ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 208

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
11. Juni 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

LEITLINIEN

 

*

Leitlinie (EU) 2021/830 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 über die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/11)

1

 

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Leitlinie (EU) 2021/831 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 über die zu meldenden statistischen Daten zu Finanzinstituten mit Ausnahme monetärer Finanzinstitute (EZB/2021/12)

59

 

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Leitlinie (EU) 2021/832 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 zu den Meldepflichten in Bezug auf die Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2021/13)

98

 

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Leitlinie (EU) 2021/833 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 über die in Bezug auf konsolidierte Bankdaten zu meldenden statistischen Daten (EZB/2021/14)

109

 

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Leitlinie (EU) 2021/834 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 über die zu meldenden statistischen Daten zu Wertpapieremissionen (EZB/2021/15)

311

 

*

Leitlinie (EU) 2021/835 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2021/16)

335

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

LEITLINIEN

11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/1


LEITLINIE (EU) 2021/830 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. März 2021

über die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/11)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) verlangt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verträge die Meldung statistischer Daten zur Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFIs) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“). Diese Daten verschaffen der EZB ein umfassendes statistisches Bild der monetären Entwicklungen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die als ein Wirtschaftsgebiet angesehen werden. Hinreichend detaillierte statistische Daten sind auch erforderlich, um den fortdauernden analytischen Nutzen der monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets und ihrer Gegenposten mit Blick auf die Durchführung makroprudenzieller und struktureller Analysen auf Unionsebene zu gewährleisten.

(2)

Die Erhebung statistischer Daten von nationalen Zentralbanken (NZBen) sollte im gesamten Euro-Währungsgebiet harmonisiert werden. Dementsprechend sind für die Erhebung und Behandlung dieser Daten einheitliche Regeln festzulegen. Es ist wichtig zu gewährleisten, dass den NZBen durch diese Regeln kein unangemessener Meldeaufwand entsteht. Die NZBen sollten daher bei der Meldung dieser statistischen Daten an die EZB die gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/2) (1), der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/34) (2) und der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/39) (3) erhobenen statistischen Daten zugrunde legen. Die EZB kann von den statistischen Daten, die nach der vorliegenden Leitlinie gemeldet werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (4) Gebrauch machen.

(3)

Bestimmte Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates sind auch für die Zwecke der Meldungen nach dieser Leitlinie relevant und sollten daher Anwendung finden.

(4)

MFIs, die zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gehören, sind verpflichtet, der nationalen Zentralbank (NZB) des Mitgliedstaats, in dem sie gebietsansässig sind, statistische Daten über ihre Bilanzen gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) zu melden. Daher müssen die Formate und Verfahren festgelegt werden, welche die NZBen für die Meldung statistischer Daten an die EZB einhalten müssen, die von den NZBen aus den vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen erhobenen Daten sowie aus den eigenen Bilanzen der NZBen abgeleitet werden. Darüber hinaus sollte die EZB für statistische Berichtszwecke statistische Daten aus ihrer eigenen Bilanz ableiten, die den statistischen Daten entsprechen, welche die NZBen aus ihren Bilanzen ableiten.

(5)

Um eine Analyse der monetären Entwicklungen je nach Art der MFIs zu ermöglichen, erstellt die EZB Statistiken über die aggregierte Bilanz der Geldmarktfonds und der Einlagen entgegennehmenden Unternehmen außer Zentralbanken. Zur Ableitung dieser Statistiken für das Euro-Währungsgebiet und einzelne Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ist es erforderlich, dass die EZB von den NZBen statistische Daten zu den Aktiva und Passiva der Geldmarktfonds erhebt.

(6)

Damit gewährleistet ist, dass die der EZB gemeldeten statistischen Daten zum MFI-Sektor den Kreis der Berichtspflichtigen eines jeden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets insgesamt abbilden, sollten einheitliche Regeln für Hochrechnungen von kleinen MFIs festgelegt werden, denen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) und nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) Ausnahmen (auch Ausnahmeregelungen genannt) von bestimmten Meldepflichten (auch Meldepflichten genannt) gewährt wurden. Aus demselben Grund sollten einheitliche Regeln in Bezug auf Hochrechnungen für MFIs festgelegt werden, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) von den NZBen durch eine Stichprobe ausgewählt wurden.

(7)

Für eine bessere Analyse der Entwicklungen im Bereich der Kredite von MFIs an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Euro-Währungsgebiet und in einzelnen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sollten die NZBen der EZB, soweit verfügbar, statistische Daten zu MFI-Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, untergliedert nach Wirtschaftszweigen, melden.

(8)

Zur Ergänzung der Analyse der Kreditentwicklungen im Euro-Währungsgebiet und in einzelnen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sollten die NZBen der EZB Daten zu nicht in Anspruch genommenen MFI-Kreditlinien, untergegliedert nach institutionellen Sektoren, bereitstellen. Zur Verbesserung der Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen Ländern sollten die NZBen statistische Daten zu nicht in Anspruch genommenen Kreditlinien melden, die im Einklang mit den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/13) (6) vorgesehenen Begriffsbestimmungen stehen.

(9)

Die EZB muss die Transmission der Geldpolitik durch Änderungen der von den MFIs angewandten Zinssätze für Einlagen von privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sowie für Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften überwachen. Daher müssen die Formate und Verfahren festgelegt werden, die von den NZBen bei der Meldung der genannten statistischen Daten an die EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) einzuhalten sind.

(10)

Das Eurosystem muss die Statistiken über die Bilanzpositionen und Zinssätze der einzelnen monetären Finanzinstitute, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 EZB/2021/2) bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) erhoben wurden, für Aufgaben im Bereich der Geld-, Finanzstabilitäts- und makroprudenziellen Politik sowie für Aufgaben im Zusammenhang mit der mikroprudenziellen Beaufsichtigung von Kreditinstituten in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets verwenden. Die NZBen sollten daher verpflichtet werden, der EZB die erforderlichen Statistiken zu den Bilanzpositionen der einzelnen MFIs (individual MFI balance sheet items — IBSI) und die Zinssätze der einzelnen MFIs (individual MFI interest rate — IMIR) zu melden.

(11)

Am 5. Juni 2020 genehmigte der EZB-Rat die Erweiterung des Kreises der Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet, die einzelne Bilanzpositionen an die EZB übermitteln (7); die regelmäßige Übermittlung beginnt mit Bilanzpositionen, die sich auf Februar 2021 beziehen. Es ist angemessen, dass die Anforderungen an die Übermittlung von Daten zu IBSI für diese Kreditinstitute im Vergleich zu den Anforderungen an die Übermittlung von Daten zu IBSI für Kreditinstitute, die dem Kreis bereits vor dessen Erweiterung angehörten (Kerninstitute), begrenzt sind, um den erhöhten Meldeaufwand, der sich aus dieser Erweiterung für die NZBen ergibt, zu verringern.

(12)

Zur Ergänzung der zeitnahen Analyse der monetären und Kreditentwicklungen ist es zweckmäßig, dass die EZB für Kerninstitute, deren Tätigkeit einen erheblichen Teil der relevanten Gesamtindikatoren abdeckt, zeitgleich mit den nationalen Aggregaten Daten zu IBSI und IMIR erhält. Um Brüche in den Zeitreihen der IBSI und IMIR zu vermeiden und die kontinuierliche Erfassung der nationalen Aggregate von Kerninstituten zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, dass ein neues Kreditinstitut, das aus einer Verschmelzung, Übernahme oder sonstigen Unternehmensumstrukturierung hervorgeht, an der eines oder mehrere Kernunternehmen beteiligt sind, ebenfalls ein Kerninstitut ist. Wenn ein Mitgliedstaat den Euro einführt, ist es für die Zwecke der zeitnahen Analyse der monetären und Kreditentwicklungen in diesem Mitgliedstaat erforderlich, festzulegen, welche der gebietsansässigen Kreditinstitute Kerninstitute sein sollen, wobei der Meldeaufwand der betreffenden NZB zur berücksichtigen ist.

(13)

Gemäß Artikel 12.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) kann der EZB-Rat durch Beschluss bestimmte Befugnisse auf das Direktorium übertragen. Gemäß den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten und bestätigten allgemeinen Grundsätzen über die Übertragung von Befugnissen sollte die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen begrenzt gelten, angemessen sein und auf der Grundlage bestimmter Kriterien erfolgen. Entsprechend ist es zweckmäßig vorzusehen, dass der EZB-Rat oder das Direktorium — wenn dieser bzw. dieses NZBen die Erlaubnis erteilt oder entzieht, einen bestimmten Schwellenwert auf die Bilanzen der Kreditinstitute des Euro-Währungsgebiets anzuwenden, für die der EZB einzelne Daten gemeldet werden — prüfen, ob diese Anwendung zu einem unverhältnismäßigen Meldeaufwand für die betreffenden NZBen führen würde.

(14)

Die EZB führt ein Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (Register of Institutions and Affiliates Data — RIAD) als zentrales Archiv für Referenzdaten über institutionelle Stellen, die für statistische Zwecke relevant sind. Die Referenzdaten zu MFIs und die Angaben über Kreditinstitute des Euro-Währungsgebiets, für die von den NZBen Daten zu IBSI oder IMIR gemeldet werden, sind gemäß der Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/16) (8) in RIAD gespeichert. Es ist daher zweckmäßig, die Daten festzulegen, welche die NZBen in RIAD für diejenigen Kreditinstitute des Euro-Währungsgebiets erfassen und aktualisieren müssen, für die Daten zu IBSI oder IMIR gemeldet werden.

(15)

Zur Verringerung des Meldeaufwands insgesamt werden die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) erhobenen statistischen Daten für die regelmäßige Berechnung der Mindestreservebasis von dem Mindestreservesystem der EZB unterliegenden Kreditinstituten gemäß der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) (9) verwendet. Damit die EZB Statistiken über die Untergliederung der aggregierten Mindestreservebasis nach Art der Verbindlichkeiten erstellen kann, ist es erforderlich, dass die NZBen der EZB statistische Daten zur Mindestreservebasis der Kreditinstitute für die einzelnen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets melden. Zudem ist es notwendig, dass die EZB statistische Daten zum „macro ratio“ erhebt, um die Angemessenheit des in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) genannten Standardabzugs zu kontrollieren.

(16)

Die monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets und ihre Gegenposten werden primär von den gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) erhobenen MFI-Bilanzdaten abgeleitet. Dabei schließen die monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets nicht nur monetäre Verbindlichkeiten von MFIs ein, sondern auch monetäre Verbindlichkeiten des Zentralstaats und von Postgiroämtern (POGIs), die nicht zum Sektor Zentralstaat zählen. Es ist daher notwendig, der EZB statistische Daten zu POGIs zu melden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 (EZB/2013/39) Einlagen von im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen nicht monetären Finanzinstituten entgegennehmen. Aus demselben Grund ist es erforderlich, dass der EZB statistische Daten zu monetären Verbindlichkeiten des Zentralstaats sowie dessen Bargeldbeständen und Beständen an von MFI des Euro-Währungsgebiets ausgegebenen Wertpapieren gemeldet werden. Daher sollten die Formate und Verfahren für die Meldung dieser Daten an die EZB festgelegt werden.

(17)

Zur Erleichterung der Analyse der Struktur und der Entwicklungen des Bankensektors im Euro-Währungsgebiet sollten die NZBen strukturelle Finanzindikatoren von Kreditinstituten gemäß den in dieser Leitlinie enthaltenen Vorlagen melden. Um den Meldeaufwand zu verringern, sollten die NZBen vorbehaltlich einer Vereinbarung mit der EZB die Möglichkeit haben, die Daten in alternativen Datenquellen bereitzustellen, die von der EZB genutzt werden könnten, um die notwendigen Indikatoren abzuleiten.

(18)

Durch die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) wird unter anderem die Begriffsbestimmung für „Kreditinstitut“ in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf systemrelevante Wertpapierfirmen ausgedehnt, die — soweit sie keine Tätigkeiten ausüben, die mit den gemeinsamen Normen, Begriffsbestimmungen und Klassifizierungen für die statistische Zuordnung von Einlagen entgegennehmenden Unternehmen übereinstimmen — keine MFIs sind. Folglich wird in der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) in Bezug auf den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen unterschieden zwischen Kreditinstituten, die dem MFI-Sektor zugeordnet sind, und Nicht-MFI-Kreditinstituten. Damit die EZB die Tätigkeit der Kreditinstitute wirksam überwachen kann, ist es notwendig, dass die durch die NZBen nach der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) von Nicht-MFI-Kreditinstituten erhobenen Daten der EZB übermittelt werden.

(19)

Zur Sicherstellung der Genauigkeit und Qualität der von der EZB erhobenen statistischen Daten ist es erforderlich, die Überwachung, Überprüfung und gegebenenfalls Revision der von den NZBen gemeldeten statistischen Daten vorzusehen. Aus den gleichen Gründen sollten die NZBen der EZB Erläuterungen zu Revisionen zur Verfügung stellen, welche die Qualität der gemeldeten statistischen Daten erheblich verbessern, oder wenn die EZB dies verlangt.

(20)

Aus Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union folgt, dass Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), die eine Einführung des Euro planen, zur Vorbereitung auf die Einführung des Euro diejenigen Maßnahmen treffen und umsetzen sollten, die erforderlich sind, um die zur Erfüllung der statistischen Meldepflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben. Entsprechend kann der Anwendungsbereich dieser Leitlinie gegebenenfalls für einen bestimmten Referenzzeitraum auf die NZBen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets erweitert werden. Darüber hinaus sollten die NZBen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die den Euro einführen, verpflichtet werden, vor der Einführung des Euro und vor ihrem Beitritt zur Union der EZB auf einen bestimmten Zeitraum bezogene statistische Daten zu übermitteln, damit die EZB einen umfassenden Überblick über die erhobenen statistischen Daten erhält und entsprechende Analysen durchführen kann.

(21)

Damit die EZB ihre Aufgaben wahrnehmen kann, ist es zweckmäßig, dass die NZBen die benötigten statistischen Daten bis zu den festgesetzten Zeitpunkten melden. Zu diesem Zweck und zur weiteren Verdeutlichung gegenüber den NZBen ist es zweckmäßig, dass die NZBen zudem die Meldungen in Übereinstimmung mit dem von der EZB den NZBen mitgeteilten Meldezeitplan vornehmen.

(22)

Für die Veröffentlichung von nach dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten zur Bilanz der MFIs durch die NZBen müssen einheitliche Regeln festgelegt werden, um eine ordnungsgemäße Freigabe der entsprechenden Schlüsselaggregate sicherzustellen, die sich auf die Märkte auswirken können.

(23)

Es ist zweckmäßig, für alle NZBen eine einheitliche Methode für die Übermittlung der statistischen Daten vorzusehen, die der EZB zu melden sind. Dementsprechend sollte vom ESZB ein harmonisiertes elektronisches Übermittlungsformat vereinbart und festgelegt werden.

(24)

Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie zu entwickeln; durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert noch der Meldeaufwand erhöht werden. Dementsprechend sollte das Direktorium der EZB derartige technische Änderungen vornehmen können, wobei bei diesem Verfahren der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB Rechnung getragen werden sollte.

(25)

Um den Beschluss des EZB-Rats vom 5. Juni 2020 über die Erweiterung des Kreises von Kreditinstituten für die Statistik zu einzelnen Bilanzpositionen umzusetzen, ist es notwendig, dass die NZBen im Hinblick auf die regelmäßige Übermittlung der Statistiken zu IBSI ab dem Referenzzeitraum Februar 2021 an die EZB den erweiterten Kreis von Kreditinstituten des Euro-Währungsgebiets berücksichtigen. Daher sollten die NZBen die Kreditinstitute bestimmen, für die im Rahmen dieser Leitlinie Daten zu IBSI und IMIR zu melden sind. Da die Leitlinie (EZB/2014/15) der Europäischen Zentralbank (11) über die monetären und die Finanzstatistiken weiter bis zum 1. Februar 2022 gilt, ist es notwendig, bis zum 1. Februar 2022 Übergangsbestimmungen für die Meldepflichten im Rahmen dieser Leitlinie vorzusehen. Es ist zudem notwendig, dass die NZBen diese Daten innerhalb der in dieser Leitlinie für den genannten Zeitraum vorgesehenen Übermittlungsfristen melden.

(26)

Darüber hinaus ist es angesichts der ab dem 26. Juni 2021 geltenden Änderungen der Begriffsbestimmung für „Kreditinstitut“ in Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig, für den Zeitraum vom 26. Juni 2021 bis zum 1. Februar 2022 Übergangsbestimmungen für die Meldepflichten der NZBen hinsichtlich der Bilanzpositionen von Nicht-MFI-Kreditinstituten vorzusehen.

(27)

Um die Wirksamkeit der Erhebung und Analyse der statistischen Daten zu gewährleisten, sollten die NZBen die Bestimmungen dieser Leitlinie ab demselben Zeitpunkt wie dem Geltungsbeginn der Meldepflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) erfüllen. Diese Leitlinie sollte daher ab dem 1. Februar 2022 gelten —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT 1

GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Leitlinie werden die Meldepflichten der NZBen in Bezug auf die zu meldenden statistischen Daten zu den Bilanzpositionen und Zinssätzen von monetären Finanzinstituten (MFIs), den Bilanzpositionen von Nicht-MFI-Kreditinstituten, den Mindestreserven und strukturellen Finanzindikatoren von Kreditinstituten sowie in Bezug auf die statistischen Daten zu Postgiroämtern (POGIs) und zum Zentralstaat festgelegt, die für die Erstellung der monetären Aggregate und ihrer Gegenposten erforderlich sind. Insbesondere werden in dieser Leitlinie die der EZB von den NZBen zu meldenden Daten, die Behandlung dieser Daten, die Meldefrequenz, der Zeitplan der Meldung und die bei der Meldung anzuwendenden Standards aufgeführt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2), des Artikels 1 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/34) (12) und des Artikels 1 der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/39) (13).

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„statistische Daten“„statistische Daten“ im Sinne des Artikels 1 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 (14);

2.

„Produktionszeitraum“ den Zeitraum zwischen den in dieser Leitlinie vorgesehenen Übermittlungsfristen für die Meldung statistischer Daten durch die NZBen an die EZB und dem Annahmeschluss der EZB für diese Daten;

3.

„Mindestreservebasis“„Mindestreservebasis“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1).

4.

„Mindestreserve-Erfüllungsperiode“„Mindestreserve-Erfüllungsperiode“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1).

ABSCHNITT 2

MFI-BILANZPOSITIONEN

Artikel 3

Zu meldende statistische Daten über die Bilanzpositionen der Zentralbanken

(1)   Die NZBen melden der EZB die folgenden Bilanzpositionen des Sektors Zentralbanken:

a)

die in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende, ausgenommen:

i)

Verbindlichkeiten aus Einlagen, die ausschließlich von mindestreservepflichtigen Kreditinstituten gemeldet werden;

ii)

gruppeninterne Positionen;

iii)

Konsortialkredite;

iv)

fiktive Cash-Pool-Positionen;

v)

ausgegebene Geldmarktfondsanteile;

vi)

Untergliederungen nach Laufzeit von auf Euro lautenden Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften;

vii)

Untergliederungen nach Laufzeit und Kreditzweck von auf Euro lautenden Krediten an private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck;

viii)

Eigenbestand an Wertpapieren;

b)

die in Anhang I Teil 3 Tabellen 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende;

c)

die in Anhang II Teil 1 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende und zum Quartalsende auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind;

d)

die in Anhang II Teil 1 Tabelle 3 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende.

(2)   Die NZBen melden der EZB die folgenden statistischen Daten zu Bereinigungen infolge Neubewertung des Sektors Zentralbanken:

a)

die in Anhang I Teil 4 Tabelle 1A der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung, ausgenommen:

i)

gruppeninterne Positionen;

ii)

Konsortialkredite;

iii)

fiktive Cash-Pool-Positionen;

iv)

ausgegebene Geldmarktfondsanteile;

v)

Untergliederungen nach Laufzeit von auf Euro lautenden Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften;

vi)

Untergliederungen nach Laufzeit und Kreditzweck von auf Euro lautenden Krediten an private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck;

vii)

Eigenbestand an Wertpapieren;

b)

die in Anhang I Teil 4 Tabelle 2A der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung;

c)

die in Anhang II Teil 1 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten monatlichen und vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind;

d)

die in Anhang II Teil 1 Tabelle 3 dieser Leitlinie festgelegten Bereinigungen infolge Neubewertung.

(3)   Die NZBen melden der EZB die folgenden statistischen Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung des Sektors Zentralbanken:

a)

die monatlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jede nach Absatz 1 Buchstabe a gemeldete Position ausstehender Beträge;

b)

die vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jede der in Anhang I Teil 3 Tabelle 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten Positionen ausstehender Beträge, mit Ausnahme der Positionen, die sich auf Untergliederungen von Krediten nach Restlaufzeit beziehen;

c)

die in Anhang II Teil 1 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten monatlichen und vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind;

d)

die in Anhang II Teil 1 Tabelle 3 dieser Leitlinie festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung.

(4)   Die NZBen leiten die nach diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten gemäß den auf der Website der EZB (15) abrufbaren Tabellen, die einen Vergleich zwischen den statistischen Positionen und den Positionen der für die Zwecke des Rechnungswesens erstellten Bilanzen ermöglichen, aus ihren Rechnungslegungssystemen ab, wobei Folgendes gilt:

a)

Für die Rechnungslegungspositionen 9.5 „sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)“ und 10.4 „sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)“ weisen die NZBen Aktiva getrennt von den Passiva aus und melden diese auf Bruttobasis.

b)

In Fällen, in denen die Rechnungslegungsposition 14 „Ausgleichsposten aus Neubewertung“ zu Rechnungslegungszwecken auf Bruttobasis gemeldet werden muss, melden die NZBen diese Position zu statistischen Zwecken auf Nettobasis.

c)

In Fällen, in denen die NZBen nach Artikel 9 Absatz 2 der Leitlinie (EU) 2016/2249 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/34) (16) ihre Wertpapierportfolios für interne Zwecke monatlich oder in kürzeren Intervallen neu bewerten, werden diese Neubewertungen in den nach Absatz 2 monatlich gemeldeten statistischen Daten berücksichtigt.

d)

Unbeschadet der Bewertungen zu Rechnungslegungszwecken ziehen die NZBen bei der Meldung der gehaltenen und ausgegebenen Wertpapiere eine der folgende Bewertungen heran:

i)

Bewertungen zu Marktpreisen gemäß Anhang A Kapitel 7 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) oder

ii)

Bewertungen zu Rechnungslegungszwecken gemäß den harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätzen nach Artikel 9 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34), sofern die Bewertungen zu Rechnungslegungszwecken nicht wesentlich vom Marktwert abweichen.

(5)   In Bezug auf die Bilanz der EZB werden die in diesem Artikel aufgeführten statistischen Daten der Generaldirektion Statistik der EZB vom zuständigen Geschäftsbereich der EZB bereitgestellt.

(6)   Die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten werden auf aggregierter Basis übermittelt und nach Artikel 30 überprüft. Statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung werden gemäß Anhang I dieser Leitlinie gemeldet.

Artikel 4

Zu meldende statistische Daten über die Bilanzpositionen sonstiger MFIs

(1)   Die NZBen melden der EZB die folgenden Bilanzpositionen sonstiger MFIs:

a)

die in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende, ausgenommen Verbindlichkeiten aus Einlagen, die ausschließlich von mindestreservepflichtigen Kreditinstituten gemeldet werden;

b)

die in Anhang I Teil 3 Tabellen 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende;

c)

die in Anhang I Teil 5 Tabelle 5b der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten ausstehenden Beträge von Verbriefungen und Kreditübertragungen zum Monatsende;

d)

die in Anhang II Teil 1 Tabelle 2 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende und Quartalsende, gegebenenfalls auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind;

e)

die in Anhang II Teil 1 Tabelle 2 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende, gegebenenfalls auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind.

(2)   Die NZBen melden der EZB die folgenden statistischen Daten zu Bereinigungen infolge Neubewertung von sonstigen MFIs:

a)

die in Anhang I Teil 4 Tabelle 1A der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung;

b)

die in Anhang I Teil 5 Tabelle 5b der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung;

c)

die in Anhang I Teil 4 Tabelle 2A der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung;

d)

die in Anhang II Teil 1 Tabelle 2 dieser Leitlinie festgelegten monatlichen und vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind;

e)

die in Anhang II Teil 1 Tabelle 3 dieser Leitlinie festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind.

(3)   Die NZBen melden der EZB die folgenden statistischen Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung von sonstigen MFIs:

a)

die monatlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jede nach Absatz 1 Buchstabe a gemeldete Position ausstehender Beträge;

b)

die monatlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jede nach Absatz 1 Buchstabe c gemeldete Position ausstehender Beträge;

c)

die vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jede der in Anhang I Teil 3 Tabelle 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten Positionen ausstehender Beträge, mit Ausnahme der Positionen, die sich auf Untergliederungen von Krediten nach Restlaufzeit beziehen;

d)

die in Anhang II Teil 1 Tabelle 2 dieser Leitlinie festgelegten monatlichen und vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind;

e)

die in Anhang II Teil 1 Tabelle 3 dieser Leitlinie festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind.

(4)   Die NZBen melden der EZB die statistischen Daten zu den monatlichen Nettokreditübertragungen gemäß Anhang I Teil 5 Tabelle 5a der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2).

(5)   Soweit verfügbar melden die NZBen der EZB die folgenden statistischen Daten zu von MFIs verbrieften oder anderweitig übertragenen Krediten, die von Nicht-MFIs verwaltet werden:

a)

die in Anhang II Teil 2 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge der von Nicht-MFIs verwalteten Kredite zum Monatsende;

b)

die monatlichen Finanztransaktionen mit ausstehenden Beträgen von Krediten, die von Nicht-MFIs verwaltet werden, unter Ausschluss der Auswirkungen von Kreditübertragungen, gemäß Anhang II Teil 2 Tabelle 1 dieser Leitlinie.

(6)   Die NZBen melden Nettoübertragungen, ausstehende Beträge, Bereinigungen infolge Neubewertung und Neuklassifizierung gemäß Anhang II Teil 2 Tabelle 2 dieser Leitlinie, sofern die NZBen die MFIs nach Anhang I Teil 5 Abschnitt 2.3 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) angewiesen haben, von einem MFI übertragene Kredite, für die ein anderes inländisches MFI als Forderungsverwalter (Servicer) tätig ist, bei den Meldungen zu Block 1 in Anhang I Teil 5 Tabellen 5a und 5b der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) zu berücksichtigen.

(7)   Die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten werden auf aggregierter Basis übermittelt und nach Artikel 30 überprüft. Statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung werden gemäß Anhang I dieser Leitlinie gemeldet. Gegebenenfalls wird für die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten eine Hochrechnung nach Artikel 8 durchgeführt.

Artikel 5

Zu meldende statistische Daten über die Bilanzpositionen von Geldmarktfonds

(1)   Die NZBen melden der EZB statistische Daten zu den in Anhang II Teil 3 Tabellen 1 und 2 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträgen der Geldmarktfondsbilanzen zum Quartalsende.

(2)   Die NZBen melden der EZB statistische Daten zu den in Anhang II Teil 3 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten Bereinigungen infolge Neubewertung zum Quartalsende. Wird einigen oder allen Geldmarktfonds eine Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) in Bezug auf die Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung gewährt, liefern die NZBen Daten auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, wenn die betreffenden Beträge erheblich sind.

(3)   Die NZBen melden der EZB statistische Daten zu den in Anhang II Teil 3 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung.

(4)   Die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten werden auf aggregierter Basis übermittelt und nach Artikel 30 überprüft. Statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung oder Neubewertung werden gemäß Anhang I dieser Leitlinie gemeldet. Gegebenenfalls wird für die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten eine Hochrechnung nach Artikel 8 durchgeführt.

Artikel 6

Zu meldende statistische Daten über nicht in Anspruch genommene MFI-Kreditlinien

(1)   Die NZBen melden der EZB vierteljährlich die folgenden statistischen Daten zu den Beträgen nicht in Anspruch genommener, von sonstigen MFIs eingeräumter Kreditlinien:

a)

die in Anhang II Teil 4 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge in Bezug auf die zum Monatsende ermittelten Bilanzdaten eines jeden Monats oder Quartals oder

b)

die in Anhang II Teil 4 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge in Bezug auf die zum Monatsende ermittelten Bilanzdaten des letzten Monats des Quartals.

Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes melden die NZBen statistische Daten, sofern Ist-Daten zur Verfügung stehen. Stehen keine Ist-Daten zur Verfügung, übermitteln die NZBen nationale Schätzungen.

(2)   Die NZBen melden der EZB nach bestmöglichem Bemühen statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jeden gemäß Absatz 1 gemeldeten ausstehenden Betrag.

(3)   Die NZBen melden die statistischen Daten zu nicht in Anspruch genommenen MFI-Kreditlinien nach Möglichkeit unter Bezugnahme auf einen oder beide der folgenden Werte:

a)

„außerbilanzieller Wert“ im Sinne von Anhang IV der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13);

b)

„nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten“, die als „mittleres Kreditrisiko“, „mittleres/niedriges Kreditrisiko“ bzw. „niedriges Kreditrisiko“ im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft werden.

Soweit die NZBen die statistischen Daten nicht unter Bezugnahme auf Unterabsatz 1 Buchstaben a und b melden, melden sie die statistischen Daten unter Bezugnahme auf relevante nationale Definitionen.

(4)   Die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten werden auf aggregierter Basis übermittelt und nach Artikel 30 überprüft. Statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung werden gemäß Anhang I dieser Leitlinie gemeldet. Gegebenenfalls wird für die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten eine Hochrechnung nach Artikel 8 durchgeführt.

Artikel 7

Zu meldende statistische Daten über MFI-Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach Wirtschaftszweigen

(1)   Die NZBen melden der EZB, soweit verfügbar, statistische Daten zu ausstehenden Beträgen von MFI-Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften des Euro-Währungsgebiets zum Quartalsende, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union (NACE Rev. 2) (18), nach Anhang II Teil 5 dieser Leitlinie.

(2)   Die NZBen stellen der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu den Auswirkungen von Neuklassifizierungen auf ausstehende Beträge zur Verfügung, die gemäß Absatz 1 gemeldet wurden, einschließlich Bereinigungen infolge Neuklassifizierung, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 gemeldet wurden.

(3)   Die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten werden auf aggregierter Basis übermittelt und nach Artikel 30 überprüft.

Artikel 8

Hochrechnungen von MFI-Bilanzpositionen

(1)   Soweit die NZBen MFIs Ausnahmen gemäß Artikel 9 Absätze 1, 2, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gewähren, führen die NZBen eine Hochrechnung der nach dieser Verordnung erhobenen statistischen Daten durch, um für die Zwecke der Erstellung der monatlichen und vierteljährlichen Daten, die der EZB nach diesem Abschnitt zu melden sind, den Kreis der Berichtspflichtigen insgesamt abzubilden.

(2)   Wenn NZBen Hochrechnungen der statistischen Daten gemäß Absatz 1 durchführen, wenden sie mindestens eines der folgenden Verfahren an:

a)

Für Daten zu fehlenden Aufgliederungen werden Schätzungen anhand von Verhältniszahlen abgeleitet, denen eine Teilgruppe des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen zugrunde liegt, die als am repräsentativsten für die in das „Cutting off the tail“-Verfahren einbezogenen Institute angesehen und folgendermaßen bestimmt wird:

i)

NZBen von Mitgliedstaaten, deren Beitrag zur aggregierten MFI-Bilanz des Euro-Währungsgebiets 2 % überschreitet, bestimmen diese Teilgruppe so, dass die Gesamtbilanz der Unternehmen in der Teilgruppe 35 % der nationalen aggregierten MFI-Bilanz nicht überschreitet;

ii)

NZBen von Mitgliedstaaten, deren Beitrag zur aggregierten MFI-Bilanz des Euro-Währungsgebiets 2 % nicht überschreitet, bestimmen diese Teilgruppe so, dass die Gesamtbilanz der Unternehmen in der Teilgruppe 35 % der nationalen aggregierten MFI-Bilanz nicht überschreitet, es sei denn, die Hochrechnung nach diesem Verfahren wäre für die NZBen mit bedeutenden Kosten verbunden. In diesem Fall können die NZBen stattdessen Verhältniszahlen zugrunde legen, die auf dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen basieren;

iii)

die in den Ziffern i und ii vorgesehenen Anforderungen zur Bestimmung der Teilgruppen des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen gelten nicht, wenn die Bilanzen der Institute, denen die Ausnahmen gewährt werden, nicht mehr als 1 % der nationalen aggregierten MFI-Bilanz betragen. In diesen Fällen können die NZBen stattdessen Verhältniszahlen zugrunde legen, die auf dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen basieren.

b)

Bei der Anwendung von Buchstabe a können sowohl die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogenen Institute als auch die Teilgruppe des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen nach der jeweiligen Art des Instituts in verschiedene Gruppen untergliedert werden.

c)

Soweit der zusammengefasste Beitrag von Geldmarktfonds, denen Ausnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gewährt wurden, 30 % der nationalen Geldmarktfondsbilanz überschreitet, rechnen die NZBen die gemeldeten statistischen Daten zu Geldmarkfonds getrennt von den Daten zu Einlagen entgegennehmenden Unternehmen und gemäß einer der folgenden Bestimmungen hoch:

i)

Die NZBen ziehen die von Geldmarktfonds, denen keine Ausnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gewährt wurden, erhobenen statistischen Daten heran, wenn diese statistischen Daten für die Zwecke der Hochrechnung hinreichend repräsentativ sind.

ii)

Die NZBen schätzen mindestens einmal jährlich eine Bilanz für den Sektor der Geldmarktfonds aus alternativen Datenquellen und verwenden diese als Grundlage für die Hochrechnung, wenn allen Geldmarktfonds Ausnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gewährt wurden oder wenn die statistischen Daten, die von Geldmarktfonds erhoben wurden, denen keine Ausnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gewährt wurden, für die Zwecke der Hochrechnung nicht hinreichend repräsentativ sind.

d)

Werden die statistischen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) mit einer geringeren Meldefrequenz oder einer späteren Übermittlungsfrist erhoben als die der EZB nach dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten, schätzen die NZBen die statistischen Daten für die fehlenden Berichtszeiträume; hierbei werden entweder

i)

die bereits übermittelten und sich als adäquat erwiesenen Daten auch für die Zeiträume eingesetzt, für die noch keine Daten gemeldet wurden, oder

ii)

geeignete statistische Schätzverfahren angewandt, um Trends oder saisonale Entwicklungen zu berücksichtigen.

Für die Zwecke der Buchstaben a bis d können die Verhältniszahlen oder andere Zwischenberechnungen, die für die Hochrechnung herangezogen werden, von Daten der Aufsichtsbehörden abgeleitet werden, wenn diese Daten hinreichend an die hochzurechnenden statistischen Daten angeglichen sind.

(3)   Soweit die NZBen MFIs eine Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gewährt haben, nehmen sie die Hochrechnung durch Schätzung der vierteljährlichen statistischen Daten, die der EZB gemäß Artikel 4 zu melden sind, wie folgt vor:

a)

Wenn die NZBen statistische Daten von MFIs gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) seltener als vierteljährlich erheben, können sie diese statistischen Daten für die Zwecke der Schätzung der statistischen Daten für die fehlenden Berichtszeiträume heranziehen oder geeignete statistische Schätzverfahren anwenden, um Trends und saisonale Entwicklungen zu berücksichtigen.

b)

Wenn die NZBen statistische Daten von MFIs gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) auf einer stärker aggregierten Ebene erheben, können sie diese statistischen Daten für die Zwecke der Schätzung der statistischen Daten, die der EZB nach Artikel 4 zu melden sind, heranziehen oder zweckdienliche Aufgliederungen als Grundlage für diese Schätzungen verwenden.

c)

Wenn die NZBen vierteljährliche statistische Daten von MFIs gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) erheben, die zusammengenommen mindestens 80 % der Bestände an Einlagen, Krediten und Wertpapieren sowie der Investmentfondsanteile von Gebietsansässigen in dem Mitgliedstaat außerhalb des Euro-Währungsgebiets erfassen, für den die Ausnahme gilt, schätzen sie die zu meldenden statistischen Daten auf dieser Grundlage oder,

d)

wenn die NZBen die zu meldenden statistischen Daten auf der Grundlage alternativer Quellen schätzen, nehmen sie notwendige Anpassungen vor, um Unterschieden zwischen den nach der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) verwendeten Konzepten und Begriffsbestimmungen sowie den Konzepten und Begriffsbestimmungen in diesen alternativen Quellen Rechnung zu tragen.

Artikel 9

Übermittlungsfristen

(1)   Die NZBen melden der EZB die in diesem Abschnitt genannten monatlichen statistischen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32 bis Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen.

(2)   Die NZBen melden der EZB die in diesem Abschnitt genannten vierteljährlichen statistischen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32 bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals, auf das sich die statistischen Daten beziehen.

Artikel 10

Revisionen

(1)   Die NZBen können Revisionen der gemäß diesem Abschnitt gemeldeten statistischen Daten wie folgt vornehmen:

a)

Revisionen der jeweils aktuellen und vorherigen monatlichen statistischen Daten, die nach Artikel 3 und 4 gemeldet wurden, können der EZB jederzeit übermittelt werden.

b)

Revisionen der jeweils aktuellen vierteljährlichen statistischen Daten, die nach Artikel 3 und 4 gemeldet wurden, können der EZB jederzeit übermittelt werden.

c)

Andere als die in den in den Buchstaben a und b genannten Revisionen der nach Artikel 3 und 4 gemeldeten statistischen Daten können der EZB außerhalb der monatlichen Produktionszeiträume übermittelt werden.

d)

Revisionen der statistischen Daten, die nach Artikel 5 und 7 gemeldet wurden, können der EZB jederzeit übermittelt werden.

Die NZBen können nach Mitteilung an die EZB Revisionen der in Buchstabe c genannten statistischen Daten während eines monatlichen Produktionszeitraums vornehmen, sofern die Qualität der statistischen Daten durch die Revisionen erheblich verbessert wird. Die EZB kann diese Revisionen nach diesem monatlichen Produktionszeitraum verarbeiten. Die EZB unterrichtet die betreffende NZB, sofern die Verarbeitung dieser Revisionen bis nach dem Ende des monatlichen Produktionszeitraums verschoben wird.

(2)   Die NZBen stellen der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu den gemäß Absatz 1 übermittelten Revisionen zur Verfügung. Die NZBen stellen der EZB zudem in den folgenden beiden Fällen Erläuterungen zur Verfügung:

a)

Die NZBen stellen Erläuterungen zu Revisionen, deren Höhe mindestens 5 Mrd. EUR (absoluter Wert) beträgt, zur Verfügung und übermitteln diese Erläuterungen zeitgleich mit den Revisionen, jedenfalls aber vor Abschluss der Datenproduktion durch die EZB für diesen Produktionszeitraum.

b)

Übermitteln die NZBen Revisionen während eines monatlichen Produktionszeitraums gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2, so werden die Erläuterungen zum Zeitpunkt der Meldung zur Verfügung gestellt.

In den gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Erläuterungen wird angegeben, ob die Revisionen mit Auswirkungen auf die gemeldete Reihe endgültig sind oder unter Umständen weiteren Revisionen unterzogen werden.

ABSCHNITT 3

MFI-ZINSSÄTZE

Artikel 11

Zu meldende statistische Daten zur MFI-Zinsstatistik

(1)   Die NZBen melden der EZB die folgenden Daten zu den von MFIs angewandten Zinssätzen für Einlagen von privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und Krediten an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften („MFI-Zinssätze“ oder „MIR“):

a)

nationale monatliche statistischen Daten zu ausstehenden Beträgen und zum Neugeschäft gemäß Anhang I Anlagen 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34);

b)

nationale monatliche statistische Daten zum Neugeschäft gemäß Anhang III Teil 1 dieser Leitlinie.

Die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten werden auf aggregierter Basis übermittelt und nach Artikel 30 überprüft. Die NZBen melden diese Daten gegebenenfalls gemäß Anhang III Teil 3 dieser Leitlinie.

(2)   Die NZBen können Ausnahmen für die folgenden Meldepositionen gewähren:

a)

Anhang I Anlage 2 Tabellen 3 und 4 Meldepositionen 62 bis 85 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) in Bezug auf Folgendes:

i)

für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften geltende Zinssätze;

ii)

Geschäftsvolumen besicherter/garantierter Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften;

b)

die in Anhang I Anlage 2 Tabellen 3 und 4 aufgeführten Meldepositionen 37 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34), sofern das nationale aggregierte Geschäftsvolumen der korrespondierenden Position (Meldepositionen 37 bis 54) einschließlich aller Kredite weniger als 10 % des nationalen aggregierten Geschäftsvolumens aller Kredite derselben Größenkategorie und weniger als 2 % des Geschäftsvolumens derselben Größe und derselben anfänglichen Zinsbindungskategorie auf Ebene des Euro-Währungsgebiets beträgt.

Die von den NZBen gemäß Unterabsatz 1 gewährten Ausnahmen gelten unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34).

(3)   Werden Ausnahmen gemäß Unterabsatz 2 gewährt, werden die darin genannten Schwellenwerte von den NZBen jährlich überprüft.

Artikel 12

Hochrechnung der MFI-Zinsstatistik

(1)   Wird durch die von den NZBen bezogenen statistischen MIR-Daten aufgrund der Anwendung von Stichprobenverfahren nicht der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen abgebildet, wählen die NZBen die Stichproben aus, pflegen diese und rechnen die statistischen Daten zum Neugeschäftsvolumen hoch, um zu gewährleisten, dass der Kreis der Berichtspflichtigen gemäß Anhang III Teil 2 dieser Leitlinie zu 100 % repräsentiert wird.

(2)   Gewähren NZBen Ausnahmen in Bezug auf die Meldepflichten für die MFI-Zinsstatistik nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) oder Artikel 11 Absatz 2 dieser Leitlinie, werden die Daten der fehlenden monatlichen Meldezeiträume mit den gemäß Artikel 11 Absatz 1 dieser Leitlinie gemeldeten statistischen Daten unter Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren aufgefüllt, um Trends und saisonale Entwicklungen zu berücksichtigen.

Artikel 13

Übermittlungsfristen

Die NZBen melden der EZB die in Artikel 11 genannten statistischen Daten gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32 bis Geschäftsschluss des 19. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die statistischen Daten beziehen.

Artikel 14

Revisionen

(1)   Die NZBen können Revisionen der gemäß diesem Abschnitt gemeldeten statistischen Daten jederzeit außer während des betreffenden Produktionszeitraums vornehmen, während dem die NZBen lediglich Revisionen der im Hinblick auf den vorhergehenden Referenzzeitraum gemeldeten statistischen Daten vornehmen dürfen.

Die NZBen können nach Mitteilung an die EZB Revisionen der gemäß diesem Abschnitt gemeldeten statistischen Daten während des betreffenden Produktionszeitraums vornehmen, sofern die Qualität der statistischen Daten durch die Revisionen erheblich verbessert wird. Die EZB kann diese Revisionen nach diesem Produktionszeitraum verarbeiten. Die EZB unterrichtet die betreffende NZB, sofern die Verarbeitung dieser Revisionen bis nach dem Ende des monatlichen Produktionszeitraums verschoben wird.

(2)   Die NZBen stellen auf Verlangen der EZB die folgenden Erläuterungen zu Revisionen zur Verfügung, die gemäß Absatz 1 übermittelt wurden:

a)

Erläuterungen zu Revisionen, welche die Qualität von der EZB gemeldeten statistischen Daten erheblich verbessern;

b)

Erläuterungen zu Revisionen von der EZB zu Zeiträumen vor dem vorhergehenden Referenzmonat gemeldeten statistischen Daten.

In den gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Erläuterungen wird angegeben, ob die Revisionen mit Auswirkungen auf die gemeldete Reihe endgültig sind oder unter Umständen weiteren Revisionen unterzogen werden.

ABSCHNITT 4

BILANZPOSITIONEN UND ZINSSÄTZE DER EINZELNEN MFIS

Artikel 15

Bestimmung der Kreditinstitute, für die einzelne statistische Daten zu melden sind

(1)   Die NZBen melden die in Artikel 16 genannten statistischen Daten für in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässige Kreditinstitute, ausgenommen:

a)

Nicht-MFI-Kreditinstitute,

b)

in das „Cutting off the tail“-Verfahren einbezogene Institute und

c)

Kreditinstitute mit einer Summe der Aktiva von höchstens 100 Mio. EUR, sofern der EZB-Rat der betreffenden NZB die Erlaubnis nach Absatz 2 erteilt hat.

Für die Zwecke der Meldung der statistischen Daten an die EZB nach Artikel 16 kann die betreffende NZB die statistischen Daten für Kreditinstitutsgruppen melden. Diese Kreditinstitutsgruppen werden von den NZBen im Benehmen mit der EZB bestimmt.

(2)   Der EZB-Rat kann auf Ersuchen der betreffenden NZB die Erlaubnis erteilen, den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Schwellenwert anzuwenden, wenn der Meldeaufwand dieser NZB unverhältnismäßig stark betroffen wäre. Vertritt der EZB-Rat die Ansicht, dass der Meldeaufwand für diese NZB nicht länger unverhältnismäßig erhöht ist, kann er die genannte Erlaubnis auf Ersuchen der betreffenden NZB widerrufen.

(3)   Die NZBen erfassen die in Absatz 1 genannten Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen im Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (RIAD), das gemäß der Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/16) (19) eingerichtet wurde.

(4)   Die NZBen erfassen die in Absatz 1 genannten Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die für die Zwecke dieses Abschnitts Kerninstitute sind, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a)

Das Kreditinstitut ist Mitglied des Kreises von Kreditinstituten, für die gemäß Artikel 17a Absatz 1 der Leitlinie EZB/2014/15 einzelne MFI-Daten für den Berichtszeitraum Januar 2021 an die EZB übermittelt wurden;

b)

das Kreditinstitut ist ein neues Kreditinstitut, das aus einer Verschmelzung, Übernahme oder sonstigen Unternehmensumstrukturierung hervorgeht, die nach dem Inkrafttreten dieser Leitlinie erfolgt und an der eines oder mehrere Kerninstitute beteiligt sind;

c)

das Kreditinstitut ist in einem Mitgliedstaat gebietsansässig, der nach dem Inkrafttreten dieser Leitlinie den Euro einführt, und wird vom EZB-Rat im Benehmen mit dem Ausschuss für Statistik als Kerninstitut bestimmt.

Bestimmt der EZB-Rat Kerninstitute gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c, setzt er die betreffende NZB hiervon in Kenntnis.

(5)   Wurde NZBen die Erlaubnis erteilt, Kreditinstitute mit einer Summe der Aktiva von höchstens 100 Mio. EUR gemäß Absatz 1 Buchstabe c auszunehmen, überprüfen sie die Summe der Aktiva der Kreditinstitute mindestens einmal alle drei Jahre und erfassen die Daten entsprechend in RIAD. Der EZB-Rat wird unverzüglich über die Ergebnisse dieser Überprüfung unterrichtet.

(6)   Der EZB-Rat kann die Befugnis zur Erteilung oder zum Widerruf der Erlaubnis nach Absatz 2 auf das Direktorium übertragen. Bei dieser Übertragung wird berücksichtigt, ob der Meldeaufwand für die betreffende NZB unverhältnismäßig stark betroffen wäre.

(7)   Übt das Direktorium die ihm nach Absatz 6 übertragene Befugnis aus, unterrichtet es den EZB-Rat unverzüglich über jede getroffene Entscheidung.

Artikel 16

Zu meldende statistische Daten über Bilanzpositionen und Zinssätze der einzelnen MFIs (IBSI und IMIR)

(1)   Die NZBen melden der EZB die gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) erhobenen statistischen Daten zu den folgenden einzelnen Bilanzpositionen (IBSI) der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Kreditinstitute:

a)

die in Anhang IV Tabellen 1 und 2 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende;

b)

die in Anhang IV Tabellen 1 und 2 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende.

Erheben die NZBen die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Daten monatlich, können sie der EZB für diese Positionen stattdessen die ausstehenden Beträge zum Monatsende melden.

(2)   Die NZBen melden der EZB die in Anhang IV Tabellen 1 und 2 dieser Leitlinie festgelegten monatlichen „Zusatzreihen“ für die Bilanz der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Kreditinstitute gemäß Anhang I dieser Leitlinie. Diese Zusatzreihen umfassen eine oder beide der folgenden Positionen:

a)

Bereinigungen infolge Neubewertung und Neuklassifizierung;

b)

Kreditübertragungen.

(3)   Die NZBen melden der EZB die folgenden, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) von den in Artikel 15 Absatz 4 genannten Kerninstituten erhobenen statistischen Daten zu den Zinssätzen der einzelnen MFIs (IMIR):

a)

die monatlichen Zinssätze für die in Anhang IV Tabelle 3 dieser Leitlinie aufgeführten ausstehenden Beträge von auf Euro lautenden Einlagen und Krediten gegenüber im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften;

b)

das monatliche Neugeschäftsvolumen der in Anhang IV Tabelle 3 dieser Leitlinie aufgeführten auf Euro lautenden Einlagen und Kredite gegenüber im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften;

c)

die monatlichen Zinssätze für das in Anhang IV Tabelle 3 dieser Leitlinie aufgeführte Neugeschäftsvolumen der auf Euro lautenden Einlagen und Kredite gegenüber im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften.

(4)   Werden statistische Daten zu den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Kreditinstitutsgruppen gemeldet, wenden die NZBen die folgenden Bestimmungen an:

a)

Die von den NZBen gemäß Absatz 1 gemeldeten ausstehenden Beträge werden als Summe der ausstehenden Beträge der einzelnen Gruppenmitglieder berechnet.

b)

Die von den NZBen gemäß Absatz 2 gemeldeten Zusatzreihen werden als Summe der Zusatzreihen der einzelnen Gruppenmitglieder berechnet.

c)

Die von den NZBen gemäß Absatz 3 gemeldeten Zinssätze werden als gewichtete Durchschnittswerte und das Gruppenvolumen wird als Summe der Einzelvolumina berechnet. Erhebt die NZB die Daten über die Gruppe auf Einzelinstitutsbasis, umfassen die Zinssatzdurchschnittswerte nur die Institute, die in die nationale MIR-Stichprobe einbezogen werden und für die keine Ausnahme gilt; Gleiches gilt für die Gruppenvolumina.

(5)   Die NZBen übermitteln der EZB auf Verlangen und nach bestmöglichem Bemühen Erläuterungen zu Verschmelzungen und Übernahmen, sonstigen Unternehmensumstrukturierungen und Kreditübertragungen, die während des Referenzmonats stattfanden und sich auf die gemäß diesem Artikel gemeldeten statistischen Daten der Kerninstitute auswirken.

(6)   Die EZB kann unter gebührender Beachtung der einschlägigen Vertraulichkeitsregelungen die gemäß Absatz 5 übermittelten Erläuterungen nutzen und innerhalb des Eurosystems weiterleiten, um die Analyse der Daten zu unterstützen.

Artikel 17

Übermittlungsfristen

(1)   Die NZBen melden der EZB die nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 übermittelten statistischen Daten zu den in Artikel 15 Absatz 4 genannten Kerninstituten bis Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach Ablauf des Referenzzeitraums, auf den sich die statistischen Daten beziehen, und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32. Im Übrigen melden die NZBen der EZB die statistischen Daten bis Geschäftsschluss des 20. Arbeitstags nach Ablauf des Referenzzeitraums, auf den sich die statistischen Daten beziehen, und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32.

(2)   Die NZBen melden der EZB die nach Artikel 16 Absatz 3 übermittelten statistischen Daten bis Geschäftsschluss des 19. Arbeitstags nach Ablauf des Referenzzeitraums, auf den sich die statistischen Daten beziehen, und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32.

Artikel 18

Revisionen

(1)   Nehmen die NZBen Revisionen der statistischen Daten gemäß Artikel 10 vor, führen sie gegebenenfalls auch Revisionen der nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 gemeldeten statistischen Daten zu IBSI durch.

(2)   Die Revisionen der nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 gemeldeten statistischen Daten zu anderen Kreditinstituten als Kerninstituten werden von den NZBen nach bestmöglichem Bemühen gemeldet.

(3)   Nehmen die NZBen Revisionen der statistischen Daten gemäß Artikel 14 vor, führen sie gegebenenfalls auch Revisionen der nach Artikel 16 Absatz 3 gemeldeten statistischen Daten zu IMIR durch.

(4)   Die NZBen stellen der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu den gemäß diesem Artikel übermittelten Revisionen zur Verfügung.

ABSCHNITT 5

MINDESTRESERVEN VON KREDITINSTITUTEN

Artikel 19

Zu meldende statistische Daten zur Mindestreservebasis

(1)   Die NZBen melden der EZB die statistischen Daten zu den in Anhang V Teil 1 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträgen zum Monatsende in Bezug auf die gemäß der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) berechnete aggregierte Mindestreservebasis von Kreditinstituten.

(2)   Die nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten werden aus den in der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) aufgeführten statistischen Daten abgeleitet, die durch die NZBen von Kreditinstituten erhoben werden, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) der Mindestreservepflicht unterliegen.

Für jene Kreditinstitute, die in das „Cutting off the tail“-Verfahren einbezogen sind, verwenden die NZBen für die Berechnung der aggregierten Mindestreservebasis zum Monatsende die jeweils aktuellen statistischen Daten zum Quartalsende, die nach der Veröffentlichung der vierteljährlichen statistischen Daten durch die EZB gemäß Artikel 4 dieser Leitlinie zur Verfügung stehen.

(3)   Die NZBen melden der EZB die statistischen Daten zu dem in Anhang V Teil 1 Tabelle 2 dieser Leitlinie aufgeführten aggregierten Pauschalbetrag, der nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) von den Mindestreserven der Kreditinstitute abgezogen wird.

(4)   Die NZBen können Revisionen der gemäß diesem Artikel gemeldeten statistischen Daten jederzeit vornehmen. Übermitteln die NZBen Revisionen gemäß diesem Artikel nach Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, kann die EZB von der Verarbeitung dieser Revisionen absehen.

Nimmt eine berichtspflichtige Partei eine Berichtigung ihrer Mindestreservebasis gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) vor, führen die NZBen eine entsprechende Revision der nach diesem Artikel gemeldeten statistischen Daten durch.

Artikel 20

Zu meldende statistische Daten zur Statistik über den „macro ratio“

Die NZBen melden der EZB die statistischen Daten zu den in Anhang V Teil 2 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträgen in Bezug auf den „macro ratio“ zum Monatsende.

Die gemäß Unterabsatz 1 gemeldeten statistischen Daten werden von den NZBen aus den verfügbaren monatlichen statistischen Daten abgeleitet, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) bei Kreditinstituten erhoben werden. Sind die zu meldenden statistischen Daten für einen Mitgliedstaat nicht anwendbar, meldet die betreffende NZB die statistischen Daten mit null.

Artikel 21

Übermittlungsfristen

Die NZBen melden der EZB die relevanten monatlichen statistischen Daten gemäß Artikel 19 und 20 bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags, der dem Beginn der betreffenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht, in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32.

ABSCHNITT 6

POSTGIROÄMTER (POGIs) UND ZENTRALSTAAT

Artikel 22

Zu meldende statistische Daten zu POGIs und zum Zentralstaat

(1)   Die NZBen melden der EZB die statistischen Daten zu den in Anhang VI Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträgen zum Monatsende, die Folgendes umfassen:

(a)

POGIs, die Daten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 (EZB/2013/39) melden;

(b)

monetäre Verbindlichkeiten des Zentralstaats sowie dessen Bargeldbestände und Bestände an von MFIs des Euro-Währungsgebiets ausgegebenen Wertpapieren.

(2)   Die NZBen sind nicht verpflichtet, die statistischen Daten gemäß diesem Artikel zu melden, wenn die in Absatz 1 Buchstabe a genannten statistischen Daten nicht existieren und die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aktiv- und Passivpositionen nicht existieren oder unbedeutend sind.

(3)   Die NZBen melden der EZB Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jede nach Absatz 1 gemeldete Position ausstehender Beträge gemäß Anhang VI Tabelle 1 dieser Leitlinie.

(4)   Die NZBen melden der EZB Bereinigungen infolge Neubewertung, soweit diese erheblich sind, gemäß Anhang VI Tabelle 1 dieser Leitlinie.

(5)   Die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten werden auf aggregierter Basis übermittelt und nach Artikel 30 überprüft. Statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung oder Neubewertung werden gemäß Anhang I dieser Leitlinie gemeldet.

Artikel 23

Übermittlungsfristen

Die NZBen melden der EZB die in diesem Abschnitt genannten statistischen Daten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 (EZB/2013/39) und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32 dieser Leitlinie bis Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die statistischen Daten beziehen.

Artikel 24

Revisionen

(1)   Die NZBen können Revisionen der gemäß diesem Abschnitt gemeldeten statistischen Daten wie folgt vornehmen:

a)

Revisionen der jeweils aktuellen und vorherigen monatlichen statistischen Daten können der EZB jederzeit übermittelt werden.

b)

Andere als die jeweils aktuellen und vorherigen monatlichen statistischen Daten können außerhalb der monatlichen Produktionszeiträume übermittelt werden.

Die NZBen können nach Mitteilung an die EZB Revisionen der in Buchstabe b genannten statistischen Daten während des monatlichen Produktionszeitraums vornehmen, sofern die Qualität der Daten durch die Revisionen erheblich verbessert wird. Die EZB kann diese Revisionen nach dem monatlichen Produktionszeitraum verarbeiten. Die EZB unterrichtet die betreffende NZB, sofern die Verarbeitung dieser Revisionen bis nach dem Ende des monatlichen Produktionszeitraums verschoben wird.

(2)   Die NZBen stellen der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu den gemäß Absatz 1 übermittelten Revisionen wie folgt zur Verfügung.

a)

Die NZBen stellen Erläuterungen zu Revisionen, deren Höhe mindestens 5 Mrd. EUR (absoluter Wert) beträgt, zur Verfügung und übermitteln diese Erläuterungen zeitgleich mit den Revisionen, jedenfalls aber vor Abschluss der Datenproduktion durch die EZB für diesen Produktionszeitraum.

b)

Übermitteln die NZBen Revisionen während eines monatlichen Produktionszeitraums gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2, werden die Erläuterungen zum Meldezeitpunkt zur Verfügung gestellt.

In den gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Erläuterungen wird angegeben, ob die Revisionen mit Auswirkungen auf die gemeldete Reihe endgültig sind oder unter Umständen weiteren Revisionen unterzogen werden.

ABSCHNITT 7

STRUKTURELLE FINANZINDIKATOREN VON KREDITINSTITUTEN

Artikel 25

Zu meldende statistische Daten zu strukturellen Finanzindikatoren von Kreditinstituten

(1)   Die NZBen melden der EZB die strukturellen Finanzindikatoren von Kreditinstituten, die MFIs sind, gemäß Anhang VII dieser Leitlinie. Die strukturellen Finanzindikatoren werden auf aggregierter Basis gemeldet und nach Artikel 30 überprüft.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die NZBen die darin genannten statistischen Daten unter Heranziehung alternativer Datenquellen liefern. Die EZB kann diese Daten vorbehaltlich einer Vereinbarung zwischen der EZB und der betreffenden NZB verwenden, um die strukturellen Finanzindikatoren von Kreditinstituten abzuleiten.

(2)   Umfassen die nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten nicht den Kreis der Berichtspflichtigen insgesamt, rechnen die NZBen diese statistischen Daten hoch, um den Kreis der Berichtspflichtigen insgesamt abzubilden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 übermitteln die NZBen der EZB Erläuterungen.

(3)   Die NZBen können während des Produktionszeitraums eine Revision der nach diesem Artikel gemeldeten Daten vornehmen und übermitteln der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu diesen Revisionen.

Artikel 26

Übermittlungsfristen

Die NZBen melden der EZB die jährlichen statistischen Daten zu den in Artikel 25 genannten strukturellen Finanzindikatoren jedes Jahr bis spätestens Ende März in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32 unter Bezugnahme auf das vorhergehende Jahr; hiervon ausgenommen ist der Indikator „Zahl der Beschäftigten von Kreditinstituten“, der jedes Jahr bis Ende Mai in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32 unter Bezugnahme auf das vorhergehende Jahr übermittelt wird.

ABSCHNITT 8

NICHT-MFI-KREDITINSTITUTE

Artikel 27

Zu meldende statistische Daten zu den Bilanzpositionen von Nicht-MFI-Kreditinstituten

(1)   Die NZBen melden der EZB die folgenden Bilanzpositionen von Nicht-MFI-Kreditinstituten:

a)

die in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende, ausgenommen:

i)

Verbindlichkeiten aus Einlagen, die ausschließlich von mindestreservepflichtigen Kreditinstituten gemeldet werden;

ii)

fiktive Cash-Pool-Positionen;

iii)

ausgegebene Geldmarktfondsanteile;

iv)

Positionen, für die von den NZBen nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) Ausnahmen in Bezug auf die statistischen Meldepflichten gewährt wurden;

b)

die in Anhang I Teil 3 Tabellen 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende, mit Ausnahme der Positionen, für die von den NZBen nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) Ausnahmen in Bezug auf die statistischen Meldepflichten gewährt wurden.

(2)   Die NZBen melden der EZB die folgenden statistischen Daten zu Bereinigungen infolge Neubewertung von Nicht-MFI-Kreditinstituten:

a)

die in Anhang I Teil 4 Tabelle 1A der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung, ausgenommen:

i)

fiktive Cash-Pool-Positionen;

ii)

ausgegebene Geldmarktfondsanteile;

iii)

Positionen, für die von den NZBen nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) Ausnahmen in Bezug auf die statistischen Meldepflichten gewährt wurden;

b)

die in Anhang I Teil 4 Tabelle 2A der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung, mit Ausnahme der Positionen, für die von den NZBen nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) Ausnahmen in Bezug auf die statistischen Meldepflichten gewährt wurden.

(3)   Die NZBen melden der EZB die folgenden statistischen Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung von Nicht-MFI-Kreditinstituten:

a)

die monatlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jede nach Absatz 1 Buchstabe a gemeldete Position ausstehender Beträge;

b)

die vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jede der in Anhang I Teil 3 Tabelle 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten Positionen ausstehender Beträge, mit Ausnahme der Positionen, für die von den NZBen nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) Ausnahmen in Bezug auf die statistischen Meldepflichten gewährt wurden.

(4)   In den folgenden Fällen sind die NZBen nicht verpflichtet, die statistischen Daten gemäß diesem Artikel zu melden:

a)

es gibt keine gebietsansässigen Nicht-MFI-Kreditinstitute oder

b)

die betreffende NZB hat allen gebietsansässigen Nicht-MFI-Kreditinstituten gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) Ausnahmen in Bezug auf die Meldung statistischer Daten nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung gewährt.

(5)   Die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten werden auf aggregierter Basis übermittelt und nach Artikel 30 überprüft. Statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung werden gemäß Anhang I dieser Leitlinie gemeldet.

Artikel 28

Übermittlungsfristen

(1)   Die NZBen melden der EZB die in diesem Abschnitt genannten monatlichen statistischen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32 dieser Leitlinie bis Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die statistischen Daten beziehen.

(2)   Die NZBen melden der EZB die in diesem Abschnitt genannten vierteljährlichen statistischen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32 dieser Leitlinie bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals, auf das sich die statistischen Daten beziehen.

Artikel 29

Revisionen

(1)   Die NZBen können Revisionen der gemäß diesem Abschnitt gemeldeten statistischen Daten jederzeit vornehmen.

(2)   Die NZBen stellen der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu den gemäß Absatz 1 übermittelten Revisionen zur Verfügung.

In den gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Erläuterungen wird angegeben, ob die Revisionen mit Auswirkungen auf die gemeldete Reihe endgültig sind oder unter Umständen weiteren Revisionen unterzogen werden.

ABSCHNITT 9

ÜBERPRÜFUNG, MELDEPFLICHTEN IN BEZUG AUF ZURÜCKLIEGENDE DATEN UND ÜBERMITTLUNG

Artikel 30

Überprüfungen und Erläuterungen

(1)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2), der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) und der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 (EZB/2013/39) überwachen und gewährleisten die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten, die der EZB gemäß dieser Leitlinie zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Bevor die NZBen der EZB die statistischen Daten gemäß dieser Leitlinie melden, überprüfen sie, dass die Daten die von der EZB vorgegebenen und aktualisierten Anforderungen an die Freiheit von Formalfehlern (linear constraints) erfüllen, darunter gegebenenfalls die Freiheit von Formalfehlern in Bezug auf die Konsistenz zwischen allen Berichtsterminen.

Die NZBen stellen der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu etwaigen Abweichungen zur Verfügung, die im Zuge dieser Überprüfung festgestellt wurden.

(3)   Die NZBen überprüfen im Hinblick auf die Freiheit von Formalfehlern in Bezug auf die Konsistenz zwischen allen Berichtsterminen gemäß Absatz 2, dass

a)

die vierteljährlichen statistischen Daten mit den entsprechenden, gemäß den Artikeln 3 und 4 gemeldeten monatlichen statistischen Daten konsistent sind;

b)

die vierteljährlichen statistischen Daten mit den entsprechenden, gemäß Artikel 27 gemeldeten monatlichen statistischen Daten konsistent sind;

c)

die statistischen Daten zu den gemäß Artikel 5 gemeldeten Bilanzpositionen von Geldmarktfonds mit den entsprechenden, gemäß Artikel 4 gemeldeten Daten zu den Bilanzpositionen sonstiger MFIs zum Quartalsende konsistent sind.

Sind die in Buchstabe a genannten statistischen Daten nicht zwischen allen Berichtsterminen konsistent, übermitteln die NZBen nach bestmöglichem Bemühen Revisionen mit statistischen Daten, die über alle Berichtstermine hinweg konsistent sind, mittels Schätzung.

(4)   Die NZBen überwachen unter Heranziehung der in Artikel 3 Absatz 4 genannten spezifischen Vergleichstabellen die Konsistenz zwischen den nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a gemeldeten ausstehenden Beträgen zum Monatsende und jedem der folgenden, gemäß der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) gemeldeten ausstehenden Beträge:

a)

für den letzten Arbeitstag des Monats erstellter Tagesausweis des Eurosystems;

b)

letzter disaggregierter Wochenausweis des jeweiligen Monats.

Die NZBen übermitteln der EZB auf Verlangen die Ergebnisse über die Überwachung der Konsistenz gemäß Unterabsatz 1 und Erläuterungen zu den Abweichungen zwischen den ausstehenden Beträgen.

(5)   Melden die NZBen nach Artikel 25 die Anzahl der Zweigstellen und Tochterunternehmen von nicht gebietsansässigen Kreditinstituten gemäß Anhang VII, gewährleisten sie die Konsistenz dieser statistischen Daten ab 1999 mit den Daten, die auf der nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) erstellten Liste der MFIs für statistische Zwecke erfasst werden.

(6)   Die NZBen übermitteln der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu den Veränderungen der gemäß dieser Leitlinie gemeldeten statistischen Daten, einschließlich Brüchen in den gemeldeten statistischen Daten gegenüber dem vorhergehenden Referenzzeitraum.

(7)   Werden gemäß dieser Leitlinie zu meldende statistische Daten von den NZBen geschätzt, übermitteln diese der EZB auf Verlangen Erläuterungen.

Artikel 31

Meldepflichten in Bezug auf zurückliegende Daten im Fall der Einführung des Euro

(1)   Führt ein Mitgliedstaat außerhalb des Euro-Währungsgebiets nach Inkrafttreten dieser Leitlinie den Euro ein, meldet die NZB dieses Mitgliedstaats der EZB Folgendes:

a)

statistische Daten zur Statistik über MFI-Bilanzpositionen, einschließlich der Bilanzstatistik der Geldmarktfonds, zu allen Referenzberichtszeiträumen seit dem Beitritt dieses Mitgliedstaats zur Union und in jedem Fall zu mindestens den drei Jahren vor der Einführung des Euro durch den Mitgliedstaat;

b)

statistische Daten zur Statistik über MFI-Bilanzpositionen zu den drei Jahren vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Union, soweit mit der EZB nichts anderes vereinbart wurde.

(2)   Die NZBen der den Euro einführenden Mitgliedstaaten stellen die in Absatz 1 genannten statistischen Daten so zusammen, als ob der Mitgliedstaat in sämtlichen Referenzberichtszeiträumen dem Euro-Währungsgebiet angehört hätte. Für diesen Zweck können die NZBen die statistischen Daten verwenden, die der EZB vor der Einführung des Euro durch den Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den von der EZB für die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets angepassten Meldeschemata gemeldet wurden. Die NZBen melden die statistischen Daten im Einklang mit den Anforderungen, die in den betreffenden Referenzberichtszeiträumen auf die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets anwendbar waren, es sei denn, die EZB und die jeweilige NZB vereinbaren, bestimmte statistische Daten auszunehmen.

(3)   Soweit mit der EZB nicht anders vereinbart, melden die NZBen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets der EZB Bestände gegenüber Gebietsansässigen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die den Euro nach dem Inkrafttreten dieser Leitlinie einführen, in Bezug auf die Statistik über MFI-Bilanzpositionen für die drei Jahre vor der Einführung des Euro. Die NZBen melden lediglich die monatlichen ausstehenden Beträge jener Positionen, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gemeldet wurden und die 50 Mio. EUR übersteigen. Die NZBen melden zudem auf freiwilliger Basis die monatlichen ausstehenden Beträge der Bestände unter 50 Mio. EUR.

Artikel 32

Meldezeitplan

Die EZB teilt den NZBen jedes Jahr bis Ende September die genauen Übermittlungstermine in Form eines Meldezeitplans mit. Die NZBen melden die statistischen Daten gemäß dieser Leitlinie in Übereinstimmung mit diesem Meldezeitplan.

Artikel 33

Übermittlung

(1)   Die NZBen übermitteln die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten elektronisch unter Verwendung der von der EZB für diesen Zweck festgelegten Übermittlungswege. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wird das statistische Nachrichtenformat verwendet, das vom ESZB festgelegt wird.

(2)   Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, können die NZBen mit vorheriger Zustimmung der EZB auch andere Übermittlungswege für statistische Daten verwenden.

ABSCHNITT 10

VEREINFACHTES ÄNDERUNGSVERFAHREN UND VERÖFFENTLICHUNG

Artikel 34

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik nimmt das Direktorium der EZB etwaige erforderliche technische Änderungen der Anhänge vor, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern noch sich auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten auswirken. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.

Artikel 35

Veröffentlichung

Die NZBen veröffentlichen keine nationalen Beiträge zu den monatlichen monetären Aggregaten des Euro-Währungsgebiets und ihren Gegenposten, bevor diese Aggregate nicht von der EZB veröffentlicht worden sind. Wenn die NZBen solche Daten veröffentlichen, so stimmen diese mit den Daten überein, die für die zuletzt veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets verwendet wurden. Bei der Wiedergabe der von der EZB veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets lassen die NZBen besondere Sorgfalt walten.

ABSCHNITT 11

ERSTMALIGE MELDUNG UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Erstmalige Meldung

(1)   Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden monatlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für Januar 2022.

(2)   Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden vierteljährlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für das erste Quartal 2022. Die für das vierte Quartal 2021 zu meldenden vierteljährlichen statistischen Daten werden nach Maßgabe von Anhang II Teile 1, 4, 7, 19 und 20 der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken gemeldet.

(3)   Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden jährlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für 2021.

Artikel 37

Übergangsbestimmungen

(1)   Für den Zeitraum vom 15. April 2021 bis zum 1. Februar 2022 bestimmen die NZBen, soweit sie Daten zu IBSI gemäß Artikel 17a der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken melden, die Kreditinstitute, für die diese Daten gemäß Artikel 15 dieser Leitlinie zu melden sind. Für den Zeitraum vom 15. April 2021 bis zum 1. Februar 2022 melden die NZBen der EZB diese Daten gemäß den in Artikel 17 dieser Leitlinie festgelegten Übermittlungsfristen.

(2)   Für den Zeitraum vom 15. April 2021 bis zum 1. Februar 2022 melden die NZBen, soweit sie Daten zu IMIR gemäß Artikel 17a der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken melden, diese Daten für die nach Artikel 15 Absatz 4 dieser Leitlinie bestimmten Kerninstitute. Für den Zeitraum vom 15. April 2021 bis zum 1. Februar 2022 melden die NZBen der EZB diese Daten gemäß den in Artikel 17 dieser Leitlinie festgelegten Übermittlungsfristen.

(3)   Für den Zeitraum vom 26. Juni 2021 bis zum 1. Februar 2022 melden die NZBen die bei Nicht-MFI-Kreditinstituten nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) erhobenen statistischen Daten gemäß Abschnitt 8 dieser Leitlinie. Die NZBen melden der EZB diese Daten spätestens bis zum 29. April 2022.

ABSCHNITT 12

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Wirksamwerden

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und die EZB erfüllen diese Leitlinie ab dem 1. Februar 2022.

Artikel 39

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. März 2021.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/2) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 51).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über statistische Meldepflichten von Postgiroämtern, die Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen nicht monetären Finanzinstituten entgegennehmen (EZB/2013/39) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 94).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44).

(7)  Siehe Beschlüsse des EZB-Rats vom 26. Juni 2020, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.euwww.ecb.europa.eu

(8)  Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (EZB/2018/16) (ABl. L 154 vom 18.6.2018, S. 3).

(9)  Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

(11)  Leitlinie EZB/2014/15 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (ABl. L 340 vom 26.11.2014, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 51).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über statistische Meldepflichten von Postgiroämtern, die Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen nicht monetären Finanzinstituten entgegennehmen (EZB/2013/39) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 94).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(15)  Siehe „Bridging tables between the accounting balance sheet items of the NCBs and the ECB and the items to be reported for statistical purposes“, veröffentlicht auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.euwww.ecb.europa.eu

(16)  Leitlinie (EU) 2016/2249 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2016/34) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 37)

(17)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(18)  Gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(19)  Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (EZB/2018/16) (ABl. L 154 vom 18.6.2018, S. 3).


ANHANG I

MELDUNG VON BEREINIGUNGEN UND ABLEITUNG VON TRANSAKTIONEN

TEIL 1

Allgemeine Darstellung des Verfahrens für die Ableitung von Transaktionen

Finanztransaktionen sind der Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten oder die Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten für jede Kategorie von Finanzinstrumenten, d. h. die Summe aller Finanztransaktionen, die im jeweiligen Referenzzeitraum erfolgen. Der Rahmen für die Ableitung von Transaktionen für die Bilanzpositionen monetärer Finanzinstitute (MFIs) ergibt sich aus dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (nachfolgend das „ESVG 2010“), das durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingeführt wurde. Abweichungen von diesem internationalen Standard werden, soweit erforderlich, sowohl hinsichtlich des Inhalts der Daten als auch hinsichtlich der Bezeichnung der statistischen Begriffe vorgenommen. Dieser Anhang ist in Einklang mit dem ESVG 2010 auszulegen, sofern dessen Bestimmungen nicht ausdrücklich oder konkludent durch die Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) (2) oder diese Leitlinie ausgeschlossen werden.

Im Zusammenhang mit den Statistiken über Bilanzpositionen berechnet die EZB Transaktionen, indem sie für jede Aktiv- und Passivposition die Differenz zwischen ausstehenden Beträgen am Meldestichtag zum Ende des Berichtszeitraums berechnet und anschließend die Auswirkung von Entwicklungen herausrechnet, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind („Bereinigungen“). Diese werden in die Hauptgruppen „Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“, „Bereinigungen infolge Neubewertung“ und „Wechselkursbereinigungen“ unterteilt. Die nationalen Zentralbanken (NZBen) melden der EZB „Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“ und „Bereinigungen infolge Neubewertung“, damit diese Nichttransaktionseffekte aus der Berechnung der Transaktionen herausgerechnet werden können. „Wechselkursbereinigungen“ werden in der Regel von der EZB abgeleitet. Die Transaktionen werden auf Nettobasis berechnet, d. h. es ist nicht erforderlich, Finanztransaktionen oder Umsatz auf Bruttobasis zu identifizieren. Finanztransaktionen sollten im Allgemeinen zum Transaktionswert – dem Wert, zu dem Vermögenswerte erworben/veräußert und/oder Verbindlichkeiten eingegangen, getilgt oder getauscht werden – angesetzt werden, wobei dieser nicht unbedingt dem am Markt aufgelisteten Preis oder dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts zum Zeitpunkt der Transaktion entsprechen muss. Nicht zum Transaktionswert zählen Gebühren, Provisionen oder andere Entgelte für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Transaktion erbracht werden.

In diesem Anhang wird die Methodik für die Ableitung von Transaktionen im Zusammenhang mit den Statistiken über Bilanzpositionen dargestellt. In Teil 2 werden die Grundsätze der Meldung von Bereinigungen der NZBen an die EZB behandelt. (3) In Teil 3 werden spezielle Anpassungsregelungen beleuchtet, die in Bezug auf die Aufbereitungsregeln für die Statistiken über die Bilanzpositionen vorgenommen werden.

Weitere Einzelheiten und Zahlenbeispiele finden sich im auf der Website der EZB veröffentlichten „Manual on MFI balance sheet statistics“ (Handbuch zur MFI-Bilanzstatistik).

TEIL 2

Meldung von Bereinigungen der NZBen an die EZB

1.   Grundprinzipien für die Bereinigungen

Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung unterliegen demselben System doppelter Buchführung wie ausstehende Beträge und sind daher ausgeglichen. Ist aufgrund der unterschiedlichen Bewertungen, die in der statistischen bzw. der für Zwecke des Rechnungswesens erstellten Bilanz zugrunde gelegt werden – also einer „statistischen/rechnungslegungsbedingten Abweichung“ – ein Ausgleichsposten erforderlich, sollte dieser unter „übrige Passiva“ (soweit zutreffend als positiver oder negativer Betrag) verbucht werden.

Zinsen auf Einlagen, Kredite und auf der Aktiv- bzw. Passivseite geführte Schuldverschreibungen sollten periodengerecht, niemals jedoch als Transaktion mit dem betreffenden Instrument ausgewiesen werden. Im Fall von Krediten und Einlagen wird dies durch die Vorgabe in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gewährleistet, die auf diese Instrumente aufgelaufenen Zinsen im Rahmen der „übrigen Aktiva“ und „übrigen Passiva“ auszuweisen. Die Verordnung enthält jedoch keine Regelung zur Behandlung aufgelaufener Zinsen auf begebene oder gehaltene Schuldverschreibungen. Aufgelaufene Zinsen sind nämlich häufig Bestandteil des Marktpreises und lassen sich nur schwer aus dem in der statistischen Bilanz gemeldeten Preis extrahieren. Im Interesse kohärenter und zwischen verschiedenen Ländern vergleichbarer Daten sollte nach der folgenden Regel verfahren werden:

a)

Wenn aufgelaufene Zinsen Bestandteil des Preises sind, wie er in der statistischen Bilanz aufgeführt wird, sollten sie in die „Bereinigungen infolge Neubewertung“ einbezogen werden.

b)

Wenn aufgelaufene Zinsen nicht im ausstehenden Betrag der jeweiligen Wertpapierposition enthalten sind, auf die sie sich in der statistischen Bilanz beziehen, werden sie unter „übrige Aktiva“ bzw. „übrige Passiva“ klassifiziert und nicht als Bereinigungen infolge Neubewertung berücksichtigt.

Diese vorgeschlagene Vorgehensweise entspricht auch den in dieser Leitlinie festgelegten Berichtsanforderungen (siehe Anhang II Teil 1).

Wird eine monatliche Bereinigung gemeldet, können die vierteljährlich gemeldeten Aufgliederungen der Positionen beeinflusst werden. Die Konsistenz der beiden Datensätze sollte vierteljährlich hergestellt werden (d. h. die Summe der monatlichen Bereinigungen muss gegebenenfalls gleich der vierteljährlichen Bereinigung sein). Wenn für die vierteljährlichen Bereinigungen ein Schwellenwert festgelegt ist oder die vierteljährlichen Bereinigungen nicht vollständig oder nicht in derselben Ausführlichkeit wie die monatliche Bereinigung angegeben werden können, muss die Bereinigung so berechnet werden, dass Diskrepanzen zu der Bereinigung, die für die monatlichen Daten gemeldet wird, vermieden werden.

2.   Bereinigungen infolge Neuklassifizierung

„Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“ umfassen alle Veränderungen in der Bilanz des Referenzsektors, die auf Veränderungen in der Zusammensetzung und in der Struktur des Kreises der Berichtspflichtigen, Veränderungen in der Klassifizierung von Finanzinstrumenten und Geschäftspartnern, Änderungen der statistischen Definitionen und die (teilweise) Korrektur von Meldefehlern beruhen; alle diese Faktoren führen zu Brüchen in den Reihen und beeinträchtigen somit die Vergleichbarkeit der ausstehenden Beträge jeweils zum Ende zweier aufeinanderfolgender Zeiträume. Die Erweiterung des Euro-Währungsgebiets kann als Sonderfall der Neuklassifizierung angesehen werden.

Die NZBen melden die Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemäß dieser Leitlinie, indem sie unmittelbar vom Kreis der Berichtspflichtigen gemeldete Daten, Informationen aus der Bankenaufsicht, Plausibilitätsprüfungen, Ad-hoc-Untersuchungen (z. B. in Zusammenhang mit statistischen Ausreißern), nationale statistische Anforderungen, Informationen über Erweiterungen und Verkleinerungen des Kreises der Berichtspflichtigen sowie jede andere verfügbare Quelle nutzen. Die NZBen stellen Änderungen der ausstehenden Beträge fest, die auf Neuklassifizierungen zurückzuführen sind, und melden den Nettobetrag. Ein Nettozuwachs der ausstehenden Beträge infolge Neuklassifizierungen wird mit einem positiven Vorzeichen, eine Nettoverringerung der ausstehenden Beträge wird mit einem negativen Vorzeichen eingetragen.

Die NZBen können Schätzungen der Bereinigungen infolge Neuklassifizierung vornehmen, insbesondere wenn die Daten nicht unmittelbar verfügbar oder von schlechter Qualität sind. Von der EZB wird nicht erwartet, dass sie nachträgliche Bereinigungen vornimmt, es sei denn, die NZBen stellen in den endgültigen Daten deutliche Veränderungen infolge Neuklassifizierungen fest, die von den NZBen nicht rechtzeitig korrigiert werden können. In diesem Fall kann die EZB im Benehmen mit der betreffenden NZB nachträgliche Bereinigungen vornehmen.

Grundsätzlich melden die NZBen „Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“ für jede Position gemäß dieser Leitlinie. Wenn die geschätzten Beträge der Neuklassifizierung in der eigenen Bilanz der NZB unter 5 Mio EUR bzw. in der aggregierten Bilanz der anderen Berichtspflichtigen unter 50 Mio EUR liegen, können die NZBen die Beträge der Bereinigung infolge Neuklassifizierung mit null oder als fehlenden Wert melden. Diese Schwellenwerte dienen den NZBen als Hilfestellung bei der Entscheidung, ob eine Bereinigung erstellt wird oder nicht. Die Anwendung eines solchen Schwellenwertes kann für NZBen allerdings kontraproduktiv sein, wenn ungeachtet des Schwellenwertes vergleichsweise detaillierte Daten erhoben werden. Diese Flexibilität versteht sich unbeschadet der Anforderung der Konsistenz innerhalb der für den Referenzzeitraum gemeldeten Daten und zwischen monatlichen und vierteljährlichen Daten, wie nachstehend beschrieben.

Innerhalb der Grenzen, die durch die Vorgehensweise bei Revisionen festgelegt werden, korrigieren die NZBen Meldefehler in den ausstehenden Beträgen unverzüglich nach Aufdeckung der Fehler. Idealerweise wird der Fehler durch die Korrekturen vollständig aus den ausstehenden Beträgen entfernt, insbesondere wenn der Fehler einen einzigen oder einen begrenzten Zeitraum betrifft. In diesen Fällen treten keine Brüche in den Reihen auf. Wenn ein Fehler allerdings historische Daten betrifft und eine Korrektur früherer Daten nicht oder nur für einen begrenzten Zeitraum durchgeführt wird, entsteht zwischen dem ersten Zeitraum mit dem korrigierten Wert und dem letzten Zeitraum mit dem unrichtigen Wert ein Bruch. In diesem Fall ermitteln die NZBen den Umfang des aufgetretenen Bruchs und geben unter „Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“ eine Bereinigung ein. Entsprechendes gilt für die Umsetzung von Änderungen der statistischen Definitionen, die sich auf die gemeldeten Daten auswirken, sowie für die Korrektur von Brüchen, die möglicherweise aufgrund der Einführung, Änderung oder Aufgabe von Hochrechnungsverfahren entstehen.

Ob Transfers von Aktiva als Transaktionen zu behandeln sind, richtet sich danach, ob es zwei getrennte institutionelle Einheiten gibt, die in gegenseitigem Einvernehmen handeln. Erfolgen die Transfers jedoch aufgrund der Entstehung oder des Wegfalls einer institutionellen Einheit, sind sie als „Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“ zu behandeln. Insbesondere wenn eine Verschmelzung oder eine Übernahme zum Wegfall einer oder mehrerer institutioneller Einheiten führt, fallen alle Gegenpositionen, die zwischen den verschmelzenden Instituten bestanden und die zu dem Zeitpunkt, ab dem die Einheiten nicht mehr existieren, verrechnet werden, aus dem System heraus, sodass dementsprechend Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemeldet werden müssen. Unternehmensspaltungen werden entsprechend behandelt.

3.   Bereinigungen infolge Neubewertung

Die NZBen berechnen die gemäß der vorliegenden Leitlinie gemeldeten „Bereinigungen infolge Neubewertung“ in der Regel auf der Grundlage der Daten, die unmittelbar von den Berichtspflichtigen gemeldet werden. Die NZBen können diese Berichtspflichten aber auch mittelbar (z. B. durch unmittelbare Erhebung der Transaktionsdaten) oder durch einzelne Wertpapierdaten oder sonstige, vom Kreis der Berichtspflichtigen gemeldete Daten erfüllen und dürfen in jedem Fall bei Bedarf zusätzliche Daten bei den Berichtspflichtigen erheben.

4.   Wechselkursbereinigungen

Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro, die zwischen den Meldestichtagen zum Ende des Berichtszeitraums auftreten, verursachen Veränderungen des Werts von Fremdwährungsaktiva/-passiva, wenn diese in Euro ausgewiesen sind. Die NZBen sollten Aktiva und Passiva in Fremdwährung nach Umrechnung in Euro anhand der Referenzwechselkurse der EZB melden, die an dem Tag gelten, auf den sich die Daten beziehen. Da Änderungen der ausstehenden Beträge infolge der Wechselkursverschiebungen nicht realisierte Wertgewinne/-verluste darstellen und nicht auf Finanztransaktionen zurückzuführen sind, müssen die Bewertungseffekte festgestellt werden, damit sie aus den Transaktionen herausgerechnet werden können. Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Wechselkursänderungen können außerdem Bewertungsänderungen enthalten, die sich aus Transaktionen betreffend Aktiva/Passiva ergeben, d. h. realisierte Gewinne/Verluste; in dieser Hinsicht unterscheiden sich die nationalen Praktiken jedoch voneinander.

Die EZB leitet in der Regel die notwendigen Wechselkursbereinigungen auf der Grundlage der von den NZBen bereitgestellten statistischen Daten ab. Sind NZBen in der Lage, genauere Wechselkursbereinigungen zu erstellen, können sie stattdessen mit der EZB vereinbaren, diese Wechselkursbereinigungen zu übermitteln, die sodann von der EZB zur Ableitung der Transaktionen herangezogen werden.

TEIL 3

Sonderregeln und Anpassungsregelungen

1.   Geldmarktfonds

Bei der Erfüllung ihrer Berichtspflichten in Bezug auf „Bereinigungen infolge Neuklassifizierungen“ und „Bereinigungen infolge Neubewertung“ beziehen die NZBen Bereinigungsdaten über Geldmarktfonds ein. Diese Bereinigungen werden auch gemäß dem speziellen vierteljährlichen Berichtsschema für die Geldmarktfonds getrennt gemeldet.

Die NZBen melden Bereinigungen infolge Neuklassifizierung bei einer Veränderung des Kreises der berichtspflichtigen Geldmarktfonds im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2), die sich aus Änderungen der Gruppe der Unternehmen ergeben, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) als Geldmarktfonds zugelassen sind. Eine Veränderung des Kreises der berichtspflichtigen Geldmarktfonds infolge einer Änderung der Anlagepolitik eines Fonds wird als Finanztransaktion und nicht als Neuklassifizierung ausgewiesen. Dies ergibt sich daraus, dass jede Änderung der Anlagepolitik der vorherigen Zustimmung durch die Anleger bedarf und daher als aktive Anlageentscheidung betrachtet wird.

Nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) können die NZBen einigen oder allen Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung gewähren. In diesen Fällen sollten die NZBen dennoch gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Leitlinie Daten auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen übermitteln, wenn die betreffenden Beträge erheblich sind.

Die Berechnung der Bereinigungen infolge Neubewertung der Aktiva von Geldmarktfonds erfolgt nach dem für alle MFIs geltenden gemeinsamen Verfahren. Auf der Passivseite wurden positive Veränderungen des Werts von Geldmarktfondsanteilen – in Entsprechung zu der Zahlung (im Gegensatz zum Auflaufen) von Zinsen auf Einlagen – herkömmlicherweise als Transaktionen eingestuft mit der Folge, dass der Gegenposten zu den Neubewertungen auf der Aktivseite nicht unter „Geldmarktfondsanteile“, sondern unter „übrige Passiva“ verbucht wurde. In Fällen, in denen der Preis von Geldmarktfondsanteilen aufgrund von Vermögensverlusten des Fonds sinkt, lässt sich dies jedoch nicht mit Zinszahlungen vergleichen. Angesichts dessen enthält Anhang I Teil 4 Tabelle 1A der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) Anforderungen hinsichtlich Bereinigungen infolge Neubewertung von Geldmarktfondsanteilen; die NZBen sollten in einschlägigen Fällen die Preisneubewertungen auf der Aktivseite mithilfe dieser Position ausgleichen. Die Zuordnung ist so vorzunehmen, dass nur die tatsächlichen Preisneubewertungen erfasst werden, die als Wertveränderungen von Geldmarktfondsanteilen dargestellt werden.

2.   Statistiken zu den Bilanzpositionen der einzelnen MFIs (Individual MFI balance sheet item – IBSI)

Nach Artikel 16 Absatz 2 dieser Leitlinie melden die NZBen auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens Zusatzreihen, die Bereinigungen infolge Neubewertung und Neuklassifizierung (siehe Teil 2 dieses Anhangs) sowie Kreditübertragungen umfassen.

Die NZBen können zur Verringerung des Meldeaufwands bei der Ableitung von Zusatzreihen einen Schwellenwertansatz anwenden. Insbesondere können die NZBen, wenn der absolute Wert der zu meldenden Zusatzreihen unter dem Höchstwert von 50 Mio EUR und unter 1 % des entsprechenden ausstehenden Beträge liegt, d. h. der Schwellenwert maximal (50 Mio EUR, 1 % der ausstehenden Beträge) beträgt, stattdessen den Betrag mit null oder als fehlenden Wert melden. Dieser Schwellenwert, der auch für Kreditinstitutsgruppen gilt, ist indikativ und soll den NZBen helfen zu entscheiden, ob eine Bereinigung vorzunehmen ist oder nicht. Sind die Informationen nicht ohne Weiteres verfügbar oder von schlechter Qualität, kann die NZB entscheiden, entweder eine Schätzung vorzunehmen oder einen fehlenden Wert zu melden.

Darüber hinaus sind die NZBen gemäß dieser Leitlinie nur verpflichtet, Zusatzreihen für Kreditinstitute, die nicht Kerninstitute sind, zu melden, soweit die statistischen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) bei diesen Kreditinstituten erhoben werden. Stellen die Kreditinstitute, die keine Kerninstitute sind, keine der für die Meldung einer Zusatzreihe erforderlichen statistischen Daten zur Verfügung, können die NZBen einen fehlenden Wert melden.

3.   POGIs und Zentralstaat

Die NZBen melden gegebenenfalls nach Abschnitt 6 dieser Leitlinie statistische Daten zu POGIs und zum Zentralstaat, die deren monetären Verbindlichkeiten gegenüber im Euro-Währungsgebiet ansässigen nichtmonetären Finanzinstituten sowie Bargeldbestände und Bestände an von MFIs des Euro-Währungsgebiets ausgegebenen Wertpapieren abdecken. Für die Aufbereitung von Transaktionen werden Bereinigungen grundsätzlich ebenfalls gemäß den für die MFI-Bilanzstatistik festgelegten Anforderungen bereitgestellt, wobei in der Praxis Veränderungen aufgrund von Wechselkurs- oder Marktpreisänderungen kaum auftreten. Diese Daten werden gemäß Anhang VI gemeldet.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/2) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16).

(3)  Dieselbe Methodik findet Anwendung auf statistische Daten, die nach Artikel 3 Absatz 5 dieser Leitlinie zur Bilanz der EZB zu melden sind.

(4)  Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).


ANHANG II

TEIL 1

Tabelle 1

Für die Bilanz von Zentralbanken zu meldende zusätzliche Positionen (1)

BILANZPOSITIONEN

Gesamt

Euro-Währungsgebiet

Übrige Welt

 

 

 

Inland

Euro-Währungsgebiet außer Inland

 

Nicht-MFIs

PASSIVA

 

 

 

 

 

8.

Bargeldumlauf

 

 

 

 

 

darunter: Banknoten

 

 

 

 

 

Euro-Banknoten

M (†)

 

 

 

 

auf nationale Währungen lautende Banknoten  (2)

M (†)

 

 

 

 

darunter: Münzen

 

 

 

 

 

auf Euro lautende Münzen

M (†)

 

 

 

 

auf nationale Währungen lautende Münzen (2)

M (†)

 

 

 

 

9.

Einlagen

 

 

 

 

 

9.1.e.

Täglich fällige Einlagen (Euro)

 

 

 

 

M

9.1.x

Täglich fällige Einlagen (Fremdwährungen)

 

 

 

 

M

10.

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

11.

Begebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr  (3)

 

M

M

M

 

12.

Kapital und Rücklagen

 

 

 

 

 

13.

Übrige Passiva

 

 

 

 

 

darunter: schwebende Verrechnungen

M

 

 

 

 

darunter: Zwischenkonten

M

 

 

 

 

darunter: Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten aus dem Euro-Banknotenumlauf

 

M

 

 

darunter: Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten

M

 

 

 

 

darunter: Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Altersvorsorgeeinrichtungen (4)

Q (#)

 

 

 

 

darunter: Bereinigungen infolge rechnungslegungsbedingter/statistischer Abweichungen  (5)

M (#)

 

 

 

 

Ausgleichsposten für Sonderziehungsrechte

M (#)

 

 

 

 

AKTIVA

 

 

 

 

 

1.

Kassenbestand

 

 

 

 

 

2.

Kredite

 

 

 

 

 

darunter: internationale Einlagen bei der EZB für Währungsreserve  (6)

 

 

M

 

 

3.

Gehaltene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

darunter: aufgelaufene Zinsen auf gehaltene Schuldverschreibungen  (7)

Q

 

 

 

 

4.

Anteilsrechte

 

 

 

 

 

5.

Investmentfondsanteile

 

 

 

 

 

6.

Nichtfinanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

7.

Übrige Aktiva

 

 

 

 

 

darunter: schwebende Verrechnungen

M

 

 

 

 

darunter: Zwischenkonten

M

 

 

 

 

darunter: Intra-Eurosystem-Forderungen aus dem Euro-Banknotenumlauf

 

M

 

 

darunter: Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle  (8)

Q (#)

 

 

 

 

darunter: Forderungen aus vom Zentralstaat ausgegebenen im Umlauf befindlichen Münzen

 

M

 

 

 

darunter: aufgelaufene Zinsen auf gehaltene Schuldverschreibungen  (7)

Q

 

 

 

 

Gold und Goldforderungen (nur Währungsgold)

M (#)

 

 

 

 

Forderungen an den IWF – Ziehungsrechte, SZR, sonstige Forderungen

M (#)

 

 

 

 


Tabelle 2

Für die Bilanz von anderen MFIs zu meldende zusätzliche Positionen  (9)

BILANZPOSITIONEN

Gesamt

Euro-Währungsgebiet

Übrige Welt

 

 

 

Inland

Euro-Währungsgebiet außer Inland

 

Nicht-MFIs

PASSIVA

 

 

 

 

 

8.

Bargeldumlauf

 

 

 

 

 

9.

Einlagen

 

 

 

 

 

darunter: Gegenverbindlichkeit zu nicht ausgebuchten Krediten  (10)

 

M

M

M

 

9.1.e.

Täglich fällige Einlagen (Euro)

 

 

 

 

M

9.1.x

Täglich fällige Einlagen (Fremdwährungen)

 

 

 

 

M

10.

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

11.

Begebene Schuldverschreibungen  (11)

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

M (#)

M (#)

M (#)

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

M (#)

M (#)

M (#)

 

Euro

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

M (#)

M (#)

M (#)

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

M (#)

M (#)

M (#)

 

Fremdwährungen

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

M (#)

M (#)

M (#)

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

M (#)

M (#)

M (#)

 

darunter: aufgelaufene Zinsen auf begebene Schuldverschreibungen  (12)

Q

 

 

 

 

12.

Kapital und Rücklagen

 

 

 

 

 

13.

Übrige Passiva

 

 

 

 

 

darunter: schwebende Verrechnungen

M

 

 

 

 

darunter: Zwischenkonten

M

 

 

 

 

darunter: Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten

M

 

 

 

 

darunter: Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Altersvorsorgeeinrichtungen  (13)

Q (#)

 

 

 

 

darunter: aufgelaufene Zinsen auf begebene Schuldverschreibungen  (12)

Q

 

 

 

 

darunter: Bereinigungen infolge rechnungslegungsbedingter/statistischer Abweichungen  (14)

M (#)

 

 

 

 

AKTIVA

 

 

 

 

 

1.

Kassenbestand

 

 

 

 

 

2.

Kredite

 

 

 

 

 

3.

Gehaltene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

darunter: aufgelaufene Zinsen auf gehaltene Schuldverschreibungen  (12)

Q

 

 

 

 

4.

Anteilsrechte

 

 

 

 

 

5.

Investmentfondsanteile

 

 

 

 

 

6.

Nichtfinanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

7.

Übrige Aktiva

 

 

 

 

 

darunter: schwebende Verrechnungen

M

 

 

 

 

darunter: Zwischenkonten

M

 

 

 

 

darunter: Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle  (15)

Q (#)

 

 

 

 

darunter: aufgelaufene Zinsen auf gehaltene Schuldverschreibungen  (12)

Q

 

 

 

 


Tabelle 3

An sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber des Euro-Währungsgebiets gewährte Kredite (S.125+S.126+S.127)

Ausstehende Beträge, Bereinigungen infolge Neubewertung und Bereinigungen infolge Neuklassifizierung (vierteljährlich)

BILANZPOSITIONEN

A. Inland

B. Euro-Währungsgebiet außer Inland

 

Gesamt

Sonstige Finanzinstitute (S.125)

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

Gesamt

Sonstige Finanzinstitute (S.125)

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

AKTIVA

 

 

 

 

 

 

 

 

Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

über 5 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

TEIL 2

Image 1

Ausstehende Beträge und Finanztransaktionen unter Ausschluss der Auswirkungen von Kreditübertragungen (monatlich)

Image 2

Nettoübertragungen, ausstehende Beträge, Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Bereinigungen infolge Neubewertung (monatlich) (2)

TEIL 3

Image 3

Ausstehende Beträge, Bereinigungen infolge Neubewertung und Bereinigungen infolge Neuklassifizierung (vierteljährlich)

Tabelle 2

Bilanzpositionen von Geldmarktfonds – Aufgliederungen nach Währungen

Ausstehende Beträge (vierteljährlich)

BILANZPOSITIONEN

Alle Währungen

Euro

Sonstige Währungen

 

 

 

 

 

 

 

 

GBP

USD

JPY

CHF

AKTIVA

 

 

 

 

 

 

 

Kredite

 

 

 

 

 

 

 

Übrige Welt

 

 

 

 

 

 

 

Gehaltene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

Inland

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Nicht-MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

Euro-Währungsgebiet außer Inland

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Nicht-MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

Übrige Welt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Vierteljährliche) Anforderungen an MFIs gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2).

 

TEIL 4

Tabelle 1

Statistik über nicht in Anspruch genommene MFI-Kreditlinien

Ausstehende Beträge und Bereinigungen infolge Neuklassifizierung

AUSSERBILANZIELLE POSITIONEN

A. Inland

B. Euro-Währungsgebiet außer Inland

C. Übrige Welt

 

 

Nicht in Anspruch genommene Kreditlinien

 

 

 

Gesamt

 

 

 

MFIs (S.121+S.122+S.123)

 

 

 

Staat (S.13)

 

 

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

 

 

Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127)

 

 

Versicherungsgesellschaften (S.128)

 

 

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

 

 

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

 

 

TEIL 5

Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach Wirtschaftszweigen

Die NZBen melden Daten für einzelne Abschnitte entweder nach Maßgabe der Vorlage I oder, wenn keine Daten für einzelne Abschnitte verfügbar sind, gemäß Vorlage II.

Die NZBen melden ausstehende Beträge in Bezug auf Kredite an inländische nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und, soweit verfügbar, Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften sonstiger Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets getrennt. Alle Daten werden in Millionen Euro gemeldet.

Vorlage I

Vorlage II

1

A.

Land- und Forstwirtschaft und Fischerei

1

A.

Land- und Forstwirtschaft und Fischerei

2

B.

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

2

B.

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3

C.

Verarbeitendes Gewerbe

3

C.

Verarbeitendes Gewerbe

4

D.

Energieversorgung

4

D.

Energieversorgung

+

E.

Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

5

E.

Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

6

F.

Baugewerbe/Bau

5

F.

Baugewerbe/Bau

7

G.

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

6

G.

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

8

I.

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

7

I.

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

9

H.

Verkehr und Lagerei

8

H.

Verkehr und Lagerei

+

J.

Information und Kommunikation

10

J.

Information und Kommunikation

11

L.

Grundstücks- und Wohnungswesen

9

L.

Grundstücks- und Wohnungswesen

+

M.

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

+

N.

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

12

M.

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

13

N.

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

14

Alle übrigen Abschnitte mit Relevanz für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

10

Alle übrigen Abschnitte mit Relevanz für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anmerkung: Die Buchstaben beziehen sich auf die entsprechende Klassifizierung nach NACE Rev.2.


(1)  Für alle Positionen zu meldende ausstehende Beträge. Für die mit einer Raute (#) markierten Zellen sind Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung zu melden. Für die mit einem Kreuz (†) markierten Zellen sind nur Bereinigungen infolge Neuklassifizierung zu melden.

(2)  Auf eine frühere nationale Währung lautende Banknoten und Münzen, die nach Einführung des Euro weiterhin zum Bestand gehören. Die Daten sollten für mindestens 12 Monate nach der Erweiterung gemeldet werden.

(3)  Nur zu melden, wenn der Vorgang einschlägig ist.

(4)  Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, die Verbindlichkeiten der MFIs gegenüber privaten Haushalten in Form von technischen Rückstellungen sind, die gebildet werden, um Alterssicherungsleistungen für Angestellte zur Verfügung zu stellen. Dies bezieht sich in der Regel auf Altersvorsorgeeinrichtungen der Angestellten, die nicht an ein eigenständiges Unternehmen ausgelagert wurden.

(5)  Diese Position stellt eine Netto-Bereinigung dar, die durchgeführt wird, um in der statistischen Bilanz Abweichungen zwischen den statistischen und für Zwecke des Rechnungswesens vorgenommenen Bewertungen von gemeldeten Aktiva und Passiva auszugleichen.

(6)  Diese Position enthält die Forderungen der NZBen in Euro, die den Gegenwert der Übertragung von Währungsreserven durch die NZBen auf die EZB darstellen.

(7)  Aufgelaufene Zinsen sind entsprechend den nationalen Gepflogenheiten im Rahmen der gehaltenen Schuldverschreibungen oder der übrigen Aktiva zu melden.

(8)  Der Teil der Bruttoprämien der MFIs, der der folgenden Rechnungsperiode zuzuordnen ist, zuzüglich Forderungen der MFIs, die noch nicht abgewickelt sind.

(9)  Für alle Positionen zu meldende ausstehende Beträge. Für die mit einer Raute (#) markierten Zellen sind Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung zu melden. Für die mit einem Kreuz (†) markierten Zellen sind nur Bereinigungen infolge Neuklassifizierung zu melden.

(10)  Diese Positionen stellen die Gegenverbindlichkeit zu verbrieften, nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften aber nicht aus der MFI-Bilanz ausgebuchten Krediten dar.

(11)  Vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der EZB und der NZB muss diese Reihe von denjenigen NZBen nicht gemeldet werden, bei denen die EZB über alternative Datenquellen verfügt.

(12)  Aufgelaufene Zinsen sind entsprechend den nationalen Gepflogenheiten im Rahmen der korrespondierenden Instrumentenkategorie oder der übrigen Aktiva bzw. übrigen Passiva zu melden.

(13)  Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, die Verbindlichkeiten der MFIs gegenüber privaten Haushalten in Form von technischen Rückstellungen sind, die gebildet werden, um Altersicherungsleistungen für Angestellte zur Verfügung zu stellen. Dies bezieht sich in der Regel auf Altersvorsorgeeinrichtungen der Angestellten, die nicht an ein eigenständiges Unternehmen ausgelagert wurden.

(14)  Diese Position stellt eine Netto-Bereinigung dar, die durchgeführt wird, um in der statistischen Bilanz Abweichungen zwischen den statistischen und für Zwecke des Rechnungswesens vorgenommenen Bewertungen von gemeldeten Aktiva und Passiva auszugleichen.

(15)  Der Teil der Bruttoprämien der MFIs, der der folgenden Rechnungsperiode zuzuordnen ist, zuzüglich Forderungen der MFIs, die noch nicht abgewickelt sind.


ANHANG III

TEIL 1

Zusätzliche monatliche MFI-Zinsstatistik (MIR)

Tabelle 1: Revolvierende Kredite und Überziehungskredite, unechte und echte Kreditkartenkredite

 

Sektor

Art des Instruments

Neugeschäfts-Meldeposition

Berichtspflicht

Kredite in EUR

An private Haushalte

Revolvierende Kredite und Überziehungskredite, unechte und echte Kreditkartenkredite

86

AAR/NDER, Volumen

An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Revolvierende Kredite und Überziehungskredite, unechte und echte Kreditkartenkredite

87

AAR/NDER, Volumen

1.

Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik haben „revolvierende Kredite und Überziehungskredite“, „unechte Kreditkartenkredite“ und „echte Kreditkartenkredite“ unabhängig von ihrer anfänglichen Zinsbindung dieselbe Bedeutung wie in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) (1). Auferlegte Strafzahlungen auf Überziehungen, die unter sonstige Kosten fallen, beispielsweise in Form von Sondergebühren, werden nicht in den vereinbarten Jahreszinssatz (annualised agreed rate – AAR) im Sinne von Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) der Europäischen Zentralbank (2) einbezogen. Ein AAR oder ein eng definierter Effektivzinssatz (narrowly defined effective rate – NDER) werden für die in Tabelle 1 dieses Anhangs enthaltenen Kategorien gemeldet. Der Meldung des AAR/NDER werden die zugehörigen Neugeschäftsvolumina beigefügt.

2.

Bei revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten, unechten Kreditkartenkrediten und echten Kreditkartenkrediten entspricht der Begriff der Neugeschäftsvolumina den ausstehenden Beträgen. Die Meldepositionen 86 und 87 werden auf der Grundlage der Meldepositionen 12, 23, 32 und 36 in Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) und die für revolvierende Kredite und Überziehungskredite, unechte Kreditkartenkredite und echte Kreditkartenkredite gemeldeten ausstehenden Beträge werden in Übereinstimmung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) berechnet. Zinssätze werden als gewichtete Durchschnitte der korrespondierenden Positionen in Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) berechnet, wobei für unechte Kreditkartenkredite ein Nullzins gilt. Die Meldepositionen 86 und 87 sollen Kontinuität bezüglich der Meldepositionen 12 und 23 („Überziehungskredite“) gemäß der vorherigen Begriffsbestimmung in der (nun aufgehobenen) Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) (3) gewährleisten, d. h. vor ihrer Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 290/2009 (EZB/2009/7) (4).

Tabelle 2: Zinssätze für neu verhandelte Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

Sektor

Art des Instruments

Ursprüngliche Laufzeit, Kündigungsfrist, anfängliche Zinsbindung

Neugeschäfts-Meldeposition

Berichtspflicht

Neu verhandelte Kredite in EUR

An private Haushalte

Konsumentenkredite

Insgesamt

88

AAR/NDER

Wohnungsbaukredite

Insgesamt

89

AAR/NDER

Sonstige Kredite

Insgesamt

90

AAR/NDER

An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Insgesamt

91

AAR/NDER

3.

Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik umfassen neu verhandelte Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften alle neuen Kredite außer revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie Kreditkartenforderungen, die zum Zeitpunkt der Neuverhandlung gewährt, aber noch nicht getilgt wurden. Bei neuen Krediten, die von einem anderen Institut übertragen wurden, bezieht sich Neuverhandlung auf neue Kredite, die von dem den Kredit veräußernden oder übergebenden Institut gewährt wurden. Zusätzlich zu den Volumina, deren Meldung nach der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) erforderlich ist, wird nur ein AAR oder ein NDER für die in Tabelle 2 enthaltenen Kategorien auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens gemeldet.

TEIL 2

Auswahl des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen und Pflege der Stichprobe für die MFI-Zinsstatistik

Abschnitt 1: Auswahl des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen

1.   Gesamtauswahlverfahren

1.

Die NZBen wenden das in der nachstehenden Übersicht dargestellte Verfahren zur Auswahl der Berichtspflichtigen für die Erstellung der MFI-Zinsstatistik in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) an. Dieses Verfahren wird wie folgt definiert:

Image 4

2.   Vollerhebung oder Stichprobe

2.

Jede NZB wählt ihre Berichtspflichtigen aus den MFIs ohne Zentralbanken und Geldmarktfonds des Referenzkreises der Berichtspflichtigen aus, die in demselben Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist („Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“), wie die NZB ansässig sind.

3.

Bei der Auswahl der Berichtspflichtigen müssen die NZBen entweder eine Vollerhebung oder ein Stichprobenverfahren gemäß den in den folgenden Absätzen festgelegten Kriterien anwenden.

4.

Im Fall einer Vollerhebung fordert die NZB alle gebietsansässigen MFIs aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen auf, die für die MFI-Zinsstatistik erforderlichen Daten zu melden. Die im Wege der Vollerhebung zu erhebenden Positionen sind die Zinssätze sowie das Volumen des Neugeschäfts und die Zinssätze für die ausstehenden Beträge.

5.

Im Fall einer Stichprobenerhebung wird nur eine Auswahl der MFIs aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen zur Meldung aufgefordert. Die im Wege der Stichprobenerhebung zu schätzenden Positionen sind die Zinssätze sowie das Volumen des Neugeschäfts und die Zinssätze für die ausstehenden Beträge. Sie werden als Stichprobenvariablen bezeichnet. Um das Risiko, dass die Ergebnisse einer Stichprobenerhebung von den wahren (nicht bekannten) Werten innerhalb des Referenzkreises der Berichtspflichtigen abweichen, möglichst gering zu halten, wird die Stichprobe so gestaltet, dass sie repräsentativ für den Referenzkreis der Berichtspflichtigen ist. Für die Zwecke der Erstellung der MFI-Zinsstatistik wird eine Stichprobe dann als repräsentativ erachtet, wenn alle Merkmale, die für die MFI-Zinsstatistik relevant und für den Referenzkreis der Berichtspflichtigen typisch sind, sich auch in der Stichprobe widerspiegeln. Für die Ziehung der anfänglichen Stichprobe können die NZBen geeignete Näherungswerte und Stichprobenverfahren heranziehen. Dies gilt, selbst wenn die zugrunde liegenden Daten, die aus vorhandenen Quellen abgeleitet werden, den in der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) enthaltenen Definitionen nicht vollständig entsprechen.

3.   Schichtung des Referenzkreises der Berichtspflichtigen

6.

Um zu gewährleisten, dass die Stichprobe repräsentativ ist, sollte jede NZB, die sich für das Stichprobenverfahren zur Erstellung der MFI-Zinsstatistik entscheidet, den Referenzkreis der Berichtspflichtigen vor der Auswahl der Berichtspflichtigen in geeignete Schichten gliedern. Mittels der Schichtung wird der Referenzkreis der Berichtspflichtigen N in Teilgesamtheiten bzw. Schichten N1, N2, N3… NL aufgegliedert. Die Teilgesamtheiten bzw. Schichten dürfen sich nicht überlappen und bilden in ihrer Gesamtheit den Referenzkreis der Berichtspflichtigen:

N1 + N2 + N3 + … + NL = N.

7.

Die NZBen legen Schichtungskriterien fest, die die Aufgliederung des Referenzkreises der Berichtspflichtigen in homogene Schichten gestatten. Schichten werden dann als homogen betrachtet, wenn die Summe der Innenvarianzen der Stichprobenvariablen wesentlich geringer als die Gesamtvarianz im gesamten tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen ist. (5) Die Schichtungskriterien sind mit der MFI-Zinsstatistik verknüpft, d. h., es besteht ein Zusammenhang zwischen den Schichtungskriterien und den anhand der Stichprobe zu schätzenden Zinssätzen und Volumina.

8.

Jede NZB, die sich für das Stichprobenverfahren entscheidet, legt mindestens ein Schichtungskriterium fest, um zu gewährleisten, dass die Stichprobe von MFIs für den betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets repräsentativ und der Stichprobenfehler gering ist. Die NZBen sollten sich bemühen, eine hierarchische Struktur von Schichtungskriterien zu definieren, wobei diese den nationalen Gegebenheiten Rechnung tragen und für jeden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets spezifisch sind.

9.

Die Auswahl der Berichtspflichtigen erfolgt in Form eines einstufigen Stichprobenverfahrens, nachdem alle Schichten definiert sind. Die Berichtspflichtigen werden erst im Rahmen dieser Verfahrensstufe aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen ausgewählt. Eine Zwischenauswahl sollte nicht durchgeführt werden.

4.   Aufteilung des Stichprobenumfangs auf die Schichten und Auswahl der Berichtspflichtigen

10.

Nach der Festlegung der nationalen Schichten gemäß den Absätzen 6 und 7 ziehen die NZBen, die sich für das Stichprobenverfahren entscheiden, die Stichprobe durch Auswahl der tatsächlichen Berichtspflichtigen pro Schicht. Der gesamte nationale Stichprobenumfang n ist die Summe der Teilstichproben n1, n2, n3, …, nL für jede der Schichten:

n1 + n2 + n3 + … + nL = n.

11.

Jede NZB wählt die am besten geeignete Aufteilung des nationalen Stichprobenumfangs n auf die Schichten aus. Jede NZB legt daher fest, wie viele Berichtspflichtige nh aus der Gesamtzahl der MFIs Nh pro Schicht ausgewählt werden. Der Auswahlsatz nh/Nh für jede Schicht h gestattet die Schätzung der Varianz jeder Schicht. Dies bedeutet, dass mindestens zwei Berichtspflichtige aus jeder Schicht ausgewählt werden.

12.

Zur Festlegung der tatsächlichen Berichtspflichtigen innerhalb einer jeden Schicht erfassen die NZBen entweder alle Institute in einer Schicht, führen eine Zufallsauswahl durch oder wählen die größten Institute einer jeden Schicht aus. Bei einer Zufallsauswahl wird die Zufallsauswahl der Institute innerhalb jeder Schicht entweder mit der gleichen Wahrscheinlichkeit für alle Institute durchgeführt oder mit einer Wahrscheinlichkeit, die im Verhältnis zur Institutsgröße steht. Die NZBen, die Zufallsstichproben verwenden oder die größten Institute auswählen, können sich bei einigen Schichten für die Erfassung aller Institute entscheiden.

13.

Informationen über die Größe jedes Kreditinstituts oder sonstigen Finanzinstituts aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen können auf nationaler Ebene der gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) erstellten MFI-Bilanzstatistik entnommen werden. Dabei müssen die NZBen die Gesamtsummen der auf Euro lautenden Einlagen und Kredite gegenüber in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zugrunde legen, die den Teil der Bilanz darstellen, der für die MFI-Zinsstatistik relevant ist, oder einen adäquaten Näherungswert.

14.

Die MFI-Zinsstatistik basiert auf einer Ziehung ohne Zurücklegung, d. h. jedes MFI im Referenzkreis der Berichtspflichtigen wird nur einmal ausgewählt.

15.

Wenn eine NZB sich für eine Vollerhebung aller MFIs in einer Schicht entscheidet, kann sie in dieser Schicht eine Stichprobe auf der Ebene der Zweigstellen ziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die NZB über eine vollständige Liste der Zweigstellen, die alle Geschäfte der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute in der Schicht erfasst, sowie über geeignete Daten zur Beurteilung der Varianz der Zinssätze für das Neugeschäft gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften über alle Zweigstellen verfügt. Für die Auswahl der Zweigstellen und die Pflege der Auswahl gelten alle in dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen. Die ausgewählten Zweigstellen werden zu fiktiven Berichtspflichtigen, die allen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) festgelegten Berichtspflichten unterliegen. Die Verpflichtung eines jeden MFI, dem Zweigstellen angehören, als Berichtspflichtiger zu handeln, bleibt von diesem Verfahren unberührt.

5.   Nationaler Mindeststichprobenumfang

16.

Der Mindeststichprobenumfang hängt davon ab, ob die betreffende NZB Zufallsstichproben verwendet oder die größten Institute pro Schicht auswählt.

17.

Wenn eine NZB Zufallsstichproben für die Auswahl des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen verwendet, wird der nationale Mindeststichprobenumfang so gewählt, dass der maximale Zufallsfehler für die Zinssätze des Neugeschäfts über alle Instrumentenkategorien im Durchschnitt bei einem Konfidenzniveau von 90 % nicht mehr als 10 Basispunkte beträgt. (6)

18.

Der maximale Zufallsfehler wird definiert als Image 5, wobei D der maximale Zufallsfehler, zα/2 der bei einem Konfidenzniveau von 1-α aus der Normalverteilung oder aus einer geeigneten Verteilung aufgrund der Datenstruktur (z. B. t-Verteilung) errechnete Faktor, Image 6 die Varianz des Schätzers des Parameters θ und Image 7 die geschätzte Varianz des Schätzers des Parameters θ ist.

19.

Wählt eine NZB die größten Institute pro Schicht aus, sollte als Qualitätsmaßstab für die Stichprobe ein synthetischer mittlerer absoluter Fehler (mean absolute error – MAE) zugrunde gelegt werden. Der tatsächliche synthetische MAE darf einen im Lauf der Zeit schwankenden MAE-Wert bei Annahme einer Fehlerdifferenz von 10 Basispunkten pro Schicht und Meldeposition nicht überschreiten.

20.

Der synthetische MAES für einen bestimmten Schätzer Image 8 in einem bestimmten Zeitraum ist zu definieren als

Image 9

dabei ist

Image 10 der synthetische MAE,

Bc , Bk das Volumen in einer bestimmten MFI-Zinssatzkategorie,

ic 1 der geschätzte Durchschnittszinssatz in Kategorie c,

Image 11 der MAE für eine bestimmte MFI-Zinssatzkategorie auf der Grundlage des Schätzers Image 12,

Bj 0 das Volumen, das den tatsächlichen Nicht-Berichtspflichtigen in einer bestimmten Schicht j entspricht,

Bj 1 das Volumen, das den tatsächlichen Berichtspflichtigen in einer bestimmten Schicht j entspricht. Bei Stichproben bezieht sich Bj 1 auf hochgerechnete Volumina. Das Hochrechnungsverfahren ist in Abschnitt 4 näher dargestellt.

B das Gesamtvolumen aller Schichten, d. h. die Summe aus Bj 0 und Bj 1 über alle Schichten,

Image 13 die Schätzung des Gesamtfehlers innerhalb einer Schicht j,

ij 1 der gewichtete Durchschnittszinssatz, der den tatsächlichen Berichtspflichtigen in einer bestimmten Schicht j entspricht,

Image 14 der Wert des Schätzers Image 15 für die Untergliederungsschicht „take-none“ von Schicht j.

Falls in einer der gemeldeten Schichten der Volumenerfassungsgrad gleich null ist, sollte der Durchschnitt Image 16 der anderen Schichten angesetzt werden, damit sich nicht ein MAE mit dem Wert null ergibt.

Image 17 der Durchschnitt des ersten und dritten Quartils innerhalb der Schicht, die definiert werden als der gemeldete Zinssatz für diejenige MFI-Zinssatzkategorie, bei der 25 % (bzw. 75 %) der gemeldeten Zinssätze unter diesem Wert liegen. Das erste und das dritte Quartil werden berechnet, indem die zur Schicht gehörenden Institute zuvor das Volumen in der Kategorie gewichten. Der Durchschnitt aus den beiden MAE-Schätzern – dem ersten und dem dritten Quartil – wird somit für eine Schätzung des Parameters Image 18 verwendet. (7)

21.

Der maximale Zufallsfehler und der synthetische MAE werden für das Neugeschäft und die ausstehenden Beträge getrennt berechnet. Der maximale Zufallsfehler und der synthetische MAE für das Neugeschäft sind auf der Grundlage der Meldepositionen 1 bis 11, 13 bis 22 und 24 bis 29 gemäß Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) zu berechnen. Der maximale Zufallsfehler und der synthetische MAE für die ausstehenden Beträge sind auf der Grundlage der Meldepositionen 1 bis 14 gemäß Anhang I Anlage 1 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) zu berechnen.

22.

Der nationale Mindeststichprobenumfang bezieht sich sowohl auf die anfängliche Mindeststichprobe als auch auf die Mindeststichprobe nach der Pflege im Sinne des nächsten Abschnitts über die Pflege der Stichprobe des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen. Infolge von Verschmelzungen und Abgängen kann sich der Umfang der Stichprobe bis zur nächsten Überarbeitung der Stichprobe verringern.

23.

Insbesondere in Fällen, in denen es notwendig ist, die Repräsentativität der nationalen Stichprobe auf Grund der besonderen Struktur des nationalen Finanzsystems zu erhöhen, können die NZBen mehr Berichtspflichtige auswählen, als im nationalen Mindeststichprobenumfang festgelegt sind.

24.

Die Konsistenz zwischen der Zahl der MFIs im Referenzkreis der Berichtspflichtigen und dem Mindeststichprobenumfang muss gewahrt bleiben. Die NZBen können MFIs, die innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig und jeweils individuell in der gemäß den in Anhang I Teil 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten Klassifizierungsgrundsätzen erstellten und aktualisierten Liste der MFIs enthalten sind, gestatten, Meldungen für die MFI-Zinsstatistik gemeinschaftlich als Gruppe abzugeben. Die Gruppe wird zum fiktiven Berichtspflichtigen. Dies bedeutet, dass die Gruppe Meldungen für die MFI-Zinsstatistik so abgibt, als ob sie ein einziges MFI wäre, d. h. dass sie einen Durchschnittszinssatz pro Instrumentenkategorie für die gesamte Gruppe anstelle eines Einzelzinssatzes für jedes in der MFI-Liste enthaltene MFI meldet. Zugleich zählen die MFIs in der Gruppe im Referenzkreis der Berichtspflichtigen und in der Stichprobe als einzelne Institute.

Abschnitt 2: Pflege der Stichprobe des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen

6.   Regelmäßige Pflege der Stichprobe

25.

NZBen, die sich für das Stichprobenverfahren entscheiden, stellen sicher, dass die Stichprobe auch im Zeitverlauf repräsentativ bleibt.

26.

Die NZBen sollten daher die Repräsentativität ihrer Stichprobe mindestens einmal jährlich überprüfen. Ergeben sich signifikante Änderungen im Referenzkreis der Berichtspflichtigen, müssen sich diese in der Stichprobe im Anschluss an diese jährliche Überprüfung widerspiegeln.

27.

Die NZBen führen in höchstens dreijährlichem Abstand eine regelmäßige Überprüfung der Stichprobe durch, bei der Zugänge zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen, Abgänge aus dem Referenz- und tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen sowie sonstige Veränderungen von Merkmalen der Berichtspflichtigen berücksichtigt werden; die NZBen wenden die Vorschriften der Nummer 5 über den nationalen Mindeststichprobenumfang an. Grundlage der regelmäßigen Überprüfung der Stichprobe ist eine Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über die Auswahl des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen nach Nummer 1 anhand der monatlichen Daten zum Ende jedes Quartals des Jahres, in dem die Überprüfung stattfindet. Es steht den NZBen jedoch frei, ihre Stichprobe häufiger zu überprüfen und zu überarbeiten.

28.

Die Stichprobe wird im Laufe der Zeit berichtigt, um die Zugänge zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen zu erfassen, damit die Repräsentativität für den Referenzkreis der Berichtspflichtigen gewahrt bleibt. Die NZBen müssen daher eine Stichprobe nb aus dem Kreis aller Zugänge Nb ziehen. Die ergänzende Ziehung hinzugekommener Institute nb aus der Gesamtzahl aller Zugänge Nb wird als ergänzende Stichprobenauswahl im Zeitverlauf bezeichnet.

29.

Die Stichprobe wird im Laufe der Zeit berichtigt, um die Abgänge aus dem Referenz- und tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen zu erfassen. Eine Anpassung ist nicht erforderlich, wenn die Zahl der Abgänge im Referenzkreis der Berichtspflichtigen Nd proportional zu der Zahl der Abgänge in der Stichprobe nd (Fall 1) ist. Scheiden Institute aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen aus und sind diese nicht in der Stichprobe enthalten, wird die Stichprobe im Verhältnis zum Umfang des Referenzkreises der Berichtspflichtigen größer (Fall 2). Scheiden relativ mehr Institute aus der Stichprobe als aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen aus, wird die Stichprobe im Laufe der Zeit zu klein und ist möglicherweise nicht mehr repräsentativ (Fall 3). In den Fällen 2 und 3 wird, falls die Auswahl des tatsächlichen Kreises der berichtspflichtigen Institute nach dem Zufallsstichprobenverfahren erfolgt, die jedem Institut innerhalb der Stichprobe zukommende Gewichtung mittels einer anerkannten statistischen Methode berichtigt, die aus der Stichprobentheorie abgeleitet wird. Die jedem Berichtspflichtigen zukommende Gewichtung ist der Kehrwert der Auswahlwahrscheinlichkeit und damit der Hochrechnungsfaktor. In Fall 2, in dem die Stichprobe gegenüber dem Kreis der Berichtspflichtigen relativ größer ist, wird kein Berichtspflichtiger aus der Stichprobe herausgenommen. In Fall 3 wird die Stichprobe, wenn die größten Institute ausgewählt werden, durch Auswahl zusätzlicher Institute angepasst, die in der Reihenfolge ihrer Größe hinzukommen.

30.

Die Stichprobe wird im Laufe der Zeit berichtigt, um Veränderungen bei den Merkmalen der Berichtspflichtigen zu erfassen. Solche Veränderungen können sich aufgrund von Verschmelzungen, Spaltungen, Wachstum eines Instituts usw. ergeben. Einige Berichtspflichtige sind möglicherweise in eine andere Schicht einzuordnen. Wie bei den Abgängen in den Fällen 2 und 3 wird die Stichprobe mittels einer anerkannten statistischen Methode, die aus der Stichprobentheorie abgeleitet wird, berichtigt. Soweit NZBen das Zufallsstichprobenverfahren anwenden, ergeben sich neue Auswahlwahrscheinlichkeiten und somit eine neue Zusammensetzung der Gewichtungen.

Abschnitt 3: Weitere Aspekte der Stichprobenerhebung

7.   Konsistenz

31.

Um die Konsistenz zwischen der MFI-Zinsstatistik über die ausstehenden Beträge der Einlagen und Kredite sowie der MFI-Zinsstatistik über das Neugeschäft in Einlagen und Krediten zu gewährleisten, ziehen die NZBen, die sich für das Stichprobenverfahren entschieden haben, dieselben Berichtspflichtigen zur Erhebung der Daten für diese Statistiken heran. Die NZBen können auch das Stichprobenverfahren für einen Teilbereich der MFI-Zinsstatistik und eine Vollerhebung für den Rest einsetzen. Sie dürfen jedoch nicht zwei oder mehr unterschiedliche Stichproben zugrunde legen.

8.   Finanzinnovationen

32.

Die NZBen müssen nicht jedes auf nationaler Ebene vorhandene Produkt in ihrem Stichprobenverfahren berücksichtigen. Sie dürfen aber nicht eine ganze Instrumentenkategorie mit der Begründung ausschließen, die betreffenden Beträge seien sehr gering. Wird also eine Instrumentenkategorie nur von einem Institut angeboten, so muss dieses Institut in der Stichprobe vertreten sein. Ist eine Instrumentenkategorie zum Zeitpunkt der erstmaligen Ziehung der Stichprobe in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets noch nicht vorhanden, sondern wird erst danach von einem Institut eingeführt, so ist dieses Institut zum Zeitpunkt der nächsten Überprüfung der Repräsentativität in die Stichprobe mit aufzunehmen. Wird ein neues Produkt eingeführt, so müssen die in die Stichprobe einbezogenen Institute es bei der nächsten Meldung erfassen, da sämtliche Berichtspflichtige zur Meldung aller ihrer Produkte verpflichtet sind.

Abschnitt 4: Nationale gewichtete Durchschnittszinssätze und Summe der nationalen Geschäftsvolumina

33.

Die NZBen erhalten vom gesamten Kreis ihrer tatsächlichen Berichtspflichtigen Angaben über die gewichteten Durchschnittszinssätze und die entsprechenden Geschäftsvolumina und berechnen die nationalen Durchschnittszinssätze für jede Instrumentenkategorie auf der Grundlage hochgerechneter Geschäftsvolumina pro Schicht. Die Daten werden der EZB gemeldet.

34.

Beim Zufallsstichprobenverfahren muss der Schätzer des Zinssatzes auf Schicht- und auf nationaler Ebene mit dem Stichprobenverfahren, einer einfachen Zufallsstichprobe oder mit der zum verwendeten Umfang proportionalen Wahrscheinlichkeit in Einklang stehen, sodass also die hochgerechneten Volumina für die Gewichtung der Zinssätze herangezogen werden.

35.

In Fällen, in denen die größten Institute ausgewählt werden, sollte der Zinssatzschätzer die Sätze aller Institute derselben Schicht durch Gewichtung der gemeldeten Volumina aggregieren; die Aggregate aller Schichten sind sodann unter Heranziehung der hochgerechneten Volumina jeder Schicht zu ermitteln.

36.

Die NZBen melden einen nationalen gewichteten Durchschnittszinssatz für jede Instrumentenkategorie der ausstehenden Beträge, d. h. die Meldepositionen 1 bis 26 in Anhang I Anlage 1 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34).

37.

Die NZBen melden einen nationalen gewichteten Durchschnittszinssatz für jede Instrumentenkategorie des Neugeschäfts, d. h. die Meldepositionen 1 bis 23 und 30 bis 85 in Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34). Zusätzlich melden die NZBen für jede der Meldepositionen 2 bis 4, 8 bis 11, 13 bis 22, 33 bis 35 und 37 bis 85 in Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) das Volumen des in jeder Instrumentenkategorie auf nationaler Ebene innerhalb des Referenzmonats getätigten Neugeschäfts. In den Instrumentenkategorien für neu verhandelte Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (Meldepositionen 88 bis 91 in Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) werden nur Daten über Volumina benötigt; Daten über Zinssätze werden auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens erhoben. Diese Neugeschäftsvolumina beziehen sich auf den Berichtskreis-Gesamtwert, d. h. auf den gesamten Referenzkreis der Berichtspflichtigen, und ähnlich wie bei den anderen Neugeschäftsvolumina wird dieser Wert im Wege des in den Nummern 38 bis 40 dargestellten Hochrechnungsverfahrens geschätzt.

38.

Werden Zufallsstichproben oder die Heranziehung der größten Institute für die Auswahl der Berichtspflichtigen gewählt, so werden daher Hochrechnungsfaktoren für die Hochrechnung der Geschäftsvolumina verwendet. Die Hochrechnung erfolgt auf Schichtebene.

39.

Bei Anwendung des Zufallsstichprobenverfahrens sind die Hochrechnungsfaktoren definiert als die Kehrwerte der Auswahlwahrscheinlichkeiten πi , d. h. 1/πi . Das geschätzte Volumen des Neugeschäfts für den Berichtskreis-Gesamtwert B wird sodann mittels der folgenden allgemeinen Formel errechnet:

Image 19

Dabei ist

B das Geschäftsvolumen insgesamt,

Bi das Volumen des Neugeschäfts des Instituts i,

πi die Auswahlwahrscheinlichkeit des Instituts i.

40.

Wird das Verfahren der Auswahl der größten Institute angewendet, sind die Hochrechnungsfaktoren für jede Schicht j als der Kehrwert des Schichterfassungsgrads nach der folgenden Formel definiert:

Image 20

Dabei ist

Image 21 das Gesamtvolumen in der Schicht j,

Image 22 das Volumen in jeder Schicht j für das Institut i,

Nj 0 Zahl der von der Stichprobe nicht erfassten Kreditinstitute in der Schicht j,

Nj 1 Zahl der von der Stichprobe erfassten Kreditinstitute in der Schicht j.

41.

Die in Nummer 40 definierten Hochrechnungsfaktoren Efjj werden für das Neugeschäft berechnet, indem die Werte für die Neugeschäftsvolumina durch die Werte für die entsprechenden ausstehenden Beträge ersetzt werden. Das hochgerechnete Volumen von Schicht j wird dann berechnet durch Multiplizieren des Hochrechnungsfaktors für Schicht j mit dem gemeldeten Volumen von Schicht j.

42.

Die NZBen stellen der EZB die MFI-Zinssätze für die ausstehenden Beträge und das Neugeschäft mit vier Dezimalstellen zur Verfügung. Die von den NZBen getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der von ihnen gewünschten Genauigkeit bei der Datenerhebung bleiben hiervon unberührt. Die veröffentlichten Ergebnisse enthalten nicht mehr als zwei Dezimalstellen.

43.

Alle (Änderungen von) gesetzlichen Bestimmungen, die Auswirkungen auf die MFI-Zinsstatistik haben, werden von den NZBen in den mit den nationalen Daten übermittelten Erläuterungen zur Methodik dokumentiert.

44.

NZBen, die sich für ein Stichprobenverfahren zur Auswahl der Berichtspflichtigen entscheiden, geben eine Schätzung bezüglich des Stichprobenfehlers der anfänglichen Stichprobe ab. Nach jeder durchgeführten Stichprobenpflege wird eine neue Schätzung vorgelegt.

TEIL 3

Behandlung spezifischer Produkte in der MFI-Statistik

1.

Die in den folgenden Nummern festgelegte Behandlung von Produkten dient als Referenz für Produkte mit ähnlichen Merkmalen.

2.

Einlagen oder Kredite mit steigenden (sinkenden) Staffelzinsen sind Einlagen oder Kredite mit einer festen Laufzeit, bei denen ein Zinssatz gewährt bzw. erhoben wird, der sich von Jahr zu Jahr um eine im Voraus festgelegte Anzahl von Prozentpunkten erhöht (verringert). Einlagen und Kredite mit steigenden (sinkenden) Staffelzinsen sind Instrumente mit festen Zinssätzen über die gesamte Laufzeit. Der Zinssatz für die gesamte Laufzeit der Einlage oder des Kredits und die anderen Bedingungen und Modalitäten werden im Voraus zum Zeitpunkt t0 bei Unterzeichnung des Vertrages vereinbart. Ein Beispiel für eine Einlage mit steigendem Staffelzins ist eine Einlage mit einer vereinbarten Laufzeit von vier Jahren, auf die im ersten Jahr 5 %, im zweiten Jahr 7 %, im dritten Jahr 9 % und im vierten Jahr 13 % Zinsen bezahlt werden. Der AAR für das Neugeschäft, der zum Zeitpunkt t0 in die MFI-Zinsstatistik einbezogen wird, ist das geometrische Mittel der Faktoren „1 + Zinssatz“. Gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) können die NZBen die Berichtspflichtigen auffordern, für diesen Produkttyp den NDER anzuwenden. Der AAR für die ausstehenden Beträge, welcher vom Zeitpunkt t0 bis zum Zeitpunkt t3 ermittelt wird, ist der vom Berichtspflichtigen angewandte Zinssatz zum Zeitpunkt der Berechnung des MFI-Zinssatzes, d. h. im Beispiel der Einlage mit einer vereinbarten Laufzeit von vier Jahren 5 % zum Zeitpunkt t0, 7 % zum Zeitpunkt t1, 9 % zum Zeitpunkt t2 und 13 % zum Zeitpunkt t3.

3.

Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik haben innerhalb von Kreditlinien erhaltene Kredite dieselbe Bedeutung wie in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) und werden ebenso wie in dieser Verordnung vorgesehen zugeordnet. Lediglich ausstehende Beträge, d. h. die innerhalb einer Kreditlinie in Anspruch genommenen und noch nicht zurückgezahlten Beträge, fallen unter das Neugeschäft und fließen in die MFI-Zinsstatistik ein. Innerhalb einer Kreditlinie verfügbare Beträge, die noch nicht in Anspruch genommen oder bereits zurückgezahlt worden sind, werden nicht berücksichtigt, und zwar weder als Neugeschäft noch als ausstehende Beträge.

4.

Ein „Rahmenvertrag“ ermöglicht es dem Kunden, Kredite im Rahmen mehrerer Kreditkontenarten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag in Anspruch zu nehmen, der für alle Konten zusammen gilt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Rahmenvertrages werden die Form, die der Kredit haben wird, und/oder der Zeitpunkt, zu dem der Kredit in Anspruch genommen wird, und/oder der Zinssatz nicht festgelegt, sondern es kann ein Spektrum von Möglichkeiten vereinbart werden. Solche Rahmenverträge werden nicht in die MFI-Zinsstatistik einbezogen. Sobald jedoch ein unter einem Rahmenvertrag vereinbarter Kredit in Anspruch genommen wird, wird er unter der entsprechenden Position der MFI-Zinsstatistik als Neugeschäft und in den ausstehenden Beträgen erfasst.

5.

Es können Spareinlagen bestehen, für die ein Basiszins plus eine Treue- und/oder eine Wachstumsprämie angeboten werden. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einlage getätigt wird, ist nicht sicher, ob die Prämie bezahlt wird oder nicht. Die Zahlung hängt vom künftigen, nicht bekannten Sparverhalten des privaten Haushalts oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft ab. Vereinbarungsgemäß werden solche Treue- oder Wachstumsprämien nicht in den AAR für das Neugeschäft einbezogen. Der AAR für die ausstehenden Beträge umfasst stets die vom Berichtspflichtigen zum Zeitpunkt der Berechnung der MFI-Zinssätze angewandten Zinssätze. Wird eine solche Treue- oder Wachstumsprämie vom Berichtspflichtigen gewährt, so geht diese folglich in die Statistik für die ausstehenden Beträge ein.

6.

Kredite können privaten Haushalten oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit verbundenen Derivatekontrakten, d. h. mit einem Zins-Swap/einer Zinsobergrenze oder Zinsuntergrenze usw., angeboten werden. Vereinbarungsgemäß gilt, dass solche verbundenen Derivatekontrakte nicht in den AAR für das Neugeschäft einbezogen werden. Der AAR für die ausstehenden Beträge umfasst stets die vom Berichtspflichtigen zum Zeitpunkt der Berechnung der MFI-Zinssätze angewandten Zinssätze. Wird ein solcher Derivatekontrakt realisiert und passt der Berichtspflichtige den Zinssatz, der dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft in Rechnung gestellt wird, entsprechend an, so geht dieser folglich in die Statistik für die ausstehenden Beträge ein.

7.

Es können Einlagen angeboten werden, die zwei Komponenten beinhalten: eine Einlage mit vereinbarter Laufzeit, für die ein fester Zinssatz gewährt wird, und ein derivatives Element mit einer Verzinsung, die von der Entwicklung eines vorgegebenen Aktienindexes oder eines bilateralen Wechselkurses abhängt, sofern eine Mindestverzinsung in Höhe von 0 % garantiert wird. Die Laufzeit beider Komponenten kann gleich oder verschieden sein. In den AAR für das Neugeschäft geht der Zinssatz für die Einlage mit vereinbarter Laufzeit ein, da dieser die zwischen dem Einleger und dem Berichtspflichtigen getroffene Vereinbarung widerspiegelt und zum Zeitpunkt der Platzierung der Mittel bekannt ist. Die mit der Entwicklung eines Aktienindexes oder bilateralen Wechselkurses verknüpfte Verzinsung der zweiten Einlagenkomponente ergibt sich erst im Nachhinein, wenn das Produkt fällig wird, und kann daher im Zinssatz für das Neugeschäft nicht berücksichtigt werden. Daher wird lediglich die garantierte Mindestverzinsung (üblicherweise 0 %) einbezogen. Der AAR für die ausstehenden Beträge umfasst stets den vom Berichtspflichtigen zum Zeitpunkt der Berechnung der MFI-Zinssätze angewandten Zinssatz. Bis zum Tag der Fälligkeit wird der Zinssatz auf die Einlage mit vereinbarter Laufzeit sowie die garantierte Mindestverzinsung auf die Einlage, in der das derivative Element enthalten ist, einbezogen. Erst bei Fälligkeit spiegeln die MFI-Zinssätze für die ausstehenden Beträge den vom Berichtspflichtigen zu zahlenden AAR wider.

8.

Einlagen mit einer Laufzeit von über zwei Jahren gemäß der Definition in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) können Pensionssparkonten beinhalten. Pensionssparkonten können überwiegend in Wertpapieren angelegt werden; der Zinssatz auf diese Konten hängt dann von der Rendite der zugrunde liegenden Wertpapiere ab. Der verbleibende Teil der Pensionssparkonten kann in liquiden Mitteln vorgehalten werden, deren Zinssatz vom betreffenden Kreditinstitut oder sonstigen Finanzinstitut in gleicher Weise wie für andere Einlagen festgelegt werden kann. Zum Zeitpunkt der Platzierung der Einlage ist die dem privaten Haushalt gewährte Gesamtverzinsung des Pensionssparkontos nicht bekannt und kann auch negativ sein. Zusätzlich wird zum Zeitpunkt der Platzierung der Einlage ein Zinssatz zwischen dem privaten Haushalt und dem Kreditinstitut oder sonstigen Finanzinstitut vereinbart, der nur für den Einlagenteil gilt; dies gilt nicht für den in Wertpapiere investierten Teil. Daher wird nur der Einlagenteil, der nicht in Wertpapiere investiert ist, in die MFI-Zinsstatistik einbezogen. Der gemeldete AAR für das Neugeschäft ist der zum Zeitpunkt der Platzierung der Einlage für den Einlagenteil zwischen dem privaten Haushalt und dem Berichtspflichtigen vereinbarte Zinssatz. Der AAR für die ausstehenden Beträge ist der zum Zeitpunkt der Berechnung des MFI-Zinssatzes vom Berichtspflichtigen auf den Einlagenteil der Pensionssparkonten gewährte Zinssatz.

9.

Bausparverträge sind langfristige Sparpläne, die eine niedrige Verzinsung beinhalten können, aber durch die der private Haushalt oder die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft nach einer gewissen Ansparzeit das Recht auf Inanspruchnahme eines Wohnungsbaukredits zu einem Vorzugszinssatz erwirbt. Gemäß Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) sind diese Sparpläne als Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von über zwei Jahren klassifiziert, solange sie als Einlage genutzt werden. Sobald sie in ein Darlehen umgewandelt werden, werden sie als Wohnungsbaukredite an private Haushalte eingestuft. Die Berichtspflichtigen melden als Einlagenneugeschäft den Zinssatz, der zum Zeitpunkt der erstmaligen Platzierung der Einlage vereinbart wurde. Das Neugeschäftsvolumen entspricht dem Betrag der platzierten Gelder. Die Zunahme dieses Volumens an Einlagen im Laufe der Zeit wird ausschließlich über die ausstehenden Beträge erfasst. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einlage in ein Darlehen umgewandelt wird, wird dieser neue Kredit als Kreditneugeschäft erfasst. Der Zinssatz ist der vom Berichtspflichtigen angebotene Vorzugszinssatz. Die Gewichtung ist der dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft gewährte Gesamtkreditbetrag.

10.

In Übereinstimmung mit Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) werden Spareinlagen im Rahmen des staatlichen französischen Wohnungsbauförderprogramms (plan d’épargne-logement, PEL) als Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von über zwei Jahren klassifiziert. Der Staat reguliert die Bedingungen für diese PEL-Spareinlagen und legt den Zinssatz fest, der während der gesamten Laufzeit der Einlage unverändert bleibt, d. h. jede „Generation“ von PEL-Spareinlagen ist mit dem gleichen Zinssatz ausgestattet. PEL-Spareinlagen werden mindestens vier Jahre gehalten; der Kunde zahlt jedes Jahr einen vorgegebenen Mindestbetrag ein, kann jedoch die Zahlungen während der Laufzeit des Programms jederzeit erhöhen. Die Berichtspflichtigen melden die anfängliche Einlage bei Eröffnung eines neuen PEL-Sparplans als Neugeschäft. Die ursprünglich in den PEL-Sparplan einbezahlte Summe kann sehr niedrig sein, was bedeutet, dass die dem Zinssatz für das Neugeschäft beigemessene Gewichtung ebenfalls relativ klein sein wird. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass der Zinssatz für das Neugeschäft stets die Konditionen der aktuellen Generation von PEL-Spareinlagen wiedergibt. Änderungen des für neue PEL-Sparpläne gültigen Zinssatzes spiegeln sich im Zinssatz für das Neugeschäft wider. Die Reaktion der Verbraucher in Form von Portfolio-Umschichtungen von anderen langfristigen Einlagen in bereits bestehende PEL-Sparpläne kommt nicht in den Zinssätzen für das Neugeschäft, sondern nur in den Zinssätzen für die ausstehenden Beträge zum Ausdruck. Am Ende des Vierjahreszeitraums kann der Kunde entweder einen Kredit zu einem Vorzugszinssatz in Anspruch nehmen oder den Vertrag verlängern. Da diese Verlängerung des PEL-Sparplans automatisch ohne aktive Mitwirkung des Kunden erfolgt und die Geschäftsbedingungen des Vertrages einschließlich des Zinssatzes nicht neu verhandelt werden, wird sie gemäß Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) nicht als Neugeschäft angesehen. Bei Verlängerung des Vertrages kann der Kunde zusätzliche Einlagen tätigen, sofern der ausstehende Betrag eine festgelegte Obergrenze und der Vertrag eine festgelegte Höchstlaufzeit nicht überschreitet. Ist die betrags- oder laufzeitmäßige Höchstgrenze erreicht, wird der Vertrag eingefroren. Der private Haushalt oder die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft behält das Recht auf Inanspruchnahme des Kredits und erhält weiterhin eine Verzinsung entsprechend den zum Zeitpunkt der Eröffnung des PEL-Sparplans geltenden Konditionen, solange die Einlage bei der Bank geführt wird. Der Staat gewährt einen Zuschuss in Form einer Zinsaufstockung auf die vom Kreditinstitut oder sonstigen Finanzinstitut gezahlten Zinsen. Gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) wird nur der seitens des Kreditinstituts oder sonstigen Finanzinstituts bezahlte Teil der Zinsen in die MFI-Zinsstatistik einbezogen. Der staatliche Zuschuss, der über das Kreditinstitut oder sonstige Finanzinstitut ausgezahlt, aber nicht von diesem gewährt wird, bleibt unberücksichtigt.

11.

Negative Zinssätze für Einlagen sind in die MFI-Zinsstatistik aufzunehmen, sofern diese Sätze unter Berücksichtigung der Marktbedingungen nicht ungewöhnlich sind.

(1)  Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/2) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 51).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2001/18) (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 290/2009 der Europäischen Zentralbank vom 31. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2009/7) (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 75).

(5)  D. h., die Summe der Innenvarianzen, definiert als Image 23, muss wesentlich geringer sein als die Gesamtvarianz des Kreises der Berichtspflichtigen, definiert als Image 24, wobei h jede Schicht bezeichnet, xi den Zinssatz für Institut i, Image 25 den einfachen Durchschnittszinssatz der Schicht h, n die Gesamtanzahl der Institute in der Stichprobe sowie Image 26 den einfachen Durchschnittszinssatz aller Institute in der Stichprobe.

(6)  Die NZBen können anstatt des absoluten Kriteriums von 10 Basispunkten bei einem Konfidenzniveau von 90 % das relative Kriterium in Bezug auf den akzeptablen maximalen Variationskoeffizienten des Schätzers anwenden.

(7)  Hinweis: In den Tabellen 1 und 2 im Statistikpapier der EZB mit dem Titel „Quality measures in non-random sampling“, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.euwww.ecb.europa.eu


ANHANG IV

Tabelle 1

Image 27

Tabelle 2

Image 28

Tabelle 3

INSTRUMENTENKATEGORIEN FÜR ZINSSÄTZE FÜR AUSSTEHENDE BETRÄGE

 

Sektor

Art des Instruments

Ursprungslaufzeit

Meldepflicht

Einlagen in EUR

Von privaten Haushalten

Mit vereinbarter Laufzeit

bis zu 2 Jahren

AAR

über 2 Jahre

AAR

Von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften

Mit vereinbarter Laufzeit

bis zu 2 Jahren

AAR

über 2 Jahre

AAR

Kredite in EUR

An private Haushalte

Wohnungsbaukredite

bis zu 1 Jahr

AAR

über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

AAR

über 5 Jahre

AAR

Konsumenten- und sonstige Kredite

bis zu 1 Jahr

AAR

über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

AAR

über 5 Jahre

AAR

An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Insgesamt

bis zu 1 Jahr

AAR

 

über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

AAR

 

über 5 Jahre

AAR

 

INSTRUMENTENKATEGORIEN FÜR ZINSSÄTZE FÜR DAS NEUGESCHÄFT

 

 

 

Sektor

Art des Instruments

Ursprungslaufzeit, Kündigungsfrist, anfängliche Zinsbindung

Meldepflicht

Einlagen in EUR

Von privaten Haushalten

Täglich fällig  (*)

 

AAR

Mit vereinbarter Laufzeit

Laufzeit bis zu 1 Jahr

AAR, Volumen

Laufzeit über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

AAR, Volumen

Laufzeit über 2 Jahre

AAR, Volumen

Mit vereinbarter Kündigungsfrist  (*)

Kündigungsfrist bis zu 3 Monaten

AAR

Kündigungsfrist mehr als 3 Monate

AAR

Von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften

Täglich fällig  (*)

 

AAR

Mit vereinbarter Laufzeit

Laufzeit bis zu 1 Jahr

AAR, Volumen

Laufzeit über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

AAR, Volumen

Laufzeit über 2 Jahre

AAR, Volumen

 

Repogeschäfte

 

 

Kredite in EUR

An private Haushalte

Revolvierende Kredite und Überziehungskredite, unechte und echte Kreditkartenkredite  (*)

AAR

Konsumentenkredite

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr

AAR, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 5 Jahren

AAR, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren

AAR, Volumen

Wohnungsbaukredite

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr

AAR, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 5 Jahren

AAR, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren bis zu 10 Jahren

AAR, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 10 Jahren

AAR, Volumen

Sonstige Kredite

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr

AAR, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 5 Jahren

AAR, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren

AAR, Volumen

An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Revolvierende Kredite und Überziehungskredite, unechte und echte Kreditkartenkredite (*)

AAR

Sonstige Kredite von bis zu 0,25 Mio EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 3 Monaten

AAR, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Monaten bis zu 1 Jahr

AAR, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 3 Jahren

AAR, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Jahren bis zu 5 Jahren

AAR, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren bis zu 10 Jahren

AAR, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 10 Jahren

AAR, Volumen

Sonstige Kredite von über 0,25 Mio EUR und bis zu 1 Mio EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 3 Monaten

AAR, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Monaten bis zu 1 Jahr

AAR, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 3 Jahren

AAR, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Jahren bis zu 5 Jahren

AAR, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren bis zu 10 Jahren

AAR, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 10 Jahren

AAR, Volumen

Sonstige Kredite von über 1 Mio EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr

AAR, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 5 Jahren

AAR, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren

AAR, Volumen


(*)  Für diese Meldepositionen sind die Geschäftsvolumina im Berichtsschema für einzelne Bilanzpositionen enthalten.


ANHANG V

TEIL 1

Statistik über die Mindestreservebasis

Tabelle 1

Daten über die Bilanzpositionen, die zur Erstellung der Statistik über die Mindestreservebasis erforderlich sind

 

Welt

 

BILANZPOSITIONEN

Alle Geschäftspartner, ausgenommen das Eurosystem und Kreditinstitute des Euro-Währungsgebiets, die der Mindestreservepflicht unterliegen

Gesamt

PASSIVA

 

 

 

 

 

9

Einlagen (alle Währungen)

 

 

9.1

Täglich fällig

R1

 

9.2

Μit vereinbarter Laufzeit – bis zu 2 Jahren

9.3

Μit vereinbarter Kündigungsfrist – bis zu 2 Jahren

9

Einlagen (alle Währungen)

 

 

9.2

Μit vereinbarter Laufzeit – über 2 Jahre

R2

 

9.3

Μit vereinbarter Kündigungsfrist – über 2 Jahre

9.4

Repogeschäfte

R3

 

11

Ausgegebene Schuldverschreibungen (alle Währungen)

 

 

bis zu 2 Jahren

R4

 

über 2 Jahre (1)

 

R5


Tabelle 2

Daten über die Bilanzpositionen, die zu Kontrollzwecken erforderlich sind

 

A. Inland

 

Nicht aufgegliedert

Pauschaler Freibetrag

R6

Berechnung des aggregierten pauschalen Freibetrags zu Kontrollzwecken (R6):

Für die Zwecke der Berechnung des aggregierten pauschalen Freibetrags legen die NZB den niedrigeren der beiden folgenden Beträge zugrunde:

a)

die Positionen der Mindestreservebasis multipliziert mit dem anwendbaren Mindestreservesatz gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) und

b)

der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) festgelegte pauschale Freibetrag.

Die NZBen aggregieren diese Beträge für alle mindestreservepflichtigen Kreditinstitute und berücksichtigen dabei gegebenenfalls die für die pauschalen Freibeträge der Kreditinstitute geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 11 und 12 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1).

TEIL 2

Statistik über den „macro ratio“

Daten zu den Bilanzpositionen der Kreditinstitute für die Erstellung des „macro ratio“

BILANZ-

A. Inland

B. Euro-Währungsgebiet außer Inland

C. Übrige Welt

D. Gesamt

POSITIONEN

MFIs

Nicht-MFIs

MFIs

Nicht-MFIs

PASSIVA

 

 

 

 

 

 

11.

Ausgegebene Schuldverschreibungen

(alle Währungen)

 

 

 

 

 

 

bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

 

MR1

AKTIVA

 

 

 

 

 

 

3.

Gehaltene Schuldverschreibungen

(alle Währungen)

 

 

 

 

 

 

bis zu 2 Jahren

MR2

 

MR3

 

 

 


(1)  Mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren ausgegebene Schuldverschreibungen enthalten auch die Beträge der Wertpapiere, die von sonstigen mindestreservepflichtigen Kreditinstituten sowie der EZB und den NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gehalten werden.


ANHANG VI

Image 29


ANHANG VII

STRUKTURELLE FINANZINDIKATOREN VON KREDITINSTITUTEN

1.   

Zahl der Geschäftsstellen (lokalen Zweigstellen) sämtlicher Kreditinstitute (KI) im Mitgliedstaat. „Geschäftsstelle“ eine Niederlassung an einem geografisch bestimmbaren Ort. Die Geschäftsstellen institutioneller Einheiten, die keine Kreditinstitute sind, müssen ausgenommen werden, selbst wenn sie zu einer Gruppe von Kreditinstituten (Bankengruppe) gehören.

2.   

Zahl der Beschäftigten von Kreditinstituten. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der im Referenzjahr bei allen gebietsansässigen Kreditinstituten beschäftigten Mitarbeiter. Die NZBen legen den bei der Meldung der „Inländischen Beschäftigung (Employment domestic)“ für RIAD im Sinne der Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/16) herangezogenen Begriff zugrunde. Beschäftigte von institutionellen Einheiten, die keine Kreditinstitute sind, müssen ausgenommen werden, selbst wenn diese Institute zu einer Bankengruppe gehören. Stehen keine Ist-Daten zur Verfügung, übermitteln die NZBen eine Schätzung.

3.   

Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der im Berichtsmitgliedstaat gebietsansässigen KI-Zweigstellen, deren oberste beherrschende Kreditinstitute zum Ende des Referenzzeitraums in anderen Mitgliedstaaten gebietsansässig waren. Zweigstellen, deren oberste beherrschende Kreditinstitute inländische Kreditinstitute sind, müssen ausgenommen werden.

4.   

Summe der Aktiva von Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Zweigstellen, die unter den Indikator „Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen EU-Mitgliedstaaten“ zum Ende des Referenzzeitraums fallen.

5.   

Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der im Berichtsmitgliedstaat gebietsansässigen KI-Tochterunternehmen, deren oberste beherrschende Kreditinstitute zum Ende des Referenzzeitraums in anderen Mitgliedstaaten gebietsansässig waren. Tochterunternehmen, deren oberste beherrschende Kreditinstitute inländische Kreditinstitute sind, müssen ausgenommen werden.

6.   

Summe der Aktiva von Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Tochterunternehmen, die unter den Indikator „Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten“ fallen.

7.   

Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der im Berichtsmitgliedstaat gebietsansässigen KI-Zweigstellen, deren oberste beherrschende Kreditinstitute zum Ende des Referenzzeitraums in Ländern außerhalb der Europäischen Union gebietsansässig waren. Zweigstellen, deren oberste beherrschende Kreditinstitute inländische Kreditinstitute sind, müssen ausgenommen werden.

8.   

Summe der Aktiva von Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Zweigstellen, die unter den Indikator „Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern“ fallen.

9.   

Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Drittländern. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der im Berichtsmitgliedstaat gebietsansässigen KI-Tochterunternehmen, deren oberste beherrschende Kreditinstitute zum Ende des Referenzzeitraums in Ländern außerhalb der Europäischen Union gebietsansässig waren. Tochterunternehmen, deren oberste beherrschende Kreditinstitute inländische Kreditinstitute sind, müssen ausgenommen werden.

10.   

Summe der Aktiva von Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Drittländern. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Tochterunternehmen, die unter den Indikator „Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Drittländern“ fallen.

11.   

Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der im Berichtsmitgliedstaat gebietsansässigen KI-Zweigstellen, deren oberste beherrschende Kreditinstitute zum Ende des Referenzzeitraums in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (mit Ausnahme des Berichtsmitgliedstaats) gebietsansässig waren. Zweigstellen, deren oberste beherrschende Kreditinstitute inländische Kreditinstitute sind, müssen ausgenommen werden.

12.   

Summe der Aktiva von Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Zweigstellen, die unter den Indikator „Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“ fallen.

13.   

Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der im Berichtsmitgliedstaat gebietsansässigen Tochterunternehmen, deren oberste beherrschende Kreditinstitute zum Ende des Referenzzeitraums in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (mit Ausnahme des Berichtsmitgliedstaats) gebietsansässig waren.

14.   

Summe der Aktiva von Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Tochterunternehmen, die unter den Indikator „Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“ fallen.

15.   

Anteil der fünf größten Kreditinstitute an der Summe der Aktiva („CR5“). Dieser Indikator betrifft die Konzentration im Bankgewerbe. Die NZBen müssen den folgenden nicht konsolidierten aggregierten Ansatz verfolgen, um ihn abzuleiten: a) sie ordnen die Bilanzsummen der berichtenden Kreditinstitute der Höhe nach, b) sie berechnen i) die Summe der fünf höchsten Bilanzsummen und ii) die Summe aller Bilanzsummen und c) sie berechnen das Verhältnis von i zu ii. Die der EZB zu meldenden Daten müssen in Prozent ausgedrückt werden, z. B. muss ein Wert von 72,4296 % als 72,4296 und nicht als 0,7243 gemeldet werden. Obwohl sich die Zusammensetzung der fünf größten Banken im Laufe der Zeit ändern kann, müssen die NZBen den Anteil der fünf größten Kreditinstitute nur zu einem bestimmten Zeitpunkt (Ende Dezember des Referenzjahres) melden. Für die Zwecke dieses Indikators können die NZBen, wenn im Einzelfall mit der EZB vereinbart, bestimmte mit der Gruppe verbundene Kreditinstitute als einziges Kreditinstitut behandeln, soweit dies eine aussagekräftigere Darstellung der Konzentration im Bankensektor ermöglicht.

16.   

Herfindahl-Index (HI) für die Summe der Aktiva von Kreditinstituten. Ähnlich wie der vorherige Indikator bezieht sich dieser Indikator auf die Konzentration im Bankgewerbe. Die NZBen müssen soweit wie möglich einen aggregierten Ansatz verfolgen. In diesem Fall muss in die Berechnung des HI die aggregierte Bilanz jedes zur betreffenden Unternehmensgruppe gehörenden Kreditinstituts einbezogen werden, wobei unter Umständen die in den jährlichen Finanzausweisen dieser Institute enthaltenen Rechnungslegungsdaten verwendet werden. Melden nicht alle Kreditinstitute, die in das sogenannte „cutting-of-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, Daten, müssen die Daten hochgerechnet werden.

Der HI ergibt sich aus der Summe der quadrierten Marktanteile aller Kreditinstitute im Bankensektor und muss der EZB nach folgender Formel gemeldet werden:

HI = Σn i = 1 (Xi / X)2 , wobei:

n

=

die Gesamtzahl der Kreditinstitute im jeweiligen Mitgliedstaat,

Xi

=

die Summe der Aktiva des i-ten Kreditinstituts,

X

=

Σn i = 1Xi = die Summe der Aktiva aller Kreditinstitute im jeweiligen Mitgliedstaat ist.

Für die Zwecke dieses Indikators können die NZBen, wenn im Einzelfall mit der EZB vereinbart, bestimmte mit der Gruppe verbundene Kreditinstitute als einziges Kreditinstitut behandeln, soweit dies eine aussagekräftigere Darstellung der Konzentration im Bankensektor ermöglicht.

17.   

Herfindahl-Index (HI) für die Summe der Inlandskredite. Für diesen Indikator sind die für die Berechnung des Herfindahl-Index (HI) für die Summe der Aktiva von Kreditinstituten festgelegten methodischen Grundsätze zu befolgen. Allerdings wird die Summe der Aktiva durch die Summe der Kredite ersetzt; diese ist definiert als Kredite und Schuldverschreibungen gegenüber inländischen Nicht-MFIs, ausgenommen Staat. (1) Für die Zwecke dieses Indikators können die NZBen, wenn im Einzelfall mit der EZB vereinbart, bestimmte mit der Gruppe verbundene Kreditinstitute als einziges Kreditinstitut behandeln, soweit dies eine aussagekräftigere Darstellung der Konzentration im Bankensektor ermöglicht.

Tabelle 1.

Strukturelle Finanzindikatoren von Kreditinstituten

 

1.

Alle Kreditinstitute

2.

Kreditinstitute aus anderen EU-Mitgliedstaaten

3.

Kreditinstitute aus anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets

4.

Kreditinstitute aus allen Gebieten außer EU und Inland

 

 

 

 

 

Zahl der Beschäftigten

N30

 

 

 

Zahl der Geschäftsstellen

N40

 

 

 

Zahl der Zweigstellen

 

N10

N10

N10

Zahl der Tochterunternehmen

 

N20

N20

N20

 

 

 

 

 

Herfindahl-Index für die Summe der Aktiva von Kreditinstituten

H10

 

 

 

Herfindahl-Index für die Summe der Inlandskredite

H20

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der fünf größten Kreditinstitute an der Summe der Aktiva (CR5)

S10

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe der Aktiva von Zweigstellen

 

T11

T11

T11

Summe der Aktiva von Tochterunternehmen

 

T12

T12

T12

 

 

 

 

 


(1)  Sektor S.13 des mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010).


11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/59


LEITLINIE (EU) 2021/831 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. März 2021

über die zu meldenden statistischen Daten zu Finanzinstituten mit Ausnahme monetärer Finanzinstitute (EZB/2021/12)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) verlangt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verträge die Meldung statistischer Daten zu Finanzinstituten mit Ausnahme monetärer Finanzinstitute (MFIs) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“). Diese Daten verschaffen der EZB einen umfassenden statistischen Überblick über das Finanzgeschäft außer dem der MFIs in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die als einheitliches Wirtschaftsgebiet behandelt werden. Hinreichend detaillierte statistische Daten sind erforderlich, um ihre analytische Anwendbarkeit für die Durchführung monetärer und finanzieller Analysen auf Unionsebene sowie für den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zur Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten. Statistische Daten zu Finanztransaktionen sowie statistische Daten zu den ausstehenden Beträgen werden außerdem zur Erstellung anderer Statistiken, insbesondere die Finanzierungsrechnungen des Euro-Währungsgebiets gemäß der Leitlinie EZB/2013/24 der Europäischen Zentralbank (1), verwendet.

(2)

Die Erhebung statistischer Daten von nationalen Zentralbanken (NZBen) sollte im gesamten Euro-Währungsgebiet harmonisiert werden. Dementsprechend sind für die Erhebung und Behandlung dieser Daten einheitliche Regeln festzulegen. Es ist wichtig zu gewährleisten, dass den NZBen durch diese Regeln kein unangemessener Meldeaufwand entsteht. Die NZBen sollten daher bei der Meldung dieser statistischer Daten an die EZB die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38) (2), der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40) (3), der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50) (4) und der Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/2) (5) erhobenen statistischen Daten sowie — für bestimmte Finanzinstitute — auf nationaler Ebene zur Verfügung stehende statistische Daten zugrunde legen. Die EZB kann von den statistischen Daten, die nach der vorliegenden Leitlinie gemeldet werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 Gebrauch machen.

(3)

Daher müssen zudem die Formate und Verfahren festgelegt werden, die von den NZBen bei der Meldung von auf nationaler Ebene zur Verfügung stehenden statistischen Daten über die Finanzinstitute, die gemäß den vorstehenden Verordnungen nicht zum Kreis der Berichtspflichtigen gehören, an die EZB einzuhalten sind.

(4)

Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40), der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50), der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) und der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (6) sind auch für die Zwecke der Meldungen nach dieser Leitlinie relevant und sollten daher Anwendung finden.

(5)

Um der EZB einen umfassenden statistischen Überblick zu geben, damit diese eine effektive Analyse der Geldpolitik und der Finanzstabilität auf Unionsebene durchführen kann, benötigt die EZB neben Daten, die gemäß der Leitlinie (EU) 2021/830 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/11) (7) über MFIs gemeldet werden, detaillierte statistische Daten über die folgenden Finanzinstitute mit Ausnahme von MFIs nach der Untergliederung in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), einschließlich Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen. Die NZBen sollten daher für die Teilsektoren Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen gesonderte statistische Daten melden.

(6)

Die statistischen Daten zu den Teilsektoren Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) und der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) gemeldet werden, umfassen die Meldung von Wertpapieren mit öffentlich zugänglichen Kennungen auf Einzelwertpapierbasis. Bei der Meldung dieser Daten an die EZB sollten die NZBen für die Klassifizierung von Statistiken zu Aktiva und Passiva von Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen eine funktionierende zentralisierte Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB) oder kompatible nationale Wertpapierdatenbank zurate ziehen.

(7)

Bei der Bereitstellung eines Überblicks über die Finanztransaktionen sonstiger Finanzinstitute (SFIs) in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die nicht den Vorschriften der EZB zu Statistiken unterliegen, benötigt die EZB auf nationaler Ebene verfügbare statistische Daten über die Aktiva und Passiva, die von bestimmten SFIs gehalten bzw. begeben werden. Die NZBen sollten daher diese statistischen Daten an die EZB mithilfe der auf nationaler Ebene zur Verfügung stehenden statistischen Daten gemäß dieser Leitlinie melden. Die statistischen Daten sollten statistische Daten über die Aktiva und Passiva der folgenden SFIs umfassen: Wertpapierhändler, finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, und spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften. Zu meldende statistische Daten über finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKGs) (die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 als SFIs eingestuft werden), sollten getrennt von den Berichtspflichten für SFIs behandelt werden, da ihre Erhebung bei den Berichtspflichtigen durch die Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) geregelt wird.

(8)

Die EZB verlangt separate statistische Daten über Aktiva und Passiva, die von als FMKGs eingestuften SFIs gehalten bzw. begeben werden, um die Auswirkungen von Verbriefungsaktivitäten sowie insbesondere die Interaktion zwischen FMKGs und dem MFI-Sektor, zu dem eine enge Verbindung besteht, zu überwachen. Die NZBen sollten daher diese statistischen Daten getrennt von den statistischen Daten über SFIs mithilfe der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) erhobenen statistischen Daten an die EZB melden.

(9)

Die EZB verlangt statistische Daten über zentrale Gegenparteien, die in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 innerhalb der Kategorie SFIs als spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften eingestuft werden, und die nicht den Vorschriften der EZB zu Statistiken unterliegen. Die EZB verlangt diese Daten, um zu bestätigen, dass die Korrekturen in Bezug auf MFI-Kredite an zentrale Gegenparteien und Einlagen von zentralen Gegenparteien in den monetären Aggregaten und ihren Gegenposten den tatsächlichen Geschäften der zentralen Gegenparteien entsprechen. Die NZBen sollten daher diese statistischen Daten getrennt von den über SFIs gemeldeten statistischen Daten — und in Ergänzung zu diesen — melden.

(10)

Um zu gewährleisten, dass die der EZB gemeldeten statistischen Daten zu Finanzinstituten mit Ausnahme von MFIs den Kreis der Berichtspflichtigen insgesamt abbilden, sollten einheitliche Regeln für Hochrechnungen von Berichtspflichtigen festgelegt werden, denen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40), der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) und der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) Ausnahmeregelungen gewährt wurden.

(11)

Damit die EZB ihre Aufgaben wahrnehmen kann, ist es zweckmäßig, dass die NZBen die erforderlichen statistischen Daten bis zu den festgesetzten Zeitpunkten melden.

(12)

Zur Sicherstellung der Genauigkeit und Qualität der von der EZB erhobenen statistischen Daten ist es erforderlich, die Überwachung, Überprüfung und gegebenenfalls Revision der von den NZBen gemeldeten statistischen Daten vorzusehen. Aus denselben Gründen sollten die NZBen der EZB Erläuterungen zu Revisionen zur Verfügung stellen, die die Qualität der Daten erheblich verbessern.

(13)

Aus Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union folgt, dass Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die eine Einführung des Euro planen, zur Vorbereitung auf die Einführung des Euro diejenigen Maßnahmen treffen und umsetzen sollten, die erforderlich sind, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben. Die NZBen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die den Euro einführen, sollten verpflichtet werden, vor der Einführung des Euro der EZB auf einen bestimmten Zeitraum bezogene statistische Daten zu übermitteln, damit die EZB einen umfassenden Überblick über die erhobenen statistischen Daten erhält und entsprechende Analysen durchführen kann.

(14)

Es ist zweckmäßig, für alle NZBen eine einheitliche Methode für die Übermittlung der statistischen Daten vorzusehen, die der EZB zu melden sind. Dementsprechend sollte vom ESZB ein harmonisiertes elektronisches Übermittlungsformat vereinbart und festgelegt werden.

(15)

Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie zu entwickeln; durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert noch der Meldeaufwand erhöht werden. Dementsprechend sollten die NZBen derartige technische Änderungen über den Ausschuss für Statistik vorschlagen, wobei bei diesem Verfahren der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB Rechnung getragen werden sollte.

(16)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die NZBen die Bestimmungen dieser Leitlinie ab dem Zeitpunkt erfüllen, der in Artikel 2 der Leitlinie (EU) 2021/835 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/16) (9) genannt ist —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT 1

GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Leitlinie werden die Berichtspflichten der nationalen Zentralbanken (NZBen) in Bezug auf Statistiken zu Finanzinstituten mit Ausnahme monetärer Finanzinstitute (MFIs) festgelegt. Insbesondere werden in dieser Leitlinie die der EZB zu meldenden Daten, die Behandlung dieser Daten, die Meldefrequenz, der Meldezeitplan und die bei der Meldung anzuwendenden Standards aufgeführt.

(2)   Diese Leitlinie findet für die folgenden Finanzinstitute Anwendung:

a)

Investmentfonds

b)

Versicherungsgesellschaften

c)

Altersvorsorgeeinrichtungen

d)

finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKGs)

e)

sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (SFIs)

f)

zentrale Gegenparteien.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

1.   Im Sinne dieser Leitlinie gelten die Begriffsbestimmungen der folgenden Verordnungen:

a)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98

b)

Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38)

c)

Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40)

d)

Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50)

e)

Artikel 1 der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2).

2.   Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

„zentrale Gegenparteien“ zentrale Gegenparteien, die

a)

im öffentlichen Register der ESMA gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) geführt werden, und

b)

nicht als „monetäre Finanzinstitute (MFIs)“ in der mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/2) (11) eingeführten Liste geführt werden;

(2)

„sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)“ (SFIs) „sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)“ (Teilsektor S.125) im Sinne von Anhang A Nummern 2.86 bis 2.94 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013, ohne FMKGs im Sinne von Nummer 2.90 des vorstehenden Anhangs.

ABSCHNITT 2

INVESTMENTFONDS

Artikel 3

Zu meldende statistische Daten über von Investmentfonds gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva

(1)   Die NZBen melden der EZB die folgenden aggregierten statistischen Daten über von Investmentfonds gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva:

a)

Tabelle 1 in Teil 3 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38)

b)

Tabelle 4 in Teil 3 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38)

c)

Tabelle 1 in Teil 1 in Anhang I dieser Leitlinie auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind;

d)

Tabelle 2 in Teil 1 in Anhang I dieser Leitlinie auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind.

(2)   Die statistischen Daten, die nach Absatz 1 gemeldet werden, werden für jede der folgenden Arten von Investmentfonds gemeldet:

a)

Aktienfonds, aufgegliedert in offene Aktienfonds und geschlossene Aktienfonds;

b)

Anleihefonds, aufgegliedert in offene Anleihefonds und geschlossene Anleihefonds;

c)

gemischte Fonds, aufgegliedert in offene gemischte Fonds und geschlossene gemischte Fonds;

d)

Immobilienfonds, aufgegliedert in offene Immobilienfonds und geschlossene Immobilienfonds;

e)

Hedgefonds, aufgegliedert in offene Hedgefonds und geschlossene Hedgefonds;

f)

sonstige Fonds, aufgegliedert in offene sonstige Fonds und geschlossene sonstige Fonds;

g)

Private-Equity-Fonds (einschließlich Risikokapitalfonds) als „darunter“-Position der „Fonds insgesamt“.

(3)   Die statistischen Daten, die gemäß Buchstaben b und d von Absatz 1 gemeldet werden, werden für jede der folgenden Arten von Investmentfonds gemeldet:

a)

Aktienfonds, aufgegliedert in OGAW-Aktienfonds (Aktienfonds von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) und Nicht-OGAW-Aktienfonds;

b)

Anleihefonds, aufgegliedert in OGAW-Anleihefonds und Nicht-OGAW-Anleihefonds;

c)

gemischte Fonds, aufgegliedert in gemischte OGAW-Fonds und gemischte Nicht-OGAW-Fonds;

d)

Immobilienfonds, aufgegliedert in OGAW-Immobilienfonds und Nicht-OGAW-Immobilienfonds;

e)

Hedgefonds, aufgegliedert in OGAW-Hedgefonds und Nicht-OGAW-Hedgefonds;

f)

sonstige Fonds, aufgegliedert in sonstige OGAW-Fonds und sonstige Nicht-OGAW-Fonds;

g)

börsengehandelte Fonds (ETFs) als „darunter“-Position der „Fonds insgesamt“.

(4)   Die in Absatz 1 genannten statistischen Daten umfassen Folgendes:

a)

ausstehende Beträge

b)

Bereinigungen infolge Neuklassifizierung

c)

Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen.

Der erste Unterabsatz gilt nicht für nach Absatz 1 Buchstabe b gemeldete statistische Daten über Neuemissionen und Tilgungen von Anteilen, die von Investmentfonds begeben werden.

(5)   Die in Absatz 2 Buchstabe g genannten statistischen Daten werden auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen gemeldet, soweit Daten vorhanden sind, und umfassen sämtliche der folgenden Angaben:

a)

ausstehende Beträge zum Quartalsende

b)

vierteljährliche Bereinigungen infolge Neuklassifizierung

c)

vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen.

Der erste Unterabsatz gilt nicht für nach Absatz 1 Buchstabe b gemeldete statistische Daten über Neuemissionen und Tilgungen von Anteilen, die von Investmentfonds begeben werden.

(6)   Statistische Daten zu in diesem Artikel genannten Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung werden gemäß Anhang II dieser Leitlinie gemeldet. Stehen nach einzelnen Wertpapieren aufgegliederte Daten zur Verfügung, können die NZBen von dem Wert der Bereinigungen infolge Neubewertungen von Wertpapieren aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen Näherungswerte ableiten.

Die NZBen stellen auf Verlangen der EZB Erläuterungen zu den gemäß Anhang II dieser Leitlinie gemeldeten Bereinigungen infolge Neuklassifizierung zur Verfügung.

(7)   Die NZBen melden der EZB statistische Daten über Inhaberanteile, sofern von Investmentfonds, MFIs und/oder SFIs gemäß Teil 2 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) gemeldete Daten über Inhaberanteile unvollständig sind oder noch nicht zur Verfügung stehen. Die NZBen melden der EZB diese statistischen Daten auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen unter Bezugnahme auf die geografische und sektorale Aufgliederung in Tabelle 1 von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) und Tabelle 1 von Teil 1 von Anhang I dieser Leitlinie.

(8)   Soweit die NZBen Investmentfonds Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) gewähren, führen sie eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der nach Absatz 1 zu meldenden statistischen Daten durch.

Bei der Durchführung einer Hochrechnung nach dem ersten Unterabsatz können die NZBen das Verfahren zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der Berichtsanforderungen auf Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) erhobenen Daten wählen, wobei beide der folgenden Voraussetzungen zu erfüllen sind:

a)

Für fehlende statistische Daten über Aufgliederungen werden Schätzungen erstellt. Diesen Schätzungen werden Verhältniszahlen zugrunde gelegt, die auf dem entsprechenden in Absatz 2 genannten Investmentfonds-Teilsektor basieren.

b)

Keiner der in Absatz 2 genannten Investmentfonds-Teilsektoren ist auszuschließen.

(9)   Soweit die NZBen Investmentfonds Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) gewähren, führen sie eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der nach Absatz 1 zu meldenden statistischen Daten durch.

(10)   Insofern Investmentfonds den NZBen von ihnen als eine Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) gehaltene und begebene Aktiva und Passiva melden, stellen sie sicher, dass die statistischen Daten, die gemäß diesen Artikel gemeldet werden, der entsprechenden in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Art von Investmentfonds angehören.

(11)   Die NZBen können Revisionen der nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten jederzeit vornehmen, wobei die folgenden Ausnahmen gelten:

a)

Während des monatlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 4 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt) dürfen die NZBen lediglich Revisionen der neuesten und der vorangegangenen monatlichen statistischen Daten vornehmen.

b)

Während des vierteljährlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 4 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt) dürfen die NZBen lediglich Revisionen der neuesten und der vorangegangenen vierteljährlichen statistischen Daten vornehmen.

Insofern die NZBen Revisionen der statistischen Daten gemäß dem ersten Unterabsatz vornehmen, stellen sie sicher, dass die monatlichen und vierteljährlichen statistischen Daten konsistent sind.

Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes können die NZBen Revisionen der statistischen Daten zu vorangegangenen Referenzzeiträumen jederzeit vornehmen, sofern dadurch die Qualität der Daten erheblich verbessert wird.

Die NZBen stellen der EZB in den folgenden beiden Fällen Erläuterungen zur Verfügung:

a)

Revisionen, die die Qualität der der EZB gemeldeten statistischen Daten erheblich verbessern.

b)

Revisionen der statistischen Daten, die der EZB außerhalb der im ersten Unterabsatz genannten Produktionszeiträume gemeldet wurden.

Artikel 4

Übermittlungsfristen

(1)   Die NZBen melden der EZB vierteljährlich die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten vierteljährlichen statistischen Daten.

(2)   Die NZBen melden der EZB monatlich die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten monatlichen statistischen Daten, mit Ausnahme der gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g zu meldenden vierteljährlichen statistischen Daten in Bezug auf Private-Equity-Fonds, die vierteljährlich zu melden sind.

(3)   Die NZBen melden der EZB vierteljährlich die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten vierteljährlichen statistischen Daten.

(4)   Die NZBen melden der EZB monatlich die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannten monatlichen statistischen Daten, mit Ausnahme der gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g zu meldenden vierteljährlichen statistischen Daten in Bezug auf Private-Equity-Fonds, die vierteljährlich zu melden sind.

(5)   Die NZBen melden der EZB die in Artikel 3 genannten statistischen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Monats bzw. Quartals, auf den bzw. das sich die statistischen Daten beziehen.

Artikel 5

Aggregation, Schätzung und Bewertung statistischer Daten über von Investmentfonds gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva

(1)   Die NZBen leiten die aggregierten statistischen Daten über von in Artikel 3 genannten Investmentfonds gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva wie folgt ab:

a)

Für Wertpapiere mit internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISINs) ordnen die NZBen die statistischen Daten, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren gemeldet werden, den Informationen zu, die von der durch die Leitlinie EZB/2012/21 der Europäischen Zentralbank (12) eingerichteten zentralisierten Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB) als Hauptreferenzdatenbank abgeleitet werden. Die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren zugeordneten Informationen werden für die Wertberechnung der Aktiva und Passiva in Euro und für die Ableitung der erforderlichen Aufgliederungen jedes einzelnen Wertpapiers des Investmentfonds verwendet. Die NZBen nehmen in folgenden Fällen eine Schätzung der erforderlichen statistischen Daten vor:

i)

Die Wertpapieridentifikationsmerkmale sind in der CSDB nicht enthalten.

ii)

Die Informationen, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Artikel 3 Absatz 1 erforderlich sind, sind bei der CSDB nicht verfügbar.

iii)

Die Informationen in der CSDB, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Artikel 3 Absatz 1 erforderlich sind, sind nicht zuverlässig.

Außerdem können die NZBen Informationen über Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erheben, indem sie interne Wertpapieridentifikationsmerkmale der NZBen verwenden.

b)

Die NZBen aggregieren die statistischen Daten über Wertpapiere, die gemäß Buchstabe a abgeleitet werden, und fügen sie den Informationen hinzu, die für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen gemeldet werden, um für die folgenden Posten Aggregate zu erstellen: i) Schuldverschreibungen, aufgegliedert nach Fälligkeit, Währung und Geschäftspartner; ii) von Investmentfonds gehaltene Aktien- und Investmentfondsanteile, aufgegliedert nach Instrument und Geschäftspartner; und iii) Gesamtbetrag der von Investmentfonds begebenen Anteile.

c)

Die NZBen leiten die erforderlichen statistischen Daten über die von Investmentfonds gehaltenen bzw. begebenen Aktiva und Passiva ab, indem sie die statistischen Daten über Wertpapiere, die gemäß Buchstabe b abgeleitet werden, und die Aktiva und Passiva, die keine bei gebietsansässigen einzelnen Investmentfonds erhobenen Wertpapiere sind, hinzufügen.

d)

Die NZBen aggregieren die Aktiva und Passiva, die von allen in einem Mitgliedstaat gebietsansässigen und derselben Art angehörenden Investmentfonds gehalten bzw. begeben werden.

Erheben die NZBen statistische Daten über von Investmentfonds gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) monatlich, findet Absatz 1 ebenfalls Anwendung.

(2)   Für Referenzmonate, die nicht der letzte Monat des Quartals sind, nehmen die NZBen wie folgt eine Schätzung der monatlichen statistischen Daten über von Investmentfonds gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva — außer von Investmentfonds begebenen Anteilen — auf Grundlage der von den NZBen erhobenen statistischen Daten vor:

a)

auf Einzelfondsebene

b)

insofern Buchstabe a nicht anwendbar ist, nach Art des Investmentfonds gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3;

c)

können keine entsprechenden Schätzungen von den NZBen abgeleitet werden, können die NZBen die EZB um die Ableitung der Schätzungen ersuchen. Ersuchen die NZBen Schätzungen, kann die EZB zusätzliche statistische Daten verlangen, einschließlich statistischer Daten auf der Basis einzelner Fonds bzw. Wertpapiere.

Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn statistische Daten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) monatlich erhoben werden.

(3)   Die NZBen melden der EZB die in Artikel 3 dieser Leitlinie genannten statistischen Daten gemäß den Bewertungs- und Rechnungslegungsvorschriften, die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) und den Anhängen dieser Verordnung vorgesehen sind. Für Positionen, bei denen Zinsen auflaufen, melden die NZBen statistische Daten wie folgt:

a)

„Einlagen und Kreditforderungen“ und „entgegengenommene Einlagen und Kredite“ ausschließlich aufgelaufenen Zinsen, die unter den übrigen Aktiva/Passiva erfasst werden;

b)

„Schuldverschreibungen“ einschließlich aufgelaufenen Zinsen.

ABSCHNITT 3

VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN

Artikel 6

Zu meldende statistische Daten über Versicherungsgesellschaften

(1)   Die NZBen melden der EZB die folgenden aggregierten statistischen Daten über Versicherungsgesellschaften:

a)

Tabelle 1a und 1b von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50);

b)

Tabelle 1 von Teil 2 von Anhang I dieser Leitlinie auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind;

c)

Tabelle 4 von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50);

d)

Tabelle 2 von Teil 2 von Anhang I dieser Leitlinie auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind.

Für die Zwecke von Buchstabe a melden die NZBen nicht die mit „SUMME“ gekennzeichneten Zellen.

(2)   Die NZBen melden die in Absatz 1 genannten statistische Daten für jede der folgenden Arten von Versicherungsgesellschaften:

a)

Lebensversicherungen

b)

Nichtlebensversicherungen

c)

Kompositversicherungen

d)

Rückversicherungen.

(3)   Die unter Buchstaben a und b von Absatz 1 genannten statistischen Daten sind für sämtliche der folgenden Angaben gesondert zu melden:

a)

ausstehende Beträge zum Quartalsende

b)

vierteljährliche Bereinigungen infolge Neuklassifizierung

c)

vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen.

(4)   Statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung gemäß diesem Artikel werden nach Maßgabe von Anhang II dieser Leitlinie gemeldet. Stehen nach einzelnen Wertpapieren aufgegliederte Daten zur Verfügung, können die NZBen von dem Wert der Bereinigungen infolge Neubewertungen von Wertpapieren aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen Näherungswerte ableiten.

Die NZBen stellen auf Verlangen der EZB Erläuterungen zu den gemäß Anhang II dieser Leitlinie gemeldeten Bereinigungen infolge Neuklassifizierung zur Verfügung.

(5)   Soweit die NZBen Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gewähren, führen sie eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der nach Absatz 1 zu meldenden statistischen Daten durch.

Bei der Durchführung einer Hochrechnung nach dem ersten Unterabsatz können die NZBen das Verfahren zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der Berichtsanforderungen auf Grundlage der gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) erhobenen Daten wählen, sofern Schätzungen auf der entsprechenden in Absatz 2 genannten Art von Versicherungsgesellschaft basieren.

(6)   Die NZBen können Revisionen der nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten jederzeit vornehmen, wobei die folgenden Ausnahmen gelten:

a)

Während des vierteljährlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 7 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt) dürfen die NZBen lediglich Revisionen der aktuellen und vorangegangenen vierteljährlichen statistischen Daten vornehmen.

b)

Während des jährlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 7 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt) dürfen die NZBen lediglich Revisionen der aktuellen und vorangegangenen jährlichen statistischen Daten vornehmen.

Die NZBen können Revisionen der statistischen Daten zu vorangegangenen Referenzzeiträumen jederzeit vornehmen, sofern dadurch die Qualität der Daten erheblich verbessert wird.

Die NZBen stellen der EZB in den folgenden beiden Fällen Erläuterungen zur Verfügung:

a)

Revisionen, die die Qualität der der EZB gemeldeten statistischen Daten erheblich verbessern;

b)

Revisionen der statistischen Daten, die der EZB außerhalb der im ersten Unterabsatz genannten Produktionszeiträume gemeldet wurden.

Artikel 7

Übermittlungsfristen

(1)   Die NZBen melden der EZB die unter Buchstaben a und b von Artikel 6 Absatz 1 genannten vierteljährlichen statistischen Daten vierteljährlich bis Geschäftsschluss des zehnten Arbeitstags nach der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) für die vierteljährlichen statistischen Daten vorgesehenen Frist.

(2)   Die NZBen melden der EZB die unter Buchstaben c und d von Artikel 6 Absatz 1 genannten jährlichen statistischen Daten jährlich bis Geschäftsschluss des zehnten Arbeitstags nach der in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) für die jährlichen statistischen Daten vorgesehenen Frist.

Artikel 8

Aggregation, Schätzung und Bewertung statistischer Daten über von Versicherungsgesellschaften gehaltenen bzw. begebenen Aktiva und Passiva

(1)   Die NZBen leiten die aggregierten vierteljährlichen statistischen Daten über von in Artikel 6 genannten Versicherungsgesellschaften gehaltenen bzw. begebenen Aktiva und Passiva wie folgt ab:

a)

Für Wertpapiere mit ISINs ordnen die NZBen die statistischen Daten, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren gemeldet werden, den Informationen zu, die von der durch die Leitlinie EZB/2012/21 eingerichteten CSDB als Referenzdatenbank abgeleitet werden. Die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren zugeordneten Informationen werden für die Wertberechnung der Aktiva und Passiva in Euro und für die Ableitung der erforderlichen Aufgliederungen jedes einzelnen Wertpapiers verwendet, das die Versicherungsgesellschaft hält oder ausgegeben hat. Die NZBen nehmen in folgenden Fällen eine Schätzung der erforderlichen statistischen Daten vor:

i)

Die Wertpapieridentifikationsmerkmale sind in der CSDB nicht enthalten.

ii)

Die Informationen, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlich sind, sind bei der CSDB nicht verfügbar.

iii)

Die Informationen in der CSDB, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlich sind, sind nicht zuverlässig.

b)

Die NZBen aggregieren die statistischen Daten über Wertpapiere, die gemäß Buchstabe a abgeleitet werden, und fügen sie den Informationen hinzu, die für Wertpapiere ohne ISINs gemeldet werden, um für die folgenden Posten Aggregate zu erstellen:

i)

Schuldverschreibungen, aufgegliedert nach Fälligkeit (ursprüngliche und verbleibende) und Geschäftspartner (Sektor und Gebietsansässigkeit);

ii)

Aktien, aufgegliedert nach Instrument und Geschäftspartner (Sektor und Gebietsansässigkeit) und

iii)

von Investmentfonds begebene Anteile, aufgegliedert nach Art des Investmentfonds und Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners.

(2)   Soweit entsprechende Daten zur Verfügung stehen, melden die NZBen der EZB bestmögliche Schätzungen der Bestände der Versicherungsgesellschaften an von Investmentfonds begebenen Anteilen, die wie folgt aufgegliedert werden:

a)

Anleihefonds

b)

Aktienfonds

c)

gemischte Fonds

d)

Immobilienfonds

e)

Hedgefonds

f)

sonstige Fonds.

Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes können die NZBen diese bestmöglichen Schätzungen ableiten, indem die Informationen, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren gemäß Tabelle 2 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) geliefert werden, den Informationen zugeordnet werden, die von der CSDB als Referenzdatenbank abgeleitet werden. Die NZBen nehmen in folgenden Fällen eine Schätzung der erforderlichen statistischen Daten vor oder nutzen alternative Quellen zur Ableitung der statistischen Daten:

i)

Die von Investmentfonds begebenen Anteile sind in der CSDB nicht enthalten.

ii)

Die in der CSDB verfügbaren Daten, die für die Zusammenstellung der Daten gemäß dem ersten Unterabsatz erforderlich sind, sind nicht zuverlässig.

(3)   Nehmen Berichtspflichtige eine jährliche Meldung statistischer Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) vor, können die NZBen die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zu meldenden vierteljährlichen statistischen Daten auf Grundlage dieser jährlich erhobenen statistischen Daten schätzen.

(4)   Die NZBen melden die in Artikel 6 dieser Leitlinie genannten statistischen Daten gemäß den Bewertungs- und Rechnungslegungsvorschriften, die in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) und den Anhängen dieser Verordnung vorgesehen sind.

(5)   Die NZBen können die unter Buchstaben a und b von Artikel 6 Absatz 1 genannten statistischen Daten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) melden, insofern der Unterschied zwischen den Daten und den gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gemeldeten Daten auf Basis der Daten über Prämien, die gemäß Buchstaben c und d von Artikel 6 Absatz 1 gemeldet wurden, als nicht erheblich gilt.

Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes bewertet die EZB in enger Zusammenarbeit mit den NZBen, ob sich die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gemeldeten Daten erheblich von den gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gemeldeten Daten unterscheiden. Bei einem erheblichen Unterschied der Daten legt die EZB in enger Zusammenarbeit mit den NZBen die Methode zur Ableitung der gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gemeldeten statistischen Daten fest.

Bis zur Festlegung der Methode können die NZBen ihre statistischen Daten auf freiwilliger Basis und auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens anpassen, indem sie die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) erhobenen statistischen Daten von den gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) erhobenen statistischen Daten ableiten.

ABSCHNITT 4

ALTERSVORSORGEEINRICHTUNGEN

Artikel 9

Zu meldende statistische Daten über Altersvorsorgeeinrichtungen

(1)   Die NZBen melden der EZB die folgenden aggregierten statistischen Daten über Altersvorsorgeeinrichtungen:

a)

Tabelle 1a, 1b und 1c von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2);

b)

Tabelle 1 von Teil 3 von Anhang I dieser Leitlinie auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind;

c)

Tabelle 3 von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2).

(2)   Die unter Buchstaben a und b von Absatz 1 genannten statistischen Daten sind für sämtliche der folgenden Angaben gesondert zu melden:

a)

ausstehende Beträge zum Quartalsende

b)

vierteljährliche Bereinigungen infolge Neuklassifizierung

c)

vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen.

(3)   Statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung gemäß diesem Artikel werden nach Maßgabe von Anhang II dieser Leitlinie gemeldet. Stehen nach einzelnen Wertpapieren aufgegliederte Daten zur Verfügung, können die NZBen von dem Wert der Bereinigungen infolge Neubewertungen von Wertpapieren aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen Näherungswerte ableiten.

Die NZBen stellen auf Verlangen der EZB Erläuterungen zu den gemäß Anhang II dieser Leitlinie gemeldeten Bereinigungen infolge Neuklassifizierung zur Verfügung.

(4)   Soweit die NZBen Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) gewähren, führen sie eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der nach Absatz 1 zu meldenden statistischen Daten durch.

Bei der Durchführung einer Hochrechnung nach dem ersten Unterabsatz können die NZBen das Verfahren zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der Berichtsanforderungen auf Grundlage der gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a bis Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) erhobenen Daten wählen.

(5)   Die NZBen können Revisionen der nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten jederzeit vornehmen, wobei die folgenden Ausnahmen gelten:

a)

Während des vierteljährlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 10 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt) dürfen die NZBen lediglich Revisionen der aktuellen und der vorangegangenen vierteljährlichen statistischen Daten vornehmen.

b)

Während des jährlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 10 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt) dürfen die NZBen lediglich Revisionen der aktuellen und vorangegangenen jährlichen statistischen Daten vornehmen.

Die NZBen können Revisionen der statistischen Daten zu vorangegangenen Referenzzeiträumen jederzeit vornehmen, sofern dadurch die Qualität der Daten erheblich verbessert wird.

Die NZBen stellen der EZB in den folgenden beiden Fällen Erläuterungen zur Verfügung:

a)

Revisionen, die die Qualität der der EZB gemeldeten statistischen Daten erheblich verbessern.

b)

Revisionen der statistischen Daten, die der EZB außerhalb der im ersten Unterabsatz genannten Produktionszeiträume gemeldet wurden.

Artikel 10

Übermittlungsfristen

(1)   Die NZBen melden der EZB die unter Buchstaben a und b von Artikel 9 Absatz 1 genannten vierteljährlichen statistischen Daten bis Geschäftsschluss des zehnten Arbeitstags nach der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) vorgesehenen Frist.

(2)   Die NZBen melden der EZB die unter Buchstabe c von Artikel 9 Absatz 1 genannten jährlichen statistischen Daten bis Geschäftsschluss des zehnten Arbeitstags nach der in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) vorgesehenen Frist.

Artikel 11

Aggregation, Schätzung und Bewertung statistischer Daten über von Altersvorsorgeeinrichtungen gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva

(1)   Die NZBen leiten die aggregierten vierteljährlichen statistischen Daten über von in Artikel 9 genannten Altersvorsorgeeinrichtungen gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva wie folgt ab:

a)

Für Wertpapiere mit ISINs ordnen die NZBen die statistischen Daten, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren gemeldet werden, den Informationen zu, die von der durch die Leitlinie EZB/2012/21 eingerichteten CSDB als Referenzdatenbank abgeleitet werden. Die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren zugeordneten Informationen werden für die Wertberechnung der Aktiva und Passiva in Euro und für die Ableitung der erforderlichen Aufgliederungen jedes einzelnen Wertpapiers verwendet, das die Altersvorsorgeeinrichtung hält oder ausgegeben hat. Die NZBen nehmen in folgenden Fällen eine Schätzung der erforderlichen statistischen Daten vor:

i)

Die Wertpapieridentifikationsmerkmale sind in der CSDB nicht enthalten.

ii)

Die Informationen, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlich sind, sind bei der CSDB nicht verfügbar.

iii)

Die Informationen in der CSDB, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlich sind, sind nicht zuverlässig.

b)

Die NZBen aggregieren die Daten über Wertpapiere, die gemäß Buchstabe a abgeleitet werden, und fügen sie den statistischen Daten hinzu, die für Wertpapiere ohne ISINs gemeldet werden, um für sämtliche der folgenden Posten Aggregate zu erstellen:

i)

Schuldverschreibungen, aufgegliedert nach Fälligkeit (ursprüngliche) und Geschäftspartner (Sektor und Gebietsansässigkeit);

ii)

Aktien, aufgegliedert nach Instrument und Geschäftspartner (Sektor und Gebietsansässigkeit);

iii)

von Investmentfonds begebene Anteile, aufgegliedert nach Art des Investmentfonds und Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners.

(2)   Die NZBen melden der EZB vierteljährliche Schätzwerte für die Passiva der Altersvorsorgeeinrichtungen, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) abgeleitet werden.

(3)   Die NZBen melden die in Artikel 9 genannten statistischen Daten gemäß den Bewertungs- und Rechnungslegungsvorschriften, die in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) und den Anhängen dieser Verordnung vorgesehen sind.

ABSCHNITT 5

FINANZIELLE MANTELKAPITALGESELLSCHAFTEN, DIE VERBRIEFUNGSGESCHÄFTE BETREIBEN (FMKGS)

Artikel 12

Zu meldende statistische Daten über von FMKGs gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva

(1)   Die NZBen melden der EZB aggregierte statistische Daten über von FMKGs gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva gemäß Tabelle 1 und 2 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40).

(2)   Die nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten werden für jede der folgenden Arten von FMKGs gemeldet:

a)

FMKGs, die traditionelle Verbriefungsgeschäfte betreiben

b)

FMKGs, die synthetische Verbriefungsgeschäfte betreiben

c)

FMKGs, die versicherungsgebundene Verbriefungsgeschäfte betreiben

d)

sonstige FMKGs.

(3)   Die in Absatz 1 genannten statistischen Daten sind für die folgenden Angaben gesondert zu melden:

a)

ausstehende Beträge zum Quartalsende

b)

vierteljährliche Transaktionen.

Die NZBen melden der EZB statistische Daten über Transaktionen gemäß Anhang II dieser Leitlinie.

(4)   Die nach Absatz 1 nach Maßgabe von Tabelle 2 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) gemeldeten statistischen Daten umfassen auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens statistische Daten über Abschreibungen und Wertberichtigungen.

(5)   Die NZBen können Revisionen der nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten jederzeit vornehmen, außer während des vierteljährlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 14 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt), in dem die NZBen lediglich Revisionen der aktuellen und der vorangegangenen vierteljährlichen statistischen Daten vornehmen dürfen.

Die NZBen können Revisionen der statistischen Daten zu vorangegangenen Referenzzeiträumen jederzeit vornehmen, sofern dadurch die Qualität der Daten erheblich verbessert wird.

Die NZBen stellen der EZB in den folgenden beiden Fällen Erläuterungen zur Verfügung:

a)

Revisionen, die die Qualität der der EZB gemeldeten statistischen Daten erheblich verbessern.

b)

Revisionen der statistischen Daten, die der EZB außerhalb der im ersten Unterabsatz genannten Produktionszeiträume gemeldet wurden.

Artikel 13

Hochrechnung und Qualitätsstandards

(1)   Soweit sie FMKGs Ausnahmeregelungen gemäß Buchstaben b und c von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) gewähren, führen die NZBen eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der nach Artikel 12 zu meldenden statistischen Daten durch.

(2)   Gewährt eine NZB einer FMKG Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40), hat sie sicherzustellen, dass FMKGs mindestens 95 % des Gesamtwerts der Aktiva des Referenzkreises der Berichtspflichtigen darstellen. Die NZBen bestimmen nach Anhörung der EZB, welche der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) genannten Quellen zur Ableitung der statistischen Daten geeignet sind, die gemäß den in Anhang II von Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) dargelegten statistischen Konzepten und Definitionen zu melden sind.

(3)   Gewähren die NZBen einer FMKG Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40), so sind für die gemäß Artikel 12 dieser Leitlinie gemeldeten statistischen Daten die folgenden Qualitätsstandards anzuwenden:

a)

Die folgenden statistischen Daten über Aktiva unterliegen Qualitätsstandards, die mit denen vergleichbar sind, die für von FMKGs gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) direkt gemeldete statistische Daten gelten.

i)

Einlagen und Kreditforderungen

ii)

verbriefte Kredite

iii)

Schuldverschreibungen

iv)

sonstige verbriefte Aktiva

v)

Finanzderivate.

b)

Die folgenden statistischen Daten über Passiva unterliegen Qualitätsstandards, die mit denen vergleichbar sind, die für von FMKGs gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) direkt gemeldete statistische Daten gelten.

i)

entgegengenommene Kredite und Einlagen

ii)

begebene Schuldverschreibungen

iii)

Kapital und Rücklagen

iv)

Finanzderivate.

c)

Die folgenden statistischen Daten über Aktiva können auf Grundlage bestmöglicher Schätzungen gemeldet werden, sofern Daten zur Verfügung stehen:

i)

Aktien und Investmentfondsanteile

ii)

nichtfinanzielle Vermögenswerte

iii)

übrige Aktiva

d)

Die folgenden statistischen Daten über Passiva können auf Grundlage bestmöglicher Schätzungen gemeldet werden, sofern Daten zur Verfügung stehen:

i)

übrige Passiva

ii)

übrige Passiva, davon aufgelaufenen Zinsen aus begebenen Schuldverschreibungen

e)

statistische Daten über Abschreibungen/Wertberichtigungen können auf Grundlage bestmöglicher Schätzungen gemeldet werden, sofern Daten zur Verfügung stehen.

(4)   Gewähren die NZBen Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) und leiten diese Daten aus öffentlichen oder aufsichtlichen Quellen ab, so haben sie zu überprüfen, dass die gemäß Artikel 12 dieser Leitlinie gemeldeten statistischen Daten den aus dem Jahresabschluss stammenden Daten entsprechen, sobald der entsprechende Jahresabschluss verfügbar ist.

Ergeben die im ersten Unterabsatz genannten Überprüfungen, dass die statistischen Daten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) nicht in Übereinstimmung mit den in Anhang III dieser Verordnung dargelegten statistischen Mindestanforderungen gewonnen werden können, ergreifen die NZBen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der entsprechenden statistischen Daten. Falls erforderlich, erheben die NZBen die entsprechenden statistischen Daten direkt von Berichtspflichtigen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) und widerrufen gegebenenfalls die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) gewährte Ausnahmeregelung.

Artikel 14

Übermittlungsfristen

Die NZBen melden der EZB die in Artikel 12 genannten vierteljährlichen statistischen Daten bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals, auf das sich die statistischen Daten beziehen.

ABSCHNITT 6

SONSTIGE FINANZINSTITUTE (OHNE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN UND ALTERSVORSORGEEINRICHTUNGEN) (SFIS)

Artikel 15

Zu meldende statistische Daten über von SFIs gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva

(1)   Die NZBen melden der EZB für jede der folgenden Arten von SFIs aggregierte statistische Daten über von SFIs gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva gemäß Tabelle 1 in Teil 4 von Anhang I dieser Leitlinie auf Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind:

a)

Wertpapierhändler

b)

finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren

c)

spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften.

Für die Zwecke der Buchstaben a und b des ersten Unterabsatzes melden die NZBen statistischen Daten, sofern Ist-Daten zur Verfügung stehen. Sind die Ist-Daten in den erforderlichen Aufgliederungen, in der vereinbarten Meldefrequenz oder in den vereinbarten Übermittlungsfristen und -zeiträumen nicht verfügbar, werden Schätzwerte übermittelt.

(2)   Die nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten umfassen SFIs, die in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, einschließlich der beiden folgenden Institute:

a)

Institute, die in dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, einschließlich Tochterunternehmen von außerhalb dieses Gebiets ansässigen Mutterunternehmen;

b)

ansässige Zweigstellen von Instituten, die ihre Hauptverwaltung außerhalb des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets haben.

(3)   Statistische Daten über Bereinigungen infolge Neuklassifizierung können bei signifikanten Brüchen in den ausstehenden Beträgen oder bei Neuklassifizierungen gemeldet werden. Statistische Daten über Bereinigungen infolge Neuklassifizierung werden gemäß Anhang II dieser Leitlinie gemeldet.

(4)   Die NZBen melden die in Absatz 1 genannten statistischen Daten gemäß — soweit möglich — der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (13) sowie sonstigen geltenden internationalen Standards. Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechnungslegungsverfahren werden alle Aktiva und Passiva brutto gemeldet.

Die NZBen melden die in Absatz 1 genannten statistischen Daten gemäß den in Abschnitt 2 in Teil 4 von Anhang I dieser Leitlinie dargelegten Bewertungsvorschriften.

(5)   Die NZBen können Revisionen der gemäß diesem Artikel gemeldeten statistischen Daten jederzeit vornehmen, außer während des vierteljährlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 16 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt), in dem die NZBen lediglich Revisionen der aktuellen und der vorangegangenen vierteljährlichen statistischen Daten vornehmen dürfen.

Die NZBen können Revisionen der statistischen Daten zu vorangegangenen Referenzzeiträumen jederzeit vornehmen, sofern dadurch die Qualität der Daten erheblich verbessert wird.

Für die Zwecke des zweiten Unterabsatzes stellen die NZBen Erläuterungen zur Verfügung.

Artikel 16

Übermittlungsfristen

Die NZBen melden der EZB die in Artikel 15 genannten vierteljährlichen statistischen Daten vierteljährlich bis Geschäftsschluss am letzten Kalendertag des dritten Monats nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, oder für den Fall, dass der letzte Kalendertag des Monats kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag.

ABSCHNITT 7

ZENTRALE GEGENPARTEIEN

Artikel 17

Zu meldende statistische Daten über von zentralen Gegenparteien gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva

(1)   Die NZBen melden der EZB aggregierte statistische Daten über von zentralen Gegenparteien gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva gemäß Tabelle 1 in Teil 5 von Anhang I dieser Leitlinie unter Einhaltung der folgenden Vorgehensweise:

a)

Die NZBen melden sämtliche Zellen in Tabelle 1 in Teil 5 von Anhang I, bei denen die ausstehenden Beträge von mit dem Vermerk „R“ gekennzeichneten Zellen 10 Mrd EUR übersteigen.

b)

Die NZBen melden sämtliche mit dem Vermerk „NR“ gekennzeichneten Zellen in Tabelle 1 in Teil 5 von Anhang I, bei denen die ausstehenden Beträge der mit dem Vermerk „NR“ gekennzeichneten Zellen 10 Mrd EUR übersteigen.

c)

Treffen weder Buchstabe a noch Buchstabe b zu, erfolgt die Meldung aggregierter statistischer Daten über die Bilanzen der zentralen Gegenparteien durch die NZBen auf freiwilliger Basis.

Für die Zwecke von Buchstabe c überwachen die NZBen, ob die Schwellenwerte mindestens einmal jährlich erreicht werden, sofern sie sich gegen eine Meldung der aggregierten statistischen Daten entscheiden.

(2)   Die nach Absatz 1 zu meldenden statistischen Daten umfassen ausstehende Beträge und Bereinigungen infolge Neuklassifizierung. Statistische Daten über Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemäß diesem Artikel werden nach Maßgabe von Anhang II dieser Leitlinie gemeldet.

(3)   Die NZBen melden die in Absatz 1 genannten vierteljährlichen statistischen Daten bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals, auf das sich die statistischen Daten beziehen.

(4)   Die NZBen können Revisionen der nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten jederzeit vornehmen, außer während des vierteljährlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Absatz 3 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt), in dem die NZBen lediglich Revisionen der aktuellen und der vorangegangenen vierteljährlichen statistischen Daten vornehmen dürfen.

Die NZBen können Revisionen der statistischen Daten zu vorangegangenen Referenzzeiträumen jederzeit vornehmen, sofern dadurch die Qualität der Daten erheblich verbessert wird.

Für die Zwecke des zweiten Unterabsatzes stellen die NZBen Erläuterungen zur Verfügung.

ABSCHNITT 8

MELDUNG ZURÜCKLIEGENDER DATEN UND MELDESTANDARDS

Artikel 18

Berichtsanforderungen für zurückliegende Daten im Fall der Einführung des Euro

(1)   Führt einer der Mitgliedstaaten, dessen Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), nach Inkrafttreten dieser Leitlinie den Euro ein, meldet die NZB dieses Mitgliedstaats der EZB die folgenden statistischen Daten für sämtliche Referenzzeiträume ab dem Zeitpunkt seines Beitritts zur Union, in jedem Fall jedoch mindestens für die drei Jahre vor der Einführung des Euro durch den Mitgliedstaat:

a)

die gemäß Artikel 3 zu meldenden statistischen Daten über Investmentfonds;

b)

die gemäß Artikel 6 zu meldenden statistischen Daten über Versicherungsgesellschaften;

c)

die gemäß Artikel 9 zu meldenden statistischen Daten über Altersvorsorgeeinrichtungen;

d)

die gemäß Artikel 12 zu meldenden statistischen Daten über FMKGs.

(2)   Die NZBen stellen die in Absatz 1 genannten statistischen Daten so zusammen, als ob der Mitgliedstaat in sämtlichen Referenzzeiträumen dem Euro-Währungsgebiet angehört hätte.

Artikel 19

Überprüfungen und Erläuterungen

(1)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40), der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) und der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) überwachen und überprüfen die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der gemäß dieser Leitlinie an die EZB gemeldeten statistischen Daten.

(2)   Bei Schätzungen von gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten durch die NZBen stellen diese auf Verlangen der EZB Erläuterungen zur Verfügung.

Artikel 20

Meldezeitplan

Die EZB teilt den NZBen jedes Jahr bis Ende September die genauen Übermittlungstermine in Form eines Meldezeitplans mit. Melden die NZBen statistische Daten gemäß dieser Leitlinie, so haben sie sich an diesen Meldezeitplan zu halten.

Artikel 21

Datenübermittlungsstandards

Die NZBen übermitteln die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten elektronisch unter Verwendung der von der EZB für diesen Zweck festgelegten Übermittlungswege. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wird das Nachrichtenformat verwendet, das vom ESZB festgelegt wird.

Soweit der erste Unterabsatz nicht anwendbar ist, können die NZBen mit vorheriger Zustimmung der EZB auch andere Übermittlungswege für statistische Daten verwenden.

ABSCHNITT 9

VEREINFACHTES ÄNDERUNGSVERFAHREN UND ERSTMALIGE MELDUNG

Artikel 22

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik nimmt das Direktorium der EZB etwaige erforderliche technische Änderungen der Anhänge vor, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern noch sich auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten auswirken. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.

Artikel 23

Erstmalige Meldung

(1)   Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden monatlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für Dezember 2021.

(2)   Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden vierteljährlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für das vierte Quartal 2021.

(3)   Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden jährlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für 2021.

ABSCHNITT 10

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Wirksamwerden

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro, und die EZB erfüllen diese Leitlinie ab dem 1. Februar 2022.

Artikel 25

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. März 2021.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 25. Juli 2013 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2013/24) (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 34)

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 73).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36).

(5)  Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2) (ABl. L 45 vom 17.2.2018, S. 3).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(7)  Leitlinie (EU) 2021/830 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 über die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/11) (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(9)  Leitlinie (EU) 2021/835 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2021/16) (siehe Seite 335 dieses Amtsblatts).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/2) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16).

(12)  Leitlinie EZB/2012/21 der Europäischen Zentralbank vom 26. September 2012 über das Rahmenwerk für das Datenqualitätsmanagement der zentralisierten Wertpapierdatenbank (ABl. L 307 vom 7.11.2012, S. 89).

(13)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).


ANHANG I

TEIL 1

Zu meldende statistische Daten über von Investmentfonds gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva

Für die Zwecke dieser Tabellen zählen Investmentfonds, die überwiegend in von Investmentfonds begebene Anteile investieren (Dachfonds), zur Kategorie der Investmentfonds, in die sie überwiegend investieren, die sich u. a. aus dem veröffentlichten Emissionsprospekt, den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, dem geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen oder Marketingunterlagen ergibt.

TABELLE 1

Vierteljährlich zu meldende statistische Daten: ausstehende Beträge, Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Bereinigungen infolge Neubewertung

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TABELLE 2

Monatlich zu meldende statistische Daten: ausstehende Beträge, Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Bereinigungen infolge Neubewertung

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TEIL 2

Zu meldende statistische Daten über Versicherungsgesellschaften

TABELLE 1

Vierteljährlich zu meldende statistische Daten: ausstehende Beträge, Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Bereinigungen infolge Neubewertung

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TABELLE 2

Jährlich zu meldende statistische Daten

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TEIL 3

Zu meldende statistische Daten über Altersvorsorgeeinrichtungen

Tabelle 1

Vierteljährlich zu meldende statistische Daten: ausstehende Beträge, Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Bereinigungen infolge Neubewertung

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TEIL 4

Zu meldende statistische Daten über von SFIs gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva

Abschnitt 1: Berichtstabelle

Sofern Ist-Daten nicht zur Verfügung stehen oder nicht verarbeitet werden können, übermitteln die NZBen für die Zwecke von Tabelle 1 nationale Schätzungen. Soweit der zugrunde liegende wirtschaftliche Vorgang zwar existiert, statistisch jedoch nicht erfasst wird und nationale Schätzungen daher nicht geliefert werden können, können die NZBen entweder von einer Meldung der Zeitreihen absehen oder diese als fehlenden Wert melden. Alle nicht gemeldeten Zeitreihen werden als statistische Daten ausgelegt, die zwar existieren, aber nicht von der NZB erhoben werden. Die EZB kann zur Erstellung von Aggregaten des Euro-Währungsgebiets entsprechende Annahmen und Schätzungen vornehmen.

Tabelle 1

Vierteljährlich zu meldende statistische Daten: ausstehende Beträge und Bereinigungen infolge Neuklassifizierung

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Abschnitt 2: Instrumentenkategorien und Bewertungsvorschriften

In Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (ESVG 2010) müssen Aktiva und Passiva grundsätzlich unter Verwendung von Marktpreisen zum Datum, auf das sich die Bilanz bezieht, bewertet werden. Einlagen und Kredite müssen zum Nennwert ohne aufgelaufene Zinsen gemeldet werden.

Aktiva

Summe der Aktiva/Passiva: Die Summe der Aktiva muss der Summe aller getrennt auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Positionen sowie auch der Summe der Passiva entsprechen.

1.

Einlagen: Diese Position (2) besteht aus zwei Hauptuntergruppen — übertragbare Einlagen und sonstige Einlagen. Zu den sonstigen Einlagen müssen auch Bargeldbestände gezählt werden.

Bewertungsvorschriften: Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung werden Zinserträge aus Einlagen in der Bilanz ausgewiesen, wenn sie auflaufen, d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder ihrer Zahlung, d. h. auf Zahlungsbasis. Aufgelaufene Zinserträge aus Einlagen müssen brutto unter der Kategorie „übrige Aktiva“ ausgewiesen werden.

Bei finanziellen Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, wird diese Position den „übrigen Aktiva“ zugeordnet.

2.

Kredite: Diese Position setzt sich wie folgt zusammen:

Kredite an private Haushalte in Form von Konsumentenkrediten, d. h. Kredite, die im Wesentlichen zur persönlichen Verwendung für den Konsum von Gütern und Dienstleistungen gewährt werden; Wohnungsbaukredite, d. h. Kredite, die für die Beschaffung von Wohnraum zur Eigennutzung oder Vermietung, einschließlich Wohnungsbau und -modernisierung, gewährt werden; sonstige Kredite, d. h. Kredite, die für andere Zwecke als Konsum und Wohnungsbau gewährt werden, d. h. Kredite für Geschäftszwecke, Schuldenkonsolidierung, Ausbildung usw.;

Finanzierungs-Leasinggeschäfte mit Dritten;

uneinbringliche Kreditforderungen, die noch nicht zurückgezahlt oder abgeschrieben wurden;

Bestände an nicht handelbaren Wertpapieren;

nachrangige Forderungen in Form von Krediten.

Für die Unterkategorie Wertpapierhändler müssen Kredite den „übrigen Aktiva“ zugewiesen werden.

Bewertungsvorschriften: Von SFIs gewährte Kredite müssen brutto vor Abzug aller einschlägigen allgemeinen und speziellen Rückstellungen solange ausgewiesen werden, bis die Kredite von den berichtenden Instituten abgeschrieben worden sind; ab diesem Zeitpunkt dürfen die Kredite dann nicht mehr in der Bilanz ausgewiesen werden.

Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung werden Zinserträge aus Krediten in der Bilanz ausgewiesen, wenn sie auflaufen, d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder ihrer Zahlung, d. h. auf Zahlungsbasis. Aufgelaufene Zinserträge aus Krediten müssen brutto unter der Kategorie „übrige Aktiva“ ausgewiesen werden.

3.

Schuldverschreibungen: Zu dieser Position gehören Bestände an Schuldverschreibungen, die handelbare Finanzinstrumente zur Verbriefung einer Forderung sind, in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen Kredite, die an einem organisierten Markt handelbar werden, sofern es Hinweise für einen Handel an Sekundärmärkten gibt; diese umfassen u. a. das Vorhandensein von Marktpflegern und die häufigen Notierungen der Forderungen, wie sie in der Geld-Brief-Spanne zum Ausdruck kommt.

Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit dem ESVG 2010 müssen Schuldverschreibungen zum Marktwert gemeldet werden.

4.

Anteilsrechte: Anteilsrechte repräsentieren Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften. Mit solchen finanziellen Aktiva ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil an den Gewinnen dieser Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften und auf einen Anteil an ihrem Nettovermögen im Fall der Liquidation verbunden. Anteilsrechte umfassen keine Investmentfondsanteile.

Diese Position umfasst Folgendes:

Börsennotierte Aktien, d. h. an einer Börse notierte Anteilspapiere. Eine solche Börse kann eine anerkannte Börse oder jede andere Form eines Sekundärmarkts sein. Börsennotierte Aktien werden auch als quotierte Aktien bezeichnet. Aus der Tatsache, dass für an einer Börse notierte Aktien ein offizieller Kurs besteht, ergibt sich, dass jeweilige Marktpreise in der Regel ohne Schwierigkeiten verfügbar sind (Nummer 5.146 des ESVG 2010).

Nicht börsennotierte Aktien, d. h. nicht an einer Börse notierte Anteilspapiere (Nummer 5.147 des ESVG 2010).

Sonstige Anteilsrechte, d. h. alle Formen von Anteilsrechten außer börsennotierten oder nicht börsennotierten Aktien (Nummern 5.153 bis 5.154 ESVG 2010).

Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit dem ESVG 2010 müssen Anteilsrechte zum Marktwert gemeldet werden.

5.

Investmentfondsanteile: Hierzu zählen sowohl Bestände von Geldmarktfonds ausgegebenen als auch Bestände von Nicht-Geldmarktfonds ausgegebenen Investmentfondsanteilen.

In der Unterkategorie „finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren“ müssen Investmentfondsanteile den „übrigen Aktiva“ zugewiesen werden.

Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit dem ESVG 2010 müssen Investmentfondsanteile zum Marktwert gemeldet werden.

6.

Finanzderivate, welche Folgendes umfassen:

Optionen

Optionsscheine

Futures

Terminkontrakte

Swaps

Kreditderivate.

Bei finanziellen Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, wird diese Position den „übrigen Aktiva“ zugeordnet.

Finanzderivate werden in der Bilanz zum Marktwert auf Bruttobasis ausgewiesen. Einzelne Derivatekontrakte mit positivem Marktwert werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen, während Kontrakte mit negativem Marktwert auf der Passivseite erscheinen. Zukünftige Bruttoverbindlichkeiten aus Derivatekontrakten dürfen nicht in der Bilanz ausgewiesen werden. Finanzderivate können auch auf Nettobasis gemäß unterschiedlichen Bewertungsmethoden ausgewiesen werden. Sind nur Nettopositionen verfügbar oder werden Positionen anders als zum Marktwert ausgewiesen, werden hingegen diese Positionen gemeldet. Nicht erfasst werden Finanzderivate, die nach nationalen Vorschriften nicht in der Bilanz ausgewiesen werden müssen.

7.

Übrige Aktiva: Dies ist der Restposten der Aktivseite der Bilanz im Sinne von „nicht anderweitig erfasste Aktiva“. Diese Position umfasst Aktiva wie z. B. aufgelaufene Zinsforderungen aus Krediten/Einlagen und aufgelaufene Mietzinsforderungen für Gebäude, Dividendenforderungen, Forderungen, die nicht aus dem Hauptgeschäft der SFIs stammen, Bruttoforderungen aus Zwischenkonten, Bruttoforderungen aus schwebenden Verrechnungen sowie sonstige, nicht einzeln aufgeführte Aktiva, z. B. nichtfinanzielle Vermögensgüter (einschließlich Sachanlagen), Kredite, Einlagen, jeweils abhängig von der SFI-Unterkategorie.

Passiva

Summe der Aktiva/Passiva: Die Summe der Passiva muss der Summe aller getrennt auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Positionen sowie auch der Summe der Aktiva (siehe auch unter „Aktiva — Summe der Aktiva/Passiva“) entsprechen.

1.

Entgegengenommene Kredite und Einlagen — zu den entgegengenommenen Krediten und Einlagen zählen:

Einlagen: übertragbare Einlagen und sonstige Einlagen (siehe Aktiva) bei SFIs. Diese Einlagen werden normalerweise von MFIs getätigt.

Kredite: Kredite, die SFIs gewährt werden und die durch nicht börsenfähige Papiere oder durch keinerlei Papiere belegt sind.

2.

Begebene Schuldverschreibungen: Von SFIs ausgegebene Wertpapiere, die keine Anteilsrechte sind, in Form von Instrumenten, die in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen.

3.

Kapital und Rücklagen: Diese Position umfasst die Beträge aus der Emission von Aktien eines SFI an Aktionäre oder sonstige Eigentümer, die für die Inhaber Eigentumsrechte an dem SFI und im Allgemeinen das Recht auf einen Anteil an den Gewinnen und an den Eigenmitteln des SFI bei Liquidation verbriefen. In dieser Position werden auch Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen des SFI für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen erfasst. Zu Kapital und Rücklagen zählen:

Eigenkapital

Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder sonstigen Eigenmittel

Einzel- und Allgemeinrückstellungen für Kredite, Wertpapiere und sonstige Forderungen

Betriebsgewinn/Betriebsverlust.

4.

Finanzderivate: Siehe Aktivposition „Finanzderivate“.

5.

Übrige Passiva: Hierbei handelt es sich um den Restposten auf der Passivseite der Bilanz im Sinne von „nicht anderweitig erfasste Passiva“. Diese Position umfasst Passiva wie z. B. Bruttoverbindlichkeiten aus Zwischenkonten, Bruttoverbindlichkeiten aus schwebenden Verrechnungen, Verbindlichkeiten aus aufgelaufenen Zinsen auf Einlagen, Dividendenverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptgeschäft der SFIs stammen, Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, Einschussleistungen für Derivatekontrakte, die eine Barmittel-Sicherheitsleistung zur Absicherung des Kreditrisikos darstellen, aber das Eigentum des Einlegers bleiben und an diesen bei Liquidation des Vertrags zurückzuzahlen sind, Nettopositionen aus Wertpapierleihgeschäften ohne Barmittel-Sicherheitsleistung, Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften zu zahlen sind, sowie sonstige, nicht einzeln aufgeführte Passiva, wie z. B. Schuldverschreibungen und Finanzderivate, jeweils abhängig von der SFI-Unterkategorie.

Abschnitt 3: Nationale Erläuterungen

1.

Datenquellen/Datenerhebungssystem — Diese umfassen:

Zur Erstellung der Statistik über SFIs verwendete Datenquellen, z. B. Statistikämter, direkte Meldungen von SFIs und/oder Fondsverwaltern;

genaue Angaben über das Datenerhebungssystem, z. B. freiwillige Meldungen, Unternehmensumfragen, Stichproben, bestimmten Schwellenwerten unterliegende Meldungen und Hochrechnungen.

2.

Aufbereitungsverfahren: Genaue Beschreibung des verwendeten Aufbereitungsverfahrens, z. B. im Hinblick auf vorgenommene Schätzungen/Annahmen und die Methode der Aggregation von Reihen für den Fall, dass zwei Reihen unterschiedliche Meldefrequenzen aufweisen.

3.

Rechtlicher Rahmen: Es müssen umfassende Daten zum nationalen rechtlichen Rahmen der Institute geliefert werden. Zusammenhänge mit den Rechtsvorschriften der Union müssen besonders herausgestellt werden. Werden mehrere Arten von Instituten in derselben Kategorie erfasst, müssen die Daten für alle Arten von Instituten geliefert werden.

4.

Abweichungen von den Meldeanweisungen der EZB: Die NZBen müssen Daten zu Abweichungen von den Meldeanweisungen liefern.

Abweichungen von den Meldeanweisungen können bei folgenden Daten auftreten:

Aufgliederung nach Instrumenten: Der Erfassungsgrad der Instrumente kann von den Meldeanweisungen der EZB abweichen, z. B. zwei unterschiedliche Instrumente können nicht getrennt ausgewiesen werden;

geografische Aufgliederung

sektorale Aufgliederung

Bewertungsmethoden.

5.

Kreis der Berichtspflichtigen: Die NZBen können alle Institute, die im Einklang mit der Definition von SFIs stehen, einer bestimmten Unterkategorie der SFIs zuordnen. Sie müssen alle Institute beschreiben, die in jeder SFI-Unterkategorie erfasst oder nicht erfasst sind. Wenn möglich, müssen die NZBen Schätzungen des Erfassungsgrads der Daten, möglichst nach der Summe der Aktiva des Kreises der Berichtspflichtigen, liefern.

6.

Brüche in historischen Reihen: Brüche und erhebliche Veränderungen im zeitlichen Verlauf bei der Erhebung, dem Erfassungsgrad, den Berichtsschemata und der Aufbereitung historischer Reihen müssen beschrieben werden. Bei Brüchen muss der Grad der Vergleichbarkeit neuer und alter Daten angegeben werden.

7.

Sonstige Anmerkungen: Sonstige sachdienliche Anmerkungen oder Angaben.

TEIL 5

Zu meldende statistische Daten über von zentralen Gegenparteien gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva

Tabelle 1

Vierteljährlich zu meldende statistische Daten: ausstehende Beträge und Bereinigungen infolge Neuklassifizierung

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(1)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(2)  Gemäß ESVG 2010 gilt Folgendes: Ergreift der Kreditgeber die Initiative, muss die Transaktion als Einlage klassifiziert werden; ergreift der Kreditnehmer die Initiative, muss die finanzielle Transaktion als Kredit klassifiziert werden.


ANHANG II

MELDUNG VON BEREINIGUNGEN UND DIE ABLEITUNG VON TRANSAKTIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN STATISTIKEN ÜBER INVESTMENTFONDS, VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN, ALTERSVORSORGEEINRICHTUNGEN UND FMKGs

TEIL 1

Allgemeine Darstellung des Verfahrens für die Ableitung von Transaktionen

1.

Finanztransaktionen sind der Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten oder die Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten für jede Kategorie von Finanzinstrumenten, d. h. die Summe aller Finanztransaktionen, die im jeweiligen Referenzzeitraum erfolgen Der Rahmen für die Ableitung von Transaktionen für die Statistiken über die Aktiva und Passiva von Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen und FMKGs ergibt sich aus dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, das als Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (nachfolgend das „ESVG 2010“) veröffentlich wurde. Abweichungen von diesem internationalen Standard werden in diesem Anhang, soweit erforderlich, sowohl hinsichtlich des Inhalts der Daten als auch hinsichtlich der Bezeichnung der statistischen Begriffe vorgenommen. Dieser Anhang ist in Einklang mit dem ESVG 2010 auszulegen, sofern in der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40), der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50), der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) oder dieser Leitlinie nichts anderes bestimmt ist.

2.

Im Zusammenhang mit den Statistiken über Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen berechnet die EZB Transaktionen, indem sie für jede Aktiv- und Passivposition die Differenz zwischen ausstehenden Beträgen am Meldestichtag zum Ende des Berichtszeitraums berechnet und anschließend die Auswirkung von Entwicklungen herausrechnet, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind („Bereinigungen“). Diese werden in die beiden Gruppen „Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“ und „Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen“ (2) unterteilt. Die nationalen Zentralbanken (NZBen) melden die beiden Gruppen der EZB, damit diese Nichttransaktionseffekte aus der Berechnung von Transaktionen herausgerechnet werden können.

3.

Im Zusammenhang mit den FMKG-Statistiken melden die NZBen der EZB nicht die Bereinigungen, sondern die Transaktionen direkt. Die Berechnung der Transaktionen (entweder durch die Berichtspflichtigen selbst oder durch die NZBen) muss in Einklang mit dem in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Ansatz bei Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen stehen.

4.

Die Transaktionen werden im Allgemeinen auf Nettobasis berechnet, d. h. es ist nicht erforderlich, Finanztransaktionen oder Umsatz auf Bruttobasis zu identifizieren. Eine Ausnahme bildet die Investmentfondsstatistik, für welche die Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) die separate Meldung von Mittelzuflüssen und -abflüssen aus der Ausgabe und Rücknahme von Investmentfondsanteilen während des Referenzzeitraums verlangt.

5.

Finanztransaktionen sollten im Allgemeinen zum Transaktionswert — dem Wert, zu dem Vermögenswerte erworben/veräußert und/oder Verbindlichkeiten eingegangen, getilgt oder getauscht werden — angesetzt werden, wobei dieser nicht unbedingt dem am Markt aufgelisteten Preis oder dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts zum Zeitpunkt der Transaktion entsprechen muss. Nicht zum Transaktionswert zählen Gebühren, Provisionen oder andere Entgelte für erbrachte Dienstleistungen.

6.

In diesem Anhang wird die Methodik für die Ableitung von Transaktionen festgelegt. Teil 2 befasst sich mit den Berichtspflichten von NZBen in Bezug auf Bereinigungen. In Teil 3 werden spezielle Anpassungsregelungen bei der Aufbereitung von Statistiken über Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen und FMKGs beleuchtet.

TEIL 2

Meldung von Bereinigungen

7.

Im Zusammenhang mit den Statistiken über Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen müssen die NZBen der EZB „Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“ und „Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen“ melden.

8.

Abschnitt 1 beschreibt die Meldung von Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und enthält Beispiele für Fälle von Bereinigungen infolge Neuklassifizierung. Abschnitt 2 beschreibt die Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen.

9.

Bereinigungen unterliegen demselben System doppelter Buchführung wie ausstehende Beträge. In allen Fällen verfügen Bereinigungen über einen bilanziellen Gegenposten, der von der Transaktion oder den nationalen Rechnungslegungsvorschriften abhängt.

Abschnitt 1: Bereinigungen infolge Neuklassifizierung

Abschnitt 1.1 Allgemeine Beschreibung

1.

„Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“ umfassen alle Veränderungen in der Bilanz des Referenzsektors, die auf Veränderungen in der Zusammensetzung und in der Struktur des Kreises der Berichtspflichtigen, Veränderungen in der Klassifizierung von Finanzinstrumenten und Geschäftspartnern, Änderungen der statistischen Definitionen und der (teilweisen) Korrektur von Meldefehlern beruhen; alle diese Faktoren führen zu Brüchen in den Reihen und beeinträchtigen somit die Vergleichbarkeit der ausstehenden Beträge jeweils zum Ende zweier aufeinanderfolgender Zeiträume. Die Erweiterung des Euro-Währungsgebiets kann als Sonderfall der Neuklassifizierung angesehen werden.

2.

Die NZBen melden die statistischen Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemäß dieser Leitlinie, indem sie unmittelbar vom Kreis der Berichtspflichtigen gemeldete statistische Daten, Informationen aus der Bankenaufsicht, Plausibilitätsprüfungen, Ad-hoc-Untersuchungen (z. B. in Zusammenhang mit statistischen Ausreißern), nationale statistische Anforderungen, Informationen über Erweiterungen und Verkleinerungen des Kreises der Berichtspflichtigen sowie jede andere verfügbare Quelle nutzen. Die NZBen stellen Änderungen der ausstehenden Beträge fest, die auf Neuklassifizierungen zurückzuführen sind, und melden den Nettobetrag. Ein Nettozuwachs der ausstehenden Beträge infolge Neuklassifizierungen wird mit einem positiven Vorzeichen, eine Nettoverringerung der ausstehenden Beträge wird mit einem negativen Vorzeichen eingetragen.

3.

Die NZBen können Schätzungen von Bereinigungen infolge Neuklassifizierung vornehmen, insbesondere wenn die statistischen Daten nicht unmittelbar verfügbar oder von schlechter Qualität sind. Von der EZB wird nicht erwartet, dass sie nachträgliche Bereinigungen vornimmt, es sei denn, die NZBen stellen in den endgültigen statistischen Daten deutliche Veränderungen infolge Neuklassifizierung fest, die von den NZBen nicht rechtzeitig korrigiert werden können. In diesem Fall kann die EZB im Benehmen mit der betreffenden NZB nachträgliche Bereinigungen vornehmen.

4.

Die NZBen müssen mindestens alle Bereinigungen infolge Neuklassifizierung übermitteln, die 50 Mio EUR übersteigen. Dieser Schwellenwert dient den NZBen als Hilfestellung bei der Entscheidung, ob Bereinigungen erforderlich sind. Die Anwendung eines solchen Schwellenwertes kann für die NZBen allerdings kontraproduktiv sein, wenn ungeachtet des Schwellenwertes vergleichsweise detaillierte Daten erhoben werden. Diese Flexibilität versteht sich unbeschadet der Anforderung der Konsistenz innerhalb der für den Referenzzeitraum gemeldeten statistischen Daten und zwischen unterschiedlichen Meldefrequenzen (d. h. im Falle von Investmentfonds zwischen monatlichen und vierteljährlichen statistischen Daten).

5.

Innerhalb der Grenzen von Artikel 3 Absatz 11, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 4 müssen die NZBen Meldefehler in den Daten der ausstehenden Beträge korrigieren unverzüglich nach Aufdeckung der Fehler. Idealerweise wird der Fehler durch die Korrekturen vollständig aus den Daten entfernt, insbesondere wenn der Fehler einen einzigen oder einen begrenzten Zeitraum betrifft. In diesen Fällen bestehen keine Brüche in den Reihen. Wenn ein Fehler allerdings historische Daten betrifft und eine Korrektur früherer Daten nicht oder nur für einen begrenzten Zeitraum durchgeführt wird, besteht zwischen dem ersten Zeitraum mit dem korrigierten Wert und dem letzten Zeitraum mit dem unrichtigen Wert ein Bruch in den Reihen. In diesem Fall müssen die NZBen den Umfang des Bruchs ermitteln und unter „Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“ eine Bereinigung eingeben. Dies gilt auch für Änderungen der statistischen Definitionen, die sich auf die gemeldeten Daten auswirken, sowie für Brüche, die möglicherweise aufgrund der Einführung, Änderung oder Aufgabe von Hochrechnungsverfahren entstehen.

Abschnitt 1.2 Fälle von Bereinigungen infolge Neuklassifizierung

Veränderungen in der Zusammensetzung des Kreises der Berichtspflichtigen

6.

Veränderungen in der Zusammensetzung des Kreises der Berichtspflichtigen können Auslöser für den Transfer von Geschäften über Grenzen wirtschaftlicher Sektoren hinweg sein. Bei derartigen Transfers handelt es sich nicht um Transaktionen, und sie werden deshalb als Bereinigung bei „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ ausgewiesen.

7.

Ein Institut, das dem berichtspflichtigen Sektor beitritt, kann Geschäfte in den Kreis der Berichtspflichtigen transferieren, während ein Institut, das ihn verlässt, Geschäfte aus dem Sektor transferieren kann. Soweit ein beitretendes Institut seine Geschäftstätigkeit nach dem Beitritt zum berichtspflichtigen Sektor neu aufnimmt, handelt es sich hierbei jedoch um eine Finanztransaktion, die aus den statistischen Daten nicht herausgerechnet wird. Wenn umgekehrt ein austretendes Institut vor dem Verlassen des berichtspflichtigen Sektors seine Tätigkeiten reduziert, wird dies in den statistischen Daten als Transaktion erfasst.

8.

Die Nettoauswirkungen von Beitritten oder Austritten auf die aggregierten Aktiva und Passiva des berichtspflichtigen Sektors werden berechnet, indem die ersten gemeldeten Aktiva und Passiva der neu beigetretenen Institute und die letzten gemeldeten Aktiva und Passiva der ausgetretenen Institute aggregiert werden und für jede Position die Differenz zwischen beiden erfasst wird. Der Nettobetrag wird unter „Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“ eingesetzt. Unter bestimmten Umständen kann es zu Auswirkungen auf die Berichterstattung der Geschäftspartner kommen, was ebenfalls bei den Bereinigungen berücksichtigt werden muss, d. h. als eine Sektorveränderung.

Veränderungen in der Struktur des berichtspflichtigen Sektors

9.

Veränderungen in der Struktur des berichtspflichtigen Sektors treten bei konzerninternen Reorganisationen oder Verschmelzungen, Übernahmen und Spaltungen ein. Solche Unternehmensumstrukturierungen führen in der Regel zu Veränderungen bei der Bewertung der finanziellen Aktiva und Passiva; Bereinigungen infolge Neubewertung werden vorgenommen, um diesen Veränderungen Rechnung zu tragen, und ermöglichen somit eine korrekte Ableitung von Transaktionen. Außerdem kommt es im Zuge dieser Umstrukturierungen häufig zu einem Transfer der finanziellen Aktiva und Passiva von der Bilanz einer institutionellen Einheit zur Bilanz einer anderen (Eigentümerwechsel). Ob die Transfers von Aktiva als Transaktionen zu behandeln sind, richtet sich danach, ob es zwei getrennte institutionelle Einheiten gibt, die in gegenseitigem Einvernehmen handeln. Erfolgen die Transfers jedoch aufgrund der Entstehung oder des Wegfalls einer institutionellen Einheit, sind sie als „Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“ zu behandeln. Insbesondere wenn eine Verschmelzung oder eine Übernahme zum Wegfall einer oder mehrerer institutioneller Einheiten führt, fallen alle Gegenpositionen, die zwischen den verschmelzenden Instituten bestanden und die zu dem Zeitpunkt, ab dem die Einheiten nicht mehr existieren, verrechnet werden, aus dem System heraus, sodass dementsprechend Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemeldet werden müssen. Unternehmensspaltungen werden entsprechend behandelt.

Andere Fälle von Bereinigungen infolge Neuklassifizierungen

10.

Veränderungen in der Sektorklassifizierung oder Gebietsansässigkeit von Kunden bedingen eine Neuklassifizierung der Aktiva bzw. Passiva gegenüber diesen Geschäftspartnern. Zu solchen Veränderungen in der Klassifizierung kann es aus verschiedenen Gründen kommen, z. B. wenn eine staatliche Einrichtung nach der Privatisierung einem anderen Wirtschaftssektor zuzuordnen ist oder weil sich aufgrund von Verschmelzungen/Spaltungen die Haupttätigkeit eines Unternehmens ändert. Ebenso kann sich die Instrumentenklassifizierung von Aktiva und Passiva ändern, beispielsweise wenn Kredite marktfähig und dementsprechend für statistische Zwecke als Schuldverschreibungen angesehen werden. Da diese Neuklassifizierungen zu Veränderungen in den gemeldeten ausstehenden Beträgen führen, jedoch keine Transaktionen darstellen, müssen Bereinigungen vorgenommen werden, um ihre Auswirkungen in der Statistik zu eliminieren.

Sonderfall der Statistiken über Investmentfonds — Änderungen der Anlagepolitik

11.

Veränderungen des berichtspflichtigen Sektors von Investmentfonds aufgrund von Änderungen der Anlagepolitik (z. B. Änderung eines Aktienfonds zu einem gemischten Fonds) werden als Finanztransaktion und nicht als Neuklassifizierung ausgewiesen. Dies ergibt sich daraus, dass jede Änderung der Anlagepolitik der vorherigen Zustimmung durch die Anleger bedarf und daher als aktive Anlageentscheidung betrachtet wird. Eine NZB kann nur dann von diesem Standardverfahren abweichen und eine Bereinigung infolge Neuklassifizierung melden, wenn sie über Ex-ante-Informationen verfügt, denen zufolge die Änderung der Anlagepolitik nicht auf einer bewussten Entscheidung der Anleger beruhte.

12.

Diese Behandlung gilt auch für Berichtspflichtige, die im Zuge von Änderungen der Anlagepolitik aus dem berichtspflichtigen Sektor von Geldmarktfonds zum berichtspflichtigen Sektor von Investmentfonds und umgekehrt wechseln.

Abschnitt 2: Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen

Abschnitt 2.1 Allgemeine Beschreibung

13.

„Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen“, die im Zusammenhang mit den Statistiken über Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen gemeldet werden, umfassen i) Bereinigungen aufgrund von Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten, ii) Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preisänderungen und iii) Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Wechselkursänderungen.

14.

Die Bereinigungen in Bezug auf „Abschreibungen/Wertberichtigungen“ beziehen sich auf die Auswirkungen der Änderung der Werte von Krediteinträgen in der Bilanz, die durch Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten verursacht werden.

15.

Die Bereinigung der Preisneubewertung von Aktiva und Passiva bezieht sich auf Schwankungen bei der Bewertung von Aktiva und Passiva, die auf einer Veränderung des Preises, zu dem Aktiva und Passiva ausgewiesen oder gehandelt werden, beruht. Die Bereinigung beinhaltet Veränderungen, die im Laufe der Zeit beim Wert der zum Ende des Zeitraums ermittelten ausstehenden Beträge aufgrund von Veränderungen des für Aktiva und Passiva eingetragenen Referenzwerts auftreten, d. h. nicht realisierte Wertgewinne/-verluste. Sie kann außerdem Bewertungsänderungen enthalten, die sich unter Berücksichtigung entgegenstehender nationaler Praktiken aus Transaktionen betreffend Aktiva/Passiva ergeben, d. h. realisierte Gewinne/Verluste.

16.

Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro, die zwischen den Meldestichtagen zum Ende des Berichtszeitraums auftreten, verursachen Veränderungen des Werts von Fremdwährungsaktiva/-passiva, wenn diese in Euro ausgewiesen sind. Da diese Änderungen nicht realisierte Wertgewinne/-verluste darstellen und nicht auf Finanztransaktionen zurückzuführen sind, müssen die Bewertungseffekte festgestellt werden, damit sie aus den Transaktionen herausgerechnet werden können. Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Wechselkursänderungen können außerdem Bewertungsänderungen enthalten, die sich unter Berücksichtigung entgegenstehender nationaler Praktiken aus Transaktionen betreffend Aktiva/Passiva ergeben, d. h. realisierte Gewinne/Verluste.

17.

Für die Übermittlung statistischer Daten an die EZB müssen die NZBen gewährleisten, dass Aktiv- und Passivpositionen in Fremdwährung zu den Marktwechselkursen, die an dem Tag gelten, auf den sich die Daten beziehen, in Euro umgerechnet werden. Zu verwenden sind die EZB-Referenzwechselkurse (3).

Abschnitt 2.2 Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung durch die NZBen

18.

Die Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), die Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) und die Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) gestatten Flexibilität im Hinblick auf den Typ der statistischen Daten, die zur Berechnung der Bereinigungen infolge Neubewertung der Aktiva und Passiva benötigt werden, und die Form, in der diese Daten erhoben und aufbereitet werden. Die NZBen können die Methode frei wählen.

19.

Daraus folgt, dass zur Erfüllung der Anforderungen von Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen in Bezug auf „Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen“ gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 dieser Leitlinie die NZBen die entsprechenden Bereinigungen von statistischen Daten, die vom Kreis der Berichtspflichtigen nach einzelnen Wertpapieren bzw. auf Einzelpositionsbasis gemeldet werden, oder von statistischen Daten, die zu Transaktionen direkt gemeldet werden, möglicherweise ableiten müssen. Die NZBen müssen möglicherweise außerdem die Bereinigungen im Hinblick auf einige der Aufgliederungen schätzen, die nicht vom Kreis der Berichtspflichtigen gemeldet wurden, da sie nicht als „Mindestanforderungen“ gelten, d. h. gemäß Tabelle 3 von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) und gemäß Tabelle 3a und 3b von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50).

Nach einzelnen Wertpapieren bzw. auf Einzelpositionsbasis gemeldete statistische Daten

20.

Für die Ableitung der in Artikel 3 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 3 genannten Bereinigungen infolge Neubewertung bei Wertpapieren, für die Daten nach einzelnen Wertpapieren erhoben werden, gibt es die folgenden zwei Optionen:

Option 1: Die Berichtspflichtigen melden den NZBen statistische Daten nach einzelnen Wertpapieren, die NZBen ermöglichen, Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen abzuleiten:

Die Investmentfonds melden die gemäß Absatz 1, 2, und 4 von Tabelle 2 von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) erforderlichen statistischen Daten nach einzelnen Wertpapieren.

Die Versicherungsgesellschaften melden die gemäß Absatz 1, 2 und 4 von Tabelle 2.1 und 2.2 von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) erforderlichen statistischen Daten nach einzelnen Wertpapieren.

Die Altersvorsorgeeinrichtungen melden die gemäß Absatz 1, 2 und 4 von Tabelle 2.1 und 2.2 von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) erforderlichen statistischen Daten nach einzelnen Wertpapieren.

Diese Informationen ermöglichen den NZBen, genaue Informationen über die an die EZB zu übermittelnden „Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen“ zu erhalten. Eine Anleitung zur Ableitung von Näherungswerten gemäß Artikel 3 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 3 dieser Leitlinie ist im „Manual on investment funds statistics“ (Handbuch zur Investmentfondsstatistik) verfügbar, das auf der Website der EZB veröffentlicht ist.

Option 2: Die Berichtspflichtigen melden den NZBen Transaktionen (d. h. die aus dem Wertpapieran- und -verkauf kumulierten Beträge, die während des Referenzzeitraums angefallen sind) wie folgt nach einzelnen Wertpapieren:

Die Investmentfonds melden die betreffenden Daten gemäß Absatz 1 und 3 von Tabelle 2 von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38).

Die Versicherungsgesellschaften melden die betreffenden Daten gemäß Absatz 1 und 3 von Tabelle 2.1 und 2.2 von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50).

Die Altersvorsorgeeinrichtungen melden die betreffenden Daten gemäß Absatz 1 und 3 von Tabelle 2.1 und 2.2 von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2).

Die NZBen berechnen die Bereinigungen infolge Neubewertung, indem sie die Differenz zwischen den zum Ende des Zeitraums ermittelten ausstehenden Beträgen feststellen und die Transaktionen und gegebenenfalls die Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemäß Abschnitt 1 von Teil 2 dieses Anhangs herausrechnen. Die NZBen übermitteln der EZB die Bereinigungen infolge Neubewertung gemäß dieser Leitlinie.

21.

Die NZBen können einem ähnlichen Ansatz für Aktiva mit Ausnahme von Wertpapieren folgen, wenn sie statistische Daten auf der Basis von Einzelpositionen erheben.

Auf aggregierter Basis gemeldete statistische Daten

22.

Für Aktiva und Passiva, die auf aggregierter Basis erhoben wurden, bestehen die folgenden drei Optionen für die Ableitung von Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen:

Option 1: Die Berichtspflichtigen melden aggregierte Bereinigungen infolge Neubewertung (4)

Die NZBen, die diese Methode wählen, aggregieren die von den Berichtspflichtigen gemeldeten Bereinigungen infolge Neubewertung für die Übermittlung der Daten an die EZB.

Option 2: Die Berichtspflichtigen melden aggregierte Transaktionen. Die Berichtspflichtigen erheben im Verlauf des Referenzzeitraums Transaktionen und übermitteln der NZB den Wert der An- und Verkäufe:

Die NZBen, die statistische Daten über Transaktionen erhalten, berechnen die Bereinigungen infolge Neubewertung, indem sie die Differenz zwischen den zum Ende des Zeitraums ermittelten ausstehenden Beträgen feststellen und die Transaktionen und gegebenenfalls die Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemäß Abschnitt 1 von Teil 2 dieses Anhangs herausrechnen. Die NZBen übermitteln der EZB die Bereinigung infolge Neubewertung gemäß dieser Leitlinie.

Option 3: Die NZBen leiten Näherungswerte aus den von den Berichtspflichtigen zur Verfügung gestellten Daten ab.

TEIL 3

Sonderregeln und Anpassungsregelungen

23.

Zinsen auf Einlagen, Kredite und auf der Aktiv- bzw. Passivseite geführte Schuldverschreibungen werden periodengerecht ausgewiesen und werden bis zu ihrer Zahlung als Transaktion ausgewiesen. Die Hinweise zum Instrument, mit dem die aufgelaufenen Zinsen in den von den NZBen an die EZB übermittelten statistischen Daten erfasst sind, unterscheiden sich jedoch jeweils für die Statistiken über Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen und FMKGs.

24.

Im Falle von Statistiken über Investmentfonds werden aufgelaufene Zinsen auf Einlagen/Kredite unter „übrige Aktiva“ bzw. „übrige Passiva“ erfasst. Aufgelaufene Zinsen auf gehaltene Schuldverschreibungen werden mit dem betreffenden Instrument erfasst. Begebene Schuldverschreibungen werden nicht als separate Position erfasst, sondern den übrigen Passiva zugeordnet.

25.

Im Falle von Statistiken über Versicherungsgesellschaften werden aufgelaufene Zinsen in allen Fällen mit dem betreffenden Instrument erfasst.

26.

Im Falle von Statistiken über Altersvorsorgeeinrichtungen werden aufgelaufene Zinsen in allen Fällen auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen mit dem betreffenden Instrument erfasst.

27.

Im Falle von Statistiken über FMKGs werden aufgelaufene Zinsen in allen Fällen unter „übrige Aktiva“ bzw. „übrige Passiva“ erfasst.

GLOSSAR

Aktienfonds (equity funds) sind Investmentfonds, die hauptsächlich in Aktien investieren. Die Kriterien, anhand derer Investmentfonds als Aktienfonds klassifiziert werden, ergeben sich aus den veröffentlichten Emissionsprospekten, den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketingunterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen.

Anleihefonds (bond funds) sind Investmentfonds, die überwiegend in Schuldverschreibungen investieren. Die Kriterien, anhand derer Investmentfonds als Anleihefonds klassifiziert werden, ergeben sich aus den veröffentlichten Emissionsprospekten, den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketingunterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen.

Ausgleichsrücklagen (reconciliation reserves) sind Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) im Sinne von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission (5). Ihr Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG.

Börsengehandelte Indexfonds (ETFs) (exchange traded funds) sind „OGAW-ETFs“ gemäß Punkt 3 Unterpunkt 4 der Leitlinie (ESMA/2012/832) der ESMA vom 18. Dezember 2012 zu börsengehandelten Indexfonds (Exchange-Traded Funds, ETF) und anderen OGAW-Themen. Nach der Definition der ESMA handelt es sich bei einem OGAW-ETF um einen OGAW, bei dem mindestens ein Anteil oder eine Anteilsklasse durchgängig während des Handelstages auf mindestens einem regulierten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gehandelt wird und für den wenigstens ein Market Maker sicherstellt, dass der börsengehandelte Wert der Anteile oder Aktien nicht wesentlich vom Nettoinventarwert und, sofern zutreffend, vom indikativen Nettoinventarwert abweicht. Für die Zwecke dieser Leitlinie fallen hierunter auch Nicht-OGAW, die der ETF-Definition der ESMA entsprechen.

Dachfonds (funds of funds) sind Investmentfonds, die überwiegend in Anteile von Investmentfonds investieren. Die Kriterien, anhand derer Investmentfonds als Dachfonds klassifiziert werden, ergeben sich aus den veröffentlichten Emissionsprospekten, den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketingunterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen.

Finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren (financial corporations engaged in lending), sind finanzielle Kapitalgesellschaften, die als SFIs klassifiziert werden und hauptsächlich auf die Finanzierung von Vermögensgütern für private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften spezialisiert sind. Auf Finanzierungsleasing, Factoring, Hypothekenkredite und Konsumentenkredite spezialisierte Kapitalgesellschaften werden in diese Kategorie einbezogen. Diese finanziellen Kapitalgesellschaften können rechtlich als Bausparkassen („building societies“), als kommunale Kreditinstitute usw. tätig sein.

Finanzierungsleasinggeschäfte (financial leases) sind Verträge, bei denen der Eigentümer eines dauerhaften Wirtschaftsguts (nachfolgend der „Leasinggeber“) dieses miethalber für die überwiegende oder gesamte wirtschaftliche Lebensdauer des Wirtschaftsguts gegen Entrichtung von Ratenzahlungen, welche die Kosten des Wirtschaftsguts plus eine kalkulierte Verzinsung decken, Dritten (nachfolgend der „Leasingnehmer“) überlässt. Der Leasingnehmer wird dabei de facto so gestellt, dass ihm sämtliche aus der Nutzung des Wirtschaftsguts erzielbaren Vorteile zustehen und er die mit der Eigentümerstellung verbundenen Kosten und Risiken trägt.

Gemischte Fonds (mixed funds) sind Investmentfonds, die sowohl in Anteilsrechte als auch in Anleihen/Schuldverschreibungen investieren und keine Bestimmungen über die Bevorzugung einer der beiden Anlageformen haben. Die Kriterien, anhand derer Investmentfonds als gemischte Fonds klassifiziert werden, ergeben sich aus den veröffentlichten Emissionsprospekten, den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketingunterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen.

Geschlossene Investmentfonds (closed-end investment funds) sind Investmentfonds, die eine festgelegte Anzahl von begebenen Aktien haben und deren Aktionäre bestehende Aktien kaufen oder verkaufen müssen, wenn sie dem Fonds beitreten oder diesen verlassen.

Hedgefonds (hedge funds) bedeutet für die Zwecke dieser Leitlinie jeder Investmentfonds, unabhängig von seiner rechtlichen Struktur nach nationalem Recht der zur Erzielung positiver absoluter Rendite relativ lockere Investmentstrategien umsetzt und dessen Manager neben den Verwaltungsgebühren auch entsprechend der Fondsentwicklung vergütet werden. Zu diesem Zweck unterliegen Hedgefonds nur wenigen Beschränkungen hinsichtlich ihrer Finanzinstrumente, in die sie investieren, und daher können sie flexibel eine Vielzahl unterschiedlicher Finanztechniken anwenden, einschließlich Fremdmitteleinsatz, Leerverkauf und sonstige Techniken. Diese Definition erfasst auch Fonds, die ganz oder teilweise in andere Hedgefonds investieren, soweit sie im Übrigen die Kriterien der Definition erfüllen. Diese Kriterien zur Bestimmung von Hedgefonds müssen mit den veröffentlichten Emissionsprospekten sowie den Geschäftsbedingungen, den Statuten bzw. der Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketingunterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen abgeglichen werden.

Herkömmliche Verbriefungen (traditional securitisations) sind Verbriefungen, bei denen eine Übertragung des Kreditrisikos auf eine Sicherheit oder einen Sicherheitenpool entweder durch den Übergang von Rechten oder wirtschaftlichen Ansprüchen an den verbrieften Sicherheiten oder durch Unterbeteiligung erfolgt.

Immobilienfonds (real estate funds) sind Investmentfonds, die überwiegend in Immobilien investieren. Die Kriterien, anhand derer Investmentfonds als Immobilienfonds klassifiziert werden, ergeben sich aus den veröffentlichten Emissionsprospekten, den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketingunterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen.

Kompositversicherungsgesellschaften (composite insurance corporations) sind Versicherungsgesellschaften, die für Tätigkeiten im Bereich der direkten Lebensversicherung und der direkten Nichtlebensversicherung zugelassen sind. Im Falle von Versicherungsgesellschaften, die der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) unterliegen, fallen hierunter die in Absatz 2 und 5 von Artikel 73 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Versicherungsgesellschaften. Kompositversicherungsgesellschaften können zusätzlich eine Zulassung für Rückversicherungstätigkeiten erteilt bekommen (Lebens- und/oder Nichtlebensrückversicherungstätigkeiten, je nach nationalen Rechtsvorschriften).

Lebensversicherungsgesellschaften (life insurance corporations) sind Versicherungsgesellschaften, die für Tätigkeiten im Bereich der direkten Lebensversicherung zugelassen sind, aber nicht für Tätigkeiten im Bereich der direkten Nichtlebensversicherung zugelassen sind. Lebensversicherungsgesellschaften können zusätzlich eine Zulassung für Rückversicherungstätigkeiten erteilt bekommen (Lebens- und/oder Nichtlebensrückversicherungstätigkeiten, je nach nationalen Rechtsvorschriften).

Nichtlebensversicherungsgesellschaften (non-life insurance corporations) sind Versicherungsgesellschaften, die für Tätigkeiten im Bereich der direkten Nichtlebensversicherung zugelassen sind, aber nicht für Tätigkeiten im Bereich der direkten Lebensversicherung zugelassen sind. Nichtlebensversicherungsgesellschaften können zusätzlich eine Zulassung für Rückversicherungstätigkeiten erteilt bekommen (Lebens- und/oder Nichtlebensrückversicherungstätigkeiten, je nach nationalen Rechtsvorschriften).

Offene Investmentfonds (open-end investment funds) sind Investmentfonds, deren Anteile auf Verlangen der Inhaber unmittelbar oder mittelbar aus dem Vermögen der Investmentfonds zurückgekauft oder ausgezahlt werden.

Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities — UCITS) sind gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtete Investmentfonds.

Private-Equity-Fonds (private equity funds) sind Investmentfonds ohne Fremdmitteleinsatz, die überwiegend in von nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften ausgegebene Anteilspapiere und diesen wirtschaftlich vergleichbare Papiere investieren. Eine Unterkategorie von Private-Equity-Fonds sind Wagniskapitalfonds, die in neu gegründete Unternehmen investieren. Private-Equity-Fonds (einschließlich Wagniskapitalfonds) sind in der Regel als geschlossene Fonds oder als Personengesellschaften konstituiert, die von einer Private-Equity-Gesellschaft oder im Fall eines Wagniskapitalfonds von einer Wagniskapitalgesellschaft verwaltet werden. Während Private-Equity-Fonds (einschließlich Wagniskapitalfonds) in Einklang mit Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) als Investmentfonds klassifiziert werden, werden Private-Equity-Gesellschaften und Wagniskapitalgesellschaften als „Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten“ (Kategorie S.126 des ESVG 2010) klassifiziert, falls sie ausschließlich die Aktiva von Private-Equity-Fonds und Wagniskapitalfonds verwalten, und als sonstige Finanzinstitute (Kategorie S.125 des ESVG 2010), falls sie für eigene Rechnung in Anteilsrechte an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften investieren.

Rückversicherungsgesellschaften (reinsurance corporations) sind Versicherungsgesellschaften, die für Rückversicherungstätigkeiten zugelassen sind, aber nicht für Tätigkeiten im Bereich der Direktversicherung zugelassen sind. Rückversicherungstätigkeiten können Tätigkeiten der Lebensrückversicherung, Nichtlebensrückversicherung oder eine Mischung aus Tätigkeiten der Lebens- und Nichtlebensrückversicherung umfassen.

Sonstige Fonds (other funds) sind Investmentfonds, die keine Anleihefonds, Aktienfonds, gemischte Fonds, Immobilienfonds oder Hedgefonds sind.

Spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften (Untergliederung von Teilsektor S.125) (specialised financial corporations — subdivision of subsector S.125) sind spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften im Sinne von Nummer 2.93 von Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Synthetische Verbriefungen (synthetic securitisations) sind Verbriefungen, bei denen die Übertragung des Kreditrisikos auf eine Sicherheit oder einen Sicherheitenpool durch Verwendung von Kreditderivaten, Garantien oder ähnlichen Mechanismen bewirkt wird.

Tochterunternehmen (subsidiaries) sind eigenständige Kapitalgesellschaften, an denen ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteile besitzt.

Versicherungsgebundene Verbriefungen (insurance-linked securitisations) sind Verbriefungen, bei denen eine Übertragung von Versicherungspolicen entweder durch den Übergang von Rechten oder wirtschaftlichen Ansprüchen auf eine FMKG erfolgt oder eine Übertragung von Versicherungsrisiken von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf eine FMKG erfolgt, die ihr Risiko in voller Höhe durch die Emission von Finanzinstrumenten finanziert, und die Rückzahlungsansprüche der Anleger in diese Finanzinstrumente der Erfüllung der der FMKG obliegenden Rückversicherungspflichten nachgeordnet sind.

Wertpapierhändler (security and derivative dealers) werden als SFIs klassifiziert und sind finanzielle Kapitalgesellschaften, die zur Erbringung von Anlagedienstleistungen an Dritte durch Investition in Finanzinstrumente für eigene Rechnung zugelassen sind und die gewerblich hauptsächlich die folgenden finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben:

a)

Für eigene Rechnung und/oder auf eigenes Risiko Handel als „Wertpapierhändler“ mit neuen oder ausstehenden Finanzinstrumenten durch den Erwerb und die Veräußerung dieser Finanzinstrumente zum alleinigen Zweck des Erzielens einer Marge zwischen Erwerbs- und Verkaufspreis. Hierzu gehören auch Marktpflege-Tätigkeiten.

b)

Absicherung von Finanzinstrumenten und/oder feste Zusage der Platzierung von Finanzinstrumenten.

c)

Unterstützung von Unternehmen bei der Emission neuer Finanzinstrumente durch die Platzierung solcher Instrumente mit entweder einer festen Absicherungszusage oder einer Auffangzusage gegenüber den Emittenten neuer Instrumente.

Zentralstaat (central government) hat dieselbe Bedeutung wie Bund (Zentralstaat) (Teilsektor S.1311) im Sinne von Nummer 2.114 von Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Zugesagte Rückversicherung (accepted reinsurance) stellt den Kapitalbetrag dar, den die Versicherungsgesellschaft vorhält, um die künftigen Ansprüche aus ihren Lebensrückversicherungsverpflichtungen erfüllen zu können.

Zweigstellen (branches) sind nicht als Kapitalgesellschaften geführte, rechtlich unselbstständige Rechtssubjekte, die vollständig im Eigentum ihres Mutterunternehmens stehen.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(2)  Die „Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen“ umfassen Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten.

(3)  Siehe auch „Setting-up of common market standards“, Pressemitteilung der EZB vom 8. Juli 1998, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.euwww.ecb.europa.eu

(4)  Im Falle von Statistiken über Investmentfonds und gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) erheben die NZBen von den Investmentfonds entweder Daten über Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder alternativ nur die Daten über Neubewertungen aufgrund von Preisänderungen und die erforderlichen Daten, die mindestens eine Aufgliederung nach Währungen in Pfund Sterling, US-Dollar, japanische Yen und Schweizer Franken umfassen, um die Neubewertungen aufgrund von Wechselkursänderungen abzuleiten.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1).

(6)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(7)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).


11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/98


LEITLINIE (EU) 2021/832 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. März 2021

zu den Meldepflichten in Bezug auf die Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2021/13)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) verlangt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Vertrags, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme (auch Zahlungsverkehrssysteme genannt) in der Union sowie die reibungslose Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems zu fördern, die Erhebung und Meldung statistischer Daten über Zahlungen und Zahlungssysteme.

(2)

Damit die EZB die Entwicklungen bei den Zahlungssystemen und auf den Zahlungsmärkten in den Mitgliedstaaten wirksam erfassen und beobachten und das Ausmaß ihrer Integration überwachen kann, sollten der EZB sowohl mitgliedstaatsspezifische als auch vergleichende statistische Daten gemeldet werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, für die Behandlung und die Meldung dieser Daten einheitliche Regeln festzulegen.

(3)

Es ist wichtig zu gewährleisten, dass den nationalen Zentralbanken (NZBen) durch diese Regeln kein unangemessener Meldeaufwand auferlegt wird. Die NZBen sollten daher bei der Meldung statistischer Daten an die EZB die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/43) (1) erhobenen statistischen Daten und die in der genannten Verordnung vorgesehene Meldefrequenz zugrunde legen. Zudem sollten die NZBen verpflichtet werden, die ihnen auf nationaler Ebene zur Verfügung stehenden Daten zu melden.

(4)

Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) sind auch für die Zwecke der Meldungen nach dieser Leitlinie relevant und sollten daher Anwendung finden.

(5)

Damit gewährleistet ist, dass die der EZB gemeldeten Daten zur Zahlungsverkehrsstatistik den Kreis der Berichtspflichtigen insgesamt abbilden, sollten einheitliche Regeln für Hochrechnungen festgelegt werden, soweit den Berichtspflichtigen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (ECB/2013/43) Ausnahmen (auch Ausnahmeregelungen genannt) von bestimmten Meldepflichten (auch Berichtspflichten genannt) gewährt wurden.

(6)

Die EZB führt ein Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (Register of Institutions and Affiliates Data – RIAD) als zentrales Archiv für Referenzdaten über institutionelle Stellen, die für statistische Zwecke relevant sind. Gemäß der Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/16) (2) ist in RIAD eine Liste der für die Zahlungsverkehrsstatistik relevanten Institute (nachfolgend die „ZVSRI“) gespeichert. Es ist zweckmäßig, statistische Daten über die ZVSRI unmittelbar aus RIAD zu beziehen.

(7)

Damit die EZB ihre Aufgaben wahrnehmen kann, ist es zweckmäßig, dass die NZBen die benötigten Daten bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt melden.

(8)

Aus Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union folgt, dass Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die eine Einführung des Euro planen, zur Vorbereitung auf die Einführung des Euro diejenigen Maßnahmen treffen und umsetzen sollten, die erforderlich sind, um die zur Erfüllung der statistischen Meldepflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben. Entsprechend kann der Anwendungsbereich dieser Leitlinie für einen bestimmten Referenzzeitraum auf die NZBen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets erweitert werden. Darüber hinaus sollten die NZBen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die den Euro einführen, verpflichtet werden, vor der Einführung des Euro der EZB auf einen bestimmten Zeitraum bezogene statistische Daten zu übermitteln, damit die EZB einen umfassenden Überblick über die erhobenen statistischen Daten erhält und entsprechende Analysen durchführen kann.

(9)

Zur Sicherstellung der Genauigkeit und Qualität der von der EZB erhobenen statistischen Daten ist es erforderlich, dass die EZB Regeln für die Überwachung, Überprüfung und gegebenenfalls Revision der von den NZBen gemeldeten statistischen Daten festlegt. Aus denselben Gründen sollten die NZBen der EZB — bei Bedarf und auf Verlangen der EZB — Erläuterungen zu den gemeldeten statistischen Daten zur Verfügung stellen, insbesondere zu etwaigen Abweichungen von den Meldepflichten, die sich auf die statistischen Daten selbst oder auf ihre Qualität auswirken können.

(10)

Es ist zweckmäßig, für alle NZBen eine einheitliche Methode für die Übermittlung der statistischen Daten vorzusehen, die der EZB zu melden sind. Dementsprechend sollte vom Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) ein harmonisiertes elektronisches Übermittlungsformat vereinbart und festgelegt werden.

(11)

Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen des Anhangs dieser Leitlinie zu entwickeln; durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert noch der Meldeaufwand erhöht werden. Bei diesem Verfahren sollte der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB Rechnung getragen werden. Solche technischen Änderungen des Anhangs dieser Leitlinie sollten über den Ausschuss für Statistik des EZSB vorgeschlagen werden.

(12)

Zur Vermeidung von Brüchen in den gemeldeten statistischen Daten ist es erforderlich, für die Meldung statistischer Daten für den Referenzzeitraum 2021 an die EZB eine Übergangsbestimmung vorzusehen.

(13)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die NZBen diese Leitlinie ab dem Zeitpunkt erfüllen, der in Artikel 2 der Leitlinie (EU) 2021/835 EZB/2021/16 der Europäischen Zentralbank (3) genannt ist —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Leitlinie werden die Meldepflichten der NZBen in Bezug auf die der EZB zu meldenden Daten zur Zahlungsverkehrsstatistik festgelegt. Insbesondere werden in dieser Leitlinie die der EZB zu meldenden statistischen Daten, die Behandlung dieser statistischen Daten sowie die Meldefrequenz, der Meldezeitplan und die bei der Meldung anzuwendenden Standards aufgeführt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

gegebenenfalls die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43);

b)

gegebenenfalls die Begriffsbestimmungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43).

Darüber hinaus gilt die folgende Begriffsbestimmung:

„statistische Daten“„statistische Daten“ im Sinne von Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (4).

Artikel 3

Zu meldende statistische Daten zur Zahlungsverkehrsstatistik

(1)   Die NZBen melden der EZB die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) aufgeführten statistischen Daten aggregiert auf nationaler Ebene.

(2)   Die NZBen melden der EZB die im Anhang dieser Leitlinie aufgeführten statistischen Daten aggregiert auf nationaler Ebene.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 führen die NZBen, soweit sie Berichtspflichtigen Ausnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) gewähren, eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % durch, um sicherzustellen, dass die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung erforderlichen statistischen Daten gemeldet werden.

(4)   Sind die in Absatz 2 genannten statistischen Daten nicht verfügbar oder können sie von den NZBen nicht gemeldet werden,

a)

fordern die NZBen zusätzliche Informationen von den Berichtspflichtigen an,

b)

verwenden die NZBen vorläufige Daten oder

c)

ziehen die NZBen Schätzungen heran, wobei das für diese Schätzungen verwendete Verfahren von den einzelnen NZBen unter Berücksichtigung der länderspezifischen Gegebenheiten festgelegt wird.

Für die Zwecke dieses Absatzes übermitteln die NZBen der EZB Erläuterungen zur Begründung des gewählten Ansatzes.

Artikel 4

Übermittlungsfristen

(1)   Die NZBen melden die in Artikel 3 Absatz 1 dieser Leitlinie genannten statistischen Daten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43).

(2)   Die NZBen melden die in Artikel 3 Absatz 2 genannten statistischen Daten halbjährlich, wie in der entsprechenden Tabelle im Anhang dieser Leitlinie vorgesehen und wie folgt:

a)

bei einer halbjährlichen Meldung der statistischen Daten für den Zeitraum Januar bis Juni bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Monats November nach Ablauf des ersten Halbjahres, auf das sie sich beziehen;

b)

bei einer halbjährlichen Meldung der statistischen Daten für den Zeitraum Juli bis Dezember bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Monats Mai nach Ablauf des zweiten Halbjahres, auf das sie sich beziehen;

c)

bei einer halbjährlichen Meldung einschließlich gesondert ausgewiesener vierteljährlicher Daten gelten die Buchstaben a und b.

(3)   Die EZB teilt den NZBen jedes Jahr bis Ende September die genauen Übermittlungstermine in Form eines Meldezeitplans für das Folgejahr mit.

Artikel 5

Meldepflichten für zurückliegende Daten im Fall der Einführung des Euro

(1)   Führt ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), nach Inkrafttreten dieser Leitlinie den Euro ein, meldet die NZB dieses Mitgliedstaats der EZB statistische Daten zur Zahlungsverkehrsstatistik aus den fünf Jahren vor der Einführung des Euro durch den Mitgliedstaat, jedoch erst ab dem Zeitpunkt seines Beitritts zur Union.

(2)   Die NZBen stellen die in Absatz 1 genannten statistischen Daten so zusammen, als ob der Mitgliedstaat in sämtlichen Referenzzeiträumen dem Euro-Währungsgebiet angehört hätte. Für diesen Zweck können die NZBen die statistischen Daten verwenden, die der EZB vor der Einführung des Euro durch den Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den von der EZB für die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets angepassten Meldeschemata gemeldet wurden. Die NZBen melden die statistischen Daten im Einklang mit den Anforderungen und Vorlagen, die in den betreffenden Referenzzeiträumen auf die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets anwendbar waren, es sei denn, die EZB und die jeweilige NZB vereinbaren unter gebührender Berücksichtigung des Meldeaufwands der NZB, bestimmte statistische Daten auszunehmen.

Artikel 6

Überprüfung

(1)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) überwachen und gewährleisten die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der gemäß Artikel 3 an die EZB gemeldeten statistischen Daten. Die NZBen überprüfen insbesondere Folgendes:

a)

die Übereinstimmung der gemäß dieser Leitlinie gemeldeten Daten mit den von der EZB festgelegten und aktualisierten Validierungsregeln,

b)

die Konsistenz zwischen den gemäß Artikel 3 gemeldeten vierteljährlichen und halbjährlichen statistischen Daten.

(2)   Stellen die NZBen im Zuge der gemäß diesem Artikel durchgeführten Überprüfungen Abweichungen fest, übermitteln sie der EZB unverzüglich die Ergebnisse dieser Überprüfungen.

Artikel 7

Revisionen

(1)   Die NZBen nehmen bei Bedarf Revisionen der gemäß Artikel 3 gemeldeten statistischen Daten vor, die sich auf den vorangegangenen Referenzzeitraum beziehen, und stellen dabei die Konsistenz zwischen den mit unterschiedlichen Meldefrequenzen übermittelten statistischen Daten auch dann sicher, wenn zur Gewährleistung der Konsistenz Revisionen im Hinblick auf weitere Referenzzeiträume (gewöhnliche Revisionen) erforderlich sind. Die NZBen übermitteln gewöhnliche Revisionen im Rahmen der regelmäßigen Meldungen.

(2)   Bei Bedarf nehmen die NZBen jederzeit mit vorheriger Zustimmung der EZB Revisionen der gemäß Artikel 3 gemeldeten statistischen Daten vor, die keine gewöhnlichen Revisionen sind (außerordentliche Revisionen), und stellen im Rahmen der Meldung dieser Revisionen entsprechende Erläuterungen zur Verfügung.

Artikel 8

Erläuterungen

Bei Bedarf stellen die NZBen der EZB detaillierte Erläuterungen zu Abweichungen von den Meldeanforderungen aufgrund länderspezifischer Gegebenheiten und zu Strukturbrüchen zur Verfügung, einschließlich Erläuterungen zu den Auswirkungen auf die statistischen Daten. Die NZBen stellen diese Erläuterungen auch auf Verlangen der EZB zur Verfügung.

Artikel 9

Übermittlung

(1)   Die NZBen übermitteln die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten elektronisch unter Verwendung der von der EZB für diesen Zweck festgelegten Übermittlungswege. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wird das Nachrichtenformat verwendet, das vom ESZB festgelegt wird.

(2)   Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, können die NZBen mit vorheriger Zustimmung der EZB auch andere Übermittlungswege für statistische Daten verwenden.

Artikel 10

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik nimmt das Direktorium der EZB etwaige erforderliche technische Änderungen des Anhangs dieser Leitlinie vor, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern noch sich auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten auswirken. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.

Artikel 11

Erstmalige Meldung

(1)   Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden vierteljährlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für das erste Quartal 2022.

(2)   Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden halbjährlichen statistischen Daten einschließlich gesondert ausgewiesener vierteljährlicher Daten erfolgt mit den statistischen Daten für das erste und zweite Quartal 2022.

(3)   Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden halbjährlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für das erste Halbjahr 2022.

(4)   Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden jährlichen statistischen Daten einschließlich gesondert ausgewiesener halbjährlicher Daten erfolgt mit den statistischen Daten für das erste und das zweite Halbjahr 2022.

Artikel 12

Übergangsbestimmung

Für den Referenzzeitraum 2021 melden die NZBen der EZB Folgendes:

a)

die jährlichen statistischen Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung;

b)

die jährlichen statistischen Daten gemäß Artikel 18 der Leitlinie EZB/2014/15 und Anhang II Teil 16 der genannten Leitlinie in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung.

Artikel 13

Wirksamwerden

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und die EZB erfüllen diese Leitlinie ab dem 1. Februar 2022.

Artikel 14

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. März 2021.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 18).

(2)  Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (EZB/2018/16) (ABl. L 154 vom 18.6.2018, S. 3).

(3)  Leitlinie (EU) 2021/835 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2021/16) (siehe Seite 335 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).


ANHANG

Grau hinterlegte Zellen beinhalten die Meldepflichten. Für die Indikatoren, die in der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) nicht definiert sind, wird nachstehend in der betreffenden Tabelle dieses Anhangs eine Begriffsbestimmung vorgenommen. Unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Vorgänge tatsächlich existieren, müssen die gemäß Artikel 3 dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten selbst dann gemeldet werden, wenn sie gleich null sind. „-“ mit einem Beobachtungsstatus M muss verwendet werden, um anzuzeigen, dass die entsprechenden Vorgänge nicht existieren.

Die Tabelle A wird halbjährlich gemeldet und, sofern dies angezeigt ist, einschließlich gesondert ausgewiesener vierteljährlicher Daten. Tabelle A ergänzt Tabelle 1 in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43). Die statistischen Bestandsdaten über Innertageskreditaufnahmen in Euro bei der Zentralbank beziehen sich auf den „Durchschnitt für die letzte Mindestreserve-Erfüllungsperiode“. Die übrigen in Tabelle A gemeldeten Bestandsdaten beziehen sich auf Zahlen zum Ende des Berichtszeitraums.

Tabelle A

Institute, die Nicht-MFIs Zahlungsdienste anbieten

(Stand am Ende des Berichtszeitraums; tatsächliche Anzahl von Einheiten; Wertangabe in Mio. EUR; Geo 0)

 

Anzahl

Wert

Zentralbank

 

 

Anzahl der Geschäftsstellen

 

 

Anzahl der Konten mit täglich fälligen Einlagen

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

Von Kreditinstituten verwendete Verrechnungsmedien

 

 

Bei sonstigen Kreditinstituten gehaltene täglich fällige Einlagen in Euro (vierteljährlich)

 

 

Innertageskreditaufnahmen in Euro bei der Zentralbank (Durchschnitt für die letzte Mindestreserve-Erfüllungsperiode)

 

 

Kreditinstitute, die im Berichtsland rechtlich verankert sind

 

 

Anzahl der Geschäftsstellen

 

 

Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFI gehalten werden (vierteljährlich)

 

 

Zweigstellen von Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

 

 

Anzahl der Geschäftsstellen

 

 

Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFIs gehalten werden (vierteljährlich)

 

 

Zweigstellen von Kreditinstituten im EWR außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

Anzahl der Geschäftsstellen

 

 

Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFIs gehalten werden (vierteljährlich)

 

 

Zweigstellen von Kreditinstituten außerhalb des EWR

 

 

Anzahl der Geschäftsstellen

 

 

Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFIs gehalten werden (vierteljährlich)

 

 

 

 

 

E-Geld-Institute

 

 

Anzahl der Institute

 

 

Aufladungsgegenwert auf E-Geld-Datenträgern

 

 

darunter:

 

 

von E-Geld-Instituten ausgegeben, die MFIs sind

 

 

 

 

 

Zahlungsinstitute

 

 

Anzahl der Institute

 

 

darunter:

 

 

Zahlungsauslösedienstleister (PISP)

 

 

Kontoinformationsdienstleister (AISP)

 

 

Anzahl der Geschäftsstellen

 

 

 

 

 

Sonstige Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten

 

 

Anzahl der Institute

 

 

Anzahl der Geschäftsstellen

 

 

Anzahl der Konten mit täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFIs genutzt werden

 

 

Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFIs gehalten werden (vierteljährlich)

 

 

 

 

 

Gesamtzahl der grenzüberschreitend tätigen Zahlungsinstitute im Land

 

 

darunter:

 

 

Anzahl der Zahlungsinstitute, die Leistungen durch eine vorhandene Zweigstelle erbringen

 

 

Anzahl der Zahlungsinstitute, die Leistungen durch einen Agenten erbringen

 

 

Anzahl der Zahlungsinstitute, die Leistungen weder durch eine vorhandene Zweigstelle noch durch einen Agenten erbringen

 

 

Anzahl der Geschäftsstellen — Anzahl der Geschäftsstellen im Berichtsland. Jede Geschäftsstelle, die sich im selben Berichtsland befindet, wird getrennt gezählt. Einbezogen werden (ungeachtet ihrer Größe und ihrer Geschäftszeiten) nur diejenigen Geschäftsstellen, die Zahlungsdienste im Wege bargeldlosen Clearings und bargeldloser Abwicklung anbieten; mobile Geschäftsstellen sind hingegen nicht enthalten. Die Hauptverwaltung des Instituts zählt als Geschäftsstelle, wenn sie Zahlungsdienste im Wege bargeldlosen Clearings und bargeldloser Abwicklung anbietet.

Von Kreditinstituten verwendete Verrechnungsmedien — Vermögenswerte oder Ansprüche auf Vermögenswerte, die von Kreditinstituten für Zahlungen eingesetzt werden können.

Innertageskreditaufnahmen in Euro bei der Zentralbank (Durchschnitt für die letzte Mindestreserve-Erfüllungsperiode) — Gesamtwert der den Kreditinstituten von der Zentralbank gewährten Kredite mit einer Laufzeit von weniger als einem Geschäftstag. Dies ist der Durchschnitt des Tageshöchstwerts der gleichzeitigen und tatsächlichen Innertages-Überziehungskredite oder Rückgriffe auf Innertages-Überziehungskreditfazilitäten während des Tages für alle Kreditinstitute insgesamt. Für den Durchschnittswert werden alle Tage der Mindestreserve-Erfüllungsperiode einschließlich Wochenenden und Feiertage berücksichtigt.

Zweigstelle eines Kreditinstituts im Euro-Währungsgebiet — eine (im Berichtsland befindliche) Zweigstelle eines Kreditinstituts, das außerhalb des Berichtslands, aber im Euro-Währungsgebiet rechtlich verankert ist.

Zweigstelle eines Kreditinstituts außerhalb des EWR — eine (im Berichtsland befindliche) Zweigstelle eines Kreditinstituts, das außerhalb des Berichtslands und außerhalb des EWR in einem Nicht-EWR-Land rechtlich verankert ist.

Zweigstelle eines Kreditinstituts im EWR (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) — eine (im Berichtsland befindliche) Zweigstelle eines Kreditinstituts, das außerhalb des Berichtslands und außerhalb des Euro-Währungsgebiets in einem EWR-Land rechtlich verankert ist.

Aufladungsgegenwert auf E-Geld-Datenträgern, die von E-Geld-Instituten ausgegeben wurden, die MFIs sind — Wert des von E-Geld-Instituten ausgegebenen E-Geldes, deren Hauptfunktion in der Ausübung finanzieller Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld besteht und die somit dem MFI-Sektor zugerechnet werden.

Grenzüberschreitend tätige Zahlungsinstitute im Land — Zahlungsinstitute, die sich außerhalb des Berichtslands befinden, jedoch durch eine vorhandene Zweigstelle, einen Agenten oder durch Fernzugang im Berichtsland tätig sind.

Die Tabelle B wird halbjährlich gemeldet. Tabelle B ergänzt Tabelle 7 in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43). Die Anzahl der Teilnehmer bezieht sich auf die Zahlen zum Ende des Berichtszeitraums.

Tabelle B

Teilnahme an ausgewählten Zahlungssystemen: TARGET2

(Stand am Ende des Berichtszeitraums; originäre Einheiten; Geo 1)

 

Anzahl

TARGET2-Komponenten-System

 

Anzahl der Teilnehmer

 

Direkte Teilnehmer

 

Kreditinstitute

 

Zentralbank

 

Sonstige direkte Teilnehmer

 

Staat

 

Clearing- und Abwicklungsstellen

 

Sonstige Finanzinstitute

 

Sonstige

 

Indirekte Teilnehmer

 

TARGET2-Komponenten-System — das „TARGET2-Komponenten-System“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank (1).

Die Tabelle C wird halbjährlich gemeldet. Tabelle C ergänzt Tabelle 8 in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43). Die Zahlungsvorgänge werden für den Zeitraum als Bruttostromgrößen, d. h. als Gesamtwerte, gemeldet. Die Daten werden wie in der Tabelle angegeben mit einer Geo 0-, Geo 1- oder Geo 2-Aufschlüsselung gemeldet.

Tabelle C

Durch ausgewählte Zahlungssysteme abgewickelte Zahlungen: TARGET2

(Gesamtsumme für den Berichtszeitraum; Anzahl der Transaktionen in Millionen; Wert der Transaktionen in Mio. EUR)

 

Gesendet

 

Anzahl

Wert

TARGET2-Komponenten-System

 

 

Überweisungen und Lastschriften

Geo 1

Geo 1

Innerhalb desselben TARGET2-Komponenten-Systems

Geo 0

Geo 0

An ein anderes TARGET2-Komponenten-System

Geo 2

Geo 2

An ein TARGET2-Komponenten-System im Euro- Währungsgebiet

Geo 2

Geo 2

An ein TARGET2-Komponenten-System außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Geo 2

Geo 2

darunter:

 

 

TIPS

Geo 1

Geo 1

 

 

 

Konzentrationsverhältnis

Geo 1

Geo 1

Bei TARGET2 knüpft die Begriffsbestimmung von „grenzüberschreitend“ an den Ort der Komponente und nicht, wie bei anderen Zahlungssystemen, an den Ort des Teilnehmers an.

TIPS — der „TARGET Instant Payment Settlement-Dienst“ („TARGET Instant Payment Settlement Service“) im Sinne von Anhang II Artikel 1 der Leitlinie EZB/2012/27.

Sofern nicht anders angegeben, wird die Tabelle D halbjährlich und mit einer Geo 3-Aufschlüsselung gemeldet. Die Zahlungsvorgänge werden für den Zeitraum als Bruttostromgrößen, d. h. als Gesamtwerte, gemeldet.

Tabelle D

Tätigkeiten der Zahlungsdienstleister nach Art des Zahlungsdienstes

(Gesamtsumme für den Berichtszeitraum; Anzahl der gesendeten Transaktionen in Millionen; Wert der gesendeten Transaktionen in Mio. EUR; Geo 3)

 

Gesendet

 

Anzahl

Wert

Überweisungen

 

 

Kreditinstitute

 

 

E-Geld-Institute

 

 

Postgiroämter

 

 

Zahlungsinstitute

 

 

Behörden: i) EZB und NZBen; ii) Mitgliedstaaten oder Gemeinden

 

 

 

 

 

Lastschriften

 

 

Kreditinstitute

 

 

E-Geld-Institute

 

 

Postgiroämter

 

 

Zahlungsinstitute

 

 

Behörden: i) EZB und NZBen; ii) Mitgliedstaaten oder Gemeinden

 

 

 

 

 

Kartengebundene Zahlungsvorgänge (ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten)  (2)

 

 

Kreditinstitute

 

 

E-Geld-Institute

 

 

Postgiroämter

 

 

Zahlungsinstitute

 

 

Behörden: i) EZB und NZBen; ii) Mitgliedstaaten oder Gemeinden

 

 

 

 

 

E-Geld-Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenem E-Geld

 

 

mit Karten, auf denen E-Geld direkt gespeichert werden kann

 

 

Kreditinstitute

 

 

E-Geld-Institute

 

 

Postgiroämter

 

 

Zahlungsinstitute

 

 

Behörden: i) EZB und NZBen; ii) Mitgliedstaaten oder Gemeinden

 

 

Mit E-Geld-Konten (mittels Karte ausgelöste Transaktionen)

 

 

Kreditinstitute

 

 

E-Geld-Institute

 

 

Postgiroämter

 

 

Zahlungsinstitute

 

 

Behörden: i) EZB und NZBen; ii) Mitgliedstaaten oder Gemeinden

 

 

Mit E-Geld-Konten (Konto-zu-Konto-Transaktionen)

 

 

Kreditinstitute

 

 

E-Geld-Institute

 

 

Postgiroämter

 

 

Zahlungsinstitute

 

 

Behörden: i) EZB und NZBen; ii) Mitgliedstaaten oder Gemeinden

 

 

 

 

 

Bargeldeinzahlungen am Schalter  (3)

 

 

Kreditinstitute

Geo 1

Geo 1

E-Geld-Institute

Geo 1

Geo 1

Postgiroämter

Geo 1

Geo 1

Zahlungsinstitute

Geo 1

Geo 1

Behörden: i) EZB und NZBen; ii) Mitgliedstaaten oder Gemeinden

Geo 1

Geo 1

 

 

 

Bargeldabhebungen am Schalter

 

 

Kreditinstitute

Geo 1

Geo 1

E-Geld-Institute

Geo 1

Geo 1

Postgiroämter

Geo 1

Geo 1

Zahlungsinstitute

Geo 1

Geo 1

Behörden: i) EZB und NZBen; ii) Mitgliedstaaten oder Gemeinden

Geo 1

Geo 1

 

 

 

Finanztransfer (Remittance)

 

 

Kreditinstitute

 

 

E-Geld-Institute

 

 

Postgiroämter

 

 

Zahlungsinstitute

 

 

Behörden: i) EZB und NZBen; ii) Mitgliedstaaten oder Gemeinden

 

 

Den erforderlichen geografischen Aufschlüsselungen liegen die in der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) verwendeten Klassifizierungen zugrunde, wobei auch die geografische Aufschlüsselung „Geo 2“ herangezogen wird, die sich ausschließlich auf grenzüberschreitende Transaktionen bezieht. Die geografischen Aufschlüsselungen sind:

Geografische Aufschlüsselungen

Geo 0

Geo 1

Geo 2

Geo 3

Inländisch

Inländisch und grenzüberschreitend (kumuliert)

Grenzüberschreitend

Inländisch

Aufschlüsselung in die einzelnen EWR-Mitgliedstaaten

Grenzüberschreitend außerhalb des EWR


(1)  Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).

(2)  Bei grenzüberschreitenden kartengebundenen Zahlungsvorgängen sind die Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners und der Standort der Verkaufsstelle zusammen zu melden.

(3)  Bargeldeinzahlungen am Schalter fallen in die Kategorie empfangene Transaktionen, da eine Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsdienstnutzers erfolgt. Wenngleich in Tabelle D Daten über gesendete Zahlungsvorgänge erfasst werden, sind Bargeldeinzahlungen am Schalter in die Meldung aufzunehmen.


11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/109


LEITLINIE (EU) 2021/833 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. März 2021

über die in Bezug auf konsolidierte Bankdaten zu meldenden statistischen Daten (EZB/2021/14)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absätze 2 und 5,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erhebung statistischer Daten zu konsolidierten Bankdaten – speziell statistischer Daten zu Rentabilität, Bilanzen, Qualität der Vermögenswerte, Liquidität und Solvenz auf aggregierter konsolidierter Basis – von Kreditinstituten der Union und ausländisch kontrollierten Kreditinstituten und deren Zweigstellen in allen Mitgliedstaaten ist für die reibungslose Durchführung politischer Maßnahmen in Bezug auf das Finanzsystem der Union von zentraler Bedeutung.

(2)

Insbesondere werden durch die Meldung statistischer Daten in Bezug auf konsolidierte Bankdaten die Analyse der Finanzstabilität, die makroprudenzielle Politik und die strukturelle Analyse unterstützt, indem Rentabilität, Effizienz, Qualität der Vermögenswerte, Konzentration, Liquidität, Refinanzierungsstruktur und Solvenz der Kreditinstitute mit Sitz in der Union beschrieben werden. Daher sollten diese statistischen Daten der EZB gemeldet und an die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (1), in der Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) (2) und in den damit zusammenhängenden innerstaatlichen Rechtsinstrumenten festgelegten Meldepflichten (auch Berichtspflichten genannt) angeglichen werden.

(3)

Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (3) sind für die Zwecke der Meldepflichten gemäß dieser Leitlinie relevant und sollten daher Anwendung finden. Diese Leitlinie findet Anwendung auf Kreditinstitute, soweit es sich um Unternehmen handelt, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. Da die Begriffsbestimmung für „Kreditinstitut“ in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) unlängst geändert wurde und ab dem 26. Juni 2021 gelten wird, ist es erforderlich, die Auswirkungen dieser Änderung bei der Festlegung des Anwendungsbereichs dieser Leitlinie zu berücksichtigen. Zur Wahrung der Kontinuität der statistischen Zeitreihen und um sicherzustellen, dass die betreffenden statistischen Daten auf aggregierter konsolidierter Basis die Rentabilität, Bilanzen, Qualität der Vermögenswerte, Liquidität und Solvenz von Einheiten abbilden, deren Haupttätigkeit das Bankgeschäft ist, wurde die Definition des Begriffs des Kreditinstituts für die Zwecke dieser Leitlinie aktualisiert.

(4)

Damit die EZB ihre Aufgaben wahrnehmen kann, ist es zweckmäßig, dass die NZBen der EZB die benötigten statistischen Daten bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt melden.

(5)

Zur Sicherstellung der Genauigkeit und Qualität der von der EZB erhobenen statistischen Daten ist es erforderlich, dass die EZB Regeln für die Überprüfung und gegebenenfalls Revision der von den NZBen gemeldeten statistischen Daten festlegt. Aus denselben Gründen sollten die NZBen der EZB Erläuterungen zu Revisionen zur Verfügung stellen, welche die gemeldeten statistischen Daten erheblich verbessern.

(6)

Es ist zweckmäßig, für alle NZBen eine einheitliche Methode für die Übermittlung der statistischen Daten vorzusehen, die der EZB zu melden sind. Dementsprechend sollte vom Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) ein harmonisiertes elektronisches Übermittlungsformat vereinbart und festgelegt werden.

(7)

Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie zu entwickeln; durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert noch der Meldeaufwand erhöht werden. Bei diesem Verfahren sollte der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB Rechnung getragen werden. Die NZBen sollten technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie über den Ausschuss für Statistik vorschlagen.

(8)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die NZBen die Bestimmungen dieser Leitlinie ab dem Zeitpunkt erfüllen, der in Artikel 2 der Leitlinie (EU) 2021/835 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/16) (5) genannt ist —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Leitlinie werden die Meldepflichten der nationalen Zentralbanken (NZBen) in Bezug auf die der EZB zu meldenden statistischen Daten in Bezug auf konsolidierte Bankdaten festgelegt. Insbesondere werden in dieser Leitlinie die der EZB zu meldenden Daten, die Behandlung dieser Daten, die Meldefrequenz, der Meldezeitplan und die bei der Meldung anzuwendenden Standards aufgeführt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98.

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Kreditinstitut“ ein „Kreditinstitut“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bis zum 26. Juni 2021 und anschließend im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der genannten Verordnung;

2.

„Zweigstelle“ eine „Zweigstelle“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

3.

„auf konsolidierter Basis“„auf konsolidierter Basis“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

„auf teilkonsolidierter Basis“„auf teilkonsolidierter Basis“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

5.

„Mutterinstitut“ ein „Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

6.

„Unionsmutterinstitut“ ein „EU-Mutterinstitut“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

7.

„Mutterfinanzholdinggesellschaft“ eine „Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

8.

„Unionsmutterfinanzholdinggesellschaft“ eine „EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

9.

„gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft“ eine „gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

10.

„gemischte Unionsmutterfinanzholdinggesellschaft“ eine „gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

11.

„Finanzinstitut“ ein Unternehmen, das kein Institut und keine reine Industrieholdinggesellschaft ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU (6) des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Geschäfte zu betreiben; diese Definition schließt Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Zahlungsinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und Vermögensverwaltungsgesellschaften ein, jedoch nicht Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 212 Nummer 1 Buchstabe f beziehungsweise Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

12.

„ausländische Kontrolle“ Kontrolle im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eines Instituts durch eine der folgenden Einheiten:

a)

ein Finanzinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Institut seinen Sitz hat;

b)

ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Institut seinen Sitz hat;

c)

ein Institut mit Sitz in einem Drittland, das die Tätigkeit eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts im Sinne von Nummer 1 bzw. Nummer 11 ausübt.

Artikel 3

Zu meldende statistische Daten in Bezug auf konsolidierte Bankdaten

(1)   Die NZBen melden der EZB die in Anhang I und Anhang II dieser Leitlinie aufgeführten statistischen Daten getrennt für die in Absatz 3 genannten Gruppen von Instituten, einschließlich aller folgenden Institute:

a)

Unionsmutterinstitute auf konsolidierter Basis;

b)

Unionsmutterfinanzholdinggesellschaften auf konsolidierter Basis;

c)

gemischte Unionsmutterfinanzholdinggesellschaften auf konsolidierter Basis;

d)

Mutterinstitute auf teilkonsolidierter Basis;

e)

Mutterfinanzholdinggesellschaften auf teilkonsolidierter Basis;

f)

gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften auf teilkonsolidierter Basis;

g)

Kreditinstitute, die nicht in die konsolidierte bzw. teilkonsolidierte Basis eines der in den Buchstaben a bis f genannten Institute in einem Mitgliedstaat einbezogen sind;

h)

Kreditinstitute, die beide der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

i)

das Kreditinstitut ist nicht in die konsolidierte oder teilkonsolidierte Basis eines der in den Buchstaben a bis f genannten Institute mit Sitz im Mitgliedstaat des Kreditinstituts einbezogen;

ii)

das Kreditinstitut ist in die konsolidierte oder teilkonsolidierte Basis eines der in den Buchstaben a bis f genannten Institute mit Sitz in einem anderen als dem Mitgliedstaat des Kreditinstituts einbezogen;

i)

eine Zweigstelle mit Sitz in der Union, sofern ihr Mutterinstitut seinen Sitz nicht in demselben Mitgliedstaat hat.

(2)   Die gemäß Absatz 1 zu meldenden statistischen Daten basieren auf den von den NZBen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission, der Verordnung (EU) Nr. 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) und der entsprechenden nationalen Instrumente erhobenen Daten. Die NZBen aggregieren diese Daten für die Zwecke dieser Leitlinie.

(3)   Die NZBen melden die statistischen Daten gemäß Absatz 1 für alle folgenden Einheiten:

a)

die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g aufgeführten Institute, sofern sie nicht unter ausländischer Kontrolle stehen und ihre Aktiva sich jeweils auf weniger als 0,005 % der gesamten konsolidierten Aktiva der Kreditinstitute mit Sitz in der Union belaufen;

b)

die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g aufgeführten Institute, sofern sie nicht unter ausländischer Kontrolle stehen und ihre Aktiva sich jeweils auf 0,5 % bis 0,005 % der gesamten konsolidierten Aktiva der Kreditinstitute mit Sitz in der Union belaufen;

c)

die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g aufgeführten Institute, sofern sie nicht unter ausländischer Kontrolle stehen und ihre Aktiva sich jeweils auf mehr als 0,5 % der gesamten konsolidierten Aktiva der Kreditinstitute mit Sitz in der Union belaufen;

d)

die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g aufgeführten, ausländisch (außerhalb der Union) kontrollierten Institute;

e)

die in Absatz 1 Buchstaben d, e, f und h aufgeführten, ausländisch (innerhalb der Union) kontrollierten Institute;

f)

die in Absatz 1 Buchstaben d, e, f und h aufgeführten, ausländisch (innerhalb des Euro-Währungsgebiets) kontrollierten Institute;

g)

die in Absatz 1 Buchstabe i aufgeführten, ausländisch (außerhalb der Union) kontrollierten Zweigstellen mit Sitz in der Union;

h)

die in Absatz 1 Buchstabe i aufgeführten, ausländisch (innerhalb der Union) kontrollierten Zweigstellen mit Sitz in der Union;

i)

die in Absatz 1 Buchstabe i aufgeführten, ausländisch (innerhalb des Euro-Währungsgebiets) kontrollierten Zweigstellen mit Sitz in der Union;

j)

alle in Absatz 1 aufgeführten Institute, sofern sie bedeutende beaufsichtigte Kreditinstitute oder bedeutende beaufsichtigte Gruppen im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (10) und von Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (11) sind;

k)

alle in Absatz 1 aufgeführten Institute, sofern sie weniger bedeutende beaufsichtigte Kreditinstitute oder weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates und von Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) sind.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstaben a, b und c werden die gesamten konsolidierten Aktiva der Kreditinstitute mit Sitz in der Union für die Union insgesamt durch Aggregierung der Aktiva der folgenden Einheiten bestimmt:

a)

konsolidierte Unionsmutterinstitute;

b)

konsolidierte Unionsmutterfinanzholdinggesellschaften;

c)

konsolidierte gemischte Unionsmutterfinanzholdinggesellschaften auf konsolidierter Basis;

d)

Kreditinstitute, sofern diese Institute nicht bereits in die konsolidierte Basis der in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes aufgeführten Einheiten einbezogen wurden.

(5)   Die NZBen stellen der EZB unverzüglich Erläuterungen zu etwaigen Abweichungen von den Meldeanforderungen zur Verfügung, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission, der Verordnung (EU) Nr. 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) oder der in Absatz 2 genannten damit zusammenhängenden innerstaatlichen Rechtsinstrumente Anwendung finden.

Artikel 4

Übermittlungsfristen

(1)   Die NZBen melden die in Artikel 3 genannten statistischen Daten in Bezug auf konsolidierte Bankdaten vierteljährlich gemäß dem folgenden Zeitplan:

a)

Jahresenddaten werden in einem vollständigen Datensatz bis Mitte Mai des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres unter Verwendung des jährlichen Meldebogens gemäß Anhang I dieser Leitlinie gemeldet.

b)

Die per Ende März, Juni und September zu meldenden statistischen Daten sind unter Verwendung des vierteljährlichen Meldebogens gemäß Anhang II dieser Leitlinie zu Beginn der Monate Juli, Oktober bzw. Januar zu melden.

Für die Zwecke von Buchstabe a melden die NZBen die Positionen, die in Anhang I dieser Leitlinie mit einem * markiert sind, bis Mitte April des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres.

(2)   Die EZB teilt den NZBen jedes Jahr bis Ende September die genauen Übermittlungstermine in Form eines Meldezeitplans für das Folgejahr mit.

Artikel 5

Revisionen

(1)   Die NZBen können Revisionen der jeweils aktuellen statistischen Daten und der statistischen Daten des vorangegangenen Quartals im Rahmen der regelmäßigen Meldungen vor der nächsten Meldefrist vornehmen.

(2)   Die NZBen können Revisionen der statistischen Daten zu vorangegangenen Referenzzeiträumen jederzeit vornehmen, sofern dadurch die Qualität dieser Daten erheblich verbessert wird.

(3)   Die NZBen stellen Erläuterungen zu allen Revisionen der statistischen Daten gemäß Absatz 2 und zu der Art und Weise zur Verfügung, wie sich diese Revisionen auf die Daten auswirken.

Artikel 6

Überprüfung

(1)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 überwachen und überprüfen die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der gemäß dieser Leitlinie an die EZB gemeldeten statistischen Daten.

(2)   Stellen die NZBen im Zuge der gemäß diesem Artikel durchgeführten Überprüfungen Abweichungen fest, übermitteln sie der EZB unverzüglich die Ergebnisse dieser Überprüfungen.

Artikel 7

Übermittlung

(1)   Die NZBen übermitteln die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten elektronisch unter Verwendung der von der EZB für diesen Zweck festgelegten Übermittlungswege. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wird das statistische Nachrichtenformat verwendet, das vom ESZB festgelegt wird.

(2)   Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, können die NZBen mit vorheriger Zustimmung der EZB auch andere Übermittlungswege für statistische Daten verwenden.

Artikel 8

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik nimmt das Direktorium der EZB etwaige erforderliche technische Änderungen der Anhänge vor, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern noch sich auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten auswirken. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.

Artikel 9

Erstmalige Meldung

(1)   Die erstmalige Meldung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b zu übermittelnden vierteljährlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für das erste Quartal 2022.

(2)   Die erstmalige Meldung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zu übermittelnden jährlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für 2021.

Artikel 10

Wirksamwerden

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und die EZB erfüllen diese Leitlinie ab dem 1. Februar 2022.

Artikel 11

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. März 2021.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) (ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)  Leitlinie (EU) 2021/835 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2021/16) (siehe Seite 335 dieses Amtsblatts).

(6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(7)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(8)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(9)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 76/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).


ANHANG I

Jährliche konsolidierte Bankdaten – Berichtspflichtige

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Kreis der Berichtspflichtigen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Anzahl der eigenständigen Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der in Bankengruppen konsolidierten Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Bankengruppen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Kreditinstitute insgesamt*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – Rentabilität und Effizienz – IFRS FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Zinserträge*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zinserträge aus Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Zinsaufwand)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Sonstige Verbindlichkeiten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Zinsaufwendungen für Vermögenswerte)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dividendenerträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebühren- und Provisionserträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Gebühren- und Provisionserträge)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Währungsdifferenzen, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne (Verluste) bei der Ausbuchung von Vermögenswerten (ohne zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte), netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige betriebliche Erträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Sonstige betriebliche Aufwendungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe betriebliche Erträge, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Verwaltungskosten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Personalaufwendungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Sonstige Verwaltungsaufwendungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Abschreibungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Änderungsgewinne oder -verluste (-), netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Erteilte Zusagen und Garantien)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Sonstige Rückstellungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nichtfinanziellen Vermögenswerten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Sachanlagen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Geschäfts- oder Firmenwert)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Immaterielle Vermögenswerte [außer Geschäfts- und Firmenwert])

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Sonstiges)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erfolgswirksam erfasster negativer Geschäfts- oder Firmenwert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinn oder (-) Verlust aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Steueraufwand oder (-) -ertrag aufgrund von Gewinn oder Verlust aus fortzuführenden Geschäften)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach Steuern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen vor Steuern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Steueraufwand oder (-) -ertrag aufgrund von aufgegebenen Geschäftsbereichen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JAHRESERGEBNIS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Den Minderheitsbeteiligungen zurechenbar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – Rentabilität und Effizienz – GAAP FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Zinserträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Zinsaufwand)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dividendenerträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebühren- und Provisionserträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Gebühren- und Provisionserträge)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste aus zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Währungsdifferenzen, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne (Verluste) bei der Ausbuchung von Vermögenswerten (ohne zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte), netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige betriebliche Erträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Sonstige betriebliche Aufwendungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe betriebliche Erträge, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Verwaltungskosten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Personalaufwendungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Sonstige Verwaltungsaufwendungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Abschreibungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Änderungsgewinne oder -verluste (-), netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Erteilte Zusagen und Garantien)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Sonstige Rückstellungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Fonds für allgemeine Bankrisiken, netto)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Wertminderung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nichtfinanziellen Vermögenswerten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Sachanlagen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Geschäfts- oder Firmenwert)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Immaterielle Vermögenswerte [außer Geschäfts- und Firmenwert])

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Sonstiges)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erfolgswirksam erfasster negativer Geschäfts- oder Firmenwert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinn oder (-) Verlust aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Steueraufwand oder (-) -ertrag aufgrund von Gewinn oder Verlust aus fortzuführenden Geschäften)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerordentliche Gewinne oder (-) Verluste nach Steuern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerordentliche Gewinne oder Verluste vor Steuern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Steueraufwand oder (-) -ertrag aufgrund von außerordentlichen Gewinnen oder Verlusten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JAHRESERGEBNIS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Den Minderheitsbeteiligungen zurechenbar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – Rentabilität und Effizienz – NICHT-FINREP/DATENPUNKT FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Nettozinsertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zinserträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Zinsaufwand)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dividendenerträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebühren- und Provisionserträge netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebühren- und Provisionserträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Gebühren- und Provisionserträge)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste aus Finanzinstrumenten und Wechselkursdifferenzen, ohne Wertminderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige betriebliche Erträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Sonstige betriebliche Aufwendungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe betriebliche Erträge, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Verwaltungskosten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Personalaufwendungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Sonstige Verwaltungsaufwendungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Abschreibungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Wertminderung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nichtfinanziellen Vermögenswerten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JAHRESERGEBNIS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – Rentabilität und Effizienz – VOLLSTÄNDIGE STICHPROBE

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Nettozinserträge*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dividendenerträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebühren- und Provisionserträge netto*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste aus Finanzinstrumenten und Wechselkursdifferenzen, ohne Wertminderungen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige betriebliche Erträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe betriebliche Erträge, netto*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Summe betriebliche Aufwendungen)*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JAHRESERGEBNIS*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – Rentabilität und Effizienz – IFRS FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Eigenkapitalrendite (EKR)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Anzahl der Institute mit EKR < 0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Institute mit EKR 0-5 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Institute mit EKR 5-10 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Institute mit EKR 10-15 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Institute mit EKR 15-20 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Institute mit EKR > 20 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

% der Summe der Bankaktiva von Instituten mit EKR < 0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

% der Summe der Bankaktiva von Instituten mit EKR 0-5 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

% der Summe der Bankaktiva von Instituten mit EKR 5-10 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

% der Summe der Bankaktiva von Instituten mit EKR 10-15 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

% der Summe der Bankaktiva von Instituten mit EKR 15-20 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

% der Summe der Bankaktiva von Instituten mit EKR > 20 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – Rentabilität und Effizienz – GAAP FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Eigenkapitalrendite (EKR)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Anzahl der Institute mit EKR < 0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Institute mit EKR 0-5 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Institute mit EKR 5-10 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Institute mit EKR 10-15 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Institute mit EKR 15-20 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Institute mit EKR > 20 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

% der Summe der Bankaktiva von Instituten mit EKR < 0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

% der Summe der Bankaktiva von Instituten mit EKR 0-5 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

% der Summe der Bankaktiva von Instituten mit EKR 5-10 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

% der Summe der Bankaktiva von Instituten mit EKR 10-15 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

% der Summe der Bankaktiva von Instituten mit EKR 15-20 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

% der Summe der Bankaktiva von Instituten mit EKR > 20 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – Rentabilität und Effizienz – NICHT-FINREP/DATENPUNKT FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Eigenkapitalrendite (EKR)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Anzahl der Institute mit EKR < 0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Institute mit EKR 0-5 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Institute mit EKR 5-10 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Institute mit EKR 10-15 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Institute mit EKR 15-20 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Institute mit EKR > 20 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

% der Summe der Bankaktiva von Instituten mit EKR < 0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

% der Summe der Bankaktiva von Instituten mit EKR 0-5 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

% der Summe der Bankaktiva von Instituten mit EKR 5-10 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

% der Summe der Bankaktiva von Instituten mit EKR 10-15 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

% der Summe der Bankaktiva von Instituten mit EKR 15-20 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

% der Summe der Bankaktiva von Instituten mit EKR > 20 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – Rentabilität und Effizienz – VOLLSTÄNDIGE STICHPROBE

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Eigenkapitalrendite (EKR)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Anzahl der Institute mit EKR < 0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Institute mit EKR 0-5 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Institute mit EKR 5-10 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Institute mit EKR 10-15 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Institute mit EKR 15-20 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Institute mit EKR > 20 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

% der Summe der Bankaktiva von Instituten mit EKR < 0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

% der Summe der Bankaktiva von Instituten mit EKR 0-5 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

% der Summe der Bankaktiva von Instituten mit EKR 5-10 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

% der Summe der Bankaktiva von Instituten mit EKR 10-15 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

% der Summe der Bankaktiva von Instituten mit EKR 15-20 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

% der Summe der Bankaktiva von Instituten mit EKR > 20 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – Bilanz – IFRS FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Handelszwecken gehaltene Derivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligungen an assoziierten, Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Materielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Immaterielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steueransprüche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steuererstattungsansprüche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Latente Steueransprüche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME VERMÖGENSWERTE*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Verbindlichkeiten

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Handelszwecken gehaltene Derivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verkaufspositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steuerschulden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tatsächliche Steuerschulden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Latente Steuerschulden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital (z. B. Genossenschaftsanteile)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Eigenkapital und Minderheitsbeteiligungen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Kapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Agio

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgegebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges Eigenkapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einbehaltene Gewinne

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neubewertungsrücklagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Rücklagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Eigene Anteile)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Den Eigentümern der Muttergesellschaft zurechenbarer Gewinn oder Verlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Zwischendividenden)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Minderheitsbeteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME EIGENKAPITAL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME VERBINDLICHKEITEN UND EIGENKAPITAL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

erteilt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditzusagen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzgarantien*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Zusagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

empfangen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditzusagen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzgarantien*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Zusagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – Bilanz – GAAP FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Handelszwecken gehaltene Derivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligungen an assoziierten, Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Materielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Immaterielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steueransprüche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steuererstattungsansprüche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Latente Steueransprüche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sicherheitsabschläge auf zum Handelsbestand gehörende Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME VERMÖGENSWERTE*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Verbindlichkeiten

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Handelszwecken gehaltene Derivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verkaufspositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steuerschulden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tatsächliche Steuerschulden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Latente Steuerschulden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital (z. B. Genossenschaftsanteile)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sicherheitsabschläge auf zum Handelsbestand gehörende Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Eigenkapital und Minderheitsbeteiligungen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Kapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Agio

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgegebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges Eigenkapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einbehaltene Gewinne

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neubewertungsrücklagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zum Zeitwert angesetzte Rücklagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Rücklagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erste Konsolidierungsdifferenzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Eigene Anteile)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Den Eigentümern der Muttergesellschaft zurechenbarer Gewinn oder Verlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Zwischendividenden)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Minderheitsbeteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME EIGENKAPITAL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME VERBINDLICHKEITEN UND EIGENKAPITAL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

erteilt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditzusagen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzgarantien*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Zusagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

empfangen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditzusagen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzgarantien*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Zusagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – Bilanz – NICHT-FINREP/DATENPUNKT FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Kassenbestand und Guthaben bei Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Übrige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusatzinformationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligungen an assoziierten, Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Verbindlichkeiten

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Übrige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Eigenkapital und Minderheitsbeteiligungen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Kapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME EIGENKAPITAL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME VERBINDLICHKEITEN UND EIGENKAPITAL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – Bilanz – VOLLSTÄNDIGE STICHPROBE

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Kassenbestand und Guthaben bei Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Übrige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME VERMÖGENSWERTE*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusatzinformationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligungen an assoziierten, Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Verbindlichkeiten

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Einlagen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Übrige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME VERBINDLICHKEITEN*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Eigenkapital und Minderheitsbeteiligungen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Kapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME EIGENKAPITAL*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME VERBINDLICHKEITEN UND EIGENKAPITAL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – Bilanz – IFRS FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Darlehen und Kredite*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Zusatzinformationen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – Bilanz – GAAP FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Darlehen und Kredite*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Zusatzinformationen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – Bilanz – NICHT-FINREP/DATENPUNKT FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – Bilanz – VOLLSTÄNDIGE STICHPROBE

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – Qualität der Vermögenswerte – FINREP-Berichtspflichtige (IFRS und GAAP)

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Gestundete Risikopositionen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben – Bruttobuchwert der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben – Bruttobuchwert der vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben – Bruttobuchwert der vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen, davon: probeweise gestundete Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben – Bruttobuchwert der notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben – Bruttobuchwert der notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen, davon: gestundete notleidende Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben – Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen – vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben – Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen – notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen – Bruttobuchwert der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen – Bruttobuchwert der vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen – Bruttobuchwert der vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen, davon: probeweise gestundete Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen – Bruttobuchwert der notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen – Bruttobuchwert der notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen, davon: probeweise gestundete Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen – Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen – vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen – Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen – notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite – Bruttobuchwert der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite – Bruttobuchwert der vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite – Bruttobuchwert der vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen, davon: probeweise gestundete Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite – Bruttobuchwert der notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite – Bruttobuchwert der notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen, davon: probeweise gestundete Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite – Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen – vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite – Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen – notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Summe Bruttobuchwert der Risikopositionen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Summe Bruttobuchwert der vertragsgemäß bedienten Risikopositionen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Summe Bruttobuchwert der vertragsgemäß bedienten Risikopositionen – Nicht überfällig oder <= 30 Tage überfällig

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Summe Bruttobuchwert der vertragsgemäß bedienten Risikopositionen – > 30 Tage < = 90 Tage überfällig

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Summe Bruttobuchwert der notleidenden Risikopositionen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Summe Bruttobuchwert der notleidenden Risikopositionen – Nicht überfällige oder < = 90 Tage überfällige Forderungen, deren Zahlung unwahrscheinlich ist

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Summe Bruttobuchwert der vertragsgemäß bedienten Risikopositionen – > 90 Tage < = 180 Tage überfällig

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Summe Bruttobuchwert der notleidenden Risikopositionen – > 180 Tage < = 1 Jahr überfällig

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Summe Bruttobuchwert der notleidenden Risikopositionen – > 1 Jahr überfällig

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Summe Bruttobuchwert der notleidenden Risikopositionen – davon: ausgefallen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen bei vertragsgemäß bedienten Risikopositionen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen bei notleidenden Risikopositionen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Für notleidende Risikopositionen empfangene Sicherheiten

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Für notleidende Risikopositionen empfangene Finanzgarantien

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – Qualität der Vermögenswerte – IFRS FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Bruttobuchwert – Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Bruttobuchwert – Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Bruttobuchwert – Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Kumulierte Wertminderung – Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Kumulierte Wertminderung – Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Kumulierte Wertminderung – Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – Qualität der Vermögenswerte – GAAP FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Wertgeminderte Schuldtitel – Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Summe Bruttobuchwert der wertgeminderten Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pauschale Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken und Bankenrisiken mit Auswirkungen auf den Buchwert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – Qualität der Vermögenswerte – NICHT-FINREP/DATENPUNKT FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Notleidende Risikopositionen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Bruttobuchwert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ordnungsgemäß bediente Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Notleidende Risikopositionen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gestundete Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – GEOGRAFISCHE KONZENTRATION

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Wert der ursprünglichen Risikoposition – Summe

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

AT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CZ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ES

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

UK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

US (Vereinigte Staaten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HK (Hongkong)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BR (Brasilien)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CN (China)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JP (Japan)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CH (Schweiz)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MX (Mexiko)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AU (Australien)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SG (Singapur)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TR (Türkei)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RU (Russische Föderation)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KY (Kaimaninseln)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IN (Indien)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KR (Südkorea)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZA (Südafrika)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CA (Kanada)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusatzinformationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausländische ursprüngliche Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ursprüngliche Risikoposition – Summe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Ausgefallene Risikopositionen – Summe

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

AT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CZ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ES

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

UK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

US (Vereinigte Staaten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HK (Hongkong)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BR (Brasilien)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CN (China)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JP (Japan)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CH (Schweiz)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MX (Mexiko)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AU (Australien)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SG (Singapur)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TR (Türkei)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RU (Russische Föderation)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KY (Kaimaninseln)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IN (Indien)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KR (Südkorea)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZA (Südafrika)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CA (Kanada)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Wert der Risikoposition – Summe

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

AT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CZ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ES

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

UK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

US (Vereinigte Staaten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HK (Hongkong)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BR (Brasilien)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CN (China)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JP (Japan)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CH (Schweiz)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MX (Mexiko)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AU (Australien)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SG (Singapur)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TR (Türkei)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RU (Russische Föderation)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KY (Kaimaninseln)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IN (Indien)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KR (Südkorea)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZA (Südafrika)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CA (Kanada)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen – Summe

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

AT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CZ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ES

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

UK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Länder außerhalb der Union

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen – Summe

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

AT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CZ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ES

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

UK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Länder außerhalb der Union

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – GEOGRAFISCHE KONZENTRATION – FINREP-Berichtspflichtige (IFRS und GAAP)

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Inländische Tätigkeiten

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zinserträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Zinsaufwendungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe betriebliche Erträge, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahresergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Ausländische Tätigkeiten

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zinserträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Zinsaufwendungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe betriebliche Erträge, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahresergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – GESCHÄFTSPARTNERKONZENTRATION

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Großkredite (Summe)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Großkredite (Summe)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Großkredite – über 10 % des anrechenbaren Eigenkapitals oder 300 Mio EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Großkredite – Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Großkredite – Nicht beaufsichtigte Finanzunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – GESCHÄFTSPARTNERKONZENTRATION – FINREP-Berichtspflichtige (IFRS und GAAP)

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Risikopositionen gegenüber Zentralbanken

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditkartenschulden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierungs-Leasingverhältnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen aus Reverse-Repogeschäften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige befristete Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorauszahlungen außer Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DARLEHEN UND KREDITE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Risikopositionen gegenüber Staatssektor

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditkartenschulden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierungs-Leasingverhältnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen aus Reverse-Repogeschäften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige befristete Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorauszahlungen außer Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DARLEHEN UND KREDITE*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Hypothekendarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: sonstige besicherte Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditkartenschulden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierungs-Leasingverhältnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen aus Reverse-Repogeschäften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige befristete Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorauszahlungen außer Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DARLEHEN UND KREDITE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Hypothekendarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: sonstige besicherte Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Risikopositionen gegenüber sonstigen finanziellen Kapitalgesellschaften

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditkartenschulden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierungs-Leasingverhältnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen aus Reverse-Repogeschäften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige befristete Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorauszahlungen außer Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DARLEHEN UND KREDITE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Hypothekendarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: sonstige besicherte Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusatzinformationen: maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durch Immobilien besicherte Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige besicherte Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Empfangene Finanzgarantien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditkartenschulden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierungs-Leasingverhältnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen aus Reverse-Repogeschäften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige befristete Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorauszahlungen außer Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DARLEHEN UND KREDITE*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Hypothekendarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: sonstige besicherte Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon: Projektfinanzierungsdarlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusatzinformationen: maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durch Immobilien besicherte Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige besicherte Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Empfangene Finanzgarantien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Risikopositionen gegenüber Haushalten

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditkartenschulden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierungs-Leasingverhältnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen aus Reverse-Repogeschäften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige befristete Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorauszahlungen außer Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DARLEHEN UND KREDITE*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Hypothekendarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: sonstige besicherte Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Konsumentenkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Wohnbaukredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusatzinformationen: maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durch Immobilien besicherte Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige besicherte Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Empfangene Finanzgarantien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – Bruttobuchwert

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C Verarbeitendes Gewerbe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D Energieversorgung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E Wasserversorgung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F Baugewerbe/Bau

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G Groß- und Einzelhandel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

H Verkehr und Lagerei

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

J Information und Kommunikation

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

| Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

L Grundstücks- und Wohnungswesen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

O Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

P Erziehung und Unterricht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Q Gesundheits- und Sozialwesen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R Kunst, Unterhaltung und Erholung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – Kumulierte Wertminderung oder kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C Verarbeitendes Gewerbe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D Energieversorgung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E Wasserversorgung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F Baugewerbe/Bau

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G Groß- und Einzelhandel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

H Verkehr und Lagerei

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

J Information und Kommunikation

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

| Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

L Grundstücks- und Wohnungswesen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

O Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

P Erziehung und Unterricht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Q Gesundheits- und Sozialwesen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R Kunst, Unterhaltung und Erholung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – REFINANZIERUNGSKONZENTRATION – FINREP-Berichtspflichtige (IFRS und GAAP)

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Buchwert (FINREP-IFRS)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Derivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verkaufspositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Girokonten / Täglich fällige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Repogeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Girokonten / Täglich fällige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Repogeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Girokonten / Täglich fällige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Repogeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Girokonten / Täglich fällige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Repogeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Girokonten / Täglich fällige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Repogeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Girokonten / Täglich fällige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Repogeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagenzertifikate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Forderungsgedeckte Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hybride Verträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige begebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wandelbare zusammengesetzte Finanzinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht wandelbar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Buchwert (FINREP-GAAP)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Derivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verkaufspositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Girokonten / Täglich fällige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Repogeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Girokonten / Täglich fällige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Repogeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Girokonten / Täglich fällige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Repogeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Girokonten / Täglich fällige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Repogeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Girokonten / Täglich fällige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Repogeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Girokonten / Täglich fällige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Repogeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagenzertifikate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Forderungsgedeckte Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hybride Verträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige begebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wandelbare zusammengesetzte Finanzinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht wandelbar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Erhaltener Buchwert

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Refinanzierung aus Einlagen von Privatkunden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sichteinlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Termineinlagen, die in den folgenden 30 Tagen abziehbar sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Termineinlagen, die nicht in den folgenden 30 Tagen abziehbar sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sparkonten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Großvolumige Refinanzierung*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unbesichert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Besichert*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Daten – Liquidität und Refinanzierung

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Liquide Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

SUMME DER UNBEREINIGTEN LIQUIDEN VERMÖGENSWERTE*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe der unbereinigten Vermögenswerte der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abziehbare Zentralbankreserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vermögenswerte einer Zentralbank

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vermögenswerte eines Zentralstaats

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige liquide Vermögenswerte, die als Risikopositionen gegenüber Zentralbanken oder als Risikopositionen, die mit einer staatlichen Garantie besichert sind, eingestuft werden können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe der unbereinigten gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe der unbereinigten Vermögenswerte der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe der unbereinigten Vermögenswerte der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

LIQUIDITÄTSDECKUNG

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Liquiditätspuffer*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto-Liquiditätsabfluss*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Betrag mit äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag mit hoher Liquidität und Kreditqualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag sonstiger Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN – In Artikel 416 bezeichnete Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Betrag mit äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag mit hoher Liquidität und Kreditqualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag sonstiger Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN – Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die in 1.1 nicht ausgewiesen sind und die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 1 zugeordnet werden können

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Betrag mit äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag mit hoher Liquidität und Kreditqualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag sonstiger Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN – Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die in 1.1 nicht ausgewiesen sind und die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden können

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Betrag mit äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag mit hoher Liquidität und Kreditqualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag sonstiger Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN – Sonstige Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen sind

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Betrag mit äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag mit hoher Liquidität und Kreditqualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag sonstiger Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN – Aktien von Nichtfinanzunternehmen, die in einem wichtigen Index einer anerkannten Börse enthalten sind

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Betrag mit äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag mit hoher Liquidität und Kreditqualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag sonstiger Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN – Sonstige Dividendenpapiere

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Betrag mit äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag mit hoher Liquidität und Kreditqualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag sonstiger Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN – Gold

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Betrag mit äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag mit hoher Liquidität und Kreditqualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag sonstiger Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN – Sonstige Edelmetalle

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Betrag mit äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag mit hoher Liquidität und Kreditqualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag sonstiger Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN – Nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN – In 1.9 ausgewiesene, nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen, die durch Immobilien besichert sind

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN – Derivatforderungen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN – Sonstige Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN – Von den Eigenmitteln in Abzug gebrachte Vermögenswerte, die keine stabile Refinanzierung erfordern

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN – nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilitäten, die gemäß Anhang I mit einem „mittleren Risiko“ oder „mittleren bis niedrigen Risiko“ behaftet sind

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG BIETEN

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG BIETEN – Eigenmittel, gegebenenfalls nach Anwendung von Abzügen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG BIETEN – Privatkundeneinlagen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG BIETEN – Verbindlichkeiten aus Einlagen von Kunden, die keine Finanzkunden sind

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG BIETEN – Verbindlichkeiten aus Einlagen von Kunden, die Finanzkunden sind

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG BIETEN – Aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013in Betracht kommen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG BIETEN – Aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeit im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG BIETEN – Andere aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG BIETEN – Verbindlichkeiten aus Derivatekontrakten

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG BIETEN – Alle anderen Verbindlichkeiten

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – Belastung von Vermögenswerten

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Buchwert belasteter Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Vermögenswerte des berichtspflichtigen Instituts*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jederzeit kündbare Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: forderungsgedeckte Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: begeben vom Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: begeben von finanziellen Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: begeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite (außer jederzeit kündbare Darlehen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Hypothekendarlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Buchwert belasteter Vermögenswerte, davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begebene Belastungen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Vermögenswerte des berichtspflichtigen Instituts

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jederzeit kündbare Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: forderungsgedeckte Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: begeben von finanziellen Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: begeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite (außer jederzeit kündbare Darlehen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Hypothekendarlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Buchwert belasteter Vermögenswerte, davon: zentralbankfähig

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Vermögenswerte des berichtspflichtigen Instituts

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jederzeit kündbare Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: forderungsgedeckte Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: begeben vom Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: begeben von finanziellen Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: begeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite (außer jederzeit kündbaren Darlehen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Hypothekendarlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Buchwert nicht belasteter Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Vermögenswerte des berichtspflichtigen Instituts*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jederzeit kündbare Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: forderungsgedeckte Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: begeben vom Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: begeben von finanziellen Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: begeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite (außer jederzeit kündbare Darlehen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Hypothekendarlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Buchwert nicht belasteter Vermögenswerte, davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begebene Belastungen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Vermögenswerte des berichtspflichtigen Instituts

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jederzeit kündbare Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: forderungsgedeckte Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: begeben von finanziellen Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: begeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite (außer jederzeit kündbare Darlehen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Hypothekendarlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Buchwert nicht belasteter Vermögenswerte, davon: zentralbankfähig

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Vermögenswerte des berichtspflichtigen Instituts

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jederzeit kündbare Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: forderungsgedeckte Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: begeben vom Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: begeben von finanziellen Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: begeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite (außer jederzeit kündbaren Darlehen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Hypothekendarlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Vom berichtspflichtigen Institut entgegengenommene Sicherheiten

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Beizulegender Zeitwert von entgegengenommenen belasteten Sicherheiten oder begebenen eigenen Schuldverschreibungen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beizulegender Zeitwert von entgegengenommenen nicht belasteten Sicherheiten oder begebenen eigenen Schuldverschreibungen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – EIGENMITTEL, BETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRÄGE UND SOLVENZ

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Tabelle Eigenmittel

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

EIGENMITTEL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kernkapital (T1)*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HARTES KERNKAPITAL (CET1)*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eingezahlte Kapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Agio

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente harten Kernkapitals

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einbehaltene Gewinne

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anrechenbarer Gewinn oder Verlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anpassungen des harten Kernkapitals (CET1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Rücklagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fonds für allgemeine Bankrisiken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kernkapitals

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abzüge vom harten Kernkapital (CET1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende, latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(-) Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL (AT1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eingezahlte Kapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Agio

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente zusätzlichen Kernkapitals

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Bestandteile oder Abzüge bezüglich des zusätzlichen Kernkapitals

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ERGÄNZUNGSKAPITAL (T2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eingezahlte Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Agio

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangiger Darlehen (Grandfathering)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungskapitals

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – EIGENMITTEL, BETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRÄGE UND SOLVENZ

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Standardansatz (SA)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikopositionsklassen nach Standardansatz exklusive Verbriefungspositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralstaaten oder Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Öffentliche Stellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Multilaterale Entwicklungsbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Internationale Organisationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durch Immobilien besichert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgefallene Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbriefungspositionen nach SA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralstaaten und Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen – KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen – Spezialfinanzierungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen – Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralstaaten und Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen – KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen – Spezialfinanzierungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen – Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mengengeschäft – durch Immobilien besichert – KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mengengeschäft – durch Immobilien besichert – keine KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mengengeschäft – qualifiziert revolvierend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mengengeschäft – Sonstige KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mengengeschäft – Sonstige, keine KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligungen nach IRB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbriefungspositionen nach IRB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Wertberichtigungen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Standardansatz (SA)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikopositionsklassen nach Standardansatz exklusive Verbriefungspositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralstaaten oder Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Öffentliche Stellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Multilaterale Entwicklungsbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Internationale Organisationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durch Immobilien besichert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgefallene Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbriefungspositionen nach SA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralstaaten und Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen – KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen – Spezialfinanzierungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen – Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralstaaten und Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen – KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen – Spezialfinanzierungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen – Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mengengeschäft – durch Immobilien besichert – KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mengengeschäft – durch Immobilien besichert – keine KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mengengeschäft – qualifiziert revolvierend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mengengeschäft – Sonstige KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mengengeschäft – Sonstige, keine KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbriefungspositionen nach IRB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Risikogewichtete Positionsbeträge

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

GESAMTRISIKOBETRAG / GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Standardansatz (SA)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikopositionsklassen nach Standardansatz exklusive Verbriefungspositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralstaaten oder Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Öffentliche Stellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Multilaterale Entwicklungsbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Internationale Organisationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durch Immobilien besichert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgefallene Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbriefungspositionen nach SA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralstaaten und Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen – KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen – Spezialfinanzierungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen – Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralstaaten und Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen – KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen – Spezialfinanzierungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen – Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mengengeschäft – durch Immobilien besichert – KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mengengeschäft – durch Immobilien besichert – keine KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mengengeschäft – qualifiziert revolvierend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mengengeschäft – Sonstige KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mengengeschäft – Sonstige, keine KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligungen nach IRB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbriefungspositionen nach IRB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Vermögenswerte, ohne Kreditverpflichtungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Börsengehandelte Schuldtitel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Devisen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Warenpositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GESAMTRISIKOBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Standardansatz (STA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fortgeschrittene Methode

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Standardmethode

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf OEM-Grundlage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon: Anforderungen für Großkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon: aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon: aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon: zusätzliche Risikopositionsbeträge aufgrund von Artikel 3 der CRR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Erwarteter Verlustbetrag

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralstaaten und Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen – KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen – Spezialfinanzierungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen – Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralstaaten und Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen – KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen – Spezialfinanzierungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen – Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mengengeschäft – durch Immobilien besichert – KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mengengeschäft – durch Immobilien besichert – keine KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mengengeschäft – qualifiziert revolvierend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mengengeschäft – Sonstige KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mengengeschäft – Sonstige, keine KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligungen nach IRB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – EIGENMITTEL, BETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRÄGE UND SOLVENZ

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Kapitalpuffer und Säule-2-Anforderungen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Kombinierte Kapitalpufferanforderung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitalerhaltungspuffer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Systemrisikopuffer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Puffer für systemrelevante Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Puffer für global systemrelevante Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Puffer für sonstige systemrelevante Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – EIGENMITTEL, BETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRÄGE UND SOLVENZ

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Kreditrisiko – Anzahl der Institute nach Ansatz

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Standardansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IRB-Grundansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fortgeschrittener IRB-Ansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtzahl der Institute (die einen oder mehr Kreditrisikoansätze verwenden)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Marktrisiko – Anzahl der Institute nach Ansatz

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Standardansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Interne Modelle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtzahl der Institute (die einen oder mehr Marktrisikoansätze verwenden)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Operationelles Risiko – Anzahl der Institute nach Ansatz

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Basisindikatoransatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Standardansatz / Alternativer Standardansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fortgeschrittener Messansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtzahl der Institute (die einen oder mehr Ansätze für das operationelle Risiko verwenden)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – Anzahl der Institute

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Solvabilitätskoeffizient (%)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

< 8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8-12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12-16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16-20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

> 20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

T1-Koeffizient (%)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

< 6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6-8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8-12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12-16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

> 16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Harte Kernkapitalquote (%)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

< 4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4-6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6-8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8-12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12-16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

> 16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – GESAMTRISIKOBETRAG / GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Solvabilitätskoeffizient (%)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

< 8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8-12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12-16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16-20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

> 20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

T1-Koeffizient (%)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

< 6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6-8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8-12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12-16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

> 16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Harte Kernkapitalquote (%)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

< 4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4-6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6-8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8-12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12-16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

> 16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Jährliche konsolidierte Bankdaten – Vermögenswerte

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Solvabilitätskoeffizient (%)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

< 8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8-12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12-16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16-20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

> 20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

T1-Koeffizient (%)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

< 6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6-8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8-12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12-16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

> 16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Harte Kernkapitalquote (%)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

< 4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4-6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6-8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8-12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12-16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

> 16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – Berichtspflichtige

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Kreis der Berichtspflichtigen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Anzahl der eigenständigen Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der in Bankengruppen konsolidierten Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Bankengruppen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Kreditinstitute insgesamt*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – Rentabilität und Effizienz – IFRS FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Unionkontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Zinserträge*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zinserträge aus Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Zinsaufwand)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Sonstige Verbindlichkeiten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Zinsaufwendungen für Vermögenswerte)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dividendenerträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebühren- und Provisionserträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Gebühren- und Provisionserträge)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Währungsdifferenzen, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige betriebliche Erträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Sonstige betriebliche Aufwendungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe betriebliche Erträge, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Verwaltungskosten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Personalaufwendungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Sonstige Verwaltungsaufwendungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Abschreibungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Änderungsgewinne oder -verluste (-), netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Erteilte Zusagen und Garantien)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Sonstige Rückstellungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht finanziellen Vermögenswerten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Steueraufwand oder (-) -ertrag aufgrund von Gewinn oder Verlust aus fortzuführenden Geschäften)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JAHRESERGEBNIS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – Rentabilität und Effizienz – GAAP FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Zinserträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Zinsaufwand)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dividendenerträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebühren- und Provisionserträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Gebühren- und Provisionserträge)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Währungsdifferenzen, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige betriebliche Erträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Sonstige betriebliche Aufwendungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe betriebliche Erträge, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Verwaltungskosten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Personalaufwendungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Sonstige Verwaltungsaufwendungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Abschreibungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Änderungsgewinne oder -verluste (-), netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht finanziellen Vermögenswerten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JAHRESERGEBNIS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – Rentabilität und Effizienz – NICHT-FINREP/DATENPUNKT FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Nettozinserträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zinserträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Zinsaufwand)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dividendenerträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebühren- und Provisionserträge netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebühren- und Provisionserträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Gebühren- und Provisionserträge)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste aus Finanzinstrumenten und Wechselkursdifferenzen, ohne Wertminderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige betriebliche Erträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Sonstige betriebliche Aufwendungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe betriebliche Erträge, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Verwaltungskosten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Personalaufwendungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Sonstige Verwaltungsaufwendungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Abschreibungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht finanziellen Vermögenswerten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JAHRESERGEBNIS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – Rentabilität und Effizienz – VOLLSTÄNDIGE STICHPROBE

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Nettozinserträge*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dividendenerträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebühren- und Provisionserträge netto*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewinne oder (-) Verluste aus Finanzinstrumenten und Wechselkursdifferenzen, ohne Wertminderungen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige betriebliche Erträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe betriebliche Erträge, netto*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Summe betriebliche Aufwendungen)*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JAHRESERGEBNIS*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – BILANZ – IFRS FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Handelszwecken gehaltene Derivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Immaterielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME VERMÖGENSWERTE*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Verbindlichkeiten

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Handelszwecken gehaltene Derivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Eigenkapital und Minderheitsbeteiligungen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Kapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME EIGENKAPITAL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME VERBINDLICHKEITEN UND EIGENKAPITAL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

erteilt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditzusagen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzgarantien*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

empfangen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditzusagen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzgarantien*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – BILANZ – GAAP FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Handelszwecken gehaltene Derivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Immaterielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME VERMÖGENSWERTE*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Verbindlichkeiten

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Handelszwecken gehaltene Derivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Eigenkapital und Minderheitsbeteiligungen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Kapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME EIGENKAPITAL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME VERBINDLICHKEITEN UND EIGENKAPITAL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

erteilt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditzusagen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzgarantien*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

empfangen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditzusagen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzgarantien*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – Bilanz – NICHT-FINREP/DATENPUNKT FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Kassenbestand und Guthaben bei Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusatzinformationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Verbindlichkeiten

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Eigenkapital und Minderheitsbeteiligungen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Kapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME EIGENKAPITAL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME VERBINDLICHKEITEN UND EIGENKAPITAL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – BILANZ – VOLLSTÄNDIGE STICHPROBE

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Kassenbestand und Guthaben bei Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME VERMÖGENSWERTE*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusatzinformationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Verbindlichkeiten

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Einlagen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME VERBINDLICHKEITEN*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Eigenkapital und Minderheitsbeteiligungen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Kapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME EIGENKAPITAL*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SUMME VERBINDLICHKEITEN UND EIGENKAPITAL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – BILANZ – IFRS FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Darlehen und Kredite*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – BILANZ – GAAP FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Darlehen und Kredite*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – Bilanz – NICHT-FINREP/DATENPUNKT FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – BILANZ – VOLLSTÄNDIGE STICHPROBE

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – QUALITÄT DER VERMÖGENSWERTE – FINREP-Berichtspflichtige (IFRS und GAAP)

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Gestundete Risikopositionen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben – Bruttobuchwert der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben – Bruttobuchwert der vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben – Bruttobuchwert der vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen, davon: probeweise gestundete Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben – Bruttobuchwert der notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben – Bruttobuchwert der notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen, davon: gestundete notleidende Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben – Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen – vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben – Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen – notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen – Bruttobuchwert der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen – Bruttobuchwert der vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen – Bruttobuchwert der vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen, davon: probeweise gestundete Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen – Bruttobuchwert der notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen – Bruttobuchwert der notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen, davon: gestundete notleidende Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen – Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen – vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen – Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen – notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite – Bruttobuchwert der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite – Bruttobuchwert der vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite – Bruttobuchwert der vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen, davon: probeweise gestundete Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite – Bruttobuchwert der notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite – Bruttobuchwert der notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen, davon: gestundete notleidende Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite – Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen – vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite – Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen – notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Summe Bruttobuchwert der Risikopositionen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Summe Bruttobuchwert der vertragsgemäß bedienten Risikopositionen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Summe Bruttobuchwert der notleidenden Risikopositionen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen bei vertragsgemäß bedienten Risikopositionen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen bei notleidenden Risikopositionen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Für notleidende Risikopositionen empfangene Sicherheiten

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Für notleidende Risikopositionen empfangene Finanzgarantien

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – QUALITÄT DER VERMÖGENSWERTE – IFRS FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Bruttobuchwert – Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Bruttobuchwert – Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Bruttobuchwert – Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Kumulierte Wertminderung – Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Kumulierte Wertminderung – Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Kumulierte Wertminderung – Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – QUALITÄT DER VERMÖGENSWERTE – GAAP FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Wertgeminderte Schuldtitel – Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Summe Bruttobuchwert der wertgeminderten Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pauschale Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken und Bankenrisiken mit Auswirkungen auf den Buchwert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – QUALITÄT DER VERMÖGENSWERTE – NICHT-FINREP/DATENPUNKT FINREP

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Notleidende Risikopositionen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Bruttobuchwert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ordnungsgemäß bediente Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Notleidende Risikopositionen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gestundete Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – GEOGRAFISCHE KONZENTRATION

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Wert der ursprünglichen Risikoposition – Summe

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

AT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CZ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ES

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

UK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

US (Vereinigte Staaten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HK (Hongkong)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BR (Brasilien)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CN (China)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JP (Japan)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CH (Schweiz)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MX (Mexiko)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AU (Australien)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SG (Singapur)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TR (Türkei)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RU (Russische Föderation)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KY (Kaimaninseln)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IN (Indien)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KR (Südkorea)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZA (Südafrika)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CA (Kanada)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusatzinformationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausländische ursprüngliche Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ursprüngliche Risikoposition – Summe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Ausgefallene Risikopositionen – Summe

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

AT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CZ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ES

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

UK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

US (Vereinigte Staaten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HK (Hongkong)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BR (Brasilien)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CN (China)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JP (Japan)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CH (Schweiz)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MX (Mexiko)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AU (Australien)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SG (Singapur)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TR (Türkei)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RU (Russische Föderation)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KY (Kaimaninseln)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IN (Indien)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KR (Südkorea)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZA (Südafrika)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CA (Kanada)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Wert der Risikoposition – Summe

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

AT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CZ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ES

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

UK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

US (Vereinigte Staaten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HK (Hongkong)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BR (Brasilien)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CN (China)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JP (Japan)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CH (Schweiz)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MX (Mexiko)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AU (Australien)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SG (Singapur)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TR (Türkei)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RU (Russische Föderation)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KY (Kaimaninseln)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IN (Indien)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KR (Südkorea)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZA (Südafrika)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CA (Kanada)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – GEOGRAFISCHE KONZENTRATION – FINREP-Berichtspflichtige (IFRS und GAAP)

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Inländische Tätigkeiten

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Summe Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe betriebliche Erträge, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahresergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Ausländische Tätigkeiten

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Summe Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe betriebliche Erträge, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahresergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – GESCHÄFTSPARTNERKONZENTRATION – FINREP-Berichtspflichtige (IFRS und GAAP)

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Risikopositionen gegenüber Zentralbanken

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

DARLEHEN UND KREDITE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: sonstige besicherte Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Risikopositionen gegenüber Staatssektor

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

DARLEHEN UND KREDITE*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Hypothekendarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: sonstige besicherte Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

DARLEHEN UND KREDITE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Hypothekendarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: sonstige besicherte Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Risikopositionen gegenüber sonstigen finanziellen Kapitalgesellschaften

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

DARLEHEN UND KREDITE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Hypothekendarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: sonstige besicherte Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

DARLEHEN UND KREDITE*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Hypothekendarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: sonstige besicherte Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Projektfinanzierungsdarlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Risikopositionen gegenüber Haushalten

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

DARLEHEN UND KREDITE*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Hypothekendarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: sonstige besicherte Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Konsumentenkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Wohnbaukredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – REFINANZIERUNGSKONZENTRATION – FINREP-Berichtspflichtige (IFRS und GAAP)

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Buchwert (FINREP-IFRS)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagenzertifikate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Forderungsgedeckte Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hybride Verträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige begebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wandelbare zusammengesetzte Finanzinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht wandelbar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Buchwert (FINREP-GAAP)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einlagenzertifikate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Forderungsgedeckte Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hybride Verträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige begebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wandelbare zusammengesetzte Finanzinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht wandelbar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Erhaltener Gesamtbetrag

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Refinanzierung aus Einlagen von Privatkunden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sichteinlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Termineinlagen, die in den folgenden 30 Tagen abziehbar sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Termineinlagen, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sparkonten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Großvolumige Refinanzierung*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unbesichert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Besichert*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Daten – Liquidität und Refinanzierung

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Liquide Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

SUMME DER UNBEREINIGTEN LIQUIDEN VERMÖGENSWERTE*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe der unbereinigten Vermögenswerte der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abziehbare Zentralbankreserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vermögenswerte einer Zentralbank

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vermögenswerte eines Zentralstaats

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige liquide Vermögenswerte, die als Risikopositionen gegenüber Zentralbanken oder als Risikopositionen, die mit einer staatlichen Garantie besichert sind, eingestuft werden können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe der unbereinigten gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe der unbereinigten Vermögenswerte der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe der unbereinigten Vermögenswerte der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

LIQUIDITÄTSDECKUNG

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Liquiditätspuffer*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto-Liquiditätsabfluss*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Betrag mit äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag mit hoher Liquidität und Kreditqualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag sonstiger Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN – Nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN – In 1.9 ausgewiesene, nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen, die durch Immobilien besichert sind

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN – Derivatforderungen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN – Sonstige Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN – Von den Eigenmitteln in Abzug gebrachte Vermögenswerte, die keine stabile Refinanzierung erfordern

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN – nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilitäten, die gemäß Anhang I mit einem „mittleren Risiko“ oder „mittleren bis niedrigen Risiko“ behaftet sind

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG BIETEN

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

innerhalb von 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 3 und 6 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zwischen 9 und 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – Belastung von Vermögenswerten

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Buchwert belasteter Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Vermögenswerte des berichtspflichtigen Instituts*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jederzeit kündbare Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite (außer jederzeit kündbare Darlehen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Buchwert belasteter Vermögenswerte, davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begebene Belastungen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Vermögenswerte des berichtspflichtigen Instituts

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jederzeit kündbare Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite (außer jederzeit kündbare Darlehen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Buchwert belasteter Vermögenswerte, davon: zentralbankfähig

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Vermögenswerte des berichtspflichtigen Instituts

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jederzeit kündbare Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite (außer jederzeit kündbare Darlehen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Buchwert nicht belasteter Vermögenswerte

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Vermögenswerte des berichtspflichtigen Instituts*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jederzeit kündbare Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite (außer jederzeit kündbare Darlehen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Buchwert nicht belasteter Vermögenswerte, davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begebene Belastungen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Vermögenswerte des berichtspflichtigen Instituts

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jederzeit kündbare Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite (außer jederzeit kündbare Darlehen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Buchwert nicht belasteter Vermögenswerte, davon: zentralbankfähig

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Vermögenswerte des berichtspflichtigen Instituts

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jederzeit kündbare Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite (außer jederzeit kündbare Darlehen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Vom berichtspflichtigen Institut entgegengenommene Sicherheiten

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Beizulegender Zeitwert von entgegengenommenen belasteten Sicherheiten oder begebenen eigenen Schuldverschreibungen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beizulegender Zeitwert von entgegengenommenen nicht belasteten Sicherheiten oder begebenen eigenen Schuldverschreibungen*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – EIGENMITTEL, BETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRÄGE UND SOLVENZ

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Tabelle Eigenmittel

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

EIGENMITTEL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kernkapital (T1)*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HARTES KERNKAPITAL (CET1)*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einbehaltene Gewinne

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anpassungen des harten Kernkapitals (CET1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abzüge vom harten Kernkapital (CET1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL (AT1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ERGÄNZUNGSKAPITAL (T2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – EIGENMITTEL, BETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRÄGE UND SOLVENZ

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Standardansatz (SA)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Wertberichtigungen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Standardansatz (SA)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Risikogewichtete Positionsbeträge

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

GESAMTRISIKOBETRAG / GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Standardansatz (SA)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GESAMTRISIKOBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Erwarteter Verlustbetrag

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – EIGENMITTEL, BETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRÄGE UND SOLVENZ

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Kapitalpuffer und Säule-2-Anforderungen

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

Kombinierte Kapitalpufferanforderung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitalerhaltungspuffer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Systemrisikopuffer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Puffer für systemrelevante Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Puffer für global systemrelevante Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Puffer für sonstige systemrelevante Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – Anzahl der Institute

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Solvabilitätskoeffizient (%)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

< 8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8-12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12-16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16-20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

> 20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

T1-Koeffizient (%)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

< 6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6-8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8-12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12-16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

> 16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Harte Kernkapitalquote (%)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

< 4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4-6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6-8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8-12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12-16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

> 16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – GESAMTRISIKOBETRAG / GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Solvabilitätskoeffizient (%)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

< 8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8-12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12-16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16-20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

> 20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

T1-Koeffizient (%)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

< 6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6-8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8-12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12-16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

> 16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Harte Kernkapitalquote (%)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

< 4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4-6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6-8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8-12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12-16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

> 16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vierteljährliche konsolidierte Bankdaten – Vermögenswerte

 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Solvabilitätskoeffizient (%)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

< 8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8-12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12-16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16-20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

> 20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

T1-Koeffizient (%)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

< 6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6-8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8-12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12-16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

> 16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch außerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb der Union kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

SSM-Kategorien

Harte Kernkapitalquote (%)

A. Groß

B. Mittelständisch

C. Klein

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Tochterunternehmen (teilkonsolidiert oder eigenständig)

Ausländisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets kontrollierte Zweigstellen (eigenständig)

Bedeutend

Weniger bedeutend

< 4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4-6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6-8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8-12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12-16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

> 16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/311


LEITLINIE (EU) 2021/834 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. März 2021

über die zu meldenden statistischen Daten zu Wertpapieremissionen (EZB/2021/15)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Wertpapieremissionsstatistik ergänzt die monetäre Statistik, trägt zur Verbesserung der monetären und finanziellen Analysen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend das „Euro-Währungsgebiet“), bei und wird zur Beurteilung der Bedeutung des Euro auf den internationalen Finanzmärkten herangezogen. Entsprechend sollten die von den NZBen erhobenen statistischen Daten zu Wertpapieremissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets der EZB gemeldet werden.

(2)

Die Wertpapieremissionsstatistik erfasst Emissionen von im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen Unternehmen, einschließlich Unternehmen, die im ausländischen Besitz sind. Emissionen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die jedoch im Besitz von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets sind, sollten im Einklang mit der Methodik der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wie Emissionen von Gebietsansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets behandelt werden.

(3)

Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (2) sind auch für die Zwecke der Meldungen nach dieser Leitlinie relevant und sollten daher Anwendung finden.

(4)

Damit die EZB ihre Aufgaben wahrnehmen kann, sollte vorgesehen werden, dass die NZBen die benötigten Daten bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt melden.

(5)

Zur Sicherstellung der Genauigkeit und Qualität der von der EZB erhobenen statistischen Daten ist es erforderlich, die Überwachung, Überprüfung und gegebenenfalls Revision der von den NZBen gemeldeten statistischen Daten vorzusehen.

(6)

Aus Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union folgt, dass Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die eine Einführung des Euro planen, zur Vorbereitung auf die Einführung des Euro diejenigen Maßnahmen treffen und umsetzen sollten, die erforderlich sind, um die zur Erfüllung der statistischen Meldepflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben. Entsprechend kann der Anwendungsbereich dieser Leitlinie für einen bestimmten Referenzzeitraum auf die NZBen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets erweitert werden. Darüber hinaus sollten die NZBen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die den Euro einführen, verpflichtet werden, vor der Einführung des Euro der EZB auf einen bestimmten Zeitraum bezogene statistische Daten zu übermitteln, damit die EZB einen umfassenden Überblick über die erhobenen statistischen Daten erhält und entsprechende Analysen durchführen kann.

(7)

Für die Veröffentlichung der statistischen Daten zu Wertpapieremissionen durch die NZBen sollten einheitliche Regeln festgelegt werden, um eine ordnungsgemäße Freigabe der entsprechenden Schlüsselaggregate sicherzustellen.

(8)

Es ist zweckmäßig, für alle NZBen eine einheitliche Methode für die Übermittlung der statistischen Daten vorzusehen, die der EZB zu melden sind. Dementsprechend sollte vom ESZB ein harmonisiertes elektronisches Übermittlungsformat vereinbart und festgelegt werden.

(9)

Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen des Anhangs dieser Leitlinie zu entwickeln; durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert noch der Meldeaufwand erhöht werden. Dementsprechend sollten die NZBen derartige technische Änderungen über den Ausschuss für Statistik vorschlagen, wobei bei diesem Verfahren der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB Rechnung getragen werden sollte.

(10)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die NZBen die Bestimmungen dieser Leitlinie ab dem Zeitpunkt erfüllen, der in Artikel 2 der Leitlinie (EU) 2021/835 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/16) (3) genannt ist —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Leitlinie werden die Meldepflichten der nationalen Zentralbanken (NZBen) in Bezug auf die Wertpapieremissionen von Gebietsansässigen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, festgelegt. Insbesondere werden in dieser Leitlinie die der EZB zu meldenden statistischen Daten, die Meldefrequenz und die bei der Meldung anzuwendenden Standards aufgeführt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98.

Artikel 3

Zu meldende statistische Daten zu Wertpapieremissionen

(1)   Die NZBen melden der EZB gemäß dem Anhang statistische Daten zu allen Wertpapieremissionen in beliebiger Währung von Gebietsansässigen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

(2)   Bei der Meldung statistischer Daten an die EZB gemäß diesem Artikel stellen die NZBen Erläuterungen nach Maßgabe von Abschnitt 3 des Anhangs zur Verfügung.

Artikel 4

Meldefrequenz

(1)   Die NZBen melden die in Artikel 3 genannten statistischen Daten monatlich und spätestens fünf Wochen nach Ablauf des Monats, auf den sich die statistischen Daten beziehen.

(2)   Die EZB teilt den NZBen die genauen Meldetermine in Form eines Meldezeitplans mit.

Artikel 5

Meldepflichten in Bezug auf zurückliegende Daten im Fall der Einführung des Euro

Führt einer der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, nach Inkrafttreten dieser Leitlinie den Euro ein, meldet die NZB dieses Mitgliedstaats der EZB nach bestmöglichem Bemühen die im Anhang aufgeführten statistischen Daten von fünf Jahren, einschließlich des letzten Referenzjahres.

Artikel 6

Überprüfung

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 überwachen und überprüfen die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten, die der EZB gemäß dieser Leitlinie gemeldet werden.

Artikel 7

Revisionen

Die NZBen können Revisionen der gemäß Artikel 3 gemeldeten statistischen Daten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten regelmäßigen Meldungen vornehmen.

Artikel 8

Übermittlungsstandards

(1)   Die NZBen übermitteln die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten elektronisch und verwenden hierfür die von der EZB festgelegten Übermittlungswege. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wird das statistische Nachrichtenformat verwendet, das vom ESZB festgelegt wird.

(2)   Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, können die NZBen mit vorheriger Zustimmung der EZB auch andere Übermittlungswege für statistische Daten verwenden.

Artikel 9

Veröffentlichung

Wenn die NZBen nationale Beiträge zu den monatlichen Aggregaten des Euro-Währungsgebiets veröffentlichen, so stimmen diese mit den Daten überein, die der EZB nach dieser Leitlinie gemeldet wurden. Bei der Wiedergabe der von der EZB veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets lassen die NZBen besondere Sorgfalt walten.

Artikel 10

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik nimmt das Direktorium der EZB etwaige erforderliche technische Änderungen des Anhangs dieser Leitlinie vor, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern noch sich auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten auswirken. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.

Artikel 11

Wirksamwerden

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und die EZB erfüllen diese Leitlinie ab dem 1. Februar 2022.

Artikel 12

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. März 2021.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(3)  Leitlinie (EU) 2021/835 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2021/16) (siehe Seite 335 dieses Amtsblatts).


ANHANG

BERICHTSSCHEMA

Abschnitt 1: Einleitung

Die Wertpapieremissionsstatistik für das Euro-Währungsgebiet liefert zwei Hauptaggregate:

alle Emissionen von im Euro-Währungsgebiet Gebietsansässigen in beliebiger Währung und

alle inländischen und internationalen Emissionen in Euro weltweit.

Ein grundlegendes Unterscheidungsmerkmal ist die Gebietsansässigkeit des Emittenten, wobei die NZBen des Eurosystems zusammen alle Emissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets erfassen (1). Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) meldet Emissionen der „übrigen Welt“, d. h. aller in Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets Gebietsansässigen (einschließlich nicht im Euro-Währungsgebiet gebietsansässiger internationaler Organisationen).

Die nachstehende Tabelle fasst die Berichtspflichten zusammen.

 

 

 

Wertpapieremissionen

 

Von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets

(jede NZB meldet die Emissionen der jeweiligen inländischen Gebietsansässigen)

Von Gebietsansässigen der „übrigen Welt“

(BIZ)

 

Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsge

Sonstige Länder

In Euro/nationalen Währungseinheiten

Block A

Block B

In sonstigen Währungen  (*1)

Block C

Block D

nicht erforderlich

Abschnitt 2: Berichtspflichten

Tabelle 1. Block A — Meldevordruck für die NZBen

 

 

 

INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN

 

Umlauf

Bruttoabsatz

Tilgungen

Nettoabsatz  (*3)

 

A1

A2

A3

A4

1.

KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN  (*2)

 

 

 

 

Insgesamt

S1

S68

S135

S202

Zentralbank

S2

S69

S136

S203

MFIs ohne Zentralbanken

S3

S70

S137

S204

SFIs

S4

S71

S138

S205

darunter: FMKGs

S5

S72

S139

S206

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S6

S73

S140

S207

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S7

S74

S141

S208

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S8

S75

S142

S209

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S9

S76

S143

S210

Zentralstaat

S10

S77

S144

S211

Länder und Gemeinden

S11

S78

S145

S212

Sozialversicherung

S12

S79

S146

S213

 

 

 

 

 

2.

LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN  (*2)

 

 

 

 

Insgesamt

S13

S80

S147

S214

Zentralbank

S14

S81

S148

S215

MFIs ohne Zentralbanken

S15

S82

S149

S216

SFIs

S16

S83

S150

S217

darunter: FMKGs

S17

S84

S151

S218

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S18

S85

S152

S219

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S19

S86

S153

S220

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S20

S87

S154

S221

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S21

S88

S155

S222

Zentralstaat

S22

S89

S156

S223

Länder und Gemeinden

S23

S90

S157

S224

Sozialversicherung

S24

S91

S158

S225

 

 

 

 

 

2.1

darunter: festverzinsliche Emissionen:

 

 

 

 

Insgesamt

S25

S92

S159

S226

Zentralbank

S26

S93

S160

S227

MFIs ohne Zentralbanken

S27

S94

S161

S228

SFIs

S28

S95

S162

S229

darunter: FMKGs

S29

S96

S163

S230

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S30

S97

S164

S231

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S31

S98

S165

S232

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S32

S99

S166

S233

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S33

S100

S167

S234

Zentralstaat

S34

S101

S168

S235

Länder und Gemeinden

S35

S102

S169

S236

Sozialversicherung

S36

S103

S170

S237

 

 

 

 

 

2.2

darunter: variabel verzinsliche Emissionen:

 

 

 

 

Insgesamt

S37

S104

S171

S238

Zentralbank

S38

S105

S172

S239

MFIs ohne Zentralbanken

S39

S106

S173

S240

SFIs

S40

S107

S174

S241

darunter: FMKGs

S41

S108

S175

S242

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S42

S109

S176

S243

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S43

S110

S177

S244

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S44

S111

S178

S245

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S45

S112

S179

S246

Zentralstaat

S46

S113

S180

S247

Länder und Gemeinden

S47

S114

S181

S248

Sozialversicherung

S48

S115

S182

S249

 

 

 

 

 

2.3

darunter: Nullkupon-Anleihen:

 

 

 

 

Insgesamt

S49

S116

S183

S250

Zentralbank

S50

S117

S184

S251

MFIs ohne Zentralbanken

S51

S118

S185

S252

SFIs

S52

S119

S186

S253

darunter: FMKGs

S53

S120

S187

S254

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S54

S121

S188

S255

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S55

S122

S189

S256

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S56

S123

S190

S257

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S57

S124

S191

S258

Zentralstaat

S58

S125

S192

S259

Länder und Gemeinden

S59

S126

S193

S260

Sozialversicherung

S60

S127

S194

S261

 

 

 

 

 

3.

BÖRSENNOTIERTE AKTIEN  ((†))

 

 

 

 

Insgesamt

S61

S128

S195

S262

Zentralbank

S62

S129

S196

S263

MFIs ohne Zentralbanken

S63

S130

S197

S264

SFIs

S64

S131

S198

S265

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S65

S132

S199

S266

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S66

S133

S200

S267

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S67

S134

S201

S268

 

 

 

 

 


Tabelle 2. Block C — Meldevordruck für die NZBen

 

INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//SONSTIGE WÄHRUNGEN

 

Umlauf

Bruttoabsatz

Tilgungen

Nettoabsatz

 

C1

C2

C3

C4

4.

KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

 

 

 

 

Insgesamt

S269

S335

S401

S467

Zentralbank

S270

S336

S402

S468

MFIs ohne Zentralbanken

S271

S337

S403

S469

SFIs

S272

S338

S404

S470

darunter: FMKGs

S273

S339

S405

S471

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S274

S340

S406

S472

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S275

S341

S407

S473

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S276

S342

S408

S474

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S277

S343

S409

S475

Zentralstaat

S278

S344

S410

S476

Länder und Gemeinden

S279

S345

S411

S477

Sozialversicherung

S280

S346

S412

S478

 

 

 

 

 

5.

LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

 

 

 

 

Insgesamt

S281

S347

S413

S479

Zentralbank

S282

S348

S414

S480

MFIs ohne Zentralbanken

S283

S349

S415

S481

SFIs

S284

S350

S416

S482

darunter: FMKGs

S285

S351

S417

S483

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S286

S352

S418

S484

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S287

S353

S419

S485

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S288

S354

S420

S486

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S289

S355

S421

S487

Zentralstaat

S290

S356

S422

S488

Länder und Gemeinden

S291

S357

S423

S489

Sozialversicherung

S292

S358

S424

S490

 

 

 

 

 

5.1

darunter: festverzinsliche Emissionen:

 

 

 

 

Insgesamt

S293

S359

S425

S491

Zentralbank

S294

S360

S426

S492

MFIs ohne Zentralbanken

S295

S361

S427

S493

SFIs

S296

S362

S428

S494

darunter: FMKGs

S297

S363

S429

S495

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S298

S364

S430

S496

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S299

S365

S431

S497

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S300

S366

S432

S498

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S301

S367

S433

S499

Zentralstaat

S302

S368

S434

S500

Länder und Gemeinden

S303

S369

S435

S501

Sozialversicherung

S304

S370

S436

S502

 

 

 

 

 

5.2

darunter: variabel verzinsliche Emissionen:

 

 

 

 

Insgesamt

S305

S371

S437

S503

Zentralbank

S306

S372

S438

S504

MFIs ohne Zentralbanken

S307

S373

S439

S505

SFIs

S308

S374

S440

S506

darunter: FMKGs

S309

S375

S441

S507

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S310

S376

S442

S508

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S311

S377

S443

S509

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S312

S378

S444

S510

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S313

S379

S445

S511

Zentralstaat

S314

S380

S446

S512

Länder und Gemeinden

S315

S381

S447

S513

Sozialversicherung

S316

S382

S448

S514

 

 

 

 

 

5.3

darunter: Nullkupon-Anleihen:

 

 

 

 

Insgesamt

S317

S383

S449

S515

Zentralbank

S318

S384

S450

S516

MFIs ohne Zentralbanken

S319

S385

S451

S517

SFIs

S320

S386

S452

S518

darunter: FMKGs

S321

S387

S453

S519

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S322

S388

S454

S520

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S323

S389

S455

S521

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S324

S390

S456

S522

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S325

S391

S457

S523

Zentralstaat

S326

S392

S458

S524

Länder und Gemeinden

S327

S393

S459

S525

Sozialversicherung

S328

S394

S460

S526

 

 

 

 

 

6.

BÖRSENNOTIERTE AKTIEN

 

 

 

 

Insgesamt

S329

S395

S461

S527

MFIs ohne Zentralbanken

S330

S396

S462

S528

SFIs

S331

S397

S463

S529

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S332

S398

S464

S530

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S333

S399

S465

S531

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S334

S400

S466

S532


Tabelle 3. Block A — Meldevordruck der nachrichtlichen Positionen für die NZBen

 

INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN

 

Umlauf

Bruttoabsatz

Tilgungen

Nettoabsatz

 

A1

A2

A3

A4

6.

BÖRSENNOTIERTE AKTIEN

 

 

 

 

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S533

S544

S555

S566

 

 

 

 

 

7.

NICHT BÖRSENNOTIERTE AKTIEN

 

 

 

 

Insgesamt

S534

S545

S556

S567

MFIs ohne Zentralbanken

S535

S546

S557

S568

SFIs

S536

S547

S558

S569

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S537

S548

S559

S570

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S538

S549

S560

S571

 

 

 

 

 

8.

SONSTIGE ANTEILSRECHTE

 

 

 

 

Insgesamt

S539

S550

S561

S572

MFIs ohne Zentralbanken

S540

S551

S562

S573

SFIs

S541

S552

S563

S574

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S542

S553

S564

S575

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S543

S554

S565

S576

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.   Gebietsansässigkeit des Emittenten

Emissionen von Tochtergesellschaften von nicht im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands gebietsansässigen Muttergesellschaften, die im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands tätig sind, müssen als Emissionen gebietsansässiger Einheiten des Berichtslands klassifiziert werden.

Emissionen von Hauptverwaltungen, die im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands ansässig sind und die international tätig sind, müssen ebenfalls als Emissionen von gebietsansässigen Einheiten gelten. Emissionen von Hauptverwaltungen oder Tochtergesellschaften, die außerhalb des Wirtschaftsgebiets des Berichtslands ansässig sind, jedoch im Eigentum von Gebietsansässigen des Berichtslands stehen, müssen als Emissionen von Nichtgebietsansässigen gelten. Ein Beispiel: Emissionen von Volkswagen Brasilien werden als Emissionen von in Brasilien – und somit nicht im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands – gebietsansässigen Einheiten betrachtet. Wenn ein Unternehmen keine physisch greifbare Präsenz besitzt, richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsgebiet, nach dessen Recht das Unternehmen errichtet oder eingetragen wurde. (2)

Um Doppelzählungen oder Datenlücken zu vermeiden, muss die Meldung von Emissionen von Zweckgesellschaften auf bilateralem Wege unter Einbeziehung der betroffenen Berichtspflichtigen erfolgen. Die NZBen und nicht die BIZ müssen Emissionen von Zweckgesellschaften melden, die den Kriterien des überarbeiteten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene („ESVG 2010“) gemäß Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für die Gebietsansässigkeit entsprechen und daher als Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets klassifiziert werden.

2.   Sektorale Aufgliederung der Emittenten

Die Emissionen müssen nach den Sektoren aufgegliedert werden, welche die Verbindlichkeit für die ausgegebenen Wertpapiere eingehen. Die sektorale Aufgliederung umfasst die folgenden zwölf Arten von Emittenten:

Zentralbank,

sonstige MFIs (4),

SFIs (5),

darunter: finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben,

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten,

firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber,

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (6),

nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften,

Zentralstaat,

Länder und Gemeinden,

Sozialversicherung,

internationale Einrichtungen.

Von Zweckgesellschaften ausgegebene Wertpapiere, bei denen nicht die Zweckgesellschaft, sondern die Muttergesellschaft die letztendliche Verbindlichkeit für die Emission eingeht, werden der Muttergesellschaft und nicht der Zweckgesellschaft zugeschrieben. Beispielsweise müssten Emissionen einer Zweckgesellschaft von „AJAX Electronics“, einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft mit Sitz in dem zum Euro-Währungsgebiet gehörenden „Land A“, dem Sektor „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“ zugeordnet und von Land A gemeldet werden. Die Zweckgesellschaft und ihre Muttergesellschaft müssen jedoch im selben Land gebietsansässig sein. Wenn die Muttergesellschaft nicht im Berichtsland gebietsansässig ist, muss die Zweckgesellschaft als fiktive gebietsansässige Einheit des Berichtslands betrachtet werden. Der emittierende Sektor muss somit auf die ökonomische Funktion der Zweckgesellschaft abgestimmt sein. Beispielsweise müssten im Fall der in Japan gebietsansässigen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft „ACME Motors“, die in der Automobilherstellung tätig ist, und der in dem zum Euro-Währungsgebiet gehörenden „Land B“ gebietsansässigen Tochtergesellschaft „ACME Motor Finance“ von „ACME Motor Finance“ ausgegebene Emissionen dem Sektor „Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber“ in Land B zugeordnet werden, da die Muttergesellschaft „ACME Motors“ nicht im selben Land gebietsansässig ist. Die einzige Ausnahme bilden Zweckgesellschaften des Staates. In diesem Fall wird das Wertpapier als vom Staat im Land der Muttergesellschaft ausgegeben ausgewiesen. (7)

Ein Wirtschaftsunternehmen der öffentlichen Hand, das durch Emission von börsennotierten Aktien privatisiert wird, muss dem Sektor „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“ zugeordnet werden. Entsprechend muss ein öffentliches Kreditinstitut, das privatisiert wird, dem Sektor „MFIs ohne Zentralbanken“ zugeordnet werden. Die Emissionen privater Haushalte oder privater Organisationen ohne Erwerbszweck müssen als Emissionen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften klassifiziert werden.

3.   Laufzeit von Emissionen

Kurzfristige Schuldverschreibungen sind Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr. Dies gilt auch dann, wenn sie gemäß längerfristigen Fazilitäten ausgegeben werden.

Langfristige Schuldverschreibungen sind Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr. Emissionen mit fakultativen Fälligkeitsterminen, deren spätester mehr als ein Jahr in der Zukunft liegt, sowie Emissionen mit unendlicher Laufzeit werden als langfristig klassifiziert.

Eine Untergliederung nach Laufzeit von bis zu zwei Jahren und über zwei Jahren wie in der MFI-Bilanzstatistik ist nicht erforderlich.

4.   Klassifizierung langfristiger Schuldverschreibungen nach Zinssatz

Langfristige Schuldverschreibungen sind wie folgt gegliedert:

Festverzinsliche Schuldverschreibungen, d. h. Schuldverschreibungen, die zum Nennwert ausgegeben und zurückgekauft werden, sowie Schuldverschreibungen, die mit einem Agio oder Disagio zu ihrem Nennwert ausgegeben werden.

Variabel verzinsliche Schuldverschreibungen, d. h. Schuldverschreibungen, bei denen der Zinssatz und/oder der zugrunde liegende Kapitalbetrag an einen allgemeinen Preisindex für Waren und Dienstleistungen (etwa den Verbraucherpreisindex), einen Zinssatz oder den Preis eines Vermögenswerts gekoppelt ist, die zu einer variablen nominalen Kuponzahlung während der Laufzeit der Emissionen führen. Im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik werden Schuldverschreibungen mit gemischtem Zinssatz als variabel verzinsliche Wertpapiere klassifiziert (8).

Mit einem Disagio ausgegebene Nullkupon-Anleihen, d. h. Instrumente ohne Zinszahlungen, die mit einem erheblichen Disagio gegenüber dem Nennwert ausgegeben werden. Das Disagio entspricht größtenteils dem Gegenwert der während der Laufzeit der Anleihe aufgelaufenen Zinsen.

5.   Klassifizierung von Emissionen

Emissionen werden nach zwei weit gefassten Kategorien eingeordnet: a) Schuldverschreibungen (9) und b) börsennotierte Aktien (10). Im Wege von Privatplatzierungen ausgegebene Wertpapiere werden so weit wie möglich erfasst. Geldmarktpapiere sind in nicht unterscheidbarer Form in der Position „Schuldverschreibungen“ enthalten. Daten über nicht börsennotierte Aktien (11) und sonstige Anteilsrechte (12) können auf freiwilliger Basis als zwei getrennte nachrichtliche Positionen gemeldet werden. Von Geldmarktfonds und anderen Investmentfonds ausgegebene Anteile sind ausgenommen.

In der folgenden nicht abschließenden Liste sind die Instrumente aufgeführt, die in der Wertpapieremissionsstatistik erfasst sind:

a)

Schuldverschreibungen

i)

Kurzfristige Schuldverschreibungen

Die folgenden Instrumente sind mindestens enthalten:

Schatzwechsel und sonstige kurzfristige vom Staat ausgegebene Wertpapiere,

von finanziellen und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegebene, marktfähige kurzfristige Wertpapiere, wie etwa Commercial Paper, (Handels-)Wechsel („commercial bills“, „bills of trade“, „bills of exchange“), Eigenwechsel („promissory notes“) und Einlagenzertifikate,

im Rahmen von langfristig durch Kreditlinien abgesicherten Note Issuance Facilities emittierte kurzfristige Wertpapiere,

Bankakzepte.

ii)

Langfristige Schuldverschreibungen

Die folgenden Instrumente sind illustrativ und werden mindestens erfasst:

Inhaberschuldverschreibungen,

nachrangige Schuldverschreibungen,

Schuldverschreibungen mit fakultativen Tilgungsterminen, deren spätester mehr als ein Jahr in der Zukunft liegt,

Schuldverschreibungen mit unendlicher Laufzeit,

variabel verzinsliche Schuldverschreibungen („variable rate notes“),

Wandelanleihen,

gedeckte Schuldverschreibungen,

indexgebundene Wertpapiere, bei denen der Wert des Kapitalbetrags an einen Preisindex, den Preis einer Ware oder einen Wechselkursindex gekoppelt ist,

stark abgezinste Schuldverschreibungen, die geringe Zinszahlungen abwerfen und mit einem Disagio gegenüber dem Nennwert ausgegeben werden,

Nullkupon-Anleihen,

Eurobonds,

weltweite Anleihen („global bonds“),

Privatplatzierungen,

durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere,

Kredite, die de facto marktfähig sind,

in Aktien konvertierbare Wandelschuldverschreibungen („debentures“ und „loan stock“) bis zur tatsächlichen Umwandlung, unabhängig davon, ob sie in Aktien der sie ausgebenden Kapitalgesellschaft oder in Aktien einer anderen Gesellschaft umwandelbar sind. Von der eigentlichen Schuldverschreibung getrennt vorliegende Wandeloptionen, die als Finanzderivate gelten, sind ausgenommen,

Aktien oder Anteilsscheine, deren Inhaber feste regelmäßige Zahlungen erhalten, jedoch nicht am Liquidationserlös der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, einschließlich Vorzugsaktien ohne Beteiligung am Liquidationserlös,

finanzielle Vermögenswerte, die im Rahmen der Verbriefung von Krediten, Hypotheken, Kreditkartenverbindlichkeiten, Forderungen und sonstigen Vermögenswerten begeben werden.

Nicht zu dieser Unterkategorie gehören:

Wertpapiertransaktionen im Rahmen von Repogeschäften,

Emissionen von nichtmarktfähigen Wertpapieren,

nichthandelbare Kredite.

b)

Börsennotierte Aktien

Zu dieser Kategorie zählen:

von Aktiengesellschaften ausgegebene Aktien,

Anteile an Aktiengesellschaften,

von Aktiengesellschaften ausgegebene Dividendenaktien,

Vorzugsaktien, deren Inhaber am Liquidationserlös der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, unabhängig davon, ob diese Aktien an einer amtlichen Börse notiert sind oder nicht,

Privatplatzierungen, wenn möglich.

Hält der Staat nach der Privatisierung einer Gesellschaft einen Teil der Aktien der privatisierten Gesellschaft, während der übrige Teil auf einem geregelten Markt angeboten wird, wird der gesamte Kapitalwert der Gesellschaft vom Umlauf der börsennotierten Aktien erfasst, da potenziell alle Aktien jederzeit zum Marktwert gehandelt werden könnten. Gleiches gilt, wenn ein Teil der Aktien an Großanleger verkauft und lediglich der verbleibende Teil, d. h. der Streubesitz, an der Börse gehandelt wird.

Zu den börsennotierten Aktien zählen nicht:

Aktien, die bei einem Zeichnungsangebot nicht platziert werden können,

in Aktien konvertierbare Wandelschuldverschreibungen; sie werden erst nach der Umwandlung in Aktien als börsennotierte Aktien klassifiziert,

Vermögenseinlagen von persönlich haftenden Gesellschaftern in Personengesellschaften,

Beteiligungen des Staats am Kapital internationaler Organisationen in der Rechtsform von Aktiengesellschaften,

Gratisaktien (diese sind nur zum Zeitpunkt der Emission ausgeschlossen) und Aktiensplit. Gratisaktien und Aktiensplits sind allerdings im Gesamtbestand börsennotierter Aktien in nicht unterscheidbarer Form enthalten.

6.   Emissionswährung

Doppelwährungsanleihen müssen entsprechend der Währung, auf welche die Anleihe lautet, klassifiziert werden. Doppelwährungsanleihen werden als Anleihen definiert, bei denen die Tilgung der Anleihe in einer anderen Währung erfolgt als die Währung, auf welche die Anleihe lautet, bzw. der Kupon in einer anderen Währung gezahlt wird. Wird eine weltweite Anleihe in mehr als einer Währung ausgegeben, muss jeder Teil entsprechend der Emissionswährung als gesonderte Emission gemeldet werden. Wenn Emissionen in zwei Währungen erfolgen, z. B. 70 % in Euro und 30 % in US-Dollar, müssen die betreffenden Teile, wenn möglich, nach Währungen getrennt gemeldet werden. Somit müssen im vorliegenden Beispiel 70 % der Emission als Emission in Euro/nationaler Währungseinheit (13) und 30 % als Emission in sonstiger Währung gemeldet werden. In Fällen, in denen ein gesonderter Ausweis der Währungsbestandteile einer Emission nicht möglich ist, muss die vom Berichtsland letztlich vorgenommene Klassifizierung in die nationalen Erläuterungen aufgenommen werden.

7.   Zeitpunkt der Erfassung einer Emission

Eine Emission gilt als erfolgt, wenn die Zahlung beim Emittenten eingeht und nicht wenn das betreffende Konsortium die Bindung eingeht.

8.   Abstimmung von Bestands- und Stromgrößen

Die NZBen müssen Angaben über Umlauf, Bruttoabsatz, Tilgungen und Nettoabsatz kurzfristiger und langfristiger Schuldverschreibungen sowie über börsennotierte Aktien übermitteln.

Die nachstehende Tabelle zeigt den Zusammenhang zwischen Bestandsgrößen (d. h. Umlauf) und Stromgrößen (d. h. Bruttoabsatz, Tilgungen und Nettoabsatz). In der Praxis ist der Zusammenhang aufgrund von Bewertungsänderungen von Preisen und Wechselkursen, reinvestierten (d. h. aufgelaufenen) Zinsen, Neuklassifizierungen, Revisionen und sonstigen Bereinigungen erheblich komplexer.

i)

Umlauf zum Ende des Berichtszeitraums

Umlauf zum Ende des vorhergehenden Berichtszeitraums

+

Bruttoabsatz während des Berichtszeitraums

Tilgungen während des Berichtszeitraums

+

Neuklassifizierungen und sonstige Änderungen

ii)

Umlauf zum Ende des Berichtszeitraums

Umlauf zum Ende des vorhergehenden Berichtszeitraums

+

Nettoabsatz während des Berichtszeitraums

 

 

+

Neuklassifizierungen und sonstige Änderungen

a)   Bruttoabsatz

Der Bruttoabsatz während des Berichtszeitraums muss alle Emissionen von Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien einschließen, bei denen der Emittent die neu geschaffenen Papiere gegen Zahlung veräußert. Dies bezieht sich auf die normale Emission neuer Instrumente. Der Zeitpunkt, zu dem Emissionen abgeschlossen wurden, ist definiert als der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung erfolgt; die Erfassung von Emissionen muss somit den Zeitpunkt der Zahlung für die zugrunde liegende Emission möglichst zeitnah widerspiegeln.

Für börsennotierte Aktien schließt der Bruttoabsatz neu geschaffene, gegen Zahlung ausgegebene Papiere von Kapitalgesellschaften ein, die erstmals an einer Börse notiert werden, einschließlich neu gegründeter Kapitalgesellschaften oder Kapitalgesellschaften, die ihre Rechtsform von einer personenbezogenen Kapitalgesellschaft („private limited company“) zu einer Publikumsgesellschaft ändern. Der Bruttoabsatz schließt ebenfalls neu geschaffene Papiere ein, die während der Privatisierung von Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand, deren Aktien anschließend an einer Börse notiert werden, gegen Zahlung ausgegeben werden. Die Emission von Gratisaktien muss hiervon ausgenommen werden (14). Der Bruttoabsatz muss im Fall einer einzigen Notierung einer Kapitalgesellschaft an einer Börse nicht gemeldet werden, sofern kein neues Kapital aufgenommen wird.

Der Tausch oder die Übertragung von bestehenden Wertpapieren während einer Übernahme oder Fusion ist ebenfalls von dem gemeldeten Bruttoabsatz oder Tilgungen ausgenommen (15); dies gilt nicht für neue Instrumente, die geschaffen und gegen Zahlung von einem im Euro-Währungsgebiet ansässigen Unternehmen ausgegeben werden.

Emissionen von Wertpapieren, die später in andere Instrumente umgewandelt werden können, müssen als Emissionen in der ursprünglichen Instrumentenkategorie erfasst werden; bei der Umwandlung werden sie als aus dieser Instrumentenkategorie zurückgekauft erfasst und anschließend als Bruttoabsatz in gleicher Höhe in der neuen Kategorie behandelt (16).

b)   Tilgungen

Tilgungen während des Berichtszeitraums sind alle Rückkäufe von Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien durch den Emittenten, wobei der Anleger als Gegenleistung für die Wertpapiere Zahlung erhält. Die Tilgungen gelten für die normale Löschung von Instrumenten. Hierin eingeschlossen sind sämtliche Schuldverschreibungen, deren Fälligkeit erreicht ist, sowie vorzeitige Tilgungen. Rückkäufe von Unternehmensanteilen werden erfasst, wenn das Unternehmen entweder vor einer Änderung seiner Rechtsform alle Anteile gegen Zahlung zurückkauft oder einen Teil seiner Anteile gegen Zahlung zurückkauft und diese anschließend löscht und dies zu einer Kapitalherabsetzung führt. Rückkäufe von Unternehmensanteilen werden nicht erfasst, wenn es sich hierbei um eine Investition eines Unternehmens in seine eigenen Anteile handelt (17).

Die Tilgungen müssen im Fall einer einzigen Aufhebung der Börsennotierung nicht gemeldet werden.

c)   Nettoabsatz

Der Nettoabsatz ist die Differenz zwischen dem Bruttoabsatz und den während des Berichtszeitraums erfolgten Tilgungen.

Der Umlauf der börsennotierten Aktien muss den Marktwert aller börsennotierten Aktien der gebietsansässigen Unternehmen umfassen. Der Umlauf der von einem Land des Euro-Währungsgebiets gemeldeten börsennotierten Aktien kann sich somit infolge einer Verlegung eines notierten Unternehmens erhöhen oder verringern. Dies gilt auch im Fall einer Übernahme oder Fusion, wenn keine Instrumente geschaffen und gegen Zahlung ausgegeben und/oder gegen Zahlung getilgt und gelöscht werden. Um Doppelzählungen oder Datenlücken für Schuldverschreibungen und börsennotierte Aktien im Fall einer Verlegung eines Emittenten in ein anderes Sitzland zu vermeiden, müssen die betroffenen NZBen den Zeitplan der Meldung eines solchen Ereignisses auf bilateralem Wege koordinieren.

9.   Bewertung

Die Bewertung einer Wertpapieremission umfasst eine Preiskomponente und — wenn die Emission in einer anderen Währung als der des Berichtslands erfolgt — eine Wechselkurskomponente.

Die NZBen müssen kurzfristige Schuldverschreibungen zum Nennwert (18) und börsennotierte Aktien zum Marktwert melden. Bei langfristigen Schuldverschreibungen können je nach Art des Zinssatzes verschiedene Methoden für die Bewertung verwendet werden, was in der Summe eine gemischte Bewertung ergibt. So werden beispielsweise festverzinsliche und variabel verzinsliche Emissionen in der Regel zum Nennwert und Nullkupon-Anleihen zum Nominalwert bewertet. Der relative Betrag von Nullkupon-Anleihen ist im Allgemeinen niedrig. In der Codeliste ist daher kein auf einer gemischten Bewertung beruhender Wert vorgesehen. Der Gesamtbetrag der langfristigen Schuldverschreibungen wird zum Nennwert gemeldet. In Fällen, in denen dieser Vorgang einen bedeutenden Umfang annimmt, wird für die Summe der Wert „nicht spezifiziert“ (Z) eingesetzt. Generell liefern die NZBen immer dann, wenn es zu einer gemischten Bewertung kommt, detaillierte Angaben auf Attributsebene.

a)   Preisbewertung

Bestands- und Stromgrößen von börsennotierten Aktien müssen zum Marktwert gemeldet werden.

Eine Ausnahme hinsichtlich der Erfassung der Bestands- und Stromgrößen von Schuldverschreibungen zum Nennwert gilt für stark abgezinste Schuldverschreibungen sowie Nullkupon-Anleihen. Bei diesen Papieren werden der Umlauf und der Bruttoabsatz zum Nominalwert erfasst, also zum abgezinsten Betrag zum Zeitpunkt der Emission zuzüglich aufgelaufener Zinsen, während die Tilgungen zum Fälligkeitstermin zum Nennwert erfasst werden. Der Nominalwert des Umlaufs von Nullkupon-Anleihen kann wie folgt berechnet werden:

Image 37

wobei gilt:

A

=

Nominalwert = tatsächlich gezahlter Betrag und aufgelaufene Zinsen

E

=

abgezinster Betrag zum Zeitpunkt der Emission (gezahlter Betrag zum Zeitpunkt der Emission)

P

=

Nennwert (zum Ende der Laufzeit zurückgezahlt)

T

=

Restlaufzeit vom Emissionsdatum (in Tagen)

t

=

abgelaufene Zeit seit dem Emissionsdatum (in Tagen)

Es kann zu gewissen Unterschieden hinsichtlich des Preisbewertungsverfahrens zwischen einzelnen Ländern kommen.

Der Ansatz zur Preisbewertung nach dem ESVG 2010, wonach bei Schuldverschreibungen und Aktien die Stromgrößen zum Transaktionswert und die Bestandsgrößen zum Marktwert erfasst werden, kommt in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung.

Bei stark abgezinsten Schuldverschreibungen sowie Nullkupon-Anleihen muss die berichtende NZB, soweit durchführbar, die aufgelaufenen Zinsen errechnen.

b)   Berichtswährung und Wechselkursbewertung

Die NZBen müssen an die EZB alle Daten in Euro melden, dies gilt auch für historische Reihen. Bei der Umrechnung von Wertpapieren in Euro, die von inländischen Gebietsansässigen in sonstigen Währungen ausgegeben wurden (Block C) (19), müssen sich die NZBen möglichst genau an die folgenden, auf dem ESVG 2010 (20) basierenden Grundsätze der Wechselkursbewertung halten:

i)

Der Umlauf der Emissionen muss zu dem zum Ende des Berichtszeitraums, d. h. zum Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Berichtszeitraums, geltenden durchschnittlichen Devisenmarktkurs in Euro/nationale Währungseinheiten umgerechnet werden.

ii)

Bruttoabsatz und Tilgungen müssen zu dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden durchschnittlichen Devisenmarktkurs in Euro/nationale Währungseinheiten umgerechnet werden. Lässt sich der genaue, für die Umrechnung anwendbare Wechselkurs nicht bestimmen, kann der genauestmögliche Näherungswert des durchschnittlichen Devisenmarktkurses zum Zeitpunkt der Zahlung verwendet werden.

10.   Konzeptionelle Konsistenz

Im Sinne der von MFIs ausgegebenen, marktfähigen Wertpapiere hängen die Wertpapieremissionsstatistik und die MFI-Bilanzstatistik zusammen. Die Erfassung der Wertpapiere und der MFIs, die sie ausgeben, ist konzeptionell einheitlich geregelt. Gleiches gilt für die Zuordnung der Papiere zu Laufzeitbändern und für die Aufgliederung nach Währungen. Unterschiede zwischen der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik bestehen allerdings hinsichtlich der Bewertungsgrundsätze (d. h., bei Schuldverschreibungen wird für Erstere der Nennwert, für Letztere hingegen der Marktwert herangezogen). Mit Ausnahme von Bewertungsunterschieden und der Saldierung eigener Wertpapierbestände in der Bilanz der MFIs entspricht der Umlauf an von MFIs ausgegebenen Wertpapieren, die von den einzelnen Ländern für die Wertpapieremissionsstatistik gemeldet werden, der Position 11 („ausgegebene Schuldverschreibungen“) auf der Passivseite der MFI-Bilanz. Kurzfristige Schuldverschreibungen im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik entsprechen den ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr. Langfristige Schuldverschreibungen im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik entsprechen der Summe aus ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr und bis zu zwei Jahren und ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über zwei Jahren.

Die NZBen müssen den Erfassungsgrad der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik überprüfen und weisen die EZB auf etwaige konzeptionelle Unterschiede hin. Es werden drei Arten von Konsistenzprüfungen durchgeführt, und zwar für Emissionen von a) NZBen in Euro/nationalen Währungseinheiten, b) MFIs ohne Zentralbanken in Euro/nationalen Währungseinheiten und c) MFIs ohne Zentralbanken in sonstigen Währungen. Es können konzeptionelle Unterschiede zwischen der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik auftreten, da die Wertpapieremissionsstatistik und die MFI-Bilanzstatistik von auf nationaler Ebene vorhandenen Berichtssystemen abgeleitet werden, die unterschiedlichen Zwecken dienen.

11.   Datenanforderungen

Von jedem Land werden für alle maßgeblichen Zeitreihen statistische Meldungen erwartet. Die NZBen müssen die EZB umgehend schriftlich und mit Erläuterungen in Kenntnis setzen, wenn eine bestimmte Position für ein bestimmtes Land nicht relevant ist. NZBen können vorübergehend von der Meldung einer Zeitreihe freigestellt werden, wenn der zugrunde liegende Vorgang nicht existiert. Die NZBen müssen diesen Umstand sowie alle sonstigen Abweichungen vom Codierungsschema, wie in diesem Anhang aufgeführt, ebenfalls mitteilen. Darüber hinaus müssen sie die EZB informieren, wenn Korrekturen zusammen mit Erläuterungen zur Art der Korrekturen übermittelt werden.

Abschnitt 3: Nationale Erläuterungen

Jede NZB muss einen Bericht vorlegen, in dem die im Zusammenhang mit dieser Statistik übermittelten Daten beschrieben werden. Der Bericht muss die nachstehend erläuterten Punkte enthalten und sich — soweit wie möglich — nach dem vorgeschlagenen Layout richten. Die NZBen müssen zusätzliche Informationen über Fälle, in denen die gemeldeten Daten nicht mit den Vorgaben dieser Leitlinie übereinstimmen bzw. keine Daten übermittelt werden, und die Gründe dafür mitteilen. Der Bericht muss mindestens zeitgleich mit den Daten vorliegen.

1.

Datenquellen/Datenerhebungssystem: Angabe der zur Erstellung der Wertpapieremissionsstatistik verwendeten Datenquellen: administrative Quellen für staatliche Emissionen, Direktmeldungen von MFIs und sonstigen Instituten, Zeitungen und Datenlieferanten, wie z. B. „International Financial Review“ usw. Die NZBen müssen auch angeben, ob die Daten auf der Grundlage von Einzelemissionen erhoben und gespeichert werden und, wenn ja, nach welchen Kriterien. Ersatzweise müssen die NZBen angeben, ob die Daten in nicht unterscheidbarer Form als von einzelnen Emittenten während eines Berichtszeitraums emittierte Beträge erhoben und gespeichert werden, z. B. bei direkten Datenerhebungssystemen. Die NZBen müssen Informationen über die bei Direktmeldungen herangezogenen Kriterien für die Kennzeichnung der Berichtspflichtigen und der zu übermittelnden Daten liefern.

2.

Aufbereitungsverfahren: Das zur Aufbereitung der Daten für die vorliegende Statistik verwendete Verfahren muss kurz erläutert werden, z. B. Aggregationen von Daten über einzelne Wertpapieremissionen, Regelungen für bestehende — veröffentlichte oder nicht veröffentlichte — Zeitreihen.

3.

Gebietsansässigkeit des Emittenten: Die NZBen müssen angeben, ob bei der Klassifizierung der Emissionen die Definition für Gebietsansässigkeit des ESVG 2010 (und des IWF) in vollem Umfang verwendet werden kann. Wenn dies nicht oder nur teilweise möglich ist, müssen die NZBen die tatsächlich verwendeten Kriterien ausführlich erläutern.

4.

Sektorale Aufgliederung der Emittenten: Die NZBen müssen die Abweichungen von der Klassifizierung der Emittenten gemäß der in Abschnitt 2 Nummer 2 festgelegten sektoralen Aufgliederung angeben. In den Erläuterungen müssen die festgestellten Abweichungen sowie etwaige „Grauzonen“ dargestellt werden.

5.

Emissionswährung: Wenn es nicht möglich ist, die Währungsbestandteile einer Emission separat auszuweisen, müssen die NZBen entsprechende Abweichungen von den Vorschriften erläutern. Darüber hinaus müssen die NZBen, die nicht für alle Wertpapiere zwischen Emissionen in örtlicher Währung, in Euro/nationalen Währungseinheiten und in sonstigen Währungen unterscheiden können, erläutern, wie diese Emissionen klassifiziert wurden. Außerdem geben sie den Gesamtbetrag der nicht ordnungsgemäß zugeordneten Emissionen an, um den Umfang der Verzerrung zu veranschaulichen.

6.

Klassifizierung von Emissionen: Die NZBen müssen ausführliche Informationen zur Art der in den nationalen Daten erfassten Wertpapiere mitteilen, einschließlich der entsprechenden nationalen Bedingungen. Wenn bekannt ist, dass die Erfassung nicht vollständig ist, müssen die NZBen die bestehenden Lücken erläutern. Insbesondere müssen die NZBen die nachstehend aufgeführten Informationen bereitstellen:

Privatplatzierungen: Die NZBen müssen angeben, ob Privatplatzierungen in den gemeldeten Daten enthalten sind.

Bankakzepte: Wenn es sich um marktfähige Instrumente handelt, die in den für kurzfristige Schuldverschreibungen gemeldeten Daten enthalten sind, muss die berichtende NZB in den nationalen Erläuterungen die nationalen Verfahren für die Erfassung dieser Instrumente und die Art dieser Instrumente darlegen.

Börsennotierte Aktien: Die NZBen müssen angeben, ob nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte zu den gemeldeten Daten gehören; dabei muss der geschätzte Betrag der nicht börsennotierten Aktien und/oder sonstigen Anteilsrechte angegeben werden, um den Umfang der Verzerrung zu veranschaulichen. Die NZBen müssen in ihren nationalen Erläuterungen auf bekannte Lücken bei der Erfassung von börsennotierten Aktien hinweisen.

7.

Instrumentenanalyse von langfristigen Schuldverschreibungen: Wenn sich aus der Summe der festverzinslichen, variabel verzinslichen und Nullkupon-Anleihen nicht die Summe der langfristigen Schuldverschreibungen ergibt, müssen die NZBen die Art und den Betrag der langfristigen Schuldverschreibungen, für die keine entsprechende Aufgliederung verfügbar ist, angeben.

8.

Laufzeit von Emissionen: Wenn die strikte Anwendung der Begriffsbestimmung für kurz- und langfristige Schuldverschreibungen nicht eingehalten werden kann, müssen die NZBen angeben, an welchen Stellen die gemeldeten Daten abweichen.

9.

Tilgungen: Die NZBen müssen angeben, ob die Daten über Tilgungen mittels Direktmeldungen erhoben oder anhand des Restwerts berechnet werden.

10.

Preisbewertung: Die NZBen müssen in ihren nationalen Erläuterungen ausführlich das Bewertungsverfahren für a) kurzfristige Schuldverschreibungen, b) langfristige Schuldverschreibungen, c) abgezinste Schuldverschreibungen und d) börsennotierte Aktien angeben. Wenn für Bestands- und Stromgrößen unterschiedliche Bewertungsverfahren angewandt werden, muss dies erläutert werden.

11.

Berichtsfrequenz, Fristen und Zeitrahmen: Die NZBen müssen angeben, in welchem Umfang die für diese Statistik aufbereiteten Daten den Anforderungen der Anwender entsprechend, d. h. für monatliche Daten mit einer Frist von fünf Wochen, übermittelt wurden. Außerdem muss die Länge der übermittelten Zeitreihen angegeben werden. Zeitreihenbrüche müssen ebenfalls gemeldet werden, z. B. Unterschiede beim Erfassungsgrad von Wertpapieren im zeitlichen Verlauf.

12.

Korrekturen: Die NZBen müssen kurze Erläuterungen zu etwaigen Korrekturen vorlegen sowie Grund und Umfang der Korrekturen darlegen.

13.

Geschätzter Erfassungsgrad pro Instrument, das von inländischen Gebietsansässigen ausgegeben wird: Die NZBen müssen nationale Schätzungen für den Erfassungsgrad von Wertpapieren für jede Kategorie von Emissionen inländischer Gebietsansässiger übermitteln, d. h. Emissionen von kurzfristigen Schuldverschreibungen, langfristigen Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien in örtlicher Währung, Euro/nationalen Währungseinheiten einschließlich ECU und sonstigen Währungen gemäß der nachstehenden Tabelle. Die Schätzungen für „Erfassungsgrad in %“ müssen den in jeder Instrumentenkategorie erfassten Wertpapieranteil in Prozent der Gesamtemission angeben, der unter der entsprechenden Positionsüberschrift im Einklang mit den Meldevorschriften gemeldet werden muss. Unter „Anmerkungen“ können kurze Erläuterungen gegeben werden. Die NZBen müssen auch auf mögliche Änderungen des Erfassungsgrads als Folge des Beitritts zur Währungsunion hinweisen.

 

 

 

Erfassungsgrad in %:

Anmerkungen:

Emissionen in Euro/nationalen Währungseinheiten

Örtliche

Währung

KSV

 

 

LSV

 

 

BNA

 

 

Euro/nationale Währungseinheiten außer der örtlichen Währung einschließlich des ECU

KSV

 

 

LSV

 

 

In sonstigen Währungen

 

KSV

 

 

LSV

 

 

KSV

=

kurzfristige Schuldverschreibungen

LSV

=

langfristige Schuldverschreibungen

BNA

=

börsennotierte Aktien

Abschnitt 4: Pflichten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

Bis auf die folgenden Ausnahmen gelten für die Berichtspflichten der BIZ dieselben Grundsätze, wie sie für die NZBen in den Abschnitten 1-3 dargelegt werden.

Tabelle 4. Block B — Meldevordruck für die BIZ

 

IN DER „ÜBRIGEN WELT“ GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN

 

Umlauf

Bruttoabsatz

Tilgungen

 

B1

B2

B3

9.

KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

 

 

 

Insgesamt

S577

S642

S707

Zentralbank

S578

S643

S708

MFIs ohne Zentralbanken

S579

S644

S709

SFIs

S580

S645

S710

darunter: FMKGs

S581

S646

S711

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S582

S647

S712

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S583

S648

S713

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S584

S649

S714

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S585

S650

S715

Zentralstaat

S586

S651

S716

Länder und Gemeinden

S587

S652

S717

Sozialversicherung

S588

S653

S718

Internationale Organisationen

S589

S654

S719

 

 

 

 

10.

LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

 

 

 

Insgesamt

S590

S655

S720

Zentralbank

S591

S656

S721

MFIs ohne Zentralbanken

S592

S657

S722

SFIs

S593

S658

S723

darunter: FMKGs

S594

S659

S724

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S595

S660

S725

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S596

S661

S726

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S597

S662

S727

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S598

S663

S728

Zentralstaat

S599

S664

S729

Länder und Gemeinden

S600

S665

S730

Sozialversicherung

S601

S666

S731

Internationale Organisationen

S602

S667

S732

 

 

 

 

10.1

darunter: festverzinsliche Emissionen:

 

 

 

Insgesamt

S603

S668

S733

Zentralbank

S604

S669

S734

MFIs ohne Zentralbanken

S605

S670

S735

SFIs

S606

S671

S736

darunter: FMKGs

S607

S672

S737

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S608

S673

S738

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S609

S674

S739

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S610

S675

S740

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S611

S676

S741

Zentralstaat

S612

S677

S742

Länder und Gemeinden

S613

S678

S743

Sozialversicherung

S614

S679

S744

Internationale Organisationen

S615

S680

S745

 

 

 

 

10.2

darunter: variabel verzinsliche Emissionen:

 

 

 

Insgesamt

S616

S681

S746

Zentralbank

S617

S682

S747

MFIs ohne Zentralbanken

S618

S683

S748

SFIs

S619

S684

S749

darunter: FMKGs

S620

S685

S750

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S621

S686

S751

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S622

S687

S752

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S623

S688

S753

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S624

S689

S754

Zentralstaat

S625

S690

S755

Länder und Gemeinden

S626

S691

S756

Sozialversicherung

S627

S692

S757

Internationale Organisationen

S628

S693

S758

 

 

 

 

10.3

darunter: Nullkupon-Anleihen:

 

 

 

Insgesamt

S629

S694

S759

Zentralbank

S630

S695

S760

MFIs ohne Zentralbanken

S631

S696

S761

SFIs

S632

S697

S762

darunter: FMKGs

S633

S698

S763

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S634

S699

S764

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S635

S700

S765

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S636

S701

S766

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S637

S702

S767

Zentralstaat

S638

S703

S768

Länder und Gemeinden

S639

S704

S769

Sozialversicherung

S640

S705

S770

Internationale Organisationen

S641

S706

S771

 

 

 

 

Laufzeit von Emissionen

Hinsichtlich der Laufzeit behandelt die BIZ — unabhängig von der jeweiligen Ursprungslaufzeit — alle Euro Commercial Paper (ECP) und sonstigen Euronotes, die im Rahmen eines kurzfristigen Programms ausgegeben werden, als kurzfristige Instrumente und alle Instrumente, die im Rahmen langfristiger Papiere ausgegeben werden, als langfristige Instrumente.

Sektorale Aufgliederung der Emittenten

Die BIZ richtet sich nach der Zuordnung der in der BIZ-Datenbank verfügbaren sektoralen Aufgliederung von Emittenten zu der in den Meldevordrucken verlangten Aufgliederung, die aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht.

Sektorale Aufgliederung in der BIZ-Datenbank

 

Klassifizierung in den Meldevordrucken

Zentralbank

Zentralbank

Geschäftsbanken

MFIs

SFI

SFIs

Zentralstaat

Zentralstaat

Sonstiger Staat

Staatliche Einrichtungen

Länder und Gemeinden

Kapitalgesellschaften

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Internationale Einrichtungen

Internationale Einrichtungen (übrige Welt)

Klassifizierung von Emissionen

Die folgenden in der BIZ-Datenbank erfassten Instrumente werden in der Wertpapieremissionsstatistik als Schuldverschreibungen klassifiziert:

Einlagenzertifikate,

Commercial Paper,

Schatzwechsel,

Schuldverschreibungen („bonds“),

Euro Commercial Paper (ECP),

mittelfristige Schuldverschreibungen („medium-term notes“),

sonstige kurzfristige Wertpapiere.

Bewertung

Die geltenden Bewertungsregeln der BIZ sehen die Bewertung von Schuldverschreibungen zum Nennwert und von börsennotierten Aktien zum Emissionspreis vor.

Die BIZ meldet der EZB alle auf Euro/nationale Währungseinheiten lautenden Emissionen von Gebietsansässigen der „übrigen Welt“ (Block B) in US-Dollar unter Anwendung der Wechselkurse zum Ende des Berichtszeitraums für den Umlauf sowie der durchschnittlichen Wechselkurse im Berichtszeitraum für Absatz und Tilgungen. Die EZB rechnet sämtliche Daten in Euro um. Dieser Umrechnung legt sie dieselben Prinzipien zugrunde, die die BIZ ursprünglich angewandt hat. Für Zeiträume vor dem 1. Januar 1999 muss stattdessen der Wechselkurs zwischen dem ECU und dem US-Dollar angewandt werden.

GLOSSAR

Aktiensplit (split share issues) sind Aktienemissionen, bei denen die Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaft die Anzahl der Aktien in einem bestimmten Verhältnis oder um ein bestimmtes Vielfaches erhöht.

Altersvorsorgeeinrichtungen (pension funds) sind finanzielle Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Altersvorsorgeeinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit (Nummern 2.105 bis 2.110 des ESVG 2010).

Ausgezahlte Anteile an Aktiengesellschaften (redeemed shares in limited liability companies) sind Anteile, die nach Tilgung des Kapitals bei den Anteilseignern, die weiterhin Teilhaber sind, verbleiben und diesen einen Anteil am Gewinn nach Ausschüttung (Bedienung des verbleibenden Grundkapitals) und gegebenenfalls am Liquidationsüberschuss sichern.

Börsennotierte Aktien (quoted shares, listed shares) mit Ausnahme von Investmentfondsanteilen sind an einer Börse notierte Anteilspapiere. Eine solche Börse kann eine anerkannte Börse oder jede andere Form eines Sekundärmarkts sein. Börsennotierte Aktien werden auch als quotierte Aktien bezeichnet. Die jeweiligen Marktpreise sind in der Regel ohne Schwierigkeiten verfügbar, weil für an einer Börse notierte Aktien ein amtlicher Kurs besteht.

Dividendenaktien von Aktiengesellschaften (dividend shares issued by limited liability companies) sind Wertpapiere, die je nach Land und Umständen ihrer Ausgabe verschiedene Bezeichnungen haben, wie z. B. Gründeranteile, Gewinnanteile, Dividendenaktien usw. Diese Wertpapiere a) sind nicht Bestandteil des eingetragenen Kapitals, b) gewähren den Inhabern nicht die Rechte von eigentlichen Teilhabern und c) gewähren den Inhabern weder Anspruch auf einen Anteil am nach Bedienung des Aktienkapitals verbleibenden ausschüttungsfähigen Gewinn noch Anspruch auf einen Teil des Liquidationsüberschusses.

Emission von Gratisaktien (issue of bonus shares) ist die Ausgabe neuer Aktien an Aktionäre nach Maßgabe ihres bisherigen Beteiligungsverhältnisses.

Eurobonds (eurobonds) sind Anleihen, die in der Regel von internationalen Konsortien, denen finanzielle Kapitalgesellschaften mehrerer Länder angehören, gleichzeitig in mindestens zwei Ländern aufgelegt werden und auf eine Währung lauten, bei der es sich nicht unbedingt um die Währung eines dieser beiden Länder handeln muss.

Festverzinsliche Emissionen (fixed rate issues) umfassen alle Emissionen, bei denen sich die Kuponzahlung, die auf dem Zinssatz des Wertpapiers basiert, während der Laufzeit der Emission nicht ändert.

Fiktive gebietsansässige Einheiten (notional resident units) werden definiert als a) die Teile von gebietsfremden Einheiten, die im Wirtschaftsgebiet des Landes einen Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Hauptinteresses haben (was in der Regel bedeutet, dass sie ein Jahr oder länger wirtschaftliche Transaktionen in diesem Gebiet durchführen); b) gebietsfremde Einheiten in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden im Wirtschaftsgebiet des Landes, jedoch nur mit den Transaktionen, die im Zusammenhang mit diesen Grundstücken und Gebäuden stehen.

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, FMKGs (financial vehicle corporations engaged in securitisation transactions – FVCs), werden im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) definiert.

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (captive financial institutions and money lenders) sind finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch damit verbundene Tätigkeiten ausüben und bei denen entweder die Forderungen oder die Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Zu diesem Teilsektor gehören Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 und 2.99 des ESVG 2010).

Gebietsansässigkeit des Emittenten (residency of issuer): Eine emittierende Einheit wird als gebietsansässige Einheit eines Berichtslands bezeichnet, wenn ein Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands liegt, d. h. wenn sie während eines längeren Zeitraums (ein Jahr oder länger) wirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Gebiet ausübt.

Internationale Einrichtungen (international institutions) umfassen supranationale und internationale Organisationen, z. B. Europäische Investitionsbank, IWF und Weltbank.

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (financial auxiliaries) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine finanziellen Mittler sind. Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind, werden ebenfalls den Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten zugeordnet (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010).

Kurzfristige Schuldverschreibungen (short-term debt securities) umfassen alle ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer kurzfristigen Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr; kurzfristige Schuldverschreibungen werden im Allgemeinen mit einem Disagio ausgegeben. In dieser Unterkategorie nicht enthalten sind Wertpapiere, deren theoretisch mögliche Marktfähigkeit in Wirklichkeit stark eingeschränkt ist.

Länder und Gemeinden (state and local government): „Länder“ ist zu verstehen als diejenigen Arten der öffentlichen Verwaltung, die als separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung. „Gemeinden“ ist zu verstehen als alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung (Nummern 2.115 und 2.116 des ESVG 2010).

Langfristige Schuldverschreibungen (long-term debt securities) umfassen alle ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer langfristigen Ursprungslaufzeit von über einem Jahr; langfristige Schuldverschreibungen werden im Allgemeinen mit Kupons ausgegeben.

Monetäre Finanzinstitute (MFIs), die keine Zentralbanken sind (monetary financial institutions other than central banks) werden im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert.

Nachrangige Schuldverschreibungen (subordinated bonds), häufig auch als nachrangige Verbindlichkeiten (subordinated debt) bezeichnet, beinhalten eine nachrangige Forderung gegenüber dem emittierenden Institut, die erst dann geltend gemacht werden kann, wenn alle höherrangigen Forderungen (z. B. Einlagen/Kredite oder vorrangige Schuldverschreibungen) befriedigt wurden, was ihnen in einigen Fällen die Eigenschaften von „Anteilsrechte“ verleiht.

Nicht börsennotierte Aktien mit Ausnahme von Investmentfondsanteilen (unlisted shares, excluding investment fund shares) sind nicht an einer Börse notierte Anteilspapiere.

Nicht gebietsansässige Emittenten (non-resident issuers) sind Einheiten, die a) sich im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands befinden, jedoch während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr keine wirtschaftlichen Aktivitäten oder Transaktionen im Gebiet des Berichtslands durchführen oder durchzuführen beabsichtigen, oder b) sich außerhalb des Wirtschaftsgebiets des Berichtslands befinden.

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (non-financial corporations) sind institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Hierzu zählen auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.54 des ESVG 2010).

Nullkupon-Anleihen (zero coupon bonds) umfassen alle Emissionen ohne Kuponzahlung. Derartige Anleihen werden in der Regel mit einem Disagio ausgegeben und zum Nennwert zurückgekauft. Hierzu zählen auch zum Nennwert ausgegebene Anleihen, die mit einem Agio zurückgekauft werden, z. B. Anleihen mit einem an einen Wechselkurs oder einen Index gekoppelten Rückkaufswert. Das Disagio oder Agio entspricht größtenteils dem Gegenwert der während der Laufzeit der Anleihe aufgelaufenen Zinsen.

Privat ausgegebene Schuldverschreibungen (privately issued bonds) sind aufgrund von zweiseitigen Vereinbarungen bestimmten Anlegern vorbehaltene Emissionen von Schuldverschreibungen, sofern sie zumindest potenziell übertragbar sind.

Private Haushalte (households) umfassen Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010).

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (non-profit institutions serving households – NPISHs) sind Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen des Staates sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 und 2.130 des ESVG 2010).

Privatplatzierungen (private placements) sind zu verstehen als der Verkauf einer Emission von Anteilsrechtewertpapieren an einen einzelnen Käufer oder an eine beschränkte Zahl von Käufern ohne öffentliches Angebot.

Schuldverschreibungen (debt securities) sind handelbare Finanzinstrumente zur Verbriefung einer Forderung, die in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen.

Sonstige Anteilsrechte (other equity) umfassen alle Transaktionen hinsichtlich sonstiger Anteilsrechte, die nicht von börsennotierten und nicht börsennotierten Aktien erfasst sind.

Sonstige Finanzinstitute, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (SFIs) (other financial intermediaries, except insurance corporations and pension funds – OFIs) sind finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010).

Sozialversicherung (social security funds) umfasst institutionelle Einheiten des Bundes (Zentralstaats), der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht und die folgende zwei Kriterien erfüllen: a) Bestimmte Bevölkerungsgruppen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Teilnahme an dem System oder zu Beitragszahlung verpflichtet und b) der Staat legt die Beiträge und Leistungen fest und übernimmt insofern, unabhängig von seiner Aufsichtsfunktion, einen Teil der Leitung (Nummer 2.117 des ESVG 2010).

Staat (general government) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010). „Staat“ beinhaltet Bund (Zentralstaat), Länder, Gemeinden und Sozialversicherung (Nummern 2.114 bis 2.117 des ESVG 2010).

Tochterunternehmen (subsidiaries) sind eigenständige Kapitalgesellschaften, an denen ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteile besitzt.

Variabel verzinsliche Emissionen (variable rate issues) umfassen alle Emissionen mit Kuponzahlung, bei denen die Kuponzahlung oder der Kapitalbetrag regelmäßig in Bezug auf einen gesonderten Zinssatz oder Index neu festgelegt wird.

Verbriefung (Securitisation) wird im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) definiert.

Versicherungsgesellschaften (insurance corporations) sind finanziellen Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben (Nummern 2.100 bis 2.104 des ESVG 2010).

Von Aktiengesellschaften ausgegebene Aktien (capital shares issued by limited liability companies) sind Wertpapiere, die ihre Inhaber zu Teilhabern machen und ihnen zugleich einen Anspruch auf einen Anteil am gesamten ausgeschütteten Gewinn sowie an den haftenden Mitteln im Liquidationsfall gewähren.

Weltweite Anleihen (global bonds) sind Anleihen/Schuldverschreibungen, die gleichzeitig am Inlands- und am Euromarkt ausgegeben werden.

Wertpapieremittenten (issuers of securities) sind diejenigen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die sich mit der Emission von Wertpapieren befassen und gegenüber den Inhabern dieser Instrumente eine rechtliche Verpflichtung gemäß den Bedingungen der Emission eingehen.

Zentralbank (central bank) ist eine finanzielle Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft, deren Hauptfunktion darin besteht, Zahlungsmittel auszugeben, den inneren und den äußeren Wert der Landeswährung aufrechtzuerhalten und die internationalen Währungsreserven des Landes ganz oder teilweise zu halten.

Zentralstaat (central government) umfasst die zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung (Nummer 2.114 des ESVG 2010).


(1)  Wenn die Berichtspflichtigen ein methodisches Problem feststellen, das in dieser Leitlinie nicht ausdrücklich behandelt wird, wenden sie das überarbeitete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene („ESVG 2010“) gemäß Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1) an.

(*1)  „Sonstige Währungen“ bezieht sich auf alle übrigen Währungen, einschließlich der nationalen Währungen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets.

(*2)  Schuldverschreibungen ohne Aktien beziehen sich auf „Wertpapiere ohne Aktien außer Finanzderivate“.

(*3)  Angaben zum Nettoabsatz sind nur erforderlich, sofern die NZBen nicht in der Lage sind, Angaben zum Bruttoabsatz oder zu den Tilgungen zu übermitteln.

((†))  Börsennotierte Aktien beziehen sich auf „börsennotierte Aktien ohne Investmentfonds- und Geldmarktfondsanteile“.

(2)  Siehe Nummer 2.07 des ESVG 2010.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(4)  Für den Geldmarktfondssektor werden keine Daten erhoben.

(5)  Für den Investmentfondssektor werden keine Daten erhoben.

(6)  In der Praxis werden von Altersvorsorgeeinrichtungen keine Schuldverschreibungen ausgegeben.

(7)  Siehe Nummern 2.17 bis 2.20 des ESVG 2010.

(8)  Siehe Nummer 5.102 des ESVG 2010.

(9)  Kategorie F.3 des ESVG 2010.

(10)  Kategorie F.511 des ESVG 2010.

(11)  Kategorie F.512 des ESVG 2010.

(12)  Kategorie F.519 des ESVG 2010.

(13)  Block A für die NZBen und Block B für die BIZ.

(14)  Nicht als finanzielle Transaktion definiert — siehe Nummern 5.158 und 6.59 des ESVG 2010 sowie Abschnitt 2 Nummer 5 Buchstabe b des vorliegenden Anhangs.

(15)  Dies wird als Transaktion auf dem Sekundärmarkt mit Wechsel des Inhabers nicht von dieser Statistik erfasst.

(16)  Hier werden zwei finanzielle Transaktionen gebucht — siehe Nummern 5.96 und 6.25 des ESVG 2010 sowie Abschnitt 2 Nummer 5 Buchstabe a Ziffer ii des vorliegenden Anhangs.

(17)  Dies wird als Transaktion auf dem Sekundärmarkt mit Wechsel des Inhabers nicht von dieser Statistik erfasst.

(18)  Detaillierte Angaben zur Definition von „Nennwert“, „Marktwert“ und „Nominalwert“ finden sich in den Nummern 5.90, 7.38 und 7.39 des ESVG 2010.

(19)  Seit dem 1. Januar 1999 ist für Wertpapiere, die von inländischen Gebietsansässigen in Euro ausgegeben werden (Teil von Block A), keine Wechselkursbewertung erforderlich. Wertpapiere, die von inländischen Gebietsansässigen in Euro/nationalen Währungseinheiten ausgegeben werden (Rest von Block A), werden mit den unwiderruflichen Umrechnungskursen vom 31. Dezember 1998 in Euro umgerechnet.

(20)  Siehe Nummer 6.64 des ESVG 2010.


11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/335


LEITLINIE (EU) 2021/835 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. März 2021

zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2021/16)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kürzlich erfolgte Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (1) und der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/43) (2) erfordern die Überarbeitung der Leitlinie EZB/2014/15 (3), da darin die Anforderungen an die statistischen Daten festgelegt sind, welche unter anderem nach Maßgabe dieser Verordnungen erhoben werden und von den nationalen Zentralbanken (NZBen) an die Europäische Zentralbank (EZB) zu übermitteln sind.

(2)

Die Leitlinie EZB/2014/15 wurde mehrmals wesentlich geändert (4). Da weitere Änderungen erforderlich sind, wird die Leitlinie im Interesse der Klarheit neu gefasst und in die folgenden neuen Leitlinien aufgeteilt: a) Leitlinie (EU) 2021/830 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/11) (5) über die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute, b) Leitlinie (EU) 2021/831 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/12) (6) über die zu meldenden statistischen Daten zu Finanzinstituten mit Ausnahme monetärer Finanzinstitute, c) Leitlinie (EU) 2021/833 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/14) (7) über die in Bezug auf konsolidierte Bankdaten zu meldenden statistischen Daten, d) Leitlinie (EU) 2021/832 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/13) (8) zu den Meldepflichten in Bezug auf die Zahlungsverkehrsstatistik, und e) Leitlinie (EU) 2021/834 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/15) (9) über die zu meldenden statistischen Daten zu Wertpapieremissionen. Die Leitlinie EZB/2014/15 sollte entsprechend aufgehoben werden.

(3)

Zur Gewährleistung einer wirksamen Erhebung und Analyse statistischer Daten erfüllen die NZBen die Meldepflichten aus der Leitlinie (EU) 2021/830 (EZB/2021/11) ab demselben Tag, an dem die Berichtspflichten aus der Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank (10) über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2) Geltung erlangen, nämlich dem 1. Februar 2022. Daher sollten die NZBen außerdem die Leitlinie (EU) 2021/831 (EZB/2021/12), die Leitlinie (EU) 2021/832 (EZB/2021/13), die Leitlinie (EU) 2021/833 (EZB/2021/14) und die Leitlinie (EU) 2021/834 (EZB/2021/15) ab dem 1. Februar 2022 erfüllen.

(4)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Leitlinie EZB/2014/15 an dem Tag aufgehoben werden, ab dem die NZBen diese neu gefassten Leitlinien erfüllen. Die NZBen sollten daher diese Leitlinie ab 1. Februar 2022 erfüllen —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung

(1)   Die Leitlinie EZB/2014/15 wird hiermit aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Bezugnahmen auf die Leitlinie EU) 2021/830 (EZB/2021/11), die Leitlinie (EU) 2021/831 (EZB/2021/12), die Leitlinie (EU) 2021/833 (EZB/2021/14), die Leitlinie (EU) 2021/832 (EZB/2021/13) bzw. die Leitlinie (EU) 2021/834 (EZB/2021/15) und nach Maßgabe der Entsprechungstabellen in den Anhängen II bis VI.

Artikel 2

Wirksamwerden

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro, und die EZB erfüllen diese Leitlinie ab 1. Februar 2022.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. März 2021.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1). Kürzlich erfolgte Änderungen dieser Verordnung wurden in der Verordnung (EU) 2021/379 vom 22. Januar 2021 der Europäischen Zentralbank über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/2) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16) neu gefasst.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 18).

(3)  Leitlinie EZB/2014/15 vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (ABl. L 340 vom 26.11.2014, S. 1).

(4)  Leitlinie (EU) 2015/571 der Europäischen Zentralbank vom 6. November 2014 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2014/43) (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 82); Leitlinie (EU) 2016/450 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2015/44) (ABl. L 86 vom 1.4.2016, S. 42); Leitlinie (EU) 2017/148 der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2016 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2016/45) (ABl. L 26 vom 31.1.2017, S. 1); Leitlinie (EU) 2018/877 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2018/17) (ABl. L 154 vom 18.6.2018, S. 22) und Leitlinie (EU) 2019/1386 der Europäischen Zentralbank vom 7. Juni 2019 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2019/18) (ABl. L 232 vom 6.9.2019, S. 1).

(5)  Leitlinie (EU) 2021/830 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 über die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/11).

(6)  Leitlinie (EU) 2021/831 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 über die zu meldenden statistischen Daten zu Finanzinstituten mit Ausnahme monetärer Finanzinstitute (EZB/2021/12).

(7)  Leitlinie (EU) 2021/833 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 über die in Bezug auf konsolidierte Bankdaten zu meldenden statistischen Daten (EZB/2021/14).

(8)  Leitlinie (EU) 2021/832 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 zu den Meldepflichten in Bezug auf die Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2021/13).

(9)  Leitlinie (EU) 2021/834 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 über die zu meldenden statistischen Daten zu Wertpapieremissionen (EZB/2021/15).

(10)  Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/2) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16).


ANHANG I

AUFGEHOBENE LEITLINIE MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Leitlinie (EU) 2014/810 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2014/15) (ABl. L 340 vom 26.11.2014, S. 1).

 

Leitlinie (EU) 2015/571 der Europäischen Zentralbank vom 6. November 2014 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2014/43) (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 82).

 

Leitlinie (EU) 2016/450 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2015/44) (ABl. L 86 vom 1.4.2016, S. 42).

 

Leitlinie (EU) 2017/148 der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2016 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2016/45) (ABl. L 26 vom 31.1.2017, S. 1).

 

Leitlinie (EU) 2018/877 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2018/17) (ABl. L 154 vom 18.6.2018, S. 22).

 

Leitlinie (EU) 2019/1386 der Europäischen Zentralbank vom 7. Juni 2019 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2019/18) (ABl. L 232 vom 6.9.2019, S. 1).

 


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Leitlinie EZB/2014/15

Leitlinie (EU) 2021/830 über die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/11)

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 32

Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 31

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1

Artikel 3 und Artikel 4

Artikel 3 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 3

Artikel 10

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 30 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 30 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c

Artikel 30 Absatz 7

Artikel 4

Artikel 30 Absatz 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 22 bis 24

Artikel 8 Absätze 1 und 3

Artikel 19

Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2

Artikel 21

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 20

Artikel 10

Artikel 5

Artikel 11

Artikel 25 bis 26

Artikel 14

Artikel 17

Artikel 11 bis 14

Artikel 17a

Artikel 15 bis 18

Artikel 21 Absätze 1 und 4

Artikel 7

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 27

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 28

Artikel 33

Artikel 29

Artikel 34

Artikel 30

Artikel 35

ANHANG I

Anhang II Teil 1 (Tabellen 3a, 3b und 4)

Anhang II Teil 2

Anhang II Teil 3

Anhang VI

Anhang II Teile 4 und 10

Anhang II Teil 1

Anhang II Teil 5

Anhang V Teil 1

Anhang II Teil 6

Anhang V Teil 2

Anhang II Teil 7

Anhang II Teil 3

Anhang II Teil 8

Anhang VII

Anhang II Teile 13 bis 15

Anhang III

Anhang II Teil 15a

Anhang IV

Anhang II Teil 19

Anhang II Teil 5

Anhang II Teil 20

Anhang II Teil 4

Anhang III

Anhang IV

Anhang I


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Leitlinie EZB/2014/15

Leitlinie (EU) 2021/832 zu den Meldepflichten in Bezug auf die Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2021/13)

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 5

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 7

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 8

Artikel 27

Artikel 6

Artikel 28

Artikel 9

Artikel 29

Artikel 10

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 12

Artikel 13

Anhang II Teil 16

ANHANG

Anhang II Teil 16 Tabelle 1

Anhang II Teil 16 Tabelle 1 — Von Kreditinstituten verwendete Verrechnungsmedien (settlement media)

Anhang Tabelle A

Anhang II Teil 16 Tabelle 2

Anhang Tabelle A

Anhang II Teil 16 Tabelle 3

Anhang II Teil 16 Tabelle 4

Anhang II Teil 16 Tabelle 5

Anhang Tabelle B

Anhang II Teil 16 Tabelle 6

Anhang Tabelle C

Anhang II Teil 16 Tabelle 7

Anhang Tabelle D

Abschnitt 2

Artikel 3 Absatz 3

Anhang III

Artikel 9 und Erwägungsgrund 10


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Leitlinie EZB/2014/15

Leitlinie (EU) 2021/831 über die zu meldenden statistischen Daten zu Finanzinstituten mit Ausnahme monetärer Finanzinstitute (EZB/2021/12)

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 20

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 18

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 15

Abschnitt 6

Artikel 19

Abschnitt 2

Artikel 20

Abschnitt 5

Artikel 23

Abschnitt 7

Artikel 26

Abschnitt 4

Artikel 26a

Abschnitt 3

Artikel 27

Artikel 19

Artikel 28

Artikel 21

Artikel 29

Artikel 22

Anhang II Teil 11

Anhang I Teil 4

Anhang II Teil 17

Anhang I Teil 1 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b

Anhang II Teil 18

Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 3

Anhang II Teil 21

Anhang I Teil 5

Anhang II Teil 22

Anhang II Teil 23

Anhang I Teil 2 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c

Anhang I Teil 3

Anhang II Teil 24

Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und c

Anhang III

Artikel 21

Anhang IV

Anhang II


ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Leitlinie EZB/2014/15

Leitlinie (EU) 2021/833 über die in Bezug auf konsolidierte Bankdaten zu meldenden statistischen Daten (EZB/2021/14)

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 3

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 3

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 5

Artikel 27

Artikel 6

Artikel 28

Artikel 7

Artikel 29

Artikel 8

Artikel 32

Artikel 9

Artikel 33

Artikel 10

Anhang II Teil 9 Tabelle 1 (jährlich)

Anhang I

Anhang II Teil 9 Tabelle 2 (vierteljährlich)

Anhang II

Anhang III

Artikel 7


ANHANG VI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Leitlinie EZB/2014/15

Leitlinie (EU) 2021/834 über die zu meldenden statistischen Daten zu Wertpapieremissionen (EZB/2021/15)

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 16 Absätze 1 und 3

Artikel 3

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 5

Artikel 27

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 28

Artikel 8

Artikel 30

Artikel 9

Artikel 29

Artikel 10

Anhang II Teil 12

Anhang I

Anhang III

Artikel 8


ANHANG VII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Leitlinie EZB/2014/15

Verordnung (EU) 2021/379 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/2)

Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3