ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 251

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
15. Juli 2021


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Verordnung(EU) 2021/1147des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

1

 

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Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung

48

 

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Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

94

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

15.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/1


VERORDNUNG(EU) 2021/1147DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. Juli 2021

zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absätze 2 und 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Zuge der sich entwickelnden Herausforderungen der Migration, der es notwendig macht, stabile Aufnahme-, Asyl-, Integrations- und Migrationssysteme in den Mitgliedstaaten zu unterstützen, von Druck geprägte Situationen zu verhindern und in angemessener Weise solidarisch zu bewältigen, irreguläre und unsichere Einreisen durch legale und sichere Einreisewege zu ersetzen und im Hinblick auf das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts zu schaffen, ist es zwingend erforderlich, in ein wirksames und koordiniertes Migrationsmanagement der Union zu investieren.

(2)

Die Bedeutung eines koordinierten Vorgehens der Union und der Mitgliedstaaten wird in der Europäischen Migrationsagenda vom 13. Mai 2015 deutlich, in der betont wird, dass eine einheitliche und klare gemeinsame Politik notwendig ist, um das Vertrauen in die Fähigkeiten der Union zur Zusammenführung europäischer und nationaler Anstrengungen zur Bewältigung der Migration und wirksamen Zusammenarbeit gemäß dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 AEUV wiederherzustellen; das wurde in der Halbzeitüberprüfung vom 27. September 2017 und in den Fortschrittsberichten vom 14. März 2018 und vom 16. Mai 2018 bekräftigt.

(3)

Der Europäische Rat bekräftigte in seinen Schlussfolgerungen vom 19. Oktober 2017 die Notwendigkeit eines umfassenden, pragmatischen und entschiedenen Konzepts zur Migrationssteuerung, mit dem die Kontrolle an den Außengrenzen gewährleistet und die irregulären Einreisen und die Todesfälle auf See verringert werden. Dieser Ansatz sollte auf dem flexiblen und koordinierten Einsatz aller verfügbaren Instrumente der EU und der Mitgliedstaaten beruhen. Der Europäische Rat forderte zudem, deutlich verstärkte Rückführungen durch Maßnahmen sowohl auf Unions-Ebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten, etwa wirksame Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen, zu gewährleisten.

(4)

Mit dem Ziel einer gemeinsamen nachhaltigen Asyl- und Einwanderungspolitik der Union und um die Anstrengungen im Interesse eines umfassenden Konzepts zur Migrationssteuerung, das auf gegenseitigem Vertrauen, Solidarität und gerechter Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen aufbaut, zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten durch angemessene Mittel aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden „Fonds“) unterstützt werden.

(5)

Bei allen aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen, einschließlich der in Drittländern durchgeführten Maßnahmen, sollten die in dem Besitzstand der Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Rechte und Grundsätze uneingeschränkt eingehalten werden, und die Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus deren Beitritt zu den internationalen Rechtsinstrumenten ergeben, in Einklang stehen, insbesondere indem die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter, des Diskriminierungsverbots und des Kindeswohls sichergestellt wird.

(6)

Bei allen Maßnahmen und Entscheidungen im Kontext der Migration, einschließlich der Rückkehr, die Kinder betreffen, sollte das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein und dem Recht des Kindes auf Meinungsäußerung uneingeschränkt Rechnung getragen werden.

(7)

Der Fonds sollte auf den mit der Unterstützung seiner Vorgänger erzielten Ergebnisse und getätigten Investitionen aufbauen, d. h. auf den mit der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für den Zeitraum 2008 bis 2013 eingerichteten Europäischen Flüchtlingsfonds, den mit der Entscheidung Nr. 2007/435/EG des Rates (5) für den Zeitraum 2007 bis 2013 eingerichteten Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen, den mit der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) für den Zeitraum 2008 bis 2013 eingerichteten Europäischen Rückkehrfonds und den mit der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) für den Zeitraum 2014 bis 2020 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds. Zugleich sollte er allen maßgeblichen neuen Entwicklungen Rechnung tragen.

(8)

Der Fonds sollte zur Solidarität und zur gerechten Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten und zu einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme beitragen, indem unter anderem gemeinsame Maßnahmen im Bereich Asyl — darunter die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz benötigen, im Rahmen der Neuansiedlung, der Aufnahme aus humanitären Gründen und der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen — zwischen den Mitgliedstaaten gefördert, der Schutz schutzbedürftiger Asylsuchender wie Kinder verbessert, Integrationsstrategien unterstützt, eine Politik für legale Migration, beispielsweise durch die Einrichtung sicherer und legaler Zugangswege in die Union, entwickelt und verstärkt werden, was auch dazu beitragen sollte, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Zukunft ihres Sozialmodells zu sichern und Anreize für irreguläre Migration durch eine nachhaltige Rückkehr- und Rückübernahmepolitik zu verringern.

(9)

In Anbetracht des internen Charakters des Fonds und da der Fonds das wichtigste Finanzierungsinstrument für Asyl und Migration auf Unionsebene darstellt, sollten aus dem Fonds in erster Linie Maßnahmen unterstützt werden, die gemäß den Zielen des Fonds der internen Asyl- und Migrationspolitik der Union dienen. Da jedoch bestimmte außerhalb der Union durchgeführte Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Fonds beitragen und unter bestimmten Umständen einen Mehrwert für die Union erbringen können, sollte aus dem Fonds die Stärkung der Zusammenarbeit und Partnerschaft mit Drittländern im Hinblick auf die Steuerung der Migration unterstützt werden, um die Wege der legalen Migration zu stärken, eine wirksame, sichere und würdevolle Rückkehr und Rückübernahme zu fördern und erste Schritte zur Wiedereingliederung in Drittländern zu fördern. Die Unterstützung aus dem Fonds würde nicht den gegenwärtig freiwilligen Charakter der Neuansiedlung und Umsiedlung von Personen berühren, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, gemäß dem zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung geltenden Rechtsrahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.

(10)

Um das Fachwissen der einschlägigen dezentralen Agenturen nutzen zu können, sollte die Kommission sicherstellen, dass deren Kenntnisse und Erfahrungen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen bei der Entwicklung der Programme der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Ferner sollte der Fonds es ermöglichen, die Tätigkeiten, die von dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen („EASO“), eingerichtet mit der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zur Erleichterung und Verbesserung der Funktionsweise des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems unterstützt werden, durch Folgendes zu ergänzen: Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit, insbesondere des Informationsaustauschs über Asyl und bewährte Verfahren; Förderung des Unionsrechts und des Völkerrechts und Beitrag zu einer einheitlichen Umsetzung des Asylrechts der Union auf der Grundlage hoher Schutzstandards bezüglich der Verfahren für internationalen Schutz, der Aufnahmebedingungen und der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union; Ermöglichung der tragfähigen und gerechten Verteilung der Anträge auf internationalen Schutz; Erleichterung einer einheitlicheren Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in der gesamten Union, Unterstützung der Neuansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten; und operative und technische Hilfe für Mitgliedstaaten bei der Verwaltung ihrer Asyl- und Aufnahmesysteme, insbesondere wenn diese unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind.

(11)

Aus dem Fonds sollten die Bemühungen der Union und der Mitgliedstaaten unterstützt werden, die darauf gerichtet sind, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Fortentwicklung, zur Überwachung und Bewertung ihrer Asylpolitik nach Maßgabe ihrer Pflichten im Rahmen des Unionsrechts zu verbessern.

(12)

Aus dem Fonds sollten die Anstrengungen der Mitgliedstaaten und der Union zur vollständigen Umsetzung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension, unterstützt werden.

(13)

Partnerschaften und die Zusammenarbeit mit Drittländern sind ein wesentlicher Bestandteil der Politik der Union zur Steuerung der Migration. Der Fonds sollte dazu beitragen, unsichere und irreguläre Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, durch legale und sichere Wege in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zu ersetzen, Solidarität mit Ländern in Regionen, in die oder innerhalb deren eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde, zu bekunden, indem diese Länder entlastet werden, und sollte durch geschlossenes Auftreten der Union in internationalen Foren und gegenüber Drittländern globale Neuansiedlungsinitiativen mit der Union und den Mitgliedstaaten wirksam zu unterstützen. Aus dem Fonds sollten — durch finanzielle Anreize — die Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützt werden, den Flüchtlingen und Vertriebenen, die im Rahmen von Neuansiedlungsprogrammen oder von Programmen für die Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wurden, internationalen Schutz und dauerhafte Lösungen zu bieten.

(14)

Angesichts der Migrationsströme in die Union und der Wichtigkeit der Gewährleistung der Integration und Inklusion der nach Europa kommenden Personen für die lokalen Gemeinschaften, das langfristige Wohlergehen unserer Gesellschaften und die Stabilität unserer Volkswirtschaften ist es unabdingbar, die Strategien der Mitgliedstaaten für die Integration von legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu fördern, so auch in den Schwerpunktbereichen, die in dem Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021–2027 festgelegt sind. Aus dem Fonds sollten Integrationsmaßnahmen finanziert werden, die auf die Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen zugeschnitten sind, wobei aus dem Fonds auch horizontale Maßnahmen unterstützt werden sollten, die darauf abzielen, die Kapazität der Mitgliedstaaten zur Entwicklung von Integrationsstrategien aufzubauen, den Austausch und die Zusammenarbeit zu verstärken und die Kontakte, den konstruktiven Dialog und die Akzeptanz zwischen Drittstaatsangehörigen und der Aufnahmegesellschaft zu fördern.

(15)

Im Interesse einer kohärenten Politik der Union zur Integration von Drittstaatsangehörigen und um die Effizienz zu steigern und den größtmöglichen zusätzlichen Nutzen für die Union zu erzielen, sollten mit dem Fonds nur Maßnahmen gefördert werden, die mit den durch andere Instrumente der Union, insbesondere Instrumente im Außenbereich, den mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und den mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) geförderten Maßnahmen vereinbar sind und diese ergänzen. Aus dem Fonds sollten spezifische Maßnahmen finanziert werden, die auf die Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen zugeschnitten sind und im Allgemeinen frühzeitig im Rahmen der Integration durchgeführt werden, sowie horizontale Maßnahmen zur Unterstützung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten im Bereich Integration; dahingehend sollten Interventionen für Drittstaatsangehörige mit langfristiger Wirkung aus dem ESF+ und dem EFRE finanziert werden. Die für die Umsetzung des Fonds zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten deswegen zur Kooperation und Koordinierung mit den Behörden, die von den Mitgliedstaaten mit der Verwaltung des ESF+ und des EFRE betraut wurden, und erforderlichenfalls dazu verpflichtet werden, mit ihren Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsbehörden anderer Fonds der Union, die zur Integration von Drittstaatsangehörigen beitragen, zusammenarbeiten und sich mit ihnen abzustimmen.

(16)

Die Integrationsmaßnahmen sollten sich im Interesse eines umfassenden Integrationskonzepts auch auf Personen erstrecken, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, und dabei die Besonderheiten dieser Zielgruppe berücksichtigen. Sind Integrationsmaßnahmen mit einer Aufnahme verbunden, so sollte gegebenenfalls auch die Einbeziehung von Asylsuchenden möglich sein.

(17)

Die Mittel des Fonds im Bereich Integration sollten gemäß den im Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021–2027 genannten gemeinsamen Grundprinzipien der Union für die Integration eingesetzt werden.

(18)

Daher sollte es Mitgliedstaaten, die das wünschen, möglich sein, in ihren nationalen Programmen vorzusehen, dass sich Integrationsmaßnahmen auch auf die nächsten Verwandten des betreffenden Drittstaatsangehörigen erstrecken können und somit die Einheit der Familie fördern, sofern das für die wirksame Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist. Unter „nächsten Verwandten“ sollten die Ehegatten, Partner sowie alle direkten Verwandten in der absteigenden oder aufsteigenden Linie des betreffenden Drittstaatsangehörigen, der Ziel der Integrationsmaßnahme ist, und die sonst vom Fonds nicht erfasst würden, verstanden werden.

(19)

In Anbetracht der entscheidenden Rolle der Behörden der Mitgliedstaaten und der Organisationen der Zivilgesellschaft im Bereich der Integration und um diesen Behörden die Finanzierung durch die Union zu erleichtern, sollte der Fonds die Durchführung von Maßnahmen im Bereich Integration durch nationale, regionale und lokale Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtern, darunter durch den Einsatz der thematischen Fazilität und durch einen höheren Kofinanzierungssatz für diese Maßnahmen. Diesbezüglich sollten mindestens 5 % der ursprünglichen Zuweisung an die thematische Fazilität auf lokale und regionalen Behörden ausgerichtet sein, die die Integrationsmaßnahmen durchführen.

(20)

Zusätzlich zu dem Kofinanzierungssatz, den der Fonds für Projekte vorsieht, werden die Mitgliedstaaten ermutigt, Mittel aus dem Haushalt ihrer Behörden bereitzustellen, wenn eine solche Finanzierung für die Durchführung eines Projekts unerlässlich ist, insbesondere wenn das Projekt von einer zivilgesellschaftlichen Organisation durchgeführt wird.

(21)

Angesichts der langfristigen wirtschaftlichen und demografischen Herausforderungen, die sich der Union stellen, und der Tatsache, dass Migration zunehmend auf globaler Ebene stattfindet, ist es unverzichtbar, gut funktionierende legale Migrationswege in die Union zu schaffen, damit die Union weiterhin ein attraktives Ziel für die reguläre Migration entsprechend dem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf der Mitgliedstaaten bleibt und die Tragfähigkeit der Sozialsysteme und das Wachstum der Unionswirtschaft gewährleistet werden und gleichzeitig Wanderarbeitnehmer vor Ausbeutung geschützt werden.

(22)

Aus dem Fonds sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Strategien und dem Ausbau und der Weiterentwicklung von Politiken für legale Migration unterstützt werden und die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Zuwanderungs- und Integrationsstrategien, -konzepte und -maßnahmen für Drittstaatsangehörige mit legalem Aufenthalt — insbesondere der Unionsinstrumente für legale Migration — sollte gestärkt werden. Ferner sollte aus dem Fonds der Austausch von Informationen und bewährten Vorgehensweisen und die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Verwaltungen und Regierungsebenen sowie mit anderen Mitgliedstaaten unterstützt werden.

(23)

Eine wirksame und würdevolle Rückkehrpolitik ist ein integraler Bestandteil des umfassenden, von der Union und ihren Mitgliedstaaten verfolgten Migrationskonzepts. Aus dem Fonds sollten die Anstrengungen der Mitgliedstaaten für eine wirksame Umsetzung und Weiterentwicklung der gemeinsamen Rückkehrnormen — mit Schwerpunkt auf der freiwilligen Rückkehr —, wie sie insbesondere in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegt wurden, und eines integrierten und koordinierten Ansatzes für das Rückkehrmanagement weiter unterstützt und gefördert werden. Im Interesse einer nachhaltigen Rückkehrpolitik sollten aus dem Fonds gleichermaßen damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen in Drittländern unterstützt werden, wie Maßnahmen zur Erleichterung und Gewährleistung der sicheren und würdevollen Rückkehr und Rückübernahme sowie zur nachhaltigen Wiedereingliederung von Rückkehrern, einschließlich durch die Bereitstellung von Unterstützung durch Geld- oder Sachleistungen.

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten der freiwilligen Rückkehr den Vorzug geben und eine wirksame, sichere und würdevolle Rückkehr sicherstellen. Daher sollten sie Anreize wie eine Vorzugsbehandlung in Form einer verstärkten Rückkehrhilfe für die freiwillige Rückkehr sowie einer Unterstützung für erste Schritte zur Wiedereingliederung vorsehen. Die freiwillige Rückkehr liegt im Interesse sowohl der Rückkehrer als auch der Behörden, was das Kosten-/Nutzen-Verhältnis anbelangt.

(25)

Die freiwillige Rückkehr sollte zwar gegenüber der erzwungenen Rückkehr Vorrang haben, jedoch sind sie miteinander verknüpft und verstärken sich gegenseitig; die Mitgliedstaaten sollten daher dazu angehalten werden, verstärkt darauf zu achten, dass sich diese beiden Formen der Rückkehr ergänzen. Die Möglichkeit der Abschiebung ist ein wichtiges Element, das zur Integrität der Asyl- und legalen Migrationssysteme beiträgt. Aus dem Fonds sollten daher gegebenenfalls auch Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erleichterung und Durchführung von Abschiebungen gemäß den im Unionsrecht festgelegten Standards und unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde der Rückkehrer unterstützt werden.

(26)

Spezifische Maßnahmen in den Mitgliedstaaten und in den Rückkehrländern zur Unterstützung der Rückkehrer mit besonderem Augenmerk auf ihrem Bedarf im humanitären Bereich und ihrer Schutzbedürftigkeit können die Bedingungen für die Rückkehr und folglich die Wiedereingliederung der Rückkehrer verbessern. Besonderes Augenmerk sollte schutzbedürftigen Personen gelten.

(27)

Die wirksame Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger durch Drittländer ist ein wichtiger Bestandteil der Rückkehrstrategie der Union und ein zentrales Instrument für die wirksame Steuerung der Migrationsströme, da sie die rasche Rückkehr irregulärer Migranten erleichtert. Die Kooperation bei der Rückübernahme ist ein wichtiges Element im Rahmen des Dialogs und der Zusammenarbeit mit den Herkunfts- oder den Transitländern irregulärer Migranten; ihre Anwendung in Drittländern sollte gefördert werden, damit die Rückkehrstrategien auf nationaler und auf Unionsebene greifen.

(28)

Aus dem Fonds sollte nicht nur, wie in dieser Verordnung vorgesehen, die Rückkehr von Personen unterstützt werden, sondern auch andere Maßnahmen zur Bekämpfung der irregulären Migration und der Schleusung von Migranten; zudem sollte er die Einhaltung geltender Zuwanderungsvorschriften fördern und auf diese Weise die Integrität der Zuwanderungssysteme der Mitgliedstaaten gewährleisten.

(29)

Die Beschäftigung irregulärer Migranten untergräbt die Entwicklung einer Politik für die Mobilität von Arbeitskräften aufbauend auf Programmen für die legale Migration und gefährdet die Rechte von Wanderarbeitnehmern, die dadurch der Verletzung ihrer Rechte und Missbrauch ausgesetzt sind. Die Mitgliedstaaten sollten daher bei der Durchführung der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12), die ein Verbot der Beschäftigung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie Sanktionen gegen zuwiderhandelnde Arbeitnehmer vorsieht, direkt oder indirekt aus dem Fonds unterstützt werden.

(30)

Die Mitgliedstaaten sollten daher bei der Durchführung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13), in der Bestimmungen für die Unterstützung, die Betreuung und den Schutz von Opfern des Menschenhandels festgelegt sind, direkt oder indirekt aus dem Fonds unterstützt werden. Bei diesen Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung der Opfer und ihrer Verweisung an spezialisierte Dienste, sollte der geschlechtsspezifischen Komponente des Menschen- und Kinderhandels Rechnung getragen werden.

(31)

Aus dem Fonds sollte die Tätigkeiten im Bereich Rückkehr der mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) geregelten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache ergänzt werden, ohne dabei eine weitere Finanzierungsquelle für diese Agentur zu erschließen.

(32)

Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Unionsfonds angestrebt werden und Überschneidungen zwischen den Maßnahmen vermieden werden.

(33)

Um mit den ganz oder teilweise aus dem Haushalt der Union finanzierten Investitionen einen möglichst hohen Mehrwert zu erzielen, sollten Synergien insbesondere zwischen dem Fonds und anderen Programmen der Union, einschließlich jener mit geteilter Mittelverwaltung angestrebt werden. Zur Maximierung dieser Synergien sollte für besondere Schlüsselmechanismen gesorgt werden, einschließlich der Kumulation von Fördermitteln für eine Maßnahme aus dem Fonds und aus einem anderen Programm der Union. Diese Kumulation von Fördermitteln sollte die förderfähigen Gesamtkosten dieser Maßnahme nicht übersteigen. Zu diesem Zweck sollten in dieser Verordnung geeignete Vorschriften festgelegt werden, insbesondere über die Möglichkeit, dieselben Kosten oder Ausgaben anteilig sowohl im Rahmen des Fonds als auch im Rahmen eines anderen Programms der Union anteilig geltend zu machen.

(34)

Werden aus dem Fonds unterstützte Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern ergriffen, so sollte auf Synergien und Kohärenz mit anderen Tätigkeiten außerhalb der Union geachtet werden, die durch die Instrumente der Union im Außenbereich unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union, mit dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und der Kohärenz mit den strategischen Programmplanungsdokumenten in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region sowie mit den internationalen Verpflichtungen der Union angestrebt werden. Was die externe Dimension betrifft, so sollte sich der Fonds auf die Unterstützung von Maßnahmen konzentrieren, die nicht entwicklungspolitisch ausgerichtet sind und den Interessen der internen Politiken der Union dienen, und sollte mit den Tätigkeiten innerhalb der Union vereinbar sein. Mit dem Fonds sollten die Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern und die weitere Verstärkung der Schlüsselaspekte des Migrationsmanagements zielgerichtet unterstützt werden, die für die Migrationspolitik der Union von Interesse sind.

(35)

Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten in erster Linie in Maßnahmen fließen, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt. Die aufgrund dieser Verordnung geleistete finanzielle Hilfe sollte insbesondere zur Stärkung der nationalen und Unionskapazität in den Bereichen Asyl und Migration beitragen, wie das mit Artikel 80 AEUV in Einklang steht.

(36)

Bei der Förderung der Maßnahmen, die durch diesen den Fonds unterstützt werden, sollten die Empfänger von Unionsmitteln Informationen in der bzw. den für die Zielgruppen relevanten Sprache(n) bereitstellen. Damit die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, sollten die Empfänger von Unionsmitteln auf deren Herkunft hinweisen, wenn sie über die Maßnahmen informieren. Zu diesem Zweck sollten die Empfänger sicherstellen, dass alle Mitteilungen, die sich an die Medien und die Öffentlichkeit richten, das Emblem der Union aufweisen und in ihnen ausdrücklich auf die finanzielle Unterstützung der Union hingewiesen wird.

(37)

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, Finanzmittel aus diesem Fonds einzusetzen, um bewährte Verfahren zu fördern und Informationen über die Durchführung des Fonds auszutauschen.

(38)

Die Kommission sollte Informationen über die Unterstützung aus der thematischen Fazilität im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung zeitnah veröffentlichen und diese Informationen gegebenenfalls aktualisieren. Es sollte möglich sein, die Daten nach spezifischem Ziel, Name des Begünstigten, Betrag, für den eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde sowie Art und Zweck der Maßnahme zu sortieren.

(39)

Ein Mitgliedstaat kann — auch was die Betriebskostenunterstützung im Rahmen des Fonds anbelangt — als nicht konform mit dem einschlägigen Besitzstand der Union eingestuft werden, wenn er seinen Verpflichtungen aus den Verträgen im Bereich Asyl und Rückkehr nicht nachgekommen ist, wenn die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der Union bei der Umsetzung des Besitzstands zu Asyl und Rückkehr durch diesen Mitgliedstaat besteht oder in einem Evaluierungsbericht im Rahmen des Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (15) Mängel im betreffenden Bereich festgestellt werden.

(40)

Mit dem Fonds sollte eine gerechte und transparente Mittelverteilung sichergestellt werden, damit die in dieser Verordnung dargelegten Ziele erreicht werden können. Um die Transparenzanforderungen zu erfüllen, sollte die Kommission Informationen über die jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme der Thematischen Fazilität veröffentlichen. Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) sollte jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Programms eine Website besteht, auf der zu seinem Programm Informationen zu den Zielen, Tätigkeiten, verfügbaren Fördermöglichkeiten und Errungenschaften des Programms bereitgestellt werden.

(41)

Diese Verordnung sollte die Zuweisung von Ausgangsbeträgen für die Programme der Mitgliedstaaten regeln, die sich aus einem in Anhang I festgelegten Pauschalbetrag und einem Betrag auf der Grundlage der Kriterien nach diesem Anhang zusammensetzen und den Bedürfnissen und der Belastung der einzelnen Mitgliedstaaten in den Bereichen Asyl, Migration, Integration und Rückkehr Rechnung tragen. Angesichts der besonderen Bedürfnisse derjenigen Mitgliedstaaten, in denen in den Jahren 2018 und 2019 die meisten Asylanträge pro Kopf gestellt wurden, sollten die Pauschalbeträge für Zypern, Malta und Griechenland erhöht werden.

(42)

Die Ausgangsbeträge für Programme der Mitgliedstaaten sollten die Grundlage für die langfristigen Investitionen der Mitgliedstaaten bilden. Um Veränderungen der Migrationsströme Rechnung zu tragen, die Bedürfnisse in Bezug auf die Asyl- und Aufnahmesysteme und in Bezug auf die Integration von Drittstaatsangehörigen mit legalem Aufenthalt anzugehen, und um die legale Migration weiterzuentwickeln und um die irreguläre Migration durch die wirksame, sichere und würdevolle Rückkehr irregulärer Migranten zu bekämpfen, sollte den Mitgliedstaaten zur Halbzeit des Programmplanungszeitraums unter Berücksichtigung objektiver Kriterien ein Zusatzbetrag zugewiesen werden. Dieser Betrag sollte auf der Grundlage von statistischen Daten, in Übereinstimmung mit Anhang I, unter Berücksichtigung der Änderungen der Ausgangslage in den Mitgliedstaaten zugewiesen werden.

(43)

Um einen Beitrag zur Verwirklichung des politischen Ziels des Fonds zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre Programme den spezifischen Zielen des Fonds Rechnung tragen, dass die gewählten Prioritäten gemäß den in Anhang II genannten Durchführungsmaßnahmen stehen und dass die Mittel so zwischen den einzelnen Zielen aufgeteilt werden, dass das allgemeine politische Ziel erreicht werden kann. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten grundsätzlich eine Mindestzuweisung für die Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, für die Stärkung und Weiterentwicklung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse sowie für die Förderung und Unterstützung der wirksamen Integration und sozialen Inklusion von Drittstaatsangehörigen sicherstellen.

(44)

Da sich die Herausforderungen im Bereich Migration stetig wandeln, muss die Zuweisung der Mittel an Veränderungen der Migrationsströme angepasst werden. Um auf dringende Bedürfnisse, Änderungen der Politik und der Unionsprioritäten zu reagieren und die Finanzierung auf Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union auszurichten, sollte im Interesse der Solidarität und Lastenteilung ein Teil der Mittel bei Bedarf für spezifische Maßnahmen, Unionsmaßnahmen, Maßnahmen lokaler und regionaler Behörden, Soforthilfe, Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie für zusätzliche Unterstützung der Mitgliedstaaten zugewiesen werden. Die thematische Fazilität bietet Flexibilität bei der Verwaltung des Fonds und könnte auch über Programme der Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

(45)

Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, einen Teil ihrer Programmzuweisung für Maßnahmen nach Anhang IV einzusetzen, indem ihnen ein höherer Unionsbeitrag zugutekommt.

(46)

Ein Teil der im Rahmen des Fonds verfügbaren Mittel könnte zusätzlich zur ursprünglichen Zuweisung für Programme der Mitgliedstaaten zur Durchführung spezifischer Maßnahmen zugeteilt werden. Diese spezifischen Maßnahmen sollten auf Unionsebene festgelegt werden und eine Kooperation oder gemeinsame Maßnahmen in den Fällen voraussetzen, in denen Entwicklungen in der Union die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für einen oder mehrere Mitgliedstaaten erfordern.

(47)

Der Fonds sollte einen Beitrag zu den mit den spezifischen Zielen des Fonds verbundenen Betriebskosten leisten, um die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, Kapazitäten, die für Aufgaben und Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung zugunsten der gesamten Union darstellen, aufrechtzuerhalten. Ein solcher Beitrag sollte in der vollständigen Erstattung spezifischer mit den Zielen des Fonds zusammenhängender Kosten bestehen und sollte integraler Bestandteil der Programme der Mitgliedstaaten sein.

(48)

Ergänzend zur Umsetzung des politischen Ziels des Fonds auf nationaler Ebene im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten sollte der Fonds auch Maßnahmen auf Unionsebene fördern. Diese Maßnahmen sollten allgemeinen strategischen Zwecken innerhalb des Interventionsbereichs des Fonds im Zusammenhang mit politischen Analysen und Innovationen, dem grenzübergreifenden gegenseitigen Austausch und länderübergreifenden Partnerschaften und der Erprobung neuer Initiativen und Maßnahmen in der gesamten Union dienen.

(49)

Um die Fähigkeit der Union zur unmittelbaren Reaktion auf außergewöhnliche Migrationslagen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund eines großen oder übermäßigen Zustroms von Drittstaatsangehörigen zu stärken, bei dem die Aufnahme- und Hafteinrichtungen sowie die Systeme und Verfahren für Asyl- und Migrationsmanagement der Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden, oder um außergewöhnlichen Migrationslagen in Drittländern aufgrund politischer Entwicklungen oder Konflikte sofort entgegenzutreten, sollte gemäß dem in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Rahmen Soforthilfe geleistet werden können.

(50)

Diese Verordnung sollte die Fortsetzung des Europäischen Migrationsnetzwerks, das mit der Entscheidung 2008/381/EG des Rates (17) ins Leben gerufen wurde, gewährleisten, und finanzielle Unterstützung entsprechend den Zielen und Aufgaben dieses Netzwerkes bereitstellen.

(51)

Das politische Ziel des Fonds wird auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen der Politikbereiche des durch die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) eingerichteten Programms „InvestEU“ angegangen werden. Die finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. Die Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen.

(52)

Mischfinanzierungsmaßnahmen beruhen auf Freiwilligkeit und werden aus dem Unionshaushalt unterstützt, wobei nicht rückzahlbare, rückzahlbare Formen der Unterstützung oder beide, aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Förderinstituten, Einrichtungen für Entwicklungsfinanzierung oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert werden.

(53)

Mit dieser Verordnung wird eine Finanzausstattung für die gesamte Dauer des Fonds festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel (19) bilden soll.

(54)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf den Fonds Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und zum finanziellen Beistand.

(55)

Für die Durchführung von Maßnahmen in geteilter Mittelverwaltung sollte der Fonds Bestandteil eines kohärenten Rechtsrahmens sein, der aus der vorliegenden Verordnung, der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060 gebildet wird.

(56)

Mit der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Rahmen für Maßnahmen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds, dem Fonds für einen gerechten Übergang, dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, dem Fonds für die innere Sicherheit und dem Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung festgelegt, darunter insbesondere die Vorschriften für die Programmierung, Begleitung und Bewertung sowie Verwaltung und Kontrolle der Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung. Daher ist es notwendig, die Ziele des Fonds zu präzisieren und spezifische Bestimmungen für Maßnahmen festzulegen, die aus dem Fonds unterstützt werden können.

(57)

In der Verordnung (EU) 2021/1060 sind eine Vorfinanzierungsregelung für den Fonds und ein spezifischer Vorfinanzierungssatz gemäß dieser Verordnung festgelegt. Um eine rasche Reaktion auf Notlagen zu ermöglichen, ist es ferner angezeigt, einen spezifischen Vorfinanzierungssatz für Soforthilfe festzulegen. Die Vorfinanzierungsregelung sollte sicherstellen, dass ein Mitgliedstaat über die Mittel verfügt, um die Begünstigten von Beginn der Durchführung ihrer Programme an zu unterstützen.

(58)

Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten aufgrund ihrer Eignung zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Bei dieser Auswahl sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung erwogen werden.

(59)

Um den größten Nutzen aus dem Prinzip der „Einzigen Prüfung“ zu ziehen, ist es angezeigt, spezifische Vorschriften für die Kontrolle und Prüfung von Projekten festzulegen, in denen die Begünstigten internationale Organisationen sind, deren interne Kontrollsysteme von der Kommission positiv bewertet worden sind. Für solche Projekte sollten die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit haben, ihre Verwaltungsüberprüfungen einzuschränken, sofern der Begünstige alle erforderlichen Daten und Informationen über den Fortschritt des Projekts und die Förderfähigkeit der zugrunde liegenden Ausgaben fristgerecht bereitstellt. Daneben sollte die Prüfbehörde — wenn ein von einer solchen internationalen Organisation durchgeführtes Projekt Teil einer Prüfungsstichprobe ist — ihre Arbeit gemäß den Grundsätzen des Internationalen Standards für prüfungsnahe Dienstleistungen (International Standard on Related Services — ISRS) 4400 für Aufträge zur Durchführung vereinbarter Prüfungshandlungen in Bezug auf finanzielle Informationen durchführen können.

(60)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (22), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (23) und (EU) 2017/1939 des Rates (24) sind die finanziellen Interessen der Union zu schützen, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrugs, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Tätigkeit zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) ist gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates befugt, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und bezüglich der an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten und dem EUStA die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten uneingeschränkt zusammenarbeiten und den Organen, Einrichtungen, Stellen und Agenturen der Union beim Schutz der finanziellen Interessen der Union jede erforderliche Unterstützung leisten.

(61)

Drittländer, die ein Abkommen mit der Union über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder im betreffenden Drittstatt gestellten Asylantrags geschlossen haben, sollte die Teilnahme am Fonds gestattet werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(62)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(63)

Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (26) können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Fonds und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(64)

Nach Artikel 349 AEUV und gemäß der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. April 2018 billigte, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre nationalen Programme den besonderen Herausforderungen in den Gebieten in äußerster Randlage Rechnung tragen. Mit dem Fonds sollten diese Mitgliedstaaten geeignete Mittel erhalten, um die betreffenden Regionen dabei zu unterstützen, Migration nachhaltig zu steuern und mögliche von Druck geprägte Situationen zu bewältigen.

(65)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (27) sollte der Fonds auf der Grundlage von Daten bewertet werden, die gemäß spezifischen Begleitungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen des Fonds in der Praxis enthalten. Um den Erfolg des Fonds zu messen, sollten gemeinsame Indikatoren und damit einhergehende Ziele in Bezug auf die einzelnen spezifischen Ziele des Fonds festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten qualitative und quantitative Indikatoren umfassen.

(66)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Durchführung des Fonds gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 und der vorliegenden Verordnung anhand dieser Indikatoren und der Rechnungslegungsstandards überwachen. Ab 2023 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Leistungsbericht über das jeweils letzte Geschäftsjahr vorlegen. Darin sollten Informationen über die bei der Durchführung der Programme der Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte enthalten sein. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Zusammenfassungen dieser Leistungsberichte vorlegen. Die Kommission sollte diese Zusammenfassungen in alle Amtssprachen der Union übersetzen und sie auf ihrer Website öffentlich zugänglich machen, zusammen mit Links zu den Websites der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060.

(67)

Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (28) geschlossene Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass das Ziel erreicht wird, mindestens 30 % der Gesamtausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für die systematische Einbeziehung der Klimaschutzziele zu verwenden sowie im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % des Haushalts für Ausgaben im Bereich Biodiversität bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung zu tragen ist. Aus dem Fonds sollten Tätigkeiten unterstützt werden, die den klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union gerecht werden und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) bewirken würden.

(68)

Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (30)oder jeder für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten auch weiterhin für Programme und Vorhaben gelten, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus den Fonds unterstützt werden. Da sich der Durchführungszeitraum der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 mit dem durch die vorliegende Verordnung geregelten Programmplanungszeitraum überschneidet, und um eine kontinuierliche Durchführung bestimmter, im Rahmen der genannten Verordnung genehmigter Vorhaben sicherzustellen, sollten Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung festgelegt werden. Jede einzelne Phase des Projekts sollte gemäß den Regeln des Programmplanungszeitraums durchgeführt werden, in dem das Projekt Mittel erhält.

(69)

Um nicht-wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen und zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die Liste der für eine Unterstützung in Frage kommenden Maßnahmen nach Anhang III, die Liste der für höhere Kofinanzierungssätze in Betracht kommenden Maßnahmen nach Anhang IV, die Betriebskostenunterstützung nach Anhang VII und Rechtsakte zur Weiterentwicklung des Rahmen für Begleitung und Bewertung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen — auch auf der Ebene von Sachverständigen — durchführt, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(70)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) ausgeübt werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, in denen die gemeinsamen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere zur Unterrichtung der Kommission, niedergelegt sind, sollte das Prüfverfahren angewendet werden; für den Erlass von Durchführungsrechtsakten für die genauen Modalitäten zur Unterrichtung der Kommission im Rahmen der Programmplanung und Berichterstattung sollte — angesichts ihrer rein technischen Natur — das Beratungsverfahren angewendet werden. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte zum Erlass von Beschlüssen zur Gewährung von Soforthilfe gemäß dieser Verordnung erlassen, wenn das in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Natur und dem Zweck dieser Hilfe aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(71)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union gemäß den in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(72)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(73)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(74)

Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Die Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden, sind jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen förderfähig. Um eine Unterbrechung der Unterstützung durch die Union, die den Interessen der Union schaden könnte, zu vermeiden, sollte es während eines begrenzten Zeitraums zu Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 möglich sein, dass Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung in direkter Mittelverwaltung unterstützt werden und bereits angelaufen sind, ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn diese Kosten vor Stellung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens angefallen sind.

(75)

Es ist sachgerecht, die Geltungsdauer dieser Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 (32) anzupassen.

(76)

Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden „Fonds“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 eingerichtet.

Mit dieser Verordnung werden die Ziele des Fonds, die Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Person, die internationalen Schutz beantragt hat,“ einen Antragsteller im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (33);

2.

„Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde“ eine Person, der im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (34) internationaler Schutz zuerkannt wurde;

3.

„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich von Maßnahmen im Rahmen der Mischfinanzierungsfazilitäten im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung;

4.

„Familienangehörige“ als Familienangehörige definierte Drittstaatsangehörige im Sinne des Unionsrechts, das für den aus dem Fonds unterstützten Politikbereich einschlägig ist;

5.

„Aufnahme aus humanitären Gründen“ die Aufnahme — auf Antrag eines Mitgliedstaats nach der Übermittlung von Dossiers durch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNHCR“) oder eine andere zuständige internationale Einrichtung — von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen — denen internationaler Schutz oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde, bei dem Rechte und Pflichten vorgesehen sind, die denen der Artikel 20 bis 34 der Richtlinie 2011/95/EU für Personen mit subsidiärem Schutzstatus gleichwertig sind — aus einem Drittland, in das sie gewaltsam vertrieben wurden, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;

6.

„Betriebskostenunterstützung“ einen Teil der Mittelzuweisung für einen Mitgliedstaat, der als Unterstützung für die Behörden eingesetzt werden kann, die für die Erfüllung von Aufgaben und die Erbringung von Leistungen zuständig sind, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen;

7.

„Abschiebung“ eine Abschiebung im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/115/EG;

8.

„Neuansiedlung“ eine Aufnahme — nach der Übermittlung von Dossiers durch den UNHCR — von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die gemäß dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten Zugang zu einer dauerhaften Lösung haben, aus einem Drittland, in das sie vertrieben wurden, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;

9.

„Rückkehr“ die Rückkehr im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2008/115/EG;

10.

„Spezifische Maßnahmen“ transnationale oder nationale Projekte mit Mehrwert für die Union gemäß den Zielen des Fonds, für die ein, mehrere oder alle Mitgliedstaat(en) zusätzliche Mittel für ihre Programme erhalten können;

11.

„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, einschließlich Staatenloser und Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist;

12.

„unbegleiteter Minderjähriger“ einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe l der Richtlinie 2011/95/EU;

13.

„Unionsmaßnahmen“ transnationale Projekte oder Projekte von besonderem Interesse für die Union, die gemäß den Zielen des Fonds durchgeführt werden;

14.

„schutzbedürftige Person“ eine schutzbedürftige Person im Sinne des Unionsrechts, das für den aus dem Fonds unterstützten Politikbereich einschlägig ist.

Artikel 3

Ziele des Fonds

(1)   Das politische Ziel des Fonds besteht darin, — nach Maßgabe des einschlägigen Besitzstands der Union und unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus den internationalen Rechtsinstrumenten ergeben, deren Partei sie sind — zur effizienten Steuerung der Migrationsströme und zur Durchführung, Konsolidierung und Weiterentwicklung der gemeinsamen Asylpolitik und der gemeinsamen Einwanderungspolitik beizutragen.

(2)   Im Rahmen des in Absatz 1 genannten politischen Ziels leistet der Fonds einen Beitrag zu folgenden spezifischen Zielen:

a)

Stärkung und Weiterentwicklung aller Aspekte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension;

b)

Stärkung und Weiterentwicklung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf sowie Beitrag zu und Unterstützung der wirksamen Integration und sozialen Inklusion von Drittstaatsangehörigen;

c)

Beitrag zur Bekämpfung der irregulären Migration unter Förderung einer wirksamen, sicheren und würdevollen Rückkehr und Rückübernahme sowie Beitrag zu und Unterstützung der ersten Schritte zur wirksamen Wiedereingliederung in Drittländern;

d)

Stärkung der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die am stärksten von Herausforderungen in den Bereichen Migration und Asyl betroffenen Mitgliedstaaten, unter anderem durch praktische Zusammenarbeit.

(3)   Der Fonds wird — im Rahmen der in Absatz 2 genannten spezifischen Ziele — im Wege der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen durchgeführt.

Artikel 4

Partnerschaft

Für die Zwecke des Fonds umfassen Partnerschaften gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 u. a. regionale, lokale, städtische und andere Behörden oder deren Vertretungsorganisationen, einschlägige internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen wie Flüchtlingsorganisationen und von Migranten geführte Organisationen, nationale Menschenrechtsinstitutionen und Gleichstellungsstellen sowie Wirtschafts- und Sozialpartner.

Artikel 5

Umfang der Unterstützung

(1)   Aus dem Fonds werden im Rahmen seiner Ziele und gemäß den Durchführungsmaßnahmen des Anhangs II insbesondere die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen unterstützt.

Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang III aufgeführten Maßnahmen zu erlassen, um neue Maßnahmen hinzuzufügen.

(2)   Zur Verwirklichung seiner Ziele können gegebenenfalls aus dem Fonds gemäß den in Anhang III aufgeführten Prioritäten der Union Maßnahmen gegebenenfalls in Drittländern und mit Bezug zu Drittländern gemäß Artikel 7 oder — falls zutreffend — Artikel 24 unterstützt werden.

(3)   Bei Maßnahmen in Drittländern und mit Bezug zu Drittländern sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten für die Koordinierung mit den einschlägigen Politiken, Strategien und Instrumenten der Union. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Maßnahmen in Drittländern und mit Bezug zu Drittländern

a)

in Synergie und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union durchgeführt werden, die durch andere Unionsinstrumente unterstützt werden,

b)

im Einklang mit der Außenpolitik der Union stehen, den Grundsatz der Politikkohärenz für die Entwicklung wahren und mit den strategischen Programmplanungsdokumenten für die betreffende Region oder das betreffende Land vereinbar sind,

c)

sich auf nicht entwicklungspolitisch ausgerichtete Maßnahmen konzentrieren und

d)

den Interessen der internen Politiken der Union dienen und mit den Tätigkeiten innerhalb der Union vereinbar sind.

(4)   Mit dem Fonds werden Maßnahmen unterstützt, die sich auf eine oder mehrere Zielgruppen im Sinne der Artikel 78 und 79 AEUV konzentrieren.

Artikel 6

Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Geschlechterperspektive einbezogen wird und die Gleichstellung der Geschlechter und das Gender Mainstreaming während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von durch den Fonds unterstützten Projekten und Programmen sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um jede gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: „Charta“) verbotene Form der Diskriminierung während der Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von aus dem Fonds geförderten Projekten und Programmen sowie der Berichterstattung darüber auszuschließen.

Artikel 7

Mit dem Fonds assoziierte Drittländer

(1)   Der Fonds steht Drittländern, die die Anforderung des Absatzes 2 erfüllen, nach Maßgabe der in einer besonderen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an dem Fonds offen.

(2)   Damit ein Drittland gemäß Absatz 1 mit dem Fonds assoziiert werden kann, muss es mit der Union ein Abkommen über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in diesem Drittland gestellten Asylantrags geschlossen haben.

(3)   Die besondere Vereinbarung über die Beteiligung des Drittlandes am Fonds muss mindestens

a)

die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen, Stellen und Agenturen der Union im Bereich Asyl, Migration und Rückkehr im Geiste der Grundsätze der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung ermöglichen;

b)

sich während der gesamten Laufzeit des Fonds auf die Grundsätze der Nichtzurückweisung, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte stützen;

c)

ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den geleisteten Beiträgen und dem gewonnenen Nutzen des an dem Fonds teilnehmenden Drittlands gewährleisten;

d)

die Bedingungen für die Teilnahme an dem Fonds regeln, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu dem Fonds und zu den Verwaltungskosten;

e)

dem Drittland die Entscheidungsbefugnis über den Fonds vorenthalten;

f)

die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantieren;

g)

vorsehen, dass das Drittland gemäß Artikel 8 dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang gewährt.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Artikel 8

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Fonds teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur vollumfänglichen Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

KAPITEL II

FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN

ABSCHNITT 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 9

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die im Rahmen des Fonds geleistete Unterstützung ergänzt Interventionen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und ist darauf ausgerichtet, einen Mehrwert für die Union für die Erreichung der Ziele des Fonds zu bewirken.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die aus dem Fonds und von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung mit den entsprechenden Maßnahmen, Politiken und Prioritäten der Union vereinbar ist und die durch andere Instrumente der Union geleistete Unterstützung ergänzt, insbesondere Instrumente im Außenbereich, den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

(3)   Der Fonds wird in direkter, geteilter oder indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Haushaltsordnung durchgeführt.

Artikel 10

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 20279 882 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Die Finanzausstattung wird wie folgt eingesetzt:

a)

6 270 000 000 EUR werden den Programmen der Mitgliedstaaten zugewiesen;

b)

3 612 000 000 EUR werden der thematischen Fazilität nach Artikel 11 zugewiesen.

(3)   Bis zu 0,42 % der Finanzausstattung werden der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 zugewiesen.

(4)   Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 können bis zu 5 % der ursprünglichen Mittelzuweisung aus einem der Fonds der genannten Verordnung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung auf Antrag eines Mitgliedstaats auf den Fonds im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung auf diesen Mitgliedstaat übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

Artikel 11

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der thematischen Fazilität

(1)   Der Betrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b wird über eine thematische Fazilität im Wege der geteilten, direkten oder indirekten Mittelverwaltung, wie in den Arbeitsprogrammen vorgesehen, flexibel zugewiesen. In Anbetracht des internen Charakters des Fonds dient die thematische Fazilität in erster Linie der internen Politik der Union entsprechend den spezifischen Zielen des Artikels 3 Absatz 2.

Aus der thematischen Fazilität werden die folgenden Komponenten finanziert:

a)

spezifische Maßnahmen,

b)

Unionsmaßnahmen,

c)

Soforthilfe gemäß Artikel 31,

d)

Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen,

e)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, oder von Personen, denen internationalen Schutz zuerkannt wurde, als Teil der Bemühungen um Solidarität gemäß Artikel 20 und

f)

das Europäische Migrationsnetzwerk gemäß Artikel 26.

Die Finanzausstattung der thematischen Fazilität gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird auch aus dem in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Betrag unterstützt.

(2)   Prioritäten mit einem hohen Mehrwert für die Union oder dringende Erfordernisse werden aus der thematischen Fazilität entsprechend den vereinbarten Unionsprioritäten nach Anhang II finanziert.

Mit der Finanzierung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes dürfen, mit Ausnahme der für die Soforthilfe gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b verwendeten Mittel, nur die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen unterstützt werden, einschließlich der Neuansiedlung und der Aufnahme aus humanitären Gründen gemäß Artikel 19 als Teil der externen Dimension der Migrationspolitik der Union.

(3)   Die Kommission nimmt den Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft und einschlägigen Netzwerken auf, insbesondere um die Arbeitsprogramme für die im Rahmen des Fonds finanzierten Unionsmaßnahmen vorzubereiten und zu bewerten.

(4)   Mindestens 20 % der Mittel aus der ursprünglichen Zuweisung an die thematische Fazilität werden dem spezifischen Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d zugewiesen.

(5)   Werden die Mittel aus der thematischen Fazilität den Mitgliedstaaten im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung gewährt, so stellt die Kommission sicher, dass keine Projekte ausgewählt werden, die Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission zu Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 AEUV sind, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung dieser Projekte zweifelhaft erscheinen lassen.

(6)   Werden die Mittel aus der thematischen Fazilität im Wege der geteilten Mittelverwaltung eingesetzt, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass für die Zwecke des Artikels 23 und des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 die geplanten Maßnahmen nicht Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission zu Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 AEUV sind, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Maßnahmen zweifelhaft erscheinen lassen, und die Kommission nimmt eine entsprechende Bewertung vor.

(7)   Die Kommission legt den Gesamtbetrag fest, der für die thematische Fazilität aus den jährlichen Mitteln des Unionshaushalts zur Verfügung zu stellen ist.

(8)   Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 110 der Haushaltsordnung für die thematische Fazilität an, bestimmt die zu unterstützenden Ziele und Maßnahmen und legt die Beträge für die einzelnen Komponenten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels fest. In den Finanzierungsbeschlüssen wird gegebenenfalls der für Mischfinanzierungsmaßnahmen insgesamt vorbehaltene Betrag ausgewiesen. Finanzierungsbeschlüsse können für ein oder mehrere Jahre gelten und eine oder mehrere der in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Komponenten der thematischen Fazilität abdecken. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(9)   Aus der thematischen Fazilität werden insbesondere Maßnahmen im Rahmen der in Anhang II Nummer 2 Buchstabe d genannten Durchführungsmaßnahme unterstützt, die von nationalen, regionalen und lokalen Behörden oder Organisationen der Zivilgesellschaft durchgeführt werden. Dabei sind mindestens 5 % der ursprünglichen Zuweisung an die thematische Fazilität auf lokale und regionale Behörden ausgerichtet, die die Integrationsmaßnahmen durchführen.

(10)   Die Kommission gewährleistet, dass die Verteilung der Mittel auf die spezifischen Ziele des Artikels 3 Absatz 2 gerecht und transparent ist. Die Kommission berichtet über die Inanspruchnahme der thematischen Fazilität und die Aufteilung auf die in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Komponenten, auch über die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten im Rahmen der Unionsmaßnahmen.

(11)   Nach Annahme eines Finanzierungsbeschlusses gemäß Absatz 8 kann die Kommission die Programme der Mitgliedstaaten entsprechend ändern.

ABSCHNITT 2

Unterstützung und Durchführung in geteilter Mittelverwaltung

Artikel 12

Anwendungsbereich

(1)   Dieser Abschnitt gilt für den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrag und für die zusätzlichen Mittel, die nach Maßgabe des Finanzierungsbeschlusses über die thematische Fazilität gemäß Artikel 11 in geteilter Mittelverwaltung eingesetzt werden.

(2)   Die Unterstützung nach Maßgabe dieses Abschnitts erfolgt in geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060.

Artikel 13

Haushaltsmittel

(1)   Der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannte Betrag wird den Programmen der Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

a)

5 225 000 000 EUR nach Anhang I;

b)

1 045 000 000 EUR zur Anpassung der Mittelzuweisungen für die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 1.

(2)   Wird der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Betrag nicht vollständig zugewiesen, so kann der verbleibende Betrag zu dem in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Betrag addiert werden.

Artikel 14

Vorfinanzierung

(1)   Gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die Vorfinanzierung für den Fonds vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres entrichtet, und zwar wie folgt:

a)

2021: 4 %;

b)

2022: 3 %;

c)

2023: 5 %;

d)

2024: 5 %;

e)

2025: 5 %;

f)

2026: 5 %.

(2)   Wird ein Programm eines Mitgliedstaats nach dem 1. Juli 2021 angenommen, so werden die vorangehenden Tranchen im Jahr der Annahme gezahlt.

Artikel 15

Kofinanzierungssätze

(1)   Der Beitrag aus dem Unionshaushalt beläuft sich auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtausgaben für ein Projekt.

(2)   Für Projekte, die im Rahmen spezifischer Maßnahmen durchgeführt werden, kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(3)   Für in Anhang IV aufgeführte Maßnahmen kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(4)   Für Betriebskostenunterstützung kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(5)   Für Soforthilfe gemäß Artikel 31 kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(6)   Für technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten innerhalb der Grenzen des Artikels 36 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) 2021/1060 kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(7)   In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms eines Mitgliedstaats werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus dem Fonds für die Maßnahmenarten festgelegt, die durch die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Beiträge erfasst sind.

(8)   In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms eines Mitgliedstaats wird für jede Maßnahmenart festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz auf einen der folgenden Beiträge anzuwenden ist:

a)

auf den Gesamtbeitrag, einschließlich des öffentlichen und privaten Beitrags, oder

b)

nur auf den öffentlichen Beitrag.

Artikel 16

Programme der Mitgliedstaaten

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in seinem Programm berücksichtigten Prioritäten mit den Prioritäten der Union und den Herausforderungen im Bereich Asyl- und Migrationsmanagement vereinbar sind, ihnen Rechnung tragen und vollständig dem Besitzstand der Union in diesem Bereich und den vereinbarten Unionsprioritäten entsprechen, wobei die internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten uneingeschränkt zu achten sind, die sich aus den internationalen Rechtsinstrumenten ergeben, deren Partei sie sind. Die Mitgliedstaaten tragen bei der Festlegung der Prioritäten ihrer Programme dafür Sorge, dass die in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen angemessen in ihren Programmen berücksichtigt werden.

In Anbetracht des internen Charakters des Fonds dienen die Programme der Mitgliedstaaten in erster Linie der internen Politik der Union gemäß den spezifischen Zielen des Artikels 3 Absatz 2 dieser Verordnung.

Die Kommission bewertet die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/1060.

(2)   Im Rahmen der in Artikel 13 Absatz 1 zugewiesenen Mittel und unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels nimmt jeder Mitgliedstaat innerhalb seines Programms folgende Zuweisungen vor:

a)

mindestens 15 % der ihm zugewiesenen Mittel für das spezifische Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a; und

b)

mindestens 15 % der ihm zugewiesenen Mittel für das spezifische Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann nur dann weniger als die Mindestprozentsätze nach Absatz 2 zuweisen, wenn er in seinem Programm eingehend darlegt, weshalb eine unter dieser Schwelle liegende Mittelzuweisung die Verwirklichung des entsprechenden Ziels nicht gefährden würde.

(4)   Die Kommission stellt sicher, dass die Kenntnisse und das Fachwissen der einschlägigen Einrichtungen, Stellen und Agenturen der Union, insbesondere des EASO, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der mit der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates (35) errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, in ihren Zuständigkeitsbereichen frühzeitig und rechtzeitig bei der Ausarbeitung der Programme der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

(5)   Die Kommission kann gegebenenfalls die einschlägigen dezentralen Agenturen — einschließlich der in Absatz 4 genannten — in die Begleitungs- und Bewertungsaufgaben nach Abschnitt 5 einbeziehen, um insbesondere sicherzustellen, dass die mit Unterstützung aus dem Fonds durchgeführten Maßnahmen mit dem einschlägigen Besitzstand der Union und den vereinbarten Unionsprioritäten vereinbar sind.

(6)   Im Anschluss an die Annahme von Empfehlungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, prüft der betreffende Mitgliedstaat gemeinsam mit der Kommission, wie auf die Ergebnisse und Empfehlungen im Rahmen seines Programms, gegebenenfalls mit Unterstützung des Fonds, reagiert werden soll.

Die Kommission kann gegebenenfalls auch auf das Fachwissen der dezentralen Agenturen zu bestimmten Fragen zurückgreifen, die in die Zuständigkeiten dieser Agenturen fallen.

(7)   Erforderlichenfalls wird das Programm des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 geändert, um den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Empfehlungen Rechnung zu tragen.

(8)   In Zusammenarbeit und in Absprache mit der Kommission und den betreffenden dezentralen Agenturen, innerhalb von deren Zuständigkeit, kann der betroffene Mitgliedstaaten Mittel im Rahmen seines Programms neu zuweisen, um den Empfehlungen nach Absatz 6, die finanzielle Auswirkungen haben, nachzukommen.

(9)   Die Mitgliedstaaten verfolgen in ihren Programmen insbesondere die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen, die für höhere Kofinanzierungssätze in Betracht kommen. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Maßnahmen, die für höhere Kofinanzierungssätze in Betracht kommen, in Anhang IV zu erlassen.

(10)   In den Programmen der Mitgliedstaaten kann vorgesehen werden, dass die nächsten Verwandten von Personen, auf die sich die in Anhang III genannten Intergrationsmaßnahmen erstrecken, einbezogen werden, soweit das für die wirksame Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.

(11)   Beschließt ein Mitgliedstaat, ein Projekt mit oder in einem Drittland mit Unterstützung aus dem Fonds durchzuführen, so konsultiert er vor der Genehmigung des Projekts die Kommission.

(12)   Die Programmplanung nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 stützt sich auf die Interventionsarten in Tabelle 1 des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung und schließt eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Ressourcen nach Art der Intervention im Rahmen jedes spezifischen Ziels des Artikels 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ein.

Artikel 17

Halbzeitüberprüfung

(1)   Im Jahr 2024 weist die Kommission den Zusatzbetrag nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b anhand der in Anhang I Nummer 1 Buchstabe b und Nummern 2 bis 5 genannten Kriterien den Programmen der betroffenen Mitgliedstaaten zu. Die Zuweisung gilt ab dem 1. Januar 2025.

(2)   Sollten für mindestens 10 % der ursprünglichen Mittelausstattung eines Programms gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung keine Zahlungsanträge gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingegangen sein, so hat der betreffende Mitgliedstaat für sein Programm keinen Anspruch auf zusätzliche Mittel nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung.

(3)   Bei der Zuweisung der Mittel aus der thematischen Fazilität nach Artikel 11 der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2025 werden die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung der Ziele des Leistungsrahmens nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 und festgestellte Mängel bei der Durchführung berücksichtigt.

Artikel 18

Spezifische Maßnahmen

(1)   Zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat Mittel für spezifische Maßnahmen erhalten, sofern diese Mittel in seinem Programm entsprechend ausgewiesen sind und zur Umsetzung der Ziele dieses Fonds verwendet werden.

(2)   Außer unter hinreichend begründeten Umständen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms genehmigt werden, dürfen Mittel für spezifische Maßnahmen nicht für andere Maßnahmen im Programm der Mitgliedstaaten verwendet werden.

Artikel 19

Mittel für die Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen

(1)   Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a für jede im Rahmen der Neuansiedlung aufgenommene Person einen Betrag von 10 000 EUR.

(2)   Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a für jede aus humanitären Gründen aufgenommene Person einen Betrag von 6 000 EUR.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Beträge werden für jede aus humanitären Gründen aufgenommene Person aus einer oder mehreren folgenden schutzbedürftigen Gruppen auf 8 000 EUR angehoben:

a)

gefährdete Frauen und Kinder;

b)

unbegleitete Minderjährige;

c)

Personen mit medizinischen Bedürfnissen, denen nur durch Aufnahme aus humanitären Gründen entsprochen werden kann;

d)

Personen, die zu ihrem unmittelbaren rechtlichen oder physischen Schutz aus humanitären Gründen aufgenommen werden müssen, einschließlich der Opfer von Gewalt und Folter.

(4)   Nimmt ein Mitgliedstaat eine Person auf, die unter mehrere der in den Absätzen 2 und 3 genannten Kategorien fällt, so erhält er den Pauschalbetrag für die betreffende Person nur einmal.

(5)   Sofern angemessen, können die Mitgliedstaaten für die betreffenden Beträge für Familienangehörige der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Personen in Frage kommen, wenn diese Familienangehörigen aufgenommen werden, um die Einheit der Familie zu gewährleisten.

(6)   Die in diesem Artikel genannten Beträge werden in Form einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gemäß Artikel 125 der Haushaltsordnung geleistet.

(7)   Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 5 genannten Beträge werden dem Programm des Mitgliedstaats zugewiesen, und zwar zuerst in den Finanzierungsbeschlüssen zur Billigung dieses Programms. Außer unter hinreichend begründeten Umständen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms der Mitgliedstaaten genehmigt werden, dürfen diese Beträge nicht für andere Maßnahmen des Programms verwendet werden. Diese Beträge können in die an die Kommission gerichteten Zahlungsanträge aufgenommen werden, sofern die Person, für die der Betrag gewährt wird, tatsächlich neu angesiedelt oder aufgenommen wurde.

(8)   Zu Kontroll- und Prüfungszwecken halten die Mitgliedstaaten die Informationen vor, die zu einer ordnungsgemäßen Feststellung der Identität der neu angesiedelten oder aufgenommenen Personen und des Tags ihrer Neuansiedlung oder Aufnahme erforderlich sind.

(9)   Zur Berücksichtigung der aktuellen Inflationsraten, relevanter Entwicklungen im Bereich der Neuansiedlung und von anderen Faktoren, die den Einsatz des mit den in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Beträgen verbundenen finanziellen Anreizes optimieren könnten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jene Beträge im Rahmen der verfügbaren Mittel anzupassen, wenn das als angemessen erachtet wird.

Artikel 20

Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, oder von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde

(1)   Jeder Mitgliedstaat erhält zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung einen zusätzlichen Beitrag von 10 000 EUR für jede Person, die internationalen Schutz beantragt hat und von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) oder infolge ähnlicher Formen der Umsiedlung überstellt wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls auch die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beträge für jeden Familienangehörigen der in diesem Absatz genannten Personen erhalten, sofern diese Familienmitglieder überstellt worden sind, um die Einheit der Familie gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu gewährleisten, oder infolge ähnlicher Formen der Umsiedlung überstellt worden sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 einen zusätzlichen Betrag von 10 000 EUR für jede aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde.

(4)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls auch die betreffenden Beträge für Familienangehörige der in Absatz 3 genannten Personen erhalten, wenn diese Familienangehörigen überstellt wurden, um die Einheit der Familie zu gewährleisten.

(5)   Der Mitgliedstaat, der die Kosten der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Überstellungen trägt, erhält einen Beitrag von 500 EUR für jede Person, die internationalen Schutz beantragt hat oder der internationaler Schutz zuerkannt wurde und die in einen anderen Mitgliedstaat überstellt worden ist.

(6)   Die im vorliegenden Artikel genannten Beträge werden in Form einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gemäß Artikel 125 der Haushaltsordnung geleistet.

(7)   Die in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten Beträge werden den Programmen der Mitgliedstaaten zugewiesen, sofern die Person, für die der Betrag zugewiesen wird, tatsächlich in einen Mitgliedstaat überstellt oder als Antragsteller in dem nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständigen Mitgliedstaat registriert wurde. Außer unter hinreichend begründeten Umständen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms der Mitgliedstaaten genehmigt werden, dürfen diese Beträge nicht für andere Maßnahmen des Programms verwendet werden.

(8)   Zu Kontroll- und Prüfzwecken halten die Mitgliedstaaten die Informationen vor, die zu einer ordnungsgemäßen Feststellung der Identität der überstellten Personen und des Tags ihrer Überstellung erforderlich sind.

(9)   Zur Berücksichtigung der aktuellen Inflationsraten, relevanter Entwicklungen im Bereich der Umsiedlung und von anderen Faktoren, die den Einsatz des mit den in den Absätzen 1, 3 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Beträgen verbundenen finanziellen Anreizes optimieren könnten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jene Beträge im Rahmen der verfügbaren Mittel anzupassen, wenn das als angemessen erachtet wird.

Artikel 21

Betriebskostenunterstützung

(1)   Ein Mitgliedstaat kann jeweils bis zu 15 % des für sein Programm bereitgestellten Betrags aus dem Fonds verwenden, um die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der spezifischen Ziele des Fonds zu finanzieren.

(2)   Bei der Verwendung der Betriebskostenunterstützung halten die Mitgliedstaaten den einschlägigen Besitzstand der Union und die Charta ein.

(3)   Ein Mitgliedstaat erläutert in seinem Programm und in dem jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung, wie die Betriebskostenunterstützung zum Erreichen der Ziele des Fonds beiträgt. Vor Genehmigung des Programms des Mitgliedstaats bewertet die Kommission die Ausgangslage in den Mitgliedstaaten, die ihre Absicht bekundet haben, Betriebskostenunterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Kommission berücksichtigt dabei die von den betreffenden Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und gegebenenfalls die Informationen, die infolge von Kontrollverfahren verfügbar sind, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 durchgeführt werden und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(4)   Die Betriebskostenunterstützung ist auf die in Anhang VII festgelegten Maßnahmen zu konzentrieren, die von Ausgaben abgedeckt sind.

(5)   Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang VII aufgeführten förderfähigen Maßnahmen zu erlassen.

Artikel 22

Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen von Projekten, die von internationalen Organisationen durchgeführt werden

(1)   Dieser Artikel gilt für internationale Organisationen oder deren Agenturen im Sinne des Artikels 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Haushaltsordnung, deren Systeme, Vorschriften und Verfahren von der Kommission gemäß Artikel 154 Absätze 4 und 7 jener Verordnung mit dem Ziel der indirekten Durchführung von aus dem Unionshaushalt finanzierten Finanzhilfen positiv bewertet wurden, (im Folgenden „internationale Organisationen“).

(2)   Unbeschadet des Artikels 83 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 und des Artikels 129 der Haushaltsordnung ist die Verwaltungsbehörde, wenn es sich bei der internationalen Organisation um einen Begünstigten im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 handelt, nicht verpflichtet, die Verwaltungsüberprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 durchzuführen, sofern die internationale Organisation der Verwaltungsbehörde die in Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Haushaltsordnung genannten Unterlagen vorlegt.

(3)   Unbeschadet des Artikels 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung wird in der Verwaltungserklärung, die die Internationale Organisation einreicht, bestätigt, dass das Projekt den geltenden Rechtsvorschriften und den Anforderungen für die Unterstützung des Projekts entspricht.

(4)   Wenn die Kosten gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 zu erstatten sind, wird darüber hinaus in der Verwaltungserklärung, die die Internationale Organisation einreicht, bestätigt, dass

a)

die Rechnungen und der Nachweis der Zahlungen durch den Begünstigten überprüft wurden;

b)

die vom Begünstigten geführten Buchführungsunterlagen oder Buchungscodes für Vorgänge im Zusammenhang mit den bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Ausgaben überprüft wurden.

(5)   Sind Kosten gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 zu erstatten, so wird in der Verwaltungserklärung, die die Internationale Organisation einreicht, bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Erstattung der Ausgaben erfüllt sind.

(6)   Die in Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der Haushaltsordnung genannten Unterlagen werden der Verwaltungsbehörde zusammen mit jedem Zahlungsantrag des Begünstigten vorgelegt.

(7)   Der Begünstigte legt der Verwaltungsbehörde jährlich bis zum 15. Oktober die Rechnungslegung vor. Die Rechnungslegung wird zusammen mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle vorgelegt, der nach international anerkannten Prüfstandards erstellt wurde. In diesem Bestätigungsvermerk wird festgestellt, ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und kosteneffizient sind und ob die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. In dem Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den Feststellungen in der von der Internationalen Organisation eingereichten Verwaltungserklärung aufgekommen sind; das gilt auch für Informationen über Betrugsverdacht. Dieser Bestätigungsvermerk muss Gewähr dafür bieten, dass die Ausgaben, die in den Zahlungsanträgen angegeben sind, die die internationale Organisation bei der Verwaltungsbehörde eingereicht hat, rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

(8)   Unbeschadet der bestehenden Möglichkeiten zur Durchführung weiterer Prüfungen gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung erstellt die Verwaltungsbehörde die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/1060. Die Verwaltungsbehörde stützt sich dabei auf die von der Internationalen Organisation gemäß Absatz 2 bis 5 und 7 des vorliegenden Artikels die eingereichten Unterlagen, anstatt sich auf die Verwaltungsprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu stützen.

(9)   Das Dokument mit den Bedingungen für die Unterstützung gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 muss die Anforderungen vorliegenden Artikels enthalten.

(10)   Absatz 2 gilt nicht, und eine Verwaltungsbehörde führt folglich, Verwaltungsüberprüfungen durch, wenn

a)

diese Verwaltungsbehörde ein spezifisches Risiko einer Unregelmäßigkeit oder einen Hinweis auf Betrug im Zusammenhang mit einem von der internationalen Organisation eingeleiteten oder durchgeführten Projekt feststellt;

b)

die internationale Organisation dieser Verwaltungsbehörde die in den Absätzen 2 bis 5 und 7 genannten Unterlagen nicht vorlegt;

c)

die in den Absätzen 2 bis 5 und 7 genannten, von der internationalen Organisation vorgelegten Unterlagen unvollständig sind.

(11)   Ist ein Projekt, in welchem eine internationale Organisation Begünstigter im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist, Teil einer Stichprobe gemäß Artikel 79 der genannten Verordnung, so kann die Prüfbehörde ihre Arbeit auf der Grundlage einer Teilstichprobe von Vorgängen durchführen, die mit diesem Projekt im Zusammenhang stehen. Werden Fehler in der Teilstichprobe festgestellt, so kann die Prüfbehörde gegebenenfalls den Prüfer der internationalen Organisation auffordern, den gesamten Umfang und den Gesamtbetrag der Fehler in diesem Projekt zu bewerten.

ABSCHNITT 3

Unterstützung und Durchführung im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung

Artikel 23

Anwendungsbereich

Die Kommission führt Unterstützung im Rahmen dieses Abschnitts entweder direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes ein.

Artikel 24

Förderfähige Stellen

(1)   In Betracht für eine Förderung durch die Union kommen

a)

Rechtsträger mit Sitz in

i)

einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

ii)

einem Drittland, das mit dem Fonds auf der Grundlage einer spezifischen Vereinbarung gemäß Artikel 7 assoziiert ist, sofern es vom Arbeitsprogramm und den darin festgelegten Bedingungen erfasst ist;

iii)

einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittland unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen;

b)

nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder für die Zwecke des Fonds relevante internationale Organisationen.

(2)   Natürliche Personen kommen nicht für eine Förderung durch die Union in Betracht.

(3)   Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Rechtsträger beteiligen sich als Teil eines Konsortiums mit mindestens zwei unabhängigen Stellen, von denen mindestens eine in einem Mitgliedstaat ihren Sitz hat.

Rechtsträger, die als Teil eines Konsortiums gemäß Unterabsatz1 des vorliegenden Absatzes beteiligt sind, stellen sicher, dass die Maßnahmen, an denen sie teilnehmen, mit den in der Charta verankerten Grundsätzen vereinbar sind und zur Verwirklichung der Ziele des Fonds beitragen.

Artikel 25

Unionsmaßnahmen

(1)   Auf Initiative der Kommission kann der Fonds verwendet werden, um gemäß Anhang III Unionsmaßnahmen zu finanzieren, die die Ziele des Fonds betreffen.

(2)   Im Rahmen von Unionsmaßnahmen können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Mittel in Form von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen von Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

(3)   In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(4)   Die Mitglieder des Bewertungsausschusses, der die in Artikel 150 der Haushaltsordnung genannten Vorschläge bewertet, können externe Sachverständige sein.

(5)   Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung der von Empfängern geschuldeten Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) findet Anwendung.

Artikel 26

Europäisches Migrationsnetzwerk

(1)   Aus dem Fonds wird das Europäische Migrationsnetzwerk unterstützt, wobei die für dessen Tätigkeiten und dessen künftige Entwicklung erforderliche finanzielle Unterstützung bereitgestellt wird.

(2)   Die Mittel, die dem Europäischen Migrationsnetzwerk auf der Grundlage der jährlichen Mittelzuweisungen an den Fonds zur Verfügung zu stellen sind, und das Arbeitsprogramm, in dem die Prioritäten seiner Tätigkeit festgelegt sind, werden von der Kommission nach Zustimmung des Lenkungsausschusses gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Entscheidung 2008/381/EG festgelegt. Der Beschluss der Kommission stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 110 der Haushaltsordnung dar. Um sicherzustellen, dass die Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen, kann die Kommission das Arbeitsprogramm des Europäischen Migrationsnetzwerks in einem gesonderten Finanzierungsbeschluss annehmen.

(3)   Die finanzielle Unterstützung der Tätigkeiten des Europäischen Migrationsnetzwerks erfolgt in Form von Finanzhilfen an die nationalen Kontaktstellen nach Artikel 3 der Entscheidung 2008/381/EG und gegebenenfalls durch Vergabe von Aufträgen gemäß der Haushaltsordnung.

Artikel 27

Mischfinanzierungsmaßnahmen

Mischfinanzierungsmaßnahmen, die im Rahmen des Fonds beschlossen werden, werden gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und gemäß Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

Artikel 28

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 können aus dem Fonds Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission gefördert und zu 100 % finanziert werden.

Artikel 29

Prüfungen

Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen — einschließlich nicht von Organen, Einrichtungen, Stellen oder Agenturen der Union beauftragter Personen oder Stellen — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

Artikel 30

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame, sinnvolle und verhältnismäßige gezielte Unterrichtung verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält. Die Sichtbarkeit von Unionsmitteln ist zu gewährleisten und Informationen darüber sind bereitzustellen, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen die öffentliche Bekanntgabe nicht möglich oder nicht angemessen ist oder der Zugang zu den Informationen aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, strafrechtlicher Ermittlungen oder des Schutzes personenbezogener Daten rechtlich beschränkt ist. Damit die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, weisen die Empfänger von Unionsmitteln auf die Herkunft der Mittel hin, wenn sie öffentlich über die betreffenden Maßnahmen unterrichten, und zeigen das Emblem der Union.

(2)   Um ein möglichst breites Publikum zu erreichen, führt die Kommission Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den Fonds, über die im Rahmen des Fonds getroffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

Mit den diesem Fonds zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die Ziele des Fonds betreffen.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die in Artikel 11 genannten Arbeitsprogramme der thematischen Fazilität. Bei einer Unterstützung im Rahmen der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung veröffentlicht die Kommission die in Artikel 38 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannten Informationen auf einer öffentlich zugänglichen Website und aktualisiert diese regelmäßig. Diese Informationen werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, in dem die Daten sortiert, abgefragt, extrahiert und verglichen werden können.

ABSCHNITT 4

Unterstützung und Durchführung im Wege der geteilten, der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung

Artikel 31

Soforthilfe

(1)   Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um dringenden besonderen Erfordernissen in hinreichend begründeten Notlagen Rechnung zu tragen, die auf einen oder mehrere der folgenden Umstände zurückzuführen ist:

a)

eine außergewöhnliche Migrationslage aufgrund eines großen oder übermäßigen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere Mitgliedstaaten, bei dem die Aufnahme- und Hafteinrichtungen und die Asyl- und Migrationsmanagementsysteme und -verfahren dieser Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden;

b)

einen Massenzustrom von Vertriebenen im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG des Rates (38);

c)

eine außergewöhnliche Migrationslage in einem Drittland, unter anderem wenn schutzbedürftige Personen möglicherweise wegen politischer Entwicklungen oder Konflikte — insbesondere wenn diese Auswirkungen auf die Migrationsströme in die Union haben könnten — gestrandet sind.

Als Reaktion auf solche hinreichend begründeten Notlagen kann die Kommission beschließen, Soforthilfe — auch für die freiwillige Umsiedlung — im Rahmen der verfügbaren Mittel zu leisten. In derartigen Fällen setzt die Kommission das Europäische Parlament und den Rat rechtzeitig davon in Kenntnis.

(2)   Maßnahmen in Drittländern werden gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 durchgeführt.

(3)   Neben der Mittelzuweisung gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Anhang I kann für die Programme der Mitgliedstaaten Soforthilfe bereitgestellt werden, sofern sie anschließend als solche in dem Programm des Mitgliedstaats ausgewiesen wird. Außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms des Mitgliedstaats genehmigt werden, dürfen diese Mittel nicht für andere Maßnahmen des Programms des Mitgliedstaats verwendet werden. Die Vorfinanzierung für Soforthilfe kann sich vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln auf 95 % des Beitrags der Union belaufen.

(4)   In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(5)   Sofern es für die Durchführung einer Maßnahme erforderlich ist, können mit der Soforthilfe Ausgaben gedeckt werden, die bereits vor dem Tag der Einreichung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens für diese Maßnahme, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2021 getätigt wurden.

(6)   Die Kommission kann in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit und zur Gewährleistung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Mittel für Soforthilfe gesondert einen Finanzierungsbeschluss nach Artikel 110 der Haushaltsordnung für Soforthilfe im Wege eines sofort geltenden Durchführungsrechtsakts nach dem in Artikel 38 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen. Ein solcher Rechtsakt bleibt für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten in Kraft.

Artikel 32

Kumulierte und alternative Förderung

(1)   Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Fonds erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Die Regelungen des einschlägigen Unionsprogramms finden auf den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme Anwendung. Die kumulierten Fördermittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

(2)   Gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060, dem EFRE oder dem ESF+ dürfen Maßnahmen gefördert werden, die mit dem Exzellenzsiegel im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der genannten Verordnung ausgezeichnet wurden. Um mit dem Exzellenzsiegel des Programms ausgezeichnet zu werden, müssen Maßnahmen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Fonds bewertet,

b)

sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen,

c)

sie dürfen aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

ABSCHNITT 5

Begleitung, Berichterstattung und Bewertung

Unterabschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 33

Begleitung und Berichterstattung

(1)   Gemäß den Berichterstattungspflichten nach Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten zentralen Leistungsindikatoren vor.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V zu erlassen, um die notwendigen Anpassungen der in dem genannten Anhang aufgeführten zentralen Leistungsindikatoren vorzunehmen.

(3)   In Anhang VIII sind die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Fonds bei der Erreichung der Ziele des Artikels 3 Absatz 2 festgelegt. Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Sollvorgaben sind kumulativ.

(4)   Durch das System der Leistungsberichterstattung der Kommission wird sichergestellt, dass die Erfassung der Daten für die Begleitung der Programmdurchführung und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

(5)   Zur Gewährleistung einer wirksamen Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Fonds wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang VIII erforderlichenfalls zur Überarbeitung und Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Begleitung und Bewertung, auch über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Projektinformationen, zu ergänzen. Änderungen des Anhangs VIII gelten nur für Projekte, die nach Inkrafttreten der Änderung ausgewählt werden.

Artikel 34

Bewertung

(1)   Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2024 eine Halbzeitbewertung dieser Verordnung vor. Über Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinaus wird bei der Halbzeitbewertung Folgendes bewertet:

a)

die Wirksamkeit des Fonds, einschließlich der Fortschritte bei der Erreichung seiner Ziele unter Berücksichtigung sämtlicher bereits verfügbarer relevanter Informationen, insbesondere der jährlichen Leistungsberichte gemäß Artikel 35 und der Output- und Ergebnisindikatoren des Anhangs VIII;

b)

die Effizienz der Verwendung der dem Fonds zugewiesenen Mittel und die Effizienz der zu seiner Durchführung getroffenen Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen;

c)

die fortdauernde Relevanz und Angemessenheit der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen;

d)

die Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität zwischen den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung durch andere Fonds der Union;

e)

der Unions-Mehrwert der im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen.

Bei dieser Halbzeitbewertung werden die Ergebnisse der rückblickenden Bewertung der Auswirkungen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds für den Zeitraum 2014-2020 berücksichtigt.

(2)   Über die Festlegungen des Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinaus werden bei der rückblickenden Bewertung auch die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Komponenten berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Auswirkungen des Fonds ebenfalls bewertet.

(3)   Die Halbzeitbewertung und die rückblickende Bewertung werden rechtzeitig durchgeführt, damit sie zum Entscheidungsfindungsprozess und gegebenenfalls zu Überarbeitungen der vorliegenden Verordnung beitragen können.

(4)   In der Halbzeitbewertungen und in ihren rückblickenden Bewertungen legt die Kommission besonderes Augenmerk auf die Bewertung von Maßnahmen, die mit Drittländern oder gegenüber Drittländern gemäß Artikel 7, Artikel 16 Absatz 11 und Artikel 24 umgesetzt werden.

Unterabschnitt 2

Vorschriften über die geteilte Mittelverwaltung

Artikel 35

Jährliche Leistungsberichte

(1)   Bis zum 15. Februar 2023 und bis 15. Februar jedes Folgejahres bis einschließlich 2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen in Artikel 41 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten jährlichen Leistungsbericht.

Der Berichtszeitraum erstreckt sich auf das letzte Geschäftsjahr im Sinne des Artikels 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2021/1060, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Bericht vorgelegt wird. Die bis zum 15. Februar 2023 übermittelte Bilanz erstreckt sich auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021.

(2)   Der jährliche Leistungsbericht enthält insbesondere Informationen über

a)

den Fortschritt bei der Durchführung des Programms eines Mitgliedstaats und beim Erreichen der darin festgelegten Etappenziele und Sollvorgaben unter Berücksichtigung der neuesten Daten gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/1060;

b)

alle Schwierigkeiten, die die Leistung des Programms des Mitgliedstaats beeinflussen, und alle Maßnahmen, die zur Überwindung dieser Schwierigkeiten ergriffen werden, einschließlich Informationen über etwaige mit Gründen versehene Stellungnahmen der Kommission im Zusammenhang mit einem Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV im Zusammenhang mit der Durchführung des Fonds;

c)

die Komplementarität zwischen den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung im Rahmen anderer Unionsfonds, insbesondere derjenigen Maßnahmen, die in oder gegenüber Drittländern ergriffen werden;

d)

den Beitrag des Programms des Mitgliedstaats zur Durchführung des/der einschlägigen Besitzstandes und Aktionspläne der Union sowie zur Kooperation und Solidarität unter den Mitgliedstaaten;

e)

die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;

f)

die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Voraussetzungen und deren Anwendung während des gesamten Programmplanungszeitraums, insbesondere die Einhaltung der Grundrechte;

g)

die Zahl der Personen, die im Rahmen der Neuansiedlung oder der Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wurden unter Angabe der Beträge nach Artikel 19;

h)

die Zahl der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die gemäß Artikel 20 von einem Mitgliedstaat in einen anderen überstellt worden sind;

i)

die Durchführung von Projekten in oder gegenüber einem Drittland.

Die jährlichen Leistungsberichte enthalten eine Zusammenfassung, die alle in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Punkte abdeckt. Die Kommission stellt sicher, dass die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Zusammenfassungen in alle Amtssprachen der Union übersetzt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

(3)   Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs des jährlichen Leistungsberichts Anmerkungen dazu vorbringen. Äußert sich die Kommission innerhalb dieser Frist nicht, so gilt der Bericht als angenommen.

(4)   Auf ihrer Website stellt die Kommission die Links zu den in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführten Websites bereit.

(5)   Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, mit dem das Muster für den jährlichen Leistungsbericht festgelegt wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 36

Begleitung und Berichterstattung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung

(1)   Bei der Begleitung und der Berichterstattung nach Maßgabe des Titels IV der Verordnung (EU) 2021/1060 sind gegebenenfalls die Codes für die Interventionsarten in Anhang VI der vorliegenden Verordnung zu verwenden. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die wirksame Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 37 der vorliegenden Verordnung zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen.

(2)   Die Indikatoren in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 16 Absatz 1, und den Artikeln 22 und 42 der Verordnung (EU) 2021/1060 zugrunde gelegt.

KAPITEL III

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 16 Absatz 9, Artikel 19 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 5, Artikel 33 Absätze 2 und 5 und Artikel 36 Absatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 16 Absatz 9, Artikel 19 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 5, Artikel 33 Absätze 2 und 5 und Artikel 36 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 16 Absatz 9, Artikel 19 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 2 oder Absatz 5 oder Artikel 36 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 38

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) eingerichteten Ausschuss für die Innenfonds unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 39

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 eingeleitet werden, unberührt; die genannte Verordnung ist auf diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

(2)   Die Finanzausstattung des Fonds kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Fonds und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.

(3)   Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung der Kontinuität für einen begrenzten Zeitraum Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen entstehen, die gemäß der vorliegenden Verordnung in direkter Mittelverwaltung unterstützt werden und bereits angelaufen sind, und die zugrunde liegenden Kosten ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn diese Kosten vor Stellung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens entstanden sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten können nach dem 1. Januar 2021 weiterhin gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ein Projekt unterstützen, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 ausgewählt und eingeleitet wurde, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Projekt umfasst zwei aus finanzieller Sicht identifizierbare Phasen mit separaten Prüfpfaden;

b)

die Gesamtkosten des Projekts übersteigen 500 000 EUR;

c)

die von der verantwortlichen Behörde an die Begünstigten geleisteten Zahlungen für die erste Phase des Projekts sind in den Zahlungsanträgen an die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 enthalten, und die Ausgaben für die zweite Phase des Projekts sind in den Zahlungsanträgen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 enthalten;

d)

bei der zweiten Phase des Projekts wird das anwendbare Recht eingehalten und sie kommt für eine Unterstützung aus dem Fonds gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060 in Frage;

e)

der Mitgliedstaat verpflichtet sich, das Projekt fertigzustellen, es zur Durchführungsreife zu bringen und in dem bis zum 15. Februar 2024 vorzulegenden jährlichen Leistungsbericht darüber Bericht zu erstatten.

Für die zweite Phase des Projekts gelten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060.

Dieser Absatz gilt nur für Projekte, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ausgewählt wurden.

Artikel 40

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 7. Juli 2021

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 184.

(2)  ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 147.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 356) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 14. Juni 2021 (ABl. C 259 vom 2.7.2021, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1).

(5)  Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 18).

(6)  Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

(9)  Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).

(10)  Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).

(11)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

(12)  Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24).

(13)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

(16)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(17)  Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerkes (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7).

(18)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(19)  ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.

(20)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(21)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).

(22)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(23)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(24)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(25)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(26)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(27)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(28)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(29)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(30)  Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

(31)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(32)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(33)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

(34)  Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(35)  Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

(36)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).

(37)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(38)  Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).

(39)  Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (siehe Seite 48 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

KRITERIEN FÜR DIE ZUWEISUNG VON MITTELN FÜR DIE PROGRAMME DER MITGLIEDSTAATEN

1.   

Die gemäß Artikel 13 verfügbaren Haushaltsmittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

a)

Zu Beginn des Programmplanungszeitraums erhält jeder Mitgliedstaat aus dem Fonds einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 8 000 000 EUR, mit Ausnahme von Zypern, Malta und Griechenland, die jeweils einen Pauschalbetrag in Höhe von 28 000 000 EUR erhalten;

b)

Die restlichen Haushaltsmittel gemäß Artikel 13 werden wie folgt aufgeteilt:

35 % für Asyl;

30 % für legale Migration und Integration;

35 % für die Bekämpfung der irregulären Migration, einschließlich Rückkehr.

2.

Für den Bereich Asyl gelten folgende Kriterien und Gewichtungen:

a)

30 % im Verhältnis zur Zahl der Personen, die einer der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen der in der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung definierte Status zuerkannt wurde;

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die subsidiären Schutz im Rahmen der Richtlinie 2011/95/EU genießen;

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG genießen (1);

b)

60 % im Verhältnis zur Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben;

c)

10 % im Verhältnis zur Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die in einem Mitgliedstaat neu angesiedelt werden oder wurden.

3.

Für den Bereich legale Migration und Integration gelten folgende Kriterien und Gewichtungen:

a)

50 % im Verhältnis zur Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen;

b)

50 % im Verhältnis zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, die eine erste Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben; folgende Personengruppen werden jedoch nicht berücksichtigt:

Drittstaatsangehörige, denen ein arbeitsbezogener erster Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 12 Monaten erteilt wurde;

Drittstaatsangehörige, die gemäß der Richtlinie 2004/114/EG des Rates (2) oder — sofern anwendbar — der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst zugelassen wurden;

Drittstaatsangehörige, die gemäß der Richtlinie 2005/71/EG des Rates (4) oder — sofern anwendbar — der Richtlinie (EU) 2016/801 zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zugelassen wurden.

4.

Für den Bereich Bekämpfung der irregulären Migration, einschließlich Rückkehr, gelten folgende Kriterien und Gewichtungen:

a)

70 % der Mittel im Verhältnis zu der Zahl der Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen und gegen die eine Rückkehrentscheidung gemäß dem innerstaatlichen Recht, d. h. eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, ergangen ist;

b)

30 % im Verhältnis zu der Zahl der Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats — freiwillig oder gezwungenermaßen — nach einer behördlichen oder gerichtlichen Ausweisungsanordnung verlassen haben.

5.

Bei der ursprünglichen Mittelzuweisung liegen den Bezugsdaten die jährlichen statistischen Daten der Jahre 2017, 2018 und 2019 zugrunde, die die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe des Unionsrechts bereitgestellten Daten erstellt. Bei der Halbzeitüberprüfung liegen den Bezugsdaten die jährlichen statistischen Daten der Jahre 2021, 2022 und 2023 zugrunde, die die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts bereitgestellten Daten erstellt. Sofern die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) nicht die betreffenden statistischen Daten übermittelt haben, stellen sie so schnell wie möglich vorläufige Daten zur Verfügung.

6.

Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der statistischen Angaben entsprechend den normalen operativen Verfahren, bevor sie die in Absatz 5 genannten Daten als Bezugsdaten anerkennt. Die Mitgliedstaaten stellen auf Ersuchen der Kommission (Eurostat) alle dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(1)  Berücksichtigt werden diese Daten nur im Falle der Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG.

(2)  Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12).

(3)  Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

(4)  Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15).


ANHANG II

DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

1.   

Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)

Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union und der Prioritäten im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem;

b)

Stärkung der Kapazitäten der Asylsysteme der Mitgliedstaaten in den Bereichen Infrastruktur und Dienstleistungen, soweit erforderlich, auch auf lokaler und regionaler Ebene;

c)

Stärkung der Zusammenarbeit und der Partnerschaft mit Drittländern zum Zwecke der Migrationssteuerung, unter anderem durch den Ausbau ihrer Kapazitäten zur Verbesserung des Schutzes von Personen, die internationalen Schutz benötigen, im Rahmen von weltweiten Kooperationsbemühungen;

d)

Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung für einen oder mehrere Mitgliedstaaten, auch in Zusammenarbeit mit dem EASO.

2.   

Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)

Unterstützung der Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der legalen Migration sowie der Umsetzung des Unionsrechts im Bereich der legalen Migration, wozu auch die Familienzusammenführung und die Durchsetzung von Arbeitsnormen gehören;

b)

Unterstützung von Maßnahmen zur Erleichterung der regulären Einreise in die Union und des regulären Aufenthalts in der Union;

c)

Stärkung der Zusammenarbeit und der Partnerschaft mit Drittländern zum Zwecke der Migrationssteuerung, unter anderem durch legale Einreisemöglichkeiten in die Union im Rahmen der weltweiten Kooperationsbemühungen im Bereich der Migration;

d)

Förderung von Integrationsmaßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Inklusion von Drittstaatsangehörigen und Schutzmaßnahmen für schutzbedürftige Personen im Rahmen von Integrationsmaßnahmen, Erleichterung der Familienzusammenführung und Vorbereitung der aktiven Teilhabe der Drittstaatsangehörigen und ihrer Akzeptanz in der Aufnahmegesellschaft, wobei nationale und insbesondere regionale oder lokale Behörden und zivilgesellschaftliche Organisationen, wie u. a. Flüchtlingsorganisationen und von Migranten geführte Organisationen und die Sozialpartner, einzubeziehen sind.

3.   

Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)

Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union und der politischen Prioritäten in den Bereichen Infrastruktur, Verfahren und Dienstleistungen;

b)

Unterstützung eines integrierten und koordinierten Ansatzes für das Rückkehrmanagement auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten, für die Entwicklung von Kapazitäten für eine wirksame, würdevolle und dauerhafte Rückkehr und die Verringerung der Anreize für irreguläre Migration;

c)

Förderung der unterstützten freiwilligen Rückkehr, der Suche nach Familienangehörigen und der Reintegration, wobei auf das Wohl des Kindes zu achten ist;

d)

Stärkung der Zusammenarbeit mit Drittländern und ihrer Fähigkeit zur Rückübernahme und einer dauerhaften Rückkehr.

4.   

Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)

Stärkung der Solidarität und der Zusammenarbeit mit den von den Migrationsströmen betroffenen Drittländern, unter anderem durch Neuansiedlung in der Union sowie durch andere rechtliche Möglichkeiten des Schutzes in der Union;

b)

Unterstützung der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, von einem Mitgliedstaat in einen anderen.


ANHANG III

UMFANG DER UNTERSTÜTZUNG

1.   

Im Rahmen des politischen Ziels des Artikels 3 Absatz 1 wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt:

a)

Konzeption und Weiterentwicklung nationaler, regionaler und lokaler Strategien in den Bereichen Asyl, legale Migration, Integration, Rückkehr und irreguläre Migration gemäß dem einschlägigen Besitzstand der Union;

b)

Aufbau von Verwaltungsstrukturen, -systemen und -instrumenten, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnik-Systeme, sowie Schulung von Mitarbeitern, u. a. der lokalen Behörden und anderer relevanter Akteure, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen dezentralen Agenturen;

c)

die Einrichtung von Kontaktstellen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die potenziellen Begünstigten und förderfähigen Stellen unparteiische Beratung, praktische Informationen und Unterstützung in Bezug auf alle Aspekte dieses Fonds bieten;

d)

Entwicklung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Verfahren, einschließlich Erhebung, Austausch und Analyse von Informationen und Daten, der Verbreitung qualitativer und quantitativer Daten und Statistiken zu Migration und internationalem Schutz; und die Entwicklung und Anwendung gemeinsamer statistischer Instrumente, Methoden und Indikatoren zur Messung der Fortschritte und zur Bewertung politischer Entwicklungen;

e)

Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Strategien, wechselseitiges Lernen, Studien und Forschungsarbeiten, Entwicklung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen und Aktionen sowie Einrichtung von transnationalen Kooperationsnetzen;

f)

Hilfs- und Unterstützungsleistungen, die unter Beachtung der Geschlechtergleichstellung erbracht werden und dem Status und den Bedürfnissen der betreffenden Personen — insbesondere von schutzbedürftigen Personen — Rechnung tragen;

g)

Maßnahmen zum wirksamen Schutz minderjähriger Migranten, einschließlich der Durchführung von Beurteilungen des Kindeswohls und der Stärkung der Vormundschaftssysteme, und Entwicklung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Verfahren zum Schutz von Kindern;

h)

Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien in den Bereichen Asyl, Integration, legale Migration und Rückkehr, wobei gefährdeten Gruppen, einschließlich schutzbedürftiger Personen, besondere Aufmerksamkeit einzuräumen ist.

2.   

Im Rahmen des spezifischen Ziels des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt:

a)

die Bereitstellung materieller Hilfe, einschließlich Unterstützung an der Grenze;

b)

die Durchführung von Asylverfahren gemäß dem Asyl-Besitzstand, einschließlich der Erbringung von Unterstützungsleistungen wie Übersetzung und Verdolmetschung, Rechtsbeistand, Suche nach Familienangehörigen und anderer Leistungen, die dem Status der betreffenden Person Rechnung tragen;

c)

die Ermittlung von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich des Verfahrens oder der Aufnahme, einschließlich der frühzeitigen Erkennung von Opfern des Menschenhandels, um sie an spezialisierte Dienste wie psychosoziale Dienste und Rehabilitationsdienste zu verweisen;

d)

die Bereitstellung spezialisierter Dienste wie qualifizierter psychosozialer Dienste und qualifizierter Rehabilitationsdienste für Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich des Verfahrens oder der Aufnahme;

e)

die Schaffung oder Verbesserung von Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen, beispielsweise kleiner Infrastrukturen, die den Bedürfnissen von Familien mit Minderjährigen gerecht werden, einschließlich solcher, die von lokalen und regionalen Behörden bereitgestellt werden, sowie gegebenenfalls gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen durch mehr als einen Mitgliedstaat;

f)

die Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Informationen über die Herkunftsländer zu erheben, zu analysieren und zwischen ihren zuständigen Behörden auszutauschen;

g)

Maßnahmen im Zusammenhang mit Neuansiedlungsprogrammen der Union oder den nationalen Regelungen zur Neuansiedlung und zur Aufnahme aus humanitären Gründen, einschließlich der Durchführung von Verfahren für ihre Umsetzung;

h)

der Ausbau der Kapazitäten von Drittländern, um schutzbedürftige Personen besser zu schützen, unter anderem durch die Unterstützung der Entwicklung von Systemen zum Schutz minderjähriger Migranten;

i)

die Schaffung, Weiterentwicklung und Verbesserung wirksamer Alternativen zur Inhaftierung, insbesondere für unbegleitete Minderjährige und Familien, und gegebenenfalls Einbeziehung von nicht institutionalisierter Betreuung, die in die nationalen Kinderschutzsysteme integriert ist.

3.   

Im Rahmen des spezifischen Ziels des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt:

a)

Informationspakete und -kampagnen zur Aufklärung über Möglichkeiten der legalen Migration in die Union sowie über das Unionsrecht im Bereich der legalen Migration;

b)

die Entwicklung von Mobilitätsprogrammen für die Migration in die Union, z. B. Regelungen für zirkuläre oder temporäre Migration, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit;

c)

die Zusammenarbeit zwischen den Drittländern und den Personalagenturen, den Arbeitsvermittlungsdiensten und den Einwanderungsbehörden der Mitgliedstaaten;

d)

die Bewertung und Anerkennung der in einem Drittland erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen, einschließlich der Berufserfahrung, sowie deren Transparenz und Gleichwertigkeit mit den im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Regelungen;

e)

Unterstützung bei Anträgen auf Familienzusammenführung zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates (1);

f)

Unterstützung, einschließlich Rechtsbeistand und Rechtsvertretung, bei Änderungen des Status von Drittstaatsangehörigen, die sich bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, insbesondere in Bezug auf den Erwerb eines rechtmäßigen Aufenthaltsstatus nach Maßgabe des Unionsrechts;

g)

Unterstützung von Drittstaatsangehörigen, die ihre Rechte, insbesondere im Zusammenhang mit der Mobilität, im Rahmen der Instrumente der Union für legale Migration wahrnehmen wollen;

h)

Integrationsmaßnahmen wie spezifische, auf die Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen zugeschnittene Unterstützung sowie Integrationsprogramme mit Schwerpunkten wie Beratung, Bildung, Sprache, Staatsbürgerkunde und Berufsorientierung;

i)

Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen beim Zugang zu öffentlichen und privaten Dienstleistungen und der Bereitstellung dieser Dienstleistungen für Drittstaatsangehörige, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und psychosozialer Unterstützung, und die Anpassung dieser Dienstleistungen an die Bedürfnisse der Zielgruppe;

j)

integrierte Zusammenarbeit zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, u. a. über Zentren zur koordinierten Integrationsförderung (z. B. die zentralen Anlaufstellen);

k)

Maßnahmen, die die Einführung von Drittstaatsangehörigen in die Aufnahmegesellschaft und ihre aktive Teilhabe ermöglichen und unterstützen, sowie Maßnahmen zur Förderung der Akzeptanz durch die Aufnahmegesellschaft;

l)

Förderung von Austausch und Dialog zwischen Drittstaatsangehörigen, der Aufnahmegesellschaft und Behörden, u. a. durch Konsultation von Drittstaatsangehörigen sowie interkulturellen und interreligiösen Dialog;

m)

Aufbau von Kapazitäten für Integrationsdienstleistungen, die von lokalen Behörden und anderen relevanten Akteuren bereitgestellt werden.

4.   

Im Rahmen des spezifischen Ziels des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt:

a)

die Schaffung oder Verbesserung der Infrastruktur für die offene Aufnahme oder Haft sowie gegebenenfalls gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen durch mehr als einen Mitgliedstaat;

b)

die Einführung, Entwicklung, Durchführung und Verbesserung wirksamer alternativer Maßnahmen zur Inhaftierung, wie etwa die Fallbearbeitung in der Gemeinschaft, insbesondere für unbegleitete Minderjährige und Familien;

c)

die Einrichtung und Ausbau unabhängiger und wirksamer Systeme für die Überwachung von Rückführungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG;

d)

Maßnahmen gegen Anreize für irreguläre Migration und die Beschäftigung irregulärer Migranten durch wirksame und angemessene Inspektionen auf der Grundlage von Risikobewertungen, die Schulung von Personal, die Einführung und Implementierung von Mechanismen, über die irreguläre Migranten Zahlungen einfordern und Beschwerden gegen ihre Arbeitgeber einlegen können, oder Informations- und Sensibilisierungskampagnen zur Aufklärung von Arbeitgebern und irregulären Migranten über ihre Rechte und Pflichten gemäß der Richtlinie 2009/52/EG;

e)

die Rückkehrvorbereitung, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Rückkehrentscheidungen, der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, der Ausstellung von Reisedokumenten und der Suche nach Familienangehörigen;

f)

Zusammenarbeit mit den Konsularstellen, Einwanderungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden und Stellen von Drittländern mit dem Ziel der Erlangung von Reisedokumenten, die Erleichterung der Rückführung/Rückkehr und die Gewährleistung der Rückübernahme, u. a. durch Entsendung von Drittstaatsverbindungsbeamten;

g)

Rückkehrhilfe, insbesondere für die unterstützte freiwillige Rückkehr sowie Information über Programme für die unterstützte freiwillige Rückkehr, u. a. durch Bereitstellung spezifischer Beratung für Minderjährige in Rückkehrverfahren;

h)

Abschiebungen und damit zusammenhängende Maßnahmen gemäß den im Unionsrecht festgelegten Standards, ausgenommen Unterstützung für technische Zwangsmittel;

i)

Maßnahmen zur Unterstützung der nachhaltigen Rückkehr und Reintegration der Rückkehrer, einschließlich finanzieller Anreize, Ausbildung und Hilfe bei der Arbeitssuche oder der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit;

j)

Einrichtungen und Unterstützungsleistungen in Drittländern, die bei der Ankunft eine angemessene vorübergehende Unterbringung und Aufnahme sowie einen schnellen Übergang zu einer Unterbringung in der Gemeinschaft gewährleisten;

k)

Zusammenarbeit mit Drittländern, um irreguläre Migration zu bekämpfen und eine wirksame Rückführung und Rückübernahme zu gewährleisten;

l)

Maßnahmen in Drittländern zur Aufklärung über geeignete legale Migrationsmöglichkeiten und die Risiken der irregulären Einwanderung;

m)

Hilfe und Maßnahmen in Drittländern, die zur wirksamen Zusammenarbeit zwischen Drittländern und der Union und ihren Mitgliedstaaten im Bereich der Rückkehr und Rückübernahme und zur Förderung der Wiedereingliederung in die Herkunftsgesellschaft beitragen.

5.   

Im Rahmen des spezifischen Ziels des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt:

a)

Durchführung der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, auf freiwilliger Basis von einem Mitgliedstaat in einen anderen;

b)

operative Unterstützung in Form von abgeordnetem Personal oder finanzieller Unterstützung, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat, der von Herausforderungen im Bereich Migration betroffen ist, bereitstellt, einschließlich der Unterstützung, die dem EASO geleistet wird;

c)

freiwillige Umsetzung der nationalen Regelungen zur Neuansiedlung oder zur Aufnahme aus humanitären Gründen;

d)

Unterstützung durch einen Mitgliedstaat für einen anderen Mitgliedstaat, der von Herausforderungen im Bereich Migration betroffen ist, in Form von Errichtung oder Verbesserung von Aufnahmeeinrichtungen.


(1)  Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12).


ANHANG IV

MASSNAHMEN, DIE FÜR EINE HÖHERE KOFINANZIERUNG GEMÄSS ARTIKEL 15 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 16 ABSATZ 9 IN BETRACHT KOMMEN

von lokalen und regionalen Behörden sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen, wie u. a. Flüchtlingsorganisationen und von Migranten geführte Organisationen, durchgeführte Integrationsmaßnahmen;

Maßnahmen zur Entwicklung und Umsetzung wirksamer Alternativen zur Inhaftierung;

Programme für die unterstützte freiwillige Rückkehr und die Reintegration sowie damit verbundene Tätigkeiten;

gezielte Maßnahmen für schutzbedürftige Personen und Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, die deren besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme oder bei Verfahren Rechnung tragen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes von Minderjährigen, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen, u. a. durch alternative, nicht institutionelle Betreuungssysteme.


ANHANG V

ZENTRALE LEISTUNGSINDIKATOREN IM SINNE DES ARTIKELS 33 ABSATZ 1

Alle personenbezogenen Indikatoren sind nach Altersgruppen (< 18, 18-60, > 60) und Geschlecht auszuweisen.

Spezifisches Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a

1.

Zahl der Teilnehmer, die die Aus- und Fortbildung als nützlich für ihre Arbeit erachten;

2.

Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach der Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden;

3.

Zahl der Personen, bei denen Alternativen zur Inhaftierung angewandt wurden, unter getrennter Angabe der

3.1.

Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, bei denen Alternativen zur Inhaftierung angewandt wurden;

3.2.

Zahl der Familien, bei denen Alternativen zur Inhaftierung angewandt wurden.

Spezifisches Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b

1.

Zahl der Teilnehmer an Sprachkursen, die nach Abschluss des Sprachkurses ihr Kompetenzniveau in der Sprache des Aufnahmelandes um mindestens eine Stufe gemäß dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen oder einem gleichwertigen nationalen System verbessert haben;

2.

Zahl der Teilnehmer, die angegeben haben, dass die Maßnahme für ihre Integration hilfreich gewesen ist;

3.

Zahl der Teilnehmer, die die Anerkennung oder Bewertung ihrer in einem Drittland erworbenen Qualifikationen oder Fähigkeiten beantragt haben;

4.

Zahl der Teilnehmer, die eine langfristige Aufenthaltsberechtigung beantragt haben.

Spezifisches Ziel des Artikels 3 Absatz2 Buchstabe c

1.

Zahl der Rückkehrer, die freiwillig zurückgekehrt sind;

2.

Zahl der Rückkehrer, die abgeschoben wurden;

3.

Zahl der Rückkehrer, die Gegenstand von Alternativen zur Inhaftierung waren.

Spezifisches Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d

1.

Zahl der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die von einem Mitgliedstaat in einen anderen überstellt worden sind;

2.

Zahl der neu angesiedelten Personen;

3.

Zahl der Personen, die im Rahmen der Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen worden sind.

ANHANG VI

INTERVENTIONSARTEN

TABELLE 1: CODES FÜR DIE VERSCHIEDENEN INTERVENTIONSBEREICHE

I.

Gemeinsames Europäisches Asylsystem

001

Aufnahmebedingungen

002

Asylverfahren

003

Umsetzung des Besitzstands der Union

004

Minderjährige Migranten

005

Personen mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich des Verfahrens und der Aufnahme

006

Neuansiedlungsprogramm der Union oder nationale Systeme für die Aufnahme aus humanitären Gründen (Anhang III Nummer 2 Buchstabe g)

007

Betriebskostenunterstützung

II.

Legale Migration und Integration

001

Entwicklung von Integrationsstrategien

002

Opfer von Menschenhandel

003

Integrationsmaßnahmen — Information und Orientierung, zentrale Anlaufstellen

004

Integrationsmaßnahmen — Sprachkurse

005

Integrationsmaßnahmen — Staatsbürgerkunde und sonstige Schulungsmaßnahmen

006

Integrationsmaßnahmen — Integration in die Aufnahmegesellschaft (Einführung, Teilhabe und Austausch)

007

Integrationsmaßnahmen — Grundbedürfnisse

008

Ausreisevorbereitungsmaßnahmen

009

Mobilitätsprogramme

010

Erlangen des rechtmäßigen Aufenthaltsstatus

011

Schutzbedürftige Personen, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger

012

Betriebskostenunterstützung

III.

Rückkehr/Rückführung

001

Alternativen zur Inhaftierung

002

Aufnahme-/Haftbedingungen

003

Rückkehr-/Rückführungsverfahren

004

Unterstützte freiwillige Rückkehr

005

Unterstützung bei der Reintegration

006

Abschiebe-/Rückführungs-/Rückkehraktionen

007

System für die Überwachung von Rückführungen

008

Schutzbedürftige Personen, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger

009

Maßnahmen gegen Anreize für irreguläre Migration

010

Betriebskostenunterstützung

IV.

Solidarität und gerechte Aufteilung der Verantwortung

001

Überstellungen in andere Mitgliedstaaten („Umsiedlung‘“)

002

Unterstützung eines Mitgliedstaats für einen anderen Mitgliedstaat, einschließlich Unterstützung für das EASO

003

Neuansiedlung (Artikel 19)

004

Aufnahme aus humanitären Gründen (Artikel 19)

005

Unterstützung für einen anderen Mitgliedstaat, in Form von Aufnahmeeinrichtungen

006

Betriebskostenunterstützung

V.

Technische Hilfe

001

Information und Kommunikation

002

Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Kontrolle

003

Bewertung und Studien, Datenerhebung

004

Aufbau von Kapazitäten


TABELLE 2: CODES FÜR DIE VERSCHIEDENEN MAßNAHMENARTEN

001

Entwicklung nationaler Strategien

002

Aufbau von Kapazitäten

003

Allgemeine und berufliche Bildung für Drittstaatsangehörige

004

Entwicklung von statistischen Instrumenten, Methoden und Indikatoren

005

Austausch von Informationen und bewährten Verfahren

006

Gemeinsame Aktionen/Maßnahmen (zwischen Mitgliedstaaten)

007

Kampagnen und Informationsmaßnahmen

008

Austausch und Abordnung von Sachverständigen

009

Studien, Pilotprojekte, Risikobewertungen

010

Vorbereitungs-, Überwachungs-, Verwaltungs- und technische Maßnahmen

011

Hilfs- und Unterstützungsleistungen für Drittstaatsangehörige

012

Infrastruktur

013

Ausrüstung


TABELLE 3: CODES FÜR DIE DURCHFÜHRUNG

001

Maßnahmen, die unter Artikels 15 Absatz 1 fallen

002

Spezifische Maßnahmen

003

In Anhang IV aufgeführte Maßnahmen

004

Betriebskostenunterstützung

005

Soforthilfe


TABELLE 4: CODES FÜR DIE BESONDEREN THEMEN

001

Zusammenarbeit mit Drittländern

002

Maßnahmen in oder in Bezug auf Drittländern

003

Keines der oben genannten Themen


ANHANG VII

AUSGABEN, DIE FÜR EINE BETRIEBSKOSTENUNTERSTÜTZUNG IN BETRACHT KOMMEN

Die Betriebskostenunterstützung für alle spezifischen Ziel des Artikels 3 Absatz 2 deckt Folgendes ab:

Personalkosten;

Kosten für Dienstleistungen wie die Wartung oder der Ersatz von Ausrüstung, einschließlich IT-Systeme;

Kosten für Dienstleistungen wie die Wartung und Instandsetzung von Infrastruktur.


ANHANG VIII

OUTPUT- UND ERGEBNISINDIKATOREN GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 3

Alle personenbezogenen Indikatoren sind nach Altersgruppen (< 18, 18-60, > 60) und Geschlecht auszuweisen.

Spezifisches Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a

Outputindikatoren

1.

Zahl der Teilnehmer, die Unterstützung erhalten haben, unter getrennter Angabe der;

1.1.

Zahl der Teilnehmer, die Rechtsbeistand erhalten haben;

1.2.

Zahl der Teilnehmer, die andere Formen der Unterstützung als rechtliche Unterstützung erhalten haben, so u. a. Informationen und Hilfe während des gesamten Asylverfahrens (1);

1.3.

Zahl der schutzbedürftigen Teilnehmer, die Unterstützung erhalten haben;

2.

Zahl der Teilnehmer an Schulungsmaßnahmen;

3.

Zahl der neu geschaffenen Plätze in den Aufnahmeeinrichtungen gemäß dem Besitzstand der Union, unter getrennter Angabe der

3.1.

Zahl der neu geschaffenen Plätze für unbegleitete Minderjährige;

4.

Zahl der renovierten oder sanierten Plätze in den Aufnahmeeinrichtungen gemäß dem Besitzstand der Union, unter getrennter Angabe der

4.1.

Zahl der renovierten oder sanierten Plätze für unbegleitete Minderjährige;

Ergebnisindikatoren

5.

Zahl der Teilnehmer, die die Aus- und Fortbildung als nützlich für ihre Arbeit erachten;

6.

Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach der Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden;

7.

Zahl der Personen, bei denen Alternativen zur Inhaftierung angewandt wurden, unter getrennter Angabe der

7.1.

Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, bei denen Alternativen zur Inhaftierung angewandt wurden;

7.2.

Zahl der Familien, bei denen Alternativen zur Inhaftierung angewandt wurden.

Spezifisches Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b

Outputindikatoren

1.

Zahl der Teilnehmer an Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung.

2.

Zahl der lokalen und regionalen Behörden, die Unterstützung für die Umsetzung von Integrationsmaßnahmen erhalten haben.

3.

Zahl der Teilnehmer, die Unterstützung erhalten haben, unter getrennter Angabe der:

3.1.

Zahl der Teilnehmer an Sprachkursen;

3.2.

Zahl der Teilnehmer an Kursen in Staatsbürgerkunde;

3.3.

Zahl der Teilnehmer, die personalisierte Berufsberatung erhalten haben.

4.

Zahl der Informationspakete und -kampagnen zur Aufklärung über Möglichkeiten der legalen Migration in die Union.

5.

Zahl der Teilnehmer, die Informationen oder Unterstützung erhalten haben, um eine Familienzusammenführung zu beantragen.

6.

Zahl der Teilnehmer, die Mobilitätsprogramme in Anspruch genommen haben.

7.

Zahl der Integrationsprojekte, bei denen lokale und regionale Behörden Begünstigte sind.

Ergebnisindikatoren

8.

Zahl der Teilnehmer an Sprachkursen, die nach Abschluss des Sprachkurses ihr Kompetenzniveau in der Sprache des Aufnahmelandes um mindestens eine Stufe gemäß dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen oder einem gleichwertigen nationalen System verbessert haben.

9.

Zahl der Teilnehmer, die angegeben haben, dass die Maßnahme für ihre Integration hilfreich gewesen ist.

10.

Zahl der Teilnehmer, die die Anerkennung oder Bewertung ihrer in einem Drittland erworbenen Qualifikationen oder Fähigkeiten beantragt haben.

11.

Zahl der Teilnehmer, die eine langfristige Aufenthaltsberechtigung beantragt haben.

Spezifisches Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c

Outputindikatoren

1.

Zahl der Teilnehmer an Schulungsmaßnahmen;

2.

Zahl der erworbenen Ausrüstungsgegenstände, einschließlich der Zahl der erworbenen/aktualisierten IKT-Systeme;

3.

Zahl der Rückkehrer, die eine Reintegrationshilfe erhalten haben;

4.

Zahl der Plätze, die in Hafteinrichtungen geschaffen wurden;

5.

Zahl der Plätze, die in Hafteinrichtungen saniert oder renoviert wurden;

Ergebnisindikatoren

6.

Zahl der Rückkehrer, die freiwillig zurückgekehrt sind;

7.

Zahl der Rückkehrer, die abgeschoben wurden;

8.

Zahl der Rückkehrer, die Gegenstand von Alternativen zur Inhaftierung waren.

Spezifisches Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d

Outputindikatoren

1.

Zahl der geschulten Mitarbeiter;

2.

Zahl der Teilnehmer, die Unterstützung bei der Ausreisevorbereitung erhalten haben.

Ergebnisindikatoren

3.

Zahl der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die von einem Mitgliedstaat in einen anderen überstellt worden sind;

4.

Zahl der neu angesiedelten Personen;

5.

Zahl der Personen, die im Rahmen der Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen worden sind.

(1)  Dieser Indikator wird für Berichterstattungszwecke vom System automatisch generiert, indem die Zahl der Teilnehmer, die Rechtsbeistand erhalten haben, von der Zahl der unterstützten Teilnehmer abgezogen wird. Die Daten für diesen Indikator werden von SFC2021 für Berichterstattungszwecke generiert. Die Mitgliedstaaten müssen für diesen Indikator weder Daten übermitteln noch Etappenziele oder Sollvorgaben festlegen.


15.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/48


VERORDNUNG (EU) 2021/1148 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. Juli 2021

zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe d,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten, sollte unter anderem durch gemeinsame Maßnahmen bezüglich des Überschreitens von Binnengrenzen durch Personen und bezüglich der Grenzkontrolle an den Außengrenzen sowie durch die gemeinsame Visumpolitik erreicht werden, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem freien Personenverkehr einerseits und der Sicherheit andererseits aufrechterhalten werden sollte.

(2)

Nach Artikel 80 AEUV gilt für die Politik der Union im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung und ihre Umsetzung, auch in finanzieller Hinsicht, der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten.

(3)

In der am 25. März 2017 unterzeichneten Erklärung von Rom bekräftigten die führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten ihr Bekenntnis zum Einsatz für ein sicheres und geschütztes Europa und für den Aufbau einer Union, in der sich alle Bürgerinnen und Bürger sicher fühlen und frei bewegen können, in der die Außengrenzen gesichert sind und eine wirksame, verantwortliche und nachhaltige Migrationspolitik, bei der internationale Normen geachtet werden, zum Tragen kommt, sowie zu einem Europa, das entschlossen gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität vorgeht.

(4)

Bei allen über das mit dieser Verordnung eingerichtete Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Instrument“) finanzierten Maßnahmen, einschließlich der in Drittstaaten durchgeführten Maßnahmen, sollten die in dem Besitzstand der Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Rechte und Grundsätze uneingeschränkt eingehalten werden, und die Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten aus den internationalen Instrumenten, denen sie als Vertragsparteien angehören, in Einklang stehen, indem insbesondere die Beachtung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sichergestellt wird.

(5)

Das politische Ziel des Instruments besteht darin, eine solide und wirksame integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen sicherzustellen und damit dazu beizutragen, ein hohes Maß an innerer Sicherheit in der Union zu gewährleisten und gleichzeitig den freien Personenverkehr innerhalb der Union unter uneingeschränkter Einhaltung des einschlägigen Besitzstands der Union und der internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus den internationalen Instrumenten ergeben, deren Vertragsparteien sie sind, zu wahren.

(6)

Die integrierte europäische Grenzverwaltung, wie es mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) durchgeführt wird, liegt in der geteilten Verantwortung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden — einschließlich der Küstenwache, soweit diese Grenzkontrollaufgaben wahrnimmt. Es sollte zur Erleichterung legaler Grenzübertritte, zur Verhinderung und Aufdeckung illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität sowie zur wirksamen Steuerung der Migrationsströme beitragen.

(7)

Das legale Reisen zu erleichtern und zugleich irregulärer Migration und Sicherheitsrisiken vorzubeugen war eines der Hauptziele für den Ansatz der Union, den die Kommission in ihrer Mitteilung vom 23. September 2020 mit dem Titel „Ein neues Migrations- und Asylpaket“ vorgestellt hat.

(8)

Eine finanzielle Hilfe aus dem Haushalt der Union ist für die Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung unverzichtbar, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte das Überschreiten der Außengrenzen effizient zu steuern und künftige Herausforderungen an diesen Grenzen zu bewältigen, was zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension beitragen wird.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten eine angemessene finanzielle Hilfe seitens der Union erhalten, um die Durchführung der integrierten europäischen Grenzverwaltung zu fördern und sicherzustellen, dass die integrierte europäische Grenzverwaltung in die Praxis umgesetzt wird. Die integrierte europäische Grenzverwaltung besteht u. a. aus folgenden Komponenten, die in der Verordnung (EU) 2019/1896 bestimmt werden: Grenzkontrollen, Such- und Rettungseinsätze im Rahmen der Grenzüberwachung, Risikoanalysen, Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich der von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache koordinierten Unterstützung, behördenübergreifende Zusammenarbeit, einschließlich des regelmäßigen Informationsaustauschs, Zusammenarbeit mit Drittstaaten, technische und operative Maßnahmen im Zusammenhang mit Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums zur besseren Bekämpfung der illegalen Einwanderung und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, Einsatz modernster Technologien, ein Qualitätssicherungsmechanismus und Solidaritätsmechanismen.

(10)

Das Instrument sollte in der Lage sein, den Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung für die Umsetzung gemeinsamer Mindeststandards für die Überwachung der Außengrenzen im Einklang mit den jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Europäischen Grenz- und Küstenwache und der Kommission bereitzustellen.

(11)

Da die Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine wachsende Zahl von Aufgaben übernommen haben, die oft auch die Sicherheit betreffen und an den Außengrenzen stattfinden, ist es wichtig, die Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden als Bestandteil der integrierten europäischen Grenzverwaltung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 zu fördern. Bei den Grenz- und Zollkontrollen an den Außengrenzen muss für Komplementarität gesorgt werden, indem den Mitgliedstaaten angemessene finanzielle Hilfe aus dem Unionshaushalt zur Verfügung gestellt wird. Durch die Zusammenarbeit der Behörden wird nicht nur die Zollkontrollen verstärkt, um gegen sämtliche Formen des illegalen Handels vorzugehen, sondern auch der rechtmäßige Handel und das legale Reisen erleichtert; zudem trägt dies zu einer sicheren und effizienten Zollunion bei.

(12)

Daher ist es erforderlich, ein Nachfolgeinstrument des mit den Verordnungen (EU) Nr. 513/2014 (4) und (EU) Nr. 515/2014 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates für den Zeitraum 2014-2020 eingerichteten Fonds für die innere Sicherheit u. a. einen Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „Fonds“) zu schaffen.

(13)

Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten des Titels V AEUV und den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit den Strategien in den Bereichen Außengrenzen und Zollkontrollen ist es nicht möglich, den Fonds im Rahmen eines einzigen Instruments aufzulegen.

(14)

Deshalb sollte der Fonds als umfassender Rahmen für die finanzielle Hilfe seitens der Union im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik eingerichtet werden, der das Instrument sowie das mit der Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingeführte Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Zollkontrollausrüstung umfasst. Dieser Rahmen sollte durch die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ergänzt werden, auf die sich die vorliegende Verordnung hinsichtlich der Vorschriften über die geteilte Mittelverwaltung stützen sollte.

(15)

Das Instrument sollte auf den Ergebnissen und Investitionen seiner Vorgängerinstrumente, d. h. des mit der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichteten Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013 und des Instruments für Außengrenzen und Visa im Rahmen des für den Zeitraum 2014-2020 mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 eingerichteten Fonds für die innere Sicherheit, aufbauen und sollte unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen ausgeweitet werden.

(16)

Um einheitliche und hochwertige Kontrollen an den Außengrenzen zu gewährleisten und den legalen grenzüberschreitenden Reiseverkehr zu erleichtern, sollte das Instrument zur Entwicklung einer integrierten europäischen Grenzverwaltung beitragen, das Maßnahmen bezüglich Politik, Recht, systematischer Zusammenarbeit, Lastenteilung, der Beurteilung der jeweiligen Situation und der sich ändernden Umstände in Bezug auf die Übertrittstellen der irregulären Migranten, Personal, Ausrüstung und Technologie umfasst, die auf verschiedenen Ebenen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren wie anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere der durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) errichteten Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), der durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) errichtete Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und gegebenenfalls Drittstaaten und internationalen Organisationen getroffen werden können.

(17)

Das Instrument sollte zur Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung von Visumanträgen im Hinblick auf die Erleichterung der Visumverfahren für Bona-fide-Reisende sowie bei der Ermittlung und Beurteilung der Sicherheitsrisiken und der Risiken der irregulären Migration beitragen. Das Instrument sollte insbesondere finanzielle Hilfe für die weitere Digitalisierung der Bearbeitung von Visumanträgen im Hinblick auf zügige, sichere und kundenfreundliche Visumverfahren bieten, die sowohl den Antragstellern als auch den Konsulaten zugutekommt. Ferner sollte mit dem Instrument weltweit eine hohe Abdeckung konsularischer Dienste gewährleistet werden. Zudem sollte das Instrument die einheitliche Umsetzung und Modernisierung der gemeinsamen Visumpolitik und der Maßnahmen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ergeben, umfassen, wie auch die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Visa, so auch von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen entsprechend dem die Visa betreffenden Besitzstand.

(18)

Im Rahmen der Durchführung eines gemeinsamen integrierten Grenzverwaltungssystems, mit dem das Schengen-System insgesamt an Funktionsfähigkeit gewinnt, sollten mit dem Instrument zudem Maßnahmen im Hoheitsgebiet der Staaten gefördert werden, welche den Schengen-Besitzstand anwenden, die mit Kontrollen an den Außengrenzen im Zusammenhang stehen.

(19)

Um die Verwaltung der Außengrenzen zu verbessern, legales Reisen zu erleichtern, zur Verhütung und Bekämpfung irregulärer Grenzübertritte, zur Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik und zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union beizutragen, sollte mit dem Instrument zudem auch die Entwicklung von IT-Großsystemen gemäß dem Unionsrecht auf dem Gebiet der Grenzverwaltung gefördert werden. Ferner sollte es die mit den Verordnungen (EU) 2019/817 (12) und (EU) 2019/818 (13) des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffene Umsetzung der Interoperabilität zwischen den Informationssystemen der Union, nämlich dem mit der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichteten Einreise-/Ausreisesystem (EES), dem mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eingerichteten Visa-Informationssystem (VIS), dem mit der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichteten Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), dem mit der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) eingerichteten Eurodac, dem mit den Verordnungen (EU) 2018/1860 (17), (EU) 2018/1861 (18) und (EU) 2018/1862 (19) des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Schengener Informationssystem (SIS) und dem mit der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) eingerichteten zentralisierten System für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN) in den Mitgliedstaaten fördern, damit diese Informationssysteme der Union und ihre Daten sich ergänzen. Das Instrument sollte im Anschluss an die Umsetzung der Interoperabilitätskomponenten auf zentraler Ebene, d. h. des Europäischen Suchportals (ESP), eines gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten (gemeinsamer BMS), eines gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR) und eines Detektors für Mehrfachidentitäten (MID) zu den erforderlichen Entwicklungen auf nationaler Ebene beitragen.

(20)

Um die Kenntnisse und das Fachwissen der dezentralen Agenturen mit Zuständigkeit in den Bereichen Grenzverwaltung, Visumpolitik und IT-Großsysteme zu nutzen, sollte die Kommission die betreffenden Agenturen rechtzeitig in die Arbeit des mit dieser Verordnung eingesetzten Ausschusses für die Fonds für innere Angelegenheiten einbeziehen, und zwar insbesondere zu Beginn und zur Halbzeit des Programmplanungszeitraums. Gegebenenfalls sollte die Kommission in der Lage sein, die jeweiligen Einrichtungen und sonstigen Stellen auch in die Überwachung und Evaluierung einzubeziehen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die aus dem Instrument unterstützten Maßnahmen den einschlägigen Besitzstand der Union und die vereinbarten Prioritäten der Union einhalten. Das Instrument sollte die Maßnahmen zur Durchführung der integrierten europäischen Grenzverwaltung im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die die zwei Säulen der Europäischen Grenz- und Küstenwache bilden, ergänzen und verstärken. Dies bedeutet insbesondere, dass die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung ihrer Programme im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die analytischen Instrumente und die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache ausgearbeiteten operativen und technischen Leitlinien sowie die erstellten Lehrpläne, beispielsweise die gemeinsamen Kernlehrpläne für die Schulung des Grenzschutzpersonals, einschließlich der Komponenten dieser Lehrpläne zu Grundrechten und zum Zugang zu internationalem Schutz, berücksichtigen sollten. Im Interesse der Komplementarität zwischen den Aufgaben der Agentur und den Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten bei der Kontrolle der Außengrenzen sowie der Gewährleistung der Kohärenz und der Vermeidung von Kostenineffizienz sollte die Kommission rechtzeitig die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu den Entwürfen der Programme, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden, konsultieren, sofern diese in die Zuständigkeit dieser Agentur fallen, insbesondere zu den im Rahmen der Betriebskostenunterstützung finanzierten Tätigkeiten.

(21)

Sofern die betreffenden Mitgliedstaaten dies beantragen, sollte mit dem Instrument die Umsetzung des in der Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2015 mit dem Titel „Die Europäische Migrationsagenda“ dargelegten, vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 25. und 26. Juni 2015 gebilligten und in der Verordnung (EU) 2019/1896 näher bestimmten Brennpunkt-Konzepts gefördert werden. Mit dem Brennpunkt-Konzept werden die Mitgliedstaaten, die mit einem unverhältnismäßigen Herausforderungen durch Migration an den Außengrenzen konfrontiert sind, operativ unterstützt. Es bietet eine integrierte, umfassende und gezielte Hilfe im Geiste der Solidarität und der geteilten Verantwortung.

(22)

Wenn insbesondere nach einer Schengen-Evaluierung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (21) Schwachstellen oder Risiken festgestellt werden, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten darüber hinaus im Geiste der Solidarität und der geteilten Verantwortung für den Schutz der Außengrenzen angemessen auf die Lage reagieren, indem sie die Mittel aus ihren Programmen einsetzen, um gemäß der genannten Verordnung angenommene Empfehlungen im Anschluss an die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1896 durchgeführten Schwachstellenbeurteilungen umzusetzen.

(23)

Mit dem Instrument sollte den Mitgliedstaaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Außengrenzen und Visa vollständig anwenden, und den Mitgliedstaaten, die sich auf eine vollständige Schengen-Teilnahme vorbereiten, finanzielle Unterstützung zur Verfügung gestellt werden, und es sollte von den Mitgliedstaaten im Interesse der gemeinsamen Strategie der Union für die Verwaltung der Außengrenzen genutzt werden.

(24)

Mit diesem Instrument werden zwar Investitionen der Mitgliedstaaten in die Grenzverwaltung unterstützt, es sollte jedoch keine Mittel für neue, dauerhafte Infrastrukturen und Gebäude an denjenigen Binnengrenzen bereitstellen, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden. An diesen Grenzen sollten mit diesem Instrument jedoch Investitionen in bewegliche Infrastrukturen für Grenzkontrollen und die Instandhaltung, begrenzte Modernisierung oder Ersetzung der bestehenden Infrastrukturen, die für die weitere Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) erforderlich sind, unterstützt werden.

(25)

Gemäß dem Protokoll Nr. 5 der Beitrittsakte von 2003 über den Transit von Personen auf dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation sollten durch das Instrument alle zusätzlichen Kosten getragen werden, die durch die Anwendung der spezifischen Bestimmungen des für diesen Transit geltenden Besitzstands der Union entstehen, d. h. der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 (23) und (EG) Nr. 694/2003 (24) des Rates. Die weitere finanzielle Hilfe wegen entgangener Gebühren sollte allerdings von der geltenden Visa-Regelung der Union mit der Russischen Föderation abhängen.

(26)

Um einen Beitrag zur Verwirklichung des politischen Ziels des Instruments zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre Programme Maßnahmen einschließen, die allen spezifischen Zielen des Instruments entsprechen, und dass die Mittel so zwischen den spezifischen Zielen aufgeteilt werden, dass diese Ziele erreicht werden können.

(27)

Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Unionsfonds angestrebt werden und Überschneidungen zwischen Maßnahmen vermieden werden.

(28)

Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung eines Mitgliedstaats ergangen ist, gehört zu den Komponenten der integrierten europäischen Grenzverwaltung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896. Aufgrund ihrer Art und ihres Ziels fallen jedoch Maßnahmen im Bereich Rückkehr nicht in den Interventionsbereich des Instruments, sondern in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates (25).

(29)

Um der wichtigen Rolle der Zollbehörden der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen gerecht zu werden und sicherzustellen, dass sie über ausreichende Mittel zur Wahrnehmung ihrer breit gefächerten Aufgaben an diesen Grenzen verfügen, sollten diesen nationalen Behörden durch das Instrument für die finanzielle Hilfe im Bereich Zollkontrollausrüstung die notwendigen Mittel zur Investition in Ausrüstung für die Durchführung von Zollkontrollen sowie für Ausrüstung, die über die Zollkontrolle hinaus auch für andere Zwecke wie Grenzkontrollen eingesetzt werden kann, bereitgestellt werden.

(30)

Die meisten Zollkontrollausrüstungen und Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) dürften sich gleichermaßen oder teilweise auch für Kontrollen der Einhaltung anderer Rechtsakten der Union, z. B. Vorschriften zu Grenzverwaltung, Visa oder polizeilicher Zusammenarbeit, eignen. Daher wurde der Fonds aus zwei unterschiedlichen, jedoch sich gegenseitig ergänzenden Instrumenten für die Anschaffung von Ausrüstung gebildet. Zum einen wird in dem Instrument die Anschaffung von Ausrüstung und IKT-Systemen finanziell unterstützt, die in erster Linie für die integrierte Grenzverwaltung eingesetzt werden, die auch für den ergänzenden Bereich der Zollkontrollen verwendet werden können. Zum anderen wird mit dem Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung die Anschaffung von Ausrüstung finanziell unterstützt, die hauptsächlich für Zollkontrollen eingesetzt wird und die auch für weitere Zwecke wie Grenzkontrollen und Sicherheit verwendet werden kann. Eine solche Aufteilung wird die Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden als Komponente der integrierten europäischen Grenzverwaltung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 gefördert und eine Zusammenarbeit der Zoll- und Grenzbehörden ermöglicht sowie die Wirkung des Unionshaushalts durch die gemeinsame Nutzung und die Interoperabilität der Kontrollausrüstung maximiert.

(31)

Die Grenzüberwachung auf See ist eine der Aufgaben der Küstenwache, die im maritimen Bereich der Union ausgeführt wird. Nationale Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, sind ebenfalls für ein breites Spektrum an Aufgaben zuständig, darunter können unter anderem die Sicherheit des Seeverkehrs, die Gefahrenabwehr, die Such- und Rettungseinsätze, die Grenzkontrolle, die Fischereiaufsicht, die Zollkontrolle, die allgemeine Strafverfolgung und den Umweltschutz fallen. Durch den weiten Umfang der Aufgaben der Küstenwache fallen diese in die Zuständigkeit verschiedener Politikbereiche der Union, zwischen denen im Hinblick auf wirksamere und effizientere Ergebnisse Synergieeffekte angestrebt werden sollten.

(32)

Bei der Durchführung von im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen, die sich auf die Überwachung der Seegrenzen beziehen, sollten die Mitgliedstaaten ihren internationalen Verpflichtungen in Bezug auf Such- und Rettungseinsätze auf See besondere Aufmerksamkeit widmen. In diesem Zusammenhang sollten Ausrüstung und Systeme, die im Rahmen des Instruments unterstützt werden, auch in Such- und Rettungseinsätzen eingesetzt werden können, die möglicherweise bei einem Grenzüberwachungseinsatz auf See auftreten.

(33)

Zusätzlich zur Zusammenarbeit in der Union im Bereich der Küstenwache zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) eingerichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und der mit der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) eingerichteten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur sollte auch auf nationaler Ebene ein kohärenteres Vorgehen im maritimen Bereich erreicht werden. Synergien zwischen den verschiedenen Akteuren im maritimen Umfeld sollten mit der integrierten europäischen Grenzverwaltung und mit den Strategien für maritime Sicherheit im Einklang stehen.

(34)

Um die Komplementarität zu verbessern und die Tätigkeiten im maritimen Bereich kohärenter zu gestalten, Doppelarbeit zu vermeiden und Haushaltsengpässe in einem kostenintensiven Bereich wie dem maritimen Bereich zu verringern, sollte es möglich sein, das Instrument zusätzlich zur Unterstützung von Seeeinsätzen mit Mehrzweckcharakter zu nutzen.

(35)

Es sollte möglich sein, aus dem Instrument finanzierte Ausrüstung und IKT-Systeme auch zur Verwirklichung der Ziele des durch die Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) eingerichteten Fonds für die innere Sicherheit und des durch die Verordnung (EU) 2021/1147 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds zu verwenden. Diese Ausrüstung und diese IKT-Systeme sollten weiterhin für wirksame und sichere Grenzkontrolltätigkeiten verfügbar und einsatzfähig sein, und die Nutzung solcher Ausrüstung und IKT-Systeme für die Ziele des Fonds für die innere Sicherheit und der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds sollte zeitlich begrenzt sein.

(36)

Das Instrument sollte im Einklang mit seinen spezifischen Zielen in erster Linie der internen Politik der Union dienen. Gleichzeitig sollten mit dem Instrument gegebenenfalls Maßnahmen im Einklang mit den Prioritäten der Union in und mit Bezug zu Drittstaaten unterstützt werden können. Diese Maßnahmen sollten in vollständiger Synergie und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union, die durch die Außenfinanzierungsinstrumente der Union unterstützt werden, durchgeführt werden. Insbesondere sollten derartige Maßnahmen so durchgeführt werden, dass vollständige Kohärenz zur externen Politik der Union sichergestellt ist, der Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewahrt wird und Kohärenz mit den strategischen Programmplanungsdokumenten für die betreffende Region oder das betreffende Land besteht. Diese Maßnahmen sollten ferner auf nicht entwicklungsorientierte Maßnahmen ausgerichtet werden und den Interessen der internen Politiken der Union dienen und mit den Tätigkeiten innerhalb der Union kohärent sein. In ihrer Halbzeitüberprüfung und in ihren rückblickenden Evaluierungen sollte die Kommission besonderes Augenmerk auf die Durchführung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten legen.

(37)

Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten auf Maßnahmen konzentriert werden, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt. Da die Union besser als einzelne Mitgliedstaaten in der Lage ist, für einen Rahmen zu sorgen, der die Solidarität der Union bei der Grenzverwaltung und bei der gemeinsamen Visumpolitik zum Ausdruck bringt, und eine Plattform für die Entwicklung der gemeinsamen IT-Großsysteme zur Unterstützung dieser Politik bereitzustellen, sollte die nach dieser Verordnung geleistete finanzielle Hilfe insbesondere zur Stärkung der nationalen Kapazitäten und der Kapazitäten der Union in diesen Bereichen beitragen.

(38)

Bei der Förderung von Maßnahmen, die durch das Instrument unterstützt werden, sollten die Empfänger von Unionsmitteln Informationen in der Sprache oder den Sprachen der Zielgruppe bereitstellen. Damit die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, sollten die Empfänger von Unionsmitteln auf deren Herkunft hinweisen, wenn sie über die Maßnahmen informieren. Zu diesem Zweck sollten die Empfänger sicherstellen, dass alle Mitteilungen, die sich an die Medien und die Öffentlichkeit richten, das Emblem der Union aufweisen und in ihnen ausdrücklich auf die finanzielle Hilfe der Union hingewiesen wird.

(39)

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, Finanzmittel im Rahmen des Instruments für die Förderung bewährter Vorgehensweisen und den Austausch von Informationen in Bezug auf die Durchführung des Instruments zu verwenden.

(40)

Die Kommission sollte Informationen über die aus der thematischen Fazilität im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung bereitgestellte Unterstützung fristgerecht veröffentlichen und diese Informationen erforderlichenfalls aktualisieren. Es sollte möglich sein, die Daten nach spezifischem Ziel, Name des Begünstigten, Betrag, für den eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde, sowie Art und Zweck der Maßnahme zu sortieren.

(41)

Ein Mitgliedstaat kann — auch was die Betriebskostenunterstützung im Rahmen des Instruments anbelangt — als nicht konform mit dem einschlägigen Besitzstand der Union eingestuft werden, wenn er seinen Verpflichtungen aus den Verträgen im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, auch in Bezug auf aus den Grundrechten erwachsende Verpflichtungen, nicht nachgekommen ist, wenn die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der Union bei der Umsetzung des Besitzstands zu Grenzverwaltung und Visumpolitik durch diesen Mitgliedstaat besteht oder wenn in einem Bewertungsbericht im Rahmen des in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 festgelegten Schengener Bewertungs- und Überwachungsmechanismus Mängel im betreffenden Bereich festgestellt werden.

(42)

Mit dem Instrument sollte eine gerechte und transparente Mittelverteilung sichergestellt werden, damit die in dieser Verordnung dargelegten Ziele erreicht werden können. Um die Transparenzanforderungen zu erfüllen, sollte die Kommission Informationen über die jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme der Thematischen Fazilität veröffentlichen. Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 sollte jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass binnen sechs Monaten nach der Genehmigung seines Programms eine Website besteht, auf der Informationen zu seinem Programm zu finden sind, welche sich auf die Ziele, Tätigkeiten, verfügbaren Fördermöglichkeiten und Errungenschaften des Programms erstrecken.

(43)

Diese Verordnung sollte die Zuweisung von Ausgangsbeträgen an die Programme der Mitgliedstaaten regeln, die aus den in Anhang I festgelegten Beträgen bestehen und aus einem Betrag, der auf der Grundlage der Kriterien nach dem genannten Anhang berechnet wurde und die die Länge und die Risikoeinstufungen der Abschnitte der Land- und Seegrenzen, das Arbeitsaufkommen an den Flughäfen und in den Konsulaten sowie die Zahl der Konsulate widerspiegeln. Angesichts der besonderen Bedürfnisse derjenigen Mitgliedstaaten, in denen in den Jahren 2018 und 2019 die meisten Asylanträge pro Kopf gestellt wurden, sollten die Pauschalbeträge für Zypern, Malta und Griechenland erhöht werden.

(44)

Die Ausgangsbeträge für die Programme der Mitgliedstaaten sollten die Grundlage für langfristige Investitionen der Mitgliedstaaten bilden. Um Veränderungen der Ausgangslage wie dem Druck an den Außengrenzen und dem Arbeitsaufkommen an den Außengrenzen und in den Konsulaten Rechnung zu tragen, sollte den Mitgliedstaaten zur Halbzeit des Programms ein Zusatzbetrag auf der Grundlage statistischer Daten gemäß Anhang I unter Berücksichtigung des Stands der Durchführung ihres Programms zugewiesen werden.

(45)

Die Kommission sollte eine Halbzeitevaluierung dieser Verordnung durchführen. Diese Halbzeitevaluierung sollte dazu dienen, die Wirksamkeit und den europäischen Mehrwert des Instruments zu bewerten und einen transparenten Überblick über die Durchführung des Instruments zu bieten.

(46)

Da sich die Herausforderungen im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik stetig wandeln, muss die Zuweisung der Mittel an Veränderungen bei den Prioritäten für die Visumpolitik und die Grenzverwaltung, auch an Veränderungen infolge höheren Drucks an den Grenzen, angepasst werden, und die Finanzierung muss auf die Prioritäten mit dem höchsten Mehrwert für die Union ausgerichtet werden. Um auf dringende Bedürfnisse sowie Änderungen der Politik und der Unionsprioritäten zu reagieren und die Finanzierung auf Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union auszurichten, sollte ein Teil der Mittel bei Bedarf für spezifische Maßnahmen, Unionsmaßnahmen und Soforthilfe über eine thematische Fazilität zugewiesen werden. Die thematische Fazilität bietet Flexibilität bei der Verwaltung des Instruments und könnte auch über Programme der Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

(47)

Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, einen Teil ihrer Programmzuweisung für Maßnahmen nach Anhang IV einzusetzen, indem ihnen ein höherer Unionsbeitrag zugutekommt.

(48)

Das Instrument sollte einen Beitrag zu den mit der Grenzverwaltung, der gemeinsamen Visumpolitik und IT-Großsystemen verbundenen Betriebskosten leisten, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die Kapazitäten, die für die gesamte Union von zentraler Bedeutung sind, aufrechtzuerhalten. Dieser Beitrag sollte in der vollständigen Erstattung spezifischer mit den Zielen des Instruments zusammenhängender Kosten bestehen und sollte integraler Bestandteil der Programme der Mitgliedstaaten sein.

(49)

Ein Teil der im Rahmen des Instruments verfügbaren Mittel könnte zusätzlich zur ursprünglichen Zuweisung für Programme der Mitgliedstaaten zur Durchführung spezifischer Maßnahmen zugeteilt werden. Diese spezifischen Maßnahmen sollten auf Unionsebene festgelegt werden, und es sollte sich um Maßnahmen mit europäischem Mehrwert handeln, die Kooperationen der Mitgliedstaaten untereinander oder Maßnahmen in den Fällen voraussetzen, in denen Entwicklungen in der Union die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für einen oder mehrere Mitgliedstaaten erfordern, wie die Anschaffung von technischer Ausrüstung im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten, die für die operativen Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die Modernisierung der Bearbeitung von Visumanträgen, die Entwicklung von IT-Großsystemen und die Schaffung der Interoperabilität zwischen diesen Systemen benötigt werden. Die Kommission sollte diese spezifischen Maßnahmen in ihren Arbeitsprogrammen festlegen.

(50)

Ergänzend zur Umsetzung des politischen Ziels des Instruments auf nationaler Ebene im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten sollte das Instrument auch Maßnahmen auf Unionsebene fördern. Diese Maßnahmen sollten allgemeinen strategischen Zwecken innerhalb des Interventionsbereichs des Instruments im Zusammenhang mit politischen Analysen und Innovationen, dem grenzübergreifenden gegenseitigen Lernen und länderübergreifenden Partnerschaften und der Erprobung neuer Initiativen und Maßnahmen in der gesamten Union dienen.

(51)

Um die Fähigkeit der Union zur unmittelbaren Reaktion auf dringenden und spezifischen Bedarf in einer Notlage — wie etwa einen großen oder unverhältnismäßigen Zustrom von Drittstaatsangehörigen insbesondere an den Grenzabschnitten, an denen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 ein hohes oder kritisches Risiko festgestellt wurde oder in Situationen, in denen unmittelbares Handeln an den Außengrenzen begründet ist — zu stärken, sollte gemäß dem in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Rahmen Soforthilfe geleistet werden können.

(52)

Mit der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Instruments eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf Einführung neuer Eigenmittel (29) bilden soll. Der dem Instrument zugewiesene vorrangige Bezugsrahmen wird um einen zusätzlichen Betrag von 1 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 erhöht wie in Anhang II der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (30) festgelegt.

(53)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Instrument Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

(54)

Im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen in geteilter Mittelverwaltung sollte das Instrument Bestandteil eines kohärenten Rechtsrahmens sein, der aus dieser Verordnung, der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060 besteht.

(55)

Mit der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Rahmen für Maßnahmen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds Plus, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds, dem Fonds für einen gerechten Übergang, dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, dem Fonds für die innere Sicherheit und dem Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung festgelegt, darunter insbesondere die Vorschriften für die Programmierung, Überwachung und Evaluierung sowie Verwaltung und Kontrolle der Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung. Darüber hinaus gilt es, die Ziele des Instruments für Grenzverwaltung und Visumpolitik in der vorliegenden Verordnung zu präzisieren und spezifische Bestimmungen für Maßnahmen festzulegen, die aus diesem Instrument finanziert werden können.

(56)

In der Verordnung (EU) 2021/1060 ist ein Vorfinanzierungsmodus für das Instrument festgelegt und in der vorliegenden Verordnung ist ein spezifischer Vorfinanzierungssatz festgelegt. Um eine rasche Reaktion auf Notlagen zu gewährleisten, ist es ferner angezeigt, einen spezifischen Vorfinanzierungssatz für Soforthilfe festzulegen. Der Vorfinanzierungsmodus sollte sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten über die Mittel verfügen, um die Begünstigten von Beginn der Durchführung ihrer Programme an zu unterstützen.

(57)

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Bei der Auswahl sollten die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen, berücksichtigt werden.

(58)

Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstandene Kosten kommen jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für eine Finanzierung durch die Union in Betracht. Um eine Unterbrechung der Unterstützung durch die Union, die den Interessen der Union schaden könnte, zu vermeiden, sollte es während eines begrenzten Zeitraums zu Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 möglich sein, dass Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung in direkter Mittelverwaltung unterstützt werden und bereits angelaufen sind, ab dem 1. Januar 2021 als für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommend anzusehen, auch wenn diese Kosten vor Einreichung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens angefallen sind.

(59)

Um den größten Nutzen aus dem Prinzip der „Einzigen Prüfung“ zu ziehen, ist es angezeigt, spezifische Vorschriften für die Kontrolle und Prüfung von Projekten festzulegen, bei denen die Begünstigten internationale Organisationen sind, deren interne Kontrollsysteme von der Kommission positiv bewertet worden sind. Für diese Projekte sollten die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit haben, ihre Verwaltungsüberprüfungen einzuschränken, sofern der Begünstige alle erforderlichen Daten und Informationen über den Fortschritt des Projekts und die Förderfähigkeit der zugrunde liegenden Ausgaben fristgerecht bereitstellt. Daneben sollte die Prüfbehörde — wenn ein von einer solchen internationalen Organisation durchgeführtes Projekt Teil einer Prüfungsstichprobe ist — ihre Arbeit im Einklang mit den Grundsätzen des Internationalen Standards für prüfungsnahe Dienstleistungen (International Standard on Related Services — ISRS) 4400 für „Aufträge zur Durchführung vereinbarter Prüfungshandlungen in Bezug auf finanzielle Informationen“ durchführen können.

(60)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (33), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (34) und (EU) 2017/1939 (35) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft („EUStA“) befugt, Straftaten, zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten uneingeschränkt zusammenarbeiten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union beim Schutz der finanziellen Interessen der Union jede erforderliche Unterstützung leisten.

(61)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(62)

Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (37) können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Instruments und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(63)

Nach Artikel 349 AEUV und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. April 2018 billigte, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Programme den aufkommenden Bedrohungen in den Gebieten in äußerster Randlage Rechnung tragen. Mit dem Instrument sollten diese Mitgliedstaaten geeignete Mittel erhalten, um die Gebiete in äußerster Randlage angemessen zu unterstützen.

(64)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (38) sollte das Instrument auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Instruments in der Praxis enthalten. Um den Erfolg des Instruments zu messen, sollten Indikatoren und damit einhergehende Ziele in Bezug auf die einzelnen spezifischen Ziele des Instruments festgelegt werden. Sie sollten qualitative und quantitative Indikatoren umfassen.

(65)

Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Klimaschutzübereinkommen von Paris (39) umzusetzen und der Verpflichtung, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass das Gesamtziel erreicht wird, 30 % der Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027für die systematische Einbeziehung der Klimaschutzziele zu verwenden sowie im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % des Haushalts für Ausgaben im Bereich Biodiversität bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung zu tragen ist. Aus dem Instrument sollten Tätigkeiten unterstützt werden, die den klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union gerecht werden und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) bewirken würden.

(66)

Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) und jeglicher für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten auch weiterhin für Programme und Projekte gelten, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus dem Instrument unterstützt werden. Da sich der Durchführungszeitraum der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 mit dem durch die vorliegende Verordnung geregelten Programmplanungszeitraum überschneidet, und um eine kontinuierliche Durchführung bestimmter, im Rahmen der genannten Verordnung genehmigter Projekte sicherzustellen, sollten Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung von Projekten festgelegt werden. Jede einzelne Phase des Projekts sollte gemäß den Regeln des Programmplanungszeitraums durchgeführt werden, in dem das Projekt Mittel erhält.

(67)

Anhand der Indikatoren und der Rechnungslegungsstandards sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Durchführung des Instruments gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 und der vorliegenden Verordnung überwachen. Ab 2023 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission eine jährliche Leistungsbilanz über das jeweils letzte Geschäftsjahr vorlegen. In diesen Bilanzen sollten Informationen über die bei der Durchführung der Programme der Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte enthalten sein. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auch Zusammenfassungen dieser Bilanzen vorlegen. Die Kommission sollte die Zusammenfassungen in alle Amtssprachen der Union übersetzen und sie auf ihrer Website öffentlich zugänglich machen, zusammen mit Links zu den Websites der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060.

(68)

Um nicht-wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen und zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die Liste der Maßnahmen in Anhang III, die Liste der für eine höhere Kofinanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen in Anhang IV, die Betriebskostenunterstützung in Anhang VII und Rechtsakte zur Weiterentwicklung des Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen — auch auf der Ebene von Sachverständigen — durchführt, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(69)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (42) ausgeübt werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, in denen die gemeinsamen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere Verpflichtungen zur Unterrichtung der Kommission, festgelegt sind, sollte das Prüfverfahren angewendet werden; für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur näheren Regelungen der Unterrichtung der Kommission im Rahmen der Programmplanung und Berichterstattung sollte — angesichts ihrer rein technischen Natur — das Beratungsverfahren angewendet werden. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte für den Erlass von Beschlüssen zur Gewährung einer Soforthilfe gemäß der vorliegenden Verordnung in Fällen erlassen, wenn dies wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Art und dem Zweck einer solchen Hilfe aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(70)

Die Beteiligung eines Mitgliedstaats an dem Instrument sollte sich nicht mit seiner Beteiligung an einem befristeten Finanzierungsinstrument der Union überschneiden, das den Empfängermitgliedstaaten dabei hilft, unter anderem Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur Umsetzung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf Grenzen und Visa und Kontrolle der Außengrenzen zu finanzieren.

(71)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(72)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (43) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (44) genannten Bereich gehören.

(73)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (45) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (46) genannten Bereich gehören.

(74)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (47) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (48) genannten Bereich gehören.

(75)

Zur Festlegung der Art und Weise der Beteiligung der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, am Instrument sollten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Assoziierungsabkommen weitere Vereinbarungen zwischen der Union und diesen Ländern geschlossen werden. Derartige Vereinbarungen sollten internationale Übereinkünfte im Sinne des Artikels 218 AEUV darstellen. Damit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem das Instrument für das betreffende Land verbindlich wird, und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarungen so wenig Zeit wie möglich vergeht, sollten die Verhandlungen über diese Vereinbarungen möglichst rasch aufgenommen werden, nachdem das betreffende Land dem Rat und der Kommission seinen Beschluss notifiziert hat, den Inhalt des Instruments zu akzeptieren und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen. Solche Vereinbarungen sollten erst geschlossen werden, nachdem das betreffende Land schriftlich mitgeteilt hat, dass alle seine internen Anforderungen erfüllt sind.

(76)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(77)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (49) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(78)

Es ist sachgerecht, die Geltungsdauer dieser Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates anzupassen.

(79)

Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „Fonds“) ein Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Instrument“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet.

Mit dieser Verordnung wird der Fonds zusammen mit der Verordnung (EU) 2021/1077 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet.

In dieser Verordnung sind die politischen Ziele des Instruments, die spezifischen Ziele des Instruments und die Maßnahmen zu deren Verwirklichung, die Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Grenzübergangsstelle“ eine Grenzübergangsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/399;

2.

„integrierte europäische Grenzverwaltung“ eine integrierte europäische Grenzverwaltung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1896;

3.

„Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 und die Binnengrenzen, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden;

4.

„Außengrenzabschnitt“ einen Außengrenzabschnitt im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1896;

5.

„Brennpunkt“ einen Brennpunkt (hotspot area) im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/1896;

6.

„Binnengrenzen, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden,“

a)

die gemeinsame Grenze zwischen einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet, und einem Mitgliedstaat, der gemäß seiner Beitrittsakte zur uneingeschränkten Anwendung dieses Besitzstands verpflichtet ist, für den der entsprechende Ratsbeschluss aber noch nicht in Kraft getreten ist;

b)

die gemeinsame Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten, die gemäß ihren jeweiligen Beitrittsakten zur uneingeschränkten Anwendung des Schengen-Besitzstands verpflichtet sind, für die der entsprechende Ratsbeschluss aber noch nicht in Kraft getreten ist;

7.

„Notlage“ eine aufgrund außergewöhnlichen, akuten Drucks entstandene Situation, in der eine große oder unverhältnismäßige Anzahl von Drittstaatsangehörigen die Außengrenzen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten überschritten hat, überschreitet oder voraussichtlich überschreiten wird oder in der sich Vorfälle im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung oder grenzüberschreitender Kriminalität an den Außengrenzen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit entscheidenden Auswirkungen auf die Grenzsicherheit in einem Ausmaß ereignen, dass durch diese Vorfälle das Funktionieren des Schengen-Raums gefährdet werden könnte, oder eine andere Situation, für welche die Notwendigkeit eines sofortigen Handelns an den Außengrenzen im Rahmen der Ziele des Instruments hinreichend begründet wurde;

8.

„Spezifische Maßnahmen“ transnationale oder nationale Projekte mit europäischem Mehrwert im Einklang mit den Zielen des Instruments, für die ein, mehrere oder alle Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel für ihre Programme erhalten können;

9.

„Betriebskostenunterstützung“ einen Teil der Mittelzuweisung für einen Mitgliedstaat, der als Unterstützung für die Behörden eingesetzt werden kann, welche die Aufgaben ausführen und die Leistungen erbringen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen;

10.

„Unionsmaßnahmen“ transnationale Projekte oder Projekte von besonderem Interesse für die Union, die gemäß den Zielen des Instruments durchgeführt werden.

Artikel 3

Ziele des Instruments

(1)   Das politische Ziel des Instruments als Teil des Fonds besteht darin, eine solide und wirksame integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen sicherzustellen und damit dazu beizutragen, ein hohes Maß an innerer Sicherheit in der Union zu gewährleisten und gleichzeitig den freien Personenverkehr innerhalb der Union unter uneingeschränkter Einhaltung des einschlägigen Besitzstands der Union und der internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus internationalen Instrumenten, deren Vertragspartei sie sind, ergeben, zu wahren.

(2)   Im Rahmen des in Absatz 1 genannten politischen Ziels leistet das Instrument einen Beitrag zu folgenden spezifischen Zielen:

a)

Unterstützung einer wirksamen europäischen integrierten Grenzverwaltung durch die Europäische Grenz- und Küstenwache in geteilter Verantwortung zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, um legale Grenzübertritte zu erleichtern, illegale Einwanderung und grenzüberschreitende Kriminalität zu verhindern und aufzudecken und die Migrationsströme wirksam zu steuern:

b)

Unterstützung der gemeinsamen Visumpolitik für die Sicherstellung eines harmonisierten Vorgehens im Hinblick auf die Ausstellung von Visa und um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern und dabei zur Vorbeugung von Migrations- und Sicherheitsrisiken beizutragen.

(3)   Das Instrument wird — im Rahmen der in Absatz 2 genannten spezifischen Ziele — im Wege der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen durchgeführt.

Artikel 4

Nichtdiskriminierung und Achtung der Grundrechte

Bei den über das Instrument finanzierten Maßnahmen müssen die in dem Besitzstand der Union und der Charta verankerten Rechte und Grundsätze sowie die internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Grundrechte uneingeschränkt eingehalten werden, indem insbesondere sichergestellt wird, dass das Diskriminierungsverbot und der Grundsatz der Nichtzurückweisung beachtet werden.

Artikel 5

Gegenstand der Unterstützung

(1)   Aus dem Instrument werden im Rahmen seiner Ziele gemäß den Durchführungsmaßnahmen in Anhang II insbesondere die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen unterstützt.

Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang III enthaltenen Liste der Maßnahmen im Hinblick auf die Hinzufügung neuer Maßnahmen zu erlassen.

(2)   Zur Verwirklichung seiner Ziele können aus dem Instrument im Einklang mit den Prioritäten der Union gemäß Artikel 20 gegebenenfalls Maßnahmen nach Anhang III in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten unterstützt werden.

(3)   Bei Maßnahmen in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten für die Koordinierung mit den einschlägigen Politiken, Strategien und Instrumenten der Union. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Maßnahmen in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten

a)

in Synergie und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union durchgeführt werden, die durch andere Unionsinstrumente unterstützt werden;

b)

im Einklang mit der Außenpolitik der Union stehen, den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung wahren und mit den strategischen Programmplanungsdokumenten für die betreffende Region oder das betreffende Land vereinbar sind;

c)

sich auf nicht entwicklungspolitisch ausgerichtete Maßnahmen konzentrieren und

d)

den Interessen der internen Politiken der Union dienen und mit den Tätigkeiten innerhalb der Union vereinbar sind.

(4)   Folgende Maßnahmen sind nicht förderfähig:

a)

die in Anhang III Nummer 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen an Binnengrenzen, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden;

b)

Maßnahmen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an Binnengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399;

c)

Maßnahmen, deren Hauptzweck Zollkontrollen sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen in einer Notlage als förderfähig betrachtet werden.

KAPITEL II

FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN

ABSCHNITT 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 6

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die im Rahmen des Instruments geleistete Unterstützung ergänzt Regelungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und ist darauf ausgerichtet, einen Mehrwert für die Union in Bezug auf die Erreichung der Ziele des Instruments zu bewirken.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die auf der Grundlage des Instruments und von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung mit den entsprechenden Maßnahmen, Politiken und Prioritäten der Union im Einklang steht und die aus anderen Instrumenten der Union geleistete Unterstützung ergänzt.

(3)   Das Instrument wird in direkter, geteilter oder indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c der Haushaltsordnung durchgeführt.

Artikel 7

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 5 241 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag wie in Anhang II jener Verordnung vorgesehen um eine zusätzliche Mittelzuweisung von 1 000 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 aufgestockt.

(3)   Die Finanzausstattung wird wie folgt eingesetzt:

a)

3 668 000 000 EUR werden den Programmen der Mitgliedstaaten zugewiesen, davon werden 200 568 000 EUR den Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 17 zugewiesen.

b)

1 573 000 000 EUR werden der in Artikel 8 genanntem thematischen Fazilität zugewiesen.

(4)   Die in Absatz 2 genannte zusätzliche Mittelzuweisung wird der in Artikel 8 genannten thematischen Fazilität zugewiesen.

(5)   Auf Initiative der Kommission werden bis zu 0,52 % der Finanzausstattung der technischen Hilfe gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 für die Durchführung des Instruments zugewiesen.

(6)   Entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Assoziierungsabkommen werden Vereinbarungen getroffen, um Art und Weise der Beteiligung von Ländern an dem Instrument zu bestimmen, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind. Nachdem das betreffende Land gemäß dem einschlägigen Assoziierungsabkommen seinen Beschluss notifiziert hat, den Inhalt des Instruments zu akzeptieren und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen, legt die Kommission dem Rat so bald wie möglich eine Empfehlung für die Aufnahme der Verhandlungen über die betreffenden Regelungen gemäß Artikel 218 Absatz 3 AEUV vor. Nach Eingang der Empfehlung handelt der Rat unverzüglich und beschließt, die Aufnahme dieser Verhandlungen zu genehmigen. Die Finanzbeiträge dieser Länder werden zu den Gesamtmitteln addiert, die gemäß Absatz 1 aus der Finanzausstattung bereitgestellt werden.

(7)   Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 können bis zu 5 % der ursprünglichen Mittelzuweisung an einen Mitgliedstaat aus einem der Fonds nach der genannten Verordnung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung auf Antrag eines Mitgliedstaats auf das Instrument im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes ein. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

Artikel 8

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der thematischen Fazilität

(1)   Der Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b wird über eine thematische Fazilität im Wege der geteilten, direkten oder indirekten Mittelverwaltung, wie in den Arbeitsprogrammen vorgesehen, flexibel zugewiesen. In Anbetracht des internen Charakters des Instruments dient die thematische Fazilität in erster Linie der internen Politik der Union gemäß den spezifischen Zielen in Artikel 3 Absatz 2.

Aus der thematischen Fazilität werden die folgenden Komponenten finanziert:

a)

spezifische Maßnahmen,

b)

Unionsmaßnahmen und

c)

Soforthilfe gemäß Artikel 25.

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird ebenfalls aus dem in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Betrag unterstützt.

(2)   Aus der thematischen Fazilität werden entsprechend den vereinbarten Unionsprioritäten nach Anhang II Prioritäten mit einem hohen Mehrwert für die Union oder dringender Bedarf finanziert, auch die Notwendigkeit zum Schutz der Außengrenzen und zur Vermeidung und Aufdeckung grenzübergreifender Kriminalität an den Außengrenzen — insbesondere Schleusung von Migranten und Menschenhandel und irreguläre Einwanderung — sowie zur wirksamen Steuerung der Migrationsströme und zur Unterstützung der gemeinsamen Visumpolitik.

Durch die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Finanzierung, mit Ausnahme der für die Soforthilfe gemäß Artikel 25 verwendeten Mittel, dürfen nur die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen unterstützt werden.

(3)   Die Kommission nimmt den Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft und einschlägigen Netzen auf, insbesondere zur Vorbereitung und Bewertung der Arbeitsprogramme für die über das Instrument finanzierten Unionsmaßnahmen.

(4)   Werden die Mittel aus der thematischen Fazilität den Mitgliedstaaten im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung gewährt, so stellt die Kommission sicher, dass keine Projekte ausgewählt werden, die Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV sind, das die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Projekte in Zweifel zieht.

(5)   Werden die Mittel aus der thematischen Fazilität im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass für die Zwecke des Artikels 23 und des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 die geplanten Maßnahmen nicht Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV sind, das die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Maßnahmen in Zweifel zieht, und die Kommission nimmt eine entsprechende Bewertung vor.

(6)   Die Kommission legt den Gesamtbetrag fest, der für die thematische Fazilität aus den jährlichen Mitteln des Unionshaushalts zur Verfügung gestellt wird.

(7)   Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 110 der Haushaltsordnung für die thematische Fazilität an, in denen die zu unterstützenden Ziele und Maßnahmen bestimmt und die Beträge für die einzelnen Komponenten nach Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegt werden. Die Finanzierungsbeschlüsse können für ein oder mehrere Jahre gelten und eine oder mehrere Komponenten der in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten thematischen Fazilität abdecken Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(8)   Die Kommission gewährleistet die gerechte und transparente Verteilung der Mittel auf die spezifischen Ziele nach Artikel 3 Absatz 2. Die Kommission berichtet über die Inanspruchnahme der thematischen Fazilität und die Aufteilung zwischen den Komponenten nach Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels, auch über die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten im Rahmen der Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 21.

(9)   Nach Annahme eines Finanzierungsbeschlusses gemäß Absatz 7 kann die Kommission die Programme der Mitgliedstaaten entsprechend ändern.

ABSCHNITT 2

Unterstützung und Durchführung in geteilter Mittelverwaltung

Artikel 9

Anwendungsbereich

(1)   Dieser Abschnitt gilt für den in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a genannten Betrag und für die zusätzlichen Mittel, die nach Maßgabe des Finanzierungsbeschlusses über die thematische Fazilität gemäß Artikel 8 in geteilter Mittelverwaltung eingesetzt werden.

(2)   Die Unterstützung nach Maßgabe dieses Abschnitts erfolgt in geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060.

Artikel 10

Haushaltsmittel

(1)   Der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a genannte Betrag wird den Programmen der Mitgliedstaaten als Anhaltswert wie folgt zugewiesen:

a)

3 057 000 000 EUR gemäß Anhang I;

b)

611 000 000 EUR zur Anpassung der Mittelzuweisungen für die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 1.

(2)   Wird der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Betrag nicht vollständig zugewiesen, so kann der verbleibende Betrag zu dem in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b genannten Betrag addiert werden.

Artikel 11

Vorfinanzierung

(1)   Gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die Vorfinanzierung für das Instrument vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres entrichtet, und zwar wie folgt:

a)

2021: 4 %;

b)

2022: 3 %;

c)

2023: 5 %;

d)

2024: 5 %;

e)

2025: 5 %;

f)

2026: 5 %;

(2)   Wird ein Programm eines Mitgliedstaats nach dem 1. Juli 2021 angenommen, so werden die vorangehenden Tranchen im Jahr seiner Annahme gezahlt.

Artikel 12

Kofinanzierungssätze

(1)   Der Beitrag aus dem Unionshaushalt beläuft sich auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtausgaben eines Projekts.

(2)   Für Projekte, die im Rahmen spezifischer Maßnahmen durchgeführt werden, kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(3)   Für die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(4)   Für die Betriebskostenunterstützung einschließlich der in Artikel 17 genannten Transit-Sonderregelung kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(5)   Der Beitrag aus dem Unionshaushalt kann für Projekte nach Artikel 85 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(6)   Für Soforthilfe gemäß Artikel 25 kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(7)   Für technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 36 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) 2021/1060 auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(8)   In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms eines Mitgliedstaats werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus dem Instrument für die in den Absätzen 1 bis 7 genannten von dem Beitrag abgedeckten Maßnahmenarten festgelegt.

(9)   In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms eines Mitgliedstaats wird für jede Maßnahmenart festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz auf einen der folgenden Beiträge anzuwenden ist:

a)

auf den Gesamtbeitrag, einschließlich des öffentlichen und privaten Beitrags, oder

b)

nur auf den öffentlichen Beitrag.

Artikel 13

Programme der Mitgliedstaaten

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in seinem Programm berücksichtigten Prioritäten mit den Prioritäten und Herausforderungen der Union im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Einklang stehen, ihnen Rechnung tragen und voll und ganz dem Besitzstand der Union in diesem Bereich und den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten entsprechen, die sich aus deren Beitritt zu internationalen Rechtsinstrumenten ergeben. Die Mitgliedstaaten tragen bei der Festlegung der Prioritäten ihrer Programme dafür Sorge, dass die in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen in ihren Programmen angemessen berücksichtigt werden.

Angesichts des internen Charakters des Instruments dienen die Programme der Mitgliedstaaten in erster Linie der internen Politik der Union im Einklang mit den spezifischen Zielen nach Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

Die Kommission bewertet die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/1060.

(2)   Im Rahmen der in Artikel 10 Absatz 1 zugewiesenen Mittel und unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels weist jeder Mitgliedstaat in seinem Programm mindestens 10 % dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziel zu.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann nur dann weniger als den Mindestprozentsatz gemäß Absatz 2 zuweisen, wenn er in seinem Programm eingehend darlegt, weshalb unter dieser Schwelle liegende Mittelzuweisungen die Verwirklichung des betreffenden Ziels nicht gefährdet.

(4)   Die Kommission stellt sicher, dass die Kenntnisse und das Fachwissen der einschlägigen dezentralen Agenturen, insbesondere der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der eu-LISA und der mit der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates (50) errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, in ihren Zuständigkeitsbereichen frühzeitig und rechtzeitig bei der Ausarbeitung der Programme der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

(5)   Die Kommission konsultiert die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu den im Rahmen der Betriebskostenunterstützung finanzierten Maßnahmen, um die Kohärenz und die Komplementarität der Maßnahmen der Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Mitgliedstaaten im Bereich der Grenzverwaltung zu gewährleisten, eine Doppelfinanzierung zu vermeiden und Kosteneffizienz zu erreichen. Die Kommission konsultiert eu-LISA erforderlichenfalls zu den Maßnahmen im Rahmen der operativen Unterstützung, für die eu-LISA im Einklang mit ihrem Mandat über besonderes Fachwissen verfügt.

(6)   Die Kommission kann gegebenenfalls die einschlägigen dezentralen Agenturen — einschließlich derjenigen, die in Absatz 4 aufgeführt sind — in die Überwachungs- und Evaluierungsaufgaben nach Abschnitt 5 einbeziehen, um insbesondere sicherzustellen, dass die mit Unterstützung aus dem Instrument durchgeführten Maßnahmen mit dem einschlägigen Besitzstand der Union und den vereinbarten Unionsprioritäten im Einklang stehen.

(7)   Im Anschluss an die Annahme von Empfehlungen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 und der Empfehlungen, die im Rahmen von Schwachstellenbeurteilungen nach der Verordnung (EU) 2019/1896 erteilt werden, prüft der betreffende Mitgliedstaat gemeinsam mit der Kommission, wie am zweckmäßigsten vorzugehen ist, um diese Empfehlungen mit Unterstützung aus dem Instrument umzusetzen.

(8)   Die Kommission bezieht die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache gegebenenfalls in die Prüfung der zweckmäßigsten Vorgehensweise zur Umsetzung der Empfehlungen gemäß Absatz 7 mit Unterstützung aus dem Instrument ein. In diesem Zusammenhang kann die Kommission gegebenenfalls auf das Fachwissen anderer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu spezifischen Fragen zurückgreifen, die in deren Zuständigkeitsbereich fallen.

(9)   Im Zuge der Durchführung des Absatzes 7 macht der betreffende Mitgliedstaat die Umsetzung der Maßnahmen zur Behebung festgestellter Mängel, insbesondere Maßnahmen zur Behebung gravierender Mängel und der Nichteinhaltung von Vorschriften, zu einer Priorität seines Programms.

(10)   Erforderlichenfalls wird das betreffende Programm des Mitgliedstaats gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 geändert, um den Empfehlungen nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels Rechnung zu tragen.

(11)   In Zusammenarbeit und Absprache mit der Kommission und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, soweit dies im Zuständigkeitsbereich dieser Agentur liegt, kann der betreffende Mitgliedstaat Mittel im Rahmen seines Programms, einschließlich der für die Betriebskostenunterstützung vorgesehenen Mittel, neu zuweisen, um den Empfehlungen nach Absatz 7, soweit diese Empfehlungen finanzielle Auswirkungen haben, nachzukommen.

(12)   Beschließt ein Mitgliedstaat, ein Projekt mit oder in einem Drittstaat mit Unterstützung aus dem Instrument durchzuführen, so konsultiert der betreffende Mitgliedstaat vor Billigung des Projekts die Kommission.

(13)   Beschließt ein Mitgliedstaat, eine Maßnahme mit, in oder mit Bezug zu einem Drittstaat mit Unterstützung aus dem Instrument im Zusammenhang mit der Beobachtung, dem Aufspüren, der Identifizierung, Verfolgung und Verhinderung unerlaubter Grenzübertritte sowie Abfang- beziehungsweise Aufgriffsmaßnahmen zur Aufdeckung, Prävention und Bekämpfung von irregulärer Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität oder als Beitrag zum Schutz und zur Rettung des Lebens von Migranten durchzuführen, so trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass er der Kommission jede bilaterale oder multilaterale Übereinkunft über Zusammenarbeit mit dem betreffenden Drittstaat gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 übermittelt hat.

(14)   Für Ausrüstung, einschließlich Transportmitteln, und IKT-Systeme, die für wirksame und sichere Grenzkontrollen — auch für Such- und Rettungseinsätze — benötigt werden und die mit Unterstützung aus dem Instrument angeschafft werden, gilt Folgendes:

a)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Artikeln 16 und 64 der Verordnung (EU) 2019/1896 festgelegten Normen bei der Einleitung der Anschaffungsverfahren für die mit Unterstützung des Instruments zu entwickelnden Ausrüstungen und IKT-Systeme eingehalten werden.

b)

Alle großen Betriebsausrüstungen für die Grenzverwaltung wie die von den Mitgliedstaaten angeschafften Luft- und Seetransportmittel und Ausrüstungen für die Luft- und Seeüberwachung werden im Pool für technische Ausrüstung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zum Zwecke der Bereitstellung dieser Ausrüstungsgegenstände nach Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/1896 registriert.

c)

Sie können zusätzlich in folgenden ergänzenden Bereichen verwendet werden: Zollkontrollen, Seeeinsätze mit Mehrzweckcharakter und zur Verwirklichung der Ziele des Fonds für die innere Sicherheit und des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds.

d)

Zur Unterstützung einer kohärenten Planung der Fähigkeitenentwicklung für die Europäische Grenz- und Küstenwache und im Hinblick auf eine etwaige gemeinsame Auftragsvergabe übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen der Meldepflicht gemäß Artikel 29 die verfügbare mehrjährige Planung für die Ausrüstung, die auf der Grundlage des Instruments angeschafft werden soll und die Kommission übermittelt diese Informationen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache.

Ausrüstungen und IKT-Systeme gemäß Unterabsatz 1 kommen nur für eine Finanzhilfe aus dem Instrument in Betracht, sofern die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c müssen Ausrüstungen und IKT Systeme für wirksame und sichere Grenzkontrolltätigkeiten verfügbar und einsatzfähig bleiben. Die Nutzung der Ausrüstung in den erwähnten ergänzenden Bereichen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c darf 30 % der Gesamtnutzungsdauer dieser Ausrüstung nicht überschreiten. Die für die Zwecke der in Unterabsatz 1 Buchstabe c entwickelten IKT-Systeme stellen den Grenzverwaltungssystemen auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene Daten und Dienste bereit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in der jährlichen Leistungsbilanz über eine mehrfache Nutzung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c sowie über den Standort der Mehrzweckausrüstung und der IKT-Systeme.

(15)   Bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Instruments achten die Mitgliedstaaten besonders auf ihre internationalen Verpflichtungen in Bezug auf Such- und Rettungseinsätze auf See. Die in Absatz 14 Unterabsatz 1 unter Buchstaben a bis d genannten Ausrüstungen und IKT-Systeme können verwendet werden, um Such- und Rettungseinsätze in Situationen zu bewältigen, die bei Grenzüberwachungseinsätzen auf See auftreten können.

(16)   Schulungen auf dem Gebiet der Grenzverwaltung, die mit Unterstützung aus dem Instrument durchgeführt werden, müssen auf den entsprechenden vereinheitlichten und qualitätsgesicherten europäischen Bildungsstandards und gemeinsamen Schulungsstandards für Grenz- und Küstenwachepersonal, insbesondere auf den in Artikel 62 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1896 aufgeführten gemeinsamen zentralen Lehrplänen basieren.

(17)   Die Mitgliedstaaten legen in ihren Programmen den Schwerpunkt auf die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Maßnahmen für eine höhere Kofinanzierung gemäß Anhang IV zu erlassen.

(18)   Die Programmplanung nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 stützt sich auf die Vorhaben in Tabelle 1 des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung und schließt eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Ressourcen nach Art der Vorhaben im Rahmen jedes spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ein.

Artikel 14

Halbzeitüberprüfung

(1)   Im Jahr 2024 weist die Kommission den Zusatzbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b anhand der in Anhang I Nummer 1 Buchstabe c und Nummern 2 bis 10 genannten Kriterien den Programmen der betreffenden Mitgliedstaaten zu. Die Zuweisung erfolgt auf der Grundlage der neuesten verfügbaren statistischen Daten in Bezug auf die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe c und Nummern 2 bis 10 genannten Kriterien. Die Zuweisung gilt ab dem 1. Januar 2025.

(2)   Sollten für mindestens 10 % der ursprünglichen Mittelzuweisung für ein Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung keine Anträge auf Zahlung im Einklang mit Artikel 91 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingegangen sein, so hat der betreffende Mitgliedstaat für sein Programm keinen Anspruch auf zusätzliche Mittel nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung.

(3)   Bei der Zuweisung der Mittel aus der thematischen Fazilität gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2025 berücksichtigt die Kommission die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung der Ziele des Leistungsrahmens nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 und festgestellte Mängel bei der Durchführung.

Artikel 15

Spezifische Maßnahmen

(1)   Ein Mitgliedstaat kann Mittel für spezifische Maßnahmen, zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 10 Absatz 1 erhalten, sofern diese Mittel in seinem Programm entsprechend ausgewiesen sind und zur Umsetzung der Ziele des Instruments beitragen.

(2)   Mittel für spezifische Maßnahmen dürfen nicht für andere Maßnahmen des Programms des Mitgliedstaats verwendet werden, außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms des Mitgliedstaats genehmigt werden.

Artikel 16

Betriebskostenunterstützung

(1)   Ein Mitgliedstaat kann bis zu 33 % des aus dem Instrument für sein Programm bereitgestellten Betrags verwenden, um die Betriebskostenunterstützung der Behörden zu finanzieren, die für die Ausführung der Aufgaben und die Bereitstellung der Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind.

(2)   Ein Mitgliedstaat verwendet die Betriebskostenunterstützung gemäß dem einschlägigen Besitzstand der Union.

(3)   Ein Mitgliedstaat erklärt in seinem Programm und in den jährlichen Leistungsbilanzen nach Artikel 29, wie die Betriebskostenunterstützung zur Verwirklichung der Ziele des Instruments beiträgt. Vor Genehmigung des Programms des Mitgliedstaats bewertet die Kommission nach Konsultation der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und gegebenenfalls eu-LISA im Hinblick auf deren Zuständigkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 4 die Ausgangslage in den Mitgliedstaaten, die ihre Absicht bekundet haben, Betriebskostenunterstützung in Anspruch zu nehmen; dabei berücksichtigt sie die von den betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und gegebenenfalls die Informationen aus Schengen-Evaluierungen und Schwachstellenbeurteilungen einschließlich der sich daran anschließenden Empfehlungen.

(4)   Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 Buchstabe c konzentriert sich die Betriebskostenunterstützung auf die Maßnahmen, die unter die in Anhang VII festgelegten Ausgaben fallen.

(5)   Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder um die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII in Bezug auf die Ausgaben, die als Betriebskostenunterstützung förderfähig sind, zu erlassen.

Artikel 17

Betriebskostenunterstützung für die Transit-Sonderregelung

(1)   Das Instrument stellt eine finanzielle Unterstützung zur Deckung der entgangenen Gebühren für Transitvisa und zusätzlichen Kosten infolge der Durchführung der Regelung für den erleichterten Transit gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 bereit.

(2)   Die Litauen für die Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a zugewiesenen Mittel werden Litauen als zusätzliche Betriebskostenunterstützung — auch für Infrastrukturinvestitionen — nach den in Anhang VII genannten für eine Betriebskostenunterstützung in Betracht kommenden Ausgaben im Rahmen des Programms bereitgestellt.

(3)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 kann Litauen den nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a zugewiesenen Betrag zusätzlich zu dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Betrag verwenden, um die Betriebskostenunterstützung zu finanzieren.

(4)   Die Kommission und Litauen überprüfen die Anwendung dieses Artikels im Fall von Änderungen, die sich auf die Existenz oder das Funktionieren der Transit-Sonderregelung auswirken.

(5)   Auf einen begründeten Antrags Litauens werden die ihm für die Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a zugewiesenen Mittel überprüft und erforderlichenfalls anhand der thematischen Fazilität gemäß Artikel 8 im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b angegebenen Haushaltsmittel angepasst, bevor das letzte Arbeitsprogramm für die thematische Fazilität angenommen wird.

Artikel 18

Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen der von internationalen Organisationen durchgeführten Projekte

(1)   Dieser Artikel gilt für internationale Organisationen oder deren Agenturen im Sinne des Artikels 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Haushaltsordnung, deren Systeme, Vorschriften und Verfahren von der Kommission gemäß Artikel 154 Absätze 4 und 7 jener Verordnung im Hinblick auf die indirekte Durchführung von aus dem Unionshaushalt finanzierten Finanzhilfen positiv bewertet wurden (im Folgenden „internationale Organisationen“).

(2)   Unbeschadet des Artikels 83 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 und des Artikel 129 der Haushaltsordnung ist die Verwaltungsbehörde, wenn es sich bei der internationalen Organisation um einen Begünstigten gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 handelt, nicht verpflichtet, die Verwaltungsüberprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 durchzuführen, sofern die internationale Organisation der Verwaltungsbehörde die Unterlagen nach Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Haushaltsordnung vorlegt.

(3)   Unbeschadet des Artikels 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung muss in der durch die internationale Organisation vorzulegende Verwaltungserklärung bestätigt werden, dass das Projekt den geltenden Rechtsvorschriften und den Bedingungen für die Unterstützung des Projekts entspricht.

(4)   Darüber hinaus muss in der durch die internationale Organisation vorzulegenden Verwaltungserklärung für den Fall, dass Kosten gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 zu erstatten sind, bestätigt werden, dass

a)

Rechnungen und Nachweise der Zahlungen durch den Begünstigten überprüft wurden;

b)

die vom Begünstigten geführten Buchführungsunterlagen oder Buchungscodes für Vorgänge im Zusammenhang mit den bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Ausgaben überprüft wurden.

(5)   Sind Kosten gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 zu erstatten, so muss in der durch die internationale Organisation vorzulegende Verwaltungserklärung bestätigt werden, dass die Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben erfüllt sind.

(6)   Die in Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der Haushaltsordnung genannten Unterlagen sind der Verwaltungsbehörde zusammen mit jedem Zahlungsantrag des Begünstigten vorzulegen.

(7)   Der Begünstigte legt die Rechnungslegung der Verwaltungsbehörde jedes Jahr bis zum 15. Oktober vor. Die Rechnungslegung wird zusammen mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle vorgelegt, die nach international anerkannten Prüfstandards erstellt wurde. In diesem Bestätigungsvermerk wird festgestellt, ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und kosteneffizient sind und ob die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsmäßig sind. In dem Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der durch die internationale Organisation vorzulegenden Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind; dies gilt auch für Informationen über Betrugsverdacht. Der Bestätigungsvermerk muss Gewähr bieten, dass die Ausgaben, die in den Zahlungsanträgen enthalten sind, die die internationale Organisation bei der Verwaltungsbehörde eingereicht hat, rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

(8)   Unbeschadet der bestehenden Möglichkeiten zur Durchführung weiterer Prüfungen gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung erstellt die Verwaltungsbehörde die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/1060. Die Verwaltungsbehörde erstellt diese auf der Grundlage der durch die internationale Organisation vorgelegten Unterlagen gemäß den Absätzen 2 bis 5 und 7 des vorliegenden Artikels, anstatt sich auf die Verwaltungsprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 der genannten Verordnung zu stützen.

(9)   Das Dokument mit den Bedingungen für die Unterstützung gemäß Artikel 73 Absatz 3 Verordnung (EU) 2021/1060 muss die in dem vorliegenden Artikel festgelegten Anforderungen enthalten.

(10)   Absatz 2 gilt nicht und folglich ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet eine Verwaltungsprüfung durchzuführen, wenn

a)

diese Verwaltungsbehörde ein spezifisches Risiko einer Unregelmäßigkeit oder einen Hinweis auf Betrug im Zusammenhang mit einem von der internationalen Organisation eingeleiteten oder durchgeführten Projekt feststellt;

b)

die internationale Organisation dieser Verwaltungsbehörde die in den Absätzen 2 bis 5 und 7 genannten Unterlagen nicht vorlegt oder

c)

die in den Absätzen 2 bis 5 und 7 genannten, von der internationalen Organisation vorgelegten Unterlagen unvollständig sind.

(11)   Ist ein Projekt, bei dem eine internationale Organisation die Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist, Teil einer Stichprobe gemäß Artikel 79 der genannten Verordnung, so kann die Prüfbehörde ihre Arbeit auf der Grundlage einer Teilstichprobe von Vorgängen in Verbindung mit diesem Projekt durchführen. Werden Fehler in der Teilstichprobe festgestellt, so kann die Prüfbehörde gegebenenfalls den Prüfer der internationalen Organisation auffordern, den gesamten Umfang und den Gesamtbetrag der Fehler dieses Projekts zu bewerten.

ABSCHNITT 3

Unterstützung und Durchführung im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung

Artikel 19

Anwendungsbereich

Die Kommission führt die Unterstützung im Rahmen dieses Abschnitts entweder direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus.

Artikel 20

Förderfähige Stellen

(1)   Förderfähig für die Finanzierung durch die Union sind:

a)

Rechtsträger mit Sitz in:

i)

einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

ii)

einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittstaat unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen.

b)

nach dem Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder für die Zwecke des Instruments relevante internationale Organisationen.

(2)   Natürliche Personen sind nicht für die Finanzierung durch die Union förderfähig.

(3)   Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten Rechtsträger müssen als Teil von Konsortien mit mindestens zwei unabhängigen Stellen beteiligt sein, von denen mindestens eine ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat.

Rechtsträger, die als Teil eines Konsortiums gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes teilnehmen, stellen sicher, dass die Maßnahmen, an denen sie teilnehmen, mit den in der Charta verankerten Grundsätzen vereinbar sind und zur Verwirklichung der Ziele des Instruments beitragen.

Artikel 21

Unionsmaßnahmen

(1)   Auf Initiative der Kommission kann das Instrument verwendet werden, um gemäß Anhang III Unionsmaßnahmen zu finanzieren, die die Ziele des Instruments betreffen.

(2)   Im Rahmen von Unionsmaßnahmen können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe.

(3)   In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(4)   Mitglieder des Evaluierungsausschusses, die die Vorschläge gemäß Artikel 150 der Haushaltsordnung bewerten, können externe Sachverständige sein.

(5)   Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung der von Empfängern geschuldeten Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (51).

Artikel 22

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 können aus dem Instrument Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission gefördert und zu 100 % finanziert werden.

Artikel 23

Prüfungen

Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen — einschließlich nicht von Organen, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union beauftragter Personen oder Stellen — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

Artikel 24

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame, sinnvolle und adressatengerechte Unterrichtung verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält. Die Sichtbarkeit der Unionsförderung ist zu gewährleisten und solche Informationen sind bereitzustellen, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen die öffentliche Bekanntgabe nicht möglich oder nicht angemessen ist oder die Veröffentlichung solcher Informationen aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, strafrechtlicher Ermittlungen oder des Schutzes personenbezogener Daten rechtlich beschränkt ist. Damit die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, weisen die Empfänger von Unionsmitteln auf die Herkunft der Förderung hin, wenn sie öffentlich über die Maßnahmen unterrichten, und zeigen das Emblem der Union.

(2)   Um ein möglichst breites Publikum zu erreichen, führt die Kommission Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, die gemäß dem Instrument ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern diese Prioritäten die Ziele dieses Instruments betreffen.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die Arbeitsprogramme der in Artikel 8 genannten thematischen Fazilität. Bei einer Unterstützung im Rahmen der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung veröffentlicht die Kommission die Informationen gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Haushaltsordnung auf einer öffentlich zugänglichen Website und aktualisiert diese regelmäßig. Diese Informationen werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, in dem die Daten sortiert, abgefragt, extrahiert und verglichen werden können.

ABSCHNITT 4

Unterstützung und Durchführung im Wege der geteilten, direkten oder indirekten Mittelverwaltung

Artikel 25

Soforthilfe

(1)   Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in hinreichend begründeten Notlagen dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.

Als Reaktion auf solche hinreichend begründeten Notlagen kann die Kommission Soforthilfe im Rahmen der verfügbaren Mittel leisten.

(2)   Die Soforthilfe kann in Form von Finanzhilfen geleistet werden, die den dezentralen Agenturen direkt gewährt werden.

(3)   Zusätzlich zu der Mittelzuweisung nach Artikel 10 Absatz 1 kann für die Programme der Mitgliedstaaten Soforthilfe bereitgestellt werden, sofern diese in der Folge in dem Programm des Mitgliedstaats als solche ausgewiesen wird. Außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms des Mitgliedstaats genehmigt werden, dürfen diese Mittel nicht für andere Maßnahmen des Programms des Mitgliedstaats verwendet werden. Die Vorfinanzierung für Soforthilfe kann sich vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln auf 95 % des Beitrags der Union belaufen.

(4)   In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(5)   Sofern dies für die Durchführung einer Maßnahme erforderlich ist, können mit der Soforthilfe Ausgaben finanziert werden, die bereits vor dem Tag der Einreichung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens für diese Maßnahme getätigt wurden, sofern diese Ausgaben nicht vor dem 1. Januar 2021 getätigt wurden.

(6)   Die Bereitstellung der Soforthilfe erfolgt unter uneingeschränkter Wahrung sowohl des einschlägigen Besitzstandes der Union als auch der internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus internationalen Instrumenten ergeben, deren Vertragsparteien sie sind.

(7)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit und um sicherzustellen, dass die Mittel für Soforthilfe rechtzeitig zur Verfügung stehen, kann die Kommission gesondert einen Finanzierungsbeschluss für Soforthilfe gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung im Wege eines sofort geltenden Durchführungsrechtsakts nach dem in Artikel 32 Absatz 4 genannten Verfahren erlassen. Ein solcher Rechtsakt bleibt für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten in Kraft.

Artikel 26

Kumulierte und alternative Finanzierung

(1)   Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Instrument erhalten haben, können auch Beiträge aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

(2)   Gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann der Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder der Europäische Sozialfonds Plus Maßnahmen unterstützen, die mit dem Exzellenzsiegel gemäß Artikel 2 Nummer 45 der genannten Verordnung ausgezeichnet wurden. Um mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet zu werden, müssen die Maßnahmen die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

a)

Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Instruments bewertet,

b)

sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und

c)

sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unterstützt werden.

ABSCHNITT 5

Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung

Unterabschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 27

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Gemäß den Berichterstattungspflichten nach Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die zentralen Leistungsindikatoren gemäß Anhang V dieser Verordnung vor.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V zu erlassen, um die notwendigen Anpassungen der im genannten Anhang aufgeführten zentralen Leistungsindikatoren vorzunehmen.

(3)   Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Instruments zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang VIII festgelegt. Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativ.

(4)   Die Kommission erstattet ferner Bericht über die Nutzung der thematischen Fazilität gemäß Artikel 8 für die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten sowie dem Anteil der thematischen Fazilität an der Unterstützung dieser Maßnahmen.

(5)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

(6)   Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Instruments zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VIII zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens, auch für die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen, zu ergänzen. Änderungen des Anhangs VIII gelten nur für Projekte, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausgewählt werden.

Artikel 28

Evaluierung

(1)   Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2024 eine Halbzeitevaluierung dieser Verordnung vor. Über das in Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 Bestimmte hinaus wird bei der Halbzeitevaluierung Folgendes bewertet:

a)

die Wirksamkeit des Instruments, einschließlich der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele unter Berücksichtigung sämtlicher bereits verfügbarer relevanter Informationen, insbesondere der in Artikel 29 aufgeführten jährlichen Leistungsbilanzen und der Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang VIII dieser Verordnung;

b)

die Effizienz der Verwendung der dem Instrument zugewiesenen Mittel und die Effizienz der zu seiner Durchführung getroffenen Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen;

c)

die fortdauernde Relevanz und Angemessenheit der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen;

d)

die Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität zwischen den aus dem Instrument geförderten Maßnahmen und der Unterstützung durch andere Fonds der Union;

e)

der Mehrwert für die Union der im Rahmen des Instruments durchgeführten Maßnahmen.

Bei dieser Halbzeitevaluierung werden die Ergebnisse der rückblickenden Evaluierung der Auswirkungen des Instruments zur finanziellen Unterstützung für Außengrenzen und Visa als Teil des Fonds für die innere Sicherheit, für den Zeitraum 2014-2020 berücksichtigt.

(2)   Über das in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 Festgelegte hinaus werden bei der rückblickenden Evaluierung auch die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Komponenten berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Auswirkungen des Instruments bewertet.

(3)   Die Halbzeitevaluierung und die rückblickende Evaluierung werden rechtzeitig durchgeführt, um zu der Entscheidungsfindung und gegebenenfalls zu einer Überarbeitung der vorliegenden Verordnung beitragen zu können.

(4)   Die Kommission stellt sicher, dass die in den Halbzeitevaluierungen und den rückblickenden Evaluierungen enthaltenen Informationen öffentlich zugänglich sind, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen die Veröffentlichung dieser Informationen gesetzlich beschränkt ist, insbesondere aus Gründen des Funktionierens oder der Sicherheit der Außengrenzen als Teil der integrierten europäischen Grenzverwaltung, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, strafrechtlicher Ermittlungen oder des Schutzes personenbezogener Daten.

(5)   In ihrer Halbzeitevaluierung und in ihren rückblickenden Evaluierungen legt die Kommission besonderes Augenmerk auf die Überwachung von Maßnahmen, die mit, in oder mit Bezug zu Drittstaaten gemäß Artikel 5 und Artikel 13 Absätze 12 und 13 durchgeführt werden.

Unterabschnitt 2

Vorschriften über die geteilte Mittelverwaltung

Artikel 29

Jährliche Leistungsbilanzen

(1)   Bis zum 15. Februar 2023 und bis zum 15. Februar jedes Folgejahres bis einschließlich 2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine jährliche Leistungsbilanz gemäß Artikel 41 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/1060.

Der Berichtszeitraum erstreckt sich auf das letzte Geschäftsjahr im Sinne des Artikels 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2021/1060, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Bilanz vorgelegt wird. Die bis 15. Februar 2023 übermittelte Bilanz erstreckt sich auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021.

(2)   Die jährlichen Leistungsbilanzen enthalten insbesondere Informationen über

a)

den Fortschritt bei der Durchführung des Programms des Mitgliedstaats und beim Erreichen der darin festgelegten Etappenziele und Zielwerte unter Berücksichtigung der neuesten Daten gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/1060;

b)

alle Aspekte, die die Leistung des Programms des Mitgliedstaats beeinflussen, und alle Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden, einschließlich Informationen über etwaige mit Gründen versehene Stellungnahmen der Kommission im Zusammenhang mit einem Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV im Zusammenhang mit der Durchführung des Instruments;

c)

die Komplementarität zwischen den aus dem Instrument geförderten Maßnahmen und der Unterstützung im Rahmen anderer Fonds der Union, insbesondere der Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten;

d)

den Beitrag des Programms des Mitgliedstaats zur Durchführung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Aktionspläne der Union;

e)

die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;

f)

die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Voraussetzungen und deren Anwendung während des gesamten Programmplanungszeitraums, insbesondere die Einhaltung der Grundrechte;

g)

die Höhe der Ausgaben gemäß Artikel 85 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1240, die gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/1060 in die Rechnungslegung eingegangen sind;

h)

die Durchführung von Projekten in oder mit Bezug zu einem Drittstaat.

Die jährlichen Leistungsbilanzen müssen eine Zusammenfassung enthalten, die alle in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Aspekte abdeckt. Die Kommission stellt sicher, dass die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Zusammenfassungen in alle Amtssprachen der Union übersetzt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

(3)   Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs der jährlichen Leistungsbilanzen Anmerkungen dazu vorbringen. Äußert sich die Kommission innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Bilanz als angenommen.

(4)   Auf ihrer Website stellt die Kommission die Links zu den in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführten Websites der Mitgliedstaaten bereit.

(5)   Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt mit dem Muster für die jährliche Leistungsbilanz. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 30

Überwachung und Berichterstattung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung

(1)   Die Überwachung und die Berichterstattung nach Maßgabe des Titels IV der Verordnung (EU) 2021/1060 nutzen gegebenenfalls die Codes für die Vorhaben in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die wirksame Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen.

(2)   Die Indikatoren in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 16 Absatz 1und den Artikeln 22 und 42 der Verordnung (EU) 2021/1060 verwendet.

KAPITEL III

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 13 Absatz 17, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 27 Absatz 2 und 6 und Artikel 30 Absatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 13 Absatz 17, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 27 Absatz 2 und 6 und Artikel 30 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 13 Absatz 17, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 27 Absatz 2 und 6 oder Artikel 30 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und an den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 32

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden „Ausschusses für die Fonds für innere Angelegenheiten“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit Artikel 5.

Artikel 33

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(2)   Die Finanzausstattung des Instruments kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Instrument und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 eingeführt wurden.

(3)   Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens dieser Verordnung und zur Gewährleistung der Kontinuität für einen begrenzten Zeitraum Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung im Rahmen der direkten Mittelverwaltung unterstützt werden und bereits angelaufen sind, ab dem 1. Januar 2021 als finanzierungsfähig betrachtet werden, selbst wenn diese Kosten vor Stellung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens angefallen sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten können nach dem 1. Januar 2021 weiterhin gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ein Projekt, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 ausgewählt und eingeleitet wurde, unterstützen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Projekt umfasst zwei aus finanzieller Sicht identifizierbare Phasen mit separaten Prüfpfaden;

b)

die Gesamtkosten des Projekts übersteigen 2 500 000 EUR;

c)

die von der verantwortlichen Behörde an die Begünstigten geleisteten Zahlungen für die erste Phase des Projekts sind in den Zahlungsanträgen an die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 enthalten und die Ausgaben für die zweite Phase des Projekts sind in den Zahlungsanträgen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 enthalten;

d)

bei der zweiten Phase des Projekts wird das anwendbare Recht eingehalten und sie kommt für eine Unterstützung aus dem Instrument gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060 in Frage;

e)

der Mitgliedstaat verpflichtet sich, das Projekt fertigzustellen, es zur Durchführungsreife zu bringen und in der bis zum 15. Februar 2024 vorzulegenden jährlichen Leistungsbilanz darüber Bericht zu erstatten.

Für die zweite Phase eines Projekts nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060.

Dieser Absatz gilt nur für Projekte, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ausgewählt wurden.

Artikel 34

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 7. Juli 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 184.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 14. Juni 2021 (ABl. C 265 vom 5.7.2021, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

(6)  Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 234 vom 2.7.2021, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Unterstützung des Grenzverwaltung und der Visapolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(8)  Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22).

(9)  Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011(ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).

(10)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(12)  Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

(13)  Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

(14)  Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

(15)  Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).

(19)  Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

(20)  Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

(22)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates vom 14. April 2003 über einheitliche Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15).

(25)  Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(26)  Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

(27)  Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18).

(28)  Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 202194

(29)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(30)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(31)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(32)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(33)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(34)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(35)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(36)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(37)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(38)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(39)  ABl. L 282 von 19.10.2016, S. 4.

(40)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 von 22.6.2020, S. 13).

(41)  Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

(42)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(43)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(44)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(45)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(46)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(47)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(48)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(49)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(50)  Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

(51)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).


ANHANG I

Kriterien für die zuweisung von mitteln für die programme der mitgliedstaaten

1.

Die gemäß Artikel 10 verfügbaren Haushaltsmittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

a)

Jeder Mitgliedstaat erhält zu Beginn des Programmplanungszeitraums aus dem Fonds einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 8 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen, mit Ausnahme von Zypern, Malta und Griechenland, die jeweils einen Pauschalbetrag in Höhe von 28 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen erhalten;

b)

ein einmaliger Betrag von 200 568 000 EUR wird Litauen zu Beginn des Programmplanungszeitraums für die Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 17 zugewiesen und

c)

die restlichen verfügbaren Haushaltsmittel gemäß Artikel 10 werden wie folgt aufgeteilt:

i)

30 % für die Landaußengrenzen,

ii)

35 % für die Seeaußengrenzen,

iii)

20 % für die Flughäfen,

iv)

15 % für die Konsularstellen.

2.

Die gemäß Nummer 1 Buchstabe c Ziffern i und ii für die Landaußengrenzen und die Seeaußengrenzen verfügbaren Haushaltsmittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

a)

70 % für die gewichtete Länge ihrer Landaußen- und Seeaußengrenzen; und

b)

30 % für das Arbeitsaufkommen an ihren Landaußen- und Seeaußengrenzen, das nach Nummer 6 Buchstabe a bestimmt wird.

Die gewichtete Länge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des Unterabsatzes 1 der vorliegenden Nummer wird durch Anwendung der Gewichtungsfaktoren gemäß Nummer 10 für jeden spezifischen Abschnitt ermittelt.

3.

Die gemäß Nummer 1 Buchstabe c Ziffer iii für die Flughäfen verfügbaren Haushaltsmittel werden entsprechend dem Arbeitsaufkommen an den Flughäfen, das nach Nummer 6 Buchstabe b bestimmt wird, auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

4.

Die gemäß Nummer 1 Buchstabe c Ziffer iv für die Konsularstellen verfügbaren Haushaltsmittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

a)

50 % für die Zahl der Konsularstellen, ausgenommen Honorarkonsulate, der Mitgliedstaaten in den in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) aufgelisteten Ländern und

b)

50 % für das Arbeitsaufkommen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Visumpolitik in den Konsularstellen der Mitgliedstaaten in den in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgelisteten Ländern, das nach Nummer 6 Buchstabe c dieses Anhangs bestimmt wird.

5.

Zum Zwecke der Mittelverteilung nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii des vorliegenden Anhangs bezeichnet der Begriff „Seeaußengrenzen“ die seewärtige Grenze des Küstenmeers der Mitgliedstaaten gemäß der Definition im Einklang mit den Artikeln 4 bis 16 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. Die Begriffsbestimmung „Seeaußengrenzen“ trägt jedoch Fällen Rechnung, in denen regelmäßig weitreichende Einsätze außerhalb der Außengrenze der Territorialgewässer der Mitgliedstaaten in Gebieten, in denen eine hohe Gefährdung gegeben ist, durchgeführt werden, um irreguläre Einwanderung oder illegale Einreise zu verhindern. Die „Seeaußengrenzen“ werden in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung der von den betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellten und von der Europäischen Grenz- und Küstenwache für die Zwecke des unter Nummer 9 des vorliegenden Anhangs genannten Berichts bewerteten operativen Daten der vorangegangenen zwei Jahre bestimmt. Diese Begriffsbestimmung wird ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung verwendet.

6.

Für die ursprüngliche Mittelzuweisung erfolgt die Beurteilung des Arbeitsaufkommens auf der Grundlage der aktuellsten Durchschnittszahlen der Jahre 2017, 2018 und 2019. Für die Halbzeitüberprüfung erfolgt die Beurteilung des Arbeitsaufkommens auf der Grundlage der aktuellsten Durchschnittszahlen der Jahre 2021, 2022 und 2023. Bei der Beurteilung des Arbeitsaufkommens werden folgende Faktoren zugrunde gelegt:

a)

an den Landaußen- und Seeaußengrenzen:

i)

70 % für die Zahl der Übertritte der Außengrenzen an Grenzübergangsstellen;

ii)

30 % für die Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise an den Außengrenzen verweigert wurde;

b)

an den Flughäfen:

i)

70 % für die Zahl der Übertritte der Außengrenzen an Grenzübergangsstellen;

ii)

30 % für die Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise an den Außengrenzen verweigert wurde;

c)

in den Konsularstellen:

i)

Zahl der Anträge auf Erteilung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt oder den Flughafentransit.

7.

Die Bezugszahlen für die Zahl der Konsularstellen gemäß Nummer 4 Buchstabe a werden anhand der Informationen berechnet, von denen die Kommission gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Kenntnis gesetzt wurde.

Haben Mitgliedstaaten die betreffenden Statistiken nicht bereitgestellt, so werden für diese Mitgliedstaaten die aktuellsten verfügbaren Daten zugrunde gelegt. Liegen für einen Mitgliedstaat keine Daten vor, so ist die Bezugszahl null.

8.

Als Bezugszahlen für das Arbeitsaufkommen gelten:

a)

hinsichtlich Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i die aktuellsten von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts bereitgestellten Statistiken;

b)

hinsichtlich Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii und Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii die aktuellsten Statistiken, die die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts bereitgestellten Daten erstellt;

c)

hinsichtlich Nummer 6 Buchstabe c die aktuellsten Visastatistiken gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;

Haben Mitgliedstaaten die betreffenden Statistiken nicht bereitgestellt, so werden für diese Mitgliedstaaten die aktuellsten verfügbaren Daten zugrunde gelegt. Liegen für einen Mitgliedstaat keine Daten vor, so ist die Bezugszahl null.

9.

Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache legt der Kommission einen Bericht über die Mittel, aufgeteilt nach Landaußengrenzen, Seeaußengrenzen und Flughäfen gemäß Nummer 1 Buchstabe c vor. Teile dieses Berichts können gegebenenfalls gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) 2019/1896 eingestuft werden. Nach Konsultation der Kommission macht die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache eine nicht als Verschlusssache eingestufte Fassung des Berichts öffentlich zugänglich.

10.

Für die ursprüngliche Mittelzuweisung wird in dem Bericht nach Nummer 9 des vorliegenden Anhangs für jeden Grenzabschnitt die durchschnittliche Risikoeinstufung auf der Grundlage der aktuellsten Durchschnittszahlen der Jahre 2017, 2018 und 2019 angegeben. Für die Halbzeitüberprüfung wird in dem Bericht nach Nummer 9 des vorliegenden Anhangs für jeden Grenzabschnitt die durchschnittliche Risikoeinstufung auf der Grundlage der aktuellsten Durchschnittszahlen der Jahre 2021, 2022 und 2023 angegeben. Entsprechend den nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgenommenen Einstufungen wird für jeden Abschnitt angegeben, welcher der folgenden spezifischen Gewichtungsfaktoren Anwendung findet:

a)

Faktor 1 für ein geringes Risiko,

b)

Faktor 3 für ein mittleres Risiko,

c)

Faktor 5 für ein hohes und kritisches Risiko.


(1)  Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).


ANHANG II

Durchführungsmassnahmen

1.

Das Instrument trägt zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)

Verbesserung der Grenzkontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1896 durch

i)

Stärkung der Kapazitäten für Kontrollen an den Außengrenzen und die Überwachung der Außengrenzen, einschließlich Maßnahmen, mit denen legale Grenzüberschreitungen erleichtert werden, und gegebenenfalls Maßnahmen

zur Verhinderung und Aufdeckung grenzüberschreitender Kriminalität an den Außengrenzen, insbesondere Schleusung von Migranten, Menschenhandel und Terrorismus,

zur Steuerung eines kontinuierlich hohen Migrationsniveaus an den Außengrenzen, auch durch technische und operative Verstärkung sowie Mechanismen und Verfahren zur Erkennung schutzbedürftiger Personen und unbegleiteter Minderjähriger und zur Erkennung von Personen, die internationalen Schutz benötigen oder beantragen wollen, die Bereitstellung von Informationen für diese Personen sowie die Überführung dieser Personen;

ii)

technische und operative Maßnahmen im Zusammenhang mit Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums, unter Wahrung der Freizügigkeit in diesem;

iii)

Durchführung von Risikoanalysen in Bezug auf die innere Sicherheit und Analysen der Bedrohungen, die das Funktionieren oder die Sicherheit der Außengrenzen beeinträchtigen könnten;

b)

Aufbau der Europäischen Grenz- und Küstenwache durch die Unterstützung der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung von Maßnahmen zur Entwicklung von Kapazitäten und zum Aufbau gemeinsamer Kapazitäten, für gemeinsame Auftragsvergabe, zur Festlegung gemeinsamer Standards und für sonstige Maßnahmen zur Vereinfachung der Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache;

c)

Verbesserung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit auf nationaler Ebene zwischen den für Grenzkontrollen oder andere Aufgaben an den Grenzen zuständigen nationalen Behörden und Verbesserung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf Unionsebene oder zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder Drittstaaten andererseits;

d)

Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich Außengrenzen, unter anderem durch Umsetzung der Empfehlungen aufgrund von Qualitätskontrollmechanismen wie dem Schengen-Evaluierungsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013, Schwachstellenbeurteilungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 und nationalen Qualitätskontrollmechanismen;

e)

Einrichtung, Betrieb und Wartung der IT-Großsysteme nach Maßgabe des Unionsrechts im Bereich Grenzverwaltung, insbesondere des SIS, des ETIAS, des EES und von Eurodac für die Zwecke der Grenzverwaltung, einschließlich der Interoperabilität dieser IT-Großsysteme und ihrer Kommunikationsinfrastruktur sowie von Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität und der Bereitstellung von Informationen;

f)

Ausbau von Kapazitäten, um Personen in Seenot Hilfe zu leisten, und Unterstützung von Such- und Rettungseinsätzen in Situationen, die bei einem Grenzüberwachungseinsatz auf See möglicherweise eintreten;

g)

Unterstützung von Such- und Rettungseinsätzen im Rahmen der Grenzüberwachung auf See.

2.

Das Instrument trägt zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)

Bereitstellung effizienter und kundenfreundlicher Dienstleistungen für Visumantragsteller unter Wahrung der Sicherheit und ordnungsgemäßen Abwicklung der Visumverfahren und unter uneingeschränkter Achtung der Menschenwürde und Integrität der Antragsteller oder Visuminhaber gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;

b)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Visa, einschließlich Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen ausgestellt wurden;

c)

Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union zu Visa, einschließlich der Weiterentwicklung und Modernisierung der gemeinsamen Visumpolitik;

d)

Entwicklung verschiedener Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Visumanträgen;

e)

Einrichtung, Betrieb und Wartung der IT-Großsysteme gemäß dem Unionsrecht im Bereich der gemeinsamen Politik in Bezug auf Visa, insbesondere des VIS, einschließlich der Interoperabilität dieser IT-Großsysteme und ihrer Kommunikationsinfrastruktur, sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität und der Bereitstellung von Informationen.


ANHANG III

Gegenstand der unterstützung

1.

Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a angegebenen spezifischen Ziels wird aus dem Instrument insbesondere Folgendes unterstützt:

a)

Infrastruktur, Gebäude, Systeme und Dienstleistungen, die an Grenzübergangsstellen und für die Grenzüberwachung zwischen Grenzübergangsstellen benötigt werden;

b)

Betriebsausrüstung, einschließlich Transportmitteln und IKT-Systemen, die für wirksame und sichere Grenzkontrollen an Grenzübergangsstellen und für die Grenzüberwachung entsprechend den von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache entwickelten Standards benötigt werden, sofern solche Standards vorhanden sind;

c)

Schulungen, die die integrierte europäische Grenzverwaltung betreffen oder zu seiner Entwicklung beitragen, unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse und Risikoanalysen — einschließlich der Probleme, die in den in Artikel 13 Absatz 7 aufgeführten Empfehlungen genannt sind — und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte;

d)

gemeinsame Entsendung von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen in Drittstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und Entsendung von Grenzschutzbeamten und anderen Sachverständigen in Mitgliedstaaten oder aus einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat, Verstärkung der Zusammenarbeit und der operativen Kapazität der Netze von Sachverständigen oder Verbindungsbeamten sowie Austausch bewährter Verfahren und Stärkung der Fähigkeit europäischer Netze, die Strategien der Union zu bewerten, zu fördern, zu unterstützen und weiterzuentwickeln;

e)

Austausch von bewährten Verfahren und von Fachwissen, Studien, Pilotprojekten und sonstige einschlägige Maßnahmen zur Umsetzung oder Entwicklung einer integrierten europäischen Grenzverwaltung, darunter Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Europäischen Grenz- und Küstenwache wie Aufbau gemeinsamer Kapazitäten, gemeinsame Auftragsvergabe, Festlegung gemeinsamer Normen und sonstige Maßnahmen zur Vereinfachung der Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und den Mitgliedstaaten sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überführung von schutzbedürftigen Personen, die Hilfe benötigen, und von Personen, die internationalen Schutz benötigen oder beantragen wollen;

f)

Maßnahmen zur Entwicklung innovativer Methoden oder zum Einsatz neuer Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, insbesondere Maßnahmen zur Anwendung der Ergebnisse von Projekten im Bereich der Sicherheitsforschung, sofern diese nach Einschätzung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Einklang mit Artikel 66 der Verordnung (EU) 2019/1896 zum Ausbau der operativen Kapazitäten der Europäischen Grenz- und Küstenwache beitragen;

g)

Vorbereitung, Überwachung sowie administrative und technische Maßnahmen, die für die Umsetzung der Strategien im Bereich Außengrenzen erforderlich sind, unter anderem zur Stärkung der Steuerung des Schengen-Raums durch Entwicklung und Durchführung des Evaluierungsmechanismus aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und der Verordnung (EU) 2016/399, einschließlich Reisekosten für Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an Ortsbesichtigungen teilnehmen, sowie Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen im Anschluss an Schwachstellenbeurteilungen, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1896 durchgeführt wurden;

h)

Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität der in IKT-Systemen gespeicherten Daten und verbesserte Inanspruchnahme des Rechts betroffener Personen auf Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und auf Zugang zu ihnen sowie auf die Berichtigung und Löschung dieser Daten und die Einschränkung ihrer Verarbeitung;

i)

Identifizierung, Abnahme von Fingerabdrücken, Registrierung, Sicherheitskontrollen, Befragung, Bereitstellung von Informationen, medizinische Untersuchung, Überprüfung der Schutzbedürftigkeit und erforderlichenfalls medizinische Versorgung und Überführung von Drittstaatsangehörigen in das entsprechende Verfahren an den Außengrenzen;

j)

Maßnahmen zur besseren Sensibilisierung der Interessenträger und der breiten Öffentlichkeit für die Strategien im Bereich Außengrenzen, einschließlich institutioneller Kommunikation der politischen Prioritäten der Union;

k)

Entwicklung von statistischen Instrumenten, Methoden und Indikatoren, die den Grundsatz der Nichtdiskriminierung einhalten;

l)

Betriebskostenunterstützung für die Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung.

2.

Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen spezifischen Ziels wird aus dem Instrument insbesondere Folgendes unterstützt:

a)

Infrastruktur und Gebäude, die für die Bearbeitung von Visumanträgen und die konsularische Zusammenarbeit benötigt werden, einschließlich Sicherheitsmaßnahmen, und sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Dienstleistungen für Visumantragsteller;

b)

Betriebsausrüstung und IKT-Systeme, die für die Bearbeitung von Visumanträgen und die konsularische Zusammenarbeit benötigt werden;

c)

Schulung des konsularischen und sonstigen Personals, das an der gemeinsamen Visumpolitik und der konsularischen Zusammenarbeit beteiligt ist;

d)

Austausch von bewährten Verfahren und Austausch von Sachverständigen, einschließlich der Entsendung von Sachverständigen, sowie Stärkung der Fähigkeit europäischer Netze, die Strategien und Ziele der Union zu bewerten, zu fördern, zu unterstützen und weiterzuentwickeln;

e)

Studien, Pilotprojekte und sonstige einschlägige Maßnahmen, beispielsweise Maßnahmen die auf die Verbesserung des Wissensstands durch Analysen, Überwachung und Evaluierung abzielen;

f)

Maßnahmen zur Entwicklung innovativer Methoden oder zum Einsatz neuer Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, insbesondere Projekte zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von der Union finanzierter Forschungsprojekte;

g)

Vorbereitung, Überwachung sowie administrative und technische Maßnahmen, unter anderem zur Stärkung der Steuerung des Schengen-Raums durch Entwicklung und Durchführung des mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 eingeführten Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands, einschließlich Reisekosten für Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an Ortsbesichtigungen teilnehmen;

h)

Sensibilisierung der Interessenträger und der breiten Öffentlichkeit für die Visumpolitik, einschließlich institutioneller Kommunikation der politischen Prioritäten der Union;

i)

Entwicklung von statistischen Instrumenten, Methoden und Indikatoren unter Beachtung des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots;

j)

Betriebskostenunterstützung für die Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik;

k)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Visa, einschließlich Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 die aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen ausgestellt wurden.

3.

Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 1 angegebenen politischen Ziels wird aus dem Instrument insbesondere Folgendes unterstützt:

a)

Infrastruktur und Gebäude, die für das Hosting von IT-Großsystemen und Komponenten der zugehörigen Kommunikationsinfrastruktur benötigt werden;

b)

Ausstattung und Kommunikationssysteme, die für das reibungslose Funktionieren von IT-Großsystemen erforderlich sind;

c)

Schulungs- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf IT-Großsysteme;

d)

Entwicklung und Modernisierung von IT-Großsystemen;

e)

Studien, Konzeptnachweise, Pilotprojekte und sonstige einschlägige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Implementierung von IT-Großsystemen, einschließlich ihrer Interoperabilität;

f)

Maßnahmen zur Entwicklung innovativer Methoden oder zum Einsatz neuer Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, insbesondere Projekte zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von der Union finanzierter Forschungsprojekte;

g)

Entwicklung von statistischen Instrumenten, Methoden und Indikatoren für IT-Großsysteme im Bereich Visumspolitik und Grenzen unter Beachtung des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots;

h)

Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität der in IKT-Systemen gespeicherten Daten und verbesserte Inanspruchnahme der Rechte betroffener Personen auf Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Zugang zu ihnen, die Berichtigung und Löschung dieser Daten und die Einschränkung ihrer Verarbeitung;

i)

Betriebskostenunterstützung für die Implementierung von IT-Großsystemen.


(1)  Verordnung (EU) 2019/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 88).


ANHANG IV

Maßnahmen, die für höhere kofinanzierungssätze gemäß artikel 12 absatz 3 und artikel 13 absatz 17 in betracht kommen

1.

Durch Regelungen für eine gemeinsam mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache durchgeführte Auftragsvergabe Erwerb von Betriebsausrüstung, die der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für ihre operativen Tätigkeiten gemäß Artikel 64 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2019/1896 zur Verfügung zu stellen ist.

2.

Maßnahmen zur Unterstützung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit zwischen einem Mitgliedstaat und einem benachbarten Drittstaat, mit dem die Union eine gemeinsame Land- oder Seegrenze hat.

3.

Aufbau der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache durch die Unterstützung der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung von Maßnahmen zum Aufbau gemeinsamer Kapazitäten, für gemeinsame Auftragsvergabe, zur Festlegung gemeinsamer Standards und für sonstige Maßnahmen zur Vereinfachung der Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, wie in Anhang II Nummer 1 Buchstabe b dargelegt.

4.

Gemeinsame Entsendung von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen gemäß Anhang III.

5.

Maßnahmen im Rahmen der Grenzkontrollen zur Verbesserung der Erkennung und unmittelbaren Unterstützung von Opfern des Menschenhandels sowie Entwicklung und Unterstützung von angemessen Überführungsmechanismen für die betreffenden Zielgruppen und Maßnahmen im Rahmen der Grenzkontrollen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Hinblick auf das Aufspüren von Menschenhändlern.

6.

Entwicklung integrierter Kinderschutzsysteme an den Außengrenzen, unter anderem durch eine ausreichende Schulung des Personals und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache.

7.

Maßnahmen zur Nutzung, Übertragung, Erprobung und Validierung neuer Methoden oder Technologien — einschließlich Pilotprojekten und Folgemaßnahmen zu mit Unionsmitteln finanzierten Forschungsprojekten, wie in Anhang III dargelegt — und Maßnahmen, mit denen die Qualität der in IKT-Systemen im Bereich Visa und Grenzen gespeicherten Daten verbessert und betroffenen Personen dazu verholfen wird, ihrer Rechte auf Informationen über ihre personenbezogenen Daten, Zugang zu ihnen, die Berichtigung und Löschung dieser Daten und die Einschränkung ihrer Verarbeitung im Rahmen der in den Anwendungsbereich dieses Instruments fallenden Maßnahmen besser wahrzunehmen.

8.

Maßnahmen im Hinblick auf die Erkennung von schutzbedürftigen Personen und deren Weiterleitung an Schutzeinrichtungen und die unmittelbare Unterstützung solcher Personen.

9.

Maßnahmen zur Einrichtung und Leitung von Brennpunkten in Mitgliedstaaten, die einem bestehenden oder potenziellen außergewöhnlichen und unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt sind.

10.

Weiterentwicklung der verschiedenen Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Visumanträgen gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe d.

11.

Verstärkung der konsularischen Präsenz oder Vertretung von Mitgliedstaaten in Drittländern, deren Staatsangehörige in Besitz eines Visums beim Überschreiten der Außengrenzen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1806 sein müssen, insbesondere in Drittländern, in denen derzeit kein Mitgliedstaat präsent ist.

12.

Maßnahmen zur Verbesserung der Interoperabilität von IKT-Systemen.


ANHANG V

ZENTRALE LEISTUNGSINDIKATOREN IM SINNE DES ARTIKELS 27 ABSATZ 1

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

1.

Zahl der im Pool für technische Ausrüstung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache registrierten Ausrüstungsgegenstände.

2.

Zahl der der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände.

3.

Zahl der eingeführten/verbesserten Formen der Zusammenarbeit der nationalen Behörden mit dem nationalen EUROSUR-Koordinierungszentrum.

4.

Zahl der Grenzübertritte durch automatisierte Grenzkontrollsysteme und e-Gates.

5.

Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen und Schwachstellenbeurteilungen abgegebenen Empfehlungen im Bereich Grenzverwaltung, die umgesetzt wurden.

6.

Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden.

7.

Zahl der Personen, die an Grenzübergangsstellen internationalen Schutz beantragt haben.

8.

Zahl der Personen, denen die Einreise von Grenzbehörden verweigert wurde.

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

1.

Zahl der neuen/aufgerüsteten Konsulate außerhalb des Schengen-Raums:

1.1.

davon Zahl der Konsulate, die zur Verbesserung der Kundenfreundlichkeit für Visumantragsteller aufgerüstet wurden.

2.

Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen abgegebenen Empfehlungen im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik, die umgesetzt wurden.

3.

Zahl der auf digitalem Wege gestellten Visumanträge.

4.

Zahl der eingeführten/verbesserten Formen der Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Visumanträgen.

5.

Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden.

ANHANG VI

VORHABEN

TABELLE 1: CODES FÜR DIE VERSCHIEDENEN INTERVENTIONSBEREICHE

I.

Integrierte europäische Grenzverwaltung

001

Grenzübertrittskontrollen

002

Grenzüberwachung — Ausrüstungsgegenstände Luft

003

Grenzüberwachung — Ausrüstungsgegenstände Land

004

Grenzüberwachung — Ausrüstungsgegenstände See

005

Grenzüberwachung — automatisierte Grenzüberwachungssysteme

006

Grenzüberwachung — sonstige Maßnahmen

007

Technische und operative Maßnahmen im Zusammenhang mit Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums

008

Lagebild und Informationsaustausch

009

Risikoanalyse

010

Daten- und Informationsverarbeitung

011

Brennpunkt-Gebiete

012

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erkennung und Überführung schutzbedürftiger Personen

013

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erkennung und Überführung von Personen, die internationalen Schutz benötigen oder beantragen wollen

014

Ausbau der Europäischen Grenz- und Küstenwache

015

Behördenübergreifende Zusammenarbeit — auf nationaler Ebene

016

Behördenübergreifende Zusammenarbeit — auf Unionsebene

017

Behördenübergreifende Zusammenarbeit — mit Drittstaaten

018

Gemeinsame Entsendung von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen

019

IT-Großsysteme — Eurodac für Grenzverwaltungszwecke

020

IT-Großsysteme — Einreise-/Ausreisesystem (EES)

021

IT-Großsysteme — Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) — andere

022

IT-Großsysteme — Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) — Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240

023

IT-Großsysteme — Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) — Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240

024

IT-Großsysteme — Schengener Informationssystem (SIS)

025

IT-Großsysteme — Interoperabilität

026

Betriebskostenunterstützung — Integrierte Grenzverwaltung

027

Betriebskostenunterstützung — IT-Großsysteme für Grenzverwaltungszwecke

028

Betriebskostenunterstützung — Transit-Sonderregelung

029

Datenqualität und das Recht betroffener Personen auf Informationen über ihre personenbezogenen Daten, Zugang zu ihnen, die Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten und die Einschränkung ihrer Verarbeitung

II.

Gemeinsame Visumpolitik

001

Verbesserung der Bearbeitung von Visumanträgen

002

Verbesserung der Effizienz, Kundenfreundlichkeit und Sicherheit in Konsulaten

003

Dokumentensicherheit/Dokumentenberater

004

Konsularische Zusammenarbeit

005

Konsularische Präsenz

006

IT-Großsysteme — Visa-Informationssystem (VIS)

007

Sonstige IKT-Systeme für die Bearbeitung von Visumanträgen

008

Betriebskostenunterstützung — Gemeinsame Visumpolitik

009

Betriebskostenunterstützung — IT-Großsysteme für die Bearbeitung von Visumanträgen

010

Betriebskostenunterstützung — Transit-Sonderregelung

011

Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit

012

Datenqualität und das Recht betroffener Personen auf Informationen über ihre personenbezogenen Daten, Zugang zu ihnen, die Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten und die Einschränkung ihrer Verarbeitung

III.

Technische Hilfe

001

Information und Kommunikation

002

Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Kontrolle

003

Evaluierung und Studien, Datenerhebung

004

Aufbau von Kapazitäten


TABELLE 2: CODES FÜR DIE VERSCHIEDENEN MASSNAHMENARTEN

001

Infrastrukturen und Gebäude

002

Transportmittel

003

Sonstige Betriebsausrüstung

004

Kommunikationssysteme

005

IT-Systeme

006

Schulungen

007

Austausch bewährter Verfahren — zwischen den Mitgliedstaaten

008

Austausch bewährter Verfahren — mit Drittstaaten

009

Entsendung von Sachverständigen

010

Studien, Konzeptnachweise, Pilotprojekte und ähnliche Maßnahmen

011

Kommunikationsmaßnahmen

012

Entwicklung von statistischen Instrumenten, Methoden und Indikatoren

013

Umsetzung von Forschungsprojekten oder sonstige Folgemaßnahmen


TABELLE 3: CODES FÜR DIE DURCHFÜHRUNG

001

Maßnahmen, die unter Artikel 12 Absatz 1 fallen

002

Spezifische Maßnahmen

003

In Anhang IV aufgeführte Maßnahmen

004

Betriebskostenunterstützung

005

Maßnahmen, die unter Artikel 12 Absatz 5 fallen

006

Soforthilfe


TABELLE 4: CODES FÜR DIE DIMENSION BESONDERER THEMEN

001

Zusammenarbeit mit Drittstaaten

002

Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern

003

Umsetzung der Empfehlungen aufgrund von Schengen-Evaluierungen

004

Umsetzung der Empfehlungen aufgrund von Schwachstellenbeurteilungen

005

Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung und des Betriebs von EUROSUR

006

Keines der oben genannten


ANHANG VII

AUSGABEN, DIE FÜR DIE BETRIEBSKOSTENUNTERSTÜTZUNG IN BETRACHT KOMMEN

a)

Die Betriebskostenunterstützung für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Ziel deckt die nachstehenden Kosten ab, soweit sie nicht bereits von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Rahmen ihrer operativen Tätigkeiten abgedeckt werden:

1.

Personalkosten, einschließlich Kosten für Aus- und Fortbildung;

2.

Wartung oder Instandsetzung von Ausrüstung und Infrastruktur;

3.

Kosten für Dienstleistungen innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung;

4.

laufende Kosten von Einsätzen;

5.

Kosten im Zusammenhang mit Immobilien, einschließlich Kosten für Miete und Abschreibung.

Ein Einsatzmitgliedstaat im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2019/1896 kann die Betriebskostenunterstützung zur Deckung der eigenen laufenden Kosten für seine Beteiligung an den unter dieser Nummer genannten operativen Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, oder für seine nationalen Grenzkontrollen verwenden.

b)

Die Betriebskostenunterstützung für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte spezifische Ziel deckt Folgendes ab:

1.

Personalkosten, einschließlich Kosten für Aus- und Fortbildung;

2.

Kosten für Dienstleistungen;

3.

Wartung oder Instandsetzung von Ausrüstung und Infrastruktur;

4.

Kosten im Zusammenhang mit Immobilien, einschließlich Kosten für Miete und Abschreibung.

c)

Die Betriebskostenunterstützung für IT-Großsysteme im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Ziels deckt Folgendes ab:

1.

Personalkosten, einschließlich Kosten für Aus- und Fortbildung;

2.

Betriebsmanagement und Wartung von IT-Großsystemen und ihrer Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich der Interoperabilität dieser Systeme und der Anmietung sicherer Gebäude.

d)

Zusätzlich zu den unter Buchstaben a, b und c des vorliegenden Anhangs aufgeführten Kosten wird aus dem Programm Litauens im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 Betriebskostenunterstützung gewährt.


ANHANG VIII

OUTPUT- UND ERGEBNISINDIKATOREN GEMÄß ARTIKEL 27 ABSATZ 3

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

Output-Indikatoren

1.

Zahl der erworbenen Ausrüstungsgegenstände für Grenzübergangsstellen:

1.1.

davon automatisierte Grenzkontrollsysteme/Self-Service-Systeme/e-Gates.

2.

Zahl der gewarteten/reparierten Infrastrukturobjekte.

3.

Zahl der unterstützten Brennpunkte.

4.

Zahl der gebauten/modernisierten Einrichtungen für Grenzübergangsstellen.

5.

Zahl der erworbenen Luftfahrzeuge:

5.1.

davon unbemannte Luftfahrzeuge.

6.

Zahl der erworbenen Seetransportmittel.

7.

Zahl der erworbenen Landtransportmittel.

8.

Zahl der unterstützten Teilnehmer:

8.1.

davon Zahl der Teilnehmer an Schulungsmaßnahmen.

9.

Zahl der in Drittstaaten entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen.

10.

Zahl der entwickelten/gepflegten/aktualisierten IT-Funktionen.

11.

Zahl der entwickelten/gewarteten/aktualisierten IT-Großsysteme:

11.1.

davon Zahl der entwickelten IT-Großsysteme.

12.

Zahl der Kooperationsprojekte mit Drittstaaten.

13.

Zahl der Personen, die an Grenzübergangsstellen internationalen Schutz beantragt haben.

Ergebnisindikatoren

14.

Zahl der im Pool für technische Ausrüstung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache registrierten Ausrüstungsgegenstände.

15.

Zahl der der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände.

16.

Zahl der eingeführten/verbesserten Formen der Zusammenarbeit der nationalen Behörden mit dem nationalen EUROSUR-Koordinierungszentrum.

17.

Zahl der Grenzübertritte durch automatisierte Grenzkontrollsysteme und e-Gates.

18.

Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen und Schwachstellenbeurteilungen abgegebenen Empfehlungen im Bereich Grenzverwaltung, die umgesetzt wurden.

19.

Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden.

20.

Zahl der Personen, denen die Einreise von Grenzbehörden verweigert wurde.

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

Output-Indikatoren

1.

Zahl der Projekte für die weitere Digitalisierung der Bearbeitung von Visumanträgen.

2.

Zahl der unterstützten Teilnehmer:

2.1.

davon Zahl der Teilnehmer an Schulungsmaßnahmen.

3.

Zahl der in Konsulate in Drittstaaten entsandten Mitarbeiter:

3.1.

davon für die Bearbeitung von Visumanträgen eingesetzte Mitarbeiter.

4.

Zahl der entwickelten/gepflegten/aktualisierten IT-Funktionen.

5.

Zahl der entwickelten/gewarteten/aktualisierten IT-Großsysteme:

5.1.

davon Zahl der entwickelten IT-Großsysteme.

6.

Zahl der gewarteten/reparierten Infrastrukturobjekte.

7.

Zahl der vermieteten/abgeschriebenen Grundstücke.

Ergebnisindikatoren

8.

Zahl der neuen/aufgerüsteten Konsulate außerhalb des Schengen-Raums:

8.1.

davon Zahl der Konsulate, die zur Verbesserung der Kundenfreundlichkeit für Visumantragsteller aufgerüstet wurden.

9.

Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen abgegebenen Empfehlungen im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik, die umgesetzt wurden.

10.

Zahl der auf digitalem Wege gestellten Visumanträge.

11.

Zahl der eingeführten/verbesserten Formen der Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Visumanträgen.

12.

Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden.

15.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/94


VERORDNUNG (EU) 2021/1149 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. Juli 2021

zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die nationale Sicherheit liegt zwar nach wie vor in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch der Schutz dieser Sicherheit erfordert Zusammenarbeit und Koordinierung auf Unionsebene. Das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten, sollte unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Kriminalität sowie Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich zur Koordinierung und Zusammenarbeit mit zuständigen Agenturen der Union und anderen einschlägigen Einrichtungen der Union, und mit relevanten Drittstaaten sowie internationalen Organisationen erreicht werden, sowie mithilfe der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft.

(2)

Die Kommission, der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben in der Europäischen Sicherheitsagenda vom April 2015 gemeinsame Prioritäten für den Zeitraum von 2015 bis 2020 festgelegt, die der Rat in seiner erneuerten Strategie der inneren Sicherheit vom Juni 2015 und das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom Juli 2015 bekräftigt haben, nämlich Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus und Radikalisierung, von schwerer und organisierter Kriminalität und von Cyberkriminalität. Diese gemeinsamen Prioritäten wurden in der Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2020 an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „EU-Strategie für eine Sicherheitsunion“ für den Zeitraum von 2020 bis 2025 bekräftigt.

(3)

In der am 25. März 2017 unterzeichneten Erklärung von Rom bekräftigten die führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten, der Europäische Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission ihr Bekenntnis zum Einsatz für ein sicheres und geschütztes Europa und für den Aufbau einer Union, in der sich alle Bürgerinnen und Bürger sicher fühlen und frei bewegen können, in der die Außengrenzen gesichert sind und eine wirksame, verantwortliche und nachhaltige Migrationspolitik, bei der internationale Normen geachtet werden, zum Tragen kommt, sowie zu einem Europa, das entschlossen gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität vorgeht.

(4)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. Dezember 2016 kontinuierliche Ergebnisse bei der Interoperabilität von Informationssystemen und Datenbanken gefordert. Auf seiner Tagung vom 23. Juni 2017 hat er die Notwendigkeit einer besseren Interoperabilität zwischen den Datenbanken betont; die Kommission hat daraufhin am 12. Dezember 2017 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) vorgelegt.

(5)

Um den Schengen-Besitzstand zu wahren und zu einem hohen Maß an Sicherheit in der Union beizutragen, sind die Mitgliedstaaten seit dem 6. April 2017 verpflichtet, Unionsbürger beim Überschreiten der Außengrenzen der Union einem systematischen Abgleich mit den einschlägigen Datenbanken zu unterziehen. Des Weiteren hat die Kommission eine Empfehlung über die bessere Nutzung von Polizeikontrollen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit an die Mitgliedstaaten gerichtet. Zu den wichtigsten Grundsätzen, von denen sich die Union und die Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung einer wirksamen und echten Sicherheitsunion leiten lassen, sollten Solidarität unter den Mitgliedstaaten, eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten, die Achtung der Grundrechte und -freiheiten, das Rechtsstaatsprinzip, eine starke Ausrichtung auf die globale Perspektive und die gebotene Kohärenz mit der externen Dimension der Sicherheit gehören.

(6)

Zur Erreichung dieses Ziels sollten Maßnahmen auf Unionsebene getroffen werden, um Menschen, öffentliche Räume und kritische Infrastrukturen vor zunehmend transnationalen Bedrohungen zu schützen und um die Arbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Terrorismus, schwere und organisierte Kriminalität, umherziehende Kriminelle, Drogen- und Waffenhandel, Korruption, Geldwäsche, Cyberkriminalität, sexuelle Ausbeutung, einschließlich sexueller Ausbeutung von Kindern, hybride Bedrohungen sowie chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen und Menschenhandel zählen neben anderen nach wie vor zu den Herausforderungen für die innere Sicherheit der Union. Die innere Sicherheit ist ein gemeinsames Anliegen, zu dem die Organe der Union, die zuständigen Agenturen der Union und die Mitgliedstaaten gemeinsam beitragen sollten.

(7)

Um die Entwicklung und Umsetzung einer wirksamen und echten Sicherheitsunion mit dem Ziel, ein hohes Maß an innerer Sicherheit in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten, zu fördern, sollte ein Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds“) eingerichtet und verwaltet werden, aus dem die Mitgliedstaaten eine angemessene finanzielle Hilfe seitens der Union erhalten.

(8)

Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten auf Maßnahmen konzentriert werden, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen größeren Mehrwert bewirkt. Im Einklang mit Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 AEUV sollte der Fonds Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung des Vorgehens der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention, die gemeinsame Aus- und Fortbildung von Personal und die polizeiliche Zusammenarbeit sowie die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Agenturen der Union unterstützen, die insbesondere den Austausch von Informationen, den Ausbau der operativen Zusammenarbeit und die Unterstützung der erforderlichen Anstrengungen zur Stärkung der Kapazitäten zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und von schwerer und organisierter Kriminalität betreffen. Mit dem Fonds sollte auch die Aus- und Fortbildung des betreffenden Personals und der betreffenden Sachverständigen entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Europäischen Fortbildungsprogramms für den Bereich Strafverfolgung unterstützt werden. Der Fonds sollte keinen Beitrag zu den Betriebskosten und Tätigkeiten in Verbindung mit wesentlichen Funktionen der Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren und nationalen Sicherheit im Sinne des Artikels 72 AEUV leisten.

(9)

Bei der Durchführung des Fonds sollten die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werte, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Rechte und Grundsätze und die internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Menschenrechte uneingeschränkt eingehalten werden. Insbesondere sollten bei der Durchführung des Fonds die Grundrechte wie das Recht auf Achtung der Würde des Menschen, das Recht auf Leben, das Verbot von Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Rechte des Kindes und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ebenso wie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung uneingeschränkt geachtet werden.

(10)

Im Einklang mit Artikel 3 EUV sollten mit dem Fonds Tätigkeiten gefördert werden, mit denen der Schutz von Kindern vor Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung und Vernachlässigung sichergestellt wird. Mit dem Fonds sollten auch Schutzvorkehrungen und Beistand für Kinder im Bereich des Zeugen- und Opferschutzes, insbesondere für unbegleitete Kinder und für Kinder, die in sonstiger Form einer Vormundschaft bedürfen, unterstützt werden.

(11)

Um ein hohes Maß an Sicherheit in der Union zu gewährleisten sollte der Fonds im Einklang mit den auf Unionsebene festgelegten gemeinsamen Prioritäten Maßnahmen unterstützen, die auf die wichtigsten Sicherheitsbedrohungen und insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und Radikalisierung, schwerer und organisierter Kriminalität und Cyberkriminalität sowie die Unterstützung und den Schutz der Opfer von Straftaten ausgerichtet sind. Der Fonds sollte sicherstellen, dass die Union und die Mitgliedstaaten auch gut gerüstet sind, um aufkommende und sich abzeichnende Bedrohungen, wie den illegalen Handel, auch im Internet, und hybride Bedrohungen sowie chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen, angehen zu können, um eine echte Sicherheitsunion einzurichten. Dies sollte mit finanzieller Unterstützung für einen besseren Informationsaustausch, eine intensivere operative Zusammenarbeit und verbesserte nationale und gemeinsame Kapazitäten verfolgt werden.

(12)

Auf der Grundlage des Fonds sollten insbesondere der Informationsaustausch, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Kriminalprävention in den Bereichen der schweren und organisierten Kriminalität, des illegalen Waffenhandels, der Korruption, der Geldwäsche, des Drogenhandels, der Umweltkriminalität, des Terrorismus, des Menschenhandels, der Ausbeutung von Flüchtlingen und irregulären Migranten, der schweren Formen der Ausbeutung von Arbeitskräften, der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs, einschließlich der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Frauen, der Verbreitung von Abbildungen von Kindesmissbrauch und Kinderpornografie und der Cyberkriminalität finanziell unterstützt werden. Aus dem Fonds sollte zudem der Schutz der Bevölkerung, öffentlicher Räume und kritischer Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen und die Vorsorge für und effektive Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen unterstützt werden, u. a. durch gemeinsame Aus- und Fortbildung, die Entwicklung einer gemeinsamen Politik, wie etwa Strategien, Politikzyklen, Programme und Aktionspläne, sowie Rechtsvorschriften und praktische Zusammenarbeit.

(13)

Der Fonds sollte finanzielle Hilfe leisten, um den neuen Herausforderungen zu begegnen, die sich aus der in den letzten Jahren festgestellten erheblichen Zunahme des Umfangs bestimmter Arten von Kriminalität, die über das Internet begangen wird, wie Zahlungsbetrug, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Waffenhandel, ergeben.

(14)

Der Fonds sollte auf den Ergebnissen und Investitionen seiner Vorgänger aufbauen, d. h. auf dem Programm „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ und dem Programm „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“ für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 und dem mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für den Zeitraum 2014 bis 2020 geschaffenen Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit. Der Anwendungsbereich des Fonds sollte auch die Berücksichtigung neuer Entwicklungen zulassen.

(15)

Es besteht die Notwendigkeit, die Auswirkungen der Unionsfinanzierung durch die Mobilisierung, das Poolen und die Entfaltung einer Hebelwirkung zur Erschließung von öffentlichen und privaten Finanzmitteln zu optimieren. Der Fonds sollte die aktive und sinnvolle Beteiligung der Zivilgesellschaft, einschließlich von Nichtregierungsorganisationen sowie des europäischen Industriesektors bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Sicherheitspolitik erforderlichenfalls mit der Beteiligung anderer einschlägiger Akteure, der Einrichtungen der Union, der Agenturen der Union und internationalen Organisationen im Hinblick auf das Ziel des Fonds fördern und unterstützen. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass die Unterstützung aus dem Fonds nicht dazu verwendet wird, gesetzliche oder öffentliche Aufgaben an private Akteure zu übertragen.

(16)

Der grenzüberschreitende Charakter von Terrorismus und schwerer und organisierter Kriminalität erfordert eine koordinierte Antwort und Zusammenarbeit innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen ihnen sowie mit den zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der spezialisierten Strafverfolgungsbehörden, können über Informationen verfügen, die für den wirksamen Kampf gegen Terrorismus und schwere und organisierte Kriminalität wertvoll sind. Um den Informationsaustausch zu beschleunigen und die Qualität der ausgetauschten Informationen zu verbessern, muss unbedingt gegenseitiges Vertrauen aufgebaut werden. Neue Ansätze für Zusammenarbeit und Informationsaustausch, auch in Bezug auf Bedrohungsanalysen, sollten sondiert und geprüft werden, und zwar unter Berücksichtigung der bestehenden Rahmenwerke inner- und außerhalb des Unionsrahmens, wie des EU-Zentrums für Informationsgewinnung und Lageerfassung (INTCEN), des Europäischen Zentrums zur Terrorismusbekämpfung bei Europol (ECTC), des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung und der Gruppe für Terrorismusbekämpfung. Der Fonds sollte die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen gemäß Artikel 87 AEUV verantwortlich sind, unterstützen, insofern ihre Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des Fonds fallen. Bei allen finanzierten Tätigkeiten sollten der Rechtsstatus der verschiedenen zuständigen Behörden und europäischen Strukturen sowie die erforderlichen Grundsätze der Informationsinhaberschaft uneingeschränkt geachtet werden.

(17)

Um die Kenntnisse und das Fachwissen der dezentralen Agenturen mit Zuständigkeit für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung, für die Beobachtung von Drogen und Drogensucht, für Grundrechte, für Justizangelegenheiten und für IT-Großsysteme zu nutzen, sollte die Kommission die betreffenden dezentralen Agenturen in die Arbeit des mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Ausschusses für die Fonds für innere Angelegenheiten einbeziehen, und zwar insbesondere zu Beginn und zur Halbzeit des Programmplanungszeitraums. Gegebenenfalls sollte die Kommission in der Lage sein, die jeweiligen dezentralen Agenturen auch in die Überwachung und Evaluierung einzubeziehen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen den einschlägigen Besitzstand der Union und die vereinbarten Prioritäten der Union einhalten.

(18)

In dem umfassenden Rahmen der Drogenstrategie der Union, die auf die ausgewogene gleichzeitige Verringerung von Angebot und Nachfrage setzt, sollten durch den Fonds Maßnahmen finanziell unterstützt werden, mit denen der Drogenhandel durch die Verringerung des Angebots und der Nachfrage verhindert und bekämpft werden soll, insbesondere Maßnahmen, die auf die Produktion, die Fertigung, die Extraktion, den Verkauf, die Beförderung, die Ein- oder Ausfuhr illegaler Drogen, sowie den Besitz und Kauf zum Zwecke des Drogenhandels, abzielen. Der Fonds sollte auch den Präventionsaspekten der Drogenpolitik Rechnung tragen. Um weitere Synergien und mehr Kohärenz im Bereich Drogen zu schaffen, sollten auf Drogen bezogene Elemente der Ziele, die im Zeitraum 2014-2020 unter das Programm „Justiz“ fielen, in den Fonds aufgenommen werden.

(19)

Um sicherzustellen, dass der Fonds einen wirksamen Beitrag zu einem höheren Maß an innerer Sicherheit in der gesamten Union leistet und damit zur Entwicklung einer echten Sicherheitsunion beiträgt, sollte der Fonds so eingesetzt werden, dass mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten der höchste Mehrwert für die Union erzielt wird.

(20)

Investitionen in Ausrüstung, Transportmittel und Anlagen sollten nur dann aus dem Fonds unterstützt werden, wenn diese Investitionen einen eindeutigen Mehrwert für die Union aufweisen und nur soweit diese Investitionen für die Verwirklichung der Ziele des Fonds erforderlich sind. Zu solchen Investitionen könnten beispielsweise Investitionen in Ausrüstung für Forensik, verdeckte Überwachungen, das Aufspüren von Sprengstoffen und Drogen und alle sonstigen spezialisierten Zwecke im Rahmen der Ziele des Fonds gehören. Mit dem Fonds sollten keine Investitionen von rein nationaler Bedeutung oder Investitionen, die für die tägliche Arbeit der zuständigen Behörden notwendig wären, wie Uniformen, Personenkraftwagen, Busse, Motorroller, Polizeistationen, nicht spezialisierte Ausbildungszentren und Büroausstattung, finanziert werden.

(21)

Wenn insbesondere nach einer Schengen-Evaluierung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (5) Mängel oder mögliche Risiken festgestellt werden, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten darüber hinaus im Interesse der Solidarität im gesamten Schengen-Raum und im Geiste der geteilten Verantwortung für die innere Sicherheit in der Union angemessen auf diese Mängel reagieren, indem sie die Mittel aus ihren Programmen einsetzen, um gemäß der genannten Verordnung angenommene Empfehlungen umzusetzen.

(22)

Um einen Beitrag zur Verwirklichung des politischen Ziels des Fonds zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Prioritäten ihrer Programme sämtlichen spezifischen Zielen des Fonds Rechnung tragen, dass die gewählten Prioritäten im Einklang mit den in Anhang II genannten Durchführungsmaßnahmen stehen und dass die Aufteilung der Mittel zwischen den einzelnen Zielen im Verhältnis zu den Herausforderungen und Bedürfnissen steht und gewährleistet, dass das politische Ziel erreicht werden kann.

(23)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Unionsfonds angestrebt werden und Überschneidungen zwischen Maßnahmen vermieden werden.

(24)

Um größtmögliche Wirksamkeit bei der Verwirklichung der politischen Ziele erreichen, Größenvorteile zu nutzen und Überschneidungen bei den Maßnahmen zu vermeiden, sollte der Fonds mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union im Bereich Sicherheit im Einklang stehen und diese ergänzen. Insbesondere sollten Synergien mit dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und dem Fonds für integrierte Grenzverwaltung, der sich aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/1148 eingerichteten Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und dem mit der Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Instrument für finanzielle Hilfe für Grenzkontrollausrüstung zusammensetzt, sowie mit den anderen kohäsionspolitischen Fonds gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

mit der Sicherheitsforschung im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichteten Programms „Horizont Europa“, mit dem mit der Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichteten Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“, mit dem mit der Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Programm „Justiz“, mit dem mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Programm „Digitales Europa“ und mit dem mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichteten Programm „InvestEU“ sichergestellt werden. Synergien sollten insbesondere mit den Bereichen Sicherheit der Infrastruktur und der öffentlichen Räume, Cybersicherheit, Opferschutz und Prävention von Radikalisierung angestrebt werden.

(25)

Damit sich der Fonds und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik besser ergänzen, sollten Mehrzweckausrüstung und IKT-Systeme, deren Hauptverwendungszweck der vorliegenden Verordnung entspricht, ebenfalls verwendet werden können, um die Ziele des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik zu erreichen.

(26)

Bei aus dem Fonds geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union, die durch die Instrumente der Union unterstützt werden, voll zum Tragen kommen und sollten diese Maßnahmen ergänzt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Kohärenz mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union, ihrer Außenpolitik und ihrer Politik der Entwicklungshilfe in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region angestrebt werden. Im Hinblick auf die externe Dimension des Fonds sollte der Fonds die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Bereichen verstärken, die für die innere Sicherheit der Union von Belang sind. In diesem Zusammenhang sollten die Mittel aus einer thematischen Fazilität für die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten im Rahmen der Ziele des Fonds verwendet werden, insbesondere um einen Beitrag zur Bekämpfung und Verhütung von Kriminalität, einschließlich Drogenhandel und Menschenhandel, und um einen Beitrag zur Bekämpfung grenzüberschreitender krimineller Schleusernetze zu leisten.

(27)

Die Kommission sollte bei der Umsetzung der thematischen Fazilität dafür Sorge tragen, dass mit der Finanzierung die Herausforderungen und Bedürfnisse für die Verwirklichung der Ziele des Fonds angegangen werden.

(28)

Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten auf Maßnahmen konzentriert werden, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt. Sicherheitsbedrohungen machen naturgemäß nicht an Grenzen halt und erfordern eine starke, koordinierte Antwort der Union. Die nach dieser Verordnung geleistete finanzielle Hilfe sollte insbesondere zur Stärkung der nationalen Kapazitäten und der Kapazitäten der Union im Bereich Sicherheit beitragen.

(29)

Ein Mitgliedstaat kann — was die Betriebskostenunterstützung im Rahmen des Fonds anbelangt — als nicht konform mit dem einschlägigen Besitzstand der Union eingestuft werden, wenn er seinen Verpflichtungen aus den Verträgen in dem Bereich nicht nachgekommen ist, wenn die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der Union bei der Umsetzung des Besitzstands zu Sicherheit durch diesen Mitgliedstaat besteht oder wenn in einem Evaluierungsbericht im Rahmen des in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 festgelegten Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus Mängel im betreffenden Bereich festgestellt werden.

(30)

Der Fonds sollte dem Bedürfnis nach mehr Flexibilität und Vereinfachung Rechnung tragen und dabei den Anforderungen im Hinblick auf die Berechenbarkeit genügen und eine gerechte und transparente Mittelverteilung sicherstellen, damit die in dieser Verordnung dargelegten Ziele erreicht werden können. Die Durchführung des Fonds sollte sich an den Grundsätzen der Effizienz, Wirksamkeit, Relevanz, Kohärenz, des Mehrwerts für die Union und der Qualität der Ausgaben orientieren. Außerdem sollte der Fonds so nutzerfreundlich wie möglich durchgeführt werden.

(31)

Um mit den ganz oder teilweise aus dem Haushalt der Union finanzierten Investitionen einen möglichst hohen Mehrwert zu erzielen, sollten Synergien insbesondere zwischen dem Fonds und anderen Programmen der Union, einschließlich jener mit geteilter Mittelverwaltung, angestrebt werden. Zur Maximierung dieser Synergien sollte für besondere Schlüsselmechanismen gesorgt werden, einschließlich der Kumulation von Fördermitteln für eine Maßnahme aus dem Fonds und aus einem anderen Programm der Union. Diese Kumulation von Fördermitteln sollte die förderfähigen Gesamtkosten dieser Maßnahme nicht übersteigen. Zu diesem Zweck sollten in dieser Verordnung geeignete Vorschriften festgelegt werden, insbesondere über die Möglichkeit, dieselben Kosten oder Ausgaben sowohl im Rahmen des Fonds als auch im Rahmen eines anderen Programms der Union anteilig geltend zu machen.

(32)

Bei der Förderung von Maßnahmen, die durch den Fonds unterstützt werden, sollten die Empfänger von Unionsmitteln Informationen in der Sprache oder den Sprachen der Zielgruppe bereitstellen. Damit die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, sollten die Empfänger von Unionsmitteln auf deren Herkunft hinweisen, wenn sie über die Maßnahmen informieren. Zu diesem Zweck sollten die Empfänger sicherstellen, dass alle Mitteilungen, die sich an die Medien und die Öffentlichkeit richten, das Emblem der Union aufweisen und in ihnen ausdrücklich auf die finanzielle Hilfe der Union hingewiesen wird.

(33)

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, Finanzmittel im Rahmen des Fonds für die Förderung bewährter Vorgehensweisen und den Austausch von Informationen in Bezug auf die Durchführung des Fonds zu verwenden.

(34)

Die Kommission sollte Informationen über die aus der thematischen Fazilität im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung bereitgestellte Unterstützung fristgerecht veröffentlichen und diese Informationen erforderlichenfalls aktualisieren. Es sollte möglich sein, die Daten nach spezifischem Ziel, Name des Begünstigten, Betrag, für den eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde, sowie Art und Zweck der Maßnahme zu sortieren.

(35)

Diese Verordnung sollte die Zuweisung von Ausgangsbeträgen an Programme der Mitgliedstaaten regeln, die auf der Grundlage der Kriterien nach Anhang I berechnet wurden.

(36)

Die Ausgangsbeträge für die Programme der Mitgliedstaaten sollten die Grundlage für die langfristigen Investitionen der Mitgliedstaaten in die Sicherheit bilden. Um Veränderungen der inneren und äußeren Sicherheitsbedrohungen oder der Ausgangslage Rechnung zu tragen, sollte den Mitgliedstaaten zur Halbzeit des Programms ein Zusatzbetrag auf der Grundlage statistischer Daten gemäß Anhang I unter Berücksichtigung des Stands der Durchführung ihres Programms zugewiesen werden.

(37)

Da sich die Herausforderungen im Bereich Sicherheit stetig wandeln, muss die Zuweisung der Mittel an Veränderungen der inneren und äußeren Sicherheitsbedrohungen angepasst werden, und die Finanzierung muss auf die Prioritäten mit dem höchsten Mehrwert für die Union ausgerichtet werden. Um auf dringende Bedürfnisse sowie Änderungen der Politik und der Unionsprioritäten zu reagieren und die Finanzierung auf Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union auszurichten, sollte ein Teil der Mittel bei Bedarf für spezifische Maßnahmen, Unionsmaßnahmen und Soforthilfe über eine thematische Fazilität zugewiesen werden.

(38)

Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, einen Teil ihrer Programmzuweisung für Maßnahmen nach Anhang IV einzusetzen, indem ihnen vor allem aufgrund ihres hohen Mehrwerts für die Union oder ihrer Priorität für die Union ein höherer Unionsbeitrag zugutekommt.

(39)

Ein Teil der im Rahmen des Fonds verfügbaren Mittel könnte für die Programme der Mitgliedstaaten für die Durchführung spezifischer Maßnahmen, die eine Kooperation der Mitgliedstaaten voraussetzen, oder für die Durchführung spezifischer Maßnahmen in Situationen, in denen neue Entwicklungen in der Union die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für einen oder mehrere Mitgliedstaaten erfordern, zugewiesen werden. Die Kommission sollte diese spezifischen Maßnahmen in ihren Arbeitsprogrammen festlegen.

(40)

Der Fonds sollte einen Beitrag zu den mit der inneren Sicherheit verbundenen Betriebskosten leisten, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die Kapazitäten, die für die gesamte Union von zentraler Bedeutung sind, aufrechtzuerhalten. Dieser Beitrag sollte in der vollständigen Erstattung spezifischer mit den Zielen des Fonds zusammenhängender Kosten bestehen und sollte integraler Bestandteil der Programme der Mitgliedstaaten sein.

(41)

Ergänzend zur Umsetzung der politischen Ziele des Fonds auf nationaler Ebene im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten sollte der Fonds auch Maßnahmen auf Unionsebene fördern. Diese Maßnahmen sollten allgemeinen strategischen Zwecken innerhalb des Interventionsbereichs des Fonds im Zusammenhang mit politischen Analysen und Innovationen, dem grenzübergreifenden gegenseitigen Lernen und länderübergreifenden Partnerschaften und der Erprobung neuer Initiativen und Maßnahmen in der gesamten Union oder in einigen Mitgliedstaaten dienen. Der Fonds sollte die Bemühungen der Mitgliedstaaten — auch auf lokaler Ebene — um den Austausch bewährter Verfahren und die Förderung gemeinsamer Aus- und Fortbildung unterstützen, einschließlich der Sensibilisierung des Personals der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich Radikalisierung und aller Formen von Diskriminierung, die zu Gewalt führen könnte, wie Antisemitismus, Antiziganismus und andere Formen von Rassismus. Zu diesem Zweck könnten spezielle Austauschprogramme für Nachwuchskräfte der Strafverfolgungsbehörden finanziert werden.

(42)

Um die Fähigkeit der Union zur unmittelbaren Reaktion auf sicherheitsrelevante Vorfälle oder neu auftretende Bedrohungen für die Union zu stärken, sollte gemäß dem in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Rahmen Soforthilfe geleistet werden können. Diese Hilfe sollte nicht geleistet werden, wenn damit reine Notfallmaßnahmen oder langfristige Maßnahmen unterstützt werden sollen, oder um Situationen zu beheben, in denen ein dringender Handlungsbedarf besteht, weil die zuständigen Behörden nicht angemessen planen und reagieren.

(43)

Um für die erforderliche Flexibilität der Maßnahmen zu sorgen und auf neue Bedürfnisse reagieren zu können, sollte es den dezentralen Agenturen möglich sein, angemessene zusätzliche finanzielle Mittel für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Notfall zu erhalten. In den Fällen, in denen die auszuführende Aufgabe derart dringlich ist, dass eine Änderung ihrer Haushalte nicht rechtzeitig erfolgen konnte, sollten die dezentralen Agenturen im Einklang mit den auf Unionsebene von den Organen der Union festgelegten Prioritäten und Initiativen Soforthilfe auch in Form von Finanzhilfen erhalten können.

(44)

In Anbetracht des grenzüberschreitenden Charakters von Maßnahmen der Union und um koordinierte Maßnahmen im Sinne eines höchstmöglichen Sicherheitsniveaus in der Union zu fördern, sollten die dezentralen Agenturen in Ausnahmefällen als Begünstigte von Unionsmaßnahmen — auch in Form von Finanzhilfen — förderfähig sein, sofern sie bei der Durchführung von Maßnahmen der Union helfen, die in die Zuständigkeit der betroffenen dezentralen Agenturen fallen und diese Maßnahmen nicht durch Beiträge der Union zum Haushalt dieser dezentralen Agenturen im Rahmen des Jahreshaushaltsplans abgedeckt sind. Um einen Mehrwert für die Union zu gewährleisten, sollte diese Unterstützung im Einklang mit den Prioritäten und Initiativen stehen, die von Organen der Union auf Unionsebene festgelegt wurden.

(45)

Das politische Ziel des Fonds sollte auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen der Politikbereiche des durch die Verordnung (EU) 2021/523 eingerichteten Programms „InvestEU“ angegangen werden. Diese finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, sollte weder private Finanzierung duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen. Die Maßnahmen sollten einen klaren Mehrwert für die Union aufweisen.

(46)

Mischfinanzierungsmaßnahmen beruhen auf Freiwilligkeit und werden aus dem Unionshaushalt unterstützt, wobei nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung, rückzahlbare Formen der Unterstützung, oder beide, aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Förderinstituten, Einrichtungen für Entwicklungsfinanzierung oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert werden.

(47)

Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Finanzausstattung für den Fonds festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (13) bilden soll.

(48)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf den Fonds Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

(49)

Im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen in geteilter Mittelverwaltung sollte der Fonds Bestandteil eines kohärenten Rechtsrahmens sein, der aus der vorliegenden Verordnung, der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060 besteht.

(50)

Mit der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Rahmen für Maßnahmen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds Plus, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds, dem Fonds für einen gerechten Übergang, dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, dem Fonds für die innere Sicherheit und dem Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung festgelegt, darunter insbesondere die Vorschriften für die Programmierung, Überwachung und Evaluierung sowie Verwaltung und Kontrolle der Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung. Darüber hinaus gilt es, die Ziele des Fonds in der vorliegenden Verordnung zu präzisieren und spezifische Bestimmungen für Maßnahmen festzulegen, die aus dem Fonds finanziert werden können.

(51)

In der Verordnung (EU) 2021/1060 ist ein Vorfinanzierungsmodus für den Fonds festgelegt und in der vorliegenden Verordnung ist ein spezifischer Vorfinanzierungssatz festgelegt. Um eine rasche Reaktion auf Notlagen zu gewährleisten, ist es ferner angezeigt, einen spezifischen Vorfinanzierungssatz für Soforthilfe festzulegen. Der Vorfinanzierungsmodus sollte sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten über die Mittel verfügen, um die Begünstigten von Beginn der Durchführung ihrer Programme an zu unterstützen.

(52)

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Bei der Auswahl sollten die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen, berücksichtigt werden.

(53)

Um den größten Nutzen aus dem Prinzip der „Einzigen Prüfung“ zu ziehen, ist es angezeigt, spezifische Vorschriften für die Kontrolle und Prüfung von Projekten festzulegen, bei denen die Begünstigten internationale Organisationen sind, deren interne Kontrollsysteme von der Kommission positiv bewertet worden sind. Für diese Projekte sollten die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit haben, ihre Verwaltungsüberprüfungen einzuschränken, sofern der Begünstige alle erforderlichen Daten und Informationen über den Fortschritt des Projekts und die Förderfähigkeit der zugrunde liegenden Ausgaben fristgerecht bereitstellt. Daneben sollte die Prüfbehörde — wenn ein von einer solchen internationalen Organisation durchgeführtes Projekt Teil einer Prüfungsstichprobe ist — ihre Arbeit im Einklang mit den Grundsätzen des Internationalen Standards für prüfungsnahe Dienstleistungen (International Standard on Related Services — ISRS) 4400 für „Aufträge zur Durchführung vereinbarter Prüfungshandlungen in Bezug auf finanzielle Informationen“ durchführen können.

(54)

Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstandene Kosten kommen jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für eine Finanzierung durch die Union in Betracht. Um eine Unterbrechung der Unterstützung durch die Union, die den Interessen der Union schaden könnte, zu vermeiden, sollte es während eines begrenzten Zeitraums zu Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 möglich sein, Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung in direkter Mittelverwaltung unterstützt werden und bereits angelaufen sind, ab dem 1. Januar 2021 als für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommend anzusehen, auch wenn diese Kosten vor Einreichung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens angefallen sind.

(55)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (16), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (17) und (EU) 2017/1939 (18) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) zu untersuchen und zu verfolgen.

Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten uneingeschränkt zusammenarbeiten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union beim Schutz der finanziellen Interessen der Union jede erforderliche Unterstützung leisten.

(56)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(57)

Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (20) können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Fonds und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(58)

Nach Artikel 349 AEUV und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. April 2018 billigte, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Programme den besonderen Herausforderungen in den Gebieten in äußerster Randlage Rechnung tragen. Mit dem Fonds sollten diese Mitgliedstaaten geeignete Mittel erhalten, um die Gebiete in äußerster Randlage angemessen zu unterstützen.

(59)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (21) sollte der Fonds auf der Grundlage von Daten bewertet werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen des Fonds in der Praxis enthalten. Um den Erfolg des Fonds zu messen, sollten Indikatoren und damit einhergehende Ziele in Bezug auf die einzelnen spezifischen Ziele des Fonds festgelegt werden. Sie sollten qualitative und quantitative Indikatoren umfassen.

(60)

Anhand der Indikatoren und der Rechnungslegungsstandards sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Durchführung des Fonds gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 und der vorliegenden Verordnung überwachen. Ab 2023 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission eine jährliche Leistungsbilanz über das jeweils letzte Geschäftsjahr vorlegen. In diesen Bilanzen sollten Informationen über die bei der Durchführung der Programme der Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte enthalten sein. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auch Zusammenfassungen dieser Bilanzen vorlegen. Die Kommission sollte diese Zusammenfassungen in alle Amtssprachen der Union übersetzen und sie auf ihrer Website öffentlich zugänglich machen, zusammen mit Links zu den Websites der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060.

(61)

Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Klimaschutzübereinkommen von Paris (22) umzusetzen, und der Verpflichtung, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass das Gesamtziel erreicht wird, 30 % der Ausgaben im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für die systematische Einbeziehung der Klimaschutzziele zu verwenden sowie im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % des Haushalts für Ausgaben im Bereich Biodiversität bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung zu tragen ist. Aus dem Fonds sollten Tätigkeiten unterstützt werden, die den klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union gerecht werden und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) bewirken würden.

(62)

Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) und jeglicher für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten auch weiterhin für Programme und Projekte gelten, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit unterstützt werden. Da sich der Durchführungszeitraum der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 mit dem durch die vorliegende Verordnung geregelten Programmplanungszeitraum überschneidet, und um eine kontinuierliche Durchführung bestimmter, im Rahmen der genannten Verordnung genehmigter Projekte sicherzustellen, sollten Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung von Projekten festgelegt werden. Jede einzelne Phase des Projekts sollte gemäß den Regeln des Programmplanungszeitraums durchgeführt werden, in dem das Projekt Mittel erhält.

(63)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(64)

Um nicht-wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen und zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die für höhere Kofinanzierungsraten in Betracht kommenden Maßnahmen nach Anhang IV, die Betriebskostenunterstützung nach Anhang VII und die Weiterentwicklung des Rahmens für die Überwachung und Bewertung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(65)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) ausgeübt werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, in denen die gemeinsamen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere Verpflichtungen hinsichtlich der Unterrichtung der Kommission, niedergelegt sind, sollte das Prüfverfahren angewendet werden; für den Erlass von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die genauen Regelungen für die Unterrichtung der Kommission im Rahmen der Programmplanung und Berichterstattung sollte — angesichts ihrer rein technischen Natur — das Beratungsverfahren angewendet werden. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Annahme von Beschlüssen über die Gewährung der in dieser Verordnung vorgesehenen Soforthilfe erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Art und dem Zweck dieser Hilfe aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(66)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(67)

Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(68)

Es ist sachgerecht, die Geltungsdauer dieser Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (26) anzupassen.

(69)

Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird der Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds“) für die Dauer des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 eingerichtet.

(2)   In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)

das politische Ziel des Fonds;

b)

die spezifischen Ziele des Fonds und die Maßnahmen zur Verwirklichung dieser spezifischen Ziele;

c)

die Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027;

d)

die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich von Maßnahmen im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

2.

„zuständige Behörden“ Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen gemäß Artikel 87 Absatz 1 AEUV verantwortlich sind, einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer spezialisierter Strafverfolgungsbehörden;

3.

„Prävention“, in Bezug auf Kriminalität alle Maßnahmen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2009/902/JI des Rates (27) zum Ziel haben oder dazu beitragen, dass Kriminalität und Unsicherheitsgefühle bei den Bürgern zurückgedrängt werden;

4.

„kritische Infrastrukturen“ Anlagen, Netze, Systeme oder Teile davon, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung, Unterbrechung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat oder in der Union hätte, da diese Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten;

5.

„Cyberkriminalität“ entweder Straftaten, deren Begehung Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Systeme) zwingend voraussetzt, entweder als Tatwerkzeug oder Hauptangriffsziel (durch den Cyberraum bedingte Straftaten), oder Straftaten im herkömmlichen Sinn, deren Ausmaß oder Wirkung durch den Einsatz von Computern, Computernetzen oder anderen IKT-Systemen gesteigert werden kann (durch den Cyberraum ermöglichte Straftaten);

6.

„operative Maßnahme im Rahmen des EU-Politikzyklus/EMPACT“ eine Maßnahme, die im Rahmen des EU-Politikzyklus zur Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen Kriminalität über die europäische multidisziplinäre Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT) durchgeführt wird, die darauf abzielt, durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und bei Bedarf mit Drittstaaten und internationalen Organisationen gegen die größten Bedrohungen der Union durch schwere und organisierte Kriminalität vorzugehen;

7.

„Informationsaustausch“ das sichere Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren, Übermitteln von und Zugreifen auf Informationen, die für die in Artikel 87 AEUV genannten Behörden sowie für Europol und andere zuständige Agenturen der Union bei der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, insbesondere der grenzüberschreitenden schweren und organisierten Kriminalität und des Terrorismus, von Belang sind;

8.

„organisierte Kriminalität“ das strafbare Verhalten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (28);

9.

„Abwehrbereitschaft“ alle Maßnahmen, die speziell auf die Verhinderung oder Minderung der Risiken im Zusammenhang mit etwaigen Terroranschlägen oder anderen sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung abzielen;

10.

„Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus“ der Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013;

11.

„Terrorismus“ alle in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) genannten vorsätzlichen Handlungen und Straftaten;

12.

„Notlage“ alle sicherheitsrelevanten Vorfälle, neu auftretenden Bedrohungen oder neu festgestellten Schwachstellen innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Bevölkerung, öffentlicher Räume oder kritischer Infrastrukturen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben oder haben könnten;

13.

„Vorzeigegeld“ echtes Geld, das bei einer verdeckten Ermittlung — als Beweis für die Liquidität und Solvenz — verdächtigen oder anderen Personen vorgezeigt wird, die im Besitz von Informationen über die Verfügbarkeit oder Lieferung bestimmter Waren sind oder als Vermittler auftreten, und das dazu dient, einen Kauf zu fingieren mit dem Ziel, Verdächtige festzunehmen, illegale Produktionsstätten aufzudecken oder eine organisierte kriminelle Vereinigung zu zerschlagen;

14.

„Radikalisierung“ einen in mehreren Stufen stattfindenden komplexen Prozess, der zu Gewaltextremismus und Terrorismus führt, in dem eine Einzelperson oder eine Gruppe von Einzelpersonen sich eine radikale Ideologie oder Überzeugung zu eigen macht, die Gewalt — einschließlich terroristischer Handlungen — akzeptiert, verwendet oder billigt, um ein spezifisches politisches, religiöses oder ideologisches Ziel zu erreichen;

15.

„spezifische Maßnahmen“ transnationale oder nationale Projekte mit Mehrwert für die Union im Einklang mit den Zielen des Fonds, für die ein, mehrere oder alle Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel für ihre Programme erhalten können;

16.

„Betriebskostenunterstützung“ einen Teil der Mittelzuweisung für einen Mitgliedstaat, der als Unterstützung für die Behörden eingesetzt werden kann, die für die Ausführung der Aufgaben und die Bereitstellung der Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind, soweit sie zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus in der Union beitragen;

17.

„Unionsmaßnahmen“ transnationale Projekte oder Projekte von besonderem Interesse für die Union, die gemäß den Zielen des Fonds durchgeführt werden.

Artikel 3

Ziele des Fonds

(1)   Das politische Ziel des Fonds besteht darin, zu einem hohen Maß an Sicherheit in der Union beizutragen, insbesondere durch die Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und Radikalisierung, schwerer und organisierter Kriminalität sowie Cyberkriminalität, durch die Unterstützung und den Schutz der Opfer von Straftaten sowie durch die Vorbereitung auf, den Schutz vor und die effektive Bewältigung von sicherheitsrelevanten Vorfällen, Risiken und Krisen im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung.

(2)   Im Rahmen des in Absatz 1 genannten politischen Ziels leistet der Fonds einen Beitrag zu folgenden spezifischen Zielen:

a)

Verbesserung und Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen und in den zuständigen Behörden und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie gegebenenfalls mit Drittstaaten und internationalen Organisationen;

b)

Verbesserung und Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, einschließlich gemeinsamer Maßnahmen, zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf Terrorismus und schwere und organisierte Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension;

c)

Unterstützung der Stärkung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, Terrorismus und Radikalisierung sowie zur Bewältigung sicherheitsrelevanter Vorfälle, Risiken und Krisen, unter anderem durch verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Behörden, den zuständigen Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, der Zivilgesellschaft und privaten Partnern in verschiedenen Mitgliedstaaten.

(3)   Der Fonds wird — im Rahmen der in Absatz 2 genannten spezifischen Ziele — im Wege der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen durchgeführt.

Artikel 4

Achtung der Grundrechte

Aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der Würde des Menschen durchgeführt. Insbesondere sind dabei die Charta, das Datenschutzrecht der Union und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu achten. Bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Fonds müssen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit besonders auf die Unterstützung und den Schutz schutzbedürftiger Personen, insbesondere von Kindern und unbegleiteten Minderjährigen, achten.

Artikel 5

Gegenstand der Unterstützung

(1)   Aus dem Fonds werden im Rahmen seiner Ziele gemäß den Durchführungsmaßnahmen in Anhang II insbesondere Maßnahmen wie die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen unterstützt.

(2)   Zur Verwirklichung seiner Ziele können aus dem Fonds im Einklang mit den Prioritäten der Union gemäß Artikel 19 gegebenenfalls Maßnahmen nach Anhang III in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten unterstützt werden.

(3)   Bei Maßnahmen in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten für die Koordinierung mit den einschlägigen Politiken, Strategien und Instrumenten der Union. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Maßnahmen in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten

a)

in Synergie und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union durchgeführt werden, die durch andere Unionsinstrumente unterstützt werden;

b)

im Einklang mit der Außenpolitik der Union stehen, den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung wahren und mit den strategischen Programmplanungsdokumenten für die betreffende Region oder das betreffende Land vereinbar sind;

c)

sich auf nicht entwicklungspolitisch ausgerichtete Maßnahmen konzentrieren; und

d)

den Interessen der internen Politiken der Union dienen und mit den Tätigkeiten innerhalb der Union vereinbar sind.

(4)   Aus dem Fonds finanzierte Ausrüstung und IKT-Systeme können im ergänzenden Bereich eingesetzt werden, der unter die Verordnung (EU) 2021/1148 fällt. Diese Ausrüstung und diese IKT-Systeme müssen für die Ziele des Fonds verfügbar und einsatzfähig bleiben.

Die Nutzung der Ausrüstung in dem ergänzenden Bereich gemäß Unterabsatz 1 darf 30 % der Gesamtnutzungsdauer dieser Ausrüstung nicht überschreiten.

Die im ergänzenden Bereich gemäß Unterabsatz 1 genutzten IKT-Systeme stellen Daten und Dienste für die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen bereit.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in der jährlichen Leistungsbilanz über eine solche zusätzliche Nutzung der Ausrüstung und der IKT-Systeme und über ihren Standort.

(5)   Nicht förderfähig ist bzw. sind:

a)

Maßnahmen, die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf nationaler Ebene beschränkt sind;

b)

Maßnahmen zu militärischen oder Verteidigungszwecken;

c)

Ausrüstung, deren Hauptzweck die Zollkontrolle ist;

d)

Zwangsmittel, einschließlich Waffen, Munition, Sprengstoff und Schlagstöcke, ausgenommen zu Aus- und Fortbildungszwecken;

e)

Informantenentlohnung und Vorzeigegeld außerhalb einer operativen Maßnahme im Rahmen des EU-Politikzyklus/EMPACT.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen in einer Notlage als förderfähig betrachtet werden.

KAPITEL II

FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN

ABSCHNITT 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 6

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die im Rahmen des Fonds geleistete Unterstützung ergänzt Regelungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und ist darauf ausgerichtet, einen Mehrwert für die Union in Bezug auf die Erreichung der Ziele des Fonds zu bewirken.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die auf der Grundlage des Fonds und von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung mit den entsprechenden Maßnahmen, Politiken und Prioritäten der Union im Einklang steht und die aus anderen Instrumenten der Union geleistete Unterstützung ergänzt.

(3)   Der Fonds wird in geteilter, direkter oder indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Haushaltsordnung durchgeführt.

Artikel 7

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 1 931 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Die Finanzausstattung wird wie folgt eingesetzt:

a)

1 352 000 000 EUR werden den Programmen der Mitgliedstaaten zugewiesen;

b)

579 000 000 EUR werden der thematischen Fazilität nach Artikel 8 zugewiesen.

(3)   Auf Initiative der Kommission werden bis zu 0,84 % der Finanzausstattung der technischen Hilfe gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 für die Durchführung des Fonds zugewiesen.

(4)   Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 können bis zu 5 % der ursprünglichen Mittelzuweisung an einen Mitgliedstaat aus einem der Fonds nach der genannten Verordnung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung auf Antrag eines Mitgliedstaats auf den Fonds im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes ein. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

Artikel 8

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der thematischen Fazilität

(1)   Der Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b wird über eine thematische Fazilität im Wege der geteilten, direkten oder indirekten Mittelverwaltung, wie in den Arbeitsprogrammen vorgesehen, flexibel zugewiesen.

Aus der thematischen Fazilität werden die folgenden Komponenten finanziert:

a)

spezifische Maßnahmen;

b)

Unionsmaßnahmen und

c)

Soforthilfe gemäß Artikel 25.

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird ebenfalls aus dem in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Betrag unterstützt.

(2)   Aus der thematischen Fazilität werden entsprechend den vereinbarten Unionsprioritäten nach Anhang II Prioritäten mit einem hohen Mehrwert für die Union oder dringender Bedarf finanziert. Die Mittel aus der thematischen Fazilität werden für die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten im Rahmen der Ziele des Fonds verwendet, insbesondere um einen Beitrag zur Bekämpfung und Verhütung von Kriminalität, einschließlich Drogenhandel, Menschenhandel und grenzüberschreitender krimineller Schleusernetze, zu leisten.

Die Zuweisung der Mittel der thematischen Fazilität auf die verschiedenen Prioritäten muss möglichst in einem angemessenen Verhältnis zu den Herausforderungen und dem Bedarf stehen, damit gewährleistet ist, dass die Ziele des Fonds erreicht werden können.

(3)   Die Kommission nimmt den Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft und einschlägigen Netzen auf, insbesondere zur Vorbereitung und Bewertung der Arbeitsprogramme für die über den Fonds finanzierten Unionsmaßnahmen.

(4)   Werden die Mittel aus der thematischen Fazilität den Mitgliedstaaten im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung gewährt, so stellt die Kommission sicher, dass keine Projekte ausgewählt werden, die Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV sind, das die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung dieser Projekte in Zweifel zieht.

(5)   Werden die Mittel aus der thematischen Fazilität im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass für die Zwecke des Artikels 23 und des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 die geplanten Maßnahmen nicht Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV sind, das die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Maßnahmen in Zweifel zieht, und die Kommission nimmt eine entsprechende Bewertung vor.

(6)   Die Kommission legt den Gesamtbetrag fest, der für die thematische Fazilität aus den jährlichen Mitteln des Unionshaushalts zur Verfügung gestellt wird.

(7)   Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 110 der Haushaltsordnung für die thematische Fazilität an, in denen die zu unterstützenden Ziele und Maßnahmen bestimmt und die Beträge für die einzelnen Komponenten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegt werden. In diesen Finanzierungsbeschlüssen wird gegebenenfalls der Mischfinanzierungsmaßnahmen insgesamt vorbehaltene Betrag ausgewiesen. Die Finanzierungsbeschlüsse können für ein oder mehrere Jahre gelten und eine oder mehrere Komponenten der in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten thematischen Fazilität abdecken. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(8)   Nach Annahme eines Finanzierungsbeschlusses gemäß Absatz 7 kann die Kommission die Programme der Mitgliedstaaten entsprechend ändern.

ABSCHNITT 2

Unterstützung und Durchführung in geteilter Mittelverwaltung

Artikel 9

Anwendungsbereich

(1)   Dieser Abschnitt gilt für den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrag und für die zusätzlichen Mittel, die nach Maßgabe des Finanzierungsbeschlusses über die thematische Fazilität gemäß Artikel 8 in geteilter Mittelverwaltung eingesetzt werden.

(2)   Die Unterstützung nach Maßgabe dieses Abschnitts erfolgt in geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060.

Artikel 10

Haushaltsmittel

(1)   Der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannte Betrag wird den Programmen der Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

a)

1 127 000 000 EUR gemäß Anhang I;

b)

225 000 000 EUR zur Anpassung der Mittelzuweisungen für die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 1.

(2)   Wird der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Betrag nicht vollständig zugewiesen, so kann der verbleibende Betrag zu dem in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b genannten Betrag addiert werden.

Artikel 11

Vorfinanzierung

(1)   Gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die Vorfinanzierung für den Fonds vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres entrichtet, und zwar wie folgt:

a)

2021: 4 %;

b)

2022: 3 %;

c)

2023: 5 %;

d)

2024: 5 %;

e)

2025: 5 %;

f)

2026: 5 %.

(2)   Wird ein Programm eines Mitgliedstaats nach dem 1. Juli 2021 angenommen, so werden die vorangehenden Tranchen im Jahr seiner Annahme gezahlt.

Artikel 12

Kofinanzierungssätze

(1)   Der Beitrag aus dem Unionshaushalt beläuft sich auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtausgaben eines Projekts.

(2)   Für Projekte, die im Rahmen spezifischer Maßnahmen durchgeführt werden, kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(3)   Für die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(4)   Für Betriebskostenunterstützung kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(5)   Für Soforthilfe gemäß Artikel 25 kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(6)   Für technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 36 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) 2021/1060 angehoben werden.

(7)   In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms eines Mitgliedstaats werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus dem Fonds für die in den Absätzen 1 bis 6 genannten von dem Betrag abgedeckten Maßnahmenarten festgelegt.

(8)   In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms eines Mitgliedstaats wird für jede Maßnahmenart festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz auf einen der folgenden Beiträge anzuwenden ist:

a)

auf den Gesamtbeitrag, einschließlich des öffentlichen und privaten Beitrags; oder

b)

nur auf den öffentlichen Beitrag.

Artikel 13

Programme der Mitgliedstaaten

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in seinen Programmen berücksichtigten Prioritäten mit den Prioritäten der Union und den Herausforderungen im Bereich Sicherheit im Einklang stehen, ihnen Rechnung tragen und voll und ganz dem Besitzstand der Union in diesem Bereich und den vereinbarten Unionsprioritäten entsprechen. Die Mitgliedstaaten tragen bei der Festlegung der Prioritäten ihrer Programme dafür Sorge, dass die in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen in ihren Programmen angemessen berücksichtigt werden.

Die Kommission bewertet die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/1060.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels nimmt jeder Mitgliedstaat folgende Zuweisungen vor:

a)

mindestens 10 % der gemäß Artikel 10 Absatz 1 zugewiesenen Mittel für das spezifische Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a; und

b)

mindestens 10 % der gemäß Artikel 10 Absatz 1 zugewiesenen Mittel für das spezifische Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann nur dann weniger als die in Absatz 2 genannten Mindestprozentsätze zuweisen, wenn er in seinem Programm eingehend darlegt, weshalb unter dieser Schwelle liegende Mittelzuweisungen die Verwirklichung des entsprechenden Ziels nicht gefährden.

(4)   Die Kommission stellt sicher, dass die Kenntnisse und das Fachwissen der zuständigen dezentralen Agenturen frühzeitig und rechtzeitig bei der Ausarbeitung der Programme der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

(5)   Um Überschneidungen zu vermeiden, konsultieren die Mitgliedstaaten die zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Gestaltung ihrer Maßnahmen, insbesondere wenn sie operative Maßnahmen im Rahmen des EU-Politikzyklus/EMPACT oder von der Gemeinsamen Taskforce gegen die Cyberkriminalität (J-CAT) koordinierte Maßnahmen durchführen, und zur Gestaltung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.

(6)   Die Kommission kann gegebenenfalls die zuständigen dezentralen Agenturen in die Überwachungs- und Evaluierungsaufgaben nach Abschnitt 5 einbeziehen, insbesondere um sicherzustellen, dass die mit Unterstützung aus dem Fonds durchgeführten Maßnahmen mit dem einschlägigen Besitzstand der Union und den vereinbarten Unionsprioritäten im Einklang stehen.

(7)   Für die Anschaffung von Ausrüstung, Transportmitteln oder den Bau von sicherheitsrelevanten Einrichtungen dürfen höchstens 35 % der Mittelzuweisung für ein Programm eines Mitgliedstaats verwendet werden. Diese Obergrenze darf nur in hinreichend begründeten Fällen überschritten werden.

(8)   In ihren Programmen widmen sich die Mitgliedstaaten vorrangig

a)

vereinbarten Prioritäten der Union und dem Besitzstand der Union im Bereich Sicherheit, insbesondere dem effizienten Austausch sachdienlicher und präziser Informationen und der Umsetzung der Komponenten des Rahmens für die Interoperabilität der IT-Systeme der Union;

b)

Empfehlungen mit finanziellen Auswirkungen, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 abgegeben wurden und in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen;

c)

länderspezifischen Mängeln mit finanziellen Auswirkungen, die im Rahmen von Bedarfsanalysen wie Empfehlungen des Europäischen Semesters im Bereich der Korruptionsbekämpfung festgestellt wurden.

(9)   Erforderlichenfalls wird das betreffende Programm des Mitgliedstaats gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 geändert, um den Empfehlungen nach Absatz 8 Buchstabe b des vorliegenden Artikels Rechnung zu tragen.

(10)   Die Mitgliedstaaten legen in ihren Programmen den Schwerpunkt auf die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen.

(11)   Beschließt ein Mitgliedstaat, ein aus dem Fonds unterstütztes Projekt mit, in oder mit Bezug zu einem Drittstaat durchzuführen, so konsultiert er vor der Genehmigung des Projekts die Kommission.

(12)   Die Programmplanung nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 stützt sich auf die Vorhaben in Tabelle 2 des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung und schließt eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Ressourcen nach Art der Vorhaben im Rahmen jedes spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ein.

Artikel 14

Halbzeitüberprüfung

(1)   Im Jahr 2024 weist die Kommission den Zusatzbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b anhand der in Anhang I Absatz 1 Nummer 2 genannten Kriterien den Programmen der betreffenden Mitgliedstaaten zu. Die Zuweisung gilt ab dem 1. Januar 2025.

(2)   Sollten für mindestens 10 % der ursprünglichen Mittelzuweisung für ein Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung keine Anträge auf Zahlung im Einklang mit Artikel 91 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingegangen sein, so hat der betreffende Mitgliedstaat für sein Programm keinen Anspruch auf zusätzliche Mittel nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung.

(3)   Bei der Zuweisung der Mittel aus der thematischen Fazilität gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2025 berücksichtigt die Kommission die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung der Ziele des Leistungsrahmens nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 und festgestellte Mängel bei der Durchführung.

Artikel 15

Spezifische Maßnahmen

(1)   Ein Mitgliedstaat kann Mittel für spezifische Maßnahmen zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 10 Absatz 1 erhalten, sofern diese Mittel in seinem Programm entsprechend ausgewiesen sind und zur Umsetzung der Ziele des Fonds, einschließlich zur Reaktion auf neu auftretende Bedrohungen, verwendet werden.

(2)   Mittel für spezifische Maßnahmen dürfen nicht für andere Maßnahmen des Programms des Mitgliedstaats verwendet werden, außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms des Mitgliedstaats genehmigt werden.

Artikel 16

Betriebskostenunterstützung

(1)   Ein Mitgliedstaat kann bis zu 20 % des aus dem Fonds für sein Programm bereitgestellten Betrags verwenden, um die Betriebskostenunterstützung der Behörden zu finanzieren, die für die Ausführung der Aufgaben und die Erbringung der Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind.

(2)   Ein Mitgliedstaat verwendet die Betriebskostenunterstützung gemäß dem Besitzstand der Union im Bereich Sicherheit.

(3)   Ein Mitgliedstaat erklärt in seinem Programm und in den jährlichen Leistungsbilanzen nach Artikel 30, wie die Betriebskostenunterstützung zur Verwirklichung der Ziele des Fonds beiträgt. Vor Genehmigung des Programms des Mitgliedstaats bewertet die Kommission die Ausgangslage in den Mitgliedstaaten, die ihre Absicht bekundet haben, Betriebskostenunterstützung in Anspruch zu nehmen; dabei berücksichtigt sie die von den betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und Empfehlungen aus Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen wie dem Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus oder gegebenenfalls anderen Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen.

(4)   Die Betriebskostenunterstützung konzentriert sich auf die Maßnahmen, die unter die in Anhang VII festgelegten Ausgaben fallen.

(5)   Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder um die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII in Bezug auf die Ausgaben, die als Betriebskostenunterstützung förderfähig sind, zu erlassen.

Artikel 17

Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen der von internationalen Organisationen durchgeführten Projekte

(1)   Dieser Artikel gilt für internationale Organisationen oder deren Agenturen im Sinne des Artikels 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Haushaltsordnung, deren Systeme, Vorschriften und Verfahren von der Kommission gemäß Artikel 154 Absätze 4 und 7 jener Verordnung im Hinblick auf die indirekte Durchführung von aus dem Unionshaushalt finanzierten Finanzhilfen positiv bewertet wurden (im Folgenden „internationale Organisationen“).

(2)   Unbeschadet des Artikels 83 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 und des Artikels 129 der Haushaltsordnung ist die Verwaltungsbehörde, wenn es sich bei der internationalen Organisation um einen Begünstigten gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 handelt, nicht verpflichtet, die Verwaltungsüberprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 durchzuführen, sofern die internationale Organisation der Verwaltungsbehörde die Unterlagen nach Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Haushaltsordnung vorlegt.

(3)   Unbeschadet des Artikels 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung muss in der durch die internationale Organisation vorzulegenden Verwaltungserklärung bestätigt werden, dass das Projekt den geltenden Rechtsvorschriften und den Bedingungen für die Unterstützung des Projekts entspricht.

(4)   Darüber hinaus muss in der durch die internationale Organisation vorzulegenden Verwaltungserklärung für den Fall, dass Kosten gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 zu erstatten sind, bestätigt werden, dass

a)

Rechnungen und Nachweise der Zahlungen durch den Begünstigten überprüft wurden;

b)

die vom Begünstigten geführten Buchführungsunterlagen oder Buchungscodes für Vorgänge im Zusammenhang mit den bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Ausgaben überprüft wurden.

(5)   Sind Kosten gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 zu erstatten, so muss in der durch die internationale Organisation vorzulegenden Verwaltungserklärung bestätigt werden, dass die Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben erfüllt sind.

(6)   Die in Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der Haushaltsordnung genannten Unterlagen sind der Verwaltungsbehörde zusammen mit jedem Zahlungsantrag des Begünstigten vorzulegen.

(7)   Der Begünstigte legt die Rechnungslegung der Verwaltungsbehörde jedes Jahr bis zum 15. Oktober vor. Die Rechnungslegung wird zusammen mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle vorgelegt, der nach international anerkannten Prüfstandards erstellt wurde. In diesem Bestätigungsvermerk wird festgestellt, ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und kosteneffizient sind und ob die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. In dem Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der durch die internationale Organisation vorzulegenden Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind; dies gilt auch für Informationen über Betrugsverdacht. Der Bestätigungsvermerk muss Gewähr bieten, dass die Ausgaben, die in den Zahlungsaufforderungen enthalten sind, die die internationale Organisation bei der Verwaltungsbehörde eingereicht hat, rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

(8)   Unbeschadet der bestehenden Möglichkeiten zur Durchführung weiterer Prüfungen gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung erstellt die Verwaltungsbehörde die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/1060. Die Verwaltungsbehörde erstellt diese auf der Grundlage der durch die internationale Organisation vorgelegten Unterlagen gemäß den Absätzen 2 bis 5 und 7 des vorliegenden Artikels, anstatt sich auf die Verwaltungsüberprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 der genannten Verordnung zu stützen.

(9)   Das Dokument mit den Bedingungen für die Unterstützung gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 muss die in dem vorliegenden Artikel festgelegten Anforderungen enthalten.

(10)   Absatz 2 gilt nicht und folglich ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, Verwaltungsüberprüfungen durchzuführen, wenn

a)

diese Verwaltungsbehörde ein spezifisches Risiko einer Unregelmäßigkeit oder einen Hinweis auf Betrug im Zusammenhang mit einem von der internationalen Organisation eingeleiteten oder durchgeführten Projekt feststellt;

b)

die internationale Organisation dieser Verwaltungsbehörde die in den Absätzen 2 bis 5 und 7 genannten Unterlagen nicht vorlegt oder

c)

die in den Absätzen 2 bis 5 und 7 genannten, von der internationalen Organisation vorgelegten Unterlagen unvollständig sind.

(11)   Ist ein Projekt, bei dem eine internationale Organisation die Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist, Teil einer Stichprobe gemäß Artikel 79 der genannten Verordnung, so kann die Prüfbehörde ihre Arbeit auf der Grundlage einer Teilstichprobe von Vorgängen in Verbindung mit diesem Projekt durchführen. Werden Fehler in der Teilstichprobe festgestellt, so kann die Prüfbehörde gegebenenfalls den Prüfer der internationalen Organisation auffordern, den gesamten Umfang und den Gesamtbetrag der Fehler dieses Projekts zu bewerten.

ABSCHNITT 3

Unterstützung und Durchführung um Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung

Artikel 18

Anwendungsbereich

Die Kommission führt die Unterstützung im Rahmen dieses Abschnitts entweder direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus.

Artikel 19

Förderfähige Stellen

(1)   Förderfähig für die Finanzierung durch die Union sind:

a)

Rechtsträger mit Sitz in:

i)

einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

ii)

einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittstaat unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen;

b)

nach dem Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder für die Zwecke des Fonds relevante internationale Organisationen.

(2)   Natürliche Personen sind nicht für die Finanzierung durch die Union förderfähig.

(3)   Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten Rechtsträger müssen als Teil von Konsortien mit mindestens zwei unabhängigen Stellen beteiligt sein, von denen mindestens eine ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat.

Rechtsträger, die als Teil eines Konsortiums gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes teilnehmen, stellen sicher, dass die Maßnahmen, an denen sie teilnehmen, mit den in der Charta verankerten Grundsätzen vereinbar sind und zur Verwirklichung der Ziele des Fonds beitragen.

Artikel 20

Unionsmaßnahmen

(1)   Auf Initiative der Kommission kann der Fonds verwendet werden, um Unionsmaßnahmen zu finanzieren, die die Ziele des Fonds betreffen.

(2)   Im Rahmen von Unionsmaßnahmen können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner können Mittel in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden.

(3)   In Ausnahmefällen können die dezentralen Agenturen auch für eine Finanzierung im Rahmen von Unionsmaßnahmen infrage kommen, wenn sie bei der Durchführung von Unionsmaßnahmen Unterstützung leisten, die in die Zuständigkeit dieser dezentralen Agenturen fallen, und wenn diese Maßnahmen nicht durch den Beitrag der Union zum Haushalt dieser dezentralen Agenturen über den Jahreshaushaltsplan abgedeckt sind.

(4)   In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(5)   Mitglieder des Evaluierungsausschusses, die die Vorschläge gemäß Artikel 150 der Haushaltsordnung bewerten, können externe Sachverständige sein.

(6)   Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung der von Empfängern geschuldeten Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695.

Artikel 21

Mischfinanzierungsmaßnahmen

Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Fonds werden gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und gemäß Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

Artikel 22

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 können aus dem Fonds Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission gefördert und zu 100 % finanziert werden.

Artikel 23

Prüfungen

Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen — einschließlich nicht von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union beauftragter Personen oder Stellen — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

Artikel 24

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame, sinnvolle und adressatengerechte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält. Die Sichtbarkeit der Unionsförderung ist zu gewährleisten und solche Informationen sind bereitzustellen, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen die öffentliche Bekanntgabe solcher Informationen nicht möglich oder nicht angemessen ist oder die Veröffentlichung solcher Informationen aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, strafrechtlicher Ermittlungen oder des Schutzes personenbezogener Daten rechtlich beschränkt ist. Damit die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, weisen die Empfänger von Unionsmitteln auf die Herkunft der Förderung hin, wenn sie öffentlich über die betroffenen Maßnahmen unterrichten, und zeigen das Emblem der Union.

(2)   Um ein möglichst breites Publikum zu erreichen, führt die Kommission Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den Fonds, die gemäß dem Fonds ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch, um ein möglichst breites Publikum zu erreichen.

Mit den dem Fonds zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die Ziele des Fonds betreffen.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die Arbeitsprogramme der thematischen Fazilität gemäß Artikel 8. Bei einer Unterstützung im Rahmen der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung veröffentlicht die Kommission die Informationen gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Haushaltsordnung auf einer öffentlich zugänglichen Website und aktualisiert diese regelmäßig. Diese Informationen werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, in dem die Daten sortiert, abgefragt, extrahiert und verglichen werden können.

ABSCHNITT 4

Unterstützung und Durchführung im Wege der geteilten, direkten oder indirekten Mittelverwaltung

Artikel 25

Soforthilfe

(1)   Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in hinreichend begründeten Notlagen dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.

Als Reaktion auf solche hinreichend begründete Notlagen kann die Kommission Soforthilfe im Rahmen der verfügbaren Mittel leisten.

(2)   Die Soforthilfe kann in Form von Finanzhilfen geleistet werden, die den dezentralen Agenturen direkt gewährt werden.

(3)   Zusätzlich zu der Mittelzuweisung nach Artikel 10 Absatz 1 kann für die Programme der Mitgliedstaaten Soforthilfe bereitgestellt werden, sofern diese in der Folge in dem Programm des Mitgliedstaats als solche ausgewiesen wird. Außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms des Mitgliedstaats genehmigt werden, dürfen diese Mittel nicht für andere Maßnahmen des Programms des Mitgliedstaats verwendet werden. Die Vorfinanzierung für Soforthilfe kann sich vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln auf 95 % des Beitrags der Union belaufen.

(4)   In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(5)   Sofern dies für die Durchführung einer Maßnahme erforderlich ist, können mit der Soforthilfe Ausgaben finanziert werden, die bereits vor dem Tag der Einreichung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens für diese Maßnahme getätigt wurden, sofern diese Ausgaben nicht vor dem 1. Januar 2021 getätigt wurden.

(6)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit und um sicherzustellen, dass die Mittel für Soforthilfe rechtzeitig zur Verfügung stehen, kann die Kommission gesondert einen Finanzierungsbeschluss für Soforthilfe gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung im Wege eines sofort geltenden Durchführungsrechtsakts nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Verfahren erlassen. Ein solcher Rechtsakt bleibt für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten in Kraft.

Artikel 26

Kumulierte und alternative Finanzierung

(1)   Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Fonds erhalten haben, können auch Beiträge aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

(2)   Gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann der Europäische Fonds für regionale Entwicklung oder der Europäische Sozialfonds Plus Maßnahmen unterstützen, die mit dem Exzellenzsiegel gemäß Artikel 2 Nummer 45 jener Verordnung ausgezeichnet wurden. Um mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet zu werden, müssen die Maßnahmen die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

a)

Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Fonds bewertet,

b)

sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und

c)

sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unterstützt werden.

ABSCHNITT 5

Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung

Unterabschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 27

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Gemäß den Berichterstattungspflichten nach Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die zentralen Leistungsindikatoren gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung vor.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V zu erlassen, um die notwendigen Anpassungen der im genannten Anhang aufgeführten zentralen Leistungsindikatoren vorzunehmen.

(3)   Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Fonds zur Erreichung seiner in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang VIII festgelegt. Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativ.

(4)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten zur Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

(5)   Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Fonds zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VIII zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens, auch für die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Projektinformationen, zu ergänzen. Eine Änderung des Anhangs VIII gilt nur für Projekte, die nach dem Inkrafttreten jener Änderung ausgewählt wurden.

Artikel 28

Berichterstattung über die thematische Fazilität

Die Kommission berichtet über die Inanspruchnahme der in Artikel 8 genannten thematischen Fazilität und die Aufteilung zwischen den Komponenten, auch über die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten im Rahmen der Unionsmaßnahmen. Wenn das Europäische Parlament auf der Grundlage der ihm vorgelegten Informationen Empfehlungen für Maßnahmen ausspricht, die im Rahmen der thematischen Fazilität unterstützt werden sollen, bemüht die Kommission sich, diesen Empfehlungen Rechnung zu tragen.

Artikel 29

Evaluierung

(1)   Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2024 eine Halbzeitevaluierung der vorliegenden Verordnung vor. Über das in Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 Bestimmte hinaus wird bei der Halbzeitevaluierung Folgendes bewertet:

a)

die Wirksamkeit des Fonds, einschließlich der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele unter Berücksichtigung sämtlicher bereits verfügbarer relevanter Informationen, insbesondere der in Artikel 30 aufgeführten jährlichen Leistungsbilanzen und der Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang VIII;

b)

die Effizienz der Verwendung der dem Fonds zugewiesenen Mittel und die Effizienz der zu seiner Durchführung getroffenen Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen;

c)

die fortdauernde Relevanz und Angemessenheit der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen;

d)

die Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität zwischen den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung durch andere Fonds der Union;

e)

den Mehrwert für die Union der im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen.

Bei dieser Halbzeitevaluierung werden die Ergebnisse der rückblickenden Evaluierung der Auswirkungen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014-2020 berücksichtigt.

(2)   Über das in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 Festgelegte hinaus werden bei der rückblickenden Evaluierung auch die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Komponenten berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Auswirkungen des Fonds bewertet.

(3)   Die Halbzeitevaluierung und die rückblickende Evaluierung werden rechtzeitig durchgeführt, um zu der Entscheidungsfindung und gegebenenfalls zu einer Überarbeitung der vorliegenden Verordnung beitragen zu können.

(4)   Die Kommission stellt sicher, dass die Evaluierungen keine Informationen enthalten, deren Verbreitung Sicherheitseinsätze gefährden könnte.

(5)   In der Halbzeitevaluierung und in den rückblickenden Evaluierungen legt die Kommission besonderes Augenmerk auf die Evaluierung von Maßnahmen, die mit, in oder mit Bezug zu Drittstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 11 und Artikel 19 durchgeführt wurden.

Unterabschnitt 2

Vorschriften über die geteilte Mittelverwaltung

Artikel 30

Jährliche Leistungsbilanzen

(1)   Bis zum 15. Februar 2023 und bis zum 15. Februar jedes Folgejahres bis einschließlich 2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine jährliche Leistungsbilanz gemäß Artikel 41 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/1060.

Der Berichtszeitraum erstreckt sich auf das letzte Geschäftsjahr im Sinne des Artikels 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2021/1060, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Bilanz vorgelegt wird. Die bis zum 15. Februar 2023 übermittelte Bilanz erstreckt sich auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021.

(2)   Die jährlichen Leistungsbilanzen enthalten insbesondere Informationen über

a)

den Fortschritt bei der Durchführung des Programms des Mitgliedstaats und beim Erreichen der darin festgelegten Etappenziele und Zielwerte unter Berücksichtigung der neuesten Daten gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/1060;

b)

alle Aspekte, die die Leistung des Programms des Mitgliedstaats beeinflussen, und alle Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden, einschließlich Informationen über etwaige mit Gründen versehene Stellungnahmen der Kommission im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV im Zusammenhang mit der Durchführung des Fonds;

c)

die Komplementarität zwischen den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung im Rahmen anderer Fonds der Union, insbesondere der ergriffenen Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten;

d)

den Beitrag des Programms des Mitgliedstaats zur Durchführung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Aktionspläne der Union;

e)

die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;

f)

die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Voraussetzungen und deren Anwendung während des gesamten Programmplanungszeitraums, insbesondere die Einhaltung der Grundrechte;

g)

die Durchführung von Projekten, in oder mit Bezug zu einem Drittstaat.

Die jährlichen Leistungsbilanzen müssen eine Zusammenfassung enthalten, die alle in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Aspekte abdeckt. Die Kommission stellt sicher, dass die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Zusammenfassungen in alle Amtssprachen der Union übersetzt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

(3)   Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs der jährlichen Leistungsbilanzen Anmerkungen dazu vorbringen. Äußert sich die Kommission innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Bilanz als angenommen.

(4)   Auf ihrer Website stellt die Kommission die Links zu den in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Websites bereit.

(5)   Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt mit dem Muster für die jährliche Leistungsbilanz. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 31

Überwachung und Berichterstattung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung

(1)   Die Überwachung und die Berichterstattung nach Maßgabe des Titels IV der Verordnung (EU) 2021/1060 nutzen gegebenenfalls die jeweiligen Codes für die Vorhaben in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die wirksame Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VI zu erlassen.

(2)   Die Indikatoren in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 22 und 42 der Verordnung (EU) 2021/1060 verwendet.

KAPITEL III

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikel 13 Absatz 10, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 27 Absätze 2 und 5 und Artikel 31 Absatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 10, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 27 Absätze 2 und 5 und Artikel 31 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 10, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 27 Absätze 2 und 5 oder Artikel 31 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 33

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Fonds für innere Angelegenheiten, der durch Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1148 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 34

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 geschaffenen Instruments für die polizeiliche Zusammenarbeit im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014-2020 (im Folgenden „Instrument für die polizeiliche Zusammenarbeit“) eingeleitet wurden, unberührt. Die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(2)   Die Finanzausstattung des Fonds kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Fonds und den Maßnahmen erforderlich sind, die durch das Instrument für die polizeiliche Zusammenarbeit eingeführt wurden.

(3)   Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens dieser Verordnung und zur Gewährleistung der Kontinuität für einen begrenzten Zeitraum Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung im Rahmen der direkten Mittelverwaltung unterstützt werden und bereits angelaufen sind, ab dem 1. Januar 2021 als finanzierungsfähig betrachtet werden, selbst wenn diese Kosten vor Stellung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens angefallen sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten können nach dem 1. Januar 2021 weiterhin gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ein Projekt, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 ausgewählt und eingeleitet wurde, unterstützen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Projekt umfasst zwei aus finanzieller Sicht identifizierbare Phasen mit separaten Prüfpfaden;

b)

die Gesamtkosten des Projekts übersteigen 500 000 EUR;

c)

die von der verantwortlichen Behörde an die Begünstigten geleisteten Zahlungen für die erste Phase des Projekts sind in den Zahlungsanträgen an die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 enthalten und die Ausgaben für die zweite Phase des Projekts sind in den Zahlungsanträgen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 enthalten;

d)

bei der zweiten Phase des Projekts wird das anwendbare Recht eingehalten und sie kommt für eine Unterstützung aus dem Fonds gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060 infrage;

e)

der Mitgliedstaat verpflichtet sich, das Projekt fertigzustellen, es zur Durchführungsreife zu bringen und in der bis zum 15. Februar 2024 vorzulegenden jährlichen Leistungsbilanz darüber Bericht zu erstatten.

Für die zweite Phase eines Projekts nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060.

Dieser Absatz gilt nur für Projekte, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ausgewählt wurden.

Artikel 35

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 7. Juli 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 189.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 14. Juni 2021 (ABl. C 268 vom 6.7.2021, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).

(4)  Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (siehe Seite 48 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

(6)  Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Grenzkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 234 vom2.7.2021, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Fonds für einen gerechten Übergang, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(8)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates (ABl. L 156 vom 5.5.2021, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Justiz“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 (ABl. L 156 vom 5.5.2021, S. 21).

(11)  Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(13)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(14)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(15)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(16)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(17)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(18)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(19)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(20)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(21)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(22)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(23)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(24)  Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

(25)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(26)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(27)  Beschluss 2009/902/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes für Kriminalprävention (ENKP) und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/427/JI (ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 44).

(28)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

(29)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).


ANHANG I

KRITERIEN FÜR DIE ZUWEISUNG VON MITTELN FÜR DIE PROGRAMME DER MITGLIEDSTAATEN

Die in Artikel 10 genannten Haushaltsmittel werden den Programmen der Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

1.

Zu Beginn des Programmplanungszeitraums wird jedem Mitgliedstaat ein einmaliger Pauschalbetrag von 8 000 000 EUR zugewiesen.

2.

Die restlichen in Artikel 10 genannten Haushaltsmittel werden nach folgenden Kriterien verteilt:

a)

45 % dieser restlichen Haushaltsmittel werden im umgekehrten Verhältnis zu dem Bruttoinlandsprodukt jedes Mitgliedstaats (Kaufkraftstandard je Einwohner) zugewiesen,

b)

40 % dieser restlichen Haushaltsmittel werden im Verhältnis zur Bevölkerungszahl jedes Mitgliedstaats zugewiesen,

c)

15 % dieser restlichen Haushaltsmittel werden im Verhältnis zur Größe des Hoheitsgebiets jedes Mitgliedstaats zugewiesen.

Die ursprüngliche Mittelzuweisung der restlichen Haushaltsmittel nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt auf der Grundlage der von der Kommission (Eurostat) erstellten jährlichen statistischen Daten des Kalenderjahres 2019. Für die Halbzeitüberprüfung basieren die Bezugsdaten auf den von der Kommission (Eurostat) erstellten jährlichen statistischen Daten des Kalenderjahres 2023. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission (Eurostat) die Daten für ein bestimmtes Jahr nicht übermittelt, so kann die Kommission stattdessen die letzten vor dem betreffenden Jahr verfügbaren statistischen Daten dieses Mitgliedstaats verwenden.


ANHANG II

DURCHFÜHRUNGSMAßNAHMEN

1.   

Der Fonds trägt zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)

Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich der Sicherheit durch die Unterstützung des Austauschs einschlägiger Informationen (beispielsweise via Prüm, EU PNR und SIS II), unter anderem durch Umsetzung von Empfehlungen aus Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen wie dem Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus und anderen Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen;

b)

Einrichtung, Anpassung und Wartung sicherheitsrelevanter EU-Informationssysteme und dezentraler Informationssysteme, einschließlich der Gewährleistung ihrer Interoperabilität, sowie Entwicklung geeigneter Instrumente zur Behebung festgestellter Mängel;

c)

stärkere aktive Nutzung sicherheitsrelevanter Informationssysteme auf EU-Ebene und auf dezentraler Ebene und Sicherstellung, dass diesen Systemen hochwertige Daten zur Verfügung gestellt werden; und

d)

Unterstützung einschlägiger nationaler Maßnahmen, einschließlich Vernetzung der sicherheitsrelevanten nationalen Datenbanken und der Anbindung dieser Datenbanken an die Unionsdatenbanken, sofern dies für die Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziele relevant ist.

2.   

Der Fonds trägt zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)

höhere Anzahl von Strafverfolgungsmaßnahmen, bei denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, gegebenenfalls einschließlich Maßnahmen mit anderen relevanten Akteuren, insbesondere durch die Vereinfachung und bessere Nutzung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen, gemeinsamen Patrouillen, Maßnahmen wie Nacheile, Observation sowie anderen Mechanismen der operativen Zusammenarbeit im Rahmen des EU-Politikzyklus, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf grenzüberschreitenden Maßnahmen liegt;

b)

verbesserte Koordinierung und verstärkte Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in und zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit anderen relevanten Akteuren, z. B. über Netze nationaler Spezialeinheiten, Netze und Kooperationsstrukturen der Union sowie Zentren der Union; und

c)

Verbesserung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit auf Unionsebene zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie der Zusammenarbeit auf nationaler Ebene zwischen den zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat.

3.   

Der Fonds trägt zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)

Verstärkung von Aus- und Fortbildung, Übungen und wechselseitigem Lernen, speziellen Austauschprogrammen und Austausch bewährter Verfahren in und zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, auch auf lokaler Ebene, sowie mit Drittstaaten und anderen relevanten Akteuren;

b)

Nutzung von Synergien durch Bündelung der Ressourcen und des Wissens sowie den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und anderen relevanten Akteuren, einschließlich der Zivilgesellschaft, z. B. durch die Einrichtung gemeinsamer Exzellenzzentren, die Entwicklung gemeinsamer Risikobewertungen oder gemeinsame operative Unterstützungszentren für die Durchführung gemeinsamer Aktionen;

c)

Förderung und Entwicklung von Maßnahmen, Schutzvorkehrungen, Mechanismen und bewährten Verfahren zur frühzeitigen Ermittlung sowie zum Schutz und zur Unterstützung von Zeugen, Hinweisgebern und Opfern von Straftaten sowie Aufbau diesbezüglicher Partnerschaften zwischen Behörden und anderen einschlägigen Akteuren;

d)

Erwerb einschlägiger Ausrüstung sowie Einrichtung oder Modernisierung von spezialisierten Ausbildungseinrichtungen und anderer wichtiger Infrastrukturen im Bereich der Sicherheit, um die Abwehrbereitschaft und Widerstandsfähigkeit zu verbessern, die Öffentlichkeit stärker zu sensibilisieren und auf Sicherheitsbedrohungen angemessen reagieren zu können; und

e)

Schutz kritischer Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen durch Aufdeckung, Bewertung und Behebung von Schwachstellen.


ANHANG III

GEGENSTAND DER UNTERSTÜTZUNG

Im Rahmen seiner Ziele kann der Fonds folgende Arten von Maßnahmen unterstützen:

a)

Aufbau, Anpassung und Pflege von IKT-Systemen, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen, Schulungen zur Nutzung solcher Systeme und Tests und Verbesserung der Interoperabilität und der Datenqualität solcher Systeme;

b)

Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten im Bereich sicherheitsrelevanter Informationssysteme, einschließlich Datenschutz, Schutz der Privatsphäre und Datensicherheit;

c)

operative Maßnahmen im Rahmen des EU-Politikzyklus/EMPACT;

d)

Maßnahmen zur Unterstützung eines wirksamen, koordinierten Vorgehens im Krisenfall und zur Vernetzung der vorhandenen sektorspezifischen Möglichkeiten, Fachzentren und Lagebeobachtungszentren, unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Zivilschutz, Terrorismus und Cyberkriminalität;

e)

Maßnahmen zur Entwicklung innovativer Methoden oder zum Einsatz neuer Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, insbesondere Projekte zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von der Union finanzierter Sicherheitsforschungsprojekte;

f)

Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz gegenüber neu auftretenden Bedrohungen, einschließlich des illegalen Handels über Online-Kanäle, hybrider Bedrohungen, böswilliger Nutzung unbemannter Luftfahrtsysteme und chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Bedrohungen;

g)

Unterstützung thematischer oder themenübergreifender Netze nationaler Fachstellen und nationaler Kontaktstellen, um das gegenseitige Vertrauen zu stärken, den Austausch und die Verbreitung von Know-how, Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zu verbessern und in gemeinsamen Exzellenzzentren Ressourcen und Fachwissen zu bündeln;

h)

Aus- und Fortbildung von Personal und Sachverständigen der einschlägigen Strafverfolgungs-, Justiz- und Verwaltungsbehörden unter Berücksichtigung von operativen Erfordernissen und Risikoanalysen in Zusammenarbeit mit CEPOL sowie gegebenenfalls dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, einschließlich Aus- und Fortbildung zu Präventionsstrategien mit besonderem Schwerpunkt auf Grundrechten und Nichtdiskriminierung;

i)

Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor, z. B. bei der Bekämpfung von Cyberkriminalität, um Vertrauen aufzubauen und die Koordinierung, die Notfallplanung und den Austausch und die Verbreitung von Informationen und bewährten Verfahren zwischen öffentlichen und privaten Akteuren zu verbessern, einschließlich in Bezug auf den Schutz des öffentlichen Raums und kritischer Infrastrukturen;

j)

Maßnahmen, mit denen Gemeinschaften in die Lage versetzt werden, lokale Konzepte und Präventionsstrategien zu entwickeln, sowie Sensibilisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen zur Information der relevanten Akteure und der Öffentlichkeit über die Sicherheitspolitik der Union;

k)

Finanzierung von Ausrüstung, Transportmitteln, Kommunikationssystemen und sicherheitsrelevanten Einrichtungen;

l)

Finanzierung von Personalkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von aus dem Fonds geförderten Maßnahmen oder von Maßnahmen, für die aus sicherheitsrelevanten oder technischen Gründen Personal erforderlich ist.


ANHANG IV

MAßNAHMEN GEMÄß ARTIKEL 12 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 13 ABSATZ 10

1.   

Projekte zur Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung

2.   

Projekte zur Verbesserung der Interoperabilität von EU-Informationssystemen und nationalen IKT-Systemen, sofern dies in den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten vorgesehen ist

3.   

Projekte zur Bekämpfung der wichtigsten Bedrohungen durch schwere und organisierte Kriminalität, in Bezug auf operative Maßnahmen im Rahmen des EU-Politikzyklus/EMPACT

4.   

Projekte zur Verhütung und Bekämpfung von Cyberkriminalität, insbesondere der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet, und von Straftaten, bei denen das Internet die wichtigste Plattform für die Beweiserhebung ist

5.   

Projekte zur Verbesserung der Sicherheit und Resilienz kritischer Infrastrukturen


ANHANG V

ZENTRALE LEISTUNGSINDIKATOREN IM SINNE DES ARTIKELS 27 ABSATZ 1

Spezifisches Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

1.

Zahl der IKT-Systeme, bei denen Interoperabilität in den Mitgliedstaaten/mit sicherheitsrelevanten Informationssystemen auf EU-Ebene und auf dezentraler Ebene/mit internationalen Datenbanken hergestellt wurde

2.

Zahl der Verwaltungsstellen, die neue Mechanismen/Verfahren/Instrumente/Leitlinien für den Austausch von Informationen mit anderen Mitgliedstaaten/Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union/Drittstaaten/internationalen Organisationen eingeführt oder derartige bestehende Mechanismen/Verfahren/Instrumente/Leitlinien angepasst haben

3.

Zahl der Teilnehmer, die die Aus- und Fortbildungsmaßnahme als nützlich für ihre Arbeit erachten

4.

Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach der Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während dieser Aus- und Fortbildungsmaßnahme erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden

Spezifisches Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

5.

Geschätzter Wert der Vermögenswerte, die im Rahmen grenzüberschreitender Maßnahmen eingefroren wurden

6.

Menge illegaler Drogen, die im Rahmen grenzüberschreitender Maßnahmen sichergestellt wurden, nach Art des Produkts (1)

7.

Menge der Waffen, die im Rahmen grenzüberschreitender Maßnahmen sichergestellt wurden, nach Art der Waffe (2)

8.

Zahl der Verwaltungsstellen, die Mechanismen/Verfahren/Instrumente/Leitlinien für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten/Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union/Drittstaaten/internationalen Organisationen entwickelt oder derartige bestehende Mechanismen/Verfahren/Instrumente/Leitlinien angepasst haben

9.

Zahl der an grenzüberschreitenden Maßnahmen beteiligten Mitarbeiter

10.

Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen abgegebenen Empfehlungen, die umgesetzt wurden

Spezifisches Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c

11.

Zahl der Initiativen zur Verhinderung von Radikalisierung, die entwickelt/erweitert wurden

12.

entwickelt/erweitert wurden

13.

Zahl der kritischen Infrastrukturen/öffentlichen Räume mit neuen/angepassten Einrichtungen zum Schutz vor Sicherheitsrisiken

14.

Zahl der Teilnehmer, die die Aus- und Fortbildungsmaßnahme als nützlich für ihre Arbeit erachten

15.

Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach der Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während dieser Aus- und Fortbildungsmaßnahme erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden

(1)  Aufschlüsselung der Arten von Drogen (auf der Grundlage der Kategorien, die in den Berichten über illegale Drogen „EU Drug Markets Report“ und „Europäischer Drogenbericht“ sowie im „Statistical Bulletin“ der EMCDDA verwendet werden):

Cannabis;

Opioide, einschließlich Heroin;

Kokain;

synthetische Drogen, einschließlich Amphetaminderivate (einschließlich Amphetamin und Methamphetamin) und MDMA;

neue psychoaktive Substanzen;

sonstige illegale Drogen.

(2)  Aufschlüsselung der Arten von Waffen (auf der Grundlage der bestehenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen. Die angegebenen Kategorien sind vereinfacht gegenüber Anhang I der Richtlinie 91/477/EWG, im Einklang mit den Kategorien im Schengener Informationssystem, das von den nationalen Behörden verwendet wird):

Kriegswaffen: vollautomatische Feuerwaffen und schwere Handfeuerwaffen (Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Mörser usw.);

Sonstige Kurz-Feuerwaffen: Revolver und Pistolen (einschließlich Salutwaffen und akustische Waffen);

Sonstige Lang-Feuerwaffen: Gewehre und Flinten (einschließlich Salutwaffen und akustische Waffen).


ANHANG VI

VORHABEN

TABELLE 1: CODES FÜR DIE VERSCHIEDENEN INTERVENTIONSBEREICHE

001

TER — Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung

002

TER — Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung

003

TER — Schutz und Resilienz öffentlicher Räume und anderer weicher Ziele

004

TER — Schutz und Resilienz kritischer Infrastrukturen

005

TER — Chemische, biologische, radiologische und nukleare Materialien

006

TER — Explosivstoffe

007

TER — Krisenmanagement

008

TER — Sonstiges

009

OC — Korruption

010

OC — Wirtschafts- und Finanzkriminalität

011

OC — Wäsche von Erträgen aus Straftaten

012

OC — Drogen

013

OC — Illegaler Handel mit Feuerwaffen

014

OC — Illegaler Handel mit Kulturgütern

015

OC — Menschenhandel

016

OC — Schleusung von Migranten

017

OC — Umweltkriminalität

018

OC — Organisierte Eigentumskriminalität

019

OC — Sonstiges

020

CC — Cyberkriminalität — Sonstiges

021

CC — Cyberkriminalität — Prävention

022

CC — Cyberkriminalität — Erleichterung von Ermittlungen

023

CC — Cyberkriminalität — Unterstützung von Opfern

024

CC — Sexuelle Ausbeutung von Kindern — Prävention

025

CC — Sexuelle Ausbeutung von Kindern — Erleichterung von Ermittlungen

026

CC — Sexuelle Ausbeutung von Kindern — Unterstützung von Opfern

027

CC — Sexuelle Ausbeutung von Kindern, einschließlich Verbreitung von Abbildungen von Kindesmissbrauch und Kinderpornografie

028

CC — Sonstiges

029

GEN — Informationsaustausch

030

GEN — Zusammenarbeit der Polizei oder anderer Behörden (Zoll, Grenzschutz, Nachrichtendienste)

031

GEN — Forensik

032

GEN — Unterstützung von Opfern

033

GEN — Betriebskostenunterstützung

034

TA — Technische Hilfe — Information und Kommunikation

035

TA — Technische Hilfe — Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Kontrolle

036

TA — Technische Hilfe — Evaluierung und Studien, Datenerhebung

037

TA — Technische Hilfe — Kapazitätsaufbau


TABELLE 2: CODES FÜR DIE VERSCHIEDENEN MAßNAHMENARTEN

001

IKT-Systeme, Interoperabilität, Datenqualität (ohne Ausrüstung)

002

Netze, Exzellenzzentren, Kooperationsstrukturen, gemeinsame Maßnahmen und Aktionen

003

Gemeinsame Ermittlungsgruppen (GEG) oder andere gemeinsame Aktionen

004

Abordnung oder Entsendung von Sachverständigen

005

Aus- und Fortbildung

006

Austausch bewährter Verfahren, Workshops, Konferenzen, Veranstaltungen, Sensibilisierungskampagnen, Kommunikationsmaßnahmen

007

Studien, Pilotprojekte, Risikobewertungen

008

Ausrüstung

009

Transportmittel

010

Gebäude, Einrichtungen

011

Umsetzung von Forschungsprojekten oder sonstige Folgemaßnahmen


TABELLE 3: CODES FÜR DIE DURCHFÜHRUNG

001

Maßnahmen, die unter Artikel 12 Absatz 1 fallen

002

Spezifische Maßnahmen

003

In Anhang IV aufgeführte Maßnahmen

004

Betriebskostenunterstützung

005

Soforthilfe nach Artikel 25


TABELLE 4: CODES FÜR DIE DIMENSION BESONDERER THEMEN

001

Zusammenarbeit mit Drittstaaten

002

Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten

003

Umsetzung der Empfehlungen aus Schengen-Bewertungen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit

004

Keines der oben genannten


ANHANG VII

AUSGABEN, DIE FÜR DIE BETRIEBSKOSTENUNTERSTÜTZUNG IN BETRACHT KOMMEN

1.   

Im Hinblick auf das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Ziel deckt die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten Folgendes ab:

a)

Wartung und Helpdesk-Dienste für sicherheitsrelevante IKT-Systeme auf EU-Ebene und gegebenenfalls auf nationaler Ebene, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen;

b)

Kosten für Personal, das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beiträgt.

2.   

Im Hinblick auf das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte spezifische Ziel deckt die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten Folgendes ab:

a)

Wartung von technischer Ausrüstung oder von Transportmitteln, die für Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Ermittlung von schwerer und organisierter grenzüberschreitender Kriminalität genutzt werden;

b)

Kosten für Personal, das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beiträgt.

3.   

Im Hinblick auf das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte spezifische Ziel deckt die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der Programme der Mitgliedstaten Folgendes ab:

a)

Wartung von technischer Ausrüstung oder von Transportmitteln, die für Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Ermittlung von schwerer und organisierter grenzüberschreitender Kriminalität genutzt werden;

b)

Kosten für Personal, das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beiträgt.

4.   

Ausgaben in Bezug auf Maßnahmen, die nach Artikel 5 Absatz 5 nicht förderfähig sind, werden nicht berücksichtigt.


ANHANG VIII

OUTPUT- UND ERGEBNISINDIKATOREN IM SINNE DES ARTIKELS 27 ABSATZ 3

Spezifisches Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

Output-Indikatoren

1.

Zahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

2.

Zahl der Sachverständigentreffen/Workshops/Studienbesuche

3.

Zahl der eingerichteten/angepassten/gewarteten IKT-Systeme

4.

Zahl der erworbenen Ausrüstungsgegenstände

Ergebnisindikatoren

5.

Zahl der IKT-Systeme, bei denen Interoperabilität in den Mitgliedstaaten/mit sicherheitsrelevanten Informationssystemen auf EU-Ebene und auf dezentraler Ebene/mit internationalen Datenbanken hergestellt wurde

6.

Zahl der Verwaltungsstellen, die neue Mechanismen/Verfahren/Instrumente/Leitlinien für den Austausch von Informationen mit anderen Mitgliedstaaten/Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union/Drittstaaten/internationalen Organisationen eingeführt oder derartige bestehende Mechanismen/Verfahren/Instrumente/Leitlinien angepasst haben

7.

Zahl der Teilnehmer, die die Aus- und Fortbildung als nützlich für ihre Arbeit erachten

8.

Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach der Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während dieser Aus- und Fortbildungsmaßnahme erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden

Spezifisches Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

Output-Indikatoren

1.

Zahl der grenzüberschreitenden Maßnahmen, wobei getrennt anzugeben ist:

1.1.

Zahl der gemeinsamen Ermittlungsgruppen

1.2.

Zahl der operativen Maßnahmen im Rahmen des EU-Politikzyklus/EMPACT

2.

Zahl der Sachverständigentreffen/Workshops/Studienbesuche/gemeinsamen Übungen

3.

Zahl der erworbenen Ausrüstungsgegenstände

4.

Zahl der erworbenen Transportmittel für grenzüberschreitende Maßnahmen

Ergebnisindikatoren

5.

Geschätzter Wert der Vermögenswerte, die im Rahmen grenzüberschreitender Maßnahmen eingefroren wurden

6.

Menge an illegalen Drogen, die im Rahmen grenzüberschreitender Maßnahmen sichergestellt wurden, nach Art des Produkts (1)

7.

Menge an Waffen, die im Rahmen grenzüberschreitender Maßnahmen sichergestellt wurden, nach Art der Waffe (2)

8.

Zahl der Verwaltungsstellen, die Mechanismen/Verfahren/Instrumente/Leitlinien für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten/Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union/Drittstaaten/internationalen Organisationen entwickelt oder derartige bestehende Mechanismen/Verfahren/Instrumente/Leitlinien angepasst haben

9.

Zahl der an grenzüberschreitenden Maßnahmen beteiligten Mitarbeiter

10.

Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen abgegebenen Empfehlungen, die umgesetzt wurden

Spezifisches Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c

Output-Indikatoren

1.

Zahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

2.

Zahl der Austauschprogramme/Workshops/Studienbesuche

3.

Zahl der erworbenen Ausrüstungsgegenstände

4.

Zahl der erworbenen Transportmittel

5.

Zahl der geschaffenen/erworbenen/aktualisierten Infrastrukturen/Sicherheitseinrichtungen/Instrumente/Mechanismen

6.

Zahl der Projekte zur Verhütung von Straftaten

7.

Zahl der Projekte zur Unterstützung der Opfer von Straftaten

8.

Zahl der Opfer von Straftaten, die unterstützt wurden

Ergebnisindikatoren

9.

Zahl der Initiativen zur Verhinderung von Radikalisierung, die entwickelt/erweitert wurden

10.

Zahl der Initiativen zum Schutz/zur Unterstützung von Zeugen und Hinweisgebern, die entwickelt/erweitert wurden

11.

Zahl der kritischen Infrastrukturen/öffentlichen Räume mit neuen/angepassten Einrichtungen zum Schutz vor Sicherheitsrisiken

12.

Zahl der Teilnehmer, die die Aus- und Fortbildungsmaßnahme als nützlich für ihre Arbeit erachten

13.

Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach der Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während dieser Aus- und Fortbildungsmaßnahme erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden

(1)  Aufschlüsselung der Arten von Drogen (auf der Grundlage der Kategorien, die in den Berichten über illegale Drogen „EU Drug Markets Report“ und „Europäischer Drogenbericht“ sowie im „Statistical Bulletin“ der EMCDDA verwendet werden):

Cannabis;

Opioide, einschließlich Heroin;

Kokain;

synthetische Drogen, einschließlich Amphetaminderivate (einschließlich Amphetamin und Methamphetamin) und MDMA;

neue psychoaktive Substanzen;

sonstige illegale Drogen.

(2)  Aufschlüsselung der Arten von Waffen (auf der Grundlage der bestehenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen. Die angegebenen Kategorien sind vereinfacht gegenüber Anhang I der Richtlinie 91/477/EWG, im Einklang mit den Kategorien im Schengener Informationssystem, das von den nationalen Behörden verwendet wird):

Kriegswaffen: vollautomatische Feuerwaffen und schwere Handfeuerwaffen (Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Mörser usw.);

Sonstige Kurz-Feuerwaffen: Revolver und Pistolen (einschließlich Salutwaffen und akustische Waffen);

Sonstige Lang-Feuerwaffen: Gewehre und Flinten (einschließlich Salutwaffen und akustische Waffen).