ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 204

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
10. Juni 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/930 der Kommission vom 1. März 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung von Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs im Sinne von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/931 der Kommission vom 1. März 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Ermittlung der Derivategeschäfte mit einem oder mehreren wesentlichen Risikofaktoren für die Zwecke von Artikel 277 Absatz 5, der Formel für die Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie Zinsrisiko und der Methode zur Bestimmung eines Geschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor der betreffenden Risikokategorie für die Zwecke von Artikel 279a Absatz 3 Buchstaben a und b des Standardansatzes für das Gegenparteiausfallrisiko ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/932 der Kommission vom 9. Juni 2021 zur Aussetzung der Zulassung von Lasalocid-A-Natrium (Avatec 15 % cc) und Lasalocid-A-Natrium (Avatec 150 G) als Futtermittelzusatzstoffe für Masthühner und Junghennen (Zulassungsinhaber: Zoetis Belgium S.A.) ( 1 )

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/933 der Kommission vom 9. Juni 2021 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 in Bezug auf bestimmte Maßnahmen zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission vom 9. Juni 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest ( 1 )

18

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/935 des Rates vom 3. Juni 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 13. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr im Hinblick auf die Annahme von Änderungen der einheitlichen technischen Vorschriften über Lokomotiven und Personenwagen, Güterwagen und über die Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, die Annahme der einheitlichen technischen Vorschriften zur Zugbildung und Prüfung der Streckenkompatibilität und zum Teilsystem Infrastruktur, die Aktualisierung der Verweise auf die technischen Dokumente in Anhang I der einheitlichen technischen Vorschriften für Telematikanwendungen für den Güterverkehr sowie die Überarbeitung der ATMF bezüglich der für die Instandhaltung zuständigen Stellen zu vertreten ist

39

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/936 der Kommission vom 3. Juni 2021 über die harmonisierten Normen für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2019/2023 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014

42

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ( ABl. L 150 vom 14.6.2018 )

47

 

*

Berichtigung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits Unterzeichnet in Brüssel am 20. November 1995( ABl. L 147 vom 21.6.2000 )

48

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern ( ABl. L 174 vom 3.6.2020 )

49

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/1119 der Kommission vom 31. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Hinblick auf erklärte Ausbildungsorganisationen ( ABl. L 204 vom 13.8.2018 )

52

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/930 DER KOMMISSION

vom 1. März 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung von Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs im Sinne von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 181 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 182 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute bei der Quantifizierung der Risikoparameter für bestimmte Bonitätsstufen oder -pools eigene LGD-Schätzungen verwenden, die einem Konjunkturabschwung angemessen sind, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt. Analog dazu sind die Institute nach Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung verpflichtet, eigene Umrechnungsfaktorschätzungen zu verwenden, die einem Konjunkturabschwung angemessen sind, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt.

(2)

Angesichts der Besonderheiten der unterschiedlichen Portfolios sollten die Institute verpflichtet werden, Konjunkturabschwünge für jede Risikopositionsart im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 getrennt zu ermitteln.

(3)

Die Art eines Konjunkturabschwungs für eine bestimmte Risikopositionsart sollte anhand von ökonomischen Indikatoren bestimmt werden, die entweder als erklärende Variablen oder als Indikatoren für den Konjunkturzyklus gelten, der spezifisch für diese Risikopositionsart ist. Die ökonomischen Indikatoren sollten sowohl makroökonomische als auch kreditbezogene Indikatoren umfassen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Institute bei vergleichbaren Risikopositionsarten im Allgemeinen denselben Konjunkturabschwung ermitteln.

(4)

Wenngleich die Höhe der realisierten LGDs und der realisierten Umrechnungsfaktoren infolge eines Konjunkturabschwungs erheblich über dem langfristigen Durchschnitt liegen kann, sollten die einen Konjunkturabschwung kennzeichnenden Bedingungen nicht mit den für Stresstests herangezogenen Bedingungen gleichgesetzt werden. Bei Stresstests können gravierendere Bedingungen und möglicherweise extremere Szenarien zugrunde gelegt werden, die nicht unbedingt auf historischen Daten beruhen. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zu ihrer Ergänzung erlassenen delegierten Rechtsakte enthalten angemessene Regelungen für die Durchführung erforderlicher Stresstests, und die Bestimmungen zu eigenen LGD-Schätzungen und eigenen Umrechnungsfaktorschätzungen schreiben keine Stresstests vor. Bei der Bestimmung eines Konjunkturabschwungs für die Zwecke eigener LGD-Schätzungen und eigener Umrechnungsfaktorschätzungen sollten stattdessen historisch beobachtete wirtschaftliche Bedingungen zugrunde gelegt werden.

(5)

Die Schwere eines Konjunkturabschwungs sollte anhand der gravierendsten Zwölfmonatswerte bestimmt werden, die bei den ökonomischen Indikatoren, die die Art eines Abschwungs bei der betreffenden Risikopositionsart kennzeichnen, innerhalb einer angemessenen historischen Zeitspanne beobachtet wurden. Für jeden ökonomischen Indikator sollte der gravierendste Zwölfmonatswert verwendet werden, da damit eine Balance zwischen Stabilität und der Ermittlung der gravierendsten Bedingungen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne hergestellt wird. Dieser Ansatz wurde wegen der Einfachheit der Zwölfmonatsbetrachtung und auch deshalb gewählt, weil ein längerer Zeitraum die bei einem ökonomischen Indikator beobachteten ungünstigen Bedingungen möglicherweise verwässern könnte. Kürzere Betrachtungszeiträume (z. B. Quartale) könnten saisonalen Einflüssen unterliegen. Bei Zugrundelegung von Durchschnittswerten eines längeren Zeitraums (z. B. 36 Monate) könnten gravierende Bedingungen hingegen verborgen bleiben.

(6)

Selbst bei jährlich gemeldeten ökonomischen Indikatoren sind die Zwölfmonatszeiträume, auf die sich die Indikatoren beziehen, nicht unbedingt in allen Fällen gleich. So beziehen sich einige Indikatoren auf Kalenderjahre, andere auf Geschäftsjahre, wiederum andere auf Steuerjahre usw. Für die Zwecke der Ermittlung eines Konjunkturabschwungs sollte es daher möglich sein, sowohl im Falle jährlich gemeldeter als auch im Falle häufiger gemeldeter ökonomischer Indikatoren Zwölfmonatszeiträume zu verwenden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres beginnen können.

(7)

Da eine Risikopositionsart Risikopositionen beinhalten kann, die mit unterschiedlichen Geschäftsfeldern, Branchen oder geografischen Regionen zusammenhängen, kann ein Konjunkturabschwung für eine Risikopositionsart eine oder mehrere gesonderte „Abschwungperioden“ umfassen. Eine Abschwungperiode sollte als ein Zeitraum von bestimmter Dauer betrachtet werden, in dem ein relevanter ökonomischer Indikator den gravierendsten Zwölfmonatswert aufweist. Wenn die Spitzen oder Täler für die gravierendsten Zwölfmonatswerte bei mindestens zwei ökonomischen Indikatoren gleichzeitig oder kurz nacheinander erreicht werden, sollten alle diese ökonomischen Indikatoren derselben Abschwungperiode zugeordnet werden. Die Möglichkeit eines Konjunkturabschwungs mit mehr als einer gesonderten Abschwungperiode wird vorgesehen, um sicherzustellen, dass alle relevanten ökonomischen Indikatoren bei der Bestimmung sich nicht überschneidender Abschwungperioden, die bei einer einem Konjunkturabschwung angemessenen LGD- und Umrechnungsfaktorschätzung untersucht werden, berücksichtigt werden.

(8)

Um übermäßige Komplexität zu vermeiden, ist es angemessen, eine Liste der ökonomischen Indikatoren zu erstellen, die in allen Fällen zu berücksichtigen sind. Angesichts der Besonderheiten bestimmter Portfolios sollten die Institute jedoch auch zusätzliche ökonomische Indikatoren berücksichtigen müssen, bei denen es sich entweder um erklärende Variablen oder um Indikatoren für den Konjunkturzyklus handelt, der spezifisch für die jeweilige Risikopositionsart ist.

(9)

Angesichts der großen geografischen und sektoralen Vielfalt der Portfolios ist es nicht praktikabel, die genauen Datenquellen vorzuschreiben, die für jeden aufgeführten Indikator in jedem einzelnen Rechtsraum weltweit und jedem einzelnen Sektor zu verwenden sind. Darüber hinaus sind die Institute nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bereits verpflichtet, verlässliche Daten zu verwenden und über robuste Systeme zur Validierung der Schätzung aller Risikoparameter zu verfügen. Folglich müssen die Institute in jedem Fall die Genauigkeit und Verlässlichkeit der für die Ermittlung der Indikatorwerte verwendeten Datenquellen nachweisen. Es ist daher nicht erforderlich, in dieser Verordnung spezifische Vorschriften für die genau zu verwendenden Datenquellen festzulegen.

(10)

Die Institute sollten geeignete und verlässliche Datenquellen heranziehen, doch sollten sie nicht verpflichtet sein, Daten für verfügbare ökonomische Indikatoren zu beschaffen, wenn die damit verbundenen Kosten angesichts der Art des Indikators und der Materialität der betreffenden Risikopositionsart im Vergleich zu den anderen Risikopositionsarten des Portfolios unverhältnismäßig sind.

(11)

Bei den ökonomischen Indikatoren ist das Niveau oder die Veränderung zu betrachten, je nachdem, wie der betreffende ökonomische Indikator gemeinhin gemeldet wird und inwieweit er zyklische Effekte abzubilden vermag.

(12)

Die ökonomischen Indikatoren sollten für jeden Rechtsraum oder — falls angemessen — für jede geografische Region innerhalb eines Rechtsraums, der bzw. die einen wesentlichen Anteil an der betreffenden Risikopositionsart ausmacht, in den relevanten ökonomischen Indikatoren enthalten sein. Damit soll sichergestellt werden, dass die Indikatoren die geografische Zusammensetzung der Risikopositionsart angemessen widerspiegeln. Eine ähnliche Regelung sollte auch für jede Branche gelten, die einen wesentlichen Anteil an der betreffenden Risikopositionsart ausmacht. Nur in Fällen, in denen unterschiedliche Rechtsräume oder Branchen einen starken Gleichlauf der tatsächlichen Werte der ökonomischen Indikatoren aufweisen, sollte es Instituten gestattet sein, diese Rechtsräume oder Branchen für die Zwecke der Ermittlung eines Konjunkturabschwungs zusammenzufassen.

(13)

Die historische Zeitspanne, in der die Werte für einen bestimmten ökonomischen Indikator zu prüfen sind, sollte näher bestimmt werden. Für jeden ökonomischen Indikator sollte standardmäßig eine Zeitspanne von 20 Jahren festgelegt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die historische Beobachtungszeitspanne mindestens zwei Konjunkturzyklen abdeckt. Beinhaltet eine solche Zeitspanne von 20 Jahren jedoch keine hinreichend gravierenden Werte, sollten die Institute verpflichtet sein, weiter in die Datenhistorie zurückzugehen. Werte sollten dann als „nicht hinreichend gravierend“ gelten, wenn die Schwankungsbreite des betreffenden ökonomischen Indikators im Beobachtungszeitraum von 20 Jahren für die erwartete Schwankungsbreite des Indikators in der Zukunft nicht repräsentativ ist.

(14)

Der Einfachheit und besseren Vergleichbarkeit halber sollte eine Abschwungperiode eine Dauer von mindestens 12 Monaten haben. Um eine größere Genauigkeit der Ergebnisse sicherzustellen, sollte dieser Zeitraum als Mindestdauer betrachtet werden. Die Institute sollten eine längere Dauer zugrunde legen müssen, wenn der gravierendste Wert für den mit einer Abschwungperiode verbundenen ökonomischen Indikator einen längeren Abschwung impliziert beziehungsweise wenn die gravierendsten Werte für die mit einer Abschwungperiode verbundenen ökonomischen Indikatoren einen längeren Abschwung implizieren. Die Dauer einer Abschwungperiode sollte die ungünstigen Bedingungen beim zyklischen Verhalten, welches spezifisch für die betreffende Risikopositionsart ist, widerspiegeln und nicht strukturelle Veränderungen in der Ökonomie, die sich langfristig auf die Werte der ökonomischen Indikatoren auswirken.

(15)

Gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen an die Schätzung der LGD und der Umrechnungsfaktoren müssen die Institute die Gestaltung und die operationellen Einzelheiten ihrer Ratingsysteme einschließlich ihrer Verfahren zur Ermittlung von Konjunkturabschwüngen dokumentieren und Nachweise für die Einhaltung der in der genannten Verordnung vorgesehenen Anforderungen an Schätzungen aufbewahren. Darüber hinaus sind die Institute nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verpflichtet, ihre LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen sowie alle für die Durchführung dieser Schätzungen erforderlichen einfließenden Daten zu überprüfen, sobald neue Informationen bekannt werden, in jedem Fall aber mindestens jährlich.

(16)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs betreffen, der sich auf zwei verschiedene Risikoparameter auswirkt, die beide für die Zwecke der Anwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz) verwendet werden, nämlich eigene LGD-Schätzungen und eigene Umrechnungsfaktorschätzungen. Um sicherzustellen, dass die Bestimmungen für die Ermittlung eines Konjunkturabschwungs für die LGD-Schätzung und eines Konjunkturabschwungs für die Umrechnungsfaktorschätzung kohärent sind und gleichzeitig in Kraft treten, und um einen einfachen Zugang zu diesen Vorschriften sicherzustellen, sollten die in Artikel 181 Absatz 3 und die in Artikel 182 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung festgelegt werden.

(17)

Angesichts der Wechselwirkungen mit anderen Rechtsakten der Union, die im Zusammenhang mit eigenen LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen von Bedeutung sind, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung bis zum 1. Januar 2021 aufgeschoben werden. Insbesondere müssen die Institute die geänderte Erheblichkeitsschwelle einhalten, die von den zuständigen Behörden im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission (2) festgelegt wurde.

(18)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(19)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der genannten Verordnung eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Präzisierung von Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs

(1)   Für die Zwecke des Artikels 181 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 182 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für jede Risikopositionsart im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 2 der genannten Verordnung ein Konjunkturabschwung ermittelt.

(2)   Bei der Ermittlung eines Konjunkturabschwungs für eine Risikopositionsart gelten folgende Regeln:

a)

Die Art eines Konjunkturabschwungs wird durch die ökonomischen Indikatoren bestimmt, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 als relevant für Risikopositionen der betreffenden Risikopositionsart eingestuft werden (im Folgenden „relevante Indikatoren“).

b)

Die Schwere eines Konjunkturabschwungs wird durch den gravierendsten Wert für einen Zeitraum von 12 Monaten (im Folgenden „gravierendster Zwölfmonatswert“) bestimmt, der für jeden einzelnen ökonomischen Indikator der relevanten Indikatoren über eine nach Artikel 3 für diesen ökonomischen Indikator festgelegten historischen Zeitspanne (im Folgenden „maßgebliche Zeitspanne“) beobachtet wurde.

c)

Ein Konjunkturabschwung besteht aus einer oder mehreren gesonderten Abschwungperioden, die die Spitzen oder Täler für den gravierendsten Zwölfmonatswert der ökonomischen Indikatoren der relevanten Indikatoren umfassen, wobei die Dauer jeder dieser Periode (im Folgenden „Dauer einer Abschwungperiode“) gemäß Artikel 4 bestimmt wird.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b gilt, dass die Zwölfmonatszeiträume, auf die sich die Werte für einen ökonomischen Indikator beziehen, zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der maßgeblichen Zeitspanne beginnen können.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c gilt Folgendes:

a)

Eine Abschwungperiode ist ein Zeitraum, in dem ein ökonomischer Indikator seinen gravierendsten Zwölfmonatswert erreicht;

b)

werden die Spitzen oder Täler für die gravierendsten Zwölfmonatswerte bei verschiedenen, signifikant korrelierten ökonomischen Indikatoren gleichzeitig oder kurz hintereinander erreicht, so sind die Abschwungperioden, in denen diese Indikatoren ihren gravierendsten Zwölfmonatswert aufweisen, als eine einzige Abschwungperiode zu betrachten, die die gravierendsten Zwölfmonatswerte all dieser Indikatoren abdeckt.

Artikel 2

Die relevanten Indikatoren

(1)   Die folgenden ökonomischen Indikatoren werden für die Risikopositionen einer bestimmten Risikopositionsart als relevant eingestuft:

a)

für alle Risikopositionsarten:

i)

Bruttoinlandsprodukt (BIP),

ii)

Arbeitslosenquote,

iii)

sofern verfügbar, extern bereitgestellte aggregierte Ausfallraten,

iv)

sofern verfügbar, extern bereitgestellte aggregierte Kreditverluste;

b)

zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten ökonomischen Indikatoren:

i)

für Risikopositionen gegenüber Unternehmen oder gegenüber in die Kategorie Mengengeschäft fallenden kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“): sektor- oder branchenspezifische Indizes,

ii)

für Risikopositionen im Zusammenhang mit Wohnimmobilien gegenüber Unternehmen oder in die Kategorie Mengengeschäft fallenden Schuldnern: Wohnimmobilienpreise oder Wohnimmobilienpreisindizes,

iii)

für Risikopositionen im Zusammenhang mit Gewerbeimmobilien gegenüber Unternehmen oder in die Kategorie Mengengeschäft fallenden KMU: Gewerbeimmobilienpreise oder Preisindizes für Gewerbeimmobilien sowie Mietpreise für Gewerbeimmobilien oder Mietpreisindizes für Gewerbeimmobilien,

iv)

für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht unter die Ziffern i, ii oder iii fallen: sofern verfügbar, Gesamtverschuldung der privaten Haushalte und verfügbares persönliches Einkommen,

v)

für Risikopositionen im Zusammenhang mit Spezialfinanzierungsrisikopositionen:

Immobilienfinanzierungen: Immobilienpreise oder Immobilienpreisindizes sowie Mietpreise für Immobilien oder Immobilienmietpreisindizes — je nach Fall für Wohn-, Gewerbe- oder Industrieimmobilien,

Projektfinanzierungen: Preise der zugrunde liegenden gelieferten Produkte,

Objektfinanzierungen: Indizes für die jeweilige(n) Art(en) der zugrunde liegenden Sicherheit,

Rohstoffhandelsfinanzierung: Preise oder Preisindizes für die jeweilige Rohstoffart,

vi)

für Risikopositionen gegenüber Instituten: Kreditindizes;

c)

zusätzlich zu den unter den Buchstaben a und b genannten ökonomischen Indikatoren alle anderen ökonomischen Indikatoren, die erklärende Variablen oder Indikatoren für den Konjunkturzyklus sind, der spezifisch für die betreffende Risikopositionsart ist.

(2)   Die gemäß Absatz 1 für die Risikopositionen einer bestimmten Risikopositionsart ermittelten ökonomischen Indikatoren spiegeln die geografische sowie gegebenenfalls die sektorale Verteilung der Risikopositionen dieser Risikopositionsart wider.

Für diese Zwecke wird ein Wirtschaftsindikator wie folgt in die relevanten Indikatoren einbezogen:

a)

einmal für jeden Rechtsraum oder — falls angemessen — für jede geografische Region innerhalb eines Rechtsraums, der bzw. die von einem wesentlichen Anteil der betreffenden Risikopositionsart abgedeckt wird; und

b)

gegebenenfalls einmal für jeden Sektor, der von einem wesentlichen Anteil der betreffenden Risikopositionsart abgedeckt wird.

Weisen die gemäß Unterabsatz 2 einbezogenen relevanten ökonomischen Indikatoren jedoch in verschiedenen Rechtsräumen — oder falls angemessen in unterschiedlichen geografischen Regionen innerhalb eines Rechtsraumes — oder gegebenenfalls in verschiedenen Branchen einen starken Gleichlauf auf, so kann stattdessen ein gemeinsamer ökonomischer Indikator gewählt werden, der diese Rechtsräume, geografischen Regionen oder Branchen insgesamt widerspiegelt.

Artikel 3

Bestimmung der maßgeblichen Zeitspanne

Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b umfasst die für einen ökonomischen Indikator anwendbare historische Zeitspanne den 20-Jahres-Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Institut den Konjunkturabschwung gemäß dieser Verordnung ermittelt. Ist die Schwankungsbreite eines ökonomischen Indikators in diesem 20-Jahres-Zeitraum für die erwartete Schwankungsbreite dieses Indikators jedoch nicht repräsentativ, so ist die für diesen Indikator anwendbare historische Zeitspanne so zu verlängern, wie es zur Erhebung von Werten, die für die erwartete Schwankungsbreite repräsentativ sind, erforderlich ist.

Artikel 4

Dauer einer Abschwungperiode

Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c wird die Dauer einer Abschwungperiode wie folgt bestimmt:

a)

in einem Fall, der unter Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b fällt, muss die Dauer der einzigen Abschwungperiode so lang sein, dass sie alle Spitzen oder Täler in Bezug auf die gravierendsten Zwölfmonatswerte umfasst, die für die verschiedenen mit dieser einzigen Abschwungperiode verbundenen ökonomischen Indikatoren beobachtet wurden;

b)

in allen — unter Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b fallenden und sonstigen — Fällen, wenn die verschiedenen Zwölfmonatswerte, die in der maßgeblichen Zeitspanne für den betreffenden ökonomischen Indikator bzw. die betreffenden ökonomischen Indikatoren beobachtet wurden, über einen bestimmten, zusammenhängenden Zeitraum innerhalb der maßgeblichen Zeitspanne nicht signifikant von ihrem gravierendsten Zwölfmonatswert abweichen, muss die Dauer der Abschwungperiode lang genug sein, um die beim betreffenden ökonomischen Indikator bzw. den betreffenden ökonomischen Indikatoren über eine längere Dauer beobachtete Schwere widerzuspiegeln;

c)

in allen — unter Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b fallenden oder sonstigen — Fällen, wenn der ökonomische Indikator oder die ökonomischen Indikatoren Spitzen oder Täler aufweist bzw. aufweisen, die an Spitzen oder Täler für die in der maßgeblichen Zeitspanne beobachteten gravierendsten Zwölfmonatswerte für den betreffenden ökonomischen Indikator oder die betreffenden ökonomischen Indikatoren grenzen und wenn diese angrenzenden Spitzen oder Täler nicht signifikant von dem in der maßgeblichen Zeitspanne bei diesem ökonomischen Indikator bzw. diesen ökonomischen Indikatoren beobachteten gravierendsten Zwölfmonatswert abweichen und diese angrenzenden Spitzen oder Täler mit denselben gesamtwirtschaftlichen Bedingungen zusammenhängen, muss die Dauer der Abschwungperiode lang genug sein, um den gesamten längeren Zeitraum, in dem diese angrenzenden Spitzen oder Täler beobachtet wurden, widerzuspiegeln;

d)

in einem Fall, der unter Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a, jedoch weder unter Buchstabe b noch unter Buchstabe c des vorliegenden Artikels fällt, ist die Abschwungperiode der Zwölfmonatszeitraum, auf den sich der gravierendste Zwölfmonatswert bezieht.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten (ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


10.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/7


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/931 DER KOMMISSION

vom 1. März 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Ermittlung der Derivategeschäfte mit einem oder mehreren wesentlichen Risikofaktoren für die Zwecke von Artikel 277 Absatz 5, der Formel für die Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie „Zinsrisiko“ und der Methode zur Bestimmung eines Geschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor der betreffenden Risikokategorie für die Zwecke von Artikel 279a Absatz 3 Buchstaben a und b des Standardansatzes für das Gegenparteiausfallrisiko

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 277 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Artikel 279a Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Institute sollten die Risikofaktoren eines Derivategeschäfts durch Bestimmung der Risikofaktoren, von denen die Zahlungsströme dieses Geschäfts abhängen, ermitteln. Um dabei eine harmonisierte Vorgehensweise der Institute sicherzustellen, sollten sie zumindest die in Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikofaktoren berücksichtigen.

(2)

Für die Zwecke der Zuordnung von Derivategeschäften zu ihrer Risikokategorie sollte es bei allen Derivategeschäften, bei denen der primäre und der einzige wesentliche Risikofaktor unmittelbar aus der Art und aus den Zahlungsströmen des Geschäfts ersichtlich ist, eine einfache Methode für die Ermittlung der Derivategeschäfte mit nur einem wesentlichen Risikofaktor geben.

(3)

Zinsswaps in mehreren Währungen dienen Instituten zur Absicherung gegen Wechselkursrisiken, die sich aus Finanzierungen oder Investitionen in Fremdwährungen ergeben. Solche Geschäfte hängen in erster Linie von Faktoren des Wechselkursrisikos ab; darüber hinaus können aber auch andere Risikofaktoren, wie z. B. das Zinsrisiko, zum Tragen kommen. Die Erfahrung auf den Märkten zeigt jedoch, dass diese anderen Risikofaktoren bei diesen besonderen Arten von Geschäften sehr häufig nur unerhebliche Auswirkungen haben, sodass es bei Geschäften dieser Art ausreichen sollte, sie als Derivategeschäft mit nur einem wesentlichen Risikofaktor einzustufen.

(4)

Unabhängig von der Art und den Zahlungsströmen eines Derivategeschäfts sollten die zur Abzinsung der Zahlungsströme des Geschäfts verwendeten Zinssätze (im Folgenden „Diskontsatz“) nicht als wesentlicher Risikofaktor betrachtet werden. Es wäre unverhältnismäßig und mit großem Aufwand verbunden, Institute zu verpflichten, bei der Ermittlung der Derivategeschäfte mit nur einem wesentlichen Risikofaktor den Diskontsatz zu berücksichtigen, da dieser Risikofaktor in der empirischen Erfahrung in der Regel weniger Einfluss auf den Wert von Derivategeschäften hat als die anderen Risikofaktoren, aus denen sich ihre Zahlungsströme ableiten.

(5)

Bei Derivategeschäften mit mehr als einem Risikofaktor sollten die Institute bei der Ermittlung der in jeder Risikokategorie wesentlichen Risikofaktoren und der in jeder Risikokategorie wesentlichsten Risikofaktoren die Sensitivitäten und die Volatilität des Basiswerts berücksichtigen.

(6)

Bei Derivategeschäften mit mehr als einem Risikofaktor, bei denen sich diese Risikofaktoren auf verschiedene Risikokategorien beziehen, kann selbst unter Berücksichtigung von Sensitivitäten und Volatilität des Basiswerts des Geschäfts möglicherweise nicht abschließend festgestellt werden, welche dieser Risikofaktoren wesentlich sind. In solchen Fällen sollten die Institute einen einfachen konservativen Fallback-Ansatz anwenden, sämtliche Risikofaktoren des Geschäfts als wesentlich betrachten und das Derivategeschäft ausgehend von den wesentlichsten Risikofaktoren innerhalb jeder Risikokategorie den Risikokategorien zuordnen, die diesen Risikofaktoren entsprechen.

(7)

Bei Derivategeschäften, bei deren Abschluss nur ein Risikofaktor ermittelt wurde, sollte die Methode zur Ermittlung der Derivategeschäfte mit nur einem wesentlichen Risikofaktor lediglich bei Geschäftsabschluss zur Anwendung kommen, da dieser einzige Risikofaktor ein Grundmerkmal dieser Geschäfte ist und sich daher voraussichtlich nicht ändern wird. Wurden Derivategeschäfte bei Geschäftsabschluss als Geschäfte mit mehr als einem Risikofaktor ermittelt, so sollte das Verfahren zur Ermittlung der wesentlichen und wesentlichsten Risikofaktoren vierteljährlich durchgeführt werden, damit sich jede Änderung bei diesen Derivategeschäften angemessen in deren Zuordnung zu den relevanten Risikokategorien widerspiegelt.

(8)

Gemäß Artikel 279a Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Formel zur Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie „Zinsrisiko“ unter Berücksichtigung von Marktbedingungen mit möglicherweise negativen Zinssätzen im Einklang mit den internationalen rechtlichen Entwicklungen festzulegen. Am 22. März 2018 veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) (2)„Häufig gestellte Fragen zum Basel III-Standardansatz zur Messung von Gegenparteiausfallrisiken“ und führte darin aus, dass das Aufsichtsdelta für Zinsoptionen in einem negativen Zinsumfeld nach einer spezifischen Formel bestimmt werden sollte, bei der auf den in dieser Formel verwendeten Kassa- oder Terminzinssatz und Ausübungspreis der Option eine Verschiebung des Lambdawerts (λ) angewandt wird, um einen positiven Wert des Kassa- oder Terminzinssatzes sowie des Ausübungspreises der Option sicherzustellen.

(9)

Um für den Kassa- oder Terminzinssatz und den Ausübungspreis der Option einen positiven Wert zu erhalten, sollte die λ-Verschiebung ausreichend stark sein, um Instituten die Berechnung des Aufsichtsdeltas eines Geschäfts nach der Formel in Artikel 279a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ermöglichen; gleichzeitig sollte aber vermieden werden, dass bei der Berechnung des Aufsichtsdeltas das Ergebnis nicht unnötig verzerrt wird.

(10)

Die aufsichtliche Volatilität ist einer der Parameter für die Berechnung des Aufsichtsdeltas und sollte deshalb unter Berücksichtigung der spezifischen Formel zur Berechnung des Aufsichtsdeltas für Kauf- und Verkaufsoptionen in der Kategorie „Zinsrisiko“ bestimmt werden. In diesem Zusammenhang wird der Wert, der im Einklang mit den vom Basler Ausschuss angenommenen internationalen Standards als Wert der aufsichtlichen Volatilität für Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie „Zinsrisiko“ festgelegt wird, als für die Zwecke der Anwendung im Unionsrecht angemessener Wert betrachtet.

(11)

Damit Institute ermitteln können, ob es sich bei einem Geschäft um eine Kauf- oder Verkaufsposition im primären Risikofaktor, in einem wesentlichen Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor einer bestimmten Risikokategorie handelt, sollte festgelegt werden, welche Informationen über ein Geschäft Institute bei dieser Ermittlung verwenden sollten. Um unnötige Belastungen für Institute zu vermeiden, sollte es ihnen gestattet sein, dieselben Informationen zu verwenden, die sie bei der Ermittlung wesentlicher Risikofaktoren verwenden.

(12)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(13)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

Methode zur Ermittlung der Geschäfte mit nur einem wesentlichen Risikofaktor, der Geschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor und zur Ermittlung des davon wesentlichsten Risikofaktors

Artikel 1

Methode zur Ermittlung der Risikofaktoren eines Derivategeschäfts

(1)   Für die Zwecke der Ermittlung der Geschäfte mit nur einem wesentlichen Risikofaktor und der Geschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor ermitteln Institute jeweils bei Geschäftsabschluss alle Risikofaktoren des betreffenden Geschäfts durch Bestimmung der Risikofaktoren, von denen die Zahlungsströme dieses Geschäfts abhängen, wobei zumindest die in den Artikeln 325l bis 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen sind. Die von den Instituten ermittelten Risikofaktoren sind die Risikofaktoren des Geschäfts.

(2)   Die zur Abzinsung der Zahlungsströme des Geschäfts verwendeten Risikofaktoren des Zinsrisikos werden von den Instituten nicht als Risikofaktoren eines Geschäfts betrachtet.

Artikel 2

Methode zur Ermittlung der Geschäfte mit nur einem wesentlichen Risikofaktor

(1)   Nach Ermittlung aller Risikofaktoren eines Geschäfts gemäß Artikel 1 ermitteln Institute bei jedem Geschäftsabschluss die Geschäfte mit nur einem wesentlichen Risikofaktor, wobei sie wie folgt vorgehen:

a)

Hängen die Zahlungsströme des Geschäfts ausschließlich von einem Risikofaktor ab, der zu einer der in Artikel 277 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikokategorien gehört, so bestimmen die Institute diesen Risikofaktor als einzigen wesentlichen Risikofaktor dieses Geschäfts;

b)

hängen die Zahlungsströme des Geschäfts von mehr als einem Risikofaktor ab und haben die Institute anhand der in Artikel 4 Absatz 3 oder der in Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Methode nur einen Risikofaktor dieses Geschäfts als wesentlichen Risikofaktor ermittelt, so bestimmen die Institute diesen Risikofaktor als einzigen wesentlichen Risikofaktor dieses Geschäfts.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können Institute bei den in Anhang II Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Zinsswaps in mehreren Währungen das Währungsrisiko als einzigen wesentlichen Risikofaktor des Geschäfts bestimmen.

Artikel 3

Methode zur Ermittlung der Geschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor

Für die Zwecke von Artikel 277 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stufen Institute alle nicht unter Artikel 2 fallenden Geschäfte als Geschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor ein.

Artikel 4

Methode zur Ermittlung der wesentlichen Risikofaktoren und des davon wesentlichsten Risikofaktors

(1)   Nach Ermittlung aller Risikofaktoren eines Geschäfts gemäß Artikel 1 ermitteln Institute in Fällen, in denen die Zahlungsströme des Geschäfts von mehr als einem Risikofaktor abhängen, die wesentlichen Risikofaktoren und den davon wesentlichsten Risikofaktor anhand der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Methoden.

(2)   Die Institute unternehmen bei Geschäftsabschluss folgende Schritte:

a)

Sie betrachten alle gemäß dem Verfahren nach Artikel 1 ermittelten Risikofaktoren des Geschäfts als wesentlich;

b)

sie bestimmen für jede Risikokategorie, die diesen wesentlichen Risikofaktoren entspricht, den Risikofaktor mit dem höchsten der in den Artikeln 280a bis 280f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Aufschlägen für die Risikokategorie als wesentlichsten Risikofaktor.

(3)   Die Institute unternehmen bei Geschäftsabschluss und danach mindestens vierteljährlich folgende Schritte:

a)

Sie berechnen für jeden gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung ermittelten Risikofaktor die Delta-Risikosensitivitäten gemäß Artikel 325r der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

sie berechnen auf der Grundlage der gemäß Buchstabe a berechneten Sensitivitäten die gewichteten Sensitivitäten nach der Formel in Artikel 325f Absatz 6 der genannten Verordnung;

c)

sie berechnen für jede der in Artikel 277 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Risikokategorien die risikoklassenspezifische Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko gemäß der Formel in Artikel 325f Absatz 8 der genannten Verordnung, wobei sie die in Buchstabe b genannten gewichteten Sensitivitäten von Risikofaktoren, die der betreffenden Risikokategorie zugeordnet wurden, zugrunde legen;

d)

sie ordnen sämtliche in Buchstabe c genannten risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in eine nach absoluten Zahlen ermittelte Rangfolge von der höchsten bis zur niedrigsten Anforderung ein, um eine gleichbleibend absteigende Sequenz von Einträgen zu erhalten, wobei der Eintrag a1 dem höchsten absoluten Wert, der Eintrag a2 dem zweithöchsten Wert usw. entspricht;

e)

sie prüfen für jeden nach Buchstabe d berechneten und eingeordneten Eintrag ai in der ermittelten Rangfolge, ob folgende Bedingung erfüllt ist:

Image 1

Dabei gilt:

 

i = Index zur Angabe der in Artikel 277 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten und gemäß Buchstabe d eingeordneten Risikokategorien in der sich daraus ergebenden Rangfolge;

 

Y% = 60 %;

f)

als wesentlich betrachten sie

i)

die Risikofaktoren, die den Risikokategorien entsprechen, für die die Bedingung gemäß Buchstabe e erfüllt ist;

ii)

die Risikofaktoren, die der ersten Risikokategorie entsprechen, für die diese Bedingung nicht erfüllt ist;

g)

sie überprüfen für jede Risikokategorie, die Risikofaktoren entspricht, die gemäß Buchstabe f nicht wesentlich sind, ob der entsprechende Eintrag ai folgende Bedingung erfüllt:

Image 2

Dabei gilt:

 

i = Index zur Angabe der in Artikel 277 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten und gemäß Buchstabe d eingeordneten Risikokategorien in der sich daraus ergebenden Rangfolge, die gemäß Buchstabe f als nicht wesentlich zu betrachtenden Risikofaktoren entsprechen;

 

Z% = 30 %;

h)

zusätzlich zu den gemäß Buchstabe f ermittelten wesentlichen Risikofaktoren betrachten sie auch Risikofaktoren, die den Risikokategorien entsprechen, für die die Bedingung nach Buchstabe g erfüllt ist, als wesentliche Risikofaktoren;

i)

für jede der unter den Buchstaben f und h genannten Risikokategorien betrachten sie den Risikofaktor mit dem höchsten absoluten Wert der in Buchstabe b genannten gewichteten Sensitivitäten als wesentlichsten Risikofaktor für diese Risikokategorie.

(4)   Institute, die entweder die in Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen oder gemäß Artikel 325a Absatz 1 der genannten Verordnung von der Meldepflicht befreit sind, können den wesentlichsten Risikofaktor ermitteln, indem sie bei Geschäftsabschluss und danach mindestens vierteljährlich die folgenden Schritte unternehmen:

a)

Sie berechnen die Aufschläge für die Risikokategorie gemäß den Artikeln 280a bis 280f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für jeden gemäß Artikel 1 bestimmten Risikofaktor. Wurden derselben Risikokategorie mehr als ein gemäß Artikel 1 ermittelter Risikofaktor zugeordnet, so behalten die Institute für die Zwecke der Anwendung von Buchstabe b in dieser Risikokategorie denjenigen Risikofaktor bei, dem in dieser Risikokategorie der höchste Aufschlag für die Risikokategorie zugewiesen wird;

b)

sie verwenden bei den in Absatz 3 Buchstaben d bis h festgelegten Schritten Einträge, die auf den gemäß Buchstabe a berechneten Aufschlägen für die Risikokategorie beruhen;

c)

sie bestimmen die wesentlichen Risikofaktoren, die gemäß der unter Buchstabe b genannten Methode ermittelt wurden, als wesentlichste Risikofaktoren in den jeweiligen Risikokategorien.

KAPITEL 2

Formel für die Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie „Zinsrisiko“, Bestimmung der für diese Formel geeigneten aufsichtlichen Volatilität und Methode zur Bestimmung eines Geschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in einer bestimmten Risikokategorie

Artikel 5

Formel zur Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie „Zinsrisiko“ und Bestimmung der für diese Formel geeigneten aufsichtlichen Volatilität

(1)   Institute berechnen das mit Marktbedingungen mit möglicherweise negativen Zinssätzen kompatible Aufsichtsdelta (δ) von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie „Zinsrisiko“ wie folgt:

Image 3

Dabei gilt:

 

Image 4

 

Image 5

 

N(x) = kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen zur Darstellung der Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich „x“ ist;

 

P = Kassa- oder Terminpreis des Basisinstruments der Option;

 

K = Ausübungspreis der Option;

 

T = Ablaufdatum der Option, ausgedrückt in Jahren nach der einschlägigen Geschäftstagekonvention;

 

λ = die nach Absatz 2 bestimmte Verschiebung von P und K in den positiven Bereich;

 

σ = die gemäß Absatz 3 bestimmte aufsichtliche Volatilität der Option.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 berechnen die Institute die Verschiebung (λ) für alle Kauf- und Verkaufsoptionen wie folgt:

λj =max(Schwelle - min(Pj ,Kj ),0)

Dabei gilt:

 

Pj = Kassa- oder Terminpreis des Basisinstruments der Option j;

 

Kj = Ausübungspreis der Option j;

 

Schwelle = 0.10 %

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 bestimmen die Institute die aufsichtliche Volatilität der Option auf der Grundlage der Risikokategorie des Geschäfts und der Art des Basisinstruments der Option gemäß folgender Tabelle:

Tabelle

Risikokategorie

Basisinstrument

Aufsichtliche Volatilität

Zinssatz

Alle

50 %

Artikel 6

Methoden zur Bestimmung eines Geschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in einer bestimmten Risikokategorie

Institute bestimmen anhand einer der folgenden Methoden, ob es sich bei einem Geschäft um eine Kauf- oder Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in einer bestimmten Risikokategorie handelt:

a)

Sie berechnen die Delta-Risikosensitivitäten dieser Risikofaktoren gemäß Artikel 325r der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und stufen das Geschäft bei positiver Delta-Risikosensitivität als Kaufposition und bei negativer Delta-Risikosensitivität als Verkaufsposition in einem Risikofaktor ein;

b)

sie bewerten die Struktur der Zahlungsströme der Geschäfte im Hinblick auf die Abhängigkeit von diesem Risikofaktor oder den Absicherungszweck des Geschäfts in Bezug auf diesen Risikofaktor und stufen das Geschäft auf der Grundlage dieser Bewertung als Kauf- oder Verkaufsposition ein.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Frequently asked questions on the Basel III standardised approach for measuring counterparty credit risk exposures, 22. März 2018.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


10.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/932 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2021

zur Aussetzung der Zulassung von Lasalocid-A-Natrium (Avatec 15 % cc) und Lasalocid-A-Natrium (Avatec 150 G) als Futtermittelzusatzstoffe für Masthühner und Junghennen (Zulassungsinhaber: Zoetis Belgium S.A.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung, Verweigerung oder Aussetzung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Lasalocid-A-Natrium (Avatec 15 % cc) und Lasalocid-A-Natrium (Avatec 150 G) wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1455/2004 (3) der Kommission für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie Kokzidiostatika für Masthühner und Junghennen zugelassen. In der Folge wurden diese Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von Lasalocid-A-Natrium (Avatec 150 G) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen und auf Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ gestellt. Diesem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) stellte in ihren Gutachten vom 16. Mai 2017 (4) und 1. Juli 2020 (5) fest, dass es anhand der vom Antragsteller gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen nicht möglich ist, eine Aussage über die Sicherheit und Wirksamkeit des Futtermittelzusatzstoffs Lasalocid-A-Natrium (Avatec 150 G) für Masthühner und Junghennen zu treffen. Die Behörde wies darauf hin, dass für die Zieltierarten kein sicherer Gehalt des Wirkstoffs Lasalocid-A-Natrium, wenn dieser Futtermitteln zugesetzt wird, festgestellt werden konnte. Aufgrund der unzureichenden Anzahl von Studien mit positiven Ergebnissen kam sie außerdem zu dem Schluss, dass die Kokzidiostatik-Wirksamkeit des Futtermittelzusatzstoffs bei der niedrigsten vorgeschlagenen Dosis von 75 mg Lasalocid-A-Natrium pro kg Alleinfuttermittel nicht ausreichend nachgewiesen wurde. Außerdem prüfte die Behörde den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hatte.

(5)

Es ist folglich nicht nachgewiesen, dass sich der Futtermittelzusatzstoff bei Verwendung unter den vorgeschlagenen Bedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit der Zieltierart auswirkt. Diese Schlussfolgerung kann auf die geltende Zulassung des Futtermittelzusatzstoffs Lasalocid-A-Natrium (Avatec 15 % cc) ausgeweitet werden, der dieselbe Konzentration des Wirkstoffs Lasalocid-A-Natrium enthält.

(6)

Die bestehende Zulassung der Futtermittelzusatzstoffe Lasalocid-A-Natrium (Avatec 15 % cc) und Lasalocid-A-Natrium (Avatec 150 G) für Masthühner und Junghennen erfüllt daher nicht mehr die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

(7)

Zusätzliche Daten zur Verwendungssicherheit und zur Wirksamkeit von Lasalocid-A-Natrium (Avatec 150 G) für die Zieltierart können neue Elemente liefern, die eine erneute Prüfung der für diesen Futtermittelzusatzstoff vorgenommenen Bewertung erlauben würden. Diesbezüglich führt der Antragsteller, der die Zulassung von Lasalocid-A-Natrium (Avatec 150 G) beantragt, an, dass zusätzliche Untersuchungen durchgeführt werden könnten, um die Sicherheit und Wirksamkeit des Futtermittelzusatzstoffs für die Zieltierart zu belegen. Zu diesem Zweck hat sich der Antragsteller zur Vorlage weiterer Daten gemäß einem Zeitplan verpflichtet, in dem die durchzuführenden Untersuchungen aufgelistet werden; gemäß dieser Planung wären die Ergebnisse dieser Untersuchungen spätestens zum 31. Dezember 2021 verfügbar. Diese Studien bestünden aus Verträglichkeitsstudien und Wirksamkeitsstudien für Masthühner und Junghennen in Bodenhaltung.

(8)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollte die Zulassung der Futtermittelzusatzstoffe Lasalocid-A-Natrium (Avatec 15 % cc) und Lasalocid-A-Natrium (Avatec 150 G) bis zur Vorlage und Bewertung der zusätzlichen Daten ausgesetzt werden. Die Aussetzung sollte nach einer ordnungsgemäßen Bewertung dieser Daten durch die Behörde überprüft werden.

(9)

Da die weitere Verwendung der Futtermittelzusatzstoffe Lasalocid-A-Natrium (Avatec 15 % cc) und Lasalocid-A-Natrium (Avatec 150 G) ein Risiko für die Tiergesundheit darstellen könnte, sollten die Futtermittelzusatzstoffe und die sie enthaltenden Futtermittel so bald wie möglich vom Markt genommen werden. Aus praktischen Gründen sollte jedoch ein begrenzter Übergangszeitraum für die Rücknahme der betreffenden Produkte vom Markt gewährt werden, damit die Wirtschaftsbeteiligten der Rücknahmepflicht ordnungsgemäß nachkommen können.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aussetzung der Zulassung

Die Zulassung der Futtermittelzusatzstoffe Lasalocid-A-Natrium (Avatec 15 % cc) und Lasalocid-A-Natrium (Avatec 150 G) zur Verwendung für Masthühner und Junghennen wird ausgesetzt.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

(1)   Vorhandene Bestände der Futtermittelzusatzstoffe Lasalocid-A-Natrium (Avatec 15 % cc) und Lasalocid-A-Natrium (Avatec 150 G) zur Verwendung für Masthühner und Junghennen sowie sie enthaltender Vormischungen dürfen bis zum 30. Juli 2021 im Einklang mit den vor dem 30. Juni 2021 geltenden Bestimmungen in Verkehr gebracht und bis 30. August 2021 verwendet werden.

(2)   Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, die mit den Futtermittelzusatzstoffen oder mit den in Absatz 1 genannten Vormischungen hergestellt worden sind, dürfen bis zum 30. August 2021 in Verkehr gebracht werden und gemäß den vor dem 30. Juni 2021 geltenden Bestimmungen bis zum 30. September 2021 verwendet werden.

Artikel 3

Überprüfung

Sobald die Behörde ein neues Gutachten zur Sicherheit und Wirksamkeit des Futtermittelzusatzstoffs Lasalocid-A-Natrium (Avatec 150 G) zur Verwendung für Masthühner und Junghennen angenommen hat, wird diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2023 überprüft.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1455/2004 der Kommission vom 16. August 2004 über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und anderer Arzneimittel gehörenden Zusatzstoffes „Avatec 15 %“ in Futtermitteln für zehn Jahre (ABl. L 269 vom 17.8.2004, S. 14).

(4)   EFSA Journal 2017; 15(8): 4857.

(5)   EFSA Journal 2020; 18(8): 6202.


10.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/933 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2021

zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 in Bezug auf bestimmte Maßnahmen zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission (2) enthält die Definition des Begriffs „Schuljahr“ für die Zwecke des Beihilfeprogramms nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden das „Schulprogramm“). Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, zu denen auch die vorübergehende Schließung von Bildungseinrichtungen gehört, haben die Umsetzung des Schulprogramms im Schuljahr 2020/2021 gestört. Diese Maßnahmen haben die Verteilung von Obst, Gemüse und Milch in den Bildungseinrichtungen und die Durchführung begleitender pädagogischer Maßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung und Bewertung vorübergehend verhindert. Es ist daher angezeigt, eine Ausnahme von Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 zur Verlängerung des Schuljahres 2020/2021 vorzusehen, damit die Mitgliedstaaten die für dieses Schuljahr geplanten Tätigkeiten bis zum 30. September 2021 fortsetzen können.

(2)

In Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind der Zeitraum, für den Beihilfeanträge für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für begleitende pädagogische Maßnahmen gestellt werden dürfen, sowie die Frist für die Einreichung von Beihilfeanträgen und die Frist für die Zahlung der Beihilfe im Rahmen des Schulprogramms festgelegt. Angesichts der Verlängerung der Dauer des Schuljahres 2020/2021 sollte eine Ausnahme von Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5 sowie von Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 in Bezug auf die Beihilfeanträge für die nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Tätigkeiten des Schulprogramms vorgesehen werden, damit sie auch Zeiträume von weniger als zwei Wochen abdecken dürfen und die Fristen für die Einreichung der Beihilfeanträge und die Zahlung der Beihilfe festgelegt werden können.

(3)

In Artikel 7 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind die Regeln für die Neuzuweisung von nicht beantragten Unionsbeihilfen unter den am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt, die ihre Bereitschaft mitgeteilt haben, mehr als ihre vorläufige Mittelzuweisung zu verwenden. Der Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung, der einem anderen Mitgliedstaat übertragen werden kann, richtet sich nach dem Stand der Inanspruchnahme der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe durch den betreffenden Mitgliedstaat im vorangegangenen Schuljahr. Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, zu denen auch die vorübergehende Schließung von Bildungseinrichtungen gehört, könnten zu einer geringeren Inanspruchnahme der Unionsbeihilfe im Schuljahr 2020/2021 führen. Es ist daher angezeigt, eine Ausnahme von Artikel 7 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 vorzusehen, um den Umfang der Inanspruchnahme der Unionsbeihilfe im Schuljahr 2020/2021 bei der Umverteilung nicht beantragter Unionsbeihilfen auf die am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten im Schuljahr 2022/2023 nicht zu berücksichtigen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 wird die Dauer des Schuljahrs 2020/2021 bis zum 30. September 2021 verlängert.

(2)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 können Beihilfeanträge, die sich auf die nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2020/2021 beziehen, Zeiträume von weniger als zwei Wochen abdecken.

(3)   Abweichend von Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 erfolgt die Einreichung von Beihilfeanträgen, die sich auf die nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2020/2021 beziehen, bis zum 30. September 2021. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Beihilfe nicht gezahlt.

(4)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 zahlt die zuständige Behörde die Beihilfe für die nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2020/2021 bis zum 15. Oktober 2021.

(5)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 gilt die in dem genannten Unterabsatz beschriebene Berechnung nicht für die Berechnung der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für das Schuljahr 2022/2023.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).


10.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/934 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2021

mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 der genannten Verordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die klassische Schweinepest ist eine infektiöse virale Seuche, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. Die Ausbreitung dieser Seuche kann durch direkte und indirekte Verluste die Produktivität der Landwirtschaft schwer beeinträchtigen.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission (2) werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den Mitgliedstaaten festgelegt, und er wurde mehrere Male geändert, vor allem um die Entwicklungen der Seuchenlage in der Union zu berücksichtigen. Er gilt bis zum 21. April 2021.

(3)

In der Verordnung (EU) 2016/429 wird ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die klassische Schweinepest ist unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der genannten Verordnung gelistet, und für sie gelten die in der genannten Verordnung festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ist die klassische Schweinepest in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) als eine Seuche der Kategorien A, D und E gelistet, die Suidae und Tayassuidae betrifft, und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (4) ergänzt dazu die Vorschriften für die Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A, B und C, einschließlich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest, der Verordnung (EU) 2016/429. Diese drei Rechtsakte gelten ab dem 21. April 2021.

(4)

Die gegenwärtigen Maßnahmen der Union zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest gemäß Durchführungsbeschluss 2013/764/EU müssen mit dem durch die Verordnung (EU) 2016/429 eingeführten neuen Rechtsrahmen für Tiergesundheit in Übereinstimmung gebracht werden. Die Vorschriften der Union müssen auch so weit wie möglich mit internationalen Normen in Übereinstimmung gebracht werden, wie den Normen des Kapitels 15.2 „Infektion mit dem Virus der klassischen Schweinepest“ des Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organization for Animal Health) (5) (OIE-Kodex).

(5)

Die allgemeine Lage in Bezug auf die klassische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Mitgliedstaaten stellt sowohl auf epidemiologischer Ebene als auch auf der Ebene des Risikomanagements ein anhaltendes Risiko für ihre weitere Ausbreitung in der Union dar. Die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erfassen nicht alle spezifischen Einzelheiten und Aspekte in Bezug auf die Ausbreitung und die Seuchenlage der klassischen Schweinepest. Es ist daher angezeigt, unter Bedingungen, die der Lage der klassischen Schweinepest in der Union angemessen sind, besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum festzulegen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen in der Union einheitlich durchgeführt werden, wenn die Gefahr einer Ausbreitung dieser Seuche besteht.

(6)

In der Verordnung (EU) 2016/429 ist ein Ausbruch definiert als das amtlich bestätigte Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche bei einem oder mehreren Tieren in einem Betrieb oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden. Bei den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften sollte berücksichtigt werden, ob der Ausbruch der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen oder gehaltenen Schweinen aufgetreten ist.

(7)

Die Verordnung sollte eine Regionalisierung ermöglichen, die zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 angewandt wird. In der Verordnung sollten die Sperrzonen der Mitgliedstaaten aufgeführt sein, die von der klassischen Schweinepest betroffen sind, um den mit dem Durchführungsbeschluss 2013/764/EU festgelegten Regionalisierungsansatz aufrechtzuerhalten.

(8)

Was die Risiken der Ausbreitung der klassischen Schweinepest anbelangt, so ist die Verbringung von Sendungen von Schweinen und verschiedenen Schweineerzeugnissen mit unterschiedlich hohen Risiken behaftet. Es gilt die allgemeine Regel, dass die Verbringung von gehaltenen Schweinen, ihrem Zuchtmaterial sowie von tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus Sperrzonen mit höheren Risiken hinsichtlich Exposition und Folgen verbunden ist als die Verbringung von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, insbesondere von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen. Daher sollte die Verbringung von Sendungen von gehaltenen Schweinen sowie von verschiedenen Schweineerzeugnissen mit hohem Risiko aus den in Anhang I dieser Verordnung gelisteten Sperrzonen in einer Weise verboten werden, die dem damit verbundenen Risiko angemessen ist und die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission (6) berücksichtigt.

(9)

Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission (7) festgelegten Vorschriften ergänzen die Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben, die von den zuständigen Behörden zu führenden Verzeichnisse der Zuchtmaterialbetriebe, die Pflicht der Unternehmer zum Führen von Aufzeichnungen, die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit sowie die Anforderungen an das Bescheinigen der Tiergesundheit und das Melden in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren innerhalb der Union, um die Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Union durch solche Produkte zu verhindern. Hinsichtlich der von den zuständigen Behörden zu verzeichnenden Informationen über zugelassene Zuchtmaterialbetriebe für Schweine sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften daher auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (8) verweisen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) legt Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte fest, um die durch diese Nebenprodukte entstehenden Risiken für die Tiergesundheit zu verhindern und zu minimieren. Darüber hinaus enthält die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (10) bestimmte Tiergesundheitsvorschriften für die in dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfasste tierische Nebenprodukte, darunter Vorschriften hinsichtlich Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte in die Union. Diese Rechtsakte erfassen nicht alle spezifischen Einzelheiten und Gesichtspunkte in Bezug auf das Risiko der Ausbreitung der klassischen Schweinepest durch tierische Nebenprodukte, die von Wildschweinen und gehaltenen Schweinen in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen gewonnen wurden. Es ist daher angezeigt, in der vorliegenden Verordnung besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf tierische Nebenprodukte und die Verbringung von Sendungen solcher Nebenprodukte aus in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen festzulegen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen in der Union einheitlich durchgeführt werden, wenn die Gefahr einer Ausbreitung dieser Seuche besteht.

(11)

Um unnötige Störungen des Handels zu verhindern, ist es angemessen, bestimmte Bedingungen und Ausnahmen von in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verboten festzulegen. Diese Ausnahmeregelungen sollten auch die allgemeinen Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die in der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt wurden, sowie die Grundsätze des OIE-Kodex hinsichtlich Maßnahmen zur Risikominderung für die klassische Schweinepest berücksichtigen.

(12)

Artikel 143 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass den Verbringungen von Sendungen von Tieren, einschließlich gehaltenen Schweinen, Veterinärbescheinigungen beigefügt sein müssen. Wenn für Sendungen von gehaltenen Schweinen, die für die Verbringung innerhalb der Union bestimmt sind, Ausnahmeregelungen vom Verbot der Verbringung von Sendungen gehaltener Schweine aus den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen angewandt werden, sollten diese Veterinärbescheinigungen einen Verweis auf diese Verordnung einschließen, um sicherzustellen, dass in diesen Veterinärbescheinigungen angemessene und genaue Tiergesundheitsinformationen enthalten sind. Es ist erforderlich, die durch Verbringungen von Sendungen und Verbringungen zum privaten Gebrauch von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie von Wildschweinen aus den in Anhang I dieser Verordnung gelisteten Sperrzonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats und in andere Mitgliedstaaten entstehenden Risiken zu mindern. Risiken der Ausbreitung der Seuche sollten durch das Verbot von Verbringungen der genannten Erzeugnisse und Verbringungen von Wildschweinen durch Unternehmer innerhalb der betroffenen Mitgliedstaaten und aus ihnen sowie in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 101 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission (11) verringert werden.

(13)

Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass den Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, einschließlich Schweineerzeugnissen, deren Verbringung aus einer im Einklang mit Artikel 71 Absatz 3 der genannten Verordnung eingerichteten Sperrzone, für die bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten, erlaubt ist, von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigungen beigefügt sein müssen. In den Fällen, in denen die vorliegende Verordnung Ausnahmen von Verbringungsverboten für Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus den in Anhang I dieser Verordnung gelisteten Sperrzonen vorsieht, sollten die begleitenden Veterinärbescheinigungen einen Verweis auf die vorliegende Verordnung enthalten, um eine angemessene und genaue Gesundheitsinformation im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 sicherzustellen.

(14)

Verbringungen von Sendungen von frischem und verarbeitetem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen gehalten wurden oder die außerhalb dieser Sperrzonen gehalten, aber in diesen Sperrzonen geschlachtet wurden, sollten weniger strengen Bescheinigungsanforderungen unterliegen, um unnötige und übermäßig aufwendige Beschränkungen für den Handel zu vermeiden. Es sollte möglich sein, Verbringungen dieser Sendungen innerhalb des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats und in andere Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in den Betrieben angebrachten Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen zu gestatten, sofern diese Betriebe im Einklang mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften benannt wurden. Die zuständigen Behörden sollten Betriebe nur benennen, wenn die gehaltenen Schweine und ihre Erzeugnisse, die als zulässig für die Verbringung außerhalb solcher Sperrzonen gelten, von den Tieren und Erzeugnissen, die für solche genehmigten Verbringungen nicht als zulässig gelten, klar getrennt sind.

(15)

Darüber hinaus sollte in bestimmten Situationen frisches Fleisch von gehaltenen Schweinen gemäß den Anforderungen an die Kennzeichnung von frischem Fleisch aus den in Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen gekennzeichnet werden, oder das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von gehaltenen Schweinen sollten mit besonderen Kennzeichen gekennzeichnet werden. Diese besonderen Kennzeichen sollten nicht mit dem in Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission (12) genannten Genusstauglichkeitskennzeichen oder mit dem Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) verwechselt werden.

(16)

Bestimmte Maßnahmen zur Risikominderung und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren sind erforderlich, um die klassische Schweinepest in schweinehaltenden Betrieben zu verhindern und zu bekämpfen. Diese Maßnahmen sollten im Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, und sie sollten Betriebe erfassen, für die die Ausnahmeregelungen für Verbringungen von Sendungen von Schweinen gelten, die in den in Anhang I dieser Verordnung gelisteten Sperrzonen gehalten wurden. Diese Maßnahmen sollten bestehende Verfahren und Infrastrukturen in schweinehaltenden Betrieben erfassen; sie sollten auch dem Risiko Rechnung tragen, dass sich Tiere (andere als die gehaltenen Schweine) in den Räumlichkeiten und Gebäuden bewegen können. Dieses Risiko ist größer, wenn sich um Wildschweine handelt, die in die Räumlichkeiten und Gebäude eindringen. Wenn andere Tierarten beteiligt sind (Heimtiere oder Schädlinge), die als Infektionsträger fungieren, besteht das Risiko trotzdem und sollte ebenfalls vermieden werden.

(17)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Austrittsabkommen“) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Verordnung (EU) 2016/429 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Daher sollten Verweise auf Mitgliedstaaten in dieser Verordnung auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland gelten.

(18)

Da die Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung vom 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab dem dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gelten, damit die Maßnahmen fristgerecht angewandt werden.

(19)

Mit Rücksicht auf die Erfahrungen der Union bei der Bekämpfung der klassischen Schweinepest und die gegenwärtige diesbezügliche Seuchenlage sowie die bestehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in den von dieser Seuche betroffenen Mitgliedstaaten sollte diese Verordnung während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren in Kraft bleiben. Die Dauer dieser Maßnahmen und die in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen sollten überwacht und überprüft werden, wenn neue Elemente auftreten.

(20)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)

besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest, die während eines begrenzten Zeitraums von den Mitgliedstaaten (14) anzuwenden sind, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelistete Sperrzonen haben (die betroffenen Mitgliedstaaten).

Diese besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten für gehaltene Schweine und Wildschweine sowie für von Schweinen gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte und von Schweinen gewonnenes Zuchtmaterial und werden zusätzlich zu den Maßnahmen durchgeführt, die für den Schutz und die Überwachung der Sperrzonen und der infizierten Zonen anwendbar sind, die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1 sowie Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurden;

b)

besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest, die während eines begrenzten Zeitraums von allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind.

(2)   Diese Verordnung gilt für:

a)

die Verbringung aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen von Sendungen von:

i)

Schweinen, die in Betrieben gehalten wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen liegen;

ii)

Zuchtmaterial, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten, die von den unter Buchstabe a Ziffer i genannten gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;

b)

die Verbringung von:

i)

Sendungen von Wildschweinen in den betroffenen Mitgliedstaaten;

ii)

Sendungen und Verbringungen für private Zwecke durch Jäger von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gewonnen werden oder in Betrieben in diesen Sperrzonen verarbeitet werden;

c)

Lebensmittelunternehmer, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen umgehen.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen umfassen Folgendes:

a)

Kapitel II enthält besondere Vorschriften für die Einrichtung von in Anhang I gelisteten Sperrzonen im Fall eines Ausbruchs der klassischen Schweinepest;

b)

Kapitel III enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Sendungen von Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, und von in den betroffenen Mitgliedstaaten daraus gewonnenen Erzeugnissen;

c)

Kapitel IV enthält besondere Maßnahmen zur Risikominderung für Lebensmittelunternehmen in den betroffenen Mitgliedstaaten;

d)

Kapitel V enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Wildschweine in den betroffenen Mitgliedstaaten;

e)

in Kapitel VI sind Schlussbestimmungen festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;

b)

„Zuchtmaterial“ Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, die von gehaltenen Schweinen für die künstliche Fortpflanzung gewonnen wurden;

c)

„Material der Kategorie 2“ die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;

d)

„Material der Kategorie 3“ die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden.

KAPITEL II

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINRICHTUNG VON SPERRZONEN IM FALL EINES AUSBRUCHS DER KLASSISCHEN SCHWEINEPEST UND DIE ANWENDUNG BESONDERER SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 3

Besondere Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen und infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der klassischen Schweinepest

Im Fall eines Ausbruchs der klassischen Schweinepest richten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes ein:

a)

im Fall eines Ausbruchs bei gehaltenen Schweinen eine Sperrzone gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 oder

b)

im Fall eines Ausbruchs bei Wildschweinen eine infizierte Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Artikel 4

Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen in Anhang I im Fall eines Ausbruchs der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat

(1)   Nach einem Ausbruch der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats wird dieses Gebiet in Anhang I als Sperrzone gelistet.

(2)   Die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats tragen dafür Sorge, dass die Grenzen der gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten infizierten Zone unverzüglich angepasst werden, sodass sie mindestens die relevante, in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistete Sperrzone umfassen.

Artikel 5

Allgemeine Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen

Die betroffenen Mitgliedstaaten wenden die in Artikel 3 und 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in den in Anhang I dieser Verordnung gelisteten Sperrzonen zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen an, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in folgenden Zonen anzuwenden sind:

a)

in den gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Sperrzonen;

b)

in den gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten infizierten Zonen.

KAPITEL III

BESONDERE SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN FÜR SENDUNGEN VON SCHWEINEN, DIE IN SPERRZONEN GEHALTEN WURDEN, UND IHREN ERZEUGNISSEN IN DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN

ABSCHNITT 1

Spezifische Verbote für die Verbringung von Sendungen von gehaltenen Schweinen und ihren Erzeugnissen in den betroffenen Mitgliedstaaten

Artikel 6

Spezifisches Verbot der Verbringung aus Sperrzonen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen gehalten wurden

Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten die Verbringung aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen von Sendungen von Schweinen, die in diesen Sperrzonen gehalten wurden.

Artikel 7

Spezifisches Verbot der Verbringung aus Sperrzonen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde

Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten die Verbringung aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in diesen Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde.

Artikel 8

Spezifisches Verbot der Verbringung aus Sperrzonen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurden

Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten die Verbringung aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von in diesen Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurden.

Artikel 9

Spezifisches Verbot der Verbringung aus Sperrzonen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das/die von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n)

(1)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten die Verbringung aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das/die von in diesen Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n).

(2)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können beschließen, dass das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verbot nicht für Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, gilt, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, die der relevanten Risikominderungsbehandlung in Bezug auf die klassische Schweinepest gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in gemäß Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten Betrieben unterzogen wurden.

ABSCHNITT 2

Allgemeine Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen aus Sperrzonen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen gehalten wurden

Artikel 10

Allgemeine Bedingungen für Ausnahmeregelungen von dem spezifischen Verbot in Bezug auf Verbringungen aus den Sperrzonen von Sendungen von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen

(1)   Abweichend von dem in Artikel 6 vorgesehenen spezifischen Verbot können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten in den in den Artikeln 18 bis 22 genannten Fällen Verbringungen aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen von Sendungen von in diesen Sperrzonen gehaltenen Schweinen genehmigen, sofern die in diesen Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind, sowie unter den folgenden Bedingungen:

a)

den allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und

b)

den zusätzlichen allgemeinen Bedingungen:

i)

gemäß Artikel 11 für Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen;

ii)

gemäß Artikel 12 für schweinehaltende Betriebe in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen;

iii)

gemäß Artikel 13 für die Transportmittel, die für den Transport von gehaltenen Schweinen aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen benutzt werden.

(2)   Vor der Erteilung der in den Artikeln 18 bis 22 genannten Genehmigungen bewerten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die durch diese Genehmigungen entstehenden Risiken, und die Bewertung muss ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der klassischen Schweinepest vernachlässigbar ist.

Artikel 11

Zusätzliche allgemeine Bedingungen für Verbringungen aus Sperrzonen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen gehalten wurden

(1)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten genehmigen Verbringungen aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen von in diesen Sperrzonen gehaltenen Schweinen in den in den Artikeln 18 bis 22 genannten Fällen nur, sofern die in diesen Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Schweine wurden während eines Zeitraums von mindestens 90 Tagen vor dem Datum der Verbringung oder seit ihrer Geburt, falls sie jünger als 90 Tage sind, im Versandbetrieb gehalten und nicht aus ihm verbracht, und in einem Zeitraum von 30 Tagen unmittelbar vor dem Versanddatum wurden keine anderen gehaltenen Schweine in den genannten Betrieb aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen eingestallt: entweder

i)

in den Versandbetrieb oder

ii)

in die epidemiologische Einheit dieses Versandbetriebs, in der die zu verbringenden Schweine vollständig getrennt gehalten wurden. Die zuständige Behörde legt nach Durchführung einer Risikobewertung die Grenzen dieser epidemiologischen Einheit fest und bestätigt, dass die Struktur, Größe und der Abstand zwischen verschiedenen epidemiologischen Einheiten und die durchgeführten Maßnahmen eine Trennung der Anlagen zur Unterbringung, Haltung und Fütterung der gehaltenen Schweine sicherstellen, sodass das Virus der klassischen Schweinepest sich nicht von einer epidemiologischen Einheit auf eine andere ausbreiten kann;

b)

eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine, einschließlich der zu verbringenden Tiere, wurde mit Negativbefund hinsichtlich der klassischen Schweinepest durchgeführt:

i)

durch einen amtlichen Tierarzt;

ii)

innerhalb von 24 Stunden vor der Verbringung der Sendung und

iii)

im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung;

c)

falls erforderlich, wurden vor dem Datum der Verbringung der Sendung aus dem Versandbetrieb Erreger-Identifizierungstests oder Antikörper-Nachweistests nach den Anweisungen der zuständigen Behörde wie folgt durchgeführt:

i)

nach der unter Buchstabe b genannten klinischen Untersuchung der gehaltenen Schweine in dem Betrieb, einschließlich der Schweine, die für die Verbringung vorgesehen sind, und

ii)

im Einklang mit Anhang I Teil A.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

(2)   Die zuständigen Behörden müssen gegebenenfalls vor der Genehmigung der Verbringung Negativbefunde der unter Absatz 1 Buchstabe c genannten Erreger-Identifizierungstests erhalten.

Artikel 12

Zusätzliche allgemeine Bedingungen für schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen

Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten genehmigen Verbringungen aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen von in Betrieben in diesen Sperrzonen gehaltenen Schweinen außerhalb dieser Zonen in den von den Artikeln 18 bis 22 erfassten Fällen nur, sofern die in diesen Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Versandbetrieb wurde nach der Listung der Sperrzonen in Anhang I der vorliegenden Verordnung mindestens einmal von einem amtlichen Tierarzt besucht und wird regelmäßig entsprechend Artikel 26 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von amtlichen Tierärzten besucht, mindestens zweimal jährlich mit einem Abstand von mindestens vier Monaten zwischen den Besuchen;

b)

der Versandbetrieb setzt Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren in Bezug auf die klassische Schweinepest um:

i)

im Einklang mit den in Anhang II genannten verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für schweinehaltende Betriebe in gelisteten Sperrzonen und

ii)

wie von dem betroffenen Mitgliedstaat angeordnet;

c)

im Versandbetrieb wird eine ständige Überwachung mittels Erreger-Identifizierungstests und Antikörper-Nachweistests für die klassische Schweinepest durchgeführt:

i)

im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I der genannten Verordnung;

ii)

jede Woche mit Negativbefund an wenigstens den ersten zwei toten gehaltenen, mehr als 60 Tage alten Schweinen oder, falls keine solchen toten, mehr als 60 Tage alten Tiere vorhanden sind, an allen toten gehaltenen entwöhnten Tieren in jeder epidemiologischen Einheit;

iii)

mindestens während des Überwachungszeitraums für die klassische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor der Verbringung der Sendung aus dem Versandbetrieb.

Artikel 13

Zusätzliche allgemeine Bedingungen für die Transportmittel, die für den Transport von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen außerhalb dieser Zonen verwendet werden

Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten genehmigen Verbringungen aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen von Sendungen von in diesen Sperrzonen gehaltenen Schweinen nur, sofern die für den Transport dieser Sendung verwendeten Transportmittel die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, und

b)

sie werden gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gereinigt und desinfiziert.

ABSCHNITT 3

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen

Artikel 14

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus Sperrzonen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen gehalten wurden

Unternehmer verbringen Sendungen von Schweinen, die in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, in den von Artikel 18 dieser Verordnung erfassten Fällen nur dann aus diesen Zonen in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen enthält:

„Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission in einer Sperrzone gehalten wurden.”

Artikel 15

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus den Sperrzonen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurden

(1)   Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, in den von Artikel 22 erfassten Fällen nur dann aus diesen Zonen in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die Folgendes enthält:

a)

die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und

b)

die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

„Frischfleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission in einer Sperrzone gehalten wurden.“.

(2)   Unternehmer verbringen Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, nur dann aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die verarbeiteten Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden der relevanten Behandlung zur Risikominderung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen;

b)

diesen Sendungen ist eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt, die Folgendes enthält:

i)

die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und

ii)

die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

„Verarbeitete Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission in Sperrzonen gehalten wurden.“.

(3)   Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten und in Schlachtbetrieben in diesen Sperrzonen geschlachtet wurden, nur dann aus diesen Zonen in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:

a)

eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, die die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen enthält und

b)

die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

„Frischfleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen gehalten und in Sperrzonen geschlachtet wurden.“.

(4)   Unternehmer verbringen Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten und in diesen Sperrzonen verarbeitet wurden, nur dann aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die verarbeiteten Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden der relevanten Behandlung zur Risikominderung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen;

b)

diesen Sendungen ist eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt, die Folgendes enthält:

i)

die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und

ii)

die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

„Verarbeitete Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen gehalten und in Sperrzonen verarbeitet wurden.“.

(5)   Die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats können beschließen, dass ein in gemäß Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten Betrieben auf dem frischen oder verarbeiteten Fleisch oder den Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, angebrachtes Genusstauglichkeitskennzeichen oder, falls relevant, ein Identifikationskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Ersatz der Veterinärbescheinigung für die Verbringung folgender Sendungen aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen zulässig ist:

a)

frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 1 festgelegt;

b)

verarbeitete Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 2 festgelegt;

c)

frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten und in Schlachtbetrieben in diesen Sperrzonen geschlachtet wurden, in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 3 festgelegt;

d)

verarbeitete Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten und in diesen Sperrzonen verarbeitet wurden, in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 4 festgelegt;

Artikel 16

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus Sperrzonen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Betrieben in Sperrzonen gehalten wurden

Unternehmer verbringen Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, in den von Artikel 19 erfassten Fällen nur dann aus diesen Zonen in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist. Diese Veterinärbescheinigung enthält die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

„Zuchtmaterial von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission in einer Sperrzone gehalten wurden.“.

Artikel 17

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus den Sperrzonen von Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde

Unternehmer verbringen Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, in den von den Artikeln 20 und 21 erfassten Fällen nur dann aus diesen Zonen in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:

a)

das gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ausgestellte Handelspapier und

b)

eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

ABSCHNITT 4

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und ihren Erzeugnissen aus den Sperrzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten

Artikel 18

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen aus den Sperrzonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer

(1)   Abweichend von dem in Artikel 6 vorgesehenen Verbot können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, aus diesen Sperrzonen zu einem Betrieb im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten oder in Drittländer genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

In den letzten zwölf Monaten wurden in dem Versandbetrieb keine Anzeichen für klassische Schweinepest verzeichnet, und dieser Betrieb liegt außerhalb einer gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- oder Überwachungszone;

b)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;

c)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 10 bis 13 sind erfüllt.

(2)   Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sendungen von Schweinen, die Gegenstand einer gemäß Absatz 1 dieses Artikels genehmigten Verbringung waren, mindestens während des für die klassische Schweinepest vorgeschriebenen Überwachungszeitraums gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in dem Bestimmungsbetrieb verbleiben oder zur unmittelbaren Schlachtung verbracht werden.

Artikel 19

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus Zuchtmaterialbetrieben in Sperrzonen aus den Sperrzonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer

Abweichend von dem in Artikel 7 vorgesehenen Verbot können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus Zuchtmaterialbetrieben, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen liegen, aus diesen Sperrzonen in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das Zuchtmaterial wurde in Betrieben gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert und von gehaltenen Schweinen gewonnen, die die Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 11 Absatz 2 sowie Artikel 12 erfüllen;

b)

die männlichen und die weiblichen Spenderschweine wurden in Zuchtmaterialbetrieben gehalten:

i)

während eines Zeitraums von mindestens 90 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials;

ii)

in denen während eines Zeitraums von mindestens 90 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials keine anderen gehaltenen Schweine aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen eingestallt wurden.

Artikel 20

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, das von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus den Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland zum Zweck der Entsorgung

(1)   Abweichend von dem in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verbot können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, das von Schweinen gewonnen wurde, die in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, aus diesen Sperrzonen in eine Verarbeitungsanlage zum Zweck der Verarbeitung mittels der in Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgeführten Methoden 1 bis 5 oder in eine Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland liegen, genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 sind erfüllt;

c)

das Transportmittel ist mit einem Satellitennavigationssystem ausgerüstet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen.

(2)   Der für Verbringung von Sendungen von Material der Kategorie 2 verantwortliche Transportunternehmer

a)

ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem und

b)

bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.

(3)   Die zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats der Sendung von Material der Kategorie 2 stellen die Kontrollen des Versands der Sendung in Übereinstimmung mit Artikel 48 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sicher.

Artikel 21

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus den Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland zum Zweck der Weiterverarbeitung oder Umwandlung

(1)   Abweichend von dem in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verbot können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, aus diesen Zonen in eine bzw. einen durch die zuständige Behörde für die Weiterverarbeitung von Material der Kategorie 3 zu verarbeiteten Futtermitteln, verarbeitetem Heimtierfutter, Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Futtermittelkette, oder zur Umwandlung des Materials der Kategorie 3 zu Biogas oder Kompost, wie in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ausgeführt, zugelassene Anlage oder Betrieb, die bzw. der in einem anderen Mitgliedstaat liegt, genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 sind erfüllt;

c)

das Material der Kategorie 3 stammt von gehaltenen Schweinen und Betrieben, die die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 11 und 12 erfüllen;

d)

das Transportmittel ist mit einem Satellitennavigationssystem ausgerüstet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen;

e)

die tierischen Nebenprodukte werden von dem gemäß Artikel 23 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb unmittelbar verbracht:

i)

in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß den Anhängen X und XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

ii)

in einen für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zugelassenen Heimtierfutterbetrieb gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

iii)

in eine Biogas- oder Kompostieranlage, die für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Kompost oder Biogas in Übereinstimmung mit den in Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Standard-Umwandlungsparametern zugelassen ist.

(2)   Der für die Verbringung von Sendungen von Material der Kategorie 3 verantwortliche Transportunternehmer

a)

ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem und

b)

bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen der Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.

Artikel 22

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, aus diesen Zonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer

Abweichend von dem in Artikel 9 vorgesehenen Verbot können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, aus diesen Zonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Schweine wurden in einem Betrieb gehalten, in dem in den 12 Monaten vor dem Datum der Verbringung keine Anzeichen für klassische Schweinepest verzeichnet wurden, und dieser Betrieb liegt außerhalb einer gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- oder Überwachungszone;

b)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;

c)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 sind erfüllt;

d)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen, die in Betrieben gehalten wurden, die die in den Artikeln 11 und 12 festgelegten allgemeinen Bedingungen erfüllen;

e)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 23 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt.

KAPITEL IV

BESONDERE RISIKOMINDERUNGSMAßNAHMEN IN BEZUG AUF DIE KLASSISCHE SCHWEINEPEST FÜR LEBENSMITTELUNTERNEHMER IN DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 23

Besondere Benennung von Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Kühllagern, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben

(1)   Vorbehaltlich der Anforderungen an die genehmigte Verbringung gemäß Artikel 22 benennen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten auf Antrag eines Lebensmittelunternehmers Betriebe für die Schlachtung sowie die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, und von Wildschweinen in diesen Sperrzonen.

(2)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können beschließen, dass die in Absatz 1 genannte Benennung für Betriebe, die schlachten und frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, verarbeiten, zerlegen und lagern, die von Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, und von Wildschweinen in diesen Sperrzonen gewonnen wurden, unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich ist:

a)

Das Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, vom Schwein werden mit einem besonderen, in Artikel 25 genannten Genusstauglichkeitskennzeichen gekennzeichnet;

b)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, vom Schwein sind nur für denselben betroffenen Mitgliedstaat bestimmt;

c)

tierische Nebenprodukte vom Schwein aus diesen Betrieben werden nur innerhalb desselben Mitgliedstaats verarbeitet oder entsorgt.

(3)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten:

a)

stellen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Link zur Website der zuständigen Behörde mit einer Liste der benannten Betriebe und ihrer in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zur Verfügung;

b)

halten die unter Buchstabe a vorgesehene Liste auf dem neuesten Stand.

Artikel 24

Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die Schlachtung sowie die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden

Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten benennen Betriebe für die Schlachtung sowie die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, und von Wildschweinen in diesen Sperrzonen gewonnen wurden, nur vorbehaltlich der Anforderungen an die genehmigte Verbringung gemäß Artikel 22, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, werden getrennt von der Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen durchgeführt, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden und die folgende Bedingungen nicht erfüllen:

i)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 und

ii)

die spezifischen Bedingungen gemäß Artikel 22;

b)

der Unternehmer des Betriebs verfügt über dokumentierte Anweisungen oder Verfahren, die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zugelassen sind, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 25

Besondere Genusstauglichkeitskennzeichen

Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls mit einem Identitätskennzeichen gekennzeichnet werden, das nicht oval ist und nicht mit dem in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen oder Identitätskennzeichen verwechselt werden kann:

a)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, sofern keine spezifischen Bedingungen gemäß Artikel 22 für die Verbringungen von Sendungen von in diesen Sperrzonen gehaltenen Schweinen aus diesen Sperrzonen gelten, und

b)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gewonnen wurden und aus einem gemäß Artikel 23 Absatz 1 benannten Betrieb verbracht wurden.

KAPITEL V

BESONDERE SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN FÜR WILDSCHWEINE IN DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 26

Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Wildschweinen

Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von Wildschweinen durch Unternehmer gemäß Artikel 101 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission:

a)

im gesamten Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats;

b)

aus dem gesamten Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats:

i)

in andere Mitgliedstaaten und

ii)

in Drittländer.

Artikel 27

Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen und aus diesen Sperrzonen

(1)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen und aus diesen Sperrzonen.

(2)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen und aus diesen Sperrzonen:

a)

für den privaten häuslichen Gebrauch

b)

im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Jägern, die kleine Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 853/2004.

Artikel 28

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, verarbeiteten Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen

Abweichend von den in Artikel 27 vorgesehenen Verboten können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Verbringungen von in Artikel 27 genannten Waren aus einem Betrieb in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen innerhalb dieser Sperrzonen genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Für jedes Wildschwein, das für die Erzeugung und Verarbeitung von Fleischerzeugnissen in diesen Sperrzonen verwendet wurde, wurden Erreger-Identifizierungstests und Antikörper-Ermittlungstests zum Nachweis der klassischen Schweinepest durchgeführt;

b)

vor der unter Buchstabe c genannten Behandlung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Tests erhalten;

c)

die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen wurden in gemäß Artikel 23 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt, verarbeitet und gelagert.

Artikel 29

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von verarbeiteten Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen gewonnen wurden, aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen

Abweichend von den in Artikel 27 vorgesehenen Verboten können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Verbringungen von Sendungen von in Artikel 27 genannten Waren aus einem Betrieb in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Für jedes Wildschwein, das für die Erzeugung und Verarbeitung von Fleischerzeugnissen in diesen Sperrzonen verwendet wurde, wurden Erreger-Identifizierungstests und Antikörper-Ermittlungstests zum Nachweis der klassischen Schweinepest durchgeführt;

b)

vor der unter Buchstaben c und d genannten Behandlung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Tests erhalten;

c)

die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen wurden in gemäß Artikel 23 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt, verarbeitet und gelagert;

d)

die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen wurden der relevanten risikomindernden Behandlung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die klassische Schweinepest unterzogen.

Artikel 30

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus den Sperrzonen von Sendungen von verarbeiteten Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen aus diesen Sperrzonen gewonnen wurden

Unternehmer verbringen Sendungen von verarbeiteten Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen aus den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen gewonnen wurden, in den von Artikel 29 erfassten Fällen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat und in Drittländer, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die Folgendes enthält:

a)

die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und

b)

die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

„Verarbeitete Fleischerzeugnisse, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission von Wildschweinen gewonnen wurden.“.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung bis zum 13. Juni 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 102).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

(5)  OIE Terrestrial Animal Health Code, 28. Ausgabe, 2019.

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tiergesundheits-, Bescheinigungs- und Meldeanforderungen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 5).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(14)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.


ANHANG I

SPERRZONEN

1.   Bulgarien

Das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens.

2.   Rumänien

Das gesamte Hoheitsgebiet Rumäniens.


ANHANG II

VERSTÄRKTE MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ VOR BIOLOGISCHEN GEFAHREN FÜR SCHWEINEHALTENDE BETRIEBE IN DEN IN ANHANG I GELISTETEN SPERRZONEN

(gemäß Artikel 12 Buchstabe b Ziffer i)

1.

Die folgenden verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 12 Buchstabe b Ziffer i gelten für schweinehaltende Betriebe in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen im Falle genehmigter Verbringungen von Sendungen von:

a)

Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, gemäß Artikel 18;

b)

Zuchtmaterial von Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, gemäß Artikel 19;

c)

tierischen Nebenprodukten von Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, gemäß Artikel 21;

d)

frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, gemäß Artikel 22.

2.

Die Unternehmer von schweinehaltenden Betrieben in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten stellen im Falle genehmigter Verbringungen außerhalb dieser Sperrzonen sicher, dass in diesen schweinehaltenden Betrieben die folgenden verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewandt werden:

a)

Jeglicher direkter oder indirekter Kontakt zwischen den gehaltenen Schweinen und mindestens den folgenden Tieren muss vermieden werden:

i)

anderen gehaltenen Schweinen aus anderen Betrieben;

ii)

Wildschweinen;

b)

Personen, die die Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden, betreten und verlassen, müssen angemessene Hygienemaßnahmen, wie einen Wechsel von Kleidung und Schuhen, ergreifen;

c)

Personen, die die Räumlichkeiten betreten, in denen Schweine gehalten werden, müssen ihre Hände am Eingang waschen und desinfizieren;

d)

Personen, die mit gehaltenen Schweinen im Betrieb in Kontakt kommen, dürfen während eines Zeitraums von mindestens 48 Stunden vor Betreten des Betriebs keine Jagdtätigkeiten im Zusammenhang mit Wildschweinen durchgeführt oder sonstigen Kontakt mit Wildschweinen gehabt haben;

e)

der Zugang für Unbefugte bzw. Transportmittel zu dem Betrieb, einschließlich der Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden, ist verboten;

f)

über Personen und Transportmittel, die Zugang zu dem Betrieb erhalten haben, in dem die Schweine gehalten werden, sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen;

g)

die Räumlichkeiten und Gebäude des Betriebs, in denen Schweine gehalten werden, müssen

i)

so gebaut sein, dass keine anderen Tiere in die Räumlichkeiten und Gebäude gelangen oder mit den gehaltenen Schweinen oder deren Futter und Einstreu in Kontakt kommen können;

ii)

die Möglichkeit zum Waschen und zur Desinfektion der Hände bieten;

iii)

die Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten bieten;

iv)

entsprechende Möglichkeiten zum Wechseln von Schuhen und Kleidung am Eingang zu den Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden, bieten;

h)

eine viehdichte Einzäunung zumindest der Räumlichkeiten, in denen die Schweine gehalten werden, sowie der Gebäude, in denen Futter und Einstreu aufbewahrt werden, muss vorhanden sein;

i)

ein Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unter Berücksichtigung des Betriebsprofils und der nationalen Rechtsvorschriften genehmigt wurde, muss vorhanden sein; dieser Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren muss mindestens Folgendes enthalten:

i)

Einrichtung von „sauberen“ und „schmutzigen“ Bereichen für das Personal, entsprechend der Betriebstypologie, wie Umkleideräume, eine Dusche, ein Esszimmer;

ii)

Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung der logistischen Vorkehrungen für den Eingang neuer gehaltener Schweine in den Betrieb;

iii)

Verfahren zur Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen, der Transportmittel und der Ausrüstung sowie Personalhygiene;

iv)

Vorschriften über Lebensmittel für das Personal vor Ort und gegebenenfalls und sofern anwendbar ein Verbot der Haltung von Schweinen durch das Personal;

v)

ein spezielles, in regelmäßigen Abständen zu wiederholendes Sensibilisierungsprogramm für das Personal des Betriebs;

vi)

Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung logistischer Vorkehrungen, um eine angemessene Trennung zwischen verschiedenen epidemiologischen Einheiten zu gewährleisten und zu verhindern, dass Schweine direkt oder indirekt mit tierischen Nebenprodukten und anderen Einheiten in Kontakt kommen;

vii)

Verfahren und Anweisungen zur Durchsetzung der Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren während des Baus oder der Instandsetzung von Räumlichkeiten oder Gebäuden;

viii)

interne Überprüfung oder Selbstbewertung zur Durchsetzung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren.


BESCHLÜSSE

10.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/39


BESCHLUSS (EU) 2021/935 DES RATES

vom 3. Juni 2021

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 13. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr im Hinblick auf die Annahme von Änderungen der einheitlichen technischen Vorschriften über Lokomotiven und Personenwagen, Güterwagen und über die Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, die Annahme der einheitlichen technischen Vorschriften zur Zugbildung und Prüfung der Streckenkompatibilität und zum Teilsystem Infrastruktur, die Aktualisierung der Verweise auf die technischen Dokumente in Anhang I der einheitlichen technischen Vorschriften für Telematikanwendungen für den Güterverkehr sowie die Überarbeitung der ATMF bezüglich der für die Instandhaltung zuständigen Stellen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (im Folgenden „COTIF“) gemäß dem Beschluss 2013/103/EU des Rates (1) beigetreten.

(2)

Alle Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Zypern und Malta, sind Vertragsparteien des COTIF.

(3)

Der Fachausschuss für technische Fragen (CTE) der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) wurde nach Artikel 13 § 1 Buchstabe f des COTIF eingesetzt.

(4)

Nach Artikel 20 § 1 Buchstabe b des COTIF sowie Artikel 6 des Anhangs F (APTU) ist der CTE unter anderem befugt, einheitliche technische Vorschriften (ETV) für Lokomotiven und Personenwagen (ETV LOC PAS), Güterwagen (ETV WAG) und die Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ETV PRM) sowie die in Anlage I der ETV über „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ (ETV TAF) aufgeführten technischen Dokumente über die technische Spezifikation für die Interoperabilität für „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ (TSI TAF), die ETV zur Zugbildung und Prüfung der Streckenkompatibilität (ETV TCRC) und die ETV zum Teilsystem Infrastruktur (ETV INF) anzunehmen beziehungsweise zu ändern.

(5)

Nach Artikel 15 § 2 des Anhangs G (ATMF) ist der CTE zuständig für den Vorschlag zur Überarbeitung der ATMF bezüglich der für die Instandhaltung zuständigen Stellen (ECM).

(6)

Der CTE hat in die Tagesordnung seiner 13. Tagung, die am 22. Juni 2021 stattfinden wird, Beschlussvorschläge für Änderungen der ETV LOC PAS, ETV WAG und ETV PRM, für die Annahme der ETV TCRC und der ETV INF, für die Aktualisierung der Verweise auf die technischen Dokumente der TSI TAF in Anhang I der ETV TAF sowie die Überarbeitung der ATMF bezüglich der ECM aufgenommen.

(7)

Es ist angezeigt, den im Namen der Union im CTE und — hinsichtlich der Überarbeitung der ATMF — im OTIF-Revisionsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die vorgeschlagenen Beschlüsse für die Union bindend sein werden.

(8)

Die vorgeschlagenen Beschlüsse haben zum Ziel, die ETV LOC PAS, ETV WAG und ETV PRM an die Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission (2) bzw. die Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission (3) anzupassen, neue ETV TCRC sowie neue ETV INF anzunehmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission (4) und der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission (5) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission (6) geänderten Fassung in Einklang stehen, und dem OTIF-Revisionsausschuss eine Überarbeitung der ATMF bezüglich der ECM zur Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/798 (7) vorzuschlagen.

(9)

Die vorgeschlagenen Beschlüsse stehen mit dem Recht und den strategischen Zielen der Union im Einklang, da sie zur Angleichung der OTIF-Bestimmungen an die entsprechenden Vorschriften der Union beitragen; sie sollten daher von der Union unterstützt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 13. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 im Hinblick auf die Annahme von Änderungen der einheitlichen technischen Vorschriften über Lokomotiven und Personenwagen, Güterwagen und die Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, die Annahme der einheitlichen technischen Vorschriften zur Zugbildung und Prüfung der Streckenkompatibilität und zum Teilsystem Infrastruktur, die Aktualisierung der Verweise auf die technischen Dokumente der technischen Spezifikation für die Interoperabilität für Telematikanwendungen für den Güterverkehr in Anhang I der einheitlichen technischen Vorschriften für Telematikanwendungen für den Güterverkehr sowie zu der Überarbeitung der ATMF bezüglich der für die Instandhaltung zuständigen Stellen zu vertreten ist, ist der Folgende:

1.

Zustimmung zu den vom CTE vorgeschlagenen Änderungen der ETV über Lokomotiven und Personenwagen gemäß CTE-Arbeitsdokument „TECH-20041-CTE13-UTP LOC PAS Anhang“ und „TECH-20041 LOC PAS Beschluss“;

2.

Zustimmung zu den vom CTE vorgeschlagenen Änderungen der ETV über Güterwagen gemäß CTE-Arbeitsdokument „TECH-20042-CTE13 WAG Änderungsentwürfe“ und „TECH-20042 WAG Beschluss“;

3.

Zustimmung zu den vom CTE vorgeschlagenen Änderungen der ETV über die Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität gemäß CTE-Arbeitsdokument „TECH-20043-CTE UTP PRM Änderungsentwürfe“ und „TECH-20043 PRM Beschluss“;

4.

Zustimmung zu den vom CTE vorgeschlagenen Änderungen der ETV zur Zugbildung und Prüfung der Streckenkompatibilität gemäß CTE-Arbeitsdokument „TECH-20039 UTP TCRC“ und „TECH-20039 TCRC Beschluss“;

5.

Zustimmung zu den vom CTE vorgeschlagenen Änderungen der ETV zum Teilsystem Infrastruktur gemäß CTE-Arbeitsdokument „TECH-20040-UTP INF Entwurf“ und „TECH-20040 INF Beschluss“;

6.

Zustimmung zu der vom CTE vorgeschlagenen Aktualisierung der Verweise auf die technischen Dokumente der TSI TAF in Anhang I der ETV TAF gemäß CTE-Arbeitsdokument „TECH-21009-CTE UTP TAF Beschluss“;

7.

Zustimmung zu der vom CTE vorgeschlagenen Überarbeitung der ATMF bezüglich der für die Instandhaltung zuständigen Stellen (ECM) gemäß CTE-Arbeitsdokument „TECH-20045 ATMF Beschluss“.

Artikel 2

Die Beschlüsse des CTE werden nach ihrer Annahme unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. N. SANTOS


(1)  Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) 2016/919 hinsichtlich der Erweiterung des Verwendungsgebiets und der Übergangszeiträume (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 6).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 bezüglich des Bestandsregisters im Hinblick auf die Feststellung von Zugänglichkeitsbarrieren, die Information der Nutzer und die Überwachung und Bewertung der Fortschritte auf dem Gebiet der Zugänglichkeit (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 5).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission im Hinblick auf die Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Umsetzung der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission festgelegten spezifischen Ziele (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 108).

(7)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).


10.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/42


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/936 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2021

über die harmonisierten Normen für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2019/2023 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wurde ein Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) davon ausgehen, dass es allen einschlägigen Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht, auf die sich diese Normen beziehen. In Artikel 4 und Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission (3) sind die einschlägigen Anforderungen an die Messung und Berechnung für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) veröffentlicht die Kommission nach dem Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 16 jener Verordnung, in dem spezifische Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung festgelegt werden, im Amtsblatt der Europäischen Union Verweise auf die harmonisierten Normen, die die einschlägigen Anforderungen des delegierten Rechtsakts an die Messung und Berechnung erfüllen. Werden bei der Bewertung der Konformität eines Produkts solche harmonisierten Normen angewendet, muss davon ausgegangen werden, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen des delegierten Rechtsakts an die Messung und Berechnung erfüllt. In Artikel 3 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission (5) sind Anforderungen an die Messung und Berechnung für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner festgelegt.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss C(2020) 4329 (6) beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) mit der Überarbeitung geltender harmonisierter Normen für Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner zur Unterstützung der Verordnungen (EU) 2019/2022 und (EU) 2019/2023 sowie der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2014.

(4)

Auf der Grundlage des im Durchführungsbeschluss C(2020) 4329 festgelegten Auftrags überarbeitete Cenelec die harmonisierten Normen EN 60456:2016 und EN 50229:2015, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. Dies führte zur Annahme der Änderung EN 60456:2016/A11:2020 und der neuen harmonisierten Norm EN IEC 62512:2020, geändert durch EN IEC 62512:2020/A11:2020.

(5)

Die Kommission hat gemeinsam mit Cenelec geprüft, ob die harmonisierten Normen EN 60456:2016, geändert durch EN 60456:2016/A11:2020, und EN IEC 62512:2020, geändert durch EN IEC 62512:2020/A11:2020, dem im Durchführungsbeschluss C(2020) 4329 festgelegten Auftrag entsprechen.

(6)

Die harmonisierten Normen EN 60456:2016, geändert durch EN 60456:2016/A11:2020, und EN IEC 62512:2020, geändert durch EN IEC 62512:2020/A11:2020, erfüllen die Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Verordnung (EU) 2019/2023 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 festgelegt sind.

(7)

Die Nummern ZA 4.9 und ZA.4.10 der harmonisierten Normen EN 60456:2016 und EN IEC 62512:2020 sollten von der Veröffentlichung ausgenommen werden, weil darin auf die Anwendung der Dokumente der europäischen Normung CLC/TS 50577 und CLC/TS 50707:2019 verwiesen wird. Ein Verweis auf Dokumente der europäischen Normung in einer harmonisierten Norm ist mit dem Zweck harmonisierter Normen nicht vereinbar. Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 sind Dokumente der europäischen Normung und harmonisierte Normen zwei verschiedene Instrumente, die unterschiedlichen Zwecken dienen. Diese Verweise sind zudem nicht Gegenstand des im Durchführungsbeschluss C(2020) 4329 festgelegten Auftrags, der sich lediglich auf harmonisierte Normen erstreckt.

(8)

Für die Zwecke der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 sollten die Spalte „Anmerkungen/Hinweise*“ der Tabelle ZZA.1 in den harmonisierten Normen EN 60456:2016 und EN IEC 62512:2020 und für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/2023 die Spalte „Anmerkungen/Hinweise*“ der Tabelle ZZB.1. in jenen Normen von der Veröffentlichung ausgenommen werden, weil diese Spalten nicht mit den Anforderungen im normsetzenden Hauptteil der Normen vereinbar sind und die Auslegung der rechtlichen Wirkung der Konformitätsvermutung in der Fußnote zu diesen Spalten zu Rechtsunsicherheit führt.

(9)

Daher ist es angezeigt, die Referenzen der harmonisierten Normen EN 60456:2016, geändert durch EN 60456:2016/A11:2020, und EN IEC 62512:2020, geändert durch EN IEC 62512:2020/A11:2020, im Amtsblatt der Europäischen Union mit Einschränkungen zu veröffentlichen.

(10)

Die harmonisierte Norm EN 60456:2016, geändert durch EN 60456:2016/A11:2020, ersetzt die mit der Kommissionsmitteilung 2016/C 416/01 (7) veröffentlichten harmonisierten Normen EN 60456:2016 und EN 60704-2-4:2012. Die harmonisierte Norm EN IEC 62512:2020, geändert durch EN IEC 62512:2020/A11:2020, ersetzt die mit der Kommissionsmitteilung 2016/C 416/02 (8) veröffentlichte harmonisierte Norm EN 50229:2015, berichtigt durch EN 50229:2015/AC:2016. Daher ist es angezeigt, diese Mitteilungen aufzuheben.

(11)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Referenzen harmonisierter Normen für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014, die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Referenzen harmonisierter Normen für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2019/2023, die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Die Mitteilungen 2016/C 416/01 und 2016/C 416/02 werden aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

(3)  Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 285).

(4)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29).

(6)  Durchführungsbeschluss C(2020) 4329 der Kommission vom 1. Juli 2020 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung, das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen in Bezug auf Anforderungen an das Ökodesign und die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern zur Unterstützung der Verordnungen (EU) 2019/2022 und (EU) 2019/2023 der Kommission sowie der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2014 der Kommission.

(7)  Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU) (ABl. C 416 vom 11.11.2016, S. 1).

(8)  Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 96/60/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU) (ABl. C 416 vom 11.11.2016, S. 3).


ANHANG I

Harmonisierte Normen zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014

Nr.

Referenz der Norm

1.

EN 60456:2016

Waschmaschinen für den Hausgebrauch — Verfahren zur Messung der Gebrauchseigenschaften

EN 60456:2016/A11:2020

Einschränkung: Die folgenden Teile der Norm sind von der Veröffentlichung ausgenommen:

a)

Nummern ZA 4.9 und ZA.4.10;

b)

Spalte „Anmerkungen/Hinweise*“ der Tabelle ZZA.1.

2.

EN IEC 62512:2020

Elektrische Wasch-Trockner für den Hausgebrauch — Prüfverfahren zur Bestimmung der Gebrauchseigenschaften

EN IEC 62512:2020/A11:2020

Einschränkung: Die folgenden Teile der Norm sind von der Veröffentlichung ausgenommen:

a)

Nummern ZA 4.9 und ZA.4.10;

b)

Spalte „Anmerkungen/Hinweise*“ der Tabelle ZZA.1.


ANHANG II

Harmonisierte Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2019/2023

Nr.

Referenz der Norm

1.

EN 60456:2016

Waschmaschinen für den Hausgebrauch — Verfahren zur Messung der Gebrauchseigenschaften

EN 60456:2016/A11:2020

Einschränkung: Die folgenden Teile der Norm sind von der Veröffentlichung ausgenommen:

a)

Nummern ZA 4.9 und ZA.4.10;

b)

Spalte „Anmerkungen/Hinweise*“ der Tabelle ZZB.1.

2.

EN IEC 62512:2020

Elektrische Wasch-Trockner für den Hausgebrauch — Prüfverfahren zur Bestimmung der Gebrauchseigenschaften

EN IEC 62512:2020/A11:2020

Einschränkung: Die folgenden Teile der Norm sind von der Veröffentlichung ausgenommen:

a)

Nummern ZA 4.9 und ZA.4.10;

b)

Spalte „Anmerkungen/Hinweise*“ der Tabelle ZZB.1.


Berichtigungen

10.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/47


Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 150 vom 14. Juni 2018 )

Seite 47, Titel des Artikels 41:

Anstatt:

„Zusätzliche Vorschriften über Maßnahmen bei Verstößen“

muss es heißen:

„Zusätzliche Vorschriften über Maßnahmen bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen sowie gemeinsamer Maßnahmenkatalog“

Seite 47, Titel des Artikels 42:

Anstatt:

„Zusätzliche Vorschriften über Maßnahmen bei Verstößen“

muss es heißen:

„Zusätzliche Vorschriften über Maßnahmen bei Verstößen, die die Integrität beeinträchtigen“


10.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/48


Berichtigung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits Unterzeichnet in Brüssel am 20. November 1995

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 147 vom 21. Juni 2000 )

 

Artikel 64 Absatz 1, zweiter Gedankenstrich:

Anstatt:

„—

alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen, werden zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert;“

muss es heißen:

„—

alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen, werden zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei nach Israel transferiert;“.


10.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/49


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern

( Amtsblatt der Europäischen Union L 174 vom 3. Juni 2020 )

Seite 349, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e:

Anstatt:

„e)

in Titel III Kapitel 1:

Aufzeichnungspflichten von durch die zuständige Behörde registrierten oder zugelassenen Unternehmern von Aquakulturbetrieben und Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, zusätzlich zu den in den Artikeln 186 Absatz 1 und 187 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Anforderungen;“

muss es heißen:

„e)

in Titel III Kapitel 1:

Aufzeichnungspflichten von Unternehmern der durch die zuständige Behörde registrierten oder zugelassenen Aquakulturbetriebe und Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, zusätzlich zu den in den Artikeln 186 Absatz 1 und 187 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Anforderungen;“.

Seite 349, Artikel 2 Absatz 2 Nummer 4:

Anstatt:

„4.

‚Umsetzgebiet‘ ein Süßwasser-, Meeres-, Mündungs- oder Lagunengebiet mit deutlich markierter und durch Bojen, Posten oder andere Fixierungen ausgewiesener Begrenzung, das ausschließlich zur natürlichen Reinigung von Weichtieren genutzt wird;“

muss es heißen:

„4.

‚Umsetzgebiet‘ ein Süßwasser-, Meeres-, Mündungs- oder Lagunengebiet mit deutlich markierter und durch Bojen, Pfosten oder andere Fixierungen ausgewiesener Begrenzung, das ausschließlich zur natürlichen Reinigung von Weichtieren genutzt wird;“.

Seite 349, Artikel 2 Absatz 2 Nummer 6:

Anstatt:

„6.

‚geschlossenes System‘ einen Aquakulturbetrieb, dessen Abwässer so aufbereitet werden, dass Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen inaktiviert werden, bevor es in offene Gewässer abgeleitet wird;“

muss es heißen:

„6.

‚geschlossenes System‘ einen Aquakulturbetrieb, dessen Abwässer so aufbereitet werden, dass Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen inaktiviert werden, bevor sie in offene Gewässer abgeleitet werden;“.

Seite 350, Artikel 2 Absatz 2 Nummer 15:

Anstatt:

„15.

‚Erzeugungseinheiten‘ Wannen, Teiche, Fließkanäle, Tanks, Käfige, Gehege oder ähnliche Strukturen, die Gruppen von Aquakulturtieren in einem Aquakulturbetrieb enthalten;“

muss es heißen:

„15.

‚Erzeugungseinheiten‘ Wannen, Teiche, Fließkanäle, Becken, Käfige, Gehege oder ähnliche Strukturen, die Gruppen von Aquakulturtieren in einem Aquakulturbetrieb enthalten;“.

Seite 364, Anhang I Teil 1 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii:

Anstatt:

„ii)

Sind innerhalb desselben Aquakulturbetriebs folgende Funktionseinheiten vorhanden, müssen diese durch geeignete Hygieneschranken voneinander getrennt sein:

Brütereieinheiten,

Masteinheiten,

Verarbeitungseinheiten,

Versandzentrum.“

muss es heißen:

„ii)

Sind innerhalb desselben Aquakulturbetriebs folgende Funktionseinheiten vorhanden, müssen diese durch geeignete Hygieneschranken voneinander getrennt sein:

Bruteinheiten,

Masteinheiten,

Verarbeitungseinheiten,

Versandzentrum.“

Seite 365, Anhang I Teil 2 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii:

Anstatt:

„ii)

Sind innerhalb desselben Aquakulturbetriebs folgende Funktionseinheiten vorhanden, müssen diese durch geeignete Hygieneschranken voneinander getrennt sein:

Brütereieinheiten,

Masteinheiten,

Verarbeitungseinheiten,

Versandzentrum.“

muss es heißen:

„ii)

Sind innerhalb desselben Aquakulturbetriebs folgende Funktionseinheiten vorhanden, müssen diese durch geeignete Hygieneschranken voneinander getrennt sein:

Bruteinheiten,

Masteinheiten,

Verarbeitungseinheiten,

Versandzentrum.“

Seite 367 Anhang I Teil 3 Nummer 3 Buchstabe d einleitender Satzteil:

Anstatt:

„Tanks und andere Haltungseinrichtungen müssen einem geeigneten Standard entsprechen und so gebaut sein, dass“

muss es heißen:

„Becken und andere Haltungseinrichtungen müssen einem geeigneten Standard entsprechen und so gebaut sein, dass“.

Seite 368 Anhang I Teil 4 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii:

Anstatt:

„iii)

Es muss ein geeignetes Desinfektionssystem vorhanden sein, damit sichergestellt wird, dass sämtliche Abwässer aus dem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, angemessen aufbereitet und somit alle vorhandenen Seuchenerreger vor der Entsorgung des Wassers inaktiviert werden.“

muss es heißen:

„iii)

Es muss ein geeignetes Desinfektionssystem vorhanden sein, damit sichergestellt wird, dass sämtliche Abwässer aus dem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, angemessen aufbereitet und somit alle vorhandenen Seuchenerreger vor der Ableitung des Wassers inaktiviert werden.“

Seite 369 Anhang I Teil 5 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer vi:

Anstatt:

„vi)

Abwässer aus dem Reinigungszentrum dürfen nicht ohne angemessene Aufbereitung direkt in Wasserkörper entsorgt werden, wenn der Gesundheitsstatus von Wassertieren im Hinblick auf gelistete oder neu auftretende Seuchen gefährdet werden kann.“

muss es heißen:

„vi)

Abwässer aus dem Reinigungszentrum dürfen nicht ohne angemessene Aufbereitung direkt in Wasserkörper abgeleitet werden, wenn der Gesundheitsstatus von Wassertieren im Hinblick auf gelistete oder neu auftretende Seuchen gefährdet werden kann.“

Seite 369 Anhang I Teil 6 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer vi:

Anstatt:

„vi)

Abwässer aus dem Versandzentrum dürfen nicht ohne angemessene Aufbereitung direkt in Wasserkörper entsorgt werden, wenn der Gesundheitsstatus von Wassertieren im Hinblick auf gelistete oder neu auftretende Seuchen gefährdet werden kann.“

muss es heißen:

„vi)

Abwässer aus dem Versandzentrum dürfen nicht ohne angemessene Aufbereitung direkt in Wasserkörper abgeleitet werden, wenn der Gesundheitsstatus von Wassertieren im Hinblick auf gelistete oder neu auftretende Seuchen gefährdet werden kann.“


10.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/52


Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/1119 der Kommission vom 31. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Hinblick auf erklärte Ausbildungsorganisationen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 204 vom 13. August 2018 )

Seite 20, Anhang II zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Teil-ARA) Ziffer 5, Einfügung von Buchstabe f in Punkt ARA.GEN.305, Satz 2:

Anstatt:

„Die Aufsichtstätigkeiten umfassen — auch unangekündigte — Inspektionen und können, wenn es die zuständige Behörde für notwendig erachtet, auch Rechnungsprüfungen beinhalten.“

muss es heißen:

„Die Aufsichtstätigkeiten umfassen — auch unangekündigte — Inspektionen und können, wenn es die zuständige Behörde für notwendig erachtet, auch Audits beinhalten.“