ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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III Sonstige Rechtsakte |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
25.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/1 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1032 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 27. April 2021
über die weitere Verlängerung der Mandatszeit des Untersuchungsausschusses zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei dessen Anwendung im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren beim Transport innerhalb und außerhalb der Union
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten, |
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gestützt auf Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf den Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (1), |
— |
gestützt auf seinen Beschluss (EU) 2020/1089 vom 19. Juni 2020 über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei dessen Anwendung im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren beim Transport innerhalb und außerhalb der Union sowie über seine Zuständigkeiten, seine zahlenmäßige Zusammensetzung und seine Mandatszeit (2), |
— |
Beschluss (EU) 2021/429 des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2021 über die Verlängerung der Mandatszeit des Untersuchungsausschusses zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei dessen Anwendung im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren beim Transport innerhalb und außerhalb der Union (3), |
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gestützt auf Artikel 208 Absatz 11 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss einen Antrag auf eine zweite Verlängerung seiner Mandatszeit gestellt hat, damit er sein Mandat vollständig und korrekt erfüllen kann; |
1. |
beschließt, die Mandatszeit des Untersuchungsausschusses um weitere drei Monate zu verlängern. |
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
(1) ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1.
25.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/2 |
BESCHLUSS Nr. 1/2020 DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUR VERKNÜPFUNG IHRER JEWEILIGEN SYSTEME FÜR DEN HANDEL MIT TREIBHAUSGASEMISSIONEN EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES
vom 5. November 2020
über die Annahme gemeinsamer Verfahrensvorschriften [2021/1033]
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss Nr. 2/2019 des Gemeinsamen Ausschusses vom 5. Dezember 2019 (2) wurden die Anhänge I und II des Abkommens geändert, sodass die im Abkommen festgelegten Bedingungen für die Verknüpfung erfüllt sind. |
(2) |
Nach Annahme des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemeinsamen Ausschusses tauschten die Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens ihre Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden aus, da sie alle Bedingungen für eine Verknüpfung im Sinne des Abkommens erfüllt sehen. |
(3) |
Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 4 des Abkommens ist das Abkommen am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. |
(4) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens sollten der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union gemeinsame Verfahrensvorschriften für technische oder andere Fragen festlegen, die für das Funktionieren der Verknüpfung zwischen dem Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (European Union Transaction Log, EUTL) des Unionsregisters und dem Schweizer Zusatztransaktionsprotokoll (Swiss Supplementary Transaction Log, SSTL) des Schweizer Registers erforderlich sind, und dabei den Prioritäten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung tragen. Die gemeinsamen Verfahrensvorschriften sollten wirksam werden, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden. |
(5) |
Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens sollte sich der Gemeinsame Ausschuss auf technische Leitlinien zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Abkommen einigen, die auch technische oder andere Fragen, die für das Funktionieren der Verknüpfung erforderlich sind, betreffen und dabei den Prioritäten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung tragen. Die technischen Leitlinien können von einer gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Abkommens eingesetzten Arbeitsgruppe erarbeitet werden. Die Arbeitsgruppe sollte mindestens den Schweizer Registerverwalter und den Zentralverwalter der Union umfassen und den Gemeinsamen Ausschuss bei seinen Aufgaben gemäß Artikel 13 des Abkommens unterstützen. |
(6) |
Wegen des technischen Inhalts der Leitlinien und der Notwendigkeit, sie an laufende Entwicklungen anzupassen, sollten die vom Schweizer Registerverwalter und vom Zentralverwalter der Union erarbeiteten Leitlinien dem Gemeinsamen Ausschuss zur Information und gegebenenfalls zur Genehmigung vorgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die gemeinsamen Verfahrensvorschriften im Anhang werden angenommen.
Artikel 2
Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 5 des Abkommens wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Sie unterstützt den Gemeinsamen Ausschuss, um die ordnungsgemäße Umsetzung des Abkommens, einschließlich der Erarbeitung von technischen Leitlinien für die Umsetzung der gemeinsamen Verfahrensvorschriften, zu gewährleisten.
Die Arbeitsgruppe umfasst mindestens den Schweizer Registerverwalter und den Zentralverwalter der Union.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 5. November 2020.
Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses
Sekretariat für die Europäische Union
Maja-Alexandra DITTEL
Der Vorsitz
Beatriz YORDI
Sekretariat für die Schweiz
Caroline BAUMANN
(1) ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3.
(2) Beschluss Nr. 2/2019 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 68).
ANHANG
Gemeinsame Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen
VERFAHREN FÜR EINE VORLÄUFIGE LÖSUNG
1. Glossar
Tabelle 1-1
Abkürzungen und Begriffsbestimmungen
Abkürzung/Begriff |
Begriffsbestimmung |
Zertifizierungsstelle |
Stelle, die digitale Zertifikate ausstellt. |
CH |
Schweizerische Eidgenossenschaft |
EHS |
Emissionshandelssystem |
EU |
Europäische Union |
IMT |
Incident Management Team (Vorfallmanagement-Team) |
Informationswert |
Eine Information, die für ein Unternehmen oder eine Organisation von Wert ist. |
IT |
Informationstechnologie |
ITIL |
Information Technology Infrastructure Library (Bibliothek für Informationstechnologie-Infrastruktur) |
ITSM |
IT-Servicemanagement |
LTS |
Linking Technical Standards (Technische Verknüpfungsstandards) |
Register |
Ein Verbuchungssystem für im Rahmen des EHS ausgestellte Zertifikate, das das Eigentum an in elektronischen Konten verbuchten Zertifikaten verfolgt. |
RFC |
Request for Change (Änderungsanfrage) |
SIL |
Sensitive Information List (Verzeichnis sensibler Informationen) |
SR |
Service Request (Dienstanfrage) |
Wiki |
Website, auf der Nutzer Informationen und Wissen austauschen können, indem sie über einen Webbrowser direkt Inhalte hinzufügen oder anpassen. |
2. Einführung
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen vom 23. November 2017 (im Folgenden „Abkommen“) sieht die gegenseitige Anerkennung von Emissionszertifikaten vor, die für die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (im Folgenden „EU-EHS“) oder des Emissionshandelssystems der Schweiz (im Folgenden „EHS der Schweiz“) genutzt werden können. Um die Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz zu operationalisieren, wird eine direkte Verknüpfung zwischen dem Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (European Union Transaction Log, EUTL) des Unionsregisters und dem Schweizer Zusatztransaktionsprotokoll (Swiss Supplementary Transaction Log, SSTL) des Schweizer Registers eingerichtet, sodass im Rahmen eines der beiden EHS vergebene Emissionszertifikate von einem Register in das andere übertragen werden können (Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens). Für die Operationalisierung der Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz muss bis Mai 2020 oder so bald wie möglich danach eine vorläufige Lösung eingeführt werden. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um so bald wie möglich die vorläufige Lösung durch eine dauerhafte Registerverknüpfung zu ersetzen (Anhang II des Abkommens).
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens legen der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union gemeinsame Verfahrensvorschriften für technische oder andere Fragen fest, die für das Funktionieren der Verknüpfung erforderlich sind; dabei tragen sie den Prioritäten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung. Die von den Verwaltern entwickelten gemeinsamen Verfahrensvorschriften treten in Kraft, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden.
Der Gemeinsame Ausschuss soll die in diesem Dokument festgehaltenen gemeinsamen Verfahrensvorschriften mit seinem Beschluss Nr. 1/2020 annehmen. Im Einklang mit diesem Beschluss ersucht der Gemeinsame Ausschuss den Schweizer Registerverwalter und den Zentralverwalter der Union, weitere technische Leitlinien zur Operationalisierung der Verknüpfung zu erarbeiten und sicherzustellen, dass diese laufend an den technischen Fortschritt und die neuen Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit der Verknüpfung und ihr wirksames und effizientes Funktionieren angepasst werden.
2.1. Geltungsbereich
Dieses Dokument stellt den Konsens der Vertragsparteien über die Schaffung der verfahrenstechnischen Grundlagen der Verknüpfung zwischen den Registern des EU-EHS und des EHS der Schweiz dar. Es gibt zwar einen Überblick über die allgemeinen Verfahrensanforderungen für Funktionen, doch sind weitere technische Leitlinien erforderlich, um die Verknüpfung betriebsfähig zu machen.
Für das ordnungsgemäße Funktionieren der Verknüpfung sind weitere technische Spezifikationen erforderlich, um sie weiter zu operationalisieren. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Abkommens werden diese Aspekte eingehend in dem Dokument mit technischen Verknüpfungsstandards (Linking Technical Standards, LTS) geregelt, das gesondert durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen werden soll.
Die gemeinsamen Verfahrensvorschriften sollen sicherstellen, dass die IT-Dienste im Zusammenhang mit dem Funktionieren der Verknüpfung zwischen den Registern des EU-EHS und des EHS der Schweiz wirksam und effizient ausgeführt werden, namentlich im Hinblick auf die Erledigung von Dienstanfragen, die Behebung von Dienstausfällen und von Problemen sowie auf die Durchführung von betrieblichen Routineaufgaben im Einklang mit internationalen Normen für das IT-Servicemanagement.
Für die vereinbarte vorläufige Lösung sind lediglich die folgenden gemeinsamen Verfahrensvorschriften erforderlich, die Teil des vorliegenden Dokuments sind:
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Vorfallmanagement |
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Problemmanagement |
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Anfrageerledigung |
— |
Änderungsmanagement |
— |
Releasemanagement |
— |
Sicherheitsvorfall-Management |
— |
Informationssicherheits-Management |
Bei der Einrichtung der dauerhaften Registerverknüpfung zu einem späteren Zeitpunkt müssen die gemeinsamen Verfahrensvorschriften erforderlichenfalls angepasst und ergänzt werden.
2.2. Adressaten
Zielgruppe dieser gemeinsamen Verfahrensvorschriften sind die Supportteams des Registers der EU bzw. der Schweiz.
3. Vorgehen und Standards
Der folgende Grundsatz gilt für alle gemeinsamen Verfahrensvorschriften:
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Die EU und die Schweiz vereinbaren, die gemeinsamen Verfahrensvorschriften auf der Grundlage der Version 3 der Bibliothek für Informationstechnologie-Infrastruktur (ITIL) festzulegen. Praktiken aus diesem Standard werden herangezogen und an den besonderen Bedarf im Zusammenhang mit der vorläufigen Lösung angepasst. |
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Die für die Regelung der gemeinsamen Verfahrensvorschriften erforderliche Kommunikation und Abstimmung zwischen den beiden Vertragsparteien erfolgt über die Register-Servicedesks der Schweiz und der EU. Aufgaben werden stets innerhalb einer Vertragspartei zugewiesen. |
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Besteht Uneinigkeit über die Handhabung einer gemeinsamen Verfahrensvorschrift, so wird diese von beiden Servicedesks gemeinsam untersucht und gelöst. Kann keine Einigung erzielt werden, wird die Suche nach einer gemeinsamen Lösung an die nächsthöhere Ebene eskaliert.
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;
— |
Jede Vertragspartei kann die Verfahren für den Betrieb ihres eigenen Registersystems unter Berücksichtigung der an diese gemeinsamen Verfahrensvorschriften gerichteten Anforderungen und die damit verbundenen Schnittstellen festlegen. |
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Die gemeinsamen Verfahrensvorschriften werden durch ein IT-Servicemanagement-Tool (ITSM-Tool) unterstützt, insbesondere in Bezug auf Vorfallmanagement, Problemmanagement und Anfrageerledigung sowie die Kommunikation zwischen den beiden Vertragsparteien. |
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Darüber hinaus ist der Informationsaustausch per E-Mail zulässig. |
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Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass die Anforderungen an die Informationssicherheit im Einklang mit den Handhabungsanweisungen erfüllt werden. |
4. Vorfallmanagement
Ziel des Vorfallmanagement-Prozesses ist es, das normale Leistungsniveau von IT-Diensten so schnell wie möglich nach einem Vorfall mit möglichst geringer Störung der Geschäftsabläufe wiederherzustellen.
Darüber hinaus sollte das Vorfallmanagement für Berichtszwecke Aufzeichnungen über Vorfälle führen und sich in andere Prozesse eingliedern, um ständige Verbesserungen zu erzielen.
Allgemein betrachtet umfasst das Vorfallmanagement die folgenden Tätigkeiten:
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Ermittlung und Aufzeichnung von Vorfällen |
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Einstufung und Erstsupport |
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Untersuchung und Diagnose |
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Lösung und Wiederherstellung |
— |
Abschluss des Vorfalls |
Während der gesamten Dauer eines Vorfalls muss die kontinuierliche Handhabung von Eigentumsrechten, Überwachung, Verfolgung und Kommunikation durch den Vorfallmanagement-Prozess gewährleistet sein.
4.1. Ermittlung und Aufzeichnung von Vorfällen
Ein Vorfall kann von einem Supportteam, durch automatisierte Überwachungstools oder durch technisches Personal im Zuge der Routineüberwachung ermittelt werden.
Ein ermittelter Vorfall muss aufgezeichnet werden; dabei ist ihm eine eindeutige Kennung zuzuweisen, die eine ordnungsgemäße Verfolgung und eine ordnungsgemäße Überwachung ermöglicht. Die eindeutige Kennung eines Vorfalls ist die Kennung, die ihm im gemeinsamen Ticketsystem des Servicedesks der Vertragspartei (EU oder Schweiz), die den Vorfall festgestellt hat, zugewiesen wird. Sie muss in jeder Mitteilung im Zusammenhang mit dem Vorfall angegeben werden.
Anlaufstelle für alle Vorfälle sollte der Servicedesk der Vertragspartei sein, der das Ticket erfasst hat.
4.2. Einstufung und Erstsupport
Durch die Einstufung eines Vorfalls soll verstanden und ermittelt werden, welches System und/oder welcher Dienst von einem Vorfall in welchem Umfang betroffen ist. Um wirksam zu sein, sollte der Vorfall bei der Einstufung im ersten Anlauf zur korrekten Ressource geroutet werden, sodass der Vorfall schneller gelöst werden kann.
In der Einstufungsphase sollte der Vorfall nach seiner Wirkung und Dringlichkeit kategorisiert und priorisiert werden, damit er innerhalb eines Zeitrahmen behandelt wird, der der Priorität gerecht wird.
Besteht die Möglichkeit, dass der Vorfall sich auf die Vertraulichkeit oder die Integrität sensibler Daten und/oder auf die Systemverfügbarkeit auswirkt, muss der Vorfall außerdem als Sicherheitsvorfall deklariert und nach dem Verfahren behandelt werden, das im Kapitel „Sicherheitsvorfallmanagement“ dieses Dokuments festgelegt ist.
Soweit möglich nimmt der Servicedesk, der das Ticket erfasst hat, eine erste Diagnose vor. Zu diesem Zweck stellt der Servicedesk fest, ob es sich bei dem Vorfall um einen bekannten Fehler handelt. Ist dies der Fall, so ist der Lösungsweg oder die Ausweichlösung bereits bekannt und dokumentiert.
Konnte der Servicedesk den Vorfall lösen, so schließt er den Vorfall zu diesem Zeitpunkt ab, da der Primärzweck des Vorfallmanagements erfüllt wurde (nämlich die schnelle Wiederherstellung des Dienstes für den Endnutzer). Anderenfalls eskaliert der Servicedesk den Vorfall zur weiteren Untersuchung und Diagnose an die geeignete Resolvergruppe.
4.3. Untersuchung und Diagnose
Die Untersuchung und Diagnose von Vorfällen erfolgt, wenn der Servicedesk einen Vorfall nicht im Rahmen der Erstdiagnose lösen kann und dieser daher in geeigneter Weise eskaliert wird. Die Eskalation von Vorfällen ist Teil des Untersuchungs- und Diagnoseprozesses.
Eine gemeinsame Praxis in der Untersuchungs- und Diagnosephase ist der Versuch, den Vorfall unter kontrollierten Bedingungen nachzuvollziehen. Bei der Untersuchung und Diagnose eines Vorfalls ist wichtig, dass die richtige Abfolge der Ereignisse, die zu dem Vorfall geführt haben, deutlich wird.
Mit der Eskalation wird anerkannt, dass ein Vorfall auf der derzeitigen Supportebene nicht gelöst werden kann und an eine Supportgruppe auf höherer Ebene oder an die andere Vertragspartei weitergeleitet werden muss. Die Eskalation kann auf zwei Wegen erfolgen: horizontal (funktionsabhängig) oder vertikal (hierarchisch).
Der Servicedesk, der den Vorfall aufgezeichnet und ausgelöst hat, ist dafür verantwortlich, den Vorfall an die geeignete Ressource zu eskalieren und den Gesamtstatus und die Zuweisung des Vorfalls zu verfolgen.
Die Vertragspartei, der der Vorfall zugewiesen wurde, ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die angeforderten Maßnahmen zügig durchgeführt werden, und ihren eigenen Servicedesk auf dem Laufenden zu halten.
4.4. Lösung und Wiederherstellung
Die Vorfalllösung und die Wiederherstellung finden statt, sobald der Vorfall vollständig verstanden wird. Eine Lösung für einen Vorfall zu finden bedeutet, dass ein Weg gefunden wurde, um Abhilfe zu schaffen. Der Akt der Anwendung der Lösung ist die Wiederherstellungsphase.
Wurde der Dienstausfall von den geeigneten Ressourcen behoben, so wird der Vorfall an den zuständigen Servicedesk zurückgeleitet, der den Vorfall erfasst hat. Der Servicedesk bestätigt dem Initiator des Vorfalls, dass der Fehler berichtigt wurde und der Vorfall abgeschlossen werden kann. Die Erkenntnisse aus der Bearbeitung des Vorfalls sind für die künftige Verwendung aufzuzeichnen.
Die Wiederherstellung kann von IT-Supportpersonal durchgeführt werden oder durch Übermittlung von zu beachtenden Anweisungen an den Endnutzer.
4.5. Abschluss des Vorfalls
Der Abschluss ist der letzte Schritt des Vorfallmanagement-Prozesses und erfolgt kurz nach der Lösung des Vorfalls.
Aus der Checkliste der Tätigkeiten, die in der Abschlussphase durchzuführen sind, werden die folgenden hervorgehoben:
— |
Überprüfung der Kategorie, in die der Vorfall ursprünglich eingeordnet wurde; |
— |
ordnungsgemäße Erfassung aller Informationen zu dem Vorfall; |
— |
ordnungsgemäße Dokumentation des Vorfalls und Aktualisierung der Wissensbasis; |
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angemessene Kommunikation mit allen direkt oder indirekt von dem Vorfall betroffenen Beteiligten. |
Ein Vorfall ist förmlich abgeschlossen, sobald der Servicedesk die Vorfallabschlussphase ausgeführt und die andere Vertragspartei darüber unterrichtet hat.
Ein einmal geschlossener Vorfall wird nicht wieder geöffnet. Tritt ein Vorfall innerhalb kurzer Zeit erneut auf, wird nicht der ursprüngliche Vorfall wieder geöffnet, sondern stattdessen muss ein neuer Vorfall erfasst werden.
Wird der Vorfall sowohl vom Servicedesk der EU als auch von dem der Schweiz verfolgt, so ist der Servicedesk, der das Ticket erfasst hat, für den endgültigen Abschluss zuständig.
5. Problemmanagement
Dieses Verfahren sollte immer dann angewandt werden, wenn ein Problem ermittelt und dadurch der Problemmanagement-Prozess ausgelöst wird. Das Problemmanagement konzentriert sich auf Qualitätssteigerung und die Verringerung der Zahl der gemeldeten Vorfälle. Ein Problem kann einen oder mehrere Vorfälle verursachen. Wird ein Vorfall gemeldet, so besteht das Ziel des Vorfallmanagements darin, den Dienst so schnell wie möglich wiederherzustellen, was auch Ausweichlösungen umfassen kann. Wird ein Problem gestellt, so besteht das Ziel darin, den Ursprung des Problems zu untersuchen, um herauszufinden, welche Änderung gewährleistet, dass das Problem und die entsprechenden Vorfälle nicht mehr auftreten.
5.1. Ermittlung und Aufzeichnung eines Problems
Je nachdem, welche Vertragspartei das Ticket initiiert hat, ist entweder der Servicedesk der EU oder derjenige der Schweiz die Anlaufstelle für Fragen im Zusammenhang mit einem Problem.
Die einmalige Kennung eines Problems ist die vom IT-Servicemanagement (ITSM) zugewiesene Kennung. Sie muss in jeder Mitteilung im Zusammenhang mit dem Problem angegeben werden.
Ein Problem kann durch einen Vorfall ausgelöst oder auf Eigeninitiative mit dem Ziel geöffnet werden, im System ermittelte Mängel zu einem beliebigen Zeitpunkt zu beheben.
5.2. Problempriorisierung
Zwecks einfacherer Verfolgung können Probleme unter Berücksichtigung der Wirkung und Häufigkeit der damit zusammenhängenden Vorfälle genau wie Vorfälle nach ihrem Schweregrad und ihrer Priorität kategorisiert werden.
5.3. Untersuchung und Diagnose eines Problems
Jede Vertragspartei kann auf ein Problem hinweisen. Der Servicedesk der Vertragspartei, von der die Initiative ausgeht, ist dafür verantwortlich, das Problem zu erfassen, es der geeigneten Ressource zuzuweisen und den Gesamtstatus des Problems zu verfolgen.
Die Resolvergruppe, an die das Problem eskaliert wurde, ist für die zügige Behandlung des Problems und die Kommunikation mit dem Servicedesk verantwortlich.
Auf Anfrage sind beide Vertragsparteien dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die zugewiesenen Maßnahmen durchgeführt werden, und ihren eigenen Servicedesk auf dem Laufenden zu halten.
5.4. Problemlösung
Die Resolvergruppe, der das Problem zugewiesen wurde, ist verantwortlich dafür, das Problem zu lösen und dem Servicedesk ihrer eigenen Vertragspartei sachdienliche Informationen zu übermitteln.
Die Erkenntnisse aus der Bearbeitung des Problems sind für die künftige Verwendung aufzuzeichnen.
5.5. Abschluss eines Problems
Ein Problem ist förmlich geschlossen, sobald das Problem durch die Umsetzung der Änderung behoben wurde. Die Phase des Problemabschlusses wird von dem Servicedesk wahrgenommen, der das Problem erfasst und den Servicedesk der anderen Vertragspartei darüber informiert hat.
6. Anfrageerledigung
Bei dem Prozess der Anfrageerledigung handelt es sich um das durchgehende Management einer Anfrage nach einem neuen oder bestehenden Dienst vom Zeitpunkt ihrer Registrierung und Genehmigung bis zum Abschluss. Bei Dienstanfragen handelt es sich in der Regel um kleine, vordefinierte, wiederholbare, häufige, vorabgenehmigte und verfahrenstechnische Anfragen.
Die wichtigsten Schritte werden nachstehend kurz beschrieben:
6.1. Einleitung einer Anfrage
Die Angaben zu einer Dienstanfrage werden dem Servicedesk der EU oder dem der Schweiz per E-Mail, Telefon oder über das IT-Servicemanagement-Tool oder jeden anderen vereinbarten Kommunikationskanal übermittelt.
6.2. Erfassung und Analyse von Anfragen
Anlaufstelle für alle Dienstanfragen sollte der Servicedesk der EU oder derjenige der Schweiz sein, je nachdem, welche Vertragspartei die Dienstanfrage eingeleitet hat. Der Servicedesk ist dafür verantwortlich, die Dienstanfrage mit der gebotenen Sorgfalt zu erfassen und zu analysieren.
6.3. Genehmigung der Anfrage
Der Sachbearbeiter des Servicedesks der Vertragspartei, die die Dienstanfrage eingeleitet hat, prüft, ob für die Anfrage etwaige Genehmigungen der anderen Vertragspartei erforderlich sind, und holt diese gegebenenfalls ein. Wird die Dienstanfrage nicht genehmigt, aktualisiert der Servicedesk das Ticket und schließt es.
6.4. Anfrageerledigung
Dieser Schritt dient der wirksamen und effizienten Bearbeitung von Dienstanfragen. Hierbei ist zwischen den folgenden Fällen zu unterscheiden:
— |
Die Erledigung der Dienstanfrage betrifft nur eine Vertragspartei. In diesem Fall erteilt diese Vertragspartei die Arbeitsaufträge und koordiniert die Ausführung. |
— |
Die Erledigung der Dienstanfrage betrifft sowohl die EU als auch die Schweiz. In diesem Fall erteilen die Servicedesks die Arbeitsaufträge in ihrem Zuständigkeitsbereich. Der Ablauf der Erledigung der Dienstanfrage wird von den beiden Servicedesks gemeinsam koordiniert. Die Gesamtverantwortung trägt der Servicedesk, der die Dienstanfrage erhalten und initiiert hat. |
Sobald die Dienstanfrage erledigt wurde, muss sie den Status „Erledigt“ (Resolved) erhalten.
6.5. Anfrageeskalation
Der Servicedesk kann die offene Dienstanfrage erforderlichenfalls an die geeignete Ressource (Drittpartei) eskalieren.
Eskaliert wird an die jeweilige Drittpartei, d. h. der Servicedesk der EU muss den Servicedesk der Schweiz einschalten, um an eine Schweizer Drittpartei zu eskalieren und umgekehrt.
Die Drittpartei, an die die Dienstanfrage eskaliert wurde, ist für die zügige Behandlung der Dienstanfrage und die Kommunikation mit dem Servicedesk, der diese Anfrage eskaliert hat, verantwortlich.
Der Servicedesk, der die Dienstanfrage erfasst hat, ist für die Verfolgung des Gesamtstatus und der Zuweisung einer Dienstanfrage verantwortlich.
6.6. Überprüfung der Anfrageerledigung
Der zuständige Servicedesk unterzieht die Aufzeichnungen zu der Dienstanfrage vor dem Abschluss einer abschließenden Qualitätskontrolle. So soll sichergestellt werden, dass die Dienstanfrage tatsächlich bearbeitet wurde und dass alle zur Beschreibung des Lebenszyklus der Dienstanfrage erforderlichen Angaben mit hinreichenden Einzelheiten vorliegen. Darüber hinaus sind die Erkenntnisse aus der Bearbeitung der Anfrage für die künftige Verwendung aufzuzeichnen.
6.7. Abschluss der Anfrage
Sind sich die Vertragsparteien, denen die Anfrage zugewiesen wurde, einig, dass die Dienstanfrage erledigt wurde, und betrachtet der Urheber der Anfrage den Fall als gelöst, so wird als Nächstes der Status „Abgeschlossen“ (Closed) erteilt.
Eine Dienstanfrage wird förmlich abgeschlossen, sobald der Servicedesk, der die Anfrage erfasst hat, die Anfrageabschlussphase abgewickelt und den Servicedesk der anderen Vertragspartei unterrichtet hat.
7. Änderungsmanagement
Das Änderungsmanagement soll sicherstellen, dass alle Änderungen zur Kontrolle von IT-Infrastruktur effizient und zeitnah nach standardisierten Methoden und Verfahren durchgeführt werden, damit die Zahl und die Auswirkungen etwaiger Vorfälle in diesem Zusammenhang auf den Dienst möglichst gering gehalten werden. Änderungen der IT-Infrastruktur können sich reaktiv infolge von Problemen oder von außen auferlegten Anforderungen, z. B Änderungen der Rechtsvorschriften, oder proaktiv ergeben, indem eine Verbesserung von Effizienz und Wirksamkeit angestrebt wird oder um unternehmerische Initiativen zu ermöglichen oder zu reflektieren.
Der Änderungsmanagement-Prozess umfasst verschiedene Schritte, bei denen jede Einzelheit einer Änderungsanfrage für die künftige Nachverfolgung erfasst wird. Diese Prozesse gewährleisten, dass die Änderung vor ihrer Einführung validiert und getestet wird. Der Releasemanagement-Prozess sorgt für eine erfolgreiche Einführung.
7.1. Änderungsanfrage
Eine Änderungsanfrage (RFC) wird dem Änderungsmanagement-Team zur Validierung und Genehmigung vorgelegt. Anlaufstelle für alle Änderungsanfragen sollte der Servicedesk der EU oder derjenige der Schweiz sein, je nachdem, welche Vertragspartei die Anfrage eingeleitet hat. Der Servicedesk ist dafür verantwortlich, die Anfrage mit der gebotenen Sorgfalt zu erfassen und zu analysieren.
Änderungsanfragen können ausgelöst werden durch
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einen Vorfall, der eine Änderung verursacht; |
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ein bestehendes Problem, das zu einer Änderung führt; |
— |
einen Endnutzer, der eine neue Änderung anfragt; |
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eine Änderung infolge laufender Wartungsarbeiten; |
— |
Änderungen von Rechtsvorschriften. |
7.2. Bewertung und Planung einer Änderung
Diese Phase umfasst die Bewertung von Änderungen und Planungstätigkeiten. Dazu gehören Priorisierung und Planungstätigkeiten zur Minimierung der Risiken und Auswirkungen.
Wenn die Durchführung der Änderungsanfrage sowohl die EU als auch die Schweiz betrifft, überprüft die Vertragspartei, die die Anfrage erfasst hat, die Änderungsbewertung und -planung mit der anderen Vertragspartei.
7.3. Genehmigung einer Änderung
Eine eingeloggte Änderungsanfrage muss von der zuständigen Eskalationsebene genehmigt werden.
7.4. Durchführung der Änderung
Die Durchführung der Änderung erfolgt im Rahmen des Releasemanagement-Prozesses. Die Releasemanagement-Teams beider Vertragsparteien folgen bei der Planung und dem Testen ihren eigenen Prozessen. Die Änderung wird überprüft, sobald die Durchführung abgeschlossen ist. Um sicherzustellen, dass alles planmäßig abgewickelt wurde, wird der bestehende Änderungsmanagement-Prozess laufend überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
8. Releasemanagement
Ein Release entspricht einer oder mehreren Änderungen eines IT-Dienstes, die in einem Releaseplan zusammengefasst sind und zusammen genehmigt, vorbereitet, aufgebaut, getestet und eingeführt werden. Bei einem Release kann es sich um eine Fehlerbehebung, eine Änderung der Hardware oder anderer Komponenten, Softwareänderungen, Aktualisierungen von Anwendungsversionen und/oder Änderungen der Dokumentation bzw. von Prozessen handeln. Jedes Release wird inhaltlich als Einheit verwaltet, getestet und eingeführt.
Releasemanagement zielt auf die Planung, den Aufbau, das Testen und die Validierung sowie die Schaffung der Fähigkeit ab, die konzipierten Dienste bereitzustellen, mit denen die Anforderungen der Beteiligten erfüllt und die angestrebten Ziele erreicht werden. Bei der Designkoordinierung werden für alle Änderungen des Dienstes Akzeptanzkriterien festgelegt und dokumentiert, die den Releasemanagement-Teams zur Verfügung gestellt werden.
Das Release besteht in der Regel aus mehreren Problembehebungen und Verbesserungen für einen Dienst. Es umfasst die erforderliche neue oder geänderte Software oder jegliche neue oder geänderte Hardware, die zur Umsetzung der genehmigten Änderungen erforderlich ist.
8.1. Planung des Releases
Als erster Schritt in diesem Prozess werden genehmigte Änderungen Releasebündeln zugewiesen und der Umfang und Inhalt des Releases festgelegt. Auf der Grundlage dieser Informationen wird als Teilprozess der Releaseplanung ein Zeitplan für den Aufbau, das Testen und die Einführung des Releases aufgestellt.
Bei der Planung sollte Folgendes festgelegt werden:
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Umfang und Inhalt des Releases; |
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Risikobewertung und Risikoprofil des Releases; |
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von dem Release betroffene Kunden/Nutzer; |
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für das Release zuständiges Team; |
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Bereitstellungs- und Einführungsstrategie; |
— |
Ressourcen für das Release und dessen Einführung. |
Die beiden Vertragsparteien unterrichten einander über ihre Releaseplanung und ihre Wartungsfenster. Wenn ein Release sowohl die EU als auch die Schweiz betrifft, koordinieren diese die Planung und legen ein gemeinsames Wartungsfenster fest.
8.2. Aufbau und Testen des Releasebündels
In der Aufbau- und Testphase im Rahmen des Releasemanagement-Prozesses wird zum einen das Konzept für die Ausführung des Releases oder des Releasebündels und die Wartung der kontrollierten Umgebungen vor der Vornahme der Änderung und zum anderen das Konzept für das Testen aller Änderungen in allen betroffenen Umgebungen nach dem Release festgelegt.
Wenn ein Release sowohl die EU als auch die Schweiz betrifft, koordinieren diese die Bereitstellungpläne und die Tests. Dies umfasst die folgenden Fragen:
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Wie und wann werden Releaseeinheiten und Dienstleistungskomponenten bereitgestellt? |
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Was sind die typischen Vorlaufzeiten und was geschieht bei Verzögerungen? |
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Wie kann der Fortschritt der Bereitstellung verfolgt und eine Bestätigung eingeholt werden? |
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Was sind die Messgrößen für die Überwachung und Feststellung des Gelingens der Releasemaßnahme? |
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Welches sind die gemeinsamen Testfälle für wichtige Funktionen und Änderungen? |
Am Ende dieses Teilprozesses sind alle erforderlichen Releasekomponenten für den Schritt der realen Einführung bereit.
8.3. Vorbereitung der Einführung
Beim Teilprozess der Vorbereitung wird sichergestellt, dass Kommunikationspläne korrekt festgelegt werden und Mitteilungen bereitliegen, um an alle betroffenen Beteiligten und Endnutzer versandt zu werden, und dass das Release in den Änderungsmanagement-Prozess eingebunden wird, um zu gewährleisten, dass alle Änderungen kontrolliert durchgeführt und von den erforderlichen Gremien genehmigt werden.
Wenn ein Release sowohl die EU als auch die Schweiz betrifft, koordinieren diese die folgenden Tätigkeiten:
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Aufzeichnungen zur Änderungsanfrage für die Planung und Vorbereitung der Einführung in die Produktionsumgebung; |
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Aufstellung des Durchführungsplans; |
— |
Zurücksetzungskonzept, damit bei einer misslungenen Einführung der vorherige Stand wiederhergestellt werden kann; |
— |
Mitteilungen an alle notwendigen Parteien; |
— |
Einholung der Genehmigung für die Durchführung des Releases von der zuständigen Eskalationsebene. |
8.4. Zurücksetzen des Releases
Ist eine Einführung misslungen oder haben Tests ergeben, dass die Einführung ein Fehlschlag war oder die vereinbarten Akzeptanz-/Qualitätskriterien nicht erreicht hat, müssen die Releasemanagement-Teams beider Vertragsparteien zum vorigen Stand zurückkehren. Alle notwendigen Beteiligten müssen darüber unterrichtet werden, einschließlich der betroffenen/anvisierten Endnutzer. Bei erteilter Genehmigung kann der Prozess in jeder der vorangegangenen Phasen wieder aufgenommen werden.
8.5. Überprüfung und Abschluss des Releases
Bei der Überprüfung einer Einführung sollten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:
— |
Einholen von Feedback zur Kunden-/Nutzerzufriedenheit mit der Einführung bzw. zur Zufriedenheit mit der Dienstbereitstellung im Rahmen der Einführung (Sammeln des Feedbacks und dessen Auswertung für die kontinuierliche Verbesserung des Dienstes); |
— |
Überprüfung aller nicht erfüllten Qualitätskriterien; |
— |
Kontrolle, dass alle Maßnahmen, notwendigen Korrekturen und Änderungen vollständig sind; |
— |
Sicherstellen, dass am Ende der Einführung keine Probleme in Bezug auf Fähigkeiten, Ressourcen, Kapazität oder Leistung auftreten; |
— |
Kontrolle, dass alle Probleme, bekannten Fehler und Ausweichlösungen dokumentiert und von Kunden, Endnutzern, dem betrieblichen Support und anderen betroffenen Parteien akzeptiert werden; |
— |
Überwachung von Vorfällen und Problemen, die durch die Einführung ausgelöst wurden (Early Life Support für operative Teams, wenn das Release Mehrarbeit verursacht hat); |
— |
Aktualisierung der Supportdokumentation (d. h. Unterlagen mit technischen Informationen); |
— |
förmliche Übergabe des eingeführten Releases an den Servicebetrieb; |
— |
Dokumentation der gewonnenen Erkenntnisse; |
— |
Einholen der Release-Kurzbeschreibung bei den Durchführungsteams; |
— |
förmlicher Abschluss des Releases nach Überprüfung der Aufzeichnungen zur Änderungsanfrage. |
9. Sicherheitsvorfall-Management
Das Sicherheitsvorfall-Management ist ein Prozess für den Umgang mit Sicherheitsvorfällen, der es ermöglichen soll, potenziell betroffene Beteiligte über den Vorfall zu unterrichten sowie Vorfälle zu bewerten und zu priorisieren; es umfasst auch die Reaktion auf den Vorfall, um eine tatsächliche, mutmaßliche oder potenzielle Verletzung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität von sensiblen Informationswerten zu beheben.
9.1. Kategorisierung von Informationssicherheitsvorfällen
Alle Vorfälle, die die Verknüpfung zwischen dem Unionsregister und dem Register der Schweiz beeinflussen, werden analysiert, um zu ermitteln, ob möglicherweise die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von im Verzeichnis sensibler Informationen (SIL) aufgeführten sensiblen Informationen verletzt wurde.
Ist dies der Fall, so wird der Vorfall als Informationssicherheitsvorfall kategorisiert, unverzüglich im IT-Servicemanagement-Tool registriert und als solcher bearbeitet.
9.2. Handhabung von Informationssicherheitsvorfällen
Sicherheitsvorfälle werden der Verantwortung der 3. Eskalationsebene zugeordnet; die Lösung der Vorfälle übernimmt ein spezielles Vorfallmanagement-Team (IMT).
Das Vorfallmanagement-Team ist verantwortlich für
— |
die Durchführung einer ersten Analyse, die Kategorisierung und die Schwereeinstufung des Vorfalls; |
— |
die Koordinierung von Maßnahmen aller Beteiligten einschließlich der vollständigen Dokumentation der Vorfallanalyse, der zur Behebung des Vorfalls getroffenen Entscheidungen und aller ermittelten möglichen Schwachstellen; |
— |
je nach Schwere des Sicherheitsvorfalls dessen zügige Eskalation an die geeignete Ebene zur Information und/oder Entscheidung. |
Bei dem Prozess des Informationssicherheits-Managements werden alle Informationen zu Vorfällen in die höchste Sensibilitätsstufe für Informationen, auf jeden Fall aber nicht niedriger als „ETS SENSITIVE“ eingestuft.
Im Falle einer laufenden Untersuchung und/oder einer Schwachstelle, die ausgenutzt werden könnte, wird die Information so lange als „ETS CRITICAL“ eingestuft, bis Abhilfe geschaffen wurde.
9.3. Identifizierung eines Sicherheitsvorfalls
Je nach Art des Sicherheitsvorfalls bestimmt der Informationssicherheitsbeauftragte, welche geeigneten Organisationen einzubinden und am Vorfallmanagement-Team zu beteiligen sind.
9.4. Analyse eines Sicherheitsvorfalls
Das Vorfallmanagement-Team steht mit allen beteiligten Organisationen und gegebenenfalls den relevanten Mitgliedern von deren Teams in Kontakt, um den Vorfall genauer zu betrachten. Bei der Analyse wird ermittelt, in welchem Umfang die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit eines Werts verloren gegangen ist, und bewertet, wie sich dies auf alle betroffenen Organisationen auswirkt. Anschließend werden Erst- und Folgemaßnahmen zur Behebung des Vorfalls und zur Verwaltung seiner Auswirkungen bestimmt, einschließlich der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Ressourcen.
9.5. Bewertung der Schwere eines Sicherheitsvorfalls, Eskalation und Berichterstattung
Das Vorfallmanagement-Team bewertet die Schwere jedes neuen Sicherheitsvorfalls nach dessen Kategorisierung als Sicherheitsvorfall und leitet je nach seiner Schwere die erforderlichen Sofortmaßnahmen ein.
9.6. Berichterstattung über die Reaktion auf einen Sicherheitsvorfall
Das Vorfallmanagement-Team nimmt die Ergebnisse der Begrenzung des Vorfalls (Incident Containment) und der Wiederherstellung in den Bericht über die Reaktion auf den Informationssicherheitsvorfall auf. Der Bericht wird der 3. Eskalationsebene mit gesicherter E-Mail oder anderen gegenseitig akzeptierten gesicherten Kommunikationsmitteln übermittelt.
Die zuständige Vertragspartei überprüft die Ergebnisse der Begrenzung und Wiederherstellung und
— |
stellt die Verbindung des Registers wieder her, wenn dieses zuvor abgetrennt worden war; |
— |
übernimmt die Vorfallkommunikation gegenüber den Registerteams; |
— |
schließt den Vorfall ab. |
Das Vorfallmanagement-Team sollte sachdienliche Einzelheiten in gesicherter Form in den Bericht über den Informationssicherheitsvorfall aufnehmen, um die kohärente Aufzeichnung und Kommunikation zu gewährleisten und zügige, angemessene Maßnahmen zur Begrenzung des Vorfalls zu ermöglichen. Nach der Fertigstellung übermittelt das Vorfallmanagement-Team zügig den endgültigen Bericht über den Informationssicherheitsvorfall.
9.7. Überwachung, Kapazitätsaufbau und kontinuierliche Verbesserung
Das Vorfallmanagement-Team erstattet über alle Sicherheitsvorfälle an die 3. Eskalationsebene Bericht. Die Berichte werden von dieser Eskalationsebene verwendet, um Folgendes zu ermitteln:
— |
Schwachstellen bei Sicherheitskontrollen und/oder beim Betrieb, die verbesserungsbedürftig sind; |
— |
mögliche Notwendigkeit, dieses Verfahren zu verbessern, sodass wirksamer auf Vorfälle reagiert werden kann; |
— |
Möglichkeiten für Schulung und Kapazitätsaufbau zur weiteren Stärkung der Resilienz von Registersystemen in Bezug auf die Informationssicherheit, um das Risiko künftiger Vorfälle zu verringern und deren Auswirkungen zu minimieren. |
10. Informationssicherheits-Management
Das Informationssicherheits-Management zielt darauf ab, die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von vertraulichen Informationen, Daten und IT-Dienstleistungen einer Organisation sicherzustellen. Neben den technischen Komponenten, darunter deren Design und Erprobung (siehe technische Verknüpfungsstandards, LTS), sind die folgenden gemeinsamen Verfahrensvorschriften erforderlich, um die Sicherheitsanforderungen für die vorläufige Lösung zu erfüllen.
10.1. Identifizierung von sensiblen Informationen
Zur Bewertung der Sensibilität einer Information wird ermittelt, in welchem Umfang sich eine Sicherheitsverletzung im Zusammenhang mit dieser Information auf die Geschäftstätigkeit auswirken könnte (z. B. finanzielle Verluste, Imageschaden, Rechtsverletzung usw.).
Die sensiblen Informationswerte werden auf der Grundlage ihrer Auswirkungen auf die Verknüpfung ermittelt.
Die Sensibilitätsstufe dieser Information wird anhand der für diese Verknüpfung anwendbaren Sensibilitätsskala bewertet, die im Abschnitt „Behandlung von Informationssicherheitsvorfällen“ dieses Dokuments eingehender behandelt wird.
10.2. Sensibilitätsstufen von Informationswerten
Sobald dies ermittelt wurde, wird der Informationswert nach folgenden Regeln eingestuft:
— |
Wird die Vertraulichkeits-, die Integritäts- oder die Verfügbarkeitsstufe auch nur in einem Fall als HOCH erachtet, wird der Wert als „ETS CRITICAL“ eingestuft; |
— |
wird die Vertraulichkeits-, die Integritäts- oder die Verfügbarkeitsstufe auch nur in einem Fall als MITTEL erachtet, wird der Wert als „ETS SENSITIVE“ eingestuft; |
— |
werden die Vertraulichkeits-, die Integritäts- und die Verfügbarkeitsstufen durchweg als NIEDRIG erachtet, wird der Wert als „ETS LIMITED“ eingestuft. |
10.3. Bezeichnung des Eigentümers von Informationswerten
Für alle Informationswerte sollte es einen bezeichneten Eigentümer geben. Informationswerte des EHS, die zu der Verknüpfung zwischen dem EUTL und dem SSTL gehören oder damit in Verbindung stehen, sollten in ein gemeinsames Inventarverzeichnis der Informationswerte aufgenommen werden, das von den beiden Vertragsparteien geführt wird. Informationswerte des EHS außerhalb der Verknüpfung zwischen dem EUTL und dem SSTL sollten in ein Inventarverzeichnis der Informationswerte aufgenommen werden, das von der jeweiligen Vertragspartei geführt wird.
Die Eigentumsrechte an jedem Informationswert, der zu der Verknüpfung zwischen dem EUTL und dem SSTL gehört oder damit in Verbindung steht, müssen von den beiden Vertragsparteien vereinbart werden. Die Bewertung der Sensibilität eines Informationswerts ist Aufgabe des Eigentümers.
Die Position des Eigentümers sollte dem Wert des ihm zugeordneten Informationswerts angemessen sein. Die Verantwortung des Eigentümers für den Wert und die Verpflichtung zur Wahrung der erforderlichen Vertraulichkeits-, Integritäts- und Verfügbarkeitsstufe sollten vereinbart und förmlich festgelegt werden.
10.4. Registrierung sensibler Informationen
Alle sensiblen Informationen werden im Verzeichnis sensibler Informationen registriert.
Wenn sich die Aggregation von sensiblen Informationen stärker auswirken könnte als eine einzelne Information, wird dies gegebenenfalls berücksichtigt und im Verzeichnis sensibler Informationen registriert (z. B. ein in der Systemdatenbank gespeicherter Datensatz).
Das Verzeichnis sensibler Informationen ist nicht statisch. Bedrohungen, Schwachstellen, die Wahrscheinlichkeit oder die Folgen von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit den Werten können sich ohne Vorankündigung ändern, und es ist möglich, dass neue Werte in den Betrieb der Registersysteme eingeführt werden.
Deswegen wird das Verzeichnis sensibler Informationen regelmäßig überprüft, und alle neuen als sensibel eingestuften Informationen werden unverzüglich im Verzeichnis sensibler Informationen registriert.
Das Verzeichnis sensibler Informationen muss für jeden Eintrag mindestens folgende Angaben enthalten:
— |
Beschreibung der Information |
— |
Eigentümer der Information |
— |
Sensibilitätsstufe |
— |
Angabe, ob die Information personenbezogene Daten enthält |
— |
weitere Angaben soweit erforderlich. |
10.5. Behandlung von sensiblen Informationen
Sensible Informationen, die außerhalb der Verknüpfung zwischen dem Unionsregister und dem Schweizer Register verarbeitet werden, werden im Einklang mit den Handhabungsanweisungen behandelt.
Sensible Informationen, die über die Verknüpfung zwischen dem Unionsregister und dem Schweizer Register verarbeitet werden, werden im Einklang mit den Sicherheitsanforderungen der Vertragsparteien behandelt.
10.6. Zugangsmanagement
Ziel des Zugangsmanagements ist es, autorisierten Nutzern die Berechtigung zur Nutzung eines Dienstes zu erteilen und gleichzeitig den Zugang von nicht autorisierten Nutzern zu verhindern. Das Zugangsmanagement wird manchmal auch als „Berechtigungsmanagement“ oder „Identitätsmanagement“ bezeichnet.
Für die vorläufige Lösung und ihren Betrieb benötigen die beiden Vertragsparteien Zugang zu den folgenden Komponenten:
— |
Wiki: Ein kollaboratives Umfeld für den Austausch gemeinsamer Informationen wie Releaseplanung; |
— |
IT-Servicemanagement-Tool für das Vorfall- und Problemmanagement (siehe Kapitel 3 „Vorgehen und Standards“); |
— |
Informationsaustauschsystem: Jede Vertragspartei stellt ein System für den sicheren Austausch von Meldungen bereit, über das Meldungen, die Transaktionsdaten enthalten, übermittelt werden. |
Der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union sorgen dafür, dass Zugänge auf dem neuesten Stand sind, und fungieren für ihre jeweilige Vertragspartei als Anlaufstelle für Tätigkeiten des Zugangsmanagements. Anträge auf Zugang werden im Einklang mit den Verfahren für die Anfrageerledigung behandelt.
10.7. Zertifikat-/Schlüsselmanagement
Jede Vertragspartei ist für ihr eigenes Zertifikat-/Schlüsselmanagement (Generierung, Registrierung, Speicherung, Installation, Verwendung, Erneuerung, Aufhebung, Backup und Wiedererlangung von Zertifikaten/Schlüsseln) verantwortlich. Wie in den technischen Verknüpfungsstandards beschrieben, werden nur digitale Zertifikate verwendet, die von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt wurden, der beide Vertragsparteien vertrauen. Die Handhabung und Speicherung von Zertifikaten/Schlüsseln muss den Bestimmungen der Handhabungsanweisungen folgen.
Jede Aufhebung und/oder Erneuerung von Zertifikaten und Schlüsseln muss von beiden Vertragsparteien koordiniert werden. Dies geschieht im Einklang mit den Verfahren für die Anfrageerledigung.
Der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union tauschen Zertifikate/Schlüssel über ein gesichertes Kommunikationsmittel im Einklang mit den Bestimmungen der Handhabungsanweisungen aus.
Jede Überprüfung von Zertifikaten/Schlüsseln in jedem Kommunikationsmittel zwischen den Parteien erfolgt auf einem zweiten Kanal („out of band“).
25.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/16 |
BESCHLUSS Nr. 2/2020 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUR VERKNÜPFUNG IHRER JEWEILIGEN SYSTEME FÜR DEN HANDEL MIT TREIBHAUSGASEMISSIONEN EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES
vom 5. November 2020
zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens und zur Annahme technischer Verknüpfungsstandards (LTS) [2021/1034]
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (1) (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss Nr. 2/2019 des Gemeinsamen Ausschusses vom 5. Dezember 2019 (2) wurden die Anhänge I und II des Abkommens geändert, sodass die im Abkommen festgelegten Bedingungen für die Verknüpfung erfüllt sind. |
(2) |
Nach Annahme des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemeinsamen Ausschusses tauschten die Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens ihre Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden aus, da sie alle Bedingungen für eine Verknüpfung im Sinne des Abkommens erfüllt sehen. |
(3) |
Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 4 des Abkommens ist das Abkommen am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. |
(4) |
Anhang I des Abkommens sollte in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens geändert werden, indem den bisherigen Fortschritten bei der Registerverknüpfung Rechnung getragen wird, um bei der Verwaltung der Luftfahrzeugbetreiber, die erstmals der Schweiz zugeordnet werden, einen reibungslosen Übergang sicherzustellen. |
(5) |
Damit die jüngsten Entwicklungen Berücksichtigung finden und eine größeres Maß an Flexibilität bei der Registerverknüpfung gemäß dem Abkommen gewährleistet wird, sollte Anhang II des Abkommens in Übereinstimmung mit dessen Artikel 13 Absatz 2 geändert werden, sodass eine größere Auswahl an gleichwertigen Technologien für die Einrichtung der Registerverknüpfung besteht. |
(6) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Abkommens erstellen der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union technische Verknüpfungsstandards (Linking Technical Standards, LTS) auf Basis der Grundsätze in Anhang II. In den LTS sollten die Anforderungen für eine solide und gesicherte Verbindung zwischen dem Schweizer Zusatztransaktionsprotokoll (SSTL) und dem Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) beschrieben werden. Die LTS sollten wirksam werden, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden. |
(7) |
Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens sollte sich der Gemeinsame Ausschuss auf technische Leitlinien zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Abkommen einigen, die unter anderem die Einrichtung einer soliden und gesicherten Verbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL betreffen. Die technischen Leitlinien können von einer gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Abkommens eingesetzten Arbeitsgruppe erarbeitet werden. Die Arbeitsgruppe sollte mindestens den Schweizer Registerverwalter und den Zentralverwalter des Unionsregisters umfassen und den Gemeinsamen Ausschuss bei seinen Aufgaben gemäß Artikel 13 des Abkommens unterstützen. |
(8) |
Wegen des technischen Inhalts der Leitlinien und der Notwendigkeit, sie an laufende Entwicklungen anzupassen, sollten die vom Schweizer Registerverwalter und vom Zentralverwalter des Unionsregisters erarbeiteten Leitlinien dem Gemeinsamen Ausschuss zur Information und gegebenenfalls zur Genehmigung vorgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Teil B Nummer 17 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Die Schweiz übernimmt die Verwaltung der ihr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber nach dem 30. April des Jahres der Zuordnung und sobald die vorläufige Registerverbindung betriebsbereit ist.“
Artikel 2
Anhang II Absatz 4 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„In den LTS ist festzulegen, dass die Kommunikation zwischen dem SSTL und dem EUTL in Form eines gesicherten Austauschs von Webdienstmeldungen auf der Grundlage der folgenden oder gleichwertiger Technologien (*1) erfolgt:
— |
Webdienste mit Simple Object Access Protocol (SOAP), |
— |
hardwarebasiertes virtuelles privates Netzwerk (VPN), |
— |
erweiterbare Auszeichnungssprache (XML), |
— |
digitale Signatur und |
— |
Netzzeitprotokolle (Network Time Protocols). |
Artikel 3
Die technischen Verknüpfungstandards (LTS) im Anhang dieses Beschlusses werden angenommen.
Artikel 4
Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 5 des Abkommens wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Sie unterstützt den Gemeinsamen Ausschuss bei der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Abkommens, einschließlich der Erarbeitung von technischen Leitlinien für die Umsetzung der LTS.
Die Arbeitsgruppe umfasst mindestens den Schweizer Registerverwalter und den Zentralverwalter der Union.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 5. November 2020.
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Sekretariat für die Europäische Union
Maja-Alexandra DITTEL
Der Vorsitz
Beatriz YORDI
Sekretariat für die Schweiz
Caroline BAUMANN
(1) ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3.
(2) Beschluss Nr. 2/2019 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 68).
ANHANG
Technische Verknüpfungsstandards (LTS) gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen
STANDARDS FÜR VORLÄUFIGE LÖSUNG
1. Glossar
Tabelle 1-1
Verwaltungstechnische Abkürzungen und Begriffsbestimmungen
Abkürzung/Begriff |
Begriffsbestimmung |
Zertifikat |
Ein Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt und das ausschließlich zur Erfüllung der Anforderungen im Rahmen des EU-EHS oder des EHS der Schweiz gültig ist. |
CH |
Schweizerische Eidgenossenschaft |
CHU |
Allgemeine CH-Zertifikate (die Abkürzung „CHU2“ bezeichnet CH-Zertifikate des zweiten Verpflichtungszeitraums) |
CHUA |
CH-Luftverkehrszertifikat |
Gemeinsame Verfahrensvorschriften |
Von den Vertragsparteien des Abkommens gemeinsam erstellte gemeinsame Verfahrensvorschriften zur Operationalisierung der Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz. |
EHR |
Emissionshandelsregister |
EHS |
Emissionshandelssystem |
EU |
Europäische Union |
EUA |
Allgemeines EU-Zertifikat |
EUAA |
EU-Luftverkehrszertifikat |
EUCR |
Konsolidiertes Register der Europäischen Union |
EUTL |
Transaktionsprotokoll der Europäischen Union |
Register |
Ein Verbuchungssystem für im Rahmen des EHS ausgestellte Zertifikate, das das Eigentum an in elektronischen Konten verbuchten Zertifikaten verfolgt. |
SSTL |
Schweizer Zusatztransaktionsprotokoll |
Transaktion |
Ein Vorgang in einem Register, der die Übertragung eines Zertifikats von einem Konto auf ein anderes umfasst. |
Transaktionsprotokollsystem |
Im Transaktionsprotokoll sind die einzelnen vorgeschlagenen Transaktionen erfasst, die von einem Register an das andere übermittelt werden. |
Tabelle 1-2
Technische Abkürzungen und Begriffsbestimmungen
Abkürzung/Begriff |
Begriffsbestimmung |
Asymmetrische Kryptografie |
Verwendung öffentlicher und privater Schlüssel zur Ver- und Entschlüsselung von Daten |
Zertifizierungsstelle |
Stelle, die digitale Zertifikate ausstellt |
Kryptografischer Schlüssel |
Eine Information, die die funktionale Ausgabe eines kryptografischen Algorithmus bestimmt |
Entschlüsselung |
Rückgängigmachung der Verschlüsselung |
Digitale Signatur |
Ein mathematisches Verfahren zur Validierung der Authentizität und Integrität einer Meldung, einer Software oder eines digitalen Dokuments |
Verschlüsselung |
Die Umwandlung von Informationen oder Daten in einen Code, insbesondere um unbefugten Zugriff zu verhindern |
Dateieingabe |
Das Lesen einer Datei |
Firewall |
Netzsicherheitsanwendung oder -software zur Überwachung und Kontrolle des ein- und ausgehenden Netzverkehrs auf der Grundlage vorab festgelegter Regeln |
Heartbeat-Überwachung |
Periodisches Signal, das von Hardware oder Software erzeugt und überwacht wird, um Normalbetrieb zu bestätigen oder andere Teile eines Computersystems zu synchronisieren |
IPSec |
IP-Sicherheit Netzwerkprotokollsuite, die die Datenpakete authentifiziert und verschlüsselt, um eine sichere verschlüsselte Kommunikation zwischen zwei Computern über ein Internetprotokollnetz zu ermöglichen |
Penetrationstest |
Test eines Computersystems, eines Netzwerks oder einer Web-Anwendung, um Sicherheitslücken zu finden, die ein Angreifer ausnutzen könnte |
Abgleichverfahren |
Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass zwei Datensätze übereinstimmen |
VPN |
Virtuelles privates Netzwerk |
XML |
Erweiterbare Auszeichnungssprache — Mit ihrer Hilfe können Designer ihre eigenen maßgeschneiderten Tags erstellen und so die Definition, Übermittlung, Validierung und Interpretation von Daten zwischen Anwendungen und zwischen Organisationen ermöglichen. |
2. Einleitung
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen vom 23. November 2017 (im Folgenden das „Abkommen“) sieht die gegenseitige Anerkennung von Emissionszertifikaten vor, die für die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (im Folgenden das „EU-EHS“) oder des Emissionshandelssystems der Schweiz (im Folgenden das „EHS der Schweiz“) genutzt werden können. Um die Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz zu operationalisieren, wird eine direkte Verknüpfung zwischen dem Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (European Union Transaction Log, im Folgenden „EUTL“) des Unionsregisters und dem Schweizer Zusatztransaktionsprotokoll (Swiss Supplementary Transaction Log, im Folgenden „SSTL“) des Schweizer Registers eingerichtet, sodass im Rahmen eines der beiden EHS vergebene Emissionszertifikate von einem Register in das andere übertragen werden können (Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens). Für die Operationalisierung der Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz muss bis Mai 2020 oder so bald wie möglich danach eine vorläufige Lösung eingeführt werden. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um so bald wie möglich die vorläufige Lösung durch eine dauerhafte Registerverknüpfung zu ersetzen (Anhang II des Abkommens).
Gemäß Artikel 3 Absatz 7 erstellen der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union technische Verknüpfungsstandards (Linking Technical Standards, LTS) auf Basis der Grundsätze in Anhang II des Abkommens, in dem die Anforderungen für eine solide und gesicherte Verbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL im Einzelnen beschrieben sind. Die von den Verwaltern entwickelten LTS treten in Kraft, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden.
Der Gemeinsame Ausschuss soll die in diesem Dokument festgehaltenen LTS mit seinem Beschluss Nr. 2/2020 annehmen. Im Einklang mit diesem Beschluss ersucht der Gemeinsame Ausschuss den Schweizer Registerverwalter und den Zentralverwalter der Union, weitere technische Leitlinien zur Operationalisierung der Verknüpfung zu erarbeiten und sicherzustellen, dass diese laufend an den technischen Fortschritt und die neuen Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit der Verknüpfung und ihr wirksames und effizientes Funktionieren angepasst werden.
2.1. Geltungsbereich
Dieses Dokument stellt den Konsens der Vertragsparteien über die Schaffung der technischen Grundlagen der Verknüpfung zwischen den Registern des EU-EHS und des EHS der Schweiz dar. Es gibt zwar einen Überblick über die grundlegenden technischen Spezifikationen im Hinblick auf Architektur-, Dienstleistungs- und Sicherheitsanforderungen, doch sind weitere genaue Anleitungen erforderlich, um die Verknüpfung zu operationalisieren.
Für das ordnungsgemäße Funktionieren der Verknüpfung sind weitere Prozesses und Verfahren erforderlich, um sie weiter zu operationalisieren. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens werden diese Aspekte eingehend in den gemeinsamen Verfahrensvorschriften geregelt, die gesondert durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen werden.
2.2. Adressaten
Dieses Dokument ist an den Schweizer Registerverwalter und den Zentralverwalter der Union gerichtet.
3. Allgemeine Bestimmungen
3.1. Architektur der Kommunikationsverbindung
Dieser Abschnitt enthält eine Beschreibung der allgemeinen Architektur der Operationalisierung der Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz sowie der verschiedenen dazugehörigen Komponenten.
Da Sicherheit ein Schlüsselelement für die Definition der Architektur der Registerverknüpfung ist, wurden alle Maßnahmen ergriffen, um über eine solide Architektur zu verfügen. Obwohl die vorgesehene dauerhafte Registerverknüpfung auf Webdiensten beruhen wird, wird bei der vorläufigen Lösung stattdessen ein Dateiaustauschmechanismus verwendet.
Die technische Lösung verwendet Folgendes:
— |
ein Transferprotokoll für den sicheren Austausch von Meldungen, |
— |
Meldungen im XML-Format, |
— |
XML-basierte digitale Signatur und Entschlüsselung, |
— |
VPN-Anwendung oder gleichwertiges Netz für die sichere Datenübermittlung. |
3.1.1.
Die Kommunikation zwischen dem Unionsregister und dem Schweizer Register erfolgt auf der Grundlage eines Mechanismus für den Austausch von Meldungen über gesicherte Kanäle. Jede Seite wird sich auf ihr eigenes Archiv der eingegangenen Meldungen stützen.
Beide Vertragsparteien führen ein Protokoll über die eingegangenen Meldungen, einschließlich Angaben zur Verarbeitung.
Fehler oder ein unerwarteter Status sind als Warnung zu melden und die Supportteams sollten Kontakt miteinander aufnehmen.
Fehler und unerwartete Ereignisse werden unter Einhaltung der im Vorfallmanagementprozess in den gemeinsamen Verfahrensvorschriften festgelegten operativen Verfahren behandelt. |
3.1.2.
Eine XML-Meldung enthält eines der folgenden Elemente:
— |
eine oder mehrere Transaktionsanfragen und/oder eine oder mehrere Transaktionsantworten; |
— |
ein Vorgang/eine Antwort im Zusammenhang mit dem Abgleich; |
— |
eine Test-Meldung. |
Jede Meldung enthält eine Kopfzeile mit folgenden Informationen:
— |
Herkunfts-EHS; |
— |
laufende Nummer. |
3.1.3.
Die vorläufige Lösung basiert auf vordefinierten Eingabefenstern, an die sich eine Reihe benannter Ereignisse anschließen. Über die Verknüpfung eingegangene Transaktionsanfragen werden nur in vordefinierten Zeitabständen eingegeben. Eingabefenster umfassen eine technische Validierung für ausgehende und eingehende Transaktionen. Darüber hinaus können täglich Abgleiche erfolgen und manuell ausgelöst werden.
Änderungen der Häufigkeit und/oder der Zeitpunkte dieser Ereignisse werden unter Einhaltung der im Prozess der Anfrageerledigung in den gemeinsamen Verfahrensvorschriften festgelegten operativen Verfahren behandelt. |
3.1.4.
Ausgehende Transaktionen
Hier geht es um Transaktionen aus Sicht des Auftraggeber-EHS. Das vorstehende Ablaufdiagramm zeigt alle spezifischen ausgehenden Transaktionsflüsse.
Hauptfluss „Normaltransaktion“ (entsprechend den Schritten in obiger Zeichnung):
a) |
Im Auftraggeber-EHS wird die Transaktionsanfrage vom Register an das Transaktionsprotokoll geschickt, sobald alle geschäftlichen Wartezeiten abgelaufen sind (gegebenenfalls Wartezeit von 24 Stunden). |
b) |
Das Transaktionsprotokoll validiert die Transaktionsanfrage. |
c) |
Die Transaktionsanfrage wird an das Bestimmungs-EHS gesendet. |
d) |
Die Annahmebestätigung wird an das Register des Herkunfts-EHS gesendet. |
e) |
Das Bestimmungs-EHS validiert die Transaktionsanfrage. |
f) |
Das Bestimmungs-EHS sendet die Annahmebestätigung an das Transaktionsprotokoll des Herkunfts-EHS zurück. |
g) |
Das Transaktionsprotokoll sendet die Annahmebestätigung an das Register. |
Alternativfluss „Ablehnung im Transaktionsprotokoll“ (entsprechend den Schritten in obiger Zeichnung, ebenfalls beginnend bei Buchstabe a):
a) |
Im Herkunfts-EHS wird die Transaktionsanfrage vom Register an das Transaktionsprotokoll geschickt, sobald alle geschäftlichen Wartezeiten abgelaufen sind (gegebenenfalls Wartezeit von 24 Stunden). |
Dann:
b) |
Das Transaktionsprotokoll validiert die Anfrage nicht. |
c) |
Eine Ablehnungsmeldung wird an das Register des Herkunfts-EHS gesendet. |
Alternativfluss „Ablehnung im EHS“ (entsprechend den Schritten in obiger Zeichnung, beginnend bei Buchstabe a):
a) |
Im Herkunfts-EHS wird die Transaktionsanfrage vom Register an das Transaktionsprotokoll geschickt, sobald alle geschäftlichen Wartezeiten abgelaufen sind (gegebenenfalls Wartezeit von 24 Stunden). |
b) |
Das Transaktionsprotokoll validiert die Transaktion. |
c) |
Die Transaktionsanfrage wird an das Bestimmungs-EHS gesendet. |
d) |
Die Annahmemeldung wird an das Register des Herkunfts-EHS gesendet. |
Dann:
e) |
Das Transaktionsprotokoll des Empfänger-EHS validiert die Anfrage nicht. |
f) |
Das Empfänger-EHS sendet die Ablehnungsbestätigung an das Transaktionsprotokoll des Auftraggeber-EHS. |
g) |
Das Transaktionsprotokoll sendet die Ablehnungsbestätigung an das Register. |
Eingehende Transaktionen
Hier geht es um Transaktionen aus Sicht des Empfänger-EHS. Das folgende Ablaufdiagramm zeigt den spezifischen Fluss:
Das Diagramm zeigt Folgendes:
1. |
Wenn das Transaktionsprotokoll des Empfänger-EHS die Anfrage validiert, sendet es die Annahmemeldung an das Auftraggeber-EHS und eine Meldung „transaction completed“ (Transaktion abgeschlossen) an das Register des Empfänger-EHS. |
2. |
Wird eine eingehende Anfrage im Transaktionsprotokoll abgelehnt, wird die Transaktionsanfrage nicht an das Register des Empfänger-EHS gesendet. |
Protokoll
Der Zyklus von Transaktionsmeldungen umfasst nur zwei Meldungen:
— |
Auftraggeber-EHS Transaktionsvorschlag an das Empfänger-EHS. |
— |
Empfänger-EHS Transaktionsantwort an das Auftraggeber-EHS: Entweder „accepted“ (angenommen) oder „rejected“ (abgelehnt) (unter Angabe des Ablehnungsgrundes).
|
Transaktionsstatus
— |
Der Transaktionsstatus im Auftraggeber-EHS wird bei der Absendung der Anfrage auf „proposed“ (vorgeschlagen) gesetzt. |
— |
Der Transaktionsstatus im Empfänger-EHS wird nach Eingang der Anfrage und während der Verarbeitung auf „proposed“ gesetzt. |
— |
Der Transaktionsstatus im Empfänger-EHS wird nach Verarbeitung des Vorschlags auf „completed“/„terminated“ (abgeschlossen/eingestellt) gesetzt. Das Empfänger-EHS sendet dann die entsprechende Annahme-/Ablehnungsmeldung. |
— |
Der Transaktionsstatus im Auftraggeber-EHS wird nach Eingang und Verarbeitung der Annahme/Ablehnung auf „completed“/„terminated“ gesetzt. |
— |
Wenn keine Antwort eingeht, bleibt der Transaktionsstatus im Auftraggeber-EHS unverändert bei „proposed“. |
— |
Das Empfänger-EHS setzt den Transaktionsstatus auf „terminated“, wenn eine etwaige vorgeschlagene Transaktion länger als 30 Minuten im Status „proposed“ verbleibt. |
Vorfälle in Verbindung mit Transaktionen werden unter Einhaltung der im Vorfallmanagementprozess in den gemeinsamen Verfahrensvorschriften festgelegten operativen Verfahren behandelt. |
3.2. Sicherheit der Datenübermittlung
Für die in der Übertragung befindlichen Daten gelten vier Sicherheitsstufen:
1) |
Netzzugangskontrolle: Firewall und Netzwerkverbindungsschicht. |
2) |
Verschlüsselung der Transportschicht: VPN oder gleichwertiges Netz für den sicheren Datentransport. |
3) |
Verschlüsselung der Sitzungsschicht: Transferprotokoll für den sicheren Austausch von Meldungen, |
4) |
Verschlüsselung der Anwendungsschicht: XML-Inhaltsverschlüsselung und -Signatur. |
3.2.1.
Die Verbindung wird über ein Netzwerk hergestellt, das durch eine Hardware-basierte Firewall geschützt ist. Die Firewall muss so konfiguriert sein, dass nur „registrierte“ Kunden Verbindungen zum VPN-Server herstellen können.
3.2.2.
Die gesamte Kommunikation zwischen den Vertragsparteien wird durch eine sichere Datentransporttechnologie geschützt. Im Falle eines virtuellen privaten Netzwerks (VPN) sollte die Infrastruktur auf Hardware oder virtuellen Anwendungen beruhen. VPN-Technologien ermöglichen einen „VPN-Tunnel“ über ein Netz wie das Internet von einem Punkt zum anderen und schützen damit die gesamte Kommunikation. Vor der Einrichtung des VPN-Tunnels wird einem potenziellen Kundenendpunkt ein digitales Zertifikat ausgestellt, das es dem Kunden ermöglicht, während der Verbindungsverhandlungen seine Identität nachzuweisen. Jede Vertragspartei ist für die Installation des Zertifikats in ihrem VPN-Endpunkt verantwortlich. Über digitale Zertifikate greift jeder VPN-Endserver auf eine zentrale Stelle zu, um Authentifizierungsdaten auszuhandeln. Während des Aufbaus des Tunnels wird eine Verschlüsselung ausgehandelt, die gewährleistet, dass die gesamte Kommunikation durch den Tunnel geschützt ist.
Die VPN-Kundenendpunkte werden so konfiguriert, dass der VPN-Tunnel dauerhaft aufrechterhalten wird, damit jederzeit eine zuverlässige wechselseitige Echtzeit-Kommunikation zwischen den Vertragsparteien möglich ist.
Jede andere gleichwertige Lösung muss den oben genannten Grundsätzen entsprechen.
3.2.3.
Wird eine VPN-Lösung verwendet, so ermöglicht die Verwendung des IPSec-Protokolls zur Schaffung der Site-to-site-VPN-Infrastruktur die Site-to-site-Authentifizierung, die Datenintegrität und die Datenverschlüsselung. IPSec-VPN-Konfigurationen gewährleisten eine ordnungsgemäße Authentifizierung zwischen zwei Endpunkten einer VPN-Verbindung. Die Vertragsparteien identifizieren und authentifizieren den Remote-Client über die IPSec-Verbindung über ein digitales Zertifikat, das von einer von der anderen Seite anerkannten Zertifizierungsstelle bereitgestellt wird.
IPSec gewährleistet auch die Datenintegrität der gesamten über den VPN-Tunnel übertragenen Kommunikation. Die Datenpakete werden mithilfe der vom VPN erstellten Authentifizierungsinformationen gehasht und signiert. Die Vertraulichkeit der Daten wird auch dadurch gewährleistet, dass die IPSec-Verschlüsselung aktiviert wird.
3.2.4.
Die vorläufige Lösung stützt sich für den sicheren Datenaustausch zwischen den Vertragsparteien auf mehrere Verschlüsselungsschichten. Beide Systeme und ihre unterschiedlichen Umgebungen sind auf Netzwerkebene über VPN-Tunnel oder gleichwertige sichere Datentransportnetze miteinander verbunden. In der Anwendungsschicht werden Dateien über ein Transferprotokoll für den sicheren Austausch von Meldungen in der Sitzungsschicht übertragen.
3.2.5.
Innerhalb von XML-Dateien erfolgt die Signatur und Verschlüsselung auf zwei Ebenen. Jede Transaktionsanfrage, Transaktionsantwort und Abgleichmeldung wird einzeln digital signiert.
In einem zweiten Schritt wird jedes Unterelement des Elements „Meldung“ einzeln verschlüsselt.
Darüber hinaus wird als dritter Schritt und zur Gewährleistung der Integrität und Nichtabstreitbarkeit der gesamten Meldung das Wurzelelement digital signiert. Dies führt zu einem hohen Schutzniveau für die eingebetteten XML-Daten. Die technische Umsetzung entspricht den Standards des World Wide Web Consortiums.
Um die Meldung zu entschlüsseln und zu überprüfen, wird das Verfahren in umgekehrter Reihenfolge angewendet.
3.2.6.
Zur Verschlüsselung und Signatur wird ein Public-Key-Verschlüsselungsverfahren verwendet.
Für den Sonderfall IPSec wird ein digitales Zertifikat verwendet, das von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt wurde, der beide Vertragsparteien vertrauen. Diese Zertifizierungsstelle prüft die Identität des Zertifikatinhabers und stellt Zertifikate aus, die zur positiven Identifizierung einer Organisation verwendet werden, und richtet sichere Datenkommunikationskanäle zwischen den Vertragsparteien ein.
Zur Signatur und Verschlüsselung von Kommunikationskanälen und Dateien werden kryptografische Schlüssel verwendet. Die öffentlichen Zertifikate werden von den Vertragsparteien digital über sichere Kanäle ausgetauscht und außerhalb des Bandes überprüft. Dieses Verfahren ist integraler Bestandteil des Informationssicherheitsmanagements in den gemeinsamen Verfahrensvorschriften. |
3.3. Liste der Funktionen im Rahmen der Verknüpfung
Im Rahmen der Verknüpfung wird das Übertragungssystem für eine Reihe von Funktionen festgelegt, mit denen die aus dem Abkommen abgeleiteten Geschäftsabläufe umgesetzt werden. Die Verknüpfung umfasst auch die Spezifikation für das Abgleichverfahren und die Testmeldungen, die die Durchführung einer Heartbeat-Überwachung ermöglichen.
3.3.1.
Aus geschäftlicher Sicht umfasst die Verknüpfung vier (4) Arten von Transaktionsanfragen:
— |
Externe Übertragung:
|
— |
Internationale Zuteilung: Luftfahrzeugbetreiber, die von einem EHS verwaltet werden und Verpflichtungen aus dem anderen EHS sowie Anspruch auf kostenlose Zertifikate aus dem zweiten EHS haben, erhalten im Wege der internationalen Zuteilungstransaktion kostenlose Luftverkehrszertifikate aus dem zweiten EHS. |
— |
Rückgängigmachung der internationalen Zuteilung: Diese Transaktion findet statt, wenn kostenlose Zuteilungen von Zertifikaten an ein Luftfahrzeugbetreiberkonto durch das andere EHS vollständig rückgängig gemacht werden müssen. |
— |
Rückübertragung einer Überschusszuteilung: Ähnlich der Rückgängigmachung, jedoch muss die Zuteilung nicht vollständig rückgängig gemacht werden, vielmehr müssen lediglich die überschüssigen zugeteilten Zertifikate an das zuteilende EHS rückübertragen werden. |
3.3.2.
Abgleiche finden erst statt, nachdem die Fenster für die Eingabe, Validierung und Verarbeitung von Meldungen geschlossen sind.
Abgleiche sind ein integraler Bestandteil der Sicherheits- und Kohärenzmaßnahmen der Verknüpfung. Beide Vertragsparteien einigen sich vor der Aufstellung eines Zeitplans auf den genauen Zeitpunkt des Abgleichs. Ein täglicher planmäßiger Abgleich kann stattfinden, wenn beide Vertragsparteien zustimmen. Nach jeder Eingabe wird zumindest ein planmäßiger Abgleich durchgeführt.
Auf jeden Fall kann jede Vertragspartei jederzeit manuelle Abgleiche einleiten.
Änderungen von Zeitpunkt und Häufigkeit der planmäßigen Abgleiche werden unter Einhaltung der im Prozess der Anfrageerledigung in den gemeinsamen Verfahrensvorschriften festgelegten operativen Verfahren behandelt. |
3.3.3.
Zur Prüfung der Ende-zu-Ende-Kommunikation ist eine Test-Meldung vorgesehen. Die Meldung enthält Daten, mit denen die Meldung als Test gekennzeichnet wird, und wird bei Eingang am anderen Ende beantwortet.
3.4. Standards für Webdienste
Webdienste werden für die vorläufige Lösung nicht genutzt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Form und das Format der XML-Meldungen weitgehend unverändert bleiben werden. Mit der künftigen Einrichtung der dauerhaften Registerverknüpfung sollten Webdienste den Austausch von XML-Meldungen in Echtzeit ermöglichen.
3.5. Webdienst-spezifische Definition
Dieser Abschnitt gilt nicht für die vorläufige Lösung. Wie im vorangehenden Abschnitt erwähnt, werden Webdienste nur für die künftige dauerhafte Registerverknüpfung genutzt.
3.6. Anforderungen an die Datenprotokollierung
Um die beiden Vertragsparteien dabei zu unterstützen, genaue und kohärente Datensätze zu pflegen, und um Instrumente für das Abgleichverfahren zur Beseitigung von Unstimmigkeiten bereitzustellen, werden von beiden Vertragsparteien vier (4) Arten von Datenprotokollen geführt:
— |
Transaktionsprotokolle; |
— |
Abgleichprotokolle; |
— |
Meldungsarchiv; |
— |
Protokoll der internen Prüfung. |
Alle Daten in diesen Protokollen werden für die Zwecke der Fehlerbehebung mindestens drei (3) Monate lang aufbewahrt; ihre weitere Speicherung richtet sich nach dem jeweils für die Vertragsparteien in Bezug auf Audits geltenden Recht. Protokolldateien, die älter als drei (3) Monate sind, können in einem unabhängigen IT-System an einem sicheren Ort archiviert werden, sofern sie innerhalb einer angemessenen Frist abgerufen werden können oder darauf zugegriffen werden kann.
Transaktionsprotokolle
Sowohl das EUTL- als auch das SSTL-Teilsystem umfasst Transaktionsprotokollimplementierungen.
Konkret werden in den Transaktionsprotokollen Aufzeichnungen über jede vorgeschlagene Transaktion geführt, die an das andere EHS gesendet wird. Jede Aufzeichnung enthält alle Felder des Transaktionsinhalts und das anschließende Ergebnis der Transaktion (die Antwort des Empfänger-EHS). In den Transaktionsprotokollen werden auch Aufzeichnungen über die eingehenden Transaktionen sowie über die an das Herkunfts-EHS gesendete Antwort geführt.
Abgleichprotokolle
Das Abgleichprotokoll enthält eine Aufzeichnung jeder zwischen den beiden Vertragsparteien ausgetauschten Abgleichmeldung, einschließlich der Abgleich-Kennung, des Zeitstempels und des Ergebnisses des Abgleichs: Abgleichstatus „Pass“ (keine Abweichungen) oder „Discrepancies“ (Abweichungen). In der vorläufigen Lösung sind Abgleichmeldungen integraler Bestandteil der ausgetauschten Meldungen.
Beide Vertragsparteien protokollieren jede Anfrage und ihre Antwort im Abgleichprotokoll. Obwohl die Informationen im Abgleichprotokoll nicht direkt im Rahmen des Abgleichs selbst ausgetauscht werden, kann der Zugang zu diesen Informationen erforderlich sein, um Unstimmigkeiten zu beseitigen.
Meldungsarchiv
Beide Parteien sind verpflichtet, eine Kopie der ausgetauschten Daten (die XML-Dateien), die gesendet und empfangen wurden, zu archivieren und anzugeben, ob das Format dieser Daten oder XML-Meldungen korrekt war.
Das Archiv dient vor allem für Audits, um einen Nachweis darüber zu erhalten, was an die andere Vertragspartei gesendet und von ihr empfangen wurde. Daher müssen zusammen mit den Dateien auch die entsprechenden Zertifikate archiviert werden.
Diese Dateien liefern außerdem zusätzliche Informationen für die Fehlerbehebung.
Protokoll der internen Prüfung
Diese Protokolle werden von jeder Vertragspartei selbst festgelegt und verwendet.
3.7. Betriebsvoraussetzungen
Der Datenaustausch zwischen beiden Systemen ist bei der vorläufigen Lösung nicht völlig autonom; d. h., die Betreiber und Verfahren müssen die Verknüpfung operationalisieren.
4. Verfügbarkeitsvorgaben
4.1. Gestaltung der Kommunikationsverfügbarkeit
Die Architektur der vorläufigen Lösung ist im Grunde eine IKT-Infrastruktur und -Software, die die Kommunikation zwischen dem EHS der Schweiz und dem EU-EHS ermöglichen. Die Gewährleistung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit dieses Datenflusses wird somit zu einem wesentlichen Aspekt, der bei der Gestaltung der vorläufigen Lösung und der dauerhaften Registerverknüpfung zu berücksichtigen ist. Da es sich um ein Projekt handelt, bei dem die IKT-Infrastruktur, die maßgeschneiderte Software und die Prozesse eine entscheidende Rolle spielen, müssen alle drei Elemente berücksichtigt werden, um ein widerstandsfähiges System zu entwerfen.
Widerstandsfähigkeit der IKT-Infrastruktur
Das Kapitel „Allgemeine Bestimmungen“ dieses Dokuments enthält detaillierte Angaben zu den Bausteinen der Architektur. Im Hinblick auf die IKT-Infrastruktur wird mit der vorläufigen Verknüpfung ein widerstandsfähiges VPN-Netz (oder ein gleichwertiges Netz) eingerichtet, das sichere Kommunikationstunnel schafft, über die ein sicherer Austausch von Meldungen stattfinden kann. Andere Infrastrukturelemente werden für hohe Verfügbarkeit konfiguriert und/oder stützen sich auf Ausweichmechanismen.
Widerstandsfähigkeit der maßgeschneiderten Software
Die maßgeschneiderten Software-Module verbessern die Widerstandsfähigkeit, indem sie für einen bestimmten Zeitraum versuchen, die Kommunikation mit der anderen Seite erneut herzustellen, wenn diese aus irgendeinem Grund nicht verfügbar ist.
Widerstandsfähigkeit der Dienste
Bei der vorläufigen Lösung findet der Datenaustausch zwischen den Vertragsparteien während des gesamten Jahres in vordefinierten Zeitschlitzen statt. Bei einigen der für den vorprogrammierten Datenaustausch erforderlichen Schritte ist ein manuelles Eingreifen der Systembetreiber und/oder Registerverwalter nötig. Unter Berücksichtigung dieses Aspekts und um die Verfügbarkeit und den Erfolg der Austausche zu erhöhen,
— |
sehen die Betriebsverfahren spezifische Zeitfenster für die Durchführung der einzelnen Schritte vor; |
— |
nutzen die Software-Module für die vorläufige Lösung asynchrone Kommunikation; |
— |
wird im Rahmen des automatischen Abgleichverfahrens festgestellt, ob es auf einer der Seiten Probleme bei der Eingabe von Dateien gab; |
— |
werden Überwachungsprozesse (IKT-Infrastruktur und maßgeschneiderte Software-Module) in die Vorfallmanagementverfahren einbezogen und können diese auslösen (wie in den gemeinsamen Verfahrensvorschriften festgelegt). Diese Verfahren, die die Zeit bis zur Wiederherstellung des Normalbetriebs nach Vorfällen verkürzen sollen, sind unerlässlich, um hohe Verfügbarkeitsquoten zu gewährleisten. |
4.2. Initialisierungs-, Kommunikations-, Reaktivierungs- und Testplan
Alle an der Architektur der vorläufigen Lösung beteiligten Elemente müssen eine Reihe individueller und kollektiver Tests bestehen, um zu bestätigen, dass die Plattform auf der Ebene der IKT-Infrastruktur und der Informationssysteme betriebsbereit ist. Diese Betriebstests sind jedes Mal zwingend erforderlich, wenn die vorläufige Lösung auf der Plattform vom Status „suspended“ (unterbrochen) zu „operational“ (betriebsbereit) übergeht.
Die Aufnahme des Betriebs der Verknüpfung erfordert dann die erfolgreiche Durchführung eines vordefinierten Testplans. Dadurch wird bestätigt, dass jedes Register zunächst eine Reihe interner Tests durchgeführt hat, gefolgt von der Validierung der Ende-zu-Ende-Konnektivität, bevor mit der Übermittlung von Produktionstransaktionen zwischen beiden Vertragsparteien begonnen wird.
Der Testplan sollte die allgemeine Teststrategie und Einzelheiten zur Testinfrastruktur enthalten. Insbesondere sollte er für jedes Element in jedem Testblock Folgendes umfassen:
— |
die Testkriterien und -instrumente; |
— |
die für die Durchführung des Tests zugewiesenen Rollen; |
— |
die erwarteten Ergebnisse (positiv und negativ); |
— |
den Zeitplan für die Prüfungen; |
— |
die Protokollierung der Anforderungen an die Prüfergebnisse; |
— |
die Dokumentation zur Fehlerbehebung; |
— |
die Eskalationsvorschriften. |
Als Prozess könnten die Tests zur Aufnahme des Betriebs in vier (4) Konzeptblöcke oder -phasen unterteilt werden:
4.2.1.
Diese Tests sind von beiden Vertragsparteien an jedem Ende einzeln durchzuführen und/oder zu prüfen.
Jedes Element der IKT-Infrastruktur ist an beiden Enden einzeln zu prüfen. Dies schließt jede einzelne Komponente der Infrastruktur ein. Diese Prüfungen können automatisch oder manuell durchgeführt werden, müssen jedoch sicherstellen, dass alle Elemente der Infrastruktur betriebsbereit sind.
4.2.2.
Diese Tests werden von jeder Vertragspartei einzeln eingeleitet; der Abschluss der Tests erfordert die Zusammenarbeit mit der anderen Vertragspartei.
Sobald die einzelnen Elemente betriebsbereit sind, müssen die Kommunikationskanäle zwischen beiden Registern getestet werden. Zu diesem Zweck überprüft jede Vertragspartei, ob der Internetzugang funktioniert, die VPN-Tunnel (oder ein gleichwertiges Netz für den sicheren Datentransport) eingerichtet sind und eine Site-to-site-IP-Konnektivität besteht. Die Erreichbarkeit der lokalen und Fern-Infrastrukturelemente und die IP-Konnektivität sollten dann dem anderen Ende bestätigt werden.
4.2.3.
Diese Tests sind an beiden Enden durchzuführen und die Ergebnisse der anderen Vertragspartei mitzuteilen.
Sobald die Kommunikationskanäle und die einzelnen Komponenten beider Register getestet sind, wird von jeder Seite eine Reihe simulierter Transaktionen und Abgleiche vorgenommen, die alle im Rahmen der Verknüpfung umzusetzenden Funktionen darstellen.
4.2.4.
Diese Tests sollen von beiden Vertragsparteien am jeweiligen Ende gemäß den Abschnitten 5.4 „Leitlinien für Sicherheitsprüfungen“ und 5.5 „Vorschriften für die Risikobewertung“ durchgeführt und/oder ausgelöst werden.
Erst wenn jede(r) der vier Phasen/Blöcke mit vorhersehbaren Ergebnissen abgeschlossen ist, kann die vorläufige Verknüpfung als betriebsbereit betrachtet werden.
Testressourcen
Jede Vertragspartei stützt sich auf spezifische Testressourcen (spezifische Software und Hardware für die IKT-Infrastruktur) und entwickelt Testfunktionen in ihrem jeweiligen System, um die manuelle und kontinuierliche Validierung der Plattform zu unterstützen. Individuelle und kooperative manuelle Testverfahren können jederzeit von Registerverwaltern durchgeführt werden. Die Aufnahme des Betriebs an sich ist ein manueller Prozess.
Gleichzeitig ist vorgesehen, dass die Plattform in regelmäßigen Abständen automatische Kontrollen durchführt. Diese Kontrollen zielen darauf ab, die Verfügbarkeit der Plattform zu erhöhen, indem mögliche Infrastruktur- oder Softwareprobleme frühzeitig erkannt werden. Dieses Überwachungskonzept für die Plattform besteht aus zwei Elementen:
— |
Überwachung der IKT-Infrastruktur: Die Infrastruktur wird an beiden Enden von den IKT-Infrastrukturdienstleistern überwacht. Die automatischen Tests decken die verschiedenen Infrastrukturelemente und die Verfügbarkeit der Kommunikationskanäle ab. |
— |
Überwachung der Anwendung: Mit den Software-Modulen für die vorläufige Verknüpfung wird die Systemkommunikation auf der Anwendungsschicht (manuell und/oder in regelmäßigen Abständen) überwacht, um die Ende-zu-Ende-Verfügbarkeit der Verknüpfung zu testen, indem einige der Transaktionen über die Verknüpfung simuliert werden. |
4.3. Abnahme-/Testumgebungen
Die Architektur des Unionsregisters und des Registers der Schweiz umfasst die folgenden drei Umgebungen:
— |
Produktion (PROD): Diese Umgebung enthält die realen Daten und verarbeitet reale Transaktionen. |
— |
Abnahme (ACC): Diese Umgebung enthält nicht-reale oder anonymisierte, repräsentative Daten. In dieser Umgebung validieren die Systembetreiber beider Vertragsparteien neue Releases. |
— |
Test (TEST): Diese Umgebung enthält nicht-reale oder anonymisierte, repräsentative Daten. Diese Umgebung ist nur Registerverwaltern zugänglich und von beiden Vertragsparteien für Integrationstests zu nutzen. |
Mit Ausnahme des VPN (oder eines gleichwertigen Netzes) sind die drei Umgebungen völlig unabhängig voneinander, d. h. Hardware, Software, Datenbanken, virtuelle Umgebungen, IP-Adressen und Ports werden unabhängig voneinander eingerichtet und betrieben.
Das VPN-Layout umfasst zwei verschiedene Umgebungen, d. h. eine PROD-Umgebung und eine weitere unabhängige ACC- und TEST-Umgebung.
5. Vertraulichkeits- und Integritätsvorschriften
Die Sicherheitsmechanismen und -verfahren sehen für die Vorgänge im Zusammenhang mit der Verknüpfung zwischen dem Unionsregister und dem Schweizer Register eine Zwei-Personen-Methode (Vier-Augen-Prinzip) vor. Das Vier-Augen-Prinzip gilt, wann immer dies erforderlich ist, jedoch möglicherweise nicht für alle Schritte, die von Registerverwaltern unternommen werden.
Die Sicherheitsanforderungen werden im Sicherheitsmanagementplan berücksichtigt und behandelt, der auch Prozesse im Zusammenhang mit dem Umgang mit Sicherheitsvorfällen nach einer möglichen Sicherheitsverletzung umfasst. Der operative Teil dieser Prozesse wird in den gemeinsamen Verfahrensvorschriften beschrieben.
5.1. Infrastruktur für die Sicherheitsprüfung
Jede Vertragspartei verpflichtet sich zur Einrichtung einer Infrastruktur für die Sicherheitsprüfung (unter Verwendung der gemeinsamen Software und Hardware für die Erkennung von Schwachstellen in der Entwicklungs- und der Betriebsphase):
— |
die von der Produktionsumgebung getrennt ist; |
— |
wo die Sicherheit von einem Team analysiert wird, das nicht an der Entwicklung und am Betrieb des Systems beteiligt ist. |
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, sowohl statische als auch dynamische Analysen durchzuführen.
Im Falle dynamischer Analysen (wie Penetrationstests) verpflichten sich beide Vertragsparteien, die Bewertungen im Allgemeinen auf die Test- und Abnahmeumgebungen (wie im Abschnitt 4.3 „Abnahme-/Testumgebungen“ definiert) zu beschränken. Ausnahmen von dieser Strategie bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien.
Vor dem Einsatz in der Produktionsumgebung muss jedes Software-Modul der Verknüpfung (wie im Abschnitt 3.1 „Architektur der Kommunikationsverbindung“ definiert) einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden.
Die Prüfinfrastruktur muss sowohl auf der Ebene des Netzes als auch auf der Ebene der Infrastruktur von der Produktionsinfrastruktur getrennt sein. Die Sicherheitsprüfungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen zu überprüfen, werden innerhalb der Prüfinfrastruktur durchgeführt.
5.2. Unterbrechung der Verknüpfung und Vorschriften für ihre Reaktivierung
Falls der Verdacht besteht, dass die Sicherheit des Registers der Schweiz, des SSTL, des Unionsregisters oder des EUTL beeinträchtigt wurde, unterrichtet eine Vertragspartei die andere unverzüglich darüber und unterbricht die Verknüpfung zwischen dem SSTL und dem EUTL.
Die Verfahren für den Informationsaustausch, eine Entscheidung über die Unterbrechung und eine Entscheidung über die Reaktivierung sind Teil des Prozesses der Anfrageerledigung in den gemeinsamen Verfahrensvorschriften. |
Unterbrechungen
Eine Unterbrechung der Registerverknüpfung gemäß Anhang II des Abkommens kann folgende Ursachen haben:
— |
verwaltungstechnische Gründe (z. B. Wartung, ...), die geplant sind; |
— |
Sicherheitsgründe (oder Ausfall der IT-Infrastruktur), die ungeplant sind. |
Im Notfall unterrichtet eine Vertragspartei die andere Vertragspartei und unterbricht die Registerverknüpfung einseitig.
Wird beschlossen, die Registerverknüpfung zu unterbrechen, stellt jede Vertragspartei daher sicher, dass die Verknüpfung auf Netzwerkebene unterbrochen wird (durch Sperrung von Teilen oder der Gesamtheit der ein- und ausgehenden Verbindungen).
Die Entscheidung über die Unterbrechung der Registerverknüpfung – unabhängig davon, ob sie geplant oder ungeplant ist – wird nach dem Verfahren für das Änderungsmanagement oder das Sicherheitsvorfall-Management in den gemeinsamen Verfahrensvorschriften getroffen. |
Reaktivierung der Kommunikation
Eine Entscheidung über die Reaktivierung der Registerverknüpfung wird auf die in den gemeinsamen Verfahrensvorschriften dargelegte Weise getroffen, und darf keinesfalls vor dem erfolgreichen Abschluss der Sicherheitsprüfverfahren gemäß den Abschnitten 5.4 „Leitlinien für Sicherheitsprüfungen“ und 4.2 „Initialisierungs-, Kommunikations-, Reaktivierungs- und Testplan“ erfolgen.
5.3. Vorschriften für Sicherheitsverletzungen
Bei einer Sicherheitsverletzung handelt es sich um einen Sicherheitsvorfall, der die Vertraulichkeit und Integrität vertraulicher Informationen und/oder die Verfügbarkeit des Systems, in dem sie verarbeitet werden, beeinträchtigt.
Vertrauliche Informationen sind im Verzeichnis vertraulicher Informationen aufgeführt und können im System oder in jedem damit zusammenhängenden Teil verarbeitet werden.
Informationen, die unmittelbar mit der Sicherheitsverletzung in Zusammenhang stehen, gelten als vertraulich, werden als „ETS CRITICAL“ (EHS-höchst vertraulich) gekennzeichnet und im Einklang mit den Handhabungsanweisungen behandelt, sofern nichts Anderes festgelegt ist.
Jede Sicherheitsverletzung wird gemäß dem Kapitel „Sicherheitsvorfallmanagement“ der gemeinsamen Verfahrensvorschriften behandelt. |
5.4. Leitlinien für Sicherheitsprüfungen
5.4.1.
Zumindest alle größeren Releases der Software werden im Einklang mit den in den LTS festgelegten Sicherheitsanforderungen einer Sicherheitsprüfung, gegebenenfalls einschließlich eines Penetrationstests, unterzogen, um die Sicherheit der Verknüpfung und die entsprechenden Risiken zu bewerten.
Wenn in den letzten zwölf Monaten keine größeren Releases veröffentlicht wurden, wird das aktuelle System unter Berücksichtigung der Entwicklung der Cyberbedrohungslage in den letzten zwölf Monaten einem Sicherheitstest unterzogen.
Die Sicherheit der Registerverknüpfung wird in der Abnahmeumgebung und erforderlichenfalls in der Produktionsumgebung sowie unter Koordinierung und mit gegenseitigem Einverständnis beider Vertragsparteien getestet.
Beim Prüfen von Web-Anwendungen sind internationale offene Standards zu beachten, wie sie im Rahmen des Projekts „Open Web Application Security Project“ (OWASP) entwickelt wurden.
5.4.2.
Die Infrastruktur, auf die sich das Produktionssystem stützt, wird regelmäßig (mindestens einmal monatlich) auf Schwachstellen geprüft, und festgestellte Schwachstellen werden behoben. Tests werden entsprechend der in Abschnitt 5.4.1 dargestellten Methode unter Verwendung einer aktuellen Schwachstellendatenbank durchgeführt.
5.5. Vorschriften für die Risikobewertung
Ist ein Penetrationstest anwendbar, so muss dieser in die Sicherheitsprüfung einbezogen werden.
Jede Vertragspartei kann ein spezialisiertes Unternehmen mit der Durchführung von Sicherheitsprüfungen beauftragen, sofern dieses Unternehmen
— |
über die Fähigkeiten für solche Sicherheitsprüfungen und entsprechende Erfahrungen verfügt; |
— |
nicht direkt dem Entwickler der Software und/oder seinem Auftragnehmer unterstellt ist und weder an der Entwicklung der Software für die Verknüpfung beteiligt noch selbst Unterauftragnehmer des Entwicklers ist; |
— |
eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet hat, damit die Ergebnisse vertraulich bleiben und im Einklang mit den Handhabungsanweisungen als „ETS CRITICAL“ behandelt werden. |
25.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/31 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1035 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2021
zur Änderung der Durchführungsbeschlüsse 2013/648/EU und 2013/650/EU hinsichtlich des Zulassungsinhabers und seines Vertreters in der Union für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die bestimmten genetisch veränderten Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4317)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Unternehmen Bayer Agriculture BVBA mit Sitz in Belgien ist in Bezug auf die Genehmigung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die mit den Durchführungsbeschlüssen 2013/648/EU (2) und 2013/650/EU (3) der Kommission zugelassenen genetisch veränderten Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, der in der Union ansässige Vertreter der Monsanto Company mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. Das Unternehmen Dow AgroSciences LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika ist der andere Zulassungsinhaber für den mit diesen Durchführungsbeschlüssen zugelassenen genetisch veränderten Mais. Dow AgroSciences LLC wird durch Dow AgroSciences Distribution S.A.S. mit Sitz in Frankreich vertreten. |
(2) |
Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 teilte Bayer Agriculture BVBA mit Sitz in Belgien der Kommission mit, dass Monsanto Company mit Sitz in den Vereinigten Staaten mit Wirkung vom 1. August 2020 seine Rechtsform umwandelt und seinen Namen in Bayer CropScience LP mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika ändert. |
(3) |
Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 teilte Bayer Agriculture BVBA der Kommission mit, dass das Unternehmen mit Wirkung vom 1. August 2020 seinen Namen in Bayer Agriculture BV mit Sitz in Belgien ändert. |
(4) |
Mit Schreiben vom 17. März 2021 wurde der Kommission mitgeteilt, dass Dow AgroSciences LLC den Namen ab dem 1. Januar 2021 in Corteva Agriscience LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika geändert hat. |
(5) |
Mit Schreiben vom 22. März 2021 teilte Corteva Agriscience LLC der Kommission mit, dass sein Vertreter in der Union mit Wirkung vom 22. März 2021 Corteva Agriscience Belgium B.V. ist. |
(6) |
Die beantragten Änderungen sind ein rein administrativer Vorgang und erfordern keine Neubewertung der betreffenden Erzeugnisse. |
(7) |
Die Durchführungsbeschlüsse 2013/648/EU und 2013/650/EU sollten daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen des Durchführungsbeschlusses 2013/648/EU
Der Durchführungsbeschluss 2013/648/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Zulassungsinhaber sind:
|
2. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss ist gerichtet an:
|
3. |
Im Anhang erhält Buchstabe a folgende Fassung:
vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V., Bedrijvenlaan 9, 2800 Mechelen, Belgien, und
vertreten durch Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.“. |
Artikel 2
Änderungen des Durchführungsbeschlusses 2013/650/EU
Der Durchführungsbeschluss 2013/650/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Zulassungsinhaber sind:
|
2. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss ist gerichtet an:
|
3. |
Im Anhang erhält Buchstabe a folgende Fassung:
vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V., Bedrijvenlaan 9, 2800 Mechelen, Belgien, und
vertreten durch Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.“. |
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist gerichtet an:
(a) |
Corteva Agriscience LLC, 9330 Zionsville Road Indianapolis, Indiana 46268-1054, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V., Bedrijvenlaan 9, 2800 Mechelen, Belgien, und |
(b) |
Bayer CropScience LP, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri, 63167, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien. |
Brüssel, den 23. Juni 2021
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss 2013/648/EU der Kommission vom 6. November 2013 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON89034 × 1507 × NK603 (MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 302 vom 13.11.2013, S. 38).
(3) Durchführungsbeschluss 2013/650/EU der Kommission vom 6. November 2013 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten (GV) Maissorte MON 89034 × 1507 × MON88017 × 59122 (MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7), vier verwandten GV-Maissorten mit drei verschiedenen einzelnen GV-Ereignissen (MON89034 × 1507 × MON88017 (MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3), MON89034 × 1507 × 59122 (MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × DAS-59122-7), MON89034 × MON88017 × 59122 (MON-89Ø34-3 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7), 1507 × MON 88017 × 59122 (DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7)) und vier verwandten GV-Maissorten mit zwei verschiedenen einzelnen GV-Ereignissen (MON89034 × 1507 (MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1), MON89034 × 59122 (MON-89Ø34-3 × DAS-59122-7), 1507 × MON88017 (DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3), MON 88017 × 59122 (MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7)) bestehen, diese enthalten oder aus diesen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 302 vom 13.11.2013, S. 47).
25.6.2021 |
DE |
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L 226/34 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1036 DER KOMMISSION
vom 22. Juni 2021
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1113 hinsichtlich des Zulassungsinhabers und seines Vertreters in der Union für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Zuckerrübensorte H7-1 hergestellt werden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4325)
(Nur der deutsche und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Unternehmen Bayer Agriculture BVBA mit Sitz in Belgien ist in Bezug auf die Genehmigung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1113 der Kommission (2) zugelassenen genetisch veränderten Zuckerrübensorte H7-1 hergestellt werden, der in der Union ansässige Vertreter der Monsanto Company mit Sitz in den Vereinigten Staaten. Das Unternehmen KWS SAAT SE mit Sitz in Deutschland ist Zulassungsinhaber für die genetisch veränderte Zuckerrübensorte H7-1, die mit dem genannten Durchführungsbeschluss zugelassen wurde. |
(2) |
Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 teilte Bayer Agriculture BVBA der Kommission mit, dass das Unternehmen mit Wirkung vom 1. August 2020 seine Rechtsform umwandelt und seinen Namen in Bayer Agriculture BV ändert. |
(3) |
Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 teilte Bayer Agriculture BVBA der Kommission mit, dass Monsanto Company mit Wirkung vom 1. August 2020 seine Rechtsform umwandelt und seinen Namen in Bayer CropScience LP ändert. |
(4) |
Die beantragten Änderungen sind ein rein administrativer Vorgang und erfordern keine Neubewertung der betreffenden Erzeugnisse. |
(5) |
Mit Schreiben vom 10. August 2020 unterrichtete die Kommission KWS SAAT SE über die beantragten Änderungen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 teilte KWS SAAT SE der Kommission mit, dass es den vorgeschlagenen Änderungen zustimme. |
(6) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1113 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1113
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1113 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
3. |
Buchstabe a des Anhangs erhält folgende Fassung:
|
Artikel 2
Adressaten
Dieser Beschluss ist gerichtet an:
a) |
KWS SAAT SE, Grimsehlstraße 31, 37574 Einbeck, Deutschland, und |
b) |
Bayer CropScience LP, 800 N, Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten von Amerika, in der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien. |
Brüssel, den 22. Juni 2021
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1113 der Kommission vom 3. August 2018 zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von aus der genetisch veränderten Zuckerrübensorte H7-1 (KM-ØØØH71-4) gewonnenen Lebensmitteln und Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 203 vom 10.8.2018, S. 32).
25.6.2021 |
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L 226/36 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1037 DER KOMMISSION
vom 16. Juni 2021
betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „Verbot der Werbung für fossile Brennstoffe und des Sponsorings im Bereich fossiler Brennstoffe“ („Ban Fossil Fuel Advertising and Sponsorships“) gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 22. April 2021 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „Verbot der Werbung für fossile Brennstoffe und des Sponsorings im Bereich fossiler Brennstoffe“ („Ban Fossil Fuel Advertising and Sponsorships“) eingereicht. |
(2) |
Die Ziele der Initiative sind wie folgt angegeben: „Wir fordern die Europäische Kommission auf, einen EU-Rechtsakt vorzuschlagen, mit dem: Werbung für fossile Brennstoffe sowie Werbung für mit fossilen Brennstoffen betriebenen Luft-, Straßen- und Schiffsverkehr (ausgenommen Verkehrsdienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse) verboten wird; Werbung von Unternehmen, die auf dem Markt für fossile Brennstoffe, insbesondere im Zusammenhang mit Gewinnung, Raffination, Lieferung, Vertrieb oder Verkauf fossiler Brennstoffe tätig sind, verboten wird; Sponsoring durch Unternehmen im Sinne von Punkt 2 und die Verwendung von Handelsmarken oder Handelsnamen für fossile Brennstoffe verboten wird. Dieses Gesetz würde in die Zuständigkeit der EU fallen, da es aus einer Binnenmarktverordnung zur Verbesserung des Verbraucherschutzes und zur Stärkung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt bestehen würde. Diese Rechtsvorschriften würden das Bewusstsein der Öffentlichkeit für Produkte und Technologien, die für den Klimawandel und andere Umwelt- und Gesundheitsschäden verantwortlich sind, schärfen. Damit würden Ziele verfolgt, die in der Umwelt- und Verbraucherschutzpolitik der EU vorgesehen sind, und zwar durch die Harmonisierung der Vorschriften für Werbung und Sponsoring für fossile Brennstoffe. Dies würde in geteilte Zuständigkeiten fallen, darunter (siehe Artikel 4 AEUV) Binnenmarkt, Umwelt und Verbraucherschutz.“ |
(3) |
Im Anhang werden die Themen, Hintergründe und Ziele der Initiative im Einzelnen beschrieben. Insbesondere wird verdeutlicht, dass zu den betreffenden fossilen Brennstoffen Öl, fossiles Gas und Kohle gehören. Ferner wird der Geltungsbereich des vorgeschlagenen/beantragten Verbots präzisiert, der nach Angaben der Organisatoren jegliche direkte und indirekte Verkaufsförderung und Werbung sowie jegliche kostenlose und verkaufsfördernde Verbreitung und Sponsoringverhältnisse umfassen sollte; das Verbot sollte sowohl offline als auch online gelten und Werbung und Sponsoring insbesondere im Zusammenhang mit Sport, Bildung, Wissenschaft, öffentlichen Veranstaltungen und Medienveranstaltungen Dritter einschließen. Im Anhang werden die Gründe für die Initiative wie folgt erläutert: 1) „Fossile Brennstoffe verschärfen weiter die Klimakrise und sollten nicht beworben werden“, 2) „Fossile Brennstoffe haben eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit verursacht und sollten nicht beworben werden“, 3) „Unternehmen, die im Bereich fossiler Brennstoffe tätig sind, betreiben Irreführung der Verbraucher, und bei einigen Unternehmen wurde festgestellt, dass sie Leitlinien für Werbung missachten“ sowie 4) „Sponsoring im Bereich fossiler Brennstoffe wird zur Erlangung politischen Zugangs genutzt“. |
(4) |
Die Organisatorengruppe hat ferner den Entwurf eines Rechtsakts mit dem Titel „Ban Fossil Fuel Advertisements and Sponsorships: ECI Directive“ („Verbot der Werbung für fossile Brennstoffe und des Sponsorings im Bereich fossiler Brennstoffe: EKI-Richtlinie“) vorgelegt. Der Anwendungsbereich des Entwurfs des Rechtsakts umfasst „die Werbung für fossile Brennstoffe, die im Bereich fossiler Brennstoffe tätigen Unternehmen sowie ihre Förderung durch: a) die Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen b) alle Formen audiovisueller kommerzieller Kommunikation c) den Hörfunk d) die Dienste der Informationsgesellschaft und e) das mit fossilen Brennstoffen in Zusammenhang stehende Sponsoring, einschließlich der kostenlosen oder diskontierten Verteilung fossiler Brennstofferzeugnisse“. |
(5) |
Soweit die Initiative auf die Erhaltung, den Schutz und die Verbesserung der Qualität der Umwelt, den Schutz der menschlichen Gesundheit und eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen abzielt, ist die Kommission befugt, einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage von Artikel 192 des Vertrags vorzulegen. |
(6) |
Soweit Unterschiede zwischen nationalen Vorschriften bestehen, die geeignet sind, Handelshemmnisse zu schaffen, die Grundfreiheiten zu behindern und sich somit unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken oder erhebliche Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen, ist die Kommission befugt, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten vorzulegen, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts auf der Grundlage von Artikel 114 des Vertrags zum Gegenstand haben. |
(7) |
Aus den oben angeführten Gründen liegt kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen. |
(8) |
Diese Schlussfolgerung greift der Beurteilung der Frage, ob die konkreten tatsächlichen und materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Verhältnismäßigkeit und der Vereinbarkeit mit den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind, nicht vor. |
(9) |
Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise dafür vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt. |
(10) |
Die Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte. |
(11) |
Die Initiative „Verbot der Werbung für fossile Brennstoffe und des Sponsorings im Bereich fossiler Brennstoffe“ („Ban Fossil Fuel Advertising and Sponsorships“) sollte daher registriert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Europäische Bürgerinitiative „Verbot der Werbung für fossile Brennstoffe und des Sponsorings im Bereich fossiler Brennstoffe“ („Ban Fossil Fuel Advertising and Sponsorships“) wird registriert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Organisatorengruppe der Europäischen Bürgerinitiative „Verbot der Werbung für fossile Brennstoffe und des Sponsorings im Bereich fossiler Brennstoffe“ („Ban Fossil Fuel Advertising and Sponsorships“), vertreten durch Silvia PASTORELLI und Sílvia DÍAZ PÉREZ als Kontaktpersonen, gerichtet.
Brüssel, den 16. Juni 2021
Für die Kommission
Věra JOUROVÁ
Vizepräsidentin
25.6.2021 |
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L 226/38 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1038 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2021
über die Gewährung eines Übergangszeitraums für das Königreich der Niederlande gemäß der Entscheidung 2008/477/EG hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 2 500–2 690 MHz
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4433)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,
gestützt auf die Entscheidung 2008/477/EG der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 500–2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
auf Antrag der Niederlande vom 6. Januar 2021,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Entscheidung 2008/477/EG sorgen die Mitgliedstaaten für die nicht-ausschließliche Ausweisung und Bereitstellung des Frequenzbands 2 500–2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, und zwar in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang der genannten Entscheidung. |
(2) |
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2008/477/EG können Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidung außerhalb des Teilbands 2 570–2 620 MHz einen Zeitduplexbetrieb (TDD) oder eine „Nur-Downlink-Nutzung“ zulassen, gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung 676/2002/EG einen Übergangszeitraum für die Anwendung der erstgenannten Entscheidung beantragen. |
(3) |
Die Niederlande haben der Kommission mitgeteilt, dass zwar für die Nutzung des größten Teils des Teilbands 2 570–2 620 MHz gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/636 der Kommission (3) Genehmigungen erteilt wurden, dass aber für zwei begrenzte Abschnitte des Frequenzbands, nämlich die Abschnitte 2 565–2 570 MHz und 2 685–2 690 MHz, nach wie vor zwei Genehmigungen für den Zeitduplexbetrieb (TDD) anstelle des Frequenzduplexbetriebs (FDD) gelten, die 2010 gemäß der Entscheidung 2008/477/EG erteilt worden waren und erst im Jahr 2030 auslaufen werden. |
(4) |
Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 an die Kommission beantragten die Niederlande gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2008/477/EG einen Übergangszeitraum, um die Geltung der beiden genannten Genehmigungen des TDD-Betriebs bis zu ihrem Ablauf zu verlängern. Diese Genehmigungen wurden durch Bescheide der Agentschap Telecom des niederländischen Ministeriums für Wirtschaft und Klimapolitik erteilt. Eine Genehmigung wurde unter dem Aktenzeichen AT-EZK/7635162, Dossier-Nr. 6781570-G1, erteilt und gilt vom 3. Januar 2013 bis zum 2. Januar 2030, die andere Genehmigung wurde unter dem Aktenzeichen AT-EZK/7937970, Dossier-Nr. 6697351, erteilt und gilt vom 11. Mai 2010 bis zum 11. Mai 2030. |
(5) |
Zur Untermauerung ihres Antrags haben die Niederlande ausreichende Informationen und Begründungen vorgelegt. Durch die Aufrechterhaltung der beiden bestehenden, für die Erbringung öffentlicher Mobilfunkdienste genutzten Genehmigungen während des Übergangszeitraums vermeiden die niederländischen Behörden eine Unterbrechung der Bereitstellung von Mobilfunkdiensten durch die Inhaber der beiden Genehmigungen und eine Störung der derzeitigen Wettbewerbsbedingungen auf dem Mobilfunkmarkt in den Niederlanden. Darüber hinaus war es wegen der umfangreichen Nutzungsbeschränkungen in Bezug auf die beiden betreffenden Frequenzabschnitte nicht möglich, diese Genehmigungen in die Definition und Festlegung der allgemeinen Frequenzregelungen einzubeziehen. Folglich wird der Übergangszeitraum die Stabilität der Wettbewerbssituation auf dem Mobilfunkmarkt gewährleisten und zu keiner unangemessenen Verzögerung bei der Durchführung der Entscheidung 2008/477/EG in den Niederlanden führen. |
(6) |
Darüber hinaus stehen die Begrenzungen der Sendeleistung, die für die Frequenznutzung in den genannten Genehmigungen vorgesehenen sind, im Einklang mit den internationalen Koordinierungsabkommen, die mit den benachbarten Mitgliedstaaten geschlossen wurden, damit in diesen Mitgliedstaaten keine Störungen verursacht werden. Folglich wird die Durchführung der Entscheidung 2008/477/EG in benachbarten Mitgliedstaaten durch den Übergangszeitraum nicht verzögert. |
(7) |
Der Übergangszeitraum würde so auch nicht derart über die Maße verlängert, dass die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens und harmonisierter technischer Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 2 500–2 690 MHz dadurch verhindert würde; die Beschränkungen im Frequenzband 2 685–2 690 MHz dienen dem Schutz von Radioastronomiefunkdiensten im benachbarten Band, und die Nutzung des Frequenzbands 2 565–2 570 MHz ist beschränkt, um eine benachbarte FDD-Nutzung zu schützen. |
(8) |
Daher würde dieser Übergangszeitraum gewährleisten, dass die Politikziele der EU im Frequenzband 2 500–2 690 MHz zu minimalen Kosten für alle Mitgliedstaaten und Betreiber erreicht werden. |
(9) |
Aus diesen Gründen erscheint der beantragte Übergangszeitraum gerechtfertigt und verhältnismäßig und würde weder die Durchführung der Entscheidung 2008/477/EG in den Niederlanden oder in den anderen Mitgliedstaaten unangemessen verzögern noch unangemessene Unterschiede in der Wettbewerbslage oder der Regulierungssituation zwischen den Mitgliedstaaten hervorrufen. |
(10) |
Die Mitglieder des Funkfrequenzausschusses wurden dazu konsultiert und haben auf ihrer Sitzung am 9. und 10. März 2021 erklärt, dass sie keine Einwände gegen diesen Übergangszeitraum erheben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Den Niederlanden wird gemäß der Entscheidung 2008/477/EG unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen ein Übergangszeitraum gewährt.
Artikel 2
Den Niederlanden wird gestattet, bis spätestens 11. Mai 2030 den Zeitduplexbetrieb (TDD) anstelle des Frequenzduplexbetriebs (FDD) in den Teilbändern 2 565–2 570 MHz und 2 685–2 690 MHz zuzulassen.
Artikel 3
Die Niederlande stellen weiterhin sicher, dass der TDD-Betrieb gemäß Artikel 2 zu keiner unangemessenen Verzögerung der Durchführung der Entscheidung 2008/477/EG führt, keine unangemessenen Unterschiede in der Wettbewerbslage oder Regulierungssituation zwischen Mitgliedstaaten hervorruft und die terrestrischen Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können und bereits im Einklang mit den durch die Entscheidung 2008/477/EG harmonisierten technischen Parametern in anderen Mitgliedstaaten im Frequenzband 2 500–2 690 MHz betrieben werden oder eingeführt werden sollen, nicht beeinträchtigt.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 23. Juni 2021
Für die Kommission
Thierry BRETON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.
(2) ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 37.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/636 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Änderung der Entscheidung 2008/477/EG der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 2 500-2 690 MHz (ABl. L 149 vom 12.5.2020, S. 3).
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
25.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/41 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 130/2021
vom 15. März 2021
zur Änderung des Protokolls 10 des EWR-Abkommens über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr [2021/1039]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) wurden durch die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3), der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (5) ersetzt. |
(2) |
Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen wurden insbesondere mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms zur Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (6) geändert. |
(3) |
Die Bestimmungen des Protokolls 10 über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr (im Folgenden „Protokoll 10“) des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) sollten an die Änderungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union angeglichen werden, damit ein gleichwertiges Maß an Sicherheit gewährleistet wird. |
(4) |
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (7) wurde mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/2018 vom 6. Juli 2018 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) (8) in das EWR-Abkommen aufgenommen. |
(5) |
Dieser Beschluss sollte nicht für Island und Liechtenstein gelten. Vorbehaltlich eines neuen Beschlusses könnte er jedoch für diese Länder geöffnet werden. |
(6) |
Protokoll 10 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Protokoll 10 zum EWR-Abkommen wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
(1) Dieser Beschluss tritt am 15. März 2021 in Kraft, vorausgesetzt, dass alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1). Er gilt ab dem 15. März 2021.
(2) Bis zum Vorliegen der Mitteilungen gemäß Absatz 1 wenden die Europäische Union und Norwegen diesen Beschluss ab dem 15. März 2021 vorläufig an.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2021.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Clara GANSLANDT
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Hege M. HOFF
Mikołaj KARŁOWSKI
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(3) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(4) ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1.
(5) ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558.
(6) ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168.
(7) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(8) ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 23.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
ANHANG
1.
Kapitel IIa Artikel 9a bis 9g (ZOLLRECHTLICHE SICHERHEITSMAßNAHMEN) des Protokolls 10 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“) erhält folgende Fassung:„KAPITEL IIa
ZOLLRECHTLICHE SICHERHEITSMAßNAHMEN
Artikel 9a
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
‚Risiko‘ die Wahrscheinlichkeit und die Auswirkungen eines Vorfalls, der sich im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung und der besonderen Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien und Drittländern befördert werden, sowie im Zusammenhang mit Waren, die nicht in den freien Verkehr übergeführt wurden, ereignet und der eine Gefahr für die Sicherheit der Vertragsparteien, eine Gesundheits- oder Umweltgefahr oder eine Gefahr für die Verbraucher darstellt; |
b) |
‚Risikomanagement‘ die systematische Ermittlung der Risiken und Durchführung aller zur Begrenzung der Risiken erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Begleitung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Basis von Quellen und Strategien, die von den Vertragsparteien oder auf internationaler Ebene festgelegt wurden; |
c) |
‚Briefsendungen‘ Briefe, Postkarten, Blindenpost und Drucksachen, die nicht ein- oder ausfuhrabgabenpflichtig sind; |
d) |
‚Expressgutsendung‘ eine von einem integrierten Dienstleister oder unter seiner Verantwortung beförderte Sendung, bei der Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung der Pakete beschleunigt bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgen, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und die Kontrolle darüber gewahrt bleibt; |
e) |
‚Waren in Postsendungen‘ andere Waren als Briefsendungen, die in einem Paket oder Päckchen enthalten sind und unter Verantwortung eines Postbetreibers oder von einem Postbetreiber befördert werden, der in einer Vertragspartei ansässig ist und von dieser benannt wurde, um internationale Dienste gemäß dem am 10. Juli 1984 unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen angenommenen Weltpostvertrag zu erbringen, und die im Einklang mit den Bestimmungen dieses Vertrags befördert werden; |
f) |
‚Zollanmeldung‘ die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Regelung; |
g) |
‚Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung‘ die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise angibt, dass sich Waren in der vorübergehenden Verwahrung befinden. |
Artikel 9b
Allgemeine Bestimmungen zur Sicherheit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für den Güterverkehr in Drittländer oder aus Drittländern die in diesem Kapitel aufgeführten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen einzuführen und anzuwenden und somit an ihren jeweiligen Außengrenzen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
(2) Die Vertragsparteien verzichten darauf, die in diesem Kapitel aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen auf den Güterverkehr zwischen ihren jeweiligen Zollgebieten anzuwenden.
(3) Bevor sie mit einem Drittland ein Abkommen in Bereichen abschließen, die unter den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, stimmen sich die Vertragsparteien untereinander ab, um die Vereinbarkeit eines solchen Abkommens mit dem Abkommen sicherzustellen, insbesondere wenn das vorgesehene Abkommen Bestimmungen enthält, die von den in diesem Kapitel festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen abweichen.
Artikel 9c
Vorabanmeldungen für Ein- und Ausgang der Waren
(1) Zu Sicherheitszwecken ist für Waren, die aus einem Drittland in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden, eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren, ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen.
(2) Zu Sicherheitszwecken ist für Waren, die aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien in ein Drittland verbracht werden, eine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren, ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen.
(3) Die summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung ist abzugeben, bevor die Waren in das oder aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden.
(4) Besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung für Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden, und wurde eine solche Anmeldung nicht abgegeben, so hat eine der in den Absätzen 5 oder 6 genannten Personen unverzüglich eine solche Anmeldung oder mit Erlaubnis der Zollbehörden an ihrer Stelle eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben, die mindestens die für eine summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben enthält. In diesem Fällen führen die Zollbehörden die Risikoanalyse dieser Waren zu Sicherheitszwecken auf der Grundlage der Zollanmeldung oder der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung durch.
(5) Jede Vertragspartei legt fest, welche Personen für die Abgabe summarischer Ausgangsanmeldungen verantwortlich sind und welche Behörden für die Entgegennahme solcher Anmeldungen zuständig sind.
(6) Die summarische Eingangsanmeldung ist vom Beförderer abzugeben.
Unbeschadet der Verpflichtungen des Beförderers kann die summarische Eingangsanmeldung stattdessen von einer der folgenden Personen abgegeben werden:
a) |
vom Einführer oder Empfänger oder einer anderen Person, in deren Namen oder in deren Auftrag der Beförderer handelt; |
b) |
von jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren bei der ersten Eingangszollstelle zu gestellen oder gestellen zu lassen. |
In bestimmten Fällen, wenn nicht alle Angaben der summarischen Eingangsanmeldung, die für eine Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken erforderlich sind, von den in Unterabsatz 1 genannten Personen zu erlangen sind, können andere Personen, die über diese Angaben und angemessene Rechte zu ihrer Bereitstellung verfügen, verpflichtet werden, diese Angaben vorzulegen.
Jede Person, die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorlegt, ist für die von ihr vorgelegten Angaben verantwortlich.
(7) Abweichend von Absatz 6 des vorliegenden Artikels legt bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des in Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs I genannten elektronischen Systems jede Vertragspartei fest, welche Personen summarische Eingangsanmeldungen abzugeben haben, sowie die Mittel und Wege für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung, für den Austausch diesbezüglicher Informationen und für Anträge auf Änderung und/oder Ungültigerklärung.
(8) Die Zollbehörden der Vertragsparteien können die Fälle festlegen, in denen eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung als summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung verwendet werden kann, sofern
a) |
die Zollanmeldung oder die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung alle für eine summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben enthält und |
b) |
die Ersatzanmeldung vor Ablauf der Frist bei der für die Abgabe der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung zuständigen Zollstelle abgegeben wird. |
(9) In Anhang I wird Folgendes festgelegt:
— |
das elektronische System für die summarische Eingangsanmeldung; |
— |
Form und Inhalt der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldung; |
— |
die Ausnahmen von der Verpflichtung, eine Eingangs- oder Ausgangsanmeldung abzugeben; |
— |
der Ort der Abgabe der Eingangs- bzw. Ausgangsanmeldung; |
— |
die Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, |
— |
die technischen Modalitäten für die elektronischen Systeme für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung; |
— |
die Finanzierungsvereinbarung bezüglich der Verantwortlichkeiten, Verpflichtungen und Erwartungen an die Umsetzung und den Betrieb des Einfuhrkontrollsystems 2; |
— |
alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen. |
Artikel 9d
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
(1) Vorausgesetzt, es sind alle in Anhang II festgelegten Kriterien erfüllt, erkennt jede Vertragspartei allen in ihrem Zollgebiet niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten den Status des hinsichtlich der Sicherheitsbelange ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ zu.
Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte können Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen in Anspruch nehmen.
Vorbehaltlich der Regelungen und Voraussetzungen des Absatzes 2 wird der von einer Vertragspartei zuerkannte Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von der anderen Vertragspartei unbeschadet der Zollkontrollen, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung von Abkommen mit Drittländern, anerkannt, die Mechanismen zur gegenseitigen Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vorsehen.
(2) In Anhang II wird Folgendes geregelt:
— |
die Regeln für die Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die Kriterien für die Zuerkennung und die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Kriterien; |
— |
die verschiedenen Arten von Erleichterungen, die gewährt werden; |
— |
die Regeln für die Aussetzung, die Rücknahme oder den Widerruf des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten; |
— |
die Mechanismen, nach denen die Vertragsparteien Informationen über ihre zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten austauschen; |
— |
alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen. |
Artikel 9e
Sicherheitsrelevante Zollkontrollen und sicherheitsrelevantes Risikomanagement
(1) Sicherheitsrelevante Zollkontrollen mit Ausnahme von Strichprobenkontrollen basieren in erster Linie auf Risikoanalysen, die mit den Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mit dem Ziel, anhand von von den Vertragsparteien entwickelten Kriterien Risiken zu ermitteln und abzuschätzen und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu entwickeln, durchgeführt werden.
(2) Sicherheitsrelevante Zollkontrollen werden innerhalb eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement durchgeführt, der auf dem Austausch risikobezogener Informationen und der Ergebnisse von Risikoanalysen zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien basiert. Die Zollbehörde Norwegens trägt durch ihre Teilnahme am Ausschuss für den Zollkodex nach Kapitel IIa Artikel 9h Absatz 4 zur Festlegung gemeinsamer Risikokriterien und Standards, Kontrollmaßnahmen und prioritärer Kontrollbereiche in Bezug auf die Angaben in den summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen bei. Auf diesen Informationen und Kriterien beruhende Kontrollen werden unbeschadet anderer Zollkontrollen durchgeführt.
(3) Die Vertragsparteien verwenden ein gemeinsames Risikomanagementsystem für den Austausch risikobezogener Informationen, von Informationen über die Umsetzung gemeinsamer Risikokriterien und Standards, über gemeinsame prioritäre Kontrollbereiche und über das Zollkrisenmanagement sowie über Ergebnisse der Risikoanalyse und Kontrollergebnissen.
(4) Die Vertragsparteien erkennen die Gleichwertigkeit ihrer sicherheitsrelevanten Risikomanagementsysteme an.
(5) Der Gemeinsamen EWR-Ausschuss beschließt alle anderen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.
Artikel 9f
Begleitende Maßnahmen zur Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen
(1) Der Gemeinsame EWR-Ausschuss legt die Modalitäten fest, nach denen die Vertragsparteien die Umsetzung dieses Kapitels begleiten und die Einhaltung seiner Bestimmungen sowie der Bestimmungen in den Anhängen dieses Protokolls überprüfen.
(2) Die in Absatz 1 genannten begleitenden Maßnahmen können insbesondere bestehen in
— |
einer regelmäßigen Beurteilung der Umsetzung des vorliegenden Kapitels und insbesondere der Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen; |
— |
einer Überprüfung im Hinblick auf eine bessere Anwendung des vorliegenden Kapitels oder eine Änderung seiner Bestimmungen, um seine Ziele besser zu erreichen; |
— |
der Organisation von Sitzungen von Sachverständigen beider Vertragsparteien zu bestimmten Themen, und von Audits der Verwaltungsverfahren, einschließlich Besuchen vor Ort. |
(3) Der Gemeinsame EWR-Ausschuss stellt sicher, dass die nach dem vorliegenden Artikel ergriffenen Maßnahmen die Rechte der davon betroffenen Wirtschaftsbeteiligten wahren.
Artikel 9g
Schutz des Berufsgeheimnisses und personenbezogener Daten
Die Informationen, die im Rahmen der in diesem Kapitel geregelten Maßnahmen zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden, unterliegen dem Schutz des Berufsgeheimnisses und dem Schutz personenbezogener Daten entsprechend den Definitionen in den im jeweiligen Gebiet der Vertragspartei, die die Information erhält, geltenden Gesetzen.
Insbesondere dürfen diese Informationen weder an andere Personen als an die zuständigen Behörden der empfangenden Vertragspartei weitergegeben noch von diesen Behörden zu anderen als den im Abkommen vorgesehenen Zwecken benutzt werden.“
2.
Die Anhänge I und II des Protokolls 10 zum Abkommen erhalten folgende Fassung:„ANHANG I
SUMMARISCHE EINGANGS- UND AUSGANGSANMELDUNGEN
TITEL I
Summarische Eingangsanmeldung
Artikel 1
Elektronisches System für die summarische Eingangsanmeldung
(1) Das elektronische Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) wird für Folgendes genutzt:
a) |
Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen und anderer Informationen im Zusammenhang mit diesen Anmeldungen, mit der Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken, einschließlich der Unterstützung der Luftsicherheit, und mit den Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Analyse getroffen werden müssen; |
b) |
Austausch von Informationen bezüglich der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung und der Ergebnisse der Risikoanalyse der summarischen Eingangsanmeldungen, bezüglich anderer Informationen, die zur Durchführung dieser Risikoanalyse erforderlich sind, und bezüglich der auf der Grundlage der Risikoanalyse getroffenen Maßnahmen, einschließlich Empfehlungen zu den Kontrollorten und den Ergebnissen dieser Kontrollen; |
c) |
Austausch von Informationen zur Überwachung und Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Kriterien und Normen für das Sicherheitsrisiko und der Kontrollmaßnahmen und prioritären Kontrollbereiche. |
(2) Die Daten für die Entwicklung und Releases für die schrittweise Inbetriebnahme des Systems nach dem vorliegenden Anhang sind im Projekt Zollkodex der Union: Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission (1) aufgeführt.
Von den Vertragsparteien wird erwartet, dass sie für die Inbetriebnahme eines jeden Release gleichzeitig zu Beginn des Zeitfensters bereit sind. Die Vertragsparteien können den Wirtschaftsbeteiligten gegebenenfalls gestatten, sich schrittweise bis zum Ende des für jedes Release festgelegten Inbetriebnahmefensters mit dem System zu verbinden. Die Vertragsparteien veröffentlichen die Fristen und die Anweisungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf ihrer Webseite.
(3) Wirtschaftsbeteiligte verwenden eine von den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen gestaltete harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte für Einreichungen, Änderungsanträge, Anträge auf Ungültigerklärung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen und für den Austausch damit verbundener Informationen mit den Zollbehörden.
(4) Die Zollbehörden der Vertragsparteien können gestatten, dass für die Abgabe der Angaben der summarischen Eingangsanmeldung Handels-, Hafen- oder Verkehrsinformationssysteme verwendet werden, sofern diese Systeme die für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und diese Angaben innerhalb der in Artikel 7 genannten Fristen vorliegen.
Artikel 2
Form und Inhalt der summarischen Eingangsanmeldung
(1) Die summarische Eingangsanmeldung und die Ankunftsmeldung eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs enthalten die in den folgenden Spalten von Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (2) vorgesehenen Angaben:
a) |
F10-F16 |
b) |
F20-F33 |
c) |
F40-F45 |
d) |
F50 und F51 |
e) |
G2. |
Die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung entsprechen den jeweiligen Formaten, Codes und Kardinalitäten in Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (3) und werden gemäß den Erläuterungen in diesen Anhängen ausgefüllt.
(2) Die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung können in mehr als einem Datensatz von mehr als einer Person vorgelegt werden.
(3) Für die Einreichung eines Antrags auf Änderung oder Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung oder der darin enthaltenen Angaben ist das in Artikel 1 Absatz 1 genannte elektronische System zu verwenden.
Beantragen mehrere Personen eine Änderung oder Ungültigerklärung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, so kann jede dieser Personen nur die Änderung oder Ungültigerklärung der von ihr gemachten Angaben beantragen.
(4) Die Zollbehörden teilen der Person, die den Antrag auf Änderung oder Ungültigkeitserklärung gestellt hat, umgehend mit, ob sie den Antrag registrieren oder ablehnen.
Werden die Änderungen oder die Ungültigerklärung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung von einer Person eingereicht, die nicht mit dem Beförderer identisch ist, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer, sofern dieser um eine Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 1 Absatz 1 hat.
(5) Gemäß Artikel 9c Absatz 8 des vorliegenden Protokolls können die Vertragsparteien bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten Systems die sicherheitsrelevante Risikoanalyse auf der Grundlage der im Neuen EDV-gestützten Versandverfahren (New Computerised Transit System — NCTS) nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (4) abgegebenen Versandanmeldung für Waren, die auf dem See-, Binnenschiffs-, Straßen oder Schienenweg befördert werden, einschließlich des Austauschs von Informationen über die Risikoanalyse zwischen den beteiligten Vertragsparteien durchführen. NCTS ist das elektronische System, das die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien sowie zwischen den Vertragsparteien und den Wirtschaftsbeteiligten zum Zwecke der Abgabe einer Zollanmeldung für das Versandverfahren einschließlich aller für eine summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben und der sich auf diese Waren beziehenden Mitteilungen ermöglicht.
Vor der Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten Systems prüfen die Vertragsparteien, ob die Zollbehörden nach diesem Zeitpunkt die Risikoanalyse weiterhin auf der Grundlage der Versandanmeldung mit den Angaben einer im NCTS (5) abgegebenen summarischen Eingangsanmeldung durchführen dürfen, und ändern das Abkommen erforderlichenfalls.
Artikel 3
Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
(1) Für folgende Waren braucht keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben zu werden:
a) |
elektrische Energie; |
b) |
durch Rohrleitungen beförderte Waren; |
c) |
Briefsendungen; |
d) |
Waren in Postsendungen wie folgt:
|
e) |
Waren, für die nach den von den Vertragsparteien festgelegten Vorschriften eine mündliche Zollanmeldung oder der einfache Grenzübertritt zulässig ist, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden; |
f) |
Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden; |
g) |
Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden; |
h) |
Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind; |
i) |
Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung des Gebiets zuständigen Behörden sei es in einem Militärtransport, sei es in einer allein für die Militärbehörden durchgeführten Beförderung in das Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden; |
j) |
die folgenden direkt von Offshore-Anlagen, die von einer im Zollgebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Person betrieben werden, in das Zollgebiet einer Vertragspartei verbrachten Waren:
|
k) |
Waren in Sendungen, deren Sachwert 22 EUR nicht übersteigt, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der in der Datenbank des Beteiligten enthaltenen Daten oder der Daten, die das von ihm verwendete EDV-System geliefert hat, eine Risikoanalyse durchzuführen, unter folgenden Voraussetzungen:
|
l) |
Waren, die mit einem NATO-Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte oder mit einem EU-Vordruck 302 nach Artikel 1 Nummer 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission befördert werden; |
m) |
Waren, die aus Ceuta und Melilla, Helgoland, der Republik San Marino, dem Staat Vatikanstadt, der Gemeinde Livigno und den Schweizer Zollexklaven Samnaun und Sampuoir in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden; |
n) |
die folgenden Waren an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen:
|
o) |
Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von Fischereifahrzeugen einer der Vertragsparteien aus dem Meer außerhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien gewonnen werden; |
p) |
Schiffe einschließlich der darauf beförderten Waren, die in die Hoheitsgewässer einer der Vertragsparteien ausschließlich mit dem Zweck einlaufen, Lieferungen zur Bevorratung an Bord zu nehmen und dabei keine Hafenanlagen nutzen; |
q) |
Hausrat im Sinne des Rechts der Vertragsparteien, sofern er nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird. |
(2) Eine summarische Eingangsanmeldung ist vorbehaltlich der Einhaltung des in Artikel 9b Absatz 3 des vorliegenden Protokolls festgelegten Verfahrens nicht erforderlich, wenn ein internationales Sicherheitsabkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland etwas anderes vorsieht.
(3) Eine summarische Eingangsanmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Waren bei der Beförderung auf dem See- oder Luftweg zwischen zwei Orten in den Zollgebieten der Vertragsparteien vorübergehend aus diesen Zollgebieten verbracht werden, ohne einen Zwischenstopp in einem Drittland einzulegen.
Artikel 4
Ort der Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
(1) Die summarische Eingangsanmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, die für die zollamtliche Überwachung an dem Ort im Zollgebiet einer der Vertragsparteien zuständig ist, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel aus einem Drittland oder Drittgebiet eintrifft oder gegebenenfalls eintreffen soll (im Folgenden ‚erste Eingangszollstelle‘).
(2) Erfolgt die summarische Eingangsanmeldung durch die Einreichung von mehr als einem Datensatz oder durch die Einreichung des Mindestdatensatzes, so nimmt die den Teil- oder Mindestdatensatz einreichende Person dies bei der Zollstelle vor, die nach ihren Kenntnissen die erste Eingangszollstelle sein dürfte. Ist dieser Person der Ort im Zollgebiet der betreffenden Vertragspartei, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel voraussichtlich zuerst eintrifft, nicht bekannt, kann die erste Eingangszollstelle auf der Grundlage des Ortes bestimmt werden, an den die Waren versandt werden.
(3) Die Zollbehörden der Vertragsparteien können zulassen, dass die summarische Eingangsanmeldung bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern diese der ersten Eingangszollstelle die erforderlichen Angaben umgehend elektronisch übermittelt oder zur Verfügung stellt.
Artikel 5
Registrierung einer summarischen Eingangsanmeldung
(1) Die Zollbehörden registrieren jede Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung bei Erhalt, benachrichtigen den Anmelder oder seinen Vertreter umgehend über die Registrierung und teilen der betreffenden Person die Hauptbezugsnummer (Master Reference Number) der summarischen Eingangsanmeldung sowie das Registrierungsdatum mit.
(2) Wird die summarische Eingangsanmeldung von einer anderen Person als dem Beförderer abgegeben, werden Beförderer, die um Benachrichtigung ersucht und Zugang zu diesem elektronischen System haben, ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, umgehend von der Registrierung in Kenntnis gesetzt.
Artikel 6
Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
Gilt keine der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 9c des vorliegenden Protokolls, und findet Artikel 3 des vorliegenden Anhangs Anwendung, sind die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung wie folgt zu machen:
a) |
Für auf dem Luftweg beförderte Waren
|
b) |
für im See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Eisenbahnverkehr beförderte Waren durch die Übermittlung eines oder mehrerer Datensätze über das in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannte elektronische System ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 3 dieses Systems festgelegt ist. |
Artikel 7
Fristen für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
(1) Werden Waren auf dem Seeweg in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen abzugeben:
a) |
für Containerfracht, außer wenn Buchstabe c oder d Anwendung findet, mindestens 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, auf dem sie in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden; |
b) |
für Massen- und Stückgut, außer wenn Buchstabe c oder d Anwendung findet, mindestens vier Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes im ersten Hafen im Zollgebiet einer der Vertragsparteien; |
c) |
spätestens zwei Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes in den ersten Eingangshafen im Zollgebiet einer der Vertragsparteien für Beförderungen aus:
|
d) |
für andere Beförderungen als den in Buchstabe c genannten zwischen einem Gebiet außerhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien und den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden spätestens zwei Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet einer der Vertragsparteien. |
(2) Werden die Waren auf dem Luftweg in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht, so ist die vollständige summarische Eingangsanmeldung so früh wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb folgender Fristen abzugeben:
a) |
bei Flügen mit einer Dauer von weniger als vier Stunden spätestens zur tatsächlichen Abflugzeit des Luftfahrzeugs; |
b) |
bei anderen Flügen spätestens vier Stunden vor Ankunft des Luftfahrzeugs am ersten Flughafen im Zollgebiet einer der Vertragsparteien. |
(3) Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Systems festgelegt ist, reichen Postbetreiber und Expressbeförderer zumindest den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so bald wie möglich ein, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, mit dem diese in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden sollen.
(4) Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Systems festgelegt ist, reichen andere Wirtschaftsbeteiligte als Postbetreiber und Expressbeförderer zumindest den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so bald wie möglich ein, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, mit dem diese in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden sollen.
(5) Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Systems festgelegt ist, sind dann, wenn innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Fristen nur der Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung eingereicht wurde, die übrigen Angaben innerhalb der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fristen einzureichen.
(6) Bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Systems festgelegt ist, gilt der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels eingereichte Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung bei Waren in Postsendungen, deren Endbestimmung eine Vertragspartei ist, und bei Waren in Expressgutsendungen mit einem Einzelwert von nicht mehr als 22 EUR als vollständige summarische Eingangsanmeldung.
(7) Werden Waren im Schienenverkehr in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen abzugeben:
a) |
dauert die Zugfahrt vom letzten in einem Drittland gelegenen Zugbildungsbahnhof bis zur ersten Eingangszollstelle weniger als zwei Stunden, spätestens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den diese Zollstelle zuständig ist; |
b) |
in allen anderen Fällen spätestens zwei Stunden vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist. |
(8) Werden Waren auf der Straße in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung spätestens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist, abzugeben.
(9) Werden Waren auf Binnenwasserstraßen in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung spätestens zwei Stunden vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist, abzugeben.
(10) Werden Waren mit einem Beförderungsmittel in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht, das selbst auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird, entspricht die Frist für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung der für das aktive Beförderungsmittel geltenden Frist.
(11) Die in den Absätzen 1 bis10 genannten Fristen gelten nicht im Falle höherer Gewalt.
(12) Gemäß dem Verfahren nach Artikel 9b Absatz 3 des vorliegenden Protokolls gelten die in den Absätzen 1 bis 10 des vorliegenden Artikels genannten Fristen nicht, wenn ein internationales Sicherheitsabkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland etwas anderes vorsieht.
Artikel 8
Sicherheitsrelevante Risikoanalyse und sicherheitsrelevante Zollkontrollen im Zusammenhang mit den summarischen Eingangsanmeldungen
(1) Sofern die summarische Eingangsanmeldung innerhalb der in Artikel 7 genannten Fristen abgegeben wurde, ist die Risikoanalyse vor Ankunft der Waren bei der ersten Eingangszollstelle abzuschließen, es sei denn, es wurde ein Risiko festgestellt oder es ist eine zusätzliche Risikoanalyse erforderlich.
Unbeschadet Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes wird eine erste Risikoanalyse für Waren, die auf dem Luftweg in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden sollen, so bald wie möglich nach Erhalt des Mindestdatensatzes der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 7 Absätze 3 und 4 durchgeführt.
(2) Die erste Eingangszollstelle schließt die Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken nach dem folgenden Informationsaustausch über das in Artikel 1 Absatz 1 genannte System ab:
a) |
unmittelbar nach der Registrierung stellt die erste Eingangszollstelle den Zollbehörden der in diesen Angaben angegebenen Vertragsparteien und den Zollbehörden der Vertragsparteien, die in dem System Informationen über Sicherheitsrisiken erfasst haben, die mit den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung übereinstimmen, die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zur Verfügung; |
b) |
innerhalb der in Artikel 7 festgelegten Fristen führen die Zollbehörden der unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Vertragsparteien eine Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken durch; wird ein Risiko ermittelt, so stellen sie der ersten Eingangszollstelle die Ergebnisse zur Verfügung; |
c) |
die erste Eingangszollstelle berücksichtigt die Informationen zu den Ergebnissen der Risikoanalyse, die von den Zollbehörden der unter Buchstabe a genannten Vertragsparteien zum Abschluss der Risikoanalyse übermittelt werden; |
d) |
die erste Eingangszollstelle stellt den Zollbehörden der Vertragsparteien, die an der Risikoanalyse mitgewirkt haben, sowie den potenziell von dieser Warenbeförderung betroffenen Zollbehörden die Ergebnisse der abgeschlossenen Risikoanalyse zur Verfügung; |
e) |
die erste Eingangszollstelle teilt den folgenden Personen den Abschluss der Risikoanalyse mit, sofern sie eine Benachrichtigung beantragt haben und Zugang zu dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen System haben:
|
(3) Benötigt die erste Eingangszollstelle für den Abschluss der Risikoanalyse weitere Informationen zu den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, so ist diese Analyse nach Vorlage dieser Informationen abzuschließen.
Zu diesem Zweck ersucht die erste Eingangszollstelle die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, um Bereitstellung dieser Informationen. Ist diese Person nicht der Beförderer, unterrichtet die erste Eingangszollstelle den Beförderer, sofern dieser um Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 1 Absatz 1 hat.
(4) Besteht bei der ersten Eingangszollstelle der begründete Verdacht, dass auf dem Luftweg beförderte Waren eine ernstzunehmende Bedrohung für die Luftsicherheit darstellen könnten, so verlangt sie, dass die Sendung als Fracht und Post mit hohem Risiko gemäß Anhang XIII Teil I Abschnitt VI Artikel 66h und 66hf des Abkommens, in denen detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit festgelegt sind, zu kontrollieren ist, bevor sie an Bord eines Luftfahrzeugs verladen wird, dessen Ziel im Zollgebiet einer der Vertragsparteien liegt.
Die erste Eingangszollstelle informiert die folgenden Personen, sofern diese Zugang zu dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen System haben:
a) |
den Anmelder oder seinen Vertreter; |
b) |
den Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist. |
Im Anschluss an diese Benachrichtigung teilt die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, der ersten Eingangszollstelle die Ergebnisse dieser Prüfung sowie alle anderen damit zusammenhängenden relevanten Informationen mit. Die Risikoanalyse wird erst nach Übermittlung dieser Informationen abgeschlossen.
(5) Besteht bei der ersten Eingangszollstelle begründeter Anlass zu der Annahme, dass auf dem Luftweg beförderte Waren oder auf dem Seeweg beförderte Containerfracht im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a die Sicherheit so ernsthaft gefährden würden, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, weist sie an, dass die Waren nicht auf das betreffende Beförderungsmittel verladen werden dürfen.
Die erste Eingangszollstelle informiert die folgenden Personen, sofern diese Zugang zu dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen System haben:
a) |
den Anmelder oder seinen Vertreter; |
b) |
den Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist. |
Diese Benachrichtigung erfolgt unmittelbar nach Feststellung des entsprechenden Risikos und im Falle von Containerfracht, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a auf dem Seeweg befördert wird, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der summarischen Eingangsanmeldung oder gegebenenfalls der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, die durch den Beförderer abgegeben wurde bzw. wurden.
Die erste Eingangszollstelle unterrichtet ferner unverzüglich die Zollbehörden aller Vertragsparteien über diese Benachrichtigung und stellt ihnen die einschlägigen Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zur Verfügung.
(6) Wird ein Risiko festgestellt, das eine so ernste Gefahr darstellt, dass bei Ankunft des Beförderungsmittels sofortiges Eingreifen geboten ist, ergreift die erste Eingangszollstelle diese Maßnahme bei Ankunft der Waren.
(7) Nach Abschluss der Risikoanalyse kann die erste Eingangszollstelle über das in Artikel 1 Absatz 1 genannte elektronische System den geeignetsten Ort und die geeignetsten Maßnahmen zur Durchführung einer Kontrolle empfehlen.
Die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, der als am geeignetsten für die Kontrolle empfohlen wurde, entscheidet über die Kontrolle und stellt die Ergebnisse dieser Entscheidung spätestens zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren bei der ersten Eingangszollstelle allen potenziell von der Beförderung betroffenen Zollstellen über das in Artikel 1 Absatz 1 genannte elektronische System zur Verfügung.
(8) Die Zollstellen stellen die Ergebnisse ihrer sicherheitsrelevanten Zollkontrollen anderen Zollbehörden der Vertragsparteien über das in Artikel 1 Absatz 1 genannte System zur Verfügung, wenn:
a) |
eine Zollbehörde die Risiken als beträchtlich einschätzt und eine Zollkontrolle für erforderlich erachtet und die Kontrolle ergeben hat, dass das Ereignis, das den Tatbestand eines Risikos schafft, eingetreten ist; oder |
b) |
die Kontrolle zwar nicht ergeben hat, dass das Ereignis, das den Tatbestand eines Risikos schafft, eingetreten ist, die Zollbehörde jedoch der Auffassung ist, dass ein hohes Risiko an einem anderen Ort im Zollgebiet einer der Vertragsparteien besteht; oder |
c) |
es für eine einheitliche Anwendung der Regeln im Abkommen erforderlich ist. |
Die Vertragsparteien tauschen über das in Artikel 9e Absatz 3 des vorliegenden Protokolls genannte System die Informationen über die unter den Buchstaben a und b genannten Risiken aus.
(9) Werden Waren, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c bis f, Buchstaben h bis m, Buchstaben o und q von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung befreit sind, in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht, so wird die Risikoanalyse bei der Gestellung der Waren vorgenommen.
(10) Gestellte Waren dürfen überlassen werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt wurde und deren Ergebnisse sowie erforderlichenfalls die ergriffenen Maßnahmen eine solche Überlassung erlauben.
(11) Eine Risikoanalyse wird auch dann durchgeführt, wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im Einklang mit Artikel 2 Absätze 3 und 4 geändert wurden. In diesem Fall ist unbeschadet der in Absatz 5 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Frist für auf dem Seeweg beförderte Containerfracht die Risikoanalyse unmittelbar nach Erhalt dieser Angaben abzuschließen, es sei denn, es wird ein Risiko festgestellt oder es muss eine zusätzliche Risikoanalyse durchgeführt werden.
Artikel 9
Vorlage von Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen
(1) Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, gelten, wenn für dieselben auf dem Luftweg beförderten Waren eine oder mehrere andere Personen als der Beförderer einen oder mehrere Beförderungsverträge abgeschlossen haben, die durch einen oder mehrere Luftfrachtbriefe abgedeckt sind, die folgenden Regeln:
a) |
Die Person, die einen Luftfrachtbrief ausstellt, unterrichtet die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, über die Ausstellung dieses Luftfrachtbriefs; |
b) |
im Falle einer Vereinbarung über die Zuladung von Waren unterrichtet die Person, die den Luftfrachtbrief ausstellt, die Person, mit der sie diese Vereinbarung geschlossen hat, über die Ausstellung dieses Luftfrachtbriefs; |
c) |
der Beförderer und jede Person, die einen Luftfrachtbrief ausstellt, gibt in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität jeder Person an, die ihnen die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat; |
d) |
stellt die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht ihrem Vertragspartner zur Verfügung, der ihr einen Luftfrachtbrief ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie eine Vereinbarung über die Zuladung von Waren geschlossen hat, so sind diese Angaben von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen. |
(2) Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, gelten, wenn der Postbetreiber die für die summarische Eingangsanmeldung von Postsendungen erforderlichen Angaben einem Beförderer, der verpflichtet ist, die übrigen Angaben der Anmeldung über dieses System vorzulegen, nicht zur Verfügung stellt, die folgenden Regeln:
a) |
diese Angaben werden der ersten Eingangszollstelle vom Postbetreiber der Vertragspartei des ersten Eingangs vorgelegt, wenn die Waren in die Vertragsparteien versandt werden, bzw. vom empfangenden Postbetreiber, wenn die Waren durch die Vertragsparteien verbracht werden; und |
b) |
der Beförderer gibt in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität des Postbetreibers an, der ihm die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat. |
(3) Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, gelten, wenn der Expressbeförderer die für die summarische Eingangsanmeldung von auf dem Luftweg beförderten Expressgutsendungen erforderlichen Angaben dem Beförderer nicht zur Verfügung stellt, die folgenden Regeln:
a) |
Der Expressbeförderer legt diese Angaben der ersten Eingangszollstelle vor und |
b) |
der Beförderer gibt in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität des Expressbeförderers an, der ihm die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat. |
(4) Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, gelten, wenn im Falle der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen eine oder mehrere andere Personen als der Beförderer einen oder mehrere zusätzliche Beförderungsverträge abgeschlossen haben, die durch ein oder mehrere Konnossemente verbrieft sind, die folgenden Regeln:
a) |
Die das Konnossement ausstellende Person unterrichtet die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, über die Konnossementausstellung; |
b) |
bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, mit der sie diese Vereinbarung geschlossen hat, über die Konnossementausstellung; |
c) |
der Beförderer und jede Person, die ein Konnossement ausstellt, gibt in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität jeder Person an, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag abgeschlossen und ihnen die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat; |
d) |
die das Konnossement ausstellende Person gibt in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität des Empfängers an, der im Konnossement angegeben ist und zu dem keine sonstigen Konnossements gehören und der ihm die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat; |
e) |
stellt die das Konnossement ausstellende Person die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben ihrem Vertragspartner, der ihr ein Konnossement ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie eine Vereinbarung über die Zuladung von Waren geschlossen hat, nicht zur Verfügung, so sind diese Angaben von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen; |
f) |
gehören zu dem Konnossement keine sonstigen Konnossemente und stellt der im Konnossement angegebene Empfänger der das Konnossement ausstellenden Person nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung, so legt der Empfänger diese Angaben der ersten Eingangszollstelle vor. |
Artikel 10
Umleitung eines im Zollgebiet der Vertragsparteien eintreffenden Seeschiffs oder Luftfahrzeugs
(1) Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, ruft die tatsächliche erste Eingangszollstelle über dieses System die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung, die Ergebnisse der Risikoanalyse und die von der voraussichtlichen ersten Eingangszollstelle ausgesprochenen Kontrollempfehlungen ab, sobald ein Flugzeug umgeleitet wird und bei einer Zollstelle in einem Land eintrifft, das in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben war.
(2) Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, ruft die tatsächliche erste Eingangszollstelle über dieses System die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung, die Ergebnisse der Risikoanalyse und die von der voraussichtlichen ersten Eingangszollstelle ausgesprochenen Kontrollempfehlungen ab, sobald ein Seeschiff umgeleitet wird und bei einer Zollstelle in einem Land eintrifft, das in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben war.
TITEL II
Technische Modalitäten für das Einfuhrkontrollsystem 2
Artikel 11
Einfuhrkontrollsystem 2
(1) Das Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) unterstützt die Kommunikation zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Vertragsparteien zum Zwecke der Erfüllung der Anforderungen an die summarische Eingangsanmeldung, die Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken durch die Zollbehörden der Vertragsparteien und Zollmaßnahmen zur Minderung dieser Risiken, einschließlich sicherheitsrelevanter Zollkontrollen, sowie die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zum Zwecke der Erfüllung der Anforderungen an die summarische Eingangsanmeldung.
(2) Das ICS2 besteht aus den folgenden auf Unionsebene entwickelten gemeinsamen Komponenten:
a) |
einer harmonisierten Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte (‚Shared Trader Interface‘); |
b) |
einem gemeinsamen Datendepot (‚Common Repository‘). |
(3) Norwegen entwickelt ein nationales Eingangssystem als eine in Norwegen verfügbare nationale Komponente.
(4) Norwegen kann eine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte als eine in Norwegen verfügbare nationale Komponente entwickeln.
(5) Das ICS2 wird für folgende Zwecke verwendet:
a) |
Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen, Änderungs- und Ungültigerklärungen nach Artikel 9c des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang; |
b) |
Empfang, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen, die den in Artikel 9c des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang genannten Anmeldungen entnommen werden; |
c) |
Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über die Ankunft und die Ankunftsmeldungen von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen nach Artikel 9c des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang; |
d) |
Empfang, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über die Gestellung von Waren bei den Zollbehörden der Vertragsparteien nach Artikel 9c des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang; |
e) |
Empfang, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über Ersuchen um Risikoanalysen und deren Ergebnisse, Kontrollempfehlungen, Entscheidungen über Kontrollen und Kontrollergebnisse nach den Artikeln 9c und 9e des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang; |
f) |
Empfang, Verarbeitung, Speicherung und Meldung der Mitteilungen und Informationen an die und von den Wirtschaftsbeteiligten nach den Artikeln 9c und 9e des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang; |
g) |
Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen durch die Wirtschaftsbeteiligten, die von den Zollbehörden der Vertragsparteien nach den Artikeln 9c und 9e des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang verlangt werden. |
(6) Das ICS2 unterstützt die Überwachung und Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Kriterien und Standards für die Sicherheitsrisiken und der Kontrollmaßnahmen und prioritären Kontrollbereiche nach Artikel 9e des vorliegenden Protokolls durch die Vertragsparteien.
(7) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des ICS2 erfolgt unter Verwendung der in Artikel 13 genannten Plattform für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (im Folgenden ‚UUM&DS-Plattform‘).
(8) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Vertragsparteien für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des ICS2 erfolgt unter Verwendung der von der Union bereitgestellten Netzwerkdienste.
(9) Die harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte gibt Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 1 Zugang zum ICS2.
(10) Die harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte interoperiert mit dem in den Absätzen 12 bis14 genannten gemeinsamen Datendepot des ICS2.
(11) Die harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte wird für Übermittlungen, Anträge auf Änderungen oder Ungültigerklärungen, die Verarbeitung und Speicherung der Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen und Ankunftsmeldungen sowie für den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien und den Wirtschaftsbeteiligten genutzt.
(12) Das gemeinsame Datendepot des ICS2 wird von den Vertragsparteien für die Verarbeitung der Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen, für Anträge auf Änderungen und Ungültigerklärungen, für Ankunftsmeldungen, für Informationen über die Gestellung der Waren, Informationen über Anträge und Ergebnisse von Risikoanalysen, für Kontrollempfehlungen, Kontrollentscheidungen sowie Kontrollergebnisse und Informationen, die mit den Wirtschaftsbeteiligten ausgetauscht werden, genutzt.
(13) Das gemeinsame Datendepot des ICS2 wird von den Vertragsparteien für Statistik- und Bewertungszwecke sowie für den Austausch von Informationen über summarische Eingangsanmeldungen zwischen den Vertragsparteien genutzt.
(14) Das gemeinsame Datendepot des ICS2 interoperiert mit der harmonisierten Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte und den nationalen Schnittstellen für Wirtschaftsbeteiligte, sofern sie von den Vertragsparteien eingerichtet wurden, und mit den nationalen Eingangssystemen.
(15) Die Zollbehörde einer Vertragspartei nutzt das gemeinsame Datendepot zur Konsultation der Zollbehörde der anderen Vertragspartei nach den Artikeln 9c und 9e des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang, bevor sie die Risikoanalyse für Sicherheitszwecke abschließt. Die Zollbehörde einer Vertragspartei nutzt das gemeinsame Datendepot auch, um die andere Vertragspartei zu den empfohlenen Kontrollen, zu den Entscheidungen über die empfohlenen Kontrollen und zu den Ergebnissen der sicherheitsrelevanten Zollkontrollen nach den Artikeln 9c und 9e des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang zu konsultieren.
(16) Sofern die Vertragsparteien eine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte eingerichtet haben, stellt diese für die Wirtschaftsbeteiligten einen Zugang zum ICS2 nach Artikel 1 dar, wenn die Vorlage an die Vertragspartei gerichtet ist, die die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte betreibt.
(17) Für die Übermittlung, Änderung, Ungültigerklärung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen und Ankunftsmeldungen sowie den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien und den Wirtschaftsbeteiligten können die Wirtschaftsbeteiligten wählen, ob sie die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte, sofern sie eingerichtet wurde, oder die harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte verwenden wollen.
(18) Sofern sie eingerichtet wurde, interoperiert die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte mit dem gemeinsamen Datendepot des ICS2.
(19) Richtet Norwegen eine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte ein, setzt es die Union davon in Kenntnis.
(20) Die Zollbehörden der Vertragsparteien nutzen ein nationales Eingangssystem für den Austausch der Angaben der summarischen Eingangsanmeldung aus Anmeldungen nach Artikel 9c des vorliegenden Protokolls, den Austausch von Informationen und Mitteilungen mit der zentralen Datenbank für Informationen über die Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs, Informationen über die Gestellung von Waren, die Bearbeitung von Anträgen auf Risikoanalyse, den Austausch und die Bearbeitung von Informationen über die Ergebnisse der Risikoanalyse, von Kontrollempfehlungen, Kontrollentscheidungen und Kontrollergebnissen.
(21) Das nationale Eingangssystem ist auch in den Fällen zu verwenden, in denen eine Zollbehörde einer Vertragspartei von den Wirtschaftsbeteiligten weitere Informationen anfordert und von diesen Informationen erhält.
(22) Das nationale Eingangssystem interoperiert mit der zentralen Datenbank.
(23) Das nationale Eingangssystem interoperiert mit den auf nationaler Ebene eingerichteten Systemen für das Abrufen der Informationen nach Absatz 20.
Artikel 12
Funktionsweise des Einfuhrkontrollsystems 2 und Schulung in seiner Anwendung
(1) Die gemeinsamen Komponenten werden von der Union entwickelt, getestet, in Betrieb genommen und verwaltet. Die nationalen Komponenten werden von Norwegen entwickelt, erprobt, in Betrieb genommen und verwaltet.
(2) Norwegen sorgt dafür, dass die nationalen Komponenten mit den gemeinsamen Komponenten interoperabel sind.
(3) Die Union wartet die gemeinsamen Komponenten, und Norwegen wartet seine nationalen Komponenten.
(4) Die Vertragsparteien gewährleisten den unterbrechungsfreien Betrieb der elektronischen Systeme.
(5) Die Union kann die gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme ändern, um Störungen zu beheben, neue Funktionen hinzuzufügen oder bestehende Funktionen zu ändern.
(6) Die Union unterrichtet Norwegen über Änderungen und Aktualisierungen der gemeinsamen Komponenten.
(7) Norwegen unterrichtet die Union über Änderungen und Aktualisierungen der nationalen Komponenten, die Auswirkungen auf das Funktionieren der gemeinsamen Komponenten haben könnten.
(8) Die Vertragsparteien machen die Informationen über Änderungen und Aktualisierungen der elektronischen Systeme nach den Absätzen 6 und 7 öffentlich verfügbar.
(9) Bei einem zeitweiligen Ausfall des ICS2 gilt der von den Vertragsparteien erstellte Plan zur Fortführung des Betriebskontinuitätsplans.
(10) Die Vertragsparteien benachrichtigen einander, wenn die elektronischen Systeme wegen eines zeitweiligen Ausfalls nicht verfügbar sind.
(11) Die Union unterstützt Norwegen im Hinblick auf die Nutzung und die Funktionsweise der gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme, indem sie geeignetes Schulungsmaterial bereitstellt.
Artikel 13
Plattform für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur
(1) Eine Plattform für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (oder ‚UUM&DS-Plattform‘) ermöglicht die Kommunikation zwischen den Identitäts- und Zugangsmanagementsystemen der Vertragsparteien nach Absatz 6 für die Zwecke der Gewährleistung eines sicheren, autorisierten Zugangs der Bediensteten und Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien zu den elektronischen Systemen.
(2) Die UUM&DS-Plattform besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:
a) |
einem Zugangsmanagementsystem; |
b) |
einem Verwaltungsmanagementsystem. |
(3) Die UUM&DS-Plattform wird genutzt, um die Authentifizierung und Zugangsprüfung sicherzustellen von:
a) |
Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke des Zugangs zum ICS2; |
b) |
Bediensteten der Vertragsparteien für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des ICS2 sowie für die Zwecke der Wartung und der Verwaltung der UUM&DS-Plattform. |
(4) Die Vertragsparteien richten das Zugangsmanagementsystem ein, um Zugangsanfragen von Wirtschaftsbeteiligten in der UUM&DS-Plattform durch Interoperation mit den Identitäts- und Zugangsmanagementsystemen der Vertragsparteien nach Absatz 6 zu validieren.
(5) Die Vertragsparteien richten das Verwaltungsmanagementsystem ein, um die Authentifizierungs- und Autorisierungsregeln für die Validierung der Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke des Zugangs zu den elektronischen Systemen zu verwalten.
(6) Die Vertragsparteien richten ein Identitäts- und Zugangsmanagementsystem ein, um Folgendes zu gewährleisten:
a) |
eine sichere Erfassung und Speicherung von Daten zur Identifizierung der Wirtschaftsbeteiligten; |
b) |
einen sicheren Austausch signierter und verschlüsselter Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten. |
Artikel 14
Datenverwaltung, -eigentum und -sicherheit
(1) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die auf nationaler Ebene gespeicherten Daten den in den gemeinsamen Komponenten gespeicherten Daten entsprechen und auf dem neuesten Stand gehalten werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 tragen die Vertragsparteien dafür Sorge, dass die folgenden Daten denjenigen in der zentralen Datenbank des ICS2 entsprechen und auf dem neuesten Stand gehalten werden:
a) |
auf nationaler Ebene gespeicherte und vom nationalen Eingangssystem an die zentrale Datenbank übermittelte Daten; |
b) |
vom nationalen Eingangssystem von der zentralen Datenbank empfangene Daten. |
(3) Die Daten in den gemeinsamen Komponenten des ICS2, die durch einen Wirtschaftsbeteiligten an die harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte übermittelt oder dort gespeichert werden, dürfen nur von diesem Wirtschaftsbeteiligten abgerufen oder verarbeitet werden.
(4) Die Daten in den gemeinsamen Komponenten des ICS2,
a) |
die einer Vertragspartei von einem Wirtschaftsbeteiligten über die harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte an das gemeinsame Datendepot übermittelt werden, dürfen nur von dieser Vertragspartei im gemeinsamen Datendepot abgerufen und verarbeitet werden. Bei Bedarf kann diese Vertragspartei auch auf die in der harmonisierten Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte gespeicherten Informationen zugreifen. |
b) |
die durch eine Vertragspartei an das gemeinsame Datendepot übermittelt oder dort gespeichert wurden, dürfen nur von dieser Vertragspartei abgerufen oder verarbeitet werden; |
c) |
nach den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes können auch von der anderen Vertragspartei abgerufen und verarbeitet werden, wenn diese an dem Risikoanalyse- oder Kontrollverfahren beteiligt ist, auf das sich die Daten gemäß den Artikeln 9c und 9e des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang beziehen; |
d) |
dürfen von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 11 Absatz 6 genannten Zwecke verarbeitet werden. Die Kommission und die Vertragsparteien dürfen auf die Ergebnisse der entsprechenden Verarbeitung zugreifen. |
(5) Die Daten in der gemeinsamen Komponente des ICS2, die durch die Union im gemeinsamen Datendepot gespeichert werden, dürfen von den Vertragsparteien abgerufen werden. Diese Daten dürfen von der Union verarbeitet werden.
(6) Die Union ist Systemeigentümerin der gemeinsamen Komponenten.
(7) Norwegen ist Systemeigentümer seiner nationalen Komponenten.
(8) Die Union gewährleistet die Sicherheit der gemeinsamen Komponenten, Norwegen die Sicherheit seiner nationalen Komponenten.
(9) Für diese Zwecke treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Mindestmaßnahmen, um
a) |
zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen haben; |
b) |
zu verhindern, dass Unbefugte Daten eingeben, abfragen, ändern oder löschen; |
c) |
etwaige Aktivitäten gemäß den Buchstaben a und b aufzudecken. |
(10) Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle Aktivitäten, die zu einer Verletzung oder zum Verdacht einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Systeme führen können.
(11) Die Vertragsparteien erstellen Sicherheitspläne für alle Systeme.
(12) Die in den Komponenten des ICS2 gespeicherten Daten werden mindestens drei Jahre lang gespeichert. Die Vertragsparteien können diesen Zeitraum von drei Jahren überschreiten, wenn dies nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist.
Artikel 15
Verarbeitung personenbezogener Daten
Für das ICS2 und die UUM&DS gilt in Bezug auf die Verarbeitung darin enthaltener personenbezogener Daten Folgendes:
(1) |
Norwegen und die EU-Mitgliedstaaten handeln als Verantwortliche im Einklang mit der Bestimmung von Artikel 14 des Abkommens. |
(2) |
Die Kommission handelt als Auftragsverarbeiterin und erfüllt die ihr in diesem Zusammenhang auferlegten Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), mit Ausnahme, dass die Kommission bei der Verarbeitung der Daten zur Überwachung und Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Kriterien und Standards für die Sicherheitsrisiken sowie der Kontrollmaßnahmen und des prioritären Kontrollbereichs als gemeinsam Verantwortliche handelt. |
Artikel 16
Beteiligung an der Entwicklung, Wartung und Verwaltung des ICS2
Die Union ermöglicht es Sachverständigen aus dem jeweiligen EFTA-Staat, als Beobachter an den Sitzungen der Sachverständigengruppe für Zollfragen und der entsprechenden Arbeitsgruppen teilzunehmen, wenn es um Fragen der Entwicklung, Wartung und Verwaltung des ICS2 geht. Die Union entscheidet von Fall zu Fall über die Teilnahme der Sachverständigen aus dem jeweiligen EFTA-Staat an den Sitzungen der Arbeitsgruppen, in denen nur eine begrenzte Anzahl von EU-Mitgliedstaaten vertreten ist und die der Sachverständigengruppe für Zollfragen Bericht erstatten.
TITEL III
Artikel 17
Finanzierungsvereinbarungen bezüglich der Verpflichtungen und Erwartungen an die Umsetzung und den Betrieb des ICS2
Im Hinblick auf die Ausdehnung der Nutzung des ICS2 auf Norwegen und unter Berücksichtigung von Kapitel IIa und des vorliegenden Anhangs werden in diesen Finanzierungsvereinbarungen (im Folgenden ‚Vereinbarung‘) die Elemente der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf das ICS2 definiert.
a) |
Die Kommission wird die zentralen Komponenten des ICS2, die aus einer harmonisierten Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte und einer zentralen Datenbank bestehen (im Folgenden ‚zentrale Komponenten des ICS2‘), einschließlich der Anwendungen und Dienste, die für den Betrieb und die Verbindung mit den IT-Systemen in Norwegen wie TAPAS, UUM&DS, CCN2ng-Middleware erforderlich sind, entwickeln, testen, bereitstellen, verwalten und betreiben und sich verpflichten, sie Norwegen zur Verfügung zu stellen. |
b) |
Norwegen wird die nationalen Komponenten des ICS2 entwickeln, testen, in Betrieb nehmen, verwalten und betreiben. |
c) |
Norwegen und die Kommission vereinbaren, die Entwicklungs- und einmaligen Kosten der zentralen ICS2-Komponenten sowie die Betriebskosten der zentralen ICS2-Komponenten, der zugehörigen Anwendungen und der für ihren Betrieb und ihre Zusammenschaltung erforderlichen Dienste wie folgt aufzuteilen:
|
d) |
Norwegen erklärt sich bereit, sich an den Kosten für die Entwicklung und Konformitätstests der zentralen Komponenten des ICS2 zu beteiligen, die vor der Umsetzung des Abkommens anfallen. Zu diesem Zweck
|
e) |
Norwegen erklärt sich bereit, sich an den Entwicklungskosten der zentralen Komponenten des ICS2 zu beteiligen. Zu diesem Zweck
|
f) |
Norwegen erklärt sich bereit, sich an den Betriebskosten der zentralen Komponenten des ICS2 zu beteiligen. Zu diesem Zweck
|
g) |
Die Zahlung durch Norwegen erfolgt nach dem Ausstellungsdatum der Zahlungsaufforderung. Alle Zahlungen müssen innerhalb von 60 Tagen auf das auf der Zahlungsaufforderung angegebene Bankkonto der Kommission überwiesen werden. |
h) |
Zahlt Norwegen die in Buchstabe c vorgesehenen Beträge später als zu den in Buchstabe g genannten Terminen, so kann die Kommission Verzugszinsen erheben (zu dem von der Europäischen Zentralbank bei ihren Geschäften in Euro angewandten und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, der am Tag des Ablaufs der Rückzahlungsfrist gilt, zuzüglich eineinhalb Prozent). Der gleiche Zinssatz gilt für die von der Union zu leistenden Zahlungen. |
i) |
Falls Norwegen spezifische Anpassungen oder neue IT-Produkte für die zentralen Komponenten, Anwendungen oder Dienste des ICS2 beantragt, unterliegen die Einleitung und der Abschluss dieser Entwicklungen einer separaten, gegenseitigen Vereinbarung über den Ressourcenbedarf und die Entwicklungskosten. |
j) |
Alle von den Vertragsparteien erstellten und gepflegten Schulungsmaterialien werden allen Parteien kostenlos auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt. Die Vervielfältigung, Verteilung, Darstellung und Nutzung dieser geteilten Schulungsmaterialien und die Erstellung darauf basierender Arbeiten durch Norwegen ist nur dann erlaubt,
|
k) |
Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Nutzung der zentralen Komponenten des ICS2 nach dem vorliegenden Anhang anzuerkennen und zu erfüllen. |
l) |
Im Falle ernsthafter Bedenken hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des vorliegenden Anhangs oder des ICS2 kann jede Vertragspartei die Anwendung der Vereinbarung aussetzen, sofern die andere Vertragspartei drei Monate im Voraus schriftlich davon in Kenntnis gesetzt wird. |
TITEL IV
Summarische Ausgangsanmeldung
Artikel 18
Form und Inhalt der summarischen Ausgangsanmeldung
(1) Die summarische Ausgangsanmeldung ist mithilfe eines EDV-Verfahrens abzugeben. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Angaben enthalten.
(2) Die summarische Ausgangsanmeldung muss die für eine solche Anmeldung festgelegten Angaben nach Anhang B Kapitel 3 Spalten A1 und A2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission und den jeweiligen Formaten, Codes und Kardinalitäten der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission entsprechen. Sie ist im Einklang mit den Erläuterungen in diesen Anhängen auszufüllen. Die summarische Ausgangsanmeldung ist von der Person, die sie ausfüllt, zu authentifizieren.
(3) Die Zollbehörden gestatten die Abgabe einer papiergestützten summarischen Ausgangsanmeldung oder ersatzweise jedes andere zwischen den Zollbehörden vereinbarte Verfahren nur unter den folgenden Umständen:
a) |
wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert; |
b) |
wenn die EDV-Anwendung der Person, die die summarische Ausgangsanmeldung abgibt, nicht funktioniert, sofern die Zollbehörden auf diese Anmeldungen ein Risikomanagement anwenden, das dem auf elektronisch abgegebene summarische Ausgangsanmeldungen angewendeten Risikomanagement gleichwertig ist. Die papiergestützte summarische Ausgangsanmeldung ist von der Person, die sie ausfüllt, zu unterzeichnen. Den papiergestützten summarischen Ausgangsanmeldungen sind gegebenenfalls Ladelisten oder andere geeignete Listen beizufügen, und sie müssen die Angaben nach Absatz 2 enthalten. |
(4) Jede Vertragspartei legt die Bedingungen und Modalitäten fest, nach denen die zur Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung verpflichtete Person eine oder mehrere Angaben in dieser Anmeldung nach deren Abgabe ändern kann.
Artikel 19
Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung
(1) Für folgende Waren braucht keine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben zu werden:
a) |
elektrische Energie; |
b) |
durch Rohrleitungen beförderte Waren; |
c) |
Briefsendungen; |
d) |
Waren in Postsendungen; |
e) |
Waren, für die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien eine mündliche Zollanmeldung oder eine Erklärung durch einfachen Grenzübertritt zulässig ist, mit Ausnahme von Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags benutzt werden; |
f) |
Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden; |
g) |
Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD; |
h) |
Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind; |
i) |
Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung der Vertragsparteien zuständigen Behörden aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung; |
j) |
die folgenden, direkt zu Offshore-Anlagen, die von einer im Zollgebiet einer Vertragspartei niedergelassenen Person betrieben werden, aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbrachten Waren:
|
k) |
Waren, die mit einem NATO-Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte oder mit einem EU-Vordruck 302 nach Artikel 1 Nummer 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission befördert werden; |
l) |
Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen oder Luftfahrzeugen und für den Betrieb der Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden, sowie Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord; |
m) |
Hausrat im Sinne des Rechts der Vertragsparteien, sofern er nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird; |
n) |
Waren, die aus den Zollgebieten der Vertragsparteien nach Ceuta und Melilla, Helgoland, in die Republik San Marino und den Staat Vatikanstadt, die Gemeinden Livigno und die Schweizer Zollexklaven Samnaun und Sampuoir verbracht wurden; |
o) |
Waren an Bord von Schiffen, die zwischen Häfen der Vertragsparteien verkehren, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen; |
p) |
Waren an Bord von Luftfahrzeugen, die zwischen Flughäfen der Vertragsparteien verkehren, ohne einen Zwischenstopp auf einem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen. |
(2) Eine summarische Ausgangsanmeldung ist vorbehaltlich der Einhaltung des in Artikel 9b Absatz 3 des vorliegenden Protokolls festgelegten Verfahrens nicht erforderlich, wenn ein internationales Sicherheitsabkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland etwas anderes vorsieht.
(3) Bei Waren in den folgenden Situationen ist keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich:
a) |
wenn ein Schiff, das die Waren zwischen Häfen der Vertragsparteien befördert, einen Hafen außerhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien anlaufen soll und die Waren während des Aufenthalts im Hafen außerhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien an Bord des Schiffs verbleiben sollen; |
b) |
wenn ein Luftfahrzeug, das die Waren zwischen Flughäfen der Vertragsparteien befördert, einen Flughafen außerhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien anfliegen soll und die Waren während des Aufenthalts auf dem Flughafen außerhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben sollen; |
c) |
wenn die Waren in einem Hafen oder Flughafen nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen werden, das sie in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht hat und wieder aus diesem Gebiet verbringen wird; |
d) |
wenn die Waren in einem vorigen Hafen oder Flughafen im Zollgebiet einer der Vertragsparteien verladen wurden, eine Ausgangsanmeldung abgegeben wurde oder eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Ausgangsanmeldung Anwendung gefunden hat und die Waren an Bord des Beförderungsmittels verbleiben, das sie aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbringen wird; |
e) |
wenn Waren, die sich in vorübergehender Verwahrung befinden oder in das Freizonenverfahren übergeführt wurden, von dem Beförderungsmittel, mit dem sie unter Überwachung derselben Zollstelle zum Verwahrungslager oder der Freizone verbracht wurden, auf ein Schiff, Flugzeug oder eine Eisenbahn umgeladen werden, das bzw. die sie aus dem Verwahrungslager oder der Freizone und somit aus dem Zollgebiet der betroffenen Vertragsparteien verbringt, sofern:
|
f) |
wenn in die Zollgebiete der Vertragsparteien verbrachte Waren von der zuständigen Zollbehörde abgelehnt und unverzüglich in das Ausfuhrland zurückgesendet wurden. |
Artikel 20
Ort der Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung
(1) Die Ausgangsanmeldung ist bei der zuständigen Behörde derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die Ausgangsförmlichkeiten für die für ein Drittland bestimmten Waren erledigt werden. Jedoch ist eine Ausfuhranmeldung, die als summarische Ausgangsanmeldung verwendet wird, bei der zuständigen Behörde derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die Ausfuhrförmlichkeiten für die für ein Drittland bestimmten Waren erledigt werden. In beiden Fällen führt die zuständige Behörde auf der Grundlage der in dieser Anmeldung enthaltenen Angaben die Risikoanalyse und die für erforderlich erachteten sicherheitsrelevanten Zollkontrollen durch.
(2) Durchqueren für ein Drittland bestimmte Waren, die das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verlassen haben, das Zollgebiet der anderen Vertragspartei, und folgt auf die Ausfuhrförmlichkeiten ein Versandverfahren in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, so werden die Angaben nach Artikel 18 Absatz 2 unter Verwendung des NCTS an die zuständige Behörde der zweiten Vertragspartei übermittelt.
In solchen Fällen stellt die Zollstelle der ersten Vertragspartei die Ergebnisse ihrer sicherheitsrelevanten Zollkontrollen der Zollbehörde der zweiten Vertragspartei zur Verfügung, wenn
a) |
die Zollbehörde die Risiken als beträchtlich einschätzt und eine Zollkontrolle für erforderlich erachtet und die Kontrolle ergeben hat, dass das Ereignis, das den Tatbestand eines Risikos schafft, eingetreten ist; oder |
b) |
die Kontrolle zwar nicht ergeben hat, dass das Ereignis, das den Tatbestand eines Risikos schafft, eingetreten ist, die Zollbehörde jedoch der Auffassung ist, dass ein hohes Risiko an einem anderen Ort im Zollgebiet einer der Vertragsparteien besteht; oder |
c) |
es für eine einheitliche Anwendung der Regeln im Abkommen erforderlich ist. |
Die Vertragsparteien tauschen über das in Artikel 9e Absatz 3 des vorliegenden Protokolls genannte System die Informationen über die unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Risiken aus.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die summarische Ausgangsanmeldung direkt bei der zuständigen Ausgangszollstelle der zweiten Vertragspartei abzugeben, wenn die Waren das Zollgebiet einer Vertragspartei über das Zollgebiet der anderen Vertragspartei in ein Drittland verlassen und den Ausfuhrförmlichkeiten kein Versandverfahren gemäß dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren folgt.
Artikel 21
Fristen für die Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung
(1) Die summarische Ausgangsanmeldung ist innerhalb der folgenden Fristen abzugeben:
a) |
im Seeverkehr:
|
b) |
im Luftverkehr spätestens 30 Minuten vor dem Abflug von einem Flughafen im Zollgebiet einer der Vertragsparteien; |
c) |
im Straßen- und Binnenschifffahrtsverkehr spätestens eine Stunde, bevor die Waren das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verlassen; |
d) |
im Schienenverkehr:
|
(2) In den folgenden Fällen entspricht die Frist für die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung der Frist, die für das beim Verlassen des Zollgebiets einer der Vertragsparteien genutzte aktive Beförderungsmittel gilt:
a) |
wenn die Waren bei der Ausgangszollstelle auf einem Beförderungsmittel eintreffen und vor dem Verlassen des Zollgebiets einer der Vertragsparteien auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden (intermodaler Verkehr); |
b) |
wenn die Waren bei der Ausgangszollstelle auf einem Beförderungsmittel eintreffen, das beim Verlassen des Zollgebiets einer der Vertragsparteien selbst auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird (Huckepack-Verkehr). |
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gelten nicht im Fall höherer Gewalt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann jede Vertragspartei in folgenden Fällen andere Fristen bestimmen:
— |
im Falle eines Versands nach Artikel 20 Absatz 2, um eine zuverlässige Risikoanalyse zu ermöglichen und Sendungen mit dem Ziel abzufangen, an diesen allfällige sicherheitsrelevante Zollkontrollen durchzuführen, |
— |
wenn ein internationales Abkommen zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland besteht, vorausgesetzt, das in Artikel 9b Absatz 3 des vorliegenden Protokolls festgelegte Verfahren wurde eingehalten. |
ANHANG II
ZUGELASSENER WIRTSCHAFTSBETEILIGTER
TITEL I
Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
Artikel 1
Allgemeines
Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a) |
Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben; |
b) |
der Antragsteller muss ein erhöhtes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nachweisen; |
c) |
Zahlungsfähigkeit, die als nachgewiesen gilt, wenn der Antragsteller sich in einer zufrieden stellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen; |
d) |
angemessene Sicherheitsstandards, die als erfüllt gelten, wenn der Antragsteller nachweist, dass er angemessene Maßnahmen aufrechterhält, um für die Sicherheit der internationalen Lieferkette zu sorgen, wozu auch die körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und Umgang mit spezifischen Arten von Waren, Personal und die Feststellung seiner Handelspartner zählen. |
Artikel 2
Einhaltung der Vorschriften
(1) Die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe a gilt als erfüllt, wenn
a) |
keine Entscheidung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorliegt, gemäß der eine der Personen nach Buchstabe b in den letzten drei Jahren einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat, und |
b) |
keine der folgenden Personen, falls zutreffend, eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit, einschließlich der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers, begangen hat:
|
(2) Jedoch kann die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe a als erfüllt gelten, wenn die entscheidungsbefugte Zollbehörde der Auffassung ist, dass ein Verstoß im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der betreffenden Vorgänge geringfügig ist, und sie nicht am guten Glauben des Antragstellers zweifelt.
(3) Ist die in Absatz 1 Buchstabe b Nummer 3 genannte Person, bei der es sich nicht um den Antragsteller handelt, in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, so beurteilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde anhand der ihr verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen, ob die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe a erfüllt ist.
(4) Ist der Antragsteller seit weniger als drei Jahren ansässig, beurteilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde anhand der ihr verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen, ob die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe a erfüllt ist.
Artikel 3
Effizientes System der Führung der Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen
Die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe b gilt als erfüllt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht; |
b) |
die Aufzeichnungen, die der Antragsteller für Zollzwecke führt, sind in sein Buchführungssystem integriert oder ermöglichen den Abgleich der Informationen mit den Angaben im Buchführungssystem; |
c) |
der Antragsteller gestattet der Zollbehörde physischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen; |
d) |
der Antragsteller gestattet der Zollbehörde den elektronischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen, sofern es sich um elektronische Systeme und Aufzeichnungen handelt; |
e) |
der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert und erkannt werden können; |
f) |
der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen, die auf der Grundlage handelspolitischer Maßnahmen erteilt wurden oder sich auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen beziehen; |
g) |
der Antragsteller verfügt über ausreichende Verfahren für die Archivierung seiner Aufzeichnungen und Informationen und für den Schutz vor Informationsverlust; |
h) |
der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest; |
i) |
der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen; |
j) |
der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, einschließlich Maßnahmen zur Unterscheidung der Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, von anderen Waren, und Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verbote und Beschränkungen. |
Artikel 4
Zahlungsfähigkeit
(1) Die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe c gilt als erfüllt, wenn auf den Antragsteller Folgendes zutrifft:
a) |
Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren; |
b) |
in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen; |
c) |
der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und dass sein Nettovermögen nicht negativ ist, es sei denn, der Negativsaldo kann ausgeglichen werden. |
(2) Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so wird seine Zahlungsfähigkeit im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Daten überprüft.
Artikel 5
Sicherheitsstandards
(1) Die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe d gilt als erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Gebäude, die für die Vorgänge im Zusammenhang mit der Bewilligung verwendet werden sollen, sind gegen unrechtmäßiges Eindringen geschützt und bestehen aus Materialien, die unrechtmäßiges Betreten verhindern; |
b) |
der unbefugte Zugang zu Büroräumen, Versandbereichen, Verladerampen, Frachträumen und anderen einschlägigen Orten wird durch geeignete Maßnahmen verhindert; |
c) |
Maßnahmen für die Behandlung der Waren wurden ergriffen, die Schutz vor unerlaubtem Einbringen oder Austausch, vor unzulässiger Handhabung von Waren und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten bieten; |
d) |
der Antragsteller hat Maßnahmen ergriffen, die es ermöglichen, seine Handelspartner eindeutig festzustellen und durch geeignete vertragliche Vereinbarungen oder sonstige seinem Geschäftsmodell entsprechende geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass diese Handelspartner für die Sicherheit ihres Teils der internationalen Lieferkette sorgen; |
e) |
der Antragsteller unterzieht, soweit nach nationalem Recht zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Mitarbeiter einer Sicherheitsüberprüfung und unterzieht Mitarbeiter, die bereits in solchen Bereichen arbeiten, regelmäßig und bei Bedarf einer Hintergrundüberprüfung; |
f) |
der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsverfahren für externe Dienstleister, die er unter Vertrag nimmt; |
g) |
der Antragsteller sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter mit sicherheitsrelevanten Zuständigkeiten regelmäßig an Programmen teilnehmen, die ihr Bewusstsein für die jeweiligen Sicherheitsfragen weiter schärfen; |
h) |
der Antragsteller hat eine für Sicherheitsfragen zuständige Kontaktperson benannt. |
(2) Ist der Antragsteller Inhaber eines auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäischen Normungsorganisation ausgestellten Sicherheitszeugnisses, so wird dieses Zeugnis bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Artikels 1 Buchstabe d erfüllt sind, berücksichtigt.
Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, soweit feststeht, dass für die Ausstellung des betreffenden Zeugnisses dieselben oder entsprechende Voraussetzungen gelten wie in Artikel 1 Buchstabe d festgelegt.
(3) Ist der Antragsteller reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender im Bereich der Sicherheit in der Zivilluftfahrt, so gelten die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Örtlichkeiten und Aktivitäten, für die dem Antragsteller der Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders bewilligt wurde, als erfüllt, soweit für die Bewilligung des Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders dieselben oder entsprechende Voraussetzungen gelten wie in Artikel 1 Buchstabe d festgelegt.
TITEL II
Erleichterungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
Artikel 6
Erleichterungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
(1) Gibt ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter zu Sicherheitszwecken für sich selbst eine summarische Ausgangsanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab, so sind keine weiteren Angaben als die in diesen Anmeldungen verlangten Angaben erforderlich.
(2) Gibt ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter zu Sicherheitszwecken für eine andere Person, die ebenfalls ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist, eine summarische Ausgangsanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab, so sind keine weiteren Angaben als die in diesen Anmeldungen verlangten Angaben erforderlich.
Artikel 7
Begünstigungen bei der Risikobewertung und Kontrolle
(1) Bei zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden eine Warenbeschau und eine Prüfung der Unterlagen weniger häufig vorgenommen als bei anderen Wirtschaftsbeteiligten.
(2) Hat ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben oder wurde ihm bewilligt, anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben, oder wurde einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten die Nutzung von Handels-, Hafen- oder Transportinformationssystemen für die Abgabe der Angaben einer summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 10 Absatz 8 des Abkommens und Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs I bewilligt, so teilt die zuständige Zollbehörde es dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten mit, wenn die Sendung für eine Warenbeschau ausgewählt wurde. Diese Mitteilung erfolgt vor Ankunft der Waren im Zollgebiet einer der Vertragsparteien.
Diese Mitteilung wird auch dem Beförderer zur Verfügung gestellt, falls dieser nicht mit dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Unterabsatz 1 identisch ist, sofern es sich bei dem Beförderer ebenfalls um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten handelt, der an die elektronischen Systeme für die Anmeldungen nach Unterabsatz 1 angeschlossen ist.
Diese Mitteilung erfolgt nicht, wenn sie die durchzuführenden Kontrollen oder deren Ergebnisse beeinträchtigen könnte.
(3) Werden von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten angemeldete Sendungen für eine Warenbeschau oder eine Prüfung von Unterlagen ausgewählt, so werden diese Kontrollen vorrangig durchgeführt.
Auf Antrag des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten können diese Kontrollen an einem anderen Ort als dem der Gestellung der Waren vorgenommen werden.
Artikel 8
Ausnahmen von den Begünstigungen
Die Begünstigungen nach Artikel 7 werden nicht gewährt bei Zollkontrollen im Zusammenhang mit einem besonderen Gefährdungsniveau oder bei Kontrollverpflichtungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften.
Die Zollbehörden geben jedoch Sendungen, die von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten angemeldet werden, Vorrang bei der erforderlichen Bearbeitung und den erforderlichen Förmlichkeiten und Kontrollen.
TITEL III
Aussetzung, Rücknahme und Widerruf des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
Artikel 9
Statusaussetzung
(1) Eine Entscheidung zur Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird von der zuständigen Zollbehörde ausgesetzt, wenn
a) |
diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass hinreichende Gründe für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Entscheidung vorliegen könnten, sie aber noch nicht über alle erforderlichen Elemente verfügt, um über die Rücknahme oder den Widerruf entscheiden zu können; |
b) |
diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Entscheidung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Entscheidung nicht die ihm aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten erfüllt und es angezeigt ist, dem Inhaber der Entscheidung Zeit für die Ergreifung von Maßnahmen zu geben, damit er die Bedingungen oder Pflichten erfüllen kann; |
c) |
der Inhaber der Entscheidung eine Aussetzung beantragt, da er vorübergehend nicht in der Lage ist, die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder aus ihr erwachsenden Pflichten zu erfüllen. |
(2) In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen teilt der Inhaber der Entscheidung der Zollbehörde die Maßnahmen mit, die er ergreifen wird, um die Erfüllung der Bedingungen oder der Pflichten sicherzustellen, sowie den Zeitraum, den er für die Ergreifung dieser Maßnahmen benötigt.
Hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte zur Zufriedenheit der Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die Voraussetzungen und Kriterien zu erfüllen, die jeder zugelassene Wirtschaftsbeteiligte erfüllen muss, hebt die erteilende Zollbehörde die Aussetzung auf.
(3) Die Aussetzung hat keine Auswirkung auf laufende Zollverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Aussetzung eingeleitet wurden.
(4) Der Inhaber der Entscheidung wird von der Aussetzung der Entscheidung unterrichtet.
Artikel 10
Rücknahme des Status
(1) Eine Entscheidung zur Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird zurückgenommen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
die Entscheidung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen getroffen; |
b) |
der Inhaber der Entscheidung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren; |
c) |
wären die Angaben richtig und vollständig gewesen, so wäre eine andere Entscheidung erlassen worden. |
(2) Der Inhaber der Entscheidung wird von der Rücknahme der Entscheidung unterrichtet.
(3) Sofern in der Entscheidung in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Rücknahme an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Entscheidung wirksam wurde.
Artikel 11
Widerruf des Status
(1) Eine Entscheidung zur Zulassung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter wird von den zuständigen Zollbehörden widerrufen, wenn
a) |
eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind; oder |
b) |
der Inhaber der Entscheidung einen entsprechenden Antrag stellt; oder |
c) |
der Inhaber der Entscheidung innerhalb der gesetzten Frist nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder die aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten zu erfüllen. |
(2) Der Widerruf wird am Tag nach seiner Mitteilung wirksam.
(3) Der Inhaber der Entscheidung wird vom Widerruf der Entscheidung unterrichtet.
TITEL IV
Artikel 12
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über die Identität ihrer in Sicherheitsbelangen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus und teilen auch folgende Informationen mit:
a) |
die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten (TIN — Trader Identification Number) in einem mit den Vorschriften über die EORI-Kennnummer kompatiblen Format; |
b) |
den Namen und die Anschrift des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten; |
c) |
die Nummer des Dokuments, durch das der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuerkannt wurde; |
d) |
den aktuellen Stand des Status (gültig, ausgesetzt, widerrufen); |
e) |
die Zeiträume, in denen sich der Status geändert hat; |
f) |
das Datum, ab dem die Entscheidung und nachfolgenden Vorgänge (Aussetzung und Widerruf) wirksam werden; |
g) |
die Behörde, die die Entscheidung ausgestellt hat. |
(1) Zeitfenster für die Inbetriebnahme von Release 1 des ICS2: 15.3.2021-1.10.2021; Zeitfenster für die Inbetriebnahme von Release 2 des ICS2: 1.3.2023-2.10.2023; Zeitfenster für die Inbetriebnahme von Release 3 des ICS2: 1.3.2024-1.10.2024;
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung der Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission vom 7. Dezember 2020 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 vom S. 558), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission vom 8. Februar 2021 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386).
(4) Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2, einschließlich vom mit diesem Übereinkommen eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss beschlossener bisheriger und künftiger Änderungen).
(5) Das NCTS wird aktualisiert, um die neuen Sicherheitsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54), abzudecken. Die Einführung der schrittweisen Aktualisierung des NCTS ist im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission dargelegt.
(6) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).