ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 230

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
30. Juni 2021


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2021/1068 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen für bestimmte Maschinen, die mit Motoren der Leistungsbereiche 56 kW oder mehr und weniger als 130 kW oder 300 kW oder mehr ausgestattet sind, um den Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt

4

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2021/1069 des Rates vom 28. Juni 2021 zur Änderung bestimmter Fangmöglichkeiten in der Ostsee nach der Verordnung (EU) 2020/1579 und zur Änderung bestimmter Fangmöglichkeiten für 2021 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern nach der Verordnung (EU) 2021/92

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1070 der Kommission vom 28. Juni 2021 mit besonderen, auf einen begrenzten Zeitraum beschränkten Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ( 1 )

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1071 der Kommission vom 29. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 zum Mechanismus zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren

28

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/1072 des Rates vom 28. Juni 2021 über eine befristete Ausnahme von dem Beschluss 2013/471/EU über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie deren Stellvertreter angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen

30

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 der Kommission vom 28. Juni 2021 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vorschriften für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU ( 1 )

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

30.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/1


VERORDNUNG (EU) 2021/1068 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. Juni 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen für bestimmte Maschinen, die mit Motoren der Leistungsbereiche 56 kW oder mehr und weniger als 130 kW oder 300 kW oder mehr ausgestattet sind, um den Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) legt die Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und EU-Typgenehmigungsverfahren für verschiedene Klassen von Motoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte fest.

(2)

Die Zeitpunkte, die für die neuen, in der Verordnung (EU) 2016/1628 als Stufe V bezeichneten Emissionsgrenzwerte gelten, werden festgelegt, um den Herstellern klare und umfassende Informationen an die Hand zu geben und einen angemessenen Zeitraum für den Übergang zur Stufe V einzuräumen sowie gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Genehmigungsbehörden deutlich zu verringern.

(3)

Aufgrund des COVID-19-Ausbruchs und der damit verbundenen Lieferketten- und Produktionsstörungen hatten die Hersteller von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen, die in der Verordnung (EU) 2016/1628 als „Erstausrüster“ oder „Originalgerätehersteller“ bezeichnet werden, Schwierigkeiten, die in der genannten Verordnung festgelegten Fristen vom 30. Juni 2020 und 31. Dezember 2020 für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Maschinen einzuhalten, die mit Motoren bestimmter Kategorien ausgestattet sind, die weniger strenge Emissionsgrenzwerte als die der Stufe V erfüllen. Daher wurde die Verordnung (EU) 2016/1628 durch die Verordnung (EU) 2020/1040 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert, um diese Fristen um 12 Monate zu verlängern.

(4)

Da die anhaltenden Lieferketten- und Produktionsstörungen infolge der COVID-19-Pandemie immer noch zu Verzögerungen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Maschinen führen, die mit anderen Motorkategorien (d. h. Motoren der Leistungsbereiche 56 kW oder mehr und weniger als 130 kW und 300 kW oder mehr) ausgestattet sind, die weniger strengen Emissionsgrenzwerten als denen der Stufe V entsprechen, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Originalgerätehersteller die in der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten Fristen vom 30. Juni 2021 und 31. Dezember 2021 für die Herstellung und das Inverkehrbringen der mit diesen Motoren ausgestatteten Maschinen nicht einhalten können, ohne dass diese Hersteller dabei erheblichen wirtschaftlichen Schaden nehmen.

(5)

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, Rechtssicherheit zu schaffen und potenzielle Marktstörungen zu vermeiden, ist es unter den gegebenen Umständen notwendig, die Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1628 für diese Klassen von Motoren zu verlängern.

(6)

Da die Verlängerung der Übergangsbestimmungen keine Auswirkungen auf die Umwelt haben wird, weil die betreffenden Übergangsmotoren bereits hergestellt wurden, sollte der entsprechende Zeitraum um sechs Monate in Bezug auf die Herstellung der mit diesen Motoren ausgestatteten Maschinen, bzw. um neun Monate in Bezug auf das Inverkehrbringen der mit diesen Motoren ausgestatteten Maschinen verlängert werden.

(7)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verlängerung bestimmter Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1628, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8)

Aus Gründen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge der COVID-19-Pandemie ergibt, wurde es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(9)

Die Verordnung (EU) 2016/1628 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Da der durch die in der Verordnung (EU) 2016/1628 für bestimmte Motorenunterklassen festgelegte Übergangszeitraum am 31. Dezember 2021 auslaufen soll und den OEM bis zum 30. Juni 2021 Zeit für die Herstellung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen oder Geräten, in die Übergangsmotoren dieser Motorenunterklassen eingebaut sind, blieb, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/1628 wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Motoren aller Unterklassen, für die der in Anhang III festgelegte Zeitpunkt für das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V der 1. Januar 2020 ist, wird — mit Ausnahme der in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Motoren — der Übergangszeitraum um neun Monate und der in Unterabsatz 1 genannte 18-Monatszeitraum um sechs Monate verlängert.“

2.

In Absatz 7 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

33 Monaten nach dem in Anhang III festgelegten Zeitpunkt für das Inverkehrbringen der Motoren in dem Fall, der in Absatz 5 Unterabsatz 6 dargestellt ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Stellungnahme vom 9. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Juni 2021.

(3)  Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).

(4)  Verordnung (EU) 2020/1040 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen, um den Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen (ABl. L 231 vom 17.7.2020, S. 1).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

30.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/4


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt

Das am 22. Juni 2020 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt ist gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens am 30. Juni 2021 in Kraft getreten, w eil die letzte Notifikation am 30. Juni 2021 hinterlegt worden ist.


VERORDNUNGEN

30.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/5


VERORDNUNG (EU) 2021/1069 DES RATES

vom 28. Juni 2021

zur Änderung bestimmter Fangmöglichkeiten in der Ostsee nach der Verordnung (EU) 2020/1579 und zur Änderung bestimmter Fangmöglichkeiten für 2021 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern nach der Verordnung (EU) 2021/92

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2020/1579 des Rates (1) werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 festgesetzt. Am 28. Mai 2021 hat der Internationale Rat für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea, „ICES“) ein überarbeitetes wissenschaftliches Gutachten zu Fängen von Hering im Bottnischen Meerbusen für 2021 veröffentlicht. Mit dem Gutachten werden die Zahl für Fänge aktualisiert und die darin enthaltenen Empfehlungen auf den Status eines MSY-Gutachtens (maximum sustainable yield; höchstmöglicher Dauerertrag) der Kategorie 1 heraufgestuft. Die Fangmöglichkeiten für Hering im Bottnischen Meerbusen sollten entsprechend angepasst und daher die Verordnung (EU) 2020/1579 entsprechend geändert werden.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates (2) werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2021 festgelegt.

(3)

Nach dem ICES-Gutachten vom 13. April 2021 sollten die Fänge von Sprotte (Sprattus sprattus) in der ICES-Division 3a (Kattegat/Skagerrak) und im ICES-Untergebiet 4 (Nordsee) im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 höchstens 106 715 Tonnen betragen. Die Fangmöglichkeiten für Sprotte für diesen Zeitraum sollten daher auf 87 186 Tonnen in den Uniongewässern der ICES-Division 2a und im ICES-Untergebiet 4 sowie auf 19 529 Tonnen in der ICES-Division 3a entsprechend dem höchstmöglichen Dauerertrag festgesetzt werden.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2021/92 wurde die zulässige Gesamtfangmenge (total allowable catch, TAC) für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern der Fischereikommission für den östlichen Zentralatlantik 34.1.1 für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 auf Null festgesetzt, solange kein wissenschaftliches Gutachten für diesen Zeitraum vorliegt. Der ICES wird sein Gutachten für diesen Bestand Ende Juni 2021 vorlegen. Um zu gewährleisten, dass die Fangtätigkeiten fortgesetzt werden können, bis die TAC auf der Grundlage des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens festgesetzt wurde, sollte eine vorläufige TAC von 5 744 Tonnen auf der Basis der im dritten Quartal 2020 getätigten Fänge festgesetzt werden.

(5)

Die Zahlen in Anhang VI Nummer 6 der Verordnung (EU) 2021/92 sollten geändert werden, um den zwischen einigen Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarungen Rechnung zu tragen, ausschließlich für das Jahr 2021 vorübergehend bestimmte Mengen an Einsatz- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun untereinander zu übertragen. Diese Änderungen wurden der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, ICCAT) durch einen geänderten Aufzuchtmanagementplan der Union mitgeteilt und wirken sich nicht auf die Gesamtaufzucht- und -einsatzkapazität der Union im ICCAT-Übereinkommensbereich aus.

(6)

Die in der Verordnung (EU) 2020/1579 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. Die Bestimmungen, die durch die vorliegende Änderungsverordnung zu Fangbeschränkungen für Hering im Bottnischen Meerbusen festgelegt werden, sollten daher auch ab dem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden.

(7)

Die vorliegende Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, damit die Fangsaison für Sprotte und Sardelle rechtzeitig am 1. Juli 2021 beginnen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2020/1579

Die Verordnung (EU) 2020/1579 wird gemäß Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) 2021/92

Die Verordnung (EU) 2021/92 wird gemäß den Teilen B und C des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 2 gilt ab dem 1. Juli 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. do C. ANTUNES


(1)  Verordnung (EU) 2020/1579 des Rates vom 29. Oktober 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 362 vom 30.10.2020, S. 3).

(2)  Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).


ANHANG

TEIL A

Im Anhang der Verordnung (EU) 2020/1579 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Hering in den ICES-Unterdivisionen 30-31 folgende Fassung:

„Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 30-31

(HER/30/31.)

Finnland

96 321

 

Analytische TAC“

Schweden

21 164

 

 

Union

117 485

 

 

TAC

117 485

 

TEIL B

Anhang IA der Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a erhält folgende Fassung:

„Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

3a

(SPR/03A.)

Dänemark

13 086

 (1)  (2)

Analytische TAC

Deutschland

27

 (1)  (2)

Schweden

4 951

 (1)  (2)

Union

18 064

 (1)  (2)

 

TAC

19 529

 (2)

2.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Gewässern des Vereinigten Königreich und der Union des ICES-Untergebiets 4 und in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a erhält folgende Fassung:

„Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und der Union von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(SPR/2AC4-C)

Belgien

993

 (3)  (4)

Analytische TAC

Dänemark

78 553

 (3)  (4)

Deutschland

993

 (3)  (4)

Frankreich

993

 (3)  (4)

Niederlande

993

 (3)  (4)

Schweden

1 330

 (3)  (4)  (5)

Union

83 855

 (3)  (4)

Norwegen

0

 (3)

Färöer

0

 (3)  (6)

Vereinigtes Königreich

3 331

 (3)

 

TAC

87 186

 (3)

3.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern der CECAF-Division 34.1.1 erhält folgende Fassung:

„Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANE/9/3411)

Spanien

2 747

 (7)

Vorsorgliche TAC

Portugal

2 997

 (7)

Union

5 744

 (7)

 

TAC

5 744

 (7)

TEIL C

In Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/92 erhält Nummer 6 folgende Fassung:

„(6)

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

Tabelle A

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun

 

Anzahl Betriebe

Kapazität (in Tonnen)

Spanien

10

11 852

Italien

13

9 564

Griechenland

2

2 100

Zypern

3

3 000

Kroatien

7

7 880

Malta

6

14 511

Tabelle B (8)

Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

Spanien

6 850

Italien

1 739,5

Griechenland

785

Zypern

2 195

Kroatien

2 947

Malta

10 260,5

Portugal

350


(1)  Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)  Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 befischt werden. Übertragungen dieser Quote auf die Gewässer des Vereinigten Königreichs und der Union von 2a und 4 sind zulässig. Entsprechende Übertragungen müssen jedoch der Kommission und dem Vereinigten Königreich zuvor gemeldet werden.“

(3)  Die Quote darf nur vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 befischt werden.

(4)  Bis zu 2 % der Quote darf aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(5)  Einschließlich Sandaal.

(6)  Darf bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.“

(7)  Die Quote darf nur vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2021 befischt werden.“

(8)  Die Aufzuchtkapazität Portugals von 500 Tonnen fällt unter die ungenutzte Kapazität der Union gemäß Tabelle A.“


30.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1070 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2021

mit besonderen, auf einen begrenzten Zeitraum beschränkten Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist eine durch Vektoren übertragene Seuche, von der Rinder und asiatische Wasserbüffel befallen werden und die zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen, die Milchleistung verringern, starke Abmagerung, dauerhafte Fellschäden, mehrere sekundäre Komplikationen und chronische Schwächezustände verursachen sowie Verbringungs- oder Handelsverbote nach sich ziehen kann. Sie steht auf der Liste der anzeigepflichtigen Seuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). (2)

(2)

In der Verordnung (EU) 2016/429 wird ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen festgelegt. Die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführt und dementsprechend eine gelistete Seuche im Sinne der genannten Verordnung, und für sie gelten die dort festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ist die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) als Seuche der Kategorien A, D und E aufgeführt.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (4) ergänzt die Vorschriften zur Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A, B und C gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gegen die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit. Die Verordnung (EU) 2016/429, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 gelten alle ab dem 21. April 2021.

(4)

Zuvor wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission (5) Vorschriften für tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in den in seinem Anhang I genannten Mitgliedstaaten oder Teilen davon festgelegt, einschließlich der Mindestanforderungen an die der Kommission von den Mitgliedstaaten zur Genehmigung vorgelegten Impfprogramme gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit. Bulgarien und Griechenland sind von einer solchen Listung betroffen. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 endete am 20. April 2021, und die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten die Bestimmungen des genannten Durchführungsbeschlusses ersetzen.

(5)

In Europa wurden seit 2017 keine Ausbrüche von Infektionen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemeldet, in Anatolien (Türkei) und Russland sowie in Ostasien, wo Bangladesch, China und Indien betroffen sind, tritt die Seuche jedoch weiter auf. Die Ausbreitung dieser Seuche stellt daher ein potenzielles Risiko für den Agrarsektor in der Union dar.

(6)

Neben Bulgarien und Griechenland haben Kroatien und eine beträchtliche Zahl benachbarter Drittländer wie Bosnien und Herzegowina, das Kosovo (6), Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und die Türkei der Kommission mitgeteilt, dass Impfungen gegen die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in ihre Seuchenbekämpfungsstrategie aufgenommen worden sind. Die meisten dieser Drittländer haben die Impfung eingestellt und halten Überwachungsmaßnahmen aufrecht.

(7)

Die epidemiologische Lage in Osteuropa und in Nachbarregionen deutet darauf hin, dass in stark gefährdeten Gebieten, in denen die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit eingestellt wurde, ein gewisses Risiko einer erneuten Einschleppung oder eines erneuten Auftretens weiterhin bestehen kann.

(8)

In Anbetracht der derzeit verfügbaren epidemiologischen Informationen, der Ergebnisse der Überwachung in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit und der Impfung gegen diese Seuche sollten die Impfungen gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit zumindest in den stark gefährdeten Gebieten Bulgariens und Griechenlands fortgesetzt werden. Darüber hinaus sollte in allen Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten, in denen die Impfung gegen diese Seuche eingeschränkt oder vollständig eingestellt wurde, die systematische — sowohl aktive als auch passive — Überwachung fortgesetzt werden.

(9)

Dem am 30. Januar 2020 gebilligten wissenschaftlichen Bericht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) über die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit (7) (im Folgenden „EFSA-Bericht“) zufolge sollte ein homologer Impfstoff verwendet werden, um das Risiko einer weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Südosteuropa zu reduzieren. Nach Einstellung der Impfung wären im Fall eines erneuten Auftretens dieser Seuche ein Notfallplan und eine — auch regionale — Impfstoffbevorratung erforderlich, um rasch mit Notimpfungen reagieren zu können.

(10)

Die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen der Verordnung (EU) 2016/429 und die ergänzenden Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erfassen nicht alle relevanten Aspekte der Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit. In der vorliegenden Verordnung sollten daher einheitliche Durchführungsbestimmungen auf Unionsebene festgelegt werden, die besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum unter Bedingungen regeln, die der epidemiologischen Lage in Bezug auf diese Seuche in der Union und in benachbarten Drittländern angemessen sind. Die in dieser Verordnung festgelegten Bekämpfungsmaßnahmen sollten den bei der Anwendung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 gewonnenen Erfahrungen sowie den internationalen Standards des Kapitels 11.9 „Infection with lumpy skin disease virus” (Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit) des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere (im Folgenden „OIE-Kodex“) (8) Rechnung tragen.

(11)

Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten eine Regionalisierung ermöglichen und zusammen mit den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 angewendet werden. Darüber hinaus sollten in der vorliegenden Verordnung die Sperrzonen von Mitgliedstaaten aufgeführt werden, in denen ohne Ausbrüche von Infektionen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit Schutzimpfungspläne mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen durchgeführt werden (Sperrzone I), ferner auch Gebiete mit Ausbrüchen von Infektionen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit (Sperrzone II). Die Gebiete der Sperrzone I bzw. Sperrzone II sollten unter Berücksichtigung der von den zuständigen Behörden der von dieser Seuche betroffenen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(12)

Geimpfte Rinder und Erzeugnisse von diesen Rindern können ein Risiko für die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bergen. In der vorliegenden Verordnung sollten daher bestimmte Verbote und spezifische Bedingungen für Verbringungen von Sendungen von Rindern oder unterschiedlichen Arten von Erzeugnissen aus den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Sperrzonen vorgesehen werden. Um unnötige Störungen des Handels zu verhindern, sollten bestimmte Ausnahmen von diesen Verboten und spezifische Bedingungen festgelegt werden. Diese Ausnahmeregelungen und spezifischen Bedingungen sollten den Grundsätzen des OIE-Kodex hinsichtlich Maßnahmen zur Risikominderung in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit sowie den Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Rechnung tragen.

(13)

Das Risiko der Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist bei unterschiedlichen Waren unterschiedlich hoch. Dem EFSA-Bericht zufolge birgt die Verbringung von lebenden Rindern, von Rindersamen sowie von rohen Häuten und Fellen infizierter Rinder ein höheres Risiko hinsichtlich Exposition und Auswirkungen als andere Erzeugnisse wie Milch und Milcherzeugnisse, behandelte Häute und Felle oder frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Rindern. Ihre Rolle bei der Übertragung des Lumpy-skin-Virus wurde jedoch weder wissenschaftlich noch experimentell ausreichend nachgewiesen. Die Übertragung des Virus der Lumpy-skin-Krankheit durch Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern kann nicht ausgeschlossen werden. Milch und Milcherzeugnisse sowie Kolostrum können nur dann ein Risiko für die Ausbreitung des Virus der Lumpy-skin-Krankheit bergen, wenn sie für die Verfütterung an Tiere der empfänglichen Arten bestimmt sind.

(14)

Ausgehend vom EFSA-Bericht und den aktuellen Standards und Empfehlungen der OIE sollten daher bestimmte Schutzmaßnahmen in Bezug auf diese Waren vorgesehen werden.

(15)

Die Verbringung von Sendungen von Tieren zur unmittelbaren Schlachtung birgt ein geringeres Risiko der Ausbreitung von Tierseuchen als andere Arten der Verbringung von Tieren, sofern Maßnahmen zur Risikominderung angewandt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, in Ausnahmefällen Ausnahmeregelungen von bestimmten, in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verboten der Verbringung von Sendungen von Rindern aus Sperrzonen I und II zur unmittelbaren Schlachtung in einen Schlachtbetrieb außerhalb von Sperrzonen I und II in demselben Mitgliedstaat zu gewähren.

(16)

Die Ausnahmeregelungen für Verbringungen von Sendungen bestimmter Rinder aus einer Sperrzone I oder II in eine andere Sperrzone I oder II eines anderen Mitgliedstaats mit einem ähnlichen Seuchenstatus sind gerechtfertigt, sofern bestimmte Maßnahmen zur Risikominderung angewandt werden. Dies erfordert die Einrichtung eines sicheren Kanalisierungsverfahrens unter der strengen Aufsicht der zuständigen Behörden des Ursprungs-, Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaats.

(17)

Artikel 143 der Verordnung (EU) 2016/429 zufolge müssen Veterinärbescheinigungen Verbringungen von Tieren, einschließlich Rindern, begleiten. Wenn für Sendungen von Rindern, die für die Verbringung innerhalb der Union bestimmt sind, Ausnahmeregelungen vom Verbot der Verbringung von Sendungen von Rindern aus Sperrzonen I und II angewandt werden, sollten diese Veterinärbescheinigungen einen Verweis auf diese Verordnung einschließen, um sicherzustellen, dass in diesen Veterinärbescheinigungen angemessene und genaue Gesundheitsinformationen enthalten sind.

(18)

In den Fällen, in denen die vorliegende Verordnung Ausnahmen von Verbringungsverboten für Sendungen von Zuchtmaterial aus Sperrzonen I und II vorsieht, sollten die begleitenden Veterinärbescheinigungen einen Verweis auf die vorliegende Verordnung enthalten, um eine angemessene und genaue Gesundheitsinformation im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission (9) sicherzustellen.

(19)

Der Transport von Rindern und tierischen Nebenprodukten aus diesen Tieren aus Sperrzonen I und II sollte unter Einhaltung von Tierschutz- und Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden, um eine Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit zu verhindern.

(20)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 gilt ab dem 21. April 2021. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung daher umgehend in Kraft treten.

(21)

Diese Verordnung sollte für einen Zeitraum bis zum 21. April 2023 gelten, wobei den Erfahrungen der Union bei der Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit, der gegenwärtigen diesbezüglichen Seuchenlage in Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern sowie etwaigen künftigen Vorschriften für die Impfung gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/429 Rechnung zu tragen ist.

(22)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gegen die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit festgelegt, die von den Mitgliedstaaten während eines begrenzten Zeitraums in Gebieten ihres Hoheitsgebiets anzuwenden sind, in denen

a)

ein Ausbruch dieser Seuche bestätigt wurde;

b)

ein Ausbruch dieser Seuche nicht bestätigt wurde, sie jedoch beschließen, gemäß den Vorschriften dieser Verordnung Impfungen gegen diese Seuche durchzuführen.

Die in dieser Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten für Rinder sowie Nebenprodukte und Zuchtmaterial von solchen Rindern und ergänzen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die für die Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen gelten, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 infolge eines Ausbruchs einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit eingerichtet wurden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Ferner bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Rind“ ein Huftier der Gattungen Bison‚ Bos (einschließlich der Untergattungen Bos‚ Bibos‚ Novibos‚ Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen;

2.

„Sperrzone I“ einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats mit einer genauen geografischen Abgrenzung,

a)

der außerhalb eines Gebiets gelegen ist, in dem ein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bestätigt wurde;

b)

in dem gemäß Artikel 3 Absatz 2 gegen Infektionen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft wird;

c)

der in Anhang I Teil I aufgeführt ist oder auch nicht dort aufgeführt ist;

d)

der besonderen Seuchenbekämpfungsvorschriften gemäß den Artikeln 3 bis 6 unterliegt.

3.

„Sperrzone II“ einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats mit einer genauen geografischen Abgrenzung,

a)

der ein Gebiet umfasst, in dem ein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bestätigt wurde;

b)

in dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 gegen Infektionen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft wird;

c)

der in Anhang I Teil II aufgeführt ist oder auch nicht dort aufgeführt ist;

d)

der besonderen Seuchenbekämpfungsvorschriften gemäß den Artikeln 3 bis 6 unterliegt.

KAPITEL II

BESONDERE SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN GEGEN INFEKTIONEN MIT DEM VIRUS DER LUMPY-SKIN-KRANKHEIT

ABSCHNITT 1

Einrichtung von Sperrzonen und Impfung gegen Infektionen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit

Artikel 3

Einrichtung von Sperrzonen I und II

(1)   Bei Bestätigung eines Ausbruchs einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern gilt für die zuständige Behörde Folgendes:

a)

Sie richtet eine Sperrzone II ein,

i)

die mindestens die Gebiete innerhalb der Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen umfasst, die nach Bestätigung dieser Seuche gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurden,

ii)

nach den Kriterien des Artikels 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429;

b)

sie führt in der unter Buchstabe a genannten Sperrzone II Impfungen gegen diese Seuche wie folgt durch:

i)

gemäß den Vorschriften für Impfpläne des Anhangs II,

ii)

unter der Aufsicht der zuständigen Behörde,

iii)

vorrangige Verwendung homologer, abgeschwächter Lebendimpfstoffe,

iv)

Impfung aller Rinder und ihrer Nachkommen, die in dem Gebiet gehalten werden, in dem die Impfung durchgeführt wird, unabhängig von ihrem Geschlecht, Alter und Graviditäts- oder Produktivitätszustand, gemäß den Anweisungen des Herstellers.

Wurde jedoch nur ein einziger Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bei gehaltenen Rindern in einem Gebiet eines Mitgliedstaats bestätigt, in dem diese Seuche vor diesem Ausbruch nicht auftrat, und erweisen sich die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführten Maßnahmen als wirksam zur Eindämmung der Ausbreitung der Seuche, so kann die zuständige Behörde beschließen, keine Sperrzone II einzurichten.

(2)   Die zuständige Behörde kann gemäß den Kriterien des Artikels 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zur Verhinderung der Ausbreitung eine Sperrzone I in Gebieten einrichten, in denen kein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bestätigt wurde. In dieser Sperrzone I führt die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 Buchstabe b Impfungen gegen diese Seuche durch.

(3)   Die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten, die Impfungen gegen Infektionen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit durchführt, übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor Anlaufen der Impfungen und des Impfplans gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i die in Anhang II Teil III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen.

Artikel 4

Verbringungsverbote in Sperrzonen I und II

(1)   Die zuständige Behörde verbietet Verbringungen folgender Sendungen in Sperrzonen II:

a)

Rinder;

b)

Zuchtmaterial von Rindern;

c)

unverarbeitete tierische Nebenprodukte von Rindern, einschließlich Milch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, die für Futtermittel bestimmt sind.

(2)   Die zuständige Behörde verbietet Verbringungen folgender Sendungen in Sperrzonen I:

a)

Rinder;

b)

Zuchtmaterial von Rindern;

c)

unverarbeitete tierische Nebenprodukte von Rindern, außer Milch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, die für Futtermittel bestimmt sind.

(3)   Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde die Verbringungen gemäß Kapitel III unter den dort festgelegten Bedingungen genehmigen.

ABSCHNITT 2

Aufnahme von Sperrzonen I und II in Anhang I

Artikel 5

Aufnahme von Sperrzone II in Anhang I Teil II

Wird ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das ganz oder teilweise von einer gemäß Artikel 3 Absatz 1 eingerichteten Sperrzone II abgedeckt ist, aus epidemiologischen Gründen in Anhang I Teil II aufgenommen, so gilt für die zuständige Behörde Folgendes:

a)

Sie passt unverzüglich die Grenzen der ursprünglichen Sperrzone II an, um sicherzustellen, dass sie der in dem genannten Anhang beschriebenen Sperrzone II entspricht;

b)

sie dehnt unverzüglich die Impfung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und die Verbote gemäß Artikel 4 Absatz 1 auf die im genannten Anhang beschriebene Sperrzone II aus.

Artikel 6

Aufnahme von Sperrzone I in Anhang I Teil I

(1)   Wird ein Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem kein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bestätigt wurde, aus epidemiologischen Gründen gemäß den Kriterien des Artikels 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in Anhang I Teil I der vorliegenden Verordnung aufgenommen, so gilt für die zuständige Behörde Folgendes:

a)

Sie führt in der im genannten Anhang beschriebenen Sperrzone I Impfungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch;

b)

sie setzt in der im genannten Anhang beschriebenen Sperrzone I die Verbote gemäß Artikel 4 Absatz 2 um.

(2)   Beschließt die zuständige Behörde, eine Sperrzone I gemäß Artikel 3 Absatz 2 einzurichten, so wird diese Sperrzone in Anhang I Teil I aufgenommen.

KAPITEL III

BEDINGUNGEN FÜR VERBRINGUNGEN INNERHALB UND AUS GEBIETEN, IN DENEN BESONDERE SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN GEGEN DIE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER LUMPY-SKIN-KRANKHEIT ANGEWENDET WERDEN

ABSCHNITT 1

Ausnahmen von den Verboten für die Verbringungen von Sendungen von Rindern aus Sperrzonen I und II

Artikel 7

Ausnahmen vom Verbot der Verbringung von Sendungen von Rindern aus Sperrzone I

Abweichend von dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde Verbringungen von Sendungen von Rindern aus in Sperrzone I gelegenen Betrieben an folgende Bestimmungsorte genehmigen:

a)

in eine Sperrzone I oder II desselben oder eines anderen Mitgliedstaats, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die Rinder der Sendung müssen mindestens 28 Tage vor dem Versanddatum gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft worden sein und befinden sich gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers an diesem Datum noch im Immunitätszeitraum,

ii)

alle anderen Rinder, die in demselben Ursprungsbetrieb wie die Rinder der Sendung gehalten werden, müssen mindestens 28 Tage vor dem Versanddatum gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft worden sein und befinden sich gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers an diesem Datum noch im Immunitätszeitraum oder befinden sich aufgrund einer vorherigen Impfung oder der mütterlichen Immunität am Versanddatum noch im Immunitätszeitraum,

iii)

die Rinder der Sendung müssen seit Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 28 Tagen vor dem Versanddatum ununterbrochen in ihrem Ursprungsbetrieb gehalten worden sein, und

iv)

die zuständige Behörde führt Folgendes durch:

eine klinische Untersuchung von allen im Ursprungsbetrieb solcher Sendungen gehaltenen Rindern, einschließlich der Rinder dieser Sendungen, mit Negativbefund,

erforderlichenfalls eine Laboruntersuchung von in dem Ursprungsbetrieb solcher Sendungen gehaltenen Tieren, einschließlich der Rinder solcher Sendungen, mit Negativbefund;

b)

jeden Bestimmungsort — einschließlich Gebieten außerhalb von Sperrzonen, anderen Sperrzonen I oder Sperrzonen II — in demselben Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten, sofern zusätzlich zu den Bedingungen unter Buchstabe a Ziffern ii, iii und iv alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die Rinder der Sendung müssen mindestens 60 Tage vor dem Versanddatum gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft worden sein und befinden sich gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers am Tag des Versands noch im Immunitätszeitraum,

ii)

in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten vor dem Versanddatum sind in einem Umkreis von mindestens 20 km um den Ursprungsbetrieb solcher Sendungen keine Ausbrüche einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit aufgetreten, und

iii)

alle Rinder, die in einem Umkreis von 50 km um den Ursprungsbetrieb der Sendung gehalten werden, müssen mindestens 60 Tage vor dem Versanddatum gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft oder nachgeimpft worden sein und befinden sich gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers an diesem Datum noch im Immunitätszeitraum oder ihre mütterliche Immunität besteht noch;

c)

jeden Bestimmungsort — einschließlich Gebieten außerhalb von Sperrzonen, anderen Sperrzonen I oder Sperrzonen II — in anderen Mitgliedstaaten oder Gebieten in Drittländern, sofern zusätzlich zu den Bedingungen unter Buchstabe a die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die Tiere müssen allen Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf dem positiven Ergebnis einer Risikobewertung der von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats vorgeschriebenen und von der zuständigen Behörde der Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten vor dem Versanddatum gebilligten Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit beruhen,

ii)

in einem Umkreis von mindestens 20 km um den Ursprungsbetrieb solcher Sendungen dürfen in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten vor dem Versanddatum keine bestätigten Ausbrüche einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit aufgetreten sein, und

iii)

alle Rinder, die in einem Umkreis von 50 km um den Ursprungsbetrieb der Sendung gehalten werden, müssen mindestens 60 Tage vor dem Versanddatum gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft oder nachgeimpft worden sein und befinden sich gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers an diesem Datum noch im Immunitätszeitraum oder ihre mütterliche Immunität besteht noch.

Artikel 8

Ausnahmen von Verboten für Verbringungen von Sendungen von Rindern aus Sperrzone II

Abweichend von dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde Verbringungen von Sendungen von Rindern aus in Sperrzone II gelegenen Betrieben an folgende Bestimmungsorte genehmigen:

a)

jeden Bestimmungsort — einschließlich Gebieten außerhalb von Sperrzonen, Sperrzonen I oder anderen Sperrzonen II — in demselben Mitgliedstaat und anderen Mitgliedstaaten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die Rinder der Sendung müssen allen Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf dem positiven Ergebnis einer Risikobewertung der von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats vorgeschriebenen und mit der zuständigen Behörde der Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaaten vor dem Versanddatum vereinbarten Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit beruhen,

ii)

die Rinder der Sendung müssen mindestens 28 Tage vor dem Versanddatum gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft worden sein und befinden sich gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers an diesem Datum noch im Immunitätszeitraum,

iii)

alle anderen Rinder, die in demselben Ursprungsbetrieb wie die Rinder der Sendung gehalten werden, müssen mindestens 28 Tage vor dem Versanddatum gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft worden sein und befinden sich gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers an diesem Datum noch im Immunitätszeitraum oder befinden sich aufgrund einer vorherigen Impfung oder der mütterlichen Immunität an diesem Datum noch im Immunitätszeitraum,

iv)

die zuständige Behörde führt Folgendes durch:

eine klinische Untersuchung von allen im Ursprungsbetrieb solcher Sendungen gehaltenen Rindern, einschließlich der Rinder dieser Sendungen, mit Negativbefund,

erforderlichenfalls eine Laboruntersuchung von in dem Ursprungsbetrieb solcher Sendungen gehaltenen Tieren, einschließlich der Rinder solcher Sendungen, mit Negativbefund,

v)

die Rinder wurden seit Geburt oder mindestens in den letzten 28 Tagen vor dem Versanddatum in einem Betrieb gehalten, bei dem in den drei Monaten vor dem Versand in einem Umkreis von mindestens 20 km kein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bestätigt wurde,

vi)

alle Rinder in einem Umkreis von 50 km um den Ursprungsbetrieb der Sendung müssen gemäß den Vorschriften für Impfpläne des Anhangs II mindestens 60 Tage vor dem Versanddatum gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft oder nachgeimpft worden sein und befinden sich gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers noch im Immunitätszeitraum oder ihre mütterliche Immunität besteht noch;

b)

jeden Bestimmungsort innerhalb einer anderen Sperrzone II desselben Mitgliedstaats, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

alle anderen Rinder, die in demselben Ursprungsbetrieb solcher Sendungen gehalten werden, müssen mindestens 28 Tage vor dem Versanddatum gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft worden sein und befinden sich gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers an diesem Datum noch im Immunitätszeitraum oder befinden sich aufgrund einer vorherigen Impfung oder der mütterlichen Immunität an diesem Datum noch im Immunitätszeitraum, und

ii)

die Rinder müssen mindestens 28 Tage vor dem Versanddatum gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft worden sein und befinden sich gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers an diesem Datum noch im Immunitätszeitraum oder sind nicht geimpfte, weniger als vier Monate alte Nachkommen geimpfter Muttertiere, die mindestens 28 Tage vor der Geburt geimpft wurden und sich nach Angaben des Impfstoffherstellers am Datum der Geburt noch im Immunitätszeitraum befanden, und dürfen in einen anderen Betrieb verbracht werden.

Artikel 9

Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Rindern aus Sperrzonen I und II in einen außerhalb dieser Zonen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats gelegenen Schlachtbetrieb zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung

Abweichend von den Verboten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Rindern aus Sperrzonen I und II in einen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats gelegenen Schlachtbetrieb außerhalb dieser Zonen genehmigen, sofern die Rinder im Einklang mit den allgemeinen Bedingungen in Artikel 28 Absätze 2 bis 5 und Artikel 28 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung verbracht werden.

Artikel 10

Ausnahmen vom Verbot für Verbringungen von Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern aus den Sperrzonen I und II

(1)   Abweichend von dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben oder anderen in Sperrzone I gelegenen Betrieben an folgende Bestimmungsorte genehmigen:

a)

Sperrzonen I oder II desselben Mitgliedstaats, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

Die Spendertiere wurden:

gemäß den Anweisungen des Herstellers des verwendeten Impfstoffs gegen Infektionen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geimpft und nachgeimpft, und die erste Impfung muss mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen verabreicht worden sein, oder

in Bezug auf Samen — am Tag der Gewinnung und mindestens 28 Tage nach dem Gewinnungszeitraum oder — in Bezug auf Embryonen und Eizellen — am Tag der Gewinnung einer serologischen Untersuchung auf spezifische Antikörper gegen das Virus der Lumpy-skin-Krankheit mit negativem Befund unterzogen,

ii)

die Spendertiere wurden vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen 60 Tage lang in einer Station zur künstlichen Besamung oder einer anderen geeigneten Einrichtung gehalten, bei der drei Monate vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen in einem Umkreis von mindestens 20 km kein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bestätigt wurde,

iii)

die Spendertiere wurden 28 Tage vor dem Datum der Gewinnung sowie über den gesamten Gewinnungszeitraum hinweg klinisch untersucht und wiesen keine klinischen Symptome einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit auf;

b)

jeden Bestimmungsort in einer anderen Sperrzone I oder II eines anderen Mitgliedstaats, sofern zusätzlich zu den Bedingungen unter Buchstabe a alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die Spendertiere wurden anhand von Blutproben, die zu Beginn der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen und mindestens alle 14 Tage danach während des Samengewinnungszeitraums oder am Tag der Embryonen- und Eizellengewinnung entnommen wurden, mittels Polymerasekettenreaktion (PCR) mit negativem Befund auf das Virus der Lumpy-skin-Krankheit untersucht,

ii)

der Samen wurde mittels Polymerasekettenreaktion (PCR) mit negativem Befund auf das Virus der Lumpy-skin-Krankheit untersucht;

c)

jeden Bestimmungsort in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat oder, im Fall von Sperrzone I, in ein Drittland, sofern die Spendertiere zusätzlich zu den Bedingungen unter Buchstabe a anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung der Folgen eines solchen Versands und der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit beruhen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Ursprungsbetriebs vorgeschrieben und von den zuständigen Behörden der Durchfuhr- oder der Bestimmungsmitgliedstaaten vor der Versendung eines solchen Samens bzw. solcher Eizellen oder Embryonen gebilligt werden.

(2)   Abweichend von dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde Verbringungen von Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben oder anderen in Sperrzone II gelegenen Betrieben an jeden Bestimmungsort in einer anderen Sperrzone II desselben Mitgliedstaats genehmigen.

Artikel 11

Ausnahmen vom Verbot der Verbringung unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Rindern aus Sperrzonen I

Abweichend von dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Rindern aus in Sperrzone I gelegenen Betrieben an folgende Bestimmungsorte genehmigen:

a)

jeden Bestimmungsort in demselben Mitgliedstaat oder jeden Bestimmungsort in Sperrzonen I oder II eines anderen Mitgliedstaats;

b)

im Fall von Sendungen von Häuten und Fellen an jeden Bestimmungsort in einem beliebigen Gebiet desselben oder eines anderen Mitgliedstaats oder Drittlands, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)

die behandelten Häute und Felle wurden einer der Behandlungen gemäß Anhang I Nummer 28 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (10) unterzogen, oder

ii)

die behandelten Häute und Felle wurden einem der Verfahren gemäß Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) unterzogen, und nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination des Produkts mit Krankheitserregern zu verhindern.

Artikel 12

Ausnahme vom Verbot der Verbringung von Sendungen unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Rindern aus Sperrzonen II

Abweichend von dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Rindern aus in Sperrzone II gelegenen Betrieben an folgende Bestimmungsorte genehmigen:

a)

im Fall von anderen unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten als Häuten und Fellen an jeden Bestimmungsort in demselben Mitgliedstaat oder jeden Bestimmungsort in Sperrzonen I oder II eines anderen Mitgliedstaats, sofern die unverarbeiteten tierischen Nebenprodukte unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden für eine Verarbeitung oder Beseitigung in einer gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) zugelassenen Anlage versendet werden;

b)

im Fall von Häuten und Fellen von Rindern:

i)

an jeden Bestimmungsort in eine Sperrzone II desselben oder eines anderen Mitgliedstaats, sofern es sich um für den menschlichen Gebrauch bestimmte unbehandelte, rohe Häute und Felle oder unbehandelte Häute und Felle handelt, die unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden zur Verarbeitung oder Beseitigung an einem zugelassenen Betrieb versendet werden,

ii)

an jeden Bestimmungsort in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat, sofern die Bedingungen in Artikel 11 Buchstabe b erfüllt sind;

c)

im Fall von Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen an jeden Bestimmungsort in einem beliebigen Gebiet desselben oder eines anderen Mitgliedstaats, sofern sie gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einer risikomindernden Behandlung in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit unterzogen wurden.

ABSCHNITT 2

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen

Artikel 13

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Rindern aus Sperrzonen I und II außerhalb dieser Zonen

Unternehmer verbringen Sendungen von Rindern aus Sperrzonen I und II in den von den Artikeln 7, 8 und 9 der vorliegenden Verordnung erfassten Fällen nur dann außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die zu verbringenden Tieren von der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 73 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission (13) begleitet sind, die mindestens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen enthält:

a)

„Rinder aus Sperrzone I unter Einhaltung der besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1070 der Kommission.“;

b)

„Rinder aus Sperrzone II unter Einhaltung der besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1070 der Kommission.“;

c)

„Rinder aus einer Sperrzone I oder II unter Einhaltung der besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1070 der Kommission.“;

Im Fall von Verbringungen der in Absatz 1 genannten Sendungen innerhalb desselben Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch entsprechend Artikel 143 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 entscheiden, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.

Artikel 14

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern aus Betrieben in Sperrzonen I und II außerhalb dieser Zonen

Unternehmer verbringen Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern aus Sperrzonen I und II gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung nur dann außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Sendungen von einer Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 begleitet sind, die wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen enthält:

a)

„Zuchtmaterial … (Samen, Eizellen und/oder Embryonen — Zutreffendes angeben) von Rindern im Einklang mit den besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1070 der Kommission.“;

b)

„Zuchtmaterial … (Samen, Eizellen und/oder Embryonen — Zutreffendes angeben) von Rindern im Einklang mit den besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1070 der Kommission.“.

Im Fall von Verbringungen der in Absatz 1 genannten Sendungen innerhalb desselben Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch entsprechend Artikel 161 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 entscheiden, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.

Artikel 15

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Rindern aus Sperrzonen I und II außerhalb dieser Zonen

Unternehmer verbringen Sendungen unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Rindern aus Sperrzonen I und II in den von Artikel 12 erfassten Fällen nur dann außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Sendungen von Folgendem begleitet sind:

a)

einem Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und

b)

einer Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Im Fall von Verbringungen der in Absatz 1 genannten Sendungen innerhalb desselben Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch entsprechend Artikel 22 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entscheiden, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.

ABSCHNITT 3

Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Rindern, die in Sperrzonen I und II gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen und für Kanalisierungsverfahren

Artikel 16

Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf die für die Verbringung von Sendungen von Rindern und unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten aus Sperrzonen I und II außerhalb dieser Zonen verwendeten Transportmittel

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Sendungen von Rindern und unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten aus Sperrzonen I und II außerhalb dieser Zonen nur, wenn die für die Verbringung dieser Sendungen verwendeten Transportmittel folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Im Fall des Transports von Rindern gilt für die Transportmittel:

i)

sie erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, und

ii)

sie werden gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gereinigt und desinfiziert;

b)

sie beinhalten nur Tiere oder unverarbeitete tierische Nebenprodukte oder unbehandelte Häute und Felle mit gleichem Gesundheitsstatus.

Artikel 17

Pflichten der zuständigen Behörde des Ursprungsbetriebs in Bezug auf Kanalisierungsverfahren

(1)   Bei Bestimmungsorten in anderen Mitgliedstaaten richtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Ursprungsbetriebs für Verbringungen von Sendungen von Rindern oder unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten, die unter die Ausnahmeregelungen der Artikel 8, 9 und 12 fallen, ein Kanalisierungsverfahren unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der betroffenen Ursprungs-, Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten ein (im Folgenden „Kanalisierungsverfahren“).

(2)   Die zuständige Behörde des Ursprungsbetriebs stellt sicher, dass:

a)

jedes Transportmittel, das für die Verbringung von Sendungen von Rindern oder unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten gemäß Absatz 1 verwendet wird, einzeln von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Ursprungsbetriebs für die Beförderung von Rindern oder von unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten im Kanalisierungsverfahren registriert wurde und

nach dem Beladen zum Versand vom amtlichen Tierarzt verplombt wird. Nur ein Bediensteter der zuständigen Behörde am Bestimmungsort darf die Plombe aufbrechen und eine neue Plombe anbringen, jeder Ladevorgang und jedes Anbringen einer neuen Plombe ist der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes zu melden, oder

es wird individuell von einem Satellitennavigationssystem begleitet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen;

b)

der Transport wie folgt durchgeführt wird:

i)

unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes,

ii)

direkt und ohne Zwischenhalt, es sein denn, es wird eine Ruhepause gemäß Anhang I Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (14) an einer Kontrollstelle eingelegt.

Ist während der Verbringung der Sendung durch eine Sperrzone II eine eintägige oder längere Ruhepause an einer Kontrollstelle vorgesehen, sind die Tiere vor Vektorangriffen zu schützen,

iii)

auf der von der zuständigen Behörde am Ursprungsort genehmigten Strecke.

(3)   Für die Zwecke der Kanalisierung sorgt die zuständige Behörde des Ursprungsbetriebs vor dem ersten Versand einer Sendung aus Sperrzonen I oder II, in Bezug auf die ein Kanalisierungsverfahren durchgeführt wird, dafür, dass die erforderlichen Vorkehrungen mit den relevanten zuständigen Behörden der Durchgangs- und Bestimmungsorte und den Unternehmern getroffen werden, um Folgendes sicherzustellen:

a)

die Vereinbarung des Krisenplans;

b)

die Weisungskette und die uneingeschränkte Zusammenarbeit der Dienststellen und Unternehmer bei einem Unfall während der Beförderung, einer schwerwiegenden Panne des Transportmittels oder einer betrügerischen Handlung;

c)

die unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Behörde über jeden Unfall oder jede schwerwiegende Panne des Transportmittels durch die Unternehmer.

Artikel 18

Pflichten der zuständigen Behörde am Bestimmungsort in Bezug auf Kanalisierungsverfahren

Für die zuständige Behörde des Bestimmungsorts, die ein Kanalisierungsverfahren verfolgt, gilt Folgendes:

a)

Sie bestätigt der zuständigen Behörde des Ursprungsorts jede Ankunft;

b)

sie stellt sicher, dass die Rinder mindestens für die Dauer des Überwachungszeitraums in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Bestimmungsbetrieb verbleiben, es sei denn, der Bestimmungsbetrieb ist ein Schlachtbetrieb;

c)

sie stellt sicher, dass nach dem Entladen der Rinder oder der unverarbeiteten tierischen Nebenprodukte das Transportmittel und alle sonstigen Ausrüstungen, die bei der Beförderung der Rinder oder der unverarbeiteten tierischen Nebenprodukte verwendet wurden, innerhalb eines geschlossenen Bereichs des Bestimmungsorts unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes gereinigt, desinfiziert und mit zugelassenen Insektiziden, die einen wirksamen Schutz gegen bekannte Vektoren des Virus der Lumpy-skin-Krankheit bieten, behandelt werden.

Artikel 19

Pflichten des Mitgliedstaats des Ursprungsorts der Sendungen von Rindern, Zuchtmaterial oder unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten in Bezug auf die Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten über auf der Grundlage von Risikobewertungen gewährte Ausnahmen

Genehmigt die zuständige Behörde Verbringungen von Sendungen von Rindern oder Zuchtmaterial auf der Grundlage des positiven Ergebnisses einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemäß den Artikeln 7, 8 oder 10, so unterrichtet der Mitgliedstaat des Ursprungsorts unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Tiergesundheitsgarantien und über die Billigung des Orts des Bestimmungsbetriebs durch die zuständigen Behörden.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 21. April 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  OIE — für 2021 gelistete Seuchen, Infektionen und Infestationen. OIE Terrestrial Animal Health Code (OIE-Gesundheitskodex für Landtiere), 28. Ausgabe, 2019, ISBN 978-92-95108-85-1 (https://www.oie.int/en/animal-health-in-the-world/oie-listed-diseases-2021/).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission vom 15. November 2016 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 51).

(6)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(7)  EFSA Journal 2020; 18(2):6010.

(8)  OIE Terrestrial animal health code (2019). (Gesundheitskodex für Landtiere der OIE), 28. Ausgabe, 2019, ISBN 978-92-95108-85-1 (www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(13)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).


ANHANG I

SPERRZONEN I und II

(gemäß Artikel 3)

TEIL I

Sperrzone I

1.   Bulgarien:

das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens

2.   Griechenland:

A.

Die folgenden Regionen in Griechenland:

Region Attika

Region Mittelgriechenland

Region Zentralmakedonien

Region Kreta

Region Ostmakedonien und Thrakien

Region Epirus

Region Ionische Inseln, ausgenommen der Regionalbezirk Kerkyra

Region Nördliche Ägäis, ausgenommen der Regionalbezirk Limnos

Region Peloponnes

Region Südliche Ägäis

Region Thessalien

Region Westgriechenland

Region Westmakedonien

B.

Die folgenden Regionalbezirke in Griechenland:

Regionalbezirk Limnos

Regionalbezirk Kerkyra

TEIL II

Sperrzone II

Keine


ANHANG II

VORSCHRIFTEN FÜR IMPFPLÄNE IN BEZUG AUF INFEKTIONEN MIT DEM VIRUS DER LUMPY-SKIN-KRANKHEIT

(gemäß Artikel 3)

TEIL I

In den Impfplan gemäß Artikel 3 aufzunehmende Angaben

Führt ein Mitgliedstaat Impfungen gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit durch, so erfolgen diese gemäß einem Impfplan mit folgenden Mindestangaben:

(a)

die Beschreibung und die Ergebnisse der gemäß den Kriterien in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführten Bewertung, einschließlich der epidemiologischen Lage und sonstiger relevanter Informationen, die als Grundlage für die Bewertung herangezogen wurden,

(b)

die wichtigsten Ziele und Vorgaben im Zusammenhang mit der gewählten Impfstrategie und dem Impfplan,

(c)

die genaue geografische Beschreibung der Impfzone, in der geimpft werden soll, und der Standort der Betriebe, in denen die zu impfenden Rinder gehalten werden, einschließlich Karten,

(d)

die für die Verabreichung des Impfstoffs an die Rinder zuständige Behörde,

(e)

das System zur Überwachung der Impfstoffverabreichung,

(f)

die Zahl der Rinderhaltungsbetriebe in der Sperrzone und, falls abweichend, die Zahl der Betriebe, in denen Impfungen durchgeführt werden sollen,

(g)

die geschätzte Zahl der Rinder, deren Kategorien und das Alter der zu impfenden Tiere,

(h)

die geplante Dauer der Impfkampagne vom Impfbeginn bis zum Abschluss der Überwachung nach der Impfung,

(i)

die Zusammenfassung der Merkmale des Impfstoffs, einschließlich des Namens des Produkts und des Herstellers sowie der Verabreichungswege,

(j)

Angabe, ob der Impfstoff gemäß Artikel 110 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verwendet wird,

(k)

die Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit der Impfung,

(l)

die anzuwendenden Hygiene- und Biosicherheitsvorschriften,

(m)

das Aufzeichnungssystem zur Impfung,

(n)

andere für die spezifische Situation relevante Aspekte.

TEIL II

Mindestanforderungen an Impfpläne in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemäß Artikel 3

Die Impfpläne zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit müssen den folgenden technischen Anforderungen genügen:

(a)

Impfung aller Rinder unabhängig von ihrem Geschlecht, Alter und Graviditäts- oder Produktivitätszustand in den Sperrzonen I und II, in denen geimpft werden muss,

(b)

Impfung der über vier Monate alten Nachkommen geimpfter Rinder gemäß den Anweisungen des Herstellers des verwendeten Impfstoffs,

(c)

Nachimpfung aller Rinder gemäß den Anweisungen des Herstellers,

(d)

Eintragung der Impfdaten durch die zuständige Behörde für jedes geimpfte Rind in die einschlägige Online-Datenbank, die mit der zentralen Datenbank gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2019/2035 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verknüpft ist,

(e)

Einrichtung einer erweiterten Überwachungszone im Umkreis von mindestens 20 km um die Sperrzonen I und II, in denen geimpft wird, in der intensive Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden und die Verbringung von Rindern durch die zuständige Behörde kontrolliert wird,

(f)

Durchimpfungsrate von mindestens 95 % der Herden, die mindestens 75 % des Rinderbestands ausmachen.

TEIL III

Der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 vor Impfbeginn zu übermittelnde Vorabinformationen

Mitgliedstaaten, die Impfungen gegen die Lumpy-skin-Krankheit durchführen, übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor Impfbeginn folgende Informationen:

(a)

eine kurze Begründung für die Einleitung der Impfung,

(b)

die Art der zu impfenden Rinder,

(c)

die geschätzte Zahl der zu impfenden Rinder,

(d)

die geschätzte Dauer der Impfkampagne,

(e)

die Art und der Handelsname des eingesetzten Impfstoffs mit Angabe, ob der Impfstoff gemäß Artikel 110 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden soll,

(f)

eine Beschreibung der voraussichtlichen Impfzone.


(1)  Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).


30.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1071 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 zum Mechanismus zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. Januar 2021 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 (2), mit der für einen Zeitraum von sechs Wochen die Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/479 bei der Ausfuhr von COVID-19-Impfstoffen sowie von Wirkstoffen, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden, einschließlich Master- und Arbeitszellbanken, eingeführt wurde. Danach erließ die Kommission am 12. März 2021 die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 (3), mit der für die Ausfuhr derselben Waren bis zum 30. Juni 2021 eine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/479 eingeführt wurde.

(2)

Am 24. März 2021 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 (4), mit der eine zusätzliche Bedingung für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung eingeführt wurde, und zwar, dass eine solche Genehmigung die sichere Versorgung mit den unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 fallenden Waren in der Union nicht gefährdet. Mit derselben Verordnung beschloss die Kommission eine vorübergehende Aussetzung des Ausschlusses bestimmter Bestimmungsländer vom Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 der Kommission wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/479 erlassen und galt für einen Zeitraum von sechs Wochen. Die mit der genannten Verordnung eingeführten Maßnahmen wurden anschließend mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/734 der Kommission (5) bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

(4)

Die Produktionskapazität für Impfstoffe in der Union hat sich zwischenzeitlich erhöht, was zu einer Zunahme der Lieferungen von COVID-19-Impfstoffdosen in der Union geführt hat. Dadurch konnte die Impfkampagne in der Union beschleunigt werden.

(5)

Diese Impfkampagne ist jedoch noch nicht abgeschlossen, und es bestehen weiterhin Unsicherheiten, die sich insbesondere aus dem Auftreten neuer Varianten des COVID-19-Virus ergeben. Daher besteht weiterhin Bedarf an Transparenz bei den Ausfuhrlieferungen und bei der Versorgung der Union.

(6)

Auch das Risiko, dass Ausfuhren entweder die Umsetzung der zwischen der Union und den Impfstoffherstellern vereinbarten Abnahmegarantien oder die Sicherheit der Versorgung der Union mit COVID-19-Impfstoffen und ihren Wirkstoffen gefährden könnten, besteht nach wie vor.

(7)

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 eingeführten Maßnahmen sollten somit bis zum 30. September 2021 weiter gelten. Daher sollten die betreffenden Verordnungen entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/479 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 30. September 2021.“

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 30. September 2021.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 34.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 der Kommission vom 29. Januar 2021 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte (ABl. L 31 I vom 30.1.2021, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 der Kommission vom 11. März 2021 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren (ABl. L 85 vom 12.3.2021, S. 190).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 der Kommission vom 24. März 2021 zur Einführung besonderer Regelungen für den Mechanismus zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 52).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/734 der Kommission vom 5. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 zur Einführung besonderer Regelungen für den Mechanismus zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren (ABl. L 158 vom 6.5.2021, S. 13).


BESCHLÜSSE

30.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/30


BESCHLUSS (EU) 2021/1072 DES RATES

vom 28. Juni 2021

über eine befristete Ausnahme von dem Beschluss 2013/471/EU über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie deren Stellvertreter angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 301 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie ist es für die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (im Folgenden „Ausschuss“) und ihre Stellvertreter (zusammen als „Anspruchsberechtigte“ bezeichnet) aufgrund der außergewöhnlichen Präventiv- und Eindämmungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten wie Quarantäne, Umsetzung von Maßnahmen zur Telearbeit sowie Bewegungs- und Reisebeschränkungen oder -verbote unmöglich oder sehr schwierig geworden, zu reisen, um bei Sitzungen physisch anwesend zu sein.

(2)

Angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände und um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten des Ausschusses im Interesse der institutionellen Kontinuität jederzeit angemessen und nachhaltig durchgeführt werden können, ist es notwendig, vorübergehend bei der Gewährung der Tagegelder und der Erstattung der Reisekosten an die Anspruchsberechtigten von den Artikeln 2, 3 und 4 des Beschlusses 2013/471/EU des Rates (1) abzuweichen. Diese Ausnahmeregelung sollte nur für den Zeitraum gelten, in dem aufgrund der COVID-19-Pandemie in der Union anhaltende Reisebeschränkungen oder für Präsenzsitzungen Beschränkungen zum Schutz der Gesundheit bestehen.

(3)

Die tatsächlichen Verwaltungskosten, die einem Anspruchsberechtigten entstehen, der mit elektronischen Mitteln virtuell an einer Sitzung teilnimmt, sind niedriger als der derzeit für die Teilnahme an Präsenzsitzungen geltende Tagessatz, während die von einem Anspruchsberechtigten aufgewendete Zeit unverändert bleibt. Es ist daher angemessen, das Tagegeld, das den Anspruchsberechtigten gewährt wird, die mit elektronischen Mitteln virtuell an Sitzungen teilnehmen, entsprechend anzupassen.

(4)

Der Ausschuss sollte gegebenenfalls ausführliche Bestimmungen für die Gewährung des Tagegelds für die Fernteilnahme festlegen. In diesen Bestimmungen sollten insbesondere die Fälle dargelegt werden, in denen Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie oder damit verbundene Einschränkungen die Möglichkeit der Organisation von Präsenzsitzungen des Ausschusses oder der Teilnahme daran beeinträchtigen.

(5)

Der Ausschuss sollte dem Rat regelmäßig Berichte über die Anwendung dieses Beschlusses vorlegen, damit der Rat seine Auswirkungen und das Fortbestehen der Voraussetzungen, die die Ausnahmeregelung rechtfertigen, bewerten kann. Auf der Grundlage dieser Berichte sollte der Rat die Annahme geeigneter Maßnahmen in Erwägung ziehen, insbesondere im Rahmen einer künftigen umfassenden Überarbeitung des Beschlusses 2013/471/EU, die vor Ablauf der laufenden Amtszeit des Ausschusses durchzuführen ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von den Artikeln 2, 3 und 4 des Beschlusses 2013/471/EU haben Anspruchsberechtigte, die mit elektronischen Mitteln virtuell an Sitzungen teilnehmen, nur Anrecht auf ein Tagegeld von 145 EUR, wenn COVID-19-bezogene Einschränkungen die Möglichkeit der Organisation von Präsenzsitzungen des Ausschusses oder der Teilnahme daran beeinträchtigen.

Artikel 2

Der Ausschuss legt bis zum 2. September 2021 ausführliche Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 1 fest.

Artikel 3

Der Ausschuss legt dem Rat bis zum 2. Januar 2022 und danach alle sechs Monate einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieses Beschlusses und insbesondere über seine Auswirkungen auf den Haushalt sowie über das Fortbestehen von Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit COVID-19 oder dadurch bedingten Einschränkungen vor, die die Möglichkeit der Organisation von Präsenzsitzungen oder der Teilnahme daran beeinträchtigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. do C. ANTUNES


(1)  Beschluss 2013/471/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie deren Stellvertreter (ABl. L 253 vom 25.9.2013, S. 22).


30.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1073 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2021

zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vorschriften für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 9 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das digitale COVID-Zertifikat der EU soll gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 als Nachweis dafür dienen, dass eine Person gegen COVID-19 geimpft wurde, ein negatives Testergebnis erhalten hat oder von einer Infektion genesen ist.

(2)

Damit das digitale COVID-Zertifikat der EU in der gesamten Union verwendet werden kann, ist es erforderlich, technische Spezifikationen und Vorschriften festzulegen, um die digitalen COVID-Zertifikate zu füllen, auf sichere Weise auszustellen und zu überprüfen, den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, die gemeinsame Struktur der eindeutigen Zertifikatkennung sicherzustellen und einen gültigen, sicheren und interoperablen Strichcode zu erstellen. Dieser Vertrauensrahmen schafft auch die erforderlichen Voraussetzungen, um die Interoperabilität mit internationalen Standards und technologischen Systemen zu gewährleisten, und könnte somit als Vorbild für die Zusammenarbeit auf globaler Ebene dienen.

(3)

Damit das digitale COVID-Zertifikat der EU gelesen und verarbeitet werden kann, bedarf es einer gemeinsamen Datenstruktur und einer Einigung auf die beabsichtigte Bedeutung der einzelnen Nutzdatenfelder und ihrer möglichen Werte. Zur Förderung dieser Interoperabilität muss eine gemeinsame, koordinierte Datenstruktur für den Rahmen des digitalen COVID-Zertifikats der EU festgelegt werden. Die Leitlinien für diesen Rahmen wurden vom Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste entwickelt, das auf der Grundlage der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtet wurde. Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen für das Format und das Vertrauensmanagement für das digitale COVID-Zertifikat der EU sollten diese Leitlinien berücksichtigt werden. Es sollten eine Spezifikation der Datenstruktur und Verschlüsselungsmechanismen sowie ein Transportverschlüsselungsmechanismus in einem maschinenlesbaren optischen Format (QR) festgelegt werden, das auf dem Bildschirm eines mobilen Geräts angezeigt oder auf Papier ausgedruckt werden kann.

(4)

Zusätzlich zu den technischen Spezifikationen für das Format und das Vertrauensmanagement für das digitale COVID-Zertifikat der EU sollten allgemeine Regelungen für das Füllen der Zertifikate festgelegt werden, die auf verschlüsselte Inhalte des digitalen COVID-Zertifikats der EU angewandt werden. Die Wertesätze zur Umsetzung dieser Regelungen sollten von der Kommission auf der Grundlage der einschlägigen Arbeiten des Netzwerks für elektronische Gesundheitsdienste regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht werden.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 müssen echte Zertifikate, aus denen sich das digitale COVID-Zertifikat der EU zusammensetzt, mittels einer eindeutigen Zertifikatkennung einzeln identifiziert werden können, da es sein kann, dass Bürgerinnen und Bürgern mehr als ein Zertifikat ausgestellt wird, solange die Verordnung (EU) 2021/953 in Kraft ist. Die eindeutige Zertifikatkennung muss aus einer alphanumerischen Zeichenfolge bestehen, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass sie keine Daten enthält, die sie mit anderen Dokumenten oder Kennungen wie Pass- oder Personalausweisnummern verknüpft, damit eine Identifizierung des Inhabers verhindert wird. Um die Eindeutigkeit der Zertifikatkennung zu gewährleisten, sollten für deren gemeinsame Struktur technische Spezifikationen und Vorschriften festgelegt werden.

(6)

Die Sicherheit, Authentizität, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate, aus denen das digitale COVID-Zertifikat der EU besteht, sowie ihre Übereinstimmung mit dem Datenschutzrecht der Union sind unverzichtbare Voraussetzungen für die Akzeptanz in allen Mitgliedstaaten. Diese Ziele werden durch den Vertrauensrahmen erreicht, der die Regeln sowie die Infrastruktur für die zuverlässige und sichere Ausstellung und Überprüfung der digitalen COVID-Zertifikate der EU enthält. Der Vertrauensrahmen sollte sich unter anderem auf eine Public-Key-Infrastruktur stützen, wobei die Vertrauenskette von den Gesundheitsbehörden oder anderen vertrauenswürdigen Stellen der Mitgliedstaaten bis hin zu den einzelnen Stellen, die die digitalen COVID-Zertifikate der EU ausstellen, reichen sollte. Zur Gewährleistung eines EU-weit interoperablen Systems hat die Kommission deshalb ein zentrales System — das „EU Digital COVID Certificate Gateway“ (im Folgenden „Gateway“) — eingerichtet, in dem die für die Überprüfung verwendeten öffentlichen Schlüssel gespeichert werden. Beim Scannen des QR-Codes des Zertifikats wird die digitale Signatur mithilfe des entsprechenden öffentlichen Schlüssels, der zuvor in diesem zentralen Gateway gespeichert wurde, überprüft. Digitale Signaturen können verwendet werden, um die Integrität und Authentizität der Daten zu gewährleisten. Public-Key-Infrastrukturen stellen durch die Zuordnung öffentlicher Schlüssel zu den Zertifikatausstellern Vertrauen her. Im Gateway wird die Authentizität mithilfe mehrerer Public-Key-Zertifikate gewährleistet. Um zwischen den Mitgliedstaaten einen sicheren Datenaustausch für das öffentliche Schlüsselmaterial zu gewährleisten und eine umfassende Interoperabilität zu ermöglichen, muss festgelegt werden, welche Public-Key-Zertifikate verwendet werden dürfen und wie sie generiert werden sollen.

(7)

Dieser Beschluss ermöglicht es, die Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/953 so umzusetzen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für die Verwendung des digitalen COVID-Zertifikats der EU notwendige Maß beschränkt wird und durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Umsetzung durch die für die Verarbeitung Verantwortlichen im Einklang mit dem Datenschutz erfolgt.

(8)

Gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 sind die Behörden oder anderen benannten Stellen, die für die Zertifikatausstellung zuständig sind, Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), wenn sie während des Ausstellungsvorgangs personenbezogene Daten verarbeiten. Je nachdem, wie die Mitgliedstaaten diesen Vorgang gestalten, können eine oder mehrere Behörden oder benannte Stellen, z. B. regionale Gesundheitsdienste, beteiligt sein. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip bleibt diese Entscheidung den Mitgliedstaaten überlassen. Deshalb sind bei Beteiligung mehrerer Behörden oder anderer benannter Stellen die Mitgliedstaaten am ehesten in der Lage, für eine klare Aufgabenzuweisung zu sorgen, unabhängig davon, ob es sich um eigenständige oder gemeinsam Verantwortliche handelt (u. a. regionale Gesundheitsdienste, die für die Ausstellung der Zertifikate ein gemeinsames Patientenportal einrichten). Auch bei der Überprüfung der Zertifikate durch die zuständigen Behörden des Bestimmungs- oder Transitmitgliedstaats oder die grenzüberschreitend tätigen Personenverkehrsdienstleister, die nach nationalem Recht verpflichtet sind, bestimmte Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit während der COVID-19-Pandemie durchzuführen, müssen die betreffenden Überprüfer ihren datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nachkommen.

(9)

Das „EU Digital COVID Certificate Gateway“ verarbeitet keine personenbezogenen Daten, da es lediglich die öffentlichen Schlüssel der signierenden Stellen enthält. Diese Schlüssel beziehen sich auf die signierenden Stellen und ermöglichen weder eine direkte noch indirekte Identifizierung natürlicher Personen, denen ein Zertifikat ausgestellt wurde. Als Verwalterin des Gateways sollte die Kommission somit weder Verantwortliche noch Auftragsverarbeiterin personenbezogener Daten sein.

(10)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört und hat am 22. Juni 2021 eine Stellungnahme abgegeben.

(11)

Da für die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/953 ab dem 1. Juli 2021 technische Spezifikationen und Vorschriften benötigt werden, ist die sofortige Anwendung dieses Beschlusses gerechtfertigt.

(12)

In Anbetracht der Notwendigkeit, das digitale COVID-Zertifikat der EU rasch umzusetzen, sollte daher dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die technischen Spezifikationen für das digitale COVID-Zertifikat der EU, in denen die allgemeine Datenstruktur, die Verschlüsselungsmechanismen und der Transportverschlüsselungsmechanismus in einem maschinenlesbaren optischen Format festgelegt sind, sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

Die Regelungen für das Füllen der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Zertifikate sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 3

Die Anforderungen an die gemeinsame Struktur der eindeutigen Zertifikatkennung sind in Anhang III aufgeführt.

Artikel 4

Die Vorschriften für die Verwaltung der Public-Key-Zertifikate in Bezug auf das „EU-Digital COVID Certificate Gateway“ zur Unterstützung der Interoperabilitätsaspekte des Vertrauensrahmens sind in Anhang IV aufgeführt.

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

(3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG I

FORMAT UND VERTRAUENSMANAGEMENT

Allgemeine Datenstruktur, Verschlüsselungsmechanismen und Mechanismus für die Transportverschlüsselung in maschinenlesbarer optischer Form (im Folgenden „QR“)

1.   Einleitung

Die technischen Spezifikationen in diesem Anhang enthalten eine allgemeine Datenstruktur und Verschlüsselungsmechanismen für das digitale COVID-Zertifikat der EU (EU Digital COVID Certificate, DCC). Außerdem wird ein Transportverschlüsselungsmechanismus in einem maschinenlesbaren optischen Format (QR) festgelegt, das auf dem Bildschirm eines mobilen Geräts angezeigt oder ausgedruckt werden kann. Die in diesen Spezifikationen enthaltenen Containerformate für elektronische Gesundheitszertifikate sind generisch, werden aber in diesem Zusammenhang als Trägerformat für das DCC verwendet.

2.   Begriffe

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Aussteller“ Organisationen, die diese Spezifikationen für die Ausstellung von Gesundheitszertifikaten verwenden, und „Überprüfer“ Organisationen, die Gesundheitszertifikate als Nachweis des Gesundheitsstatus akzeptieren. Unter „Teilnehmer“ sind Aussteller und Überprüfer zu verstehen. Einige der in diesem Anhang behandelten Aspekte müssen zwischen den Teilnehmern koordiniert werden, etwa die Verwaltung eines Namensraums und die Verteilung kryptografischer Schlüssel. Es wird angenommen, dass eine Partei, im Folgenden als „Sekretariat“ bezeichnet, diese Aufgaben wahrnimmt.

3.   Containerformat für elektronische Gesundheitszertifikate

Das Containerformat für elektronische Gesundheitszertifikate (Electronic Health Certificate Container Format, HCERT) soll ein einheitliches und standardisiertes Trägerformat für die Gesundheitszertifikate der verschiedenen Aussteller bieten. Die vorliegenden Spezifikationen dienen dazu, die Art und Weise, wie diese Gesundheitszertifikate dargestellt, verschlüsselt und signiert werden, im Interesse der Interoperabilität zu harmonisieren.

Damit das digitale COVID-Zertifikat der EU unabhängig vom Aussteller gelesen und verarbeitet werden kann, bedarf es einer gemeinsamen Datenstruktur und eines gemeinsamen Verständnisses über die Bedeutung der einzelnen Felder der Nutzdaten. Zur Erleichterung der Interoperabilität wird eine gemeinsame koordinierte Datenstruktur unter Verwendung eines JSON-Schemas festgelegt, das den Rahmen des DCC bildet.

3.1.   Struktur der Nutzdaten

Die Nutzdaten werden als CBOR mit einer digitalen COSE-Signatur strukturiert und verschlüsselt. Dies wird gemeinhin als „CBOR Web Token“ (CWT) bezeichnet und ist in RFC 8392 (1) definiert. Die Nutzdaten werden gemäß den folgenden Abschnitten in einer hcert-Anforderung transportiert.

Die Integrität und die Authentizität der Herkunft der Nutzdaten müssen vom Überprüfer überprüft werden können. Zur Bereitstellung dieses Mechanismus muss der Aussteller den CWT mittels eines asymmetrischen elektronischen Signatursystems gemäß der COSE-Spezifikation (RFC 8152 (2)) signieren.

3.2.   CWT-Anforderungen

3.2.1.   CWT-Struktur — Überblick

Geschützte Kopfzeile

Signaturalgorithmus (alg, label 1)

Schlüsselkennung (kid, label 4)

Nutzdaten

Aussteller (iss, Anforderungsschlüssel 1, optional, ISO 3166-1 alpha-2 des Ausstellers)

Ausgestellt am (iat, Anforderungsschlüssel 6)

Verfallszeit (exp, Anforderungsschlüssel 4)

Gesundheitszertifikat (hcert, Anforderungsschlüssel -260)

Digitales COVID-Zertifikat der EU v1 (eu_DCC_v1, Anforderungsschlüssel 1)

Signatur

3.2.2.   Signaturalgorithmus

Der Parameter Signaturalgorithmus (alg) gibt an, welcher Algorithmus für die Erstellung der Signatur verwendet wird. Er muss mindestens den geltenden SOG-IS-Leitlinien entsprechen, wie in den folgenden Absätzen zusammengefasst.

Es werden ein Primär- und ein Sekundäralgorithmus definiert. Der Sekundäralgorithmus sollte nur verwendet werden, wenn der Primäralgorithmus nach den dem Aussteller auferlegten Regeln und Vorschriften nicht akzeptabel ist.

Zur Gewährleistung der Systemsicherheit müssen alle Implementierungen den Sekundäralgorithmus enthalten. Aus diesem Grund muss sowohl der Primär- als auch der Sekundäralgorithmus implementiert werden.

Die für den Primär- und den Sekundäralgorithmus festgelegten SOG-IS-Werte sind:

Primäralgorithmus: Der Primäralgorithmus ist ein auf elliptischen Kurven basierender Algorithmus für digitale Signaturen (Elliptic Curve Digital Signature Algorithm, ECDSA) gemäß ISO/IEC 14888-3:2006 Abschnitt 2.3, wobei die P–256-Parameter gemäß Anlage D (D.1.2.3) von (FIPS PUB 186–4) in Kombination mit dem Hash-Algorithmus SHA-256 gemäß (ISO/IEC 10118–3:2004) Funktion 4 verwendet werden.

Dies entspricht dem COSE-Algorithmus-Parameter ES256.

Sekundäralgorithmus: Der Sekundäralgorithmus ist RSASSA-PSS gemäß Definition in (RFC 8230 (3)) mit einem Modulus von 2048 Bit in Kombination mit dem Hash-Algorithmus SHA-256 gemäß (ISO/IEC 10118-3:2004) Funktion 4.

Dies entspricht dem COSE-Algorithmus-Parameter PS256.

3.2.3.   Schlüsselkennung

Die Anforderung „Schlüsselkennung“ (kid) verweist auf das Dokumentensignierer-Zertifikat (DSC), das den öffentlichen Schlüssel enthält, der vom Überprüfer zur Überprüfung der digitalen Signatur zu verwenden ist. Die Verwaltung der Public-Key-Zertifikate, einschließlich der für DSC geltenden Anforderungen, ist in Anhang IV beschrieben.

Die Anforderung „Schlüsselkennung“ (kid) wird von den Überprüfern verwendet, um aus einer Liste von Schlüsseln, die dem in der Anforderung angegebenen Aussteller (iss) zugeordnet sind, den richtigen öffentlichen Schlüssel auszuwählen. Aus administrativen Gründen sowie bei der Durchführung von Schlüsselaktualisierungen (Rollover) können vom Aussteller mehrere Schlüssel parallel verwendet werden. Die Schlüsselkennung ist kein sicherheitskritisches Feld. Sie kann deshalb bei Bedarf auch in eine ungeschützte Kopfzeile gestellt werden. Die Überprüfer müssen beide Optionen akzeptieren. Bei Verwendung beider Optionen muss die Schlüsselkennung in der geschützten Kopfzeile verwendet werden.

Aufgrund der verkürzten Kennung (Begrenzung von Speicherplatz) ist es nicht ausgeschlossen, dass die von einem Überprüfer akzeptierte Gesamtliste der DSC Zertifikate mit doppelter kid enthält. Aus diesem Grund muss ein Überprüfer alle DSC mit der betreffenden kid überprüfen.

3.2.4.   Aussteller

Die Anforderung „Aussteller“ (iss) ist ein Zeichenwert, der optional das ISO-3166-1-Alpha-2-Länderkürzel der Stelle enthalten kann, die das Gesundheitszertifikat ausstellt. Diese Anforderung kann von einem Überprüfer verwendet werden, um zu ermitteln, welcher DSC-Satz für die Überprüfung verwendet werden soll. Zur Identifizierung dieser Anforderung wird der Anforderungsschlüssel 1 verwendet.

3.2.5.   Verfallszeit

Die Anforderung „Verfallszeit“ (exp) muss einen Zeitstempel im ganzzahligen NumericDate-Format (gemäß RFC 8392 (4), Abschnitt 2) tragen, der angibt, wie lange diese bestimmte Signatur für die Nutzdaten als gültig anzusehen ist und ab wann ein Überprüfer die Nutzdaten als verfallen abzulehnen hat. Der Verfallsparameter dient dazu, die Gültigkeit des Gesundheitszertifikats zeitlich zu begrenzen. Zur Identifizierung dieser Anforderung wird der Anforderungsschlüssel 4 verwendet.

Die Verfallszeit darf den Gültigkeitszeitraum des DSC nicht überschreiten.

3.2.6.   Ausgestellt am

Die Anforderung „Ausgestellt am“ (iat) muss einen Zeitstempel im ganzzahligen NumericDate-Format (gemäß RFC 8392 (5), Abschnitt 2) tragen, der angibt, wann das Gesundheitszertifikat erstellt wurde.

Das Datum in „Ausgestellt am“ darf dem Gültigkeitszeitraum des DSC nicht vorausgehen.

Die Überprüfer können zusätzliche Maßnahmen anwenden, um die Gültigkeit von Gesundheitszertifikaten bezogen auf den Ausstellungszeitpunkt zu begrenzen. Zur Identifizierung dieser Anforderung wird der Anforderungsschlüssel 6 verwendet.

3.2.7.   Gesundheitszertifikatsanforderung

Die Gesundheitszertifikatsanforderung (hcert) ist ein JSON-Objekt (RFC 7159 (6)), das die Angaben zum Gesundheitsstatus enthält. Für dieselbe Anforderung kann es mehrere verschiedene Arten von Gesundheitszertifikaten geben, von denen das DCC eines ist.

Die JSON dient rein schematischen Zwecken. Das Darstellungsformat ist CBOR gemäß der Spezifikation in (RFC 7049 (7)). In der Praxis ent- oder verschlüsseln Anwendungsentwickler möglicherweise nie aus dem bzw. in das JSON-Format, sondern verwenden lediglich die In-Memory-Struktur.

Zur Identifizierung dieser Anforderung wird der Anforderungsschlüssel -260 verwendet.

Die Zeichenfolgen im JSON-Objekt sollten der im Unicode-Standard definierten „Normalization Form Canonical Composition“ (NFC) entsprechen. Die Entschlüsselungsanwendungen sollten in diesen Aspekten jedoch durchlässig und robust sein, und es wird nachdrücklich empfohlen, alle geeigneten Typumwandlungen zu akzeptieren. Werden bei der Verschlüsselung oder in anschließenden Vergleichsfunktionen nicht normgerechte Daten identifiziert, so sollten die Implementierungen sich so verhalten, als würde die Eingabe dem NFC-Standard entsprechen.

4.   Serialisierung und Erstellung der DCC-Nutzdaten

Als Serialisierungsmuster dient das folgende Schema:

Image 1

Der Prozess beginnt mit der Extraktion von Daten, beispielsweise aus einem Gesundheitsdatenregister (oder einer externen Datenquelle), wobei die extrahierten Daten nach den festgelegten DCC-Schemata strukturiert werden. Bei diesem Vorgang können die Umwandlung in das festgelegte Datenformat und die Transformation in eine menschenlesbare Form stattfinden, bevor mit der Serialisierung nach CBOR begonnen wird. Vor der Serialisierung und nach der Deserialisierung müssen in jedem einzelnen Fall die Akronyme der Anforderungen den jeweiligen Anzeigenamen zugeordnet werden.

Optionale nationale Dateninhalte sind in Zertifikaten, die nach der Verordnung (EU) 2021/953 (8) ausgestellt werden, nicht zulässig. Der Dateninhalt beschränkt sich auf die definierten Datenelemente des Mindestdatensatzes, der im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 festgelegt ist.

5.   Transportverschlüsselungen

5.1.   Roh

Für arbiträre Datenschnittstellen gilt, dass der HCERT-Container und seine Nutzdaten unverändert, unter Verwendung einer beliebigen, 8-Bit-sicheren zuverlässigen Datenverbindung übertragen werden können. Bei diesen Schnittstellen kann es sich u. a. um Nahfeldkommunikation (NFC), Bluetooth oder die Übertragung über ein Anwendungsschichtprotokoll handeln, beispielsweise die Übertragung eines HCERT vom Aussteller auf das mobile Gerät des Inhabers.

Erfolgt die Übertragung des HCERT vom Aussteller zum Inhaber über eine Nur-Präsentation-Schnittstelle (z. B. SMS, E-Mail), so entfällt natürlich die Rohtransportverschlüsselung.

5.2.   Strichcode

5.2.1.   Komprimierung der Nutzdaten (CWT)

Um das HCERT zu verkleinern und den Lesevorgang schneller und zuverlässiger zu machen, ist der CWT unter Verwendung von ZLIB (RFC 1950 (9)) und des Deflate-Kompressionsverfahrens in das in (RFC 1951 (10)) festgelegte Format zu komprimieren.

5.2.2.   2D-QR-Strichcode

Zur besseren Einbeziehung auch älterer Geräte, die für die Verarbeitung von ASCII-Nutzdaten ausgelegt sind, wird der komprimierte CWT mittels Base45 als ASCII codiert, bevor er in einen 2D-Strichcode verschlüsselt wird.

Für die Generierung von 2D-Strichcodes ist das in ISO/IEC 18004:2015 definierte QR-Format zu verwenden. Empfohlen wird eine Fehlerberichtigungsquote von „Q“ (ca. 25 %). Wegen der Verwendung von Base45 ist für den QR-Code eine alphanumerische Verschlüsselung (Mode 2, angezeigt durch die Symbole 0010) zu verwenden.

Damit die Überprüfer die Art der verschlüsselten Daten erkennen und das richtige Entschlüsselungs- und Verarbeitungsschema auswählen können, müssen die Base45-codierten Daten (gemäß dieser Spezifikation) als Kontextkennung das Präfix „HC1:“ enthalten. In künftigen Versionen dieser Spezifikation, die sich auf die Rückwärtskompatibilität auswirken, ist eine neue Kontextkennung festzulegen, wobei das Zeichen nach „HC“ dem Zeichensatz [1-9 A-Z] entnommen werden muss. Die Schrittfolge muss diesem Muster folgen, d. h. erst [1-9] und anschließend [A-Z].

Der optische Code sollte auf dem Darstellungsmedium eine Diagonale zwischen 35 mm und 60 mm aufweisen, damit Lesegeräte mit fester Optik, bei denen das Medium auf die Oberfläche des Lesers gelegt werden muss, verwendet werden können.

Wird der optische Code mit niedrigauflösenden Druckern (< 300 dpi) auf Papier gedruckt, ist darauf zu achten, dass jedes Symbol (Rasterpunkt) des QR-Codes exakt quadratisch dargestellt wird. Bei einer nicht proportionalen Skalierung wären die Symbole in manchen Zeilen oder Spalten des QR-Codes nicht mehr quadratisch, was die Lesbarkeit häufig beeinträchtigt.

6.   Format der Vertrauenslisten (CSCA- und DSC-Liste)

Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine Liste mit einer oder mehreren Country Signing Certificate Authorities (CSCA) sowie eine Liste aller gültigen Dokumentensignierer-Zertifikate (DSC) bereitzustellen und diese Listen auf dem neuesten Stand zu halten.

6.1.   Vereinfachte CSCA/DSC

Zum Zeitpunkt der vorliegenden Spezifikationsversion können die Mitgliedstaaten nicht davon ausgehen, dass Informationen aus Zertifikatsperrlisten (Certificate Revocation List, CRL) verwendet oder die Nutzungszeiträume privater Schlüssel von den Überprüfern überprüft werden.

Stattdessen besteht der Validierungsmechanismus primär darin zu überprüfen, ob das Zertifikat der aktuellen Version der betreffenden Zertifikatliste entspricht.

6.2.   ICAO-PKI für maschinenlesbare Reisedokumente (eMRTD) und Vertrauenszentren

Die Mitgliedstaaten können eine gesonderte CSCA nutzen, aber auch ihre bestehenden CSCA-Zertifikate und/oder DSC für maschinenlesbare Reisedokumente bereitstellen; sie können sogar die Zertifikate bei (kommerziellen) Vertrauenszentren beschaffen und dann diese bereitstellen. In jedem Fall aber muss jedes DSC von der vom betreffenden Mitgliedstaat gemeldeten CSCA signiert werden.

7.   Sicherheitserwägungen

Bei der Konzeption von Systemen, bei denen diese Spezifikation verwendet wird, müssen die Mitgliedstaaten bestimmte Sicherheitsaspekte ermitteln, analysieren und überwachen.

Dabei sind mindestens die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

7.1.   Gültigkeitsdauer der HCERT-Signatur

Der Aussteller der HCERT muss die Gültigkeitsdauer der Signatur durch Angabe einer Verfallszeit begrenzen. Dadurch wird der Inhaber eines Gesundheitszertifikats verpflichtet, dieses in regelmäßigen Abständen zu erneuern.

Die zulässige Gültigkeitsdauer kann nach praktischen Erwägungen festgelegt werden. So kann es beispielsweise vorkommen, dass Personen während einer Auslandsreise das Gesundheitszertifikat nicht erneuern können. Es kann aber auch sein, dass ein Aussteller ein gewisses Sicherheitsrisiko vermutet und daraufhin ein DSC widerrufen muss (wodurch alle Gesundheitszertifikate, die unter Verwendung dieses nach wie vor gültigen Schlüssels ausgestellt wurden, ungültig werden). Die Auswirkungen solcher Ereignisse können durch regelmäßigen Wechsel der Aussteller-Schlüssel und die Anforderung, alle Gesundheitszertifikate in angemessenen Zeitabständen zu erneuern, beschränkt werden.

7.2.   Schlüsselmanagement

Diese Spezifikation stützt sich in hohem Maße auf starke kryptografische Mechanismen zur Sicherung der Datenintegrität und Authentifizierung der Datenherkunft. Daher ist es notwendig, die Vertraulichkeit der privaten Schlüssel zu wahren.

Die Vertraulichkeit kryptografischer Schlüssel kann auf verschiedene Weise beeinträchtigt werden, z. B.:

Der Vorgang der Schlüsselgenerierung kann fehlerhaft sein, was schwache Schlüssel zur Folge hat.

Menschliches Versagen kann zu einer Offenlegung der Schlüssel führen.

Die Schlüssel könnten intern oder extern durch Diebstahl entwendet werden.

Die Schlüssel können durch Kryptoanalyse berechnet werden.

Zur Minderung der Risiken, dass der Signaturalgorithmus zu schwach ist und die privaten Schlüssel durch Kryptoanalyse somit beeinflusst werden können, wird in dieser Spezifikation allen Teilnehmern empfohlen, einen sekundären Rückfall-Signaturalgorithmus anzuwenden, der auf anderen Parametern oder einem anderen mathematischen Problem basiert als der Primäralgorithmus.

Hinsichtlich der genannten Risiken im Zusammenhang mit der Betriebsumgebung der Aussteller sind Minderungsmaßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle umzusetzen, z. B. die Generierung, Speicherung und Nutzung der privaten Schlüssel in Hardware-Sicherheitsmodulen (HSM). Die Verwendung von HSM für die Signatur von Gesundheitszertifikaten wird nachdrücklich empfohlen.

Unabhängig davon, ob ein Aussteller sich für die Verwendung von HSM entscheidet, sollte ein Zeitplan für den Schlüsselwechsel (Rollover) festgelegt werden, bei dem die Wechselhäufigkeit in angemessenem Verhältnis zur Exposition der Schlüssel gegenüber externen Netzen, anderen Systemen und Personal steht. Ein gut gewählter Rollover-Plan begrenzt auch die Risiken in Bezug auf irrtümlich ausgestellte Gesundheitszertifikate und ermöglicht es den Ausstellern, solche Zertifikate paketweise zu widerrufen, indem bei Bedarf ein Schlüssel für ungültig erklärt wird.

7.3.   Validierung der Eingabedaten

Diese Spezifikationen können in einer Weise verwendet werden, die dazu führt, dass Daten aus nicht vertrauenswürdigen Quellen in betriebskritische Systeme Eingang finden. Um die mit diesem Angriffsvektor verbundenen Risiken möglichst gering zu halten, müssen alle Eingabefelder anhand der Datentypen, -längen und -inhalte ordnungsgemäß validiert werden. Auch die Signatur des Ausstellers muss überprüft werden, bevor der Inhalt des HCERT verarbeitet wird. Die Validierung der Signatur des Ausstellers setzt jedoch voraus, dass zuerst die geschützte Kopfzeile des Ausstellers abgefragt wird, die potenzielle Angreifer möglicherweise mit gezielten Informationen zu manipulieren versuchen, um die Sicherheit des Systems zu beeinträchtigen.

8.   Vertrauensmanagement

Zur Überprüfung der Signatur des HCERT wird ein öffentlicher Schlüssel benötigt. Die Mitgliedstaaten müssen diese öffentlichen Schlüssel bereitstellen. Letztlich muss jeder Überprüfer (da der öffentliche Schlüssel nicht Teil des HCERT ist) über eine Liste aller öffentlichen Schlüssel verfügen, denen er vertrauen will.

Das System besteht aus (nur) zwei Schichten: für jeden Mitgliedstaat ein oder mehrere landesspezifische Zertifikate, mit denen jeweils ein oder mehrere, in der täglichen Praxis verwendete Dokumentensignierer-Zertifikate (DSC) signiert werden.

Die Zertifikate der Mitgliedstaaten werden als CSCA-Zertifikate (Country Signing Certificate Authority) bezeichnet und sind (in der Regel) selbstsignierte Zertifikate. Die Mitgliedstaaten können über mehr als eine CSCA verfügen, z. B. bei Dezentralisierung auf regionaler Ebene. Mit diesen CSCA-Zertifikaten werden die für die Signatur der HCERT verwendeten Dokumentensignierer-Zertifikate (DSC) regelmäßig signiert.

Das „Sekretariat“ ist eine funktionsbezogene Aufgabe. Es aggregiert und veröffentlicht regelmäßig die DSC der Mitgliedstaaten, nachdem sie anhand der Liste der (auf anderem Wege übermittelten und überprüften) CSCA-Zertifikate überprüft wurden.

Die daraus resultierende Liste der DSC enthält den aggregierten Satz der akzeptierten öffentlichen Schlüssel (und entsprechenden Schlüsselkennungen), die die Überprüfer verwenden können, um die Signaturen der HCERT zu validieren. Die Überprüfer müssen diese Liste regelmäßig beschaffen und aktualisieren.

Das Format dieser mitgliedstaatspezifischen Listen kann gemäß ihrer eigenen nationalen Festlegung angepasst werden. Das Dateiformat dieser Vertrauensliste kann somit variieren, sodass es sich beispielsweise um ein JWKS-signiertes (JWK-Set-Format gemäß RFC 7517 (11), Abschnitt 5) oder ein anderes Format handeln kann, das für die im betreffenden Mitgliedstaat verwendete Technologie spezifisch ist.

Zur Vereinfachung können die Mitgliedstaaten entweder ihre bestehenden CSCA-Zertifikate aus ihren ICAO/eMRTD-Systemen melden, oder aber — wie von der WHO empfohlen — ein gesondertes Zertifikat eigens für diesen Gesundheitsbereich erstellen.

8.1.   Schlüsselkennung (Key Identifier, kid)

Die Schlüsselkennung (kid) wird bei der Erstellung der Liste der vertrauenswürdigen öffentlichen Schlüssel anhand der DSC berechnet und besteht aus einem (auf die ersten 8 Bytes) verkürzten, DER-codierten (roh) SHA-256-Fingerabdruck des DSC.

Die Überprüfer müssen die kid nicht anhand des DSC berechnen, sondern können die Schlüsselkennung eines vergebenen Gesundheitszertifikats unmittelbar mit der kid auf der Vertrauensliste abgleichen.

8.2.   Unterschiede zum PKI-Vertrauensmodell für maschinenlesbare Reisedokumente (eMRTD) der ICAO

Als Orientierung dienten bewährte Praktiken im Rahmen des ICAO-PKI-Vertrauensmodells für maschinenlesbare Reisedokumente — für eine raschere Abwicklung sind allerdings eine Reihe von Vereinfachungen vorzunehmen:

Ein Mitgliedstaat kann mehrere CSCA-Zertifikate bereitstellen.

Die Gültigkeitsdauer des DSC (Schlüsselnutzung) kann beliebig festgelegt werden, solange sie die des CSCA-Zertifikats nicht überschreitet; auf eine Angabe kann auch ganz verzichtet werden.

Das DSC kann für Gesundheitszertifikate spezifische Richtlinienkennungen (policy identifiers) enthalten (erweiterte Schlüsselverwendung).

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, auf die Überprüfung veröffentlichter Widerrufe ganz zu verzichten und allein den DSC-Listen zu vertrauen, die sie täglich vom Sekretariat erhalten oder selbst erstellen.


(1)  rfc8392 (ietf.org)

(2)  rfc8152 (ietf.org)

(3)  rfc8230 (ietf.org)

(4)  rfc8392 (ietf.org)

(5)  rfc8392 (ietf.org)

(6)  rfc7159 (ietf.org)

(7)  rfc7049 (ietf.org)

(8)  Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1).

(9)  rfc1950 (ietf.org)

(10)  rfc1951 (ietf.org)

(11)  rfc7517 (ietf.org)


ANHANG II

VORSCHRIFTEN FÜR DAS FÜLLEN DES DIGITALEN COVID-ZERTIFIKATS DER EU

Die allgemeinen Vorschriften bezüglich der in diesem Anhang festgelegten Wertesätze sollen die Interoperabilität auf semantischer Ebene gewährleisten und eine einheitliche technische Umsetzung des DCC ermöglichen. Die Elemente in diesem Anhang können für die drei Anwendungsfälle (Impfung/Tests/Genesung) gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 verwendet werden. In diesem Anhang sind nur die Elemente aufgeführt, die mittels verschlüsselter Wertesätze semantisch standardisiert werden müssen.

Die Übersetzung der verschlüsselten Elemente in die Landessprache fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

Für alle Datenfelder, die nicht in den folgenden Beschreibungen der Wertesätze aufgeführt sind, wird eine UTF-8-Verschlüsselung empfohlen (Name, Testzentrum, Zertifikataussteller). Datenfelder mit Kalenderdaten (Geburtsdatum, Impfdatum, Datum der Probenahme, Datum des ersten positiven Testergebnisses, Gültigkeitsdaten des Zertifikats) sollten gemäß ISO 8601 verschlüsselt werden.

Sind aus einem Grund die nachstehenden bevorzugten Verschlüsselungssysteme nicht anwendbar, so können andere internationale Verschlüsselungssysteme verwendet werden, wobei Hinweise zur Umwandlung der Codes des anderen Systems in das bevorzugte Verschlüsselungssystem gegeben werden sollten. Ist in den festgelegten Wertesätzen kein geeigneter Code enthalten, so kann in Ausnahmefällen auch Text (Anzeigennamen) als Sicherungsmechanismus verwendet werden.

Mitgliedstaaten, die in ihren Systemen eine andere Verschlüsselung verwenden, sollten die entsprechenden Codes den beschriebenen Wertesätzen zuordnen. Für diese Zuordnungen sind die Mitgliedstaaten zuständig.

Die Wertesätze werden von der Kommission mit Unterstützung des Netzwerks für elektronische Gesundheitsdienste und des Gesundheitssicherheitsausschusses regelmäßig aktualisiert. Die aktualisierten Wertesätze werden auf der einschlägigen Website der Kommission sowie auf der Website des Netzwerks für elektronische Gesundheitsdienste veröffentlicht. Alle Änderungen sollten dokumentiert werden.

1.   Zielkrankheit oder -erreger/Krankheit oder Erreger, von der bzw. Dem der Inhaber genesen ist: COVID-19 (SARS-CoV-2 oder eine seiner Varianten)

Bevorzugtes Codesystem: SNOMED CT.

Zu verwenden in Zertifikat 1, 2 und 3.

Die gewählten Codes müssen auf COVID-19 oder, falls aus epidemiologischen Gründen genauere Informationen über die genetische Variante von SARS-CoV-2 benötigt werden, auf diese Varianten verweisen.

Zu verwenden ist beispielsweise der SNOMED-CT-Code 840539006 (COVID-19).

2.   COVID-19-Impfstoff oder -Prophylaxe

Bevorzugtes Codesystem: SNOMED CT oder ATC-Klassifikation.

Zu verwenden in Zertifikat 1.

Beispiele aus den bevorzugten Codesystemen: SNOMED CT 1119305005 (SARS-CoV-2-Antigen-Impfstoff), 1119349007 (SARS-CoV-2-mRNA-Impfstoff) oder J07BX03 (COVID-19-Impfstoffe). Sobald neue Arten von Impfstoffen entwickelt und verwendet werden, sollte der Wertesatz erweitert werden.

3.   COVID-19-Impfstoff

Bevorzugte Codesysteme (in der Reihenfolge ihrer Präferenz):

EU-Arzneimittelregister für Impfstoffe mit unionsweiter Zulassung (Zulassungsnummern)

Globales Impfstoffregister, wie es die Weltgesundheitsorganisation einrichten könnte

Bezeichnung des Impfstoffes in den anderen Fällen. Enthält der Name Leerstellen, sind diese durch einen Bindestrich (-) zu ersetzen.

Name des Wertesatzes: Impfstoff.

Zu verwenden in Zertifikat 1.

Beispiel aus den bevorzugten Codesystemen: EU/1/20/1528 (Comirnaty). Beispiel für die Code-Bezeichnung eines Impfstoffes: Sputnik-V (für Sputnik V).

4.   Zulassungsinhaber oder Hersteller des COVID-19-Impfstoffs

Bevorzugtes Codesystem:

Von der EMA verwendeter Code der Organisation (SPOR-System für ISO IDMP)

Globales Zulassungsinhaber-/Hersteller-Register, wie es die Weltgesundheitsorganisation einrichten könnte

Name der Organisation in den anderen Fällen. Enthält der Name Leerstellen, sind diese durch einen Bindestrich (-) zu ersetzen.

Zu verwenden in Zertifikat 1.

Beispiel aus dem bevorzugten Codesystem: ORG-100001699 (AstraZeneca AB). Beispiel für die Code-Bezeichnung einer Organisation: Sinovac-Biotech (für Sinovac Biotech).

5.   Nummer der Impfung in einer Impfserie und Gesamtzahl der Dosen einer Impfserie

Zu verwenden in Zertifikat 1.

Zwei Felder:

(1)

Anzahl der in einem Zyklus verabreichten Dosen

(2)

Anzahl der für einen vollständigen Zyklus zu erwartenden Dosen (bezogen auf eine Person zum Zeitpunkt der Verabreichung).

Beispielsweise stehen 1/1, 2/2 für einen vollständigen Zyklus, wobei 1/1 auch für Impfstoffe mit zwei Dosen steht, wenn das Protokoll des Mitgliedstaats die Verabreichung nur einer Dosis für Personen vorsieht, bei denen vor der Impfung COVID-19 festgestellt wurde. Die Gesamtzahl der Dosen einer Serie sollte nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Verabreichung der Dosis verfügbaren Informationen angegeben werden. Wird beispielsweise für einen bestimmten Impfstoff zum Zeitpunkt der letzten verabreichten Impfung eine dritte Dosis (Auffrischung) für notwendig erachtet, so muss dies aus der zweiten Zahl des Feldes hervorgehen (z. B. 2/3, 3/3 usw.).

6.   Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht bzw. Der Test durchgeführt wurde

Bevorzugtes Codesystem: Länderkürzel nach ISO 3166.

Zu verwenden in Zertifikat 1, 2 und 3.

Inhalt der Wertesätze: vollständige Liste der 2-Buchstaben-Codes, verfügbar als Wertesatz gemäß FHIR (http://hl7.org/fhir/ValueSet/iso3166-1-2)

7.   Art des Tests

Bevorzugtes Codesystem: LOINC.

Zu verwenden in Zertifikat 2 und Zertifikat 3, falls ein delegierter Rechtsakt die Unterstützung der Ausstellung von Genesungszertifikaten auf der Grundlage anderer Arten von Tests als NAAT vorsieht.

Die Codes in diesem Wertesatz müssen auf das Testverfahren verweisen und sind mindestens so zu wählen, dass die NAAT-Tests von den Antigen-Schnelltests gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 unterschieden werden.

Beispiel aus dem bevorzugten Codesystem: LP217198-3 (Rapid immunoassay).

8.   Hersteller und Handelsname des durchgeführten Tests (beim NAAT-Test fakultativ)

Bevorzugtes Codesystem: Liste der Antigen-Schnelltests des Gesundheitssicherheitsausschusses, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) geführt wird (Datenbank für In-vitro-Diagnostika und Testmethoden für COVID-19).

Zu verwenden in Zertifikat 2.

Der Wertesatz muss alle Antigen-Schnelltests enthalten, die in der aktuellen gemeinsamen Liste der COVID-19-Antigen-Schnelltests, die gemäß der Empfehlung 2021/C 24/01 des Rates erstellt und vom Gesundheitssicherheitsausschuss gebilligt wurde, aufgeführt sind. Die Liste wird von der JRC in der Datenbank für In-vitro-Diagnostika und Testmethoden für COVID-19 geführt und ist unter folgender Adresse abrufbar: https://covid-19-diagnostics.jrc.ec.europa.eu/devices/hsc-common-recognition-rat

Für dieses Codesystem sind relevante Felder wie Kennung des Testgeräts, Bezeichnung des Tests und Name des Herstellers gemäß dem strukturierten Format der JRC zu verwenden, abrufbar unter https://covid-19-diagnostics.jrc.ec.europa.eu/devices.

9.   Testergebnis

Bevorzugtes Codesystem: SNOMED CT.

In Zertifikat 2 zu verwenden.

Die gewählten Codes müssen eine Unterscheidung zwischen positivem und negativem Testergebnis (nachgewiesen oder nicht nachgewiesen) ermöglichen. Weitere Werte (z. B. unbestimmt) können hinzugefügt werden, wenn die Anwendungsfälle dies erfordern.

Beispiele aus dem bevorzugten Codesystem: 260415000 (nicht nachgewiesen) und 260373001 (nachgewiesen).


ANHANG III

GEMEINSAME STRUKTUR DER EINDEUTIGEN ZERTIFIKATKENNUNG

1.   Einleitung

Jedes digitale COVID-Zertifikat der EU (DCC) muss eine eindeutige Zertifikatkennung (Unique Certificate Identifier, UCI) enthalten, die die Interoperabilität der Zertifikate unterstützt. Die UCI kann zur Überprüfung des Zertifikats verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sind für die Umsetzung der UCI zuständig. Die UCI dient der Überprüfung der Unverfälschtheit des Zertifikats und gegebenenfalls der Verknüpfung mit einem Registrierungssystem (z. B. einem Immunisierungsinformationssystem). Diese Kennungen müssen es den Mitgliedstaaten auch ermöglichen zu bescheinigen (auf Papier und digital), dass eine Person geimpft oder getestet wurde.

2.   Zusammensetzung der eindeutigen Zertifikatkennung

Die UCI besitzt eine gemeinsame Struktur und ein einheitliches Format, was die Menschen- und/oder Maschinenlesbarkeit erleichtert; sie kann Elemente wie den Mitgliedstaat der Impfung, den Impfstoff selbst und eine spezifische Kennung des Mitgliedstaats beinhalten. Die Mitgliedstaaten können die UCI flexibel und unter uneingeschränkter Einhaltung der Datenschutzvorschriften gestalten. Die Reihenfolge der einzelnen Elemente ist hierarchisch festgelegt, sodass künftige Änderungen der Blöcke unter Wahrung ihrer strukturellen Integrität möglich sind.

Die Lösungsmöglichkeiten für die Zusammensetzung der UCI bilden zusammen ein Spektrum, in dem Modularität und Menschenlesbarkeit die beiden wichtigsten Unterscheidungsparameter sind und das ein grundlegendes Merkmal hat:

Modularität: der Grad, in dem der Code aus verschiedenen Bausteinen mit semantisch unterschiedlichen Informationen besteht;

Menschenlesbarkeit: der Grad, in dem der Code aussagekräftig oder menschenlesbar ist;

weltweit eindeutig: die Kennung des Landes oder der Behörde wird gut verwaltet, und es wird erwartet, dass jedes Land (jede Behörde) sein/ihr Segment des Namensraums gut verwaltet, indem Kennungen niemals wiederverwendet oder neu vergeben werden. All dies zusammen gewährleistet, dass jede Kennung weltweit eindeutig ist.

3.   Allgemeine Anforderungen

Die UCI sollten folgenden generellen Anforderungen entsprechen:

(1)

Zeichensatz: nur alphanumerische US-ASCII-Zeichen in Großschreibung („A“ bis „Z“, „0“ bis „9“) sind zulässig; für die Trennung dürfen zusätzlich folgende Sonderzeichen gemäß RFC3986 (1)(2) verwendet werden: {„/“, „#“, “:“};

(2)

Maximale Länge: bei der Programmierung sollte eine Länge von 27-30 Zeichen möglichst nicht überschritten werden (3);

(3)

Versionspräfix: bezieht sich auf die Version des UCI-Schemas. Das Versionskürzel besteht aus zwei Ziffern und lautet für das vorliegende Dokument „01“;

(4)

Länderpräfix: Das Länderkürzel ist in ISO 3166-1 festgelegt. Längere Kürzel (drei Zeichen und mehr (z. B. „UNHCR“) sind künftigen Verwendungen vorbehalten;

(5)

Code-Suffix/Prüfsumme:

5.1.

Die Mitgliedstaaten sollten eine Prüfsumme verwenden, wenn Übertragungen, Transkriptionen (durch den Menschen) oder andere Beeinflussungen auftreten könnten (d. h. bei Verwendung im Druckformat).

5.2.

Die Prüfsumme darf nicht für die Validierung des Zertifikats verwendet werden und gehört technisch nicht zu der Kennung, sondern dient dazu, die Integrität des Codes zu überprüfen. Diese Prüfsumme sollte die gesamte nach ISO-7812-1 (LUHN-10) (4) zusammengefasste UCI in digitalem Übertragungsformat sein. Die Prüfsumme wird durch das Zeichen „#“ von der übrigen UCI getrennt.

Die Rückwärts-Kompatibilität sollte sichergestellt werden: Die Mitgliedstaaten, die im Laufe der Zeit die Struktur ihrer Kennungen (basierend auf der aktuellen Hauptversion v1) ändern, müssen sicherstellen, dass zwei identische Kennungen auf dieselbe Impfbescheinigung bzw. dasselbe Zertifikat verweisen. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass die Mitgliedstaaten Kennungen nicht wiederverwenden dürfen.

4.   UCI-Optionen bei Impfzertifikaten

Die EHN-Leitlinien zu überprüfbaren Impfzertifikaten und grundlegenden Elementen der Interoperabilität (5) sehen verschiedene Optionen vor, die den Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten zur Verfügung stehen und in den einzelnen Mitgliedstaaten gleichzeitig bestehen können. Die Mitgliedstaaten können diese Optionen in unterschiedlichen Versionen des UCI-Schemas umsetzen.


(1)  rfc3986 (ietf.org)

(2)  Felder wie Geschlecht, Chargen-/Losnummer, Impfzentrum, Identifizierungsdaten der Gesundheitsfachkraft, nächster Impftermin werden eventuell nur zu medizinischen Zwecken benötigt.

(3)  Für die Implementierung mit QR-Codes können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls einen zusätzlichen Zeichensatz mit bis zu 72 Zeichen (inklusive der 27-30 Zeichen der eigentlichen Kennung) verwenden, um andere Informationen zu übermitteln. Für die Spezifizierung dieser Informationen sind die Mitgliedstaaten zuständig.

(4)  Der Luhn-Mod-N-Algorithmus ist eine Erweiterung des Luhn-Algorithmus (auch als „Modulo-10-Algorithmus“ bezeichnet), der für numerische Schlüssel funktioniert und beispielsweise zur Berechnung der Prüfziffer von Kreditkarten verwendet wird. Durch diese Erweiterung kann der Algorithmus für Wertereihen auf beliebiger Grundlage (in diesem Fall Buchstaben) verwendet werden.

(5)  https://ec.europa.eu/health/sites/default/files/ehealth/docs/vaccination-proof_interoperability-guidelines_en.pdf


ANHANG IV

VERWALTUNG DER PUBLIC-KEY-ZERTIFIKATE

1.   Einleitung

Die Signaturschlüssel für die digitalen COVID-Zertifikate der EU (DCC) werden über das Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU (DCCG), das als zentraler Speicher für die öffentlichen Schlüssel dient, auf sichere und vertrauenswürdige Weise zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht. Über das DCCG können die Mitgliedstaaten die öffentlichen Schlüssel veröffentlichen, die den für die Signatur der digitalen COVID-Zertifikate verwendeten privaten Schlüsseln entsprechen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können das DCCG nutzen, um rechtzeitig aktualisiertes öffentliches Schlüssel-Material zu erhalten. Das DCCG kann später erweitert werden, um zusätzliche vertrauenswürdige Informationen auszutauschen, die die Mitgliedstaaten bereitstellen, darunter Validierungsregeln für DCC. Das Vertrauensmodell des DCC-Rahmens ist eine Public-Key-Infrastruktur (PKI). Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine oder mehrere Länder-Signatur-Zertifizierungsstellen (Country Signing Certificate Authority, CSCA), deren Zertifikate relativ langlebig sind. Bei der CSCA kann es sich nach Wahl der Mitgliedstaaten um die für maschinenlesebare Reisedokumente genutzte CSCA oder eine andere CSCA handeln. Die CSCA stellt Public-Key-Zertifikate für die kurzlebigen nationalen Dokumentensignierer (d. h. Signierer der DCC) aus, die als Dokumentensignierer-Zertifikate (DSC) bezeichnet werden. Die CSCA dient als Vertrauensanker, sodass die teilnehmenden Mitgliedstaaten das CSCA-Zertifikat verwenden können, um die Authentizität und Integrität der sich regelmäßig ändernden DSC zu validieren. Nach der Validierung können die Mitgliedstaaten diese Zertifikate (oder nur die darin enthaltenen öffentlichen Schlüssel) ihren DCC-Validierungsanwendungen bereitstellen. Außer für CSCA und DSC nutzt das DCCG die PKI auch, um Transaktionen zu authentifizieren und Daten zu signieren, sowie als Grundlage für die Authentifizierung und die Gewährleistung der Integrität der Kommunikationskanäle zwischen Mitgliedstaaten und dem DCCG.

Digitale Signaturen können genutzt werden, um die Integrität und Authentizität der Daten zu gewährleisten. Public-Key-Infrastrukturen stellen durch Zuordnung öffentlicher Schlüssel zu Teilnehmern mit überprüfter Identität (oder Ausstellern) Vertrauen her. Dies ist erforderlich, damit andere Teilnehmer die Herkunft der Daten und die Identität des Kommunikationspartners überprüfen und über die Vertrauenswürdigkeit entscheiden können. Im DCCG wird die Authentizität mithilfe mehrerer Public-Key-Zertifikate gewährleistet. In diesem Anhang ist festgelegt, welche Public-Key-Zertifikate verwendet werden und wie sie im Interesse einer umfassenden Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten zu gestalten sind. Er enthält weitere Einzelheiten zu den erforderlichen Public-Key-Zertifikaten und Anleitungen für Mitgliedstaaten, die ihre eigene CSCA betreiben wollen, hinsichtlich der Vorlagen für Zertifikate und der Gültigkeitszeiträume. Da die DCC während eines definierten Zeitraums überprüfbar sein müssen (von der Ausstellung bis zum Verfall nach einer bestimmten Zeit), ist es erforderlich, ein Überprüfungsmodell für alle Signaturen festzulegen, das auf Public-Key-Zertifikate und die DCC angewandt wird.

2.   Begriffe

Die folgende Tabelle enthält die in diesem Anhang verwendeten Abkürzungen und Begriffe.

Begriff

Begriffsbestimmung

Zertifikat

oder Public-Key-Zertifikat: ein X.509-v3-Zertifikat, das den öffentlichen Schlüssel einer Stelle enthält

CSCA

Country Signing Certificate Authority (Länder-Signatur-Zertifizierungsstelle)

DCC

Digitales COVID-Zertifikat der EU: ein signiertes digitales Dokument, das Informationen über Impfungen, Tests oder eine Genesung enthält

DCCG

Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU: System für den Austausch von DSC zwischen den Mitgliedstaaten

DCCGTA

Vertrauensanker-Zertifikat des DCCG. Der entsprechende private Schlüssel wird offline für die Signatur der Liste aller CSCA-Zertifikate verwendet.

DCCGTLS

das TLS-Server-Zertifikat des DCCG

DSC

Document-Signer-Zertifikat (Dokumentensignierer-Zertifikat): das Public-Key-Zertifikat der nationalen Dokumentensignierungsstelle eines Mitgliedstaats (z. B. ein System, das DCC signieren darf). Dieses Zertifikat wird von der CSCA des Mitgliedstaats ausgestellt.

EC-DSA

Elliptic Curve Digital Signature Algorithm: auf elliptischen Kurven basierender Verschlüsselungsalgorithmus für digitale Signaturen

Mitgliedstaat

Mitgliedstaat der Europäischen Union

mTLS

Mutual TLS: Transport Layer Security Protocol (Transportschicht-Sicherheitsprotokoll) mit gegenseitiger Authentifizierung

NB

nationales Back-End eines Mitgliedstaats

NBCSCA

CSCA-Zertifikat eines Mitgliedstaats (eines oder mehrere Zertifikate)

NBTLS

das TLS-Client-Authentifizierungszertifikat eines nationalen Back-Ends

NBUP

Zertifikat, das von einem nationalen Back-End für die Signatur von Datenpaketen genutzt wird, die zum DCCG hochgeladen werden

PKI

Public-Key-Infrastruktur: Vertrauensmodell auf der Grundlage von Public-Key-Zertifikaten und Zertifizierungsstellen

RSA

asymmetrischer Verschlüsselungsalgorithmus, der auf der Faktorisierung ganzer Zahlen beruht und für digitale Signaturen oder die asymmetrische Verschlüsselung genutzt wird

3.   DCCG-Kommunikationswege und -Sicherheitsdienste

Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über die Kommunikationswege und Sicherheitsdienste innerhalb des DCCG-Systems. Zudem ist festgelegt, welche Schlüssel und Zertifikate für den Schutz der Kommunikation, der hochgeladenen Informationen, der DCC und einer signierten Vertrauensliste, die alle aufgenommenen CSCA-Zertifikate enthält, verwendet werden. Das DCCG dient als Datenplattform für den Austausch signierter Datenpakete zwischen den Mitgliedstaaten.

Die hochgeladenen Datenpakete werden vom DCCG im „Ist-Zustand“ bereitgestellt, d. h. das DCCG ergänzt oder entfernt keine Daten aus den eingegangenen Paketen. Das nationale Back-End (NB) der Mitgliedstaaten muss in der Lage sein, die Integrität und Authentizität der hochgeladenen Daten für den gesamten Kommunikationsweg (von Ende zu Ende) zu überprüfen. Zudem nutzen die nationalen Back-Ends und das DCCG die gegenseitige TLS-Authentifizierung für die Herstellung einer sicheren Verbindung. Dies ergänzt die Signatur der ausgetauschten Daten.

3.1.   Authentifizierung und Herstellung der Verbindung

Das DCCG nutzt Transportschichtsicherheit (Transport Layer Security, TLS) mit gegenseitiger Authentifizierung, um einen authentifizierten verschlüsselten Kanal zwischen dem nationalen Back-End (NB) des Mitgliedstaats und der Gateway-Umgebung herzustellen. Das DCCG verfügt daher über ein TLS-Serverzertifikat (Abkürzung DCCGTLS) und die nationalen Back-Ends über ein TLS-Client-Zertifikat (Abkürzung NBTLS). Vorlagen für die Zertifikate finden sich in Abschnitt 5. Jedes nationale Back-End kann sein eigenes TLS-Zertifikat bereitstellen. Dieses Zertifikat wird ausdrücklich in eine weiße Liste aufgenommen und kann daher von einer öffentlich als vertrauenswürdig anerkannten Zertifizierungsstelle (z. B. einer Zertifizierungsstelle, die die Mindestanforderungen (Baseline Requirements) des CA/Browser-Forums erfüllt) oder einer nationalen Zertifizierungsstelle ausgestellt oder selbstsigniert sein. Jeder Mitgliedstaat ist für seine nationalen Daten verantwortlich und muss den privaten Schlüssel für die Herstellung der Verbindung mit dem DCCG schützen. Für die Vorgehensweise nach dem Prinzip „bring your own certificate“ sind ein gut definiertes Registrierungs- und Identifizierungsverfahren sowie die in den Abschnitten 4.1, 4.2 und 4.3 beschriebenen Widerrufs- und Erneuerungsverfahren erforderlich. Das DCCG nutzt eine weiße Liste, in die die TLS-Zertifikate der NB nach ihrer erfolgreichen Registrierung aufgenommen werden. Eine sichere Verbindung mit dem DCCG können nur NB herstellen, die sich mit einem privaten Schlüssel authentisieren, der einem Zertifikat aus der weißen Liste entspricht. Zudem nutzt das DCCG ein TLS-Zertifikat, das es den NB ermöglicht zu überprüfen, dass sie tatsächlich eine Verbindung mit dem „echten“ DCCG herstellen und nicht mit einer Stelle, die sich mit bösartiger Absicht als DCCG ausgibt. Das Zertifikat des DCCG wird den NB nach erfolgreicher Registrierung bereitgestellt. Das DCCGTLS-Zertifikat wird von einer öffentlich als vertrauenswürdig anerkannten Zertifizierungsstelle (in allen gebräuchlichen Browsern enthalten) ausgestellt. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich zu überprüfen, dass ihre Verbindung mit dem DCCG sicher ist (z. B. durch Abgleich des Fingerabdrucks des DCCGTLS-Zertifikats des Servers, mit dem sie verbunden sind, mit dem nach der Registrierung bereitgestellten Fingerabdruck).

3.2.   Country Signing CA und Validierungsmodell

Mitgliedstaaten, die am DCCG-Rahmen teilnehmen, müssen für die Ausstellung von DSC eine Country Signing CA (Länder-Signatur-Zertifizierungsstelle) nutzen. Die Mitgliedstaaten können über mehr als eine CSCA verfügen, z. B. bei Dezentralisierung auf regionaler Ebene. Jeder Mitgliedstaat kann entweder bestehende Zertifizierungsstellen nutzen oder eine spezielle (möglicherweise selbstsignierte) Zertifizierungsstelle für das DCC-System einrichten.

Die Mitgliedstaaten müssen dem DCCG-Betreiber ihr(e) CSCA-Zertifikat(e) während des offiziellen Aufnahmeverfahrens (Onboarding) vorlegen. Nach erfolgreicher Registrierung des Mitgliedstaats (weitere Einzelheiten in Abschnitt 4.1) aktualisiert der DCCG-Betreiber eine signierte Vertrauensliste, die alle aktiven CSCA-Zertifikate im DCC-Rahmen enthält. Der DCCG-Betreiber nutzt ein spezielles asymmetrisches Schlüsselpaar, um die Vertrauensliste und die Zertifikate in einer Offline-Umgebung zu signieren. Der private Schlüssel wird nicht im Online-DCCG-System gespeichert, damit die Vertrauensliste bei einem Angriff auf das Online-System nicht beeinflusst werden kann. Das entsprechende Vertrauensanker-Zertifikat DCCGTA wird den nationalen Back-Ends während des Aufnahmeverfahrens bereitgestellt.

Die Mitgliedstaaten können die Vertrauensliste für ihre Überprüfungsverfahren vom DCCG abrufen. Die CSCA ist die Zertifizierungsstelle, die DSC ausstellt, sodass Mitgliedstaaten, die eine CA-Hierarchie mit mehreren Ebenen nutzen (z. B. Root CA -> CSCA -> DSC) die untergeordnete Zertifizierungsstelle angeben müssen, die die DSC ausstellt. In diesem Fall ignoriert das DCC-System alle der CSCA übergeordneten Stellen, falls der Mitgliedstaat eine bestehende Zertifizierungsstelle nutzt, und nimmt nur die CSCA als Vertrauensanker in die weiße Liste auf (obwohl es sich dabei um eine untergeordnete Zertifizierungsstelle handelt). Das ICAO-Modell lässt nämlich nur genau zwei Ebenen zu — eine „Stamm“-Zertifizierungsstelle („root CSCA“) und ein untergeordnetes DSC („leaf DSC“), das von eben dieser Zertifizierungsstelle signiert wird.

Wenn ein Mitgliedstaat seine eigene CSCA betreibt, ist er für einen sicheren Betrieb und ein sicheres Management der Schlüssel dieser CA verantwortlich. Die CSCA dient als Vertrauensanker für DSC, sodass der Schutz des privaten Schlüssels der CSCA für die Integrität der DCC-Umgebung von entscheidender Bedeutung ist. Als Überprüfungsmodell der DCC-PKI dient das Schalenmodell, wonach alle Zertifikate bei der Validierung des Pfads zu einem bestimmten Zeitpunkt (d. h. bei Validierung der Signatur) gültig sein müssen. Daher gelten folgende Beschränkungen:

Die CSCA darf keine Zertifikate ausstellen, die länger gültig sind als das CA-Zertifikat selbst;

der Dokumentensignierer darf keine Dokumente signieren, die länger gültig sind als das DSC selbst;

Mitgliedstaaten, die ihre eigene CSCA betreiben, müssen Gültigkeitszeiträume für ihre CSCA und alle ausgestellten Zertifikate festlegen und die Erneuerung der Zertifikate sicherstellen.

Abschnitt 4.2 enthält Empfehlungen zu Gültigkeitszeiträumen.

3.3.   Integrität und Authentizität der hochgeladenen Daten

Die nationalen Back-Ends können das DCCG nach erfolgreicher gegenseitiger Authentifizierung nutzen, um digital signierte Datenpakete hoch- und herunterzuladen. Zu Beginn enthalten diese Datenpakete die DSC der Mitgliedstaaten. Das vom nationalen Back-End für die digitale Signatur hochgeladener Datenpakete im DCCG-System genutzte Schlüsselpaar wird als „national backend upload signature key pair“ bezeichnet und das entsprechende Public-Key-Zertifikat erhält die Abkürzung NBUP-Zertifikat. Jeder Mitgliedstaat stellt sein eigenes NBUP-Zertifikat bereit, das selbstsigniert ist oder von einer bestehenden Zertifizierungsstelle wie z. B. einer öffentlichen Zertifizierungsstelle ausgestellt wurde (d. h. von einer Zertifizierungsstelle, die Zertifikate im Einklang mit den Baseline Requirements des CAB-Forums ausstellt). Das NBUP-Zertifikat muss sich von allen anderen von dem Mitgliedstaat genutzten Zertifikaten (d. h. CSCA-, TLS-Client-Zertifikate oder DSC) unterscheiden.

Der Mitgliedstaat muss dem DCCG-Betreiber das Upload-Zertifikat während des anfänglichen Registrierungsverfahrens bereitstellen (weitere Einzelheiten in Abschnitt 4.1). Jeder Mitgliedstaat ist für die nationalen Daten sowie für den Schutz des beim Hochladen für die Signatur verwendeten privaten Schlüssels verantwortlich.

Andere Mitgliedstaaten können die signierten Datenpakete mithilfe der vom DCCG bereitgestellten Upload-Zertifikate überprüfen. Das DCCG überprüft die Authentizität und Integrität der hochgeladenen Daten anhand des NB-Upload-Zertifikats, bevor sie anderen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

3.4.   Anforderungen an die technische DCCG-Architektur

Die technische DCCG-Architektur muss folgende Anforderungen erfüllen:

Das DCCG stellt mithilfe der gegenseitigen TLS-Authentifizierung eine authentifizierte verschlüsselte Verbindung mit den NB her. Das DCCG führt daher eine weiße Liste registrierter NBTLS-Client-Zertifikate;

das DCCG nutzt zwei digitale Zertifikate (DCCGTLS und DCCGTA) mit zwei unterschiedlichen Schlüsselpaaren. Der private Schlüssel des DCCGTA-Schlüsselpaares wird offline (nicht in den Online-Komponenten des DCCG) gespeichert;

das DCCG führt eine Vertrauensliste der NBCSCA-Zertifikate, die mit dem privaten Schlüssel des DCCGTA-Schlüsselpaares signiert ist;

die Chiffren müssen den Anforderungen aus Abschnitt 5.1 entsprechen.

4.   Lebenszyklusmanagement von Zertifikaten

4.1.   Registrierung der nationalen Back-Ends

Die Mitgliedstaaten müssen sich beim DCCG-Betreiber registrieren, um am DCCG-System teilzunehmen. In diesem Abschnitt ist das technische und betriebliche Verfahren beschrieben, das bei der Registrierung eines nationalen Back-Ends anzuwenden ist.

Der DCCG-Betreiber und der Mitgliedstaat müssen Informationen über technische Kontaktpersonen für das Aufnahmeverfahren austauschen. Dabei wird angenommen, dass die technischen Kontaktpersonen von ihren Mitgliedstaaten legitimiert sind und die Identifizierung/Authentifizierung über andere Kanäle erfolgt. Zur Authentifizierung könnte die technische Kontaktperson eines Mitgliedstaats die Zertifikate z. B. als passwortgeschützte Dateien per E-Mail bereitstellen und dem DCCG-Betreiber das entsprechende Passwort per Telefon mitteilen. Zudem können weitere vom DCCG-Betreiber genannte sichere Kanäle genutzt werden.

Die Mitgliedstaaten müssen während des Registrierungs- und Identifizierungsverfahrens drei digitale Zertifikate bereitstellen:

das TLS-Zertifikat NBTLS des Mitgliedstaats

das Upload-Zertifikat NBUP des Mitgliedstaats

das/die CSCA-Zertifikat(e) NBCSCA des Mitgliedstaats

Alle bereitgestellten Zertifikate müssen die Anforderungen aus Abschnitt 5 erfüllen. Der DCCG-Betreiber überprüft, ob die bereitgestellten Zertifikate den Anforderungen aus Abschnitt 5 entsprechen. Nach der Identifizierung und Registrierung trifft der DCCG-Betreiber folgende Maßnahmen:

Er nimmt das/die NBCSCA-Zertifikat(e) in die Vertrauensliste auf, die mit dem privaten Schlüssel signiert ist, die dem öffentlichen Schlüssel des DCCGTA-Schlüsselpaares entspricht;

er nimmt das NBTLS-Zertifikat in die weiße Liste des DCCG-TLS-Endpunkts auf;

er nimmt das NBUP-Zertifikat in das DCCG-System auf;

er stellt dem Mitgliedstaat die Public-Key-Zertifikate DCCGTA und DCCGTLS bereit.

4.2.   Zertifizierungsstellen, Gültigkeitszeiträume und Erneuerung

Wenn ein Mitgliedstaat seine eigene CSCA betreiben will, können die CSCA-Zertifikate selbstsigniert sein. Da sie als Vertrauensanker des Mitgliedstaats dienen, muss der Mitgliedstaat den privaten Schlüssel, der dem öffentlichen Schlüssel des CSCA-Zertifikats entspricht, gut schützen. Es wird empfohlen, für die CSCA der Mitgliedstaaten ein Offline-System zu nutzen, d. h. ein Computersystem, das mit keinem Netz verbunden ist. Die Zugangskontrolle muss durch mehrere Personen erfolgen (z. B. nach dem Vier-Augen-Prinzip). Wenn die DSC signiert sind, sind betriebliche Kontrollen durchzuführen, und das System, in dem der private CSCA-Schlüssel gespeichert wird, ist unter Anwendung strenger Zugangskontrollen sicher zu verwahren. Zusätzlich kann der private CSCA-Schlüssel durch Hardware-Sicherheitsmodule oder Smart Cards geschützt werden. Digitale Zertifikate sind mit einem Gültigkeitszeitraum verbunden, der eine Erneuerung erforderlich macht. Die Erneuerung ist erforderlich, um neue kryptografische Schlüssel zu verwenden und die Schlüssellängen anzupassen, wenn die Sicherheit des verwendeten Verschlüsselungsalgorithmus aufgrund aktueller Entwicklungen in der Computertechnik oder neuer Angriffe gefährdet ist. Dabei wird ein Schalenmodell angewandt (siehe Abschnitt 3.2).

Angesichts des einjährigen Gültigkeitszeitraums digitaler COVID-Zertifikate werden folgende Gültigkeitszeiträume empfohlen:

CSCA: 4 Jahre

DSC: 2 Jahre

Upload: 1 bis 2 Jahre

TLS-Client-Authentifizierung: 1 bis 2 Jahre

Im Interesse einer rechtzeitigen Erneuerung werden für private Schlüssel folgende Nutzungszeiträume empfohlen:

CSCA-Zertifikat: 1 Jahr

DSC: 6 Monate

Die Mitgliedstaaten müssen rechtzeitig, z. B. einen Monat vor dem Verfall, neue Upload-Zertifikate und TLS-Zertifikate generieren, um einen unterbrechungsfreien Betrieb zu gewährleisten. CSCA-Zertifikate und DSC sollten (angesichts der erforderlichen betrieblichen Verfahren) spätestens einen Monat vor dem Ende der Nutzung des privaten Schlüssels erneuert werden. Die Mitgliedstaaten müssen dem DCCG-Betreiber aktualisierte CSCA-, Upload- und TLS-Zertifikate bereitstellen. Verfallene Zertifikate werden aus der weißen Liste und der Vertrauensliste gestrichen.

Die Mitgliedstaaten und der DCCG-Betreiber müssen die Gültigkeit ihrer eigenen Zertifikate im Blick behalten. Es gibt keine zentrale Stelle, die die Gültigkeit der Zertifikate überwacht und die Teilnehmer informiert.

4.3.   Widerruf von Zertifikaten

Digitale Zertifikate können grundsätzlich von der ausstellenden CA anhand von Zertifikatsperrlisten oder eines Online Certificate Status Protocol Responder (OCSP) widerrufen werden. Die CSCA des DCC-Systems sollten Zertifikatsperrlisten (CRL) bereitstellen. Auch wenn diese CRL gegenwärtig von anderen Mitgliedstaaten nicht genutzt werden, sollten sie für künftige Anwendungen integriert werden. Entscheidet sich eine CSCA, keine CRL bereitzustellen, müssen die DSC dieser CSCA erneuert werden, sobald CRL vorgeschrieben sind. Überprüfer sollten für die Validierung der DSC keine OCSP verwenden, sondern CRL. Es wird empfohlen, dass das nationale Back-End die erforderliche Validierung der vom DCCG heruntergeladenen DSC vornimmt, und den nationalen DCC-Validatoren nur vertrauenswürdige und validierte DSC weiterleitet. Die DCC-Validatoren sollten in ihrem Validierungsverfahren die DSC nicht auf Widerruf überprüfen. Dies dient unter anderem dem Schutz der Daten der DCC-Inhaber, da jede Möglichkeit ausgeschlossen werden soll, dass die Nutzung eines speziellen DSC von dem damit verbundenen OCSP-Responder überwacht werden kann.

Die Mitgliedstaaten können ihre DSC mithilfe gültiger Upload- und TLS-Zertifikate selbst aus dem DCCG entfernen. Wird ein DSC entfernt, werden alle mit diesem DSC ausgestellten DCC ungültig, wenn die Mitgliedstaaten die aktualisierten DSC-Listen erhalten. Der Schutz des den DSC entsprechenden privaten Schlüssel-Materials ist von entscheidender Bedeutung. Die Mitgliedstaaten müssen den DCCG-Betreiber informieren, wenn sie Upload- oder TLS-Zertifikate z. B. aufgrund einer Beeinträchtigung des nationalen Back-Ends widerrufen müssen. Der DCCG-Betreiber kann dann das Vertrauen für das betreffende Zertifikat beenden, z. B. durch Streichen aus der weißen Liste der TLS-Zertifikate. Der DCCG-Betreiber kann die Upload-Zertifikate aus der DCCG-Datenbank entfernen. Pakete, die mit dem privaten Schlüssel signiert wurden, der diesem Upload-Zertifikat entspricht, werden ungültig, wenn nationale Back-Ends das Vertrauen für das widerrufene Upload-Zertifikat beenden. Muss ein CSCA-Zertifikat widerrufen werden, informieren die Mitgliedstaaten den DCCG-Betreiber und die anderen Mitgliedstaaten, mit denen ein Vertrauensverhältnis besteht. Der DCCG-Betreiber erstellt eine neue Vertrauensliste, die das Zertifikat nicht mehr enthält. Alle von dieser CSCA ausgestellten DSC werden ungültig, wenn die Mitgliedstaaten den Truststore ihres nationalen Back-Ends aktualisieren. Muss das DCCGTLS-Zertifikat oder das DCCGTA-Zertifikat widerrufen werden, müssen der DCCG-Betreiber und die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um eine neue vertrauenswürdige TLS-Verbindung herzustellen und eine neue Vertrauensliste zu erstellen.

5.   Vorlagen für Zertifikate

Dieser Abschnitt enthält Anforderungen und Leitlinien zur Verschlüsselung sowie Anforderungen an Vorlagen für Zertifikate. Für die DCCG-Zertifikate werden die Vorlagen der Zertifikate in diesem Abschnitt festgelegt.

5.1.   Anforderungen an die Verschlüsselung

Verschlüsselungsalgorithmen und TLS-Chiffrensammlungen sind auf der Grundlage der aktuellen Empfehlung des deutschen Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) oder der Gruppe hoher Beamter für die Sicherheit der Informationssysteme (SOG-IS) auszuwählen. Diese Empfehlungen und die Empfehlungen anderer Einrichtungen und Normungsorganisationen sind einander ähnlich. Die Empfehlungen sind in den Technischen Richtlinien TR 02102-1 und TR 02102-2 (1) oder den SOG-IS Agreed Cryptographic Mechanisms (2) festgelegt.

5.1.1.   Anforderungen an das DSC

Es gelten die Anforderungen aus Anhang I Abschnitt 3.2.2. Den Dokumentensignierern wird daher dringend empfohlen, den Elliptic Curve Digital Signature Algorithm (ECDSA) mit NIST-p-256 (gemäß Anlage D von FIPS PUB 186-4) zu nutzen. Andere elliptische Kurven werden nicht unterstützt. Aufgrund von Platzbeschränkungen der DCC sollten die Mitgliedstaaten RSA-PSS nicht nutzen, auch wenn das Verfahren als Back-up-Algorithmus zulässig ist. Wenn Mitgliedstaaten RSA-PSS verwenden, sollten sie eine Modulgröße von 2048 oder maximal 3072 Bit nutzen. Als kryptografische Hash-Funktion für die DSC-Signatur ist SHA-2 mit einer Ausgabelänge von ≥ 256 Bit zu verwenden (siehe ISO/IEC 10118-3:2004).

5.1.2.   Anforderungen in Bezug auf TLS-, Upload- und CSCA-Zertifikate

Die folgende Tabelle enthält die wichtigsten Anforderungen an Verschlüsselungsalgorithmen und die Schlüssellängen für digitale Zertifikate und kryptografische Signaturen im Zusammenhang mit dem DCCG (Stand 2021):

Signaturalgorithmus

Schlüssellänge

Hash-Funktion

EC-DSA

mindestens 250 Bit

SHA-2 mit einer Ausgabelänge ≥ 256 Bit

RSA-PSS (empfohlenes Padding) RSA-PKCS#1 v1.5 (Legacy-Padding)

RSA-Modul (N) mit mindestens 3000 Bit und einem öffentlichen Exponenten e > 2^16

SHA-2 mit einer Ausgabelänge ≥ 256 Bit

DSA

Primzahl p mit mindestens 3000 Bit, Schlüssel q mit mindestens 250 Bit

SHA-2 mit einer Ausgabelänge ≥ 256 Bit

Als elliptische Kurve wird für EC-DSA aufgrund der breiten Verwendung NIST-p-256 empfohlen.

5.2.   CSCA-Zertifikat (NBCSCA)

Die folgende Tabelle enthält Anleitungen zur Vorlage für NBCSCA-Zertifikate, wenn ein Mitgliedstaat sich im Zusammenhang mit dem DCC-System für den Betrieb seiner eigenen CSCA entscheidet.

Fettgedruckte Einträge sind obligatorisch (sie müssen in das Zertifikat aufgenommen werden), Einträge in Kursivschrift werden empfohlen (sie sollten aufgenommen werden). Für nicht angegebene Felder gibt es keine Empfehlungen.

Feld

Wert

Subjekt

cn=<nicht leer und eindeutige gebräuchliche Bezeichnung>, o=<bereitgestellt durch>, c=<Mitgliedstaat, der die CSCA betreibt>

Schlüsselverwendung

Signieren von Zertifikaten, CRL signing (mindestens)

Grundlegende Beschränkungen

CA = true, path length constraints = 0

Der Name des Subjekts darf nicht leer sein und muss innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats eindeutig sein. Der Ländercode (c) muss dem Mitgliedstaat entsprechen, der dieses CSCA-Zertifikat nutzt. Das Zertifikat muss eine eindeutige Subjekt-Schlüsselkennung (Subject Key Identifier) gemäß RFC 5280 (3) enthalten.

5.3.   Document-Signer-Zertifikat DSC

Die folgende Tabelle enthält Anleitungen zum DSC. Fettgedruckte Einträge sind obligatorisch (sie müssen in das Zertifikat aufgenommen werden), Einträge in Kursivschrift werden empfohlen (sie sollten aufgenommen werden). Für nicht angegebene Felder gibt es keine Empfehlungen.

Feld

Wert

Seriennummer

eindeutige Seriennummer

Subjekt

cn=<nicht leer und eindeutige gebräuchliche Bezeichnung>, o=<bereitgestellt durch>, c=<Mitgliedstaat, der dieses DSC nutzt>

Schlüsselverwendung

digitale Signatur (mindestens)

Das DSC muss mit dem privaten Schlüssel signiert sein, der einem von dem Mitgliedstaat verwendeten CSCA-Zertifikat entspricht.

Dabei sind folgende Erweiterungen zu nutzen:

Das Zertifikat muss die Schlüsselkennung einer Zertifizierungsstelle (Authority Key Identifier, AKI) enthalten, die der Subjekt-Schlüsselkennung (Subject Key Identifier, SKI) des Zertifikats der ausstellenden CSCA entspricht.

Das Zertifikat sollte eine eindeutige SKI (gemäß RFC 5280 (4)) enthalten.

Zudem sollte das Zertifikat die CRL-Verteilerpunkterweiterung enthalten, die auf die Zertifikatsperrliste (CRL) verweist, die von der CSCA, die das DSC ausgestellt hat, bereitgestellt wird.

Das DSC kann eine erweiterte Schlüsselverwendungserweiterung mit null oder mehr Kennungen für die Schlüsselverwendungsvorgaben (Key Usage Policy Identifiers) enthalten, mit denen die Arten von HCERT, die das Zertifikat verifizieren kann, eingeschränkt werden. Ist mindestens eine solche Kennung vorhanden, müssen die Überprüfer die Schlüsselverwendung mit den gespeicherten HCERT abgleichen. Für die erweiterte Schlüsselverwendung werden folgende Werte (extendedKeyUsage values) festgelegt:

Feld

Wert

extendedKeyUsage

1.3.6.1.4.1.1847.2021.1.1 für Aussteller in Bezug auf Tests

extendedKeyUsage

1.3.6.1.4.1.1847.2021.1.2 für Aussteller in Bezug auf Impfungen

extendedKeyUsage

1.3.6.1.4.1.1847.2021.1.3 für Aussteller in Bezug auf Genesung

Ist keine Schlüsselverwendungserweiterung vorhanden (d. h. keine Erweiterungen oder Null-Erweiterung), kann dieses Zertifikat zur Validierung aller Arten von HCERT verwendet werden. In weiteren Unterlagen können zusätzliche relevante Extended Key Usage Policy Identifiers für die Validierung von HCERT bestimmt werden.

5.4.   Upload-Zertifikate (NBUP)

Die folgende Tabelle enthält Anleitungen für das Upload-Zertifikat des nationalen Back-Ends. Fettgedruckte Einträge sind obligatorisch (sie müssen in das Zertifikat aufgenommen werden), Einträge in Kursivschrift werden empfohlen (sie sollten aufgenommen werden). Für nicht angegebene Felder gibt es keine Empfehlungen.

Feld

Wert

Subjekt

cn=<nicht leer und eindeutige gebräuchliche Bezeichnung>, o=<bereitgestellt durch>, c=<Mitgliedstaat, der dieses Upload-Zertifikat nutzt>

Schlüsselverwendung

digitale Signatur (mindestens)

5.5.   TLS-Client-Authentifizierung des nationalen Back-Ends (NBTLS)

Die folgende Tabelle enthält Anleitungen für das TLS-Client-Authentifizierungszertifikat des nationalen Back-Ends. Fettgedruckte Einträge sind obligatorisch (sie müssen in das Zertifikat aufgenommen werden), Einträge in Kursivschrift werden empfohlen (sie sollten aufgenommen werden). Für nicht angegebene Felder gibt es keine Empfehlungen.

Feld

Wert

Subjekt

cn=<nicht leer und eindeutige gebräuchliche Bezeichnung>, o=<bereitgestellt durch>, c=<Mitgliedstaat des NB>

Schlüsselverwendung

digitale Signatur (mindestens)

erweiterte Schlüsselverwendung

Client-Authentifizierung (1.3.6.1.5.5.7.3.2)

Das Zertifikat kann auch die erweiterte Schlüsselverwendung Server-Authentifizierung (1.3.6.1.5.5.7.3.1) umfassen; dies ist jedoch nicht erforderlich.

5.6.   Zertifikat für die Signatur der Vertrauensliste (DCCGTA)

In der folgenden Tabelle ist das Zertifikat für den DCCG-Vertrauensanker festgelegt.

Feld

Wert

Subjekt

cn = Gateway für das digitale grüne Zertifikat  (5) , o=<bereitgestellt durch>, c=<Land>

Schlüsselverwendung

digitale Signatur (mindestens)

5.7.   DCCG-TLS-Server-Zertifikate (DCCGTLS)

In der folgenden Tabelle ist das DCCG-TLS-Zertifikat festgelegt.

Feld

Wert

Subjekt

cn=<FQDN oder IP-Adresse des DCCG>, o=<bereitgestellt durch>, c= <Land>

SubjectAltName

dNSName: <DCCG DNS-Name> oder IP-Adresse: <DCCG IP-Adresse>

Schlüsselverwendung

digitale Signatur (mindestens)

erweiterte Schlüsselverwendung

Server-Authentifizierung (1.3.6.1.5.5.7.3.1)

Das Zertifikat kann auch die erweiterte Schlüsselverwendung Client-Authentifizierung (1.3.6.1.5.5.7.3.2) umfassen; dies ist jedoch nicht erforderlich.

Das TLS-Zertifikat des DCCG ist von einer öffentlich als vertrauenswürdig anerkannten Zertifizierungsstelle (in allen gebräuchlichen Browsern und Betriebssystemen enthalten, entsprechend den Baseline Requirements des CAB-Forums) auszustellen.


(1)  BSI - Technical Guidelines TR-02102 (bund.de)

(2)  SOG-IS - Supporting documents (sogis.eu)

(3)  rfc5280 (ietf.org)

(4)  rfc5280 (ietf.org)

(5)  Der Begriff „digitales grünes Zertifikat“ anstelle von „digitales COVID-Zertifikat der EU“ wurde in diesem Zusammenhang beibehalten, da dieser Begriff fest kodiert und in das Zertifikat aufgenommen wurde, bevor die beiden Gesetzgebungsorgane über eine neue Terminologie entschieden haben.