ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
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RICHTLINIEN |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
RICHTLINIEN
15.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/1 |
RICHTLINIE (EU) 2021/1159 DES RATES
vom 13. Juli 2021
zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) müssen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gegenständen durch sowie die Lieferung von Gegenständen an und die Erbringung von Dienstleistungen für die Union, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Investitionsbank oder die von der Union geschaffenen Einrichtungen, auf die das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) Anwendung findet, in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind, von der Mehrwertsteuer befreien, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Diese Steuerbefreiung ist allerdings strikt auf Beschaffungen für den Dienstgebrauch beschränkt und erstreckt sich nicht auf Fälle, in denen Gegenstände und Dienstleistungen von Einrichtungen der Union als Reaktion auf die durch die COVID-19-Pandemie entstandene Notlage erworben werden, insbesondere wenn diese Gegenstände oder Dienstleistungen den Mitgliedstaaten oder Dritten, wie nationalen Behörden oder Einrichtungen, kostenlos zur Verfügung gestellt werden. |
(2) |
Da nach wie vor dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Handlungsbereitschaft für den Umgang mit der anhaltenden Gesundheitskrise zu schaffen, ist es daher notwendig, eine Mehrwertsteuerbefreiung für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen durch die Kommission oder eine nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie sicherzustellen. Dadurch würde gewährleistet, dass Maßnahmen, die im Rahmen der verschiedenen Initiativen der Union in dieser Situation ergriffen werden, nicht durch Mehrwertsteuerbeträge, die von den Organen der Union nicht eingezogen werden können, oder durch den Befolgungsaufwand, der sich aus der Verpflichtung zur mehrwertsteuerlichen Registrierung ergibt, behindert werden. |
(3) |
Die Richtlinie (EU) 2020/2020 des Rates (4) reicht nicht aus, um das Ziel einer besseren Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu erreichen, da sie es den Mitgliedstaaten nur für einen begrenzten Zeitraum gestattet, ermäßigte Sätze auf die Lieferung von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und auf die Erbringung von eng mit diesen Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen anzuwenden oder eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die Lieferung von COVID-19-Impfstoffen und -In-vitro-Diagnostika oder auf die Erbringung von eng mit diesen Impfstoffen und Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen zu gewähren. |
(4) |
Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie sind die Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, die unter die neue Steuerbefreiung fallen könnten, bereits angelaufen, beispielsweise im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2020/521 des Rates eingerichteten Soforthilfeinstruments (5). Wäre für Umsätze im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen Mehrwertsteuer zu entrichten, so gingen wertvolle Ressourcen verloren, was dazu führen würde, dass den Mitgliedstaaten proportional zum zu entrichtenden Steuerbetrag weniger Gegenstände und Dienstleistungen zur Verfügung gestellt würden. Um den Haushalt der Union bestmöglich für die Bewältigung der schwerwiegenden Folgen der COVID-19-Pandemie zu nutzen, sollten die durch diese Richtlinie eingeführten Steuerbefreiungen daher rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten. Eine solche rückwirkende Geltung ist unerlässlich, um zu verhindern, dass die Maßnahmen, die derzeit zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ergriffen werden, ihrer Wirkung beraubt werden. Eine Berichtigung, die in Bezug auf ursprünglich besteuerte Umsätze erforderlich ist, könnte durch bereits bestehende Korrekturmechanismen, wie etwa eine später folgende Mehrwertsteuererklärung, erfolgen. |
(6) |
Angesichts der Dringlichkeit der Lage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sollte diese Richtlinie am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 143 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 151 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden die in Artikel 1 bestimmten Vorschriften ab dem 1. Januar 2021 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt ab dem 1. Januar 2021.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ŠIRCELJ
(1) Stellungnahme vom 18. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 27. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(4) Richtlinie (EU) 2020/2020 des Rates vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf zeitlich befristete Maßnahmen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer für COVID-19-Impfstoffe und -In-vitro-Diagnostika als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie (ABl. L 419 vom 11.12.2020, S. 1).
(5) Verordnung (EU) 2020/521 des Rates vom 14. April 2020 zur Aktivierung der Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 und zur Änderung von deren Bestimmungen unter Berücksichtigung des COVID-19-Ausbruchs (ABl. L 117 vom 15.4.2020, S. 3).
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
15.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/4 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1160 DER KOMMISSION
vom 12. Mai 2021
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Sprotten-Box und der Schollen-Box in der Nordsee
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2019/1241 sieht die Festlegung technischer Maßnahmen für die Nordsee vor. |
(2) |
Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Schweden (Scheveningen-Gruppe) haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee. Am 15. und 19. Oktober 2020 legten diese Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1241 zwei gemeinsame Empfehlungen vor, in denen sie die Annahme bestimmter Änderungen der geltenden Bestimmungen über die Schollen-Box und die Sprotten-Box in der Nordsee in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1241 im Wege eines delegierten Rechtsakts der Kommission vorschlagen. Am 2. Februar 2021 legten sie eine überarbeitete Fassung der gemeinsamen Empfehlung zur Sprotten-Box vor. Beide gemeinsamen Empfehlungen wurden den zuständigen Beiräten von diesen Mitgliedstaaten zur Konsultation übermittelt. |
(3) |
Da in beiden gemeinsamen Empfehlungen Änderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2019/1241 vorgeschlagen werden, sind in der vorliegenden delegierten Verordnung die von den Mitgliedstaaten empfohlenen Maßnahmen sowohl für die Sprotten-Box als auch für die Schollen-Box vorgesehen. |
(4) |
Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise zur Unterstützung der Bestimmungen beider gemeinsamen Empfehlungen bewertet (3). Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden nach den Grundsätzen des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241 bewertet. |
(5) |
In der gemeinsamen Empfehlung der Mitgliedstaaten zur Schollen-Box wurde die Einführung einer spezifischen Ausnahme für Schiffe mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 kW mit Snurrewaden vorgeschlagen, sofern diese Schiffe die Bestimmungen über die Maschenöffnungen gemäß Anhang V Teil B Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 einhalten. Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und kam zu dem Schluss, dass angesichts der begrenzten Zahl der betroffenen Schiffe und der begrenzten Auswirkungen, die Snurrewaden auf den Meeresboden haben, die Einführung der spezifischen Ausnahme für Snurrewaden voraussichtlich keine nennenswerten Auswirkungen auf das Schutzniveau innerhalb des Gebiets haben wird. Die vorgeschlagene Maßnahme sollte daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(6) |
In der gemeinsamen Empfehlung zur Schollen-Box wurde ferner vorgeschlagen, in Anhang V Teil C Nummer 2.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/1241 den Begriff „Grundschleppnetze“ durch den Begriff „Grundscherbrettnetze“ zu ersetzen. Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und kam zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Änderung geeignet ist, Unklarheiten in der Verordnung auszuräumen und ein Schutzniveau zu bieten, das mindestens dem derzeit in der Verordnung (EU) 2019/1241 vorgeschriebenen Niveau entspricht und wahrscheinlich höher ist. Die vorgeschlagene Maßnahme sollte daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(7) |
In der gemeinsamen Empfehlung zur Schollen-Box wurde außerdem vorgeschlagen, die Länge von Baumkurrenkuttern, die nach dem Anwendungsbeginn dieser Verordnung in die Liste der Schiffe in Anhang V Teil C Nummer 2.4 der Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden, auf höchstens 24 Meter festzusetzen. Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und kam zu dem Schluss, dass diese Beschränkung ein Schutzniveau bieten wird, das mindestens dem derzeit in der Verordnung (EU) 2019/1241 vorgeschriebenen Niveau entspricht. Die vorgeschlagene Maßnahme sollte daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(8) |
In der gemeinsamen Empfehlung der Mitgliedstaaten über die Sprotten-Box wurde vorgeschlagen, die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission (4) für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehene Praxis, die Beschränkungen der Sprotten-Box für Schiffe mit bestimmtem Fanggerät vom 1. Juli bis zum 31. Oktober aufzuheben, für einen Zeitraum von drei Jahren fortzuführen. Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise für die Sprotten-Box und kam zu dem Schluss, dass es keine eindeutigen Hinweise darauf gibt, dass die Aufhebung der Beschränkungen der Sprotten-Box seit 2017 den Heringsbestand geschädigt hat. Der STECF kam ferner zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Beschränkungen der Sprotten-Box aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu einem niedrigeren Schutzniveau als derzeit üblich führen würde. Der STECF stellte jedoch fest, dass eine weitere Fischereiüberwachung über mehrere Jahre erforderlich ist, um nachzuweisen, dass ein gleichwertiges Schutzniveau aufrechterhalten wird. Der STECF schlug daher vor, die Auswirkungen der Aufhebung nach drei Jahren Überwachung erneut zu bewerten. Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Auswirkungen der Aufhebung der Beschränkungen der Sprotten-Box während dieses Zeitraums zu überwachen, indem sie die in ihrer gemeinsamen Empfehlung aufgeführten Daten über Heringsbeifänge in der Sprottenfischerei erheben. Diese Daten werden dem STECF zur Bewertung vorgelegt. Die vorgeschlagene Maßnahme sollte daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(9) |
Die Verordnung (EU) 2019/1241 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2019/1241 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Mai 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(3) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2786172/STECF+PLEN+20-03.pdf, Seiten 93-105 (Sprotten-Box) und Seiten 106-113 (Schollen-Box).
(4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 35).
ANHANG
Anhang V Teil C der Verordnung (EU) 2019/1241 wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:
|
3. |
Unter Nummer 4 werden folgende Absätze angefügt: „Abweichend von Absatz 1 dritter Gedankenstrich gilt dieser Gedankenstrich bis zum 31. Dezember 2023 nicht für den Fischfang mit folgendem Fanggerät:
Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen der Kommission bis zum 15. Dezember 2023 Überwachungsdaten zur Begründung der Ausnahmeregelung vor.“ |
Berichtigungen
15.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/7 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/539 der Kommission vom 6. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Ausbildung, Prüfung und regelmäßige Befähigungsüberprüfung von Piloten auf dem Gebiet der leistungsbasierten Navigation
( Amtsblatt der Europäischen Union L 91 vom 7. April 2016 )
Seite 3, Artikel 1 Nummer 1 zur Einfügung von Artikel 4a in die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Artikel 4a Absatz 4:
Anstatt:
„(4) Nach Abschluss der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung gemäß Absatz 2 Buchstabe c ist in das Bordbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument ein von dem Prüfer, der die praktische Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung durchgeführt hat, unterzeichneter Vermerk über den erfolgreichen Nachweis der PBN-Kompetenz aufzunehmen.“
muss es heißen:
„(4) Nach Abschluss der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung gemäß Absatz 2 Buchstabe c ist in das Flugbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument ein von dem Prüfer, der die praktische Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung durchgeführt hat, unterzeichneter Vermerk über den erfolgreichen Nachweis der PBN-Kompetenz aufzunehmen.“
15.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/8 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Vorschriften für bestimmte Lizenzen und Zeugnisse der Flugbesatzung und die Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden
( Amtsblatt der Europäischen Union L 268 vom 22. Oktober 2019 )
Seite 27, Anhang zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Teil-FCL, Nummer 4 zur Änderung von Punkt FCL.055 Buchstabe a Satz 3:
Anstatt:
„In dem Vermerk müssen die Sprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein; der Vermerk wird nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren erteilt.“
muss es heißen:
„In dem Vermerk müssen die Sprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein; der Vermerk wird nach einem von einer zuständigen Behörde festgelegten Verfahren erteilt.“
Seite 27, Anhang zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Teil-FCL, Nummer 4 zur Änderung von Punkt FCL.055 Buchstabe b Satz 1:
Anstatt:
„Bewerber um einen Sprachenvermerk müssen mindestens Sprachkenntnisse sowohl auf der Ebene der Einsatzfähigkeit für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache gegenüber einem Prüfer nachweisen, der von der zuständigen Behörde bzw. einer von der zuständigen Behörde genehmigten Sprachprüfstelle zugelassen ist.“
muss es heißen:
„Bewerber um einen Sprachenvermerk müssen mindestens Sprachkenntnisse sowohl auf der Ebene der Einsatzfähigkeit für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache gegenüber einem Prüfer nachweisen, der von einer zuständigen Behörde bzw. einer von einer zuständigen Behörde genehmigten Sprachprüfstelle zugelassen ist.“
Seite 28, Anhang zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Teil-FCL, Nummer 9 zur Änderung von Punkt FCL.135.A(b), Satz 2:
Anstatt:
„Die Unterschiedsschulung ist im Bordbuch des Piloten oder in gleichwertige Aufzeichnungen einzutragen und vom Lehrberechtigten zu unterzeichnen.“
muss es heißen:
„Die Unterschiedsschulung ist in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument einzutragen und vom Lehrberechtigten zu unterzeichnen.“
Seite 31, Anhang zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Teil-FCL, Nummer 18 zur Änderung von Punkt FCL.710 Buchstabe e:
Anstatt:
„e) |
Die Unterschiedsschulung oder Befähigungsüberprüfung in dieser Baureihe wird in das Bordbuch oder ein gleichwertiges Verzeichnis eingetragen und vom Lehrberechtigten oder Prüfer entsprechend unterzeichnet.“ |
muss es heißen:
„e) |
Die Unterschiedsschulung oder Befähigungsüberprüfung in dieser Baureihe wird in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten oder Prüfer entsprechend unterzeichnet.“ |
Seite 36, Anhang zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Teil-FCL, Nummer 32 zur Änderung von Punkt FCL.910.TRI Buchstabe b Nummer 1:
Anstatt:
„1. |
in den 12 Monaten vor dem Antrag mindestens 15 Streckenabschnitte einschließlich Starts und Landungen auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster absolviert hat, wovon maximal 7 Streckenabschnitte in einem FFST absolviert werden können;“ |
muss es heißen:
„1. |
in den 12 Monaten vor dem Antrag mindestens 15 Streckenabschnitte einschließlich Starts und Landungen auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster absolviert hat, wovon maximal 7 Streckenabschnitte in einem FSTD absolviert werden können;“ |
15.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/10 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/876 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Festlegung von Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinsichtlich der Zulassungsanträge und Überprüfungsberichte für die Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse und bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen und komplexen Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008
( Amtsblatt der Europäischen Union L 192 vom 1. Juni 2021 )
Seite 8, Anhang zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 340/2008, Nummer 1:
Anstatt:
„1. |
Gebühren für die Überprüfung einer Zulassung“ |
muss es heißen:
„1. |
Entgelte für die Überprüfung einer Zulassung“. |
15.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/11 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2020/1565 der Kommission vom 27. Oktober 2020 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von 1,4-Diaminobutan, 1-Methylcyclopropen, Ammoniumacetat, Bifenazat, Chlorantraniliprol, Chlormequat, Cyprodinil, Kalkstein, Mandipropamid, Pfeffer, Pyridaben, Repellentien: Blutmehl, Seetangextrakt und Trimethylaminhydrochlorid in oder auf bestimmten Erzeugnissen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 358 vom 28. Oktober 2020 )
Seite 6, Anhang, Nummer 1 zur Änderung der Spalten für 1-Methylcyclopropen, Bifenazat, Cyprodinil, Mandipropamid und Pyridaben in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, Tabelle, Kopfzeile:
Anstatt:
„Code-Nummer |
Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (a) |
1-Methylcyclopropen |
1Bifenazat (Summe aus Bifenazat und Bifenazat-Diazin, ausgedrückt als Bifenazat) (F) |
1Cyprodinil (F) (R) |
1Mandipropamid (jedes Verhältnis der Isomerbestandteile) |
1Pyridaben (F)“ |
muss es heißen:
„Code-Nummer |
Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (a) |
1-Methylcyclopropen |
Bifenazat (Summe aus Bifenazat und Bifenazat-Diazen, ausgedrückt als Bifenazat) (F) |
Cyprodinil (F) (R) |
Mandipropamid (jedes Verhältnis der Isomerbestandteile) |
Pyridaben (F)“ |
Seite 16, Anhang, Nummer 1 zur Änderung der Spalten für 1-Methylcyclopropen, Bifenazat, Cyprodinil, Mandipropamid und Pyridaben in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, Fußnoten, Zwischenüberschrift zu Bifenazat:
Anstatt:
„Bifenazat (Summe aus Bifenazat und Bifenazat-Diazin, ausgedrückt als Bifenazat) (F)“
muss es heißen:
„Bifenazat (Summe aus Bifenazat und Bifenazat-Diazen, ausgedrückt als Bifenazat) (F)“.
Seite 19, Anhang, Nummer 2 zur Änderung der Spalten für Chlorantraniliprol und Chlormequat in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, Tabelle, Kopfzeile:
Anstatt:
„Code-Nummer |
Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (a) |
1Chlorantraniliprol (DPX E-2Y45) (F) |
1Chlormequat (Summe aus Chlormequat und seinen Salzen, ausgedrückt als Chlormequatchlorid)“ |
muss es heißen:
„Code-Nummer |
Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (a) |
Chlorantraniliprol (DPX E-2Y45) (F) |
Chlormequat (Summe aus Chlormequat und seinen Salzen, ausgedrückt als Chlormequatchlorid)“ |
15.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/13 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 296 vom 25. Oktober 2012 )
Seite 144, Anhang V Teil-SPA Teilabschnitt H Punkt SPA.NVIS.130 Buchstabe f Nummer 2 Ziffer i:
Anstatt:
„i) |
Schulungsprogramme für Besatzungsmitglieder sollen die Kenntnis der NVIS-Arbeitsumgebung und -ausrüstung und die Abstimmung innerhalb der Besatzung verbessern und müssen Maßnahmen zur Verminderung des Risikos des Einflugs in Bedingungen mit geringer Sicht sowie NVIS-Normal- und -Notverfahren enthalten.“ |
muss es heißen:
„i) |
Schulungsprogramme für Besatzungsmitglieder müssen die Kenntnis der NVIS-Arbeitsumgebung und -ausrüstung und die Abstimmung innerhalb der Besatzung verbessern und Maßnahmen zur Minimierung der Risiken beim Einflug in Bedingungen mit geringer Sicht sowie bei NVIS-Normal- und -Notverfahren enthalten.“ |
Seite 145, Anhang V Teil-SPA Teilabschnitt I Punkt SPA.HHO.130 Buchstabe f Nummer 2 Ziffer i:
Anstatt:
„i) |
Schulungsprogramme für Besatzungsmitglieder sollen die Kenntnisse über die HHO-Arbeitsumgebung und -ausrüstung und die Zusammenarbeit innerhalb der Besatzung verbessern und müssen Maßnahmen zur Minimierung der Risiken beim Hubschrauberwindenbetrieb im Zusammenhang mit Normal- und Notverfahren und der statischen Entladung enthalten.“ |
muss es heißen:
„i) |
Schulungsprogramme für Besatzungsmitglieder müssen die Kenntnisse über die HHO-Arbeitsumgebung und -ausrüstung und die Abstimmung innerhalb der Besatzung verbessern sowie Maßnahmen zur Minimierung der Risiken beim Hubschrauberwindenbetrieb im Zusammenhang mit Normal- und Notverfahren und der statischen Entladung enthalten.“ |
Seite 148, Anhang V Teil-SPA Teilabschnitt J Punkt SPA.HEMS.130 Buchstabe f Nummer 2 Ziffer i:
Anstatt:
„i) |
Schulungsprogramme für Besatzungsmitglieder sollen die Kenntnisse über die HEMS-Arbeitsumgebung und -ausrüstung und die Zusammenarbeit innerhalb der Besatzung verbessern und müssen Maßnahmen zur Minimierung der Risiken beim Einflug in geringere Sichtbedingungen während des Reiseflugs, der Auswahl von HEMS-Einsatzorten sowie bei An- und Abflugverfahren enthalten.“ |
muss es heißen:
„i) |
Schulungsprogramme für Besatzungsmitglieder müssen die Kenntnisse über die HEMS-Arbeitsumgebung und -ausrüstung und die Abstimmung innerhalb der Besatzung verbessern sowie Maßnahmen zur Minimierung der Risiken beim Einflug in Bedingungen mit geringer Sicht während des Reiseflugs, bei der Auswahl von HEMS-Einsatzorten sowie bei An- und Abflugverfahren enthalten.“ |