ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 222

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
22. Juni 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2021/1005 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1006 der Kommission vom 12. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Musters des Zertifikats zur Bestätigung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1007 der Kommission vom 18. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in Bezug auf die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten und auf Kontrollen im Weinsektor

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1008 der Kommission vom 21. Juni 2021 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich des Status seuchenfrei Kroatiens und einer portugiesischen Region in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen, zur Änderung des Anhangs VIII der genannten Verordnung hinsichtlich des Status seuchenfrei Litauens und bestimmter Regionen Deutschlands, Italiens und Portugals in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und zur Änderung des Anhangs XIII der genannten Verordnung hinsichtlich des Status seuchenfrei Dänemarks und Finnlands in Bezug auf die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose ( 1 )

12

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2021/1009 des Rates vom 18. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)

18

 

*

Beschluss (GASP) 2021/1010 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

20

 

*

Beschluss (GASP) 2021/1011 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone

21

 

*

Beschluss (GASP) 2021/1012 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika

27

 

*

Beschluss (GASP) 2021/1013 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

33

 

*

Beschluss (GASP) 2021/1014 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

38

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1015 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 hinsichtlich harmonisierter Normen für Kühl-/Gefriergeräte und Speiseeis- und Eisbereiter, Laborgeräte für das Erhitzen von Stoffen, automatische und semiautomatische Laborgeräte für Analysen und andere Zwecke, elektrische Betriebsmittel mit Bemessungsdaten für die Stromversorgung, Hautbehandlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung, Raumheizgeräte, elektrische Bügeleisen, ortsfeste Herde, Kochmulden, Backöfen und ähnliche Geräte, Dampfgeräte für Stoffe, elektromechanische Steuergeräte, Wärmezudecken, Wärmeunterbetten, Heizkissen, Kleidung und ähnliche schmiegsame Wärmegeräte sowie bestimmte andere elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

40

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/1


VERORDNUNG (EU) 2021/1005 DES RATES

vom 21. Juni 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates (2) werden die im Beschluss (GASP) 2015/1333 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 16. April 2021 die Resolution 2571 (2021) angenommen. Der Sicherheitsrat hat an die Resolution 2174 (2014) erinnert, in der beschlossen wurde, dass die in der Resolution 1970 (2011) festgelegten Maßnahmen auch für Personen und Einrichtungen gelten, die andere als die in der Resolution 1970 (2011) genannten Handlungen begehen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben. Ferner hat er betont, dass zu derartigen Handlungen die Behinderung oder Untergrabung der im Fahrplan des Libyschen Forums für den politischen Dialog vorgesehenen Wahlen zählen könnten.

(3)

Am 21. Juni 2021 nahm der Rat den Beschluss (GASP)2021/1014 (3) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 an, in dem klargestellt wird, dass die Kriterien für die Verhängung restriktiver Maßnahmen auch natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen umfassen, die die im Fahrplan des Libyschen Forums für politischen Dialog vorgesehenen Wahlen behindern oder untergraben.

(4)

Einige dieser Änderungen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(5)

Die Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/44 erhält folgende Fassung:

„d)

die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Libyen behindern oder untergraben, einschließlich

i)

der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen,

ii)

Angriffen auf Flughäfen, Bahnhöfe oder Seehäfen in Libyen oder gegen libysche staatliche Einrichtungen oder Anlagen sowie gegen ausländische Vertretungen in Libyen,

iii)

der Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen,

iv)

der Bedrohung oder Nötigung libyscher staatlicher Finanzinstitute und der Libyan National Oil Company, oder die Begehung von Handlungen, die zu einer Veruntreuung staatlicher Gelder Libyens führen können oder führen,

v)

der Verletzung oder Beihilfe zur Umgehung der Bestimmungen des gemäß der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrates und Artikel 1 dieser Verordnung verhängten Waffenembargos in Libyen,

vi)

der Behinderung oder Untergrabung der im Fahrplan des Libyschen Forums für den politischen Dialog vorgesehenen Wahlen,

vii)

als Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für oder im Namen oder auf Anweisung oben genannter Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, oder als Organisationen oder Einrichtungen, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befinden oder die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden, die in Anhang II oder III aufgeführt sind, oder“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.

(2)  Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2021/1014 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (siehe Seite 38 dieses Amtsblatts).


22.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1006 DER KOMMISSION

vom 12. April 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Musters des Zertifikats zur Bestätigung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 enthält das Muster des Zertifikats, das für alle Unternehmer oder Unternehmergruppen ausgestellt wird, die ihre Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, gemeldet haben und die Vorschriften der genannten Verordnung einhalten. Um eine harmonisierte Umsetzung zu gewährleisten, enthält das Muster des Zertifikats gemeinsame Elemente, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind, wie Name und Anschrift, Tätigkeiten der Unternehmer und Erzeugniskategorien. Allerdings können die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, die das Zertifikat ausstellen, bei Bedarf beschließen, dass spezifische zusätzliche Informationen wie ein ausführliches Verzeichnis der Erzeugnisse, Informationen über Flächen und Betriebsstätten, ein Verzeichnis der Subunternehmer und Informationen über die Akkreditierung der Kontrollstelle anzugeben sind. Deshalb sollte dem Zertifikat ein entsprechender Teil hinzugefügt werden.

(2)

Die Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.


ANHANG

„ANHANG VI

MUSTER DES ZERTIFIKATS

ZERTIFIKAT GEMÄß ARTIKEL 35 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) 2018/848 ÜBER DIE ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE PRODUKTION UND DIE KENNZEICHNUNG VON ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN ERZEUGNISSEN

Teil I: Verbindliche Angaben

1.

Nummer des Zertifikats

2.

(Zutreffendes auswählen)

Unternehmer

Unternehmergruppe — siehe Feld 9

3.

Name und Anschrift des Unternehmers oder der Unternehmergruppe

4.

Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Unternehmers oder der Unternehmergruppe und im Falle einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Codenummer

5.

Tätigkeit(en) des Unternehmers oder der Unternehmergruppe (Zutreffendes auswählen)

Produktion

Aufbereitung

Vertrieb/Inverkehrbringen

Lagerung

Einfuhr

Ausfuhr

6.

Erzeugniskategorie(n) gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und Produktionsverfahren (Zutreffendes auswählen)

a)

unverarbeitete Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, einschließlich Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial

Produktionsverfahren:

ökologische/biologische Produktion außer während des Umstellungszeitraums

Produktion während des Umstellungszeitraums

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

b)

Tiere und unverarbeitete tierische Erzeugnisse

Produktionsverfahren:

ökologische/biologische Produktion außer während des Umstellungszeitraums

Produktion während des Umstellungszeitraums

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

c)

Algen und unverarbeitete Aquakulturerzeugnisse

Produktionsverfahren:

ökologische/biologische Produktion außer während des Umstellungszeitraums

Produktion während des Umstellungszeitraums

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

d)

verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Aquakulturerzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind

Produktionsverfahren:

Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Produktion von Umstellungserzeugnissen

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

e)

Futtermittel

Produktionsverfahren:

Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Produktion von Umstellungserzeugnissen

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

f)

Wein

Produktionsverfahren:

Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Produktion von Umstellungserzeugnissen

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

g)

andere in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführte Erzeugnisse oder nicht durch die vorstehenden Kategorien erfasste Erzeugnisse

Produktionsverfahren:

Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Produktion von Umstellungserzeugnissen

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

Dieses Dokument wurde gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellt, um zu bestätigen, dass der Unternehmer oder die Unternehmergruppe (Nichtzutreffendes streichen) die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

7.

Datum, Ort

Name und Unterschrift im Namen der ausstellenden zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle

8.

Zertifikat gültig vom … [Datum einfügen] bis zum … [Datum einfügen]

9.

Mitgliederliste der Unternehmergruppe gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/848

Name des Mitglieds

Anschrift oder andere Form der Identifizierung des Mitglieds

 

 

 

 

 

 

Teil II: Spezifische optionale Angaben

Eine Angabe oder mehrere Angaben, die auf Beschluss der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu ergänzen ist bzw. sind, die das Zertifikat gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 für den Unternehmer oder die Unternehmergruppe ausstellt.

1.

Verzeichnis der Erzeugnisse

Name des Erzeugnisses und/oder Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) für Erzeugnisse im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848

ökologisch/biologisch

in Umstellung

 

 

 

 

 

 

2.

Erzeugnismenge

Name des Erzeugnisses und/oder KN-Code gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 für Erzeugnisse im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848

ökologisch/biologisch

in Umstellung

Geschätzte Menge in Kilogramm, Litern oder gegebenenfalls in Stückzahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Informationen zur landwirtschaftlichen Fläche

Name des Erzeugnisses

ökologisch/biologisch

in Umstellung

nichtökologisch/nichtbiologisch

Fläche in Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Liste der Betriebsstätten oder Einheiten, in denen der Unternehmer oder die Unternehmergruppe die Tätigkeiten durchführt

Anschrift oder Lage

Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5

 

 

 

 

 

 

5.

Informationen über die Tätigkeit(en), die von dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe ausgeübt wird bzw. werden, und Angaben dazu, ob die Tätigkeit(en) in eigener Angelegenheit oder als Subunternehmer, der die Tätigkeit(en) für einen anderen Unternehmer durchführt, ausgeübt wird bzw. werden, wobei der Subunternehmer für die ausgeübte(n) Tätigkeit(en) verantwortlich bleibt

Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5

Ausübung der Tätigkeit(en) in eigener Angelegenheit

Ausübung der Tätigkeit(en) als Subunternehmer für einen anderen Unternehmer, wobei der Subunternehmer für die ausgeübte(n) Tätigkeit(en) verantwortlich bleibt

 

 

 

 

 

 

6.

Informationen über vom Subunternehmer gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 durchgeführte Tätigkeit(en)

Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5

Die Verantwortung liegt nach wie vor bei dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe.

Der Subunternehmer trägt die Verantwortung.

 

 

 

 

 

 

7.

Liste der Subunternehmer, die für den Unternehmer oder die Unternehmergruppe gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 (eine) Tätigkeit(en) ausüben, für die der Unternehmer oder die Unternehmergruppe in Bezug auf die ökologische/biologische Produktion verantwortlich bleibt und für die er/sie diese Verantwortung nicht auf den Subunternehmer übertragen hat

Name und Anschrift

Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5

 

 

 

 

 

 

8.

Information über die Akkreditierung der Kontrollstelle gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848

a)

Name der Akkreditierungsstelle;

b)

Hyperlink zur Akkreditierungsurkunde.

9.

Weitere Angaben

 


(1)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


22.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1007 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in Bezug auf die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten und auf Kontrollen im Weinsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Weinsektor der Union ist stark anfällig für Betrug, da der größte Teil der Erzeugung in der Union auf Regelungen zur Qualitätszertifizierung beruht, nämlich auf geschützten Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und geschützten geografischen Angaben (g. g. A.), die Qualitätserzeugnisse anerkennen und den Erzeugern helfen, ihre Erzeugnisse besser zu vermarkten. Die mutmaßlichen Verstöße betreffen primär die rechtswidrige Verwendung des Ursprungs, z. B. durch vorsätzliche und widerrechtliche Vermarktung und Kennzeichnung von minderwertigem Wein als Wein mit g. U. oder g. g. A. oder durch unrechtmäßige Verdünnung von Wein oder Zugabe von Zucker zu Wein. Die wirtschaftlichen Auswirkungen betrügerischer Aktivitäten im Weinsektor der Union werden auf 1,3 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt, was 3,3 % der Verkäufe des Weinsektors der Union entspricht. Zusätzlich zu den offensichtlichen unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen solcher Betrugsfälle auf den Weinsektor bestünde ein potenziell noch größeres Risiko einer Schädigung des Ansehens für den Weinsektor, falls ein schwerwiegender Betrugsfall zu einem Vertrauensverlust bei den Verbrauchern und zu Handelsbeschränkungen führen und damit die allgemeinen Interessen des Weinsektors der Union schädigen würde.

(2)

Daher ist es notwendig, die Betrugsbekämpfung im Weinsektor der Union zu verbessern und zu verstärken, insbesondere was die Funktionsweise der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission (2) und die Koordinierung der damit verbundenen Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten und mit dem Europäischen Referenzzentrum für die Kontrolle im Weinsektor (ERC-CWS) anbelangt. Dies trägt zur Strategie der Kommission „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (3) bei, insbesondere zu einer ihrer Prioritäten, nämlich der Bekämpfung von Lebensmittelbetrug entlang der Lebensmittelversorgungskette; in diesem Zusammenhang ist die Kommission ausdrücklich aufgefordert, ihren Kampf gegen Lebensmittelbetrug zu verstärken, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmer zu schaffen und die Befugnisse der Kontroll- und Durchsetzungsbehörden zu erweitern.

(3)

Die Vorschriften für die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten und spezifische Kontrollbestimmungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission (4) festgelegt. Der Inhalt der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten muss angepasst werden, um die Realität des Weinsektors der Union besser widerzuspiegeln. Betrachtet man den Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Weinerzeugung in der Union, so folgt der Anteil der Weine mit g. U. oder g. g. A. einem stetigen Aufwärtstrend und liegt bei über 60 % der Gesamterzeugung. Im Wirtschaftsjahr 2019/20 betrug dieser Anteil fast 70 %. Da bei Weinen mit g. U. oder g. g. A. ein höheres Betrugsrisiko besteht, ist es daher notwendig, in der Datenbank einen größeren Anteil dieser Weine vorzusehen (derzeit sind 40 % der gesamten EU-Weine mit g. U. oder g. g. A. in der Datenbank erfasst).

(4)

Die Entnahme von Traubenproben sowie die Vorgänge und Analysen, die für die Erstellung der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten erforderlich sind, erfordern umfangreiche Ressourcen, was zu Verzögerungen bei der Bereitstellung dieser Daten führen kann. Um die Schwierigkeiten bei der rechtzeitigen und vollständigen Bereitstellung von Informationen zu überwinden, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, dass die Proben der Trauben, die für die Erzeugung von Weinen mit g. U. oder g. g. A. angebaut werden, in den Fällen, in denen die benannten Laboratorien nicht über ausreichend Ressourcen verfügen, um die Probenahme selbst durchzuführen, in Abstimmung mit den benannten Laboratorien von der Stelle entnommen werden können, die die g. U. oder die g. g. A. verwaltet. Die Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen, dem ERC-CWS und den benannten Laboratorien der Mitgliedstaaten wird bei der Bekämpfung betrügerischer Praktiken, die Weine mit g. U. oder g. g. A. betreffen, die den größten Teil der Weinerzeugung in der Union ausmachen, von wesentlicher Bedeutung sein.

(5)

Fehlende Isotopendaten und unvollständige Datensätze können die Ergebnisse von Untersuchungen in Fällen mutmaßlichen Weinbetrugs verzögern oder sogar verhindern, was dazu führen könnte, dass gefälschte Weine auf den Markt gelangen. Das Fehlen von Daten gefährdet nicht nur das Ansehen der Weine aus der Union, sondern kann auch Auswirkungen auf die Höhe der Verbrauchsteuern haben. Dies birgt die Gefahr, dass Einnahmen aus Steuern und Abgaben aus falsch gekennzeichneten Kategorien von Weinen erzielt werden. Daher ist es notwendig, den derzeitigen Rechtsrahmen für die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten zu verbessern, um sicherzustellen, dass sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums aktualisiert wird, sodass ein besserer Schutz vor Betrug im Weinsektor der Union gewährleistet wird. Angesichts einiger Zuordnungsprobleme in einigen Mitgliedstaaten muss auch geklärt werden, welche Beteiligten das Recht auf Zugang zu den Proben und Daten haben.

(6)

Um die Verfahren für die Untersuchung von mutmaßlichem Betrug im Zusammenhang mit einer Weinsendung zu verbessern, sollten die geltenden Vorschriften verschärft werden. Es sollten Fristen festgelegt werden, nach deren Ablauf die zuständige Behörde, in deren Einsatzgebiet sich der Entladeort befindet, über alle einschlägigen Daten verfügt, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob der verdächtige Wein den Unionsvorschriften im Weinsektor entspricht. Die Rolle der für die verschiedenen Phasen des Untersuchungsverfahrens zuständigen Stellen sollte weiter präzisiert werden.

(7)

Isotopenmessdatensätze und damit verbundene Ergebnisse aus der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten werden der Öffentlichkeit nicht offengelegt. Dies ist durch die Bedenken gerechtfertigt, dass die Veröffentlichung solcher Informationen Betrügern Informationen liefern würde, die sie zu ihrem Vorteil nutzen könnten. Außerdem würde der Missbrauch solcher Informationen dem Ansehen bestimmter Weine schaden. Es sollte jedoch möglich sein, bestimmte anonymisierte Daten über Betrugsfälle öffentlich zugänglich zu machen, indem ein Jahresbericht veröffentlicht wird, der die wichtigsten Ergebnisse der Kontrollen im Weinsektor unter Nutzung der Datenbank enthält. Die Vorschriften für die Erstellung des Jahresberichts sollten daher weiter präzisiert werden.

(8)

Bei der Durchführung von Überprüfungen und Kontrollen von als Fassware beförderten Weinbauerzeugnissen ist es zu Schwierigkeiten gekommen, denn diese sind betrügerischen Handlungen stärker ausgesetzt als Erzeugnisse, die in etikettierte Flaschen mit Einwegverschluss abgefüllt sind. In Fällen, in denen die zuständige Behörde nicht rechtzeitig über ein EDV-gestütztes System oder Informationssystem über das Eintreffen einer Sendung von als Fassware beförderten Weinbauerzeugnissen informiert wird, sollten daher Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde am Entladeort in der Lage ist, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, bevor das Erzeugnis die Betriebsstätte des Empfängers verlässt. Beschließt die zuständige Behörde, keine solchen Kontrollen durchzuführen, so sollte es dem Empfänger gestattet sein, das Erzeugnis unverzüglich von seiner Betriebsstätte zu versenden.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zur Errichtung einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei der Probenahme frischer Weintrauben, die von den benannten Laboratorien der Mitgliedstaaten analysiert werden sollen, ihrer Behandlung und Verarbeitung zu Wein die Anweisungen in Anhang III Teil I der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Zahl der jährlich zu entnehmenden Proben für die Datenbank ist in Anhang III Teil II festgelegt. Bei der Auswahl der Proben wird der geografischen Lage der Weinbaugebiete in den Mitgliedstaaten gemäß Anhang III Teil II sowie dem Anteil der Weine mit g. U. oder mit g. g. A. pro Mitgliedstaat oder Region Rechnung getragen. Jedes Jahr werden mindestens 25 % der Proben aus denselben Parzellen entnommen, aus denen bereits in den Vorjahren Proben entnommen wurden.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls beschließen, dass die Proben der Trauben, die für die Erzeugung von Weinen mit g. U. oder g. g. A. angebaut werden, von der Stelle entnommen werden können, die die g. U. oder g. g. A. verwaltet. In diesem Fall wird die Probenahme gemäß den Anweisungen in Anhang III Teil I Abschnitt A von den benannten Laboratorien der Mitgliedstaaten koordiniert.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Laboratorien übermitteln dem ERC-CWS spätestens am [31. Oktober] des Jahres nach der Lese auf elektronischem Wege die erhobenen Daten zusammen mit einer Kopie des Analysebulletins mit den Ergebnissen der Analysen und ihrer Auswertung sowie eine Kopie des Kennblatts.“

e)

Absatz 7 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„bieten denjenigen, die die in den Daten enthaltenen Informationen erzeugt haben, ohne überhöhten Zeit- und Kostenaufwand Zugang zu den Daten, sodass etwaige Ungenauigkeiten berichtigt werden können.“

2.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Übermittlung der in der Datenbank für Analysewerte gespeicherten Daten im Falle eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Unionsvorschriften im Weinsektor“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wenn zu wissenschaftlichen, statistischen, Kontroll- oder rechtlichen Zwecken erforderlich, können die Daten gemäß Absatz 1 in ordnungsgemäß begründeten Fällen, sofern sie repräsentativ sind, auf Antrag den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden und den nationalen Gerichten zur Verfügung gestellt werden, um die Einhaltung der Unionsvorschriften im Weinsektor sicherzustellen. Diese Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert werden, und sind vertraulich zu behandeln.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Im Falle einer Kontrolle in einem Mitgliedstaat, für die Referenzdaten aus der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten in Bezug auf in einem anderen Mitgliedstaat erzeugten Wein benötigt werden, fordert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats das ERC-CWS auf, sich mit dem benannten Labor des Mitgliedstaats in Verbindung zu setzen, in dem der untersuchte Wein hergestellt wird, um den Verdacht anhand aller verfügbaren einschlägigen Daten zu überprüfen. Dieses benannte Labor prüft innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, ob der betreffende Wein den Unionsvorschriften im Weinsektor entspricht. Kann diese Frist aus hinreichend gerechtfertigten Gründen nicht eingehalten werden, teilt das benannte Labor dies dem ERC-CWS mit, und das ERC-CWS wird dann

i)

die einschlägigen Isotopenreferenzmessdaten für den betreffenden Wein aus der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten extrahieren und der ersuchenden Stelle zur Verfügung stellen, oder

ii)

wenn die einschlägigen Isotopenreferenzmessdaten nicht aus der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten extrahiert werden können, dem ERC-CWS aber auf Antrag die erforderlichen Proben zur Verfügung gestellt werden, der ersuchenden Stelle Unterstützung bei der Analyse leisten, auch in Bezug auf die Ergebnisse der einschlägigen Isotopenmessdaten für den betreffenden Wein;

dies erfolgt innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem klar wird, dass die ursprüngliche Frist nicht eingehalten werden kann. In beiden Fällen werden die einschlägigen Isotopenmessdaten spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der verdächtige Wein erzeugt wurde, auswertet und übermittelt.“

d)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Das ERC-CWS veröffentlicht einen Jahresbericht über die Hauptergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 eingegangenen Anträge und über die wichtigsten Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Kontrollen unter Nutzung der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten in anonymisierter Form. Das ERC-CWS stellt sicher, dass dieser Bericht keine sensiblen Geschäftsinformationen enthält. Diese Feststellungen werden dem ERC-CWS vor Ende März des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres gemeldet, und das ERC-CWS veröffentlicht den Bericht innerhalb von zwei Monaten.“

e)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 32a

Kontrollen nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse

Bei der Einfuhr nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse, die nicht in einem EDV-gestützten System oder Informationssystem gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 erfasst sind, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Entladeort befindet, die Empfänger von Sendungen unverpackter Weinbauerzeugnisse auffordern, diese Sendungen bis zu zehn Arbeitstage am Entladeort aufzubewahren, um Kontrollen zu ermöglichen. Die Empfänger versenden, verbringen oder manipulieren eine Sendung, die von der zuständigen Behörde während dieses Zeitraums beprobt wurde, nicht, bevor sie über das Ergebnis der Kontrollen informiert wurden.

Auf Ersuchen der Empfänger gestattet die zuständige Behörde in den Fällen, in denen sie beschließt, die betreffende Sendung nicht zu kontrollieren, die Versendung der Sendung vor Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).

(3)  COM(2020) 381 final.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60).


22.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1008 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2021

zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ Kroatiens und einer portugiesischen Region in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen, zur Änderung des Anhangs VIII der genannten Verordnung hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ Litauens und bestimmter Regionen Deutschlands, Italiens und Portugals in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und zur Änderung des Anhangs XIII der genannten Verordnung hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ Dänemarks und Finnlands in Bezug auf die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2016/429 sind seuchenspezifische Bestimmungen für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Seuchen (im Folgenden „gelistete Seuchen“) festgelegt, und Artikel 9 der genannten Verordnung regelt, wie diese Bestimmungen auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. Artikel 36 der genannten Verordnung sieht auch vor, dass die Kommission den Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten oder Zonen derselben in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung genehmigt.

(2)

Darüber hinaus sieht Artikel 280 der Verordnung (EU) 2016/429 die Aufrechterhaltung des bestehenden Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten derselben für bestimmte gelistete Seuchen vor, der von der Kommission unter anderem gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (2) genehmigt wurde. Darüber hinaus ergänzt Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (3) die diesbezüglichen Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 durch die Festlegung von Übergangsbestimmungen bezüglich eines bestehenden Status „seuchenfrei“ in bestimmten Fällen. Insbesondere sieht diese Bestimmung vor, dass in Bezug auf Mitgliedstaaten oder Zonen derselben, für die vor Geltungsbeginn der genannten Delegierten Verordnung der Status „seuchenfrei“ genehmigt wurde, der Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis, und B. suis in Rinderpopulationen als genehmigt gilt, wenn ihr Status „brucellosefrei“ gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde.

(3)

Die Entscheidung 2003/467/EG (4)der Kommission wurde gemäß der Richtlinie 64/432/EWG erlassen und führte unter anderem die amtlich anerkannt brucellosefreien Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände auf. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission (5) wurde die Entscheidung 2003/467/EG aufgehoben und ersetzt. In der genannten Durchführungsverordnung ist unter anderem vorgesehen, dass Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen in Anhang I Teil I Kapitel 1 aufgeführt sind. Kroatien war in der Entscheidung 2003/467/EG als Mitgliedstaat mit dem Status „brucellosefrei“ in Bezug auf die Rinderbestände aufgeführt. Daher sollte Kroatien nun in Anhang I Teil I Kapitel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Mitgliedstaat mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen aufgeführt werden. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Darüber hinaus hat Portugal der Kommission Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für bestimmte Zonen dieses Mitgliedstaats die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Anforderungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen erfüllt sind. Anhang I Teil I Kapitel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass diese Zonen Portugals aufgenommen werden.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sieht ferner vor, dass Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) („Infektionen mit BTV“) in Anhang VIII Teil I der genannten Verordnung aufgeführt sind.

(6)

Litauen hat in Bezug auf sein gesamtes Hoheitsgebiet und Deutschland, Italien und Portugal haben in Bezug auf mehrere Zonen dieser Mitgliedstaaten der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei in Bezug auf Infektion mit BTV“ gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllt sind. Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass das gesamte Hoheitsgebiet Litauens sowie auch die genannten Zonen Deutschlands, Italiens und Portugals aufgenommen werden.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sieht ferner vor, dass Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) in Anhang XIII Teil I der genannten Verordnung aufgeführt sind. Die gesamten Hoheitsgebiete Dänemarks und Finnlands sind derzeit in Teil I des genannten Anhangs mit dem Status „seuchenfrei in Bezug auf IHN“ aufgeführt. Allerdings haben diese Mitgliedstaaten der Kommission kürzlich IHN-Ausbrüche gemeldet. Daher sollte Anhang XIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 entsprechend geändert werden.

(8)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, VIII und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

(4)  Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannten tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78).


ANHANG

Die Anhänge I, VIII und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Teil I Kapitel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Zwischen dem Eintrag für Frankreich und dem Eintrag für Italien wird folgender Eintrag für Kroatien eingefügt:

„Kroatien

Gesamtes Hoheitsgebiet“

b)

Der Eintrag für Portugal erhält folgende Fassung:

„Portugal

Region Algarve: alle Bezirke

Autonome Region Azoren: Inseln Corvo, Faial, Flores, Graciosa, Pico, São Jorge, Santa Maria, Terceira

Region Centro: Bezirke Aveiro, Viseu, Guarda, Coimbra, Leiria, Castelo Branco“

2.

Anhang VIII Teil I wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Deutschland erhält folgende Fassung:

„Deutschland

Bundesland Baden-Württemberg

Landkreis Lörrach

Landkreis Waldshut

Landkreis Konstanz

Landkreis Tuttlingen

Landkreis Sigmaringen

Bodenseekreis

Landkreis Ravensburg

Landkreis Biberach

Alb-Donau-Kreis

Stadtkreis Ulm

Landkreis Göppingen

Landkreis Heidenheim

Ostalbkreis

Landkreis Schwäbisch Hall

Main-Tauber-Kreis

Die folgenden Städte und Gemeinden im Landkreis Esslingen: Altbach, Altdorf, Baltmannsweiler, Bempflingen, Beuren, Bissingen a.d.Teck, Deizisau, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Frickenhausen, Großbettlingen, Hochdorf, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Köngen, Kohlberg, Lichtenwald, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Plochingen, Reichenbach a.d. Fils, Unterensingen, Weilheim a.d.Teck, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar), Lenningen

Die folgenden Städte und Gemeinden im Rems-Murr-Kreis: Alfdorf, Allmersbach im Tal, Althütte, Auenwald, Großerlach, Kaisersbach, Murrhardt, Plüderhausen, Rudersberg, Schorndorf, Sulzbach a.d. Murr, Urbach, Weissach im Tal, Welzheim, Winterbach, Berglen, Remshalden

Die folgenden Städte und Gemeinden im Hohenlohekreis: Dörzbach, Ingelfingen, Krautheim, Künzelsau, Kupferzell, Mulfingen, Neuenstein, Niedernhall, Waldenburg, Weißbach

Die folgenden Städte und Gemeinden im Neckar-Odenwald-Kreis: Hardheim, Höpfingen, Rosenberg, Ravenstein

Die folgenden Städte und Gemeinden im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald: Auggen, Badenweiler, Feldberg, Friedenweiler, Lenzkirch, Löffingen, Müllheim, Schluchsee, Sulzburg

Die folgenden Städte und Gemeinden im Schwarzwald-Baar-Kreis: Bad Dürrheim, Blumberg, Bräunlingen, Donaueschingen, Hüfingen, Tuningen, Brigachtal

Die folgenden Städte und Gemeinden im Landkreis Reutlingen: Dettingen a.d. Erms, Eningen unter Achalm, Gomadingen, Grabenstetten, Grafenberg, Hayingen, Hülben, Mehrstetten, Metzingen, Münsingen, Pfronstetten, Pfullingen, Riederich, Trochtelfingen, Bad Urach, Zwiefalten, Gutsbez. Münsingen, Römerstein, Engstingen, Hohenstein, Sonnenbühl, Lichtenstein, Sankt Johann

Die folgenden Städte und Gemeinden im Landkreis Zollernalbkreis: Bitz, Burladingen, Hausen am Tann, Jungingen, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Straßberg, Winterlingen, Albstadt

Bundesland Bayern

Bundesland Berlin

Bundesland Brandenburg

Bundesland Bremen

Bundesland Hamburg

Bundesland Hessen:

Die folgenden Gemeinden im Lahn-Dill-Kreis: Dietzhölztal, Eschenburg, Siegbach, Mittenaar, Hohenahr, Bischoffen, Lahnau

Die folgenden Gemeinden im Landkreis Gießen: Stadt Allendorf, Biebertal, Buseck, Fernwald, Gießen, Grünberg, Heuchelheim, Hungen, Laubach, Lich, Linden, Lollar, Pohlheim, Rabenau, Reiskirchen, Staufenberg, Wettenberg

Die folgenden Gemeinden im Main-Kinzig-Kreis: Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Bruchköbel, Erlensee, Flörsbachtal,Freigericht, Gelnhausen, Gründau, Gutsbezirk Spessart, Hammersbach, Hasselroth, Jossgrund, Langenselbold, Linsengericht, Neuberg, Nidderau, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck, Schlüchtern, Sinntal, Steinau an der Straße, Wächtersbach

Die folgenden Gemeinden im Wetteraukreis: Altenstadt, Bad Nauheim, Büdingen, Echzell, Florstadt, Gedern, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limeshain, Münzenberg, Nidda, Niddatal, Ortenberg, Ranstadt, Reichelsheim, Rockenberg, Wölfersheim, Wöllstadt

Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Landkreis Kassel

Landkreis Fulda

Landkreis Waldeck-Frankenberg

Schwalm-Eder-Kreis

Stadt Kassel

Vogelsbergkreis

Werra-Meißner-Kreis

Landkreis Marburg Biedenkopf

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern

Bundesland Niedersachsen

Bundesland Nordrhein-Westfalen:

Landkreis Borken,

Landkreis Coesfeld,

Ennepe-Ruhr-Kreis

Landkreis Gütersloh,

Stadt Hagen

Landkreis Herford,

Hochsauerlandkreis

Landkreis Höxter,

Die folgenden Städte und Gemeinden im Landkreis Kleve: Bedburg-Hau, Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Issum, Kalkar, Kerken, Kevelaer, Kleve, Kranenburg, Rees, Rheurdt, Uedem, Weeze

Landkreis Lippe,

Märkischer Kreis

Die folgenden Gemeinden im Landkreis Mettmann: Heiligenhaus, Velbert, Wülfrath

Landkreis Minden-Lübbecke,

Die folgenden Gemeinden im Oberbergischen Kreis: Bergneustadt, Radevormwald

Landkreis Olpe

Landkreis Paderborn,

Landkreis Recklinghausen,

Die folgenden Gemeinden im Landkreis Siegen-Wittgenstein: Netphen, Kreuztal, Hilchenbach, Erndtebrüch, Bad Laasphe, Bad Berleburg

Landkreis Soest,

Landkreis Steinfurt,

Landkreis Unna,

Landkreis Warendorf,

Landkreis Wesel,

Stadt Bielefeld,

Stadt Bochum,

Stadt Bottrop,

Stadt Dortmund,

Stadt Duisburg,

Stadt Essen,

Stadt Gelsenkirchen,

Stadt Hamm,

Stadt Herne,

Stadt Mülheim an der Ruhr,

Stadt Münster (Westfalen),

Stadt Oberhausen

Bundesland Sachsen

Bundesland Sachsen-Anhalt

Bundesland Schleswig-Holstein

Bundesland Thüringen“

b)

Der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:

„Italien

Autonome Provinz Bozen — Südtirol

Region Aostatal

Region Friaul-Julisch Venetien“

c)

Zwischen dem Eintrag für Lettland und dem Eintrag für Ungarn wird folgender Eintrag für Litauen eingefügt:

„Litauen

Gesamtes Hoheitsgebiet“

d)

Zwischen dem Eintrag für Polen und dem Eintrag für Slowenien wird folgender Eintrag für Portugal eingefügt:

„Portugal

Gesamtes Hoheitsgebiet außer Region Algarve“

3.

Anhang XIII Teil I wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Dänemark erhält folgende Fassung:

„Dänemark

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen das Wassereinzugsgebiet Rohden Å, Sneum Å, Vidå, Lindenborg Å und Århus Å“

b)

Der Eintrag für Finnland erhält folgende Fassung:

„Finnland

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen:

das Küstenkompartiment in Ii, Kuivaniemi

das Küstenkompartiment bestehend aus den Teilen der Gemeinden Föglö, Lumparland, Lemland und Vårdö, die innerhalb eines Umkreises von 11,466 Kilometern um die WGS84-Koordinaten 60,013565060° Breite und 20,317617393° Länge liegen

die Wassereinzugsgebiete: 14.72 Virmasvesi, 14.73 Nilakka, 4.74 Saarijärvi-Gebiet und 4.41 Pielinen-Gebiet“


BESCHLÜSSE

22.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/18


BESCHLUSS (GASP) 2021/1009 DES RATES

vom 18. Juni 2021

zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Mai 2013 den Beschluss 2013/233/GASP (1) angenommen, mit dem die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) eingerichtet wurde.

(2)

Am 19. Januar 2020 wurden auf der Libyen-Konferenz in Berlin eine Reihe von Schlussfolgerungen angenommen und der Rahmen für ihre Umsetzung über den „Berliner Prozess“ festgelegt, um so den Drei-Punkte-Plan zu unterstützen, den der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen Ghassan Salamé dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) vorgelegt hat, mit dem alleinigen Ziel, den Vereinten Nationen dabei zu helfen, die internationale Gemeinschaft bei ihrer Unterstützung für eine friedliche Lösung der Libyen-Krise zu einen.

(3)

Am 12. Februar 2020 hat der Sicherheitsrat der VN in seiner Resolution 2510 (2020) die Berliner Libyen-Konferenz begrüßt und ihre Schlussfolgerungen gebilligt, wobei er feststellte, dass diese Schlussfolgerungen ein wichtiger Bestandteil einer umfassenden Lösung für die Lage in Libyen sind.

(4)

Angesichts der Umstände aufgrund der COVID-19-Pandemie hat der Rat am 29. Juni 2020 den Beschluss (GASP) 2020/903 (2) angenommen, mit dem das Mandat der EUBAM Libyen bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde.

(5)

Im Zusammenhang mit der strategischen Überprüfung der EUBAM Libyen hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) am 2. März 2021 vereinbart, dass die Mission um zwei Jahre bis zum 30. Juni 2023 verlängert werden sollte. Das PSK hat am 30. März 2021 ebenfalls vereinbart, ein zweites strategisches Ziel, nämlich die Friedensbemühungen unter Führung der VN in Libyen im Rahmen des Berliner Prozesses zu unterstützen, in das Mandat der Mission aufzunehmen, und zwar im Rahmen der Kernbereiche dieses Engagements (Grenzmanagement, Strafverfolgung und Strafjustiz), und dass über jede etwaige künftige Unterstützung durch die Mission zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage einer speziellen strategischen Analyse des Europäischen Auswärtigen Dienstes entschieden werden sollte, falls die VN oder die libyschen Behörden einen entsprechenden förmlichen Antrag stellen.

(6)

Am 16. April 2021 forderte der Sicherheitsrat der VN in der Resolution 2571(2021) alle Parteien auf, die Waffenruhevereinbarung vom 23. Oktober 2020 vollständig umzusetzen, und forderte die VN-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die vollständige Umsetzung jener Vereinbarung zu achten und zu unterstützen, einschließlich durch den unverzüglichen Abzug aller ausländischen Truppen und Söldner aus Libyen. Ferner forderte er die Regierung Libyens auf, die Durchführung des Rüstungsembargos zu verbessern, auch an allen Einreisepunkten, sobald sie die Aufsicht wahrnimmt, und forderte alle Mitgliedstaaten auf, bei diesen Anstrengungen zu kooperieren.

(7)

Der Beschluss 2013/233/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Die EUBAM Libyen wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/233/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Ziele

(1)   Das Ziel der EUBAM Libyen besteht darin, die libyschen Behörden beim Aufbau staatlicher Sicherheitsstrukturen in Libyen zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Grenzmanagement, Strafverfolgung und Strafjustiz, um dazu beizutragen, kriminelle Organisationen zu zerschlagen, die insbesondere an Schleuserkriminalität, Menschenhandel und Terrorismus in Libyen und im zentralen Mittelmeerraum beteiligt sind.

(2)   Die EUBAM Libyen unterstützt die Friedensbemühungen unter Führung der Vereinten Nationen in Libyen in den Bereichen Grenzmanagement, Strafverfolgung und Strafjustiz.“

2.

Artikel 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung:

„Um das in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, ist es Aufgabe der EUBAM Libyen,“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„1a)   Stellen die Vereinten Nationen oder die libyschen Behörden einen förmlichen Antrag, so beschließt der Rat auf der Grundlage einer speziellen strategischen Analyse, die vom Europäischen Auswärtigen Dienst vorgelegt wird, über die Unterstützung der EUBAM Libyen zur Verwirklichung des in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Ziels.“

3.

In Artikel 13 Absatz 1 wird ein folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023 beläuft sich auf 84 850 000 EUR.“

4.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 30. Juni 2023.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2021.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2021

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LEÃO


(1)  Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15).

(2)  Beschluss (GASP) 2020/903 des Rates vom 29. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 207 vom 30.6.2020, S. 32).


22.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/20


BESCHLUSS (GASP) 2021/1010 DES RATES

vom 21. Juni 2021

zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Juni 2014 den Beschluss 2014/386/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Rat erkennt die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols durch die Russische Föderation nicht an und verurteilt sie weiterhin, und er ist weiter fest entschlossen, seine Politik der Nichtanerkennung uneingeschränkt umzusetzen.

(3)

Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2014/386/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 23. Juni 2022 verlängert werden.

(4)

Der Beschluss 2014/386/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2014/386/GASP erhält folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt bis zum 23. Juni 2022.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70).


22.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/21


BESCHLUSS (GASP) 2021/1011 DES RATES

vom 21. Juni 2021

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Dezember 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/2274 (1) zur Ernennung von Herrn Ángel LOSADA FERNÁNDEZ zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die Sahelzone angenommen.

(2)

Am 25. Juni 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/906 (2) zur Verlängerung des Mandats von Herrn LOSADA FERNÁNDEZ zum Sonderbeauftragten für die Sahelzone angenommen. Jener Beschluss wurde zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2021/283 des Rates (3) geändert. Das Mandat des Sonderbeauftragten läuft am 30. Juni 2021 ab.

(3)

Ein neuer Sonderbeauftragter für die Sahelzone sollte für einen Zeitraum von 14 Monaten ernannt werden.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

(1)   Frau Emanuela DEL RE wird hiermit vom 1. Juli 2021 bis zum 31. August 2022 zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die Sahelzone ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Beurteilung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten verlängert wird oder früher endet.

(2)   Für die Zwecke des Mandats des Sonderbeauftragten wird der Begriff „Sahelzone“ so definiert, dass er das Gebiet, das dem wesentlichen geographischen Rahmen der mit den Schlussfolgerungen des Rates am 16. April 2021 angenommenen integrierten Strategie der Europäischen Union für die Sahelzone (im Folgenden „Strategie“), nämlich Burkina Faso, Tschad, Mali, Mauretanien und Niger, entspricht, umfasst. Der Sonderbeauftragte tritt gegebenenfalls mit den Ländern des Tschadseebeckens und weiteren Ländern und regionalen oder internationalen Organisationen über die Sahelzone hinaus, einschließlich im Maghreb, in Westafrika und am Golf von Guinea, in Kontakt.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Auf der Grundlage der politischen Ziele der Strategie besteht das Mandat des Sonderbeauftragten darin, aktiv einen Beitrag zu leisten und dabei prioritär zu den regionalen und internationalen Bemühungen um die dauerhafte Gewährleistung von Frieden, Sicherheit, Stabilität und nachhaltiger Entwicklung in der Region beizutragen. Der Sonderbeauftragte arbeitet ferner darauf hin, dass die Qualität, Wirkung und Wahrnehmbarkeit des vielschichtigen Engagements der Union in der Sahelzone verstärkt werden.

(2)   Der Sonderbeauftragte leistet einen Beitrag zur integrierten Ausarbeitung und Umsetzung der Anstrengungen der Union in der Region, insbesondere in politischen sowie sicherheits- und entwicklungsbezogenen Bereichen, und zur Koordinierung aller einschlägigen Instrumente und Akteure für Maßnahmen der Union. Der Sonderbeauftragte trägt dazu bei, das Engagement und die Bemühungen der Union um Abstimmung mit nationalen, regionalen und internationalen Mechanismen, insbesondere mit der Partnerschaft für Sicherheit und Stabilität in der Sahelzone (P3S), der Sahel-Allianz und der Koalition für den Sahel, als Rahmen für die politische und strategische Zusammenarbeit mit der Sahelzone zu vertiefen.

(3)   Die Tätigkeit des Sonderbeauftragen erfolgt in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), den Delegationen der Union, der Kommission, den Mitgliedstaaten und anderen einschlägigen Akteuren. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Stärkung und Vertiefung der Partnerschaft mit der G5 Sahel und der Beteiligung an den internationalen Überlegungen bezüglich einer nachhaltigen und berechenbaren Finanzierung zur Unterstützung der gemeinsamen Einsatztruppe der G5 Sahel.

Artikel 3

Mandat

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele in der Sahelzone hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er leistet einen aktiven Beitrag zur Umsetzung der Strategie und sorgt für die Koordinierung und Weiterentwicklung des Gesamtkonzepts der EU zur Überwindung der Krise in der Region, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Tätigkeiten der EU in der Sahelzone insgesamt zu stärken;

b)

er unterhält, auch im Wege der Pendeldiplomatie, Kontakte zu allen Akteuren von Bedeutung in der Region, zu den Regierungen, zu den regionalen Organisationen, insbesondere der G5 Sahel und ihrer gemeinsamen Einsatztruppe, zu den Unterzeichnern des aus dem Algier-Prozess hervorgegangenen Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali (im Folgenden „Friedensabkommen von Mali“), zu internationalen Organisationen, zur Zivilgesellschaft und zu den Angehörigen der Diaspora sowie zu den Ländern des Maghreb, des Golfs von Guinea und des Tschadbeckens, zu unterhalten, um die Ziele der Union zu fördern und zu einem verbesserten Verständnis der Rolle der Union in der Sahelzone beizutragen. Gegenüber der G5 Sahel sollte unter anderem auf die Förderung der Achtung der Menschenrechte und auf nichtmilitärische Elemente der Truppe wie die polizeiliche Komponente geachtet werden;

c)

er vertritt die Union in den einschlägigen regionalen und internationalen Gremien und durch Beteiligung am Comité de Suivi für das Friedensabkommen von Mali und anderen für die Stabilität der Region wichtigen Prozessen und fördert dort die Interessen und die Außenwirkung der EU;

d)

er fördert ein vollständig koordiniertes und umfassendes Handeln der Union in der Region mittels aller einschlägigen Instrumente, einschließlich der Europäischen Friedensfazilität, der Entwicklungszusammenarbeit, der Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Unterstützung der Union für Krisenbewältigung und Konfliktverhütung — durch die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali), die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali), die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) — sowie mittels der Stabilisierungsbemühungen innerhalb der Koalition für den Sahel, insbesondere der P3S und die Sahel-Allianz sowie ihrer jeweiligen Sekretariate;

e)

er arbeitet eng mit den Vereinten Nationen, insbesondere dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Westafrika und den Sahel, dem Sonderkoordinator für Entwicklung im Sahel, dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Leiter der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA), der Afrikanischen Union, insbesondere dem Hohen Beauftragten der Afrikanischen Union für Mali und den Sahel, der G5 Sahel, insbesondere dem Vorsitz der G5 und ihrem Exekutivsekretär, dem Hohen Vertreter der Koalition für den Sahel, der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, der Tschadseebeckenkommission, der Liptako-Gourma-Behörde und anderen führenden nationalen, regionalen und internationalen Akteuren, einschließlich anderer Sondergesandter für die Sahelzone, sowie mit den zuständigen Behörden insbesondere im Maghreb, am Horn von Afrika, im Golf von Guinea und im Nahen Osten zusammen;

f)

er verfolgt, analysiert und berichtet genau, wie sich die Ursachen der Instabilität und langfristige Trends, einschließlich Klimawandel, Verlust an biologischer Vielfalt, Weidewirtschaft, Zugang zu natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden und Wasser, in der Region auswirken, er setzt sich in Bezug auf natürliche Ressourcen für eine der Stabilisierung dienende nachhaltige Bewirtschaftung und Zusammenarbeit ein und unterstützt Bemühungen um eine Eindämmung der zunehmenden Instabilität, indem er den im Sicherheitsbereich fragilsten Regionen, insbesondere der Region Liptako-Gourma und der Tschadseeregion, besondere Aufmerksamkeit widmet;

g)

er verfolgt mit besonderer Aufmerksamkeit die regionalen und grenzüberschreitenden Dimensionen der Herausforderungen, mit denen die Region konfrontiert ist, einschließlich Pandemien, Terrorismus, Radikalisierung, organisierte Kriminalität, Cyberbedrohungen, Waffenschmuggel, Menschenhandel und -schmuggel, illegaler Drogenhandel, maritime Unsicherheit, Flüchtlings- und Migrationsbewegungen und damit verbundene illegale Finanzströme;

h)

er verfolgt genau die Folgen, die die großen Flüchtlings- und Migrationsbewegungen, einschließlich von Binnenvertriebenen, im humanitären, politischen, sicherheitspolitischen und entwicklungspolitischen Bereich haben. Auf Anforderung nimmt er Dialoge über die Migration mit den relevanten Interessenvertretern auf und trägt, was die Region betrifft, allgemein in Übereinstimmung mit den politischen Prioritäten der Union zur Politik der Union im Bereich Migration und Flüchtlinge bei, um die fruchtbare Zusammenarbeit im Bereich Migration auf der Grundlage der in den letzten Jahren entstandenen konstruktiven Partnerschaften fortzusetzen;

i)

er trägt in enger Zusammenarbeit mit dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung zur weiteren Umsetzung der EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung sowie der einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates zur Prävention und Bekämpfung von Terrorismus und Gewaltextremismus bei. Er pflegt regelmäßige hochrangige politische Kontakte zu den Ländern in der Region, die von Terrorismus und internationaler organisierter Kriminalität betroffen sind, und stellt die führende Rolle der Union bei den Anstrengungen zur Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen organisierten Kriminalität und deren Ursachen sicher. Dazu gehört auch, dass die Union sich durch die Regionalisierung der Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)-Missionen und durch ihre aktive Unterstützung des Aufbaus regionaler Kapazitäten, insbesondere der gemeinsamen Einsatztruppe der G5 der Sahelzone, durch ihre Koordinierung mit internationalen Akteuren wie MINUSMA und durch ihre Beziehung zur lokalen Bevölkerung nach Maßgabe der Resolutionen 2359 (2017) und 2391 (2017) des VN-Sicherheitsrats um eine stärkere Unterstützung für die regionalen Kapazitäten des Sicherheitssektors bemüht;

j)

er verfolgt genau die politischen, sicherheitspolitischen und entwicklungspolitischen Auswirkungen humanitärer Krisen in der Region;

k)

er leistet in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten für Menschenrechte — im Einklang mit dem Aktionsplan der Union für Menschenrechte und Demokratie, den Leitlinien der Union zu Menschenrechten und insbesondere den Leitlinien der Union zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte sowie jenen zum Thema Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie aller Formen ihrer Diskriminierung — einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union in der Region und — im Einklang mit dem Aktionsplan der Union im Bereich Frauen, Frieden und Sicherheit 2019-2024 — einen Beitrag zur Umsetzung der Politik der EU im Bereich Frauen, Frieden und Sicherheit, fördert — im Einklang mit der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrats und der nachfolgenden Resolutionen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, einschließlich der Resolution 2242 (2015) des VN-Sicherheitsrats — die Inklusion und die Gendergleichheit im Prozess der Staatsbildung und unterstützt die Umsetzung der Resolution 2250 (2015) des VN-Sicherheitsrats zum Thema Jugend, Frieden und Sicherheit;

l)

er widmet weiterhin dem gesamten Justizsektor und den Mechanismen der Rechenschaftspflicht, mit denen die Straflosigkeit bekämpft und das Vertrauen der Bevölkerung in ihr Justizsystem wiederhergestellt werden können, besondere Aufmerksamkeit. Der Beitrag des Sonderbeauftragten beinhaltet auch die regelmäßige Beobachtung der Entwicklungen und Berichterstattung hierüber sowie die Abgabe entsprechender Empfehlungen und regelmäßige Kontakte mit den einschlägigen Behörden in der Region, dem Büro des Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs, dem Hohen Kommissar für Menschenrechte und Kontakte zu den Menschenrechtsverteidigern und -beobachtern in der Region;

m)

er trägt durch häufige Kontakte in der Region, auch zu Akteuren vor Ort, dazu bei, dass die Union die vor Ort bestehenden Erwartungen und die lokalen Gegebenheiten besser kennt. Auf der Grundlage einer gründlichen und kontinuierlichen Lageanalyse unterstützt er einen Reflexionsprozess und trägt sowohl zu einer schnellen Reaktion als auch zu einer strategischen Langzeitvision der Union in der Sahelzone bei;

n)

er verfolgt, inwieweit die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, insbesondere die Resolutionen 2056 (2012), 2071 (2012), 2085 (2012), 2100 (2013), 2227 (2015), 2295 (2016), 2364 (2017), 2374 (2017), 2359 (2017), 2391 (2017), 2423 (2018), 2432 (2018), 2480 (2019), 2484 (2019), 2531 (2020) und 2541 (2020) eingehalten werden und erstattet darüber Bericht.

(2)   Zur Erfüllung seines Mandats geht der Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt vor:

a)

Er erteilt Ratschläge und erstattet gegebenenfalls Bericht in Bezug auf die Formulierung der Standpunkte der Union in regionalen und internationalen Gremien, um proaktiv auf Partnerschaft und gegenseitiger Rechenschaft basierende Maßnahmen zu fördern und den integrierten Ansatz der Union im Hinblick auf die Sahelzone zu stärken;

b)

er trägt dazu bei, dass alle Aktivitäten der Union im Blick behalten werden, und arbeitet eng mit den relevanten Delegationen der Union und den Mitgliedstaaten zusammen.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Dienststellen zusammen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. August 2022 beläuft sich auf 1 588 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union bzw. des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

(4)   Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD oder den einschlägigen Delegationen der Union untergebracht, damit Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (4) festgelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union in der Region und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des in operativer Funktion außerhalb der Union gemäß Titel V des Vertrags eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des gesamten ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und der einen Notfall- und Evakuierungsplan enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission im Rahmen der regelmäßigen Zwischenberichte und eines endgültigen umfassenden Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte berichtet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich. Der Sonderbeauftragte erstattet entsprechend den Erfordernissen auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte an der Unterrichtung des Europäischen Parlaments beteiligt werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Im Rahmen der Strategie trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Handeln der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten konsequent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Kontakt zu Mitgliedstaaten wird nach Bedarf aufgenommen. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Delegationen der Union und der Kommission sowie mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Delegationen der Union und die Vertretungen der Mitgliedstaaten in der Region regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den zuständigen Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten, den Leitern der Delegationen der Union und den Leitern von GSVP-Missionen. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Absprache mit den einschlägigen Delegationen der Union den Leitern der Missionen EUCAP Sahel Niger und EUCAP Sahel Mali und dem Befehlshaber der EUTM Mali vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte, der Befehlshaber der EUTM Mali und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander nach Bedarf. Der Sonderbeauftragte stimmt sich auch mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der Sonderbeauftragte und seine Mitarbeiter leisten Unterstützung bei der Bearbeitung von Ansprüchen und Verpflichtungen, die aus den Mandaten früherer Sonderbeauftragter für die Sahelzone entstehen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission regelmäßig Zwischenberichte und bis zum 31. Mai 2022 einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2015/2274 des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 44).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/906 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone (ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 22).

(3)  Beschluss (GASP) 2021/283 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/906 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 47).

(4)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


22.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/27


BESCHLUSS (GASP) 2021/1012 DES RATES

vom 21. Juni 2021

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 8. Dezember 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/819/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Alexander RONDOS zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für das Horn von Afrika angenommen.

(2)

Am 25. Juni 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/905 (2) zur Verlängerung des Mandats von Herrn RONDOS als EUSR für das Horn von Afrika erlassen. Der Beschluss wurde zuletzt geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/352 des Rates (3). Das Mandat des EUSR endet am 30. Juni 2021.

(3)

Ein neuer EUSR Union für das Horn von Afrika sollte für einen Zeitraum von 14 Monaten ernannt werden.

(4)

Der EUSR wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

(1)   Frau Annette WEBER wird vom 1. Juli 2021 bis zum 31. August 2022 zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für das Horn von Afrika ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (im Folgenden „PSK“) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des EUSR verlängert wird oder früher endet.

(2)   Für die Zwecke des Mandats des EUSR wird der Begriff „Horn von Afrika“ so definiert, dass er die Schwerpunktländer der mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Mai 2021 angenommenen Strategie der Europäischen Union am Horn von Afrika (im Folgenden „Strategie“), nämlich Äthiopien, Dschibuti, Eritrea, Kenia, Somalia, Südsudan, Sudan und Uganda umfasst. Der EUSR pflegt ferner Kontakte zu den Ländern am Roten Meer, im Nilbecken und gegebenenfalls zu anderen Ländern sowie zu den einschlägigen regionalen oder internationalen Einrichtungen am Horn von Afrika und darüber hinaus, einschließlich der Arabischen Halbinsel und Nordafrikas.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Auf der Grundlage der politischen Ziele der Strategie besteht das Mandat des EUSR darin, einen aktiven Beitrag zu den regionalen und internationalen Bemühungen um die Gewährleistung von friedlicher Koexistenz und dauerhaftem Frieden sowie dauerhafter Sicherheit und Entwicklung der Länder in der Region zu leisten. Der EUSR trägt außerdem dazu bei, dass Qualität, Intensität, Wirkung und Wahrnehmbarkeit des vielschichtigen Engagements der Union am Horn von Afrika verbessert werden.

(2)   Der EUSR leistet einen Beitrag zur Entwicklung und Durchführung der Bemühungen der Union in der Region nach einem integrierten Ansatz, auch in den Bereichen Politik, Sicherheit und Entwicklung, indem er alle einschlägigen Instrumente und Interessenträger für Maßnahmen der Union koordiniert. Die Tätigkeit des EUSR erfolgt in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit den zuständigen Leitern der Delegationen der Union, dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), der Kommission, den Mitgliedstaaten und anderen einschlägigen Akteuren und -Interessenträgern der Union. Der EUSR wird den Einfluss der Union in der Region stärken und für ein kohärentes Vorgehen der Union auf regionaler Ebene Sorge tragen.

(3)   Der EUSR trägt zum Engagement der Union für die Intensivierung ihrer strategischen Beziehungen und Partnerschaft zu der Region am Horn von Afrika und ihren Ländern bei, wobei das Ziel in der Unterstützung von Frieden und Sicherheit, der Demokratie, der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit, der Gleichstellung der Geschlechter, der humanitären Grundsätze und des humanitären Völkerrechts, von nachhaltiger Entwicklung, des Wirtschaftswachstums, des Klimaschutzes und der regionalen Zusammenarbeit besteht.

(4)   Die allgemeinen politischen Ziele, zu denen der EUSR beiträgt, umfassen unter anderem Folgendes:

a)

die Stabilisierung des Horns von Afrika mit Schwerpunkt auf der allgemeineren regionalen Dynamik, auch auf Länderebene, soweit für die Stabilität der Region relevant;

b)

die politischen Übergänge beispielsweise in Äthiopien und Sudan, Friedens- und Staatsbildungsprozesse in Somalia und Südsudan sowie Konfliktprävention und frühzeitige Warnung vor potenziellen Konflikten zwischen den oder innerhalb der Länder der Region, einschließlich grenzüberschreitender Streitigkeiten, und Beteiligung an ihrer Vermittlung und Konfliktlösung;

c)

die politische, sicherheitspolitische und nachhaltige wirtschaftliche regionale Zusammenarbeit sowie gemeinsame multilaterale Aktivitäten, insbesondere mit den Vereinten Nationen (VN), der Afrikanischen Union (AU) und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (Intergovernmental Authority on Development, IGAD);

d)

eine Verhandlungslösung für den Grand Ethiopian Renaissance Dam (GERD) und die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im gesamten Nilbecken,

e)

die Sicherheit, Stabilität und Zusammenarbeit im Raum um das Rote Meer.

Artikel 3

Mandat

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele am Horn von Afrika hat der EUSR im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er leistet einen aktiven Beitrag zur Umsetzung der Strategie und sorgt für eine höhere allgemeine Kohärenz und Wirksamkeit der Maßnahmen der Union mit dem Ziel einer weiteren Vertiefung und Intensivierung der Beziehungen und der Partnerschaft der Union zu dem Horn von Afrika, seinen Ländern und Organisationen;

b)

er unterhält Kontakte zu allen wichtigen Akteuren der Region, zu staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren der Länder, zu Regionalbehörden, internationalen und regionalen Organisationen, der Zivilgesellschaft, der Jugend, dem Privatsektor und den Diasporen, um die Ziele der Union zu fördern und zu einem verbesserten Verständnis der Rolle der Union in der Region beizutragen. In diesem Zusammenhang besucht der EUSR regelmäßig alle Länder in der Region;

c)

er arbeitet mit wichtigen Akteuren außerhalb der Region zusammen, um die Probleme im Zusammenhang mit der umfassenderen regionalen Stabilität, einschließlich des GERD, des Roten Meers, des westlichen Indischen Ozeans und der Finanzierung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und ein daran anschließendes sicherheitspolitisches Engagement unter Führung der AU in Angriff zu nehmen. Dazu gehören gegebenenfalls bilaterale Kontakte zu den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, den Golfstaaten, Ägypten, regionale Kontakte zum Golf-Kooperationsrat, zum Rat der arabischen und afrikanischen Staaten am Roten Meer und im Golf von Aden und zu anderen relevanten internationalen Akteuren;

d)

er vertritt und fördert die Interessen und die Wahrnehmbarkeit der Union in den einschlägigen regionalen und internationalen Gremien;

e)

er fördert und unterstützt eine effektive politische und sicherheitspolitische Zusammenarbeit und die nachhaltige wirtschaftliche Integration in der Region durch die Partnerschaft der EU mit der AU und regionalen Organisationen, insbesondere der IGAD. Der EUSR initiiert/steuert, unterstützt und fördert Mechanismen zur Konfliktlösung, insbesondere in Eigenverantwortung der afrikanischen Länder und auch im Nahen Osten und in Nordafrika, mit dem Ziel der Förderung einer effektiven Prävention, Deeskalation und friedlichen Beilegung von Streitigkeiten und der Aussöhnung durch die Aufforderung zu Dialog, Verhandlungen und Vermittlung;

f)

er beobachtet die politischen und sicherheitspolitischen Entwicklungen in der Region und trägt zur Entwicklung der Politik der Union gegenüber der Region bei, mit dem Ziel der Beratung zu und Formulierung von konkreten Maßnahmenvorschlägen, das auch für Äthiopien, Eritrea, Somalia, Südsudan, Sudan, die Grenzstreitigkeiten zwischen Sudan und Äthiopien, die Spannungen zwischen Somalia und Kenia, die regionale Rolle Kenias, den Streit um den Nil, die Sicherheitslage am Roten Meer, die Förderung der regionalen Integration und andere Belange in der Region, die sich auf ihre Sicherheit, ihre Stabilität sowie ihre friedliche und inklusive Entwicklung auswirken. Der EUSR trägt zudem sowohl zur schnellen Reaktion der Union als auch zu einer strategischen Langzeitvision der Union am Horn von Afrika bei;

g)

er mobilisiert in enger Zusammenarbeit mit den Leitern der Delegationen der Union und den Vertretungen der Mitgliedstaaten weiter regionale und internationale Unterstützung für politische Übergänge z. B. in Äthiopien und Sudan. Der EUSR trägt zur Unterstützung landesweiter Bemühungen um Frieden und Aussöhnung auf der Grundlage eines inklusiven und transparenten Dialogs bei. Er setzt die Bemühungen zur Bewältigung der regionalen Folgen der vielfachen Krisen in Äthiopien, einschließlich Tigrays, fort, indem er insbesondere eine friedliche Lösung der Spannungen an den Grenzen zu Sudan nahelegt. Im Verhältnis zum Sudan bemüht sich der EUSR in erster Linie auch darum, die Umsetzung des Friedensabkommens von Juba und die Aushandlung und Umsetzung nachfolgender Abkommen zu unterstützen;

h)

er wird regionale und internationale Akteure weiter zu einer stärkeren Unterstützung der entscheidenden Friedens- und Staatsbildungsprozesse in Somalia und Südsudan auffordern. Ergänzend zu den Bemühungen des Leiters der Delegation der Union und der Mitgliedstaaten unterstützt der EUSR die Bemühungen der Union zum Staatsaufbau in Somalia, darunter den Ausbau des Sicherheitssektors. Der EUSR beteiligt sich in diesem Zusammenhang an den Überlegungen zum Einsatz der Europäischen Friedensfazilität und zu den Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) in der Region. Im Verhältnis zu Südsudan arbeitet der EUSR in enger Zusammenarbeit mit dem Leiter der Delegation der Union weiterhin eng mit den Vereinten Nationen, der IGAD, der AU sowie anderen wichtigen internationalen Partnern zusammen, um ihre Unterstützung für die Friedensbemühungen und die allgemeine Stabilisierung des Landes aufrechtzuerhalten;

i)

er unterhält Kontakte zu Eritrea und besteht dabei auf einer konstruktiven Agenda auf regionaler Ebene, einschließlich des Abzugs der eritreischen Truppen aus Äthiopien;

j)

er vertritt die Union weiter als Beobachter bei den unter der Schirmherrschaft der AU geführten Gesprächen über den GERD. In enger Abstimmung mit den Leitern der Delegationen der Union und den Vertretungen der Mitgliedstaaten in Ägypten, Sudan und Äthiopien trägt der EUSR zur Unterstützung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu der Schaffung von Vertrauen und der Ausarbeitung vertrauensbildender Maßnahmen bei, die helfen könnten, Anreize für eine Beilegung des GERD-Streits zu schaffen. Allgemeiner trägt der EUSR zu den Bemühungen der Union um ein stärkeres Engagement für die Wasserdiplomatie im gesamten Nilbecken bei;

k)

er fordert zu Zusammenarbeit, Dialog und friedlicher Beilegung von Streitigkeiten rund um das Rote Meer auf und baut privilegierte Beziehungen zu regionalen Initiativen auf. In enger Abstimmung mit den Leitern der Delegationen der Union und den Vertretungen der Mitgliedstaaten in der Region leistet der EUSR einen Beitrag zur Entwicklung eines integrierten Ansatzes für den gesamten Großraum um das Rote Meer leisten und wirkt an der Ausarbeitung einer inklusiven Agenda für die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen regionalen und internationalen Akteuren über das Rote Meer mit;

l)

er verfolgt aufmerksam die grenzüberschreitenden Herausforderungen am Horn von Afrika, insbesondere Radikalisierung und Terrorismus, maritime Sicherheit und Seeräuberei, Grenzstreitigkeiten, alle Formen von illegalem Handel, einschließlich Menschenhandel, illegale Finanzströme und jegliche politischen und sicherheitspolitischen Folgen humanitärer Krisen, und fördert die Zusammenarbeit zur Lösung dieser Probleme;

m)

er fördert den Zugang für humanitäre Hilfe sowie die Achtung des humanitären Völkerrechts und den Schutz von Zivilpersonen;

n)

er trägt in Zusammenarbeit mit dem EU-EUSR für Menschenrechte — durch Umsetzung des Beschlusses 2011/168/GASP des Rates (4) und der Menschenrechtspolitik der Union, einschließlich der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten und insbesondere der Leitlinien der Union zu den Themen Kinder und bewaffnete Konflikte sowie zu den Themen Gewalt gegen Frauen und Mädchen und Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, sowie durch Umsetzung der Politik der Union zu der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates und der nachfolgenden Resolutionen zu Frauen, Frieden und Sicherheit sowie der Resolution 2250 (2015) des VN-Sicherheitsrats zum Thema Jugend, Frieden und Sicherheit — zur Förderung der Menschenrechte bei. Das schließt auch den Austausch mit dem Internationalen Strafgerichtshof, mit dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte und mit Menschenrechtsverteidigern ein;

o)

er trägt dazu bei, dass auf die zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels auf Frieden und Sicherheit reagiert wird. Dazu gehört auch die Gewährleistung, dass klima- und umweltbedingte Sicherheitsrisiken im Rahmen der Konfliktverhinderung und der Friedenskonsolidierung berücksichtigt werden.

(2)   Um sein Mandat zu erfüllen, geht der EUSR unter anderem wie folgt vor:

a)

Er erteilt Ratschläge im Zusammenhang mit der — und erstattet gegebenenfalls Bericht über die — Formulierung der Standpunkte der Union in regionalen und internationalen Gremien, um proaktiv auf Partnerschaft und gegenseitiger Rechenschaft beruhende Maßnahmen zu fördern und den integrierten Ansatz der Union für das Horn von Afrika zu stärken;

b)

er trägt dazu bei, dass alle Aktivitäten der Union im Blick behalten werden, arbeitet eng mit den relevanten Delegationen der Union und den Mitgliedstaaten zusammen und koordiniert sich mit ihnen.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der EUSR ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Leitung des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum EUSR und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der EUSR arbeitet in enger Absprache mit dem EAD und dessen einschlägigen Dienststellen zusammen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. August 2022 beläuft sich auf 2 750 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der EUSR unterrichtet den Rat und die Kommission fortlaufend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum EUSR abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim EUSR erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Verwaltungsaufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des EUSR.

(4)   Die Mitarbeiter des EUSR werden bei den einschlägigen EAD-Dienststellen oder Delegationen der Union untergebracht, um Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleisten.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des EUSR und seiner Mitarbeiter EUSR

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der EUSR und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (5) festgelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der EUSR Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union in der Region und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß der Politik der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der EUSR entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen speziellen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des EUSR, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission im Rahmen der regelmäßigen Zwischenberichte und des umfassenden Abschlussberichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Der EUSR erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Der EUSR erstattet entsprechend den Erfordernissen auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der EUSR kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der EUSR an der Unterrichtung des Europäischen Parlaments beteiligt werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Im Rahmen der Strategie trägt der EUSR zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten konsequent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Gegebenenfalls setzt er sich mit den Mitgliedstaaten in Verbindung. Die Tätigkeiten des EUSR werden mit denen des EAD, der Delegationen der Union und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer EUSR, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den zuständigen Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten, den Leitern der Delegationen der Union und den Leitern von Missionen im Rahmen der GSVP. Diese unterstützen den EUSR nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der EUSR gibt in enger Absprache mit den zuständigen Delegationen der Union dem Befehlshaber der EUNAVFOR Atalanta, dem Befehlshaber der EUTM Somalia und dem Leiter der Mission EUCAP Somalia vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der EUSR, die Operationsbefehlshaber und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander je nach Bedarf. Der EUSR stimmt sich auch mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der EUSR und seine Mitarbeiter leisten Unterstützung bei der Bearbeitung von Ansprüchen und Pflichten, die aus den Mandaten früherer EUSR für das Horn von Afrika hervorgegangen sind, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der EUSR unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission regelmäßig Fortschrittsberichte und bis zum 31. Mai 2022 einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss 2011/819/GASP des Rates vom 8. Dezember 2011 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 62).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/905 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 16).

(3)  Beschluss (GASP) 2021/352 des Rates vom 25. Februar 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/905 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 187).

(4)  Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/444/GASP (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 56).

(5)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


22.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/33


BESCHLUSS (GASP) 2021/1013 DES RATES

vom 21. Juni 2021

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. April 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/598 (1) angenommen, mit dem Herr Peter BURIAN zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) ernannt wurde.

(2)

Am 25. Juni 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/904 (2) zur Verlängerung des Mandats von Herrn Peter BURIAN als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für Zentralasien angenommen. Dieser Beschluss war zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2021/282 (3) geändert worden. Das Mandat des Sonderbeauftragten wird am 30. Juni 2021 auslaufen.

(3)

Ein neuer Sonderbeauftragter der Europäischen Union für Zentralasien sollte für einen Zeitraum von 20 Monaten ernannt werden.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Frau Terhi HAKALA wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 28. Februar 2023 zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für Zentralasien ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (im Folgenden „PSK“) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten verlängert wird oder eher endet.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union in Zentralasien. Diese Ziele umfassen:

a)

die Förderung guter und enger Beziehungen zwischen der Union und den Ländern Zentralasiens auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen, wie sie in den einschlägigen Übereinkünften niedergelegt sind;

b)

einen Beitrag zur Stärkung von Stabilität und Kooperation zwischen den Ländern in der Region;

c)

einen Beitrag zur Stärkung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvoller Staatsführung und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Zentralasien;

d)

Maßnahmen gegen zentrale Bedrohungen, insbesondere die Regelung spezifischer Fragen mit unmittelbaren Auswirkungen für die Union;

e)

die Verbesserung der Effektivität und der Wahrnehmung der Union in der Region, unter anderem durch eine engere Abstimmung mit anderen relevanten Partnern und internationalen Organisationen wie etwa der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und den Vereinten Nationen (VN).

Artikel 3

Mandat

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

er fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union in Zentralasien und trägt dazu bei, die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union in der Region zu gewährleisten;

b)

er trägt zur Umsetzung der Strategie der Union für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien bei, die durch einschlägige Schlussfolgerungen des Rates und aufeinander folgende Zwischenberichte über die Umsetzung der Strategie der Union für Zentralasien ergänzt wird, spricht Empfehlungen aus und erstattet den zuständigen Ratsgremien regelmäßig Bericht;

c)

er unterstützt den Rat bei der weiteren Ausgestaltung einer umfassenden Politik gegenüber Zentralasien;

d)

er verfolgt die politischen Entwicklungen in Zentralasien aufmerksam, indem er enge Kontakte zu den Regierungen, den Parlamenten, der Justiz, der Zivilgesellschaft und den Massenmedien aufbaut und pflegt;

e)

er ermutigt Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, bei regionalen Fragen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten;

f)

er baut angemessene Kontakte und eine angemessene Zusammenarbeit mit den wichtigsten interessierten Akteuren in der Region und allen einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen auf;

g)

er leistet in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union in der Region, einschließlich der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten, insbesondere der Leitlinien der Union zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte sowie betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen ihrer Diskriminierung, und der Politik der Union hinsichtlich der Resolution des VN-Sicherheitsrats 1325 (2000) bezüglich Frauen, Frieden und Sicherheit, auch durch Verfolgung der diesbezüglichen Entwicklungen sowie durch einschlägige Berichterstattung und durch Abgabe entsprechender Empfehlungen;

h)

er trägt in enger Zusammenarbeit mit den VN und der OSZE zur Prävention und Lösung von Konflikten bei, indem er Kontakte zu den Behörden und anderen lokalen Akteuren, wie etwa Nichtregierungsorganisationen, politischen Parteien, Minderheiten, Religionsgemeinschaften und deren obersten Vertretern, aufbaut;

i)

er liefert Beiträge zur Formulierung der die Energieversorgungssicherheit, die Grenzsicherheit, die Bekämpfung schwerer Kriminalität, einschließlich der Drogenkriminalität und des Menschenhandels, sowie die Wasserwirtschaft, die Umwelt und den Klimawandel betreffenden Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik in Bezug auf Zentralasien;

j)

er fördert die regionale Sicherheit in Zentralasien im Rahmen der Verringerung der internationalen Präsenz in Afghanistan.

(2)   Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters und behält alle Aktivitäten der Union in der Region im Blick.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen zuständigen Dienststellen zusammen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 28. Februar 2023 beläuft sich auf 1 885 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung bei dem Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

(4)   Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD oder den einschlägigen Delegationen der Union untergebracht, damit die Kohärenz und die Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gegebenenfalls mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (4) festgelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union in der Region und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfallplan sowie einen Evakuierungsplan enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission durch schriftliche Zwischenberichte über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der regelmäßigen Berichte über die Fortschritte Bericht erstattet wird und ihnen ein endgültiger umfassender Bericht über die Ausführung des Mandats unterbreitet wird.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet entsprechend den Erfordernissen auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Der Sonderbeauftragte kann an der Unterrichtung des Europäischen Parlaments beteiligt werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Gegebenenfalls setzt er sich mit den Mitgliedstaaten ins Benehmen. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der einschlägigen geografischen Dienststelle des EAD und mit der Kommission abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den zuständigen Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten und zu den Leitern der Delegationen der Union. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung des Mandats. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der Sonderbeauftragte und die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüchen und Verpflichtungen, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter für Zentralasien beruhen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission regelmäßig Zwischenberichte und bis zum 30. November 2022 einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2015/598 des Rates vom 15. April 2015 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien (ABl. L 99 vom 16.4.2015, S. 25).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/904 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien (ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 12).

(3)  Beschluss (GASP) 2021/282 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/904 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 45).

(4)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


22.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/38


BESCHLUSS (GASP) 2021/1014 DES RATES

vom 21. Juni 2021

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Juli 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1333 (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 16. April 2021 die Resolution 2571 (2021) angenommen. Der Sicherheitsrat hat an die Resolution 2174 (2014) erinnert, in der beschlossen wurde, dass die in der Resolution 1970 (2011) festgelegten Maßnahmen auch für Personen und Einrichtungen gelten, die andere als die in der Resolution 1970 (2011) genannten Handlungen begehen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben. Ferner hat er betont, dass zu derartigen Handlungen die Behinderung oder Untergrabung der im Fahrplan des Libyschen Forums für den politischen Dialog vorgesehenen Wahlen zählen könnten.

(3)

Nach einer Beurteilung der Lage in Libyen, auch im Hinblick auf die im Fahrplan des Libyschen Forums für den politischen Dialog vorgesehenen Wahlen, erachtet der Rat es für notwendig, klarzustellen, dass die Kriterien für die Verhängung restriktiver Maßnahmen auch natürliche oder juristische Personen und Organisationen umfassen, die diese Wahlen behindern oder untergraben.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2015/1333 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Handlungen begehen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben, einschließlich durch

i)

die Planung, Leitung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das geltende humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen;

ii)

Angriffe auf einen Flughafen, Bahnhof oder Seehafen in Libyen, eine libysche staatliche Einrichtung oder Anlage oder eine ausländische Vertretung in Libyen;

iii)

die Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen;

iv)

die Bedrohung oder Nötigung libyscher staatlicher Finanzinstitute und der Libyan National Oil Company, oder die Begehung von Handlungen, die zu einer Veruntreuung staatlicher Gelder Libyens führen können oder führen;

v)

die Verletzung oder Beihilfe zur Umgehung der Bestimmungen des gemäß der Resolution 1970 (2011) und Artikel 1 dieses Beschlusses verhängten Waffenembargos in Libyen;

vi)

die Behinderung oder Untergrabung der im Fahrplan des Libyschen Forums für den politischen Dialog vorgesehenen Wahlen;

vii)

das Tätigwerden für oder im Namen oder auf Anweisung einer auf der Liste stehenden Person oder Organisation;“.

2.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Handlungen begehen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben, einschließlich durch

i)

die Planung, Leitung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das geltende humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen;

ii)

Angriffe auf einen Flughafen, Bahnhof oder Seehafen in Libyen, eine libysche staatliche Einrichtung oder Anlage oder eine ausländische Vertretung in Libyen;

iii)

die Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen;

iv)

die Bedrohung oder Nötigung libyscher staatlicher Finanzinstitute und der Libyan National Oil Company, oder die Begehung von Handlungen, die zu einer Veruntreuung staatlicher Gelder Libyens führen können oder führen;

v)

die Verletzung oder Beihilfe zur Umgehung der Bestimmungen des gemäß der Resolution 1970 (2011) und Artikel 1 dieses Beschlusses verhängten Waffenembargos in Libyen;

vi)

die Behinderung oder Untergrabung der im Fahrplan des Libyschen Forums für den politischen Dialog vorgesehenen Wahlen;

vii)

das Tätigwerden für oder im Namen oder auf Anweisung einer auf der Liste stehenden Person oder Organisation;“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34).


22.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/40


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1015 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2021

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 hinsichtlich harmonisierter Normen für Kühl-/Gefriergeräte und Speiseeis- und Eisbereiter, Laborgeräte für das Erhitzen von Stoffen, automatische und semiautomatische Laborgeräte für Analysen und andere Zwecke, elektrische Betriebsmittel mit Bemessungsdaten für die Stromversorgung, Hautbehandlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung, Raumheizgeräte, elektrische Bügeleisen, ortsfeste Herde, Kochmulden, Backöfen und ähnliche Geräte, Dampfgeräte für Stoffe, elektromechanische Steuergeräte, Wärmezudecken, Wärmeunterbetten, Heizkissen, Kleidung und ähnliche schmiegsame Wärmegeräte sowie bestimmte andere elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 12 der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei elektrischen Betriebsmitteln, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den Sicherheitszielen nach Artikel 3 der Richtlinie und Anhang I der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)

Mit Schreiben M/511 vom 8. November 2012 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) eine erste vollständige Liste der Titel harmonisierter Normen bereitzustellen und die harmonisierter Normen für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/35/EU auszuarbeiten, zu überarbeiten und zu vervollständigen. Die Sicherheitsziele nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/35/EU und Anhang I dieser Richtlinie haben sich seit dem Auftrag an CEN, Cenelec und ETSI nicht geändert.

(3)

Auf der Grundlage des Auftrags M/511 verfassten das CEN und das Cenelec die harmonisierte Norm EN 60335-2-24:2010 und deren Änderungen EN 60335-2-24:2010/A1:2019, EN 60335-2-24:2010/A2:2019 und EN 60335-2-24:2010/A11:2020 für Kühl-/Gefriergeräte und Speiseeis- und Eisbereiter.

(4)

Auf der Grundlage des Auftrags M/511 überarbeiteten das CEN und das Cenelec die harmonisierten Normen EN 61010-2-010:2014 und EN 61293:1994, deren Fundstellen in der Mitteilung der Kommission (2018/C 326/02) (3) veröffentlicht sind. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN IEC 61010-2-010:2020 für Laborgeräte für das Erhitzen von Stoffen und der harmonisierten Norm EN IEC 61293:2020 für elektrische Betriebsmittel mit Bemessungsdaten für die Stromversorgung.

(5)

Auf der Grundlage des Auftrags M/511 änderten das CEN und das Cenelec die harmonisierte Norm EN 60335-2-17:2013 für Wärmezudecken, Wärmeunterbetten, Heizkissen, Kleidung und ähnliche schmiegsame Wärmegeräte und die harmonisierte Norm EN 60335-2-85:2003 für Dampfgeräte für Stoffe, deren Fundstellen in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 der Kommission (4) aufgeführt sind. Dies führte jeweils zur Annahme der geänderten harmonisierten Normen EN 60335-2-17:2013/A1:2020 und EN 60335-2-85:2003/A2:2020. Das CEN und das Cenelec haben außerdem die folgenden harmonisierten Normen geändert, deren Fundstellen in der Mitteilung (2018/C 326/02) veröffentlicht sind: EN 60335-2-27:2013 für Hautbehandlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung, EN 60335-2-30:2009 für Raumheizgeräte sowie EN 60335-2-6:2015 für ortsfeste Herde, Kochmulden, Backöfen und ähnliche Geräte. Dies führte jeweils zur Annahme der folgenden geänderten harmonisierten Normen: EN 60335-2-27:2013/A1:2020 und EN 60335-2-27:2013/A2:2020 EN 60335-2-30:2009/A12:2020 und EN 60335-2-30:2009/A1:2020 sowie EN 60335-2-6:2015/A11:2020 und EN 60335-2-6:2015/A1:2020.

(6)

Auf der Grundlage des Auftrags M/511 überarbeiteten das CEN und das Cenelec auch die harmonisierte Norm EN 61010-2-081:2015 für automatische und semiautomatische Laborgeräte für Analysen und andere Zwecke und änderten die harmonisierte Norm EN 60335-2-3:2016 für elektrische Bügeleisen. Dies führte jeweils zur Annahme der harmonisierten Norm EN IEC 61010-2-081:2020 und der geänderten harmonisierten Norm EN 60335-2-3:2016/A1:2020.

(7)

Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN und dem Cenelec geprüft, ob diese harmonisierten Normen und die Änderungen dem Auftrag M/511 entsprechen.

(8)

Die harmonisierten Normen EN IEC 61010-2-010:2020, EN IEC 61010-2-081:2020, EN IEC 61293:2020, EN 60335-2-17:2013 (geändert durch EN 60335-2-17:2013/A1:2020), EN 60335-2-27:2013 (geändert durch EN 60335-2-27:2013/A1:2020 und EN 60335-2-27:2013/A2:2020), EN 60335-2-30:2009 (geändert durch EN 60335-2-30:2009/A12:2020 und EN 60335-2-30:2009/A1:2020), EN 60335-2-3:2016 (geändert durch EN 60335-2-3:2016/A1:2020), EN 60335-2-6:2015 (geändert durch EN 60335-2-6:2015/A11:2020 und EN 60335-2-6:2015/A1:2020) sowie EN 60335-2-85:2003 (geändert durch EN 60335-2-85:2003/A2:2020) — geändert oder berichtigt durch andere Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden — entsprechen den Sicherheitszielen nach der Richtlinie 2014/35/EU, die sie abdecken sollen. Es ist daher angezeigt, die Fundstellen dieser Normen zusammen mit den Fundstellen einschlägiger Änderungen oder Berichtigungen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(9)

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 sind die Fundstellen der harmonisierten Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2014/35/EU gilt. Um sicherzustellen, dass die Fundstellen der harmonisierten Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/35/EU erstellt wurden, in einem einzigen Rechtsakt aufgeführt sind, sollten die Fundstellen dieser Normen in den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1956 aufgenommen werden.

(10)

In Tabelle ZZA.1 der harmonisierten Norm EN 60335-2-24:2010 (geändert durch EN 60335-2-24:2010/A1:2019, EN 60335-2-24:2010/A2:2019 und EN 60335-2-24:2010/A11:2020) wird die in den Abschnitten 30.2 und 30.2.101 verwendete Formulierung „eine Fläche von mehr als 75 cm2“ erläutert. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz sollte die Fundstelle dieser Norm zusammen mit den Fundstellen der entsprechenden geänderten Normen mit Einschränkungen in Bezug auf diese Formulierung veröffentlicht werden.

(11)

Gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 sind die Fundstellen harmonisierter Normen für elektrische Betriebsmittel zur Unterstützung der Richtlinie 2014/35/EU in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt. Damit sichergestellt ist, dass alle mit Einschränkungen veröffentlichten Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/35/EU in einem einzigen Rechtsakt aufgeführt werden, muss dieser Artikel geändert und ein gesonderter Anhang mit den Fundstellen dieser harmonisierten Normen eingefügt werden.

(12)

Das CEN und das Cenelec verfassten auch die Berichtigung 60947-5-1:2017/AC:2020-05, mit der die harmonisierte Norm 60947-5-1:2017 für Steuergeräte und Schaltelemente berichtigt wird, deren Fundstelle in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 aufgeführt ist. Da durch diese Berichtigung technische Korrekturen eingeführt wurden, ist es zur Gewährleistung der korrekten und kohärenten Anwendung der harmonisierten Normen, deren Fundstellen bereits veröffentlicht wurden, angemessen, die Fundstelle dieser harmonisierten Norm zusammen mit der Fundstelle der Berichtigung in den Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 aufzunehmen.

(13)

Daher ist es erforderlich, die Fundstellen der folgenden harmonisierten Normen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, zu streichen, da die Normen überarbeitet oder geändert wurden; dies gilt auch für die Fundstellen von im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten, diese betreffenden Änderungs- oder Berichtigungsnormen: EN 61010-2-010:2014, EN 61293:1994, EN 60335-2-27:2013, EN 60335-2-30:2009, und EN 60335-2-6:2015.

(14)

In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 sind die Fundstellen der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/35/EU aufgeführt, die aus dem Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, gestrichen werden. Daher sollten die genannten Fundstellen in diesen Anhang aufgenommen werden.

(15)

Ferner ist es erforderlich, dass die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 60335-2-17:2013, EN 60335-2-85:2003 und EN 60947-5-1:2017, zusammen mit den Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichter Änderungs- oder Berichtigungsnormen, aus der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union gestrichen werden, da sie geändert oder berichtigt wurden. Diese Fundstellen sollten daher aus Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 gestrichen werden.

(16)

Um den Herstellern genügend Zeit zu geben, sich auf die Anwendung der harmonisierten Normen EN IEC 61010-2-010:2020, EN IEC 61293:2020, EN 60335-2-17:2013 (geändert durch EN 60335-2-17:2013/A1:2020), EN 60335-2-27:2013 (geändert durch EN 60335-2-27:2013/A1:2020 und EN 60335-2-27:2013/A2:2020), EN 60335-2-30:2009 (geändert durch EN 60335-2-30:2009/A12:2020 und EN 60335-2-30:2009/A1:2020), EN 60335-2-6:2015 (geändert durch EN 60335-2-6:2015/A11:2020 und EN 60335-2-6:2015/A1:2020), EN 60335-2-85:2003 (geändert durch EN 60335-2-85:2003/A2:2020) sowie EN 60947-5-1:2017 (berichtigt durch EN 60947-5-1:2017/AC:2020-05) — in der Fassung oder nach der Korrektur durch andere Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden — vorzubereiten, muss die Streichung der Fundstellen der harmonisierten Normen EN 61010-2-010:2014, EN 61293:1994, EN 60335-2-27:2013, EN 60335-2-30:2009, EN 60335-2-6:2015, EN 60335-2-85:2003, EN 60335-2-17:2013 und EN 60947-5-1:2017, zusammen mit den Fundstellen einschlägiger Änderungen oder Berichtigungen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union, verschoben werden.

(17)

Die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 61010-2-081:2015 wurde erstmals in der Mitteilung (2016/C 249/03) der Kommission (5) veröffentlicht, jedoch irrtümlicherweise weder in der Mitteilung (2018/C 209/04) der Kommission (6) noch in der Mitteilung (2018/C 326/02) genannt. Die Fundstelle dieser Norm sollte daher rückwirkend im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung sollte ihre Wirkung während eines Zeitraums behalten, der es den Herstellern ermöglicht, sich auf die Anwendung der harmonisierten Norm EN IEC 61010-2-081:2020 vorzubereiten.

(18)

Die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 60335-2-3:2016 wurde erstmals in der Mitteilung (2016/C 249/03) veröffentlicht, jedoch irrtümlicherweise nicht in der Mitteilung (2018/C 326/02) genannt. Die Fundstelle dieser Norm sollte daher rückwirkend im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung sollte ihre Wirkung während eines Zeitraums behalten, der es den Herstellern ermöglicht, sich auf die Anwendung der harmonisierten Norm EN 60335-2-3:2016 (geändert durch EN 60335-2-3:2016/A1:2020) vorzubereiten.

(19)

Die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 60664-1:2007, EN 60051-1:1998, EN 60127-3:1996, EN 60664-3:2003, EN 60695-10-3:2002, EN 60695-11-2:2014, EN 60695-11-5:2005, EN ISO 11252:2013, HD 597 S1:1992, EN 60664-4:2006, EN 60695-2-10:2013, EN 60695-2-11:2014, EN 60695-10-2:2014, EN 60695-11-3:2012, EN 60695-11-4:2011, EN 60695-11-10:2013, EN 60695-11-20:2015, EN 61010-2-091:2012, EN 61557-8:2015, EN 61557-15:2014 und EN 61557-16:2015 sowie die Fundstellen einschlägiger Änderungen oder Berichtigungen dieser Normen wurden erstmals durch die Mitteilung (2016/C 249/03) veröffentlicht, irrtümlicherweise jedoch weder in der Mitteilung (2018/C 209/04) noch in der Mitteilung (2018/C 326/02) genannt. Die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 50288-2-1:2013, EN 50288-2-2:2013, EN 50288-3-1:2013, EN 50288-3-2:2013, EN 50288-4-1:2013, EN 50288-4-2:2013, EN 50288-5-1:2013, EN 50288-5-2:2013, EN 50288-6-1:2013, EN 50288-6-2:2013, EN 50288-10-2:2015, EN 50288-11-2:2015, EN 62493:2010, EN 50288-1:2013, EN 61010-2-061:2015, EN 61230:2008 und EN 62026-7:2013 sowie die Fundstellen einschlägiger Änderungen oder Berichtigungen dieser Normen wurden erstmals durch die Mitteilung (2016/C 249/03) veröffentlicht, jedoch irrtümlicherweise nicht in der Mitteilung (2018/C 326/02) genannt. Die Fundstellen dieser Normen sollten daher rückwirkend im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(20)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1146 der Kommission (7) wurde die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 50178:1997 in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 aufgenommen, in dem die Fundstellen der aus der Reihe C gestrichenen harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/35/EU aufgeführt sind; das Datum der Streichung wurde dabei nicht angegeben. Daher ist es erforderlich, den entsprechenden Eintrag in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 durch einen neuen Eintrag zu ersetzen, der eine Fundstelle für EN 50178:1997 sowie das Datum der Streichung enthält. Da die Norm EN 50178:1997 durch die Norm EN 62477-1:2012 und deren Änderung EN 62477-1:2012/A11:2014 überarbeitet wurde, deren Fundstellen durch die Mitteilung (2018/C 326/02) in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wurde, ist es erforderlich, den Herstellern etwas mehr Zeit zu geben, um sich auf die Anwendung der harmonisierten Norm EN 62477-1:2012 und ihrer Änderung vorzubereiten. Die Streichung der Norm EN 50178:1997 sollte daher aufgeschoben werden.

(21)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1956 sollte daher entsprechend geändert werden.

(22)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Konformität mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen, einschließlich der Sicherheitsziele, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstellen dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Einige Fundstellen von harmonisierten Normen müssen daher rückwirkend im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1956 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden folgende Absätze angefügt:

„Die in Anhang IA dieses Beschlusses aufgeführte Fundstelle der harmonisierten Norm EN 60335-2-24: 2010 zur Unterstützung der Richtlinie 2014/35/EU wird mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die in Anhang IB dieses Beschlusses aufgeführten Fundstellen harmonisierter Normen für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/35/EU werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Fundstellen gelten ab den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten als im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die in Anhang IC dieses Beschlusses aufgeführten Fundstellen harmonisierter Normen für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/35/EU werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Fundstellen gelten ab den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten als im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

2.

Anhang I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert,

3.

Anhang IA wird entsprechend dem Anhang II des vorliegenden Beschlusses eingefügt,

4.

Anhang IB wird entsprechend dem Anhang III des vorliegenden Beschlusses eingefügt,

5.

Anhang IC wird entsprechend dem Anhang IV des vorliegenden Beschlusses eingefügt,

6.

Anhang II wird gemäß Anhang V des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang I Nummer 1 gilt ab dem 22. Dezember 2022.

Anhang I Nummer 3 gilt ab dem 22. Dezember 2021.

Anhang I Nummer 5 gilt ab dem 22. Dezember 2022.

Brüssel, den 17. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).

(3)  Mitteilung der Kommission (2018/C 326/02) im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. C 326 vom 14.9.2018, S. 4).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1956 der Kommission vom 26. November 2019 über die harmonisierten Normen für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen und zur Unterstützung der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 306 vom 27.11.2019, S. 26).

(5)  Mitteilung der Kommission (2016/C 249/03) im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. C 249 vom 8.7.2016, S. 62).

(6)  Mitteilung der Kommission (2018/C 209/04) im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. C 209 vom 15.6.2018, S. 37).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1146 der Kommission vom 31. Juli 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 hinsichtlich harmonisierter Normen für bestimmte Haushaltsgeräte, Temperatursicherungen, Ausrüstung für Kabelnetze für Fernsehsignale, Tonsignale und interaktive Dienste, Leistungsschutzschalter, Lichtbogenlöschgeräte und Lichtbogenschweißen, Installationssteckverbinder für dauernde Verbindung in festen Installationen, Transformatoren, Netzgeräte, Drosseln und entsprechenden Kombinationen, konduktive Ladesysteme für Elektrofahrzeuge, Kabelbinder und Kabelführungssysteme, Steuergeräte, Schaltelemente, Notbeleuchtung, elektronische Module für Leuchten und Entladungslampen (ABl. L 250 vom 3.8.2020, S. 121).


ANHANG I

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 wird wie folgt geändert:

1.

Zeile 11 wird gestrichen,

2.

folgende Zeile 11a wird eingefügt:

„11a.

EN 60335-2-85:2003

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-85: Besondere Anforderungen für Dampfgeräte für Stoffe

EN 60335-2-85:2003/A1:2008

EN 60335-2-85:2003/A11:2018

EN 60335-2-85:2003/A2:2020“

3.

Zeile 18 wird gestrichen,

4.

folgende Zeile 18a wird eingefügt:

„18a.

EN 60947-5-1:2017

Niederspannungsschaltgeräte — Teil 5-1: Steuergeräte und Schaltelemente — Elektromechanische Steuergeräte

EN 60947-5-1:2017/AC:2020-05“

5.

Zeile 33 wird gestrichen,

6.

folgende Zeile 33a wird eingefügt:

„33a.

EN 60335-2-17:2013

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-17: Besondere Anforderungen an Wärmezudecken, Wärmeunterbetten, Heizkissen, Kleidung und ähnliche schmiegsame Wärmegeräte

EN 60335-2-17:2013/A11:2019

EN 60335-2-17:2013/A1:2020“

7.

folgende Zeilen werden angefügt:

Nr.

Fundstelle der Norm

„73.

EN IEC 61010-2-010:2020

Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel und Laborgeräte — Teil 2-010: Besondere Anforderungen an Laborgeräte für das Erhitzen von Stoffen

74.

EN IEC 61010-2-081:2020

Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel und Laborgeräte — Teil 2-081: Besondere Anforderungen an automatische und semiautomatische Laborgeräte für Analysen und andere Zwecke

75.

EN IEC 61293:2020

Kennzeichnung elektrischer Betriebsmittel mit Bemessungsdaten für die Stromversorgung — Anforderungen für die Sicherheit

76.

EN 60335-2-27:2013

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-27: Besondere Anforderungen für Hautbehandlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung

EN 60335-2-27:2013/A1:2020

EN 60335-2-27:2013/A2:2020

77.

EN 60335-2-3:2016

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-3: Besondere Anforderungen für elektrische Bügeleisen

EN 60335-2-3:2016/A1:2020

78.

EN 60335-2-30:2009

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-30: Besondere Anforderungen für Raumheizgeräte

EN 60335-2-30:2009/A11:2012

EN 60335-2-30:2009/AC:2010

EN 60335-2-30:2009/AC:2014

EN 60335-2-30:2009/A1:2020

EN 60335-2-30:2009/A12:2020

79.

EN 60335-2-6:2015

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-6: Besondere Anforderungen für ortsfeste Herde, Kochmulden, Backöfen und ähnliche Geräte

EN 60335-2-6:2015/A11:2020

EN 60335-2-6:2015/A1:2020“


ANHANG II

„ANHANG IA

Fundstelle der Norm

EN 60335-2-24:2010

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-24: Besondere Anforderungen für Kühl-/Gefriergeräte und Speiseeis- und Eisbereiter

EN 60335-2-24:2010/A1:2019

EN 60335-2-24:2010/A2:2019

EN 60335-2-24:2010/A11:2020

Hinweis: Zum Zweck einer Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden in Artikel 3 und Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU genannten Sicherheitsziele gilt Folgendes:

a)

Die Formulierung ‚eine Fläche von mehr als 75 cm2‘ in Abschnitt 30.2 ist als ‚eine Gesamtfläche von mehr als 75 cm2 (75 cm2 gilt als die Summe aller Löcher im hinteren Teil eines Geräts)‘ zu verstehen;

b)

die Formulierung ‚eine Fläche von nicht mehr als 75 cm2‘ in Abschnitt 30.2.101 ist als ‚eine Gesamtfläche von nicht mehr als 75 cm2 (75 cm2 gilt als die Summe aller Löcher im hinteren Teil eines Geräts)‘ zu verstehen.


ANHANG III

„ANHANG 1B

Nr.

Fundstelle der Norm

Gilt ab

01.

HD 597 S1:1992

Kopplungskondensatoren und kapazitive Teiler

HD 597 S1:1992/AC:1992

Freitag, 15. Juni 2018

02.

EN 50288-1:2013

Mehradrige metallische Daten- und Kontrollkabel für analoge und digitale Übertragung — Teil 1: Fachgrundspezifikation

14. September 2018

03.

EN 50288-2-1:2013

Mehradrige metallische Daten- und Kontrollkabel für analoge und digitale Übertragung — Teil 2-1: Rahmenspezifikation für geschirmte Kabel bis 100 MHz — Kabel für den Horizontal- und Steigbereich

14. September 2018

04.

EN 50288-2-2:2013

Mehradrige metallische Daten- und Kontrollkabel für analoge und digitale Übertragung — Teil 2-2: Rahmenspezifikation für geschirmte Kabel bis 100 MHz — Geräteanschlusskabel und Schaltkabel

14. September 2018

05.

EN 50288-3-1:2013

Mehradrige metallische Daten- und Kontrollkabel für analoge und digitale Übertragung — Teil 3-1: Rahmenspezifikation für ungeschirmte Kabel bis 100 MHz — Kabel für den Horizontal- und Steigbereich

14. September 2018

06.

EN 50288-3-2:2013

Mehradrige metallische Daten- und Kontrollkabel für analoge und digitale Übertragung — Teil 3-2: Rahmenspezifikation für ungeschirmte Kabel bis 100 MHz — Geräteanschlusskabel und Schaltkabel

14. September 2018

07.

EN 50288-4-1:2013

Mehradrige metallische Daten- und Kontrollkabel für analoge und digitale Übertragung — Teil 4-1: Rahmenspezifikation für geschirmte Kabel bis 600 MHz — Kabel für den Horizontal- und Steigbereich

14. September 2018

08.

EN 50288-4-2:2013

Mehradrige metallische Daten- und Kontrollkabel für analoge und digitale Übertragung — Teil 4-2: Rahmenspezifikation für geschirmte Kabel bis 600 MHz — Geräteanschlusskabel und Schaltkabel

14. September 2018

09.

EN 50288-5-1:2013

Mehradrige metallische Daten- und Kontrollkabel für analoge und digitale Übertragung — Teil 5-1: Rahmenspezifikation für geschirmte Kabel bis 250 MHz — Kabel für den Horizontal- und Steigbereich

14. September 2018

10.

EN 50288-5-2:2013

Mehradrige metallische Daten- und Kontrollkabel für analoge und digitale Übertragung — Teil 5-2: Rahmenspezifikation für geschirmte Kabel bis 250 MHz — Geräteanschlusskabel und Schaltkabel

14. September 2018

11.

EN 50288-6-1:2013

Mehradrige metallische Daten- und Kontrollkabel für analoge und digitale Übertragung — Teil 6-1: Rahmenspezifikation für ungeschirmte Kabel bis 250 MHz — Kabel für den Horizontal- und Steigbereich

14. September 2018

12.

EN 50288-6-2:2013

Mehradrige metallische Daten- und Kontrollkabel für analoge und digitale Übertragung — Teil 6-2: Rahmenspezifikation für ungeschirmte Kabel bis 250 MHz — Geräteanschlusskabel und Schaltkabel

14. September 2018

13.

EN 50288-10-2:2015

Mehradrige metallische Daten- und Kontrollkabel für analoge und digitale Übertragung — Teil 10-2: Rahmenspezifikation für geschirmte Kabel von 1 MHz bis 500 MHz für Geräteanschlusskabel, Schaltkabel und Anwendungen für Rechenzentren

14. September 2018

14.

EN 50288-11-2:2015

Mehradrige metallische Daten- und Kontrollkabel für analoge und digitale Übertragung — Teil 11-2: Rahmenspezifikation für geschirmte Kabel von 1 MHz bis 500 MHz für Geräteanschlusskabel, Schaltkabel und Anwendungen für Rechenzentren

14. September 2018

15.

EN 60051-1:1998

Direkt wirkende anzeigende elektrische Messgeräte und ihr Zubehör — Messgeräte mit Skalenanzeige — Teil 1: Definitionen und allgemeine Anforderungen für alle Teile dieser Norm

15. Juni 2018

16.

EN 60127-3:1996

Geräteschutzsicherungen — Teil 3: Kleinstsicherungseinsätze

EN 60127-3:1996/A2:2003

EN 60127-3:1996/AC:1996

15. Juni 2018

17.

EN 60664-1:2007

Isolationskoordination für elektrische Betriebsmittel in Niederspannungsanlagen — Teil 1: Grundsätze, Anforderungen und Prüfungen

15. Juni 2018

18.

EN 60664-4:2006

Isolationskoordination für elektrische Betriebsmittel in Niederspannungsanlagen — Teil 4: Berücksichtigung von hochfrequenten Spannungsbeanspruchungen

EN 60664-4:2006/AC:2006

15. Juni 2018

19.

EN 60695-2-10:2013

Prüfungen zur Beurteilung der Brandgefahr — Teil 2-10: Prüfungen mit dem Glühdraht — Glühdrahtprüfeinrichtungen und allgemeines Prüfverfahren

15. Juni 2018

20.

EN 60695-2-11:2014

Prüfungen zur Beurteilung der Brandgefahr — Teil 2-11: Prüfungen mit dem Glühdraht — Prüfung mit dem Glühdraht zur Entflammbarkeit von Enderzeugnissen (GWEPT) (IEC 60695-2-11:2014)

15. Juni 2018

21.

EN 60695-10-2:2014

Prüfungen zur Beurteilung der Brandgefahr — Teil 10-2: Unübliche Wärme — Kugeldruckprüfung

15. Juni 2018

22.

EN 60695-10-3:2002

Prüfungen zur Beurteilung der Brandgefahr — Teil 10-3: Unübliche Wärme — Prüfung auf Verformung durch Abbau von Formspannungen

15. Juni 2018

23.

EN 60695-11-2:2014

Prüfungen zur Beurteilung der Brandgefahr — Teil 11-2: Prüfflammen — 1-kW-Flamme (Nennwert) mit Gas/Luft-Gemisch: Prüfaufbau, Vorkehrungen zur Bestätigungsprüfung und Leitfaden

15. Juni 2018

24.

EN 60695-11-3:2012

Prüfungen zur Beurteilung der Brandgefahr — Teil 11-3: Prüfflammen — 500-W-Prüfflamme — Prüfeinrichtungen und Prüfverfahren zur Bestätigung

15. Juni 2018

25.

EN 60695-11-4:2011

Prüfungen zur Beurteilung der Brandgefahr — Teil 11-4: Prüfflammen — 50-W-Prüfflamme — Prüfeinrichtungen und Prüfverfahren zur Bestätigung

15. Juni 2018

26.

EN 60695-11-5:2005

Prüfungen zur Beurteilung der Brandgefahr — Teil 11-5: Prüfflammen — Prüfverfahren mit der Nadelflamme — Versuchsaufbau, Vorkehrungen zur Bestätigungsprüfung und Leitfaden

15. Juni 2018

27.

EN 60695-11-10:2013

Prüfungen zur Beurteilung der Brandgefahr — Teil 11-10: Prüfflammen — Prüfverfahren mit 50-W-Prüfflamme horizontal und vertikal

EN 60695-11-10:2013/AC:2014

15. Juni 2018

28.

EN 60695-11-20:2015

Prüfungen zur Beurteilung der Brandgefahr — Teil 11-20: Prüfflammen — Prüfverfahren mit einer 500-W-Prüfflamme

EN 60695-11-20:2015/AC:2016

15. Juni 2018

29.

EN 61010-2-061:2015

Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel und Laborgeräte — Teil 2-061: Besondere Anforderungen an Labor- Atomspektrometer mit thermischer Atomisierung und Ionisation

14. September 2018

30.

EN 61010-2-091:2012

Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel und Laborgeräte — Teil 2-091: Besondere Anforderungen für Röntgengeräteschränke

EN 61010-2-091:2012/AC:2013

15. Juni 2018

31.

EN 61230:2008

Arbeiten unter Spannung — Ortsveränderliche Geräte zum Erden oder Erden und Kurzschließen

14. September 2018

32.

EN 61557-8:2015

Elektrische Sicherheit in Niederspannungsnetzen bis AC 1 000 V und DC 1 500 V — Geräte zum Prüfen, Messen oder Überwachen von Schutzmaßnahmen — Teil 8: Isolationsüberwachungsgeräte für IT-Systeme

15. Juni 2018

33.

EN 61557-15:2014

Elektrische Sicherheit in Niederspannungsnetzen bis AC 1 000 V und DC 1 500 V — Geräte zum Prüfen, Messen oder Überwachen von Schutzmaßnahmen — Teil 15: Anforderungen zur Funktionalen Sicherheit von Isolationsüberwachungsgeräten in IT-Systemen und von Einrichtungen zur Isolationsfehlersuche in IT-Systemen

15. Juni 2018

34.

EN 61557-16:2015

Elektrische Sicherheit in Niederspannungsnetzen bis AC 1 000 V und DC 1 500 V — Geräte zum Prüfen, Messen oder Überwachen von Schutzmaßnahmen — Teil 16: Geräte zur Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen von elektrischen Geräten und/oder medizinisch elektrischen Geräten

15. Juni 2018

35.

EN 62026-7:2013

Niederspannungsschaltgeräte — Steuerung-Geräte-Netzwerke (CDIs) — Teil 7: CompoNet

14. September 2018

36.

EN 60664-3:2003

Isolationskoordination für elektrische Betriebsmittel in Niederspannungsanlagen — Teil 3: Anwendung von Beschichtungen, Eingießen oder Vergießen zum Schutz gegen Verschmutzung

EN 60664-3:2003/A1:2010

15. Juni 2018

37.

EN 60664-1:2007

Isolationskoordination für elektrische Betriebsmittel in Niederspannungsanlagen — Teil 1: Grundsätze, Anforderungen und Prüfungen

14. September 2018

38.

EN ISO 11252:2013

Laser und Laseranlagen — Lasergerät — Mindestanforderungen an die Dokumentation (ISO 11252:2013)

15. Juni 2018


ANHANG IV

„ANHANG IC

Nr.

Fundstelle der Norm

Gilt ab

Gilt bis

1.

EN 61010-2-081:2015

Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel und Laborgeräte — Teil 2-081: Besondere Anforderungen an automatische und semiautomatische Laborgeräte für Analysen und andere Zwecke

15. Juni 2018

22. Dezember 2022

2.

EN 60335-2-3:2016

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-3: Besondere Anforderungen für elektrische Bügeleisen

14. September 2018

22. Dezember 2022


ANHANG V

Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 wird wie folgt geändert:

1.

Zeile 64 erhält folgende Fassung:

Nr.

Fundstelle der Norm

Datum der Streichung

„64.

EN 50178:1997

Ausrüstung von Starkstromanlagen mit elektronischen Betriebsmitteln

22. Dezember 2021“

2.

folgende Zeilen werden angefügt:

Nr.

Fundstelle der Norm

Datum der Streichung

„72.

EN 61010-2-010:2014

Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel und Laborgeräte — Teil 2-010: Besondere Anforderungen an Laborgeräte für das Erhitzen von Stoffen

22. Dezember 2022

73.

EN 61293:1994

Kennzeichnung elektrischer Betriebsmittel mit Bemessungsdaten für die Stromversorgung — Anforderungen für die Sicherheit

22. Dezember 2022

74.

EN 60335-2-27:2013

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-27: Besondere Anforderungen für Hautbehandlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung

22. Dezember 2022

75.

EN 60335-2-30:2009

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-30: Besondere Anforderungen für Raumheizgeräte

EN 60335-2-30:2009/A11:2012

EN 60335-2-30:2009/AC:2010

EN 60335-2-30:2009/AC:2014

22. Dezember 2022

76.

EN 60335-2-6:2015

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-6: Besondere Anforderungen für ortsfeste Herde, Kochmulden, Backöfen und ähnliche Geräte

22. Dezember 2022“