye: 250350, 250850, 250950, 251450, 251550, 251950, 252050, 252150, 252350, 252450, 252460, 252550, 252650, 252750, 252850, 252860, 252950, 252960, 253050, 253150, 253250, 253350, 253450 és 253550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Nógrád megye valamennyi vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Pest megye 570150, 570250, 570350, 570450, 570550, 570650, 570750, 570850, 570950, 571050, 571150, 571250, 571350, 571650, 571750, 571760, 571850, 571950, 572050, 573550, 573650, 574250, 577250, 580050 és 580150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Szabolcs-Szatmár-Bereg megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe. |
7. Polen
Die folgenden Sperrzonen II in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
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gminy Kalinowo, Stare Juchy, Prostki oraz gmina wiejska Ełk w powiecie ełckim, |
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powiat elbląski, |
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powiat miejski Elbląg, |
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powiat gołdapski, |
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powiat piski, |
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powiat bartoszycki, |
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powiat olecki, |
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powiat giżycki, |
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powiat braniewski, |
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powiat kętrzyński, |
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gminy Lubomino i Orneta w powiecie lidzbarskim, |
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gminy Jedwabno, Szczytno i miasto Szczytno i Świętajno w powiecie szczycieńskim, |
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powiat mrągowski, |
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powiat węgorzewski, |
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gminy Jeziorany, Kolno, część gminy Biskupiec położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 57 w powiecie olsztyńskim, |
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część powiatu ostródzkiego nie wymieniona w części III załącznika I, |
w województwie podlaskim:
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powiat bielski, |
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powiat grajewski, |
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powiat moniecki, |
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powiat sejneński, |
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gminy Łomża, Piątnica, Jedwabne, Przytuły i Wizna w powiecie łomżyńskim, |
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— |
powiat miejski Łomża, |
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— |
część powiatu siemiatyckiego nie wymieniona w części III załącznika I, |
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powiat hajnowski, |
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gminy Ciechanowiec, Klukowo, Szepietowo, Kobylin-Borzymy, Nowe Piekuty, Sokoły i część gminy Kulesze Kościelne położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie wysokomazowieckim, |
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— |
gmina Rutki i część gminy Kołaki Kościelne położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie zambrowskim, |
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— |
gminy Mały Płock i Stawiski w powiecie kolneńskim, |
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powiat białostocki, |
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powiat suwalski, |
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— |
powiat miejski Suwałki, |
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powiat augustowski, |
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powiat sokólski, |
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— |
powiat miejski Białystok, |
w województwie mazowieckim:
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gminy Domanice, Korczew, Kotuń, Mordy, Paprotnia, Przesmyki, Siedlce, Skórzec, Wiśniew, Wodynie, Zbuczyn w powiecie siedleckim, |
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powiat miejski Siedlce, |
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gminy Ceranów, Jabłonna Lacka, Kosów Lacki, Repki, Sabnie, Sterdyń w powiecie sokołowskim, |
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powiat łosicki, |
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powiat sochaczewski, |
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— |
gminy Policzna, Przyłęk, Tczów i Zwoleń w powiecie zwoleńskim, |
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powiat kozienicki, |
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— |
gminy Chotcza i Solec nad Wisłą w powiecie lipskim, |
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— |
gminy Gózd, Jastrzębia, Jedlnia Letnisko, Pionki z miastem Pionki, Skaryszew, Jedlińsk, Przytyk, Zakrzew, część gminy Iłża położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9, część gminy Wolanów położona na północ od drogi nr 12 w powiecie radomskim, |
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— |
gminy Bodzanów, Słubice, Wyszogród i Mała Wieś w powiecie płockim, |
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— |
powiat nowodworski, |
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— |
gminy Czerwińsk nad Wisłą, Naruszewo, Załuski w powiecie płońskim, |
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— |
gminy: miasto Kobyłka, miasto Marki, miasto Ząbki, miasto Zielonka w powiecie wołomińskim, |
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— |
gminy Borowie, Garwolin z miastem Garwolin, Miastków Kościelny, Parysów, Pilawa, część gminy Wilga położona na północ od linii wyznaczonej przez rzekę Wilga biegnącą od wschodniej granicy gminy do ujścia do rzeki Wisły, część gminy Górzno położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Łąki i Górzno biegnącą od wschodniej granicy gminy, następnie od miejscowości Górzno na północ od drogi nr 1328W biegnącej do drogi nr 17, a następnie na północ od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od drogi nr 17 do zachodniej granicy gminy przez miejscowości Józefów i Kobyla Wola w powiecie garwolińskim, |
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— |
gminy Boguty – Pianki, Zaręby Kościelne, Nur i część gminy Małkinia Górna położona na południe od rzeki Brok w powiecie ostrowskim, |
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— |
gminy Chlewiska i Szydłowiec w powiecie szydłowieckim, |
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— |
gminy Cegłów, Dębe Wielkie, Halinów, Latowicz, Mińsk Mazowiecki i miasto Mińsk Mazowiecki, Mrozy, Siennica, miasto Sulejówek w powiecie mińskim, |
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— |
powiat otwocki, |
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— |
powiat warszawski zachodni, |
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— |
powiat legionowski, |
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— |
powiat piaseczyński, |
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— |
powiat pruszkowski, |
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— |
powiat grójecki, |
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— |
powiat grodziski, |
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— |
powiat żyrardowski, |
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— |
powiat białobrzeski, |
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— |
powiat przysuski, |
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— |
powiat miejski Warszawa, |
w województwie lubelskim:
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powiat bialski, |
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— |
powiat miejski Biała Podlaska, |
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— |
gminy Batorz, Godziszów, Janów Lubelski, Modliborzyce i Potok Wielki w powiecie janowskim, |
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— |
gminy Janowiec, Kazimierz Dolny, Końskowola, Kurów, Markuszów, Nałęczów, Puławy z miastem Puławy, Wąwolnica i Żyrzyn w powiecie puławskim, |
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— |
gminy Nowodwór, miasto Dęblin i część gminy Ryki położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową powiecie ryckim, |
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— |
gminy Adamów, Krzywda, Stoczek Łukowski z miastem Stoczek Łukowski, Wola Mysłowska, Trzebieszów, Stanin, Wojcieszków, gmina wiejska Łuków i miasto Łuków w powiecie łukowskim, |
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— |
powiat lubelski, |
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— |
powiat miejski Lublin, |
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— |
gminy Niedźwiada, Ostrówek, Ostrów Lubelski, Serniki, Uścimów i Lubartów z miastem Lubartów w powiecie lubartowskim, |
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— |
powiat łęczyński, |
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— |
powiat świdnicki, |
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— |
gminy Fajsławice, Gorzków, Izbica, Krasnystaw z miastem Krasnystaw, Kraśniczyn, Łopiennik Górny, Siennica Różana i część gminy Żółkiewka położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 842 w powiecie krasnostawskim, |
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— |
gminy Chełm, Ruda – Huta, Sawin, Rejowiec, Rejowiec Fabryczny z miastem Rejowiec Fabryczny, Siedliszcze, Wierzbica, Żmudź, Dorohusk, Dubienka, Kamień, Leśniowice, Wojsławice w powiecie chełmskim, |
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— |
powiat miejski Chełm, |
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— |
powiat kraśnicki, |
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— |
powiat opolski, |
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— |
powiat parczewski, |
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— |
powiat włodawski, |
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— |
powiat radzyński, |
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— |
powiat miejski Zamość, |
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— |
gminy Sitno, Skierbieszów, Stary Zamość, Zamość w powiecie zamojskim, |
w województwie podkarpackim:
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powiat stalowowolski, |
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— |
gminy Oleszyce, Lubaczów z miastem Lubaczów, Wielkie Oczy w powiecie lubaczowskim, |
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— |
część gminy Kamień położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19, część gminy Sokołów Małopolski położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 875 w powiecie rzeszowskim, |
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— |
gminy Cmolas, Majdan Królewski i Niwiska powiecie kolbuszowskim, |
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— |
część gminy Ostrów położona na północ od drogi linii wyznaczonej przez drogę nr A4 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 986, a następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 986 biegnącą od tego skrzyżowania do miejscowości Osieka i dalej na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Osieka_- Blizna w powiecie ropczycko – sędziszowskim, |
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— |
gminy Grodzisko Dolne, część gminy wiejskiej Leżajsk położona na południe od miasta Leżajsk oraz na zachód od linii wyznaczonej przez rzekę San, w powiecie leżajskim, |
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— |
gmina Jarocin, część gminy Harasiuki położona na północ od linii wyznaczona przez drogę nr 1048 R, część gminy Ulanów położona na północ od linii wyznaczonej przez rzekę Tanew, część gminy Nisko położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 oraz na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od wschodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 19, część gminy Jeżowe położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 w powiecie niżańskim, |
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— |
powiat tarnobrzeski, |
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— |
część gminy wiejskiej Przeworsk położona na zachód od miasta Przeworsk i na zachód od linii wyznaczonej przez autostradę A4 biegnącą od granicy z gminą Tryńcza do granicy miasta Przeworsk, część gminy Zarzecze położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 1594R biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Zarzecze oraz na południe od linii wyznaczonej przez drogi nr 1617R oraz 1619R biegnącą do południowej granicy gminy oraz na północ od linii wyznaczonej przez rzekę Mleczka w powiecie przeworskim, |
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— |
część gminy wiejskiej Dębica położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A4 w powiecie dębickim, |
w województwie pomorskim:
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— |
gminy Dzierzgoń i Stary Dzierzgoń w powiecie sztumskim, |
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— |
gmina Stare Pole w powiecie malborskim, |
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— |
gminy Stegny, Sztutowo i część gminy Nowy Dwór Gdański położona na północny - wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 biegnącą od południowej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 7, następnie przez drogę nr 7 i S7 biegnącą do zachodniej granicy gminy w powiecie nowodworskim, |
w województwie świętokrzyskim:
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— |
gmina Tarłów i część gminy Ożarów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 w powiecie opatowskim, |
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— |
część gminy Brody położona na zachód od linii kolejowej biegnącej od miejscowości Marcule i od północnej granicy gminy przez miejscowości Klepacze i Karczma Kunowska do południowej granicy gminy oraz na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9 i na północny - wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 0618T biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania w miejscowości Lipie oraz przez drogę biegnącą od miejscowości Lipie do wschodniej granicy gminy i część gminy Mirzec położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 744 biegnącą od południowej granicy gminy do miejscowości Tychów Stary a następnie przez drogę nr 0566T biegnącą od miejscowości Tychów Stary w kierunku północno – wschodnim do granicy gminy w powiecie starachowickim, |
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— |
gmina Gowarczów, część gminy Końskie położona na wschód od linii kolejowej, część gminy Stąporków położona na północ od linii kolejowej w powiecie koneckim, |
w województwie lubuskim:
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— |
gminy Deszczno, Kłodawa, Kostrzyn nad Odrą, Santok i część gminy Witnica położona na południowy zachód od drogi biegnącej od zachodniej granicy gminy od miejscowości Krześnica, przez miejscowości Kamień Wielki - Mościce - Witnica - Kłopotowo do południowej granicy gminy, w powiecie gorzowskim, |
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— |
powiat miejski Gorzów Wielkopolski, |
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— |
gminy Drezdenko, Strzelce Krajeńskie, Stare Kurowo, Zwierzyn w powiecie strzelecko – drezdeneckim, |
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— |
powiat żarski, |
w województwie dolnośląskim:
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— |
powiat zgorzelecki, |
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— |
gminy Grębocice, Polkowice, część gminy Przemków położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 12 w powiecie polkowickim, |
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— |
gmina Rudna w powiecie lubińskim, |
w województwie wielkopolskim:
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— |
gminy Przemęt i Wolsztyn w powiecie wolsztyńskim, |
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— |
gmina Wielichowo część gminy Kamieniec położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 308 i część gminy Rakoniewice położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 305 w powiecie grodziskim, |
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— |
gminy Wijewo, Włoszakowice, część gminy Lipno położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr S5 i część gminy Święciechowa położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 12 oraz na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr S5 w powiecie leszczyńskim, |
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— |
część gminy Śmigiel położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr S5 w powiecie kościańskim, |
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powiat obornicki, |
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— |
część gminy Połajewo na położona na południe od drogi łączącej miejscowości Chraplewo, Tarnówko-Boruszyn, Krosin, Jakubowo, Połajewo - ul. Ryczywolska do północno-wschodniej granicy gminy w powiecie czarnkowsko-trzcianeckim, |
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— |
gmina Suchy Las, część gminy wiejskiej Murowana Goślina położona na północ od linii kolejowej biegnącej od północnej granicy miasta Murowana Goślina do północno-wschodniej granicy gminy oraz część gminy Rokietnica położona na północ i na wschód od linii kolejowej biegnącej od północnej granicy gminy w miejscowości Krzyszkowo do południowej granicy gminy w miejscowości Kiekrz w powiecie poznańskim, |
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— |
część gminy Szamotuły położona na wschód od wschodniej granicy miasta Szamotuły i na północ od linii kolejowej biegnącej od południowej granicy miasta Szamotuły do południowo-wschodniej granicy gminy oraz część gminy Obrzycko położona na wschód od drogi nr 185 łączącej miejscowości Gaj Mały, Słopanowo i Obrzycko do północnej granicy miasta Obrzycko, a następnie na wschód od drogi przebiegającej przez miejscowość Chraplewo w powiecie szamotulskim, |
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— |
gmina Malanów, część gminy Tuliszków położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 72 biegnącej od wschodniej granicy gminy do miasta Turek, a następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 443 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 72 w mieście Turek do zachodniej granicy gminy w powiecie tureckim, |
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— |
część gminy Rychwał położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 25 biegnącą od południowej granicy gminy do miejscowości Rychwał, a następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 443 biegnącą od skrzyżowania z drogę nr 25 w miejscowości Rychwał do wschodniej granicy gminy w powiecie konińskim, |
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— |
gmina Mycielin, część gminy Stawiszyn położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 25 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Zbiersk, a następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Zbiersk – Łyczyn – Petryki biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 25 do południowej granicy gminy, część gminy Ceków- Kolonia położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Młynisko – Morawin - Janków w powiecie kaliskim, |
w województwie łódzkim:
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— |
gminy Białaczów, Drzewica, Opoczno i Poświętne w powiecie opoczyńskim, |
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— |
gminy Biała Rawska, Regnów i Sadkowice w powiecie rawskim, |
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— |
gmina Kowiesy w powiecie skierniewickim, |
w województwie zachodniopomorskim:
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— |
gmina Boleszkowice i część gminy Dębno położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 126 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 23 w miejscowości Dębno, następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 23 do skrzyżowania z ul. Jana Pawła II w miejscowości Cychry, następnie na południe od ul. Jana Pawła II do skrzyżowania z ul. Ogrodową i dalej na południe od linii wyznaczonej przez ul. Ogrodową, której przedłużenie biegnie do wschodniej granicy gminy w powiecie myśliborskim, |
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— |
gminy Cedynia, Mieszkowice, Moryń, część gminy Chojna położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 26 biegnącą od zachodniej granicy gminy do miejscowości Chojna, a następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 31 biegnącą od skrzyżowana z drogą nr 26 do południowej granicy gminy w powiecie gryfińskim. |
8. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen II in der Slowakei:
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the whole district of Gelnica, |
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the whole district of Poprad |
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— |
the whole district of Spišská Nová Ves, |
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— |
the whole district of Levoča, |
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— |
the whole district of Kežmarok |
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— |
in the whole district of Michalovce, |
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— |
the whole district of Košice-okolie, |
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— |
the whole district of Rožnava, |
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— |
the whole city of Košice, |
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— |
the whole district of Sobrance, |
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— |
the whole district of Vranov nad Topľou, |
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— |
the whole district of Humenné, |
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— |
the whole district of Prešov, |
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— |
in the whole district of Sabinov, |
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— |
in the district of Svidník, the whole municipalities of Dukovce, Želmanovce, Kuková, Kalnište, Lužany pri Ondave, Lúčka, Giraltovce, Kračúnovce, Železník, Kobylince, Mičakovce, |
|
— |
the whole district of Bardejov, |
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— |
the whole district of Stará Ľubovňa, |
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— |
the whole district of Revúca, |
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— |
the whole district of Rimavská Sobota, |
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— |
in the district of Veľký Krtíš, the whole municipalities not included in part I, |
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— |
the whole district of Lučenec, |
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— |
the whole district of Poltár |
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— |
the whole district of Zvolen, |
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— |
the whole district of Detva, |
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— |
in the district of Krupina the whole municipalities of Senohrad, Horné Mladonice, Dolné Mladonice, Čekovce, Lackov, |
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— |
In the district of Banska Bystica, the whole municipalites of Kremnička, Malachov, Badín, Vlkanová, Hronsek, Horná Mičiná, Dolná Mičiná, Môlča Oravce, Čačín, Čerín, Bečov, Sebedín, Dúbravica, Hrochoť, Poniky, Strelníky, Povrazník, Ľubietová, Brusno, Banská Bystrica, |
|
— |
the whole district of Brezno, |
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— |
in the district of Liptovsky Mikuláš, the municipalities of Važec, Malužiná, Kráľova lehota, Liptovská Porúbka, Nižná Boca, Vyšná Boca a Východná – a part of municipality south of the highway D1. |
TEIL III
1. Bulgarien
Die folgenden Sperrzonen III in Bulgarien:
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the whole region of Gabrovo, |
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the whole region of Lovech, |
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the whole region of Montana, |
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the Pleven region:
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— |
the Ruse region:
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— |
the Shumen region:
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— |
the Silistra region:
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— |
the Sliven region:
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— |
the Targovishte region:
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— |
the Vidin region,
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— |
the Veliko Tarnovo region:
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— |
the whole region of Vratza, |
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— |
in Varna region:
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— |
in Burgas region:
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2. Deutschland
Die folgenden Sperrzonen III in Deutschland:
Bundesland Brandenburg:
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Landkreis Spree Neiße:
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Landkreis Märkisch-Oderland:
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Bundesland Sachsen:
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— |
Landkreis Görlitz:
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3. Italien
Die folgenden Sperrzonen III in Italien:
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tutto il territorio della Sardegna. |
4. Lettland
Die folgenden Sperrzonen III in Lettland:
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— |
Aizputes novada Kalvenes pagasta daļa uz austrumiem no ceļa pie Vārtājas upes līdz autoceļam A9, uz ziemeļiem no autoceļa A9, uz austrumiem no autoceļa V1200, Kazdangas pagasta daļa uz austrumiem no ceļa V1200, P115, P117, V1296, |
|
— |
Kuldīgas novada, Laidu pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa V1296, |
|
— |
Skrundas novada Rudbāržu, Nīkrāces pagasts, Raņķu pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa V1272 līdz robežai ar Ventas upi, Skrundas pagasts (izņemot pagasta daļa no Skrundas uz ziemeļiem no autoceļa A9 un austrumiem no Ventas upes), Skrundas pilsēta, |
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— |
Vaiņodes novada Embūtes pagasta daļa uz ziemeļiem autoceļa P116, P106. |
5. Litauen
Die folgenden Sperrzonen III in Litauen:
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Jurbarko rajono savivaldybė: Seredžiaus ir Juodaičių seniūnijos, |
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— |
Kauno rajono savivaldybė: Čekiškės seniūnija, Babtų seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio A1ir Vilkijos apylinkių seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 1907, |
|
— |
Kėdainių rajono savivaldybė: Pernaravos seniūnija ir Josvainių seniūnijos pietvakarinė dalis tarp kelio Nr. 229 ir Nr. 2032, |
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— |
Plungės rajono savivaldybė: Alsėdžių, Babrungo, Paukštakių, Platelių ir Žemaičių Kalvarijos seniūnijos, |
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— |
Raseinių rajono savivaldybė: Ariogalos ir Ariogalos miesto seniūnijos, |
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Skuodo rajono savivaldybės: Barstyčių, Notėnų ir Šačių seniūnijos. |
6. Polen
Die folgenden Sperrzonen III in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
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powiat działdowski, |
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powiat nidzicki, |
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powiat iławski, |
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powiat nowomiejski, |
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gminy Dąbrówno, Grunwald i Ostróda z miastem Ostróda w powiecie ostródzkim, |
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część powiatu olsztyńskiego nie wymieniona w części II załącznika I, |
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gminy Kiwity i Lidzbark Warmiński z miastem Lidzbark Warmiński w powiecie lidzbarskim, |
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powiat miejski Olsztyn, |
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gminy Dźwierzuty, Pasym w powiecie szczycieńskim, |
w województwie mazowieckim:
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gminy Łaskarzew z miastem Łaskarzew, Maciejowice, Sobolew, Trojanów, Żelechów, część gminy Wilga położona na południe od linii wyznaczonej przez rzekę Wilga biegnącą od wschodniej granicy gminy do ujścia do rzeki Wisły, część gminy Górzno położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Łąki i Górzno biegnącą od wschodniej granicy gminy, następnie od miejscowości Górzno na południe od drogi nr 1328W biegnącej do drogi nr 17, a następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od drogi nr 17 do zachodniej granicy gminy przez miejscowości Józefów i Kobyla Wola w powiecie garwolińskim, |
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część gminy Iłża położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9 w powiecie radomskim, |
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gmina Kazanów w powiecie zwoleńskim, |
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gminy Ciepielów, Lipsko, Rzeczniów i Sienno w powiecie lipskim, |
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część powiatu żuromińskiego nie wymieniona w części I załącznika I, |
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część powiatu mławskiego nie wymieniona w części I załącznika I, |
w województwie lubelskim:
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powiat tomaszowski, |
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gmina Białopole w powiecie chełmskim, |
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gmina Rudnik i część gminy Żółkiewka położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 842 w powiecie krasnostawskim, |
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gminy Adamów, Grabowiec, Komarów – Osada, Krasnobród, Łabunie, Miączyn, Nielisz, Radecznica, Sułów, Szczebrzeszyn, Zwierzyniec w powiecie zamojskim, |
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powiat biłgorajski, |
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powiat hrubieszowski, |
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gminy Dzwola i Chrzanów w powiecie janowskim, |
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gmina Serokomla w powiecie łukowskim, |
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gminy Abramów, Kamionka, Michów, Firlej, Jeziorzany, Kock w powiecie lubartowskim, |
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gminy Kłoczew, Stężyca, Ułęż i część gminy Ryki położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie ryckim, |
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gmina Baranów w powiecie puławskim, |
w województwie podkarpackim:
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powiat mielecki, |
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gminy Czarna, Pilzno, Żyraków w powiecie dębickim, |
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gminy Cieszanów, Horyniec – Zdrój, Narol i Stary Dzików w powiecie lubaczowskim, |
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gminy Kuryłówka, Nowa Sarzyna, miasto Leżajsk, część gminy wiejskiej Leżajsk położona na północ od miasta Leżajsk oraz część gminy wiejskiej Leżajsk położona na wschód od linii wyznaczonej przez rzekę San, w powiecie leżajskim, |
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gminy Krzeszów, Rudnik nad Sanem, część gminy Harasiuki położona na południe od linii wyznaczona przez drogę nr 1048 R, część gminy Ulanów położona na południe od linii wyznaczonej przez rzekę Tanew, część gminy Nisko położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 oraz na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od wschodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 19, część gminy Jeżowe położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 w powiecie niżańskim, |
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gminy Chłopice, Jarosław z miastem Jarosław, Laszki, Wiązownica, Pawłosiów, Radymno z miastem Radymno, w powiecie jarosławskim, |
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gmina Stubno w powiecie przemyskim, |
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część gminy Kamień położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 w powiecie rzeszowskim, |
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gminy Adamówka, Sieniawa, Tryńcza, miasto Przeworsk, część gminy wiejskiej Przeworsk położona na wschód od miasta Przeworsk i na wschód od linii wyznaczonej przez autostradę A4 biegnącą od granicy z gminą Tryńcza do granicy miasta Przeworsk, część gminy Zarzecze położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 1594R biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Zarzecze oraz na północ od linii wyznaczonej przez drogi nr 1617R oraz 1619R biegnącą do południowej granicy gminy w powiecie przeworskim, |
w województwie lubuskim:
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powiat słubicki, |
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powiat krośnieński, |
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powiat sulęciński, |
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powiat międzyrzecki, |
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powiat nowosolski, |
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powiat wschowski, |
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powiat świebodziński, |
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powiat zielonogórski |
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powiat żagański |
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powiat miejski Zielona Góra, |
w województwie wielkopolskim:
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gminy Krzemieniewo, Rydzyna w powiecie leszczyńskim, |
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gminy Krobia i Poniec w powiecie gostyńskim, |
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gminy Bojanowo, Miejska Górka, Rawicz w powiecie rawickim, |
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powiat nowotomyski, |
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gmina Siedlec w powiecie wolsztyńskim, |
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część gminy Rakoniewice położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 305 w powiecie grodziskim, |
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powiat międzychodzki, |
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gmina Pniewy, część gminy Duszniki położona na północny – zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 306 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Duszniki, a następnie na północ od linii wyznaczonej przez ul. Niewierską oraz drogę biegnącą przez miejscowość Niewierz do zachodniej granicy gminy, część gminy Ostroróg położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 186 i 184 biegnące od granicy gminy do miejscowości Ostroróg, a następnie od miejscowości Ostroróg przez miejscowości Piaskowo – Rudki do południowej granicy gminy, część gminy Wronki położona na południe od linii wyznaczonej przez rzekę Wartę biegnącą od zachodniej granicy gminy do przecięcia z droga nr 182, a następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogi nr 182 oraz 184 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 182 do południowej granicy gminy, część gminy Szamotuły położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 306 i drogę łączącą miejscowości Lipnica - Ostroróg w powiecie szamotulskim, |
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gminy Baranów, Bralin, Perzów, Łęka Opatowska, Rychtal, Trzcinica, część gminy Kępno położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr S8 w powiecie kępińskim, |
w województwie dolnośląskim:
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powiat górowski, |
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gminy Prusice i Żmigród w powiecie trzebnickim, |
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powiat głogowski, |
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powiat bolesławiecki, |
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gminy Gaworzyce, Radwanice i część gminy Przemków położona na północ od linii wyznaczonej prze drogę nr 12 w powiecie polkowickim, |
w województwie świętokrzyskim:
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część gminy Brody położona na wschód od linii kolejowej biegnącej od miejscowości Marcule i od północnej granicy gminy przez miejscowości Klepacze i Karczma Kunowska do południowej granicy gminy w powiecie starachowickim, |
w województwie łódzkim:
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gmina Czarnocin, część gminy Moszczenica położona na zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Moszczenica – Osiedle, a następnie na północ od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Moszczenica – Osiedle – Kosów do skrzyżowania z drogą nr 12 i dalej na zachód od drogi nr 12 biegnącej od tego skrzyżowania do południowej granicy gminy, część gminy Grabica położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 473 biegnącej od zachodniej granicy gminy do miejscowości Wola Kamocka, a następnie na północ od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 473 i łączącą miejscowości Wola Kamocka – Papieże Kolonia – Papieże do wschodniej granicy gminy w powiecie piotrkowskim, |
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gmina Brójce, Tuszyn, Rzgów w powiecie łódzkim wschodnim, |
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część gminy wiejskiej Pabianice położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr S8, część gminy Dłutów położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 485 w powiecie pabianickim, |
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gminy Bolesławiec, Czastary, Lututów, Łubnice, część gminy Sokolniki położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 482, część gminy Galewice położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Przybyłów – Ostrówek – Dąbrówka – Zmyślona w powiecie wieruszowskim, |
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gminy Biała, Czarnożyły, Skomlin, część gminy Mokrsko położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Krzyworzeka – Mokrsko - Zmyślona – Komorniki – Orzechowiec – Poręby, część gminy Wieluń położona na zachód od miejscowości Wieluń oraz na północ od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Wieluń – Turów – Chotów biegnącą do zachodniej granicy gminy, część gminy Ostrówek położona na zachód od linii wyznaczonej przez rzekę Pyszna w powiecie wieluńskim, |
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część gminy Złoczew położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 482 biegnącą od zachodniej granicy gminy w miejscowości Uników do miejscowości Złoczew, a następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 477 biegnącą od miejscowości Złoczew do południowej granicy gminy, część gminy Klonowa położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy gminy, łączącą miejscowości Owieczki - Klonowa – Górka Klonowska - Przybyłów w powiecie sieradzkim, |
w województwie opolskim:
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część gminy Gorzów Śląski położona na północ od miasta Gorzów Śląski oraz na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 4715E, część gminy Praszka położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 45 w miejscowości Praszka oraz na północ od drogi łączącej miejscowości Praszka - Kowale w powiecie oleskim, |
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część gminy Byczyna położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 11 w powiecie kluczborskim, |
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część gminy Namysłów położona na wschód od linii wyznaczonej przez rzekę Głucha w powiecie namysłowskim, |
w województwie podlaskim:
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gmina Siemiatycze, część gminy Mielnik położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od północnej granicy gminy łączącą miejscowości Borysowszczyzna – Radziwiłówka – Mielnik, część gminy Nurzec- Stacja położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę 693 biegnącej od północnej granicy gminy do miejscowości Żerczyce, następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogi łączące miejscowości Żerczyce - Nurzec-Stacja – Borysowszczyzna do południowej granicy gminy, część gminy Milejczyce położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od zachodniej granicy gminy łączącą miejscowości Choroszczewo – Pokaniewo – Grabarka – Milejczyce do miejscowości Milejczyce, a następnie na zachód od drogi nr 693 biegnącej od miejscowości Milejczyce do południowej granicy gminy, część gminy Dziadkowice położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od zachodniej granicy gminy, łączącej miejscowości Zaręby – Dziadkowice – Malewice – Hornowo do wschodniej granicy gminy w powiecie siemiatyckim, |
w województwie małopolskim:
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gminy Dąbrowa Tarnowska, Radgoszcz, Szczucin w powiecie dąbrowskim,, |
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gminy Lisia Góra, Pleśna, Ryglice, Skrzyszów, Tarnów, Tuchów w powiecie tarnowskim, |
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powiat miejski Tarnów. |
7. Rumänien
Die folgenden Sperrzonen III in Rumänien:
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Zona orașului București, |
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Județul Constanța, |
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Județul Satu Mare, |
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Județul Tulcea, |
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Județul Bacău, |
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Județul Bihor, |
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Județul Bistrița Năsăud, |
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Județul Brăila, |
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Județul Buzău, |
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Județul Călărași, |
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Județul Dâmbovița, |
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Județul Galați, |
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Județul Giurgiu, |
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Județul Ialomița, |
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Județul Ilfov, |
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Județul Prahova, |
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Județul Sălaj, |
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Județul Suceava |
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Județul Vaslui, |
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Județul Vrancea, |
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Județul Teleorman, |
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Judeţul Mehedinţi, |
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Județul Gorj, |
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Județul Argeș, |
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Judeţul Olt, |
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Judeţul Dolj, |
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Județul Arad, |
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Județul Timiș, |
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Județul Covasna, |
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Județul Brașov, |
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Județul Botoșani, |
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Județul Vâlcea, |
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Județul Iași, |
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Județul Hunedoara, |
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Județul Alba, |
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Județul Sibiu, |
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Județul Caraș-Severin, |
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Județul Neamț, |
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Județul Harghita, |
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Județul Mureș, |
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Județul Cluj, |
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Județul Maramureş. |
8. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen III in der Slowakei:
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In the district of Lučenec: Lučenec a jeho časti, Panické Dravce, Mikušovce, Pinciná, Holiša, Vidiná, Boľkovce, Trebeľovce, Halič, Stará Halič, Tomášovce, Trenč, Veľká nad Ipľom, Buzitka (without settlement Dóra), Prša, Nitra nad Ipľom, Mašková, Lehôtka, Kalonda, Jelšovec, Ľuboreč, Fiľakovské Kováče, Lipovany, Mučín, Rapovce, Lupoč, Gregorova Vieska, Praha, |
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In the district of Poltár: Kalinovo, Veľká Ves, |
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the whole district of Trebišov |
RICHTLINIEN
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2.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/137 |
DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2021/1269 DER KOMMISSION
vom 21. April 2021
zur Änderung der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 durch Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung des Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 12 und Artikel 24 Absatz 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren und ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft steht im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung und ist von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union. Im Jahr 2016 schloss die Union das Pariser Übereinkommen (2). Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Pariser Übereinkommens gibt das Ziel vor, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, unter anderem indem die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung. |
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(2) |
Um diese Herausforderung anzugehen, präsentierte die Kommission im Dezember 2019 den europäischen Grünen Deal (3). Der europäische Grüne Deal ist eine neue Wachstumsstrategie, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der ab dem Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Dieses Ziel erfordert klare Signale an die Anleger in Bezug auf ihre Investitionen, um „gestrandete“ Vermögenswerte zu vermeiden und nachhaltige Finanzmittel zu mobilisieren. |
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(3) |
Im März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (4), mit dem eine ehrgeizige und umfassende Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Weg gebracht wurde. Eines der im Aktionsplan genannten Ziele besteht darin, die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen. |
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(4) |
Die ordnungsgemäße Umsetzung des Aktionsplans fördert die Nachfrage der Anleger nach nachhaltigen Investitionen. Daher muss klargestellt werden, dass im Rahmen der in der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission (5) festgelegten Produktüberwachungspflichten auch Nachhaltigkeitsfaktoren und nachhaltigkeitsbezogene Ziele zu berücksichtigen sind. |
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(5) |
Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren und vertreiben‚ sollten beim Produktgenehmigungsverfahren jedes Finanzinstruments Nachhaltigkeitsfaktoren genauso berücksichtigen wie bei den anderen Produktüberwachungs- und -kontrollverfahren für Finanzinstrumente, die an Kunden vertrieben werden soll‚ die an Finanzinstrumenten mit einem nachhaltigkeitsbezogenen Profil interessiert sind. |
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(6) |
Da der Zielmarkt in ausreichender Detailtiefe definiert werden sollte, ist eine allgemeine Erklärung, dass ein Finanzinstrument ein nachhaltigkeitsbezogenes Profil aufweist, nicht ausreichend. Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren und vertreiben, sollten vielmehr angeben, an welche Kundengruppe mit nachhaltigkeitsbezogenen Zielen das Finanzinstrument vertrieben werden soll. |
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(7) |
Um sicherzustellen, dass Finanzinstrumente mit Nachhaltigkeitsfaktoren auch für Kunden ohne Nachhaltigkeitspräferenzen leicht verfügbar bleiben, sollten Wertpapierfirmen nicht verpflichtet werden, Kundengruppen zu ermitteln, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument mit Nachhaltigkeitsfaktoren nicht vereinbar ist. |
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(8) |
Die Nachhaltigkeitsfaktoren eines Finanzinstruments sollten transparent dargestellt werden, damit der Vertreiber seinen Kunden oder potenziellen Kunden die relevanten Informationen zur Verfügung stellen kann. |
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(9) |
Die Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593
Die Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 1 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Der Ausdruck „Nachhaltigkeitsfaktoren“ bezeichnet Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1). (*1) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).“ " |
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2. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 21. August 2022 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 22. November 20221 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.
(2) Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).
(3) COM(2019) 640 final.
(4) COM(2018) 97 final.
(5) Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 500).
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2.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/141 |
DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2021/1270 DER KOMMISSION
vom 21. April 2021
zur Änderung der Richtlinie 2010/43/EU in Bezug auf die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu berücksichtigenden Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 51 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren und ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft steht im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung und ist von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union. Im Jahr 2016 schloss die Union das Pariser Übereinkommen (2). Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Pariser Übereinkommens gibt das Ziel vor, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, unter anderem, indem die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung. |
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(2) |
Um diese Herausforderung anzugehen, stellte die Kommission im Dezember 2019 den europäischen Grünen Deal (3) vor. Der Grüne Deal ist eine neue Wachstumsstrategie, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der ab dem Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Dieses Ziel erfordert auch klare Signale an die Anleger in Bezug auf ihre Investitionen, um gestrandete Vermögenswerte zu vermeiden und nachhaltige Finanzmittel zu mobilisieren. |
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(3) |
Im März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (4), mit dem eine ehrgeizige und umfassende Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Weg gebracht wurde. Eines der im Aktionsplan genannten Ziele besteht darin, die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen. Im Mai 2018 wurde die Folgenabschätzung (5) zu nachfolgenden Rechtsetzungsinitiativen veröffentlicht, der zufolge klarer herausgestellt werden müsse, dass Verwaltungsgesellschaften im Rahmen ihrer Pflichten gegenüber den Anlegern auch Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen sollten. Die Verwaltungsgesellschaften sollten daher nicht nur sämtliche relevanten finanziellen Risiken fortlaufend bewerten, sondern auch alle relevanten Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die bei Eintreten tatsächliche oder potenzielle wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Anlage haben können. In der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission (7) werden Nachhaltigkeitsrisiken nicht ausdrücklich genannt. Aus diesem Grund und um sicherzustellen, dass interne Verfahren und organisatorische Vorkehrungen ordnungsgemäß umgesetzt und eingehalten werden, muss klargestellt werden, dass die Prozesse, Systeme und internen Kontrollen von Verwaltungsgesellschaften Nachhaltigkeitsrisiken widerspiegeln müssen und dass für die Analyse dieser Risiken technische Kapazitäten und Kenntnisse erforderlich sind. |
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(4) |
Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen für Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt haben, und damit verbundene Fragmentierung, Inkohärenz und Unvorhersehbarkeit auf dem Binnenmarkt zu vermeiden, sollten die Vorschriften für die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken auch für Investmentgesellschaften gelten, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist. |
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(5) |
Um einen hohen Anlegerschutz zu gewährleisten, sollten Verwaltungsgesellschaften bei der Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die den Interessen eines OGAW abträglich sein können, auch Interessenkonflikte berücksichtigen, die sich aus der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Prozesse, Systeme und internen Kontrollen ergeben können. Zu diesen Konflikten können Konflikte gehören, die sich aus der Vergütung oder aus persönlichen Transaktionen der betreffenden Mitarbeiter ergeben, Interessenkonflikte, die zu Greenwashing, Verkäufen unter Vorgabe falscher oder irreleitender Behauptungen oder falschen Darstellungen von Anlagestrategien führen könnten, sowie Interessenkonflikte zwischen verschiedenen OGAW, die von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden. |
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(6) |
Nach der Verordnung (EU) 2019/2088 müssen Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften, die verpflichtet sind, die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen, oder die solche Auswirkungen freiwillig berücksichtigen, offenlegen, wie diese wichtigsten nachteiligen Auswirkungen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten berücksichtigt werden. Um die Kohärenz zwischen der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Richtlinie 2010/43/EU zu gewährleisten, sollte diese Verpflichtung in der Richtlinie 2010/43/EU zum Ausdruck kommen. |
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(7) |
Die Richtlinie 2010/43/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2010/43/EU
Die Richtlinie 2010/43/EU wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 3 werden folgende Nummern 11 und 12 angefügt:
(*1) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).“ " |
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2. |
In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsgesellschaften bei der Erfüllung der in Unterabsatz 1 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken Rechnung tragen.“ |
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3. |
In Artikel 5 wird folgender Absatz 5 angefügt: „5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsgesellschaften für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 über die Ressourcen und Fachkenntnisse verfügen, die für eine wirksame Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind.“ |
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4. |
Folgender Artikel 5a wird eingefügt: „Artikel 5a Verpflichtung von Investmentgesellschaften zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Verwaltung von OGAW Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Investmentgesellschaften bei der Verwaltung von OGAW Nachhaltigkeitsrisiken einbeziehen und dabei der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte Rechnung tragen.“ |
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5. |
In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Buchstabe g angefügt:
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6. |
In Artikel 17 wird folgender Absatz 3 angefügt: „3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsgesellschaften bei der Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die den Interessen eines OGAW abträglich sein können, auch Interessenkonflikte berücksichtigen, die sich aus der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Prozesse, Systeme und internen Kontrollen ergeben können.“ |
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7. |
In Artikel 23 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt: „5. Die Mitgliedstaaten verpflichten Verwaltungsgesellschaften, bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen. 6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsgesellschaften oder gegebenenfalls Investmentgesellschaften, die die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2088 oder nach Maßgabe von Artikel 4 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung berücksichtigen, diesen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels aufgeführten Anforderungen Rechnung tragen.“ |
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8. |
Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Risikomanagement-Grundsätze umfassen die Verfahren, die notwendig sind, damit die Verwaltungsgesellschaft bei jedem von ihr verwalteten OGAW dessen Markt-, Liquiditäts-, Nachhaltigkeits- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten OGAW wesentlich sein könnten.“ |
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Juli 2022 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 1. August 2022 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.
(2) Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).
(3) COM(2019) 640 final.
(4) COM(2018) 97 final.
(5) SWD(2018) 264 final.
(6) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
(7) Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42),
BESCHLÜSSE
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2.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/145 |
BESCHLUSS (EU, Euratom) 2021/1271 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
vom 26. Juli 2021
zur Ernennung des Direktors der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
gestützt auf die Bewerberliste, die am 15. Juli 2021 von dem aus den Generalsekretären des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission bestehenden Auswahlausschuss nach einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Hinblick auf die Ernennung des Direktors der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen vorgeschlagen wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 richtet eine Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen ein. |
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(2) |
Nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 wird der Direktor der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen nach einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf der Grundlage von Vorschlägen eines Auswahlausschusses, der aus den Generalsekretären des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission besteht, von diesen drei Organen einvernehmlich für eine fünfjährige, nicht verlängerbare Amtszeit ernannt — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Herr Pascal SCHONARD wird für die Zeit vom 1. September 2021 bis zum 31. August 2026 zum Direktor der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen ernannt.
(2) Der Direktor wird als Bediensteter auf Zeit in der Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 1, eingestellt.
(3) Die Ernennung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der designierte Direktor die diesem Beschluss als Anhang beigefügte Erklärung zur Unabhängigkeit und zum Nichtbestehen von Interessenkonflikten unterzeichnet.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. PODGORŠEK
Im Namen der Kommission
Der Vizepräsident
M. ŠEFČOVIČ
ANHANG
ERKLÄRUNG ZUR UNABHÄNGIGKEIT UND ZUM NICHTBESTEHEN VON INTERESSENKONFLIKTEN
Ich, der Unterzeichnete, ...................................., erkläre, dass ich Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen zur Kenntnis genommen habe und dass ich das Amt des Direktors der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden „Behörde“) in voller Unabhängigkeit und unter uneingeschränkter Einhaltung der Bestimmungen der genannten Verordnung ausüben werde. Wenn ich im Namen der Behörde handele, werde ich Weisungen von einem Organ, einer Regierung oder einer anderen Einrichtung oder sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Ich werde jede Handlung unterlassen, die mit meinen Aufgaben unvereinbar ist.
Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass ich mich nicht in einem Interessenkonflikt befinde. Ein Interessenkonflikt besteht, wenn der Direktor der Behörde aus Gründen der familiären oder persönlichen Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen, weltanschaulichen oder religiösen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit einem durch die Förderung im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 Begünstigten beruhen, seine Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann. Insbesondere erkläre ich, dass ich kein Mitglied des Europäischen Parlaments, gewählter Mandatsträger oder gegenwärtiger oder ehemaliger Angestellter einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung bin.
Geschehen zu […] am
[DATUM + UNTERSCHRIFT des designierten Direktors]
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DE |
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L 277/148 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1272 DER KOMMISSION
vom 30. Juli 2021
zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Staat Vatikanstadt ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern. |
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(2) |
Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittländer Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate nach Standards ausgestellt werden, die als den gemäß dieser Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder ihren Wohnsitz haben und gemäß Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impfzertifikate gelten, die der Staat Vatikanstadt Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Nach der Verordnung (EU) 2021/954 gelten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen auch für COVID-19-Impfzertifikate, die der Staat Vatikanstadt Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten oder ihren Wohnsitz haben. |
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(3) |
Auf Ersuchen des Staates Vatikanstadt führte die Kommission am 29. Juni 2021 technische Tests durch, die zeigten, dass die vom Staat Vatikanstadt über sein System „VA-EUDCC-GW“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind, der die Überprüfung ihrer Echtheit, Gültigkeit und Integrität ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die vom Staat Vatikanstadt über sein „VA-EUDCC-GW“-System ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate die erforderlichen Daten enthalten. |
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(4) |
Am 9. Juli 2021 übermittelte der Staat Vatikanstadt der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impfzertifikate über das System „VA-EUDCC-GW“. Der Staat Vatikanstadt teilte der Kommission mit, er sei der Auffassung, dass seine COVID-19-Impfzertifikate im Einklang mit einem Standard und über ein technologisches System ausgestellt würden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte der Staat Vatikanstadt der Kommission mit, dass die von ihm über das „VA-EUDCC-GW“-System ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten. |
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(5) |
Darüber hinaus informierte der Staat Vatikanstadt die Kommission, dass er interoperable Impfzertifikate für den COVID-19-Impfstoff Comirnaty ausstellen werde. |
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(6) |
Zudem bestätigte der Staat Vatikanstadt der Kommission, dass er von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellte Impf-, Test- und Genesungszertifikate anerkennen werde. Er werde Impfnachweise für Impfstoffe, die (nach Abgabe einer Stellungnahme durch die Europäische Arzneimittel-Agentur) EU-weit zugelassen sind, für Impfstoffe, die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats eine vorübergehende Genehmigung für das Inverkehrbringen erhalten haben, und für Impfstoffe, für die eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, anerkennen. Der Staat Vatikanstadt werde zudem Testzertifikate für NAAT-Tests (z. B. RT-PCR-Tests) und Antigen-Schnelltests, die in der Liste des Gesundheitssicherheitsausschusses aufgeführt sind, anerkennen. Er werde auch Zertifikate zur Bescheinigung der Genesung von einer durch einen NAAT-Test (z. B. RT-PCR-Test) nachgewiesenen COVID-19-Infektion anerkennen. |
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(7) |
Am 22. Juli 2021 teilte der Staat Vatikanstadt der Kommission mit, dass bei der Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Impf-, Test- und Genesungszertifikate die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet werden dürfen, um den Impfstatus, ein Testergebnis oder den Genesungsstatus des Inhabers zu überprüfen und zu bestätigen, und anschließend nicht gespeichert werden. |
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(8) |
Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die vom Staat Vatikanstadt über das „VA-EUDCC-GW“-System ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate als den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind. |
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(9) |
Daher sollten vom Staat Vatikanstadt über das „VA-EUDCC-GW“-System ausgestellte COVID-19-Impfzertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden. |
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(10) |
Damit dieser Beschluss durchgeführt werden kann, sollte der Staat Vatikanstadt in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden. |
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(11) |
Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihrer Befugnis Gebrauch machen, diesen Beschluss auszusetzen oder aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind. |
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(12) |
Damit der Staat Vatikanstadt so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
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(13) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die vom Staat Vatikanstadt über das „VA-EUDCC-GW-System“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als mit den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.
Artikel 2
Der Staat Vatikanstadt wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 30. Juli 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).
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2.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/151 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1273 DER KOMMISSION
vom 30. Juli 2021
zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von San Marino ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern. |
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(2) |
Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittländer Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate nach Standards ausgestellt werden, die als den gemäß dieser Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder ihren Wohnsitz haben und gemäß Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impfzertifikate gelten, die San Marino Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Nach der Verordnung (EU) 2021/954 gelten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen auch für COVID-19-Zertifikate, die San Marino Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten oder ihren Wohnsitz haben. |
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(3) |
Auf Ersuchen San Marinos führte die Kommission am 30. Juni 2021 technische Tests durch, die zeigten, dass die von San Marino über sein System „San Marino Digital Covid Certificate“ („smdcc“-System) ausgestellten Impf-, Test- und Genesungszertifikate mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind, der die Überprüfung ihrer Echtheit, Gültigkeit und Integrität ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von San Marino über sein „smdcc“-System ausgestellten COVID-19-Zertifikate die erforderlichen Daten enthalten. |
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(4) |
Am 14. Juli 2021 übermittelte San Marino der Kommission Informationen über die Ausstellung interoperabler Impf-, Test- und Genesungszertifikate über das „smdcc“-System. San Marino teilte der Kommission mit, es sei der Auffassung, dass seine COVID-19-Zertifikate im Einklang mit einem Standard und über ein technologisches System ausgestellt würden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte San Marino der Kommission mit, dass die von ihm über das „smdcc“-System ausgestellten COVID-19-Zertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten. |
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(5) |
Darüber hinaus informierte San Marino die Kommission, dass es interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfungen ausstellen werde. Derzeit gilt dies für die Impfstoffe Comirnaty, Moderna, Vaxzevria, Janssen und Sputnik V. |
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(6) |
Außerdem teilte San Marino der Kommission mit, dass es interoperable Testzertifikate nur für Nukleinsäure-Amplifikationstests oder für Antigen-Schnelltests ausstellen werde, die in der gemeinsamen und aktualisierten Liste der COVID-19-Antigen-Schnelltests aufgeführt sind, auf die sich der gemäß Artikel 17 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtete Gesundheitssicherheitsausschuss auf der Grundlage der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 (4) geeinigt hat. |
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(7) |
Zudem bestätigte San Marino der Kommission, dass es von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellte Impf-, Test- und Genesungszertifikate anerkennen werde. Es werde Impfnachweise für Impfstoffe, die (nach Abgabe einer Stellungnahme durch die Europäische Arzneimittel-Agentur) EU-weit zugelassen sind, für Impfstoffe, die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats eine vorübergehende Genehmigung für das Inverkehrbringen erhalten haben, und für Impfstoffe, für die eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, anerkennen. San Marino werde zudem Testzertifikate für NAAT-Tests (z. B. RT-PCR-Tests) und Antigen-Schnelltests, die in der Liste des Gesundheitssicherheitsausschusses aufgeführt sind, anerkennen. San Marino werde auch Zertifikate zur Bescheinigung der Genesung von einer durch einen NAAT-Test (z. B. RT-PCR-Test) nachgewiesenen COVID-19-Infektion anerkennen. |
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(8) |
Am 22. Juli 2021 teilte San Marino der Kommission mit, dass bei der Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Impf-, Test- und Genesungszertifikate die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet werden dürfen, um den Impfstatus, ein Testergebnis oder den Genesungsstatus des Inhabers zu überprüfen und zu bestätigen, und anschließend nicht gespeichert werden. |
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(9) |
Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von San Marino über das „smdcc“-System ausgestellten COVID-19-Zertifikate als den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind. |
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(10) |
Daher sollten von San Marino über das „smdcc“-System ausgestellte COVID-19-Zertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden. |
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(11) |
Damit dieser Beschluss durchgeführt werden kann, sollte San Marino in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden werden. |
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(12) |
Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihrer Befugnis Gebrauch machen, diesen Beschluss auszusetzen oder aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind. |
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(13) |
Damit San Marino so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
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(14) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die von San Marino über das „smdcc“-System ausgestellten Impf-, Test- und Genesungszertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als mit den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.
Artikel 2
San Marino wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 30. Juli 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).
(3) Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).
(4) Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 für einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz und die Validierung von Antigen-Schnelltests und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von COVID-19-Tests in der EU (ABl. C 24 vom 22.1.2021, S. 1).