ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 235 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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BESCHLÜSSE |
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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1084 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4947) ( 1 ) |
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EMPFEHLUNGEN |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
2.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 235/1 |
BESCHLUSS Nr. 3 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU-KOREA
vom 29. April 2021
zur Änderung der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Freihandelsabkommens EU-Korea
[2021/1082]
DER HANDELSAUSSCHUSS —
gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea (im Folgenden „Korea“) andererseits (im Folgenden „Abkommen“ beziehungsweise „Vertragsparteien“), insbesondere auf Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens sowie Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs 2-C,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens wird von den Vertragsparteien ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem in Fällen, die in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind, Änderungen zu diesem Abkommen prüfen oder Bestimmungen dieses Abkommens ändern kann. |
(2) |
Gemäß Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens kann der Handelsausschuss die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen zu diesem Abkommen mit einem Beschluss ändern, den die Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren annehmen. |
(3) |
Gemäß Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs 2-C des Abkommens überprüfen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 dieses Anhangs mindestens alle drei Jahre, um unter Berücksichtigung jeglicher international oder in den Vertragsparteien erfolgten Vorschriftsänderungen die Zulassung von Produkten nach Buchstabe a dieses Artikels zu erweitern. Ferner wird festgelegt, dass der Ausschuss „Warenhandel“ über Änderungen der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 entscheidet. |
(4) |
Die EU und Korea haben die technischen Vorschriften geändert, um denselben Umfang des Marktzugangs aufrechtzuerhalten, der in Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs 2-C des Abkommens festgelegt ist. Ferner sollten, im Anschluss an das Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften der Vereinten Nationen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung und Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften der Vereinten Nationen erteilt wurden (Revision 3) (1) vom 20. Oktober 2017, Verweise auf die „UNECE-Regelung“ in den Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 nun als Verweise auf die „UN-Regelung“, verstanden werden. |
(5) |
Tabelle 1 der Anlage 2-C-2 wurde wie folgt geändert:
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(6) |
Tabelle 2 der Anlage 2-C-2 bleibt unverändert. |
(7) |
Tabelle 1 der Anlage 2-C-3 wurde wie folgt geändert:
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(8) |
Tabelle 2 der Anlage 2-C-3 bleibt unverändert. |
(9) |
Nach Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs des Beschlusses Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses kann der Handelsausschuss zwischen den Sitzungen des Handelsausschusses Beschlüsse im schriftlichen Verfahren annehmen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vorsitzenden des Handelsausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Tabelle 1 der Anlage 2-C-2 von Anhang 2-C des Abkommens wird durch Tabelle 1 des Anhangs 1 dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Tabelle 1 der Anlage 2-C-3 von Anhang 2-C des Abkommens wird durch Tabelle 1 des Anhangs 2 dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch Austausch schriftlicher Notifikationen auf diplomatischem Weg die Erfüllung ihrer für sein Inkrafttreten erforderlichen jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und den Abschluss ihrer diesbezüglichen Verfahren bestätigt haben.
(1) E/ECE/TRANS/505/Rev.3.
ANHANG 1
Anlage 2-C-2
Tabelle 1
Verzeichnis zu Anhang 2-C Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i
Bezeichnung |
Anforderungen |
Entsprechende technische Vorschrift der EU (falls vorhanden) (1) |
Zulässiger Geräuschpegel |
UN-Regelung (2) 51 |
Richtlinie 70/157/EWG, Verordnung (EU) Nr. 540/2014 |
Ersatzschalldämpferanlagen |
UN-Regelung 59 |
Richtlinie 70/157/EWG, Verordnung (EU) Nr. 540/2014 |
Emissionen leichter Fahrzeuge |
UN-Regelung 83 |
Verordnungen (EG) Nr. 715/2007, (EG) Nr. 692/2008, (EU) Nr. 459/2012, (EU) 2016/427, (EU) 2016/646, (EU) 2017/1151, (EU) 2017/1154, (EU) 2018/1832 |
Austauschkatalysatoren |
UN-Regelung 103 |
Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 692/2008 |
Kraftstoffbehälter |
UN-Regelung 34 |
|
Behälter für Flüssiggas als Kraftstoff (LPG-Tanks) |
UN-Regelung 67 |
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Behälter für komprimiertes Erdgas als Kraftstoff (CNG-Tanks) |
UN-Regelung 110 |
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Unterfahrschutz hinten |
UN-Regelung 58 |
|
Lenkanlagen |
UN-Regelung 79 |
|
Türverriegelungen und -scharniere |
UN-Regelung 11 |
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Akustische Warneinrichtungen |
UN-Regelung 28 |
|
Einrichtungen für indirekte Sicht |
UN-Regelung 46 |
|
Bremsen, schwere Fahrzeuge |
UN-Regelung 13 |
|
Bremsen, leichte Fahrzeuge |
UN-Regelung 13H |
|
Bremsbeläge |
UN-Regelung 90 |
|
Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) |
UN-Regelung 10 |
|
Emissionen von Dieselmotoren |
UN-Regelung 24 |
Verordnung (EG) Nr. 692/2008 |
Innenausstattung |
UN-Regelung 21 |
|
Sicherungseinrichtung |
UN-Regelung 18 |
|
Diebstahlsicherung |
UN-Regelung 116 |
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Fahrzeug-Alarmanlagen |
UN-Regelung 97 UN-Regelung 116 |
|
Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen |
UN-Regelung 12 |
|
Sitzfestigkeit |
UN-Regelung 17 |
|
Sitzfestigkeit (Kraftomnibusse) |
UN-Regelung 80 |
|
Vorstehende Außenkanten |
UN-Regelung 26 |
|
Geschwindigkeitsmesser |
UN-Regelung 39 |
|
Gurtverankerungen |
UN-Regelung 14 |
|
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen |
UN-Regelung 48 |
|
Rückstrahler |
UN-Regelung 3 |
|
Leuchten (Begrenzungs-, Schluss-, Brems-, Umrissleuchten) |
UN-Regelung 7 |
|
Tagfahrleuchten |
UN-Regelung 87 |
|
Seitenmarkierungsleuchten |
UN-Regelung 91 |
|
Fahrtrichtungsanzeiger |
UN-Regelung 6 |
|
Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen |
UN-Regelung 4 |
|
Scheinwerfer (R2 und HS1) |
UN-Regelung 1 |
|
Scheinwerfer (Sealed beam) |
UN-Regelung 5 |
|
Scheinwerfer (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7 und/oder H8, H9, HIR1, HIR2 und/oder H11) |
UN-Regelung 8 |
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Scheinwerfer (H4) |
UN-Regelung 20 |
|
Scheinwerfer (Halogen sealed beam) |
UN-Regelung 31 |
|
Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten |
UN-Regelung 37 |
|
Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen |
UN-Regelung 98 |
|
Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten |
UN-Regelung 99 |
|
Scheinwerfer (asymmetrisches Abblendlicht) |
UN-Regelung 112 |
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Adaptive Frontbeleuchtungssysteme |
UN-Regelung 123 |
|
Nebelscheinwerfer |
UN-Regelung 19 |
|
Nebelschlussleuchten |
UN-Regelung 38 |
|
Rückfahrscheinwerfer |
UN-Regelung 23 |
|
Parkleuchten |
UN-Regelung 77 |
|
Sicherheitsgurte und Haltesysteme |
UN-Regelung 16 |
|
Haltesysteme für Kinder |
UN-Regelung 44 |
|
Sichtfeld nach vorn |
UN-Regelung 125 |
|
Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten |
UN-Regelung 121 |
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Heizungen |
UN-Regelung 122 |
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Kopfstützen (mit Sitzen kombiniert) |
UN-Regelung 17 |
|
Kopfstützen |
UN-Regelung 25 |
|
CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch: für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz |
UN-Regelung 101 |
Verordnung (EG) Nr. 692/2008 |
Motorleistung |
UN-Regelung 85 |
Verordnungen (EG) Nr. 692/2008 und (EU) Nr. 582/2011 |
Emissionen bei schweren Nutzfahrzeugen |
UN-Regelung 49 |
Verordnungen (EG) Nr. 595/2009, (EU) Nr. 582/2011, (EU) 2016/1718 |
Seitliche Schutzvorrichtungen |
UN-Regelung 73 |
|
Sicherheitsglas |
UN-Regelung 43 |
|
Luftreifen, Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger |
UN-Regelung 30 |
|
Luftreifen, Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger |
UN-Regelung 54 |
|
Noträder/-reifen |
UN-Regelung 64 |
|
Reifenrollgeräusch |
UN-Regelung 117 |
|
Geschwindigkeitsbegrenzer |
UN-Regelung 89 |
|
Verbindungseinrichtungen |
UN-Regelung 55 |
|
Kurzkupplungseinrichtungen |
UN-Regelung 102 |
|
Entzündbarkeit |
UN-Regelung 118 |
|
Kraftomnibusse |
UN-Regelung 107 |
|
Festigkeit der Aufbaustruktur (Kraftomnibusse) |
UN-Regelung 66 |
|
Frontalaufprall |
UN-Regelung 94 |
|
Seitenaufprall |
UN-Regelung 95 |
|
Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter |
UN-Regelung 105 |
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Vorderer Unterfahrschutz |
UN-Regelung 93 |
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(1) Enthält die dritte Spalte (Entsprechende technische Vorschrift der EU) keinen Eintrag, ist die betreffende Vorschrift identisch mit der UN-Regelung in der zweiten Spalte (Anforderungen).
(2) „UN-Regelung“ wurde vormals als „UNECE-Regelung“ bezeichnet.
ANHANG 2
Anlage 2-C-3
Tabelle 1
Verzeichnis zu Anhang 2-C Artikel 3 Buchstabe a Ziffer ii
Bezeichnung |
Anforderungen |
Entsprechende technische Vorschriften Koreas |
|
Insassen-Aufprallschutz |
bei einem Frontalaufprall |
UN-Regelung 94 |
KMVSS (1)-Artikel 102 Absätze 1 und 3 |
bei einem Seitenaufprall |
UN-Regelung 95 |
KMVSS-Artikel 102 Absatz 1 |
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Verschiebung der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage nach hinten |
UN-Regelung 12 |
KMVSS-Artikel 89 Absatz 1 Nummer 2 |
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Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen |
UN-Regelung 12 |
KMVSS-Artikel 89 Absatz 1 Nummer 1 |
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Sitze |
UN-Regelung 17 |
KMVSS-Artikel 97 |
|
Kopfstützen |
UN-Regelung 17, UN-Regelung 25, GTR 7 |
KMVSS-Artikel 26 und 99 |
|
Türschlösser und Türaufhängungen |
UN-Regelung 11 GTR 1 |
KMVSS-Artikel 104 Absatz 2 |
|
Aufprallschutz Instrumententafel |
UN-Regelung 21 |
KMVSS-Artikel 88 |
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Aufprallschutz Rückenlehne |
UN-Regelung 21 |
KMVSS-Artikel 98 |
|
Aufprallschutz Armlehne |
UN-Regelung 21 |
KMVSS-Artikel 100 |
|
Aufprallschutz Sonnenblende |
UN-Regelung 21 |
KMVSS-Artikel 101 |
|
Aufprallschutz Innenrückspiegel |
UN-Regelung 46 |
KMVSS-Artikel 108 |
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Abschleppeinrichtungen |
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 |
KMVSS-Artikel 20 Absatz 1 |
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Rückwärtiger Unterfahrschutz |
UN-Regelung 58 |
KMVSS-Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 96 |
|
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen |
Anbau |
UN-Regelung 48 |
KMVSS-Artikel 38, 38-2, 38-3, 38-4, 38-5, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 44-2, 45, 45-2, 47 und 49 |
Frontscheinwerfer |
UN-Regelung 1, 2, 5, 8, 20, 31, 37, UN-Regelung 98, 99, 112, 113, 123 |
KMVSS-Artikel 38, Artikel 48 Absatz 3 |
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Nebelscheinwerfer vorn |
UN-Regelung 19 |
KMVSS-Artikel 38-2 Absatz 1 |
Tagfahrleuchte |
UN-Regelung 87 |
KMVSS-Artikel 38-4 |
|
Abbiegescheinwerfer |
UN-Regelung 119 |
KMVSS-Artikel 38-5 |
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Rückfahrscheinwerfer |
UN-Regelung 23 |
KMVSS-Artikel 39 |
|
Begrenzungsleuchten |
UN-Regelung 7 |
KMVSS-Artikel 40 |
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Kennzeichenbeleuchtung |
UN-Regelung 4 |
KMVSS-Artikel 41 |
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Schlusslicht |
UN-Regelung 7 |
KMVSS-Artikel 42 |
|
Bremsleuchten |
UN-Regelung 7 |
KMVSS-Artikel 43 Absatz 1 |
|
Oben mittig angebrachte Zusatzbremsleuchte |
UN-Regelung 7 |
KMVSS-Artikel 43 Absatz 2 |
|
Fahrtrichtungsanzeiger |
UN-Regelung 6 |
KMVSS-Artikel 44 |
|
zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger |
UN-Regelung 7 |
KMVSS-Artikel 44 |
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Seitenmarkierungsleuchte |
UN-Regelung 91 |
KMVSS-Artikel 44-2 |
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Nebelschlussleuchte |
UN-Regelung 38 |
KMVSS-Artikel 38-2 Absatz 2 |
|
Rückstrahler und rückwärtige Kennzeichnung |
UN-Regelung 70, UN-Regelung 3 |
KMVSS-Artikel 49 |
|
Sicht des Fahrzeugführers |
UN-Regelung 46 |
KMVSS-Artikel 50, Artikel 94 |
|
Motorleistung |
UN-Regelung 85 |
KMVSS-Artikel 111 |
|
Einrichtungen für die Sicht des Fahrzeugführers |
Scheibenwischer |
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 |
KMVSS-Artikel 51 Absatz 2, Artikel 109 Nummer 1 |
Entfrostungsanlagen |
Verordnung (EU) Nr. 672/2010 |
KMVSS-Artikel 109 Nummer 2 |
|
Trocknungsanlagen |
Verordnung (EU) Nr. 672/2010 |
KMVSS-Artikel 109 Nummer 3 |
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Scheibenwaschanlagen |
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 |
KMVSS-Artikel 109 Nummer 4 |
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Bremsen von Personenkraftwagen |
UN-Regelung 13H |
KMVSS-Artikel 15, Artikel 90 Nummer 1 |
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Bremssysteme mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Anhängern |
UN-Regelung 13 |
KMVSS-Artikel 15, Artikel 90 Nummer 2 |
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Bremssysteme von Anhängern |
UN-Regelung 13 |
KMVSS-Artikel 15, Artikel 90 Nummer 3 |
|
Antiblockiervorrichtungen, ausgenommen Anhänger |
UN-Regelung 13 |
KMVSS-Artikel 15, Artikel 90 Nummer 4 |
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Antiblockiervorrichtungen von Anhängern |
UN-Regelung 13 |
KMVSS-Artikel 15, Artikel 90 Nummer 5 |
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Lenkanlagen |
UN-Regelung 79 |
KMVSS-Artikel 14, Artikel 89 Absatz 2 |
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Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen |
UN-Regelung 89 |
KMVSS-Artikel 110-2 |
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Geschwindigkeitsmesser |
UN-Regelung 39 |
KMVSS-Artikel 110 |
|
Elektromagnetische Verträglichkeit |
UN-Regelung 10 |
KMVSS-Artikel 111-2 |
|
Austritt von Kraftstoff im Falle eines Aufpralls |
UN-Regelung 34, UN-Regelung 94, UN-Regelung 95 |
KMVSS-Artikel 91 |
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Stoßstangen (Aufprall) |
UN-Regelung 42 |
KMVSS-Artikel 93 |
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Verankerung der Sicherheitsgurte |
UN-Regelung 14, UN-Regelung 16 |
KMVSS-Artikel 27 Absatz 1, 2, 3, 4; Artikel 103 |
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Verankerung von Kinder-Rückhaltesystemen |
UN-Regelung 14 |
KMVSS-Artikel 27-2, Artikel 103-2 |
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Hupengeräusch, Standgeräusch und Schalldämpfer für Kraftfahrzeuge (vierrädrig) |
UN-Regelung 28, UN-Regelung 51 |
KMVSS-Artikel 35 und 53, Lärmschutzgesetz Artikel 30 und die entsprechende Verordnung des Umweltministeriums (2), Artikel 29 |
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Abgas- und Geräuschentwicklung (ausgenommen vorüberfahrende drei- oder vierrädrige Fahrzeuge) von Krafträdern |
UN-Regelung 40, UN-Regelung 41, UN-Regelung 47 Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) Nr. 134/2014 |
CACA (3)-Artikel 46 und die entsprechende Verordnung des Umweltministeriums Artikel 62, Lärmschutzgesetz Artikel 30 und die entsprechende Verordnung des Umweltministeriums Artikel 29 |
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Emission aus Dieselmotoren (einschl. OBD) |
Fahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 3,5 t |
UN-Regelung 83, UN-Regelung 24 Verordnungen (EG) Nr. 715/2007, (EG) Nr. 692/2008, (EU) Nr. 459/2012 |
CACA-Artikel 46 und die entsprechende Verordnung des Umweltministeriums, Artikel 62 |
Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 t |
UN-Regelung 49 Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) Nr. 582/2011 |
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Reifen |
UN-Regelung 30, 54, 75, 106, 117, 108, 109 |
Gesetz über die Sicherheit von elektrischen Geräten und Verbraucherprodukten, Artikel 15, 18 und 19 Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Sicherheit von elektrischen Geräten und Verbraucherprodukten Artikel 3, Absatz 4, Artikel 26; KMVSS-Artikel 12 Absatz 1 |
(1) Frühere Bezeichnung „Korea Motor Vehicle Safety Standards — KMVSS“, ab dem 1. Juli 2014 umbenannt in „Rules on the Performances and Standards of Korean Motor Vehicles and Parts“.
(2) Ministerium für Umwelt, Korea.
(3) Koreanische Rechtsvorschrift „Clean Air Conservation Act“.
2.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 235/11 |
Mitteilung über das Datum des Inkrafttretens der Änderungen der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 zum Anhang 2-C des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Korea
Die Änderungen der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 zu Anhang 2-C des am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichneten Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Korea (1) treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
BESCHLÜSSE
2.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 235/12 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/1083 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 23. Juni 2021
zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/6 (EUTM Mali/1/2021)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,
gestützt auf den Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2013/34/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse über die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUTM Mali, einschließlich Beschlüsse zur Ernennung der aufeinanderfolgenden Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte, zu fassen. |
(2) |
Am 15. Dezember 2020 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2021/6 (2) zur Ernennung von Brigadegeneral Fernando Luis GRACIA HERREIZ zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der EUTM Mali erlassen. |
(3) |
Am 12. April 2021 hat Deutschland vorgeschlagen, Brigadegeneral Jochen DEUER als Nachfolger von Brigadegeneral Fernando Luis GRACIA HERREIZ mit Wirkung vom 7. Juli 2021 zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der EUTM Mali zu ernennen. |
(4) |
Am 12. Mai 2021 hat der EU-Militärausschuss diesen Vorschlag befürwortet. |
(5) |
Es sollte ein Beschluss zur Ernennung von Brigadegeneral Jochen DEUER zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der EUTM Mali mit Wirkung vom 7. Juli 2021 erlassen werden. |
(6) |
Der Beschluss (GASP) 2021/6 sollte aufgehoben werden. |
(7) |
Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Brigadegeneral Jochen DEUER wird mit Wirkung vom 7. Juli 2021 zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) ernannt.
Artikel 2
Der Beschluss (GASP) 2021/6 wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2021 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juni 2021.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Die Vorsitzende
S. FROM-EMMESBERGER
(1) ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19.
(2) Beschluss (GASP) 2021/6 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. Dezember 2020 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/603 (EUTM Mali/2/2020) (ABl. L 4 vom 7.1.2021, S. 10).
2.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 235/14 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1084 DER KOMMISSION
vom 30. Juni 2021
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4947)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“ (1)), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in dieser Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI. |
(3) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 (3) der Kommission wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der HPAI. |
(4) |
Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen definierten Gebiete umfassen. |
(5) |
Nach weiteren Ausbrüchen der HPAI bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den Niederlanden und Polen, wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/989 der Kommission (4) geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen. |
(6) |
Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/989 hat Polen der Kommission einen neuen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der polnischen Woiwodschaft Małopolskie gemeldet. |
(7) |
Ferner hat Deutschland der Kommission einen neuen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im deutschen Bundesland Niedersachsen gemeldet. |
(8) |
Die Herde der neuen Ausbrüche in Deutschland und Polen liegen außerhalb der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 aufgeführten Gebiete, und die zuständigen Behörden der genannten Mitgliedstaaten haben die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese neuen Ausbrüche herum. |
(9) |
Die Kommission hat die von Deutschland und Polen ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit den genannten Mitgliedstaaten geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden Deutschlands und Polens abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt sind, in denen die jüngsten Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden. |
(10) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von Deutschland und Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen. |
(11) |
Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 für Deutschland und Polen aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen geändert werden. |
(12) |
Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die von den zuständigen Behörden Deutschlands und Polens gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß abgegrenzten neuen Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufgenommen werden. |
(13) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden. |
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. Juni 2021
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission vom 16. April 2021 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 134 vom 20.4.2021, S. 166).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/989 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 218 vom 18.6.2021, S. 41).
ANHANG
„ANHANG
TEIL A
Schutzzonen gemäß Artikel 1 und 2:
Mitgliedstaat: Deutschland
|
Mitgliedstaat: Frankreich
|
Mitgliedstaat: Litauen
|
Mitgliedstaat: Niederlande
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Mitgliedstaat: Polen
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TEIL B
Überwachungszonen gemäß Artikel 1 und 3:
Mitgliedstaat: Deutschland
|
Mitgliedstaat: Frankreich
|
Mitgliedstaat: Litauen
|
Mitgliedstaat: Niederlande
|
Mitgliedstaat: Polen
|
EMPFEHLUNGEN
2.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 235/27 |
EMPFEHLUNG (EU) 2021/1085 DES RATES
vom 1. Juli 2021
zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e sowie Artikel 292 Sätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 30. Juni 2020 eine Empfehlung zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (1) (im Folgenden „Empfehlung des Rates“) erlassen. |
(2) |
Seitdem hat der Rat die Empfehlungen (EU) 2020/1052 (2), (EU) 2020/1144 (3), (EU) 2020/1186 (4), (EU) 2020/1551 (5), (EU) 2020/2169 (6), (EU) 2021/89 (7), (EU) 2021/132 (8), (EU) 2021/767 (9), (EU) 2021/892 (10) und (EU) 2021/992 (11) zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung erlassen. |
(3) |
Der Rat hat am 20. Mai 2021 die Empfehlung (EU) 2021/816 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung (12) erlassen, um die Kriterien zu aktualisieren, anhand deren bewertet wird, ob nicht unbedingt notwendige Reisen aus Drittländern sicher sind und erlaubt werden sollten. |
(4) |
In der Empfehlung des Rates ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten schrittweise und koordiniert ab dem 1. Juli 2020 die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für Personen, die in den in Anhang I der Empfehlung des Rates aufgeführten Drittländern ansässig sind, aufheben sollten. Alle zwei Wochen sollte die Liste der Drittländer in Anhang I vom Rat nach enger Abstimmung mit der Kommission und den relevanten Agenturen und Dienststellen der EU nach einer Gesamtbewertung auf der Grundlage der in der Empfehlung des Rates genannten Methoden, Kriterien und Informationen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. |
(5) |
Seither hat der Rat in enger Abstimmung mit der Kommission und den relevanten Agenturen und Dienststellen der EU Beratungen über die Überprüfung der Liste der Drittländer in Anhang I der Empfehlung des Rates unter Anwendung der in der Empfehlung des Rates — in der durch die Empfehlung (EU) 2021/816 geänderten Fassung — festgelegten Kriterien und Methoden geführt. Als Ergebnis dieser Beratungen sollte die Liste der Drittländer in Anhang I geändert werden. Insbesondere sollten Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Brunei Darussalam, Jordanien, Kanada, Katar, Montenegro, die Republik Moldau und Saudi-Arabien in die Liste aufgenommen werden sowie Kosovo (*) in der Kategorie der Gebietskörperschaften, die von mindestens einem Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden. |
(6) |
Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die Maßnahmen an den Außengrenzen koordiniert werden, um ein gutes Funktionieren des Schengen-Raums sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten ab dem 1. Juli 2021 in koordinierter Weise die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für Personen, die in den Drittländern, Sonderverwaltungsregionen und anderen Gebietskörperschaften ansässig sind, welche in Anhang I der Empfehlung des Rates in der durch die vorliegende Empfehlung geänderten Fassung aufgeführt sind, weiter aufheben. |
(7) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Empfehlung und ist weder durch diese Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Empfehlung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Empfehlung angenommen hat, ob es sie umsetzt. |
(8) |
Diese Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (13) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme und ist weder durch die Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(9) |
Für Island und Norwegen stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (14) genannten Bereich gehören. |
(10) |
Für die Schweiz stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG (15) in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (16) genannten Bereich gehören. |
(11) |
Für Liechtenstein stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG (17) in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (18) genannten Bereich gehören — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:
Die Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung in der durch die Empfehlungen (EU) 2020/1052, (EU) 2020/1144, (EU) 2020/1186, (EU) 2020/1551, (EU) 2020/2169, (EU) 2021/89, (EU) 2021/132, (EU) 2021/767, (EU) 2021/816, (EU) 2021/892 und (EU) 2021/992 geänderten Fassung wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 1 Absatz 1 der Empfehlung des Rates erhält folgende Fassung:
|
2. |
Anhang I der Empfehlung erhält folgende Fassung: „ANHANG I Drittländer, Sonderverwaltungsregionen und andere Gebietskörperschaften, deren Gebietsansässige von der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU an den Außengrenzen nicht betroffen sein sollen: I. STAATEN
II. SONDERVERWALTUNGSREGIONEN DER VOLKSREPUBLIK CHINA
III. GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN
(*1) vorbehaltlich der Bestätigung der Gegenseitigkeit" (*) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos." |
Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DOVŽAN
(1) ABl. L 208 I vom 1.7.2020, S. 1.
(2) ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 26.
(3) ABl. L 248 vom 31.7.2020, S. 26.
(4) ABl. L 261 vom 11.8.2020, S. 83.
(5) ABl. L 354 vom 26.10.2020, S. 19.
(6) ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 75.
(7) ABl. L 33 vom 29.1.2021, S. 1.
(8) ABl. L 41 vom 4.2.2021, S. 1.
(9) ABl. L 165 I vom 11.5.2021, S. 66.
(10) ABl. L 198 vom 4.6.2021, S. 1.
(11) ABl. L 221 vom 21.6.2021, S. 12.
(12) ABl. L 182 vom 21.5.2021, S. 1.
(*) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(13) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(14) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(15) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(16) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(17) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(18) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).