ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
23.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1209 DER KOMMISSION
vom 22. Juli 2021
zur Einleitung von Neuausführerüberprüfungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China für drei chinesische ausführende Hersteller, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die von diesen ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. ANTRAG
(1) |
Die Kommission erhielt drei Anträge auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. |
(2) |
Die Anträge wurden am 13. Juli 2020 von Hebei Xingfei Chemical Co., Ltd, am 29. Juli 2019 (aktualisiert am 12. Februar 2021) von Inner Mongolia Likang Bio-Tech Co., Ltd (Likang) sowie am 13. April 2021 von Shandong Lantian Disinfection Technology Co., Ltd (im Folgenden die „Antragsteller“), ausführenden Herstellern von Trichlorisocyanursäure in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“), eingereicht. |
2. ZU ÜBERPRÜFENDE WARE
(3) |
Die Überprüfung betrifft Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 (TARIC-Codes 2933698070 und 3808942020) eingereiht werden. |
3. GELTENDE MAßNAHMEN
(4) |
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 der Kommission (2) eingeführt wurde; dementsprechend gilt für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware mit Ursprung in der VR China, darunter auch die vom Antragsteller hergestellte Ware, ein endgültiger Antidumpingzoll von 42,6 %, von dem mehrere namentlich in Artikel 1 Absatz 2 jener Verordnung genannte Unternehmen ausgenommen sind, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten. |
4. GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNGEN
(5) |
Die Antragsteller legten ausreichende Beweise dafür vor, dass sie die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen ursprünglich stützten (1. April 2003 bis 31. März 2004), nicht in die Union ausgeführt haben. |
(6) |
Sie legten ferner ausreichende Beweise dafür vor, dass sie mit keinem der ausführenden Hersteller der zu überprüfenden Ware, die den geltenden Antidumpingzöllen unterliegen, verbunden sind. |
(7) |
Schließlich legten die Antragsteller ausreichende Beweise dafür vor, dass sie nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware in die Union begonnen haben. |
5. VERFAHREN
5.1. Einleitung
(8) |
Die Kommission prüfte die vorliegenden Beweise und kam zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zwecks Bestimmung der individuellen Dumpingspanne für jeden der Antragsteller ausreichen. Sollte Dumping festgestellt werden, wird die Kommission die Höhe des Zolls bestimmen, dem die Einfuhren der von den Antragstellern hergestellten zu überprüfenden Ware unterliegen sollten. |
(9) |
Nach Artikel 11 Absätze 3 und 4 der Grundverordnung wird der Normalwert für die Antragsteller nach der Methode gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung in der Fassung, die am 19. Dezember 2017 in Kraft war, ermittelt, da die letzte Auslaufüberprüfung der Maßnahmen vor dem 20. Dezember 2017 eingeleitet wurde. |
(10) |
Die bekanntermaßen betroffenen Unionshersteller wurden am 8. April 2021 über den Überprüfungsantrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23. April 2021. |
(11) |
Die Kommission weist die Parteien außerdem darauf hin, dass nach dem COVID-19-Ausbruch eine Bekanntmachung (3) über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen veröffentlicht wurde, die auf dieses Verfahren anwendbar sein könnte. |
5.2. Außerkraftsetzung der geltenden Maßnahmen und zollamtliche Erfassung der Einfuhren
(12) |
Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der von den Antragstellern hergestellten zu überprüfenden Ware außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig sollten solche Einfuhren nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, um sicherzustellen, dass die Antidumpingzölle ab dem Zeitpunkt der Erfassung der Einfuhren erhoben werden können, falls die Überprüfung ergibt, dass bei einem der Antragsteller Dumping vorliegt. Unbeschadet Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung stellt die Kommission außerdem fest, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist, den Betrag einer möglichen zukünftigen Zollschuld verlässlich zu schätzen. |
5.3. Untersuchungszeitraum der Überprüfung
(13) |
Angesichts der geringen Zahl der aktenkundigen Geschäftsvorgänge und um repräsentative Feststellungen treffen zu können, erstreckt sich die Untersuchung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). |
5.4. Untersuchung in Bezug auf die Antragsteller
(14) |
Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, hat die Kommission einen Fragebogen für die Antragsteller in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier sowie auf der Website der Generaldirektion Handel https://trade.ec.europa.eu/tdi/ zugänglich gemacht. Die Antragsteller müssen den ausgefüllten Fragebogen innerhalb der Frist nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung vorlegen. |
5.5. Andere schriftliche Beiträge
(15) |
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung werden alle interessierten Parteien gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise vor Ablauf der Frist nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung bei der Kommission eingehen. |
5.6. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
(16) |
Jede interessierte Partei kann innerhalb der Frist nach Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt. |
5.7. Hinweise für schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
(17) |
Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine Sondergenehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können. |
(18) |
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (4) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Interessierte Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen. |
(19) |
Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. |
(20) |
Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind. |
(21) |
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. |
(22) |
Um Zugang zu TRON.tdi zu erhalten, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Vollständige Hinweise zur Registrierung und zur Verwendung von TRON.tdi finden Sie unter https://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf. |
(23) |
Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen“ („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. |
(24) |
Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden. Anschrift der Kommission:
TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi E-Mail: TRADE-R746-TCCA@ec.europa.eu |
6. MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
(25) |
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. |
(26) |
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. |
(27) |
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte. |
7. ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTE
(28) |
Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben. |
(29) |
Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und als Vermittler zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden. |
(30) |
Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird. |
(31) |
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/. |
8. ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
(32) |
Die Untersuchung wird gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen. |
9. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(33) |
Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verarbeitet. |
(34) |
Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/. |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob für die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus — auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt — mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 (TARIC-Codes 2933698070 und 3808942020) eingereiht (im Folgenden „zu überprüfende Ware“) und von Inner Mongolia Likang Bio-Tech Co., Ltd (Likang) zur Ausfuhr in die Union hergestellt werden (TARIC-Zusatzcode C630), ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll festzusetzen ist.
(2) Eine Überprüfung gemäß Absatz 1 wird auch betreffend die Einfuhren der von Hebei Xingfei Chemical Co., Ltd zur Ausfuhr in die Union hergestellten zu überprüfenden Ware (TARIC-Zusatzcode C629) eingeleitet.
(3) Eine Überprüfung gemäß Absatz 1 wird ferner betreffend die Einfuhren der von Shandong Lantian Disinfection Technology Co., Ltd zur Ausfuhr in die Union hergestellten zu überprüfenden Ware (TARIC-Zusatzcode C695) eingeleitet.
Artikel 2
Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.
Artikel 3
Die nationalen Zollbehörden unternehmen nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Artikel 4
(1) Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung Kontakt mit der Kommission aufnehmen.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
(3) Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juli 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 319 vom 5.12.2017, S. 10).
(3) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020XC0316%2802%29
(4) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Es ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
BESCHLÜSSE
23.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/7 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1210 DES RATES
vom 22. Juli 2021
über eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Jahr 2021
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 (1) wurde eine Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere können im Rahmen der EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Beschlusses (GASP) 2021/509 Unterstützungsmaßnahmen zur Unterstützung von militärischen Aspekten von Friedensunterstützungsoperationen, die von einer regionalen oder internationalen Organisation geführt werden, finanziert werden. |
(2) |
Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF werden in Form einer Einzelmaßnahme oder eines allgemeinen Programms mit einem bestimmten geografischen oder thematischen Schwerpunkt durchgeführt. |
(3) |
Der Rat stellt fest, dass die Partnerschaft Afrika-EU für Frieden und Sicherheit im Rahmen der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU weiterhin von strategischer Bedeutung ist; dies gilt insbesondere für den Kooperationsrahmen, der mit der Friedensfazilität für Afrika eingerichtet wurde, und die führende Rolle der Afrikanischen Union (AU) bei der Erhaltung des Friedens und der Sicherheit auf dem afrikanischen Kontinent, die in Artikel 16 des Protokolls betreffend die Einrichtung des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union festgelegt ist. Der Rat ist weiterhin entschlossen, die Kapazitäten der AU in diesem Bereich aufzubauen, Unterstützung für Friedensunterstützungsoperationen unter afrikanischer Führung zu leisten und die Afrikanische Friedens- und Sicherheitsarchitektur im Einklang mit der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Afrikanischen Union vom 23. Mai 2018 über Frieden, Sicherheit und Governance bis zur Erreichung der vollen Einsatzbereitschaft zu stärken; zudem will er bestehende Kooperationsmechanismen erhalten und insbesondere weiter einen integrierten Ansatz verfolgen, der auf Partnerschaft, Konsultation und einer engeren strategischen Koordinierung beruht. |
(4) |
Bei der Unterstützung durch die Union sollte mit der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der AU für das zweite Halbjahr 2021 (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“) ein nahtloser Übergang von der Friedensfazilität für Afrika zur EFF sichergestellt werden. Es wird erwartet, dass der Unterstützungsmaßnahme weitere Unterstützung für die Afrikanische Union für den Zeitraum 2022-2024 folgen wird. Mit einem allgemeinen Programm kann eine zuverlässige und berechenbare Finanzierung für Friedensunterstützungsoperationen unter afrikanischer Führung, die vom Friedens- und Sicherheitsrat der AU in Auftrag gegeben oder genehmigt wurden, geleistet werden, während zugleich die erforderliche Flexibilität für eine effektive und effiziente Reaktion auf die Entwicklung von Konflikten auf dem afrikanischen Kontinent gewährleistet ist. Es wird erwartet, dass Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme von Rechtsträgern durchgeführt werden könnten, die über Erfahrung mit der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Friedensfazilität für Afrika verfügen. Die Maßnahmen im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme werden unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates gemäß den Vorschriften zur Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchgeführt. |
(5) |
Mit ihrem Schreiben vom Juni 2021 an den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ersuchte die AU die Union, Friedensunterstützungsoperationen unter afrikanischer Führung, die vom Friedens- und Sicherheitsrat der AU in Auftrag gegeben oder genehmigt wurden, ab dem 1. Juli 2021 weiterhin zu unterstützen. |
(6) |
Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten, die Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Einrichtung, Ziele und Geltungsbereich
(1) Es wird eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“). Mit der Unterstützungsmaßnahme werden Maßnahmen finanziert, die vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) vor dem 31. Dezember 2021 gebilligt werden.
(2) Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, die Häufigkeit, Dauer und Intensität gewaltsamer Konflikte in Afrika zu verringern und die Rolle der Afrikanischen Union (AU) in Bezug auf Frieden und Sicherheit auf dem afrikanischen Kontinent zu stärken.
(3) Um die in Absatz 2 festgelegten Ziele zu erreichen, werden im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme die militärischen Aspekte der Friedensunterstützungsoperationen unter afrikanischer Führung, die vom Friedens- und Sicherheitsrat der AU in Auftrag gegeben oder genehmigt wurden, finanziert.
Artikel 2
Genehmigung der Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme
(1) Gemäß Artikel 59 Absatz 7 des Beschlusses (GASP) 2021/509 geht der Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme ein Antrag der Kommission der AU als Begünstigter der Unterstützungsmaßnahme (im Folgenden „Begünstigter“) voraus.
(2) Im Anschluss an einen Antrag gemäß Artikel 1 legt der Hohe Vertreter nach einer Anhörung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 ernannten Verwalters für Unterstützungsmaßnahmen (im Folgenden „Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen“) in Bezug auf Fragen der finanziellen Abwicklung dem PSK eine Empfehlung zur Prüfung und Billigung vor, in der die vorgeschlagene Unterstützung, einschließlich ihres Haushaltsplans und des Rechtsträgers oder der Rechtsträger, der oder die aus den in Artikel 5 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Rechtsträgern für die Durchführung der Unterstützung ausgewählt wurde bzw. wurden, und Erwägungen zu Konfliktsensibilität und Risikoanalysen, sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle nach Artikel 6 des vorliegenden Beschlusses dargelegt werden.
Artikel 3
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 130 000 000 EUR. Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 104 000 000 EUR anfordern, soweit die für die Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung stehenden Mittel zur Finanzierung der Zahlungen für 2021 nicht ausreichen. Die vom Verwalter abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in dem Berichtigungshaushaltsplan für die Unterstützungsmaßnahme für 2021 genehmigt wurden.
(2) Alle Ausgaben werden gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
(3) Die Ausgaben für Maßnahmen, deren Durchführung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurde, kommen für eine Finanzierung in Betracht, die ab dem 1. Juli 2021 60 Monate läuft.
Artikel 4
Vereinbarungen mit dem Begünstigten
(1) Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um die Einhaltung der von Rat aufgestellten Anforderungen und Bedingungen, einschließlich der Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:
a) |
die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; |
b) |
die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; |
c) |
dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus oder bei Ablauf oder Beendigung der Unterstützungsmaßnahme nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden. |
(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die Verpflichtungen nach Absatz 2 verstößt.
(4) Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen schließt mit dem Begünstigten eine Finanzierungsvereinbarung für die Unterstützungsmaßnahme. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen informiert den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Ausschuss über die zu schließenden Vereinbarungen.
Artikel 5
Durchführung
(1) Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt
(2) Die Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 2 können ganz oder teilweise von einem der folgenden Rechtsträger durchgeführt werden, und zwar auch durch Finanzhilfen, die ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden können:
a) |
der Kommission der AU, |
b) |
der Union des arabischen Maghreb, |
c) |
der Gemeinschaft der Sahel-Sahara-Staaten, |
d) |
dem Common Market for East and Southern Africa (Gemeinsamer Markt für das östliche und südliche Afrika), |
e) |
der Ostafrikanischen Gemeinschaft, |
f) |
der Bereitschaftstruppe Ostafrika, |
g) |
der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten, |
h) |
der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, |
i) |
der zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, |
j) |
der North African Regional Capability (Nordafrikanische Regionale Einsatzgruppe), |
k) |
der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika, |
l) |
der G5 Sahel, |
m) |
der Tschadseebeckenkommission, |
n) |
dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen, |
o) |
dem Sekretariat der Vereinten Nationen, |
p) |
dem Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste, |
q) |
dem Unterstützungsbüro der Vereinten Nationen in Somalia, |
r) |
den Ministerien oder Regierungsstellen der Mitgliedstaaten oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder sonstigen Stellen sowie im öffentlichen Auftrag tätigen privatrechtlichen Einrichtungen, wie im Anhang aufgeführt, sofern Letzteren ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden. |
(3) Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen bestätigt vor der Genehmigung der Unterstützung der Maßnahme durch das PSK die Fähigkeit eines bestimmten Rechtsträgers, eine Maßnahme oder einen Teil davon durchzuführen.
Artikel 6
Überwachung, Evaluierung und Kontrolle
(1) Die Maßnahmen zur Überwachung, Evaluierung und Kontrolle der Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme werden im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen festgelegt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dienen insbesondere dazu, sicherzustellen, dass der Begünstigte und alle anderen Rechtsträger, die unmittelbar Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme erhalten, die internationalen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht einhalten und dass der Begünstigte alle anderen Verpflichtungen einhält, die in der in Artikel 4 genannten Vereinbarungen festgelegt sind.
(3) Je nachdem, welche Unterstützung für eine Maßnahme im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurde, können die in Absatz 1 genannten Maßnahmen die Überwachung der Fortschritte anhand der mit dem Begünstigten vereinbarten Bedingungen und Benchmarks, die Festlegung und Überwachung internationaler Rahmen für die Einhaltung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts und der Sorgfaltspflichten, die Kontrolle der Vermögenswerte nach dem Versand zur Gewährleistung einer sachgerechten Nutzung und zur Vermeidung von Umlenkung sowie die Ausarbeitung von Entflechtungs- und Ausstiegsstrategien umfassen.
Artikel 7
Aussetzung und Beendigung
(1) Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters beschließen, die Unterstützung für Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme auszusetzen oder zu beenden oder die gesamte Unterstützungsmaßnahme auszusetzen,
a) |
wenn der Begünstigte seine Verpflichtungen aus dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, nicht erfüllt oder den im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 4 eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt; |
b) |
wenn der Vertrag mit einem durchführenden Akteur infolge der Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen ausgesetzt oder beendet wurde; |
c) |
wenn die Lage in dem betreffenden geografischen Gebiet es nicht mehr zulässt, dass die Maßnahme unter Sicherstellung ausreichender Garantien durchgeführt werden kann; |
d) |
wenn die Fortsetzung der Maßnahme nicht mehr ihren Zielen dient oder nicht länger im Interesse der Union liegt. |
In dringenden und außergewöhnlichen Fällen kann der Hohe Vertreter die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vorläufig bis zur Entscheidung des PSK vollständig oder teilweise aussetzen.
(2) Das PSK kann dem Rat die Beendigung dieser Unterstützungsmaßnahme empfehlen.
Artikel 8
Kohärenz der Unionsmaßnahmen
Gemäß Artikel 8 des Beschlusses (GASP) 2021/509 wird die Kohärenz zwischen den Maßnahmen im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme und anderen Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den Maßnahmen im Rahmen von Instrumenten in anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie den übrigen Unionspolitiken, einschließlich dem integrierten Ansatz für externe Konflikte und Krisen, sichergestellt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Juli 2021.
Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DOVŽAN
(1) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).
ANHANG
Liste der Ministerien, Regierungsstellen und anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Mitgliedstaaten und der im öffentlichen Auftrag tätigen privatrechtlichen Einrichtungen, denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt wurden, die Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme ganz oder teilweise durchführen dürfen: (1)
— |
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit |
— |
Expertise France |
(1) Diese Liste bezieht sich auf die Unterstützungsmaßnahmen gemäß diesem Beschluss und schließt die Möglichkeit nicht aus, dass andere Rechtsträger für zukünftige Unterstützungsmaßnahmen benannt werden, einschließlich derer in Form eines allgemeinen Programms.
23.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/13 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1211 DER KOMMISSION
vom 22. Juli 2021
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 stellen die Schiffseigner sicher, dass zum Recycling bestimmte Schiffe nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung veröffentlichten europäischen Liste der Abwrackeinrichtungen aufgeführt sind. |
(2) |
Die europäische Liste ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission (2) festgelegt. |
(3) |
Die Niederlande haben der Kommission mitgeteilt, dass eine in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Abwrackeinrichtung (3) von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde. Die Niederlande haben der Kommission alle Informationen zur Verfügung gestellt, die zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlich sind. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen. |
(4) |
Spanien hat der Kommission mitgeteilt, dass eine in seinem Hoheitsgebiet ansässige Abwrackeinrichtung (4) von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde. Spanien hat der Kommission alle Informationen zur Verfügung gestellt, die zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlich sind. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen. |
(5) |
Norwegen hat der Kommission mitgeteilt, dass eine in seinem Hoheitsgebiet ansässige Abwrackeinrichtung (5) von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde. Norwegen hat der Kommission alle Informationen zur Verfügung gestellt, die zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlich sind. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen. |
(6) |
Die Zulassung einer in Portugal ansässigen Abwrackeinrichtung (6) ist am 26. November 2020 abgelaufen. Portugal hat der Kommission mitgeteilt, dass die dieser Einrichtung erteilte Zulassung zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf erneuert wurde. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden. |
(7) |
Die Zulassung einer in Estland ansässigen Abwrackeinrichtung (7) ist am 15. Februar 2021 abgelaufen. Estland hat der Kommission mitgeteilt, dass die dieser Einrichtung erteilte Zulassung zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf erneuert wurde. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden. |
(8) |
Die Zulassungen von zwei in Dänemark ansässigen Abwrackeinrichtungen (8) werden am 30. Juni 2021 bzw. am 15. September 2021 ablaufen. Dänemark hat der Kommission mitgeteilt, dass die diesen Einrichtungen erteilten Zulassungen zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf erneuert wurden. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme dieser Einrichtungen in die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden. |
(9) |
Die Zulassungen von zwei in den Niederlanden ansässigen Abwrackeinrichtungen (9) werden am 21. Juli 2021 bzw. am 27. September 2021 ablaufen. Die Niederlande haben der Kommission mitgeteilt, dass die diesen Einrichtungen erteilten Zulassungen zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf erneuert wurden. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme dieser Einrichtungen in die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden. |
(10) |
Die Aufnahme von zwei im Vereinigten Königreich ansässigen Abwrackeinrichtungen (10) ist am Ende des Übergangszeitraums, der im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehen ist, d. h. am 31. Dezember 2020, abgelaufen. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtungen zu streichen. |
(11) |
Frankreich und Norwegen haben der Kommission Änderungen der Namen und Kontaktdaten je einer in diesen Ländern ansässigen Abwrackeinrichtung (11) mitgeteilt. Die europäische Liste sollte daher entsprechend aktualisiert werden. |
(12) |
Spanien hat der Kommission Änderungen und Aktualisierungen der Informationen über eine in seinem Hoheitsgebiet ansässige Abwrackeinrichtung (12) mitgeteilt. Diese betreffen die Kontaktdaten der betreffenden Einrichtung, die angewandte Recyclingmethode, die Größe der Schiffe, die recycelt werden können, und die jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität jener Einrichtung. Die europäische Liste sollte daher entsprechend aktualisiert werden. |
(13) |
Die Kommission hat aktualisierte Informationen über die Beschränkungen und Bedingungen erhalten, die für den Betrieb von Abwrackeinrichtungen in der Türkei gelten und die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle betreffen. Die türkische Schiffsrecyclingvereinigung (Ship Recycling Association of Turkey, SRAT) ist nicht länger an der Behandlung und Entsorgung gefährlicher Abfälle beteiligt. Außerdem wurden der Kommission weitere Einzelheiten über das in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 genannte Verfahren zur Zulassung eines Schiffsrecyclingplans in der Türkei mitgeteilt. Die europäische Liste sollte daher entsprechend aktualisiert werden. |
(14) |
Der Kommission wurden Änderungen des Namens und der Kontaktdaten einer in der Türkei ansässigen Abwrackeinrichtung (13) mitgeteilt. Die europäische Liste sollte daher entsprechend aktualisiert werden. |
(15) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(16) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 22. Juli 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 119).
(3) „Hoondert Services & Decommissioning B.V.“.
(4) „DESGUACE INDUSTRIAL Y NAVAL, S.L.U. (DINA)“.
(5) „Green Yard Kleven AS“.
(6) „Navalria — Docas, Construções e Reparações Navais“.
(7) „BLRT Refonda Baltic OÜ“.
(8) „Fornæs ApS“ und „Smedegaarden A/S“.
(9) „Damen Verolme Rotterdam B.V.“ und „Scheepssloperij Nederland B.V.“.
(10) „Able UK Limited“ und „Dales Marine Services Ltd.“.
(11) „Les recycleurs Bretons“ (Frankreich) und „Kvaerner AS“ (Norwegen).
(12) „DDR VESSELS XXI, S.L“.
(13) „Isiksan Gemi Sokum Pazarlama Ve Tic. Ltd. Sti.“.
ANHANG
„ANHANG
Europäische Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
TEIL A
In einem Mitgliedstaat ansässige Abwrackeinrichtungen
Name der Einrichtung |
Recycling-Methode |
Art und Größe der Schiffe, die abgewrackt werden können |
Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung, einschließlich solcher in Bezug auf die Bewirtschaftung von gefährlichem Abfall |
Einzelheiten zum Verfahren der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zulassung des Schiffsrecyclingplans durch die zuständige Behörde (1) |
Jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität, berechnet als Summe des Gewichts der Schiffe in LDT, die in einem bestimmten Jahr in der Einrichtung abgewrackt wurden (2) |
Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme in die europäische Liste (3) |
|||||||||
BELGIEN |
|||||||||||||||
Tel. +32 092512521 E-Mail: peter.wyntin@galloo.com |
Längsseits (Wasserliegeplatz), Rampe |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 265 Meter Breite: 37 Meter Tiefgang: 12,5 Meter |
|
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 30 Tagen |
34 000 (4) |
31. März 2025 |
|||||||||
DÄNEMARK |
|||||||||||||||
Tel. +45 75920000 E-Mail: fayard@fayard.dk |
Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 415 Meter Breite: 90 Meter Tiefgang: 7,8 Meter |
Die Abwrackeinrichtung wird im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und den Bedingungen gemäß der von der Gemeinde Kerteminde erteilten Umweltgenehmigung vom 7. November 2018 geregelt. Die Umweltgenehmigung umfasst Bedingungen für die Betriebszeiten, spezielle Betriebsbedingungen, die Handhabung und Lagerung von Abfällen sowie die Bedingung, dass die Arbeiten im Trockendock durchgeführt werden müssen. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen |
0 (5) |
7. November 2023 |
|||||||||
www.fornaes.com Tel. +45 86326393 E-Mail: recycling@fornaes.dk |
Längsseits, Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 150 Meter Breite: 25 Meter Tiefgang: 7 Meter BRZ: 10 000 |
Die Gemeinde Norddjurs ist berechtigt, gefährlichen Abfall umweltgeprüften Auffangeinrichtungen zuzuweisen. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen |
30 000 (6) |
12. Mai 2026 |
|||||||||
www.jatob.dk Tel. +45 86681689 E-Mail: post@jatob.dk mathias@jatob.dk |
Längsseits, Slipanlage |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 150 Meter Breite: 30 Meter Tiefgang: 6 Meter |
Handhabung und Lagerung von Abfallfraktionen erfolgen mit Umweltgenehmigung. Gefährlicher Abfall darf bis zu einem Jahr in der Anlage zwischengelagert werden. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen |
13 000 (7) |
9. März 2025 |
|||||||||
www.modernamericanrecyclingservices.com/ E-Mail: kim@mars-eu.dk |
Slipanlage |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 290 Meter Breite: 90 Meter Tiefgang: 14 Meter |
Die Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung sind in der von der Gemeinde Frederikshavn erteilten Umweltgenehmigung vom 9. März 2018 festgelegt. Die Gemeinde Frederikshavn ist berechtigt, gefährlichen Abfall umweltgeprüften Auffangeinrichtungen zuzuweisen. Die Abwrackeinrichtung darf gefährlichen Abfall nicht länger als ein Jahr lagern. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen |
0 (8) |
23. August 2023 |
|||||||||
www.smedegaarden.net Tel. +45 75128888 E-Mail: m@smedegaarden.net |
Längsseits, Slipanlage |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 200 Meter* Breite: 48 Meter Tiefgang: 7,5 Meter (* Bei Länge > 170 Meter Genehmigung von der Gemeinde Esbjerg erforderlich) |
Die Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung sind in der von der Gemeinde Esbjerg erteilten Umweltgenehmigung vom 4. Juni 2015 festgelegt. Die Gemeinde Esbjerg ist berechtigt, gefährlichen Abfall umweltgeprüften Auffangeinrichtungen zuzuweisen. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen |
20 000 (9) |
11. März 2026 |
|||||||||
www.stenarecycling.dk Tel. +45 20699190 E-Mail: jakob.kristensen@stenarecycling.com |
Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013. Höchstmaße von Schiffen: Länge: 40 Meter Breite: 40 Meter Tiefgang: 10 Meter |
Die Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung sind in der von der Gemeinde Esbjerg erteilten Umweltgenehmigung vom 5. Oktober 2017 festgelegt. Gemäß der für die Abwrackeinrichtung erteilten Umweltgenehmigung ist die Gemeinde Esbjerg berechtigt, gefährlichen Abfall umweltgeprüften Auffangeinrichtungen zuzuweisen. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen |
0 (10) |
7. Februar 2024 |
|||||||||
ESTLAND |
|||||||||||||||
Tel. +372 6102933 Fax +372 6102444 E-Mail: refonda@blrt.ee www.refonda.ee |
Schwimmend am Kai und im Schwimmdock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 197 Meter Breite: 32 Meter Tiefgang: 9,6 Meter |
Abfallgenehmigung Nr. KL-511809. Genehmigung zur Bewirtschaftung von gefährlichem Abfall Nr. 0546. Vorschriften des Hafens Vene-Balti, Manual on Ships Recycling MSR-Refonda. Umweltmanagementsystem, Abfallbewirtschaftung EP 4.4.6-1-13 Die Einrichtung darf nur die gefährlichen Materialien recyceln, für die ihr eine Genehmigung erteilt wurde. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 30 Tagen |
24 364 (11) |
15. Februar 2026 |
|||||||||
SPANIEN |
|||||||||||||||
Tel. +34 944971152 E-Mail: redena@redena.es www.redena.es |
Abwrackrampe |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013. Höchstmaße von Schiffen: Länge: 120 Meter Breite: 20 Meter Tiefgang: 6 Meter |
Die Auflagen sind in der integrierten Umweltgenehmigung vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung — zuständig für die Zulassungsentscheidung ist das Hafenamt. |
2 086 (12) |
3. März 2026 |
|||||||||
Tel. +34 630144416 E-Mail: abarredo@ddr-vessels.com |
Längsseits, Abwrackrampe |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013. Höchstmaße von Schiffen: Länge: 169,9 Meter (Schiffe mit einer Länge von mehr als 169,9 Metern, die auf der Rampe ein Null- oder negatives Kippmoment gewährleisten, können je nach Ergebnis einer ausführlichen Machbarkeitsstudie akzeptiert werden) Breite: 25 Meter |
Die Auflagen sind in der integrierten Umweltgenehmigung vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung — zuständig für die Zulassungsentscheidung ist das Hafenamt. |
3 600 (13) |
28. Juli 2025 |
|||||||||
FRANKREICH |
|||||||||||||||
Tel. +33 769791280 E-Mail: patrick@demonaval-recycling.fr |
Längsseits, Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 140 Meter Breite: 25 Meter Tiefe: 5 Meter |
Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung — zuständig für die Zulassungsentscheidung ist der Minister für Umwelt. |
0 (14) |
11. Dezember 2022 |
|||||||||
Tel. +33 235951634 E-Mail: infos@gardet-bezenac.com |
Schwimmanleger und Slipanlage |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 150 Meter Breite: 18 Meter Tiefe: 7 Meter LDT: 7 000 |
Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung — zuständig für die Zulassungsentscheidung ist der Minister für Umwelt. |
16 000 (15) |
30. Dezember 2021 |
|||||||||
Tel. +33 556905800 E-Mail: maintenance@bordeaux-port.fr |
Längsseits, Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 240 Meter Breite: 37 Meter Tiefe: 17 Meter |
Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung — zuständig für die Zulassungsentscheidung ist der Minister für Umwelt. |
18 000 (16) |
21. Oktober 2021 |
|||||||||
Tel. +33 298011106 E-Mail: navaleo@navaleo.fr |
Längsseits, Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 225 Meter Breite: 34 Meter Tiefe: 27 Meter |
Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung — zuständig für die Zulassungsentscheidung ist der Minister für Umwelt. |
15 000 (17) |
19. Juni 2025 |
|||||||||
ITALIEN |
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Tel. +39 010251561 E-Mail: segreteria@sgdp.it; sangiorgiodelporto@legalmail.it www.sgdp.it |
Längsseits, Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 350 Meter Breite: 75 Meter Tiefe: 16 Meter BRZ: 130 000 |
Die Auflagen und Einschränkungen sind in der integrierten Umweltgenehmigung vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung |
38 564 (18) |
6. Juni 2023 |
|||||||||
LETTLAND |
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Tel. +371 29410506 E-Mail: galaksisn@inbox.lv |
Längsseits (Wasserliegeplatz), Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 165 Meter Breite: 22 Meter Tiefe: 7 Meter BRZ: 12 000 |
Siehe nationale Genehmigung Nr. LI12IB0053 |
Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen |
0 (19) |
17. Juli 2024 |
|||||||||
LITAUEN |
|||||||||||||||
Tel. +370 46365776 Fax +370 46365776 E-Mail: uab.apk@gmail.com |
Längsseits (Wasserliegeplatz) |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 130 Meter Breite: 35 Meter Tiefe: 10 Meter BRZ: 3 500 |
Siehe nationale Genehmigung Nr. TL-KL.1-15/2015 |
Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen |
1 500 (20) |
12. März 2025 |
|||||||||
Tel. +370 68532607 E-Mail: armar.uab@gmail.com; albatrosas33@gmail.com |
Längsseits (Wasserliegeplatz) |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 80 Meter Breite: 16 Meter Tiefe: 5 Meter BRZ: 1 500 |
Siehe nationale Genehmigung Nr. TL-KL.1-51/2017 |
Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen |
3 910 (21) |
19. April 2022 |
|||||||||
Tel. +370 63069903 E-Mail: uabdemeksa@gmail.com |
Längsseits (Wasserliegeplatz) |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 58 Meter Breite: 16 Meter Tiefe: 5 Meter BRZ: 3500 |
Siehe nationale Genehmigung Nr. TL-KL.1-64/2019 |
Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen |
0 (22) |
22. Mai 2024 |
|||||||||
Tel. +370 46483940/483891 Fax +370 46483891 E-Mail: refonda@wsy.lt |
Längsseits (Wasserliegeplatz) |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 230 Meter Breite: 55 Meter Tiefe: 14 Meter BRZ: 70 000 |
Siehe nationale Genehmigung Nr. (11.2)-30-161/2011/TL-KL.1-18/2015 |
Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen |
20 140 (23) |
30. April 2025 |
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NIEDERLANDE |
|||||||||||||||
Tel. +31 181234353 E-Mail: MZoethout@damenverolme.com |
Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 400 Meter Breite: 90 Meter Tiefe: 12 Meter Höhe: 90 Meter |
Die Anlage verfügt über eine Betriebsgenehmigung; diese Betriebsgenehmigung enthält Einschränkungen und Bedingungen für einen umweltgerechten Betrieb. |
Ausdrückliche Zulassung |
0 (24) |
21. Mai 2026 |
|||||||||
Tel. +31 113352510 E-Mail: info@hsd.nl |
Vorbereitende Arbeiten am Kai, zur Verschrottung an Land gehoben |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 175 Meter Breite: 40 Meter Tiefe: 10 Meter |
Die Anlage verfügt über eine Betriebsgenehmigung; diese Betriebsgenehmigung enthält Einschränkungen und Bedingungen für einen umweltgerechten Betrieb. |
Ausdrückliche Zulassung |
30 000 (25) |
26. Januar 2026 |
|||||||||
Tel. +31 113351710 E-Mail: slf@sagro.nl |
Vorbereitende Arbeiten am Kai, zur Verschrottung an Land gehoben |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 120 Meter Breite: 20 Meter Tiefe: 6 Meter |
Die Anlage verfügt über eine Betriebsgenehmigung; diese Betriebsgenehmigung enthält Einschränkungen und Bedingungen für einen umweltgerechten Betrieb. |
Ausdrückliche Zulassung |
15 000 (26) |
28. März 2024 |
|||||||||
Tel. +31 180463990 E-Mail: gsnoek@sloperij-nederland.nl |
Wasserliegeplatz und Slipanlage |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 200 Meter Breite: 33 Meter Tiefe: 5,5 Meter Höhe: 45 Meter (Botlek-Hubbrücke) |
Die Anlage verfügt über eine Betriebsgenehmigung; diese Betriebsgenehmigung enthält Einschränkungen und Bedingungen für einen umweltgerechten Betrieb. Die vorbereitenden Arbeiten finden am Kai statt, bis der Rumpf mithilfe einer Winde mit einem Zugvermögen von 2 000 Tonnen auf die Slipanlage gezogen werden kann. |
Ausdrückliche Zulassung |
17 500 (27) |
12. Mai 2026 |
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NORWEGEN |
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https://adrs.no/ |
Längsseits, Slipanlage, Trockendock/Hafenbecken |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013. Höchstmaße von Schiffen: Länge: 360 Meter Breite: keine Beschränkung Tiefe: keine Beschränkung |
Siehe nationale Genehmigung Nr. 2019.0501.T |
Ausdrückliche Zulassung |
0 (28) |
1. Oktober 2024 |
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https://afgruppen.no/selskaper/af-offshore-decom/ |
Längsseits |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 290 Meter Breite: keine Beschränkung Tiefe: keine Beschränkung |
Siehe nationale Genehmigung Nr. 2005.0038.T |
Ausdrückliche Zulassung |
31 000 (29) |
28. Januar 2024 |
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www.greenyard.no |
Trockendock (in einer Halle), Slipanlage |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 230 Meter Breite: 25 Meter Tiefe: 20 Meter |
Siehe nationale Genehmigung Nr. 2018.0833.T Größere Demontagearbeiten sind in Innenräumen durchzuführen. Die einzigen Demontage- und Schneidearbeiten, die im Außenbereich stattfinden dürfen, sind kleinere Arbeiten, die notwendig sind, damit die Schiffe in die Halle passen. Weitere Einzelheiten sind der Genehmigung zu entnehmen. |
Ausdrückliche Zulassung |
0 (30) |
28. Januar 2024 |
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www.kleven.no |
Längsseits, Slipanlage |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 170 Meter Breite: 35 Meter Tiefe: keine Beschränkung |
Siehe nationale Genehmigung Nr. 2021.0011.T |
Ausdrückliche Zulassung |
0 (31) |
9. April 2026 |
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Tel. +47 40039479 E-Mail: knut@fosengjenvinning.no |
Längsseits |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, mit Ausnahme von Bohrinseln oder Schiffen zur Gewinnung von Kohlenwasserstoffen Höchstmaße von Schiffen: Länge: 150 Meter Breite: 20 Meter Tiefe: 7 Meter |
Siehe nationale Genehmigung Nr. 2006.0250.T |
Ausdrückliche Zulassung |
8 000 (32) |
9. Januar 2024 |
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www.akersolutions.com |
Längsseits (Wasserliegeplatz), Slipanlage |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 230 Meter Breite: keine Beschränkung Tiefe: keine Beschränkung |
Siehe nationale Genehmigung Nr. 2013.0111.T |
Ausdrückliche Zulassung |
43 000 (33) |
28. Januar 2024 |
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www.lutelandetoffshore.com |
Längsseits |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: keine Beschränkung Breite: keine Beschränkung Tiefe: keine Beschränkung |
Siehe nationale Genehmigung Nr. 2014.0646.T |
Ausdrückliche Zulassung |
14 000 (34) |
28. Januar 2024 |
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www.norscrap.no |
Längsseits, schwimmende Slipanlage, Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 150 Meter Breite: 34 Meter Tiefe: keine Beschränkung |
Siehe nationale Genehmigung Nr. 2017.0864.T Höchstens 8 000 LDT auf schwimmender Slipanlage. Bevor Schiffe mit über 8 000 LDT auf die Slipanlage gezogen werden, muss ihr Gewicht verringert werden. |
Ausdrückliche Zulassung |
4 500 (35) |
1. März 2024 |
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PORTUGAL |
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Tel. +351 234378970, +351 232767700 E-Mail: info@navalria.pt |
Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 104 Meter Breite: 6,5 Meter Tiefgang: 6,5 Meter |
Die Auflagen für die Tätigkeit sind in den Spezifikationen im Anhang zum Titel AL n.° 5/2015/CCDRC vom 26. Januar 2016 enthalten. Dekontaminierung und Demontage werden auf einer horizontalen und einer geneigten Ebene, je nach Größe des Schiffs, durchgeführt. Die Nennkapazität der horizontalen Ebene beträgt 700 Tonnen. Die Nennkapazität der geneigten Ebene beträgt 900 Tonnen. |
Ausdrückliche Zulassung |
1 900 (36) |
31. Dezember 2021 |
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FINNLAND |
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Tel. +358 244511 E-Mail: try@turkurepairyard.com |
Längsseits, Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 250 Meter Breite: 40 Meter Tiefgang: 7,9 Meter |
Die Auflagen sind in der nationalen Umweltgenehmigung vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung |
20 000 (37) |
1. Oktober 2023 |
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VEREINIGTES KÖNIGREICH |
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Tel. +44 2890534189 Fax +44 2890458515 E-Mail: Eoghan.Rainey@harland-wolff.com |
Trockendock und Wasserliegeplatz |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 556 Meter Breite: 93 Meter Tiefgang: 7,5 Meter DWT: 550 000 |
Zulassung der Anlage durch eine Genehmigung zur Bewirtschaftung von Abfällen (Az.: LN/20/11), die Auflagen für die Tätigkeit und Vorgaben für den Anlagenbetreiber enthält. |
Ausdrückliche Zulassung |
12 000 (38) |
16. Juni 2025 |
TEIL B
In einem Drittstaat ansässige Abwrackeinrichtungen
Name der Einrichtung |
Recycling-Methode |
Art und Größe der Schiffe, die abgewrackt werden können |
Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung, einschließlich solcher in Bezug auf die Bewirtschaftung von gefährlichem Abfall |
Einzelheiten zum Verfahren der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zulassung des Schiffsrecyclingplans durch die zuständige Behörde (39) |
Jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität, berechnet als Summe des Gewichts der Schiffe in LDT, die in einem bestimmten Jahr in der Einrichtung abgewrackt wurden (40) |
Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme in die europäische Liste (41) |
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TÜRKEI |
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Tel. +90 2326182107 – 08 – 09 E-Mail: info@avsargemiltd.com |
Anlandung |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, mit Ausnahme von Bohrinseln Höchstmaße von Schiffen: Länge: keine Beschränkung Breite: 50 Meter Tiefgang: 15 Meter |
Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 15 Tagen Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt. |
54 224 (42) |
2. Dezember 2025 |
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Tel. +90 2326182165 E-Mail: info@isiksanship.com www.isiksanship.com |
Anlandung |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: keine Beschränkung Breite: 75 Meter Tiefgang: 17 Meter |
Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 15 Tagen Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt. |
91 851 (43) |
7. Juli 2024 |
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Tel. +90 2326182162 E-Mail: pamirtaner@egecelik.com |
Anlandung |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: keine Beschränkung Breite: 50 Meter Tiefgang: 15 Meter |
Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 15 Tagen Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt. |
55 503 (44) |
12. Februar 2025 |
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Tel. +90 2326182030 E-Mail: info@leyal.com.tr |
Anlandung |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: keine Beschränkung Breite: 100 Meter Tiefgang: 15 Meter |
Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 15 Tagen Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt. |
55 495 (45) |
9. Dezember 2023 |
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Tel.: +90 232 618 20 65 E-Mail: demtas@leyal.com.tr |
Anlandung |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: keine Beschränkung Breite: 63 Meter Tiefgang: 15 Meter |
Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 15 Tagen Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt. |
50 350 (46) |
9. Dezember 2023 |
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Tel. +90 2326182105 E-Mail: oge@ogegemi.com www.ogegemi.com |
Anlandung |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: keine Beschränkung Breite: 70 Meter Tiefgang: 15 Meter |
Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 15 Tagen Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt. |
62 471 (47) |
12. Februar 2025 |
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Tel. +90 2326182036 E-Mail: shipyard@simseklergroup.com.tr |
Anlandung |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: keine Beschränkung Breite: 95 Meter Tiefgang: 15 Meter |
Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 15 Tagen Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt. |
51 569 (48) |
2. Dezember 2025 |
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Tel. +90 2326182092 E-Mail: info@sokship.com |
Anlandung |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: keine Beschränkung Breite: 90 Meter Tiefgang: 15 Meter |
Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 15 Tagen Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt. |
66 167 (49) |
12. Februar 2025 |
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VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA |
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Tel. +1 9568312299 E-Mail: chris.green@internationalshipbreaking.com robert.berry@internationalshipbreaking.com |
Längsseits (Wasserliegeplatz), Rampe |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 366 Meter Breite: 48 Meter Tiefgang: 9 Meter |
Die Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung sind in Genehmigungen, Bescheinigungen und Bewilligungen festgelegt, die der Einrichtung von der Umweltschutzbehörde (Environmental Protection Agency), der Kommission für Umweltqualität Texas (Texas Commission of Environmental Quality), dem Liegenschaftsamt Texas (Texas General Land Office) und der US-Küstenwache erteilt werden. Das amerikanische Gesetz über die Kontrolle giftiger chemischer Stoffe (U.S. Toxic Substances Control Act) verbietet es, Schiffe unter ausländischer Flagge, die einen PCB-Gehalt von mehr als 50 ppm aufweisen, in die USA einzuführen. Die Einrichtung hat zwei Anlegestellen mit Rampen für das endgültige Schiffsrecycling (Ostanleger und Westanleger). Schiffe unter der Flagge von EU-Mitgliedstaaten werden ausschließlich auf der Rampe des Ostanlegers recycelt. |
Derzeit gibt es nach US-amerikanischem Recht kein Verfahren für die Zulassung von Schiffsrecyclingplänen. |
120 000 (50) |
9. Dezember 2023 |
(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 über das Recycling von Schiffen.
(2) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013.
(3) Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme in die europäische Liste entspricht dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung oder Zulassung der Einrichtung in dem Mitgliedstaat abläuft.
(4) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 50 000 LDT pro Jahr.
(5) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 30 000 LDT pro Jahr.
(6) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 50 000 LDT pro Jahr.
(7) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 30 000 LDT pro Jahr.
(8) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 200 000 LDT pro Jahr.
(9) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 50 000 LDT pro Jahr.
(10) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 45 000 LDT pro Jahr.
(11) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 36 000 LDT pro Jahr.
(12) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 6000 LDT pro Jahr.
(13) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 60 000 LDT pro Jahr.
(14) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 15 000 LDT pro Jahr.
(15) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 18 000 LDT pro Jahr.
(16) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 23 000 LDT pro Jahr.
(17) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 40 000 LDT pro Jahr.
(18) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 60 000 LDT pro Jahr.
(19) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 10 000 LDT pro Jahr.
(20) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 30 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(21) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 6 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(22) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 10 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(23) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 45 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(24) Laut Genehmigung beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 100 000 LDT pro Jahr.
(25) Laut Genehmigung beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 100 000 LDT pro Jahr.
(26) Laut Genehmigung beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 100 000 LDT pro Jahr.
(27) Laut Genehmigung beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 40 000 LDT pro Jahr.
(28) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 75 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(29) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 75 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(30) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 30 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(31) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 30 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(32) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 10 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(33) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 85 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(34) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 200 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(35) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 100 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(36) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 5 000 LDT pro Jahr.
(37) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 40 000 LDT pro Jahr.
(38) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 300 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(39) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 über das Recycling von Schiffen.
(40) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013.
(41) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gilt die Aufnahme einer in einem Drittland ansässigen Abwrackeinrichtung für Schiffe in die europäische Liste für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des Durchführungsbeschlusses der Kommission, der die Aufnahme dieser Einrichtung vorsieht.
(42) Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 60 000 LDT pro Jahr.
(43) Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 120 000 LDT pro Jahr.
(44) Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 60 000 LDT pro Jahr.
(45) Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 80 000 LDT pro Jahr.
(46) Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 60 000 LDT pro Jahr.
(47) Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 90 000 LDT pro Jahr.
(48) Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 70 000 LDT pro Jahr.
(49) Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 100 000 LDT pro Jahr.
(50) Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 120 000 LDT pro Jahr.“
23.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/32 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1212 DER KOMMISSION
vom 22. Juli 2021
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 in Bezug auf durch schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ausgelöste Warnmeldungen und zur Kontaktnachverfolgung im Zusammenhang mit dem Ausfüllen von Reiseformularen ermittelter exponierter Personen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/858 der Kommission (2) wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 (3) geändert, indem eine technische Infrastruktur, die sogenannte „Plattform für den Austausch von Reiseformularen“, eingerichtet wurde, mit der ein sicherer, zeitnaher und wirksamer Austausch von über ein Reiseformular (PLF) erhobenen personenbezogenen Daten zwischen den für das Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS) zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten möglich ist. Diese technische Infrastruktur ermöglicht die interoperable und automatische Übermittlung von Informationen aus den bestehenden nationalen digitalen PLF-Systemen der Mitgliedstaaten an andere für das EWRS zuständige Behörden. |
(2) |
Die Plattform für den Austausch von Reiseformularen ermöglicht es den für das EWRS zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, genau festgelegte, über ihre Reiseformulare erhobenen Datensätze auszutauschen, und zwar für den alleinigen Zweck der SARS-CoV-2-Kontaktnachverfolgung exponierter Personen durch diese Behörden. Sie ermöglicht ferner, im Einklang mit dem Grundsatz der Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten, den Austausch begrenzter epidemiologischer Daten, die für die Kontaktnachverfolgung erforderlich sind. |
(3) |
Nach Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 ist es derzeit nicht möglich, personenbezogene Daten von Personen austauschen, die ein Reiseformular ausgefüllt haben und in engem Kontakt (4) mit einem infizierten Passagier standen, der ebenfalls ein Reiseformular ausgefüllt hat, selbst wenn dieser Datenaustausch für eine wirksame Kontaktnachverfolgung nach Feststellung eines positiven Falls von COVID-19 gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU notwendig ist. |
(4) |
Der Austausch von Daten in Bezug auf diese exponierten Personen ist notwendig, wenn sie sich für eine begrenzte Zeit an einem bestimmten Zielort aufhalten und die für das EWRS zuständigen Behörden des Zielmitgliedstaats sie deshalb während ihres Aufenthalts nicht kontaktieren und testen können. Ein solcher Datenaustausch ist ferner erforderlich, wenn die für das EWRS zuständigen Behörden des Wohnmitgliedstaats für die Kontaktierung und Erteilung weiterer Weisungen an die exponierten Personen zuständig sind. In solchen Fällen und unter der Voraussetzung, dass diese Personen auch ein Reiseformular ausgefüllt haben, sollte der Mitgliedstaat, in dem ein infizierter Passagier diagnostiziert wird und in dem die Kontaktverfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden, die Plattform für den Austausch von Reiseformularen nutzen, um Warnmeldungen an die Mitgliedstaaten des ersten oder letzten Abreisepunktes bzw. den Wohnmitgliedstaat der exponierten Personen zu senden. Die in diesen Fällen auszutauschenden personenbezogenen Daten sollten auf Identifikations- und Kontaktdaten begrenzt sein. |
(5) |
Um zu gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten in Bezug auf infizierte Passagiere und die personenbezogenen Daten in Bezug auf exponierte Personen klar voneinander abgegrenzt werden, sollten die für das EWRS zuständigen Behörden angeben, ob die ausgetauschten Daten sich auf einen infizierten Passagier oder eine exponierte Person beziehen. |
(6) |
Für den Austausch von personenbezogenen Daten exponierter Personen sollten dieselben Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gelten wie für den Austausch von personenbezogenen Daten infizierter Passagiere. |
(7) |
Die für das EWRS zuständigen Behörden sollten ihre Daten zu den Reiseabschnitten, für die Mitgliedstaaten in ihren PLFs Informationen erheben, nur mitteilen, wenn dies für die Ermittlung exponierter Personen notwendig ist. Es sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, für alle Abschnitte einer Reise Informationen zu erheben. |
(8) |
Die nationalen PLF-Systeme der Mitgliedstaaten können in bestimmten Situationen, z. B. bei technischen Unterbrechungen, zeitweise nicht verfügbar sein. In diesen Fällen sollten die für das EWRS zuständigen Behörden in der Lage sein, über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen dieselben Sätze personenbezogener Daten auszutauschen, die aus anderen Quellen als ihren nationalen Reiseformularen stammen, nämlich von Transportunternehmen, dem infizierten Passagier oder exponierten Personen. Die Erhebung personenbezogener Daten aus diesen Quellen sollte auf nationalem Recht basieren und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) entsprechen. |
(9) |
In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/858 wird der Mindestumfang der PLF-Daten, die durch das nationale Reiseformular zu erheben sind, festgelegt; dies ist für eine wirksame grenzüberschreitende Kontaktnachverfolgung basierend auf PLF-Daten notwendig. In Anhang I sollte klargestellt werden, dass Abreiseort, Ankunftsort und Uhrzeit der Abreise nicht notwendig sind, wenn diese Information aus der Kennnummer des Verkehrsmittels hervorgehen, da diese Angaben für den Zweck der Kontaktnachverfolgung ausreichen. |
(10) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 13. Juli 2021 eine Stellungnahme abgegeben. |
(12) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU eingesetzten Ausschusses für schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2a Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Eine Plattform für den sicheren Austausch von PLF-Daten infizierter Passagiere und exponierter Personen für den alleinigen Zweck der SARS-CoV-2-Kontaktnachverfolgung exponierter Personen durch die für das EWRS zuständigen Behörden („Plattform für den Austausch von Reiseformularen“) wird im Rahmen des EWRS als Ergänzung der in diesem System bestehenden Funktion für die selektive Nachrichtenübermittlung eingerichtet.“ |
2. |
Artikel 2b wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 22. Juli 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/858 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 in Bezug auf durch schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ausgelöste Warnmeldungen und für die Kontaktnachverfolgung von Passagieren mithilfe von Reiseformularen (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 106).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 der Kommission vom 13. Februar 2017 zur Festlegung von Verfahren für Warnmeldungen als Teil des im Hinblick auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren und für den Informationsaustausch, die Konsultation und die Koordinierung der Reaktion auf solche Gefahren gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Frühwarn- und Reaktionssystems (ABl. L 37 vom 14.2.2017, S. 23).
(4) Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) stellt eine Orientierungshilfe zur Definition eines engen Kontakts bereit. Siehe ECDC-Dokument Contact tracing: public health management of persons, including healthcare workers, who have had contact with COVID-19 cases in the European Union – third update vom 18. November 2020.
(5) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
ANHANG
Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 7 wird gestrichen. |
2. |
Nummer 8 wird wie folgt geändert:
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