ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 231 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
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VERORDNUNGEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
30.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 231/1 |
VERORDNUNG(EU) 2021/1056DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. Juni 2021
zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),
nach den Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik der Union für den Zeitraum 2021–2027 trägt im Kontext des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens dazu bei, den Verpflichtungen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris (5) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, wonach Anstrengungen unternommen werden, die Erderwärmung auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung nachzukommen, indem die Finanzmittel der Union auf grüne Ziele konzentriert werden. Mit der vorliegenden Verordnung sollte eine der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (im Folgenden „europäischer Grüner Deal“) genannten Prioritäten umgesetzt werden; sie ist Teil des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa, mit dem durch den Mechanismus für einen gerechten Übergang im Rahmen der Kohäsionspolitik zweckgebundene Finanzmittel bereitgestellt werden, um die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Kosten des Übergangs zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu bewältigen, in der die verbleibenden Treibhausgasemissionen durch gleichwertige Absorptionen ausgeglichen werden. |
(2) |
Der Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft ist eines der wichtigsten politischen Ziele der Union. Am 12. Dezember 2019 billigte der Europäische Rat das Ziel, im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen. Die Bekämpfung von Klimawandel und Umweltzerstörung kommt zwar langfristig allen zugute und ist mittelfristig mit Chancen und Herausforderungen für alle verbunden, doch nicht alle Regionen und Mitgliedstaaten befinden sich in der gleichen Ausgangslage für den Übergang oder sind gleichermaßen für den Übergang gewappnet. Einige Regionen und Mitgliedstaaten sind weiter fortgeschritten als andere, und die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs sind in Regionen größer, die stark von fossilen Brennstoffen zur energetischen Nutzung — insbesondere Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer — oder treibhausgasintensiven Industrien abhängig sind. Dies birgt nicht nur die Gefahr unterschiedlicher Geschwindigkeiten beim Übergang zur Klimaneutralität in der Union, sondern auch wachsender Ungleichheiten zwischen den Regionen, was sich nachteilig auf den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt auswirkt. |
(3) |
Damit der Übergang gelingen kann und für alle sozial akzeptabel ist, muss er gerecht und inklusiv sein. Daher müssen die Union, die Mitgliedstaaten und deren Regionen die möglichen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs von Anfang an berücksichtigen und alle verfügbaren Instrumente einsetzen, um negative Auswirkungen abzufedern. Dem Unionshaushalt kommt dabei eine wichtige Rolle zu. |
(4) |
Wie im europäischen Grünen Deal und in der Investitionsoffensive für ein zukunftsfähiges Europa dargelegt, sollte ein Mechanismus für einen gerechten Übergang die anderen Maßnahmen des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027 ergänzen. Durch die Zusammenführung der Haushaltsausgaben für klima- und sozialpolitische Ziele auf regionaler Ebene und das Anstreben hoher sozialer und ökologischer Standards sollte dieser Mechanismus dazu beitragen, die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen des Übergangs zu einer klimaneutralen Union bis 2050, insbesondere für die davon betroffenen Beschäftigten, zu bewältigen. |
(5) |
Mit dieser Verordnung sollte der Fonds für einen gerechten Übergang („Just Transition Fund“, im Folgenden „JTF“) eingerichtet werden, der eine der Säulen des im Rahmen der Kohäsionspolitik umgesetzten Mechanismus für einen gerechten Übergang ist. Der JTF hat das Ziel, die negativen Auswirkungen der Energiewende durch Unterstützung der am stärksten betroffenen Gebiete und Beschäftigten abzumildern und einen ausgewogenen sozialen und wirtschaftlichen Übergang zu fördern. Im Einklang mit dem einzelnen spezifischen Ziel des JTF sollten die aus dem JTF unterstützten Maßnahmen unmittelbar dazu beitragen, die Auswirkungen des Übergangs abzufedern, und zwar durch die Abmilderung der negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung und die finanzielle Unterstützung der Diversifizierung und Modernisierung der lokalen Wirtschaft. Das einzelnen spezifische Ziel des JTF wird auf derselben Ebene festgelegt und zusammen mit den in der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) definierten politischen Zielen aufgeführt. |
(6) |
Als Ausdruck des europäischen Grünen Deals als Unionsstrategie für nachhaltiges Wachstum und der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, soll der JTF dazu beitragen, dass Klimaschutzbelange und ökologische Nachhaltigkeit durchgängig berücksichtigt werden und das Ziel erreicht wird, 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt zur Verwirklichung der Klimaschutzziele zu verwenden, und dass auf das Ziel hingearbeitet wird, im Jahr 2024 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR für Biodiversitätsziele und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist. Bei der JTF-Mittelausstattung handelt es sich um zusätzliche Mittel, die die Investitionen zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels ergänzen, 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für Klimaschutzziele zu verwenden. Diese Mittel sollten zusammen mit den freiwillig aus dem durch die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem durch die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) übertragenen Mitteln in vollem Umfang zur Erreichung dieses Ziels beitragen. In diesem Zusammenhang sollten aus dem JTF Tätigkeiten unterstützt werden, die den Klima- und Umweltnormen und -prioritäten der Union entsprechen und die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) nicht erheblich beeinträchtigen und den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft, der mit dem Weg zur Verwirklichung einer klimaneutralen Union bis 2050 vereinbar ist, sicherstellen. |
(7) |
Die Mittel aus dem JTF sollten die im Rahmen der Kohäsionspolitik verfügbaren Mittel ergänzen. |
(8) |
Der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft stellt für alle Mitgliedstaaten eine Herausforderung dar. Dies gilt insbesondere für Mitgliedstaaten, die stark von fossilen Brennstoffen oder treibhausgasintensiven Wirtschaftstätigkeiten, die eingestellt werden müssen, abhängig sind oder es noch bis vor Kurzem waren oder die infolge des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft Anpassungen vornehmen müssen und nicht über die dafür notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Daher sollte der JTF zwar allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, bei der Verteilung der Finanzmittel sollten jedoch die am stärksten von dem Übergangsprozess betroffenen Gebiete im Mittelpunkt stehen, und diese Verteilung sollte berücksichtigen, ob die Mitgliedstaaten in der Lage sind, die notwendigen Investitionen für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft aufzubringen. |
(9) |
Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Preisgelder, indirekte Mittelverwaltung, Finanzinstrumente, Haushaltsgarantien, finanziellen Beistand und die Erstattung der Kosten externer Sachverständigung und schreiben die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure vor. Die gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union. |
(10) |
Um eine wirksame Verwendung der Mittel des JTF zu gewährleisten, sollte der Zugang zu diesen Mitteln für Mitgliedstaaten, die sich noch nicht zur Umsetzung des Ziels einer klimaneutralen Union bis 2050 im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris verpflichtet haben, auf 50 % der nationalen Mittelzuweisung beschränkt werden, wobei die restlichen 50 % bei Eingehen einer entsprechenden Verpflichtung für die Programmplanung verfügbar gemacht werden. Hat sich ein Mitgliedstaat Hat sich ein Mitgliedstaat jeweils zum 31. Dezember eines Jahres beginnend mit dem Jahr 2022 nicht zu dem Ziel verpflichtet bis 2050 eine klimaneutrale Union zu verwirklichen, sollte — im Interesse der Fairness und Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten — die Mittelbindung für diesen Mitgliedstaat im jeweils darauffolgenden Jahr für das vorherige Jahr vollständig aufgehoben werden. |
(11) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (11) und im Rahmen der darin zugewiesenen Mittel sollten im Rahmen des JTF Aufbau- und Resilienzmaßnahmen durchgeführt werden, um den beispiellosen Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen. Die entsprechenden zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der genannten Verordnung vorgesehenen Fristen gewährleistet ist. |
(12) |
In der vorliegenden Verordnung sollen die Arten von Investitionen genannt werden, für die Unterstützung für Ausgaben aus dem JTF gewährt werden könnte. Alle geförderten Tätigkeiten sollten den klima-, umwelt- und sozialpolitischen Verpflichtungen und Prioritäten der Union umfassend Rechnung tragen. Die Liste der Investitionen sollte Investitionen umfassen, welche die jeweilige lokale Wirtschaft unterstützen, indem sie deren endogenes Wachstumspotenzial im Einklang mit den jeweiligen Strategien für intelligente Spezialisierung, gegebenenfalls einschließlich eines nachhaltigen Tourismus, anregen. Investitionen müssen langfristig nachhaltig sein und dabei alle Ziele des europäischen Grünen Deals berücksichtigen. Die finanzierten Projekte sollten zum Übergang zu einer nachhaltigen, klimaneutralen Kreislaufwirtschaft beitragen, einschließlich Maßnahmen zur Steigerung der Ressourceneffizienz. Abfallverbrennung sollte nicht unterstützt werden, da sich diese auf der unteren Stufe der Abfallhierarchie der Kreislaufwirtschaft befindet. Beratungsdienste, die zur Durchführung von aus dem JTF geförderten Maßnahmen beitragen, sollten förderfähig sein. Die Renaturierung von Standorten, die Entwicklung von grüner Infrastruktur und die Wasserbewirtschaftung sollten im Rahmen eines Projekts zur Wiederherstellung von Flächen unterstützt werden können. Bei der Unterstützung von Energieeffizienzmaßnahmen sollten aus dem JTF Investitionen unterstütz werden können, wie beispielsweise jene, die auch zur Verringerung der Energiearmut beitragen, vor allem durch die Verbesserung der Energieeffizienz des Wohnungsbestands. Aus dem JTF sollte auch die Entwicklung innovativer Speichertechnologien unterstützt werden können. |
(13) |
Um den am stärksten von den Auswirkungen der Energiewende betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zu helfen, sollte aus dem JTF außerdem die Weiterqualifizierung und Umschulung, einschließlich Aus- und Weiterbildung, der betroffenen Beschäftigten gefördert werden, unabhängig davon, ob sie noch beschäftigt sind oder ihren Arbeitsplatz aufgrund des Übergangs verloren haben. Mit dem JTF sollte ihnen dabei geholfen werden, sich auf neue Beschäftigungsmöglichkeiten vorzubereiten. Aus dem JTF sollte auch jede angemessene Form von Unterstützung für Arbeitsuchende bereitgestellt werden, um ihnen unter anderem bei der Arbeitssuche und ihrer aktiven Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen. Alle Arbeitsuchenden, die ihren Arbeitsplatz in Sektoren verloren haben, die vom Übergang in einer unter den territorialen Plan für einen gerechten Übergang fallenden Region betroffen sind, sollten mittels des JTF förderfähig sein, auch wenn die Arbeitnehmer, die entlassen wurden, nicht in dieser Region ansässig sind. Bürgerinnen und Bürger, die von Energiearmut bedroht sind, sollten gebührend berücksichtigt werden, insbesondere bei der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse im Bereich des sozialen Wohnungsbaus. |
(14) |
Unterstützung für Tätigkeiten im Bereich Bildung und soziale Eingliederung sowie Unterstützung für soziale Infrastruktur für Betreuungseinrichtungen für Kinder und ältere Menschen und in Ausbildungszentren sollte zulässig sein, sofern diese Tätigkeiten in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang angemessen begründet sind. Bei der Altenpflege sollte der Grundsatz der Förderung der Betreuung in der lokalen Gemeinschaft beibehalten werden. Soziale und öffentliche Dienstleistungen in diesen Bereichen könnten den Investitionsmix ergänzen. Jede Unterstützung in diesen Bereichen sollte eine angemessene Begründung in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang voraussetzen und sollte den Zielen der europäischen Säule sozialer Rechte entsprechen. |
(15) |
Um die besondere Situation und die besondere Rolle der Frauen beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft anzugehen, sollte die Gleichstellung der Geschlechter gefördert werden. Die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt, deren Unternehmergeist sowie gleiche Entlohnung spielen eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Chancengleichheit. Der JTF sollte auch schutzbedürftigen Gruppen, die unverhältnismäßig stark von den negativen Auswirkungen des Übergangs betroffen sind, wie etwa Arbeitnehmer mit Behinderungen, besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Identität der Bergbaugemeinschaften und die Kontinuität vergangener und künftiger Gemeinschaften müssen gewahrt werden. Dabei muss besonderes Augenmerk auf ihr materielles und immaterielles Bergbauerbe, einschließlich ihrer Kultur, gelegt werden. |
(16) |
Im Hinblick auf die bessere wirtschaftliche Diversifizierung der vom Übergang betroffenen Gebiete sollte der JTF Unternehmen und wirtschaftliche Interessenträger, auch durch produktive Investitionen in Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (12) (KMU), unterstützen. Unter produktiven Investitionen sollten Investitionen in Anlagekapital oder immaterielle Vermögenswerte von Unternehmen im Hinblick auf die Produktion von Waren und Dienstleistungen zu verstehen sein, die zu Bruttoanlageinvestitionen und zur Beschäftigung beitragen. Bei anderen Unternehmen als KMU sollten produktive Investitionen nur dann gefördert werden, wenn dadurch die mit dem Übergang verbundenen Arbeitsplatzverluste durch die Schaffung oder den Schutz einer beträchtlichen Anzahl von Arbeitsplätzen abgefedert werden, und nicht zu einer Standortverlagerung führen bzw. aus einer Standortverlagerung resultieren. Investitionen in bestehende Industrieanlagen, einschließlich solcher, die unter das Emissionshandelssystem der Union fallen, sollten zulässig sein, wenn sie zum Übergang der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 beitragen und erheblich unter den einschlägigen Bezugswerten für die kostenlose Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) liegen und wenn sie zum Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen führen. Solche Investitionen sollten in dem jeweiligen territorialen Plan für einen gerechten Übergang entsprechend begründet werden. Zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts und der Kohäsionspolitik sollte die Unterstützung von Unternehmen im Einklang mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV stehen und insbesondere die Unterstützung produktiver Investitionen in andere Unternehmen als KMU auf Unternehmen in Gebieten beschränkt sein, die für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV als Fördergebiete ausgewiesen sind. |
(17) |
Zur Ermöglichung eines flexiblen Einsatzes von JTF-Mitteln im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte es möglich sein, ein eigenständiges JTF-Programm auszuarbeiten oder JTF-Mittel einer oder mehreren spezifischen Prioritäten im Rahmen von aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programmen zuzuweisen. Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 könnten die JTF-Mittel auf freiwilliger Grundlage durch ergänzende Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ aufgestockt werden. In einem solchen Fall sollten die jeweiligen aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Beträge mit der Art der Vorhaben im Einklang stehen, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang festgelegt sind. |
(18) |
Die Unterstützung aus dem JTF sollte davon abhängig gemacht werden, dass in einem bestimmten Gebiet der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft wirksam vorangetrieben wird. Hierfür sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen eines gesellschaftlichen Dialogs und in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern sowie im Einklang mit der einschlägigen Bestimmung der Verordnung (EU) 2021/1060 über Partnerschaft und mit Unterstützung der Kommission territoriale Pläne für einen gerechten Übergang ausarbeiten, in denen der Prozess des Übergangs im Einklang mit ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen im Einzelnen festgelegt wird. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Plattform für einen gerechten Übergang einrichten, die auf der bestehenden Plattform für Kohleregionen im Wandel aufbauen würde, um einen bilateralen und multilateralen Austausch von Erkenntnissen und bewährten Verfahren in allen betroffenen Sektoren zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Gemeinden und Städte an der Ausführung der Mittel des JTF beteiligt werden und dass ihren in diesem Zusammenhang bestehenden Bedürfnissen Rechnung getragen wird. |
(19) |
In den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang sollten die am stärksten betroffenen Gebiete genannt werden, auf die die Unterstützung aus dem JTF konzentriert werden sollte, und die spezifischen Maßnahmen zur Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 beschrieben werden, insbesondere im Hinblick auf die Umstellung oder Schließung von Anlagen, die mit der Erzeugung fossiler Brennstoffe oder anderen treibhausgasintensiven Tätigkeiten verbunden sind. Diese Gebiete sollten genau definiert werden und Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (im Folgenden „Regionen der NUTS-3-Ebene“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) festgelegt wurden oder Teilen davon entsprechen. In den Plänen sollten die Herausforderungen und Bedürfnisse dieser Gebiete unter Berücksichtigung von Abwanderungsrisiken im Einzelnen dargelegt und die Art der Maßnahmen, die erforderlich sind, um auf Ebene der Begünstigten des Plans zur Schaffung von Arbeitsplätzen beizutragen, so festgelegt werden, dass eine kohärente Entwicklung klimaresilienter Wirtschaftstätigkeiten gewährleistet ist, die auch mit dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft und den Zielen des europäischen Grünen Deals vereinbar sind. Wo solche Gebiete ermittelt werden, sollte den Besonderheiten von Inseln, Inselgebieten und Gebieten in äußerster Randlage, in denen die geografischen und sozioökonomischen Merkmale möglicherweise einen anderen Ansatz zur Unterstützung des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft erfordern, zusätzliche Aufmerksamkeit gewidmet werden. Nur Investitionen, die den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang entsprechen, sollten finanzielle Unterstützung aus dem JTF erhalten. Die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang sollten Teil der von der Kommission genehmigten, aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds bzw. dem JTF unterstützten, Programme sein. |
(20) |
Um die Ergebnisorientierung bei der Verwendung der JTF-Mittel zu verbessern, sollte die Kommission gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Finanzkorrekturen vornehmen können, wenn die für das spezifische Ziel des JTF festgelegten Ziele deutlich verfehlt werden. |
(21) |
Um einen angemessenen Finanzrahmen für den JTF festzulegen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die jährliche Aufteilung der verfügbaren Mittel nach Mitgliedstaat festlegen kann. |
(22) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung der Menschen, der Wirtschaft und der Umwelt in Gebieten bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und sozialen Wandels aufgrund des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft, von den Mitgliedstaaten aufgrund eines unterschiedlichen Entwicklungsstands der Gebiete bzw. eines Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete und der begrenzten Finanzmittel, über die Mitgliedstaaten und Gebiete verfügen, nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit eines kohärenten Durchführungsrahmens, der mehrere Unionsfonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung umfasst, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(23) |
Mit Blick auf die Annahme dieser Verordnung nach Beginn des Programmzeitraums und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, den JTF auf koordinierte und gleichmäßige Weise durchzuführen und um seine sofortige Durchführung zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag nach Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang („Just Transition Fund“, im Folgenden „JTF“) eingerichtet, mit dem die Menschen, die Wirtschaft und die Umwelt der Gebiete unterstützt werden sollen, die aufgrund des Übergangs zu der in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) festgelegten energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen.
In dieser Verordnung werden das spezifische Ziel des JTF, seine geografische Abdeckung und seine Mittel, der Umfang der Unterstützung im Hinblick auf das in [Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a] der Verordnung (EU) 2021/1060 genannte Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sowie spezifische Bestimmungen für die Programmplanung und die für die Überwachung erforderlichen Indikatoren festgelegt.
Artikel 2
Spezifisches Ziel
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 trägt der JTF zu dem einzelnen spezifischen Ziel bei, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen.
Artikel 3
Geografische Abdeckung und Mittel im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“
(1) Aus dem JTF wird das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in allen Mitgliedstaaten unterstützt.
(2) Die Mittel für den JTF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die für Mittelbindungen im Zeitraum 2021-2027 zur Verfügung stehen, belaufen sich gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060 auf 7 500 000 000 EUR zu Preisen von 2018.
(3) Die in Absatz 2 genannten Mittel können gegebenenfalls durch zusätzliche im Unionshaushalt zugewiesene Mittel und durch andere Mittel nach Maßgabe des anwendbaren Basisrechtsakts aufgestockt werden.
(4) Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die jährliche Aufteilung der verfügbaren Mittel, einschließlich der in Absatz 3 genannten zusätzlichen Mittel, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten gemäß den in Anhang I festgelegten Zuweisungen festgelegt wird.
Artikel 4
Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union
(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Maßnahmen werden im Rahmen der vorliegenden Verordnung mit einem Betrag von 10 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 nach Artikel 109 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 — vorbehaltlich des Artikels 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 der Verordnung (EU) 2020/2094 — durchgeführt.
Dieser Betrag fällt unter die anderen Mittel gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. Wie in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 bestimmt, stellt dieser Betrag externe zweckgebundene Einnahmen für den Zweck von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar.
(2) Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag wird ergänzend zu den in Artikel 3 genannten Mitteln für Mittelbindungen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für die Jahre 2021 bis 2023 wie folgt bereitgestellt:
— |
2021: 2 000 000 000 EUR; |
— |
2022: 4 000 000 000 EUR; |
— |
2023: 4 000 000 000 EUR. |
Aus den in Unterabsatz 1 genannten Mitteln wird ein Betrag von 15 600 000 EUR zu Preisen von 2018 für Verwaltungsausgaben bereitgestellt.
(3) Die jährliche Aufteilung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Betrags, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten gemäß den in Anhang I festgelegten Zuweisungen, wird in den in Artikel 3 Absatz 4 genannten Beschluss der Kommission aufgenommen.
(4) Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Haushaltsordnung gelten die Vorschriften für die Aufhebung von Mittelbindungen gemäß Titel VII Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/1060 für Mittelbindungen auf der Grundlage der Mittel gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung dürfen diese Mittel nicht für nachfolgende Programme oder Maßnahmen verwendet werden.
(5) Die Zahlungen für Programme werden den jeweils ältesten offenen Mittelbindungen des JTF zugeordnet, wobei mit den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Mitteln begonnen wird, bis sie aufgebraucht sind.
Artikel 5
Grüner Vergütungsmechanismus
(1) Werden die Mittel für den JTF gemäß Artikel 3 Absatz 3 vor dem 31. Dezember 2024 aufgestockt, so werden die zusätzlichen Mittel auf der Grundlage der in Anhang I festgelegten nationalen Anteile auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
(2) Werden die Mittel für den JTF gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung nach dem 31. Dezember 2024 aufgestockt, so werden die zusätzlichen Mittel nach der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes festgelegten Methode, auf der Grundlage der Veränderung von Treibhausgas-Emissionen der Industrieanlagen der Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2018 bis zum letzten Jahr, für das Daten vorliegen, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) übermittelt wurden, auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Die Veränderung der Treibhausgas-Emissionen jedes Mitgliedstaats wird berechnet, indem die Treibhausgas-Emissionen nur derjenigen Regionen auf NUTS-Ebene 3 aggregiert werden, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ermittelt wurden.
Die Zuweisung zusätzlicher Mittel für jeden Mitgliedstaat wird wie folgt festgelegt:
a) |
für Mitgliedstaaten, die eine Verringerung der Treibhausgas-Emissionen erreicht haben, wird die von jedem Mitgliedstaat erzielte Verringerung der Treibhausgas-Emissionen berechnet, indem die Höhe der Treibhausgas-Emissionen des letzten Bezugsjahres als Prozentsatz der 2018 beobachteten Treibhausgas-Emissionen ausgedrückt wird; für Mitgliedstaaten, die keine Verringerung der Treibhausgas-Emissionen erreicht haben, wird dieser Prozentsatz auf 100 % festgesetzt; |
b) |
der endgültige Anteil jedes Mitgliedstaats wird ermittelt, indem die sich aus Buchstabe a ergebenden nationalen Anteile gemäß Anhang I durch die sich aus Buchstabe a ergebenden Prozentsätze geteilt werden und |
c) |
das Ergebnis der Berechnung gemäß Buchstabe b wird neu skaliert, damit die Summe 100 % ergibt. |
(3) Die Mitgliedstaaten nehmen die zusätzlichen Mittel in ihre Programme auf und reichen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 eine Programmänderung ein.
Artikel 6
Besondere Mittelzuweisungen für Gebiete in äußerster Randlage und Inseln
Bei der Ausarbeitung ihrer territorialen Pläne für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten der Lage von Inseln und Gebieten in äußerster Randlage, die aufgrund des Übergangs zu den festgelegten energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen, unter Berücksichtigung ihrer in den Artikeln 174 und 349 AEUV anerkannten besonderen Bedürfnisse besonders Rechnung.
Bei der Aufnahme dieser Gebiete in ihre territorialen Pläne für einen gerechten Übergang legen die Mitgliedstaaten den spezifischen Betrag, der diesen Gebieten zugewiesen wird, mit entsprechender Begründung unter Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen dieser Gebiete fest.
Artikel 7
Berechtigung für den Zugang zu Mitteln
(1) Hat sich ein Mitgliedstaat nicht zur Umsetzung des Ziels verpflichtet, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, so werden nur 50 % der gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 3 festgelegten jährlichen Zuweisungen für diesen Mitgliedstaat für die Programmplanung zur Verfügung gestellt und in die Prioritäten aufgenommen.
Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden die verbleibenden 50 % der jährlichen Zuweisungen nicht in die Prioritäten aufgenommen. In solchen Fällen enthalten die aus dem JTF unterstützten und gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingereichten Programme nur 50 % der jährlichen JTF-Zuweisungen aus der Tabelle nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer ii der genannten Verordnung. In der Tabelle gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i der genannten Verordnung werden die für die Programmplanung verfügbaren Zuweisungen und die Zuweisungen, die nicht in die Programmplanung aufgenommen werden dürfen, getrennt ausgewiesen.
(2) Programme mit einer JTF-Priorität oder Änderungen daran werden von der Kommission nur dann genehmigt, wenn die Anforderungen des in der Programmplanung enthaltenen Zuweisungsanteils gemäß Absatz 1 erfüllt sind.
(3) Sobald sich ein Mitgliedstaat zur Umsetzung des Ziels verpflichtet hat bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, kann er gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 einen Antrag auf Änderung jedes aus dem JTF unterstützten Programms einreichen und die nicht in die Programmplanung aufgenommenen Zuweisungen, für die keine Mittelbindungen aufgehoben wurden, einbeziehen.
(4) Die Mittelbindungen erfolgen auf der Grundlage der Tabelle nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/1060. Die Mittelbindungen zu den nicht in die Programmplanung aufgenommenen Zuweisungen werden nicht für Zahlungen verwendet und nicht in die Grundlage für die Berechnung der Vorfinanzierung gemäß Artikel 90 der genannten Verordnung einbezogen, bis sie für die Programmplanung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zur Verfügung gestellt werden.
Abweichend von Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden Mittelbindungen für das vorangegangene Jahr, die sich auf nicht in die Programmplanung aufgenommene Zuweisungen beziehen, für das folgende Jahr vollständig aufgehoben, wenn der Mitgliedstaat sich bis zum 31. Dezember eines bestimmten Jahres ab 2022 nicht verpflichtet hat, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen.
Artikel 8
Anwendungsbereich der Unterstützung
(1) Aus dem JTF werden nur Tätigkeiten unterstützt, die in direktem Zusammenhang mit seinem spezifischen Ziel gemäß Artikel 2 stehen und zur Durchführung der gemäß Artikel 11 erstellten territorialen Pläne für einen gerechten Übergang beitragen.
(2) Nach Maßgabe von Absatz 1 werden aus dem JTF ausschließlich die folgenden Tätigkeiten unterstützt:
a) |
produktive Investitionen in KMU, einschließlich Kleinstunternehmen und Start-up-Unternehmen, die zur Diversifizierung, Modernisierung und Umstellung der Wirtschaft führen; |
b) |
Investitionen in die Gründung neuer Unternehmen, auch durch Gründerzentren und Beratungsdienste, die zu neuen Arbeitsplätzen führen; |
c) |
Investitionen in Forschungs- und Innovationstätigkeiten, auch durch Hochschulen und in öffentlichen Forschungseinrichtungen, und Förderung des Transfers fortschrittlicher Technologien; |
d) |
Investitionen in den Einsatz von Technologien sowie in Systeme und Infrastrukturen für erschwingliche saubere Energie, einschließlich Energiespeichertechnologien, und in die Verringerung der Treibhausgasemissionen; |
e) |
Investitionen in erneuerbare Energie im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (17), einschließlich der darin festgelegten Nachhaltigkeitskriterien, und in Energieeffizienz, auch für die Zwecke der Minderung der Energiearmut; |
f) |
Investitionen in intelligente und nachhaltige lokale Mobilität, einschließlich der Dekarbonisierung des lokalen Verkehrssektors und seiner Infrastruktur; |
g) |
Instandsetzung und Modernisierung von Fernwärmenetzen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fernwärmenetzen und Investitionen in die Wärmeproduktion, sofern die Fernwärmeanlagen ausschließlich durch erneuerbare Energiequellen beliefert werden; |
h) |
Investitionen in Digitalisierung, digitale Innovationen und digitale Konnektivität; |
i) |
Investitionen in die Sanierung und Dekontaminierung von Industriebrachen, die Wiederherstellung von Flächen, erforderlichenfalls einschließlich grüner Infrastruktur, und Umwidmungsprojekte, wobei das Verursacherprinzip berücksichtigt wird; |
j) |
Investitionen in die Förderung der Kreislaufwirtschaft, unter anderem durch Abfallvermeidung, -reduzierung, Ressourceneffizienz, Wiederverwendung, Reparatur und Recycling; |
k) |
Weiterqualifizierung und Umschulung von Beschäftigten und Arbeitssuchenden; |
l) |
Unterstützung Arbeitssuchender bei der Arbeitssuche; |
m) |
aktive Eingliederung von Arbeitssuchenden; |
n) |
technische Hilfe; |
o) |
sonstige Tätigkeiten in den Bereichen Bildung und soziale Eingliederung, einschließlich — in hinreichend begründeten Fällen — von Investitionen in die Infrastruktur für Ausbildungszentren sowie Kinderbetreuungs- und Altenpflegeeinrichtungen gemäß den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11. |
Darüber hinaus können aus dem JTF in Gebieten, die für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV als Fördergebiete ausgewiesen sind, produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützt werden, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Diese Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind, wenn sie zum Übergang der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 und zur Erreichung der damit verbundenen Umweltzielen beitragen, wenn ihre Unterstützung für die Schaffung von Arbeitsplätzen in den ermittelten Gebieten erforderlich ist und wenn sie nicht zu einer Verlagerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen.
Aus dem JTF können außerdem Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten unterstützt werden, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Diese Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind.
Artikel 9
Ausschluss vom Umfang der Unterstützung
Aus dem JTF wird Folgendes nicht unterstützt:
a) |
die Stilllegung oder der Bau von Kernkraftwerken; |
b) |
die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen; |
c) |
ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (18), es sei denn, dies wird im Rahmen von zur Bewältigung von außergewöhnlichen Umständen festgelegten befristeten Vorschriften für staatliche Beihilfen oder im Rahmen von “De-minimis“-Beihilfen genehmigt, um Investitionen zur Verringerung von Energiekosten im Zusammenhang mit der Energiewende zu unterstützen; |
d) |
Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe. |
Artikel 10
Planung der JFT-Mittel
(1) Die JTF-Mittel werden den Kategorien von Regionen zugewiesen, in denen sich die betroffenen Gebiete befinden, und zwar auf der Grundlage von gemäß Artikel 11 erstellten und von der Kommission im Rahmen eines Programms oder einer Programmänderung genehmigten territorialen Plänen für einen gerechten Übergang. Die zugewiesenen Mittel werden in Form eines spezifischen Programms bzw. mehrerer spezifischer Programme oder einer Priorität bzw. mehrerer Prioritäten innerhalb von Programmen bereitgestellt.
Die Kommission genehmigt ein Programm oder eine Änderung daran nur dann, wenn die Festlegung der im einschlägigen territorialen Plan für einen gerechten Übergang erfassten, am stärksten von dem Prozess des Übergangs betroffenen Gebiete hinreichend begründet ist und der betreffende territoriale Plan für einen gerechten Übergang mit dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang steht.
(2) Eine Priorität bzw. Prioritäten des JTF umfassen die JTF-Mittel, die sich aus der vollständigen oder teilweisen JTF-Zuweisung an die Mitgliedstaaten und den gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 übertragenen Mitteln zusammensetzen. Der Gesamtbetrag der auf den JTF übertragenen Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ darf das Dreifache des Betrags der JTF-Unterstützung für diese Priorität ohne die in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Mittel nicht übersteigen.
(3) Gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 darf der Kofinanzierungssatz für die JTF-Priorität oder -Prioritäten, der auf die Region Anwendung findet, in der sich das bzw. die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung ermittelte(n) Gebiet(e) befindet bzw. befinden, nicht höher sein als:
a) |
85 % für weniger entwickelte Regionen; |
b) |
70 % für Übergangsregionen; |
c) |
50 % für stärker entwickelte Regionen. |
Artikel 11
Territoriale Pläne für einen gerechten Übergang
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinsam mit den zuständigen lokalen und regionalen Behörden der betroffenen Gebiete gemäß dem Muster in Anhang II einen oder mehrere territoriale Pläne für einen gerechten Übergang für eines oder mehrere betroffene Gebiete der NUTS-3-Ebene der Kommission, oder für Teile dieser Gebiete. Bei diesen Gebieten handelt es sich um die Gebiete, die am stärksten von den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Übergangs betroffen sind, insbesondere im Hinblick auf die erwartete Anpassung von Beschäftigten oder den erwarteten Verlust von Arbeitsplätzen im Bereich der Erzeugung und Nutzung fossiler Brennstoffe und die erforderliche Umstellung der Produktionsprozesse von Industrieanlagen mit der höchsten Treibhausgasintensität.
(2) Ein territorialer Plan für einen gerechten Übergang enthält folgende Elemente:
a) |
eine Beschreibung des Prozesses des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft auf nationaler Ebene, einschließlich eines Zeitplans der wichtigen Etappen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 im Einklang mit der neuesten Fassung des Integrierten Nationalen Energie- und Klimaplans; |
b) |
eine Begründung dafür, weshalb die Gebiete von dem in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Übergangsprozess nach Absatz 1 am stärksten negativ betroffen sind und aus dem JTF unterstützt werden sollten; |
c) |
eine Bewertung der mit dem Übergang verbundenen Herausforderungen für die als am stärksten negativ betroffen ermittelten Gebiete, einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050, unter Angabe der Anzahl der potenziell betroffenen Arbeitsplätze und Arbeitsplatzverluste, der Abwanderungsrisiken und der Entwicklungserfordernisse und -ziele bis 2030 im Zusammenhang mit der Umstellung oder Einstellung treibhausgasintensiver Tätigkeiten in diesen Gebieten; |
d) |
eine Beschreibung des erwarteten Beitrags der JTF-Unterstützung zur Bewältigung der sozialen, demografischen, wirtschaftlichen, gesundheitlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050, einschließlich des erwarteten Beitrags im Bereich der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen; |
e) |
eine Bewertung der Kohärenz mit anderen einschlägigen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und Plänen; |
f) |
eine Beschreibung der Lenkungsmechanismen: Partnerschaftsvereinbarungen, geplante Überwachungs- und Evaluierungsmaßnahmen und zuständige Stellen; |
g) |
eine Beschreibung der Art der geplanten Vorhaben und ihres erwarteten Beitrags zur Abmilderung der Auswirkungen des Übergangs; |
h) |
bei Förderung produktiver Investitionen in andere Unternehmen als KMU, eine indikative Liste der zu unterstützenden Vorhaben und Unternehmen und eine Begründung der Notwendigkeit einer solchen Unterstützung durch eine Lückenanalyse, aus der hervorgeht, dass der erwartete Verlust von Arbeitsplätzen die erwartete Zahl der ohne die Investition geschaffenen Arbeitsplätze übersteigen würde; |
i) |
bei zu leistender Förderung von Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, eine Liste der zu unterstützenden Vorhaben und eine Begründung dafür, dass sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft und zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen deutlich unterhalb der entsprechenden Richtwerte für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG führen und dass diese Vorhaben für den Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen erforderlich sind; |
j) |
Synergien und Komplementarität mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen zur Deckung des ermittelten Entwicklungsbedarfs und |
k) |
Synergien und Komplementaritäten mit der geplanten Unterstützung im Rahmen der anderen Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang. |
(3) Bei der Erstellung und Umsetzung territorialer Pläne für einen gerechten Übergang werden die einschlägigen Partner gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 und, falls zutreffend, die Europäischen Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds einbezogen.
(4) Territoriale Pläne für einen gerechten Übergang müssen mit den in Artikel 29 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten einschlägigen territorialen Strategien und den einschlägigen Strategien für eine intelligente Spezialisierung, den Integrierten Nationalen Energie- und Klimaplänen und der europäischen Säule sozialer Rechte in Einklang stehen.
Erfordert die Aktualisierung eines Integrierten Nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 eine Überarbeitung eines territorialen Plans für einen gerechten Übergang, so wird diese Überarbeitung im Rahmen der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgenommen.
(5) Beabsichtigen Mitgliedstaaten Unterstützung im Rahmen der anderen Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang in Anspruch zu nehmen, so sind in ihren territorialen Plänen für einen gerechten Übergang die Sektoren und Themenbereichen aufzuführen, die im Rahmen dieser Säulen für eine Unterstützung in Aussicht genommen werden.
Artikel 12
Indikatoren
(1) Gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang III und, sofern dies im territorialen Plan für einen gerechten Übergang hinreichend begründet ist, programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren werden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 verwendet.
(2) Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Sollvorgaben sind kumulativ. Die Zielwerte werden nicht geändert, nachdem der gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingereichte Antrag auf Programmänderung von der Kommission genehmigt wurde.
(3) Unterstützt eine JTF-Priorität die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben k, l oder m genannten Tätigkeiten‚ so werden Daten zu den Indikatoren für Teilnehmer nur dann übermittelt, wenn alle den jeweiligen Teilnehmer betreffenden, gemäß Anhang III erforderlichen Daten verfügbar sind.
Artikel 13
Finanzkorrekturen
Die Kommission kann auf der Grundlage der Prüfung des abschließenden Leistungsberichts des Programms Finanzkorrekturen gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) 2021/1060 vornehmen, wenn weniger als 65 % der Sollvorgabe für einen oder mehrere Outputindikatoren erreicht wurden.
Finanzielle Berichtigungen müssen im Verhältnis zu dem Erreichten stehen und dürfen nicht in Fällen vorgenommen werden, in denen das Versäumnis, die Ziele zu erreichen, auf die Auswirkungen sozio-ökonomischer oder umweltbedingter Faktoren, auf erhebliche Veränderungen der Wirtschafts- oder Umweltbedingungen im betreffenden Mitgliedstaat oder auf höhere Gewalt, die die Umsetzung der betreffenden Prioritäten schwerwiegend beeinträchtigt hat, zurückzuführen ist.
Artikel 14
Überprüfung
Die Kommission überprüft bis zum 30. Juni 2025 die Durchführung des JTF hinsichtlich des spezifischen Ziels in Artikel 2 unter Berücksichtigung möglicher Änderungen der Verordnung (EU) 2020/852 und der in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) festgelegten Klimaziele der Union sowie der Entwicklungen bei der Umsetzung des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa. Auf dieser Grundlage legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden können.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. C 290 vom 1.9.2020, S. 1.
(2) ABl. C 311 vom 18.9.2020, S. 55 und ABl. C 429 vom 11.12.2020, S. 240.
(3) ABl. C 324 vom 1.10.2020, S. 74.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Juni 2021.
(5) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
(6) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa (siehe Seite 159 dieses Amtsblatts).
(7) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (siehe Seite 60 dieses Amtsblatts).
(8) Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).
(9) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(10) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(11) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).
(12) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(13) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(14) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(15) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(16) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
(17) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(18) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
ANHANG I
MITTELZUWEISUNGEN AN DIE MITGLIEDSTAATEN
|
Zuweisungen aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union |
Zuweisungen aus MFR-Mitteln |
Gesamtzuweisungen |
Anteil der Mitgliedstaaten am Gesamtbetrag |
Belgien |
95 |
71 |
166 |
0,95 % |
Bulgarien |
673 |
505 |
1 178 |
6,73 % |
Tschechien |
853 |
640 |
1 493 |
8,53 % |
Dänemark |
46 |
35 |
81 |
0,46 % |
Deutschland |
1 288 |
966 |
2 254 |
12,88 % |
Estland |
184 |
138 |
322 |
1,84 % |
Irland |
44 |
33 |
77 |
0,44 % |
Griechenland |
431 |
324 |
755 |
4,31 % |
Spanien |
452 |
339 |
790 |
4,52 % |
Frankreich |
535 |
402 |
937 |
5,35 % |
Kroatien |
97 |
72 |
169 |
0,97 % |
Italien |
535 |
401 |
937 |
5,35 % |
Zypern |
53 |
39 |
92 |
0,53 % |
Lettland |
100 |
75 |
174 |
1,00 % |
Litauen |
142 |
107 |
249 |
1,42 % |
Luxemburg |
5 |
4 |
8 |
0,05 % |
Ungarn |
136 |
102 |
237 |
1,36 % |
Malta |
12 |
9 |
21 |
0,12 % |
Niederlande |
324 |
243 |
567 |
3,24 % |
Österreich |
71 |
53 |
124 |
0,71 % |
Polen |
2 000 |
1 500 |
3 500 |
20,00 % |
Portugal |
116 |
87 |
204 |
1,16 % |
Rumänien |
1 112 |
834 |
1 947 |
11,12 % |
Slowenien |
134 |
101 |
235 |
1,34 % |
Slowakei |
239 |
179 |
418 |
2,39 % |
Finnland |
242 |
182 |
424 |
2,42 % |
Schweden |
81 |
61 |
142 |
0,81 % |
EU-27 |
10 000 |
7 500 |
17 500 |
100,00 % |
Mittelzuweisungen in Mio. EUR zu Preisen von 2018 und vor Abzügen für Ausgaben für technische Hilfe und Verwaltungsausgaben (die Gesamtsummen stimmen aufgrund von Auf- oder Abrundung möglicherweise nicht überein)
ANHANG II
MUSTER FÜR TERRITORIALE PLÄNE FÜR EINEN GERECHTEN ÜBERGANG
1.
Überblick über den Übergangsprozess und Ermittlung der am stärksten negativ betroffenen Gebiete innerhalb des Mitgliedstaats
Textfeld [12000] |
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a
|
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b
|
Bezug: Artikel 6
|
2.
Bewertung der Herausforderungen des Übergangs für jedes ermittelte Gebiet
2.1.
Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c
Textfeld [12000] |
Ermittlung der betroffenen Wirtschaftszweige und Industriesektoren, wobei Folgendes zu unterscheiden ist:
Für jede der beiden Arten von Wirtschaftszweigen:
|
2.2.
Entwicklungsbedarf und -ziele bis 2030 im Hinblick auf die Verwirklichung einer klimaneutralen Union bis 2050Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d
Textfeld [6000] |
|
2.3.
Kohärenz mit anderen einschlägigen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und PlänenBezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e
Textfeld [6000] |
|
2.4.
Arten der geplanten Vorhaben
Textfeld [12000] |
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g
|
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h
Nur auszufüllen, wenn produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU gefördert werden:
|
Diesen Abschnitt im Zuge der Überarbeitung der territorialen Pläne für den gerechten Übergang aktualisieren oder ausfüllen; dies ist abhängig von der Entscheidung, eine solche Unterstützung zu gewähren.
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i
Nur auszufüllen, wenn Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten unterstützt werden, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind:
|
Diesen Abschnitt im Zuge der Überarbeitung der territorialen Pläne für den gerechten Übergang aktualisieren oder ausfüllen; dies ist abhängig von der Entscheidung, eine solche Unterstützung zu gewähren
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe j
|
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 11 Absatz 5
|
3.
Governance-MechanismenBezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f
Textfeld [5000] |
3.1.
Partnerschaft
|
3.2.
Überwachung und Evaluierung
|
3.3.
Koordinierungs- und Überwachungsstelle(n)
Stelle(n), die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Plans zuständig ist (sind), und ihre Aufgaben |
4.
Programmspezifische Output- oder ErgebnisindikatorenBezug: Artikel 12 Absatz 1
Nur auszufüllen, wenn programmspezifische Indikatoren vorgesehen sind:
|
Tabelle 1.
Outputindikatoren
Spezifisches Ziel |
ID [5] |
Indikator [255] |
Einheit für die Messung |
Etappenziel (2024) |
Zielwert (2029) |
|
|
|
|
|
|
Tabelle 2.
Ergebnisindikatoren
Spezifisches Ziel |
ID [5] |
Indikator [255] |
Einheit für die Messung |
Ausgangs- oder Referenzwert |
Bezugsjahr |
Zielwert (2029) |
Datenquelle [200] |
Bemerkungen [200] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANHANG III
GEMEINSAME OUTPUTINDIKATOREN UND GEMEINSAME ERGEBNISINDIKATOREN FÜR DEN FONDS FÜR EINEN GERECHTEN ÜBERGANG (1)
Gemeinsame REGIO Outputindikatoren (RCO) und gemeinsame REGIO Ergebnisindikatoren (RCR) |
|
Outputs |
Ergebnisse |
RCO 01 — unterstützte Unternehmen (davon: Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen) (*1) RCO 02 — durch Zuschüsse unterstützte Unternehmen RCO 03 — durch Finanzierungsinstrumente unterstützte Unternehmen RCO 04 — Unternehmen mit nichtfinanzieller Unterstützung RCO 05 — unterstützte Start-up-Unternehmen RCO 07 — an gemeinsamen Forschungsprojekten teilnehmende Forschungseinrichtungen RCO 10 — mit Forschungseinrichtungen kooperierende Unternehmen RCO 121 — Unternehmen, die unterstützt werden, um Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten zu verringern, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind |
RCR 01 — in unterstützten Einrichtungen geschaffene Arbeitsplätze RCR 102 — in unterstützten Einrichtungen geschaffene Arbeitsplätze im Forschungsbereich RCR 02 — private Investitionen in Ergänzung öffentlicher Unterstützung (davon: Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumente) (*1) RCR 03 — KMU, die Produkt- oder Prozessinnovationen einführen RCR 04 — KMU, die Marketing- oder Organisationsinnovationen einführen RCR 05 — KMU mit unternehmensinterner Innovationstätigkeit RCR 06 — Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen in geförderten Unternehmen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind |
RCO 13 — für Unternehmen entwickelte digitale Dienstleistungen und Produkte |
RCR 11 — Nutzer neuer digitaler Dienstleistungen und Anwendungen RCR 12 — Nutzer neuer digitaler Produkte, Dienstleistungen und Anwendungen, die von Unternehmen entwickelt wurden |
RCO 15 — geschaffene Kapazität für Unternehmensgründungen |
RCR 17 — drei Jahre alte, auf dem Markt überlebende Unternehmen RCR 18 — KMU, die ein Jahr nach der Einrichtung des Gründerzentrums dessen Dienstleistungen nutzen |
RCO 101 — KMU, die in die Kompetenzentwicklung investieren |
RCR 97 — unterstützte Lehrlingsausbildungen in KMU RCR 98 — Personal von KMU, das eine berufliche Weiterbildung absolviert (nach Art der Kompetenz: technische, Management-, Unternehmer-, grüne oder sonstige Kompetenzen) (*1) |
RCO 18 — Wohnungen mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz RCO 19 — öffentliche Gebäude mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz RCO 20 — neu gebaute oder verbesserte Fernwärme- und Fernkälteleitungen RCO 104 — Anzahl der hocheffizienten KWK-Blocks |
RCR 26 — jährlicher Primärenergieverbrauch (davon: Wohnungen, öffentliche Gebäude, Unternehmen, andere) (*1) RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen |
RCO 22 — zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien (davon: Strom, thermische Energie) (*1) |
RCR 31 — Gesamtenergieerzeugung aus erneuerbaren Energien (davon: Strom, thermische Energie) (*1) RCR 32 — erneuerbare Energien: an das Netz angeschlossene Kapazität (operativ) |
RCO 34 — zusätzliche Kapazität für Abfallverwertung RCO 107 — Investitionen in Einrichtungen zur getrennten Abfallsammlung RCO 119 — für die Wiederverwendung aufbereiteter Abfall |
RCR 47 — verwerteter Abfall RCR 48 — als Rohstoffe verwendeter Abfall |
RCO 36 –grüne Infrastruktur, die aus anderen Gründen als der Anpassung an den Klimawandel unterstützt wird RCO 38 — Fläche des unterstützten sanierten Geländes RCO 39 — installierte Systeme für die Überwachung der Luftverschmutzung |
RCR 50 — Bevölkerung, die von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität profitiert (*2) RCR 52 — sanierte Flächen, die für Grünflächen, Sozialwohnungen, wirtschaftliche und kommunale Aktivitäten genutzt werden |
RCO 55 — Länge neuer Straßen- und U-Bahn-Linien RCO 56 — Länge instandgesetzter oder modernisierter Straßen- und U-Bahn-Linien RCO 57 — Kapazität der umweltfreundlichen Fahrzeuge für die öffentlichen Verkehrsmittel RCO 58 — unterstützte spezielle Fahrradinfrastruktur RCO 60 — Städte mit neuen oder modernisierten digitalisierten Verkehrssystemen |
RCR 62 — Nutzer neuer oder modernisierter öffentlicher Verkehrsmittel pro Jahr RCR 63 — Nutzer neuer oder modernisierter Straßen- und U-Bahn-Linien pro Jahr RCR 64 — Nutzer der speziellen Fahrradinfrastruktur pro Jahr |
RCO 61 — Fläche neuer oder modernisierter Einrichtungen der Arbeitsvermittlungsagenturen |
RCR 65 — Nutzer neuer oder modernisierter Einrichtungen der Arbeitsverwaltungen pro Jahr |
RCO 66 — Klassenkapazität neuer oder modernisierter Kinderbetreuungseinrichtungen RCO 67 — Klassenkapazität neuer oder modernisierter Bildungseinrichtungen |
RCR 70 — Nutzer neuer oder modernisierter Kinderbetreuungseinrichtungen pro Jahr RCR 71 — Nutzer neuer oder modernisierter Bildungseinrichtungen pro Jahr |
RCO 113 — von Projekten im Rahmen von integrierten Maßnahmen zur Förderung der sozioökonomischen Inklusion von marginalisierten Gemeinschaften, einkommensschwachen Haushalten und benachteiligten Gruppen betroffene Bevölkerung (*2) |
|
RCO 69 — Kapazität neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen RCO 70 — Kapazität neuer oder modernisierter sozialer Einrichtungen (außer Sozialwohnungen) |
RCR 72 — Nutzer neuer oder modernisierter elektronischer Gesundheitsdienste pro Jahr RCR 73 — Nutzer neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen pro Jahr RCR 74 — Nutzer neuer oder modernisierter sozialer Einrichtungen pro Jahr |
Gemeinsame unmittelbare Outputindikatoren (EECO) und gemeinsame unmittelbare Ergebnisindikatoren (EECR) für Teilnehmer (2) (3) |
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Outputs |
Ergebnisse |
EECO 01 — Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose (*2) EECO 02 — Langzeitarbeitslose (*2) EECO 03 — Nichterwerbstätige (*2) EECO 04 — Erwerbstätige, auch Selbstständige (*2) EECO 05 — Anzahl der Kinder unter 18 Jahren (*2) EECO 06 - Anzahl der jungen Menschen im Alter zwischen 18 und 29 Jahren (*2) EECO 07 - Anzahl der Teilnehmer im Alter von 55 Jahren und darüber (*2) EECO 08 — Mit Abschluss der Sekundarstufe I/Unterstufe oder weniger (ISCED 0-2) (*2) EECO 09 — Mit Abschluss der Sekundarstufe II/Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4) (*2) EECO 10 — Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8) (*2) EECO 11 — Gesamtzahl der Teilnehmer (4) |
EECR 01 — Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind (*2) EECR 02 –Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren (*2) EECR 03 — Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen (*2) EECR 04 Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige (*2) |
(1) Zur besseren Darstellung werden die Indikatoren zusammengefasst, damit sie leichter mit den Indikatoren abgestimmt werden können, die in anderen Fonds-spezifischen Verordnungen enthalten sind.
(*1) Aufteilung nicht für die Programmierung, sondern nur für die Berichterstattung erforderlich.
(*2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(2) Alle Output- und Ergebnisindikatoren in Bezug auf die Teilnehmer sind anzugeben.
(3) Personenbezogene Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (weibliche, männliche, nicht-binäre Personen, gemäß dem nationalen Recht).
Sind bestimmte Ergebnisse nicht möglich, so ist es nicht erforderlich, Daten für diese Ergebnisse zu erheben oder zu melden.
Wenn dies sachdienlich ist, können Outputindikatoren auf der Grundlage der Zielgruppe der Maßnahmen gemeldet werden.
Bei der Erhebung von Daten aus Registern oder gleichwertigen Quellen können die Mitgliedstaaten nationale Definitionen verwenden.
(4) Dieser Indikator wird automatisch auf der Grundlage der gemeinsamen Outputindikatoren betreffend den Beschäftigungsstatus errechnet.
30.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 231/21 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1057 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. Juni 2021
zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 17. November 2017 proklamierten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemeinsam die europäische Säule sozialer Rechte (im Folgenden „Säule“) als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in Europa. Die 20 zentralen Grundsätze der Säule gliedern sich in drei Kategorien: Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und soziale Inklusion. Die Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sollten sich an den 20 Grundsätzen der Säule orientieren. Um zur Umsetzung der Säule beizutragen, sollte der ESF+ Investitionen in Menschen und Systeme in den Politikbereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion unterstützen und so zum wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalt gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beitragen. |
(2) |
Auf Unionsebene bildet das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung (im Folgenden „Europäisches Semester“) den Rahmen für die Ermittlung der nationalen Reformprioritäten und die Überwachung von deren Umsetzung. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, um diese Reformprioritäten zu fördern. Diese Strategien sollten parallel zu den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um die vorrangigen Investitionsprojekte, die mit Unionsmitteln oder nationalen Mitteln gefördert werden sollen, zu beschreiben und zu koordinieren. Zudem sollten sie auch dazu beitragen, die Unionsmittel kohärent einzusetzen und den Mehrwert der finanziellen Unterstützung, die insbesondere über die Programme bereitgestellt wird, die von der Union gegebenenfalls über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Kohäsionsfonds, deren spezifische Ziele und Gegenstand der Unterstützung in der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegt sind, den ESF+, den mit einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), den mit der Verordnung (EU) 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und das mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichtete Programm „InvestEU“ (im Folgenden "Programm "InvestEU"") unterstützt werden, zu maximieren. |
(3) |
Mit dem Beschluss (EU) 2020/1512 des Rates (7) wurden überarbeitete Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten angenommen. Der Wortlaut dieser Leitlinien wurde an die Grundsätze der Säule angeglichen; damit sollen die Wettbewerbsfähigkeit Europas ebenso wie die Rahmenbedingungen für Investitionen verbessert, Arbeitsplätze geschaffen und der soziale Zusammenhalt verbessert werden. Um eine vollständige Abstimmung des ESF+ auf die Ziele dieser Leitlinien zu gewährleisten, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung sowie Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung, Armut und Diskriminierung, sollte der ESF+ die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der maßgeblichen integrierten Leitlinien und der einschlägigen gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absätze 2 und 4 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen sowie gegebenenfalls der durch nationale Strategien untermauerten nationalen Reformprogramme unterstützen. Zudem sollte der ESF+ zu einschlägigen Aspekten der Umsetzung der zentralen Initiativen und Tätigkeiten der Union beitragen, insbesondere zu den Mitteilungen der Kommission vom 10. Juni 2016 mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen“, vom 30. September 2020 mit dem Titel „Europäischer Bildungsraum“ und vom 7. Oktober 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma“ sowie den Empfehlungen des Rates vom 15. Februar 2016 zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt, vom 19. Dezember 2016 für Weiterbildungspfade, vom 30. Oktober 2020 zum Thema „Eine Brücke ins Arbeitsleben – Stärkung der Jugendgarantie“ und vom 12. März 2021 zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma. |
(4) |
Am 20. Juni 2017 nahm der Rat Schlussfolgerungen mit dem Titel „Eine nachhaltige Zukunft für Europa: Reaktion der EU auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ an. Darin hob der Rat hervor, wie wichtig es ist, die nachhaltige Entwicklung in ihren drei Dimensionen (wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension) auf ausgewogene und integrative Weise zu verwirklichen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die nachhaltige Entwicklung in allen internen und externen Politikbereichen der Union durchgängig berücksichtigt wird und dass die Union ehrgeizige politische Maßnahmen ergreift, um die globalen Herausforderungen anzugehen. Der Rat begrüßte die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft“ als ersten Schritt zur durchgängigen Berücksichtigung der Ziele der Vereinten Nationen (VN) für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „VN-Nachhaltigkeitsziele“) und zur Heranziehung der nachhaltigen Entwicklung als wesentlichem Leitgrundsatz für alle Politikbereiche der Union – auch mithilfe ihrer Finanzierungsinstrumente. Der ESF+ sollte zur Verwirklichung der VN-Nachhaltigkeitsziele beitragen, indem u. a. extreme Formen der Armut beseitigt werden (VN-Nachhaltigkeitsziel 1), inklusive und hochwertige Bildung gewährleistet wird (VN-Nachhaltigkeitsziel 4), die Gleichstellung der Geschlechter gefördert wird (VN-Nachhaltigkeitsziel 5), ein dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle gefördert werden (VN-Nachhaltigkeitsziel 8) und Ungleichheit verringert wird (VN-Nachhaltigkeitsziel 10). |
(5) |
Die jüngsten anhaltenden Entwicklungen haben die strukturellen Herausforderungen verschärft, die sich aus der Globalisierung der Wirtschaft, den sozialen Ungleichheiten, der Steuerung der Migrationsströme und einer erhöhten Sicherheitsbedrohung, der Energiewende, dem technologischen Wandel, dem Bevölkerungsrückgang, der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Jugendarbeitslosigkeit, sowie einer zunehmenden Alterung der Erwerbsbevölkerung ergeben, sowie die Herausforderungen, die auf ein wachsendes Missverhältnis zwischen Nachfrage nach und Angebot an Kompetenzen und Arbeitskräften in einigen Branchen und Regionen, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zurückzuführen sind. Der ökologische und der digitale Wandel und die Umgestaltung der industriellen Ökosysteme in Europa werden wahrscheinlich viele neue Chancen mit sich bringen, wenn sie mit dem richtigen Angebot an Kompetenzen und beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen einhergehen. Angesichts der sich verändernden Gegebenheiten in der Arbeitswelt sollte die Union sich für die aktuellen und künftigen Herausforderungen wappnen, indem sie in die relevanten Kompetenzen, Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen investiert und auf inklusiveres Wachstum und eine bessere Beschäftigungs- und Sozialpolitik setzt und dabei zugleich den Aspekten der wirtschaftlichen und industriellen Nachhaltigkeit und der Arbeitskräftemobilität Rechnung trägt und die Schaffung eines geschlechtergerechten Arbeitsmarkts anstrebt. |
(6) |
Mit der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) wird der Rahmen für Maßnahmen aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem mit der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichteten Fonds für einen gerechten Übergang, dem EMFAF, dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), dem Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und dem Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement vorgegeben; insbesondere werden in der genannten Verordnung die politischen Ziele und die Vorschriften für die Programmplanung, Überwachung und Evaluierung sowie für die Verwaltung und Kontrolle der Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung festgelegt. Es ist daher notwendig, die allgemeinen Ziele des ESF+ im Einzelnen darzulegen und besondere Bestimmungen für die Art von Maßnahmen festzulegen, die für eine Finanzierung aus dem ESF+ infrage kommen können. |
(7) |
Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) regelt den Vollzug des Gesamthaushalts der Union (im Folgenden „Unionshaushalt“), einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger. Die Kofinanzierung von Finanzhilfen kann in Form von Eigenmitteln der Begünstigten, von Projekteinnahmen oder von Finanzbeiträgen oder Sachleistungen Dritter bereitgestellt werden. Um die Kohärenz bei der Umsetzung der Finanzierungsprogramme der Union zu gewährleisten, gilt für Maßnahmen, die im Rahmen des ESF+ im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden, die Haushaltsordnung. |
(8) |
Die Formen der Unionsfinanzierung und die Arten des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob und inwieweit sie sich zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen eignen und sich mit ihnen entsprechende Ergebnisse erzielen lassen, wobei insbesondere die Kosten von Kontrollen, der Verwaltungsaufwand und das zu erwartende Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Bei Finanzhilfen sollte dabei die Nutzung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung geprüft werden. Mit Blick auf die Durchführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen und im Einklang mit Artikel 94 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann eine Erstattung durch die Kommission an die Mitgliedstaaten auf Grundlage vereinfachter Kostenoptionen einschließlich Pauschalbeträgen erfolgen. |
(9) |
Um die Finanzierungslandschaft effizienter zu gestalten und zu vereinfachen und zusätzliche Möglichkeiten für Synergien durch integrierte Finanzierungsansätze zu schaffen, sollten die Maßnahmen, die bislang durch den mit der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen und durch das mit der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichtete Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation gefördert wurden, in den ESF+ eingebunden werden. Der ESF+ sollte zwei Komponenten umfassen: die Komponente mit geteilter Mittelverwaltung (im Folgenden „ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung“), die in geteilter Mittelverwaltung durchgeführt wird, und die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation (im Folgenden „EaSI-Komponente“), die in direkter oder indirekter Mittelverwaltung durchgeführt wird. Dies sollte dazu beitragen, den Aufwand in Zusammenhang mit der Verwaltung verschiedener Fonds vor allem für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten zu verringern und gleichzeitig einfachere Bestimmungen für einfachere Vorhaben, etwa die Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung, beizubehalten. |
(10) |
Angesichts des erweiterten Anwendungsbereichs des ESF+ ist es angezeigt, dass die Zielvorgaben zur Verbesserung der Effektivität der Arbeitsmärkte, zur Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, zur Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Qualität im Hinblick auf die Unterstützung der Reintegration in die Bildungssysteme, zur Förderung der sozialen Inklusion, zur Erleichterung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung für schutzbedürftige Personen ebenso wie der Beitrag zur Beseitigung der Armut nicht nur in geteilter Mittelverwaltung im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführt werden, sondern im Falle von auf Unionsebene erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der EaSI-Komponente auch in direkter und indirekter Mittelverwaltung. |
(11) |
Mit dieser Verordnung wird die Finanzausstattung für die gesamte Laufzeit des ESF+ festgelegt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (13), bildet. Diese Verordnung sollte die Mittelzuweisung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung und die Mittelzuweisung für im Rahmen der EaSI-Komponente durchzuführende Maßnahmen festgelegt werden. |
(12) |
Um die Umsetzung der spezifischen und operativen Ziele der EaSI-Komponente zu erleichtern, sollten Tätigkeiten im Zusammenhang mit technischer und administrativer Hilfe wie Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten aus dem ESF+ unterstützt werden, während Kommunikations- und Verbreitungstätigkeiten zu den im Rahmen der EaSI-Komponente förderfähigen Maßnahmen gehören sollten. |
(13) |
Der ESF+ sollte darauf abstellen, die Beschäftigung zu fördern, und zwar durch aktive Maßnahmen, die eine Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt insbesondere von jungen Menschen – vor allen durch die Umsetzung der verstärkten Jugendgarantie –, von Langzeitarbeitslosen, von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppen und von Nichterwerbstätigen ermöglichen, sowie durch die Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Sozialwirtschaft. Der ESF+ sollte darauf abstellen, die Funktionsweise der Arbeitsmärkte zu verbessern und hierzu die Modernisierung von Arbeitsmarkteinrichtungen wie der öffentlichen Arbeitsverwaltungen unterstützen, um deren Fähigkeit zu verbessern, verstärkt gezielte Beratung und Orientierung bei der Arbeitssuche und beim Übergang in eine Beschäftigung anzubieten, und um die Mobilität der Arbeitskräfte zu erhöhen. Der ESF+ sollte die ausgewogene Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern durch Maßnahmen fördern, die u. a. gleiche Arbeitsbedingungen, eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie einen besseren Zugang zu Kinderbetreuungsmöglichkeiten, einschließlich frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, gewährleisten sollen. Des Weiteren sollte der ESF+ darauf abzielen, eine gesunde und angemessene Arbeitsumgebung zu schaffen, um den Gesundheitsrisiken infolge sich verändernder Arbeitsformen und den Bedürfnissen einer alternden Erwerbsbevölkerung zu begegnen. |
(14) |
Der ESF+ sollte Unterstützung für die Verbesserung von Qualität, Inklusivität, Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gewähren, unter anderem durch die Förderung des digitalen Lernens, die Validierung des nichtformalen und informellen Lernens und die berufliche Weiterbildung der Lehrkräfte, um den Erwerb von Schlüsselkompetenzen, insbesondere grundlegender Kompetenzen wie unter anderem Gesundheitskompetenz, Medienkompetenz, unternehmerische Kompetenz, Sprachkompetenz, digitale Kompetenz und Kompetenzen im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung, zu erleichtern, die jeder für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt. Der ESF+ sollte ein Weiterkommen im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Übergang ins Erwerbsleben begünstigen, das lebenslange Lernen und die Beschäftigungsfähigkeit fördern, um so die uneingeschränkte Teilhabe aller an der Gesellschaft zu erleichtern, und zur Wettbewerbsfähigkeit, u. a. durch Verfolgung des Werdegangs von Absolventen, sowie zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Innovation beitragen, indem nachhaltige Initiativen, die in größerem Maßstab umgesetzt werden können, in diesen Bereichen unterstützt, die auf verschiedene Zielgruppen, wie z. B. Menschen mit Behinderungen, abgestimmt sind. Erreichen ließe sich eine derartige Begünstigung und Unterstützung und ein derartiger Beitrag z. B. durch E-Learning, berufspraktische Ausbildungen, Praktika, duale Ausbildungssysteme und Lehrlingsausbildungen im Sinne der Empfehlung des Rates vom 15. März 2018 zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung, lebensbegleitende Beratung, Antizipation des Qualifikationsbedarfs in enger Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, Lehrmaterial und Vermittlungsmethoden auf dem neuesten Stand, Arbeitsmarktprognosen und Verfolgung des Werdegangs von Absolventen, Schulung von Akteuren im Bildungswesen, Validierung von Lernergebnissen und Anerkennung von Qualifikationen und Zertifikaten aus der Wirtschaft. |
(15) |
Unterstützung aus dem ESF+ sollte dafür genutzt werden, den gleichberechtigten Zugang für alle, vor allem auch für benachteiligte Gruppen, zu einer hochwertigen, segregationsfreien und inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung mit besonderem Augenmerk auf Kinder aus sozioökonomisch benachteiligten Verhältnissen, über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung, insbesondere die Lehrlingsausbildung, bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung; hierfür sollten auch entsprechende Sport- und Kulturangebote genutzt werden. Der ESF+ sollte Lernenden mit entsprechendem Bedarf gezielte Unterstützung bieten und Ungleichheiten im Bildungsbereich, u. a. die digitale Kluft, verringern, frühzeitigen Schulabbruch verhindern, die Durchlässigkeit zwischen den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung fördern, die Verbindungen zu nichtformalem und informellem Lernen stärken und die Lernmobilität für alle und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen erleichtern. In diesem Kontext sollten Synergien mit Erasmus+, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), unterstützt werden, insbesondere um die Teilnahme von benachteiligten Lernenden an der Lernmobilität zu erleichtern. |
(16) |
Der ESF+ sollte flexible Möglichkeiten für den Ausbau von Kompetenzen und den Erwerb neuer und unterschiedlicher Kompetenzen durch alle fördern, insbesondere unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, Kompetenzen für Schlüsseltechnologien und Kompetenzen für die grüne Wirtschaft und für industrielle Ökosysteme im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie für Europa“. Im Einklang mit der europäischen Agenda für Kompetenzen und der Empfehlung des Rates für Weiterbildungspfade (15) sollte der ESF+ flexible Bildungswege‚ einschließlich kurzer gezielter modularer Schulungen, die gut zugänglich sind und zu bescheinigten Lernergebnissen führen, unterstützen, um Menschen Kompetenzen zu vermitteln, die an die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts und der industriellen Ökosysteme angepasst sind sowie dem ökologischen und dem digitalen Wandel, der Innovation und sozialen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen, um Umschulungen und Weiterqualifizierungen zu erleichtern und die Beschäftigungsfähigkeit, berufliche Übergänge, geografische und branchenübergreifende Mobilität zu fördern sowie insbesondere geringqualifizierte Menschen, Menschen mit Behinderungen und schlecht qualifizierte Erwachsene zu unterstützen. Der ESF+ sollte auch die Bereitstellung von Hilfen für Einzelpersonen im Hinblick auf integrierte Kompetenz, einschließlich beschäftigter, selbstständiger und arbeitsloser Personen, durch Instrumente wie individuelle Lernkonten erleichtern. |
(17) |
Synergien mit „Horizont Europa“ – dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation – das durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) (im Folgenden „Horizont Europa“) eingerichtet wurde, sollten gewährleisten, dass der ESF+ durch dieses Programm unterstützte innovative Lehrpläne durchgängig berücksichtigen und ausweiten kann, damit den Menschen die Fähigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, die für die Arbeitsplätze der Zukunft benötigt werden. |
(18) |
Der ESF+ sollte die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, zur Beseitigung der Armut beizutragen, unterstützen, damit der Kreislauf der Benachteiligung über Generationen hinweg durchbrochen wird, und die soziale Inklusion fördern, indem Chancengleichheit für alle gewährleistet, Hindernisse abgebaut, Diskriminierungen bekämpft und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich angegangen werden. Für eine derartige Unterstützung bedarf es einer breiten Palette politischer Maßnahmen zugunsten der am stärksten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Alters, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, und zwar insbesondere zugunsten marginalisierter Gemeinschaften wie der Roma, Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten, Obdachloser, Kinder und älterer Menschen. Der ESF+ sollte die aktive Inklusion arbeitsmarktferner Personen fördern, um ihre sozioökonomische Integration zu gewährleisten. Zudem sollte der ESF+ dazu eingesetzt werden, den frühzeitigen und gleichberechtigten Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen zu verbessern, die den Zugang zu Wohnraum und patientenorientierter Pflege, wie Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, insbesondere Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft, erleichtern. Der ESF+ sollte zur Modernisierung der Sozialschutzsysteme beitragen mit einem besonderen Schwerpunkt auf Kindern und benachteiligten Personen, um insbesondere die Zugänglichkeit derartiger Systeme zu verbessern – auch für Menschen mit Behinderungen. |
(19) |
Durch den ESF+ sollte zur Beseitigung der Armut beigetragen werden, indem nationale Programme zur Bekämpfung von Nahrungsmangel und materieller Deprivation unterstützt werden, und die soziale Integration der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten und der am stärksten benachteiligten Personen sollte gefördert werden. Da angestrebt wird, auf Unionsebene insgesamt mindestens 4 % der Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen vorzusehen, sollten die Mitgliedstaaten mindestens 3 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung bereitstellen, um gegen die Formen extremer Armut, die am stärksten zur sozialen Ausgrenzung beitragen, beispielsweise Obdachlosigkeit, Kinderarmut und Nahrungsmangel, vorzugehen. Die Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen sollte nicht die bestehenden Sozialleistungen ersetzen, die ihnen im Rahmen der nationalen Sozialsysteme oder gemäß nationalem Recht gewährt werden. Aufgrund der Art der Vorhaben und der Endempfänger sind einfachere Bestimmungen für die Unterstützung notwendig, die zur Bekämpfung der materiellen Deprivation der am stärksten benachteiligten Personen bestimmt ist. |
(20) |
Da weiterhin verstärkte Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme in der Union als Ganzes erforderlich sind, und um eine kohärente, starke und konsequente Unterstützung für die Bemühungen in puncto Solidarität und gerechter Lastenteilung sicherzustellen, sollte der ESF+ – ergänzend zu den im Rahmen des AMIF, des ELER und der übrigen Unionsfonds finanzierten Maßnahmen, die sich positiv auf die Inklusion von Drittstaatsangehörigen auswirken können, – Unterstützung für die Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Migranten, gewähren, wozu gegebenenfalls auch Initiativen auf lokaler Ebene gehören können. |
(21) |
Angesichts der Bedeutung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung sollte der ESF+ Synergien und Komplementarität mit dem Programm EU4Health gewährleisten, das durch die Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) eingerichtet wurde, und der Anwendungsbereich des ESF+ sollte den Zugang zur Gesundheitsversorgung für schutzbedürftige Personen einschließen. |
(22) |
Der ESF+ sollte politische und systemrelevante Reformen in den Bereichen Beschäftigung, soziale Inklusion, Zugang zur Gesundheitsversorgung für schutzbedürftige Personen, Langzeitpflege sowie allgemeine und berufliche Bildung unterstützen und damit zur Beseitigung der Armut beitragen. Mit Blick auf eine stärkere Abstimmung auf das Europäische Semester sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen zur Bewältigung struktureller Probleme bereitstellen, die durch mehrjährige, in den Anwendungsbereich des ESF+ fallende Investitionen angegangen werden sollten, wobei zugleich der Säule, dem sozialen Scoreboard der Indikatoren, in der nach der Annahme der im Aktionsplan für die Säule sozialer Rechte festgelegten neuen Ziele überarbeiteten Form, und regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten für Kohärenz, Koordinierung und Komplementarität zwischen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung und anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union – wie dem Fonds für einen gerechten Übergang, dem EFRE, dem EU4Health-Programm, der Aufbau- und Resilienzfazilität, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates (19), dem EMFAF, Erasmus+, dem AMIF, Horizont Europa, dem EFRE, dem Programm „Digitales Europa“, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (20), dem Programm „InvestEU“, dem Programm Kreatives Europa, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (21), dem Europäischen Solidaritätskorps, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates (22), und dem Instrument für technische Unterstützung, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) – sorgen. Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, damit Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergie zwischen den Finanzierungsquellen, einschließlich der technischen Hilfe, gewährleistet sind. |
(23) |
Durch die Unterstützung der in der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziele, unter anderem durch den Beitrag zum politischen Ziel „ein sozialeres und inklusiveres Europa durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte“, das in der Verordnung (EU) 2021/1060 genannt wird, trägt der ESF+ weiterhin zu Strategien zur territorialen und lokalen Entwicklung bei, um die Säule umzusetzen. Mit dem Fonds werden die in Artikel 28 jener Verordnung genannten Instrumente unterstützt, womit auch zur Verwirklichung des politischen Ziels „ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen“, das in der Verordnung (EU) 2021/1060 genannt wird, beigetragen wird, unter anderem durch Maßnahmen zur Verringerung der Armut und zur sozialen Inklusion, die den Besonderheiten der städtischen, der ländlichen und der Küstenregionen Rechnung tragen, um so die sozioökonomischen Ungleichheiten in Städten und Regionen zu beseitigen. |
(24) |
Um sicherzustellen, dass der sozialen Dimension Europas entsprechend der Säule angemessen Rechnung getragen und ein Mindestbetrag der Mittel für die Bedürftigsten eingestellt wird, sollten die Mitgliedstaaten mindestens 25 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Förderung der sozialen Inklusion bereitstellen. |
(25) |
Um die anhaltend hohe Kinderarmut in der Union zu bekämpfen und im Einklang mit Grundsatz 11 der Säule, wonach Kinder das Recht auf Schutz vor Armut und Kinder aus benachteiligten Verhältnissen das Recht auf besondere Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit haben, sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der Kindergarantie für Maßnahmen zur Bekämpfung der Kinderarmut im Einklang mit den spezifischen Zielen des ESF+ bereitstellen, die eine Einplanung von Ressourcen für Maßnahmen zur direkten Unterstützung von Kindern im Hinblick auf ihren gleichberechtigten Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung, Gesundheitsversorgung, angemessenem Wohnraum und angemessener Ernährung erlauben. Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Zeitraum zwischen 2017 und 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende durchschnittliche Quote an von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Kindern unter 18 Jahren verzeichneten, sollten mindestens 5 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für diese Maßnahmen bereitstellen. Vorhaben, die zu dieser Anforderung an die thematische Konzentration beitragen, sollten auf die Anforderung an die thematische Konzentration für die soziale Inklusion in Höhe von 25 % anrechenbar sein, sofern sie im Rahmen der entsprechenden spezifischen Ziele bereitgestellt werden. |
(26) |
Um nach einer schweren Krise einen inklusiven wirtschaftlichen Aufschwung zu erleichtern und die Jugendbeschäftigung in einer sich wandelnden Arbeitswelt und angesichts der anhaltend hohen Jugendarbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit in einer Reihe von Mitgliedstaaten und Regionen zu unterstützen, ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer ESF+-Mittel in Maßnahmen zur Förderung der Jugendbeschäftigung und der Kompetenzen von jungen Menschen, unter anderem durch die Umsetzung von Programmen im Rahmen der Jugendgarantie, investieren. Aufbauend auf den durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 geförderten Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (24), die auf Einzelpersonen ausgerichtet sind, und den daraus gewonnenen Erkenntnissen sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Pfade für die Wiedereingliederung in hochwertige Beschäftigung und Ausbildung fördern sowie in frühzeitige Prävention und wirksame Einbeziehungsmaßnahmen investieren und hierbei gegebenenfalls vorrangig langzeitarbeitslose, nichterwerbstätige und benachteiligte junge Menschen, auch im Rahmen der Jugendarbeit, berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten auch in Maßnahmen investieren, die darauf ausgerichtet sind, den Übergang von der Schule ins Berufsleben zu erleichtern, sowie in angemessene Kapazitäten in den Arbeitsverwaltungen, damit junge Menschen eine maßgeschneiderte und ganzheitliche Unterstützung sowie zielgerichtetere Angebote erhalten. Durch die vollständige Eingliederung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in den ESF+ wird sich die Durchführung gezielter Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen wirksamer und effizienter gestalten und wird der Anwendungsbereich auf strukturelle Maßnahmen und Reformen ausgeweitet werden, wodurch eine bessere Abstimmung zwischen der Unterstützung aus Unionsmitteln und der Umsetzung der verstärkten Jugendgarantie sichergestellt wird. Der Ausbau bestehender Kompetenzen sowie der Erwerb neuer und unterschiedlicher Kompetenzen sollten jungen Menschen dabei helfen, die Chancen wachsender Branchen zu nutzen, sie auf den Wandel der Arbeitswelt vorbereiten und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit geben, die Chancen zu nutzen, die sich aus dem digitalen und dem ökologischen Wandel und der Umgestaltung der industriellen Ökosysteme der Union ergeben. Daher sollten Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Zeitraum zwischen 2017 und 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende durchschnittliche Quote junger Menschen zwischen 15 und 29 Jahren, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren, verzeichneten, mindestens 12,5 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für diese Maßnahmen bereitstellen. |
(27) |
Gemäß Artikel 349 AEUV und Artikel 2 des der Beitrittsakte von 1994 (25) beigefügten Protokolls Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel Nr. 6 im Rahmen der Strukturfonds für Finnland, Norwegen und Schweden haben die Gebiete in äußerster Randlage und die nördlichen dünn besiedelten Gebiete Anspruch auf spezifische Maßnahmen im Rahmen gemeinsamer Politiken und der Unionsprogramme. Angesichts der ständigen Einschränkungen, unter denen sie zu leiden haben – etwa Entvölkerung –, bedürfen diese Gebiete spezifischer Unterstützung. |
(28) |
Eine effiziente und wirksame Durchführung der aus dem ESF+ unterstützten Maßnahmen setzt eine gute Regierungsführung und eine Partnerschaft zwischen allen Akteuren auf den entsprechenden Gebietsebenen und den wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und den Organisationen der Zivilgesellschaft, voraus. Daher ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung dafür bereitstellen, dass eine sinnvolle Beteiligung der Sozialpartner und der Organisationen der Zivilgesellschaft an der Umsetzung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung sichergestellt ist. Diese Beteiligung sollte die relevanten Stellen umfassen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion, der Grundrechte, der Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung zuständig sind. Mitgliedstaaten, für die eine länderspezifische Empfehlung zum Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner oder Organisationen der Zivilgesellschaft vorliegt, sollten aufgrund ihres besonderen Bedarfs in diesem Bereich mindestens 0,25 % der ihrer Mittel aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für diese Zwecke bereitstellen. |
(29) |
Die Unterstützung sozialer Innovation ist unabdingbar, damit mit politischen Maßnahmen besser auf den gesellschaftlichen Wandel reagiert werden kann sowie innovative Lösungen angeregt und unterstützt werden. Insbesondere die Erprobung und Evaluierung innovativer Lösungen vor ihrer Anwendung in größerem Maßstab sind wichtig, um die Wirksamkeit der politischen Maßnahmen zu verbessern; somit ist die besondere Unterstützung durch den ESF+ gerechtfertigt. Unternehmen der Sozialwirtschaft könnten eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung sozialer Innovationen und bei der Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Resilienz spielen. Der Begriff „Unternehmen der Sozialwirtschaft“ sollte mit den Begriffsbestimmungen, wie sie im nationalen Recht und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Förderung der Sozialwirtschaft als treibende Kraft der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Europa festgelegt sind, im Einklang stehen. Um das Lernen voneinander und den Austausch von Wissen und Verfahren zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten außerdem darin bestärkt werden, ihre transnationalen Kooperationsmaßnahmen unter geteilter Mittelverwaltung in den Bereichen Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung und soziale Inklusion im Einklang mit den spezifischen Zielen des ESF+ fortzuführen. |
(30) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass der ESF+ zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 AEUV beiträgt, damit die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen gefördert werden, was auch die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und die Laufbahnentwicklung einschließt. Sie sollten außerdem dafür sorgen, dass der ESF+ die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung im Einklang mit Artikel 10 AEUV fördert, die gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf derselben Basis wie für andere unterstützt sowie zur Anwendung des am 13. Dezember 2006 in New York angenommenen Übereinkommens der VN über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beiträgt. Der ESF+ sollte dazu beitragen, die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu fördern, um die Integration in den Bereichen Beschäftigung und allgemeine und berufliche Bildung und damit auch ihre Inklusion in allen Lebensbereichen zu verbessern. Die Förderung einer derartigen Zugänglichkeit sollte bei allen Aspekten und in allen Phasen der Ausarbeitung, Überwachung, Durchführung und Evaluierung der Programme frühzeitig und konsequent berücksichtigt werden, und es sollte gewährleistet werden, dass gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit ergriffen werden. Der ESF+ sollte auch den Übergang von Heimbetreuung oder institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung betroffene Menschen fördern. Durch den ESF+ sollten keine Maßnahmen unterstützt werden, die der Segregation oder der sozialen Ausgrenzung Vorschub leisten. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die besondere Bestimmungen für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung festgelegt werden müssen, ist in der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehen, dass die Förderfähigkeit von Ausgaben auf nationaler Ebene geregelt werden. |
(31) |
Alle Vorhaben sollten unter Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) ausgewählt und durchgeführt werden. Die Kommission sollte alles in ihrer Macht Stehende tun, um sicherzustellen, dass Beschwerden, einschließlich Beschwerden im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Charta, zeitnah geprüft werden, und sie sollte den Beschwerdeführer im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 19. Januar 2017 mit dem Titel „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“ über das Ergebnis dieser Prüfung unterrichten. |
(32) |
Um den Verwaltungsaufwand bei der Datenerhebung zu reduzieren, sollten die Berichtspflichten möglichst einfach gehalten werden. Wenn Daten in Registern oder vergleichbaren Quellen verfügbar sind, sollten die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden gestatten können, Daten aus den Registern zu beziehen. |
(33) |
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollten die für die Verarbeitung Verantwortlichen in den Mitgliedstaaten ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) wahrnehmen. Die Würde und die Achtung der Privatsphäre der Endempfänger von Vorhaben im Rahmen des spezifischen Ziels „Bekämpfung materieller Deprivation durch Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen, einschließlich Kindern, und Durchführung flankierender Maßnahmen zur Förderung ihrer sozialen Inklusion“ sollten gewährleistet sein. Um eine Stigmatisierung zu vermeiden, sollten Personen, die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung erhalten, nicht verpflichtet sein, sich auszuweisen, wenn sie die Unterstützung erhalten oder wenn sie an Umfragen zu den am stärksten benachteiligten Personen teilnehmen, die vom ESF+ profitiert haben. |
(34) |
Bei sozialen Erprobungen werden Projekte in kleinem Maßstab getestet, wodurch Erkenntnisse zur Durchführbarkeit sozialer Innovationen gewonnen werden können. Es sollte möglich sein und gefördert werden, dass mit finanzieller Unterstützung durch den ESF+ oder in Kombination mit sonstigen Quellen Ideen auf lokaler Ebene getestet werden und die Ideen, die realisierbar sind, gegebenenfalls in einem größeren Maßstab weiterverfolgt oder auf andere Zusammenhänge in verschiedenen Regionen oder Mitgliedstaaten übertragen werden. |
(35) |
Der ESF+ enthält Bestimmungen, durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf nicht diskriminierende Weise erreicht werden soll, indem die öffentlichen Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten, die Kommission und die Sozialpartner eng zusammenarbeiten. Das Europäische Netzwerk der Arbeitsverwaltungen sollte ein besseres Funktionieren der Arbeitsmärkte fördern, indem es die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte insbesondere durch grenzübergreifende Partnerschaften erleichtert und für mehr Transparenz bei arbeitsmarktrelevanten Informationen sorgt Die Entwicklung und Unterstützung gezielter Mobilitätsprogramme sollte in den Anwendungsbereich des ESF+ fallen, mit dem Ziel, freie Stellen dort zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden. |
(36) |
Der mangelnde Zugang zu Finanzierung für Kleinstunternehmen, soziale Unternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft ist insbesondere für die arbeitsmarktfernsten Personen eines der Haupthindernisse für Existenzgründungen. Die vorliegende Verordnung sollte im Rahmen der EaSI-Komponente Bestimmungen enthalten, die auf die Schaffung eines Markt-Ökosystems abzielen, um das Angebot an Finanzierung zu erhöhen und den Zugang dazu für soziale Unternehmen zu verbessern und um der Nachfrage seitens derjenigen nachzukommen, die solche Mittel am dringendsten benötigen, vor allem Arbeitslose, Frauen und sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen wollen. Auf dieses Ziel wird auch mit Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ des Fonds „InvestEU“ hingearbeitet. Unternehmen der Sozialwirtschaft sollten – falls eine entsprechende Begriffsbestimmung nach nationalem Recht vorliegt – unabhängig von ihrem rechtlichen Status als soziales Unternehmen im Sinne der EaSI-Komponente betrachtet werden, soweit diese Unternehmen der Begriffsbestimmung eines sozialen Unternehmens gemäß dieser Verordnung entsprechen. |
(37) |
Marktteilnehmer, die soziale Investitionen tätigen, einschließlich philanthropischer Akteure, könnten eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung mehrerer Ziele des ESF+ spielen, da sie Finanzierungen sowie innovative und komplementäre Ansätze zur Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut, zur Senkung der Arbeitslosigkeit und als Beitrag zur Verwirklichung der VN-Nachhaltigkeitsziele anbieten. Daher sollten philanthropische Akteure, wie Stiftungen und Spender, falls zweckmäßig und sofern sie keine politische oder gesellschaftliche Agenda verfolgen, die im Widerspruch zu den Idealen der Union steht, in ESF+-Maßnahmen einbezogen werden, insbesondere in solche Maßnahmen, die auf die Entwicklung des Markt-Ökosystems für soziale Investitionen abstellen. |
(38) |
In Bezug auf die Entwicklung sozialer Infrastrukturen und damit verbundener Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Sozialwohnungen, Kinderbetreuung und Bildung, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, einschließlich Dienste zur Unterstützung des Übergangs von der Versorgung in Einrichtungen zu Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft – auch unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen – sind im Rahmen der EaSI-Komponente Orientierungshilfen notwendig. |
(39) |
Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der VN über Klimaänderungen (27) geschlossene Übereinkommen von Paris umzusetzen und die VN-Nachhaltigkeitsziele zu verwirklichen, wird diese Verordnung dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Unionsausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden während der Vorbereitung und Durchführung ermittelt und im Rahmen der Halbzeitevaluierung erneut bewertet. |
(40) |
Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (28) können in überseeischen Ländern oder Gebieten niedergelassene Personen vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele der EaSI-Komponente und der Regelungen, die für den mit den überseeischen Ländern oder Gebieten verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. |
(41) |
Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, könnten im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (29) eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen; gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. |
(42) |
Es ist angezeigt, die Indikatoren für die Berichterstattung im Rahmen der EaSI-Komponente festzulegen. Diese Indikatoren sollten ergebnisorientiert, objektiv und leicht abzurufen sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Anteil der EaSI-Komponente am gesamten ESF+ stehen. Sie sollten die operativen Ziele und Finanzierungstätigkeiten im Rahmen der EaSI-Komponente abdecken, ohne dass entsprechende Zielvorgaben festgelegt werden müssen. |
(43) |
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (31), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (32) und (EU) 2017/1939 (33) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel. Insbesondere ist das OLAF gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und – im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten – der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren. |
(44) |
Auf diese Verordnung finden die vom Europäischem Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe, indirekte Mittelverwaltung, sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union. |
(45) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der Effektivität der Arbeitsmärkte, die Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, die Verbesserung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und deren Qualität, die Förderung der sozialen Inklusion und der Beitrag zur Beseitigung der Armut, sowie die im Rahmen der EaSI-Komponente verfolgten Ziele von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(46) |
Zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung und Ergänzung der Anhänge betreffend die Indikatoren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (35) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(47) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das Muster für die strukturierte Erhebung bei den Endempfängern sollten angesichts der Art dieses Musters im Einklang mit dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) ausgeübt werden. |
(48) |
Damit bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umständen im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts, die sich während des Programmplanungszeitraums ergeben können, rasch reagiert werden kann, sollten der Kommission für die Dauer von längstens 18 Monaten Durchführungsbefugnisse für den Erlass befristeter Maßnahmen übertragen werden, die den Rückgriff auf Unterstützung aus dem ESF+ als Reaktion auf solche Umstände erleichtern. Die Kommission sollte die Maßnahmen erlassen, die angesichts der außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umstände, in denen sich ein Mitgliedstaat befindet, am besten geeignet sind und gleichzeitig die Ziele des ESF+ wahren; Änderungen der Anforderungen an die thematische Konzentration sollten hiervon jedoch ausgenommen sein. Des Weiteren sollten die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die befristeten Maßnahmen für den Rückgriff auf Unterstützung aus dem ESF+ als Reaktion auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände der Kommission ohne Ausschussverfahren übertragen werden, da der Anwendungsbereich dieser Maßnahmen durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt geregelt und auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen beschränkt ist. Die Kommission sollte auch die Umsetzung überwachen und die Eignung der vorübergehenden Maßnahmen bewerten. Hält die Kommission es aufgrund der außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umstände für notwendig, die vorliegende Verordnung zu ändern, so sollten die Anforderungen an die thematische Konzentration im Zusammenhang mit der Beschäftigung junger Menschen oder der Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen vom Anwendungsbereich der Änderung ausgenommen sein, da junge Menschen und die am stärksten benachteiligten Personen häufig am stärksten von solchen Krisensituationen betroffen sind. Daher muss sichergestellt werden, dass diese Zielgruppen auch weiterhin eine angemessene Unterstützung erhalten. |
(49) |
Bei der Verwaltung des ESF+ sollte die Kommission von einem Ausschuss gemäß Artikel 163 AEUV (im Folgenden „ESF+-Ausschuss“) unterstützt werden. Damit der ESF+-Ausschuss über alle erforderlichen Informationen verfügen und ein breites Spektrum an Standpunkten von maßgeblichen Interessenträgern einholen kann, sollte es ihm möglich sein, Vertreter ohne Stimmrecht einzuladen, sofern die Tagesordnung der Sitzung deren Teilnahme erfordert, einschließlich Vertreter der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds sowie relevanter Organisationen der Zivilgesellschaft. |
(50) |
Um sicherzustellen, dass den Besonderheiten jeder ESF+-Komponente weiterhin Rechnung getragen wird, sollte der ESF+-Ausschuss Arbeitsgruppen für jede der ESF+-Komponenten einrichten. Die Zusammensetzung und Aufgaben dieser Arbeitsgruppen sind vom ESF+-Ausschuss festzulegen. Den Arbeitsgruppen sollte es möglich sein, Vertreter der Zivilgesellschaft sowie andere Interessenträger zu ihren Sitzungen einzuladen. Zu den Aufgaben der Arbeitsgruppen können die Gewährleistung der Koordinierung und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Durchführung des ESF+, einschließlich der Konsultation zum Arbeitsprogramm der EaSI-Komponente, die Überwachung der Umsetzung der einzelnen ESF+-Komponenten, der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren innerhalb und zwischen den ESF+-Komponenten und die Förderung potenzieller Synergien mit anderen Unionsprogrammen gehören. |
(51) |
Um für mehr Transparenz bei der Durchführung dieser Verordnung zu sorgen, sollte die Kommission die erforderlichen Verbindungen zu den einschlägigen politischen Ausschüssen herstellen, die im Sozial- und Beschäftigungsbereich tätig sind, wie etwa dem Beschäftigungsausschuss und dem Ausschuss für Sozialschutz oder dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. |
(52) |
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Die Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden, sind jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen förderfähig. Um jegliche Störung bei der Unionsunterstützung, die den Unionsinteressen abträglich sein könnte, zu vermeiden, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 bis 2027 – und nur für hinreichend begründete Ausnahmefälle – vorzusehen, dass Tätigkeiten und Kosten ab dem Beginn des Haushaltsjahrs 2021 förderfähig sind, auch wenn sie vor der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind. |
(53) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 sollte daher aufgehoben werden. |
(54) |
Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Umsetzung ab Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 bis 2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und in Bezug auf die EaSI-Komponente rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
INHALTSVERZEICHNIS
Teil I |
Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 |
Gegenstand |
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen |
Artikel 3 |
Allgemeine Ziele des ESF+ und Arten des Haushaltsvollzugs |
Artikel 4 |
Spezifische Ziele des ESF+ |
Artikel 5 |
Mittelausstattung |
Artikel 6 |
Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung |
Teil II |
Durchführung mit geteilter Mittelverwaltung |
Kapitel I |
Gemeinsame Bestimmungen zur Programmplanung |
Artikel 7 |
Kohärenz und thematische Konzentration |
Artikel 8 |
Einhaltung der Charta |
Artikel 9 |
Partnerschaft |
Artikel 10 |
Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen |
Artikel 11 |
Unterstützung der Beschäftigung junger Menschen |
Artikel 12 |
Unterstützung der Umsetzung relevanter länderspezifischer Empfehlungen |
Kapitel II |
Allgemeine Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung |
Artikel 13 |
Anwendungsbereich |
Artikel 14 |
Soziale innovative Maßnahmen |
Artikel 15 |
Transnationale Zusammenarbeit |
Artikel 16 |
Förderfähigkeit |
Artikel 17 |
Indikatoren und Berichterstattung |
Kapitel III |
ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation |
Artikel 18 |
Anwendungsbereich |
Artikel 19 |
Grundsätze |
Artikel 20 |
Inhalt der Priorität |
Artikel 21 |
Förderfähigkeit von Vorhaben |
Artikel 22 |
Förderfähigkeit von Ausgaben |
Artikel 23 |
Indikatoren und Berichterstattung |
Artikel 24 |
Prüfung |
Teil III |
Durchführung im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung |
Kapitel I |
Operative Ziele |
Artikel 25 |
Operative Ziele |
Kapitel II |
Förderfähigkeit |
Artikel 26 |
Förderfähige Maßnahmen |
Artikel 27 |
Förderfähige Stellen |
Artikel 28 |
Bereichsübergreifende Grundsätze |
Artikel 29 |
Beteiligung von Drittländern |
Kapitel III |
Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 30 |
Formen der Unionsfinanzierung und Arten des Haushaltsvollzugs |
Artikel 31 |
Arbeitsprogramm |
Artikel 32 |
Überwachung und Berichterstattung |
Artikel 33 |
Schutz der finanziellen Interessen der Union |
Artikel 34 |
Evaluierung |
Artikel 35 |
Prüfungen |
Artikel 36 |
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit |
Teil IV |
Schlussbestimmungen |
Artikel 37 |
Ausübung der Befugnisübertragung |
Artikel 38 |
Ausschussverfahren für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung |
Artikel 39 |
Gemäß Artikel 163 AEUV eingesetzter Ausschuss |
Artikel 40 |
Übergangsbestimmungen für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung |
Artikel 41 |
Übergangsbestimmungen für die EaSI-Komponente |
Artikel 42 |
Inkrafttreten |
ANHANG I |
Gemeinsame Indikatoren für die allgemeine Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung |
ANHANG II |
Gemeinsame Indikatoren für ESF+-Maßnahmen im Einklang mit Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 zur Förderung der sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen im Rahmen des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziels |
ANHANG III |
Gemeinsame Indikatoren für die ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation |
ANHANG IV |
Indikatoren für die EaSI-Komponente |
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) eingerichtet, der zwei Komponenten umfasst: die Komponente mit geteilter Mittelverwaltung (im Folgenden „ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung“) und die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation (im Folgenden „EaSI-Komponente“).
In dieser Verordnung werden die Ziele des ESF+, seine Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027, die Arten des Haushaltsvollzugs sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„lebenslanges Lernen“ alle Formen des Lernens, d.h. formales, nichtformales und informelles Lernen, während des gesamten Lebens, die zu einer Verbesserung oder einer Aktualisierung von Wissen, Fertigkeiten, Kompetenzen und Einstellungen oder der Teilnahme an der Gesellschaft im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, kulturelle, soziale oder beschäftigungsbezogene Ziele führen, einschließlich der Bereitstellung von Beratungsdiensten; es umfasst frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, allgemeine Bildung, berufliche Bildung, Hochschulbildung und Erwachsenenbildung, Jugendarbeit sowie Lernumgebungen außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung und fördert üblicherweise sektorenübergreifende Zusammenarbeit und flexible Lernpfade; |
2. |
„Drittstaatsangehöriger“ eine Person, die nicht Unionsbürger ist, einschließlich Staatenloser und Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit; |
3. |
„materielle Basisunterstützung“ Güter zur Befriedigung der Grundbedürfnisse einer Person für ein Leben in Würde, wie Bekleidung, Hygieneartikel, einschließlich Damenhygieneprodukte, und Schulbedarf; |
4. |
„benachteiligte Gruppe“ eine Gruppe von Menschen in einer schwierigen Lage, einschließlich Menschen, die von Armut, sozialer Ausgrenzung oder irgendeiner Form von Diskriminierung betroffen oder bedroht sind; |
5. |
„Schlüsselkompetenzen“ Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die jede Person in allen Lebensphasen für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt, d.h. Lese- und Schreibfähigkeit, Mehrsprachigkeit, Kenntnisse in Mathematik, Wissenschaft, Technik, Kunst und Ingenieurwesen, digitale Kompetenz, Medienkompetenz, Selbst- und Sozialkompetenz sowie Lernkompetenz, Kompetenz zur aktiven staatsbürgerlichen Beteiligung, unternehmerische Kompetenz, kulturelles und interkulturelles Bewusstsein und Ausdrucksfähigkeit sowie kritisches Denken; |
6. |
„am stärksten benachteiligte Personen“ natürliche Personen, wie Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder Gruppen von Personen, einschließlich schutzbedürftiger Kinder und Obdachloser, deren Unterstützungsbedarf anhand der objektiven Kriterien festgestellt wurde, die von den zuständigen nationalen Behörden nach Anhörung der relevanten Interessenträger und unter Vermeidung von Interessenkonflikten aufgestellt werden und die Elemente umfassen können, durch die es möglich wird, sich gezielt an die am stärksten benachteiligten Personen in bestimmten geografischen Gebieten zu wenden; |
7. |
„Endempfänger“ die am stärksten benachteiligten Personen, die Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m erhalten; |
8. |
„soziale Innovation“ eine Tätigkeit, die sowohl in Bezug auf ihre Zielsetzungen als auch ihre Mittel sozial ist, insbesondere eine Tätigkeit, die sich auf die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen für Produkte, Dienstleistungen, Verfahren und Modelle bezieht, die gleichzeitig einen sozialen Bedarf deckt und neue soziale Beziehungen oder Kooperationen zwischen öffentlichen Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft oder privaten Organisationen schafft und dadurch der Gesellschaft nützt und deren Handlungspotenzial eine neue Dynamik verleiht; |
9. |
„flankierende Maßnahme“ eine zusätzlich zur Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung durchgeführte Tätigkeit, die auf die Bekämpfung sozialer Ausgrenzung abstellt und zur Beseitigung der Armut beiträgt, wie Verweisung an Sozial- und Gesundheitsdienste oder Erbringung von Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen, einschließlich psychologischer Betreuung, oder Bereitstellung einschlägiger Informationen über öffentliche Dienste oder Beratung zur Verwaltung des Haushaltsbudgets; |
10. |
„soziale Erprobungen“ politische Interventionen, die darauf abzielen, eine innovative Antwort auf soziale Bedürfnisse zu geben, und die im kleinen Maßstab und unter Bedingungen durchgeführt werden, die es ermöglichen, ihre Wirkung zu messen, bevor sie in anderen – auch geografischen oder sektoralen – Zusammenhängen oder in einem größeren Maßstab durchgeführt werden, falls sich die Ergebnisse als positiv erweisen; |
11. |
„grenzübergreifende Partnerschaft“ eine Struktur der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Arbeitsverwaltungen, den Sozialpartnern oder der Zivilgesellschaft in mindestens zwei Mitgliedstaaten; |
12. |
„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz unter 2 000 000 EUR; |
13. |
„soziales Unternehmen“ ein Unternehmen, unabhängig von seiner Rechtsform und einschließlich Unternehmen der Sozialwirtschaft, das oder eine natürliche Person, die
|
14. |
„Referenzwert“ einen Wert, der zur Festlegung von Sollvorgaben für gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren verwendet wird und auf bestehenden oder früheren ähnlichen Interventionen beruht; |
15. |
„Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung“ die tatsächlichen Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung durch den Begünstigten, die nicht auf den Preis von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung beschränkt sind; |
16. |
„Mikrofinanzierung“ u. a. Garantien, Mikrokredite, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen, in Verbindung mit flankierenden Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung, etwa in Form von individueller Beratung, Schulung und Betreuung, für Personen und Kleinstunternehmen, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Darlehen für berufliche und Einnahmen erzeugende Tätigkeiten haben; |
17. |
„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich Maßnahmen im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform gemäß Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert; |
18. |
„Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung; |
19. |
„gemeinsamer Indikator für unmittelbare Ergebnisse“ einen gemeinsamen Ergebnisindikator, der Aufschluss über die Auswirkungen innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem der Teilnehmer aus dem Vorhaben ausgeschieden ist, gibt; |
20. |
„gemeinsamer Indikator für längerfristige Ergebnisse“ einen gemeinsamen Ergebnisindikator, der Aufschluss über die Auswirkungen sechs Monate nach dem Ausscheiden des Teilnehmers aus dem Vorhaben gibt. |
(2) Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 gelten ebenfalls für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung.
Artikel 3
Allgemeine Ziele des ESF+ und Arten des Haushaltsvollzugs
(1) Der ESF+ ist darauf ausgerichtet, Mitgliedstaaten und Regionen dabei zu unterstützen, einen hohen Beschäftigungsstand, einen fairen Sozialschutz und qualifizierte und resiliente Arbeitnehmer, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind, zu erreichen sowie inklusive und von Zusammenhalt geprägte Gesellschaften, die die Beseitigung der Armut anstreben und den Grundsätzen der proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte genügen, zu schaffen.
(2) Die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die dazu dienen, Chancengleichheit, den gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt, faire und gute Arbeitsbedingungen, Sozialschutz und Inklusion zu gewährleisten, werden durch den ESF+ unterstützt, ergänzt und mit einem Mehrwert versehen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung, lebenslangem Lernen, Investitionen in Kinder und junge Menschen und dem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen liegt.
(3) Der Vollzug des ESF+ erfolgt
a) |
im Wege der geteilten Mittelverwaltung für den Teil der Hilfe, der den spezifischen Zielen in Artikel 4 Absatz 1 entspricht (ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung), und |
b) |
im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung für den Teil der Hilfe, der den in Artikel 4 Absatz 1 und in Artikel 25 genannten Zielen entspricht (EaSI-Komponente). |
Artikel 4
Spezifische Ziele des ESF+
(1) Durch den ESF+ werden die folgenden spezifischen Ziele in den Politikbereichen Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte, Bildung sowie soziale Inklusion, einschließlich der Bestrebungen zur Beseitigung der Armut, unterstützt, wodurch auch zu dem politischen Ziel „Ein sozialeres und inklusiveres Europa, in dem die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt wird“ nach Artikel 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 beigetragen wird:
a) |
Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung und Aktivierungsmaßnahmen für alle Arbeitsuchenden, insbesondere für junge Menschen, vor allem durch die Umsetzung der Jugendgarantie, für Langzeitarbeitslose und auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Gruppen sowie für Nichterwerbspersonen, sowie durch die Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Sozialwirtschaft; |
b) |
Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen und -dienstleistungen zur Bewertung und Antizipation des Kompetenzbedarfs und zur Gewährleistung einer frühzeitigen und maßgeschneiderten Hilfe und Unterstützung bei der Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, bei beruflichen Übergängen und bei der beruflichen Mobilität; |
c) |
Förderung einer ausgewogenen Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern, gleicher Arbeitsbedingungen sowie einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, unter anderem durch Zugang zu erschwinglicher Kinderbetreuung und zu Betreuungsleistungen für abhängige Personen; |
d) |
Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel, Förderung eines aktiven und gesunden Alterns sowie einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung, die Gesundheitsrisiken Rechnung trägt; |
e) |
Verbesserung der Qualität, Inklusivität, Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, unter anderem durch die Validierung nichtformalen und informellen Lernens, um den Erwerb von Schlüsselkompetenzen, einschließlich unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, zu unterstützen, und durch die Förderung der Einführung dualer Ausbildungssysteme und von Lehrlingsausbildungen; |
f) |
Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, sowie Erleichterung der Lernmobilität für alle und der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen; |
g) |
Förderung des lebenslangen Lernens, insbesondere von flexiblen Möglichkeiten für Weiterbildung und Umschulung für alle unter Berücksichtigung unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, bessere Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts, Erleichterung beruflicher Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität; |
h) |
Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen; |
i) |
Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Migranten; |
j) |
Förderung der sozioökonomischen Integration marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma; |
k) |
Verbesserung des gleichberechtigten und zeitnahen Zugangs zu hochwertigen, nachhaltigen und erschwinglichen Dienstleistungen, einschließlich Diensten, die den Zugang zu Wohnraum sowie patientenorientierter Pflege einschließlich Gesundheitsversorgung verbessern; Modernisierung der Sozialschutzsysteme, einschließlich Förderung des Zugangs zum Sozialschutz, mit besonderem Schwerpunkt auf Kindern und benachteiligten Gruppen; Verbesserung der Zugänglichkeit, auch für Menschen mit Behinderungen, der Leistungsfähigkeit und der Resilienz der Gesundheitssysteme und Langzeitpflegedienste; |
l) |
Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten benachteiligten Personen und Kindern; |
m) |
Bekämpfung materieller Deprivation durch Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen, einschließlich Kindern, und Durchführung flankierender Maßnahmen zur Förderung ihrer sozialen Inklusion. |
(2) Der ESF+ zielt darauf ab, durch die im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Maßnahmen zur Verwirklichung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten spezifischen Ziele zu den anderen in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten politischen Zielen beizutragen, insbesondere den Zielen in Zusammenhang mit
a) |
einem intelligenteren Europa durch Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, Kompetenzen für Schlüsseltechnologien und industriellen Wandel, durch branchenübergreifende Zusammenarbeit in den Bereichen Kompetenzen und Unternehmertum, durch Schulung von Wissenschaftlern, Vernetzung und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Forschungs- und Technologiezentren sowie Unternehmen und Clustern und durch Unterstützung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen und der Sozialwirtschaft; |
b) |
einem grüneren, CO2-armen Europa durch Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, die für die Anpassung der Kompetenzen und Qualifikationen erforderlich ist, durch an alle Menschen einschließlich der Erwerbspersonen gerichtete Weiterbildungsangebote sowie durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze in den Bereichen Umwelt, Klimaschutz, Energieversorgung, Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie. |
(3) Falls dies unbedingt erforderlich ist, um im Rahmen einer befristeten Maßnahme auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu reagieren, wird durch den ESF+ ferner für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten Folgendes unterstützt:
a) |
die Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen, ohne dass diese mit aktiven Maßnahmen kombiniert werden müssen; |
b) |
der Zugang zur Gesundheitsversorgung, auch für Personen, die nicht akut sozioökonomisch benachteiligt sind. |
(4) Stellt die Kommission auf den von einem betroffenen Mitgliedstaat eingereichten Antrag hin fest, dass die Bedingungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind, so erlässt sie einen Durchführungsbeschluss, in dem der Zeitraum angegeben ist, während dem die vorübergehende zusätzliche Unterstützung aus dem ESF+ gestattet ist.
(5) Die Kommission überwacht die Anwendung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels und bewertet, ob die vorübergehende zusätzliche Unterstützung aus dem ESF+ ausreicht, um die Unterstützung aus dem ESF+ als Reaktion auf die außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umstände zu erleichtern. Auf der Grundlage ihrer Bewertung unterbreitet die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der vorliegenden Verordnung, auch in Bezug auf die Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Artikel 7, mit Ausnahme der Anforderung an die thematische Konzentration gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6.
Artikel 5
Mittelausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des ESF+ beträgt für den Zeitraum 2021 bis 2027 87 995 063 417 EUR zu Preisen von 2018.
(2) Der Teil der Finanzausstattung für die Durchführung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung als Beitrag zum Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in den Mitgliedstaaten und Regionen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 beträgt 87 319 331 844 EUR zu Preisen von 2018; davon werden 175 000 000 EUR für die transnationale Zusammenarbeit zur Beschleunigung des Transfers innovativer Lösungen und zur Erleichterung ihrer Umsetzung in größerem Maßstab gemäß Artikel 25 Buchstabe i und 472 980 447 EUR zu Preisen von 2018 als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des der Beitrittsakte von 1994 beigefügten Protokolls Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel Nr. 6 im Rahmen der Strukturfonds in Finnland, Norwegen und Schweden (im Folgenden „Protokoll Nr. 6“) erfüllen, bereitgestellt.
(3) Der Teil der Finanzausstattung für die Durchführung der EaSI-Komponente für den Zeitraum von 2021 bis 2027 beträgt 675 731 573 EUR zu Preisen von 2018.
(4) Der in Absatz 3 genannte Betrag kann auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der EaSI-Komponente eingesetzt werden, etwa für die Ausarbeitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.
Artikel 6
Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen zudem spezifische gezielte Maßnahmen zur Förderung der bereichsübergreifenden Grundsätze gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 28 der vorliegenden Verordnung, die unter eines der mit dem ESF+ verfolgten Ziele fallen. Diese Maßnahmen können auch Maßnahmen zur Gewährleistung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, auch in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologien, und zur Förderung des Übergangs von Heimbetreuung oder institutioneller Betreuung zu Betreuung in der Familie und der lokalen Gemeinschaft umfassen.
Mit dem ESF+ verfolgen die Mitgliedstaaten und die Kommission das Ziel, die Erwerbsbeteiligung von Frauen und die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu verbessern sowie gegen die Feminisierung der Armut und die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auf dem Arbeitsmarkt und in der allgemeinen und beruflichen Bildung anzugehen.
TEIL II
DURCHFÜHRUNG MIT GETEILTER MITTELVERWALTUNG
KAPITEL I
Gemeinsame Bestimmungen zur Programmplanung
Artikel 7
Kohärenz und thematische Konzentration
(1) Die Mitgliedstaaten legen bei der Programmplanung ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung den Schwerpunkt auf Interventionen, mit denen Herausforderungen begegnet wird, die im Rahmen des Europäischen Semesters, einschließlich der nationalen Reformprogramme, sowie in den relevanten gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen aufgezeigt werden, und berücksichtigen die in der europäischen Säule sozialer Rechte dargelegten Grundsätze und Rechte sowie die nationalen und regionalen Strategien, die für die mit dem ESF+ verfolgten Ziele relevant sind, womit zugleich zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 174 AEUV beigetragen wird.
Die Mitgliedstaaten und – sofern angebracht – die Kommission fördern Synergien und sorgen für Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen dem ESF+ und den anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung. Die Mitgliedstaaten und – sofern angebracht – die Kommission optimieren die Koordinierungsmechanismen, um Doppelarbeit zu vermeiden und eine enge Zusammenarbeit der Stellen zu gewährleisten, die für die Durchführung zuständig sind, um für kohärente und gestraffte Unterstützungsmaßnahmen zu sorgen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Bewältigung der Herausforderungen bereit, die in den relevanten gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und im Rahmen des Europäischen Semesters aufgezeigt werden und in den Anwendungsbereich der spezifischen Ziele des ESF+ gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung fallen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der Kindergarantie mittels gezielter Maßnahmen und Strukturreformen zur Bekämpfung der Kinderarmut im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und h bis l bereit.
Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Zeitraum zwischen 2017 und 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende durchschnittliche Quote an von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Kindern unter 18 Jahren verzeichneten, stellen mindestens 5 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Unterstützung gezielter Maßnahmen und Strukturreformen zur Bekämpfung der Kinderarmut gemäß Unterabsatz 1 bereit.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 25 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die spezifischen Ziele im Politikbereich „Soziale Inklusion“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben h bis l, einschließlich der Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, bereit.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 3 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m oder in hinreichend begründeten Fällen entweder im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l oder im Rahmen von beiden spezifischen Zielen bereit.
Diese Mittel werden bei der Überprüfung der Einhaltung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Mindestzuweisungen nicht berücksichtigt.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen bereit, um die Jugendbeschäftigung, die berufliche Bildung, insbesondere Lehrlingsausbildungen, und den Übergang von der Schule ins Berufsleben, Pfade zur Wiedereingliederung in die allgemeine oder berufliche Bildung und den zweiten Bildungsweg zu unterstützen, insbesondere im Kontext der Durchführung der Jugendgarantie-Programme.
Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Zeitraum zwischen 2017 und 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende durchschnittliche Quote junger Menschen zwischen 15 und 29 Jahren, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren, verzeichneten, stellen mindestens 12,5 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2021 bis 2027 für die Unterstützung der Strukturreformen und gezielten Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 bereit.
Gebiete in äußerster Randlage, die die Bedingungen gemäß Unterabsatz 2 erfüllen, stellen in ihren Programmen mindestens 12,5 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die gezielten Maßnahmen und Strukturreformen gemäß Unterabsatz 1 bereit. Bei der Überprüfung, ob der in Unterabsatz 2 genannte Mindestprozentsatz – sofern anwendbar – auf nationaler Ebene bereitgestellt wurde, wird diese Mittelzuweisung berücksichtigt.
Bei der Durchführung der im vorliegenden Absatz genannten gezielten Maßnahmen und Strukturreformen räumen die Mitgliedstaaten nichterwerbstätigen und langzeitarbeitslosen jungen Menschen Priorität ein und treffen gezielte Einbeziehungsmaßnahmen.
(7) Die Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Absatzes gelten nicht für die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 erfüllen.
(8) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die technische Hilfe.
Artikel 8
Einhaltung der Charta
(1) Alle Vorhaben werden unter Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewählt und durchgeführt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen die wirksame Untersuchung von Beschwerden gemäß Artikel 69 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/1060 sicher. Dies gilt unbeschadet der allgemeinen Möglichkeit für Bürger und Interessenträger, Beschwerden an die Kommission zu richten, auch in Bezug auf Verstöße gegen die Charta.
(3) Stellt die Kommission einen Verstoß gegen die Charta fest, so trägt sie der Schwere des Verstoßes bei der Festlegung der Korrekturmaßnahmen, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 ergriffen werden müssen, Rechnung.
Artikel 9
Partnerschaft
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine sinnvolle Beteiligung der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft an der Umsetzung der politischen Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion, die durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung unterstützt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen in jedem Programm einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für den Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft – unter anderem in Form von Schulungs- und Vernetzungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Dialogs – sowie für gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner bereit.
Wird der Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft in einer entsprechenden länderspezifischen Empfehlung gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV ausdrücklich genannt, so stellt der betreffende Mitgliedstaat einen angemessenen Betrag von mindestens 0,25 % seiner Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für diesen Zweck bereit.
Artikel 10
Unterstützung der am stärken benachteiligten Personen
Die in Artikel 7 Absatz 5 genannten Mittel für die spezifischen Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben l und m werden im Rahmen einer gesonderten Priorität oder eines gesonderten Programms zugewiesen. Der Kofinanzierungssatz für diese Priorität bzw. dieses Programm beträgt 90 %.
Artikel 11
Unterstützung der Beschäftigung junger Menschen
Die Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 wird im Rahmen einer gesonderten Priorität oder eines gesonderten Programms zugewiesen und schließt mindestens die Unterstützung der Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a ein und kann die Unterstützung der Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und l einschließen.
Artikel 12
Unterstützung der Umsetzung relevanter länderspezifischer Empfehlungen
Die Maßnahmen zur Bewältigung der in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen und im Rahmen des Europäischen Semesters aufgezeigten Herausforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 werden im Rahmen eines oder mehrerer der in Artikel 4 Absatz 1 genannten spezifischen Ziele zur Unterstützung der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und im Rahmen einer oder mehrerer Prioritäten – wobei es sich um für mehrere Fonds festgelegte Prioritäten handeln kann – geplant.
KAPITEL II
Allgemeine Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung
Artikel 13
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für die Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, mit der zu den in Artikel 4 Absatz 1 Ziffern i bis x genannten spezifischen Zielen beigetragen wird (allgemeine Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung).
Artikel 14
Soziale innovative Maßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen im Bereich der sozialen Innovation und der sozialen Erprobungen, einschließlich Maßnahmen mit einer soziokulturellen Komponente, oder stärken Bottom-up-Ansätze, die auf Partnerschaften zwischen Behörden, den Sozialpartnern, sozialen Unternehmen, dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft beruhen.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung innovativer Konzepte in größerem Maßstab, die im Rahmen der EaSI-Komponente und sonstiger Unionsprogramme entwickelt und in kleinem Maßstab getestet wurden, unterstützen.
(3) Innovative Maßnahmen und Konzepte können unter jedem der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis l genannten spezifischen Ziele geplant werden.
(4) Die Mitgliedstaaten widmen mindestens eine Priorität der Umsetzung der in Absatz 1, in Absatz 2 oder in beiden Absätzen genannten Maßnahmen. Der Kofinanzierungshöchstsatz für solche Prioritäten kann auf 95 % erhöht werden für höchstens 5 % der nationalen Mittel im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für solche Prioritäten.
(5) Die Mitgliedstaaten legen entweder in ihren Programmen oder zu einem späteren Zeitpunkt bei der Durchführung Bereiche für soziale Innovationen und soziale Erprobungen fest, die den besonderen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprechen.
(6) Die Kommission erleichtert den Kapazitätsaufbau für soziale Innovationen, vor allem indem sie das Lernen voneinander, die Schaffung von Netzwerken und die Verbreitung und Förderung bewährter Verfahren und Methoden unterstützt.
Artikel 15
Transnationale Zusammenarbeit
Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen der transnationalen Zusammenarbeit im Rahmen eines jeden der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis l genannten spezifischen Ziele unterstützen.
Artikel 16
Förderfähigkeit
(1) Neben den in Artikel 64 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten nicht förderfähigen Kosten sind folgende Kosten nicht im Rahmen der allgemeinen Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung förderfähig:
a) |
Kosten für den Erwerb von Land und Immobilien sowie von Infrastruktur und |
b) |
Kosten für den Erwerb von Mobiliar, Ausrüstung und Fahrzeugen, es sei denn, ein solcher Erwerb ist für die Erreichung des Ziels des Vorhabens erforderlich oder diese Güter werden im Laufe der Maßnahme vollständig abgeschrieben oder der Erwerb dieser Güter ist die wirtschaftlich günstigste Option. |
(2) Sachleistungen in Form von Zulagen oder Gehältern/Löhnen, die von einem Dritten zugunsten der Teilnehmer eines Vorhabens gezahlt werden, kommen für einen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung infrage, sofern die Sachleistungen den nationalen Vorschriften einschließlich der Rechnungsführungsvorschriften entsprechen und die von dem Dritten getragenen Kosten nicht übersteigen.
(3) Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 erfüllen, wird eingesetzt, um die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu unterstützen.
(4) Direkte Personalkosten kommen für einen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung infrage, sofern sie mit der beim Begünstigten üblichen Vergütungspraxis für die betreffende berufliche Tätigkeit oder mit dem geltenden nationalen Recht, Tarifverträgen oder offiziellen Statistiken in Einklang stehen.
Artikel 17
Indikatoren und Berichterstattung
(1) Bei den Programmen, denen die allgemeine Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung zugutekommt, werden zur Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung die in Anhang I genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren verwendet. Bei den Programmen können auch programmspezifische Indikatoren verwendet werden.
(2) Stellt ein Mitgliedstaat seine Mittel für das spezifische Ziel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l zur gezielten Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen im Einklang mit Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 bereit, so kommen die gemeinsamen Indikatoren gemäß Anhang II zur Anwendung.
(3) Für die gemeinsamen und programmspezifischen Outputindikatoren wird der Ausgangswert auf null gesetzt. Sofern es für die Art der unterstützten Vorhaben von Belang ist, werden kumulative quantifizierte Etappenziele und Sollvorgaben dieser Indikatoren in absoluten Zahlen festgelegt. Die gemeldeten Werte der Outputindikatoren werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.
(4) Der Referenzwert für gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren, für die für 2029 eine Sollvorgabe festgelegt wurde, wird unter Verwendung der neuesten verfügbaren Daten oder anderer relevanter Informationsquellen festgelegt. Die Sollvorgaben für gemeinsame Ergebnisindikatoren werden in absoluten Zahlen oder als Prozentsatz festgelegt. Für die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und dazugehörigen Sollvorgaben können quantitative oder qualitative Angaben gemacht werden. Die für gemeldeten Werte der gemeinsamen Ergebnisindikatoren werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.
(5) Die Daten zu den Indikatoren für Teilnehmer werden erst übermittelt, wenn alle gemäß Anhang I Nummer 1.1 erforderlichen Daten für die Teilnehmer vorliegen.
(6) Wenn Daten in Registern oder vergleichbaren Quellen verfügbar sind, können die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden und anderen Stellen, die mit der Erhebung von für die Überwachung und Evaluierung der allgemeinen Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung erforderlichen Daten betraut sind, gestatten, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/679 die Daten aus diesen Registern oder vergleichbaren Quellen zu beziehen.
(7) Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in den Anhängen I und II zu ändern, wenn dies als notwendig befunden wird, um eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung zu gewährleisten. Derartige Änderungen müssen verhältnismäßig sein und dem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten Rechnung tragen. Delegierte Rechtsakte gemäß diesem Absatz dürfen nicht die in den Anhängen I und II festgelegte Methode für die Datenerhebung ändern.
KAPITEL III
ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation
Artikel 18
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für die ESF+-Unterstützung, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m genannten spezifischen Ziel beiträgt.
Artikel 19
Grundsätze
(1) Die ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation darf nur verwendet werden, um die Abgabe von Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern, die den Unionsrechtsvorschriften zur Sicherheit von Verbraucherprodukten entsprechen, zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Begünstigten wählen die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung anhand objektiver Kriterien in Bezug auf die Bedürfnisse der am stärksten benachteiligten Personen aus. Bei den Eignungskriterien für Nahrungsmittel und gegebenenfalls für sonstige Güter werden auch Klima- und Umweltaspekte berücksichtigt, vor allem um Lebensmittelverschwendung und die Verwendung von Einwegkunststoffartikeln zu verringern. Gegebenenfalls werden die zu verteilenden Nahrungsmittel unter Berücksichtigung des Beitrags ausgewählt, den sie zu einer ausgewogenen Ernährung der am stärksten benachteiligten Personen leisten.
Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung können direkt an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden oder aber indirekt, zum Beispiel gegen Gutscheine oder Karten in elektronischer oder anderer Form, vorausgesetzt diese können nur für Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung eingelöst werden. Unterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen wird zusätzlich zu allen Sozialleistungen gewährt, die den Endempfängern über die nationalen Sozialsysteme oder gemäß dem nationalen Recht gewährt werden können.
Nahrungsmittel, die an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden, können aus der Verwendung, Verarbeitung oder dem Verkauf von gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) abgesetzten Erzeugnisse stammen, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die am stärksten benachteiligten Personen führt.
Die aus einer solchen Transaktion erzielten Mengen sind zusätzlich zu den bereits für das Programm bereitgestellten Mengen zum Nutzen der am stärksten benachteiligten Personen zu verwenden.
(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der im Rahmen der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation geleisteten Hilfe die Würde der am stärksten benachteiligten Personen gewahrt bleibt und diese nicht stigmatisiert werden.
(4) Die Mitgliedstaaten ergänzen die Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung durch flankierende Maßnahmen, wie etwa eine Weiterverweisung an zuständige Dienste, im Rahmen des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m genannten spezifischen Ziels oder durch die Förderung der sozialen Integration der am stärksten benachteiligten Personen im Rahmen des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziels.
Artikel 20
Inhalt der Priorität
(1) Für eine Priorität betreffend die Unterstützung des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m genannten spezifischen Ziels wird Folgendes festgehalten:
a) |
die Art der Unterstützung; |
b) |
die wichtigsten Zielgruppen; und |
c) |
eine Beschreibung der nationalen oder regionalen Unterstützungsprogramme. |
(2) Bei auf die Unterstützung nach Absatz 1 und die entsprechende technische Hilfe begrenzten Programmen umfasst die Priorität auch die Kriterien für die Auswahl von Vorhaben.
Artikel 21
Förderfähigkeit von Vorhaben
(1) Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen können vom Begünstigen oder in dessen Auftrag gekauft oder diesem kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung werden kostenlos an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben.
Artikel 22
Förderfähigkeit von Ausgaben
(1) Die förderfähigen Kosten der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation sind:
a) |
die Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung einschließlich der Kosten für den Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Begünstigten, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung an die Endempfänger abgeben; |
b) |
falls die Kosten für den Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Begünstigten, die sie an die Endempfänger abgeben, nicht durch die Kosten gemäß Buchstabe a abgedeckt werden, die Kosten, die von der Beschaffungsstelle in Zusammenhang mit dem Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Lagern oder den Begünstigten getragen werden, sowie die Lagerkosten zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten oder – in hinreichend begründeten Fällen – tatsächlich angefallene und beglichene Kosten; |
c) |
die Verwaltungs-, Transport-, Lager- und Vorbereitungskosten, die von den an der Abgabe der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen beteiligten Begünstigten getragen werden zum Pauschalsatz von 7 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten; oder 7 % des Wertes der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Nahrungsmittel; |
d) |
die Kosten für das Einsammeln, den Transport, die Lagerung und die Verteilung von Lebensmittelspenden und damit unmittelbar zusammenhängende Sensibilisierungsmaßnahmen; und |
e) |
die Kosten für von den Begünstigten oder in ihrem Auftrag durchgeführte flankierende Maßnahmen, die von den Begünstigten, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen abgeben, geltend gemacht werden, zum Pauschalsatz von 7 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten. |
(2) Kosten für die Einführung von Gutschein- oder Kartensystemen in elektronischer oder anderer Form und die entsprechenden Betriebskosten sind im Rahmen der technischen Hilfe förderfähig, sofern sie von der Verwaltungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle getragen werden, bei der es sich nicht um einen Begünstigten handelt, der die Gutscheine oder Karten an Endempfänger abgibt oder sofern sie nicht durch die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kosten gedeckt sind.
(3) Eine Verringerung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten förderfähigen Kosten aufgrund der Nichteinhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch die für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung zuständige Stelle führt nicht zu einer Verringerung der in Buchstaben c und e des genannten Absatzes genannten förderfähigen Kosten.
(4) Nicht förderfähig sind folgende Kosten:
a) |
Schuldzinsen; |
b) |
Erwerb von Infrastruktur; und |
c) |
Kosten für Gebrauchtgüter. |
Artikel 23
Indikatoren und Berichterstattung
(1) Bei den Prioritäten zur Bekämpfung materieller Deprivation werden die in Anhang III genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für die Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung verwendet. Für diese Prioritäten können auch programmspezifische Indikatoren verwendet werden.
(2) Für die gemeinsamen und programmspezifischen Ergebnisindikatoren werden Referenzwerte festgelegt.
(3) Die Verwaltungsbehörden erstatten der Kommission zweimal Bericht über die Ergebnisse einer strukturierten Erhebung bei den Endempfängern hinsichtlich der aus dem ESF+ erhaltenen Unterstützung, bei der es insbesondere auch um ihre Lebensbedingungen und die Art ihrer materiellen Deprivation geht, die im Vorjahr durchgeführt wurde. Diese Erhebung wird auf der Grundlage des von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt vorgegebenen Musters durchgeführt. Die erste derartige Berichterstattung erfolgt bis zum 30. Juni 2025 und die zweite bis zum 30. Juni 2028.
(4) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die strukturierte Erhebung bei den Endempfängern zu verwendende Muster festgelegt ist.
(5) Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang III zu ändern, wenn dies als notwendig befunden wird, um eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung zu gewährleisten. Derartige Änderungen müssen verhältnismäßig sein und dem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten Rechnung tragen. Delegierte Rechtsakte gemäß diesem Absatz dürfen nicht die in Anhang III festgelegte Methode für die Datenerhebung ändern.
Artikel 24
Prüfung
Die Prüfung von Vorhaben kann jede Phase ihrer Durchführung und alle Ebenen der Verteilungskette betreffen, mit Ausnahme der Kontrolle der Endempfänger, es sei denn, eine Risikobewertung ergibt ein spezifisches Risiko für Unregelmäßigkeiten oder Betrug.
TEIL III
DURCHFÜHRUNG IM WEGE DER DIREKTEN UND INDIREKTEN MITTELVERWALTUNG
KAPITEL I
Operative Ziele
Artikel 25
Operative Ziele
Mit der EaSI-Komponente werden die nachstehenden operativen Ziele verfolgt:
a) |
Aufbau hochwertiger vergleichender analytischer Kenntnisse, damit sich die politischen Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten spezifischen Ziele auf fundierte Fakten stützen und für die Bedürfnisse und Herausforderungen sowie für die örtlichen Verhältnisse relevant sind; |
b) |
Erleichterung des wirksamen und integrativen Informationsaustausches, des Lernens voneinander, von Peer-Reviews und des Dialogs über die Politik in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen, um bei der Konzeption geeigneter politischer Maßnahmen Unterstützung zu leisten; |
c) |
Unterstützung sozialer Erprobungen in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen und Aufbau der Kapazitäten der Interessenträger auf nationaler und lokaler Ebene für die Vorbereitung, Konzeption und Umsetzung, die Übertragung oder die Umsetzung der getesteten sozialpolitischen Innovationen in größerem Maßstab, insbesondere mit Blick auf die Umsetzung von Projekten, die von lokalen Interessenträgern im Bereich der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen entwickelt werden, in größerem Maßstab; |
d) |
Erleichterung der freiwilligen geografischen Mobilität von Arbeitnehmern und Verbesserung der Beschäftigungschancen durch die Entwicklung und Bereitstellung besonderer Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber und Arbeitsuchende mit Blick auf die Entwicklung integrierter europäischer Arbeitsmärkte – von der Vorbereitung auf die Bewerbung bis zur Unterstützung nach der Einstellung – zur Besetzung freier Stellen in bestimmten Branchen, Berufen, Ländern oder Grenzregionen oder zur Unterstützung bestimmter Gruppen, z. B. schutzbedürftige Personen; |
e) |
Unterstützung der Entwicklung des Markt-Ökosystems in Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mikrofinanzierung für Kleinstunternehmen in der Anlauf- und Entwicklungsphase, insbesondere für jene, die von schutzbedürftige Personen gegründet werden oder solche Personen beschäftigen; |
f) |
Unterstützung der Vernetzung auf Unionsebene und des Dialogs mit und zwischen den relevanten Interessenträgern in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen sowie Beitrag zum Aufbau der institutionellen Kapazitäten der beteiligten Interessenträger, einschließlich der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, der öffentlichen Sozial- und Krankenversicherungsträger, der Zivilgesellschaft, der Mikrofinanzinstitute und der Institute, die sozialen Unternehmen und der Sozialwirtschaft Finanzierung anbieten; |
g) |
Unterstützung der Entwicklung von sozialen Unternehmen und des Entstehens eines Marktes für Sozialinvestitionen durch Erleichterung öffentlicher und privater Interaktion sowie der Teilnahme von Stiftungen und philanthropischen Akteuren an diesem Markt; |
h) |
Orientierungshilfe für die Entwicklung der sozialen Infrastruktur, die für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte erforderlich ist; |
i) |
Unterstützung der transnationalen Zusammenarbeit, um in ganz Europa den Transfer innovativer Lösungen zu beschleunigen und ihre Umsetzung in größerem Maßstab zu erleichtern, insbesondere in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen; und |
j) |
Unterstützung der Umsetzung der einschlägigen internationalen Sozial- und Arbeitsnormen im Kontext der Bewältigung der Globalisierungsherausforderungen und der externen Dimension der Unionspolitik in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen. |
KAPITEL II
Förderfähigkeit
Artikel 26
Förderfähige Maßnahmen
(1) Förderfähig sind nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 25 genannten Ziele.
(2) Aus der EaSI-Komponente können folgende Maßnahmen unterstützt werden:
a) |
analytische Tätigkeiten, auch in Bezug auf Drittländer, insbesondere:
|
b) |
Umsetzung politischer Maßnahmen, insbesondere:
|
c) |
Aufbau von Kapazitäten, insbesondere von:
|
d) |
Kommunikations- und Verbreitungstätigkeiten, insbesondere:
|
Artikel 27
Förderfähige Stellen
(1) Vorbehaltlich der in Artikel 197 der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien sind die folgenden Stellen förderfähig:
a) |
Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder oder Gebieten:
|
b) |
nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger sowie internationale Organisationen. |
(2) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht gemäß Artikel 29 mit der EaSI-Komponente assoziiert ist, können ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist.
(3) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht gemäß Artikel 29 mit der EaSI-Komponente assoziiert ist, kommen grundsätzlich für die Kosten ihrer Teilnahme auf.
Artikel 28
Bereichsübergreifende Grundsätze
(1) Die Kommission stellt sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung der aus der EaSI-Komponente unterstützten Vorhaben sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.
(2) Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung der aus der EaSI-Komponente unterstützten Vorhaben sowie der Berichterstattung darüber. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der EaSI-Komponente berücksichtigt.
Artikel 29
Beteiligung von Drittländern
Die EaSI-Komponente steht den folgenden Drittländern durch ein Abkommen mit der Union zur Teilnahme offen:
a) |
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; |
b) |
beitretende Staaten, Bewerberländer oder mögliche Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; |
c) |
andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an der EaSI-Komponente, sofern diese Vereinbarung:
|
Die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii des vorliegenden Artikels genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
KAPITEL III
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 30
Formen der Unionsfinanzierung und Arten des Haushaltsvollzugs
(1) Im Rahmen der EaSI-Komponente können Mittel in allen in der Haushaltsordnung für Finanzbeiträge vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe und freiwillige Zahlungen an internationale Organisationen, denen die Union als Mitglied angehört oder an deren Arbeit sie sich beteiligt.
(2) Die EaSI-Komponente wird im Wege der direkten Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.
Bei der Gewährung von Finanzhilfen kann sich der in Artikel 150 der Haushaltsordnung genannte Evaluierungsausschuss aus externen Sachverständigen zusammensetzen.
(3) Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen der EaSI-Komponente werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/523 und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.
Artikel 31
Arbeitsprogramm
(1) Die EaSI-Komponente wird auf der Grundlage von Arbeitsprogrammen durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. Der Inhalt dieser Arbeitsprogramme wird im Einklang mit den operativen Zielen gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung und den förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung festgelegt. Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.
(2) Die Kommission holt Fachwissen bezüglich der Ausarbeitung der Arbeitsprogramme ein, indem sie die in Artikel 39 Absatz 8 genannte Arbeitsgruppe konsultiert.
(3) Die Kommission fördert Synergien und sorgt für eine wirksame Koordinierung sowohl zwischen dem ESF+ und anderen relevanten Unionsinstrumenten als auch zwischen den ESF+-Komponenten.
Artikel 32
Überwachung und Berichterstattung
Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte der EaSI-Komponente zur Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten spezifischen Ziele und der in Artikel 25 genannten operativen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang IV festgelegt.
Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse der EaSI-Komponente effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden.
Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
Artikel 33
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses an der EaSI-Komponente teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
Artikel 34
Evaluierung
(1) Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
(2) Bis zum 31. Dezember 2024 nimmt die Kommission eine Halbzeitevaluierung der EaSI-Komponente auf der Grundlage ausreichender Informationen über ihre Durchführung vor.
Die Kommission beurteilt die Leistung des Programms gemäß Artikel 34 der Haushaltsordnung und insbesondere dessen Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und Unionsmehrwert, auch in Bezug auf die in Artikel 28 der vorliegenden Verordnung genannten bereichsübergreifenden Grundsätze, und misst auf einer qualitativen und quantitativen Grundlage die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der EaSI-Komponente.
Die Halbzeitevaluierung stützt sich auf die Informationen, die mittels der gemäß Artikel 32 festgelegten Überwachungsmodalitäten und Indikatoren generiert werden, sodass gegebenenfalls erforderliche Anpassungen der politischen Prioritäten und der Finanzierungsprioritäten vorgenommen werden können.
(3) Bis zum 31. Dezember 2031, am Ende des Durchführungszeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der EaSI-Komponente vor.
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen der Halbzeit- und der abschließenden Evaluierung zusammen mit ihren Anmerkungen.
Artikel 35
Prüfungen
Die Ergebnisse der Prüfungen bezüglich der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen – einschließlich nicht von Organen oder Einrichtungen der Union beauftragter Personen oder Stellen – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.
Artikel 36
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die EaSI-Komponente, die gemäß der EaSI-Komponente ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.
Mit den der EaSI-Komponente zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 25 genannten Ziele betreffen.
TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 23 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Juli 2021 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 23 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17 Absatz 7 oder Artikel 23 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 38
Ausschussverfahren für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung
(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 39
Gemäß Artikel 163 AEUV eingesetzter Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 163 AEUV eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „ESF+-Ausschuss“) unterstützt.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren einen Vertreter der Regierung, einen Vertreter der Arbeitnehmerverbände und einen Vertreter der Arbeitgeberverbände sowie für jedes dieser Mitglieder jeweils einen Stellvertreter. Bei Abwesenheit eines Mitglieds nimmt automatisch dessen Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil.
(3) Die Dachorganisationen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberverbände auf Unionsebene entsenden ebenfalls je einen Vertreter in den ESF+-Ausschuss.
(4) Der ESF+-Ausschuss, einschließlich seiner Arbeitsgruppen gemäß Absatz 7, kann nicht stimmberechtigte Vertreter von Interessenträgern zu seinen Sitzungen einladen. Dazu können Vertreter der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds sowie relevanter Organisationen der Zivilgesellschaft gehören.
(5) Der ESF+-Ausschuss wird zum geplanten Einsatz technischer Hilfe gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 im Fall der Unterstützung durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung sowie zu anderen Fragen gehört, die Auswirkungen auf die Durchführung von für den ESF+ relevanten Strategien auf Unionsebene haben.
(6) Der ESF+-Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben zu
a) |
Fragen im Zusammenhang mit dem ESF+-Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, einschließlich der länderspezifischen Empfehlungen und der Prioritäten in Zusammenhang mit dem Europäischen Semester, zum Beispiel nationale Reformprogramme; |
b) |
Fragen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/1060, die für den ESF+ von Belang sind; |
c) |
anderen als den in Absatz 5 genannten Fragen im Zusammenhang mit dem ESF+, die ihm von der Kommission vorgelegt werden. |
Die Stellungnahmen des ESF+-Ausschusses werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Information übermittelt. Die Kommission unterrichtet den ESF+-Ausschuss schriftlich darüber, inwieweit sie seine Stellungnahmen berücksichtigt hat.
(7) Der ESF+-Ausschuss setzt für jede der ESF+-Komponenten Arbeitsgruppen ein.
(8) Die Kommission konsultiert die Arbeitsgruppe, die sich mit der EaSI-Komponente befasst, zu dem Arbeitsprogramm. Sie unterrichtet diese Arbeitsgruppe darüber, inwieweit sie die Ergebnisse der Konsultation berücksichtigt hat. Die Arbeitsgruppe stellt sicher, dass eine Konsultation der Interessenträger, einschließlich der Vertreter der Zivilgesellschaft, zum Arbeitsprogramm stattfindet.
Artikel 40
Übergangsbestimmungen für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung
Die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013, die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 oder sonstige gemäß jenen Verordnungen erlassene Rechtsakte gelten weiterhin für die im Rahmen jener Verordnungen im Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 unterstützten Programme und Vorhaben.
Artikel 41
Übergangsbestimmungen für die EaSI-Komponente
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben. Jegliche Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
(2) Die Finanzausstattung für die Durchführung der EaSI-Komponente kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem ESF+ und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 eingeführt wurden.
(3) Falls erforderlich, können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 5 Absatz 4 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.
(4) Rückzahlungen aus den mit der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 eingerichteten Finanzierungsinstrumenten werden in die Finanzierungsinstrumente für den Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/523 investiert.
(5) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen befristeten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn sie bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.
Artikel 42
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021 für die EaSI-Komponente.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. C 429 vom 11.12.2020, S. 245.
(2) ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 84.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 (ABl. C 411 vom 27.11.2020, S. 324) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 27. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (siehe Seite 60 dieses Amtsblatts).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
(6) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
(7) Beschluss (EU) 2020/1512 des Rates vom 13. Oktober 2020 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 344 vom 19.10.2020, S. 22).
(8) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (siehe Seite 159 dieses Amtsblatts).
(9) Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
(10) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(11) Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).
(12) Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).
(13) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(14) Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1).
(15) Empfehlung des Rates vom 19. Dezember 2016 für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene (ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 1).
(16) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(17) Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).
(18) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(19) Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48).
(20) Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).
(21) Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1295/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 34).
(22) Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32).
(23) Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).
(24) Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).
(25) ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 9.
(26) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(27) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
(28) Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(29) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(30) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(31) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(32) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(33) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(34) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(35) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(36) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(37) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
ANHANG I
GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR DIE ALLGEMEINE UNTERSTÜTZUNG AUS DER ESF+-KOMPONENTE MIT GETEILTER MITTELVERWALTUNG
Die personenbezogenen Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (Frauen, Männer, nicht-binäre Menschen (1)).
Falls bestimmte Ergebnisse nicht möglich sind, brauchen die Daten für diese Ergebnisse nicht erhoben oder übermittelt zu werden.
Gegebenenfalls können gemeinsame Outputindikatoren auf der Grundlage der Zielgruppe des Vorhabens gemeldet werden.
1. |
Gemeinsame Outputindikatoren betreffend auf Menschen ausgerichtete Vorhaben
|
2. |
Gemeinsame Outputindikatoren für Einrichtungen: Gemeinsame Outputindikatoren für Einrichtungen sind:
Werden für die Datenerhebung Register oder vergleichbare Quellen herangezogen, können die Mitgliedstaaten nationale Begriffsbestimmungen verwenden. |
3. |
Gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse betreffend die Teilnehmer Gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse betreffend die Teilnehmer sind:
Die unter dieser Nummer angeführten Indikatoren betreffen nicht die ESF+-Unterstützung, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziel beiträgt. Werden für die Datenerhebung Register oder vergleichbare Quellen herangezogen, können die Mitgliedstaaten nationale Begriffsbestimmungen verwenden. |
4. |
Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse betreffend die Teilnehmer Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse betreffend die Teilnehmer sind:
Die unter dieser Nummer angeführten Indikatoren betreffen nicht die ESF+-Unterstützung, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziel beiträgt. Werden für die Datenerhebung Register oder vergleichbare Quellen herangezogen, können die Mitgliedstaaten nationale Begriffsbestimmungen verwenden. Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse für die Teilnehmer werden gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 bis zum 31. Januar 2026 und in dem abschließenden Leistungsbericht nach Artikel 43 der genannten Verordnung gemeldet. Als Mindestanforderung gilt Folgendes: Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse betreffend Teilnehmer stützen sich auf eine repräsentative Stichprobe von Teilnehmern für jedes der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis k genannten spezifischen Ziele. Die interne Validität der Stichprobe wird so sichergestellt, dass die Daten auf Ebene des spezifischen Ziels verallgemeinert werden können. |
(1) Entsprechend dem nationalen Recht.
(*1) Bei den gemeldeten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
(2) Dieser Indikator wird automatisch auf der Grundlage der gemeinsamen Outputindikatoren betreffend den Beschäftigungsstatus errechnet; dies gilt nicht für die ESF+-Unterstützung, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziels beiträgt, hierfür ist die Gesamtzahl der Teilnehmer zu melden.
(*2) Die gemeldeten Daten enthalten eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Dieser Indikator betrifft nicht die ESF+-Unterstützung, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziel beiträgt.
ANHANG II
GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR ESF+-MAßNAHMEN IM EINKLANG MIT ARTIKEL 7 ABSATZ 5 UNTERABSATZ 1 ZUR FÖRDERUNG DER SOZIALEN INKLUSION DER AM STÄRKSTEN BENACHTEILIGTEN PERSONEN IM RAHMEN DES IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE L GENANNTEN SPEZIFISCHEN ZIELS
Personenbezogene Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (Frauen, Männer, nicht-binäre Menschen (1)).
1. |
Gemeinsame Outputindikatoren betreffend auf Menschen ausgerichtete Vorhaben
|
(1) Entsprechend dem nationalen Recht.
(*1) Bei den gemeldeten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
(*2) Die gemeldeten Daten enthalten eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679.
ANHANG III
GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR DIE ESF+-UNTERSTÜTZUNG ZUR BEKÄMPFUNG MATERIELLER DEPRIVATION
1. |
Outputindikatoren
|
2. |
Gemeinsame Ergebnisindikatoren
Die Werte zu den unter Nummer 2 aufgeführten Indikatoren werden auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten ermittelt. |
(1) Diese Indikatoren gelten nicht für die Nahrungsmittelhilfe, die indirekt über Gutscheine oder Karten geleistet wird.
(2) Diese Indikatoren gelten nicht für die Güter, die indirekt über Gutscheine oder Karten bereitgestellt werden.
(3) Diese Indikatoren gelten nicht für die Nahrungsmittelhilfe, die indirekt über Gutscheine oder Karten geleistet wird.
(*1) Nationale Begriffsbestimmungen können verwendet werden.
ANHANG IV
INDIKATOREN FÜR DIE EASI-KOMPONENTE
Indikatoren für die EaSI-Komponente
— |
Zahl der analytischen Tätigkeiten, |
— |
Zahl der Tätigkeiten im Bereich des Informationsaustauschs und des Lernens voneinander, |
— |
Zahl der sozialen Erprobungen, |
— |
Zahl der Maßnahmen für den Kapazitätsaufbau und die Vernetzung, |
— |
Zahl der Stellenvermittlungen im Rahmen der gezielten Mobilitätsprogramme. |
Für den Indikator „Anzahl der Stellenvermittlungen im Rahmen gezielter Mobilitätsmaßnahmen“ werden die Daten nur alle zwei Jahre erhoben.
30.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 231/60 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1058 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. Juni 2021
über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177 Absatz 2, Artikel 178 und Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen. Gemäß diesem Artikel und Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV soll der EFRE dazu beitragen, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern, wobei den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen — insbesondere durch Bevölkerungsrückgang bedingten — Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte, Inseln sowie Grenz- und Bergregionen, besondere Aufmerksamkeit gilt. |
(2) |
Der Kohäsionsfonds wurde eingerichtet, um durch finanzielle Beiträge im Umweltbereich und zu der Verkehrsinfrastruktur der transeuropäischen Netze (im Folgenden „TEN-V“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) einen Beitrag zum übergeordneten Ziel der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union zu leisten. |
(3) |
In der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) werden gemeinsame Regelungen für den EFRE, den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang, den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), den Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visa (BMVI) — festgelegt, für die ein gemeinsamer Rahmen gilt. |
(4) |
Um die Regelungen für den EFRE und den Kohäsionsfonds, die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 anwendbar waren, zu vereinfachen, sollten die für beide Fonds geltenden Regelungen in einer einzigen Verordnung festgelegt werden. |
(5) |
Bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 10 AEUV, einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, sollten beim Einsatz des EFRE und des Kohäsionsfonds unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch ihren Pflichten gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) sowie den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte, die das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Jahr 2017 proklamierten, nachkommen und die Zugänglichkeit gemäß Artikel 9 des UNCRPD und gemäß dem Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten der EFRE und der Kohäsionsfonds unter Nutzung von Synergien mit dem ESF+ in einer Weise eingesetzt werden, dass der Übergang von institutioneller Betreuung zu Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft gefördert wird, und es sollten ihre Ziele verfolgt werden, um einen Beitrag zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, zur Beseitigung der Armut und zur Förderung der sozialen Inklusion zu leisten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Gleichstellungsperspektive zu berücksichtigen sowie jegliche Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Aus keinem der Fonds sollten Maßnahmen gefördert werden, die zu irgendeiner Form von Segregation oder Ausgrenzung beitragen; mit beiden sollte ferner die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden. |
(6) |
Die Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten in Einklang mit einer nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Klimaschutzübereinkommen von Paris von 2015, das im Anschluss an die 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden die „Nachhaltigkeitsziele“) zu verwirklichen, werden beide Fonds dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Zu diesem Zweck sollen die Vorhaben im Rahmen des EFRE einen Beitrag in Höhe von 30 % der Gesamtfinanzausstattung des EFRE zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten. Die Vorhaben im Rahmen des Kohäsionsfonds sollen einen Beitrag in Höhe von 37 % der Gesamtfinanzausstattung des Kohäsionsfonds zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten. Darüber hinaus sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass das Ziel erreicht wird, im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für Biodiversitätsziele bereitzustellen, den bestehende Überschneidungen zwischen Klimaschutz- und Biodiversitätszielen zu berücksichtigten sind. Aus beiden Fonds sollten Tätigkeiten unterstützt werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union beachten, die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verursachen und die sicherstellen, dass der Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft auf dem Weg zur Verwirklichung der für 2050 angestrebten Klimaneutralität gelingt. In den EFRE- und den Kohäsionsfondsprogrammen sollte der Inhalt der nationalen integrierten Energie- und Klimapläne, die im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) errichteten Governance-Systems für die Energieunion und für den Klimaschutz angenommen wurden, berücksichtigt werden. |
(7) |
Zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts haben Vorhaben im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds, die Unternehmen zugutekommen, den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV zu entsprechen. |
(8) |
Der Grundsatz der Partnerschaft ist ein zentrales Merkmal beim Einsatz des EFRE und des Kohäsionsfonds, baut auf dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen auf und stellt die Einbindung regionaler, lokaler, städtischer und sonstiger Behörden, der Zivilgesellschaft, der Wirtschafts- und Sozialpartner und gegebenenfalls der Forschungseinrichtungen und Hochschulen sicher. Beim Einsatz beider Fonds sollten die Koordinierung und die Komplementarität mit dem ESF+, dem Fonds für einen gerechten Übergang, dem EMFAF und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums („ELER“) sichergestellt werden. |
(9) |
Es sollten Bestimmungen für die Unterstützung aus dem EFRE hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festgelegt werden. |
(10) |
Um festzulegen, welche Tätigkeiten aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützt werden können, sollten spezifische politische Ziele für die Unterstützung aus beiden Fonds aufgestellt werden, damit sichergestellt ist, dass sie zu einem oder mehreren der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten gemeinsamen politischen Ziele beitragen. |
(11) |
Da kleine und mittlere Unternehmen (KMU) das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden, sollte der EFRE weiterhin die Entwicklung von KMU durch Förderung ihres nachhaltigen Wachstums und ihrer Wettbewerbsfähigkeit unterstützen. Hinzu kommt in Anbetracht der möglicherweise tiefgreifenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder jeder anderen denkbaren Krisensituation in der Zukunft, die sich auf die Unternehmen und die Beschäftigung auswirken könnten, dass der EFRE die Erholung nach solchen Krisensituationen durch Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen in KMU, auch durch produktive Investitionen, unterstützen sollte. |
(12) |
Investitionen aus dem EFRE sollten im Rahmen des Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft zur Entwicklung eines umfassenden digitalen Hochgeschwindigkeitsinfrastrukturnetzes sowie zur Förderung einer sauberen und nachhaltigen multimodalen Mobilität beitragen, wobei der Schwerpunkt auf den öffentlichen Verkehrsmitteln, der geteilten Mobilität sowie auf dem Fußgänger- und Fahrradverkehr liegt. |
(13) |
Damit die Chancen des digitalen Zeitalters ergriffen werden, sollte der EFRE zur Entstehung einer inklusiven digitalen Gesellschaft beitragen, in der die durch die Digitalisierung gebotenen Möglichkeiten von Bürgern, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und Behörden in vollem Umfang genutzt werden. Für wirksame elektronische Behördendienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene müssen Instrumente entwickelt und Organisationsstrukturen und Abläufe überdacht werden, damit öffentliche Dienste effektiver, leichter, schneller und kostengünstiger bereitgestellt werden können. Insbesondere sollten Digital- und Telekommunikationstechnologien genutzt werden, um herkömmliche Netzwerke und Dienste — durch die Entwicklung von Projekten wie intelligente Städte und Dörfer — im Interesse der lokalen Gemeinschaften auszubauen. |
(14) |
Die im Rahmen des politischen Ziels 1 (PZ 1) geleistete Unterstützung aus dem EFRE sollte auf dem Aufbau von Kapazitäten in Bezug auf Strategien für intelligente Spezialisierung beruhen, die auf nationaler, regionaler oder beiden Ebenen Prioritäten setzen, um Wettbewerbsvorteile auszubauen, indem Stärken im Bereich Forschung und Innovation im Zuge eines unternehmerischen Entdeckungsprozesses weiterentwickelt und auf den Bedarf der Unternehmen und auf die benötigten Kompetenzen abgestimmt werden. Dieser Prozess sollte es unternehmerischen Akteuren, einschließlich der Industrie, Bildungs- und Forschungseinrichtungen, Behörden und der Zivilgesellschaft, ermöglichen, ausgehend von den prägenden Strukturen und der spezifischen Wissensbasis einer Region besonders vielversprechende Bereiche für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu ermitteln. Da der Steuerungsprozess der intelligenten Spezialisierung für die Qualität der Strategie maßgeblich ist, sollte aus dem EFRE Unterstützung für die Entwicklung und den Ausbau der für einen effizienten unternehmerischen Entdeckungsprozess notwendigen Kapazitäten und für die Ausarbeitung oder Aktualisierung von Strategien für intelligente Spezialisierung bereitgestellt werden. |
(15) |
Um die Erreichung des Ziels einer klimaneutralen Union bis zum Jahr 2050 zu unterstützen, sollten der EFRE und der Kohäsionsfonds — unter gebührender Berücksichtigung der damit verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Folgen — zur Senkung der Treibhausgasemissionen und zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen. Von besonderer Bedeutung wären in diesem Zusammenhang Investitionen in Energieeffizienz, einschließlich Energieeinsparpläne, Investitionen in nachhaltige Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß den Nachhaltigkeitskriterien im Rahmen der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), Investitionen in intelligente Energiesysteme sowie Investitionen zur Katastrophenprävention und zur Förderung von biologischer Vielfalt und grüner Infrastruktur, einschließlich der Erhaltung, Aufwertung und Ausweisung von Naturschutzgebieten, und anderer Maßnahmen zur Senkung der Treibhausgasemissionen, beispielsweise der Erhaltung und Wiederherstellung von Naturlandschaften, die sehr gut Kohlendioxid aufnehmen und speichern können — etwa durch Wiedervernässung von Moorlandschaften, Erfassung von Deponiegasen oder Senkung der Emissionen industrieller Prozesse oder Erzeugnisse. Darüber hinaus sollten Investitionen zur Reduzierung aller Arten von Verschmutzung — wie Luftverschmutzung, Wasserverschmutzung, Bodenverunreinigung, Lärmbelastung und Lichtverschmutzung — unterstützt werden. |
(16) |
Integrierte nationale Energie- und Klimapläne, in denen die Strategien und Maßnahmen zum Abbau von Energiearmut und Treibhausgasemissionen festgehalten sind, müssen bei der Ausarbeitung der aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Programme berücksichtigt werden. Was den Beitrag zur Verwirklichung der in den nationalen integrierten Energie- und Klimaplänen festgelegten nationalen Ziele zum Abbau der Energiearmut betrifft, so sollten aus dem EFRE im Einklang mit der geänderten Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohnungen und Nichtwohngebäuden unterstützt werden, um zur Verwirklichung eines dekarbonisierten Gebäudebestands bis 2050 beizutragen und dadurch eine Senkung des Energieverbrauchs zu bewirken und von Energiearmut betroffenen Haushalten somit Einsparungen zu ermöglichen. |
(17) |
Zur Verbesserung der Verkehrsverbindungen sollte mit dem EFRE und dem Kohäsionsfonds durch Investitionen in Infrastruktur für den Schienenverkehr, die Binnenschifffahrt, den Straßenverkehr, den Seeverkehr und den multimodalen Verkehr, einschließlich Lärmreduzierungsmaßnahmen, der Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 gefördert werden. Aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds sollte auch nationale, regionale und lokale, grenzüberschreitende und städtische Mobilität unterstützt werden. Dabei sollten beide Fonds der Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der bestehenden Brücken und Tunnel, Beachtung schenken. |
(18) |
In einer immer stärker vernetzten Welt und angesichts der demografischen und der Migrationsdynamik ist es offensichtlich, dass die Migrationspolitik der Union ein gemeinsames Konzept erfordert, das auf den Synergien und Komplementaritäten der verschiedenen Finanzierungsinstrumente aufbaut. Daher sollte der EFRE bei der Vorbereitung und Durchführung der Programme demografischen Herausforderungen Beachtung schenken. Um eine kohärente, starke und kontinuierliche Unterstützung der Bemühungen um Solidarität und Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Steuerung der Migration sicherzustellen, sollte die langfristige, inklusive Integration von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Migranten, im Interesse der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung auf der am besten geeigneten territorialen Ebene aus dem EFRE unterstützt werden, indem ein Ansatz verfolgt wird, der auf den Schutz ihrer Würde und ihrer Rechte ausgerichtet ist. |
(19) |
Um soziale Innovation und einen inklusiven Zugang zu hochwertiger Beschäftigung zu fördern, sollten aus dem EFRE sozialwirtschaftliche Einrichtungen wie Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, gemeinnützige Vereine und soziale Unternehmen unterstützt werden. |
(20) |
Im Interesse der sozialen Inklusion und der Armutsbekämpfung — insbesondere bei marginalisierten Gemeinschaften — muss der Zugang zu Sozial-, Bildungs-, Kultur- und Erholungsdienstleistungen einschließlich Sport, samt Infrastruktur, verbessert werden, wobei den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen, Kindern und älteren Menschen Rechnung zu tragen ist. |
(21) |
Mit dem EFRE und dem Kohäsionsfonds sollte die sozioökonomische Inklusion von marginalisierten Gemeinschaften gefördert werden, wobei dem in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten nationalen strategischen Gesamtkonzept zur Eingliederung der Roma , das Maßnahmen zur Integration festlegte, einkommensschwachen Haushalten, einschließlich von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Haushalten, und benachteiligten Personengruppen, einschließlich Menschen mit besonderen Bedürfnissen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Insbesondere dürfen der EFRE der Kohäsionsfonds gemäß Grundsatz 19 der europäischen Säule sozialer Rechte die Bereitstellung von Sozialwohnungen unterstützen. Unter Berücksichtigung der Herausforderungen der marginalisierten Roma-Gemeinschaften im Hinblick auf den Zugang zu Grundversorgungsdiensten sollten der EFRE und der Kohäsionsfonds zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen und Entwicklungsperspektiven beitragen. |
(22) |
Damit die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung besser für einen sozial inklusiven Fern- und Online-Unterricht gerüstet sind, sollte der EFRE bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe, den gleichberechtigten Zugang zu inklusiven und hochwertigen Dienstleistungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen zu verbessern, insbesondere zur Förderung der Resilienz des Fern- und Online-Unterrichts beitragen. Die Anstrengungen zur Gewährleistung der Kontinuität der allgemeinen und beruflichen Bildung in der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass der Zugang zu erforderlichen Ausrüstungsgegenständen aus dem Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und -Konnektivität für Lernende aus benachteiligten Verhältnissen oder abgelegenen Gegenden erheblich erschwert ist. In diesem Zusammenhang sollte der EFRE die Zugänglichmachung der erforderlichen IKT-Ausstattung und -Konnektivität unterstützen und so die Resilienz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung im Bereich des Fern- und Online-Unterrichts fördern. |
(23) |
Im Interesse der Stärkung der Fähigkeit der öffentlichen Gesundheitssysteme, für gesundheitliche Krisenfälle vorzusorgen, rasch auf diese zu reagieren und sie zu überwinden, sollte der EFRE auch einen Beitrag zur Resilienz von Gesundheitssystemen leisten. Da die beispiellose COVID-19-Pandemie gezeigt hat, wie wichtig es ist, dass für eine wirksame Reaktion auf eine Notlage kritische Versorgungsgüter sofort zur Verfügung stehen, sollte außerdem der Umfang der Unterstützung aus dem EFRE ausgeweitet werden, damit die zur Stärkung der Katastrophenresilienz und der Resilienz der Gesundheitssysteme, einschließlich der Primärversorgung, sowie zur Förderung des Übergangs von institutioneller Betreuung zu Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft erforderlichen Versorgungsgüter gekauft werden können. Wenn Versorgungsgüter zur Stärkung der Resilienz von Gesundheitssystemen gekauft werden, sollten diese Käufe im Einklang mit der nationalen Gesundheitsstrategie stehen, nicht darüber hinausgehen und die Komplementarität mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Programm EU4Health und den mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegten rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union gewährleisten. |
(24) |
Aus dem EFRE sollte der Übergang von institutioneller Betreuung zu Betreuung in der lokalen Gemeinschaft oder in der Familie unterstützt und gefördert werden, und zwar durch die Unterstützung von Einrichtungen, die sich dafür einsetzen, eine Ausgrenzung von der Gemeinschaft zu verhindern, Menschen in die Gesellschaft zu integrieren und eine unabhängige Lebensführung sicherzustellen. |
(25) |
Damit die Wirtschaft in denjenigen Regionen unterstützt werden kann, die stark von der Tourismus- und Kulturbranche abhängen, sollte ein darauf zugeschnittenes spezifisches Ziel formuliert werden. So könnte das Potenzial von Kultur und nachhaltigem Tourismus — unbeschadet der bestehenden Möglichkeiten zur Unterstützung dieser Branchen aus dem EFRE im Rahmen anderer spezifischer Ziele — in vollem Umfang für wirtschaftliche Erholung, soziale Inklusion und soziale Innovation ausgeschöpft werden. |
(26) |
Investitionen zur Unterstützung der Kultur- und Kreativbranche, kultureller Einrichtungen und von Kulturerbestätten könnten im Rahmen jedes beliebigen politischen Ziels finanziert werden, wenn sie zu den spezifischen Zielen beitragen und für die Unterstützung aus dem EFRE in Betracht kommen. |
(27) |
Nachhaltiger Tourismus erfordert ein ausgewogenes Verhältnis zwischen wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und ökologischer Nachhaltigkeit. Das Konzept zur Förderung eines nachhaltigen Tourismus sollte mit der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2007 mit dem Titel „Agenda für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Tourismus“ im Einklang stehen. Es sollte gestützt auf einen integrierten und ganzheitlichen politischen Ansatz insbesondere der Zufriedenheit der Touristen Rechnung tragen, Respekt für die Umwelt und die kulturelle Umgebung gewährleisten sowie die sozioökonomische Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit von Reisezielen und Unternehmen sicherstellen. |
(28) |
Im Hinblick auf die Bemühungen der Mitgliedstaaten und Regionen, neue Herausforderungen zu bewältigen und ein hohes Schutzniveau für ihre Bürger sowie die Prävention von Marginalisierung und Radikalisierung sicherzustellen und dabei Synergien und Komplementaritäten mit anderen Politikfeldern der Union zu nutzen, sollten die Investitionen aus dem EFRE zur Sicherheit in Bereichen beitragen, in denen es notwendig ist, sichere öffentliche Räume und sichere kritische Infrastrukturen, wie Verkehr und Energie, zu gewährleisten, um so den Aufbau von inklusiveren und sichereren Gesellschaften zu unterstützen. |
(29) |
Damit sowohl in städtischen als auch in nicht-städtischen Gebieten für eine harmonische Entwicklung gesorgt ist, sollte mit dem EFRE im Rahmen des politischen Ziels 5 (PZ 5), gestützt auf bereichsübergreifende territoriale Strategien und mithilfe von Instrumenten für die integrierte territoriale Entwicklung, auf integrierte Weise zur wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung beigetragen werden. Außerdem sollte bei der Entwicklung von städtischen Gebieten besonders auf die Unterstützung funktionaler städtischer Gebiete geachtet werden, da diese wichtig sind, wenn es darum geht, über die Verwaltungsgrenzen hinweg Kooperationsbeziehungen zwischen lokalen Behörden und Partnern anzubahnen sowie Stadt-Land-Verbindungen zu stärken. |
(30) |
Nachhaltiger Tourismus sollte aus dem EFRE auf integrierte Weise unterstützt werden, insbesondere durch die Stärkung der Zusammenarbeit innerhalb funktionaler Gebiete. Damit nachhaltiger Tourismus eine stärkere Wirkung auf die Wirtschaft hat, sollten Unternehmen und Behörden systematisch zusammen darauf hinarbeiten, dass in Gebieten mit einem hohen Tourismuspotenzial hochwertige Dienstleistungen auf effizientere Weise angeboten werden, wobei sicherzustellen ist, dass stabile rechtliche und behördliche Bedingungen herrschen, die einem nachhaltigen Wachstum in diesen Gebieten förderlich sind. Bei unterstützten Maßnahmen im Bereich des nachhaltigen Tourismus könnte bewährten Verfahren in diesem Bereich, wie etwa dem Konzept des Touristikbezirks, Rechnung getragen werden. |
(31) |
In Bezug auf das übergeordnete Ziel des Kohäsionsfonds gemäß dem AEUV ist es erforderlich, die politischen Ziele festzulegen und einzugrenzen, die aus dem Kohäsionsfonds zu unterstützen sind. |
(32) |
Zur Verbesserung der allgemeinen Verwaltungskapazität der Einrichtungen und der Steuerung in den Mitgliedstaaten, die Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ durchführen, sollten Unterstützungsmaßnahmen für die Programmbehörden und die sektoralen oder territorialen Akteure ermöglicht werden, die die Verantwortung für die Ausführung der einschlägigen Tätigkeiten zur Durchführung des EFRE und des Kohäsionsfonds im Rahmen aller verfolgten spezifischen Ziele tragen, wobei die in der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten bereichsübergreifenden Grundsätze, einschließlich der Nachhaltigkeitsziele, zu berücksichtigen sind. |
(33) |
Zur Förderung und Stärkung von Kooperationsmaßnahmen innerhalb der Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ ist es erforderlich, die Kooperationsmaßnahmen mit Partnern, auch mit Partnern auf lokaler und regionaler Ebene, innerhalb eines Mitgliedstaats oder aus verschiedenen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Unterstützung, die im Rahmen aller spezifischen Ziele geleistet wird, auszubauen. Eine solche erweiterte Zusammenarbeit ergänzt die Zusammenarbeit im Rahmen von Interreg und sollte insbesondere die Zusammenarbeit in strukturierten Partnerschaften im Hinblick auf die Umsetzung regionaler Strategien gemäß der Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 2017 mit dem Titel „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“ unterstützen. Die Partner könnten daher aus jeder beliebigen Region der Union stammen, aber auch aus grenzübergreifenden Regionen und Regionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) von einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, einer makroregionalen Strategie und einer Meeresbeckenstrategie oder einer Kombination dieser beiden Strategien erfasst werden. |
(34) |
Der EFRE sollte dazu beitragen, die größten regionalen Ungleichgewichte in der Union auszugleichen und die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen sowie den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete auszugleichen, einschließlich der Regionen, die aufgrund der Verpflichtungen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes vor besonderen Herausforderungen stehen, und sollte dadurch die regionale Resilienz fördern. Die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte daher auf wichtige Unionsprioritäten gemäß den in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten politischen Zielen konzentriert werden. Somit sollte die EFRE-Unterstützung auf die politischen Ziele eines wettbewerbsfähigeren und intelligenteren Europas durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und der regionalen IKT-Konnektivität sowie eines grüneren, CO2-armen Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität ausgerichtet sein. Mittel, die für die nachhaltige städtische Mobilität und Breitbandinvestitionen aufgewendet werden, könnten bei der Berechnung der Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration teilweise berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren Partnerschaftsvereinbarungen entscheiden, ob sie die Anforderungen an die thematische Konzentration während des gesamten Programmplanungszeitraums auf Ebene der Regionenkategorie oder auf nationaler Ebene einhalten. Die thematische Konzentration auf nationaler Ebene sollte von drei gemäß dem jeweiligen Bruttonationaleinkommen eingeteilten Gruppen von Mitgliedstaaten verwirklicht werden und sollte eine gewisse Flexibilität auf Ebene der Einzelprogramme ermöglichen. Da die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds auch zur thematischen Konzentration beitragen könnte, sollten die Bedingungen für einen solchen Beitrag festgelegt werden. Darüber hinaus sollte die Methodik zur Einstufung der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Gebiete in äußerster Randlage und der nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte festgelegt werden. |
(35) |
Damit die Unterstützung auf wichtige Unionsprioritäten konzentriert werden kann, ist es auch angezeigt, dass die Anforderungen an die thematische Konzentration während des gesamten Programmplanungszeitraums — auch bei Übertragungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen — eingehalten werden. |
(36) |
Damit aus dem EFRE im Rahmen von Interreg Hilfe in Form von Investitionen in die Infrastruktur und damit zusammenhängende Investitionen sowie Ausbildungs- und Integrationsmaßnahmen unterstützt werden können, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass aus dem EFRE auch Tätigkeiten im Rahmen der spezifischen Ziele des ESF+, die mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) festgelegt wurden, unterstützt werden. |
(37) |
Damit die begrenzten Mittel möglichst effizient eingesetzt werden, sollte die EFRE-Unterstützung für produktive Investitionen im Rahmen des entsprechenden spezifischen Ziels auf Kleinstunternehmen sowie KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (14) beschränkt sein, mit Ausnahme von spezifischen, in dieser Verordnung festgelegten Investitionen. |
(38) |
Im Zusammenhang mit der EFRE-Unterstützung für produktive Investitionen sollte klargestellt werden, dass produktive Investitionen als Investitionen in Anlagegüter oder immaterielle Vermögenswerte für Unternehmen verstanden werden sollten, die in der Produktion von Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden sollen und damit zu Bruttoinvestitionen und Beschäftigung beitragen. Ferner sollte vorgesehen werden, dass Investitionen in andere Unternehmen als KMU unter bestimmten Bedingungen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützt werden können. Darüber hinaus sollten aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds — gestützt auf die Erfahrungen aus früheren Programmplanungszeiträumen — auch Investitionen in andere Unternehmen als KMU, darunter auch insbesondere Versorgungsunternehmen, unterstützt werden, wenn es sich dabei um Investitionen in Infrastruktur handelt, die den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen in den Bereichen Energie, Umwelt und Biodiversität, Verkehr und digitale Konnektivität sicherstellt. |
(39) |
In der vorliegenden Verordnung sollten die verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich Crowdfunding, festgelegt werden, deren Kosten durch Investitionen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds im Rahmen ihrer jeweils im AEUV festgelegten Ziele unterstützt werden sollten. Aus dem Kohäsionsfonds sollten Investitionen in das TEN-V und im Umweltbereich, einschließlich Investitionen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und Energie, die einen Nutzen für die Umwelt haben, unterstützt werden können. In diesem Zusammenhang dürfen aus dem Kohäsionsfonds auch Sanierungen zur kombinierten Verbesserung von Energieeffizienz und Erdbebensicherheit unterstützt werden. Für den EFRE sollte die Liste der Tätigkeiten dem spezifischen nationalen und regionalen Entwicklungsbedarf sowie dem endogenen Potenzial Rechnung tragen und vereinfacht werden. Mit dem EFRE sollte Folgendes unterstützt werden können: Investitionen in die Infrastruktur, einschließlich für die Geschäftsinfrastruktur für KMU im Bereich Forschung und Innovation, die Wohnraumversorgung für marginalisierte Gemeinschaften und benachteiligte Bevölkerungsgruppen, einkommensschwache Haushalte und Migranten, die Kultur und das Kulturerbe, den nachhaltigen Tourismus und die für Unternehmen erbrachten Dienstleistungen, Investitionen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Dienstleistungen unter besonderer Berücksichtigung von benachteiligten, marginalisierten und segregierten Gemeinschaften, produktive Investitionen in KMU, Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte sowie Maßnahmen in den Bereichen Information, Kommunikation, Studien, Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch zwischen Partnern sowie Cluster-Aktivitäten. Zur Unterstützung der Durchführung der Programme sollten im Rahmen beider Fonds auch Tätigkeiten der technischen Hilfe unterstützt werden können. Um ein breiteres Spektrum von Interventionen in den Interreg-Programmen unterstützen zu können, sollte die gemeinsame Nutzung einer breiten Palette von Einrichtungen und Humanressourcen und die Kostenteilung bei Maßnahmen im Rahmen des ESF+ in den Umfang der Unterstützung aufgenommen werden. |
(40) |
Die Projekte in Bezug auf die transeuropäischen Verkehrsnetze gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) werden auch weiterhin aus dem Kohäsionsfonds finanziert, sowohl in geteilter Mittelverwaltung als auch im direkten Haushaltsvollzug im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ gemäß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (im Folgenden „CEF-Verordnung für 2021 bis 2027“). |
(41) |
Gleichzeitig ist es wichtig klarzustellen, welche Tätigkeiten nicht in den Umfang der Unterstützung des EFRE und des Kohäsionsfonds fallen, unter anderem Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) aufgeführt sind, damit die im Rahmen der genannten Richtlinie bereits finanzierten Tätigkeiten und Investitionen in Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (17) nicht doppelt finanziert werden, es sei denn, dass die letztgenannten aufgrund der Vorschriften für De-minimis-Beihilfen oder befristeten Vorschriften für staatliche Beihilfen zur Bewältigung von außergewöhnlichen Umständen zugelassen sind. Auch bestimmte Investitionen in Flughäfen, Mülldeponien, Anlagen zur Behandlung von Restabfällen oder fossile Brennstoffe sollten nicht aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützt werden. Daher sollten aus dem EFRE gezielte Maßnahmen zur Abfederung von Umweltauswirkungen sowie zur Gefahrenabwehr und Sicherheit an regionalen Flughäfen unterstützt werden können, sofern das vorrangige Ziel der Investitionen in Bezug auf Standards der Union in den Bereichen Umwelt, Gefahrenabwehr und Sicherheit eindeutig ausgewiesen ist und den Vorschriften über staatliche Beihilfen entspricht. Wenn Investitionen der Steigerung der Kapazitäten von Anlagen zur Behandlung von Restabfällen dienen, sollten in erster Linie nicht getrennt gesammelte Siedlungsabfälle und aus der Abfallbehandlung stammender Ausschuss als Restabfälle eingestuft werden. Im Hinblick auf die Verbesserung der Energieeffizienz von effizienten Fernwärmesystemen, wie sie in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18) definiert sind, und im Einklang mit den in den nationalen integrierten Energie- und Klimaplänen festgelegten Zielen könnte die Modernisierung von Fernwärmenetzen unterstützt werden. Im Hinblick auf die Förderung erneuerbarer Energien könnten Fernwärmekessel unterstützt werden, die mit einer Kombination aus Gas und Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden. In solchen Fällen sollte die Höhe der aus beiden Fonds erhaltenen Unterstützung anhand des Anteils erneuerbarer Energie an der gesamten zum Betrieb dieser Kessel verwendeten Energie berechnet werden. Darüber hinaus sollte eindeutig festgelegt werden, dass die in Anhang II des AEUV aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete für eine Unterstützung aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds nicht infrage kommen. |
(42) |
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig Informationen über die Fortschritte anhand der in Anhang I festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren übermitteln. Diese gemeinsamen Indikatoren könnten bei Bedarf durch programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren ergänzt werden. Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollten die Grundlage darstellen, auf der die Kommission über die Fortschritte hinsichtlich der spezifischen Ziele während des gesamten Programmplanungszeitraums berichten sollte; hierfür ist der in Anhang II festgelegte Kernsatz von Indikatoren zu verwenden. |
(43) |
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (19) sollten der EFRE und der Kohäsionsfonds auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber ein Verwaltungsaufwand - insbesondere für die Mitgliedstaaten - und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen beider Fonds in der Praxis umfassen. |
(44) |
Im Rahmen der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen einschlägigen Regeln sollten die Mitgliedstaaten, wie im Verhaltenskodex klargestellt, die Möglichkeit haben, einen hinreichend begründeten Antrag auf weitergehende Flexibilität für öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben zu stellen, die von Behörden durch Kofinanzierung von im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds getätigten Investitionen unterstützt werden. Die Kommission sollte einen solchen Antrag im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und dem Verhaltenskodex prüfen. |
(45) |
Mit dem EFRE sollte auf die Schwierigkeiten reagiert werden, die sich in benachteiligten Gebieten, insbesondere ländlichen Gebieten und Gebieten mit schweren und dauerhaften naturbedingten oder demografischen Nachteilen, einschließlich des Bevölkerungsrückgangs, beim Zugang zu Grundversorgungsdiensten, einschließlich digitaler Dienstleistungen, stellen, indem die Attraktivität für Investoren, unter anderem Unternehmensinvestitionen, und die Anbindung an große Märkte verbessert wird. Dabei sollte der EFRE den spezifischen Herausforderungen bei der Entwicklung in bestimmten Insel-, Grenz- und Bergregionen Rechnung tragen. Darüber hinaus sollte im Rahmen des EFRE den konkreten Schwierigkeiten von Gebieten der NUTS-Ebene 3 und lokalen Verwaltungseinheiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) mit geringer Bevölkerungsdichte im Einklang mit den Kriterien in Nummer 161 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, also Gebieten mit weniger als 12,5 Einwohnern/km2 oder Gebieten mit einem jährlichen durchschnittlichen Bevölkerungsrückgang von mindestens 1 % zwischen 2007 und 2017, besondere Beachtung geschenkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob auf der lokalen Ebene spezifische freiwillige Aktionspläne für diese Gebiete erarbeitet werden sollten, um diesen demografischen Herausforderungen zu begegnen. |
(46) |
Um den größtmöglichen Beitrag dazu leisten zu können, dass die in Artikel 174 AEUV aufgeführten wirtschaftlichen, demografischen, ökologischen und sozialen Herausforderungen insbesondere in Gebieten mit natürlichen oder demografischen Nachteilen wirksamer angegangen werden, sollten Maßnahmen im Bereich der territorialen Entwicklung — auch in städtischen und ländlichen Gebieten und unter Berücksichtigung der Verbindungen zwischen Stadt und Land — auf integrierten territorialen Strategien beruhen. Aus diesem Grund sollte die EFRE-Unterstützung in den in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Formen unter angemessener Beteiligung lokaler, regionaler und städtischer Behörden, der Wirtschafts- und Sozialpartner sowie von Vertretern der Zivilgesellschaft und von Nichtregierungsorganisationen erfolgen. Den territorialen Strategien sollte zudem ein fondsübergreifender und integrierter Ansatz zugutekommen, der den EFRE, den ESF+, den EMFAF und den ELER einbezieht. |
(47) |
Um die Resilienz von Gemeinschaften in ländlichen Gebieten und ihre wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bedingungen zu verbessern, sollte die Unterstützung aus dem EFRE eingesetzt werden, um gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2018 zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von ländlichen Gebieten, Bergregionen und entlegenen Gebieten Projekte wie intelligente Dörfer zu entwickeln, indem insbesondere neue Möglichkeiten wie dezentrale Dienste, Energielösungen und digitale Technologien und Innovationen entwickelt werden. |
(48) |
Im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung wird es als erforderlich erachtet, die integrierte territoriale Entwicklung zu unterstützen, um die wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen Herausforderungen in städtischen Gebieten — einschließlich der funktionalen Stadtgebiete — unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Verbindungen zwischen Stadt und Land zu fördern, besser zu meistern. Die Unterstützung für städtische Gebiete könnte in Form eines separaten Programms oder einer gesonderten Priorität erfolgen und dieser Unterstützung sollte ein fondsübergreifender Ansatz zugutekommen. Die Grundsätze für die Auswahl der städtischen Gebiete, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung umgesetzt werden sollen, sowie die indikativen Beträge für diese Maßnahmen sollten in den Programmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ festgelegt werden, wobei mindestens 8 % der EFRE-Mittel auf nationaler Ebene für diesen Zweck zuzuweisen sind. Es sollte ferner festgelegt werden, dass dieser Prozentsatz während des gesamten Programmplanungszeitraums im Fall von Übertragungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen eingehalten wird, einschließlich zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung. |
(49) |
Um Lösungen zu finden bzw. anzubieten, die Fragen der nachhaltigen Stadtentwicklung auf Unionsebene betreffen, sollten die innovativen Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durch eine Europäische Stadtinitiative ersetzt werden, die in direkter oder indirekter Mittelverwaltung durchgeführt wird. Diese Initiative sollte alle städtischen Gebiete, auch funktionale Stadtgebiete, abdecken und der Umsetzung der Städteagenda für die Europäische Union dienen. Damit lokale Behörden für die Beteiligung an den thematischen Partnerschaften im Rahmen der Städteagenda gewonnen werden, sollte der EFRE Unterstützung für organisatorische Kosten im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung gewähren. Die Initiative könnte auch eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit in städtischen Fragen umfassen, insbesondere die Zusammenarbeit zum Aufbau von Kapazitäten auf lokaler Ebene zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele der VN. Bei der Verwaltung und Umsetzung der Europäischen Stadtinitiative sollten Mitgliedstaaten sowie regionale und lokale Behörden aktiv eingebunden werden. Zu den im Rahmen eines solchen Verwaltungsmodells vereinbarten Maßnahmen könnte ein Austausch für Vertreter der regionalen und der lokalen Ebene gehören. Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Stadtinitiative sollten dazu beitragen, dass innerhalb funktionaler städtischer Gebiete Verbindungen zwischen Stadt und Land entstehen. Die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums ist in diesem Zusammenhang besonders wichtig. |
(50) |
Die Kommerzialisierung und Ausweitung von interregionalen Innovationsprojekten sollte durch die von der Kommission zu verwaltenden, neuen interregionalen Innovationsinvestitionen im gesamten Gebiet der Union gefördert werden. Diese Investitionen werden dadurch, dass sie der Unterstützung von Innovationsprojekten in Bereichen der intelligenten Spezialisierung — einschließlich Pilotprojekten und Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten — dienen, insbesondere weniger entwickelten Regionen zugutekommen, deren Innovationsökosysteme und deren Fähigkeit, sich in größere Wertschöpfungsketten der Union zu integrieren, gestärkt werden. Außerdem sollten diese Investitionen zur Umsetzung der Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 2017 mit dem Titel „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, integrativen und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“, insbesondere zur Unterstützung der thematischen Plattformen für intelligente Spezialisierung in kritischen Bereichen, beitragen. |
(51) |
Besondere Aufmerksamkeit sollte den Gebieten in äußerster Randlage gelten, und zwar durch Maßnahmen gemäß Artikel 349 AEUV, die eine zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage vorsehen, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV aufgelisteten permanenten Entwicklungshindernisse — Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige topographische Bedingungen und Klimabedingungen, wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen — entstehen, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen. Diese Zuweisung sollte Investitionen, Betriebskosten und gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen abdecken, die die durch diese Entwicklungshindernisse verursachten zusätzlichen Kosten ausgleichen sollen. Betriebsbeihilfen sollten Ausgaben für Güterverkehrsdienstleistungen und Startbeihilfen für Verkehrsdienstleistungen sowie Ausgaben für Vorhaben im Zusammenhang mit Problemen abdecken, die sich aus Lagerungsbegrenzungen, Überdimensionierung und Wartung von Produktionsanlagen sowie aus dem Mangel an Humankapital auf dem lokalen Arbeitsmarkt ergeben. Diese Zuweisung sollte nicht den Anforderungen an die thematische Konzentration unterliegen. Um die Integrität des Binnenmarkts zu wahren, sollte jede EFRE-Unterstützung für die Finanzierung von Betriebs- und Investitionsbeihilfen in den Gebieten in äußerster Randlage den in den Artikeln 107 und 108 AEUV festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen genügen; das gilt für alle aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Vorhaben. |
(52) |
Damit bei außerordentlichen und ungewöhnlichen Umständen im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts, die sich während des Programmplanungszeitraums ergeben könnten, rasch reagiert werden kann, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass befristeter Maßnahmen übertragen werden, die den Rückgriff auf die Unterstützung aus dem EFRE als Reaktion auf solche Umstände erleichtern. Die Kommission sollte die Maßnahmen erlassen, die angesichts der außergewöhnlichen und ungewöhnlichen Umstände, in denen sich ein Mitgliedstaat befindet, am besten geeignet sind und die die Ziele des Fonds wahren. Des Weiteren sollten die Durchführungsbeschlüsse für eine befristete Maßnahme für den Einsatz des EFRE als Reaktion auf die außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umstände ohne Ausschussverfahren angenommen werden, da der Anwendungsbereich durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegt und auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegte Maßnahme beschränkt ist. Die Kommission sollte auch die Umsetzung überwachen und die Angemessenheit der Maßnahmen bewerten. |
(53) |
Zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, sofern gerechtfertigt gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme von Anpassungen von Anhang II zu erlassen; dieser Anhang enthält eine Liste der Indikatoren, die als Grundlage für die Übermittlung von Informationen über die Leistung der Programme an das Europäische Parlament und den Rat verwendet werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(54) |
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der großen Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten und Regionen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(55) |
Angesichts der Annahme dieser Verordnung nach dem Beginn des Programmplanungszeitraums und unter Berücksichtigung des Erfordernisses eines koordinierten und harmonisierten Einsatzes sowohl des EFRE als auch des Kohäsionsfonds sowie zur Ermöglichung ihrer raschen Durchführung sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
INHALTSVERZEICHNIS
KAPITEL I |
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN | 71 |
Artikel 1 |
Gegenstand | 71 |
Artikel 2 |
Aufgaben des EFRE und des Kohäsionsfonds | 71 |
Artikel 3 |
Spezifische Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds | 71 |
Artikel 4 |
Thematische Konzentration der EFRE-Unterstützung | 73 |
Artikel 5 |
Umfang der Unterstützung aus dem EFRE | 75 |
Artikel 6 |
Umfang der Unterstützung aus dem Kohäsionsfond | 76 |
Artikel 7 |
Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des EFRE und des Kohäsionsfonds | 76 |
Artikel 8 |
Indikatoren | 78 |
KAPITEL II |
BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUR BEHANDLUNG TERRITORIALER BESONDERHEITEN UND ZU INTERREGIONALEN INNOVATIONSINVESTITIONEN | 78 |
Artikel 9 |
Integrierte territoriale Entwicklung | 78 |
Artikel 10 |
Unterstützung für benachteiligte Gebiete | 78 |
Artikel 11 |
Nachhaltige Stadtentwicklung | 79 |
Artikel 12 |
Europäische Stadtinitiative | 79 |
Artikel 13 |
Interregionale Innovationsinvestitionen | 80 |
Artikel 14 |
Gebiete in äußerster Randlage | 80 |
KAPITEL III |
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN | 81 |
Artikel 15 |
Übergangsbestimmungen | 81 |
Artikel 16 |
Ausübung der Befugnisübertragung | 81 |
Artikel 17 |
Überprüfung | 82 |
Artikel 18 |
Inkrafttreten | 82 |
ANHANG I |
GEMEINSAME OUTPUT- UND ERGEBNISINDIKATOREN FÜR DEN EFRE UND DEN KOHÄSIONSFONDS — ARTIKEL 8 ABSATZ 1 | 83 |
ANHANG II |
KERNSATZ VON LEISTUNGSINDIKATOREN FÜR DEN EFRE UND DEN KOHÄSIONSFONDS GEMÄß ARTIKEL 8 ABSATZ 3, DIE VON DER KOMMISSION GEMÄß IHRER BERICHTERSTATTUNGSPFLICHT NACH ARTIKEL 41 ABSATZ 3 BUCHSTABE H ZIFFER III DER HAUSHALTSORDNUNG ZU VERWENDEN SIND | 91 |
KAPITEL I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) In dieser Verordnung werden die spezifischen Ziele und der Umfang der Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Ziele „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festgelegt.
(2) In dieser Verordnung werden außerdem die spezifischen Ziele und der Umfang der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Bezug auf das in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 genannte Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ festgelegt.
Artikel 2
Aufgaben des EFRE und des Kohäsionsfonds
(1) Der EFRE und der Kohäsionsfonds leisten einen Beitrag zum übergeordneten Ziel der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union.
(2) Der EFRE trägt dazu bei, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen innerhalb der Union und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern durch Beteiligung an der Strukturanpassung der Gebiete mit Entwicklungsrückstand und an der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung, auch durch Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und Bewältigung von Umweltproblemen.
(3) Der Kohäsionsfonds trägt zu Projekten in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (TEN-T) bei.
Artikel 3
Spezifische Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds
(1) Im Einklang mit den in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 politischen Zielen (im Folgenden „PZ“) werden aus dem EFRE die folgenden spezifischen Ziele unterstützt:
a) |
ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und regionaler IKT-Konnektivität (im Folgenden „PZ 1“) durch:
|
b) |
ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung einer sauberen und fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität (im Folgenden „PZ 2“) durch:
|
c) |
ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität (im Folgenden „PZ 3“) durch:
|
d) |
ein sozialeres und inklusiveres Europa durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte (im Folgenden „PZ 4“) durch:
|
e) |
ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen (im Folgenden „PZ 5“) durch:
Die Unterstützung im Rahmen des PZ 5 erfolgt durch territoriale Strategien oder Strategien für lokale Entwicklung in den in Artikel 28 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Formen. |
(2) Im Rahmen der beiden spezifischen Ziele, die in Absatz 1 Buchstabe e genannt sind, können Mitgliedstaaten auch Vorhaben unterstützen, die im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß den Buchstaben a bis d dieses Absatzes gefördert werden können.
(3) Aus dem Kohäsionsfonds werden die PZ 2 und 3 unterstützt.
(4) Innerhalb der in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele können aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds je nach Fall auch Tätigkeiten im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ unterstützt werden, sofern diese
a) |
die Kapazität der Programmbehörden verbessern; |
b) |
die Kapazität von Akteuren auf sektoraler oder territorialer Ebene verbessern, die für die Ausführung von für den Einsatz des EFRE und des Kohäsionsfonds relevanten Tätigkeiten verantwortlich sind, sofern das zum Erreichen der Ziele des Programms beiträgt, oder |
c) |
die Zusammenarbeit mit Partnern innerhalb und außerhalb eines Mitgliedstaats verbessern. |
Die in Buchstabe c genannte Zusammenarbeit umfasst auch die Zusammenarbeit mit Partnern aus grenzübergreifenden Regionen, nicht aneinander angrenzenden Regionen oder Regionen in einem Gebiet, das unter den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, eine makroregionale Strategie oder eine Meeresbeckenstrategie bzw. eine Kombination daraus fällt.
Artikel 4
Thematische Konzentration der EFRE-Unterstützung
(1) In Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden die gesamten EFRE-Mittel, ausgenommen die Mittel für technische Hilfe, eines Mitgliedstaats auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Regionenkategorie gemäß den Absätzen 3 bis 9 thematisch konzentriert.
(2) In Bezug auf die thematische Konzentration der Unterstützung für Mitgliedstaaten, die Gebiete in äußerster Randlage umfassen, werden die den Programmen für Gebiete in äußerster Randlage eigens zugewiesenen EFRE-Mittel und die EFRE-Mittel für alle anderen Gebiete separat behandelt.
(3) Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, die thematische Konzentration entweder auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Regionenkategorie einzuhalten. Jeder Mitgliedstaat gibt seine Entscheidung in seiner Partnerschaftsvereinbarung nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/1060 an. Diese Entscheidung gilt für die gesamten EFRE-Mittel dieses Mitgliedstaats nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels während des gesamten Programmplanungszeitraums.
(4) Für die Zwecke einer thematischen Konzentration auf nationaler Ebene werden die Mitgliedstaaten gemäß ihrer Bruttonationaleinkommensrate wie folgt eingeteilt:
a) |
Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommensrate bei oder über 100 % des EU-Durchschnitts liegt (im Folgenden „Gruppe 1“); |
b) |
Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommensrate bei oder über 75 % und unter 100 % des EU-Durchschnitts liegt (im Folgenden „Gruppe 2“); |
c) |
Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommensrate unter 75 % des EU-Durchschnitts liegt (im Folgenden „Gruppe 3“). |
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Bruttonationaleinkommensrate“ das Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen eines Mitgliedstaats, gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet anhand der Unionszahlen für den Zeitraum 2015 bis 2017, im Verhältnis zum durchschnittlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen in Kaufkraftstandards der 27 Mitgliedstaaten für denselben Bezugszeitraum.
Gebiete in äußerster Randlage werden in Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in Gruppe 3 eingestuft.
Inselmitgliedstaaten, die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds erhalten, werden in Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in Gruppe 3 eingestuft.
(5) Für die Zwecke einer thematischen Konzentration auf Ebene der Regionenkategorie werden die Regionen gemäß Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 nach Regionenkategorien eingestuft als
a) |
stärker entwickelte Regionen, |
b) |
Übergangsregionen, |
c) |
weniger entwickelte Regionen. |
(6) Die Mitgliedstaaten müssen auf nationaler Ebene die folgenden Anforderungen an die thematische Konzentration einhalten:
a) |
Mitgliedstaaten der Gruppe 1 oder stärker entwickelte Regionen weisen mindestens 85 % ihrer EFRE-Mittel nach Absatz 1 dem PZ 1 und dem PZ 2 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2; |
b) |
Mitgliedstaaten der Gruppe 2 oder Übergangsregionen weisen mindestens 40 % ihrer EFRE-Mittel nach Absatz 1 dem PZ 1 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2; |
c) |
Mitgliedstaaten der Gruppe 3 oder weniger entwickelte Regionen weisen mindestens 25 % ihrer EFRE-Mittel nach Absatz 1 dem PZ 1 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2. |
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, die Anforderungen an die thematische Konzentration auf Ebene der Regionenkategorien einzuhalten, so gelten die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Schwellenwerte für die EFRE-Mittel nach Absatz 1 aggregiert für alle Regionen, die in die jeweilige Regionenkategorie fallen.
(7) Weist ein Mitgliedstaat mehr als 50 % seiner gesamten Kohäsionsfonds-Mittel, außer für technische Hilfe, dem PZ 2 zu, wie nach der Übertragung gemäß Artikel 110 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 berechnet, , wobei die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer viii der vorliegenden Verordnung ausgenommen sind, so kann der über die 50 % hinausgehende Teil der Zuweisung bei der Berechnung der Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt werden.
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, die Anforderungen an die thematische Konzentration auf Ebene der Regionenkategorie einzuhalten, so werden die Kohäsionsfonds-Mittel, die gemäß Unterabsatz 1 bei den Anforderungen an die thematische Konzentration berücksichtigt werden, den verschiedenen Regionenkategorien anteilig auf der Grundlage ihres relativen Anteils an der Gesamtbevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats zugewiesen.
Die Mitgliedstaaten legen in ihrer Partnerschaftsvereinbarung nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/1060 dar, ob die Kohäsionsfonds-Mittel bei den Anforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 2 berücksichtigt werden.
(8) Die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer v werden im Programm unter einer gesonderten Priorität eingeplant.
Abweichend von Absatz 6 werden 40 % dieser Mittel bei der Berechnung der Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 1 gemäß Absatz 6 berücksichtigt.
Die Mittel, die bei den Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes berücksichtigt werden, dürfen 40 % der Mindestanforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 1 gemäß Absatz 6 nicht übersteigen.
(9) Die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer viii werden im Programm unter einer gesonderten Priorität eingeplant.
Abweichend von Absatz 6 werden 50 % dieser EFRE-Mittel bei der Berechnung der Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 2 gemäß Absatz 6 berücksichtigt.
Die Mittel, die bei den Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes berücksichtigt werden, dürfen 50 % der Mindestanforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 2 gemäß Absatz 6 nicht übersteigen.
(10) Die Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels sind während des gesamten Programmplanungszeitraums einzuhalten, auch wenn EFRE-Zuweisungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen übertragen werden, sowie zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1060.
(11) Wenn die EFRE-Zuweisung eines bestimmten Programms zum PZ 1 oder zum PZ 2 oder zu beiden aufgrund einer Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder aufgrund von Finanzkorrekturen der Kommission gemäß Artikel 104 der genannten Verordnung verringert wird, wird die Einhaltung der Anforderung an die thematische Konzentration gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels nicht erneut bewertet.
(12) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die zusätzliche Förderung für die nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte nach Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060.
Artikel 5
Umfang der Unterstützung aus dem EFRE
(1) Aus dem EFRE werden folgende Tätigkeiten unterstützt:
a) |
Investitionen in Infrastruktur; |
b) |
Tätigkeiten für angewandte Forschung und für Innovation, darunter industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung und Durchführbarkeitsstudien; |
c) |
Investitionen in den Zugang zu Dienstleistungen; |
d) |
produktive Investitionen in KMU und Investitionen zum Erhalt bestehender Arbeitsplätze und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze; |
e) |
Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte; |
f) |
Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und Tätigkeiten unter Beteiligung von Innovationsclustern, auch zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Behörden; |
g) |
Information, Kommunikation und Studien; und |
h) |
technische Hilfe. |
(2) Produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU können unterstützt werden,
a) |
wenn sie die Zusammenarbeit mit KMU bei gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i unterstützten Forschungs- und Innovationstätigkeiten umfassen; |
b) |
wenn hauptsächlich Maßnahmen zur Unterstützung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii unterstützt werden; |
c) |
wenn es sich um Investitionen in kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung oder Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung im Sinne von Artikel 2 Nummern 6 und 7 der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) durch Finanzierungsinstrumente handelt; oder |
d) |
wenn es sich um Investitionen in kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung im Rahmen von Forschungs- und Innovationstätigkeiten handelt, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i unterstützt werden. |
(3) Aus dem EFRE werden ferner Tätigkeiten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, lebenslanges Lernen und Umschulung unterstützt, um einen Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iv festgelegten spezifischen Ziel des PZ 1 zu leisten.
(4) Aus dem EFRE wird ferner der Kauf von Versorgungsgütern, die zur Stärkung der Resilienz von Gesundheitssystemen und der Katastrophenresilienz benötigt werden, unterstützt, um einen Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv festgelegten spezifischen Ziel des PZ 2 und dem in jenem Unterabsatz Buchstabe d Ziffer v festgelegten spezifischen Ziel des PZ 4 zu leisten.
(5) Im Rahmen von Interreg kann aus dem EFRE außerdem Folgendes unterstützt werden:
a) |
gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Humanressourcen; und |
b) |
begleitende „weiche“ Investitionen und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem PZ 4 im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus gemäß der Verordnung (EU) 2021/1057. |
(6) Aus dem EFRE kann die Finanzierung des Betriebskapitals von KMU mittels Finanzhilfen unterstützt werden, falls das unbedingt erforderlich ist, um im Rahmen einer befristeten Maßnahme auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu reagieren.
(7) Stellt die Kommission auf einen von dem betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Antrag hin fest, dass die Anforderungen gemäß Absatz 6 erfüllt sind, so erlässt sie einen Durchführungsbeschluss, in dem der Zeitraum angegeben ist, während dem die vorübergehende zusätzliche Unterstützung aus dem EFRE gestattet ist.
(8) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Anwendung des Absatzes 6 und bewertet, ob die vorübergehende zusätzliche Unterstützung aus dem EFRE ausreicht, um die Inanspruchnahme des Fonds als Reaktion auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände zu erleichtern. Auf der Grundlage ihrer Bewertung unterbreitet die Kommission — falls das als zweckmäßig erachtet wird — Vorschläge für Änderungen der vorliegenden Verordnung, auch in Bezug auf Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Artikel 4.
(9) Das Europäische Parlament oder der Rat kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung der Absätze 6, 7 und 8 dieses Artikels auffordern.
Artikel 6
Umfang der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds
(1) Aus dem Kohäsionsfonds werden folgende Tätigkeiten unterstützt:
a) |
Investitionen im Umweltbereich, einschließlich Investitionen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und Energie, die einen Nutzen für die Umwelt haben, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf erneuerbare Energien gelegt wird; |
b) |
Investitionen in das TEN-V; |
c) |
technische Hilfe; |
d) |
Information, Kommunikation und Studien. |
Die Mitgliedstaaten sorgen auf der Grundlage der spezifischen Investitions- und Infrastrukturbedürfnisse jedes Mitgliedstaats für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Investitionen gemäß den Buchstaben a und b.
(2) Der aus dem Kohäsionsfonds auf die Fazilität „Connecting Europe“ übertragene Betrag wird für TEN-V-Projekte eingesetzt.
Artikel 7
Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des EFRE und des Kohäsionsfonds
(1) Aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds werden folgende Tätigkeiten nicht unterstützt:
a) |
die Stilllegung oder der Bau von Kernkraftwerken; |
b) |
Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind; |
c) |
die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen; |
d) |
ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, es sei denn, dass eine Genehmigung für eine De-minimis-Beihilfe oder für befristete staatliche Beihilfen zur Bewältigung außergewöhnlicher Umstände erteilt wurde; |
e) |
Investitionen in Flughafeninfrastruktur, außer in Gebieten in äußerster Randlage, oder in vorhandene Regionalflughäfen im Sinne von Artikel 2 Nummer 153 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, in jedem der folgenden Fälle:
|
f) |
Investitionen in die Abfallentsorgung in Mülldeponien, ausgenommen
|
g) |
Investitionen zur Steigerung der Kapazität von Anlagen zur Behandlung von Restabfällen, ausgenommen:
|
h) |
Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe, außer
|
(2) Der Gesamtbetrag der Unionsunterstützung für Investitionen der Union nach Absatz 1 Buchstabe h Ziffern i und ii darf die folgenden Obergrenzen der gesamten Programmzuweisungen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für den jeweiligen Mitgliedstaat nicht übersteigen:
a) |
für Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf unter 60 % des EU-Durchschnitts des Pro-Kopf-BNE liegt, oder für Mitgliedstaaten, deren BNE pro Kopf unter 90 % des EU-Durchschnitts des Pro-Kopf-BNE liegt und bei denen der Anteil der festen fossilen Brennstoffe am Bruttoinlandsenergieverbrauch bei oder über 25 % liegt, beträgt die Obergrenze 1,55 %; |
b) |
für andere als in Buchstabe a genannte Mitgliedstaaten, deren BNI pro Kopf unter 90 % des EU-Durchschnitts des Pro-Kopf-BNE liegt, beträgt die Obergrenze 1 %; |
c) |
für Mitgliedstaaten, deren BNI pro Kopf bei 90 % des EU-Durchschnitts des Pro-Kopf-BNE oder darüber liegt, beträgt die Obergrenze 0,2 %. |
(3) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen eines Mitgliedstaats in Kaufkraftstandards gemessen und anhand der Unionszahlen für den Zeitraum 2015 bis 2017 berechnet und als Prozentzahl des durchschnittlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommens in Kaufkraftstandards der 27 Mitgliedstaaten für denselben Bezugszeitraum ausgedrückt.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Anteil der festen fossilen Brennstoffe am Energieverbrauch den im Jahr 2018 gemessenen Anteil von Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer.
(4) Vorhaben, die aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds gemäß Absatz 1 Buchstabe h Ziffern i und ii unterstützt werden, müssen von der Verwaltungsbehörde bis zum 31. Dezember 2025 ausgewählt werden. Solche Vorhaben werden nicht schrittweise in den nächsten Programmplanungszeitraum überführt.
(5) Aus dem Kohäsionsfonds werden keine Investitionen in das Wohnungswesen unterstützt, es sei denn, sie betreffen die Förderung der Energieeffizienz oder der Nutzung erneuerbarer Energien.
(6) Überseeische Länder und Hoheitsgebiete kommen für eine Unterstützung aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds nicht infrage, können jedoch gemäß den Bedingungen der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) an Interreg-Programmen teilnehmen.
Artikel 8
Indikatoren
(1) Die in Anhang I festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE und den Kohäsionsfonds sowie, falls zutreffend, die programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren finden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 Anwendung.
(2) Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Sollvorgaben sind kumulativ.
(3) Gemäß ihren Berichterstattungspflichten nach Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung gemäß Anhang II vor.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, um die relevanten Anpassungen an den dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermittelnden Informationen über die Leistung vorzunehmen.
(5) Die Kommission bewertet, wie der strategischen Bedeutung der aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Investitionen im Kontext der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts Rechnung getragen wird, und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht.
KAPITEL II
BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUR BEHANDLUNG TERRITORIALER BESONDERHEITEN UND ZU INTERREGIONALEN INNOVATIONSINVESTITIONEN
Artikel 9
Integrierte territoriale Entwicklung
(1) Die integrierte territoriale Entwicklung kann aus dem EFRE im Rahmen von Programmen für die beiden in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Ziele gemäß Titel III Kapitel II der genannten Verordnung unterstützt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Unterstützung aus dem EFRE für die integrierte territoriale Entwicklung ausschließlich durch die in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Formen um.
Artikel 10
Unterstützung für benachteiligte Gebiete
Der EFRE verwendet gemäß Artikel 174 AEUV besondere Aufmerksamkeit auf die Bewältigung der Herausforderungen von benachteiligten Regionen und Gebieten, insbesondere von ländlichen Gebieten und Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen. Die Mitgliedstaaten legen gemäß Artikel 11 Unterabsatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/1060 in ihren Partnerschaftsvereinbarungen gegebenenfalls einen integrierten Ansatz fest, um die demografischen Herausforderungen solcher Regionen und Gebiete zu bewältigen oder deren spezifischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Dieser integrierte Ansatz kann eine spezielle Mittelzusage für den genannten Zweck umfassen.
Artikel 11
Nachhaltige Stadtentwicklung
(1) Um die wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen Herausforderungen zu bewältigen, wird aus dem EFRE die integrierte territoriale Entwicklung auf der Grundlage von territorialen Strategien oder Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 29 bzw. 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 unterstützt; dabei stehen städtische Gebiete einschließlich funktionaler Stadtgebiete („nachhaltige Stadtentwicklung“) im Rahmen von Programmen gemäß den beiden in Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genannten Zielen im Mittelpunkt.
Besondere Aufmerksamkeit ist der Bewältigung von ökologischen und klimatischen Herausforderungen zu schenken, insbesondere dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050, der Nutzbarmachung des Potenzials digitaler Technologien für Innovationszwecke und der Unterstützung der Entwicklung funktionaler Stadtgebiete. In diesem Zusammenhang werden die Mittel für nachhaltige Stadtentwicklung, die unter den Prioritäten, die dem PZ 1 und dem PZ 2 entsprechen, eingeplant sind, im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Artikel 4 angerechnet.
(2) Mindestens 8 % der EFRE-Mittel des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf nationaler Ebene (mit Ausnahme der Mittel für technische Hilfe) werden der nachhaltigen Stadtentwicklung in einer oder mehreren der in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Formen zugewiesen.
Gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 wählen die einschlägigen territorialen Behörden oder Stellen die Vorhaben aus oder sind an der Auswahl der Vorhaben beteiligt.
In den betreffenden Programmen werden die hierfür in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer viii der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehenen Beträge festgelegt.
(3) Der der nachhaltigen Stadtentwicklung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zugewiesene Prozentsatz ist während des gesamten Programmplanungszeitraums einzuhalten, wenn EFRE-Zuweisungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen übertragen werden, einschließlich zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1060.
(4) Wenn die EFRE-Zuweisung aufgrund einer Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder aufgrund von Finanzkorrekturen der Kommission gemäß Artikel 104 der genannten Verordnung verringert wird, wird die Einhaltung der Anforderung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht erneut bewertet.
Artikel 12
Europäische Stadtinitiative
(1) Der EFRE unterstützt die Europäische Stadtinitiative, die von der Kommission in direkter und indirekter Mittelverwaltung durchgeführt wird.
Diese Initiative deckt alle städtischen Gebiete, einschließlich funktionaler Stadtgebiete, ab und unterstützt die Urbane Agenda für die EU, darunter auch die Beteiligung lokaler Behörden an den in der Urbanen Agenda für die EU entwickelten thematischen Partnerschaften.
(2) Die Europäische Stadtinitiative umfasst bei der nachhaltigen Stadtentwicklung die folgenden zwei Elemente:
a) |
Unterstützung innovativer Maßnahmen; |
b) |
Unterstützung von Kapazitäts- und Wissensaufbau, territorialen Folgenabschätzungen, Politikentwicklung und Kommunikation. |
Auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann die Europäische Stadtinitiative auch die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in städtischen Fragen unterstützen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Zusammenarbeit gewidmet werden, die auf den Kapazitätsaufbau auf lokaler Ebene abzielt, um die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu erreichen.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre über die Entwicklungen im Rahmen der Europäischen Stadtinitiative Bericht.
(3) Das Governance-Modell für die Europäische Stadtinitiative sieht die Beteiligung von Mitgliedstaaten, regionalen und lokalen Behörden und Städten vor und sorgt für eine angemessene Koordination und ausreichend Komplementaritäten mit dem Programm, das unter Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1059 speziell auf die nachhaltige Stadtentwicklung ausgerichtet ist.
Artikel 13
Interregionale Innovationsinvestitionen
(1) Der EFRE unterstützt das Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen.
(2) Das Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen unterstützt die Kommerzialisierung und Ausweitung von interregionalen Innovationsprojekten mit dem Potenzial, die Entwicklung von europäischen Wertschöpfungsketten anzuregen.
(3) Das Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen umfasst zwei Bereiche, mit denen Folgendes in gleichem Maße unterstützt wird:
a) |
finanzielle Unterstützung und Beratung bei Investitionen in interregionale Innovationsprojekte in Bereichen der intelligenten Spezialisierung; |
b) |
finanzielle Unterstützung und Beratung sowie Kapazitätsaufbau bei der Entwicklung von Wertschöpfungsketten in weniger entwickelten Regionen. |
(4) Bis zu 2 % der Mittel können für Tätigkeiten auf dem Gebiet des Lernens und der Evaluierung aufgewendet werden, um die Ergebnisse der im Rahmen der beiden Bereiche unterstützten Projekte zu nutzen und zu verbreiten.
(5) Die Kommission setzt diese Investitionen im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung um.
(6) Die Kommission wird bei ihrer Arbeit durch eine Expertengruppe unterstützt.
Die Expertengruppe setzt sich aus Vertretern von Mitgliedstaaten, regionalen Behörden und Städten sowie aus Vertretern von Organisationen aus Wirtschaft, Forschung und Zivilgesellschaft zusammen. Bei der Zusammensetzung der Expertengruppe wird ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis angestrebt.
Die Expertengruppe unterstützt die Kommission bei der Erstellung eines langfristigen Arbeitsprogramms und bei der Ausarbeitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.
(7) Die Kommission sorgt beim Einsatz dieses Instruments für Koordination und Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen und -instrumenten der Union und insbesondere mit dem Aktionsbereich „Interreg C“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2021/1059.
(8) Das Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Union.
Drittländer können sich gemäß den in den Artikeln 16 und 23 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) (im Folgenden „Horizont Europa-Verordnung“) enthaltenen Modalitäten an diesem Instrument beteiligen.
Artikel 14
Gebiete in äußerster Randlage
(1) Artikel 4 findet auf die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage keine Anwendung. Diese besondere zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage soll die zusätzlichen Kosten ausgleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV genannten ständigen Entwicklungshindernisse entstehen.
(2) Mit der Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird Folgendes unterstützt:
a) |
die Tätigkeiten innerhalb des in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Umfangs; |
b) |
abweichend von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung Maßnahmen zur Deckung der Betriebskosten, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die diesen Gebieten aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV genannten ständigen Entwicklungshindernisse entstehen. |
Die Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann außerdem für die Finanzierung von Ausgleichsausgaben für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und öffentlicher Dienstleistungsaufträge in den Gebieten in äußerster Randlage verwendet werden.
(3) Mit der Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird Folgendes nicht unterstützt:
a) |
Vorhaben im Zusammenhang mit Waren, die in Anhang I des AEUV aufgeführt sind; |
b) |
Beihilfen für eine nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV zulässige Personenbeförderung; |
c) |
Steuerbefreiungen und die Befreiung von Sozialabgaben; |
d) |
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die nicht von Unternehmen erfüllt werden und bei denen der Staat als Träger öffentlicher Gewalt handelt. |
(4) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c kann der EFRE produktive Investitionen in Unternehmen in den Gebieten in äußerster Randlage ungeachtet der Unternehmensgröße unterstützen.
KAPITEL III
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Übergangsbestimmungen
Die Verordnungen (EU) Nr. 1300/2013 und (EU) Nr. 1301/2013 oder jeder andere Rechtsakt, der gemäß den genannten Verordnungen erlassen wurde, gelten weiterhin für die Programme und Vorhaben, die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützt werden.
Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Juli 2021 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 17
Überprüfung
Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2027 gemäß Artikel 177 AEUV.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 90.
(2) ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 115.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 (ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 566) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 27. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
(5) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visa (siehe Seite 159 dieses Amtsblatts).
(6) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(7) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(8) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(9) Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75).
(10) Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über ein Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit („Programm EU4Health“) (2021-2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).
(11) Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
(12) Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).
(13) Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).
(14) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(15) Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).
(16) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(17) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(18) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(19) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(20) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(21) Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
(22) Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).
(23) Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (siehe Seite 94 dieses Amtsblatts).
(24) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(25) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
ANHANG I
GEMEINSAME OUTPUT- UND ERGEBNISINDIKATOREN FÜR DEN EFRE UND DEN KOHÄSIONSFONDS — ARTIKEL 8 ABSATZ 1 (1)
Tabelle 1
Gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE („Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und Interreg) und den Kohäsionsfonds (**)
Politisches Ziel |
Spezifisches Ziel |
Outputs |
Ergebnisse |
||||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
||||
|
|
RCO (2) 01 — unterstützte Unternehmen (davon: Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen)* (3) RCO 02 — durch Zuschüsse unterstützte Unternehmen* |
RCR (4) 01 — in unterstützten Einrichtungen geschaffene Arbeitsplätze* RCR 102 — in unterstützten Einrichtungen geschaffene Arbeitsplätze im Forschungsbereich* |
||||
|
RCO 03 — durch Finanzierungsinstrumente unterstützte Unternehmen* RCO 04 — Unternehmen mit nichtfinanzieller Unterstützung* RCO 05 — unterstützte neue Unternehmen* RCO 06 — in unterstützten Forschungseinrichtungen tätige Forscher RCO 07 — an gemeinsamen Forschungsprojekten teilnehmende Forschungseinrichtungen |
RCR 02 — private Investitionen in Ergänzung öffentlicher Unterstützung (davon: Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumente)* (3) RCR 03 — kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Produkt- oder Prozessinnovationen einführen* RCR 04 — KMU, die Marketing- oder Organisationsinnovationen einführen* |
|||||
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RCO 08 — Nominalwert der Forschungs- und Innovationsausrüstung RCO 10 — mit Forschungseinrichtungen kooperierende Unternehmen RCO 96 — Interregionale Investitionen für Innovationen in Projekten der Union* |
RCR 05 — KMU mit unternehmensinterner Innovationstätigkeit* RCR 06 — Patentanmeldungen* RCR 07 — Anmeldungen von Marken und Geschmacksmustern* RCR 08 — aus unterstützten Projekten hervorgegangene Publikationen |
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RCO 13 — Wert von digitalen Dienstleistungen, Produkten und Prozessen, die für Unternehmen entwickelt wurden* RCO 14 — bei der Entwicklung von digitalen Dienstleistungen, Produkten und Prozessen unterstützte öffentliche Einrichtungen* |
RCR 11 — Nutzer von neuen und verbesserten öffentlichen digitalen Dienstleistungen, Produkten und Prozessen* RCR 12 — Nutzer von neuen und verbesserten digitalen Dienstleistungen, Produkten und Prozessen, die von Unternehmen entwickelt wurden* RCR 13 — Unternehmen mit hoher digitaler Intensität* |
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RCO 15 — geschaffene Kapazität für Unternehmensgründungen* RCO 103 — unterstützte wachstumsstarke Unternehmen* |
RCR 17 — auf dem Markt überlebende neue Unternehmen* RCR 18 — KMU, die nach der Einrichtung des Gründerzentrums dessen Dienstleistungen nutzen* RCR 19 — Unternehmen mit höheren Umsätzen* RCR 25 — KMU mit höherem Mehrwert je Beschäftigtem* |
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RCO 16 — am unternehmerischen Entdeckungsprozess beteiligte institutionelle Akteure RCO 101 — KMU, die in Kompetenzen im Bereich intelligente Spezialisierung, industrieller Wandel und Unternehmertum investieren |
RCR 97 — unterstützte Lehrlingsausbildungen in KMU RCR 98 — Personal von KMU, das eine Fortbildung für Kompetenzen im Bereich intelligente Spezialisierung, industrieller Wandel und Unternehmertum absolviert (nach Art der Kompetenz: technische, Management-, Unternehmer-, grüne oder sonstige Kompetenzen) (3)* |
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RCO 41 — zusätzliche Wohnstätten mit Zugang zu Breitbandnetzen mit sehr hoher Kapazität RCO 42 — zusätzliche Unternehmen mit Zugang zu Breitbandnetzen mit sehr hoher Kapazität |
RCR 53 — Wohnstätten mit Anschluss an Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität RCR 54 — Unternehmen mit Anschluss an Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität |
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RCO 18 — Wohnungen mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz RCO 19 — öffentliche Gebäude mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz RCO 20 — neu gebaute oder verbesserte Fernwärme- und Fernkälteleitungen RCO 104 — Anzahl der hocheffizienten KWK-Blocks RCO 123 — Wohnstätten, die von der Ersetzung von mit festen fossilen Brennstoffen befeuerten Anlagen durch mit Erdgas befeuerte Heizkessel und Heizsysteme profitieren |
RCR 26 — jährlicher Primärenergieverbrauch (davon: Wohnstätten, öffentliche Gebäude, Unternehmen, andere) (3) RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen* RCR 105 — geschätzte Treibhausgasemissionen von Heizkesseln und Heizsystemen, die von festen soliden Brennstoffen auf Erdgas umgerüstet wurden |
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RCO 22 — zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien (davon: Strom, thermische Energie) (3)* RCO 97 — unterstützte Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften* |
RCR 31 — Gesamtenergieerzeugung aus erneuerbaren Energien (davon: Strom, thermische Energie) (3)* RCR 32 — zusätzliche Betriebskapazität für erneuerbare Energien* |
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RCO 23 — digitale Managementsysteme für intelligente Energiesysteme RCO 105 — Lösungen für Stromspeicherung RCO 124 — neu gebaute oder verbesserte Leitungen für die Weiterleitung und Verteilung von Erdgas |
RCR 33 — an intelligente Energiesysteme angeschlossene Nutzer RCR 34 — Einführung von Projekten für intelligente Energiesysteme |
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RCO 24 — Investitionen in neue oder ausgebaute Katastrophenmonitoring-, -vorsorge-, -frühwarn- und -reaktionssysteme für Naturkatastrophen* RCO 122 — Investitionen in neue oder ausgebaute Katastrophenmonitoring-, -vorsorge-, -frühwarn- und -reaktionssysteme für nicht klimabedingte natürliche Risiken und Risiken im Zusammenhang mit menschlichen Tätigkeiten RCO 25 — neuer oder stabilisierter Hochwasserschutz von Küstengebieten sowie Fluss- und Seeufern RCO 106 — neuer oder stabilisierter Schutz vor Erdrutschen RCO 26 — Bau oder Ausbau grüner Infrastruktur zur Anpassung an den Klimawandel* RCO 27 — nationale und subnationale Strategien zur Anpassung an den Klimawandel* RCO 28 — von Schutzmaßnahmen gegen Wald- und Flächenbrände abgedeckte Gebiete RCO 121 — von Schutzmaßnahmen gegen klimabedingte Naturkatastrophen (außer Hochwasser und Wald- und Flächenbrände) abgedeckte Gebiete |
RCR 35 — Bevölkerung, die von Hochwasserschutzmaßnahmen profitiert RCR 36 — Bevölkerung, die von Schutzmaßnahmen gegen Wald- und Flächenbrände profitiert RCR 37 — Bevölkerung, die von Schutzmaßnahmen gegen klimabedingte Naturkatastrophen (außer Hochwasser oder Wald- und Flächenbrände) profitiert RCR 96 — Bevölkerung, die von Schutzmaßnahmen gegen nicht klimabedingte natürliche Risiken und Risiken im Zusammenhang mit menschlichen Tätigkeiten profitiert* |
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RCO 30 — Länge neuer oder ausgebauter Rohre für die Verteilungssysteme der öffentlichen Wasserversorgung RCO 31 — Länge neuer oder ausgebauter Rohre für die öffentliche Abwassersammlung RCO 32 — neue oder ausgebaute Kapazität für die Abwasserbehandlung |
RCR 41 — Bevölkerung, die an eine verbesserte öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist RCR 42 — Bevölkerung, die zumindest an die sekundäre öffentliche Abwasserbehandlung angeschlossen ist RCR 43 — Wasserverluste in den Verteilungssystemen der öffentlichen Wasserversorgung |
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RCO 34 — zusätzliche Kapazität für Abfallverwertung RCO 107 — Investitionen in Einrichtungen zur getrennten Abfallsammlung RCO 119 — für die Wiederverwendung aufbereiteter Abfall |
RCR 103 — getrennt gesammelter Abfall RCR 47 — verwerteter Abfall RCR 48 — als Rohstoffe verwendeter Abfall |
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RCO 36 — grüne Infrastruktur, die aus anderen Gründen als der Anpassung an den Klimawandel unterstützt wird RCO 37 — Von Schutz- und Wiederherstellungsmaßnahmen abgedeckte Fläche der Natura-2000-Gebiete RCO 38 — Fläche des unterstützten sanierten Geländes RCO 39 — von Systemen für die Überwachung der Luftverschmutzung abgedeckte Gebiete |
RCR 50 — Bevölkerung, die von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität profitiert* RCR 95 — Bevölkerung, die Zugang zu neuer oder verbesserter grüner Infrastruktur hat* RCR 52 — sanierte Flächen, die für Grünflächen, Sozialwohnungen, wirtschaftliche oder andere Aktivitäten genutzt werden |
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RCO 55 — Länge neuer Straßen- und U-Bahn-Linien RCO 56 — Länge instandgesetzter oder modernisierter Straßen- und U-Bahn-Linien RCO 57 — Kapazität der umweltfreundlichen Fahrzeuge für die öffentlichen Verkehrsmittel* RCO 58 — unterstützte spezielle Fahrradinfrastruktur* RCO 59 — Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Tank-/Aufladestationen) * RCO 60 — Städte mit neuen oder modernisierten digitalisierten Verkehrssystemen |
RCR 62 — Nutzer neuer oder modernisierter öffentlicher Verkehrsmittel pro Jahr RCR 63 — Nutzer neuer oder modernisierter Straßen- und U-Bahn-Linien pro Jahr RCR 64 — Nutzer der speziellen Fahrradinfrastruktur pro Jahr |
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RCO 43 — Länge der neuen oder ausgebauten Straßen — TEN-V (5) RCO 45 — Länge der instandgesetzten oder modernisierten Straßen — TEN-V RCO 108 — Länge der Straßen mit neuen oder modernisierten Verkehrsmanagementsystemen — TEN-V RCO 47 — Länge der neuen oder ausgebauten Schienenstrecken — TEN-V RCO 49 — Länge der instandgesetzten oder modernisierten Schienenstrecken — TEN-V RCO 51 — Länge der neuen, ausgebauten oder modernisierten Binnenwasserstraßen — TEN-V RCO 109 — Länge der mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsmanagementsystem ausgestatteten Schienenstrecken — TEN-V |
RCR 55 — Nutzer von neu gebauten, instandgesetzten, ausgebauten oder modernisierten Straßen pro Jahr RCR 56 — Zeitersparnis aufgrund einer verbesserten Straßeninfrastruktur RCR 101 — Zeitersparnis aufgrund einer verbesserten Eisenbahninfrastruktur RCR 58 — Nutzer von neu gebauten, ausgebauten, instandgesetzten oder modernisierten Schienenstrecken pro Jahr RCR 59 — Schienengüterverkehr RCR 60 — Güterverkehr auf Binnenwasserstraßen |
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RCO 44 — Länge der neuen oder ausgebauten Straßen — außerhalb des TEN-V RCO 46 — Länge der instandgesetzten oder modernisierten Straßen — außerhalb des TEN-V RCO 110 — Länge der Straßen mit neuen oder modernisierten Verkehrsmanagementsystemen — außerhalb des TEN-V RCO 48 — Länge der neuen oder ausgebauten Schienenstrecken — außerhalb des TEN-V RCO 50 — Länge der instandgesetzten oder modernisierten Schienenstrecken — außerhalb des TEN-V RCO 111 — Länge der mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsmanagementsystem ausgestatteten Schienenstrecken, in Betrieb — außerhalb des TEN-V RCO 52 — Länge der neuen, ausgebauten oder modernisierten Binnenwasserstraßen — außerhalb des TEN-V RCO 53 — neue oder modernisierte Bahnhöfe und Haltestellen* RCO 54 — neue oder modernisierte intermodale Verbindungen* |
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RCO 61 — Fläche neuer oder modernisierter Einrichtungen der Arbeitsvermittlungsagenturen |
RCR 65 — Nutzer neuer oder modernisierter Einrichtungen der Arbeitsverwaltungen pro Jahr |
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RCO 66 — Klassenkapazität neuer oder modernisierter Kinderbetreuungseinrichtungen RCO 67 — Klassenkapazität neuer oder modernisierter Bildungseinrichtungen |
RCR 70 — Nutzer neuer oder modernisierter Kinderbetreuungseinrichtungen pro Jahr RCR 71 — Nutzer neuer oder modernisierter Bildungseinrichtungen pro Jahr |
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RCO 65 — Kapazität neuer oder modernisierter Sozialwohnungen* RCO 113 — von Projekten im Rahmen von integrierten Maßnahmen zur Förderung der sozioökonomischen Inklusion von marginalisierten Gemeinschaften, einkommensschwachen Haushalten und benachteiligten Gruppen betroffene Bevölkerung* |
RCR 67 — Nutzer neuer oder modernisierter Sozialwohnungen pro Jahr |
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RCO 63 — Kapazität neuer oder modernisierter Infrastruktur für die vorübergehende Aufnahme |
RCR 66 — Nutzer neuer oder modernisierter Infrastruktur für die vorübergehende Aufnahme pro Jahr |
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RCO 69 — Kapazität neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen RCO 70 — Kapazität neuer oder modernisierter sozialer Einrichtungen (außer Sozialwohnungen) |
RCR 72 — Nutzer neuer oder modernisierter elektronischer Gesundheitsdienste pro Jahr RCR 73 — Nutzer neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen pro Jahr RCR 74 — Nutzer neuer oder modernisierter sozialer Einrichtungen pro Jahr |
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RCO 77 — Anzahl der unterstützten kulturellen und touristischen Stätten* |
RCR 77 — Besucher von unterstützten kulturellen und touristischen Stätten* |
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RCO 74 — von Projekten im Rahmen von Strategien für integrierte territoriale Entwicklung betroffene Bevölkerung* RCO 75 — unterstützte Strategien für die integrierte territoriale Entwicklung* RCO 76 — integrierte Projekte für die territoriale Entwicklung RCO 80 — unterstützte Strategien für eine von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung* RCO 112 — an der Vorbereitung und Umsetzung von Strategien für die integrierte territoriale Entwicklung beteiligte Interessenträger RCO 114 — geschaffene oder sanierte Freiflächen in städtischen Gebieten* |
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Tabelle 2
Zusätzliche gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE für Interreg
Interreg-spezifische Indikatoren |
RCO 81 — Teilnahmen an grenzübergreifenden gemeinsamen Maßnahmen RCO 115 — gemeinsam veranstaltete grenzübergreifende öffentliche Veranstaltungen RCO 82 — Teilnahmen an gemeinsamen Maßnahmen zur Förderung der Gender-Gleichberechtigung, der Chancengleichheit und der sozialen Inklusion RCO 83 — gemeinsam entwickelte Strategien und Aktionspläne RCO 84 — gemeinsam entwickelte und in Projekten umgesetzte Pilotmaßnahmen RCO 116 — gemeinsam entwickelte Lösungen RCO 85 — Teilnahme an gemeinsamen Ausbildungsprogrammen RCO 117 — Lösungen für grenzübergreifende rechtliche oder administrative Hindernisse RCO 86 — unterzeichnete gemeinsame administrative oder rechtliche Vereinbarungen RCO 87 — grenzübergreifend kooperierende Organisationen RCO 118 — Organisationen, die im Rahmen der Mehr-Ebenen-Steuerung von makroregionalen Strategien zusammenarbeiten RCO 90 — Projekte für grenzübergreifende Innovationsnetzwerke RCO 120 — Projekte zur Unterstützung grenzübergreifender Zusammenarbeit für die Schaffung von Verflechtungen zwischen Stadt und Land |
RCR 79 — von Organisationen aufgegriffene gemeinsame Strategien und Aktionspläne RCR 104 — von Organisationen aufgegriffene bzw. ausgebaute Lösungen RCR 81 — Abschlüsse in gemeinsamen Ausbildungsprogrammen RCR 82 — verringerte oder behobene rechtliche oder administrative grenzübergreifende Hindernisse RCR 83 — Personen, die von gemeinsam unterzeichneten administrativen oder rechtlichen Vereinbarungen umfasst sind RCR 84 — Organisationen, die nach Projektabschluss grenzübergreifend zusammenarbeiten RCR 85 — Teilnahmen an grenzübergreifenden gemeinsamen Maßnahmen nach Projektabschluss |
(1) Zu verwenden für „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und Interreg gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 (Dachverordnung), für „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2021/1060 (Dachverordnung) und für Interreg gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) 2021/1059 (Interreg).
(**) Aus Gründen der Darstellung sind die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren einem spezifischen Ziel innerhalb eines politischen Ziels zugeordnet, jedoch nicht auf dieses beschränkt. Insbesondere im Rahmen des PZ 5 können die relevanten, unter den PZ 1 bis 4 aufgelisteten gemeinsamen Indikatoren verwendet werden. Um ein umfassendes Bild der erwarteten und tatsächlichen Leistung der Programme zu erhalten, können die mit * gekennzeichneten gemeinsamen Indikatoren bei Bedarf darüber hinaus von spezifischen Zielen im Rahmen jedes der PZ 1 bis 4 verwendet werden.
(2) RCO: REGIO Common Output Indicator (Gemeinsamer Outputindikator REGIO).
(3) Aufschlüsselung nicht für die Programmplanung, sondern erst für die Berichterstattung erforderlich.
(4) RCR: REGIO Common Result Indicator (Gemeinsamer Ergebnisindikator REGIO).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
ANHANG II
KERNSATZ VON LEISTUNGSINDIKATOREN FÜR DEN EFRE UND DEN KOHÄSIONSFONDS IM SINNE VON ARTIKEL 8 ABSATZ 3 ZUR VERWENDUNG DURCH DIE KOMMISSION UNTER WAHRUNG IHRER BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN NACH ARTIKEL 41 ABSATZ 3 BUCHSTABE H ZIFFER III DER HAUSHALTSORDNUNG
Politisches Ziel |
Spezifisches Ziel |
Outputs |
Ergebnisse |
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(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
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CCO (1) 01 — bei der Innovation unterstützte Unternehmen CCO 02 — in unterstützten Forschungseinrichtungen tätige Forscher |
CCR (2) 01 — kleine und mittlere Unternehmen (3) (KMU), die Produkt-, Prozess-, Marketing- oder Organisationsinnovationen einführen |
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CCO 03 — bei der Entwicklung digitaler Produkte, Dienstleistungen und Prozesse unterstützte Unternehmen und öffentliche Einrichtungen |
CCR 02 — Nutzer von neuen oder verbesserten digitalen Produkten, Dienstleistungen und Prozessen pro Jahr |
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CCO 04 — bei der Schaffung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit unterstützte KMU |
CCR 03 — in unterstützten Unternehmen geschaffene Arbeitsplätze |
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CCO 05 — KMU, die in Kompetenzen im Bereich intelligente Spezialisierung, industrieller Wandel und Unternehmertum investieren |
CCR 04 — Personal von KMU in Fortbildungen zur Schaffung von Kompetenzen im Bereich intelligente Spezialisierung, industrieller Wandel und Unternehmertum |
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CCO 13 — zusätzliche Wohnstätten und Unternehmen mit Zugang zu Breitbandnetzen mit sehr hoher Kapazität |
CCR 12 — zusätzliche Wohnstätten und Unternehmen mit Anschluss an Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität |
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CCO 06 — Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz |
CCR 05 — Einsparungen beim jährlichen Primärenergieverbrauch |
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CCO 07 — zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien |
CCR 06 — zusätzlich produzierte erneuerbare Energien |
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CCO 08 — digitale Managementsysteme für intelligente Energiesysteme |
CCR 07 — an intelligente Energiesysteme angeschlossene zusätzliche Nutzer |
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CCO 09 — Investitionen in neue oder ausgebaute Katastrophenmonitoring-, -vorsorge-, -frühwarn- und -reaktionssysteme |
CCR 08 — zusätzliche Bevölkerung, die von Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser, Waldbrände und andere klimabedingte Naturkatastrophen profitiert |
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CCO 10 — neue oder ausgebaute Kapazität für die Abwasserbehandlung |
CCR 09 — zusätzliche Bevölkerung, die zumindest an die sekundäre Abwasserbehandlung angeschlossen ist |
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CCO 11 — neue oder ausgebaute Kapazität für die Abfallverwertung |
CCR 10 — zusätzlich verwerteter Abfall |
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CCO 12 — Fläche der grünen Infrastruktur |
CCR 11 — Bevölkerung, die von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität profitiert |
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CCO 16 — Ausbau und Modernisierung von Straßen- und U-Bahn-Linien |
CCR 15 — Nutzer neuer und modernisierter Straßen- und U-Bahn-Linien pro Jahr |
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CCO 14 — TEN-V Straße: neue, ausgebaute, instandgesetzte oder modernisierte Straßen CCO 15 — TEN-V Schiene: neue, ausgebaute, instandgesetzte oder modernisierte Schienenstrecken |
CCR 13 — Zeitersparnis aufgrund einer verbesserten Straßeninfrastruktur CCR 14 — Anzahl der Fahrgäste pro Jahr, die von einem verbesserten Schienenverkehr profitieren |
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CCO 22 — Straße außerhalb des TEN-V: neue, ausgebaute, instandgesetzte oder modernisierte Straßen CCO 23 — Schiene außerhalb des TEN-V: neue, ausgebaute, instandgesetzte oder modernisierte Schienenstrecken |
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CCO 17 — Fläche neuer oder modernisierter Einrichtungen der Arbeitsverwaltungen |
CCR 16 — Nutzer neuer oder modernisierter Einrichtungen der Arbeitsverwaltungen pro Jahr |
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CCO 18 — neue oder modernisierte Kapazität in Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen |
CCR 17 — Nutzer neuer oder modernisierter Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen pro Jahr |
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CCO 19 — Kapazität neuer oder modernisierter Sozialwohnungen CCO 25 — von Projekten im Rahmen von integrierten Maßnahmen zur Förderung der sozioökonomischen Inklusion von marginalisierten Gemeinschaften, einkommensschwachen Haushalten und benachteiligten Gruppen betroffene Bevölkerung |
CCR 18 — Nutzer neuer oder modernisierter Sozialwohnungen pro Jahr |
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CCO 26 — Kapazität neuer oder modernisierter Infrastruktur für die vorübergehende Aufnahme |
CCR 20 — Nutzer neuer oder modernisierter Infrastruktur für die vorübergehende Aufnahme pro Jahr |
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CCO 20 — Kapazität neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen |
CCR 19 — Nutzer neuer oder modernisierter Gesundheitsdienste pro Jahr |
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CCO 24 — unterstützte kulturelle und touristische Stätten |
CCR 21 — Besucher von unterstützten kulturellen und touristischen Stätten |
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CCO 21 — von den Strategien für integrierte territoriale Entwicklung abgedeckte Bevölkerung |
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(1) CCO: REGIO Core Common Output (Gemeinsamer Outputindikator REGIO).
(2) CCR: REGIO Core Common Result (Gemeinsamer Ergebnisindikator REGIO).
(3) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
30.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 231/94 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1059 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. Juni 2021
über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 178, Artikel 209 Absatz 1, Artikel 212 Absatz 2 und Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen. Gemäß diesem Artikel sowie Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV soll der EFRE dazu beitragen, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern, wobei bestimmten Kategorien von Regionen besondere Aufmerksamkeit gilt, einschließlich eines konkreten Verweises auf grenzübergreifende Regionen. |
(2) |
In der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind gemeinsame Bestimmungen für den EFRE und bestimmte andere Fonds festgelegt, und die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthält Bestimmungen in Bezug auf die spezifischen Ziele und den Umfang der Unterstützung durch den EFRE. Es müssen auch besondere Bestimmungen für die Verfolgung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festgelegt werden, bei dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten und ihre Regionen sowie gegebenenfalls Partnerländer und Drittländer zwecks effektiver Programmplanung grenzübergreifend zusammenarbeiten; diese Bestimmungen betreffen u. a. die Themen technische Hilfe, Begleitung, Evaluierung, Kommunikation, Förderfähigkeit, Verwaltung und Kontrolle und Finanzverwaltung. |
(3) |
Die Förderung von Interreg ist ein wichtiger Schwerpunkt der Kohäsionspolitik der Union. Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen für im Zuge von Projekten der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ) entstandene Kosten fällt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (6) bereits unter eine Gruppenfreistellung, und besondere Bestimmungen im Hinblick auf Regionalbeihilfen für Investitionen von Unternehmen jeder Größe sind auch im Abschnitt „Regionalbeihilfen“ jener Verordnung und in den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 enthalten. Unter Berücksichtigung der in 30 Jahren gewonnenen Erfahrungen und in Anbetracht des geringen finanziellen Umfangs der Projekte und der geringen Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb einerseits und des hohen Mehrwerts der bestehenden Programme für den territorialen Zusammenhalt in Europa andererseits wird der Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen in Bezug auf die Finanzierung von ETZ-Projekten aus öffentlichen Mitteln voraussichtlich durch künftige Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 weiter präzisiert, wodurch die Finanzierung von Interreg-Projekten aus öffentlichen Mitteln weitgehend von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung ausgenommen und die Durchführung dieser Projekte erheblich erleichtert wird. |
(4) |
Um die harmonische Entwicklung des Unionsgebiets auf verschiedenen Ebenen zu fördern, sollte der EFRE die grenzübergreifende Zusammenarbeit, die transnationale Zusammenarbeit, die interregionale Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage im Rahmen des Ziels Interreg unterstützen. Dabei sollten die Grundsätze der Partnerschaft und der Steuerung auf mehreren Ebenen berücksichtigt werden, wobei sichergestellt wird, dass die Dimension der Partnerschaft für ein Programm effektiv verbleibt. |
(5) |
Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Pariser Übereinkommen umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, werden die Fonds dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreich wird, insgesamt 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. In diesem Zusammenhang sollten aus den Fonds Tätigkeiten unterstützt werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union beachten und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verursachen. |
(6) |
Der Aktionsbereich „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen abzielen, die gemeinsam in den Grenzregionen ermittelt wurden; zudem sollte er darauf abstellen, das ungenutzte Wachstumspotenzial in Grenzregionen auszuschöpfen, worauf auch in der Mitteilung der Kommission vom 20. September 2017 mit dem Titel "Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen" (im Folgenden „Mitteilung über Grenzregionen“) hingewiesen wurde. Infolgedessen sollten als Programmgebiete für die grenzübergreifende Zusammenarbeit diejenigen an der Grenze liegenden oder durch höchstens 150 km vom Meer getrennten Regionen und Gebiete ausgewiesen werden, in denen grenzübergreifende Interaktion effektiv stattfinden kann oder funktionale Gebiete ermittelt werden können, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogrammgebiete. |
(7) |
Der Aktionsbereich „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ sollte auch die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten bzw. ihren Regionen und einem oder mehreren Ländern bzw. Regionen oder sonstigen Gebieten außerhalb der Union einschließen. Im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte die Erfassung sowohl der internen als auch der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der vorliegenden Verordnung für die Programmbehörden in den Mitgliedstaaten sowie die Partnerbehörden und Begünstigten außerhalb der Union zu einer größeren Vereinfachung und Straffung der anwendbaren Bestimmungen führen. |
(8) |
Der Aktionsbereich „transnationale Zusammenarbeit“ sollte unter uneingeschränkter Achtung des Subsidiaritätsprinzips darauf abzielen, die Zusammenarbeit durch Maßnahmen zu stärken, die zu einer integrierten territorialen Entwicklung gemäß den Prioritäten der Union beitragen. Die transnationale Zusammenarbeit sollte sich auf größere Gebiete der Union erstrecken, die auf dem Festland und an Meeresbecken gelegen sind, und es sollte größtmögliche Flexibilität eingeräumt werden, um die Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogramme zu gewährleisten, einschließlich der bisherigen externen maritimen grenzübergreifenden Zusammenarbeit in einem weiteren Rahmen der maritimen Zusammenarbeit; dies soll insbesondere durch Festlegung des erfassten Gebietes, der spezifischen Ziele dieser Zusammenarbeit, der Anforderungen an eine Projektpartnerschaft und die Möglichkeit der Einrichtung von Unterprogrammen und spezifischen Lenkungsausschüssen geschehen. |
(9) |
Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit in Gebieten in äußerster Randlage im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte in den Fällen, in denen die Kombination beider Aktionsbereiche innerhalb eines einzigen Programms pro Gebiet der Zusammenarbeit für Programmbehörden und Begünstigte keine hinreichende Vereinfachung mit sich gebracht hat, ein spezieller Aktionsbereich für Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden, damit diese mit ihren benachbarten Ländern und Gebieten so effektiv und problemlos wie möglich zusammenarbeiten können. Im Rahmen dieses Aktionsbereichs könnten mittels zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten, Regionen und Drittländern zu vereinbarenden Verwaltungsmodalitäten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für eine kombinierte Finanzierung aus dem EFRE, dem durch die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geschaffenen Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (im Folgenden "NDICI") und dem durch den Beschluss 2013/755/EU des Rates (9) gefassten Übersee-Assoziationsbeschluss eingeleitet werden. |
(10) |
Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den Interreg-Programmen der interregionalen Zusammenarbeit sollte der Aktionsbereich „Interregionale Zusammenarbeit“ durch vier spezifische Programme auf die Steigerung der Wirksamkeit der Kohäsionspolitik ausgerichtet werden: ein Programm zur Förderung des Austauschs von Erfahrungen, innovativer Ansätze und des Kapazitätsaufbaus unter Ausrichtung auf politische Ziele und das spezifische Interreg-Ziel „Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit“ im Hinblick auf die Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren sowie ihre Übertragung auf die Politik der regionalen Entwicklung, das auch Programme zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ umfasst; ein Programm für den Erfahrungsaustausch und den Kapazitätsaufbau im Zusammenhang mit der Ermittlung, der Übertragung und der Kapitalisierung bewährter Verfahren für die integrierte und nachhaltige Stadtentwicklung unter Berücksichtigung der Verbindungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen, die im Rahmen von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1058 entwickelt wurden und die die Initiative gemäß Artikel 12 jener Verordnung ergänzen und darauf abgestimmt sind; ein Programm für den Austausch von Erfahrungen, innovativer Ansätze und den Kapazitätsaufbau im Hinblick auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Durchführung der Interreg-Programme und die Harmonisierung und Vereinfachung der in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Kooperationsmaßnahmen und zur Unterstützung der Einrichtung, Arbeit und Nutzung der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit („EVTZ“), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichtet wurden oder einzurichten sind, und makroregionaler Strategien sowie ein Programm zur Verbesserung der Analyse von Entwicklungstrends. Die vier Programme im Rahmen des Aktionsbereichs „Interregionale Zusammenarbeit“ sollten sich auf die gesamte Union erstrecken und auch Drittländern offenstehen, die sich daran beteiligen wollen. |
(11) |
Es sollten gemeinsame objektive Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die förderfähigen Regionen und Gebiete auf Unionsebene auf der Grundlage des gemeinsamen Systems zur Klassifikation der Regionen ausgewiesen werden, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichtet wurde. |
(12) |
Es ist notwendig, die Zusammenarbeit mit den Nachbar-Drittländern der Union in all ihren Dimensionen weiterhin zu unterstützen oder gegebenenfalls eine Zusammenarbeit aufzunehmen, da eine solche Zusammenarbeit ein wichtiges Instrument der Regionalentwicklungspolitik ist und den an Drittländer grenzenden Regionen der Mitgliedstaaten zugutekommen dürfte. Deshalb sollten aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union, dem durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (im Folgenden "IPA-III-Verordnung")eingerichteten Instrument für Heranführungshilfe (im Folgenden "IPA III"), dem NDICI und dem Übersee-Assoziationsbeschluss Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, der transnationalen Zusammenarbeit, der interregionalen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage unterstützt werden. Die Unterstützung aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union sollte auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit beruhen. Bei IPA III mit Mitteln, die der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (im Folgenden "IPA III CBC") zugeordnet sind und NDICI mit Mitteln, die der grenzübergreifenden Zusammenarbeit für den geografischen Nachbarschaftsraum (im Folgenden „NDICI CBC“) zugewiesen sind sollte die Unterstützung aus dem EFRE jedoch durch mindestens gleich hohe Beträge aus IPA III CBC und NDICI CBC ergänzt werden, und zwar bis zu einem Höchstbetrag, der im jeweiligen Rechtsakt festgesetzt wird. |
(13) |
Hauptschwerpunkt der IPA-III-Hilfen ist es, die IPA-III-Begünstigten bei der Stärkung der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaats, bei Reformen von Justiz und Verwaltung, der Wahrung der Grundrechte sowie der Förderung von Geschlechtergleichstellung, Toleranz, sozialer Inklusion und Nichtdiskriminierung sowie der regionalen und lokalen Entwicklung zu unterstützen. Mit den IPA-III-Hilfen werden weiterhin die Bemühungen der IPA-III-Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung unterstützt, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union. Darüber hinaus umfassen die IPA-III-Hilfen den Bereich Sicherheit, Migration und Grenzmanagement und gewährleisten den Zugang zu internationalem Schutz, den Austausch einschlägiger Informationen, die Verbesserung von Grenzkontrollen und gemeinsame Bemühungen bei der Bekämpfung von irregulärer Migration und Migrantenschleusung. |
(14) |
Mit Blick auf die NDICI-Hilfen sollte die Union eine besondere Beziehung zu ihren Nachbarländern aufbauen, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union gründet und sich durch enge und friedliche, auf Zusammenarbeit basierende Beziehungen auszeichnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher die internen und externen Aspekte der einschlägigen makroregionalen Strategien unterstützen. Diese Initiativen sind von strategischer Bedeutung und schaffen sinnvolle politische Rahmenbedingungen für die Vertiefung der Beziehungen zu und unter den Partnerländern auf der Grundlage der Prinzipien der gegenseitigen Rechenschaftspflicht sowie der gemeinsamen Trägerschaft und Verantwortung. |
(15) |
Die Rolle des durch Beschluss 2010/427/EU des Rates (12) errichteten Europäischen Auswärtigen Dienstes und der Kommission bei der Ausarbeitung der strategischen Programmplanung und der aus dem EFRE und aus NDICI unterstützten Interreg-Programme muss weiterhin beachtet werden. |
(16) |
Im Hinblick auf die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union müssen Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen erlassen werden, unter denen diese Gebiete Zugang zu den Strukturfonds erhalten können. Daher sollten bestimmte Bestimmungen der vorliegenden Verordnung an die Besonderheiten der Gebiete der Union in äußerster Randlage angepasst werden, um ihnen die Zusammenarbeit mit überseeischen Ländern und Gebieten (im Folgenden "ÜLG") sowie Drittländern zu erleichtern und diese zu fördern und gleichzeitig der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ Rechnung zu tragen. Es sollte möglich sein, dass diese Zusammenarbeit in enger Partnerschaft mit Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit erfolgt. |
(17) |
Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Teilnahme von ÜLG an Interreg-Programmen festlegen. Die Besonderheiten der ÜLG und die Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, sollten berücksichtigt werden, um ihnen einen wirksamen Zugang und eine wirksame Teilnahme zu ermöglichen. |
(18) |
Es müssen die Ressourcen festgelegt werden, die den einzelnen Aktionsbereichen von Interreg-Programmen zugewiesen werden, einschließlich des Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an den Gesamtbeträgen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit, die transnationale Zusammenarbeit, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage sowie des den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Potenzials betreffend Flexibilität zwischen den genannten Aktionsbereichen. |
(19) |
Damit die Unterstützung aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union so effizient wie möglich genutzt werden kann, sollte ein Mechanismus für den Rückfluss dieser Unterstützung in den Fällen geschaffen werden, in denen externe Kooperationsprogramme nicht gebilligt werden können oder beendet werden müssen, auch in Bezug auf Drittländer, die keine Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument der Union erhalten. Dieser Mechanismus sollte darauf abzielen, eine optimale Funktionsweise der Programme und die größtmögliche Koordinierung zwischen den genannten Instrumenten zu gewährleisten. |
(20) |
Der EFRE sollte im Rahmen von Interreg zu den spezifischen Zielen im Rahmen der Ziele der Kohäsionspolitik beitragen. Jedoch sollte die Liste der spezifischen Ziele im Rahmen der verschiedenen politischen Ziele an die besonderen Anforderungen von Interreg angepasst werden, um mittels gemeinsamer Maßnahmen im Rahmen der Interreg-Programme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern a bis l der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) Interventionen nach Art des ESF zu ermöglichen. |
(21) |
Angesichts der einzigartigen und besonderen Situation der Insel Irland und mit Blick auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd gemäß dem Karfreitagsabkommen soll das grenzübergreifende Programm PEACE PLUS weitergeführt werden, das auf der Arbeit im Rahmen der Vorgängerprogramme zwischen den Grenzbezirken Irlands und Nordirlands aufbauen soll. Unter Berücksichtigung seiner praktischen Bedeutung muss sichergestellt werden, dass der EFRE in den Fällen, in denen das genannte Programm auf die Förderung von Frieden und Versöhnung ausgerichtet ist, auch einen Beitrag zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Stabilität und Zusammenarbeit in den betreffenden Gebieten leistet, vor allem durch Maßnahmen zur Förderung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften. Angesichts seiner Besonderheiten sollte das genannte Programm im Rahmen eines integrativen Ansatzes verwaltet werden, wobei der Beitrag des Vereinigten Königreichs als externe zweckgebundene Einnahme in das genannte Programm eingebunden wird. Darüber hinaus sollten bestimmte der in dieser Verordnung festgelegten Regeln für die Auswahl der Vorhaben nicht für diejenigen Vorhaben im Rahmen des genannten Programms gelten, mit denen Frieden und Versöhnung gefördert werden. |
(22) |
Mit der vorliegenden Verordnung sollten zwei weitere Interreg-spezifische Ziele hinzugefügt werden: als erstes Ziel die Förderung, der Stärkung der institutionellen Kapazitäten, den Ausbau der rechtlichen und administrativen Zusammenarbeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Mitteilung über Grenzregionen, die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen sowie die Ausarbeitung und Koordinierung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien und den Aufbau von gegenseitigem Vertrauen, insbesondere durch Förderung von Zusammenarbeit zwischen Bürgern, sowie als zweites Ziel die Auseinandersetzung mit Fragen der Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit, innere Sicherheit, Grenzmanagement und Migration. |
(23) |
Damit Interreg maximale Wirkung entfaltet, sollte der Großteil der Unionsunterstützung auf eine begrenzte Zahl an politischen Zielen konzentriert werden. Synergien und Komplementarität zwischen den Aktionsbereichen von Interreg sollten verstärkt werden. |
(24) |
Die Bestimmungen über die Ausarbeitung, Genehmigung und Änderung von Interreg-Programmen sowie über die territoriale Entwicklung, die Auswahl der Vorhaben, die Begleitung und Evaluierung, die Programmbehörden, die Prüfung der Vorhaben sowie über Transparenz und Kommunikation sollten im Vergleich zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 an die Besonderheiten der Interreg-Programme angepasst werden. Diese konkreten Bestimmungen sollten einfach und eindeutig gehalten werden, um Überregulierung und zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten zu vermeiden. |
(25) |
Die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 festgelegten Bestimmungen über die Kriterien zur Einstufung von Vorhaben als gemeinschaftlich und kooperativ, über die Partnerschaft im Rahmen eines Interreg-Vorhabens und die Verpflichtungen des federführenden Partners sollten beibehalten werden. Die Interreg-Partner sollten bei der Entwicklung und Umsetzung sowie bei der personellen Ausstattung und/oder der Finanzierung und im Rahmen der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage in zwei von vier dieser Dimensionen der Zusammenarbeit zusammenarbeiten, da es leichter sein sollte, Unterstützung aus dem EFRE und aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union sowohl auf Ebene der Programme als auch der Vorhaben miteinander zu kombinieren. |
(26) |
Im Rahmen der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit sind Bürger- und Kleinprojekte wichtige und erfolgreiche Instrumente mit hohem europäischen Mehrwert, um grenzbedingte und grenzübergreifende Hindernisse zu beseitigen, Kontakte zwischen den Menschen vor Ort zu fördern und die Grenzregionen und ihre Bürger einander näherzubringen. Sie wurden bislang über Kleinprojektefonds oder ähnliche Instrumente unterstützt, wenngleich zu ihnen nie besondere Bestimmungen erlassen worden sind, weshalb die Regeln für die Verwaltung dieser Fonds zu präzisieren sind. Um den Mehrwert und die Vorzüge von Bürger- und Kleinprojekten — auch im Hinblick auf die lokale und regionale Entwicklung — zu erhalten und die Verwaltung der Finanzierung von Kleinprojekten durch die Endempfänger, die oftmals keine Erfahrung mit der Beantragung von Unionsmitteln haben, zu vereinfachen, sollte die Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen und Pauschalbeträgen unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes vorgeschrieben werden. |
(27) |
Da mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist und aufgrund der sich daraus ergebenden höheren Verwaltungskosten, unter anderem für regionale Kontaktstellen, auch Antennen genannt, die wichtige Ansprechpartner für die Projektantragsteller und -durchführenden sind und somit als direkter Draht zu den gemeinsamen Sekretariaten bzw. den relevanten Behörden fungieren, aber insbesondere in Bezug auf Kontrollen und Übersetzung, sollte die Obergrenze für Ausgaben für technische Hilfe höher angesetzt werden als beim Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“. Um die höheren Verwaltungskosten auszugleichen, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, den Verwaltungsaufwand bei der Durchführung gemeinsamer Projekte soweit möglich zu verringern. Darüber hinaus sollten Interreg-Programme mit begrenzter Unionsunterstützung oder externe grenzübergreifende Interreg-Programme einen bestimmten Mindestbetrag für technische Hilfe erhalten, damit ausreichend Mittel für wirksame Maßnahmen der technischen Hilfe bereitstehen, darunter für regionale Zweigstellen der gemeinsamen Sekretariate und Anlaufstellen, die eingerichtet werden, um näher an potenziellen Begünstigten und Partnern zu sein. |
(28) |
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (14) sollte dieser Fonds auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die aufgrund spezifischer Begleitungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen der Finanzierung in der Praxis enthalten. |
(29) |
Die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass das System einer klaren Rangfolge von Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben fortgeführt werden sollte, wobei der Grundsatz, Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben auf Unionsebene und für ein Interreg-Programm als Ganzes festzulegen, beibehalten werden sollte, um eventuelle Widersprüche oder Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Verordnungen oder zwischen Unions- und nationalem Recht zu vermeiden. Zusätzliche, von einem einzelnen Mitgliedstaat festgelegte Regeln, die nur für die Begünstigten in diesem Mitgliedstaat gelten würden, sollten auf das unbedingt erforderliche Minimum beschränkt werden. Insbesondere sollte die für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 erlassene Delegierte Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission (15) in die vorliegende Verordnung integriert werden. |
(30) |
Die Mitgliedstaaten sollten darin bestärkt werden, die Aufgaben der Verwaltungsbehörde einem EVTZ zu übertragen, eine solche Gruppierung, ebenso wie andere grenzüberschreitende juristische Personen, mit der Verwaltung eines Teilprogramms, einer integrierten territorialen Investition oder eines oder mehrerer Kleinprojektefonds zu betrauen oder diese aufzufordern, als alleiniger Partner zu agieren. In diesem Zusammenhang sollte eine grenzüberschreitende juristische Person, etwa eine Euregio, eingerichtet werden und nach dem Recht eines der teilnehmenden Länder Rechtspersönlichkeit haben, und regionalen und lokalen Behörden aus allen teilnehmenden Ländern sollte die Teilnahme gewährt werden. |
(31) |
Um die für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegte Zahlungskette — also von der Kommission über die Bescheinigungsbehörde an den federführenden Partner — weiterzuführen, sollte diese Zahlungskette im Rahmen des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ beibehalten werden. Die Unionsunterstützung sollte an den federführenden Partner gezahlt werden, es sei denn, dies hätte doppelte Gebühren für die Umrechnung in Euro und zurück in eine andere Währung oder umgekehrt zwischen dem federführenden Partner und den übrigen Partnern zur Folge. Sofern nichts anderes festgelegt wurde, sollte der federführende Partner sicherstellen, dass die anderen Partner den Gesamtbetrag der Beiträge aus dem betreffenden Unionsfonds in vollem Umfang und innerhalb der von allen Partnern vereinbarten Frist nach dem gleichen Verfahren wie dem für den federführenden Partner geltenden Verfahren erhalten. |
(32) |
Gemäß Artikel 63 Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) (im Folgenden "Haushaltsordnung") muss den Erfordernissen der Interreg-Programme , insbesondere hinsichtlich der Rechnungsprüfungsfunktion, in sektorspezifischen Vorschriften Rechnung getragen werden. Die Bestimmungen über den jährlichen Bestätigungsvermerk, den jährlichen Kontrollbericht und die Vorhabenprüfungen sollten daher vereinfacht und an die Programme angepasst werden, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist. |
(33) |
Es sollte eine klare Kette der finanziellen Haftung im Falle einer Wiedereinziehung von Beträgen aufgrund von Unregelmäßigkeiten festgelegt werden, die von dem alleinigen Partner oder sonstigen Partnern über den federführenden Partner und die Verwaltungsbehörde bis zur Kommission reicht. Es sollten Bestimmungen über die Haftung von Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern oder ÜLG für den Fall vorgesehen werden, dass eine Wiedereinziehung von dem alleinigen oder sonstigen oder federführenden Partner nicht möglich ist, d. h., dass der Mitgliedstaat der Verwaltungsbehörde die betreffenden Beträge erstattet. Somit bleibt bei den Interreg-Programmen kein Raum für uneinbringliche Beträge auf Ebene der Begünstigten. Allerdings müssen die Regeln für den Fall klargestellt werden, dass ein Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG der Verwaltungsbehörde die betreffenden Beträge nicht erstattet. Ebenso sollten die Pflichten des federführenden Partners hinsichtlich der Wiedereinziehung klargestellt werden. |
(34) |
Damit sowohl in den teilnehmenden Mitgliedstaaten als auch in den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG weitgehend gemeinsame Regeln Anwendung finden, sollte diese Verordnung auch für die Teilnahme von Drittländern, Partnerländern oder ÜLG gelten, sofern nicht in einem speziellen Kapitel dieser Verordnung besondere Regeln festgelegt werden. Als Interreg-Programmbehörden können in den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG vergleichbare Behörden agieren. Der Ausgangspunkt für die Förderfähigkeit von Ausgaben sollte an die Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung durch das betreffende Drittland, Partnerland oder ÜLG geknüpft sein. Die Auftragsvergabe für Begünstige in dem Drittland, Partnerland oder ÜLG sollte nach den Bestimmungen über die externe Auftragsvergabe gemäß der Haushaltsordnung erfolgen. Die Verfahren für den Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen mit jedem Drittland, Partnerland oder ÜLG sowie von Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und jedem Drittland, Partnerland oder ÜLG über die Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union oder im Fall der Überweisung eines zusätzlichen Beitrags außer dem nationalen Kofinanzierungsbeitrag aus einem Drittland, Partnerland oder ÜLG für das Interreg-Programm sollten festgelegt werden. |
(35) |
Zwar sollten Interreg-Programme, an denen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG teilnehmen, mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführt werden, doch die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage sollte im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung erfolgen können. Es sollten besondere Vorschriften dazu festgelegt werden, wie diese Programme ganz oder teilweise mit indirekter Mittelverwaltung durchzuführen sind. |
(36) |
Die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 gewonnenen Erfahrungen mit großen Infrastrukturprojekten bei Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) eingerichteten Europäischen Nachbarschaftsinstruments haben gezeigt, dass die Verfahren vereinfacht werden sollten. Die Kommission sollte sich jedoch bestimmte Rechte bezüglich der Auswahl solcher Projekte vorbehalten. |
(37) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission die Durchführungsbefugnisse zur Annahme und zur Änderung der Auflistungen der Interreg-Programmbereiche für Unterstützung sowie der Auflistung des Gesamtbetrags der Unionsunterstützung für die einzelnen Interreg-Programme übertragen werden. Der Kommission sollten auch Durchführungsbefugnisse zur Annahme von mehrjährigen Strategiedokumenten für aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union unterstütze Interreg-Programme übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), ausgeübt werden. Obwohl diese Rechtsakte allgemeiner Natur sind, sollte das Beratungsverfahren angewandt werden, da sich diese Rechtsakte nur auf die technische Umsetzung dieser Bestimmungen erstrecken. Die mehrjährigen Strategiedokumente für aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln unterstützte Interreg-Programme sollten gegebenenfalls ebenfalls das in der IPA-III-Verordnung und in der Verordnung (EU) 2021/947 festgelegte Verfahren achten. |
(38) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung und Änderungen von Interreg-Programmen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Bei externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen sollten gegebenenfalls die mit der IPA-III-Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/947 festgelegten Ausschussverfahren in Bezug auf den ersten Beschluss zur Genehmigung dieser Programme beachtet werden. |
(39) |
Zur Ergänzung und Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung des Anhangs zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(40) |
Angesichts der Annahme dieser Verordnung nach dem Beginn des Programmplanungszeitraum, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Interreg in koordinierter und harmonisierter Weise durchzuführen, und um eine rasche Durchführung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(41) |
Da das Ziel dieser Verordnung — nämlich die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, Partnerländern oder ÜLG — auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aufgrund des Umfangs oder der Auswirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
INHALTSVERZEICHNIS
KAPITEL I |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
ABSCHNITT I |
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND INTERREG-AKTIONSBEREICHE |
Artikel 1 |
Gegenstand und Anwendungsbereich |
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen |
Artikel 3 |
Interreg-Aktionsbereiche |
ABSCHNITT II |
GEOGRAFISCHER GELTUNGSBEREICH |
Artikel 4 |
Geografischer Geltungsbereich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit |
Artikel 5 |
Geografischer Geltungsbereich der transnationalen Zusammenarbeit |
Artikel 6 |
Geografischer Geltungsbereich der interregionalen Zusammenarbeit |
Artikel 7 |
Geografischer Geltungsbereich der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage |
Artikel 8 |
Liste der zu unterstützenden Interreg-Programmgebiete |
ABSCHNITT III |
MITTEL UND KOFINANZIERUNGSSÄTZE |
Artikel 9 |
EFRE-Mittel für Interreg-Programme |
Artikel 10 |
Fondsübergreifende Bestimmungen |
Artikel 11 |
Liste der Interreg-Programmmittel |
Artikel 12 |
Rückfluss von Mitteln und Einstellung |
Artikel 13 |
Kofinanzierungssätze |
KAPITEL II |
INTERREG-SPEZIFISCHE ZIELE UND THEMATISCHE KONZENTRATION |
Artikel 14 |
Interreg-spezifische Ziele |
Artikel 15 |
Thematische Konzentration |
KAPITEL III |
PROGRAMMPLANUNG |
ABSCHNITT I |
AUSARBEITUNG, GENEHMIGUNG UND ÄNDERUNG VON INTERREG-PROGRAMMEN |
Artikel 16 |
Ausarbeitung und Einreichung von Interreg-Programmen |
Artikel 17 |
Inhalt der Interreg-Programme |
Artikel 18 |
Genehmigung von Interreg-Programmen |
Artikel 19 |
Änderung von Interreg-Programmen |
ABSCHNITT II |
TERRITORIALE ENTWICKLUNG |
Artikel 20 |
Integrierte territoriale Entwicklung |
Artikel 21 |
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung |
ABSCHNITT III |
VORHABEN UND KLEINPROJEKTEFONDS |
Artikel 22 |
Auswahl der Interreg-Vorhaben |
Artikel 23 |
Partnerschaft im Rahmen von Interreg-Vorhaben |
Artikel 24 |
Unterstützung von Projekten mit begrenztem Finanzvolumen |
Artikel 25 |
Kleinprojektefonds |
Artikel 26 |
Aufgaben des federführenden Partners |
ABSCHNITT IV |
TECHNISCHE HILFE |
Artikel 27 |
Technische Hilfe |
KAPITEL IV |
BEGLEITUNG, EVALUIERUNG UND KOMMUNIKATION |
ABSCHNITT I |
BEGLEITUNG |
Artikel 28 |
Begleitausschuss |
Artikel 29 |
Zusammensetzung des Begleitausschusses |
Artikel 30 |
Aufgaben des Begleitausschusses |
Artikel 31 |
Überprüfung |
Artikel 32 |
Übermittlung von Daten |
Artikel 33 |
Abschließender Leistungsbericht |
Artikel 34 |
Indikatoren für Interreg-Programme |
ABSCHNITT II |
EVALUIERUNG UND KOMMUNIKATION |
Artikel 35 |
Evaluierung während des Programmplanungszeitraums |
Artikel 36 |
Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und Partner im Hinblick auf Transparenz und Kommunikation |
KAPITEL V |
FÖRDERFÄHIGKEIT |
Artikel 37 |
Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben |
Artikel 38 |
Allgemeine Bestimmungen zur Förderfähigkeit von Kostenkategorien |
Artikel 39 |
Personalkosten |
Artikel 40 |
Büro- und Verwaltungskosten |
Artikel 41 |
Reise- und Unterbringungskosten |
Artikel 42 |
Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen |
Artikel 43 |
Ausrüstungskosten |
Artikel 44 |
Kosten von Infrastruktur und Bauarbeiten |
KAPITEL VI |
INTERREG-PROGRAMMBEHÖRDEN, VERWALTUNG, KONTROLLE UND PRÜFUNG |
Artikel 45 |
Interreg-Programmbehörden |
Artikel 46 |
Aufgaben der Verwaltungsbehörde |
Artikel 47 |
Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ |
Artikel 48 |
Aufgaben der Prüfbehörde |
Artikel 49 |
Vorhabenprüfung |
KAPITEL VII |
FINANZVERWALTUNG |
Artikel 50 |
Mittelbindungen |
Artikel 51 |
Zahlungen und Vorfinanzierung |
Artikel 52 |
Wiedereinziehungen |
KAPITEL VIII |
TEILNAHME VON DRITTLÄNDERN, PARTNERLÄNDERN, ÜLG ODER ORGANISATIONEN DER REGIONALEN INTEGRATION ODER UND ZUSAMMENARBEIT AN INTERREG-PROGRAMMEN MIT GETEILTER MITTELVERWALTUNG |
Artikel 53 |
Anwendbare Bestimmungen |
Artikel 54 |
Interreg-Programmbehörden und ihre Aufgaben |
Artikel 55 |
Verwaltungsmethoden |
Artikel 56 |
Förderfähigkeit |
Artikel 57 |
Große Infrastrukturprojekte |
Artikel 58 |
Auftragsvergabe |
Artikel 59 |
Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen mit geteilter Mittelverwaltung |
Artikel 60 |
Anderer Beitrag eines Drittlandes, Partnerlandes oder ÜLG als der Kofinanzierungsbeitrag |
KAPITEL IX |
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE INDIREKTE MITTELVERWALTUNG |
Artikel 61 |
Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage |
KAPITEL X |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Artikel 62 |
Ausübung der Befugnisübertragung |
Artikel 63 |
Ausschussverfahren |
Artikel 64 |
Übergangsbestimmungen |
Artikel 65 |
Inkrafttreten |
ANNEX |
Muster für Interreg-Programme |
Karte |
Karte des Programmgebiets |
Anlage 1 |
Unionsbeitrag basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen |
Anlage 2 |
Unionsbeitrag basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen |
Anlage 3 |
Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung mit einem Zeitplan |
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Interreg-Aktionsbereiche
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) mit Blick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Regionen innerhalb der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Regionen einerseits und Drittländern, Partnerländern, sonstigen Gebieten oder überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit andererseits.
Darüber hinaus legt diese Verordnung die für die Gewährleistung einer effektiven Planung notwendigen Bestimmungen fest, u. a. in Bezug auf technische Hilfe, Begleitung, Evaluierung, Kommunikation, Förderfähigkeit, Verwaltung und Kontrolle sowie in Bezug auf die Finanzverwaltung der Programme im Rahmen von Interreg (im Folgenden „Interreg-Programme“), die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) unterstützt werden.
Hinsichtlich der Unterstützung der Interreg-Programme aus dem „Instrument für Heranführungshilfe“ (im Folgenden „IPA III“) und dem „Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit“ (im Folgenden „NDICI“) sowie hinsichtlich der Bereitstellung von Mitteln für alle ÜLG im Rahmen des mit dem Beschluss 2013/755/EU festgelegten Programms im Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 (im Folgenden zusammen „Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union“) werden in dieser Verordnung zusätzliche spezifische Ziele sowie die Einbindung dieser Mittel in die Interreg-Programme, die Kriterien für die Förderfähigkeit von Drittländern, Partnerländern und ÜLG sowie deren Regionen und bestimmte spezifische Durchführungsvorschriften festgelegt.
Hinsichtlich der Unterstützung der Interreg-Programme aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union (im Folgenden zusammen „Interreg-Fonds“) werden in dieser Verordnung die Interreg-spezifischen Ziele sowie die Organisation von Interreg, die Kriterien für die Förderfähigkeit von Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern und ÜLG sowie deren Regionen, die finanziellen Mittel und die Kriterien für deren Zuweisung festgelegt.
Die Verordnung (EU) 2021/1060 und die Verordnung (EU) 2021/1058 gelten für die Interreg-Programme, sofern in den genannten Verordnungen oder der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder sofern die Verordnung (EU) 2021/1060 nicht ausschließlich für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ gilt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„IPA-III-Begünstigter“ bezeichnet ein im einschlägigen Anhang der IPA-III-Verordnung aufgeführtes Land oder Gebiet; |
2. |
„Drittland“ bezeichnet ein Land, das nicht Mitgliedstaat ist und das keine Unterstützung aus den Interreg-Fonds erhält oder das in Form externer zweckgebundener Einnahmen zum Gesamthaushalt der Union (im Folgenden "Unionshauhalt") beiträgt; |
3. |
„Partnerland“ bezeichnet einen IPA-III-Begünstigten oder — für Programme im Rahmen von Interreg A und B — ein in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/947 aufgeführtes Land oder Gebiet des Nachbarschaftsraums oder die Russische Föderation oder — für Programme im Rahmen von Interreg C und D — ein Land oder Gebiet jedes anderen geografischen Raums im Rahmen des NDICI, das Unterstützung aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union erhält; |
4. |
„grenzüberschreitende juristische Person“ bezeichnet eine juristische Person, die nach dem Recht eines der teilnehmenden Länder eines Interreg-Programms gegründet ist, sofern sie von territorialen Behörden oder sonstigen Einrichtungen aus mindestens zwei teilnehmenden Ländern gegründet wurde; |
5. |
„Organisation der regionalen Integration und Zusammenarbeit“ bezeichnet im Kontext der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage eine Gruppe von Drittländern oder Regionen desselben geografischen Gebiets, deren Ziel eine enge Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse ist, wobei auch Mitgliedstaaten einer solchen Gruppe angehören können. |
Ist in der Verordnung (EU) 2021/1060 von einem „Mitgliedstaat“ die Rede, so ist dieser Begriff für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahingehend zu verstehen, dass es sich um den Mitgliedstaat handelt, „in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist“; ist von „jedem Mitgliedstaat“ oder von „Mitgliedstaaten“ die Rede, so sind diese Begriffe dahingehend zu verstehen, dass es sich um „die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die an einem bestimmten Interreg-Programm beteiligten Drittländer, Partnerländer und ÜLG“ handelt.
Ist in der Verordnung (EU) 2021/1060 von den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aufgezählten „Fonds“ oder von der Verordnung (EU) 2021/1058 die Rede, so sind diese Begriffe für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahingehend zu verstehen, dass sie sich auch auf das entsprechende Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union beziehen.
Artikel 3
Interreg-Aktionsbereiche
Im Rahmen von Interreg werden aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union die folgenden Aktionsbereiche unterstützt:
(1) |
die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen aneinandergrenzenden Regionen zur Förderung der integrierten und harmonischen Regionalentwicklung zwischen benachbarten Regionen mit gemeinsamen Land- und Seegrenzen (im Folgenden "Interreg A"):
|
(2) |
die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken, an der nationale, regionale und lokale Programmpartner in Mitgliedstaaten, Drittländern und Partnerländern sowie in ÜLG beteiligt sind, mit dem Ziel einer stärkeren territorialen Integration (im Folgenden "Interreg B"); |
(3) |
die interregionale Zusammenarbeit zur Stärkung der Effektivität der Kohäsionspolitik (im Folgenden "Interreg C") durch Förderung
|
(4) |
die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage untereinander und mit mindestens einem benachbarten Dritt- oder Partnerland bzw. ÜLG oder mindestens einer Organisation der regionalen Integration und Zusammenarbeit zur Erleichterung ihrer regionalen Integration und der harmonischen Entwicklung in ihrer Nachbarschaft (im Folgenden "Interreg D"). |
ABSCHNITT II
Geografischer Geltungsbereich
Artikel 4
Geografischer Geltungsbereich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit
(1) Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden folgende Regionen aus dem EFRE unterstützt: Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen mit Drittländern oder Partnerländern sowie alle Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an Seegrenzen, die nicht von mehr als 150 km Meer getrennt sind, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogrammgebiete und unabhängig davon, wo die grenzübergreifende Interaktion tatsächlich stattfindet.
(2) Interreg-Programme für die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit können auch Regionen in Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich, die der NUTS-3-Ebene entsprechen, sowie Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino umfassen.
(3) Im Rahmen der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus IPA III oder NDICI Regionen des jeweiligen Partnerlandes der NUTS-3-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete an allen Land- oder Seegrenzen zwischen Mitgliedstaaten und den im Rahmen von IPA III oder NDICI förderfähigen Partnerländern unterstützt, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogrammgebiete.
Artikel 5
Geografischer Geltungsbereich der transnationalen Zusammenarbeit
(1) Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit werden aus dem EFRE die Regionen der Union der NUTS-2-Ebene unterstützt, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, die sich auf größere transnationale Gebiete erstrecken, und zwar gegebenenfalls unter Berücksichtigung von makroregionalen Strategien oder Meeresbeckenstrategien.
(2) Bei Vorlage eines Programms für transnationale Zusammenarbeit kann dieses Programm auf Antrag eines betreffenden Mitgliedstaats oder mehrerer betreffender Mitgliedstaaten auch ein oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten umfassen.
(3) Die Programme für transnationale Zusammenarbeit können folgende Gebiete umfassen, unabhängig davon, ob sie aus dem Unionshaushalt unterstützt werden:
a) |
Regionen in Island, Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich sowie in Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino; |
b) |
ÜLG; |
c) |
die Färöer; |
d) |
Regionen von Partnerländern im Rahmen von IPA III oder NDICI. |
(4) Bei den in Absatz 3 genannten Regionen, Drittländern, Partnerländern oder ÜLG muss es sich um Regionen auf NUTS-2-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, um entsprechende Gebiete handeln.
Artikel 6
Geografischer Geltungsbereich der interregionalen Zusammenarbeit
(1) Im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit wird das gesamte Gebiet der Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, aus dem EFRE unterstützt.
(2) Die Programme für interregionale Zusammenarbeit können das gesamte Gebiet oder Teilgebiete der in den Artikeln 4, 5 und 7 genannten Drittländer, Partnerländer und sonstigen Gebiete oder ÜLG umfassen, und zwar unabhängig davon, ob sie aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden.
Artikel 7
Geografischer Geltungsbereich der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage
(1) Im Rahmen der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage werden alle in Artikel 349 Absatz 1 AEUV aufgeführten Gebiete aus dem EFRE unterstützt.
(2) Die Interreg-Programme für die Gebiete in äußerster Randlage können das gesamte Gebiet oder Teilgebiete von aus dem NDICI unterstützten Partnerländern oder auf aus dem Programm für überseeische Länder und Gebiete (im Folgenden „ÜLGP“) unterstützte ÜLG oder beides umfassen.
Artikel 8
Liste der zu unterstützenden Interreg-Programmgebiete
(1) Für die Zwecke der Artikel 4 bis 7 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der nach den einzelnen Aktionsbereichen und Interreg-Programmen aufgeschlüsselten Liste der zu unterstützenden Interreg-Programmgebiete. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 2 erlassen.
Die externen grenzübergreifenden Programme werden als „Interreg-A-IPA-III-CBC-Programme“ (im Folgenden "IPA III CBC") oder als „Interreg-A-NEXT-Programme“ (im Folgenden "NDICI CBC") aufgeführt.
(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte enthalten auch eine Liste der Regionen der Union der NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union fallen.
(3) Regionen von Dritt- oder Partnerländern oder Gebiete außerhalb der Union, die keine Unterstützung aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhalten oder die in Form externer zweckgebundener Einnahmen zum Unionshaushalt beitragen, werden in der Liste gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 ebenfalls genannt.
ABSCHNITT III
Mittel und Kofinanzierungssätze
Artikel 9
EFRE-Mittel für Interreg-Programme
(1) Die EFRE-Mittel für Interreg-Programme belaufen sich auf 8 050 000 000 EUR zu Preisen von 2018 der Gesamtmittel aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds, die für die Mittelbindung im Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 zur Verfügung stehen und in Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewiesen sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel werden wie folgt zugewiesen:
a) |
72,2 % (d. h. insgesamt 5 812 790 000 EUR) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit an den Land- und Seegrenzen ("Aktionsbereich A"); |
b) |
18,2 % (d. h. insgesamt 1 466 000 000 EUR) für die transnationale Zusammenarbeit ("Aktionsbereich B"); |
c) |
6,1 % (d. h. insgesamt 490 000 000 EUR) für die interregionale Zusammenarbeit ("Aktionsbereich C"); |
d) |
3,5 % (d. h. insgesamt 281 210 000 EUR) für die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage ("Aktionsbereich D"); |
(3) Die Kommission teilt jedem Mitgliedstaat seinen Anteil an den Gesamtbeträgen für die Aktionsbereiche A, B und D gemäß der in Nummer 8 des Anhangs XXVI der Verordnung (EU) 2021/1060 dargelegten Methodik nach Jahren aufgeschlüsselt mit.
(4) Jeder Mitgliedstaat kann bis zu 15 % seiner Mittelzuweisung für die einzelnen Aktionsbereiche A, B und D von einem dieser Aktionsbereiche auf einen oder mehrere andere übertragen.
(5) Auf der Grundlage der nach Absatz 3 mitgeteilten Beträge teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, ob und wie er die Übertragungsmöglichkeit nach Absatz 4 genutzt hat; ferner teilt er die sich daraus ergebende Aufteilung seines Anteils auf die Interreg-Programme mit, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.
Artikel 10
Fondsübergreifende Bestimmungen
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der mehrjährigen Strategiedokumente für die externen grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeitsprogramme, die aus dem EFRE und NDICI, aus dem EFRE und IPA III oder aus dem EFRE, NDICI und IPA III unterstützt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Verfahrens nach der IPA-III-Verordnung erlassen.
In Bezug auf die aus dem EFRE und NDICI unterstützten Interreg-Programme werden in diesem Durchführungsrechtsakt die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 genannten Elemente festgelegt.
In Bezug auf die aus dem EFRE und IPA III unterstützten Interreg-Programme gilt dieser Durchführungsrechtsakt gegebenenfalls auch für die Teilnahme von IPA-III-Begünstigten oder Partnerländern an Programmen im Rahmen von Interreg C und D.
(2) Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten legen den EFRE-Beitrag zu den externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen fest, die auch aus der Finanzausstattung gemäß IPA III CBC oder aus der Finanzausstattung gemäß NDICI CBC unterstützt werden sollen. Der für die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegte Beitrag aus dem EFRE darf anschließend nicht zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten neu aufgeteilt werden.
Die jeweiligen Beiträge aus IPA III und NDICI zu Programmen im Rahmen von Interreg B, C und D berücksichtigen die Zusammensetzung der jeweiligen Programmpartnerschaft durch die Mitgliedstaaten, die IPA-Begünstigten und die Partnerländer. Diese Beiträge können in den mehrjährigen Strategiedokumenten nach Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegt werden.
(3) Die Unterstützung aus dem EFRE für einzelne externe grenzübergreifende Programme wird gewährt, sofern jeweils mindestens der gleiche Betrag aufgrund des einschlägigen mehrjährigen Strategiedokuments nach Absatz 1 aus IPA III CBC und NDICI CBC bereitgestellt wird. Für diesen Beitrag gilt ein Höchstbetrag, der in der IPA-III-Verordnung oder Verordnung (EU) 2021/947 festgelegt wird.
Führt jedoch die Überprüfung des einschlägigen Strategieplanungsdokuments für IPA III oder NDICI zu einer Kürzung des entsprechenden Betrags für die verbleibenden Jahre, so kann sich jeder betreffende Mitgliedstaat für eine der nachfolgenden Optionen entscheiden:
a) |
Durchführung des Verfahrens nach Artikel 12 Absatz 3; |
b) |
Fortführung des Interreg-Programms mit der verbleibenden Unterstützung aus dem EFRE und aus IPA III CBC oder NDICI CBC oder |
c) |
Kombination aus den Optionen nach den Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes. |
(4) Die der EFRE-, IPA-III-CBC- oder NDICI-CBC-Unterstützung für externe grenzübergreifende Interreg-Programme entsprechenden jährlichen Mittelzuweisungen werden in die entsprechenden Haushaltslinien für das Haushaltsjahr 2021 eingestellt.
(5) Hat die Kommission eine besondere Mittelzuweisung vorgesehen, um Partnerländer oder -regionen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/947 bzw. ÜLG im Rahmen des Beschlusses 2013/755/EU beim Ausbau ihrer Zusammenarbeit mit benachbarten Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 oder Artikel 87 des Beschlusses 2013/755/EU oder nach beiden Bestimmungen zu unterstützen, so kann der EFRE, sofern dies angemessen ist und hinsichtlich der Höhe der Finanzierung aus NDICI- oder ÜLGP-Mitteln oder beiden dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit entspricht, nach der vorliegenden Verordnung ebenfalls einen Beitrag zu Maßnahmen leisten, die von einem Partnerland oder -gebiet oder einem sonstigen Rechtsträger im Sinne der Verordnung (EU) 2021/947, von einem Land, Gebiet oder sonstigen Rechtsträger im Sinne des Beschluss 2013/755/EU oder von einem Gebiet der Union in äußerster Randlage insbesondere im Rahmen mindestens eines Programms im Rahmen von Interreg B, C oder D oder im Rahmen der in Artikel 59 dieser Verordnung genannten und im Einklang mit der vorliegenden Verordnung festgelegten und umgesetzten Kooperationsmaßnahmen durchgeführt werden.
Artikel 11
Liste der Interreg-Programmmittel
(1) Die Kommission erlässt auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 5 Durchführungsrechtsakte, in denen alle Interreg-Programme aufgeführt sind und in denen für jedes Programm der Gesamtbetrag der gesamten Unterstützung aus dem EFRE und gegebenenfalls der gesamten Unterstützung aus jedem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union angegeben ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 2 erlassen.
(2) Diese Durchführungsrechtsakte enthalten außerdem eine Liste der gemäß Artikel 9 Absatz 4 übertragenen Beträge, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Mitgliedstaaten.
Artikel 12
Rückfluss von Mitteln und Einstellung
(1) Wurde in den Jahren 2022 oder 2023 bis zum 31. März des jeweiligen Jahres noch kein externes grenzübergreifendes Programm bei der Kommission eingereicht, so wird der jährliche EFRE-Beitrag zu jenem Programm, der keinem anderen, in derselben Kategorie externer grenzübergreifender Interreg-Programme eingereichten Programm neu zugewiesen wurde, den internen grenzübergreifenden Interreg-Programmen zugewiesen, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.
(2) Wurden bis zum 31. März 2024 bestimmte externe grenzübergreifende Interreg-Programme noch nicht bei der Kommission eingereicht, so wird der in Artikel 9 Absatz 5 genannte Beitrag aus dem EFRE zu diesen Programmen für die verbleibenden Jahre bis 2027, der keinem anderen, ebenfalls aus IPA III CBC oder NDICI CBC unterstützten Interreg-Programm zugewiesen wurde, den internen grenzübergreifenden Interreg-Programmen zugewiesen, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.
(3) Alle bereits von der Kommission genehmigten externen grenzübergreifenden Interreg-Programme werden eingestellt oder die Mittelzuweisung zu dem Programm wird gemäß den geltenden Vorschriften und Verfahren verringert, wenn insbesondere
a) |
keines der an dem betreffenden Interreg-Programm beteiligten Partnerländer die entsprechende Finanzierungsvereinbarung bis zum Ablauf der in Artikel 59 festgelegten Fristen unterzeichnet hat; oder |
b) |
das Interreg-Programm aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern nicht wie geplant durchgeführt werden kann. |
In diesen Fällen wird der in Absatz 1 genannte Beitrag aus dem EFRE, der den noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder den gebundenen Jahrestranchen, deren Bindung während desselben Haushaltsjahres ganz oder teilweise aufgehoben wurde, entspricht und der keinem anderen Interreg-Programm zugewiesen wurde, das ebenfalls aus IPA III CBC bzw. NDICI CBC unterstützt wird, den internen grenzübergreifenden Interreg-Programmen zugewiesen, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.
(4) Bei einem bereits von der Kommission genehmigten Programm im Rahmen von Interreg B wird die Teilnahme eines Partnerlandes oder eines ÜLG beendet, wenn einer der in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b beschriebenen Fälle eintritt.
Die beteiligten Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die verbleibenden Partnerländer können dann einen Antrag stellen auf:
a) |
Einstellung des Interreg-Programms, insbesondere wenn die wesentlichen gemeinsamen Entwicklungsherausforderungen ohne die Teilnahme dieses Partnerlands oder ÜLG nicht bewältigt werden können; |
b) |
Kürzung der diesem Interreg-Programm zugewiesenen Mittel gemäß den geltenden Vorschriften und Verfahren; oder |
c) |
Fortführung dieses Interreg-Programms ohne die Teilnahme dieses Partnerlands oder ÜLG. |
Wird die Zuweisung an dieses Interreg-Programm nach Buchstabe b gekürzt, so wird der Beitrag aus dem EFRE, der den noch nicht gebundenen Jahrestranchen entspricht, einem anderen Programm im Rahmen von Interreg B zugewiesen, an dem mindestens einer der betreffenden Mitgliedstaaten teilnimmt, oder — falls ein Mitgliedstaat nur an einem Programm im Rahmen von Interreg B teilnimmt — mindestens einem der internen grenzübergreifenden Interreg-Programme zugewiesen, an denen dieser Mitgliedstaat teilnimmt.
(5) Der nach diesem Artikel gekürzte Beitrag aus IPA III, NDICI oder ÜLGP wird im Einklang mit der IPA-III-Verordnung, der Verordnung (EU) 2021/947 oder dem Beschluss 2013/755/EU verwendet.
(6) Kürzt ein Drittland, ein Partnerland oder ein ÜLG, das mit nationalen Mitteln, die nicht den nationalen Kofinanzierungsbeitrag für die Unterstützung aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union bilden, zu einem Interreg-Programm beiträgt, diesen Beitrag während der Durchführung des Interreg-Programms entweder umfassend oder im Hinblick auf gemeinsame Vorhaben, die bereits ausgewählt wurden und für die das in Artikel 22 Absatz 6 genannte Dokument bereits ausgestellt wurde, so kann der teilnehmende Mitgliedstaat bzw. können die teilnehmenden Mitgliedstaaten eine der in Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels beschriebenen Optionen wählen.
Artikel 13
Kofinanzierungssätze
(1) Die Kofinanzierungssätze für die einzelnen Interreg-Programme dürfen 80 % nicht übersteigen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels darf der Kofinanzierungssatz für Programme im Rahmen von Interreg D 85 % nicht übersteigen, es sei denn, im Beschluss 2013/755/EU oder in einem auf der Grundlage dieses Beschlusses erlassenen Rechtsakt oder gegebenenfalls in der Verordnung (EU) 2021/947 oder in einem auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Rechtsakt wird ein höherer Prozentsatz festgelegt.
(3) Werden Interreg-Programme aus dem EFRE und aus IPA III CBC unterstützt und beläuft sich die Zuweisung aus dem EFRE auf höchstens 50 % der Gesamtzuweisung der Union, so kann in der IPA-III-Verordnung oder in einem auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Rechtsakt ein höherer Prozentsatz festgelegt werden.
(4) Werden Interreg-Programme aus dem EFRE und entweder aus dem NDICI allein oder aus dem NDICI und dem IPA unterstützt und beläuft sich die Zuweisung aus dem EFRE auf höchstens 50 % der Gesamtzuweisung der EU, so kann in der Verordnung (EU) 2021/947 oder in einem auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Rechtsakt ein höherer Prozentsatz festgelegt werden.
KAPITEL II
INTERREG-SPEZIFISCHE ZIELE UND THEMATISCHE KONZENTRATION
Artikel 14
Interreg-spezifische Ziele
(1) Aus dem EFRE wird innerhalb des in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/1058 festgelegten Interventionsbereichs und aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union gegebenenfalls mit gemeinsamen Maßnahmen im Rahmen der Interreg-Programme zur Erreichung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten politischen Ziele beigetragen.
(2) Im Falle des grenzübergreifenden Programms PEACE PLUS, mit dem der EFRE die Förderung von Frieden und Aussöhnung unterstützt, verfolgt er auch das spezifische Ziel im Rahmen des politischen Ziels 4, einen Beitrag zur Stärkung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Stabilität in den betreffenden Regionen zu leisten, und zwar vor allem durch die Festigung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften. Dieses spezifische Ziel wird durch eine gesonderte Priorität unterstützt.
(3) Der EFRE und gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union leisten zusätzlich zu den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1058 festgelegten spezifischen Zielen durch gemeinsame Maßnahmen im Rahmen von Interreg-Programmen auch einen Beitrag zur Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 genannten spezifischen Ziele a bis l.
(4) Im Rahmen der Interreg-Programme kann aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch das Interreg-spezifische Ziel „Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit“ unterstützt werden, und zwar durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
a) |
Verbesserung der institutionellen Kapazitäten insbesondere der für die Verwaltung eines bestimmten Gebiets zuständigen Behörden sowie der Beteiligten (alle Aktionsbereiche); |
b) |
Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Verwaltungsstellen durch Förderung ihrer Zusammenarbeit auf den Gebieten Recht und Verwaltung sowie der Zusammenarbeit zwischen Bürgern, den Akteuren der Zivilgesellschaft und den Institutionen, insbesondere mit dem Ziel der Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hindernisse in Grenzregionen (Aktionsbereiche A, C, D und gegebenenfalls Aktionsbereich B); |
c) |
Aufbau gegenseitigen Vertrauens, insbesondere durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bürgern (Aktionsbereiche A, D und gegebenenfalls Aktionsbereich B); |
d) |
Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von Behörden und Beteiligten für die Umsetzung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien sowie anderer territorialer Strategien (alle Aktionsbereiche); |
e) |
Stärkung der Tragfähigkeit von Demokratien und Förderung zivilgesellschaftlicher Akteure und deren Rollen in Reform- und Demokratisierungsprozessen (alle Aktionsbereiche mit Beteiligung von Drittländern, Partnerländern oder ÜLG); und |
f) |
weitere Maßnahmen zur Unterstützung von „Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit“ (alle Aktionsbereiche). |
(5) Im Rahmen der Interreg-Programme kann aus dem EFRE und gegebenenfalls mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch ein Beitrag zur Verfolgung des Interreg-spezifischen Ziels „Mehr Sicherheit in Europa“ geleistet werden, insbesondere durch Maßnahmen auf dem Gebiet des Grenzmanagements und des Mobilitäts- und Migrationsmanagements, einschließlich des Schutzes und der wirtschaftlichen und sozialen Integration von Drittstaatsangehörigen, zum Beispiel Migranten und Personen, die internationalen Schutz genießen.
Artikel 15
Thematische Konzentration
(1) Mindestens 60 % des Beitrags aus dem EFRE und gegebenenfalls der Zuweisungen aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Programme im Rahmen von Interreg A, B und D werden dem politischen Ziel 2 und maximal zwei anderen der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten politischen Ziele zugewiesen.
Bei Programmen im Rahmen von Interreg A an Landbinnengrenzen werden mindestens 60 % des Beitrags aus dem EFRE den politischen Zielen 2 und 4 und maximal zwei anderen der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten politischen Ziele zugewiesen.
(2) Bis zu 20 % des Beitrags aus dem EFRE und gegebenenfalls der Zuweisungen aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Programme im Rahmen von Interreg A, B und D können dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit“ zugewiesen werden, und bis zu 5 % der genannten Zuweisungen können dem Interreg-spezifischen Ziel „Mehr Sicherheit in Europa“ zugewiesen werden.
(3) Dient ein Programm im Rahmen von Interreg B der Unterstützung einer makroregionalen Strategie oder einer Meeresbeckenstrategie, so wird mit mindestens 80 % des Beitrags aus dem EFRE und gegebenenfalls einem Teil der Zuweisungen aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union im Rahmen von anderen Prioritäten als technischer Hilfe zu den Zielen dieser Strategie beigetragen.
(4) Für die Programme Interreg Europe und URBACT können alle politischen Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 und das Interreg-spezifische Ziel „Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit“ ausgewählt werden. Für das Programm INTERACT und ESPON wird der gesamte Beitrag aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit“ zugewiesen.
KAPITEL III
PROGRAMMPLANUNG
ABSCHNITT I
Ausarbeitung, Genehmigung und Änderung von Interreg-Programmen
Artikel 16
Ausarbeitung und Einreichung von Interreg-Programmen
(1) Das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) wird durch Interreg-Programme in geteilter Mittelverwaltung umgesetzt, außer bei den Programmen im Rahmen von Interreg D, die im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten nach Konsultation der Interessenträger ganz oder teilweise im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden.
(2) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer, ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit arbeiten ein Interreg-Programm für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 aus und verwenden dafür das im Anhang enthaltene Muster.
(3) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Programmpartnern ein Interreg-Programm aus. Bei der Ausarbeitung der Programme im Rahmen von Interreg B, die sich auf makroregionale Strategien oder Meeresbeckenstrategien erstrecken, tragen die Mitgliedstaaten und die Programmpartner den thematischen Prioritäten der jeweiligen makroregionalen Strategie oder Meeresbeckenstrategie Rechnung und konsultieren die einschlägigen Akteure sowie tragen dafür Sorge, dass diese Akteure im Einklang mit jenem Artikel zu Beginn des Programmplanungszeitraums auf makroregionaler Ebene oder Meeresbeckenebene zusammengeführt werden.
Die teilnehmenden Drittländer oder Partnerländer oder ÜLG beziehen gegebenenfalls auch diejenigen Programmpartner — einschließlich Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit — ein, die den in jenem Artikel genannten gleichgestellt sind.
(4) Der Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, reicht bis zum 2. April 2022 bei der Kommission im Namen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer, ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit ein Interreg-Programm ein.
Wenn ein Interreg-Programm Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union umfasst, reicht der Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, das Interreg-Programm spätestens neun Monate, nachdem die Kommission das einschlägige mehrjährige Strategiedokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder im Einklang mit dem jeweiligen Basisrechtsakt des Finanzierungsinstruments für das auswärtige Handeln der Union angenommen hat, bei der Kommission ein.
(5) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die teilnehmenden Drittländer, Partnerländer oder ÜLG erklären sich vor der Einreichung bei der Kommission schriftlich mit den Inhalten eines Interreg-Programms einverstanden. Diese Einverständniserklärung beinhaltet auch die Verpflichtung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, die für die Durchführung des Interreg-Programms erforderlichen Kofinanzierungsmittel bereitzustellen, und gegebenenfalls die Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung der Drittländer, Partnerländer oder ÜLG.
Abweichend von Unterabsatz 1 konsultieren die betreffenden Mitgliedstaaten bei Interreg-Programmen, an denen Gebiete in äußerster Randlage und Drittländer, Partnerländer oder ÜLG beteiligt sind, die jeweiligen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, bevor sie die Interreg-Programme bei der Kommission einreichen. In diesem Fall können das Einverständnis mit den Inhalten der Interreg-Programme und die etwaige finanzielle Beteiligung der Drittländer, Partnerländer oder ÜLG stattdessen in dem förmlich angenommenen Protokoll der Konsultierungssitzungen mit den betreffenden Drittländern, Partnerländern oder ÜLG oder der Beratungen der Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit festgehalten werden.
(6) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 62 zur Änderung nicht wesentlicher Elemente des Anhangs zu erlassen, um Anpassungen an während des Programmplanungszeitraums auftretende Änderungen vorzunehmen.
Artikel 17
Inhalt der Interreg-Programme
(1) Jedes Interreg-Programm legt eine gemeinsame Strategie für den Programmbeitrag zu den in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten politischen Zielen und zu den in Artikel 14 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung genannten Interreg-spezifischen Zielen und zur Kommunikation seiner Ergebnisse fest.
(2) Jedes Interreg-Programm besteht aus Prioritäten.
Jede Priorität entspricht einem einzigen politischen Ziel oder gegebenenfalls einem oder beiden Interreg-spezifischen Zielen und besteht aus einem spezifischen Ziel oder mehreren spezifischen Zielen. Demselben politischen oder Interreg-spezifischen Ziel darf mehr als eine Priorität zugeordnet werden.
(3) In jedem Interreg-Programm wird Folgendes dargelegt:
a) |
das Programmgebiet nach Möglichkeit ist eine Karte dieses Gebiets als separates Dokument beizufügen; |
b) |
eine Zusammenfassung der wichtigsten gemeinsamen Herausforderungen unter Berücksichtigung
|
c) |
eine Begründung für die Auswahl der politischen und Interreg-spezifischen Ziele, der entsprechenden Prioritäten, der spezifischen Ziele oder Maßnahmen im Rahmen der Interreg-spezifischen Ziele und der Formen der Unterstützung, wobei gegebenenfalls auf fehlende Verbindungen in der grenzübergreifenden Infrastruktur eingegangen wird; |
d) |
die spezifischen Ziele oder Maßnahmen im Rahmen der Interreg-spezifischen Ziele für jede Priorität; |
e) |
für jedes spezifische Ziel oder für jede Maßnahme im Rahmen der Interreg-spezifischen Ziele:
|
f) |
ein Finanzierungsplan mit folgenden Tabellen (sofern darin nichts anderes festgelegt ist, ohne Unterteilung nach teilnehmenden Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern oder ÜLG):
|
g) |
die Maßnahmen zur Einbindung der genannten jeweiligen Programmpartner nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 in die Ausarbeitung des Interreg-Programms und die Rolle dieser Programmpartner bei der Durchführung, Begleitung und Evaluierung des Programms; |
h) |
der vorgesehene Ansatz für Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen in Bezug auf das Interreg-Programm mittels Festlegung der Ziele, Zielgruppen, Kommunikationswege, einschließlich Öffentlichkeitsarbeit über die sozialen Medien, falls zutreffend, des geplanten Budgets und der relevanten Indikatoren für Begleitung und Evaluierung; und |
i) |
die Unterstützung für Kleinprojekte, einschließlich Kleinprojekten im Rahmen von Kleinprojektefonds. |
Wenn ein Mitgliedstaat das Programm einreicht, stellt er sicher, dass dem Programm zu Informationszwecken eine Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung sowie ein Zeitplan beigefügt werden.
(4) Hinsichtlich der in Absatz 3 genannten Informationen werden diese finanziellen Beiträge für die in Buchstabe f dieses Absatzes genannten Tabellen und die Unterstützung aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union wie folgt ausgewiesen:
a) |
bei Programmen im Rahmen von Interreg A, die aus IPA III und NDICI unterstützt werden, als Einzelbetrag („IPA III CBC“ oder „NEXT CBC“), in den die Beiträge aus Rubrik 2 „Zusammenhalt und Werte“, Teilrubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ und Rubrik 6 „Nachbarschaft und die Welt“ einfließen; |
b) |
bei Programmen im Rahmen von Interreg B und C, die aus IPA III, NDICI oder ÜLGP unterstützt werden, je nach Wahl der Programmpartner als Einzelbetrag („Interreg-Mittel“), in den die Beiträge aus Rubrik 2 und Rubrik 6 einfließen, oder nach den einzelnen Finanzierungsinstrumenten „EFRE“, „IPA III“, „NDICI“ und „ÜLGP“ aufgeschlüsselt; |
c) |
bei Programmen im Rahmen von Interreg B, die aus ÜLGP unterstützt werden, nach den einzelnen Finanzierungsinstrumenten („EFRE“ und „ÜLGP“) aufgeschlüsselt; |
d) |
bei Programmen im Rahmen von Interreg D, die aus NDICI und aus ÜLGP unterstützt werden, nach den einzelnen Finanzierungsinstrumenten („EFRE“, „NDICI“ bzw. „ÜLGP“) aufgeschlüsselt. |
(5) Die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e Ziffer vi dieses Artikels genannten Arten der Intervention basieren auf einer Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegt ist.
(6) Im Interreg-Programm
a) |
werden die Programmbehörden und die Stelle bezeichnet, an die die Kommission Zahlungen leisten soll; |
b) |
wird das Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats festgelegt; |
c) |
wird die Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Dritt- oder Partnerländer oder ÜLG für den Fall festgelegt, dass die Verwaltungsbehörde oder die Kommission Finanzkorrekturen verhängt. |
(7) Die Verwaltungsbehörde teilt der Kommission jede Änderung bei den in Absatz 6 Buchstaben a oder b genannten Angaben mit, für die keine Programmänderung erforderlich ist.
(8) In Bezug auf Programme im Rahmen von Interreg A, B oder D können — falls ein A-Programm lange Grenzen mit heterogenen Entwicklungsherausforderungen und -bedürfnissen abdeckt — die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, Teilprogrammgebiete definieren.
(9) Abweichend von Absatz 3 wird der Inhalt von Programmen im Rahmen von Interreg C an den spezifischen Charakter dieser Interreg-Programme angepasst, insbesondere wie folgt:
a) |
Die in Absatz 3 Buchstabe a genannte Angabe ist nicht erforderlich; |
b) |
die gemäß Absatz 3 Buchstaben b und h geforderten Angaben erfolgen in Form einer Kurzbeschreibung; |
c) |
für jedes spezifische Ziel haben die folgenden Angaben zu erfolgen:
|
Artikel 18
Genehmigung von Interreg-Programmen
(1) Die Kommission bewertet jedes einzelne Interreg-Programm und seine Übereinstimmung mit den Verordnungen (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1058 und der vorliegenden Verordnung sowie im Falle der Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union und falls zutreffend seine Kohärenz mit den mehrjährigen Strategiedokumenten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder dem relevanten strategischen Programmplanungsrahmen gemäß dem betreffenden Basisrechtsakt eines oder mehrerer dieser Instrumente.
(2) Die Kommission kann binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Interreg-Programms durch den Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, Anmerkungen vorbringen.
(3) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Dritt- oder Partnerländer oder ÜLG überarbeiten das Interreg-Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
(4) Die Kommission erlässt spätestens fünf Monate nach dem Tag der ersten Einreichung des genannten Programms durch den Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung jedes Interreg-Programms.
(5) Im Hinblick auf die externen grenzübergreifenden Interreg-Programme erlässt die Kommission ihre Beschlüsse gemäß Absatz 4 nach Konsultation des „IPA-III-Ausschusses“ im Sinne der einschlägigen Bestimmung der IPA-III-Verordnung sowie des „Ausschusses für das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit“ im Sinne des Artikels 45 der Verordnung (EU) 2021/947.
Artikel 19
Änderung von Interreg-Programmen
(1) Nach der Konsultation des Begleitausschusses und der Genehmigung durch diesen und im Einklang mit Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die Verwaltungsbehörde zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Interreg-Programms einreichen und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele.
(2) Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Änderung mit den Verordnungen (EU) 2021/1060 und 2021/1058 und der vorliegenden Verordnung und kann binnen zwei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen.
(3) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer oder ÜLG überarbeiten das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
(4) Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung der Änderung eines Interreg-Programms spätestens vier Monate nach dessen Einreichung durch die Verwaltungsbehörde.
(5) Nach der Konsultation des Begleitausschusses und der Genehmigung durch diesen und im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die Verwaltungsbehörde während des Programmplanungszeitraums bis zu 10 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 5 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Interreg-Programms übertragen.
Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus.
Die Übertragung und die damit verbundenen Änderungen gelten nicht als wesentlich und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Interreg-Programms. Allerdings müssen sie allen regulatorischen Anforderungen entsprechen. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission die überarbeitete Tabelle nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii gemeinsam mit den eventuellen damit verbundenen Änderungen am Programm.
(6) Für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Durchführung des Interreg-Programms auswirken, ist keine Genehmigung durch die Kommission erforderlich. Die Verwaltungsbehörde setzt die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis.
ABSCHNITT II
Territoriale Entwicklung
Artikel 20
Integrierte territoriale Entwicklung
Bei den Interreg-Programmen vertreten die relevanten territorialen Behörden oder Stellen, die für die Konzeption der territorialen Strategien oder der Strategien für lokale Entwicklung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/1060 zuständig oder in die Auswahl der im Wege dieser Strategien zu unterstützenden Vorhaben nach Maßgabe des Artikels 29 Absatz 5 der genannten Verordnung eingebunden sind oder beides, mindestens zwei teilnehmende Länder, von denen mindestens eines ein Mitgliedstaat sein muss.
Setzt eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ eine integrierte territoriale Investition gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder ein sonstiges territoriales Instrument gemäß Artikel 28 Unterabsatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung um, so kann sie bzw. er auch der alleinige Begünstigte im Sinne des Artikels 23 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung sein, sofern innerhalb der grenzüberschreitenden juristischen Person oder des EVTZ eine Aufgabenteilung besteht.
Artikel 21
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
Eine von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 28 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 kann in Form von Interreg-Programmen umgesetzt werden, sofern sich die einschlägigen lokalen Aktionsgruppen aus Vertretern öffentlicher und privater lokaler sozioökonomischer Interessen zusammensetzen und ihre Entscheidungsfindung nicht von einzelnen Interessengruppen kontrolliert wird sowie mindestens zwei teilnehmende Länder in ihnen vertreten sind, von denen mindestens eines ein Mitgliedstaat sein muss.
ABSCHNITT III
Vorhaben und Kleinprojektefonds
Artikel 22
Auswahl der Interreg-Vorhaben
(1) Interreg-Vorhaben werden von dem gemäß Artikel 28 eingerichteten Begleitausschuss im Einklang mit der Strategie und den Zielen des Programms ausgewählt.
Dieser Begleitausschuss kann für die Auswahl der Vorhaben einen oder insbesondere im Falle von Unterprogrammen mehrere unter seiner Verantwortung handelnde Lenkungsausschüsse einsetzen. Die Lenkungsausschüsse wenden das Partnerschaftsprinzip nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 an.
Wird das Vorhaben ganz oder teilweise außerhalb des Programmgebiets innerhalb oder außerhalb der Union durchgeführt, so muss die Auswahl dieses Vorhabens von der Verwaltungsbehörde im Begleitausschuss oder gegebenenfalls im Lenkungsausschuss ausdrücklich genehmigt werden.
Wenn an dem Vorhaben ein oder mehrere Partner beteiligt sind, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, eines Drittlands, eines Partnerlands oder eines ÜLG befinden, der bzw. das nicht im Begleitausschuss vertreten ist, macht die Verwaltungsbehörde ihre ausdrückliche Genehmigung davon abhängig, dass sich der betreffende Mitgliedstaat bzw. das betreffende Drittland, Partnerland oder ÜLG schriftlich damit einverstanden erklärt, jegliche diesen Partnern zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß Artikel 52 Absatz 2 zu erstatten.
Wenn die in Unterabsatz 4 dieses Absatzes genannte schriftliche Einverständniserklärung nicht eingeholt werden kann, holt die Stelle, die ein Vorhaben ganz oder teilweise außerhalb des Programmgebiets durchführt, bei einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut eine Garantie für den entsprechenden Betrag der gewährten Interreg-Mittel ein. Diese Garantie wird in dem Dokument gemäß Absatz 6 genannt.
(2) Für die Auswahl der Vorhaben legt der Begleitausschuss oder gegebenenfalls der Lenkungsausschuss nichtdiskriminierende, transparente Kriterien und Verfahren fest, die die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und die Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik der Union im Einklang mit Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV Rechnung tragen, und wendet diese an.
Die Kriterien und Verfahren gewährleisten die Priorisierung der auszuwählenden Vorhaben im Hinblick auf die Maximierung des Beitrags der Unionsförderung zum Erreichen der Ziele des Interreg-Programms und im Hinblick auf die Umsetzung der Dimension der Zusammenarbeit bei den Vorhaben im Rahmen der Interreg-Programme, wie in Artikel 23 Absätze 1 und 4 der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(3) Auf Ersuchen der Kommission übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission die Kriterien für die Auswahl, bevor sie diese erstmals beim Begleitausschuss oder gegebenenfalls beim Lenkungsausschuss einreicht. Dasselbe gilt bei späteren Änderungen an diesen Kriterien.
(4) Bei der Auswahl der Vorhaben obliegt es dem Begleitausschuss oder gegebenenfalls dem Lenkungsausschuss,
a) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben mit dem Interreg-Programm in Einklang stehen und einen echten Beitrag zur Verwirklichung dessen spezifischer Ziele leisten; |
b) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben nicht im Widerspruch zu den entsprechenden Strategien stehen, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder für eines oder mehrere der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union ausgearbeitet wurden; |
c) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben ein optimales Verhältnis zwischen der Höhe der Unterstützung, den unternommenen Aktivitäten und dem Erreichen der Ziele herstellen; |
d) |
sich zu vergewissern, dass der Begünstigte über die notwendigen finanziellen Mittel und Mechanismen verfügt, um Betriebs- und Instandhaltungskosten von Vorhaben mit Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen abzudecken, damit ihre finanzielle Tragfähigkeit gewährleistet ist; |
e) |
sicherzustellen, dass für die ausgewählten Vorhaben, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (19) fallen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Screening-Verfahren auf Grundlage der Anforderungen der genannten Richtlinie durchgeführt wird und auf derselben Grundlage auch die Bewertung alternativer Lösungen gebührend berücksichtigt wurde; |
f) |
sich zu vergewissern, dass Vorhaben, die bereits vor der Einreichung eines Antrags auf Förderung bei der Verwaltungsbehörde angelaufen sind, dem geltenden Recht entsprechen; |
g) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben in den Geltungsbereich des betreffenden Interreg-Fonds fallen und einer Art der Intervention zugeordnet werden; |
h) |
sicherzustellen, dass die Vorhaben keine Tätigkeiten umfassen, die Teil eines Vorhabens mit Standortverlagerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 waren oder die Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen anderen Standort im Sinne des Artikels 65 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung darstellen würden; |
i) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben nicht unmittelbar von einer begründeten Stellungnahme der Kommission in Bezug auf eine Vertragsverletzung betroffen sind, die dem Anwendungsbereich des Artikels 258 AEUV unterliegt, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Vorhaben gefährdet; und |
j) |
für Investitionen in Infrastrukturen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sicherzustellen, dass eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen des Klimawandels durchgeführt wird. |
(5) Der Begleitausschuss oder gegebenenfalls der Lenkungsausschuss genehmigt die Methodik und die Kriterien für die Auswahl der Interreg-Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, unbeschadet des Artikels 33 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 im Hinblick auf von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung sowie des Artikels 24 der vorliegenden Verordnung.
(6) Bei jedem Interreg-Vorhaben stellt die Verwaltungsbehörde dem federführenden oder dem alleinigen Partner ein Dokument zur Verfügung, in dem die Bedingungen für die Unterstützung für das betreffende Interreg-Vorhaben, einschließlich der spezifischen Anforderungen an bereitzustellende Produkte oder Dienstleistungen, der Finanzierungsplan, die Frist für die Umsetzung sowie, falls zutreffend, die anzuwendende Methode für die Feststellung der Kosten des Vorhabens und die Bedingungen für die Auszahlung der Unterstützung dargelegt sind.
In diesem Dokument sind auch die Verpflichtungen des federführenden Partners im Hinblick auf Wiedereinziehungen gemäß Artikel 52 festgelegt. Diese Verpflichtungen werden vom Begleitausschuss festgelegt.
Artikel 23
Partnerschaft im Rahmen von Interreg-Vorhaben
(1) Vorhaben, die im Zusammenhang mit Programmen im Rahmen von Interreg A, B und D ausgewählt werden, müssen Partner aus mindestens zwei teilnehmenden Ländern oder ÜLG umfassen, von denen mindestens einer ein Begünstigter aus einem Mitgliedstaat sein muss.
Vorhaben, die im Zusammenhang mit den Programmen Interreg Europe und URBACT ausgewählt werden, müssen Partner aus mindestens drei teilnehmenden Ländern umfassen, von denen mindestens zwei Begünstigte aus Mitgliedstaaten sein müssen.
Begünstigte, die Unterstützung aus Interreg-Fonds erhalten, und Partner, die an dem Vorhaben teilnehmen aber keine finanzielle Unterstützung aus diesen Fonds erhalten (im Folgenden zusammen „Partner“), bilden eine Partnerschaft im Rahmen eines Interreg-Vorhabens.
(2) Ein Interreg-Vorhaben kann in einem einzigen Land oder ÜLG durchgeführt werden, sofern Auswirkungen auf und Nutzen für das Programmgebiet im Antrag für das Vorhaben dargelegt sind.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Vorhaben im Rahmen des grenzübergreifenden Programms PEACE PLUS, soweit mit dem Programm die Förderung von Frieden und Versöhnung unterstützt wird.
(4) Die Partner arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung der Interreg-Vorhaben sowie deren personeller Ausstattung oder Finanzierung oder beidem zusammen.
Bei Interreg-Vorhaben im Zusammenhang mit Programmen im Rahmen von Interreg D sind die Partner aus Gebieten in äußerster Randlage und Drittländern, Partnerländern oder ÜLG verpflichtet, nur in zwei der vier in Unterabsatz 1 genannten Dimensionen zusammenzuarbeiten.
(5) Gibt es zwei oder mehr Partner, benennen die Partner zusammen einen von ihnen als federführenden Partner.
(6) Eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ kann alleiniger Partner eines Interreg-Vorhabens im Zusammenhang mit Programmen im Rahmen von Interreg A, B und D sein, sofern ihre bzw. seine Mitglieder Partner aus mindestens zwei teilnehmenden Ländern umfassen.
Bei den Programmen Interreg Europe und URBACT müssen die grenzüberschreitende juristische Person oder der EVTZ Mitglieder aus mindestens drei teilnehmenden Ländern aufweisen.
Eine juristische Person, die ein Finanzinstrument, einen Dachfonds oder einen Kleinprojektefonds einsetzt, kann alleiniger Partner in einem Interreg-Vorhaben sein, ohne dass die in Unterabsatz 1 erwähnten Anforderungen an seine Zusammensetzung Anwendung finden.
(7) Ein alleiniger Partner muss in einem Mitgliedstaat registriert sein, der am Interreg-Programm teilnimmt.
Artikel 24
Unterstützung von Projekten mit begrenztem Finanzvolumen
(1) Die Programme im Rahmen von Interreg A, B und D unterstützen Projekte mit begrenztem Finanzvolumen, und zwar entweder
a) |
direkt im Rahmen der einzelnen Programme oder |
b) |
im Rahmen eines oder mehrerer Kleinprojektefonds. |
(2) Ist ein Programm im Rahmen von Interreg B oder D nicht in der Lage, die in Absatz 1 genannte Verpflichtung zu erfüllen, werden die Gründe dafür, dass die Verpflichtung nicht erfüllt werden kann, gemäß Nummer 6 des im Anhang enthaltenen Musters dargelegt.
Artikel 25
Kleinprojektefonds
(1) Der Gesamtbeitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für Kleinprojektefonds im Rahmen eines Interreg-Programms darf 20 % der Gesamtmittelzuweisung für das Interreg-Programm nicht übersteigen.
Die Endempfänger im Rahmen eines Kleinprojektefonds erhalten Unterstützung aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union über den Begünstigten und führen die Kleinprojekte im Rahmen dieses Kleinprojektefonds („Kleinprojekt“) durch.
(2) Der Kleinprojektefonds ist ein Vorhaben im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/1060, das von einem Begünstigten unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und seiner Vergütung verwaltet wird.
Bei dem Begünstigten handelt es sich um eine grenzüberschreitende juristische Person oder um einen EVTZ oder um eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Der Begünstigte wählt die Kleinprojekte aus, die von den Endempfängern im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2021/1060 durchgeführt werden. Handelt es sich bei dem Begünstigten nicht um eine grenzüberschreitende juristische Person oder um einen EVTZ, so wählt ein Gremium mit Vertretern aus mindestens zwei teilnehmenden Ländern, von denen mindestens eines ein Mitgliedstaat ist, die gemeinsamen Kleinprojekte aus.
(3) In dem Dokument mit den Bedingungen für die Unterstützung für einen Kleinprojektefonds sind neben den Elementen aus Artikel 22 Absatz 6 die erforderlichen Elemente dargelegt, mit denen sichergestellt wird, dass der Begünstigte
a) |
ein nichtdiskriminierendes und transparentes Auswahlverfahren festlegt; |
b) |
bei der Auswahl der Kleinprojekte objektive Kriterien anwendet, mit denen Interessenkonflikte vermieden werden; |
c) |
die Anträge auf Unterstützung bewertet; |
d) |
die Projekte auswählt und für jedes Kleinprojekt den Betrag der Unterstützung festsetzt; |
e) |
für die Durchführung des Vorhabens rechenschaftspflichtig ist und auf seiner Ebene alle Belege, die für den Prüfpfad gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) 2021/1060 benötigt werden, aufbewahrt; und |
f) |
der Öffentlichkeit die Liste der Endempfänger zur Verfügung stellt, die von dem Vorhaben profitieren. |
Der Begünstigte sorgt dafür, dass die Endempfänger den Anforderungen des Artikels 36 genügen.
(4) Die Auswahl der Kleinprojekte stellt keine Übertragung von Aufgaben der Verwaltungsbehörde an eine zwischengeschaltete Stelle im Sinne des Artikels 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 dar.
(5) Personal- und andere Kosten entsprechend den Kostenkategorien der Artikel 39 bis 43, die auf der Ebene des Begünstigten für die Verwaltung des bzw. der Kleinprojektefonds anfallen, dürfen 20 % der förderfähigen Gesamtkosten des bzw. der entsprechenden Kleinprojektefonds nicht übersteigen.
(6) Beträgt der öffentliche Beitrag zu einem Kleinprojekt nicht mehr als 100 000 EUR, so erfolgt der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union als Kosten je Einheit oder als Pauschalbetrag oder Pauschalfinanzierungen außer bei Projekten, die im Rahmen von staatlichen Beihilfen unterstützt werden.
Betragen die Gesamtkosten jedes Projekts nicht mehr als 100 000 EUR, so kann die Höhe der Unterstützung für ein oder mehrere Kleinprojekte auf der Grundlage eines Haushaltsentwurfs festgelegt werden, der von Fall zu Fall erstellt und vorab von dem den Kleinprojektefonds verwaltenden Begünstigten genehmigt wird.
Bei einer Pauschalfinanzierung können die Kostenkategorien, auf die der Pauschalsatz angewandt wird, gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 erstattet werden.
Artikel 26
Aufgaben des federführenden Partners
(1) Der federführende Partner
a) |
trifft zusammen mit den anderen Partnern eine Vereinbarung mit Bestimmungen, die unter anderem die wirtschaftliche Verwaltung der dem Interreg-Vorhaben zugewiesenen Unionsmittel gewährleisten, einschließlich Vorkehrungen für die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge; |
b) |
trägt die Verantwortung für die Durchführung des gesamten Interreg-Vorhabens; und |
c) |
stellt sicher, dass die von allen Partnern gemeldeten Ausgaben bei der Durchführung des Interreg-Vorhabens bezahlt wurden und den von allen Partnern vereinbarten Maßnahmen sowie dem von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 6 ausgestellten Dokument entsprechen. |
(2) Sofern in den Modalitäten gemäß Absatz 1 Buchstabe a nichts anderes festgelegt wurde, stellt der federführende Partner sicher, dass die anderen Partner den Gesamtbetrag der Beiträge aus dem betreffenden Unionsfonds in vollem Umfang und innerhalb der von allen Partnern vereinbarten Frist nach dem gleichen Verfahren wie dem für den federführenden Partner geltenden Verfahren erhalten. Der den anderen Partnern zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Gebühren oder sonstige Abgaben gleicher Wirkung verringert.
(3) Als federführender Partner kann jeder Partner aus einem an einem Interreg-Vorhaben beteiligten Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG benannt werden.
ABSCHNITT IV
Technische Hilfe
Artikel 27
Technische Hilfe
(1) Der Betrag der Fondsmittel, die für technische Hilfe zugewiesen werden, wird als Teil der Mittelzuweisung für jede Priorität des Programms gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f ausgewiesen und darf nicht die Form einer gesonderten Priorität oder eines spezifischen Programms haben.
(2) Die technische Hilfe für jedes Interreg-Programm wird als Pauschalfinanzierung erstattet, indem die Prozentsätze aus Absatz 3 dieses Artikels auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag im Einklang mit Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a bzw. c der Verordnung (EU) 2021/1060 entsprechend angegeben sind.
(3) Der Prozentsatz des Beitrags aus dem EFRE und der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union, der für technische Hilfe zu erstatten ist, beträgt:
a) |
für aus dem EFRE unterstützte interne Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit: 7 %; |
b) |
für externe Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit, die aus IPA III CBC oder NDICI CBC unterstützt werden, für Programme im Rahmen von Interreg B, deren Unterstützung aus dem EFRE nicht mehr als 50 % beträgt, und für Programme im Rahmen von Interreg D, sowohl in Bezug auf den Beitrag aus dem EFRE als auch eines oder mehrere der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union: 10 %; und |
c) |
für Programme im Rahmen von Interreg B, deren Unterstützung aus dem EFRE mehr als 50 % beträgt, und für Programme im Rahmen von Interreg C, sowohl in Bezug auf den Beitrag aus dem EFRE als auch gegebenenfalls eines oder mehrere der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union: 8 %. |
(4) Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung von 30 000 000 EUR bis 50 000 000 EUR aus dem EFRE wird der Betrag, der sich aus dem Prozentsatz für die technische Hilfe ergibt, um einen zusätzlichen Betrag von 500 000 EUR aufgestockt. Die Kommission addiert diesen Betrag zur ersten Zwischenzahlung.
(5) Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung unter 30 000 000 EUR aus dem EFRE werden der in EUR ausgewiesene Betrag, der für die technische Hilfe benötigt wird, und der sich daraus ergebende Prozentsatz im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des betreffenden Interreg-Programms nach Artikel 18 festgesetzt.
KAPITEL IV
BEGLEITUNG, EVALUIERUNG UND KOMMUNIKATION
ABSCHNITT I
Begleitung
Artikel 28
Begleitausschuss
(1) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die an dem Programm beteiligten Drittländer, Partnerländer und ÜLG richten in Absprache mit der Verwaltungsbehörde binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über den Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Interreg-Programms nach Artikel 18 einen Ausschuss zur Begleitung der Durchführung des betreffenden Interreg-Programms (im Folgenden „Begleitausschuss“) ein.
(2) Jeder Begleitausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung des Begleitausschusses und gegebenenfalls des Lenkungsausschusses muss gewährleisten, dass es bei der Auswahl von Interreg-Vorhaben zu keinen Interessenkonflikten kommt; zudem muss sie Bestimmungen über die Stimmrechte und die Regeln für die Teilnahme an den Sitzungen enthalten.
(3) Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Faktoren, die die Fortschritte beim Erreichen der Ziele des Programms beeinträchtigen.
(4) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die Geschäftsordnung des Begleitausschusses sowie eine Zusammenfassung der Daten und Informationen, einschließlich der Beschlüsse, die vom Begleitausschuss gebilligt wurden, auf der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Website.
Artikel 29
Zusammensetzung des Begleitausschusses
(1) Die Zusammensetzung des Begleitausschusses eines Interreg-Programms wird von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den an dem Programm beteiligten Drittländern, Partnerländern und ÜLG vereinbart und hat eine ausgewogene Vertretung der folgenden Akteure sicherzustellen:
a) |
der relevanten Behörden, einschließlich der zwischengeschalteten Stellen, |
b) |
der Stellen, die im gesamten Programmgebiet oder für einen Teil dieses Gebiets gemeinsam eingerichtet wurden, einschließlich EVTZ, und |
c) |
der Vertreter der Programmpartner gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 aus Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern und ÜLG. |
Bei der Zusammensetzung des Begleitausschusses ist der Zahl der an dem betreffenden Interreg-Programm beteiligten Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer und ÜLG Rechnung zu tragen.
(2) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht auf der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Website eine Liste der Mitglieder des Begleitausschusses.
(3) Vertreter der Kommission nehmen in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teil.
Artikel 30
Aufgaben des Begleitausschusses
(1) Der Begleitausschuss untersucht
a) |
die Fortschritte bei der Programmdurchführung und beim Erreichen der Etappenziele und Zielsetzungen des Interreg-Programms; |
b) |
Aspekte, die die Leistung des Interreg-Programms beeinflussen, und alle diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen; |
c) |
in Bezug auf Finanzinstrumente die in Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführten Elemente der Ex-ante-Bewertung und das Strategiedokument aus Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung; |
d) |
die Fortschritte bei der Durchführung von Evaluierungen, Zusammenfassungen von Evaluierungen und etwaige aufgrund der Feststellungen getroffene Folgemaßnahmen; |
e) |
die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen; |
f) |
die Fortschritte bei der Durchführung von Interreg-Vorhaben von strategischer Bedeutung und gegebenenfalls großer Infrastrukturprojekte; und |
g) |
die Fortschritte beim Aufbau administrativer Kapazitäten für öffentliche Einrichtungen und Begünstigte, falls zutreffend. |
(2) Zusätzlich zu seinen Aufgaben betreffend die Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 22 genehmigt der Begleitausschuss
a) |
die Methodik und die Kriterien für die Auswahl von Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, nach der Übermittlung an die Kommission — falls beantragt — gemäß Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, unbeschadet des Artikels 33 Absatz 3 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) 2021/1060; |
b) |
den Evaluierungsplan und jedwede Änderung dieses Plans; |
c) |
Vorschläge der Verwaltungsbehörde zur Änderung des Interreg-Programms, einschließlich Übertragungen im Einklang mit Artikel 19 Absatz 5; und |
d) |
den abschließenden Leistungsbericht. |
Artikel 31
Überprüfung
(1) Um die Leistung der Interreg-Programme zu untersuchen, kann die Kommission eine Überprüfung durchführen.
Die Überprüfung kann auf dem Schriftweg erfolgen.
(2) Auf Ersuchen der Kommission stellt die Verwaltungsbehörde der Kommission binnen eines Monats kurze Informationen zu den in Artikel 30 Absatz 1 aufgelisteten Elementen zur Verfügung. Diese Informationen stützen sich auf die aktuellsten Daten, die den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Drittländern, Partnerländern und ÜLG zur Verfügung stehen.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung wird in einem genehmigten Protokoll festgehalten.
(4) Die Verwaltungsbehörde ergreift Folgemaßnahmen zu den von der Kommission beanstandeten Punkten und informiert die Kommission binnen drei Monaten nach der Überprüfung über die ergriffenen Maßnahmen.
Artikel 32
Übermittlung von Daten
(1) Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission elektronisch bis zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober jeden Jahres kumulative Daten für das betreffende Interreg-Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/1060, mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe b und in Absatz 3 dieses Artikels geforderten Informationen, die bis zum 31. Januar und 31. Juli jeden Jahres übermittelt werden.
Die erste Übermittlung erfolgt bis zum 31. Januar 2022, die letzte bis zum 31. Januar 2030.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten werden für jede Priorität nach spezifischem Ziel aufgeschlüsselt und beziehen sich auf
a) |
die Anzahl der ausgewählten Interreg-Vorhaben, ihre förderfähigen Gesamtkosten, den Beitrag aus dem betreffenden Interreg-Fonds und die von den federführenden Partnern bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben, jeweils aufgeschlüsselt nach Art der Intervention; |
b) |
die Werte der Output- und Ergebnisindikatoren für die ausgewählten Interreg-Vorhaben sowie die mit den abgeschlossenen Interreg-Vorhaben erreichten Werte. |
(3) Für Finanzinstrumente werden darüber hinaus Daten zu folgenden Punkten bereitgestellt:
a) |
förderfähige Ausgaben aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt; |
b) |
Höhe der Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden; |
c) |
Höhe — aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt — der privaten und öffentlichen Mittel, die zusätzlich zu den Fondsmitteln mobilisiert werden; |
d) |
Zinsen und sonstige durch Unterstützung aus den Interreg-Fonds für die Finanzinstrumente generierte Erträge nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2021/1060 sowie zurückgeflossene Mittel, die der Unterstützung aus den Fonds zugeordnet werden, nach Artikel 62 der genannten Verordnung; |
e) |
Gesamtwert der Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen für Endempfänger, die mit Programmressourcen garantiert waren und tatsächlich an die Endempfänger ausgezahlt wurden. |
(4) Die nach Maßgabe dieses Artikels übermittelten Daten müssen verlässlich sein und den in dem elektronischen System nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060 zum Ende des Monats vor dem Monat der Einreichung verfügbaren Daten entsprechen.
(5) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle der Kommission übermittelten Daten auf der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Website oder stellt einen Link dazu bereit.
Artikel 33
Abschließender Leistungsbericht
(1) Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission bis zum 15. Februar 2031 einen abschließenden Leistungsbericht zu dem betreffenden Interreg-Programm.
Der abschließende Leistungsbericht wird in Form des gemäß Artikel 43Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 erstellten Musters übermittelt.
(2) Im abschließenden Leistungsbericht wird anhand der Elemente aus Artikel 30 — mit Ausnahme des Absatzes 1 Buchstabe c und des Absatzes 2 Buchstabe d — bewertet, ob die Programmziele erreicht wurden.
(3) Die Kommission prüft den abschließenden Leistungsbericht und informiert die Verwaltungsbehörde binnen fünf Monaten nach Datum des Eingangs des genannten Berichts über etwaige Anmerkungen. Im Falle solcher Anmerkungen stellt die Verwaltungsbehörde alle diesbezüglich erforderlichen Informationen zur Verfügung und informiert gegebenenfalls die Kommission binnen drei Monaten nach Erhalt der Anmerkungen über die ergriffenen Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet die Verwaltungsbehörde binnen zwei Monaten, nachdem sie sämtliche erforderlichen Informationen von der Verwaltungsbehörde erhalten hat, über die Annahme des Berichts. Unterrichtet die Kommission die Verwaltungsbehörde nicht innerhalb dieser Fristen, so gilt der Bericht als angenommen.
(4) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht den abschließenden Leistungsbericht auf der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Website.
Artikel 34
Indikatoren für Interreg-Programme
(1) Die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1058 festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren sowie, falls erforderlich, die programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren finden gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 und gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii und Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung Anwendung.
(2) Gegebenenfalls finden zusätzlich zu den Indikatoren, die gemäß Absatz 1 ausgewählt wurden, auch programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren Anwendung.
Alle in Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/1058 aufgeführten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren können auch für spezifische Ziele im Rahmen eines der politischen Ziele 1 bis 5 oder gegebenenfalls im Rahmen der Interreg-spezifischen Ziele gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung verwendet werden.
(3) Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielsetzungen sind kumulativ.
ABSCHNITT II
Evaluierung und Kommunikation
Artikel 35
Evaluierung während des Programmplanungszeitraums
(1) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde evaluiert die Programme anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien: Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Unions-Mehrwert des Programms, um Konzeption und Durchführung der Programme qualitativ zu verbessern. Die Evaluierungen können auch andere relevante Kriterien wie Inklusivität, Nichtdiskriminierung und Sichtbarkeit abdecken und sich auf mehr als ein Programm erstrecken.
(2) Zusätzlich zu den Evaluierungen nach Absatz 1 wird bis zum 30. Juni 2029 für jedes Programm eine Evaluierung zur Bewertung von dessen Auswirkungen durchgeführt.
(3) Mit den Evaluierungen werden funktional unabhängige interne oder externe Sachverständige beauftragt.
(4) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die entsprechenden Verfahren zur Erstellung und Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten eingerichtet sind.
(5) Die Verwaltungsbehörde erstellt einen Evaluierungsplan, der mehr als ein Interreg-Programm abdecken kann.
(6) Die Verwaltungsbehörde übermittelt dem Begleitausschuss den Evaluierungsplan spätestens ein Jahr nach Genehmigung des Interreg-Programms.
(7) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle Evaluierungen auf der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Website.
Artikel 36
Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und Partner im Hinblick auf Transparenz und Kommunikation
(1) Jede Verwaltungsbehörde gibt für jedes Interreg-Programm einen Kommunikationsbeauftragten an. Ein Kommunikationsbeauftragter kann für mehr als ein Programm zuständig sein.
(2) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Interreg-Programms nach Artikel 18 eine Website besteht, auf der zu jedem Interreg-Programm, für das sie zuständig ist, Informationen zu den Zielen, Tätigkeiten, verfügbaren Fördermöglichkeiten und Errungenschaften des Programms bereitgestellt werden.
(3) Für die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde gilt Artikel 49 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EU) 2021/1060.
(4) Jeder Partner eines Interreg-Vorhabens oder jede ein Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle erkennt die Unterstützung aus einem Interreg-Fonds — auch die für Finanzinstrumente wiedereingesetzten Mittel gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/1060 — für das Interreg-Vorhaben an, indem er bzw. sie
a) |
auf der offiziellen Website oder den Social-Media-Sites des Partners, sofern solche bestehen, das Interreg-Vorhaben kurz — verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung aus einem Interreg-Fonds — einschließlich der Ziele und Ergebnisse beschreibt und die finanzielle Hilfe aus dem Interreg-Fonds hervorhebt; |
b) |
die Unterstützung aus einem Interreg-Fonds in Unterlagen und Kommunikationsmaterial zur Durchführung des Interreg-Vorhabens, die für die allgemeine Öffentlichkeit oder Teilnehmer bestimmt sind, in Form einer Erklärung sichtbar hervorhebt; |
c) |
für die Öffentlichkeit deutlich sichtbare langlebige Tafeln oder Schilder mit dem Emblem der Union entsprechend den technischen Merkmalen gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 anbringt, sobald die konkrete Durchführung eines Interreg-Vorhabens mit Sachinvestitionen oder die Anschaffung von Ausrüstung angelaufen ist oder beschaffte Ausrüstung installiert ist, in Bezug auf aus einem Interreg-Fonds unterstütze Vorhaben, deren Gesamtkosten 100 000 EUR übersteigen; |
d) |
bei Interreg-Vorhaben, die nicht unter Buchstabe c fallen, in der Öffentlichkeit mindestens einen Anschlag in A3 oder größer oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen zum Interreg-Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus einem Interreg-Fonds anbringt, es sei denn, bei dem Begünstigten handelt es sich um eine natürliche Person; |
e) |
bei Vorhaben von strategischer Bedeutung und bei Vorhaben, deren Gesamtkosten 5 000 000 EUR übersteigen, eine Kommunikationsveranstaltung organisiert und die Kommission und die zuständige Verwaltungsbehörde zeitnah einbindet. |
Neben dem Emblem der Union gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist das Wort „Interreg“ anzubringen.
(5) Bei Kleinprojektefonds und Finanzinstrumenten gewährleistet der Begünstigte im Wege der Vertragsbedingungen, dass die Endempfänger die Anforderungen an die öffentliche Kommunikation über das Interreg-Vorhaben erfüllen.
Bei Finanzinstrumenten macht der Endempfänger die Herkunft der Unionsmittel durch kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellt insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält.
(6) Wurden keinerlei Abhilfemaßnahmen getroffen, so wendet die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen an und streicht bis zu 2 % der Unterstützung aus den Fonds für
a) |
den betreffenden Begünstigten, der seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels nicht nachkommt, und/oder |
b) |
den betreffenden Endempfänger, der die in Absatz 5 genannten Anforderungen nicht erfüllt. |
KAPITEL V
FÖRDERFÄHIGKEIT
Artikel 37
Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben
(1) Ein Interreg-Vorhaben kann ganz oder teilweise außerhalb eines Mitgliedstaats, auch außerhalb der Union, durchgeführt werden, vorausgesetzt, das Interreg-Vorhaben trägt zu den Zielen des betreffenden Interreg-Programms bei.
(2) Unbeschadet der Regeln für die Förderfähigkeit gemäß den Artikeln 63 bis 68 der Verordnung (EU) 2021/1060, den Artikeln 5 und 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 oder diesem Kapitel, einschließlich der nach diesen Bestimmungen erlassenen Rechtsakte, legen die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer und ÜLG per gemeinsamen Beschluss im Begleitausschuss zusätzliche Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für das Interreg-Programm lediglich in Bezug auf diejenigen Ausgabenkategorien fest, die nicht unter die genannten Bestimmungen fallen. Diese zusätzlichen Regeln gelten für das gesamte Interreg-Programm.
Werden bei einem Interreg-Programm die Vorhaben auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, so sind diese zusätzlichen Regeln vor der Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen anzunehmen. In allen anderen Fällen sind diese zusätzlichen Regeln vor der Auswahl der Vorhaben anzunehmen.
(3) Für Belange, die nicht unter die Regeln für die Förderfähigkeit gemäß den Artikeln 63 bis 68 der Verordnung (EU) 2021/1060 , den Artikeln 5 und 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 und diesem Kapitel, einschließlich der nach diesen Bestimmungen erlassenen Rechtsakte oder der gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Regeln, fallen, gelten die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats und gegebenenfalls der Drittländer, Partnerländer und ÜLG, in dem bzw. denen die Ausgaben angefallen sind.
(4) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Verwaltungsbehörde und der Prüfbehörde in der Frage, ob ein im Rahmen eines Interreg-Programms ausgewähltes Interreg-Vorhaben förderfähig ist, hat die Meinung der Verwaltungsbehörde Vorrang, wobei der Ansicht des Begleitausschusses gebührend Rechnung zu tragen ist.
(5) ÜLG kommen nicht für eine Unterstützung aus dem EFRE im Rahmen von Interreg-Programmen infrage, können jedoch gemäß den Bedingungen der vorliegenden Verordnung an den genannten Programmen teilnehmen.
Artikel 38
Allgemeine Bestimmungen zur Förderfähigkeit von Kostenkategorien
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer und ÜLG können im Begleitausschuss zu einem Interreg-Programm vereinbaren, dass Ausgaben, die in eine oder mehrere der in den Artikeln 39 bis 44 genannten Kategorien fallen, im Rahmen einer oder mehrerer Prioritäten eines Interreg-Programms nicht förderfähig sind.
(2) Alle gemäß der vorliegenden Verordnung förderfähigen Ausgaben betreffen die Kosten für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung eines Vorhabens oder eines Teils eines Vorhabens.
(3) Folgende Kosten sind nicht förderfähig:
a) |
Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten; |
b) |
Kosten für Geschenke; oder |
c) |
Kosten im Zusammenhang mit Wechselkursschwankungen. |
(4) Wenn der Pauschalsatz gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Berechnung der förderfähigen Kosten (ohne direkte Personalkosten) eines Vorhabens verwendet wird, wird er nicht auf direkte Personalkosten angewandt, die auf der Grundlage eines Pauschalsatzes gemäß Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe c dieser Verordnung berechnet werden.
(5) Abweichend von Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Ausgaben, die in einer anderen Währung getätigt wurden, von jedem Begünstigten aus einem Land, das den Euro nicht als Währung eingeführt hat, in Euro umzurechnen, und zwar anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission in dem Monat, in dem die Ausgaben zur Überprüfung vorgelegt wurden.
Artikel 39
Personalkosten
(1) Die Personalkosten umfassen die Bruttopersonalkosten des vom Interreg-Partner auf folgender Basis beschäftigten Personals:
a) |
Vollzeit; |
b) |
Teilzeit mit fester Stundenzahl pro Monat; |
c) |
Teilzeit mit flexibler Stundenzahl pro Monat oder |
d) |
auf Stundenbasis. |
(2) Die Personalkosten beschränken sich auf folgende Ausgaben:
a) |
Lohn-/Gehaltszahlungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die die Einrichtung nicht durchführen würde, wenn das betreffende Vorhaben nicht durchgeführt würde, die in einem Beschäftigungsdokument, entweder in Form eines Beschäftigungs- oder eines Arbeitsvertrags, einem Ernennungsbeschluss oder per Gesetz festgelegt sind und die mit den in der Stellenbeschreibung des betreffenden Mitarbeiters beschriebenen Aufgaben verbunden sind; |
b) |
alle anderen Kosten, die direkt mit den dem Arbeitgeber entstandenen und von diesem getätigten Lohn-/Gehaltszahlungen zusammenhängen, wie beschäftigungsbezogene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Rentenbeiträgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (20), unter der Voraussetzung, dass sie
|
In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe a können Zahlungen an natürliche Personen, die im Rahmen eines anderen Vertrags als eines Beschäftigungs- oder Arbeitsvertrags für den Interreg-Partner tätig sind, Lohn-/Gehaltszahlungen gleichgestellt werden, und ein derartiger Vertrag gilt als Beschäftigungsdokument.
(3) Die Personalkosten können wie folgt erstattet werden:
a) |
gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060, nachgewiesen durch Beschäftigungsdokument und Lohn-/Gehaltsabrechnungen; |
b) |
im Rahmen der vereinfachten Kostenoptionen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b bis f der Verordnung (EU) 2021/1060; |
c) |
als Pauschalsatz von bis zu 20 % der direkten Kosten des Vorhabens (ohne direkte Personalkosten), ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes vornehmen muss, oder |
d) |
als Stundensatz gemäß Artikel 55 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 entweder für die direkten Personalkosten von Personen, die auf Vollzeitbasis für das Vorhaben arbeiten, oder für Personen, die auf Teilzeitbasis gemäß Absatz 4 Buchstabe b dieses Artikels für das Vorhaben arbeiten. |
(4) Die Personalkosten für Personen, die in Teilzeit für das Vorhaben abgestellt sind, können wie folgt berechnet werden:
a) |
als fester Prozentsatz der Bruttopersonalkosten gemäß Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder |
b) |
als flexibler Anteil der Bruttopersonalkosten, der einer variablen Anzahl von Arbeitsstunden entspricht, die pro Monat für das Vorhaben aufgewendet werden, auf der Grundlage eines Zeiterfassungssystems, das 100 % der Arbeitszeit des Mitarbeiters abdeckt. |
(5) Bei gemäß Absatz 1 Buchstabe d Beschäftigten wird der Stundensatz mit der Anzahl der tatsächlich für das Vorhaben aufgewendeten und anhand eines Zeiterfassungssystems ermittelten Arbeitsstunden multipliziert.
Artikel 40
Büro- und Verwaltungskosten
(1) Die Büro- und Verwaltungskosten beschränken sich auf folgende Posten:
a) |
Büromiete; |
b) |
Versicherung und Steuern für Gebäude, in denen das Personal untergebracht ist, und für die Büroausstattung (z. B. Feuer- oder Diebstahlversicherung); |
c) |
Nebenkosten (z. B. Strom, Heizung, Wasser); |
d) |
Büromaterial; |
e) |
Buchführung; |
f) |
Archive; |
g) |
Instandhaltung, Reinigung und Reparaturen; |
h) |
Sicherheit; |
i) |
IT-Systeme; |
j) |
Kommunikation (z. B. Telefon, Fax, Internet, Postdienste, Visitenkarten); |
k) |
Bankgebühren für Kontoeröffnung und Kontoführung, falls die Durchführung eines Vorhabens die Eröffnung eines separaten Kontos erfordert; und |
l) |
Gebühren für transnationale Finanztransaktionen. |
(2) Die Büro- und Verwaltungskosten können als fester Prozentsatz der Bruttopersonalkosten gemäß Artikel 54 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 berechnet werden.
Artikel 41
Reise- und Unterbringungskosten
(1) Die Reise- und Unterbringungskosten, unabhängig davon, ob diese Kosten innerhalb oder außerhalb des Programmgebiets anfallen und gezahlt werden beschränken sich auf folgende Kostenbestandteile:
a) |
Reisekosten (z. B. Fahrkarten, Reise- und Autoversicherung, Kraftstoff, Kilometergeld, Maut und Parkgebühren); |
b) |
Verpflegungskosten; |
c) |
Unterbringungskosten; |
d) |
Visagebühren; und |
e) |
Tagegeld. |
(2) Sämtliche in Absatz 1 Buchstaben a bis d aufgelistete, unter das Tagegeld fallende Kostenbestandteile werden nicht über das Tagegeld hinaus erstattet.
(3) Die Reise- und Unterbringungskosten externer Sachverständiger und Dienstleister fallen unter die Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen gemäß Artikel 42.
(4) Für Kostenbestandteile gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d, die direkt von einem Mitarbeiter des Begünstigten gezahlt werden, muss der Begünstigte nachweisen, dass diese Ausgaben dem Mitarbeiter erstattet wurden.
(5) Die Reise- und Unterbringungskosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalsatzes von bis zu 15 % der direkten Personalkosten dieses Vorhabens berechnet werden, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes vornehmen muss.
Artikel 42
Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen
Die Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen sind auf folgende Dienstleistungen und Expertise beschränkt, die von anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtungen oder natürlichen Personen als dem Begünstigten und allen Partnern des Vorhabens erbracht werden:
a) |
Studien oder Erhebungen (z. B. Evaluierungen, Strategien, Konzeptpapiere, Planungskonzepte, Handbücher); |
b) |
berufliche Weiterbildung; |
c) |
Übersetzungen; |
d) |
Entwicklung, Änderung und Aktualisierung von IT-Systemen und Websites; |
e) |
Werbung, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit, Werbeartikel und -maßnahmen oder Information im Zusammenhang mit einem Vorhaben oder einem Programm; |
f) |
Finanzverwaltung; |
g) |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen oder Sitzungen (einschließlich Miete, Catering und Dolmetschdienste); |
h) |
Teilnahme an Veranstaltungen (z. B. Teilnahmegebühren); |
i) |
Rechtsberatung und Notariatsleistungen, technische und finanzielle Expertise, sonstige Beratungs- und Buchhaltungsleistungen; |
j) |
Rechte des geistigen Eigentums; |
k) |
Überprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 46 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung; |
l) |
Kosten des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ auf Programmebene gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 47 der vorliegenden Verordnung; |
m) |
Prüfkosten auf Programmebene gemäß den Artikeln 78 und 81 der Verordnung (EU) 2021/1060 und gemäß den Artikeln 48 und 49 der vorliegenden Verordnung; |
n) |
Gewährung von Garantien durch eine Bank oder ein anderes Finanzinstitut, sofern dies aufgrund von Unions- oder nationalen Vorschriften oder in einem vom Begleitausschuss angenommenen Programmplanungsdokument vorgeschrieben ist; |
o) |
Reise- und Unterbringungskosten von externen Sachverständigen, Referenten, Vorsitzenden von Sitzungen und Dienstleistern; und |
p) |
sonstige im Rahmen der Vorhaben erforderliche Expertise und Dienstleistungen. |
Artikel 43
Ausrüstungskosten
(1) Die Kosten des Kaufs, der Anmietung oder des Leasings von Ausrüstung durch den Begünstigten des Vorhabens mit Ausnahme der Ausgaben nach Artikel 40 umfassen Folgendes:
a) |
Büroausstattung; |
b) |
IT-Hard- und Software; |
c) |
Mobiliar und Ausstattung; |
d) |
Laborausrüstung; |
e) |
Maschinen und Instrumente; |
f) |
Werkzeuge; |
g) |
Fahrzeuge; und |
h) |
sonstige für die Vorhaben erforderliche besondere Ausrüstungen. |
(2) Die Kosten der Anschaffung gebrauchter Ausrüstung können unter folgenden Bedingungen förderfähig sein:
a) |
Sie wurde nicht anderweitig aus den Interreg-Fonds oder aus den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgelisteten Fonds gefördert; |
b) |
ihr Preis übersteigt nicht den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Preis; und |
c) |
sie weist die für das Vorhaben erforderlichen technischen Eigenschaften auf und entspricht den geltenden Normen und Standards. |
Artikel 44
Kosten von Infrastruktur und Bauarbeiten
Die Kosten von Infrastruktur und Bauarbeiten beschränken sich auf folgende Posten:
a) |
Erwerb von Grundstücken gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060; |
b) |
Baugenehmigungen; |
c) |
Baumaterial; |
d) |
Arbeitskräfte; und |
e) |
besondere Arbeiten (z. B. Bodensanierung oder Minenräumung). |
KAPITEL VI
INTERREG-PROGRAMMBEHÖRDEN, VERWALTUNG, KONTROLLE UND PRÜFUNG
Artikel 45
Interreg-Programmbehörden
(1) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, geben für die Zwecke des Artikels 71 der Verordnung (EU) 2021/1060 eine einzige Verwaltungsbehörde und eine einzige Prüfbehörde an.
(2) Die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde müssen in demselben Mitgliedstaat ansässig sein.
(3) In Bezug auf das grenzübergreifende Programm PEACE PLUS gilt die EU-Sonderprogrammstelle, wenn sie als Verwaltungsbehörde angegeben wurde, als in einem Mitgliedstaat ansässig.
(4) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, können als Verwaltungsbehörde für das genannte Programm einen EVTZ angeben.
(5) Wenn die Verwaltungsbehörde im Rahmen eines oder mehrerer Interreg-Programme eine zwischengeschaltete Stelle gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 angibt, so nimmt die zwischengeschaltete Stelle diese Aufgaben in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls einem Drittland, Partnerland oder ÜLG wahr. Unbeschadet des Artikels 22 dieser Verordnung können eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen diese Aufgaben in nur einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls einem Drittland, Partnerland oder ÜLG wahrnehmen, sofern ein solcher Ansatz auf bestehenden Strukturen beruht.
Artikel 46
Aufgaben der Verwaltungsbehörde
(1) Die Verwaltungsbehörde eines Interreg-Programms nimmt die Aufgaben gemäß den Artikeln 72, 74 und 75 der Verordnung (EU) 2021/1060 wahr, ausgenommen die Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 73 jener Verordnung sowie — wenn der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ von einer anderen Stelle gemäß Artikel 47 der vorliegenden Verordnung wahrgenommen wird — Zahlungen an die Begünstigten gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060. Diese Aufgaben werden im gesamten von dem genannten Programm abgedeckten Gebiet — vorbehaltlich der in Kapitel VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Ausnahmen — wahrgenommen.
(2) Die Verwaltungsbehörde richtet nach Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG, die an dem Interreg-Programm teilnehmen, ein gemeinsames Sekretariat ein, wobei das Personal der Programmpartnerschaft Rechnung trägt.
Das gemeinsame Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Begleitausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben. Das gemeinsame Sekretariat informiert potenzielle Begünstigte über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Interreg-Programme und unterstützt die Begünstigten und Partner bei der Durchführung der Vorhaben.
Bei Interreg-Programmen, die auch aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden, können in einem oder mehreren Partnerländern oder ÜLG eine oder mehrere Zweigstellen des gemeinsamen Sekretariats eingerichtet werden, damit dessen Aufgaben näher an den potenziellen Begünstigten und Partnern aus dem jeweiligen Partnerland oder ÜLG erbracht werden können.
(3) Abweichend von Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 und unbeschadet des Artikels 45 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung können die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls das an dem Interreg-Programm teilnehmende Drittland, Partnerland oder ÜLG beschließen, dass Verwaltungsüberprüfungen nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 von der Stelle oder Person durchgeführt werden, die jeder Mitgliedstaat als in seinem Hoheitsgebiet für diese Überprüfung verantwortliche Stelle oder Person (im Folgenden „Kontrollinstanz“) angibt.
(4) Bei den Kontrollinstanzen kann es sich um dieselben Stellen handeln, die für die Durchführung solcher Überprüfungen im Rahmen von Programmen unter dem Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ zuständig sind, oder — im Fall von Drittländern, Partnerländern oder ÜLG — um diejenigen, die für vergleichbare Überprüfungen im Rahmen der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union zuständig sind. Jede Kontrollinstanz ist funktional unabhängig von der Prüfbehörde bzw. allen Mitgliedern der Prüfergruppe.
(5) Wenn gemäß Absatz 4 beschlossen wurde, dass Verwaltungsüberprüfungen von angegebenen Kontrollinstanzen durchgeführt werden, vergewissert sich die Verwaltungsbehörde, dass die Ausgaben aller an einem Vorhaben beteiligten Begünstigten von einer angegebenen Kontrollinstanz überprüft wurden.
(6) Jeder Mitgliedstaat, jedes Drittland, jedes Partnerland bzw. jedes ÜLG stellt sicher, dass die Ausgaben eines Begünstigten binnen drei Monaten nach Vorlage der Unterlagen durch den betreffenden Begünstigten überprüft werden können.
(7) Jeder Mitgliedstaat, jedes Drittland, jedes Partnerland bzw. jedes ÜLG ist für die Überprüfungen verantwortlich, die auf seinem Gebiet durchgeführt werden.
(8) Jeder Mitgliedstaat, jedes Drittland, jedes Partnerland und jedes ÜLG gibt entweder eine nationale oder regionale Behörde oder eine privatrechtliche Gesellschaft oder eine natürliche Person gemäß Absatz 9 als Kontrollinstanz an.
(9) Handelt es sich bei der Kontrollinstanz, die Verwaltungsüberprüfungen durchführt, um eine privatrechtliche Gesellschaft oder um eine natürliche Person, so müssen solche Kontrollinstanzen mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
a) |
Sie müssen einer nationalen Wirtschafts- oder Rechnungsprüfungseinrichtung oder -organisation angehören, die wiederum Mitglied der Internationalen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (IFAC) ist, |
b) |
sie müssen einer nationalen Wirtschafts- oder Rechnungsprüfungseinrichtung oder -organisation angehören, die kein Mitglied der IFAC ist, sich jedoch verpflichten, die Verwaltungsüberprüfungen gemäß den Standards und berufsethischen Regeln der IFAC durchzuführen, |
c) |
sie müssen im Einklang mit den Grundsätzen der öffentlichen Aufsicht gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) als Abschlussprüfer im öffentlichen Register einer öffentlichen Aufsichtsstelle in einem Mitgliedstaat registriert sein, oder |
d) |
sie müssen als Abschlussprüfer im öffentlichen Register einer öffentlichen Aufsichtsstelle in einem Drittland, Partnerland oder ÜLG registriert sein, sofern dieses Register den Grundsätzen der öffentlichen Aufsicht gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes unterliegt. |
Artikel 47
Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“
(1) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die an einem Interreg-Programm teilnehmenden Drittländer, Partnerländer und ÜLG vereinbaren die Modalitäten für die Wahrnehmung des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“.
(2) Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ umfasst die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführten Aufgaben und erstreckt sich auch auf die Zahlungen der Kommission sowie in der Regel auf die an den federführenden Partner gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 getätigten Zahlungen.
Artikel 48
Aufgaben der Prüfbehörde
(1) Die Prüfbehörde eines Interreg-Programms nimmt die in diesem Artikel und in Artikel 49 genannten Aufgaben im gesamten von diesem Interreg-Programm abgedeckten Gebiet wahr.
Wenn die Prüfbehörde nicht im gesamten Gebiet eines Kooperationsprogramms über die Ermächtigung verfügt, wird sie von einer Gruppe von Prüfern unterstützt, die jeweils einen Vertreter der am Interreg-Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG umfasst. Jeder Mitgliedstaat und gegebenenfalls jedes Drittland, Partnerland oder ÜLG ist für die Überprüfungen verantwortlich, die auf seinem Gebiet durchgeführt werden.
Jeder Vertreter aus jedem an dem Interreg-Programm teilnehmenden Mitgliedstaat und gegebenenfalls Drittland, Partnerland oder ÜLG ist dafür zuständig, die Unterlagen zu den Ausgaben auf seinem Gebiet zu liefern, die die Prüfbehörde für die Durchführung ihrer Bewertung benötigt.
Die Prüfergruppe wird drei Monate nach dem Beschluss zur Genehmigung des Interreg-Programms nach Artikel 18 eingesetzt. Sie erstellt ihre Verfahrensregeln; den Vorsitz führt die Prüfbehörde des Interreg-Programms.
Die Prüfer sind funktional unabhängig von den Stellen oder Personen, die für die Verwaltungsüberprüfungen nach Artikel 46 Absatz 3 zuständig sind.
(2) Die Prüfbehörde eines Interreg-Programms ist zuständig für die Durchführung von Systemprüfungen und Prüfungen von Vorhaben, um der Kommission unabhängige Gewähr dafür zu leisten, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksam funktionieren und die in den Konten verbuchten Ausgaben, die der Kommission vorgelegt wurden, rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.
(3) Gehört ein Interreg-Programm zu der Grundgesamtheit, aus der die Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 1 eine gemeinsame Stichprobe auswählt, so führt die Prüfbehörde Prüfungen der von der Kommission ausgewählten Vorhaben durch, um dieser eine unabhängige Gewähr für die Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu geben.
(4) Die Prüftätigkeit wird gemäß international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt.
(5) Die Prüfbehörde erstellt und übermittelt der Kommission jedes Jahr bis zum 15. Februar des auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Jahres einen jährlichen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 63 Absatz 7 der Haushaltsordnung unter Verwendung des Musters in Anhang XIX der Verordnung (EU) 2021/1060 und auf der Grundlage aller durchgeführten Prüfungstätigkeiten zu allen folgenden Elementen:
a) |
Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung; |
b) |
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung; und |
c) |
Verwaltungs- und Kontrollsystem des Interreg-Programms. |
Gehört ein Interreg-Programm zu der Grundgesamtheit, aus der die Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 1 eine gemeinsame Stichprobe auswählt, so gilt der jährliche Bestätigungsvermerk nur für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und c dieses Absatzes genannten Elemente.
Die Frist 15. Februar kann von der Kommission auf Mitteilung der Prüfbehörde in Ausnahmefällen bis zum 1. März verlängert werden.
(6) Die Prüfbehörde erstellt und übermittelt der Kommission jedes Jahr bis zum 15. Februar des auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Jahres einen jährlichen Kontrollbericht gemäß Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung unter Verwendung des Musters in Anhang XX der Verordnung (EU) 2021/1060, der den Bestätigungsvermerk nach Absatz 5 stützt und eine Zusammenfassung der Feststellungen enthält, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der in den Systemen festgestellten Fehler und Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen und die daraus resultierende Gesamt- und Restfehlerquote für Ausgaben, die in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung verbucht sind.
(7) Gehört das Interreg-Programm zu der Grundgesamtheit, aus der die Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 1 eine gemeinsame Stichprobe auswählt, so erstellt die Prüfbehörde, unter Verwendung des Musters in Anhang XX der Verordnung (EU) 2021/1060, den in Absatz 6 genannten jährlichen Kontrollbericht, der die Anforderungen in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung erfüllt und den in Absatz 5 genannten Bestätigungsvermerk stützt.
Dieser Bericht enthält eine Zusammenfassung der Feststellungen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der in den Systemen festgestellten Fehler und Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen, die Ergebnisse der von der Prüfbehörde durchgeführten Vorhabenprüfungen im Rahmen der gemeinsamen Stichprobe gemäß Artikel 49 Absatz 1 und die von den Interreg-Programmbehörden vorgenommenen Finanzkorrekturen einzelner Unregelmäßigkeiten, die von der Prüfbehörde bei diesen Vorhaben festgestellt wurden.
(8) Die Prüfbehörde übermittelt der Kommission Systemprüfungsberichte, sobald das erforderliche kontradiktorische Verfahren mit den entsprechenden zu prüfenden Stellen abgeschlossen ist.
(9) Die Kommission und die Prüfbehörde treffen regelmäßig — mindestens einmal im Jahr, sofern nicht anders vereinbart — zusammen, um die Prüfstrategie, den jährlichen Kontrollbericht und den Bestätigungsvermerk zu analysieren, ihre Prüfpläne und Methoden zu koordinieren und Meinungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.
Artikel 49
Vorhabenprüfung
(1) Die Kommission wählt für jedes Geschäftsjahr eine gemeinsame Stichprobe von Vorhaben (oder anderer Stichprobeneinheiten) aus, wobei sie für die von den Prüfbehörden durchzuführenden Vorhabenprüfungen der aus dem EFRE oder einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union unterstützten Interreg-Programme ein statistisches Stichprobenverfahren anwendet.
Die gemeinsame Stichprobe muss repräsentativ für alle Interreg-Programme sein, aus denen sich die Grundgesamtheit zusammensetzt.
Für die Zwecke der Auswahl der gemeinsamen Stichprobe kann die Kommission Gruppen von Interreg-Programmen — geordnet nach den besonderen Risiken — bilden.
(2) Die Programmbehörden übermitteln der Kommission die für die Auswahl einer gemeinsamen Stichprobe nötigen Informationen bis zum 1. August des auf das Ende jedes Geschäftsjahres folgenden Jahres.
Diese Informationen werden in einem standardisierten elektronischen Format übermittelt, sind vollständig und stimmen mit den bei der Kommission für das betreffende Geschäftsjahr geltend gemachten Ausgaben überein.
(3) Unbeschadet der Anforderung, eine Prüfung gemäß Artikel 48 Absatz 2 vorzunehmen, führen die Prüfbehörden für Interreg-Programme, die in die gemeinsame Stichprobe fallen, keine zusätzlichen Vorhabenprüfungen im Rahmen dieser Programme durch, außer auf Ersuchen der Kommission gemäß Absatz 8 oder in Fällen, in denen eine Prüfbehörde besondere Risiken festgestellt hat.
(4) Die Kommission informiert die Prüfbehörden rechtzeitig über die betreffenden Interreg-Programme der ausgewählten gemeinsamen Stichprobe, damit die Behörden die Vorhabenprüfungen generell bis zum 1. September des auf das Ende jedes Geschäftsjahres folgenden Jahres durchführen können.
(5) Die betreffenden Prüfbehörden übermitteln die Informationen zu den Ergebnissen dieser Prüfungen sowie zu etwaigen Finanzkorrekturen festgestellter einzelner Unregelmäßigkeiten spätestens in den jährlichen Kontrollberichten, die der Kommission gemäß Artikel 48 Absätze 6 und 7 vorzulegen sind.
(6) Für die Zwecke ihres internen Verfahrens zur Erlangung der Zuverlässigkeitsgewähr errechnet die Kommission nach ihrer Bewertung der Ergebnisse der gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhabenprüfungen eine extrapolierte Gesamtfehlerquote für die Interreg-Programme in der Grundgesamtheit, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde.
(7) Beträgt die in Absatz 6 genannte extrapolierte Gesamtfehlerquote mehr als 2 % der geltend gemachten Gesamtausgaben für die Interreg-Programme in der Grundgesamtheit, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde, so errechnet die Kommission eine Gesamtrestfehlerquote, wobei sie die von den betreffenden Interreg-Programmbehörden vorgenommenen Finanzkorrekturen einzelner Unregelmäßigkeiten berücksichtigt, die bei den gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhabenprüfungen festgestellt wurden.
(8) Beträgt die in Absatz 7 genannte Gesamtrestfehlerquote mehr als 2 % der geltend gemachten Ausgaben für die Interreg-Programme in der Grundgesamtheit, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde, so bestimmt die Kommission, ob es erforderlich ist, die Prüfbehörde eines speziellen Interreg-Programms oder einer am stärksten betroffenen Gruppe von Interreg-Programmen um die Durchführung zusätzlicher Prüfungstätigkeiten zu ersuchen, um die Fehlerquote genauer zu beurteilen und die nötigen Korrekturmaßnahmen für die von den festgestellten Unregelmäßigkeiten betroffenen Interreg-Programme zu evaluieren.
(9) Basierend auf der Bewertung der Ergebnisse der gemäß Absatz 8 dieses Artikels angeforderten zusätzlichen Prüfungstätigkeiten kann die Kommission zusätzliche Finanzkorrekturen bei den Interreg-Programmen, die von den festgestellten Unregelmäßigkeiten betroffen sind, verlangen. In solchen Fällen nehmen die Interreg-Programmbehörden die geforderten Finanzkorrekturen gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2021/1060 vor.
(10) Jede Prüfbehörde eines Interreg-Programms, für das die Informationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels fehlen, unvollständig sind oder nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 jenes Absatzes genannten Frist übermittelt wurden, führt für das betreffende Interreg-Programm ein gesondertes Stichprobenverfahren gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2021/1060 durch.
KAPITEL VII
FINANZVERWALTUNG
Artikel 50
Mittelbindungen
Die Kommissionsbeschlüsse zur Genehmigung von Interreg-Programmen nach Artikel 18 der vorliegenden Verordnung müssen die Anforderungen an Finanzierungsbeschlüsse im Sinne des Artikels 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung in Bezug auf den EFRE und die Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union mit geteilter Mittelverwaltung erfüllen.
Artikel 51
Zahlungen und Vorfinanzierung
(1) Die Beiträge aus dem EFRE für ein Interreg-Programm und gegebenenfalls die für ein Interreg-Programm gewährte Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union wird gemäß Artikel 47 Absatz 2 auf ein einziges Konto ohne nationale Unterkonten eingezahlt.
(2) Vor dem 1. Juli der Jahre 2022 bis 2026 bzw. im Jahr des Genehmigungsbeschlusses spätestens 60 Tage nach Erlass dieses Beschlusses entrichtet die Kommission — vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel — eine Vorfinanzierung auf der Grundlage der Gesamtunterstützung aus jedem Interreg-Fonds gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der einzelnen Interreg-Programme nach Artikel 18 in folgenden Jahrestranchen:
a) |
2021: 1 %; |
b) |
2022: 1 %; |
c) |
2023: 3 %; |
d) |
2024: 3 %; |
e) |
2025: 3 %; |
f) |
2026: 3 %. |
(3) Werden Interreg-Programme aus dem EFRE und aus IPA III CBC unterstützt und beläuft sich der Beitrag aus dem EFRE auf höchstens 50 % der Gesamtzuweisung der Union, so entrichtet die Kommission eine Vorfinanzierung gemäß der einschlägigen Bestimmung der IPA-III-Verordnung.
(4) Werden Interreg-Programme aus dem EFRE und entweder aus dem NDICI oder aus dem NDICI und dem IPA III unterstützt und beläuft sich der Beitrag aus dem EFRE auf höchstens 50 % der Gesamtzuweisung der Union, so entrichtet die Kommission eine Vorfinanzierung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/947 unter Berücksichtigung des tatsächlichen Finanzbedarfs.
Die Artikel 96 und 97 der Verordnung (EU) 2021/1060 gelten sinngemäß für die Vorfinanzierung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes.
(5) Der als Vorfinanzierung entrichtete Betrag wird für die Jahre 2021 und 2022 jährlich und für das Jahr 2023 und die folgenden Jahre spätestens im abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verrechnet; dies gilt auch für Beträge, die gemäß den Absätzen 3 und 4 als Vorfinanzierung entrichtet wurden.
Artikel 52
Wiedereinziehungen
(1) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass alle aufgrund einer Unregelmäßigkeit gezahlten Beträge vom federführenden bzw. alleinigen Partner wiedereingezogen werden. Die Partner erstatten dem federführenden Partner alle rechtsgrundlos gezahlten Beträge.
(2) Die an einem bestimmten Interreg-Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer oder ÜLG können beschließen, dass der federführende oder alleinige Partner oder die Verwaltungsbehörde des Programms nicht verpflichtet sind, einen zu Unrecht gezahlten Betrag einzuziehen, wenn dieser 250 EUR zuzüglich Zinsen als Beitrag aus einem Interreg-Fonds zu einem Vorhaben in einem Geschäftsjahr nicht übersteigt.
Der Kommission sind keine anderen Informationen zu übermitteln, als dass ein Beschluss gemäß Unterabsatz 1 gefasst wurde.
(3) Ist es dem federführenden Partner nicht möglich, die Beträge von anderen Partnern einzuziehen oder ist es der Verwaltungsbehörde nicht möglich, die Beträge vom federführenden oder alleinigen Partner einzuziehen, so erstattet der Mitgliedstaat, das Drittland, das Partnerland oder das ÜLG, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Partner ansässig oder — im Fall eines EVTZ — registriert ist, der Verwaltungsbehörde die Beträge, die diesem Partner rechtsgrundlos gezahlt wurden. Die Verwaltungsbehörde ist dafür zuständig, die betreffenden Beträge an den Gesamthaushalt der Union zu erstatten, und zwar in Übereinstimmung mit der im Interreg-Programm festgelegten Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer oder ÜLG.
(4) Hat der Mitgliedstaat, das Drittland, das Partnerland oder das ÜLG der Verwaltungsbehörde die an einen Partner rechtsgrundlos gezahlten Beträge erstattet, so kann er bzw. es gegen diesen Partner ein Einziehungsverfahren nach seinem nationalen Recht fortführen oder einleiten. Im Fall einer erfolgreichen Wiedereinziehung kann der Mitgliedstaat, das Drittland, das Partnerland oder das ÜLG diese Beträge für die nationale Kofinanzierung des betreffenden Interreg-Programms verwenden. Der Mitgliedstaat, das Drittland, das Partnerland oder das ÜLG hat bezüglich solcher nationaler Wiedereinziehungen keine Berichtspflichten gegenüber den Programmbehörden, dem Begleitausschuss oder der Kommission.
(5) Hat ein Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG der Verwaltungsbehörde die an einen Partner rechtsgrundlos gezahlten Beträge nicht gemäß Absatz 4 dieses Artikels erstattet, so stellt die Kommission für diese Beträge eine Einziehungsanordnung aus, die — sofern möglich — mittels Verrechnung mit dem betreffenden Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG durchgeführt wird. Eine solche Einziehung stellt keine Finanzkorrektur dar und mindert nicht die für das betreffende Interreg-Programm aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union gewährte Unterstützung. Der eingezogene Betrag gilt als zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung.
Bei Beträgen, die der Verwaltungsbehörde von einem Mitgliedstaat nicht erstattet werden, erfolgt die Verrechnung im Rahmen nachfolgender Zahlungen für dasselbe Interreg-Programm. Die Verwaltungsbehörde führt die Verrechnung dann in Bezug auf diesen Mitgliedstaat im Einklang mit der Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten durch, die für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde oder die Kommission Finanzkorrekturen verhängen, im Interreg-Programm festgelegt ist.
Bei Beträgen, die der Verwaltungsbehörde von einem Drittland, Partnerland oder ÜLG nicht erstattet werden, erfolgt die Verrechnung im Rahmen nachfolgender Zahlungen für Programme, die Unterstützung aus den betreffenden Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union erhalten.
KAPITEL VIII
TEILNAHME VON DRITTLÄNDERN, PARTNERLÄNDERN, ÜLG ODER ORGANISATIONEN DER REGIONALEN INTEGRATION UND ZUSAMMENARBEIT AN INTERREG-PROGRAMMEN MIT GETEILTER MITTELVERWALTUNG
Artikel 53
Anwendbare Bestimmungen
Die Kapitel I bis VII und X gelten für das grenzübergreifende Programm PEACE PLUS und für die Teilnahme von Drittländern, Partnerländern und ÜLG sowie Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit, die Unterstützung aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union erhalten, an Interreg-Programmen, vorbehaltlich der in diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen.
Artikel 54
Interreg-Programmbehörden und ihre Aufgaben
(1) Jedes an einem Interreg-Programm teilnehmende Drittland, Partnerland und ÜLG gibt eine nationale oder regionale Behörde als Kontaktstelle für die Verwaltungsbehörde an (im Folgenden „Kontaktstelle“).
(2) Die Kontaktstelle, eine dem in Artikel 36 Absatz 1 vorgesehenen Kommunikationsbeauftragten des Interreg-Programms gleichwertige Stelle oder die Zweigstelle(n) unterstützen die Verwaltungsbehörde und die Partner in dem betreffenden Drittland, Partnerland oder ÜLG im Hinblick auf die in Artikel 36 Absätze 2 bis 6 genannten Aufgaben.
Artikel 55
Verwaltungsmethoden
(1) Programme im Rahmen von Interreg A, die sowohl aus dem EFRE als auch aus IPA III CBC oder NDICI CBC unterstützt werden, werden mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder Partnerländern durchgeführt.
Das grenzübergreifende Programm PEACE PLUS wird mit geteilter Mittelverwaltung sowohl in Irland als auch im Vereinigten Königreich durchgeführt.
(2) Programme im Rahmen von Interreg B und C, in die Beiträge aus dem EFRE und aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union einfließen, werden mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in teilnehmenden Drittländern, Partnerländern und ÜLG bzw. — in Bezug auf Interreg D — in beliebigen ÜLG durchgeführt, unabhängig davon, ob dieses ÜLG aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt wird.
(3) Programme im Rahmen von Interreg D, in die Beiträge aus dem EFRE und aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union einfließen, werden nach einer der folgenden Methoden durchgeführt:
a) |
mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder ÜLG; |
b) |
mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder ÜLG nur in Bezug auf die EFRE-Ausgaben außerhalb der Union für ein oder mehrere Vorhaben, wohingegen die Beiträge aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union der indirekten Mittelverwaltung unterliegen; |
c) |
mit indirekter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder ÜLG. |
Wird ein Programm im Rahmen von Interreg D ganz oder teilweise mit indirekter Mittelverwaltung durchgeführt, so gilt Artikel 61.
Artikel 56
Förderfähigkeit
(1) Abweichend von Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 kommen Ausgaben für einen Beitrag aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union infrage, die bei der Vorbereitung und Durchführung von Interreg-Vorhaben ab dem 1. Januar 2021 oder ab dem Datum der Einreichung des Programms — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist — entstanden sind, aber nach dem Tag, an dem die Finanzierungsvereinbarung mit dem betreffenden Drittland, Partnerland oder ÜLG geschlossen wurde, im Rahmen des Programms in Rechnung gestellt werden können.
Ausgaben für technische Hilfe, die von in einem Mitgliedstaat ansässigen Programmbehörden verwaltet werden, können jedoch bereits vor dem Tag, an dem die Finanzierungsvereinbarung mit dem betreffenden Drittland, Partnerland oder ÜLG geschlossen wurde, im Rahmen des Programms in Rechnung gestellt werden.
(2) Werden die Vorhaben bei einem Interreg-Programm auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, so können solche Aufforderungen Anträge auf einen Beitrag aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union enthalten, auch wenn die Aufforderungen veröffentlicht und die Vorhaben ausgewählt wurden, bevor die betreffende Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.
Die Verwaltungsbehörde kann das in Artikel 22 Absatz 6 genannte Dokument vor Abschluss der betreffenden Finanzierungsvereinbarung ausstellen.
Artikel 57
Große Infrastrukturprojekte
(1) Mit unter dieses Kapitel fallenden Interreg-Programmen können „große Infrastrukturprojekte“ unterstützt werden, d. h. Vorhaben, die eine Gesamtheit von Bauarbeiten, Aktivitäten oder Dienstleistungen mit einer präzisen, übergreifenden Funktion und klar ausgewiesenen Zielen von gemeinsamem Interesse beinhalten, damit Investitionen mit grenzüberschreitenden positiven Auswirkungen zustande kommen; ein Teil des Budgets zur Deckung der Gesamtkosten von mindestens 2 500 000 EUR muss für die Beschaffung, den Bau oder die Modernisierung von Infrastruktur vorgesehen sein.
(2) Jeder Begünstigte, der ein großes Infrastrukturprojekt ganz oder teilweise durchführt, wendet die geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge an.
(3) Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des betreffenden Interreg-Programms ansässig ist, übermittelt der Kommission eine Liste der geplanten großen Infrastrukturprojekte im Sinne des Artikels 57, welche die vorgesehene Bezeichnung, die Ortsangabe, die Mittelausstattung und den federführenden Partner der Vorhaben enthält. Diese Liste wird als getrenntes Dokument entweder bei Übermittlung der unterzeichneten Kopie der Finanzierungsvereinbarung oder einer Kopie der Durchführungsvereinbarung nach Artikel 59 an die Kommission oder spätestens zwei Monate vor der Sitzung des Begleitausschusses oder gegebenenfalls des Lenkungsausschusses zur Auswahl des ersten der geplanten großen Infrastrukturprojekte versendet.
(4) Steht die Auswahl eines oder mehrerer großer Infrastrukturprojekte auf der Tagesordnung der Sitzung eines Begleitausschusses oder gegebenenfalls eines Lenkungsausschusses, so übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission für jedes derartige Projekt zur Information spätestens zwei Monate vor dem Tag der Sitzung ein Konzeptpapier. Das Konzeptpapier umfasst höchstens drei Seiten und enthält die Bezeichnung, den Standort, das Budget, den federführenden Partner und die Partner sowie die wichtigsten Ziele und Leistungen. Wird ihr das Konzeptpapier zu einem oder mehreren großen Infrastrukturprojekten nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt, so kann die Kommission verlangen, dass der Vorsitz des Begleitausschusses bzw. des Lenkungsausschusses die betreffenden Projekte von der Tagesordnung der Sitzung nimmt.
Artikel 58
Auftragsvergabe
(1) Erfordert die Durchführung eines Vorhabens die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträgen durch einen Begünstigten, so gilt Folgendes:
a) |
Ist der Begünstigte in einem Mitgliedstaat niedergelassen und ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle im Sinne der Rechtsvorschriften der Union für Vergabeverfahren, so wendet er nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften der Union angenommen wurden. |
b) |
Ist der Begünstigte eine Behörde eines Partnerlandes im Rahmen der Programme IPA III oder NDICI, deren Kofinanzierung der Verwaltungsbehörde übertragen wird, so kann er nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden, sofern die Finanzierungsvereinbarung dies gestattet und das wirtschaftlich günstigste Angebot bzw. gegebenenfalls das Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag erhält und zugleich jeglicher Interessenkonflikt vermieden wird. |
(2) Für die Vergabe von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen in allen anderen als den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen gelten die Auftragsvergabeverfahren gemäß den Artikeln 178 und 179 der Haushaltsordnung und Anhang I Kapitel 3 Nummern 36 bis 41 der genannten Verordnung.
Artikel 59
Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen mit geteilter Mittelverwaltung
(1) Damit ein Interreg-Programm in einem Drittland, Partnerland oder ÜLG gemäß Artikel 112 Absatz 4 der Haushaltsordnung durchgeführt werden kann, wird eine Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission als Vertreterin der Union und jedem teilnehmenden Drittland, Partnerland oder ÜLG, vertreten entsprechend seinen nationalen Rechtsvorschriften, geschlossen.
(2) Eine Finanzierungsvereinbarung wird bis zum 31. Dezember des Jahres geschlossen, das auf das Jahr der ersten Mittelbindung folgt, und gilt als an dem Tag geschlossen, an dem sie von der letzten Partei unterzeichnet wurde.
Eine Finanzierungsvereinbarung tritt entweder an dem Tag in Kraft,
a) |
an dem sie von der letzten Partei unterzeichnet wurde oder |
b) |
an dem das Drittland, Partnerland oder ÜLG das für die Ratifizierung nach seinen nationalen Rechtsvorschriften erforderliche Verfahren abgeschlossen und die Kommission hiervon unterrichtet hat. |
(3) Die Kommission übermittelt den Entwurf der Finanzierungsvereinbarung bei der Genehmigung des externen Programms.
Ist an einem Interreg-Programm mehr als ein Drittland, Partnerland oder ÜLG beteiligt, so wird mindestens eine Finanzierungsvereinbarung vor dem in Absatz 2 genannten Datum von beiden Parteien geschlossen. Die übrigen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG können ihre jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen spätestens am 30. Juni des zweiten Jahres unterzeichnen, das auf das Jahr der ersten Mittelbindung folgt.
(4) Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des betreffenden Interreg-Programms ansässig ist,
a) |
kann entweder die Finanzierungsvereinbarung ebenfalls unterzeichnen oder |
b) |
unterzeichnet unverzüglich eine Durchführungsvereinbarung mit jedem an diesem Interreg-Programm teilnehmenden Drittland, Partnerland oder ÜLG, in der die gegenseitigen Rechte und Pflichten in Bezug auf die Durchführung und die Finanzverwaltung des Programms festgelegt sind. |
(5) Eine gemäß Absatz 4 Buchstabe b unterzeichnete Durchführungsvereinbarung erstreckt sich mindestens auf die folgenden Elemente:
a) |
detaillierte Zahlungsvereinbarungen; |
b) |
Finanzverwaltung; |
c) |
Führung von Aufzeichnungen; |
d) |
Berichtspflichten; |
e) |
Überprüfungen, Kontrollen und Wirtschaftsprüfung; und |
f) |
Unregelmäßigkeiten und Wiedereinziehungen. |
(6) Entschließt sich der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des Interreg-Programms ansässig ist, zur Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung gemäß Absatz 4 Buchstabe a, so gilt diese Finanzierungsvereinbarung als Instrument für die Ausführung des Unionshaushalts gemäß der Haushaltsordnung und nicht als internationale Vereinbarung gemäß den Artikeln 216 bis 219 AEUV.
Artikel 60
Anderer Beitrag eines Drittlandes, Partnerlandes oder ÜLG als der Kofinanzierungsbeitrag
(1) Überträgt ein Drittland, Partnerland oder ÜLG der Verwaltungsbehörde zur Unterstützung des Interreg-Programms einen anderen Finanzbeitrag als seine Kofinanzierung der Unionsunterstützung für das Interreg-Programm, so sind die Vorschriften bezüglich dieses Finanzbeitrags in folgendem Dokument enthalten:
a) |
wenn der betreffende Mitgliedstaat die Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe a unterzeichnet, entweder
|
b) |
wenn der betreffende Mitgliedstaat eine Durchführungsvereinbarung gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe b unterzeichnet, entweder
|
Für die Zwecke von Buchstabe b Ziffer i gelten die Abschnitte der Durchführungsvereinbarung gegebenenfalls sowohl für den übertragenen Finanzbeitrag als auch für die Unionsunterstützung für das Interreg-Programm.
(2) Eine Durchführungsvereinbarung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält mindestens die in Artikel 59 Absatz 5 aufgeführten Elemente bezüglich der Kofinanzierung des Drittlandes, Partnerlandes oder ÜLG.
Des Weiteren enthält sie Folgendes:
a) |
den Betrag des zusätzlichen Finanzbeitrags; und |
b) |
die geplante Verwendung und die Bedingungen der Verwendung, einschließlich der Bedingungen für Anträge auf diesen zusätzlichen Beitrag. |
(3) In Bezug auf das grenzübergreifende Programm PEACE PLUS gilt der Finanzbeitrag des Vereinigten Königreichs zu Unionsaktivitäten in Form externer zweckgebundener Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Haushaltsordnung als Teil der Haushaltsmittel unter Rubrik 2 „Zusammenhalt und Werte“, Teilrubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“.
Dieser Beitrag unterliegt einer besonderen Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 59 dieser Verordnung mit dem Vereinigten Königreich. Parteien dieser besonderen Finanzierungsvereinbarung sind die Kommission und das Vereinigte Königreich sowie Irland.
Die besondere Finanzierungsvereinbarung wird vor Beginn der Programmdurchführung geschlossen und ermöglicht so der EU-Sonderprogrammstelle die Anwendung der geltenden Unionsvorschriften bei der Durchführung des Programms.
KAPITEL IX
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE INDIREKTE MITTELVERWALTUNG
Artikel 61
Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage
(1) Wird ein Programm im Rahmen von Interreg D mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats und der betreffenden Regionen teilweise oder ganz mit indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe b oder c dieser Verordnung durchgeführt, so werden die Durchführungsaufgaben einer der in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen übertragen, insbesondere einer in dem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Einrichtung, einschließlich der Verwaltungsbehörde des betreffenden Interreg-Programms.
(2) Gemäß Artikel 154 Absatz 6 Buchstabe c der Haushaltsordnung kann die Kommission beschließen, keine Ex-ante-Bewertung gemäß den Absätzen 3 und 4 des genannten Artikels zu verlangen, wenn die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c jener Verordnung genannten Haushaltsvollzugsaufgaben einer Verwaltungsbehörde eines Interreg-Programms für die Gebiete in äußerster Randlage übertragen werden, die gemäß Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung und im Einklang mit Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/1060 angegeben wurde.
(3) Werden die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Haushaltsvollzugsaufgaben einer mitgliedstaatlichen Organisation übertragen, so gilt Artikel 157 jener Verordnung.
(4) Wird ein durch ein oder mehrere Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union kofinanziertes Programm oder eine solche Maßnahme von einem Drittland, einem Partnerland, einem ÜLG oder einer anderen in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung oder in der Verordnung (EU) 2021/947 oder dem Beschluss 2013/755/EU oder beiderorts genannten Einrichtung durchgeführt, so gelten die einschlägigen Vorschriften für diese Instrumente.
Die Bedingungen für die Durchführung eines Teils eines Programms im Rahmen von Interreg D mit indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe b oder c dieser Verordnung werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission, der Verwaltungsbehörde oder deren Mitgliedstaat und der betrauten Einrichtung festgelegt.
KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 62
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 6 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Juli 2021 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 63
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird durch den mit Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 64
Übergangsbestimmungen
Die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 bzw. jeder andere auf der Grundlage jener Verordnung erlassene Rechtsakt gilt weiterhin für Programme und Vorhaben, die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 aus dem EFRE unterstützt werden.
Artikel 65
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 116.
(2) ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 137.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 247) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 27. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (siehe Seite 159 dieses Amtsblatts).
(5) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (siehe Seite 60 dieses Amtsblatts).
(6) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(8) Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit - Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates, und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2099 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).
(9) Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(10) Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).
(11) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(12) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
(13) Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).
(14) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(15) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für Kooperationsprogramme (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 45).
(16) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(17) Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).
(18) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(19) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
(20) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
(21) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
ANHANG
MUSTER FÜR INTERREG-PROGRAMME
CCI-Nr. |
[15 Zeichen] |
Bezeichnung |
[255] |
Version |
|
Erstes Jahr |
[4] |
Letztes Jahr |
[4] |
Förderfähig ab |
|
Förderfähig bis |
|
Nummer des Kommissionsbeschlusses |
|
Datum des Kommissionsbeschlusses |
|
Beschluss zur Programmänderung Nr. |
[20] |
Beschluss zur Programmänderung in Kraft getreten am |
|
Vom Programm abgedeckte NUTS-Regionen |
|
Aktionsbereich |
|
1. |
Gemeinsame Programmstrategie: wichtigste Entwicklungsherausforderungen und politische Maßnahmen |
1.1. |
Programmgebiet (nicht erforderlich für Programme im Rahmen von Interreg C)
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe a
|
1.2. |
Gemeinsame Programmstrategie: Zusammenfassung der wichtigsten gemeinsamen Herausforderungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede sowie Ungleichheiten, des gemeinsamen Investitionsbedarfs und der Komplementarität und Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen und -instrumenten, der bisherigen Erfahrungen sowie der makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, sofern sich eine oder mehrere Strategien ganz oder teilweise auf das Programmgebiet erstrecken
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe b
|
1.3. |
Begründung für die Auswahl der politischen und Interreg-spezifischen Ziele, der entsprechenden Prioritäten, der spezifischen Ziele und der Formen der Unterstützung; dabei ist gegebenenfalls auf fehlende Verbindungen in der grenzübergreifenden Infrastruktur einzugehen
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Tabelle 1
|
2. |
Priorität [300]
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben d und e |
2.1. |
Bezeichnung der Priorität (für jede Priorität angeben)
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d
|
2.1.1. |
Spezifisches Ziel (für jedes ausgewählte spezifische Ziel angeben)
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e
|
2.1.2. |
Entsprechende Maßnahmenarten und deren erwarteter Beitrag zu diesen spezifischen Zielen sowie zu den makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, falls zutreffend
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i, Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe c Ziffer ii
|
Für das Programm INTERACT und ESPON:
Bezug: Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe c Ziffer i
Festlegung eines einzelnen Begünstigten oder eine begrenzte Liste von Begünstigten sowie das Zuschussverfahren
Textfeld [7 000] |
2.1.3. |
Indikatoren
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii, Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe c Ziffer iii Tabelle 2 Outputindikatoren
Tabelle 3 Ergebnisindikatoren
|
2.1.4. |
Die wichtigsten Zielgruppen
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iii, Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe c Ziffer iv
|
2.1.5. |
Angabe der gezielt zu unterstützenden Gebiete, einschließlich geplante Nutzung integrierter territorialer Investitionen, von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung und anderer territorialer Instrumente
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iv
|
2.1.6. |
Geplante Nutzung von Finanzinstrumenten
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer v
|
2.1.7. |
Indikative Aufschlüsselung der EU-Programmmittel nach Art der Intervention
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer vi, Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe c Ziffer v Tabelle 4 Dimension 1 — Interventionsbereich
Tabelle 5 Dimension 2 — Finanzierungsform
Tabelle 6 Dimension 3 — Territoriale Umsetzungsmechanismen und territoriale Ausrichtung
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3. |
Finanzierungsplan
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f |
3.1. |
Mittelausstattung nach Jahr
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i, Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a bis d Tabelle 7
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3.2. |
Mittelausstattung insgesamt aufgeschlüsselt nach Fonds und nationaler Kofinanzierung
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer iii, Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a bis d Tabelle 8
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4. |
Maßnahme zur Einbindung der relevanten Programmpartner in die Ausarbeitung des Interreg-Programms und die Rolle dieser Programmpartner bei der Durchführung, Begleitung und Bewertung
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe g
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5. |
Ansatz für Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen in Bezug auf das Interreg-Programm (Ziele, Zielgruppen, Kommunikationswege, einschließlich Öffentlichkeitsarbeit über die sozialen Medien, falls zutreffend, des geplanten Budgets und der relevanten Indikatoren für Begleitung und Evaluierung)
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe h
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6. |
Angabe der Unterstützung für Kleinprojekte, einschließlich Kleinprojekten im Rahmen von Kleinprojektefonds
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 24
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7. |
Durchführungsvorschriften |
7.1. |
Programmbehörden
Bezug: Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe a Tabelle 9
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7.2. |
Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats
Bezug: Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b
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7.3. |
Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Dritt- oder Partnerländer oder ÜLG für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde oder die Kommission Finanzkorrekturen verhängt
Bezug: Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe c
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8. |
Verwendung von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen
Bezug: Artikel 94 und 95 der Verordnung (EU) 2021/1060 (im Folgenden "Dachverordnung") Tabelle 10 Verwendung von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen
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Karte
Karte des Programmgebiets
(1) Interreg A, externe grenzübergreifende Zusammenarbeit.
(2) Interreg B und C.
(3) Interreg B, C und D.
(4) EFRE, IPA III, NDICI oder ÜLGP, wenn als einmaliger Betrag im Rahmen von Interreg B und C.
(5) Interreg A, externe grenzübergreifende Zusammenarbeit.
(6) Interreg B und C.
(7) Interreg B, C und D.
(8) EFRE, IPA III, NDICI oder ÜLGP, wenn als einmaliger Betrag im Rahmen von Interreg B und C.
Anlage 1
Unionsbeitrag basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen
Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission
(Artikel 94 der Verordnung (EU) 2021/1060 (im Folgenden "Dachverordnung")
Datum der Einreichung des Vorschlags |
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Diese Anlage ist nicht erforderlich, wenn die mittels delegiertem Rechtsakt nach Artikel 94 Absatz 4 der Dachverordnung festgelegten vereinfachten Kostenoptionen auf Unionsebene verwendet werden.
A. Zusammenfassung der wichtigsten Elemente
Priorität |
Fonds |
Spezifisches Ziel |
Geschätzter Anteil der Gesamtmittelzuweisung innerhalb der Priorität, für die die vereinfachte Kostenoption angewandt wird, in % |
Art(en) der abgedeckten Vorhaben |
Erstattung auslösender Indikator |
Maßeinheit für den Erstattung auslösenden Indikator |
Art der vereinfachten Kostenoption (standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung) |
Betrag (in EUR) oder Prozentsatz (bei Pauschalfinanzierung) der vereinfachten Kostenoption |
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Code (1) |
Beschreibung |
Code (2) |
Beschreibung |
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B. Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen)
Wurde die Verwaltungsbehörde bei der Festlegung der unten angegebenen vereinfachten Kosten von einem externen Unternehmen unterstützt?
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Falls ja, bitte das externe Unternehmen angeben: |
ja/nein — Name des externen Unternehmens |
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C. Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung
1. |
Datenquelle, anhand derer die standardisierten Kosten je Einheit, die Pauschalbeträge und die Pauschalfinanzierungen berechnet werden (wer erstellte, erhob und erfasste die Daten, wo werden die Daten gespeichert, Stichtage, Validierung usw.):
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2. |
Bitte geben Sie an, warum die vorgeschlagene Methode und Berechnung nach Artikel 88 Absatz 2 der Dachverordnung für die Art von Vorhaben geeignet ist:
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3. |
Bitte geben Sie an, wie die Berechnungen erfolgt sind, insbesondere einschließlich eventueller Annahmen in Bezug auf Qualität oder Quantität. Falls zutreffend, sollten statistische Belege und Richtwerte herangezogen und gegebenenfalls in einem für die Kommission nutzbaren Format zur Verfügung gestellt werden:
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4. |
Bitte erläutern Sie, wie Sie sichergestellt haben, dass nur die förderfähigen Ausgaben in die Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, der Pauschalbeträge und der Pauschalfinanzierungen eingeflossen sind:
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5. |
Bewertung der Berechnungsmethode sowie der Beträge durch die Prüfbehörde oder Prüfbehörden und Vorkehrungen zur Gewährleistung der Überprüfung, Qualität, Erhebung und Speicherung der Daten:
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(1) Dies bezieht sich auf den Code für den Interventionsbereich in Anhang I Tabelle 1 der Dachverordnung
(2) Dies bezieht sich auf den Code für einen gemeinsamen Indikator, soweit anwendbar
(3) Geplantes Anfangsdatum für die Auswahl der Vorhaben und geplantes Enddatum für ihren Abschluss (vgl. Artikel 63 Absatz 5 der Dachverordnung).
(4) Für Vorhaben, die mehrere vereinfachte Kostenoptionen mit verschiedenen Kostenkategorien, verschiedenen Projekten oder aufeinanderfolgenden Phasen eines Vorhabens umfassen, müssen die Felder 1.3 bis 1.11 für jeden Erstattung auslösenden Indikator ausgefüllt werden.
(5) Soweit anwendbar, Angabe der Häufigkeit und des Zeitpunkts der Anpassung und ein eindeutiger Hinweis auf einen bestimmten Indikator (einschließlich eines Links zu der Internetseite, auf der der Indikator veröffentlicht ist, soweit anwendbar)
(6) Gibt es mögliche negative Auswirkungen auf die Qualität des unterstützen Vorhabens und, wenn ja, welche Maßnahmen (z. B. Qualitätssicherung) werden ergriffen, um das Risiko zu mindern?
Anlage 2
Unionsbeitrag basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen
Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission
(Artikel 95 der Verordnung (EU) 2021/1060 (im Folgenden „Dachverordnung“)
Datum der Einreichung des Vorschlags |
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Diese Anlage ist nicht erforderlich, wenn die mittels delegiertem Rechtsakt nach Artikel 95 Absatz 4 der Dachverordnung festgelegten vereinfachten Kostenoptionen auf Unionsebene verwendet werden.
A. Zusammenfassung der wichtigsten Elemente
Priorität |
Fonds |
Spezifisches Ziel |
von der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung abgedeckter Betrag |
Art(en) der abgedeckten Vorhaben |
Zu erfüllende Bedingungen/zu erzielende Ergebnisse, die eine Erstattung durch die Kommission auslösen |
Indikator |
Maßeinheit für zu erfüllende Bedingungen/zu erzielende Ergebnisse, die eine Erstattung durch die Kommission auslösen |
Geplante Art der Erstattungsmethode um, gegenüber dem oder den Begünstigten zu erstatten |
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Code (1) |
Beschreibung |
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Code (2) |
Beschreibung |
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B. Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen)
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Zwischenleistungen |
Geplantes Datum |
Beträge (in EUR) |
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(1) Dies bezieht sich auf den Code für den Interventionsbereich in Anhang I Tabelle 1 der Dachverordnung und Anhang IV der EMAFF-Verordnung
(2) Dies bezieht sich auf den Code für einen gemeinsamen Indikator, soweit anwendbar
Anlage 3
Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung mit einem Zeitplan — Artikel 17 Absatz 3
Textfeld [2 000] |
30.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 231/159 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1060 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. Juni 2021
mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177, Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) setzt sich die Union zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts das Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete bzw. Inseln zu verringern, wobei den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen besondere Aufmerksamkeit gilt. Diesen Gebieten kommt in besonderem Maße die Kohäsionspolitik zugute. Artikel 175 AEUV verlangt, dass die Union die Verwirklichung dieser Ziele durch die Politik unterstützt, die sie mithilfe des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft — Abteilung Ausrichtung —, des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen Instrumente führt. Artikel 322 AEUV bietet die Grundlage für den Erlass der Haushaltsvorschriften, in denen die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden, sowie für den Erlass der Vorschriften, die die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure regeln. |
(2) |
Um den koordinierten und harmonisierten Einsatz der Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung — also des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Kohäsionsfonds, des Fonds für einen gerechten Übergang (JTF), der im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierten Maßnahmen beim Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), des Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) — weiterzuentwickeln, sollten für all diese Fonds (im Folgenden zusammen „Fonds“) Haushaltsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV eingeführt werden, die den Anwendungsbereich der einschlägigen Bestimmungen eindeutig spezifizieren. Außerdem sollten gemeinsame Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 177 AEUV mit strategiespezifischen Vorschriften für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFAF eingeführt werden. |
(3) |
Aufgrund der Besonderheiten der einzelnen Fonds sollten die spezifischen Regelungen für jeden Fonds und für das mit dem EFRE verfolgte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) in separaten Verordnungen (im Folgenden „fondsspezifische Verordnungen“) niedergelegt werden, die die vorliegende Verordnung ergänzen. |
(4) |
Den Gebieten in äußerster Randlage sollten spezifische Maßnahmen und zusätzliche Finanzmittel zugutekommen, um ihre strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage zusammen mit den Nachteilen auszugleichen, die sich aus den in Artikel 349 AEUV genannten Faktoren ergeben. |
(5) |
Den nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte 1994 sollten spezifische Maßnahmen und zusätzliche Finanzmittel zugutekommen, um schwere naturbedingte oder demografische Nachteile zu kompensieren. |
(6) |
Bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 10 AEUV, einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, sollten beim Einsatz der Fonds unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch ihren Pflichten gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nachkommen und die Zugänglichkeit gemäß Artikel 9 des zuletzt genannten Übereinkommens und gemäß dem Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten die Fonds in einer Weise eingesetzt werden, dass der Übergang von institutioneller Betreuung zu Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft gefördert wird. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Gleichstellungsperspektive zu berücksichtigen sowie jegliche Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Aus den Fonds sollten keine Maßnahmen gefördert werden, die zu irgendeiner Form von Segregation oder Ausgrenzung beitragen; mit ihnen sollte ferner die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden. Die Ziele der Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips, der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung und des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (5) geschlossenen Übereinkommens von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) verfolgt werden. Zum Schutz der Integrität des Binnenmarktes entsprechen Vorhaben, die Unternehmen zugutekommen, den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV. Die Armut stellt eine besonders wichtige Herausforderung in der Union dar. Daher sollten die Ziele der Fonds im Hinblick darauf verfolgt werden, dass zur Beseitigung der Armut beigetragen wird. Die Ziele der Fonds sollten im Hinblick auf die Bereitstellung angemessener Unterstützung verfolgt werden, insbesondere für die lokalen und regionalen Behörden in Küstenregionen und städtischen Gebieten, um die sozioökonomischen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Integration von Drittstaatsangehörigen zu bewältigen, und um angemessene Unterstützung für benachteiligte Gebiete und Gemeinschaften in städtischen Gebieten bereitzustellen. |
(7) |
Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Unionshaushalts durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekte Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien, finanziellen Beistand und Erstattung der Kosten externer Sachverständiger sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Unionshaushalts. |
(8) |
Wird eine Frist für die Maßnahmen, die die Kommission in Bezug auf den Mitgliedstaat ergreifen soll, festgelegt, so sollte die Kommission alle notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und effizient berücksichtigen. Sind Einreichungen des Mitgliedstaats in jeglicher Form im Rahmen dieser Verordnung unvollständig oder entsprechen sie nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder der fondsspezifischen Verordnungen, sodass die Kommission nicht vollumfassend informiert Maßnahmen ergreifen kann, so sollte diese Frist ausgesetzt werden, bis die Mitgliedstaaten die regulatorischen Anforderungen erfüllen. Da es der Kommission verwehrt ist, Zahlungen für in die Zahlungsanträge aufgenommenen Ausgaben zu leisten, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, getätigt wurden, sollte die Frist für die Zahlungen, die die Kommission leisten soll, im Fall dieser Ausgaben nicht gelten. |
(9) |
Um zu den Prioritäten der Union beizutragen, sollte die Unterstützung der Fonds auf eine begrenzte Zahl an politischen Zielen im Einklang mit ihren fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren im Vertrag verankerten Zielen konzentriert werden. Die politischen Ziele für den AMIF, den ISF und das BMVI sollten in den jeweiligen fondsspezifischen Verordnungen festgelegt werden. Der JTF und jegliche Mittel aus dem EFRE und dem ESF+, die als ergänzende Unterstützung freiwillig auf den JTF übertragen werden, sollten zu einem einzigen spezifischen Ziel beitragen. |
(10) |
Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollten die Fonds dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. In diesem Zusammenhang sollten aus den Fonds Tätigkeiten unterstützt werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union beachten und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verursachen. Angemessene Mechanismen zur Sicherung der Klimaverträglichkeit der unterstützten Infrastrukturinvestitionen sollten ein wesentlicher Bestandteil der Programmplanung und Durchführung der Fonds sein. |
(11) |
Angesichts der Bedeutung, die der Bekämpfung des Verlusts an biologischer Vielfalt zukommt, sollte durch die Fonds dazu beitragen werden, dass Maßnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt in den Politikbereichen der Union systematisch einbezogen werden und das allgemeine Ziel erreicht wird, im Jahr 2024 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für Biodiversitätsziele und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist. |
(12) |
Einen Teil des den Fonds zugewiesenen Unionshaushalts sollte die Kommission im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten im Sinne der Haushaltsordnung einsetzen. Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten beim Einsatz von Fondsmitteln im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die Grundsätze aus der Haushaltsordnung beachten, z. B. die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz und Nichtdiskriminierung. |
(13) |
Die Mitgliedstaaten — auf der geeigneten territorialen Ebene gemäß ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen — und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sollten für die Ausarbeitung und Durchführung der Programme zuständig sein. Die Union und die Mitgliedstaaten sollten davon absehen, unnötige Vorschriften zu erlassen, die zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand für die Begünstigten führen würden. |
(14) |
Der Grundsatz der Partnerschaft ist ein zentrales Merkmal beim Einsatz der Fonds, baut auf dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen auf und stellt die Einbindung regionaler, lokaler, städtischer und sonstiger Behörden, der Zivilgesellschaft, der Wirtschafts- und Sozialpartner und gegebenenfalls der Forschungseinrichtungen und Hochschulen sicher. Im Sinne der Kontinuität bei der Organisation von Partnerschaften sollte der mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission (8) eingerichtete Europäische Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen von Partnerschaftsvereinbarungen und Programmen, die aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds gefördert werden (im Folgenden „Europäischer Verhaltenskodex für Partnerschaften“), weiterhin für die Fonds gelten. |
(15) |
Auf Unionsebene bildet das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung, einschließlich der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte, den Rahmen für die Ermittlung der nationalen Reformprioritäten und die Begleitung ihrer Durchführung. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, um diese Reformen zu fördern. Diese Strategien sollten parallel zu den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um die vorrangigen Investitionsvorhaben, die mit nationalen oder Unionsmitteln, oder beiden, gefördert werden sollen, zu beschreiben und zu koordinieren. Zudem sollten sie dem Zweck dienen, die Unionsmittel kohärent einzusetzen und den Mehrwert der finanziellen Unterstützung, die insbesondere über die Fonds, die mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichtete Aufbau- und Resilienzfazilität und das mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (im Folgenden „InvestEU-Verordnung“) aufgestellte Programm „InvestEU“ bereitgestellt wird, zu maximieren. |
(16) |
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Ausarbeitung der Programmplanungsunterlagen den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen, den entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Empfehlungen des Rates und den gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgesprochenen ergänzenden Empfehlungen der Kommission sowie — für den AMIF, den ISF und das BMVI — anderen relevanten Unionsempfehlungen an den Mitgliedstaat Rechnung tragen. Während des Programmplanungszeitraums 2021-2027 (im Folgenden „Programmplanungszeitraum“) sollten die Mitgliedstaaten dem Begleitausschuss und der Kommission regelmäßig die Fortschritte bei der Durchführung der Programme zur Förderung der länderspezifischen Empfehlungen mitteilen. Bei der Halbzeitüberprüfung sollten die Mitgliedstaaten unter anderem erwägen, ob Änderungen an den Programmen notwendig sind, um den neuen Herausforderungen Rechnung zu tragen, die in den entsprechenden seit Beginn des Programmplanungszeitraums angenommenen oder geänderten länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden. |
(17) |
Die Mitgliedstaaten sollten den Inhalt ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans, der im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 zu entwickeln ist, und das Ergebnis des Verfahrens mit den Unionsempfehlungen zu diesem Plan bei ihren Programmen — auch während der Halbzeitüberprüfung — ebenso berücksichtigen wie beim Bedarf an Mittelzuweisungen für CO2-arme Investitionen. |
(18) |
Die von jedem Mitgliedstaat auszuarbeitende Partnerschaftsvereinbarung sollte ein prägnantes und strategisches Dokument sein, das als Richtschnur für die Verhandlungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat über die Gestaltung der Programme im Rahmen des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds, des JTF und des EMFAF dient. Um das Genehmigungsverfahren zu straffen, sollte die Kommission bei ihrer Bewertung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, insbesondere in Bezug auf den Umfang der Partnerschaftsvereinbarung und die Ersuchen um zusätzliche Informationen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Partnerschaftsvereinbarungen während des Programmplanungszeitraums nicht geändert werden müssen. Sofern der Mitgliedstaat dies wünscht, sollte er jedoch eine Änderung seiner Partnerschaftsvereinbarung bei der Kommission einreichen können, um den Ergebnissen der Halbzeitüberprüfung Rechnung zu tragen. Für eine vereinfachte Programmplanung und zur Vermeidung von inhaltlichen Überschneidungen bei den Programmplanungsunterlagen kann eine Partnerschaftsvereinbarung Bestandteil eines Programms sein. |
(19) |
Um den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität beim Einsatz ihrer Zuweisungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung einzuräumen, sollte es möglich sein, Mittel in bestimmtem Umfang zwischen den Fonds und zwischen den Instrumenten unter geteilter Mittelverwaltung und den Instrumenten unter direkter bzw. indirekter Verwaltung zu übertragen. Sofern die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten eines Mitgliedstaats dies rechtfertigen, sollte der Umfang dieser Übertragung höher ausfallen. |
(20) |
Jedem Mitgliedstaat sollte die Flexibilität zugestanden werden, zu dem Programm „InvestEU“ beizutragen, um unter bestimmten in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen die EU-Garantie und die InvestEU-Beratungsplattform für Investitionen in diesem Mitgliedstaat bereitzustellen. |
(21) |
Um die notwendigen Voraussetzungen für einen wirksamen und effizienten Einsatz der Unionsunterstützung aus den Fonds zu gewährleisten, sollten eine begrenzte Auflistung von grundlegenden Voraussetzungen sowie präzise und umfassende objektive Kriterien für deren Bewertung festgelegt werden. Jede grundlegende Voraussetzung sollte mit einem spezifischen Ziel verknüpft sein und automatisch gelten, wenn das spezifische Ziel für eine Unterstützung ausgewählt wird. Unbeschadet der Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung sollten Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben im Rahmen der betreffenden spezifischen Ziele von der Kommission nicht erstattet werden, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Um einen günstigen Investitionsrahmen aufrechtzuerhalten, sollte regelmäßig begleitet werden, ob die grundlegenden Voraussetzungen auch weiterhin erfüllt sind. Auf Antrag eines Mitgliedstaats sollte die Europäische Investitionsbank (EIB) an der Bewertung, ob die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, mitwirken können. Außerdem ist es von Bedeutung sicherzustellen, dass die für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben im Einklang mit den bestehenden Strategien und Planungsdokumenten stehen, die den erfüllten grundlegenden Voraussetzungen zugrunde liegen, und damit zu gewährleisten, dass alle kofinanzierten Vorhaben dem politischen Rahmen der Union entsprechen. |
(22) |
Neben der Verfolgung der Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sollte die Unterstützung für die Anbindung der Netze durch den EFRE und den Kohäsionsfonds auf die Ergänzung der fehlenden Verbindungen zu dem transeuropäischen Verkehrsnetz ausgerichtet sein. |
(23) |
Die Mitgliedstaaten sollten für jedes Programm einen Leistungsrahmen mit allen Indikatoren, Etappenzielen und Sollvorgaben festlegen, um die Leistung des Programms zu begleiten, darüber Bericht zu erstatten und sie zu evaluieren. Dies sollte es erlauben, die Leistung während der Durchführung zu begleiten und zu evaluieren sowie darüber Bericht zu erstatten, und zur Messung der Gesamtleistung der Fonds beitragen. |
(24) |
Der Mitgliedstaat sollte eine Halbzeitüberprüfung für alle aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützten Programme durchführen. Diese Überprüfung sollte eine vollwertige Anpassung der Programme auf Grundlage der Leistung des Programms umfassen und auch die Möglichkeit bieten, neuen Herausforderungen und den 2024 herausgegebenen relevanten länderspezifischen Empfehlungen sowie den Fortschritten bei der Umsetzung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte Rechnung zu tragen. Für die Zwecke der Halbzeitüberprüfung sollte auch der sozioökonomischen Lage des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Region, einschließlich etwaiger wichtiger negativer finanzieller, wirtschaftlicher oder sozialer Entwicklungen oder demografischer Herausforderungen, und den Fortschritten bei der Verwirklichung der Klimaschutzbeitragsziele auf nationaler Ebene Rechnung getragen werden. Die Kommission sollte einen Bericht über die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung ausarbeiten, einschließlich ihrer Bewertung der Anwendung der Verwaltungskosten und -gebühren im Rahmen von Finanzinstrumenten, die von durch Direktvergabe ausgewählten Stellen verwaltet werden. |
(25) |
Mechanismen zur Gewährleistung einer Verknüpfung zwischen den Förderstrategien der Union und der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union sollten weiter ausgefeilt werden, damit die Kommission dem Rat vorschlagen kann, die Mittelbindungen oder Zahlungen für ein Programm oder mehrere Programme des betreffenden Mitgliedstaats teilweise oder vollständig auszusetzen, wenn der Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung ergreift. Die Verpflichtung der Kommission, eine Aussetzung vorzuschlagen, sollte ausgesetzt werden, wenn und solange die sogenannte allgemeine Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts aktiviert ist. Um eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten und angesichts der Bedeutung der finanziellen Auswirkungen der auferlegten Maßnahmen sollten dem Rat, der auf Grundlage eines Vorschlags der Kommission tätig werden sollte, Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Zur Erleichterung des Erlasses von Beschlüssen, die erforderlich sind, um wirksame Maßnahmen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung zu gewährleisten, sollte das Verfahren der umgekehrten qualifizierten Mehrheit angewandt werden. Angesichts der Art der Vorhaben, die aus dem ESF+ und im Rahmen von Interreg-Programmen gefördert werden, sollten der ESF+ und diese Programme vom Anwendungsbereich dieser Mechanismen ausgenommen werden. |
(26) |
Damit bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umständen im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts, die sich während des Programmplanungszeitraums ergeben können, rasch reagiert werden kann, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass befristeter Maßnahmen übertragen werden, die den Einsatz der Fonds als Reaktion auf solche Umstände erleichtern. Die Kommission sollte die Maßnahmen erlassen, die angesichts der außergewöhnlichen und ungewöhnlichen Umstände, in denen sich ein Mitgliedstaat befindet, am besten geeignet sind und die die Ziele des Fonds wahren. Die Kommission sollte auch die Umsetzung begleiten und die Eignung dieser Maßnahmen bewerten. |
(27) |
Es ist erforderlich, für den Inhalt der Programme gemeinsame Anforderungen festzulegen und dabei den Besonderheiten der einzelnen Fonds Rechnung zu tragen. Diese gemeinsamen Anforderungen können durch fondsspezifische Regelungen ergänzt werden. In der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) (im Folgenden „Interreg-Verordnung“) sollten besondere Bestimmungen zum Inhalt der Interreg-Programme festgelegt werden. |
(28) |
Für eine flexible Durchführung des Programms und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten in eingeschränktem Maße Mittelübertragungen zwischen Prioritäten desselben Programms zulässig sein, ohne dass ein Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms notwendig ist. Die überarbeiteten Finanztabellen sollten der Kommission vorgelegt werden, um sicherzustellen, dass aktuelle Informationen zu den Mittelzuweisungen für jede Priorität vorliegen. |
(29) |
Um die Wirksamkeit des JTF zu erhöhen, sollte es möglich sein, ergänzende Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ freiwillig für den JTF bereitzustellen. Diese ergänzenden Mittel sollten durch eine spezifische freiwillige Übertragung aus diesen Fonds auf den JTF bereitgestellt werden, wobei den Herausforderungen des Übergangs, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang festgehalten sind und angegangen werden müssen, Rechnung getragen wird. Die zu übertragenden Beträge sollten aus Mitteln der Regionenkategorien bereitgestellt werden, in denen sich die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang ermittelten Gebiete befinden. Angesichts dieser spezifischen Vorkehrungen für den Einsatz der JTF-Mittel sollte für die Zusammensetzung der JTF-Mittel lediglich der spezifische Übertragungsmechanismus angewendet werden. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass für den JTF und die auf den JTF übertragenen Mittel, die aus dem EFRE und dem ESF+ stammen und damit ebenso eine Unterstützung aus dem JTF darstellen, nur die vorliegende Verordnung und die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) (im Folgenden „JTF-Verordnung“) Anwendung finden sollten. Auf die ergänzende Unterstützung sollten weder die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) (im Folgenden „EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung“) noch die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) (im Folgenden „ESF+-Verordnung“) Anwendung finden. Daher sollten die als ergänzende Unterstützung auf den JTF übertragenen EFRE-Mittel von der Berechnungsgrundlage für die Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß der EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung und von der Berechnungsgrundlage für die Mindestzuweisungen für eine nachhaltige Stadtentwicklung gemäß der EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung ausgenommen werden. Dasselbe gilt für die als ergänzende Unterstützung auf den JTF übertragenen ESF+-Mittel in Bezug auf die Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß der ESF+-Verordnung. |
(30) |
Zur Stärkung des Ansatzes der integrierten territorialen Entwicklung sollten Investitionen in Form territorialer Instrumente wie integrierter territorialer Investitionen, einer von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als LEADER bezeichnet) oder eines jeden anderen territorialen Instruments, das von den Mitgliedstaaten konzipierte Initiativen unterstützt, auf Strategien zur territorialen und lokalen Entwicklung beruhen. Dasselbe sollte für damit zusammenhängende Initiativen, wie etwa intelligente Dörfer, gelten. Für die Zwecke der integrierten territorialen Investitionen und der von den Mitgliedstaaten konzipierten territorialen Instrumente sollten für den Inhalt der territorialen Strategien Mindestanforderungen festgesetzt werden. Diese territorialen Strategien sollten unter der Verantwortung der einschlägigen Behörden oder Stellen entwickelt und gebilligt werden. Um die einschlägigen Behörden oder Stellen verlässlich in die Durchführung territorialer Strategien einzubinden, sollten diese Behörden oder Stellen für die Auswahl der zu unterstützenden Vorhaben verantwortlich oder daran beteiligt sein. Territoriale Strategien sollten bei der Förderung nachhaltiger Tourismusinitiativen dafür sorgen, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen sowohl der ortsansässigen Bevölkerung als auch der Touristen erzielt wird, wie z. B. die Verbindung von Radweg- und Eisenbahnnetzen. |
(31) |
Zur wirksamen Bewältigung der Herausforderungen bei der Entwicklung in ländlichen Gebieten sollte die koordinierte Unterstützung aus den Fonds und dem ELER erleichtert werden. Die Mitgliedstaaten und Regionen sollten sicherstellen, dass sich die aus den Fonds und dem ELER geförderten Interventionen ergänzen und koordiniert durchgeführt werden, um Synergien zu schaffen und so die Verwaltungskosten und den Verwaltungsaufwand für die verwaltenden Stellen und Begünstigten zu reduzieren. |
(32) |
Zur besseren Mobilisierung des auf lokaler Ebene vorhandenen Potenzials ist es notwendig, die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung zu stärken und zu fördern. Dabei sollten die örtlichen Bedürfnisse und das örtliche Potenzial sowie relevante soziokulturelle Merkmale berücksichtigt werden, und es sollten strukturelle Veränderungen vorgesehen, die Kapazität der Gemeinschaft ausgebaut und Innovation gefördert werden. Die enge Zusammenarbeit und der integrierte Einsatz der Fonds und des ELER bei Strategien für lokale Entwicklung sollten gestärkt werden. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass lokale Aktionsgruppen, die die Interessen der Gemeinschaft vertreten, für die Gestaltung und Umsetzung von Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung verantwortlich sind. Um die koordinierte Unterstützung aus verschiedenen Fonds und dem ELER für Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung wie auch deren Durchführung zu erleichtern, sollte der Einsatz eines federführenden Fonds vereinfacht werden. Wird der ELER als federführender Fonds bestimmt, sollten auf ihn die für federführende Fonds festgelegten Bestimmungen angewendet werden. |
(33) |
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte es möglich sein, die technische Hilfe, die mit der Programmdurchführung verbunden ist, auf Initiative des Mitgliedstaats mittels Pauschalfinanzierungen basierend auf dem Fortschritt der Programmdurchführung einzusetzen, die auch horizontale Aufgaben abdecken können. Zur Erleichterung der Durchführung des AMIF, des ISF und des BMVI sowie der Interreg-Programme sollte jedoch nur die Pauschalfinanzierung angewendet werden. Zur Erleichterung des Finanzmanagements sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine oder mehrere Stellen anzugeben, an die die damit in Verbindung stehenden Erstattungen geleistet werden sollen. Da diese Erstattungen in Form einer Pauschalfinanzierung geleistet werden, sollte im Rahmen von Überprüfungen und Prüfungen lediglich geprüft werden, ob die zur Erstattung des Unionsbeitrags führenden Bedingungen erfüllt sind; die zugrunde liegenden Ausgaben sollten jedoch keiner Überprüfung oder Prüfung unterliegen. Wird jedoch Kontinuität mit dem Zeitraum 2014-2020 gewünscht, sollte der Mitgliedstaat auch die Möglichkeit erhalten, die förderfähigen Kosten weiterhin erstattet zu bekommen, die tatsächlich beim Begünstigten entstanden sind und bei der Durchführung von Vorhaben für technische Hilfe, die durch ein getrenntes Programm oder mehrere getrennte Programme bzw. eine Priorität oder mehrere Prioritäten innerhalb der Programme eingesetzt wurde, entrichtet wurden. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren Partnerschaftsvereinbarungen angeben, in welcher Form der Unionsbeitrag für die technische Hilfe für den gesamten Programmplanungszeitraum geleistet werden soll. Unabhängig von der gewählten Form sollte die technische Hilfe durch gezielte Maßnahmen zum Aufbau administrativer Kapazitäten ergänzt werden können, bei denen die Erstattungsmethoden nicht mit Kosten verknüpft sind. Maßnahmen und Leistungen wie auch die entsprechenden Zahlungen der Union sollten in einem Fahrplan vereinbart werden und zu Zahlungen für Ergebnisse vor Ort führen können. |
(34) |
Schlägt ein Mitgliedstaat der Kommission vor, dass eine Priorität eines Programms oder eines Teils davon durch einen nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungsmodus unterstützt werden soll, so sollten die vereinbarten Maßnahmen, Leistungen und Bedingungen mit tatsächlichen Investitionen im Rahmen von Programmen mit geteilter Mittelverwaltung in dem Mitgliedstaat oder der Region verbunden sein. In diesem Zusammenhang sollte die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sichergestellt werden. Was die Angemessenheit der Beträge angeht, die mit der Einhaltung der entsprechenden Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen verbunden sind, so sollten die Kommission und der Mitgliedstaat sicherstellen, dass die verwendeten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den getätigten Investitionen stehen. Wird in einem Programm ein nicht mit Kosten verknüpfter Finanzierungsmodus angewendet, so sollten die zugrunde liegenden Kosten, die mit der Durchführung dieses Finanzierungsmodus verknüpft sind, keinen Überprüfungen oder Prüfungen unterliegen, da die Kommission im Rahmen des Programms oder eines delegierten Rechtsakts eine vorherige Zustimmung zu den Beträgen erteilt, die mit der Einhaltung der Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen verbunden sind. Im Rahmen von Überprüfungen und Prüfungen sollte stattdessen geprüft werden, ob die zur Erstattung des Unionsbeitrags führenden Bedingungen oder Ergebnisse erfüllt sind. |
(35) |
Um die Leistung der Programme zu untersuchen, sollten die Mitgliedstaaten Begleitausschüsse einsetzen, deren Zusammensetzung Vertreter einschlägiger Partner umfassen sollte. Für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds und den EMFAF sollten jährliche Durchführungsberichte durch einen jährlichen strukturierten politischen Dialog ersetzt werden, dessen Grundlage die vom Mitgliedstaat bereitgestellten neuesten Informationen und Daten zur Programmdurchführung sind. Die Überprüfungssitzung sollte auch für Programme, an denen der JTF beteiligt ist, organisiert werden. |
(36) |
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (16) sollten die Fonds auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Begleitungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen der Fonds in der Praxis enthalten. Ferner sollten diese Anforderungen auch die Begleitung der Unterstützung der Geschlechtergleichstellung ermöglichen. |
(37) |
Um die Verfügbarkeit von umfassenden aktuellen Informationen zur Programmdurchführung sicherzustellen, sollte eine wirksame und rechtzeitige elektronische Berichterstattung zu quantitativen Daten vorgeschrieben werden. |
(38) |
Zur Unterstützung der Vorbereitung der verbundenen Programme und Tätigkeiten des folgenden Programmplanungszeitraums sollte die Kommission eine Halbzeitüberprüfung der Fonds vornehmen. Zum Ende des Programmplanungszeitraums sollte die Kommission rückblickende Evaluierungen der Fonds vornehmen, bei denen die Auswirkungen der Fonds im Mittelpunkt stehen sollten. Die Ergebnisse dieser Evaluierungen sollten öffentlich gemacht werden. |
(39) |
Programmbehörden, Begünstigte und Interessenträger in Mitgliedstaaten sollten für die Errungenschaften der Unionsfinanzierung sensibilisieren und die Öffentlichkeit entsprechend informieren. Transparenz-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen sind von grundlegender Bedeutung, um die Tätigkeiten der Union vor Ort sichtbar zu machen, und sollten auf wahren, genauen und aktualisierten Informationen basieren. Damit diese Anforderungen durchgesetzt werden können, sollten die Programmbehörden und die Kommission in der Lage sein, bei Nichteinhaltung Abhilfemaßnahmen einzuleiten. |
(40) |
Die Verwaltungsbehörden sollten strukturierte Informationen zu ausgewählten Vorhaben und Begünstigten auf der Website des Programms, aus dem das Vorhaben unterstützt wird, veröffentlichen, dabei jedoch die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) beachten. |
(41) |
Um den Einsatz der Fonds zu vereinfachen und das Fehlerrisiko zu minimieren, ist es zweckmäßig, sowohl die Formen von Unionsbeiträgen an die Mitgliedstaaten als auch die Formen der Unterstützung durch die Mitgliedstaaten an die Begünstigten festzulegen. Es sollte Verwaltungsbehörden auch ermöglicht werden, Zuschüsse in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen zu gewähren, wenn diese Zuschüsse von Erstattungen des Unionsbeitrags in derselben Form gedeckt sind, um Erfahrungen mit einer derartigen Vereinfachungsmöglichkeit zu sammeln. |
(42) |
Bei Zuschüssen an die Begünstigten sollten die Mitgliedstaaten vermehrt auf vereinfachte Kostenoptionen zurückgreifen. Der Schwellenwert für die obligatorische Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen sollte von den Gesamtkosten des Vorhabens abhängen, um die Gleichbehandlung aller Vorhaben unter dem Schwellenwert ungeachtet dessen, ob die Unterstützung öffentlicher oder privater Natur ist, sicherzustellen. Beabsichtigt eine Verwaltungsbehörde, bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die Nutzung einer vereinfachten Kostenoption vorzuschlagen, so sollte es möglich sein, den Begleitausschuss zu konsultieren. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Beträge und Sätze müssen ein zuverlässiger Näherungswert für die tatsächlichen Kosten sein. Im Zusammenhang mit einer mehrjährigen Programmdurchführung sind regelmäßige Anpassungen eine bewährte Praxis, um Faktoren Rechnung zu tragen, die sich auf die Sätze und Beträge auswirken. Um den Rückgriff auf vereinfachte Kostenoptionen zu erleichtern, sollten in dieser Verordnung auch Methoden und Sätze vorgesehen werden, die genutzt werden können, ohne dass die Mitgliedstaaten eine Berechnung durchführen oder eine Methode festlegen müssen. |
(43) |
Um den unmittelbaren Einsatz von Pauschalfinanzierungen zu ermöglichen, sollten alle Pauschalfinanzierungen, die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014-2020 auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode eingerichtet wurden, auch weiterhin für vergleichbare Vorhaben gelten, die gemäß der vorliegenden Verordnung unterstützt werden, ohne dass eine neue Berechnungsmethode erforderlich wäre. |
(44) |
Um den Einsatz von kofinanzierten Investitionen im Umweltbereich zu optimieren, sollten Synergien mit dem mit der Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), insbesondere durch strategische integrierte Projekte und strategische Naturschutzprojekte im Rahmen von LIFE, sowie mit im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) (im Folgenden „Horizont-Europa-Verordnung“) eingerichteten Horizont Europa und anderen Unionsprogrammen finanzierten Projekten gewährleistet werden. |
(45) |
Im Hinblick auf Rechtssicherheit ist es angemessen, den Förderzeitraum für Ausgaben oder Kosten in Verbindung mit aus den Fonds im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützten Vorhaben anzugeben und die Unterstützung für abgeschlossene Vorhaben einzuschränken. Klargestellt werden sollte auch, ab welchem Datum die Ausgaben bei Annahme neuer Programme oder Änderungen der Programme für eine Unterstützung aus den Fonds infrage kommen sowie dass der Förderzeitraum ausnahmsweise auf den Tag, an dem es zu der Naturkatastrophe kam, ausgeweitet werden kann, wenn als Reaktion auf eine Naturkatastrophe schnell Mittel mobilisiert werden müssen. Gleichzeitig sollte bei der Programmdurchführung hinsichtlich der Förderfähigkeit von Ausgaben für Vorhaben, die zu den Zielen des Programms beitragen, für Flexibilität gesorgt sein, und zwar unabhängig davon, ob die Vorhaben außerhalb eines Mitgliedstaats oder der Union oder in derselben Regionenkategorie innerhalb eines Mitgliedstaats durchgeführt werden. |
(46) |
Um für die notwendige Flexibilität bei der Durchführung von Vorhaben im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften (im Folgenden „ÖPP“) zu sorgen, sollte in der ÖPP-Vereinbarung festgelegt sein, wann Ausgaben als förderfähig betrachtet werden, insbesondere unter welchen Bedingungen sie bei dem Begünstigten oder dem privaten Partner der ÖPP angefallen sind, und zwar unabhängig davon, wer die Zahlungen bei der Durchführung des ÖPP-Vorhabens vornimmt. |
(47) |
Um sicherzustellen, dass die Fondsmittel wirksam, fair und mit nachhaltiger Wirkung eingesetzt werden, sollte festgelegt werden, dass Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen langfristig sind und verhindern, dass der Einsatz der Fonds zu einem unzulässigen Vorteil führt. Die Verwaltungsbehörden sollten insbesondere darauf achten, bei der Auswahl von Vorhaben keine Verlagerungen zu unterstützen und rechtsgrundlos gezahlte Beträge, die an Vorhaben geflossen sind, welche die Anforderungen der Dauerhaftigkeit nicht erfüllen, als Unregelmäßigkeiten zu behandeln. |
(48) |
Es sollte möglich sein, in gemeinsamen Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ eine Förderung aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem JTF mit einer Förderung aus dem ESF+ zu kombinieren, um die Komplementarität zu verbessern und die Durchführung zu vereinfachen. |
(49) |
Um mit den ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt finanzierten Investitionen einen möglichst hohen Mehrwert zu bewirken, sollten Synergien insbesondere zwischen den Fonds und anderen relevanten Instrumenten, darunter die Aufbau- und Resilienzfazilität und die Reserve für die Anpassung an den Brexit, angestrebt werden. Diese Synergien sollten durch wesentliche benutzerfreundliche Mechanismen verwirklicht werden, insbesondere durch die Anerkennung von Pauschalfinanzierungen für förderfähige Kosten aus Horizont Europa für ein ähnliches Vorhaben und die Möglichkeit, Finanzmittel aus verschiedenen Unionsinstrumenten im selben Vorhaben zu kombinieren, sofern Doppelfinanzierungen vermieden werden. In der vorliegenden Verordnung sollten daher Regelungen für ergänzende Finanzierungen aus den Fonds festgelegt werden. |
(50) |
Die Finanzinstrumente sollten nicht zur Unterstützung von Refinanzierungsmaßnahmen eingesetzt werden, wie die Ersetzung von bestehenden Darlehensvereinbarungen oder andere Finanzierungsformen für Investitionen, die zum Zeitpunkt des Investitionsbeschlusses bereits konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt waren, sondern eher jedwede Art neuer Investitionen unterstützen, die mit den zugrunde liegenden politischen Zielen in Einklang stehen. |
(51) |
Die Entscheidung der Verwaltungsbehörden, Unterstützungsmaßnahmen über Finanzinstrumente abzuwickeln, sollte sich auf eine Ex-ante-Bewertung stützen. In der vorliegenden Verordnung sollte festgelegt werden, welche verpflichtenden Elemente die Ex-ante-Bewertung umfassen muss — für diese sollten vorläufige Angaben, die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses verfügbar sind, gemacht werden —, und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, die für den Zeitraum 2014-2020 durchgeführten Ex-ante-Bewertungen — gegebenenfalls in aktualisierter Form — zu verwenden, um Verwaltungsaufwand und Verzögerungen bei der Einrichtung von Finanzinstrumenten zu vermeiden. |
(52) |
Zur Erleichterung des Einsatzes bestimmter Arten von Finanzinstrumenten, bei denen eine Programmunterstützung in Form von Zuschüssen — auch in Form von Kapitalnachlässen — vorgesehen ist, können die Vorschriften für Finanzinstrumente auf eine derartige Kombination innerhalb eines einzigen Finanzinstrumentvorhabens angewandt werden. Es sollten jedoch Bedingungen für diese Programmunterstützung und spezifische Bedingungen zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen festgelegt werden. |
(53) |
Unter voller Beachtung der anwendbaren Vorschriften über staatliche Beihilfen und über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die bereits während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 präzisiert wurden, sollten die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit haben, zu entscheiden, nach welcher Option die Finanzinstrumente am besten umgesetzt werden, um dem spezifischen Bedarf der Zielregion zu entsprechen. Darüber hinaus sollte den Verwaltungsbehörden im Sinne der Kontinuität mit dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 die Möglichkeit eingeräumt werden, Finanzinstrumente durch Direktvergabe eines Vertrags an die EIB und internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, umzusetzen. Die Verwaltungsbehörden sollten auch Verträge an öffentliche Banken oder Institutionen direkt vergeben können, die dieselben strengen Bedingungen erfüllen, wie sie in der Haushaltsordnung des Programmplanungszeitraums 2014-2020 festgelegt wurden. In der vorliegenden Verordnung sollten klare Bedingungen vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass die Möglichkeit der Direktvergabe weiterhin mit den Grundsätzen des Binnenmarkts vereinbar ist. In diesem Rahmen sollte die Kommission im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen den Prüfern, Verwaltungsbehörden und Begünstigten Unterstützung leisten. |
(54) |
Angesichts des anhaltenden Niedrigzinsumfelds und um Stellen, die Finanzinstrumente umsetzen, nicht unangemessen zu benachteiligen, sollte es — sofern eine aktive Mittelverwaltung durch diese Stellen gewährleistet ist — ermöglicht werden, negative Zinsen, die sich aus Investitionen der Fonds ergeben, aus Rückflüssen in das Finanzinstrument zu finanzieren. Im Rahmen der aktiven Mittelverwaltung sollten Finanzinstrumente umsetzende Stellen bestrebt sein, auf einem akzeptablen Risikoniveau Erträge zu optimieren und Aufwendungen zu minimieren. |
(55) |
Im Einklang mit dem Grundsatz und den Regelungen der geteilten Mittelverwaltung sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig sein und den recht- und ordnungsmäßigen Einsatz der Fonds gewährleisten. Da in erster Linie die Mitgliedstaaten für diese Verwaltung und Kontrolle verantwortlich sein und sicherstellen sollten, dass die aus den Fonds unterstützten Vorhaben dem anwendbaren Recht entsprechen, sollten ihre diesbezüglichen Verpflichtungen spezifiziert werden. Die Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission in diesem Zusammenhang sollten ebenfalls festgelegt werden. |
(56) |
Für einen schnelleren Beginn der Programmdurchführung sollte die Verlängerung von Durchführungsregelungen des vorherigen Programmplanungszeitraums vereinfacht werden. Sofern keine neue Technologie erforderlich ist, sollten die für den vorherigen Programmplanungszeitraum eingerichteten Computersysteme — mit entsprechenden Anpassungen — beibehalten werden. |
(57) |
Zur Förderung eines wirksamen Einsatzes der Fonds sollte die Unterstützung durch die EIB auf Anforderung allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Eine derartige Unterstützung könnte Kapazitätsaufbau, Unterstützung der Projektfindung, -vorbereitung und -durchführung sowie Beratung zu Finanzinstrumenten und Investitionsplattformen umfassen. |
(58) |
Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, auf eigene Initiative eine Koordinierungsstelle zu bestimmen, die für die Kommission als Ansprechpartner fungiert, ihr Informationen bereitstellt und die Tätigkeiten der Programmbehörden in diesem Mitgliedstaat koordiniert. |
(59) |
Um die Programmverwaltungsaufgaben zu straffen, sollte die Integration der Rechnungsführungsaufgaben in die Aufgaben der Verwaltungsbehörde für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme beibehalten werden und für die anderen Fonds als Option bereitgestellt werden. |
(60) |
Da vor allem die Verwaltungsbehörde für den wirksamen und effizienten Einsatz der Fonds zuständig ist und daher ein breites Spektrum von Aufgaben übernimmt, sollten ihre Aufgaben in Bezug auf die Auswahl der Vorhaben, die Programmverwaltung und die Unterstützung des Begleitausschusses detailliert dargelegt werden. Unter der Voraussetzung, dass die angewandten Kriterien und Verfahren nichtdiskriminierend, inklusiv und transparent sind und durch die ausgewählten Vorhaben der Beitrag der Unionsfinanzierung maximiert wird und sie mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten bereichsübergreifenden Grundsätzen übereinstimmen, können die Auswahlverfahren der Vorhaben wettbewerblich oder nicht wettbewerblich erfolgen. Zur Verfolgung des Ziels, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten die Sicherung der Klimaverträglichkeit der Infrastrukturinvestitionen gewährleisten und bei der Auswahl dieser Investitionen den Vorhaben Vorrang einräumen, die den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ achten. |
(61) |
Die Synergien zwischen den Fonds und den Instrumenten in direkter Mittelverwaltung sollten optimiert werden. Die Unterstützung für Vorhaben, die bereits ein Exzellenzsiegel erhalten haben oder im Rahmen von Horizont Europa kofinanziert wurden, sollte mit einem Beitrag aus den Fonds erleichtert werden. Voraussetzungen, die bereits vor der Verleihung des Exzellenzsiegels als Gütesiegel oder der Kofinanzierung im Rahmen von Horizont Europa auf Unionsebene bewertet wurden, sollten nicht erneut bewertet werden, solange die Vorhaben eine begrenzte Anzahl von Anforderungen erfüllen, die in dieser Verordnung festgelegt sind. Dies sollte auch die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (20) erleichtern. |
(62) |
Um ein angemessenes Verhältnis zwischen dem wirksamen und effizienten Einsatz der Fonds und den damit verbundenen Verwaltungskosten und dem Verwaltungsaufwand zu gewährleisten, sollten Häufigkeit, Umfang und Inhalt der Verwaltungsüberprüfungen auf einer Risikobewertung basieren, die Faktoren wie Anzahl, Art, Umfang und Inhalt der durchgeführten Vorhaben, die Begünstigten sowie das Ausmaß der bereits in früheren Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen festgestellten Risiken berücksichtigen. Die Verwaltungsüberprüfungen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die sich aus dieser Risikobewertung ergeben, und die Prüfungen sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß des Risikos für den Unionshaushalt stehen. |
(63) |
Die Prüfbehörde sollte Prüfungen vornehmen und sicherstellen, dass der der Kommission vorgelegte Bestätigungsvermerk verlässlich ist. Dieser Bestätigungsvermerk sollte der Kommission Gewähr zu drei Punkten bieten: dass die geltend gemachten Ausgaben recht- und ordnungsgemäß sind, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme in effektiver Weise funktionieren und dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist. Eine Prüfung, bei der ein unabhängiger Prüfer die Jahresabschlüsse und Berichte, die die Verwendung des Unionsbeitrags zum Gegenstand haben, nach international anerkannten Prüfungsstandards geprüft hat und die hinreichende Gewähr bietet, sollte die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit bilden, die die Prüfbehörde gegenüber der Kommission gewährleistet, sofern die Unabhängigkeit und Befähigung des Prüfers im Einklang mit Artikel 127 der Haushaltsordnung ausreichend belegt sind. |
(64) |
Es sollte ermöglicht werden, die Anforderungen an Überprüfungen und Prüfungen zu senken, wenn es die Gewähr gibt, dass das Programm für die letzten beiden aufeinanderfolgenden Jahre wirksam funktioniert hat, da dies belegt, dass die Fonds über einen längeren Zeitraum wirksam und effizient eingesetzt werden. |
(65) |
Um den Verwaltungsaufwand für Begünstigte zu verringern und die Verwaltungskosten zu senken sowie um die doppelte Prüfung und Verwaltungsüberprüfung derselben bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben zu vermeiden, sollte die konkrete Anwendung des Grundsatzes der „Einzigen Prüfung“ für die Fonds geregelt werden. |
(66) |
Zur Stärkung der vorbeugenden Rolle der Prüfung, zur Schaffung von Rechtstransparenz und zum Austausch bewährter Verfahren sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Prüfberichte weiterzugeben, wenn dies von einem Mitgliedstaat beantragt wird und der geprüfte Mitgliedstaat zustimmt. |
(67) |
Für ein besseres Finanzmanagement sollte ein vereinfachter Vorfinanzierungsmodus vorgesehen werden. Der Vorfinanzierungsmodus sollte sicherstellen, dass ein Mitgliedstaat über die Mittel verfügt, um die Begünstigten von Beginn der Durchführung des Programms an zu unterstützen. |
(68) |
Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und auch für die Kommission zu verringern, sollte ein Zeitplan mit Zahlungsanträgen eingerichtet werden. Für die Zahlungen der Kommission sollte eine Einbehaltung von 5 % bis zur Zahlung des jährlichen Saldos der Rechnungslegung gelten, wenn die Kommission zu dem Schluss kommen kann, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist. |
(69) |
Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte das Verfahren für die jährliche Rechnungsannahme vereinfacht werden, indem einfachere Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten vorgesehen werden, sofern keine Meinungsverschiedenheit zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat vorliegt. |
(70) |
Um die finanziellen Interessen und den Unionshaushalt zu schützen, sollten auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Kommission angemessene Maßnahmen ergriffen und umgesetzt werden. Der Kommission sollte es ermöglicht werden, die Zahlungsfristen zu unterbrechen, Zwischenzahlungen auszusetzen und Finanzkorrekturen vorzunehmen, wenn die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind. Die Kommission sollte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und Art, Schwere und Häufigkeit der Unregelmäßigkeiten sowie ihre finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt berücksichtigen. Kann die Kommission den Betrag der unregelmäßigen Ausgaben nicht genau quantifizieren und daher keine Finanzkorrekturen in einzelnen Fällen vornehmen, so sollte sie eine Korrektur auf der Grundlage von Pauschalsätzen oder statistischen Hochrechnungen vornehmen. Die Aussetzung von Zwischenzahlungen auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 258 AEUV sollte ermöglicht werden, sofern der in der Stellungnahme behandelte Sachverhalt in hinreichend direktem Zusammenhang mit den betreffenden Ausgaben steht und somit deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit gefährdet. |
(71) |
Die Mitgliedstaaten sollten jegliche Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, durch Wirtschaftsteilnehmer verhindern, aufdecken und ihnen wirksam begegnen. Darüber hinaus ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (22) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (23) befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Betrugsdelikte und sonstige Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (25) zu untersuchen und zu verfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitwirkt, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und — im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang gewährt und sicherstellt, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über festgestellte Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und der Weiterverfolgung dieser Unregelmäßigkeiten sowie über die Folgemaßnahmen zu Ermittlungen des OLAF rasch Bericht erstatten. |
(72) |
Im Interesse eines besseren Schutzes des Unionshaushalts sollte die Kommission ein integriertes und interoperables Informations- und Begleitungssystem zur Verfügung stellen, das ein einziges Instrument zur Datenextraktion und Risikoanalyse für den Zugang zu den relevanten Daten und ihre Analyse umfasst; die Kommission sollte die Mitgliedstaaten zur generellen Anwendung dieses Instruments ermutigen. |
(73) |
Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 16. Dezember 2020 über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel (26), sollten für Kontroll- und Prüfungszwecke standardisierte Regelungen für die Erhebung, den Vergleich und die Aggregation von Informationen und Zahlen über die Empfänger von Unionsmitteln eingeführt werden, damit der Unionshaushalt und „NextGenerationEU“ besser gegen Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug geschützt sind. Die Erhebung von Daten über jene, die letztlich unmittelbar oder mittelbar Unionsmittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung erhalten, einschließlich Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Empfänger von Unionsmitteln, ist erforderlich, um wirksame Kontrollen und Prüfungen zu gewährleisten. |
(74) |
Um den Schutz des Unionshaushalts vor Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verbessern, ist es notwendig, die personenbezogenen Daten von wirtschaftlichen Eigentümern, die natürliche Personen sind, zu verarbeiten. Insbesondere ist es zur wirksamen Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung solcher Betrugsfälle oder um Unregelmäßigkeiten abzuhelfen notwendig, wirtschaftliche Eigentümer zu ermitteln, die natürliche Personen sind, die letztendlich von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, profitieren. Zu diesem Zweck, und zur Vereinfachung und um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, ihrer Pflicht zur Erhebung von Daten über wirtschaftliche Eigentümer nachzukommen, indem sie die Daten verwenden, die bereits in den für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) genutzten Registern gespeichert sind. In dieser Hinsicht sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten von wirtschaftlichen Eigentümern im Rahmen der vorliegenden Verordnung, nämlich Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verhüten, aufzudecken und zu korrigieren und darüber Bericht zu erstatten, mit den Zwecken der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/849 vereinbar. |
(75) |
Um die Haushaltsdisziplin zu fördern, sollten die Modalitäten für die Aufhebung der Mittelbindungen auf Programmebene festgelegt werden. |
(76) |
Damit die Mitgliedstaaten über ausreichend Zeit verfügen, um bei der Kommission in dem Fall, dass nach dem 1. Januar 2021 neue Regelungen oder Programme mit geteilter Mittelverwaltung angenommen werden, Ausgaben bis zur Höhe der verfügbaren Mittel geltend zu machen, sollten die im Haushaltsjahr 2021 nicht in Anspruch genommenen Mittel gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 (28) zu gleichen Teilen auf die Haushaltsjahre 2022 bis 2025 übertragen werden. |
(77) |
Um die im AEUV festgeschriebenen Zielsetzungen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zu fördern, sollten im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ alle Regionen unterstützt werden. Die auf Grundlage dieses Ziels aus dem EFRE und dem ESF+ vergebenen Mittel sollten — um eine ausgewogene, schrittweise Förderung zu gewährleisten und dem Grad der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Rechnung zu tragen — auf Grundlage eines Zuweisungsschlüssels, der vor allem auf dem Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf basiert, aufgeteilt werden. Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts beträgt, sollten auf Grundlage des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten. |
(78) |
Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) sollten den Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Zuweisungsmethode zugeteilt werden, die insbesondere der Bevölkerungsdichte in Grenzgebieten Rechnung trägt. Zur Gewährleistung der Kontinuität bestehender Programme sollten in der jeweiligen fondsspezifischen Verordnung besondere Bestimmungen festgelegt werden, um Programmgebiete und die Förderfähigkeit der Regionen im Zusammenhang mit den verschiedenen Interreg-Aktionsbereichen zu definieren. |
(79) |
Es sollten objektive Kriterien für die Bestimmung der aus den Fonds förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die Regionen und Gebiete auf Unionsebene auf der Grundlage des gemeinsamen Einstufungssystems für die Regionen ausgewiesen werden, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) in der durch die Verordnung (EU) 2016/2066 der Kommission (30) geänderten Fassung eingerichtet worden ist. |
(80) |
Um einen geeigneten Finanzrahmen für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds und den JTF vorzugeben, sollte die Kommission die jährliche Aufschlüsselung der pro Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ verfügbaren Zuweisungen wie auch eine Auflistung der förderfähigen Regionen sowie die Zuweisungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festlegen. |
(81) |
Die Projekte in Bezug auf die transeuropäischen Verkehrsnetze gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (im Folgenden „CEF-Verordnung“) werden auch weiterhin aus dem Kohäsionsfonds finanziert, sowohl in geteilter Mittelverwaltung als auch im direkten Haushaltsvollzug im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF). Aufbauend auf dem erfolgreichen Ansatz aus dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollten zu diesem Zweck 10 000 000 000 EUR aus dem Kohäsionsfonds auf die CEF übertragen werden. |
(82) |
Ein bestimmter Betrag der Mittel aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds sollte der Europäischen Stadtinitiative zugewiesen werden, die im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung von der Kommission durchgeführt werden sollte. |
(83) |
Im Hinblick darauf, eine angemessene Mittelaufteilung auf die Regionenkategorien zu gewährleisten, sollten grundsätzlich die Gesamtzuweisungen an Mitgliedstaaten für weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen und stärker entwickelte Regionen nicht von einer Kategorie auf eine andere übertragen werden können. Damit dem Bedarf der Mitgliedstaaten bei der Bewältigung spezifischer Herausforderungen Rechnung getragen wird, sollte es den Mitgliedstaaten dennoch ermöglicht werden, eine Übertragung ihrer Zuweisungen für stärker entwickelte Regionen oder Übergangsregionen auf weniger entwickelte Regionen zu beantragen und von stärker entwickelten Regionen auf Übergangsregionen; diese Entscheidung sollte in einem derartigen Fall begründet werden. Um ausreichende Finanzmittel für weniger entwickelte Regionen zu gewährleisten, sollte ein Höchstbetrag für Übertragungen auf stärker entwickelte Regionen oder Übergangsregionen festgelegt werden. Die Übertragbarkeit von Mitteln von einem Ziel auf das andere sollte nur in Fällen zulässig sein, die in der vorliegenden Verordnung genau festgelegt sind. |
(84) |
Wird eine für den Zeitraum 2014-2020 als stärker entwickelt eingestufte Region für den Zeitraum 2021-2027 als Übergangsregion eingestuft und würde sie daher aufgrund der Zuweisungsmethode weniger Unterstützung für den Zeitraum 2021-2027 erhalten, so wird der betreffende Mitgliedstaat ersucht, dies bei der Entscheidung über seine interne Verteilung der Mittel zu berücksichtigen. |
(85) |
In Anbetracht der einmaligen und besonderen Gegebenheiten auf der Insel Irland sowie zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen dem Norden und dem Süden des Landes im Rahmen des Karfreitagsabkommens setzt ein neues grenzüberschreitendes PEACE-PLUS-Programm die Arbeit der Vorläuferprogramme Peace und Interreg im Grenzgebiet zwischen Irland und Nordirland fort und baut darauf auf. Angesichts seiner konkreten Bedeutung sollte dieses Programm durch eine Sonderzuweisung gefördert werden, um weiterhin Friedens- und Versöhnungsmaßnahmen zu unterstützen, und ein angemessener Teil der irischen Zuweisung für Interreg sollte auch diesem Programm zugewiesen werden. |
(86) |
Um die Einhaltung des Grundsatzes der Kofinanzierung durch öffentliche oder private nationale Unterstützung in angemessener Höhe sicherzustellen, müssen im Bereich der Kohäsionspolitik gegebenenfalls für jede Regionenkategorie Höchstsätze für die Kofinanzierung festgelegt werden. Diese Sätze sollten den Grad der wirtschaftlichen Entwicklung der Regionen in Bezug auf das Pro-Kopf-BIP im Verhältnis zum EU-27-Durchschnitt widerspiegeln; dabei ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer weniger günstigen Behandlung wegen Änderungen bei ihrer Kategorisierung kommt. |
(87) |
Im Rahmen der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen einschlägigen Regeln können die Mitgliedstaaten, wie im Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften klargestellt, einen hinreichend begründeten Antrag auf weitergehende Flexibilität für öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben stellen, die von der öffentlichen Verwaltung durch Kofinanzierung von Investitionen unterstützt werden. |
(88) |
Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die Änderung der Elemente aus bestimmten Anhängen der vorliegenden Verordnung zu erlassen, und zwar für die Größenordnung und Codes der Arten der Intervention, die Muster für Partnerschaftsvereinbarungen und Programme, die Muster für die Übermittlung von Daten, das Muster für die Vorausschätzungen der Zahlungsanträge bei der Kommission, die Verwendung des Emblems der Union, die Elemente für die Finanzierungsvereinbarungen und Strategiepapiere, das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission, die Muster für die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, für die Verwaltungserklärung, für den jährlichen Bestätigungsvermerk, für den jährlichen Kontrollbericht, für den jährlichen Prüfbericht für von der EIB oder anderen internationalen Finanzinstituten eingesetzten Finanzinstrumenten, für die Prüfstrategie, für die Zahlungsanträge, für die Rechnungslegung, für detaillierte Regelungen und das Muster für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten und für die Festsetzung der Höhe der Finanzkorrekturen. |
(89) |
Der Kommission sollte die Befugnis, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, übertragen werden, und zwar im Hinblick auf die Änderung des Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften, um diesen Verhaltenskodex an die vorliegende Verordnung anzupassen, die Definition auf Unionsebene der Kosten je Einheit, Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, die für alle Mitgliedstaaten gelten, sowie auf die Festlegung standardisierter einsatzfähiger Stichprobenmethoden. |
(90) |
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene, transparente Konsultationen mit allen interessierten Parteien, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(91) |
Um einheitliche Bedingungen für die Annahme der Partnerschaftsvereinbarungen und der Programmänderungen wie auch die Anwendung von Finanzkorrekturen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der Aufschlüsselung der Mittelzuweisungen für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds sollten ohne Ausschussverfahren angenommen werden, da sie nur die Anwendung einer vorab definierten Berechnungsmethode widerspiegeln. Ebenso sollten die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die befristeten Maßnahmen für den Einsatz der Fonds als Reaktion auf außergewöhnliche Umstände ohne Ausschussverfahren angenommen werden, da der Anwendungsbereich durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegt und auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen beschränkt ist. |
(92) |
Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das Muster für den abschließenden Leistungsbericht sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) ausgeübt werden. Obwohl der Durchführungsrechtsakt allgemeiner Natur ist, sollte das Beratungsverfahren für seine Annahme angewendet werden, da er nur technische Aspekte, Formen und Muster festlegt. |
(93) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) oder jeglicher für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten auch weiterhin für Programme und Vorhaben gelten, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus den Fonds unterstützt wurden und da der Durchführungszeitraum der genannten Verordnung voraussichtlich in den durch die vorliegende Verordnung geregelten Programmplanungszeitraum hinüberreicht und um eine kontinuierliche Durchführung bestimmter, im Rahmen der genannten Verordnung genehmigter Vorhaben sicherzustellen, sollten Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung festgelegt werden. Jede einzelne Phase des stufenweise durchgeführten Vorhabens, die demselben Gesamtziel dient, sollte also entsprechend den Regelungen für den Programmplanungszeitraum, in dessen Rahmen sie gefördert wird, durchgeführt werden, wobei die Verwaltungsbehörde zur Auswahl für die zweite Phase auf Grundlage des Auswahlverfahrens, das im Programmplanungszeitraum 2014-2020 für das betreffende Vorhaben durchgeführt wurde, übergehen kann, sofern sie sich vergewissert, dass die Bedingungen, die in dieser Verordnung für eine stufenweise Durchführung festgelegt sind, erfüllt sind. |
(94) |
Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und die Festlegung gemeinsamer Finanzregelungen für einen Teil des Unionshaushalts, der in geteilter Mittelverwaltung durchgeführt wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der großen Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und der besonderen Herausforderungen, die sich für die am stärksten benachteiligten Gebiete stellen, der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten und Regionen und des Erfordernisses eines kohärenten Durchführungsrahmens für mehrere Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(95) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. |
(96) |
In Anbetracht dessen, dass die Annahme dieser Verordnung nach dem Beginn des Programmplanungszeitraums erfolgen wird, und unter Berücksichtigung des Erfordernisses eines koordinierten und harmonisierten Einsatzes der unter diese Verordnung fallenden Unionsfonds sowie zur Ermöglichung ihrer raschen Durchführung sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
INHALTSVERZEICHNIS
TITEL I |
ZIELE UND ALLGEMEINE REGELUNGEN FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG |
Kapitel I |
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und allgemeine Regelungen |
Artikel 1 |
Gegenstand und Geltungsbereich |
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen |
Artikel 3 |
Berechnung von Fristen für Maßnahmen der Kommission |
Artikel 4 |
Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten |
Kapitel II |
Politische Ziele und Grundsätze für eine Unterstützung aus den Fonds |
Artikel 5 |
Politische Ziele |
Artikel 6 |
Klimaschutzziele und Mechanismus zur Anpassung an den Klimawandel |
Artikel 7 |
Geteilte Mittelverwaltung |
Artikel 8 |
Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen |
Artikel 9 |
Bereichsübergreifende Grundsätze |
TITEL II |
STRATEGISCHER ANSATZ |
Kapitel I |
Partnerschaftsvereinbarung |
Artikel 10 |
Ausarbeitung und Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung |
Artikel 11 |
Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung |
Artikel 12 |
Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung |
Artikel 13 |
Änderung der Partnerschaftsvereinbarung |
Artikel 14 |
Nutzung des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF bei Einsatz über das Programm „InvestEU“ |
Kapitel II |
Grundlegende Voraussetzungen und Leistungsrahmen |
Artikel 15 |
Grundlegende Voraussetzungen |
Artikel 16 |
Leistungsrahmen |
Artikel 17 |
Methodik für die Erstellung des Leistungsrahmens |
Artikel 18 |
Halbzeitüberprüfung und Flexibilitätsbetrag |
Kapitel III |
Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung und außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umständen |
Artikel 19 |
Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit der Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung |
Artikel 20 |
Befristete Maßnahmen zum Einsatz der Fonds als Reaktion auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände |
TITEL III |
PROGRAMMPLANUNG |
Kapitel I |
Allgemeine Bestimmungen zu den Fonds |
Artikel 21 |
Ausarbeitung und Einreichung von Programmen |
Artikel 22 |
Inhalt der Programme |
Artikel 23 |
Genehmigung von Programmen |
Artikel 24 |
Änderung von Programmen |
Artikel 25 |
Gemeinsame Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF |
Artikel 26 |
Übertragung von Mitteln |
Artikel 27 |
Übertragung von Mitteln aus dem EFRE und dem ESF+ auf den JTF |
Kapitel II |
Territoriale Entwicklung |
Artikel 28 |
Integrierte territoriale Entwicklung |
Artikel 29 |
Territoriale Strategien |
Artikel 30 |
Integrierte territoriale Investitionen |
Artikel 31 |
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung |
Artikel 32 |
Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung |
Artikel 33 |
Lokale Aktionsgruppen |
Artikel 34 |
Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung aus den Fonds |
Kapitel III |
Technische Hilfe |
Artikel 35 |
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission |
Artikel 36 |
Technische Hilfe der Mitgliedstaaten |
Artikel 37 |
Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen für technische Hilfe der Mitgliedstaaten |
TITEL IV |
BEGLEITUNG, EVALUIERUNG, KOMMUNIKATION UND SICHTBARKEIT |
Kapitel I |
Begleitung |
Artikel 38 |
Begleitausschuss |
Artikel 39 |
Zusammensetzung des Begleitausschusses |
Artikel 40 |
Aufgaben des Begleitausschusses |
Artikel 41 |
Jährliche Leistungsüberprüfung |
Artikel 42 |
Übermittlung von Daten |
Artikel 43 |
Abschließender Leistungsbericht |
Kapitel II |
Evaluierung |
Artikel 44 |
Vom Mitgliedstaat vorgenommene Evaluierungen |
Artikel 45 |
Von der Kommission vorgenommene Evaluierung |
Kapitel III |
Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation |
Abschnitt I |
Sichtbarkeit der Unterstützung aus den Fonds |
Artikel 46 |
Sichtbarkeit |
Artikel 47 |
Emblem der Union |
Artikel 48 |
Kommunikationsbeauftragte und -netzwerke |
Abschnitt II |
Transparenz bei Einsatz der Fonds und Kommunikation zu Programmen |
Artikel 49 |
Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde |
Artikel 50 |
Zuständigkeiten der Begünstigten |
TITEL V |
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS DEN FONDS |
Kapitel I |
Formen von Unionsbeiträgen |
Artikel 51 |
Formen von Unionsbeiträgen zu Programmen |
Kapitel II |
Formen der Unterstützung durch Mitgliedstaaten |
Artikel 52 |
Formen der Unterstützung |
Abschnitt I |
Formen der Zuschüsse |
Artikel 53 |
Formen der Zuschüsse |
Artikel 54 |
Pauschalfinanzierung für indirekte Kosten in Bezug auf Zuschüsse |
Artikel 55 |
Direkte Personalkosten in Bezug auf Zuschüsse |
Artikel 56 |
Pauschalfinanzierungen für andere förderfähige Kosten als direkte Personalkosten in Bezug auf Zuschüsse |
Artikel 57 |
Zuschüsse unter Bedingungen |
Abschnitt II |
Finanzinstrumente |
Artikel 58 |
Finanzinstrumente |
Artikel 59 |
Umsetzung von Finanzinstrumenten |
Artikel 60 |
Zinsen und sonstige durch die Unterstützung aus den Fonds für Finanzinstrumente erwirtschaftete Erträge |
Artikel 61 |
Differenzierte Behandlung der Investoren |
Artikel 62 |
Wiederverwendung von Mitteln, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind |
Kapitel III |
Förderfähigkeitsregelungen |
Artikel 63 |
Förderfähigkeit |
Artikel 64 |
Nicht förderfähige Kosten |
Artikel 65 |
Dauerhaftigkeit der Vorhaben |
Artikel 66 |
Verlagerung |
Artikel 67 |
Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Finanzhilfen |
Artikel 68 |
Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Finanzinstrumente |
TITEL VI |
VERWALTUNG UND KONTROLLE |
Kapitel I |
Allgemeine Regeln zu Verwaltung und Kontrolle |
Artikel 69 |
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten |
Artikel 70 |
Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission |
Artikel 71 |
Programmbehörden |
Kapitel II |
Standardverwaltungs- und -kontrollsysteme |
Artikel 72 |
Aufgaben der Verwaltungsbehörde |
Artikel 73 |
Auswahl der Vorhaben durch die Verwaltungsbehörde |
Artikel 74 |
Programmverwaltung durch die Verwaltungsbehörde |
Artikel 75 |
Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses durch die Verwaltungsbehörde |
Artikel 76 |
Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ |
Artikel 77 |
Aufgaben der Prüfbehörde |
Artikel 78 |
Prüfstrategie |
Artikel 79 |
Vorhabenprüfungen |
Artikel 80 |
Vorkehrungen für die Einzige Prüfung |
Artikel 81 |
Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen der Finanzinstrumente |
Artikel 82 |
Verfügbarkeit von Unterlagen |
Kapitel III |
Berücksichtigung nationaler Verwaltungssysteme |
Artikel 83 |
Verbesserte angemessene Regelungen |
Artikel 84 |
Bedingungen für die Anwendung der verbesserten angemessenen Regelungen |
Artikel 85 |
Anpassung während des Programmplanungszeitraums |
TITEL VII |
FINANZMANAGEMENT, EINREICHUNG DER RECHNUNGSLEGUNG, RECHNUNGSPRÜFUNG UND FINANZKORREKTUREN |
Kapitel I |
Finanzmanagement |
Abschnitt I |
Allgemeine Rechnungsführungsvorschriften |
Artikel 86 |
Mittelbindungen |
Artikel 87 |
Verwendung des Euro |
Artikel 88 |
Rückzahlung |
Abschnitt II |
Regelungen für Zahlungen an Mitgliedstaaten |
Artikel 89 |
Zahlungsarten |
Artikel 90 |
Vorfinanzierung |
Artikel 91 |
Zahlungsanträge |
Artikel 92 |
Spezifische Elemente für Finanzinstrumente in Zahlungsanträgen |
Artikel 93 |
Gemeinsame Regelungen für Zahlungen |
Artikel 94 |
Unionsbeitrag basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen |
Artikel 95 |
Unionsbeitrag basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen |
Abschnitt III |
Unterbrechungen und Aussetzungen |
Artikel 96 |
Unterbrechung der Zahlungsfrist |
Artikel 97 |
Aussetzung von Zahlungen |
Kapitel II |
Einreichung der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung |
Artikel 98 |
Inhalt und Einreichung der Rechnungslegung |
Artikel 99 |
Rechnungsprüfung |
Artikel 100 |
Berechnung des Restbetrags |
Artikel 101 |
Verfahren bei der Rechnungsprüfung |
Artikel 102 |
Kontradiktorisches Verfahren für die Rechnungsprüfung |
Kapitel III |
Finanzkorrekturen |
Artikel 103 |
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten |
Artikel 104 |
Finanzkorrekturen durch die Kommission |
Kapitel IV |
Aufhebung der Mittelbindung |
Artikel 105 |
Grundsätze und Regeln für die Aufhebung |
Artikel 106 |
Ausnahmen von den Aufhebungsregeln |
Artikel 107 |
Aufhebungsverfahren |
TITEL VIII |
FINANZRAHMEN |
Artikel 108 |
Geografische Abdeckung der Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ |
Artikel 109 |
Mittel für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt |
Artikel 110 |
Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) |
Artikel 111 |
Übertragbarkeit von Mitteln |
Artikel 112 |
Festlegung der Kofinanzierungssätze |
TITEL IX |
BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Kapitel I |
Befugnisübertragung und Durchführungsbestimmungen |
Artikel 113 |
Befugnisübertragung im Hinblick auf bestimmte Anhänge |
Artikel 114 |
Ausübung der Befugnisübertragung |
Artikel 115 |
Ausschussverfahren |
Kapitel II |
Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Artikel 116 |
Überprüfung |
Artikel 117 |
Übergangsbestimmungen |
Artikel 118 |
Bedingungen für in Phasen durchgeführte Vorhaben |
Artikel 119 |
Inkrafttreten |
ANHANG I |
GRÖSSENORDNUNG UND CODES DER ARTEN DER INTERVENTION FÜR DEN EFRE, DEN ESF+, DEN KOHÄSIONSFONDS UND DEN JTF — ARTIKEL 22 ABSATZ 5 |
ANHANG II |
MUSTER FÜR DIE PARTNERSCHAFTSVEREINBARUNG — ARTIKEL 10 ABSATZ 6 |
ANHANG III |
ZIELÜBERGREIFENDE GRUNDLEGENDE VORAUSSETZUNGEN — ARTIKEL 15 ABSATZ 1 |
ANHANG IV |
THEMATISCHE GRUNDLEGENDE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN EFRE, DEN ESF+ UND DEN KOHÄSIONSFONDS — ARTIKEL 15 ABSATZ 1 |
ANHANG V |
MUSTER FÜR AUS DEM EFRE (ZIEL „INVESTITIONEN IN BESCHÄFTIGUNG UND WACHSTUM“), DEM ESF+, DEM JTF, DEM KOHÄSIONSFONDS UND DEM EMFAF UNTERSTÜTZTE PROGRAMME — ARTIKEL 21 ABSATZ 3 |
ANHANG VI |
MUSTER FÜR EIN PROGRAMM FÜR DEN AMIF, DEN ISF UND DAS BMVI — ARTIKEL 21 ABSATZ 3 |
ANHANG VII |
MUSTER FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON DATEN — ARTIKEL 42 |
ANHANG VIII |
VORAUSSCHÄTZUNG DES BETRAGS, FÜR DEN DER MITGLIEDSTAAT VON DER EINREICHUNG VON ZAHLUNGSANTRÄGEN IM LAUFENDEN UND IM NACHFOLGENDEN KALENDERJAHR AUSGEHT (ARTIKEL 69 ABSATZ 10) |
ANHANG IX |
KOMMUNIKATION UND SICHTBARKEIT — ARTIKEL 47, 49 UND 50 |
ANHANG X |
ELEMENTE FÜR FINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN UND STRATEGIEDOKUMENTE — ARTIKEL 59 ABSÄTZE 1 UND 5 |
ANHANG XI |
KERNANFORDERUNGEN AN VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME UND DEREN KLASSIFIZIERUNG — ARTIKEL 69 ABSATZ 1 |
ANHANG XII |
DETAILLIERTE REGELUNGEN UND MUSTER FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG ZU UNREGELMÄSSIGKEITEN — ARTIKEL 69 ABSATZ 2 |
ANHANG XIII |
ELEMENTE DES PRÜFPFADS — ARTIKEL 69 ABSATZ 6 |
ANHANG XIV |
SYSTEME FÜR DEN ELEKTRONISCHEN DATENAUSTAUSCH ZWISCHEN PROGRAMMBEHÖRDEN UND BEGÜNSTIGTEN — ARTIKEL 69 ABSATZ 8 |
ANHANG XV |
SFC2021: SYSTEM FÜR DEN ELEKTRONISCHEN DATENAUSTAUSCH ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION — ARTIKEL 69 ABSATZ 9 |
ANHANG XVI |
MUSTER FÜR DIE BESCHREIBUNG DES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEMS — ARTIKEL 69 ABSATZ 11 |
ANHANG XVII |
DATEN, DIE FÜR JEDES VORHABEN ELEKTRONISCH AUFZUZEICHNEN UND ZU SPEICHERN SIND — ARTIKEL 72 ABSATZ 1 BUCHSTABE e |
ANHANG XVIII |
MUSTER FÜR DIE VERWALTUNGSERKLÄRUNG — ARTIKEL 74 ABSATZ 1 BUCHSTABE f |
ANHANG XIX |
MUSTER FÜR DEN JÄHRLICHEN BESTÄTIGUNGSVERMERK — ARTIKEL 77 ABSATZ 3 BUCHSTABE a |
ANHANG XX |
MUSTER FÜR DEN JÄHRLICHEN KONTROLLBERICHT — ARTIKEL 77 ABSATZ 3 BUCHSTABE b |
ANHANG XXI |
MUSTER FÜR DEN JÄHRLICHEN PRÜFBERICHT — ARTIKEL 81 ABSATZ 5 |
ANHANG XXII |
MUSTER FÜR DIE PRÜFSTRATEGIE — ARTIKEL 78 |
ANHANG XXIII |
MUSTER FÜR ZAHLUNGSANTRÄGE — ARTIKEL 91 ABSATZ 3 |
ANHANG XXIV |
MUSTER FÜR DIE RECHNUNGSLEGUNG — ARTIKEL 98 ABSATZ 1 BUCHSTABE a |
ANHANG XXV |
FESTSETZUNG DER HÖHE DER FINANZKORREKTUREN: FINANZKORREKTUREN AUF DER GRUNDLAGE VON PAUSCHALANSÄTZEN UND HOCHRECHNUNGEN — ARTIKEL 104 ABSATZ 1 |
ANHANG XXVI |
METHODE FÜR DIE ZUWEISUNG DER GESAMTMITTEL PRO MITGLIEDSTAAT — ARTIKEL 109 ABSATZ 2 |
TITEL I
ZIELE UND ALLGEMEINE REGELUNGEN FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG
KAPITEL I
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und allgemeine Regelungen
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In der vorliegenden Verordnung ist Folgendes festgelegt:
a) |
die Finanzregelung für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang (JFT), den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), den Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) (im Folgenden zusammen „Fonds“); |
b) |
die gemeinsamen Bestimmungen für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFAF. |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation des ESF+ oder für die Komponenten mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung des EMFAF, des AMIF, des ISF und des BMVI, ausgenommen die technische Hilfe auf Initiative der Kommission.
(3) Die Artikel 5, 14, 19, 28 bis 34 und 108 bis 112 gelten nicht für den AMIF, den ISF oder das BMVI.
(4) Die Artikel 108 bis 112 gelten nicht für den EMFAF.
(5) Die Artikel 14, 15, 18,19, 21 bis 27, 37 bis 42, Artikel 43 Absätze 1 bis 4, die Artikel 44 und 50, Artikel 55 Absatz 1 und die Artikel 73, 77, 80 und 83 bis 85 gelten nicht für Interreg-Programme.
(6) In den nachstehend aufgeführten fondsspezifischen Verordnungen können Regelungen zur vorliegenden Verordnung ergänzend festgelegt werden, die der vorliegenden Verordnung nicht widersprechen dürfen:
a) |
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) (im Folgenden „EFRE-und-Kohäsionsfonds-Verordnung“); |
b) |
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) (im Folgenden „ESF+-Verordnung“); |
c) |
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) (im Folgenden „Interreg-Verordnung“); |
d) |
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) (im Folgenden „JTF-Verordnung); |
e) |
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (im Folgenden „EMFAF-Verordnung“); |
f) |
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden „AMIF-Verordnung“); |
g) |
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „ISF-Verordnung“); |
h) |
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „BMVI-Verordnung“). |
Bestehen Zweifel, ob die vorliegende Verordnung oder eine fondsspezifische Verordnung angewendet werden soll, so hat die vorliegende Verordnung Vorrang.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„relevante länderspezifische Empfehlungen“ die gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Empfehlungen des Rates in Bezug auf strukturelle Probleme und die gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 ausgesprochenen ergänzenden Empfehlungen der Kommission, die durch geeignete mehrjährige Investitionen anzugehen sind, welche — wie in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegt — in den Interventionsbereich der Fonds fallen; |
2. |
„grundlegende Voraussetzung“ eine Vorbedingung für die wirksame und effiziente Umsetzung der spezifischen Ziele; |
3. |
„anwendbares Recht“ das Unionsrecht und die nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf dessen Anwendung; |
4. |
„Vorhaben“
|
5. |
„Vorhaben von strategischer Bedeutung“ ein Vorhaben, das einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Ziele eines Programms leistet und für das besondere Begleitungs- und Kommunikationsmaßnahmen gelten; |
6. |
„Priorität“ im Zusammenhang mit dem AMIF, dem ISF und dem BMVI ein spezifisches Ziel; |
7. |
„Priorität“ im Zusammenhang mit dem EMFAF und nur für den Zweck des Titels VII ein spezifisches Ziel; |
8. |
„zwischengeschaltete Stelle“ eine öffentliche oder private Stelle, die unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Funktionen oder Aufgaben wahrnimmt; |
9. |
„Begünstigter“
|
10. |
„Kleinprojektefonds“ ein Vorhaben innerhalb eines Interreg-Programms zur Auswahl und Durchführung von Projekten, einschließlich Maßnahmen zur Förderung von Zusammenarbeit zwischen Bürgern, mit einem begrenzten Finanzvolumen; |
11. |
„Sollvorgabe“ einen im Voraus vereinbarten Wert, der am Ende des Förderzeitraums im Hinblick auf einen Indikator zu einem spezifischen Ziel erreicht sein muss; |
12. |
„Etappenziel“ eine Zwischensollvorgabe, die zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Förderzeitraums im Hinblick auf einen Outputindikator zu einem spezifischen Ziel erreicht sein muss; |
13. |
„Outputindikator“ einen Indikator, der die spezifischen Leistungen der Intervention misst; |
14. |
„Ergebnisindikator“ einen Indikator, der die Auswirkungen der geförderten Interventionen misst und insbesondere die direkt Betroffenen, die zu unterstützenden Zielgruppen oder die Nutzer der Infrastruktur berücksichtigt; |
15. |
„ÖPP-Vorhaben“ ein Vorhaben, das im Rahmen einer Partnerschaft zwischen öffentlichen Stellen und der Privatwirtschaft im Einklang mit einer ÖPP-Vereinbarung durchgeführt wird und darauf abzielt, mittels Risikoteilung durch entweder Bündelung von Fachkompetenz der Privatwirtschaft oder Erschließung zusätzlicher Kapitalquellen oder beides öffentliche Dienstleistungen zu erbringen; |
16. |
„Finanzinstrument“ eine Form der Unterstützung, die mittels einer Struktur geleistet wird, über die Finanzprodukte an Endempfänger bereitgestellt werden; |
17. |
„Finanzprodukt“ Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen, Darlehen und Garantien, wie in Artikel 2 der Haushaltsordnung definiert; |
18. |
„Endempfänger“ eine juristische oder natürliche Person, die aus den Fonds über einen Begünstigten eines Kleinprojektefonds oder aus einem Finanzinstrument unterstützt wird; |
19. |
„Programmbeitrag“ die Unterstützung aus den Fonds und der nationalen öffentlichen und gegebenenfalls privaten Kofinanzierung an ein Finanzinstrument; |
20. |
„Holdingfonds“ einen unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde für ein Programm oder mehrere Programme eingerichteten Fonds, der mindestens einen spezifischen Fonds durchführen soll; |
21. |
„spezifischer Fonds“ einen Fonds, durch den eine Verwaltungsbehörde oder ein Holdingfonds Endempfängern Finanzprodukte bereitstellt; |
22. |
„das Finanzinstrument einsetzende Stelle“ eine Stelle, die unter öffentliches Recht oder Privatrecht fällt und Aufgaben eines Holdingfonds oder eines spezifischen Fonds wahrnimmt; |
23. |
„Hebelwirkung“ den Quotienten aus dem erstattungsfähigen Finanzbetrag für Endempfänger und dem Betrag des Beitrags aus den Fonds; |
24. |
„Multiplikatorverhältnis“ im Zusammenhang mit Garantieinstrumenten das auf der Grundlage einer umsichtigen Ex-ante-Risikobewertung für jedes anzubietende Garantieprodukt festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der zugrunde liegenden ausgezahlten neuen Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen und der Höhe des Programmbeitrags, der für Garantieverträge vorgehalten wird, um die erwarteten und unerwarteten Verluste aus diesen neuen Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen abzudecken; |
25. |
„Verwaltungskosten“ direkte oder indirekte Kosten, die gegen Nachweis für bei der Umsetzung von Finanzinstrumenten getätigte Ausgaben erstattet werden; |
26. |
„Verwaltungsgebühren“ den Preis für erbrachte Dienstleistungen, wie in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und der einen Holdingfonds oder einen spezifischen Fonds einsetzenden Stelle und gegebenenfalls zwischen der einen Holdingfonds einsetzenden Stelle und der einen spezifischen Fonds einsetzenden Stelle festgelegt; |
27. |
„Verlagerung“ die Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014; |
28. |
„öffentlicher Beitrag“ jedweden Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben, der aus Mitteln der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden oder eines im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) eingerichteten Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), Mitteln der Union für die Fonds, Mitteln von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Mitteln von Behördenverbänden oder Verbänden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts stammt und der zum Zweck der Festlegung des Kofinanzierungssatzes bei ESF+-Programmen oder -Prioritäten auch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam aufgebrachte finanzielle Ressourcen umfassen kann; |
29. |
„Geschäftsjahr“ den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres; eine Ausnahme bilden das erste Geschäftsjahr des Programmplanungszeitraums, für das der Begriff den Zeitraum vom Anfangsdatum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2022 bezeichnet, und das letzte Geschäftsjahr, für das der Begriff den Zeitraum vom 1. Juli 2029 bis zum 30. Juni 2030 bezeichnet; |
30. |
„Wirtschaftsteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person oder jede andere Einrichtung, die an der Durchführung der Fonds beteiligt ist; hiervon ausgenommen ist ein Mitgliedstaat, der seine Befugnisse als Behörde ausübt; |
31. |
„Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Unionshaushalt in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde; |
32. |
„gravierender Mangel“ einen Mangel in der effektiven Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems eines Programms, der erhebliche Verbesserungen am Verwaltungs- und Kontrollsystem erforderlich macht und bei dem jedwede der Kernanforderungen 2, 4, 5, 9, 12, 13 und 15 nach Anhang X oder mindestens zwei der anderen Kernanforderungen mit Kategorie 3 und 4 gemäß dem genannten Anhang bewertet werden; |
33. |
„systembedingte Unregelmäßigkeit“ jede Unregelmäßigkeit, die wiederholt auftreten kann und bei Vorhaben ähnlicher Art mit hoher Wahrscheinlichkeit auftritt und auf einen gravierenden Mangel zurückzuführen ist; hierzu gehören auch die Fälle, in denen nicht die geeigneten Verfahren im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen eingerichtet wurden; |
34. |
„Gesamtfehler“ die Summe der hochgerechneten Zufallsfehler und gegebenenfalls der eingegrenzten systembedingten Fehler und nicht korrigierten anomalen Fehler |
35. |
„Gesamtfehlerquote“ den Quotienten aus den Gesamtfehlern und der zu prüfenden Grundgesamtheit; |
36. |
„Restfehlerquote“ den Quotienten aus den Gesamtfehlern abzüglich der Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten zur Verringerung der von der Prüfbehörde ermittelten Risiken und den in der Rechnungslegung geltend zu machenden Ausgaben; |
37. |
„abgeschlossenes Vorhaben“ ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem alle damit in Verbindung stehenden Zahlungen von den Begünstigten geleistet wurden und der entsprechende öffentliche Beitrag an die Begünstigten entrichtet wurde; |
38. |
„Stichprobeneinheit“ eine der Einheiten, wie ein Vorhaben, ein Projekt innerhalb eines Vorhabens oder ein Auszahlungsantrag eines Begünstigten, in die eine zu prüfende Grundgesamtheit zum Zwecke einer Stichprobe unterteilt wird; |
39. |
„Treuhandkonto“ im Fall eines ÖPP-Vorhabens ein Bankkonto, für das eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer öffentlichen Stelle als Begünstigtem und dem privaten Partner gilt, wie von der Verwaltungsbehörde oder einer zwischengeschalteten Stelle genehmigt, und das während des Förderzeitraums oder danach für Zahlungen verwendet wird; |
40. |
„Teilnehmer“ eine natürliche Person, die unmittelbar von einem Vorhaben profitiert, jedoch nicht für die Einleitung oder für die Einleitung und Durchführung des Vorhabens zuständig ist und im Zusammenhang mit dem EMFAF keine finanzielle Unterstützung erhält; |
41. |
„Grundsatz ‚Energieeffizienz an erster Stelle‘“ die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, durch Initiativen für eine Laststeuerung und durch eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie, bei allen Planungsentscheidungen im Energiebereich sowie bei Politik- und Investitionsentscheidungen, und gleichzeitig die Ziele dieser Entscheidungen zu erreichen; |
42. |
„Sicherung der Klimaverträglichkeit“ ein Verfahren zur Verhinderung, dass Infrastrukturen durch potenzielle langfristige Auswirkungen des Klimawandels gefährdet werden, und zur Gewährleistung, dass der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ beachtet wird und dass die von dem Projekt verursachten Treibhausgasemissionen mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang stehen; |
43. |
„Zuschüsse unter Bedingungen“ eine Art des Zuschusses, der Bedingungen in Verbindung mit der Rückzahlung der Unterstützung unterliegt; |
44. |
„EIB“ die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds oder jedwede von der Europäischen Investitionsbank eingerichtete Tochtergesellschaft; |
45. |
„Exzellenzsiegel“ das Gütesiegel der Kommission zur Kennzeichnung, dass in Bezug auf einen Vorschlag, der bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen eines Unionsinstruments bewertet wurde und bei dem die Mindestqualitätsanforderungen des genannten Unionsinstruments als erfüllt gelten, aber aufgrund nicht ausreichender Haushaltsmittel für diese Aufforderung nicht gefördert werden konnte und über andere auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbare Finanzierungsquellen gefördert werden könnte. |
Artikel 3
Berechnung von Fristen für Maßnahmen der Kommission
Wird eine Frist für eine Maßnahme der Kommission gesetzt, so beginnt diese Frist, wenn der Mitgliedstaat alle Informationen gemäß den Anforderungen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung oder der fondsspezifischen Verordnungen festgelegt wurden, übermittelt hat.
Die Frist wird ausgesetzt ab dem Tag nach dem Datum, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Anmerkungen übermittelt oder ihn um überarbeitete Unterlagen ersucht, bis zum Eingang einer Antwort des Mitgliedstaats an die Kommission.
Artikel 4
Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind nur dann zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, wenn dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf Begleitung, Berichterstattung, Kommunikation, Veröffentlichung, Evaluierung, Finanzmanagement, Überprüfungen und Prüfungen sowie gegebenenfalls auf die Feststellung der Förderfähigkeit von Teilnehmern. Die personenbezogenen Daten müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) verarbeitet werden.
KAPITEL II
Politische Ziele und Grundsätze für eine Unterstützung aus den Fonds
Artikel 5
Politische Ziele
(1) Aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFAF werden die folgenden politischen Ziele unterstützt:
a) |
ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und der regionalen IKT-Konnektivität; |
b) |
ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität; |
c) |
ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität; |
d) |
ein sozialeres und inklusiveres Europa durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte; |
e) |
ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen. |
Der JTF trägt zu dem spezifischen Ziel bei, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und des Übergangs der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen.
Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung auf die EFRE- und die ESF+-Mittel, die gemäß Artikel 27 auf den JTF übertragen werden.
(2) Der EFRE, der ESF+, der Kohäsionsfonds und der JTF tragen zu den Maßnahmen der Union bei und stärken ihren wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt im Einklang mit Artikel 174 AEUV, indem die nachstehenden Ziele verfolgt werden:
a) |
das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in Mitgliedstaaten und Regionen, unterstützt aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF; und |
b) |
das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), unterstützt aus dem EFRE. |
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den Fonds und sonstigen Instrumenten und Fonds der Union. Sie optimieren die Mechanismen zur Koordinierung zwischen den jeweiligen Verantwortlichen, um Überschneidungen während der Programmplanung und der Durchführung zu vermeiden. Dementsprechend berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Kommission auch die relevanten länderspezifischen Empfehlungen bei der Programmplanung und Durchführung der Fonds.
Artikel 6
Klimaschutzziele und Mechanismus zur Anpassung an den Klimawandel
(1) Die Mitgliedstaaten stellen für jeden der Fonds Informationen über die Unterstützung der Umwelt- und Klimaschutzziele unter Verwendung einer Methodik auf der Grundlage der Arten der Intervention zur Verfügung. Diese Methodik besteht aus einer spezifischen Gewichtung der geleisteten Unterstützung auf einer Ebene, die wiedergibt, in welchem Maße die Unterstützung zu den Umwelt- und Klimaschutzzielen beiträgt. Im Falle des EFRE, des ESF+ und des Kohäsionsfonds wird die Gewichtung der Größenordnung und den Codes der Arten der Intervention gemäß Anhang I zugeordnet. Aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds wird ein Beitrag in Höhe von 30 % bzw. 37 % zu den Ausgaben des Unionsbeitrags geleistet, die für die Verwirklichung der im Unionshaushalt festgelegten Klimaschutzziele unterstützt werden.
(2) Das Klimaschutzbeitragsziel jedes einzelnen Mitgliedstaats wird als Prozentsatz seiner Gesamtzuweisung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds festgelegt und nach Maßgabe der Arten der Intervention und der indikativen finanziellen Aufschlüsselung gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer viii in die Programme einbezogen. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 wird das vorläufige Klimaschutzbeitragsziel in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegt.
(3) Der Mitgliedstaat und die Kommission begleiten regelmäßig, ob die Klimaschutzbeitragsziele eingehalten werden; dabei stützen sie sich auf die von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben, aufgeschlüsselt nach den Arten der Intervention gemäß Artikel 42, und auf die von dem Mitgliedstaat übermittelten Daten. Werden im Rahmen der Begleitung unzureichende Fortschritte im Hinblick auf das Erreichen des Klimaschutzbeitragsziels festgestellt, so vereinbaren der Mitgliedstaat und die Kommission in der jährlichen Überprüfungssitzung Abhilfemaßnahmen.
(4) Werden bis zum 31. Dezember 2024 auf nationaler Ebene unzureichende Fortschritte im Hinblick auf das Erreichen des Klimaschutzbeitragsziels festgestellt, so berücksichtigt der Mitgliedstaat dies gemäß Artikel 18 Absatz 1 in seiner Halbzeitüberprüfung.
Artikel 7
Geteilte Mittelverwaltung
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission führen den Teil des Unionshaushalts, der den Fonds zugewiesen wird, im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung im Einklang mit Artikel 63 der Haushaltsordnung aus. Die Mitgliedstaaten nehmen die Vorbereitung und Durchführung der Programme auf der geeigneten territorialen Ebene gemäß ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen vor.
(2) Die Kommission führt den Betrag der Unterstützung, der aus dem Kohäsionsfonds auf die Fazilität „Connecting Europe“ (im Folgenden „CEF“) übertragen wird, die Europäische Stadtinitiative, interregionale Innovationsinvestitionen, den Betrag der Unterstützung, der aus dem ESF+ auf die transnationale Zusammenarbeit übertragen wird, die Beiträge für das Programm „InvestEU“ und die technische Hilfe auf Initiative der Kommission im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der Haushaltsordnung aus.
(3) In Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat und den betreffenden Regionen kann die Kommission die Zusammenarbeit mit den Gebieten in äußerster Randlage im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umsetzen.
Artikel 8
Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen
(1) Jeder Mitgliedstaat organisiert und verwirklicht für die Partnerschaftsvereinbarung und für jedes Programm eine umfassende Partnerschaft gemäß seinem institutionellen und rechtlichen Rahmen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fonds. Diese Partnerschaft umfasst mindestens folgende Partner:
a) |
regionale, lokale, städtische und andere Behörden; |
b) |
Wirtschafts- und Sozialpartner; |
c) |
relevante Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion, Grundrechte, Rechte von Menschen mit Behinderung, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung zuständig sind; |
d) |
gegebenenfalls Forschungseinrichtungen und Hochschulen. |
(2) Die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels errichtete Partnerschaft funktioniert nach dem Grundsatz der Steuerung auf mehreren Ebenen und nach einem Bottom-up-Ansatz. Der Mitgliedstaat bindet die in Absatz 1 genannten Partner in die Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung sowie während der gesamten Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung der Programme ein, auch durch Teilnahme an den Begleitausschüssen gemäß Artikel 39.
In diesem Zusammenhang stellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls einen angemessenen Prozentsatz der Ressourcen aus den Fonds für den Ausbau der administrativen Kapazitäten von Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft bereit.
(3) Für Interreg-Programme umfasst die Partnerschaft Partner aus allen teilnehmenden Mitgliedstaaten.
(4) Die Organisation und Umsetzung der Partnerschaft erfolgt im Einklang mit dem mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 eingerichteten Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften.
(5) Mindestens einmal im Jahr hört die Kommission Organisationen, die Partner auf Unionsebene vertreten, zur Durchführung der Programme an und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über das Ergebnis Bericht.
Artikel 9
Bereichsübergreifende Grundsätze
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beim Einsatz der Fonds sicher.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Programme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Programme und Berichterstattung darüber. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Programme berücksichtigt.
(4) Die Ziele der Fonds werden im Einklang mit dem in Artikel 11 AEUV verankerten Ziel der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung verfolgt, wobei den VN-Zielen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung zu tragen ist.
Die Ziele der Fonds werden unter uneingeschränkter Achtung des Umweltbesitzstands der Union verfolgt.
TITEL II
STRATEGISCHER ANSATZ
KAPITEL I
Partnerschaftsvereinbarung
Artikel 10
Ausarbeitung und Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung
(1) Jeder Mitgliedstaat arbeitet eine Partnerschaftsvereinbarung aus, in der die strategische Ausrichtung für die Programmplanung und die Vorkehrungen für einen wirksamen und effizienten Einsatz des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds, des JTF und des EMFAF für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 dargelegt sind.
(2) Die Partnerschaftsvereinbarung wird im Einklang mit dem Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften ausgearbeitet. Sieht ein Mitgliedstaat bereits während der Vorbereitung seiner Programme eine umfassende Partnerschaft vor, so gilt diese Anforderung als erfüllt.
(3) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Partnerschaftsvereinbarung vor oder gleichzeitig mit der Einreichung des ersten Programms.
(4) Die Partnerschaftsvereinbarung kann zusammen mit dem relevanten jährlichen nationalen Reformprogramm und dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan eingereicht werden.
(5) Die Partnerschaftsvereinbarung muss ein strategisches und kurz gefasstes Dokument sein. Sie darf nicht länger als 35 Seiten sein, es sei denn der Mitgliedstaat beschließt aus eigener Initiative, ein längeres Dokument zu erstellen.
(6) Der Mitgliedstaat erstellt die Partnerschaftsvereinbarung gemäß dem Muster in Anhang II. Der Mitgliedstaat darf die Partnerschaftsvereinbarung in eines seiner Programme aufnehmen.
(7) Interreg-Programme können der Kommission vor Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung übermittelt werden.
(8) Die EIB kann sich auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung sowie an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Vorhaben, Finanzinstrumenten und ÖPP beteiligen.
Artikel 11
Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung
(1) Die Partnerschaftsvereinbarung enthält folgende Elemente:
a) |
die ausgewählten politischen Ziele und das spezifische Ziel des JTF mit Angabe, durch welche der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds und Programme diese Ziele verfolgt werden, mit entsprechender Begründung, und unter Berücksichtigung der relevanten länderspezifischen Empfehlungen, des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans, der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte sowie gegebenenfalls der regionalen Herausforderungen; |
b) |
für jedes der ausgewählten politischen Ziele und das spezifische Ziel des JTF:
|
c) |
die vorläufige Mittelzuweisung aus jedem der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds, aufgeschlüsselt nach politischem Ziel auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene, unter Beachtung der fondsspezifischen Regelungen zur thematischen Konzentration, sowie die vorläufige Mittelzuweisung für das spezifische Ziel des JTF, einschließlich etwaiger EFRE- und ESF+-Mittel, die gemäß Artikel 27 auf den JTF übertragen werden; |
d) |
das vorläufige Klimaschutzbeitragsziel gemäß Artikel 6 Absatz 2; |
e) |
gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Mittel nach Regionenkategorie gemäß Artikel 108 Absatz 2 und der Höhe der für eine Übertragung vorgeschlagenen Zuweisungen nach Artikel 26 und Artikel 111, einschließlich einer Begründung einer solchen Übertragung; |
f) |
in Bezug auf technische Hilfe, welche Form von Unionsbeiträgen der Mitgliedstaat nach Artikel 36 Absatz 3 wählt und gegebenenfalls die vorläufige Mittelzuweisung aus jedem der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds auf nationaler Ebene und die Aufschlüsselung der Mittel nach Programm und Regionenkategorie; |
g) |
die Beiträge an das Programm „InvestEU“ aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie; |
h) |
eine Auflistung der geplanten Programme im Rahmen der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds mit den jeweiligen vorläufigen Mittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Fonds und dem entsprechenden nationalen Beitrag gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie; |
i) |
eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat zur Stärkung seiner administrativen Kapazität beim Einsatz der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds zu ergreifen beabsichtigt; |
j) |
gegebenenfalls einen integrierten Ansatz, um die demografischen Herausforderungen von Regionen und Gebieten zu bewältigen oder den spezifischen Bedürfnissen von Regionen und Gebieten Rechnung zu tragen. |
In Bezug auf das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) enthält die Partnerschaftsvereinbarung lediglich die Auflistung der geplanten Programme.
(2) Die Partnerschaftsvereinbarung kann außerdem eine Zusammenfassung der Bewertung der Erfüllung der in Artikel 15 und in den Anhängen III und IV genannten jeweiligen grundlegenden Voraussetzungen enthalten.
Artikel 12
Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung
(1) Die Kommission bewertet die Partnerschaftsvereinbarung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen; dabei achtet sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und trägt dem strategischen Charakter des Dokuments, der Zahl der erfassten Programme und dem Gesamtbetrag der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel Rechnung. Insbesondere beachtet die Kommission bei ihrer Bewertung, wie der Mitgliedstaat beabsichtigt, die relevanten länderspezifischen Empfehlungen, seinen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan sowie die europäische Säule sozialer Rechte anzugehen.
(2) Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung durch den Mitgliedstaat Anmerkungen vorbringen.
(3) Der Mitgliedstaat überarbeitet die Partnerschaftsvereinbarung unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
(4) Die Kommission erlässt spätestens vier Monate nach dem Tag der ersten Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung durch den betreffenden Mitgliedstaat mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung dieser Partnerschaftsvereinbarung.
(5) Ist die Partnerschaftsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 6 in einem Programm enthalten, so erlässt die Kommission spätestens sechs Monate nach dem Tag der ersten Einreichung des Programms durch den betreffenden Mitgliedstaat mittels eines Durchführungsrechtsakts einen einzigen Beschluss zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung und des betreffenden Programms.
Artikel 13
Änderung der Partnerschaftsvereinbarung
(1) Ein Mitgliedstaat kann bis zum 31. März 2025 eine geänderte Partnerschaftsvereinbarung bei der Kommission einreichen, in der er den Ergebnissen der Halbzeitüberprüfung Rechnung trägt.
(2) Die Kommission prüft die Änderung und kann innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der geänderten Partnerschaftsvereinbarung Anmerkungen vorbringen.
(3) Der Mitgliedstaat überarbeitet die geänderte Partnerschaftsvereinbarung unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
(4) Die Kommission genehmigt die Änderung einer Partnerschaftsvereinbarung spätestens sechs Monate nach ihrer ersten Einreichung durch den Mitgliedstaat.
Artikel 14
Nutzung des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF bei Einsatz über das Programm „InvestEU“
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen in der Partnerschaftsvereinbarung einen Betrag von bis zu 2 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds und den EMFAF, dem Programm „InvestEU“ zuweisen, der über die EU-Garantie und die InvestEU-Beratungsplattform gemäß Artikel 10 der InvestEU-Verordnung eingesetzt werden soll. Im Einvernehmen mit der betreffenden Verwaltungsbehörde dürfen die Mitgliedstaaten nach dem 1. Januar 2023 zudem einen Betrag in Höhe von bis zu 3 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung jedes dieser Fonds über einen Programmänderungsantrag oder mehrere Programmänderungsanträge zuweisen.
Durch diese Beträge wird zur Verwirklichung der in der Partnerschaftsvereinbarung oder dem Programm ausgewählten politischen Ziele beigetragen, und mit ihnen werden in erster Linie Investitionen in der Kategorie der beitragenden Regionen unterstützt.
Diese Beiträge werden entsprechend den in der InvestEU-Verordnung festgelegten Regeln eingesetzt und stellen keine Übertragungen von Mitteln gemäß Artikel 26 dar.
(2) Die Mitgliedstaaten legen den beigetragenen Gesamtbetrag für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie, fest. Bei der Partnerschaftsvereinbarung dürfen Mittel des laufenden und künftiger Kalenderjahre zugewiesen werden. Beantragt ein Mitgliedstaat eine Änderung eines Programms, so dürfen nur Mittel künftiger Kalenderjahre zugewiesen werden.
(3) Die Beträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden bei Abschluss der Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der InvestEU-Verordnung zur Dotierung des Teils der EU-Garantie im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente und für die InvestEU-Beratungsplattform verwendet. Die Mittelbindungen der Union in Bezug auf jede Beitragsvereinbarung dürfen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2027 von der Kommission in Jahrestranchen vorgenommen werden.
(4) Wird — ungeachtet des Artikels 12 der Haushaltsordnung — innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung keine Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der InvestEU-Verordnung für einen Betrag nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels geschlossen, der in der Partnerschaftsvereinbarung zugewiesen wurde, so wird der entsprechende Betrag einem Programm oder mehreren Programmen innerhalb des beitragenden Fonds und der Regionenkategorie zugewiesen, gegebenenfalls auf Antrag des Mitgliedstaats.
Die Beitragsvereinbarung für die Beträge nach Absatz 1, die in einem Antrag auf Änderung eines Programms zugewiesen wurden, wird gleichzeitig mit der Annahme des Beschlusses zur Änderung des Programms geschlossen.
(5) Wird gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 der InvestEU-Verordnung innerhalb von neun Monaten nach Abschluss der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen beendet oder verlängert.
Wird die Beteiligung eines Mitgliedstaats an dem Fonds „InvestEU“ eingestellt, so werden die betreffenden in den gemeinsamen Dotierungsfonds als Dotierung eingezahlten Beträge als interne zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung eingezogen. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt einen Antrag auf Änderung eines Programms oder mehrerer Programme, um die eingezogenen Beträge und die künftigen Kalenderjahren zugewiesenen Beträge gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu verwenden. Die Beendigung oder Änderung der Beitragsvereinbarung wird gleichzeitig mit der Annahme der Beschlüsse zur Änderung des betreffenden Programms bzw. der betreffenden Programme abgeschlossen.
(6) Wird gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 der InvestEU-Verordnung eine Garantievereinbarung innerhalb von vier Jahren nach Abschluss der Garantievereinbarung nicht ordnungsgemäß umgesetzt, so wird die Beitragsvereinbarung geändert. Der Mitgliedstaat kann beantragen, dass gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zur EU-Garantie beigetragene und in der Garantievereinbarung gebundene Beträge, die keine zugrunde liegenden Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder andere Risikoinstrumente betreffen, gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels behandelt werden.
(7) Mittel, die von den als Beitrag an die EU-Garantie geflossenen Beträgen erwirtschaftet oder diesen zuzuordnen sind, werden den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 5 der InvestEU-Verordnung zur Verfügung gestellt und zur Unterstützung im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele in Form von Finanzinstrumenten oder Haushaltsgarantien eingesetzt.
(8) Für Beträge, die gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels in einem Programm wiederzuverwenden sind, beginnt die Frist für die Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 105 Absatz 1 in dem Jahr, in dem die entsprechenden Mittelbindungen vorgenommen werden.
KAPITEL II
Grundlegende Voraussetzungen und Leistungsrahmen
Artikel 15
Grundlegende Voraussetzungen
(1) In der vorliegenden Verordnung sind grundlegende Voraussetzungen der spezifischen Ziele festgelegt.
Anhang III enthält die zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen, die für alle spezifischen Ziele gelten, und die Kriterien, die für die Bewertung ihrer Erfüllung erforderlich sind.
Anhang IV enthält die thematischen grundlegenden Voraussetzungen für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds sowie die Kriterien, die für die Bewertung ihrer Erfüllung erforderlich sind.
Die grundlegende Voraussetzung in Bezug auf die Instrumente und Kapazitäten zur wirksamen Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gilt nicht für Programme, die aus dem AMIF, dem ISF oder dem BMVI unterstützt werden.
(2) Bei der Ausarbeitung eines Programms oder der Einführung eines neuen spezifischen Ziels im Rahmen der Änderung eines Programms bewertet der Mitgliedstaat, ob die grundlegenden Voraussetzungen für das ausgewählte spezifische Ziel erfüllt sind. Eine grundlegende Voraussetzung ist erfüllt, wenn alle entsprechenden Kriterien erfüllt sind. Der Mitgliedstaat gibt in jedem Programm oder in der Programmänderung die erfüllten und die nicht erfüllten grundlegenden Voraussetzungen an und legt eine entsprechende Begründung vor, sofern er eine grundlegende Voraussetzung als erfüllt ansieht.
(3) Ist eine grundlegende Voraussetzung zum Zeitpunkt der Genehmigung des Programms oder der Programmänderung nicht erfüllt, so informiert der Mitgliedstaat die Kommission mit entsprechender Begründung, sobald er die grundlegende Voraussetzung als erfüllt ansieht.
(4) Die Kommission nimmt so schnell wie möglich und spätestens drei Monate nach Eingang der Informationen gemäß Absatz 3 eine Bewertung vor und teilt dem Mitgliedstaat mit, ob auch sie die grundlegende Voraussetzung als erfüllt ansieht.
Widerspricht die Kommission dem Mitgliedstaat in Bezug auf die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzung, so setzt sie den Mitgliedstaat darüber in Kenntnis und legt ihre Bewertung dar.
Widerspricht der Mitgliedstaat der Bewertung der Kommission, so legt er innerhalb von einem Monat seine Anmerkungen vor, und die Kommission verfährt nach Unterabsatz 1.
Akzeptiert der Mitgliedstaat die Bewertung der Kommission, so verfährt er nach Absatz 3.
(5) Unbeschadet des Artikels 105 können Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben, die mit dem spezifischen Ziel verbunden sind, in Zahlungsanträge aufgenommen werden, aber sie werden von der Kommission solange nicht erstattet, bis die Kommission dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilt hat, dass die grundlegende Voraussetzung erfüllt ist.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Vorhaben, die zur Erfüllung der entsprechenden grundlegenden Voraussetzung beitragen.
(6) Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die grundlegenden Voraussetzungen während des gesamten Programmplanungszeitraums erfüllt und geachtet bleiben. Er unterrichtet die Kommission über jedwede Änderung, die Einfluss auf die Erfüllung von grundlegenden Voraussetzungen hat.
Ist die Kommission der Ansicht, eine grundlegende Voraussetzung sei nicht mehr erfüllt, so setzt sie den Mitgliedstaat unter Darlegung ihrer Bewertung in Kenntnis. Anschließend wird das Verfahren nach Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 befolgt.
Kommt die Kommission anhand der Anmerkungen des Mitgliedstaats zu dem Schluss, dass die grundlegende Voraussetzung weiterhin nicht erfüllt ist, und unbeschadet des Artikels 105, können Ausgaben im Zusammenhang mit dem betreffenden spezifischen Ziel in Zahlungsanträge aufgenommen werden, aber sie werden von der Kommission solange nicht erstattet, bis die Kommission dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilt hat, dass die grundlegende Voraussetzung erfüllt ist.
(7) Anhang IV gilt nicht für die aus dem JTF unterstützten Prioritäten oder für die EFRE- und die ESF+-Mittel, die gemäß Artikel 27 auf den JTF übertragen werden.
Artikel 16
Leistungsrahmen
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Leistungsrahmen, der es erlaubt, die Leistung des Programms während dessen Durchführung zu begleiten und zu evaluieren und darüber Bericht zu erstatten, und der zur Messung der Gesamtleistung der Fonds beiträgt.
Der Leistungsrahmen umfasst
a) |
Output- und Ergebnisindikatoren zu den für das Programm ausgewählten spezifischen Zielen wie in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegt, |
b) |
Etappenziele, die bis Ende des Jahres 2024 für die Outputindikatoren zu erreichen sind, sowie |
c) |
Sollvorgaben, die bis Ende des Jahres 2029 für die Output- und die Ergebnisindikatoren zu erreichen sind. |
(2) Etappenziele und Sollvorgaben werden in Bezug auf jedes spezifische Ziel innerhalb eines Programms festgelegt, mit Ausnahme der technischen Hilfe und des spezifischen Ziels zu materieller Deprivation gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung.
(3) Anhand der Etappenziele und Sollvorgaben können die Kommission und der Mitgliedstaat die Fortschritte beim Erreichen der spezifischen Ziele bemessen. Sie müssen den Anforderungen gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Haushaltsordnung entsprechen.
Artikel 17
Methodik für die Erstellung des Leistungsrahmens
(1) Die Methodik zur Erstellung des Leistungsrahmens enthält:
a) |
die vom Mitgliedstaat bei der Auswahl der Indikatoren herangezogenen Kriterien; |
b) |
die verwendeten Daten oder Nachweise, die Sicherung der Datenqualität und die Berechnungsmethode; |
c) |
Faktoren, die das Erreichen der Etappenziele und Sollvorgaben beeinflussen können, und Art der Berücksichtigung dieser Faktoren. |
(2) Der Mitgliedstaat stellt die Methodik zur Erstellung des Leistungsrahmens auf Anfrage der Kommission zur Verfügung.
Artikel 18
Halbzeitüberprüfung und Flexibilitätsbetrag
(1) Bei den aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützten Programmen überprüft der Mitgliedstaat jedes Programm und berücksichtigt dabei folgende Faktoren:
a) |
die neuen Herausforderungen, die in den im Jahr 2024 angenommenen relevanten länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden; |
b) |
falls relevant, die Fortschritte bei der Umsetzung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans; |
c) |
die Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte; |
d) |
die sozioökonomische Lage des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Region, mit besonderem Schwerpunkt auf territorialem Bedarf, unter Berücksichtigung etwaiger wichtiger negativer finanzieller, wirtschaftlicher oder sozialer Entwicklungen; |
e) |
die wichtigsten Ergebnisse einschlägiger Evaluierungen; |
f) |
die Fortschritte beim Erreichen der Etappenziele, unter Berücksichtigung wesentlicher Schwierigkeiten bei der Durchführung des Programms; |
g) |
für aus dem JTF unterstützte Programme die Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999. |
(2) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. März 2025 für jedes Programm eine Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung, einschließlich eines Vorschlags für die endgültige Zuweisung des Flexibilitätsbetrags gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 2.
(3) Falls dies im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung des Programms oder aufgrund der Ermittlung neuer Herausforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a für erforderlich gehalten wird, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die in Absatz 2 genannte Bewertung zusammen mit dem geänderten Programm.
Die Überarbeitungen umfassen
a) |
die Zuweisungen der Finanzmittel aufgeschlüsselt nach Priorität; |
b) |
überarbeitete oder neue Sollvorgaben; |
c) |
die Beiträge an das Programm „InvestEU“, aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie. |
Die Kommission genehmigt das überarbeitete Programm gemäß Artikel 24, einschließlich einer endgültigen Zuweisung des Flexibilitätsbetrags.
(4) Ist der Mitgliedstaat aufgrund der Halbzeitüberprüfung der Ansicht, dass das Programm nicht geändert werden muss, so wird die Kommission entweder
a) |
innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der in Absatz 2 genannten Bewertung einen Beschluss annehmen, mit dem die endgültige Zuweisung des Flexibilitätsbetrags bestätigt wird, oder |
b) |
den Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bewertung auffordern, ein geändertes Programm gemäß Artikel 24 vorzulegen. |
(5) Bis zur Annahme des Beschlusses der Kommission zur Bestätigung der endgültigen Zuweisung des Flexibilitätsbetrags steht dieser Betrag nicht für die Auswahl von Vorhaben zur Verfügung.
(6) Die Kommission erstellt bis Ende 2026 einen Bericht über die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat.
KAPITEL III
Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung und außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umständen
Artikel 19
Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit der Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung
(1) Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, relevante Programme zu überarbeiten und Änderungen vorzuschlagen, wenn dies erforderlich ist, um die Umsetzung entsprechender Empfehlungen des Rates zu unterstützen.
Eine solche Aufforderung kann zu folgenden Zwecken erfolgen:
a) |
zur Unterstützung der Umsetzung einer gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen relevanten länderspezifischen Empfehlung bzw. einer entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Empfehlung des Rates, die an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet ist; |
b) |
zur Unterstützung der Umsetzung relevanter Empfehlungen des Rates, die an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet sind und gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) angenommen wurden, unter der Voraussetzung, dass diese Änderungen als für die Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte erforderlich angesehen werden. |
(2) Eine Aufforderung der Kommission an den Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 muss eine Begründung enthalten, mit Verweis darauf, dass die Umsetzung der entsprechenden Empfehlungen unterstützt werden muss, sowie die nach Auffassung der Kommission betroffenen Programme oder Prioritäten und die Art der erwarteten Änderungen. Eine solche Aufforderung wird weder vor 2023 noch nach 2026 und auch nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zu ein und demselben Programm vorgenommen.
(3) Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt auf die in Absatz 1 genannte Aufforderung, wobei er die von ihm für notwendig erachteten Änderungen der entsprechenden Programme und die Gründe für diese Änderungen aufführt, die betroffenen Programme benennt sowie die Art der vorgeschlagenen Änderungen und ihre erwarteten Auswirkungen auf die Umsetzung der Empfehlungen und den Einsatz der Fonds umreißt. Soweit erforderlich, legt die Kommission innerhalb von einem Monat nach Erhalt dieser Antwort Anmerkungen vor.
(4) Der Mitgliedstaat unterbreitet innerhalb von zwei Monaten nach der Übermittlung der in Absatz 3 genannten Antwort einen Vorschlag für die Änderung der jeweiligen Programme.
(5) Übermittelt die Kommission keine Anmerkungen oder ist sie der Ansicht, dass ihren übermittelten Anmerkungen angemessen Rechnung getragen wurde, so nimmt sie spätestens vier Monate nach der Übermittlung durch den Mitgliedstaat einen Beschluss zur Genehmigung der Änderungen an den jeweiligen Programmen an.
(6) Ergreift ein Mitgliedstaat innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 genannten Fristen keine wirksamen Maßnahmen als Reaktion auf eine gemäß Absatz 1 gestellte Aufforderung, kann die Kommission innerhalb von drei Monaten nach ihren Anmerkungen gemäß Absatz 3 oder nach der Übermittlung des Vorschlags des Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 dem Rat vorschlagen, die Zahlungen für die betreffenden Programme oder Prioritäten teilweise oder vollständig auszusetzen. In ihrem Vorschlag begründet die Kommission ihre Schlussfolgerung, der zufolge der Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat. Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Informationen und alle im Rahmen des in Absatz 14 genannten strukturierten Dialogs vorgebrachten Anliegen bzw. Stellungnahmen in angemessener Weise.
Der Rat erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zu diesem Vorschlag. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt nur für Zahlungsanträge, die nach dem Datum der Annahme des genannten Durchführungsrechtsakts eingereicht werden.
(7) Die Kommission schlägt dem Rat vor, die Mittelbindungen oder Zahlungen für ein Programm oder mehrere Programme eines Mitgliedstaats vollständig oder teilweise auszusetzen, wenn der Rat im Einklang mit Artikel 126 Absatz 8 oder Absatz 11 AEUV zu dem Schluss kommt, dass ein Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits ergriffen hat; es sei denn, der Rat hat festgestellt, dass ein schwerer Wirtschaftsabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (42) vorliegt.
(8) Die Kommission kann dem Rat in folgenden Fällen vorschlagen, die Mittelbindungen oder Zahlungen für ein Programm oder mehrere Programme eines Mitgliedstaats in einem der folgenden Fälle vollständig oder teilweise auszusetzen:
a) |
wenn der Rat im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zwei aufeinanderfolgende Empfehlungen zu ein und demselben Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht annimmt, weil der Mitgliedstaat einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan eingereicht hat; |
b) |
wenn der Rat im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zwei aufeinanderfolgende Beschlüsse zu ein und demselben Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht annimmt, mit denen er die Nichteinhaltung durch einen Mitgliedstaat feststellt, weil die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen wurden; |
c) |
wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass ein Mitgliedstaat keine Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates (43) ergriffen hat, und daher beschließt, die Auszahlung des diesem Mitgliedstaat gewährten finanziellen Unterstützung nicht zu genehmigen; |
d) |
wenn der Rat beschließt, dass der Mitgliedstaat das in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (44) genannte makroökonomische Anpassungsprogramm bzw. die vom Rat im Wege eines gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV angenommenen Beschlusses geforderten Maßnahmen nicht befolgt. |
(9) Die Aussetzung von Mittelbindungen wird vorrangig behandelt. Die Zahlungen werden nur ausgesetzt, wenn unmittelbare Maßnahmen erforderlich sind und im Falle erheblicher Verstöße. Die Aussetzung von Zahlungen wird auf Zahlungsanträge angewendet, die nach dem Datum des Beschlusses über die Aussetzung für die betreffenden Programme eingereicht wurden.
(10) Ein Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Aussetzung von Mittelbindungen gilt als vom Rat angenommen, sofern der Rat nicht im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt, den Vorschlag binnen eines Monats nach Übermittlung durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit abzulehnen.
Die Aussetzung der Mittelbindungen wird für den betreffenden Mitgliedstaat ab dem 1. Januar des auf die Annahme des Aussetzungsbeschlusses folgenden Jahres auf die Mittelbindungen aus den Fonds angewandt.
Der Rat nimmt auf Vorschlag der Kommission für die Aussetzung der Zahlungen gemäß den Absätzen 7 und 8 einen Beschluss im Wege eines Durchführungsrechtsakts an.
(11) Der Anwendungsbereich und die Höhe der Aussetzung der Mittelbindungen oder Zahlungen müssen verhältnismäßig sein, der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten Rechnung tragen und die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere das Ausmaß der Arbeitslosigkeit, der Armut und der sozialen Ausgrenzung in dem betreffenden Mitgliedstaat im Vergleich zum Unionsdurchschnitt und die Auswirkungen der Aussetzung auf die Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats, berücksichtigen. Die Auswirkungen der Aussetzungen auf Programme, die von entscheidender Bedeutung für die Bewältigung wirtschaftlicher oder sozialer Herausforderungen sind, werden als spezifischer Faktor berücksichtigt.
(12) Die Aussetzung der Mittelbindungen beträgt in allen nachstehend aufgeführten Fällen höchstens 25 % der Mittelbindungen für das nächste Kalenderjahr für die Fonds bzw. 0,25 % des nominalen BIP, je nachdem, welcher Wert niedriger ist:
a) |
beim ersten Fall der Nichteinhaltung eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gemäß Absatz 7; |
b) |
beim ersten Fall der Nichteinhaltung in Bezug auf einen Korrekturmaßnahmenplan im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Absatz 8 Buchstabe a; |
c) |
beim Fall der Nichteinhaltung einer empfohlenen Korrekturmaßnahme im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Absatz 8 Buchstabe b; |
d) |
beim ersten Fall der Nichteinhaltung gemäß Absatz 8 Buchstaben c und d. |
Dauert die Nichteinhaltung an, so kann die Aussetzung der Mittelbindungen die in Unterabsatz 1 angegebenen maximalen Prozentsätze übersteigen.
(13) Der Rat hebt die Aussetzung der Mittelbindung auf Vorschlag der Kommission in den folgenden Fällen auf:
a) |
wenn das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ruht oder der Rat beschließt, im Einklang mit Artikel 126 Absatz 12 AEUV, den Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben; |
b) |
wenn der Rat den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 eingereichten Korrekturmaßnahmenplan billigt oder das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 10 Absatz 5 jener Verordnung ruhen gelassen wird oder der Rat das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 11 jener Verordnung einstellt; |
c) |
wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der betreffende Mitgliedstaat angemessene Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 ergriffen hat; |
d) |
wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Durchführung des makroökonomischen Anpassungsprogramms gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 oder die aufgrund eines gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV angenommenen Beschlusses des Rates erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat. |
Nachdem die Aussetzung der Mittelbindungen vom Rat aufgehoben wurde, setzt die Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 die ausgesetzten Mittelbindungen wieder in den Haushaltsplan ein.
Ausgesetzte Mittelbindungen dürfen nach Ablauf des Jahres 2027 nicht wieder in den Haushaltsplan eingesetzt werden.
Die Frist für die Aufhebung der Mittelbindung für den wieder in den Haushaltsplan eingesetzten Betrag gemäß Artikel 105 beginnt ab dem Jahr, in dem die ausgesetzte Mittelbindung wieder in den Haushaltsplan eingesetzt wird.
Ein Beschluss über die Aufhebung der Aussetzung von Zahlungen ist vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassen, wenn die entsprechenden Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllt sind. Ein Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Aufhebung der Aussetzung von Mittelbindungen gilt als vom Rat gebilligt, sofern der Rat nicht im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt, den Vorschlag innerhalb von einem Monat nach Übermittlung durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit abzulehnen.
(14) Die Kommission hält das Europäische Parlament über die Durchführung dieses Artikels auf dem Laufenden. Insbesondere setzt die Kommission, wenn eine der Bedingungen nach Absatz 6, 7 oder 8 für einen Mitgliedstaat erfüllt ist, das Europäische Parlament unverzüglich in Kenntnis und macht Angaben zu den Fonds und Programmen, die von einer Aussetzung betroffen sein könnten.
Das Europäische Parlament kann die Kommission zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung dieses Artikels unter Berücksichtigung der Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen einladen.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich nach seiner Verabschiedung den Vorschlag für eine Aussetzung oder den Vorschlag für die Aufhebung einer solchen Aussetzung. Das Europäische Parlament kann die Kommission ersuchen, die Gründe für ihren Vorschlag zu erläutern.
(15) Bis zum 31. Dezember 2025 nimmt die Kommission eine Überprüfung der Anwendung dieses Artikels vor. Dazu erstellt die Kommission einen Bericht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und dem sie bei Bedarf einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt.
(16) Ändert sich die soziale und wirtschaftliche Lage in der Union beträchtlich, so kann die Kommission einen Vorschlag zur Überprüfung der Anwendung dieses Artikels vorlegen, bzw. das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß Artikel 225 bzw. 241 AEUV die Kommission ersuchen, einen derartigen Vorschlag vorzulegen.
(17) Der vorliegende Artikel gilt nicht für den ESF+, den AMIF, den ISF, das BMVI oder Interreg-Programme.
Artikel 20
Befristete Maßnahmen zum Einsatz der Fonds als Reaktion auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände
(1) Hat der Rat nach dem 1. Juli 2021 das Eintreten eines außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten entzieht und die Lage der öffentlichen Finanzen erheblich beeinträchtigt, oder einen schweren Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 10, Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 10 und Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 (45), oder das Eintreten unerwarteter nachteiliger wirtschaftlicher Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 festgestellt, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses und für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen beschließen, sofern diese für die Reaktion auf diese außergewöhnlichen und ungewöhnlichen Umstände zwingend erforderlich sind:
a) |
auf Antrag eines betroffenen Mitgliedstaats oder mehrerer betroffener Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 112 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung sowie von Artikel 40 der EMFAF-Verordnung, Artikel 15 der AMIF-Verordnung, Artikel 12 der ISF-Verordnung und Artikel 12 der BMVI-Verordnung die Zwischenzahlungen um 10 Prozentpunkte über den geltenden Kofinanzierungssatz anheben, wobei 100 % nicht überschritten werden; |
b) |
den Behörden eines Mitgliedstaats erlauben, abweichend von Artikel 63 Absatz 6 Vorhaben für eine Unterstützung auszuwählen, die physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, und zwar bevor bei der Verwaltungsbehörde der Antrag auf Förderung im Rahmen des Programms ordnungsgemäß eingereicht wurde, sofern mit dem Vorhaben auf die außergewöhnlichen Umstände reagiert wird; |
c) |
abweichend von Artikel 63 Absatz 7 vorsehen, dass die Ausgaben für Vorhaben, mit denen auf solche Umstände reagiert wird, ab dem Datum förderfähig sein können, an dem der Rat das Vorliegen dieser Umstände bestätigt; |
d) |
abweichend von Artikel 41 Absatz 6, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 die Fristen für die Übermittlung von Unterlagen und Daten an die Kommission um bis zu 3 Monate verlängern. |
(2) Die Kommission hält das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung dieses Artikels auf dem Laufenden. Ist eine der Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt, so unterrichtet die Kommission unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat über ihre Bewertung der Lage und ihre in Aussicht genommenen Folgemaßnahmen.
(3) Das Europäische Parlament oder der Rat kann die Kommission zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung des vorliegenden Artikels auffordern. Bei der Bewertung der Lage und der Planung von Folgemaßnahmen trägt die Kommission den im Rahmen des strukturierten Dialogs vertretenen Standpunkten und geäußerten Ansichten gebührend Rechnung.
(4) Wenn die besonderen Umstände, die zur Annahme dieser befristeten Maßnahmen geführt haben, nach dem Zeitraum von höchstens 18 Monaten gemäß Absatz 1 weiterhin bestehen, bewertet die Kommission die Lage erneut und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um für die erforderliche Flexibilität zur Bewältigung dieser Umstände zu sorgen.
(5) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über den von ihr gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsbeschluss, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dessen Erlass.
TITEL III
PROGRAMMPLANUNG
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen zu den Fonds
Artikel 21
Ausarbeitung und Einreichung von Programmen
(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Partnern Programme zum Einsatz der Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 aus.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Programme spätestens drei Monate nach Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung. Für den AMIF, den ISF und das BMVI übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Programme spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung oder der entsprechenden fondsspezifischen Verordnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten die Programme nach Maßgabe des Programmmusters in Anhang V aus.
Für den AMIF, den ISF und das BMVI arbeiten die Mitgliedstaaten die Programme nach Maßgabe des Programmmusters in Anhang VI aus.
(4) Wird ein Umweltbericht im Einklang mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (46) erstellt, so wird dieser auf der Programm-Website nach Artikel 49 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung veröffentlicht.
Artikel 22
Inhalt der Programme
(1) In jedem Programm wird eine Strategie für den Beitrag des Programms zu den politischen Zielen bzw. dem spezifischen Ziel des JTF und die Kommunikation seiner Ergebnisse dargelegt.
(2) Ein Programm beinhaltet mindestens eine Priorität. Jede Priorität entspricht einem einzigen politischen Ziel, dem spezifischen Ziel des JTF oder der gemäß Artikel 36 Absatz 4 oder Artikel 37 durchgeführten technischen Hilfe. Eine Priorität kann aus einem oder mehreren Fonds unterstützt werden, sofern sie nicht Unterstützung aus dem JTF erhält oder die gemäß Artikel 36 Absatz 4 oder Artikel 37 durchgeführte technische Hilfe betrifft. Eine einem politischen Ziel entsprechende Priorität beinhaltet ein spezifisches Ziel oder mehrere spezifische Ziele. Demselben politischen Ziel bzw. dem spezifischen Ziel des JTF kann mehr als eine Priorität zugeordnet werden.
Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme nimmt jedes Programm Unterstützung aus einem Fonds in Anspruch und beinhaltet spezifische Ziele und spezifische Ziele für die technische Hilfe.
(3) In jedem Programm wird Folgendes dargelegt:
a) |
eine Zusammenfassung der wichtigsten Herausforderungen unter Berücksichtigung
Ziffern i, ii und viii gelten nicht für aus dem AMIF, dem ISF oder dem BMVI unterstützte Programme; |
b) |
eine Begründung für die ausgewählten politischen Ziele, entsprechenden Prioritäten, spezifischen Ziele und Formen der Unterstützung; |
c) |
für jede Priorität — ausgenommen technische Hilfe — spezifische Ziele; |
d) |
für jedes spezifische Ziel:
|
e) |
für jede Priorität zu gemäß Artikel 36 Absatz 4 durchgeführter technischer Hilfe:
|
f) |
die geplante Nutzung der technischen Hilfe gemäß Artikel 37, falls zutreffend, und relevanter Arten der Intervention; |
g) |
ein Finanzierungsplan mit
|
h) |
die Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 8 Absatz 1 genannten einschlägigen Partner in die Ausarbeitung der Programme und die Rolle dieser Partner bei Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Programme; |
i) |
für jede grundlegende Voraussetzung in Verbindung mit dem ausgewählten spezifischen Ziel nach Maßgabe von Artikel 15 und Anhang III und Anhang IV eine Bewertung, ob diese grundlegende Voraussetzung am Tag der Einreichung des Programms erfüllt ist; |
j) |
der vorgesehene Ansatz für Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen in Bezug auf das Programm mittels Festlegung der Ziele, Zielgruppen, Kommunikationswege, einschließlich Öffentlichkeitsarbeit über die sozialen Medien, falls zutreffend, des geplanten Budgets und der relevanten Indikatoren für Begleitung und Evaluierung; |
k) |
die Programmbehörden und die Stelle oder — im Falle technischer Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 — gegebenenfalls die Stellen, an die die Kommission Zahlungen entrichtet. |
Buchstabe a Ziffern i, ii und viii dieses Absatzes gelten nicht für Programme, die auf die Unterstützung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung beschränkt sind. Buchstabe d dieses Absatzes gilt nicht für das spezifische Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung.
Bei dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ESF+, dem JTF und dem EMFAF wird dem Programm informationshalber eine Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung sowie ein Zeitplan beigefügt.
Wird gemäß Buchstabe k mehr als eine Stelle angegeben, an die die Kommission Zahlungen entrichtet, so muss der Mitgliedstaat den Anteil der erstatteten Beträge für die einzelnen Stellen darlegen.
(4) Abweichend von Absatz 3 Buchstaben b bis e ist bei Programmen, die aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützt werden, für jedes spezifische Ziel des Programms Folgendes bereitzustellen:
a) |
eine Beschreibung der Ausgangslage, der Herausforderungen und der aus Fondsmitteln unterstützten Reaktion; |
b) |
Angabe der Durchführungsmaßnahmen; |
c) |
eine indikative Auflistung der Maßnahmen und deren erwarteter Beitrag zu den spezifischen Zielen; |
d) |
gegebenenfalls eine Begründung für die Betriebskostenunterstützung, spezifische Maßnahmen, Soforthilfe und Maßnahmen nach den Artikeln 19 und 20 der AMIF-Verordnung; |
e) |
Output- und Ergebnisindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Sollvorgaben; |
f) |
eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel nach Art der Intervention. |
(5) Die Arten der Intervention basieren auf der Nomenklatur in Anhang I. Für aus dem EMFAF, dem AMIF, dem ISF bzw. dem BMVI unterstützte Programme basieren die Arten der Intervention auf der Nomenklatur in den fondsspezifischen Verordnungen.
(6) Bei EFRE-, ESF+-, Kohäsionsfonds- und JTF-Programmen enthält die Tabelle nach Absatz 3 Buchstabe g Ziffer ii die Beträge für die Jahre 2021 bis 2027, einschließlich des Flexibilitätsbetrags.
(7) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung bei den in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe k genannten Angaben mit, für die keine Programmänderung erforderlich ist.
(8) Für aus dem JTF unterstützte Programme übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang als Bestandteil des Programms bzw. der Programme oder des Antrags auf dessen bzw. deren Änderung.
Artikel 23
Genehmigung von Programmen
(1) Die Kommission bewertet das Programm und dessen Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen wie auch — für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFAF — mit der entsprechenden Partnerschaftsvereinbarung. Insbesondere beachtet die Kommission bei ihrer Bewertung relevante länderspezifische Empfehlungen, relevante Herausforderungen, die in dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan ermittelt wurden, sowie die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte und wie darauf eingegangen wird.
(2) Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat Anmerkungen vorbringen.
(3) Der Mitgliedstaat überarbeitet das Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
(4) Die Kommission erlässt spätestens fünf Monate nach dem Tag der ersten Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung des Programms.
Artikel 24
Änderung von Programmen
(1) Der Mitgliedstaat kann zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Programms einreichen und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele.
(2) Die Kommission bewertet die Änderung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen, einschließlich der nationalen Anforderungen, und kann innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen.
(3) Der Mitgliedstaat überarbeitet das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
(4) Die Kommission erlässt einen Beschluss, der die Änderung eines Programms spätestens vier Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat genehmigt.
(5) Für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützte Programme kann der Mitgliedstaat während des Programmplanungszeitraums einen Betrag von bis zu 8 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 4 % des Programmbudgets, auf eine andere Priorität desselben Fonds desselben Programms übertragen. Für aus dem EFRE, dem ESF+ und dem JTF unterstützte Programme betrifft die Übertragung lediglich Zuweisungen für dieselbe Regionenkategorie.
Für aus dem EMFAF unterstützte Programme kann der Mitgliedstaat während des Programmplanungszeitraums einen Betrag von bis zu 8 % der ursprünglichen Zuweisung eines spezifischen Ziels auf ein anderes spezifisches Ziel, einschließlich gemäß Artikel 36 Absatz 4 durchgeführter technischer Hilfe, übertragen.
Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme kann der Mitgliedstaat während des Programmplanungszeitraums Zuweisungen zwischen Maßnahmenarten innerhalb derselben Priorität und zusätzlich einen Betrag von bis zu 15 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität auf eine andere Priorität desselben Fonds übertragen.
Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus. Die Übertragungen und die damit verbundenen Änderungen gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Genehmigung der Änderung des Programms. Allerdings müssen sie allen regulatorischen Anforderungen entsprechen und gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d vom Begleitausschuss vorab genehmigt werden. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die geänderte Tabelle nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffern ii, iii bzw. iv zusammen mit jeglichen damit verbundenen Änderungen im Programm.
(6) Für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Durchführung des Programms auswirken, ist keine Genehmigung durch die Kommission erforderlich. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von solchen Korrekturen in Kenntnis.
(7) Für aus dem EMFAF unterstützte Programme ist für Änderungen an Programmen in Bezug auf die Einführung von Indikatoren keine Genehmigung der Kommission erforderlich.
Artikel 25
Gemeinsame Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF
(1) Für Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ kann Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF gleichzeitig bereitgestellt werden.
(2) Aus dem EFRE und dem ESF+ kann — ergänzend und in Höhe von höchstens 15 % der Unterstützung aus diesen Fonds für jede Priorität eines Programms — ein Vorhaben teilweise oder vollständig finanziert werden, für dessen Kosten eine Unterstützung aus dem anderen Fonds auf der Grundlage der für diesen Fonds geltenden Regeln für die Förderfähigkeit in Frage kommt, sofern diese Kosten für die Durchführung erforderlich sind. Diese Möglichkeit gilt nicht für die EFRE- und die ESF+-Mittel, die gemäß Artikel 27 auf den JTF übertragen werden.
Artikel 26
Übertragung von Mitteln
(1) Die Mitgliedstaaten können in der Partnerschaftsvereinbarung oder — sofern der Begleitausschuss eines Programms gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d zugestimmt hat — in einem Antrag auf Änderung eines Programms eine Übertragung von bis zu 5 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung eines jeden Fonds auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung beantragen, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt dieses Instruments vorgesehen ist.
Die Summe der Übertragungen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und der Beiträge gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 darf 5 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung eines jeden Fonds nicht überschreiten.
Die Mitgliedstaaten können in der Partnerschaftsvereinbarung oder im Antrag auf Änderung eines Programms ferner eine Übertragung von bis zu 5 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung eines jeden Fonds auf einen oder mehrere andere Fonds beantragen; hiervon ausgenommen sind Übertragungen gemäß Unterabsatz 4.
Die Mitgliedstaaten können in der Partnerschaftsvereinbarung oder im Antrag auf Änderung eines Programms ferner eine zusätzliche Übertragung von bis zu 20 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung je Fonds zwischen dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds im Rahmen der Gesamtmittel des Mitgliedstaats im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ beantragen. Die Mitgliedstaaten, deren durchschnittliche Gesamtarbeitslosenquote für den Zeitraum 2017-2019 unter 3 % liegt, können eine zusätzliche Übertragung von bis zu 25 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung beantragen.
(2) Die übertragenen Mittel werden im Einklang mit den Regelungen des Fonds oder des Instruments, auf den bzw. das sie übertragen werden, und — bei Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung — zugunsten des betroffenen Mitgliedstaats eingesetzt.
(3) Anträge auf Änderung eines Programms nennen den übertragenen Gesamtbetrag für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie, falls zutreffend, sind im Hinblick auf die Komplementaritäten und die zu erzielende Wirkung ordnungsgemäß zu begründen und enthalten gemäß Artikel 24 das geänderte Programm bzw. die geänderten Programme.
(4) Nach Absprache mit dem betroffenen Mitgliedstaat lehnt die Kommission einen Antrag auf Übertragung in der zugehörigen Programmänderung ab, wenn durch diese Übertragung das Erreichen der Ziele des Programms, von dem die Mittel übertragen werden sollen, gefährdet wird.
Die Kommission lehnt den Antrag ferner ab, wenn sie der Auffassung ist, dass der Mitgliedstaat die Übertragung im Hinblick auf die zu erzielenden Ergebnisse oder den Beitrag, der für die Ziele des begünstigten Fonds oder Instruments mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung zu leisten ist, nicht hinreichend begründet hat.
(5) Betrifft der Antrag auf Übertragung eine Änderung eines Programms, so dürfen nur Mittel künftiger Kalenderjahre übertragen werden.
(6) JTF-Mittel, einschließlich jeglicher gemäß Artikel 27 aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel, dürfen nicht gemäß den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels auf andere Fonds oder Instrumente übertragen werden.
Der JTF erhält keine Übertragungen gemäß den Absätzen 1 bis 5.
(7) Ist die Kommission keine rechtliche Verpflichtung in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 1 übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel wieder auf den Fonds rückübertragen werden, von dem sie ursprünglich übertragen wurden, und einem Programm oder mehreren Programmen zugewiesen werden.
Zu diesem Zweck übermittelt der Mitgliedstaat spätestens vier Monate vor der Frist für Mittelbindungen gemäß Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung einen Antrag auf Änderung eines Programms gemäß Artikel 24 Absatz 1.
(8) Mittel, die auf den Fonds rückübertragen werden, von dem sie ursprünglich übertragen wurden, und einem Programm oder mehreren Programmen zugewiesen werden, werden im Einklang mit den Regelungen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Verordnungen ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf Änderung eines Programms eingesetzt.
(9) Für Mittel, die gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels auf den Fonds rückübertragen werden, von dem sie ursprünglich übertragen wurden, und einem Programm zugewiesen werden, beginnt die Frist für die Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 105 Absatz 1 in dem Jahr, in dem die entsprechenden Mittelbindungen vorgenommen werden.
Artikel 27
Übertragung von Mitteln aus dem EFRE und dem ESF+ auf den JTF
(1) Die Mitgliedstaaten können freiwillig beantragen, dass die Mittel, die für den JTF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ gemäß Artikel 3 der JTF-Verordnung zur Verfügung stehen, durch Mittel aus dem EFRE, dem ESF+ oder einer Kombination aus beiden, von der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden. Der Gesamtbetrag der auf den JTF übertragenen Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ darf das Dreifache des in Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe g genannten Betrags der JTF-Zuweisung nicht übersteigen. Die aus dem EFRE oder dem ESF+ übertragenen Mittel dürfen 15 % der jeweiligen EFRE- bzw. ESF+-Zuweisung für den betroffenen Mitgliedstaat nicht übersteigen. Die Mitgliedstaaten nennen in diesen Anträgen den übertragenen Gesamtbetrag für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie.
(2) Die jeweiligen Übertragungen von EFRE- und ESF+-Mitteln auf die aus dem JTF unterstützte Priorität bzw. die aus dem JTF unterstützten Prioritäten spiegeln gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ix die Arten der Intervention entsprechend den Angaben im Programm wider. Derartige Übertragungen gelten als endgültig.
(3) Die JTF-Mittel, einschließlich der aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel, werden im Einklang mit den Regelungen dieser Verordnung und der JTF-Verordnung eingesetzt. Die Regelungen der EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung und der ESF+-Verordnung gelten nicht für die gemäß Absatz 1 übertragenen EFRE- und ESF+-Mittel.
KAPITEL II
Territoriale Entwicklung
Artikel 28
Integrierte territoriale Entwicklung
Unterstützt ein Mitgliedstaat die integrierte territoriale Entwicklung, so erfolgt dies mittels territorialer Strategien oder Strategien für lokale Entwicklung in einer der nachfolgenden Formen:
a) |
integrierte territoriale Investitionen; |
b) |
von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung; oder |
c) |
ein sonstiges territoriales Instrument zur Förderung von Initiativen, die der Mitgliedstaat konzipiert hat. |
Werden territoriale Strategien oder Strategien für lokale Entwicklung im Rahmen von mehr als einem Fonds umgesetzt, sorgen die Mitgliedstaaten für Kohärenz und Koordinierung zwischen den betreffenden Fonds.
Artikel 29
Territoriale Strategien
(1) Territoriale Strategien, die gemäß Artikel 28 Buchstabe a oder c durchgeführt werden, beinhalten folgende Elemente:
a) |
das von der Strategie abgedeckte geografische Gebiet; |
b) |
eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Verknüpfungen; |
c) |
eine Beschreibung eines integrierten Ansatzes zur Thematisierung des ermittelten Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets; |
d) |
eine Beschreibung der Einbindung von Partnern gemäß Artikel 8 in die Ausarbeitung und Durchführung der Strategie. |
Ebenso kann eine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben enthalten sein.
(2) Die territorialen Strategien fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen territorialen Behörden oder Stellen. Bereits vorhandene strategische Dokumente zu den abgedeckten Gebieten können für territoriale Strategien verwendet werden.
(3) Enthält die territoriale Strategie keine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben, so wählen die einschlägigen territorialen Behörden oder Stellen die Vorhaben aus oder sind an der Auswahl der Vorhaben beteiligt.
(4) Bei der Ausarbeitung territorialer Strategien kooperieren die in Absatz 2 genannten Behörden oder Stellen mit den betreffenden Verwaltungsbehörden, um den Umfang der Vorhaben zu bestimmen, die im Rahmen des einschlägigen Programms unterstützt werden sollen.
Die ausgewählten Vorhaben müssen mit der territorialen Strategie in Einklang stehen.
(5) Übernimmt eine territoriale Behörde oder Stelle Aufgaben, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen — mit Ausnahme der Auswahl der Vorhaben —, so wird diese Behörde von der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stelle angegeben.
(6) Für die Ausarbeitung und die Konzipierung der territorialen Strategien kann Unterstützung bereitgestellt werden.
Artikel 30
Integrierte territoriale Investitionen
Beinhaltet eine territoriale Strategie gemäß Artikel 29 Investitionen, die aus einem oder mehreren Fonds, aus mehr als einem Programm oder durch mehr als eine Priorität desselben Programms unterstützt werden, so können die Maßnahmen als integrierte territoriale Investition durchgeführt werden.
Artikel 31
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
(1) Hält ein Mitgliedstaat es gemäß Artikel 28 für angemessen, so kann die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung aus dem EFRE, dem ESF+, dem JTF und dem EMFAF unterstützt werden.
(2) Der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
a) |
sich auf subregionale Gebiete konzentriert; |
b) |
durch lokale Aktionsgruppen betrieben wird, die sich aus Vertretern öffentlicher und privater lokaler sozioökonomischer Interessen zusammensetzen und in denen nicht eine einzelne Interessengruppe die Entscheidungsfindung kontrolliert; |
c) |
mittels Strategien gemäß Artikel 32 umgesetzt wird; |
d) |
Vernetzung, Zugänglichkeit, innovative Merkmale — nach lokalen Verhältnissen — und gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit anderen territorialen Akteuren unterstützt. |
(3) Steht eine Unterstützung der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Strategien aus mehr als einem Fonds zur Verfügung, so organisieren die betreffenden Verwaltungsbehörden eine gemeinsame Aufforderung zur Auswahl dieser Strategien und richten einen gemeinsamen Ausschuss für alle betroffenen Fonds zur Begleitung der Durchführung dieser Strategien ein. Die betreffenden Verwaltungsbehörden können einen der betroffenen Fonds auswählen, aus dessen Mitteln alle Vorbereitungs-, Verwaltungs- und Sensibilisierungskosten nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a und c im Zusammenhang mit diesen Strategien unterstützt werden.
(4) Umfasst die Durchführung einer solchen Strategie Unterstützung aus mehr als einem Fonds, so können die betreffenden Verwaltungsbehörden einen der betroffenen Fonds als federführenden Fonds auswählen.
(5) Für diese Strategie gelten die Regelungen des federführenden Fonds, jedoch sind der Geltungsbereich und die Förderfähigkeitsregeln jedes Fonds, der in die Unterstützung der Strategie eingebunden ist, zu achten. Die Behörden der anderen Fonds verlassen sich auf die Beschlüsse und Verwaltungsüberprüfungen der zuständigen Behörde des federführenden Fonds.
(6) Die Behörde des federführenden Fonds stellt den Behörden der anderen Fonds die Informationen zur Verfügung, die zur Begleitung und Tätigung von Zahlungen im Einklang mit den Regelungen der fondsspezifischen Verordnungen notwendig sind.
Artikel 32
Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
(1) Die betreffenden Verwaltungsbehörden gewährleisten, dass für jede Strategie nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c die folgenden Elemente dargelegt werden:
a) |
das geografische Gebiet und die Bevölkerung, die von der Strategie abgedeckt werden; |
b) |
die Einbindung der örtlichen Gemeinschaft in die Entwicklung der Strategie; |
c) |
eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets; |
d) |
die Ziele der Strategie, einschließlich messbarer Sollvorgaben für Ergebnisse, und zugehörige geplante Maßnahmen; |
e) |
die Vorkehrungen für Verwaltung, Begleitung und Evaluierung mit Verdeutlichung der Kapazität der lokalen Aktionsgruppe bei der Durchführung der Strategie; |
f) |
ein Finanzplan, einschließlich der geplanten Zuweisung aus jedem betroffenen Fonds — gegebenenfalls auch der geplanten Zuweisung aus dem ELER — und aus jedem betroffenen Programm. |
Außerdem können sie Arten von Maßnahmen und Vorhaben beinhalten, die aus jedem betroffenen Fonds gefördert werden.
(2) Die betreffenden Verwaltungsbehörden legen Kriterien für die Auswahl dieser Strategien fest, richten einen Ausschuss zur Durchführung dieser Auswahl ein und genehmigen die von diesem Ausschuss ausgewählten Strategien.
(3) Innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum des Beschlusses zur Genehmigung des Programms oder — bei aus mehr als einem Fonds unterstützten Strategien — innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum des Beschlusses zur Genehmigung des letzten in Rede stehenden Programms schließen die betreffenden Verwaltungsbehörden die erste Runde der Auswahl der Strategien ab und stellen sicher, dass die ausgewählten lokalen Aktionsgruppen ihre Aufgaben nach Artikel 33 Absatz 3 erfüllen können.
(4) Im Beschluss zur Genehmigung einer Strategie ist die Zuweisung von jedem betroffenen Fonds und jedem in Rede stehenden Programm dargelegt, wie auch die Zuständigkeiten für die Verwaltungs- und Kontrollaufgaben im Rahmen des Programms bzw. der Programme.
Artikel 33
Lokale Aktionsgruppen
(1) Lokale Aktionsgruppen konzipieren die Strategien nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c und führen sie durch.
(2) Die Verwaltungsbehörden stellen sicher, dass die lokalen Aktionsgruppen inklusiv sind und entweder einen Partner aus der Gruppe als federführenden Partner in administrativen und finanziellen Belangen auswählen oder in einer rechtlich konstituierten gemeinsamen Organisationsform zusammenkommen.
(3) Die folgenden Aufgaben werden ausschließlich von lokalen Aktionsgruppen wahrgenommen:
a) |
Aufbau von Kapazitäten der lokalen Akteure zur Entwicklung und Durchführung von Vorhaben; |
b) |
Konzipierung eines nichtdiskriminierenden und transparenten Auswahlverfahrens und ebensolcher Kriterien, sodass Interessenkonflikte vermieden werden und sichergestellt wird, dass nicht einzelne Interessengruppen die Auswahlbeschlüsse kontrollieren; |
c) |
Ausarbeitung und Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen; |
d) |
Auswahl der Vorhaben und Festlegung der Höhe der Unterstützung sowie Vorstellung der Vorschläge bei der für die abschließende Überprüfung der Förderfähigkeit zuständigen Stelle vor der Genehmigung; |
e) |
Begleitung der Fortschritte beim Erreichen der Ziele der Strategie; |
f) |
Evaluierung der Durchführung der Strategie. |
(4) Nehmen lokale Aktionsgruppen Aufgaben wahr, die nicht von Absatz 3 erfasst werden, aber in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde oder — wenn der ELER als federführender Fonds ausgewählt wird — der Zahlstelle fallen, so werden diese lokalen Aktionsgruppen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen von der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stellen angegeben.
(5) Bei der lokalen Aktionsgruppe kann es sich um einen Begünstigten handeln, und sie kann Vorhaben im Einklang mit der Strategie durchführen, sofern die lokale Aktionsgruppe gewährleistet, dass der Grundsatz der funktionellen Unabhängigkeit geachtet wird.
Artikel 34
Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung aus den Fonds
(1) Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Unterstützung aus den Fonds für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung Folgendes umfasst:
a) |
Aufbau von Kapazitäten und vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der Konzipierung und späteren Durchführung der Strategie; |
b) |
Durchführung von Vorhaben, einschließlich Kooperationsaktivitäten und deren Vorbereitung, ausgewählt im Rahmen der Strategie; |
c) |
Verwaltung, Begleitung und Evaluierung der Strategie und deren Sensibilisierung, einschließlich der Erleichterung des Austauschs zwischen Interessenträgern. |
(2) Die Unterstützung nach Maßgabe von Absatz 1 Buchstabe a ist förderfähig, unabhängig davon, ob die Strategie später für eine Förderung ausgewählt wird.
Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c darf 25 % des gesamten öffentlichen Beitrags für die Strategie nicht überschreiten.
KAPITEL III
Technische Hilfe
Artikel 35
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission
(1) Auf Initiative der Kommission können aus den Fonds Vorbereitung, Begleitung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung, Kommunikation — einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union —, Sichtbarkeit und alle Maßnahmen der administrativen und technischen Hilfe unterstützt werden, die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung notwendig sind, gegebenenfalls auch mit Drittländern.
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen:
a) |
Unterstützung bei der Ausarbeitung und Bewertung von Projekten; |
b) |
Unterstützung für die Stärkung der Institutionen und den Ausbau administrativer Kapazitäten für eine effektive Verwaltung der Fonds; |
c) |
Studien im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Kommission über die Fonds und dem Kohäsionsbericht; |
d) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Analyse, der Verwaltung, der Begleitung, dem Informationsaustausch und dem Einsatz der Fonds sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Kontrollsysteme und technischer und administrativer Hilfe; |
e) |
Evaluierungen, Expertengutachten, Statistiken und Studien, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die derzeitige und künftige Tätigkeit der Fonds beziehen; |
f) |
Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, gegebenenfalls zur Unterstützung der Vernetzung, zur Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen insbesondere über die mit der Unterstützung durch die Fonds erzielten Ergebnisse und den so erzielten Mehrwert sowie zur Sensibilisierung und zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs, auch mit Drittländern; |
g) |
die Einrichtung, den Betrieb und die Verknüpfung von computergestützten Verwaltungs-, Begleitungs-, Prüf-, Kontroll- und Evaluierungssystemen; |
h) |
Maßnahmen zur Verbesserung der Evaluierungsmethoden und zum Austausch von Informationen zu Evaluierungspraktiken; |
i) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung; |
j) |
die Stärkung der nationalen und regionalen Leistungsfähigkeit in Bezug auf Investitionsplanung, Finanzierungsbedarf, Ausarbeitung und Gestaltung und Umsetzung von Finanzinstrumenten, gemeinsamen Aktionsplänen und Großprojekten; |
k) |
die Verbreitung bewährter Verfahren, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Leistungsfähigkeit der relevanten in Artikel 8 Absatz 1 benannten Partner und ihrer Dachorganisationen zu stärken. |
(3) Die Kommission setzt mindestens 15 % der Mittel für technische Hilfe auf Initiative der Kommission ein, um die Effizienz der Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu steigern und die Synergien zwischen den auf Initiative der Kommission ergriffenen Kommunikationsmaßnahmen zu verstärken, indem die Wissensbasis über die Ergebnisse ausgebaut wird, und zwar insbesondere durch eine effektivere Erhebung und Verbreitung von Daten und durch eine effektivere Evaluierung und Berichterstattung sowie insbesondere durch die Hervorhebung des Beitrags der Fonds zur Verbesserung der Lebensumstände der Bürger und durch eine größere Sichtbarkeit der Unterstützung durch die Fonds sowie durch Sensibilisierung für die Ergebnisse und den Mehrwert dieser Unterstützung. Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und den Mehrwert der Unterstützung durch die Fonds, die sich insbesondere auf Vorhaben konzentrieren, werden, falls zutreffend, nach Abschluss der Programme fortgesetzt. Solche Maßnahmen tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, soweit sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen.
(4) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können auch vorangegangene und nachfolgende Programmplanungszeiträume abdecken.
(5) Im Einklang mit Artikel 110 der Haushaltsordnung legt die Kommission ihre Pläne dar, wenn ein Beitrag aus den Fonds vorgesehen ist.
(6) Je nach ihrem Zweck können die in diesem Artikel genannten Maßnahmen entweder als operative oder als Verwaltungsausgaben finanziert werden.
(7) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen dieser Verordnung unterstützte Maßnahmen der technischen Hilfe mit direkter Mittelverwaltung auf Initiative der Kommission und die zugrunde liegenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen befristeten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn diese Maßnahmen bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.
Artikel 36
Technische Hilfe der Mitgliedstaaten
(1) Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus den Fonds Maßnahmen unterstützt werden, die vorangegangene und nachfolgende Programmplanungszeiträume betreffen können und für die wirksame Verwaltung und den wirksamen Einsatz der Fonds notwendig sind, auch um die Kapazität der Partner gemäß Artikel 8 Absatz 1 aufzubauen und Finanzmittel für die Wahrnehmung von unter anderem Aufgaben wie Vorbereitung, Schulung, Verwaltung, Begleitung, Evaluierung, Sichtbarkeit und Kommunikation bereitzustellen.
Die Beträge für technische Hilfe gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 37 werden für die Zwecke der thematischen Konzentration im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen nicht berücksichtigt.
(2) Aus jedem der Fonds können Maßnahmen der technischen Hilfe gefördert werden, die im Rahmen eines der anderen Fonds förderfähig sind.
(3) Der Unionsbeitrag für technische Hilfe in einem Mitgliedstaat erfolgt entweder gemäß Artikel 51 Buchstabe b oder e.
Der Mitgliedstaat gibt in der Partnerschaftsvereinbarung gemäß Anhang II an, in welcher Form der Unionsbeitrag für die technische Hilfe geleistet werden soll. Diese Wahl gilt für alle Programme in dem betreffenden Mitgliedstaat für den gesamten Programmplanungszeitraum und kann nachfolgend nicht geändert werden.
Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme und für Interreg-Programme erfolgt der Unionsbeitrag für technische Hilfe ausschließlich gemäß Artikel 51 Buchstabe e.
(4) Wird der Unionsbeitrag für technische Hilfe in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 Buchstabe b erstattet, so gelten die folgenden Elemente:
a) |
die technische Hilfe erfolgt in Form einer Priorität für einen einzigen Fonds in einem oder mehreren Programmen oder eines spezifischen Programms oder einer Kombination davon; |
b) |
der Betrag der Fondsmittel, die für technische Hilfe zugewiesen werden, ist auf folgende Sätze beschränkt:
|
(5) Wird der Unionsbeitrag für technische Hilfe gemäß Artikel 51 Buchstabe e erstattet, so gelten die folgenden Elemente:
a) |
der Betrag der Fondsmittel, die für technische Hilfe zugewiesen werden, wird als Teil der Mittelzuweisungen für jede Priorität des Programms gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer ii und für den EMFAF für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer iii ausgewiesen; er hat nicht die Form einer gesonderten Priorität oder eines spezifischen Programms, ausgenommen die aus dem AMIF, dem ISF oder dem BMVI unterstützten Programme, für die er die Form eines spezifischen Ziels hat; |
b) |
die Erstattung erfolgt, indem die Prozentsätze gemäß den Ziffern i bis vii auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag gemäß Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a oder c entsprechend angegeben sind, und aus demselben Fonds, an den die förderfähigen Ausgaben erstattet werden, an eine oder mehrere Stellen, an die die Kommission Zahlungen entrichtet, gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe k;
|
c) |
die für in dem Programm ermittelte technische Hilfe zugewiesenen Beträge entsprechen den Prozentsätzen in Buchstabe b Ziffern i bis vi für jede Priorität und jeden Fonds. |
(6) Spezifische Regelungen für technische Hilfe für Interreg-Programme werden in der Interreg-Verordnung festgelegt.
Artikel 37
Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen für technische Hilfe der Mitgliedstaaten
Ergänzend zu Artikel 36 kann der Mitgliedstaat vorschlagen, weitere Maßnahmen der technischen Hilfe zur Stärkung der Kapazität und der Effizienz der Behörden und öffentlichen Stellen, der Begünstigten und einschlägiger Partner zu ergreifen, die für eine wirksame Verwaltung und einen wirksamen Einsatz der Fonds notwendig sind.
Die Unterstützung für derartige Maßnahmen erfolgt über nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen nach Maßgabe des Artikels 95. Diese Unterstützung kann auch die Form eines spezifischen Programms annehmen.
TITEL IV
BEGLEITUNG, EVALUIERUNG, KOMMUNIKATION UND SICHTBARKEIT
KAPITEL I
Begleitung
Artikel 38
Begleitausschuss
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet — nach Konsultation der Verwaltungsbehörde — binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats über den Beschluss zur Genehmigung des Programms einen Ausschuss zur Begleitung der Durchführung des Programms ein (im Folgenden „Begleitausschuss“).
Der Mitgliedstaat kann für mehr als ein Programm einen einzigen Begleitausschuss einrichten.
(2) Jeder Begleitausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, einschließlich Bestimmungen über die Vermeidung jeglicher Interessenkonflikte sowie über die Anwendung des Grundsatzes der Transparenz.
(3) Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Faktoren, die die Fortschritte beim Erreichen der Ziele des Programms beeinträchtigen.
(4) Unbeschadet des Artikels 69 Absatz 5 werden die Geschäftsordnung des Begleitausschusses sowie die Daten und Informationen, die dem Begleitausschuss zugeleitet werden, auf der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Website veröffentlicht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels gelten nicht für Programme, mit denen einzig das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung genannte spezifische Ziel unterstützt wird, und für die diesbezügliche technische Hilfe.
Artikel 39
Zusammensetzung des Begleitausschusses
(1) Jeder Mitgliedstaat legt im Wege eines transparenten Verfahrens die Zusammensetzung des Begleitausschusses fest und stellt eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Behörden und zwischengeschalteten Stellen des Mitgliedstaats sowie der Partner nach Artikel 8 Absatz 1 sicher.
Jedes Mitglied des Begleitausschusses ist stimmberechtigt. In der Geschäftsordnung werden die Ausübung der Stimmrechte sowie die Einzelheiten des Verfahrens im Begleitausschuss im Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats geregelt.
Gemäß der Geschäftsordnung kann es zulässig sein, dass Nicht-Mitglieder einschließlich der EIB an der Arbeit des Begleitausschusses teilnehmen.
Den Vorsitz im Begleitausschuss führt ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.
Die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses wird auf der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Website veröffentlicht.
(2) Vertreter der Kommission nehmen in begleitender und beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teil.
(3) Für den AMIF, den ISF und das BMVI können die relevanten dezentralen Agenturen an der Arbeit des Begleitausschusses teilnehmen.
Artikel 40
Aufgaben des Begleitausschusses
(1) Der Begleitausschuss untersucht
a) |
die Fortschritte bei der Programmdurchführung und beim Erreichen der Etappenziele und Sollvorgaben; |
b) |
jedwede Aspekte, die die Leistung des Programms beeinflussen, und alle diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden; |
c) |
den Beitrag des Programms zur Bewältigung der Herausforderungen, die in den mit der Durchführung des Programms zusammenhängenden relevanten länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden; |
d) |
die in Artikel 58 Absatz 3 aufgeführten Elemente der Ex-ante-Bewertung und das Strategiedokument nach Artikel 59 Absatz 1; |
e) |
die Fortschritte bei der Durchführung von Evaluierungen, Zusammenfassungen von Evaluierungen und etwaige aufgrund der Feststellungen getroffene Folgemaßnahmen; |
f) |
die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen; |
g) |
die Fortschritte bei der Durchführung von Vorhaben von strategischer Bedeutung, falls zutreffend; |
h) |
die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen und deren Anwendung während des gesamten Programmplanungszeitraums; |
i) |
die Fortschritte beim Aufbau administrativer Kapazitäten für öffentliche Einrichtungen, Partner und Begünstigte, falls zutreffend; |
j) |
Informationen bezüglich der Umsetzung des Beitrags des Programms zu dem Programm „InvestEU“ gemäß Artikel 14 oder der im Einklang mit Artikel 26 übertragenen Mittel, falls zutreffend. |
Was die aus dem EMFAF unterstützten Programme betrifft, so wird der Begleitausschuss zu etwaigen von der Verwaltungsbehörde vorgeschlagenen Änderungen des Programms konsultiert und nimmt dazu Stellung, sofern er dies für erforderlich hält.
(2) Der Begleitausschuss genehmigt
a) |
die Methodik und die Kriterien für die Auswahl der Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, unbeschadet des Artikels 33 Absatz 3 Buchstaben b, c und d; die Methodik und die Kriterien für die Auswahl der Vorhaben sowie etwaige diesbezügliche Änderungen werden der Kommission auf deren Ersuchen hin mindestens 15 Arbeitstage vor der Vorlage an den Begleitausschuss vorgelegt; |
b) |
die jährlichen Leistungsberichte für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme sowie die abschließenden Leistungsberichte für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EMFAF unterstützte Programme; |
c) |
den Evaluierungsplan und jedwede Änderung dieses Plans; |
d) |
jedwede Vorschläge der Verwaltungsbehörde für eine Programmänderung einschließlich für Übertragungen gemäß Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 26; hiervon ausgenommen sind die aus dem EMFAF unterstützten Programme. |
(3) Der Begleitausschuss kann Empfehlungen, unter anderem auch in Bezug auf Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten, an die Verwaltungsbehörde richten.
Artikel 41
Jährliche Leistungsüberprüfung
(1) Einmal pro Jahr werden Überprüfungssitzungen mit der Kommission und jedem Mitgliedstaat organisiert, um die Leistung jedes Programms zu untersuchen. Die betreffenden Verwaltungsbehörden nehmen an den Überprüfungssitzungen teil.
Die Überprüfungssitzung kann mehr als ein Programm abdecken.
Den Vorsitz bei der Überprüfungssitzung führt die Kommission oder, falls der Mitgliedstaat dies wünscht, der Mitgliedstaat gemeinsam mit der Kommission.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 ist für Programme, die aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützt werden, mindestens zweimal während des Programmplanungszeitraums eine Überprüfungssitzung abzuhalten.
(3) Für Programme, die aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EMFAF unterstützt werden, stellt der Mitgliedstaat der Kommission spätestens einen Monat vor der Überprüfungssitzung kurze Informationen zu den in Artikel 40 Absatz 1 aufgelisteten Elementen zur Verfügung. Diese Informationen stützen sich auf die dem Mitgliedstaat verfügbaren neuesten Daten.
Für Programme, mit denen einzig das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung genannte spezifische Ziel unterstützt wird, sind lediglich auf die neuesten verfügbaren Daten gestützte Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und h der vorliegenden Verordnung zu übermitteln.
(4) Der Mitgliedstaat und die Kommission können vereinbaren, keine Überprüfungssitzung abzuhalten. In einem derartigen Fall kann die Überprüfung schriftlich durchgeführt werden.
(5) Das Ergebnis der Überprüfungssitzung wird in einem genehmigten Protokoll festgehalten.
(6) Der Mitgliedstaat ergreift Folgemaßnahmen zu den in der Überprüfungssitzung beanstandeten Faktoren, die die Durchführung des Programms beeinträchtigen, und informiert die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen.
(7) Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme übermittelt der Mitgliedstaat einen jährlichen Leistungsbericht im Einklang mit den fondsspezifischen Verordnungen.
Artikel 42
Übermittlung von Daten
(1) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission elektronisch bis zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli, 30. September und 30. November jeden Jahres kumulative Daten für jedes Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang VII, mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe b und in Absatz 3 geforderten Daten, die bis zum 31. Januar und 31. Juli jeden Jahres elektronisch zu übermitteln sind.
Die erste Übermittlung erfolgt bis zum 31. Januar 2022, die letzte bis zum 31. Januar 2030.
Für Prioritäten zur Unterstützung des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung genannten spezifischen Ziels werden die Daten jährlich bis zum 31. Januar übermittelt.
In der ESF+-Verordnung können spezifische Vorschriften für die Häufigkeit der Erhebung und Übermittlung von Indikatoren für längerfristige Ergebnisse festgelegt werden.
(2) Die Daten werden für jede Priorität nach spezifischem Ziel und gegebenenfalls nach Regionenkategorie aufgeschlüsselt und beziehen sich auf
a) |
die Anzahl der ausgewählten Vorhaben, ihre förderfähigen Gesamtkosten, den Beitrag aus den Fonds und die von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben, jeweils aufgeschlüsselt nach Art der Intervention; |
b) |
die Werte der Output- und Ergebnisindikatoren für die ausgewählten Vorhaben sowie die mit den Vorhaben erreichten Werte. |
(3) Für Finanzinstrumente werden darüber hinaus Daten zu folgenden Punkten bereitgestellt:
a) |
förderfähige Ausgaben aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt; |
b) |
Höhe der Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden; |
c) |
Höhe — aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt — der privaten und öffentlichen Mittel, die zusätzlich zu den Fondsmitteln mobilisiert werden; |
d) |
Zinsen und sonstige durch die Unterstützung aus den Fonds für Finanzinstrumente erwirtschaftete Erträge nach Artikel 60 sowie zurückgeflossene Mittel, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind, nach Artikel 62; |
e) |
Gesamtwert der Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen für Endempfänger, die mit Programmressourcen garantiert waren und tatsächlich an die Endempfänger ausgezahlt wurden. |
(4) Die nach Maßgabe dieses Artikels übermittelten Daten müssen verlässlich sein und den elektronisch gespeicherten Daten nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e zum Ende des Monats vor dem Monat der Einreichung entsprechen.
(5) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle der Kommission übermittelten Daten auf dem in Artikel 46 Buchstabe b genannten Webportal oder auf der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Website oder stellt einen Link dazu bereit.
Artikel 43
Abschließender Leistungsbericht
(1) Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EMFAF unterstützte Programme bis zum 15. Februar 2031 einen abschließenden Leistungsbericht zum Programm.
(2) Im abschließenden Leistungsbericht wird anhand der in Artikel 40 Absatz 1 aufgeführten Elemente — mit Ausnahme der Informationen nach Buchstabe d des genannten Absatzes — bewertet, ob die Programmziele erreicht wurden.
(3) Die Kommission prüft den abschließenden Leistungsbericht und informiert die Verwaltungsbehörde binnen fünf Monaten nach dem Datum des Eingangs des abschließenden Leistungsberichts über etwaige Anmerkungen. Im Falle solcher Anmerkungen stellt die Verwaltungsbehörde alle diesbezüglich erforderlichen Informationen zur Verfügung und informiert gegebenenfalls die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet die Verwaltungsbehörde binnen zwei Monaten nach Erhalt sämtlicher erforderlicher Informationen über die Annahme des Berichts. Unterrichtet die Kommission die Verwaltungsbehörde nicht innerhalb dieser Fristen, so gilt der Bericht als angenommen.
(4) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle abschließenden Leistungsberichte auf der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Website.
(5) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt mit dem Muster für den abschließenden Leistungsbericht. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 115 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
KAPITEL II
Evaluierung
Artikel 44
Vom Mitgliedstaat vorgenommene Evaluierungen
(1) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde evaluiert die Programme anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien: Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Unionsmehrwert, um Konzept und Durchführung der Programme qualitativ zu verbessern. Die Evaluierungen können auch andere relevante Kriterien wie Inklusion, Nichtdiskriminierung und Sichtbarkeit abdecken und sich auf mehr als ein Programm erstrecken.
(2) Darüber hinaus wird bis zum 30. Juni 2029 für jedes Programm eine Evaluierung zur Bewertung von dessen Auswirkungen durchgeführt.
(3) Mit den Evaluierungen werden funktional unabhängige interne oder externe Sachverständige beauftragt.
(4) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die entsprechenden Verfahren zur Erstellung und Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten eingerichtet sind.
(5) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde erstellt einen Evaluierungsplan, der mehr als ein Programm abdecken kann. Für den AMIF, den ISF und das BMVI enthält der Plan eine Halbzeitevaluierung, die bis zum 31. März 2024 abzuschließen ist.
(6) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde übermittelt dem Begleitausschuss den Evaluierungsplan spätestens ein Jahr nach dem Beschluss zur Genehmigung des Programms.
(7) Alle Evaluierungen werden auf der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Website veröffentlicht.
Artikel 45
Von der Kommission vorgenommene Evaluierung
(1) Die Kommission nimmt bis Ende 2024 eine Halbzeitevaluierung zur Untersuchung von Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Unionsmehrwert jedes Fonds vor. Die Kommission kann alle bereits verfügbaren relevanten Informationen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung verwenden.
(2) Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2031 eine rückblickende Evaluierung zur Untersuchung von Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Unionsmehrwert jedes Fonds vor. Bei dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFAF stehen bei dieser Evaluierung insbesondere die sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Auswirkungen der genannten Fonds in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 genannten politischen Ziele im Mittelpunkt.
(3) Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse der rückblickenden Evaluierung auf ihrer Website und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.
KAPITEL III
Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation
Artikel 46
Sichtbarkeit
Jeder Mitgliedstaat stellt Folgendes sicher:
a) |
Die Unterstützung wird bei allen Tätigkeiten in Bezug auf aus den Fonds unterstützte Vorhaben sichtbar gemacht, insbesondere bei Vorhaben von strategischer Bedeutung; |
b) |
den Bürgern der Union werden die Rolle und die Errungenschaften der Fonds über ein einziges Webportal kommuniziert, das Zugang zu allen Programmen, an denen der Mitgliedstaat teilnimmt, gewährt. |
Artikel 47
Emblem der Union
Bei Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten verwenden die Mitgliedstaaten, Verwaltungsbehörden und Begünstigten das Emblem der Union gemäß Anhang IX.
Artikel 48
Kommunikationsbeauftragte und -netzwerke
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt einen Kommunikationskoordinator für Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten in Bezug auf die Unterstützung aus den Fonds, einschließlich Programmen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), bei denen die Verwaltungsbehörde in dem genannten Mitgliedstaat angesiedelt ist. Der Kommunikationskoordinator kann auf der Ebene der gemäß Artikel 71 Absatz 6 eingerichteten Stelle ernannt werden und koordiniert programmübergreifend die Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen.
Der Kommunikationskoordinator bindet die folgenden Stellen in die Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten ein:
a) |
Vertretungen der Europäischen Kommission und Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten sowie Europe-Direct-Informationszentren und sonstige relevante Netze, Bildungs- und Forschungseinrichtungen; |
b) |
die in Artikel 8 Absatz 1 genannten sonstigen relevanten Partner. |
(2) Jede Verwaltungsbehörde benennt für jedes Programm einen Kommunikationsbeauftragten. Ein Kommunikationsbeauftragter kann für mehr als ein Programm zuständig sein.
(3) Die Kommission unterhält das Netzwerk aus Kommunikationskoordinatoren, Kommunikationsbeauftragten und Vertretern der Kommission, damit Informationen zu Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten ausgetauscht werden können.
Artikel 49
Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde
(1) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass binnen sechs Monaten nach dem Beschluss zur Genehmigung des Programms eine Website besteht, auf der zu Programmen, für die sie zuständig ist, Informationen zu den Zielen, Tätigkeiten, verfügbaren Fördermöglichkeiten und Erfolge des Programms bereitgestellt werden.
(2) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass auf der in Absatz 1 genannten Website oder auf dem in Artikel 46 Buchstabe b genannten einzigen Webportal ein Zeitplan der geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht wird, der mindestens dreimal jährlich mit vorläufigen Angaben zu Folgendem aktualisiert wird:
a) |
von dem Aufruf zur Einreichung von Anträgen abgedecktes geografisches Gebiet; |
b) |
betroffenes politisches oder spezifisches Ziel; |
c) |
Art der förderfähigen Antragsteller; |
d) |
Gesamtbetrag der Unterstützung für den Aufruf; |
e) |
Anfangs- und Enddatum des Aufrufs. |
(3) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die Liste der für eine Unterstützung aus den Fonds ausgewählten Vorhaben auf der Website in mindestens einer der Amtssprachen der Organe der Union und aktualisiert die Liste mindestens alle vier Monate. Jedes Vorhaben hat einen eigenen Code. Die Liste enthält folgende Daten:
a) |
bei juristischen Personen Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers; |
b) |
bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten; |
c) |
bei EMFAF-Vorhaben zu Fischereifahrzeugen die Kennnummer im Fischereiflottenregister der Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission (47); |
d) |
Bezeichnung des Vorhabens; |
e) |
Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens; |
f) |
Datum des Beginns des Vorhabens; |
g) |
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens; |
h) |
Gesamtkosten des Vorhabens; |
i) |
betroffener Fonds; |
j) |
betroffenes spezifisches Ziel; |
k) |
Kofinanzierungssatz der Union; |
l) |
Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land; |
m) |
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, bzw. die Region auf NUTS-2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist; |
n) |
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g. |
Die Daten nach Unterabsatz 1 Buchstaben b und c werden zwei Jahre nach dem Datum der erstmaligen Veröffentlichung auf der Website entfernt.
(4) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels werden auf der in Absatz 1 genannten Website oder auf dem in Artikel 46 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten einzigen Webportal in offenem, maschinenlesbarem Format gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates (48) veröffentlicht, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden von Daten ermöglicht wird.
(5) Die Verwaltungsbehörde informiert die Begünstigten vor der Veröffentlichung gemäß diesem Artikel, dass die Daten veröffentlicht werden.
(6) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial, auch auf Ebene der Begünstigten, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf Ersuchen zur Verfügung gestellt wird und der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX erteilt wird. Dies darf weder für die Begünstigten noch für die Verwaltungsbehörde zu erheblichen Zusatzkosten oder erheblichem Verwaltungsaufwand führen.
Artikel 50
Zuständigkeiten der Begünstigten
(1) Die Begünstigten und die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen erkennen die Unterstützung aus den Fonds — einschließlich wiederverwendeter Mittel gemäß Artikel 62 — für das Vorhaben an, indem sie
a) |
auf der offiziellen Website des Begünstigten, sofern eine solche besteht, und den Social-Media-Sites des Begünstigten das Vorhaben kurz beschreiben — verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung —, einschließlich der Ziele und Ergebnisse, und die finanzielle Unterstützung der Union hervorheben; |
b) |
die Unterstützung der Union auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial zur Durchführung des Vorhabens, die für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer bestimmt sind, in Form einer Erklärung sichtbar hervorheben; |
c) |
für die Öffentlichkeit deutlich sichtbare langlebige Tafeln oder Schilder mit dem Emblem der Union entsprechend den technischen Merkmalen gemäß Anhang IX anbringen, sobald die konkrete Durchführung von Vorhaben mit Sachinvestitionen angelaufen ist oder beschaffte Ausrüstung installiert ist, in Bezug auf
|
d) |
bei Vorhaben, auf die Buchstabe c nicht zutrifft, an einer für die Öffentlichkeit deutlich sichtbaren Stelle mindestens einen Anschlag in A3 oder größer oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen zum Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus den Fonds anbringen; handelt es sich bei dem Begünstigen um eine natürliche Person, so sorgt der Begünstigte so weit wie möglich dafür, dass an einer öffentlich sichtbaren Stelle oder durch eine elektronische Anzeige geeignete Informationen verfügbar sind, in denen die Unterstützung aus den Fonds hervorgehoben wird; |
e) |
bei Vorhaben von strategischer Bedeutung und bei Vorhaben, deren Gesamtkosten 10 000 000 EUR übersteigen, je nach Bedarf eine Kommunikationsveranstaltung oder -maßnahme organisieren und die Kommission und die zuständige Verwaltungsbehörde zeitnah einbinden. |
Handelt es sich bei einem Begünstigten des ESF+ um eine natürliche Person oder um Vorhaben, die im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung unterstützt werden, so gilt die unter Unterabsatz 1 Buchstabe d festgelegte Anforderung nicht.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstaben c und d können bei aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützten Vorhaben in dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, spezifische Anforderungen für die öffentliche Darstellung von Informationen über die Unterstützung aus den Fonds festgelegt werden, wenn dies gemäß Artikel 69 Absatz 5 aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt ist.
(2) Bei Kleinprojektefonds muss der Begünstigte die Verpflichtungen gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Interreg-Verordnung erfüllen.
Bei Finanzinstrumenten gewährleistet der Begünstigte mittels der Vertragsbedingungen, dass die Endempfänger die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c erfüllen.
(3) Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 47 oder den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht nach und wurden keinerlei Abhilfemaßnahmen getroffen, so wendet die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen an und streicht bis zu 3 % der Unterstützung aus den Fonds für das betroffene Vorhaben.
TITEL V
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS DEN FONDS
KAPITEL I
Formen von Unionsbeiträgen
Artikel 51
Formen von Unionsbeiträgen zu Programmen
Die Unionsbeiträge können in folgender Form gewährt werden:
a) |
nicht mit Kosten der betreffenden Vorhaben verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 95, die sich auf einen der beiden folgenden Faktoren stützen:
|
b) |
Erstattung der den Begünstigten gemäß den Kapiteln II und III dieses Titels geleisteten Unterstützung; |
c) |
Kosten je Einheit gemäß Artikel 94, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt; |
d) |
Pauschalbeträge gemäß Artikel 94, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt wird; |
e) |
Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 94 oder Artikel 36 Absatz 5, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt wird; |
f) |
als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen. |
KAPITEL II
Formen der Unterstützung durch Mitgliedstaaten
Artikel 52
Formen der Unterstützung
Die Mitgliedstaaten verwenden die Beiträge aus den Fonds, um Begünstigte in Form von Zuschüssen, Finanzinstrumenten oder Preisgeldern oder einer Kombination daraus zu unterstützen.
Artikel 53
Formen der Zuschüsse
(1) Den Begünstigten von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Zuschüsse können in folgender Form gewährt werden:
a) |
Erstattung tatsächlich beim Begünstigen oder dem privaten Partner eines ÖPP-Vorhabens entstandener und bei der Durchführung von Vorhaben entrichteter förderfähiger Kosten sowie von Sachleistungen und Abschreibungen; |
b) |
Kosten je Einheit; |
c) |
Pauschalbeträge; |
d) |
Pauschalfinanzierungen; |
e) |
Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen, sofern die einzelnen Formen unterschiedliche Kostenkategorien abdecken oder wenn sie für verschiedene Projekte im Rahmen eines Vorhabens oder für aufeinanderfolgende Phasen eines Vorhabens genutzt werden; |
f) |
nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen, sofern solche Zuschüsse von einer Erstattung des Unionsbeitrags gemäß Artikel 95 gedeckt sind. |
(2) Betragen die Gesamtkosten eines Vorhabens nicht mehr als 200 000 EUR, so wird der Beitrag dem Begünstigten aus dem EFRE, dem ESF+, dem JTF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI in Form von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierungen gewährt; hiervon ausgenommen sind Vorhaben, für die die Unterstützung staatliche Beihilfe darstellt. Bei einer Pauschalfinanzierung können lediglich die Kostenkategorien, auf die der Pauschalsatz anwendbar ist, gemäß Absatz 1 Buchstabe a erstattet werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann die Verwaltungsbehörde zustimmen, einige Vorhaben in den Bereichen Forschung und Innovation von der in jenem Unterabsatz festgelegten Anforderung auszunehmen, sofern der Begleitausschuss eine solche Ausnahme zuvor genehmigt hat. Darüber hinaus können Unterstützungsgelder und Gehälter/Löhne, die an Teilnehmer gezahlt werden, gemäß Absatz 1 Buchstabe a erstattet werden.
(3) Die Beträge für die Formen der Zuschüsse nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d werden nach einer der folgenden Methoden festgelegt:
a) |
anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode basierend auf
|
b) |
in einem Haushaltsplanentwurf, der von Fall zu Fall erstellt und vorab von der das Vorhaben auswählenden Stelle genehmigt wird, sofern die Gesamtkosten des Vorhabens 200 000 EUR nicht übersteigen; |
c) |
im Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen, die in den Politikbereichen der Union für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten; |
d) |
im Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten; |
e) |
anhand in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Verordnungen bzw. auf Grundlage der genannten Verordnungen Pauschalfinanzierungen und spezifischer Methoden. |
Artikel 54
Pauschalsätze für indirekte Kosten in Bezug auf Zuschüsse
Werden die indirekten Kosten eines Vorhabens mit einer Pauschalfinanzierung gedeckt, so kann diese auf einem der folgenden Sätze basieren:
a) |
bis zu 7 % der förderfähigen direkten Kosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss; |
b) |
bis zu 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss; |
c) |
bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten, sofern der Satz gemäß Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe a berechnet wird. |
Hat der Mitgliedstaat einen Pauschalsatz gemäß Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berechnet, so kann dieser Satz darüber hinaus für die Zwecke von Buchstabe c dieses Artikels für ähnliche Vorhaben verwendet werden.
Artikel 55
Direkte Personalkosten in Bezug auf Zuschüsse
(1) Direkte Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalsatzes von bis zu 20 % der direkten Kosten dieses Vorhabens — abzüglich der direkten Personalkosten — berechnet werden, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss, vorausgesetzt, die direkten Kosten des Vorhabens beinhalten keine öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, deren Wert die in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (49) bzw. in Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (50) festgelegten Schwellenwerte überschreitet.
Kommt im Zusammenhang mit dem AMIF, dem ISF und dem BMVI ein Pauschalsatz gemäß Unterabsatz 1 zur Anwendung, so wird dieser nur auf die direkten Kosten des Vorhabens angewandt, das keiner öffentlichen Auftragsvergabe unterliegt.
(2) Zur Bestimmung der direkten Personalkosten kann nach einer der folgenden Methoden ein Stundensatz berechnet werden:
a) |
Die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttopersonalkosten werden durch 1 720 Stunden für Vollzeitkräfte bzw. durch den entsprechenden Anteil an 1 720 Stunden für Teilzeitkräfte dividiert; |
b) |
die zuletzt dokumentierten monatlichen Bruttopersonalkosten werden durch die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit der in Rede stehenden Personen nach Maßgabe der geltenden nationalen Vorschriften, die im Beschäftigungs- oder Arbeitsvertrag bzw. einem Ernennungsbeschluss (im Folgenden zusammen „Beschäftigungsdokument“) genannt werden, dividiert. |
(3) Wird der gemäß Absatz 2 berechnete Stundensatz zugrunde gelegt, so darf die Gesamtzahl der pro Person für ein bestimmtes Jahr oder einen bestimmten Monat geltend gemachten Stunden die Anzahl der für die Berechnung dieses Stundensatzes herangezogenen Stunden nicht überschreiten.
(4) Liegen keine Angaben zu den jährlichen Bruttopersonalkosten vor, so können sie aus den verfügbaren dokumentierten Bruttopersonalkosten oder aus dem Beschäftigungsdokument mit entsprechender Anpassung an einen Zwölfmonatszeitraum abgeleitet werden.
(5) Personalkosten für Personen, die teilzeitig für das Vorhaben abgestellt sind, können als fester Prozentsatz der Bruttopersonalkosten berechnet werden, der einem festen Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat entspricht; die Einführung eines gesonderten Arbeitszeiterfassungssystems ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber stellt für die Beschäftigten ein Dokument aus, in dem dieser feste Prozentsatz angegeben ist.
Artikel 56
Pauschalfinanzierungen für andere förderfähige Kosten als direkte Personalkosten in Bezug auf Zuschüsse
(1) Ein Pauschalsatz von bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten kann genutzt werden, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken. Der Mitgliedstaat muss keine Berechnung des anzuwendenden Satzes vornehmen.
(2) Bei aus dem EFRE, dem ESF+, dem JTF dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützten Vorhaben werden Gehälter/Löhne und Unterstützungsgelder, die an Teilnehmer gezahlt werden, als zusätzliche förderfähige Kosten betrachtet, die nicht im Pauschalsatz enthalten sind.
(3) Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Pauschalsatz wird nicht auf Personalkosten angewendet, die auf der Grundlage eines Pauschalsatzes nach Artikel 55 Absatz 1 berechnet wurden.
Artikel 57
Zuschüsse unter Bedingungen
(1) Die Mitgliedstaaten können Begünstigten Zuschüsse unter Bedingungen gewähren, die gemäß dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt werden, vollständig oder teilweise rückzahlbar sind.
(2) Die Rückzahlungen durch den Begünstigten erfolgen gemäß den von der Verwaltungsbehörde und dem Begünstigten vereinbarten Bedingungen.
(3) Die Mitgliedstaaten verwenden die vom Begünstigten zurückgezahlten Mittel für denselben Zweck oder gemäß den Zielen des betreffenden Programms bis zum 31. Dezember 2030 wieder, in Form von Zuschüssen unter Bedingungen oder eines Finanzinstruments oder in einer anderen Form der Unterstützung. Die zurückgezahlten Beträge und Informationen über ihre Wiederverwendung werden in den abschließenden Leistungsbericht aufgenommen.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Mittel auf separaten Konten oder unter geeigneten Rechnungsführungscodes verbucht werden.
(5) Unionsmittel, die von den Begünstigten zu einem beliebigen Zeitpunkt zurückgezahlt, jedoch bis zum 31. Dezember 2030 nicht wiederverwendet wurden, werden gemäß Artikel 88 wieder dem Unionshaushalt zugeführt.
Artikel 58
Finanzinstrumente
(1) Die Verwaltungsbehörden können aus einem oder mehreren Programmen einen Programmbeitrag zu bestehenden oder neu geschaffenen Finanzinstrumenten leisten, die auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzüberschreitender Ebene eingerichtet sind, direkt von oder in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde eingesetzt werden und zum Erreichen spezifischer Ziele beitragen.
(2) Die Endempfänger werden aus Finanzinstrumenten nur bei Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie in Betriebskapital unterstützt, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie finanziell tragfähig sind, und die nicht genügend Finanzmittel aus Marktquellen erhalten. Diese Unterstützung muss mit den geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.
Eine derartige Unterstützung wird nur für die Bestandteile der Investitionen gewährt, die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung weder konkret abgeschlossen noch vollständig durchgeführt sind.
(3) Die angemessene Unterstützung aus den Fonds durch Finanzinstrumente basiert auf einer Ex-ante-Bewertung, die in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erstellt wird. Die Ex-ante-Bewertung muss abgeschlossen sein, bevor die Verwaltungsbehörden Programmbeiträge zu Finanzinstrumenten leisten.
Die Ex-ante-Bewertung umfasst mindestens Folgendes:
a) |
die vorgeschlagene Höhe des Programmbeitrags zu einem Finanzinstrument und die geschätzte Hebelwirkung, versehen mit einer kurzen Begründung; |
b) |
die vorgeschlagenen Finanzprodukte, die angeboten werden sollen, einschließlich des möglichen Bedarfs an einer differenzierten Behandlung der Investoren; |
c) |
die vorgeschlagene Zielgruppe der Endempfänger; |
d) |
den erwarteten Beitrag des Finanzinstruments zum Erreichen der spezifischen Ziele. |
Die Ex-ante-Bewertung kann überprüft oder aktualisiert werden, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ganz oder teilweise abdecken und auf bestehenden oder aktualisierten Ex-ante-Bewertungen basieren.
(4) Die Unterstützung für Endempfänger kann mit Unterstützung aus jedem Fonds oder von einem anderen Unionsinstrument kombiniert werden, auch aus demselben Fonds, und darf denselben Ausgabenposten betreffen. In einem derartigen Fall wird die Unterstützung aus dem Fonds über das Finanzinstrument im Rahmen eines Finanzinstrumentvorhabens bei der Kommission nicht in anderer Form, aus einem anderen Fonds oder aus einem anderen Unionsinstrument als Unterstützung geltend gemacht.
(5) Finanzinstrumente dürfen — innerhalb einer einzigen Finanzierungsvereinbarung — mit Programmunterstützung in Form von Zuschüssen zu einem einzigen Finanzinstrumentvorhaben kombiniert werden, wenn beide gesonderten Unterstützungsformen durch die das Finanzinstrument einsetzende Stelle bereitgestellt werden. In einem derartigen Fall gelten die Regelungen für Finanzinstrumente für dieses einzige Finanzinstrumentvorhaben. Die Programmunterstützung in Form von Zuschüssen muss direkt mit dem Finanzinstrument verbunden und notwendig für dieses sein und darf den Wert der durch das Finanzprodukt unterstützten Investitionen nicht übersteigen.
(6) Erfolgt eine kombinierte Unterstützung gemäß den Absätzen 4 und 5, so werden für jede Unterstützungsquelle separate Bücher geführt.
(7) Die Summe aller Formen der kombinierten Unterstützung darf den Gesamtbetrag des in Rede stehenden Ausgabenpostens nicht übersteigen. Zuschüsse dürfen nicht zur Erstattung der Unterstützung aus Finanzinstrumenten verwendet werden. Finanzinstrumente dürfen nicht zur Vorfinanzierung von Zuschüssen verwendet werden.
Artikel 59
Umsetzung von Finanzinstrumenten
(1) Von der Verwaltungsbehörde direkt eingesetzte Finanzinstrumente dürfen nur Darlehen oder Garantien gewähren. Die Verwaltungsbehörde legt in einem Strategiedokument, das alle in Anhang X genannten Elemente enthält, die Bedingungen des Programmbeitrags zum Finanzinstrument fest.
(2) Die in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde eingesetzten Finanzinstrumente können eine der folgenden Formen annehmen:
a) |
Investition von Programmmitteln in das Kapital einer juristischen Person; |
b) |
separate Verwaltungsblöcke oder Treuhandkonten. |
Die Verwaltungsbehörde wählt die das Finanzinstrument einsetzende Stelle aus.
(3) Die Verwaltungsbehörde kann einen Vertrag über den Einsatz eines Finanzinstruments an folgende Stellen direkt vergeben:
a) |
die EIB; |
b) |
internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist; |
c) |
eine als juristische Person gegründete öffentliche Bank oder Institution, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausübt und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:
|
d) |
sonstige Stellen, die ebenfalls in den Anwendungsbereich von Artikel 12 der Richtlinie 2014/24/EU fallen. |
(4) Setzt die von der Verwaltungsbehörde ausgewählte Stelle einen Holdingfonds ein, so kann diese Stelle auch weitere Stellen zum Einsatz spezifischer Fonds auswählen.
(5) Die Bedingungen der Programmbeiträge zu gemäß Absatz 2 eingesetzten Finanzinstrumenten werden in Finanzierungsvereinbarungen festgelegt, und zwar
a) |
zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde und der den Holdingfonds einsetzenden Stelle, falls zutreffend; |
b) |
zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der den Holdingfonds einsetzenden Stelle und der einen spezifischen Fonds einsetzenden Stelle. |
Diese Finanzierungsvereinbarungen enthalten alle in Anhang X genannten Elemente.
(6) Die finanzielle Verbindlichkeit der Verwaltungsbehörde geht nicht über den von der Verwaltungsbehörde für das Finanzinstrument im Rahmen der relevanten Finanzierungsvereinbarungen gebundenen Betrag hinaus.
(7) Die in Rede stehenden die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen bzw. bei Garantien die das zugrunde liegende Darlehen bereitstellende Stelle unterstützen bzw. unterstützt die Endempfänger und beachten bzw. beachtet dabei die Programmziele und das Potenzial für eine finanzielle Tragfähigkeit der Investitionen, wie im Geschäftsplan oder einem gleichwertigen Dokument begründet. Die Auswahl der Endempfänger erfolgt auf transparente Weise und darf nicht zu einem Interessenskonflikt führen.
(8) Die nationale Kofinanzierung eines Programms kann gemäß den fondsspezifischen Regelungen entweder von der Verwaltungsbehörde oder auf Ebene der Holdingfonds oder auf Ebene der spezifischen Fonds oder auf Ebene der Investitionen in Endempfänger bereitgestellt werden. Wird die nationale Kofinanzierung auf Ebene der Investitionen in Endempfänger bereitgestellt, so dokumentiert die Finanzinstrumente einsetzende Stelle die Förderfähigkeit der zugrunde liegenden Ausgaben.
(9) Die das Finanzinstrument gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels direkt einsetzende Verwaltungsbehörde bzw. die das Finanzinstrument gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels einsetzende Stelle führt separate Konten oder verwendet einen Rechnungsführungscode für jede Priorität — bzw. im Zusammenhang mit dem EMFAF für jedes spezifische Ziel — und gegebenenfalls jede Regionenkategorie für jeden Programmbeitrag und separat für Mittel nach Artikel 60 bzw. 62.
Artikel 60
Zinsen und sonstige durch die Unterstützung aus den Fonds für Finanzinstrumente erwirtschaftete Erträge
(1) Die aus den Fonds an Finanzinstrumente gezahlte Unterstützung fließt auf Konten bei in den Mitgliedstaaten ansässigen Finanzinstitutionen und wird entsprechend der aktiven Mittelverwaltung und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwaltet.
(2) Zinsen oder sonstige Erträge, die auf die Unterstützung der Fonds für Finanzinstrumente zurückzuführen sind, werden im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele wie die ursprüngliche Unterstützung aus den Fonds bis zum Ende des Förderzeitraums verwendet — einschließlich für Zahlungen von Verwaltungsgebühren und für die Erstattung von Verwaltungskosten, die bei den das Finanzinstrument einsetzenden Stellen angefallen sind, gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe d —, entweder innerhalb desselben Finanzinstruments oder nach Abwicklung des Finanzinstruments in anderen Finanzinstrumenten oder anderen Formen der Unterstützung für weitere Investitionen in Endempfänger.
(3) Zinsen und sonstige Erträge nach Absatz 2, die nicht gemäß der genannten Bestimmung verwendet werden, werden von der für das abschließende Geschäftsjahr vorgelegten Rechnungslegung abgezogen.
Artikel 61
Differenzierte Behandlung der Investoren
(1) Unterstützung aus den Fonds für Finanzinstrumente, die in Endempfänger investiert wird, sowie jegliche Einkünfte, die durch diese Investitionen erwirtschaftet werden, einschließlich zurückgezahlter Mittel, und die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind, können gemäß dem Grundsatz der Marktwirtschaft durch eine angemessene Risiko- und Gewinnteilung für die differenzierte Behandlung der Investoren verwendet werden, wobei dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Rechnung getragen wird.
(2) Eine solche differenzierte Behandlung darf nicht über das notwendige Maß zur Schaffung von Anreizen für private Investitionen hinausgehen, das entweder durch ein wettbewerbliches Verfahren oder eine unabhängige Bewertung festgelegt wird.
Artikel 62
Wiederverwendung von Mitteln, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind
(1) Mittel, die vor Ablauf des Förderzeitraums an Finanzinstrumente zurückgezahlt werden und aus Investitionen in Endempfänger oder aus der Freigabe von Mitteln, die für Garantieverträge vorgehalten wurden, stammen — einschließlich Kapitalrückzahlungen und jeglicher erwirtschafteter Einnahmen, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind —, werden in demselben oder in anderen Finanzinstrumenten für weitere Investitionen in Endempfänger, zur Deckung von Verlusten beim Nennbetrag des Fondsbeitrags zum Finanzinstrument aufgrund von Negativzinsen, sofern solche Verluste trotz aktiver Mittelverwaltung auftreten, oder für etwaige Verwaltungskosten und -gebühren im Zusammenhang mit solchen weiteren Investitionen wiederverwendet, wobei dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Rechnung getragen wird.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Mittel, die binnen mindestens acht Jahren nach Ablauf des Förderzeitraums an Finanzinstrumente zurückgezahlt werden, gemäß den politischen Zielen des Programms oder der Programme, in deren Rahmen sie eingerichtet wurden, entweder innerhalb desselben Finanzinstruments oder, nach Abzug dieser Mittel aus dem Finanzinstrument, in anderen Finanzinstrumenten oder in anderen Formen der Unterstützung wiederverwendet werden.
KAPITEL III
Förderfähigkeitsregelungen
Artikel 63
Förderfähigkeit
(1) Die Förderfähigkeit der Ausgaben wird auf der Grundlage nationaler Regelungen festgelegt, es sei denn, in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Verordnungen bzw. basierend darauf werden spezifische Regelungen festgesetzt.
(2) Für einen Beitrag aus den Fonds kommen nur Ausgaben infrage, die bei einem Begünstigten oder dem privaten Partner eines ÖPP-Vorhabens angefallen sind und bei der Durchführung von Vorhaben zwischen dem Tag der Einreichung des Programms bei der Kommission oder zwischen dem 1. Januar 2021 — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist — und dem 31. Dezember 2029 getätigt wurden.
Bei gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b, c und f erstatteten Kosten werden die Maßnahmen, die die Grundlage für die Erstattung bilden, zwischen dem Tag der Einreichung des Programms bei der Kommission oder zwischen dem 1. Januar 2021 — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist — und dem 31. Dezember 2029 durchgeführt.
(3) Beim EFRE werden Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben, die mehr als eine Regionenkategorie nach Artikel 108 Absatz 2 innerhalb eines Mitgliedstaats abdecken, basierend auf objektiven Kriterien anteilig den betroffenen Regionenkategorien zugewiesen.
Beim ESF+ können Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben einer beliebigen Regionenkategorie des Programms zugewiesen werden, sofern das Vorhaben zum Erreichen der spezifischen Ziele des Programms beiträgt.
Beim JTF tragen Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben zur Umsetzung des relevanten territorialen Plans für einen gerechten Übergang bei.
(4) Ein Vorhaben kann ganz oder teilweise außerhalb eines Mitgliedstaats, auch außerhalb der Union, durchgeführt werden, sofern das Vorhaben zu den Zielen des Programms beiträgt.
(5) Für Zuschüsse nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b, c und d entsprechen die Ausgaben, die für einen Beitrag aus den Fonds infrage kommen, den gemäß Artikel 53 Absatz 3 berechneten Beträgen.
(6) Vorhaben werden nicht für eine Unterstützung aus den Fonds ausgewählt, wenn sie konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antrag auf Förderung im Rahmen des Programms eingereicht wurde, unabhängig davon, ob alle damit verbundenen Zahlungen bereits getätigt wurden. Dieser Absatz gilt nicht für den aus dem EMFAF gewährten Ausgleich für zusätzliche Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 24 der EMFAF-Verordnung und für die Unterstützung aus der zusätzlichen Förderung für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung.
(7) Ausgaben, die infolge einer Programmänderung förderfähig werden, sind ab dem Tag der Einreichung des entsprechenden Antrags bei der Kommission förderfähig.
Für den EFRE, den Kohäsionsfonds und den JTF werden Ausgaben infolge einer Programmänderung förderfähig, wenn eine neue Art der Intervention nach Anhang I Tabelle 1 dem Programm hinzugefügt wird, für den EMFAF, den AMIF, den ISF und das BMVI, wenn dies in den fondsspezifischen Verordnungen erfolgt.
Wird ein Programm geändert, um auf Naturkatastrophen zu reagieren, so kann im Programm vorgesehen werden, dass die Ausgaben in Bezug auf diese Änderung ab dem Tag förderfähig sind, an dem die Naturkatastrophe eintrat.
(8) Wird ein neues Programm genehmigt, so sind die Ausgaben ab dem Tag der Einreichung des entsprechenden Antrags bei der Kommission förderfähig.
(9) Ein Vorhaben kann aus einem oder mehreren Fonds oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden. In diesen Fällen dürfen Ausgaben, die in einem Zahlungsantrag für einen der Fonds geltend gemacht wurden, nicht für Folgendes geltend gemacht werden:
a) |
Unterstützung aus einem anderen Fonds oder Unionsinstrument; |
b) |
Unterstützung aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms. |
Der in einen Zahlungsantrag für einen Fonds einzutragende Ausgabenbetrag kann für jeden Fonds und für das betreffende Programm bzw. die betreffenden Programme anteilig gemäß dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden.
Artikel 64
Nicht förderfähige Kosten
(1) Für folgende Kosten kommt ein Beitrag aus den Fonds nicht infrage:
a) |
Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen; |
b) |
Grunderwerb für einen Betrag von mehr als 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens; für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %; für Finanzinstrumente beziehen sich diese Prozentsätze auf den an den Endempfänger ausgezahlten Programmbeitrag oder, im Falle von Garantien, auf den Betrag des zugrunde liegenden Darlehens; |
c) |
Mehrwertsteuer („MwSt.“), mit Ausnahme von
|
Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Umweltschutzvorhaben.
(2) In den fondsspezifischen Verordnungen können zusätzliche Kosten festgelegt werden, die für einen Beitrag aus dem jeweiligen Fonds nicht infrage kommen.
Artikel 65
Dauerhaftigkeit der Vorhaben
(1) Der Mitgliedstaat zahlt den Beitrag aus den Fonds für ein Vorhaben mit Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen zurück, wenn binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten oder gegebenenfalls innerhalb der Frist gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen auf dieses Vorhaben eines der folgenden Szenarien zutrifft:
a) |
Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb der Region der NUTS-Ebene-2, in der die Tätigkeit Unterstützung erhielt; |
b) |
Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch einer Firma oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht; |
c) |
erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würde. |
Der Mitgliedstaat kann den in Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraum in Fällen, die die Aufrechterhaltung von Investitionen durch KMU oder die Erhaltung von durch KMU geschaffenen Arbeitsplätzen betreffen, auf drei Jahre verkürzen.
Die Rückzahlung durch den Mitgliedstaat aufgrund der Nichteinhaltung dieses Artikels erfolgt im Verhältnis zum Zeitraum der Nichteinhaltung.
(2) Bei aus dem ESF+ unterstützten Vorhaben oder bei aus dem JTF gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben k, l und m der JTF-Verordnung unterstützten Vorhaben wird die Unterstützung zurückgezahlt, wenn für sie eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Investition gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen gilt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Programmbeiträge an oder durch Finanzinstrumente oder zu jedweden Vorhaben, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz aufgegeben wird.
Artikel 66
Verlagerung
(1) Ausgaben für Verlagerung kommen nicht für einen Beitrag aus den Fonds infrage.
(2) Stellt ein Beitrag aus den Fonds eine staatliche Beihilfe dar, so vergewissert sich die Verwaltungsbehörde, dass mit dem Beitrag keine Verlagerung gemäß Artikel 14 Absatz 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 unterstützt wird.
Artikel 67
Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Zuschüsse
(1) Sachleistungen in Form einer Erbringung bzw. Bereitstellung von Arbeitsleistungen, Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, können unter den folgenden Bedingungen förderfähig sein:
a) |
Die öffentliche Unterstützung für das Vorhaben, die auch Sachleistungen umfasst, liegt bei Abschluss des Vorhabens nicht über den förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen; |
b) |
der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt nicht über den marktüblichen Kosten; |
c) |
der Wert und die Erbringung der Sachleistung können unabhängig bewertet und überprüft werden; |
d) |
bei der Bereitstellung von Grundstücken oder Immobilien kann eine Zahlung für die Zwecke einer Mietvereinbarung erfolgen, deren jährlicher Nennbetrag eine einzige Währungseinheit des Mitgliedstaats nicht übersteigt; |
e) |
bei Sachleistungen in Form von unbezahlter Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwands und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeit bestimmt. |
Der Wert der Grundstücke oder Immobilien nach Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes muss von einem unabhängigen qualifizierten Sachverständigen oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt werden und darf nicht über dem Höchstbetrag nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b liegen.
(2) Abschreibungskosten, für die keine mit Rechnungen belegte Zahlung erfolgt ist, können als förderfähig betrachtet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Förderfähigkeitsregeln des Programms sehen dies vor; |
b) |
der Betrag der Ausgaben wird durch Rechnungen gleichwertige Belege für förderfähige Kosten ordnungsgemäß nachgewiesen, sofern diese Kosten in der in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a genannten Form erstattet wurden; |
c) |
die Kosten beziehen sich ausschließlich auf den Unterstützungszeitraum für das Vorhaben; |
d) |
zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva wurden keine öffentlichen Zuschüsse herangezogen. |
Artikel 68
Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Finanzinstrumente
(1) Die förderfähigen Ausgaben eines Finanzinstruments sind der Gesamtbetrag des Programmbeitrags, der innerhalb des Förderzeitraums an das Finanzinstrument gezahlt bzw. — im Falle von Garantien — vom Finanzinstrument für Garantieverträge zurückgestellt wurde, vorausgesetzt, dieser Betrag entspricht
a) |
im Falle von Darlehen, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen den Zahlungen an Endempfänger; |
b) |
den — noch ausstehenden oder bereits fälligen — Mitteln, die für Garantieverträge vorgehalten wurden, um potenziellen Abrufen der Garantien für Verluste nachzukommen, berechnet auf der Grundlage eines gemäß dem für die zugrunde liegenden ausgezahlten neuen Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen in Endempfänger festgelegten Multiplikatorverhältnis; |
c) |
den Zahlungen an Endempfänger oder zu deren Gunsten, wenn die Finanzinstrumente gemäß Artikel 58 Absatz 5 mit einem anderen Unionsbeitrag zu einem einzigen Finanzinstrumentvorhaben kombiniert werden; |
d) |
den Zahlungen von Verwaltungsgebühren und den Erstattungen von Verwaltungskosten, die bei den das Finanzinstrument einsetzenden Stellen angefallen sind. |
(2) Wird ein Finanzinstrument über aufeinanderfolgende Programmplanungszeiträume hinweg eingesetzt, so kann auf der Grundlage von Vereinbarungen, die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum getroffen wurden, Unterstützung an Endempfänger oder zu deren Gunsten, einschließlich für Verwaltungskosten und -gebühren, gewährt werden, sofern diese Unterstützung den Förderfähigkeitsregeln des nachfolgenden Programmplanungszeitraums entspricht. In diesem Fall wird die Förderfähigkeit der in den Zahlungsanträgen angegebenen Ausgaben gemäß den Regeln des jeweiligen Programmplanungszeitraums ermittelt.
(3) Hat die Stelle, für die die Garantien bestehen, den geplanten Betrag der neuen Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht gemäß dem Multiplikatorverhältnis an die Endempfänger ausgezahlt, so werden die förderfähigen Ausgaben im entsprechenden Verhältnis gekürzt. Das Multiplikatorverhältnis kann überprüft werden, wenn dies aufgrund nachfolgender Veränderungen der Marktbedingungen gerechtfertigt ist. Eine solche Überprüfung darf nicht rückwirkend gelten.
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d sind die Verwaltungsgebühren leistungsbasiert.
Werden einen Holdingfonds einsetzende Stellen über eine Direktvergabe eines Vertrags gemäß Artikel 59 Absatz 3 ausgewählt, so gilt für den diesen Stellen gezahlten Betrag der Verwaltungskosten und -gebühren, der als förderfähige Ausgabe geltend gemacht werden kann, ein Schwellenwert von bis zu 5 % des Gesamtbetrags der an die Endempfänger in Darlehen ausgezahlten oder für Garantieverträge vorgesehen Programmbeiträge und von bis zu 7 % des Gesamtbetrags der an die Endempfänger im Zusammenhang mit Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen ausgezahlten Programmbeiträge.
Werden einen spezifischen Fonds einsetzende Stellen über eine Direktvergabe eines Vertrags gemäß Artikel 59 Absatz 3 ausgewählt, so gilt für den diesen Stellen gezahlten Betrag der Verwaltungskosten und -gebühren, der als förderfähige Ausgabe geltend gemacht werden kann, ein Schwellenwert von bis zu 7 % des Gesamtbetrags der an die Endempfänger in Darlehen ausgezahlten oder für Garantieverträge vorgesehen Programmbeiträge und von bis zu 15 % des Gesamtbetrags der an die Endempfänger im Zusammenhang mit Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen ausgezahlten Programmbeiträge.
Werden einen Holdingfonds, spezifische Fonds oder beides einsetzende Stellen über eine Ausschreibung im Einklang mit dem anwendbaren Recht ausgewählt, so wird der Betrag der Verwaltungskosten und -gebühren in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt und spiegelt das Ergebnis der Ausschreibung wider.
(5) Werden Vermittlungsgebühren ganz oder teilweise den Endempfängern in Rechnung gestellt, so dürfen sie nicht als förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden.
(6) Die gemäß Absatz 1 geltend gemachten förderfähigen Ausgaben dürfen die Summe des Gesamtbetrags der für die Zwecke dieses Absatzes gezahlten Unterstützung aus den Fonds und der entsprechenden nationalen Kofinanzierung nicht übersteigen.
TITEL VI
VERWALTUNG UND KONTROLLE
KAPITEL I
Allgemeine Regeln zu Verwaltung und Kontrolle
Artikel 69
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über Verwaltungs- und Kontrollsysteme für ihre Programme gemäß diesem Titel und stellen deren Funktionieren im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und den in Anhang XI aufgeführten Kernanforderungen sicher.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung sicher und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verhüten, aufzudecken und zu korrigieren und darüber Bericht zu erstatten. Diese Maßnahmen umfassen die Erhebung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Empfänger von Finanzmitteln der Union im Einklang mit Anhang XVII. Die Vorschriften für die Erhebung und Verarbeitung solcher Daten müssen den geltenden Datenschutzvorschriften genügen. Die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und der Europäische Rechnungshof verfügen über den erforderlichen Zugang zu diesen Informationen.
Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme gelten die Pflichten gemäß Absatz 2 hinsichtlich der Erhebung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Empfänger von Finanzmitteln der Union im Einklang mit Anhang XXVI ab dem 1. Januar 2023.
(3) Die Mitgliedstaten ergreifen auf Ersuchen der Kommission die notwendigen Maßnahmen, um die effektive Funktionsweise ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der bei der Kommission eingereichten Ausgaben zu gewährleisten. Handelt es sich bei einer solchen Maßnahme um eine Prüfung, so dürfen die Kommissionsbediensteten oder ihre bevollmächtigten Vertreter daran teilnehmen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen die Qualität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit des Begleitungssystems und der Daten zu Indikatoren sicher.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen gemäß den in der vorliegenden Verordnung und in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegten Anforderungen veröffentlicht werden, es sei denn, das Unionsrecht oder das nationale Recht schließt eine solche Veröffentlichung aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, strafrechtlicher Ermittlungen oder des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 aus.
(6) Die Mitgliedstaaten verfügen über Systeme und Verfahren, mit denen gewährleistet wird, dass alle für den in Anhang XIII festgelegten Prüfpfad erforderlichen Unterlagen gemäß den in Artikel 82 festgelegten Anforderungen aufbewahrt werden.
(7) Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, um die wirksame Untersuchung von Beschwerden in Bezug auf die Fonds sicherzustellen. Der Geltungsbereich, die Vorschriften und die Verfahren bezüglich dieser Vorkehrungen fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen. Dies gilt unbeschadet der allgemeinen Möglichkeit für Bürger und Interessenträger, Beschwerden an die Kommission zu richten. Auf Ersuchen der Kommission untersuchen die Mitgliedstaaten bei der Kommission eingereichte Beschwerden im Rahmen des Geltungsbereichs ihrer Programme und unterrichten die Kommission über die Ergebnisse dieser Untersuchungen.
Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Beschwerden jedwede Streitigkeit zwischen potenziellen und ausgewählten Begünstigten im Hinblick auf vorgeschlagene oder ausgewählte Vorhaben sowie Streitigkeiten mit Dritten über die Durchführung des Programms oder dessen Vorhaben, unabhängig davon, wie dieser Rechtsbehelf nach nationalem Recht zu qualifizieren ist.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Programmbehörden über elektronische Datenaustauschsysteme gemäß Anhang XIV erfolgt.
Die Mitgliedstaaten machen auf die Vorteile des elektronischen Datenaustauschs aufmerksam und leisten den Begünstigten in dieser Hinsicht jede erforderliche Unterstützung.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Verwaltungsbehörde auf ausdrücklichen Antrag eines Begünstigten den Informationsaustausch in Papierform ausnahmsweise akzeptieren; dies gilt unbeschadet ihrer Verpflichtung zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e.
Für aus dem EMFAF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme gilt Unterabsatz 1 ab dem 1. Januar 2023.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Programme oder Prioritäten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der gesamte offizielle Informationsaustausch mit der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem gemäß Anhang XV erfolgt.
(10) Der Mitgliedstaat stellt gemäß Anhang VIII zum 31. Januar und zum 31. Juli Vorausschätzungen des Betrags, für den im laufenden und im nachfolgenden Kalenderjahr Zahlungsanträge eingereicht werden, zur Verfügung oder stellt sicher, dass die Verwaltungsbehörden diese zur Verfügung stellen.
(11) Jeder Mitgliedstaat verfügt spätestens zur Einreichung des abschließenden Zahlungsantrags für das erste Geschäftsjahr und vor dem 30. Juni 2023 über eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß dem Muster in Anhang XVI. Er hält diese Beschreibung auf aktuellem Stand, um etwaigen späteren Änderungen Rechnung zu tragen.
(12) Die Mitgliedstaaten erstatten gemäß den Kriterien für die Ermittlung der zu meldenden Fälle von Unregelmäßigkeiten, der zu übermittelnden Daten und des für die Berichterstattung zu verwendenden Formats, die in Anhang XII festgelegt werden, über Unregelmäßigkeiten Bericht.
Artikel 70
Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission
(1) Die Kommission vergewissert sich, dass die Mitgliedstaaten über Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, die der vorliegenden Verordnung entsprechen, und dass diese Systeme während der Durchführung der Programme wirksam und effizient funktionieren. Die Kommission erstellt für die Zwecke ihrer eigenen Prüfungstätigkeit eine Prüfstrategie und einen Prüfplan, die auf einer Risikobewertung basieren.
Die Kommission und die Prüfbehörden koordinieren ihre Prüfpläne.
(2) Die Kommission führt Prüfungen bis zu drei Kalenderjahre nach der Rechnungsannahme in Bezug auf die betroffenen Ausgaben durch. Dieser Zeitraum gilt nicht für Vorhaben, bei denen der Verdacht auf Betrug besteht.
(3) Für die Zwecke ihrer Prüfungen haben die Kommissionsbediensteten oder ihre bevollmächtigten Vertreter in Bezug auf aus den Fonds unterstützte Vorhaben oder auf Verwaltungs- und Kontrollsysteme Zugang zu allen notwendigen Aufzeichnungen, Unterlagen und Metadaten, ungeachtet dessen, in welchem Medium sie aufbewahrt werden, und erhalten Kopien im spezifischen angeforderten Format.
(4) Für Vor-Ort-Prüfungen gilt außerdem Folgendes:
a) |
Die Kommission kündigt — außer in dringenden Fällen — die Prüfung mindestens 15 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Programmbehörde an; Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter des Mitgliedstaats können an solchen Prüfungen teilnehmen; |
b) |
sind bestimmte Amtshandlungen bei Anwendung nationaler Bestimmungen Bediensteten vorbehalten, die nach nationalen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt sind, so haben die Bediensteten der Kommission und deren bevollmächtigte Vertreter Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen, unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Gerichte und unter voller Einhaltung der Grundrechte der betroffenen Rechtssubjekte; |
c) |
die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung spätestens drei Monate nach dem letzten Tag der Prüfung; |
d) |
die Kommission übermittelt den Prüfbericht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem sie eine vollständige Antwort der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung erhalten hat; die Antwort des Mitgliedstaats gilt als vollständig, wenn die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Antwort des Mitgliedstaats um weitere Informationen oder ein überarbeitetes Dokument ersucht. |
Um die Fristen nach Unterabsatz 1 Buchstaben c und d dieses Absatzes einzuhalten, stellt die Kommission die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung und den Prüfbericht in mindestens einer der Amtssprachen der Organe der Union zur Verfügung.
Die Fristen nach Unterabsatz 1 Buchstaben c und d dieses Absatzes können verlängert werden, wenn dies für notwendig erachtet und zwischen der Kommission und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vereinbart wird.
Wird für eine Antwort des Mitgliedstaats auf die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung oder den Prüfbericht nach Unterabsatz 1 Buchstaben c und d dieses Absatzes eine Frist gesetzt, so beginnt diese Frist zum Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats in mindestens einer der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats.
Artikel 71
Programmbehörden
(1) Für die Zwecke von Artikel 63 Absatz 3 der Haushaltsordnung gibt der Mitgliedstaat für jedes Programm eine Verwaltungsbehörde und eine Prüfbehörde an. Überträgt ein Mitgliedstaat den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ gemäß Artikel 72 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung einer anderen Stelle als der Verwaltungsbehörde, so wird die betreffende Stelle ebenfalls als Programmbehörde angegeben. Dieselben Behörden können für mehr als ein Programm zuständig sein.
(2) Die Prüfbehörde ist eine Behörde. Prüfungstätigkeiten können von einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle als der Prüfbehörde unter ihrer Verantwortung durchgeführt werden. Die Prüfbehörde und alle derartigen Stellen, die unter der Verantwortung der Prüfbehörde Prüfungstätigkeiten durchführen, sind von den zu prüfenden Stellen funktional unabhängig.
(3) Die Verwaltungsbehörde kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen angeben, die bestimmte Aufgaben unter ihrer Verantwortung übernimmt bzw. übernehmen. Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen werden schriftlich festgehalten.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Grundsatz der funktionellen Unabhängigkeit zwischen und innerhalb der Programmbehörden eingehalten wird.
(5) Sieht ein Programm im Einklang mit seinen Zielen eine Unterstützung aus dem EFRE oder dem ESF+ für ein durch Horizont Europa kofinanziertes Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Horizont-Europa-Verordnung vor, so wird die Stelle, die das durch Horizont Europa kofinanzierte Programm durchführt, von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms gemäß Absatz 3 dieses Artikels als zwischengeschaltete Stelle angegeben.
(6) Der Mitgliedstaat kann auf eigene Initiative eine Koordinierungsstelle einrichten, die für die Kommission als Ansprechpartner fungiert und sie informiert und die Tätigkeiten der Programmbehörden in diesem Mitgliedstaat koordiniert.
KAPITEL II
Standardverwaltungs- und -kontrollsysteme
Artikel 72
Aufgaben der Verwaltungsbehörde
(1) Die Verwaltungsbehörde ist für die Verwaltung des Programms im Hinblick auf das Erreichen der Ziele des Programms zuständig. Insbesondere hat sie die folgenden Aufgaben:
a) |
Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 73, mit Ausnahme von Vorhaben nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d; |
b) |
Durchführung der Programmverwaltungsaufgaben gemäß Artikel 74; |
c) |
Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses gemäß Artikel 75; |
d) |
Aufsicht über die zwischengeschalteten Stellen; |
e) |
elektronische Aufzeichnung und Speicherung der Daten zu jedem Vorhaben, die für die Begleitung, die Evaluierung, das Finanzmanagement, die Überprüfungen und die Prüfungen gemäß Anhang XVII notwendig sind, sowie Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten und der Authentifizierung der Nutzer. |
(2) Der Mitgliedstaat kann die Verwaltungsbehörde oder eine andere Stelle mit dem Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ nach Artikel 76 betrauen.
(3) Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme wird der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ von der Verwaltungsbehörde oder unter ihrer Verantwortung wahrgenommen.
Artikel 73
Auswahl der Vorhaben durch die Verwaltungsbehörde
(1) Für die Auswahl der Vorhaben legt die Verwaltungsbehörde nichtdiskriminierende und transparente Kriterien und Verfahren fest, die die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und die Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik der Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV Rechnung tragen, und wendet diese an.
Die Kriterien und Verfahren gewährleisten, dass den auszuwählenden Vorhaben im Hinblick auf die Maximierung des Beitrags der Unionsförderung zum Erreichen der Ziele des Programms Vorrang eingeräumt wird.
(2) Bei der Auswahl der Vorhaben obliegt es der Verwaltungsbehörde,
a) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben mit dem Programm, darunter auch mit den diesem Programm zugrunde liegenden relevanten Strategien, in Einklang stehen und einen wirksamen Beitrag zum Erreichen der spezifischen Ziele des Programms leisten; |
b) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben, die unter eine grundlegende Voraussetzung fallen, mit den entsprechenden Strategien und Planungsdokumenten in Einklang stehen, die für die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzung festgelegt wurden; |
c) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben ein optimales Verhältnis zwischen der Höhe der Unterstützung, den unternommenen Aktivitäten und dem Erreichen der Ziele herstellen; |
d) |
sich zu vergewissern, dass der Begünstigte über die notwendigen finanziellen Mittel und Mechanismen verfügt, um Betriebs- und Instandhaltungskosten von Vorhaben mit Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen abzudecken, damit ihre finanzielle Tragfähigkeit gewährleistet ist; |
e) |
sicherzustellen, dass für die ausgewählten Vorhaben, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (51) fallen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Screening-Verfahren auf Grundlage der Anforderungen der genannten Richtlinie durchgeführt wird und auf derselben Grundlage auch die Bewertung alternativer Lösungen gebührend berücksichtigt wurde; |
f) |
sich zu vergewissern, dass bei den Vorhaben, die bereits vor der Einreichung eines Antrags auf Förderung bei der Verwaltungsbehörde angelaufen sind, anwendbares Recht eingehalten wurde; |
g) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben in den Geltungsbereich des betroffenen Fonds fallen und einer Art der Intervention zugeordnet werden; |
h) |
sicherzustellen, dass die Vorhaben keine Tätigkeiten umfassen, die Teil eines Vorhabens mit Verlagerung gemäß Artikel 66 waren oder eine Verlagerung einer Produktionstätigkeit gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a darstellen würden; |
i) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben nicht unmittelbar von einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf eine Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV betroffen sind, die ein Risiko für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Vorhaben begründet; |
j) |
sicherzustellen, dass die Infrastrukturinvestitionen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens fünf Jahren haben, klimaverträglich sind. |
In Bezug auf Buchstabe b dieses Absatzes müssen im Falle des politischen Ziels 1 nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der EFRE-und-Kohäsionsfonds-Verordnung nur Vorhaben, die mit den spezifischen Zielen nach den Ziffern i und iv des genannten Buchstaben im Zusammenhang stehen, mit den entsprechenden Strategien für intelligente Spezialisierung im Einklang stehen.
(3) Die Verwaltungsbehörde gewährleistet, dass der Begünstigte ein Dokument erhält, in dem alle Bedingungen für die Unterstützung für jedes Vorhaben, einschließlich der spezifischen Anforderungen an bereitzustellende Produkte oder Dienstleistungen, der Finanzierungsplan, die Frist für die Umsetzung sowie gegebenenfalls die anzuwendende Methode für die Feststellung der Kosten des Vorhabens und die Bedingungen für die Auszahlung der Unterstützung dargelegt sind.
(4) Bei Vorhaben, die ein Exzellenzsiegel tragen oder die im Rahmen eines durch Horizont Europa kofinanzierten Programms ausgewählt wurden, kann die Verwaltungsbehörde beschließen, die Unterstützung aus dem EFRE oder dem ESF+ direkt zu gewähren, sofern diese Vorhaben den in Absatz 2 Buchstaben a, b und g festgelegten Anforderungen genügen.
Darüber hinaus können die Verwaltungsbehörden auf die in Unterabsatz 1 genannten Vorhaben die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der förderfähigen Kosten anwenden, die im Rahmen des betreffenden Unionsinstruments festgelegt wurden. Diese Elemente werden in dem in Absatz 3 genannten Dokument angegeben.
(5) Wählt die Verwaltungsbehörde ein Vorhaben von strategischer Bedeutung aus, so setzt sie die Kommission binnen eines Monats in Kenntnis und stellt ihr alle relevanten Informationen zu diesem Vorhaben zur Verfügung.
Artikel 74
Programmverwaltung durch die Verwaltungsbehörde
(1) Die Verwaltungsbehörde
a) |
führt Verwaltungsüberprüfungen durch, um zu überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen bereitgestellt wurden, das Vorhaben mit dem anwendbaren Recht, dem Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens in Einklang steht und
|
b) |
stellt — vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Förderung — sicher, dass ein Begünstigter den fälligen Betrag in voller Höhe spätestens 80 Tage nach dem Tag der Einreichung des Auszahlungsantrags durch den Begünstigten erhält; die Frist kann unterbrochen werden, wenn die Verwaltungsbehörde aufgrund der vom Begünstigten eingereichten Informationen nicht feststellen kann, ob der Betrag fällig ist; |
c) |
betreibt wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und -verfahren und berücksichtigt dabei die ermittelten Risiken; |
d) |
verhütet Unregelmäßigkeiten, deckt sie auf und korrigiert sie; |
e) |
bestätigt, dass die verbuchten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsmäßig sind; |
f) |
erstellt eine Verwaltungserklärung gemäß dem Muster in Anhang XVIII. |
Für Unterabsatz 1 Buchstabe b wird kein Betrag abgezogen oder einbehalten und keine spezifische Gebühr oder andere Abgabe gleicher Wirkung erhoben, die die den Begünstigten zustehenden Beträge mindern würde.
Für ÖPP-Vorhaben nimmt die Verwaltungsbehörde Zahlungen an ein Treuhandkonto vor, das zu diesem Zweck im Namen des Begünstigten zur Verwendung gemäß der ÖPP-Vereinbarung eingerichtet wird.
(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Verwaltungsüberprüfungen sind risikobasiert und den vorab schriftlich festgestellten Risiken angemessen.
Verwaltungsüberprüfungen umfassen auch Verwaltungsprüfungen in Bezug auf Auszahlungsanträge der Begünstigten und Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben. Diese Prüfungen werden vor der Einreichung der Rechnungslegung gemäß Artikel 98 durchgeführt.
(3) Ist die Verwaltungsbehörde auch ein Begünstigter im Rahmen des Programms, so gewährleisten Vorkehrungen für die Verwaltungsüberprüfungen eine funktionelle Unabhängigkeit.
Unbeschadet des Absatzes 2 können in der Interreg-Verordnung spezifische Regelungen für die Verwaltungsüberprüfungen in Bezug auf Interreg-Programme festgelegt werden. In der AMIF-, der ISF- und der BMVI-Verordnung können spezifische Regelungen für die Verwaltungsüberprüfungen festgelegt werden, die anwendbar sind, wenn es sich bei dem Begünstigten um eine internationale Organisation handelt.
Artikel 75
Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses durch die Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde
a) |
stellt dem Begleitausschuss rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung, die er zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt; |
b) |
gewährleistet das Follow-up der Beschlüsse und Empfehlungen des Begleitausschusses. |
Artikel 76
Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“
(1) Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ umfasst die folgenden Aufgaben:
a) |
Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen bei der Kommission gemäß den Artikeln 91 und 92; |
b) |
Erstellung und Einreichung der Rechnungslegung und Bestätigung der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung gemäß Artikel 98 sowie Führung elektronischer Aufzeichnungen über alle Elemente der Rechnungslegung, einschließlich der Zahlungsanträge; |
c) |
Umrechnung der in anderen Währungen getätigten Ausgaben in Euro anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission in dem Monat, in dessen Verlauf die Ausgaben in den Rechnungsführungssystemen der Stelle, die für die Durchführung der in diesem Artikel dargelegten Aufgaben zuständig ist, verbucht wurden. |
(2) Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ umfasst nicht Überprüfungen auf Ebene der Begünstigten.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c kann in der Interreg-Verordnung eine andere Methode zur Umrechnung der in anderen Währungen getätigten Ausgaben in Euro festgelegt werden.
Artikel 77
Aufgaben der Prüfbehörde
(1) Die Prüfbehörde ist für die Durchführung von Systemprüfungen, Vorhabenprüfungen und Prüfungen der Rechnungslegung zuständig, um der Kommission unabhängige Gewähr dafür zu leisten, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme in effektiver Weise funktionieren und die Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.
(2) Die Prüfungstätigkeit wird gemäß international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt.
(3) Die Prüfbehörde erstellt folgende Unterlagen und reicht sie bei der Kommission ein:
a) |
einen jährlichen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 63 Absatz 7 der Haushaltsordnung, unter Verwendung des Musters in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung, auf Grundlage aller durchgeführten Prüfungstätigkeiten und unter Einbezug der folgenden gesonderten Elemente:
|
b) |
einen jährlichen Kontrollbericht, der die in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung genannten Anforderungen erfüllt, in Einklang mit dem Muster in Anhang XX der vorliegenden Verordnung steht, den jährlichen Bestätigungsvermerk nach Buchstabe a dieses Absatzes stützt und eine Zusammenfassung der Feststellungen enthält, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der Fehler und Mängel in den Systemen sowie die vorgeschlagenen und durchgeführten Korrekturmaßnahmen und die daraus resultierende Gesamt- und Restfehlerquote für Ausgaben, die in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung verbucht sind. |
(4) Werden Programme zum Zweck der Vorhabenprüfung gemäß Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu Gruppen zusammengefasst, so können die nach Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels erforderlichen Informationen in einem einzigen Bericht zusammengeführt werden.
(5) Die Prüfbehörde übermittelt der Kommission Systemprüfungsberichte, sobald das kontradiktorische Verfahren mit den entsprechenden zu prüfenden Stellen abgeschlossen ist.
(6) Die Kommission und die Prüfbehörden treffen regelmäßig — mindestens einmal im Jahr, sofern nicht anders vereinbart — zusammen, um die Prüfstrategie, den jährlichen Kontrollbericht und den Bestätigungsvermerk zu analysieren, ihre Prüfpläne und Methoden zu koordinieren und Meinungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.
Artikel 78
Prüfstrategie
(1) Die Prüfbehörde arbeitet nach Konsultation der Verwaltungsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung eine Prüfstrategie aus, berücksichtigt dabei die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Artikel 69 Absatz 11 und deckt darin System- und Vorhabenprüfungen ab. Die Prüfstrategie umfasst Systemprüfungen bei neu angegebenen Verwaltungsbehörden und mit dem Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ betrauten Behörden. Diese Prüfungen werden binnen 21 Monaten nach dem Beschluss zur Genehmigung des Programms oder nach der Änderung des Programms zur Angabe der Behörde durchgeführt. Die Prüfstrategie wird gemäß dem Muster in Anhang XXII ausgearbeitet und wird jährlich aktualisiert, nachdem der Kommission der erste jährliche Kontrollbericht und Bestätigungsvermerk übermittelt wurden. Sie kann ein oder mehrere Programme abdecken.
(2) Die Prüfstrategie wird der Kommission auf Anfrage übermittelt.
Artikel 79
Vorhabenprüfungen
(1) Die Vorhabenprüfungen decken die bei der Kommission im Geschäftsjahr geltend gemachten Ausgaben auf Grundlage einer Stichprobe ab. Diese Stichprobe ist repräsentativ und basiert auf statistischen Stichprobenverfahren.
(2) Besteht die Grundgesamtheit aus weniger als 300 Stichprobeneinheiten, so kann ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen der Prüfbehörde angewandt werden. In diesen Fällen muss die Stichprobe groß genug sein, damit die Prüfbehörde einen gültigen Bestätigungsvermerk erstellen kann. Das nichtstatistische Stichprobenverfahren deckt mindestens 10 % der Stichprobeneinheiten in der Grundgesamtheit des Geschäftsjahres ab, wobei die Auswahl zufällig erfolgt.
Die statistische Stichprobe kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Prüfbehörde ein oder mehrere Programme abdecken, die aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützt werden, sowie — gegebenenfalls unter Schichtung — einen oder mehrere Programmplanungszeiträume.
Die Stichprobe von aus dem EMFAF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützten Vorhaben deckt aus den einzelnen Fonds unterstützte Vorhaben separat ab.
(3) Bei Vorhabenprüfungen werden Vor-Ort-Überprüfungen der konkreten Durchführung des Vorhabens nur in Fällen vorgenommen, in denen dies aufgrund der Art des betroffenen Vorhabens erforderlich ist.
In der ESF+-Verordnung können spezifische Bestimmungen für Programme oder Prioritäten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m jener Verordnung festgelegt werden. In der AMIF-, der ISF- und der BMVI-Verordnung können spezifische Bestimmungen für Vorhabenprüfungen festgelegt werden, die anwendbar sind, wenn es sich bei dem Begünstigten um eine internationale Organisation handelt. In der Interreg-Verordnung können spezifische Vorschriften für auf Interreg-Programme anwendbare Vorhabenprüfungen festlegt werden.
Die Prüfungen erfolgen auf der Grundlage der Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Durchführung der zum Vorhaben gehörenden Tätigkeiten in Kraft waren.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 114 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diesen Artikel durch die Festlegung standardisierter gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden sowie von Modalitäten zur Abdeckung eines oder mehrerer Programmplanungszeiträume zu ergänzen.
Artikel 80
Vorkehrungen für die Einzige Prüfung
(1) Bei der Durchführung der Prüfungen berücksichtigen die Kommission und die Prüfbehörden gebührend die Grundsätze der Einzigen Prüfung und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Umfang des Risikos für den Unionshaushalt. Dadurch soll insbesondere die doppelte Prüfung und Verwaltungsüberprüfung derselben bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben vermieden werden, um die Kosten der Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen sowie den Verwaltungsaufwand bei den Begünstigten so gering wie möglich zu halten.
Die Kommission und die Prüfbehörden nutzen zunächst alle Informationen und Aufzeichnungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e, einschließlich der Ergebnisse der Verwaltungsüberprüfungen, und fordern zusätzliche Unterlagen und Prüfnachweise von den betroffenen Begünstigten nur an bzw. holen diese nur ein, wenn dies nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zur Unterstützung belastbarer Prüfschlussfolgerungen notwendig ist.
(2) Für Programme, bei denen die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Vermerk der Prüfbehörde verlässlich ist, und der betroffene Mitgliedstaat an der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft teilnimmt, beschränken sich die Prüfungen der Kommission auf die Prüfung der Tätigkeiten der Prüfbehörde.
(3) Vor Einreichung der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem das Vorhaben abgeschlossen wird, führt die Kommission oder die Prüfbehörde maximal eine Prüfung von Vorhaben, bei denen die förderfähigen Gesamtausgaben 400 000 EUR für den EFRE oder den Kohäsionsfonds, 350 000 EUR für den JTF, 300 000 EUR für den ESF+ bzw. 200 000 EUR für den EMFAF, den AMIF, den ISF oder das BMVI nicht übersteigen, durch.
Andere Vorhaben werden vor Einreichung der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem das Vorhaben abgeschlossen wird, maximal einer Prüfung pro Geschäftsjahr unterzogen, die entweder von der Prüfbehörde oder von der Kommission durchgeführt wird. Vorhaben werden in einem Jahr, in dem der Rechnungshof bereits eine Prüfung derselben durchgeführt hat, weder von der Kommission noch von der Prüfbehörde einer Prüfung unterzogen, sofern die Ergebnisse der vom Rechnungshof durchgeführten Prüfung von der Prüfbehörde oder der Kommission zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben genutzt werden können.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 kann ein Vorhaben mehr als einmal geprüft werden, wenn die Prüfbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu dem Schluss kommt, dass die Erstellung eines gültigen Bestätigungsvermerks nicht möglich ist.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn
a) |
ein spezifisches Risiko für eine Unregelmäßigkeit oder ein Betrugsverdacht besteht; |
b) |
die Tätigkeit der Prüfbehörde wiederholt werden muss, um eine Gewähr hinsichtlich ihrer effektiven Funktionsweise zu erlangen; |
c) |
ein gravierender Mangel in der Tätigkeit der Prüfbehörde nachgewiesen werden kann. |
Artikel 81
Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen der Finanzinstrumente
(1) Die Verwaltungsbehörde führt Vor-Ort-Verwaltungsüberprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 nur auf Ebene der das Finanzinstrument einsetzenden Stellen und — bei Garantiefonds — auf Ebene der Stellen, die die zugrunde liegenden neuen Darlehen bereitstellen, durch. Die Verwaltungsbehörde kann sich auf Überprüfungen durch externe Stellen stützen und keine Vor-Ort-Verwaltungsprüfungen durchführen, sofern sie über ausreichende Nachweise für die Kompetenz dieser externen Stellen verfügt.
(2) Die Verwaltungsbehörde führt keine Vor-Ort-Überprüfungen auf Ebene der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, durch.
Jedoch stellen die EIB oder andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, der Verwaltungsbehörde Kontrollberichte zur Unterstützung der Auszahlungsanträge zur Verfügung.
(3) Die Prüfbehörde führt System- und Vorhabenprüfungen gemäß Artikel 77, 79 oder 83 auf Ebene der das Finanzinstrument einsetzenden Stellen und — bei Garantiefonds — auf Ebene der Stellen, die die zugrunde liegenden neuen Darlehen bereitstellen, durch. Die Prüfungsergebnisse externer Rechnungsprüfer der das Finanzinstrument einsetzenden Stellen können von der Prüfbehörde für die Zwecke der Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit berücksichtigt werden und auf dieser Grundlage kann die Prüfbehörde beschließen, ihre eigene Prüfungstätigkeit zu beschränken.
(4) Bei Garantiefonds dürfen die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen Prüfungen der Stellen, die neue zugrunde liegende Darlehen bereitstellen, nur dann durchführen, wenn eine oder mehrere der folgenden Situationen eintreten:
a) |
Belege für die Unterstützung von Endempfängern durch das Finanzinstrument sind weder auf Ebene der Verwaltungsbehörde noch auf Ebene der das Finanzinstrument einsetzenden Stellen verfügbar; |
b) |
es gibt Hinweise darauf, dass die auf Ebene der Verwaltungsbehörde oder der das Finanzinstrument einsetzenden Stellen verfügbaren Unterlagen keine wahrheitsgemäßen und genauen Aufzeichnungen der geleisteten Unterstützung darstellen. |
(5) Die Prüfbehörde führt keine Prüfungen auf Ebene der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, in Bezug auf von diesen eingesetzte Finanzinstrumente durch.
Jedoch stellen die EIB oder andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, der Kommission und der Prüfbehörde einen jährlichen Prüfbericht zur Verfügung, den ihre externen Rechnungsprüfer bis Ende eines jeden Kalenderjahres erstellen. Dieser Bericht deckt die in Anhang XXI aufgeführten Elemente ab und bildet die Grundlage für die Tätigkeit der Prüfbehörde.
(6) Die EIB oder andere internationale Finanzinstitutionen stellen den Programmbehörden alle Unterlagen zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen benötigen.
Artikel 82
Verfügbarkeit von Unterlagen
(1) Unbeschadet der Vorschriften für staatliche Beihilfen stellt die Verwaltungsbehörde sicher, dass alle Belege in Bezug auf ein aus den Fonds unterstütztes Vorhaben auf der angemessenen Ebene für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Verwaltungsbehörde die letzte Zahlung an den Begünstigten entrichtet, aufbewahrt werden.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist wird im Falle von Gerichtsverfahren oder auf Ersuchen der Kommission unterbrochen.
KAPITEL III
Berücksichtigung nationaler Verwaltungssysteme
Artikel 83
Verbesserte angemessene Regelungen
Die Mitgliedstaaten können die folgenden verbesserten angemessenen Regelungen für das Verwaltungs- und Kontrollsystem eines Programms anwenden, sofern die in Artikel 84 festgelegten Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Abweichend von Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 74 Absatz 2 kann die Verwaltungsbehörde bei Verwaltungsüberprüfungen ausschließlich auf nationale Verfahren zurückgreifen; |
b) |
abweichend von Artikel 77 Absatz 1 zu Systemprüfungen und von Artikel 79 Absätze 1 und 3 zu Vorhabenprüfungen kann die Prüfbehörde ihre Prüfungstätigkeit für das betroffene Programm oder die betroffene Programmgruppe auf Vorhabenprüfungen, die eine Stichprobe auf der Grundlage einer statistischen Auswahl von 30 Stichprobeneinheiten abdecken, beschränken. |
Für die Zwecke von Verwaltungsüberprüfungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a kann sich die Verwaltungsbehörde auf Überprüfungen durch externe Stellen stützen, sofern sie über ausreichende Nachweise für die Kompetenz dieser Stellen verfügt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann die Prüfbehörde ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren gemäß Artikel 79 Absatz 2 anwenden, wenn die Grundgesamtheit aus weniger als 300 Stichprobeneinheiten besteht.
Die Kommission beschränkt ihre eigenen Prüfungen auf eine Überprüfung der Tätigkeit der Prüfbehörde mittels erneuter Durchführung der Prüfung ausschließlich auf ihrer Ebene, es sei denn, die vorhandenen Informationen lassen einen gravierenden Mangel bei der Tätigkeit der Prüfbehörde vermuten.
Artikel 84
Bedingungen für die Anwendung der verbesserten angemessenen Regelungen
(1) Der Mitgliedstaat kann die verbesserten angemessenen Regelungen nach Artikel 83 jederzeit während des Programmplanungszeitraums anwenden, falls die Kommission in ihren veröffentlichten jährlichen Tätigkeitsberichten für die letzten beiden Jahre vor einer derartigen Entscheidung des Mitgliedstaats bestätigt hat, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem des Programms in effektiver Weise funktioniert und die Gesamtfehlerquote für jedes Jahr 2 % oder weniger beträgt. Bei der Bewertung, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem des Programms wirksam funktioniert, berücksichtigt die Kommission die Teilnahme des betroffenen Mitgliedstaats an der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft.
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat die verbesserten angemessenen Regelungen nach Artikel 83 anzuwenden, so setzt er die Kommission über die Anwendung dieser Regelungen in Kenntnis. In einem derartigen Fall gelten die Regelungen ab Beginn des nachfolgenden Geschäftsjahres.
(2) Zu Beginn des Programmplanungszeitraums kann der Mitgliedstaat die verbesserten angemessenen Regelungen nach Artikel 83 anwenden, sofern die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen im Hinblick auf ein ähnliches, im Zeitraum 2014-2020 durchgeführtes Programm erfüllt werden und die für das Programm des Zeitraums 2021-2027 festgelegten Regelungen für Verwaltung und Kontrolle weitgehend auf denen des vorherigen Programms aufbauen. In einem derartigen Fall gelten die Regelungen ab Beginn des Programms.
(3) Der Mitgliedstaat erstellt oder aktualisiert entsprechend die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Prüfstrategie wie in Artikel 69 Absatz 11 und Artikel 78 festgelegt.
Artikel 85
Anpassung während des Programmplanungszeitraums
(1) Kommt die Kommission oder die Prüfbehörde auf der Grundlage der durchgeführten Prüfungen und des jährlichen Kontrollberichts zu dem Schluss, dass die in Artikel 84 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, so fordert die Kommission die Prüfbehörde auf, zusätzliche Prüfungstätigkeiten gemäß Artikel 69 Absatz 3 durchzuführen und sich zu vergewissern, dass Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.
(2) Bestätigt der nachfolgende jährliche Kontrollbericht, dass die Bedingungen weiterhin nicht erfüllt sind und die der Kommission gebotene Gewähr über die effektive Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben somit eingeschränkt wird, so fordert die Kommission die Prüfbehörde auf, Systemprüfungen durchzuführen.
(3) Nachdem die Kommission dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, Anmerkungen vorzubringen, kann sie diesen davon in Kenntnis setzen, dass die verbesserten angemessenen Regelungen nach Artikel 83 ab Beginn des nachfolgenden Geschäftsjahres nicht mehr gelten.
TITEL VII
FINANZMANAGEMENT, EINREICHUNG DER RECHNUNGSLEGUNG, RECHNUNGSPRÜFUNG UND FINANZKORREKTUREN
KAPITEL I
Finanzmanagement
Artikel 86
Mittelbindungen
(1) Der Beschluss zur Genehmigung des Programms gemäß Artikel 23 stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung dar, und die entsprechende Benachrichtigung des Mitgliedstaats stellt eine rechtliche Verpflichtung dar.
Der genannte Beschluss enthält den Gesamtbeitrag der Union pro Fonds und pro Jahr. Bei Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ wird jedoch ein Betrag in Höhe von 50 % des Beitrags für die Jahre 2026 und 2027 („Flexibilitätsbetrag“) pro Programm in jedem Mitgliedstaat zurückgehalten und erst nach Annahme des Kommissionsbeschlusses im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung im Einklang mit Artikel 18 dem Programm endgültig zugewiesen.
(2) Die Mittelbindungen der Union in Bezug auf jedes Programm werden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2027 von der Kommission in Jahrestranchen für jeden Fonds vorgenommen.
(3) Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 der Haushaltsordnung folgt die Mittelbindung für die erste Tranche auf die Annahme des Programms durch die Kommission.
Artikel 87
Verwendung des Euro
Alle Beträge, die in Programmen festgelegt sind, der Kommission von den Mitgliedstaaten gemeldet oder von diesen bei ihr geltend gemacht werden, werden in Euro angegeben.
Artikel 88
Rückzahlung
(1) Jede fällige Rückzahlung an den Unionshaushalt erfolgt vor dem Fälligkeitsdatum, das in der gemäß Artikel 98 der Haushaltsordnung ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Das Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats nach Ausstellung der Einziehungsanordnung.
(2) Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so fallen für die Zeit zwischen dem Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen an. Der entsprechende Zinssatz liegt eineinhalb Prozentpunkte über dem Satz, den die Europäische Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den das Fälligkeitsdatum fällt, für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet.
Artikel 89
Zahlungsarten
Zahlungen können als Vorfinanzierung, Zwischenzahlungen oder Zahlungen des Restbetrags der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr geleistet werden.
Artikel 90
Vorfinanzierung
(1) Die Kommission entrichtet die Vorfinanzierung auf der Grundlage der Gesamtunterstützung aus den Fonds gemäß dem Beschluss zur Genehmigung des Programms.
(2) Die Vorfinanzierung für jeden Fonds wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres entrichtet, und zwar wie folgt:
a) |
2021: 0,5 %; |
b) |
2022: 0,5 %; |
c) |
2023: 0,5 %; |
d) |
2024: 0,5 %; |
e) |
2025: 0,5 %; |
f) |
2026: 0,5 %. |
Wird ein Programm nach dem 1. Juli 2021 angenommen, so werden die vorangehenden Tranchen im Jahr der Annahme gezahlt.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden in der Interreg-Verordnung spezifische Regelungen zur Vorfinanzierung für Interreg-Programme festgelegt.
(4) Abweichend von Absatz 2 werden in den fondsspezifischen Verordnungen spezifische Regelungen zur Vorfinanzierung für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme festgelegt.
(5) Gemäß Artikel 100 wird der als Vorfinanzierung gezahlte Betrag für die Jahre 2021 und 2022 jedes Jahr bzw. für die Jahre 2023 bis 2026 spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.
Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme wird der als Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.
(6) Jegliche durch die Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen werden für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Fondsmittel und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.
Artikel 91
Zahlungsanträge
(1) Der Mitgliedstaat reicht höchstens sechs Zahlungsanträge pro Programm, pro Fonds und pro Geschäftsjahr ein. Jedes Jahr darf innerhalb jedes Zeitraums zwischen den folgenden Daten zu einem beliebigen Zeitpunkt ein einziger Zahlungsantrag eingereicht werden: 28. Februar, 31. Mai, 31. Juli, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember.
Der letzte bis zum 31. Juli eingereichte Zahlungsantrag gilt als abschließender Zahlungsantrag für das am 30. Juni beendete Geschäftsjahr.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Interreg-Programme.
(2) Zahlungsanträge sind nur zulässig, wenn das neueste fällige Gewährpaket nach Artikel 98 übermittelt wurde.
(3) Zahlungsanträge werden bei der Kommission gemäß dem Muster in Anhang XXIII eingereicht und umfassen, für jede Priorität und gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie,
a) |
den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gezahlt wurden, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, sowie der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die jedoch zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen, wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbucht; |
b) |
gegebenenfalls den gemäß Artikel 36 Absatz 5 Buchstabe b berechneten Betrag der technischen Hilfe; |
c) |
den Gesamtbetrag des gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, sowie der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die jedoch zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen, wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbucht; |
d) |
den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gezahlt wurden, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, mit Ausnahme der Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen, wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbucht. |
(4) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a gilt Folgendes:
a) |
Wird der Unionsbeitrag gemäß Artikel 51 Buchstabe a geleistet, so entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den Beträgen, die durch den Fortschritt bei der Erfüllung von Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen gemäß dem Beschluss nach Artikel 95 Absatz 2 oder dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 95 Absatz 4 gerechtfertigt sind; |
b) |
wird der Unionsbeitrag gemäß Artikel 51 Buchstaben c, d und e geleistet, so entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den Beträgen, die gemäß dem Beschluss nach Artikel 94 Absatz 3 oder dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 94 Absatz 4 festgelegt wurden; |
c) |
bei den in Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d aufgeführten Formen der Zuschüsse entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den auf der anzuwendenden Grundlage berechneten Kosten. |
(5) Abweichend von Absatz 3 kann im Fall von staatlichen Beihilfen der Zahlungsantrag Vorschüsse beinhalten, die von der die Beihilfe gewährenden Stelle an den Begünstigten gezahlt werden; hierfür gelten die folgenden kumulativen Bedingungen:
a) |
Diese Vorschüsse sind Gegenstand einer Garantie, die von einer in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Bank oder einem in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzinstitut ausgestellt wird, oder sie sind durch ein Instrument gedeckt, das von einer öffentlichen Einrichtung oder dem Mitgliedstaat als Garantie bereitgestellt wird; |
b) |
diese Vorschüsse überschreiten nicht 40 % des Gesamtbetrags der Beihilfe, die einem Begünstigten für ein bestimmtes Vorhaben gewährt wird; |
c) |
diese Vorschüsse werden durch Ausgaben gedeckt, die von den Begünstigten bei der Durchführung des Vorhabens gezahlt werden, und die Vorschüsse werden durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen, und zwar spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Zahlung des Vorschusses oder zum 31. Dezember 2029 — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist —, wobei im Fall der Nichteinhaltung der nächste Zahlungsantrag entsprechend zu berichtigen ist. |
Jeder Zahlungsantrag, der Vorschüsse dieser Art beinhaltet, muss folgende Beträge gesondert ausweisen: den Gesamtbetrag der Vorschusszahlungen im Rahmen des Programms, den durch Ausgaben des Begünstigten binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses gemäß Buchstabe c gedeckten Betrag sowie den nicht durch Ausgaben des Begünstigten gedeckten Betrag, für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
(6) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels muss im Fall von Beihilferegelungen gemäß Artikel 107 AEUV der öffentliche Beitrag, der den in einem Zahlungsantrag angegebenen Ausgaben entspricht, durch die die Beihilfe gewährende Stelle an die Begünstigten gezahlt worden sein.
Artikel 92
Spezifische Elemente für Finanzinstrumente in Zahlungsanträgen
(1) Werden Finanzinstrumente gemäß Artikel 59 Absatz 1 eingesetzt, so enthalten die gemäß Anhang XXIII eingereichten Zahlungsanträge die von der Verwaltungsbehörde an die Endempfänger ausbezahlten Gesamtbeträge bzw. — bei Garantien — die von der Verwaltungsbehörde für Garantieverträge vorgesehenen Beträge nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b und c.
(2) Werden Finanzinstrumente gemäß Artikel 59 Absatz 2 eingesetzt, so werden die Zahlungsanträge, die Ausgaben für Finanzinstrumente enthalten, gemäß den folgenden Bedingungen eingereicht:
a) |
Der im ersten Zahlungsantrag angegebene Betrag wird an die Finanzinstrumente gezahlt und kann bis zu 30 % der Gesamthöhe der für die Finanzinstrumente im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung gebundenen Programmbeiträge betragen, im Einklang mit der entsprechenden Priorität und gegebenenfalls der Regionenkategorie; |
b) |
der in den nachfolgenden, während des Förderzeitraums eingereichten Zahlungsanträgen angegebene Betrag enthält die förderfähigen Ausgaben, wie in Artikel 68 Absatz 1 dargelegt. |
(3) Der im ersten Zahlungsantrag angegebene Betrag nach Absatz 2 Buchstabe a wird spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.
Er wird in Zahlungsanträgen separat angegeben.
Artikel 93
Gemeinsame Regelungen für Zahlungen
(1) Unbeschadet von Artikel 15 Absätze 5 und 6 und vorbehaltlich verfügbarer Mittel nimmt die Kommission Zwischenzahlungen innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht.
(2) Jede Zahlung wird der jeweils ältesten offenen Mittelbindung des betreffenden Fonds und der betreffenden Regionenkategorie zugeordnet. Die Kommission erstattet in Form von Zwischenzahlungen 95 % der im Zahlungsantrag angegebenen Beträge, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes für jede Priorität auf die förderfähigen Gesamtausgaben oder den öffentlichen Beitrag ergeben. Die Kommission bestimmt bei der Berechnung des Restbetrags der Rechnungslegung gemäß Artikel 100 die noch zu erstattenden oder einzuziehenden Beträge.
(3) Die Unterstützung aus den Fonds für eine Priorität in Form von Zwischenzahlungen darf nicht höher als der Betrag der Unterstützung aus den Fonds für die Priorität gemäß dem Beschluss zur Genehmigung des Programms sein.
(4) Nimmt der Unionsbeitrag eine der in Artikel 51 aufgelisteten Formen an, so zahlt die Kommission nicht mehr als den vom Mitgliedstaat beantragten Betrag.
(5) Die Unterstützung aus den Fonds für eine Priorität bei der Zahlung des Restbetrags des abschließenden Geschäftsjahres liegt über keinem der folgenden Beträge:
a) |
dem in Zahlungsanträgen geltend gemachten öffentlichen Beitrag; |
b) |
der an die Begünstigten ausgezahlten oder auszuzahlenden Unterstützung aus den Fonds; |
c) |
dem vom Mitgliedstaat beantragten Betrag. |
Gemäß Artikel 36 Absatz 5 erstattete Beträge werden für die Zwecke der Berechnung der Obergrenze nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt.
(6) Auf Antrag eines Mitgliedstaats können für die Fonds die Zwischenzahlungen um 10 % über den für jede Priorität geltenden Kofinanzierungssatz angehoben werden, wenn ein Mitgliedstaat nach dem 1. Juli 2021 eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a) |
Der Mitgliedstaat erhält gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (52) ein Darlehen von der Union; |
b) |
der Mitgliedstaat erhält im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus mittelfristigen finanziellen Beistand gemäß dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 2. Februar 2012 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002, der von der Durchführung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms abhängig ist; |
c) |
dem Mitgliedstaat wird nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 finanzieller Beistand zur Verfügung gestellt, der von der Durchführung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms abhängig ist. |
Der angehobene Satz darf 100 % nicht übersteigen und gilt für Anträge auf Zahlungen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der entsprechende finanzielle Beistand ausläuft.
(7) Absatz 6 gilt nicht für Interreg-Programme.
Artikel 94
Unionsbeitrag basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen
(1) Die Kommission kann den Unionsbeitrag zu einem Programm gemäß Artikel 51 basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen erstatten, entweder auf Grundlage von durch einen Beschluss genehmigten Beträgen und Sätzen nach Absatz 3 dieses Artikels oder auf Grundlage von in einem delegierten Rechtsakt nach Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Beträgen und Sätzen.
(2) Um einen Unionsbeitrag zu dem Programm basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen zu nutzen, reichen die Mitgliedstaaten als Teil der Einreichung des Programms oder eines Antrags auf dessen Änderung bei der Kommission einen Vorschlag gemäß den Mustern in den Anhängen V und VI ein.
Die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Beträge und Sätze werden auf Grundlage der folgenden Elemente ermittelt und von der Prüfbehörde bewertet:
a) |
einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode, die sich auf einen der folgenden Punkte stützt:
|
b) |
der Haushaltsentwürfe; |
c) |
der Vorschriften zu entsprechenden Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen, die in den Politikbereichen der Union für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten; |
d) |
der Vorschriften zu entsprechenden Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten. |
(3) Der Beschluss zur Genehmigung des Programms oder dessen Änderung enthält die Arten von Vorhaben, auf die sich die Erstattung basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen erstreckt, die Definition und die Beträge, für die diese Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen gelten, sowie die Methoden für die Anpassung der Beträge.
Die Mitgliedstaaten nehmen für die Zwecke dieses Artikels Erstattungen an Begünstigte vor. Eine solche Erstattung kann in jeder Form von Unterstützung erfolgen.
Bei Prüfungen der Kommission und der Mitgliedstaaten und bei von den Mitgliedstaaten durchgeführten Verwaltungsüberprüfungen wird ausschließlich überprüft, ob die Bedingungen für eine Erstattung durch die Kommission erfüllt sind.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 114 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diesen Artikel zu ergänzen, indem auf Unionsebene Kosten je Einheit, Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen, deren Beträge und die Anpassungsmethoden auf die in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d dieses Artikels genannte Weise festgelegt werden.
(5) Dieser Artikel gilt nicht für den Unionsbeitrag für technische Hilfe, der gemäß Artikel 51 Buchstabe e erstattet wird.
Artikel 95
Unionsbeitrag basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen
(1) Die Kommission kann den Unionsbeitrag zu einer gesamten oder Teilen einer Priorität von Programmen gemäß Artikel 51 basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen erstatten, entweder auf Grundlage von durch einen Beschluss genehmigten Beträgen nach Absatz 2 dieses Artikels oder auf Grundlage von in einem delegierten Rechtsakt nach Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Beträgen. Um einen Unionsbeitrag zu dem Programm basierend auf einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung zu nutzen, reichen die Mitgliedstaaten als Teil des Programms oder eines Antrags auf dessen Änderung bei der Kommission einen Vorschlag gemäß den Mustern in den Anhängen V und VI ein. Der Vorschlag enthält die folgenden Informationen:
a) |
Angabe der betroffenen Priorität und des von der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung abgedeckten Gesamtbetrags; |
b) |
eine Beschreibung des Teils des Programms und der Art von Vorhaben, die Gegenstand der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung sind; |
c) |
eine Beschreibung der zu erfüllenden Bedingungen oder der zu erzielenden Ergebnisse und einen Zeitplan; |
d) |
Zwischenleistungen, die eine Erstattung durch die Kommission nach sich ziehen; |
e) |
Einheiten für die Messung; |
f) |
den Zeitplan für die Erstattung durch die Kommission und entsprechende, mit dem Fortschritt bei der Erfüllung von Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen verbundene Beträge; |
g) |
die Vorkehrungen für die Überprüfung der Zwischenleistungen und der Erfüllung von Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen; |
h) |
gegebenenfalls die Methoden für die Anpassung der Beträge; |
i) |
die Vorkehrungen zur Gewährleistung des Prüfpfads gemäß Anhang XIII zum Nachweis der Erfüllung von Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen; |
j) |
die vorgesehene Art der Erstattungsmethode, die für die Erstattung an den oder die Begünstigten im Rahmen der Priorität oder der Teile einer Priorität von Programmen, die von diesem Artikel betroffen sind, verwendet wird. |
(2) Der Beschluss zur Genehmigung des Programms oder des Antrags auf dessen Änderung enthält alle in Absatz 1 aufgeführten Elemente.
(3) Die Mitgliedstaaten nehmen für die Zwecke dieses Artikels Erstattungen an Begünstigte vor. Eine solche Erstattung kann in jeder Form von Unterstützung erfolgen.
Bei Prüfungen der Kommission und der Mitgliedstaaten und bei von den Mitgliedstaaten durchgeführten Verwaltungsüberprüfungen wird ausschließlich überprüft, ob die Bedingungen für eine Erstattung durch die Kommission erfüllt sind oder ob die Ergebnisse erzielt wurden.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 114 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diesen Artikel zu ergänzen, indem die Beträge der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung auf Unionsebene — aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens —, die Methoden für die Anpassung der Beträge und die zu erfüllenden Bedingungen oder zu erzielenden Ergebnisse festgelegt werden.
Artikel 96
Unterbrechung der Zahlungsfrist
(1) Die Kommission kann die Frist für Zahlungen, die keine Vorfinanzierung darstellen, für höchstens sechs Monate unterbrechen, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
a) |
Es liegen Nachweise vor, die auf einen gravierenden Mangel hindeuten, für den keine Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden; |
b) |
die Kommission muss zusätzliche Überprüfungen durchführen, nachdem sie Information darüber erhalten hat, dass Ausgaben in einem Zahlungsantrag mit einer Unregelmäßigkeit in Verbindung stehen könnten. |
(2) Der Mitgliedstaat kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeitraums um weitere drei Monate zustimmen.
(3) Die Kommission beschränkt die Unterbrechung auf den Teil der Ausgaben, die von den in Absatz 1 genannten Elementen betroffen sind, es sei denn, eine Bestimmung des betroffenen Teils der Ausgaben ist nicht möglich. Die Kommission informiert den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde schriftlich über den Grund der Unterbrechung und fordert sie auf, die Situation zu bereinigen. Die Kommission beendet die Unterbrechung, sobald die Maßnahmen zur Behebung der in Absatz 1 genannten Elemente ergriffen wurden.
(4) In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFAF können spezifische Grundlagen für Unterbrechungen von Zahlungen festgelegt werden, die sich auf die Nichteinhaltung der Regelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik beziehen.
Artikel 97
Aussetzung von Zahlungen
(1) Nachdem die Kommission dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, Anmerkungen vorzubringen, kann sie Zahlungen, die keine Vorfinanzierung darstellen, ganz oder zum Teil aussetzen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) |
Der Mitgliedstaat hat es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung einer Situation zu ergreifen, die zu einer Unterbrechung gemäß Artikel 96 geführt hat; |
b) |
es liegt ein gravierender Mangel vor; |
c) |
die in Zahlungsanträgen angegebenen Ausgaben stehen mit einer Unregelmäßigkeit in Verbindung, die nicht korrigiert wurde; |
d) |
es liegt eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission zu einem Verfahren über eine Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV bezüglich eines Sachverhalts vor, der ein Risiko für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben begründet. |
(2) Die Kommission hebt die Aussetzung aller oder eines Teils der Zahlungen auf, wenn der Mitgliedstaat die Maßnahmen zur Behebung der in Absatz 1 genannten Elemente ergriffen hat.
(3) In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFAF können spezifische Grundlagen für eine Aussetzung von Zahlungen festgelegt werden, die sich auf die Nichteinhaltung der Regelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik beziehen.
KAPITEL II
Einreichung der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
Artikel 98
Inhalt und Einreichung der Rechnungslegung
(1) Für jedes Geschäftsjahr, für das Zahlungsanträge eingereicht wurden, reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum 15. Februar die folgenden Unterlagen (im Folgenden „Gewährpaket“) für das vorangegangene Geschäftsjahr ein:
a) |
die Rechnungslegung gemäß dem Muster in Anhang XXIV; |
b) |
die Verwaltungserklärung nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe f gemäß dem Muster in Anhang XVIII; |
c) |
den jährlichen Bestätigungsvermerk nach Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe a gemäß dem Muster in Anhang XIX; |
d) |
den jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe b gemäß dem Muster in Anhang XX. |
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann von der Kommission auf Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats ausnahmsweise bis zum 1. März verlängert werden.
(3) Die Rechnungslegung beinhaltet auf Ebene jeder Priorität und gegebenenfalls jedes Fonds und jeder Regionenkategorie Folgendes:
a) |
den im Rechnungsführungssystem der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbuchten Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, der im abschließenden Zahlungsantrag für das Geschäftsjahr enthalten ist, und den Gesamtbetrag des entsprechenden gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, sowie der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die jedoch zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen; |
b) |
die während des Geschäftsjahres herausgenommenen Beträge; |
c) |
die an Finanzinstrumente gezahlten Beträge des öffentlichen Beitrags; |
d) |
für jede Priorität eine Erläuterung zu etwaigen Unterschieden zwischen den gemäß Buchstabe a geltend gemachten Beträgen und den in Zahlungsanträgen für dasselbe Geschäftsjahr geltend gemachten Beträgen. |
(4) Das Gewährpaket betrifft nicht den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, oder den entsprechenden gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrag im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, mit Ausnahme der Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen.
(5) Die Rechnungslegung ist nicht zulässig, wenn Mitgliedstaaten nicht die notwendigen Korrekturen vorgenommen haben, um die Restfehlerquote in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der Rechnungslegung auf 2 % oder weniger zu senken.
(6) Die Mitgliedstaaten ziehen insbesondere Folgendes aus der Rechnungslegung ab:
a) |
die unregelmäßigen Ausgaben, für die Finanzkorrekturen gemäß Artikel 103 vorgenommen wurden; |
b) |
die Ausgaben, deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit Gegenstand einer laufenden Bewertung sind; |
c) |
sonstige Beträge, die notwendig sind, um die Restfehlerquote der in der Rechnungslegung geltend gemachten Ausgaben auf 2 % oder weniger zu senken. |
Der Mitgliedstaat kann Ausgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b in einen Zahlungsantrag in nachfolgenden Geschäftsjahren aufnehmen, sobald die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit bestätigt ist.
(7) Unbeschadet des Artikels 104 kann der Mitgliedstaat unregelmäßige Beträge, die von ihm nach Übermittlung der diese Beträge enthaltenden Rechnungslegung entdeckt wurden, durch entsprechende Anpassungen für das Geschäftsjahr, in dem die Unregelmäßigkeit entdeckt wurde, korrigieren.
(8) Als Teil des Gewährpakets übermittelt der Mitgliedstaat für das letzte Geschäftsjahr den abschließenden Leistungsbericht nach Artikel 43 bzw. für den AMIF, den ISF oder das BMVI den letzten jährlichen Leistungsbericht.
Artikel 99
Rechnungsprüfung
Die Kommission vergewissert sich bis zum 31. Mai des auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Jahres, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, soweit nicht Artikel 102 gilt.
Artikel 100
Berechnung des Restbetrags
(1) Die Kommission berücksichtigt bei der Bestimmung des Betrags zulasten der Fonds für das Geschäftsjahr und der entsprechenden Anpassungen der Zahlungen an den Mitgliedstaat Folgendes:
a) |
die Beträge in der Rechnungslegung nach Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe a, auf die der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritäten anzuwenden ist; |
b) |
den Gesamtbetrag der von der Kommission während dieses Geschäftsjahres getätigten Zwischenzahlungen; |
c) |
für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFAF für die Jahre 2021 und 2022 den Betrag der Vorfinanzierung. |
(2) Ist ein Betrag von dem Mitgliedstaat einzuziehen, so stellt die Kommission hierfür eine Einziehungsanordnung aus, die — sofern möglich — mittels einer Verrechnung mit Beträgen, die dem Mitgliedstaat im Rahmen späterer Zahlungen für dasselbe Programm noch geschuldet werden, durchgeführt wird. Eine solche Einziehung stellt keine Finanzkorrektur dar und mindert nicht die Unterstützung aus den Fonds für das Programm. Der eingezogene Betrag gilt als zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung.
Artikel 101
Verfahren bei der Rechnungsprüfung
(1) Das Verfahren nach Artikel 102 gilt in folgenden Fällen:
a) |
Die Prüfbehörde hat aus Gründen, die mit der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung zusammenhängen, einen eingeschränkten oder negativen Bestätigungsvermerk ausgestellt; |
b) |
der Kommission liegen Nachweise vor, die die Zuverlässigkeit eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks infrage stellen. |
(2) In allen anderen Fällen berechnet die Kommission die Beträge zulasten der Fonds gemäß Artikel 100 und nimmt vor dem 1. Juli die entsprechenden Zahlungen oder Einziehungen vor. Diese Zahlung bzw. Einziehung gilt als Rechnungsannahme.
Artikel 102
Kontradiktorisches Verfahren für die Rechnungsprüfung
(1) Stellt die Prüfbehörde aus Gründen, die mit der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung zusammenhängen, einen eingeschränkten oder negativen Bestätigungsvermerk aus, so fordert die Kommission den Mitgliedstaat auf, diese Rechnungslegung zu überarbeiten und die in Artikel 98 Absatz 1 genannten Unterlagen binnen eines Monats erneut zu übermitteln.
Ist bei Ablauf der Frist nach Unterabsatz 1
a) |
der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt, so gilt Artikel 100 und die Kommission zahlt binnen zwei Monaten etwaige weitere geschuldete Beträge oder nimmt eine Einziehung vor; |
b) |
der Bestätigungsvermerk weiterhin eingeschränkt oder hat der Mitgliedstaat die Unterlagen nicht erneut übermittelt, so gelten die Absätze 2, 3 und 4. |
(2) Ist der Bestätigungsvermerk aus Gründen, die mit der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung zusammenhängen, weiterhin eingeschränkt oder ist er weiterhin unzuverlässig, so informiert die Kommission den Mitgliedstaat über den Betrag zulasten der Fonds für das Geschäftsjahr.
(3) Erklärt sich der Mitgliedstaat mit dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Betrag binnen eines Monats einverstanden, so zahlt die Kommission gemäß Artikel 100 binnen zwei Monaten alle weiteren geschuldeten Beträge oder nimmt eine Einziehung vor.
(4) Erklärt sich der Mitgliedstaat mit dem Betrag nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht einverstanden, so legt die Kommission den Betrag zulasten der Fonds für das Geschäftsjahr fest. Dies stellt keine Finanzkorrektur dar und mindert nicht die Unterstützung aus den Fonds für das Programm. Die Kommission zahlt gemäß Artikel 100 binnen zwei Monaten alle weiteren geschuldeten Beträge oder nimmt eine Einziehung vor.
(5) In Bezug auf das abschließende Geschäftsjahr nimmt die Kommission für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EMFAF unterstützte Programme spätestens zwei Monate nach dem Tag der Annahme des abschließenden Leistungsberichts nach Artikel 43 eine Zahlung bzw. eine Einziehung des jährlichen Restbetrags der Rechnungslegung vor.
KAPITEL III
Finanzkorrekturen
Artikel 103
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten schützen den Unionshaushalt und wenden Finanzkorrekturen an, indem sie die Unterstützung aus den Fonds für ein Vorhaben oder ein Programm ganz oder teilweise annullieren, sofern festgestellt wird, dass bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben unregelmäßig sind.
(2) Finanzkorrekturen werden in der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem die Streichung beschlossen wird, verbucht.
(3) Der Mitgliedstaat darf die annullierte Unterstützung aus den Fonds innerhalb des betroffenen Programms wiederverwenden, allerdings weder für ein Vorhaben, das Gegenstand der Korrektur war, noch — im Falle einer Finanzkorrektur aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit — für ein Vorhaben, das von der systembedingten Unregelmäßigkeit betroffen ist.
(4) In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFAF können spezifische Grundlagen für Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden, die sich auf die Nichteinhaltung der Regelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik beziehen.
(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann bei Vorhaben, die Finanzinstrumente umfassen, ein Beitrag, der gemäß diesem Artikel wegen einer einzelnen Unregelmäßigkeit annulliert wird, unter folgenden Bedingungen innerhalb desselben Vorhabens wiederverwendet werden:
a) |
wenn die Unregelmäßigkeit, aufgrund derer der Beitrag annulliert wird, auf Ebene des Endempfängers festgestellt wird, nur für andere Endempfänger innerhalb desselben Finanzinstruments; |
b) |
wenn die Unregelmäßigkeit, aufgrund derer der Beitrag annulliert wird, auf Ebene der den spezifischen Fonds einsetzenden Stelle festgestellt wird und das Finanzinstrument über eine Struktur mit einem Holdingfonds eingesetzt wird, nur für andere spezifische Fonds einsetzende Stellen. |
Wird die Unregelmäßigkeit, aufgrund derer der Beitrag annulliert wird, auf Ebene der den Holdingfonds einsetzenden Stelle festgestellt, oder wird sie auf Ebene der den spezifischen Fonds einsetzenden Stelle festgestellt und das Finanzinstrument wird über eine Struktur ohne Holdingfonds eingesetzt, so darf der annullierte Beitrag nicht innerhalb desselben Vorhabens wiederverwendet werden.
Im Falle einer Finanzkorrektur aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit darf der annullierte Beitrag nicht für ein Vorhaben, das von der systembedingten Unregelmäßigkeit betroffen ist, wiederverwendet werden.
(6) Die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen erstatten den Mitgliedstaaten die von den Unregelmäßigkeiten betroffenen Programmbeiträge zurück, einschließlich Zinsen und etwaiger sonstiger mit diesen Beiträgen erwirtschafteter Erträge.
Die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen erstatten den Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 genannten Beträge nicht zurück, sofern diese Stellen für eine bestimmte Unregelmäßigkeit nachweisen, dass die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Unregelmäßigkeit ist auf Ebene der Endempfänger oder, bei einem Holdingfonds, auf Ebene der die spezifischen Fonds einsetzenden Stellen oder der Endempfänger aufgetreten; |
b) |
die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen sind ihren Verpflichtungen in Bezug auf die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Programmbeiträge im Einklang mit dem anwendbaren Recht nachgekommen und sind so professionell, transparent und sorgfältig vorgegangen wie von einer fachkundigen Stelle mit Erfahrung beim Einsatz von Finanzinstrumenten erwartet; |
c) |
die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Beträge konnten nicht eingezogen werden, obwohl die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen mit gebührender Sorgfalt alle einschlägigen Maßnahmen vertraglicher und rechtlicher Art ergriffen haben. |
Artikel 104
Finanzkorrekturen durch die Kommission
(1) Die Kommission nimmt Finanzkorrekturen vor, indem sie die Unterstützung aus den Fonds für ein Programm kürzt, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass
a) |
ein gravierender Mangel vorliegt, der die bereits an das Programm gezahlte Unterstützung aus den Fonds gefährdet; |
b) |
die in der akzeptierten Rechnungslegung enthaltenen Ausgaben unregelmäßig sind, ohne dass der Mitgliedstaat dies festgestellt und gemeldet hat; |
c) |
der Mitgliedstaat vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens durch die Kommission seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 97 nicht nachgekommen ist. |
Nimmt die Kommission Korrekturen auf der Grundlage von Pauschalsätzen oder Hochrechnungen vor, so erfolgt dies gemäß Anhang XXV.
(2) Vor der Entscheidung über eine Finanzkorrektur informiert die Kommission den Mitgliedstaat über ihre Schlussfolgerungen und gibt dem Mitgliedstaat die Möglichkeit, binnen zwei Monaten Anmerkungen vorzubringen und nachzuweisen, dass das tatsächliche Ausmaß der Unregelmäßigkeit geringer ist als von der Kommission bewertet. Die Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
(3) Akzeptiert der Mitgliedstaat die Schlussfolgerungen der Kommission nicht, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, damit gewährleistet ist, dass alle relevanten Informationen und Anmerkungen vorliegen, die die Grundlage für die Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Vornahme der Finanzkorrektur bilden.
(4) Die Kommission entscheidet über eine Finanzkorrektur unter Berücksichtigung des Ausmaßes, der Häufigkeit und der finanziellen Auswirkungen der Unregelmäßigkeiten oder gravierenden Mängel mittels eines Durchführungsrechtsakts binnen zehn Monaten nach dem Tag der Anhörung oder der Übermittlung zusätzlicher von der Kommission angeforderter Informationen.
Bei der Entscheidung über eine Finanzkorrektur berücksichtigt die Kommission alle übermittelten Informationen und Anmerkungen.
Erklärt sich ein Mitgliedstaat mit der Finanzkorrektur in Fällen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c einverstanden, bevor der Beschluss nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassen wurde, so kann der Mitgliedstaat die betroffenen Beträge wiederverwenden. Diese Möglichkeit gilt nicht in Fällen von Finanzkorrekturen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b.
(5) In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFAF können spezifische Grundlagen für Finanzkorrekturen durch die Kommission festgelegt werden, die sich auf die Nichteinhaltung der Regelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik beziehen.
(6) In den fondsspezifischen Regelungen für den JTF können spezifische Grundlagen für Finanzkorrekturen durch die Kommission festgelegt werden, die sich auf die Verfehlung der für den JTF festgelegten Sollvorgaben beziehen.
KAPITEL IV
Aufhebung der Mittelbindung
Artikel 105
Grundsätze und Regeln für die Aufhebung
(1) Die Kommission hebt die Mittelbindung jedweden Betrags in einem Programm auf, der nicht für Vorfinanzierungen gemäß Artikel 90 verwendet wurde oder für den bis zum 31. Dezember des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Mittelbindungen für die Jahre 2021 bis 2026 kein Zahlungsantrag gemäß den Artikeln 91 und 92 eingereicht wurde.
(2) Der Teil der am 31. Dezember 2029 noch offenen Mittelbindungen wird aufgehoben, wenn das Gewährpaket und der abschließende Leistungsbericht für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EMFAF unterstützte Programme nicht innerhalb der Frist nach Artikel 43 Absatz 1 bei der Kommission eingereicht werden.
Artikel 106
Ausnahmen von den Aufhebungsregeln
(1) Von der Aufhebung ausgenommen sind die Beträge, die dem Teil der Mittelbindungen entsprechen, für den
a) |
die Vorhaben aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt werden oder |
b) |
aus Gründen höherer Gewalt, die die Durchführung des gesamten oder eines Teils des Programms stark beeinträchtigt hat, kein Zahlungsantrag gestellt werden konnte. |
Die nationalen Behörden, die höhere Gewalt geltend machen, weisen die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten oder eines Teils des Programms nach.
(2) Bis zum 31. Januar übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission Informationen zu den Ausnahmen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b für den bis zum 31. Dezember des Vorjahres geltend gemachten Betrag.
Artikel 107
Aufhebungsverfahren
(1) Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat auf Grundlage der ihr bis zum 31. Januar zugegangenen Informationen über den Betrag, der gemäß diesen Informationen von einer Aufhebung der Mittelbindung betroffen ist.
(2) Der Mitgliedstaat verfügt über zwei Monate, um sich mit dem Betrag, für den die Mittelbindung aufgehoben werden soll, einverstanden zu erklären oder seine Anmerkungen vorzubringen.
(3) Bis zum 30. Juni übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission einen geänderten Finanzierungsplan, aus dem für das in Rede stehende Kalenderjahr der gekürzte Betrag der Unterstützung für eine oder mehrere Prioritäten des Programms hervorgehen. Für Programme, die aus mehr als einem Fonds unterstützt werden, wird der Betrag der Unterstützung anteilig nach Fonds gekürzt, proportional zu den von der Aufhebung betroffenen Beträgen, die im betreffenden Kalenderjahr nicht verwendet wurden.
Wird ein derartiger Plan nicht vorgelegt, so ändert die Kommission den Finanzierungsplan, indem sie den Beitrag aus den Fonds für das betreffende Kalenderjahr kürzt. Diese Kürzung wird jeder Priorität proportional zu den von der Aufhebung betroffenen Beträgen zugewiesen, die im betreffenden Kalenderjahr nicht verwendet wurden.
(4) Bis spätestens 31. Oktober ändert die Kommission den Beschluss zur Genehmigung des Programms.
TITEL VIII
FINANZRAHMEN
Artikel 108
Geografischer Geltungsbereich der Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“
(1) Der EFRE, der ESF+ und der Kohäsionsfonds unterstützen das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in allen Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (im Folgenden „NUTS-2-Regionen“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in der durch die Verordnung (EU) 2016/2066 geänderten Fassung.
(2) Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden den folgenden drei Kategorien von NUTS-2-Regionen zugewiesen:
a) |
den weniger entwickelten Regionen, deren Pro-Kopf-BIP weniger als 75 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27 beträgt (im Folgenden „weniger entwickelte Regionen“); |
b) |
den Übergangsregionen, deren Pro-Kopf-BIP zwischen 75 % und 100 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27 liegt (im Folgenden „Übergangsregionen“); |
c) |
den stärker entwickelten Regionen, deren Pro-Kopf-BIP mehr als 100 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27 beträgt (im Folgenden „stärker entwickelte Regionen“). |
Die Einstufung der Regionen in eine der drei Regionenkategorien erfolgt nach dem Verhältnis des Pro-Kopf-BIP jeder Region, gemessen in Kaufkraftstandards (im Folgenden „KKS“) und berechnet anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017, zum durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27 für denselben Bezugszeitraum.
(3) Aus dem Kohäsionsfonds werden diejenigen Mitgliedstaaten unterstützt, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE), gemessen in KKS und berechnet anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 für denselben Bezugszeitraum beträgt.
(4) Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die Regionen, die die Kriterien einer der drei Regionenkategorien erfüllen, und die Mitgliedstaaten, die die Kriterien des Absatzes 3 erfüllen, aufgelistet werden. Die genannte Liste gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027.
Artikel 109
Mittel für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt
(1) Die Mittel für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die zur Mittelbindung für den Zeitraum 2021-2027 im Rahmen des MFR zur Verfügung stehen, belaufen sich für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds auf 330 234 776 621 EUR zu Preisen von 2018 und für den JTF auf 7 500 000 000 EUR zu Preisen von 2018.
Die im Unterabsatz 1 genannten Mittel werden für die Zwecke der JTF-Verordnung um einen Betrag in Höhe von 10 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 für Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (53) ergänzt. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 gilt dieser Betrag als externe zweckgebundene Einnahme für den Zweck von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
Für die Zwecke der Programmplanung und der anschließenden Einsetzung in den Haushaltsplan der Union werden die den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Beträge mit jährlich 2 % indexiert.
(2) Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds pro Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und gegebenenfalls nach Regionenkategorie festgelegt wird, gemäß den in Anhang XXVI festgelegten Methoden.
In diesem Beschluss wird auch die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel je Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festgelegt.
(3) Der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission werden 0,35 % der in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 genannten Mittel nach Abzug der Unterstützung für die CEF nach Artikel 110 Absatz 3 zugewiesen.
Artikel 110
Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)
(1) Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ belaufen sich im Rahmen des MFR auf 97,6 % der Gesamtmittel (d. h. insgesamt 329 684 776 621 EUR) und werden wie folgt zugewiesen:
a) |
61,3 % (d. h. insgesamt 202 226 984 629 EUR) für weniger entwickelte Regionen; |
b) |
14,5 % (d. h. insgesamt 47 771 802 082 EUR) für Übergangsregionen; |
c) |
8,3 % (d. h. insgesamt 27 202 682 372 EUR) für stärker entwickelte Regionen; |
d) |
12,9 % (d. h. insgesamt 42 555 570 217 EUR) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden; |
e) |
0,6 % (d. h. insgesamt 1 927 737 321 EUR) als zusätzliche Förderung für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen; |
f) |
0,2 % (d. h. insgesamt 500 000 000 EUR) für interregionale Innovationsinvestitionen; |
g) |
2,3 % (d. h. insgesamt 7 500 000 000 EUR) für den Fonds für einen gerechten Übergang. |
(2) Der Betrag der für den ESF+ im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ verfügbaren Mittel beläuft sich auf 87 319 331 844 EUR.
Der Betrag, der dem ESF+ als zusätzliche Förderung für die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Gebiete und Regionen zugewiesen wird, beläuft sich auf 472 980 447 EUR.
(3) Der Betrag der aus dem Kohäsionsfonds auf die CEF zu übertragenden Unterstützung beläuft sich auf 10 000 000 000 EUR. Dieser Betrag wird für Verkehrsinfrastrukturprojekte unter Berücksichtigung des Bedarfs an Investitionen in Infrastruktur der Mitgliedstaaten und Regionen über spezifische Aufforderungen gemäß der CEF-Verordnung ausschließlich in den Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, aufgewendet.
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem der Betrag festgelegt wird, der aus den jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Kohäsionsfondsmitteln auf die CEF zu übertragen ist und für den gesamten Zeitraum anteilig bestimmt wird.
Die Zuweisung aus dem Kohäsionsfonds an jeden Mitgliedstaat wird entsprechend verringert.
Die jährlichen Mittel, die der in Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds entsprechen, werden ab dem Haushaltjahr 2021 in die jeweiligen Haushaltslinien der CEF eingesetzt.
30 % der auf die CEF übertragenen Mittel werden unverzüglich nach der Übertragung allen Mitgliedstaaten, die für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds infrage kommen, zur Verfügung gestellt, um Verkehrsinfrastrukturprojekte gemäß der CEF-Verordnung zu finanzieren.
Die für den Verkehrsbereich geltenden Regelungen gemäß der CEF-Verordnung gelten für die spezifischen Aufforderungen nach Unterabsatz 1. Bis zum 31. Dezember 2023 werden bei der Auswahl der förderfähigen Projekte die nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds in Bezug auf 70 % der auf die CEF übertragenen Mittel beachtet.
Ab dem 1. Januar 2024 werden die auf die CEF übertragenen Mittel, die nicht für ein Verkehrsinfrastrukturprojekt gebunden sind, allen Mitgliedstaaten, die für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds infrage kommen, zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß der CEF-Verordnung zur Verfügung gestellt.
Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind und möglicherweise Schwierigkeiten bei der Gestaltung ausgereifter und/oder qualitativ hochwertiger Projekte, die jedoch einen ausreichenden Unionsmehrwert haben, gegenüberstehen, muss der technischen Unterstützung besondere Beachtung zukommen, mit der die Stärkung der institutionellen Kapazität und der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und des Staatsdiensts in Bezug auf die Entwicklung und Durchführung der Projekte, die in der CEF-Verordnung aufgelistet sind, angestrebt wird.
Die Kommission unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um es den Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, zu ermöglichen, bis zum Ende des Zeitraums 2021-2027 die höchstmögliche Ausschöpfung des auf die CEF übertragenen Betrags zu erreichen, auch durch die Organisation zusätzlicher Aufforderungen.
Den Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE, gemessen in KKS für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, muss besondere Beachtung zukommen, und sie erhalten Unterstützung gemäß den Unterabsätzen 8 und 9.
Den Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE, gemessen in KKS für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, werden 70 % von 70 % des Betrags, den diese Mitgliedstaaten an die CEF übertragen haben, bis zum 31. Dezember 2024 garantiert.
(4) 400 000 000 EUR der Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden der Europäischen Stadtinitiative in direkter oder indirekter Mittelverwaltung durch die Kommission zugewiesen.
(5) 175 000 000 EUR der ESF+-Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden der transnationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung zugewiesen.
(6) Der Betrag nach Absatz 1 Buchstabe f wird aus den EFRE-Mitteln im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für interregionale Innovationsinvestitionen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung zugewiesen.
(7) Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) belaufen sich auf 2,4 % der Gesamtmittel, die aus den Fonds für den Zeitraum 2021-2027 für Mittelbindungen zur Verfügung stehen (d. h. insgesamt 8 050 000 000 EUR).
(8) Der Betrag nach Artikel 109 Absatz 1 Unterabsatz 2 ist Teil der Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“.
Artikel 111
Übertragbarkeit von Mitteln
(1) Die Kommission kann einen Vorschlag eines Mitgliedstaats bei der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung oder im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung annehmen, der Folgendes vorsieht:
a) |
eine Übertragung von insgesamt nicht mehr als 5 % der ursprünglichen Zuweisungen für weniger entwickelte Regionen auf Übergangsregionen oder stärker entwickelte Regionen und von Übergangsregionen auf stärker entwickelte Regionen; |
b) |
eine Übertragung der Zuweisungen für stärker entwickelte Regionen oder Übergangsregionen auf weniger entwickelte Regionen und von stärker entwickelten Regionen auf Übergangsregionen. |
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann die Kommission eine zusätzliche Übertragung von bis zu 10 % der Gesamtzuweisungen für weniger entwickelte Regionen auf Übergangsregionen oder stärker entwickelte Regionen innerhalb der Mitgliedstaaten genehmigen, deren Pro-Kopf-BNE, gemessen in KKS für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt. Die Mittel einer etwaigen zusätzlichen Übertragung werden verwendet, um zu den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten politischen Zielen beizutragen.
(2) Die Gesamtzuweisungen, die jedem Mitgliedstaat in Bezug auf das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) zugewiesen werden, sind zwischen diesen Zielen nicht übertragbar.
(3) Im Hinblick auf die Sicherstellung einer wirksamen Verteilung der Fondsmittel auf die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Tätigkeiten kann — abweichend von Absatz 2 dieses Artikels — die Kommission unter ordnungsgemäß begründeten Umständen und unter der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Bedingung mittels eines Durchführungsrechtsaktes dem Vorschlag eines Mitgliedstaats aus der ersten Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung zustimmen, einen Teil seiner dem Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) zugewiesenen Mittel auf das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ zu übertragen.
(4) Der Anteil des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) in dem Mitgliedstaat, der den in Absatz 3 genannten Vorschlag macht, darf nicht weniger als 35 % der dem Mitgliedstaat zugewiesenen Gesamtmittel in Bezug auf das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) ausmachen und darf nach der Übertragung nicht weniger als 25 % dieser Gesamtmittel betragen.
Artikel 112
Festlegung der Kofinanzierungssätze
(1) In dem Beschluss zur Genehmigung eines Programms werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag der Unterstützung aus den Fonds für jede Priorität festgelegt.
(2) Für jede Priorität wird in dem Kommissionsbeschluss festgelegt, auf welchen der folgenden Beträge der Kofinanzierungssatz für die Priorität angewandt wird:
a) |
den Gesamtbeitrag, einschließlich des öffentlichen und privaten Beitrags; |
b) |
den öffentlichen Beitrag. |
(3) Der Kofinanzierungssatz für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ liegt auf Ebene jeder Priorität nicht über
a) |
85 % für weniger entwickelte Regionen; |
b) |
70 % für Übergangsregionen, die für den Zeitraum 2014-2020 als weniger entwickelte Regionen definiert wurden; |
c) |
60 % für Übergangsregionen; |
d) |
50 % für stärker entwickelte Regionen, die für den Zeitraum 2014-2020 als Übergangsregionen definiert wurden oder deren Pro-Kopf-BIP unter 100 % lag; |
e) |
40 % für stärker entwickelte Regionen. |
Die Kofinanzierungssätze aus Unterabsatz 1 Buchstabe a gelten auch für Gebiete in äußerster Randlage und auch für die zusätzliche Zuweisung für Gebiete in äußerster Randlage.
Der Kofinanzierungssatz für den Kohäsionsfonds darf auf Ebene jeder Priorität nicht über 85 % liegen.
In der ESF+-Verordnung können gemäß den Artikeln 10 und 14 der genannten Verordnung höhere Kofinanzierungssätze festgelegt werden.
Der Kofinanzierungssatz für die aus dem JTF unterstützte Priorität, der auf die Region, in der sich das bzw. die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang ermittelte(n) Gebiet(e) befindet bzw. befinden, anzuwenden ist, liegt nicht über
a) |
85 % für weniger entwickelte Regionen; |
b) |
70 % für Übergangsregionen; |
c) |
50 % für stärker entwickelte Regionen. |
(4) Der Kofinanzierungssatz für Interreg-Programme liegt nicht über 80 %, es sei denn, die Interreg-Verordnung legt für Programme im Rahmen von Interreg-Aktionsbereich D und für externe Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit höhere Kofinanzierungssätze fest.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Höchstsätze für die Kofinanzierung werden für Prioritäten, die vollständig durch von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung erfüllt werden, um zehn Prozentpunkte angehoben.
(6) Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission können zu 100 % finanziert werden.
TITEL IX
BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL I
Befugnisübertragung und Durchführungsbestimmungen
Artikel 113
Befugnisübertragung in Bezug auf bestimmte Anhänge
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 114 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der vorliegenden Verordnung, mit Ausnahme der Anhänge III, IV, XI, XIII, XIV, XVII und XXVI, zu erlassen, um Anpassungen an während des Programmplanungszeitraums auftretenden Veränderungen vorzunehmen.
Artikel 114
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 79 Absatz 4, Artikel 94 Absatz 4, Artikel 95 Absatz 4 und Artikel 113 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Juli 2021 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 79 Absatz 4, Artikel 94 Absatz 4, Artikel 95 Absatz 4, Artikel 113 und Artikel 117 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 79 Absatz 4, Artikel 94 Absatz 4, Artikel 95 Absatz 4, Artikel 113 und Artikel 117 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 115
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
KAPITEL II
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 116
Überprüfung
Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung gemäß Artikel 177 AEUV bis zum 31. Dezember 2027.
Artikel 117
Übergangsbestimmungen
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bzw. jeder andere Rechtsakt für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 gelten weiterhin nur für operationelle Programme und Vorhaben, die während dieses Zeitraums aus dem EFRE, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds unterstützt werden.
(2) Die der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 der Kommission übertragene Befugnis, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um einen Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften zu erstellen, bleibt für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 weiterhin in Kraft. Die Befugnisübertragung wird nach Artikel 114 der vorliegenden Verordnung ausgeübt.
Artikel 118
Bedingungen für in Phasen durchgeführte Vorhaben
(1) Die Verwaltungsbehörde kann ein Vorhaben auswählen, das die zweite Phase eines im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für eine Unterstützung ausgewählten und begonnenen Vorhabens darstellt, sofern die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Das Vorhaben, das im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für eine Unterstützung ausgewählt wurde, umfasst zwei aus finanzieller Sicht identifizierbare Phasen mit separaten Prüfpfaden; |
b) |
die Gesamtkosten des in Buchstabe a genannten Vorhabens übersteigen 5 000 000 EUR; |
c) |
die in einem Zahlungsantrag für die erste Phase angegebenen Ausgaben werden in keinem weiteren Zahlungsantrag der zweiten Phase angegeben; |
d) |
die zweite Phase des Vorhabens entspricht dem anwendbaren Recht und kommt nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der fondsspezifischen Verordnungen für eine Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds oder dem EMFAF infrage; |
e) |
der Mitgliedstaat verpflichtet sich im gemäß Artikel 141 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingereichten abschließenden Durchführungsbericht bzw. — im Zusammenhang mit dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds — im letzten jährlichen Durchführungsbericht, während des Programmplanungszeitraums die zweite und letzte Phase abzuschließen und einsatzbereit zu machen. |
(2) Für die zweite Phase des Vorhabens gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.
Artikel 119
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 83.
(2) ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 41.
(3) ABl. C 17 vom 14.1.2019, S. 1.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 (ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 638) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 27. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(5) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
(6) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(8) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1).
(9) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(10) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
(11) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(12) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (siehe Seite 159 dieses Amtsblatts).
(13) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (siehe Seite 159 dieses Amtsblatts).
(14) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (siehe Seite 159 dieses Amtsblatts).
(15) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (siehe Seite 159 dieses Amtsblatts).
(16) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(17) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(18) Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 53).
(19) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 202 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(20) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(21) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(22) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(23) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(24) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(25) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(26) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(27) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(28) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
(29) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(30) Verordnung (EU) 2016/2066 der Kommission vom 21. November 2016 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 322 vom 29.11.2016, S. 1).
(31) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(32) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(33) Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(34) Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(35) Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(36) Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(37) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
(38) Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).
(39) Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).
(40) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(41) Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).
(42) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).
(43) Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).
(44) Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).
(45) Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).
(46) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
(47) Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9).
(48) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
(49) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(50) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(51) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
(52) Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines Europäischen Stabilitätsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).
(53) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).
ANHANG I
Größenordnung und Codes der Arten der Intervention für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds und den JTF – Artikel 22 Absatz 5
TABELLE 1: GRÖßENORDNUNG UND CODES DER ARTEN DER INTERVENTION (1) , (2)
INTERVENTIONSBEREICH (3) |
Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele |
Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der umweltpolitischen Ziele |
|
Politisches Ziel 1: Ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und der regionalen IKT-Konnektivität |
|||
001 |
Investitionen in Anlagen, darunter auch Forschungsanlagen, in Kleinstunternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
002 |
Investitionen in Anlagen, darunter auch Forschungsanlagen, in kleinen und mittleren Unternehmen (auch privaten Forschungszentren) mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
003 |
Investitionen in Anlagen, darunter auch Forschungsanlagen, in großen Unternehmen (4) mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
004 |
Investitionen in Anlagen, darunter auch Forschungsanlagen, in öffentlichen Forschungszentren und Hochschuleinrichtungen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
005 |
Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in Kleinstunternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
006 |
Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in KMU (einschließlich privaten Forschungszentren) mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
007 |
Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in großen Unternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
008 |
Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in öffentlichen Forschungszentren und Hochschuleinrichtungen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
009 |
Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter auch Vernetzung, in Kleinstunternehmen (industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Durchführbarkeitsstudien) |
0 % |
0 % |
010 |
Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter auch Vernetzung, in KMU |
0 % |
0 % |
011 |
Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter auch Vernetzung, in großen Unternehmen |
0 % |
0 % |
012 |
Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter auch Vernetzung, in öffentlichen Forschungszentren, Hochschuleinrichtungen und Kompetenzzentren (industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Durchführbarkeitsstudien) |
0 % |
0 % |
013 |
Digitalisierung von KMU (einschließlich elektronisch abgewickelten Handels, elektronischen Geschäftsverkehrs, vernetzter Geschäftsprozesse, digitaler Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B) |
0 % |
0 % |
014 |
Digitalisierung von großen Unternehmen (einschließlich elektronisch abgewickelten Handels, elektronischen Geschäftsverkehrs, vernetzter Geschäftsprozesse, digitaler Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B) |
0 % |
0 % |
015 |
Digitalisierung von KMU oder großen Unternehmen (einschließlich elektronisch abgewickelten Handels, elektronischen Geschäftsverkehrs, vernetzter Geschäftsprozesse, digitaler Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B) im Einklang mit den Kriterien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Energieeffizienz (5) |
40 % |
0 % |
016 |
IKT-Lösungen, elektronische Dienste und Anwendungen für staatliche Behörden |
0 % |
0 % |
017 |
IKT-Lösungen, elektronische Dienste und Anwendungen für staatliche Behörden im Einklang mit den Kriterien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Energieeffizienz (6) |
40 % |
0 % |
018 |
IT-Dienste und -Anwendungen für digitale Kompetenzen und digitale Inklusion |
0 % |
0 % |
019 |
Elektronische Gesundheitsdienste und -anwendungen (einschließlich mobiler Informationssysteme im Gesundheitswesen (E-Care) und Internet der Dinge für körperliche Bewegung und umgebungsunterstütztes Leben) |
0 % |
0 % |
020 |
Geschäftsinfrastruktur für KMU (einschließlich Industrieparks und Gewerbegebieten) |
0 % |
0 % |
021 |
Unternehmensentwicklung und Internationalisierung von KMU, etwa durch Anlageinvestitionen |
0 % |
0 % |
022 |
Unterstützung großer Unternehmen durch Finanzinstrumente, etwa durch Anlageinvestitionen |
0 % |
0 % |
023 |
Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, industriellen Wandel, unternehmerische Initiative und Anpassungsfähigkeit von Unternehmen an Veränderungen |
0 % |
0 % |
024 |
Fortgeschrittene Unterstützungsdienste für KMU und KMU-Zusammenschlüsse (etwa Dienstleistungen für Leitung, Vermarktung und Gestaltung) |
0 % |
0 % |
025 |
Gründungszentren, Unterstützung von Ausgründungen, Ablegern und Neugründungen |
0 % |
0 % |
026 |
Unterstützung von Innovationsclustern, auch zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und öffentlichen Stellen sowie Netzwerken, die vor allem KMU zugutekommen |
0 % |
0 % |
027 |
Innovationsprozesse in KMU (in den Bereichen Verfahren, Organisation, Vermarktung und Gemeinschaftsgründungen sowie nutzer- und nachfragebestimmte Innovation) |
0 % |
0 % |
028 |
Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Forschungszentren und dem Hochschulbereich |
0 % |
0 % |
029 |
Forschungs- und Innovationsprozesse, Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen mit dem Schwerpunkt auf CO2-armer Wirtschaft, Resilienz und Anpassung an den Klimawandel |
100 % |
40 % |
030 |
Forschungs- und Innovationsprozesse, Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen mit dem Schwerpunkt auf Kreislaufwirtschaft |
40 % |
100 % |
031 |
Finanzierung von Betriebskapital in KMU in Form von Zuschüssen zur Reaktion auf die Notlage (7) |
0 % |
0 % |
032 |
Informations- und Kommunikationstechnologien: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Backbone/Backhaul-Netz) |
0 % |
0 % |
033 |
Informations- und Kommunikationstechnologien: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zum Verteilerpunkt für Mehrfamilienhäuser am Ort der Nutzung einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist) |
0 % |
0 % |
034 |
Informations- und Kommunikationstechnologien: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zum Verteilerpunkt für Wohnungen oder Geschäftsräume am Ort der Nutzung einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist) |
0 % |
0 % |
035 |
Informations- und Kommunikationstechnologien: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zur Basisstation für moderne Drahtloskommunikation einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist) |
0 % |
0 % |
036 |
Informations- und Kommunikationstechnologien: andere Arten von IKT-Infrastrukturanlagen (einschließlich groß dimensionierten IT-Ressourcen und -Ausrüstung, Rechenzentren, Sensoren und sonstigen drahtlosen Geräten) |
0 % |
0 % |
037 |
Informations- und Kommunikationstechnologien: andere Arten von IKT-Infrastrukturen (einschließlich groß dimensionierten IT-Ressourcen und -Ausrüstung, Rechenzentren, Sensoren und sonstigen drahtlosen Geräten) im Einklang mit den Kriterien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Energieeffizienz (8) |
40 % |
0 % |
Politisches Ziel 2: Ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität |
|||
038 |
Energieeffizienz- und Demonstrationsvorhaben in KMU und Begleitmaßnahmen |
40 % |
40 % |
039 |
Energieeffizienz- und Demonstrationsvorhaben in großen Unternehmen und Begleitmaßnahmen |
40 % |
40 % |
040 |
Energieeffizienz- und Demonstrationsvorhaben in KMU oder großen Unternehmen und Begleitmaßnahmen im Einklang mit Energieeffizienzkriterien (9) |
100 % |
40 % |
041 |
Energieeffiziente Renovierung des vorhandenen Wohnungsbestands, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen |
40 % |
40 % |
042 |
Energieeffiziente Renovierung des vorhandenen Wohnungsbestands, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen im Einklang mit Energieeffizienzkriterien (10) |
100 % |
40 % |
043 |
Errichtung von neuen energieeffizienten Gebäuden (11) |
40 % |
40 % |
044 |
Energieeffiziente Renovierung oder Energieeffizienzmaßnahmen in Bezug auf öffentliche Infrastrukturanlagen, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen |
40 % |
40 % |
045 |
Energieeffiziente Renovierung oder Energieeffizienzmaßnahmen in Bezug auf öffentliche Infrastrukturanlagen, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen im Einklang mit Energieeffizienzkriterien (12) |
100 % |
40 % |
046 |
Unterstützung von Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen, welche zu einer CO2-armen Wirtschaft und zu einer Verbesserung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel beitragen, darunter auch Sensibilisierungsmaßnahmen |
100 % |
40 % |
047 |
Energie aus erneuerbaren Quellen: Wind |
100 % |
40 % |
048 |
Energie aus erneuerbaren Quellen: Sonne |
100 % |
40 % |
049 |
Energie aus erneuerbaren Quellen: Biomasse (13) |
40 % |
40 % |
050 |
Energie aus erneuerbaren Quellen: Biomasse mit hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen (14) |
100 % |
40 % |
051 |
Energie aus erneuerbaren Quellen: Meer |
100 % |
40 % |
052 |
Andere Energie aus erneuerbaren Quellen (einschließlich geothermische Energie) |
100 % |
40 % |
053 |
Intelligente Energiesysteme (einschließlich intelligenter Netze und IKT-Systeme) und Speicherung |
100 % |
40 % |
054 |
Hochwirksame Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme und -kühlung |
40 % |
40 % |
055 (15) |
Hochwirksame Kraft-Wärme-Kopplung, wirksame Fernwärme und -kühlung mit geringen Emissionen im Verlauf des Lebenszyklus (16) |
100 % |
40 % |
056 |
Ersatz kohlebetriebener Heizanlagen durch Gasheizungen aus Klimaschutzgründen |
0 % |
0 % |
057 |
Verteilung und Transport von Erdgas, das Kohle ersetzen soll |
0 % |
0 % |
058 |
Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Vorbeugung und Bewältigung klimabezogener Risiken: Hochwasser und Erdrutsche (wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen, Einrichtungen im Bereich Katastrophenschutz und -bewältigung, Infrastrukturanlagen sowie ökosystembasierte Ansätze) |
100 % |
100 % |
059 |
Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Vorbeugung und Bewältigung klimabezogener Risiken: Brände (wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen, Einrichtungen im Bereich Katastrophenschutz und -bewältigung, Infrastrukturanlagen sowie ökosystembasierte Ansätze) |
100 % |
100 % |
060 |
Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Vorbeugung und Bewältigung klimabezogener Risiken: andere, z. B. Stürme und Dürren (wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen, Einrichtungen im Bereich Katastrophenschutz und -bewältigung, Infrastrukturanlagen sowie ökosystembasierte Ansätze) |
100 % |
100 % |
061 |
Vorbeugung und Bewältigung von nicht mit dem Klima verbundenen naturbedingten Risiken (z. B. Erdbeben) und mit menschlichen Tätigkeiten verbundenen Risiken (z. B. technisch bedingte Unfälle), wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen, Einrichtungen im Bereich Katastrophenschutz und -bewältigung, Infrastrukturanlagen sowie ökosystembasierte Ansätze |
0 % |
100 % |
062 |
Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Verteilung, Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Trinkwasserversorgung) |
0 % |
100 % |
063 |
Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Verteilung, Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Trinkwasserversorgung) im Einklang mit Effizienzkriterien (17) |
40 % |
100 % |
064 |
Wasserbewirtschaftung und Schutz von Wasserreserven (einschließlich Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten, Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, Wiederverwendung und Leckageverringerung) |
40 % |
100 % |
065 |
Abwasserrückgewinnung und -behandlung |
0 % |
100 % |
066 |
Abwasserrückgewinnung und -behandlung im Einklang mit Energieeffizienzkriterien (18) |
40 % |
100 % |
067 |
Abfallbewirtschaftung für Hausmüll: Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung, Trennung und Wiederverwendung sowie zum Recycling |
40 % |
100 % |
068 |
Abfallbewirtschaftung für Hausmüll: Behandlung von Restmüll |
0 % |
100 % |
069 |
Abfallbewirtschaftung für Gewerbe- und Industrieabfälle: Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung, Trennung und Wiederverwendung sowie zum Recycling |
40 % |
100 % |
070 |
Abfallbewirtschaftung für Gewerbe- und Industrieabfälle: Restmüll und gefährliche Abfälle |
0 % |
100 % |
071 |
Förderung der Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff |
0 % |
100 % |
072 |
Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff im Einklang mit Effizienzkriterien (19) |
100 % |
100 % |
073 |
Sanierung von Industriestandorten und kontaminierten Standorten |
0 % |
100 % |
074 |
Sanierung von Industriestandorten und kontaminierten Standorten im Einklang mit Effizienzkriterien (20) |
40 % |
100 % |
075 |
Unterstützung von umweltfreundlichen Produktionsverfahren und Ressourceneffizienz in KMU |
40 % |
40 % |
076 |
Unterstützung von umweltfreundlichen Produktionsverfahren und Ressourceneffizienz in großen Unternehmen |
40 % |
40 % |
077 |
Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität und Lärmminderung |
40 % |
100 % |
078 |
Schutz, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung von Natura-2000-Gebieten |
40 % |
100 % |
079 |
Naturschutz und Schutz der biologischen Vielfalt, Naturerbe und natürliche Ressourcen, grüne und blaue Infrastruktureinrichtungen |
40 % |
100 % |
080 |
Andere Maßnahmen zur Senkung der Treibhausgasemissionen im Bereich der Erhaltung und Wiederherstellung von Naturlandschaften, die sehr gut Kohlendioxid aufnehmen und speichern können – unter anderem durch Rehydrierung von Moorlandschaften oder Auffangen von Deponiegasen |
100 % |
100 % |
081 |
Umweltfreundliche Nahverkehrsinfrastruktur (21) |
100 % |
40 % |
082 |
Umweltfreundliches rollendes Material im Nahverkehr (22) |
100 % |
40 % |
083 |
Infrastruktur für den Fahrradverkehr |
100 % |
100 % |
084 |
Digitalisierung des Nahverkehrs |
0 % |
0 % |
085 |
Digitalisierung des Verkehrs, deren Ziel teilweise die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist: Nahverkehr |
40 % |
0 % |
086 |
Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (23) |
100 % |
40 % |
Politisches Ziel 3: Ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität |
|||
087 (24) |
Neubau oder Ausbau von Autobahnen und Straßen – TEN-V-Kernnetz |
0 % |
0 % |
088 |
Neubau oder Ausbau von Autobahnen und Straßen – TEN-V-Gesamtnetz |
0 % |
0 % |
089 |
Neubau oder Ausbau von Nebenstraßen als Verbindungen zum TEN-V-Straßennetz und zu TEN-V-Knoten |
0 % |
0 % |
090 |
Neubau oder Ausbau von sonstigen nationalen, regionalen und lokalen Zubringerstraßen |
0 % |
0 % |
091 |
Erneuerung oder Modernisierung von Autobahnen und Straßen – TEN-V-Kernnetz |
0 % |
0 % |
092 |
Erneuerung oder Modernisierung von Autobahnen und Straßen – TEN-V-Gesamtnetz |
0 % |
0 % |
093 |
Erneuerung oder Modernisierung anderer Straßen (Autobahnen, nationale, regionale oder lokale Straßen) |
0 % |
0 % |
094 |
Digitalisierung des Verkehrs: Straße |
0 % |
0 % |
095 |
Digitalisierung des Verkehrs, deren Ziel teilweise die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist: Straße |
40 % |
0 % |
096 |
Neubau oder Ausbau von Schienenstrecken – TEN-V-Kernnetz |
100 % |
40 % |
097 |
Neubau oder Ausbau von Schienenstrecken – TEN-V-Gesamtnetz |
100 % |
40 % |
098 |
Neubau oder Ausbau anderer Schienenstrecken |
40 % |
40 % |
099 |
Neubau oder Ausbau anderer Schienenstrecken – elektrifiziert/Null-Emissionen (25) |
100 % |
40 % |
100 |
Erneuerung oder Modernisierung von Schienenstrecken – TEN-V-Kernnetz |
100 % |
40 % |
101 |
Erneuerung oder Modernisierung von Schienenstrecken – TEN-V-Gesamtnetz |
100 % |
40 % |
102 |
Erneuerung oder Modernisierung anderer Schienenstrecken |
40 % |
40 % |
103 |
Erneuerung oder Modernisierung anderer Schienenstrecken – elektrifiziert/Null-Emissionen (26) |
100 % |
40 % |
104 |
Digitalisierung des Verkehrs: Schiene |
40 % |
0 % |
105 |
Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) |
40 % |
40 % |
106 |
Rollendes Material |
0 % |
40 % |
107 |
Elektrisch/mit Null-Emissionen (26) betriebenes rollendes Material |
100 % |
40 % |
108 |
Multimodaler Verkehr (TEN-V) |
40 % |
40 % |
109 |
Multimodaler Verkehr (nicht Nahverkehr) |
40 % |
40 % |
110 |
Seehäfen (TEN-V) |
0 % |
0 % |
111 |
Seehäfen (TEN-V) mit Ausnahme von Einrichtungen zum Transport von fossilen Brennstoffen |
40 % |
0 % |
112 |
Andere Seehäfen |
0 % |
0 % |
113 |
Andere Seehäfen mit Ausnahme von Einrichtungen zum Transport von fossilen Brennstoffen |
40 % |
0 % |
114 |
Binnenwasserstraßen und -häfen (TEN-V) |
0 % |
0 % |
115 |
Binnenwasserstraßen und -häfen (TEN-V) mit Ausnahme von Einrichtungen zum Transport von fossilen Brennstoffen |
40 % |
0 % |
116 |
Binnenwasserstraßen und -häfen (regional und lokal) |
0 % |
0 % |
117 |
Binnenwasserstraßen und -häfen (regional und lokal) mit Ausnahme von Einrichtungen zum Transport von fossilen Brennstoffen |
40 % |
0 % |
118 |
Gefahrenabwehr- und Flugsicherheitssysteme sowie Flugverkehrsleitsysteme für bestehende Flughäfen |
0 % |
0 % |
119 |
Digitalisierung des Verkehrs: andere Verkehrsträger |
0 % |
0 % |
120 |
Digitalisierung des Verkehrs, deren Ziel teilweise die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist: andere Verkehrsträger |
40 % |
0 % |
Politisches Ziel 4: Ein sozialeres und inklusiveres Europa durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte |
|||
121 |
Einrichtungen für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung |
0 % |
0 % |
122 |
Bildungseinrichtungen (Primar- und Sekundarbereich) |
0 % |
0 % |
123 |
Bildungseinrichtungen (Tertiärbereich) |
0 % |
0 % |
124 |
Bildungseinrichtungen (berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Erwachsenenbildung) |
0 % |
0 % |
125 |
Unterkünfte für Migranten, Flüchtlinge und Menschen, die unter internationalem Schutz stehen oder diesen beantragt haben |
0 % |
0 % |
126 |
Unterkünfte (außer für Migranten, Flüchtlinge und Menschen, die unter internationalem Schutz stehen oder diesen beantragt haben) |
0 % |
0 % |
127 |
Andere soziale Einrichtungen, die zur sozialen Inklusion vor Ort beitragen |
0 % |
0 % |
128 |
Einrichtungen des Gesundheitswesens |
0 % |
0 % |
129 |
Medizinische Ausrüstung |
0 % |
0 % |
130 |
Mobile Vermögenswerte im Gesundheitswesen |
0 % |
0 % |
131 |
Digitalisierung des Gesundheitswesens |
0 % |
0 % |
132 |
Zur Reaktion auf die Notlage notwendige kritische Ausrüstung und Lieferungen |
0 % |
0 % |
133 |
Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme von Migranten, Flüchtlingen und Menschen, die unter internationalem Schutz stehen oder diesen beantragt haben |
0 % |
0 % |
134 |
Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt |
0 % |
0 % |
135 |
Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Langzeitarbeitslose |
0 % |
0 % |
136 |
Gezielte Förderung der Beschäftigung und der sozioökonomischen Integration junger Menschen |
0 % |
0 % |
137 |
Unterstützung von Selbstständigkeit und Unternehmensgründungen |
0 % |
0 % |
138 |
Unterstützung von Sozialwirtschaft und Sozialunternehmen |
0 % |
0 % |
139 |
Maßnahmen zur Modernisierung und Stärkung von Arbeitsmarkteinrichtungen und -diensten zur Bewertung und Vorhersage des Bedarfs an Kompetenzen und um eine frühzeitige und bedarfsgerechte Unterstützung sicherzustellen |
0 % |
0 % |
140 |
Unterstützung für die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt und für Arbeitsmarktübergänge |
0 % |
0 % |
141 |
Unterstützung der Mobilität von Arbeitskräften |
0 % |
0 % |
142 |
Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt und zur Verringerung der geschlechterspezifischen Segregation auf dem Arbeitsmarkt |
0 % |
0 % |
143 |
Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben einschließlich Zugang zu Kinderbetreuung und Betreuung bzw. Pflege von Angehörigen |
0 % |
0 % |
144 |
Maßnahmen für ein gesundes und gut angepasstes Arbeitsumfeld, in dem Gesundheitsrisiken bekämpft werden, etwa durch die Förderung körperlicher Bewegung |
0 % |
0 % |
145 |
Unterstützung für die Entwicklung digitaler Kompetenzen |
0 % |
0 % |
146 |
Unterstützung für die Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen sowie Unternehmerinnen und Unternehmern an Veränderungen |
0 % |
0 % |
147 |
Maßnahmen zur Förderung eines aktiven und gesunden Alterns |
0 % |
0 % |
148 |
Unterstützung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen) |
0 % |
0 % |
149 |
Unterstützung der Primar- und Sekundarschulbildung (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen) |
0 % |
0 % |
150 |
Unterstützung der tertiären Bildung (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen) |
0 % |
0 % |
151 |
Unterstützung der Erwachsenenbildung (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen) |
0 % |
0 % |
152 |
Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und der aktiven Teilhabe an der Gesellschaft |
0 % |
0 % |
153 |
Förderung von Konzepten für die Eingliederung oder Wiedereingliederung von benachteiligten Personen in das Erwerbsleben |
0 % |
0 % |
154 |
Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs marginalisierter Gruppen, wie etwa der Roma, zu Bildung und Beschäftigung und Förderung ihrer sozialen Inklusion |
0 % |
0 % |
155 |
Unterstützung der Zivilgesellschaft bei ihrer Arbeit mit marginalisierten Gruppen, wie etwa den Roma |
0 % |
0 % |
156 |
Maßnahmen zur Verbesserung der Teilhabe von Drittstaatsangehörigen am Arbeitsmarkt |
0 % |
0 % |
157 |
Maßnahmen zur sozialen Integration von Drittstaatsangehörigen |
0 % |
0 % |
158 |
Maßnahmen zur Verbesserung des gleichen und zeitnahen Zugangs zu hochwertigen, nachhaltigen und erschwinglichen Dienstleistungen |
0 % |
0 % |
159 |
Maßnahmen zum Ausbau der durch Angehörige und gemeindenah erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen |
0 % |
0 % |
160 |
Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit, Effektivität und Belastbarkeit des Gesundheitswesens (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen) |
0 % |
0 % |
161 |
Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zur Langzeitpflege (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen) |
0 % |
0 % |
162 |
Maßnahmen zur Modernisierung von Sozialschutzsystemen, einschließlich der Förderung des Zugangs zum Sozialschutz |
0 % |
0 % |
163 |
Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten Benachteiligten und Kindern |
0 % |
0 % |
164 |
Bekämpfung der materiellen Unterversorgung durch Lebensmittelhilfe bzw. andere materielle Hilfe für die am stärksten Benachteiligten einschließlich Begleitmaßnahmen |
0 % |
0 % |
Politisches Ziel 5: Ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen |
|||
165 |
Schutz, Entwicklung und Förderung öffentlicher touristischer Ressourcen und Dienstleistungen |
0 % |
0 % |
166 |
Schutz, Entwicklung und Förderung des kulturellen Erbes und von kulturellen Angeboten |
0 % |
0 % |
167 |
Schutz, Entwicklung und Förderung von Naturerbe und Ökotourismus außer in Natura-2000-Gebieten |
0 % |
100 % |
168 |
Erneuerung und Sicherheit des öffentlichen Raums |
0 % |
0 % |
169 |
Initiativen im Bereich der Raumentwicklung, einschließlich der Erstellung territorialer Strategien |
0 % |
0 % |
Sonstige Codes mit Bezug zu den politischen Zielen 1-5 |
|||
170 |
Erhöhung der Kapazität der Programmbehörden und der am Einsatz der Fonds beteiligten Stellen |
0 % |
0 % |
171 |
Verbesserung der Zusammenarbeit mit Partnern innerhalb und außerhalb des Mitgliedstaats |
0 % |
0 % |
172 |
Querfinanzierung im Rahmen des EFRE (Unterstützung von Maßnahmen nach Art des ESF+, die zur Umsetzung der EFRE-Komponente eines Vorhabens notwendig und direkt damit verbunden sind) |
0 % |
0 % |
173 |
Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von Behörden und Interessenträgern für die Umsetzung von Projekten und Initiativen im Bereich der territorialen Zusammenarbeit in einem grenzübergreifenden, transnationalen, maritimen und interregionalen Kontext |
0 % |
0 % |
174 |
Interreg: Grenzmanagement sowie Mobilitäts- und Migrationsmanagement |
0 % |
0 % |
175 |
Gebiete in äußerster Randlage: Ausgleich für Zusatzkosten aufgrund von schlechter Anbindung und territorialer Zersplitterung |
0 % |
0 % |
176 |
Gebiete in äußerster Randlage: Maßnahmen zum Ausgleich von Zusatzkosten aufgrund der Größe des Marktes |
0 % |
0 % |
177 |
Gebiete in äußerster Randlage: Förderung des Ausgleichs von Zusatzkosten aufgrund von klimatischen Bedingungen und schwierigen Geländebedingungen |
40 % |
40 % |
178 |
Gebiete in äußerster Randlage: Flughäfen |
0 % |
0 % |
Technische Hilfe |
|||
179 |
Information und Kommunikation |
0 % |
0 % |
180 |
Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Kontrolle |
0 % |
0 % |
181 |
Bewertung und Studien, Datenerhebung |
0 % |
0 % |
182 |
Stärkung der Kapazität der Behörden des Mitgliedstaats, der Begünstigten und von relevanten Partnern |
0 % |
0 % |
TABELLE 2: CODES FÜR DIE DIMENSION „FORM DER UNTERSTÜTZUNG“ (27)
FORM DER UNTERSTÜTZUNG |
|
01 |
Zuschuss |
02 |
Unterstützung durch Finanzinstrumente: Beteiligungs- oder beteiligungsähnliche Investitionen |
03 |
Unterstützung durch Finanzinstrumente: Darlehen |
04 |
Unterstützung durch Finanzinstrumente: Garantie |
05 |
Unterstützung durch Finanzinstrumente: Zuschüsse innerhalb eines Finanzinstrumentvorhabens |
06 |
Preisgeld |
TABELLE 3: CODES FÜR DIE DIMENSION „TERRITORIALE UMSETZUNGSMECHANISMEN UND TERRITORIALE AUSRICHTUNG“
TERRITORIALE UMSETZUNGSMECHANISMEN UND TERRITORIALE AUSRICHTUNG |
||
Integrierte territoriale Investitionen (ITI) |
ITI mit Fokus auf nachhaltiger Stadtentwicklung |
|
01 |
Stadtviertel |
x |
02 |
Städte und Vororte |
x |
03 |
Funktionale städtische Gebiete |
x |
04 |
Ländliche Gebiete |
|
05 |
Berggebiete |
|
06 |
Inseln und Küstengebiete |
|
07 |
Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
08 |
Sonstige territoriale Ausrichtung |
|
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung (CLLD) |
CLLD mit Fokus auf nachhaltiger Stadtentwicklung |
|
09 |
Stadtviertel |
x |
10 |
Städte und Vororte |
x |
11 |
Funktionale städtische Gebiete |
x |
12 |
Ländliche Gebiete |
|
13 |
Berggebiete |
|
14 |
Inseln und Küstengebiete |
|
15 |
Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
16 |
Sonstige territoriale Ausrichtung |
|
Sonstige territoriale Instrumente |
Sonstige territoriale Instrumente mit Fokus auf nachhaltiger Stadtentwicklung |
|
17 |
Stadtviertel |
x |
18 |
Städte und Vororte |
x |
19 |
Funktionale städtische Gebiete |
x |
20 |
Ländliche Gebiete |
|
21 |
Berggebiete |
|
22 |
Inseln und Küstengebiete |
|
23 |
Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
24 |
Sonstige territoriale Ausrichtung |
|
Sonstige Ansätze (28) |
||
25 |
Stadtviertel |
|
26 |
Städte und Vororte |
|
27 |
Funktionale städtische Gebiete |
|
28 |
Ländliche Gebiete |
|
29 |
Berggebiete |
|
30 |
Inseln und Küstengebiete |
|
31 |
Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
32 |
Sonstige territoriale Ausrichtung |
|
33 |
Keine territoriale Ausrichtung |
TABELLE 4: CODES FÜR DIE DIMENSION „WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT“
01 |
Land- und Forstwirtschaft |
02 |
Fischerei |
03 |
Aquakultur |
04 |
Andere Sektoren der blauen Wirtschaft |
05 |
Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken |
06 |
Herstellung von Textilien und Bekleidung |
07 |
Fahrzeugbau |
08 |
Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen |
09 |
Sonstiges nicht spezifiziertes verarbeitendes Gewerbe |
10 |
Baugewerbe/Bau |
11 |
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
12 |
Energieversorgung |
13 |
Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen |
14 |
Verkehr und Lagerei |
15 |
Information und Kommunikation, einschließlich Telekommunikation |
16 |
Handel |
17 |
Tourismus, Beherbergung und Gastronomie |
18 |
Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen |
19 |
Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung und wirtschaftliche Dienstleistungen |
20 |
Öffentliche Verwaltung |
21 |
Bildung |
22 |
Gesundheitswesen |
23 |
Sozialwesen, öffentliche und persönliche Dienstleistungen |
24 |
Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit Umwelt |
25 |
Kunst, Unterhaltung, Kreativwirtschaft und Erholung |
26 |
Sonstige Dienstleistungen |
TABELLE 5: CODES FÜR DIE DIMENSION „GEBIET“
GEBIET |
|
Code |
Gebiet |
|
Code der Region/des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird, gemäß der Gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003. |
TABELLE 6: CODES FÜR SEKUNDÄRE ESF+-THEMEN
SEKUNDÄRES ESF+-THEMA |
Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele |
|
01 |
Beitrag zu grünen Kompetenzen und Arbeitsplätzen und zur grünen Wirtschaft |
100 % |
02 |
Entwicklung digitaler Kompetenzen und Arbeitsplätze |
0 % |
03 |
Investitionen in Forschung und Innovation und intelligente Spezialisierung |
0 % |
04 |
Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) |
0 % |
05 |
Nichtdiskriminierung |
0 % |
06 |
Bekämpfung der Kinderarmut |
0 % |
07 |
Aufbau der Kapazitäten der Sozialpartner |
0 % |
08 |
Aufbau der Kapazitäten der zivilgesellschaftlichen Organisationen |
0 % |
09 |
Entfällt |
0 % |
10 |
Bewältigung der im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen (29) |
0 % |
TABELLE 7: CODES FÜR DIE DIMENSION „GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER“ IM ESF+, EFRE, KOHÄSIONSFONDS UND JTF
Dimension „Gleichstellung der Geschlechter“ im ESF+, EFRE, Kohäsionsfonds und JTF |
Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Gleichstellung der Geschlechter |
|
01 |
Ausrichtung auf die Gleichstellung der Geschlechter |
100 % |
02 |
Durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung |
40 % |
03 |
Ohne Bezug zur Gleichstellung der Geschlechter |
0 % |
TABELLE 8: CODES FÜR DIE MAKROREGIONALEN STRATEGIEN UND MEERESBECKENSTRATEGIEN
MAKROREGIONALE STRATEGIEN UND MEERESBECKENSTRATEGIEN |
|
01 |
Strategie für den adriatisch-ionischen Raum |
02 |
Strategie für den Alpenraum |
03 |
Strategie für den Ostseeraum |
04 |
Strategie für den Donauraum |
05 |
Strategie für die Arktis |
06 |
Atlantikstrategie |
07 |
Schwarzmeerstrategie |
08 |
Strategie für den Mittelmeerraum |
09 |
Nordseestrategie |
10 |
Strategie für den westlichen Mittelmeerraum |
11 |
Kein Beitrag zu den makroregionalen Strategien oder Meeresbeckenstrategien |
(1) Für das aus dem JTF unterstützte spezifische Ziel, „Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 auf der Grundlage des Übereinkommens von Paris zu bewältigen“, dürfen die Interventionsbereiche unter jedem politischen Ziel verwendet werden, sofern sie mit den Artikeln 8 und 9 der JTF-Verordnung und dem relevanten territorialen Plan für einen gerechten Übergang im Einklang stehen. Für das genannte spezifische Ziel wird für alle verwendeten Interventionsbereiche der Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele auf 100 % festgelegt.
(2) Wurde der Betrag eines Mitgliedstaats, der als Unterstützung von Klimaschutzzielen im Rahmen seines Aufbau- und Resilienzplans anerkannt wird, in Anwendung von Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/241 erhöht, so wird der Beitrag dieses Mitgliedstaats zur Unterstützung der Klimaschutzziele in gleicher Weise auch im Rahmen der Kohäsionspolitik verhältnismäßig erhöht.
(3) Die Interventionsbereiche sind einem politischen Ziel zugeordnet, jedoch nicht auf dieses beschränkt. Jeder Interventionsbereich kann unter jedem politischen Ziel verwendet werden. Insbesondere für das politische Ziel 5 können zusätzlich zu den unter diesem Ziel aufgelisteten Dimensionscodes auch alle unter den Zielen 1 bis 4 aufgeführten Codes gewählt werden.
(4) Große Unternehmen sind alle Unternehmen außer KMU, einschließlich kleiner Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung.
(5) Wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, dass die Tätigkeit Daten verarbeiten oder erheben muss, um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen zu ermöglichen, die zu nachweisbaren wesentlichen Einsparungen der im Verlauf des gesamten Lebenszyklus entstehenden Treibhausgasemissionen führen; oder wenn für das Ziel der Maßnahme die Einhaltung des „Europäischen Verhaltenskodex zur Energieeffizienz in Rechenzentren“ durch Datenzentren erforderlich ist.
(6) Wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, dass die Tätigkeit Daten verarbeiten oder erheben muss, um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen zu ermöglichen, die zu nachweisbaren wesentlichen Einsparungen der im Verlauf des gesamten Lebenszyklus entstehenden Treibhausgasemissionen führen; oder wenn für das Ziel der Maßnahme die Einhaltung des „Europäischen Verhaltenskodex zur Energieeffizienz in Rechenzentren“ durch Datenzentren erforderlich ist.
(7) Dieser Code kann nur angeführt werden, wenn befristete Maßnahmen zum Einsatz des EFRE im Rahmen der Reaktion auf außergewöhnliche und ungewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 6 EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung durchgeführt werden.
(8) Wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, dass die Tätigkeit Daten verarbeiten oder erheben muss, um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen zu ermöglichen, die zu nachweisbaren wesentlichen Einsparungen der im Verlauf des gesamten Lebenszyklus entstehenden Treibhausgasemissionen führen; oder wenn für das Ziel der Maßnahme die Einhaltung des „Europäischen Verhaltenskodex zur Energieeffizienz in Rechenzentren“ durch Datenzentren erforderlich ist.
(9) Wenn es das Ziel der Maßnahme ist, a) im Durchschnitt wenigstens eine Renovierung mittlerer Intensität gemäß der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission vom 8. Mai 2019 zur Renovierung von Gebäuden (ABl. L 127 vom 16.5.2019, S. 34) zu erreichen, oder b) im Durchschnitt wenigstens eine Verringerung der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen um 30 % gegenüber den vorherigen Emissionen zu erreichen.
(10) Wenn es das Ziel der Maßnahme ist, im Durchschnitt wenigstens eine Renovierung mittlerer Intensität gemäß der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zu erreichen. Die Renovierung von Gebäuden umfasst auch Infrastrukturanlagen im Sinne der Interventionsbereiche 120 bis 127.
(11) Wenn das Ziel der Maßnahmen die Errichtung von neuen Gebäuden mit einem Primärenergiebedarf (PEB) betrifft, der um mindestens 20 % unter der Anforderung für Fast-Nullenergiegebäude liegt (Fast-Nullenergiegebäude, einzelstaatliche Bestimmungen). Die Errichtung von neuen energieeffizienten Gebäuden umfasst auch Infrastrukturanlagen im Sinne der Interventionsbereiche 120 bis 127.
(12) Wenn es das Ziel der Maßnahme ist, a) im Durchschnitt wenigstens eine Renovierung mittlerer Intensität gemäß der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zu erreichen, oder b) im Durchschnitt wenigstens eine Verringerung der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen um 30 % gegenüber den vorherigen Emissionen zu erreichen. Die Renovierung von Gebäuden umfasst auch Infrastrukturanlagen im Sinne der Interventionsbereiche 120 bis 127.
(13) Wenn sich das Ziel der Maßnahme auf die Erzeugung von Strom oder Wärme aus Biomasse gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) bezieht.
(14) Wenn sich das Ziel der Maßnahme auf die Erzeugung von Strom oder Wärme aus Biomasse gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 bezieht, und wenn es das Ziel der Maßnahme ist, durch die Verwendung von Biomasse in der Einrichtung Einsparungen von Treibhausgasemissionen in Höhe von mindestens 80 % in Bezug auf die Methodik zur Einsparung von Treibhausgasemissionen und den einschlägigen Vergleichswert für fossile Brennstoffe gemäß Anhang VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erzielen. Wenn sich das Ziel der Maßnahme auf die Erzeugung von Biokraftstoffen aus Biomasse (außer Futter- oder Nahrungsmittelpflanzen) gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 bezieht, und wenn es das Ziel der Maßnahme ist, durch die Verwendung von Biomasse für diesen Zweck in der Einrichtung Einsparungen von Treibhausgasemissionen von mindestens 65 % in Bezug auf die Methodik zur Einsparung von Treibhausgasemissionen und den einschlägigen Vergleichswert für fossile Brennstoffe gemäß Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erzielen.
(15) Dieses Feld kann nicht verwendet werden, wenn gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung fossile Brennstoffe unterstützt werden.
(16) Im Falle von hochwirksamer Kraft-Wärme-Kopplung und wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, im Verlauf des gesamten Lebenszyklus entstehende Treibhausgasemissionen, die unter 100g CO2-Äquivalent/kWh liegen, oder die Erzeugung von Wärme bzw. Kälte aus Abwärme zu erzielen. Im Falle von Fernwärme und -kühlung, wenn die diesbezüglichen Infrastrukturanlagen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) entsprechen oder wenn die bestehenden Infrastrukturanlagen renoviert werden, um der Definition wirksamer Fernwärme und -kühlung zu entsprechen, oder wenn es sich bei dem Projekt um ein fortgeschrittenes Pilotsystem handelt (Systeme für Kontrolle und Energiemanagement, Internet der Dinge) oder wenn das Projekt dazu führt, dass das jeweilige Fernwärme- und -kühlungssystem mit niedrigeren Temperaturen betrieben wird.
(17) Wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, dass das errichtete System einen durchschnittlichen Energieverbrauch von ≤ 0,5 kWh oder einen Infrastruktur-Leckageindex (ILI) von ≤ 1,5 haben soll und die Renovierungsmaßnahmen den durchschnittlichen Energieverbrauch um mehr als 20 % oder den Verlust durch Leckagen um mehr als 20 % verringern sollen.
(18) Wenn das Ziel der Maßnahme für das errichtete durchgängige Abwassersystem ein Nettoenergieverbrauch von null oder für die Erneuerung des durchgängigen Abwassersystems eine Verringerung des durchschnittlichen Energieverbrauchs von mindestens 10 % ist (ausschließlich durch Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und nicht durch wesentliche Änderungen oder Laständerungen).
(19) Wenn das Ziel der Maßnahme eine Verarbeitung von zumindest 50 % der verarbeiteten getrennt gesammelten ungefährlichen Abfälle (erfasst nach Gewicht) zu Sekundärrohstoffen ist.
(20) Wenn es das Ziel der Maßnahme ist, Industriestandorte und kontaminierte Standorte in natürliche CO2-Senken umzuwandeln.
(21) Umweltfreundliche Nahverkehrsinfrastruktur bezeichnet Infrastruktur, die das Betreiben von rollendem Material mit Null-Emissionen ermöglicht.
(22) Umweltfreundliches rollendes Material im Nahverkehr bezieht sich auf rollendes Material mit Null-Emissionen.
(23) Wenn das Ziel der Maßnahme der Richtlinie (EU) 2018/2001 entspricht.
(24) Für die Interventionsbereiche 087 bis 091 können die Interventionsbereiche 081, 082 und 086 für Bestandteile der Maßnahmen verwendet werden, die sich auf Interventionen im Bereich alternative Kraftstoffe etwa für Elektrofahrzeuge oder öffentliche Verkehrsmittel beziehen.
(25) Wenn sich das Ziel der Maßnahme auf elektrifizierte Streckenanlagen und diesbezügliche untergeordnete Systeme bezieht oder wenn es einen Plan zur Elektrifizierung gibt oder wenn es innerhalb von höchstens zehn Jahren für die Nutzung durch Züge ohne Auspuffemissionen geeignet sein wird.
(26) Gilt auch für Züge mit Zweikrafttriebwagen.
(27) Diese Tabelle gilt für die Zwecke der Tabelle 12 in Anhang VII für den EMFAF.
(28) Sonstige Ansätze, die im Rahmen der anderen politischen Ziele außer dem politischen Ziel 5 und nicht in Form integrierter territorialer Investitionen oder von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung verfolgt werden.
(29) Einschließlich derjenigen Herausforderungen, die in den nationalen Reformprogrammen sowie in den relevanten – gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten – länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden.
ANHANG II
Muster für die Partnerschaftsvereinbarung – Artikel 10 Absatz 6 (1)
Bezug: Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 (Dachverordnung). Die Begründungen und Textfelder unter den Nummern 1-10 dieses Anhangs umfassen nicht mehr als 35 Seiten, wobei eine Seite durchschnittlich 3 000 Zeichen ohne Leerstellen enthält.
CCI-Nr. |
[15] (2) |
Bezeichnung |
[255] |
Version |
|
Erstes Jahr |
[4] |
Letztes Jahr |
[4] |
Nummer des Kommissionsbeschlusses |
|
Datum des Kommissionsbeschlusses |
|
1. Auswahl der politischen Ziele und des spezifischen Ziels des JTF
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Dachverordnung
Tabelle 1: Auswahl des politischen Ziels und des spezifischen Ziels des JTF mit Begründung
Ausgewähltes Ziel |
Programm |
Fonds |
Begründung für die Auswahl eines politischen Ziels oder des spezifischen Ziels des JTF |
|
|
|
[3 500 pro Ziel] |
2. Politische Entscheidungen, Koordinierung und Komplementarität (3)
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Dachverordnung
Eine Zusammenfassung der politischen Entscheidungen und der wichtigsten Ergebnisse, die für jeden der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds erwartet werden – Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Dachverordnung
Textfeld |
Koordinierung, Abgrenzung und Komplementaritäten in Bezug auf die Fonds sowie gegebenenfalls Koordinierung zwischen nationalen und regionalen Programmen – Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, Ziffer ii der Dachverordnung
Textfeld |
Komplementaritäten und Synergien zwischen den von der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds, dem AMIF, dem ISF, dem BMVI und anderen Unionsinstrumenten – Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Dachverordnung
Textfeld |
3. Beitrag zur Haushaltsgarantie im Rahmen von InvestEU mit Begründung (4)
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 14 der Dachverordnung
Tabelle 2A: Beitrag zu InvestEU (Aufschlüsselung nach Jahren)
Beitrag aus |
Beitrag zu |
Aufschlüsselung nach Jahren |
||||||||
Fonds |
Regionenkategorie |
InvestEU-Politikbereich(e) |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Insgesamt |
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EMFAF |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 2B: Beitrag zu InvestEU (Zusammenfassung)
|
Regionenkategorie |
Politikbereich 1: Nachhaltige Infrastruktur |
Politikbereich 2: Forschung, Innovation und Digitalisierung |
Politikbereich 3: KMU |
Politikbereich 4: Soziale Investitionen und Kompetenzen |
Insgesamt |
|
|
(a) |
(b) |
(c) |
(d) |
(f)=(a)+(b)+(c)+(d) |
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds |
|
|
|
|
|
|
EMFAF |
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
Textfeld [3 500] (Begründung unter Berücksichtigung, wie diese Beträge zur Verwirklichung der in der Partnerschaftsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der InvestEU-Verordnung ausgewählten politischen Ziele beitragen) |
4. Übertragungen (5)
Der Mitgliedstaat beantragt eine |
|
||
|
|||
|
|
||
|
|
||
|
|
4.1. Übertragung zwischen Regionenkategorien
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 111 der Dachverordnung
Tabelle 3A: Übertragungen zwischen Regionenkategorien (Aufschlüsselung nach Jahren)
Übertragung von |
Übertragung auf |
Aufschlüsselung nach Jahren |
|||||||
Regionenkategorie |
Regionenkategorie |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Insgesamt |
stärker entwickelt |
stärker entwickelt / Übergang / weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 3B: Übertragung zwischen Regionenkategorien (Zusammenfassung)
Regionenkategorie |
Zuweisung aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie |
Übertragung auf: |
Zu übertragender Betrag |
Übertragener Anteil der ursprünglichen Zuweisung |
Zuweisung aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie nach der Übertragung |
weniger entwickelt |
|
stärker entwickelt |
|
|
|
Übergang |
|
|
|
||
stärker entwickelt |
|
Übergang |
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
||
Übergang |
|
stärker entwickelt |
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
Textfeld [3 500] (Begründung) |
4.2. Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung
Bezug: Artikel 26 Absatz 1 der Dachverordnung
Tabelle 4A: Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist (*1) (Aufschlüsselung nach Jahren)
Übertragung von |
Übertragung auf |
Aufschlüsselung nach Jahren |
||||||||
Fonds |
Regionenkategorie |
Instrument |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Insgesamt |
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EMFAF |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 4B: Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist (*2) (Zusammenfassung)
Fonds |
Regionenkategorie |
Instrument 1 |
Instrument 2 |
Instrument 3 |
Instrument 4 |
Instrument 5 |
Insgesamt |
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds |
|
|
|
|
|
|
|
EMFAF |
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
Textfeld [3 500] (Begründung) |
4.3. Übertragung zwischen dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds
Bezug: Artikel 26 Absatz 1 der Dachverordnung
Tabelle 5A: Übertragungen zwischen dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds und auf einen oder mehrere andere Fonds (*3) (Aufschlüsselung nach Jahren)
Übertragungen von |
Übertragungen auf |
Aufschlüsselung nach Jahren |
|||||||||
Fonds |
Regionenkategorie |
Fonds |
Regionenkategorie (falls zutreffend) |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Insgesamt |
EFRE |
stärker entwickelt |
EFRE, ESF+ oder Kohäsionsfonds, EMFAF, AMIF, ISF, BMVI |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Kohäsionsfonds |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EMFAF |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 5B: Übertragungen zwischen dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds (Zusammenfassung) (*4)
Übertragung auf/Übertragung von |
EFRE |
ESF+ |
Kohäsionsfonds |
EMFAF |
AMIF |
ISF |
BMVI |
Insgesamt |
|||||
stärker entwickelt |
Übergang |
weniger entwickelt |
stärker entwickelt |
Übergang |
weniger entwickelt |
||||||||
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EMFAF |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Textfeld [3 500] (Begründung) |
4.4. Übertragung von EFRE- und ESF+-Mitteln auf den JTF als ergänzende Unterstützung, mit Begründung (6)
Bezug: Artikel 27 der Dachverordnung
Tabelle 6A: Übertragung von EFRE- und ESF+-Mitteln auf den JTF als ergänzende Unterstützung (Aufschlüsselung nach Jahren)
Fonds |
Regionenkategorie |
Fonds |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Insgesamt |
EFRE |
stärker entwickelt |
JTF (*5) |
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
ESF+ |
stärker entwickelt |
JTF |
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 6B: Übertragung von EFRE- und ESF+-Mitteln auf den JTF als ergänzende Unterstützung (Zusammenfassung)
|
nach Artikel 3 der JTF-Verordnung Zuweisung vor Übertragungen |
|
|
||
Übertragungen auf den JTF auf das Gebiet befindlich in (*6): |
||
Übertragung von (als ergänzende Unterstützung), aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie: |
|
|
EFRE |
stärker entwickelt |
|
Übergang |
|
|
weniger entwickelt |
|
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
Übergang |
|
|
weniger entwickelt |
|
|
Insgesamt |
stärker entwickelt |
|
|
Übergang |
|
|
weniger entwickelt |
|
Textfeld [3 500] (Begründung) |
4.5. Übertragungen vom Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) auf das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“
Bezug: Artikel 111 Absatz 3 der Dachverordnung
Tabelle 7: Übertragungen vom Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) auf das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“
Übertragung vom Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) |
|||||||||
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Insgesamt |
|
Grenzüberschreitend |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Transnational |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Randlage |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übertragung auf das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ |
|||||||||
Fonds |
Regionenkategorie |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Insgesamt |
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
JTF |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
Textfeld [3 500] (Begründung) |
5. Form von Unionsbeiträgen für technische Hilfe
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f der Dachverordnung
Wahl der Form der Unionsbeiträge für technische Hilfe |
|
||
|
Textfeld [3 500] (Begründung) |
6. Thematische Konzentration
6.1.
Bezug: Artikel 4 Absatz 3 der EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung
Der Mitgliedstaat beschließt, |
|
||
|
|||
|
6.2.
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Dachverordnung und Artikel 7 Absatz 1 der ESF+-Verordnung
Der Mitgliedstaat hält die Anforderungen der thematischen Konzentration ein. |
… % soziale Inklusion Unter den spezifischen Zielen h bis l in Artikel 4 der ESF+-Verordnung geplant |
Geplante ESF+-Programme 1 2 |
… % Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen Unter dem spezifischen Ziel m und in hinreichend begründeten Fällen unter dem Ziel l in Artikel 4 der ESF+-Verordnung geplant |
Geplante ESF+-Programme 1 2 |
|
… % Unterstützung der Beschäftigung junger Menschen Unter den spezifischen Zielen a, f und l in Artikel 4 der ESF+-Verordnung geplant |
Geplante ESF+-Programme 1 2 |
|
|
… % Unterstützung der Bekämpfung der Kinderarmut Unter den spezifischen Zielen f und h bis l in Artikel 4 der ESF+-Verordnung geplant |
Geplante ESF+-Programme 1 2 |
… % Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner und der Nichtregierungsorganisationen Unter allen spezifischen Zielen außer m in Artikel 4 der ESF+-Verordnung geplant |
Geplante ESF+-Programme 1 2 |
7. Vorläufige Mittelzuweisung aus jedem der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds, aufgeschlüsselt nach politischen Zielen, dem spezifischen Ziel des JTF und der technischen Hilfe auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Dachverordnung
Tabelle 8: Vorläufige Mittelzuweisung aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem JTF, dem ESF+ und dem EMFAF, aufgeschlüsselt nach politischen Zielen, dem spezifischen Ziel des JTF und der technischen Hilfe (*9)
Politische Ziele, spezifisches Ziel des JTF oder technische Hilfe |
EFRE |
Zuweisung aus dem Kohäsionsfonds auf nationaler Ebene |
JTF (*10) |
ESF+ |
Zuweisung aus dem EMFAF auf nationaler Ebene |
Insgesamt |
||||||
Zuweisung auf nationaler Ebene |
Regionenkategorie |
Zuweisung aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie |
Zuweisung auf nationaler Ebene |
Mittel nach Artikel 3 der JTF-Verordnung |
Mittel nach Artikel 4 der JTF-Verordnung |
Zuweisung auf nationaler Ebene |
Regionenkategorie |
Zuweisung aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie |
|
|
||
Politisches Ziel 1 |
|
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
stärker entwickelt |
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
Übergang |
|
||||||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
||||||
Politisches Ziel 2 |
|
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
stärker entwickelt |
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
Übergang |
|
||||||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
||||||
Politisches Ziel 3 |
|
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
stärker entwickelt |
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
Übergang |
|
||||||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
||||||
Politisches Ziel 4 |
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stärker entwickelt |
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|
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stärker entwickelt |
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|
Übergang |
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|
|
Übergang |
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||||||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
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||||||
Politisches Ziel 5 |
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stärker entwickelt |
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|
|
stärker entwickelt |
|
|
|
Übergang |
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|
Übergang |
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||||||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
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|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
||||||
Spezifisches Ziel des JTF |
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Technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung (falls zutreffend) |
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stärker entwickelt |
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stärker entwickelt |
|
|
|
Übergang |
|
Übergang |
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|||||||||
weniger entwickelt |
|
weniger entwickelt |
|
|||||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|||||||||
Technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung (falls zutreffend) |
|
stärker entwickelt |
|
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stärker entwickelt |
|
|
|
Übergang |
|
Übergang |
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|||||||||
weniger entwickelt |
|
weniger entwickelt |
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|||||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|||||||||
Technische Hilfe gemäß Artikel 37 der Dachverordnung (falls zutreffend) |
|
stärker entwickelt |
|
|
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|
|
stärker entwickelt |
|
|
|
Übergang |
|
Übergang |
|
|||||||||
weniger entwickelt |
|
weniger entwickelt |
|
|||||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|||||||||
Insgesamt |
|
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
stärker entwickelt |
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
Übergang |
|
||||||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
weniger entwickelt |
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||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
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||||||
Mittel nach Artikel 7 der JTF-Verordnung im Zusammenhang mit Mitteln nach Artikel 3 der JTF-Verordnung |
|
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|
Mittel nach Artikel 7 der JTF-Verordnung im Zusammenhang mit Mitteln nach Artikel 4 der JTF-Verordnung |
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|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
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|
Textfeld [3 500] (Begründung) |
8. Auflistung der geplanten Programme im Rahmen der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds mit den jeweiligen vorläufigen Mittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Fonds und dem entsprechenden nationalen Beitrag aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 110 der Dachverordnung
Tabelle 9A: Auflistung der geplanten Programme (7) mit vorläufigen Mittelzuweisungen (*11)
Bezeichnung [255] |
Fonds |
Regionenkategorie |
Unionsbeitrag |
nationaler Beitrag |
Insgesamt |
Programm (*12) 1 |
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
Übergang |
|
|
|
||
weniger entwickelt |
|
|
|
||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
||
Programm 2 |
Kohäsionsfonds |
entfällt |
|
|
|
Programm 3 |
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
Übergang |
|
|
|
||
weniger entwickelt |
|
|
|
||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
||
Programm 4 |
JTF-Zuweisung (Artikel 3 der JTF-Verordnung) |
entfällt |
|
|
|
JTF-Zuweisung (Artikel 4 der JTF-Verordnung) |
entfällt |
|
|
|
|
Insgesamt |
EFRE, Kohäsionsfonds, JTF, ESF+ |
|
|
|
|
Programm 5 |
EMFAF |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 9B: Auflistung der geplanten Programme (8) mit vorläufigen Mittelzuweisungen (*13)
Bezeichnung [255] |
Fonds |
Regionenkategorie |
Unionsbeitrag |
nationaler Beitrag |
Insgesamt |
|
Unionsbeitrag ohne technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung |
Unionsbeitrag für technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung |
|
|
|||
Programm (*14) 1 |
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
|
||
Programm 2 |
Kohäsionsfonds |
entfällt |
|
|
|
|
Programm 3 |
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
|
||
Programm 4 |
JTF-Zuweisung (Artikel 3 der JTF-Verordnung) |
entfällt |
|
|
|
|
JTF-Zuweisung (Artikel 4 der JTF-Verordnung) |
entfällt |
|
|
|
|
|
Insgesamt |
EFRE, Kohäsionsfonds, ESF+, JTF |
|
|
|
|
|
Programm 5 |
EMFAF |
entfällt |
|
|
|
|
Insgesamt |
alle Fonds |
|
|
|
|
|
Bezug: Artikel 11 der Dachverordnung
Tabelle 10: Auflistung der geplanten Interreg-Programme
Programm 1 |
Bezeichnung 1 [255] |
Programm 2 |
Bezeichnung 1 [255] |
9. Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen zur Stärkung der administrativen Kapazität beim Einsatz der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe i der Dachverordnung
Textfeld [4 500] |
10. Ein integrierter Ansatz, um die demografischen Herausforderungen von Regionen und Gegenden zu bewältigen und/oder den spezifischen Bedürfnissen von Regionen und Gegenden Rechnung zu tragen (falls zutreffend)
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe j der Dachverordnung und Artikel 10 der EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung
Textfeld [3 500] |
11. Zusammenfassung der Bewertung der Erfüllung der in Artikel 15 und in den Anhängen III und IV genannten grundlegenden Voraussetzungen (fakultativ)
Bezug: Artikel 11 der Dachverordnung
Tabelle 11: Grundlegende Voraussetzungen
Grundlegende Voraussetzungen |
Fonds |
Ausgewähltes spezifisches Ziel (entfällt für den EMFAF) |
Zusammenfassung der Bewertung |
|
|
|
[1 000 ] |
12. Vorläufiges Klimaschutzbeitragsziel
Bezug: Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Dachverordnung
Fonds |
Vorläufiger Klimaschutzbeitrag (9) |
EFRE |
|
Kohäsionsfonds |
|
(1) Was den EFRE betrifft, so ist nur Tabelle 2 in Abschnitt 8 relevant für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), während alle Informationen in den übrigen Abschnitten und Tabellen nur das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ betreffen.
(2) Zahlen in eckigen Klammern beziehen sich auf die Zahl der Zeichen ohne Leerstellen.
(3) Die Gesamtlänge des in die drei Textfelder oben eingegebenen Textes muss zwischen 10 000 und 30 000 Zeichen betragen.
(4) Die Beiträge berühren nicht die jährliche Aufschlüsselung der Finanzmittel für einen Mitgliedstaat auf Ebene des MFR.
(5) Die Übertragungen berühren nicht die jährliche Aufschlüsselung der Finanzmittel für einen Mitgliedstaat auf Ebene des MFR.
(*1) Es können Übertragungen auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung vorgenommen werden, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist. Die Anzahl und Namen der jeweiligen Unionsinstrumente sind entsprechend anzugeben.
(*2) Es können Übertragungen auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung vorgenommen werden, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist. Die Anzahl und Namen der jeweiligen Unionsinstrumente sind entsprechend anzugeben.
(*3) Übertragungen zwischen dem EFRE und dem ESF+ können ausschließlich innerhalb derselben Regionenkategorie vorgenommen werden.
(*4) Übertragung auf andere Programme. Übertragungen zwischen dem EFRE und dem ESF+ können ausschließlich innerhalb derselben Regionenkategorie vorgenommen werden.
(6) Diese Übertragung ist vorläufig. Gemäß Anhang V sollte sie bei der ersten Annahme eines Programms (bzw. von Programmen) mit JTF-Zuweisung bestätigt oder korrigiert werden.
(*5) Die JTF-Mittel sollten durch EFRE- oder ESF+-Mittel der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden.
(*6) Die JTF-Mittel sollten durch EFRE- oder ESF+-Mittel der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden.
(*7) Bei Wahl dieser Option ist Tabelle 1 in Abschnitt 8 auszufüllen.
(*8) Bei Wahl dieser Option ist Tabelle 2 in Abschnitt 8 auszufüllen.
(*9) Der Betrag sollte die Flexibilitätsbeträge gemäß Artikel 18 der Dachverordnung umfassen, die vorläufig zugewiesen wurden. Die tatsächliche Zuweisung der Flexibilitätsbeträge wird erst im Rahmen der Halbzeitüberprüfung bestätigt.
(*10) JTF-Beträge nach der geplanten ergänzenden Unterstützung aus dem EFRE und dem ESF+.
(*11) Der Betrag sollte die Flexibilitätsbeträge gemäß Artikel 18 der Dachverordnung umfassen, die vorläufig zugewiesen wurden. Die tatsächliche Zuweisung der Flexibilitätsbeträge wird erst im Rahmen der Halbzeitüberprüfung bestätigt.
(*12) Programme können gemäß Artikel 25 Absatz 1 gemeinsame Unterstützung aus den Fonds der Dachverordnung erhalten (Prioritäten können gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Dachverordnung die Unterstützung aus einem oder mehreren Fonds verwenden). Trägt der JTF zu einem Programm bei, so muss die JTF-Zuweisung ergänzende Übertragungen umfassen und in Beträge im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 der JTF-Verordnung aufgeteilt werden.
(7) Wenn die technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung gewählt wurde.
(*13) Der Betrag sollte die Flexibilitätsbeträge gemäß Artikel 18 der Dachverordnung umfassen, die vorläufig zugewiesen wurden. Die tatsächliche Zuweisung der Flexibilitätsbeträge wird erst im Rahmen der Halbzeitüberprüfung bestätigt.
(*14) Programme können gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Dachverordnung gemeinsame Unterstützung aus den Fonds erhalten (Prioritäten können gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Dachverordnung die Unterstützung aus einem oder mehreren Fonds verwenden). Trägt der JTF zu einem Programm bei, so muss die JTF-Zuweisung ergänzende Übertragungen umfassen und in Beträge im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 der JTF-Verordnung aufgeteilt werden.
(8) Wenn die technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung gewählt wurde.
(9) Entsprechend den Informationen, die nach Maßgabe der Arten der Intervention und der indikativen finanziellen Aufschlüsselung gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer viii der Dachverordnung in den Programmen enthalten oder in die Programme einzubeziehen sind.
ANHANG III
Zielübergreifende grundlegende Voraussetzungen – Artikel 15 Absatz 1
Gelten für alle spezifischen Ziele |
|||||||||||||||
Bezeichnung der grundlegenden Voraussetzungen |
Erfüllungskriterien |
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Wirksame Mechanismen für die Überwachung des Markts für die Vergabe öffentlicher Aufträge |
Es bestehen Überwachungsmechanismen, die sämtliche öffentlichen Aufträge und ihre Vergabe im Rahmen der Fonds im Einklang mit den Vergaberechtsvorschriften der Union abdecken. Diese Anforderung beinhaltet Folgendes:
|
||||||||||||||
Instrumente und Kapazitäten zur wirksamen Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen |
Die Verwaltungsbehörden verfügen über die Instrumente und Kapazitäten zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen:
|
||||||||||||||
Wirksame Anwendung und Umsetzung der Charta der Grundrechte |
Es bestehen wirksame Mechanismen, um die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sicherzustellen; dies schließt Folgendes ein:
|
||||||||||||||
Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCPRD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates (1) |
Es besteht ein nationaler Rahmen für die Gewährleistung der Umsetzung des UNCPRD; dies schließt Folgendes ein:
|
(1) Beschluss des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35).
ANHANG IV
Thematische grundlegende Voraussetzungen für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds – Artikel 15 Absatz 1
Politisches Ziel |
Spezifisches Ziel |
Bezeichnung der grundlegenden Voraussetzung |
Kriterien für die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzung |
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EFRE:
|
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Strategie oder Strategien für intelligente Spezialisierung wird/werden unterstützt durch:
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||||||||||||||||||||||||||
EFRE: Ausbau der digitalen Konnektivität |
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Es besteht ein nationaler oder regionaler Breitbandplan, der Folgendes umfasst:
|
|||||||||||||||||||||||||||
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EFRE und Kohäsionsfonds: Förderung von Energieeffizienz und Verringerung von Treibhausgasemissionen |
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
EFRE und Kohäsionsfonds:
|
|
Der integrierte nationale Energie- und Klimaplan wird der Kommission im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 und in Übereinstimmung mit den langfristigen Zielen der Reduktion der Treibhausgasemissionen im Rahmen des Übereinkommens von Paris notifiziert; er umfasst Folgendes:
|
||||||||||||||||||||||||||
|
EFRE und Kohäsionsfonds: Förderung erneuerbarer Energien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001, einschließlich der darin festgelegten Nachhaltigkeitskriterien |
|
Es bestehen Maßnahmen, die Folgendes gewährleisten:
|
||||||||||||||||||||||||||
|
EFRE und Kohäsionsfonds: Förderung der Anpassung an den Klimawandel und der Katastrophenprävention und der Katastrophenresilienz unter Berücksichtigung von ökosystembasierten Ansätzen |
|
Es besteht ein nationaler oder regionaler Katastrophenrisikomanagementplan, der auf der Grundlage von Risikobewertungen erstellt wurde und den voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels und den derzeitigen Strategien zur Anpassung an den Klimawandel gebührend Rechnung trägt und Folgendes umfasst:
|
||||||||||||||||||||||||||
|
EFRE und Kohäsionsfonds: Förderung des Zugangs zu Wasser und einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung |
|
Es besteht ein nationaler Investitionsplan für den jeweiligen Sektor oder für beide Sektoren zusammen, der Folgendes umfasst:
|
||||||||||||||||||||||||||
|
EFRE und Kohäsionsfonds: Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft |
|
Es bestehen ein oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) für das gesamte Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats, worin Folgendes enthalten ist:
|
||||||||||||||||||||||||||
|
EFRE und Kohäsionsfonds: Verbesserung des Schutzes und der Erhaltung der Natur, der biologischen Vielfalt und der grünen Infrastruktur, einschließlich in städtischen Gebieten, sowie Verringerung aller Formen von Umweltverschmutzung |
|
Für Interventionen zur Unterstützung von Naturschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (12): Es besteht ein prioritärer Aktionsrahmen nach Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG, der alle Elemente umfasst, die nach dem von der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbarten Muster für den Rahmen für vorrangige Maßnahmen für den Zeitraum 2021-2027 erforderlich sind, einschließlich der vorrangigen Maßnahmen und Schätzung des Finanzierungsbedarfs. |
||||||||||||||||||||||||||
|
EFRE und Kohäsionsfonds:
|
|
Es besteht eine multimodale Kartierung der bestehenden und bis 2030 geplanten Infrastruktur, außer auf lokaler Ebene, die
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||||||||||||||||||||||||||
|
EFRE: Verbesserung der Effektivität und des inklusiven Charakters der Arbeitsmärkte und des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen durch Entwicklung sozialer Infrastruktur und Förderung der Sozialwirtschaft ESF+:
|
|
Es besteht ein strategischer Politikrahmen für eine aktive Arbeitsmarktpolitik vor dem Hintergrund der beschäftigungspolitischen Leitlinien, der Folgendes umfasst:
|
||||||||||||||||||||||||||
|
EFRE: Verbesserung der Effektivität und des inklusiven Charakters der Arbeitsmärkte und des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen durch Entwicklung sozialer Infrastruktur und Förderung der Sozialwirtschaft ESF+: Förderung einer ausgewogenen Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern, gleicher Arbeitsbedingungen sowie einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, unter anderem durch Zugang zu erschwinglicher Kinderbetreuung und zu Betreuungsleistungen für abhängige Personen |
|
Es besteht ein nationaler strategischer Politikrahmen für die Gleichstellung der Geschlechter, der Folgendes umfasst:
|
||||||||||||||||||||||||||
|
EFRE: Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu inklusiven und hochwertigen Dienstleistungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen durch Entwicklung der Infrastruktur, auch durch Förderung der Resilienz des Fern- und Online-Unterrichts in der allgemeinen und beruflichen Bildung; ESF+:
|
|
Es besteht ein nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen für das System der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Folgendes umfasst:
|
||||||||||||||||||||||||||
|
EFRE: Förderung der sozioökonomischen Inklusion von marginalisierten Gemeinschaften, einkommensschwachen Haushalten und benachteiligten Gruppen, auch von Menschen mit besonderen Bedürfnissen, durch integrierte Maßnahmen, einschließlich Wohnraumversorgung und soziale Dienstleistungen ESF+: Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen |
|
Es besteht ein nationaler oder regionaler strategischer Politik- oder Gesetzgebungsrahmen für soziale Inklusion und Armutsbekämpfung, der Folgendes umfasst:
|
||||||||||||||||||||||||||
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ESF+: Förderung der sozioökonomischen Integration marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma |
|
Es liegt ein nationaler strategischer Politikrahmen zur Eingliederung der Roma vor, der Folgendes umfasst:
|
||||||||||||||||||||||||||
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EFRE: Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zur Gesundheitsversorgung und Förderung der Resilienz von Gesundheitssystemen, einschließlich der Primärversorgung, sowie Förderung des Übergangs von institutioneller Betreuung zu Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft ESF+:
|
|
Es besteht ein nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen für den Gesundheitsbereich, der Folgendes enthält:
|
(1) Im Einklang mit dem Ziel, das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Erwägungsgrund 25 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) definiert ist.
(2) Im Einklang mit Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2018/1972.
(3) Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1).
(4) Richtlinie (EU) 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
(5) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(6) Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
(7) Entsprechend der Bewertung der Risikomanagementfähigkeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.
(8) Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).
(9) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).
(10) Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).
(11) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(12) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(13) Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 6).
ANHANG V
Muster für aus dem EFRE (Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“), dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EMFAF unterstützte Programme – Artikel 21 Absatz 3
CCI-Nr. |
|
||
Bezeichnung auf EN |
[255] (1) |
||
Bezeichnung in Landessprache(n) |
[255] |
||
Version |
|
||
Erstes Jahr |
[4] |
||
Letztes Jahr |
[4] |
||
Förderfähig ab |
|
||
Förderfähig bis |
|
||
Nummer des Kommissionsbeschlusses |
|
||
Datum des Kommissionsbeschlusses |
|
||
Nummer des Änderungsbeschlusses des Mitgliedstaats |
|
||
Datum des Inkrafttretens des Änderungsbeschlusses des Mitgliedstaats |
|
||
Nicht substanzielle Übertragung (Artikel 24 Absatz 5 der Dachverordnung) |
ja/nein |
||
Unter das Programm fallende NUTS-Regionen (gilt nicht für den EMFAF) |
|
||
Betroffene(r) Fonds |
|
||
|
|||
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|||
|
|||
|
|||
Programm |
|
1. Programmstrategie: wichtigste Entwicklungsherausforderungen und politische Maßnahmen (2)
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis viii und x sowie Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 (Dachverordnung)
Textfeld [30 000 ] |
Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“:
Tabelle 1
Politisches Ziel oder spezifisches Ziel des JTF |
Spezifisches Ziel oder eigene Priorität (*1) |
Begründung (Zusammenfassung) |
|
|
[2 000 pro spezifischem Ziel oder eigener ESF+-Priorität oder spezifischem Ziel des JTF] |
Für den EMFAF:
Tabelle 1A
Politisches Ziel |
Priorität |
SWOT-Analyse (für jede Priorität) |
Begründung (Zusammenfassung) |
|
|
Stärken [10 000 pro Priorität] |
[20 000 pro Priorität] |
Schwächen [10 000 pro Priorität] |
|||
Chancen [10 000 pro Priorität] |
|||
Risiken [10 000 pro Priorität] |
|||
Ermittlung des Bedarfs auf Grundlage der SWOT-Analyse unter Berücksichtigung der Elemente aus Artikel 8 Absatz 5 der EMFAF-Verordnung [10 000 pro Priorität] |
2. Prioritäten
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c der Dachverordnung
2.1. Prioritäten, ausgenommen technische Hilfe
2.1.1. Bezeichnung der Priorität [300] (für jede Priorität zu wiederholen)
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
2.1.1.1. Spezifisches Ziel (4) (für jedes ausgewählte spezifische Ziel für Prioritäten, ausgenommen technische Hilfe, anzugeben)
2.1.1.1.1. Interventionen der Fonds
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffern i, iii, iv, v, vi und vii der Dachverordnung
Entsprechende Maßnahmenarten – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i der Dachverordnung und Artikel 6 der ESF+-Verordnung:
Textfeld [8 000 ] |
Wichtigste Zielgruppen – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iii der Dachverordnung:
Textfeld [1 000 ] |
Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichberechtigung, Inklusion und Nichtdiskriminierung – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iv der Dachverordnung und Artikel 6 der ESF+-Verordnung:
Textfeld [2 000 ] |
Angabe der gezielt zu unterstützenden Gebiete, einschließlich des geplanten Einsatzes von territorialen Instrumenten – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer v der Dachverordnung:
Textfeld [2 000 ] |
Interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Maßnahmen – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer vi der Dachverordnung:
Textfeld [2 000 ] |
Geplante Nutzung von Finanzinstrumenten – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer vii der Dachverordnung:
Textfeld [1 000 ] |
2.1.1.1.2. Indikatoren
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii der Dachverordnung und Artikel 8 der EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung
Tabelle 2: Outputindikatoren
Priorität |
Spezifisches Ziel |
Fonds |
Regionenkategorie |
ID [5] |
Indikator [255] |
Einheit für die Messung |
Etappenziel (2024) |
Sollvorgabe (2029) |
|
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|
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|
|
|
|
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii der Dachverordnung
Tabelle 3: Ergebnisindikatoren
Priorität |
Spezifisches Ziel |
Fonds |
Regionenkategorie |
ID [5] |
Indikator [255] |
Einheit für die Messung |
Ausgangs- oder Referenzwert |
Bezugsjahr |
Sollvorgabe (2029) |
Datenquelle [200] |
Bemerkungen [200] |
|
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2.1.1.1.3. Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention (gilt nicht für den EMFAF)
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer viii der Dachverordnung
Tabelle 4: Dimension 1 – Interventionsbereich
Priorität Nr. |
Fonds |
Regionenkategorie |
Spezifisches Ziel |
Code |
Betrag (EUR) |
|
|
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|
|
Tabelle 5: Dimension 2 – Finanzierungsform
Priorität Nr. |
Fonds |
Regionenkategorie |
Spezifisches Ziel |
Code |
Betrag (EUR) |
|
|
|
|
|
|
Tabelle 6: Dimension 3 – territoriale Umsetzungsmechanismen und territoriale Ausrichtung
Priorität Nr. |
Fonds |
Regionenkategorie |
Spezifisches Ziel |
Code |
Betrag (EUR) |
|
|
|
|
|
|
Tabelle 7: Dimension 6 – sekundäre ESF+-Themen
Priorität Nr. |
Fonds |
Regionenkategorie |
Spezifisches Ziel |
Code |
Betrag (EUR) |
|
|
|
|
|
|
Tabelle 8: Dimension 7 – Dimension „Gleichstellung der Geschlechter“ im ESF+ (*3), EFRE, Kohäsionsfonds und JTF
Priorität Nr. |
Fonds |
Regionenkategorie |
Spezifisches Ziel |
Code |
Betrag (EUR) |
|
|
|
|
|
|
2.1.1.1.4. Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention für den EMFAF
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c der Dachverordnung
Tabelle 9: Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention für den EMFAF
Priorität Nr. |
Spezifisches Ziel |
Art der Intervention |
Code |
Betrag (EUR) |
|
|
|
|
|
2.1.1.2. Spezifisches Ziel der Bekämpfung materieller Deprivation (5)
2.1.1.2.1 Interventionen der Fonds
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 der Dachverordnung und Artikel 20 und Artikel 23 Absätze 1 und 2 der ESF+-Verordnung
Arten der Unterstützung
Textfeld [2 000 ] |
Wichtigste Zielgruppen
Textfeld [2 000 ] |
Beschreibung der nationalen oder regionalen Unterstützungsprogramme
Textfeld [2 000 ] |
Kriterien für die Auswahl der Vorhaben (6)
Textfeld [4 000 ] |
2.1.1.2.2. Indikatoren
Tabelle 2: Outputindikatoren
Priorität |
Spezifisches Ziel |
Fonds |
Regionenkategorie |
ID [5] |
Indikator [255] |
Einheit für die Messung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 3: Ergebnisindikatoren
Priorität |
Spezifisches Ziel |
Fonds |
Regionenkategorie |
ID [5] |
Indikator [255] |
Einheit für die Messung |
Referenzwert |
Bezugsjahr |
Datenquelle [200] |
Bemerkungen [200] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2.2. Priorität technische Hilfe
2.2.1. Priorität für technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung (für jede Priorität der Technischen Hilfe zu wiederholen)
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e der Dachverordnung
2.2.1.1. Intervention aus den Fonds
Entsprechende Maßnahmenarten – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i der Dachverordnung
Textfeld [8 000 ] |
Wichtigste Zielgruppen – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iii der Dachverordnung
Textfeld [1 000 ] |
2.2.1.2. Indikatoren
Outputindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Sollvorgaben
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der Dachverordnung
Tabelle 2: Outputindikatoren
Priorität |
Fonds |
Regionenkategorie |
ID [5] |
Indikator [255] |
Einheit für die Messung |
Etappenziel (2024) |
Sollvorgabe (2029) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2.2.1.3. Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iv der Dachverordnung
Tabelle 4: Dimension 1 – Interventionsbereich
Priorität Nr. |
Fonds |
Regionenkategorie |
Code |
Betrag (EUR) |
|
|
|
|
|
Tabelle 7: Dimension 6 – sekundäre ESF+-Themen
Priorität Nr. |
Fonds |
Regionenkategorie |
Code |
Betrag (EUR) |
|
|
|
|
|
Tabelle 8: Dimension 7 – Dimension „Gleichstellung der Geschlechter“ im ESF+ (*4), EFRE, Kohäsionsfonds und JTF
Priorität Nr. |
Fonds |
Regionenkategorie |
Code |
Betrag (EUR) |
|
|
|
|
|
Tabelle 9: Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention für den EMFAF
Priorität Nr. |
Spezifisches Ziel |
Art der Intervention |
Code |
Betrag (EUR) |
|
|
|
|
|
2.2.2. Priorität für technische Hilfe gemäß Artikel 37 der Dachverordnung (für jede Priorität der technischen Hilfe zu wiederholen)
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe f der Dachverordnung
2.2.2.1. Beschreibung der technischen Hilfe im Rahmen von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen – Artikel 37 der Dachverordnung
Textfeld [3 000 ] |
2.2.2.2. Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe f der Dachverordnung
Tabelle 4: Dimension 1 – Interventionsbereich
Priorität Nr. |
Fonds |
Regionenkategorie |
Code |
Betrag (EUR) |
|
|
|
|
|
Tabelle 7: Dimension 6 – sekundäre ESF+-Themen
Priorität Nr. |
Fonds |
Regionenkategorie |
Code |
Betrag (EUR) |
|
|
|
|
|
Tabelle 8: Dimension 7 – Dimension „Gleichstellung der Geschlechter“ im ESF+ (*5), EFRE, Kohäsionsfonds und JTF
Priorität Nr. |
Fonds |
Regionenkategorie |
Code |
Betrag (EUR) |
|
|
|
|
|
Tabelle 9: Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention für den EMFAF
Priorität Nr. |
Spezifisches Ziel |
Art der Intervention |
Code |
Betrag (EUR) |
|
|
|
|
|
3. Finanzierungsplan
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffern i, ii und iii, Artikel 112 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 14 und Artikel 26 der Dachverordnung
3.1. Übertragungen und Beiträge (7)
Bezug: Artikel 14, 26 und 27 der Dachverordnung
Programmänderung in Bezug auf Folgendes: |
|
||
|
|||
|
Tabelle 15A: Beitrag zu InvestEU (*6) (Aufschlüsselung nach Jahren)
Beitrag aus |
Beitrag zu |
Aufschlüsselung nach Jahren |
||||||||
Fonds |
Regionenkategorie |
InvestEU-Politikbereich(e) |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Insgesamt |
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EMFAF |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 15B: Beiträge zu InvestEU (*7) (Zusammenfassung)
|
Regionenkategorie |
Politikbereich 1: Nachhaltige Infrastruktur |
Politikbereich 2: Innovation und Digitalisierung |
Politikbereich 3: KMU |
Politikbereich 4: Soziale Investitionen und Kompetenzen |
Insgesamt |
|
|
(a) |
(b) |
(c) |
(d) |
(f)=(a)+(b)+(c)+(d) |
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds |
entfällt |
|
|
|
|
|
EMFAF |
entfällt |
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
Textfeld [3 500 ] (Begründung), unter Berücksichtigung, wie diese Beträge zur Verwirklichung der im Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 der InvestEU-Verordnung ausgewählten politischen Ziele beitragen |
Tabelle 16A: Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung (Aufschlüsselung nach Jahren)
Übertragung von |
Übertragung auf |
Aufschlüsselung nach Jahren |
||||||||
Fonds |
Regionenkategorie |
Instrument |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Insgesamt |
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EMFAF |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 16B: Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung (*8) (Zusammenfassung)
Fonds |
Regionenkategorie |
Instrument 1 |
Instrument 2 |
Instrument 3 |
Instrument 4 |
Instrument 5 (*9) |
Insgesamt |
|
|
(a) |
(b) |
(c) |
(d) |
(e) |
(f)=(a)+(b)+(c)+(d)+(e) |
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
EMFAF |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
Textfeld [3 500 ] (Begründung) |
Tabelle 17A: Übertragungen zwischen dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds (*10) (Aufschlüsselung nach Jahren)
Übertragungen von |
Übertragungen auf |
Aufschlüsselung nach Jahren |
|||||||||
Fonds |
Regionenkategorie |
Fonds |
Regionenkategorie (falls zutreffend) |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Insgesamt |
EFRE |
stärker entwickelt |
EFRE, ESF+ oder Kohäsionsfonds, EMFAF, AMIF, ISF, BMVI |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Kohäsionsfonds |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EMFAF |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 17B: Übertragungen zwischen dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds (*11) (Zusammenfassung)
|
EFRE |
ESF+ |
Kohäsionsfonds |
EMFAF |
AMIF |
ISF |
BMVI |
Insgesamt |
|||||
stärker entwickelt |
Übergang |
weniger entwickelt |
stärker entwickelt |
Übergang |
weniger entwickelt |
||||||||
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EMFAF |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Textfeld [3 500 ] (Begründung) |
3.2. JTF: Zuweisung für das Programm und Übertragungen (8)
3.2.1. JTF-Zuweisung für das Programm vor Übertragungen, aufgeschlüsselt nach Priorität (falls zutreffend) (9)
Bezug: Artikel 27 der Dachverordnung
Tabelle 18: JTF-Zuweisung für das Programm gemäß Artikel 3 der JTF-Verordnung vor Übertragungen
JTF-Priorität 1 |
|
JTF-Priorität 2 |
|
|
Insgesamt |
3.2.2. Übertragungen auf den JTF für einen gerechten Übergang als ergänzende Unterstützung (10) (falls zutreffend)
Übertragung auf den JTF |
|
|
||
|
|
Tabelle 18A: Übertragungen auf den JTF innerhalb des Programms (Aufschlüsselung nach Jahren)
Übertragung von |
Übertragung auf |
Aufschlüsselung nach Jahren |
||||||||
Fonds |
Regionenkategorie |
JTF-Priorität (*12) |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Insgesamt |
EFRE |
stärker entwickelt |
JTF-Priorität 1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
ESF+ |
stärker entwickelt |
JTF-Priorität 2 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 18B: Übertragung von EFRE- und ESF+-Mitteln auf den JTF innerhalb des Programms
|
JTF-Zuweisung für das Programm (*13), aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie, in der das Gebiet liegt (*14) (aufgeschlüsselt nach JTF-Priorität) |
||
JTF-Priorität (für jede JTF-Priorität) |
Betrag |
||
Übertragung innerhalb des Programms (*13) (ergänzende Unterstützung) aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie |
|
|
|
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
Übergang |
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
Übergang |
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
Insgesamt |
stärker entwickelt |
|
|
|
Übergang |
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
Tabelle 18C: Übertragungen auf den JTF von einem oder mehreren anderen Programmen (Aufschlüsselung nach Jahren)
Übertragung von |
Übertragung auf |
Aufschlüsselung nach Jahren |
||||||||
Fonds |
Regionenkategorie |
JTF-Priorität (*15) |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Insgesamt |
EFRE |
stärker entwickelt |
JTF-Priorität 1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
ESF+ |
stärker entwickelt |
JTF-Priorität 2 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 18D: Übertragung von EFRE- und ESF+-Mitteln von einem oder mehreren anderen Programmen auf den JTF innerhalb dieses Programms
|
Ergänzende Unterstützung des JTF innerhalb dieses Programms (*16) für das Gebiet, das in einer bestimmten Regionenkategorie liegt (*18) (aufgeschlüsselt nach Priorität): |
||
JTF-Priorität |
Betrag |
||
Übertragung bzw. Übertragungen von einem oder mehreren anderen Programmen (*17) aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie |
|
|
|
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
Übergang |
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
Übergang |
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
Insgesamt |
|
|
Textfeld [3 000 ] Begründung für die ergänzende Übertragung aus dem EFRE und dem ESF+ auf der Grundlage der geplanten Arten der Interventionen – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ix der Dachverordnung |
3.3. Übertragungen zwischen Regionenkategorien, die sich aus der Halbzeitüberprüfung ergeben
Tabelle 19A: Übertragungen zwischen Regionenkategorien innerhalb des Programms, die sich aus der Halbzeitüberprüfung ergeben (Aufschlüsselung nach Jahren)
Übertragung von |
Übertragung auf |
Aufschlüsselung nach Jahren |
|||
Regionenkategorie (*19) |
Regionenkategorie (*19) |
2025 |
2026 |
2027 |
Insgesamt |
stärker entwickelt |
stärker entwickelt / Übergang / weniger entwickelt |
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
Tabelle 19B: Übertragungen zwischen Regionenkategorien auf andere Programme, die sich aus der Halbzeitüberprüfung ergeben (Aufschlüsselung nach Jahren)
Übertragung von |
Übertragung auf |
Aufschlüsselung nach Jahren |
|||
Regionenkategorie (*20) |
Regionenkategorie (*20) |
2025 |
2026 |
2027 |
Insgesamt |
stärker entwickelt |
stärker entwickelt / Übergang / weniger entwickelt |
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
3.4. Rückübertragungen (11)
Tabelle 20A: Rückübertragungen (Aufschlüsselung nach Jahren)
Übertragung von |
Übertragung auf |
Aufschlüsselung nach Jahren |
||||||||
InvestEU oder andere Unionsinstrumente |
Fonds |
Regionenkategorie |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Insgesamt |
InvestEU Politikbereich 1 Politikbereich 2 Politikbereich 3 Politikbereich 4 Unionsinstrument 1 Unionsinstrument 2 […] |
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Kohäsionsfonds |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EMFAF |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 20B: Rückübertragungen (*21) (Zusammenfassung)
Von / Auf |
EFRE |
ESF+ |
Kohäsionsfonds |
EMFAF |
||||
stärker entwickelt |
Übergang |
weniger entwickelt |
stärker entwickelt |
Übergang |
weniger entwickelt |
|
|
|
InvestEU |
|
|
|
|
|
|
|
|
Politikbereich 1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Politikbereich 2 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Politikbereich 3 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Politikbereich 4 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Instrument 1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Instrument 2 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Instrument 3 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Instrument 4 (*22) |
|
|
|
|
|
|
|
|
3.5. Mittelausstattung nach Jahr
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i der Dachverordnung; Artikel 3, 4 und 7 der JTF-Verordnung
Tabelle 10: Mittelausstattung aufgeschlüsselt nach Jahr
Fonds |
Regionenkategorie |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2026 nur für den EMFAF |
2027 |
2027 nur für den EMFAF |
Insgesamt |
|||
Mittelausstattung ohne Flexibilitätsbetrag |
Flexibilitätsbetrag |
Mittelausstattung ohne Flexibilitätsbetrag |
Flexibilitätsbetrag |
|||||||||||
EFRE (*23) |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ESF+ (*23) |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
JTF (*23) |
Mittel nach Artikel 3 der JTF-Verordnung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel nach Artikel 4 der JTF-Verordnung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel nach Artikel 7 der JTF-Verordnung (im Zusammenhang mit Mitteln nach Artikel 3 der JTF-Verordnung) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel nach Artikel 7 der JTF-Verordnung (im Zusammenhang mit Mitteln nach Artikel 4 der JTF-Verordnung) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds |
|
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EMFAF |
|
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.6. Mittelausstattung insgesamt aufgeschlüsselt nach Fonds und nationaler Kofinanzierung
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer ii, Artikel 22 Absatz 6 und Artikel 36 der Dachverordnung
Für Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, für die in der Partnerschaftsvereinbarung technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung gewählt wird.
Tabelle 11: Mittelausstattung insgesamt aufgeschlüsselt nach Fonds und nationaler Kofinanzierung
Nummer politisches Ziel/spezifisches Ziel des JTF oder technische Hilfe |
Priorität |
Berechnungsgrundlage Unionsunterstützung (Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten oder des öffentlichen Beitrags) |
Fonds |
Regionenkategorie (*24) |
Unionsbeitrag (a) = (g)+(h) |
Aufschlüsselung des Unionsbeitrags |
nationaler Beitrag |
indikative Aufschlüsselung des nationalen Beitrags |
Insgesamt |
Kofinanzierungssatz |
|||
Unionsbeitrag abzüglich des Flexibilitätsbetrags (g) |
Flexibilitätsbetrag (h) |
öffentlich |
privat |
||||||||||
(b)=(c)+(d) |
(c) |
(d) |
(e)=(a)+(b) |
(f)=(a)÷(e) |
|||||||||
|
Priorität 1 |
Ö/I |
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||
|
Priorität 2 |
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||
|
Priorität 3 |
|
JTF (*25) |
Mittel nach Artikel 3 der JTF-Verordnung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel nach Artikel 4 der JTF-Verordnung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||
insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
Priorität 4 |
|
Kohäsionsfonds |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Technische Hilfe |
Priorität 5 Technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung |
|
EFRE oder ESF+ oder JTF oder Kohäsionsfonds |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Technische Hilfe |
Priorität 6 Technische Hilfe nach Artikel 37 der Dachverordnung |
|
EFRE oder ESF+ oder JTF oder Kohäsionsfonds |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EFRE insgesamt |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
ESF+ insgesamt |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
JTF (*25) |
Mittel nach Artikel 3 der JTF-Verordnung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel nach Artikel 4 der JTF-Verordnung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
|
|
Kohäsionsfonds insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
Endsumme |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“: Programme, die technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung in Anspruch nehmen, gemäß der in der Partnerschaftsvereinbarung gewählten Option.
Tabelle 11: Gesamtmittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Fonds und nationalem Beitrag
Nummer politisches Ziel/spezifisches Ziel des JTF oder technische Hilfe |
Priorität |
Berechnungsgrundlage Unionsunterstützung (Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten oder des öffentlichen Beitrags) |
Fonds |
Regionenkategorie (*26) |
Unionsbeitrag (a)=(b)+(c)+(i)+(j) |
Aufschlüsselung des Unionsbeitrags |
nationaler Beitrag |
indikative Aufschlüsselung des nationalen Beitrags |
Insgesamt |
Kofinanzierungssatz |
|||||
öffentlich |
privat |
||||||||||||||
|
(d)=(e)+(f) |
(e) |
(f) |
(g)=(a)+(d) |
(h)=(a)÷(g) |
||||||||||
Unionsbeitrag |
Flexibilitätsbetrag |
|
|
|
|
|
|||||||||
ohne Technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 5 |
für Technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 5 |
ohne Technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 5 |
für Technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 5 |
||||||||||||
(b) |
(c) |
(i) |
(j) |
||||||||||||
|
Priorität 1 |
Ö/I |
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||
|
Priorität 2 |
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Priorität 3 |
|
JTF (*27) |
Mittel nach Artikel 3 der JTF-Verordnung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel nach Artikel 4 der JTF-Verordnung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||
insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
Priorität 4 |
|
Kohäsionsfonds |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Technische Hilfe |
Priorität 5 Technische Hilfe nach Artikel 37 der Dachverordnung |
|
EFRE oder ESF+ oder JTF oder Kohäsionsfonds |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EFRE insgesamt |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
ESF+ insgesamt |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
JTF (*27) |
Mittel nach Artikel 3 der JTF-Verordnung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel nach Artikel 4 der JTF-Verordnung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Endsumme |
|
|
|
|
|
|
|
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|
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|
Für den EMFAF:
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer iii der Dachverordnung
EMFAF-Programme, die technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung in Anspruch nehmen, gemäß der in der Partnerschaftsvereinbarung gewählten Option.
Tabelle 11A: Gesamtmittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Fonds und nationalem Beitrag
Priorität |
Spezifisches Ziel (Nomenklatur nach Maßgabe der EMFAF-Verordnung) |
Berechnungsgrundlage Unionsunterstützung |
Unionsbeitrag |
nationaler öffentlicher Beitrag |
Insgesamt |
Kofinanzierungssatz |
Priorität 1 |
1.1.1. |
öffentlich |
|
|
|
|
1.1.2. |
öffentlich |
|
|
|
|
|
1.2 |
öffentlich |
|
|
|
|
|
1.3 |
öffentlich |
|
|
|
|
|
1.4 |
öffentlich |
|
|
|
|
|
1.5 |
öffentlich |
|
|
|
|
|
1.6 |
öffentlich |
|
|
|
|
|
Priorität 2 |
2.1 |
öffentlich |
|
|
|
|
2.2 |
öffentlich |
|
|
|
|
|
Priorität 3 |
3.1 |
öffentlich |
|
|
|
|
Priorität 4 |
4.1 |
öffentlich |
|
|
|
|
Technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung |
5.1 |
öffentlich |
|
|
|
|
Technische Hilfe gemäß Artikel 37 der Dachverordnung |
5.2 |
öffentlich |
|
|
|
|
EMFAF-Programme, die technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung in Anspruch nehmen, gemäß der in der Partnerschaftsvereinbarung gewählten Option.
Tabelle 11A: Gesamtmittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Fonds und nationalem Beitrag
Priorität |
Spezifisches Ziel (Nomenklatur nach Maßgabe der EMFAF-Verordnung) |
Berechnungsgrundlage Unionsunterstützung |
Unionsbeitrag |
nationaler öffentlicher Beitrag |
Insgesamt |
Kofinanzierungssatz |
|
Unionsbeitrag ohne technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung |
Unionsbeitrag für technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung |
||||||
Priorität 1 |
1.1.1. |
öffentlich |
|
|
|
|
|
1.1.2. |
öffentlich |
|
|
|
|
|
|
1.2 |
öffentlich |
|
|
|
|
|
|
1.3 |
öffentlich |
|
|
|
|
|
|
1.4 |
öffentlich |
|
|
|
|
|
|
1.5 |
öffentlich |
|
|
|
|
|
|
1.6 |
öffentlich |
|
|
|
|
|
|
Priorität 2 |
2.1 |
öffentlich |
|
|
|
|
|
2.2 |
öffentlich |
|
|
|
|
|
|
Priorität 3 |
3.1 |
öffentlich |
|
|
|
|
|
Priorität 4 |
4.1 |
öffentlich |
|
|
|
|
|
Technische Hilfe (Artikel 37 der Dachverordnung) |
5.1 |
öffentlich |
|
|
|
|
|
4. Grundlegende Voraussetzungen
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe i der Dachverordnung
Tabelle 12: Grundlegende Voraussetzungen
Grundlegende Voraussetzungen |
Fonds |
Spezifisches Ziel (entfällt für den EMFAF) |
Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen |
Kriterien |
Erfüllung der Kriterien |
Verweis auf relevante Unterlagen |
Begründung |
|
|
|
ja/nein |
Kriterium 1 |
j/n |
[500] |
[1 000 ] |
|
|
|
|
Kriterium 2 |
j/n |
|
|
5. Programmbehörden
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe k, Artikel 71 und Artikel 84 der Dachverordnung
Tabelle 13: Programmbehörden
Programmbehörden |
Name der Einrichtung [500] |
Name des Ansprechpartners [200] |
E-Mail-Adresse [200] |
Verwaltungsbehörde |
|
|
|
Prüfbehörde |
|
|
|
Stelle, an die die Kommission Zahlungen entrichtet |
|
|
|
Gegebenenfalls Stelle(n), an die die Kommission bei technischer Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung Zahlungen entrichtet |
|
|
|
Aufgabenbereich „Rechnungsführung“, falls dieser Aufgabenbereich einer anderen Stelle als der Verwaltungsbehörde übertragen wurde |
|
|
|
Aufteilung der erstatteten Beträge für technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung, falls mehrere Stellen angegeben wurden, an die die Kommission Zahlungen entrichtet
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 der Dachverordnung
Tabelle 13A: Der Anteil der Prozentsätze nach Artikel 36 Absatz 5 Buchstabe b der Dachverordnung, der den Stellen, an die die Kommission im Falle technischer Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung Zahlungen entrichtet, erstattet würde (in Prozentpunkten)
Stelle 1 |
Prozentpunkte |
Stelle 2 (*28) |
Prozentpunkte |
6. Partnerschaft
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe h der Dachverordnung
Textfeld [10 000 ] |
7. Kommunikation und Sichtbarkeit
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe j der Dachverordnung
Textfeld [4 500 ] |
8. Verwendung von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen
Bezug: Artikel 94 und 95 Dachverordnung
Tabelle 14: Verwendung von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen
Beabsichtigte Nutzung der Artikel 94 und 95 der Dachverordnung |
JA |
NEIN |
Ab der Annahme wird im Rahmen des Programms die Erstattung des Unionsbeitrags basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen im Rahmen der Priorität gemäß Artikel 94 in Anspruch genommen (falls ja, Anlage 1 ausfüllen). |
☐ |
☐ |
Ab der Annahme wird im Rahmen des Programms die Erstattung des Unionsbeitrags basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 95 in Anspruch genommen (falls ja, Anlage 2 ausfüllen) |
☐ |
☐ |
Anlage 1
Unionsbeitrag basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen
Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission (Artikel 94 der Dachverordnung)
Datum der Einreichung des Vorschlags |
|
|
|
Diese Anlage ist nicht erforderlich, wenn auf Unionsebene vereinfachte Kostenoptionen verwendet werden, die durch den in Artikel 94 Absatz 4 der Dachverordnung genannten delegierten Rechtsakt festgelegt werden.
A. Zusammenfassung der wichtigsten Elemente
Priorität |
Fonds |
Spezifisches Ziel |
Regionenkategorie |
Geschätzter Anteil der Gesamtmittelzuweisung innerhalb der Priorität, für die die vereinfachte Kostenoption angewandt wird, in % |
Art(en) der abgedeckten Vorhaben |
Indikator, der eine Erstattung nach sich zieht |
Einheit für die Messung für den Indikator, der eine Erstattung nach sich zieht |
Art der vereinfachten Kostenoption (standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung) |
Betrag (in EUR) oder Prozentsatz (bei Pauschalfinanzierungen) der vereinfachten Kostenoption |
||
|
|
|
|
|
Code (12) |
Beschreibung |
Code (13) |
Beschreibung |
|
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|
|
B. Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen)
Erhielt die Verwaltungsbehörde Unterstützung von einem externen Unternehmen, um die unten angegebenen vereinfachten Kosten festzulegen?
Falls ja, bitte das externe Unternehmen angeben |
: |
ja/nein – Name des externen Unternehmens |
|
|
||||||||
|
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|
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|
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|
C. Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung
1. |
Datenquelle, anhand derer die standardisierten Kosten je Einheit, die Pauschalbeträge und die Pauschalfinanzierungen berechnet werden (wer erstellte, erhob und erfasste die Daten, wo werden die Daten gespeichert, Stichtage, Validierung usw.)
|
2. |
Bitte geben Sie an, warum die vorgeschlagene Methode und Berechnung auf der Grundlage von Artikel 94 Absatz 2 für die Art von Vorhaben geeignet ist.
|
3. |
Bitte geben Sie an, wie die Berechnungen erfolgt sind, insbesondere einschließlich eventueller Annahmen in Bezug auf Qualität oder Quantität. Falls zutreffend, sollten statistische Belege und Richtwerte herangezogen und auf Anfrage in einem für die Kommission nutzbaren Format zur Verfügung gestellt werden.
|
4. |
Bitte erläutern Sie, wie Sie sichergestellt haben, dass nur die förderfähigen Ausgaben in die Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, der Pauschalbeträge und der Pauschalfinanzierungen eingeflossen sind.
|
5. |
Bewertung der Berechnungsmethode sowie der Beträge durch die Prüfbehörde und Vorkehrungen zur Gewährleistung der Überprüfung, Qualität, Erhebung und Speicherung der Daten.
|
Anlage 2
Unionsbeitrag basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen
Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission
(Artikel 95 der Dachverordnung)
Datum der Einreichung des Vorschlags |
|
|
|
Diese Anlage ist nicht erforderlich, wenn Beträge für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen auf Unionsebene verwendet werden, die durch den in Artikel 95 Absatz 4 der Dachverordnung genannten delegierten Rechtsakt festgelegt werden.
A. Zusammenfassung der wichtigsten Elemente
Priorität |
Fonds |
Spezifisches Ziel |
Regionenkategorie |
Von der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung abgedeckter Betrag |
Art(en) der abgedeckten Vorhaben |
Zu erfüllende Bedingungen/Zu erzielende Ergebnisse, die eine Erstattung durch die Kommission nach sich ziehen |
Indikator |
Einheit für die Messung für die zu erfüllenden Bedingungen/zu erzielenden Ergebnisse, die eine Erstattung durch die Kommission nach sich ziehen |
Vorgesehene Art der Erstattungsmethode, die für die Erstattung an den oder die Begünstigten verwendet wird |
||
|
|
|
|
|
Code (18) |
Beschreibung |
|
Code (19) |
Beschreibung |
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B. Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen)
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
Zwischenleistungen |
Voraussichtliches Datum |
Beträge (in EUR) |
||||||||
|
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|||||||||
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|
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|
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||||||||||
|
|
||||||||||
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||||||||||
|
|
Anlage 3
Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung mit einem Zeitplan
(Artikel 22 Absatz 3 der Dachverordnung)
Textfeld [2 000 ] |
Anlage 4
EMFAF-Aktionsplan für die einzelnen Gebiete in äußerster Randlage
NB: Für jedes Gebiet in äußerster Randlage auszufüllen.
Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission
Name des Gebiets in äußerster Randlage |
|
A. Beschreibung der Strategie für die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen und die Entwicklung der nachhaltigen blauen Wirtschaft
Textfeld [30 000 ] |
B. Beschreibung der wichtigsten geplanten Maßnahmen und der entsprechenden finanziellen Mittel
Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen |
Zugewiesener EMFAF-Betrag (EUR) |
Strukturelle Unterstützung für den Fischerei- und Aquakultursektor im Rahmen des EMFAF Textfeld [10 000 ] |
|
Ausgleich für Mehrkosten gemäß Artikel 24 der EMFAF-Verordnung Textfeld [10 000 ] |
|
Sonstige Investitionen in die nachhaltige blaue Wirtschaft, die für eine nachhaltige Entwicklung der Küstengebiete erforderlich sind Textfeld [10 000 ] |
|
INSGESAMT |
|
C. Beschreibung der Synergien mit anderen Finanzierungsquellen der Union
Textfeld [10 000 ] |
D. Zusätzliche Förderung für die Umsetzung des Ausgleichs für Mehrkosten (staatliche Beihilfen)
Es sind Angaben für jede geplante Regelung/Ad-hoc-Beihilfe zu machen.
Gebiet |
Name der Region(en) (NUTS) (20) |
… … … |
||||||||
Gewährende Behörde |
Name |
… |
||||||||
Postanschrift Internet-Adresse |
… … |
|||||||||
Bezeichnung der Beihilfemaßnahme |
… |
|||||||||
Nationale Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat) |
… … … |
|||||||||
Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme |
… |
|||||||||
Art der Maßnahme |
|
|
||||||||
|
Name des Begünstigten und der Gruppe (21), der er angehört … … |
|||||||||
Änderung einer bestehenden Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe |
|
Beihilfenummer der Kommission |
||||||||
|
… … |
|||||||||
|
… … |
|||||||||
Zeitraum (22) |
|
TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ |
||||||||
Datum der Gewährung (23) |
|
TT/MM/JJJJ |
||||||||
Betroffene(r) Wirtschaftszweig(e) |
|
|
||||||||
|
… … … … |
|||||||||
Art des Begünstigten |
|
|
||||||||
|
|
|||||||||
Mittelausstattung |
Nach der Regelung veranschlagte jährliche Gesamtmittelausstattung (25) |
Landeswährung … (ganzzahlige Werte) … |
||||||||
Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe (26) |
Landeswährung … (ganzzahlige Werte) … |
|||||||||
|
Landeswährung … (ganzzahlige Werte) … |
|||||||||
Beihilfeinstrument |
|
|||||||||
|
||||||||||
|
||||||||||
|
||||||||||
|
||||||||||
… |
||||||||||
Begründung |
Geben Sie an, warum anstelle einer Unterstützung im Rahmen des EMFAF eine staatliche Beihilferegelung eingeführt oder eine Ad-hoc-Beihilfe gewährt wurde:
|
(1) Zahlen in eckigen Klammern beziehen sich auf die Zahl der Zeichen ohne Leerstellen.
(2) Für Programme, die auf die Unterstützung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung beschränkt sind, muss die Beschreibung der Programmstrategie nicht mit den in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii und vi der Dachverordnung aufgeführten Herausforderungen in Verbindung stehen.
(*1) Eigene Prioritäten gemäß der ESF+-Verordnung.
(*2) Falls ausgewählt, weiter bei Abschnitt 2.1.1.2.
(3) Falls die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l der ESF+-Verordnung für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 4 der ESF+-Verordnung berücksichtigt werden.
(4) Ausgenommen für ein spezifisches Ziel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung.
(*3) Grundsätzlich wird mit 40 % der ESF+-Mittel zur Nachverfolgung der Geschlechtergleichstellung beigetragen. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 6 der ESF+-Verordnung anzuwenden sowie programmspezifische Maßnahmen für die Geschlechtergleichstellung zu ergreifen, gilt 100 %.
(5) Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d der Dachverordnung gilt nicht für das spezifische Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung.
(6) Nur für Programme, die sich auf das spezifische Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung beschränken.
(*4) Grundsätzlich wird mit 40 % der ESF+-Mittel zur Nachverfolgung der Geschlechtergleichstellung beigetragen. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 6 der ESF+-Verordnung anzuwenden sowie programmspezifische Maßnahmen für die Geschlechtergleichstellung zu ergreifen, gilt 100 %.
(*5) Grundsätzlich wird mit 40 % der ESF+-Mittel zur Nachverfolgung der Geschlechtergleichstellung beigetragen. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 6 der ESF+-Verordnung anzuwenden sowie programmspezifische Maßnahmen für die Geschlechtergleichstellung zu ergreifen, gilt 100 %.
(7) Dies gilt nur für Programmänderungen im Einklang mit Artikel 14 und Artikel 26 der Dachverordnung; hiervon ausgenommen sind ergänzende Übertragungen auf den JTF im Einklang mit Artikel 27 der Dachverordnung. Die Übertragungen berühren nicht die jährliche Aufschlüsselung der Finanzmittel für einen Mitgliedstaat auf Ebene des MFR.
(*6) Für jeden neuen Beitrag werden in einem Antrag auf Programmänderung die Gesamtbeträge für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, genannt.
(*7) Kumulative Beträge für alle im Rahmen von Programmänderungen geleisteten Beiträge während des Programmplanungszeitraums. Mit jedem neuen Beitrag werden in einem Antrag auf Programmänderung die Gesamtbeträge für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, genannt.
(*8) Kumulative Beträge für alle im Rahmen von Programmänderungen vorgenommenen Übertragungen während des Programmplanungszeitraums. Mit jeder neuen Übertragung werden in einem Antrag auf Programmänderung die übertragenen Gesamtbeträge für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, genannt.
(*9) Es können Übertragungen auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung vorgenommen werden, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist. Die Anzahl und Namen der jeweiligen Unionsinstrumente sind entsprechend anzugeben.
(*10) Übertragung auf andere Programme. Übertragungen zwischen dem EFRE und dem ESF+ können ausschließlich innerhalb derselben Regionenkategorie vorgenommen werden.
(*11) Kumulative Beträge für alle im Rahmen von Programmänderungen vorgenommenen Übertragungen während des Programmplanungszeitraums. Mit jeder neuen Übertragung werden in einem Antrag auf Programmänderung die übertragenen Gesamtbeträge für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, genannt.
(8) Die Übertragungen berühren nicht die jährliche Aufschlüsselung der Finanzmittel für einen Mitgliedstaat auf Ebene des MFR.
(9) Dies gilt für die erstmalige Annahme von Programmen mit JTF-Zuweisung.
(10) Dieser Abschnitt ist aufgeschlüsselt nach Empfängerprogrammen auszufüllen. Erhält ein aus dem JTF unterstütztes Programm eine ergänzende Unterstützung (vgl. Artikel 27 Dachverordnung) innerhalb des Programms und von anderen Programmen, so sind alle Tabellen in diesem Abschnitt auszufüllen. Bei der ersten Annahme mit JTF-Zuweisung dient dieser Abschnitt zur Bestätigung oder Korrektur der vorläufigen, in der Partnerschaftsvereinbarung vorgeschlagenen Übertragungen.
(*12) Die JTF-Mittel sollten durch EFRE- oder ESF+-Mittel der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden.
(*13) Programm mit JTF-Zuweisung.
(*14) Die JTF-Mittel sollten durch EFRE- oder ESF+-Mittel der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden.
(*15) Die JTF-Mittel sollten durch EFRE- oder ESF+-Mittel der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden.
(*16) Programm mit JTF-Zuweisung, das aus dem EFRE und dem ESF+ ergänzende Unterstützung erhält.
(*17) Programm, das aus dem EFRE und dem ESF+ ergänzende Unterstützung bereitstellt (Quelle).
(*18) Die JTF-Mittel sollten durch EFRE- oder ESF+-Mittel der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden.
(*19) Gilt nur für den EFRE und den ESF+.
(*20) Gilt nur für den EFRE und den ESF+.
(11) Gilt nur für Programmänderungen für Mittel, die von anderen Unionsinstrumenten mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung, einschließlich Elementen des AMIF, des ISF und des BMVI, oder von InvestEU rückübertragen werden.
(*21) Kumulative Beträge für alle im Rahmen von Programmänderungen vorgenommenen Übertragungen während des Programmplanungszeitraums. Mit jeder neuen Übertragung werden in einem Antrag auf Programmänderung die übertragenen Gesamtbeträge für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, genannt.
(*22) Es können Übertragungen auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung vorgenommen werden, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist. Die Anzahl und Namen der jeweiligen Unionsinstrumente sind entsprechend anzugeben.
(*23) Beträge nach der ergänzenden Übertragung auf den JTF.
(*24) Für den EFRE: weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen und gegebenenfalls besondere Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte. Für den ESF+: weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen und gegebenenfalls zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage. Für den Kohäsionsfonds: entfällt. Bei technischer Hilfe hängt die Anwendung von Regionenkategorien von der Auswahl eines Fonds ab.
(*25) Es sind die gesamten JTF-Mittel anzugeben, einschließlich der ergänzenden aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Unterstützung. In der Tabelle sind die Beträge gemäß Artikel 7 der JTF-Verordnung nicht enthalten. Für aus dem JTF finanzierte technische Hilfe sollten die JTF-Mittel in Verbindung mit Artikel 3 und 4 der JTF-Verordnung aufgeteilt werden. Für Artikel 4 der JTF-Verordnung gibt es keinen Flexibilitätsbetrag.
(*26) Für den EFRE und den ESF+: weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen und gegebenenfalls besondere Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte. Für den Kohäsionsfonds: entfällt. Bei technischer Hilfe hängt die Anwendung von Regionenkategorien von der Auswahl des Fonds ab.
(*27) Es sind die gesamten JTF-Mittel anzugeben, einschließlich der ergänzenden aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Unterstützung. In der Tabelle sind die Beträge gemäß Artikel 7 der JTF-Verordnung nicht enthalten. Für aus dem JTF finanzierte technische Hilfe sollten die JTF-Mittel in Verbindung mit Artikel 3 und 4 der JTF-Verordnung aufgeteilt werden. Für Artikel 4 der JTF-Verordnung gibt es keinen Flexibilitätsbetrag.
(*28) Anzahl der von einem Mitgliedstaat festgelegten Stellen
(12) Dies bezieht sich auf den Code für die Dimension „Interventionsbereich“ der Tabelle 1 in Anhang I der Dachverordnung und Anhang IV der EMFAF-Verordnung.
(13) Dies bezieht sich auf den Code eines gemeinsamen Indikators, falls zutreffend.
(14) Geplanter Beginn der Auswahl der Vorhaben und geplante Frist für ihren Abschluss (siehe Artikel 63 Absatz 5 der Dachverordnung).
(15) Für Vorhaben, die mehrere vereinfachte Kostenoptionen umfassen, die unterschiedliche Kostenkategorien, verschiedene Projekte oder aufeinanderfolgende Phasen eines Vorhabens abdecken, sind die Felder 3 bis 11 für jeden Indikator auszufüllen, der eine Erstattung nach sich zieht.
(16) Falls zutreffend, geben Sie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Anpassung sowie einen eindeutigen Verweis auf einen spezifischen Indikator an (einschließlich eines Links zu einer Website, auf der dieser Indikator veröffentlicht ist, falls zutreffend).
(17) Könnte es zu negativen Auswirkungen auf die Qualität der unterstützten Vorhaben kommen und, falls ja, welche Maßnahmen (z. B. Qualitätssicherung) werden ergriffen, um dieses Risiko auszugleichen?
(18) Dies bezieht sich auf den Code für die Dimension „Interventionsbereich“ der Tabelle 1 in Anhang I der Dachverordnung und Anhang IV der EMFAF-Verordnung.
(19) Dies bezieht sich auf den Code eines gemeinsamen Indikators, falls zutreffend.
(20) NUTS – gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben. Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2066 der Kommission vom 21. November 2016 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 322 vom 29.11.2016, S. 1).
(21) Der Begriff „Unternehmen“ bezeichnet nach den Wettbewerbsregeln des Vertrags und für die Zwecke dieses Abschnitts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Stelle, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (siehe Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-222/04, Ministero dell'Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze SpA et al. [2006] ECR I-289). Der Gerichtshof hat festgestellt, dass alle Stellen, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Stellen kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen angesehen werden sollten (Rechtssache C-382/99 Niederlande/Kommission [2002] ECR I-5163).
(22) Zeitraum, in dem die gewährende Behörde sich zur Gewährung von Beihilfen verpflichten kann.
(23) Das „Datum der Beihilfegewährung“ bezeichnet das Datum, an dem der Begünstigte nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.
(24) NACE Rev. 2 – statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union. Der Zweig ist in der Regel auf Gruppenebene anzugeben.
(25) Bei Beihilferegelungen ist die veranschlagte jährliche Gesamtmittelausstattung oder der voraussichtliche jährliche Steuerausfall für sämtliche in der Regelung enthaltenen Beihilfeinstrumente anzugeben.
(26) Bei Gewährung einer Ad-hoc-Beihilfe ist der Gesamtbetrag der Beihilfe bzw. des Steuerausfalls anzugeben.
(27) Bei Garantien ist der (Höchst-)Betrag der gesicherten Darlehen anzugeben.
(28) Gegebenenfalls ist ein Verweis auf den Beschluss der Kommission anzugeben, mit dem die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents genehmigt wurde.
ANHANG VI
Muster für ein Programm für den AMIF, den ISF und das BMVI – Artikel 21 Absatz 3
CCI-Nr. |
|
Bezeichnung auf Englisch |
[255] (1) |
Bezeichnung in der Landessprache |
[255] |
Version |
|
Erstes Jahr |
[4] |
Letztes Jahr |
[4] |
Förderfähig ab |
|
Förderfähig bis |
|
Nummer des Kommissionsbeschlusses |
|
Datum des Kommissionsbeschlusses |
|
Nummer des Änderungsbeschlusses des Mitgliedstaats |
|
Datum des Inkrafttretens des Änderungsbeschlusses des Mitgliedstaats |
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Nicht substanzielle Übertragung (Artikel 24 Absatz 5 der Dachverordnung) |
ja/nein |
1. Programmstrategie: wichtigste Herausforderungen und politische Maßnahmen
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iii, iv, v und ix der Verordnung (EU) 2021/1060 (Dachverordnung)
In diesem Abschnitt wird erläutert, wie mit dem Programm die wichtigsten auf nationaler Ebene ermittelten Herausforderungen auf der Grundlage von Bedarfsanalysen und/oder Strategien auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene angegangen werden. Darin wird ein Überblick über den Stand der Umsetzung des einschlägigen Besitzstands der Union und über die bei den Aktionsplänen der Union erzielten Fortschritte gegeben, und es wird beschrieben, wie der Fonds ihre Entwicklung im Laufe des Programmzeitraums unterstützen wird. |
Textfeld [15 000 ] |
2. Spezifische Ziele (für jedes spezifische Ziel, ausgenommen technische Hilfe, zu wiederholen)
Bezug: Artikel 22 Absätze 2 und 4 der Dachverordnung
2.1. Bezeichnung des spezifischen Ziels [300]
2.1.1. Beschreibung eines spezifischen Ziels
In diesem Abschnitt werden für jedes einzelne spezifische Ziel die Ausgangslage und die wichtigsten Herausforderungen beschrieben und die aus Fondsmitteln unterstützte Reaktion vorgeschlagen. Es wird beschrieben, welche Durchführungsmaßnahmen mit der Unterstützung aus dem Fonds angegangen werden; der Abschnitt enthält eine indikative Auflistung der Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Artikel 3 und 5 der AMIF-, der ISF- oder der BMVI-Verordnung fallen. Insbesondere Folgendes: Für die Betriebskostenunterstützung wird eine Begründung gemäß Artikel 21der AMIF-Verordnung, Artikel 16 der ISF-Verordnung oder Artikel 16 und 17 der BMVI-Verordnung angegeben. Sie enthält eine indikative Liste der Begünstigten mit ihren satzungsmäßigen Zuständigkeiten und die wichtigsten zu unterstützenden Aufgaben. Gegebenenfalls geplante Nutzung von Finanzinstrumenten. Textfeld [16 000 Zeichen] |
2.1.2. Indikatoren
Bezug: Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe e der Dachverordnung
Tabelle 1: Outputindikatoren
Spezifisches Ziel |
ID [5] |
Indikator [255] |
Einheit für die Messung |
Etappenziel (2024) |
Sollvorgabe (2029) |
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Tabelle 2: Ergebnisindikatoren
Spezifisches Ziel |
ID [5] |
Indikator [255] |
Einheit für die Messung |
Ausgangswert |
Einheit für die Messung des Ausganswerts |
Bezugsjahr(e) |
Sollvorgabe (2029) |
Einheit für die Messung für die Sollvorgabe |
Datenquelle [200] |
Bemerkungen [200] |
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2.1.3. Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention
Bezug: Artikel 22 Absatz 5 der Dachverordnung und Artikel 16 Absatz 12 der AMIF-Verordnung, Artikel 13 Absatz 12 der ISF-Verordnung oder Artikel 13 Absatz 18 der BMVI-Verordnung
Tabelle 3: Indikative Aufschlüsselung
Spezifisches Ziel |
Art der Intervention |
Code |
Richtbetrag (in EUR) |
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|
|
|
2.2. Technische Hilfe
2.2.1. Beschreibung
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe f, Artikel 36 Absatz 5, Artikel 37 und Artikel 95 der Dachverordnung
Textfeld [5 000 ] (Technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung) |
Textfeld [3 000 ] (Technische Hilfe gemäß Artikel 37 der Dachverordnung) |
2.2.2. Indikative Aufschlüsselung der technischen Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 und Artikel 37 Dachverordnung
Tabelle 4: Indikative Aufschlüsselung
Art der Intervention |
Code |
Richtbetrag (in EUR) |
|
|
|
3. Finanzierungsplan
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g der Dachverordnung
3.1. Mittelausstattung nach Jahr
Tabelle 5: Mittelausstattung aufgeschlüsselt nach Jahr
Fonds |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Insgesamt |
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3.2. Gesamtmittelzuweisungen
Tabelle 6: Gesamtmittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Fonds und nationalem Beitrag
Spezifisches Ziel (SZ) |
Art der Maßnahme |
Berechnungsgrundlage Unionsunterstützung (insgesamt oder öffentlich) |
Unionsbeitrag (a) |
nationaler Beitrag (b)=(c)+(d) |
indikative Aufschlüsselung des nationalen Beitrags |
Insgesamt (e)=(a)+(b) |
Kofinanzierungssatz (f)=(a)÷(e) |
|
öffentlich (c) |
privat (d) |
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SZ 1 |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
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Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 2 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
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Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 3 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
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|
|
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|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung (außer Transit-Sonderregelung) oder Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
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Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung (Transit-Sonderregelung) |
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Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 6 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
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Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der BMVI-Verordnung |
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Insgesamt für SZ 1 |
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SZ 2 |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
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|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 2 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
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|
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|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF- Verordnung oder Artikel 12 Absatz 3 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
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|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF- Verordnung oder Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
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|
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der ISF- Verordnung oder Artikel 12 Absatz 5 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
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|
Insgesamt für SZ 2 |
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SZ 3 |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
|
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Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
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Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
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Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
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Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
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|
Insgesamt für SZ 3 |
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SZ 4 |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
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Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
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Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
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Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
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Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
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Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 19 der AMIF-Verordnung |
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Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 20 der AMIF-Verordnung (Zugang) |
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Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 20 der AMIF-Verordnung (Abgang) |
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Insgesamt für SZ 4 |
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Technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung |
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Technische Hilfe nach Artikel 37 der Dachverordnung |
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Endsumme |
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Tabelle 8: Zusicherungsplan
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Anzahl der Personen pro Jahr |
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Kategorie |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Neuansiedlung |
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Aufnahme aus humanitären Gründen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
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Aufnahme von schutzbedürftigen Personen aus humanitären Gründen gemäß Artikel 19 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
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Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde (Zugang) |
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Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde (Abgang) |
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[sonstige Kategorien] |
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3.3. Übertragungen
Tabelle 7: Übertragungen zwischen Fonds in geteilter Mittelverwaltung (2)
Empfangender Fonds / empfangendes Instrument Übertragender Fonds / übertragendes Instrument |
AMIF |
ISF |
BMVI |
EFRE |
ESF+ |
Kohäsionsfonds |
EMFAF |
Insgesamt |
AMIF |
|
|
|
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|
ISF |
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|
|
|
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|
BMVI |
|
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Insgesamt |
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Tabelle 8: Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung (3)
|
Zu übertragender Betrag |
Instrument 1 [Bezeichnung] |
|
Instrument 2 [Bezeichnung] |
|
Insgesamt |
|
4. Grundlegende Voraussetzungen
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe i der Dachverordnung
Tabelle 9: Zielübergreifende grundlegende Voraussetzungen
Grundlegende Voraussetzungen |
Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen |
Kriterien |
Erfüllung der Kriterien |
Verweis auf relevante Unterlagen |
Begründung |
|
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Kriterium 1 |
j/n |
[500] |
[1 000 ] |
|
|
Kriterium 2 |
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5. Programmbehörden
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe k, Artikel 71 und Artikel 84 der Dachverordnung
Tabelle 10: Programmbehörden
|
Name der Einrichtung [500] |
Name und Funktion des Ansprechpartners [200] |
E-Mail-Adresse [200] |
Verwaltungsbehörde |
|
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|
Prüfbehörde |
|
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|
Stelle, an die die Kommission Zahlungen entrichtet |
|
|
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6. Partnerschaft
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe h der Dachverordnung
Textfeld [10 000 ] |
7. Kommunikation und Sichtbarkeit
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe j der Dachverordnung
Textfeld [4 500 ] |
8. Verwendung von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen
Bezug: Artikel 94 und 95 Dachverordnung
Beabsichtigte Nutzung der Artikel 94 und 95 |
JA |
NEIN |
Ab der Annahme wird im Rahmen des Programms die Erstattung des Unionsbeitrags basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen im Rahmen der Priorität gemäß Artikel 94 der Dachverordnung in Anspruch genommen (falls ja, Anlage 1 ausfüllen) |
☐ |
☐ |
Ab der Annahme wird im Rahmen des Programms die Erstattung des Unionsbeitrags basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 95 der Dachverordnung in Anspruch genommen (falls ja, Anlage 2 ausfüllen) |
☐ |
☐ |
Anlage 1
Unionsbeitrag basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen
Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission
(Artikel 94 der Dachverordnung)
Datum der Einreichung des Vorschlags |
|
|
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Diese Anlage ist nicht erforderlich, wenn auf Unionsebene vereinfachte Kostenoptionen verwendet werden, die durch den in Artikel 94 Absatz 4 der Dachverordnung genannten delegierten Rechtsakt festgelegt werden.
A. Zusammenfassung der wichtigsten Elemente
Spezifisches Ziel |
Geschätzter Anteil der Gesamtmittelzuweisung innerhalb des spezifischen Ziels, für das die vereinfachte Kostenoption angewandt wird, in % |
Art(en) der abgedeckten Vorhaben |
Indikator, der eine Erstattung nach sich zieht |
Einheit für die Messung für den Indikator, der eine Erstattung nach sich zieht |
Art der vereinfachten Kostenoption (standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung) |
Betrag (in EUR) oder Prozentsatz (bei Pauschalfinanzierungen) der vereinfachten Kostenoption |
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Code (4) |
Beschreibung |
Code (5) |
Beschreibung |
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B. Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen)
Erhielt die Verwaltungsbehörde Unterstützung von einem externen Unternehmen, um die unten angegebenen vereinfachten Kosten festzulegen?
Falls ja, bitte das externe Unternehmen angeben: ja/nein – Name des externen Unternehmens
|
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C. Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung
1. |
Datenquelle, anhand derer die standardisierten Kosten je Einheit, die Pauschalbeträge und die Pauschalfinanzierungen berechnet werden (wer erstellte, erhob und erfasste die Daten, wo werden die Daten gespeichert, Stichtage, Validierung usw.)
|
2. |
Bitte geben Sie an, warum die vorgeschlagene Methode und Berechnung auf der Grundlage von Artikel 94 Absatz 2 der Dachverordnung für die Art von Vorhaben geeignet ist.
|
3. |
Bitte geben Sie an, wie die Berechnungen erfolgt sind, insbesondere einschließlich eventueller Annahmen in Bezug auf Qualität oder Quantität. Falls zutreffend, sollten statistische Belege und Richtwerte herangezogen und auf Anfrage in einem für die Kommission nutzbaren Format zur Verfügung gestellt werden.
|
4. |
Bitte erläutern Sie, wie Sie sichergestellt haben, dass nur die förderfähigen Ausgaben in die Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, der Pauschalbeträge und der Pauschalfinanzierungen eingeflossen sind.
|
5. |
Bewertung der Berechnungsmethode sowie der Beträge durch die Prüfbehörde und Vorkehrungen zur Gewährleistung der Überprüfung, Qualität, Erhebung und Speicherung der Daten.
|
Anlage 2
Unionsbeitrag basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen
Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission
(Artikel 95 der Dachverordnung)
Datum der Einreichung des Vorschlags |
|
|
|
Diese Anlage ist nicht erforderlich, wenn Beträge für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen auf Unionsebene verwendet werden, die durch den in Artikel 95 Absatz 4 der Dachverordnung genannten delegierten Rechtsakt festgelegt werden.
A. Zusammenfassung der wichtigsten Elemente
Spezifisches Ziel |
Von der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung abgedeckter Betrag |
Art(en) der abgedeckten Vorhaben |
Zu erfüllende Bedingungen/Zu erzielende Ergebnisse, die eine Erstattung durch die Kommission nach sich ziehen |
Indikator |
Einheit für die Messung für die zu erfüllenden Bedingungen/zu erzielenden Ergebnisse, die eine Erstattung durch die Kommission nach sich ziehen |
Vorgesehene Art der Erstattungsmethode, die für die Erstattung an den oder die Begünstigten verwendet wird |
||
|
|
Code (10) |
Beschreibung |
|
Code (11) |
Beschreibung |
|
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|
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|
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|
|
B. Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen)
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|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
Zwischenleistungen |
Voraussichtliches Datum |
Beträge (in EUR) |
||||||||
|
|
|
|||||||||
|
|
|
|||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
Anlage 3
Thematische Fazilität
Verfahrensnummer |
Spezifisches Ziel |
Modalität: spezifische Maßnahmen/ Soforthilfe/ Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen/ Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde |
Art der Intervention |
Unionsbeitrag (in EUR) |
Vorfinanzierungsrate |
<type='N' input='M'> |
<type='N' input='M'> |
<type=‘S’ input='S'> |
<type=‘S’ input='S'> |
<type='N' input='M'> |
<type='N' input='M'> |
Beschreibung der Maßnahme |
[Text] |
||||
Der Mitgliedstaat reicht eine Änderung der thematischen Fazilität ein bzw. lehnt sie ab |
Datum: <type='N' input='M'> Einreichen/Ablehnen <type=‘S’ input='S'> |
||||
Bemerkungen (Wenn ein Mitgliedstaat ablehnt oder wenn Indikatoren, Sollvorgaben und Etappenziele nicht aktualisiert werden, sollte eine Begründung eingegeben werden; ferner sollten Abschnitt 2.1.3. Tabelle 1, Abschnitt 3.1. Tabelle 1 und Abschnitt 3.2. Tabelle 1 dieses Anhangs überarbeitet werden.) |
[Text] |
(1) Zahlen in eckigen Klammern beziehen sich auf die Zahl der Zeichen ohne Leerstellen.
(2) Kumulative Beträge für alle Übertragungen während des Programmplanungszeitraums.
(3) Kumulative Beträge für alle Übertragungen während des Programmplanungszeitraums.
(4) Dies bezieht sich auf den Code in Anhang VI der AMIF-, BMVI- und ISF-Verordnung.
(5) Dies bezieht sich auf den Code eines gemeinsamen Indikators, falls zutreffend.
(6) Geplanter Beginn der Auswahl der Vorhaben und geplante Frist für ihren Abschluss (siehe Artikel 63 Absatz 5 der Dachverordnung).
(7) Für Vorhaben, die mehrere vereinfachte Kostenoptionen umfassen, die unterschiedliche Kostenkategorien, verschiedene Projekte oder aufeinanderfolgende Phasen eines Vorhabens abdecken, sind die Felder 3 bis 11 für jeden Indikator auszufüllen, der eine Erstattung nach sich zieht.
(8) Falls zutreffend, geben Sie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Anpassung sowie einen eindeutigen Verweis auf einen spezifischen Indikator an (einschließlich eines Links zu einer Website, auf der dieser Indikator veröffentlicht ist, falls zutreffend).
(9) Könnte es zu negativen Auswirkungen auf die Qualität der unterstützten Vorhaben kommen und, falls ja, welche Maßnahmen (z. B. Qualitätssicherung) werden ergriffen, um dieses Risiko auszugleichen?
(10) Bezieht sich auf den Code in Anhang VI der AMIF-, BMVI- und ISF-Verordnung.
(11) Bezieht sich auf den Code eines gemeinsamen Indikators beziehen, falls zutreffend.
ANHANG VII
Muster für die Übermittlung von Daten – Artikel 42 (1)
Tabelle 1: Finanzinformationen auf Ebene der Priorität und des Programms für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFAF (Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a)
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
7. |
8. |
9. |
10. |
11. |
12. |
13. |
Mittelzuweisung der Priorität basierend auf dem Programm |
Kumulative Daten zum finanziellen Fortschritt des Programms |
|||||||||||
Priorität |
Spezifisches Ziel |
Fonds |
Regionenkategorie (2) |
Berechnungsgrundlage für den Unionsbeitrag (*1) (Gesamter Beitrag oder öffentlicher Beitrag) (*2) |
Gesamtmittelzuweisung aufgeschlüsselt nach Fonds und nationalem Beitrag (in EUR) |
Kofinanzierungssatz (%) |
Förderfähige Gesamtkosten der ausgewählten Vorhaben (EUR) |
Beitrag aus den Fonds für ausgewählte Vorhaben (EUR) |
Anteil der Gesamtmittelzuweisung (3) für die ausgewählten Vorhaben (%) [(Spalte 8) / (Spalte 6) x 100] |
Von den Begünstigten geltend gemachte förderfähige Gesamtausgaben |
Anteil der Gesamtmittelzuweisung für von den Begünstigten geltend gemachte förderfähige Ausgaben (%) [(Spalte 11) / (Spalte 6) x 100] |
Anzahl der ausgewählten Vorhaben |
|
|
|
Berechnung |
|
Berechnung |
|
||||||
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='N’ input='G'> |
<type='P’ input='G'> |
<type='Cu' input='M'> |
|
<type='P' input=' G '> |
<type='Cu' input='M'> |
<type='P’ input='G'> |
<type='N' input='M'> |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Priorität 1 |
SZ 1 |
EFRE |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Priorität 2 |
SZ 2 |
ESF+ |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Priorität 3 |
SZ 3 |
Kohäsionsfonds |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Priorität 4 |
SZ JTF |
JTF (*1) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
EFRE |
weniger entwickelt |
|
<type='N' input=' G '> |
|
<type='Cu' input=' G '> |
|
<type='P' input=' G '> |
<type='Cu' input=' G '> |
<type='P’ input='G'> |
<type='N' input=' G '> |
Insgesamt |
|
EFRE |
Übergang |
|
<type='N' input=' G '> |
|
<type='Cu' input=' G '> |
|
<type='P' input=' G '> |
<type='Cu' input=' G '> |
<type='P’ input='G'> |
<type='N' input=' G '> |
Insgesamt |
|
EFRE |
stärker entwickelt |
|
<type='N' input=' G '> |
|
<type='Cu' input=' G '> |
|
<type='P' input=' G '> |
<type='Cu' input=' G '> |
<type='P’ input='G'> |
<type='N' input=' G '> |
Insgesamt |
|
EFRE |
Besondere Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
<type='N' input=' G '> |
|
<type='Cu' input=' G '> |
|
<type='P' input=' G '> |
<type='Cu' input=' G '> |
<type='P’ input='G'> |
<type='N' input=' G '> |
Insgesamt |
|
ESF+ |
weniger entwickelt |
|
<type='N' input=' G '> |
|
<type='Cu' input=' G '> |
|
<type='P' input=' G '> |
<type='Cu' input=' G '> |
<type='P’ input='G'> |
<type='N' input=' G '> |
Insgesamt |
|
ESF+ |
Übergang |
|
<type='N' input=' G '> |
|
<type='Cu' input=' G '> |
|
<type='P' input=' G '> |
<type='Cu' input=' G '> |
<type='P’ input='G'> |
<type='N' input=' G '> |
Insgesamt |
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
<type='N' input=' G '> |
|
<type='Cu' input=' G '> |
|
<type='P' input=' G '> |
<type='Cu' input=' G '> |
<type='P’ input='G'> |
<type='N' input=' G '> |
Insgesamt |
|
ESF+ |
Besondere Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
<type='N' input=' G '> |
|
<type='Cu' input=' G '> |
|
<type='P' input=' G '> |
<type='Cu' input=' G '> |
<type='P’ input='G'> |
<type='N' input=' G '> |
Insgesamt |
|
Kohäsionsfonds |
entfällt |
|
<type='N' input=' G '> |
|
<type='Cu' input=' G '> |
|
<type='P' input=' G '> |
<type='Cu' input=' G '> |
<type='P’ input='G'> |
<type='N' input=' G '> |
Insgesamt |
|
EMFAF |
entfällt |
|
<type='N' input=' G '> |
|
<type='Cu' input=' G '> |
|
<type='P' input=' G '> |
<type='Cu' input=' G '> |
<type='P’ input='G'> |
<type='N' input=' G '> |
Insgesamt |
|
JTF (*1) |
entfällt |
|
<type='N' input=' G '> |
|
<type='Cu' input=' G '> |
|
<type='P' input=' G '> |
<type='Cu' input=' G '> |
<type='P’ input='G'> |
<type='N' input=' G '> |
Endsumme |
|
Alle Fonds |
|
|
<type='N' input=' G '> |
|
<type='N' input=' G '> |
|
<type='P' input=' G '> |
<type='N' input=' G '> |
<type='P’ input='G'> |
<type='N' input=' G '> |
Tabelle 2: Aufschlüsselung der kumulativen Finanzdaten nach Art der Intervention für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds und den JTF (Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a)
Priorität |
Spezifisches Ziel |
Merkmale der Ausgaben |
Kategorisierung Dimensionen |
Finanzdaten |
||||||||||
|
|
Fonds |
Regionenkategorie (4) |
1 Interventionsbereich |
2 Form der Unterstützung |
3 Territoriale Umsetzungsmechanismen |
4 Wirtschaftstätigkeit |
5 Gebiet |
6 Sekundäres ESF+-Thema |
7 Dimension „Gleichstellung der Geschlechter“ |
8 Makroregionale Dimension und Meeresbeckendimension |
Förderfähige Gesamtkosten der ausgewählten Vorhaben (EUR) |
Von den Begünstigten geltend gemachte förderfähige Gesamtausgaben |
Anzahl der ausgewählten Vorhaben |
<type='S’ input='S'> |
<type='S’ input='S'> |
<type='S’ input='S'> |
<type='S’ input='S'> |
<type='S’ input='S'> |
<type='S’ input='S'> |
<type='S’ input='S'> |
<type='S’ input='S'> |
<type='S’ input='S'> |
<type='S’ input='S'> |
<type='S’ input='S'> |
<type='Cu' input='M'> |
<type='Cu' input=M'> |
<type='N' input=M'> |
Tabelle 3: Finanzdaten und deren Aufschlüsselung nach Art der Intervention für den AMIF, den ISF und das BMVI (Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a)
Spezifisches Ziel (für jedes spezifische Ziel zu wiederholen) |
Kofinanzierungssatz (Anhang VI) |
Kategorisierung Dimensionen |
Finanzdaten |
|||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
13 |
|
|
Art der Intervention (Tabelle 1 in Anhang VI, fondsspezifische Verordnung) |
Art der Intervention (Tabelle 2 in Anhang VI, fondsspezifische Verordnung) |
Art der Intervention (Tabelle 3 in Anhang VI, fondsspezifische Verordnung) |
Art der Intervention (Tabelle 4 in Anhang VI, fondsspezifische Verordnung) |
Gesamtmittelzuweisung (EUR) aus dem Fonds und nationaler Beitrag |
Förderfähige Gesamtkosten der ausgewählten Vorhaben (EUR) |
Beitrag aus den Fonds für ausgewählte Vorhaben (EUR) |
Anteil der Gesamtmittelzuweisung für die ausgewählten Vorhaben (%) [(Spalte 8) / (Spalte 7) x 100] |
Von den Begünstigten geltend gemachte förderfähige Gesamtausgaben (in EUR) |
Anteil der Gesamtmittelzuweisung für von den Begünstigten geltend gemachte förderfähige Ausgaben (%) [(Spalte 11) / (Spalte 7) x 100] |
Anzahl der ausgewählten Vorhaben |
<type='S’ input='S'> |
<type='S’ input='S'> |
<type='S’ input='S'> |
<type='S’ input='S'> |
<type='S’ input='S'> |
<type='S’ input='S'> |
<type='N’ input='G'> |
<type='Cu' input='M'> |
<type='Cu' input=' M '> |
<type='P' input=' G '> |
<type='Cu' input='M'> |
<type='P' input='G' |
<type='Cu' input='M'> |
Zwischensumme nach spezifischen Zielen |
SZ 1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 4: Aufschlüsselung der kumulativen Finanzdaten nach Art der Intervention für den EMFAF (Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a)
Priorität |
Spezifisches Ziel |
Art der Intervention (Anhang IV der EMFAF-Verordnung) |
Finanzdaten |
||
|
|
|
Förderfähige Gesamtkosten der ausgewählten Vorhaben (EUR) |
Von den Begünstigten geltend gemachte förderfähige Gesamtausgaben |
Anzahl der ausgewählten Vorhaben |
<type='S’ input='S'> |
<type='S’ input='S'> |
<type='S’ input='S'> |
<type='Cu' input='M'> |
<type='Cu' input=M'> |
<type='N' input=M'> |
Tabelle 5: Gemeinsame und programmspezifische Outputindikatoren für den EFRE, den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFAF (Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b)
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
7. |
8. |
9. |
10. |
11. |
12. |
13. |
Daten zu Outputindikatoren des Programms [entnommen aus Anhang V Abschnitt 2.1.1.1.2. Tabelle 2] |
Derzeitiger Stand der Outputindikatoren |
|||||||||||
Priorität |
Spezifisches Ziel |
Fonds |
Regionenkategorie (5) |
ID |
Bezeichnung des Indikators |
Aufschlüsselung des Indikators (6) (davon:) |
Einheit für die Messung |
Etappenziel (2024) |
Sollvorgabe 2029 |
Ausgewählte Vorhaben [TT/MM/JJ] |
Durchgeführte Vorhaben [TT/MM/JJ] |
Bemerkungen |
<type='S’ input='G'> (7) |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='N’ input='G'> |
<type='N' input='M'> |
<type='N' input='M'> |
<type='S' input='M'> |
… |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 6: Gemeinsame und programmspezifische Outputindikatoren für den ESF+ (Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b)
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
7. |
8. (8) |
9. |
10. |
11. |
12. |
|||||||||
Daten zu allen gemeinsamen Outputindikatoren gemäß den Anhängen I, II und III der ESF+-Verordnung und zu programmspezifischen Indikatoren [entnommen aus Anhang V Abschnitt 2.1.1.1.2. Tabelle 2 und Anhang V Abschnitt 2.1.1.2.2. Tabelle 2] |
Stand der Outputindikatoren |
|||||||||||||||||||
Priorität |
Spezifisches Ziel |
Fonds |
Regionenkategorie |
ID |
Bezeichnung des Indikators |
Einheit für die Messung |
Etappenziel (2024) |
Sollvorgabe 2029 (Aufschlüsselung nach Geschlecht fakultativ) |
Bislang erreichte Werte [TT/MM/JJ] |
Verwirklichungsquote |
Bemerkungen |
|||||||||
<type='S’ input='G'> (9) |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='N’ input='G'> |
<type='N' input='M'> |
<type='N' input='G'> |
<type='S' input='M'> |
|||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
M |
F |
N |
T |
M |
F |
N |
T |
M |
F |
N |
T |
|
… |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 7: Gemeinsame Outputindikatoren für den AMIF, den ISF und das BMVI (Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b)
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
7. |
8. |
9. |
10. |
Daten zu allen gemeinsamen Outputindikatoren gemäß Anhang VIII der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung für jedes spezifische Ziel [entnommen aus Anhang VI Abschnitt 2.1.2. Tabelle 1] |
Derzeitiger Stand der Outputindikatoren |
||||||||
Spezifisches Ziel |
ID |
Bezeichnung des Indikators |
Aufschlüsselung des Indikators (davon:) |
Einheit für die Messung |
Etappenziel (2024) |
Sollvorgabe (2029) |
Geplante Werte der ausgewählten Vorhaben (10) |
Erreichte Werte (11) |
Bemerkungen |
[TT/MM/JJ] |
[TT/MM/JJ] |
||||||||
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='N’ input='G'> |
<type='N' input='M'> |
<type='N' input='M'> |
<type='S' input='M'> |
Tabelle 8: Mehrfachunterstützung von Unternehmen für den EFRE, den Kohäsionsfonds und den JTF auf Programmebene (Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b)
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
ID |
Bezeichnung des Indikators |
Aufschlüsselung des Indikators (davon:) |
Zahl der Unternehmen abzüglich Mehrfachunterstützung am [TT/MM/JJ] |
Bemerkungen |
<type='S' input='G'> |
<type='S' input='G'> |
<type='S' input='G'> |
<type='N' input='M' > |
<type='S' input='M'> |
RCO 01 |
Unterstützte Unternehmen |
Kleinstunternehmen |
|
|
RCO 01 |
Unterstützte Unternehmen |
Kleine Unternehmen |
|
|
RCO 01 |
Unterstützte Unternehmen |
Mittlere Unternehmen |
|
|
RCO 01 |
Unterstützte Unternehmen |
Große Unternehmen |
|
|
RCO 01 |
Unterstützte Unternehmen |
Insgesamt |
<type='N' input='G'> |
|
Tabelle 9: Gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren für den EFRE, den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFAF (Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b)
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
7. |
8. |
9. |
10. |
11. |
12. |
13. |
14. |
15. |
Daten zu Ergebnisindikatoren des Programms [entnommen aus Anhang VII Tabelle 5] |
Derzeitiger Stand der Ergebnisindikatoren |
|||||||||||||
Priorität |
Spezifisches Ziel |
Fonds |
Regionenkategorie (12) |
ID |
Bezeichnung des Indikators |
Aufschlüsselung des Indikators (13) (davon:) |
Einheit für die Messung |
Ausgangswert im Programm |
Sollvorgabe 2029 |
Ausgewählte Vorhaben [TT/MM/JJ] |
Durchgeführte Vorhaben [TT/MM/JJ] |
Bemerkungen |
||
Ausgangswert |
Geplante Errungenschaften |
Ausgangswert |
Erreicht |
|||||||||||
<type='S’ input='G'> (14) |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
|
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='N’ input='G'> |
<type='N’ input='G'> |
<type='N' input='M' > |
<type='N' input='M' > |
<type='N' input='M' > |
<type='N' input='M' > |
<type='S' input='M'> |
… |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 10: Gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren für den ESF+ (Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b)
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
7. |
8. |
9. |
10. (15) |
11. |
12. |
13. |
|||||||||
Daten zu allen gemeinsamen Ergebnisindikatoren gemäß den Anhängen I, II und III der ESF+-Verordnung und zu programmspezifischen Indikatoren [entnommen aus Anhang VII Tabelle 5 und Anhang V Abschnitt 2.1.1.2.2. Tabelle 3] |
Stand der Ergebnisindikatoren |
||||||||||||||||||||
Priorität |
Spezifisches Ziel |
Fonds |
Regionenkategorie |
ID |
Bezeichnung des Indikators |
Als Grundlage für die Festlegung der Sollvorgabe verwendeter Outputindikator |
Einheit für die Messung für den Indikator |
Einheit für die Messung der Sollvorgabe |
Sollvorgabe 2029 (Aufschlüsselung nach Geschlecht fakultativ) |
Bislang erreichte Werte [TT/MM/JJ] |
Verwirklichungsquote |
Bemerkungen |
|||||||||
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='N’ input='G'> |
<type='N' input='M'> |
<type='N' input='G'> |
<type='S' input='M'> |
|||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
M |
F |
N |
T |
M (*3) |
F |
N (*3) |
T |
M |
F |
N |
T |
|
… |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 11: Gemeinsame Ergebnisindikatoren für den AMIF, den ISF und das BMVI (Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a)
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
7. |
8. |
9. |
10. |
11. |
Daten zu allen gemeinsamen Ergebnisindikatoren gemäß Anhang VIII der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung für jedes spezifische Ziel [entnommen aus Anhang VI Abschnitt 2.1.2. Tabelle 2] |
|
Derzeitiger Stand der Ergebnisindikatoren |
||||||||
Spezifisches Ziel |
ID |
Bezeichnung des Indikators |
Aufschlüsselung des Indikators (davon) |
Einheit für die Messung (für die Indikatoren und den Ausgangswert) |
Ausgangswert |
Sollvorgabe 2029 |
Einheit für die Messung (für die Sollvorgabe) |
Geplante Werte der ausgewählten Vorhaben (16) |
Erreichte Werte (17) |
Bemerkungen |
[TT/MM/JJ] |
[TT/MM/JJ] |
|||||||||
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='N’ input='G'> |
<type='N’ input='G'> |
<type='N’ input='G'> |
<type='N’ input='G'> |
<type='S’ input='G'> |
<type='S' input='M'> |
Tabelle 12: Daten zu Finanzinstrumenten für die Fonds (Artikel 42 Absatz 3)
Priorität (18) |
Merkmale der Ausgaben |
Förderfähige Ausgaben je Produkt |
Höhe der privaten und öffentlichen Mittel, die zusätzlich zu den Beiträgen aus den Fonds mobilisiert werden |
Höhe der Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden, einschließlich (Verwaltungskosten und -gebühren sind im Fall einer Direktvergabe und im Fall einer Ausschreibung gesondert auszuweisen) (19): |
Zinsen und sonstige durch Unterstützung der Fonds für die Finanzinstrumente generierte Erträge nach Artikel 60 |
Zurückgeflossene Mittel, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind, gemäß Artikel 62 |
Für Garantien der Gesamtwert der Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen für Endempfänger, die mit Programmmitteln garantiert waren und tatsächlich an die Endempfänger ausgezahlt wurden |
|||||||||||||
|
Fonds |
Spezifisches Ziel |
Regionenkategorie (20) |
Darlehen (Code der Unterstützungsform für das FI) |
Garantie (Code der Unterstützungsform für das FI) |
Beteiligung oder beteiligungsähnlich (Code der Unterstützungsform für das FI) |
Zuschüsse innerhalb eines Finanzinstrumentvorhabens (Code der Unterstützungsform für das FI) |
Darlehen (Code der Unterstützungsform für das FI) |
Garantie (Code der Unterstützungsform für das FI) |
Beteiligung oder beteiligungsähnlich (Code der Unterstützungsform für das FI) |
Zuschüsse innerhalb eines Finanzinstrumentvorhabens (Code der Unterstützungsform für das FI) |
Verwaltungskosten und -gebühren für Holdingfonds in Abhängigkeit des der Holdingfondsstruktur zugrunde liegenden Finanzprodukts |
Verwaltungskosten und -gebühren für spezifische Fonds (Einrichtung mit oder ohne Holdingfondsstruktur) aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt |
|||||||
Darlehen |
Garantien |
Beteiligung |
Darlehen |
Garantien |
Beteiligung |
|
|
|
||||||||||||
Eingabe = Auswahl |
Eingabe = Auswahl |
Eingabe = Auswahl |
Eingabe = Auswahl |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
Eingabe = manuell |
(1) Legende für die Merkmale der Felder:
Art: N = Zahl, D = Datum, S = Zeichenkette, C = Checkbox, P = Prozentsatz, B = Boolescher Operator, Cu = Währung Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert.
(*1) Beträge enthalten die ergänzende aus dem EFRE und dem ESF+ übertragene Unterstützung.
(*2) Nur öffentlicher Gesamtbeitrag für den EMFAF.
(2) Gilt nicht für den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFAF.
(3) Für die Zwecke dieses Anhangs beruhen die Daten für ausgewählte Vorhaben auf dem Dokument mit den Bedingungen für die Unterstützung gemäß Artikel 73 Absatz 3.
(4) Gilt nicht für den Kohäsionsfonds und den JTF.
(5) Gilt nicht für den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFAF.
(6) Betrifft nur manche Indikatoren. Einzelheiten siehe Leitfaden der Kommission.
(7) Legende für die Merkmale der Felder: Art: N = Zahl, S = Zeichenkette, C = Checkbox; Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert.
(8) Die Spalten 8, 9, 10 und 11 gelten nicht für die Indikatoren in Anhang III der ESF+-Verordnung – Gemeinsame Indikatoren für ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung).
(9) Legende für die Merkmale der Felder: Art: N = Zahl, S = Zeichenkette, C = Checkbox; Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert.
(10) Gegebenenfalls einschließlich Aufschlüsselung nach Geschlecht und Alter.
(11) Gegebenenfalls einschließlich Aufschlüsselung nach Geschlecht und Alter.
(12) Gilt nicht für den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFAF.
(13) Betrifft nur manche Indikatoren. Einzelheiten siehe Leitfaden der Kommission.
(14) Legende für die Merkmale der Felder: Art: N = Zahl, S = Zeichenkette, C = Checkbox; Eingabe: M = manuell [auch automatisches Hochladen], S = Auswahl, G = systemgeneriert.
(*3) Für spezifische Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung nicht erforderlich.
(15) Die Spalten 9, 10 und 12 gelten nicht für die Indikatoren in Anhang III der ESF+-Verordnung – Gemeinsame Indikatoren für ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung).
(16) Gegebenenfalls einschließlich Aufschlüsselung nach Geschlecht und Alter.
(17) Gegebenenfalls einschließlich Aufschlüsselung nach Geschlecht und Alter.
(18) Gilt nicht für den AMIF, den ISF oder das BMVI.
(19) Im Datenaustauschsystem SFC2021 sollte in dieser Spalte die Möglichkeit vorgesehen werden, die im Fall einer Direktvergabe und im Fall einer Ausschreibung gezahlten Verwaltungskosten und -gebühren gesondert auszuweisen.
(20) Gilt nicht für den Kohäsionsfonds, den JTF, den AMIF, das BMVI, den ISF oder den EMFAF.
ANHANG VIII
Vorausschätzung des Betrags, für den der Mitgliedstaat von der Einreichung von Zahlungsanträgen im laufenden und im nachfolgenden Kalenderjahr ausgeht (Artikel 69 Absatz 10)
Für jedes Programm auszufüllen, aufgeschlüsselt nach Fonds und Regionenkategorie, falls zutreffend.
Fonds |
Regionenkategorie |
Erwarteter Unionsbeitrag |
||
[laufendes Kalenderjahr] |
[darauf folgendes Kalenderjahr] |
|||
Januar - Oktober |
November - Dezember |
Januar - Dezember |
||
EFRE |
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
|
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
|
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
|
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte (1) |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Interreg |
|
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
ESF+ |
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
|
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
|
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
|
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte (2) |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Kohäsionsfonds |
|
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
JTF (*1) |
|
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
EMFAF |
|
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
AMIF |
|
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
ISF |
|
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
BMVI |
|
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
(*1) Beträge enthalten gegebenenfalls die ergänzende aus dem EFRE und dem ESF+ übertragene Förderung.
(1) Hier sollte nur die besondere Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage/nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte angegeben werden.
(2) Hier sollte nur die besondere Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage/nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte angegeben werden.
ANHANG IX
Kommunikation und Sichtbarkeit – Artikel 47, 49 und 50
1.
Verwendung und technische Merkmale des Emblems der Union (im Folgenden „Emblem“)
1.1.
Das Emblem ist deutlich sichtbar auf jedwedem für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer bestimmten Kommunikationsmaterial im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vorhabens, wie gedruckten oder digitalen Produkten, Websites und deren mobilen Ansicht, anzubringen.
1.2.
Der Hinweis „Finanziert von der Europäischen Union“ oder „Kofinanziert von der Europäischen Union“ muss ausgeschrieben werden und neben dem Emblem stehen.
1.3.
In Verbindung mit dem Emblem dürfen folgende Schriftarten verwendet werden: Arial, Auto, Calibri, Garamond, Trebuchet, Tahoma, Verdana oder Ubuntu. Kursivschrift, Unterstreichungen und Schrifteffekte sind nicht zulässig.
1.4.
Bei der Positionierung des Textes im Verhältnis zum Emblem ist darauf zu achten, dass der Text sich nicht mit dem Emblem überschneidet.
1.5.
Die Schriftgröße muss in angemessenem Verhältnis zur Größe des Emblems stehen.
1.6.
Die Schrift muss je nach Hintergrund in der Farbe Reflex Blue, Schwarz oder Weiß gehalten sein.
1.7.
Das Emblem darf nicht modifiziert oder mit jedweden anderen grafischen Elementen oder Texten zusammengefügt werden. Werden neben dem Emblem weitere Logos dargestellt, so muss das Emblem mindestens genauso hoch bzw. breit wie das größte der anderen Logos sein. Abgesehen von dem Emblem darf keine andere visuelle Identität oder kein anderes Logo verwendet werden, um auf die Unterstützung durch die Union hinzuweisen.
1.8.
Werden mehrere Vorhaben, die aus demselben oder anderen Finanzinstrumenten unterstützt werden, an demselben Ort durchgeführt, oder erhält dasselbe Vorhaben zu einem späteren Zeitpunkt weitere Fördermittel, so wird mindestens eine Tafel oder ein Schild angebracht.
1.9.
Grafische Standards für das Emblem und Definition der Standardfarben:
A. |
SINNBILDLICHE BESCHEIBUNG Vor dem Hintergrund eines blauen Himmels bilden zwölf goldene Sterne einen Kreis als Zeichen der Union der Völker Europas. Die Zahl Zwölf ist unveränderlich, da diese Zahl als Symbol für Vollkommenheit und Einheit gilt. |
B. |
HERALDISCHE BESCHREIBUNG Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren, auf azurblauem Hintergrund. |
C. |
GEOMETRISCHE BESCHREIBUNG Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite das Anderthalbfache der Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt die Schnittstelle der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichmäßigem Abstand zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit dem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d. h. ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Geraden ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich. |
D. |
FARBEN Das Emblem hat folgende Farben: PANTONE REFLEX BLUE für die Rechteckfläche; PANTONE YELLOW für die Sterne. |
E. |
VIERFARBENDRUCK Beim Vierfarbendruck müssen die beiden Originalfarben im Vierfarbenverfahren wiedergegeben werden. PANTONE YELLOW erhält man durch Verwendung von 100 % „Process Yellow“. PANTONE REFLEX BLUE erhält man durch Mischung von 100 % „Process Cyan“ mit 80 % „Process Magenta“. INTERNET Auf der Web-Palette entspricht PANTONE REFLEX BLUE der Farbe RGB:0/51/153 (hexadezimal: 003399) und PANTONE YELLOW der Farbe RGB: 255/204/0 (hexadezimal: FFCC00). EINFARBIGE REPRODUKTION Bei Verwendung von Schwarz ist das Rechteck mit einer schwarzen Linie zu umgeben; die Sterne sind schwarz auf weißem Untergrund einzusetzen. Bei Verwendung von Blau (Reflex Blue) ist diese Farbe zu 100 % als Hintergrundfarbe zu verwenden, die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß. REPRODUKTION AUF FARBIGEM HINTERGRUND Ist ein mehrfarbiger Hintergrund nicht zu vermeiden, wird das Rechteck durch einen weißen Rand umgeben, dessen Breite 1/25 der Rechteckhöhe entspricht. Die Grundsätze der Verwendung des Emblems der Union durch Dritte sind in der Verwaltungsvereinbarung mit dem Europarat über die Verwendung des europäischen Emblems durch Dritte festgelegt (1). |
2.
Mit der in Artikel 49 Absatz 6 genannten Lizenz für die Rechte am geistigen Eigentum werden der Union mindestens die folgenden Rechte gewährt:
2.1.
interne Verwendung, d. h. das Recht, das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zu reproduzieren, zu kopieren und den Organen und Agenturen der Union und den Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Beschäftigten zur Verfügung zu stellen;
2.2.
Reproduktion des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials auf jede Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise;
2.3.
Übermittlung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials an die Öffentlichkeit unter Verwendung jedweder Kommunikationsmittel;
2.4.
Verbreitung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials (oder Kopien davon) in jeder Form;
2.5.
Speicherung und Archivierung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials;
2.6.
Vergabe von Unterlizenzen der Rechte am Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial an Dritte.
ANHANG X
Elemente für Finanzierungsvereinbarungen und Strategiedokumente – Artikel 59 Absätze 1 und 5
1.
Erforderliche Elemente der Finanzierungsvereinbarung für gemäß Artikel 59 Absatz 5 eingesetzte Finanzinstrumente:
a) |
Anlagestrategie oder -politik einschließlich Umsetzungsbestimmungen, anzubietende Finanzprodukte, anvisierte Endempfänger sowie (gegebenenfalls) geplante Kombination mit Zuschüssen; |
b) |
Unternehmensplan oder gleichwertige Unterlagen für das umzusetzende Finanzinstrument, einschließlich der geschätzten Hebelwirkung nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe a; |
c) |
angestrebte Ergebnisse, die von dem betreffenden Finanzinstrument erwartet werden, um zu den spezifischen Zielen und Ergebnissen der jeweiligen Priorität beizutragen; |
d) |
Bestimmungen für die Überwachung der Tätigung von Investitionen und die Finanzierungstätigkeit, einschließlich der Berichterstattung des Finanzinstruments an den Holdingfonds und die Verwaltungsbehörde, damit die Einhaltung von Artikel 42 sichergestellt wird; |
e) |
Prüfanforderungen wie etwa Mindestanforderungen an die Unterlagen, die auf Ebene des Finanzinstruments (und gegebenenfalls auf Ebene des Holdingfonds) gemäß Artikel 82 aufzubewahren sind, und, gegebenenfalls, Anforderungen in Bezug auf die Speicherung separater Aufzeichnungen für die verschiedenen Formen der Unterstützung im Einklang mit Artikel 58 Absatz 6, einschließlich Bestimmungen und Anforderungen bezüglich des Zugangs der Prüfbehörden der Mitgliedstaaten, der Prüfer der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs zu den Unterlagen, um einen eindeutigen Prüfpfad zu gewährleisten; |
f) |
Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung der Beiträge vonseiten des Programms gemäß Artikel 92 sowie für die Vorausschätzung der Finanzierungstätigkeit, einschließlich Anforderungen an treuhänderische oder separate Rechnungsführung gemäß Artikel 59; |
g) |
Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung von Zinsen und anderen Erträgen, die gemäß Artikel 60 erwirtschaftet werden, einschließlich akzeptabler Kassentransaktionen oder kurzfristig verwertbarer Anlagen („Treasury investments“), sowie Verantwortung und Haftung der betreffenden Parteien; |
h) |
Bestimmungen zur Berechnung und Zahlung anfallender Verwaltungskosten oder der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments im Einklang mit Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe d; |
i) |
Bestimmungen über die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführenden Mitteln im Einklang mit Artikel 62 und eine Strategie für die vollständige Einstellung des Beitrags aus den Fonds zum Finanzinstrument; |
j) |
Bedingungen für einen etwaigen vollständigen oder partiellen Rückzug aus den Beiträgen von Programmen zu Finanzinstrumenten, was gegebenenfalls auch den Holdingfonds betrifft; |
k) |
Bestimmungen, mit denen gewährleistet wird, dass die Stellen, die Finanzinstrumente umsetzen, diese Instrumente unabhängig und im Einklang mit den einschlägigen fachspezifischen Standards verwalten und ausschließlich im Interesse der Parteien handeln, die Beiträge zu dem Finanzinstrument leisten; |
l) |
Bestimmungen über die Abwicklung von Finanzinstrumenten; |
m) |
sonstige Bedingungen für Beiträge aus dem Programm zu dem Finanzinstrument; |
n) |
Bedingungen zur Gewährleistung, dass die Endempfänger durch vertragliche Vereinbarungen die Anforderung erfüllen, gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c langlebige Tafeln oder Schilder anzubringen, und sonstige Vereinbarungen zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 50 und Anhang IX zur Anerkennung der Unterstützung aus den Fonds; |
o) |
Bewertung und Auswahl der Stellen, die Finanzinstrumente umsetzen, einschließlich Aufforderungen zur Interessenbekundung oder Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge (nur wenn die Finanzinstrumente über einen Holdingfonds organisiert werden). |
2.
Erforderliche Elemente des Strategiedokuments (bzw. der Strategiedokumente) nach Artikel 59 Absatz 1:
a) |
Anlagestrategie oder -politik des Finanzinstruments, allgemeine Bedingungen der geplanten Schuldtitel, Zielgruppe und zu unterstützende Maßnahmen; |
b) |
Unternehmensplan oder gleichwertige Unterlagen für das auszuführende Finanzinstrument, einschließlich der geschätzten Hebelwirkung nach Artikel 58; |
c) |
Verwendung und Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführenden Mitteln gemäß Artikel 60 und 62; |
d) |
Überwachung und Berichterstattung über den Einsatz des Finanzinstruments, um die Einhaltung von Artikel 42 und Artikel 50 sicherzustellen. |
ANHANG XI
Kernanforderungen an Verwaltungs- und Kontrollsysteme und deren Klassifizierung – Artikel 69 Absatz 1
Tabelle 1 – Kernanforderungen an die Verwaltungs- und Kontrollsysteme
|
Betroffene Stellen/Behörden |
|
1 |
Angemessene Aufgabentrennung und angemessene schriftliche Vereinbarungen für Berichterstattung, Aufsicht und Überwachung der an eine zwischengeschaltete Stelle delegierten Aufgaben |
Verwaltungsbehörde |
2 |
Angemessene Kriterien und Verfahren für die Auswahl von Vorhaben |
Verwaltungsbehörde (1) |
3 |
Angemessene Information der Begünstigten zu den anwendbaren Bedingungen für die Unterstützung der ausgewählten Vorhaben |
Verwaltungsbehörde |
4 |
Angemessene Verwaltungsüberprüfungen, einschließlich angemessener Verfahren für die Überprüfungen, ob die Bedingungen für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen und für vereinfachte Kostenoptionen erfüllt sind |
Verwaltungsbehörde |
5 |
Wirksame Systeme zur Gewährleistung, dass alle für den Prüfpfad notwendigen Unterlagen aufbewahrt werden |
Verwaltungsbehörde |
6 |
Zuverlässiges elektronisches System (mit Verbindungen zu elektronischen Datenaustauschsystemen mit Begünstigten) für die Aufzeichnung und Speicherung der Daten für Überwachung, Evaluierung, Finanzmanagement, Überprüfungen und Prüfungen, u. a. angemessene Abläufe zur Sicherstellung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten und der Authentifizierung von Nutzern |
Verwaltungsbehörde |
7 |
Wirksame Umsetzung angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen |
Verwaltungsbehörde |
8 |
Angemessene Verfahren zur Erstellung der Verwaltungserklärung |
Verwaltungsbehörde |
9 |
Angemessene Verfahren zur Bestätigung, dass die verbuchten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsmäßig sind |
Verwaltungsbehörde |
10 |
Angemessene Verfahren zur Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen und der Rechnungslegung und zur Bestätigung der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung |
Verwaltungsbehörde/für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständige Stelle |
11 |
Angemessene Aufgabentrennung und funktionelle Unabhängigkeit zwischen der Prüfbehörde (und gegebenenfalls allen Stellen, die unter der Verantwortung der Prüfbehörde Prüfungstätigkeiten durchführen, auf die sich die Prüfbehörde verlässt und die sie beaufsichtigt) und den anderen Programmbehörden sowie den Prüfungstätigkeiten, die im Einklang mit international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt werden |
Prüfbehörde |
12 |
Angemessene Systemprüfungen |
Prüfbehörde |
13 |
Angemessene Vorhabenprüfungen |
Prüfbehörde |
14 |
Angemessene Prüfungen der Rechnungslegung |
Prüfbehörde |
15 |
Angemessene Verfahren für die Erteilung eines zuverlässigen Bestätigungsvermerks und die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts |
Prüfbehörde |
Tabelle 2 – Klassifizierung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Hinblick auf ihre effektive Funktionsweise
Kategorie 1 |
Gute Funktionsfähigkeit. Keine oder lediglich geringfügige Verbesserungen erforderlich. |
Kategorie 2 |
Funktionsfähigkeit vorhanden. Bestimmte Verbesserungen erforderlich. |
Kategorie 3 |
Funktionsfähigkeit teilweise gegeben. Erhebliche Verbesserungen erforderlich. |
Kategorie 4 |
Funktionsfähigkeit im Wesentlichen nicht vorhanden. |
(1) Territoriale Behörden oder Stellen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und, falls zutreffend, Lenkungsausschuss gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Interreg-Verordnung.
ANHANG XII
Detaillierte Regelungen und Muster für die Berichterstattung zu Unregelmässigkeiten – Artikel 69 Absätze 2 und 12
1.1. Meldepflichtige Unregelmäßigkeiten
Die folgenden Unregelmäßigkeiten sind gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Kommission zu melden:
a) |
Unregelmäßigkeiten, die Gegenstand einer ersten schriftlichen Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sind, die anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss gekommen ist, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss; |
b) |
Unregelmäßigkeiten, aufgrund derer ein administratives oder gerichtliches Verfahren auf nationaler Ebene eingeleitet wird, mit dem Ziel festzustellen, ob Betrugsdelikte oder sonstige Straftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 und im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (1) für die Mitgliedstaaten, die nicht durch die genannte Richtlinie gebunden sind, vorliegen; |
c) |
Unregelmäßigkeiten, die einer Insolvenz vorausgehen; |
d) |
eine bestimmte Unregelmäßigkeit oder eine Gruppe von Unregelmäßigkeiten, für die die Kommission nach der ursprünglichen Meldung eines Mitgliedstaats ein schriftliches Ersuchen um Informationen an diesen Mitgliedstaat richtet. |
1.2. Nicht meldepflichtige Unregelmäßigkeiten
Die folgenden Unregelmäßigkeiten sind nicht meldepflichtig:
a) |
Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von weniger als 10 000 EUR in Form von Beiträgen aus den Fonds; dies gilt nicht im Fall von Unregelmäßigkeiten, die miteinander verknüpft sind und deren Gesamtumfang 10 000 EUR in Form von Beiträgen aus den Fonds überschreitet, auch wenn diese Obergrenze von keiner von ihnen allein überschritten wird; |
b) |
Fälle, in denen die Unregelmäßigkeit lediglich darin besteht, dass infolge der nicht betrugsbedingten Insolvenz des Begünstigten ein in dem kofinanzierten Programm enthaltenes Vorhaben nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde; |
c) |
Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungsbehörde oder der mit dem Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ betrauten Behörde vor oder nach der Zahlung des öffentlichen Beitrags von sich aus mitgeteilt haben, bevor eine der beiden Behörden die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte; |
d) |
Fälle, die von der Verwaltungsbehörde aufgedeckt und korrigiert werden, bevor sie in einen Zahlungsantrag zur Einreichung bei der Kommission aufgenommen werden. |
Die Ausnahmen nach Buchstaben c und d des ersten Unterabsatzes der vorliegenden Ziffer gelten nicht für Unregelmäßigkeiten gemäß Abschnitt 1.1. Buchstabe b.
1.3. Bestimmung des meldenden Mitgliedstaats
Der Mitgliedstaat, in dem die unregelmäßigen Ausgaben vom Begünstigten getätigt und bei der Durchführung des Vorhabens gezahlt werden, ist gemäß Artikel 69 Absatz 2 für die Meldung der Unregelmäßigkeit verantwortlich. Für Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) unterrichtet der meldende Mitgliedstaat die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde des Programms.
1.4. Zeitpunkt der Meldung
Die Mitgliedstaaten melden Unregelmäßigkeiten innerhalb von zwei Monaten nach Ende jedes Quartals nach ihrer Feststellung oder sobald zusätzliche Informationen über die gemeldeten Unregelmäßigkeiten verfügbar sind. Ein Mitgliedstaat meldet der Kommission jedoch unverzüglich – unter Angabe anderer betroffener Mitgliedstaaten – aufgedeckte oder möglicherweise aufgetretene Unregelmäßigkeiten, falls die Unregelmäßigkeiten Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebiets haben könnten.
1.5. Einreichung, Verwendung und Verarbeitung der gemeldeten Informationen
Ist nach den nationalen Vorschriften die Vertraulichkeit der Untersuchungen zu wahren, so dürfen lediglich Informationen gemeldet werden, für die eine Genehmigung durch das zuständige Gericht oder durch die sonstige zuständige Stelle gemäß nationalem Recht vorliegt.
Die gemäß diesem Anhang gemeldeten Informationen können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union verwendet werden, insbesondere um Risikoanalysen durchzuführen und Systeme zu entwickeln, die eine effizientere Risikoermittlung ermöglichen.
Diese Informationen dürfen nur zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union verwendet werden, sofern die Behörden, die sie übermittelt haben, einer anderen Verwendung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis und dürfen nicht anderen als denjenigen Personen in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zugänglich gemacht werden, die aufgrund ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Informationen haben müssen.
|
Identifizierung |
Fonds |
Mitgliedstaat |
||
Meldende Behörde |
||
Jahr |
||
Laufende Nummer |
||
Programmplanungszeitraum |
||
Referenznummer – national |
||
Informationen zur Abfassung |
Einleitende Behörde – vollständige Bezeichnung |
|
Sprache des Antrags |
||
Datum der Abfassung |
||
Quartal |
||
Besonderer Antrag |
Notwendigkeit der Unterrichtung anderer Länder |
|
Mit anderem Fall bzw. anderen Fällen verbundene Person |
||
Status |
Verfahren |
|
Abschluss des Falls |
Datum des Abschlusses des Falls |
|
Personenbezogene Daten |
Identifizierung der betroffenen Personen |
Juristische Person/natürliche Person |
Rechtlicher Status |
||
Ausweis-Nr. |
||
Name des Unternehmens/Familienname |
||
Handelsname/Vorname |
||
Name des Mutterunternehmens/unabhängiges Präfix |
||
Straße |
||
Postleitzahl |
||
Ort |
||
Gebietseinheit, in der die Person angemeldet ist |
Mitgliedstaat |
|
Entsprechende NUTS-Region |
||
Auf der Grundlage der Haushaltsordnung (2) (Artikel 135 bis 145) gekennzeichnet |
||
Begründung für die Nichtoffenlegung personenbezogener Daten |
||
|
Beschreibung des Vorhabens |
CCI-Nr. |
Ziel – CCI-Nr. |
||
Gegebenenfalls Regionenkategorie |
||
Ziel (IBW/Interreg) |
||
Programm |
||
Datum des Abschlusses des Programms |
||
Nummer des Kommissionsbeschlusses |
||
Datum des Kommissionsbeschlusses |
||
Politisches Ziel |
||
Priorität |
||
Spezifisches Ziel |
||
Gebietseinheit, in der das Vorhaben durchgeführt wird |
Mitgliedstaat |
|
Entsprechende NUTS-Region |
||
Zuständige Behörde |
||
Vorhaben – spezifisches Projekt |
Projekt |
Projekt |
Bezeichnung des Projekts |
||
Nummer des Projekts |
||
Kofinanzierungssatz |
||
Gesamtbetrag der Ausgaben |
||
Gesamtbetrag der unregelmäßigen Ausgaben |
||
Unregelmäßigkeit |
Informationen, die eine Unregelmäßigkeit vermuten lassen |
Datum |
Quelle |
||
Bestimmungen, gegen die verstoßen wurde |
Bestimmungen – Union: gegebenenfalls Art, Titel, Fundstelle, Artikel und Absatz |
|
Bestimmungen – national: gegebenenfalls Art, Titel, Fundstelle, Artikel und Absatz |
||
Andere betroffene Staaten |
Mitgliedstaat(en) |
|
Nichtmitgliedstaat(en) |
||
Spezifische Informationen zur Unregelmäßigkeit |
Datum des Beginns der Unregelmäßigkeit |
|
Datum der Beendigung der Unregelmäßigkeit |
||
Art der Unregelmäßigkeit – Typologie |
||
Art der Unregelmäßigkeit – Kategorie |
||
Vorgehensweise |
||
Zusätzliche Informationen |
||
Feststellungen der Verwaltung |
||
Klassifizierung der Unregelmäßigkeit |
||
|
Straftaten gemäß Richtlinie (EU) 2017/1371 |
|
Aufdeckung |
|
Datum der Aufdeckung (erste amtliche oder gerichtliche Feststellung) |
Grund für die Durchführung einer Kontrolle (warum) |
||
Art und/oder Methode der Kontrolle (wie) |
||
Nach der Zahlung bzw. den Zahlungen des öffentlichen Beitrags durchgeführte Kontrolle |
||
Zuständige Behörde |
||
OLAF-Fall |
OLAF-Nummer – Fundstelle |
|
OLAF-Nummer – Jahr |
||
OLAF-Nummer – Sequenz |
||
Status |
||
Gesamtbeträge |
Finanzielle Auswirkungen |
Ausgaben – EU-Beitrag |
Ausgaben – nationaler Beitrag |
||
Ausgaben – öffentlicher Beitrag |
||
Ausgaben – privater Beitrag |
||
Ausgaben – insgesamt |
||
Unregelmäßiger Betrag – EU-Beitrag |
||
Unregelmäßiger Betrag – nationaler Beitrag |
||
Unregelmäßiger Betrag – öffentlicher Beitrag |
||
davon nicht gezahlt – EU-Beitrag |
||
davon nicht gezahlt – nationaler Beitrag |
||
davon nicht gezahlt – öffentlichen Beitrag |
||
davon gezahlt – EU-Beitrag |
||
davon gezahlt – nationaler Beitrag |
||
davon gezahlt – öffentlichen Beitrag |
||
Bemerkungen |
||
Strafen |
Verfahren |
Verfahren zur Verhängung von Strafen eingeleitet |
Verfahrensart |
||
Datum des Beginns des Verfahrens |
||
(Voraussichtliches) Enddatum des Verfahrens |
||
Status des Verfahrens |
||
Strafen |
Strafen |
|
Strafen – Kategorie |
||
Strafen – Art |
||
Verhängte Strafen |
||
Beträge in Verbindung mit Geldstrafen |
||
Enddatum des Verfahrens |
||
Bemerkungen |
Bemerkungen |
Bemerkungen – Meldende Behörde |
Anhänge |
Anhänge |
|
Beschreibung der Anhänge |
||
Antrag auf Annullierung |
Begründung der Annullierung |
|
Begründung der Ablehnung |
(1) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.
(2) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
ANHANG XIII
Elemente des Prüfpfads – Artikel 69 Absatz 6
In Bezug auf den Unionsbeitrag basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen, den die Kommission gemäß Artikel 94 erstatten kann, und den Unionsbeitrag basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, den die Kommission gemäß Artikel 95 erstatten kann, sind nur die jeweils in Abschnitt III und Abschnitt IV dargelegten Elemente erforderlich.
I.
Obligatorische Elemente des Prüfpfads für Zuschüsse in den Formen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a bis e:
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II.
Obligatorische Elemente des Prüfpfads für Finanzinstrumente:
1. |
Unterlagen über die Einrichtung des Finanzinstruments, wie Finanzierungsvereinbarungen usw.; |
2. |
Unterlagen, aus denen die Beiträge der einzelnen Programme und der einzelnen Prioritäten zu dem Finanzinstrument, die im Rahmen der einzelnen Programme förderfähigen Ausgaben, die durch die Unterstützung aus den Fonds generierten Zinsen und sonstigen Erträge sowie die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführenden Mitteln gemäß Artikel 60 und 62 hervorgehen; |
3. |
Unterlagen zur Funktionsweise des Finanzinstruments, einschließlich Unterlagen betreffend die Überwachung, die Berichterstattung und die Überprüfungen; |
4. |
Unterlagen betreffend den Rückzug von Programmbeiträgen und die Abwicklung des Finanzinstruments; |
5. |
Unterlagen betreffend die Verwaltungskosten und -gebühren; |
6. |
von den Endempfängern mit den Nachweisen eingereichte Antragsformulare o. Ä., auch Geschäftspläne und gegebenenfalls vorhergehende Jahresabschlüsse; |
7. |
Checklisten und Berichte der mit dem Einsatz des Finanzinstruments betrauten Stellen; |
8. |
Erklärungen im Zusammenhang mit „De-minimis“-Beihilfen; |
9. |
im Zusammenhang mit der Unterstützung durch das Finanzinstrument unterzeichnete Vereinbarungen, auch über Beteiligungsinvestitionen, Darlehen, Bürgschaften oder andere Investitionsformen zugunsten der Endempfänger; |
10. |
Nachweis, dass die durch das Finanzinstrument bereitgestellte Unterstützung bestimmungsgemäß verwendet wird; |
11. |
Aufzeichnungen der Finanzströme zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Finanzinstrument sowie innerhalb des Finanzinstruments auf allen Ebenen bis hin zum Endempfänger, sowie bei Garantien der Nachweis, dass die zugrunde liegenden Darlehen ausgezahlt wurden; |
12. |
separate Aufzeichnungen oder Rechnungsführungscodes für einen Programmbeitrag oder eine Garantie, der bzw. die durch das Finanzinstrument zugunsten des Endempfängers gezahlt bzw. geleistet wurde. |
III.
Obligatorische Elemente des Prüfpfads für die Erstattung des Unionsbeitrags durch die Kommission gemäß Artikel 94, die auf Ebene der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle aufzubewahren sind:
1. |
Unterlagen zum Nachweis der vorherigen Zustimmung der Kommission zu den Arten von Vorhaben, die von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen abgedeckt sind, der Definition der damit verbundenen Beträge und Pauschalfinanzierungen sowie den Methoden für die Anpassung der Beträge (Genehmigung oder Änderung des Programms); |
2. |
Unterlagen zum Nachweis der Kostenkategorien und der Beträge, die die Grundlage für die Berechnung bilden, für die die Pauschalfinanzierung gilt; |
3. |
Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Bedingungen für die Erstattung durch die Kommission; |
4. |
Unterlagen zum Nachweis der Angleichung der Beträge, falls zutreffend; |
5. |
Unterlagen zum Nachweis der Berechnungsmethode, wenn Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a Anwendung findet; |
6. |
Unterlagen zur Auswahl und Genehmigung der Vorhaben, auf die sich die Erstattung des Unionsbeitrags durch die Kommission basierend auf vereinfachten Kostenoptionen erstreckt; |
7. |
Dokument, das die Bedingungen der Unterstützung darlegt, vom Begünstigten und der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle unterzeichnet ist und die Art der Unterstützung für die Begünstigten festlegt; |
8. |
Unterlagen zum Nachweis der gemäß Artikel 94 Absatz 3 Unterabsatz 3 durchgeführten Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen; |
9. |
Nachweis der Zahlung des öffentlichen Beitrags an den Begünstigten und des Datums, an dem die Zahlung getätigt wurde. |
IV.
Obligatorische Elemente des Prüfpfads für die Erstattung des Unionsbeitrags durch die Kommission gemäß Artikel 95, die auf Ebene der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle aufzubewahren sind:
1. |
Unterlagen zum Nachweis der vorherigen Zustimmung der Kommission zu den zu erfüllenden Bedingungen oder zu erzielenden Ergebnissen und die entsprechenden Beträge (Genehmigung oder Änderung des Programms); |
2. |
Unterlagen zur Auswahl und Genehmigung der Vorhaben, auf die sich die Erstattung des Unionsbeitrags durch die Kommission auf der Grundlage von Artikel 95 erstreckt (nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen); |
3. |
Dokument, das die Bedingungen der Unterstützung darlegt, vom Begünstigten und der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle unterzeichnet ist und die Art der Unterstützung für die Begünstigten festlegt; |
4. |
Unterlagen zum Nachweis der gemäß Artikel 95 Absatz 3 Unterabsatz 2 durchgeführten Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen; |
5. |
Nachweis der Zahlung des öffentlichen Beitrags an den Begünstigten und des Datums, an dem die Zahlung getätigt wurde; |
6. |
Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen in jeder Phase (im Falle einer Durchführung in Phasen) und bevor die endgültigen Ausgaben an die Kommission gemeldet werden. |
ANHANG XIV
Systeme für den elektronischen Datenaustausch zwischen Programmbehörden und Begünstigten – Artikel 69 Absatz 8
1.
Aufgaben der Programmbehörden hinsichtlich der Merkmale der elektronischen Datenaustauschsysteme
1.1.
Die Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten sowie die Authentifizierung des Absenders im Einklang mit Artikel 69 Absätze 6 und 8, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 82.
1.2.
Die Gewährleistung der Einsatz- und Funktionsfähigkeit innerhalb und außerhalb der normalen Bürozeiten (außer während der technischen Wartung).
1.3.
Die Gewährleistung, dass das System auf logische, einfache und intuitive Funktionen sowie eine logische, einfache und intuitive Benutzeroberfläche ausgelegt ist.
1.4.
Die Verwendung der Funktionen des Systems, mit denen Folgendes bereitgestellt wird:
a) |
interaktive Formulare und/oder vom System auf Grundlage der in aufeinanderfolgenden Schritten des Verfahrens gespeicherten Daten bereits ausgefüllte Formulare; |
b) |
gegebenenfalls automatische Berechnungen; |
c) |
eingebettete automatische Kontrollen, die einen wiederholten Austausch von Dokumenten und Informationen reduzieren; |
d) |
systemgenerierte Meldungen, um den Begünstigten darüber zu informieren, dass bestimmte Aktionen durchgeführt werden können; |
e) |
Online-Statusverfolgung, sodass der Begünstigte den gegenwärtigen Status des Projekts verfolgen kann; |
f) |
Verfügbarkeit aller früheren im elektronischen Datenaustauschsystem abgewickelten Daten und Dokumente. |
1.5.
Die Gewährleistung der Führung von Aufzeichnungen und der Datenspeicherung im System, um sowohl Verwaltungsprüfungen von Zahlungsanträgen der Begünstigten gemäß Artikel 74 Absatz 2 als auch andere Prüfungen zu ermöglichen.
2.
Aufgaben der Programmbehörden hinsichtlich der Modalitäten der Übermittlung von Dokumenten und Daten bei jedem Austausch
2.1.
Die Gewährleistung, dass eine elektronische Signatur, die einer der drei in Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegten Arten von elektronischen Signaturen entspricht, verwendet wird.
2.2.
Die Bereitstellung von Speichermöglichkeiten für das Datum, an dem der Begünstigte die Dokumente und Daten an die Programmbehörden übermittelt und umgekehrt.
2.3.
Die Bereitstellung des Zugangs entweder direkt über eine interaktive Nutzerschnittstelle (Webanwendung) oder über eine technische Schnittstelle, die die automatische Synchronisierung und Übermittlung von Daten zwischen den Systemen der Begünstigten und denen der Mitgliedstaaten ermöglichen.
2.4.
Die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten (im Falle natürlicher Personen) beziehungsweise die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses (im Falle juristischer Personen) gemäß Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und Verordnung (EU) 2016/679.
(1) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
(2) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
ANHANG XV
SFC2021: System für den elektronischen Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission – Artikel 69 Absatz 9
1. Aufgaben der Kommission
1.1. |
Die Sicherstellung des Betriebs eines elektronischen Datenaustauschsystems (im Folgenden „SFC2021“) für den gesamten offiziellen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. SFC2021 enthält mindestens die Informationen, die in den Mustern gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. |
1.2. |
Die Sicherstellung der folgenden Merkmale von SFC2021:
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1.3. |
Die Gewährleistung einer Strategie für die Informationstechnologiesicherheit für SFC2021, die für sämtliches Personal gilt, das das System verwendet, und die mit den relevanten Unionsbestimmungen, insbesondere dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission (1) und dessen Durchführungsvorschriften, im Einklang steht. |
1.4. |
Die Benennung einer oder mehrerer Personen, die für die Festlegung der Sicherheitsstrategie, ihre Einhaltung und ihre ordnungsgemäße Anwendung in SFC2021 verantwortlich sind. |
2. Aufgaben der Mitgliedstaaten
2.1. |
Die Sicherstellung, dass die gemäß Artikel 71 Absatz 1 angegebenen Programmbehörden der Mitgliedstaaten und die Stellen, die zur Ausführung bestimmter Aufgaben unter der Verantwortung der Verwaltungsbehörde oder der Prüfbehörde gemäß Artikel 71 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung ausgewählt wurden, die zu übermittelnden Informationen, für die sie zuständig sind, und etwaige Aktualisierungen in SFC2021 eingeben. |
2.2. |
Die Sicherstellung der Überprüfung der übermittelten Informationen durch eine andere Person als der Person, die die Daten zur Übermittlung eingegeben hat. |
2.3. |
Die Umsetzung der Trennung der oben genannten Aufgaben durch die automatisch an SFC2021 angebundenen IT-Systeme der Mitgliedstaaten für Verwaltung und Kontrolle. |
2.4. |
Die Benennung einer oder mehrerer Personen, die für die Verwaltung der Zugangsrechte verantwortlich sind und die die folgenden Aufgaben ausführen:
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2.5. |
Die Bereitstellung von Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten (im Falle natürlicher Personen) bzw. zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses (im Falle juristischer Personen) gemäß der Richtlinie 2002/58/EG, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725. |
2.6. |
Die Festlegung der nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit in Bezug auf den Zugang zu SFC2021, basierend auf einer Risikobewertung, die für alle Behörden, die SFC2021 verwenden, gilt, und die Berücksichtigung folgender Aspekte:
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2.7. |
Die Bereitstellung des in Nummer 2.6 erwähnten Dokuments auf Anfrage der Kommission. |
2.8. |
Die Benennung einer oder mehrerer Personen, die für die Verwaltung und Gewährleistung der Anwendung nationaler, regionaler oder lokaler Strategien für IT-Sicherheit verantwortlich sind. Sie dienen als Ansprechpartner für die durch die Kommission gemäß Nummer 1.4 benannten Personen. |
3. Gemeinsame Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten
3.1. |
Die Bereitstellung des Zugangs entweder direkt über eine interaktive Benutzeroberfläche (d. h. eine Web-Anwendung) oder über eine technische Schnittstelle, die mit vordefinierten Protokollen (d. h. Web-Diensten) arbeitet und die die automatische Synchronisierung und Übertragung von Daten zwischen den Informationssystemen der Mitgliedstaaten und SFC2021 ermöglicht. |
3.2. |
Die Bereitstellung des Datums der elektronischen Übermittlung der Informationen vom Mitgliedstaat an die Kommission bzw. in umgekehrter Richtung. Dieses gilt als Datum der Einreichung des betreffenden Dokuments. |
3.3. |
Die Sicherstellung, dass amtliche Daten ausschließlich über SFC2021, außer im Falle höherer Gewalt, ausgetauscht werden, und dass Informationen, die in die integrierten elektronischen Formulare von SFC2021 eingegeben werden (im Folgenden „strukturierte Daten“), nicht durch nichtstrukturierte Daten ersetzt werden, und im Falle von Unstimmigkeiten die strukturierten Daten Vorrang haben.
Im Falle höherer Gewalt, einer Funktionsstörung von SFC2021 oder einer gestörten Verbindung zu SFC2021, die vor Ablauf einer vorgeschriebenen Frist für die Einreichung von Informationen oder innerhalb des Zeitraums vom 18. bis zum 26. Dezember länger als einen Arbeitstag andauert oder die in anderen Zeiten länger als fünf Arbeitstage andauert, kann der Informationsaustausch zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission auf Papier erfolgen, wobei die Muster der vorliegenden Verordnung zu verwenden sind. In diesem Fall gilt als Datum der Einreichung des Dokuments das Datum des Poststempels. Sobald der Grund für die höhere Gewalt wegfällt, gibt die betroffene Partei unverzüglich die bereits in Papierform angegebenen Informationen in SFC2021 ein. |
3.4. |
Die Einhaltung der im SFC2021-Portal veröffentlichten Vorschriften und Anforderungen für IT-Sicherheit sowie der Maßnahmen, die die Kommission in SFC2021 implementiert, um eine sichere Datenübertragung zu gewährleisten; dies gilt insbesondere für die Verwendung der in Nummer 2.3 der vorliegenden Verordnung genannten technischen Schnittstelle. |
3.5. |
Die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen, die zum Schutz der Daten, die mittels SFC2021 gespeichert und übertragen werden, festgelegt wurden, und die Gewährleistung ihrer Wirksamkeit. |
3.6. |
Die jährliche Aktualisierung und Überprüfung der SFC2021-Strategie für IT-Sicherheit und der relevanten nationalen, regionalen und lokalen Strategien für IT-Sicherheit im Falle technologischer Änderungen, der Feststellung neuer Bedrohungen oder sonstiger relevanter Entwicklungen. |
(1) Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40).
ANHANG XVI
Muster für die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems – Artikel 69 Absatz 11
1. ALLGEMEIN
1.1. |
Angaben übermittelt von:
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1.2. |
Die Angaben entsprechen dem Stand vom: (TT/MM/JJ) |
1.3. |
Struktur des Systems (allgemeine Angaben und Flussdiagramm, aus dem die organisatorischen Beziehungen zwischen den im Verwaltungs- und Kontrollsystem mitwirkenden Behörden/Stellen hervorgehen) |
1.3.1. |
Verwaltungsbehörde (Name, Anschrift und Ansprechpartner bei der Verwaltungsbehörde): |
1.3.2. |
Zwischengeschaltete Stellen (Name, Anschrift und Ansprechpartner bei den zwischengeschalteten Stellen) |
1.3.3. |
Für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständige Stelle (Name, Anschrift und Ansprechpartner bei der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Verwaltungsbehörde oder Programmbehörde) |
1.3.4. |
Angabe, wie der Grundsatz der Aufgabentrennung zwischen und in den Programmbehörden eingehalten wird |
2. VERWALTUNGSBEHÖRDE
2.1. |
Die Verwaltungsbehörde – Beschreibung der Organisation und der Verfahren im Zusammenhang mit ihren Funktionen und Aufgaben nach den Artikeln 72 bis 75 |
2.1.1. |
Status der Verwaltungsbehörde (nationale, regionale oder lokale öffentliche Stelle oder private Einrichtung) und Stelle, der sie angehört |
2.1.2. |
Spezifizierung der direkt von der Verwaltungsbehörde wahrgenommenen Aufgaben |
2.1.3. |
Falls zutreffend, Spezifizierung je zwischengeschaltete Stelle jeder von der Verwaltungsbehörde übertragenen Funktion und Aufgabe, Benennung der zwischengeschalteten Stellen und Art der Übertragung. Auf die einschlägigen Unterlagen (schriftliche Vereinbarungen) soll verwiesen werden. |
2.1.4. |
Gegebenenfalls Verfahren zur Überwachung der von der Verwaltungsbehörde übertragenen Funktionen und Aufgaben |
2.1.5. |
Rahmen zur Gewährleistung, dass erforderlichenfalls und insbesondere bei größeren Änderungen beim Verwaltungs- und Kontrollsystem ein adäquates Risikomanagement betrieben wird |
2.1.6. |
Organigramm der Verwaltungsbehörde und Angaben zu ihrer Beziehung zu etwaigen anderen Stellen oder Abteilungen (intern oder extern), die Funktionen und Aufgaben nach den Artikeln 72 bis 75 übernehmen |
2.1.7. |
Angaben zur geplanten Mittelzuweisung im Zusammenhang mit den verschiedenen Aufgaben der Verwaltungsbehörde (einschließlich Informationen über alle geplanten Auslagerungen und deren Ausmaße, falls zutreffend) |
3. FÜR DEN AUFGABENBEREICH „RECHNUNGSFÜHRUNG“ ZUSTÄNDIGE STELLE
3.1. |
Status und Beschreibung der Organisation und der Verfahren im Zusammenhang mit den Aufgaben der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle |
3.1.1. |
Status der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle (nationale, regionale oder lokale öffentliche Stelle oder private Einrichtung) und gegebenenfalls Stelle, der sie angehört |
3.1.2. |
Beschreibung der Funktionen und Aufgaben der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ nach Artikel 76 zuständigen Stelle |
3.1.3. |
Beschreibung, wie die Arbeit organisiert wird (Arbeitsabläufe, Verfahren, interne Abteilungen), welche Verfahren und wann diese angewendet werden, wie sie überwacht werden usw. |
3.1.4. |
Angaben zur geplanten Mittelzuweisung im Zusammenhang mit den verschiedenen Aufgaben im Rahmen der Rechnungsführung |
4. ELEKTRONISCHES SYSTEM
4.1. |
Beschreibung des elektronischen Systems bzw. der elektronischen Systeme einschließlich Flussdiagramm (zentrales oder gemeinsames vernetztes System oder dezentrales System mit Verbindungen zwischen den Systemen) im Hinblick auf Folgendes: |
4.1.1. |
Aufzeichnung und Speicherung der Daten zu allen Vorhaben in digitalisierter Form, falls zutreffend auch zu einzelnen Teilnehmern, und Aufschlüsselung der Indikatordaten, wenn dies in der vorliegenden Verordnung vorgesehen ist |
4.1.2. |
Sicherstellung, dass Rechnungsführungsunterlagen oder Codes für jedes Vorhaben aufgezeichnet und gespeichert werden und diese Unterlagen oder Codes die erforderlichen Daten zur Aufstellung der Zahlungsanträge und der Rechnungslegung unterstützen |
4.1.3. |
Führung von Rechnungsführungsunterlagen oder separater Rechnungsführungscodes über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben und den an die Begünstigten ausgezahlten entsprechenden öffentlichen Beitrag |
4.1.4. |
Aufzeichnung aller während des Geschäftsjahres herausgenommenen Beträge nach Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe b und aller aus der Rechnungslegung abgezogenen Beträge nach Artikel 98 Absatz 6 und der Gründe für diese Herausnahmen und Abzüge |
4.1.5. |
Angabe, ob die Systeme wirksam funktionieren und die genannten Daten zuverlässig an dem Tag aufzeichnen können, an dem diese Beschreibung nach Nummer 1.2 erstellt wird |
4.1.6. |
Beschreibung der Verfahren zur Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der elektronischen Systeme |
ANHANG XVII
Daten, die für jedes Vorhaben elektronisch aufzuzeichnen und zu speichern sind – Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e
In diesem Anhang werden die aufzuzeichnenden Daten festgelegt, ohne dass eine spezifische Struktur für das elektronische System vorgeschrieben wird (z. B. können die Angaben, die für die Zwecke dieses Anhangs in einer Zeile aufgeführt sind, in dem betreffenden elektronischen System auf mehrere Datenfelder aufgeteilt werden).
Die Daten in der ersten Spalte der Tabelle sind zu Vorhaben erforderlich, die aus einem der unter diese Verordnung fallenden Fonds unterstützt werden, sofern in der zweiten Spalte nicht anders angegeben. Es sollten nur Datenfelder ausgefüllt werden, die für das betreffende Vorhaben relevant sind. Für Finanzinstrumentvorhaben sind die Angaben in den Abschnitten, in denen ausdrücklich auf Finanzinstrumente Bezug genommen wird, ebenfalls aufzuzeichnen und zu speichern.
Wenn ein Vorhaben aus mehr als einem Programm, mehr als einer Priorität, mehr als einem Fonds, oder mehr als einer Regionenkategorie unterstützt wird, werden die in den Feldern 28-123 dieses Anhangs genannten Angaben so aufgezeichnet, dass die Daten aufgeschlüsselt nach Programm, Priorität, Fonds und Regionenkategorie abgerufen werden können.
Darüber hinaus werden die in den Feldern 46-152 dieses Anhangs genannten Angaben (Daten im Zusammenhang mit den Berichterstattungspflichten nach Artikel 42 und Anhang VII) so aufgezeichnet, dass die Daten aufgeschlüsselt nach spezifischen Zielen abgerufen werden können.
Datenfelder |
Angabe der Fonds, für die keine Daten erforderlich sind |
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Nicht zutreffend für EFRE im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, ESF+, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI |
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Daten zum Begünstigten im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten |
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Daten zum Vorhaben |
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Nicht zutreffend für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds, JTF oder EMFAF |
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Die Mitgliedstaaten können der Anforderung nach Buchstabe b entsprechen, indem sie die Daten verwenden, die in den in Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Registern gespeichert sind, sofern eine individuelle Identifikationsnummer angegeben ist. Angaben in diesem Feld sind nur erforderlich, wenn es sich um öffentliche Ausschreibungsverfahren über den Unionsschwellenwerten handelt. |
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Nicht zutreffend für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds oder JTF |
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Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI |
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Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI |
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Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI |
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Nicht zutreffend für Kohäsionsfonds, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI |
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Spezifische Daten für Finanzinstrumentvorhaben |
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Daten zu Arten der Intervention |
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Nicht zutreffend für EMFAF |
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Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI |
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Nicht zutreffend für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds, JTF oder EMFAF |
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Daten zu Indikatoren für alle Vorhaben (einschließlich Finanzinstrumentvorhaben) |
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Nicht zutreffend für EMFAF |
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Nicht zutreffend für die ESF+-Unterstützung im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung, oder für EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI |
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Nicht zutreffend für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds, JTF oder EMFAF |
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Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds, JTF oder EMFAF |
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Nicht zutreffend für EMFAF Basiswert nicht zutreffend für ESF+, AMIF, ISF oder BMVI |
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Spezifische Finanzdaten zu Vorhaben (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Spezifische Finanzdaten zu Finanzinstrumentvorhaben (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu Zahlungsanträgen des Begünstigten |
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Nicht zutreffend für ESF+, EMFAF AMIF, ISF oder BMVI, |
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Daten zu den Ausgaben im Zahlungsantrag des Begünstigten – nur für Ausgaben auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten |
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Nicht zutreffend für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds, JTF oder EMFAF |
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Daten zu den Ausgaben in jedem einzelnen Zahlungsantrag des Begünstigten – nur für Ausgaben auf der Grundlage der Kosten je Einheit |
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Daten zu den Ausgaben in jedem einzelnen Zahlungsantrag des Begünstigten – nur für Ausgaben auf der Grundlage von Pauschalbeträgen |
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Daten zu den Ausgaben im Zahlungsantrag des Begünstigten – nur für Ausgaben auf der Grundlage von Pauschalfinanzierungen |
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Daten zu den Ausgaben für Finanzinstrumente in Zahlungsanträgen der Begünstigten |
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Daten zu Abzügen aus der Rechnungslegung |
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Daten zu Zahlungsanträgen gegenüber der Kommission (in Euro) |
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Angaben zu den Ausgaben in den einzelnen Zahlungsanträgen des Mitgliedstaats – nur für Ausgaben, für die ein Unionsbeitrag nach Artikel 94 bereitgestellt wird |
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Angaben zu den Ausgaben in den einzelnen Zahlungsanträgen des Mitgliedstaats – nur für Ausgaben, für die ein Unionsbeitrag nach Artikel 95 bereitgestellt wird |
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Spezifische Daten zu Zahlungsanträgen gegenüber der Kommission (in Euro) für Finanzinstrumente |
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Daten zu der der Kommission nach Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a vorgelegten Rechnungslegung (in Euro) |
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Spezifische Daten für Finanzinstrumente zu der der Kommission nach Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a vorgelegten Rechnungslegung (in Euro) |
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Daten zu spezifischen Arten von Ausgaben |
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Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI |
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Nicht zutreffend für ESF+, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI |
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Nicht zutreffend für ESF+, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI |
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Nicht zutreffend für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds, JTF oder EMFAF |
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Nicht zutreffend für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF oder BMVI |
(1) Im Fall des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) umfasst der Begriff „Begünstigte“ den Hauptbegünstigten sowie weitere Begünstigte.
(2) Zu den Begünstigten gehören gegebenenfalls weitere Stellen, denen im Rahmen des Vorhabens Ausgaben entstehen, die als dem Begünstigten entstandene Ausgaben behandelt werden.
(3) Angaben in diesem Feld sind nur auf der ersten Ebene der Unterauftragsvergabe, nur bei vorhandenen Angaben über einen Auftragnehmer in Feld 23 und nur bei Unteraufträgen im Gesamtwert von mehr als 50 000 EUR erforderlich.
(4) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
(5) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(6) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(7) Angaben in diesem Feld sind nur erforderlich, wenn Angaben in Feld 23 oder 24 gemacht wurden.
(8) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).
ANHANG XVIII
Muster für die Verwaltungserklärung – Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe f
Ich/Wir, der/die Unterzeichnete(n) (Name(n), Vorname(n), Titel oder Funktion(en)), Leiter/in/innen der Verwaltungsbehörde für das Programm (Bezeichnung des Programms, CCI-Nr.) gebe(n) –
basierend auf der Durchführung des Programms (Bezeichnung des Programms) während des zum 30. Juni (Jahr) endenden Geschäftsjahrs und auf meinem/unserem Urteil und allen mir/uns am Tag der Einreichung der Rechnungslegung bei der Kommission vorliegenden Informationen, einschließlich der Ergebnisse der Verwaltungsüberprüfungen nach Artikel 74 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Prüfungen in Bezug auf die Ausgaben aus den der Kommission für das zum 30. Juni … (Jahr) endende Geschäftsjahr vorgelegten Zahlungsanträgen,
sowie unter Berücksichtigung meiner/unserer Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1060
hiermit folgende Erklärung ab:
a) |
Im Einklang mit Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Informationen in der Rechnungslegung ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und genau. |
b) |
Die in der Rechnungslegung verbuchten Ausgaben entsprechen anwendbarem Recht und wurden entsprechend ihrem festgelegten Zweck verwendet. |
Ich/Wir bestätige(n), dass die im abschließenden Prüfbericht und im abschließenden Kontrollbericht zum Geschäftsjahr festgestellten Unregelmäßigkeiten in der Rechnungslegung angemessen behandelt wurden, und so insbesondere Artikel 98 für die Einreichung der Rechnungslegung entsprechen. Ich/Wir bestätige(n) darüber hinaus, dass die Ausgaben, für die die Bewertung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit noch nicht abgeschlossen ist, in der Rechnungslegung nicht berücksichtigt wurden, solange die Bewertung nicht abgeschlossen ist; sie werden möglicherweise in einen Zahlungsantrag in einem nachfolgenden Geschäftsjahr aufgenommen.
Ich/Wir bestätige(n) ferner die Verlässlichkeit der Daten zu Indikatoren, Etappenzielen und dem Fortschritt des Programms.
Ich/Wir bestätige(n) außerdem, dass wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen ergriffen wurden und dass diese die diesbezüglich festgestellten Risiken berücksichtigen.
Ich/Wir bestätige(n) abschließend, dass meines/unseres Wissens keine das Ansehen betreffende Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms zurückgehalten wurden.
(1) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visa (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
ANHANG XIX
Muster für den jährlichen Bestätigungsvermerk – Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe a
An die Europäische Kommission, Generaldirektion [Name der betreffenden Generaldirektion(en)]
1. EINLEITUNG
Ich, der/die Unterzeichnete, in Vertretung des/der [Name der Prüfbehörde], unabhängig im Sinne des Artikels 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), prüfte
i) |
die Rechnungslegung für das am 1. Juli … [Jahr] beginnende und am 30. Juni … [Jahr+1] endende Geschäftsjahr, datiert auf den … [Datum der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung] (im Folgenden „Rechnungslegung“), |
ii) |
die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, für die bei der Kommission betreffend das Geschäftsjahr Erstattungen beantragt wurden (und die in der Rechnungslegung erfasst sind), und |
iii) |
das Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems, und überprüfte die Verwaltungserklärung in Bezug auf das Programm [Bezeichnung des Programms, CCI-Nr.] (im Folgenden „Programm“), um im Einklang mit Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe a einen Bestätigungsvermerk auszustellen. |
2. ZUSTÄNDIGKEITEN DER VERWALTUNGSBEHÖRDE
[Name der Verwaltungsbehörde], genannt als Verwaltungsbehörde des Programms, ist zuständig für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems in Bezug auf die in den Artikeln 72 bis 75 festgelegten Funktionen und Aufgaben.
Außerdem ist die [Name der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle] dafür zuständig, die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung zu bestätigen, wie in Artikel 76 der Verordnung (EU) 2021/1060 (und Artikel 46 der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) , (3) gefordert.
Darüber hinaus ist die Verwaltungsbehörde nach Artikel 74 der Verordnung (EU) 2021/1060 dafür zuständig zu bestätigen, dass die verbuchten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsmäßig sind und dem anwendbaren Recht entsprechen.
3. ZUSTÄNDIGKEITEN DER PRÜFBEHÖRDE
Wie in Artikel 77 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegt, obliegt es mir, in diesem Vermerk unabhängig meine Ansicht dazu mitzuteilen, ob die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde und die in der Rechnungslegung erfasst sind, rechtmäßig und ordnungsmäßig sind, und ob das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem ordnungsgemäß funktioniert.
Darüber hinaus ist es meine Aufgabe, diesem Vermerk eine Erklärung dazu hinzuzufügen, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind.
Die Prüfungen in Bezug auf das Programm wurden im Einklang mit der Prüfstrategie durchgeführt und entsprachen den international anerkannten Prüfungsstandards. Diesen Standards zufolge hat die Prüfbehörde berufliche Verhaltensanforderungen einzuhalten und die Prüfungstätigkeit so zu planen und durchzuführen, dass für einen Bestätigungsvermerk hinreichende Gewähr erlangt wird.
Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfverfahren zur Erlangung ausreichender und angemessener Nachweise für die Untermauerung des unten dargelegten Bestätigungsvermerks. Die durchgeführten Prüfverfahren liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers; hierzu gehört auch die Bewertung des Risikos der wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Nichteinhaltung. Die durchgeführten Prüfverfahren sind meiner Meinung nach für die gegebenen Umstände angemessen und entsprechen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1060.
Ich bin der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise als Grundlage für meinen Bestätigungsvermerk ausreichen und angemessen sind, [bei Einschränkungen des Prüfungsumfangs:] mit Ausnahme derer, die im Abschnitt 4 „Einschränkung des Umfangs“ genannt sind.
Die Zusammenfassungen der wichtigsten Feststellungen aus den Prüfungen in Bezug auf das Programm werden im beigefügten jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 übermittelt.
4. EINSCHRÄNKUNG DES UMFANGS
Entweder
Der Umfang der Prüfung unterlag keinerlei Einschränkungen.
Oder
Der Umfang der Prüfung war durch folgende Faktoren eingeschränkt:
a) |
… |
b) |
… |
c) |
… |
[Hinweis: Angabe jedweder Einschränkung des Umfangs der Prüfung, z. B. etwaige fehlende Belege oder Fälle, die Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind, und Schätzung – nachstehend unter „Eingeschränkter Bestätigungsvermerk“ – der Beträge der Ausgaben und des Beitrags der Unterstützung aus den Fonds, die betroffen sind, sowie Einschätzung der Auswirkungen der Umfangseinschränkung auf den Bestätigungsvermerk. Gegebenenfalls sind weitere Ausführungen in dieser Hinsicht in den jährlichen Kontrollbericht aufzunehmen.]
5. BESTÄTIGUNGSVERMERK
Entweder
(Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk)
Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:
1. |
Rechnungslegung
|
2. |
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der in der Rechnungslegung erfassten Ausgaben
|
3. |
Zum Datum dieses Bestätigungsvermerks bestehendes Verwaltungs- und Kontrollsystem
|
Bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit sind keine Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen.
Oder
(Eingeschränkter Bestätigungsvermerk)
Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:
1. |
Rechnungslegung
|
2. |
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der in der Rechnungslegung erfassten Ausgaben
Die Auswirkungen der Einschränkung sind gering [bzw. bedeutend] und belaufen sich auf …. (Betrag in EUR des Gesamtbetrags der in der Rechnungslegung erfassten Ausgaben). |
3. |
Zum Datum dieses Bestätigungsvermerks bestehendes Verwaltungs- und Kontrollsystem
|
Die Auswirkungen der Einschränkung sind gering [bzw. bedeutend] und belaufen sich auf … (Betrag in EUR des Gesamtbetrags der in der Rechnungslegung erfassten Ausgaben).
Bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit sind keine/sind [nicht Zutreffendes bitte streichen] Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen.
[Sind bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen, so legt die Prüfbehörde in diesem Absatz die Aspekte dar, die zu dieser Schlussfolgerung geführt haben.]
Oder
(Negativer Bestätigungsvermerk)
Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:
i) |
Die Rechnungslegung vermittelt ein/vermittelt kein [nicht Zutreffendes bitte streichen] den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild und/oder |
ii) |
die Ausgaben in der Rechnungslegung, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde, sind/sind nicht [nicht Zutreffendes bitte streichen] rechtmäßig und ordnungsmäßig und/oder |
iii) |
das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktioniert/funktioniert nicht [nicht Zutreffendes bitte streichen] ordnungsgemäß. |
Dieser negative Bestätigungsvermerk basiert auf folgenden Punkten:
— |
in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung:
|
— |
in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der in der Rechnungslegung erfassten Ausgaben, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde:
|
— |
in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems (6): |
Bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit sind an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen zu den folgenden Aspekten Zweifel aufgekommen:
[Die Prüfbehörde kann wie in den international anerkannten Prüfungsstandards auch eine Hervorhebung des Sachverhalts vornehmen, die keine Auswirkung auf den Bestätigungsvermerk hat. In Ausnahmefällen kann eine Verweigerung des Bestätigungsvermerks vorgesehen werden (7)].
Datum:
Unterschrift:
______________
(1) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visa (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(2) Verordnung (EU) 2021/1059 vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94).
(3) Bei Interreg-Programmen einzufügen.
(4) Mit Ausnahme der Interreg-Programme, die in die von der Kommission zu ziehende jährliche Stichprobe für die Vorhabenprüfung fallen, wie in Artikel 48 der Interreg-Verordnung vorgesehen.
(5) Falls das Verwaltungs- und Kontrollsystem betroffen ist, sind im Bestätigungsvermerk die Stelle(n) und der/die Aspekt(e) ihrer Systeme anzugeben, der/die den Anforderungen nicht entsprach(en) und/oder nicht ordnungsgemäß funktionierte(n), es sei denn, diese Information ist bereits im jährlichen Kontrollbericht enthalten und der Abschnitt des Bestätigungsvermerks verweist auf einen oder mehrere spezifische Abschnitte dieses Berichts, in dem diese Angaben enthalten sind.
(6) Falls das Verwaltungs- und Kontrollsystem betroffen ist, sind im Bestätigungsvermerk die Stelle(n) und der/die Aspekt(e) ihrer Systeme anzugeben, der/die den Anforderungen nicht entsprach(en) und/oder nicht ordnungsgemäß funktionierte(n), es sei denn, diese Information ist bereits im jährlichen Kontrollbericht enthalten und der Abschnitt des Bestätigungsvermerks verweist auf einen oder mehrere spezifische Abschnitte dieses Berichts, in dem diese Angaben enthalten sind.
(7) Diese Ausnahmefälle sollten mit nicht vorhersehbaren externen Faktoren außerhalb des Aufgabenbereichs der Prüfbehörde zusammenhängen.
ANHANG XX
Muster für den jährlichen Kontrollbericht – Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe b
1. Einleitung
1.1. |
Angabe der Prüfbehörde und anderer Stellen, die an der Erstellung des Berichts beteiligt sind. |
1.2. |
Bezugszeitraum (d. h. Geschäftsjahr). |
1.3. |
Prüfzeitraum (in dem die Prüfungstätigkeit durchgeführt wurde). |
1.4. |
Angabe des Programms/der Programme, das/die der Bericht abdeckt, und seiner/ihrer Verwaltungsbehörde(n). Betrifft der Bericht mehr als ein Programm oder mehr als einen Fonds, so sind die Angaben nach Programm und Fonds aufzuschlüsseln; dabei sind in jedem Abschnitt die Angaben zu kennzeichnen, die für dieses Programm und/oder diesen Fonds spezifisch sind. |
1.5. |
Beschreibung der Schritte, die unternommen wurden, um den Bericht zu erstellen und zu dem entsprechenden Bestätigungsvermerk zu gelangen.
Abschnitt 1.5 ist für Interreg-Programme anzupassen, um die Schritte zu erläutern, die unternommen wurden, um den Bericht basierend auf den für Interreg-Programme geltenden spezifischen Regelungen für die Vorhabenprüfung, wie in Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden „Interreg-Verordnung“) vorgesehen, zu erstellen. |
2. Wesentliche Änderungen in dem/den Verwaltungs- und Kontrollsystem(en)
2.1. |
Einzelheiten zu etwaigen größeren Änderungen in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen in Bezug auf die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde, vor allem hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben an zwischengeschaltete Stellen, an die für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständige Stelle und – basierend auf der Prüfungstätigkeit der Prüfbehörde – Bestätigung der Übereinstimmung mit den Artikeln 72 bis 76 und 81. |
2.2. |
Angaben zur Anwendung der verbesserten angemessenen Regelungen gemäß den Artikeln 83, 84 und 85. |
3. Änderungen an der Prüfstrategie
3.1. |
Einzelheiten zu etwaigen Änderungen an der Prüfstrategie und entsprechende Erläuterungen. Insbesondere Angabe etwaiger Änderungen am Stichprobenverfahren, das für die Vorhabenprüfung verwendet wird (siehe Abschnitt 5), und ob die Strategie aufgrund der Anwendung der verbesserten angemessenen Regelungen gemäß den Artikeln 83, 84 und 85 der Verordnung geändert wurde. |
3.2. |
Abschnitt 1 ist für Interreg-Programme anzupassen, um die Änderungen an der Prüfstrategie basierend auf den für Interreg-Programme geltenden spezifischen Regelungen für die Vorhabenprüfung, wie in Artikel 49 der Interreg-Verordnung vorgesehen, zu beschreiben. |
4. Systemprüfungen (falls zutreffend (2)
4.1. |
Genaue Angaben zu den Stellen (einschließlich der Prüfbehörde), die das wirksame Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems des Programms geprüft haben (im Folgenden „Systemprüfungen“). |
4.2. |
Beschreibung der Grundlage, auf der die Prüfungen durchgeführt wurden, einschließlich Verweis auf die geltende Prüfstrategie und vor allem auf die Risikobewertungsmethode und die Ergebnisse, die zur Erstellung des Prüfplans für Systemprüfungen geführt haben. Falls die Risikobewertung aktualisiert wurde, sollte dies in Abschnitt 3 (Änderungen an der Prüfstrategie) beschrieben werden. |
4.3. |
In Bezug auf die Tabelle aus Abschnitt 9.1, Beschreibung der wichtigsten Feststellungen und Schlussfolgerungen infolge der Systemprüfungen, einschließlich der Prüfungen zu spezifischen Themenbereichen. |
4.4. |
Angabe, ob etwaige festgestellte Unregelmäßigkeiten als systembedingt eingestuft wurden, sowie Einzelheiten zu den ergriffenen Maßnahmen, einschließlich Quantifizierung der unregelmäßigen Ausgaben und jedweder damit zusammenhängenden Finanzkorrekturen, im Einklang mit Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 103. |
4.5. |
Angaben zum Follow-up von Prüfempfehlungen aus Systemprüfungen aus früheren Geschäftsjahren. |
4.6. |
Beschreibung der bei den Systemprüfungen aufgedeckten spezifischen Unregelmäßigkeiten oder Mängel in Bezug auf die Finanzinstrumente oder andere Ausgaben- oder Kostenarten, für die bestimmte Regelungen gelten (z. B. staatliche Beihilfen, Auftragsvergabe, vereinfachte Kostenoptionen, nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen) und des Follow-up durch die Verwaltungsbehörde zur Behebung dieser Unregelmäßigkeiten oder Mängel. |
4.7. |
Konfidenzniveau infolge der Systemprüfungen (niedrig/durchschnittlich/hoch) und Begründung. |
5. Vorhabenprüfungen
Abschnitte 5.1 bis 5.10 sind für Interreg-Programme anzupassen, um die Schritte zu erläutern, die unternommen wurden, um den Bericht basierend auf den für Interreg-Programme geltenden spezifischen Regelungen für die Vorhabenprüfung, wie in Artikel 498 der Interreg-Verordnung vorgesehen, zu erstellen.
5.1. |
Angabe der Stellen (einschließlich der Prüfbehörde), die die Vorhabenprüfungen durchgeführt haben (wie in Artikel 79 vorgesehen). |
5.2. |
Beschreibung des angewandten Stichprobenverfahrens und Angabe, ob die Methodik mit der Prüfstrategie in Einklang steht. |
5.3. |
Angabe der für die statistischen oder nichtstatistischen Stichprobenverfahren herangezogenen Stichprobenparameter und sonstigen Informationen sowie Erläuterung der zugrunde liegenden Berechnungen und des angewandten fachkundigen Ermessens. Zu diesen Angaben sollte Folgendes gehören: Signifikanzschwelle, Konfidenzniveau, Stichprobeneinheit, erwartete Fehlerquote, Stichprobenintervall, Standardabweichung, Wert der Grundgesamtheit, Größe der Grundgesamtheit, Stichprobengröße und Angabe zur Schichtung. Die zugrunde liegenden Berechnungen für die Auswahl der Stichprobe, die Gesamtfehlerquote und die Restfehlerquote werden in Abschnitt 9.3 angegeben, in einem Format, das die grundlegenden ergriffenen Schritte verdeutlicht, im Einklang mit dem verwendeten spezifischen Stichprobenverfahren. |
5.4. |
Abstimmung zwischen den in der Rechnungslegung verbuchten Beträgen sowie den während des Geschäftsjahrs in den Zahlungsanträgen geltend gemachten Beträgen und der Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstichprobe gezogen wurde (Spalte A der Tabelle in Abschnitt 9.2). Abgestimmt werden auch negative Stichprobeneinheiten, bei denen Finanzkorrekturen vorgenommen wurden. |
5.5. |
Bei negativen Stichprobeneinheiten Bestätigung, dass sie als separate Grundgesamtheit behandelt wurden. Analyse der wichtigsten Ergebnisse der Prüfungen dieser Einheiten; Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Überprüfung, ob die Beschlüsse (des Mitgliedstaats oder der Kommission), Finanzkorrekturen vorzunehmen, in der Rechnungslegung als Herausnahmen verbucht werden. |
5.6. |
Bei der Nutzung des nichtstatistischen Stichprobenverfahrens Angabe der Gründe für die Nutzung der Methode, des Prozentsatzes der in Prüfungen abgedeckten Stichprobeneinheiten sowie der Schritte, die unternommen wurden, damit die zufällige Auswahl der Stichprobe gewährleistet ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Stichprobe repräsentativ sein muss.
Außerdem Definition der Schritte, die unternommen wurden, damit eine ausreichende Stichprobengröße sichergestellt wird, sodass die Prüfbehörde einen gültigen Bestätigungsvermerk erstellen kann. Auch beim nichtstatistischen Stichprobenverfahren wird eine (projizierte) Gesamtfehlerquote berechnet. |
5.7. |
Analyse der wichtigsten Ergebnisse der Vorhabenprüfungen, mit einer Beschreibung:
Die in den Abschnitten 9.2 und 9.3 vorgelegten Daten müssen – insbesondere im Hinblick auf die Gesamtfehlerquote – weiter erläutert werden. |
5.8. |
Erläuterungen zu den Finanzkorrekturen in Bezug auf das Geschäftsjahr, die die Verwaltungsbehörde vor Einreichung der Rechnungslegung bei der Kommission vorgenommen hat und die sich aus den Vorhabenprüfungen ergeben, einschließlich Korrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalansätzen, die zu einer Senkung der Restfehlerquote der verbuchten Ausgaben gemäß Artikel 98 auf 2 % führen. |
5.9. |
Vergleich Gesamtfehlerquote und Restfehlerquote (wie in der Tabelle in Abschnitt 9.2 dargestellt) mit der Signifikanzschwelle von 2 %, um erhebliche Fehler bei der Angabe der Grundgesamtheit festzustellen, und Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk. |
5.10. |
Genaue Angaben, ob etwaige festgestellte Unregelmäßigkeiten als systembedingt eingestuft wurden, sowie Benennung der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich Quantifizierung der unregelmäßigen Ausgaben und jedweder damit zusammenhängender Finanzkorrekturen. |
5.11. |
Angaben zum Follow-up der Vorhabenprüfungen im Hinblick auf die gemeinsame Stichprobe für Interreg-Programme, basierend auf den spezifischen Regelungen zu Vorhabenprüfungen für Interreg-Programme, wie in Artikel 49 der Interreg-Verordnung dargelegt. |
5.12. |
Angaben zum Follow-up der Vorhabenprüfungen für frühere Geschäftsjahre, insbesondere zu systembedingten gravierenden Mängeln. |
5.13. |
Eine Tabelle zur Kategorisierung der Fehler nach Art der Fehler. |
5.14. |
Schlussfolgerungen aus den wichtigsten Feststellungen der Vorhabenprüfungen im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems.
Abschnitt 5.14 ist für Interreg-Programme anzupassen, um die Schritte zu erläutern, die unternommen wurden, um die Schlussfolgerungen basierend auf den für Interreg-Programme geltenden spezifischen Regelungen für die Vorhabenprüfung, wie in Artikel 49 der Interreg-Verordnung vorgesehen, zu ziehen. |
6. Prüfungen der Rechnungslegung
6.1. |
Angabe der Behörden/Stellen, die die Prüfungen der Rechnungslegung durchgeführt haben. |
6.2. |
Beschreibung des Prüfansatzes, mit dem überprüft wurde, ob die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist. Dazu zählt ein Verweis auf die durchgeführten Prüfungstätigkeiten vor dem Hintergrund der Systemprüfungen, auf die Vorhabenprüfungen mit Relevanz für die zur Rechnungslegung erforderte Zuverlässigkeit und auf zusätzliche Überprüfungen des Rechnungslegungsentwurfs, bevor diese an die Kommission übermittelt werden. |
6.3. |
Schlussfolgerungen aus den Prüfungen im Hinblick auf Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung, einschließlich Angabe der entsprechenden vorgenommenen Finanzkorrekturen, die in der Rechnungslegung als Follow-up zu diesen Schlussfolgerungen wiedergegeben werden. |
6.4. |
Angabe, ob die festgestellten Unregelmäßigkeiten als systembedingt angesehen werden, sowie Angabe der ergriffenen Maßnahmen. |
7. Sonstige Informationen
7.1. |
Bewertung der Prüfbehörde zu in deren Prüfungen aufgedeckten Betrugsverdachtsfällen (und zu den Fällen, die andere nationale Stellen oder Unionsstellen gemeldet haben und die mit von der Prüfbehörde geprüften Vorhaben in Verbindung stehen), zusammen mit den ergriffenen Maßnahmen. Angaben zur Anzahl der Fälle, Schwere und betroffene Beträge, falls bekannt. |
7.2. |
Nachfolgende Ereignisse, die nach Ende des Geschäftsjahres, aber vor Übermittlung des jährlichen Kontrollberichts an die Kommission aufgetreten sind und bei der Feststellung des Konfidenzniveaus und der Erstellung des Bestätigungsvermerks durch die Prüfbehörde beachtet wurden. |
8. Konfidenzniveau insgesamt
8.1. |
Angabe des Konfidenzniveaus insgesamt in Bezug auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems und Erläuterung, wie sich dieses Niveau aus der Kombination der Ergebnisse der Systemprüfungen und der Vorhabenprüfungen ergibt. Falls relevant berücksichtigt die Prüfbehörde darüber hinaus die Ergebnisse anderer Prüftätigkeiten der Mitgliedstaaten oder der Union. |
8.2. |
Bewertung etwaiger durchgeführter Abhilfemaßnahmen, die nicht mit Finanzkorrekturen in Verbindung stehen, von vorgenommenen Finanzkorrekturen und Bewertung des Bedarfs an zusätzlichen Korrekturmaßnahmen, sowohl in puncto der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme als auch der Auswirkungen auf den Unionshaushalt. |
9. ANHÄNGE DES JÄHRLICHEN KONTROLLBERICHTS
9.1. |
Ergebnisse der Systemprüfungen.
|
9.2. |
Ergebnisse der Vorhabenprüfungen
|
9.3. |
Berechnungen, die der Auswahl der Zufallsstichprobe, der Gesamtfehlerquote und der Gesamtrestfehlerquote zugrunde liegen. |
(1) Verordnung (EU) 2021/1059 vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (ABl. OJ L 231 vom 30.6.2021, S. 94).
(2) Dieser Abschnitt ist freiwillig für Programme, die für das in Rede stehende Geschäftsjahr unter die „verbesserten angemessenen Regelungen“ fallen.
(3) Zufällig, systembedingt, anomal.
(4) Z. B.: Förderfähigkeit, Auftragsvergabe, staatliche Beihilfe.
(5) Anzugeben ist die Schichtfehlerquote bei Schichtungen zu Teilgesamtheiten mit ähnlichen Merkmalen wie Vorhaben, die aus finanziellen Beiträgen eines Programms zu Finanzinstrumenten, Einheiten mit hohem Wert oder Fonds (bei fondsübergreifenden Programmen) bestehen.
(*) Spalte A bezieht sich auf die positive Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstrichprobe gezogen wurde, d. h. den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die im Rechnungsführungssystem der Verwaltungsbehörde/der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbucht wurden und in den der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind, gegebenenfalls abzüglich negativer Stichprobeneinheiten. Falls zutreffend sind Erläuterungen in Abschnitt 5.4 anzugeben.
(**) Die Gesamtfehlerquote wird berechnet, bevor etwaige Finanzkorrekturen in Bezug auf die geprüfte Stichprobe oder die Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstichprobe gezogen wird, vorgenommen werden. Deckt die Zufallsstichprobe mehr als einen Fonds oder mehr als ein Programm ab, so betrifft die Gesamtfehlerquote (berechnet) aus Spalte D die gesamte Grundgesamtheit. Im Fall einer Schichtung sind in Abschnitt 5.7 weitere Angaben zur Schicht zu machen.
(***) Spalte G bezieht sich, falls zutreffend, auf die im Zusammenhang mit einer ergänzenden Stichprobe geprüften Ausgaben.
(****) Höhe der geprüften Ausgaben (bei Unterstichproben ist in dieser Spalte nur die Höhe der tatsächlich geprüften Ausgabenposten einzutragen.
(*****) Prozentsatz der geprüften Ausgaben in Bezug auf die Grundgesamtheit.
ANHANG XXI
Muster für den jährlichen Prüfbericht – Artikel 81 Absatz 5
1. Einleitung
1.1. |
Angabe der externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die an der Erstellung des Berichts beteiligt war. |
1.2. |
Bezugszeitraum (z. B. 1. Juli N-1 bis 30. Juni N). |
1.3. |
Angaben zu dem (den) Finanzinstrument(en)/dem (den) Mandat(en) und dem (den) Programm(en), das (die) Gegenstand des Prüfberichts ist (sind). Angabe der Finanzierungsvereinbarung, auf die sich der Bericht bezieht (im Folgenden „Finanzierungsvereinbarung“). |
2. Prüfung der von der EIB/des EIF oder anderen internationalen Finanzinstitutionen eingesetzten internen Kontrollsysteme.
Ergebnisse der externen Prüfung des internen Kontrollsystems der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen (im Folgenden „IFI“), an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, bei der Einrichtung und Wirksamkeit dieses internen Kontrollsystems bewertet werden und die mindestens die folgenden Elemente abdeckt:
2.1. |
Auftragsannahmeverfahren. |
2.2. |
Verfahren für die Beurteilung und Auswahl von Finanzmittlern: formale und qualitative Bewertung. |
2.3. |
Verfahren für die Genehmigung von Transaktionen mit Finanzmittlern und Unterzeichnung entsprechender Finanzierungsvereinbarungen. |
2.4. |
Verfahren zur Überwachung von Finanzmittlern im Zusammenhang mit:
|
2.5. |
Systeme für die Bearbeitung der von der Verwaltungsbehörde erhaltenen Zahlungen. |
2.6. |
Systeme für die Berechnung und Zahlung von Beträgen im Zusammenhang mit Verwaltungskosten und -gebühren. |
2.7. |
Systeme für die Bearbeitung der Zahlungen an Finanzmittler. |
2.8. |
Systeme für die Bearbeitung von Zinsen und anderen dank der Unterstützung der Finanzinstrumente aus den Fonds erwirtschafteten Erträgen. |
Zu den Nummern 2.1., 2.2. und 2.3 sind im Anschluss an die Vorlage des ersten jährlichen Prüfberichts lediglich Angaben zu Aktualisierungen oder Änderungen der bestehenden Verfahren oder Vorkehrungen erforderlich.
2.9. |
Zusätzlich zu den unter den Nummern 2.1. bis 2.8. genannten Elementen sind in den jährlichen Prüfbericht in Bezug auf das letzte Geschäftsjahr folgende Elemente aufzunehmen:
|
3. Prüfungsschlussfolgerungen
3.1. |
Schlussfolgerung zu der Frage, ob die externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hinreichende Gewähr für Einrichtung und Wirksamkeit des von der EIB oder anderen IFI, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, eingerichteten internen Kontrollsystems in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften im Sinne der unter Abschnitt 2 genannten Elemente bieten kann. |
3.2. |
Feststellungen und Empfehlungen, die sich aus der durchgeführten Prüftätigkeit ergeben.
Die Nummern 3.1 und 3.2 sollen sich auf die Ergebnisse der in Abschnitt 2 genannten Prüftätigkeit stützen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse anderer Prüftätigkeiten der Mitgliedstaaten oder der Union, die im Zusammenhang mit derselben Stelle, die Finanzinstrumente einsetzt, und/oder demselben Auftrag für Finanzinstrumente durchgeführt werden. |
ANHANG XXII
Muster für die Prüfstrategie – Artikel 78
1. EINLEITUNG
a) |
Angabe des Programms/der Programme (Bezeichnung(en) und CCI-Nr(n). (1), der Fonds und des Zeitraums, auf die sich die Prüfstrategie erstreckt. |
b) |
Angabe der für die Erstellung, Überwachung und Aktualisierung der Prüfstrategie zuständigen Prüfbehörde sowie jeder sonstigen Stelle, die zu diesem Dokument beigetragen hat. |
c) |
Verweis auf den Status der Prüfbehörde (nationale, regionale oder lokale öffentliche Stelle) und Angabe der Stelle, bei der sie angesiedelt ist. |
d) |
Verweis auf Aufgabenbeschreibung, Prüfcharta oder nationale Rechtsvorschriften (falls zutreffend), die die Funktionen und Zuständigkeiten der Prüfbehörde und sonstiger Stellen enthalten, welche unter Federführung der Prüfbehörde Prüfungen durchführen. |
e) |
Bestätigung der Prüfbehörde, dass die die Prüfungen durchführenden Stellen über die notwendige funktionale und organisatorische Unabhängigkeit verfügen. |
2. RISIKOBEWERTUNG
a) |
Erläuterung der zur Risikobewertung angewandten Methode und |
b) |
interne Verfahren für die Aktualisierung der Risikobewertung. |
3. METHODIK
3.1. Überblick
a) |
Verweis auf die international anerkannten Prüfungsstandards, die die Prüfbehörde bei ihrer Prüfungstätigkeit anwenden wird. |
b) |
Angaben dazu, wie die Prüfbehörde bei Programmen mit standardmäßigem Verwaltungs- und Kontrollsystem und bei Programmen mit verbesserten angemessenen Regelungen Gewähr erlangt (Beschreibung der wichtigsten Elemente – Prüfungsarten und deren Umfang). |
c) |
Verweis auf die bestehenden Verfahren für die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts und des Bestätigungsvermerks, die bei der Kommission im Einklang mit Artikel 77 Absatz 3 der Verordnung einzureichen sind, mit den notwendigen Ausnahmen für Interreg-Programme basierend auf den für Interreg-Programme geltenden spezifischen Regelungen für die Vorhabenprüfung, wie in Artikel 49 der Interreg-Verordnung festgelegt. |
d) |
Verweis auf die Prüfhandbücher oder -verfahren mit Beschreibung der wichtigsten Schritte der Prüfungstätigkeiten, einschließlich der Kategorisierung und Behandlung der Fehler, die bei der Erstellung des jährlichen Kontrollberichts, der nach Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung bei der Kommission einzureichen ist, festgestellt wurden. |
e) |
Für Interreg-Programme Verweis auf spezifische Prüfvorkehrungen und Erläuterung, wie die Prüfbehörde die Zusammenarbeit mit der Kommission in Bezug auf die Vorhabenprüfungen bei der von der Kommission zu ziehenden gemeinsamen Interreg-Stichprobe nach Artikel 49 der Interreg-Verordnung sicherstellen möchte. |
f) |
Für Interreg-Programme können nach Artikel 49 der Interreg-Verordnung zusätzliche Prüfungstätigkeiten erforderlich sein (Verweis auf spezifische diesbezügliche Prüfvorkehrungen und auf das Follow-up dieser zusätzlichen Prüfungstätigkeit). |
3.2. Prüfungen zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme (Systemprüfungen)
Angabe der zu prüfenden Stellen/Strukturen und der relevanten Kernanforderungen im Zusammenhang mit Systemprüfungen. Die Liste umfasst alle Stellen, die in den letzten zwölf Monaten benannt wurden.
Gegebenenfalls Verweis auf die Prüfstelle, die die Prüfbehörde mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragt hat.
Angabe etwaiger Systemprüfungen, die sich auf spezifische Themenbereiche oder Stellen konzentrieren, wie:
a) |
Qualität und Quantität der administrativen und vor Ort durchgeführten Verwaltungsüberprüfungen im Hinblick auf anwendbares Recht wie Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen oder auf umweltpolitische Anforderungen; |
b) |
Qualität der Projektauswahl und der Verwaltungsüberprüfungen auf Ebene der Verwaltungsbehörde oder der zwischengeschalteten Stelle; |
c) |
Einrichtung und Einsatz von Finanzinstrumenten auf Ebene der die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen; |
d) |
Funktionsweise und Sicherheit der elektronischen Systeme sowie deren Anbindung an das elektronische Datenaustauschsystem der Kommission; |
e) |
Zuverlässigkeit der von der Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellten Daten zu Sollvorgaben und Etappenzielen und den Fortschritten des Programms beim Erreichen seiner Ziele; |
f) |
Finanzkorrekturen (und Abzüge aus der Rechnungslegung); |
g) |
Durchführung wirksamer und angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung einer Betrugsrisikobewertung. |
3.3. Vorhabenprüfungen
3.3.1. Für alle Programme außer Interreg-Programmen
a) |
Beschreibung der im Einklang mit Artikel 79 anzuwendenden Stichprobenmethodik (sowie anderer bestehender spezifischer Verfahren bei Vorhabenprüfungen, vor allem in Bezug auf die Klassifizierung und Behandlung der festgestellten Fehler, einschließlich Betrugsverdachts) (oder Verweis auf interne Dokumente, die diese enthalten). |
b) |
Für Jahre, in denen der Mitgliedstaat sich für mindestens ein Programm für die Anwendung der verbesserten angemessenen Regelungen nach Artikel 83 entscheidet, wird eine eigene Beschreibung vorgeschlagen. |
3.3.2. Für Interreg-Programme
a) |
Beschreibung der im Einklang mit Artikel 49 Absatz 1 der Interreg-Verordnung anzuwendenden Behandlung der Feststellungen und Fehler sowie anderer bestehender spezifischer Verfahren bei Vorhabenprüfungen, vor allem in Bezug auf die von der Kommission jedes Jahr zu ziehende gemeinsame Interreg-Stichprobe (oder Verweis auf interne Dokumente, die diese enthalten). |
b) |
Für Jahre, in denen die gemeinsame Stichprobe für Vorhabenprüfungen bei Interreg-Programmen keine Vorhaben oder Stichprobeneinheiten der in Rede stehenden Programme umfasst, und wenn die Prüfbehörde ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 49 Absatz 10 der Interreg-Verordnung durchführt, wird eine eigene Beschreibung vorgeschlagen. |
Im Fall des in Buchstabe b genannten Stichprobenverfahrens werden die von der Prüfbehörde anzuwendende Stichprobenmethodik sowie andere bestehende spezifische Verfahren bei Vorhabenprüfungen beschrieben, vor allem in Bezug auf die Klassifizierung und Behandlung der festgestellten Fehler usw.
3.4. Prüfung der Rechnungslegung
Beschreibung des Prüfansatzes für die Prüfung der Rechnungslegung.
3.5. Überprüfung der Verwaltungserklärung
Verweis auf die internen Verfahren zur Darlegung der Tätigkeiten bei der Überprüfung der Feststellungen in der von der Verwaltungsbehörde erstellten Verwaltungserklärung für den Bestätigungsvermerk.
4. GEPLANTE PRÜFUNGSTÄTIGKEIT
a) |
Beschreibung und Begründung der Prüfprioritäten und Ziele in Bezug auf das laufende und die beiden nachfolgenden Geschäftsjahre sowie eine Erläuterung, wie die Ergebnisse der Risikobewertung mit der geplanten Prüfungstätigkeit zusammenhängen. |
b) |
Indikativer Zeitplan der Systemprüfungen, einschließlich Prüfungen zu spezifischen Themenbereichen, in Bezug auf das laufende und die beiden nachfolgenden Geschäftsjahre:
|
5. RESSOURCEN
a) |
Organigramm der Prüfbehörde. |
b) |
Angabe der geplanten Ressourcenzuweisungen in Bezug auf das gegenwärtige und die beiden nachfolgenden Geschäftsjahre (einschließlich Angaben zu jedweder vorgesehenen Auslagerung und deren Umfang, falls zutreffend). |
(1) Angabe der Programme mit einem gemeinsamem Verwaltungs- und Kontrollsystem, falls für mehrere Programme eine einzige Prüfstrategie erstellt wird.
ANHANG XXIII
Muster für Zahlungsanträge – Artikel 91 Absatz 3
ZAHLUNGSANTRAG
EUROPÄISCHE KOMMISSION
|
|
Betroffener Fonds (1): |
<type="S" input="S"> (2) |
Aktenzeichen der Kommission (CCI-Nr.): |
<type="S" input="S"> |
Bezeichnung des Programms: |
<type="S" input="G"> |
Beschluss der Kommission: |
<type="S" input="G"> |
Datum des Beschlusses der Kommission: |
<type="D" input="G"> |
Nummer des Zahlungsantrags: |
<type="N" input="G"> |
Datum der Einreichung des Zahlungsantrags: |
<type="D" input="G"> |
Nationales Aktenzeichen (optional): |
<type="S" maxlength="250" input="M"> |
|
|
Gemäß Artikel 91 bezieht sich dieser Zahlungsantrag auf das Geschäftsjahr:
vom: (3) |
<type="D" input="G"> |
bis: |
<type="D" input="G"> |
Ausgaben aufgeschlüsselt nach Priorität und gegebenenfalls nach Regionenkategorie wie von der den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ übernehmenden Stelle verbucht
(einschließlich Programmbeiträgen an Finanzinstrumente (Artikel 92) und im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen gezahlte Vorschüsse (Artikel 91 Absatz 5))
Diese Tabelle darf keine Ausgaben im Zusammenhang mit spezifischen Zielen enthalten, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, mit Ausnahme von Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen.
Priorität |
Berechnungsgrundlage (öffentlich oder insgesamt) (4) |
Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung von Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe c |
Gesamtbetrag des Unionsbeitrags gemäß Artikel 91 Absatz 4 Buchstaben a und b |
Betrag der technischen Hilfe gemäß Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe b |
Gesamtbetrag des geleisteten oder zu leistenden öffentlichen Beitrags gemäß Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe c |
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
(E) |
|
Priorität 1 |
|
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 2 |
|
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 3 |
|
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Endsumme |
|
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
ODER
Ausgaben aufgeschlüsselt nach spezifischem Ziel wie in der Rechnungslegung der Verwaltungsbehörde verbucht
Für den AMIF, ISF und das BMVI
Diese Tabelle soll keine Ausgaben im Zusammenhang mit spezifischen Zielen enthalten, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, mit Ausnahme von Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen.
Spezifisches Ziel |
Berechnungsgrundlage (öffentlich oder insgesamt) |
Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung von Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe c |
Gesamtbetrag des Unionsbeitrags gemäß Artikel 91 Absatz 4 Buchstaben a und b |
Gesamtbetrag des geleisteten oder zu leistenden öffentlichen Beitrags gemäß Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe c |
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
|
Spezifisches Ziel 1 |
|
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 2 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 3 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung (außer Transit-Sonderregelung) oder Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung (Transit-Sonderregelung) |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 5 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der BMVI-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 2 |
|
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 2 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 3 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 6 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 3 |
|
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 4 |
|
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 19 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 20 der AMIF-Verordnung (Zugang) |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 20 der AMIF-Verordnung (Abgang) |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel technische Hilfe |
|
|
|
|
Technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Technische Hilfe gemäß Artikel 37 |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Endsumme |
|
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Das Muster wird auf Grundlage der CCI automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, JTF, Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), EMFAF, falls zutreffend) oder bei Programmen, bei denen die Kofinanzierungssätze nicht innerhalb einer Priorität (spezifisches Ziel) moduliert werden, muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:
Diese Tabelle darf keine Ausgaben im Zusammenhang mit spezifischen Zielen enthalten, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, mit Ausnahme von Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen.
Priorität |
Berechnungsgrundlage (öffentlich oder insgesamt) (') |
Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung von Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe c |
Gesamtbetrag des Unionsbeitrags gemäß Artikel 91 Absatz 4 Buchstaben a und b |
Betrag der technischen Hilfe gemäß Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe b |
Gesamtbetrag des geleisteten oder zu leistenden öffentlichen Beitrags gemäß Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe c |
|
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
(E) |
Priorität 1 |
<type='S' input='C'> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 2 |
<type='S' input='C'> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 3 |
<type='S' input='C'> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
ERKLÄRUNG
Durch die Validierung dieses Zahlungsantrags beantragt die für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständige Stelle/die Verwaltungsbehörde die Zahlung der unten genannten Beträge.
In Vertretung der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle: Oder In Vertretung der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Verwaltungsbehörde: |
<type="S" input="G"> |
ZAHLUNGSANTRAG
FONDS |
|
|
||
Weniger entwickelte Regionen |
Übergangsregionen |
Stärker entwickelte Regionen |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
|
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
BEMERKUNGEN
|
Das Muster wird auf Grundlage der CCI automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, JTF, Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), EMFAF, falls zutreffend) oder bei Programmen, bei denen die Kofinanzierungssätze nicht innerhalb einer Priorität (spezifisches Ziel) moduliert werden, muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:
FONDS |
BETRAG |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Oder
Für den AMIF, ISF und das BMVI
Fonds |
|
Beträge |
<type="S" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 2 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 3 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung (außer Transit-Sonderregelung) oder Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung (Transit-Sonderregelung) |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 6 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der BMVI-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 19 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 20 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" input="G"> |
Technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" input="G"> |
Technische Hilfe gemäß Artikel 37 |
<type="Cu" input="G"> |
BEMERKUNGEN
|
Die Zahlung erfolgt auf folgendes Bankkonto:
Benannte Stelle |
<type="S" maxlength="150" input="G"> |
Bankverbindung |
<type="S" maxlength="150" input="G"> |
BIC |
<type="S" maxlength="11" input="G"> |
IBAN |
<type="S" maxlength="34" input="G"> |
Kontoinhaber (falls nicht mit der benannten Stelle identisch) |
<type="S" maxlength="150" input="G"> |
Anlage 1
Informationen zu den an Finanzinstrumente gezahlten Programmbeiträgen nach Artikel 92, enthalten im Zahlungsantrag (kumulativ ab Programmbeginn)
Priorität |
Betrag, der im ersten Zahlungsantrag aufgeführt wurde und an das Finanzinstrument ausbezahlt wurde, im Einklang mit Artikel 92 (höchstens 30 % der Programmbeiträge insgesamt für das [die] Finanzinstrument[e] im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung) |
Entsprechender verbuchter Betrag nach Artikel 92 Absatz 3 (5) |
||
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
|
Gesamtbetrag der an Finanzinstrumente gezahlten Programmbeiträge |
Gesamtbetrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags |
Gesamtbetrag der Programmbeiträge gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b |
Gesamtbetrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags |
|
Priorität 1 |
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 2 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 3 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Das Muster wird auf Grundlage der CCI automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, JTF, Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), EMFAF, falls zutreffend) oder bei Programmen, bei denen die Kofinanzierungssätze nicht innerhalb einer Priorität (spezifisches Ziel) moduliert werden, muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:
Priorität |
Betrag, der im ersten Zahlungsantrag aufgeführt wurde und an das Finanzinstrument ausbezahlt wurde, im Einklang mit Artikel 92 (höchstens 30 % der Programmbeiträge insgesamt für das [die] Finanzinstrument[e] im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung) |
Entsprechender verbuchter Betrag nach Artikel 92 Absatz 3 (6) |
||
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
|
Gesamtbetrag der an Finanzinstrumente gezahlten Programmbeiträge |
Gesamtbetrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags |
Gesamtbetrag der Programmbeiträge gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b |
Gesamtbetrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags |
|
Priorität 1 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 2 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 3 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Oder
Für den AMIF, ISF und das BMVI
Spezifisches Ziel |
Betrag, der im ersten Zahlungsantrag aufgeführt wurde und an das Finanzinstrument ausbezahlt wurde, im Einklang mit Artikel 92 (höchstens 30 % der Programmbeiträge insgesamt für das [die] Finanzinstrument[e] im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung) |
Entsprechender verbuchter Betrag nach Artikel 92 Absatz 3 (7) |
||
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
|
Gesamtbetrag der an Finanzinstrumente gezahlten Programmbeiträge |
Gesamtbetrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags |
Gesamtbetrag der Programmbeiträge gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b |
Gesamtbetrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags |
|
Spezifisches Ziel 1 |
|
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 2 |
|
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 3 |
|
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 4 (AMIF) |
|
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Anlage 2
Angaben zu Ausgaben im Zusammenhang mit spezifischen Zielen enthalten, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, mit Ausnahme von Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen (kumulativ ab Beginn des Programmplanungszeitraums).
Priorität |
Berechnungsgrundlage (öffentlich oder insgesamt) (8) |
Betrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung von Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben im Sinne von Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a oder c oder Unionsbeitrag gemäß Artikel 91 Absatz 4 im Zusammenhang mit nicht erfüllten grundlegenden Voraussetzungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 oder 6, mit Ausnahme von Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen |
Betrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung von Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben im Sinne von Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a oder c oder Unionsbeitrag gemäß Artikel 91 Absatz 4 im Zusammenhang mit erfüllten grundlegenden Voraussetzungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 oder 6 oder als Beitrag zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen (9) |
||
insgesamt |
öffentlich |
insgesamt |
öffentlich |
||
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
(E) |
|
Priorität 1 |
|
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 2 |
|
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 3 |
|
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Endsumme |
|
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Anlage 3
Angaben zu Ausgaben im Zusammenhang mit spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, mit Ausnahme von Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen (kumulativ ab Beginn des Programmplanungszeitraums), für den AMIF, den ISF und das BMVI
Spezifisches Ziel |
Berechnungsgrundlage (öffentlich oder insgesamt) |
Betrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung von Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben im Sinne von Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a oder c oder Unionsbeitrag gemäß Artikel 91 Absatz 4 im Zusammenhang mit nicht erfüllten grundlegenden Voraussetzungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 oder 6, mit Ausnahme von Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen |
Betrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung von Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben im Sinne von Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a oder c oder Unionsbeitrag gemäß Artikel 91 Absatz 4 im Zusammenhang mit erfüllten grundlegenden Voraussetzungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 oder 6 oder als Beitrag zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen (10) |
||
(A) |
insgesamt (B) |
öffentlich (C) |
insgesamt (D) |
öffentlich (E) |
|
Spezifisches Ziel 1 |
|
|
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 2 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 3 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung (außer Transit-Sonderregelung) oder Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung (Transit-Sonderregelung) |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 6 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der BMVI-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 2 |
|
|
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 2 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 3 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 6 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 3 |
|
|
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 4 (AMIF) |
|
|
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 19 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 20 der AMIF-Verordnung (Zugang) |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 20 der AMIF-Verordnung (Abgang) |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Technische Hilfe gemäß Artikel 37 |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Endsumme |
|
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
Anlage 4
Vorschüsse, die im Rahmen staatlicher Beihilfen gezahlt werden (Artikel 91 Absatz 5) und in den Zahlungsanträgen enthalten sind (kumulativ ab Programmbeginn)
Priorität |
Gesamtbetrag der Vorschusszahlungen (11) |
Durch Ausgaben der Begünstigten binnen drei Jahren nach dem Jahr der Zahlung des Vorschusses gedeckter Betrag |
Betrag, der nicht durch Ausgaben der Begünstigten gedeckt ist und für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist |
(A) |
(B) |
(C) |
|
Priorität 1 |
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 2 |
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 3 |
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Insgesamt |
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Das Modell wird auf Grundlage der CCI automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, JTF, Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), EMFAF) muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:
Priorität |
Gesamtbetrag der Vorschusszahlungen (12) |
Durch Ausgaben der Begünstigten binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses gedeckter Betrag |
Betrag, der nicht durch Ausgaben der Begünstigten gedeckt ist und für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist |
(A) |
(B) |
(C) |
|
Priorität 1 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 2 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 3 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Oder
Für den AMIF, ISF und das BMVI
Spezifisches Ziel |
Gesamtbetrag der Vorschusszahlungen (13) |
Durch Ausgaben der Begünstigten binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses gedeckter Betrag |
Betrag, der nicht durch Ausgaben der Begünstigten gedeckt ist und für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist |
(A) |
(B) |
(C) |
|
Spezifisches Ziel 1 |
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 2 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 3 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 4 (AMIF) |
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
(1) Betrifft ein Programm mehr als einen Fonds, so sollte der Zahlungsantrag für jeden Fonds einzeln übermittelt werden.
(2) Legende:
Art: N = Zahl, D = Datum, S = Zeichenkette, C = Checkbox, P = Prozentsatz, B = Boole’scher Operator, Cu = Währung
Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert.
(3) Erster Tag des Geschäftsjahrs, automatisch vom elektronischen System erfasst.
(4) Beim EMFAF gilt die Kofinanzierung nur für die förderfähigen öffentlichen Gesamtausgaben. Daher wird beim EMFAF die Berechnungsgrundlage in diesem Muster automatisch auf „öffentlich“ angepasst.
(5) Dieser Betrag fließt nicht in den Zahlungsantrag ein.
(6) Dieser Betrag fließt nicht in den Zahlungsantrag ein.
(7) Dieser Betrag fließt nicht in den Zahlungsantrag ein.
(8) Beim EMFAF gilt die Kofinanzierung nur für die förderfähigen öffentlichen Gesamtausgaben. Daher wird beim EMFAF die Berechnungsgrundlage in diesem Muster automatisch zu „öffentlich“.
(9) Die Beträge in dieser Spalte sollten mit den Beträgen in der ersten Tabelle in Anhang XXIII übereinstimmen.
(10) Die Beträge in dieser Spalte sollten mit den Beträgen in der ersten Tabelle in Anhang XXIII übereinstimmen.
(11) Dieser Betrag ist im Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben wie im Zahlungsantrag angegeben enthalten. Da staatliche Beihilfen naturgemäß öffentliche Ausgaben sind, entspricht dieser Gesamtbetrag den öffentlichen Ausgaben.
(12) Dieser Betrag ist im Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben wie im Zahlungsantrag angegeben enthalten. Da staatliche Beihilfen naturgemäß öffentliche Ausgaben sind, entspricht dieser Gesamtbetrag den öffentlichen Ausgaben.
(13) Dieser Betrag ist im Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben wie im Zahlungsantrag angegeben enthalten. Da staatliche Beihilfen naturgemäß öffentliche Ausgaben sind, entspricht dieser Gesamtbetrag den öffentlichen Ausgaben.
ANHANG XXIV
Muster für die Rechnungslegung – Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a
RECHNUNGSLEGUNG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR
<type="D" – type="D" input="S"> |
EUROPÄISCHE KOMMISSION
|
|
Betroffener Fonds (1): |
<type="S" input="S" > (2) |
Aktenzeichen der Kommission (CCI-Nr.): |
<type="S" input="S"> |
Bezeichnung des Programms: |
<type="S" input="G"> |
Beschluss der Kommission: |
<type="S" input="G"> |
Datum des Beschlusses der Kommission: |
<type="D" input="G"> |
Version der Rechnungslegung: |
<type="S" input="G"> |
Datum der Einreichung der Rechnungslegung: |
<type="D" input="G"> |
Nationales Aktenzeichen (optional): |
<type="S" maxlength="250" input="M"> |
|
|
ERKLÄRUNGEN
Die Verwaltungsbehörde / die für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständige Stelle, die für das Programm zuständig ist, bestätigt hiermit Folgendes:
1. |
Die Rechnungslegung ist vollständig, genau und sachlich richtig. |
2. |
Die Bestimmungen des Artikels 76 Absatz 1 Buchstaben b und c werden beachtet.
|
Die für das Programm zuständige Verwaltungsbehörde bestätigt hiermit Folgendes:
1. |
Die in der Rechnungslegung verbuchten Ausgaben entsprechen anwendbarem Recht und sind rechtmäßig und ordnungsmäßig. |
2. |
Die Bestimmungen der fondsspezifischen Verordnungen, des Artikels 63 Absatz 5 der Haushaltsordnung und des Artikels 74 Absatz 1 Buchstaben a bis e der vorliegenden Verordnung werden beachtet. |
3. |
Die Bestimmungen des Artikels 82 über die Verfügbarkeit von Unterlagen werden beachtet.
|
Anlage 1
Beträge, die in den Rechnungsführungssystemen des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ verbucht wurden – Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe a
Diese Tabelle darf keine Ausgaben im Zusammenhang mit spezifischen Zielen enthalten, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, mit Ausnahme von Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen.
Priorität |
Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ übernehmenden Stelle verbucht wurden und in den Zahlungsanträgen für das Geschäftsjahr gemäß Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe a enthalten sind |
Betrag der technischen Hilfe gemäß Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe b |
Gesamtbetrag des geleisteten oder zu leistenden entsprechenden öffentlichen Beitrags gemäß Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe a |
(A) |
(B) |
(C) |
|
Priorität 1 |
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 2 |
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 3 |
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Insgesamt |
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Oder
Für den AMIF, ISF und das BMVI
Diese Tabelle darf keine Ausgaben im Zusammenhang mit spezifischen Zielen enthalten, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, mit Ausnahme von Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen.
Spezifisches Ziel |
Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der Verwaltungsbehörde verbucht wurden und in den Zahlungen für das Geschäftsjahr gemäß Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe a enthalten sind |
Gesamtbetrag des geleisteten oder zu leistenden entsprechenden öffentlichen Beitrags gemäß Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe a |
(A) |
(B) |
|
Spezifisches Ziel 1 |
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 2 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 3 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung (außer Transit-Sonderregelung) oder Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung (Transit-Sonderregelung) |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 6 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der BMVI-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 2 |
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 2 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 3 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 6 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 3 |
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 4 (AMIF) |
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 19 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 20 der AMIF-Verordnung (Zugang) |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 20 der AMIF-Verordnung (Abgang) |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Technische Hilfe gemäß Artikel 37 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Insgesamt |
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 2 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 3 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung (außer Transit-Sonderregelung) oder Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung (Transit-Sonderregelung) |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 6 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der BMVI-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 19 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 20 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Technische Hilfe gemäß Artikel 37 |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Das Muster wird auf Grundlage der CCI automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, JTF, Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), EMFAF, falls zutreffend) oder bei Programmen, bei denen die Kofinanzierungssätze nicht innerhalb einer Priorität (spezifisches Ziel) moduliert werden, muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:
Diese Tabelle darf keine Ausgaben im Zusammenhang mit spezifischen Zielen enthalten, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, mit Ausnahme von Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen.
Priorität |
Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ übernehmenden Stelle verbucht wurden und in den Zahlungsanträgen für das Geschäftsjahr gemäß Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe a enthalten sind |
Betrag der technischen Hilfe gemäß Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe b |
Gesamtbetrag des geleisteten oder zu leistenden entsprechenden öffentlichen Beitrags gemäß Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe a |
(A) |
(B) |
(C) |
|
Priorität 1 |
<type="Cu" input="M"> |
|
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 2 |
<type="Cu" input="M"> |
|
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 3 |
<type="Cu" input="M"> |
|
<type="Cu" input="M"> |
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
|
<type="Cu" input="G"> |
Anlage 2
Während des Geschäftsjahres herausgenommene Beträge – Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 98 Absatz 7
Priorität |
Herausnahmen |
|
Gesamtbetrag an Ausgaben in den Zahlungsanträgen |
Entsprechender öffentlicher Beitrag |
|
(A) |
(B) |
|
Priorität 1 |
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 2 |
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 3 |
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Insgesamt |
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Aufsplittung der während des Geschäftsjahres herausgenommenen Beträge nach Geschäftsjahr der Erklärung der jeweiligen Ausgaben |
||
In Bezug auf das am 30. Juni … endende Geschäftsjahr (insgesamt) |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Insbesondere, davon infolge von Prüfungen korrigiert |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
In Bezug auf das am 30. Juni … endende Geschäftsjahr (insgesamt) |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Insbesondere, davon infolge von Prüfungen korrigiert |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Das Muster wird auf Grundlage der CCI automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, JTF, Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), EMFAF, falls zutreffend) oder bei Programmen, bei denen die Kofinanzierungssätze nicht innerhalb einer Priorität (spezifisches Ziel) moduliert werden, muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:
Priorität |
Herausnahmen |
|
Gesamtbetrag an Ausgaben in den Zahlungsanträgen |
Entsprechender öffentlicher Beitrag |
|
(A) |
(B) |
|
Priorität 1 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 2 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 3 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Aufsplittung der während des Geschäftsjahres herausgenommenen Beträge nach Geschäftsjahr der Erklärung der jeweiligen Ausgaben |
||
In Bezug auf das am 30. Juni … endende Geschäftsjahr (insgesamt) |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Insbesondere, davon infolge von Prüfungen korrigiert |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
In Bezug auf das am 30. Juni … endende Geschäftsjahr (insgesamt) |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Insbesondere, davon infolge von Prüfungen korrigiert |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Oder
Für den AMIF, ISF und das BMVI
Spezifisches Ziel |
Herausnahmen |
|
Gesamtbetrag an Ausgaben in den Zahlungsanträgen |
Entsprechende öffentliche Ausgaben |
|
(A) |
(B) |
|
Spezifisches Ziel 1 |
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 2 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 3 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung (außer Transit-Sonderregelung) oder Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung (Transit-Sonderregelung) |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 13 Absatz 5 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 6 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der BMVI-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 2 |
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 2 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 3 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 6 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 3 |
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 4 |
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 19 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 20 der AMIF-Verordnung (Zugang) |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 20 der AMIF-Verordnung (Abgang) |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Technische Hilfe gemäß Artikel 37 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Insgesamt |
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 2 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 3 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung (außer Transit-Sonderregelung) oder Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung (Transit-Sonderregelung) |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 5 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der BMVI-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 19 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 20 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Technische Hilfe gemäß Artikel 37 |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Aufsplittung der während des Geschäftsjahres herausgenommenen Beträge nach Geschäftsjahr der Erklärung der jeweiligen Ausgaben |
||
In Bezug auf das am 30. Juni … endende Geschäftsjahr (insgesamt) |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Insbesondere, davon infolge von Prüfungen korrigiert |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
In Bezug auf das am 30. Juni … endende Geschäftsjahr (insgesamt) |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Insbesondere, davon infolge von Prüfungen korrigiert |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Anlage 3
Beträge der Programmbeiträge, die an Finanzinstrumente gezahlt wurden
(kumulativ ab Programmbeginn) – Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe c
Priorität |
Betrag, der im ersten Zahlungsantrag aufgeführt wurde und an das Finanzinstrument ausbezahlt wurde, im Einklang mit Artikel 92 (höchstens 30 % der Programmbeiträge insgesamt für das [die] Finanzinstrument[e] im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung) |
Entsprechender verbuchter Betrag nach Artikel 92 Absatz 3 (3) |
||
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
|
Gesamtbetrag der an Finanzinstrumente gezahlten Programmbeiträge |
Gesamtbetrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags |
Gesamtbetrag der Programmbeiträge gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b |
Gesamtbetrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags |
|
Priorität 1 |
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 2 |
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 3 |
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Insgesamt |
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Das Muster wird auf Grundlage der CCI automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, JTF, Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), EMFAF, falls zutreffend) oder bei Programmen, bei denen die Kofinanzierungssätze nicht innerhalb einer Priorität (spezifisches Ziel) moduliert werden, muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:
Priorität |
Betrag, der im ersten Zahlungsantrag aufgeführt wurde und an das Finanzinstrument ausbezahlt wurde, im Einklang mit Artikel 92 (höchstens 30 % der Programmbeiträge insgesamt für das [die] Finanzinstrument[e] im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung) |
Entsprechender verbuchter Betrag nach Artikel 92 Absatz 3 (4) |
||
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
|
Gesamtbetrag der an Finanzinstrumente gezahlten Programmbeiträge |
Gesamtbetrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags |
Gesamtbetrag der Programmbeiträge gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b |
Gesamtbetrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags |
|
Priorität 1 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 2 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 3 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Oder
Für den AMIF, ISF und das BMVI
Spezifisches Ziel |
Betrag, der im ersten Zahlungsantrag aufgeführt wurde und an das Finanzinstrument ausbezahlt wurde, im Einklang mit Artikel 92 (höchstens 30 % der Programmbeiträge insgesamt für das [die] Finanzinstrument[e] im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung) |
Entsprechender verbuchter Betrag nach Artikel 92 Absatz 3 (5) |
||
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
|
Gesamtbetrag der an Finanzinstrumente gezahlten Programmbeiträge |
Gesamtbetrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags |
Gesamtbetrag der Programmbeiträge gemäß Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b |
Gesamtbetrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags |
|
Spezifisches Ziel 1 |
|
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 2 |
|
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 3 |
|
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 4 |
|
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Anlage 4
Abstimmung der Ausgaben – Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 98 Absatz 7
Priorität |
Förderfähiger Gesamtbetrag an Ausgaben in den an die Kommission übermittelten Zahlungsanträgen |
Im Einklang mit Artikel 98 der Verordnung geltend gemachte Ausgaben |
Differenz |
Bemerkungen (bei Differenz für jede Art von Abzug gemäß Artikel 98 Absatz 6 Pflichtfeld) |
|||
Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung von Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, oder mit Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen, getätigt wurden, wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbucht |
Gesamtbetrag des geleisteten oder zu leistenden öffentlichen Beitrags bei der Durchführung von Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, oder mit Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen, wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbucht |
Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ verbucht wurden und in den der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, oder mit Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen |
Gesamtbetrag des bei der Durchführung von Vorhaben geleisteten oder zu leistenden entsprechenden öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, oder mit Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen |
(E = A - C) |
(F = B - D) |
|
|
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
(E) |
(F) |
(G) |
|
Priorität 1 |
|
|
|
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Priorität 2 |
|
|
|
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Priorität 3 |
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Davon infolge von Prüfungen in der gegenwärtigen Rechnungslegung berichtigte Beträge |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
|
Oder
Für den AMIF, ISF und das BMVI
Spezifisches Ziel |
Förderfähiger Gesamtbetrag an Ausgaben in den an die Kommission übermittelten Zahlungsanträgen |
Im Einklang mit Artikel 98 der Verordnung geltend gemachte Ausgaben |
Differenz |
Bemerkungen (bei Differenz für jede Art von Abzug gemäß Artikel 98 Absatz 6 Pflichtfeld) |
|||
Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung von Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, oder mit Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen, getätigt wurden, wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbucht |
Gesamtbetrag des geleisteten oder zu leistenden öffentlichen Beitrags bei der Durchführung von Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, oder mit Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen, wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbucht |
Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ verbucht wurden und in den der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, oder mit Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen |
Gesamtbetrag des bei der Durchführung von Vorhaben geleisteten oder zu leistenden entsprechenden öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, oder mit Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen |
(E = A - C) |
(F = B - D) |
|
|
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
(E) |
(F) |
(G) |
|
Spezifisches Ziel 1 |
|
|
|
|
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 2 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 3 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung (außer Transit-Sonderregelung) oder Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12Absatz 4 der BMVI-Verordnung (Transit-Sonderregelung) |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 6 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der BMVI-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Spezifisches Ziel 2 |
|
|
|
|
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 2 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 3 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 6 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Spezifisches Ziel 3 |
|
|
|
|
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 2 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 3 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 6 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Spezifisches Ziel 4 (AMIF) |
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|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 19 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 20 der AMIF-Verordnung (Zugang) |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 20 der AMIF-Verordnung (Abgang) |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Technische Hilfe gemäß Artikel 37 |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Insgesamt |
|
|
|
|
|
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|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 2 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 3 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung (außer Transit-Sonderregelung) oder Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung (Transit-Sonderregelung) |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 6 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 19 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 20 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Technische Hilfe gemäß Artikel 37 |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Davon infolge von Prüfungen in der gegenwärtigen Rechnungslegung berichtigte Beträge |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
|
Das Muster wird auf Grundlage der CCI automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, JTF, Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), EMFAF, falls zutreffend) oder bei Programmen, bei denen die Kofinanzierungssätze nicht innerhalb einer Priorität (spezifisches Ziel) moduliert werden, muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:
Priorität |
Förderfähiger Gesamtbetrag an Ausgaben in den an die Kommission übermittelten Zahlungsanträgen |
Im Einklang mit Artikel 98 der Verordnung geltend gemachte Ausgaben |
Differenz |
Bemerkungen (bei Differenz Pflichtfeld) |
|||
Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung von Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, oder mit Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen, getätigt wurden, wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbucht |
Gesamtbetrag des geleisteten oder zu leistenden öffentlichen Beitrags bei der Durchführung von Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, oder mit Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen, wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbucht |
Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ verbucht wurden und in den der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, oder mit Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen |
Gesamtbetrag des bei der Durchführung von Vorhaben geleisteten oder zu leistenden entsprechenden öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, oder mit Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen |
(E = A - C) |
(F = B - D) |
|
|
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
(E) |
(F) |
(G) |
|
Priorität 1 |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
Priorität 2 |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="S" maxlength="500" input="M"> |
|
|
|
|
|
|
|
|
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Davon infolge von Prüfungen in der gegenwärtigen Rechnungslegung berichtigte Beträge |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
|
Anlage 5
Angaben zu Ausgaben im Zusammenhang mit spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind
(kumulativ ab Beginn des Programmplanungszeitraums)
Priorität |
Berechnungsgrundlage (öffentlich oder insgesamt) (6) |
Betrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung von Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a oder c oder Unionsbeitrag gemäß Artikel 91 Absatz 4 im Zusammenhang mit nicht erfüllten grundlegenden Voraussetzungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 oder 6, mit Ausnahme von Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen |
Betrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung von Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a oder c oder Unionsbeitrag gemäß Artikel 91 Absatz 4 im Zusammenhang mit erfüllten grundlegenden Voraussetzungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 oder 6 oder als Beitrag zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen (7) |
||
insgesamt |
öffentlich |
insgesamt |
öffentlich |
||
(A) |
(B) |
(C) |
(D) |
(E) |
|
Priorität 1 |
|
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 2 |
|
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 3 |
|
|
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Endsumme |
|
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
Anlage 6
Angaben zu Ausgaben im Zusammenhang mit spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind
(kumulativ ab Beginn des Programmplanungszeitraums), für den AMIF, den ISF und das BMVI
Spezifisches Ziel |
Berechnungsgrundlage (öffentlich oder insgesamt) |
Betrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung von Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a oder c oder Unionsbeitrag gemäß Artikel 91 Absatz 4 im Zusammenhang mit nicht erfüllten grundlegenden Voraussetzungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 oder 6, mit Ausnahme von Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen |
Betrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a oder c oder Unionsbeitrag gemäß Artikel 91 Absatz 4 im Zusammenhang mit erfüllten grundlegenden Voraussetzungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 oder 6 oder als Beitrag zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen (8) |
||
(A) |
insgesamt (B) |
öffentlich (C) |
insgesamt (D) |
öffentlich (E) |
|
Spezifisches Ziel 1 |
|
|
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 2 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 3 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung (außer Transit-Sonderregelung) oder Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung (Transit-Sonderregelung) |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 6 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der BMVI-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 2 |
|
|
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 2 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 3 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 4 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 6 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 3 |
|
|
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 4 (AMIF) |
|
|
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 4 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 5 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Finanzierung gemäß Artikel 19 der AMIF-Verordnung |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Finanzierung gemäß Artikel 20 der AMIF-Verordnung (Zugang) |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Finanzierung gemäß Artikel 20 der AMIF-Verordnung (Abgang) |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Technische Hilfe gemäß Artikel 37 |
<type="S" input="G"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Endsumme |
|
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
|
Anlage 7
Im Rahmen staatlicher Beihilfen gezahlte Vorschüsse gemäß Artikel 91 Absatz 5 (kumulativ ab Programmbeginn)
Priorität |
Gesamtbetrag der Vorschusszahlungen (9) |
Durch Ausgaben der Begünstigten binnen drei Jahren nach dem Jahr der Zahlung des Vorschusses gedeckter Betrag |
Betrag, der nicht durch Ausgaben der Begünstigten gedeckt ist und für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist |
(A) |
(B) |
(C) |
|
Priorität 1 |
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 2 |
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Priorität 3 |
|
|
|
Weniger entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Übergangsregionen |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Stärker entwickelte Regionen |
<type="Cu" input="M"> |
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Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
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Insgesamt |
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Weniger entwickelte Regionen |
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Übergangsregionen |
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Stärker entwickelte Regionen |
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<type="Cu" input="G"> |
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte |
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<type="Cu" input="G"> |
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Endsumme |
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<type="Cu" input="G"> |
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Das Modell wird auf Grundlage der CCI automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, JTF, Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), EMFAF) muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:
Priorität |
Gesamtbetrag der Vorschusszahlungen im Rahmen des Programms (10) |
Durch Ausgaben der Begünstigten binnen drei Jahren nach dem Jahr der Zahlung des Vorschusses gedeckter Betrag |
Betrag, der nicht durch Ausgaben der Begünstigten gedeckt ist und für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist |
(A) |
(B) |
(C) |
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Priorität 1 |
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Priorität 2 |
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Priorität 3 |
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Endsumme |
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Oder
Für den AMIF, ISF und das BMVI
Spezifisches Ziel |
Gesamtbetrag der Vorschusszahlungen im Rahmen des Programms (11) |
Durch Ausgaben der Begünstigten binnen drei Jahren nach dem Jahr der Zahlung des Vorschusses gedeckter Betrag |
Betrag, der nicht durch Ausgaben der Begünstigten gedeckt ist und für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist |
(A) |
(B) |
(C) |
|
Spezifisches Ziel 1 |
|
|
|
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
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<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 2 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 3 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Spezifisches Ziel 4 |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Maßnahmen mit Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
<type="Cu" input="M"> |
Endsumme |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
<type="Cu" input="G"> |
(1) Betrifft ein Programm mehr als einen Fonds, so sollte die Rechnungslegung für jeden Fonds einzeln übermittelt werden.
(2) Legende:
Art: N = Zahl, D = Datum, S = Zeichenkette, C = Checkbox, P = Prozentsatz, B = Boole’scher Operator, Cu = Währung
Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert.
(3) Dieser Betrag fließt nicht in Zahlungsanträge ein.
(4) Dieser Betrag fließt nicht in Zahlungsanträge ein.
(5) Dieser Betrag fließt nicht in den Zahlungsantrag ein.
(6) Beim EMFAF gilt die Kofinanzierung nur für die förderfähigen öffentlichen Gesamtausgaben. Daher wird beim EMFAF die Berechnungsgrundlage in diesem Muster automatisch zu „öffentlich“.
(7) Die Beträge in dieser Spalte sollten mit den Beträgen in der ersten Tabelle in Anlage 1 zu Anhang XXIV übereinstimmen.
(8) Die Beträge in dieser Spalte sollten mit den Beträgen in der ersten Tabelle in Anhang XXIV übereinstimmen.
(9) Dieser Betrag ist im Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben wie im Zahlungsantrag angegeben enthalten. Da staatliche Beihilfen naturgemäß öffentliche Ausgaben sind, entspricht dieser Gesamtbetrag den öffentlichen Ausgaben.
(10) Dieser Betrag ist im Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben wie im Zahlungsantrag angegeben enthalten. Da staatliche Beihilfen naturgemäß öffentliche Ausgaben sind, entspricht dieser Gesamtbetrag den öffentlichen Ausgaben.
(11) Dieser Betrag ist im Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben wie im Zahlungsantrag angegeben enthalten. Da staatliche Beihilfen naturgemäß öffentliche Ausgaben sind, entspricht dieser Gesamtbetrag den öffentlichen Ausgaben.
ANHANG XXV
Festsetzung der Höhe der Finanzkorrekturen: Finanzkorrekturen auf der Grundlage von Pauschalansätzen und Hochrechnungen – Artikel 104 Absatz 1
1. Elemente für die Anwendung von Korrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen
Wenn eine Finanzkorrektur auf der Grundlage von Hochrechnungen durchgeführt wird, werden die Ergebnisse der Untersuchung der repräsentativen Stichprobe auf die übrige Grundgesamtheit extrapoliert, aus der die Stichprobe gezogen wurde, um die Höhe der Finanzkorrektur festzulegen.
2. Elemente, die bei der Anwendung einer Finanzkorrektur auf der Grundlage von Pauschalansätzen zu berücksichtigen sind
a) |
Schweregrad des gravierenden Mangels bzw. der gravierenden Mängel in Bezug auf das gesamte Verwaltungs- und Kontrollsystem; |
b) |
Häufigkeit und Ausmaß des gravierenden Mangels bzw. der gravierenden Mängel; |
c) |
Ausmaß der finanziellen Nachteile für den Unionshaushalt. |
3. Die Höhe der Finanzkorrektur auf der Grundlage von Pauschalansätzen wird wie folgt ermittelt:
a) |
Wenn der gravierende Mangel bzw. die gravierenden Mängel so grundlegend, häufig oder weit verbreitet ist bzw. sind, dass dies einem vollständigen Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit aller betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 100 % angewendet; |
b) |
wenn der gravierende Mangel bzw. die gravierenden Mängel so grundlegend und weit verbreitet ist bzw. sind, dass dies einem sehr schwerwiegenden Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines sehr großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 25 % angewendet; |
c) |
wenn der gravierende Mangel bzw. die gravierenden Mängel darauf zurückzuführen ist bzw. sind, dass das System nicht vollständig oder so schlecht oder so selten funktioniert, dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 10 % angewendet; |
d) |
wenn der gravierende Mangel bzw. die gravierenden Mängel darauf zurückzuführen ist bzw. sind, dass das System nicht durchgehend funktioniert, sodass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines nicht unerheblichen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 5 % angewendet. |
Wenn die zuständigen Behörden versäumen, nach Anwendung einer Finanzkorrektur in einem Geschäftsjahr Korrekturmaßnahmen zu treffen, und derselbe gravierende Mangel bzw. dieselben gravierenden Mängel auch im folgenden Geschäftsjahr festgestellt wird bzw. werden, kann der Berichtigungssatz aufgrund des Fortbestehens des gravierenden Mangels bzw. der gravierenden Mängel maximal bis zur Höhe des nächsthöheren Berichtigungssatzes heraufgesetzt werden.
Ist die Höhe des Pauschalsatzes nach Berücksichtigung der in Abschnitt 2 aufgeführten Elemente unverhältnismäßig, so kann der Berichtigungssatz herabgesetzt werden.
ANHANG XXVI
Methode für die Zuweisung der Gesamtmittel pro Mitgliedstaat – Artikel 109 Absatz 2
Methode für die Mittelzuweisung für weniger entwickelte Regionen, die im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ förderfähig sind – Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe a
1. |
Die Zuweisung für jeden einzelnen Mitgliedstaat ergibt sich aus der Summe der Mittel, die den einzelnen förderfähigen Regionen dieses Mitgliedstaats zugewiesen werden, wobei die Berechnung in folgenden Schritten erfolgt:
|
Methode für die Mittelzuweisung für Übergangsregionen, die im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ förderfähig sind – Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe b
2. |
Die Zuweisung für jeden einzelnen Mitgliedstaat ergibt sich aus der Summe der Mittel, die den einzelnen förderfähigen Regionen dieses Mitgliedstaats zugewiesen werden, wobei die Berechnung in folgenden Schritten erfolgt:
|
Methode für die Mittelzuweisung für weniger entwickelte Regionen, die im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ förderfähig sind – Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe c
3. |
Die gesamte ursprüngliche theoretische Finanzausstattung berechnet sich durch Multiplikation einer Beihilfeintensität von 15,2 EUR pro Kopf und pro Jahr mit der förderfähigen Bevölkerungszahl. |
4. |
Der Anteil des jeweiligen Mitgliedstaats entspricht der Summe der Anteile seiner förderfähigen Regionen, wobei diese Anteile nach folgenden Kriterien mit der angegebenen Gewichtung berechnet werden:
|
5. |
Zu den nach Nummer 4 errechneten Beträgen pro NUTS-2-Region wird gegebenenfalls ein Betrag von 1 EUR für jede Tonne von CO2-Äquivalenten pro Jahr für den Bevölkerungsanteil der Region an den Tonnen von CO2-Äquivalenten addiert, mit dem der Mitgliedstaat über dem Zielwert für Treibhausgasemissionen liegt, der im 2016 von der Kommission vorgeschlagenen Emissionshandelssystem für 2030 festgelegt wurde. |
6. |
Zu den nach Nummer 5 errechneten Beträgen pro NUTS-2-Region wird ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 405 EUR pro Person für den Bevölkerungsanteil an Nettozuwanderung von außerhalb der Union in den Mitgliedstaat seit 1. Januar 2014 in dieser Region ergibt. |
Methode für die Mittelzuweisung für die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten – Artikel 108 Absatz 3
7. |
Die Finanzausstattung berechnet sich durch Multiplikation einer durchschnittlichen Beihilfeintensität von 62,9 EUR pro Kopf und pro Jahr mit der förderfähigen Bevölkerungszahl. Der Anteil an dieser theoretischen Finanzausstattung, der jedem förderfähigen Mitgliedstaat zugewiesen wird, entspricht einem Prozentsatz, der von der Bevölkerungszahl, der Fläche und dem nationalen Wohlstand des jeweiligen Landes abhängt und in folgenden Schritten berechnet wird:
Für jeden förderfähigen Mitgliedsstaat darf der Anteil des Kohäsionsfonds nicht höher als ein Drittel der Gesamtmittelzuweisung abzüglich der Mittelzuweisung für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) nach Anwendung der Nummern 10 bis 16 sein. Diese Anpassung erhöht alle anderen aus den Nummern 1 bis 6 resultierenden Übertragungen proportional. |
Methode für die Mittelzuweisung für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) – Artikel 12
8. |
Die Zuweisung von Mitteln an die einzelnen Mitgliedstaaten für grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage errechnet sich als gewichtete Summe der auf Grundlage der folgenden Kriterien berechneten Anteile, die wie folgt gewichtet sind:
Der Anteil des grenzüberschreitenden Bestandteils entspricht der Summe der Gewichtung der Kriterien a und b. Der Anteil des transnationalen Bestandteils entspricht der Gewichtung des Kriteriums c. Der Anteil der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage entspricht der Gewichtung des Kriteriums d. |
Methode für die Mittelzuweisung für zusätzliche Förderungen für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen – Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe e
9. |
Eine zusätzliche Sonderzuweisung, die einer Beihilfeintensität von jährlich 40 EUR pro Einwohner entspricht, erfolgt an die NUTS-2-Regionen in äußerster Randlage und die nördlichen NUTS-2-Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte. Diese Zuweisung wird nach Region und Mitgliedstaat zugeteilt, und zwar im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung dieser Regionen.
Höchst- und Mindestbeträge der Übertragung aus den Fonds, die wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion fördern |
10. |
Um dazu beizutragen, dass die Mittelzuweisungen aus dem Kohäsionsfonds angemessen auf die am wenigsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten konzentriert und die Unterschiede bei den durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensitäten verringert werden, wird die Obergrenze für die Übertragungen (Deckelung) aus den Fonds an jeden einzelnen Mitgliedstaat auf einen Prozentsatz des BIP des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt, der sich wie folgt errechnet:
Die Deckelung gilt jeweils für ein Jahr für die BIP-Projektionen der Kommission und bewirkt, sofern sie anwendbar ist, dass alle Übertragungen (mit Ausnahme der Übertragungen an die stärker entwickelten Regionen und für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)) an den betreffenden Mitgliedstaat proportional gekürzt werden, damit die Obergrenze für Übertragungen nicht überschritten wird. |
11. |
Die unter Nummer 10 beschriebenen Regelungen lassen nicht zu, dass die Mittelzuweisungen je Mitgliedstaat 107 % des realen Betrags für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 übersteigen. Die Anpassung wird proportional auf alle Übertragungen (mit Ausnahme der Übertragungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)) an den betreffenden Mitgliedstaat angewendet, damit die Obergrenze für Übertragungen nicht überschritten wird. |
12. |
Die Mindestgesamtzuweisung aus den Fonds an einen Mitgliedstaat entspricht 76 % seiner gesamten Mittelzuweisung im Zeitraum 2014-2020. Die Mindestgesamtzuweisung aus den Fonds an einen Mitgliedstaat, in dem mindestens ein Drittel der Bevölkerung in Regionen der NUTS-2-Ebene mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 50 % des Durchschnitts der EU-27 lebt, entspricht 85 % seiner gesamten Mittelzuweisung im Zeitraum 2014-2020. Die zur Einhaltung dieser Anforderung erforderlichen Berichtigungen werden proportional bei den Mittelzuweisungen aus den Fonds vorgenommen, wobei die Zuweisungen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) ausgeklammert werden. |
13. |
Die Höchstgesamtzuweisung aus den Fonds an einen Mitgliedstaat, dessen Pro-Kopf-BNE (in KKS) bei mindestens 120 % des Durchschnitts der EU-27 liegt, entspricht 80 % seiner gesamten Mittelzuweisung im Zeitraum 2014-2020. Die Höchstgesamtzuweisung aus den Fonds an einen Mitgliedstaat, dessen Pro-Kopf-BNE (in KKS) bei oder über 110 % und unter 120 % des Durchschnitts der EU-27 liegt, entspricht 90 % seiner gesamten Mittelzuweisung im Zeitraum 2014-2020. Die zur Einhaltung dieser Anforderung erforderlichen Berichtigungen werden proportional bei den Mittelzuweisungen aus den Fonds vorgenommen, wobei die Zuweisung im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) ausgeklammert wird. Verfügt ein Mitgliedstaat über Übergangsregionen, für die Nummer 16 gilt, so werden 25 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel für die stärker entwickelten Regionen auf die Zuweisung für die Übergangsregionen dieses Mitgliedstaats übertragen. |
Zusätzliche Bestimmungen
14. |
Für alle Regionen, die für den Zeitraum 2014-2020 als weniger entwickelte Regionen definiert wurden, aber deren Pro-Kopf-BIP über 75 % des Pro-Kopf-Durchschnitts der EU-27 liegt, entspricht die Mindesthöhe der jährlichen Förderung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ 60 % ihrer vorherigen durchschnittlichen indikativen jährlichen Mittelzuweisung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, wie dies von der Kommission im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 berechnet wurde. |
15. |
Keine Übergangsregion erhält weniger als das, was sie als stärker entwickelte Region erhalten hätte. |
16. |
Die Mindestgesamtzuweisung an einen Mitgliedstaat für seine Übergangsregionen, die bereits 2014-2020 Übergangsregionen waren, entspricht mindestens 65 % der gesamten Mittelzuweisung für diese Regionen im Zeitraum 2014-2020 in diesem Mitgliedstaat. |
17. |
Ungeachtet der Nummern 10 bis 13 kommen zusätzliche Zuweisungen gemäß den Nummern 18 bis 23 zur Anwendung. |
18. |
Ein Gesamtbetrag in Höhe von 120 000 000 EUR wird dem PEACE-PLUS-Programm zugewiesen, wenn es Frieden und Versöhnung sowie die Fortsetzung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Norden und Süden unterstützt. Außerdem wird dem PEACE-PLUS-Programm ein Betrag von mindestens 60 000 000 EUR aus der Zuweisung an Irland im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) zugewiesen. |
19. |
Ist die Bevölkerung eines Mitgliedstaats zwischen den Zeiträumen 2007-2009 und 2016-2018 um mehr als 1 % pro Jahr im Durchschnitt zurückgegangen, so erhält dieser Mitgliedstaat eine zusätzliche Mittelzuweisung, die dem Gesamtrückgang seiner Bevölkerung zwischen diesen beiden Zeiträumen, multipliziert mit 500 EUR, entspricht. Diese zusätzliche Mittelzuweisung wird gegebenenfalls weniger entwickelten Regionen in dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesen. |
20. |
Die weniger entwickelten Regionen der Mitgliedstaaten, die erstmals im Programmplanungszeitraum 2014-2020 Unterstützung aus den Fonds erhalten haben, erhalten eine zusätzliche Mittelzuweisung in Höhe von 400 000 000 EUR. |
21. |
Um den Herausforderungen gerecht zu werden, die sich aus der Lage der Inselmitgliedstaaten und der Abgelegenheit bestimmter Teile der Union ergeben, erhalten Malta und Zypern für die Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ eine zusätzliche Mittelzuweisung in Höhe von jeweils 100 000 000 EUR. Die nördlichen Gebiete Finnlands mit geringer Bevölkerungsdichte erhalten zusätzlich zu dem in Nummer 9 genannten Betrag eine Mittelzuweisung in Höhe von 100 000 000 EUR. |
22. |
Zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, des Wachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen in einigen Mitgliedstaaten werden aus den Fonds die folgenden zusätzlichen Mittelzuweisungen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ bereitgestellt:
|
23. |
Weitere 100 Mio. EUR dienen der Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Sie vervollständigen die Zuweisungen von Mitteln durch die Mitgliedstaaten nach den in Nummer 8 Buchstaben a und b genannten gewichteten Kriterien. |