ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 234

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
2. Juli 2021


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission vom 14. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 der Kommission vom 24. Juni 2021 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern

67

 

*

Verordnung (EU) 2021/1080 der Kommission vom 28. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 16, 37 und 41 und die International Financial Reporting Standards 1, 3 und 9 ( 1 )

90

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/1081 der Kommission vom 28. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2018/1220 über die Geschäftsordnung des in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Gremiums

99

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) [2021/1074] der Europäischen Zentralbank vom 18. Juni 2021 über den vorübergehenden Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID-19-Pandemie und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/1306 (EZB/2021/27) ( ABl. L 230 I vom 30.6.2021 )

102

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

2.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/1


VERORDNUNG (EU) 2021/1077 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. Juni 2021

zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die 2 140 Zollstellen an den Außengrenzen der Union müssen ordnungsgemäß ausgerüstet sein, um das effiziente und wirksame Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten. Angemessene Zollkontrollen, die zu gleichwertigen Ergebnissen führen, sind wichtiger denn je, und zwar nicht nur aufgrund der traditionellen Funktion des Zolls, die in der Erzielung von Einnahmen besteht, sondern zunehmend auch, weil die Kontrolle der über die Außengrenzen in die Union eingeführten und aus ihr ausgeführten Waren deutlich verstärkt werden muss, um die Sicherheit zu gewährleisten und Gefahren abzuwehren. Zugleich sollten diese Kontrollen der Warenbewegungen über die Außengrenzen hinweg jedoch den rechtmäßigen Handel mit Drittländern nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr erleichtern.

(2)

Die Zollunion ist einer der Eckpfeiler der Union, die einer der größten Handelsblöcke der Welt ist. Da die Zollunion von wesentlicher Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts ist, sowie dafür, dass dieser sowohl den Unternehmen als auch den Bürgerinnen und Bürgern zugutekommt, sind kontinuierliche Maßnahmen zum Ausbau der Zollunion erforderlich.

(3)

Bei der Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten besteht derzeit ein Ungleichgewicht. Dieses Ungleichgewicht ist auf die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten sowohl im Hinblick auf ihre geografischen Gegebenheiten als auch auf ihre vorhandenen Kapazitäten und verfügbaren Ressourcen zurückzuführen. Die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, auf Herausforderungen zu reagieren, die sich aufgrund der sich ständig weiterentwickelnden globalen Geschäftsmodelle und Lieferketten ergeben, hängt nicht nur von der menschlichen Komponente ab, sondern auch von der Verfügbarkeit und der Funktionstüchtigkeit moderner und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung. Herausforderungen wie beispielsweise die massive Zunahme des elektronischen Handels, die zunehmende Digitalisierung und die Notwendigkeit, die Resilienz gegenüber Cyberangriffen zu verbessern, werden ebenfalls den Bedarf an wirksamen Zollkontrollen erhöhen. Die Bereitstellung gleichwertiger Zollkontrollausrüstungen ist daher ein wichtiger Faktor hinsichtlich der Beseitigung dieses derzeitigen Ungleichgewichts. Sie wird zu mehr Gleichwertigkeit bei der Durchführung von Zollkontrollen in allen Mitgliedstaaten führen und dadurch dazu beitragen, die Umlenkung von Warenströmen zu den schwächsten Stellen im Zollkontrollsystem, insbesondere die Auswahl der Einfuhrstellen mit den niedrigsten Zollgebühren (oft als „import point shopping“ bezeichnet), zu verhindern. Folglich sollten Waren, die in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht werden, risikobezogenen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Zollkodex der Union“) unterliegen.

(4)

Die Mitgliedstaaten haben wiederholt auf die Notwendigkeit einer finanziellen Hilfe hingewiesen und eine gründliche Analyse der benötigten Ausrüstung gefordert. In seinen Schlussfolgerungen zur Zollfinanzierung vom 23. März 2017 hat der Rat die Kommission ersucht, „die Möglichkeiten für die Finanzierung des Bedarfs an technischer Ausrüstung im Rahmen künftiger Finanzierungsprogramm der Kommission zu bewerten“ sowie „die Koordinierung zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und anderen Strafverfolgungsbehörden für die Zwecke der Finanzierung zu intensivieren“.

(5)

Gemäß dem Zollkodex der Union beinhaltet der Begriff „Zollkontrollen“ nicht nur die Durchsetzung der zollrechtlichen Vorschriften, sondern auch die Durchsetzung sonstiger Rechtsvorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nicht-Unionswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union. Zu diesen sonstigen Rechtsvorschriften, mit denen den Zollbehörden bestimmte Kontrollaufgaben übertragen werden, gehören Bestimmungen zur Besteuerung, insbesondere zu Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuer, zu den externen Aspekten des Binnenmarkts, zur gemeinsamen Handelspolitik und zur gemeinsamen Politik der Union in anderen Bereichen mit Auswirkungen auf den Handel, zur allgemeinen Sicherheit der Lieferkette und zum Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten.

(6)

Durch Unterstützung zur Erreichung eines angemessenen und gleichwertigen Ergebnisses bei den Zollkontrollen an den Außengrenzen der Union lassen sich die Vorteile der Zollunion maximieren; hierdurch erhalten die Zollbehörden zusätzlich Unterstützung, damit sie zum Schutz der Interessen der Union einheitlich handeln können. Ein gesonderter Fonds für Zollkontrollausrüstung würde die derzeitigen Ungleichgewichte korrigieren und würde darüber hinaus zum Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten insgesamt beitragen. Aus diesem gesonderten Fonds könnte der unterschiedliche Bedarf der unterschiedlichen Arten von Grenzübergangsstellen gedeckt werden, nämlich See- und Binnengewässergrenzübergangsstellen, Flughafen-Grenzübergangsstellen, Landgrenzübergangsstellen, einschließlich Eisenbahn-, Straßengrenzübergangsstellen, sowie Grenzübergangsstellen für den Postverkehr. Angesichts der weltweiten Herausforderungen, insbesondere der weiterhin bestehenden Notwendigkeit, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen und gleichzeitig den reibungslosen Verlauf des rechtmäßigen Handels zu erleichtern, ist eine moderne und zuverlässige Kontrollausrüstung an den Außengrenzen unverzichtbar.

(7)

Es ist daher angebracht, ein neues Instrument für finanzielle Hilfe für an Grenzen aller Art einsetzbare Zollkontrollausrüstung zu schaffen. Dieses Instrument sollte dazu dienen, die Zollunion und die Arbeit der Zollbehörden zu unterstützen, insbesondere ihnen zu helfen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union zu schützen, innerhalb der Union Schutz und Sicherheit zu gewährleisten und die Union vor unlauterem und illegalem Handel, wie zum Beispiel der Markenfälschung, zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern. Es sollte dazu beitragen, dass die Zollkontrollen zu angemessenen und gleichwertigen Ergebnissen führen. Darüber hinaus sollte mit der aus diesem Instrument finanzierten Zollkontrollausrüstung die Umsetzung des gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement gemäß dem Zollkodex der Union unterstützt werden. Dieses Ziel sollte verwirklicht werden, indem die Anschaffung, Wartung und Modernisierung relevanter, modernster und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung, die dem Datenschutz, der Cyberabwehrfähigkeit sowie Sicherheits- und Umwelterwägungen, einschließlich der umweltfreundlichen Entsorgung ersetzter Ausrüstung, Rechnung trägt, in transparenter Weise durchgeführt werden.

(8)

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nehmen immer mehr Aufgaben wahr, die an den Außengrenzen ausgeführt werden und häufig die Sicherheit betreffen. Daher ist es wichtig, eine finanzielle Hilfe der Union für die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, damit sie die Gleichwertigkeit bei der Durchführung von Grenz- und Zollkontrollen an den Außengrenzen der Union gewährleisten können. Ebenso wichtig ist es, die Zusammenarbeit der für Grenzkontrollen oder andere Aufgaben an den Grenzen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Waren- und Personenkontrollen an den Unionsgrenzen zu fördern, um den größtmöglichen europäischen Mehrwert in den Bereichen Grenzverwaltung und Zollkontrollen zu erzielen.

(9)

Daher ist es erforderlich, einen Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „Fonds“) zu schaffen.

(10)

Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten des Titels V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der unterschiedlichen anwendbaren Rechtsgrundlagen für die Politik in den Bereichen Außengrenzen und Zollkontrollen ist es rechtlich nicht möglich, den Fonds als ein einziges Instrument aufzulegen.

(11)

Deshalb sollte der Fonds als umfassender Rahmen für finanzielle Hilfe durch die Union im Bereich Grenzverwaltung eingerichtet werden, der aus dem mit dieser Verordnung geschaffenen Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung (im Folgenden „Instrument“) und dem mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumspolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung geschaffenen Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumspolitik besteht.

(12)

Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels zukommt, und entsprechend den Zusagen der Union, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris (4) umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung der am 25. September 2015 angenommenen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass das Ziel der Union erreicht wird, mindestens 30 % des Gesamtbetrags des Unionshaushalts für die Unterstützung der Klimaziele auszugeben und im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % des Jahreshaushalts der Union für Biodiversität auszugeben, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung getragen wird.

(13)

Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Instruments eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (5), bilden soll. Diese Finanzausstattung sollte die notwendigen und ordnungsgemäß begründeten Ausgaben für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Instruments und der Bewertung seiner Leistung abdecken können, sofern diese Tätigkeiten mit dem allgemeinen und dem spezifischen Ziel, die mit dem Instrument verfolgt werden, zusammenhängen.

(14)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Instrument Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

(15)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union. Die Finanzierungen im Rahmen dieses Instruments sollten den in der Haushaltsordnung genannten Grundsätzen unterliegen, und es sollte gewährleistet sein, dass die Finanzmittel optimal zur Verwirklichung der mit dem Instrument verfolgten Ziele eingesetzt werden.

(16)

Mit der Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wird das Programm „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen (im Folgenden „Programm „Zoll“) aufgestellt, mit dem die Zollunion und die Zollbehörden unterstützt werden. Zur Wahrung der Kohärenz und der horizontalen Koordinierung der Kooperationsmaßnahmen in Bezug auf den Zoll und die Zollkontrollausrüstung sollte die Umsetzung dieser Maßnahmen auf der Grundlage eines einzigen Rechtsakts, nämlich des Programms „Zoll“, erfolgen und ein einziges Regelwerks erhalten. Daher sollten mit diesem Instrument nur die Anschaffung, Wartung und Modernisierung förderfähiger Zollkontrollausrüstung unterstützt werden, während alle anderen damit zusammenhängende Maßnahmen, beispielsweise Kooperationsmaßnahmen zur Ermittlung des Ausrüstungsbedarfs oder Schulungen zu der betreffenden Ausrüstung, über das Programm „Zoll“ gefördert werden sollten.

(17)

Darüber hinaus sollte aus dem Instrument bei Bedarf auch die Anschaffung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung gefördert werden, die dazu bestimmt ist, neue Ausrüstungsteile oder neue Funktionen für bestehende Ausrüstungsteile unter Betriebsbedingungen zu erproben, bevor die Mitgliedstaaten damit beginnen, solche neue Ausrüstung in großem Umfang anzuschaffen. Insbesondere sollten bei der Erprobung unter Betriebsbedingungen die Forschungsergebnisse im Bereich Zollkontrollausrüstung im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) überprüft werden. Die Kommission sollte Anreize dafür schaffen, dass zwei oder mehr Mitgliedstaaten die Beschaffung und Erprobung von Zollkontrollausrüstung unter Nutzung der im Rahmen des Programms „Zoll“ bestehenden Instrumente der Zusammenarbeit gemeinsam durchführen.

(18)

Die meisten Zollkontrollausrüstungen dürften sich gleichermaßen oder teilweise für Kontrollen der Einhaltung weiteren Unionsrechts, z. B. zu Grenzverwaltung, Visa oder polizeilicher Zusammenarbeit, eignen. Daher wurde der Fonds so konzipiert, dass er aus zwei einander ergänzenden Instrumenten hinsichtlich der Anschaffung von Ausrüstung besteht, die unterschiedliche, jedoch miteinander zusammenhängende Bereiche abdecken. Zum einen wird das Instrument für Grenzverwaltung und Visumspolitik lediglich die Kosten für die Anschaffung von Ausrüstung finanziell unterstützen, deren vorrangiges Ziel oder deren vorrangige Wirkung die integrierte Grenzverwaltung ist, wird jedoch auch eine Verwendung für weitere Zwecke wie Zollkontrollen erlauben. Und zum anderen besteht er aus dem mit der vorliegenden Verordnung geschaffenen Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung, aus dem lediglich die Kosten für die Anschaffung von Ausrüstung finanziell unterstützt wird, deren vorrangiges Ziel oder deren vorrangige Wirkung die Zollkontrolle ist, die jedoch auch für weitere Zwecke wie Grenzkontrollen und Sicherungsmaßnahmen verwendet werden kann. Diese Aufteilung zwischen den beiden Instrumenten wird nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) der Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden als Komponente der integrierten europäischen Grenzverwaltung förderlich sein und damit die Zusammenarbeit der Zoll- und Grenzbehörden ermöglichen sowie durch die gemeinsame Nutzung und die Interoperabilität der Kontrollausrüstung die Wirkung des Unionshaushalts maximinieren. Die gemeinsame Nutzung von Ausrüstung durch Zoll- und andere Grenzbehörden sollte nicht systematisch erfolgen.

(19)

Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Während in solchen Fällen die Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung angefallen sind, grundsätzlich nicht förderfähig wären, sollte dies unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens dieser Verordnung gegenüber dem Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 ausnahmsweise möglich sein. Um eine Durchführung ab Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen und um jegliche Verzögerung von Unterstützung durch die Union zu vermeiden, die den Interessen der Union daran, ordnungsgemäß ausgerüstet zu sein, um das effiziente und wirksame Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten, schaden könnte, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 vorzusehen, dass Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, welche im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden und bereits angelaufen sind, ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig angesehen werden, auch wenn diese Maßnahmen vor der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. diese Kosten vor der Finanzhilfeantragstellung angefallen sind.

(20)

Abweichend von der Haushaltsordnung sollte eine Maßnahme aus mehreren Programmen oder Instrumenten der Union finanziert werden können, um bei Bedarf eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Interoperabilität zu ermöglichen und zu fördern. Gemäß dem in der Haushaltsordnung verankerten Grundsatz des Verbots der Doppelfinanzierung dürfen die Beiträge in solchen Fällen jedoch nicht dieselben Kosten decken. Wurden einem Mitgliedstaat für die Anschaffung derselben Ausrüstung bereits Finanzierungsbeiträge aus einem anderen Programm der Union oder Unterstützungsleistungen aus einem Unionsfonds gewährt oder gezahlt, so sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 191 der Haushaltsordnung von diesem Beitrag bzw. dieser Unterstützung in Kenntnis gesetzt werden.

(21)

Eine finanzielle Unterstützung über die Obergrenze des Kofinanzierungssatzes hinaus sollte nur in hinreichend begründeten Fällen gewährt werden; hierzu kann die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte Beschaffung oder Erprobung von Zollkontrollausrüstung gehören.

(22)

Da sich Technologien, Gefährdungen und Zollprioritäten rasch weiterentwickeln, sollten sich die Arbeitsprogramme nicht über längere Zeiträume erstrecken. Gleichzeitig wären jährliche Arbeitsprogramme für die Durchführung des Instruments nicht erforderlich und würden sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten den Verwaltungsaufwand erhöhen. In Anbetracht dessen sollten sich die Arbeitsprogramme grundsätzlich über mehr als ein Haushaltsjahr, höchstens jedoch über drei Haushaltsjahre erstrecken.

(23)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Arbeitsprogramme im Rahmen dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden.

(24)

Obwohl eine zentrale Durchführung des Instruments unerlässlich ist, wenn das spezifische Ziel der Gewährleistung gleichwertiger Ergebnisse der Zollkontrollen erreicht werden soll, sind angesichts des technischen Charakters dieses Instruments vorbereitende Arbeiten auf technischer Ebene erforderlich. Daher sollte die Durchführung durch Bedarfsbewertungen unterstützt werden. Diese Bedarfsbewertungen erfolgen unter Einbeziehung der Zollbehörden mithilfe der auf nationaler Ebene vorhandenen Fachkenntnisse und Erfahrungen. Ihnen sollte eine klare Methodik mit einer Mindestzahl von Schritten zugrunde liegen, um sicherzustellen, dass die relevanten Informationen erhoben werden. Die Kommission sollte diese Informationen nutzen, um die Mittelzuweisung an die Mitgliedstaaten festzulegen; hierbei sollte sie insbesondere das Handelsvolumen, die relevanten Risiken und die Verwaltungskapazität der Zollbehörden in Bezug auf die Nutzung und Wartung der Ausrüstung berücksichtigen, um dafür zu sorgen, dass die aus dem Instrument finanzierte Zollkontrollausrüstung so wirkungsvoll wie möglich eingesetzt wird. Im Sinne der Haushaltsdisziplin sollten die Voraussetzungen für die Priorisierung von Finanzhilfen basierend auf den Bedarfsbewertungen eindeutig festgelegt werden.

(25)

Um eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung zu gewährleisten, sollte ein geeigneter Rahmen für die Überwachung der unter Einsatz des Instruments erzielten Ergebnisse und durchgeführten Maßnahmen eingerichtet werden. Die Überwachung und die Berichterstattung sollten auf der Grundlage von quantitativen und qualitativen Indikatoren erfolgen, mit denen die Wirkung der Maßnahmen des Instruments gemessen wird. Die Berichtspflichten sollten eine Pflicht einschließen, der Kommission Informationen zu Zollkontrollausrüstungen zu übermitteln, wenn die Kosten für einen Zollkontrollausrüstungsgegenstand den Betrag von 10 000 EUR ohne Steuern übersteigen. Diese Informationen sind von den Informationen zu unterscheiden, die im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und Ergebnissen des Instruments an die Öffentlichkeit und an die Medien gegeben werden müssen.

(26)

Gemäß den Artikeln 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (11) sollte das Instrument auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die vergleichbare und vollständige Evaluierung der Auswirkungen des Instruments in der Praxis enthalten. Die Zwischenevaluierung und die abschließende Evaluierung, die spätestens vier Jahre nach Beginn der Durchführung und dem Ende der Durchführung des Instruments vorgenommen werden sollten, sollten zu einer effizienten Beschlussfassung bezüglich der in künftigen mehrjährigen Finanzrahmen zuzuweisenden finanziellen Hilfe für Zollkontrollausrüstungen beitragen. Deshalb ist es äußerst wichtig, dass die Zwischenevaluierung und die abschließende Evaluierung zufriedenstellende Informationen in ausreichendem Umfang enthalten, und dass diese Evaluierungen rechtzeitig vorliegen. Die Kommission sollte in die Zwischenevaluierung und die abschließende Evaluierung Einzelheiten über die gemeinsame Nutzung von aus dem Instrument finanzierter Ausrüstung durch die Zollbehörden und anderen Grenzbehörden aufnehmen, soweit die Mitgliedstaaten einschlägige Informationen bereitgestellt haben. Als Teil des Systems der Leistungsberichterstattung sollten ergänzend zu der Zwischenevaluierung und der abschließenden Evaluierung des Instruments außerdem jährliche Fortschrittsberichte vorgelegt werden, um die Durchführung des Instruments zu überwachen. Die Berichte sollten für das Berichtsjahr eine Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse und gegebenenfalls auch der Hindernisse und Mängel, die im Kontext der im Rahmen des Instruments durchgeführten Maßnahmen festgestellt wurden, enthalten. Diese Berichte sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

(27)

Um auf die sich weiterentwickelnden politischen Prioritäten, Gefährdungen und Technologien angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der nicht erschöpfenden Liste der Zollkontrollausrüstungen, die für Zollkontrollzwecke eingesetzt werden können, und der Liste der Indikatoren, anhand derer bewertet wird, inwieweit das spezifische Ziel erreicht wurde, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene und vollkommen transparente Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(28)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (13), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (14) und (EU) 2017/1939 (15) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, bei gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) zu ermitteln und diese zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(29)

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung des spezifischen Ziels der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Bei diesen Arten und Methoden sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.

(30)

Da das Ziel dieser Verordnung — die Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden durch Gewährung von finanzieller Hilfe für die Anschaffung, Wartung und Modernisierung von Zollkontrollausrüstung — von den Mitgliedstaaten allein aufgrund der zwischen ihnen infolge der geografischen Gegebenheiten bestehenden objektiven Ungleichgewichte nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen des gleichwertigen Niveaus und der gleichwertigen Qualität der Ergebnisse bei der Durchführung der Zollkontrollen, die unter anderem durch ein koordiniertes Vorgehen und eine zentralisierte Finanzierung gewährleistet werden, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(31)

Die Empfänger von Unionsmitteln sollten durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt machen und sicherstellen, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen. Diese Informationen sollten den Mehrwert aufzeigen, den das Instrument durch die Unterstützung der Zollunion erbringt, und insbesondere aufzeigen, wie das Instrument die Zollbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt; ferner sollten die Informationen die Bemühungen der Kommission um Haushaltstransparenz verdeutlichen. Um Transparenz zu gewährleisten, sollte die Kommission die Öffentlichkeit regelmäßig über das Instrument, seine Maßnahmen und Ergebnisse informieren, wobei sie unter anderem auf die Arbeitsprogramme gemäß dieser Verordnung Bezug nimmt.

(32)

Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab dem Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Durch diese Verordnung wird im Zusammenwirken mit der Verordnung zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumspolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung ein Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „Fonds“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet.

Als Teil dieses Fonds richtet diese Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 ein Instrument zur Gewährung finanzieller Hilfe für die Anschaffung, Wartung und Modernisierung von Zollkontrollausrüstung ein (im Folgenden „Instrument“). Die Laufzeit des Instruments richtet sich nach der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens.

In dieser Verordnung werden die Ziele des Instruments, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Zollbehörden“ die Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

2.

„Zollkontrollen“ die Zollkontrollen im Sinne des Artikels 5 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

3.

„Zollkontrollausrüstung“ Ausrüstung, die in erster Linie für die Durchführung von Zollkontrollen bestimmt ist;

4.

„mobile Zollkontrollausrüstung“ jedes Beförderungsmittel, das über seine Beförderungseigenschaften hinaus dazu bestimmt ist, selbst ein Zollkontrollausrüstungsgegenstand zu sein, oder das vollständig mit Zollkontrollausrüstung ausgestattet ist;

5.

„Wartung“ vorbeugende, korrigierende und vorausschauende Eingriffe, einschließlich Betriebs- und Funktionsprüfungen, Instandhaltung, Reparatur und Überholung, die für den Erhalt oder die Wiederherstellung des vorgegebenen betriebsbereiten Zustands eines Zollkontrollausrüstungsgegenstands erforderlich sind, damit dieser seine maximale Nutzungsdauer erreichen kann, jedoch ausgenommen Modernisierung;

6.

„Modernisierung“ Eingriffe, die erforderlich sind, um einen vorhandenen Zollkontrollausrüstungsgegenstand von einem nicht mehr zeitgemäßen in einen dem neuesten Stand der Technik entsprechenden vorgegebenen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Artikel 3

Ziele des Instruments

(1)   Im Rahmen des Fonds wird im Hinblick auf die Verwirklichung des langfristigen Ziels der einheitlichen Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten mit dem Instrument das allgemeine Ziel verfolgt, die Zollunion und die Zollbehörden bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, innerhalb der Union Schutz und Sicherheit zu gewährleisten sowie die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern.

(2)   Mit dem Instrument wird das spezifische Ziel verfolgt, durch die auf transparente Weise erfolgende Anschaffung, Wartung und Modernisierung relevanter und zuverlässiger, modernster Zollkontrollausrüstung, welche sicher und umweltfreundlich ist, zu Zollkontrollen beizutragen, die ungeachtet dessen, wo sie innerhalb der Union durchgeführt werden, zu angemessenen und gleichwertigen Ergebnissen führen, und dadurch die Zollbehörden dabei zu unterstützen, zum Schutz der Interessen der Union einheitlich zu handeln.

Artikel 4

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments wird für den Zeitraum 2021-2027 auf 1 006 407 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Betrag kann auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Instruments und zur Evaluierung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Instruments eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Ausgaben im Zusammenhang mit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die die Ziele des Instruments betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen —, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Verwaltung des Instruments, gedeckt werden.

Artikel 5

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)   Das Instrument wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2)   Aus dem Instrument können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen.

(3)   Umfasst die aus dem Instrument geförderte Maßnahme die Anschaffung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung, richtet die Kommission einen Koordinierungsmechanismus ein, mit dem Interoperabilität der Zollkontrollausrüstungen, deren Anschaffung durch Unionsprogramme und -instrumente unterstützt wird, und damit ihr effizienter Nutzen gewährleistet wird.

KAPITEL II

FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 6

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Um für eine Finanzierung aus dem Instrument infrage zu kommen, müssen mit diesen Maßnahmen

a)

die in Artikel 3 genannten Ziele umgesetzt werden und

b)

die Anschaffung, Wartung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung, einschließlich Ausrüstung, die innovative Detektionstechnologie beinhaltet, gefördert werden, die einem oder mehreren der folgenden Zollkontrollzwecke dient:

1.

berührungsfreie Überprüfung,

2.

Anzeige von an Personen versteckten Gegenständen,

3.

Strahlennachweis und Nuklididentifizierung,

4.

Analyse von Proben in Laboratorien,

5.

Probenahme und Vor-Ort-Analyse von Proben,

6.

Suche mit tragbaren Geräten.

Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste der Zollkontrollausrüstungen, die für die in Unterabsatz 1 unter den Nummern 1 bis 6 genannten Zollkontrollzwecke eingesetzt werden können.

(2)   In hinreichend begründeten Fällen können die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 auch die in transparenter Weise durchgeführte Anschaffung, Wartung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung für die Erprobung neuer Ausrüstungsteile oder neuer Funktionen für bestehende Ausrüstungsteile unter Betriebsbedingungen betreffen.

(3)   Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können — angesichts des verzögerten Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und um jegliche Verzögerung von Unterstützung durch die Union zu vermeiden, die den Interessen der Union daran, ordnungsgemäß ausgerüstet zu sein, um das effiziente und wirksame Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten, schaden könnte — Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, welche im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden, während eines begrenzten Zeitraums ausnahmsweise ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn diese Maßnahmen bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. diese Kosten angefallen sind.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung der nicht erschöpfenden Liste der Zollkontrollausrüstungen gemäß Anhang I zu erlassen.

(5)   Die aus diesem Instrument finanzierte Zollkontrollausrüstung sollte vorrangig für Zollkontrollen verwendet werden, kann jedoch auch für andere Zwecke, unter anderem für Personenkontrollen zur Unterstützung der nationalen Behörden für Grenzverwaltung sowie für Ermittlungen, verwendet werden. Die Zollkontrollausrüstung wird nicht systematisch gemeinsam von den Zoll- und anderen Grenzbehörden genutzt.

(6)   Die Kommission schafft Anreize für eine gemeinsame Beschaffung und eine gemeinsame Erprobung von Zollkontrollausrüstung durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten.

Artikel 7

Förderfähige Stellen

Abweichend von Artikel 197 der Haushaltsordnung sind die förderfähigen Stellen die Zollbehörden, sofern sie die für die Bedarfsermittlungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 dieser Verordnung erforderlichen Informationen bereitstellen.

Artikel 8

Kofinanzierungssatz

(1)   Bis zu 80 % der gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme können mit Mitteln aus dem Instrument finanziert werden.

(2)   Nur im Fall hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände können über diese Obergrenze hinaus Mittel gewährt werden.

Artikel 9

Förderfähige Kosten

Alle Kosten, die unmittelbar mit den in Artikel 6 genannten Maßnahmen in Zusammenhang stehen, kommen für eine Finanzierung aus dem Instrument infrage.

Für folgende Kosten kommt eine Finanzierung aus dem Instrument nicht infrage:

a)

Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken;

b)

Kosten im Zusammenhang mit Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen, mit Ausnahme von Einführungskursen, die im Kauf- oder Modernisierungsvertrag inbegriffen sind;

c)

Kosten im Zusammenhang mit Infrastruktur wie Gebäuden oder Außenanlagen sowie Möbeln;

d)

Kosten im Zusammenhang mit elektronischen Systemen, mit Ausnahme von Software und Softwareupdates, die zur Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich sind, und mit Ausnahme der Software und der Programmierung, die für die Verknüpfung bestehender Software mit der Zollkontrollausrüstung benötigt werden;

e)

Kosten für Netze wie gesicherte oder ungesicherte Kommunikationskanäle oder für Abonnements, mit Ausnahme von Netzen oder Abonnements, die für die Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich sind;

f)

Kosten für Beförderungsmittel wie Fahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Schiffe, ausgenommen mobile Zollkontrollausrüstung;

g)

Kosten für Verbrauchsmaterialien, einschließlich Referenz- oder Kalibriermaterial, für die Zollkontrollausrüstung;

h)

Kosten für persönliche Schutzausrüstungen.

KAPITEL III

FINANZHILFEN

Artikel 10

Gewährung, Komplementarität und kombinierte Finanzierung

(1)   Finanzhilfen im Rahmen des Instruments werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(2)   Gemäß Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung werden den gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung förderfähigen Stellen Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.

(3)   Eine Maßnahme, die einen Beitrag im Rahmen des Instruments erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem Programm „Zoll“ oder aus einem anderen Unionsprogramm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

(4)   Die Arbeit des in Artikel 150 der Haushaltsordnung genannten Evaluierungsausschusses beruht auf den allgemeinen Grundsätzen für Finanzhilfen gemäß Artikel 188 der genannten Verordnung und insbesondere auf den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz gemäß Buchstaben a und b des genannten Artikels sowie auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

(5)   Der Evaluierungsausschuss bewertet die Vorschläge auf der Grundlage der Gewährungskriterien, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Relevanz der vorgeschlagenen Maßnahme im Hinblick auf die verfolgten Ziele, der Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme, ihrer Auswirkungen, einschließlich der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen, sowie ihres Haushalts und ihrer Kostenwirksamkeit.

KAPITEL IV

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG

Artikel 11

Arbeitsprogramm

(1)   Das Instrument wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung Bezug genommen wird.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung dieser Arbeitsprogramme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die Arbeitsprogramme sind darauf ausgelegt, die in Artikel 3 genannten Ziele durch Maßnahmen nach Artikel 6 zu verwirklichen. Die Arbeitsprogramme bestimmen den Gesamtbetrag des Finanzierungsplans für alle Maßnahmen. Ferner bestimmen sie

a)

für jede Maßnahme

i)

die verfolgten Ziele und die erwarteten Ergebnisse gemäß den in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Zielen,

ii)

eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen,

iii)

gegebenenfalls den jeder Maßnahme zugewiesenen Betrag und

iv)

die Haushaltsvollzugsart sowie einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung;

b)

für Finanzhilfen den in Artikel 8 genannten Höchstsatz für die Kofinanzierung.

(4)   Die Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramme erfolgt auf der Grundlage einer Bedarfsermittlung der Zollbehörden. Diese Bedarfsermittlung beruht auf

a)

einer gemeinsamen Kategorisierung von Grenzübergangsstellen,

b)

einer umfassenden Beschreibung der verfügbaren Zollkontrollausrüstung,

c)

einem gemeinsamen Verzeichnis der Zollkontrollausrüstung, die verfügbar sein sollte, aufgeschlüsselt nach Kategorien von Grenzübergangsstellen und

d)

einer Schätzung des Finanzbedarfs.

Die Bedarfsermittlung gründet auf Maßnahmen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) festgelegten Programms „Zoll 2020“ oder im Rahmen des Programms „Zoll“ durchgeführt werden, und wird regelmäßig mindestens alle drei Jahre aktualisiert.

Artikel 12

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Instruments im Hinblick auf das allgemeine und das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 sind in Anhang II aufgeführt.

(2)   Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte des Instruments im Hinblick auf dessen Ziele sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II im Hinblick auf die Indikatoren zu erlassen, wenn dies als notwendig erachtet wird, sowie um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

(3)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Instruments effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen für Empfänger von Unionsmitteln festgelegt.

(4)   Wenn die Kosten für einen Zollkontrollausrüstungsgegenstand den Betrag von 10 000 EUR ohne Steuern übersteigen, sind der Kommission im Rahmen der in Absatz 3 genannten Berichterstattungsanforderungen mindestens jährlich die nachstehend aufgeführten Informationen zu übermitteln:

a)

ein ausführliches Verzeichnis der aus diesem Instrument finanzierten Zollkontrollausrüstung;

b)

Informationen über die Verwendung der Zollkontrollausrüstung, einschließlich aller damit erzielten Ergebnisse und gegebenenfalls untermauert durch die einschlägigen Statistiken.

Artikel 13

Evaluierung

(1)   Evaluierungen werden so frühzeitig durchgeführt, dass die Ergebnisse für den Entscheidungsprozess genutzt werden können.

(2)   Eine Zwischenevaluierung des Instruments erfolgt durch die Kommission, sobald ausreichend Informationen über seine Durchführung vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn dieser Durchführung. In ihrer Zwischenevaluierung bewertet die Kommission die Leistung des Instruments, einschließlich Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Relevanz, sowie Synergien innerhalb des Instruments und europäischer Mehrwert.

(3)   Am Ende der Durchführung des Instruments, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Instruments vor.

(4)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und den gewonnenen Erkenntnissen.

KAPITEL V

AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 14

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor diesem Datum einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Zollprogrammausschuss, der mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/444 eingesetzt wurde, unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument und über die gemäß dem Instrument ausgeführten Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

(3)   Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 17

Übergangsbestimmung

Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 67.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (ABl. C 158 vom 30.4.2021, S. 133) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 27. Mai 2021 (ABl. C 227 vom 14.6.2021, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(4)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(5)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(6)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2021 zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(12)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(13)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(14)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(15)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(16)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209).


ANHANG I

NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER ZOLLKONTROLLAUSRÜSTUNGEN DIE FÜR DIE UNTER ARTIKEL 6 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE b AUFGEFÜHRTEN ZOLLKONTROLLZWECKE EINGESETZT WERDEN KÖNNEN

ZOLLKONTROLLZWECK

ZOLLKONTROLLAUSRÜSTUNG

KATEGORIE

ANWENDUNG

1.

Berührungsfreie Überprüfung

Röntgenscanner — hochenergetisch

Container, Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons und Fahrzeuge

Röntgenscanner — niederenergetisch

Paletten, Kisten und Pakete

Fluggastgepäck

 

Fahrzeuge

Röntgenrückstreugerät

Container

Lastkraftwagen

Fahrzeuge

Sonstige

Systeme zur automatischen Nummernschild-/Containererkennung

Fahrzeugwaagen

Gabelstapler und ähnliche mobile Zollkontrollausrüstung

2.

Meldung von an Personen versteckten Gegenständen  (1)

Portalscanner mit Röntgenrückstreutechnik

Hauptsächlich in Flughäfen zum Aufspüren von an Personen versteckten Gegenständen (Drogen, Sprengstoffen, Bargeld)

Körperscanner

Sicherheitsscanner mit Millimeterwellentechnik

3.

Strahlennachweis und Nuklididentifizierung

Radiologische und nukleare Detektoren

Persönlicher Strahlungsmonitor/-detektor

Tragbarer Strahlungsdetektor

Gerät für die Isotopenerkennung

Strahlungsportalmonitor

Spektrometrischer Portalmonitor für die Isotopenerkennung

4.

Analyse von Proben in Laboratorien

Ausrüstung zur Ermittlung, Quantifizierung und Überprüfung aller möglichen Waren

Gas- und Flüssigkeitschromatographie (GC, LC, HPLC usw.)

Spektrometrie und mit Spektrometrie kombinierte Techniken (IR, Raman, UV-VIS Fluoreszenz, GC-MS usw.)

Röntgenausrüstung (Röntgenfluoreszenz usw.)

Kernspinresonanzspektroskopie (NMR) und Analyse stabiler Isotope

Andere Laborausrüstung (Atomabsorptionsspektrometer (AAS), Destillationsanalysator, Dynamische Differenzkalorimetrie (DDK), Elektrophoresegerät, Mikroskop, Flüssigszintillationszähler (LSC), Rauchmaschine usw.)

5.

Probenahme und Vor-Ort-Analyse von Proben

Spurennachweis auf der Grundlage von Ionenmobilitätsspektrometrie (IMS)

Tragbare Ausrüstung zur Untersuchung von Spuren bestimmter gefährlicher Stoffe

Spurennachweis mit Hunden

Für eine Reihe von Risiken bei kleinen und größeren Gegenständen

Probenahme

Instrumente für die Probenahme, Absaughaube, Handschuhbox

Mobile Laboratorien

Vollständig mit Ausrüstung für die Vor-Ort-Analyse von Proben ausgestattetes Fahrzeug

Tragbare Detektoren

Analyse von organischen Stoffen, Metallen und Legierungen

Chemische kolorimetrische Prüfungen

Raman-Spektroskopie

Infrarotspektroskopie

Röntgenfluoreszenz

Gasdetektoren für Container

6.

Suche mit tragbaren Geräten

Persönliche Handwerkzeuge

Taschenwerkzeuge

Mechanikwerkzeugsatz

Teleskopspiegel

Geräte

Endoskop

Ortsfester oder tragbarer Metalldetektor

Kameras zur Überprüfung des Unterbodens von Fahrzeugen

Ultraschallgerät

Dichtemesser

Sonstige

Unterwassersuche


(1)  Vorbehaltlich geltender Rechtsvorschriften und sonstiger Empfehlungen in Bezug auf den Gesundheitsschutz und die Wahrung der Privatsphäre.


ANHANG II

INDIKATOREN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE FORTSCHRITTE DES INSTRUMENTS IM HINBLICK AUF DAS ALLGEMEINE UND DAS SPEZIFISCHE ZIEL GEMÄß ARTIKEL 3

Die folgenden Indikatoren werden für die Berichterstattung über die Fortschritte des Instruments im Hinblick auf das allgemeine und das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 genutzt:

Ausrüstung

a)

Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Landgrenzübergangsstellen (nach Art der Ausrüstung)

b)

Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Seegrenzübergangsstellen (nach Art der Ausrüstung)

c)

Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Flughafen-Grenzübergangsstellen (nach Art der Ausrüstung)

d)

Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Grenzübergangsstellen für den Postverkehr (nach Art der Ausrüstung)

e)

Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Grenzübergangsstellen für den Schienenverkehr (nach Art der Ausrüstung)


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

2.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/18


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1078 DER KOMMISSION

vom 14. April 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel des InvestEU-Programms ist die Förderung von Finanzierungen und Investitionen, die zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 8 der Verordnung (EU) 2021/523 genannten politischen Zielen der Union beitragen.

(2)

Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/523 muss der InvestEU-Fonds im Rahmen von vier Politikbereichen eingesetzt werden, die die politischen Prioritäten der Union widerspiegeln, nämlich „Nachhaltige Infrastruktur“, „Forschung, Innovation und Digitalisierung“, „Kleine und mittlere Unternehmen“ sowie „Soziale Investitionen und Kompetenzen“.

(3)

Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/523 müssen die Finanzierungen und Investitionen in jedem Politikbereich mit den von der Kommission aufgestellten Investitionsleitlinien in Einklang stehen, um im Rahmen des InvestEU-Fonds gefördert werden zu können. Zu diesem Zweck hat die Kommission nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/523 zu prüfen, ob die von den Durchführungspartnern eingereichten Vorschläge für Finanzierungen und Investitionen den in den Investitionsleitlinien festgelegten Anforderungen entsprechen.

(4)

Die Investitionsleitlinien bestehen aus einem Abschnitt „Horizontale Bestimmungen“, der für alle Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des InvestEU-Fonds gilt, und aus einem Abschnitt „Politikbereiche“, in dem spezifische Bestimmungen für Finanzierungen und Investitionen in jedem einzelnen Politikbereich festgelegt sind.

(5)

Gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/523 hat die Kommission die Investitionsleitlinien im engen Dialog mit der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und anderen potenziellen Durchführungspartnern ausgearbeitet.

(6)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang festgelegten Investitionsleitlinien für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/523 eingerichteten InvestEU-Fonds werden hiermit angenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30.


ANHANG

INVESTITIONSLEITLINIEN FÜR DEN INVESTEU-FONDS

INHALT

1.

ANWENDUNGSBEREICH 22

2.

HORIZONTALE BESTIMMUNGEN 22

2.1.

Beitrag zu den politischen Zielen der Union und europäischer Mehrwert 22

2.2.

Marktversagen, suboptimale Investitionsbedingungen und Zusätzlichkeit 23

2.3.

Allgemeine Anforderungen an die Finanzierungen und Investitionen 23

2.3.1.

Durchführungspartner, Finanzintermediäre und Endbegünstigte 23

2.3.2.

Arten von Finanzprodukten und Anforderungen zur Gewährleistung des gemeinsamen Interesses der Durchführungspartner und Finanzintermediäre 25

2.3.3.

Ausgenommene Tätigkeiten 26

2.3.4.

Erwägungen zu staatlichen Beihilfen 26

2.4.

Risikobewertung 26

2.5.

Währung der Finanzierung 27

2.6.

Zuordnungsgrundsätze nach Politikbereich 28

2.7.

Geografische und branchenspezifische Diversifizierung 28

2.8.

Mitgliedstaaten-Komponenten in den Politikbereichen 29

2.9.

Mischfinanzierungsmaßnahmen, die eine Förderung durch den InvestEU-Fonds erhalten 29

2.10.

Strategische Investitionen 30

3.

FÖRDERUNG NACHHALTIGER INVESTITIONEN 31

3.1.

Nachverfolgung und Berichterstattung im Bereich Klima und Umwelt 32

3.2.

Nachhaltigkeitsprüfung 33

3.3.

Regelung für einen gerechten Übergang im Rahmen von InvestEU 33

4.

EINSATZ DER EU-GARANTIE 34

4.1.

Allgemeine Finanzprodukte 35

4.1.1.

Einsatz der EU-Garantie für Geschäfte vom Typ „Fremdkapital“ 35

4.1.2.

Einsatz der EU-Garantie für Geschäfte vom Typ „Eigenkapital“ 36

4.2.

Thematische Finanzprodukte 36

4.2.1.

Einsatz der EU-Garantie für Geschäfte vom Typ „Fremdkapital“ 36

4.2.2.

Einsatz der EU-Garantie für Geschäfte vom Typ „Eigenkapital“ 36

5.

VON DEN DURCHFÜHRUNGSPARTNERN BEREITGESTELLTE FINANZIERUNG 36

5.1.

Allgemeine Finanzprodukte 37

5.1.1.

Von den Durchführungspartnern bereitgestellte Fremdfinanzierung 37

5.1.2.

Von den Durchführungspartnern bereitgestellte Beteiligungsfinanzierung 37

5.2.

Thematische Finanzprodukte 38

5.2.1.

Von den Durchführungspartnern bereitgestellte Fremdfinanzierung 38

5.2.2.

Von den Durchführungspartnern bereitgestellte Beteiligungsfinanzierung 38

6.

POLITIKBEREICHE 39

6.1.

Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ 39

6.1.1.

Politikbereiche zur Intervention 39

6.1.2.

Merkmale potenzieller Finanzprodukte 47

6.2.

Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ 49

6.2.1.

Politikbereiche zur Intervention 49

6.2.2.

Merkmale potenzieller Finanzprodukte 52

6.3.

Politikbereich „KMU“ 55

6.3.1.

Politikbereiche zur Intervention 55

6.3.2.

Merkmale potenzieller Finanzprodukte 56

6.4.

Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ 58

6.4.1.

Politikbereiche zur Intervention 58

6.4.2.

Merkmale potenzieller Finanzprodukte 62

1.   ANWENDUNGSBEREICH

In diesen Investitionsleitlinien werden gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (1) (im Folgenden „InvestEU-Verordnung“) die Anforderungen für die Förderfähigkeit der unter die Politikbereiche des Fonds „InvestEU“ (im Folgenden „InvestEU-Fonds“) fallenden Finanzprodukte sowie Finanzierungen und Investitionen festgelegt:

a)

Die Finanzprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der InvestEU-Verordnung sowie die Finanzierungen und Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 derselben Verordnung müssen den in der InvestEU-Verordnung und in den vorliegenden Investitionsleitlinien festgelegten Anforderungen entsprechen;

b)

der Investitionsausschuss muss bei seiner Entscheidung gemäß Artikel 24 der InvestEU-Verordnung die Einhaltung der vorliegenden Investitionsleitlinien prüfen.

Sofern in diesen Leitlinien nicht anders festgelegt, betreffen die Leitlinien sowohl die EU-Komponente als auch die Mitgliedstaaten-Komponente wie sie in Artikel 9 der InvestEU-Verordnung dargelegt sind. Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der InvestEU-Verordnung gelten auch für die vorliegenden Investitionsleitlinien.

2.   HORIZONTALE BESTIMMUNGEN

2.1.   Beitrag zu den politischen Zielen der Union und europäischer Mehrwert

Die im Rahmen des InvestEU-Fonds geförderten Finanzierungen und Investitionen konzentrieren sich auf Investitionen, die einen europäischem Mehrwert bieten. Die Art des europäischen Mehrwerts kann bei Finanzierungen und Investitionen im Rahmen bestimmter Finanzprodukte, die unter den einzelnen Politikbereichen in Abschnitt 6 der vorliegenden Investitionsleitlinien erläutert werden, unterschiedlich sein. Der europäische Mehrwert von Finanzierungen und Investitionen im Rahmen von Finanzprodukten kann sich auch aus der Risikodiversifizierung auf der Ebene der Finanzprodukte über verschiedene Wirtschaftszweige oder Regionen hinweg ergeben. Darüber hinaus kann er auch durch einen Beitrag zur Resilienz der Union in Bereichen von strategischer Bedeutung zum Ausdruck kommen (siehe Abschnitt 2.10.).

Um die politischen Ziele der Union in den von InvestEU unterstützten Politikbereichen, wie sie in Artikel 3 Anhang II der InvestEU-Verordnung in Bezug auf die dort aufgeführten Wirtschaftszweige festgelegt sind, zu verwirklichen, können Finanzierungen und Investitionen Zuschussfinanzierungen und andere Fördermaßnahmen insbesondere durch Mischfinanzierungsmaßnahmen und Kombinationen ergänzen. Insbesondere die einschlägigen politischen Ziele von Horizont Europa (2), der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) (3), des Programms „Digitales Europa“ (4), des Binnenmarktprogramms (5), des Europäischen Raumfahrtprogramms (6), des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (7), des Kohäsionsfonds (8) und des Europäischen Sozialfonds+ (ESF+) (9), der Aufbau- und Resilienzfazilität (10), des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (11), des Programms Kreatives Europa (12), des Asyl- und Migrationsfonds (13), des Fonds für innere Sicherheit (14), des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) (15), des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) (16), des EHS-Innovationsfonds (17), des Gesundheitsprogramms EU4Health (18), des Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) (19) und des Europäischen Verteidigungsfonds (20) können durch den InvestEU-Fonds ergänzt werden.

2.2.   Marktversagen, suboptimale Investitionsbedingungen und Zusätzlichkeit

Gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“ (21)) dient die EU-Garantie dazu, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen und Zusätzlichkeit zu erzielen, wie in Anhang V Abschnitt A der InvestEU-Verordnung festgelegt (22).

2.3.   Allgemeine Anforderungen an die Finanzierungen und Investitionen

2.3.1.   Durchführungspartner, Finanzintermediäre und Endbegünstigte

Nach Artikel 2 Nummer 13 der InvestEU-Verordnung sind Durchführungspartner förderfähige Gegenparteien, wie z. B. Finanzierungsinstitutionen, mit denen die Kommission eine Garantievereinbarung unterzeichnet hat.

Durchführungspartner können die Finanzierung direkt (23) an Endempfänger oder indirekt über private oder öffentliche Finanzintermediäre bereitstellen.

Durchführungspartner können auch Beratungspartner werden, um Finanzintermediären und Endempfängern direkt oder indirekt technische Hilfe und Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform zu geben. Finanzintermediäre können auch technische Hilfe und Unterstützung für Endempfänger beim Aufbau von Kapazitäten leisten oder selbst davon profitieren.

Direktfinanzierungen betreffen die direkte Finanzierung von Endempfängern durch Durchführungspartner (24).

Bei einer indirekten Finanzierung können die Durchführungspartner Vereinbarungen mit Finanzintermediären gemäß Artikel 208 Absatz 4 der Haushaltsordnung schließen. Bei einer Finanzierung über einen Finanzintermediär müssen die Durchführungspartner gemäß Artikel 208 Absatz 4 der Haushaltsordnung Finanzintermediäre nach Verfahren auswählen, die den Auswahlverfahren der Kommission entsprechen. Derartige Verfahren müssen offen, transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein und Interessenkonflikte vermeiden. Sie könnten beispielsweise in Form eines Aufrufs zur Interessenbekundung erfolgen. Eine indirekte Finanzierung kann auch in der Bereitstellung einer Finanzierung über Investitionsplattformen im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der InvestEU-Verordnung bestehen.

Nach Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 219 Absatz 3 der Haushaltsordnung dürfen Finanzierungen und Investitionen nur Endempfänger unterstützen, die zum Zeitpunkt der finanziellen Förderung durch die Union nach international anerkannten Standards als wirtschaftlich tragfähig gelten.

Die förderfähigen Endempfänger müssen natürliche oder juristische Personen sein. Hierzu zählen:

a)

private Rechtsträger wie Zweckgesellschaften (SPV) oder Projektgesellschaften, große Firmen, Unternehmen (einschließlich kleiner Unternehmen) mit mittelgroßer Kapitalisierung (25), sowie KMU;

b)

öffentliche Einrichtungen (unabhängig davon, ob sie territorial sind, aber unter Ausschluss von Finanzierungen und Investitionen zugunsten von Unternehmen (26), die zu einem direkten Mitgliedstaatsrisiko führen) und Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Art;

c)

gemischte Rechtsträger wie öffentlich-private Partnerschaften (PPP) und private Gesellschaften mit öffentlichem Auftrag oder

d)

gemeinnützige Organisationen.

Die Zielgruppe der Endempfänger bei einem Finanzprodukt wird in der Garantievereinbarung festgelegt.

Die Durchführungspartner dürfen sich nicht in einer der in Artikel 136 Absatz 1 oder Absatz 4 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden. Für Finanzintermediäre und Endempfänger muss die Anwendung von Artikel 136 in den Garantievereinbarungen festgelegt werden. Für Finanzierungen und Investitionen zugunsten von Endempfängern, bei denen es sich um große Unternehmen, öffentliche Einrichtungen oder Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Art handelt, die einen leichteren Zugang zu Kapitalmärkten oder Bankfinanzierungen haben oder ein geringeres Risiko aufweisen, muss der Durchführungspartner einen hohen politischen Mehrwert nachweisen.

Auf der Grundlage der vom Durchführungspartner übermittelten Informationen überprüft der Investitionsausschuss, ob eine durch InvestEU geförderte Finanzierung oder Investition, die von einem Durchführungspartner beantragt wurde, oder eine Kombination dieser Finanzierungen, die von mehr als einem Durchführungspartner beantragt wurde, die folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Eine Direktfinanzierung darf nicht mehr als 50 % (27) der gesamten Projektkosten betragen;

b)

eine indirekte Beteiligungsfinanzierung darf nicht mehr als 50 % der Fondsmittel betragen (28);

c)

bei einer indirekten Fremdfinanzierung muss der Finanzintermediär mindestens 20 % des Risikos selbst tragen.

Diese Anforderungen gelten, sofern in den Investitionsleitlinien unter Abschnitt 5 nichts anderes festgelegt wurde.

Bei einer indirekten Finanzierung muss der Durchführungspartner vertraglich festlegen, dass ein Finanzintermediär dieses Geschäft mit Endempfängern oder anderen Finanzintermediären nur in ein durch InvestEU gefördertes Portfolio aufnehmen kann.

Bei einer indirekten Beteiligungsfinanzierung fordert der Durchführungspartner gemäß der Anforderung unter Buchstabe b die potenziellen Finanzintermediäre auf, ihn darüber zu informieren, ob sie beabsichtigen, sich um eine Anlage bei einem anderen Durchführungspartner und/oder Finanzintermediär, der die EU-Garantie in Anspruch nimmt, zu bemühen, wobei die für die potenziellen Finanzintermediäre verbindlichen Anforderungen an die Vertraulichkeit gelten.

Die Endempfänger werden vertraglich verpflichtet zu bestätigen, dass die kombinierte Förderung im Rahmen des InvestEU-Fonds und anderer Programme der Union gegebenenfalls die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigt und dass die im Rahmen von InvestEU geförderte Finanzierung nicht zur Vorfinanzierung eines Zuschusses aus einem Unionsprogramm verwendet wird oder dass ein Zuschuss aus einem Unionsprogramm nicht zur Rückzahlung der Förderung im Rahmen von InvestEU verwendet wird.

Die Durchführungspartner stellen die Sichtbarkeit der Förderung im Rahmen von InvestEU gemäß Artikel 32 der InvestEU-Verordnung sicher, wie in den Garantievereinbarungen unter Berücksichtigung der Art des Finanzprodukts und der Endempfänger näher ausgeführt.

2.3.2.   Arten von Finanzprodukten und Anforderungen zur Gewährleistung des gemeinsamen Interesses der Durchführungspartner und Finanzintermediäre

2.3.2.1.   Rangfolge politischer Ziele

Um die politischen Ziele im Rahmen jedes Finanzprodukts in eine Rangfolge zu bringen, werden zentrale Leistungsindikatoren festgelegt, die das Erreichen der politischen Prioritäten belegen. Darüber hinaus müssen eines oder mehrere der folgenden Mittel angewendet werden:

a)

Zielbeträge für die Finanzierung bestimmter politischer Prioritäten;

b)

spezifische zweckgebundene Kriterien für die Ausrichtung auf maßgebliche Endempfänger;

c)

unterschiedliche Deckung von Risiken für bestimmte politische Prioritäten durch die EU-Garantie;

d)

Konzentrationsgrenzen pro Wirtschaftszweig/geografischem Gebiet;

e)

ein ordnungsgemäß begründeter leistungsbezogener Mechanismus, der die Umsetzung spezifischer politischer Prioritäten widerspiegelt;

f)

Festlegung von Meilensteinen und Zielen in Verbindung mit der Zuweisung zusätzlicher EU-Garantietranchen für neue oder bestehende Finanzprodukte eines Durchführungspartners oder

g)

jedes andere geeignete Mittel.

Die Rangfolge und die anwendbaren Mittel werden in der Garantievereinbarung festgelegt.

Darüber hinaus wird ein enger Dialog zwischen der Kommission und den einzelnen Durchführungspartnern hergestellt, um eine politische Steuerung zu gewährleisten und die im Rahmen des InvestEU-Fonds vorgesehenen Finanzierungen zu prüfen.

Um die Flexibilität und Reaktionsfähigkeit auf sich potenziell ändernde Marktanforderungen und politische Bedürfnisse in den einzelnen Politikbereichen sicherzustellen, können die Kommission und die für das Programm „InvestEU“ zuständigen Leitungsgremien auf der Grundlage der in diesem Abschnitt beschriebenen Mittel Prioritäten für die in Anhang II der InvestEU-Verordnung aufgeführten förderfähigen Bereiche setzen. Insbesondere kann die Kommission:

a)

die von den Durchführungspartnern vorgelegten Projekte regelmäßig gemeinsam mit den Durchführungspartnern überprüfen. Die Projektpipeline besteht aus aggregierten Informationen (oder ausführlichen Informationen, in Abhängigkeit der zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger bestehenden Vertraulichkeitsvereinbarungen, sofern dies in der Garantievereinbarung vereinbart wurde) über den voraussichtlichen Finanzierungsbetrag in den entsprechenden, nach Teilsektoren aufgeschlüsselten Politikbereichen und die geografische Abdeckung der Finanzierungen. Zu den in Abschnitt 2.3.2.2 festgelegten thematischen Produkten sowie zu Finanzierungen und Investitionen, die in den Genuss von Mischfinanzierungen gemäß Abschnitt 2.9 kommen, müssen ausführlichere Informationen bereitgestellt werden.

b)

Empfehlungen zur Auslegung der in den vorliegenden Leitlinien genannten Förderkriterien und Mittel zur Priorisierung geben.

c)

die Leistungsstärke und den Umfang der entsprechenden Finanzprodukte überprüfen, um die Erreichung der in diesen Leitlinien genannten politischen Prioritäten zu optimieren.

Für die allgemeinen Finanzprodukte können innerhalb des in Abschnitt 2.3.2.1 dargelegten Rahmens indikative Ziele, die sich auf bestimmte politische Ziele konzentrieren, festgelegt werden.

2.3.2.2.   Finanzprodukte

Bei Finanzprodukten kann es sich um allgemeine Finanzprodukte, thematische Finanzprodukte oder gemeinsame allgemeine oder thematische Finanzprodukte handeln.

Allgemeine Finanzprodukte unterstützen ein Politikfeld oder mehrere Politikfelder, die unter einen Politikbereich fallen, wie in Abschnitt 6 der vorliegenden Investitionsleitlinien näher ausgeführt.

In hinreichend begründeten Fällen können je nach Risikoprofil der Finanzierungen und Investitionen, die auf bestimmte politische Ziele ausgerichtet sind, thematische Finanzprodukte im Rahmen der Politikbereiche entwickelt werden.

Ein thematisches Finanzprodukt konzentriert sich auf ein eindeutig festgelegtes Politikfeld mit höherem europäischem Mehrwert, in dem das Marktversagen oder die suboptimalen Investitionsbedingungen nicht durch allgemeine Finanzprodukte ausgeglichen werden können, da die Bedingungen erheblich von den Bedingungen dieser verfügbaren allgemeinen Finanzprodukte abweichen. Dies kann insbesondere auf das hohe Risikoprofil der Finanzierungen und Investitionen zurückzuführen sein, die eine höhere EU-Garantiedeckung aufgrund einer asymmetrischen, begrenzten oder nicht vorhandenen Risikoteilung mit dem Durchführungspartner erfordern. In jedem Fall muss der Finanzbeitrag des Durchführungspartners auf Portfoliobasis Artikel 13 Absätze 4 und 5 der InvestEU-Verordnung entsprechen.

Ein thematisches Finanzprodukt stützt sich auf eine Bewertung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen, die den Merkmalen des vorgeschlagenen thematischen Finanzprodukts angemessen sein muss, sofern das Produkt nicht bereits Gegenstand bestehender Bewertungen und Studien war.

Zusätzlich zur Überprüfung des Projektbestands übermittelt der Durchführungspartner der Kommission gezielte Informationen über die Förderfähigkeit jeder einzelnen Finanzierung oder Investition im Rahmen eines thematischen Produkts, wie in der Garantievereinbarung festgelegt.

Ein gemeinsames allgemeines oder thematisches Finanzprodukt kann entwickelt werden, um politische Ziele, die in mehr als einen Politikbereich fallen, effizienter zu verfolgen. Bei diesen Produkten werden Mittel aus zwei oder mehr Politikbereichen kombiniert.

2.3.3.   Ausgenommene Tätigkeiten

Der InvestEU-Fonds unterstützt nicht die in Abschnitt B des Anhangs V der InvestEU-Verordnung genannten Tätigkeiten.

2.3.4.   Erwägungen zu staatlichen Beihilfen

Mittel aus Mitgliedstaaten, die für Finanzierungen und Investitionen eingesetzt werden, die durch den InvestEU-Fonds im Rahmen von EU- und Mitgliedstaaten-Komponenten gefördert werden, können in bestimmten Fällen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) gelten. Sie sind jedoch von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit, wenn sie die Anforderungen erfüllen, die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (29), insbesondere im Abschnitt, der das Programm InvestEU betrifft (30), oder in einer anderen Gruppenfreistellungsverordnung (31) festgelegt sind. Staatliche Beihilfen, die die in einer der Gruppenfreistellungsverordnungen festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, müssen der Kommission gemäß Artikel 108 AEUV gemeldet werden.

2.4.   Risikobewertung

Für alle direkten Geschäfte vom Typ „Fremdkapital“ führen die Durchführungspartner ihre Standardrisikobewertung durch, die die Berechnung der Ausfallwahrscheinlichkeit und der erwarteten Beitreibungsquote sowie die Einstufung gemäß dem internen Rating- oder Einstufungssystem des Durchführungspartners umfasst, und erstatten der Kommission entsprechend Bericht.

Um das Gesamtrisiko der Finanzierung widerzuspiegeln, erfolgt diese Berechnung ohne Berücksichtigung der EU-Garantie und des Finanzbeitrags des Durchführungspartners. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass einige Vorhaben im Rahmen thematischer Produkte gemäß den Vorschriften und Verfahren des Durchführungspartners möglicherweise nicht in den Anwendungsbereich der regulären Risikoparameter des betreffenden Durchführungspartners fallen. In diesen Fällen entwickelt der Durchführungspartner in Zusammenarbeit mit der Kommission eine angemessene Risikobewertung, um eine angemessene Risikoberichterstattung zu gewährleisten.

Informationen über das erwartete Risikoprofil von Geschäften vom Typ „Fremdkapital“ sind dem Investitionsausschuss ebenfalls im Rahmen des Antrags auf Förderung durch den InvestEU-Fonds vorzulegen. Ein Geschäft vom Typ „Fremdkapital“ ist ein Vorhaben, das die Risikomerkmale von Schuldtiteln aufweist und Instrumente in der Rechtsform von Schuldtiteln umfassen kann. Beispiele für Schuldtitel sind unter anderem Darlehen, Finanzierungsleasing, Hypotheken, Akkreditive, Garantien, Stand-by-Kreditfazilitäten und auf den Kapitalmärkten begebene Wertpapiere wie Anleihen. Sie können vorrangig, mezzanin oder nachrangig und besichert oder unbesichert sein.

Bei Geschäften vom Typ „Eigenkapital“ kann die EU-Garantie zur Unterstützung von Investitionen in einzelne Unternehmen oder Projekte (Investitionen vom Typ „Eigenkapital“) durch die Durchführungspartner oder durch Investitionen in Fonds (einschließlich Dachfonds, Koinvestitionsinstrumenten oder anderer Arten von Finanzintermediären) oder andere Arten von Finanzierungsinstrumenten genutzt werden, die Risiken eines Portfolios vom Typ „Eigenkapital“ aufweisen (Portfolio vom Typ „Eigenkapital“).

Ein Geschäft vom Typ „Eigenkapital“ weist die Risikomerkmale einer Beteiligung auf. Dazu können Instrumente in der Rechtsform von Eigenkapital (z. B. Investitionen in Stamm- oder Vorzugsaktien) und Quasi-Eigenkapital oder Hybridinstrumente (z. B. stark nachrangige Darlehen mit Gewinnbeteiligungen, Mezzanin-Finanzierungen, Risikokapital, Wandelanleihen, Optionsscheine oder andere Formen von „Equity Kickern“, die den Inhaber einem eigenkapitalähnlichen Risiko aussetzen) gehören. Bei direkten Geschäften vom Typ „Eigenkapital“ führt der Durchführungspartner seine Standardbewertung durch und erstattet der Kommission entsprechend Bericht. Bei Vorhaben, die nicht in den Anwendungsbereich der regulären Eigenkapitalkennzahlen fallen, entwickelt der Durchführungspartner in Zusammenarbeit mit der Kommission ein angemessenes Bewertungsverfahren, um eine angemessene Berichterstattung sicherzustellen.

Der Durchführungspartner bestimmt anhand seiner Standardrisikobewertung, ob ein Vorhaben unabhängig von seiner Rechtsform und Nomenklatur als Geschäft vom Typ „Eigenkapital“ oder als Geschäft vom Typ „Fremdkapital“ eingestuft wird, und teilt dies der Kommission entsprechend mit.

Bei vermittelten Geschäften können sich die Durchführungspartner bei der Bewertung des Risikos der Endempfänger oder gegebenenfalls bei der Bewertung des Vorhabens auf die Standardverfahren der Finanzintermediäre stützen. Die Garantievereinbarung sieht vor, dass der Kommission das Ergebnis der Analyse, die von den Durchführungspartnern auf der Grundlage der von den Finanzintermediären auf Portfolioebene übermittelten Angaben durchgeführt wird, mitgeteilt wird, damit sie die Auswirkungen dieser Vorhaben auf das von der EU-Garantie getragene Risiko und die Angemessenheit der Rückstellung bewerten kann.

Finanzierungen und Investitionen werden anhand eines gemeinsamen Ratingsystems abgebildet, das gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der InvestEU-Verordnung eingeführt wurde. Einschlägige Informationen über die Risikobewertung von Finanzierungen und Investitionen werden dem Investitionsausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 4 der InvestEU-Verordnung und der Kommission zu Berichtszwecken zur Verfügung gestellt. Die detaillierten Anforderungen werden in den Garantievereinbarungen unter Berücksichtigung der Interessen der EU als Bürgschaftsträgerin und der Gewährleistung des angemessenen Schutzes der Vertraulichkeit privater und/oder wirtschaftlich sensibler Informationen festgelegt.

2.5.   Währung der Finanzierung

Die EU-Garantie, die den Durchführungspartnern gewährt wird, lautet auf EUR.

Finanzierungen zugunsten von Endempfängern im Rahmen von Finanzierungen und Investitionen können in jeder Währung bereitgestellt werden, die in einem Mitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt ist. Eine solche Finanzierung kann auch zur Entwicklung der lokalen Kapitalmärkte beitragen.

Die Finanzierung kann auch in anderen handelbaren Währungen gewährt werden. Die Durchführungspartner und Finanzintermediäre sind jedoch bestrebt zu vermeiden, dass die Endempfänger einem Fremdwährungsrisiko ausgesetzt werden. In der Regel können Finanzierungen zugunsten von Endempfängern in anderen Währungen als dem gesetzlichen Zahlungsmittel des Staates, in dem der Endempfänger ansässig ist, nur dann gewährt werden, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist. In solchen Fällen sollte die Finanzierung vorzugsweise in Euro gewährt werden.

2.6.   Zuordnungsgrundsätze nach Politikbereich

Finanzprodukte werden im Rahmen des entsprechenden Politikbereichs nach den nachstehend aufgeführten Grundsätzen entwickelt:

a)

Finanzprodukte zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen, deren Hauptziel darin besteht, eine positive soziale Wirkung zu erzielen oder Kompetenzen zu entwickeln, fallen in den Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“;

b)

Finanzprodukte zur Unterstützung von Portfolios, die ausschließlich aus KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Kapitalisierung (im Folgenden „kleine Midcap-Unternehmen“) bestehen und in Form von Fremd- oder Eigenkapital vermittelt werden, fallen in den Politikbereich „KMU“, sofern sie nicht unter Buchstabe a fallen. Bei einer Direktfinanzierung werden Finanzprodukte zur Unterstützung von Portfolios, die ausschließlich aus KMU und kleinen Midcap-Unternehmen bestehen und gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der InvestEU-Verordnung als allgemeines Politikfeld gelten, dem Politikbereich „KMU“ zugeordnet, während Finanzprodukte, die auf andere spezifische Politikfelder ausgerichtet sind, dem Politikbereich zugeordnet werden, der dieses Politikfeld abdeckt;

c)

Finanzprodukte zur Unterstützung von Forschungs-, Innovations- oder Digitalisierungsvorhaben fallen in den Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“, mit Ausnahme der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Finanzprodukte;

d)

Finanzprodukte zur Unterstützung von Infrastrukturvorhaben, der damit verbundenen mobilen Vermögenswerte, des Einsatzes innovativer Technologien, bei denen das Risiko hauptsächlich auf der Nachfrage und der branchenspezifischen Marktentwicklung beruht, fallen in den Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

Finanzprodukte im Zusammenhang mit sozialer Infrastruktur (32) sind dem Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ zuzuordnen;

ii)

Finanzprodukte im Zusammenhang mit Infrastrukturen, bei denen das Hauptrisiko in der Technologieentwicklung und Innovationstätigkeit liegt, sind dem Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ zuzuordnen. Finanzprodukte im Zusammenhang mit Projekten, die maßgebliche politische Ziele einer nachhaltigen Infrastruktur verfolgen, können jedoch auch von KMU und kleinen Midcap-Unternehmen im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ umgesetzt und entwickelt werden, sofern die Portfolios nicht unter Buchstabe b fallen.

Die Kapitalunterstützung für KMU gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der InvestEU-Verordnung kann durch Finanzprodukte erfolgen, die unter einen beliebigen Politikbereich fallen.

Gemeinsame Finanzprodukte können gemäß dem in den Garantievereinbarungen festgelegten entsprechenden Mechanismus zur Garantiezuweisung unter zwei oder mehrere Politikbereiche fallen. Ein solcher Mechanismus zur Garantiezuweisung kann aus einer im Voraus festgelegten anteiligen Aufteilung der einzelnen Finanzierungen und Investitionen unter den entsprechenden Politikbereichen oder einem anderen Mechanismus bestehen.

Jede einzelne vom Durchführungspartner vorgeschlagene Finanzierung oder Investition wird dem jeweiligen Finanzprodukt zugeordnet, dem sie entspricht. Bei Finanzierungen und Investitionen, die die Kriterien von mehr als einem eingerichteten Finanzprodukt erfüllen, wird dieses Vorhaben gemäß Artikel 8 Absatz 4 der InvestEU-Verordnung dem Finanzprodukt zugeordnet, unter das sein Hauptziel fällt.

Bei der Einreichung einer bestimmten Finanzierung oder Investition schlägt der Durchführungspartner das entsprechende Finanzprodukt in dem Politikbereich vor, dem die Finanzierung oder Investition zugeordnet werden soll.

2.7.   Geografische und branchenspezifische Diversifizierung

Am Ende des Investitionszeitraums sollte der Umfang der von der EU-Garantie abgesicherten Finanzierungen und Investitionen in drei Mitgliedstaaten insgesamt nicht mehr als 45 % des vom InvestEU-Fonds unterstützten Finanzierungsbetrags aller Durchführungspartner ausmachen. Finanzierungen und Investitionen oder die entsprechenden Teile davon, die unter die Mitgliedstaaten-Komponenten fallen, sind davon ausgenommen.

Darüber hinaus müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass am Ende des Investitionszeitraums ein breites Spektrum der in Anhang II der InvestEU-Verordnung aufgeführten förderfähigen Bereiche abgedeckt wird. Das umfasst insbesondere aufstrebende oder unterentwickelte Märkte und berücksichtigt die vom Durchführungspartner angebotenen Finanzprodukte. Jeder der in Anhang II der InvestEU-Verordnung aufgeführten förderfähigen Bereiche für Finanzierungen und Investitionen kann durch ein Finanzprodukt abgedeckt werden.

Im Interesse einer besseren geografischen Diversifizierung können Investitionsplattformen eingerichtet werden, um die Arbeit und Expertise der Durchführungspartner mit anderen nationalen Förderbanken und -instituten zu teilen, die über begrenzte Erfahrungen mit dem Einsatz von Finanzierungsinstrumenten verfügen.

Im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponenten werden der geografische Anwendungsbereich und die spezifische Zweckbindung in die jeweiligen Beitragsvereinbarungen aufgenommen.

2.8.   Mitgliedstaaten-Komponenten in den Politikbereichen

Es dürfen Mitgliedstaaten-Komponenten eingerichtet werden, die einen geeigneten Politikbereich oder mehrere geeignete Politikbereiche umfassen. Sie stellen zweckgebundene Zuweisungen der beitragenden Mitgliedstaaten dar, um die Verwirklichung der politischen Ziele der Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, der Aufbau- und Resilienzfazilität oder der in der Beitragsvereinbarung festgelegten Zwecke zu gewährleisten, je nach Herkunft des eingezahlten Betrags. Die Mitgliedstaaten-Komponenten können unter anderem gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der InvestEU-Verordnung Kapitalunterstützung für KMU gewähren.

Die Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponenten werden gemäß den Bestimmungen des InvestEU-Fonds durchgeführt und entsprechen den vorliegenden Investitionsleitlinien und einer Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 10 der InvestEU-Verordnung, einschließlich der Ziele der beitragenden Programme.

Jede Mitgliedstaaten-Komponente (33) kann in den folgenden Szenarien Unterstützung in Bezug auf die in Abschnitt 2.3.2.2 aufgeführten Finanzprodukte leisten:

a)

Ein bestehendes Finanzprodukt, das für die EU-Komponente ausgearbeitet wurde, kann auch im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente eingesetzt werden. Der Beitrag ist für den/die Herkunftsmitgliedstaat(en) oder -region(en) zweckgebunden;

b)

maßgeschneiderte Finanzprodukte können entwickelt werden, um auf spezifische Bedürfnisse und spezifische Endempfänger des Herkunftsmitgliedstaats oder der Herkunftsregion einzugehen. Bei einem derartigen Finanzprodukt kann es sich um eine neue Art von Finanzprodukt handeln, oder es kann sich erheblich von einem bestehenden Finanzprodukt unterscheiden, das für die EU-Komponente entwickelt wurde;

c)

ein Finanzprodukt kann die Unterstützung aus der EU- und der Mitgliedstaaten-Komponente kombinieren und komplementär einsetzen.

Der Abschluss gemeinsamer Beitragsvereinbarungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten und der Kommission ist gemäß Artikel 10 Absatz 2 der InvestEU-Verordnung möglich.

2.9.   Mischfinanzierungsmaßnahmen, die eine Förderung durch den InvestEU-Fonds erhalten

Die in Artikel 2 Nummer 5 der InvestEU-Verordnung festgelegten Mischfinanzierungsmaßnahmen (34), auf die in Artikel 6 Absatz 2 Bezug genommen wird, werden vom InvestEU-Fonds unterstützt. Ein Vorschlag für eine Finanzierung oder Investition, die Teil einer solchen Mischfinanzierungsmaßnahme ist, wird dem Investitionsausschuss vom Durchführungspartner zur Genehmigung vorgelegt.

Die Durchführung der Mischfinanzierungsmaßnahme erfolgt nach den Vorschriften von InvestEU. Die im Rahmen des sektorspezifischen Programms (35) bereitgestellte Mischkomponente kann in Form eines Zuschusses oder eines Finanzinstruments erfolgen und muss den Regeln für die Förderfähigkeit des sektorspezifischen Programms entsprechen. Die Mischkomponente in Form eines Finanzinstruments kann mit der InvestEU-Garantie kombiniert werden und das Risiko mit dieser Garantie teilen, wie in der Garantievereinbarung näher festgelegt. Das entsprechende Arbeitsprogramm (36) stellt den Finanzierungsbeschluss über die Mischkomponente des sektorspezifischen Programms dar und benennt dessen Form, dessen Ziele, den Haushaltsbetrag des sektorspezifischen Programms, der den Mischfinanzierungsmaßnahmen zugewiesen werden soll, sowie die Liste der an der Mischfinanzierungsmaßnahme beteiligten Stellen. Ein Beschluss über die Mischkomponente eines sektorspezifischen Programms lässt den Beschluss des Investitionsausschusses über die EU-Garantie gemäß der InvestEU-Verordnung unberührt.

Bei der Konzeption und Durchführung einer Mischfinanzierungsmaßnahme ist der Effizienz und Verhältnismäßigkeit der kombinierten Unterstützung durch die Union besondere Aufmerksamkeit zu widmen. In der Garantievereinbarung werden das/die Finanzprodukt(e), unter dem/denen Mischfinanzierungsmaßnahmen eingereicht werden können, und die für Mischfinanzierungsmaßnahmen geltenden besonderen Bestimmungen aufgeführt. Diese können indikative oder obligatorische Obergrenzen für die jeweiligen Tranchen der Unterstützung durch die Union umfassen. Darüber hinaus können im Rahmen der Gespräche über den Projektbestand mit der Kommission aggregierte Informationen (oder, falls in der Garantievereinbarung vereinbart, ausführliche Informationen) zu Mischfinanzierungsmaßnahmen geprüft werden. Die Bewertungsmatrix spiegelt wider, ob eine Mischfinanzierungsmaßnahme von einer Zuschusskomponente oder einem Finanzinstrument im Rahmen anderer Unionsprogramme profitiert.

Zusätzlich zur Überprüfung des Projektbestands übermittelt der Durchführungspartner der Kommission gezielte Informationen zur Förderfähigkeit jeder einzelnen Finanzierung oder Investition, die im Rahmen eines Finanzprodukts von der Mischfinanzierung profitiert, wie in der Garantievereinbarung festgelegt. Für homogene indirekte Finanzierungen und Investitionen können in der Garantievereinbarung spezifische Förderkriterien für Geschäfte zugunsten von Endempfängern festgelegt werden, die die Notwendigkeit solcher gezielten Informationen ersetzen können.

2.10.   Strategische Investitionen

Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Programms InvestEU können zu Tätigkeiten beitragen, die für die Union von strategischer Bedeutung sind, wie in Artikel 8 Absatz 3 der InvestEU-Verordnung dargelegt. Solche Tätigkeiten gelten als strategische Investitionen, wenn sie:

i)

Projekte und Endempfänger betreffen, die mit Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union und ihrer Mitgliedstaaten verbunden sind, insbesondere Investitionen in die Bereiche Verteidigung, Raumfahrt und Cybersicherheit:

Im Bereich Verteidigung gehören dazu Investitionen in Verteidigungstechnologien und -produkte, die im jährlichen Arbeitsprogramm für den Europäischen Verteidigungsfonds festgelegt sind;

im Bereich Raumfahrt gehören dazu Investitionen in folgende Produkte:

Atomuhren (z. B. für Galileo-Systeme zur Positionsbestimmung);

strategische Trägerraketen (d. h. Trägerraketen für von der Union kontrollierte Raumfahrtsysteme) und

Raumfahrtprodukte, die in einer Liste festgelegt werden, die von der Kommission jährlich beschlossen und dem Lenkungsausschuss übermittelt wird;

im Bereich Cybersicherheit gehören dazu Investitionen, sie sich ausschließlich auf die Entwicklung und den Einsatz von Instrumenten und Lösungen für die Cybersicherheit konzentrieren, auch wenn diese ein Teil der Bereitstellung oder Aktualisierung digitaler Netze und Dateninfrastrukturen sind;

oder

ii)

zur Resilienz der Union in Bereichen von strategischer Bedeutung im Sinne der Abschnitte 6.1.1.8, 6.2.1.1 und 6.4.1.1 beitragen, indem strategische Wertschöpfungsketten aufrechterhalten und gestärkt werden und Tätigkeiten von strategischer Bedeutung für die Union, einschließlich wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse (IPCEI) in den Bereichen kritische Infrastrukturen, Transformationstechnologien, wegweisende Innovationen und Vorleistungen für Unternehmen und Verbraucher, erhalten und verstärkt werden.

Bei einer Direktfinanzierung stellt der Durchführungspartner sicher, dass bei strategischen Investitionen die in den nachstehenden Absätzen festgelegten Beschränkungen eingehalten werden. Bei einer indirekten Finanzierung verlangt der Durchführungspartner vertraglich, dass der Finanzintermediär die Einhaltung derselben Beschränkungen sicherstellt.

Für Endempfänger, die unter den ersten Absatz der Ziffer i fallen, gelten Beschränkungen, außer bei Direktfinanzierungen unter 10 000 000 EUR und bei Vorhaben im Rahmen einer indirekten Finanzierung unter 10 000 000 EUR.

Für die Zwecke der in diesem Abschnitt aufgeführten Beschränkungen bezeichnet der Begriff:

a)

„Kontrolle“ die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben;

b)

„Geschäftsleitung“ das Gremium eines Rechtsträgers, das gemäß nationalem Recht bestellt wurde und gegebenenfalls dem Vorstandsvorsitzenden (bzw. Generaldirektor oder Geschäftsführer) oder einer Person mit vergleichbaren Entscheidungsbefugnissen Bericht erstattet und das befugt ist, die Strategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers festzulegen, und das Entscheidungen der Geschäftsleitung kontrolliert und überwacht;

c)

„in einem Drittland niedergelassener Rechtsträger“ einen Rechtsträger, der in einem Drittland niedergelassen ist, oder, wenn er innerhalb der Union niedergelassen ist, einen Rechtsträger, dessen Geschäftsleitung sich in einem Drittland befindet. Der Ort der Niederlassung des Rechtsträgers wird durch den Standort seines eingetragenen Geschäftssitzes bestimmt.

Ein Endempfänger, der unter Ziffer i fällt, darf nicht der Kontrolle eines Drittlands oder eines Rechtsträgers aus einem Drittland unterstehen, und seine Geschäftsleitung muss ihren Sitz in der Union haben.

Ist der unter Ziffer i fallende Endempfänger an einer strategischen Investition im Bereich der 5G-Konnektivität beteiligt, gelten die Maßnahmen und Risikominderungspläne gemäß der Toolbox für die Cybersicherheit von 5G-Netzen (37) auch für seine Zulieferer. Zu diesen Zulieferern gehören insbesondere Anbieter von Telekommunikationsausrüstung und -erzeugnissen sowie andere Drittanbieter wie Cloud-Infrastrukturanbieter, Anbieter von verwalteten Dienstleistungen (Managed Service Provider, MSP), Systemintegratoren, Sicherheits- und Wartungsunternehmen sowie Hersteller von Übertragungsgeräten.

Ist der unter Ziffer i fallende Endempfänger an einer strategischen Investition im Bereich Verteidigung beteiligt, so gilt diese Einschränkung auch für seine Zulieferer und Unterauftragnehmer.

Die in den drei vorstehenden Absätzen genannten Beschränkungen hinsichtlich des Fehlens einer Kontrolle durch ein Drittland oder durch einen Rechtsträger aus einem Drittland gelten nicht für eine bestimmte Finanzierung und Investition, wenn der unter Ziffer i fallende Endempfänger nachweisen kann, dass er ein Rechtsträger ist, für den der Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eine Garantie gemäß den Grundsätzen für förderfähige Rechtsträger, die in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über den Europäischen Verteidigungsfonds (38) oder eine Freistellung durch die Kommission gemäß den Grundsätzen für förderfähige Rechtsträger, die in den einschlägigen Bestimmungen der Weltraumverordnung (39) genehmigt hat. Der Durchführungspartner muss die Kommission über jede Abweichung von den in Abschnitt 2.10 genannten Beschränkungen unterrichten.

Endempfänger, die unter Ziffer i fallen, dürfen keine ausschließlichen Lizenzen für Rechte des geistigen Eigentums an kritischen Technologien und an Technologien, die zur Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten von Bedeutung sind und sich unmittelbar aus diesen strategischen Investitionen ergeben, an Drittländer oder Rechtsträger aus einem Drittland vergeben oder übertragen, sofern dies nicht von dem Mitgliedstaat genehmigt wurde, in dem der Endempfänger niedergelassen ist.

Diese Beschränkung tritt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der endgültigen Auszahlung der Finanzierung außer Kraft.

3.   FÖRDERUNG NACHHALTIGER INVESTITIONEN

Das Programm InvestEU wird als wichtiger Bestandteil des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa/des Investitionsplans für den europäischen Grünen Deal (40) zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals und des Mechanismus für einen gerechten Übergang beitragen. Es wird zudem zum Aufbau der sozialen Dimension der Union beitragen.

Die InvestEU-Verordnung enthält spezifische rechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beitrags zu Klima- und Umweltzielen sowie zur Nachhaltigkeit von Finanzierungen und Investitionen, die von der EU-Garantie abgesichert werden. Im Kontext von InvestEU bezieht sich Nachhaltigkeit auf die Auswirkungen auf die drei in der InvestEU-Verordnung genannten Dimensionen: Klima, Umwelt und Soziales.

Darüber hinaus kommen Projekte, die gemäß den in den Leitlinien zur Nachhaltigkeitsprüfung dargelegten Grundsätzen nicht mit den Klimaschutzzielen vereinbar sind, nach Artikel 8 Absatz 5 der InvestEU-Verordnung für eine Förderung nicht in Betracht.

Bei der Gestaltung von Finanzprodukten im Rahmen von InvestEU ist Folgendes zu berücksichtigen: der Beitrag zu den Zielen der Nachhaltigkeit, unter anderem durch die Ausweitung des Marktes für grüne Anleihen und Nachhaltigkeitsanleihen; der Einsatz innovativer und nachhaltiger Lösungen in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Bioökonomie, blaue Wirtschaft, Ernährung und Klimawandel; der Schutz der Umwelt und des Naturkapitals (Luft, Wasser, Natur, Boden und biologische Vielfalt); der Übergang und die Dekarbonisierung energieintensiver Industrien, auch durch Investitionen in digitale Technologien und kreislauforientierte Systeme; Wirtschaftsbereiche, die Unterstützung benötigen, um die Klimaziele der Europäischen Union für 2030 und 2050 zu erreichen; die Notwendigkeit, sich mit damit verbundenen negativen Auswirkungen zu befassen, die insbesondere schutzbedürftige Bürgerinnen und Bürger betreffen können, zu denen auch die gehören, die eine Weiterbildung oder Umschulung und eine Anpassung an neue Arbeitsformen benötigen, sowie Regionen, die beim Aufbau nachhaltiger Wirtschaftszweige und Dienstleistungen im Rückstand sind; sowie die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Gleichstellung aus anderen Gründen.

Die Durchführungspartner werden aufgefordert, wirtschaftliche Tätigkeiten zu unterstützen, die den Kriterien der Verordnung (EU) 2020/852 (41) entsprechen.

Projektträgern, Finanzintermediären oder Durchführungspartnern (42) können spezielle Beratungsdienste angeboten werden, insbesondere für den Aufbau von Kapazitäten im Umgang mit den Anforderungen der Nachhaltigkeitsprüfung und der Zusammenstellung von Projekten, die den vorgenannten Zielen entsprechen.

3.1.   Nachverfolgung und Berichterstattung im Bereich Klima und Umwelt

Wie in Erwägungsgrund 10 der InvestEU-Verordnung ausgeführt, wird erwartet, dass mit dem Gesamtvolumen der Finanzierungen und Investitionen dazu beigetragen wird, dass mindestens 30 % der gesamten Finanzausstattung des Programms InvestEU für Klimaschutzziele verwendet werden. Darüber hinaus wird in Artikel 8 Absatz 8 der InvestEU-Verordnung für die EU-Komponente als Zielvorgabe festgelegt, dass mindestens 60 % des Gesamtvolumens der Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaschutzziele beitragen. Es wird auch erwartet, dass die Finanzierungen und Investitionen zu den allgemeinen Zielen der Union in Bezug auf die biologische Vielfalt beitragen.

Die klima- und umweltbezogenen Ziele gelten sowohl für die EU-Komponente als auch für die Mitgliedstaaten-Komponente des InvestEU-Fonds. Die Zielerreichung (43) wird jedoch für die EU-Komponente und die Mitgliedstaaten-Komponente getrennt berechnet und überwacht.

Die Durchführungspartner messen den Beitrag, den die dem Investitionsausschuss vorgelegten Finanzierungen und Investitionen zu den klima- und umweltbezogenen Zielen leisten, gemäß den in Artikel 8 Absatz 7 der InvestEU-Verordnung genannten Vorgaben der Kommission zur Nachverfolgung im Bereich Klima und Umwelt. Die Nachverfolgung im Bereich Klima und Umwelt im Rahmen des InvestEU-Fonds baut auf einem kohärenten System zur Erfassung, Kennzeichnung und Aggregation einschlägiger Informationen von allen Durchführungspartnern auf und stellt gleichzeitig die Kompatibilität mit einer umfassenderen Methodik zur Klimaverfolgung sicher, die für alle entsprechenden aus dem Unionshaushalt finanzierten Programme gilt. Dieses System muss in geeigneter Weise die Kriterien für die Feststellung, ob eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist, gemäß der Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (44) anwenden.

Um zu überwachen, dass im Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ mindestens 30 % der Mittel für Klimaziele und mindestens 60 % der Mittel kumuliert für klima- und/oder umweltbezogene Ziele verwendet werden, stellen die Durchführungspartner zum Zeitpunkt der Einreichung eines Vorschlags bei der Kommission die Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um den Beitrag zu diesen Zielen gemäß den von der Kommission herausgegebenen Vorgaben zu verfolgen. Die gleichen Informationen sind auch dem Investitionsausschuss zusammen mit dem Antrag auf Förderung im Rahmen des InvestEU-Fonds vorzulegen.

Nach den Garantievereinbarungen müssen die Durchführungspartner der Kommission jährlich Bericht erstatten, und zwar auf aggregierter Ebene über die Vorhaben, die zu den klima- und umweltbezogenen Zielen beitragen, sowie gegebenenfalls getrennt für jeden beitragenden Fonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung der Mitgliedstaaten-Komponente. Diese Berichterstattung umfasst gegebenenfalls einschlägige Indikatoren.

3.2.   Nachhaltigkeitsprüfung

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der InvestEU-Verordnung werden Finanzierungen und Investitionen vom Durchführungspartner geprüft, um festzustellen, ob sie Projekte ab einer bestimmten Größe (45) fördern und, wenn dies der Fall ist, ob sie erhebliche ökologische, klimabezogene oder soziale Auswirkungen haben. In diesem Fall werden sie einer Nachhaltigkeitsprüfung gemäß den von der Kommission in Zusammenarbeit mit potenziellen Durchführungspartnern entwickelten Leitlinien unterzogen. Kommt der Durchführungspartner zu dem Schluss, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen ist, so legt er dem Investitionsausschuss eine Begründung vor.

Der Durchführungspartner ist für die Durchführung der Nachhaltigkeitsprüfung auf der Grundlage der von den Projektträgern bereitgestellten Informationen und gemäß den Leitlinien der Kommission verantwortlich. Bei der Beantragung einer Förderung im Rahmen des Programms InvestEU legen die Durchführungspartner gegebenenfalls eine Zusammenfassung der Nachhaltigkeitsprüfung vor. Unter gebührender Berücksichtigung der Regeln und Praktiken für vertrauliche und wirtschaftlich sensible Informationen, einschließlich geistigen Eigentums, wird die Zusammenfassung der Nachhaltigkeitsprüfung veröffentlicht, nachdem der Investitionsausschuss den Einsatz der EU-Garantie für ein bestimmtes Vorhaben genehmigt hat.

Die Leitlinien der Kommission werden in einer Weise entwickelt, die kohärent ist mit den Leitlinien, die für andere Programme der Union entwickelt wurden, und sie werden auf der Grundlage der geltenden Vorschriften (46), der bestehenden Leitlinien, Instrumente und bewährten Verfahren zur Gewährleistung der Klimaresilienz und zur Bewertung externer Umwelteffekte (47) erstellt sowie unter angemessener Berücksichtigung der Kriterien für die Feststellung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ökologisch nachhaltig im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 ist und auch dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen Rechnung trägt. Die Prüfung trägt auch dazu bei, nachzuweisen, ob die Investitionen im Rahmen von InvestEU das Ziel verfolgen sollten, Ungleichheiten zu beseitigen, oder zumindest nicht zur Erhaltung oder Verstärkung bestehender Ungleichheiten beizutragen.

3.3.   Regelung für einen gerechten Übergang im Rahmen von InvestEU

Im Rahmen des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa/des Investitionsplans für den europäischen Grünen Deal wird InvestEU mit einer speziellen Regelung für einen gerechten Übergang, die mithilfe der Finanzprodukte im Rahmen von InvestEU umgesetzt wird, zum Mechanismus für einen gerechten Übergang beitragen. Die InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang fördert Investitionen, mit denen auf soziale, wirtschaftliche und ökologische Herausforderungen reagiert wird, die sich aus dem Übergang zur Verwirklichung des Klimaschutzziels der Union bis 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 ergeben. Um die InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang in Anspruch nehmen zu können, legen die Mitgliedstaaten im entsprechenden territorialen Plan für einen gerechten Übergang die Wirtschaftszweige und Tätigkeiten fest, die gemäß den Grundsätzen für die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang, die in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (JTF-Verordnung) festgelegt sind, unterstützt werden sollen (48).

Die InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang unterstützt wirtschaftlich tragfähige Investitionen von privaten und öffentlichen Einrichtungen, die auf die Ziele des gerechten Übergangs ausgerichtet sind. Die Projekte oder Endempfänger müssen in Gebieten angesiedelt sein, die unter einen genehmigten territorialen Plan für einen gerechten Übergang gemäß der JTF-Verordnung fallen. Darüber hinaus können Projekte oder Endempfänger, die nicht in diesen Gebieten angesiedelt sind, aber zur Deckung ihres Entwicklungsbedarfs beitragen, unterstützt werden, sofern die Finanzierung solcher Projekte für den Übergang der Gebiete mit einem territorialen Plan für einen gerechten Übergang von entscheidender Bedeutung ist. So können beispielsweise Infrastrukturprojekte abgedeckt werden, die die Anbindung von Regionen, die Anstrengungen für einen gerechten Übergang unternehmen, verbessern.

Die InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang unterstützt Investitionen im Einklang mit den Zielen (Artikel 3 der InvestEU-Verordnung) und den Investitionsprioritäten (Artikel 8 Absatz 1 und Anhang II der InvestEU-Verordnung), die in der InvestEU-Verordnung und in den vorliegenden Investitionsleitlinien festgelegt sind.

Die InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang kann durch jedes Finanzprodukt von InvestEU im Rahmen der vier Politikbereiche umgesetzt werden. Aufgrund der Besonderheiten der Regionen, die Anstrengungen für einen gerechten Übergang unternehmen (z. B. wirtschaftliche Ungleichheit, Arbeitsmarktstruktur, Absorptionskapazität usw.) und der Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Aussichten aufgrund der COVID-19-Pandemie ist bei einigen Finanzprodukten eine höhere Nachfrage nach Finanzierungen zu erwarten und bei anderen eine begrenzte oder keine Nachfrage. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren können den Durchführungspartnern und den Finanzintermediären spezielle Anreize geboten werden. Sie können in begründeten Fällen die Form vorteilhafterer Risikoteilungsvereinbarungen für die Investitionsportfolios zwischen der EU und dem Durchführungspartner, eines niedrigeren Entgelts für die EU-Garantie oder einer teilweisen Deckung der im Rahmen der Finanzierungen und Investitionen anfallenden Verwaltungskosten annehmen, die zur InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der InvestEU-Verordnung beitragen, oder sie können eine andere Form annehmen, die in einer Garantievereinbarung im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzprodukten vereinbart wird. Gegebenenfalls kann den entsprechenden Projektträgern oder Finanzintermediären eine spezielle Beratungsunterstützung angeboten werden, um die Entwicklung eines tragfähigen Projektbestands zu fördern.

Jede Reduzierung des Entgelts für die EU-Garantie kommt uneingeschränkt den Endempfängern zugute.

Der Beitrag der Durchführungspartner zur Erreichung der Investitionsziele der InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang kann je nach Art des betreffenden Finanzprodukts variieren.

Die Durchführungspartner verfolgen die Finanzierungen und Investitionen oder ihre entsprechenden Komponenten zur Unterstützung von Projekten oder Endempfängern im Rahmen der InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang und erstatten darüber Bericht. Nach der Verabschiedung eines entsprechenden territorialen Plans für einen gerechten Übergang gelten solche Vorhaben oder ihre maßgeblichen Komponenten als Investitionen, die im Rahmen der InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang mobilisiert wurden, auch wenn sie vor der Verabschiedung des Plans genehmigt wurden, sofern der Durchführungspartner nachweist, dass sie mit den Zielen des entsprechenden territorialen Plans für einen gerechten Übergang übereinstimmen.

Die Finanzierung im Rahmen der InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang darf nicht mit einer Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor (49) (Säule 3) kombiniert werden, Beratungsleistungen sind davon ausgenommen.

4.   EINSATZ DER EU-GARANTIE

Die EU-Garantie kann eingesetzt werden, um verschiedene Risikotranchen der Finanzierungen oder Investitionen im Rahmen verschiedener Finanzprodukte oder Portfolios von Finanzierungen und Investitionen im Rahmen von Finanzprodukten abzusichern. Die Einzelheiten zum Einsatz der EU-Garantie werden in der Garantievereinbarung festgelegt.

Die EU-Garantie kann zu gleichen Bedingungen (pari passu) wie die vom Durchführungspartner übernommene Risikoposition bereitgestellt werden oder eine Junior-Tranche (beispielsweise eine Erstverlusttranche) oder eine Mezzanin-Tranche absichern. Bei Garantievereinbarungen, die mehr als einen Politikbereich abdecken, können die Verluste aus Finanzprodukten innerhalb eines Politikbereichs oder zwischen mehreren Politikbereichen unter Berücksichtigung der in der Garantievereinbarung festgelegten Struktur der Risikoteilung aufgeteilt werden.

Der Anteil des Durchführungspartners an der Erstverlusttranche zählt zum finanziellen Beitrag des Durchführungspartners im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der InvestEU-Verordnung. Die Risikoteilung in anderer Form, wie beispielsweise der Anteil des Durchführungspartners an einer Mezzanin-Tranche, kann vorbehaltlich der in den Garantievereinbarungen festgelegten Bedingungen und Berechnungsmethoden auf den finanziellen Beitrag des Durchführungspartners angerechnet werden.

Die Laufzeit eines Finanzprodukts und die Bedingungen für seine Kündigung werden in der Garantievereinbarung festgelegt. Gegebenenfalls kann im Rahmen eines Finanzprodukts auf der Ebene der Finanzierung oder Investition die Möglichkeit vorgesehen werden, vor dem Ende der Laufzeit der zugrunde liegenden Investitionen aus den Investitionen auszusteigen oder die Forderungen zu veräußern, wenn die Erreichung der politischen Ziele unter Wahrung der finanziellen Interessen der Union und des Durchführungspartners sichergestellt werden kann.

Unbeschadet der in diesem Abschnitt 4 festgelegten Grundsätze, die entsprechend gelten, kann die Höhe der Junior- oder Mezzanin-Tranche auch über einen Mechanismus für die Übertragungsrate festgelegt werden, der in der Garantievereinbarung näher ausgeführt wird. Der Mechanismus besteht in der Anwendung einer individuellen Übertragungsrate auf jede Finanzierung oder Investition, um die Höhe des Beitrags des Durchführungspartners und der EU-Garantie zu dieser Junior- oder Mezzanin-Tranche für dieses Vorhaben zu bestimmen.

Für den Einsatz der EU-Garantie gelten die folgenden Grundsätze, sofern in den vorliegenden Investitionsleitlinien unter dem Abschnitt zum entsprechenden Politikbereich nichts anderes angegeben wird. Für die Mitgliedstaaten-Komponente kann die Höhe der Erstverlusttranche oder der Mezzanin-Tranche von den in Abschnitt 4 festgelegten Grundsätzen abweichen, wie in der entsprechenden zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat unterzeichneten Beitragsvereinbarung festgelegt.

4.1.   Allgemeine Finanzprodukte

4.1.1.   Einsatz der EU-Garantie für Geschäfte vom Typ „Fremdkapital“

Vorbehaltlich der Bestimmungen in den Abschnitten 4.1.1.1 bis 4.1.1.3 übernimmt der Durchführungspartner bei Portfolios, die Geschäfte vom Typ „Fremdkapital“ im Rahmen von Finanzprodukten unterstützen, grundsätzlich einen Anteil von mindestens 5 % an der Erstverlusttranche, wenn die EU-Garantie eine Erstverlusttranche absichert.

4.1.1.1.   Erfassung einzelner Vorhaben

Dieser Abschnitt 4.1.1.1 gilt nur für Direktfinanzierungen.

Die EU-Garantie kann zur teilweisen Absicherung eines einzelnen Vorhabens zu gleichen Bedingungen (pari passu) eingesetzt werden. In diesem Fall darf die EU-Garantie für ein einzelnes Vorhaben 50 % der vom Durchführungspartner bereitgestellten Finanzierung nicht übersteigen. Der Durchführungspartner ist verpflichtet, zum Zweck der Abstimmung der Interessen einen Anteil zu gleichen Bedingungen (pari passu) von mindestens 20 % an einem einzelnen Vorhaben einzubehalten.

Die EU-Garantie kann auch andere Formen annehmen, einschließlich einer nachrangigen Position in Bezug auf ein einzelnes Vorhaben. In diesem Fall ist die EU-Garantie für ein einzelnes Vorhaben auf 25 % des Gesamtbetrags der vom Durchführungspartner bereitgestellten Finanzierung begrenzt (50). Der Durchführungspartner muss einen Anteil von mindestens 5 % an der nachrangigen Position übernehmen.

4.1.1.2.   Erfassung von Finanzierungs- und Investitionsportfolios, die nicht unter den Abschnitt 4.1.1.3 fallen

Die EU-Garantie kann auch zur Absicherung einer Erstverlusttranche oder einer Mezzanin-Tranche in Bezug das entsprechende Portfolio der vom Durchführungspartner getätigten Finanzierungen und Investitionen eingesetzt werden. Wenn die EU-Garantie die Erstverlusttranche absichert, muss der Durchführungspartner einen Anteil von mindestens 5 % an der Erstverlusttranche übernehmen.

Die Höhe der Erstverlusttranche richtet sich nach dem erwarteten Risikoprofil der Vorhaben im Rahmen des garantierten Portfolios. Sie ist auf bis zu 30 % des Gesamtbetrags der vom Durchführungspartner im Rahmen eines Finanzprodukts bereitgestellten Finanzierung begrenzt. Im Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ kann die Höhe der Erstverlusttranche unter Bezugnahme auf einen angemessenen Teil des Gesamtfinanzierungsbetrags erhöht werden.

4.1.1.3.   Erfassung von Portfolios mit begrenzter und unbegrenzter Garantie

Bei vermittelten Fremdfinanzierungen, sowohl in Form von begrenzten Garantien als auch in Form von unbegrenzten Garantien, bei denen die Vergütung von Finanzintermediären nicht ausreicht, um das Risiko der vom Durchführungspartner bereitgestellten Finanzierung angemessen zu vergüten, kann die EU-Garantie einen Anteil von bis zu 100 % an der auf Höhe der erwarteten Verluste festgelegten Erstverlusttranche übernehmen. Bei derartigen vermittelten Fremdfinanzierungen in Form von begrenzten Garantien kann die Höhe der von der EU-Garantie abgesicherten Erstverlusttranche auf bis zu 100 % der vom Durchführungspartner bereitgestellten Finanzierung festgelegt werden.

In hinreichend begründeten Fällen kann die EU-Garantie bei unbegrenzten Garantien, die vom Durchführungspartner angeboten werden, Verluste absichern, die über die erwarteten Verluste hinausgehen. In diesen Fällen wird der durch die EU-Garantie abgesicherte Teil der unerwarteten Verluste gemäß der Garantievereinbarung bewertet.

In Ausnahmefällen von hohem politischem Wert kann bei begrenzten Garantien, die vom Durchführungspartner angeboten werden, die Höhe der von der EU-Garantie abgesicherten Erstverlusttranche höher angesetzt werden als die erwarteten Verluste. In diesen Fällen wird der durch die EU-Garantie abgesicherte Teil der unerwarteten Verluste gemäß der Garantievereinbarung bewertet.

4.1.2.   Einsatz der EU-Garantie für Geschäfte vom Typ „Eigenkapital“

Grundsätzlich müssen die Durchführungspartner bei Portfolios, die Geschäfte vom Typ „Eigenkapital“ unterstützen, zu gleichen Bedingungen (pari passu) jede Finanzierung oder jede Investition zu einem Teil auf eigenes Risiko tätigen, der eine ausreichende Abstimmung der Interessen gewährleistet, wie im Voraus für jedes Finanzprodukt festgelegt. Der Teil der Finanzierung, der durch die EU-Garantie abgesichert wird, darf insgesamt bis zu 70 % der gesamten Finanzierung vom Typ „Eigenkapital“ ausmachen, die der Durchführungspartner im Rahmen der verschiedenen Finanzprodukte zu gleichen Bedingungen bereitstellt (und die auf Gruppenebene berücksichtigt werden kann), und die auf eigenes Risiko getätigte Finanzierung muss mindestens 5 % der gesamten Finanzierung vom Typ „Eigenkapital“ ausmachen, die der Durchführungspartner im Rahmen der Finanzierung oder Investition zu gleichen Bedingungen bereitstellt.

In hinreichend begründeten Fällen können Risikoteilungsvereinbarungen zwischen den Durchführungspartnern und der Kommission auch zu nicht gleichen Bedingungen erfolgen. Beispielsweise kann eine nachrangige Inanspruchnahme der EU-Garantie für öffentliche Güter, bei denen ein systembedingtes Marktversagen vorliegt, oder für das Versäumnis, externe Effekte angemessen zu bewerten, zulässig sein, z. B. bei einmaligen Vorhaben oder der Schaffung neuer Märkte.

Nur in Ausnahmefällen, einschließlich der Fälle mit hoher Risikokonzentration, kann die EU-Garantie bis zu 100 % der Erstverlusttranche absichern (die nicht mehr als 50 % der vom Durchführungspartner im Rahmen eines solchen Portfolios bereitgestellten Gesamtfinanzierung betragen darf). In jedem Fall erfolgt die Aufteilung der Einnahmen zwischen dem Durchführungspartner und der Kommission entsprechend ihrem Risiko.

4.2.   Thematische Finanzprodukte

4.2.1.   Einsatz der EU-Garantie für Geschäfte vom Typ „Fremdkapital“

Die EU-Garantie kann zur Absicherung einer Erstverlusttranche in Bezug auf das entsprechende Portfolio der vom Durchführungspartner finanzierten Geschäfte vom Typ „Fremdkapital“ eingesetzt werden. Angesichts der Eigenschaften solcher Finanzprodukte kann die Höhe der Erstverlusttranche mehr als 50 % der von den Durchführungspartnern bereitgestellten Zielfinanzierung betragen. Der Durchführungspartner muss einen Anteil von mindestens 5 % an der Erstverlusttranche übernehmen, um die Abstimmung der Interessen sicherzustellen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Interessenabstimmung auf anderem, in der betreffenden Garantievereinbarung festgelegten finanziellen Wege sichergestellt werden.

In hinreichend begründeten Fällen kann der Beitrag der Durchführungspartner zur durch die Erstverlusttranche besicherten Verlustdeckung schrittweise, mit voranschreitender Fälligkeit und abnehmendem Risiko des Portfolios geleistet werden. Der Beitrag kann durch die Einnahmen aus dem garantierten oder anderen Portfolios oder durch andere geeignete und innovative Mechanismen geleistet werden.

4.2.2.   Einsatz der EU-Garantie für Geschäfte vom Typ „Eigenkapital“

Die EU-Garantie kann zur Absicherung einer Erstverlusttranche in Bezug auf das entsprechende Portfolio der vom Durchführungspartner finanzierten Geschäfte vom Typ „Eigenkapital“ eingesetzt werden; der Anteil der Erstverlusttranche kann in Bezug auf das entsprechende Portfolio der vom Durchführungspartner finanzierten Vorhaben höher als 50 % sein. Der Durchführungspartner muss einen Anteil von mindestens 5 % an der Erstverlusttranche übernehmen, um die Abstimmung der Interessen sicherzustellen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Interessenabstimmung auf anderem, in der betreffenden Garantievereinbarung festgelegten finanziellen Wege sichergestellt werden.

In hinreichend begründeten Fällen kann der Beitrag der Durchführungspartner zur durch die Erstverlusttranche besicherten Verlustdeckung schrittweise, mit voranschreitender Fälligkeit und abnehmendem Risiko des Portfolios geleistet werden. Der Beitrag kann durch die Einnahmen aus dem garantierten oder anderen Portfolios oder durch andere geeignete und innovative Mechanismen geleistet werden.

5.   VON DEN DURCHFÜHRUNGSPARTNERN BEREITGESTELLTE FINANZIERUNG

Für die vom Durchführungspartner bereitgestellte Finanzierung gelten die folgenden Grundsätze, sofern in den vorliegenden Investitionsleitlinien unter dem Abschnitt zum entsprechenden Politikbereich nichts anderes angegeben wird.

5.1.   Allgemeine Finanzprodukte

5.1.1.   Von den Durchführungspartnern bereitgestellte Fremdfinanzierung

5.1.1.1.   Allgemeine Fremdfinanzierung

Der Durchführungspartner kann die Finanzierung direkt an die Endempfänger, das heißt in Form von direkten Darlehen oder anderen Formen der direkten Fremdfinanzierung, oder über Finanzintermediäre bereitstellen.

5.1.1.2.   Begrenzte und unbegrenzte Garantien

Für die im Rahmen der EU-Komponente getätigten Finanzierungen und Investitionen gelten die folgenden Bedingungen:

a)

Die EU-Garantie kann den Durchführungspartnern angeboten werden, damit diese eine begrenzte oder eine unbegrenzte Garantie für ein Portfolio neu eingerichteter Finanzierungsvorhaben eines Finanzintermediärs gewähren können. Geschäfte zugunsten von Endempfängern, die einem Insolvenzverfahren unterliegen oder die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllen, können nicht in diese Portfolios aufgenommen werden;

b)

bei einer begrenzten Portfolio-Garantie wird die Begrenzung auf die Höhe der erwarteten Verluste des neuen Portfolios festgelegt und für jede mit dem Finanzintermediär unterzeichnete Portfolio-Garantievereinbarung individuell bestimmt (51). Die erwarteten Verluste werden auf der Grundlage historischer Daten und zukunftsgerichteter Schätzungen ermittelt und dokumentiert. Liegen keine entsprechenden Daten vor, so wird die Obergrenze auf ein im Voraus vereinbartes Niveau festgesetzt und in der Garantievereinbarung zwischen der Kommission und dem Durchführungspartner festgelegt. Die maximal zulässige Obergrenze beträgt 25 %. Im Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ kann die maximal zulässige Obergrenze höher sein;

c)

in hinreichend begründeten Fällen kann die Garantiedeckung bis zur Höhe der erwarteten Verluste kostenlos bereitgestellt werden (sowohl für begrenzte als auch für nicht begrenzte Garantien), während das Risiko, das über die erwarteten Verluste hinausgeht, vom Durchführungspartner zu einem Preis übernommen werden muss, der in der Garantievereinbarung zwischen der Kommission und dem Durchführungspartner festgelegt werden kann. In beiden Fällen muss die Verringerung des Entgelts für die EU-Garantie den Endempfängern in vollem Umfang zugutekommen;

d)

der Garantiesatz für die einzelnen Finanzierungen, die in das neue Portfolio aufgenommen werden, wird in der Regel auf 50 % festsetzt, dieser Prozentsatz kann jedoch für Vorhaben mit einem bestimmten politischen Wert erhöht werden;

e)

der Finanzintermediär ist verpflichtet, mindestens 20 % des Risikos in Bezug auf jede Finanzierung einzubehalten, die gleichrangig mit der vom Durchführungspartner gewährten Garantie ist. In hinreichend begründeten Fällen kann in der Garantievereinbarung zwischen der Kommission und dem Durchführungspartner ein niedrigerer Prozentsatz festgelegt werden, wenn dies mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar ist bzw. mit diesen im Einklang steht. Im Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ kann das Mindestrisiko in hinreichend begründeten Fällen auf 5 % gesenkt werden;

f)

im Hinblick auf die Rückforderung von Verlusten ist die vom Durchführungspartner gewährte Garantie gleichrangig mit der vom Finanzintermediär gewährten Garantie. Wenn bei begrenzten Garantien die Höhe der Verluste die Obergrenze der Garantie übersteigt, so kann ein entsprechender Betrag der Rückforderung zunächst den vorrangigen Risikopositionen zugewiesen werden; alternativ kann eine vorab berechnete Rückforderungsquote angewendet werden;

g)

die Mindestlaufzeit von Finanzierungsvorhaben, die in die Portfolios aufgenommen werden können, ist auf 12 Monate festgelegt, mit Ausnahme des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“, wo sie kürzer sein kann.

5.1.2.   Von den Durchführungspartnern bereitgestellte Beteiligungsfinanzierung

Beteiligungsfinanzierungen oder beteiligungsähnliche Finanzierungen, wie beispielsweise zweckgebundene Fonds und Anlageinstrumente einschließlich Koinvestitionsinstrumenten, können den Endempfängern direkt von den Durchführungspartnern (52) oder über Finanzintermediäre bereitgestellt werden. Zwischengeschaltete Fonds oder Anlageinstrumente sind in der Regel auf Minderheitsbeteiligungen an Endempfängern ausgerichtet.

Für Investitionen, die im Rahmen der EU-Komponente zugunsten von Finanzintermediären getätigt werden, gelten alle folgenden Bedingungen, die in den Garantievereinbarungen mit den Durchführungspartnern näher ausgeführt sind, und, um Zweifel auszuräumen, gelten sie auch für die vom Durchführungspartner im Rahmen von InvestEU bereitgestellte Finanzierung (Finanzierung oder Investition), einschließlich der Anteile, die unter die EU-Garantie und den Finanzbeitrag des Durchführungspartners fallen:

a)

Ein Finanzintermediär, der eine Investition im Rahmen von InvestEU (Finanzierung oder Investition) erhält, verpflichtet sich, im Rahmen seiner Anlagestrategie zugunsten von Endempfängern, die gemäß der InvestEU-Verordnung förderfähig sind, einen Betrag zu investieren, der mindestens dem höheren der folgenden Werte entspricht:

i)

50 % der gesamten investierten Beträge des Finanzintermediärs; und

ii)

das Zweifache des Betrags, der im Rahmen der von der EU besicherten Investition für Investitionszwecke in Anspruch genommen wurde und der auf 80 % der gesamten investierten Beträge des Finanzintermediärs begrenzt ist.

b)

Investitionen von Durchführungspartnern in Fonds dürfen in der Regel nicht mehr als 25 % der Fondsmittel ausmachen. In Fällen mit einem hohen politischen Mehrwert können Investitionen zugelassen werden, deren Höhe bis zu 50 % der Fondsmittel ausmacht, ausgenommen im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ oder in Ausnahmefällen von Technologietransferfonds in anderen Politikbereichen, in denen sie bis zu 75 % der Fondsmittel betragen können. Bei Dachfonds gelten diese Grenzen auf der Ebene der Investitionsfonds;

c)

Investitionen in Fonds für umweltfreundliche und digitale Investitionen auf europäischer Ebene, die von drei oder mehr Durchführungspartnern bereitgestellt werden, dürfen insgesamt bis zu 75 % der Fondsmittel betragen;

d)

für Koinvestitionsinstrumente und -programme werden in den Garantievereinbarungen mit den Durchführungspartnern spezifische Regeln festgelegt;

e)

Investitionen von Durchführungspartnern im Rahmen von InvestEU erfolgen zu gleichen Bedingungen (pari passu) wie mit anderen öffentlichen und privaten Anlegern und sind marktkonform. Um als marktkonform angesehen werden zu können, müssen mindestens 30 % aller Investitionen in einen Fonds oder in die dem Fonds zugrunde liegenden Projekte von privaten Anlegern, die in einer vergleichbaren Situation wie die übrigen Anleger sind, und zu gleichen Bedingungen (pari passu) getätigt werden (53). Die Anforderungen in diesem Absatz gelten möglicherweise nicht für Investitionen in Bereichen, die für die EU von besonderer politischer Bedeutung sind, wie in der entsprechenden Garantievereinbarung mit einem Durchführungspartner näher festgelegt;

f)

eine von Durchführungspartnern im Rahmen von InvestEU vorgenommene Investition in Fonds erfolgt in der Regel bei der ersten Schließung des Fonds; Investitionen bei späteren Schließungen sind nur in begründeten Fällen möglich;

g)

Finanzierungen und Investitionen sind langfristig angelegt und haben in der Regel eine Laufzeit von 5 bis 20 Jahren;

h)

Investitionen zugunsten von Endempfängern, die gemäß dem jeweiligen Finanzprodukt förderfähig sind, erfolgen in Form von Primärinvestitionen (54). Auch Sekundärinvestitionen können in begründeten Fällen förderfähig sein, wie in der Garantievereinbarung festgelegt.

5.2.   Thematische Finanzprodukte

5.2.1.   Von den Durchführungspartnern bereitgestellte Fremdfinanzierung

Der Durchführungspartner kann die Finanzierung zugunsten der Endempfänger in Form von direkten Darlehen oder anderen Formen der direkten Fremdfinanzierung oder über Finanzintermediäre bereitstellen, um sie auf den entsprechenden Politikbereich mit höherem europäischem Mehrwert auszurichten.

5.2.2.   Von den Durchführungspartnern bereitgestellte Beteiligungsfinanzierung

Beteiligungsfinanzierungen oder beteiligungsähnliche Finanzierungen können den Endempfängern direkt von den Durchführungspartnern (55) oder über zweckgebundene Fonds und Anlageinstrumente bereitgestellt werden. Investitionen in Fonds oder andere Anlageinstrumente sowie Plattformen, die durch die EU-Garantie unterstützt werden, dürfen in hinreichend begründeten Fällen auch nachrangig gegenüber anderen Investoren sein.

6.   POLITIKBEREICHE

6.1.   Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“

6.1.1.   Politikbereiche zur Intervention

Der Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ soll die Finanzierungen und Investitionen in eine nachhaltige Infrastruktur in den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der InvestEU-Verordnung genannten Bereichen unterstützen. Unbeschadet der Bestimmungen über ausgeschlossene Tätigkeiten (Abschnitt 2.3.3 der vorliegenden Investitionsleitlinien) und der in Abschnitt 2.6 dargelegten Grundsätze für die Zuweisung von Mitteln aus dem InvestEU-Fonds ist jeder entsprechende Bereich im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Infrastruktur, der in Anhang II der InvestEU-Verordnung aufgeführt ist, im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ förderfähig. Die Unterstützung bezieht sich vor allem auf die Punkte 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11, 13 Buchstabe d, 14 und 15 des Anhangs II der InvestEU-Verordnung, von denen einige nachstehend in nicht erschöpfender und indikativer Weise in den Abschnitten 6.1.1.1 bis 6.1.1.8 beschrieben werden. Die förderfähigen Bereiche können gemäß Abschnitt 2.3.2.1 priorisiert werden.

Unter Einhaltung des allgemeinen Ziels, dass 60 % der Investitionen zu den Klima- und Umweltzielen der Union beitragen, soll mit den von den Durchführungspartnern bereitgestellten Finanzmitteln ein ausreichendes Maß an Diversifizierung zwischen den Wirtschaftszweigen sichergestellt werden, wobei die vom Durchführungspartner eingesetzten Finanzprodukte zu berücksichtigen sind.

Der Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ kann auch die Förderung sektorspezifischer Programme kanalisieren (siehe Abschnitt 2.9 über Mischfinanzierung). Darüber hinaus kann die Förderung von Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ mit der Unterstützung im Rahmen der Fonds mit geteilter Mittelverwaltung oder der Aufbau- und Resilienzfazilität kombiniert werden.

Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ soll einen Mehrwert schaffen, indem sie Zugang zu Finanzmitteln in einem der folgenden Fälle bietet:

a)

Erreichung der auf europäischer Ebene festgelegten politischen Ziele und Vorgaben im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung. Dies bezieht sich beispielsweise auf die gleichzeitige Förderung wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Ziele, wie beispielsweise die Einhaltung von Grundsätzen aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (56);

b)

Unterstützung der Entwicklung von Infrastruktur als Anlageklasse durch Förderung der konsequenten Anwendung hoher Nachhaltigkeitsstandards (einschließlich Barrierefreiheit (57)), Transparenz und Vergleichbarkeit in den Bereichen Projektvorbereitung, Finanzierungstechniken und Produkte, Überwachung und Daten;

c)

Förderung von Projekten mit überregionaler und/oder grenzüberschreitender Wirkung, bei denen die Kosten und der Nutzen auf mehrere Mitgliedstaaten verteilt sind oder bei denen Kosten auf nationaler oder lokaler Ebene anfallen, während der Nutzen grenzüberschreitend oder auf Unionsebene realisiert wird;

d)

Unterstützung von Projekten, die ökologische und sozioökonomische Kosten und Nutzen internalisieren, die sich aus den politischen Prioritäten der EU ergeben. Das würde zum Beispiel den Beitrag zur Verkehrsverlagerung und zur Verwendung nachhaltiger Kraftstoffe im Verkehr, den Beitrag zur Energieeffizienz und zu erneuerbaren Energien, zur Verbesserung der Luft- oder Wasserqualität, zum Umweltschutz, zur Förderung des langfristigen Schutzes und der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, einer nachhaltigen Infrastruktur und naturbasierter Lösungen, zur Unterstützung der Bioökonomie, zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, zur Verwaltung des kulturellen Erbes, zum Tourismus, zur Energieeffizienz von Gebäuden usw. betreffen. Es würde auch die Unterstützung der Erneuerung und Nachrüstung von Lösungen für das rollende Material einschließen;

e)

Förderung der transeuropäischen Netzinfrastruktur, Ausrüstung und innovativen Technologien, die beispielsweise als öffentliches Gut für das Energie- und Verkehrssystem dienen. Solche Projekte können auch wichtige Voraussetzungen für höhere Investitionen in erneuerbare Energien, Energieeffizienz und die Befriedigung der Nachfrage sowie in das Gesundheitswesen (z. B. elektronische Gesundheitsdienste und Pflegemodelle), die öffentliche Verwaltung (z. B. elektronische Behördendienste) und alternativ betriebene und kooperative vernetzte und automatisierte Mobilität sein;

f)

Förderung einer nachhaltigen digitalen Konnektivität sowie von Datenplattformen und -infrastrukturen in der gesamten Union sowie von Projekten zur Unterstützung einer breiten Palette von Produkten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kommunikations- und Informationstechnologie, die bei Bedarf die internationale Konnektivität der EU fördern, wobei Nachhaltigkeit die Berücksichtigung der Kreislauforientierung der Infrastruktur und Ausrüstung umfasst;

g)

Förderung der Entwicklung und des Betriebs einer nachhaltigen Weltrauminfrastruktur (in der Erdumlaufbahn und am Boden), die Weltraumdienste und weltraumgestützte Anwendungen ermöglicht;

h)

Förderung von Projekten, bei denen der Nutzen von anderen Investitionen in die Wertschöpfungs- oder Lieferkette oder das Liefernetzwerk abhängt und/oder die ein hohes Erstanbieterrisiko bergen;

i)

Förderung der Interoperabilität in grenzüberschreitenden Infrastrukturen und Diensten, einschließlich digitaler Plattformen und Dienste;

j)

Förderung des Einsatzes von Forschungsinfrastruktur und der Synergien mit Forschungsinfrastrukturen, einschließlich elektronischer Infrastrukturen, in der gesamten Union. Dabei muss der Schwerpunkt auf der Marktentwicklung von Einrichtungen, Ressourcen und Dienstleistungen liegen, die von den Gemeinden zur Förderung von Innovationen genutzt werden;

k)

Ausrichtung auf eine effiziente Funktionsweise des Binnenmarktes durch Förderung marktorientierter Investitionen im Rahmen verschiedener Regulierungssysteme (58);

l)

Erreichen einer kritischen Masse sowie Gruppierung und Zusammenfassung von Projekten, um private Investoren anzuziehen.

Die Unterstützung der in den Abschnitten 6.1.1.1 bis 6.1.1.8 beschriebenen Politikbereiche kann durch begleitende Maßnahmen ergänzt werden, die Behörden und Projektträgern helfen sollen, Kapazitäten für die Festlegung von Investitionsstrategien, die Kombination von Finanzierungen sowie die Planung und Gruppierung von Projekten zu entwickeln.

6.1.1.1.   Entwicklung der Energiewirtschaft

Die Unterstützung für die Erzeugung, Lieferung oder Nutzung sauberer und nachhaltiger erneuerbarer Energien konzentriert sich auf Projekte mit hohem wahrgenommenem Risiko und hoher Kapitalintensität, die die weitere Integration erneuerbarer Energien in allen Wirtschaftszweigen (Stromerzeugung, Wärme- und Kälteversorgung, Verkehr) sowie anderer emissionsfreier und emissionsarmer Energieträger und Lösungen ermöglichen. Dazu können beispielsweise Projekte für erneuerbare Energien mit grenzüberschreitendem oder Offshore-Charakter (siehe auch Abschnitt 6.1.1.7), Projekte zur Dekarbonisierung von Gebäuden, zur Nutzung erneuerbarer Energien bei industriellen Prozessen, zur Erzeugung von kohlenstoffarmen Gasen (wie beispielsweise von kohlenstoffarmem und sauberem Wasserstoff oder Biomethan, im Einklang mit der Wasserstoffstrategie (59)) und die Versorgung mit diesen Gasen (in kommerziellem Maßstab), fortschrittliche Projekte für Biokraftstoffe, Biomasse und andere nachhaltige alternative Kraftstoffe sowie deren Speicherung vor Ort gehören. Auch lokal angeführte Projekte für erneuerbare Energien, die beispielsweise von Energiegemeinschaften geleitet werden und häufig mit Verbesserungen der Energieeffizienz einhergehen, werden unterstützt. Die Unterstützung des Energiesektors kann gegebenenfalls zu den Zielen der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen („RED II“ (60)) und der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz („Governance-Verordnung“ (61)) sowie zur Förderung der Energieeffizienz bei Investitionsentscheidungen, unter anderem durch den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie, beitragen (62).

Die Unterstützung im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparungen umfasst Projekte, die mit den Zusagen der Union im Rahmen der Agenda 2030 und des Pariser Übereinkommens sowie mit den in der Richtlinie 2012/27/EU (63) festgelegten Zielen in Einklang stehen (Senkung des Energiebedarfs durch Energiesparmaßnahmen und Nachfragesteuerung, Anwendung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, Unterstützung der Fernwärme- und Energieerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungsprojekten, die zur Senkung des Energieverbrauchs beitragen und die Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen verhindern). Unterstützt werden sollen Projekte, die mit der Strategie für eine Renovierungswelle (64), insbesondere deren drei Schwerpunktbereichen in Einklang stehen: Bekämpfung von Energiearmut und Verringerung des Bestands an Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz; Renovierung öffentlicher Gebäude, wie beispielsweise Verwaltungs-, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen und Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteerzeugung. Projekte zur Modernisierung der Heiz- und Kühlsysteme von Gebäuden sollten gefördert werden, da sie für die Dekarbonisierung des Gebäudebestands in der EU von wesentlicher Bedeutung sind. Die Nutzung des lokalen Potenzials im Bereich der erneuerbaren Energien ist zudem entscheidend, um die Abhängigkeit der EU von importierten fossilen Brennstoffen zu verringern. Sie umfasst Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude, durch die deren Energieeffizienz erhöht oder erreicht werden soll, die anhand eines oder mehrerer der in Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (65) festgelegten Kriterien ermittelt wird, z. B. durch die aufgrund einer solchen Renovierung erzielte Verbesserung, die anhand eines Vergleichs der vor und nach der Renovierung ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz ermittelt wird, sowie durch den Bau von in hohem Maße energieeffizienten neuen Gebäuden nur dann, wenn sie die nationalen Standards für Niedrigstenergiegebäude übertreffen (in Anbetracht der gesetzlichen Frist zum 31. Dezember 2020, bis zu der alle neuen Gebäude in der EU Niedrigstenergiegebäude sein müssen), einschließlich der Modernisierung von Gebäuden mithilfe intelligenter Technologien und ihrer Integration in ein vernetztes Energie-, Speicher-, Digital- und Verkehrssystem, auch durch den Aufbau einer Infrastruktur für die Elektromobilität gemäß der Richtlinie 2010/31/EU (66). Unterstützt werden auch Projekte, die sich mit der Energieleistung von Gebäuden während des gesamten Lebenszyklus befassen, sowie Projekte, die die Indikatoren des Europäischen Rahmens „Level(s)“ für nachhaltige Gebäude anwenden (67). Ein weiteres Ziel ist die Verringerung der Energieintensität von Unternehmen durch eine verbesserte Effizienz der Prozesse oder die Herstellung von Produkten mit geringerem CO2-Fußabdruck sowie durch die Entwicklung innovativer emissionsfreier und emissionsarmer Wärmeversorgungssysteme und Kraft-Wärme-Kopplung.

Die Entwicklung, Verbesserung und Modernisierung nachhaltiger Energieinfrastruktur zielt auf die Übertragungs- und Verteilungsebene ab. Dazu gehören auch Vorhaben von gemeinsamem Interesse, wie sie in der Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (68) festgelegt sind, die Digitalisierung und Modernisierung der Energienetze zur Erleichterung eines stärkeren Einsatzes erneuerbarer Energien sowie Vorhaben im Zusammenhang mit nachfrageseitiger Flexibilität und der Speicherung von Energie.

Die Unterstützung im Rahmen von InvestEU fördert auch den Einsatz emissionsarmer Technologien: Vorhaben, die Technologien zur Kohlenstoffabscheidung, -beförderung, -speicherung und/oder -nutzung und Infrastrukturen zur Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte, kohlenstoffarmen Gasen (wie Wasserstoff) oder industriellen Prozessen sowie Bioenergieanlagen und Produktionsanlagen umfassen, die die Energiewende oder den Abbau von Kohlenstoff ermöglichen.

6.1.1.2.   Entwicklung nachhaltiger Verkehrsinfrastrukturen, Ausrüstungen und innovativer Technologien

Die Unterstützung für die Entwicklung nachhaltiger Verkehrsinfrastrukturen, Ausrüstungen und innovativer Technologien ist auf die Entwicklung nachhaltiger und sicherer Verkehrsinfrastrukturen, Suprastrukturen, Mobilitätslösungen und Ausrüstungen sowie innovativer Technologien gemäß den Verkehrsprioritäten der Union, der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität (69) und den im Rahmen des Pariser Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen ausgerichtet. Das umfasst Vorhaben zur Unterstützung des Aufbaus der Infrastruktur des transeuropäischen Verkehrsnetzes (im Folgenden „TEN-V“), der Modernisierung und des Ausbaus der bestehenden Infrastruktur und des Vernetzungsgrads über alle Verkehrsträger hinweg, einschließlich der städtischen Knoten, der See- und Binnenhäfen, Flughäfen und multimodalen Terminals und ihrer Anbindung an die Hauptnetze sowie der Telematikanwendungen gemäß der TEN-V-Verordnung (70);

Die Unterstützung richtet sich vorrangig an Vorhaben im TEN-V-Kernnetz, die in den Arbeitsplänen des Kernnetzkorridors aufgeführt sind und fehlende Verbindungen, Engpässe oder grenzüberschreitende Verbindungen betreffen. Sie umfasst gegebenenfalls: die Modernisierung und den Ausbau bestehender Schienen-, Straßen-, Wasser- und Luftverkehrsinfrastrukturen, die Erhöhung der Sicherheit unter Anwendung geeigneter Sicherheitsmanagementverfahren und die Verbesserung der Umweltleistung, einschließlich der Bereitstellung digitaler Verkehrsmanagementsysteme wie IVS (71), RIS (72), ERTMS (73), SESAR, einschließlich fahrzeugseitiger Ausrüstung, sowie eine digitale Verkehrsinfrastruktur für die gemeinsame Nutzung interoperabler Daten und die verkehrsträger- und sektorübergreifende Berichterstattung. Dazu gehören auch die Entwicklung und der Einsatz neuer Verkehrstechnologien und -dienste, beispielsweise in Bezug auf vernetzte und autonome Verkehrsträger, integrierte Fahrscheinsysteme und umweltfreundlichere Land- und Seeverkehrsmittel (einschließlich der Prävention von Ölverschmutzungen durch Schiffe). Sie umfasst auch die Unterstützung der Anpassung des TEN-V-Netzes an die Erfordernisse der militärischen Mobilität, sofern diese Infrastruktur sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dient (doppelter Verwendungszweck).

Unterstützt werden sollen auch TEN-V-Infrastrukturprojekte, die die Nutzung von mindestens zwei verschiedenen Verkehrsträgern vorsehen, insbesondere multimodale Güterumschlaganlagen und Verkehrsknotenpunkte des Personenverkehrs. Die Unterstützung ist auch auf multimodale Verbindungen und die letzten Reiseabschnitte („letzte Meile“) ausgerichtet, die eine Verlagerung des Güter- oder Personenverkehrs auf nachhaltigere Verkehrsträger wie den Schienenverkehr, den öffentlichen/kollektiven Verkehr, die Binnenschifffahrt oder den Kurzstreckenseeverkehr ermöglichen.

Gefördert werden können Projekte für intelligente und nachhaltige städtische Mobilität, insbesondere multimodale Verkehrsknotenpunkte für den Personenverkehr, aktive Verkehrszweige, Binnenwasserstraßen und innovative Mobilitätslösungen, digitale Verkehrsinfrastrukturen für eine nahtlose und effektive Verbindung von Verkehrsträgern sowie Infrastrukturen für aktive und emissionsfreie Mobilität. Projekte zur Förderung des Umstiegs auf nachhaltige Verkehrsträger müssen sich auf die Erhöhung der Sicherheit der Nutzer und eine diskriminierungsfreie Zugänglichkeit konzentrieren, auch im Hinblick auf Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität. Die Projekte sind auch darauf ausgerichtet, die Straßenverkehrssicherheit im Einklang mit dem Ziel der Union zu verbessern, Todesfälle und schwere Verletzungen auf europäischen Straßen bis zum Jahr 2050 zu beseitigen, wobei besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer und Fußgänger zu berücksichtigen sind.

Bei der Erneuerung und Nachrüstung von rollendem Material werden diskriminierungsfreie Projekte zum Erwerb von Schienenfahrzeugen und Schiffen für den Einsatz im Schienenverkehr und für die Binnen- und Seeschifffahrt vorrangig behandelt. Für den Schienenverkehr und die Binnenschifffahrt umfasst die Unterstützung auch Investitionen in bestehendes rollendes Material und Schiffe, z. B. digitale RIS-Ausrüstung, Geräuschminderung, Ausstattung mit ERTMS und Ausstattung mit digitalen automatischen Kupplungen. Dazu gehören auch Projekte in den Bereichen Luft- und Schifffahrt, See- und Binnenschifffahrtswege, die die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft berücksichtigen und auf den Übergang zu nachhaltigen alternativen Kraftstoffen, die Verringerung der Umweltverschmutzung jeglicher Art und die Unterstützung der Industrie bei der Einhaltung bevorstehender Verpflichtungen im Zusammenhang mit Treibhausgasemissionen ausgerichtet sind, einschließlich der Umstellung auf emissionsfreie Schiffe und des Ersatzes alter Flugzeuge und Schiffe durch Flugzeuge und Schiffe der neuen Generation, die während des gesamten Lebenszyklus eine erhebliche Emissionssenkung bewirken. Darüber hinaus sind Schiffe sowie emissionsfreie und emissionsarme Straßenfahrzeuge förderfähig (siehe nachstehenden Absatz über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe).

Die Unterstützung für Eisenbahninfrastruktur, andere Bahnprojekte, Binnenwasserstraßen-Infrastruktur, Projekte des öffentlichen Verkehrs, Seehäfen und Meeresautobahnen kann auf Investitionen ausgerichtet sein, die die Emission von Treibhausgasen und toxischen Schadstoffen oder von Lärm verhindern oder verringern. Diese Investitionen können auch auf Hafenauffangeinrichtungen und andere Mittel ausgerichtet sein, die Umweltschutzmaßnahmen ermöglichen, und auf Investitionen in eine kombinierte nachhaltige Infrastruktur, einschließlich des Einsatzes einer kleinen Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und anderer Lösungen, die die gesamte Kohlenstoffbilanz der Häfen verringern. Investitionen in die Ökologisierung der Flughafeninfrastruktur und damit verbundener Dienstleistungen (wie beispielsweise Bodenabfertigung, Bodenverkehrsdienste, Flugzeuge am Boden), die Emissionen oder Lärm verhindern oder reduzieren, können unterstützt werden.

Bei allen Verkehrsträgern kann die Einrichtung von Ladestationen und Tankstellen für Strom, Wasserstoff und verflüssigtes oder verdichtetes Erdgas mit einem hohen Anteil an Biomethan (> 50 %) sowie die Einrichtung emissionsarmer und emissionsfreier Straßenfahrzeugflotten sowie von Plattformen für intelligente Konnektivität und interoperable Dienste gefördert werden. Bei der Erneuerung von Straßenfahrzeugflotten sollten diese auch die geltenden hohen Sicherheitsstandards erfüllen. Wenn die Bereitstellung durch Nachrüstung erfolgt, müssen diese Fahrzeuge emissionsfrei nachgerüstet werden, d. h., sie dürfen keine Auspuffemissionen aufweisen. Die Bereitstellung emissionsfreier und emissionsarmer Schiffe und Flotten, die mit nachhaltigen alternativen Kraftstoffen (einschließlich Flüssigerdgas) betrieben werden, und von Flugzeugen, die nachhaltige Energiequellen nutzen, kann gefördert werden. Die Nachrüstung von Schiffen ermöglicht der See- und Binnenschifffahrt die Nutzung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe oder Elektrizität. Vorrang in Bezug auf die damit verbundenen Investitionen haben (i) die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Tankstellen und Ladestationen, bei denen die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft berücksichtigt wurden; (ii) Tankstellen und Ladestationen für die Nutzung durch Fahrzeugflotten von Behörden oder Betreibern zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsvertrags; (iii) der Einsatz, in öffentlichen und privaten Flotten, von leichten und schweren emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen und Schiffen sowie von Flotten, die mit nachhaltigen alternativen Kraftstoffen betrieben werden, oder von emissionsarmen Flugzeugen, die mit nachhaltigen Energiequellen betrieben werden. Die Straßeninfrastruktur muss für die Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sein und die Möglichkeit einfach zu verwendender Ad-hoc-Zahlungen (z. B. Bankkartenzahlung) bieten, damit Fahrzeugnutzer eine Ladestation nutzen können, ohne einen Dienstleistungsvertrag mit dem betreffenden Betreiber schließen zu müssen. Darüber hinaus werden die verfügbaren statischen und dynamischen Daten über gemeinsame oder nationale Zugangspunkte zur Verfügung gestellt. Diese Anforderungen an die öffentliche Zugänglichkeit gelten nicht für Ladestationen und Tankstellen in privat verwalteten oder betriebenen Depots, die eine firmeneigene Flotte bedienen. Die Infrastruktur zur Entwicklung und Herstellung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe für den Luft-, Land- und Wasserverkehr sowie die Versorgung mit diesen Kraftstoffen kann gefördert werden, wobei die Maßnahmen der EU zur Dekarbonisierung des Verkehrs (wie beispielsweise ReFuelEU Aviation, FuelEU Maritime) umgesetzt werden.

Es können weitere intelligente und nachhaltige Mobilitätsprojekte in städtischen und ländlichen Gebieten gefördert werden, die auf die Verkehrssicherheit, Barrierefreiheit, die Verringerung von Emissionen und Lärm sowie die Entwicklung und den Einsatz neuer Verkehrstechnologien und -dienste, etwa im Zusammenhang mit vernetzten und autonomen Verkehrsträgern oder integrierten Fahrscheinsystemen ausgerichtet sind.

Eine Unterstützung aus dem InvestEU-Fonds kann auch für Maßnahmen zur Verbesserung, Erreichung oder Aufrechterhaltung der Einhaltung von Normen, einschließlich Umwelt- und Sicherheitsnormen, sowie für Projekte zur Erhaltung oder Verbesserung der bestehenden Verkehrsinfrastruktur, zur Modernisierung der bestehenden Verkehrsinfrastruktur oder für sichere Parkplätze und Parkhäuser gewährt werden.

6.1.1.3.   Umwelt und Ressourcen

Es wird erwartet, dass der InvestEU-Fonds Investitionen im Zusammenhang mit Naturkapital und Kreislaufwirtschaft mobilisiert (74). In dieser Hinsicht werden neben der Ökologisierung von Investitionen in den traditionellen Infrastrukturbereichen, die im Abschnitt 6.1.1.3 aufgeführt sind, auch Investitionen gefördert, die beispielsweise Mobilitätsprojekte umfassen, die sich mit Luftverschmutzung und Lärm, Natur, Energieverbrauch und Unfällen befassen.

Unterstützung im Bereich Wasser, einschließlich Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung, Hochwasserschutz, Effizienz der Netze, Verringerung von Leckagen, Infrastruktur für die Sammlung und Aufbereitung von Abwasser, Küsteninfrastruktur und andere ökologische Wasser-Infrastruktur, die Investitionsprojekte und begleitende Dienstleistungen umfasst, die die Umsetzung der EU-Umweltpolitik in Bezug auf Boden- und Meereswasserressourcen und damit verbundene Ökosystemleistungen unterstützen, welche beispielsweise in den Richtlinien 2008/56/EG (75), 2000/60/EG (76) und 2007/60/EG (77), den Richtlinien 98/83/EG (78), 91/271/EWG (79) und 91/676/EWG (80) des Rates, der Verordnung (EU) 2019/1009 (81) und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (82) festgelegt sind. Besondere Bedeutung kommt (i) der Sicherstellung des Zugangs zu Wasserversorgung und Abwasserentsorgung für alle Bürgerinnen und Bürger der Union durch die Fertigstellung und Instandhaltung der Infrastruktur für die Trinkwasser- und Abwasserbehandlung, die den Kriterien für Energieeffizienz und Vermeidung von Leckagen entspricht, und (ii) der Sicherstellung der Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) und der Hochwasserrichtlinie (2007/60/EG) zu, einschließlich der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete von Flüssen und in den Hochwasserrisikomanagementplänen vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere Investitionen zur Gewährleistung eines guten ökologischen Zustands der Flüsse, zur Erneuerung oder Modernisierung bestehender Wasserkraftanlagen zur Steigerung der Effizienz und zur Verringerung der ökologischen Auswirkungen sowie zur Verringerung der diffusen Verschmutzung durch Landwirtschaft, Aquakultur und industrielle Quellen, Lösungen zur Steigerung der Wassereffizienz, Wiederverwendung von Wasser in allen Wirtschaftszweigen und naturbasierte Lösungen zur Verringerung des Hochwasserrisikos.

Förderung der Infrastruktur für die Abfallbewirtschaftung, d. h. der Infrastruktur, die zur Unterstützung des Übergangs zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft in den Mitgliedstaaten erforderlich ist, insbesondere zur Aufwärtsverlagerung bei der Umsetzung der Abfallhierarchie der EU, wobei die Abfallvermeidung im Mittelpunkt steht. Unbeschadet der in Anhang V der InvestEU-Verordnung aufgeführten Ausschlusskriterien sollten die Investitionsprojekte die Umsetzung von Abfallbewirtschaftungsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen (auf der Grundlage der geänderten Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (83)), den Aufbau und die Unterstützung von Netzwerken zur Wiederverwendung und Reparatur sowie die Einrichtung von funktionierenden Abfalltrennungs- und -sammelsystemen sowie Recyclinganlagen (auch für kommunale Bioabfälle und Textilien für deren getrennte Sammlung) umfassen.

Investitionen in die Verbesserung und Wiederherstellung von Ökosystemen und deren Dienstleistungen, die sich auf Projekte konzentrieren müssen, die die Erhaltung, Wiederherstellung, Bewirtschaftung und Verbesserung von Naturkapital fördern und vorteilhaft für die biologische Vielfalt und Anpassung sind, unter anderem durch grüne und blaue Infrastrukturprojekte. Die Unterstützung umfasst ökosystemorientierte Lösungen für Herausforderungen beispielsweise im Zusammenhang mit Luft- und Klimasystemen, Meer, Land, Boden, Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Wasser und Abfall sowie Verkehr und Energie. Sie umfasst auch Maßnahmen zur Verfolgung der Ziele der Biodiversitätsstrategie (84) und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ (85) durch die Verbesserung der Wertschöpfungsketten in der Lebensmittelproduktion (sofern diese nicht in den Anwendungsbereich des Politikbereichs „KMU“ fallen). Insbesondere werden grenzüberschreitende Projekte sowie Projekte zur Förderung eines nachhaltigen kulturellen Erbes gefördert. Die Unterstützung kann auch die Sanierung von Industriestandorten (einschließlich kontaminierter Standorte) und die Wiederherstellung für eine nachhaltige Nutzung umfassen.

Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung in städtischen, ländlichen, Küsten- und Offshore-Gebieten sowie der Bioökonomie im weiteren Sinne, die Infrastrukturprojekte umfassen sollte, die nicht in anderen Bereichen erfasst sind und sich auf ein geografisches Gebiet konzentrieren, einschließlich Investitionen in die Natur und naturbasierte Lösungen, deren Ziel in der Vermeidung oder Kontrolle der Emissionen von Treibhausgasen, toxischen Schadstoffen, Lärm und anderen Auswirkungen oder Abhängigkeiten von Naturkapital besteht und die gleichzeitig den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft fördern. Sie umfasst Infrastrukturprojekte zur Förderung integrativer und barrierefreier intelligenter Städte und ihrer Netze, Regionen und Wirtschaftszweige. Dazu gehören auch Projekte zur Förderung der Bioökonomie durch Investitionen in biobasierte Industriezweige, mariner und terrestrischer Lösungen, die energieintensive oder fossile Materialien ersetzen, der Aquakultur sowie der blauen und grünen Biotechnologie. Die Unterstützung kann sich auch auf Meere und Ozeane beziehen, durch den Bereich der Blauen Wirtschaft und deren Finanzgrundsätze, insbesondere durch erneuerbare Meeresenergie und Kreislaufwirtschaft.

Die Unterstützung im Rahmen von Maßnahmen im Bereich Klimawandel, Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz einschließlich der Verringerung des Risikos von Naturkatastrophen umfasst Infrastrukturprojekte, die auf die Anpassung an den Klimawandel und die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem gegenwärtigen und zukünftigen Klima ausgerichtet sind. Dazu gehören unter anderem der Schutz von tief liegenden Gebieten und Küstengebieten sowie andere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Anstieg des Meeresspiegels, der Hochwasservorsorge, der verbesserten und nachhaltigen Nutzung der Wasserversorgung und dem Schutz vor Dürre sowie die Anpassung der Infrastruktur an extreme Temperaturen. Dies kann auch innovative Technologien umfassen, die zur Erreichung der Ziele der Union in den Bereichen Umwelt und Klima oder soziale Nachhaltigkeit oder zu beiden beitragen und den Standards der Union in den Bereichen Umwelt und soziale Nachhaltigkeit entsprechen.

Unterstützung von Projekten und Unternehmen, die die Systeme der Kreislaufwirtschaft, einschließlich der nachhaltigen Nutzung von Rohstoffen, im Einklang mit den Zielen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft (86) umsetzen. Die Unterstützung umfasst unter anderem Projekte, die Aspekte der Ressourceneffizienz in den Produktions- und Produktlebenszyklus integrieren, sowie alle Strategien, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Wert und die Lebensdauer von Waren, Vermögenswerten und materiellen Ressourcen maximiert werden, sowie Infrastrukturen und Dienstleistungen, die die industrielle Symbiose zwischen Industrieanlagen und die gemeinsame Nutzung von Vermögenswerten in verschiedenen Wirtschaftszweigen sowie in städtischen und ländlichen Gemeinden fördern. Dazu gehört auch die Anwendung von Modellen der Kreislaufwirtschaft, die zu einer Dematerialisierung, Dienstleistungsorientierung und einer intensiveren und wirtschaftlicheren Nutzung von Waren und Ressourcen führen, indem sie negative externe Effekte internalisieren oder beseitigen. Investitionsprojekte sollten auch Maßnahmen umfassen, die die gesamte Wertschöpfungskette von sekundären Rohstoffen abdecken, einschließlich geschlossener Kreislaufsysteme, Beseitigung von alten toxischen und problematischen Chemikalien und Stoffen von der Rohstoffverarbeitung bis zum Recycling. Besondere Aufmerksamkeit wird den Wirtschaftszweigen gewidmet, die die meisten Ressourcen verbrauchen und in denen das Potenzial für eine Kreislaufwirtschaft hoch ist, z. B. Elektronik und Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), Batterien und Fahrzeuge, Verpackungen, Kunststoffe, Textilien, Bauwesen und Gebäude sowie Lebensmittel, Wasser und Nährstoffe.

Förderung von Vorhaben, die die Dekarbonisierung und wesentliche Reduzierung der Emissionen energieintensiver Industriezweige unterstützen, einschließlich geschlossener Kreislaufsysteme und des Einsatzes innovativer Technologien mit geringen Kohlenstoffemissionen, einschließlich Kohlenstoffabscheidung, -beförderung, -speicherung und/oder -nutzung, sowie von Vorhaben, die die Dekarbonisierung der Energieerzeugungs- und -verteilungskette durch den Ausstieg aus der Nutzung von Kohle und Öl und den schrittweisen Ersatz von Erdgas durch kohlenstoffarme Gase fördern. Darüber hinaus sollen Kreislaufsysteme bei der energieintensiven Verarbeitung von Materialien wie Stahl, Aluminium, Kunststoff und Zement gefördert werden, um Verunreinigungen zu beseitigen, die zu Wertverlusten bei Rezyklaten führen.

6.1.1.4.   Entwicklung einer nachhaltigen und sicheren digitalen Vernetzungsinfrastruktur

Die Förderung der Entwicklung einer nachhaltigen und sicheren digitalen Vernetzungsinfrastruktur muss sich auf Projekte konzentrieren, die ein breites Spektrum von Produkten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kommunikations- und Informationstechnologie unterstützen. Die Unterstützung kann Projekte umfassen, die einen flächendeckenden Ausbau der Infrastruktur (d. h. auch in ländlichen/peripheren Gebieten), den Aufbau digitaler Netze mit sehr hoher Kapazität, auch durch die Einrichtung von drahtgebundenen und drahtlosen Verbindungssystemen, einschließlich Glasfaser- und 5G-Verbindungssystemen, sowie Investitionen, die zur Verwirklichung der strategischen Ziele der Union im Bereich der digitalen Konnektivität gemäß der Mitteilung über die Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt (87) erforderlich sind, unterstützen.

Sie ist auch für Projekte vorgesehen, die auf die Erhöhung der Kapazität und Stabilität der Netze in der Union (z. B. quantengesicherte Kommunikationsnetze, interregionale und internationale Konnektivität, auch mithilfe von Erd- und Seekabeln, satellitengestützte Systeme, Rechenzentren sowie Netzwerke zum Schutz der Öffentlichkeit und zum Katastrophenschutz) und auf die Unterstützung des digitalen Wandels wichtiger öffentlicher Dienste ausgerichtet sind.

Sie trägt auch zur Einführung nachhaltiger und vernetzter Cloud-Infrastrukturen mit hoher Kapazität in der EU (z. B. die Bereitstellung softwareabhängiger Infrastrukturen zur Optimierung einer ausgeglichenen Arbeitsbelastung zwischen Clouds und grüner Verbindungsnetze für vernetzte Cloud-Infrastrukturen) sowie zur Förderung der besten energieeffizienten europäischen Rechenzentren bei, die durch eine Nachrüstung von Rechenzentren für große und kleine Unternehmen (z. B. neue Kühlsysteme und Energiemanagementlösungen) unterstützt werden.

Auch digitale Vernetzungsinfrastrukturen, die beispielsweise auf die Optimierung der Verkehrs- und Energieinfrastruktur, die Optimierung des Energieverbrauchs in Gebäuden, die Verringerung von Abfall und Umweltverschmutzung sowie die Optimierung der Nutzung natürlicher Ressourcen mithilfe digitaler Lösungen ausgerichtet sind, stellen geeignete Investitionsziele dar.

Dabei soll die Förderung auf Projekte ausgerichtet sein, die der Reduzierung oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen und der Bereitstellung einer langlebigen, reparierbaren, erweiterbaren und recyclingfähigen Infrastruktur gemäß dem Europäischen Grünen Deal dienen.

6.1.1.5.   Entwicklung einer nachhaltigen Weltrauminfrastruktur

Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung und Modernisierung neuer und bestehender Infrastrukturen in der Erdumlaufbahn und am Boden. Dies wird die Ökologisierung der Raumfahrtindustrie im Bereich der Trägerraketen und Raumfahrzeuge (z. B. Satelliten) und der zugehörigen Bodensegmente ermöglichen. Dazu gehören die Herstellung, die Montage, das Testen, der Betrieb, die Wartung und die Startanlagen, um umweltfreundlichere Raumfahrzeuge, Trägersysteme und zugehörige Einrichtungen entwickeln zu können. Die umweltfreundlichere Nutzung des Weltraums durch die Entfernung und Außerbetriebnahme von Raumfahrzeugen aus der Umlaufbahn wird ebenfalls durch die Unterstützung abgedeckt.

Unterstützung der Komponenten des Raumfahrtprogramms der Union und der damit verbundenen Dienstleistungen sowie Unterstützung der Ziele der „Raumfahrtstrategie für Europa“ (88) zur Maximierung des Nutzens für die Gesellschaft und Wirtschaft der Union. Dadurch wird die Entwicklung spezieller Dienste und Anwendungen ermöglicht, die den bestehenden und neu entstehenden Nutzeranforderungen entsprechen, auch in den vorrangigen Bereichen Klimawandel, nachhaltige Entwicklung, Konnektivität und Sicherheit.

6.1.1.6.   Entwicklung einer nachhaltigen touristischen Infrastruktur

Die Unterstützung der Entwicklung einer nachhaltigen touristischen Infrastruktur sowie nachhaltiger Dienstleistungen muss zur Stärkung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs beitragen, indem Projekte unterstützt werden, die den Wandel hin zu einem nachhaltigen, innovativen und digitalen Tourismus fördern.

6.1.1.7.   Offshore-Entwicklung zur Dekarbonisierung

Die Förderung in diesen Bereichen muss zur Erzeugung von Offshore-Strom beitragen, um den zukünftigen Energiebedarf zu decken. Sie muss auch dazu beitragen, die vielfältigen Anforderungen an die Bodenressourcen der EU zu verringern, indem sie die Produktivität aquatischer und mariner Ressourcen verbessert, beispielsweise durch die Produktion und Nutzung von Algen und anderen neuen Proteinquellen, die den Druck auf landwirtschaftliche Flächen verringern können.

Die Unterstützung muss sich auf die Bereitstellung folgender Infrastrukturen konzentrieren:

a)

schwimmende Windparks;

b)

Entwicklungen, um Häfen von Transportknoten in Drehkreuze für die Offshore-Industrie umzuwandeln;

c)

Verkabelung für ein Offshore-Netz mit besonderem Schwerpunkt auf Wechselstrom-Verbindungen von Turbinen zu Netzknoten, die anschließend Gleichstrom-Verbindungsleitungen zum Festland nutzen;

d)

Instrumente für Wellen- und Gezeitenenergie;

e)

Offshore-Aquakulturanlagen.

6.1.1.8.   Strategische Investitionen in kritische Infrastrukturen

Strategische Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ können sich an Projekte richten, die zur Stabilität, Betriebssicherheit und Ausfallsicherheit von Teilen der kritischen Infrastrukturen (physisch oder virtuell) oder der Versorgungsketten für die kritischen Infrastrukturen oder der kritischen Elemente der Infrastrukturen direkt beitragen, insbesondere im Hinblick auf den ökologischen und digitalen Wandel in der Union.

Geförderte Vorhaben können sich auch an Unternehmen richten, einschließlich KMU, die Waren herstellen und Dienstleistungen erbringen, die für den Betrieb und die Erhaltung einer der in diesem Abschnitt 6.1.1.8 aufgeführten Prioritäten für kritische Infrastrukturen von entscheidender Bedeutung sind.

Investitionen in kritische Infrastrukturen können auf Vorhaben ausgerichtet sein, die als europäische kritische Infrastrukturen nach Richtlinie 2008/114/EG des Rates (89) definiert sind und von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 ausgewählt wurden. Die Unterstützung kann auf Lieferketten für saubere Energie abzielen, d. h. auf die Produktionskapazität der Ausrüstung für Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien (wie Photovoltaik, Windenergie, Wasserkraft, regenerativer Wasserstoff usw.).

Geförderte Vorhaben können auch die Lieferketten für den europäischen Luft-, Schienen-, Straßenverkehr sowie für die Binnen- und Seeschifffahrt betreffen, einschließlich der Unterstützung von Investitionen in die Integration von Verkehrsträgern und in Produktionskapazitäten.

Bei der digitalen Infrastruktur handelt es sich um strategische Investitionen, die eng mit den Zielen einer stabilen und sicheren Bereitstellung digitaler Kommunikationsdienste verbunden sind, einschließlich kritischer Elemente der Konnektivität mit sehr hoher Kapazität und der 5G-Netze, der Quantenkommunikation, des Internets der Dinge, der Medien, der Online-Serviceplattformen, des sicheren Cloud Computings, der Datenverarbeitung und -speicherung sowie der zugrunde liegenden Wertschöpfungsketten hinter diesen Infrastrukturen und Diensten. Angesichts der verschiedenen Architekturen und der sich ständig weiterentwickelnden technologischen Lösungen, einschließlich der Lösungen, die für die Cybersicherheit maßgeblich sind (90), ist es erforderlich, neu entstehende Anforderungen des digitalen Wandels sowie die entsprechenden Dimensionen der Sicherheit, der technologischen Autonomie und der Ausfallsicherheit eines solchen Wandels im Zusammenhang mit der Übertragung, Nutzung und Speicherung von Daten zu prüfen. Das Hauptziel der Förderung von Projekten im Zusammenhang mit digitaler Wahlinfrastruktur und sensiblen Einrichtungen besteht in der verstärkten Sicherheit, Widerstandsfähigkeit und dem Schutz vor böswilligen und störenden Maßnahmen, insbesondere vor Desinformation, Datendiebstahl und Cyberangriffen.

Investitionen in die Kommunikations- und Medieninfrastruktur gelten auch insofern als strategisch, als sie im Einklang mit dem Ziel, die demokratischen Werte der Union und die Souveränität der Mitgliedstaaten im digitalen Zeitalter zu schützen, zur unabhängigen Produktion europäischer Inhalte sowie zum Schutz des geistigen Eigentums und zur Monetarisierung europäischer Inhalte auf globaler Ebene beitragen.

Projekte im Zusammenhang mit kritischen Infrastrukturen für die Raumfahrt müssen die Verbesserung bestehender Komponenten des Raumfahrtprogramms der Union und die Entwicklung neuer Weltrauminfrastrukturen und -dienste der Union unterstützen. Die Förderung hat insbesondere die folgenden Ziele: (i) autonomer, zuverlässiger und kosteneffizienter Zugang zum Weltraum und dessen Nutzung mithilfe von europäischen Trägerraketen, einschließlich innovativer Konzepte wie Wiederverwendbarkeit, fortgeschrittene Fertigung und neue Raumtransportsysteme, (ii) Weltraumüberwachung und Schutz von Vermögenswerten, (iii) Satellitenkommunikation und Konnektivität, (iv) sonstige neu entstehende Bedürfnisse.

Die geförderten Vorhaben können auch auf die Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Raumfahrtsystemen und -technologien ausgerichtet sein und dabei die Anfälligkeit der Wertschöpfungsketten berücksichtigen.

Die Unterstützung der Infrastruktur der Verteidigungsindustrie kann die Modernisierung bestehender oder den Aufbau neuer Infrastrukturen umfassen, die erforderlich sind, um den Lebenszyklus von Verteidigungstechnologien und Verteidigungsgütern oder Ausbildungseinrichtungen aus technologischer und industrieller Sicht zu fördern. Diese Infrastrukturen beziehen sich nicht nur auf die traditionellen Bereiche Luft, Land und See, sondern auch auf neu entstehende Bereiche wie Information, Weltraum und Cyberspace. Sie können auch für Forschung und Entwicklung, Demonstration, Erprobung und Zertifizierung von Verteidigungssystemen oder -technologien, einschließlich der im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds entwickelten Systeme, sowie von Systemen und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck eingesetzt werden. Multinationale Projekte, die Nutzern aus anderen Mitgliedstaaten offenstehen, sollten unterstützt werden. Es können auch Projekte gefördert werden, die auf die Umsetzung europaweiter digitaler und Cyber-Kapazitäten und -Infrastruktur ausgerichtet sind, z. B. in Bezug auf Entwicklungsumgebungen für die virtuelle Entwicklung technischer Systeme („Virtual Engineering“), digitale Testumgebungen und Labors, neue gemeinsame Kampfumgebungen, Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz (KI) und damit verbundene digitale Kompetenzen für die Verteidigung (z. B. digitale Werft; digitales Modell oder digitaler Zwilling militärischer Systeme).

Im Bereich der kritischen Rohstoffe können die geförderten Investitionen Projekte und Begünstigte umfassen, die zu einer größeren Autonomie und Widerstandsfähigkeit der Union in industriellen Ökosystemen für Elektromobilität, Batterien, erneuerbare Energien, Arzneimittel, digitale Anwendungen und Verteidigung beitragen. Vorrangige Investitionen im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen können die Entwicklung von Magneten, Rückgewinnung von seltenen Erden aus gebrauchten Magneten, Raffination von seltenen Erden, Primärerzen und recycelten Bergbauabfällen (Bauxit, Eisenerz, Kohlenabfälle) umfassen. Weitere Anforderungen im Bereich der kritischen Rohstoffe können sich in der Zukunft ergeben.

Um eine sichere und nachhaltige Lebensmittelversorgung zu gewährleisten, können entsprechende Investitionen beispielsweise in Transport, Logistik, dezentrale Lebensmittelketteninfrastruktur und den Aufbau von Clustern im Bereich der Lebensmittelversorgung unterstützt werden.

6.1.2.   Merkmale potenzieller Finanzprodukte

Die Unterstützung im Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ bietet vorrangige und nachrangige Finanzierungen in Form von Fremdkapital, Garantien, anderen Formen der Finanzierung oder Kreditverbesserung, Beteiligungsfinanzierung und beteiligungsähnlicher Finanzierung. Ihr Ziel besteht darin, den Zugang zu förderfähigen Projekt- und Unternehmensfinanzierungen zu erleichtern. Die Finanzprodukte müssen horizontal für die verschiedenen Bereiche zur Verfügung stehen, die von diesem Politikbereich abgedeckt werden, oder sie können bestimmten politischen Prioritäten gewidmet sein, auch im Rahmen thematischer Finanzprodukte.

Finanzprodukte müssen entsprechend der politischen Prioritätensetzung und den Marktbedürfnissen entwickelt werden.

6.1.2.1.   Einzubeziehende Finanzintermediäre

a)    Bei Fremdfinanzierung:

Jede Art von Finanzintermediär, einschließlich nationaler Förderbanken oder -institute und anderer Intermediäre der öffentlichen Hand, Geschäftsbanken, Garantiegesellschaften, diversifizierter Kreditfonds, die vorrangige und nachrangige Finanzierungen bereitstellen, und Leasinggesellschaften, der in der Lage ist, Finanzierungen in den vom Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ abgedeckten Bereichen in voller Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union sowie den einschlägigen Anforderungen der Haushaltsordnung bereitzustellen, kann die Förderung beantragen.

b)    Bei Beteiligungsfinanzierung:

Öffentliche oder private Finanzintermediäre oder einzubindende Stellen, Dachfonds, Private-Equity-Fonds, Risikokapitalfonds, Koinvestitionsinstrumente und Risikokreditfonds, die in der Lage sind, Beteiligungsfinanzierungen in den vom Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ abgedeckten Bereichen in voller Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union sowie den einschlägigen Anforderungen der Haushaltsordnung bereitzustellen, können die Förderung beantragen.

Die Manager, Berater oder ähnlichen Personen, die solchen Finanzintermediären angehören (einschließlich erstmaliger Manager oder Berater), müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, derartige Investitionen in den Bereichen zu tätigen, in die sie im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ investieren wollen, dass sie in der Lage sind, Privatkapital zu beschaffen und zu mobilisieren, und dass sie in der Lage sind, Renditen zu erzielen, die mehr private Investitionen für diese Anlageklasse mobilisieren.

6.1.2.2.   Zielgruppe der Endempfänger

Der Schwerpunkt des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ liegt auf der Unterstützung von Investitionen in Infrastruktur und zugehörige Ausrüstung, die unter anderem durch Folgendes gefördert werden:

a)

eigenständige Projektträger;

b)

private, öffentliche und halböffentliche Unternehmen;

c)

Zweckgesellschaften.

6.1.2.3.   Allgemeine Finanzprodukte

Allgemeine Finanzprodukte müssen darauf ausgerichtet sein, den Zugang zu Finanzmitteln für Einzelprojekte oder zu Gruppen zusammengefasste kleinere Projekte zu verbessern, indem Finanzmittel direkt oder indirekt (beispielsweise mithilfe von Anlageinstrumenten) von den Durchführungspartnern bereitgestellt werden.

Allgemeine Finanzprodukte können ein breit gefächertes Spektrum von Endempfängern mit unterschiedlichen Risikoprofilen unterstützen, wie beispielsweise im Folgenden aufgeführt:

a)

Projekte von beaufsichtigten Unternehmen auf der Grundlage der Bonität des Unternehmens oder eines Darlehens ohne Rückgriffmöglichkeit, einschließlich PPP (z. B. Energie-, Transport-, Abfall-, Wasser- und Abwasserversorgungsunternehmen und große Infrastrukturbetreiber) oder von öffentlichen oder halböffentlichen Unternehmen, die üblicherweise ein geringes Risiko darstellen.

b)

Projekte von nicht beaufsichtigten Unternehmen auf der Grundlage der Bonität des Unternehmens oder eines Darlehens ohne Rückgriffmöglichkeit, einschließlich PPP (z. B. Energieerzeugung, Energiespeicherung, Energieeffizienz für energieintensive Industriezweige, Autobahnkonzessionäre, Betreiber von Flughafen-/Hafenterminals und Eisenbahnen, umweltfreundliche Schifffahrt, Breitband- und Raumfahrtinfrastruktur), die üblicherweise ein mittleres bis hohes Risiko darstellen.

c)

Entwicklung von Projekten zur Unterstützung öffentlicher Güter, einschließlich Projekten von KMU in den Bereichen Elektromobilität, Energieeffizienz, Naturkapital oder naturbasierte Lösungen durch lokale Behörden oder gemeinnützige Investoren sowie Raumfahrt, die üblicherweise ein hohes Risiko darstellen.

d)

Portfolios von Geschäften in Bereichen wie Energieeffizienz und erneuerbare Energien für Haushalte oder KMU, Ökologisierung mobiler Vermögenswerte.

Bei von den Durchführungspartnern bereitgestellter Fremdfinanzierung:

 

Die EU-Garantie kann für Finanzierungen und Investitionen bereitgestellt werden, unter anderem in Form von:

a)

vorrangigen Darlehen, Anleihen, Leasingverträgen und Kreditlinien, einschließlich vorrangiger Verbindlichkeiten für Projekte mit begrenzter Rückgriffmöglichkeit;

b)

nachrangigen Darlehen, auch in Form einer Mezzanin-Finanzierung;

c)

Garantien (besichert oder unbesichert) gegenüber Drittfinanzierern und andere Risikoteilungsvereinbarungen mit Finanzintermediären;

d)

Kreditverbesserungen für Neuinvestitionen (für Projektanleihen, Bankdarlehen oder eine Kombination aus beiden), auch in Form von nachrangigen Produkten.

Nachrangige Finanzierungen können auch zur Erhöhung privater Finanzierungen und zur Diversifizierung von Bank- zu Kapitalmarktfinanzierungen eingesetzt werden.

Die EU-Garantie kann für die Entwicklung von Finanzprodukten eingesetzt werden, die den Einsatz von grünen Anleihen fördern.

6.1.2.4.   Thematische Finanzprodukte

Die Unterstützung durch thematische Finanzprodukte ist unter anderem auf folgende Vorhaben ausgerichtet:

a)

im Bereich Verkehr auf risikoreiche Projekte im Zusammenhang mit nachhaltiger Mobilität sowie intelligenten und sicheren Verkehrslösungen;

b)

im Bereich der erneuerbaren Energien auf bestimmte Tätigkeiten mit hohem Risiko wie:

i)

maßgeschneiderte innovative Garantien im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente mit dem Ziel, die Kapitalkosten für Investitionen in erneuerbare Energien in diesem Mitgliedstaat zu senken;

ii)

Garantieprodukte mit hohem Risiko zur Förderung des Marktes für Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom, die dazu beitragen, die langfristige private Finanzierung von Investitionen in erneuerbare Energien zu erhöhen;

c)

im Bereich der Energieeffizienz auf bestimmte Tätigkeiten mit hohem Risiko wie:

i)

Wohngebäude: Das Bürgschaftsinstrument kann mit Zuschüssen kombiniert werden, um private Finanzierungen zu erschließen und die Haushalte dazu anzuregen, die erhebliche Finanzierungslücke bei der Renovierung und Sanierung von Wohngebäuden, insbesondere bei umfassenden Renovierungen, zu schließen;

ii)

Energieleistungsverträge und Energiedienstleister: Bürgschaftsinstrument und revolvierender Fonds für Energiedienstleister zur Beseitigung der Hindernisse und zur Erschließung von Finanzmitteln für die Entwicklung von Energieleistungsverträgen für Energieeffizienzprojekte;

iii)

unabhängig vom Endempfänger: Kreditverbesserung in Bezug auf grüne Anleihen, um institutionelle Investoren für neue Finanzierungen von Energieeffizienzprojekten zu mobilisieren und gleichzeitig die Ausweitung des derzeit begrenzten Marktes für grüne Anleihen zu fördern;

d)

im Bereich der Verbesserung und Modernisierung der Strominfrastruktur auf Projekte, die Folgendes fördern:

i)

neue Geschäftsmodelle für den Einsatz flexibler Quellen wie Laststeuerung und Energiespeicherung;

ii)

dezentrale und kleine Energiequellen, die von neuen Marktteilnehmern und Energiegemeinschaften in neuen Märkten entwickelt werden;

e)

Projekte zur Förderung der Markteinführung von Technologien mit geringen Kohlenstoffemissionen: Vorhaben, die Technologien zur Kohlenstoffabscheidung, -beförderung, -speicherung und/oder -nutzung im Zusammenhang mit der Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte, kohlenstoffarmen Gasen (wie Wasserstoff) oder industriellen Prozessen, und zur Energiespeicherung sowie Bioenergieanlagen und Produktionsanlagen umfassen, die die Energiewende oder den Ersatz kohlenstoffintensiver Waren ermöglichen;

f)

nachhaltige grüne Investitionsprojekte mit hohem Risiko oder Programme, die einen umfassenden Ansatz auf der Basis von Naturkapital in Bezug auf den Schutz und die Wiederherstellung der Umwelt sowie das Management des Übergangs zu einer kreislauforientierten, ressourcenschonenden und emissionsarmen Bioökonomie fördern und den Kohlenstoffabbau verbessern;

g)

im digitalen Bereich Projekte mit einem hohen finanziellen Risiko, insbesondere im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Konnektivität in „weißen“ und „grauen“ Flecken (d. h. ohne unmittelbare wirtschaftliche Rentabilität), oder Projekte, die einen erheblichen technologischen Fortschritt darstellen (z. B. keine schrittweise erfolgende Modernisierung, sondern Bereitstellung von Technologien der neuesten Generation, einschließlich Bereitstellung nachhaltiger Netze und Dateninfrastrukturen);

h)

Portfolios mit hohem Risiko in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und der Ökologisierung mobiler Vermögenswerte;

i)

im Bereich der Raumfahrt risikoreiche oder kapitalintensive Projekte im Zusammenhang mit der Raumfahrtinfrastruktur und damit verbundenen Dienstleistungen sowie neue Konzepte für die Raumfahrtinfrastruktur und Lösungen im Weltraum und am Boden.

6.2.   Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“

6.2.1.   Politikbereiche zur Intervention

Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ soll den Zugang zu Finanzmitteln für Forschungs- und Innovationsprojekte, Projektträger, Unternehmen und andere innovative Einrichtungen erleichtern und beschleunigen und den digitalen Wandel von Unternehmen, Märkten und Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der InvestEU-Verordnung fördern. In Übereinstimmung mit dem Ziel von InvestEU, die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu fördern, wird der Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ wissenschaftliche, technologische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Wirkung zeigen, indem die wissenschaftliche und technologische Basis der EU gestärkt wird, um letztendlich die strategischen Prioritäten der Union zu verwirklichen und den Ausbau innovativer Unternehmen und die Markteinführung von Technologien zu unterstützen. Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ stellen die Mittel zur Verfügung, die Europa benötigt, um die Widerstandsfähigkeit in wichtigen Industriezweigen zu verbessern.

Die für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ infrage kommenden Bereiche sind in Anhang II der InvestEU-Verordnung und insbesondere unter den Punkten 5 und 6 aufgeführt. Alle anderen in Anhang II der InvestEU-Verordnung aufgeführten maßgeblichen Bereiche für Finanzierungen und Investitionen, wie z. B. die Punkte 13 und 14, die unter Forschungs-, Innovations- und Digitalisierungsmaßnahmen fallen, kommen im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ ebenfalls für eine Finanzierung in Betracht. Diese Bereiche können Forschungs-, Produktentwicklungs-, Demonstrations-, Innovations- und Digitalisierungsmaßnahmen unter anderem in den Bereichen Energie, energieintensive Industrie, Umwelt, Blaue Wirtschaft, Schifffahrt, Verkehr, Gesundheit, Biowissenschaften, Biotechnologie, Agrar- und Ernährungsindustrie, Verteidigung, Raumfahrt sowie Kultur- und Kreativwirtschaft umfassen. Die förderfähigen Bereiche können gemäß Abschnitt 2.3.2.1 dieser Investitionsleitlinien priorisiert werden.

Der Investitionsumfang des Politikbereichs umfasst Forschungs-, Innovations-, Demonstrations- und Digitalisierungsmaßnahmen, einschließlich Investitionen im Zusammenhang mit der Markteinführung neuer Produkte und Technologien, die das Forschungs- und Entwicklungsstadium (FuE) überschritten haben, sowie Organisations- und Prozessinnovationen, einschließlich neuer und innovativer Geschäftsmodelle. Er umfasst auch Finanzierungen und Investitionen im Bereich der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung bis hin zum tatsächlichen System das sich in einem operativen Umfeld bewährt hat (91).

Als FuE werden systematische Arbeiten zur Erhöhung des Wissensbestands und zur Entwicklung neuer Anwendungen des vorhandenen Wissens verstanden. Die Tätigkeit muss neuartig, kreativ, in ihrem Ergebnis ungewiss sein, und sie muss systematischen, übertragbaren und reproduzierbaren Verfahren folgen (92).

Innovation bezieht sich auf Produkt-, Prozess- und Organisationsinnovation und umfasst die Entwicklung, Demonstration, Umsetzung, Vermarktung und Einführung eines neuen oder erheblich verbesserten Produkts oder Verfahrens (einschließlich Geschäftsmodellen) oder einer Dienstleistung, die einen Mehrwert für Verbraucher und/oder die Gesellschaft schafft.

Der Begriff „Digitalisierung“ bezieht sich auf Forschung und Innovation, Demonstration, Erprobung, Bereitstellung und Einführung digitaler Technologien und Dienste sowie auf Investitionen, die zum digitalen Wandel der Unternehmen, Branchen und Bereiche von öffentlichem Interesse in der Union beitragen.

Darüber hinaus soll die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ einen wesentlichen Beitrag zum Europäischen Grünen Deal leisten, indem Projekte mit Klima- und Umweltnutzen gefördert werden. Unter anderem ist dieser Politikbereich auf Projekte ausgerichtet, die der Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen und Umweltverschmutzung durch energieintensive Industriezweige sowie durch die digitale Wirtschaft und deren Materialeffizienz dienen. Er ist auf Projekte ausgerichtet, die digitale Technologien, Dienstleistungen und Lösungen nutzen, um die Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen, Umweltverschmutzung und Abfällen in anderen Wirtschaftszweigen zu erreichen, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Industrie, Verkehr, Energie und Landwirtschaft. Es werden auch Investitionen gefördert, die einen wesentlichen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft leisten, insbesondere in wichtigen Wirtschaftszweigen, die die meisten Ressourcen verbrauchen und in denen das Potenzial für Kreislaufwirtschaft hoch ist.

Investitionen in das Ökosystem für Weltraumtechnologien unterstützen die Ziele der „Raumfahrtstrategie für Europa“, um den Nutzen für die Gesellschaft und Wirtschaft der Union zu maximieren, indem sie auf folgende Projekte ausgerichtet sind: (i) Beschleunigung der Einführung digitaler Anwendungen und Dienste auf der Grundlage von Weltraumdaten; (ii) Integration von Weltraumdaten und -diensten in innovative Produkte in anderen Marktsegmenten, z. B. in autonome Fahrzeuge oder Verbindungsnetze; und (iii) Ausbau des kommerziellen Einsatzes und der Fertigung von Raumfahrttechnologie, einschließlich des Zugangs zum Weltraum (93).

Der Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ kann auch zur Entwicklung der Verteidigungsindustrie beitragen, insbesondere durch die Unterstützung von Unternehmen, die an Innovationsprojekten im Verteidigungssektor und eng damit verbundenen Technologien mit doppeltem Verwendungszweck teilnehmen, sowie durch Unterstützung für die Lieferkette im Verteidigungssektor.

Der Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ unterstützt auch die politischen Prioritäten der Union, die in anderen Programmen wie „Horizont Europa“, „Digitales Europa“, „Kreatives Europa“, dem Europäischen Raumfahrtprogramm, dem Europäischen Verteidigungsfonds, dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums usw. festgelegt sind.

Der Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ kann auch Mittel aus sektorspezifischen Programmen wie dem im Rahmen des Emissionshandelssystems (EHS) eingerichteten Innovationsfonds und aus anderen Unions- und nationalen Programmen und Fonds kanalisieren. Solche Investitionen können mit Finanzierungen kombiniert werden, die im Rahmen von EU-Programmen oder im Rahmen der Kohäsionspolitik (mit geteilter Mittelverwaltung) oder der nationalen Programme bereitgestellt werden.

Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ soll einen politischen Mehrwert schaffen, indem sie den Bereichen Forschung, Innovation und Digitalisierung Zugang zu Finanzmitteln in einem der folgenden Fälle bietet:

a)

Förderung von Investitionen in Forschung und Innovation, um die wissenschaftliche und technologische Basis der Union zu stärken, den industriellen Wandel zu beschleunigen, einschließlich Investitionen in Schlüsseltechnologien, und um die Ziele und Aufträge von „Horizont Europa“ zu erfüllen;

b)

Unterstützung des digitalen Wandels von KMU und Midcap-Unternehmen;

c)

Unterstützung von Digitalisierungs- und Innovationsprojekten, die die Interoperabilität verbessern und Unterschiede im Digitalisierungs- und Innovationsgrad zwischen den Mitgliedstaaten, Unternehmen und Wirtschaftszweigen beseitigen;

d)

Förderung der Entwicklung und des Einsatzes strategischer digitaler Kapazitäten und Technologien, einschließlich cybersicherer digitaler Lösungen, die zu innovativen und unerprobten Geschäftsmodellen führen, mit denen gesellschaftliche Herausforderungen wie digitale Lösungen für Nachhaltigkeit angegangen werden und die zu Resilienz, Kreislauforientierung und Autonomie beitragen;

e)

Unterstützung von Investitionen in Technologien, Produkte oder Geschäftsmodelle, die im Vergleich zu alternativen Lösungen Vorteile für die Umwelt und das Klima schaffen, einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und die Umweltauswirkungen verringern;

f)

Unterstützung von Investitionen mit hohem Risiko, einschließlich grenzüberschreitender Investitionen, die mit der Technologie, dem Markt, der Demonstration, der Umsetzung und dem Geschäftsbetrieb verknüpft sind und die aufgrund der Unsicherheit über den Erfolg ihres Ergebnisses oder ihres endgültigen finanziellen Nutzens für das betreffende Unternehmen mit einem höheren Risiko verbunden sind;

g)

Förderung frühzeitiger Demonstrationsvorhaben, bei denen private Investoren risikoscheu sind und mit unvorhersehbaren Erträgen oder Marktschwankungen rechnen müssen;

h)

Förderung von Vorhaben, die private Investitionen in Forschung, Innovation und Digitalisierung wirksam einsetzen, um die politischen Ziele der EU zu erreichen;

i)

Förderung der Übertragung und des Ausbaus von Forschungs- und Innovationsergebnissen sowie von Technologien auf den Markt und Unterstützung ihrer industriellen Einführung durch Unterstützung von Marktkatalysatoren und Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen;

j)

Unterstützung von FuE-Investitionen von Forschungsinstituten, Universitäten und Forschungsorganisationen, die zur Verwirklichung der Ziele von „Horizont Europa“ und „Erasmus+“ und zur Verbesserung der Verbindungen zwischen FuE-Dienstleistern (akademischen Einrichtungen, Forschungszentren usw.) und Unternehmen beitragen;

k)

Unterstützung von schnell wachsenden innovativen Unternehmen, die Finanzmittel zur kommerziellen Verwertung von Innovationen nach der technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit benötigen;

l)

Erzielung von Skaleneffekten und Ergänzung nationaler, interregionaler und regionaler Investitionen im Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“, einschließlich der Einführung neuartiger Produkte, Technologien oder Geschäftsmodelle in allen Regionen der Mitgliedstaaten;

m)

Unterstützung thematischer Investitionsplattformen und anderer innovativer Finanzprodukte (unter gebührender Berücksichtigung von Skaleneffekten) oder

n)

Förderung alternativer Finanzierungen und innovativer Finanzierungslösungen wie Crowdfunding, Business Angels und Venture Philanthropy, Förderung des Transfers bewährter Verfahren zwischen Finanzintermediären, um die Entstehung eines breiten Produktangebots für Maßnahmen im Bereich Forschung, Innovation und Digitalisierung zu fördern.

Die unter den Buchstaben a bis n des zwölften Absatzes dieses Abschnitts 6.2.1 aufgeführten Maßnahmen können durch folgende Maßnahmen ergänzt werden:

a)

Erhebung EU-weiter Daten über das Versagen des Marktes für Forschung, Innovation und Digitalisierung oder suboptimale Investitionsbedingungen, Verfolgung des technologischen und industriellen Wandels, Ermittlung künftiger neu entstehender strategischer Wertschöpfungsketten und Veröffentlichung dieser Erkenntnisse und

b)

Bereitstellung technischer Unterstützung für Projekte im Bereich Forschung, Innovation und Digitalisierung in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen sowie Verbesserung ihrer Bankfähigkeit.

6.2.1.1.   Strategische Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“

Strategische Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ können den industriellen Einsatz validierter EU-Technologien unterstützen, ihre Märkte fördern und die EU-Industrie als globalen Vorreiter im Einklang mit den Zielen der neuen Industriestrategie für Europa (94) und den zugrunde liegenden sektorspezifischen Strategien, einschließlich der digitalen Strategie („Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (95)), des „Weißbuchs zur künstlichen Intelligenz“ (96), der „Europäischen Datenstrategie“ (97) (einschließlich gemeinsamer europäischer Datenräume, beispielsweise für Gesundheit und Finanzen) und der „Europäischen Impfstoffstrategie“ (98), fördern. Sie müssen das Ziel verfolgen, diese grundlegenden, transformativen, umweltfreundlichen und digitalen Technologien und Innovationen in den vom Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ abgedeckten Wirtschaftszweigen über das Stadium der Forschung, Innovation und Demonstration hinaus im industriellen Maßstab weiterzuentwickeln und herzustellen.

Gefördert werden können Investitionen in Recycling- und Fertigungsanlagen zur Herstellung von IKT-Komponenten und -Geräten in der Union, die zur Innovation, Nachhaltigkeit, Widerstandsfähigkeit und Autonomie der europäischen IKT-Industrie und ihrer Teilbereiche und Wertschöpfungsketten beitragen. Solche Projekte können sich auf einen der folgenden Bereiche der IKT-Fertigung beziehen: elektronische Bauteile (Halbleiter und Mikroprozessoren), Computer und Peripheriegeräte, Kommunikationsgeräte, Unterhaltungselektronik, magnetische und optische Medien, elektronische und Telekommunikationsgeräte und -teile, Software, Programmierung, Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten und andere.

Im Bereich des Gesundheitswesens müssen die geförderten Vorhaben auf neue wirksame und zugängliche Gesundheitsprodukte, einschließlich Forschung, Entwicklung, Innovation und Herstellung von Arzneimitteln, Impfstoffen, medizinischen Geräten, Diagnostika und Arzneimitteln für neuartige Therapien, neuer antimikrobieller Wirkstoffe und innovativer Entwicklungsverfahren, bei denen Tierversuche vermieden werden, sowie auf die Wettbewerbsfähigkeit der gesamten pharmazeutischen Industrie der Union ausgerichtet sein, einschließlich der Herstellung von Chemikalien und pharmazeutischen Wirkstoffen.

Im Bereich der Verteidigung können technologiebezogene und/oder produktive Investitionen (z. B. Modernisierung, Digitalisierung und Erweiterung bestehender oder Aufbau neuer Produktionskapazitäten) auf Projekte in strategischen Bereichen ausgerichtet sein, in denen Investitionen zur technologischen und industriellen Autonomie der Verteidigungsindustrie der Union beitragen und damit einen Beitrag zur strategischen Autonomie und Widerstandsfähigkeit der Union leisten. Innovativen Unternehmen kann Unterstützung für die Entwicklung kritischer und disruptiver Verteidigungstechnologien gewährt werden. Investitionen können auch dazu beitragen, Schlüsselprojekte, bei denen das FuE-Stadium beispielsweise im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds und seiner Vorläuferprogramme bereits unterstützt wurde, erfolgreich in die auf die FuE folgenden Stadien zu bringen oder die an solchen Projekten beteiligten Lieferketten zu unterstützen.

Projekte können auch die Sicherung und Entwicklung kritischer Kompetenzen in den Lieferketten der Union im Bereich Verteidigung in Bezug auf strategische Bereiche und die Verringerung der Abhängigkeit von Drittländern umfassen.

6.2.2.   Merkmale potenzieller Finanzprodukte

6.2.2.1.   Einzubeziehende Finanzintermediäre

a)    Bei Fremdfinanzierung:

Jede Art von Finanzintermediär, einschließlich nationaler Förderbanken oder -institute und anderer Intermediäre der öffentlichen Hand, Geschäftsbanken, Garantiegesellschaften, diversifizierter Kreditfonds, die vorrangige und nachrangige Finanzierungen bereitstellen, und Leasinggesellschaften, der in der Lage ist, Finanzierungen in den vom Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ abgedeckten Bereichen in voller Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union sowie den einschlägigen Anforderungen der Haushaltsordnung bereitzustellen, kann die Förderung beantragen.

b)    Bei Beteiligungsfinanzierung:

Öffentliche oder private Finanzintermediäre oder einzubindende Stellen, Dachfonds, Private-Equity-Fonds, Risikokapitalfonds, Koinvestitionsinstrumente und Risikokreditfonds, Business-Angel-Fonds, Technologietransferfonds, die in der Lage sind, Beteiligungsfinanzierungen in den vom Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ abgedeckten Bereichen in voller Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union sowie den einschlägigen Anforderungen der Haushaltsordnung bereitzustellen, können die Förderung beantragen.

Die Manager, Berater oder ähnlichen Personen, die diesen Finanzintermediären angehören (einschließlich erstmaliger Manager oder Berater), müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, solche Investitionen in den Bereichen zu tätigen, in die sie im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ investieren wollen, dass sie in der Lage sind, Privatkapital zu beschaffen und zu mobilisieren, und dass sie in der Lage sind, Renditen zu erzielen, die mehr private Investitionen für diese Anlageklasse mobilisieren.

6.2.2.2.   Zielgruppe der Endempfänger

Der Schwerpunkt des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ liegt auf der Unterstützung von Forschungs-, Innovations- und Digitalisierungstätigkeiten, die durch die folgenden Institutionen gefördert werden:

a)

eigenständige Projektträger;

b)

private, öffentliche und halböffentliche Unternehmen, einschließlich KMU und Midcap-Unternehmen;

c)

Zweckgesellschaften;

d)

Universitäten, Technologietransferbüros und Hochschulen;

e)

Forschungszentren;

f)

Forschungs- und Technologieinfrastrukturen;

g)

Agenturen für Innovation und Digitalisierung, Beschleuniger, Gründerzentren, Knotenpunkte, Cluster;

h)

andere auf Forschung, Innovation und Digitalisierung ausgerichtete Projektträger (z. B. natürliche Personen, Stiftungen zur Forschungsförderung).

Die Marktsegmentierung und die Ermittlung der Zielgruppen erfolgt auf der Grundlage der Wirtschaftszweige (in Verbindung mit den Bereichen, in denen die politischen Prioritäten umgesetzt werden) und auf der Grundlage des Projekts oder des Unternehmenslebenszyklus (basierend auf einer Marktbewertung).

Vorhaben im Rahmen des InvestEU-Fonds, die durch einen Beitrag des EHS-Innovationsfonds gefördert werden, müssen die in Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG (99) dargelegten Regeln für die Förderfähigkeit und Auswahlkriterien sowie die zu dieser Bestimmung erlassenen delegierten Rechtsakte einhalten.

6.2.2.3.   Allgemeine Finanzprodukte

Die Förderung im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ umfasst vorrangige und nachrangige Finanzierungen in Form von Darlehen oder Garantien, alle anderen Finanzierungsformen, einschließlich Risikokrediten und Leasing oder Kreditverbesserung, Beteiligungsfinanzierung und beteiligungsähnliche Finanzierung, um den Zugang zu Finanzmitteln für Projekte und Unternehmen im Bereich Forschung, Innovation und Digitalisierung zu erleichtern. Die Finanzprodukte können horizontal für die verschiedenen Bereiche zur Verfügung gestellt werden, die von diesem Politikbereich abgedeckt werden, oder sie können bestimmten Prioritäten im Rahmen thematischer Finanzprodukte zugeordnet werden.

Die Unterstützung durch allgemeine Finanzprodukte kann unter anderem auf folgende Vorhaben ausgerichtet sein:

a)

Forschungs- und Technologieinfrastruktur: durch öffentliche oder private Forschungseinrichtungen (z. B. Forschungsinstitute und Universitäten) geförderte Vorhaben, einschließlich Einrichtungen, die in direktem Zusammenhang mit FuE und digitalen Tätigkeiten stehen, wie Labors oder Hochleistungsrechenzentren.

b)

große Projekte im Bereich Forschung, Innovation und Digitalisierung: Vorhaben zur Verbesserung des Zugangs zu Risikofinanzierung für große Projekte im Bereich Forschung, Innovation und Digitalisierung, die von größeren Unternehmen ausgehen; öffentlich-private Partnerschaften (PPP) sowie Zweckgesellschaften oder Einzelprojekte.

c)

innovative KMU, kleine Midcap- und Midcap-Unternehmen zur Unterstützung von Tätigkeiten im Bereich Forschung, Innovation und Digitalisierung, die zum Wachstum beitragen.

d)

schnell wachsende oder auf Forschung, Innovation und Digitalisierung ausgerichtete Unternehmen, Forschungs- und Technologieinfrastrukturen, FuE-Investitionen von öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtungen (wie Forschungsinstituten und Universitäten) in den Mitgliedstaaten, die im Europäischen Innovationsanzeiger als „mäßige Innovatoren“ und „bescheidene Innovatoren“ bezeichnet werden.

a)    Bei von den Durchführungspartnern bereitgestellter Fremdfinanzierung

Die EU-Garantie kann für Finanzierungen und Investitionen bereitgestellt werden, unter anderem in Form von:

a)

direkter Fremdfinanzierung (einschließlich nachrangiger Darlehen), unbesicherten Kreditgeschäften, Darlehen ohne Kreditbesicherung, Mezzanin-Finanzierungen, vorrangigen Darlehen und Kreditlinien;

b)

(Rück-)Garantien, Darlehensgarantien, kapitalgedeckten Garantien und anderen Vereinbarungen zur Risikoteilung für Bürgschaftsregelungen, die von Finanzintermediären oder Durchführungspartnern umgesetzt werden;

c)

direkten Garantien für Finanzintermediäre oder Durchführungspartner und anderen Vereinbarungen zur Risikoteilung;

d)

Kreditverbesserungen für Neuinvestitionen (für Projektanleihen, Bankdarlehen oder eine Kombination aus beiden);

e)

einer Direktinvestition zugunsten eines Finanzintermediärs oder gemeinsam mit einem Finanzintermediär, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Investitionsfonds, ein Koinvestitionsprogramm oder eine Zweckgesellschaft handelt, der/das/die direkt oder indirekt in vorrangige oder nachrangige Schuldtitel oder hybrides Fremd-/Eigenkapital investiert.

Die EU-Garantie verringert die besonderen Schwierigkeiten, denen rentable Unternehmen beim Zugang zu Finanzmitteln begegnen und die hauptsächlich darauf zurückzuführen sind, dass die Unternehmen als risikoreicher wahrgenommen werden, dass sie nicht über ausreichende Sicherheiten verfügen oder dass kommerzielle Finanzgeber nur begrenzt in der Lage sind, das zugrunde liegende Projekt oder Geschäftsmodell zu beurteilen.

b)    Bei von den Durchführungspartnern bereitgestellter Beteiligungsfinanzierung

Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen werden insbesondere in folgender Form getätigt:

a)

als direkte Beteiligung an Endempfängern;

b)

als Koinvestitionen und Koinvestitionsprogramme (einschließlich Investitionsplattformen);

c)

als Beteiligungen und Garantien an Finanzintermediären, die, unabhängig von deren Entwicklungsstadium, direkt in Einrichtungen investieren, oder Garantien an Investoren in diesen Finanzintermediären;

d)

als Investition in und/oder Vereinbarung zur Risikoteilung bei Schuldenfonds-Strukturen;

e)

als Investition in Dachfonds-Strukturen.

6.2.2.4.   Thematische Finanzprodukte

Die Unterstützung durch thematische Finanzprodukte kann folgende Ziele verfolgen:

a)

thematische Finanzierungsfazilitäten zur Bereitstellung von Fremd- und/oder Beteiligungsfinanzierungen für Bereiche wie:

i)

innovative frühzeitige Demonstrationsvorhaben und Digitalisierungsprojekte in Themenbereichen mit hohem Risiko wie kohlenstoffarme Industrie, Verkehr, Energie und Raumfahrt;

ii)

klinische Entwicklung, Validierung und Markteinstieg im Bereich Infektionskrankheiten, seltene und komplexe Krankheiten, neurodegenerative Erkrankungen und andere;

iii)

nachhaltige blaue Wirtschaft und nachhaltige Nutzung mariner Ressourcen, z. B. Aquakultur und blaue Biotechnologie;

iv)

Lebensmittelsysteme, biobasierte Systeme und Bioökonomie im weiteren Sinne;

v)

Kreislaufwirtschaft, naturbasierte Lösungen und Naturkapital;

vi)

Klimatechnologien, -leistungen und Anpassung an den Klimawandel.

Die thematischen Bereiche werden auf der Grundlage der politischen Prioritäten und der Bewertung gemäß Abschnitt 2.3.2.2 der vorliegenden Investitionsleitlinien ausgewählt.

b)

andere Vereinbarungen zur Risikoteilung wie beispielsweise Investitionsplattformen zur Katalysierung von Drittfinanzierungen in bestimmte Bereiche von strategischer Bedeutung für den Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ in Ergänzung zu und in Synergie mit Investitionen aus den bestehenden nationalen, lokalen und öffentlichen Finanzierungssystemen. Die Plattformen müssen folgende Bedingungen erfüllen:

i)

Gewährung von Zugang zu Finanzmitteln über Fremd- und/oder Eigenkapitalprodukte für Projekte in bestimmten Themenbereichen und Verwaltung durch Finanzintermediäre oder Fondsmanager, die nach den in Abschnitt 2.3.1 beschriebenen Verfahren ausgewählt werden;

ii)

Unterstützung der allgemeinen Digitalisierung der Industrie in der Union und der in Anhang II Nummer 6 der InvestEU-Verordnung erläuterten Technologien sowie anderer förderfähiger Bereiche;

iii)

Förderung von Technologien, Produkten oder Geschäftsmodellen, die aufgrund ihres technologischen Innovationsgrads oder aufgrund der Tatsache, dass sie neue Märkte erschließen oder erhebliche Marktstörungen ausgleichen, mit einem erhöhten Risiko behaftet sind;

iv)

Ausrichtung auf die Errichtung von Anlagen für eine frühzeitige Demonstration und eine Produktion im industriellen Maßstab, die auf die Umsetzung bahnbrechender, marktschaffender und hochinnovativer Verfahren oder auf die Herstellung neuer Produkte mit hohem marktschaffenden Innovationsgehalt in dem betreffenden Bereich ausgerichtet sind.

6.3.   Politikbereich „KMU“

6.3.1.   Politikbereiche zur Intervention

Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „KMU“ muss den Zugang zu Finanzmitteln sowie deren Verfügbarkeit vor allem für KMU, aber auch für kleine Midcap-Unternehmen erleichtern und ihre globale Wettbewerbsfähigkeit in jedem Stadium ihrer Entwicklung verbessern, insbesondere für die Unternehmen, die als risikoreich gelten und über keine ausreichenden Sicherheiten verfügen, vor allem in ihren frühen Entwicklungsstadien.

Die Unterstützung im Politikbereich „KMU“ muss auch darauf abzielen, vielfältigere Finanzierungsquellen bereitzustellen, einschließlich nachrangiger Fremd-, Beteiligungs- oder beteiligungsähnlicher Finanzierungen, um die Fähigkeit von KMU und kleinen Midcap-Unternehmen zu verbessern, ihre Gründung, ihr Wachstum, ihre Entwicklung und ihren Transfer zu finanzieren, Konjunkturabschwüngen standzuhalten und zur Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft und des Finanzsystems bei Konjunkturabschwüngen oder wirtschaftlichen Erschütterungen beizutragen. Sie kann Investitionen und Betriebskapital sowie die Risikofinanzierung vom Anfangsstadium bis zur Expansionsphase fördern, um die Technologieführerschaft in innovativen und nachhaltigen Wirtschaftszweigen sicherzustellen, insbesondere durch die Ausrichtung auf KMU, deren Tätigkeit aufgrund von Forschungs-, Innovations- und Digitalisierungsmaßnahmen oder aufgrund von Branchenbesonderheiten, wie beispielsweise in der Kultur- und Kreativwirtschaft, auf immaterielle Vermögenswerte ausgerichtet ist (100). Bei Bedarf können Finanzmittel für den Erwerb eines Unternehmens oder eine Beteiligung von Mitarbeitern an einem Unternehmen bereitgestellt werden. Die förderfähigen Bereiche können, wie in Abschnitt 2.3.2.1 der vorliegenden Investitionsleitlinien beschrieben, priorisiert werden. Produkte im Rahmen des Politikbereichs „KMU“ werden im Einklang mit den Prioritäten und Bereichen entwickelt, die in der Mitteilung „Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ (101) dargelegt wurden.

Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „KMU“ ergänzt die im Zusammenhang mit der Kapitalmarktunion ergriffenen Initiativen der Union.

Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „KMU“ soll einen Mehrwert schaffen, indem die Fremdfinanzierung hauptsächlich für KMU (sowie kleine Midcap-Unternehmen) in einem der folgenden Fälle unterstützt wird:

a)

Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen, die durch auf regionaler oder nationaler Ebene eingerichtete Finanzinstrumente nicht angemessen ausgeglichen werden (in Bezug auf Volumen, Deckung, Risikobereitschaft oder Zeitrahmen). Dies kann die Aufstellung von Programmen umfassen, die eine erhöhte Wirksamkeit, Effizienz oder Skaleneffekte bieten, da die Mitgliedstaaten aus Gründen der Kosteneffizienz möglicherweise zögern, selbst Förderregelungen einzurichten;

b)

Unternehmen, die in klar definierten unterversorgten Wirtschaftszweigen tätig sind (beispielsweise in einigen Fällen in der Kultur- und Kreativwirtschaft, einschließlich der Medienwirtschaft), sodass die Unterstützung zur Erreichung der politischen Prioritäten der EU beiträgt;

c)

Notwendigkeit, die Anpassung der Unternehmen an klar definierte strukturelle Veränderungen zu beschleunigen, sodass die Unterstützung zur Erreichung der politischen Prioritäten der EU beiträgt;

d)

Finanzierungslösungen, die zur Erreichung der Ziele der Kapitalmarktunion beitragen, einschließlich grenzüberschreitend bereitgestellter Lösungen;

e)

Übertragung bewährter Verfahren in der gesamten Union (die auch die Bereitstellung technischer Hilfe umfassen kann) zwischen Finanzintermediären, um die Entstehung eines breiten Produktangebots für risikoreichere Finanzierungen von KMU zu fördern, das für deren spezifischen Finanzierungsbedarf geeignet ist.

Darüber hinaus soll die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „KMU“ einen politischen Mehrwert schaffen, indem Fonds unterstützt werden, die maßgeschneiderte Fremdfinanzierungslösungen sowie Beteiligungs- oder beteiligungsähnliche Finanzierungen für KMU und kleine Midcap-Unternehmen in den folgenden Fällen bereitstellen:

a)

Finanzintermediäre bringen Mittel auf oder investieren oder stellen grenzüberschreitend Finanzmittel zur Verfügung, was die Risikodiversifizierung fördert und privates Kapital beschafft und mobilisiert;

b)

die Investition unterstützt die Einrichtung größerer Fonds, die in der Lage sind, ausreichende Renditen zu erzielen, um private Investoren anzuziehen;

c)

Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen, die durch auf regionaler oder nationaler Ebene eingerichtete Finanzinstrumente nicht angemessen ausgeglichen werden (in Bezug auf Volumen, Deckung im Entwicklungsstadium oder Zeitrahmen). Dies kann die Aufstellung von Programmen umfassen, die eine verbesserte Wirksamkeit, Effizienz oder Skaleneffekte bieten, da die Mitgliedstaaten aus Gründen der Kosteneffizienz möglicherweise zögern, selbst Förderregelungen einzurichten;

d)

die Intervention hat einen Demonstrations- und/oder Katalysatoreffekt und trägt zu den politischen Zielen der Union bei, einschließlich der Ziele der Kapitalmarktunion;

e)

die Intervention erhöht die Verfügbarkeit marktbasierter und maßgeschneiderter Finanzierungslösungen für KMU und kleine Midcap-Unternehmen;

f)

Übertragung bewährter Verfahren in der gesamten Union, um das Entstehen neuer Fondsmanager/Managementteams zu fördern und so den Risikokapitalmarkt in der EU zu erweitern und zu vertiefen. Dies kann die Unterstützung alternativer Finanzierungen und innovativer Finanzierungslösungen wie Crowdfunding, Business Angels und Venture Philanthropy umfassen.

6.3.2.   Merkmale potenzieller Finanzprodukte

6.3.2.1.   Einzubeziehende Finanzintermediäre

a)    Bei Fremdfinanzierung:

Jede Art von Finanzintermediär, einschließlich nationaler Förderbanken oder -institute und anderer Intermediäre der öffentlichen Hand, Geschäftsbanken, Garantiegesellschaften, diversifizierter Kreditfonds, die vorrangige und nachrangige Finanzierungen bereitstellen, und Leasinggesellschaften, der darauf ausgerichtet ist, neue Portfolios von KMU mit höherem Risiko und/oder Finanzierungen kleiner Midcap-Unternehmen, einschließlich maßgeschneiderter Fremdfinanzierungen, die sich an unterversorgte Wirtschaftszweige richten, in voller Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union sowie den einschlägigen Anforderungen der Haushaltsordnung bereitzustellen, kann die Förderung beantragen.

b)    Bei Beteiligungsfinanzierung:

Etablierte Finanzintermediäre oder zu gründende Unternehmen, einschließlich Private-Equity- und Mezzanin-Fonds, Koinvestitionsinstrumente, Risikokreditfonds, Risikokapitalfonds, Business-Angel-Fonds, Dachfonds und Crossover-Fonds, die in der Lage sind, Beteiligungs- oder beteiligungsähnliche Finanzierungen in den vom Politikbereich „KMU“ abgedeckten Bereichen in voller Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union sowie den einschlägigen Anforderungen der Haushaltsordnung bereitzustellen, können die Förderung beantragen.

Die Manager, Berater oder ähnlichen Personen, die diesen Finanzintermediären angehören und die auch erstmalige Manager und Berater umfassen, müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, solche Investitionen zu tätigen, dass sie in der Lage sind, Privatkapital zu beschaffen und zu mobilisieren, und dass sie voraussichtlich in der Lage sind, unter anderem durch eine solide Anlagestrategie Renditen zu erzielen, die mehr private Investitionen für diese Anlageklasse mobilisieren.

6.3.2.2.   Zielgruppe der Endempfänger

a)    Bei Fremdfinanzierung:

Bei Fremdfinanzierung wird die Unterstützung über Finanzintermediäre oder direkt vom Durchführungspartner bereitgestellt, um vorwiegend KMU sowie kleine Midcap-Unternehmen im Sinne der InvestEU-Verordnung zu finanzieren, die unter anderem aufgrund des wahrgenommenen höheren Risikos, des Fehlens von (ausreichenden) Sicherheiten oder aufgrund der Tatsache, dass das Unternehmen in einem klar definierten unterversorgten Wirtschaftsbereich tätig ist oder Tätigkeiten im Rahmen der politischen Prioritäten der Union ausübt, keine Finanzierung auf dem Markt erhalten würden oder nicht in gleichem Maße Unterstützung erhalten würden.

Wenn es gerechtfertigt ist, können Unternehmen in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder in einem Bereich mit besonderer politischer Ausrichtung, einschließlich des gerechten Übergangs, gezielter unterstützt werden. In diesen Fällen werden klare und eindeutige Förderkriterien in den jeweiligen Finanzprodukten für innovative KMU und kleine Midcap-Unternehmen formuliert. Die Anforderungen an die operative Berichterstattung bieten darüber hinaus die Möglichkeit, die für diesen Wirtschaftszweig oder diese politische Ausrichtung bereitgestellte Unterstützung zu ermitteln.

b)    Bei Beteiligungsfinanzierung:

Bei Beteiligungsfinanzierung im Rahmen der EU-Komponente wird KMU und kleinen Midcap-Unternehmen die Unterstützung über Finanzintermediäre (einschließlich über Koinvestitionsinstrumente) gemäß den Bestimmungen der InvestEU-Verordnung zur Verfügung gestellt, und zwar insbesondere für die Tätigkeiten, die zur Erreichung der in Artikel 3 der InvestEU-Verordnung genannten politischen Ziele der Union beitragen.

Die Ausrichtung kann auf der Grundlage der Anlagestrategie des Fondsmanagers erfolgen, die sich auf Wirtschaftszweige oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit politischen Prioritäten der Union und auf der Grundlage des Unternehmenslebenszyklus, basierend auf einer Marktbewertung, konzentriert.

6.3.2.3.   Merkmale von Finanzprodukten

Die Finanzprodukte ergänzen den Einsatz von Finanzinstrumenten für KMU durch die Mitgliedstaaten auf nationaler und regionaler Ebene gemäß den Anforderungen hinsichtlich der Zusätzlichkeit gemäß Anhang V der InvestEU-Verordnung.

a)    Bei von den Durchführungspartnern bereitgestellter Fremdfinanzierung

Die EU-Garantie kann für Finanzierungen und Investitionen bereitgestellt werden, und zwar in Form von:

a)

direkten Darlehen des Durchführungspartners;

b)

Rückgarantien, Darlehensgarantien und anderen Vereinbarungen zur Risikoteilung für Bürgschaftsregelungen, die von Finanzintermediären oder dem Durchführungspartner umgesetzt werden;

c)

direkten Garantien für Finanzintermediäre oder Durchführungspartner und anderen Vereinbarungen zur Risikoteilung;

d)

Direktinvestitionen zugunsten eines Finanzintermediärs oder gemeinsam mit einem Finanzintermediär, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Investitionsfonds, ein Koinvestitionsprogramm oder eine Zweckgesellschaft handelt, der/das/die direkt oder indirekt in vorrangige oder nachrangige Schuldtitel investiert.

Mithilfe solcher Vereinbarungen soll die EU-Garantie die besonderen Schwierigkeiten, denen rentable Unternehmen beim Zugang zu Finanzmitteln begegnen, verringern, die hauptsächlich darauf zurückzuführen sind, dass die Unternehmen als risikoreicher wahrgenommen werden oder dass sie nicht über (ausreichende) Sicherheiten verfügen. Dies kann unter anderem durch die Unterstützung folgender Vorhaben erreicht werden:

a)

Start-up-Finanzierung;

b)

Finanzierungsgeschäfte mit deutlich reduzierten (oder keinen) Anforderungen an die Sicherheiten (unbesicherte Kreditgeschäfte);

c)

nachrangige Finanzierungen;

d)

Finanzierungsvorhaben mit Rückzahlungsbedingungen oder Laufzeiten, die üblicherweise nicht von Finanzintermediären angeboten werden.

Die Förderfähigkeit des Vorschlags eines Finanzintermediärs zum Aufbau eines Portfolios von Finanzierungsgeschäften wird für jeden Finanzintermediär und im Falle einer direkten Finanzierung für jeden Durchführungspartner in Bezug auf seine bestehende Geschäftstätigkeit festgelegt. Grundsätzlich ist beabsichtigt, dass die EU-Garantie dazu führt, dass der Finanzintermediär oder der Durchführungspartner seine Geschäftstätigkeit erweitert, indem er Geschäfte finanziert, die er ohne die EU-Garantie aufgrund des höheren Risikoprofils eines solchen Portfolios nicht finanziert hätte. Verfügt ein Finanzintermediär bereits über ein spezielles KMU-Finanzierungsprodukt mit höherem Risiko, ist aber nur begrenzt in der Lage, die Marktnachfrage zu bedienen, kann die EU-Garantie eingesetzt werden, um das Volumen eines solchen KMU-Finanzierungsprodukts mit höherem Risiko deutlich zu erhöhen.

Finanzierungsvorhaben, die in die Portfolios aufgenommen werden können, umfassen unter anderem Investitionsdarlehen, Betriebskapitalfazilitäten (einschließlich revolvierender Fazilitäten), Handelsfinanzierungsfazilitäten, Darlehen (einschließlich solcher, die in ein Kontokorrentkonto eingebettet oder mit diesem verbunden sind), Bankgarantien, Leasinggeschäfte, nachrangige Darlehen sowie vorrangige und nachrangige Emissionen von Schuldtiteln.

b)    Bei von den Durchführungspartnern bereitgestellter Beteiligungsfinanzierung

Die EU-Garantie wird eingesetzt, um Investitionen in zwischengeschaltete Risikokapitalfonds, einschließlich Dachfonds und Koinvestitionsinstrumente, die KMU und kleinen Midcap-Unternehmen in jedem Stadium ihrer Entwicklung Beteiligungsfinanzierungen oder beteiligungsähnliche Finanzierungen bereitstellen, sowie Fonds, die Fremdkapital für KMU und kleine Midcap-Unternehmen bereitstellen, zu garantieren.

Mögliche zusätzliche Produktentwicklungen:

Der Politikbereich „KMU“ steht auch für die Einrichtung von Pilotfinanzprodukten zur Verfügung, um Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen oder um mehr private Investitionen zu mobilisieren (z. B. durch die Bereitstellung von Garantien für Investoren). Wenn solche Pilotprojekte erfolgreich sind, können sie anschließend auf Basis vollwertiger Projekte eingeführt werden. In hinreichend begründeten Fällen, die auf Marktbewertungen beruhen, können diese Pilotprojekte von den in den Abschnitten 4 und 5 der vorliegenden Investitionsleitlinien dargelegten Bedingungen abweichen.

6.4.   Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“

6.4.1.   Politikbereiche zur Intervention

Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ muss die Umsetzung von Projekten erleichtern, die die soziale Dimension der Union stärken, wie sie in der Europäischen Säule sozialer Rechte hervorgehoben wird. Der Schwerpunkt des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ liegt auf der Erzeugung einer positiven sozialen Wirkung. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Politikbereichs sind insbesondere auf die Aufwärtskonvergenz, den Abbau von Ungleichheiten sowie die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit und der Integration ausgerichtet. Zu diesem Zweck werden die Beschäftigung und die Entwicklung von Kompetenzen, einschließlich Unternehmertum und Selbstständigkeit, Sozialunternehmen, die Sozialwirtschaft und die soziale Eingliederung gefördert, die Gesundheit, das Wohlbefinden und die allgemeine Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger verbessert, die Bildungsergebnisse und das Qualifikationsangebot gesteigert und ein gerechter Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft unterstützt. Die Maßnahmen verfolgen auch das Ziel, den Zugang zu Mikrofinanzierungen und Finanzierungen sowie deren Verfügbarkeit für Unternehmen der Sozialwirtschaft zu verbessern, Finanzierungen und Investitionen im Zusammenhang mit sozialen Investitionen, Kompetenzen und Fertigkeiten zu unterstützen und die Märkte für soziale Investitionen in den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d genannten Bereichen und im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der InvestEU-Verordnung zu entwickeln und zu konsolidieren. Der Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ erleichtert die Entwicklung von Fertigkeiten und Schlüsselkompetenzen, die Abstimmung, den Einsatz und die Nutzung höherer Qualifikationen durch allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich der Ausbildung am Arbeitsplatz, und damit zusammenhängende Tätigkeiten, um die in der europäischen Kompetenzagenda (102), der Empfehlung des Rates zur beruflichen Aus- und Weiterbildung (103), dem europäischen Bildungsraum (104) und dem Aktionsplan für digitale Bildung 2021-2027 (105) festgelegten politischen Ziele zu erreichen.

Die förderfähigen Bereiche für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ sind in Anhang II der InvestEU-Verordnung, insbesondere unter Punkt 12, aufgeführt. Die förderfähigen Bereiche können gemäß Abschnitt 2.3.2.1 der vorliegenden Investitionsleitlinien priorisiert werden.

Im Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ werden Mikrofinanzierungen und Unternehmen der Sozialwirtschaft gefördert. Im Falle von Mikrofinanzierungen bedeutet ein Mikrokredit (oder Mikrodarlehen) ein Darlehen von bis zu 50 000 EUR. Insbesondere wird die Bereitstellung von Investitionsbeträgen von bis zu 500 000 EUR für Unternehmen der Sozialwirtschaft gefördert, während größere Beträge von bis zu 2 000 000 EUR auch dazu dienen, deren Expansion und Vergrößerung zu fördern.

Die Unterstützung umfasst auch Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Gleichstellung aus anderen Gründen, der sozialen Eingliederung, des Angebots an und der Nachfrage nach Kompetenzen, der Bildung, Ausbildung und der damit verbundenen Dienstleistungen, einschließlich der Entwicklung einer nachhaltigen sozialen Infrastruktur in städtischen und ländlichen Gebieten. Der Politikbereich unterstützt auch die soziale Infrastruktur (einschließlich Gesundheits- und Bildungsinfrastruktur sowie Sozial- und Studentenwohnungen), Projekte in den Bereichen soziale Innovation, Gesundheitsdienste, Alterung der Bevölkerung und Langzeitpflege, Zugang zu Prävention, innovativen Behandlungen und Optionen für elektronische Gesundheitsdienste, Inklusion und Barrierefreiheit sowie kulturelle und kreative Aktivitäten mit sozialer Zielsetzung.

Der Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ konzentriert sich auch auf die Bereitstellung einer nachhaltigen und ethischen Finanzierung zugunsten von Endempfängern, die Einschränkungen oder Hindernissen gegenüberstehen, die ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten beeinträchtigen. Er ist insbesondere auf Projekte ausgerichtet, die ein angemessenes Maß an (voraussichtlicher) finanzieller Tragfähigkeit aufweisen, aber aufgrund höherer Risiken, fehlender Sicherheiten, unzureichender Größe ohne Unterstützung des öffentlichen Sektors oder anderer Markthindernisse nicht (oder nicht in ausreichendem Maße) vom Markt gefördert werden. Die geförderten Projekte müssen zur Mobilisierung privater Investitionen zur Deckung des ungedeckten Bedarfs beitragen.

Finanzierungen und Investitionen tragen zur Bereitstellung sozialer Infrastruktur und verbundener Dienste bei, die Folgendes betreffen können:

a)

integrative allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich frühkindlicher Bildung und Betreuung, und die damit verbundenen Bildungsinfrastrukturen und -dienstleistungen, alternative und integrative Kinderbetreuung, Studentenwohnungen und digitale Ausrüstung, die für jedermann zugänglich sind, Förderung digitaler Kompetenzen von den ersten Bildungsjahren an, universeller Einsatz von und Zugang zu IKT in allen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie Instrumente und Plattformen für Fernzugang und Fernunterricht;

b)

erschwinglichen sozialen Wohnungsbau;

c)

Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, einschließlich Kliniken, Krankenhäuser, Grundversorgung, häuslicher Pflege sowie Betreuung in der lokalen Gemeinschaft;

d)

Gesundheitsinfrastrukturprojekte, die zur Entwicklung eines strategischen und geografisch ausgewogenen Netzes modernisierter, digitalisierter und widerstandsfähiger Präventions- und Gesundheitsinfrastruktur beitragen und einen universellen Zugang zu kritischen Gesundheitsinfrastrukturen und -diensten in der gesamten EU gewährleisten können. Die geförderten Projekte können sich auch mit spezifischem dringendem Gesundheitsversorgungs- und Notfallbedarf (106) befassen, indem mobile und medizinische Feldstationen oder Sanitätstransporte entwickelt werden;

e)

Ermöglichung sozialer Dienste auf Gemeindeebene, die, soweit möglich, auf integrierte Weise erbracht werden.

Die soziale Infrastruktur, die in der Regel von öffentlichen oder unselbstständigen Einrichtungen finanziert wird, weist erhebliche Finanzierungslücken auf. Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben diesen Finanzierungsbedarf weiter verschärft.

Investitionen in soziale Infrastruktur im Sinne von Anhang II Nummer 12 Buchstabe d der InvestEU-Verordnung, die das Ziel verfolgen, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen, können Geschäfte mit öffentlichen Einrichtungen umfassen. Um die in Anhang V Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe f der InvestEU-Verordnung genannten Fälle von Marktversagen auszugleichen, kann ein Finanzprodukt für Investitionen in soziale Infrastruktur, die im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ von öffentlichen Einrichtungen getätigt werden, in einem solchen Fall in einer Garantievereinbarung bestimmt werden. Finanzierungen und Investitionen, für die ein solches Finanzprodukt eingesetzt wird, erfüllen das in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung und in Anhang V der InvestEU-Verordnung festgelegte Erfordernis der Zusätzlichkeit.

Die Einhaltung der einschlägigen Sozialvorschriften der EU und der nationalen oder regionalen Sozialgesetzgebung ist eine Voraussetzung für die Unterstützung von Vorhaben im Rahmen des InvestEU-Fonds. Bei den Interventionen sollte das Subsidiaritätsprinzip in vollem Umfang beachtet werden, indem gegebenenfalls nationale und regionale Förderregelungen ergänzt werden. Die im Rahmen der geförderten Projekte erbrachten Dienstleistungen müssen — sofern vorhanden — auf lokaler Ebene in der Gemeinde erbracht werden. In Bezug auf die Infrastruktur im Gesundheitsbereich muss der Schwerpunkt auf der Entwicklung von Modellen liegen, die von der institutionellen Versorgung zur Prävention, Grundversorgung und Betreuung in der lokalen Gemeinschaft übergehen, sowie auf Dienstleistungen, die eine integrierte personenbezogene Versorgung und ein unabhängiges Leben unterstützen und im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen stehen.

In Bezug auf Investitionen in erschwingliche Sozialwohnungen liegt ein besonderer Schwerpunkt auf der Bereitstellung eines Wohnungsangebots, mit dem Menschen aus der sozialen Ausgrenzung befreit werden sollen, in Ergänzung zu — sofern vorhanden — nationalen und regionalen Förderregelungen. Für die Zwecke der im Rahmen des InvestEU-Fonds geförderten Investitionen ist erschwinglicher sozialer Wohnungsbau (107) so zu verstehen, dass er sich an benachteiligte Personen oder sozial schwächere Gruppen (108) richtet, die aufgrund ihres Einkommens oder sozialer Zwänge in einem schweren Wohnungsmangel leben oder nicht in der Lage sind, Wohnraum zu Marktbedingungen zu erhalten. Bei der Ausrichtung auf Personen, die unter die Definition der Begriffe „Wohnungslosigkeit“ und „Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt“ nach ETHOS fallen, sollte die Bereitstellung von Sozialwohnungen, soweit wie möglich, einem wohnungsbezogenen Ansatz folgen. Die Infrastruktur und die Dienstleistungen sollten den geltenden Qualitätsstandards und dem Übereinkommen der UN entsprechen und dürfen nicht zur Ausgrenzung oder Isolation bestimmter Gruppen führen.

Neben den Finanzierungslösungen, die von traditionellen Finanzintermediären angeboten werden, kann auch die Bereitstellung von Sachleistungen Organisationen wie Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung oder Dienstleister im Bereich Gesundheit, Soziales und Pflege qualifizieren, um über einen Durchführungspartner indirekt von der EU-Garantie zu profitieren.

Der Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ legt einen besonderen Schwerpunkt auf die Integration von gefährdeten Personen und deren Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen, auch im Hinblick auf die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und die alternde Bevölkerung sowie auf deren Integration.

Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ dient auch der Bereitstellung integrativer Bildung, Ausbildung, beruflicher Bildung und damit verbundener Dienstleistungen, die die berufliche Erstausbildung und die berufliche Weiterbildung, auch für Erwachsene, sowie Organisations- und Prozessinnovationen umfassen, einschließlich neuer und innovativer Geschäftsmodelle. Der Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ unterstützt auch innovative Gesundheitslösungen wie elektronische Gesundheitsdienste und neue Pflegemodelle. Die Unterstützung fördert die Gleichstellung der Geschlechter und die Gleichstellung aus anderen Gründen und erweitert somit die Selbstständigkeit und die soziale Integration von gefährdeten Personen, einschließlich Drittstaatsangehörigen.

Besondere Aufmerksamkeit muss den sozialen Unternehmen und ihren Tätigkeiten gelten, wie Skalierungsinitiativen, Förderung der Entwicklung digitaler und unternehmerischer Fähigkeiten für benachteiligte Bevölkerungsgruppen, um geschlechtsspezifische und andere Unterschiede in diesen Bereichen zu beseitigen. Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ gleicht ein Marktversagen der Union in den Bereichen Finanzierung sozialer Unternehmen und sozialer Auswirkungen, Mikrofinanzierung, Gesundheit, Alterung der Bevölkerung, Bildung und Wohnraumförderung sowie Innovationen aus, indem sie ein stärkeres Eingreifen der Union und eine effizientere Marktprüfung bewirkt, mit der die soziale Dimension Europas gestärkt werden soll.

Der Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ unterstützt die Nachfrage nach und das Angebot an Kompetenzen, gleicht Kompetenzdefizite der Endempfänger aus oder fördert die Nutzung von Kompetenzen sowie Investitionsmärkte für Qualifikationen.

Die beratende Unterstützung kann auch dazu beitragen, neue Wege für die Bereitstellung von Dienstleistungen im Bereich Soziales zu erforschen und generell das Angebot an und die Nachfrage nach Kompetenzen gemäß der InvestEU-Verordnung weiterzuentwickeln.

In Bezug auf Mikrofinanzierungen besteht das politische Ziel in der Förderung hochwertiger nachhaltiger Beschäftigung und sozialer Integration, indem die Schaffung von Arbeitsplätzen und einkommensschaffenden Tätigkeiten unterstützt wird, insbesondere für gefährdete Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen oder weiterentwickeln möchten, einschließlich auf selbstständiger Basis. Darüber hinaus müssen Finanzintermediäre, die im Bereich der Mikrofinanzierung tätig sind, die direkte oder indirekte Bereitstellung nichtfinanzieller Dienstleistungen, wie beispielsweise Dienstleistungen zur Unternehmensentwicklung (Mentoring, Coaching und Schulungen), sicherstellen, die ein wesentlicher Bestandteil der Mikrofinanzierung sind. Bedingungen wie die Kreditkosten (einschließlich des Kreditzinses) und die Anforderungen an Sicherheiten für Mikrofinanzierungen, die direkt oder indirekt im Rahmen von InvestEU unterstützt werden, müssen den durch die Unterstützung erzielten Nutzen widerspiegeln und im Hinblick auf die zugrunde liegenden Risiken und die tatsächlichen Finanzierungskosten eines Kredits gerechtfertigt sein.

Als Vorbedingung für die Unterstützung im Rahmen des InvestEU-Fonds müssen Finanzintermediäre, die Mikrofinanzierungen anbieten, den „Europäischen Verhaltenskodex für die Vergabe von Mikrokrediten“ (109) unterzeichnen (im Falle von Nichtbanken) oder diesen billigen (im Falle von Banken), um hohe ethische Standards bei der Kreditvergabe, unter anderem in Bezug auf Unternehmensführung, Management und Kundenschutz, zu gewährleisten. Finanzintermediäre sind bestrebt, eine Überschuldung von Personen und Unternehmen zu verhindern, indem sie unter anderem deren Rückzahlungsfähigkeit berücksichtigen und für erschwingliche Kreditkosten sorgen.

Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ steht im Einklang mit den Zielen des ESF+, einschließlich der vorgeschlagenen operativen Ziele zur Unterstützung der Entwicklung des Marktökosystems, die mit der Bereitstellung von Finanzmitteln für soziale Unternehmen und von Mikrofinanzierungen für Kleinstunternehmen im Gründungs- und Entwicklungsstadium zusammenhängen, insbesondere für Unternehmen, die gefährdete Personen beschäftigen. Im Rahmen des ESF+ stellt die Kommission auch Leitlinien für die Entwicklung der sozialen Infrastruktur (einschließlich Wohnungsbau und Gesundheit, Kinderbetreuung, Langzeitpflege sowie allgemeiner und beruflicher Bildung) zur Verfügung, die für die Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte erforderlich ist. Die Teilnahme an ESF+ ist jedoch keine Vorbedingung für den Zugang zum InvestEU-Fonds.

Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ richtet sich auch an soziale Innovationen, zu denen auch innovative soziale Lösungen und Programme zur Förderung sozialer Auswirkungen und Ergebnisse gehören können, um zur Erreichung der politischen Ziele dieses Politikbereichs beizutragen.

Bei der Verfolgung der Ziele wird die Kombination der Unterstützung aus dem InvestEU-Fonds mit Beiträgen von Gebern, Philanthropen, Stiftungen und anderen Akteuren der Privatwirtschaft gefördert. Der InvestEU-Fonds ist bestrebt, das Engagement der Privatwirtschaft zu stärken, um zur Verwirklichung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen und unter anderem eine hochwertige Beschäftigung, eine integrative allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheit, soziale Eingliederung und aktive Teilhabe an der Gesellschaft sowie die Barrierefreiheit und die Integration von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Akteure der Privatwirtschaft haben die Möglichkeit, entweder durch direkte Beiträge (Spenden, rückzahlbare und nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung) und/oder durch Koinvestitionen in Projekte oder zugunsten von Finanzintermediären, die indirekt durch den InvestEU-Fonds unterstützt werden, zu den Zielen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ beizutragen.

Ebenso wird die Bündelung kleinerer Projekte gefördert, da viele Projekte im Bereich Soziales zu klein sind, um das Interesse privater Investoren zu wecken oder öffentliche Gelder effizienter zu nutzen. Zum Beispiel können sozialpolitische Reformen die Realisierung sozialer Infrastrukturen und Dienstleistungen, beispielsweise für neue Modelle im Gesundheits- oder Sozialbereich, an mehreren Standorten im Zuständigkeitsbereich einer nationalen oder regionalen Behörde durch eine Reihe kleinerer Projekte beinhalten. Die Bündelung kleiner Projekte in einem einzigen Investitionsangebot kann erforderlich sein, um das Interesse der Investoren zu wecken. Die Bündelung kann Folgendes umfassen:

a)

Bündelung kleiner Projekte für soziale Infrastruktur oder Technologie oder soziale Dienste in einem einzigen Investitionsangebot, das eine Reihe von Teilprojekten an verschiedenen Standorten umfasst;

b)

Bündelung des Investitionsbedarfs für soziale Infrastruktur, Technologie und soziale Dienste in einem einzigen Projekt oder Investitionsangebot. Dies kann eine Mischung von Finanzierungsquellen oder Finanzierungsinstrumenten erfordern;

c)

Bündelung des Investitionsbedarfs für soziale Infrastruktur und Dienstleistungen in einem größeren Investitionsinstrument für die Erneuerung oder Entwicklung von städtischen oder ländlichen Gebieten mit dem Ziel der sozialen Integration oder im Rahmen von „Civic-Match-Funding-Programmen“.

Die unter den Buchstaben a bis c des vorstehenden Absatzes beschriebenen Maßnahmen können durch begleitende Maßnahmen ergänzt werden, die Projektträgern und Finanzintermediären dabei helfen sollen, (i) Fähigkeiten zur Gestaltung von Anlagestrategien, Misch- oder Hybridfinanzierung, Planung und Bündelung von Projekten zu entwickeln; (ii) die Entwicklung sozialer Innovatoren, sozialer Unternehmen, Investoren mit sozialer Wirkung und Philanthropen, einschließlich Risikophilanthropen, zu unterstützen; sowie (iii) ein europaweites Netzwerk von Verbindungsbüros und Coachingzentren für soziale Wirkung und soziale Innovation, von innovativen Bildungs- und Ausbildungsdiensten, wie beispielsweise Anbietern von Beratung, Kompetenzprognosen, Kompentenzbewertungen und Validierungsdiensten oder von Diensten zu schaffen, die dazu beitragen, die Nachfrage nach und das Angebot an Qualifikationen zu decken, sowie von Partnerschaften zwischen Bildung und Wirtschaft und von Kompetenzzentren, einschließlich Zentren für berufliche Exzellenz.

Diese Maßnahmen können ergänzt werden, indem EU-weit Daten über Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in den mit dem Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ verbundenen Politikbereichen gesammelt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

6.4.1.1.   Strategische Investitionen im Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“

Die Unterstützung für die allgemeine und berufliche Bildung ist insbesondere auf Projekte ausgerichtet, die zur Digitalisierung der europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen, einschließlich der Förderung digitaler Kompetenzen von den ersten Bildungsjahren an, des universellen Einsatzes und des Zugangs zu IKT in den Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie von Instrumenten und Plattformen für den Fernzugang und den Fernunterricht. Die geförderten Maßnahmen sollten auch auf andere Programme zur Digitalisierung ausgerichtet sein, die auf einen lebenslangen und integrativen Zugang abzielen und digitale Kompetenzen und Lösungen für alle sozialen Gruppen und Altersgruppen unterstützen. Darüber hinaus sollte die Unterstützung der allgemeinen und beruflichen Bildung die Entwicklung neuer und die Stärkung etablierter Kompetenzen ermöglichen, die die wirksame Funktionsweise der in den Abschnitten 6.1.1.8 und 6.2.1.1 der vorliegenden Investitionsleitlinien aufgeführten strategischen und kritischen Tätigkeiten sicherstellen würden.

6.4.2.   Merkmale potenzieller Finanzprodukte

6.4.2.1.   Einzubeziehende Finanzintermediäre

a)    Bei Fremdfinanzierung:

Finanzintermediäre, einschließlich nationaler Förderbanken und -institute, Geschäftsbanken, Garantiegesellschaften und -institute, diversifizierter Kreditfonds, die vorrangige und nachrangige Finanzierungen bereitstellen, Mikrofinanzinstitute, Leasinggesellschaften, Plattformen für Gruppenfinanzierungen (Crowdlending und Equity-Crowdfunding), Zweckgesellschaften, Match-Funding-Instrumente, Koinvestitionsfonds oder -programme, Finanzinstitutionen außerhalb des Bankensektors, einschließlich Kreditfonds, Anbietern von langfristigem Kapital wie Genossenschaften, Genossenschaftsbanken, Versicherungsgesellschaften, Pensionskassen, Beteiligungsgesellschaften/Business-Angel-Fonds, Dachfonds, können die Förderung beantragen.

Marktkatalysatoren für soziale Investitionen (einschließlich Vermittlern von Investitionsbereitschaft und Kapazitätsaufbau, die im Bereich der Mikrofinanzierung und der Finanzierung von sozialen Unternehmen tätig sind, Finanztechnologieunternehmen, Hochschulen, Universitäten, Forschungszentren, Wissens- und Innovationsgemeinschaften des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT), Stiftungen, Plattformen für Gruppenfinanzierungen, beruflicher Aus- und Weiterbildungsinstitute, wie Zentren für berufliche Exzellenz und Partnerschaften zwischen Bildung und Wirtschaft) sind ebenfalls förderfähig. Andere Gruppen von Investoren, wie Unternehmensinvestoren, Investoren mit sozialer Wirkung, (soziale) Business Angels, Bildungsunternehmen (z. B. offene Online-Kurse mit sehr vielen Teilnehmern), Risikophilanthropen und Philanthropen können auch eine Förderung beantragen.

Andere Finanzintermediäre der öffentlichen Hand und Finanzintermediäre, die im Bereich der sozialen Infrastruktur, der Finanzierung von sozialen Unternehmen und in der Sozialwirtschaft tätig sind (wie ethische oder alternative Banken, Genossenschaftsbanken), und die in der Lage sind, Finanzierungen in den vom Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ abgedeckten Bereichen in voller Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union sowie den einschlägigen Anforderungen der Haushaltsordnung bereitzustellen, können die Förderung beantragen.

Die in den vorliegenden Leitlinien aufgeführten potenziellen öffentlichen Finanzintermediäre können auch bei der Kombination der Unterstützung aus dem InvestEU-Fonds mit anderen zentralen Förderprogrammen der Union und Fonds mit geteilter Mittelverwaltung von Bedeutung sein.

b)    Bei Beteiligungsfinanzierung:

Finanzintermediäre können unter anderem nationale Förderbanken und -institute, Geschäftsbanken, Garantiegesellschaften und -institute, Darlehensfonds, Kreditfonds, Pensionskassen, Mikrofinanzinstitute, Leasinggesellschaften, Plattformen für Gruppenfinanzierungen (Crowdlending und Equity-Crowdfunding), Zweckgesellschaften, Match-Funding-Instrumente, Koinvestitionsfonds oder -programme umfassen.

Bei Beteiligungsfinanzierungen kommen auch Finanzinstitute außerhalb des Bankensektors als Finanzintermediäre in Betracht, darunter Anbieter von langfristigem Kapital wie Genossenschaften, Genossenschaftsbanken, Versicherungsgesellschaften sowie einzubindende Stellen, Dachfonds, Private-Equity-Fonds, Risikokapitalfonds, Business-Angel-Fonds, Technologietransferfonds, Koinvestitionsfonds oder -programme, Risikokreditfonds, sonstige Vereinbarungen oder Regelungen, die Beteiligungsinvestitionen, beteiligungsähnliche Investitionen, hybrides Fremd-/Eigenkapital und andere Formen der Mezzanin-Finanzierung anbieten.

Marktkatalysatoren für soziale Investitionen (einschließlich Vermittlern von Investitionsbereitschaft und Kapazitätsaufbau, die im Bereich der Mikrofinanzierung und der Finanzierung von sozialen Unternehmen tätig sind, Finanztechnologieunternehmen, Hochschulen, Universitäten, Forschungszentren, Wissens- und Innovationsgemeinschaften des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT), Stiftungen, Plattformen für Gruppenfinanzierungen, beruflicher Aus- und Weiterbildungsinstitute, wie Zentren für berufliche Exzellenz und Partnerschaften zwischen Bildung und Wirtschaft) können ebenfalls förderfähig sein. Andere Gruppen von Investoren, einschließlich Unternehmensinvestoren, Investoren mit sozialer Wirkung, (soziale) Business Angels, Bildungsunternehmen (z. B. offene Online-Kurse mit sehr vielen Teilnehmern), Risikophilanthropen und Philanthropen können in voller Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union als Finanzintermediäre tätig werden, wenn sie in der Lage sind, Projekte oder Investitionsportfolios aufzustellen, die vom Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ abgedeckt werden.

Die Manager von Finanzintermediären (einschließlich erstmaliger Manager oder Berater) müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind und über die Erfahrung verfügen, derartige Investitionen im Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ zu tätigen, dass sie in der Lage sind, Privatkapital zu beschaffen und zu mobilisieren, und dass sie voraussichtlich in der Lage sind, finanziell tragfähig zu werden (unter anderem durch eine solide Anlagestrategie), um mehr private Investitionen für diese Anlageklasse zu mobilisieren.

6.4.2.2.   Zielgruppe der Endempfänger

Der Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ konzentriert sich auf Unterstützungsmaßnahmen in verschiedenen Politikbereichen und richtet sich daher an eine breite Palette von Endempfängern, darunter:

a)

natürliche Personen:

i)

gefährdete Personen (wie beispielsweise Personen, die von sozialer Ausgrenzung betroffen oder bedroht sind, einschließlich Personen, die obdachlos sind oder in einem schweren Wohnungsmangel leben, Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder davon bedroht sind oder Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben, Angehörige von Minderheiten, Drittstaatsangehörige, Personen, die bezüglich des Zugangs zum herkömmlichen Kreditmarkt in einer benachteiligten Situation sind und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen möchten);

ii)

Kinder, Eltern, Lehrkräfte und Schulverwaltungen;

iii)

potenzielle oder gegenwärtige Studierende und Lernende (einschließlich erwachsener Lernender).

b)

Unternehmen:

i)

Kleinstunternehmen, einschließlich Selbstständiger, insbesondere Kleinstunternehmen, die schutzbedürftige Personen beschäftigen;

ii)

Unternehmen der Sozialwirtschaft;

iii)

öffentliche Unternehmen;

iv)

KMU;

v)

sonstige privatwirtschaftliche Unternehmen.

c)

Anbieter von allgemeiner und beruflicher Bildung, Schulungen und damit verbundenen Dienstleistungen, einschließlich europäischer Universitäten, Schulen, Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, wie Zentren für berufliche Exzellenz und Anbieter von frühkindlicher Bildung und Betreuung;

d)

Zweckgesellschaften;

e)

Verbände, Stiftungen, Gegenseitigkeitsgesellschaften und Genossenschaften;

f)

Nichtregierungsorganisationen;

g)

Behörden;

h)

Gesundheitsbehörden, Anbieter von Gesundheits- und Sozialdiensten, Technologieanbieter, Fachkräfte im Gesundheitswesen, Patienten, Privatpersonen;

i)

im Bereich der sozialen Infrastruktur kann die Zielgruppe der Endempfänger Projektträger, öffentliche Unternehmen, Betreiber von Gebäuden/Betriebsleiter, Anbieter von Sozialwohnungen und öffentlich-private Partnerschaften umfassen.

Mit den Finanzierungen und Investitionen werden auch Projekte von Organisationen des privaten und öffentlichen Sektors unterstützt, die im Bereich sozialer Investitionen tätig sind oder solche Investitionen benötigen.

Zu diesen Organisationen gehören unter anderem KMU, Großunternehmen, Genossenschaften, Stiftungen, Risikophilanthropen, wirkungsorientierte Unternehmen, Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen und -anbieter, Triple-Bottom-Line-Unternehmen sowie lokale und kommunale Behörden.

Ihre Tätigkeiten erstrecken sich auf verschiedene Wirtschaftszweige und Teilsektoren, darunter unter anderem intelligente und integrative Mobilität, Stadterneuerung, sozioökonomische Wiederbelebung des ländlichen Raums und Solidarität zwischen den Generationen, integrative Gemeinschaften, Obdachlosigkeit, Integration von gefährdeten Personen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, psychischen Problemen und Demenz, Gemeinwesenarbeit, Integration von Drittstaatsangehörigen zur Bewältigung demografischer und migratorischer Herausforderungen und zur Integration neuer Bevölkerungsgruppen sowie digitale Integration und unternehmerische Fähigkeiten.

6.4.2.3.   Allgemeine Finanzprodukte

Die Unterstützung aus dem InvestEU-Fonds wird durch die Verwendung einer einzigen Haushaltsgarantie der EU verstärkt, die unterschiedlichen Finanzprodukten mit einem diversifizierten Risikoportfolio zugrunde liegt. Dies kann unter anderem Bankgarantien, Darlehen, Beteiligungen, Mezzanin-Finanzierungen, zweckgebundene Fonds und Anlageplattformen (die eine mehrschichtige Struktur aus Erstverlusttranche, Mezzanin-Tranche und vorrangigen Schulden haben können), Investitionsunterstützung für Programme und Partnerschaften mit einer an sozialen Ergebnissen orientierten Auftragsvergabe sowie Betriebskapital, Unterstützung beim Erwerb von materiellen und immateriellen Vermögenswerten sowie Leasinggeschäfte umfassen. Finanzierungen haben eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten, die jedoch für bestimmte Wirtschaftszweige mit typischerweise kürzeren Laufzeiten, z. B. Mikrofinanzierung, auf bis zu 3 Monate reduziert werden kann. Besondere Aufmerksamkeit wird der Bereitstellung von langfristigem Kapital gewidmet, das in der Erwartung einer langfristigen Wertschöpfung auf sofortige Renditen verzichtet.

Das kann unter anderem durch spezielle Investitionsinstrumente erfolgen, die Darlehen, Eigenkapital, Hybridkapital und Instrumente zur Risikoteilung für Finanzintermediäre oder direkte Finanzierungen für Endempfänger bereitstellen können.

Mithilfe der Garantien können die Durchführungspartner und Finanzintermediäre den in Abschnitt 6.4.2.2 aufgeführten Endempfängern bessere finanzielle und nicht finanzielle Bedingungen anbieten, als sie ohne die Garantie möglich gewesen wären, und so den aus dem Eingreifen der EU resultierenden Nutzen weitergeben. Eine Senkung der Risikoprämie, die den Endempfängern in Rechnung gestellt wird, kann insbesondere für aus dem InvestEU-Fonds geförderte Vorhaben im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ in Betracht gezogen werden. Darüber hinaus ist im Einklang mit dem Risikoprofil der (häufig immateriellen) Vermögenswerte im Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ eine Absicherung der Erstverlusttranche durch die Garantie möglich.

Es können Pilotprojekte mit einer an sozialen Ergebnissen orientierten Auftragsvergabe unterstützt werden, einschließlich Investitionen in Programme mit ergebnisorientierter Zahlung und Anleihen mit sozialer Wirkung in bestimmten Bereichen, in denen öffentliche Beschaffungsstellen (oder auch private Stellen) die soziale Wirkung auf der Grundlage vordefinierter sozialer Ergebnisse verfolgen, sofern diese zu einer Zusätzlichkeit gemäß Anhang V der InvestEU-Verordnung führen. Sie beinhalten eine Risikoübernahme des privaten Sektors und dürfen nicht in den Bereich der wesentlichen sozialen Dienstleistungen fallen, bei denen die öffentliche Hand im Falle eines Scheiterns einschreiten müsste. Solange dies der Fall ist, können mögliche Interventionsbereiche den Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung, Gesundheit und Pflege, Migration und Integration von Drittstaatsangehörigen, Arbeitsvermittlungsdienste, Qualifizierungsmaßnahmen und soziale Dienste umfassen. Bei einer Ausrichtung auf soziale Dienste können Pilotprojekte mit einer an sozialen Ergebnissen orientierten Auftragsvergabe durchgeführt werden, um zu testen, ob eine innovative Intervention wirksam und skalierbar ist. Solche Regelungen sollten in Bezug auf ihre Ausgestaltung, ihre Funktionsweise und die Überwachung ihrer Wirksamkeit transparent sein.

a)    Bei von den Durchführungspartnern bereitgestellter Fremdfinanzierung

Die mit der EU-Garantie über Durchführungspartner und Finanzintermediäre unterstützten Schuldtitel sind in erster Linie auf Projekte ausgerichtet, die Schwierigkeiten haben, auf dem Markt Fremdkapital zu beschaffen, unter anderem aufgrund fehlender Sicherheiten, einer fehlenden Kredithistorie oder aufgrund eines hohen Risikoprofils oder geringer Renditeerwartungen.

Die EU-Garantie kann für Finanzierungen und Investitionen bereitgestellt werden, und zwar in Form von:

a)

direkter Fremdfinanzierung (einschließlich nachrangiger Darlehen), Anleihen, unbesicherten Kreditgeschäften, Darlehen ohne Kreditsicherung, Unternehmensdarlehen, Mezzanin-Finanzierungen, vorrangigen Darlehen und Kreditlinien;

b)

Kreditverbesserungen für Neuinvestitionen (für Projektanleihen, Bankdarlehen oder eine Kombination aus beiden) und Darlehen für Infrastrukturprojekte im Bereich Soziales und Bildung, Unternehmensdarlehen oder vorrangige und nachrangige Darlehen an Zweckgesellschaften und Partnerschaften und Programme zwischen öffentlichen und privaten Gesellschaften (bei Projektfinanzierungen);

c)

Zwischenkrediten, einschließlich Rahmendarlehen, die über Finanzintermediäre ausgezahlt werden und an denen mehrere Endempfänger beteiligt sind;

d)

(Rück-)Garantien, Darlehensgarantien, kapitalgedeckten Garantien und anderen Vereinbarungen zur Risikoteilung für Bürgschaftsregelungen, die von Finanzintermediären umgesetzt werden, sowie Garantien (mit und ohne Sicherheitsleistung) an Drittfinanzierer;

e)

Garantieprodukten für neu bereitgestellte Darlehen, die vorbehaltlich der geltenden Vorschriften und gegebenenfalls der Zustimmung der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden eine Entlastung des aufsichtlich vorgeschriebenen Eigenkapitals für Finanzintermediäre bieten können;

f)

gezielten Garantiemechanismen, die entwickelt werden können, um soziale Investitionen aus dem Stiftungsvermögen von Stiftungen und philanthropischen Organisationen zu ermöglichen und zu unterstützen und so dazu beizutragen, das Risiko solcher Investitionen zu verringern und ein bestimmtes Renditeniveau zu erreichen. Diese sind in der Regel mit der Verpflichtung verbunden, dass die von den Anlegern aus der Nutzung der Garantie erzielten Renditen für Zuschüsse und nicht rückzahlbare Hilfen verwendet werden, die auf die vorrangigen Förderbereiche von InvestEU abgestimmt sind.

b)    Bei von den Durchführungspartnern bereitgestellter Beteiligungsfinanzierung

Beteiligungsfinanzierungen werden eingesetzt, um eine kritische Masse zu erreichen und die Flexibilität der Finanzierungsstrukturen zu gewährleisten, die typischerweise mit Bankkrediten verbunden sind. Beteiligungsfinanzierungen können eine Bandbreite von langfristigem Kapital anziehen, in den vorbankfähigen Stadien von Unternehmensgründungen in allen Bereichen eingesetzt werden und es sozialen Unternehmen ermöglichen, sich schrittweise von einem auf Zuschüssen basierenden Finanzierungsansatz zu lösen und das Innovations- und Wachstumspotenzial zu erhöhen.

Mögliche Eigenkapitalprodukte, die von der EU-Garantie abgedeckt werden können, sind unter anderem:

a)

(in)direkte Beteiligungsfinanzierungen und beteiligungsähnliche Finanzierungen, hybrides Fremd-/Eigenkapital und andere Formen der Mezzanin-Finanzierung in private oder öffentliche Eigenkapitalfonds, private Schuldtitelfonds, Risikokapitalfonds, Finanzintermediäre wie Mikrofinanzinstitute und Anbieter sozialer Finanzierungen (z. B. zu Zwecken des Kapazitätsaufbaus, zur Unterstützung von Fonds im Zusammenhang mit Gründerzentren, Beschleunigern oder der Bereitstellung der Dienstleistungen von Gründerzentren für soziale Unternehmen und soziale Innovatoren, einschließlich innovativer Anbieter von allgemeiner und beruflicher Bildung, Schulungen und damit verbundenen Dienstleistungen, oder zum Zwecke von Koinvestitionen sozialer Business Angels, Risikophilanthropen und bestimmten innovativen Finanzlösungen). Unter bestimmten besonderen Umständen kann auch die Abkehr vom traditionellen Grundsatz der Gleichrangigkeit hin zu einem asymmetrischen Modell der Risiko- und Ertragsteilung in Betracht gezogen werden;

b)

direkte Kapitalbeteiligungen, Eigenkapital, wandelbare Gesellschafterdarlehen und Kombinationen aus verschiedenen Arten von Kapitalbeteiligungen, die an die Investoren ausgegeben werden. Die Möglichkeit, eine asymmetrische Ertrags- und Risikoteilung zuzulassen, wird ebenfalls in Betracht gezogen;

c)

offene Beteiligungen, stille Beteiligungen, Gesellschafterdarlehen und Kombinationen verschiedener Arten von Beteiligungen, die an die Investoren ausgegeben werden, und Schenkungen, einschließlich vorzeitig rückzahlbarer und nicht rückzahlbarer Formen der Unterstützung. Diese Produkte beinhalten keine Stimm- oder Verwaltungsrechte für die Investoren (einschließlich Koinvestoren).

Die Durchführungspartner, die von der EU-Garantie profitieren, sollten mindestens gleichrangig mit anderen Investoren sein. Im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ gilt der Grundsatz der Gleichrangigkeit in begründeten Fällen jedoch möglicherweise nicht, d. h. die Investitionen der Durchführungspartner, die von der EU-Garantie profitieren, können sich in einer nachrangigen Position befinden und hinsichtlich des Risikos und der Erträge nach dem Wasserfallprinzip asymmetrisch sein.

Die Zahl der Investoren, die bereit sind, in soziale Instrumente zu investieren, ist angesichts der Rendite- und Risikowahrnehmung derzeit begrenzt. Insbesondere wird bei der Programmdurchführung keine Renditemaximierung angestrebt, sondern eine Rendite, die ausreicht, um die Angleichung der Anreize und die Beteiligung der Investoren zu gewährleisten. Da der Schwerpunkt eher auf der Erzielung einer sozialen Rendite und nicht auf einer finanziellen Rendite liegt, kann es sein, dass die angestrebte Portfoliorendite für ein Vorhaben nur 0 % beträgt.

6.4.2.4.   Thematische Finanzprodukte

Thematische Produkte können die Form von Pilotfinanzprodukten und Plattformen haben, um Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingen auszugleichen, die Entwicklung des Marktes für soziale Investitionen zu beschleunigen oder mehr private Investitionen zu mobilisieren und zu maßgeschneiderten Finanzierungslösungen für eine soziale Wirkung beizutragen (110).

Im Falle einer Finanzierung durch den Durchführungspartner zur Unterstützung von Mikrofinanzinstituten und Anbietern sozialer Finanzierungen für deren Kapazitätsaufbau gilt die in Abschnitt 4.2.2 aufgeführte Verpflichtung des Durchführungspartners, einen Anteil von mindestens 5 % an der Erstverlusttranche zu übernehmen, nicht.


(1)  ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(4)  Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).

(7)  Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (noch nicht veröffentlicht. Zweite Lesung des Parlaments steht noch aus).

(8)  Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (noch nicht veröffentlicht. Zweite Lesung des Parlaments steht noch aus).

(9)  Verordnung über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (noch nicht veröffentlicht. Zweite Lesung des Parlaments steht noch aus).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).

(13)  Verordnung zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds (noch nicht veröffentlicht. Standpunkt des Rates in erster Lesung steht noch aus).

(14)  Verordnung zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (noch nicht veröffentlicht. Standpunkt des Rates in erster Lesung steht noch aus).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

(17)  Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3); und Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).

(19)  Verordnung zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (noch nicht veröffentlicht. Unterzeichnung des Rechtsakts steht noch aus).

(20)  Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149).

(21)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(22)  Gemäß Anhang V Abschnitt A letzter Absatz der InvestEU-Verordnung dürfen Refinanzierungen nur unter bestimmten außergewöhnlichen und begründeten Umständen durch die EU-Garantie abgesichert werden. Finanzierungen und Investitionen für bestehende Portfolios, die unter diese Ausnahme fallen, dürfen nur anfänglich im Rahmen eines Pilotprogramms mit einem begrenzten Budget in einem entsprechenden Politikbereich eingerichtet werden und müssen alle in Anhang V der InvestEU-Verordnung aufgeführten und in der Garantievereinbarung festgelegten Bedingungen erfüllen.

(23)  Direkte Beteiligungsfinanzierungen oder beteiligungsähnliche Finanzierungen sind im Rahmen der EU-Komponente des Politikbereichs „KMU“ nicht zulässig.

(24)  Finanzierungen oder Investitionen in Form oder einschließlich einer Garantie des Durchführungspartners gegenüber einem dritten Finanzierungsträger in Bezug auf bestimmte Projekte, die vom Durchführungspartner bewertet und ausgewählt werden, werden wie eine Direktfinanzierung behandelt.

(25)  Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sind Unternehmen, die bis zu 3 000 Mitarbeiter beschäftigen, jedoch keine KMU sind; kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sind Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der InvestEU-Verordnung.

(26)  Das heißt von öffentlichen Stellen oder Stellen, die in vollem Umfang durch einen Mitgliedstaat abgesichert werden.

(27)  Bei Projekten mit hohem politischem Mehrwert und wenn es unerlässlich ist, zusätzliche private Investoren durch Finanzierungsstrukturen (wie z. B. Konsortialkredite) zu gewinnen, kann der Wert bis zu 70 % der gesamten Projektkosten betragen, wie in der Garantievereinbarung näher festgelegt.

(28)  Hinsichtlich der 50 %-Grenze in Bezug auf die Fondsmittel können Ausnahmen gelten, wenn Mitgliedstaaten-Komponenten verwendet werden. In Abschnitt 5.1.2 werden weitere Regeln für Investitionen in Aktienfonds festgelegt.

(29)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(30)  Noch nicht verabschiedet.

(31)  Wenn es sich um staatliche Beihilfen handelt, gilt die Verordnung gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten.

(32)  Soziale Infrastruktur im Kontext des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ bezieht sich auf die Infrastruktur, die die Bereitstellung von Sozialdienstleistungen und ausgewählten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (Bildung und Gesundheit) im Sinne der Mitteilung der Kommission über Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (KOM(2007) 725 endgültig und KOM(2006) 177 endgültig) unterstützt. Insbesondere unterstützt die soziale Infrastruktur im Bereich der Sozialdienstleistungen die Bereitstellung von Dienstleistungen, die den Menschen durch personalisierte Unterstützung dabei helfen, ihre nachteilige soziale Lage zu überwinden, ihre Eingliederung in die Gesellschaft sicherzustellen und ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Diese Art von Infrastruktur wird üblicherweise auf lokaler Ebene bereitgestellt und beinhaltet ein integriertes Leistungsangebot und eine Bereitstellung in der lokalen Gemeinde.

(33)  Die Mitgliedstaaten-Komponenten könnten aus einem der folgenden Fonds mit geteilter Mittelverwaltung finanziert werden: EFRE, Kohäsionsfonds, ESF+, ELER und EMFF; oder durch eine Bareinlage eines Mitgliedstaats, einschließlich der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden.

(34)  Eine Mischfinanzierungsmaßnahme darf nicht wie eine Finanzierung oder Investition gemäß Artikel 2 Nummer 5 der InvestEU-Verordnung behandelt werden, die Teil einer derartigen Mischfinanzierungsmaßnahme ist.

(35)  Für die Zwecke der vorliegenden Investitionsleitlinien sind sektorspezifische Programme Unionsprogramme im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der InvestEU-Verordnung. Für die Zwecke dieses Abschnitts 2.9 sind nur sektorspezifische Programme maßgeblich, für die eine entsprechende Ermächtigungsklausel in der Rechtsgrundlage enthalten ist.

(36)  Im Falle einer Mischfinanzierung mit dem EHS-Innovationsfonds ist ein einschlägiger Beschluss erforderlich, der auf der Grundlage von delegierten Rechtsakten gefasst wurde, die gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/410 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3) angenommen wurden.

(37)  NIS Cooperation Group, Cybersecurity of 5G networks EU Toolbox of risk mitigating measures (Cybersicherheit von 5G-Netzen EU-Toolbox für Maßnahmen zur Risikominderung), 01/2020, https://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=64468.

(38)  Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149).

(39)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).

(40)  Mitteilung der Kommission über den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa/Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal (COM(2020) 21 final).

(41)  Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) sowie die einschlägigen delegierten Rechtsakte.

(42)  Die beratende Unterstützung für die Durchführungspartner ergänzt die technische Unterstützung, die durch das Instrument zur technischen Unterstützung zur Verfügung gestellt wird.

(43)  30 % für Klima, und 60 % für Klima und Umwelt im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“.

(44)  Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(45)  Die anzuwendenden spezifischen Schwellenwerte werden in dem von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 6 der InvestEU-Verordnung herausgegebenen Nachhaltigkeitsleitfaden festgelegt.

(46)  Beispielsweise: Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1); Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7); Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1); Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(47)  „Climate change and major projects. Outline of the climate change related requirements and guidance for major projects in the 2014-2020 programming period: Ensuring resilience to the adverse impact of climate change and reducing the emission of greenhouse gases“ (Klimawandel und Großprojekte. Überblick über die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel und Leitlinien für Großprojekte im Programmplanungszeitraum 2014-2020: Gewährleistung der Widerstandsfähigkeit gegen die negativen Auswirkungen des Klimawandels und Verringerung der Emission von Treibhausgasen), Europäische Kommission (25.8.2016) https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/docs/major_projects_en.pdf; sowie „Integrating Climate Change Information and Adaptation in Project Development: Emerging Experience from Practitioners“ (Integration von Informationen über den Klimawandel und Anpassung bei der Projektentwicklung: Neue Erfahrungen von Praktikern), Arbeitsgruppe europäischer Finanzierungsinstitute zur Anpassung an den Klimawandel (EUFIWACC) (Mai 2016) https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/docs/integrating_climate_change_en.pdf

(48)  Verordnung zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (noch nicht veröffentlicht. Unterzeichnung des Rechtsakts steht noch aus).

(49)  Verordnung über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang (noch nicht veröffentlicht. Standpunkt des Parlaments in erster Lesung steht noch aus).

(50)  Im Falle einer Finanzierung oder Investition in Form einer Garantie des Durchführungspartners gegenüber dem Drittfinanzierer gilt die Obergrenze von 25 % für die vom Drittfinanzierer bereitgestellte Finanzierung.

(51)  In hinreichend begründeten Fällen kann die Obergrenze ausnahmsweise auf ein höheres Niveau als die erwarteten Verluste im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Politikbereichs „KMU“ festgesetzt werden.

(52)  Direkte Beteiligungsfinanzierungen oder beteiligungsähnliche Finanzierungen sind im Rahmen der EU-Komponente des Politikbereichs „KMU“ nicht zulässig.

(53)  Im Politikbereich „KMU“ ist auf Fondsebene eine Finanzierung von mindestens 30 % durch private Anleger erforderlich. Bei Koinvestitionsinstrumenten kann die private Beteiligung auch auf der Ebene der Investition zugunsten jedes Endempfängers erfolgen.

(54)  Als Primärinvestition wird eine direkte oder indirekte Investition (auch in Form von Fremdkapital) zugunsten eines Endempfängers bezeichnet, die dazu führt, dass die Finanzmittel direkt oder indirekt an den Endempfänger fließen.

(55)  Direkte Beteiligungs- oder beteiligungsähnliche Finanzierungen sind im Rahmen der EU-Komponente des Politikbereichs „KMU“ nicht zulässig.

(56)  Siehe zum Beispiel die Mitteilung der Kommission zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (COM(2018) 97 final) sowie den Beitrag der hochrangigen Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen in ihrem am 31. Januar 2018 veröffentlichten Abschlussbericht, verfügbar (in englischer Sprache) unter <https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/180131-sustainable-finance-final-report_en.pdf>.

(57)  Gemäß den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

(58)  Die Mitgliedstaaten verfügen über ein breites Spektrum rechtlicher Rahmenbedingungen zur Förderung nachhaltiger Energieinfrastrukturen, die eine Vielzahl von politischen Risiken, Marktgestaltungsrisiken und regulatorischen Risiken bergen, die sich auf die Kapitalkosten von Investitionen auswirken.

(59)  Mitteilung der Kommission über eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa (COM(2020) 301 final).

(60)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(61)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(62)  Der Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie wird in Artikel 33 der Governance-Verordnung festgelegt.

(63)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(64)  Mitteilung der Kommission über eine Renovierungswelle für Europa — umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen (COM(2020) 662 final).

(65)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(66)  ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.

(67)  https://ec.europa.eu/environment/topics/circular-economy/levels_de

(68)  Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).

(69)  Mitteilung der Kommission über eine Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität — Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen (COM(2020) 789 final).

(70)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(71)  Intelligentes Verkehrssystem.

(72)  Binnenschifffahrtsinformationsdienste.

(73)  Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem.

(74)  Mitteilung der Kommission über die Stunde Europas: Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen (COM(2020) 456 final).

(75)  Richtlinie 2008/56/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt („Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(76)  Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik („Wasserrahmenrichtlinie“) (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(77)  Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken („Hochwasserrichtlinie“) (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).

(78)  Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch („Trinkwasserrichtlinie“) (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).

(79)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser („Richtlinie zum kommunalen Abwasser“) (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

(80)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen („Nitratrichtlinie“) (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

(81)  Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 („Düngemittelverordnung“) (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1).

(82)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates („Pflanzenschutzmittelverordnung“) (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(83)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3), geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109).

(84)  Mitteilung der Kommission über die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).

(85)  Mitteilung der Kommission über die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final).

(86)  Mitteilung der Kommission zu einem neuen Aktionsplan für Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).

(87)  Mitteilung der Kommission „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt — Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ (COM(2016) 587 final).

(88)  Mitteilung der Kommission über eine Raumfahrtstrategie für Europa (COM(2016) 705 final).

(89)  Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

(90)  Cybersicherheitsrisiken sind gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und Leitlinien sowie denen der EU, einschließlich Toolbox für die Cybersicherheit von 5G-Netzen, zu bewerten.

(91)  Technologischer Reifegrad (Technology Readiness Level).

(92)  OECD, Frascati Manual 2015 — Guidelines for Collecting and Reporting Data on Research and Experimental Development (Frascati-Handbuch 2015 — Leitlinien zur Erfassung von Daten zu Forschung und experimenteller Entwicklung sowie zur entsprechenden Berichterstattung), S. 44-45, https://read.oecd-ilibrary.org/science-and-technology/frascati-manual-2015_9789264239012-en.

(93)  Im Einklang mit der jüngsten Aktualisierung der von der gemeinsamen Task Force der Kommission, der Europäischen Raumfahrtagentur und der Europäischen Verteidigungsagentur erstellten Liste der Maßnahmen zu kritischen Raumfahrttechnologien für die strategische Unabhängigkeit Europas.

(94)  Mitteilung der Kommission über eine neue Industriestrategie für Europa (COM(2020) 102 final).

(95)  Mitteilung der Kommission über eine Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (COM(2020) 64 final).

(96)  Weißbuch der Kommission mit dem Titel „Zur Künstlichen Intelligenz — ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen“ (COM(2020) 65 final).

(97)  Mitteilung der Kommission über eine europäische Datenstrategie (COM(2020) 66 final).

(98)  Mitteilung der Kommission über eine EU-Strategie für COVID-19-Impfstoffe (COM(2020) 245 final).

(99)  Richtlinie 2003/87/EG geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/410 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).

(100)  Wie in Nummer 8 des Anhangs II der InvestEU-Verordnung dargelegt.

(101)  Mitteilung der Kommission über eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa (COM(2020) 103 final) (Abschnitt 4 Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten).

(102)  Mitteilung der Kommission über die europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (COM(2020) 274 final).

(103)  Empfehlung des Rates 2020/C 417/01 vom 24. November 2020 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (ABl. C 417 vom 2.12.2020, S. 1).

(104)  Mitteilung der Kommission über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 (COM(2020) 625 final).

(105)  Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan für digitale Bildung 2021-2027: Neuaufstellung des Bildungswesens für das digitale Zeitalter (COM(2020) 624 final).

(106)  Siehe beispielsweise: „Overview of natural and man-made disaster risks the European Union may face“ (Überblick über natürliche und vom Menschen verursachte Katastrophenrisiken, denen die Europäische Union begegnen könnte) https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/285d038f-b543-11e7-837e-01aa75ed71a1

(107)  Erschwingliche soziale Wohnungsbauprojekte können folgende Vorhaben umfassen:

a)

Bereitstellung neuer, nicht getrennter und barrierefreier Mietsozialwohnungen durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen:

Bau neuer Gebäude;

Sanierung oder Umbau bestehender Gebäude;

Beschaffung einzelner Wohneinheiten auf dem privaten Wohnungsmarkt (durch Kauf oder Vermittlung);

b)

Einrichtung einer sozialen Vermietungsagentur;

c)

Bereitstellung von wohnungswirtschaftlichen Lösungen, die die Bereitstellung von Mietwohnungen mit unterstützenden Dienstleistungen in der Nähe kombinieren (d. h. vor Ort bereitgestellt oder leicht zugänglich gemacht);

d)

Anpassung der bestehenden Sozialwohnungen an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, einschließlich selbst genutzter Wohnungen;

e)

gezielte Unterstützung für marginalisierte Gemeinschaften, die unter ihren derzeitigen Wohnbedingungen stark benachteiligt sind, einschließlich selbst genutzter Wohnungen.

(108)  Je nach Definition auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene und/oder je nach wirtschaftlichem und sozialem Kontext.

(109)  https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=en&pubId=8312&furtherPubs=yes

(110)  Beispielsweise durch die Bereitstellung von Garantien für Investoren, die Einrichtung von Beschleunigungsfazilitäten für Manager von Anlageinstrumenten mit sozialer Wirkung oder die Entwicklung von Anreizmechanismen für Unternehmen der Sozialwirtschaft.


2.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/67


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1079 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2021

mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 12, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Verordnung (EU) 2019/880 müssen spezifische Vorschriften für die Einführung eines Einfuhrgenehmigungssystems für bestimmte Kategorien von Kulturgütern festgelegt werden, die in Teil B des Anhangs der genannten Verordnung aufgeführt sind.

(2)

Außerdem müssen Vorschriften für ein System der Erklärungen der Einführer für die in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 aufgeführten Kategorien festgelegt werden.

(3)

Ferner müssen Vorschriften für unter bestimmten Bedingungen geltende Ausnahmen von den Anforderungen zur Beantragung einer Einfuhrgenehmigung oder zur Vorlage einer Erklärung des Einführers festgelegt werden.

(4)

Die sichere Verwahrung von Kulturgütern, die in einem Drittland der unmittelbaren Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts ausgesetzt sind, sollte in Sicherungsorten in der Union erfolgen, um ihre Sicherheit, ihre Erhaltung und ihre sichere Rückgabe, sobald die Situation dies zulässt, zu gewährleisten. Um dafür zu sorgen, dass die zur sicheren Verwahrung anvertrauten Kulturgüter in der Union nicht zweckentfremdet und in Verkehr gebracht werden, sollten die Sicherungsorte von öffentlichen Stellen überwacht oder betrieben werden, und die Kulturgüter sollten sich jederzeit unter ihrer direkten Aufsicht befinden.

(5)

Kulturgüter, die einem Sicherungsort in einem Mitgliedstaat zur sicheren Verwahrung anvertraut werden, sollten in geeignete Zollverfahren übergeführt werden, durch die ihre unbefristete Aufbewahrung gewährleistet wird, und es sollten Vorkehrungen für den Fall getroffen werden, dass die Gefahrensituation in dem Drittland über die absehbare Zukunft hinaus andauern wird. Damit die Öffentlichkeit von der vorübergehenden Anwesenheit dieser Kulturgüter im Gebiet der Union profitieren kann, sollte ihre Ausstellung in Räumlichkeiten, die von derselben Stelle betrieben werden, die den betreffenden Sicherungsort betreibt, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Drittlands sowie, falls die Waren in ein Zolllager übergeführt wurden, einer vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gestattet werden. Die Verbringung der Kulturgüter in Ausstellungsräume sollte nur gestattet werden, wenn ihre Sicherheit und ihre Erhaltung in gutem Zustand gewährleistet werden können.

(6)

Die Ausnahme von der Pflicht zur Beantragung einer Einfuhrgenehmigung oder zur Vorlage einer Erklärung des Einführers bei der Zollbehörde im Falle einer vorübergehenden Verwendung von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, der Wissenschaft, der Konservierung, der Restaurierung, der Ausstellung, der Digitalisierung, der darstellenden Künste, der Forschung akademischer Einrichtungen oder der Zusammenarbeit zwischen Museen oder ähnlichen Einrichtungen sollte so gestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass die Kulturgüter ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden. Betriebe oder Einrichtungen des öffentlichen Sektors gelten hinsichtlich der Verwendung der vorübergehend eingeführten Kulturgüter als vertrauenswürdig; es sollte daher von ihnen nur verlangt werden, sich im elektronischen System zu registrieren. Einrichtungen oder Betriebe des Privatrechts oder solche in Mischform des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sollten ebenfalls in den Genuss der Ausnahme kommen können, sofern ihre Registrierung im elektronischen System anschließend von der zuständigen Behörde bestätigt wird. Diese Ausnahmeregelung sollte ferner so umgesetzt werden, dass sichergestellt ist, dass die nämlichen vorübergehend verwendeten Gegenstände auch nach Beendigung des Verfahrens wiederausgeführt werden und dass die Zollbehörde die begünstigten Einrichtungen und Betriebe über das zentrale elektronische System leicht identifizieren kann.

(7)

Um die Rückverfolgbarkeit der Kulturgüter zu gewährleisten, die unter Befreiung vom Erfordernis der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2019/880 vorübergehend verwendet werden, sollten Vorschriften für die Beschreibung dieser Kulturgüter festgelegt werden, die in das elektronische System gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung hochgeladen werden sollten.

(8)

Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/880 und um eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten und eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Ausnahme durch ständige Verkaufsstellen wie Auktionshäuser, Antiquitätenhandlungen und Galerien zu verhindern, sollten kommerzielle Kunstmessen bestimmte Bedingungen hinsichtlich ihrer Dauer, ihres Zwecks und ihrer Zugänglichkeit für die breite Öffentlichkeit sowie ihrer Bekanntmachung erfüllen.

(9)

Um die einheitliche Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/880 zu Einfuhrgenehmigungen zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Abfassung, Einreichung und Prüfung der Anträge sowie für die Erteilung und Gültigkeit der betreffenden Genehmigungen über das zentrale elektronische System erforderlich.

(10)

Um zu verhindern, dass eine Einfuhrgenehmigung, die von einer zuständigen Behörde widerrufen wurde, regelwidrig verwendet wird, sollte im elektronischen System für die Einfuhr von Kulturgütern gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/880 eine entsprechende Warnmeldung ausgelöst werden, mit der die Zollbehörden und zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten darauf aufmerksam gemacht werden.

(11)

Die rechtmäßige Herkunft eines Kulturguts, das in der Vergangenheit im Rahmen einer Einfuhrgenehmigung in die Union eingeführt wurde, wurde bereits von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats geprüft. Um die Kohärenz mit dieser Bewertung zu gewährleisten und den Handel zu erleichtern, sollte ein neuer Antrag auf Wiedereinfuhr desselben Kulturguts vereinfachten Anforderungen unterliegen.

(12)

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/880 beginnt die Frist von 90 Tagen, innerhalb der eine zuständige Behörde über einen Einfuhrgenehmigungsantrag entscheidet, ab dem Eingang eines vollständigen Antrags bei dieser Behörde. Im Interesse der Gleichbehandlung und der zügigen Bearbeitung der Genehmigungsanträge sollte die 90-Tage-Frist, wenn zum Nachweis der rechtmäßigen Ausfuhr zusätzliche Informationen zu den vom Antragsteller zusammen mit seinem elektronischen Antrag vorgelegten für erforderlich erachtet werden, erst ab dem Zeitpunkt beginnen, an dem der Antragsteller die angeforderten zusätzlichen Informationen in das elektronische System hochgeladen hat. Da die Beweislast für den Nachweis der rechtmäßigen Ausfuhr beim Antragsteller liegt, sollte der Antrag als unvollständig abgelehnt werden, wenn die angeforderten zusätzlichen Informationen nicht innerhalb der gesetzten Frist bei der zuständigen Behörde vorgelegt wurden.

(13)

Um zu verhindern, dass unrechtmäßig aus einem Drittland ausgeführte Kulturgüter in die Union verbracht werden, sollten bestimmte Dokumente oder Angaben, mit denen die Behörden des Drittlandes die rechtmäßige Ausfuhr bescheinigen, durch die das Kulturgut hinreichend identifiziert und die Haftung des Einführers begründet werden kann, stets zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung eingereicht werden oder im Besitz des Anmelders sein, der eine Erklärung des Einführers vorlegt, falls die Zollbehörden deren Vorlage verlangen.

(14)

Damit Antragsteller die rechtmäßige Herkunft nachweisen können, wenn das Land, in dem das Kulturgut geschaffen oder entdeckt wurde, zum Zeitpunkt der Ausfuhr über kein Ausfuhrbescheinigungsverfahren verfügte, sollte es den Wirtschaftsbeteiligten gestattet sein, zur Untermauerung ihres Antrags auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung eine Kombination anderer Arten von Nachweisen vorzulegen oder in deren Besitz zu sein, falls diese Dokumente von den Zollbehörden angefordert werden. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten von dem Wirtschaftsbeteiligten verlangen, möglichst viele verschiedene Arten von Nachweisen vorzulegen, unter anderem in Bezug auf die Geschichte des Gegenstands und die Eigentümerschaft daran, anhand derer seine Echtheit und die entsprechenden Eigentumsverhältnisse festgestellt werden können.

(15)

Um die Einheitlichkeit der Erklärungen der Einführer gemäß der Verordnung (EU) 2019/880 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Abfassung der unterzeichneten Erklärung im zentralen elektronischen System und für den Inhalt der standardisierten Beschreibung des Kulturguts erforderlich.

(16)

Die Zollbehörden müssen Kontrollen mit Ausnahme von Stichproben in erster Linie auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchführen. Um sicherzustellen, dass es sich bei dem gestellten Gegenstand um denjenigen handelt, für den die Einfuhrgenehmigung erteilt oder die Erklärung des Einführers abgefasst wurde, sollten die Zollbehörden Kontrollen anhand von Risikomanagementkriterien gemäß den Artikeln 46 bis 49 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 durchführen.

(17)

In der Verordnung (EU) 2019/880 ist die Einrichtung eines zentralen elektronischen Systems für die Verwaltung der Einfuhr von Kulturgütern aus Drittländern in das Zollgebiet der Union durch die Kommission vorgesehen. Es sollten detaillierte Regelungen für den Betrieb, die Nutzung und die Sicherheit dieses Systems und der darin gespeicherten und hierüber ausgetauschten Informationen sowie für den Zugriff auf das System festgelegt und entsprechende Notfallmaßnahmen getroffen werden.

(18)

Um ein angemessenes Sicherheitsniveau elektronischer Identifizierungsmittel und elektronischer Bescheinigungen zu gewährleisten und die Verfahren zu digitalisieren und zu vereinheitlichen, sollten Einfuhrgenehmigungen und Erklärungen der Einführer den Normen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission (4) für elektronische Signaturen, elektronische Siegel und elektronische Zeitstempel genügen.

(19)

Der Zugang zum Inhalt der Einfuhrgenehmigungen, der Genehmigungsanträge, der Erklärungen der Einführer und der zu ihrer Untermauerung vorgelegten Informationen oder Dokumente sollte ausschließlich den für die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/880 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie den Antragstellern und den Anmeldern selbst vorbehalten sein. Um den Handel zu erleichtern sollten jedoch die Inhaber von Einfuhrgenehmigungen oder die Urheber von Erklärungen der Einführer beispielsweise im Falle der Übertragung des Eigentums an einem eingeführten Kulturgut Dritten Zugang zu ihren eigenen Genehmigungen oder Erklärungen gewähren dürfen.

(20)

Die Mitgliedstaaten können die Anzahl der Zollstellen, die Einfuhrförmlichkeiten für Kulturgüter abwickeln können, begrenzen. Damit die Einführer wissen, an welche Zollstellen sie sich für die Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten wenden müssen, sollten ihnen diese Informationen über das zentrale elektronische System zur Verfügung gestellt und regelmäßig aktualisiert werden.

(21)

Die Verordnung (EU) 2019/880 sieht vor, dass Artikel 3 Absätze 2 bis 5, 7 und 8, Artikel 4 Absätze 1 bis 10, Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Artikel 8 Absatz 1 ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem das in Artikel 8 genannte elektronische System einsatzbereit ist, spätestens jedoch ab dem 28. Juni 2025. Daher sollte der Zeitpunkt, ab dem die vorliegende Verordnung Anwendung findet, entsprechend verschoben werden.

(22)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) angehört und hat am 23. April 2021 eine Stellungnahme abgegeben.

(23)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses „Kulturgüter“ (6)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Sicherungsort“ eine sichere Lagereinrichtung im Zollgebiet der Union, die von einem Mitgliedstaat für die sichere Verwahrung von Kulturgütern benannt wird, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind sowie ernsthaft und unmittelbar von Zerstörung oder Verlust bedroht sind, wenn sie an ihrem derzeitigen Standort verbleiben,

2.

„Drittland“ ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union im Sinne von Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (7),

3.

„betreffendes Land“ gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/880 das Drittland, in dem das einzuführende Kulturgut geschaffen oder entdeckt wurde, oder das letzte Land, in dem sich das Kulturgut für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Wiederausfuhr oder Umladung befand,

4.

„EKG-System“ das elektronische System für die Einfuhr von Kulturgütern gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/880,

5.

„TRACES“ (Trade Control and Expert System) das System gemäß Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (8),

6.

„elektronische Signatur“ eine elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,

7.

„fortgeschrittenes elektronisches Siegel“ ein elektronisches Siegel, das die im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission festgelegten technischen Spezifikationen erfüllt,

8.

„qualifiziertes elektronisches Siegel“ ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Absatz 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,

9.

„qualifizierter elektronischer Zeitstempel“ einen elektronischen Zeitstempel im Sinne von Artikel 3 Absatz 34 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,

10.

„EORI-Nummer“ die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte im Sinne von Artikel 1 Absatz 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission.

KAPITEL II

DETAILLIERTE REGELUNGEN FÜR EINE AUSNAHME VON DEN VORSCHRIFTEN IN BEZUG AUF VORZULEGENDE DOKUMENTE

Artikel 2

Sichere Verwahrung

(1)   Mitgliedstaaten, die Kulturgüter zum Zwecke der sicheren Verwahrung einführen, richten für deren Aufbewahrung Sicherungsorte ein. Diese Einrichtungen müssen speziell für die Aufnahme von Kulturgütern ausgestattet sein und deren Sicherheit und Erhaltung gewährleisten. Freizonen gemäß Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 dürfen nicht als Sicherungsorte ausgewiesen werden.

(2)   Richtet ein Mitgliedstaat einen Sicherungsort ein, benennt er eine Behörde, die ihn betreibt oder den Betrieb beaufsichtigt, und lädt die Kontaktdaten dieser Behörde in das EKG-System hoch. Die Kommission stellt diese Informationen im Internet zur Verfügung.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen nur staatliche oder gebietskörperschaftliche Behörden oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Punkt 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) als Behörden für den Betrieb eines Sicherungsorts oder die Beaufsichtigung dessen Betriebs benennen.

(4)   Kulturgüter der in Teil B und Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 aufgeführten Kategorien, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind, können vorübergehend in einen Sicherungsort innerhalb des Zollgebiets der Union verbracht werden, um ihre Zerstörung oder ihren Verlust infolge von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen oder anderen Notsituationen, die das fragliche Drittland betreffen, zu verhindern.

(5)   Für die Einfuhr von Kulturgütern zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Zweck ist die vorherige Annahme eines offiziellen Antrags auf sichere Verwahrung erforderlich, den eine Behörde des Drittlandes, das Besitzer oder Eigentümer der betreffenden Kulturgüter ist, bei der Behörde in der Union gestellt hat, die für den Betrieb oder die Beaufsichtigung des Betriebs des Sicherungsorts benannt wurde, in den die Kulturgüter verbracht werden sollen.

(6)   Besteht zwischen den Parteien keine besondere Vereinbarung, so trägt der Mitgliedstaat, in dem sich der Sicherungsort befindet, die Kosten für die Aufbewahrung und Erhaltung der Kulturgüter in diesem Sicherungsort.

(7)   In Bezug auf das Zollverfahren, in das Kulturgüter übergeführt werden können, während sie sich in einem Sicherungsort befinden, gilt Folgendes:

a)

Die Einrichtung, die den Sicherungsort betreibt, meldet die Kulturgüter zur Überführung in das private Zolllagerverfahren gemäß Artikel 240 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 an, sofern sie Inhaberin einer Zolllagerbewilligung für den Betrieb eines privaten Zolllagers in den Räumlichkeiten dieses Sicherungsorts ist.

b)

Alternativ kann die Einrichtung, die den Sicherungsort betreibt, die Kulturgüter gemäß den Artikeln 42 bis 44 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (10) unter Befreiung von den Eingangsabgaben zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anmelden.

c)

Die Einrichtung, die den Sicherungsort betreibt, kann die Kulturgüter zunächst in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführen. Wird dieses Zollverfahren gewählt, so werden Vorkehrungen getroffen, damit die Waren anschließend in eines der unter den Buchstaben a oder b genannten Verfahren übergeführt werden, falls der gemäß Artikel 251 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die vorübergehende Verwendung höchstens vorgesehene Zeitraum abgelaufen ist und dessen Verlängerung nicht gewährt wird, während die sichere Rückgabe der Waren an das Drittland noch nicht möglich ist.

(8)   Die Kulturgüter dürfen vorübergehend aus den Räumlichkeiten des Sicherungsorts verbracht werden, um ausgestellt zu werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Drittland, aus dem die Kulturgüter eingeführt wurden, hat seine Zustimmung erteilt,

b)

die Zollbehörden haben die Verbringung gemäß Artikel 240 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bewilligt,

c)

die für die Präsentation vorgesehenen Räumlichkeiten bieten geeignete Bedingungen, um den Schutz, die Konservierung und die Pflege der Kulturgüter zu gewährleisten.

Artikel 3

Vorübergehende Verwendung zu Zwecken der Bildung, Wissenschaft oder Forschung

(1)   Die vorübergehende Verwendung von Kulturgütern gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/880 ist ohne Einfuhrgenehmigung oder Erklärung des Einführers zu folgenden Zwecken zulässig:

a)

ausschließliche Verwendung der Kulturgüter von öffentlichen wissenschaftlichen, lehrenden oder berufsbildenden Einrichtungen zu Unterrichtszwecken, zur Berufsausbildung oder für die wissenschaftliche Forschung und unter deren Verantwortung,

b)

vorübergehender Verleih von Kulturgütern, die zu ihren ständigen Sammlungen gehören, durch Museen und ähnliche Einrichtungen in Drittländern an ein öffentliches Museum oder eine ähnliche Einrichtung im Zollgebiet der Union, damit dieses oder diese sie öffentlich ausstellen oder in künstlerischen Darbietungen verwenden können,

c)

Digitalisierung, d. h. die Erhaltung ihrer Bilder oder Töne in einer für die Übertragung und elektronische Verarbeitung geeigneten Form durch einen für diesen Zweck angemessen ausgestatteten Betrieb unter der Verantwortung und Aufsicht eines öffentlichen Museums oder einer ähnlichen Einrichtung,

d)

Restaurierung oder Konservierung durch qualifizierte Fachleute unter der Verantwortung eines öffentlichen Museums oder einer ähnlichen Einrichtung, sofern diese Behandlungen oder Bearbeitungen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kulturgüter auszubessern, instand zu setzen oder ihren Zustand zu erhalten.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bietet der betreffende Betrieb oder die betreffende Einrichtung alle erforderlichen Sicherheiten für eine Rückkehr der Kulturgüter in unverändertem Zustand in das Drittland und dafür, dass die Kulturgüter so beschrieben oder gekennzeichnet werden können, dass zum Zeitpunkt der vorübergehenden Verwendung kein Zweifel daran besteht, dass es sich bei der eingeführten Ware um dieselbe handelt, die nach Beendigung des Verfahrens wiederausgeführt wird.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten privaten oder halböffentlichen Betrieben oder Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke eine Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/880 gewähren, sofern sie die erforderlichen Sicherheiten dafür bieten, dass das Kulturgut nach Beendigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung in gutem Zustand wieder in das Drittland zurückkehrt.

(4)   Um in den Genuss einer Befreiung nach Absatz 1 zu kommen, müssen sich öffentliche Betriebe oder Einrichtungen sowie zugelassene private oder halböffentliche Betriebe oder Einrichtungen im EKG-System registrieren. Diese Informationen sind den Zollbehörden in der Union über das EKG-System zur Verfügung zu stellen.

Artikel 4

Rückverfolgbarkeit

Die Besitzer von Kulturgütern, die von den Vorschriften in Bezug auf vorzulegende Dokumente gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2019/880 ausgenommen sind, legen über das EKG-System vor Abgabe der entsprechenden Zollanmeldung eine standardisierte allgemeine Beschreibung der Waren vor.

Die allgemeine Beschreibung ist gemäß dem in Anhang I enthaltenen Datenwörterbuch in einer Amtssprache des Mitgliedstaats zu erstellen, in den die Waren eingeführt werden sollen.

Artikel 5

Vorübergehende Verwendung von Kulturgütern, die auf kommerziellen Kunstmessen zum Verkauf angeboten werden

(1)   Damit die Ausnahme nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/880 gilt, muss die kommerzielle Kunstmesse, auf der die Waren präsentiert werden sollen, alle der nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Es handelt sich um eine zeitlich begrenzte Handelsveranstaltung, die keine öffentliche Versteigerung ist, bei der Kulturgüter im Hinblick auf einen möglichen Verkauf ausgestellt werden.

b)

Sie ist der breiten Öffentlichkeit zugänglich, unabhängig davon, ob bei diesen Mitgliedern der Öffentlichkeit eine Kaufabsicht besteht.

c)

Sie wird über elektronische oder traditionelle Medien mit hoher Verbreitung wie Zeitungen, Zeitschriften oder Ausstellungskataloge vorab beworben.

(2)   Um in den Genuss der Ausnahme nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/880 zu kommen, muss ein Kulturgut so beschrieben oder gekennzeichnet sein, dass zum Zeitpunkt der vorübergehenden Verwendung kein Zweifel daran bestehen kann, dass es sich bei der eingeführten Ware um dieselbe handelt, die nach Beendigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wiederausgeführt oder gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/880 in ein anderes Zollverfahren übergeführt wird.

(3)   Im Sinne des Artikels 251 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird für den Fall, dass die Waren nach dem Ende der kommerziellen Kunstmesse im Zollgebiet der Union verbleiben sollen, der Zeitraum, während dessen Kulturgüter in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, von den Zollbehörden unter Berücksichtigung der für die Zwecke der Ausstellung und für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung erforderlichen Zeit festgelegt.

(4)   Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880 ist der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem das Kulturgut zum ersten Mal eingeführt und in die vorübergehende Verwendung übergeführt wurde.

KAPITEL III

DETAILLIERTE REGELUNGEN FÜR DIE EINFUHRGENEHMIGUNG

Artikel 6

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Gültigkeit einer Einfuhrgenehmigung erlischt in allen folgenden Fällen:

a)

Das Kulturgut wird zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

b)

Die Einfuhrgenehmigung wurde nur dazu verwendet, das Kulturgut in ein oder mehrere Zollverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/880 zu überführen, und das Kulturgut wird anschließend aus dem Zollgebiet der Union wiederausgeführt.

(2)   Für jedes Kulturgut wird eine gesonderte Einfuhrgenehmigung erteilt.

Besteht eine Sendung jedoch aus mehreren Kulturgütern, so kann die zuständige Behörde festlegen, ob eine einzelne Einfuhrgenehmigung für ein oder mehrere Kulturgüter dieser Sendung gilt.

(3)   Die zuständige Behörde kann vor Erteilung einer Einfuhrgenehmigung verlangen, dass ihr die einzuführenden Kulturgüter für eine Beschau in der Zollstelle oder in anderen Räumlichkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich, in denen die Waren sich in vorübergehender Verwahrung befinden, zur Verfügung gestellt werden. Nach Ermessen der zuständigen Behörde und sofern dies für notwendig erachtet wird, kann die Beschau mittels einer Video-Fernverbindung durchgeführt werden.

(4)   Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit einem Einfuhrgenehmigungsantrag gehen zulasten des Antragstellers.

(5)   Eine zuständige Behörde kann eine von ihr erteilte Einfuhrgenehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind. Die Verwaltungsentscheidung über den Widerruf der Einfuhrgenehmigung wird dem Inhaber der Einfuhrgenehmigung zusammen mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung über das EKG-System mitgeteilt. Der Widerruf einer Einfuhrgenehmigung löst zur Unterrichtung der Zollbehörden und zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine Warnmeldung im EKG-System aus.

(6)   Die Verpflichtungen hinsichtlich der zollrechtlichen Einfuhrförmlichkeiten und der entsprechenden Papiere werden durch die Verwendung einer Einfuhrgenehmigung nicht berührt.

Artikel 7

Kohärenz der erteilten Einfuhrgenehmigungen

(1)   Der Besitzer eines Kulturguts, für das vor seiner Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Union eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, kann in jedem neuen Einfuhrantrag auf diese Genehmigung verweisen.

(2)   Der Antragsteller weist nach, dass das Kulturgut aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt wurde und dass es sich bei dem Kulturgut, für das eine Einfuhrgenehmigung beantragt wird, um dasselbe Kulturgut handelt, für das zuvor eine Genehmigung erteilt wurde. Die zuständige Behörde prüft, ob diese Bedingungen erfüllt sind, und erteilt auf der Grundlage der Angaben in der vorherigen Genehmigung eine neue Einfuhrgenehmigung, es sei denn, sie hat aufgrund neuer Informationen begründete Zweifel an der rechtmäßigen Ausfuhr des Kulturguts aus dem betreffenden Land.

Artikel 8

Liste der Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft im Rahmen eines Einfuhrgenehmigungsantrags

(1)   Der Antragsteller erbringt der zuständigen Behörde den Nachweis, dass das fragliche Kulturgut im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Landes aus diesem ausgeführt wurde, oder er weist nach, dass es zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Landes verbracht wurde, solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab. Im Einzelnen:

a)

Der Einfuhrgenehmigungsantrag umfasst eine unterzeichnete Erklärung, mit der der Antragsteller ausdrücklich die Verantwortung für den Wahrheitsgehalt aller im Antrag gemachten Angaben übernimmt und erklärt, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt sichergestellt hat, dass das Kulturgut, das er einzuführen beabsichtigt, rechtmäßig aus dem betreffenden Land ausgeführt wurde.

b)

Ist für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Landes nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Einholung einer vorherigen Genehmigung erforderlich, lädt der Antragsteller Kopien der entsprechenden von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrgenehmigungen in das EKG-System hoch, aus denen hervorgeht, dass die Ausfuhr des betreffenden Kulturguts von dieser Behörde ordnungsgemäß genehmigt wurde.

c)

Dem Antrag sind Farbfotografien des Gegenstands vor einem neutralen Hintergrund gemäß den Spezifikationen in Anhang II beizufügen.

d)

Andere Arten von Unterlagen, die zur Untermauerung eines Einfuhrgenehmigungsantrags vorzulegen sind, können unter anderem die folgenden sein:

i)

Zollunterlagen, die Aufschluss über frühere Beförderungen des Kulturguts geben,

ii)

Verkaufsrechnungen,

iii)

Versicherungsunterlagen,

iv)

Beförderungspapiere,

v)

Zustandsberichte,

vi)

Eigentumsnachweise, einschließlich notariell beurkundeter letzter Willen oder eigenhändiger Testamente, die nach dem Recht des Landes, in dem sie errichtet wurden, für gültig erklärt wurden,

vii)

eidesstattliche Erklärungen des Ausführers, des Verkäufers oder eines sonstigen Dritten, die in einem Drittland nach dessen Rechtsvorschriften abgegeben wurden und den Zeitpunkt, an dem das Kulturgut das Drittland, in dem es geschaffen oder entdeckt wurde, verlassen hat, oder andere Ereignisse betreffen, die seine rechtmäßige Herkunft belegen,

viii)

Sachverständigengutachten,

ix)

Veröffentlichungen von Museen, Ausstellungskataloge, Artikel in entsprechenden Zeitschriften,

x)

Auktionskataloge, Werbeanzeigen und sonstige Werbemittel,

xi)

Foto- oder Videomaterial, das die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr des Kulturguts aus dem betreffenden Land belegt oder ermöglicht festzustellen, wann sich das Kulturgut dort befunden hat bzw. wann es das betreffende Hoheitsgebiet verlassen hat.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten Dokumente und sonstigen Aufzeichnungen von Informationen werden von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Umstände und des wahrgenommenen Risikos illegalen Handels in jedem Einzelfall frei gewürdigt.

(3)   Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller verlangen, amtliche Übersetzungen der in Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Unterlagen in einer Amtssprache des entsprechenden Mitgliedstaats hochzuladen.

Artikel 9

Verfahrensregeln für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung

(1)   Die zuständige Behörde kann gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/880 innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist von 21 Tagen mehrere Ersuchen um zusätzliche Informationen stellen.

(2)   Der Antragsteller legt die angeforderten zusätzlichen Informationen innerhalb von 40 Tagen vor, andernfalls wird der Antrag abgelehnt. Sobald der Antragsteller die angeforderten Informationen vorgelegt hat, prüft die zuständige Behörde diese und trifft innerhalb von 90 Tagen eine Entscheidung. Hat die zuständige Behörde mehrere Ersuchen um Informationen gestellt, so beginnt die Frist von 90 Tagen mit der Vorlage der letzten Information durch den Antragsteller.

(3)   Wird ein Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung bei einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen eingereicht, in dem der Antragsteller ansässig ist, so wird die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, über das EKG-System davon unterrichtet.

(4)   Liegen der unterrichteten zuständigen Behörde Informationen vor, die sie für die Bearbeitung des Antrags für sachdienlich hält, so leitet sie diese Informationen über das EKG-System an die zuständige Behörde weiter, bei der der Einfuhrgenehmigungsantrag eingereicht wurde.

(5)   Wird der Antrag nicht bei der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880 für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung zuständigen Behörde eingereicht, so leitet die Behörde, bei der der Antrag eingegangen ist, den Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde weiter.

Artikel 10

Kontrollen von Einfuhrgenehmigungen

(1)   Bei der Durchführung von Zollkontrollen gemäß den Artikeln 46 bis 49 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 stellt die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung für die Einfuhr der Kulturgüter abgegeben wird, sicher, dass die gestellten Waren den in der Einfuhrgenehmigung beschriebenen Waren entsprechen und dass in der Zollanmeldung auf diese Genehmigung Bezug genommen wird.

(2)   Werden Kulturgüter in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 240 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt, so ist in der Zollanmeldung die Zolltarifnummer der Waren im TARIC anzugeben.

(3)   Werden Kulturgüter in das Freizonenverfahren übergeführt, so werden die Kontrollen gemäß Absatz 1 von der zuständigen Zollstelle durchgeführt, der die Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 245 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgelegt wird. Der Besitzer der Waren gibt bei ihrer Gestellung die Zolltarifnummer der Waren im TARIC an.

KAPITEL IV

DETAILLIERTE REGELUNGEN FÜR DIE ERKLÄRUNG DES EINFÜHRERS

Artikel 11

Allgemeine Grundsätze

(1)   Erklärungen des Einführers sind unter Verwendung des hierfür im EKG-System vorgesehenen Formulars in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates, in den das Kulturgut eingeführt werden soll, abzufassen und den Zollbehörden vorzulegen.

(2)   Mit Ausnahme von Münzen der Kategorie e in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 ist für jedes einzuführende Kulturgut eine gesonderte Erklärung des Einführers abzufassen. Mehrere Münzen mit derselben Stückelung, Materialzusammensetzung und Herkunft können gemäß den Spezifikationen in Anhang I der vorliegenden Verordnung in einer einzigen Erklärung des Einführers erfasst werden.

(3)   Für jede Wiedereinfuhr desselben Kulturguts wird eine Erklärung des Einführers abgefasst und vorgelegt, es sei denn, es gilt eine Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) 2019/880.

Artikel 12

Liste der Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft, die im Besitz des Anmelders sein sollten

(1)   Die Erklärung des Einführers umfasst eine unterzeichnete Erklärung, mit der der Einführer die Verantwortung übernimmt und ausdrücklich versichert, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt sichergestellt hat, dass das Kulturgut, das er einzuführen beabsichtigt, rechtmäßig aus dem betreffenden Land ausgeführt wurde.

(2)   Der Erklärung des Einführers sind standardisierte Informationen beizufügen, die das Kulturgut so detailliert beschreiben, dass es von den Zollbehörden identifiziert werden kann, einschließlich von Farbfotografien des Kulturguts vor einem neutralen Hintergrund gemäß den Spezifikationen in Anhang II.

(3)   Unterliegt die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Landes nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Einholung einer vorherigen Genehmigung, so muss der Einführer im Besitz der entsprechenden von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellten Genehmigungsdokumente sein, aus denen hervorgeht, dass die Ausfuhr des betreffenden Kulturguts von dieser Behörde ordnungsgemäß genehmigt wurde. Diese Unterlagen sind den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.

(4)   Andere Arten von Dokumenten, die der Besitzer der Waren in seinem Besitz haben könnte, um auf Verlangen seine Einfuhrerklärung zu untermauern, können unter anderem die folgenden sein:

a)

Zollunterlagen, die Aufschluss über frühere Beförderungen des Kulturguts geben,

b)

Verkaufsrechnungen,

c)

Versicherungsunterlagen,

d)

Beförderungspapiere,

e)

Zustandsberichte,

f)

Eigentumsnachweise, einschließlich notariell beurkundeter letzter Willen oder eigenhändiger Testamente, die nach dem Recht des Landes, in dem sie errichtet wurden, für gültig erklärt wurden,

g)

eidesstattliche Erklärungen des Ausführers, des Verkäufers oder eines sonstigen Dritten, die in einem Drittland nach dessen Rechtsvorschriften abgegeben wurden und den Zeitpunkt, an dem das Kulturgut das Drittland, in dem es geschaffen oder entdeckt wurde, verlassen hat, oder andere Ereignisse betreffen, die seine rechtmäßige Herkunft belegen,

h)

Sachverständigengutachten,

i)

Veröffentlichungen von Museen, Ausstellungskataloge, Artikel in entsprechenden Zeitschriften,

j)

Auktionskataloge, Werbeanzeigen und sonstige Werbemittel,

k)

Foto- oder Videomaterial, das die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr des Kulturguts aus dem betreffenden Land belegt oder ermöglicht festzustellen, wann sich das Kulturgut dort befunden hat bzw. wann es das betreffende Hoheitsgebiet verlassen hat.

(5)   Die in Absatz 4 aufgeführten Dokumente und sonstigen Aufzeichnungen von Informationen werden auf der Grundlage der Umstände und unter Berücksichtigung des wahrgenommenen Risikos illegalen Handels in jedem Einzelfall nach freiem Ermessen gewürdigt.

(6)   Die Zollbehörde kann vom Besitzer der Waren verlangen, amtliche Übersetzungen der in den Absätzen 3 und 4 genannten Dokumente in einer Amtssprache des entsprechenden Mitgliedstaats hochzuladen.

Artikel 13

Kontrollen von Erklärungen der Einführer

(1)   Bei der Durchführung von Zollkontrollen gemäß den Artikeln 46 bis 49 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 stellt die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung für die Einfuhr der Kulturgüter abgegeben wird, sicher, dass die angemeldeten Waren den in der Erklärung des Einführers beschriebenen Waren entsprechen und dass in der Zollanmeldung auf diese Erklärung Bezug genommen wird.

(2)   Werden Kulturgüter in das Zolllagerverfahren übergeführt, so ist in der Zollanmeldung die Zolltarifnummer der Waren im TARIC anzugeben.

(3)   Werden die Kulturgüter in das Freizonenverfahren übergeführt, so werden die Kontrollen gemäß Absatz 1 von der Zollstelle durchgeführt, der die Erklärung des Einführers gemäß Artikel 245 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgelegt wird. Der Besitzer der Waren gibt bei ihrer Gestellung die Zolltarifnummer der Waren im TARIC an.

KAPITEL V

REGELUNGEN UND EINZELHEITEN IN BEZUG AUF DAS ELEKTRONISCHE SYSTEM FÜR DIE EINFUHR VON KULTURGÜTERN

Artikel 14

Einführung des EKG-Systems

Die Kommission

a)

entwickelt das EKG-System als unabhängiges Modul von TRACES,

b)

gewährleistet das Funktionieren, die Pflege, die technische Unterstützung und alle erforderlichen Aktualisierungen oder Weiterentwicklungen des EKG-Systems,

c)

hat für die Erstellung jährlicher Berichte und für die Weiterentwicklung, das Funktionieren und die Pflege des Systems Zugriff auf alle Daten, Informationen und Dokumente im EKG-System,

d)

stellt die Verknüpfung zwischen dem EKG-System und den nationalen Zollsystemen über die Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll sicher.

Artikel 15

Kontaktstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen Kontaktstellen, die für die Verwaltung, Steuerung der Entwicklung, die Festlegung von Prioritäten und die Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs des EKG-Systems zuständig sind.

(2)   Die Kontaktstelle der Kommission führt ein Verzeichnis aller Kontaktstellen, hält es auf dem neuesten Stand und stellt es den anderen Kontaktstellen zur Verfügung.

Artikel 16

Verwendung der EORI-Nummer

Besitzer von Kulturgütern, die eine Einfuhrgenehmigung beantragen oder eine Erklärung des Einführers vorlegen, verwenden zu ihrer Identifizierung eine EORI-Nummer.

Artikel 17

Elektronische Einfuhrgenehmigungen

(1)   Elektronische Einfuhrgenehmigungsanträge werden gemäß dem Datenwörterbuch in Anhang I abgefasst und vom Besitzer der Waren mit seiner elektronischen Signatur unterzeichnet.

(2)   Elektronische Einfuhrgenehmigungen werden vom befugten Beamten der zuständigen Behörde mit seiner elektronischen Signatur unterzeichnet, mit einem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde versehen und anschließend durch das EKG-System mit einem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel versehen.

(3)   Die folgenden Schritte im Verfahren zur Erteilung einer elektronischen Einfuhrgenehmigung werden mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel versehen:

a)

die Einreichung des Antrags durch den Besitzer der Waren,

b)

jedes Ersuchen der zuständigen Behörde um fehlende oder zusätzliche Informationen vom Antragsteller gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/880,

c)

jede Vorlage zusätzlicher Informationen oder Unterlagen durch den Antragsteller auf Ersuchen der zuständigen Behörde,

d)

jede Entscheidung der zuständigen Behörde über den Antrag,

e)

der Ablauf einer Frist von 90 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrags, ohne dass die zuständige Behörde eine Entscheidung getroffen hat.

Artikel 18

Elektronische Erklärungen der Einführer

(1)   Die elektronischen Erklärungen der Einführer werden unter Verwendung des EKG-Systems in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die Waren zum ersten Mal in eines der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Zollverfahren übergeführt werden. Sie sind gemäß dem Datenwörterbuch in Anhang I zu erstellen.

(2)   Elektronische Erklärungen der Einführer werden vom Besitzer der Waren mit seiner elektronischen Signatur unterzeichnet und von TRACES mit einem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel versehen.

Artikel 19

Zugang zu Einfuhrgenehmigungen, Erklärungen der Einführer und allgemeinen Beschreibungen im EKG-System

(1)   Jeder Besitzer der Waren hat Zugang zu seinen eigenen Einfuhrgenehmigungen, Erklärungen des Einführers und allgemeinen Beschreibungen gemäß Artikel 4 im EKG-System.

(2)   Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden haben Zugang zu Einfuhrgenehmigungen, über die eine Entscheidung getroffen wurde, zu den Erklärungen der Einführer und zu den allgemeinen Beschreibungen gemäß Artikel 4.

(3)   Unbeschadet des Zugangsrechts der Kommission gemäß Artikel 14 Buchstabe c haben Behörden, die nicht an der Bearbeitung, Ausstellung oder Übermittlung der Daten, Informationen oder Unterlagen mittels des EKG-Systems beteiligt waren, oder Personen, die nicht an den entsprechenden Einfuhrvorgängen beteiligt waren, keinen Zugang zu diesen Daten, Informationen oder Unterlagen.

(4)   Abweichend von Absatz 3 können Besitzer der Waren einem anschließenden Besitzer der Waren über das EKG-System Zugang zu ihren Einfuhrgenehmigungen, Erklärungen des Einführers oder allgemeinen Beschreibungen gemäß Artikel 4 gewähren.

Artikel 20

Gemeinsame Verantwortlichkeit

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten gelten als Verantwortliche in Bezug auf die Verarbeitung von für die Einrichtung, den Betrieb und die Pflege des EKG-Systems erforderlichen personenbezogenen Daten.

(2)   Die Kommission ist verantwortlich für

a)

die Festlegung und Durchführung der technischen Mittel im EKG-System, die für die Unterrichtung der betroffenen Personen erforderlich sind und die es ihnen ermöglichen, ihre Rechte auszuüben,

b)

die Gewährleistung der Sicherheit bei der Verarbeitung,

c)

die Festlegung der Kategorien von Bediensteten und externen Dienstleistern, denen ein Zugang zum System gewährt werden kann,

d)

die Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen des EKG-Systems an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Artikel 35 derselben Verordnung,

e)

die Gewährleistung, dass die Bediensteten und die externen Dienstleister ausreichend geschult sind, um ihre Aufgaben im Rahmen des EKG-Systems im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 wahrzunehmen.

(3)   Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für Folgendes zuständig:

a)

die Gewährleistung, dass die Rechte der betroffenen Personen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und der vorliegenden Verordnung ausgeübt werden,

b)

die Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/679,

c)

die Benennung der Mitarbeiter und Sachverständigen, die Zugang zum EKG-System haben sollen,

d)

die Gewährleistung, dass die Mitarbeiter und Sachverständigen, die Zugang zum EKG-System haben, ausreichend geschult sind, um ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und gegebenenfalls der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) wahrzunehmen.

(4)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten schließen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit ab.

Artikel 21

Aktualisierung der Listen der benannten Zollstellen

Die Mitgliedstaaten halten das EKG-System mit Verzeichnissen der gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/880 für die Einfuhr von Kulturgütern zuständigen Zollstellen auf dem neuesten Stand.

Artikel 22

Verfügbarkeit der elektronischen Systeme

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten schließen operative Vereinbarungen, in denen die praktischen Anforderungen an die Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit des EKG-Systems sowie an die Betriebskontinuität festgelegt sind.

(2)   Das EKG-System wird ständig verfügbar gehalten, außer in folgenden Fällen:

a)

in bestimmten Fällen im Zusammenhang mit der Nutzung des elektronischen Systems, das Gegenstand der Vereinbarungen nach Absatz 1 ist, oder auf nationaler Ebene, wenn es solche Vereinbarungen nicht gibt,

b)

im Fall höherer Gewalt.

Artikel 23

Notfallregelungen

(1)   Die Kontaktstellen des EKG-Systems führen ein öffentliches Online-Archiv mit beschreibbaren elektronischen Mustern aller Dokumente, die im EKG-System ausgestellt werden können.

(2)   Ist das EKG-System oder eine seiner Funktionen länger als acht Stunden nicht verfügbar, können die Nutzer die in Absatz 1 genannten beschreibbaren elektronischen Muster verwenden.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen ihre nationalen operativen Einzelheiten fest, die für die Einreichung der Erklärungen der Einführer und die Bearbeitung der Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gelten, wenn das EKG-System nicht verfügbar ist.

(4)   Sobald das EKG-System oder die nicht verfügbare Funktion wieder verfügbar ist, verwenden die Wirtschaftsbeteiligten die gemäß Absatz 2 erstellten Unterlagen, um die betreffenden Informationen im System zu erfassen.

Artikel 24

Sicherheit des EKG-Systems

(1)   Bei der Entwicklung, Pflege und Nutzung des EKG-Systems treffen die Mitgliedstaaten und die Kommission geeignete Sicherheitsmaßnahmen für dessen wirksamen, zuverlässigen und sicheren Betrieb und halten diese aufrecht. Sie treffen auch Vorkehrungen zur Kontrolle der Datenquelle sowie zum Schutz der Daten vor unerlaubtem Zugriff, Verlust, Veränderung oder Vernichtung.

(2)   Jede Eingabe, Änderung und Löschung von Daten wird aufgezeichnet, wobei anzugeben ist, warum, zu welchem Zeitpunkt und von wem sie vorgenommen wurde.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die Kommission und gegebenenfalls den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten über jede Verletzung und jeden Verdacht auf Verletzung der Sicherheit des EKG-Systems.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Zeitpunkt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(6)  Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(9)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).

(11)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(12)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).


ANHANG I

Datenwörterbuch und Spezifikationen für die Erstellung von allgemeinen Beschreibungen, Einfuhrgenehmigungen und Erklärungen des Einführers

Die Einträge in diesem Abschnitt bilden das Datenwörterbuch für die Abfassung der allgemeinen Beschreibung gemäß Artikel 4, der Einfuhrgenehmigung gemäß Kapitel III und der Erklärung des Einführers gemäß Kapitel IV.

Sofern nicht anders durch Unionsvorschriften angegeben oder festgelegt, gelten alle Eintragungen oder Felder für die allgemeinen Beschreibungen, Einfuhrgenehmigungen und Erklärungen des Einführers.

Alle Felder, mit Ausnahme der mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten, sind Pflichtfelder.

Feld

Beschreibung

TEIL I

Besitzer der Güter

 

Art des Dokuments

 

Wählen Sie die Art des Dokuments aus: allgemeine Beschreibung, Einfuhrgenehmigung, Erklärung des Einführers

I.1

Bezugsnummer

 

Hierbei handelt es sich um den vom EKG-System dem Dokument zugewiesenen eindeutigen alphanumerischen Code.

I.2

Status

 

Hierbei handelt es sich um den Status des Dokuments im EKG-System.

I.3

QR-Code

 

Hierbei handelt es sich um die vom EKG-System zugewiesene eindeutige maschinenlesbare optische Kennzeichnung, die Hyperlinks zur elektronischen Version des Dokuments enthält.

I.4

Nationale Bezugsnummer (*)

 

Die zuständige Behörde kann in diesem Feld den dem Dokument zugewiesenen eindeutigen nationalen alphanumerischen Code angeben.

I.5

Lokale Bezugsnummer (*)

 

Der Besitzer der Ware kann in diesem Feld den eindeutigen alphanumerischen Code angeben, der dem Dokument für den internen Gebrauch des Besitzers zugewiesen wurde.

I.6

Einfuhrland und zuständige Behörde oder Zollstelle

 

Wählen Sie den Einfuhrmitgliedstaat, d. h. den Mitgliedstaat, in den das Kulturgut zum ersten Mal eingeführt werden soll, aus, und

Für eine Einfuhrgenehmigung:

wählen Sie die entsprechende zuständige Behörde im Einfuhrmitgliedstaat aus.

Für eine Erklärung des Einführers:

wählen Sie die Zollstelle aus.

I.7

Ausnahmen (*)

 

Nur für die Erklärung des Einführers

Verwenden Sie dieses Feld, wenn für die Kulturgüter folgende Ausnahme gilt:

Einfuhr (Verfahren der vorübergehenden Verwendung) für eine kommerzielle Kunstmesse

I.8

Bestimmungsort

 

Nur für die Erklärung des Einführers

Wählen Sie den Mitgliedstaat aus, in dem die Kulturgüter bei Anwendung der Ausnahme vorübergehend verwendet werden sollen.

Geben Sie den Namen und die Anschrift des Veranstaltungsorts der Kunstmesse an.

I.9

Dauer des bewilligten Verfahrens der vorübergehenden Verwendung (*)

 

Nur für die Erklärung des Einführers.

Dieses Feld wird vom EKG-System auf der Grundlage des von den Zollbehörden in nationalen Zollsystemen bewilligten Verfahrens der vorübergehenden Verwendung automatisch ausgefüllt.

I.10

Verknüpfungen mit anderen Dokumenten (*)

 

Dieses Feld kann vom EKG-System auf der Grundlage anderer Dokumente, die mit diesem verknüpft sind, automatisch ausgefüllt werden (z. B. einer Einfuhrgenehmigung unterliegende Kulturgüter, die im Rahmen einer Ausnahme für kommerzielle Kunstmessen mit einer Erklärung des Einführers in die Union eingeführt werden und erst zu einem späteren Zeitpunkt einem Genehmigungsverfahren zugeführt werden sollen).

I.11

Betreffendes Land

 

Geben Sie das betreffende Land gemäß Artikel 1 Absatz 3 an.

Geben Sie auch an, ob

a)

es sich um das Land handelt, in dem das Kulturgut geschaffen und/oder entdeckt wurde, oder,

b)

wenn das Land, in dem das Kulturgut geschaffen und/oder entdeckt wurde, nicht bekannt ist, oder es zwar bekannt ist, aber das Kulturgut vor dem 24. April 1972 aus diesem Land ausgeführt wurde, ob es das letzte Land ist, in dem sich das Kulturgut mehr als 5 Jahre vor seiner Versendung in die Union rechtmäßig befand.

I.12

Kategorie des Gegenstands

 

Geben Sie die Kategorie des Kulturguts gemäß Teil B oder C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 an.

Beschreibung des Kulturguts (Abschnitt)

 

Dieser Abschnitt umfasst die Felder I.13 bis I.16.

Für die Einfuhrgenehmigung:

Dieser Abschnitt ist für jede Warenposition einer Sendung zu wiederholen und gesondert auszufüllen.

Für die Erklärung des Einführers:

Erklärungen des Einführers bestehen aus nur einem Abschnitt für die Beschreibung des Kulturguts. Wenn eine Sendung aus mehr als einem Kulturgut besteht, sind mit Ausnahme von Münzen der Kategorie e in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 mit derselben Stückelung, Materialzusammensetzung und Herkunft für jedes einzelne Kulturgut gesonderte Erklärungen des Einführers abzufassen.

I.13

Eindeutige Kennung des Kulturguts

 

Hierbei handelt es sich um den vom EKG-System jedem einzelnen Kulturgut zugewiesenen eindeutigen alphanumerischen Code.

I.14

TARIC-Code

 

Geben Sie den entsprechenden TARIC-Code für das eingeführte Kulturgut an.

I.15

Beschreibung des Kulturguts

 

Geben Sie die folgenden Informationen zum Kulturgut an:

Art des Kulturguts: Geben Sie an, um welche Art von Kulturgut es sich handelt, z. B. Statue, Gemälde, Buch usw.

Materialien: Geben Sie an, welche Materialien zur Herstellung des Kulturguts verwendet wurden.

Technik(en): Geben Sie die Technik(en) an, die zur Herstellung des Kulturguts angewandt wurde(n).

Titel des Kulturguts: Geben Sie den Titel oder den Namen an, unter dem das Kulturgut bekannt ist (falls bekannt).

Thema: Geben Sie das Thema/Genre des Kulturguts an.

Datierung: Ist das genaue Datum für die in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 aufgeführten Kategorien nicht bekannt, so ist das Jahrhundert, der Teil des Jahrhunderts (z. B. 1. Viertel, 1. Hälfte) oder das Jahrtausend anzugeben.

Bei in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 aufgeführten antiken Kulturgütern, für die die Angabe des Jahrhunderts nicht ausreicht, ist annäherungsweise das Jahr anzugeben (z. B. um 1790, etwa 1660).

Im Falle von Gesamtheiten (Archive und Bibliotheken) sind Rahmendaten anzugeben.

Geben Sie bei Kulturgütern von paläontologischem Interesse die geologische Epoche an (falls bekannt).

Schöpfer/Urheber: Geben Sie den Schöpfer/Urheber des Kulturguts an. Ist der Schöpfer/Urheber nicht bekannt, geben Sie „Unbekannt“ an.

Ursprung: Geben Sie den historischen Ursprung des Kulturguts an. Für eine mesopotamische Statue könnten z. B. „Babylon, Achämenidenreich“ eingetragen werden.

Beschreibung: eine kurze Beschreibung des Kulturguts, einschließlich etwaiger Zusatzinformationen.

Zollwert: Geben Sie bei Einfuhrgenehmigungen und Erklärungen des Einführers den Zollwert des Kulturguts an.

I.16

Fotografien und Abmessungen

 

Legen Sie Fotografien des Kulturguts in folgenden Ansichten vor:

gegebenenfalls Dreiviertelansicht (dreidimensionale Gegenstände),

Vorderansicht,

gegebenenfalls Ansicht von links (dreidimensionale Gegenstände),

gegebenenfalls Ansicht von rechts (dreidimensionale Gegenstände),

Rückansicht,

gegebenenfalls Ansicht von oben (dreidimensionale Gegenstände),

gegebenenfalls Ansicht von unten (dreidimensionale Gegenstände).

Bei Kulturgütern mit charakteristischen Merkmalen ist eine Fotografie des charakteristischen Merkmals und eine Beschreibung in Worten beizubringen.

Bei Kulturgütern, die eine Kennzeichnung aufweisen, legen Sie eine Fotografie und eine Beschreibung des Zeichens vor.

Bei Kulturgütern mit Aufschriften legen Sie eine Fotografie der Aufschrift, den Text der Aufschrift in der Originalsprache und, wenn möglich, eine Übersetzung vor.

Abmessungen:

Geben Sie Gewicht, Form und Abmessungen des Kulturguts an. Geben Sie bei Münzen auch die Anzahl der Stücke an, die in einer einzelnen Erklärung des Einführers erfasst werden können.

I.17

Unterlagen (*)

 

Nutzen Sie dieses Feld, um Unterlagen in das EKG-System hochzuladen.

I.18

Besitzer der Güter

 

Geben Sie Name und Anschrift, Land, ISO-Alpha-2-Ländercode und EORI-Nummer des Besitzers der Güter an.

I.19

Eigentümer der Kulturgüter (*)

 

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Alpha-2-Ländercode des Eigentümers der Kulturgüter an.

I.20

Erklärung des Besitzers der Güter

 

Für die Einfuhrgenehmigung und die Erklärung des Einführers.

„Ich erkläre hiermit unter Androhung von Strafe, dass alle gemachten Angaben richtig, vollständig und wahrheitsgemäß sind und dass das Kulturgut, das ich in die Europäische Union einzuführen beabsichtige, nach bestem Wissen und Gewissen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften von <betreffendes Land gemäß der Angabe in Feld I.11> ausgeführt wurde.“

Für die Erklärung des Einführers:

Geben Sie an, ob das betreffende Land für die rechtmäßige Ausfuhr des fraglichen Kulturguts aus seinem Hoheitsgebiet eine Genehmigung, Lizenz oder eine andere Art von Erlaubnis verlangt, und wenn ja, geben Sie an, ob ein solches Dokument in Ihrem Besitz ist.

Für die Einfuhrgenehmigung:

Geben Sie an, ob das betreffende Land für die rechtmäßige Ausfuhr des betreffenden Kulturguts aus seinem Hoheitsgebiet eine Genehmigung, Lizenz oder eine andere Art von Erlaubnis verlangt, und wenn ja, laden Sie das betreffende Dokument hoch.

Die Erklärung wird mit der elektronischen Unterschrift des Besitzers der Güter unterzeichnet und mit einem Datumsstempel sowie einem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel des EKG-Systems versehen.

I.21

Antwort auf ein oder mehrere Ersuchen um zusätzliche Informationen (*)

 

Nur für Einfuhrgenehmigungen, Pflichtfeld, wenn die zuständige Behörde in Feld II.1 zusätzliche Informationen anfordert.

Geben Sie an, welche Informationen auf Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Informationen vorgelegt wurden.

Nach dem Ausfüllen dieses Feldes muss die Genehmigung erneut unterzeichnet werden.

TEIL II

Zuständige Behörde

II.1

Ersuchen um zusätzliche Informationen (*)

 

Nur für die Einfuhrgenehmigung.

Mit diesem Feld kann die zuständige Behörde zusätzliche Informationen vom antragstellenden Besitzer der Güter anfordern.

II.2

Entscheidung über einen Einfuhrgenehmigungsantrag

 

Nur für die Einfuhrgenehmigung.

Geben Sie an, ob die Einfuhrgenehmigung erteilt wird oder nicht.

Wird der Einfuhrgenehmigungsantrag abgelehnt, so sind die Gründe für die Ablehnung gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/880 anzugeben.

II.3

Elektronische Signatur und elektronisches Siegel

 

Nur für die Einfuhrgenehmigung.

Elektronische Signatur des befugten Beamten der in Feld I.6 ausgewählten zuständigen Behörde.

Fortgeschrittenes oder qualifiziertes elektronisches Siegel der in Feld I.6 ausgewählten zuständigen Behörde.

Fortgeschrittenes oder qualifiziertes elektronisches Siegel des EKG-Systems.

Elektronischer Zeitstempel.

ERLÄUTERUNGEN

(1)

Bei der Prüfung der Herkunft eines Kulturguts ist der Sorgfaltsaspekt in Bezug auf das Verhalten des Antragstellers zu berücksichtigen, d. h., ob der Antragsteller beim Erwerb des Gegenstands mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist. Andere neben dem Vorliegen geeigneter Bescheinigungen oder Dokumente zu berücksichtigende Aspekte sind die Art der an einer Transaktion beteiligten Parteien, der gezahlte oder angemeldete Preis, das mit dem Ausfuhrland oder der besonderen Warenkategorie verbundene Risiko, die Einsichtnahme des Antragstellers in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeter Kulturgüter, alle einschlägigen Informationen, die er mit zumutbarem Aufwand hätte erhalten können, oder jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person unter den Umständen des Falles unternommen hätte.

(2)

Sachverständigengutachten in Form einer begründeten Herkunftsbestimmung durch einen anerkannten, unabhängigen Sachverständigen, der z. B. einer Universität oder einer Forschungseinrichtung angehört, einen Gerichtsberater oder -gutachter oder einen zugelassenen und anerkannten Sachverständigen können als ausreichender Nachweis für den Ursprung oder die Geschichte des Kulturguts betrachtet werden, sofern keine Interessenkonflikte erkennbar sind. Eine eidesstattliche oder vergleichbare unterzeichnete Erklärung, die von Dritten wie dem Ausführer oder Verkäufer nach dem Recht eines Drittlandes abgegeben wird, kann berücksichtigt werden, sofern sie durch andere Arten von Nachweisen untermauert wird und dem Unterzeichner die Folgen einer falschen Angabe bekannt sind. In jedem Fall würdigen die zuständigen Behörden die vorgelegten Nachweise frei und wägen sie in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen und dem wahrgenommenen Risiko illegalen Handels in jedem Einzelfall nach eigenem Ermessen ab.

ANHANG II

Muster für die Einfuhrgenehmigung und die Erklärung des Einführers

Anmerkung:

Die Abfolge der Felder in den Mustern sowie deren Größe und Form dienen lediglich zur Orientierung.

EINFUHRGENEHMIGUNG FÜR KULTURGÜTER

I.1

Bezugsnummer

 

I.2

Status

I.3

QR-CODE

I.4

Nationale Bezugsnummer

 

I.5

Lokale Bezugsnummer

 

I.6

Einfuhrland und zuständige Behörde

I.10

Verknüpfungen mit anderen Dokumenten

I.11

Betreffendes Land

BESCHREIBUNG DES KULTURGUTS

I.12

Kategorie des Kulturguts gemäß der Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880

☐ Kategorie c

☐ Kategorie d

I.13

Eindeutige Kennung des Kulturguts

I.14

TARIC-Code

I.15

Beschreibung des Kulturguts bzw. der Kulturgüter

Art des Kulturguts

 

Materialien

 

Technik(en)

 

Titel des Kulturguts

 

Thema

 

Datierung

 

Schöpfer/Urheber

 

Ursprung

 

Beschreibung

 

Zollwert

 

I.16

Fotografien und Abmessungen

Fotografie (Dreiviertelansicht)

Abmessungen (sollten mit Fotografien übereinstimmen)

Fotografie (Vorderansicht)

Fotografie (Ansicht von links)

Fotografie (Ansicht von rechts)

Fotografie (Rückansicht)

Fotografie (Ansicht von oben)

Fotografie (Ansicht von unten)

Fotografie(n) (zusätzlich)

Abmessungen (sollten mit den Fotografien übereinstimmen)

Fotografie(n) (Kennzeichnung)

Art der Kennzeichnung:

Fotografie(n) (charakteristische Merkmale)

Art des charakteristischen Merkmals

Beschreibung

Fotografie(n) (Aufschriften)

Originaltext

 

Übersetzung

I.17

Unterlagen:

I.18

Besitzer der Güter:

Name

Straße und Hausnummer

Ort

Postleitzahl

Land

EORI-Nummer

I.19

Eigentümer der Kulturgüter:

Name

Straße und Hausnummer

Ort

Postleitzahl

Land

I.20

Erklärung

Ich erkläre hiermit unter Androhung von Strafe, dass alle gemachten Angaben richtig, vollständig und wahrheitsgemäß sind und dass das Kulturgut, das ich in die Europäische Union einzuführen beabsichtige, nach bestem Wissen und Gewissen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften von

… ausgeführt wurde und

dafür keine Ausfuhrgenehmigung/-bescheinigung/-erlaubnis erforderlich ist.

dafür eine Ausfuhrgenehmigung/ /-bescheinigung/-erlaubnis erforderlich ist,

die ich in das EKG-System hochgeladen habe.

die ich nicht in das EKG-System hochgeladen habe.

Elektronische Signatur des Besitzers der Güter

Fortgeschrittenes oder qualifiziertes elektronisches Siegel des EKG-Systems

Datum (Zeitstempel)

I.21

Antwort auf ein oder mehrere Ersuchen um zusätzliche Informationen

TEIL II

Zuständige Behörde

II.1

Ersuchen um zusätzliche Informationen

II.2

Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung

II.3

Elektronische Signatur und elektronisches Siegel

Elektronische Signatur des befugten Beamten der in Feld I.6 ausgewählten zuständigen Behörde.

Fortgeschrittenes oder qualifiziertes elektronisches Siegel der in Feld I.6 ausgewählten zuständigen Behörde.

Fortgeschrittenes oder qualifiziertes elektronisches Siegel des EKG-Systems.

ERKLÄRUNG DES EINFÜHRERS FÜR KULTURGÜTER

I.1

Bezugsnummer

 

I.2

Status

I.3

QR-CODE

I.4

Nationale Bezugsnummer

 

I.5

Lokale Bezugsnummer

 

I.6

Einfuhrland und zuständige Behörde

I.7

Ausnahmen

Kommerzielle Kunstmesse

I.8

Bestimmungsort

I.9

Dauer des bewilligten Verfahrens der vorübergehenden Verwendung

I.10

Verknüpfungen mit anderen Dokumenten

I.11

Betreffendes Land

BESCHREIBUNG DES KULTURGUTS

I.12

Kategorie des Kulturguts gemäß der Verordnung (EU) 2019/880

☐ Teil B

Kategorien

☐ Teil C

Kategorien

I.13

Eindeutige Kennung des Kulturguts

I.14

TARIC-Code

I.15

Beschreibung des Kulturguts/der Kulturgüter

Art des Kulturguts

 

Materialien

 

Technik(en)

 

Titel des Kulturguts

 

Thema

 

Datierung

 

Schöpfer/Urheber

 

Ursprung

 

Beschreibung

 

Zollwert

 

I.16

Fotografien und Abmessungen

Fotografie (Dreiviertelansicht)

Abmessungen (sollten mit den Fotografien übereinstimmen)

Fotografie (Vorderansicht)

Fotografie (Ansicht von links)

 

Fotografie (Ansicht von rechts)

 

Fotografie (Rückansicht)

 

Fotografie (Ansicht von oben)

 

Fotografie (Ansicht von unten)

 

Fotografie(n) (zusätzlich)

Abmessungen (sollten mit den Fotografien übereinstimmen)

Fotografie(n) (Kennzeichnung)

Art der Kennzeichnung

Fotografie(n) (charakteristische Merkmale)

Art des charakteristischen Merkmals

Beschreibung

Fotografie(n) (Aufschriften)

Originaltext

 

Übersetzung

I.17

Unterlagen:

I.18

Besitzer der Güter:

Name

Straße und Hausnummer

Ort

Postleitzahl

Land

EORI-Nummer

I.19

Eigentümer der Kulturgüter:

Name

Straße und Hausnummer

Ort

Postleitzahl

Land

I.20

Erklärung

Ich erkläre hiermit unter Androhung von Strafe, dass alle gemachten Angaben richtig, vollständig und wahrheitsgemäß sind und dass das Kulturgut, das ich in die Europäische Union einzuführen beabsichtige, nach bestem Wissen und Gewissen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften von … ausgeführt wurde und

dafür keine Ausfuhrgenehmigung/-bescheinigung/-erlaubnis erforderlich ist.

dafür eine Ausfuhrgenehmigung/ /-bescheinigung/-erlaubnis erforderlich ist, die in meinem Besitz ist.

Elektronische Signatur des Besitzers der Güter

Fortgeschrittenes oder qualifiziertes elektronisches Siegel des EKG-Systems

Datum (Zeitstempel)


2.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/90


VERORDNUNG (EU) 2021/1080 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 16, 37 und 41 und die International Financial Reporting Standards 1, 3 und 9

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 14. Mai 2020 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) mehrere kleinere Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 16 Sachanlagen, am IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen und am International Financial Reporting Standard (IFRS) 3 Unternehmenszusammenschlüsse. Mit diesen Änderungen werden die genannten Standards im Interesse einer kohärenteren Anwendung klarer formuliert und darin enthaltene Verweise aktualisiert.

(3)

Darüber hinaus veröffentlichte das IASB am 14. Mai 2020 im Rahmen seines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Standards — Zyklus 2018–2020. Die jährlichen Verbesserungen zielen darauf ab, die bestehenden Standards zu straffen und klarer zu fassen. Gegenstand der jährlichen Verbesserungen sind nicht dringliche, aber verbesserungsbedürftige Aspekte in Bereichen, in denen die International Financial Reporting Standards inkohärent sind oder klarer formuliert werden müssen und die das IASB während des Projektzyklus erörtert hat. Die diesmaligen Verbesserungen betreffen IAS 41 Landwirtschaft, IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards und IFRS 9 Finanzinstrumente.

(4)

Die Kommission ist nach Konsultation der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IAS 16 Sachanlagen, IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen, IAS 41 Landwirtschaft, IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und IFRS 9 Finanzinstrumente die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

a)

IAS 16 Sachanlagen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

b)

IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

c)

IAS 41 Landwirtschaft wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

d)

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

e)

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

f)

IFRS 9 Finanzinstrumente wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).


ANHANG

Änderungen an IAS 16 Sachanlagen

Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen

Änderungen an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

Jährliche Verbesserungen an den IFRS-Standards Zyklus 2018-2020

Änderungen an IAS 16 Sachanlagen

Die Paragraphen 17 und 74 werden geändert; die Paragraphen 20A, 74A, 80D und 81N werden eingefügt. Die zuvor in Paragraph 74(d) befindlichen Vorschriften wurden nicht geändert, sondern lediglich nach Paragraph 74A(a) verschoben.

BEWERTUNG BEI ERSTMALIGEM ANSATZ

...

Bestandteile der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

...

17.

Beispiele für direkt zurechenbare Kosten sind:

...

e)

Kosten für Testläufe, mit denen überprüft wird, ob der Vermögenswert ordnungsgemäß funktioniert (d. h. es wird beurteilt, ob der Vermögenswert technisch und physisch so leistungsfähig ist, dass er für die Produktion oder für Lieferungen oder Leistungen, für Zwecke der Vermietung an Dritte oder für administrative Zwecke eingesetzt werden kann); und

...

...

20A

Gegenstände können produziert werden, während eine Sachanlage zu ihrem Standort und in den Zustand gebracht wird, der erforderlich ist, damit sie in der vom Management beabsichtigten Weise genutzt werden kann (wie Muster, die im Zuge der Überprüfung, ob der Vermögenswert ordnungsgemäß funktioniert, gefertigt werden). Ein Unternehmen erfasst die Einnahmen aus dem Verkauf solcher Gegenstände und die Kosten dieser Gegenstände gemäß den einschlägigen Standards in der Gewinn- und Verlustrechnung. Das Unternehmen bemisst die Kosten dieser Gegenstände nach den Bewertungsvorschriften des IAS 2.

...

ANGABEN

...

74.

Folgende Angaben müssen in den Abschlüssen ebenso enthalten sein:

...

b)

der Betrag an Ausgaben, der im Buchwert einer Sachanlage während deren Erstellung erfasst wird; und

c)

der Betrag vertraglicher Verpflichtungen zum Erwerb von Sachanlagen.

74A

Nachstehend genannte Beträge sind in den Abschlüssen ebenso anzugeben, sofern sie nicht gesondert in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen werden:

a)

der Betrag der in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Entschädigungen von Dritten für wertgeminderte, verlorene oder aufgegebene Sachanlagen; und

b)

die Beträge der gemäß Paragraph 20A in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Einnahmen und Kosten für Gegenstände, die nicht im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens hergestellt wurden, und die Angabe, in welchem bzw. welchen Posten der Gesamtergebnisrechnung derartige Einnahmen und Kosten enthalten sind.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

...

80D

Durch die im Mai 2020 veröffentlichte Verlautbarung Sachanlagen—Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung wurden die Paragraphen 17 und 74 geändert und die Paragraphen 20A und 74A eingefügt. Ein Unternehmen hat diese Änderungen rückwirkend anzuwenden, allerdings nur auf Sachanlagen, die an ihren Standort und in den Zustand gebracht werden, der erforderlich ist, damit sie am oder nach Beginn der frühesten im Abschluss dargestellten Periode, in der das Unternehmen die Änderungen erstmals anwendet, in der vom Management beabsichtigten Weise genutzt werden können. Das Unternehmen erfasst die kumulierte Auswirkung der erstmaligen Anwendung der Änderungen zu Beginn dieser frühesten dargestellten Periode als Berichtigung des Eröffnungsbilanzwerts für die Gewinnrücklagen (oder einer anderen als sachgerecht angesehenen Eigenkapitalkomponente).

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

...

81N

Durch die im Mai 2020 veröffentlichte Verlautbarung Sachanlagen—Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung wurden die Paragraphen 17 und 74 geändert und die Paragraphen 20A, 74A und 80D eingefügt. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben.

Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen

Die Paragraphen 68A, 94A und 105 werden eingefügt, und Paragraph 69 wird geändert. Paragraph 68 bleibt unverändert, wird aber der Übersichtlichkeit halber angeführt.

ANWENDUNG DER BILANZIERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN

...

Belastende Verträge

...

68.

Dieser Standard definiert einen belastenden Vertrag als einen Vertrag, bei dem die unvermeidbaren Kosten zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen höher als der erwartete wirtschaftliche Nutzen daraus sind. Die unvermeidbaren Kosten unter einem Vertrag spiegeln den Mindestbetrag der bei Ausstieg aus dem Vertrag anfallenden Nettokosten wider; diese stellen den niedrigeren Betrag von Erfüllungskosten und etwaigen aus der Nichterfüllung resultierenden Entschädigungszahlungen oder Strafgeldern dar.

68A

Die Kosten der Erfüllung eines Vertrags umfassen die Kosten, die dem Vertrag unmittelbar zurechenbar sind. Die Kosten, die einem Vertrag unmittelbar zurechenbar sind, umfassen sowohl

a)

die durch die Erfüllung dieses Vertrags verursachten zusätzlichen Kosten — wie direkte Lohn- und Materialkosten als auch

b)

weitere, der Vertragserfüllung direkt zurechenbare Kosten — wie z. B. die anteilige Abschreibung einer zur Vertragserfüllung genutzten Sachanlage.

69.

Bevor eine gesonderte Rückstellung für einen belastenden Vertrag gebildet wird, erfasst ein Unternehmen einen etwaigen Wertminderungsaufwand für die bei Vertragserfüllung genutzten Vermögenswerte (siehe IAS 36).

...

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

...

94A

Durch die im Mai 2020 veröffentlichte Verlautbarung Belastende Verträge — Kosten für die Erfüllung eines Vertrags wurde Paragraph 68A eingefügt und Paragraph 69 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderungen auf Verträge anzuwenden, bei denen es zu Beginn des Geschäftsjahres, in der es die Änderungen erstmals anwendet (dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung), noch nicht all seine Verpflichtungen erfüllt hat. Vergleichsinformationen werden nicht angepasst. Stattdessen erfasst das Unternehmen die kumulierte Auswirkung der erstmaligen Anwendung der Änderungen als Berichtigung des Eröffnungsbilanzwerts für die Gewinnrücklagen (oder eine andere als sachgerecht angesehene Eigenkapitalkomponente) zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

...

105.

Durch die im Mai 2020 veröffentlichte Verlautbarung Belastende Verträge — Kosten für die Erfüllung eines Vertrags wurden die Paragraphen 68A und 94A eingefügt und Paragraph 69 geändert. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben.

Änderungen an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

Paragraph 11 wird geändert und die dortige Fußnote zu Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung gelöscht. Die Paragraphen 14, 21, 22 und 23 werden geändert, und die Paragraphen 21A, 21B, 21C, 23A und 64Q werden eingefügt. Vor Paragraph 21A wird eine Überschrift eingefügt, und die Überschriften nach Paragraph 21 und vor Paragraph 22 werden geändert. Paragraph 10 bleibt unverändert, wird aber der Übersichtlichkeit halber angeführt.

DIE ERWERBSMETHODE

...

Ansatz und Bewertung der erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte, der übernommenen Schulden und aller nicht beherrschenden Anteile an dem erworbenen Unternehmen

Ansatzgrundsatz

10.

Zum Erwerbszeitpunkt hat der Erwerber die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte, die übernommenen Schulden und alle nicht beherrschenden Anteile an dem erworbenen Unternehmen getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen. Der Ansatz der erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und der übernommenen Schulden unterliegt den in den Paragraphen 11 und 12 genannten Bedingungen.

Ansatzbedingungen

11.

Um im Rahmen der Anwendung der Erwerbsmethode die Ansatzkriterien zu erfüllen, müssen die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und die übernommenen Schulden den im Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung enthaltenen Definitionen von Vermögenswerten und Schulden zum Erwerbszeitpunkt entsprechen. Beispielsweise stellen Kosten, die der Erwerber für die Zukunft erwartet, keine zum Erwerbszeitpunkt bestehenden Schulden dar, wenn der Erwerber nicht dazu verpflichtet ist, diese Kosten auf sich zu nehmen, um seinem Plan entsprechend eine Tätigkeit des erworbenen Unternehmens aufzugeben oder Mitarbeiter des erworbenen Unternehmens zu entlassen oder zu versetzen. Daher erfasst der Erwerber diese Kosten bei der Anwendung der Erwerbsmethode nicht. Stattdessen erfasst er diese Kosten gemäß anderen IFRS in seinen auf den Unternehmenszusammenschluss folgenden Abschlüssen.

...

14.

Die Paragraphen B31-B40 enthalten Leitlinien zum Ansatz von immateriellen Vermögenswerten. In den Paragraphen 21A-28B werden die Arten von identifizierbaren Vermögenswerten und Verbindlichkeiten beschrieben, die Posten enthalten, für die dieser IFRS begrenzte Ausnahmen vom Ansatzgrundsatz und von den Ansatzbedingungen vorsieht.

...

Ausnahmen von den Ansatz- oder Bewertungsgrundsätzen

21.

Dieser IFRS sieht begrenzte Ausnahmen von seinen Ansatz- und Bewertungsgrundsätzen vor. Die Paragraphen 21A–31A beschreiben sowohl die besonderen Posten, für die Ausnahmen vorgesehen sind, als auch die Art dieser Ausnahmen. Bei der Bilanzierung dieser Posten gelten die Anforderungen der Paragraphen 21A-31A, was dazu führt, dass einige Posten:

a)

entweder gemäß Ansatzbedingungen angesetzt werden, die zusätzlich zu den in den Paragraphen 11 und 12 beschriebenen Ansatzbedingungen gelten, oder gemäß den Anforderungen anderer IFRS angesetzt werden, wobei sich die Ergebnisse im Vergleich zur Anwendung der Ansatzgrundsätze und -bedingungen unterscheiden.

b)

zu einem anderen Betrag als zu ihren beizulegenden Zeitwerten zum Erwerbszeitpunkt bewertet werden.

Ausnahmen vom Ansatzgrundsatz

Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten im Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRIC 21

21A

Paragraph 21B gilt für Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen oder von IFRIC 21 Abgaben fielen, wenn sie gesondert eingegangen und nicht bei einem Unternehmenszusammenschluss übernommen würden.

21B

Im Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung ist eine Schuld definiert als eine gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens, eine wirtschaftliche Ressource als Folge vergangener Ereignisse zu übertragen. Fiele eine Rückstellung oder Eventualverbindlichkeit in den Anwendungsbereich von IAS 37, hat der Erwerber zur Feststellung, ob zum Erwerbszeitpunkt eine aus vergangenen Ereignissen resultierende gegenwärtige Verpflichtung vorliegt, die Paragraphen 15–22 des IAS 37 anzuwenden. Fiele eine Abgabe in den Anwendungsbereich von IFRIC 21, hat der Erwerber zur Feststellung, ob das zur Entrichtung der Abgabe verpflichtende Ereignis bis zum Erwerbszeitpunkt eingetreten ist, IFRIC 21 anzuwenden.

21C

Eine gemäß Paragraph 21B festgestellte gegenwärtige Verpflichtung könnte der Definition einer Eventualverbindlichkeit in Paragraph 22(b) entsprechen. Ist dies der Fall, gilt für diese Eventualverbindlichkeit Paragraph 23.

Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen

22.

Eine Eventualverbindlichkeit wird in IAS 37 definiert als:

a)

eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse erst noch bestätigt wird, die nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens stehen; oder

b)

eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, jedoch nicht erfasst wird, weil

i)

ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung dieser Verpflichtung nicht wahrscheinlich ist oder

ii)

die Höhe der Verpflichtung nicht hinreichend verlässlich geschätzt werden kann.

23.

Eine bei einem Unternehmenszusammenschluss übernommene Eventualverbindlichkeit hat ein Erwerber zum Erwerbszeitpunkt anzusetzen, wenn es sich um eine gegenwärtige Verpflichtung handelt, die aus früheren Ereignissen resultiert und für die der beizulegende Zeitwert verlässlich bestimmt werden kann. Entgegen den Paragraphen 14(b), 23, 27, 29 und 30 des IAS 37 setzt ein Erwerber eine in einem Unternehmenszusammenschluss übernommene Eventualverbindlichkeit zum Erwerbszeitpunkt deshalb selbst dann an, wenn es nicht wahrscheinlich ist, dass ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlich sein wird. Paragraph 56 dieses IFRS enthält eine Leitlinie für die Folgebilanzierung von Eventualverbindlichkeiten.

23A

Eine Eventualforderung wird in IAS 37 definiert als „ein möglicher Vermögenswert, der aus vergangenen Ereignissen resultiert und dessen Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse erst noch bestätigt wird, die nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens stehen“. Eine Eventualforderung ist vom Erwerber zum Erwerbszeitpunkt nicht anzusetzen.

...

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Zeitpunkt des Inkrafttretens

...

64Q

Durch die im Mai 2020 veröffentlichte Verlautbarung Verweise auf das Rahmenkonzept wurden die Paragraphen 11, 14, 21, 22 und 23 geändert und die Paragraphen 21A, 21B, 21C und 23A eingefügt. Ein Unternehmen hat diese Änderungen auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, bei denen der Erwerbszeitpunkt mit dem Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnenden Geschäftsjahres zusammenfällt oder danach liegt. Eine frühere Anwendung ist zulässig, wenn das Unternehmen gleichzeitig alle mit der im März 2018 veröffentlichten Verlautbarung Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards vorgenommenen Änderungen anwendet oder diese bereits vorher angewendet hat.

Änderung an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Paragraph 39AG und Paragraph D13A in Anhang D werden eingefügt. Paragraph D1(f) wird geändert.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

...

39AG

Durch die im Mai 2020 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Standards, Zyklus 2018–2020 wurde Paragraph D1(f) geändert und Paragraph D13A eingefügt. Ein Unternehmen hat diese Änderung auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderung früher an, hat es dies anzugeben.

Anhang D

Befreiungen von anderen IFRS

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.

D1

Ein Unternehmen kann eine oder mehrere der folgenden Befreiungen in Anspruch nehmen:

...

f)

kumulierte Umrechnungsdifferenzen (Paragraphen D12–D13A);

...

Kumulierte Umrechnungsdifferenzen

...

D13A

Anstatt Paragraph D12 oder Paragraph D13 anzuwenden, kann sich ein Tochterunternehmen, das die Befreiung in Paragraph D16(a) in Anspruch nimmt, dafür entscheiden, in seinem Abschluss kumulierte Umrechnungsdifferenzen bei allen ausländischen Geschäftsbetrieben zu den Buchwerten zu bewerten, die ausgehend von dem Zeitpunkt, zu dem das Mutterunternehmen auf IFRS umgestellt hat, im Konzernabschluss des Mutterunternehmens angesetzt worden wären, falls keine Konsolidierungsanpassungen und keine Anpassungen wegen der Auswirkungen des Unternehmenszusammenschlusses, in dessen Rahmen das Mutterunternehmen das Tochterunternehmen erworben hat, vorgenommen worden wären. Ein ähnliches Wahlrecht besteht für assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, die die Befreiung in Paragraph D16(a) in Anspruch nehmen.

...

Änderung an IFRS 9 Finanzinstrumente

Paragraph 7.1.9, Paragraph 7.2.35 nebst dessen Überschrift und Paragraph B3.3.6A werden eingefügt. Paragraph B3.3.6 wird geändert. Die Vorschriften des Paragraphen B3.3.6A werden nicht geändert, sondern lediglich aus dem Paragraphen B3.3.6 herausgelöst und verschoben.

Kapitel 7 Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

7.1   ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

...

7.1.9.

Durch die im Mai 2020 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Standards, Zyklus 2018–2020 wurden die Paragraphen 7.2.35 und B3.3.6A eingefügt und Paragraph B3.3.6. geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderung früher an, hat es dies anzugeben.

7.2   ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

...

Übergangsvorschriften für die „Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Standards“

7.2.35.

Ein Unternehmen hat die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Standards, Zyklus 2018–2020 auf finanzielle Verbindlichkeiten anzuwenden, die zu oder nach Beginn des Geschäftsjahres, in dem das Unternehmen die Änderung erstmals anwendet, modifiziert oder ausgetauscht werden.

Anhang B

Leitlinien für die Anwendung

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des Standards.

...

ANSATZ UND AUSBUCHUNG (KAPITEL 3)

...

Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten (Abschnitt 3.3)

...

B3.3.6

Vertragsbedingungen gelten als grundverschieden im Sinne von Paragraph 3.3.2, wenn der abgezinste Barwert der Zahlungsströme unter den neuen Vertragsbedingungen, einschließlich etwaiger Gebühren, die netto unter Anrechnung erhaltener und unter Anwendung des ursprünglichen Effektivzinssatzes abgezinster Gebühren gezahlt wurden, mindestens 10 Prozent von dem abgezinsten Barwert der restlichen Zahlungsströme der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit abweicht. Bei Bestimmung der Gebühren, die netto unter Anrechnung erhaltener Gebühren gezahlt wurden, berücksichtigt der Schuldner dabei nur die zwischen ihm und dem Gläubiger geflossenen Gebühren einschließlich solcher, die in ihrem Namen gezahlt oder entgegengenommen wurden.

B3.3.6A

Wird ein Austausch von Schuldinstrumenten oder eine Änderung der Vertragsbedingungen wie eine Tilgung bilanziert, so sind alle angefallenen Kosten oder Gebühren als Teil des Gewinns oder Verlusts aus der Tilgung zu buchen. Wird der Austausch oder die Änderung nicht wie eine Tilgung bilanziert, so führen gegebenenfalls angefallene Kosten oder Gebühren zu einer Anpassung des Buchwerts der Verbindlichkeit und werden über die Restlaufzeit der geänderten Verbindlichkeit amortisiert.

...

Änderung an IAS 41 Landwirtschaft

Paragraph 22 wird geändert, und Paragraph 65 wird eingefügt.

ANSATZ UND BEWERTUNG

...

22.

Ein Unternehmen berücksichtigt nicht die Cashflows für die Finanzierung des Vermögenswerts oder für die Wiederherstellung biologischer Vermögenswerte nach der Ernte (beispielsweise die Kosten für die Wiederanpflanzung von Bäumen einer Waldflur nach der Abholzung).

...

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

...

65.

Mit den im Mai 2020 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Standards, Zyklus 2018-2020 wurde Paragraph 22 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung zu oder nach Beginn des ersten Geschäftsjahres, das am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnt, auf Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderung früher an, hat es dies anzugeben.

BESCHLÜSSE

2.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/99


BESCHLUSS (EU) 2021/1081 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2021

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2018/1220 über die Geschäftsordnung des in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Gremiums

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 143 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2018/1220 der Kommission (2) wird die Geschäftsordnung des in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Gremiums festgelegt.

(2)

Die Kommission hat den 1. Juni 2021 als den Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben (3) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (4) übernimmt. Daher sollten die praktischen Modalitäten für eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Gremium und der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und der Staatsanwaltschaft gemäß der Vereinbarung nach Artikel 103 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt werden.

(3)

Um die Kontinuität der Arbeitsweise des Gremiums und damit den dauerhaften Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, sollte präzisiert werden, dass der Vorsitzende des Gremiums sein Amt bis zur tatsächlichen Neubesetzung oder zumindest in den ersten Monaten nach Ablauf der Amtszeit ausübt.

(4)

Die in Bezug auf die Funktion bzw. die Besoldungsgruppe für die Stellvertreter der Mitglieder des Gremiums, die die Europäische Kommission vertreten, geltenden Mindestvoraussetzungen sollten an die Mindestvoraussetzungen angeglichen werden, die in Bezug auf die Mitglieder, die die zuständigen Anweisungsbefugten vertreten, zu erfüllen sind. Für diesen Zweck sollten sie auf der Ebene der Funktion des Referatsleiters oder einer gleichwertigen Funktion festgelegt werden.

(5)

Dieser Beschluss sollte am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten‚ um die Arbeitsweise des in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Gremiums zu gewährleisten.

(6)

Der Beschluss (EU) 2018/1220 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (EU) 2018/1220 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Vorsitzende des Gremiums wird von der Kommission gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, die nicht verlängerbar ist. Seine Amtszeit beginnt mit dem im Beschluss zur Ernennung dafür festgelegten Tag. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt — Reihe C — veröffentlicht.

Der Vorsitzende bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit — soweit dies für die Arbeitsweise des Gremiums erforderlich ist — so lange im Amt, bis eine Neubesetzung erfolgt ist. Dieser Zeitraum darf sechs Monate nicht überschreiten.“

2.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Direktor des Zentralen Finanzdienstes der Generaldirektion Haushalt ist nach Artikel 143 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eines der beiden ständigen Mitglieder des Gremiums, die die Kommission vertreten. Der Generaldirektor für Haushalt ernennt einen Beamten, der zumindest die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion innehat, zum Stellvertreter dieses ständigen Mitglieds.

Der Generaldirektor für Haushalt ernennt als zweites ständiges Mitglied, das die Kommission vertritt, ad personam einen Beamten der Kommission, der zumindest der Besoldungsgruppe AD14 angehört. Der Generaldirektor für Haushalt ernennt einen Beamten, der zumindest die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion innehat, zum Stellvertreter dieses ständigen Mitglieds.“

3.

In Artikel 6 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   In den Fällen, in denen sich der Antrag der verweisenden Stelle insbesondere auf vom OLAF übermittelte Informationen stützt, nimmt der Vertreter des OLAF an den Sitzungen des Gremiums sowie an den mündlichen und schriftlichen Verfahren teil. Er gibt auf Ersuchen des Vorsitzenden Stellungnahmen ab.

In Fällen, in denen das Ersuchen der verweisenden Stelle ganz oder teilweise auf von der Europäischen Staatsanwaltschaft übermittelten Informationen beruht, erfolgt die Übermittlung von Informationen durch diese und ihre Teilnahme als Beobachterin im Einklang mit der Vereinbarung nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates.

(4)   In anderen Fällen kann das OLAF auf Ersuchen des Vorsitzenden um Informationen oder Stellungnahmen gebeten werden. Die Europäische Staatsanwaltschaft kann auch gebeten werden, auf Ersuchen des Vorsitzenden Informationen oder Stellungnahmen im Einklang mit der Vereinbarung nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vorzulegen.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft

Die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft werden in der Vereinbarung nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates festgelegt.“

5.

Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der Antrag auf eine Empfehlung enthält alle Informationen, die nach Artikel 142 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 notwendig sind. Er enthält zudem die übrigen sachdienlichen Informationen nach Artikel 136 der genannten Verordnung, gegebenenfalls einschließlich der Berichte des OLAF und der Informationen, die von der Europäischen Staatsanwaltschaft übermittelt werden, damit geeignete Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ergriffen werden können. Er umfasst einen ordnungsgemäß ausgefüllten Auskunftsbogen.“

6.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Unterrichtung über die Stellungnahme und die Empfehlung

Das Gremium unterrichtet die verweisende Stelle, den zuständigen Anweisungsbefugten und die Beobachter unverzüglich über die Stellungnahme. Falls die Europäische Staatsanwaltschaft als Beobachterin eingeladen ist, gelten die Bestimmungen der Vereinbarung nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Veröffentlichung

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2018/1220 der Kommission vom 6. September 2018 über die Geschäftsordnung des in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Gremiums (ABl. L 226 vom 7.9.2018, S. 7).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/856 der Kommission vom 25. Mai 2021 zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernimmt (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 100).

(4)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 30.10.2017, S. 1).


Berichtigungen

2.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/102


Berichtigung des Beschlusses (EU) [2021/1074] der Europäischen Zentralbank vom 18. Juni 2021 über den vorübergehenden Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID-19-Pandemie und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/1306 (EZB/2021/27)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 230 I vom 30. Juni 2021 )

Auf dem Titelblatt und auf Seite 1, Titel des Beschlusses:

Anstatt:

Beschluss (EU) [2021/1074] der Europäischen Zentralbank vom 18. Juni 2021 über den vorübergehenden Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID-19-Pandemie und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/1306 (EZB/2021/27) “,

muss es heißen:

Beschluss (EU) 2021/1074 der Europäischen Zentralbank vom 18. Juni 2021 über den vorübergehenden Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID-19-Pandemie und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/1306 (EZB/2021/27) “.