ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 205

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
11. Juni 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/937 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation für die geografische Angabe einer eingetragenen Spirituose (Hamburger Kümmel)

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/938 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Cerise des coteaux du Ventoux (g. g. A.))

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/939 der Kommission vom 10. Juni 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Monoethylenglykol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/940 der Kommission vom 10. Juni 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland

47

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/941 der Kommission vom 10. Juni 2021 zur Festlegung eines spezifischen Verfahrens für die Ermittlung von schweren Nutzfahrzeugen, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt, aber nicht als solche zugelassen sind, und für die Anwendung von Korrekturen auf die jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers zwecks Berücksichtigung dieser Fahrzeuge ( 1 )

77

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/942 der Kommission vom 10. Juni 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2006/112/EG des Rates hinsichtlich der Erstellung der Liste der Drittländer, mit denen die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/24/EU des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates ähnelt

80

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/937 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2021

zur Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation für die geografische Angabe einer eingetragenen Spirituose („Hamburger Kümmel“)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hat die Kommission den Antrag Deutschlands vom 28. September 2017 auf Genehmigung einer Änderung der technischen Unterlage für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 geschützte geografische Angabe „Hamburger Kümmel“ geprüft. Diese Änderung beinhaltet eine Änderung des Namens „Hamburger Kümmel“ in „Hamburger Kümmel“/„Hamburg’s Kümmel“.

(2)

Die Verordnung (EU) 2019/787, die die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ersetzt, ist am 25. Mai 2019 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 49 Absatz 1 derselben Verordnung wird Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hinsichtlich geografischer Angaben mit Wirkung vom 8. Juni 2019 aufgehoben. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 gelten die technischen Unterlagen, die vor dem 8. Juni 2019 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 als Teil eines Antrags eingereicht wurden, als Produktspezifikationen.

(3)

Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen war, dass der Antrag mit der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 im Einklang steht, hat sie den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 17 Absatz 6 der genannten Verordnung nach Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(4)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 eingegangen ist, sollte die Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 30 Absatz 2 der genannten Verordnung, der sinngemäß für die Änderungen der Produktspezifikation gilt, genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Produktspezifikation für den Namen „Hamburger Kümmel“ wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(3)  ABl. C 46 vom 9.2.2021, S. 14.


11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/938 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2021

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Cerise des coteaux du Ventoux“ (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung des Namens „Cerise des coteaux du Ventoux“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Cerise des coteaux du Ventoux“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Cerise des coteaux du Ventoux“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 61 vom 22.2.2021, S. 27.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/939 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2021

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Monoethylenglykol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung der Untersuchung

(1)

Am 14. Oktober 2020 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Grundverordnung“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Monoethylenglykol (im Folgenden „MEG“) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) und dem Königreich Saudi-Arabien (im Folgenden „KSA“) (im Folgenden „betroffene Länder“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 31. August 2020 vom Defence Committee of European MEG Producers (im Folgenden „Antragsteller“) gestellt wurde. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für MEG gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

(3)

Nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ist die Kommission dazu verpflichtet, Einfuhren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums zollamtlich zu erfassen, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise im Sinne des Artikels 5, dass die Anforderungen in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c oder Buchstabe d nicht erfüllt sind.

(4)

Im vorliegenden Fall beantragte der Antragsteller keine zollamtliche Erfassung, und die Kommission stellte fest, dass die Anforderungen unter Buchstabe d nicht erfüllt waren, da zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, kein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wurde. Laut Eurostat-Daten ging die durchschnittliche monatliche Menge der Einfuhren von MEG aus den betroffenen Ländern in den ersten fünf Monaten nach Einleitung der Untersuchung (d. h. von November 2020 bis März 2021) um 15 % im Vergleich zur durchschnittlichen monatlichen Menge der Einfuhren im Untersuchungszeitraum zurück. Einzeln betrachtet gingen auf derselben Vergleichsgrundlage die Einfuhren aus den USA um 30 % und die Einfuhren aus dem KSA um 4 % zurück. Dies stand im Zusammenhang mit vorübergehenden Störungen 1) bei den Unternehmen in den USA aufgrund von extremen Wetterereignissen und 2) in der Union wegen der sinkenden Nachfrage infolge der COVID-Pandemie. Die Kommission führte daher keine zollamtliche Erfassung der Einfuhren im Vorunterrichtungszeitraum durch.

1.2.   Interessierte Parteien

(5)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission eigens die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden in den betroffenen Ländern sowie die ihr bekannten Einführer, Händler und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(6)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

(7)

Es fand eine Anhörung mit der Saudi Basic Industries Corporation (im Folgenden „SABIC“) statt, die zusammen mit den Unternehmen Arabian Petrochemical Company (im Folgenden „Petrokemya“), Eastern Petrochemical Company (im Folgenden „SHARQ“), Jubail United Petrochemical Company (im Folgenden „United“), SABIC Italia S.r.l, SABIC Petrochemicals B.V., Saudi Kayan Petrochemical Company (im Folgenden „Saudi Kayan“), Saudi Yanbu Petrochemical Company (im Folgenden „Yanpet“) und Yanbu National Petrochemical Company (im Folgenden „Yansab“) an der Anhörung teilnahm.

(8)

Anhörungen fanden auch mit Arteco NV (im Folgenden „Arteco“), Indorama Group, Oxyde Belgium BV (im Folgenden „Oxyde“), Mitsubishi Corporation (im Folgenden „Mitsubishi“), dem Committee of PET Manufacturers in Europe (im Folgenden „CPME“) und HELM AG (im Folgenden „Helm“) statt.

1.3.   Stellungnahmen zur Einleitung

(9)

Folgende Parteien reichten bei der Kommission Stellungnahmen zur Einleitung ein:

die Vertretung des KSA,

der Antragsteller,

ExxonMobil Petroleum & Chemical BV (im Folgenden „ExxonMobil“),

SABIC, die ihre Stellungnahme gemeinsam mit Petrokemya, SHARQ, United, SABIC Italia S.r.l, SABIC Petrochemicals B.V., Saudi Kayan, Yanpet und Yansab einreichte,

CPME,

European Man-Made Fiber Association (im Folgenden „CIRFS“),

Mitsubishi,

HELM,

Oxyde,

Proviron Industries nv (im Folgenden „Proviron“) und

Arteco.

1.3.1.   Stellungnahmen zum Dumping

(10)

Hinsichtlich der Dumpinguntersuchung brachte Mitsubishi vor, dass Preisindizes eine wichtige Rolle beim Verkauf von MEG in der Union spielen würden und die Kommission daher untersuchen solle, ob das mutmaßliche Dumping weniger auf eine bewusste Verkaufspolitik als vielmehr schlicht auf die Unterschiede in der zeitlichen Entwicklung der Preisindizes in der Union und außerhalb der Union zurückzuführen sein könnte. Die Vertragspreise würden vereinbart, indem Rabatte unter Bezug auf verschiedene Indizes ausgehandelt würden, und die Verträge hätten in der Regel eine Laufzeit von ein oder zwei Jahren. Hersteller, die Preise im Rahmen eines Ein- oder Zweijahresvertrags vereinbarten, könnten erst in dem Moment, in dem der Vertrag erfüllt werde und die Preise festgelegt und bezahlt würden, wissen, ob es letztlich einen Preisunterschied zwischen den Verträgen in der Union und außerhalb der Union geben werde.

(11)

Der Antragsteller erwiderte, die Rolle des für die Union herangezogenen Preisindikators werde überschätzt und falsch ausgelegt. Dieser Index gebe einen Preis in der Union zu einem gegebenen Zeitpunkt an, der aus dem Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage resultiere und sich auf viele Käufer und Verkäufer stütze. Die Unionshersteller, die den Antidumpingantrag gestellt haben, könnten diesen Index nicht kontrollieren oder manipulieren, da sie nur auf der Verkaufsseite stünden.

(12)

Der Antragsteller wies in seiner Antwort darauf hin, dass die Feststellung von Dumping ein rein objektiver Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis sei. Der Begriff der Absichtlichkeit sei den Regeln zur Feststellung von Dumping fremd.

(13)

Die Analyse der von den Antragstellern vorgelegten Beweise ergab, dass der Antrag ausreichend Beweise für das Bestehen von Dumping auf dem EU-Markt nach Artikel 2 der Grundverordnung enthielt.

(14)

Insbesondere hat der Antragsteller ausreichende Nachweise zu Ausfuhrpreis und Normalwert vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Dumpingspannen erheblich sind. Die Zahlen, auf denen der Normalwert basierte, wurden — wie durch die Analyse der Kommissionsdienststellen bestätigt wurde — ausreichend belegt. In der Dumpinganalyse der Kommission wurden die notwendigen Berichtigungen berücksichtigt. Dementsprechend ergab die Untersuchung, dass auf der Grundlage eines fairen Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis die Dumpingspannen erheblich waren.

(15)

Daher stimmt die Kommission dem Antragsteller zu, dass die Frage der Absichtlichkeit der hier erläuterten vorgeschriebenen Prüfung fremd ist.

(16)

Das KSA brachte vor, dass die rechnerische Ermittlung des Normalwerts für in Saudi-Arabien hergestelltes MEG durch den Antragsteller fehlerhaft gewesen sei, da sie auf Kostenelementen beruht, die nicht auf Saudi-Arabien bezogen seien, und dass der Antragsteller keinen fairen Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis durchgeführt habe.

(17)

Das KSA brachte außerdem vor, dass die Bewertung der Tatsachen durch den Antragsteller bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts fehlerhaft gewesen sei, denn i) stelle SABIC kein MEG her — die Hersteller von MEG seien im Antrag aufgelistet —, ii) seien SABIC und Saudi Aramco im Zeitraum, auf den im Antrag Bezug genommen wird, keine verbundenen Unternehmen gewesen und iii) bezögen die saudi-arabischen Hersteller von MEG kein Ethylen bei Saudi Aramco.

(18)

Ferner habe der Antragsteller keinen Versuch unternommen, den für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Ersatzwert für Ethylen entsprechend den tatsächlichen Herstellkosten in Saudi-Arabien anzupassen.

(19)

Überdies habe der Antragsteller einen durchschnittlichen Strompreis von 0,067 EUR/kWh angesetzt, obgleich der veröffentlichte Stromtarif 0,043 EUR/kWh betrage.

(20)

Alle diese ersten Bemerkungen wurden in der Stellungnahme von SABIC bekräftigt.

(21)

Es sei daran erinnert, dass nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung ein Antrag die Informationen enthalten muss, die dem Antragsteller üblicherweise zur Verfügung stehen. In dieser Hinsicht wird daran erinnert, dass der für einen Antrag erforderliche rechtliche Maßstab (ausreichende Anscheinsbeweise) deutlich macht, dass Quantität und Qualität der im Antrag enthaltenen Informationen nicht derselben Quantität und Qualität der Informationen entsprechen, die am Ende einer Untersuchung zur Verfügung stehen. In der Antragsphase ist es nicht erforderlich, dass der untersuchenden Behörde (in diesem Fall der Kommission) dieselben Beweise für Dumping und Schädigung (wie in Artikel 2 und 3 definiert) vorliegen, die erforderlich wären, um die Einführung vorläufiger oder endgültiger Antidumpingzölle zu rechtfertigen. Eine Antidumpinguntersuchung ist ein Prozess, in dem Sicherheit darüber, ob Tatsachen vorliegen, die es erforderlich machen, eine Maßnahme zu ergreifen oder ein Verfahren zu beenden, erst nach und nach mit Fortschreiten der Untersuchung erreicht wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass zwischen der Antragsphase und dem Abschluss der Untersuchung Veränderungen auftreten. Die Kommission ist jedoch nicht der Auffassung, dass solche Änderungen sich in irgendeiner Form auf die Gesamtschlussfolgerung, dass das Dossier untersuchungswürdig ist, auswirken, da schließlich ausreichend Beweise für schädigendes Dumping vorliegen.

(22)

Daher wurden die vorgelegten Informationen zu den Kosten — vor dem Hintergrund der Beweise, die dem Antragsteller zur Verfügung standen, und im Rahmen der für die Einleitung des Verfahrens geltenden Anscheinsbeweislage — als für die Festlegung des Normalwerts ausreichend angemessen und genau erachtet.

(23)

Was die Einwände des KSA zu den im Antrag dargelegten Sachverhaltselementen betrifft, hebt die Kommission hervor, dass Ethylen der Haupteinsatzstoff für die Herstellung von MEG ist und dass der Antragsteller zutreffenderweise darauf hingewiesen hat, dass die Lieferkette für Ethylen in Saudi-Arabien bereits vor der Übernahme von SABIC durch Saudi Aramco vertikal integriert war.

(24)

Zweitens waren das KSA und SABIC, was den Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis im Antrag betrifft, der Ansicht, dass dieser nicht fair sei, da der Antragsteller den Vergleich nicht auf der Stufe ab Werk durchgeführt habe. Saudi-Arabien zufolge verglich der Antragsteller den fob-Ausfuhrpreis — mit alleinigem Abzug der geschätzten Frachtkosten vom statistischen CIF-Wert — mit einem rechnerisch ermittelten Normalwert, in den gewiss die direkten Vertriebskosten eingerechnet seien.

(25)

Was den Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis betrifft, erinnert die Kommission daran, dass die im Antrag berechnete Dumpingspanne nicht unbedingt das genaue Ausmaß des Dumpings widerspiegelt, das in der Untersuchung je Geschäftsvorgang und für jeden Warentyp getrennt berechnet wird.

(26)

Dennoch hat der Antragsteller — angesichts der ihm zur Verfügung stehenden Informationen — ausreichend Beweise zu Ausfuhrpreis und Normalwert erbracht, die das Vorliegen von Dumping belegen. Die Zahlen, auf denen der Normalwert basierte, wurden hinreichend belegt, wie die Prüfung der Kommissionsdienststellen bestätigt hat, und in der Dumpinganalyse der Kommission wurden die notwendigen Berichtigungen berücksichtigt.

(27)

Mit der gleichen Argumentation wie Saudi-Arabien und SABIC widersprach auch ExxonMobil der im Antrag beschriebenen Berechnung der Herstellkosten für Monoethylenglykol in Saudi-Arabien, insbesondere für den Rohstoff Ethylen.

(28)

ExxonMobil hob hervor, dass die Kosten für die Herstellung von Ethylen in erster Linie davon abhängig seien, welcher Einsatzstoff im Steamcracker verwendet werde, und dass die Kosten solcher Einsatzstoffe sich erheblich voneinander unterscheiden könnten.

(29)

So beziehe Saudi Yanbu Petrochemical Company (im Folgenden „Yanpet“), das Joint Venture von ExxonMobil mit SABIC, den Einsatzstoff von Saudi Aramco. Der Antragsteller habe hingegen auf den Preis für Ethylen auf dem asiatischen Markt Bezug genommen, der jedoch zur Ermittlung des Ethylenpreises in Saudi-Arabien nicht geeignet sei, da hier die Herstellkosten für Ethylen sehr viel niedriger seien als in Asien.

(30)

Im Steamcracker von Yanpet werde nämlich Ethan als primärer Einsatzstoff für die Herstellung von Ethylen verwendet, während in Steamcrackern in Asien und in der Union im Allgemeinen Naphtha eingesetzt werde.

(31)

Deshalb sei die Behauptung des Antragstellers, wonach die Herstellverfahren in allen Ländern ähnlich seien, irreführend.

(32)

ExxonMobil zufolge ist insbesondere die Herstellung von Ethylen aus Naphtha im Allgemeinen teurer als die Herstellung aus Ethan; die Herstellkosten seien daher in der Union im Vergleich zu Saudi-Arabien und zu den Vereinigten Staaten von Amerika höher, da in beiden Ländern hauptsächlich Ethan als Einsatzstoff verwendet werde.

(33)

Bei Zugrundelegung des asiatischen Preises werde ferner nicht berücksichtigt, dass die Situation eines integrierten Herstellers, der sowohl Ethylen als auch Monoethylenglykol herstellt, wie z. B. Yanpet, eine völlig andere sei.

(34)

Die Kommission räumt zwar ein, dass bei der Herstellung von Ethylen Unterschiede bestehen, ist jedoch nicht der Auffassung, dass solche Unterschiede bei den Rohstoffkosten dazu führen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union und die Lage des Wirtschaftszweigs des KSA grundlegend voneinander unterscheiden und nicht vergleichbar sind.

(35)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Antragsteller in Anbetracht der ihm zur Verfügung stehenden Informationen ausreichend Beweise für das Vorliegen von Dumping erbracht hat, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen.

1.3.2.   Stellungnahmen zur Schädigung

(36)

SABIC und die Vertretung des Königreichs Saudi-Arabien brachten vor, dass die Anträge auf vertrauliche Behandlung im Antrag nicht gerechtfertigt seien, z. B. in Bezug auf den Gesamtverbrauch von MEG in der Union und die makroökonomischen Indikatoren, die auf den Daten von zwölf MEG-Unionsherstellern basierten. SABIC und die Vertretung des Königreichs Saudi-Arabien wandten ferner ein, der Antragsteller habe keine nicht vertraulichen Zusammenfassungen der auf vertraulicher Grundlage bereitgestellten Daten wie z. B. der Daten zum Eigenbedarfsmarkt vorgelegt. Außerdem wurde vorgebracht, dass die begrenzte Offenlegung von Informationen durch den Antragsteller und die mangelnde Durchsetzung seitens der Kommission von klaren Regeln zur Behandlung von vertraulichen Informationen die Verteidigungsrechte des KSA beeinträchtigen würden.

(37)

Nach Auffassung der Kommission enthielt die zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Fassung des Antrags alle wesentlichen Beweise und aussagekräftige nicht vertrauliche Zusammenfassungen der vertraulichen Angaben, sodass die interessierten Parteien ihr Verteidigungsrecht während des gesamten Verfahrens wahrnehmen konnten. Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 Absatz 5 des Antidumping-Übereinkommens der WTO ermöglichen den Schutz vertraulicher Informationen, falls die Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre. Die als vertraulich übermittelten Informationen und die Angaben in den eingeschränkt zugänglichen Anhängen zum Antrag fallen in diese Kategorien. Der Antragsteller legte in jedem Fall zusätzliche Informationen in dieser Hinsicht offen.

(38)

Die Vertretung des Königreichs Saudi-Arabien erhob Einwände dagegen, die Einfuhren in das Vereinigte Königreich in den Antrag und in die Untersuchung einzubeziehen.

(39)

Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Union ausgetreten. Die Union und das Vereinigte Königreich haben sich auf einen Übergangszeitraum geeinigt, in dem das Vereinigte Königreich weiterhin dem Unionsrecht unterliegt; dieser endete am 31. Dezember 2020. (3) Der Antrag stützte sich auf Daten der EU-28, da er vor Ablauf des Übergangszeitraums gestellt wurde. Seit dem 1. Januar 2021 gelten Unternehmen und Verbände aus dem Vereinigten Königreich nicht mehr als interessierte Parteien in Handelsschutzverfahren. Daher wurde die Untersuchung auf der Grundlage der EU-27 durchgeführt.

(40)

SABIC war der Ansicht, dass eine Vielzahl von Fragen zur Zuverlässigkeit der Berechnung im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen und zur Repräsentativität der Antragsteller insgesamt offen seien. In diesem Zusammenhang brachte SABIC vor, dass einer der Antragsteller in beträchtlichem Umfang MEG aus dem KSA importiert habe und sich deshalb nicht hätte am Antrag beteiligen dürfen. Darüber hinaus habe ein verbundenes Unternehmen eines den Antrag unterstützenden Unionsherstellers ebenfalls MEG aus dem KSA eingeführt und folglich wäre, sollten diese Unternehmen geschädigt worden sein, die Schädigung selbst verschuldet gewesen. SABIC behauptete auch, dass ein anderer Hersteller von MEG wegen der Vermarktung von MEG aus dem KSA in die Union an SABIC herangetreten sei. SABIC brachte ferner vor, dass BASF SE und Ineos Lavera nicht unter den Antragstellern seien und die begrenzte Zahl an teilnehmenden Unionsherstellern Fragen hinsichtlich ihrer Repräsentativität aufwerfe. SABIC forderte die Kommission auch dazu auf, zu untersuchen, weshalb IQOXE nicht in den Antrag einbezogen worden sei, um sicher zu gehen, dass es keine anderen Gründe für den Ausschluss von IQOXE gegeben habe außer dem Vorfall, der sich im Januar 2020 ereignete. Oxyde warf ebenfalls die Frage der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der anderen Unionshersteller auf.

(41)

Die Kommission erinnert daran, dass alle Unionshersteller, die im Antrag erwähnt und der Kommission anderweitig bekannt sind, vor Einleitung im Rahmen der Prüfung, in welchem Maß der Antrag unterstützt oder abgelehnt wird, kontaktiert wurden. Die Berechnung stützte sich auf die produzierten Mengen an MEG gemäß den einzelnen Angaben dieser Hersteller und von Herstellerverbänden sowie auf die Informationen im Antrag, die auch Angaben zur gesamten Unionsproduktion umfassen. Die Kommission gelangte daher zum Zeitpunkt der Einleitung zu dem Schluss, dass die Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren.

(42)

Nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung können Hersteller, die mit Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden und/oder selbst Einführer der angeblich gedumpten Ware sind, aus dem Wirtschaftszweig der Union ausgeschlossen werden, wenn ihre Verbindung mit den Ausführern oder Einführern der gedumpten Ware sie dazu veranlassen könnte, anders zu handeln als ein unabhängiger Hersteller. In der Prüfung vor Einleitung wurden keine Gründe für den Ausschluss eines der Hersteller, die den Antrag gestellt haben, aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt. Die Kommission prüfte diese Frage während der Untersuchung (siehe Erwägungsgründe 135 bis 140). Zum Einwand, BASF SE und Ineos Lavera hätten sich nicht am Antrag beteiligt, ist anzumerken, dass dieser sachlich falsch ist. Beide Hersteller haben sich dem Antrag angeschlossen, wie in Anhang A-1 der nicht vertraulichen Fassung des Antrags erwähnt.

(43)

SABIC und die Vertretung des Königreichs Saudi-Arabien brachten vor, es gebe keine Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art, die Einfuhren aus dem KSA und den USA zu kumulieren; die Einfuhren aus den beiden Ländern seien durch unterschiedliche Dynamiken beeinflusst, würden unterschiedliche Entwicklungen in der Union aufweisen und der Einfuhrpreis aus dem KSA unterbiete im Unterschied zu den Einfuhren aus den USA nicht die Unionspreise.

(44)

Nach Durchführung der entsprechenden Prüfung befand die Kommission, dass auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und Statistiken die Bedingungen für die kumulative Beurteilung der betroffenen Länder auf Antragsstufe erfüllt sind. Die festgestellten Dumpingspannen lagen über der Geringfügigkeitsschwelle. Wie aus den verfügbaren amtlichen Einfuhrstatistiken hervorgeht, waren die gedumpten Einfuhren hinsichtlich der Mengen für alle betroffenen Länder nicht unerheblich (lagen somit über der Geringfügigkeitsschwelle). Darüber hinaus ist MEG ein Grunderzeugnis, und der Wettbewerb zwischen der aus dem KSA und den USA eingeführten Ware und der Ware des Wirtschaftszweigs der Union ist der gleiche und orientiert sich streng am Preis, ungeachtet der Absatzkanäle. Dass im Antrag für die Einfuhren aus dem KSA keine Preisunterbietung angeführt wird, bedeutet nicht, dass keine Auswirkungen auf die Preise gegeben sind. Die Kommission gelangte daher zum Zeitpunkt der Einleitung zu dem Schluss, dass die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren.

(45)

SABIC und die Vertretung des Königreichs Saudi-Arabien brachten vor, dass der Antragsteller keine objektive Bewertung der Schädigung nach Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung vorgenommen und das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung nicht durch sachliche Informationen untermauert habe. Die Bewertung der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs auf der Grundlage eines Datenvergleichs für verschiedene Zeiträume, nämlich Januar–Dezember 2017, 2018 und 2019 und April 2019–März 2020, habe kein genaues und neutrales Bild der Situation vermittelt, da sich das Jahr 2019 und der UZ in hohem Maß überschnitten, und es hätten stattdessen die Daten für die Zeiträume April–März 2016/2017, 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 untersucht werden müssen, um das Vorliegen einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs zu bewerten. Ferner wurde argumentiert, dass der Vergleich durch den saisonalen und zyklischen Charakter der Verkäufe von MEG verzerrt sei. Des Weiteren wurde eingewandt, dass die makroökonomischen Daten des Antragstellers zum inländischen Wirtschaftszweig als Ganzes zeigten, dass dieser gute Ergebnisse erzielt habe, während die Mikroindikatoren, die sich nur auf den Antragsteller bezogen, im Vergleich zu den anderen MEG-Unionsherstellern schwächer seien, was auch Zweifel hinsichtlich der Repräsentativität des Antragstellers aufwerfe. Des Weiteren wurde beanstandet, der Antragsteller habe keine Nachweise dafür vorgelegt, dass seine Rentabilität aufgrund des Drucks durch die Einfuhren zurückgegangen sei und dass diese die Ursache dafür gewesen seien, dass die Preise im Vergleich zu den Rohstoffkosten schneller fielen. SABIC brachte auch vor, der Antragsteller habe kein genaues Bild der Lage vermittelt, da er nur die Rentabilität für Verkäufe an unabhängige Abnehmer berechnet und keine angemessene Begründung für den Ausschluss des Eigenbedarfsmarkts aus dem Unionsverbrauch vorgelegt habe. SABIC behauptete ferner, ohne dies zu belegen, dass die hohen Gewinnspannen, die der Wirtschaftszweig der Union 2017 und 2018 bei Inlandsverkäufen an unabhängige Abnehmer verzeichnet habe, die Folge des Kartells gewesen sein könnten, das bis 2017 bestanden habe, und es deshalb nicht angemessen sei, eine Gewinnspanne von 18 % für die Prüfung der Zielpreisunterbietung zugrunde zu legen, da dieser Wert auf den Zahlen von 2016 basiere, als das Kartell voll aktiv gewesen sei. Auch die Vertretung des Königreichs Saudi-Arabien brachte vor, die Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne auf der Grundlage eines Gewinns, dem offenbar keine angemessene Rentabilität zugrunde lag, werfe Fragen auf.

(46)

Zunächst wird daran erinnert, dass für eine auf Anscheinsbeweisen beruhende Feststellung einer bedeutenden Schädigung eine Untersuchung unter anderem der relevanten Faktoren erforderlich ist, wie in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Grundverordnung beschrieben. Denn nach dem Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 der Grundverordnung muss der Antrag Informationen enthalten über die Entwicklung des Volumens der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt und folglich auf den Wirtschaftszweig der Union, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 5 aufgeführten relevanten (nicht unbedingt allen) Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen. In Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung ist festgelegt, dass diese Auflistung nicht erschöpfend ist und dass weder einer noch mehrere dieser Faktoren notwendigerweise ausschlaggebend sind. Es müssen sich daher nicht alle Faktoren verschlechtern, damit — beruhend auf Anscheinsbeweisen — eine bedeutende Schädigung festgestellt werden kann. Ferner bedeutet das Bestehen von anderen Faktoren, die möglicherweise einen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben, nicht notwendigerweise, dass die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf diesen Wirtschaftszweig nicht bedeutend sind.

(47)

Die spezifische Schadensanalyse des Antrags durch die Kommission hat gezeigt, dass es ausreichend Hinweise darauf gibt, dass der Unionsmarkt (sowohl in absoluten Zahlen als auch relativ gesehen) zunehmend von den Einfuhren aus dem KSA und den USA durchdrungen ist und diese Einfuhren Preise aufweisen, die die Preise (im Fall der Einfuhren aus den USA) und die Zielpreise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterbieten. Dies hat sich offenbar in bedeutendem Umfang schädigend auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt, was sich beispielsweise im Rückgang der Produktion, der Verkäufe und des Marktanteils, in einer Verschlechterung der Finanzergebnisse oder im Niveau der Preise des Wirtschaftszweigs der Union niederschlägt. Was den Einwand hinsichtlich des Bezugszeitraums und Untersuchungszeitraums betrifft, wird auf die gängige Praxis der Kommission hingewiesen, auch in der Antragsphase einen Untersuchungszeitraum von einem Jahr und den drei vorausgegangenen Kalenderjahren auszuwählen. Was den Einwand von SABIC zu Eigenbedarfsverkäufen betrifft, wird angemerkt, dass der Antragsteller Nachweise zu den Verkäufen für den Eigenbedarf vorgelegt hat. Die Untersuchung bezog sich folglich auf die Gesamtheit des Marktes und konzentrierte sich bei bestimmten Aspekten der Schadensanalyse auf den freien Markt. Die Kommission stellte bei der anschließenden Prüfung der ihr vorliegenden Informationen fest, dass unter anderem eine Trennung zwischen freiem Markt und Eigenbedarfsmarkt gegeben ist. Zum Einwand, die Rentabilitätsberechnung für die Zielpreisunterbietung sei nicht korrekt, da sie auf einer nicht angemessenen Gewinnspanne basiere, wird darauf hingewiesen, dass sich die Kommission mit den vom Antragsteller für die Zielpreisunterbietung vorgelegten Beweisen zufrieden zeigte und sie als hinreichende Anscheinsbeweise erachtete.

(48)

Mitsubishi brachte vor, das Jahr 2017 könnte ein Ausnahmejahr für den Wirtschaftszweig der Union gewesen sein und 2017 daher unter Umständen kein geeignetes Bezugsjahr für die Schadensbeurteilung darstellen, weshalb der Bezugszeitraum im Antrag auf frühere Jahre hätte ausgedehnt werden sollen. Ferner wurde argumentiert, dass auch die im Wirtschaftszweig üblichen Ein- bis Zweijahresverträge eine Beurteilung über einen längeren Zeitraum notwendig machen könnten. Mitsubishi brachte vor, der Antrag zeige, dass bei Betrachtung auf Gesamtebene keine Preisunterbietung durch die Einfuhren aus den USA und dem KSA im Untersuchungszeitraum vorliege und es im vorliegenden Fall besonders wichtig sei, die vorgeschriebenen Nachweise für eine bedeutende Preisunterbietung zu erbringen, da die meisten Verkäufe im Rahmen von Verträgen mit einer Dauer von üblicherweise einem Jahr oder zwei Jahren erfolgten. Nach Ansicht der Kommission konnte keine der Behauptungen von Mitsubishi die Schlussfolgerung widerlegen, dass ausreichende Beweise für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens vorlagen. Es gab kein Ausnahmeereignis, das die Ausweitung des Bezugszeitraums auf Zeiten vor dem 1. Januar 2017 gerechtfertigt hätte. Der gewählte Bezugszeitraum ermöglicht es, der Besonderheit von Ein- oder Zweijahresverträgen Rechnung zu tragen. Schließlich enthielt der Antrag ausreichende Beweise dafür, dass sich die gedumpten Einfuhren in bedeutendem Umfang schädigend auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben, und die Kommission erachtete die vom Antragsteller vorgelegten Beweise für Preisunterbietung — sowie auch die Beweise für Preisrückgang und Verkäufe unter den Kosten des Wirtschaftszweigs der Union — für zufriedenstellend.

(49)

SABIC und die Vertretung des Königreichs Saudi-Arabien brachten vor, der Antragsteller habe das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung nicht nachgewiesen, da er nur die Auswirkungen der Preise geprüft habe, nicht aber die Korrelation zwischen der Menge der Einfuhren aus dem KSA und den USA. Ferner wurde argumentiert, dass die Menge der Einfuhren von MEG aus dem KSA im Bezugszeitraum zurückgegangen sei und sich die Preise der Einfuhren aus dem KSA nicht negativ auf den Antragsteller hätten auswirken können, da es keine Preisunterbietung gegeben habe.

(50)

Der Antragsteller beurteilte die Auswirkungen der Mengen kumulativ, da die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung in dieser Phase erfüllt waren. Die Gleichzeitigkeit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union und der verstärkten Marktdurchdringung der gedumpten Einfuhren ist ein starkes Indiz für das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs. Die nicht vorhandene Preisunterbietung bedeutet daher nicht, dass die Ausfuhrpreise keinen Schaden hätten verursachen können, wenn die Preise des Wirtschaftszweigs der Union die Folge des starken Preisdrucks durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren waren. Der entscheidende Faktor für die Feststellungen zur Schädigung und Schadensursache ist, dass die Unionshersteller keine andere Wahl hatten, als ihre Verkaufspreise zu senken, um ihren Marktanteil zu verteidigen und ein wirtschaftliches Produktionsniveau aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus wurde die Lage des Wirtschaftszweigs der Union dadurch erschwert, dass die gedumpten Einfuhren auf einem offenen und transparenten Markt verkauft wurden, dessen Preise sehr gut bekannt sind, weshalb sich der Wirtschaftszweig der Union gezwungen sah, seine Verkaufspreise zu senken, um seine Marktanteilseinbußen zu begrenzen.

(51)

SABIC und die Vertretung des Königreichs Saudi-Arabien wandten ein, der Antragsteller habe mögliche andere Ursachen der Schädigung nicht untersucht, beispielsweise die Auswirkungen des Ethylen-Käuferkartells, das zumindest bis März 2017 bestanden habe und sich wahrscheinlich auch noch danach ausgewirkt habe. SABIC wies noch auf weitere Faktoren hin, beispielsweise auf i) die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, da die Herstellkosten in der Union höher seien als im Nahen Osten und in Nordamerika, ii) den rückläufigen Anteil von Ethylenoxid zur Herstellung von MEG zugunsten anderer Ethylenoxidderivate, iii) den Anstieg der Einfuhren an Polyethylenterephthalat (im Folgenden „PET“), der sich unmittelbar auf den Verbrauch von MEG auswirke, und iv) die selbst verursachte Schädigung durch die Einfuhren von MEG aus dem KSA. Der Antragsteller, so der Einwand von SABIC, habe die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung nicht erfüllt, da er die oben aufgelisteten anderen bekannten Ursachen der Schädigung nicht ebenfalls offengelegt und die anderen Faktoren nicht untersucht habe. Mitsubishi brachte ferner vor, die mutmaßliche Schädigung sei auf i) den globalen Rückgang der Preise für MEG und ii) die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen und nicht auf das mutmaßliche Dumping. Auch hätten die Unionshersteller, die sich an dem Antidumpingantrag nicht beteiligt haben, bessere und auf Erholung hindeutende Ergebnisse erzielt als die Unionshersteller, die den Antidumpingantrag gestellt haben.

(52)

Die Prüfung der Kommission bestätigte, dass keines der erwähnten Elemente, ob faktisch korrekt oder nicht, die Schlussfolgerung widerlegt, dass hinreichende Beweise für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens vorliegen, insbesondere dafür, dass sich die gedumpten Einfuhren in bedeutendem Umfang schädigend auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben.

(53)

CIRFS brachte vor, die negativen Folgen der COVID-19-Pandemie hätten in den Anträgen als Schadensindikator für das Jahr 2020 berücksichtigt werden müssen und die Festlegung des Untersuchungszeitraum im Antrag auf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 sei falsch gewesen.

(54)

Tatsächlich begann der Untersuchungszeitraum des Antrags am 1. April 2019 und endete am 31. März 2020, und somit wären etwaige Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erst nach dem Untersuchungszeitraum für den Wirtschaftszweig der Union spürbar gewesen.

(55)

Auf dieser Grundlage bestätigte die Kommission, dass der Antragsteller ausreichende Beweise für das Vorliegen von Dumping, einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs erbracht hat und somit die Anforderungen nach Artikel 5.2 des Antidumping-Übereinkommens und nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllt sind. Der Antrag erfüllte daher die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens.

(56)

Auf alle anderen relevanten Stellungnahmen geht die Kommission in den folgenden Abschnitten ein.

1.4.   Stichprobenverfahren

(57)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.4.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(58)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union, die von den Unionsherstellern im Rahmen der Analyse zur Prüfung der Repräsentativität vor der Einleitung gemeldet wurde. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller, darunter waren zwei verbundene Unternehmen. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen 64,1 % der gesamten Unionsproduktion und 65 % der gesamten Unionsverkäufe. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein und die Stichprobe wurde daher bestätigt.

1.4.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(59)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.

(60)

Zwei unabhängige Einführer legten die angeforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl an Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

1.4.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika

(61)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der Vereinigten Staaten von Amerika, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(62)

Fünf ausführende Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission, ausgehend von der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte, eine Stichprobe mit zwei Gruppen ausführender Hersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller entfielen im Untersuchungszeitraum etwa 55 % der Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union der EU-27. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung einer Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein und die Stichprobe wurde bestätigt.

1.4.4.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller im KSA

(63)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller im KSA zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Ferner ersuchte sie die Vertretung des KSA bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(64)

Vier Hersteller im KSA übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Einer dieser Hersteller meldete jedoch im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren, und die anderen drei sind verbundene Unternehmen, da zwei von ihnen im Rahmen einer Joint-Venture-Vereinbarung mit dem dritten Hersteller im KSA produzieren. In Anbetracht der obigen Ausführungen beschloss die Kommission, nicht mit einer Stichprobe der ausführenden Hersteller im KSA zu arbeiten.

1.5.   Fragebogenantworten und Fernabgleiche

(65)

Die sich an die Unionshersteller, unabhängigen Einführer, Verwender und ausführenden Hersteller richtenden Fragebogen wurden am Tag der Einleitung online (4) bereitgestellt.

(66)

Die Kommission erhielt Fragebogenantworten von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, zwei unabhängigen Einführern (Helm und Oxyde), sieben Verwendern (Arteco, Indorama Group, Neo Group, Novapet, PlastiVerd, Selenis, SIR Industriale) und acht ausführenden Herstellern (Lotte Chemical Louisiana LLC, MEGlobal Americas Inc, Saudi Kayan Petrochemical Company, Yanbu National Petrochemical Company, Eastern Petrochemical Company, Saudi Yanbu Petrochemical Company, Arabian Petrochemical Company, Jubail United Petrochemical Company).

(67)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und glich sie ab. Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der daraufhin ergriffenen Maßnahmen zum Umgang mit dem Ausbruch (5) (im Folgenden „COVID-19-Bekanntmachung“) war die Kommission nicht in der Lage, Kontrollbesuche in den Betrieben der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und mitarbeitenden Verwender durchzuführen. Stattdessen führte die Kommission per Videokonferenz Fernabgleiche der von den folgenden Unternehmen übermittelten Informationen durch:

Unionshersteller:

BASF Antwerpen N.V., Belgien (und die verbundene Vertriebsgesellschaft BASF SE)

INEOS NV, Belgien (und die verbundene Vertriebsgesellschaft INEOS Europe AG)

INEOS Manufacturing Deutschland GmbH, Deutschland (und die verbundene Vertriebsgesellschaft INEOS Europe AG)

Ausführende Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika:

Lotte Chemical Louisiana LLC

MEGlobal Americas Inc

Verbundene Händler, Einführer und Verarbeiter:

MEGlobal International FZE, Vereinigte Arabische Emirate

MEGlobal Europe GmbH, Schweiz

Equipolymers GmbH, Deutschland

Ausführende Hersteller im KSA:

Saudi Kayan Petrochemical Company (Saudi Kayan)

Yanbu National Petrochemical Company (Yansab)

Eastern Petrochemical Company (Sharq)

Saudi Yanbu Petrochemical Company (Yanpet)

Arabian Petrochemical Company (Petrokemya)

Jubail United Petrochemical Company (United)

Mit den ausführenden Herstellern im KSA verbundene Händler:

Saudi Basic Industries Corporation (SABIC), KSA

Verbundene Händler, Einführer und Verarbeiter:

SABIC Petrochemicals B.V., Niederlande

SABIC Italia Srl, Italien

Exxon Mobil Petroleum & Chemical BV, Niederlande

1.6.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(68)

Die Untersuchung zu Dumping und Schädigung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

(69)

CPME brachte vor, der von der Kommission gewählte Untersuchungszeitraum umfasse nicht den Zeitraum unmittelbar vor der Einleitung der Untersuchung, wie nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung vorgeschrieben. CPME argumentierte, der Untersuchungszeitraum hätte auch den Zeitraum Juli 2020 bis September 2020 umfassen müssen, da die Untersuchung am 14. Oktober 2020 eingeleitet worden sei. CPME wandte ein, der im Untersuchungszeitraum enthaltene Zeitraum Januar 2020 bis Juni 2020 sei durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verzerrt worden. CPME war daher der Auffassung, die Kommission solle für die Bewertung der Schädigung und des Unionsinteresses Daten nach dem UZ einholen.

(70)

Die Kommission hat bei der Wahl des Untersuchungszeitraums einen Ermessensspielraum. In diesem Fall weist der gewählte Zeitraum den doppelten Vorteil auf, dass er unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Einleitung liegt und auf einem Halbjahreszeitraum basiert, was die Mitarbeit der Unternehmen und daher auch die Genauigkeit und Angemessenheit der Feststellungen erleichtert. Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie werden im Rahmen der Kausalitätsprüfung untersucht, da es sich bei ihnen gegebenenfalls um Faktoren handelt, die den ursächlichen Zusammenhang abschwächen könnten. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(71)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Monoethylenglykol (derzeitige EG-Nummer 203-473-3) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien, die derzeit unter dem KN-Code ex 2905 31 00 (TARIC-Code 2905310010) eingereiht wird.

(72)

Für MEG sind auch die Bezeichnungen Ethylenglykol, Ethandiol und Ethan-1,2-diol gebräuchlich.

(73)

MEG wird ausgehend von verschiedenen Einsatzstoffen (Ethan, Propan, Erdgas, Butan) zur Gewinnung von Ethylen hergestellt. Das Ethylen wird danach zur Bildung von Ethylenoxid mit Sauerstoff vermischt und anschließend zur Gewinnung von Monoethylenglykol mit Wasser vermischt.

(74)

MEG ist ein Rohstoff, der im Handel in zwei unterschiedlichen Qualitäten erhältlich ist: Faserqualität und Industriequalität. Die Faserqualität zeichnet sich durch eine hohe Reinheit (99,9 %) aus, während die Industriequalität niedrigere Reinheitsgrade aufweist.

(75)

Faserqualität-MEG wird überwiegend bei der Herstellung von PET, Polyesterfasern, Harzen und Folien eingesetzt. Industriequalität-MEG findet hauptsächlich in der Automobilindustrie als Frostschutzmittel Verwendung. Weitere Anwendungen, für die MEG verwendet wird, sind Wärmeträgermedien, Enteisungsmittel, Oberflächenbeschichtungen, ungesättigte Polyesterharze, Polyesterpolyole und Dehydrierung von Erdgas.

2.2.   Gleichartige Ware

(76)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware,

die in den betroffenen Ländern hergestellte und auf dem jeweiligen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(77)

Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(78)

SABIC wandte ein, die Warendefinition sei zu breit gefasst, und beantragte, „Off-spec MEG“ aus der Untersuchung auszuklammern, da diese Ware nicht mit MEG erster Güte („On-spec-MEG“) vergleichbar sei und nicht mit diesem konkurrieren würde. SABIC brachte ferner vor, dass die Kommission, sollte sie beschließen, Off-spec-MEG nicht aus der Untersuchung auszuklammern, die Warenkennnummer dahin gehend ändern müsse, dass auch Off-spec-MEG erfasst wird.

(79)

Off-spec-MEG ist kein verschiedenartiger Warentyp, sondern MEG minderer Qualität als Folge der versehentlich während des Transports erfolgten Sauerstoffzufuhr. Die Hersteller von MEG stellen diese Ware nicht mit Absicht her. Je nach Grad der Qualitätsverschlechterung kann Off-spec-MEG entweder ausgesondert oder mit MEG erster Güte vermischt und für bestimmte Anwendungen wie z. B. als Motorkühlmittel in der Automobilindustrie verwendet werden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen, und es war keine Änderung der Warenkennnummer notwendig.

3.   DUMPING

3.1.   KSA

(80)

Für die ausführenden Hersteller im KSA wurde keine Stichprobe gebildet. Die einzige Unternehmensgruppe, SABIC, hat sechs Produktionseinheiten; für jede dieser Einheiten wurden die Herstellkosten getrennt überprüft. Nur eine der sechs Produktionseinheiten produzierte für den Inlandsmarkt, weshalb deren Herstellkosten für die Berechnung des Normalwerts verwendet wurde. Sowohl die Inlandsverkäufe als auch die Ausfuhren in die Union wurden hingegen auf Ebene der Unternehmensgruppe untersucht.

3.1.1.   Normalwert

(81)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der Gruppe der ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt für jeden ausführenden Hersteller mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum entspricht. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(82)

Da nur ein einziger Warentyp auf dem Inlandsmarkt verkauft und auch in die Union ausgeführt wurde, war keine Prüfung der Repräsentativität des Warentyps durch die Kommission erforderlich.

(83)

Danach ermittelte die Kommission den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung heranziehen soll.

(84)

Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

a)

die Menge der Verkäufe zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge entspricht und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis mindestens den Herstellstückkosten entspricht.

(85)

In diesem Fall entspricht der Normalwert dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im UZ.

(86)

Beim Normalwert handelt es sich um den tatsächlichen Inlandspreis lediglich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe im UZ, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge ausmacht oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis unter den Herstellstückkosten liegt.

3.1.2.   Berichtigungen der Herstellkosten

(87)

Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller beziehen die Einsatzstoffe, insbesondere Propan, für die Herstellung von MEG von Saudi Aramco, ein verbundenes, staatseigenes Unternehmen, das Monopollieferant in Saudi-Arabien ist.

(88)

SABIC stand im Eigentum des KSA Public Investment Fund (im Folgenden „PIF“), einer staatlichen Investmentgesellschaft, bis dessen Anteil von 70 % Ende Juni 2020 von Saudi Aramco übernommen wurde. Die Regierung des KSA hält 95,8 % der Anteile an Saudi Aramco und der Vorstandsvorsitzende von Aramco — seit 2016 S.E. Yasir O. Al-Rumayyan — ist seit 2015 auch Governor und Director des PIF. Die beiden Unternehmen werden somit als geschäftlich verbunden betrachtet, denn die Regierung ist gemeinsamer Anteilseigner beider Unternehmen und S.E. Yasir O. Al-Rumayyan hat eine geschäftsführende/leitende Funktion in beiden Unternehmen inne.

(89)

Aufgrund dieser Verbindung können die Einsatzstoff-Käufe nicht als im normalen Handelsverkehr erfolgt angesehen und daher auch nicht für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. Was speziell Propan betrifft (der Einsatzstoff, der zur Herstellung von Ethylen und anschließend MEG verwendet wird), werden die Preise von der Regierung mit Blick auf die Aktivitäten der verbundenen Unternehmen festgelegt. Die Preise sind daher im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Grundverordnung direkt durch diese Geschäftsbeziehung beeinflusst.

(90)

Die Kommission prüfte ausführlich die Einsatzstoff-Käufe und wandte die im Folgenden beschriebene Methode zur Ermittlung des Normalwerts an. SABIC bezieht Propan von Saudi Aramco zu dem von der Regierung festgelegten Preis, der 20 % unter dem japanischen Propanpreis liegt. (6)

(91)

Spiegeln die Aufzeichnungen der betreffenden Partei die mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise wider, so werden nach Artikel 2 Absatz 5 Satz 2 der Grundverordnung diese Kosten berichtigt oder anhand der Kosten anderer Hersteller oder Ausführer in demselben Land bzw., wenn solche Informationen nicht zur Verfügung stehen oder nicht verwendet werden können, auf einer anderen angemessenen Grundlage einschließlich Informationen aus anderen repräsentativen Märkten ermittelt.

(92)

Die Kommission stellte fest, dass die Aufzeichnungen von SABIC aufgrund der bestehenden Verbindung mit dem Lieferanten die Kosten des Einsatzstoffs Propan nicht in angemessener Weise widerspiegeln. Die Kommission berichtigte daher die Kosten für Propan, indem sie den von SABIC an Saudi Aramco gezahlten Preis entsprechend erhöhte, um den Preisvorteil von 20 % aufzuheben und den Preis auf das Niveau des von der Regierung des KSA verwendeten Vergleichswerts zu bringen.

(93)

Auf der Grundlage dieser Berichtigungen der Kosten für Propan berichtigte die Kommission bei den Herstellkosten für MEG die Kosten für das von SABIC verwendete Ethylen.

(94)

Auf der Grundlage der berichtigten Herstellkosten ergab die Prüfung der Inlandsverkäufe, dass weniger als 80 % aller Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis unter den Herstellkosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt.

3.1.3.   Ausfuhrpreis

(95)

Das aus dem KSA in die Union ausgeführte MEG wurde von sechs ausführenden Herstellern hergestellt, darunter zwei Joint Ventures mit ExxonMobil bzw. SPDC (ein mit Mitsubishi Corporation verbundenes Unternehmen). Anschließend wurde das MEG über drei unterschiedliche Netze von verbundenen Händlern und Einführern in die Union ausgeführt: eines für SABIC, eines für ExxonMobil und eines für SPDC.

(96)

Der Ausfuhrpreis wurde nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, und für Gewinne vorgenommen.

(97)

Was die Gewinnspanne anbelangt, beschloss die Kommission zur Wahrung der Vertraulichkeit der Angaben der mitarbeitenden unabhängigen Einführer vorläufig auf die Gewinnspanne aus einem früheren Verfahren zurückzugreifen, das eine andere Chemikalie betraf, die von einem ähnlichen Wirtschaftszweig hergestellt und unter ähnlichen Umständen eingeführt wurde, nämlich eine Gewinnspanne von 6,89 % (7), wie sie in der neuesten Untersuchung zu PVA ermittelt wurde. Diese Gewinnspanne war in diesem Stadium die objektivste aller verfügbaren Grundlagen, um zu einer zufriedenstellenden Schätzung des marktüblichen Ausfuhrpreises zu gelangen.

(98)

Während der Untersuchung übermittelte der Antragsteller Unterlagen, denen zufolge er Grund zur Annahme hatte, dass Lotte und Mitsubishi eine Form von geschäftlicher Verbindung oder Ausgleichsvereinbarung betreffend den Vertrieb und die Verkäufe von MEG einschließlich derjenigen in der Union geschlossen haben. Der Antragsteller wies folglich darauf hin, dass in Fällen, in denen sich herausstelle, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig sei, der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden könne, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden.

(99)

Lotte wies die Behauptung, es bestehe eine geschäftliche Verbindung mit Mitsubishi betreffend den Vertrieb und die Verkäufe von MEG einschließlich derjenigen in der Union, entschieden zurück. Die Informationen des Antragstellers seien veraltet und würden sich auf das Jahr 2015 beziehen, als Lotte und Mitsubishi Gespräche über die Möglichkeit der Gründung eines Joint Ventures führten, die jedoch ohne konkretes Ergebnis geblieben seien. Lotte und Mitsubishi seien somit nicht miteinander verbunden.

(100)

Mitsubishi stellte fest, dass die vom Antragsteller genannten Informationen veraltet seien und keine geschäftliche Verbindung mit Lotte im Sinne der Grundverordnung bestehe. Es stellte auch klar, dass zwischen Mitsubishi Corporation und Lotte keine Ausgleichsvereinbarungen bestünden, die dazu führen könnten, dass die Ausfuhrverkaufspreise für MEG an Mitsubishi als nicht im normalen Handelsverkehr vereinbart angesehen werden könnten.

(101)

Aufgrund des Zeitrahmens der Untersuchung konnte die Kommission keine vollständige Prüfung dieser Stellungnahmen vornehmen, sondern wird diesen Punkt, einschließlich seiner Zulässigkeit, im Rahmen der endgültigen Feststellung des Sachverhalts genauer untersuchen.

3.1.4.   Vergleich

(102)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.

(103)

Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Die Berichtigungen betrafen Inlandsversicherung, Fracht im KSA, Provisionen, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten im KSA, Seefrachtkosten und Seefrachtversicherung, Zölle in der EU, Kreditkosten, Kundendienstkosten, Bankgebühren, Jahresendrabatte und andere Vergütungen.

3.1.5.   Dumpingspanne

(104)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der betroffenen Ware.

(105)

Bei allen anderen ausführenden Herstellern im KSA ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit ergibt sich aus der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem KSA im UZ, ermittelt auf der Grundlage von Eurostat-Daten.

(106)

Der Grad der Mitarbeit ist im vorliegenden Fall hoch, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller nahezu 100 % der Gesamteinfuhren im UZ ausmachten. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die Dumpingspanne für alle anderen Unternehmen in der Höhe festzulegen, die für das Unternehmen mit der höchsten Dumpingspanne ermittelt wurde.

(107)

Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Saudi Kayan Petrochemical Company (Saudi Kayan)

11,1 %

Yanbu National Petrochemical Company (Yansab)

11,1 %

Eastern Petrochemical Company (Sharq)

11,1 %

Saudi Yanbu Petrochemical Company (Yanpet)

11,1 %

Arabian Petrochemical Company (Petrokemya)

11,1 %

Jubail United Petrochemical Company (United)

11,1 %

Alle übrigen Unternehmen

11,1 %

3.2.   Vereinigte Staaten von Amerika

3.2.1.   Normalwert

(108)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt für jeden ausführenden Hersteller mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum entspricht. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die von den einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(109)

Da nur ein einziger Warentyp auf dem Inlandsmarkt verkauft und auch in die Union ausgeführt wurde, war keine Prüfung der Repräsentativität des Warentyps durch die Kommission erforderlich.

(110)

Danach ermittelte die Kommission den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung heranziehen soll.

(111)

Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

a)

die Menge der Verkäufe zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Herstellkosten oder darüber mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge entspricht und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis mindestens den Herstellstückkosten entspricht.

(112)

In diesem Fall entspricht der Normalwert dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im UZ.

(113)

Beim Normalwert handelt es sich um den tatsächlichen Inlandspreis lediglich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der Warentypen im UZ, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps ausmachte oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis unter den Herstellstückkosten liegt.

3.2.2.   Kostenverteilung für die betroffene Ware

(114)

Auf der Grundlage der vom Unternehmen in der Vergangenheit angewandten Kostenverteilung ergab die Prüfung der Inlandsverkäufe, dass bei Lotte Chemicals Louisiana LLC weniger als 80 % aller Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis unter den Herstellkosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt.

(115)

Bei MEGlobal Americas Inc waren weniger als 80 % aller Inlandsverkäufe gewinnbringend und der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis lag über den Herstellkosten. Dementsprechend wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt.

3.2.3.   Ausfuhrpreis

(116)

Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Unternehmen ab.

(117)

Im Fall direkter Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union ist der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.

(118)

Führte der ausführende Hersteller die betroffene Ware über ein als Einführer in der Schweiz fungierendes verbundenes Unternehmen in die Union aus, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung unter Zugrundelegung des Preises bestimmt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, und für Gewinne vorgenommen. Für letztere wurde dieselbe Gewinnspanne angewandt, wie in den obigen Ausführungen zum Ausfuhrpreis für KSA beschrieben.

3.2.4.   Rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises bei Verkauf an einen verbundenen Verarbeiter in der Union

(119)

Bei MEGlobal Americas erfolgten einige Verkäufe direkt vom verbundenen Einführer an unabhängige Abnehmer in der Union, weshalb das oben in Abschnitt 3.2.3 beschriebene Verfahren angewandt wurde.

(120)

Bei einigen der Verkäufe des verbundenen Einführers in die Union handelte es sich jedoch um Verkäufe an einen verbundenen Verarbeiter von MEG, der daraus eine verschiedenartige Ware (PET) für den Verkauf an Dritte herstellte. Der verbundene Verarbeiter arbeitete an der Untersuchung mit und übermittelte die angeforderten Daten.

(121)

Da es keinen Weiterverkaufspreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung gab, ermittelte die Kommission einen Ausfuhrpreis auf „angemessener Grundlage“, d. h. auf der Grundlage der Kostenstruktur von PET.

(122)

Der auf diese Weise ermittelte Preis für MEG wurde dann zur Berechnung des Ausfuhrpreises nach dem in Abschnitt 3.2.3 oben beschriebenen Verfahren herangezogen, da es sich um einen verbundenen Einführer handelte.

3.2.5.   Vergleich

(123)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(124)

Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Die Berichtigungen betrafen Bereitstellungs- und Verladekosten, Frachtkosten im ausführenden Land, Seefrachtkosten und Seefrachtversicherung, Zölle und sonstige Einfuhrabgaben, Frachtkosten in der Union, Kreditkosten, Inlandsversicherung.

3.2.6.   Dumpingspannen

(125)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der betroffenen Ware.

(126)

Die auf dieser Grundlage nach Artikel 2 Absatz 12 ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Lotte Chemical Louisiana LLC

8,5 %

MEGlobal Americas Inc

38,3 %

(127)

Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde somit auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet.

(128)

Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, 13,5 %.

(129)

Bei allen anderen ausführenden Herstellern in den USA ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit ergibt sich aus der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus den USA im UZ, ermittelt auf der Grundlage von Eurostat-Daten.

(130)

Im vorliegenden Fall machten die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller rund 59 % der Gesamteinfuhren im UZ aus. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die residuale Dumpingspanne in der Höhe der Spanne festzusetzen, die für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit der höchsten Dumpingspanne für die größte repräsentative Gruppe von Geschäftsvorgängen je Abnehmer ermittelt wurde.

(131)

Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Lotte Chemical Louisiana LLC

8,5 %

MEGlobal Americas Inc

38,3 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

13,5 %

Alle übrigen Unternehmen

52,0 %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(132)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von zwölf Herstellern bzw. neun Gruppen von Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(133)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug 942 911 Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zum Wirtschaftszweig der Union, beispielsweise der Daten des Antragstellers, die auf Zuverlässigkeit und Vollständigkeit mit Informationen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden. Die Daten der nicht mitarbeitenden Unionshersteller wurden vom Antragsteller anhand einer Marktuntersuchung geschätzt. Wie in Erwägungsgrund 58 erwähnt, entfielen auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 64,1 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

(134)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung können Hersteller, die mit saudi-arabischen bzw. US-amerikanischen Ausführern oder Einführern verbunden und/oder selbst Einführer der mutmaßlich gedumpten Ware sind, aus dem Wirtschaftszweig der Union ausgeklammert werden. In Artikel 4 Absatz 2 ist festgelegt, wann ein Hersteller als mit einem Ausführer oder Einführer geschäftlich verbunden zu betrachten ist.

(135)

SABIC brachte vor, einer der Antragsteller habe im beträchtlichen Umfang MEG aus dem KSA eingeführt und dürfe daher nicht als Unionshersteller betrachtet werden.

(136)

Die Untersuchung ergab, dass es nicht der Hersteller von MEG selbst war, der MEG aus dem KSA einführte, sondern zwei verbundene Unternehmen. Diese verbundenen Unternehmen führten im Untersuchungszeitraum nur geringfügige Mengen von MEG aus dem KSA ein, um rechtzeitig ihre Vorräte zu ergänzen. Diese verbundenen Unternehmen sind Verwender von MEG. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass es keinen Grund gibt, diesen Hersteller aus dem Wirtschaftszweig der Union auszuklammern.

(137)

Mitsubishi brachte vor, dass einer der Antragsteller MEG aus den betroffenen Ländern einführe und deshalb nicht als Unionshersteller betrachtet werden dürfe.

(138)

Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen im UZ keine betroffene Ware aus den betroffenen Ländern einführte. Die früheren Einfuhren waren nur sehr geringfügig und erfolgten, um die Produktion rechtzeitig zu ergänzen. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass es keinen Grund gibt, diesen Hersteller aus dem Wirtschaftszweig der Union auszuklammern.

(139)

SABIC brachte außerdem vor, dass ein Unternehmen, das mit einem den Antrag unterstützenden Hersteller verbunden sei, ebenfalls MEG aus dem KSA eingeführt habe. Dieses Unternehmen arbeitete nicht mit, und es lagen keine sonstigen Beweise vor, aus denen die Kommission hätte schließen können, dass dieses Unternehmen von der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgenommen werden sollte. Ein etwaiger Ausschluss dieses Unternehmens hätte wegen dessen geringer Größe in keinem Fall wesentliche Auswirkungen auf die Ermittlung der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs gehabt.

(140)

Die Kommission untersuchte auch die bestehenden Beziehungen des Wirtschaftszweigs der Union mit Ausführern oder Einführern der betroffenen Ware. Die Untersuchung ergab, dass der saudi-arabische MEG-Hersteller einer der Hauptanteilseigner eines nicht mitarbeitenden Unionsherstellers ist und dass zwei weitere nicht mitarbeitende Unionshersteller im Eigentum von US-amerikanischen MEG-Herstellern stehen. Da diese Unternehmen nicht zur Mitarbeit bereit waren und keine weiteren Beweise in dieser Hinsicht vorlagen, konnte die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass sie von der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgenommen werden sollten.

4.2.   Bestimmung des relevanten Unionsmarktes

(141)

Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, untersuchte die Kommission, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware bei der Analyse berücksichtigt werden musste.

(142)

Um vom Wirtschaftszweig der Union ein möglichst vollständiges Bild zu erhalten, beschaffte sich die Kommission Daten für die gesamte Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit MEG und untersuchte, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder für den freien Markt bestimmt war.

(143)

Die Kommission stellte fest, dass etwa 7 % des gesamten Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum für den Eigenbedarf bestimmt war (siehe Tabelle 1). Der Eigenbedarfsmarkt ging im Bezugszeitraum um 28 % zurück.

(144)

Die Unterscheidung zwischen Eigenbedarfsmarkt und freiem Markt ist für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenbedarf bestimmten Waren nicht unmittelbar mit den Einfuhren konkurrieren. Die für den freien Markt bestimmte Produktion hingegen steht in direktem Wettbewerb mit Einfuhren der betroffenen Ware.

(145)

Einer der in die Stichprobe einbezogenen MEG-Hersteller tauscht im Rahmen einer langfristigen Swap-Vereinbarung, die auch eine zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags festgelegte Umrechnungsgebühr beinhaltet, einen Teil seiner MEG-Produktion gegen eine gleichwertige Menge von Ethylenoxid. Die Menge des MEG-Teils dieses Vertrags ist in der Bewertung der makroökonomischen Indikatoren berücksichtigt, wird aber bei den mikroökonomischen Indikatoren ausgeklammert, da die Umrechnungsgebühr, die der in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller erhält, nicht auf Marktbedingungen basiert. Eine etwaige Einbeziehung der Verkäufe aus dieser Swap-Vereinbarung in die Bewertung der mikroökonomischen Indikatoren hätte gleichwohl keine Auswirkungen auf die Entwicklung der Rentabilität oder auf die Schlussfolgerung gehabt, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat, wie in den Erwägungsgründen 197 und 206 festgestellt wird.

(146)

Die Kommission untersuchte bestimmte Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union anhand von Daten für den freien Markt. Diese Indikatoren sind: Verkaufsmenge und Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Wachstum, Ausfuhrmengen und -preise, Rentabilität, Kapitalrendite (ROI) und Cashflow. Sofern möglich und angezeigt, wurden diese Feststellungen der Untersuchung mit den Daten zum Eigenbedarfsmarkt verglichen, um zu einem lückenlosen Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu gelangen.

(147)

Eine sinnvolle Untersuchung der übrigen Wirtschaftsindikatoren konnte aber nur unter Bezug auf die gesamte Wirtschaftstätigkeit unter Einbeziehung des Eigenverbrauchs des Wirtschaftszweigs der Union erfolgen. Diese sind: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Lohnkosten und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Sie hängen von der gesamten Wirtschaftstätigkeit ab, unabhängig davon, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder zum Verkauf auf dem freien Markt bestimmt ist.

4.3.   Unionsverbrauch

(148)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der vom Antragsteller festgestellten gesamten Unionsverkäufe zuzüglich aller in den Eurostat-Statistiken ausgewiesener Einfuhren aus allen Drittländern.

(149)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch insgesamt

1 687 120

1 765 864

1 755 524

1 624 170

Index

100

105

104

96

Eigenbedarfsmarkt

164 452

163 791

140 637

119 102

Index

100

100

86

72

Freier Markt

1 522 668

1 602 073

1 614 888

1 505 068

Index

100

105

106

99

Quelle: Eurostat, Antragsteller.

(150)

Insgesamt war der Verbrauch auf dem freien Markt in der Union mit einem Rückgang von 1 % relativ stabil. Von 2017 bis 2019 verzeichnete der Unionsmarkt einen Anstieg um 6 % von 1 522 668 Tonnen auf 1 614 888 Tonnen, bevor er dann im Untersuchungszeitraum um 6,8 % auf 1 505 068 Tonnen und damit fast auf dasselbe Niveau wie im Jahr 2017 sank.

4.4.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

4.4.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(151)

Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren von MEG mit Ursprung in den betroffenen Ländern entsprechend Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(152)

Diese Vorschrift legt fest, dass die Auswirkungen der Einfuhren aus mehr als einem Land nur dann kumulativ beurteilt werden, wenn festgestellt wird, dass

a)

die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und

b)

eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts der Wettbewerbsbedingungen zwischen eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Union angemessen ist.

(153)

Die ermittelten Dumpingspannen für die Einfuhren aus den USA und dem KSA lagen über der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung. Die Menge der Einfuhren war bei keinem der betroffenen Länder unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung. Immerhin betrugen die Marktanteile im Untersuchungszeitraum 16,7 % für Einfuhren aus den USA und 24,2 % für Einfuhren aus dem KSA.

(154)

Die Wettbewerbsbedingungen zwischen den gedumpten Einfuhren aus den USA und dem KSA sowie zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der gleichartigen Ware waren ähnlich. Genauer gesagt, die eingeführten Waren konkurrieren hart untereinander und mit dem in der Union hergestellten MEG, da MEG ein sehr preissensibles homogenes Grunderzeugnis ist, das an ähnliche Kategorien von Abnehmern verkauft wird. Zwar mag es gewisse Unterschiede bei den Absatzkanälen geben (der Wirtschaftszweig der Union verkauft direkt an die unabhängigen Abnehmer, die ausführenden US-amerikanischen Hersteller verkaufen entweder direkt oder über verbundene Einführer/Händler und die saudi-arabischen ausführenden Hersteller verkaufen überwiegend über verbundene Einführer/Händler), der Wettbewerb beruht jedoch dennoch überwiegend auf dem niedrigsten Preis und nicht auf den Absatzkanälen.

(155)

Die Einfuhren aus beiden Ländern wurden zudem zu Preisen verkauft, die deutlich unter den Kosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen (siehe Erwägungsgrund 211), was wiederum zum Preisrückgang beigetragen hat, mit dem der Wirtschaftszweig der Union konfrontiert war, wie in den Erwägungsgründen 188 bis 190 beschrieben.

(156)

Es waren somit alle Kriterien nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt, und die Einfuhren aus den USA und dem KSA wurden bei der Schadensermittlung kumulativ untersucht.

(157)

SABIC brachte vor, die Einfuhren aus dem KSA sollten nicht mit den Einfuhren aus den USA kumuliert werden, da i) die Einfuhren aus dem KSA und den USA unterschiedliche Entwicklungen aufweisen würden, ii) „der durchschnittliche Wert je Einheit der Einfuhren“ aus dem KSA um 5 % höher sei als derjenige aus den USA und iii) die saudi-arabischen und US-amerikanischen Hersteller MEG über unterschiedliche Kanäle und zu unterschiedlichen Preisen in die EU verkaufen würden.

(158)

Die Kommission wies diese Einwände zurück. Die Entscheidung darüber, ob die Einfuhren kumulativ beurteilt werden sollten oder nicht, muss sich auf die Kriterien des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung stützen, die in diesem Fall erfüllt wurden, wie in den Erwägungsgründen 153 bis 155 hervorgehoben. Keiner der von SABIC angesprochenen Aspekte könnte die Angemessenheit der Untersuchung der Einfuhren aus dem KSA zusammen mit den Einfuhren aus den USA infrage stellen.

4.4.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(159)

Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde durch einen Vergleich der Einfuhrmenge mit dem Unionsverbrauch ermittelt.

(160)

Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern (in Tonnen)

481 466

574 965

703 348

663 835

Index

100

119

146

138

Marktanteil (in %)

31,6

35,9

43,6

44,1

Index

100

114

138

139

Menge der Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika (in Tonnen)

57 919

73 681

209 013

270 508

Index

100

127

361

467

Marktanteil (in %)

3,8

4,6

12,9

18,0

Index

100

121

340

473

Menge der Einfuhren aus dem Königreich Saudi-Arabien (in Tonnen)

423 547

501 284

494 335

393 327

Index

100

118

117

93

Marktanteil (in %)

27,8

31,3

30,6

26,1

Index

100

112

110

94

Quelle: Eurostat.

(161)

Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern stiegen im Bezugszeitraum um 38 %. Der Marktanteil der betroffenen Einfuhren stieg sogar noch stärker an; er nahm um 12,5 Prozentpunkte zu, nämlich von 31,6 % im Jahr 2017 auf 44,1 % im Untersuchungszeitraum. Da der Verbrauch im Untersuchungszeitraum im Vergleich zum Jahr 2017 relativ stabil war, ging der starke Zuwachs des Marktanteils der betroffenen Länder eindeutig zulasten anderer Marktteilnehmer, insbesondere des Wirtschaftszweigs der Union.

4.4.3.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

(162)

Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Es muss klargestellt werden, dass die Höhe dieser statistischen Preise von den tatsächlichen geprüften Preisen für mitarbeitende ausführende Hersteller abweichen könnte, da die meisten Einfuhren aus den betroffenen Ländern, insbesondere aus dem KSA, über verbundene Einführer/Händler getätigt werden. Die diesbezüglich vorliegenden Informationen bestätigen die im Folgenden dargestellten Entwicklungen und allgemeinen Niveaus.

(163)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Vereinigte Staaten von Amerika

747

775

508

441

Index

100

104

68

59

Königreich Saudi-Arabien

704

746

545

470

Index

100

106

77

67

Betroffene Länder

709

749

534

458

Index

100

106

75

65

Quelle: Eurostat.

(164)

Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern fiel im Bezugszeitraum um 35 %. De facto fielen im Bezugszeitraum die Preise der Einfuhren aus beiden Ländern, derjenigen aus den USA um 41 % und derjenigen aus dem KSA um 33 %. Besonders deutlich war der Preisrückgang von 2018 bis 2019, als die ausführenden Hersteller in den USA ihren Marktanteil zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Union um 8,3 Prozentpunkte steigern und gleichzeitig die ausführenden Hersteller aus dem KSA ihren Marktanteil halten konnten, indem sie ihre Preise ebenfalls deutlich senkten.

(165)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, und

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der von in die Stichprobe einbezogenen saudi-arabischen und US-amerikanischen Herstellern bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessenen Berichtigungen zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

(166)

Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes. Daraus ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der Einfuhren aus dem KSA von [10,7–13,0] %, während im gewogenen Durchschnitt aller Geschäfte der zwei betroffenen US-Unternehmen keine Preisunterbietung durch die Einfuhren aus den USA festgestellt wurde.

(167)

Bei einem Vergleich der Verkaufspreise für die einzelnen Warentypen bei Transaktionen auf der gleichen Handelsstufe unterboten die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Untersuchungszeitraum die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Durchschnitt um [7,6–9,3] %.

(168)

Da es sich bei der betroffenen Ware um ein Grunderzeugnis handelt, der Wettbewerb weitgehend allein auf dem Preis beruht und die Preise sehr transparent sind (d. h. auf dem Markt bekannt), werden solche Spannen als erheblich angesehen. Schon bei einem geringen Preisunterschied wird der Käufer den Anbieter wechseln. Dies wurde auch in den Antworten der Verwender bestätigt. Wie aus den Tabellen 3 und 7 hervorgeht, lag zudem der Preis der Einfuhren aus beiden betroffenen Ländern im Untersuchungszeitraum unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union.

4.5.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(169)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(170)

Wie in Erwägungsgrund 58 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(171)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den vom Antragsteller übermittelten Fragebogenantworten. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(172)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(173)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(174)

Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Produktionsmenge (in Tonnen)

1 165 543

1 171 349

997 626

942 911

Index

100

100

86

81

Produktionskapazität (in Tonnen)

1 521 000

1 521 000

1 521 000

1 478 500

Index

100

100

100

97

Kapazitätsauslastung (in %)

76,6

77,0

65,6

63,8

Index

100

100

86

83

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort des Antragstellers.

(175)

Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union war bis 2018 ziemlich stabil und ging dann 2019 um 14,4 % gegenüber 2018 und im Untersuchungszeitraum um 5,4 % gegenüber 2019 zurück. Dieser Rückgang der Produktionsmenge fiel mit einem starken Anstieg der Einfuhrmenge und einem starken Rückgang der Einfuhrpreise zusammen, die 2019 zu beobachten waren, wie aus den Tabellen 2 und 3 hervorgeht. Insgesamt ging die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 19 % zurück.

(176)

Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum nahezu konstant. Im Untersuchungszeitraum ging sie geringfügig zurück, auch aufgrund eines Unfalls in der Anlage eines Unionsherstellers im Januar 2020. (8)

(177)

Die Kapazitätsauslastung spiegelte die Entwicklung der Produktionsmenge wider und ging im Bezugszeitraum um 13 Prozentpunkte zurück.

4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(178)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt — sowohl freie Verkäufe als auch Eigenbedarfsverkäufe (in Tonnen)

1 106 652

1 105 241

972 515

889 779

Index

100

100

88

80

Marktanteil (in %)

65,6

62,6

55,4

54,8

Index

100

95

84

84

Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt (in Tonnen)

164 452

163 791

140 637

119 102

Index

100

100

86

72

Marktanteil der Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt (in %)

9,7

9,3

8,0

7,3

Index

100

95

82

75

Verkäufe auf dem freien Markt (in Tonnen)

942 200

941 449

831 878

770 677

Index

100

100

88

82

Marktanteil der Verkäufe auf dem freien Markt (in %)

61,9

58,8

51,5

51,2

Index

 

 

83

83

Quelle: Eurostat, geprüfte Fragebogenantwort des Antragstellers.

(179)

Die Gesamtverkäufe in der Union gingen im Bezugszeitraum um 20 % zurück. Dieser Rückgang, der 2019 seinen Anfang nahm, erfolgte vor dem Hintergrund des gleichzeitig deutlichen Anstiegs der Einfuhrmenge aus den betroffenen Ländern.

(180)

Die Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt gingen im Bezugszeitraum ebenfalls um 28 % zurück.

(181)

Im gesamten Bezugszeitraum gingen die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt um 18 % zurück. Die Entwicklung der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union schlug sich in einem Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union um 8,3 Prozentpunkte — von 55,8 % im Jahr 2017 auf 47,5 % im Untersuchungszeitraum — nieder. Im gleichen Zeitraum erhöhten die betroffenen Länder ihren Marktanteil von 31,6 % im Jahr 2017 auf 44,1 % im Untersuchungszeitraum, was einer Zunahme um mehr als 12,5 Prozentpunkte entspricht, wie in Erwägungsgrund 161 dargelegt wird.

4.5.2.3.   Wachstum

(182)

Die vorstehenden Zahlen für Produktion, Verkaufsmenge und Marktanteil belegen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum weder in absoluten Zahlen noch im Verhältnis zum Verbrauch wachsen konnte.

4.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(183)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Zahl der Beschäftigten

91

91

88

84

Index

100

100

97

92

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

12 868

12 907

11 372

11 159

Index

100

100

88

87

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort des Antragstellers.

(184)

Angesichts des sich verschlechternden Marktumfelds sank die Zahl der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 8 %. Des Weiteren fiel die Produktivität im Bezugszeitraum um 13 %, da die Produktion noch stärker zurückging.

4.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(185)

Alle Dumpingspannen lagen oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der hohen Preisempfindlichkeit der betroffenen Ware erheblich.

(186)

Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren (9)

4.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(187)

Die gewogenen durchschnittlichen Stückverkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufspreise in der Union

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis in der Union auf dem Gesamtmarkt (in EUR/Tonne)

[688 - 841]

[722 - 882]

[509 - 622]

[418 - 511]

Index

100

105

74

61

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis auf dem Eigenbedarfsmarkt (in EUR/Tonne)

[652 - 796]

[706 - 862]

[509 - 623]

[446 - 545]

Index

100

108

78

68

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis auf dem freien Markt (in EUR/Tonne)

[688 - 841]

[722 - 883]

[508 - 620]

[415 - 507]

Index

100

105

74

60

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

[552 - 675]

[568 - 694]

[557 - 681]

[478 - 584]

Index

100

103

101

87

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(188)

Die durchschnittlichen Stückverkaufspreise, die die Unionshersteller nicht verbundenen Parteien auf dem freien Markt berechneten, sanken im Bezugszeitraum um 40 %. Der größte Preisverfall gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum war 2019 zu verzeichnen, als die Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern um 38 % zunahmen und der Verbrauch ziemlich konstant war.

(189)

Die Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller waren im Zeitraum 2017-2019 einigermaßen stabil und sanken dann im Untersuchungszeitraum — wenngleich in geringerem Maß als die Verkaufspreise — hauptsächlich aufgrund niedrigerer Kosten für Ethylen, dem wichtigsten Rohstoff für die Herstellung von MEG.

(190)

Dies belegt den erheblichen Preisdruck aufgrund des starken Anstiegs der Menge der Einfuhren zu gedumpten Preisen aus den betroffenen Ländern.

4.5.3.2.   Arbeitskosten

(191)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

[94 277 - 115 227 ]

[95 581 - 116 821 ]

[100 232 - 122 506 ]

[98 732 - 120 672 ]

Index

100

101

106

105

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(192)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stiegen im Bezugszeitraum um 5 %. Dieser Anstieg ist hauptsächlich auf die Inflation und eine geringe jährliche Lohnerhöhung der Beschäftigten der chemischen Industrie zurückzuführen.

4.5.3.3.   Lagerbestände

(193)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Schlussbestände (in Tonnen)

[12 167  – 14 871 ]

[29 408  – 35 944 ]

[16 833  – 20 573 ]

[17 231  – 21 060 ]

Index

100

242

138

142

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

[1,7 – 2,0]

[4,0 – 4,9]

[2,6 – 3,2]

[2,7 – 3,3]

Index

100

239

155

162

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(194)

Die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhöhten sich im Bezugszeitraum um 42 %.

(195)

Die Bestände als Prozentsatz der Produktion erhöhten sich im Bezugszeitraum ebenfalls um 62 %.

4.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(196)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Laufe des Bezugszeitraums wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

[16,7 – 20,5]

[18,6 – 22,7]

[-8,3 – -10,2]

[-10,8 – -13,2]

Index

100

111

-50

-64

Cashflow (in 1 000  EUR)

[60 866  – 74 392 ]

[60 197  – 73 574 ]

[-7 005  – -8 562 ]

[-16 409  – -20 056 ]

Index

100

99

-12

-27

Investitionen (in 1 000  EUR)

[5 613  – 6 860 ]

[1 316  – 1 609 ]

[1 926  – 2 354 ]

[2 055  – 2 512 ]

Index

100

23

34

37

Kapitalrendite (in %)

[177 – 216]

[194 – 237]

[-34 – -41]

[-27 – -34]

Index

100

110

-19

-16

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(197)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität verschlechterte sich im Bezugszeitraum ab 2019 aufgrund der in den Erwägungsgründen 188 und 189 beschriebenen Entwicklung der durchschnittlichen Verkaufspreise und Herstellkosten dramatisch. Unter dem Druck der erheblichen Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern musste der Wirtschaftszweig der Union die Verkaufspreise deutlich unter die Herstellkosten senken und verzeichnete daher im Untersuchungszeitraum bedeutende Verluste in Höhe von 10,8 % bis 13,2 %.

(198)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow entwickelte sich weitgehend im Einklang mit der Rentabilität. Bis 2018 erzielten die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller einen positiven Cashflow, während sie ab 2019 eine zunehmend negative Kassenbilanz auswiesen. Insgesamt ging der Cashflow im Bezugszeitraum um 127 % zurück. Dies gefährdet ernsthaft die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, seine Geschäftstätigkeiten zu finanzieren.

(199)

Die Investitionen gingen im Bezugszeitraum ebenfalls um rund 67 % zurück. Fast alle Investitionen wurden getätigt, um veraltetes Anlagevermögen zu ersetzen. Investitionen zur Erhöhung der Kapazität oder Steigerung der Effizienz waren marginal und spiegelten die sich verschlechternden Marktaussichten angesichts des sinkenden Marktanteils und der sinkenden Rentabilität wider.

(200)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie stieg 2018 geringfügig an und sank dann im Laufe des übrigen Bezugszeitraums stark bis auf negative Werte, was die Entwicklung der Rentabilität widerspiegelt.

(201)

Die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gehören zu großen Unternehmensgruppen und verfügen daher über bessere Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten als eigenständige Unternehmen, die sich in einer ähnlichen Situation befinden. Da sich ihre finanzielle Lage jedoch derart erheblich verschlechtert, ist ihre Fähigkeit zur Kapitalbeschaffung in der Zukunft eindeutig gefährdet.

4.5.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(202)

Die Einfuhrmenge aus den betroffenen Ländern stieg im Bezugszeitraum um 38 %. Angesichts eines ziemlich stabilen Verbrauchs in der Union erhöhte sich der Marktanteil der betroffenen Länder durch ihre Einfuhren von 31,6 % im Jahr 2017 auf 44,1 % im Untersuchungszeitraum. Diese Erhöhung des Marktanteils ging zulasten des Wirtschaftszweigs der Union, der 10,7 Prozentpunkte seines Marktanteils auf dem freien Markt einbüßte.

(203)

Die Erhöhung des Marktanteils der betroffenen Länder auf dem Unionsmarkt wurde durch einen erheblichen Preisdruck ermöglicht, da während des Untersuchungszeitraums die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern durchschnittlich [12–15] % unter den Kosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen. So sanken die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum um 35 %. Um einen annehmbaren Marktanteil zu bewahren und die Produktionsmengen auf einem wirtschaftlichen Niveau zu halten, hatte der Wirtschaftszweig der Union keine andere Wahl, als ebenfalls die Preise zu senken. Obwohl die Herstellkosten aufgrund des gesunkenen Ethylenpreises ebenfalls sanken, war der durch die Einfuhren ausgeübte Preisdruck derart groß, dass der Wirtschaftszweig der Union gezwungen war, die Preise unter die Herstellkosten zu senken, sodass er am Ende des Untersuchungszeitraums erhebliche Verluste verzeichnete.

(204)

Aufgrund dieser Marktlage wiesen alle wichtigen makroökonomischen Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf. Die Produktionsmenge verringerte sich um 19 % und die Verkaufsmenge auf dem freien Markt um 18 %. Die Beschäftigung ging um 7 % zurück und die Produktivität um 13 %.

(205)

In ähnlicher Weise verschlechterten sich auch die wichtigsten mikroökonomischen Indikatoren. Die durchschnittlichen Stückverkaufspreise, die die Unionshersteller nicht verbundenen Parteien auf dem freien Markt berechneten, sanken im Bezugszeitraum um 40 %, während sich ihre Kosten um nur 13 % verringerten; dies führte zu einer deutlichen Verschlechterung ihrer Rentabilität: Beliefen sich die Gewinne im Jahr 2017 noch auf 16,7 % bis 20,5 %, waren im Untersuchungszeitraum Verluste zwischen 10,8 % und 13,2 % zu verzeichnen. Die Schlussbestände erhöhten sich um 42 %. Der Cashflow fiel um 127 % und die Investitionen gingen um 63 % zurück.

(206)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

(207)

Der CPME machte geltend, dass die Daten für die Zeit nach dem UZ zeigten, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von der angeblich im ersten Halbjahr 2020 erlittenen Schädigung erhole, da die MEG-Preise im Zeitraum Juli–November 2020 gestiegen seien.

(208)

Diese Angaben betreffen Sachverhalte, die außerhalb des Untersuchungszeitraums liegen, und sind in jedem Fall zu bruchstückhaft, um irgendwelche Rückschlüsse in Bezug auf schädigendes Dumping zu erlauben. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

5.   SCHADENSURSACHE

(209)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Diese Faktoren sind: Einfuhren aus Drittländern, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, Eigenbedarfsverkäufe, andere gewinnbringendere Waren als MEG, Abschreibungskosten, Rohstoffkosten/mangelnde Wettbewerbsfähigkeit, COVID-19-Pandemie, MEG als weltweit gehandelte Ware, Ölpreis, „Handelskrieg“ zwischen den USA und China, weltweiter Preisverfall im Bezugszeitraum, selbstverschuldete Schädigung und PET-Einfuhren in die Union.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(210)

Die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern stieg im Bezugszeitraum um 38 % an, wodurch sich ihr Marktanteil von 31,6 % im Jahr 2017 bis zum Untersuchungszeitraum auf 44,1 % erhöhte. Diese Entwicklung vollzog sich trotz eines ziemlich stabilen Verbrauchs im Bezugszeitraum.

(211)

Die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern fielen im Bezugszeitraum um durchschnittlich 35 % und zwar um 41 % bei den Einfuhren aus der USA und um 33 % bei den Einfuhren aus dem KSA. Dieser Rückgang der Verkaufspreise war 2019 besonders augenscheinlich, als gleichzeitig die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern gegenüber 2017 um 46 % zunahm. Im Untersuchungszeitraum unterboten die Einfuhren aus den betroffenen Ländern die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durchschnittlich um [7,6–9,3] % und lagen im Durchschnitt [12–15] % unter den Kosten des Wirtschaftszweigs der Union.

(212)

Es liegt auf der Hand, dass der starke Anstieg der Einfuhren zu fallenden Preisen eine wesentliche Rolle bei der raschen Verschlechterung der Wirtschaftsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union gespielt hat. MEG ist ein homogenes Grunderzeugnis, das fast ausschließlich auf der Grundlage des Preises an die Abnehmer verkauft wird. Daher hat ein auch nur geringer Preisunterschied bereits beträchtliche Folgen.

(213)

Jedenfalls stellte die Kommission — ungeachtet der Preisunterbietungen — fest, dass die gedumpten Einfuhren die Preise der Unionshersteller so weit nach unten drückten, dass diese erhebliche Verluste erlitten. Obwohl die durchschnittlichen Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 13 % sanken, reichte dies nicht aus, um die Auswirkungen des durch die gedumpten Einfuhren verursachten starken Preisrückgangs auszugleichen. Denn die durchschnittlichen Stückverkaufspreise, die die Unionshersteller nicht verbundenen Parteien auf dem freien Markt berechneten, sanken im Bezugszeitraum um 40 %, was einen deutlich stärkeren Rückgang im Vergleich zu dem der Kosten darstellt. Infolgedessen erlitt der Wirtschaftszweig der Union, der vor dem Zustrom gedumpter Einfuhren Gewinne machte, ab 2019 eine schwerwiegende Rentabilitätseinbuße und verzeichnete im Jahr 2019 Verluste zwischen 8,3 % und 10,2 % und im Untersuchungszeitraum zwischen 10,8 % und 13,2 %. Diese erheblichen Verluste stellen das Geschäftsszenario für die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt infrage.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(214)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Russland

Menge (in Tonnen)

20 295

10 113

14 494

20 126

 

Index

100

50

71

99

 

Marktanteil (in %)

1,3

0,6

0,9

1,3

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

727

810

527

394

 

Index

100

111

72

54

Kuwait

Menge (in Tonnen)

0

11 820

15 767

9 319

 

Index

 

100

133

79

 

Marktanteil (in %)

0,0

0,7

1,0

0,6

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

 

492

358

320

 

Index

 

100

73

65

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

78 707

63 725

49 400

41 110

 

Index

100

81

63

52

 

Marktanteil (in %)

5,2

4,0

3,1

2,7

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

778

878

670

571

 

Index

100

113

86

73

Drittländer insgesamt, ausgenommen die betroffenen Länder

Menge (in Tonnen)

99 002

85 658

79 661

70 556

 

Index

100

87

80

71

 

Marktanteil (in %)

6,5

5,3

4,9

4,7

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

768

817

582

487

 

Index

100

106

76

63

Quelle: Eurostat.

(215)

Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern machten 2019 und im Untersuchungszeitraum rund 90 % der gesamten Einfuhren in die Union aus. Die Einfuhren aus Russland und Kuwait machten im Untersuchungszeitraum 2,7 % bzw. 1,3 % der Gesamteinfuhren in die Union aus.

(216)

Die Einfuhren aus Russland gingen im Bezugszeitraum um 1 % zurück; in den Jahren 2018 und 2019 verringerte sich ihr Marktanteil und stieg dann im Untersuchungszeitraum auf das Niveau von 2017, nämlich 1,2 %. Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus Russland lag in den Jahren 2017 und 2018 über und im Jahr 2019 und im Untersuchungszeitraum unter den Preisen für Einfuhren aus den betroffenen Ländern.

(217)

Die Einfuhren aus Kuwait gingen zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum um 21 % zurück (2017 gab es keine Einfuhren aus Kuwait), und ihr Marktanteil verringerte sich im selben Zeitraum von 0,7 % auf 0,6 %. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Kuwait lag unter den Preisen für Einfuhren aus den betroffenen Ländern.

(218)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern und ihr Marktanteil gingen im Bezugszeitraum um fast die Hälfte zurück; im Untersuchungszeitraum erreichten diese Einfuhren einen Marktanteil von 2,7 %. Die Preise für Einfuhren aus anderen Drittländern lagen im gesamten Bezugszeitraum über den Preisen für die Einfuhren aus den betroffenen Ländern.

(219)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Ländern, wenn überhaupt, nur marginale Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben konnten.

5.2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(220)

Die Ausfuhrmenge der Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Gesamtausfuhrmenge (in Tonnen)

46 427

29 730

23 329

23 743

Index

100

66

48

53

Durchschnittspreis der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (in EUR/Tonne)

[681 - 833]

[734 - 898]

[483 - 590]

[343 - 419]

Index

100

108

71

50

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller und geprüfte Fragebogenantwort des Antragstellers.

(221)

Ihre Ausfuhren machten im Bezugszeitraum ebenso wie im Untersuchungszeitraum durchschnittlich rund 3 % der Gesamtproduktion aus.

(222)

Insgesamt gingen die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union um 47 % und deren Preise um 50 % zurück.

(223)

In Anbetracht des begrenzten und sinkenden Anteils der Ausfuhrverkäufe an der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung nicht zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat.

(224)

Die Mitsubishi Corporation brachte vor, dass die schlechte Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union die Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gewesen sei.

(225)

Die Kommission widerspricht diesem Vorbringen. Der Wirtschaftszweig der Union ist nicht ausfuhrorientiert, da die Nachfrage auf dem Unionsmarkt größer ist als die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union. Der Wirtschaftszweig der Union war auch in den Jahren 2017 und 2018, als er Gewinne verzeichnete, nicht ausfuhrorientiert.

5.2.3.   Eigenbedarfsverkäufe

(226)

Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, verzeichneten die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Eigenbedarfsmarkt im Bezugszeitraum einen Rückgang um 28 %. Doch machten diese Verkäufe nur einen relativ kleinen Teil seiner Gesamtproduktion aus, nämlich 12,6 %.

(227)

In Anbetracht der begrenzten Größe des Eigenbedarfsmarkts tragen seine Entwicklungen weder wesentlich zur Verschlechterung der Situation des Wirtschaftszweigs der Union bei, noch können sie diese erklären.

5.2.4.   Andere gewinnbringendere Waren als MEG

(228)

Mehrere interessierte Parteien (CPME, Arteco, HELM und Oxyde) brachten vor, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf dessen Entscheidung zurückzuführen sei, sich auf rentablere Waren als MEG zu konzentrieren, da die MEG-Hersteller ihre Produktion von MEG auf andere Ethylenoxid-Derivative umstellen konnten. Des Weiteren wurde argumentiert, dass diese Entscheidung zu einem Anstieg der Stückfixkosten bei der MEG-Produktion führte. Arteco führte außerdem an, dass die Kapazität zur Produktion von MEG und die Kapazitätsauslastung nicht getrennt von der Erhöhung der Produktion von Ethylenoxid-Derivativen mit denselben Produktionsanlagen betrachtet werden könnten. Zudem könne auch die Rentabilität von MEG nicht getrennt von der Rentabilität von Ethylenoxid-Derivativen betrachtet werden.

(229)

Die Untersuchung konnte diese Behauptungen nicht bestätigen. Der Wirtschaftszweig der Union setzt weiter auf die Herstellung von MEG in der Union. Tatsächlich stellen die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller Ethylen innerhalb der Gruppe her und verwenden es nicht nur intern zur Herstellung von MEG und anderen Waren, sondern verkaufen es auch an andere Parteien. Die MEG-Hersteller haben somit Zugang zu genügend Ethylenoxid, um entsprechend ihrer Produktionskapazität genügend MEG und andere Ethylenoxid-Derivate herzustellen. Der Wirtschaftszweig der Union plant außerdem die Erhöhung der Produktionskapazität für Ethylenoxid, wie auch von mehreren interessierten Parteien, wie etwa HELM, hervorgehoben wurde. Der Wirtschaftszweig der Union war gezwungen, die Herstellung von MEG zu reduzieren, da sein Verkaufspreis aufgrund des Preisdrucks durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern deutlich unter den Herstellkosten lag. Sobald auf dem Unionsmarkt wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt sind, wird der Wirtschaftszweig der Union die Herstellung von MEG in größeren Mengen als vor dem Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern wieder aufnehmen.

(230)

Folglich resultieren Auswirkungen auf die Fixkosten direkt aus den negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren und nicht aus der Produktion von Ethylenoxid-Derivaten.

(231)

Außerdem stellt der Wirtschaftszweig der Union keine anderen Waren, wie etwa Ethylenoxid-Derivate, mit den für MEG vorgesehenen Produktionsanlagen her. Die in den Erwägungsgründen 174 bis 201 bewerteten Schadensindikatoren sind nur auf die Herstellung und den Verkauf von MEG beschränkt. Daher kann die Rentabilität von MEG nicht mit der Rentabilität anderer Waren wie Ethylenoxid-Derivaten in Verbindung gebracht werden, da diese Waren nicht von der Untersuchung abgedeckt werden. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

5.2.5.   Abschreibungskosten

(232)

Mehrere interessierte Parteien (Arteco, HELM und Oxyde) brachten vor, dass sich die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union wegen der hohen Abschreibungskosten verschlechtert habe.

(233)

Die Untersuchung ergab, dass die Abschreibungskosten nicht hoch sind und 1 % bis 3 % der Herstellkosten ausmachen. Sie hatten daher keinen nennenswerten Einfluss auf die Finanzleistung des Wirtschaftszweigs der Union. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.2.6.   Rohstoffkosten/mangelnde Wettbewerbsfähigkeit

(234)

Mehrere interessierte Parteien (Mitsubishi Corporation, Arteco und Oxyde) brachten vor, dass die schlechtere Leistung des Wirtschaftszweigs der Union auf die höheren Herstellkosten im Vergleich zu Herstellern in den betroffenen Ländern zurückzuführen sei, da die Unionshersteller teurere Rohstoffe (Naphtha) als ihre US-amerikanischen und saudischen Wettbewerber (Schiefergas und Ethan) zur Herstellung von Ethylen verwendeten und daher nicht wettbewerbsfähig gewesen seien. Arteco brachte zudem vor, dass beim Herstellungsprozess in den USA und im KSA weniger Nebenprodukte anfielen, weshalb der Bau der Anlagen billiger und ihr Betrieb einfacher seien. Außerdem sei die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union durch die hohen Energiekosten gemindert worden.

(235)

Die Kommission stimmte diesem Vorbringen nicht zu. Es trifft zwar zu, dass die US-amerikanischen und saudischen Hersteller bei bestimmten Rohstoffen möglicherweise einen Kostenvorteil hatten, doch hinderte dies den Wirtschaftszweig der Union nicht daran, 2017 und 2018, d. h. vor dem hohen Anstieg der Einfuhren zu stark sinkenden Preisen aus den betroffenen Ländern, hohe Gewinnspannen zu verzeichnen, wie aus Tabelle 10 hervorgeht. Es sind somit die gedumpten Einfuhren und nicht die unterschiedlichen verwendeten Rohstoffe, die zur prekären finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben.

(236)

Was das die Nebenprodukte betreffende Vorbringen angeht, hat Arteco weder sein Vorbringen durch Beweise untermauert noch genau angegeben, von welchen Nebenprodukten die Rede ist. Die Kommission kann nur mutmaßen, dass Arteco die anderen Glykole meinte, die bei der Herstellung von MEG anfallen, wie Diethylenglykol (DEG) und Triethylenglykol (TEG). Diese Produkte fallen jedoch bei der Herstellung von MEG unabhängig von dem zur Herstellung von Ethylen verwendeten Einsatzstoff an. Zwar können sich die Mengen an TEG und DEG von Hersteller zu Hersteller unterscheiden, doch sind diese Unterschiede gering und können daher keinen wesentlichen Einfluss auf die Leistung eines Herstellers haben. Gleichwohl gibt es einen Markt für DEG und TEG und somit generieren diese Produkte Einkünfte für die Unternehmen. Was den Bau und den Betrieb dieser Anlagen angeht, belegt Arteco auch in diesem Fall sein Vorbringen nicht. MEG-Anlagen sind in der Union vollständig automatisiert und erfordern einen minimalen Arbeitseinsatz, da das Herstellungsverfahren für MEG ziemlich einfach ist. Was schließlich die Energiekosten angeht, ergab die Untersuchung, dass sie rund 3 % der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union ausmachen und daher keinen wesentlichen Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union haben konnten. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

5.2.7.   COVID-19-Pandemie

(237)

Mehrere interessierte Parteien (CPME, Arteco, HELM und Oxyde) brachten vor, dass die COVID-19-Pandemie im ersten Quartal 2020 und sogar mehr noch im zweiten Quartal 2020 Auswirkungen auf den MEG-Wirtschaftszweig der Union gehabt habe. CPME wandte ein, dass die Produktion und die Verkäufe von MEG in der Union infolge eines durch die COVID-19-Pandemie verursachten Einbruchs der Unionsnachfrage nach MEG zurückgegangen seien. Insbesondere hätten die Unterbrechung des Verkaufs (und der Herstellung) von Personenkraftwagen und die Einstellung von Flügen während des Lockdowns in der EU zu einem Rückgang der Nachfrage nach MEG geführt, das zur Herstellung von Gefrierschutzmitteln und Flüssigkeiten zum Enteisen verwendet wird.

(238)

Aus der Untersuchung ist hervorgegangen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union schon 2019 erheblich zu verschlechtern begann, deutlich vor Beginn der COVID-19-Pandemie in der Union Anfang 2020. Keiner der Unionshersteller hat während der Pandemie seine Produktionsstätten geschlossen, es sei denn für Wartungsarbeiten. Darüber hinaus hatte die Pandemie gemischte Auswirkungen auf den Verbrauch in der Union: So wurde die geringere Nachfrage nach Kühlmitteln für Automotoren durch die steigende Nachfrage nach PET für wichtige Schutzverpackungen für Wasser, Lebensmittel und Handdesinfektionsmittel während des Ausbruchs ausgeglichen, was auch von SABIC hervorgehoben wurde.

(239)

Während der Verbrauch im Untersuchungszeitraum im Vergleich zu 2017 um moderate 1 % zurückging, gingen die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union um 19 %, die Kapazitätsauslastung um fast 14 Prozentpunkte, die Verkäufe auf dem freien Markt um 20 % und der Marktanteil um 10,7 Prozentpunkte zurück.

(240)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es zwar nicht ausgeschlossen ist, dass die COVID-19-Pandemie am Ende des Untersuchungszeitraums einen gewissen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatte, dass sie aber nicht die Hauptursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union war.

5.2.8.   MEG als weltweit gehandelte Ware

(241)

Arteco und Oxyde brachten vor, dass die Einfuhren aus den USA und dem KSA in die Union keinen Einfluss auf den Preisgestaltungsmechanismus für MEG gehabt hätten, da es sich dabei um eine weltweit gehandelte Ware handle, und dass der Antragsteller den europäischen Vertragspreis (im Folgenden „EVP“) festlege. Sie argumentierten weiter, dass i) dieser Preis die Preise auf dem asiatischen Markt widerspiegele, da China der weltweit größte MEG-Markt sei, und dass ii) die Preise für MEG eng der Preisentwicklung bei seinem wesentlichem Einsatzstoff, d. h. Ethylen, folgten. Darüber hinaus wurde behauptet, dass sich die Kluft zwischen den Ethylenpreisen und den MEG-Preisen von März 2019 bis März 2020 vergrößert habe, angeblich aufgrund der Auswirkungen der von China bestimmten weltweiten Situation von Angebot und Nachfrage bei MEG, und dass die Rentabilität der Unionshersteller unter der zunehmenden Preisdifferenz gelitten hätte.

(242)

Diese Behauptung ist sachlich falsch. Die MEG-Hersteller der Union legen nicht den europäischen Vertragspreis fest. Der EVP ist eine Angabe eines Preises in der EU zu einem gegebenen Zeitpunkt, ein Index. In einem Markt mit mehreren Käufern und Verkäufern ergibt sich ein Preis aus dem Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt und kann somit nicht von einer oder mehreren Parteien unabhängig von den anderen Parteien festgesetzt werden. Ein Verkäufer kann nicht allein den Preis für eine Transaktion festsetzen. Da sich der Antragsteller nur auf der Verkäuferseite befindet, kann er keinen Einfluss auf diesen Index nehmen. In der Praxis berichten mehrere Datenanbieter über den EVP. Diese Berichte werden von unabhängigen Marktberatern erstellt und veröffentlicht. Es gibt vier wichtige Anbieter: ICIS (10), IHS (11), Wood Mackenzie Chemicals (12) und Tecnon (13). Diese Marktberater stützen sich auf anonyme Umfragen, in denen die zwischen Käufern und Verkäufern vereinbarten Preise erhoben werden. Im Großen und Ganzen stimmen die von diesen Unternehmen angegebenen EVP im Allgemeinen überein. Die Teilnahme an den Umfragen zum EVP steht auch jeder Partei offen, die MEG in einem wesentlichen Umfang auf dem Markt verkauft oder kauft, einschließlich der Einführer. In der Tat folgt der EVP bis zu einem gewissen Grad dem MEG-Preis in Asien, und die Entwicklung des Preises für Ethylen als Hauptrohstoff hat Einfluss auf den Verkaufspreis von MEG.

(243)

Auf dem Unionsmarkt wird MEG auf der Grundlage von langfristigen Verträgen oder einmaligen Liefergeschäften (im Folgenden „Kassaverkäufe“) gehandelt. Es wird geschätzt, dass die Verkäufe im Rahmen von langfristigen Verträgen rund 80 % und die Kassaverkäufe die übrigen 20 % der Gesamtverkäufe in der Union ausmachen. Bei den Verkäufen auf der Grundlage von langfristigen Verträgen basiert die Preisformel auf dem EVP abzüglich eines Preisnachlasses. Während der EVP ein von Anbietern von Marktinformationen monatlich veröffentlichter Index ist, wie in Erwägungsgrund 242 erläutert, ist der Preisnachlass vertraulich. Der Wettbewerb zwischen den Verkäufern betrifft den Preisnachlass. Der Vertragspreis wird monatlich ausgehandelt und von den Kassapreisen beeinflusst, da MEG eine Ware ist, die in einem sehr transparenten Markt gehandelt wird, in dem sich die Marktteilnehmer schnell an die durch die gedumpten Einfuhren bedingte Situation anpassen. Die US-amerikanischen und saudischen Ausführer haben, wenngleich sie ihren Verkaufspreis auf dem Unionsmarkt an den EVP binden, den Verkaufspreis von MEG nach unten gedrückt, indem sie den Käufern angebotenen Preisnachlass erhöhten. Daher können die schädigenden Auswirkungen auf den Unionsmarkt nicht dem EVP-Index als solchem zugeschrieben werden. Die Schädigung wurde durch den Zustrom von Niedrigpreiseinfuhren auf den Unionsmarkt verursacht, durch den Kassa- und Vertragspreise zugunsten der Käufer gedrückt wurden. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

5.2.9.   Ölpreis

(244)

CPME und CIRFS brachten vor, dass der im zweiten Teil des Untersuchungszeitraums eingetretene Ölpreisverfall und nicht die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern einen Rückgang des MEG-Preises in der Union verursacht hätte.

(245)

Wie in Erwägungsgrund 234 ausgeführt, stützt sich die Ethylenproduktion in der Union auf Naphtha, ein Produkt, das durch Rohölraffinierung gewonnen wird. Daher beeinflusst die Entwicklung des Ölpreises die Kosten und Preise von Ethylen sowie die Kosten und Preise von MEG. Wie in Erwägungsgrund 205 erläutert, gingen die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 13 % zurück, während der Verkaufspreis von MEG viel stärker sank, nämlich um 40 %. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.2.10.   „Handelskrieg“ zwischen den USA und China

(246)

Im August 2018 verhängte China zusätzliche Einfuhrzölle in Höhe von 25 % auf MEG aus den USA, was die US-Hersteller angeblich dazu veranlasste, Ausfuhren von China in die Union umzuleiten. Daher behaupteten mehrere interessierte Parteien (Mitsubishi Corporation, Arteco und Oxyde), dass die Verschlechterung der Handelsbeziehungen zwischen China und den USA die Hauptursache der Schädigung sei. Die Parteien brachten vor, dass die Lage auf dem Unionsmarkt nach der Einführung befristeter Befreiungen von diesen Zöllen im Jahr 2020 wieder zum Status quo ante zurückkehren würde.

(247)

Diese Erwägungen sind unerheblich, da der in der Grundverordnung und im Antidumping-Übereinkommen der WTO festgelegte rechtliche Maßstab das Vorliegen einer durch gedumpte Einfuhren verursachten Schädigung ist und nicht die politischen oder sonstigen sachfremden Erwägungen, die mit solchen Praktiken in Verbindung stehen mögen. Die Kommission weist jedenfalls darauf hin, dass die Beschränkungen zwar tatsächlich gelockert wurden, die zusätzlichen Zölle jedoch im Regelfall weiterhin gelten und unklar ist, wie sich die Situation entwickeln wird. Darüber hinaus ist der US-amerikanische MEG-Wirtschaftszweig — bei zunehmender Produktionskapazität — ausfuhrorientiert. Des Weiteren erhöht auch der chinesische MEG-Wirtschaftszweig die Produktionskapazität, um autark zu werden. Daher dürften die US-Hersteller ungeachtet jeglicher Streitigkeiten zwischen den USA und China auch weiterhin großes Interesse am Unionsmarkt haben.

5.2.11.   Weltweiter Preisverfall im Bezugszeitraum

(248)

Mehrere interessierte Parteien (Mitsubishi und CIRFS) brachten vor, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einem der stärksten Einbrüche der weltweiten MEG-Preise in den letzten zehn Jahren zusammengefallen sei, der nicht nur den Unionsmarkt betraf, sondern der Preisentwicklung auf dem Weltmarkt entsprach. Dabei verwiesen sie auf den erheblichen Anstieg der weltweiten MEG-Kapazitäten und das Fehlen einer entsprechenden weltweiten Nachfrage — allein Ende 2018 sei in China eine zusätzliche Kapazität von [1,5–2,5] Millionen Tonnen pro Jahr hinzugekommen. Im November 2019 hätte sich die gesamte weltweite MEG-Kapazität auf rund [37,5–38,5] Millionen Tonnen pro Jahr belaufen, was einem Angebotsüberschuss von rund [10–20] % entspreche; im Jahr 2020 seien erhebliche zusätzliche Kapazitäten hinzugekommen. Daher sei die Schädigung angeblich eher durch die historisch niedrigen Preise auf den Weltmärkten als durch Dumping verursacht worden.

(249)

Diese Überlegungen könnten durchaus eine letzte Erklärung dafür liefern, warum in der Union Einfuhren zu gedumpten Preisen verkauft wurden. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass diese gedumpten Einfuhren durch die oben genannten Preis- und Mengeneffekte eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bedingt haben; dieser anzuwendende rechtliche Maßstab, der in der Grundverordnung und im Antidumping-Übereinkommen der WTO festgelegt ist, sieht allerdings nicht die Analyse der Gründe vor, die der Entscheidung für das Dumping zugrunde liegen. Die Untersuchung ergab, dass es tatsächlich eine weltweite Überkapazität für die Herstellung von MEG gibt. Die saudischen und US-amerikanischen Hersteller haben ihre Produktionskapazitäten erheblich erhöht, und es wird geschätzt, dass die US-Ausführer die Produktionskapazität auf rund 6 Millionen Tonnen pro Jahr erhöhen werden. Aufgrund dieser Überkapazität waren die US-amerikanischen und saudischen ausführenden Hersteller auf der Suche nach Märkten und verkauften daher im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt erhebliche Mengen an MEG zu gedumpten Preisen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.2.12.   Selbstverschuldete Schädigung

(250)

SABIC brachte vor, dass sich ein Unionshersteller an SABIC gewandt habe, um MEG auf dem Unionsmarkt zu vermarkten, und dass mehrere mit Unionsherstellern verbundene Unternehmen (wie in Erwägungsgrund 40 angegeben) MEG aus dem KSA eingeführt und somit selbst eine Schädigung verursacht hätten.

(251)

In Bezug auf den Einwand, dass sich ein Unionshersteller an SABIC gewandt habe, um saudisches MEG auf dem Unionsmarkt zu vermarkten, ergab die Untersuchung, dass der Vertragsabschluss zwischen SABIC und dem betreffenden Unionshersteller nicht zustande gekommen ist. Außerdem wandte sich der Unionshersteller in diesem Zusammenhang an SABIC, da er aufgrund des Preisverfalls auf dem Unionsmarkt, der erhebliche Verluste verursachte, nach anderen Möglichkeiten suchte, um seine Geschäftstätigkeit auf dem MEG-Markt der Union fortzuführen. Dies ist ein weiterer Hinweis auf die schwierige Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.2.13.   PET-Einfuhren in die Union

(252)

Mehrere interessierte Parteien (Arteco, HELM und Oxyde) behaupteten, ohne dies durch Belege zu untermauern, dass der Anstieg der Einfuhren von PET in die Union den Verbrauch von MEG beeinträchtigt habe.

(253)

Diese Behauptung ist sachlich falsch. Die Einfuhren von PET in die Union unterlagen im Bezugszeitraum Schwankungen. Darüber hinaus war der Verbrauch auf dem freien Markt, wie in Erwägungsgrund 150 dargelegt, zum Ende des Untersuchungszeitraums ziemlich stabil. Aus diesem Grund wird das Vorbringen zurückgewiesen.

Tabelle 13

Gesamteinfuhren von PET

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Menge

706 254 645

704 017 403

877 616 849

797 676 108

Index

100

100

124

113

Quelle: Eurostat.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(254)

Es bestand ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem erheblichen Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen und des Marktanteils der betroffenen Länder auf der einen Seite und dem erheblichen Rückgang der Verkäufe und des Marktanteils der Unionshersteller in Verbindung mit dem Preisdruck sowie der verschlechterten Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union auf der anderen Seite.

(255)

Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die Auswirkungen aller anderen Faktoren auf die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union im Hinblick auf den Rückgang der Produktion und der Verkäufe, den Verlust von Marktanteilen, den Preisrückgang, die negative Rentabilität, die negative Kapitalrendite und den negativen Cashflow waren nur begrenzt.

(256)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, ob getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten. Die Schädigung besteht in einem Rückgang der Produktion und der Verkäufe, einem Verlust von Marktanteilen, einem Preisrückgang, einer negativen Rentabilität, einer negativen Kapitalrendite und einem negativen Cashflow.

6.   HÖHE DER MAßNAHMEN

(257)

Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen.

6.1.   Schadensspanne

(258)

Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union durch Verkauf zu einem Zielpreis im Sinne von Artikel 7 Absatz 2c und Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung eine Zielgewinnspanne erzielen könnte.

(259)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, die Höhe der zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen sowie sämtlicher Ausgaben in Verbindung mit Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation erforderlichen Rentabilität sowie das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.

(260)

Die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nahm erheblich zu, und die Einfuhrpreise fielen ab 2019 abrupt (wie aus den Tabellen 2 und 3 hervorgeht), sodass die Unionshersteller ihre Rentabilität einbüßten. In Anbetracht dessen legte die Kommission auf der Grundlage der Rentabilität der Unionshersteller vor dem Anstieg der gedumpten Einfuhren einen Grundgewinn fest, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen sämtliche Kosten deckt, und zwar als gewogener Durchschnitt der von den Unionsherstellern für die Jahre 2017 und 2018 verzeichneten Gewinnspannen. Der derart berechnete Grundgewinn beläuft sich auf [17,5–19,5] %.

(261)

Keiner der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller übermittelte ein Vorbringen nach Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung in Bezug auf nicht getätigte Investitionen oder FuE- und Innovationskosten.

(262)

Auf dieser Grundlage beträgt der nicht schädigende Preis [610–746] EUR/Tonne, was sich aus der Anwendung der oben genannten Gewinnspanne von [17,5–19,5] % auf die Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum ergibt.

(263)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während des Zeitraums der Anwendung der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden.

(264)

Diese Kosten umfassten die zusätzlichen zukünftigen Kosten (also nach Abzug der im Untersuchungszeitraum angefallenen tatsächlichen Kosten) der Einhaltung des EU-Emissionshandelssystems (im Folgenden „EU-EHS“) und der Industrieemissionsrichtlinie. Das EU-EHS ist ein Eckpfeiler der EU-Politik zur Einhaltung multilateraler Umweltübereinkommen. Ebenso ist die Industrieemissionsrichtlinie das wichtigste Instrument der EU zur Regelung von Schadstoffemissionen von Industrieanlagen und stellt als solches auch die Einhaltung von multilateralen Umweltübereinkünften sicher.

(265)

Die Kosten der Einhaltung des EU-EHS wurden auf der Grundlage der durchschnittlichen geschätzten zusätzlichen EU-Zertifikate (im Folgenden „EUA“) berechnet, die während des Zeitraums der Anwendung der Maßnahmen (2021 bis 2025) erworben werden müssen. Die für die Berechnung herangezogenen EUA enthielten keine erhaltenen kostenlosen Zertifikate und bezogen sich ausschließlich auf die betroffene Ware. Die Kosten der EUA wurden auf der Grundlage von Daten von Bloomberg New Energy Finance (Auszug vom 7. Februar 2021) ermittelt. Der prognostizierte durchschnittliche Preis für EUA für den Zeitraum 2021–2025 beträgt 36,24 EUR je Tonne CO2-Emissionen. Die Kosten der Einhaltung der Industrieemissionsrichtlinie wurden auf der Grundlage der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern übermittelten und von der Kommission abgeglichenen Daten berechnet. Ein Aktenvermerk zu der Frage, wie die Kommission diese zusätzlichen künftigen Befolgungskosten ermittelt hat, steht den interessierten Parteien im Dossier zur Einsichtnahme zur Verfügung.

(266)

Die Kommission ermittelte, dass diese künftigen Befolgungskosten [0,7–0,9] % der Herstellkosten im Untersuchungszeitraum betrugen, und addierte sie zu dem in Erwägungsgrund 262 genannten nicht schädigenden Preis, um einen nicht schädigenden Gesamtpreis der gleichartigen Ware für den Wirtschaftszweig der Union zu erhalten, d. h. [616–752] EUR/Tonne.

(267)

Danach ermittelte die Kommission die Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(268)

Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle übrigen Unternehmen“ wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen (vgl. Erwägungsgründe 127 bis 130).

Land

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne (in %)

Vorläufige Schadensspanne (in %)

Vereinigte Staaten von Amerika

Lotte Chemical Louisiana LLC

8,5 %

38,5 %

MEGlobal Americas Inc

38,3 %

84,9 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

13,5 %

46,9 %

Alle übrigen Unternehmen

52,0 %

115,0 %

Königreich Saudi-Arabien

Saudi Kayan Petrochemical Company (Saudi Kayan)

11,1 %

61,4 %

Yanbu National Petrochemical Company (Yansab)

11,1 %

61,4 %

Eastern Petrochemical Company (Sharq)

11,1 %

61,4 %

Saudi Yanbu Petrochemical Company (Yanpet)

11,1 %

61,4 %

Arabian Petrochemical Company (Petrokemya)

11,1 %

61,4 %

Jubail United Petrochemical Company (United)

11,1 %

61,4 %

Alle übrigen Unternehmen

11,1 %

61,4 %

6.2.   Schlussfolgerung zur Höhe der Maßnahmen

(269)

Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die vorläufigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:

Land

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

Vereinigte Staaten von Amerika

Lotte Chemical Louisiana LLC

8,5 %

MEGlobal Americas Inc

38,3 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

13,5 %

Alle übrigen Unternehmen

52,0 %

Königreich Saudi-Arabien

Saudi Kayan Petrochemical Company (Saudi Kayan)

11,1 %

Yanbu National Petrochemical Company (Yansab)

11,1 %

Eastern Petrochemical Company (Sharq)

11,1 %

Saudi Yanbu Petrochemical Company (Yanpet)

11,1 %

Arabian Petrochemical Company (Petrokemya)

11,1 %

Jubail United Petrochemical Company (United)

11,1 %

Alle übrigen Unternehmen

11,1 %

7.   UNIONSINTERESSE

(270)

Im Einklang mit Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass in diesem Fall die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung des schädigenden Dumpings dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurde allen betroffenen Interessen Rechnung getragen, darunter den Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer/Händler, der Verwender und der Lieferanten.

(271)

Die Kommission sandte Fragebogen an die ihr bekannten interessierten Parteien. Bei der Kommission gingen beantwortete Fragebogen von zwei unabhängigen Einführern (Helm und Oxyde) und sieben Verwendern (Arteco, Indorama Group, Neo Group, Novapet, PlastiVerd, Selenis und SIR Industriale) ein.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(272)

In der Union gibt es 12 Hersteller in neun Gruppen von MEG-Herstellern. Die Einführung von Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, die verlorenen Marktanteile wieder zurückzugewinnen und gleichzeitig seine Rentabilität auf ein Niveau zu verbessern, das als tragfähig erachtet werden kann.

(273)

Das Ausmaß der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union macht seine Situation angesichts der hohen Verluste (-10,8 % – -13,2 % im Untersuchungszeitraum) unhaltbar, die auf die gleichzeitige Wirkung ungewöhnlich niedriger Preise (Rückgang um 40 % auf dem freien Markt) und des Rückgangs der Verkäufe (-18 % auf dem freien Markt) und der Produktion (-19 %) zurückzuführen sind, was zu Kostendruck führte.

(274)

Die Einführung von Maßnahmen ist unerlässlich, um die massiven Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unter Kontrolle zu halten und die MEG-Produktion in der Union aufrechtzuerhalten. Denn ohne Maßnahmen würde der zweifache Druck durch den Preisrückgang und das Wegbrechen der Verkäufe und der Produktion den Wirtschaftszweig der Union daran hindern, Gewinne zu erwirtschaften, sodass ihm nichts anderes übrig bliebe, als die Produktion für den freien Markt einzustellen, was faktisch das Verschwinden der nicht an saudische oder US-amerikanische Interessen gebundenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte.

(275)

Spezialisierten Beratern zufolge, die den Markt genau verfolgen, wie Wood Mackenzie und ISIC, wird sich dieser Druck mit zunehmender weltweiter Überkapazität erhöhen. Angetrieben von China und den USA werden die Kapazitätssteigerungen die Nachfrage in den Jahren 2021–2022 um mehrere Millionen Tonnen überflügeln. Die bedeutenden chinesischen Kapazitätssteigerungen werden die Möglichkeiten für US-Ausfuhren dorthin zunehmend verringern und die USA verstärkt dazu anspornen, andernorts Absatzmärkte für diese Waren zu finden. Dies wird hauptsächlich über den Export, auch in die Union, geschehen, da die US-Nachfrage voraussichtlich nur geringfügig zunehmen wird. Betrachtet man dies in Verbindung mit der Vorgehensweise Saudi-Arabiens, der rückläufigen Preisentwicklung zu folgen (der Schlüssel zur Sicherung der Präsenz in diesem preisgetriebenen Markt), erscheint ein konstanter Preisdruck wahrscheinlich. Die gemeinsame Präsenz der USA und Saudi-Arabiens dürfte daher den bereits in Mitleidenschaft gezogenen Wirtschaftszweig der Union weiter schädigen.

(276)

Durch Maßnahmen würde ein Großteil des durch gedumpte Einfuhren verursachten zweifachen Drucks genommen, sodass die Industrie sowohl die Preise als auch die Mengen (Verkäufe, Produktion und Kapazitätsauslastung) erhöhen könnte. Die Höhe der Maßnahmen würde die Beseitigung der finanziellen Verluste ermöglichen, die die unmittelbare Zukunft des Wirtschaftszweigs der Union gefährden.

(277)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler, Verwender und Lieferanten

7.2.1.   Allgemeines

(278)

Die Untersuchung ergab, dass rund 55 % des Verbrauchs von organischem chemischem MEG in der Union als Input für Polyethylenterephthalat (PET, für die Herstellung von Kunststoffflaschen) dienen; knapp 25 % des MEG werden zur Herstellung von Kühlmitteln für Automotoren verwendet; und das übrige Viertel dient als Rohstoff für andere industrielle Produkte.

(279)

Bei der Analyse der Interessen der Einführer/Händler und Verwender der Union sind drei Punkte von Bedeutung.

(280)

Erstens würde der Verzicht auf Maßnahmen dazu führen, dass die Antragsteller die Produktion für den freien Markt einstellen und dadurch die verfügbaren Bezugsquellen auf dem Unionsmarkt verringert werden. Die Union wäre von Einfuhren aus Drittländern — hauptsächlich dem KSA und den USA — abhängig. Dies wäre für die Verwender nicht nur im Hinblick auf den Wettbewerb, sondern auch im Hinblick auf die Versorgungssicherheit der Einführer/Händler und Verwender nicht wünschenswert.

(281)

Zweitens stellen Taiwan, Singapur und Korea verfügbare alternative Bezugsquellen dar, deren ungenutzte Kapazitäten laut spezialisierten Beratern die Einfuhrmenge aus dem KSA und den USA vollständig abdecken können, falls der unwahrscheinliche Fall eintreten sollte, dass diese Einfuhren vom Markt verschwinden. Es wird jedoch daran erinnert, dass der Zweck der Einführung der Antidumpingmaßnahmen nicht darin besteht, die Einfuhren zu stoppen, sondern darin, auf dem Unionsmarkt wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen.

(282)

Drittens bewegen sich die vorgeschlagenen Maßnahmen überwiegend in einem Bereich von 8,5 % bis 13,5 %, haben also ein beträchtliches, aber nicht untragbares Niveau.

7.3.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler

(283)

Der Grad der Mitarbeit von unabhängigen Einführern/Händlern war hoch, wobei die beiden wichtigsten Unternehmen in diesem stark konzentrierten Sektor teilnahmen. Auf sie entfällt die überwiegende Mehrheit der Einfuhren aus den USA. Diese Unternehmen führen auch aus dem KSA ein, wenn auch in einem sehr viel geringeren Umfang als die mit SABIC verbundenen Einführer, die den Großteil der Menge aus dem KSA auf den Unionsmarkt leiten.

(284)

Zwar sind die beiden unabhängigen Einführer/Händler gegen die Maßnahmen, doch wären deren Auswirkungen nicht unverhältnismäßig. Ein Teil dieser Zölle kann an die Verwender weitergegeben werden (insbesondere im Kühlmittelsegment und in anderen Segmenten der industriellen Nutzung — siehe unten). Bei einem Einführer macht seine mit MEG in Zusammenhang stehende Geschäftstätigkeit in der Union keinen wesentlichen Teil seines Umsatzes aus, sodass selbst der volle Zollsatz nur geringfügige Auswirkungen auf sein Geschäft hätte. Bei anderen ist die mit MEG in Zusammenhang stehende Geschäftstätigkeit beträchtlicher, sodass die Auswirkungen größer sein können. Dies wird davon abhängen, inwieweit diese Einführer in der Lage sind, sich auf Marktsegmente auszurichten, in denen es leichter ist, Preiserhöhungen ganz oder teilweise weiterzugeben. Die Untersuchung ergab jedenfalls, dass für die Finanzlage dieses Unternehmens nicht unbedingt Gründe verantwortlich sind, die mit MEG in Verbindung stehen.

(285)

In jedem Fall stehen allen Einführern/Händlern andere Bezugsquellen zur Verfügung, wodurch die Auswirkungen der Maßnahmen gemindert werden.

(286)

Aus diesen Gründen wird festgestellt, dass die Auswirkungen von Maßnahmen für Einführer/Händler nicht unverhältnismäßig wären.

7.4.   Interesse der Verwender

(287)

Von Verwendern, die alle drei Segmente der nachgelagerten Produktion abdecken, bei der MEG verwendet wird, sind Antworten eingegangen, in denen sich diese Verwender gegen Maßnahmen aussprechen.

(288)

Das Kühlmittelgeschäft, bei dem MEG eine wesentliche Rolle spielt, ist in zwei vorrangige Teilsegmente unterteilt. Automobilunternehmen (bis zur Hälfte des Kühlmittelgeschäfts) benötigen spezifische, zertifizierte Produktzusammensetzungen sowie eine garantierte und stabile Versorgung. Wie in Erwägungsgrund 274 dargelegt, würden die Maßnahmen, indem sie die heimische Produktion erhalten, dazu beitragen, eine stabile Versorgung zu garantieren. Angesichts des geringen Einflusses der Kühlmittel auf die Fahrzeugpreise können Zölle in diesem Teilsegment aller Wahrscheinlichkeit nach größtenteils weitergegeben werden. Im Falle von Maßnahmen wären daher die Auswirkungen auf die Verwender in diesem Segment nicht unverhältnismäßig.

(289)

Andererseits umfasst das Teilsegment Anschlussmarkt Basisprodukte, bei denen es schwieriger ist, Kosten über Preise weiterzugeben. Die Situation des mitarbeitenden Verwenders in diesem Segment weist nicht darauf hin, dass die Auswirkungen von Maßnahmen unverhältnismäßig wären. In jedem Fall stehen allen Einführern/Händlern andere Bezugsquellen zur Verfügung, wodurch die Auswirkungen der Maßnahmen gemindert werden.

(290)

Drei Verwender aus dem Segment anderer industrieller Produkte (Fasern, Folien und Harze) haben mitgearbeitet. Im Hinblick auf die Auswirkungen lässt sich kein klares Muster erkennen. Sie können von marginal bis erheblich reichen. Dieses uneinheitliche Bild weist darauf hin, dass es unternehmensspezifische Umstände gibt, die nicht im Zusammenhang mit der Höhe der MEG-Preise stehen, sondern an andere Faktoren gebunden sind. Maßnahmen wären daher für die künftige Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen nicht entscheidend. Dies deutet darauf hin, dass die Auswirkungen auf diese Verwender nicht unverhältnismäßig wären, insbesondere wenn sie zu den längerfristigen Vorteilen der Vielfalt und Stabilität der Versorgung ins Verhältnis gesetzt werden, die der Wirtschaftszweig der Union bietet und die es ohne Maßnahmen nicht gäbe.

(291)

Das PET-Segment macht fast 55 % des gesamten Verbrauchs von MEG aus. MEG hat einen Anteil von ungefähr einem Fünftel an den Gesamtkosten von PET, einer Ware unter hohem Preisdruck, bei der die Gewinne normalerweise mager sind. Daher können die Auswirkungen von ein bis zwei Prozentpunkten auf die Rentabilität erheblich sein.

(292)

Sieben Unternehmen, die zu vier Gruppen gehören, haben bei der Untersuchung mitgearbeitet. Die Situation ist von Unternehmen zu Unternehmen verschieden. Einige Unternehmen würden weiterhin Gewinne erzielen, allerdings in geringerer Höhe; bei anderen Unternehmen, deren Rentabilität niedrig ist, würde die Gewinnschwelle erreicht; bei den leistungsschwächsten Unternehmen würden sich die bereits hohen Verluste weiter erhöhen, wenn auch in verhältnismäßig moderatem Umfang.

(293)

Die Situation der leistungsschwächsten Unternehmen ist durch andere strukturelle Faktoren bedingt, und ihre Geschäftstätigkeit und die Hunderte von Arbeitsplätzen, die sie unterhalten, hängen daher letztlich nicht von den vorgeschlagenen Maßnahmen ab, deren Auswirkungen daher nicht unverhältnismäßig wären.

(294)

Was die Unternehmen angeht, deren Gewinne um die Gewinnschwelle oszillieren würden, würden die Maßnahmen nicht zu einer grundlegenden Änderung ihrer Situation führen. Dies könnte durchaus von außen wirkende Maßnahmen (z. B. Handelsschutzmaßnahmen im Falle eines schädigenden unlauteren Handels) oder interne Anpassungen ihres Geschäftsmodells erfordern, um die Wettbewerbsfähigkeit zu festigen. Zwar mögen die Auswirkungen der Maßnahmen nicht entscheidend sein, doch stehen möglicherweise einige hundert Arbeitsplätze auf dem Spiel.

(295)

Unternehmen, die weiterhin Gewinne erwirtschaften, könnten von den Maßnahmen in einem bestimmten Umfang, aber nicht unverhältnismäßig betroffen sein.

(296)

In jedem Fall müssten die oben genannten möglichen kurzfristigen Auswirkungen mittelfristig gegen drei Risiken abgewogen werden, die mit dem Verzicht auf Maßnahmen (und der aufgrund der Unhaltbarkeit der bestehenden Situation wahrscheinlichen Einstellung der Geschäftstätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union) verbunden sind: weniger Bezugsquellen, geringere Stabilität der Versorgung und höhere MEG-Preise. Letztere können leicht das moderate Niveau der vorgeschlagenen Maßnahmen erreichen, mit negativen Auswirkungen, die durchaus denen der vorgeschlagenen Maßnahmen gleichkommen oder diese sogar übertreffen können.

(297)

Alles in allem werden die potenziellen negativen Auswirkungen, zu denen es für PET-Hersteller leider kurzfristig kommen könnte, insgesamt nicht als ausreichend angesehen, um die Einführung von Maßnahmen zu unterlassen.

(298)

Das Gesamtbild aller Verwendersegmente zeigt einige negative Auswirkungen, die jedoch nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die die Maßnahmen bringen würden. Dieser Frage wird bei der Untersuchung für die endgültige Phase weiterhin Aufmerksamkeit gewidmet.

7.5.   Interesse der Lieferanten

(299)

ExxonMobil, ein Hersteller von p-Xylol (Ausgangsstoff für die Herstellung von PTA, das dann zur Herstellung von PET verwendet wird), war der einzige Lieferant, der eine Stellungnahme abgegeben hat. Er brachte vor, dass die nachteiligen Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die PET-Hersteller auch nachteilige Folgen für p-Xylol-Lieferanten der Union haben würden, die auf dem Unionsmarkt Absatzverluste erleiden würden, da die PET-Hersteller der Union nicht in der Lage sein würden, mit PET-Einfuhren aus anderen Regionen zu konkurrieren. Die p-Xylol-Hersteller der Union würden sich bereits Herausforderungen aufgrund der weltweiten Überkapazitäten und der gestiegenen Einfuhren gegenübersehen. Darüber hinaus seien p-Xylol-Hersteller an Raffinerien angebunden und daher würden sich nachteilige Auswirkungen auf p-Xylol auch auf die Raffinerieindustrie der Union auswirken, die bereits aufgrund weltweiter Überkapazitäten, eines sich verändernden Nachfrageverhaltens bei Kraftstoffen und hoher Kosten vor Herausforderungen stehe.

(300)

Diese Vorbringen wurden nicht untermauert und können in dieser Phase nicht akzeptiert werden. Zudem wird auf die PET-Verwender betreffende Analyse verwiesen, deren Ergebnis darauf hinweist, dass potenzielle negative Auswirkungen möglicherweise nur einige Hersteller betreffen, deren Situation nicht wesentlich davon abhängt, dass keine Maßnahmen in Bezug auf MEG eingeführt werden. Daher kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Auswirkungen solcher Maßnahmen für Lieferanten unverhältnismäßig wären.

7.6.   Eingegangene Stellungnahmen

(301)

Mehrere interessierte Parteien (CPME, CIFRS, Mitsubishi, Arteco, Proviron, Oxyde, HELM und NEO Group) brachten vor, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht im Interesse der Union sei, da die Unionshersteller die Nachfrage der MEG-Verwender in der Union nicht befriedigen könnten und die Einfuhren somit gebraucht würden. Zudem würde es die Saisonalität des MEG-Marktes nicht erlauben, stets die volle Produktionskapazität zu nutzen. Des Weiteren wurde argumentiert, dass die Einfuhren von MEG aus den USA und Saudi-Arabien angesichts unzureichender Produktionskapazitäten, hoher Transportkosten und wachsender Binnennachfrage, wie sie für andere Ausfuhrländer kennzeichnend seien, nicht durch Einfuhren aus anderen Drittländern wie Kanada, China, Kuwait, Indien, Mexiko, Russland und der Türkei ersetzt werden könnten. Arteco wandte ein, dass es eine sichere Versorgung mit MEG benötige, wie sie durch die Möglichkeit des Bezugs aus mehreren Quellen garantiert würde, um die Rentabilität seiner Motorkühlmittel betreffenden Geschäftstätigkeit in der Union sicherzustellen. HELM brachte vor, dass die MEG-Hersteller der Union zwar planten, die Produktionskapazität für Ethylenoxid zu erhöhen, dass sie jedoch nicht vorhätten, die Produktionskapazität für MEG zu steigern.

(302)

Wie in Erwägungsgrund 274 dargelegt, ist die Einführung von Maßnahmen unerlässlich, um die massiven Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unter Kontrolle zu halten und die MEG-Produktion in der Union aufrechtzuerhalten. Fällt der Wirtschaftszweig der Union weg, hängen die Verwender von MEG von Einfuhren ab und verfügen daher nicht mehr über eine sichere Versorgung mit MEG aus mehreren Quellen. Darüber hinaus besteht der Zweck der Einführung der Antidumpingmaßnahmen nicht darin, die Einfuhren zu stoppen, sondern darin, auf dem Unionsmarkt wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen. Nichtsdestoweniger gibt es, wie in Erwägungsgrund 281 dargelegt, abgesehen von den USA und dem KSA, andere verfügbare Bezugsquellen wie Taiwan, Singapur und Korea. Zudem hat die Untersuchung zwar ergeben, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller tatsächlich nicht planen, die Produktionskapazität in der Union in naher Zukunft zu erhöhen, doch wird daran erinnert, dass es, wie in Erwägungsgrund 249 dargelegt, eine weltweite Überkapazität für MEG gibt. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(303)

CPME brachte vor, dass die Einführung von Antidumpingzöllen nicht im Interesse der Union sei und dass sie die PET-Industrie stark beeinträchtigen und die PET-Hersteller aus dem Markt treiben würde.

(304)

Wie in den Erwägungsgründen 290 bis 297 dargelegt, werden die potenziellen negativen Auswirkungen, zu denen es für PET-Hersteller leider kurzfristig kommen könnte, insgesamt nicht als ausreichend angesehen, um einen Verzicht auf Maßnahmen zu rechtfertigen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(305)

Mitsubishi brachte vor, dass es nicht im Interesse der Union liege, Antidumpingmaßnahmen einzuführen, da davon ausgegangen werden könne, dass sich die Handelsbeziehungen zwischen den USA und China unter einer neuen US-Regierung verbessern und somit die Ursache für das Dumping und die Schädigung ihre Bedeutung verliere.

(306)

Wie in Erwägungsgrund 247 dargelegt, wurden die Beschränkungen zwar tatsächlich gelockert, doch gelten die zusätzlichen Zölle im Regelfall weiterhin, und es ist unklar, wie sich die Situation entwickeln wird. Ungeachtet der Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen den USA und China bleibt ferner die Tatsache, dass der US-amerikanische MEG-Wirtschaftszweig — bei zunehmender Produktionskapazität — ausfuhrorientiert ist und die US-Hersteller daher auch weiterhin großes Interesse am Unionsmarkt haben dürften, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass China gerade seine eigene Kapazität für MEG ausbaut. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(307)

Arteco brachte vor, dass die Einführung von Maßnahmen nur den Interessen von zwei großen Unternehmen dienen würde, von denen eines der wichtigste Wettbewerber von Arteco im nachgelagerten Kühlmittelmarkt sei. Oxyde behauptete gleichfalls, dass die BASF, die ein sehr großer Frostschutzmittelhersteller sei, der sein eigenes MEG verwende, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Wettbewerbern Arteco, HVL und Solventis haben würde, die Antidumpingzölle auf die Einfuhr von MEG zahlen müssten.

(308)

Die Kommission widerspricht diesen Vorbringen. Die Einführung von Maßnahmen wird dem gesamten Wirtschaftszweig der Union nützen und nicht nur zwei Herstellern. In der Tat stellt eines der Unternehmen der BASF-Gruppe Kühlmittel her. Die Untersuchung ergab jedoch, dass dieses Unternehmen bei seinem verbundenen Unternehmen MEG zu denselben Marktpreisen erwirbt, die auch Arteco und andere Verwender bezahlen.

(309)

Arteco brachte vor, dass es in Anbetracht der Tatsache, dass MEG eine Ware sei, die weltweit gehandelt und befördert werde, nach der Einführung von Maßnahmen zu einer erheblichen Verlagerung der Handelsströme und einer Zunahme des Transports kommen würde, was zu höheren Emissionen durch den weltweiten Schiffsverkehr führen würde, was den laufenden Bemühungen um die Eindämmung des Klimawandels abträglich sei.

(310)

Die Kommission widerspricht auch diesem Vorbringen. Die Verlagerung des Handels fand bereits im Bezugszeitraum statt, als die Einfuhren aus den betroffenen Ländern einen erheblichen Teil der heimischen Produktion ersetzten. Im Falle des Verzichts auf Maßnahmen wird die heimische Produktion vollständig durch Einfuhren ersetzt und folglich die Handelsverlagerung sogar noch weiter vorangetrieben.

7.7.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(311)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von MEG mit Ursprung in den betroffenen Ländern dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde.

8.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(312)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(313)

Gegenüber Einfuhren von Monoethylenglykol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien sollten nach der Regel des niedrigeren Zolls gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die Zielpreisunterbietungsspannen mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt.

(314)

Auf dieser Grundlage sollten die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

Land

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

Königreich Saudi-Arabien

Saudi Kayan Petrochemical Company (Saudi Kayan)

11,1 %

 

Yanbu National Petrochemical Company (Yansab)

11,1 %

 

Eastern Petrochemical Company (Sharq)

11,1 %

 

Saudi Yanbu Petrochemical Company (Yanpet)

11,1 %

 

Arabian Petrochemical Company (Petrokemya)

11,1 %

 

Jubail United Petrochemical Company (United)

11,1 %

 

Alle übrigen Unternehmen

11,1 %

Vereinigte Staaten von Amerika

Lotte Chemical Louisiana LLC

8,5 %

 

MEGlobal Americas Inc

38,3 %

 

Andere mitarbeitende Unternehmen

13,5 %

 

Alle übrigen Unternehmen

52,0 %

(315)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der vorläufigen Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(316)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen US-Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden US-Hersteller gelten, sondern auch für die US-Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

9.   INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM

(317)

Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Auskünfte wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage dafür eingeräumt, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.

(318)

Es gingen keine Stellungnahmen zu der Richtigkeit der Berechnungen ein.

10.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(319)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung fordert die Kommission die interessierten Parteien auf, innerhalb einer vorgegebenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(320)

Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Monoethylenglykol (derzeitige EG-Nummer 203-473-3 und derzeit eingereiht unter dem KN-Code ex 2905 31 00 (TARIC-Code 2905310010)) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Königreich Saudi-Arabien

Saudi Kayan Petrochemical Company (Saudi Kayan)

11,1 %

C674

Königreich Saudi-Arabien

Yanbu National Petrochemical Company (Yansab)

11,1 %

C675

Königreich Saudi-Arabien

Eastern Petrochemical Company (Sharq)

11,1 %

C676

Königreich Saudi-Arabien

Saudi Yanbu Petrochemical Company (Yanpet)

11,1 %

C677

Königreich Saudi-Arabien

Arabian Petrochemical Company (Petrokemya)

11,1 %

C678

Königreich Saudi-Arabien

Jubail United Petrochemical Company (United)

11,1 %

C679

Königreich Saudi-Arabien

Alle übrigen Unternehmen

11,1 %

C999

Vereinigte Staaten von Amerika

Lotte Chemical Louisiana LLC

8,5 %

C684

Vereinigte Staaten von Amerika

MEGlobal Americas Inc

38,3 %

C680

Vereinigte Staaten von Amerika

Andere in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

13,5 %

 

Vereinigte Staaten von Amerika

Alle übrigen Unternehmen

52,0 %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

(2)   Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

(3)   Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, werden von der Anhörungsbeauftragten geprüft, die über ihre Annahme entscheiden kann.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Monoethylenglykol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien (ABl. C 342 vom 14.10.2020, S. 12).

(3)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).

(4)  http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?ref=ong&id=2485

(5)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(6)  http://www.jadwa.com/en/download/petrochemicals-and-the-vision-2030/research-13-1-1-1-1-1-1http://www.jadwa.com/en/download/petrochemicals-and-the-vision-2030/research-13-1-1-1-1-1-111. Mai 2021).

(7)  Erwägungsgrund 352 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 315 vom 29.9.2020, S. 1).

(8)  https://www.icis.com/explore/resources/news/2020/01/16/10459681/explosion-at-reactor-caused-iqoxe-s-blast-death-toll-rises-to-three

(9)  Die Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen der Union werden in dieser Verordnung in Form von Spannen angegeben, da die Gefahr besteht, dass ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen Rückschlüsse auf die Daten seiner Konkurrenten zieht, insbesondere angesichts der Tatsache, dass zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen miteinander verbunden sind.

(10)  https://www.icis.com/explore/

(11)  https://ihsmarkit.com/index.html

(12)  https://www.woodmac.com/research/products/chemicals-polymers-fibres/

(13)  https://www.orbichem.com/chemical-data-portfolio/ethylene-glycol-ethylene-oxide


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in den Vereinigten Staaten

Land

Name

TARIC-Zusatzcode

Vereinigte Staaten von Amerika

Indorama Ventures Oxides LLC

C681

Vereinigte Staaten von Amerika

Equistar Chemicals, LP

C682

Vereinigte Staaten von Amerika

Sasol Chemicals North America LLC

C683


11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/940 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2021

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 14. Oktober 2020 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Grundverordnung“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland (im Folgenden „betroffenes Land“) ein. Die Kommission veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Untersuchung wurde von der Kommission auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 31. August 2020 vom Woodstock Consortium (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht worden war. Der Antrag wurde vom Wirtschaftszweig der Union für Birkensperrholz im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung vorgelegt. Die dem Antrag beigefügten Beweise für das Vorliegen von Dumping und eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

1.2.   Änderung der Einleitungsbekanntmachung

(3)

In der Einleitungsbekanntmachung wurde versehentlich ein Abschnitt über das Verfahren zur Bewertung des Unionsinteresses weggelassen. Dieses Versäumnis berührte zwar nicht das Recht der interessierten Parteien, Stellungnahmen zum Unionsinteresse einzureichen, doch wurde es für angemessen gehalten, dieses Versäumnis aus Gründen der Verfahrenstransparenz zu beheben. Die Einleitungsbekanntmachung wurde daher am 11. Dezember 2020 geändert (3).

1.3.   Zollamtliche Erfassung

(4)

Nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ist die Kommission dazu verpflichtet, Einfuhren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums zollamtlich zu erfassen, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise im Sinne des Artikels 5, dass die Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c oder d nicht erfüllt sind. Eine dieser Anforderungen besteht — wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung dargelegt — darin, dass zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird. Die Kommission untersuchte die Entwicklung der Einfuhren und stellte keinen weiteren erheblichen Anstieg der Einfuhren fest.

(5)

Folglich unterwarf die Kommission die Einfuhren von Birkensperrholz aus Russland im Sinne von Abschnitt 2 nicht der zollamtlichen Erfassung nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung.

1.4.   Interessierte Parteien

(6)

In der geänderten Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, um bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die russischen Behörden, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(7)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. Mehrere Parteien beantragten eine Anhörung durch die Kommission. Die Kommission führte Anhörungen mit dem Woodstock Consortium, UPM Plywood Oy, UPM Kymmene Otepää OÜ und dem russischen Hersteller UPM Kymmene Chudovo LLC durch.

1.5.   Stellungnahmen zur Einleitung

1.5.1.   Unzureichende Fassung zur Einsichtnahme

(8)

Mehrere Parteien behaupteten, der Antragsteller habe in seiner Fassung zur Einsichtnahme nicht genügend Informationen zur Verfügung gestellt.

(9)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass in der Fassung des Antragstellers zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien ausreichende wesentliche Beweise und nichtvertrauliche Zusammenfassungen von Informationen enthalten sind, die üblicherweise als vertraulich angesehen werden, um interessierten Parteien die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte während des gesamten Verfahrens zu erlauben.

1.5.2.   Kein Beweis für eine Schädigung

(10)

Einige Parteien behaupteten, bestimmte, im Antrag enthaltene Schadensindikatoren wie die Produktionskapazität, die Unionspreise und der Unionsverbrauch, reichten nicht aus, um auf das Vorliegen einer Schädigung im Untersuchungszeitraum zu schließen.

(11)

Die Kommission weist darauf hin, dass ein Anscheinsbeweis für eine bedeutende Schädigung, die zur Einleitung einer Untersuchung gegeben sein muss, eine Prüfung unter anderem der in der Grundverordnung beschriebenen relevanten Faktoren erfordert. In Artikel 5 der Grundverordnung wird jedoch nicht ausdrücklich verlangt, dass alle in Artikel 3 Absatz 5 genannten Schadensindikatoren sich verschlechtert haben müssen, damit eine bedeutende Schädigung für die Zwecke der Einleitung einer Untersuchung hinreichend begründet ist. Nach dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung muss der Antrag Informationen über die Entwicklung der Menge der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt und die sich daraus ergebenden Auswirkungen der Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union enthalten, wie sie sich aus den einschlägigen (nicht unbedingt allen) Faktoren ergeben. Der Antrag enthielt diese Informationen, die auf das Vorliegen einer Schädigung hindeuteten. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Antrag genügend Beweise für eine Schädigung enthielt.

1.6.   Bildung einer Stichprobe

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.6.1.   Stichprobenverfahren für Unionshersteller

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Diese vorläufige Stichprobe umfasste drei Unionsherstellern mit Sitz in drei verschiedenen Mitgliedstaaten, auf die fast 40 % der geschätzten Gesamtproduktion und 35 % der geschätzten Gesamtverkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union entfallen. Die Auswahl dieser drei Unternehmen beruhte auf der größten Produktions- und Verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der EU zwischen Juli 2019 und Juni 2020, das in angemessener Weise untersucht werden konnte, wobei auch die geografische Verteilung berücksichtigt wurde. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.

(14)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von einer Gruppe verbundener Unionshersteller — UPM — ein, die die Einbeziehung in die Stichprobe beantragte. Nach sorgfältiger Analyse der übermittelten Informationen kam die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für eine Änderung der vorläufigen Stichprobe gab. Erstens würde die Hinzufügung oder Einbeziehung eines der beiden Unternehmen in die Stichprobe angesichts der Unternehmensstruktur und der Absatzkanäle der Gruppe die Fähigkeit der Kommission gefährden, ihre Untersuchung aufgrund der deutlich gestiegenen Arbeitsbelastung innerhalb der gesetzlichen Fristen durchzuführen. Außerdem würde die Einbeziehung eines der beiden Unternehmen in die Stichprobe die Repräsentativität der vorläufig ausgewählten Stichprobe im Hinblick auf die Produktions- oder Verkaufsmengen in der Union oder die geografische Verteilung nur geringfügig verändern. Daher beschloss die Kommission, die vorläufig ausgewählten Unternehmen in der endgültigen Stichprobe zu belassen.

(15)

Nach Bekanntgabe der Auswahl für die endgültige Stichprobe wandte eines der Unternehmen — UPM — ein, dass andere in die Stichprobe einbezogene Hersteller ebenso komplexe oder komplexere Unternehmensstrukturen und Absatzkanäle aufweisen. UPM machte ferner geltend, dass die Einbeziehung eines ihrer Unternehmen — UPM-Kymmene Otepää Oü — in die Stichprobe und dessen Überprüfung keine Belastung darstellen und die Fähigkeit der Kommission, die Untersuchung durchzuführen, nicht beeinträchtigen würden, da der Kontrollbesuch aus der Ferne stattfinden würde.

(16)

Die Kommission merkte an, dass, da die Stichprobe bereits Unternehmen mit komplexen Strukturen umfasste, die Einbeziehung eines weiteren Unternehmens mit einer komplexen Struktur die Arbeitsbelastung erheblich erhöhen und somit die Fähigkeit der Kommission, ihre Untersuchung innerhalb der gesetzlichen Fristen durchzuführen, gefährden würde. Von daher hätte die Einbeziehung von UPM-Kymmene Otepää Oü aufgrund seiner Absatzorganisation die Überprüfung mehrerer anderer juristischer Personen der UPM-Gruppe mit Vertriebs- und Produktionseinheiten erfordert. Diese Einheiten konnten in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht in angemessener Weise untersucht werden.

(17)

Die Kommission hielt daher an ihrer Entscheidung fest, UPM nicht in die endgültige Stichprobe einzubeziehen. Die vorläufige Stichprobe wurde als endgültige Stichprobe bestätigt und ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

1.6.2.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(18)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.

(19)

13 unabhängige Einführer legten die benötigten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Die Kommission wählte nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der größten Verkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union drei Einführer für die Stichprobe aus. Nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden alle bekannten betroffenen Einführer über die Auswahl der Stichprobe informiert, es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

1.6.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Russland

(20)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in Russland um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Russischen Föderation bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(21)

15 Hersteller/Gruppen ausführender Hersteller in dem betroffenen Land übermittelten die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte, eine Stichprobe aus drei Unternehmensgruppen aus, von denen eine aus sieben verbundenen Ausführern bestand. Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Auf die Stichprobe entfielen rund 47 % der Gesamtausfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum.

(22)

Zwei nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller machten geltend, dass sie ebenfalls in die Stichprobe einbezogen werden sollten. Der erste verlangte, in die Stichprobe einbezogen zu werden, da seine Verkaufsmenge in die Union nahe an die des dritten ausführenden Herstellers in der Stichprobe heranreiche. Der zweite brachte vor, dass die Kommission in der Vergangenheit eine wesentlich größere Anzahl ausführender Hersteller untersucht habe und die Fähigkeit und die Ressourcen der Kommission durch die Hinzufügung seines Unternehmens daher nicht in unangemessener Weise belastet würden. Darüber hinaus behauptete derselbe ausführende Hersteller, dass die Tatsache, dass er mit einer Gruppe von Unionsherstellern verbunden sei, ihn von den anderen ausführenden Herstellern unterscheide. Er trug insbesondere vor, dass sich sein Management, sein Absatzgefüge und seine Logistikorganisation von einigen oder allen ausführenden Herstellern der Stichprobe unterscheiden (4).

(23)

Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, nahm die Kommission drei Unternehmen/Unternehmensgruppen in die Stichprobe auf. Die Zahl der zu untersuchenden Unternehmen war jedoch wesentlich größer, da eine der Gruppen aus sieben ausführenden Herstellern bestand. Ferner gehörten zu den Unternehmen/Gruppen auch verbundene Händler und ein verbundener Einführer, die an den Verkäufen der betroffenen Ware beteiligt waren. Der erste ausführende Hersteller stützte sein Vorbringen zur Verkaufsmenge auf die allen mitarbeitenden ausführenden Herstellern zur Verfügung stehende offene Fassung der Stichprobenantwort, während die Entscheidung über die Bildung der Stichprobe auf der Grundlage der von allen ausführenden Herstellern angegebenen tatsächlichen Menge getroffen wurde. Im Hinblick auf die von den beiden betreffenden ausführenden Herstellern angegebenen Verkaufsmengen meldete der dritte ausführende Hersteller gegenüber dem vierten [5 % - 10 %] mehr an Verkaufsmengen. Außerdem sind die Vorbringen des zweiten ausführenden Herstellers kein relevantes Kriterium für die Bildung der Stichprobe nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die ausgewählte Stichprobe auf der Grundlage der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Kriterien repräsentativ ist, und dass die beiden betreffenden Parteien keine relevanten Daten vorgelegt hatten, die diese Schlussfolgerung infrage stellen würden. Die Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

1.7.   Individuelle Ermittlung

(24)

Zehn ausführende Hersteller in Russland beantragten eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Allerdings übermittelten nur drei ausführende Hersteller fristgerecht vollständige Fragebögen. Die Prüfung dieser Anträge in der vorläufigen Phase der Untersuchung hätte eine zu große Belastung dargestellt. Daher wird die Kommission im Rahmen der endgültigen Untersuchung entscheiden, ob eine individuelle Ermittlung durchgeführt wird.

1.8.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(25)

Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen russischen ausführenden Hersteller/Gruppen ausführender Hersteller, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und an die unabhängigen Einführer in der Stichprobe. Die Fragebögen wurden am Tag der Einleitung auch online (5) zugänglich gemacht.

(26)

Antworten auf den Fragebogen gingen von den drei russischen ausführenden Herstellern/Gruppen ausführender Hersteller in der Stichprobe, von drei mitarbeitenden russischen ausführenden Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, den unabhängigen Einführern in der Stichprobe und neun Verwendern ein.

(27)

Angesichts des COVID-19-Ausbruchs und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission im Rahmen der vorläufigen Untersuchung keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchführen. Stattdessen nahm die Kommission gemäß ihrer Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen einen Fernabgleich aller Informationen vor, die sie für ihre vorläufigen Feststellungen für erforderlich hielt (6). Der Fernabgleich der Kommission betraf dabei die Angaben folgender Unternehmen/Parteien:

Unionshersteller

Latvijas Finieris AS, Lettland, und verbundene Vertriebsgesellschaften

Paged Pisz sp. z o.o., Polen, und verbundene Vertriebsgesellschaften

Metsä Wood, Finnland, und verbundene Vertriebsgesellschaften

Einführer

Orlimex CZ s.r.o., Osik, Tschechische Republik

Robert Neudeck GmbH &Co KG, Germersheim, Deutschland

Groupe ISB, Pacé, Frankreich

Ausführende Hersteller in Russland

Die Sveza-Gruppe, bestehend aus sieben ausführenden Herstellern: JSC „SVEZA Manturovo“; JSC „SVEZA Novator“; Tyumen Plywood Plant Limited; JSC „SVEZA Ust-Izhora“; JSC „SVEZA Uralskiy“; JSC „SVEZA Kostroma“; JSC „SVEZA Verhnaya Sinyachiha“ (im Folgenden „Sveza-Gruppe“)

Zheshartsky LРK LLC („UPG“)

Syktyvkar Plywood Mill Ltd.

1.9.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(28)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.10.   Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU

(29)

Dieses Verfahren wurde am 14. Oktober 2020 eingeleitet, d. h. während des zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU vereinbarten Übergangszeitraums, in der das Vereinigte Königreich weiterhin dem Unionsrecht unterlag. Dieser Zeitraum endete am 31. Dezember 2020. Folglich galten Unternehmen und Verbände aus dem Vereinigten Königreich ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als interessierte Parteien in diesem Verfahren.

(30)

In einem Aktenvermerk zum Dossier vom 19. Januar 2021 forderte die Kommission Wirtschaftsbeteiligte aus dem Vereinigten Königreich, die sich weiterhin als interessierte Parteien betrachteten, dazu auf, sich mit ihr in Verbindung zu setzen (7). Kein Unternehmen meldete sich.

(31)

Um den bei den interessierten Parteien erhobenen Datensatz an die Tatsache anzupassen, dass der Übergangszeitraum angelaufen war und das Vereinigte Königreich nicht mehr dem Unionsrecht unterlag, wurden die betroffenen interessierten Parteien aufgefordert, einen überarbeiteten Fragebogen auf der Grundlage der EU-27 zu übermitteln.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(32)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit äußeren Lagen aus Holz der Unterposition 4412 33, mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz, auch beschichtet (im Folgenden „Birkensperrholz“ oder „untersuchte Ware“), mit Ursprung in Russland, das derzeit unter dem KN-Code ex 4412 33 00 (TARIC-Code 4412330010) eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“).

(33)

Birkensperrholz ist ein Holzblattmaterial, das aus Schichten oder Strängen von Holzfurnieren besteht, die mit Leim zu großen, flachen Blättern zusammengepresst werden. Es wird für eine Vielzahl von Zwecken verwendet, beispielsweise im Bau-, Verpackungs- und Möbelsektor.

2.2.   Gleichartige Ware

(34)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware,

die in Russland hergestellte und auf dem russischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(35)

Die Kommission entschied daher in dieser Phase der Untersuchung, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

2.3.1.   Ausklammerung der Ware

(36)

Ein Verwender, Emiliana Imballaggi S.p.A., und zwei russische ausführende Hersteller, Sveza und Vlas Truda, beantragten, quadratisches Birkensperrholz mit einer Länge und Breite von fünf Fuß (1 525 × 1 525 mm) von der Untersuchung auszuschließen aufgrund von Unterschieden hinsichtlich: i) physikalischer, technischer und chemischer Eigenschaften sowie geometrischer Merkmale; ii) der Endverwendungen und der Austauschbarkeit; iii) der Qualität der Ware und iv) der Verbraucherwahrnehmung und der Preise sowie v) des mangelnden Wettbewerbs zwischen rechteckigem und quadratischem Birkensperrholz.

(37)

Die Kommission prüfte die Anträge und kam zu dem Schluss, dass quadratisches Sperrholz aus den folgenden Gründen nicht von der Definition der betroffenen Ware ausgeklammert werden konnte: Es hat die gleichen grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften wie rechteckiges Sperrholz. Ebenso ist rechteckiges Birkensperrholz einem Wettbewerbsdruck durch quadratisches Birkensperrholz ausgesetzt, da eine gewisse Substituierbarkeit besteht und es möglich ist, dass quadratisches Birkensperrholz nach der Einfuhr zu rechteckigem Birkensperrholz weiterverarbeitet wird, mit der daraus resultierenden Gefahr einer Umgehung. Darüber hinaus verfügt der Wirtschaftszweig der Union über die notwendige Ausrüstung, um seine Produktion an die spezifischen Bedürfnisse der Abnehmer anzupassen. Die Kommission lehnte daher die Anträge auf Ausklammerung ab.

2.3.2.   Warendefinition

(38)

Ein russischer Hersteller, Segezha, machte geltend, dass die Warendefinition nicht nur auf Birkensperrholz, sondern auch auf Kiefer-, Pappel-, Okoumé- und Buchensperrholz ausgeweitet werden sollte. Es wurde argumentiert, dass die besagten Holzsperrhölzer und Birkensperrholz direkt miteinander konkurrieren, austauschbar sind und zusammen eine einzige Ware bilden.

(39)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da Kiefer-, Pappel-, Okoumé- und Buchensperrholz nicht dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen wie Birkensperrholz. Die Tatsache, dass bei einigen Anwendungen, die im Antrag nicht weiter ausgeführt oder identifiziert wurden, alternative Waren und Materialien mit einem unbestimmten Grad an Substitutionsfähigkeit verwendet werden könnten, ändert nichts an der Art der materiellen, technischen und chemischen Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und den genannten Waren.

3.   DUMPING

3.1.   Vorbemerkungen

(40)

Drei Gruppen von ausführenden Herstellern wurden in die Stichprobe aufgenommen.

(41)

Die Sveza-Gruppe besteht aus sieben Herstellern und einem Händler, die alle direkt an der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt waren. Die sieben Hersteller verkauften über einen verbundenen Händler auf dem Inlandsmarkt und führten direkt in die Union aus.

(42)

Zheshartsky LРK LLC ist Teil einer Unternehmensgruppe namens UPG. Dieser Hersteller führte die Ware sowohl direkt als auch über ein verbundenes Unternehmen in Lettland aus.

(43)

Syktyvkar Plywood Mill Ltd. gehört zu einer Gruppe von Unternehmen, die direkt an der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind. Zu dieser Gruppe gehörten vier verbundene Händler, die auf dem Inlandsmarkt tätig waren.

3.2.   Normalwert

(44)

Zur Ermittlung des Normalwerts forderte die Kommission alle in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, die die betroffene Ware herstellen, auf, einen Fragebogen zu beantworten.

(45)

Die Kommission prüfte zunächst nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe repräsentativ war. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt je ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entspricht.

(46)

Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware von jedem ausführenden Hersteller in der Stichprobe auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(47)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen der ausführenden Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen identisch oder vergleichbar waren.

(48)

Dann prüfte die Kommission, ob die von den ausführenden Herstellern in der Stichprobe getätigten Inlandsverkäufe jedes Warentyps, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht.

(49)

Bei den drei ausführenden Herstellern/Gruppen ausführender Hersteller gab es für einige Warentypen, die im Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführt wurden, entweder überhaupt keine Inlandsverkäufe oder die Mengen der Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps lagen unter 5 % und waren somit nicht repräsentativ.

(50)

Danach ermittelte die Kommission je Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung heranziehen soll.

(51)

Der Normalwert stützt sich auf den tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern:

a)

die Verkaufsmenge des Warentyps, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Herstellkosten oder darüber verkauft wird, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entspricht und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Herstellstückkosten entspricht.

(52)

In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum.

(53)

Dagegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis je Warentyp ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im Untersuchungszeitraum, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs entspricht oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Herstellstückkosten liegt.

(54)

Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass zwischen 28 % und 93 % aller Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Herstellkosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert je nach Warentyp in dem in Erwägungsgrund 51 beschriebenen Fall als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum bzw. in dem im vorstehenden Erwägungsgrund beschriebenen Fall als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt.

(55)

Wurde ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht oder nicht in ausreichendem Maße im normalen Handelsverkehr verkauft oder wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(56)

Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte so, dass zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugerechnet wurde:

a)

der gewogene Durchschnitt der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“), die dem mitarbeitenden, in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Zusammenhang mit den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum entstanden sind, und

b)

der gewogene Durchschnitt des Gewinns, den die mitarbeitenden, in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum erzielt haben.

(57)

Für die Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurden die durchschnittlichen VVG-Kosten und der durchschnittliche mit diesem Warentyp im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt erzielte Gewinn hinzugerechnet. Für die Warentypen, die überhaupt nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne aller im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte hinzugerechnet.

3.2.1.   Ausfuhrpreis

(58)

Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller führten entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder über ein verbundenes Unternehmen in die Union aus, wie in den vorstehenden Erwägungsgründen (40) und (43) dargelegt.

(59)

Für die ausführenden Hersteller, die die betroffene Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union ausführten, war der Ausfuhrpreis somit der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung.

(60)

Für die ausführenden Hersteller, die die betroffene Ware über ein als Einführer fungierendes verbundenes Unternehmen in die Union ausführten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, und für alle entstandenen Gewinne vorgenommen.

3.2.2.   Vergleich

(61)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller in der Stichprobe auf der Stufe ab Werk.

(62)

Soweit es zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen wurden für Transport-, Versicherungs-, Umschlags- und Ladekosten, Verpackungs- und Kreditkosten, für Bankgebühren, EU-Zölle, sonstige Einfuhrgebühren und Provisionen vorgenommen.

(63)

Der ausführende Hersteller UPG behauptete, die Regierung der Russischen Föderation erstatte bis zu 80 % der Transportkosten, die den Herstellern bei der Beförderung ihrer Waren zu ausländischen Märkten entstehen. Dieser ausführende Hersteller beantragte eine Berichtigung des Ausfuhrpreises nach oben gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstaben e und k der Grundverordnung, da bei den Inlandsverkäufen keine vergleichbare Erstattung gewährt werde.

(64)

Nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung kann eine Berichtigung auch für Unterschiede bei anderen nicht unter den Buchstaben a bis j genannten Faktoren vorgenommen werden, sofern die Auswirkung auf die Vergleichbarkeit der Preise im Sinne dieses Absatzes nachgewiesen werden kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Abnehmer aufgrund der Unterschiede bei diesen Faktoren auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen. Der ausführende Hersteller legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass die Preise durch diese Subventionsregelung beeinflusst wurden. Insbesondere legte der ausführende Hersteller, der die Berichtigung beantragte, keine Beweise dafür vor, dass seine Abnehmer auf dem Inlandsmarkt aufgrund der angeblich unterschiedlichen Erstattung der Transportkosten durch die Regierung der Russischen Föderation für die Inlands- und die Ausfuhrverkäufe anhaltend unterschiedliche Preise zahlten. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission ferner der Ansicht, dass die Erstattung von Transportkosten für Verkäufe auf ausländischen Märkten unter Ausklammerung der Inlandsverkäufe aller Wahrscheinlichkeit nach eine Ausfuhrsubvention im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1037 darstellt. Durch solche Regelungen wird die Fähigkeit der Ausführer, auf ausländischen Märkten in einen unlauteren Wettbewerb zu treten und insbesondere finanzielle Dumpingpraktiken aufrechtzuerhalten, verbessert. Als solche stellen diese keinen Faktor dar, der für eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung in Frage kommt. Eine Berichtigung von Faktoren, die es einem Ausführer erleichtern, Dumpingpraktiken anzuwenden, würde nämlich dazu führen, dass das Ausmaß des tatsächlich praktizierten Dumpings verschleiert würde. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(65)

Derselbe ausführende Hersteller beantragte auch eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung für die Provisionen, die an einen verbundenen Händler für die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt gezahlt werden. Der ausführende Hersteller legte jedoch auch Informationen vor, denen zufolge die gezahlten Provisionen sowohl die Inlandsverkäufe als auch die Ausfuhrverkäufe in die Union betrafen. Folglich verteilte die Kommission die an den verbundenen Händler gezahlten Provisionen sowohl auf die Inlands- als auch auf die Ausfuhrverkäufe auf der Grundlage der Mengen dieser Verkäufe.

(66)

Alle ausführenden Hersteller der in die Stichprobe einbezogenen Sveza-Gruppe führten die betroffene Ware über ein verbundenes inländisches Unternehmen, nämlich Sveza-Les LLC (im Folgenden „Sveza-Les“) mit Sitz in Sankt Petersburg, in die Union aus. Alle ausführenden Hersteller der Sveza-Gruppe haben eine Provisionsvereinbarung mit dem jeweiligen verbundenen Händler abgeschlossen. Alle ausführenden Hersteller innerhalb der Gruppe sind entweder direkt oder indirekt mit diesem Unternehmen verbunden. Sie machten geltend, dass die an den Händler gezahlten Provisionen nicht vom Ausfuhrpreis abgezogen werden sollten, da die Vergleichbarkeit der Preise dadurch nicht beeinträchtigt werde, weil der verbundene Händler bei den Ausfuhrverkäufen und den Inlandsverkäufen genau dieselben Aufgaben erfüllte. Der einzige Unterschied bezieht sich angeblich auf die Vergütung der damit verbundenen Händlertätigkeiten: Für die Inlandsverkäufe wird ein Aufschlag erhoben, während für die Ausfuhrverkäufe eine Provision auf der Basis von Provisionsvereinbarungen erhoben wird. Die ausführenden Hersteller behaupteten ferner, mit dem Händler eine wirtschaftliche Einheit zu bilden, was sich sowohl auf die Inlands- als auch auf die Ausfuhrverkäufe auswirke.

(67)

In ihrer Antwort wies die Kommission darauf hin, dass alle sieben Herstellerunternehmen der Gruppe einen Vertrag unterzeichnet hatten, der eine klar definierte Provision für jeden tatsächlich bezahlten Ausfuhrverkauf vorsah. Dies war auf dem Inlandsmarkt nicht der Fall. Dies wirft die Frage der Vergleichbarkeit des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 10 auf, sodass die Kommission die gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i gezahlte Provision abzog.

(68)

Außerdem wies die Kommission im Hinblick auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der Union das Vorhandensein einer schriftlichen Provisionsvereinbarung nur für die Ausfuhrverkäufe ein wichtiges Element ist, das zeigt, dass der Händler, soweit es die Ausfuhrverkäufe betrifft, keine interne Vertriebsabteilung der ausführenden Hersteller ist (8). Der Vertrag enthält zudem zahlreiche Klauseln, wie z. B. eine Schiedsklausel, die eine mangelnde Solidarität zwischen den Gesellschaften erkennen lassen. Diese Klauseln waren schwer mit dem Vorbringen in Einklang zu bringen, dass die ausführenden Hersteller und der verbundene Händler als wirtschaftliche Einheit zu behandeln seien, obwohl es sich um rechtlich getrennte Unternehmen handelt. Es stellte sich auch angesichts der diesbezüglichen VVG-Kosten der ausführenden Hersteller heraus, dass einige Verkaufsfunktionen von ihnen beibehalten wurden. Zuletzt stellte die Kommission fest, dass der verbundene Händler die Rechnungen im Namen der ausführenden Hersteller an die ersten unabhängigen Abnehmer in der Union ausgestellt hat. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wies die Kommission vorläufig den Einwand zurück, dass der Händler und die ausführenden Hersteller, soweit es die Ausfuhrverkäufe betreffe, eine einzige wirtschaftliche Einheit bildeten.

(69)

Die Untersuchung ergab ferner, dass auch unabhängige Vertreter mit Sitz in der Union an einigen Ausfuhrverkäufen der Sveza-Gruppe beteiligt waren. Diese Vertreter erhielten eine Provision, die in der Buchführung von Sveza-Les als Teil der VVG-Kosten erfasst wurde. Daher berichtigte die Kommission den Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung um die an die unabhängigen Vertreter für Ausfuhrverkäufe gezahlten Provisionen. Die Berichtigung belief sich auf die Provision, die aus den in der Buchführung von Sveza-Les erfassten Gebühren der Vertreter bestand.

(70)

Schließlich machte dieselbe Gruppe geltend, dass eine Berichtigung des Ausfuhrpreises durch die Kommission bedeuten würde, dass die Kommission davon ausginge, dass die ausführenden Hersteller und der verbundene Händler keine wirtschaftliche Einheit bildeten, sodass auch die VVG-Kosten und die Gewinne im Zusammenhang mit den Weiterverkäufen der gleichartigen auf dem Inlandsmarkt verkauften Ware abgezogen werden müssten.

(71)

Die Kommission erinnerte daran, dass im Gegensatz zu Ausfuhrverkäufen, die die Mühlen direkt den ersten unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellen, Inlandsverkäufe über Sveza-Les an die ersten unabhängigen Abnehmer getätigt werden. Mit anderen Worten, Sveza-Les verkauft die betroffene Ware, die es von den verschiedenen Mühlen der Gruppe bezogen hat, weiter. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung ist der Normalwert anhand des Preises der Inlandsverkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer zu ermitteln. Bei einer Berichtigung für Aufschläge gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i würde vorausgesetzt, dass der relevante Verkauf für die Ermittlung des Normalwerts eher der Verkauf von den Mühlen an Sveza-Les wäre, für den ein Preis nach Abzug des vermeintlichen Aufschlags von Sveza-Les beim Weiterverkauf der Ware ermittelt würde. Die Verkäufe von den Mühlen an Sveza-Les sind jedoch keine Verkäufe an einen ersten unabhängigen Abnehmer. Unter diesen Umständen stünde ein Abzug des von Sveza-Les erhobenen Aufschlags nicht im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung. Außerdem würde nach dem Wortlaut von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i eine Berichtigung für einen von einem Händler erhaltenen Aufschlag auch den Nachweis erfordern, dass Sveza-Les ähnliche Funktionen ausübt wie ein Vertreter, der auf Provisionsbasis für Inlandsverkäufe tätig ist. Solche Beweise liegen im Dossier nicht vor. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen wies die Kommission vorläufig das Vorbringen zurück, dass eine Berichtigung für Aufschläge für Inlandsverkäufe gerechtfertigt sei.

3.2.3.   Dumpingspannen

(72)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(73)

Für die ausführenden Hersteller innerhalb der Sveza-Gruppe berechnete die Kommission zunächst eine individuelle Dumpingspanne für jeden ausführenden Hersteller und in einem zweiten Schritt eine gewogene Dumpingspanne für die gesamte Sveza-Gruppe.

(74)

Auf dieser Grundlage ergeben sich die folgenden vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Sveza Group

15,9 %

Syktyvkar Plywood Mill Ltd.

15,0 %

Zheshartsky LРK LLC

15,3 %

(75)

Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, ermittelte die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt.

(76)

Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller außerhalb der Stichprobe 15,7 %.

(77)

Für alle anderen ausführenden Hersteller in Russland ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Die Mitarbeit entspricht der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im Untersuchungszeitraum, die auf der Grundlage von Eurostat ermittelt wurden.

(78)

Die Mitarbeit ist in diesem Fall als hoch einzustufen, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Herstellers 81 % der Gesamteinfuhren im Untersuchungszeitraum ausmachten. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die Dumpingspanne für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller in Höhe der höchsten Dumpingspanne des mitarbeitenden, in die Stichprobe einbezogenen und individuell ermittelten Unternehmens festzusetzen.

(79)

Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Sveza Group

15,9 %

Syktyvkar Plywood Mill Ltd.

15,0 %

Zheshartsky LРK LLC

15,3 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

15,7 %

Alle übrigen Unternehmen

15,9 %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(80)

15 bekannte Hersteller in der Union stellten die gleichartige Ware im Untersuchungszeitraum her. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(81)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum wurde auf etwa 849 000 Kubikmeter geschätzt. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union wie den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Wie in Abschnitt 1.6 angegeben, entfielen auf die Unionshersteller in der Stichprobe 39 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

(82)

Der Anteil der für den Eigenverbrauch bestimmten Unionsproduktion wurde auf weniger als 0,5 % geschätzt. Aufgrund seiner Geringfügigkeit wird der Eigenverbrauch in diesem Fall als nicht relevant für die Analyse der Schädigung angesehen.

4.2.   Unionsverbrauch

(83)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand a) der vom Antragsteller vorgelegten Daten über die Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union, die mit den von den Unionsherstellern in der Stichprobe gemeldeten Verkaufsmengen abgeglichen wurden und b) der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren der untersuchten Ware aus allen Drittländern (9).

(84)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch in Kubikmeter (in m3)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch insgesamt

1 874 725

2 000 293

2 080 786

2 130 325

Index

100

107

111

114

Quelle: Antragsteller, in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller und Eurostat.

(85)

Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 14 %. Eine ausführliche Analyse zeigt einen stetigen Anstieg auf Jahresbasis, wobei der größte Zuwachs mit 7 % von 2017 auf 2018 zu verzeichnen war. In den folgenden Jahren ging die Quote, wenn auch bei stetigem Wachstum, leicht zurück.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Methodik zur Identifizierung von Einfuhren der betroffenen Ware

(86)

Vor der Einleitung des Verfahrens und der anschließenden Schaffung eines spezifischen TARIC-Codes (10) wurden die Einfuhren der betroffenen Ware auf KN-Ebene (11) erfasst, wobei auch andere Waren als die betroffene Ware einbezogen wurden. Um die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware im Bezugszeitraum zu schätzen, wandte die Kommission dasselbe Verhältnis (TARIC/KN) an, das nach der Einleitung des Verfahrens zwischen den Einfuhrmengen des vollständigen KN-Codes und den Einfuhren der betroffenen Ware auf der Grundlage der TARIC-Daten beobachtet wurde. Für die Einfuhren aus dem betroffenen Land wurde die Quote auf 78 % festgelegt.

(87)

Die Ergebnisse dieser Methodik bestätigen die im Antrag angegebene Einfuhrentwicklung.

4.3.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(88)

Mithilfe der oben genannten Methodik wurden die Einfuhrmengen von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde durch einen Vergleich der Einfuhrmenge mit dem Unionsverbrauch ermittelt.

(89)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in m3) und Marktanteil

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Menge der Einfuhren aus Russland (in m3)

871 050

933 329

1 081 937

1 192 712

Index

100

107

124

137

Marktanteil

46 %

47 %

52 %

56 %

Index

100

100

112

120

Quelle: Eurostat.

(90)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land stiegen im Bezugszeitraum von rund 871 050 Kubikmetern auf rund 1 192 712 Kubikmeter, was einem Anstieg von 37 % entspricht. Der Marktanteil dieser Einfuhren stieg im Bezugszeitraum von 46 % auf 56 % und legte damit um 20 % zu.

4.3.3.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(91)

Die Preise der Einfuhren in EUR/Tonneermittelte die Kommission anhand von den Eurostat-Statistiken auf KN-Ebene. Zwar wurden, wie in Abschnitt 4.3.1 erläutert, die Einfuhren der betroffenen Ware zusammen mit einem größeren Warenkorb erfasst, doch bietet diese Methodik eine zuverlässige Schätzung der Preise und ihrer Entwicklung im Zeitablauf, da es sich bei der großen Mehrheit der Einfuhren unter diesem KN-Code um die betroffene Ware handelte. Ferner ermöglicht sie einen Vergleich der Preisentwicklung zwischen verschiedenen Ausfuhrländern.

(92)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einführpreise (in EUR/Tonne)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Russland

646

681

608

584

Index

100

105

94

90

Quelle: Eurostat.

(93)

Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Russland sanken von 646 EUR/Tonne im Jahr 2017 auf 584 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum, was einem Rückgang um 10 % entspricht. Der Durchschnittspreis der Einfuhren stieg im Jahr 2018 um 5 % und sank in den Folgeperioden um 15 %.

(94)

Die gleiche Entwicklung ist festzustellen, wenn die von den ausführenden Herstellern in der Stichprobe angegebenen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreise herangezogen werden, die im UZ für die untersuchte Ware einen Preis von 434 EUR/m3 ergaben. So lagen die Einfuhrpreise durchweg unter den Verkaufspreisen der Unionshersteller (siehe Tabelle 7) und wiesen im UZ eine Preisdifferenz von 38 % auf.

(95)

Birkensperrholz wird in vielen verschiedenen Abmessungen, Qualitäten und nach spezifischen Abnehmerspezifikationen verkauft. Aufgrund der großen Vielfalt der vom Wirtschaftszweig der Union und den russischen ausführenden Herstellern verkauften Warentypen erschwerte das detaillierte PCN-System, das bei der Einleitung eingerichtet wurde, einen hohen Grad der Übereinstimmung identischer Waren. Für den Preisvergleich nahm die Kommission daher eine angemessene und technisch solide Annäherung vor, indem sie einige ähnliche Warentypen in Gruppen zusammenfasste, sodass ein ordnungsgemäßer Vergleich der vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Waren mit den entsprechenden von den russischen ausführenden Herstellern verkauften Warentypen möglich war. Auf dieser Grundlage lag der Grad der Übereinstimmung zwischen verschiedenen vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Warentypen und den von den russischen ausführenden Herstellern verkauften Warentypen bei über 68 % der von den russischen ausführenden Herstellern in der Stichprobe eingeführten Mengen.

(96)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum durch den Vergleich:

(97)

der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden. Da die Unionshersteller die betroffene Ware sowohl direkt als auch über verbundene Vertriebsgesellschaften verkauften, wurde der Verkaufspreis gegebenenfalls um die Transport-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten auf der Stufe ab Werk berichtigt; und

(98)

der entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der Einfuhren von den in die Stichprobe einbezogenen russischen Herstellern an den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt, auf das Niveau der Zollgrenze der Union berichtigt. Für die über einen verbundenen Einführer abgewickelten Verkäufe wurde eine weitere Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung vorgenommen. Zu dem an der Zollgrenze der Union ermittelten Preis wurde dann ein Betrag für nach der Einfuhr anfallende Kosten und Zölle hinzugerechnet. Auf diese Verkäufe entfielen weniger als 5 % der Gesamtverkäufe der russischen Hersteller in der Stichprobe.

(99)

Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge nach gegebenenfalls gebührenden Berichtigungen um Rabatte und Preisnachlässe vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum erzielten theoretischen Umsatzes ausgedrückt.

(100)

Auf dieser Grundlage ergab sich für die gedumpten Einfuhren der ausführenden Hersteller in der Stichprobe eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 12,6 % (von 9,5 % bis 18,5 %). Die Preisunterbietungsspannen werden als erheblich angesehen.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(101)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum prägend waren.

(102)

Wie in Abschnitt 1.6.1 erörtert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(103)

Bei der Feststellung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage von Daten, die in der Fragebogenantwort des Antragstellers für alle Unionshersteller enthalten waren und gegebenenfalls mit den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren wurden anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller geprüft und aus der Ferne abgeglichen. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(104)

Zu den makroökonomischen Indikatoren zählen Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(105)

Zu den mikroökonomischen Indikatoren gehören durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(106)

Die Gesamtproduktion in der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Produktionsmenge (in m3)

982 658

1 009 772

879 540

848 900

Index

100

103

90

86

Produktionskapazität (in m3)

1 244 310

1 296 650

1 328 000

1 203 000

Index

100

104

107

97

Kapazitätsauslastung

79 %

78 %

66 %

71 %

Index

100

99

84

89

Quelle: Antragsteller und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(107)

Im Bezugszeitraum ging die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 14 % oder rund 140 000 Kubikmeter zurück. Von 2017 auf 2018 war ein leichter Anstieg zu verzeichnen, auf den in den Folgeperioden ein deutlicher Rückgang folgte.

(108)

Die Produktionskapazität der Union ging im Bezugszeitraum um insgesamt 3 % zurück. Die Produktionskapazität der Union stieg 2018 und 2019 leicht an, was mit der Verzögerung zwischen der Entscheidung, die Kapazitäten zu erhöhen, und ihrer Auswirkung zu erklären ist. Im Bezugszeitraum ging der Wirtschaftszweig der Union jedoch im Vergleich zu 2019 um 10 % zurück.

(109)

Im Bezugszeitraum sank die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union um 11 %, da die Unionshersteller nicht in der Lage waren, ihre Produktion entsprechend dem Marktwachstum zu steigern. Von 2017 bis 2019 ging die Auslastung um 16 % zurück. Darauf folgte im UZ ein Anstieg von 5 %, der auf Desinvestitionen und die Schließung von Produktionsstandorten zurückzuführen ist.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(110)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Gesamte Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in m3)

821 341

818 621

757 103

680 243

Index

100

100

92

83

Marktanteil

44 %

41 %

36 %

32 %

Index

100

93

83

73

Quelle: Antragsteller, in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller und Eurostat.

(111)

Im gesamten Bezugszeitraum ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 17 % deutlich zurück Von 2017 bis 2018 blieb die Verkaufsmenge der Union auf demselben Niveau, verzeichnete aber im Jahr 2019 einen Rückgang von 8 % und von 2019 bis zum UZ einen weiteren Rückgang von 9 %.

(112)

Im Zusammenhang mit dem Rückgang der Verkäufe verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 27 % im Zuge einer konstant rückläufigen Entwicklung, die zu einer Reduzierung der Marktpräsenz des Wirtschaftszweigs der Union von 44 % des Marktanteils im Jahr 2017 auf 32 % im UZ führte.

4.4.2.3.   Wachstum

(113)

Vor dem Hintergrund der Marktexpansion und des gestiegenen Unionsverbrauchs zeigen die vorstehenden Zahlen, dass der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Rückgänge bei der Produktion, der Verkaufsmenge und dem Marktanteil zu verzeichnen hatte.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(114)

Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Anzahl der Mitarbeiter

6 039

5 960

5 325

5 308

Index

100

99

88

88

Produktivität (in m3/Mitarbeiter)

163

169

165

160

Index

100

104

102

98

Quelle: Antragsteller und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(115)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging im Bezugszeitraum um 12 % zurück. Von 2017 auf 2018 blieb die Beschäftigung relativ stabil, obwohl die Anzahl der Mitarbeiter selbst in dieser relativ stabilen Periode um 79 abnahm. Im Jahr 2019 ging die Beschäftigung erneut deutlich zurück und erholte sich im UZ nicht, sondern ging in geringerem Maße weiter zurück.

(116)

Angesichts des Rückgangs von Produktion und Beschäftigung sank die Produktivität der Arbeitskräfte des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als produzierte Tonnen je Mitarbeiter und Jahr, im Bezugszeitraum um 2 %. Sie stieg von 2017 auf 2018 um 4 % und ging in den Folgeperioden erneut zurück.

4.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(117)

Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.

(118)

Bei dieser Untersuchung handelt es sich um die erste Antidumpinguntersuchung zur betroffenen Ware. Daher waren keine Daten verfügbar, um die Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings zu bewerten.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(119)

Die gewogenen durchschnittlichen Stückverkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufspreise in der Union

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis auf dem Gesamtmarkt der Union (in EUR/m3)

717

746

732

694

Index

100

104

102

97

Herstellstückkosten (in EUR/m3)

629

670

713

692

Index

100

107

113

110

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(120)

Die Verkaufspreise an unabhängige Parteien auf dem Unionsmarkt sanken im Bezugszeitraum von 717 EUR/m3 auf 694 EUR/m3, was einem Rückgang von 3 % entspricht. Im Jahr 2018 verzeichnete das Preisniveau einen leichten, aber vorübergehenden Anstieg von 4 %, der in den Folgeperioden abgeschwächt wurde.

(121)

Im gleichen Zeitraum stiegen die Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller um 10 %. Die Herstellkosten wurden durch die Entwicklung der wichtigsten Rohstoffpreise, Birkenholzfurnieren, und die Schwierigkeiten, aufgrund des Rückgangs der Verkäufe und der Produktion in vollem Umfang Größenvorteile in Anspruch zu nehmen, belastet.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(122)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Arbeitskosten je Mitarbeiter

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Durchschnittliche Arbeitskosten je Mitarbeiter (in EUR)

23 474

23 542

23 733

23 690

Index

100

100

101

101

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(123)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Mitarbeiter stiegen im Bezugszeitraum um 1 %.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(124)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Schlussbestände (in m3)

30 894

43 550

35 706

37 685

Index

100

141

116

122

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

3,1 %

4,3 %

4,1 %

4,4 %

Index

100

137

129

141

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(125)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stiegen im Bezugszeitraum um 22 %. Zwischen 2017 und 2018 war dieser Anstieg mit 41 % besonders stark und die Lagerbestände erreichten 2018 ihren Höchststand. Danach gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, die Lagerbestände im Jahr 2019 durch eine Produktionsanpassung um 25 % abzubauen; allerdings vergrößerten sich die Lagerbestände von 2019 bis zum UZ aufgrund des anhaltenden Rückgangs der Unionsverkäufe erneut um 6 %. Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion stiegen von 3,1 % im Jahr 2017 auf 4,4 % im UZ.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(126)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

9,7 %

7,4 %

0,2 %

-2,8 %

Index

100

76

2

-28

Cashflow (in EUR)

191 991 172

187 065 363

175 135 121

165 108 224

Index

100

97

91

86

Investitionen (in EUR)

14 326 493

12 473 095

11 169 293

14 237 597

Index

100

87

78

99

Kapitalrendite

20 %

11 %

0 %

-2 %

Index

100

55

2

-10

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(127)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller brach im gesamten Bezugszeitraum ein und sank von knapp 10 % im Jahr 2017 auf fast -3 % im Untersuchungszeitraum.

(128)

Wie in Abschnitt 4.4.3.1 dargelegt, stiegen die Kosten der Unionshersteller spürbar stärker als ihre Preise. Der Wirtschaftszweig der Union konnte die Preise nicht im gleichen Maße anheben wie die Kosten stiegen, da der Preisdruck, der von den gedumpten Einfuhren aus Russland ausging, sowohl die Mengen als auch die Preise belastete. Tatsächlich wurden während des gesamten Bezugszeitraums aus Russland hohe und stetig wachsende Mengen zu Preisen eingeführt, die konstant niedrig waren und im Bezugszeitraum einem klaren Abwärtstrend folgten. Der Durchschnittspreis der russischen Einfuhren lag deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union, wodurch die Möglichkeit von Preiserhöhungen, die vor dem Hintergrund steigender Rohstoffkosten und einer wachsenden Nachfrage zu erwarten gewesen wären, eingeschränkt wurde. Dies führte zu einer geringeren und rückläufigen Rentabilität, sodass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum Verluste verzeichnete.

(129)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows verlief im Untersuchungszeitraum negativ mit jährlichen Rückgängen, die von 2017 bis zum UZ zu einem Gesamtrückgang von 14 % führten. Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten wurden durch den Gewinnrückgang negativ beeinflusst.

(130)

Das Niveau der jährlichen Investitionen sank im Bezugszeitraum um 1 %, schrumpfte jedoch zwischen 2018 und 2019 um 22 % und erreichte im UZ kaum das Niveau von 2017. Während die anfänglichen Rückgänge mit der Marktentwicklung und den Auswirkungen auf die Verkäufe und die Rentabilität zu erklären sind, zielte der jüngste Anstieg im UZ darauf ab, die vorhandenen Kapazitäten zu erhalten und erforderliche Produktionsanlagen rechtzeitig zu ersetzen.

(131)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ und sank von 20 % im Jahr 2017 auf -2 % im UZ. Die negative Entwicklung zeigt, dass zwar weiter investiert wurde, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, die Renditen dieser Investitionen aber im Bezugszeitraum deutlich gesunken sind.

4.4.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(132)

Vor dem Hintergrund eines erheblichen Anstiegs des Unionsverbrauchs (+ 14 %) nahmen die Einfuhren aus Russland im Bezugszeitraum sogar noch stärker zu (+ 37 %), und zwar zu Preisen, die deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Dadurch konnten die russischen ausführenden Hersteller im UZ einen Marktanteil von 56 % erreichen (gegenüber 46 % im Jahr 2017).

(133)

Unter diesen Umständen war der Wirtschaftszweig der Union nicht nur außerstande von einem expandierenden Markt Nutzen zu ziehen, sondern seine wirtschaftliche Lage verschlechterte sich, wie alle wichtigen Makroindikatoren zeigen, die einen negativen Trend aufweisen: Produktion (-14 %), EU-Verkäufe (-17 %) und ein erheblicher Rückgang seines Marktanteils (von 44 % auf 32 %) im Bezugszeitraum.

(134)

Als Reaktion auf den Druck der niedrigen russischen Preise versuchte der Wirtschaftszweig der Union, seine Kosten zu senken, und es wurden Anpassungen bei der Beschäftigung (-12 %) vorgenommen. Infolge des durch gedumpten russischen Einfuhren ausgeübten Preisdrucks in Bezug auf die gestiegenen Mengen und niedrigen Preise gingen die EU-Verkäufe jedoch zurück und die Lagerbestände stiegen im Bezugszeitraum rasch an (+ 22 %) und erreichten 2018 ihren Höchststand (+ 41 %).

(135)

Die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum erheblich an (+ 10 %), was hauptsächlich auf einen starken Anstieg der Rohstoffpreise zurückzuführen ist.

(136)

Die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union stiegen stärker als die Verkaufspreise; folglich brach die Rentabilität im Bezugszeitraum von einer gesunden Situation (+ 10 %) im Jahr 2017 zu einem nicht verkraftbaren Verlustszenario (-3 %) im UZ ein.

(137)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission ferner, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurde. Zu diesen Faktoren gehören: Einfuhren aus Drittländern, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, Verbrauch, Wettbewerbsnachteil beim Zugang zum wichtigsten Rohstoff, selbstverschuldete Schädigung, Streiks in Finnland, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, Vergleichbarkeit der Ware.

5.2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(138)

Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union fiel zeitlich mit einer erheblichen und zunehmenden Marktdurchdringung durch vermehrte Einfuhren aus Russland zusammen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union anhaltend unterboten und in jedem Fall zu einer Verhinderung einer Preiserhöhung führten. In dieser Hinsicht übte die Entwicklung der Einfuhrmengen und -preise, die sich in den Tabellen 2 und 3 widerspiegelt, einen Druck auf das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union aus, sodass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen beiden besteht.

(139)

Die Einfuhren aus Russland stiegen im Bezugszeitraum um 37 %: von ca. 870 050 m3 im Jahr 2017, was einem Marktanteil von 46 % entspricht, auf 1 192 712 m3 im UZ, was einem Marktanteil von 56 % entspricht. Diese steigenden Einfuhren erfolgten während des gesamten Bezugszeitraums zu Preisen, die unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, und auf jeden Fall zu einem Preisniveau, das eine Preiserhöhung verhinderte, da der Wirtschaftszweig der Union seine Preise nicht entsprechend dem Anstieg der Herstellkosten erhöhen konnte.

(140)

Der Wirtschaftszweig der Union wurde dadurch im UZ stark belastet. Angesichts steigender Kosten und des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus Russland war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, vertretbare Preise festzusetzen, was zu einem sehr starken Rückgang der Rentabilität von 10 %, zu Verlusten (-3 %) und der daraus folgenden Verschlechterung seiner Finanzindikatoren führte.

(141)

Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus Russland dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung hinsichtlich der Preise und der Mengen verursachten.

5.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.3.1.   Einfuhren aus Drittländern

(142)

Um die Menge der Einfuhren aus Drittländern zu ermitteln, wandte die Kommission, wie in Abschnitt 4.3.1 dargelegt, dasselbe Verhältnis (TARIC/KN) an, das nach der Einleitung des Verfahrens zwischen den Einfuhrmengen des vollständigen KN-Codes und den Einfuhren der betroffenen Ware auf der Grundlage der TARIC-Daten beobachtet wurde. Die einzigen Drittländer, die nennenswerte Mengen in die Union einführten, waren Belarus und die Ukraine. Im Falle von Belarus wurde die Quote auf 43 % festgesetzt.

(143)

Im Falle der Ukraine stellte die Kommission verzerrte Daten in den gemeldeten Statistiken auf der Ebene der besonderen Maßeinheit (in diesem Fall Kubikmeter) fest. Zu Vergleichszwecken beschloss die Kommission daher, das gemeldete Gewicht (in Tonnen), ein zuverlässigerer und stabilerer Datensatz, in Kubikmeter umzurechnen.

(144)

Zur Umrechnung von Tonnen in Kubikmeter verwendete die Kommission einen Umrechnungsschlüssel, nämlich den „Modus“ von Russland und Belarus für Menge und Gewicht auf TARIC-Ebene nach der Einleitung des Verfahrens (Modus ist definiert als der Wert, der in einem Datensatz am häufigsten auftritt). Der Schlüssel für die Umrechnung von eingeführten Tonnen aus der Ukraine in Kubikmeter wurde auf 0,69 festgelegt.

(145)

Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren in EUR/Tonne auf KN-Ebene, wie im vorstehenden Abschnitt 4.3.3 erläutert.

(146)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Ukraine

Menge (in m3)

82 029

100 935

104 962

106 785

 

Index

100

123

128

130

 

Marktanteil

4 %

5 %

5 %

5 %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

651

725

641

616

 

Index

100

111

98

95

Belarus

Menge (in m3)

81 638

112 922

75 961

93 231

 

Index

100

138

93

114

 

Marktanteil

4 %

6 %

4 %

4 %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

403

481

387

363

 

Index

100

119

96

90

Andere Drittländer (12)

Menge (in m3)

18 668

34 486

60 822

57 354

 

Index

100

185

326

307

 

Marktanteil

1 %

2 %

3 %

3 %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

566

576

565

561

 

Index

100

102

100

99

Drittländer insgesamt, außer Russland

Menge (in m3)

182 335

248 344

241 746

257 371

 

Index

100

136

133

141

 

Marktanteil

10 %

12 %

12 %

12 %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

537

574

535

520

 

Index

100

107

100

97

Quelle: Eurostat.

(147)

Im Vergleich zu Russland sind Belarus und die Ukraine nur begrenzt auf dem Unionsmarkt vertreten. Im Bezugszeitraum blieben ihre Marktanteile mit minimalen oder gar keinen Schwankungen konstant und lagen bei 4 % bzw. 5 %. Alle anderen Drittländer steigerten ihre Präsenz leicht von einem Marktanteil von 1 % auf einen immer noch sehr niedrigen Marktanteil von 3 %. Der kombinierte Marktanteil der Einfuhren aus allen Drittländern außer Russland stieg von 2017 auf 2018 um 2 % und blieb danach stabil auf einem Niveau von 12 %.

(148)

Was die Preise im Bezugszeitraum betrifft, so verkaufte die Ukraine zu etwas höheren Preisen als Russland und Belarus zu niedrigeren Preisen. Die niedrigeren Preise aus Belarus sind durch seine begrenzte Technologie zu erklären, die nur die Herstellung einer sehr spezifischen und billigeren Qualitätsware auf dem Markt erlaubt. Im Gegensatz zu Belarus handelt es sich bei den Einfuhren aus Russland um qualitativ hochwertigeres Birkensperrholz, das daher höhere Durchschnittspreise aufweist.

(149)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Ländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten russischen Einfuhren und der bedeutenden Schädigung der Unionshersteller nicht abschwächen.

5.3.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(150)

Die Ausfuhrmengen der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Ausfuhrleistung der Unionshersteller in der Stichprobe

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Ausfuhrmenge (in m3)

98 324

96 327

93 892

101 866

Index

100

98

95

104

Durchschnittspreis (in EUR/m3)

689

755

752

705

Index

100

110

109

102

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(151)

Die Ausfuhrmengen der Unionshersteller in der Stichprobe stiegen im Bezugszeitraum um 4 %. Von 2017 bis 2019 sanken die Ausfuhren um 5 %; im UZ folgte ein Anstieg um 9 %. Die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren stiegen im Bezugszeitraum um 2 %. Von 2017 bis 2018 stiegen die Durchschnittspreise um 10 %, gingen aber in den Folgeperioden leicht zurück.

(152)

Angesichts der positiven Entwicklung sowohl der Ausfuhrmenge als auch der Durchschnittspreise im Bezugszeitraum kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Ausfuhrleistung nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben können.

5.3.3.   Wettbewerbsnachteil beim Zugang zum wichtigsten Rohstoff

(153)

Einige Parteien brachten vor, der Wirtschaftszweig der Union leide im Vergleich zu Russland unter einer begrenzten Verfügbarkeit des wichtigsten Rohstoffs, nämlich Birkenholzstämme. Diese eingeschränkte Verfügbarkeit von Rohstoffen wäre die Ursache für geringere Produktionsmengen und Kostensteigerungen und damit für die Schädigung.

(154)

Der Zugang zum wichtigsten Rohstoff — Birkenholzstämmen — kann nicht als Erklärung für die Schädigung herangezogen werden, da die Unionshersteller ausreichenden Zugang zur Versorgung mit Birkenholzstämmen haben. Der Anstieg der Lagerbestände beweist, dass das Problem nicht in der Produktion, sondern in der Vermarktung liegt. Daher lässt sich der Produktionsrückgang im Bezugszeitraum nicht mit der Verfügbarkeit von Holz erklären.

(155)

Was den angeblichen Kostennachteil angeht, so ergab die Untersuchung, dass ein wichtiger Faktor, der den Anstieg der Herstellkosten im Wirtschaftszweig der Union beeinflusst, der Preis von Birkenholzstämmen ist. Die Rohstoffkosten und ihre Auswirkungen auf den Gesamtanstieg der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union schwächen den ursächlichen Zusammenhang jedoch nicht ab. Insbesondere lässt sich dies an der Tatsache ablesen, dass die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2019 und dem UZ zwar sanken, dies aber nicht zu einer Verbesserung der Rentabilität führte.

5.3.4.   Selbstverschuldete Schädigung

(156)

Einige Parteien brachten vor, der Wirtschaftszweig der Union habe unvertretbare Investitionen in den Kapazitätsausbau getätigt, als die Verkäufe zurückgingen, und dass dies eine Ursache für die Schädigung sei.

(157)

Die Produktionskapazität der Union ging jedoch im Bezugszeitraum um insgesamt 3 % zurück. Zwar stieg die Produktionskapazität der Union 2018 und 2019 leicht an, aber im gesamten Bezugszeitraum schrumpfte der Wirtschaftszweig der Union. Das Vorbringen, die Investitionen in den Kapazitätsausbau seien eine Quelle der Schädigung, ist daher unbegründet.

5.3.5.   Streiks in Finnland

(158)

Einige Parteien behaupteten, dass mehrere Streiks in finnischen Fabriken im Dezember 2019 und Anfang 2020 die Ursache für den Produktionsrückgang seien.

(159)

Die Kommission gelangte vorläufig zu dem Schluss, dass die Streiks der Fabriken in Finnland den ursächlichen Zusammenhang nicht abschwächen, da ihre Auswirkungen geografisch (Finnland) und zeitlich (die Streiks fanden zwischen Dezember 2019 und Januar 2020 statt) begrenzt waren.

5.3.6.   Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(160)

Einige Parteien machten geltend, dass die Kommission die Daten für Ende 2019 und das erste Halbjahr 2020 mit besonderer Vorsicht betrachten sollte, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaft von denen der angeblich gedumpten Einfuhren zu unterscheiden.

(161)

Die Untersuchungen ergaben, dass die Nachfrage nach Birkensperrholz im zweiten Quartal 2020 relativ stabil blieb. Darüber hinaus hat es keine größeren Unterbrechungen in der Lieferkette gegeben und auch die Ausfuhrverkäufe wurden in diesem Zeitraum fortgesetzt. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie den ursächlichen Zusammenhang nicht abschwächen.

5.3.7.   Vergleichbarkeit der Ware

(162)

Einige Parteien trugen vor, dass das vom russischen Wirtschaftszweig hergestellte Birkensperrholz nicht mit dem vom Wirtschaftszweig der Europäischen Union hergestellten Sperrholz konkurriere, da sie angeblich unterschiedliche Qualitäten für unterschiedliche Segmente herstellen, und daher seien die russischen Einfuhren nicht die Ursache für die Schädigung.

(163)

Der Vergleich der verschiedenen vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Warentypen mit den von den russischen ausführenden Herstellern verkauften Warentypen zeigt jedoch, dass sich die Warentypen stark ähneln und recht häufig sogar identisch sind und dass eine erhebliche Austauschbarkeit besteht. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass sowohl der Wirtschaftszweig der Union als auch die russischen Hersteller die wichtigsten Sektoren beliefern, in denen Birkensperrholz verwendet wird. In jedem Fall ergab die Untersuchung, wie in Abschnitt 2 erläutert, dass die vom Wirtschaftszweig der Union und dem russischen ausführenden Hersteller verkauften Waren gleichartige Waren sind, da sie dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen. Das Vorbringen wird daher als unbegründet erachtet.

5.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(164)

Angesichts dieser Erwägungen stellte die Kommission vorläufig einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus Russland fest. Infolge des erheblichen Anstiegs der gedumpten Einfuhren aus Russland war es dem Wirtschaftszweig der Union nicht möglich, vertretbare Preise festzusetzen, was zu einer starken Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage führte.

(165)

Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt.

(166)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, einzeln oder insgesamt betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abschwächten.

6.   HÖHE DER MAßNAHMEN

(167)

Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu beseitigen.

6.1.   Schadensspanne

(168)

Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, durch den Verkauf zu einem Zielpreis eine angestrebte Gewinnspanne im Sinne von Artikel 7 Absatz 2c und Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung zu erzielen.

(169)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der angestrebten Gewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land, das zur Deckung aller Kosten und Investitionen erforderliche Niveau der Rentabilität, Forschung und Entwicklung (im Folgenden „FuE“) und Innovationen sowie das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau. Diese Gewinnspanne sollte nicht weniger als 6 % betragen.

(170)

In einem ersten Schritt legte die Kommission einen Grundgewinn fest, mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden. Dafür zog die Kommission die Gewinne heran, die von den Unionsherstellern in der Stichprobe erzielt wurden, bevor die unlauteren Einfuhren aus Russland zunahmen und den Wirtschaftszweig der Union zu schädigen begannen. Diese Gewinnspanne wurde auf 9,7 % festgesetzt, was dem Gewinn entspricht, den der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2017 erzielte.

(171)

Einige Unionshersteller machten geltend, dass ihr Investitions-, FuE- und Innovationsniveau im Bezugszeitraum unter normalen Wettbewerbsbedingungen höher gewesen wäre.

(172)

Die Kommission prüfte dieses Vorbringen, stellte jedoch fest, dass das Investitionsniveau im UZ trotz eines rückläufigen Umsatzes höher war als in den beiden vorangegangenen Jahren und sehr nahe am Investitionsniveau des Jahres 2017 lag, als der Wirtschaftszweig der Union einen durchschnittlichen Gewinn von 9,7 % erzielte. Auf dieser Grundlage und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei Investitionen in FuE und Innovation um vorausschauende Prognosen handelt, die auf Investitionsplänen beruhen, hat die Kommission dieses Vorbringen vorläufig nicht akzeptiert.

(173)

Auf dieser Grundlage beträgt der nicht schädigende Preis, der sich aus der Anwendung der oben genannten Gewinnspanne von 9,7 % auf die Herstellkosten im UZ der Unionshersteller der Stichprobe ergibt, 766,33 EUR/Kubikmeter.

(174)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission als letzten Schritt die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. Auf der Grundlage der aus der Ferne abgeglichenen Fragebogenantworten und der von einigen Unionsherstellern in der Stichprobe vorgelegten Nachweise ermittelte die Kommission zusätzliche Kosten in Höhe von 6,68 EUR/Kubikmeter, von denen sie die tatsächlichen Kosten für die Einhaltung solcher Übereinkommen im UZ abzog, nämlich 5,28 EUR pro Messeinheit, was zu einem Ergebnis von 1,40 EUR/Kubikmeter führte. Diese Differenz wurde auf den nicht schädigenden Preis aufgeschlagen.

(175)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis von 767,73 EUR/Kubikmeter für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union, indem sie die vorgenannte angestrebte Gewinnspanne auf die Herstellkosten der Unionshersteller der Stichprobe im Untersuchungszeitraum anwandte und dann die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d für jeden Warentyp hinzufügte.

(176)

Danach ermittelte die Kommission die Zielpreisunterbietungsspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Eine sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(177)

Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle übrigen Unternehmen“ wird auf dieselbe Weise festgelegt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen.

Unternehmen

Dumpingspanne (in %)

Schadensspanne (in %)

Sveza-Gruppe

15,9

30,9

Syktyvkar Plywood Mill Ltd.

15,0

43,8

Zheshartsky LРK LLC

15,3

54,0

Andere mitarbeitende Unternehmen

15,7

38,1

Alle übrigen Unternehmen

15,9

54,0

7.   UNIONSINTERESSE

(178)

Die Kommission prüfte, ob sich nach Artikel 21 der Grundverordnung eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall trotz der Feststellung des schädigenden Dumpings dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(179)

Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus rund 15 Unternehmen. Sie sind meist in der Nähe der Birkenwaldregionen in Nordosteuropa (Finnland, baltische Länder und Polen) angesiedelt und beschäftigen über 5 000 Mitarbeiter direkt. Die Mehrheit der Unionshersteller unterstützte den Antrag, zwei äußerten eine neutrale Position und keiner sprach sich gegen die Einleitung der Untersuchung aus.

(180)

Das derzeitige Rentabilitätsniveau ist unhaltbar. Die Einführung von Maßnahmen dürfte den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen, einen Teil der verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen und Preise auf einem Niveau festzusetzen, das zumindest die Kosten deckt.

(181)

Ein Verzicht auf Maßnahmen dürfte erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union haben, da eine Preiserhöhung weiter verhindert würde und die Verkäufe weiter zurückgehen würden, was weitere Verluste und wahrscheinlich die Schließung von Produktionsanlagen und Entlassungen zur Folge hätte.

(182)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

7.2.   Interesse von unabhängigen Einführern und Händlern

(183)

29 Einführer meldeten sich bei der Kommission und es gingen einige Eingaben und Stellungnahmen ein. Wie in Abschnitt 1.6.2 dargelegt, bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei Einführern, die Fragebogenantworten übermittelten.

(184)

Mehrere Einführer machten geltend, dass die Einführung von Antidumpingzöllen zu einer Erhöhung der Materialkosten für sie und ihre Abnehmer führen würde. Diese zusätzlichen Kosten wären nur schwer zu decken und würden daher ihre Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit gefährden. Weitere Vorbringen betrafen die mangelnde Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, die auf rund 2,1 Mio. m3 geschätzte Nachfrage in der Union zu decken, sodass die Maßnahmen angeblich zu einer Verknappung auf dem Markt führen würden. Darüber hinaus wurden Vorbringen über das mangelnde Interesse der Unionshersteller an der Belieferung kleiner Unternehmen sowie über die Weigerung, bestimmte Materialien zu liefern, geäußert.

(185)

Was die wirtschaftlichen Folgen für die Einführer angeht, so ergab die Untersuchung, dass die Einführer in der Stichprobe einen gewogenen Gewinn von 4,7 % erzielen, wobei der Anteil von Birkensperrholz in ihrem Produktportfolio unterschiedlich ist. Zudem könnte der Anteil des von den Einführern vertriebenen russischen Sperrholzes im Falle der Einführung von Maßnahmen zwar zurückgehen, es ist jedoch nicht zu erwarten, dass die Höhe der Maßnahmen zu einem vollständigen Stopp der russischen Einfuhren führen wird. Da es auch alternative Bezugsquellen in Nachbarländern wie der Ukraine und Belarus gibt, dürften die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Rentabilität und die Wettbewerbsfähigkeit der Einführer begrenzt sein. Das Interesse der Verwender wird im nachstehenden Abschnitt 7.3 behandelt.

(186)

Was das Versorgungsrisiko betrifft, so wird die Höhe der Maßnahmen wahrscheinlich nicht die russischen Einfuhren stoppen, sondern vielmehr den weiteren Bezug von Birkensperrholz aus Russland zu fairen Preisen ermöglichen. Außerdem kann Birkensperrholz immer noch aus anderen Drittländern wie der Ukraine und Belarus eingeführt werden.

(187)

Was die Belieferung von Abnehmern mit kleinen Mengen angeht, so ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union ein umfangreiches Netz von verbundenen und unabhängigen Einzelhändlern aufgebaut hat, das ihm ermöglicht, kleine Abnehmer zu erreichen, die nicht die Möglichkeit haben, ganze Container zu kaufen. Zudem kann, wie bereits dargelegt, jeder Abnehmer weiterhin Ware von russischen Herstellern beziehen.

(188)

Die Untersuchung ergab ferner, dass der Wirtschaftszweig der Union über die erforderliche Ausrüstung und Fähigkeit verfügt, um sich an die spezifischen Warenanforderungen der Abnehmer anzupassen, und somit in der Lage ist, alle benötigten Warentypen herzustellen.

(189)

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Antidumpingmaßnahmen in der festgelegten Höhe negativ auf einige unabhängige Einführer auswirken könnten. Diese Auswirkungen dürften jedoch insgesamt nicht signifikant sein und werden in hohem Maße vom Geschäftsmodell der Einführer, der Vielfalt ihrer Bezugsquellen und dem Ausmaß, in dem die gestiegenen Kosten an ihre Abnehmer weitergegeben werden, abhängen.

(190)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission vorläufig fest, dass etwaige negative Auswirkungen der Maßnahmen auf die unabhängigen Einführer insgesamt begrenzt sein und die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die Unionshersteller nicht aufheben dürften.

7.3.   Interesse der Verwender

(191)

13 Verwender meldeten sich bei der Kommission. Neun Verwender übermittelten Stellungnahmen und/oder Fragebogenantworten.

(192)

Die Kommission befindet sich mit den meisten Verwendern, die Fragebogenantworten übermittelten, in einem Verfahren zur Anforderung noch fehlender Informationen, da keine Fassungen zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien zur Verfügung standen. Zu diesem Zeitpunkt enthielt nur eine Fragebogenantwort, und zwar von Emiliana Imballaggi S.p.A., die Birkensperrholz für das Verpackungsgeschäft einkauft, eine Fassung zur Einsichtnahme.

(193)

Es wurde geltend gemacht, dass die Einführung von Antidumpingzöllen zu höheren Kosten für die Verwender führen würde, deren Weitergabe an die Abnehmer schwer sein dürfte und daher ihre Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit gefährden würden.

(194)

Birkensperrholz findet in verschiedenen Sektoren Verwendung. Die Einführung von Maßnahmen dürfte sich auf die einzelnen Verwender unterschiedlich auswirken, je nachdem, wie hoch der Anteil der Kosten für Birkensperrholz an den Gesamtkosten des jeweiligen Sektors ist und ob die Kosten an die nachgelagerten Verbraucher weitergegeben werden können. Ausführliche Informationen von Verwendern sowie eine offene Fassung wurden nur von einem Unternehmen bereitgestellt, das Sperrholz für den Verpackungssektor verwendet. Darüber hinaus legte der Antragsteller eine unabhängige Studie vor, in der die voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender auf der Grundlage theoretischer Zölle von 20 % bis 30 % untersucht wurden.

(195)

Die wichtigsten Sektoren, die Birkensperrholz in der EU verwenden, sind gemessen am Verbrauch: Bau (39 %), Transport (27 %), Möbel (10 %) und Verpackung (8 %). Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurden die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Sektoren, auf die der überwiegende Teil des Birkensperrholzverbrauchs entfällt, vorläufig als begrenzt oder unbedeutend eingeschätzt. Die Sektoren, auf die sich die Zölle am stärksten auswirken könnten, sind die Verpackungs- und Parketthersteller. Aber selbst in diesen Sektoren ist die Auswirkung der Maßnahmen begrenzt. Für den Verpackungssektor werden die Auswirkungen auf die Kostenstruktur auf etwa 2 % bis 4 % geschätzt, die voraussichtlich an die Abnehmer weitergegeben werden können. Was den Parkett- und Fußbodensektor betrifft, so gibt es für Birkensperrholz verschiedene Substitute wie andere Holzarten und alternative Materialien, weshalb die Auswirkungen der möglicherweise etwas höheren Kosten für Birkensperrholz voraussichtlich begrenzt sein werden.

(196)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission vorläufig fest, dass etwaige negative Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender insgesamt begrenzt sein und die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die Unionshersteller nicht aufheben dürften.

7.4.   Interesse der Lieferanten

(197)

Drei Lieferanten meldeten sich als interessierte Parteien.

(198)

Alle drei Unternehmen sind Lieferanten von Maschinen, Holzbearbeitungsanlagen oder Materialien für die Herstellung von Birkensperrholz für russische ausführende Hersteller. Die Unternehmen behaupteten, die Einführung von Maßnahmen würde einen Rückgang der Einfuhren aus Russland bedeuten, was zu einem Rückgang der Investitionen der russischen ausführenden Hersteller für Ausstattung führen und sich dementsprechend negativ auf ihre Geschäftstätigkeit auswirken würde.

(199)

Die Kommission geht davon aus, dass die russischen Investitionen in Anlagen nicht nennenswert beeinträchtigt würden, da die Höhe der Maßnahmen die russischen Einfuhren nicht unterbrechen dürfte. Andererseits dürfte es dem Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Maßnahmen möglich sein, in Ausstattung zu investieren und sich somit positiv auf die Unionslieferanten von Holzbearbeitungsanlagen auszuwirken.

(200)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission vorläufig fest, dass etwaige negative Auswirkungen der Maßnahmen auf die Lieferanten insgesamt begrenzt sein und die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die Unionshersteller nicht aufheben dürften.

7.5.   Andere interessierte Parteien: andere Sperrholzhersteller, Umweltinteressen und COVID-19

(201)

Drei nationale Verbände (aus Frankreich, Italien und Spanien), die Hersteller von Sperrholz aus Pappel, Kiefer und anderen Holzarten vertreten, meldeten sich bei der Kommission als interessierte Parteien. Sie behaupteten, dass es sich bei der betroffenen Ware und ihren Waren zwar um unterschiedliche Ware handele, aber dennoch ein gewisses Maß an Substitution stattfinden könne. Sie brachten vor, dass das Preisniveau für Birkensperrholz zwar traditionell höher sei, die gedumpten Preise für Birkensperrholz aus Russland aber eine Nachfrage nach sich zöge, die traditionell für andere Holzarten wie Pappel, Kiefer und Okoumé bestehe, und die Wertschöpfungskette in Industriezweigen bedrohe, in denen andere Holzarten verarbeitet werden. Daher unterstützen sie die Einführung von Maßnahmen.

(202)

Mehrere Parteien machten geltend, dass die Einführung von Zöllen zu einer Verlagerung von CO2-Emissionen führen könnte, da russisches Birkensperrholz durch chinesisches Pappelsperrholz oder Sperrholz aus anderen, weiter von Europa entfernten Ländern ersetzt werden könnte, was die Transportemissionen und das Risiko erhöhen würde, dass die Ersatzwaren weniger nachhaltig sind als russisches Birkensperrholz. Die Kommission stellte fest, dass die Höhe der einzuführenden Maßnahmen voraussichtlich keinen Stopp der russischen Einfuhren zur Folge haben wird. Außerdem wurde weder nachgewiesen, dass im Falle einer Substitution der Einfuhren aus Russland durch Einfuhren aus einem anderen Drittland diese aus China stammen würden, noch dass eine andere Art der Holzproduktion weniger nachhaltig wäre als die Produktion russischer Birke. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(203)

Die Parteien haben behauptet, dass die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Verwender durch die Zölle verschärft würden. Wie oben dargelegt, ist jedoch davon auszugehen, dass die Auswirkungen der Maßnahmen auf die wichtigsten Sektoren, die Birkensperrholz verwenden, begrenzt sein werden. Zudem liegen der Kommission zum jetzigen Zeitpunkt keine Beweise dafür vor, wie sich die Pandemie auf die verschiedenen Sektoren der Verwender auswirkt oder dass die Pandemie sich anders auf die Hersteller als auf die Verwender auswirken würde. In Ermangelung eines solchen Beweises wird die COVID-19-Pandemie bei der Bewertung des Unionsinteresses als neutraler Faktor betrachtet.

7.6.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(204)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, Maßnahmen gegenüber den Birkensperrholzeinfuhren mit Ursprung in Russland einzuführen.

8.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(205)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(206)

Auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland sollten gemäß der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die Zielpreisunterbietungsspanne mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren dieser beiden Spannen festgesetzt.

(207)

Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

Sveza Group

15,9 %

Syktyvkar Plywood Mill Ltd.

15,0 %

Zheshartsky LРK LLC

15,3 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

15,7 %

Alle übrigen Unternehmen

15,9 %

(208)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurde. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(209)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(210)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(211)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, ist diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

9.   INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM

(212)

Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Informationen wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage eingeräumt, um zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.

(213)

Es gingen Stellungnahmen zur Genauigkeit der Berechnungen ein. UPG übermittelte gerechtfertigte Stellungnahmen, die berücksichtigt wurden, während die Stellungnahmen der Sveza Group und von Syktyvkar Plywood Mill Ltd. die Genauigkeit der Berechnungen nicht beeinträchtigten. Die russischen Behörden nahmen gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen Stellung, legten jedoch keine konkreten Einzelheiten zur Genauigkeit der Berechnungen vor.

10.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(214)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer vorgegebenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(215)

Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit äußeren Lagen aus Holz der Unterposition 4412 33, mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz, auch beschichtet, mit Ursprung in Russland, das derzeit unter dem KN-Code ex 4412 33 00 (TARIC-Code 4412330010) eingereiht wird.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Sveza-Gruppe, bestehend aus sieben ausführenden Herstellern: JSC „SVEZA Manturovo“; JSC „SVEZA Novator“; Tyumen Plywood Plant Limited; JSC „SVEZA Ust-Izhora“; JSC „SVEZA Uralskiy“; JSC „SVEZA Kostroma“; JSC „SVEZA Verhnaya Sinyachiha“

15,9 %

C659

Syktyvkar Plywood Mill Ltd.

15,0 %

C660

Zheshartsky LРK LLC

15,3 %

C661

Andere mitarbeitende, im Anhang aufgeführte Unternehmen

15,7 %

 

Alle übrigen Unternehmen

15,9 %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Birkensperrholz von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in Russland hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kommission zu übermitteln.

(2)   Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

(3)   Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, werden von der Anhörungsbeauftragten geprüft, der über ihre Annahme entscheiden kann.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. C 342 vom 14.10.2020, S. 2.

(3)  ABl. C 428 vom 11.12.2020, S. 27.

(4)  Tron-Dokumente t20.006971 und t20.006972, beide vom 2. November 2020.

(5)  Die jeweiligen Fragebögen sowie der Fragenbogen für Verwender waren am Tag der Einleitung online unter https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2486https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2486

(6)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(7)  Tron-Dokument t21.000594.

(8)  Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2015 in der Rechtssache T-26/12, PT Musim Mas, Rn. 50, das vom Gerichtshof in der Berufungssache C-468/15 P vom 26. Oktober 2016, Rn. 43-44, bestätigt wurde.

(9)  Datenquelle Eurostat, angepasst unter Anwendung der in Abschnitt 4.3.1 erläuterten Methodik.

(10)  TARIC-Code: 4412330010.

(11)  KN-Code: 4412 33 00.

(12)  Das Verhältnis (TARIC/KN) zwischen den Einfuhrmengen des vollständigen KN-Codes und den Einfuhren der betroffenen Ware auf der Grundlage der TARIC-Daten für „andere Drittländer“ wurde nach der Einleitung des Verfahrens auf 3 % festgesetzt.


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

Name

TARIC-Zusatzcode

Arkhangelsk Plywood Plant JSC

C662

CJSC Murom

C663

LLC InvestForest

C664

Joint Stock Company Bryansk Plywood Mill

C665

Joint-Stock Company Krasnyi Yakor

C666

Limited Liability Company Fanernyiy Zavod

C667

Limited Liability Company UPM-Kymmene Chudovo

C668

Murashi Plywood Factory

C669

Parfino Plywood Factori

C670

ZAO Plyterra

C671

Plywood Plant Vlast Truda JSC

C672

Limited Liability Company Vyatsky Plywood Mill

C673


11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/77


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/941 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2021

zur Festlegung eines spezifischen Verfahrens für die Ermittlung von schweren Nutzfahrzeugen, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt, aber nicht als solche zugelassen sind, und für die Anwendung von Korrekturen auf die jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers zwecks Berücksichtigung dieser Fahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (1), insbesondere Artikel°2 Absatz°3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Ermittlung schwerer Nutzfahrzeuge, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt, aber nicht als solche zugelassen sind, ist es angemessen, die von den Herstellern und Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gemeldeten Daten zu verwenden.

(2)

Um Unstimmigkeiten in den gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten über Bescheinigungen und Zulassungen auszuräumen, sollte den Mitgliedstaaten und den Herstellern gestattet werden, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls neue Informationen zu übermitteln, um die zuvor gemeldeten Informationen zu korrigieren.

(3)

Die Korrekturen der jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen von Herstellern, die sich aufgrund von als Arbeitsfahrzeug bescheinigten, aber nicht als solche zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen ergeben, müssen sowohl verhältnismäßig als auch abschreckend sein, um Anreize für eine ordnungsgemäße und sorgfältige Verarbeitung der Daten zu geben und eine vorsätzlich oder aufgrund von Fahrlässigkeit falsche Zuordnung von CO2-Emissionen solcher Fahrzeuge zu verhindern.

(4)

Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Fahrzeug als Arbeitsfahrzeug hätte zugelassen werden müssen, sollte sie die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten entsprechend korrigieren und das Fahrzeug für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1242 als Arbeitsfahrzeug einstufen.

(5)

Daher werden bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers für falsch zugeordnete schwere Nutzfahrzeuge ihre auf der Grundlage von Arbeitseinsatzprofilen ermittelten CO2-Emissionen herangezogen, die höher sind als die auf der Grundlage von Liefereinsatzprofilen ermittelten CO2-Emissionen und somit für den Hersteller weniger günstig sind, als wenn das Fahrzeug von vornherein ordnungsgemäß als Lieferfahrzeug bescheinigt worden wäre.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ermittlung von schweren Nutzfahrzeugen, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt, aber nicht als solche zugelassen sind

(1)   Die Kommission erstellt auf der Grundlage der vom Hersteller gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten ein Verzeichnis der schweren Nutzfahrzeuge, die als Arbeitsfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1242 bescheinigt, aber den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten zufolge nicht als Arbeitsfahrzeuge zugelassen sind.

(2)   Die Kommission übermittelt den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/956 genannten zuständigen Behörden und den vom Hersteller gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/956 benannten Kontaktstellen die relevanten Teile des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses.

(3)   Die zuständigen Behörden und die Hersteller können der Kommission innerhalb eines Monats nach Erhalt des Verzeichnisses gemäß Absatz 2 Erläuterungen zur Korrektheit der gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten übermitteln.

(4)   Nach Eingang der Erläuterungen oder nach Ablauf der in Absatz 3 festgelegten Frist von einem Monat überprüft die Kommission das in Absatz 1 genannte Verzeichnis schwerer Nutzfahrzeuge auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 übermittelten Erläuterungen, der Vorbringen der Parteien und möglicherweise einiger weiterer Nachforschungen.

(5)   Wenn die Kommission ausgehend vom Ergebnis der in Absatz 4 genannten Überprüfung zu dem Schluss gelangt, dass gemäß Absatz 1 ermittelte schwere Nutzfahrzeuge ordnungsgemäß als andere Fahrzeuge als Arbeitsfahrzeuge zugelassen wurden, nimmt sie zur Berücksichtigung dieser Fahrzeuge Korrekturen gemäß Artikel 2 an den jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des betreffenden Herstellers vor.

(6)   Die Kommission kann auf der Grundlage der technischen Merkmale der betreffenden Fahrzeuge die ursprünglich gemeldete Bescheinigung als Arbeitsfahrzeug durch eine Bescheinigung für dasselbe Fahrzeug ersetzen, die vom Hersteller entsprechend den technischen Merkmalen des Fahrzeugs in den Fahrzeuggruppen 4, 5, 9 oder 10 des Anhangs I Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission (3) neu berechnet wird. In diesem Fall nimmt die Kommission keine Korrekturen an den durchschnittlichen jährlichen spezifischen CO2-Emissionen des betreffenden Herstellers gemäß Artikel 2 vor, um jene Fahrzeuge zu berücksichtigten, sondern trägt ihnen bei der Ermittlung der spezifischen CO2-Emissionen des betreffenden Herstellers gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 Rechnung, insbesondere wenn der Hersteller die Maßnahmen ergriffen hat, von denen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erklärung verfügbaren Informationen nach vernünftigem Ermessen ausgegangen werden konnte, um eine ordnungsgemäße Erklärung des Fahrzeugs als Arbeitsfahrzeug zu untermauern.

(7)   Wenn die Kommission ausgehend vom Ergebnis der in Absatz 4 genannten Überprüfung zu dem Schluss gelangt, dass gemäß Absatz 1 ermittelte schwere Nutzfahrzeuge als Arbeitsfahrzeuge hätten zugelassen werden müssen, korrigiert sie die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten und setzt den Mitgliedstaat, in dem diese schweren Nutzfahrzeuge zugelassen sind, von dieser Korrektur in Kenntnis.

Artikel 2

Anwendung von Korrekturen auf durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen

Für schwere Nutzfahrzeuge, die Artikel 1 Absatz 5 entsprechen, werden die jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers wie folgt korrigiert:

(avgCO2sg)corr = (Vsg x avgCO2sg + Σ v CO2Vv ) / (Vsg + Vocsg)

Dabei ist bzw. sind

avgCO2sg die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers im Sinne der Definition in Anhang I Nummer 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242;

Vsg die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg, ausgenommen Arbeitsfahrzeuge, gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1242;

Σv die Summe über alle neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg, gemäß Artikel 1 Absatz 5;

CO2Vv der Durchschnitt der CO2-Emissionen in g/tkm des Arbeitsfahrzeugs v für alle Kombinationen von Einsatzprofilen, Beladungszuständen und Kraftstoffarten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldet wurden;

Vocsg die Zahl schwerer Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg, gemäß Artikel 1 Absatz 5.

Die korrigierten durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers (avgCO2sg)corr treten für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/1242 an die Stelle der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers avgCO2sg .

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202.

(2)  Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1).


BESCHLÜSSE

11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/80


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/942 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2021

mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2006/112/EG des Rates hinsichtlich der Erstellung der Liste der Drittländer, mit denen die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/24/EU des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates ähnelt

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 369m Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Binnenmarkt, die Globalisierung und der technologische Wandel haben zu einem exponentiellen Wachstum des elektronischen Geschäftsverkehrs und des Fernabsatzes von Gegenständen und Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten geführt, welche von in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland oder Drittgebiet ansässigen Anbietern geliefert bzw. erbracht werden.

(2)

Die Richtlinie 2006/112/EG wurde durch die Richtlinien (EU) 2017/2455 (2) und (EU) 2019/1995 (3) geändert, um das Mehrwertsteuersystem an den elektronischen Geschäftsverkehr anzupassen, indem die wirksame und effiziente Erhebung der Mehrwertsteuer gesichert und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige und Steuerverwaltungen verringert wurde, und um den Rechtsrahmen für die Mehrwertsteuer im grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu modernisieren.

(3)

Gemäß Artikel 369m Absatz 1 Buchstabe c müssen die Mitgliedstaaten es Steuerpflichtigen mit Sitz in einem Drittland, mit dem die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/24/EU des Rates (4) und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (5) ähnelt, gestatten, die Sonderregelung in Anspruch zu nehmen, wenn sie Fernverkäufe von Gegenständen aus diesem Drittland tätigen, ohne dass sie sich von einem in der Union ansässigen Vermittler vertreten lassen müssen.

(4)

Am 1. September 2018 trat eine Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (6) in Kraft.

(5)

Der Anwendungsbereich dieser Übereinkunft ähnelt der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, da mit ihr ein gemeinsames System für die Zusammenarbeit insbesondere in Bezug auf den Informationsaustausch eingerichtet wird, das die für die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften zuständigen Behörden in die Lage versetzen soll, einander bei der Durchsetzung dieser Vorschriften und beim Schutz der Mehrwertsteuereinnahmen Amtshilfe zu leisten. In der Übereinkunft ist außerdem die Amtshilfe bei der korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer, der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und der Beitreibung von Mehrwertsteuerforderungen vorgesehen. Die Übereinkunft umfasst Regeln und Verfahren für die Verwaltungszusammenarbeit und die Amtshilfe bei der Beitreibung, die den Regeln und Verfahren nach der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ähneln, und begründet Verpflichtungen der zuständigen Behörden, einander Amtshilfe zu leisten, die denen der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 gleichwertig sind.

(6)

Das Königreich Norwegen sollte daher als ein Drittland nach Artikel 369m Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführt werden, mit dem die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe abgeschlossen hat.

(7)

Da die entsprechenden materiellrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG ab dem 1. Juli 2021 gelten, sollte dieser Beschluss ebenfalls ab dem genannten Zeitpunkt gelten.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Norwegen ist ein Drittland, mit dem die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ähnelt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2021.

Brüssel, den 10. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).

(3)  Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 1).

(4)  Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).

(6)  ABl. L 195 vom 1.8.2018, S. 3.