ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
17.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/965 DER KOMMISSION
vom 9. Juni 2021
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission in Bezug auf den Austausch von Aufzeichnungen von Steuerpflichtigen oder ihren Vermittlern und die Benennung zuständiger Behörden für die Koordinierung der behördlichen Ermittlungen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1), insbesondere auf Artikel 47l Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2)‚ in dem Sonderregelungen für Steuerpflichtige vorgesehen sind, die bestimmte Dienstleistungen erbringen, wurde durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates (3) und die Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates (4) geändert‚ um die Sonderregelungen zu erweitern. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission (5) wurden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige erlassen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (im Folgenden „Sonderregelungen“). |
(3) |
In der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sind die Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer festgelegt. Insbesondere in den Artikeln 47i und 47j der genannten Verordnung in der durch die Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates (6) geänderten Fassung werden die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle der Umsätze von Steuerpflichtigen festgelegt, die eine der Sonderregelungen in Anspruch nehmen. |
(4) |
Im Rahmen der Sonderregelungen können Steuerpflichtige, die Mehrwertsteuer für bestimmte Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung bestimmter Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind (Mitgliedstaat der Identifizierung), anmelden und entrichten, anstatt sich in jedem Mitgliedstaat, in dem sie diese Gegenstände liefern oder diese Dienstleistungen erbringen (Mitgliedstaat des Verbrauchs), registrieren sowie Mehrwertsteuer anmelden und entrichten zu müssen. Der Mitgliedstaat der Identifizierung leitet die Mehrwertsteuer-Erklärungen und die Zahlungen an den jeweiligen Mitgliedstaat des Verbrauchs weiter. Der Mitgliedstaat des Verbrauchs sollte in der Lage sein, die Richtigkeit der gemeldeten Lieferungen zu überprüfen und bei den Steuerpflichtigen eine Prüfung durchzuführen, die in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, Aufzeichnungen in Bezug auf die fraglichen Lieferungen vorzulegen. |
(5) |
Der gesamte Austausch von Informationen und Aufzeichnungen zwischen den Mitgliedstaaten sollte über ein sicheres, auf Unionsebene verfügbares Netz erfolgen. |
(6) |
Der Mitgliedstaat der Identifizierung sollte zur Erleichterung des Austausches von Informationen und Aufzeichnungen betreffend Umsätzen von Steuerpflichtigen, die eine der Sonderregelungen in Anspruch nehmen, in der Lage sein, bei Eingang eines Ersuchens um Auskunft zu überprüfen, ob sich das Ersuchen auf einen Steuerpflichtigen bezieht, der eine der Sonderregelungen in Anspruch nimmt und der von dem Ersuchen betroffene Steuerpflichtige ist, und die Art der vom Mitgliedstaat des Verbrauchs ersuchten Aufzeichnungen zu bestimmen. |
(7) |
Damit die Übermittlung von Informationen und Aufzeichnungen an den Mitgliedstaat der Identifizierung erleichtert wird, sollten Steuerpflichtige, die eine der Sonderregelungen in Anspruch nehmen, oder ihre Vermittler ein Standardformular in einem lesbaren Format verwenden können. Dies würde es dem Mitgliedstaat der Identifizierung ermöglichen, dem Mitgliedstaat des Verbrauchs gemäß Artikel 47i Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung des Ersuchens eine Antwort zu übermitteln. |
(8) |
Die Durchführung behördlicher Ermittlungen bei Steuerpflichtigen, die eine der Sonderregelungen in Anspruch nehmen, sollte dem Mitgliedstaat der Identifizierung keinen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen. In diesem Sinne sollte ein Mitgliedstaat der Identifizierung alle anderen Mitgliedstaaten vorab über behördliche Ermittlungen unterrichten, die er in Bezug auf Steuerpflichtige durchzuführen beabsichtigt, die eine der Sonderregelungen in Anspruch nehmen. Der Mitgliedstaat der Identifizierung sollten den anderen Mitgliedstaaten in seiner Mitteilung ausreichende Angaben bereitstellen, anhand deren sie den Steuerpflichtigen identifizieren und den Umfang der beabsichtigten behördlichen Ermittlungen bestimmen können. In der Mitteilung sollte den anderen Mitgliedstaaten ausreichend Zeit eingeräumt werden, um eine Antwort zu übermitteln. |
(9) |
Um ein ordnungsgemäßes administratives Funktionieren der Sonderregelungen zu ermöglichen sowie die Kontrolle und Prüfung von Steuerpflichtigen, die diese in Anspruch nehmen, zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine effiziente Kommunikation die Kontaktdaten der in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Koordinierung dieser Angelegenheiten zuständigen Person austauschen. |
(10) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Diese Verordnung sollte ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Bestimmungen von Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 und die Richtlinie (EU) 2019/1995 geänderten Fassung und die entsprechenden Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 durch die Verordnung (EU) 2017/2454. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 wird wie folgt geändert:
1. |
Die folgenden Artikel 6a, 6b und 6c werden eingefügt: „Artikel 6a Austausch von Aufzeichnungen von Steuerpflichtigen oder deren Vermittlern (1) Der Mitgliedstaat des Verbrauchs ersucht gemäß den Artikeln 369, 369k und 369x der Richtlinie 2006/112/EG den Mitgliedstaat der Identifizierung unter Verwendung des Standardformulars nach Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses C(2019) 2866 der Kommission (*1) um Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen oder Vermittlers. Der Mitgliedstaat des Verbrauchs übermittelt das Standardformular auf elektronischem Wege über das CCN/CSI-Netz. Der Mitgliedstaat des Verbrauchs nimmt folgende Informationen in das Standardformular auf:
(2) Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt dem Mitgliedstaat des Verbrauchs unter Verwendung des Formulars nach Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses C(2019) 2866 die beim Steuerpflichtigen oder dessen Vermittler eingeholten Aufzeichnungen. Das Standardformular wird auf elektronischem Wege über das CCN/CSI-Netz übermittelt. (3) Die vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 47j Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermittelnde elektronische Mitteilung enthält folgende Informationen:
Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt die elektronische Mitteilung den anderen Mitgliedstaaten über das CCN/CSI-Netz. (4) Der Mitgliedstaat des Verbrauchs setzt sich mit dem Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 47j Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 unter Verwendung des Standardformulars nach Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses C(2019) 2866 und auf elektronischem Wege über das CCN/CSI-Netz ins Benehmen. Der Mitgliedstaat des Verbrauchs nimmt folgende Informationen in dieses Standardformular auf:
Stimmt der Mitgliedstaat der Identifizierung der Einleitung behördlicher Ermittlungen zu, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten über die in Absatz 3 genannte Mitteilung. Artikel 6b Standardformular für die Übermittlung von Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen oder seines Vermittlers an den Mitgliedstaat der Identifizierung Die Struktur des Standardformulars gemäß Artikel 47i Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ist in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegt. Artikel 6c Benennung einer für die Koordinierung der behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörde Die Kontaktdaten der in jedem Mitgliedstaat zuständigen Behörde für die Koordinierung der behördlichen Ermittlungen in Bezug auf Steuerpflichtige, die eine der Sonderregelungen in Anspruch nehmen, umfassen den Namen, die Abteilung, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme mit dieser zuständigen Behörde. Diese Informationen werden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das CCN/CSI-Netz zur Verfügung gestellt. (*1) Durchführungsbeschluss C(2019) 2866 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Standardformulare, der automatisierten Bereitstellung bestimmter Informationen und der Dienstgütevereinbarung.“" |
2. |
Ein neuer Anhang IV mit dem im Anhang dieser Verordnung festgelegten Wortlaut wird angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Juni 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(3) Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).
(4) Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission vom 12. Februar 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 114).
(6) Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 1).
ANHANG
„ANHANG IV
XML-Struktur des Standardformulars, das vom Steuerpflichtigen oder seinem Vermittler für die Übermittlung der gemäß Artikel 47i der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ersuchten Aufzeichnungen verwendet werden kann
In diesem Anhang wird eine XML-Struktur für das Standardformular festgelegt, das Steuerpflichtige oder ihre Vermittler zur Übermittlung von gemäß Artikel 47i der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ersuchten Aufzeichnungen verwenden können.
In dieser Struktur ist für jedes Feld Folgendes vorgesehen:
a) |
Feldindex zur Kennzeichnung der Hierarchie der einzelnen Objekte/Felder, |
b) |
Symbol „*“ zur Kennzeichnung von Pflichtfeldern. „**“ bedeutet, dass eine Auswahl zwischen Feldern getroffen werden muss, |
c) |
Feldname, |
d) |
technische Hinweise zur genauen Erläuterung, was einzutragen ist und wie, |
e) |
Format und Dimension, die anhand einer XML-Schema-Datei (XSD) zu validieren sind, |
f) |
gegebenenfalls Verweise auf Artikel 63c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates*. |
Die vorgeschlagene Struktur umfasst die folgenden Tabellen:
1. |
Header |
2. |
MasterFiles
|
3. |
SourceDocuments
|
1 – * Header
Die Tabelle „Header“ enthält die allgemeinen Informationen über den Steuerpflichtigen, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen.
Feld- index |
Pflicht-feld |
Feldname |
Technische Hinweise |
Format und Dimension, anhand der XSD-Datei zu validieren |
Artikel 63c |
1.1 |
* |
SAF-OSSFileversion |
Angabe der verwendeten SAF-OSS-Version. |
Zeichen-kette |
|
1.2 |
* |
SAF-OSSFileDateCreated |
Datum der Erstellung der SAF-OSS-Datei im Format JJJJ-MM-TT |
Datum |
|
1.3 |
* |
SAF-OSSFileCountry |
Aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode gemäß ISO-Norm 3166-1 alpha-2. Beispiel: CA für Kanada. In diesem Feld ist der Code für das Herkunftsland des Steuerpflichtigen anzugeben. |
Zeichen-kette (2) |
|
1.4 |
* |
OSSVATRegistrationNumber |
Hier ist die vom Mitgliedstaat der Identifizierung (MSI) zugewiesene MwSt.-Identifikationsnummer einzutragen. |
Zeichen-kette (12) |
|
1.5 |
* |
CompanyName |
Offizielle Bezeichnung des Unternehmens oder Name des Steuerpflichtigen. |
Entfällt |
|
1.5.1 |
** |
NameFree |
Eingabe des Namens in freiem Format. |
Zeichen-kette |
|
1.5.2 |
** |
NameStruct |
|
Entfällt |
|
1.5.2.1 |
|
PrecedingTitle |
Vorangestellter Titel, z. B. „Ihre Exzellenz“. |
Zeichen-kette |
|
1.5.2.2 |
|
Title |
Liste der Titel/Anreden, z. B. „Herr“, „Frau“, „Dr.“. Dieses Element kann beliebig oft angelegt werden, wenn mehr als eine Angabe erforderlich ist. |
Zeichen-kette |
|
1.5.2.3 |
* |
FirstName |
Vorname |
Zeichen-kette |
|
1.5.2.4 |
|
MiddleName |
Liste der weiteren Vornamen. Dieses Element kann beliebig oft angelegt werden, wenn mehr als eine Angabe erforderlich ist. |
Zeichen-kette |
|
1.5.2.5 |
|
NamePrefix |
Vorsatzworte wie z. B. „von“. |
Zeichen-kette |
|
1.5.2.6 |
* |
LastName |
Nachname/Familienname |
Zeichen-kette |
|
1.5.2.7 |
|
GenerationIdentifier |
Liste der genealogischen Zusätze, z. B. „junior“ und „senior“. Dieses Element kann beliebig oft angelegt werden, wenn mehr als eine Angabe erforderlich ist. |
Zeichen-kette |
|
1.5.2.8 |
|
Suffix |
Liste der nachgestellten Namenszusätze, z. B. „PhD“, „UOM“. Dieses Element kann beliebig oft angelegt werden, wenn mehr als eine Angabe erforderlich ist. |
Zeichen-kette |
|
1.5.2.9 |
|
GeneralSuffix |
Allgemeiner nachgestellter Namenszusatz (z. B. „außer Dienst“). |
Zeichen-kette |
|
1.5.2.10 |
|
MaidenName |
Früherer Nachname, z. B. vor der Eheschließung. |
Zeichen-kette |
|
1.5.3 |
|
NameFree |
|
Zeichen-kette |
|
1.6 |
|
BusinessName |
Geschäftsname des Steuerpflichtigen. |
Zeichen-kette |
|
1.7 |
* |
StartDate |
Das Element StartDate enthält das Datum des ersten Tages des Berichtszeitraums für diese XML-Datei im Format JJJJ-MM-TT. |
Datum |
|
1.8 |
* |
EndDate |
Das Element EndDate enthält das Datum des letzten Tages des Berichtszeitraums für diese XML-Datei im Format JJJJ-MM-TT. |
Datum |
|
1.9 |
* |
CurrencyCode |
Hier ist die Standardwährung (EUR) anzugeben, die in den Währungsfeldern zu verwenden ist. |
Zeichen-kette (3) |
|
1.10 |
|
DataLocation |
Hier sind die Angaben zum Dienstleister, bei dem die Daten aufbewahrt sind, und/oder die Angaben zum Dritten, der Dokumente für Rechnung des Steuerpflichtigen ausstellt, einzutragen. Dieses Element kann beliebig oft angelegt werden, wenn mehr als eine Angabe erforderlich ist. |
Entfällt |
|
1.10.1 |
|
ProviderTaxID |
Hier sind die Steuer-Identifikationsnummer/Steuerregisternummer des Dienstleisters und/oder des Dritten einzutragen, der/die Dokumente für Rechnung des Steuerpflichtigen ausstellt/ausstellen. |
Zeichen-kette |
|
1.10.2 |
|
ProviderName |
Hier sind der Name des Dienstleisters und/oder des Dritten einzutragen, der/die Dokumente für Rechnung des Steuerpflichtigen ausstellt/ausstellen. |
Zeichen-kette |
|
1.10.3 |
|
Country |
Das Feld ist gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2 auszufüllen. Hier ist der Code des Landes, in dem die Daten aufbewahrt werden, und/oder der Code des Herkunftslandes des Dritten anzugeben. |
Zeichen-kette (2) |
|
1.11 |
|
HeaderComment |
Zusätzliche Anmerkungen. |
Zeichen-kette |
|
1.12 |
|
Telephone |
In diesem Feld ist die Vorwahl des Landes anzugeben. Dieses Element kann beliebig oft angelegt werden, wenn mehr als eine Angabe erforderlich ist. |
Zeichen-kette (20) |
|
1.13 |
|
|
Dieses Element kann beliebig oft angelegt werden, wenn mehr als eine Angabe erforderlich ist. |
Zeichen-kette |
|
1.14 |
|
Website |
|
Zeichen-kette |
|
2 – * MasterFiles
2.1 Customer
Die Tabelle „Customer“ enthält eine Kundenliste.
Feld- index |
Pflicht-feld |
Feldname |
Technische Hinweise |
Format und Dimension, anhand der XSD-Datei zu validieren |
Artikel 63c |
||||||||||||||||
2.1.1 |
* |
CustomerID |
Die Kundenliste darf nicht mehr als eine Registrierung mit derselben CustomerID (Kundenkennung) enthalten. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.2 |
|
CustomerTaxID |
Falls bekannt, ist die Steuer-Identifikationsnummer/Steuerregisternummer anzugeben. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.3 |
|
TaxCountryID |
Anzugeben ist der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode nach ISO-Norm 3166-1 alpha-2 des Landes, das die Steuer-Identifikationsnummer/Steuerregisternummer erteilt hat. |
Zeichen-kette (2) |
|
||||||||||||||||
2.1.4 |
|
CustomerName |
Auszufüllen, wenn gefordert und eine Rechnung ausgestellt wurde. |
Entfällt |
Abs. 1 Buchst. j Abs. 2 Buchst. i |
||||||||||||||||
2.1.4.1 |
* |
NameType |
Folgende Angaben sind einzutragen:
|
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.4.2 |
** |
NameFree |
Eingabe des Namens in freiem Format. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.4.3 |
** |
NameStruct |
|
Entfällt |
|
||||||||||||||||
2.1.4.3.1 |
|
PrecedingTitle |
Vorangestellter Titel, z. B. „Ihre Exzellenz“. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.4.3.2 |
|
Title |
Liste der Titel/Anreden, z. B. „Herr“, „Frau“, „Dr.“. Dieses Element kann beliebig oft angelegt werden, wenn mehr als eine Angabe erforderlich ist. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.4.3.3 |
* |
FirstName |
Vorname |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.4.3.4 |
|
MiddleName |
Liste der weiteren Vornamen. Dieses Element kann beliebig oft angelegt werden, wenn mehr als eine Angabe erforderlich ist. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.4.3.5 |
|
NamePrefix |
Vorsatzworte wie z. B. „von“. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.4.3.6 |
* |
LastName |
Nachname/Familienname |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.4.3.7 |
|
GenerationIdentifier |
Liste der genealogischen Zusätze, z. B. „junior“ und „senior“. Dieses Element kann beliebig oft angelegt werden, wenn mehr als eine Angabe erforderlich ist. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.4.3.8 |
|
Suffix |
Die Liste der nachgestellten Namenszusätze, z. B. „PhD“, „UOM“. Dieses Element kann beliebig oft angelegt werden, wenn mehr als eine Angabe erforderlich ist. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.4.3.9 |
|
GeneralSuffix |
Allgemeiner nachgestellter Namenszusatz (z. B. „außer Dienst“). |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.4.3.10 |
|
MaidenName |
Früherer Nachname, z. B. vor der Eheschließung. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.4.4 |
|
NameFree |
|
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.5 |
|
BillingAddress |
Dieses Element kann beliebig oft angelegt werden, wenn mehr als eine Angabe erforderlich ist. |
Entfällt |
Abs. 1 Buchst. j Abs. 2 Buchst. i |
||||||||||||||||
2.1.5.1 |
* |
BillingAddressID |
Eindeutiger Schlüssel für jede Rechnungsanschrift. |
Ganze Zahlen (integer) |
|
||||||||||||||||
2.1.5.2 |
** |
AddressFree |
Anschrift in freiem Format (obligatorisch mit Postleitzahl, falls verfügbar). Das Element AddressFree muss, falls vorhanden, die Anschrift in der Form enthalten, wie sie auf einem Umschlag erscheinen soll, wobei die einzelnen Zeilen durch Wagenrücklaufzeichen getrennt sind. Falls unbekannt, „unknown“ (unbekannt) angeben. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.5.3 |
** |
AddressStruct |
|
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.5.3.1 |
|
Street |
Straße |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.5.3.2 |
|
BuildingIdentifier |
Bezeichner des Gebäudes in der Straße, in der Regel eine Nummer. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.5.3.3 |
|
SuiteIdentifier |
Bezeichner eines Büros oder eines ähnlichen Gebäudeteils. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.5.3.4 |
|
FloorIdentifier |
Bezeichner eines Stockwerks innerhalb eines Gebäudes. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.5.3.5 |
|
DistrictName |
Name des Bezirks, in dem die Anschrift liegt. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.5.3.6 |
|
POB |
Postfach |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.5.3.7 |
|
PostCode |
Postleitzahl ist anzugeben, falls verfügbar. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.5.3.8 |
* |
City |
Falls unbekannt, „unknown“ (unbekannt) angeben. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.5.3.9 |
|
CountrySubentity |
Geografisches Gebiet des Landes, das größer ist als ein Bezirk oder eine Stadt, z. B. ein Kreis, ein Departement, ein Bundesland, ein Kanton. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.5.3.10 |
|
OtherLocalId |
Weiterer Bestandteil der Anschrift. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.5.4 |
|
AddressFree |
Anschrift in freiem Format (obligatorisch mit Postleitzahl, falls verfügbar). Das Element AddressFree muss, falls vorhanden, die Anschrift in der Form enthalten, wie sie auf einem Umschlag erscheinen soll, wobei die einzelnen Zeilen durch Wagenrücklaufzeichen getrennt sind. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.5.5 |
* |
Country |
Wenn das Land bekannt ist, ist das Feld gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2 auszufüllen. Der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode der Anschrift. Falls unbekannt, ist „ZZ“ anzugeben. |
Zeichen-kette (2) |
|
||||||||||||||||
2.1.6 |
|
ShipToAddress |
Dieses Element kann beliebig oft angelegt werden, wenn mehr als eine Angabe erforderlich ist. In diesem Feld sind die verschiedenen bekannten ständigen Lieferorte gemäß der Kundendatei anzugeben. Ein anderer in einem Beförderungsdokument oder einer Rechnung angeführter Lieferort, der nicht zur späteren Verwendung in die Kundendatei aufgenommen wird, muss nicht in diesem Element angegeben werden. |
Entfällt |
Abs. 1 Buchst. a Abs. 1 Buchst. k Abs. 2 Buchst. a Abs. 2 Buchst. j |
||||||||||||||||
2.1.6.1 |
** |
AddressFree |
Anschrift in freiem Format (obligatorisch mit Postleitzahl, falls verfügbar). Das Element AddressFree muss, falls vorhanden, die Anschrift in der Form enthalten, wie sie auf einem Umschlag erscheinen soll, wobei die einzelnen Zeilen durch Wagenrücklaufzeichen getrennt sind. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.6.2 |
** |
AddressStruct |
|
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.6.2.1 |
|
Street |
Straße |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.6.2.2 |
|
BuildingIdentifier |
Bezeichner des Gebäudes in der Straße, in der Regel eine Nummer. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.6.2.3 |
|
SuiteIdentifier |
Bezeichner eines Büros oder eines ähnlichen Gebäudeteils. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.6.2.4 |
|
FloorIdentifier |
Bezeichner eines Stockwerks innerhalb eines Gebäudes. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.6.2.5 |
|
DistrictName |
Name des Bezirks, in dem die Anschrift liegt. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.6.2.6 |
|
POB |
Postfach |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.6.2.7 |
|
PostCode |
Postleitzahl ist anzugeben, falls verfügbar. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.6.2.8 |
* |
City |
|
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.6.2.9 |
|
CountrySubentity |
Geografisches Gebiet des Landes, das größer ist als ein Bezirk oder eine Stadt, z. B. ein Kreis, ein Departement, ein Bundesland, ein Kanton. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.6.2.10 |
|
OtherLocalId |
Weiterer Bestandteil der Anschrift. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.6.3 |
|
AddressFree |
Anschrift in freiem Format (obligatorisch mit Postleitzahl, falls verfügbar). Das Element AddressFree muss, falls vorhanden, die Anschrift in der Form enthalten, wie sie auf einem Umschlag erscheinen soll, wobei die einzelnen Zeilen durch Wagenrücklaufzeichen getrennt sind. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||
2.1.6.4 |
* |
Country |
Das Feld ist gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2 auszufüllen. Aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode der Anschrift. |
Zeichen-kette (2) |
|
||||||||||||||||
2.1.7 |
|
Telephone |
In diesem Feld ist die Vorwahl des Landes anzugeben. Dieses Element kann beliebig oft angelegt werden, wenn mehr als eine Angabe erforderlich ist. |
Zeichen-kette (20) |
|
||||||||||||||||
2.1.8 |
|
|
Dieses Element kann beliebig oft angelegt werden, wenn mehr als eine Angabe erforderlich ist. |
Zeichen-kette |
|
3 – * SourceDocuments
3.1 – Transactions
Die Tabelle „Transactions“ enthält eine Liste von Verkaufsrechnungen/Umsätzen. Die stornierten Belege/Umsätze sollten ausgewiesen werden, damit die fortlaufende Belegnummerierung überprüft werden kann. Mit Ausnahme der Zeilen ohne steuerliche Relevanz, d. h. technische Beschreibungen, Installationsanleitungen und Garantiebedingungen, sollten alle Beleg-/Umsatzzeilen exportiert werden.
Feld- index |
Pflicht-feld |
Feldname |
Technische Hinweise |
Format und Dimension, anhand der XSD-Datei zu validieren |
Artikel 63c |
||||||||||||||||||
3.1.1 |
* |
NumberOfEntries |
In diesem Feld ist die Gesamtzahl der Umsätze, einschließlich stornierter Umsätze, anzugeben. |
Ganze Zahlen (integer) |
|
||||||||||||||||||
3.1.2 |
* |
TotalDebit |
In diesem Feld ist die Kontrollsumme des Feldes DebitAmount ohne stornierte Umsätze anzugeben. |
Währung |
|
||||||||||||||||||
3.1.3 |
* |
TotalCredit |
In diesem Feld ist die Kontrollsumme des Feldes CreditAmount ohne stornierte Umsätze anzugeben. |
Währung |
|
||||||||||||||||||
3.1.4 |
|
Transaction |
Verkaufsumsätze/-belege. |
Entfällt |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.1 |
* |
TransactionNo |
Eindeutige Umsatz-/Belegnummer. |
Zeichen-kette |
Abs. 1 Buchst. j, Abs. 2 Buchst. i Abs. 1 Buchst. l, Abs. 2 Buchst. k |
||||||||||||||||||
3.1.4.2 |
* |
DocumentStatus |
|
Entfällt |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.2.1 |
* |
TransactionStatus |
Folgende Werte sind in dem Feld einzutragen:
|
Zeichen-kette (1) |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.2.2 |
* |
TransactionStatusDate |
Datum der letzten Aufzeichnung des Umsatzstatus mit Angabe von Stunde, Minute und Sekunde:
|
Datum und Uhrzeit |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.2.3 |
|
Reason |
Grund für die Änderung des Umsatzstatus. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.3 |
|
Period |
Quartal des Besteuerungszeitraums ist hier anzugeben:
Bei der Einfuhrregelung ist der Monat des Besteuerungszeitraums anzugeben:
|
Zeichen-kette (8) |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.4 |
* |
TransactionDate |
Erstellungsdatum des Verkaufsumsatzes im Format JJJJ-MM-TT. |
Datum |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.5 |
* |
TransactionType |
|
Zeichen-kette (2) |
|
||||||||||||||||||
|
Abs. 1 Buchst. l, Abs. 2 Buchst. k Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2 Buchst. e |
||||||||||||||||||||||
3.1.4.6 |
* |
SystemEntryDate |
Zeitpunkt der letzten Speicherung der Aufzeichnungen vor der Übermittlung mit obligatorischer Angabe von Stunde, Minute und Sekunde:
Sekundengenauer Zeitpunkt der Umsatzaufzeichnung. |
Datum und Uhrzeit |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.7 |
* |
BillingIndicators |
|
Entfällt |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.7.1 |
* |
PartyBillingIndicator |
Folgende Werte sind in dem Feld einzutragen:
|
Ganze Zahlen (integer) |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.7.2 |
* |
SourceBilling |
Die verschiedenen Fakturierungsprogramme werden jeweils mit einem eindeutigen Schlüssel bezeichnet, wobei die Umsätze/Rechnungen, die von dem zur Generierung der SAF-OSS-Datei genutzten Fakturierungsprogramm erstellt wurden, mit „0“ bezeichnet werden. Mit den übrigen Schlüsseln werden die in anderen Fakturierungsprogrammen erstellten Umsätze/Rechnungen bezeichnet, die in das zur Generierung der SAF-OSS-Datei genutzte Fakturierungsprogramm aufgenommen wurden. |
Ganze Zahlen (integer) |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.8 |
* |
CustomerID |
Eindeutiger Schlüssel der Kundentabelle [Customer] unter Beachtung der für das Element CustomerID festgelegten Regel. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.9 |
|
OSSScheme |
Folgende Werte sind einzutragen:
|
Ganze Zahlen (integer) |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10 |
|
MSC |
Informationen zum Ort des Verbrauchs. |
Entfällt |
Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. a |
||||||||||||||||||
3.1.4.10.1 |
* |
Country |
Dieses Feld ist gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2 auszufüllen. |
Zeichen-kette (2) |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.2 |
* |
CustomerLocation |
Anzugeben sind alle Nachweise, die in die Entscheidungsfindung eingeflossen sind, auch wenn letztlich nur einer zur Bestimmung des Landes des Verbrauchs herangezogen wurde. Dieses Element kann beliebig oft angelegt werden, wenn mehr als eine Angabe erforderlich ist. |
Entfällt |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.2.1 |
* |
EvidenceforCustomerLocation |
Folgende Werte sind einzutragen:
|
Zeichen-kette (1) |
Abs. 1 Buchst. k |
||||||||||||||||||
3.1.4.10.2.2 |
* |
LocationEvidence |
Anzugeben ist der Nachweis, anhand dessen das Land des Verbrauchs gemäß dem Feld „EvidenceforCustomerLocation“ bestimmt werden konnte, z. B. IP-Adresse, Telefonnummer mit Ländervorwahl, internationale Kontonummer (IBAN) oder Referenz genutzter sonstiger Zahlungsdienste usw. Wird die Rechnungsadresse als Nachweis herangezogen, muss in diesem Feld einer der eindeutigen BillingAddressID-Schlüssel aus der Tabelle Customer eingetragen werden. Wird der Verbrauchsort anhand des Lieferorts bestimmt, so ist in diesem Feld die Zeichenfolge „Lieferort“ anzugeben, und in das ShipToAddress-Element 3.1.4.10.3 ist die Anschrift einzutragen. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.2.3 |
* |
LocationEvidenceIndicator |
Folgende Werte sind in dem Feld einzutragen:
|
Ganze Zahlen (integer) |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.3 |
|
ShipToAddress |
Informationen über den Lieferort, an dem Gegenstände oder Dienstleistungen dem Kunden oder einer von ihm beauftragten Person bereitgestellt wurden. |
Entfällt |
Abs. 1 Buchst. k, Abs. 2 Buchst. j |
||||||||||||||||||
3.1.4.10.3.1 |
** |
AddressFree |
Anschrift in freiem Format (obligatorisch mit Postleitzahl, falls verfügbar). Das Element AddressFree muss, falls vorhanden, die Anschrift in der Form enthalten, wie sie auf einem Umschlag erscheinen soll, wobei die einzelnen Zeilen durch Wagenrücklaufzeichen getrennt sind. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.3.2 |
** |
AddressStruct |
|
Entfällt |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.3.2.1 |
|
Street |
Straße |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.3.2.2 |
|
BuildingIdentifier |
Bezeichner des Gebäudes in der Straße, in der Regel eine Nummer. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.3.2.3 |
|
SuiteIdentifier |
Bezeichner eines Büros oder eines ähnlichen Gebäudeteils. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.3.2.4 |
|
FloorIdentifier |
Bezeichner eines Stockwerks innerhalb eines Gebäudes. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.3.2.5 |
|
DistrictName |
Name des Bezirks, in dem die Anschrift liegt. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.3.2.6 |
|
POB |
Postfach |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.3.2.7 |
|
PostCode |
Postleitzahl ist anzugeben, falls verfügbar. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.3.2.8 |
* |
City |
|
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.3.2.9 |
|
CountrySubentity |
Geografisches Gebiet des Landes, das größer ist als ein Bezirk oder eine Stadt, z. B. ein Kreis, ein Departement, ein Bundesland, ein Kanton. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.3.2.10 |
|
OtherLocalId |
Weiterer Bestandteil der Anschrift. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.3.3 |
|
AddressFree |
Anschrift in freiem Format (obligatorisch mit Postleitzahl, falls verfügbar). Das Element AddressFree muss, falls vorhanden, die Anschrift in der Form enthalten, wie sie auf einem Umschlag erscheinen soll, wobei die einzelnen Zeilen durch Wagenrücklaufzeichen getrennt sind. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.3.4 |
* |
Country |
Das Feld ist gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2 auszufüllen. Der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode der Anschrift. |
Zeichen-kette (2) |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.4 |
|
ShipFromAddress |
Informationen über den Ort des Versands der an den Kunden verkauften Waren. |
Entfällt |
Abs. 1 Buchst. k, Abs. 2 Buchst. j |
||||||||||||||||||
3.1.4.10.4.1 |
** |
AddressFree |
Anschrift in freiem Format (obligatorisch mit Postleitzahl, falls verfügbar). Das Element AddressFree muss, falls vorhanden, die Anschrift in der Form enthalten, wie sie auf einem Umschlag erscheinen soll, wobei die einzelnen Zeilen durch Wagenrücklaufzeichen getrennt sind. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.4.2 |
** |
AddressStruct |
|
Entfällt |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.4.2.1 |
|
Street |
Straße |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.4.2.2 |
|
BuildingIdentifier |
Bezeichner des Gebäudes in der Straße, in der Regel eine Nummer. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.4.2.3 |
|
SuiteIdentifier |
Bezeichner eines Büros oder eines ähnlichen Gebäudeteils. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.4.2.4 |
|
FloorIdentifier |
Bezeichner eines Stockwerks innerhalb eines Gebäudes. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.4.2.5 |
|
DistrictName |
Name des Bezirks, in dem die Anschrift liegt. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.4.2.6 |
|
POB |
Postfach |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.4.2.7 |
|
PostCode |
Postleitzahl ist anzugeben, falls verfügbar. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.4.2.8 |
* |
City |
|
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.4.2.9 |
|
CountrySubentity |
Geografisches Gebiet des Landes, das größer ist als ein Bezirk oder eine Stadt, z. B. ein Kreis, ein Departement, ein Bundesland, ein Kanton. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.4.2.10 |
|
OtherLocalId |
Weiterer Bestandteil der Anschrift. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.4.3 |
|
AddressFree |
Anschrift in freiem Format (obligatorisch mit Postleitzahl, falls verfügbar). Das Element AddressFree muss, falls vorhanden, die Anschrift in der Form enthalten, wie sie auf einem Umschlag erscheinen soll, wobei die einzelnen Zeilen durch Wagenrücklaufzeichen getrennt sind. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.4.4 |
* |
Country |
Das Feld ist gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2 auszufüllen. Aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode der Anschrift. |
Zeichen-kette (2) |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.5 |
|
MovementEndTime |
Datum und Uhrzeit des Endes der Güterbeförderung mit Angabe von Stunde, Minute und Sekunde:
|
Datum und Uhrzeit |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.10.6 |
|
MovementStartTime |
Datum und Uhrzeit des Beginns der Güterbeförderung mit Angabe von Stunde, Minute und Sekunde:
|
Datum und Uhrzeit |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11 |
* |
Line |
|
Entfällt |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.1 |
* |
LineNumber |
Die Zeilen müssen in der gleichen Reihenfolge wie im Original exportiert werden (und innerhalb des Vorgangs eindeutig sein). |
Ganze Zahlen (integer) |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2 |
|
MSC |
Informationen zum Ort des Verbrauchs. Dieses Element ist auszufüllen, wenn der Ort des Verbrauchs in jeder Zeile unterschiedlich ist, ansonsten kann nur das Element 3.1.4.10 Mitgliedstaat des Verbrauchs (MSC) ausgefüllt werden. |
Entfällt |
Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. a |
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.1 |
* |
Country |
Dieses Feld ist gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2 auszufüllen. |
Zeichen-kette (2) |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.2 |
* |
CustomerLocation |
Anzugeben sind alle Nachweise, die in die Entscheidungsfindung eingeflossen sind, auch wenn letztlich nur einer zur Bestimmung des Landes des Verbrauchs herangezogen wurde. Dieses Element kann beliebig oft angelegt werden, wenn mehr als eine Angabe erforderlich ist. |
Entfällt |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.2.1 |
* |
EvidenceforCustomerLocation |
Folgende Werte sind einzutragen:
|
Zeichen-kette (1) |
Abs. 1 Buchst. k |
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.2.2 |
* |
LocationEvidence |
Anzugeben ist der Nachweis, anhand dessen das Land des Verbrauchs gemäß dem Feld „EvidenceforCustomerLocation“ bestimmt werden konnte, z. B. IP-Adresse, Telefonnummer mit Ländervorwahl, internationale Kontonummer (IBAN) oder Referenz genutzter sonstiger Zahlungsdienste usw. Wird die Rechnungsadresse als Nachweis herangezogen, muss in diesem Feld einer der eindeutigen BillingAddressID-Schlüssel aus der Tabelle Customer eingetragen werden. Wird der Verbrauchsort anhand des Lieferorts bestimmt, so ist „Lieferort“ und das ShipToAddress-Element einzutragen. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.2.3 |
* |
LocationEvidenceIndicator |
Folgende Werte sind in dem Feld einzutragen:
|
Ganze Zahlen (integer) |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.3 |
|
ShipToAddress |
Informationen über den Lieferort, an dem Gegenstände oder Dienstleistungen dem Kunden oder einer von ihm beauftragten Person bereitgestellt wurden. |
Entfällt |
Abs. 1 Buchst. k, Abs. 2 Buchst. j |
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.3.1 |
** |
AddressFree |
Anschrift in freiem Format (obligatorisch mit Postleitzahl, falls verfügbar). Das Element AddressFree muss, falls vorhanden, die Anschrift in der Form enthalten, wie sie auf einem Umschlag erscheinen soll, wobei die einzelnen Zeilen durch Wagenrücklaufzeichen getrennt sind. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.3.2 |
** |
AddressStruct |
|
Entfällt |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.3.2.1 |
|
Street |
Straße |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.3.2.2 |
|
BuildingIdentifier |
Bezeichner des Gebäudes in der Straße, in der Regel eine Nummer. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.3.2.3 |
|
SuiteIdentifier |
Bezeichner eines Büros oder eines ähnlichen Gebäudeteils. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.3.2.4 |
|
FloorIdentifier |
Bezeichner eines Stockwerks innerhalb eines Gebäudes. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.3.2.5 |
|
DistrictName |
Name des Bezirks, in dem die Anschrift liegt. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.3.2.6 |
|
POB |
Postfach |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.3.2.7 |
|
PostCode |
Postleitzahl ist anzugeben, falls verfügbar. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.3.2.8 |
* |
City |
|
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.3.2.9 |
|
CountrySubentity |
Geografisches Gebiet des Landes, das größer ist als ein Bezirk oder eine Stadt, z. B. ein Kreis, ein Departement, ein Bundesland, ein Kanton. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.3.2.10 |
|
OtherLocalId |
Weiterer Bestandteil der Anschrift. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.3.3 |
|
AddressFree |
Anschrift in freiem Format (obligatorisch mit Postleitzahl, falls verfügbar). Das Element AddressFree muss, falls vorhanden, die Anschrift in der Form enthalten, wie sie auf einem Umschlag erscheinen soll, wobei die einzelnen Zeilen durch Wagenrücklaufzeichen getrennt sind. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.3.4 |
* |
Country |
Das Feld ist gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2 auszufüllen. Der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode der Anschrift. |
Zeichen-kette (2) |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.4 |
|
ShipFromAddress |
Informationen über den Ort des Versands der an den Kunden verkauften Waren. |
Entfällt |
Abs. 1 Buchst. k, Abs. 2 Buchst. j |
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.4.1 |
** |
AddressFree |
Anschrift in freiem Format (obligatorisch mit Postleitzahl, falls verfügbar). Das Element AddressFree muss, falls vorhanden, die Anschrift in der Form enthalten, wie sie auf einem Umschlag erscheinen soll, wobei die einzelnen Zeilen durch Wagenrücklaufzeichen getrennt sind. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.4.2 |
** |
AddressStruct |
|
Entfällt |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.4.2.1 |
|
Street |
Straße |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.4.2.2 |
|
BuildingIdentifier |
Bezeichner des Gebäudes in der Straße, in der Regel eine Nummer. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.4.2.3 |
|
SuiteIdentifier |
Bezeichner eines Büros oder eines ähnlichen Gebäudeteils. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.4.2.4 |
|
FloorIdentifier |
Bezeichner eines Stockwerks innerhalb eines Gebäudes. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.4.2.5 |
|
DistrictName |
Name des Bezirks, in dem die Anschrift liegt. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.4.2.6 |
|
POB |
Postfach |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.4.2.7 |
|
PostCode |
Postleitzahl ist anzugeben, falls verfügbar. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.4.2.8 |
* |
City |
|
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.4.2.9 |
|
CountrySubentity |
Geografisches Gebiet des Landes, das größer ist als ein Bezirk oder eine Stadt, z. B. ein Kreis, ein Departement, ein Bundesland, ein Kanton. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.4.2.10 |
|
OtherLocalId |
Weiterer Bestandteil der Anschrift. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.4.3 |
|
AddressFree |
Anschrift in freiem Format (obligatorisch mit Postleitzahl, falls verfügbar). Das Element AddressFree muss, falls vorhanden, die Anschrift in der Form enthalten, wie sie auf einem Umschlag erscheinen soll, wobei die einzelnen Zeilen durch Wagenrücklaufzeichen getrennt sind. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.4.4 |
* |
Country |
Das Feld ist gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2 auszufüllen. Der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode der Anschrift. |
Zeichen-kette (2) |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.5 |
|
MovementEndTime |
Datum und Uhrzeit des Endes der Güterbeförderung mit Angabe von Stunde, Minute und Sekunde:
|
Datum und Uhrzeit |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.2.6 |
|
MovementStartTime |
Datum und Uhrzeit des Beginns der Güterbeförderung mit Angabe von Stunde, Minute und Sekunde:
|
Datum und Uhrzeit |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.3 |
|
OrderReferences |
Hier ist die Auftragsnummer anzugeben. Dieses Element kann beliebig oft angelegt werden, wenn mehr als eine Angabe erforderlich ist. |
Entfällt |
Abs. 2 Buchst. l |
||||||||||||||||||
3.1.4.11.3.1 |
* |
OriginatingON |
Hier ist die Auftrags-/Umsatznummer einzutragen. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.3.2 |
|
OrderDate |
Hier ist das Auftragsdatum im Format JJJJ-MM-TT anzugeben. |
Datum |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.4 |
|
DocumentReferences |
Dieses Element kann beliebig oft angelegt werden, wenn mehr als eine Angabe erforderlich ist. |
Entfällt |
Abs. 2 Buchst. m |
||||||||||||||||||
3.1.4.11.4.1 |
* |
DocumentType |
Folgende Werte sind hier einzutragen:
|
Zeichen-kette (2) |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.4.2 |
* |
DocumentReference |
Hier ist die eindeutige Sendungsnummer einzutragen. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.4.3 |
|
DocumentDate |
Im Format JJJJ-MM-TT auszufüllen. |
Datum |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.5 |
* |
ProductCode |
Der eindeutige Code in der Liste der Waren/Dienstleistungen. |
Zeichen-kette |
Abs. 2 Buchst. b |
||||||||||||||||||
3.1.4.11.6 |
* |
ProductCategory |
„BA“ — Hörfunk- oder Fernsehsendungen, die über einen Hörfunk- oder Fernsehsender verbreitet oder weiterverbreitet werden, „BB“ — Hörfunk- oder Fernsehsendungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netzwerk (IP-Streaming) verbreitet werden, wenn sie direkt oder zeitgleich zu ihrer Verbreitung oder Weiterverbreitung durch ein Hörfunk- oder Fernsehnetzwerk übertragen werden, „TA“ — Festnetz- und Mobiltelefondienste zur wechselseitigen Ton-, Daten- und Videoübertragung einschließlich Videofonie, d. h. Telefondienstleistungen mit bildgebender Komponente, „TB“ — über das Internet erbrachte Telefondienste einschließlich VoIP-Diensten (Voice over Internet Protocol), „TC“ — Sprachspeicherung (Voicemail), Anklopfen, Rufumleitung, Anruferkennung, Dreiwegeanruf und andere Anrufverwaltungsdienste, „TD“ — Personenrufdienste (Paging-Dienste), „TE“ — Audiotextdienste, „TF“ — Fax, Telegrafie und Fernschreiben, „TG“ — Telefon-Helpdesks, bei denen Nutzer bei Problemen mit ihrem Hörfunk- oder Fernsehnetzwerk, dem Internet oder ähnlichen elektronischen Netzwerken Hilfe erhalten, „TH“ — Zugang zum Internet einschließlich des World Wide Web, „TI“ — Private Netzanschlüsse für Telekommunikationsverbindungen zur ausschließlichen Nutzung durch den Dienstleistungsempfänger, „TJ“ — Private Netzanschlüsse für Telekommunikationsverbindungen zur ausschließlichen Nutzung durch den Dienstleistungsempfänger, „TK“ — die Weiterleitung der Audio- und audiovisuellen Erzeugnisse eines Mediendiensteanbieters über Kommunikationsnetze durch eine andere Person als den Mediendiensteanbieter, „SA“ — Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen, „SB“ — Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung, „SC“ — Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen sowie Bereitstellung von Datenbanken, „SD“ — Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien sowie von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung, „SE“ — Erbringung von Fernunterrichtsleistungen, „GD“ — Gegenstände, „OS“ — Sonstige Dienstleistungen, „TX“ — Sonstige Steuern außer Mehrwertsteuer (z. B. Umweltsteuern), „OT“ — Sonstiges (z. B. Fracht, Versicherungen usw.). |
Zeichen-kette (2) |
Abs. 1 Buchst. b |
||||||||||||||||||
3.1.4.11.7 |
|
ClassificationCode |
Hier sind die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) für Waren oder die Codes der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) für Dienstleistungen einzutragen. Beispiele: 92029030 für einen KN-Code 611051 für einen CPA-Code |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.8 |
* |
Description |
Beschreibung der Umsatz-/Rechnungszeile. |
Zeichen-kette |
Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. b |
||||||||||||||||||
3.1.4.11.9 |
* |
Quantity |
|
Dezimal-zahlen (decimal) |
Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. b |
||||||||||||||||||
3.1.4.11.10 |
* |
UnitOfMeasure |
|
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.11 |
* |
UnitPrice |
|
Währung |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.12 |
* |
DateofSupply |
Datum der Versendung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistung im Format JJJJ-MM-TT. |
Datum |
Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. c |
||||||||||||||||||
3.1.4.11.13 |
|
References |
Verweise auf Unterlagen zur Berichtigung des Verkaufsbetrags. |
Entfällt |
Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2 Buchst. e |
||||||||||||||||||
3.1.4.11.13.1. |
* |
Reference |
Im Falle von Gutschriften, Lastschriften oder gleichwertigen Umsätzen: Verweis auf die Rechnung bzw. den Umsatz durch eindeutige Zuordnung der Rechnung bzw. des Umsatzes, sofern diese/dieser in den jeweiligen Systemen vorhanden ist. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.13.2. |
|
Reason |
Hier ist der Grund für die Gutschrift oder Lastschrift anzugeben. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.14 |
** |
DebitAmount |
Soll-Buchungszeile im Verkaufskonto (ausgestellte Gutschriften). |
Währung |
Abs. 1 Buchst. d und e, Abs. 2 Buchst. d und e |
||||||||||||||||||
3.1.4.11.15 |
** |
CreditAmount |
Haben-Buchungszeile im Verkaufskonto (erstellte Umsätze oder Rechnungen und Lastschriften). |
Währung |
Abs. 1 Buchst. d und e, Abs. 2 Buchst. d und e |
||||||||||||||||||
3.1.4.11.16 |
* |
Tax |
|
Entfällt |
Abs. 1 Buchst. f, Abs. 2 Buchst. f |
||||||||||||||||||
3.1.4.11.16.1 |
* |
TaxCountryRegion |
Hier ist das Land oder die Region einzutragen, von dem/der die Steuer erhoben wird. Dieses Feld ist gemäß der Norm ISO 3166-2 auszufüllen. Beispiel: „PT-20“ für die Autonome Region Azoren. |
Zeichen-kette (5) |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.16.2 |
* |
TaxCode |
Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs:
|
Zeichen-kette |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.16.3 |
* |
VAT Rate |
In diesem Feld ist der anwendbare Steuersatz anzugeben. |
Dezimal-zahlen (decimal) |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.11.17 |
|
SettlementAmount |
Höhe des Zeilenrabatts und anteiliger Gesamtrabatt. |
Währung |
Abs. 1 Buchst. d und e, Abs. 2 Buchst. d und e |
||||||||||||||||||
3.1.4.12 |
* |
DocumentTotals |
|
Entfällt |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.12.1 |
* |
TaxPayable |
Gesamtbetrag der Steuern. |
Währung |
Abs. 1 Buchst. g, Abs. 2 Buchst. g |
||||||||||||||||||
3.1.4.12.2 |
* |
TaxableAmount |
Hier ist der Gesamtbetrag des Belegs/Umsatzes ohne Steuern anzugeben. In diesem Feld dürfen keine Steuerbeträge enthalten sein. |
Währung |
Abs. 1 Buchst. d, Abs. 2 Buchst. d |
||||||||||||||||||
3.1.4.12.3 |
* |
GrossTotal |
Hier ist der Gesamtbetrag des Belegs/Umsatzes inklusive Steuern anzugeben. |
Währung |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.12.4 |
* |
Currency |
Ursprüngliche Währung, die bei der Erstellung des Umsatzes/der Rechnung verwendet wurde. |
Entfällt |
Abs. 1 Buchst. d und g, Abs. 2 Buchst. d und g |
||||||||||||||||||
3.1.4.12.4.1 |
* |
CurrencyCode |
Das Feld ist gemäß der Norm ISO 4217 auszufüllen. |
Zeichen-kette (3) |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.12.4.2 |
* |
CurrencyAmount |
Bruttogesamtbetrag in der ursprünglichen Währung des Belegs/Umsatzes. |
Währung |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.12.4.3 |
* |
ExchangeRate |
Hier ist der bei der Umrechnung in EUR angewandte Wechselkurs anzugeben. |
Dezimal-zahlen (decimal) |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.12.5 |
|
Payment |
|
Entfällt |
|
||||||||||||||||||
3.1.4.12.5.1 |
* |
PaymentType |
Art der Zahlung:
|
Zeichen-kette (2) |
Abs. 1 Buchst. i |
||||||||||||||||||
3.1.4.12.5.2 |
* |
PaymentDate |
Im Format JJJJ-MM-TT auszufüllen. |
Datum |
Abs. 1 Buchst. h, Abs. 2 Buchst. h |
||||||||||||||||||
3.1.4.12.5.3 |
* |
PaymentAmount |
|
Währung |
Abs. 1 Buchst. h, Abs. 2 Buchst. h |
||||||||||||||||||
3.1.4.12.5.4 |
|
PaymentMechanism |
Folgende Werte sind in dem Feld einzutragen:
|
Zeichen-kette (2) |
|
3.2 – MovementOfGoods
Die Tabelle „MovementOfGoods“ enthält eine Liste der Beförderungsdokumente und -umsätze. Stornierte Beförderungsdokumente und -umsätze sollten ausgewiesen werden, damit die fortlaufende Nummerierung der Dokumente überprüft werden kann. Mit Ausnahme der Zeilen ohne steuerliche Relevanz, d. h. technische Beschreibungen, Installationsanleitungen und Garantiebedingungen, sollten alle Beförderungsdokument- und Beförderungsumsatzzeilen exportiert werden.
Feld- index |
Pflicht-feld |
Feldname |
Technische Hinweise |
Format und Dimension, anhand der XSD-Datei zu validieren |
Artikel 63c |
||||||||||||
3.2.1 |
* |
NumberOfMovementLines |
In diesem Feld ist die Gesamtzahl der Umsätze, einschließlich stornierter Umsätze, anzugeben. |
Ganze Zahlen (integer) |
|
||||||||||||
3.2.2 |
* |
TotalQuantityIssued |
In diesem Feld ist die Kontrollsumme des Feldes Quantity (Anzahl) ohne stornierte Umsätze anzugeben. |
Dezimal-zahlen (decimal) |
|
||||||||||||
3.2.3 |
|
StockMovement |
Beförderungsumsätze/-dokumente. |
Entfällt |
|
||||||||||||
3.2.3.1 |
* |
MovementNo |
Eindeutige Umsatz-/Dokumentnummer. |
Zeichen-kette |
Abs. 2 Buchst. m |
||||||||||||
3.2.3.2 |
* |
DocumentStatus |
|
Entfällt |
|
||||||||||||
3.2.3.2.1 |
* |
MovementStatus |
Folgende Werte sind in dem Feld einzutragen:
|
Zeichen-kette (1) |
|
||||||||||||
3.2.3.2.2 |
* |
MovementStatusDate |
Datum der letzten Aufzeichnung des Vorgangsstatus mit Angabe von Stunde, Minute und Sekunde:
|
Datum und Uhrzeit |
|
||||||||||||
3.2.3.2.3 |
|
Reason |
Grund für die Änderung des Vorgangsstatus. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.3 |
|
Period |
Quartal des Besteuerungszeitraums ist hier anzugeben: Q1.JJJJ, Q2.JJJJ, Q3.JJJJ, Q4.JJJJ. Bei der Einfuhrregelung ist der Monat des Besteuerungszeitraums anzugeben: M1.JJJJ bis M12.JJJJ. |
Zeichen-kette (8) |
|
||||||||||||
3.2.3.4 |
* |
MovementDate |
Datum der Erstellung des Dokuments/Umsatzes im Format JJJJ-MM-TT. |
Datum |
|
||||||||||||
3.2.3.5 |
* |
MovementType |
Folgende Werte sind hier einzutragen:
|
Zeichen-kette (2) |
Abs. 1 Buchst. l, Abs. 2 Buchst. k |
||||||||||||
3.2.3.6 |
* |
SystemEntryDate |
Zeitpunkt der letzten Speicherung der Aufzeichnungen vor der Übermittlung mit obligatorischer Angabe von Stunde, Minute und Sekunde:
|
Datum und Uhrzeit |
|
||||||||||||
3.2.3.7 |
* |
BillingIndicators |
|
Entfällt |
|
||||||||||||
3.2.3.7.1 |
* |
PartyBillingIndicator |
Folgende Werte sind in dem Feld einzutragen:
|
Ganze Zahlen (integer) |
|
||||||||||||
3.2.3.7.2 |
* |
SourceBilling |
Die verschiedenen Programme werden jeweils mit einem eindeutigen Schlüssel bezeichnet, wobei die Umsätze/Dokumente, die von dem zur Generierung der SAF-OSS-Datei genutzten Programm erstellt wurden, mit „0“ bezeichnet werden. Mit den übrigen Schlüsseln werden die in anderen Programmen erstellten Umsätze/Dokumente bezeichnet, die in das zur Generierung der SAF-OSS-Datei genutzte Programm aufgenommen wurden. |
Ganze Zahlen (integer) |
|
||||||||||||
3.2.3.8 |
* |
CustomerID |
Eindeutiger Schlüssel der Kundentabelle [Customer] unter Beachtung der für das Element CustomerID festgelegten Regel. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.9 |
|
OSSScheme |
Folgende Wert sind einzutragen:
|
Ganze Zahlen (integer) |
|
||||||||||||
3.2.3.10 |
|
ShipToAddress |
Informationen über den Ort, an dem die Beförderung endet und Gegenstände dem Kunden oder einer von ihm beauftragten Person bereitgestellt wurden. |
Entfällt |
Abs. 1 Buchst. a und k, Abs. 2 Buchst. a und j |
||||||||||||
3.2.3.10.1 |
** |
AddressFree |
Anschrift in freiem Format (obligatorisch mit Postleitzahl, falls verfügbar). Das Element AddressFree muss, falls vorhanden, die Anschrift in der Form enthalten, wie sie auf einem Umschlag erscheinen soll, wobei die einzelnen Zeilen durch Wagenrücklaufzeichen getrennt sind. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.10.2 |
** |
AddressStruct |
|
Entfällt |
|
||||||||||||
3.2.3.10.2.1 |
|
Street |
Straße |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.10.2.2 |
|
BuildingIdentifier |
Bezeichner des Gebäudes in der Straße, in der Regel eine Nummer. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.10.2.3 |
|
SuiteIdentifier |
Bezeichner eines Büros oder eines ähnlichen Gebäudeteils. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.10.2.4 |
|
FloorIdentifier |
Bezeichner eines Stockwerks innerhalb eines Gebäudes. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.10.2.5 |
|
DistrictName |
Name des Bezirks, in dem die Anschrift liegt. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.10.2.6 |
|
POB |
Postfach |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.10.2.7 |
|
PostCode |
Postleitzahl ist anzugeben, falls verfügbar. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.10.2.8 |
* |
City |
|
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.10.2.9 |
|
CountrySubentity |
Geografisches Gebiet des Landes, das größer ist als ein Bezirk oder eine Stadt, z. B. ein Kreis, ein Departement, ein Bundesland, ein Kanton. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.10.2.10 |
|
OtherLocalId |
Weiterer Bestandteil der Anschrift. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.10.3 |
|
AddressFree |
Anschrift in freiem Format (obligatorisch mit Postleitzahl, falls verfügbar). Das Element AddressFree muss, falls vorhanden, die Anschrift in der Form enthalten, wie sie auf einem Umschlag erscheinen soll, wobei die einzelnen Zeilen durch Wagenrücklaufzeichen getrennt sind. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.10.4 |
* |
Country |
Das Feld ist gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2 auszufüllen. Der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode der Anschrift. |
Zeichen-kette (2) |
|
||||||||||||
3.2.3.11 |
|
ShipFromAddress |
Informationen über den Ort, an dem die Versendung oder Beförderung beginnt. |
Entfällt |
Abs. 1 Buchst. k, Abs. 2 Buchst. j |
||||||||||||
3.2.3.11.1 |
** |
AddressFree |
Anschrift in freiem Format (obligatorisch mit Postleitzahl, falls verfügbar). Das Element AddressFree muss, falls verfügbar, die Anschrift in der Form enthalten, wie sie auf einem Umschlag erscheinen soll, wobei die einzelnen Zeilen durch Wagenrücklaufzeichen getrennt sind. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.11.2 |
** |
AddressStruct |
|
Entfällt |
|
||||||||||||
3.2.3.11.2.1 |
|
Street |
Straße |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.11.2.2 |
|
BuildingIdentifier |
Bezeichner des Gebäudes in der Straße, in der Regel eine Nummer. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.11.2.3 |
|
SuiteIdentifier |
Bezeichner eines Büros oder eines ähnlichen Gebäudeteils. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.11.2.4 |
|
FloorIdentifier |
Bezeichner eines Stockwerks innerhalb eines Gebäudes. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.11.2.5 |
|
DistrictName |
Name des Bezirks, in dem die Anschrift liegt. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.112.6 |
|
POB |
Postfach |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.11.2.7 |
|
PostCode |
Postleitzahl ist anzugeben, falls verfügbar. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.11.2.8 |
* |
City |
|
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.11.2.9 |
|
CountrySubentity |
Geografisches Gebiet des Landes, das größer ist als ein Bezirk oder eine Stadt, z. B. ein Kreis, ein Departement, ein Bundesland, ein Kanton. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.11.2.10 |
|
OtherLocalId |
Weiterer Bestandteil der Anschrift. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.11.3 |
|
AddressFree |
Anschrift in freiem Format (obligatorisch mit Postleitzahl, falls verfügbar). Das Element AddressFree muss, falls vorhanden, die Anschrift in der Form enthalten, wie sie auf einem Umschlag erscheinen soll, wobei die einzelnen Zeilen durch Wagenrücklaufzeichen getrennt sind. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.11.4 |
* |
Country |
Das Feld ist gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2 auszufüllen. Der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode der Anschrift. |
Zeichen-kette (2) |
|
||||||||||||
3.2.3.12 |
|
MovementEndTime |
Datum und Uhrzeit des Endes der Güterbeförderung mit Angabe von Stunde, Minute und Sekunde:
|
Datum und Uhrzeit |
|
||||||||||||
3.2.3.13 |
|
MovementStartTime |
Datum und Uhrzeit des Beginns der Güterbeförderung mit Angabe von Stunde, Minute und Sekunde:
|
Datum und Uhrzeit |
|
||||||||||||
3.2.3.14 |
* |
Line |
|
Entfällt |
|
||||||||||||
3.2.3.14.1 |
* |
LineNumber |
Die Zeilen müssen in der gleichen Reihenfolge wie im Original exportiert werden (und innerhalb des Vorgangs eindeutig sein). |
Ganze Zahlen (integer) |
|
||||||||||||
3.2.3.14.2 |
|
ShipToAddress |
Informationen über den Ort, an dem die Beförderung endet und die Gegenstände dem Kunden oder einer von ihm beauftragten Person bereitgestellt wurden. |
Entfällt |
Abs. 1 Buchst. k, Abs. 2 Buchst. j |
||||||||||||
3.2.3.14.2.1 |
** |
AddressFree |
Anschrift in freiem Format (obligatorisch mit Postleitzahl, falls verfügbar). Das Element AddressFree muss, falls vorhanden, die Anschrift in der Form enthalten, wie sie auf einem Umschlag erscheinen soll, wobei die einzelnen Zeilen durch Wagenrücklaufzeichen getrennt sind. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.2.2 |
** |
AddressStruct |
|
Entfällt |
|
||||||||||||
3.2.3.14.2.2.1 |
|
Street |
Straße |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.2.2.2 |
|
BuildingIdentifier |
Bezeichner des Gebäudes in der Straße, in der Regel eine Nummer. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.2.2.3 |
|
SuiteIdentifier |
Bezeichner eines Büros oder eines ähnlichen Gebäudeteils. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.2.2.4 |
|
FloorIdentifier |
Bezeichner eines Stockwerks innerhalb eines Gebäudes. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.2.2.5 |
|
DistrictName |
Name des Bezirks, in dem die Anschrift liegt. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.2.2.6 |
|
POB |
Postfach |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.2.2.7 |
|
PostCode |
Postleitzahl ist anzugeben, falls verfügbar. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.2.2.8 |
* |
City |
|
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.2.2.9 |
|
CountrySubentity |
Geografisches Gebiet des Landes, das größer ist als ein Bezirk oder eine Stadt, z. B. ein Kreis, ein Departement, ein Bundesland, ein Kanton. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.2.2.10 |
|
OtherLocalId |
Weiterer Bestandteil der Anschrift. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.2.3 |
|
AddressFree |
Anschrift in freiem Format (obligatorisch mit Postleitzahl, falls verfügbar). Das Element AddressFree muss, falls vorhanden, die Anschrift in der Form enthalten, wie sie auf einem Umschlag erscheinen soll, wobei die einzelnen Zeilen durch Wagenrücklaufzeichen getrennt sind. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.2.4 |
* |
Country |
Das Feld ist gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2 auszufüllen. Der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode der Anschrift. |
Zeichen-kette (2) |
|
||||||||||||
3.2.3.14.3 |
|
ShipFromAddress |
Informationen über den Ort, an dem die Versendung oder Beförderung beginnt. |
Entfällt |
Abs. 1 Buchst. k, Abs. 2 Buchst. j |
||||||||||||
3.2.3.14.3.1 |
** |
AddressFree |
Anschrift in freiem Format (obligatorisch mit Postleitzahl, falls verfügbar). Das Element AddressFree muss, falls vorhanden, die Anschrift in der Form enthalten, wie sie auf einem Umschlag erscheinen soll, wobei die einzelnen Zeilen durch Wagenrücklaufzeichen getrennt sind. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.3.2 |
** |
AddressStruct |
|
Entfällt |
|
||||||||||||
3.2.3.14.3.2.1 |
|
Street |
Straße |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.3.2.2 |
|
BuildingIdentifier |
Bezeichner des Gebäudes in der Straße, in der Regel eine Nummer. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.3.2.3 |
|
SuiteIdentifier |
Bezeichner eines Büros oder eines ähnlichen Gebäudeteils. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.3.2.4 |
|
FloorIdentifier |
Bezeichner eines Stockwerks innerhalb eines Gebäudes. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.3.2.5 |
|
DistrictName |
Name des Bezirks, in dem die Anschrift liegt. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.3.2.6 |
|
POB |
Postfach |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.3.2.7 |
|
PostCode |
Postleitzahl ist anzugeben, falls verfügbar. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.3.2.8 |
* |
City |
|
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.3.2.9 |
|
CountrySubentity |
Geografisches Gebiet des Landes, das größer ist als ein Bezirk oder eine Stadt, z. B. ein Kreis, ein Departement, ein Bundesland, ein Kanton. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.3.2.10 |
|
OtherLocalId |
Weiterer Bestandteil der Anschrift. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.3.3 |
|
AddressFree |
Anschrift in freiem Format (obligatorisch mit Postleitzahl, falls verfügbar). Das Element AddressFree muss, falls vorhanden, die Anschrift in der Form enthalten, wie sie auf einem Umschlag erscheinen soll, wobei die einzelnen Zeilen durch Wagenrücklaufzeichen getrennt sind. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.3.4 |
* |
Country |
Das Feld ist gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2 auszufüllen. Der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode der Anschrift. |
Zeichen-kette (2) |
|
||||||||||||
3.2.3.14.4 |
|
MovementEndTime |
Datum und Uhrzeit des Endes der Güterbeförderung mit Angabe von Stunde, Minute und Sekunde:
|
Datum und Uhrzeit |
|
||||||||||||
3.2.3.14.5 |
|
MovementStartTime |
Datum und Uhrzeit des Beginns der Güterbeförderung mit Angabe von Stunde, Minute und Sekunde:
|
Datum und Uhrzeit |
|
||||||||||||
3.2.3.14.6 |
|
OrderReferences |
Hier ist die Auftragsnummer anzugeben. Dieses Element kann beliebig oft angelegt werden, wenn mehr als eine Angabe erforderlich ist. |
Entfällt |
Abs. 2 Buchst. l |
||||||||||||
3.2.3.14.6.1 |
* |
OriginatingON |
Hier ist die Auftrags-/Umsatznummer einzutragen. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.6.2 |
|
OrderDate |
Hier ist das Auftragsdatum im Format JJJJ-MM-TT anzugeben. |
Datum |
|
||||||||||||
3.2.3.14.7 |
* |
ProductCode |
Der eindeutige Code in der Liste der Waren/Dienstleistungen. |
Zeichen-kette |
Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. b |
||||||||||||
3.2.3.14.8 |
* |
ProductCategory |
Folgende Werte sind hier einzutragen:
|
Zeichen-kette (2) |
|
||||||||||||
3.2.3.14.9 |
|
ClassificationCode |
Hier sind die KN-Codes für Waren (und ggf. die CPA-Codes für Dienstleistungen) einzutragen. |
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.10 |
* |
Description |
Beschreibung der Umsatz-/Dokumentzeile |
Zeichen-kette |
Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. b |
||||||||||||
3.2.3.14.11 |
* |
Quantity |
|
Dezimal-zahlen (decimal) |
Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. b |
||||||||||||
3.2.3.14.12 |
* |
UnitOfMeasure |
|
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.13 |
* |
UnitPrice |
Wenn nicht in der Datenbank bewertet, ist der Wert „0,00“ einzutragen. |
Währung |
|
||||||||||||
3.2.3.14.14 |
* |
DateofSupply |
Datum der Versendung der Gegenstände im Format JJJJ-MM-TT. |
Datum |
Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. c |
||||||||||||
3.2.3.14.15 |
** |
DebitAmount |
Für den Eingang von Waren auszufüllen. Wenn nicht in der Datenbank bewertet, ist der Wert „0,00“ einzutragen. |
Währung |
Abs. 1 Buchst. l, Abs. 2 Buchst. k |
||||||||||||
3.2.3.14.16 |
** |
CreditAmount |
Für den Ausgang der Waren auszufüllen. Wenn nicht in der Datenbank bewertet, ist der Wert „0,00“ einzutragen. |
Währung |
|
||||||||||||
3.2.3.14.17 |
|
Tax |
|
Entfällt |
Abs. 1 Buchst. f, Abs. 2 Buchst. f Abs. 1 Buchst. l, Abs. 2 Buchst. k |
||||||||||||
3.2.3.14.17.1 |
* |
TaxCountryRegion |
Hier ist das Land oder die Region einzutragen, von dem/der die Steuer erhoben wird. Dieses Feld ist gemäß der Norm ISO 3166-2 auszufüllen. Beispiel: „PT-20“ für die Autonome Region Azoren. |
Zeichen-kette (5) |
|
||||||||||||
3.2.3.14.17.2 |
* |
TaxCode |
Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs:
|
Zeichen-kette |
|
||||||||||||
3.2.3.14.17.3 |
* |
VAT Rate |
In diesem Feld ist der anwendbare Steuersatz anzugeben. |
Dezimal-zahlen (decimal) |
|
||||||||||||
3.2.3.14.18 |
|
SettlementAmount |
Höhe des Zeilenrabatts und anteiliger Gesamtrabatt. |
Währung |
Abs. 1 Buchst. d und e, Abs. 2 Buchst. d und e |
||||||||||||
3.2.3.15 |
* |
DocumentTotals |
|
Entfällt |
|
||||||||||||
3.2.3.15.1 |
* |
TaxPayable |
Gesamtbetrag der Steuern. Wenn nicht in der Datenbank bewertet, ist der Wert „0,00“ einzutragen. |
Währung |
Abs. 1 Buchst. g, Abs. 2 Buchst. g |
||||||||||||
3.2.3.15.2 |
* |
TaxableAmount |
Gesamtbetrag des Dokuments/Umsatzes ohne Steuern. In diesem Feld dürfen keine Steuerbeträge enthalten sein. Wenn nicht in der Datenbank bewertet, ist der Wert „0,00“ einzutragen. |
Währung |
Abs. 1 Buchst. d, Abs. 2 Buchst. d |
||||||||||||
3.2.3.15.3 |
* |
GrossTotal |
Gesamtbetrag des Dokuments/Umsatzes inklusive Steuern. Wenn nicht in der Datenbank bewertet, ist der Wert „0,00“ einzutragen. |
Währung |
|
||||||||||||
3.2.3.15.4 |
* |
Currency |
Ursprüngliche Währung, die bei der Erstellung des Umsatzes/der Rechnung verwendet wurde. |
Entfällt |
Abs. 1 Buchst. d und g, Abs. 2 Buchst. d und g |
||||||||||||
3.2.3.15.4.1 |
* |
CurrencyCode |
Das Feld ist gemäß der Norm ISO 4217 auszufüllen. |
Zeichen-kette (3) |
|
||||||||||||
3.2.3.15.4.2 |
* |
CurrencyAmount |
Bruttogesamtbetrag in der ursprünglichen Währung des Belegs/Umsatzes. |
Währung |
|
||||||||||||
3.2.3.15.4.3 |
* |
ExchangeRate |
Hier ist der bei der Umrechnung in EUR angewandte Wechselkurs anzugeben. |
Dezimal-zahlen (decimal) |
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* |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1). |
17.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/34 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/966 DER KOMMISSION
vom 11. Juni 2021
zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Thunfischfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Cabo Verde ist ein Land, das in den Genuss der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), auch Allgemeines Präferenzsystem (APS+) genannt, kommt. Für die Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) sind die Präferenzursprungsregeln, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften, in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3) festgelegt. |
(2) |
Mit Schreiben vom 18. März 2020 beantragte Cabo Verde eine Verlängerung der mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2019/561 (4) und (EU) 2019/620 (5) der Kommission gewährten befristeten Abweichungen von den in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Präferenzursprungsregeln. Der Antrag betraf eine jährliche Menge von 5 000 Tonnen Thunfischfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, 3 000 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und 1 000 Tonnen Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht. Im Rahmen der beantragten Abweichung würden diese Waren auch als Waren mit Ursprung in Cabo Verde angesehen werden, wenn sie aus Nichtursprungsfisch hergestellt würden. |
(3) |
Cabo Verde untermauerte seinen Antrag auf Verlängerung dieser Abweichungen mit Argumenten aus früheren Anträgen, die nach wie vor relevant seien, dass nämlich geringe Mengen an Thunfisch und Makrele in seinen Hoheitsgewässern gefangen würden, es wenige Fangmöglichkeiten außerhalb seiner Hoheitsgewässer gäbe und die Fangsaison begrenzt sei. Ein weiterer im Antrag hervorgehobener Aspekt ist, dass Cabo Verde kürzlich seine Hafeninfrastruktur ausgebaut hat. Somit können größere Mengen Fisch umgeschlagen werden, um die lokale fischverarbeitende Industrie zu beliefern und so deren Produktionskapazitäten aufrechtzuerhalten. Schließlich wird in dem Antrag auf die Schwierigkeiten hingewiesen, vor denen Cabo Verde aufgrund von Verzögerungen beim Inkrafttreten des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Westafrika steht. In seiner Argumentation weist Cabo Verde auf die Notwendigkeit einer Abweichung von den APS-Präferenzursprungsregeln hin, um den Umstand auszugleichen, dass es sich noch nicht auf die Ursprungskontingente oder die Kumulierungsregeln des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens stützen kann, das noch nicht vorläufig angewandt wird. |
(4) |
Die in Artikel 64 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex der Union) vorgesehene abweichende Regelung ist befristet und an eine verbesserte Einhaltung der Ursprungsregeln für die betreffenden Erzeugnisse und die Anforderungen an die Verwaltungszusammenarbeit geknüpft. Um eine solche abweichende Regelung von den Präferenzursprungsregeln verwalten zu können, muss das antragstellende Land die Ursprungsregeln für die betreffenden Erzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren einhalten und eine gute Verwaltungszusammenarbeit gewährleisten. |
(5) |
In diesem Zusammenhang haben die Überwachungsmaßnahmen, die die Europäische Kommission in den letzten Jahren im Zusammenhang mit der gemäß Artikel 64 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gewährten abweichenden Regelung durchgeführt hat, bestimmte Mängel bei der Verwaltungszusammenarbeit von Cabo Verde mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise aufgezeigt. Diese Mängel hätten zu einer Ablehnung der beantragten Abweichung aus den von Cabo Verde angeführten Gründen führen können. Nach der Einreichung dieses Antrags steckte Cabo Verde und insbesondere seine Fischereiindustrie jedoch aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Einkommensverluste in einer tiefen Krise. Die Kommission ist nach Artikel 64 Absatz 6 der Verordnung berechtigt, dieser neuen Situation Rechnung zu tragen und auf eigene Initiative über die Gewährung einer Abweichung zu entscheiden. |
(6) |
Cabo Verde sollte daher eine befristete Abweichung von der Bestimmung im Rahmen der Präferenzursprungsregeln gewährt werden, die besagt, dass die Erzeugnisse nur dann als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes gelten, wenn sie Vormaterialien der Kapitel 3 und 16 der Kombinierten Nomenklatur enthalten, die in diesem Land vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Im ersten Jahr ihrer Anwendung sollte die Abweichung für eine jährliche Menge von 5 000 Tonnen Thunfischfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, 3 000 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und für eine jährliche Menge von 1 000 Tonnen Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, gewährt werden. Um den kommerziellen Interessen der Europäischen Union Rechnung zu tragen und einen fairen Wettbewerb zwischen der heimischen Fischereiwirtschaft und der Fischwirtschaft von Drittstaaten zu wahren, sollte die jährliche Menge in den Folgejahren entsprechend den in den Anhängen I und II vorgesehenen Mengen gesenkt werden, mit Ausnahme von Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, Die Geltungsdauer der Abweichung sollte auf einen Zeitraum von drei Jahren begrenzt werden, damit Cabo Verde sich von der COVID-19-Krise erholen und sich bemühen kann, die notwendigen strukturellen Anpassungen im Fischereisektor vorzunehmen und so die Ursprungsregeln für die betreffenden Erzeugnisse zu erfüllen. Die Abweichung ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass die Zollbehörden von Cabo Verde die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der von der abweichenden Regelung betroffenen Waren gewährleisten, und der Kommission eine Aufstellung der Warenmengen übermitteln, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Erklärungen zum Ursprung ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Erklärungen. |
(7) |
Darüber hinaus sollte Cabo Verde in den Genuss einer abweichenden Regelung nach den APS-Präferenzursprungsregeln für Thunfisch und Makrele kommen unter der Bedingung, dass es den zuständigen Dienststellen der Kommission regelmäßig über die Maßnahmen Bericht erstattet, die es getroffen hat, um die Erfüllung der Ursprungsregeln für die Erzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren zu verbessern und die für die Anwendung der Präferenzregelungen im Rahmen des APS nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 erforderliche Verwaltungszusammenarbeit zu gewährleisten. Diese Berichte sollten nach einem genauen Zeitplan vorgelegt werden, wobei Verzögerungen bei der Einhaltung der festgelegten Fristen zu einer Aussetzung der abweichenden Regelung führen sollten, welche den zuständigen Behörden von Cabo Verde nach einem Erinnerungsschreiben und einer Aufforderung zur Vorlage der Berichte innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen ist. Eine solche Aussetzung darf den in dieser Verordnung und in ihren Anhängen 1 und 2 vorgesehenen Zeitraum nicht verlängern. Die in diese Berichte aufzunehmenden Angaben sollten in einem Anhang der vorliegenden Verordnung aufgelistet werden. |
(8) |
Die in den Anhängen aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (6), in denen die Verwaltung von Zollkontingenten geregelt ist, verwaltet. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten, um der schwierigen Lage Cabo Verdes Rechnung zu tragen und es dem Land zu ermöglichen, die abweichende Regelung auf ab diesem Stichtag in die EU eingeführte Erzeugnisse anzuwenden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 41 Buchstabe b und Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten die in den Anhängen I und II genannten, in Cabo Verde aus Nichtursprungsfisch hergestellten Erzeugnisse im Einklang mit den Artikeln 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung als Fisch mit Ursprung in Cabo Verde.
Artikel 2
(1) Die Abweichung für Waren, die aus Cabo Verde ausgeführt und zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023.
(2) Die Abweichung gilt für Erzeugnisse bis zu den in Anhang I (Thunfisch) und Anhang II (Makrele und Fregattmakrele) aufgeführten jährlichen Mengen.
(3) Die Anwendung dieser Abweichung ist von der Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abhängig.
Artikel 3
Die in den Anhängen I und II aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, in denen die Verwaltung von Zollkontingenten geregelt ist, verwaltet.
Artikel 4
Die Abweichung wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:
1. |
Die Zollbehörden von Cabo Verde treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten. |
2. |
Folgender Vermerk ist in die von den registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung einzutragen: „Derogation — Commission Implementing Regulation (EU) 2021/966“. |
3. |
Die zuständigen Behörden von Cabo Verde übermitteln der Kommission eine Aufstellung der Warenmengen, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Erklärungen zum Ursprung ausgefertigt wurden, mit Kopien dieser Bescheinigungen. Diese Berichte werden der Kommission 6 Monate, 18 Monate und 30 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt. |
4. |
Die zuständigen Behörden von Cabo Verde übermitteln der Kommission gleichzeitig mit den in Absatz 3 genannten Berichten einen Bericht mit ausführlichen Informationen über die von ihnen getroffenen Maßnahmen:
|
Die von den zuständigen Behörden von Cabo Verde zu übermittelnden Angaben sind in Anhang III aufgeführt.
Artikel 5
Kommen die zuständigen Behörden ihrer Berichterstattungspflicht nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 nicht innerhalb der gesetzten Fristen nach, so sendet die Kommission den zuständigen Behörden von Cabo Verde ein Erinnerungsschreiben, in dem sie diese auffordert, die erforderlichen Angaben innerhalb von 10 Arbeitstagen zu übermitteln. Reagieren die zuständigen Behörden von Cabo Verde nicht innerhalb der gesetzten Frist auf dieses Ersuchen, so kann die Kommission die in dieser Verordnung vorgesehene Abweichung aussetzen. Eine solche Aussetzung darf den in dieser Verordnung und in ihren Anhängen 1 und 2 vorgesehenen Zeitraum nicht verlängern. Diese Aussetzung wird den zuständigen Behörden von Cabo Verde mitgeteilt und im Amtsblatt (Reihe C) veröffentlicht.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Juni 2021.
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/561 der Kommission vom 8. April 2019 zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Thunfischfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde (ABl. L 98 vom 9.4.2019, S. 13).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/620 der Kommission vom 17. April 2019 zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde (ABl. L 108 vom 23.4.2019, S. 1).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
ANHANG I
Lfd. Nr. |
KN-Code |
TARIC-Code |
Warenbezeichnung |
Zeiträume |
Jährliche Menge (Nettogewicht in Tonnen) |
09.1602 |
1604142100 1604142690 1604142800 1604207050 1604207055 1604143190 1604143690 1604143800 1604207099 0304870090 1604144120 1604144629 1604144820 1604207045 0304870020 1604144130 1604144830 |
10 |
Filets und „Loins“ von echtem Bonito (Katsuwonus pelamis), zubereitet oder haltbar gemacht Filets und „Loins“ von Gelbflossenthun (Thunnus albacares), zubereitet oder haltbar gemacht Filets und „Loins“ von Großaugenthun (Thunnus obesus), zubereitet oder haltbar gemacht Weißer Thun (Thunnus alalunga), zubereitet |
1.1.2021 bis 31.12.2021 1.1.2022 bis 31.12.2022 1.1.2023 bis 31.12.2023 |
5 000 Tonnen 3 500 Tonnen 2 500 Tonnen |
ANHANG II
Lfd. Nr. |
KN-Code |
|
Warenbezeichnung |
Zeiträume |
Jährliche Menge (Nettogewicht in Tonnen) |
09.1647 |
1604 15 11 ex 1604 19 97 |
|
Makrelen (Scomber scombrus, Scomber japonicus, Scomber colias), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht |
1.1.2021 bis 31.12.2021 1.1.2022 bis 31.12.2022 1.1.2023 bis 31.12.2023 |
3 000 Tonnen 2 500 Tonnen 2 000 Tonnen |
09.1648 |
1604 20 90 ex 1604 19 97 |
|
Unechter Bonito oder Fregattmakrele (Auxis thazard, Auxis rochei), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht |
1.1.2021 bis 31.12.2021 1.1.2022 bis 31.12.2022 1.1.2023 bis 31.12.2023 |
1 000 Tonnen 1 000 Tonnen 1 000 Tonnen |
ANHANG III
Von den zuständigen Behörden von Cabo Verde zu meldende Maßnahmen entsprechend Artikel 4 Absatz 4
Der in Artikel 4 Absatz 4 genannte Bericht hat eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen zu enthalten, die die zuständigen Behörden von Cabo Verde treffen, um sicherzustellen, dass
a) |
die auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten stattfindende Überprüfung der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen für jedes einzelne Ersuchen innerhalb der in Artikel 109 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegten Fristen vorgenommen wird; |
b) |
die Überprüfung der Ursprungseigenschaft der in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission genannten Erzeugnisse der Seefischerei eine Kontrolle am Fangort umfasst, und dass die Überprüfung der Ursprungseigenschaft der in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe h der genannten delegierten Verordnung aufgeführten anderen Erzeugnisse, die außerhalb von Küstenmeeren aus dem Meer gewonnen wurden, eine Kontrolle der Eigentumsverhältnisse der Schiffe umfasst; |
c) |
die in Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Kontrollen bei den Ausführern in Abständen durchgeführt werden, die gemäß Artikel 108 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung anhand geeigneter Risikoanalysekriterien festgelegt werden; |
d) |
Ausführer und Regierungsbeamte in Cabo Verde durch angemessene Anweisungen, Schulungen, Seminare und/oder webbasierte Informationen ordnungsgemäß über die Präferenzursprungsregeln für die Zwecke des APS und der damit verbundenen Verfahren unterrichtet werden. |
Der Bericht über die unter Buchstabe a genannten Maßnahmen hat für jedes von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eingereichte Ersuchen um Überprüfung des Ursprungszeugnisses folgende Angaben zu enthalten:
• |
Nummer und Datum des Ersuchens um Überprüfung des Ursprungszeugnisses; |
• |
Mitgliedstaat, der das Ersuchen übermittelt hat [der ersuchende Mitgliedstaat]; |
• |
Datum des Eingangs des Ersuchens bei den zuständigen Behörden von Cabo Verde; |
• |
betreffende Erzeugnisse (HS-Code und Warenbezeichnung); |
• |
Datum, an dem die Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat übermittelt wurde; |
• |
gegebenenfalls die Gründe für etwaige Verzögerungen bei der Beantwortung des Ersuchens; |
• |
die Prüfung des Ersuchens durch die zuständigen Behörden von Cabo Verde (d. h., ob der in der Erklärung zum Ursprung angegebene Ursprung bestätigt wurde oder nicht). |
Der Bericht über die unter Buchstabe c genannten Maßnahmen hat folgende Angaben zu enthalten:
• |
Anzahl der durchgeführten Kontrollen; |
• |
Risikoanalysekriterien, die von den zuständigen Behörden zur Risikobewertung und zur Festlegung der Zeitabstände zwischen den regelmäßigen Kontrollen der Ausführer herangezogen werden; |
• |
die bei den Kontrollen angewandte Methodik; |
• |
Angaben darüber, ob die zuständigen Behörden (einige) Ausführer aufgefordert haben, Kopien oder eine Liste der von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung vorzulegen, um die in Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen gemäß Artikel 108 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 durchzuführen; |
• |
Informationen darüber, ob die Kontrollen ergeben haben, dass die Ausführer in Cabo Verde die geltenden Ursprungsregeln und die damit verbundenen Verfahren verstehen; |
• |
etwaige Korrekturmaßnahmen und/oder Sanktionen, die gegen Ausführer, die unrichtige Erklärungen zum Ursprung ausgefertigt haben, verhängt wurden. |
Der Bericht über die unter Buchstabe d genannten Maßnahmen hat die zur Unterrichtung der Ausführer und Regierungsbeamten von Cabo Verde verwendeten Anweisungen, Unterlagen und Schulungsmaterialien zu Präferenzursprungsregeln für die Zwecke des APS und zu den damit verbundenen Verfahren zu enthalten.
In den in Artikel 4 Absätze 3 und 4 genannten Berichten werden die in den vorangegangenen Berichten enthaltenen Informationen aktualisiert.
17.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/41 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/967 DER KOMMISSION
vom 16. Juni 2021
zur Verlängerung der Zulassung von Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 350/2010
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 350/2010 der Kommission (2) für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten zugelassen. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) vom 30. September 2020 (3) geht hervor, dass Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Die Behörde stellte ferner fest, dass der Zusatzstoff für den Verwender beim Einatmen ein Risiko darstellt und als Hautallergen einzustufen ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Der Nachweis der Wirksamkeit des Zusatzstoffs, auf den sich die ursprüngliche Zulassung stützte, hält in einem Verlängerungsverfahren stand. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung von Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden. |
(6) |
Infolge der Verlängerung der Zulassung von Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff sollte die Verordnung (EU) Nr. 350/2010 aufgehoben werden. |
(7) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Zulassung für den im Anhang genannten Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Artikel 2
1. Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 7. Januar 2022 gemäß den vor dem 7. Juli 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2. Einzel- und Mischfuttermittel, die Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin enthalten und vor dem 7. Juli 2022 gemäß den vor dem 7. Juli 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
3. Einzel- und Mischfuttermittel, die Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin enthalten und vor dem 7. Juli 2023 gemäß den vor dem 7. Juli 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Die Verordnung (EU) Nr. 350/2010 wird aufgehoben.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Juni 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Verordnung (EU) Nr. 350/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur Zulassung von Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten (ABl. L 104 vom 24.4.2010, S. 34).
(3) EFSA Journal 2020;18(11):6281.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||||||||
Gehalt des Elements (Mn) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||||||||||||
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen |
|||||||||||||||||||||||||||||||
3b510 |
- |
Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin |
Charakterisierung des Zusatzstoffs: Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin mit einem Gehalt von 14 % Mangan und 76 % (2-Hydroxy-4-methylthio)buttersäure Höchstgehalt an Nickel: 170 ppm fest Analysemethode (1): Zur Quantifizierung des Gehalts an Hydroxyanalog von Methionin im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Quantifizierung des Gesamtmangans im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:
Zur Quantifizierung des Gesamtmangans in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:
|
Alle Tierarten |
- |
- |
Fische: 100 (insgesamt) Andere Tierarten: 150 (insgesamt) |
|
7. Juli 2031 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports
17.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/45 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/968 DER KOMMISSION
vom 16. Juni 2021
zur Verlängerung der Zulassung von Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 335/2010
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 335/2010 der Kommission (2) für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten zugelassen. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) vom 18. November 2020 (3) geht hervor, dass Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Die Behörde stellte ferner fest, dass der Zusatzstoff für den Verwender beim Einatmen ein Risiko darstellt und als Hautallergen einzustufen ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Der Nachweis der Wirksamkeit des Zusatzstoffs, auf den sich die ursprüngliche Zulassung stützte, hält in einem Verlängerungsverfahren stand. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung von Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden. |
(6) |
Infolge der Verlängerung der Zulassung von Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff sollte die Verordnung (EU) Nr. 335/2010 aufgehoben werden. |
(7) |
Der Zulassungsinhaber hat auf einige Änderungen im Herstellungsprozess hingewiesen. Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Zulassung für den im Anhang genannten Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Artikel 2
(1) Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 7. Januar 2022 gemäß den vor dem 7. Juli 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin enthalten und vor dem 7. Juli 2022 gemäß den vor dem 7. Juli 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin enthalten und vor dem 7. Juli 2023 gemäß den vor dem 7. Juli 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Die Verordnung (EU) Nr. 335/2010 wird aufgehoben.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Juni 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Verordnung (EU) Nr. 335/2010 der Kommission vom 22. April 2010 zur Zulassung von Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 22).
(3) EFSA Journal 2020;18(12):6337.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
|||||||||
Gehalt des Elements (Zn) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
||||||||||||||||||
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen |
||||||||||||||||||
3b610 |
- |
Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin |
Charakterisierung des Zusatzstoffs: Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin mit einem Gehalt von 17 % Zink und 79 % (2-Hydroxy-4-methylthio)buttersäure Höchstgehalt an Nickel: 1,7 ppm fest |
Alle Tierarten |
- |
- |
Hunde und Katzen: 200 (insgesamt) Salmoniden und Milchaustauschfuttermittel für Kälber: 180 (insgesamt) Ferkel, Sauen, Kaninchen und alle Fischarten außer Salmoniden: 150 (insgesamt) Andere Arten und Kategorien: 120 (insgesamt) |
|
7.7.2031 |
|||||||||
Analysemethode (1): Zur Quantifizierung des Gehalts an Hydroxyanalog von Methionin im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Quantifizierung des Gesamtgehalts an Zink im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Quantifizierung des Gesamtgehalts an Zink in Vormischungen:
Zur Quantifizierung des Gesamtgehalts an Zink in Einzel- und Mischfuttermitteln:
|
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports
17.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/49 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/969 DER KOMMISSION
vom 16. Juni 2021
zur Zulassung von aus Escherichia coli CGMCC 13325 hergestelltem L-Threonin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von L-Threonin aus Escherichia coli CGMCC 13325 als Zusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung von L-Threonin aus Escherichia coli CGMCC 13325, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 18. November 2020 (2) den Schluss, dass L-Threonin aus Escherichia coli CGMCC 13325 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchergesundheit oder die Umwelt hat. Sie konnte keine Rückschlüsse darüber ziehen, ob L-Threonin aus Escherichia coli CGMCC 13325 als potenzielles Hautallergen sowie als möglicherweise haut- und augenreizend zu betrachten ist, und stellte fest, dass für die Verwender des Zusatzstoffs das Risiko des Einatmens von Endotoxinen besteht. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass der Zusatzstoff für alle Tierarten eine wirksame Quelle der Aminosäure L-Threonin darstellt und dass der Zusatzstoff, damit er bei Wiederkäuern genauso wirksam ist wie bei Nichtwiederkäuern, vor dem Abbau im Pansen geschützt werden muss. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung von L-Threonin aus Escherichia coli CGMCC 13325 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Juni 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2020;18(12):6332.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||
mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge |
|||||||||||||||||||||
3c411 |
- |
L-Threonin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Pulver mit einem Mindestgehalt an L-Threonin von 98 % und einem maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 1 % |
Alle Tierarten |
- |
- |
- |
|
7.7.2031 |
||||||||||||
Charakterisierung des Wirkstoffs: L-Threonin, hergestellt durch Fermentierung mit Escherichia coli CGMCC 13325 Chemische Formel: C4H9NO3 CAS-Nr.: 72-19-5 |
|||||||||||||||||||||
Analysemethoden (1) : Zur Bestimmung von L-Threonin im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Bestimmung von Threonin in Vormischungen:
Zur Bestimmung von Threonin in Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:
Zur Bestimmung von Threonin in Wasser:
|
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports
(2) Die Exposition wurde auf der Grundlage des Endotoxingehalts und des Staubbildungspotenzials des Zusatzstoffs gemäß der von der EFSA angewandten Methode berechnet (EFSA Journal 2015;13(2):4015); Analysemethode: Europäisches Arzneibuch 2.6.14 (bakterielle Endotoxine).
17.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/53 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/970 DER KOMMISSION
vom 16. Juni 2021
zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Anschluss an einen Antrag, der am 6. November 2020 vom European Industrial Fasteners Institute (im Folgenden „EIFI“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl entfallen, veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) am 21. Dezember 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union (im Folgenden „Antidumpingverfahren“). |
1. ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE
(2) |
Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware“) handelt es sich um bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nichtrostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ausgenommen Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“ oder „betroffenes Land“). Diese Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 58, 7318 15 68, 7318 15 82, 7318 15 88, ex 7318 15 95 (TARIC-Codes 7318159519 und 7318159589), ex 7318 21 00 (TARIC-Codes 7318210031, 7318210039, 7318210095 und 7318210098) und ex 7318 22 00 (TARIC-Codes 7318220031, 7318220039, 7318220095 und 7318220098) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben. |
2. ANTRAG
(3) |
Am 22. Januar 2021 reichte der Antragsteller einen Antrag nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf zollamtliche Erfassung ein. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, sodass Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an rückwirkend eingeführt werden können, sofern sämtliche Voraussetzungen der Grundverordnung erfüllt sind. |
(4) |
Am 11. März 2021 legte der Antragsteller aktualisierte Einfuhrstatistiken zur Unterstützung seines Antrags auf zollamtliche Erfassung vor. |
(5) |
Zwei Einführer/Vertreiber von Verbindungselementen (Roth Blaas Srl und Eurotec GmbH) sowie ein Verband, der Vertreiber von Verbindungselementen vertritt (im Folgenden „European Fasteners Distributor Association“ oder „EFDA“), übermittelten Stellungnahmen zu dem Antrag. Der EFDA beantragte eine Anhörung, die am 9. März 2021 stattfand. Roth Blaas Srl und die Eurotec GmbH beantragten ebenfalls eine Anhörung, die am 11. Mai 2021 stattfand. |
3. GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(6) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können, sofern sämtliche Voraussetzungen der Grundverordnung erfüllt sind. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union angeordnet werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist. |
(7) |
Der Antragsteller brachte vor, dass es ausgehend von den zur Verfügung stehenden statistischen Daten in dem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum (Juli 2019 bis Juni 2020) (im Folgenden „UZ“) der laufenden Untersuchung zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren gekommen sei, der die Abhilfewirkung der möglichen endgültigen Zölle wahrscheinlich ernsthaft beeinträchtigen würde. Überdies argumentierte der Antragsteller, dass die Einführer auch angesichts des bereits länger anhaltenden Dumpings mit der betroffenen Ware (3) ebenfalls Kenntnis von den Dumpingpraktiken in den betroffenen Ländern gehabt hätten oder hätten haben müssen. |
(8) |
Die Kommission prüfte den Antrag im Lichte des Artikels 10 Absatz 4 der Grundverordnung. Die Kommission prüfte, ob die Einführer von dem Dumping, von seinem Ausmaß und von der mutmaßlichen oder festgestellten Schädigung Kenntnis hatten oder hätten haben müssen. Sie untersuchte auch, ob ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wurde, der mit Blick auf die zeitliche Komponente, die Menge und sonstige Umstände die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergraben würde. |
3.1. Kenntnis der Einführer von dem Dumping, dem Ausmaß des Dumpings, der mutmaßlichen Schädigung oder einem bereits länger anhaltenden Dumping
(9) |
In diesem Stadium liegen der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus China gedumpt sind. Der Antrag enthielt ausreichende Beweise für das Vorliegen von Dumping, die sich auf einen Vergleich des Normalwerts mit dem Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk) stützen. Insgesamt wurde angesichts der Höhe der mutmaßlichen Dumpingspannen von 126 % bis 270 % durch diese Beweise hinreichend belegt, dass die ausführenden Hersteller Dumping praktizieren. |
(10) |
Der Antrag enthielt auch ausreichende Beweise für eine mutmaßliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, einschließlich einer negativen Entwicklung der wichtigsten Leistungsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union. |
(11) |
Diese Informationen waren sowohl in der nichtvertraulichen Fassung des Antrags als auch in der am 21. Dezember 2020 veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung für dieses Verfahren (4) enthalten. Durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ist die Einleitungsbekanntmachung ein öffentliches, allen Einführern zugängliches Dokument. Zudem haben Einführer als interessierte Parteien im Rahmen der Untersuchung Zugang zur nichtvertraulichen Fassung des Antrags und zum nichtvertraulichen Dossier. Auf dieser Grundlage war die Kommission daher der Ansicht, dass die Einführer Kenntnis von dem Dumping, seinem Ausmaß und der mutmaßlichen Schädigung hatten oder hätten haben müssen. |
(12) |
Die beiden in Erwägungsgrund 5 genannten Einführer brachten vor, dass es keine Beweise dafür gebe, dass die Einführer Kenntnis von dem Ausmaß des mutmaßlichen Dumpings und der Schädigung hatten oder hätten haben müssen. Die beiden Einführer brachten insbesondere vor, dass sich die vom Antragsteller vorgelegten Beweise für das Dumping und die daraus resultierende Schädigung lediglich auf den im Antrag enthaltenen Beweis beschränkten und dass „Kenntnis“ eine „positive Kenntnis“ der Tatsache, dass die Einfuhren gedumpt gewesen seien, des Ausmaßes des Dumpings und des Ausmaßes der durch dieses Dumping verursachten Schädigung voraussetze. Der EFDA und die chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME“) behaupteten zudem, dass es keinen Beweis dafür gebe, dass die Einführer von der Vorbereitung eines Antrags durch das EIFI oder von der Einleitung einer Untersuchung Kenntnis gehabt hätten, und somit kein Nachweis dafür vorliege, dass die Einführer von dem schädigenden Dumping Kenntnis gehabt hätten. |
(13) |
Dieselben Parteien brachten vor, dass kein bereits länger anhaltendes Dumping vorliege, und wiesen darauf hin, dass die im Jahr 2009 getroffene Feststellung über schädigendes Dumping (5) nach Auffassung des WTO-Streitbeilegungsgremiums (6) nicht mit dem WTO-Antidumpingübereinkommen vereinbar sei. |
(14) |
Mit der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union wurden, wie in Erwägungsgrund 11 dargelegt, die Einführer von dem Dumping in Kenntnis gesetzt oder hätten zumindest davon Kenntnis gehabt haben müssen. Die Einleitungsbekanntmachung ist ein öffentliches, allen interessierten Parteien, einschließlich Einführern, zugängliches Dokument. Zudem haben Einführer als interessierte Parteien Zugang zur nichtvertraulichen Fassung des Antrags. Entgegen dem Vorbringen dieser Parteien verlangt die Grundverordnung weder eine „positive Kenntnis“ des Dumpings noch den Beweis, dass sie tatsächlich von der Antragstellung und/oder der Einleitung der Untersuchung wussten, denn in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c heißt es „Kenntnis hatte oder hätte haben müssen“, sodass Situationen, in denen die Einführer tatsächlich keine Kenntnis von dem Dumping hatten, aber hätten haben müssen, eindeutig abgedeckt sind. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Einführer nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung sehr wohl in der Lage waren, positive Kenntnis über die zur Verfügung stehenden Beweise des schädigenden Dumpings zu erlangen, oder dass sie zumindest von diesen Beweisen hätten Kenntnis haben müssen. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. |
(15) |
Anders als von den betroffenen interessierten Parteien vorgebracht, setzt Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung zudem nicht voraus, dass die Kommission in der Vergangenheit eine positive Feststellung zu schädigendem Dumping getroffen hat. Es reicht aus, dass die Einführer Kenntnis von dem Dumping, seinem Ausmaß und der mutmaßlichen Schädigung hatten oder hätten haben müssen. Dies war bei dieser Untersuchung gemäß Erwägungsgrund 14 in der Tat der Fall. Daher wurde dieses Vorbringen ebenfalls zurückgewiesen. |
(16) |
Da die Kommission die Auffassung vertritt, dass die Anforderung der Kenntnis des Dumpings durch die Einführer erfüllt ist, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die Anforderung des bereits länger anhaltenden Dumpings erfüllt ist, da es sich hierbei um eine alternative Anforderung zur Anforderung der Kenntnis gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung handelt. Daher ist dieses Vorbringen gegenstandslos. |
(17) |
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Kriterium der zollamtlichen Erfassung des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt war. |
3.2. Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren
(18) |
Die Kommission analysierte dieses Kriterium gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung auf der Grundlage der in der Datenbank Surveillance 2 verfügbaren statistischen Daten über die Einfuhren der betroffenen Ware aus China. Um zu beurteilen, ob seit der Einleitung der Untersuchung ein weiterer erheblicher Anstieg stattgefunden hat, legte die Kommission zunächst die zu vergleichenden Zeiträume fest. Zum einen bewertete sie die Daten zu den Einfuhren aus China nach der Einleitung der Antidumpinguntersuchung (d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Einführer Kenntnis von den Dumpingpraktiken hatten oder hätten haben müssen) bis zum jüngsten verfügbaren Zeitraum, d. h. von Januar 2021 bis April 2021. Zum anderen betrachtete die Kommission die Einfuhrmengen aus China für den gleichen Zeitraum während des UZ sowie die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen im gesamten UZ. |
(19) |
Der Vergleich zeigt für diesen Zeitraum folgende Entwicklung der durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmenge aus China: Tabelle 1 Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern (in Tonnen)
|
(20) |
Auf der Grundlage dieser statistischen Daten stellte die Kommission fest, dass die durchschnittliche monatliche Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus China im Zeitraum von Januar 2021 bis März 2021, d. h. nach Einleitung der Antidumpinguntersuchung, 32 % über den durchschnittlichen monatlichen Einfuhren im UZ und 43 % über denen im gleichen Zeitraum des Vorjahres während des UZ lag. |
(21) |
Der EFDA brachte vor, dass es keinen wesentlichen Anstieg der Einfuhren gegeben habe, verwies auf den Antrag, der einen Rückgang der Einfuhren aus China zwischen 2019 und dem UZ ausweise, und brachte vor, dass ein etwaiger Anstieg nach dem UZ nur historische Warenströme und ein etwaiger Anstieg im Jahr 2020 nur die Erholung des Marktes nach dem Stillstand infolge der COVID-19-Pandemie widerspiegele. Der EFDA brachte ebenfalls vor, dass die Einführer angesichts des mangelnden Angebots an Standardverbindungselementen in der Union gezwungen gewesen seien, diese Waren aus China einzuführen, da dies die einzig mögliche Bezugsquelle darstelle. Er fügte hinzu, dass der Wirtschaftszweig der Union den Anstieg der Einfuhren zumindest teilweise selbst verursacht habe, da er selbst ebenfalls Standardverbindungselemente einführe. Schließlich argumentierte der EFDA, dass die chinesischen Einfuhren lediglich Einfuhren aus anderen Drittländern ersetzten. |
(22) |
Ebenso brachte die CCCME vor, dass es zwischen 2019 und dem UZ keinen Anstieg der Einfuhren gegeben habe, und behauptete, dass trotz eines Anstiegs der Einfuhren zwischen 2019 und 2020 dieser Anstieg nicht als erheblich angesehen werden könne, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Gesamteinfuhren (China und andere Drittländer) in diesem Zeitraum rückläufig gewesen seien. Die CCCME brachte ferner vor, dass die vom Antragsteller in seinem Antrag auf zollamtliche Erfassung vorgelegten Daten nicht repräsentativ seien, da sie Lieferungen beträfen, die bereits vor dem Ende des UZ und vor der Einleitung der Untersuchung bestellt und versandt worden seien. Die CCCME behauptete darüber hinaus, dass der Wirtschaftszweig der Union den Anstieg der Einfuhren zumindest teilweise selbst verursacht habe. |
(23) |
Die beiden vorgenannten Einführer brachten vor, dass der Anstieg der Einfuhren nicht erheblich und in jedem Fall durch einen Anstieg der Nachfrage nach Verbindungselementen begründet sei, nachdem der Unionsmarkt in der ersten Jahreshälfte 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie stagniert habe. Sie wandten ebenfalls ein, dass es aufgrund der COVID-19-Pandemie zu einer Verringerung der Frachtangebote und des verfügbaren Containerraums gekommen sei, was zu einem erheblichen Anstieg der Frachtkosten geführt habe. Dies mache Verschiffungen aus China zunehmend schwieriger und der Aufbau von Lagerbeständen sei keine praktikable Option. |
(24) |
Der EFDA behauptete, dass es in der Union keinen Aufbau von Lagerbeständen gebe, im Gegenteil, die EFDA-Mitglieder hätten angesichts der in Erwägungsgrund 44 beschriebenen schwierigen Versorgungslage tatsächlich Schwierigkeiten gehabt, die Nachfrage ihrer Kunden in der Union zu befriedigen. |
(25) |
Wie unter Erwägungsgrund 18 dargelegt, war die Kommission der Ansicht, dass der Zeitraum nach der Einleitung dieser Untersuchung (Januar 2021 bis März 2021) als Referenzzeitraum für die Beurteilung eines Anstiegs der Einfuhren herangezogen werden sollte, da die Einführer erst ab diesem Zeitraum von den Dumpingpraktiken wussten oder hätten wissen müssen. Wie aus der vorstehenden Tabelle 1 hervorgeht, zeigt der Vergleich der Einfuhrentwicklung in den drei Monaten nach der Einleitung mit demselben Zeitraum im UZ einerseits und mit dem monatlichen Durchschnitt im UZ andererseits eindeutig einen erheblichen Anstieg der Einfuhren um mehr als 30 % in beiden Fällen. |
(26) |
Das Argument zur Nachfrage der Union nach der betroffenen Ware infolge der COVID-19-Pandemie ist für die Beurteilung, ob ein erheblicher Anstieg der Einfuhren nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung stattgefunden hat, nicht unmittelbar relevant, da es sich hierbei um ein objektives Kriterium handelt, das keine Bewertung der Gründe für einen solchen Anstieg erfordert. Selbst wenn dieses Argument relevant wäre, stellt die Kommission in jedem Fall fest, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus China nach der Einleitung (Januar bis März 2021) ebenfalls um 35 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2019 (vor der Pandemie) gestiegen sind. Die verfügbaren Statistiken bestätigen daher keinesfalls die Behauptungen, dass der Anstieg der Einfuhren lediglich die Erholung der zuvor stagnierenden Entwicklung auf dem Unionsmarkt darstellt. Vielmehr ist der Anstieg der Einfuhren im Vergleich zur Einfuhrmenge in den ersten drei Monaten des Jahres 2019, d. h., als der Markt nicht von der Pandemie betroffen war, ebenso offensichtlich. |
(27) |
Was das Vorbringen zur Versorgungslage in der Union betrifft, so handelt es sich hierbei ebenfalls um eine Erwägung, die im Zusammenhang mit dem objektiven Kriterium des Anstiegs der Einfuhren gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung für die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nicht unmittelbar relevant ist. Derartige Erwägungen können im Zusammenhang mit dem Unionsinteresse gemäß Artikel 21 der Grundverordnung relevant sein und bewertet werden. Daher war dieses Vorbringen irrelevant und eine Behandlung in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. |
(28) |
Das Argument, die Lagerhaltung sei aufgrund der erhöhten Transportkosten keine praktikable Option, wird durch die Einfuhrstatistiken nicht gestützt, die eindeutig einen erheblichen Anstieg der Einfuhren in den ersten drei Monaten nach Einleitung der Untersuchung zeigen, wie in Tabelle 1 dargestellt. In jedem Fall hätte dieses Vorbringen keinen Einfluss auf die Anforderung eines weiteren Anstiegs der Einfuhren, bei der es sich um ein objektives Kriterium handelt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(29) |
In Anbetracht der obigen Erwägungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das zweite Kriterium für die zollamtliche Erfassung ebenfalls erfüllt war. |
3.3. Untergrabung der Abhilfewirkung der Zollmaßnahmen
(30) |
Der Kommission liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass ein weiterer Anstieg der Einfuhren aus China auch mit Blick auf die zeitliche Komponente, die Menge und sonstige Umstände zu einer zusätzlichen Schädigung führen würde; dies dürfte die Abhilfewirkung der möglichen endgültigen Antidumpingzölle ernstlich untergraben. |
(31) |
Wie in den Erwägungsgründen 18 bis 29 dargelegt, gibt es hinreichende Nachweise für einen erheblichen Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware insgesamt im Zeitraum nach der Einleitung der Untersuchung. Die beträchtliche Größenordnung dieses Anstiegs deutet bereits darauf hin, dass die Abhilfewirkung eines endgültigen Zolls wahrscheinlich untergraben wird, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. |
(32) |
Was die Preise der Einfuhren betrifft, so ist der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus dem betroffenen Land laut der Datenbank Surveillance 2 im Zeitraum von Januar 2021 bis April 2021 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 6,0 % und im Vergleich zum monatlichen Durchschnitt im Untersuchungszeitraum um 7,3 % gestiegen (siehe Tabelle 2). Tabelle 2 Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in EUR/Tonne)
|
(33) |
Dieser Preisanstieg ist jedoch im Zusammenhang mit einem Anstieg sowohl der Preise des Hauptrohstoffs für die betroffene Ware als auch der internationalen Frachtkosten zu sehen, jeweils ab der zweiten Jahreshälfte 2020 (siehe unten). |
(34) |
Was die Rohstoffe angeht, so wird die betroffene Ware hauptsächlich aus Stahl hergestellt, und zwar aus warmgewalzten Coils. Nach den derzeit verfügbaren Informationen entfallen rund 70 % der Gesamtkosten für die Herstellung von Verbindungselementen auf Stahl. Der Stahlpreis ist zwischen April 2020 und April 2021 weltweit gestiegen, und zwar um über 50 % in allen wichtigen Märkten. (7) China ist keine Ausnahme: Der Preisanstieg für warmgewalzte Coils zwischen April 2020 und April 2021 beträgt 74 %. (8) Der Preisanstieg der aus China eingeführten betroffenen Ware in den ersten drei Monaten des Jahres 2021 (d. h. 6,1 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2020 bzw. 4,9 % im Vergleich zum monatlichen Durchschnittswert im UZ) fällt deutlich geringer aus als der weltweite Anstieg der Kosten für den Hauptrohstoff, nämlich warmgewalzte Coils (74 %). In diesem Kontext reicht dieser Preisanstieg daher bei Weitem nicht aus, um den massiven Preisanstieg bei den Rohstoffen auszugleichen, was auf einen erheblichen Preisdruck hindeutet und somit die Abhilfewirkung des möglichen endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich erheblich untergraben würde. |
(35) |
In Bezug auf den Frachtverkehr erklärten die interessierten Parteien, dass in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 die weltweiten Frachtkosten, insbesondere zwischen Asien und Europa, außerordentlich zugenommen hätten. Nachweise für diesen Anstieg, der oft 150 % erreicht, sind öffentlich zugänglich. (9) Laut den nicht überprüften Angaben der ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, machen die Frachtkosten rund 3 % des Rechnungspreises nach Europa aus. Dies lässt darauf schließen, dass mehr als die Hälfte des beobachteten Preisanstiegs bei den Einfuhren der betroffenen Ware bereits durch die Entwicklung der Frachtkosten erklärt werden kann. Die Berücksichtigung dieses anderen Faktors würde darauf hindeuten, dass der Preis der betroffenen Ware in Wirklichkeit gesunken ist, da die Auswirkungen der Frachtkosten dem Anbieter der Versanddienstleistungen zugutekommen und zudem außerhalb der Preissetzungsmacht der ausführenden Hersteller liegen. |
(36) |
Zudem erfolgte der Preisanstieg in einem Kontext, in dem die Anscheinsbeweise eine Preisunterbietungsspanne von 27 % bis 72 % und eine Zielpreisunterbietungsspanne von 41 % bis 251 % ergaben. Daher blieben die Einfuhrpreise auf einem deutlich schädigenden Niveau und gingen angesichts des weltweiten Anstiegs der Stahl- und Frachtkosten sogar relativ gesehen zurück. |
(37) |
Auch die erheblichen zusätzlichen Einfuhrmengen, die nach der Einleitung der Untersuchung verzeichnet wurden, führen höchstwahrscheinlich zu einem Anstieg des Marktanteils der chinesischen Einfuhren. |
(38) |
Die beiden vorgenannten Einführer, der EFDA und die CCCME brachten vor, dass es zweifelhaft sei, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten habe und dass eine solche Schädigung durch die chinesischen Einfuhren verursacht würde. Die beiden Einführer brachten vor, dass der Antrag keine Beweise für eine bedeutende Schädigung enthalte. Der EFDA und die CCCME beriefen sich auf das Gericht (EuG) (10) und wandten ein, dass die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob die Einfuhren die Abhilfewirkung der Zölle „ernsthaft untergraben“, prüfen solle, ob der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten habe, da der Antrag keinen solchen Nachweis enthielte. |
(39) |
Darüber hinaus brachte die CCCME vor, dass ein etwaiger Anstieg der Einfuhren „die Abhilfewirkung der Zölle nicht ernsthaft untergraben“ könne, da der Wirtschaftszweig der Union überwiegend Spezialverbindungselemente herstelle, die nicht im Wettbewerb mit den Einfuhren aus China stünden, bei denen es sich hauptsächlich um Standardverbindungselemente handele. |
(40) |
In Bezug auf diese Vorbringen war die Kommission, wie in der Einleitungsbekanntmachung dargelegt, der Ansicht dass der Antrag genügend Anscheinsbeweise dafür enthält, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die chinesischen Einfuhren der betroffenen Ware eine bedeutende Schädigung erlitten hat; diese Argumente wurden daher zurückgewiesen. |
(41) |
Die Behauptung der CCCME, die Einfuhren aus der VR China stünden nicht im Wettbewerb mit den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, wurde durch keinerlei Beweise untermauert und steht im Widerspruch zu den im Antrag vorgelegten Anscheinsbeweisen, die einen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China zeigten, der zeitlich mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zusammenfiel, wie in der Einleitungsbekanntmachung dargelegt wurde. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(42) |
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass alle vorgenannten Elemente darauf hinweisen, dass der weitere Anstieg der Einfuhren aus China nach der Einleitung der Untersuchung, auch mit Blick auf die zeitliche Komponente, die Menge und sonstige Umstände, die Abhilfewirkung möglicher endgültiger Antidumpingzölle wahrscheinlich ernsthaft untergraben wird. Daher war auch dieses Kriterium des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung erfüllt. |
3.4. Andere Argumente der interessierten Parteien
(43) |
Die beiden oben genannten Einführer brachten vor, dass die für die zollamtliche Erfassung erforderlichen Beweise einen höheren Standard aufweisen sollten als die für die Einleitung erforderlichen Beweise, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche rückwirkende Anwendung der Zölle. |
(44) |
Der EFDA wandte ein, dass eine rückwirkende Erhebung der endgültigen Zölle dem Unionsinteresse zuwiderlaufe. Erstens sei der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, Standardverbindungselemente zu liefern, sodass diese aus China bezogen werden müssten. In diesem Zusammenhang behauptete der EFDA, dass die Beschaffung von Verbindungselementen aus China aufgrund der langen Lieferfristen, der Weigerung der chinesischen Ausführer, vor dem Ausgang der laufenden Untersuchung Verbindungselemente zu liefern, des Mangels an Kapazitätsreserven in China und des Engpasses an Containern aus Asien, der durch die Blockade des Suezkanals noch verschärft wurde, immer schwieriger werde. Der EFDA wies ferner auf einen generellen Mangel an Rohstoffen für die Hersteller von Verbindungselementen in der Union sowie auf die Tatsache hin, dass keine anderen tragfähigen Bezugsquellen als China zur Verfügung stünden. Zweitens wirken sich dem EFDA zufolge die zollamtliche Erfassung der Einfuhren sowie die Einführung vorläufiger Maßnahmen aufgrund dieser schwierigen Versorgungslage nachteilig auf den nachgelagerten Wirtschaftszweig aus und es bestehe keine Notwendigkeit, rückwirkend endgültige Zölle ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung zu erheben. |
(45) |
Ebenso brachte die CCCME vor, dass Standardverbindungselemente in der Union kaum verfügbar seien und es keine anderen tragfähigen Bezugsquellen als China gebe. |
(46) |
Was die Qualität der Beweise für die zollamtliche Erfassung angeht, so analysierte die Kommission statistische Daten aus der Datenbank Surveillance 2 sowie andere ihr zur Verfügung stehende Informationen, die einen erheblichen Anstieg der Einfuhren zu einem sehr wahrscheinlich schädigenden Preisniveau belegen. Diese Beweise sind absolut zuverlässig, und die Parteien haben nicht nachgewiesen, inwiefern diese Beweise nicht zuverlässig wären oder welche besseren Beweise zur Verfügung stünden, die nicht verwendet wurden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(47) |
Was den im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung geforderten Standard von Beweisen angeht, so stützte die Kommission ihre Schlussfolgerungen auf die besten zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, einschließlich des Antrags, der zur Einleitung der Untersuchung führte. Sie ist nicht verpflichtet, diesbezüglich positive Feststellungen zu treffen, da solche Feststellungen per Definition niemals vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen getroffen werden können. Jeglicher andere Ansatz würde das Instrument der zollamtlichen Erfassung jedoch vollständig seiner rechtlichen Wirksamkeit („effet utile“) berauben. Die übrigen Vorbringen des EFDA betreffen entweder die rückwirkende Erhebung endgültiger Zölle und/oder die Einführung vorläufiger Maßnahmen. Die Kommission stellt fest, dass die Entscheidung über die Einführung vorläufiger Maßnahmen und anschließend die Entscheidung über die mögliche rückwirkende Erhebung von Zöllen auf der Grundlage dieser Erfassungsverordnung erst in einem späteren Stadium des Verfahrens getroffen werden. Diese Vorbringen werden daher im Zusammenhang mit dieser Erfassungsverordnung als irrelevant betrachtet. Dasselbe gilt für Vorbringen zum Unionsinteresse, das nach Auffassung der Kommission eine der Voraussetzungen für die Einführung vorläufiger oder endgültiger Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 21 der Grundverordnung ist, aber bei der Beurteilung der Notwendigkeit der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder der rückwirkenden Anwendung endgültiger Zölle nicht geprüft werden muss. Daher war dieses Vorbringen irrelevant und eine Behandlung in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. |
(48) |
Der EFDA wandte ein, dass Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ausdrücklich vorschreibe, dass die Bedingungen des Artikels 10 Absatz 4 Buchstaben c und d der Grundverordnung erfüllt sein müssten. Mit anderen Worten brachte der EFDA vor, dass ein Beschluss der Kommission zur zollamtlichen Erfassung von Einfuhren diese Kriterien auch dann berücksichtigen müsse, wenn die Einfuhren nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, das heißt, wenn dies auf der Grundlage eines Antrags des Wirtschaftszweigs der Union geschehe. |
(49) |
Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission, wie in Erwägungsgrund 8 dargelegt, im Einklang mit den Rechtsvorschriften und ihrer gängigen Praxis bei der Anwendung von Artikel 14 Absatz 5 den Antrag auf zollamtliche Erfassung nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung geprüft hat, in dem die materiellen Voraussetzungen für die zollamtliche Erfassung festgelegt sind. Wie in den Erwägungsgründen 9 bis 42 ausführlich beschrieben, wurde Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben c und d der Grundverordnung als erfüllt angesehen, sodass die diesbezüglichen Vorbringen der EFDA zurückgewiesen wurden. |
3.5. Verteidigungsrechte und Unterrichtung
(50) |
Der EFDA und die CCCME behaupteten, dass bestimmte zusätzliche Informationen des EIFI zu seinem Antrag auf zollamtliche Erfassung den interessierten Parteien erst einige Wochen später zur Verfügung gestellt worden seien, was sie an der Ausübung ihrer legitimen Verteidigungsrechte gehindert hätte. |
(51) |
Die CCCME brachte ferner vor, dass die Kommission jeden Beschluss, Einfuhren zollamtlich zu erfassen, rechtzeitig offenlegen und interessierten Parteien somit die Möglichkeit geben sollte, zu einem solchen Beschluss Stellung zu nehmen. |
(52) |
Die Kommission stellt fest, dass die vom Antragsteller übermittelten nichtvertraulichen Informationen den interessierten Parteien tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden, die daraufhin zusätzliche Stellungnahmen übermittelten. Die Kommission akzeptierte all diese Stellungnahmen und prüfte sie, bevor sie einen Beschluss fasste. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Verteidigungsrechte der Parteien in dieser Hinsicht in vollem Umfang gewahrt wurden. |
(53) |
Zum Antrag auf vorherige Unterrichtung ist anzumerken, dass ein solcher Schritt in der Grundverordnung weder vorgesehen noch vorgeschrieben ist. Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, wenn ein Antrag gestellt wird, der genügend Beweise enthält, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die interessierten Parteien nach Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung tatsächlich Gelegenheit erhalten, innerhalb von 21 Tagen nach ihrer Veröffentlichung Stellungnahmen abzugeben oder eine Anhörung zu beantragen. Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass die interessierten Parteien über einen etwaigen Beschluss zur rückwirkenden Anwendung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 5 der Grundverordnung unterrichtet werden. Dieser Antrag wurde daher zurückgewiesen. |
4. VERFAHREN
(54) |
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zu rechtfertigen. |
(55) |
Alle interessierten Parteien sind gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann die interessierten Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. |
5. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(56) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können. |
(57) |
Eine etwaige künftige Zollschuld ergäbe sich aus den Feststellungen der Antidumpinguntersuchung. |
(58) |
In dem Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung werden bei der betroffenen Ware die Dumpingspannen auf 126 % bis 270 % und die Schadensbeseitigungsschwelle auf einen Bereich zwischen 41 % und 251 % geschätzt. Der Betrag der möglichen künftigen Zollschuld würde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung üblicherweise in Höhe des jeweils niedrigeren der genannten Werte festgesetzt. |
6. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(59) |
Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr (11) verarbeitet — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, die geeigneten Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nichtrostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben aber ausgenommen Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben zollamtlich zu erfassen. Diese Waren werden derzeit unter den KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 58, 7318 15 68, 7318 15 82, 7318 15 88, ex 7318 15 95 (TARIC-Codes 7318159519 und 7318159589), ex 7318 21 00 (TARIC-Codes 7318210031, 7318210039, 7318210095 und 7318210098) und ex 7318 22 00 (TARIC-Codes 7318220031, 7318220039, 7318220095 und 7318220098) eingereiht und haben ihren Ursprung in der Volksrepublik China.
(2) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(3) Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung schriftlich Stellung nehmen, sachdienliche Beweise vorlegen oder eine Anhörung beantragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Juni 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. C 442 vom 21.12.2020, S. 6.
(3) Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1) und Durchführungsverordnung (EU) 2015/519 der Kommission vom 26. März 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 82 vom 27.3.2015, S. 78).
(4) Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 442 vom 21.12.2020, S. 6).
(5) Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1).
(6) WTO-Streitbeilegungsgremium: Panelbericht, WT/DS397/RW vom 7. August 2015 und Bericht des Rechtsmittelgremiums, AB-2015-7, WT/DS397/AB/RW vom 18. Januar 2016.
(7) https://www.fitchratings.com/research/corporate-finance/global-steel-price-rally-will-be-short-lived-02-02-2021; https://tradingeconomics.com/commodity/steel; https://ihsmarkit.com/solutions/steel-forecast.html.
(8) https://www.investing.com/commodities/shfe-hot-rolled-coil-futures-historical-data
(9) https://www.ft.com/content/ad5e1a80-cecf-4b18-9035-ee50be9adfc6
(10) Urteil in der Rechtssache Stemcor London und Samac Steel Supplies/Kommission, T-749/16, ECLI:EU:T:2019:310, Rn. 83.
(11) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
RICHTLINIEN
17.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/62 |
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2021/971 DER KOMMISSION
vom 16. Juni 2021
zur Änderung von Anlage I der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Anlage I der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut, Anhang I der Richtlinie 2002/54/EG des Rates über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Anhang I der Richtlinie 2002/55/EG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und Anhang I der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich der Verwendung biochemischer und molekularer Techniken
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 21a,
gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 21b,
gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (3), insbesondere auf Artikel 27,
gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (4), insbesondere auf Artikel 45,
gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (5), insbesondere auf Artikel 24,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG dürfen Saaten der betreffenden Arten nur dann in der Union in Verkehr gebracht werden, wenn sie amtlich oder unter amtlicher Überwachung gemäß den Anerkennungsvorschriften in Bezug auf die Vermehrung von Vorstufensaatgut, Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut amtlich geprüft und anerkannt worden sind. |
(2) |
Gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG beruht die Prüfung zur Zertifizierung auf visueller phänotypischer Beobachtung der Feldkulturen durch die Zertifizierungsstellen jedes Mitgliedstaats oder unter ihrer Aufsicht und amtlichen Nachkontrolle. Die oben genannten Richtlinien beziehen sich jedoch nicht auf die Anwendung anderer Verfahren zur Kontrolle der Sortenidentität auf dem Feld oder bei der Nachkontrolle im Zusammenhang mit der Zertifizierung, was zu Unklarheiten hinsichtlich ihrer Umsetzung führen kann. |
(3) |
Biochemische und molekulare Techniken („BMT“) ermöglichen es, Informationen über die genetische Struktur lebender Organismen zu erfassen. Mithilfe von BMT können die Zertifizierungsbehörden die Pflanzensorte auf der Grundlage von Laboranalysen anstelle von visueller phänotypischer Beobachtung der Pflanzen im Feld identifizieren. |
(4) |
Die Entwicklung von BMT in den Bereichen Pflanzenzüchtung und Saatgutprüfung schreitet schnell voran, und ihre Verwendung im Saatgutsektor gewinnt zunehmend an Bedeutung. In den Saatgutsystemen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (6) sind Verfahren, Maßnahmen und Techniken festgelegt, die den Einsatz von BMT als ergänzendes Instrument für Feldbesichtigungen und Kontrollanbau ermöglichen, wenn zum Zweck der phänotypischen Prüfung hinsichtlich der Sortenidentität Zweifel bestehen. |
(5) |
Da die Verwendung von BMT die weitere Analyse von Saatgut und Pflanzen vereinfacht, sollten die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG den Einsatz von BMT als ergänzende Methode für die Prüfung der Identität der betreffenden Sorte ausdrücklich zulassen, falls Feldbesichtigungen und amtliche Nachkontrollen Zweifel ergeben haben. Dies ist erforderlich, um das Unionsrecht an den wissenschaftlichen und technischen Wissensstand anzupassen und die Rechtsvorschriften der Union an die geltenden internationalen Standards in den OECD-Saatgutsystemen anzupassen. |
(6) |
Um ihre kohärente und systematische Anwendung im Einklang mit den aktuellsten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen zu gewährleisten, sollten sich die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG nur auf BMT beziehen, die vom Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), der OECD und der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA) anerkannt wurden, da diese Organisationen die einschlägigen offiziell anerkannten internationalen BMT-Standards in diesen Bereichen festlegen. |
(7) |
Die einschlägigen Anlagen und Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG sollten daher entsprechend geändert werden, um klarzustellen, dass BMT auch in Fällen verwendet werden können, in denen weiterhin Zweifel an der Sortenidentität des Saatguts bestehen. |
(8) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG
Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anlage I der Richtlinie 66/401/EWG wird nach Maßgabe des Teils A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert; |
2. |
Anlage I der Richtlinie 66/402/EWG wird nach Maßgabe des Teils B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert; |
3. |
Anhang I der Richtlinie 2002/54/EG wird nach Maßgabe des Teils C des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert; |
4. |
Anhang I der Richtlinie 2002/55/EG wird nach Maßgabe des Teils D des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert; |
5. |
Anhang I der Richtlinie 2002/57/EG wird nach Maßgabe des Teils E des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert. |
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. August 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. September 2022 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. Juni 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298.
(2) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309.
(3) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12.
(4) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.
(5) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.
(6) OECD Seed Schemes; Rules and Regulation 2021, Common Rules and Regulation 7.4.5, S. 3, https://www.oecd.org/agriculture/seeds/documents/oecd-seed-schemes-rules-and-regulations.pdf, und OECD Seed Schemes; Guidelines for control plot tests and field inspection for seed crops, Juli 2019., Teil III, S. 31, https://www.oecd.org/agriculture/seeds/documents/guidelines-control-plot-and-field-inspection.pdf
ANHANG
Änderungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG gemäß Artikel 1
TEIL A
Änderung von Anlage I der Richtlinie 66/401/EWG
In Anlage I der Richtlinie 66/401/EWG wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. |
Sollten nach Anwendung der Nummern 4 und 6 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden.“ |
TEIL B
Änderung von Anlage I der Richtlinie 66/402/EWG
In Anlage I der Richtlinie 66/402/EWG wird folgende Nummer 8 angefügt:
„8. |
Sollten nach Anwendung der Nummern 3 und 7 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden.“ |
TEIL C
Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/54/EG
In Anhang I Teil A. Bestand der Richtlinie 2002/54/EG wird zwischen den Nummern 5 und 6 folgende Nummer 5a. eingefügt:
„5a. |
Sollten nach Anwendung der Nummern 2 bis 5 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden.“ |
TEIL D
Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/55/EG
In Anhang I der Richtlinie 2002/55/EG wird zwischen den Nummern 3 und 4 folgende Nummer 3a. eingefügt:
„3a. |
Sollten nach Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden.“ |
TEIL E
Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/57/EG
In Anhang I der Richtlinie 2002/57/EG wird zwischen den Nummern 3 und 4 folgende Nummer 3a. eingefügt:
„3a. |
Sollten nach Anwendung der Nummern 1 und 3 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden.“ |
BESCHLÜSSE
17.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/66 |
BESCHLUSS (EU) 2021/972 DES RATES
vom 14. Juni 2021
über den im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zum Antrag der Europäischen Union auf Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung zur Ermöglichung autonomer Handelspräferenzen für den Westbalkan zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel II Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) sind die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anlagen 1, 2 und 3 enthalten sind (im Folgenden „Multilaterale Handelsübereinkommen“), einschließlich des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“), Bestandteil des WTO-Übereinkommens und für alle Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO), einschließlich der Union, verbindlich. |
(2) |
Nach Artikel IV Absatz 1 des WTO-Übereinkommens kann die WTO in allen unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallenden Angelegenheiten Beschlüsse fassen. |
(3) |
Gemäß Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens kann die WTO unter außergewöhnlichen Umständen beschließen, ein Mitglied von einer Verpflichtung aus diesem Übereinkommen oder einem anderen der Multilateralen Handelsübereinkommen zu entbinden. |
(4) |
Der Union wurde zunächst am 8. Dezember 2000 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 eine Ausnahmegehmigung zur Entbindung von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 des GATT 1994 erteilt, welche zuletzt am 7. Dezember 2016 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 entsprechend verlängert wurde und welche in dem Maße galt, in dem dies erforderlich war, um die Union in die Lage zu versetzen, in Betracht kommenden Waren mit Ursprung im Westbalkan (Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo (*), Montenegro, Nordmazedonien und Serbien) eine Präferenzbehandlung zu gewähren. |
(5) |
Am 16. Dezember 2020 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2020/2172 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) an und verlängerten damit die Geltungsdauer autonomer Handelspräferenzen für den Westbalkan weiter, und zwar bis zum 31. Dezember 2025. |
(6) |
Ohne eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der WTO-Verpflichtungen müsste die Anwendung autonomer Handelspräferenzen durch die Union auf den Westbalkan bis zum 31. Dezember 2025 auf alle anderen WTO-Mitglieder ausgedehnt werden. |
(7) |
Der Antrag auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der WTO-Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 und Artikel XIII GATT 1994 zur Ermöglichung autonomer Handelspräferenzen für den Westbalkan ist angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage in der Region und der Tatsache, dass die Präferenzbehandlung in Betracht kommender Waren, die die Union diesen Ländern gewährt, die wirtschaftliche Entwicklung im Einklang mit den Zielen des GATT 1994 fördern und keine Hindernisse für den Handel anderer WTO-Mitglieder errichten soll, gerechtfertigt. |
(8) |
Es ist angezeigt, den im Namen der Union im Allgemeinen Rat der WTO zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung für die dem Westbalkan von der Union gewährten autonomen Handelspräferenzen für die Mitglieder der WTO verbindlich sein wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertreten ist, ist jener, dass ein Antrag auf Verlängerung der bestehenden WTO-Ausnahmegenehmigung für die dem Westbalkan von der Union gewährten autonomen Handelspräferenzen bis zum 31. Dezember 2026 gestellt und die Annahme dieses Antrags unterstützt wird.
Dieser Standpunkt wird von der Kommission vertreten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. MENDES-GODINHO
(*) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(1) Verordnung (EU) 2020/2172 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (ABl. L 432 vom 21.12.2020, S. 7).
Berichtigungen
17.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/68 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/850 der Kommission vom 26. Mai 2021 zur Änderung und Berichtigung des Anhangs II und zur Änderung der Anhänge III, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel
( Amtsblatt der Europäischen Union L 188 vom 28. Mai 2021 )
Seite 48: Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/850 erhält folgende Fassung:
„ANHANG
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II werden die folgenden Einträge hinzugefügt:
|
2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang IV Nummer 143 erhält folgende Fassung:
|
4. |
Anhang VI Nummer 27 erhält folgende Fassung:
|
(1) Zur Verwendung als Konservierungsmittel, siehe Anhang V, Nr. 3.
(2) Nur bei Mitteln, die gegebenenfalls für Kinder unter 3 Jahren verwendet werden könnten.“
(3) Zur Verwendung als UV-Filter, siehe Anhang VI, Nr 27.“
(4) Zur Verwendung als Farbstoff, siehe Anhang IV Nr. 143.“
17.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/72 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission vom 4. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berichtigung der Verordnung
( Amtsblatt der Europäischen Union L 44 vom 18. Februar 2020 )
Seite 11, Anhang III Absatz 2 Buchstabe c, erste Spalte, Zeile 022-006-002:
Anstatt:
„022-006-002“
muss es heißen:
„022-006-00-2“.
17.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/73 |
Berichtigung des Beschlusses (EU) 2019/2208 des Rates vom 9. Dezember 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im — durch das Interims- Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten — WPA-Ausschuss zur Annahme des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist
( Amtsblatt der Europäischen Union L 332 vom 23. Dezember 2019 )
Seite 142, Anhang V-A des Protokolls Nr. 1
Anstatt:
„LIEFERANTENERKLÄRUNG FÜR ERZEUGNISSE MIT PRÄFERENZURSPRUNGSEIGENSCHAFT
Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten Waren …(1)
In …(2) hergestellt worden sind und die Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr zwischen den ESA- Staaten und der Europäischen Gemeinschaft erfüllen. …“
muss es heißen:
„LIEFERANTENERKLÄRUNG FÜR ERZEUGNISSE MIT PRÄFERENZURSPRUNGSEIGENSCHAFT
Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten Waren …(1)
In …(2) hergestellt worden sind und die Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr zwischen Ghana und der Europäischen Gemeinschaft erfüllen. …“
17.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/74 |
Berichtigung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU
( Amtsblatt der Europäischen Union L 314 vom 5. Dezember 2019 )
Seite 105, Artikel 62 Absatz 1:
Anstatt:
„1. Der Titel erhält folgende Fassung:
‚Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG‘“
muss es heißen:
„1. Der Titel erhält folgende Fassung:
‚Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG‘“