ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 221

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
21. Juni 2021


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/991 des Rates vom 7. Juni 2021 über die Sondersteuer octroi de mer in den französischen Gebieten in äußerster Randlage und zur Änderung des Beschlusses Nr. 940/2014/EU

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2021/992 des Rates vom 18. Juni 2021 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung

12

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

UN-Regelung Nr. 160 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Ereignisdatenspeichers

15

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

21.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/1


BESCHLUSS (EU) 2021/991 DES RATES

vom 7. Juni 2021

über die Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen Gebieten in äußerster Randlage und zur Änderung des Beschlusses Nr. 940/2014/EU

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bestimmungen des Vertrags, die für die Gebiete in äußerster Randlage der Union gelten, lassen im Prinzip nicht zu, dass einheimische Erzeugnisse und Erzeugnisse aus dem französischen Mutterland oder anderen Mitgliedstaaten unterschiedlich besteuert werden. Nach Artikel 349 des Vertrags können für die Gebiete in äußerster Randlage jedoch aufgrund dauerhafter Nachteile, die sich auf ihre soziale und wirtschaftliche Lage auswirken, besondere Maßnahmen ergriffen werden.

(2)

Besondere Maßnahmen sollten erlassen werden, um insbesondere die Bedingungen für die Anwendung der Verträge auf diese Gebiete festzulegen. Solche besonderen Maßnahmen müssen die Besonderheiten und Sachzwänge dieser Gebiete berücksichtigen, ohne die Geschlossenheit und Einheitlichkeit der Rechtsordnung der Union zu gefährden, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfasst. Die Wettbewerbsnachteile, mit denen die Gebiete in äußerster Randlage der Union konfrontiert sind, werden in Artikel 349 des Vertrags genannt: Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen. Diese dauerhaften Nachteile haben für die französischen Gebiete in äußerster Randlage unter anderem zur Folge, dass sie von Rohstoff- und Energieimporten abhängig sind, eine vermehrte Lagerhaltung notwendig, der lokale Markt begrenzt und die Exporttätigkeit nur schwach entwickelt ist. Die Kombination dieser Wettbewerbsnachteile führt zu einem Anstieg der Produktionskosten und damit wäre der Selbstkostenpreis der lokal hergestellten Erzeugnisse ohne besondere Maßnahmen selbst dann weniger wettbewerbsfähig als gleichwertige, auswärtige Erzeugnisse, wenn die Kosten der Beförderung in die französischen Gebiete in äußerster Randlage berücksichtigt werden. Somit wäre die Erhaltung einer einheimischen Produktion gefährdet. Daher sind besondere Maßnahmen erforderlich, die darauf abzielen, die einheimische Industrie zu stärken und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.

(3)

Um die Wettbewerbsfähigkeit der lokal hergestellten Erzeugnisse wiederherzustellen wurde Frankreich durch den Beschluss Nr. 940/2014/EU des Rates (2) ermächtigt, bis zum 30. Juni 2021 bestimmte Erzeugnisse, für die eine einheimische Produktion in den Gebieten in äußerster Randlage Guadeloupe, Französisch-Guyana, Martinique, Mayotte und Réunion vorhanden ist, ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ zu befreien, da die Einfuhr dieser Erzeugnisse in erheblichem Umfang die Erhaltung der einheimischen Produktion beeinträchtigen könnte, und dass Mehrkosten die Selbstkostenpreise der einheimischen Produktion gegenüber den Erzeugnissen von außerhalb verteuern könnten. Die Erzeugnisse, die ganz oder teilweise von dieser Steuer befreit werden dürfen, sind im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt. Die Abweichung zwischen den Steuersätzen auf lokal hergestellte Erzeugnisse und den Steuersätzen auf sonstige Erzeugnisse darf je nach Erzeugnis 10, 20 oder 30 Prozentpunkte nicht überschreiten.

(4)

Frankreich hat beantragt, dass eine ähnliche Regelung wie die in dem Beschluss Nr. 940/2014/EU enthaltene nach dem 1. Juli 2021 beibehalten wird. Frankreich macht geltend, dass obwohl die zuvor aufgeführten Wettbewerbsnachteile dauerhafter Natur seien, durch die Besteuerungsregelung, die in dem Beschluss Nr. 940/2014/EU festgelegt wurde, die lokale Produktion erhalten und in einigen Fällen ausgebaut werden konnte, und dass diese Regelungen den Außenhandel nicht gestört und nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten der Unternehmen geführt hätten.

(5)

Für jedes der fünf betroffenen Gebiete in äußerster Randlage (Guadeloupe, Französisch-Guyana, Martinique, Mayotte and Réunion) hat Frankreich der Kommission mehrere Listen mit Erzeugnissen vorgelegt, für die Frankreich je nachdem, ob die Erzeugnisse lokal hergestellt werden oder nicht, die Besteuerung um 20 oder 30 Prozentpunkte differenzieren will. Das französische Gebiet in äußerster Randlage St. Martin ist nicht von dem Antrag betroffen.

(6)

Mit diesem Beschluss werden die Bestimmungen des Artikels 349 des Vertrags umgesetzt und Frankreich wird ermächtigt, eine unterschiedliche Besteuerung für Erzeugnisse vorzusehen, für die nachgewiesen wurde, dass erstens eine einheimische Produktion vorhanden ist, dass zweitens eine erhebliche Einfuhr von Erzeugnissen (auch aus dem französischen Mutterland und anderen Mitgliedstaaten) existiert, die die Erhaltung der einheimischen Produktion beeinträchtigen könnte, und dass schließlich Mehrkosten anfallen, die die Selbstkostenpreise der einheimischen Produktion gegenüber den Erzeugnissen von außerhalb verteuern und die Wettbewerbsfähigkeit der lokal hergestellten Erzeugnisse beeinträchtigen. Der Besteuerungsunterschied sollte nicht höher sein als die nachgewiesenen Mehrkosten.

(7)

In den Fällen, in denen die einheimische Produktion einen Marktanteil von weniger als 5 % aufweist oder in denen der Anteil der Einfuhren weniger als 10 % beträgt, wurden weitere Nachweise angefordert, anhand deren einige oder alle der folgenden Bedingungen belegt werden können: das Vorhandensein von arbeitsintensiver Produktion; neue Produktion oder komplementäre Produktion mit dem Ziel, die Produktion eines Unternehmens zu diversifizieren; Produktion von strategischer Bedeutung für die lokale Entwicklung (z. B. in Bereichen der Kreislaufwirtschaft, Förderung der Biodiversität und Umweltschutz); innovative oder wertschöpfungsintensive Produktion; Produktion, bei der eine Unterbrechung der Versorgung von außerhalb die Wirtschaft oder die Bevölkerung des Gebiets gefährden könnte; Produktion, die aufgrund der Enge der Märkte in den Gebieten in äußerster Randlage nur bestehen kann, wenn sie eine marktbeherrschende Stellung innehat; und Produktion von medizinischen Erzeugnissen und persönlicher Schutzausrüstung, die für die Bewältigung von Gesundheitskrisen benötigt werden. Durch die Anwendung dieser Grundsätze können, ohne über das erforderliche Maß hinauszugehen und ohne einen ungerechtfertigten Vorteil zugunsten der einheimischen Produktion zu schaffen, die Bestimmungen des Artikels 349 des Vertrags umgesetzt werden, um die Aushöhlung der Geschlossenheit und Einheitlichkeit der Rechtsordnung der Union zu verhindern, zu der der Schutz eines funktionierenden Wettbewerbs im Binnenmarkt und eine Beihilfenpolitik gehören.

(8)

Um die Verpflichtungen von Kleinunternehmen zu vereinfachen und zu erleichtern und um deren Entwicklung zu unterstützen, sollten die Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen für alle Wirtschaftsteilnehmer mit einem Jahresumsatz von mindestens 550 000 EUR gelten. Wirtschaftsteilnehmer, deren Jahresumsatz unter dieser Schwelle liegt, sollten von der Sondersteuer „octroi de mer“ befreit sein, sollten aber den Betrag dieser zuvor gezahlten Sondersteuer „octroi de mer“ nicht abziehen können.

(9)

Ebenso wird, um die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu gewährleisten, die unterschiedliche Besteuerung nicht auf Lebensmittelerzeugnisse angewandt, für die Beihilfen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gewährt werden. Diese Bestimmung soll verhindern, dass die Wirkung der Agrarfördermittel, die im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gewährt werden, durch eine höhere Besteuerung der subventionierten Erzeugnisse infolge der Sondersteuer „octroi de mer“ aufgehoben oder gemindert wird.

(10)

Die bereits in dem Beschluss Nr. 940/2014/EU enthaltene Zielsetzung, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der französischen Gebiete in äußerster Randlage zu fördern, wird durch die Zweckbindung der Sondersteuer „octroi de mer“ bestätigt. Es besteht die rechtliche Verpflichtung, die Einnahmen aus dieser Sondersteuer „octroi de mer“ in die Steuermittel der französischen Gebiete in äußerster Randlage einzubeziehen und zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Gebiete durch Unterstützung der lokalen Wirtschaftstätigkeit einzusetzen.

(11)

Es ist erforderlich, den Beschluss Nr. 940/2014/EU dahin gehend zu ändern, dass die Geltungsdauer der durch ihn genehmigten Ausnahmeregelung um sechs Monate bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wird. Diese Frist würde es Frankreich ermöglichen, Umsetzungsmaßnahmen zu treffen.

(12)

Die Geltungsdauer der Regelung sollte sechs Jahre betragen und am 31. Dezember 2027 enden. Damit die Kommission beurteilen kann, ob die Bedingungen, die die Ausnahmeregelung rechtfertigen, weiterhin erfüllt sind, sollte Frankreich der Kommission bis spätestens 30. September 2025 einen Bewertungsbericht vorlegen.

(13)

Um jedes Rechtsrisiko zu vermeiden, ist es erforderlich, dass der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2022 gilt, während die Verlängerung der Geltungsdauer der mit dem Beschluss Nr. 940/2014/EU genehmigten Ausnahmeregelung am 1. Juli 2021 in Kraft treten sollte.

(14)

Der vorliegende Beschluss berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von den Artikeln 28, 30 und 110 des Vertrags wird Frankreich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2027 Erzeugnisse, die in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte oder Réunion und somit in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags hergestellt werden und in Anhang I aufgelistet sind, ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ zu befreien. Diese Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen müssen sich in die Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der betroffenen Gebiete in äußerster Randlage — unter Berücksichtigung ihres Unionsrahmens — einfügen und zur Förderung der lokalen Wirtschaftstätigkeit beitragen, ohne die Handelsbedingungen so zu verändern, dass sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen.

(2)   Im Verhältnis zur Besteuerung ähnlicher Erzeugnisse, die nicht in den betroffenen Gebieten in äußerster Randlage hergestellt wurden, darf die sich aus der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gemäß Absatz 1 ergebende Abweichung folgenden Umfang nicht überschreiten:

a)

20 Prozentpunkte für die in Anhang I Teil A genannten Erzeugnisse;

b)

30 Prozentpunkte für die in Anhang I Teil B genannten Erzeugnisse.

Frankreich sagt zu, dass die Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse weder die nachgewiesenen Mehrkosten noch den Prozentsatz überschreiten, der unbedingt erforderlich ist, um die lokale Wirtschaftstätigkeit zu erhalten, zu fördern und auszubauen.

(3)   Frankreich wendet die in den Absätzen 1 und 2 genannten Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen auf Wirtschaftsteilnehmer mit einem Jahresumsatz von mindestens 550 000 EUR an. Wirtschaftsteilnehmer, deren Jahresumsatz unter dieser Schwelle liegt, sind von der Sondersteuer „octroi de mer“ befreit.

Artikel 2

Die französischen Behörden wenden auf Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 fallen, die gleiche Besteuerungsregelung wie auf lokal hergestellte Erzeugnisse an.

Artikel 3

Frankreich legt der Kommission bis zum 30. September 2025 einen Bewertungsbericht vor, anhand dessen die Kommission beurteilen kann, ob die Bedingungen, die die Anwendung der in Artikel 1 genannten Steuerregelung rechtfertigen, weiterhin erfüllt sind. Der Überwachungsbericht enthält die in Anhang II genannten Angaben.

Artikel 4

In Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 940/2014/EU wird das Datum „30. Juni 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.

Artikel 5

Der vorliegende Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2022, mit Ausnahme von Artikel 4, der ab dem 1. Juli 2021 gilt.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. VAN DUNEM


(1)  Stellungnahme vom 18. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss Nr. 940/2014/EU des Rates vom 17. Dezember 2014 betreffend die Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen Gebieten in äußerster Randlage (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).


ANHANG I

LISTE DER UNTER ARTIKEL 1 FALLENDEN ERZEUGNISSE, FÜR DIE EINE UNTERSCHIEDLICHE ANWENDUNG DER SONDERSTEUER „OCTROI DE MER“ MÖGLICH IST

A.   

Liste der unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a fallenden Erzeugnisse gemäß der Einreihung in der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (1)

1.   

Gebiet in äußerster Randlage Guadeloupe

0105 11, 0201, 0203, 0207, 0208, 0210 12 19, 0302, 0304, 0305 49 80, 0306, 0307 91, 0307 99, 0403 außer 0403 10, 0407, 0408, 0409, 0702, 0704, 0705 19, 0706100010, 0707 00 05, 0709 60 10, 0709 60 99, 0709 99 90, 0713, 0714, 0804 30 00, 0805 50 90, 0807 11, 0807 19, 0904 22 00, 0910 91, 1106, 1601, 1602, 1604 20, 1806 31, 1806 32 10, 1806 32 90, 1806 90 31, 1806 90 60, 1901 20, 1902 11, 1902 19, 2103 30 90, 2103 90 30, 2103 90 90, 2105, 2106, 2201 10 90, 2201 90, 2202 91, 2202 99 außer 2202 99 19, 2207 10, 2207 20 00, 2208 40, 2209 00 91, 2309 90 außer 2309904189 (2), 2309 90 51(2), 2309909639 und 2309909695(2), 2505, 2517 10, 2523 29, 2712 10 90, 2804, 2806, 2811, 2814, 2828, 2833, 2834, 2836, 2853 00 10, 3101, 3102, 3103, 3104, 3105, 3208, 3209, 3303 00 90, 3304 99 00, 3305 10, 3401, 3402, 3406, 3808, 3820 00 00, 3917 außer 3917 10 10, 3919, 3920, 3923, 3925 30, 3925 90, 3926 90, 4407 11, 4407 21 bis 4407 29, 4407 99, 4418 10, 4418 20, 4418 90, 4818, 4819 10 00, 4821 10, 4821 90, 4910, 4911 10, 6303 12, 6306 12, 6306 19, 6306 30, 6307 90 98, 6810 außer 6810 11 10, 7003 12 99, 7003 19 90, 7003 20, 7213 10, 7213 91 10, 7214 20, 7214 99 10, 7308 90 59, 7308 90 98, 7310 10, 7314 außer 7314 12, 7610 10, 7610 90 90, 7616 99 90, 8419 19, 8903 99 10, 8907 90 00, 9001 50, 9004 10 10, 9004 90 10, 9004 90 90, 9403 70 00, 9404 10, 9404 21, 9406 00 20, 9506 99 90.

2.   

Gebiet in äußerster Randlage Französisch-Guyana

0105 11, 0201, 0203, 0204, 0206 10 95, 0206 10 98, 0206 30, 0206 80 99, 0207 11, 0207 12, 0207 13, 0207 41, 0207 43, 0209 10 90, 0209 90, 0210 11, 0210 12, 0210 19, 0210 99, 0302, 0303 59, 0303 89, 0304, 0305 31 00, 0305 39 90, 0305 44 90, 0305 49 80, 0305 52 00, 0305 53 90, 0305 54 90, 0305 59 85, 0305 64 00, 0305 69 80, 0306 17, 0406, 0408 99, 0702, 0704 90 10, 0709 60, 0805, 0807, 0810 90 75, 0901 außer 0901 10, 0904 11, 0904 12, 1106 20 90, 1601, 1602, 1604, 1605, 1806 31, 1806 32, 1806 90, 1905, 2005 99 80, 2008 99 außer 2008994819, 2008994899 und 2008994980, 2103, 2105, 2106 90 98, 2201, 2202, 2208 40, 2209 00 91, 2309 90 außer 2309903180, 2309 90 35, 2309904189, 2309 90 43, 2309 90 51, 2309909639 und 2309909695, 2505 10, 2517 10, 2523 29 00, 2828 90, 3204 17 00, 3208 20 90, 3208 90, 3209 10, 3402, 3809 91, 3824 50, 3919, 3920 51, 3923 außer 3923 10, 3923 40 und 3923 90, 3925, 3926 90, 4818, 4821 10, 4909, 4910, 4911, 6109, 6110 30 91, 6111 20 90, 6201 19 00, 6204 42 00, 6205, 6206, 6302 91 00, 6303 12, 6303 19, 6306 12, 6306 19, 6307 90 98, 6505 00 30, 6802 23, 6802 29, 6802 93, 6802 99, 6810, 6912 00, 7006 00 90, 7009, 7210, 7214 20, 7308 30, 7308 90, 7314, 7604, 7610 10, 7610 90, 7616 99, 7907, 8211, 8421210090, 8537 10, 9001 50, 9004 90, 9021 21, 9021 29, 9404 21, 9405 40, 9405 60.

3.   

Gebiet in äußerster Randlage Martinique

0105 11, 0105 12, 0105 15, 0201, 0203, 0207, 0208 10, 0210 11, 0210 12, 0210 19, 0210 20, 0210 99 49, 0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307, 0403 außer 0403 10, 0406 10, 0406 90 50, 0407, 0408, 0409, 0601, 0602, 0603, 0604, 0702, 0704 90, 0705, 0706, 0707, 0709 30 00, 0709 40 00, 0709 51 00, 0709 60, 0709 93 90, 0709 99, 0710, 0714, 0801 11, 0801 13 bis 0801 18, 0803, 0804 30, 0804 40 00, 0804 50, 0805, 0807, 0809 10, 0809 40, 0810 30, 0810 90, 0813, 0910 91, 1106 20, 1601, 1602, 1604 20, 1605 10, 1605 21, 1702, 1704 90 61, 1704 90 65, 1704 90 71, 1806, 1902, 1904 10, 1904 20, 2005 99, 2103 30, 2103 90, 2104 10, 2105, 2106, 2201, 2202 10, 2202 91, 2202 99, 2208 40, 2309 außer 2309 90 96, 2505, 2517 10, 2523 21, 2523 29, 2710, 2711, 2712, 2804, 2806, 2811, 2814, 2828 10, 2828 90, 2836, 2853 90 10, 2903, 2907, 3101, 3102, 3103, 3104, 3105, 3204, 3205, 3206, 3207, 3208, 3209, 3303, 3305, 3401, 3402, 3406, 3808, 3820, 3824, 3907 61 00, 3919, 3920, 3921 11, 3921 19, 3923 10 90, 3923 21, 3923 29, 3923 30, 3924, 3926, 4012 11, 4012 12, 4012 19, 4401, 4407 21 bis 4407 29, 4408, 4409, 4415 20, 4418 10, 4418 20, 4418 90, 4421 99, 4811, 4818 10, 4818 20, 4818 30, 4818 90, 4819, 4820, 4821, 4823, 4902, 4909, 4910, 4911 10, 6103, 6104, 6105, 6109 10, 6109 90 20, 6109 90 90, 6203, 6204, 6205, 6207, 6208, 6306 12, 6306 19, 6306 30, 6805, 6810, 6902, 6904 10, 7003 12, 7003 19, 7113 bis 7117, 7213, 7214, 7217, 7225, 7308, 7314, 7610, 7616 91, 7616 99, 8418 69 00, 8419 19 00, 8708 99 97, 8716 40 00, 8901 90 10, 8902, 8903 99, 8907 90 00, 9004 10 10, 9004 90 10, 9004 90 90, 9021 21, 9021 29, 9403, 9404 10, 9404 21, 9405 60, 9406, 9506 99 90.

4.   

Gebiet in äußerster Randlage Mayotte

0105 11, 0105 12, 0105 15, 0201, 0204, 0206, 0207, 0302, 0303, 0304, 0305, 0407, 0702, 0704 90 90, 0705 19, 0707 00 05, 0709 30, 0709 60, 0709 93 10, 0709 99 10, 0714, 0801 11, 0801 12, 0801 19, 0803, 0804 30, 0805 10, 0905, 1513 11, 1513 19, 1806, 2106 90 92, 2201, 2309 90 außer 2309 90 96, 3301 29 11, 3301 29 31, 3917, 3923 90 00, 3924 90 00, 3925 10 00, 3926 90 92, 3926 90 97, 4401, 4403, 4407, 4409, 4418, 4820, 4821, 4902, 4909, 4910, 4911, 6904 10 00, 7003, 7005, 7210, 7216 61 90, 7216 91 10, 7308 30, 7308 90 98, 7312, 7314, 7326 90 98, 7606, 7610 10, 8301 40 90, 8310, 8421 21 00, 8716 80 00, 9021 10 10, 9406 00 31, 9406 00 38.

5.   

Gebiet in äußerster Randlage Réunion

0105 11, 0105 12, 0105 13, 0105 15, 0207, 0208 10, 0208 90 30, 0208 90 98, 0209, 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 0306 11, 0306 31, 0306 91, 0307 59, 0403, 0405 außer 0405 10, 0406 10, 0406 90, 0407, 0408, 0409, 0601, 0602, 0603, 0604 90 91, 0604 90 99, 0703 10 19, 0703 20 00, 0709 60, 0710, 0711 90 10, 0801, 0803, 0804, 0805, 0806, 0807, 0808, 0809, 0810, 0811, 0812, 0813, 0901 21, 0901 22, 0904, 0909 31, 0910 11, 0910 12, 0910 30, 0910 91 10, 0910 91 90, 0910 99 99, 1101 00 15, 1106 20, 1108 14, 1302 19, 1516 20, 1601, 1602, 1604 14, 1604 19, 1604 20, 1605, 1702, 1704, 1806, 1901, 1902, 1903, 1904, 1905, 2001, 2002 90 11, 2004 10 10, 2004 10 91, 2004 90 50, 2004 90 98, 2005 10, 2005 20, 2005 40, 2005 59, 2005 99 10, 2005 99 30, 2005 99 50, 2006, 2007 außer 2007999710, 2008 außer 2008191980, 2008305590, 2008405190, 2008405990, 2008506190, 2008605090, 2008706190, 2008805090, 2008975990, 2008994980 und 2008999990 (3) 3, 2102 30 00, 2103 20, 2103 90, 2104, 2105, 2106 90, 2201, 2208 40, 2309 10, 2309 90 außer 2309 90 35, 2309905190(2) und 2309909695, 2501 00 91, 2710 19 81, 2710 19 83, 2710 19 87, 2710 19 91, 2710 19 99, 2834 29 80, 3102 10 90, 3210, 3211, 3212, 3301 12, 3301 13, 3301 24, 3301 29, 3301 30, 3401 11, 3402, 3808 92, 3808 99, 3809, 3811 90, 3814, 3820, 3824, 3917, 3920 außer 3920 10, 3921 11, 3921 13, 3921 90 60, 3921 90 90, 3923 außer 3923 21, 3925 10, 3925 20, 3925 30, 3925 90 80, 3926 90, 4009, 4010, 4012, 4016, 4407 11, 4407 12, 4407 19, 4409 10, 4409 21, 4409 29, 4415 20, 4418, 4421, 4811, 4818 10, 4818 20 10, 4818 20 91, 4818 20 99, 4818 90 10, 4818 90 90, 4819 10, 4820, 4821, 4823 70, 4823 90, 4909, 4910, 4911 10, 4911 91, 4911 99, 6303 92 90, 6306, 6801, 6811 89, 7007 29, 7009 außer 7009 10, 7216 61 10, 7306 30 80, 7306 61 92, 7307 99 80, 7308 außer 7308 90, 7309, 7310 21, 7312 90, 7314, 7326, 7606, 7608, 7610, 7616 91, 7616 99 90, 8310, 8418 50, 8418 69, 8418 91, 8418 99, 8419 19, 8419 90 85, 8421 21 bis 8421 29, 8511 40 00, 8511 50 00, 8511 90 00, 8537, 8707, 8708, 8902, 8903 99, 9001, 9004 10 10, 9004 90 10, 9004 90 90, 9021 21 90, 9021 29, 9401 außer 9401 10 und 9401 20, 9403, 9404 10, 9405, 9406, 9506 21, 9506 29, 9506 99 90, 9619.

B.   

Liste der unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b fallenden Erzeugnisse gemäß der Einreihung in der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs

1.   

Gebiet in äußerster Randlage Guadeloupe

0403 10, 0901 21, 0901 22, 1006 30, 1006 40, 1101, 1701, 1905, 2007, 2009 außer 2009119190, 2009119998, 2009199899, 2009491990, 2009493091, 2009499990, 2009611000, 2009719990, 2009791990, 2009799820, 2009891990, 2009896990, 2009897313, 2009897399, 2009897999, 2009899690, 2009899729, 2009899799, 2009899999, 2009902980, 2009904900, 2009905180, 2009905939, 2009905990 und 2009909700, 2202 10 00, 2202 99 19, 2203, 2208 70 (4) 4, 2208 90 (4) 3925 10 00, 7009 91, 7009 92, 8421 21 00.

2.   

Gebiet in äußerster Randlage Französisch-Guyana

0403, 1702, 2007 außer 2007993325 und 2007993525, 2009 außer 2009119998, 2009311999, 2009393919, 2009393999, 2009493091, 2009493099,, 2009499990, 2009819990, 2009893690, 2009899799, 2009902980, 2009905990, 2009909700 und 2009909880, 2203, 2208 70 (4) , 4401 12 00, 4403 49, 4407 29, 4407 99 96, 4409 29 91, 4409 29 99, 4418 10, 4418 20, 4418 40, 4418 50, 4418 60, 4418 90, 4418 99, 4420 10, 9406 10 00, 9406 90 10, 9406 90 38.

3.   

Gebiet in äußerster Randlage Martinique

0403 10, 0901 21, 0901 22, 1006 30, 1006 40, 1101 00 11, 1101 00 15, 1701, 1901, 1905, 2006 00 10, 2006 00 35, 2006 00 91, 2007 außer 2007 10 99, 2007993315 und 2007993929, 2008 außer 2008 20 51, 2008506190, 2008605010, 2008805090, 2008939390, 2008975190, 2008975990, 2008994894, 2008994899, 2008994980 und 2008999990, 2009 außer 2009119996, 2009119998, 2009199899, 2009299990, 2009393919, 2009393999, 2009493091, 2009493099, 2009499190, 2009695110, 2009791191, 2009791199, 2009899799 (5) 5, 2009899999 (5) und 2009905990 (5) , 2203, 2204 21, 2205, 2208 70 (4) , 2208 90 (4) , 2309 90 96 außer 2309909639, 3917, 3925, 7009 91, 7009 92, 7212 30, 8421 21 00.

4.   

Gebiet in äußerster Randlage Mayotte

0401, 0403, 0406, 2105, 2202, 3208, 3209, 3210, 3214 10 90, 3401, 3402, 9403 20 80, 9403 30, 9403 40, 9403 50, 9403 60, 9404 29 90.

5.   

Gebiet in äußerster Randlage Réunion

0905 10, 1512 19, 1514 19 90, 1701, 2002 10, 2005 51 00, 2005 99 80, 2009 except 2009119996, 2009199899, 2009299990, 2009393119, 2009691910, 2009695110, 2009791990, 2009793090, 2009896990(5), 2009897399, 2009899799(5), 2009899999(5), 2009905180 and 2009 90 59(5), 2202 10, 2202 99 19, 2203, 2204 21 79, 2204 21 80, 2204 21 83, 2204 21 84, 2204 29 83, 2204 29 84, 2206 00 59, 2206 00 89, 2208 70(3), 2208 90(3), 2402 20, 3208, 3209, 3214 10 90, 3920 10, 3923 21, 4819 20 00, 7113, 7114, 7115, 7117, 7308 90, 9404 21 10, 9404 21 90, 9404 29 10, 9404 29 90.


(1)  Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  Ausgenommen nicht-biologische Erzeugnisse.

(3)  3 Ausgenommen tropische Erzeugnisse.

(4)  4 Nur Erzeugnisse des KN-Codes 2208 40 auf Rumbasis.

(5)  5 Wenn der Brixwert des Erzeugnisses mehr als 20 beträgt.


ANHANG II

IN DEN BEWERTUNGSBERICHT GEMÄSS ARTIKEL 3 AUFZUNEHMENDE INFORMATIONEN

1.   

Schätzung der Produktionsmehrkosten.

Die französischen Behörden übermitteln der Kommission einen zusammenfassenden Bericht mit genügend Daten, die erforderlich sind, um festzustellen, ob Mehrkosten anfallen, die die Selbstkostenpreise der einheimischen Produktion gegenüber den Erzeugnissen von außerhalb verteuern. Die im zusammenfassenden Bericht enthaltenen Informationen müssen mindestens folgende Angaben, sofern verfügbar, umfassen: Inputkosten, Kosten im Zusammenhang mit der Lagerung (übermäßige Lagerhaltung und längerer Umschlag), Kosten im Zusammenhang mit der Überdimensionierung von Anlagen, Mehrkosten im Zusammenhang mit Arbeitskräften und Finanzierung. Diese Angaben müssen mindestens für jede Warenkategorie der Positionen des Harmonisierten Systems entsprechend den ersten vier Ziffern der Kombinierten Nomenklatur gemacht werden. Der zusammenfassende Bericht enthält darüber hinaus die „Warenblätter“, die sich auf die Mehrkosten beziehen, die Frankreich weiterhin regelmäßig entstehen.

2.   

Sonstige Zuschüsse

Die französischen Behörden übermitteln der Kommission das Verzeichnis aller sonstigen Beihilfen und Stützungsmaßnahmen zur Deckung der Produktionsmehrkosten, die den Wirtschaftsbeteiligten entstehen und mit der äußersten Randlage der Gebiete Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte und Réunion in Zusammenhang stehen.

3.   

Auswirkungen auf den Haushalt der öffentlichen Hand

Die französischen Behörden ergänzen Tabelle 1 durch eine Schätzung des Gesamtbetrags (in EUR) der aufgrund der unterschiedlichen Anwendung der „octroi de mer“ erhobenen und nicht erhobenen Steuern.

Tabelle 1

Jahr( 1)

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Anmerkungen( 2)

Nicht erhobene Steuern( 3)

 

 

 

 

 

 

 

Steuereinnahmen — Einfuhren( 4)

 

 

 

 

 

 

 

Steuereinnahmen — einheimische Produktion( 5)

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zur Tabelle:

(1)

Die Informationen liegen möglicherweise nicht für alle aufgeführten Jahre vor.

(2)

Soweit relevant, Anmerkungen und Klarstellungen hinzufügen.

(3)

„Nicht erhobene Steuern“: Gesamtbetrag (in EUR) der aufgrund von auf die einheimische Produktion angewandten unterschiedlichen Besteuerung (Ermäßigungen/Befreiungen) nicht erhobenen Steuern. Auf der Ebene der Erzeugnisse wird der Betrag berechnet, indem der Betrag der verkauften einheimischen Produktion (ohne Ausfuhren) mit der angewandten unterschiedlichen Besteuerung multipliziert wird. Der Indikator wird dann durch Addition der für jedes Erzeugnis erhaltenen Ergebnisse berechnet.

(4)

„Steuereinnahmen — Einfuhren“: Gesamtbetrag (in EUR) der bei der Einfuhr der Erzeugnisse erhobenen Sondersteuer „octroi de mer“.

(5)

„Steuereinnahmen — einheimische Produktion“: Gesamtbetrag (in EUR) der auf die einheimische Produktion erhobenen Sondersteuer „octroi de mer“.

4.   

Auswirkungen auf die wirtschaftliche Gesamtleistung

Die französischen Behörden füllen die Tabelle 2 für jedes Gebiet aus und liefern alle Informationen, welche die Auswirkungen der unterschiedlichen Besteuerung auf die sozioökonomische Entwicklung dieser Gebiete belegen. Die in der Tabelle geforderten Indikatoren beziehen sich auf die Leistung der Sektoren, die in den Genuss einer unterschiedlichen Besteuerung kommen, im Verhältnis zur allgemeinen Leistung der Wirtschaft in diesen Gebieten in äußerster Randlage. Wenn einige der Indikatoren nicht verfügbar sind, werden andere Daten über die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Gesamtleistung dieser Gebiete bereitgestellt.

Tabelle 2

Jahr( 1)

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Anmerkungen( 2)

Regionale Bruttowertschöpfung

 

 

 

 

 

 

 

In den Sektoren, für die eine unterschiedliche Besteuerung gilt(3)

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbeschäftigung in der Region

 

 

 

 

 

 

 

In den Sektoren, für die eine unterschiedliche Besteuerung gilt( 3)

 

 

 

 

 

 

 

Zahl der aktiven Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

In den Sektoren, für die eine unterschiedliche Besteuerung gilt(3)

 

 

 

 

 

 

 

Preisniveauindex — französisches Mutterland

 

 

 

 

 

 

 

Preisniveauindex — Gebiete in äußerster Randlage

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zur Tabelle:

(1)

Die Informationen liegen möglicherweise nicht für alle aufgeführten Jahre vor.

(2)

Soweit relevant, Anmerkungen und Klarstellungen hinzufügen.

(3)

„Sektoren, für die eine unterschiedliche Besteuerung gilt“: Wirtschaftssektoren (Definition der NACE oder ähnliche), für deren Produktion überwiegend (bezogen auf das Produktionsvolumen) eine unterschiedliche Besteuerung gilt.

5.   

Spezifikationen der Regelung

Die französischen Behörden füllen die Tabellen 3 und 4 für jede Ware (SH4, SH6, NC8 bzw. TARIC10) und pro Jahr (von 2019 bis 2024) für jedes der Gebiete Guadeloupe, Französisch-Guyana, Martinique, Mayotte und Réunion aus. Die Liste umfasst nur die Erzeugnisse, für die eine unterschiedliche Besteuerung gilt.

Tabelle 3: Ausweis der Erzeugnisse und angewandten Sätze

Erzeugnis, für das eine unterschiedliche Besteuerung gilt — Zollnomenklatur (4, 6, 8 oder 10 Ziffern)

Jahr

Externer Steuersatz der Sondersteuer „octroi de mer“( 1)

Interner Steuersatz der Sondersteuer „octroi de mer“( 2)

Angewendeter Besteuerungsunterschied( 3)

Anmerkungen( 4)

 

2019

 

 

 

 

 

2020

 

 

 

 

 

2021

 

 

 

 

 

2022

 

 

 

 

 

2023

 

 

 

 

Anmerkungen zur Tabelle:

(1)

„Externer Steuersatz der Sondersteuer ‚octroi de mer‘“: auf Einfuhren angewendeter Steuersatz der Sondersteuer „octroi de mer“.

(2)

„Interner Steuersatz der Sondersteuer ‚octroi de mer‘“: auf die einheimische Produktion angewendeter Steuersatz der Sondersteuer „octroi de mer“.

(3)

„Angewendeter Besteuerungsunterschied“: Differenz zwischen dem internen und dem externen Steuersatz der Sondersteuer „octroi de mer“.

(4)

Soweit relevant, Anmerkungen und Klarstellungen hinzufügen.

Tabelle 4: Marktanteil der Erzeugnisse, für die eine unterschiedliche Besteuerung gilt

Erzeugnis, für das eine unterschiedliche Besteuerung gilt — KN-Code (4, 6, 8 oder 10 Ziffern)( 1)

Jahr

Volumen( 2)

Betrag (in EUR)( 3)

Anmerkungen( 4)

 

 

Einheimische Erzeugung

Einheit

Einfuhren

Marktanteil( 5)

Einheimische Erzeugung

Einfuhren

Marktanteil( 5)

 

 

2019

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2022

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2023

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zur Tabelle:

(1)

Die erste Spalte muss gleichlautend mit der entsprechenden Spalte der vorhergehenden Tabelle sein, um die Verknüpfung der Daten zu ermöglichen.

(2)

„Volumen“: In der Spalte „Einheit“ die Maßeinheit (Tonnen, Hektoliter, Stück usw.) angeben.

(3)

„Betrag“: Stimmt für Einfuhren mit der steuerlichen Bemessungsgrundlage überein.

(4)

Soweit relevant, Anmerkungen und Klarstellungen hinzufügen.

(5)

„Marktanteil“: Der Marktanteil errechnet sich durch Abzug der Ausfuhren einheimischer Erzeugnisse.

6.   

Unregelmäßigkeiten

Die französischen Behörden legen Informationen über etwaige Ermittlungen wegen administrativer Unregelmäßigkeiten, insbesondere in Fällen von Steuerbetrug oder Schmuggel, im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Anwendung der Sondersteuer „octroi de mer“ vor. Sie legen ferner detaillierte Informationen vor, d. h. zumindest Informationen über die Art des Falls, den betreffenden Wert und den betreffenden Zeitraum.

7.   

Beschwerden

Die französischen Behörden unterrichten die Kommission über die bei den lokalen, regionalen oder nationalen Behörden eingegangenen Beschwerden über die unterschiedliche Anwendung der Sondersteuer „octroi de mer“ (sowohl von Begünstigten als auch von Nichtbegünstigten der Regelung).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

EMPFEHLUNGEN

21.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/12


EMPFEHLUNG (EU) 2021/992 DES RATES

vom 18. Juni 2021

zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e sowie Artikel 292 Sätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. Juni 2020 eine Empfehlung zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (1) (im Folgenden „Empfehlung des Rates“) erlassen.

(2)

Seitdem hat der Rat die Empfehlungen (EU) 2020/1052 (2), (EU) 2020/1144 (3), (EU) 2020/1186 (4), (EU) 2020/1551 (5), (EU) 2020/2169 (6), (EU) 2021/89 (7), (EU) 2021/132 (8), (EU) 2021/767 (9) und (EU) 2021/892 (10) zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung erlassen.

(3)

Der Rat hat am 20. Mai 2021 die Empfehlung (EU) 2021/816 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung (11) erlassen, um die Kriterien zu aktualisieren, anhand deren bewertet wird, ob nicht unbedingt notwendige Reisen aus Drittländern sicher sind und erlaubt werden sollten.

(4)

In der Empfehlung des Rates ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten schrittweise und koordiniert ab dem 1. Juli 2020 die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für Personen, die in den in Anhang I der Empfehlung des Rates aufgeführten Drittländern ansässig sind, aufheben sollten. Alle zwei Wochen sollte die Liste der Drittländer in Anhang I vom Rat nach enger Abstimmung mit der Kommission und den relevanten Agenturen und Dienststellen der EU nach einer Gesamtbewertung auf der Grundlage der in der Empfehlung des Rates genannten Methoden, Kriterien und Informationen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

(5)

Seither hat der Rat in enger Abstimmung mit der Kommission und den relevanten Agenturen und Dienststellen der EU Beratungen über die Überprüfung der Liste der Drittländer in Anhang I der Empfehlung des Rates unter Anwendung der in der Empfehlung des Rates — in der durch die Empfehlung (EU) 2021/816 geänderten Fassung — festgelegten Kriterien und Methoden geführt. Als Ergebnis dieser Beratungen sollte die Liste der Drittländer in Anhang I geändert werden. Insbesondere sollten Albanien, Libanon, die Republik Nordmazedonien, Serbien und die Vereinigten Staaten von Amerika in die Liste aufgenommen werden sowie Taiwan in der Kategorie der Gebietskörperschaften, die von mindestens einem Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden. Bezüglich Hongkong und Macau sollten nicht unbedingt notwendige Reisen jetzt ohne die Anforderung der Gegenseitigkeit möglich sein.

(6)

Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die Maßnahmen an den Außengrenzen koordiniert werden, um ein gutes Funktionieren des Schengen-Raums sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten ab dem 18. Juni 2021 in koordinierter Weise die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für Personen, die in den Drittländern, Sonderverwaltungsregionen und anderen Gebietskörperschaften ansässig sind, welche in Anhang I der Empfehlung des Rates in der durch die vorliegende Empfehlung geänderten Fassung aufgeführt sind, weiter aufheben.

(7)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Empfehlung und ist weder durch diese Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Empfehlung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Empfehlung angenommen hat, ob es sie umsetzt.

(8)

Diese Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (12) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme und ist weder durch die Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(9)

Für Island und Norwegen stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (13) genannten Bereich gehören.

(10)

Für die Schweiz stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG (14) in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (15) genannten Bereich gehören.

(11)

Für Liechtenstein stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG (16) in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (17) genannten Bereich gehören —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Die Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung in der durch die Empfehlung (EU) 2020/1052, die Empfehlung (EU) 2020/1144, die Empfehlung (EU) 2020/1186, die Empfehlung (EU) 2020/1551, die Empfehlung (EU) 2020/2169, die Empfehlung (EU) 2021/89, die Empfehlung (EU) 2021/132, die Empfehlung (EU) 2021/767, die Empfehlung (EU) 2021/816 und die Empfehlung (EU) 2021/892 geänderten Fassung wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 1 Absatz 1 der Empfehlung des Rates erhält folgende Fassung:

(1)

Ab dem 18. Juni 2021 sollten die Mitgliedstaaten koordiniert und schrittweise die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für Personen, die in den in Anhang I aufgeführten Drittländern ansässig sind, aufheben.

2.

Anhang I der Empfehlung erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Drittländer, Sonderverwaltungsregionen und andere Gebietskörperschaften, deren Gebietsansässige von der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU an den Außengrenzen nicht betroffen sein sollen:

I.   STAATEN

1.

ALBANIEN

2.

AUSTRALIEN

3.

ISRAEL

4.

JAPAN

5.

LIBANON

6.

NEUSEELAND

7.

REPUBLIK NORDMAZEDONIEN

8.

RUANDA

9.

SERBIEN

10.

SINGAPUR

11.

SÜDKOREA

12.

THAILAND

13.

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

14.

CHINA (*1)

II.   SONDERVERWALTUNGSREGIONEN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

Sonderverwaltungsregion Hongkong

Sonderverwaltungsregion Macau

III.   GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN

Taiwan

.

(*1)  vorbehaltlich der Bestätigung der Gegenseitigkeit"

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LEÃO


(1)  ABl. L 208 I vom 1.7.2020, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 26.

(3)  ABl. L 248 vom 31.7.2020, S. 26.

(4)  ABl. L 261 vom 11.8.2020, S. 83.

(5)  ABl. L 354 vom 26.10.2020, S. 19.

(6)  ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 75.

(7)  ABl. L 33 vom 29.1.2021, S. 1.

(8)  ABl. L 41 vom 4.2.2021, S. 1.

(9)  ABl. L 165 I vom 11.5.2021, S. 66.

(10)  ABl. L 198 vom 4.6.2021, S. 1.

(11)  ABl. L 182 vom 21.5.2021, S. 1.

(12)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(13)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(14)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(15)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(16)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(17)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

21.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/15


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343/zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

UN-Regelung Nr. 160 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Ereignisdatenspeichers

Datum des Inkrafttretens: 30. September 2021

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Der rechtsverbindliche Originaltext ist: ECE/TRANS/WP.29/2020/123 Rev.1.

INHALTSVERZEICHNIS

REGELUNG

0.

Einführung

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Antrag auf Genehmigung

4.

Genehmigung

5.

Anforderungen

6.

Änderungen des Fahrzeugtyps und Erweiterung der Genehmigung

7.

Übereinstimmung der Produktion

8.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

9.

Endgültige Einstellung der Produktion

10.

Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

ANHÄNGE

1.

Mitteilung

2.

Beschreibungsbogen für die Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seines Ereignisdatenspeichers (EDR)

3.

Anordnungen der Genehmigungszeichen

4.

Datenelemente und -format

0.   EINFÜHRUNG

0.1.

Durch diese Regelung sollen einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher (event data recorder, EDR) festgelegt werden.

0.2.

Die Vorschriften betreffen die Mindestanforderungen für die Erfassung, Speicherung und den Erhalt von Ereignisdaten aus einem Kraftfahrzeug im Falle eines Unfalls. Sie beziehen sich jedoch nicht auf Spezifikationen für Instrumente und Methoden zur Datenrückgewinnung, da diese nationalen bzw. regionalen Anforderungen unterliegen.

0.3.

Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass EDR in einem gebrauchsfertigen Format Daten aufzeichnen, die für die wirksame Untersuchung von Unfällen und für die Analyse der Leistung von Sicherheitseinrichtungen (z. B. fortgeschrittene Rückhaltesysteme) relevant sind. Diese Daten sollen zu einem besseren Verständnis der Umstände beitragen, unter denen es zu Unfällen und Verletzungen kommt, sowie die Entwicklung von sichereren Fahrzeugen erleichtern.

1.   ANWENDUNGSBEREICH

1.1.

Diese Regelung gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 (1) hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher (EDR).

1.2.

Die in nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften verankerten Anforderungen in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre, den Datenschutz und die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben von dieser Regelung unberührt.

1.3.

Die folgenden Datenelemente sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen: Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), zugehörige Fahrzeugdaten, Standort- bzw. Positionsdaten, Angaben zum Fahrzeugführer sowie Datum und Uhrzeit des Ereignisses.

1.4.

Ist kein System bzw. Sensor vorhanden, das bzw. der für die Bereitstellung des gemäß Absatz 3 aufzuzeichnenden und zu speichernden Datenelements in dem in Anhang 4 (Datenelemente) angegebenen Format (Bereich, Auflösung und Abtastrate) ausgelegt ist, oder ist dieses System bzw. dieser Sensor zum Zeitpunkt der Aufzeichnung nicht funktionsfähig, so schreibt diese Regelung weder die Aufzeichnung dieser Daten noch den Einbau oder die Inbetriebnahme eines solchen Systems oder Sensors vor. Wurde das Fahrzeug jedoch vom Originalgerätehersteller mit einem System bzw. Sensor ausgerüstet, das bzw. der für die Bereitstellung des Datenelements in dem in Anhang 4 (Datenelemente) vorgegebenen Format ausgelegt ist, so muss das Datenelement in dem vorgegebenen Format aufgezeichnet werden, wenn der Sensor bzw. das System funktionsfähig ist. Liegt der Grund dafür, dass das System oder der Sensor zum Zeitpunkt der Aufzeichnung nicht funktionsfähig ist, in einem Ausfall des Systems oder Sensors, so muss dieser Fehlerzustand vom EDR gemäß den Datenelementen in Anhang 4 aufgezeichnet werden. Datenelemente.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieser Leistungselemente gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1.

„ABS-Aktivität“ bezeichnet, dass das Antiblockiersystem (ABS) die Bremsen des Fahrzeugs aktiv steuert.

2.2.

„Status der Airbag-Warnleuchte“ bezeichnet, ob die Airbag-Störungswarnleuchte ein- oder ausgeschaltet ist.

2.3.

„Erfassung“ bezeichnet den Prozess der Zwischenspeicherung von EDR-Daten in einem flüchtigen Zwischenspeicher, wobei sie fortlaufend in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden.

2.4.

„Delta-V an der Querachse“ bezeichnet die vom EDR des Fahrzeugs aufgezeichnete kumulierte Änderung der Geschwindigkeit entlang der Querachse.

2.5.

„Delta-V an der Längsachse“ bezeichnet die vom EDR des Fahrzeugs aufgezeichnete kumulierte Änderung der Geschwindigkeit entlang der Längsachse.

2.6.

„Auslösezeit des Front-Airbags“ (d. h. des Airbags auf Fahrer- und Beifahrerseite) bezeichnet die verstrichene Zeit vom Unfallzeitpunkt Null bis zur Auslösung bzw. bei mehrstufigen Airbag-Systemen bis zur ersten Stufe der Auslösung.

2.7.

„Ereignis-Endzeitpunkt“ bezeichnet den Moment, in dem das kumulative Delta-V innerhalb von 20 ms 0,8 km/h oder weniger beträgt, bzw. den Moment, in dem der Kollisionserkennungsalgorithmus des Airbag-Steuermoduls zurückgesetzt wird.

2.8.

„Motordrehzahl (U/min)“ bezeichnet

a)

bei Fahrzeugen, die ausschließlich mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden, die Anzahl der Umdrehungen pro Minute der Kurbelwelle des Fahrzeugmotors;

b)

bei Fahrzeugen, die nicht ausschließlich mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden, die Anzahl der Umdrehungen pro Minute der Motorwelle an ihrem Eintrittspunkt in das Getriebe des Fahrzeugs;

c)

bei Fahrzeugen, die nicht mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden, die Anzahl der Umdrehungen pro Minute der Abtriebswelle der Einrichtung(en), die die Antriebskraft liefert (liefern).

2.9.

„Motordrossel, % voll“ bezeichnet die vom Fahrzeugführer gewünschte Beschleunigung, die vom Drosselklappenstellungssensor am Gaspedal im Vergleich zur voll durchgetretenen Stellung gemessen wird.

2.10.

„Ereignis“ bezeichnet einen Unfall oder ein anderes physisches Ereignis, in dessen Folge die Auslöseschwelle erreicht oder überschritten wird oder das zum Auslösen einer nicht reversiblen auslösbaren Rückhalteeinrichtung führt, je nachdem, was zuerst eintritt.

2.11.

„Ereignisdatenspeicher“ (EDR) bezeichnet eine Vorrichtung oder Funktion in einem Fahrzeug, die die dynamischen Zeitreihendaten des Fahrzeugs während des unmittelbar vor einem Ereignis liegenden Zeitraums (z. B. Fahrzeuggeschwindigkeit vs. Zeit) oder während eines Unfallereignisses (z. B. Delta-V vs. Zeit) zum Zweck der Datenrückgewinnung nach dem Unfallereignis aufzeichnet. Für die Zwecke dieser Definition umfassen die Ereignisdaten keine Audio- und Videodaten.

2.12.

„Front-Airbag“ bezeichnet ein aufblasbares Rückhaltesystem, das von den Fahrzeuginsassen nicht betätigt werden muss und der Einhaltung der geltenden nationalen Anforderungen an den Frontalaufprallschutz dient.

2.13.

„Wenn aufgezeichnet“ bezeichnet, dass die Daten in einem nicht flüchtigen Speicher zum Zweck des späteren Herunterladens aufgezeichnet werden.

2.14.

„Zündzyklus, Unfall“ bezeichnet die Anzahl der Einschaltzyklen seit der ersten Verwendung des EDR, gezählt zum Zeitpunkt des Unfallereignisses.

2.15.

„Zündzyklus, Herunterladen“ bezeichnet die Anzahl der Einschaltzyklen seit der ersten Verwendung des EDR, gezählt zum Zeitpunkt des Herunterladens der Daten.

2.16.

„Querbeschleunigung“ bezeichnet die Komponente der Vektorbeschleunigung eines Punktes im Fahrzeug in y-Richtung. Aus Sicht des Fahrzeugführers ist die Querbeschleunigung in Vorwärtsrichtung des Fahrzeugs von links nach rechts positiv.

2.17.

„Längsbeschleunigung“ bezeichnet die Komponente der Vektorbeschleunigung eines Punktes im Fahrzeug in x-Richtung. In Vorwärtsrichtung des Fahrzeugs ist die Längsbeschleunigung positiv.

2.18.

„Maximales Delta-V an der Querachse“ bezeichnet den Höchstwert der vom EDR des Fahrzeugs aufgezeichneten kumulierten Änderung der Geschwindigkeit entlang der Querachse.

2.19.

„Maximales Delta-V an der Längsachse“ bezeichnet den Höchstwert der vom EDR des Fahrzeugs aufgezeichneten kumulierten Änderung der Geschwindigkeit entlang der Längsachse.

2.20.

„Maximale Delta-V-Resultante“ bezeichnet den zeitkorrelierten Höchstwert der vom EDR aufgezeichneten kumulierten Änderung der Geschwindigkeit entlang der vektoraddierten Längs- und Querachse.

2.21.

„Unfall mit mehreren Ereignissen“ bezeichnet das Ereignen von mindestens zwei Ereignissen, wobei das erste und das letzte innerhalb von fünf Sekunden nacheinander beginnen.

2.22.

„Nicht flüchtiger Speicher“ bezeichnet den Speicher, der der halbpermanenten Aufbewahrung der aufgezeichneten EDR-Daten vorbehalten ist. Die im nicht flüchtigen Speicher aufbewahrten Daten bleiben auch nach einem Stromausfall erhalten und können mit EDR-Datenextraktionswerkzeugen und -methoden abgerufen werden.

2.23.

„Normalbeschleunigung“ bezeichnet die Komponente der Vektorbeschleunigung eines Punktes im Fahrzeug in z-Richtung. In abwärts gerichteter Richtung ist die Normalbeschleunigung positiv.

2.24.

„Insassengrößenklassifizierung“ bezeichnet die Klassifizierung, die für den Beifahrer angibt, dass es sich um einen Erwachsenen und nicht um ein Kind handelt, und für den Fahrzeugführer, dass dieser nicht von kleiner Statur ist, wie im Datenformat angegeben.

2.25.

„Funktionsfähig“ bezeichnet, dass das System oder der Sensor zum Ereigniszeitpunkt aktiv ist oder vom Fahrzeugführer aktiviert bzw. deaktiviert werden kann.

2.26.

„Deaktivierungsstatus des Beifahrer-Airbags“ bezeichnet den Status des Beifahrer-Airbags (deaktiviert oder nicht deaktiviert).

2.27.

„Gurtstraffer“ bezeichnet eine Einrichtung, die durch das Unfallsensorsystem eines Fahrzeugs aktiviert wird und durch die die Sicherheitsgurte im Fahrzeug gestrafft werden.

2.28.

„Aufzeichnung“ bezeichnet den Prozess der Speicherung erfasster EDR-Daten in einem nicht flüchtigen Speicher für den späteren Abruf.

2.29.

„Sicherheitsgurtstatus“ bezeichnet die vom Sicherheitssystem gelieferte Information, ob der Sicherheitsgurt angelegt ist oder nicht.

2.30.

„Status des Sitzschienenpositionsschalters, vorderste Position“ bezeichnet den Status des Schalters, der installiert ist, um zu erkennen, ob der Sitz nach vorne bewegt wird.

2.31.

„Betriebsbremse, ein und aus“ bezeichnet den Status der Vorrichtung, die in das Bremspedalsystem eingebaut oder mit diesem verbunden ist, um zu erkennen, ob das Pedal betätigt wurde. Diese Vorrichtung kann den Bremspedalschalter oder eine andere vom Fahrzeugführer zu betätigende Betriebsbremsanlage umfassen.

2.32.

„Seiten-Airbag“ bezeichnet eine aufblasbare Insassen-Rückhaltevorrichtung, die im Sitz oder in der Seitenstruktur des Fahrzeuginnenraums installiert ist und bei einem Seitenaufprall ausgelöst wird, um das Risiko von Verletzungen und/oder des Herausschleuderns der Insassen zu verringern.

Anmerkung: Seiten-Airbags können auch bei anderen, vom Fahrzeughersteller festgelegten Unfalltypen ausgelöst werden.

2.33.

„Kopf-Airbag“ bezeichnet eine aufblasbare Insassen-Rückhaltevorrichtung, die in der Seitenstruktur des Fahrzeuginnenraums installiert ist und sich bei einem Seitenaufprall oder einem Überschlag des Fahrzeugs entfaltet, um das Risiko von Verletzungen und/oder des Herausschleuderns der Insassen zu verringern.

Anmerkung: Kopf-Airbags können auch bei anderen, vom Hersteller festgelegten Unfalltypen ausgelöst werden.

2.34.

„Geschwindigkeit, Fahrzeug angezeigt“ bezeichnet die Fahrzeuggeschwindigkeit, die von einem vom Hersteller vorgesehenen Teilsystem angezeigt wird, das dazu bestimmt ist, die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs während des Betriebs anzuzeigen.

2.35.

„Fahrdynamikregelung“ bezeichnet jede Einrichtung, die den nationalen „elektronischen Fahrdynamik-Regelungssystemen“ entspricht.

2.36.

„Lenkwinkeleingabe“ bezeichnet die Winkelbewegung des Lenkrads, gemessen von der Geradeausstellung (Stellung, die einem durchschnittlichen Lenkwinkel von null eines gelenkten Radpaares entspricht).

2.37.

„Zeit von Ereignis 1 bis Ereignis 2“ bezeichnet bei einem Unfall mit mehreren Ereignissen die verstrichene Zeit zwischen dem Zeitpunkt Null des ersten Ereignisses und dem Zeitpunkt Null des zweiten Ereignisses.

2.38.

„Zeit, maximales Delta-V an der Querachse“ bezeichnet die Zeit zwischen dem Unfallzeitpunkt Null und dem Zeitpunkt, an dem der höchste Wert der kumulierten Geschwindigkeitsänderung entlang der Querachse, wie vom EDR aufgezeichnet, festgestellt wird.

2.39.

„Zeit, maximales Delta-V an der Längsachse“ bezeichnet die Zeit zwischen dem Unfallzeitpunkt Null und dem Zeitpunkt, an dem der höchste Wert der kumulierten Geschwindigkeitsänderung entlang der Längsachse, wie vom EDR aufgezeichnet, festgestellt wird.

2.40.

„Zeit, maximale Delta-V-Resultante“ bezeichnet die Zeit zwischen dem Unfallzeitpunkt Null und dem Zeitpunkt, an dem die maximale Delta-V-Resultante, wie vom EDR aufgezeichnet, auftritt.

2.41.

„Zeit bis zum Auslösen des Gurtstraffers“ bezeichnet die verstrichene Zeit vom Unfallzeitpunkt Null bis zum Auslösen des Sicherheitsgurtstraffers (auf der Fahrer- und Beifahrerseite).

2.42.

„Zeit bis zum Auslösen des Kopf-Airbags“ bezeichnet die verstrichene Zeit vom Unfallzeitpunkt Null bis zum Auslösen des Kopf-Airbags (auf der Fahrer- und Beifahrerseite).

2.43.

„Zeit bis zur ersten Stufe“ bezeichnet die verstrichene Zeit zwischen dem Zeitpunkt Null und der Auslösung des Front-Airbags in der ersten Stufe.

2.44.

„Zeit bis zur n-ten Stufe“ bezeichnet die verstrichene Zeit zwischen dem Zeitpunkt Null und der Auslösung des Front-Airbags in der n-ten Stufe (auf der Fahrer- und Beifahrerseite).

2.45.

„Zeitpunkt Null“ bezeichnet die Zeitreferenz für die Zeitstempelung der vom EDR aufgezeichneten Ereignisdaten.

2.46.

„Auslöseschwelle“ bezeichnet, dass der jeweilige Parameter den Bedingungen entspricht, damit der EDR ein Ereignis aufzeichnet.

2.47.

„Rollwinkel des Fahrzeugs“ bezeichnet den Winkel zwischen der y-Achse des Fahrzeugs und der Bodenebene, wie vom Erfassungssystem ermittelt.

2.48.

„Fahrzeugtyp hinsichtlich seines Ereignisdatenspeichers“ bezeichnet Fahrzeuge, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht wesentlich voneinander unterscheiden:

a)

Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;

b)

Fahrzeugmerkmale, die die Leistungsmerkmale des EDR wesentlich beeinflussen. Das Hinzufügen neuer Auslöser oder neuer Daten(elemente) oder die Änderung ihres Formats gilt nicht als „wesentliche Beeinflussung der Leistungsmerkmale des EDR“;

c)

Hauptmerkmale und Konzipierung des EDR.

2.49.

„Flüchtiger Speicher“ bezeichnet den Speicher, der der Zwischenspeicherung der erfassten EDR-Daten vorbehalten ist. Dieser Speicher ist nicht für die halbpermanente Datenaufbewahrung ausgelegt. Die im flüchtigen Speicher erfassten Daten werden ständig überschrieben; sie bleiben bei einem Stromausfall nicht erhalten und können nicht mit EDR-Datenextraktionswerkzeugen abgerufen werden.

2.50.

„Sekundäres Sicherheitssystem für ungeschützte Verkehrsteilnehmer“ bezeichnet ein auslösbares Fahrzeugsystem außerhalb des Insassenraums, das dazu dient, die Verletzungsfolgen für ungeschützte Verkehrsteilnehmer im Falle eines Zusammenstoßes zu mindern.

2.51.

„x-Richtung“ bezeichnet die Richtung der x-Achse des Fahrzeugs, die parallel zu seiner Längsmittellinie verläuft. In Vorwärtsrichtung des Fahrzeugs ist die x-Richtung positiv.

2.52.

„y-Richtung“ bezeichnet die Richtung der y-Achse des Fahrzeugs, die senkrecht zu seiner x-Achse verläuft und in derselben horizontalen Ebene wie die x-Achse liegt. Aus Sicht des Fahrzeugführers ist die y-Richtung in Vorwärtsrichtung des Fahrzeugs von links nach rechts positiv.

2.53.

„z-Richtung“ bezeichnet die Richtung der z-Achse des Fahrzeugs, die senkrecht zur x- und y-Achse verläuft. In abwärts gerichteter Richtung ist die z-Richtung positiv.

2.54.

„Rollwinkelgeschwindigkeit des Fahrzeugs“ bezeichnet die zeitliche Änderung des Winkels des Fahrzeugs um seine x-Achse, wie vom Erfassungssystem ermittelt.

2.55.

„Giergeschwindigkeit des Fahrzeugs“ bezeichnet die zeitliche Änderung des Winkels des Fahrzeugs um seine z-Achse, wie vom Erfassungssystem ermittelt.

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1.

Der Antrag auf Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seines EDR ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Bevollmächtigten bei der Genehmigungsbehörde der Vertragspartei gemäß den Bestimmungen des Verzeichnisses 3 des Übereinkommens von 1958 einzureichen.

3.2.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen (ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anhang 2 enthalten):

3.2.1.

eine Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Merkmale, insbesondere hinsichtlich der Position des EDR im Fahrzeug, der auslösenden Parameter, der Speicherkapazität und der Beständigkeit gegen hohe Verzögerung und mechanische Belastung bei einem schweren Aufprall;

3.2.2.

die im EDR gespeicherte Datenelemente und deren Format;

3.2.3.

Anweisungen zum Abrufen von Daten aus dem EDR.

3.3.

Der Genehmigungsbehörde oder ihrem benannten technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ist ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.

Entspricht der zur Genehmigung gemäß dieser Regelung vorgeführte Fahrzeugtyp den Vorschriften des Absatzes 5 dieser Regelung, ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

4.2.

Jedem genehmigten Typ wird eine Genehmigungsnummer zugeteilt. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00 für die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

4.3.

Über die Erteilung oder Erweiterung oder die Versagung oder Rücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht. Diesem Mitteilungsblatt sind Unterlagen in einem Format von höchstens A4 (210 mm × 297 mm) und in einem geeigneten Maßstab oder in elektronischer Form beizufügen, die vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen sind.

4.4.

An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen nach dem Muster in Anhang 3 anzubringen, bestehend aus:

4.4.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ befindet und danach:

a)

die Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt hat; (2) und

b)

die Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, ein Bindestrich und die Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis gemäß diesem Absatz;

oder

4.4.2.

einem Oval, in dem sich die Buchstaben „UI“ befinden und danach die eindeutige Kennung.

4.5.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.6.

Die Genehmigungsbehörde überzeugt sich von dem Vorhandensein hinreichender Vorkehrungen zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung der Übereinstimmung der Produktion, ehe sie die Typgenehmigung erteilt.

5.   ANFORDERUNGEN

Die Anforderungen an Fahrzeuge, die mit einem EDR ausgerüstet sind, beziehen sich auf die Datenelemente, das Datenformat, die Datenerfassung sowie die Leistungsfähigkeit und Beständigkeit bei Aufprallprüfungen.

5.1.

Datenelemente

5.1.1.

Jedes mit einem EDR ausgerüstete Fahrzeug muss die als obligatorisch spezifizierten und die unter festgelegten Mindestbedingungen erforderlichen Datenelemente innerhalb eines bestimmten Intervalls oder zu einem bestimmten Zeitpunkt mit der Abtastrate gemäß Anhang 4 Tabelle 1 aufzeichnen.

5.2.

Datenformat

5.2.1.

Jedes aufgezeichnete Datenelement muss dem Bereich, der Genauigkeit und der Auflösung gemäß Anhang 4 Tabelle 1 entsprechen.

5.2.2.

Daten zur Beschleunigungszeit im Zeitverlauf und deren Format: Die Daten zur Längs-, Quer- und Normalbeschleunigung im Zeitverlauf müssen entweder während der Aufzeichnungsphase oder während der Phase des Herunterladens gefiltert werden, um Folgendes zu erhalten:

5.2.2.1.

den Zeitschritt (time step, TS), d. h. den Kehrwert der Abtastfrequenz der Beschleunigungsdaten, angegeben in Millisekunden;

5.2.2.2.

die Nummer des ersten Punkts (number of the first point, NFP), d. h. eine ganze Zahl, die, wenn sie mit dem TS multipliziert wird, die zwischen dem Zeitpunkt Null und dem ersten Punkt der Beschleunigungsdaten verstrichene Zeit ergibt;

5.2.2.3.

die Nummer des letzten Punkts (number of the last point, NLP), d. h. eine ganze Zahl, die, wenn sie mit dem TS multipliziert wird, die zwischen dem Zeitpunkt Null und dem letzten Punkt der Beschleunigungsdaten verstrichene Zeit ergibt;

5.2.2.4.

die sequentiellen Beschleunigungswerte für NLP — NFP + 1, beginnend mit der Beschleunigung zum Zeitpunkt NFP * TS und bei fortlaufender Abtastung der Beschleunigung in TS-Zeitschritten bis zum Zeitpunkt NLP * TS.

5.3.

Datenerfassung

Der EDR muss die im Fahrzeug erfassten Daten aufzeichnen, und diese Daten müssen vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 5.3.4 im Fahrzeug verbleiben, und zwar mindestens so lange, bis sie in Übereinstimmung mit den nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften abgerufen oder in Übereinstimmung mit Absatz 5.3.4 überschrieben werden.

Der nicht flüchtige Speicher zur Zwischenspeicherung der EDR-Daten muss ausreichen, um Daten für mindestens zwei verschiedene Ereignisse zu speichern.

Die Datenelemente für jedes Ereignis müssen vom EDR gemäß Absatz 5.1 in Übereinstimmung mit den folgenden Bedingungen und Umständen erfasst und aufgezeichnet werden:

5.3.1.

Bedingungen für das Auslösen der Datenaufzeichnung

Ein Ereignis muss vom EDR aufgezeichnet werden, wenn einer der folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschritten wird:

5.3.1.1.

Änderung der Längsgeschwindigkeit des Fahrzeugs um mehr als 8 km/h innerhalb eines Intervalls von 150 ms oder weniger;

5.3.1.2.

Änderung der Quergeschwindigkeit des Fahrzeugs um mehr als 8 km/h innerhalb eines Intervalls von 150 ms oder weniger.

5.3.1.3.

Aktivierung des nicht reversiblen Insassen-Rückhaltesystems

5.3.1.4.

Aktivierung des sekundären Sicherheitssystems für ungeschützte Verkehrsteilnehmer

Für Fahrzeuge, die nicht mit einem sekundären Sicherheitssystem für ungeschützte Verkehrsteilnehmer (vulnerable road users, VRU) ausgerüstet sind, schreibt diese Regelung weder die Aufzeichnung solcher Daten noch den Einbau eines solchen Systems vor. Wenn das Fahrzeug jedoch mit einem solchen System ausgerüstet ist, so müssen die Ereignisdaten nach der Aktivierung dieses Systems zwingend aufgezeichnet werden.

5.3.2.

Bedingungen für das Auslösen der Datensperre

In folgenden Fällen muss der Speicher, in dem die Ereignisdaten gespeichert sind, gesperrt werden, damit die Ereignisdaten später nicht durch neue Ereignisdaten überschrieben werden können:

5.3.2.1.

in allen Fällen, in denen ein nicht reversibles Insassen-Rückhaltesystem ausgelöst wird;

5.3.2.2.

im Falle eines Frontalaufpralls, wenn das Fahrzeug nicht mit einem nicht reversiblen Rückhaltesystem für einen Frontalaufprall ausgerüstet ist und wenn die Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs in Richtung der x-Achse innerhalb eines Intervalls von 150 ms oder weniger 25 km/h überschreitet.

5.3.2.3.

Aktivierung des sekundären Sicherheitssystems für ungeschützte Verkehrsteilnehmer

5.3.3.

Bedingungen für die Definition des Zeitpunkts Null

Der Zeitpunkt Null ist definiert als der Zeitpunkt, an dem eines der folgenden Ereignisse erstmalig eintritt:

5.3.3.1.

bei Airbag-Steuerungssystemen, die im Bereitschaftszustand verbleiben: die Aktivierung des Steueralgorithmus des Insassen-Rückhaltesystems;

5.3.3.2.

bei kontinuierlich laufenden Algorithmen:

5.3.3.2.1.

der erste Punkt im Intervall, an dem innerhalb eines Zeitraums von 20 ms ein kumuliertes Delta-V an der Längsachse von mehr als 0,8 km/h erreicht wird, oder

5.3.3.2.2.

bei Fahrzeugen, die das Delta-V an der Querachse aufzeichnen: der erste Punkt im Intervall, an dem innerhalb eines Zeitraums von 5 ms ein kumuliertes Delta-V an der Querachse von mehr als 0,8 km/h erreicht wird, oder

5.3.3.3.

das Auslösen eines nicht reversiblen auslösbaren Rückhaltesystems oder Aktivierung eines sekundären VRU-Sicherheitssystems.

5.3.4.

Überschreiben

5.3.4.1.

Steht kein leerer nicht flüchtiger Speicher zur Zwischenspeicherung von EDR-Daten zur Verfügung, müssen die aufgezeichneten Daten vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 5.3.2 mit den neuen Ereignisdaten überschrieben werden, und zwar gemäß dem Prinzip „First-in-First-out“ oder gemäß anderen Strategien, die vom Hersteller festgelegt und den zuständigen Behörden der Vertragsparteien mitgeteilt werden.

5.3.4.2.

Steht kein leerer nicht flüchtiger Speicher zur Zwischenspeicherung von EDR-Daten zur Verfügung, müssen darüber hinaus alle Daten, die nicht gemäß Absatz 5.3.2 gesperrt sind, mit Daten überschrieben werden, die sich auf Ereignisse beziehen, bei denen ein nicht reversibles Rückhaltesystem oder ein sekundäres Sicherheitssystem für ungeschützte Verkehrsteilnehmer gemäß Absatz 5.3.2 ausgelöst wurde.

5.3.5.

Stromausfall

Die im nicht flüchtigen Speicher aufbewahrten Daten bleiben nach einem Stromausfall erhalten.

5.4.

Leistungsfähigkeit und Beständigkeit bei Aufprallprüfungen

5.4.1.

Jedes Fahrzeug, das den Anforderungen der nationalen oder regionalen Vorschriften für Frontalaufprallprüfungen unterliegt, muss den Spezifikationen in Absatz 5.4.3 entsprechen.

5.4.2.

Jedes Fahrzeug, das den Anforderungen der nationalen oder regionalen Vorschriften für Seitenaufprallprüfungen unterliegt, muss den Spezifikationen in Absatz 5.4.3 entsprechen.

5.4.3.

Die in Absatz 5.1 geforderten Datenelemente müssen in dem in Absatz 5.2 festgelegten Format aufgezeichnet werden und sie müssen nach Abschluss der Aufprallprüfung zur Verfügung stehen, wobei im Anschluss an die Prüfung für jedes der aufgezeichneten Datenelemente in Bezug auf die Vollständigkeit der aufgezeichneten Daten „Ja“ einzutragen ist. Elemente, die während der Aufprallprüfung nicht normal funktionieren (z. B. solche, die mit dem Motorbetrieb, dem Bremsen usw. zusammenhängen), müssen die Anforderungen im Hinblick auf Genauigkeit und Auflösung bei Aufprallprüfungen nicht erfüllen.

Die Daten müssen auch nach einem Aufprall eines in den UN-Regelungen Nr. 94, 95 oder 137 festgelegten Schweregrads abrufbar sein.

5.5.

Es darf nicht möglich sein, den Ereignisdatenspeicher zu deaktivieren.

6.   ÄNDERUNGEN DES FAHRZEUGTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

6.1.

Jede Änderung eines Fahrzeugtyps im Sinne von Absatz 2.x dieser Regelung ist der Genehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Genehmigungsbehörde kann dann

6.1.1.

entweder zu dem Schluss gelangen, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerten nachteiligen Wirkungen haben und der Fahrzeugtyp weiterhin die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt, und die Genehmigung erweitern,

6.1.2.

oder zu dem Schluss gelangen, dass die vorgenommenen Änderungen die Voraussetzungen für eine Genehmigung beeinträchtigen, und dass vor der Erweiterung der Genehmigung weitere Prüfungen erforderlich sind.

6.2.

Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung mit Angabe der Änderungen ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, gemäß dem Verfahren nach Absatz 4.3 mitzuteilen.

6.3.

Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die anderen Vertragsparteien mit dem Mitteilungsblatt in Anhang 1 dieser Regelung über die Erweiterung der Genehmigung. Sie teilt jeder Erweiterung eine laufende Nummer zu, die sogenannte Erweiterungsnummer.

7.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

7.1.

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den allgemeinen Bestimmungen in Artikel 2 und in Verzeichnis 1 des Übereinkommens (E/ECE/TRANS/505/Rev.3) sowie den folgenden Vorschriften entsprechen:

7.2.

Jedes Fahrzeug, das nach dieser Regelung genehmigt wurde, muss hinsichtlich der Herstellung dem genehmigten Fahrzeugtyp entsprechen und die Anforderungen gemäß Absatz 5 erfüllen.

7.3.

Die Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, darf die in den einzelnen Fertigungsanlagen angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen. Diese Überprüfungen werden normalerweise einmal alle zwei Jahre durchgeführt.

8.   MAßNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

8.1.

Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Anforderungen des Absatzes 7 nicht eingehalten sind.

8.2.

Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

9.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyps endgültig ein, so hat er hierüber die Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Diese benachrichtigt ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Reglung entspricht.

10.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN

Die Vertragsparteien Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen (3) die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Genehmigungsbehörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Rücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.


(1)  Entsprechend den Definitionen in Absatz 2 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6 — www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.htmlwww.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html

(2)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6 — www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.htmlwww.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html

(3)  Über die von der UNECE für den Austausch solcher Informationen bereitgestellte Online-Plattform („/343 Application“): https://www.unece.org/trans/main/wp29/datasharing.htmlhttps://www.unece.org/trans/main/wp29/datasharing.html


ANHANG 1

Mitteilung

(Größtes Format: A4 (210 x 297 mm))

Image 1

 (1)

Ausgestellt von

(Bezeichnung der Behörde)


über die (2):

Erteilung der Genehmigung

Erweiterung der Genehmigung

Versagung der Genehmigung

Rücknahme der Genehmigung

Endgültige Einstellung der Produktion

für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Ereignisdatenspeichers (EDR) nach der UN-Regelung Nr. 160

Nummer der Genehmigung: …

Gründe für die Erweiterung der Genehmigung (falls zutreffend): …

1.

Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs: …

2.

Fahrzeugtyp: …

3.

Name und Anschrift des Herstellers: …

4.

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

5.

Kurze Beschreibung des Fahrzeugs: …

6.

Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt: …

6.1.

Datum des Prüfberichts des technischen Dienstes: …

6.2.

Nummer des Berichts des technischen Dienstes: …

7.

Genehmigung erteilt/versagt/erweitert/zurückgenommen (2): …

8.

Stelle, an der das Genehmigungszeichen am Fahrzeug angebracht wird: …

9.

Ort: …

10.

Datum: …

11.

Unterschrift: …

12.

Dieser Mitteilung ist ein Verzeichnis der Unterlagen beigefügt, die bei der Genehmigungsbehörde hinterlegt wurden, die die Genehmigung erteilt hat.


(1)  Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/zurückgenommen hat (siehe die Vorschriften über die Genehmigung in der Regelung).

(2)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG 2

Beschreibungsbogen für die Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seines Ereignisdatenspeichers (EDR)

Es ist ein Inhaltsverzeichnis beizufügen.

Zeichnungen sind in angemessenem Maßstab und mit hinreichenden Einzelheiten im Format A4 oder auf das Format A4 gefaltet einzureichen.

Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Allgemeines

1.

Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs: …

2.

Fahrzeugtyp: …

3.

Kennzeichnung zur Typenidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden: …

4.

Stelle, an der diese Bezeichnung angebracht ist: …

5.

Anbringungsstelle und Anbringungsart des Genehmigungszeichens: …

6.

Fahrzeugklasse: …

7.

Name und Anschrift des Herstellers: …

8.

Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

9.

Foto(s) und/oder Zeichnung(en) eines repräsentativen Fahrzeugs: …

10.

EDR

10.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

10.2.

Typ und Handelsbezeichnung(en): …

10.3.

Zeichnung(en) oder Fotos, aus denen die Position und die Art der Befestigung des EDR im Fahrzeug ersichtlich werden: …

10.4.

Beschreibung der Auslöseparameter: …

10.5.

Beschreibung sonstiger relevanter Parameter (Speicherkapazität, Beständigkeit gegen starke Verzögerung und mechanische Belastung bei einem schweren Aufprall usw.): …

10.6.

Die im EDR gespeicherte Datenelemente und deren Format:

Datenelement

Intervall/Uhrzeit der Aufzeichnung (bezogen auf den Zeitpunkt Null)

Datenabtastrate (Abtastungen pro Sekunde)

Mindestbereich

Genauigkeit

Auflösung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10.7.

Anweisungen zum Abrufen von Daten aus dem EDR: …


ANHANG 3

Anordnungen der Genehmigungszeichen

(siehe Absätze 4.4 bis 4.4.2 dieser Regelung)

Image 2

a = min. 8 mm

Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der Fahrzeugtyp hinsichtlich seines EDR in Deutschland (E 1) nach der UN-Regelung Nr. 160 genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 160 in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt worden ist.

Image 3

a ≥ 8 mm

Die oben dargestellte eindeutige Kennung besagt, dass der betreffende Typ genehmigt wurde und dass die einschlägigen Informationen zu dieser Typgenehmigung über die sichere Internetdatenbank der Vereinten Nationen durch Eingabe der eindeutigen Kennung 270650 abgerufen werden können. Führende Nullen in der eindeutigen Kennung können im Genehmigungszeichen weggelassen werden.


ANHANG 4

Datenelemente und -format (1)

Tabelle 1

Datenelement

Bedingung für die Anforderung  (2)

Intervall/Uhrzeit der Aufzeichnung  (3) (bezogen auf den Zeitpunkt Null)

Datenabtastrate (Abtastungen pro Sekunde)

Mindestbereich

Genauigkeit  (4)

Auflösung

Aufgezeichnete Ereignisse  (5)

Delta-V an der Längsachse

Obligatorisch — nicht erforderlich, wenn die Längsbeschleunigung bei ≥ 500 Hz über einen ausreichenden Bereich und mit ausreichender Auflösung aufgezeichnet wird, um Delta-V mit der erforderlichen Genauigkeit berechnen zu können

0–250 ms oder 0 bis zum Ereignis-Endzeitpunkt plus 30 ms, je nachdem, was kürzer ist

100

-100 km/h bis +100 km/h

±10 %

1 km/h

Planar

Maximales Delta-V an der Längsachse

Obligatorisch — nicht erforderlich, wenn die Längsbeschleunigung bei ≥ 500 Hz aufgezeichnet wird

0–300 ms oder 0 bis zum Ereignis-Endzeitpunkt plus 30 ms, je nachdem, was kürzer ist

Entfällt

-100 km/h bis +100 km/h

±10 %

1 km/h

Planar

Zeit, maximales Delta-V an der Längsachse

Obligatorisch — nicht erforderlich, wenn die Längsbeschleunigung bei ≥ 500 Hz aufgezeichnet wird

0–300 ms oder 0 bis zum Ereignis-Endzeitpunkt plus 30 ms, je nachdem, was kürzer ist

Entfällt

0–300 ms oder 0 bis zum Ereignis-Endzeitpunkt plus 30 ms, je nachdem, was kürzer ist

±3 ms

2,5 ms

Planar

Geschwindigkeit, Fahrzeug angezeigt

Obligatorisch

-5,0 bis 0 s

2

0 km/h bis 250 km/h

±1 km/h

1 km/h

Planar

VRU

Überschlag

Motordrossel, % voll (oder Gaspedal, % voll)

Obligatorisch

-5,0 bis 0 s

2

0 bis 100 %

±5 %

1 %

Planar

Überschlag

VRU

Betriebsbremse, ein/aus

Obligatorisch

-5,0 bis 0 s

2

Ein oder Aus

Entfällt

Ein oder Aus

Planar

VRU

Überschlag

Zündzyklus, Unfall

Obligatorisch

-1,0 s

Entfällt

0 bis 60 000

±1 Zyklus

1 Zyklus

Planar

VRU

Überschlag

Zündzyklus, Herunterladen

Obligatorisch

Zum Zeitpunkt des Herunterladens  (6)

Entfällt

0 bis 60 000

±1 Zyklus

1 Zyklus

Planar

VRU

Überschlag

Sicherheitsgurtstatus, Fahrerseite

Obligatorisch

-1,0 s

Entfällt

Angelegt, nicht angelegt

Entfällt

Angelegt, nicht angelegt

Planar

Überschlag

Airbag-Warnleuchte  (7)

Obligatorisch

-1,0 s

Entfällt

Ein oder Aus

Entfällt

Ein oder Aus

Planar

Überschlag

Auslösung des Front-Airbags, Zeit bis zum Auslösen (im Falle eines einstufigen Airbag-Systems) oder Zeit bis zur ersten Auslösung (im Falle eines mehrstufigen Airbag-Systems), Fahrerseite

Obligatorisch

Ereignis

Entfällt

0 bis 250 ms

±2 ms

1 ms

Planar

Auslösung des Front-Airbags, Zeit bis zum Auslösen (im Falle eines einstufigen Airbag-Systems) oder Zeit bis zur ersten Auslösung (im Falle eines mehrstufigen Airbag-Systems), Beifahrerseite

Obligatorisch

Ereignis

Entfällt

0 bis 250 ms

±2 ms

1 ms

Planar

Unfall mit mehreren Ereignissen, Anzahl der Ereignisse

Wenn aufgezeichnet  (8)

Ereignis

Entfällt

1 oder mehr

Entfällt

1 oder mehr

Planar

VRU

Überschlag

Zeit von Ereignis 1 bis Ereignis 2

Obligatorisch

Nach Bedarf

Entfällt

0 bis 5,0 s

±0,1 s

0,1 s

Planar

Überschlag

Vollständiger Datensatz aufgezeichnet (ja, nein)

Obligatorisch

Nach anderen Daten

Entfällt

Ja oder Nein

Entfällt

Ja oder Nein

Planar

VRU

Überschlag

Querbeschleunigung (nach dem Unfall)

Wenn aufgezeichnet

0–250 ms oder 0 bis zum Ereignis-Endzeitpunkt plus 30 ms, je nachdem, was kürzer ist

500

-50 bis +50 g

+/- 10 %

1 g

Planar

Überschlag

Längsbeschleunigung (nach dem Unfall)

Wenn aufgezeichnet

0–250 ms oder 0 bis zum Ereignis-Endzeitpunkt plus 30 ms, je nachdem, was kürzer ist

500

-50 bis +50 g

+/- 10 %

1 g

Planar

Normalbeschleunigung (nach dem Unfall)

Wenn aufgezeichnet

-1,0 bis 5,0 s  (9)

10 Hz

-5 g bis +5 g

±10 %

0,5 g

Überschlag

Delta-V an der Querachse

Obligatorisch — nicht erforderlich, wenn die Querbeschleunigung bei ≥ 500 Hz über einen ausreichenden Bereich und mit ausreichender Auflösung aufgezeichnet wird, um Delta-V mit der erforderlichen Genauigkeit berechnen zu können

0–250 ms oder 0 bis zum Ereignis-Endzeitpunkt plus 30 ms, je nachdem, was kürzer ist

100

-100 km/h bis +100 km/h

±10 %

1 km/h

Planar

Maximales Delta-V an der Querachse

Obligatorisch — nicht erforderlich, wenn die Querbeschleunigung bei ≥ 500 Hz aufgezeichnet wird

0–300 ms oder 0 bis zum Ereignis-Endzeitpunkt plus 30 ms, je nachdem, was kürzer ist

Entfällt

-100 km/h bis +100 km/h

±10 %

1 km/h

Planar

Zeit maximales Delta-V an der Querachse

Obligatorisch — nicht erforderlich, wenn die Querbeschleunigung bei ≥ 500 Hz aufgezeichnet wird

0–300 ms oder 0 bis zum Ereignis-Endzeitpunkt plus 30 ms, je nachdem, was kürzer ist

Entfällt

0–300 ms oder 0 bis zum Ereignis-Endzeitpunkt plus 30 ms, je nachdem, was kürzer ist

±3 ms

2,5 ms

Planar

Zeit, maximale Delta-V-Resultante

Obligatorisch — nicht erforderlich, wenn die entsprechende Beschleunigung bei ≥ 500 Hz aufgezeichnet wird

0–300 ms oder 0 bis zum Ereignis-Endzeitpunkt plus 30 ms, je nachdem, was kürzer ist

Entfällt

0–300 ms oder 0 bis zum Ereignis-Endzeitpunkt plus 30 ms, je nachdem, was kürzer ist

±3 ms

2,5 ms

Planar

Motordrehzahl (U/min)

Obligatorisch

-5,0 bis 0 s

2

0 bis 10 000 U/min

±100 U/min  (10)

100 U/min

Planar

Überschlag

Rollwinkel des Fahrzeugs

Wenn aufgezeichnet

-1,0 bis 5,0 s (9)

10

-1 080 Grad bis +1 080 Grad

±10 %

10 Grad

Überschlag

ABS-Aktivität

Obligatorisch

-5,0 bis 0 s

2

Störung, Aktiv, Zwischenschaltung  (11)

Entfällt

Störung, Aktiv, Zwischenschaltung (12)

Planar

VRU

Überschlag

Fahrdynamikregelung

Obligatorisch

-5,0 bis 0 s

2

Störung, Ein, Aus, Zwischenschaltung (12)

Entfällt

Störung, Ein, Aus, Zwischenschaltung (12)

Planar

VRU

Überschlag

Lenkwinkeleingabe

Obligatorisch

-5,0 bis 0 s

2

-250 Grad im Uhrzeigersinn bis +250 Grad gegen den Uhrzeigersinn

±5 %

±1 %

Planar

Überschlag

VRU

Sicherheitsgurtstatus, Beifahrerseite

Obligatorisch

-1,0 s

Entfällt

Angelegt, nicht angelegt

Entfällt

Angelegt, nicht angelegt

Planar

Überschlag

Deaktivierungsstatus des Beifahrer-Airbags

Obligatorisch

-1,0 s

Entfällt

Deaktiviert oder nicht deaktiviert

Entfällt

Deaktiviert oder nicht deaktiviert

Planar

Überschlag

Auslösung des Front-Airbags, Zeit bis zur n-ten Stufe, Fahrerseite (4)

Obligatorisch bei Ausrüstung mit einem mehrstufigen Front-Airbag-System auf der Fahrerseite

Ereignis

Entfällt

0 bis 250 ms

±2 ms

1 ms

Planar

Auslösung des Front-Airbags, Zeit bis zur n-ten Stufe, Beifahrerseite  (12)

Obligatorisch bei Ausrüstung mit einem mehrstufigen Front-Airbag-System auf der Beifahrerseite

Ereignis

Entfällt

0 bis 250 ms

±2 ms

1 ms

Planar

Auslösung des Seiten-Airbags, Zeit bis zum Auslösen, Fahrerseite

Obligatorisch

Ereignis

Entfällt

0 bis 250 ms

±2 ms

1 ms

Planar

Auslösung des Seiten-Airbags, Zeit bis zum Auslösen, Beifahrerseite

Obligatorisch

Ereignis

Entfällt

0 bis 250 ms

±2 ms

1 ms

Planar

Auslösung des Kopf-Airbags, Zeit bis zum Auslösen, Fahrerseite

Obligatorisch

Ereignis

Entfällt

0 bis 250 ms

±2 ms

1 ms

Planar

Überschlag

Auslösung des Kopf-Airbags, Zeit bis zum Auslösen, Beifahrerseite

Obligatorisch

Ereignis

Entfällt

0 bis 250 ms

±2 ms

1 ms

Planar

Überschlag

Auslösung des Gurtstraffers, Zeit bis zum Auslösen, Fahrerseite

Obligatorisch

Ereignis

Entfällt

0 bis 250 ms

±2 ms

1 ms

Planar

Überschlag

Auslösung des Gurtstraffers, Zeit bis zum Auslösen, Beifahrerseite

Obligatorisch

Ereignis

Entfällt

0 bis 250 ms

±2 ms

1 ms

Planar

Überschlag

Status des Sitzschienenpositionsschalters, vorderste Position, Fahrerseite

Obligatorisch, wenn das Fahrzeug mit einem solchen Schalter ausgerüstet ist und dieser bei der Auslöseentscheidung eine Rolle spielt

-1,0 s

Entfällt

Ja oder Nein

Entfällt

Ja oder Nein

Planar

Überschlag

Status des Sitzschienenpositionsschalters, vorderste Position, Beifahrerseite

Obligatorisch, wenn das Fahrzeug mit einem solchen Schalter ausgerüstet ist und dieser bei der Auslöseentscheidung eine Rolle spielt

-1,0 s

Entfällt

Ja oder Nein

Entfällt

Ja oder Nein

Planar

Überschlag

Insassengrößenklassifizierung, Fahrzeugführer

Wenn aufgezeichnet

-1,0 s

Entfällt

5-Perzentil-Frau oder größer

Entfällt

Ja oder Nein

Planar

Überschlag

Insassengrößenklassifizierung, Beifahrer

Wenn aufgezeichnet

-1,0 s

Entfällt

Hybrid-III-Testpuppe 6 Jahre oder Q6-Testpuppe oder kleiner

Entfällt

Ja oder Nein

Planar

Überschlag


(1)  Bei den nachstehend aufgeführten Anforderungen an das Format handelt es sich um Mindestanforderungen, die vom Hersteller überschritten werden können.

(2)  „Obligatorische“ Anforderungen unterliegen den in Absatz 1 genannten Bedingungen.

(3)  Vorunfall- und Unfalldaten sind asynchron. Die Genauigkeit der Abtastzeit für die Zeit vor einem Unfall muss -0,1 bis 1,0 Sekunden betragen (z. B. müsste T = -1 zwischen -1,1 und 0 Sekunden liegen).

(4)  Die Anforderung im Hinblick auf die Genauigkeit gilt nur innerhalb des Bereichs des physischen Sensors. Überschreiten die Messungen eines Sensors den Auslegungsbereich des Sensors, muss für das erfasste Element der Zeitpunkt angegeben werden, an dem die Messung den Auslegungsbereich des Sensors erstmals überschritten hat.

(5)  „Planar“ umfasst die ausgelösten Ereignisse gemäß den Absätzen 5.3.1.1, 5.3.1.2 und 5.3.1.3 und „VRU“ die ausgelösten Ereignisse gemäß Absatz 5.3.1.4.

(6)  Der Zündzyklus zum Zeitpunkt des Herunterladens wird nicht zum Unfallzeitpunkt, sondern während des Herunterladens aufgezeichnet.

(7)  Die Airbag-Warnleuchte ist die in den nationalen Airbag-Anforderungen vorgeschriebene Bereitschaftsanzeige und kann auch aufleuchten, um eine Fehlfunktion in einem anderen Teil des auslösbaren Rückhaltesystems anzuzeigen.

(8)  „Wenn aufgezeichnet“ bezeichnet, dass die Daten in einem nicht flüchtigen Speicher zum Zweck des späteren Herunterladens aufgezeichnet werden.

(9)  Kann für eine beliebige Zeitspanne aufgezeichnet werden; empfohlen wird eine Zeitspanne von -1,0 bis 5,0 s.

(10)  Diese Elemente müssen nicht die Anforderungen im Hinblick auf Genauigkeit und Auflösung in spezifizierten Aufprallprüfungen erfüllen.

(11)  Der Hersteller kann weitere Systemzustände festlegen.

(12)  Dieses Element ist n-1 Mal anzuführen, d. h. einmal für jede Stufe eines mehrstufigen Airbag-Systems.