ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 252 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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BESCHLÜSSE |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
15.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 252/1 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1161 DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2021
zur Änderung des Beschlusses 2011/891/EU und der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/1211, (EU) 2017/1212, (EU) 2017/2449, (EU) 2019/2085 und (EU) 2019/2086 hinsichtlich des Inhabers der Zulassungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die bestimmte genetisch veränderte Organismen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, und seines Vertreters in der Union
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 5148)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Unternehmen Dow AgroSciences Distribution SAS mit Sitz in Frankreich ist in Bezug auf die mit dem Beschluss 2011/891/EU der Kommission (2) und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1211 der Kommission (3) erteilten Zulassungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die bestimmte genetisch veränderte Organismen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, in der Union der Vertreter von Mycogen Seeds LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten. |
(2) |
Das Unternehmen Dow AgroSciences Distribution SAS mit Sitz in Frankreich ist Bezug auf die mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2017/1212 (4), (EU) 2017/2449 (5), (EU) 2019/2085 (6) und (EU) 2019/2086 der Kommission (7) erteilten Zulassungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die bestimmte genetisch veränderte Organismen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, in der Union der Vertreter von Dow AgroSciences LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten. |
(3) |
Mit Schreiben vom 22. März 2021 teilte Corteva Agriscience LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten der Kommission mit, dass Dow AgroSciences LLC den Namen ab dem 1. Januar 2021 in Corteva Agriscience LLC geändert hat. |
(4) |
Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 22. März 2021 beantragten Corteva Agriscience LLC und Mycogen LLC die Übertragung der Zulassungen von Mycogen LLC auf Corteva Agriscience LLC. |
(5) |
Mit Schreiben vom 22. März 2021 teilte Corteva Agriscience LLC der Kommission mit, dass ihr Vertreter in der Union ab dem 22. März 2021 Corteva Agriscience Belgium BV, Belgien, ist. |
(6) |
Die beantragten Änderungen sind ein rein administrativer Vorgang und erfordern keine Neubewertung der betreffenden Erzeugnisse. |
(7) |
Der Beschluss 2011/891/EU sowie die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/1211, (EU) 2017/1212, (EU) 2017/2449, (EU) 2019/2085 und (EU) 2019/2086 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung des Beschlusses 2011/891/EU
Der Beschluss 2011/891/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Zulassungsinhaber Zulassungsinhaber ist Corteva Agriscience LLC, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium BV.“ |
2. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Adressat Dieser Beschluss ist gerichtet an Corteva Agriscience LLC, 9330 Zionsville Road, Indianapolis, Indiana 46268-1054, Vereinigte Staaten von Amerika, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium BV, Bedrijvenlaan 9, 2800 Mechelen, Belgien.“ |
3. |
Im Anhang erhält Buchstabe a folgende Fassung:
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Artikel 2
Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1211
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1211 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Zulassungsinhaber Zulassungsinhaber ist Corteva Agriscience LLC, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium BV.“ |
2. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Adressat Dieser Beschluss ist gerichtet an Corteva Agriscience LLC, 9330 Zionsville Road, Indianapolis, Indiana 46268-1054, Vereinigte Staaten von Amerika, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium BV, Bedrijvenlaan 9, 2800 Mechelen, Belgien.“ |
3. |
Im Anhang erhält Buchstabe a folgende Fassung:
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Artikel 3
Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1212
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1212 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Zulassungsinhaber Zulassungsinhaber ist Corteva Agriscience LLC, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium BV.“ |
2. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Adressat Dieser Beschluss ist gerichtet an Corteva Agriscience LLC, 9330 Zionsville Road, Indianapolis, Indiana 46268-1054, Vereinigte Staaten von Amerika, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium BV, Bedrijvenlaan 9, 2800 Mechelen, Belgien.“ |
3. |
Im Anhang erhält Buchstabe a folgende Fassung:
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Artikel 4
Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2449
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2449 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Zulassungsinhaber Zulassungsinhaber ist Corteva Agriscience LLC, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium BV.“ |
2. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Adressat Dieser Beschluss ist gerichtet an Corteva Agriscience LLC, 9330 Zionsville Road, Indianapolis, Indiana 46268-1054, Vereinigte Staaten von Amerika, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium BV, Bedrijvenlaan 9, 2800 Mechelen, Belgien.“ |
3. |
Im Anhang erhält Buchstabe a folgende Fassung:
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Artikel 5
Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2085
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2085 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Zulassungsinhaber Zulassungsinhaber ist Corteva Agriscience LLC, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium BV.“ |
2. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Adressat Dieser Beschluss ist gerichtet an Corteva Agriscience LLC, 9330 Zionsville Road, Indianapolis, Indiana 46268-1054, Vereinigte Staaten von Amerika, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium BV, Bedrijvenlaan 9, 2800 Mechelen, Belgien.“ |
3. |
Im Anhang erhält Buchstabe a folgende Fassung:
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Artikel 6
Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2086
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2086 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Zulassungsinhaber Zulassungsinhaber ist Corteva Agriscience LLC, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium BV.“ |
2. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Adressat Dieser Beschluss ist gerichtet an Corteva Agriscience LLC, 9330 Zionsville Road, Indianapolis, Indiana 46268-1054, Vereinigte Staaten von Amerika, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium BV, Bedrijvenlaan 9, 2800 Mechelen, Belgien.“ |
3. |
Im Anhang erhält Buchstabe a folgende Fassung:
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Artikel 7
Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an Corteva Agriscience LLC, 9330 Zionsville Road, Indianapolis, Indiana 46268-1054, Vereinigte Staaten von Amerika, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium BV, Bedrijvenlaan 9, 2800 Mechelen, Belgien.
Brüssel, den 13. Juli 2021
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) Beschluss 2011/891/EU der Kommission vom 22. Dezember 2011 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236x3006-210-23 (DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 51).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1211 der Kommission vom 4. Juli 2017 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 (DAS-24236-5 × DAS-21Ø23-5 × MON-88913-8) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 6.7.2017, S. 38).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1212 der Kommission vom 4. Juli 2017 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 6.7.2017, S. 43).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2449 der Kommission vom 21. Dezember 2017 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 346 vom 28.12.2017, S. 12).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2085 der Kommission vom 28. November 2019 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 sowie der Unterkombinationen MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS-40278-9 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 6.12.2019, S. 80).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2086 der Kommission vom 28. November 2019 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Einzelereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 6.12.2019, S. 87).
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
15.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 252/7 |
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann: https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations
Änderungen an der UN-Regelung Nr. 44 [2020/1223] — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen („Kinderrückhaltesysteme“) [2021/1162]
Änderungen an der Regelung Nr. 44, veröffentlicht im ABl. L 285 vom 1.9.2020.
Ergänzung 18 der Änderungsserie 04 — Datum des Inkrafttretens: 9. Juni 2021
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Der rechtsverbindliche Originaltext ist: ECE/TRANS/WP.29/2020/111.
Absatz 6.1.3 erhält folgende Fassung:
„6.1.3. |
Entsprechend der Kategorie, zu der das Kinderrückhaltesystem gehört, ist es wie folgt am Fahrzeugaufbau oder an der Sitzkonstruktion zu befestigen. Mögliche Konfigurationen für die Genehmigung Tabelle der Klassen/Kategorien
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Erläuterungen:
KRS: Kinderrückhaltesystem
M: Möglich
NM: Nicht möglich
(1) |
ISOFIX-KRS der Kategorie „universal“ sind nach vorn gerichtete Rückhaltesysteme, die in Fahrzeugen zu verwenden sind, in denen Sitzplätze mit einem ISOFIX-Verankerungssystem und einer Verankerung für den oberen Haltegurt ausgestattet sind. |
(2) |
ISOFIX-KRS der Kategorie „semi-universal“ sind
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(3) |
Neue Genehmigungen und Erweiterungen werden gemäß den Absätzen 17.16 bis 17.23 erteilt.“ |
Absatz 17.21 erhält folgende Fassung:
„17.21. |
Ab 1. September 2023 dürfen für andere Kinderrückhaltesysteme als solche der Klasse 3 keine Erweiterungen nach dieser Regelung erteilt werden.“ |
Folgende neue Absätze 17.22 bis 17.25 werden eingefügt:
„17.22. |
Ab 1. September 2021 sind Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, nicht mehr verpflichtet, Typgenehmigungen nach dieser Regelung, die erstmals nach dem 1. September 2021 erteilt wurden, zu akzeptieren. |
17.23. |
Bis 1. September 2023 müssen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Typgenehmigungen nach der Änderungsserie 04 zu dieser Regelung, die erstmals vor dem 1. September 2021 ausgestellt wurden, akzeptieren. |
17.24. |
Ab 1. September 2023 sind Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, nicht mehr verpflichtet, Typgenehmigungen nach dieser Regelung zu akzeptieren. |
17.25. |
Unbeschadet der Absätze 17.22 und 17.24 müssen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, weiterhin Typgenehmigungen für fahrzeugspezifische eingebaute Kinderrückhaltesysteme anerkennen, die nach der Änderungsserie 04 zu dieser Regelung erteilt wurden.“ |