ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 207

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
11. Juni 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN

 

*

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register

1

 

*

Politische Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission anlässlich der Annahme der Interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister

18

 

*

Beschluss (EU) 2021/929 des Rates vom 6. Mai 2021 über die Regelung der Kontakte zwischen dem Generalsekretariat des Rates und Interessenvertretern

19

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN

11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/1


INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNG

vom 20. Mai 2021

zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 295,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission (im Folgenden „unterzeichnende Organe“) pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union (EUV), insbesondere Artikel 11 Absätze 1 und 2.

(2)

Dieser Dialog ermöglicht es Interessenträgern, ihre Ansichten zu Entscheidungen, die sie betreffen könnten, darzulegen und somit effektiv zur Evidenzbasis beizutragen, auf der politische Vorschläge beruhen. Die Einbindung von Interessenträgern verbessert die Qualität der Entscheidungsfindung, indem sie Kanäle für einzubringende externe Ansichten und Sachkenntnis schafft.

(3)

Transparenz und Rechenschaftspflicht sind unerlässlich, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Legitimität der politischen, legislativen und administrativen Prozesse der Union zu erhalten.

(4)

Die unterzeichnenden Organe erkennen an, wie wichtig eine koordinierte Vorgehensweise durch die Annahme eines gemeinsamen Rahmens für ihre Zusammenarbeit ist, um eine transparente und ethische Interessenvertretung weiter zu fördern.

(5)

Transparenz bei der Interessenvertretung ist besonders wichtig, um es den Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, die Tätigkeiten der Interessenvertreter zu verfolgen und sich deren potenziellen Einflusses bewusst zu sein, einschließlich der Einflussnahme, die durch finanzielle Unterstützung und Sponsoring ausgeübt wird. Diese Transparenz wird am besten durch einen Verhaltenskodex gewährleistet, der die Regeln und Grundsätze enthält, die von Interessenvertretern einzuhalten sind, die sich in ein Transparenz-Register (im Folgenden „Register“) eintragen.

(6)

Angesichts der positiven Erfahrungen mit dem Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, das durch die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission vom 16. April 2014 (1) (im Folgenden „Vereinbarung von 2014“) eingerichtet wurde, sind die unterzeichnenden Organe der Auffassung, dass der Anwendungsbereich der Vereinbarung von 2014 erweitert werden sollte.

(7)

Es ist erforderlich, das Register verbindlich zu machen, indem durch Einzelbeschlüsse jedes der unterzeichnenden Organe Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt werden, die die Eintragung von Interessenvertretern in das Register zu einer notwendigen Voraussetzung für die Ausübung bestimmter Arten von Interessenvertretungstätigkeiten machen.

(8)

Um den gemeinsamen Rahmen weiter zu stärken und an die Fortschritte bei der Schaffung einer gemeinsamen Transparenzkultur anzuknüpfen, sollten die unterzeichnenden Organe auf der Website des Registers die Konditionalität und ergänzende Transparenzmaßnahmen veröffentlichen, die sie zur Förderung der Eintragung eingeführt haben, wie z. B. spezielle Mailinglisten, die Empfehlung, dass bestimmte Entscheidungsträger nur eingetragene Interessenvertreter treffen oder die Veröffentlichung von Informationen über Treffen zwischen bestimmten Entscheidungsträgern und Interessenvertretern.

(9)

Um diese Vereinbarung über die unterzeichnenden Organe hinaus bekannt zu machen, sollte sie Regelungen vorsehen, die es den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, die nicht zu den unterzeichnenden Organen gehören, sowie den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten, die die Funktionsprinzipien des gemeinsamen Rahmens freiwillig anwenden wollen, ermöglichen, die Unterstützung des Sekretariats des Registers und seiner Help-Desk-Einrichtungen in Anspruch zu nehmen.

(10)

Zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwands und im Einklang mit der bestehenden Praxis bei der Eintragung sollten Tätigkeiten, die von Interessenvertretern ausschließlich im Namen einer Vereinigung oder eines Netzwerks, dem sie angehören, durchgeführt werden, als Tätigkeiten dieses Netzwerks oder dieser Vereinigung angesehen werden.

(11)

Tätigkeiten von öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten sowie von Verbänden oder Netzwerken öffentlicher Stellen, die in ihrem Namen auf Unions-, nationaler oder subnationaler Ebene tätig sind, sollten nicht unter diese Vereinbarung fallen, wenngleich Verbände und Netzwerke öffentlicher Stellen auf Unions-, nationaler oder subnationaler Ebene, die Tätigkeiten der Interessenvertretung ausüben, die Möglichkeit haben sollten, sich eintragen zu lassen.

(12)

Die Praxis der Verabschiedung eines Jahresberichts über das Funktionieren des Registers sollte beibehalten werden, um eine angemessene Sichtbarkeit des koordinierten Vorgehens der unterzeichnenden Organe zu gewährleisten und das Vertrauen der Bürger zu stärken. Der Umfang des Jahresberichts sollte um die Konditionalität und ergänzende Transparenzmaßnahmen der unterzeichnenden Organe erweitert werden.

(13)

Das Funktionieren des Registers sollte sich nicht nachteilig auf die Zuständigkeiten der unterzeichnenden Organe oder auf deren interne Organisationsgewalt auswirken.

(14)

In Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse zur internen Organisation sollten die unterzeichnenden Organe dem Sekretariat und dem Verwaltungsrat des Registers die Befugnis übertragen, in ihrem Namen zu handeln, um Einzelbeschlüsse gegenüber Antragstellern und Registrierten gemäß dieser Vereinbarung zu treffen. Die unterzeichnenden Organe sollten in allen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angestrengten Klagen gegen endgültige Entscheidungen des Verwaltungsrats des Registers, die sich nachteilig auf Antragsteller oder Registrierte auswirken, als Mitbeklagte auftreten.

(15)

Die unterzeichnenden Organe sollten bei der Umsetzung dieser Vereinbarung in gegenseitiger loyaler Zusammenarbeit handeln.

(16)

Jedes der unterzeichnenden Organe sollte in der Lage sein, außerhalb des Rahmens dieser Vereinbarung andere Strategien für verantwortungsvolle Governance und Transparenz zu verfolgen, soweit diese Strategien die Umsetzung und die mit dieser Vereinbarung verfolgten Ziele nicht beeinträchtigen.

(17)

Diese Vereinbarung lässt die Ausübung der Rechte nach Artikel 11 Absatz 4 EUV, die europäische Bürgerinitiative betreffend, und Artikel 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten, betreffend, unberührt —

TREFFEN DIE FOLGENDE VEREINBARUNG:

Artikel 1

Zweck und Anwendungsbereich

Diese Vereinbarung legt einen Rahmen und Arbeitsprinzipien für ein koordiniertes Vorgehen der unterzeichnenden Organe im Hinblick auf eine transparente und ethische Interessenvertretung fest.

Die unterzeichnenden Organe vereinbaren durch Einzelbeschlüsse, die sie auf der Grundlage ihrer internen Organisationsbefugnisse treffen, das in Absatz 1 genannte koordinierte Vorgehen in Bezug auf die von dieser Vereinbarung abgedeckten Tätigkeiten (im Folgenden „abgedeckte Tätigkeiten“) umzusetzen und die abgedeckten Tätigkeiten festzulegen, die sie von der Eintragung im Register abhängig machen wollen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Interessenvertreter“ jede natürliche oder juristische Person oder jede formelle oder informelle Gruppe, Vereinigung oder jedes Netzwerk, die bzw. das sich mit abgedeckten Tätigkeiten befasst;

b)

„Antragsteller“ jeden Interessenvertreter, der einen Antrag auf Aufnahme in das Register stellt;

c)

„Registrierter“ jeden im Register eingetragenen Interessenvertreter;

d)

„Mandant“ jeden Interessenvertreter, der eine vertragliche Beziehung mit einem Vermittler eingegangen ist, damit durch diesen Vermittler die Interessen dieses Interessenvertreters durch die Durchführung abgedeckter Tätigkeiten gefördert werden;

e)

„Vermittler“ jeden Interessenvertreter, der die Interessen eines Mandanten durch die Ausübung der abgedeckten Tätigkeiten fördert;

f)

„Mandant-Vermittler-Beziehung“ jede vertragliche Beziehung zwischen einem Mandanten und einem Vermittler, die die Durchführung der abgedeckten Tätigkeiten betrifft;

g)

„Bedienstete“ Bedienstete, die dem Statut der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (2), unterliegen und bei einem der unterzeichnenden Organe beschäftigt sind, unabhängig davon, welcher Laufbahngruppe sie angehören;

h)

„Konditionalität“ den Grundsatz, wonach die Eintragung in das Register eine notwendige Voraussetzung dafür ist, dass Interessenvertreter bestimmte abgedeckte Tätigkeiten ausüben können.

Artikel 3

Abgedeckte Tätigkeiten

(1)   Diese Vereinbarung gilt unbeschadet des Artikels 4 für Tätigkeiten, die von Interessenvertretern mit dem Ziel durchgeführt werden, auf die Formulierung oder Umsetzung von Politik oder Rechtsvorschriften oder auf die Entscheidungsprozesse der unterzeichnenden Organe oder anderer Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union (im Folgenden zusammen „Unionsorgane“) Einfluss zu nehmen.

(2)   Insbesondere umfassen die in Absatz 1 genannten abgedeckten Tätigkeiten unter anderem:

a)

die Organisation von oder die Teilnahme an Treffen, Konferenzen oder Veranstaltungen sowie die Aufnahme ähnlicher Kontakte mit Unionsorganen;

b)

den Beitrag zu oder die Teilnahme an Konsultationen, Anhörungen oder anderen ähnlichen Initiativen;

c)

die Organisation von Kommunikationskampagnen, Plattformen, Netzwerken und bürgernahen Initiativen;

d)

die Erstellung oder Beauftragung von Strategie- und Positionspapieren, Änderungen, Meinungsumfragen und Erhebungen, offenen Briefen und anderem Kommunikations- oder Informationsmaterial sowie die Beauftragung und Durchführung von Forschungsarbeiten.

Artikel 4

Nicht abgedeckte Tätigkeiten

(1)   Diese Vereinbarung findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:

a)

die Erbringung von Rechts- und sonstiger professioneller Beratung, wenn:

i)

diese in einer Vertretung von Mandanten im Rahmen von Schlichtungs- oder Mediationsverfahren zur Vermeidung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens besteht;

ii)

die Mandanten beraten werden, um unterstützend darauf hinzuwirken, dass die Mandanten bei ihren Tätigkeiten die bestehenden Rechtsnormen einhalten; oder

iii)

die Beratung in der Vertretung von Mandanten und der Wahrung ihrer Grund- oder Verfahrensrechte, wie dem Recht auf rechtliches Gehör, dem Recht auf ein faires Verfahren und dem Recht auf Verteidigung in Verwaltungsverfahren besteht, und Tätigkeiten umfasst, die von Rechtsanwälten oder anderen Berufsgruppenausgeübt werden, die an der Vertretung von Mandanten und der Wahrung ihrer Grund- oder Verfahrensrechte beteiligt sind;

b)

die Abgabe von Stellungnahmen als Vertragspartei oder Dritter im Rahmen eines — durch das Unionsrecht oder das für die Union geltende Völkerrecht geschaffenen — Rechts- oder Verwaltungsverfahrens sowie Stellungnahmen auf der Grundlage einer vertraglichen Beziehung zu einem der unterzeichnenden Organe oder auf der Grundlage einer aus Unionsmitteln finanzierten Finanzhilfevereinbarung;

c)

Tätigkeiten der Sozialpartner, die als Teilnehmer am sozialen Dialog gemäß Artikel 152 AEUV auftreten;

d)

die Abgabe von Stellungnahmen als Reaktion auf direkte und spezifische Ersuchen eines der Unionsorgane, ihrer Vertreter oder ihrer Bediensteten um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen;

e)

Tätigkeiten, die von natürlichen Personen ausgeführt werden, die in rein persönlicher Eigenschaft und nicht in Verbindung mit anderen handeln;

f)

spontane Treffen, Treffen mit rein privatem oder gesellschaftlichem Charakter und Treffen, die im Rahmen eines durch den EUV oder den AEUV oder durch Rechtsakte der Union festgelegten Verwaltungsverfahrens stattfinden.

(2)   Diese Vereinbarung findet nicht auf Tätigkeiten Anwendung, die von den folgenden Stellen durchgeführt werden:

a)

öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer ständigen Vertretungen und Botschaften, auf nationaler und subnationaler Ebene;

b)

Verbände und Netzwerke öffentlicher Stellen auf Unions-, nationaler oder subnationaler Ebene, sofern sie ausschließlich im Namen der betreffenden öffentlichen Stellen handeln;

c)

zwischenstaatliche Organisationen, einschließlich der von ihnen ausgehenden Agenturen und Gremien;

d)

öffentliche Stellen von Drittländern, einschließlich ihrer diplomatischen Vertretungen und Botschaften, es sei denn, diese Stellen werden durch juristische Personen, Büros oder Netzwerke ohne diplomatischen Status oder durch einen Vermittler vertreten;

e)

politische Parteien, mit Ausnahme von Organisationen, die von Parteien gegründet wurden oder mit diesen verbunden sind;

f)

Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften im Sinne von Artikel 17 AEUV, mit Ausnahme von Ämtern, juristischen Personen oder Netzwerken, die geschaffen wurden, um Kirchen, religiöse Gemeinschaften oder weltanschauliche Gemeinschaften in ihren Beziehungen zu den Unionsorganen zu vertreten, sowie deren Vereinigungen.

Artikel 5

Konditionalität und ergänzende Transparenzmaßnahmen

(1)   Die unterzeichnenden Organe verpflichten sich zum Grundsatz der Konditionalität, den sie durch Einzelbeschlüsse auf der Grundlage ihrer internen Organisationsbefugnisse umsetzen.

(2)   Bei der Annahme von Konditionalitäts- oder ergänzenden Transparenzmaßnahmen zur Förderung der Eintragung und zur Stärkung des durch diese Vereinbarung eingeführten gemeinsamen Rahmens stellen die unterzeichnenden Organe sicher, dass diese Maßnahmen mit dieser Vereinbarung im Einklang stehen und das Ziel des koordinierten Vorgehens gemäß Artikel 1, d. h. die Festlegung eines hohen Standards für eine transparente und ethische Interessenvertretung auf Unionsebene, verstärken.

(3)   Die von den unterzeichnenden Organen angenommenen Regelungen im Bereich der Konditionalität und ergänzender Transparenzmaßnahmen werden auf der Website des Registers veröffentlicht, die regelmäßig aktualisiert wird.

Artikel 6

Eignung zur Aufnahme in das Register und Verhaltenskodex

(1)   Antragsteller, die einen vollständigen Antrag auf Eintragung einreichen, können in das Register aufgenommen werden, wenn sie abgedeckte Tätigkeiten ausüben und den in Anhang I festgelegten Verhaltenskodex (im Folgenden „Verhaltenskodex“) einhalten.

(2)   Bei der Einreichung eines Antrags auf Eintragung müssen die Antragsteller die in Anhang II aufgeführten Informationen vorlegen und damit einverstanden sein, dass diese Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.

(3)   Die Antragsteller können aufgefordert werden, ihre Eignung zur Aufnahme in das Register und die Richtigkeit der von ihnen vorgelegten Informationen zu belegen.

(4)   Das Sekretariat des Registers (im Folgenden „Sekretariat“) aktiviert den Eintrag eines Antragstellers, sobald dessen Eignung zur Aufnahme festgestellt wurde und davon ausgegangen wird, dass die Eintragung die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllt.

(5)   Sobald der Eintrag eines Antragstellers aktiviert wurde, wird der Antragsteller ein Registrierter.

(6)   Das Sekretariat überwacht die Eintragungen und bewertet die fortlaufende Eignung der Registrierten und die Einhaltung des Verhaltenskodex in Übereinstimmung mit den in Anhang III festgelegten Verfahren.

(7)   Das Sekretariat kann Untersuchungen aufgrund einer Beschwerde durchführen, der zufolge ein Registrierter den Verhaltenskodex nicht eingehalten hat, sowie auf eigene Initiative aufgrund von Informationen, denen zufolge der Registrierte die Voraussetzungen für die Eignung nach Absatz 1 möglicherweise nicht mehr erfüllt.

(8)   Im Zusammenhang mit der Überwachung oder einer Untersuchung durch das Sekretariat müssen die Registrierten insbesondere:

a)

auf Verlangen Belege vorlegen, die beweisen, dass die Informationen zu ihrer Eintragung weiterhin zutreffend sind; und

b)

aufrichtig und konstruktiv in Übereinstimmung mit den in Anhang III festgelegten Verfahren zusammenarbeiten.

Artikel 7

Verwaltungsrat

(1)   Der Verwaltungsrat des Registers (im Folgenden „Verwaltungsrat“) besteht aus den Generalsekretären der unterzeichnenden Organe, die ihm turnusmäßig für die Dauer eines Jahres vorsitzen.

(2)   Der Verwaltungsrat

a)

überwacht die Umsetzung dieser Vereinbarung insgesamt;

b)

legt die jährlichen Prioritäten für das Register sowie die für die Umsetzung dieser Prioritäten erforderlichen Haushaltsvoranschläge und Anteile fest;

c)

erteilt dem Sekretariat allgemeine Anweisungen;

d)

nimmt den in Artikel 13 genannten Jahresbericht an;

e)

prüft und entscheidet über begründete Anträge auf Überprüfung der Entscheidungen des Sekretariats gemäß Anhang III Nummer 9.

(3)   Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal jährlich auf Veranlassung seines Vorsitzenden zusammen. Er kann auch auf Verlangen eines seiner Mitglieder zusammentreten.

(4)   Der Verwaltungsrat entscheidet durch Konsens.

Artikel 8

Sekretariat

(1)   Das Sekretariat ist eine gemeinsame operative Struktur, die eingerichtet wird, um das Funktionieren des Registers zu gewährleisten. Es setzt sich aus den Referatsleitern oder gleichwertigen Vertretern, die in jedem unterzeichnenden Organ für Transparenzfragen zuständig sind (im Folgenden „Referatsleiter“), und ihren jeweiligen Mitarbeitern zusammen.

(2)   Einer der Referatsleiter wird vom Verwaltungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von einem Jahr zum „Koordinator“ ernannt. Das Sekretariat wird von diesem Koordinator geleitet.

Der Koordinator vertritt das Sekretariat und beaufsichtigt dessen tägliche Arbeit im gemeinsamen Interesse der unterzeichnenden Organe.

(3)   Das Sekretariat

a)

berichtet dem Verwaltungsrat, bereitet dessen Sitzungen vor und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben;

b)

stellt Richtlinien für Registrierte auf, um zu gewährleisten, dass diese Vereinbarung einheitlich angewendet wird;

c)

entscheidet über die Eignung von Antragstellern und überwacht den Inhalt des Registers mit dem Ziel, ein optimales Niveau der Datenqualität im Register zu erreichen, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Registrierten letztendlich für die Richtigkeit der von ihnen gemachten Angaben verantwortlich sind;

d)

bietet eine Helpdesk-Unterstützung für Antragsteller und Registrierte;

e)

führt Untersuchungen durch und wendet Maßnahmen gemäß Anhang III an;

f)

führt an Interessenvertreter gerichtete Kommunikations- und Sensibilisierungsmaßnahmen durch;

g)

erstellt den in Artikel 13 genannten Jahresbericht;

h)

ist für die IT-Entwicklung und Pflege des Registers verantwortlich;

i)

tauscht mit ähnlichen Gremien bewährte Verfahren und Erfahrungen bei der Transparenz der Interessenvertretung aus;

j)

führt alle anderen Aktivitäten durch, die für die Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlich sind.

(4)   Das Sekretariat entscheidet durch Konsens der Referatsleiter.

Artikel 9

Vertretungsmacht

Der Verwaltungsrat und das Sekretariat nehmen die ihnen gemäß den Artikeln 7 und 8 übertragenen Aufgaben wahr und sind bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben befugt, Entscheidungen im Namen der unterzeichnenden Organe zu fassen.

Artikel 10

Ressourcen

(1)   Die unterzeichnenden Organe stellen sicher, dass die erforderlichen personellen, administrativen, technischen und finanziellen Ressourcen, einschließlich einer angemessenen Personalausstattung des Sekretariats, zur Verfügung gestellt werden, um die wirksame Umsetzung dieser Vereinbarung zu gewährleisten.

(2)   Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe b und unter gebührender Berücksichtigung des unterschiedlichen Umfangs der Stellenpläne der Organe ergreifen die unterzeichnenden Organe die erforderlichen Maßnahmen zur Finanzierung der Pflege, Entwicklung und Förderung des Registers.

Artikel 11

Freiwillige Beteiligung von Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, die nicht zu den unterzeichnenden Organen gehören

(1)   Die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, die nicht zu den unterzeichnenden Organen gehören, können dem Verwaltungsrat Maßnahmen, mit denen sie beschließen, bestimmte Tätigkeiten von der Eintragung in das Register abhängig zu machen, oder ergänzende Transparenzmaßnahmen, die sie ergreifen, anzeigen.

(2)   Ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mit den Zielen dieser Vereinbarung im Einklang stehen, kann er mit dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung, dem betreffenden Amt oder der betreffenden Agentur der Union Bedingungen vereinbaren, unter denen dieses Organ, diese Einrichtung, dieses Amt oder diese Agentur die Unterstützung des Sekretariats und des Helpdesks in Anspruch nehmen kann. Alle gemäß Absatz 1 angezeigten Maßnahmen werden auf der Website des Registers veröffentlicht.

Artikel 12

Freiwillige Beteiligung der ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können dem Verwaltungsrat die nach nationalem Recht getroffenen Maßnahmen, mit denen sie beschließen, bestimmte Tätigkeiten, die auf ihre ständigen Vertretungen ausgerichtet sind, von der Eintragung in das Register abhängig zu machen, oder ergänzende Transparenzmaßnahmen, die sie ergreifen, anzeigen. Alle auf diese Weise angezeigten Maßnahmen werden auf der Website des Registers veröffentlicht.

Artikel 13

Jahresbericht

(1)   Der Verwaltungsrat nimmt einen Jahresbericht über das Funktionieren des Registers im vorangegangenen Jahr an.

(2)   Der Jahresbericht umfasst Folgendes:

a)

ein Kapitel mit Sachinformationen über das Register, seinen Inhalt und etwaige Änderungen, die das Register betreffen;

b)

ein Kapitel über die geltende Konditionalität und die geltenden ergänzenden Transparenzmaßnahmen gemäß Artikel 5.

(3)   Der Verwaltungsrat legt den unterzeichnenden Organen den Jahresbericht vor und sorgt dafür, dass dieser auf der Website des Registers veröffentlicht wird.

Artikel 14

Überprüfung

(1)   Die unterzeichnenden Organe bewerten die Durchführung der gemäß Artikel 5 getroffenen Maßnahmen bis zum 2. Juli 2022 und danach regelmäßig, um gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung und Verstärkung dieser Maßnahmen abzugeben.

(2)   Diese Vereinbarung wird spätestens am 2. Juli 2025 einer Überprüfung unterzogen.

Artikel 15

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Vereinbarung ist für die unterzeichnenden Organe verbindlich.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 9 verpflichtet sich jedes unterzeichnende Organ, einen Beschluss zu fassen, der wie folgt lautet:

„Der Verwaltungsrat und das Sekretariat sind ermächtigt, im Namen des/der [Name des Organs] Einzelbeschlüsse gegenüber Antragstellern und Registrierten gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Mai 2021 über ein verbindliches Transparenzregister (ABl. L 207 vom 11.6.2021, S. 1) zu treffen.“

Diese Beschlüsse treten am Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung in Kraft.

(3)   Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung von 2014, deren Wirkungen ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Vereinbarung außer Kraft treten.

(4)   Diese Vereinbarung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(5)   Registrierte, die vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung in das Register aufgenommen wurden, sind während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung berechtigt, ihre Eintragung zu ändern, um so die neuen sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Anforderungen zu erfüllen und im Register weiter eingetragen zu bleiben.

(6)   Untersuchungen infolge von Warnungen oder Beschwerden, die im Rahmen der Vereinbarung von 2014 eingeleitet wurden, werden nach dem in der genannten Vereinbarung festgelegten Verfahren durchgeführt.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2021.

Für das Europäische Parlament

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Für den Rat

Die Präsidentin

Ana Paula ZACARIAS

Für die Kommission

Im Namen der Präsidentin

Věra JOUROVÁ


(1)  Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (ABl. L 277 vom 19.9.2014, S. 11).

(2)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


ANHANG I

VERHALTENSKODEX

Die Registrierten arbeiten im Einklang mit den in diesem Anhang aufgeführten Regeln und Grundsätzen. Insbesondere gilt Folgendes:

a)

Die Registrierten geben bei ihren Beziehungen zu einem der unterzeichnenden Organe und anderen Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der Union (im Folgenden zusammen „Unionsorgane“) stets ihren Namen, ihre Registriernummer und die Stelle(n), für die sie arbeiten oder die sie vertreten, an.

b)

Sie geben die Interessen und Ziele an, die sie fördern, und nennen die Mandanten oder Mitglieder, die sie vertreten, sowie gegebenenfalls die Registriernummer dieser Mandanten oder Mitglieder.

c)

Sie beschaffen sich nicht auf unlautere Weise oder durch Ausübung unstatthaften Drucks oder durch unangemessenes Verhalten oder Beleidigungen Informationen, und unternehmen keinen Versuch hierzu.

d)

Sie missbrauchen ihre Registrierung nicht zu kommerziellen Zwecken bzw. verfälschen diese nicht oder stellen diese nicht falsch dar.

e)

Sie fügen dem Ansehen des Registers oder den Unionsorganen keinen Schaden zu und verwenden deren Logos nicht ohne ausdrückliche Genehmigung.

f)

Sie stellen sicher, dass die Informationen, die sie bei der Eintragung zur Verfügung stellen und anschließend im Rahmen ihrer abgedeckten Tätigkeiten verwalten, vollständig, aktuell, korrekt und nicht irreführend sind, und sind damit einverstanden, dass diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

g)

Sie achten die Umsetzung und Anwendung der einschlägigen von den Unionsorganen festgelegten öffentlich zugänglichen Regeln, Kodizes und Leitlinien und vermeiden jede Beeinträchtigung dieser Umsetzung und Anwendung.

h)

Sie verleiten die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Mitglieder der Kommission und die Bediensteten der Unionsorgane nicht dazu, gegen die für sie geltenden Regeln und Verhaltensnormen zu verstoßen.

i)

Sie berücksichtigen bei der Beschäftigung ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder der Kommission oder Bediensteter der Unionsorgane die für diese Personen nach deren Ausscheiden aus dem jeweiligen Organ geltenden Vertraulichkeitsanforderungen und -vorschriften gebührend, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

j)

Wenn sie in einer Mandanten-Vermittler-Beziehung stehen:

i)

stellen sie sicher, dass die an einer solchen Beziehung beteiligten Parteien in das Register eingetragen werden, und

ii)

stellen als Mandanten oder Vermittler sicher, dass die einschlägigen Informationen über die gemäß Anhang II in das Register eingetragene Beziehung veröffentlicht werden.

k)

Wenn sie zum Zweck der Durchführung abgedeckter Tätigkeiten bestimmte Aufgaben an Dritte auslagern, die selbst nicht registriert sind, stellen sie sicher, dass diese Stellen ethische Standards einhalten, die den für Registrierte geltenden Standards mindestens gleichwertig sind.

l)

Sie legen dem Sekretariat auf Verlangen Belege für ihre Eignung und die Richtigkeit der vorgelegten Informationen vor und arbeiten mit dem Sekretariat aufrichtig und konstruktiv zusammen.

m)

Sie erkennen an, dass sie den in Anhang III vorgesehenen Untersuchungsverfahren und gegebenenfalls den darin vorgesehenen Maßnahmen unterworfen werden können.

n)

Sie ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle ihre an abgedeckten Tätigkeiten beteiligten Mitarbeiter über ihre Verpflichtung als Registrierte zur Einhaltung dieses Verhaltenskodex informiert werden.

o)

Sie informieren die Mandanten oder Mitglieder, die sie im Rahmen der abgedeckten Tätigkeiten vertreten, über ihre Verpflichtung als Registrierte zur Einhaltung dieses Verhaltenskodex.

p)

Sie achten die von den unterzeichnenden Organen festgelegten besonderen Zugangs- und Sicherheitsregeln und -vorkehrungen und vermeiden deren Beeinträchtigung.


ANHANG II

IN DAS REGISTER EINZUGEBENDE ANGABEN

In diesem Anhang sind die Angaben aufgeführt, die in dem Register verfügbar sein müssen. Diese Angaben sind von den Antragstellern oder gegebenenfalls von den Registrierten zu machen, sofern sie nicht automatisch eingegeben werden.

I.   ALLGEMEINE INFORMATIONEN

a)

Name der Stelle; Adresse des Hauptsitzes und des Büros, das mit den Beziehungen zur Union betraut ist, falls abweichend vom Hauptsitz; Telefonnummer; E-Mail-Adresse (1), Website;

b)

Form der Stelle;

c)

vertretene Interessen;

d)

Bestätigung, dass der Antragsteller in Übereinstimmung mit dem Verhaltenskodex tätig ist;

e)

Name der für die Stelle rechtlich verantwortlichen Person und der Person, die mit den Beziehungen zur Union betraut ist;

f)

eine jährliche Schätzung der Vollzeitäquivalente für die Personen, die an den abgedeckten Tätigkeiten beteiligt sind, gemäß den folgenden Prozentsätzen einer Vollzeittätigkeit: 10 %, 25 %, 50 %, 75 % oder 100 %;

g)

Ziele, Aufgabenbereich, Interessengebiete und geografische Ebene des Engagements;

h)

Organisationen, bei denen der Registrierte Mitglied ist, und Stellen, mit denen der Registrierte verbunden ist;

i)

die Mitglieder des Registrierten und/oder die Zugehörigkeit zu einschlägigen Netzwerken und Verbänden.

II.   VERBINDUNGEN ZU UNIONSORGANEN

a)

Legislativvorschläge, politische Maßnahmen oder Initiativen der Union, auf die die abgedeckten Aktivitäten abzielen;

b)

Mitgliedschaft in Expertengruppen der Kommission (2) und anderen von der Union unterstützten Foren und Plattformen;

c)

die Mitgliedschaft oder Unterstützung von oder die Teilnahme an Tätigkeiten interfraktioneller Arbeitsgruppen und anderer inoffizieller Gruppierungen, die in den Gebäuden des Europäischen Parlaments organisiert werden;

d)

Namen von Personen mit Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments (3).

III.   FINANZINFORMATIONEN

Registrierte, einschließlich Vermittlern, müssen den Betrag und die Quelle aller Zuschüsse der Union, die zu ihren Betriebskosten beitragen, angeben. Die Beträge sind in Euro anzugeben.

a)

Registrierte, die ihre eigenen Interessen oder die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber einem der unterzeichnenden Organe fördern, müssen eine aktuelle Schätzung der jährlichen Kosten im Zusammenhang mit den abgedeckten Tätigkeiten gemäß dem nachstehenden Raster vorlegen. Die Schätzung der jährlichen Kosten umfasst ein vollständiges Geschäftsjahr und bezieht sich auf das letzte seit der Registrierung oder der jährlichen Aktualisierung der Angaben zur Registrierung abgeschlossene Geschäftsjahr.

Größenklasse der jährlichen Kosten in EUR:

< 10 000

10 000 – 24 999

25 000 – 49 999

50 000 – 99 999

100 000 – 199 999

200 000 – 299 999

300 000 – 399 999

400 000 – 499 999

500 000 – 599 999

600 000 – 699 999

700 000 – 799 999

800 000 – 899 999

900 000 – 999 999

1 000 000 – 1 249 999

1 250 000 – 1 499 999

1 500 000 – 1 749 999

1 750 000 – 1 999 999

2 000 000 – 2 249 999

2 250 000 – 2 499 999

2 500 000 – 2 749 999

2 750 000 – 2 999 999

3 000 000 – 3 499 999

3 500 000 – 3 999 999

4 000 000 – 4 499 999

4 500 000 – 4 999 999

5 000 000 – 5 499 999

5 500 000 – 5 999 999

6 000 000 – 6 499 999

6 500 000 – 6 999 999

7 000 000 – 7 999 999

8 000 000 – 8 999 999

9 000 000 – 9 999 999

≥ 10 000 000

Mandanten müssen die Vermittler, die in ihrem Namen abgedeckte Tätigkeiten ausführen, und die Kosten für jeden einzelnen Vermittler gemäß dem nachstehenden Raster angeben. Die Schätzung der jährlichen Kosten umfasst ein vollständiges Geschäftsjahr und bezieht sich auf das letzte seit der Registrierung oder der jährlichen Aktualisierung der Angaben zur Registrierung abgeschlossene Geschäftsjahr.

Derzeitige Vermittler, die nicht vom letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erfasst werden, sind im Register gesondert namentlich anzugeben.

Größenklasse der Kosten der Interessenvertretung pro Vermittler in EUR:

< 10 000

10 000 – 24 999

25 000 – 49 999

50 000 – 99 999

100 000 – 199 999

200 000 – 299 999

300 000 – 399 999

400 000 – 499 999

500 000 – 599 999

600 000 – 699 999

700 000 – 799 999

800 000 – 899 999

900 000 – 999 999

≥ 1 000 000

b)

Vermittler müssen die geschätzten jährlichen erwirtschafteten Gesamteinnahmen, die den abgedeckten Tätigkeiten zuzuordnen sind, gemäß dem nachstehenden Raster angeben. Die Schätzung der jährlichen erwirtschafteten Gesamteinnahmen umfasst ein vollständiges Geschäftsjahr und bezieht sich auf das letzte seit der Registrierung oder der jährlichen Aktualisierung der Angaben zur Registrierung abgeschlossene Geschäftsjahr.

Einnahmen von einzelnen Mandanten für abgedeckte Tätigkeiten sind ebenfalls gemäß dem nachstehenden Raster aufzulisten, zusammen mit einer Angabe der Legislativvorschläge, Maßnahmen oder Initiativen der Union, auf die die abgedeckten Tätigkeiten abzielen:

Größenklasse der erwirtschafteten Einnahmen pro Mandant in EUR:

< 10 000

10 000 – 24 999

25 000 – 49 999

50 000 – 99 999

100 000 – 199 999

200 000 – 299 999

300 000 – 399 999

400 000 – 499 999

500 000 – 599 999

600 000 – 699 999

700 000 – 799 999

800 000 – 899 999

900 000 – 999 999

≥ 1 000 000

Die geschätzten jährlichen Gesamteinnahmen, die für abgedeckte Tätigkeiten erwirtschaftet werden, werden vom Register automatisch berechnet, beruhend auf der Summe der geschätzten Einnahmen, die pro Mandant erwirtschaftet werden.

Vermittler müssen im Register die Mandanten angeben, in deren Namen abgedeckte Tätigkeiten ausgeführt werden.

Derzeitige Mandanten, die nicht vom letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erfasst werden, sind im Register gesondert namentlich anzugeben.

c)

Registrierte, die keine kommerziellen Interessen vertreten, müssen die folgenden Finanzinformationen bereitstellen:

i)

ihr Gesamtbudget für das letzte abgeschlossene Haushaltsjahr;

ii)

ihre Hauptfinanzierungsquellen nach Kategorie: Unionsmittel, öffentliche Mittel, Zuschüsse, Spenden, Beiträge ihrer Mitglieder usw.;

iii)

den Betrag jedes Beitrags, den sie erhalten haben und der 10 % ihres Gesamtbudgets übersteigt, wenn die Beiträge über 10 000 EUR liegen, sowie den Namen des Beitragszahlers.


(1)  Die angegebene E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

(2)  Die Mitgliedschaft in Expertengruppen wird automatisch in das Register eingetragen. Aus der Eintragung ergibt sich kein automatischer Anspruch auf eine solche Mitgliedschaft.

(3)  Die Registrierten können mit Abschluss des Registrierungsverfahrens die Genehmigung für den Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments beantragen. Die Namen der Einzelpersonen, denen Ausweise für den Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments ausgestellt werden, werden automatisch in das Register eingetragen. Aus der Registrierung ergibt sich kein automatischer Anspruch auf einen solchen Zugangsausweis.


ANHANG III

ÜBERWACHUNG, UNTERSUCHUNGEN UND MAßNAHMEN

1.   Allgemeine Grundsätze

1.1.

Das Sekretariat kann eine Untersuchung auf der Grundlage einer Beschwerde, der zufolge ein Registrierter den Verhaltenskodex nicht eingehalten hat (im Folgenden „Nichteinhaltung“), sowie auf eigene Initiative aufgrund von Informationen einleiten, denen zufolge der Registrierte die Voraussetzungen für die Eignung möglicherweise nicht erfüllt.

1.2.

Eine Untersuchung ist ein Verwaltungsverfahren, an dem das Sekretariat und der betroffene Registrierte sowie, wenn die Untersuchung nicht auf eigene Initiative des Sekretariats eingeleitet wurde, der Dritte, der die Beschwerde eingereicht hat (im Folgenden „Beschwerdeführer“), beteiligt sind.

1.3.

Wenn eine Untersuchung eingeleitet wurde, kann das Sekretariat die betreffende Eintragung vorsorglich aussetzen. Das Sekretariat informiert den betroffenen Registrierten unverzüglich von seiner Entscheidung, die Eintragung auszusetzen, und begründet seine Entscheidung.

2.   Zulässigkeit von Beschwerden

2.1.

Jede natürliche oder juristische Person kann beim Sekretariat eine Beschwerde über die vermeintliche Nichteinhaltung durch einen Registrierten einreichen. Die Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Um zulässig zu sein, muss die Beschwerde:

a)

den betroffenen Registrierten identifizieren und die Elemente der Beschwerde klar darlegen;

b)

den Namen und die Kontaktdaten des Beschwerdeführers enthalten;

c)

innerhalb eines Jahres nach der behaupteten Nichteinhaltung eingereicht werden;

d)

durch Beweise gestützt werden, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Nichteinhaltung belegen.

2.2.

Ist eine Beschwerde unzulässig, benachrichtigt das Sekretariat den Beschwerdeführer hierüber und begründet die Entscheidung.

3.   Beschwerdeverfahren

3.1.

Nach Eingang einer zulässigen Beschwerde leitet das Sekretariat eine Untersuchung ein und benachrichtigt den Beschwerdeführer und den betroffenen Registrierten.

3.2.

Der betroffene Registrierte erhält eine Kopie der Beschwerde einschließlich aller Anhänge und wird aufgefordert, innerhalb von 20 Arbeitstagen eine begründete Antwort zu geben.

3.3.

Das Sekretariat berücksichtigt alle gemäß Nummer 3.2 erhaltenen begründeten Antworten, holt alle relevanten Informationen ein und erstellt einen Bericht über seine Feststellungen.

3.4.

Wird in dem Bericht festgestellt, dass der betreffende Registrierte den Verhaltenskodex nicht eingehalten hat, benachrichtigt das Sekretariat den Registrierten hierüber. Diese Mitteilung kann auch Folgendes enthalten:

a)

eine Aufforderung, die Nichteinhaltung innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung zu beheben; und

b)

eine förmliche Abmahnung, wonach Maßnahmen ergriffen werden können, wenn die Nichteinhaltung nicht behoben wird oder erneut auftritt.

3.5.

Das Sekretariat erklärt den betreffenden Registrierten für geeignet, im Register zu verbleiben, und schließt die Untersuchung ab, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

a)

die vermeintliche Nichteinhaltung in erster Linie Buchstabe f des Verhaltenskodex betrifft und innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung gemäß Nummer 3.1 behoben wird;

b)

in dem Bericht festgestellt wird, dass der Registrierte den Verhaltenskodex eingehalten hat;

c)

der Registrierte die Nichteinhaltung behebt, nachdem er gemäß Nummer 3.4 Buchstabe a benachrichtigt wurde;

d)

eine förmliche Abmahnung nach Nummer3.4 Buchstabe b als ausreichend erachtet wird.

3.6.

Das Sekretariat erklärt den betreffenden Registrierten für nicht für die Eintragung geeignet und schließt die Untersuchung ab, wenn der Bericht feststellt, dass der Registrierte den Verhaltenskodex nicht eingehalten hat und eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

a)

der Registrierte die Nichteinhaltung nicht behoben hat, nachdem er gemäß Nummer 3.4 Buchstabe a benachrichtigt wurde; oder

b)

eine förmliche Abmahnung nach Nummer 3.4 Buchstabe b als unzureichend erachtet wird.

3.7.

Hat das Sekretariat einen Bericht verfasst, so stellt es dem betreffenden Registrierten auf Anfrage eine Kopie dieses Berichts zur Verfügung.

4.   Überwachung und Untersuchungen in eigener Initiative

4.1.

Das Sekretariat kann Registrierte auffordern, ihren Eintrag zu ändern, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass in demselben die in Anhang II genannten Informationen nicht korrekt sind.

4.2.

Wenn ein Ersuchen gemäß Nummer 4.1 gestellt wurde, kann das Sekretariat den betreffenden Eintrag vorsorglich aussetzen.

4.3.

Wenn der betreffende Registrierte nicht aufrichtig und konstruktiv mitarbeitet, kann das Sekretariat einen Eintrag, der Gegenstand eines Antrags nach Nummer 4.1 ist, aus dem Register streichen.

4.4.

Das Sekretariat kann aufgrund von Informationen, denen zufolge ein Registrierter möglicherweise nicht geeignet ist, von sich aus eine Untersuchung einleiten.

4.5.

Leitet das Sekretariat in eigener Initiative eine Untersuchung ein, so benachrichtigt es den betroffenen Registrierten und fordert ihn auf, innerhalb von 20 Arbeitstagen eine begründete Antwort zu übermitteln.

4.6.

Das Sekretariat berücksichtigt alle gemäß Nummer 4.5 erhaltenen begründeten Antworten, holt alle relevanten Informationen ein und erstellt einen Bericht über seine Feststellungen.

4.7.

Wird in dem Bericht festgestellt, dass der betreffende Registrierte nicht geeignet ist, benachrichtigt das Sekretariat den Registrierten hierüber. Diese Mitteilung kann auch Folgendes enthalten:

a)

eine Aufforderung, die Gründe der Nichteignung innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung auszuräumen; und

b)

eine förmliche Abmahnung, wonach Maßnahmen ergriffen werden können, wenn die Gründe der Nichteignung nicht überwunden werden oder erneut auftreten.

4.8.

Das Sekretariat erklärt den betreffenden Registrierten für geeignet und schließt die Untersuchung ab, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

a)

die Untersuchung in erster Linie ein vermutetes Fehlen von abgedeckten Tätigkeiten betrifft und der betreffende Registrierte innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung gemäß Nummer 4.5 nachweist, dass er abgedeckte Tätigkeiten ausführt;

b)

in dem Bericht festgestellt wird, dass der Registrierte geeignet ist;

c)

der Registrierte die Nichteignung behebt, nachdem er gemäß Nummer 4.7 Buchstabe a benachrichtigt wurde;

d)

eine förmliche Abmahnung nach Nummer 4.7 Buchstabe b als ausreichend erachtet wird.

4.9.

Das Sekretariat erklärt den Registrierten für nicht geeignet und schließt die Untersuchung ab, wenn diese in erster Linie ein vermutetes Fehlen von abgedeckten Tätigkeiten betrifft und der betreffende Registrierte nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung gemäß Nummer 4.5 nachweist, dass er abgedeckte Tätigkeiten ausführt.

4.10.

Das Sekretariat erklärt den betreffenden Registrierten für nicht geeignet und schließt die Untersuchung ab, wenn in dem Bericht gemäß Nummer 4.6 festgestellt wird, dass der Registrierte nicht geeignet ist und eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

a)

der Registrierte die Nichteignung nicht überwindet, nachdem er gemäß Nummer 4.7 Buchstabe a benachrichtigt wurde;

b)

eine förmliche Abmahnung nach Nummer 4.7 Buchstabe b als unzureichend erachtet wird.

4.11.

Hat das Sekretariat einen Bericht verfasst, so stellt es dem betreffenden Registrierten auf Anfrage eine Kopie dieses Berichts zur Verfügung.

5.   Zusammenarbeit mit dem Sekretariat bei Untersuchungen

5.1.

Das Sekretariat fordert die Parteien einer Untersuchung erforderlichenfalls auf, innerhalb von 20 Arbeitstagen für die Untersuchung relevante Informationen zu übermitteln. Die betroffenen Parteien können angeben, welche von ihnen bereitgestellten Informationen als sensibel zu betrachten sind.

5.2.

Das Sekretariat kann entscheiden, die Parteien zu einer Untersuchung zu hören.

5.3.

Das Sekretariat kann entscheiden, die gemäß diesem Anhang gesetzten Fristen zu verlängern, wenn das von den Registrierten beantragt wird und durch angemessene Gründe gerechtfertigt ist. Diese Entscheidung kann auch die Aussetzung der betreffenden Eintragung für die Dauer der Untersuchung beinhalten.

5.4.

Ist das Sekretariat der Ansicht, dass ein von einer Untersuchung betroffener Registrierter nicht aufrichtig und konstruktiv an der Untersuchung mitarbeitet, kann es, nachdem es dem Registrierten die Möglichkeit gegeben hat, sich schriftlich zu äußern, die Untersuchung einstellen und die betreffende Registrierung aus dem Register streichen.

6.   Anspruch auf rechtliches Gehör

Der Registrierte erhält die Möglichkeit, seinen eigenen Standpunkt schriftlich darzulegen, bevor eine Entscheidung über die Nichteignung getroffen wird.

7.   Entscheidung

7.1.

Das Sekretariat schließt eine Untersuchung mit einer begründeten Entscheidung ab. Das Sekretariat benachrichtigt die betroffenen Parteien schriftlich über diese Entscheidung. In dieser Entscheidung ist anzugeben, ob Nichteignung festgestellt wurde. Gegebenenfalls ist in der Entscheidung ebenfalls anzugeben, in welcher Form die Nichteignung festgestellt wurde und welche Maßnahme das Sekretariat gegebenenfalls ergriffen hat, sowie die entsprechenden Rechtsmittel.

7.2.

Stellt das Sekretariat fest, dass ein Registrierter gemäß Nummer 7.1 nicht für die Eintragung geeignet ist, so streicht es die betreffende Eintragung aus dem Register.

7.3.

Das Sekretariat kann einen Antrag auf Wiederaufnahme einer Untersuchung bis zu 20 Arbeitstage, nachdem die betroffenen Parteien über seine Entscheidung informiert wurden, prüfen.

7.4.

Eine Untersuchung kann nur dann wieder aufgenommen werden, wenn Informationen, die vor der Entscheidung des Sekretariats vorlagen, ohne Verschulden oder Versehen der Partei, die den Antrag nach Nummer 7.3 stellt, vom Sekretariat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt wurden.

8.   Maßnahmen

8.1.

Streicht das Sekretariat eine Registrierung gemäß Nummer 7.2, weil es festgestellt hat, dass die fehlende Eignung zur Eintragung auf eine Nichtbeachtung von Regeln zurückzuführen ist, so kann es auch, wenn das angesichts der Schwere der Nichtbeachtung angemessen ist:

a)

dem betreffenden Interessenvertreter die erneute Eintragung für einen Zeitraum zwischen 20 Arbeitstagen und zwei Jahren untersagen und

b)

die getroffene Maßnahme auf der Website des Registers veröffentlichen.

8.2.

Bei der Entscheidung über die Schwere der gemäß Nummer 8.1 getroffenen Maßnahme berücksichtigt das Sekretariat gebührend die relevanten Umstände einer Untersuchung im Lichte der mit dieser Vereinbarung verfolgten Ziele.

8.3.

Interessenvertreter, die einer Untersagung gemäß Nummer 8.1 Buchstabe a unterliegen, dürfen sich nicht erneut anmelden, bis der Zeitraum der Streichung abgelaufen ist und der Registrierte die Gründe, die zur Streichung geführt haben, zufriedenstellend beseitigt hat.

9.   Überprüfung

9.1.

Registrierte, die von Maßnahmen gemäß Nummer 8.1 betroffen sind, können einen Antrag auf Überprüfung durch den Verwaltungsrat stellen.

9.2.

Der Antrag auf Überprüfung ist innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung über die vom Sekretariat getroffene Maßnahme an das Sekretariat zu richten.

9.3.

Anträge auf Überprüfung, die gemäß den Nummern 9.1 und 9.2 eingereicht werden, werden an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats weitergeleitet, der den Fall gegebenenfalls — oder auf Antrag eines der anderen Mitglieder des Verwaltungsrats — dem gesamten Verwaltungsrat vorlegen kann.

9.4.

Ein Antrag auf Überprüfung bewirkt keine Aussetzung der vom Sekretariat getroffenen Maßnahme, es sei denn, der Verwaltungsrat entscheidet auf der Grundlage besonderer, im Antrag auf Überprüfung dargelegter Gründe etwas anderes.

9.5.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats benachrichtigt den betroffenen Registrierten über die Entscheidung des Verwaltungsrats über die Überprüfung innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Eingang des Überprüfungsantrags.

10.   Rechtsbehelf

Registrierte, die mit einer Entscheidung des Verwaltungsrats gemäß Nummer 9 nicht einverstanden sind, können gemäß Artikel 263 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen oder gemäß Artikel 228 AEUV eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten richten.


11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/18


POLITISCHE ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ANLÄSSLICH DER ANNAHME DER INTERINSTITUTIONELLEN VEREINBARUNG ÜBER EIN VERBINDLICHES TRANSPARENZREGISTER

Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission erkennen die Bedeutung des Grundsatzes der Konditionalität als Eckstein des koordinierten Vorgehens an, das die drei Organe mit dem Ziel verfolgen, eine gemeinsame Transparenzkultur zu stärken und hohe Standards für eine transparente und ethische Interessenvertretung auf Unionsebene zu setzen.

Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission erkennen an, dass die geltenden Konditionalitätsmaßnahmen und ergänzenden Transparenzmaßnahmen in Bezug auf die folgenden Angelegenheiten im Einklang mit der interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister stehen, das Ziel ihres koordinierten Vorgehens stützen und eine solide Grundlage darstellen, auf der dieses Vorgehen weiter aufgebaut und verbessert werden kann und die ethische Interessenvertretung auf Unionsebene zusätzlich gefördert werden kann:

Treffen von Entscheidungsträgern mit eingetragenen Interessenvertretern, falls zutreffend (1),

Veröffentlichung von Treffen mit eingetragenen Interessenvertretern, falls zutreffend (2),

Treffen von Bediensteten — insbesondere hochrangigen — mit eingetragenen Interessenvertretern (3),

Redebeiträge bei öffentlichen Anhörungen im Europäischen Parlament (4),

Teilnahme an Expertengruppen der Kommission und an bestimmten Veranstaltungen, Foren oder Informationssitzungen (5),

Zugang zu den Räumlichkeiten der Organe (6),

Schirmherrschaft für Veranstaltungen für eingetragene Interessenvertreter, falls zutreffend,

die politische Erklärung von Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht und den nationalen Zuständigkeiten freiwillig den Grundsatz der Konditionalität auf Treffen ihres Ständigen Vertreters und des Stellvertreters des Ständigen Vertreters mit Interessenvertretern während ihres Vorsitzes des Rates und in den vorhergehenden sechs Monaten anzuwenden, und alle weiteren etwaigen freiwilligen Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht und den nationalen Zuständigkeiten, die hierüber hinausgehen, wobei beides gleichermaßen zur Kenntnis genommen wird.


(1)  Artikel 11 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments; Artikel 7 des Beschlusses der Kommission vom 31. Januar 2018 über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission (C(2018)0700) (ABl. C 65 vom 21.2.2018, S. 7); Punkt V der Arbeitsmethoden der Europäischen Kommission.

(2)  Artikel 11 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments; Beschluss 2014/838/EU, Euratom der Kommission vom 25. November 2014 über die Veröffentlichung von Informationen über Treffen zwischen Generaldirektoren der Kommission und Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen (ABl. L 343 vom 28.11.2014, S. 19); Beschluss 2014/839/EU, Euratom der Kommission vom 25. November 2014 über die Veröffentlichung von Informationen über Treffen zwischen Kommissionsmitgliedern und Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen (OJ L 343, 28.11.2014, p. 22).

(3)  Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2021/929 des Rates vom 6. Mai 2021 über die Regelung von Kontakten zwischen dem Generalsekretariat des Rates und Interessenvertretern (siehe Seite 19 dieses Amtsblatts); Punkt V der Arbeitsmethoden der Europäischen Kommission.

(4)  Artikel 7 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2003 über die Regelung der öffentlichen Anhörungen.

(5)  Artikel 35 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments; Artikel 8 des Beschlusses der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (C(2016)3301); Artikel 4 und 5 des Beschlusses (EU) 2021/929 des Rates vom 6. Mai 2021 über die Regelung von Kontakten zwischen dem Generalsekretariat des Rates und Interessenvertretern (siehe Seite 19 dieses Amtsblatts).

(6)  Artikel 123 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments in Verbindung mit dem Beschluss des Generalsekretärs vom 13. Dezember 2013 über die Regelung über die Ausstellung von Zugangsausweisen und -genehmigungen für die Gebäude des Europäischen Parlaments; Artikel 6 des Beschlusses (EU) 2021/929 des Rates vom 6. Mai 2021 über die Regelung von Kontakten zwischen dem Generalsekretariat des Rates und Interessenvertretern (siehe Seite 19 dieses Amtsblatts).


11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/19


BESCHLUSS (EU) 2021/929 DES RATES

vom 6. Mai 2021

über die Regelung der Kontakte zwischen dem Generalsekretariat des Rates und Interessenvertretern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 11 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) müssen die Organe der Union den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. Nach Artikel 11 Absatz 2 EUV sind die Organe der Union verpflichtet, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft zu pflegen.

(2)

In Artikel 15 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist bestimmt, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln müssen, um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen.

(3)

Nach Artikel 298 AEUV stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Ausübung ihrer Aufgaben auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.

(4)

Damit die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (im Folgenden „Organe der Union“) unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln, sollte es den Interessenträgern gestattet sein, im Entscheidungsprozess ihre Auffassungen und ihr Fachwissen einzubringen, um die Qualität der zu treffenden Entscheidungen und den Rückhalt für diese zu verbessern.

(5)

Um das Vertrauen in die politischen, legislativen und administrativen Prozesse der Union aufrechtzuerhalten, sollten die Kontakte zu Interessenvertretern auf eine transparente und ethischen Grundsätzen entsprechende Art und Weise stattfinden.

(6)

Zu diesem Zweck haben das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission eine Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister (1) (im Folgenden „Interinstitutionelle Vereinbarung“) geschlossen.

(7)

Der Rat verpflichtet sich, durch die Einführung eines Grundsatzes der Konditionalität einen Rahmen für transparente und ethischen Grundsätzen entsprechende Kontakte zwischen Interessenvertretern und den Beamten und Bediensteten (im Folgenden „Personal“) seines Generalsekretariats zu schaffen. Nach diesem Grundsatz ist die Eintragung in das Transparenzregister eine notwendige Voraussetzung dafür, dass Interessenvertreter bestimmte Tätigkeiten ausüben können, die unter die Interinstitutionelle Vereinbarung fallen.

(8)

Der Rat ist der Auffassung, dass die Einrichtung eines gemeinsamen Transparenzregisters für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission, das anderen Organen der Union offensteht, die wirksamste Möglichkeit zur Umsetzung des Grundsatzes der Konditionalität ist. Die Einhaltung des im Anhang der Interinstitutionellen Vereinbarung enthaltenen Verhaltenskodex sollte eine Voraussetzung für die Registrierung im Transparenzregister sein.

(9)

Die Organe des Transparenzregisters sollten die Befugnis erhalten, im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung auch im Namen des Rates individuelle Beschlüsse über Antragsteller und registrierte Interessenvertreter zu fassen.

(10)

Dieser Beschluss sollte nicht so ausgelegt werden, dass er Interessenvertretern, die im Transparenzregister eingetragen sind, ein Vorrecht auf Zugang zu Dokumenten des Rates einräumt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Grundsatz der Konditionalität

In den in diesem Beschluss vorgesehenen Fällen und im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung ist die Eintragung in das Transparenzregister eine notwendige Voraussetzung dafür, dass Interessenvertreter bestimmte Tätigkeiten ausüben können.

Artikel 2

Transparenzregister

(1)   In der Interinstitutionellen Vereinbarung sind der Umfang der Tätigkeiten von Interessenvertretern, die der Registrierung unterliegen, sowie die Bedingungen für die Zulassungsfähigkeit und die Registrierung von Interessenvertretern im Transparenzregister festgelegt.

(2)   Der Rat wird im Verwaltungsrat des Transparenzregisters von seinem Generalsekretär vertreten. Der Verwaltungsrat beschließt einvernehmlich und wird nach Maßgabe der Interinstitutionellen Vereinbarung von einem gemeinsamen Sekretariat unterstützt.

(3)   Der Verwaltungsrat und das Sekretariat erhalten die Befugnis, im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung im Namen des Rates individuelle Beschlüsse über Antragsteller und registrierte Interessenvertreter zu fassen.

Artikel 3

Besprechungen mit dem Personal des Generalsekretariats des Rates

(1)   Besprechungen zwischen Interessenvertretern und dem Generalsekretär und den Generaldirektoren des Generalsekretariats des Rates dürfen nur stattfinden, wenn die Interessenvertreter zuvor im Transparenzregister registriert wurden.

(2)   Bei Kontakten mit Interessenvertretern hält sich das Personal des Generalsekretariats des Rates an die Verhaltensvorschriften und -normen des Statuts der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (2) festgelegt sind, und an die sonstigen einschlägigen internen Vorschriften des Generalsekretariats des Rates. Der Generalsekretär des Rates erlässt im Einklang mit den in diesem Beschluss festgelegten Grundsätzen alle zusätzliche Anweisungen für das Personal, die für die Umsetzung dieser Vorschriften und Normen erforderlich sein können.

(3)   Der Generalsekretär des Rates ergreift Maßnahmen, um das Personal für die Vorschriften für Kontakte mit Interessenvertretern zu sensibilisieren.

Artikel 4

Themenbezogene Besprechungen

Die Teilnahme von Interessenvertretern an vom Generalsekretariat des Rates veranstalteten themenbezogenen Besprechungen — falls sie für angezeigt erachtet wird und zuvor der Vorsitz des Rates konsultiert worden ist — setzt die vorherige Registrierung der Interessenvertreter im Transparenzregister voraus.

Artikel 5

Öffentliche Veranstaltungen

Die berufliche Teilnahme von Interessenvertretern als Sprecher bei vom Generalsekretariat des Rates veranstalteten öffentlichen Veranstaltungen setzt eine vorherige Registrierung dieser Interessenvertreter im Transparenzregister voraus.

Artikel 6

Zugang zu den Räumlichkeiten des Rates

(1)   Zur Durchführung der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Tätigkeiten stellt das Generalsekretariat des Rates den Interessenvertretern personengebundene Zugangsausweise aus, die ihnen — vorbehaltlich der vorherigen Registrierung im Transparenzregister und der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates — zeitweiligen Zugang zu den Räumlichkeiten des Rates gewähren. Interessenvertreter nehmen nicht an den Tagungen des Rates oder den Sitzungen seiner Vorbereitungsgremien teil, es sei denn, ihre Anwesenheit ist gemäß dem Beschluss 2009/937/EU des Rates (3) (im Folgenden „Geschäftsordnung des Rates“) gestattet.

(2)   Das Generalsekretariat des Rates legt die Sicherheits- und Identitätsanforderungen für die Ausstellung von Zugangsausweisen für Interessenvertreter fest.

Artikel 7

Zugang zu Dokumenten

Das Recht auf Zugang von Interessenvertretern zu den Dokumenten des Rates wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geregelt.

Artikel 8

Durchführung

Das Generalsekretariat des Rates trifft die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenzregister (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(2)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(3)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Änderung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).