|
ISSN 1977-0642 |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
|
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
|
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
|
2.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/880 DER KOMMISSION
vom 5. März 2021
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, die Tiergesundheit und die Bescheinigung in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf die Artikel 122 Absätze 1 und 2, Artikel 160 Absätze 1 und 2, Artikel 162 Absätze 3 und 4, Artikel 163 Absatz 5, Artikel 164 Absatz 2, Artikel 165 Absatz 3 und Artikel 279 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für die Registrierung und Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie für die Anforderungen an Rückverfolgbarkeit und Tiergesundheit für Verbringungen von Zuchtmaterialsendungen innerhalb der Union. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission außerdem die Befugnis übertragen, Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung in Form delegierter Rechtsakte zu erlassen. |
|
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission (2) enthält ergänzende Vorschriften für die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben, die Führung von Aufzeichnungen und die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial sowie die Anforderungen an die Tiergesundheit und Bescheinigungen in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren. |
|
(3) |
Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften sind als Ergänzung der in Teil IV Titel I Kapitel 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben, die von den zuständigen Behörden zu führenden Verzeichnisse der Zuchtmaterialbetriebe, die Pflicht der Unternehmer zum Führen von Aufzeichnungen, die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit sowie die Anforderungen an das Bescheinigen der Tiergesundheit und das Melden in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren innerhalb der Union erforderlich, um die Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Union durch solche Produkte zu verhindern. |
|
(4) |
Diese Vorschriften sind inhaltlich miteinander verbunden und viele davon sind parallel anzuwenden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden. |
|
(5) |
In Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von Hunden und Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, sowie von Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae festgelegt. Betriebe, in denen Zuchtmaterial gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder gelagert wird, sollten von der zuständigen Behörde registriert oder zugelassen werden, und jedem Betrieb sollte eine Registrierungs- oder Zulassungsnummer zugewiesen werden. Die Registrierungs- oder Zulassungsnummer ist ein Teil der Kennzeichnung auf den Pailletten oder anderen Verpackungen, in die Zuchtmaterial gegeben wird. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sollte dahingehend geändert werden, dass Klarheit über diese Anforderung geschaffen wird. |
|
(6) |
Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 enthält eine Ausnahmeregelung für Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Samen von Schafen und Ziegen aus Betrieben, in denen diese Tiere gehalten werden. Spendertiere sollten unabhängig davon, ob es sich bei dem Ort der Samengewinnung um eine Besamungsstation oder einen Betrieb handelt, während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung und während des Zeitraums der Gewinnung des für die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Samens nicht im Natursprung eingesetzt werden. Eine solche Anforderung sollte in Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 aufgenommen werden. |
|
(7) |
Die Artikel 30 und 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sehen eine Gültigkeitsdauer von zehn Tagen für die Veterinärbescheinigung vor, die für eine Zuchtmaterialsendung ausgestellt wird, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll. Da es sich bei Zuchtmaterial nicht um eine verderbliche Ware handelt, sollte die Gültigkeitsdauer dieser Veterinärbescheinigungen nicht beschränkt sein. |
|
(8) |
In den Artikeln 35, 43 und 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind Vorschriften für Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen von Zuchtmaterialsendungen zwischen Mitgliedstaaten bei Störungen des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) festgelegt. In den Artikeln 99 und 107 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission (3) sind Vorschriften für die gleichen Notfallverfahren für Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Landtiere festgelegt. Der Wortlaut der betreffenden Bestimmungen in den beiden delegierten Verordnungen ist jedoch unterschiedlich. Im Interesse der Kohärenz und der Klarheit der Verfahren sollten die Artikel 35, 43 und 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 dahingehend geändert werden, dass ihr Wortlaut an den Wortlaut der Artikel 99 und 107 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 angepasst wird. |
|
(9) |
In Teil IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind bestimmte Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Richtlinien 88/407/EWG (4), 89/556/EWG (5), 90/429/EWG (6) und 92/65/EWG (7) des Rates hinsichtlich der Zulassung von Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sowie der Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen festgelegt, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben werden bzw. in denen sie gelagert oder transportiert werden. Um eine Kontinuität der Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial zu ermöglichen, das die in den genannten Richtlinien festgelegten Anforderungen erfüllt und das vor dem 21. April 2021 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde, sollten in der vorliegenden Verordnung gewisse zusätzliche Übergangsbestimmungen zu diesen Verbringungen und zu der Verwendung von vor dem 21. April 2021 ausgestellten Veterinärbescheinigungen festgelegt werden. |
|
(10) |
In Anhang II Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder festgelegt. Gemäß Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i und Nummer 2 Buchstabe a des genannten Anhangs sind Samenspenderrinder einer intradermalen Tuberkulinprobe in Bezug auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) zu unterziehen. In Anhang I Teil 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 wird jedoch auch ein Gamma-Interferon-Test als weitere Diagnosemethode für die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) genannt. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 dahin gehend geändert werden, dass beide Diagnosemethoden ermöglicht werden. |
|
(11) |
In Anhang IV Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind Angaben festgelegt, die in der Veterinärbescheinigung für Zuchtmaterial enthalten sein müssen. Das Versanddatum der Sendung wurde in diesen Angaben unbeabsichtigt ausgelassen und sollte daher in den entsprechenden Bestimmungen eingefügt werden. Darüber hinaus schreibt Anhang IV Nummer 1 Buchstabe f Ziffer i der genannten delegierten Verordnung vor, dass die Rasse des Spendertiers in der Veterinärbescheinigung für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden anzugeben ist. Diese Angabe ist aus tierseuchenrechtlicher Sicht unnötig und sollte daher aus den Angaben gestrichen werden, die in der Veterinärbescheinigung für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden vorgeschrieben sind. |
|
(12) |
Nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 im Amtsblatt der Europäischen Union wurden einige Schreibfehler und unbeabsichtigte Auslassungen festgestellt. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten diese Fehler und Auslassungen korrigiert werden. |
|
(13) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(14) |
Da die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 ab dem 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 1 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
|
|
2. |
Artikel 2 Nummer 28 erhält folgende Fassung:
|
|
3. |
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
|
4. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
|
|
5. |
Artikel 17 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
|
6. |
Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii darf der verantwortliche Tierarzt der Einheit ein Spendertier für Eizellen und Embryonen akzeptieren, das aus einem Betrieb kam, der nicht frei von der enzootischen Leukose der Rinder war, sofern der für den Herkunftsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen 3 Jahre kein klinischer Fall der enzootischen Leukose der Rinder aufgetreten ist.“ |
|
7. |
In Artikel 22 wird Buchstabe a gestrichen; |
|
8. |
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
|
9. |
Artikel 30 Absatz 3 wird gestrichen; |
|
10. |
Artikel 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
|
|
11. |
Artikel 35 erhält folgende Fassung: „Artikel 35 Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden bei Stromausfällen und sonstigen Störungen des IMSOC Im Fall eines Stromausfalls oder sonstiger Störungen des IMSOC hält die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Sendung von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll, die Notfallregelungen gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (*) ein. (*) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (‚IMSOC-Verordnung‘) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).“ " |
|
12. |
Artikel 39 wird wie folgt geändert:
|
|
13. |
Artikel 43 erhält folgende Fassung: „Artikel 43 Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden bei Stromausfällen und sonstigen Störungen des IMSOC Im Fall eines Stromausfalls oder sonstiger Störungen des IMSOC hält die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Sendung von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll, die Notfallregelungen gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ein.“ |
|
14. |
Artikel 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
|
|
15. |
Artikel 48 erhält folgende Fassung: „Artikel 48 Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Lagerung in Genbanken bei Stromausfällen und sonstigen Störungen des IMSOC Im Fall eines Stromausfalls oder sonstiger Störungen des IMSOC hält die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Sendung von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Lagerung in Genbanken, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll, die Notfallregelungen gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ein.“ |
|
16. |
Artikel 49 erhält folgende Fassung: „Artikel 49 Übergangsmaßnahmen (1) Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, die vor dem 21. April 2021 gemäß den in Artikel 270 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster, siebter, achter und zwölfter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG zugelassen wurden, gelten als gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung zugelassen. Ansonsten gelten für sie die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 und der vorliegenden Verordnung. (2) Samen, Eizellen und Embryonen, die vor dem 21. April 2021 gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden, dürfen zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, sofern sie in Bezug auf Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial, Tiergesundheitsanforderungen für Spendertiere sowie Labortests und andere Tests, die an Spendertieren und Zuchtmaterial durchgeführt werden, den Anforderungen gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG genügen. (3) Pailletten und andere Verpackungen, in die bzw. in denen Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben wurden bzw. gelagert und transportiert werden, sei es in getrennten Einzeldosen oder anderweitig, und die vor dem 21. April 2021 gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß Artikel 121 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 10 der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet. (4) Veterinärbescheinigungen, die vor dem 21. April 2021 gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG ausgestellt wurden, gelten als gemäß Artikel 162 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikeln 30 und 31 der vorliegenden Verordnung ausgestellt.“ |
|
17. |
Die Anhänge I bis IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. März 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).
(4) Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10).
(5) Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1).
(6) Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62).
(7) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).
ANHANG
Die Anhänge I, II, III und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 werden wie folgt geändert:
|
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
|
2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
|
3. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
|
4. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
|
2.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/10 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/881 DER KOMMISSION
vom 23. März 2021
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 29 einleitender Satz und Buchstaben a und d, Artikel 31 Absatz 5 einleitender Satz und Buchstaben a und b, Artikel 32 Absatz 2 einleitender Satz und Buchstabe c, Artikel 41 Absatz 3 einleitender Satz und Buchstaben a und b sowie Artikel 42 Absatz 6,
in Erwägung folgender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für Diagnosemethoden, Überwachungsprogramme und die Genehmigung von Tilgungsprogrammen durch die Kommission. |
|
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (2) ergänzt die Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen von Land-, Wasser- und sonstigen Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2016/429. |
|
(3) |
In Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 sind Ausnahmen von den Anforderungen für die Einholung der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ durch die Kommission bei bestimmten Wassertierseuchen vorgesehen. Um den Verwaltungsaufwand zur verringern sollte diese Ausnahmeregelung erweitert werden und eine ähnliche Vorschrift für die Genehmigung bestimmter Tilgungsprogramme für Wassertierseuchen enthalten. |
|
(4) |
Wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf Wassertierseuchen für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder für eine Zone oder ein Kompartiment desselben, die/das mehr als 75 % seines Hoheitsgebiets ausmacht oder die/das er mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland teilt, die Genehmigung für ein Tilgungsprogramm erhalten will, muss er diese bei der Kommission beantragen. In allen anderen Fällen kommt ein Eigenerklärungssystem für den Mitgliedstaat zur Anwendung. |
|
(5) |
Das Eigenerklärungssystem für ein Tilgungsprogramm in Bezug auf Wassertierseuchen für Zonen und Kompartimente, für die die Kommission keine Genehmigung erteilt hat, ist so konzipiert, dass es die Transparenz des Verfahrens sicherstellt und die Genehmigung des Tilgungsprogramms für die Mitgliedstaaten vereinfacht und potenziell beschleunigt. Das gesamte Verfahren sollte elektronisch abgewickelt werden, es sei denn, die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat äußern Bedenken, die nicht in zufriedenstellender Weise ausgeräumt werden können. Bestehen Bedenken, die sich nicht in zufriedenstellender Weise ausräumen lassen, muss die Erklärung dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorgelegt werden. |
|
(6) |
Im Beschluss 2010/367/EU der Kommission (3) sind Mindestanforderungen an Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf Aviäre Influenza festgelegt, und seine Anhänge enthalten entsprechende technische Leitlinien. Diese Anforderungen sind nun in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegt. Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollte der Beschluss 2010/367/EU in die Liste der Rechtsakte aufgenommen werden, die durch Artikel 86 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 aufzuheben sind. |
|
(7) |
Nach Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wurden in Anhang IV fehlerhafte Querverweise festgestellt. Die genannten Querverweise sollten berichtigt werden. |
|
(8) |
Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 enthält besondere Anforderungen in Bezug auf Wassertierseuchen. Diese umfassen allgemeine Anforderungen an Gesundheitsbesuche und die Probenahmen für Tilgungsprogramme. Die allgemeinen Anforderungen können auch in Bezug auf den Nachweis und die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ verwendet werden. |
|
(9) |
In Anhang VI Teil II Kapitel 2 Abschnitt 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 sind Diagnose- und Probenahmemethoden für den Nachweis von Infektionen mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse festgelegt. Die Diagnose- und Probenahmemethoden sollten auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Informationen des Diagnosehandbuchs für Krankheiten von Wassertieren der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) (4) aktualisiert werden. |
|
(10) |
Nach Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 im Amtsblatt der Europäischen Union wurden in Anhang IV Teil II und in Anhang VI Teil III der genannten Verordnung einige Fehler festgestellt. Die genannten Fehler sollten berichtigt werden. |
|
(11) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(12) |
Da die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 ab dem 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 83 erhält folgende Fassung: „Artikel 83 Ausnahmen von der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ bei bestimmten Wassertierseuchen und bestimmter Tilgungsprogramme bei Wassertierseuchen durch die Kommission (1) Abweichend von der in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Anforderung zur Vorlage von Anträgen auf Genehmigung von Tilgungsprogrammen durch die Kommission oder von den in Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um von der Kommission die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ zu erhalten, wird diese Genehmigung in Bezug auf Wassertierseuchen in Zonen oder Kompartimenten, die weniger als 75 % des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ausmachen und für deren Versorgung das Wassereinzugsgebiet nicht in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland reicht, nach folgendem Verfahren zuerkannt:
(2) Innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Frist von 60 Tagen können die Kommission oder die Mitgliedstaaten in Bezug auf die vorgelegten Nachweise des Mitgliedstaats, der die vorläufige Erklärung abgegeben hat, Erläuterungen oder zusätzliche Informationen verlangen. (3) Gehen innerhalb des in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zeitraums schriftliche Stellungnahmen von mindestens einem Mitgliedstaat oder der Kommission ein, in denen Bedenken hinsichtlich der Nachweise zur Stützung der Erklärung geäußert werden, prüft die Kommission die vorgelegten Nachweise gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die Erklärung abgegeben hat, und gegebenenfalls mit dem Mitgliedstaat, der Erläuterungen oder zusätzliche Informationen verlangt hat, um diese Bedenken auszuräumen. In einem solchen Fall verlängert sich der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Zeitraum automatisch um 60 Tage ab dem Datum, an dem erstmals Bedenken vorgebracht wurden. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich. (4) Führt das Verfahren nach Absatz 3 zu keinem Ergebnis, gelten Artikel 31 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429.“ |
|
2. |
In Artikel 86 wird nach dem sechsten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:
|
|
3. |
Die Anhänge IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. März 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).
(3) Beschluss 2010/367/EU der Kommission vom 25. Juni 2010 über die Durchführung der Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf Aviäre Influenza durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 22).
(4) https://www.oie.int/standard-setting/aquatic-manual/access-online/
ANHANG
Die Anhänge IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 werden wie folgt geändert:
|
1. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
|
2. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
|
|
2.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/882 DER KOMMISSION
vom 1. Juni 2021
zur Genehmigung des Inverkehrbringens getrockneter Larven von Tenebrio molitor als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde. |
|
(3) |
Am 13. Februar 2018 stellte das Unternehmen SAS EAP Group (im Folgenden der „Antragsteller“) bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens getrockneter Larven von Tenebrio molitor (Larven des Mehlkäfers, auch Mehlwürmer genannt) als neuartiges Lebensmittel in der Union. Beantragt wurde die Verwendung getrockneter Larven von Tenebrio molitor als ganze, getrocknete Insekten in Form von Snacks und als Lebensmittelzutat in einer Reihe von Lebensmitteln, wobei die Zielgruppe die allgemeine Bevölkerung ist. Außerdem beantragte der Antragsteller bei der Kommission den Schutz geschützter Daten, die mit dem Antrag übermittelt wurden. |
|
(4) |
Am 3. Juli 2018 konsultierte die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und ersuchte sie um ein wissenschaftliches Gutachten auf der Grundlage einer Bewertung getrockneter Larven von Tenebrio molitor als neuartiges Lebensmittel. |
|
(5) |
Am 24. November 2020 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten über die Sicherheit von Larven von Tenebrio molitor als neuartiges Lebensmittel (3) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an. |
|
(6) |
In ihrem Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass getrocknete Larven von Tenebrio molitor bei den vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen sicher sind. Das Gutachten der Behörde bietet somit ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass getrocknete Larven von Tenebrio molitor unter den bewerteten Verwendungsbedingungen Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 entsprechen. |
|
(7) |
In diesem Gutachten kam die Behörde auf der Grundlage einiger weniger veröffentlichter Erkenntnisse zu Lebensmittelallergien im Zusammenhang mit Insekten und insbesondere aufgrund zweier Humanstudien, bei denen insgesamt vier verdächtige allergische Reaktionen auf getrocknete Larven von Tenebrio molitor zurückgeführt wurden, sowie einer Studie bei Tieren auch zu dem Schluss, dass der Verzehr dieses neuartigen Lebensmittels eine Sensibilisierung gegen Mehlwurmproteine sowie gegen Tropomyosin aus anderen Quellen wie Krebstieren und Hausstaubmilben auslösen kann. Die Behörde empfahl, die Allergenität getrockneter Larven von Tenebrio molitor weiter zu erforschen. Um der Empfehlung der Behörde nachzukommen, prüft die Kommission derzeit Möglichkeiten, die erforderlichen Forschungsarbeiten zur Allergenität getrockneter Larven von Tenebrio molitor durchzuführen. |
|
(8) |
Bis zur Bewertung der durch die Forschung gewonnenen Daten durch die Behörde und angesichts der Tatsache, dass gemäß den in der Insektenindustrie verfügbaren Daten bislang nur die wenigen oben genannten allergischen Fälle in Bezug auf getrocknete Larven von Tenebrio molitor (4) gemeldet wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass in die Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel keine spezifischen Kennzeichnungsvorschriften hinsichtlich des Potenzials getrockneter Larven von Tenebrio molitor, eine primäre Sensibilisierung zu verursachen, aufgenommen werden sollten. |
|
(9) |
Die Behörde vertrat in ihrem Gutachten ferner die Auffassung, dass der Verzehr getrockneter Larven von Tenebrio molitor allergische Reaktionen bei Personen hervorrufen kann, die gegenüber Krebstieren und Hausstaubmilben allergisch sind. Darüber hinaus stellte die Behörde fest, dass weitere Allergene in das neuartige Lebensmittel gelangen können, wenn diese Allergene in dem Substrat enthalten sind, das an die Insekten verfüttert wird. Dazu können auch Allergene gehören, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgeführt sind. Daher ist es angezeigt, dass getrocknete Larven von Tenebrio molitor, die als solche für Verbraucher bereitgestellt werden, und Lebensmittel, die getrocknete Larven von Tenebrio molitor enthalten, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/2283 und der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet werden. |
|
(10) |
In ihrem Gutachten stellte die Behörde fest, dass sie ihre Schlussfolgerung über die Sicherheit des neuartigen Lebensmittels auf Analysen von Kontaminanten im neuartigen Lebensmittel (6), einer ausführlichen Beschreibung des Trocknungsprozesses (7), analytischen Daten über die Chitingehalte (8) und Daten über den oxidativen und mikrobiologischen Status des neuartigen Lebensmittels während der Lagerung (9) gestützt hat. Sie wies ferner darauf hin, dass sie ohne die Daten aus den in den Antragsunterlagen enthaltenen, nicht veröffentlichten Berichten über die Studien nicht hätte zu dieser Schlussfolgerung gelangen können. |
|
(11) |
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, seine Begründung für die Beantragung des Schutzes dieser Studien sowie für den Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf die Nutzung dieser Studien gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen. |
|
(12) |
Der Antragsteller erklärte, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung Schutzrechte und das ausschließliche Recht auf die Nutzung der Analysen von Kontaminanten im neuartigen Lebensmittel, der ausführlichen Beschreibung des Trocknungsprozesses, der analytischen Daten über die Chitingehalte und der Daten über den oxidativen und mikrobiologischen Status des neuartigen Lebensmittels während der Lagerung hielt und dass daher Dritte nicht rechtmäßig auf diese Studien zugreifen oder diese nutzen können. |
|
(13) |
Die Kommission hat alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antragsteller die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen hinreichend belegt hat. Daher sollten die in den Unterlagen des Antragstellers enthaltenen spezifischen Studien zu den Analysen von Kontaminanten im neuartigen Lebensmittel, die ausführliche Beschreibung des Trocknungsprozesses, die analytischen Daten über die Chitingehalte und die Daten über den oxidativen und mikrobiologischen Status des neuartigen Lebensmittels während der Lagerung, auf die die Behörde ihre Schlussfolgerung über die Sicherheit des neuartigen Lebensmittels gestützt hat und ohne die sie das neuartige Lebensmittel nicht hätte bewerten können, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden. Folglich sollte es während dieses Zeitraums nur dem Antragsteller gestattet sein, getrocknete Larven von Tenebrio molitor in der Union in Verkehr zu bringen. |
|
(14) |
Die Beschränkung der Zulassung getrockneter Larven von Tenebrio molitor und der Nutzung der in den Antragsunterlagen enthaltenen Studien ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert andere Antragsteller jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen, sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen basiert, die eine Zulassung stützen. |
|
(15) |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(16) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Getrocknete Larven von Tenebrio molitor gemäß den Angaben im Anhang dieser Verordnung werden in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.
(2) Für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung darf nur der ursprüngliche Antragsteller:
|
|
Unternehmen: SAS EAP Group, |
|
|
Anschrift: 35 Boulevard du Libre Échange, 31650 Saint-Orens-de-Gameville, Frankreich, |
|
|
das in Absatz 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 2 dieser Verordnung geschützten Daten oder mit Zustimmung von SAS EAP Group. |
(3) Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.
Artikel 2
Die in den Antragsunterlagen enthaltenen Studien, auf deren Grundlage das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel von der Behörde geprüft wurde, die der Antragsteller als geschützt bezeichnet hat und ohne die das neuartige Lebensmittel nicht hätte zugelassen werden können, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht ohne Zustimmung von SAS EAP Group zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.
Artikel 3
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Juni 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
(3) Safety of dried yellow mealworm (Tenebrio molitor larva) as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283; EFSA Journal 2021:19(1):6343.
(4) Getrocknete Larven von Tenebrio molitor werden in einer Reihe von Mitgliedstaaten im Rahmen der Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verkehr gebracht.
(5) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
(6) SAS EAP Group 2016 (nicht veröffentlicht).
(7) SAS EAP Group 2013 (nicht veröffentlicht).
(8) SAS EAP Group 2018 (nicht veröffentlicht).
(9) SAS EAP Group 2020 (nicht veröffentlicht).
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:
|
1. |
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:
|
||||||||||||||||||||||||||
|
2. |
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:
|
(*1) Verdauliche Kohlenhydrate = 100 — (Rohprotein + Fett + Ballaststoffe + Asche + Feuchtigkeit).
(*2) KBE: koloniebildende Einheiten“
|
2.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/22 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/883 DER KOMMISSION
vom 1. Juni 2021
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission (2) wurde die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt. |
|
(2) |
Einige Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) haben der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Informationen übermittelt, die für die Aktualisierung dieser Liste von Bedeutung sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten und internationalen Organisationen mitgeteilt. Aufgrund der vorgelegten Informationen wurde es für notwendig erachtet, die Liste zu aktualisieren. |
|
(3) |
Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und dabei die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, auf deren Grundlage entschieden wurde, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens, das in der Liste in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 erfasst ist, zu ändern. |
|
(4) |
Die Kommission gab den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit, alle einschlägigen Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Ausschuss, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eingesetzt wurde (im Folgenden „EU-Flugsicherheitsausschuss“), mündlich vorzutragen. |
|
(5) |
Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission (3) hat die Kommission dem EU-Flugsicherheitsausschuss Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten übermittelt: Armenien, Indonesien, Kasachstan, Kirgisistan, Republik Moldau, Pakistan und Russland. Die Kommission legte dem EU-Flugsicherheitsausschuss zudem Informationen zur Flugsicherheit in der Dominikanischen Republik, Äquatorialguinea, Libyen, Nepal und Südsudan vor. |
|
(6) |
Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss über die technischen Bewertungen, die im Rahmen der erstmaligen Beurteilung und der fortlaufenden Überwachung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission (4) erteilten Genehmigungen für Drittlandbetreiber (third country operator, im Folgenden „TCO“) durchgeführt wurden. |
|
(7) |
Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss auch über die Ergebnisse der Analysen von Vorfeldinspektionen, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (5) durchgeführt wurden. |
|
(8) |
Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss zudem über die Vorhaben für technische Unterstützung, die in den von einer Betriebsuntersagung nach der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 betroffenen Drittländern durchgeführt wurden. Ferner machte die Agentur Angaben zu den geplanten bzw. beantragten weiteren Vorhaben für technische Unterstützung und Zusammenarbeit, die dem Ziel dienen, die administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden in Drittländern zu verbessern, die Hilfe bei der Behebung von Mängeln im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden internationalen Sicherheitsstandards der Zivilluftfahrt benötigen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, solchen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der Agentur zu entsprechen. Die Kommission bekräftigte diesbezüglich, wie nützlich es ist, der internationalen Luftfahrtgemeinschaft — insbesondere über das Partnerschaftsinstrument für Hilfen zur Umsetzung der Flugsicherheit (Aviation Safety Implementation Assistance Partnership) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) — Informationen über die technische Unterstützung bereitzustellen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten Drittländern im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit leisten. |
|
(9) |
Eurocontrol übermittelte der Kommission und dem EU-Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen zum Stand der SAFA- und TCO-Alarmfunktionen sowie aktuelle Statistiken über Warnmeldungen in Bezug auf Luftfahrtunternehmen mit Betriebsuntersagungen. |
Luftfahrtunternehmen der Union
|
(10) |
Aufgrund der von der Agentur geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen der Union durchgeführt wurden, sowie von Normungsinspektionen der Agentur und von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits nationaler Luftfahrtbehörden haben mehrere Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen und die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet. |
|
(11) |
Die Mitgliedstaaten bekräftigten ihre Handlungsbereitschaft für den Fall, dass relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund einer mangelhaften Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsstandards durch Luftfahrtunternehmen aus der Union unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen. |
Luftfahrtunternehmen aus Armenien
|
(12) |
Im Juni 2020 wurden Luftfahrtunternehmen aus Armenien auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2020/736 der Kommission (6) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen. |
|
(13) |
Am 15. April 2021 hielten die Kommission, die Agentur, die Mitgliedstaaten und Vertreter des armenischen Zivilluftfahrtausschusses (Civil Aviation Committee of Armenien, im Folgenden „CAC“) eine technische Sitzung ab, auf der der CAC Informationen über seine Aufsichtstätigkeiten und über die Fortschritte bei der Umsetzung des im Juli 2020 erstellten Abhilfemaßnahmenplans vorlegte. Darüber hinaus legte der CAC einen Überblick über die im letzten Jahr zu bewältigenden Probleme, über die Gesamtsituation der Luftfahrt in Armenien und über die Mängel vor, die in verschiedenen Bereichen, die in die Zuständigkeit des CAC fielen und dessen Aufmerksamkeit erforderten, festgestellt wurden. |
|
(14) |
Außerdem erläuterte der CAC auf dieser Sitzung im Einzelnen den Stand der Umsetzung der Abhilfemaßnahmen, die im Nachgang zur Sicherheitsbewertung der Union vor Ort vom Februar 2020 ergriffen wurden, und gab einen Überblick über das Risikomanagementverfahren des CAC. |
|
(15) |
In diesem Zusammenhang informierte der CAC die Kommission darüber, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC) der Luftfahrtunternehmen Atlantis European Airways und Mars Avia widerrufen wurden und dass die Luftfahrtunternehmen Fly Armenia Airways (AOC Nr. 070), Novair (AOC Nr. 071) und Shirak Avia (AOC Nr. 072) neu zugelassen wurden. Da der CAC nicht nachgewiesen hat, dass er hinreichend in der Lage ist, die einschlägigen Sicherheitsstandards anzuwenden und durchzusetzen, bietet die Erteilung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen an diese neuen Luftfahrtunternehmen keine Gewähr für eine ausreichende Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards. |
|
(16) |
Die Kommission nimmt die vom CAC erzielten Fortschritte im Hinblick auf die Sicherheitsbedenken zur Kenntnis, die im Juni 2020 zur Aufnahme der von Armenien zugelassenen Luftfahrtunternehmen in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 geführt hatte. Allerdings liegen derzeit nicht genügend Nachweise vor, die eine Aufhebung der Betriebsbeschränkungen für Luftfahrtunternehmen aus Armenien rechtfertigen würden. Die Kommission wird die weitere Entwicklung der Lage überwachen und bewerten. |
|
(17) |
Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ist die Kommission daher der Ansicht, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Armenien geändert werden sollte, um Fly Armenia Airways, Novair und Shirak Avia in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen und Atlantis European Airways und Mars Avia aus dem Anhang zu streichen. |
|
(18) |
Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Armenien zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen. |
Luftfahrtunternehmen aus Indonesien
|
(19) |
Im Juni 2018 wurden alle Luftfahrtunternehmen aus Indonesien auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2018/871 der Kommission (7) aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen. |
|
(20) |
Am 26. Februar 2021 legte die indonesische Generaldirektion für Zivilluftfahrt (Directorate-General of Civil Aviation of Indonesia, im Folgenden „DGCA Indonesien“) Informationen, auch zu ihren aktuellen Tätigkeiten der Sicherheitsaufsicht, für den Zeitraum von September 2020 bis Februar 2021 vor. Neben einem aktualisierten Abhilfemaßnahmenplan, der auf der Grundlage der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort vom März 2018 ausgearbeitet worden war, legte die DGCA Indonesien auch aktualisierte Informationen zur Liste der AOC-Inhaber, zu den registrierten Luftfahrzeugen, den Unfällen, schweren Störungen und Ereignissen in der Luftfahrt sowie zu den von ihr ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen vor. |
|
(21) |
Nachdem sie die eingegangenen Informationen und Unterlagen geprüft hat, ist die Kommission der Ansicht, dass alle noch offenen Beanstandungen, die bei der Sicherheitsbewertung vor Ort im März 2018 festgestellt worden waren, erfolgreich behandelt wurden und damit als behoben angesehen werden können. Angesichts des erzielten Fortschritts hält es die Kommission für ausreichend, dass die DGCA Indonesien statt der bisherigen zwei Aktualisierungen pro Jahr nur noch eine vorlegt. |
|
(22) |
Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht nach Ansicht der Kommission kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Indonesien zu ändern. |
|
(23) |
Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen durch Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen. |
|
(24) |
Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden. |
Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan
|
(25) |
Im Dezember 2016 wurden Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 der Kommission (8) aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen. |
|
(26) |
Im Februar 2020 wurden im Rahmen der fortlaufenden Überwachung des Sicherheitsaufsichtssystems in Kasachstan förmliche Konsultationen mit den zuständigen Behörden Kasachstans aufgenommen. In diesem Zusammenhang erhielt der EU-Flugsicherheitsausschuss auf seinen Sitzungen im Mai und November 2020 einen Überblick über die Situation der Sicherheitsaufsicht in Kasachstan. |
|
(27) |
Im Nachgang zu den Beratungen des EU-Flugsicherheitsausschusses vom November 2020 standen die Kommission und die Agentur in ständigem Kontakt mit der kasachischen Luftfahrtverwaltung (im Folgenden „AAK“). In diesem Zusammenhang fand am 26. März 2021 eine Videokonferenz zwischen der Kommission, der Agentur, den Mitgliedstaaten und Vertretern sowohl des Zivilluftfahrtausschusses Kasachstans als auch der AAK statt. Auf dieser technischen Sitzung stellte die AAK die Maßnahmen, die sie zur Verbesserung der Sicherheitsaufsicht in Kasachstan getroffen hatte, im Einzelnen vor und gab dabei auch einen Überblick über ihre Überwachungstätigkeiten, ihre Pläne für die Einstellung und Ausbildung von technischem Personal sowie über die Durchsetzungsmaßnahmen, die sie gegenüber einigen in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen ergriffen hat. Zudem unterstrich die AAK ihre Zusage, ihre Politik ständiger Verbesserungen, auch ihre wesentliche Arbeit an der Entwicklung der Sicherheitsaufsicht, weiterzuverfolgen. |
|
(28) |
Ferner legte die AAK ihre Strategie für die Jahre 2021-2025 vor, die die Annahme eines neuen Luftfahrtgesetzes und entsprechende Änderungen des nationalen Rechtsrahmens Kasachstans umfassen. |
|
(29) |
Die derzeit vorliegenden Informationen lassen den Schluss zu, dass zur Bewältigung der Sicherheitssituation in Kasachstan erhebliche Anstrengungen unternommen und Folgemaßnahmen durchgeführt wurden. Trotz der bislang erzielten Fortschritte sollte die Kommission die Entwicklung der Lage weiterhin überwachen und bewerten. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Kommission, mit Unterstützung der Agentur und der Mitgliedstaaten eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort in Kasachstan durchzuführen. |
|
(30) |
Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht nach Ansicht der Kommission kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan zu ändern. |
|
(31) |
Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen durch Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen. |
|
(32) |
Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden. |
Luftfahrtunternehmen aus Kirgisistan
|
(33) |
Im Oktober 2006 wurden Luftfahrtunternehmen aus Kirgisistan auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1543/2006 der Kommission (9) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen. |
|
(34) |
Am 25. November 2020 hielten die Kommission, die Agentur und Vertreter der Zivilluftfahrtbehörde der Kirgisischen Republik (im Folgenden „CAA KG“) auf Ersuchen Kirgisistans und im Rahmen der laufenden Überwachungstätigkeiten eine technische Sitzung ab, auf der die CAA KG einen detaillierten Überblick über ihre Organisation und Aufgaben, einschließlich der Grundsätze ihrer Sicherheitsaufsicht, gab. Die CAA KG ging hierbei auch auf ihre Probleme bei der Personalausstattung ein, gab einen Überblick über den kirgisischen Rechtsrahmen und erläuterte ihren strategischen Ansatz für die technische Entwicklung im Rahmen des Kapazitätsaufbaus im Bereich der Flugsicherheit. Darüber hinaus legte sie eine aktuelle Liste der Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen und der registrierten Luftfahrzeuge vor. |
|
(35) |
Im Anschluss an die technische Sitzung vom 25. November 2020 teilte die CAA KG der Kommission am 14. Dezember 2020 mit, dass die Luftfahrtunternehmen Heli Sky (AOC Nr. 47), Valor Air (AOC Nr. 07), AeroStan (AOC Nr. 08), KAP.KG Aircompany (AOC Nr. 52) und FlySky Airlines (AOC Nr. 53) über ein aktives Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen. Da die CAA KG nicht nachgewiesen hat, dass sie hinreichend in der Lage ist, die einschlägigen Sicherheitsstandards anzuwenden und durchzusetzen, bietet die Erteilung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen an diese neuen Luftfahrtunternehmen keine Gewähr für eine ausreichende Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards. |
|
(36) |
Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ist die Kommission der Auffassung, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um die Luftfahrtunternehmen AeroStan, FlySky Airlines, Heli Sky, KAP.KG Aircompany und Valor Air in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen. |
|
(37) |
Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Kirgisistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen durch Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen. |
Luftfahrtunternehmen aus der Republik Moldau
|
(38) |
Im April 2019 wurden alle Luftfahrtunternehmen aus der Republik Moldau, mit Ausnahme der Luftfahrtunternehmen Air Moldova, Fly One und Aerotranscargo, auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2019/618 der Kommission (10) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen. |
|
(39) |
Mit Schreiben vom 2. März 2021 legte die Zivilluftfahrtbehörde der Republik Moldau (im Folgenden „CAAM“) Informationen und eine umfassende Aktualisierung ihres Abhilfemaßnahmenplans vor, mit dem auf die Feststellungen und Empfehlungen reagiert wurde, die sich aus der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im Februar 2019 ergeben hatten. |
|
(40) |
Nach Prüfung der vorgelegten Informationen und Unterlagen ist die Kommission der Auffassung, dass die Erläuterungen zum Abhilfemaßnahmenplan gut strukturiert und angemessen sind. |
|
(41) |
Am 25. März 2021 hielten die Kommission, die Agentur, Mitgliedstaaten und Vertreter der CAAM auf Ersuchen Moldaus und im Rahmen der laufenden Überwachungstätigkeiten eine technische Sitzung ab, auf der die CAAM einen detaillierten Überblick über ihre Organisation und Aufgaben, einschließlich der Grundsätze ihrer Sicherheitsaufsicht, gab. Die CAAM gab dabei auch einen aktuellen Überblick über die Entwicklungen und den aktuellen Stand ihres Abhilfemaßnahmenplans, mit dem auf die Beanstandungen und Empfehlungen reagiert wurde, die sich aus der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im Februar 2019 ergeben hatten. Die CAAM stellte fest, dass von den ursprünglich im Abhilfemaßnahmenplan enthaltenen Beanstandungen ein Großteil erledigt sei und nur noch vier Beanstandungen offen seien. |
|
(42) |
Auf dieser Sitzung teilte die CAAM der Kommission mit, dass alle moldauischen Luftfahrtunternehmen nach der neuen, auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (11) erlassenen Flugbetriebsverordnung erneut zugelassen seien. Derzeit sind in Moldau elf Inhaber von AOC registriert. Die meisten der acht AOC-Inhaber, die keine TCO-Genehmigung haben, führen ihren Flugbetrieb von einer Basis außerhalb Moldaus durch. Der CAAM zufolge erfolgt die Überwachung dieser ausgelagerten Stützpunkte nach internationalen Sicherheitsstandards. |
|
(43) |
Darüber hinaus teilte die CAAM der Kommission mit, dass das Luftfahrtunternehmen HiSky (AOC Nr. MD 025) neu zugelassen wurde. Da die CAAM nicht nachgewiesen hat, dass sie hinreichend in der Lage ist, die einschlägigen Sicherheitsstandards anzuwenden und durchzusetzen, bietet die Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses an dieses neue Luftfahrtunternehmen keine Gewähr für eine ausreichende Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards. |
|
(44) |
Nach den derzeit vorliegenden Informationen scheint die CAAM erhebliche Anstrengungen bei der Umsetzung internationaler Sicherheitsstandards unternommen zu haben. Allerdings liegen derzeit nicht genügend Nachweise vor, die eine Aufhebung der Betriebsbeschränkungen für Luftfahrtunternehmen aus der Republik Moldau rechtfertigen würden. Die vorgelegten Informationen zu Verbesserungen sollten im Rahmen einer Sicherheitsbewertung der Union vor Ort in Moldau überprüft werden. |
|
(45) |
Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ist die Kommission der Ansicht, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Moldau geändert werden sollte, um HiSky in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen. |
|
(46) |
Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Moldau zugelassenen Luftfahrtunternehmen durch Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen. |
|
(47) |
Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden. |
Luftfahrtunternehmen aus Pakistan
|
(48) |
Im März 2007 wurde das Luftfahrtunternehmen Pakistan International Airlines auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 235/2007 der Kommission (12) in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen und im November 2007 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 der Kommission (13) aus dem Anhang gestrichen. |
|
(49) |
Aus einer am 24. Juni 2020 vorgelegten Erklärung des pakistanischen Bundesministers für Luftfahrt ging hervor, dass eine große Zahl der von der pakistanischen Zivilluftfahrtbehörde (im Folgenden „PCAA“) erteilten Pilotenlizenzen betrügerisch erlangt wurde. |
|
(50) |
Dieser Sachverhalt und die offensichtlich mangelhafte Sicherheitsaufsicht der PCAA haben die Agentur veranlasst, die TCO-Genehmigungen der Pakistan International Airlines und der Vision Air mit Wirkung vom 1. Juli 2020 auszusetzen. |
|
(51) |
Am 1. Juli 2020 leitete die Kommission Konsultationen mit der PCAA gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 ein und ersuchte die PCAA um Auskunft zu ihrer Antwort auf die Erklärung des Bundesministers. Insbesondere ersuchte die Kommission um Informationen zur Aufsicht über in Pakistan zugelassene Luftfahrtunternehmen, einschließlich ihrer Sicherheitsmanagementsysteme, sowie um Nachweise dafür, dass in anderen, ebenfalls der Sicherheitsaufsicht der PCAA unterliegenden Bereichen, wie etwa der Zulassung von Kabinenpersonal, Instandhaltungstechnikern oder von Luftfahrtunternehmen, nicht dieselbe Situation herrscht. |
|
(52) |
Im Jahr 2020 hielt die Kommission am 9. Juli und 25. September zwei technische Sitzungen mit der PCAA ab. |
|
(53) |
Zur Vorbereitung der Sitzung des EU-Flugsicherheitsausschusses im Mai 2021 und unter Berücksichtigung der verfahrenstechnischen Anforderungen der Agentur an die Aussetzung der TCO von Pakistan International Airlines und Vision Air hielt die Kommission am 15. und 16. März 2021 eine technische Sitzung ab, um die Koordinierung zwischen der Kommission und der Agentur im Hinblick auf ihre jeweiligen Verpflichtungen zu verbessern. An diesen Sitzungen nahmen Vertreter der Mitgliedstaaten teil. |
|
(54) |
Auf diesen Sitzungen wurden verschiedene Themen erörtert, insbesondere Lizenzierung des fliegenden Personals, Flugbetrieb, Lufttüchtigkeit, Meldung von Ereignissen und die von der PCAA infolge der Sicherheitsempfehlungen ergriffenen Maßnahmen. |
|
(55) |
Die PCAA hat einschlägige Nachweise und Informationen vorgelegt, die von der Kommission und Sachverständigen der Agentur überprüft wurden. Dabei wurde festgestellt, dass die PCAA zwar über eine ausreichende Anzahl kompetenter und qualifizierter Mitarbeiter verfügt, einige organisatorische Punkte jedoch Fragen aufwerfen. Hierzu gehören Mängel bei der Dokumentation des Qualitätsmanagements, fehlende Leitfäden für die Inspektoren, ein nichtkonformes Qualifizierungsverfahren für die Lizenzierung von Verkehrspiloten, eine nur begrenzte oder keine Nachverfolgung der zur Behebung von Beanstandungen ergriffenen Maßnahmen und fehlende Kapazitäten für eine angemessene Ursachenforschung. |
|
(56) |
Zudem konnte die PCAA keine Nachweise dafür vorlegen, dass Pakistan die ICAO von seinen erheblichen Abweichungen von den geltenden internationalen Sicherheitsrichtlinien unterrichtet hat, die in ICAO-Anhang 1 im Abschnitt „Lizenzierung von Luftfahrtpersonal“ festgelegt sind. |
|
(57) |
Ausgehend von der Bewertung der vorliegenden Nachweise und Informationen erkennt die Kommission die Anstrengungen der PCAA an, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und die festgestellten Mängel zu beheben. Die Kommission sollte die Lage in Pakistan, auch im Rahmen einer Sicherheitsbewertung der Union vor Ort, jedoch weiterhin überwachen. |
|
(58) |
Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht nach Ansicht der Kommission kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Pakistan zu ändern. |
|
(59) |
Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Pakistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen durch Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen. |
|
(60) |
Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden. |
Luftfahrtunternehmen aus Russland
|
(61) |
Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben das Sicherheitsniveau der in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die in der Union tätig sind, weiterhin genau überwacht, unter anderem im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen einiger russischer Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012. |
|
(62) |
Am 14. April 2021 trafen Vertreter der Kommission, der Agentur und der Mitgliedstaaten mit Vertretern der russischen Föderalen Luftverkehrsagentur (Russian Federal Air Transport Agency, im Folgenden „FATA“) zusammen, um die Sicherheitsleistung der in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen anhand der Berichte über Vorfeldinspektionen, die zwischen dem 15. Oktober 2020 und dem 14. April 2021 durchgeführt wurden, zu überprüfen und zu ermitteln, in welchen Fällen die FATA ihre Aufsichtstätigkeiten verstärken sollte. |
|
(63) |
Die Überprüfung der SAFA-Vorfeldinspektionen von in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen ergab keine signifikanten oder wiederholt auftretenden Sicherheitsdefizite. |
|
(64) |
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der von der FATA auf der Sitzung vom 14. April 2021 vorgelegten Angaben, ist die Kommission der Auffassung, dass die FATA zu diesem Zeitpunkt über die notwendige Fähigkeit und Bereitschaft verfügt, identifizierte Sicherheitsmängel zu beheben. Vor diesem Hintergrund wurde eine Anhörung der russischen Luftfahrtbehörden oder der in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen vor dem EU-Flugsicherheitsausschuss für nicht notwendig erachtet. |
|
(65) |
Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht nach Ansicht der Kommission zu diesem Zeitpunkt kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Russland zu ändern. |
|
(66) |
Die Mitgliedstaaten sollten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die Luftfahrtunternehmen aus Russland im Rahmen von Vorfeldinspektionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen. |
|
(67) |
Sollten diese Inspektionen auf ein unmittelbares Sicherheitsrisiko infolge einer mangelnden Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards hindeuten, kann die Kommission den betreffenden in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen den Flugbetrieb untersagen und sie in den Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufnehmen. |
|
(68) |
Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(69) |
In den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird angesichts der Sicherheitsauswirkungen die Notwendigkeit einer raschen und gegebenenfalls dringlichen Beschlussfassung anerkannt. Zum Schutz sensibler Informationen und der Fluggäste ist es daher unabdingbar, dass die Beschlüsse im Rahmen der Aktualisierung der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung ergangen ist, sofort nach ihrer Annahme veröffentlicht werden und in Kraft treten. |
|
(70) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
|
2. |
Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Juni 2021
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Adina VĂLEAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.
(2) Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14).
(3) Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).
(4) Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12).
(5) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2020/736 der Kommission vom 2. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt (ABl. L 172 vom 3.6.2020, S. 7).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2018/871 der Kommission vom 14. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 152 vom 15.6.2018, S. 5).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 der Kommission vom 8. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 334 vom 9.12.2016, S. 6).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1543/2006 der Kommission vom 12. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 910/2006, genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 27).
(10) Durchführungsverordnung (EU) 2019/618 der Kommission vom 15. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt (ABl. L 106 vom 17.4.2019, S. 1).
(11) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
(12) Verordnung (EG) Nr. 235/2007 der Kommission vom 5. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 66 vom 6.3.2007, S. 3).
(13) Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 311 vom 29.11.2007, S. 12).
ANHANG I
„ANHANG A
LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DENEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION DER BETRIEB (MIT AUSNAHMEN) UNTERSAGT IST (1)
|
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) |
Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung |
ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code) |
Staat des Luftverkehrsbetreibers |
|
AVIOR AIRLINES |
ROI-RNR-011 |
ROI |
Venezuela |
|
BLUE WING AIRLINES |
SRBWA-01/2002 |
BWI |
Suriname |
|
IRAN ASEMAN AIRLINES |
FS-102 |
IR-C |
Iran |
|
IRAQI AIRWAYS |
001 |
IAW |
Irak |
|
MED-VIEW AIRLINE |
MVA/A/AOC/10-12/05 |
MEV |
Nigeria |
|
AIR ZIMBABWE (PVT) |
177/04 |
AZW |
Simbabwe |
|
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Afghanistan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Afghanistan |
|
ARIANA AFGHAN AIRLINES |
AOC 009 |
AFG |
Afghanistan |
|
KAM AIR |
AOC 001 |
KMF |
Afghanistan |
|
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines und Heli Malongo, einschließlich |
|
|
Angola |
|
AEROJET |
AO-008/11-07/17 TEJ |
TEJ |
Angola |
|
GUICANGO |
AO-009/11-06/17 YYY |
Unbekannt |
Angola |
|
AIR JET |
AO-006/11-08/18 MBC |
MBC |
Angola |
|
BESTFLYA AIRCRAFT MANAGEMENT |
AO-015/15-06/17 YYY |
Unbekannt |
Angola |
|
HELIANG |
AO 007/11-08/18 YYY |
Unbekannt |
Angola |
|
SJL |
AO-014/13-08/18YYY |
Unbekannt |
Angola |
|
SONAIR |
AO-002/11-08/17 SOR |
SOR |
Angola |
|
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Armeniens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Armenien |
|
AIRCOMPANY ARMENIA |
AM AOC 065 |
NGT |
Armenien |
|
ARMENIA AIRWAYS |
AM AOC 063 |
AMW |
Armenien |
|
ARMENIAN HELICOPTERS |
AM AOC 067 |
KAV |
Armenien |
|
ATLANTIS ARMENIAN AIRLINES |
AM AOC 068 |
AEU |
Armenien |
|
FLY ARMENIA AIRWAYS |
AM AOC 070 |
FBB |
Armenien |
|
NOVAIR |
AM AOC 071 |
NAI |
Armenien |
|
SHIRAK AVIA |
AM AOC 072 |
SHS |
Armenien |
|
SKYBALL |
AM AOC 073 |
n. z. |
Armenien |
|
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kongos (Brazzaville), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Kongo (Brazzaville) |
|
CANADIAN AIRWAYS CONGO |
CG-CTA 006 |
TWC |
Kongo (Brazzaville) |
|
EQUAFLIGHT SERVICES |
CG-CTA 002 |
EKA |
Kongo (Brazzaville) |
|
EQUAJET |
RAC06-007 |
EKJ |
Kongo (Brazzaville) |
|
TRANS AIR CONGO |
CG-CTA 001 |
TSG |
Kongo (Brazzaville) |
|
SOCIETE NOUVELLE AIR CONGO |
CG-CTA 004 |
Unbekannt |
Kongo (Brazzaville) |
|
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) |
|
AIR FAST CONGO |
AAC/DG/OPS-09/03 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) |
|
AIR KATANGA |
AAC/DG/OPS-09/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) |
|
BUSY BEE CONGO |
AAC/DG/OPS-09/04 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) |
|
COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA) |
AAC/DG/OPS-09/02 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) |
|
CONGO AIRWAYS |
AAC/DG/OPS-09/01 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) |
|
KIN AVIA |
AAC/DG/OPS-09/10 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) |
|
MALU AVIATION |
AAC/DG/OPS-09/05 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) |
|
SERVE AIR CARGO |
AAC/DG/OPS-09/07 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) |
|
SWALA AVIATION |
AAC/DG/OPS-09/06 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) |
|
MWANT JET |
AAC/DG/OPS-09/09 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
|
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Dschibuti |
|
DAALLO AIRLINES |
Unbekannt |
DAO |
Dschibuti |
|
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Äquatorialguinea |
|
CEIBA INTERCONTINENTAL |
2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS |
CEL |
Äquatorialguinea |
|
CRONOS AIRLINES |
2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS |
Unbekannt |
Äquatorialguinea |
|
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Eritrea |
|
ERITREAN AIRLINES |
AOC No 004 |
ERT |
Eritrea |
|
NASAIR ERITREA |
AOC No 005 |
NAS |
Eritrea |
|
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kirgisistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Kirgisistan |
|
AEROSTAN |
08 |
BSC |
Kirgisistan |
|
AIR COMPANY AIR KG |
50 |
Unbekannt |
Kirgisistan |
|
AIR MANAS |
17 |
MBB |
Kirgisistan |
|
AVIA TRAFFIC COMPANY |
23 |
AVJ |
Kirgisistan |
|
FLYSKY AIRLINES |
53 |
FSQ |
Kirgisistan |
|
HELI SKY |
47 |
HAC |
Kirgisistan |
|
KAP.KG AIRCOMPANY |
52 |
KGS |
Kirgisistan |
|
SKY KG AIRLINES |
41 |
KGK |
Kirgisistan |
|
TEZ JET |
46 |
TEZ |
Kirgisistan |
|
VALOR AIR |
07 |
VAC |
Kirgisistan |
|
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden |
|
|
Liberia |
|
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Libyen |
|
AFRIQIYAH AIRWAYS |
007/01 |
AAW |
Libyen |
|
AIR LIBYA |
004/01 |
TLR |
Libyen |
|
AL MAHA AVIATION |
030/18 |
Unbekannt |
Libyen |
|
BURAQ AIR |
002/01 |
BRQ |
Libyen |
|
GLOBAL AVIATION AND SERVICES |
008/05 |
GAK |
Libyen |
|
LIBYAN AIRLINES |
001/01 |
LAA |
Libyen |
|
BLUE WING AIRLINES |
029/15 |
LWA |
Libyen |
|
PETRO AIR |
025/08 |
PEO |
Libyen |
|
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Moldau, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Moldova, Fly One und Aerotranscargo, einschließlich |
|
|
Moldau |
|
Î.M ‚VALAN ICC‘ SRL |
MD009 |
VLN |
Moldau |
|
CA ‚AIM AIR‘ SRL |
MD015 |
AAM |
Moldau |
|
CA ‚AIR STORK‘ SRL |
MD018 |
MSB |
Moldau |
|
CA ‚HISKY‘ SRL |
MD025 |
HYM |
Moldau |
|
Î M ‚MEGAVIATION‘ SRL |
MD019 |
ARM |
Moldau |
|
CA ‚PECOTOX-AIR‘ SRL |
MD020 |
PXA |
Moldau |
|
CA ‚TERRA AVIA‘ SRL |
MD022 |
TVR |
Moldau |
|
CA ‚FLY PRO‘ SRL |
MD023 |
PVV |
Moldau |
|
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Nepal |
|
AIR DYNASTY HELI. S. |
035/2001 |
Unbekannt |
Nepal |
|
ALTITUDE AIR |
085/2016 |
Unbekannt |
Nepal |
|
BUDDHA AIR |
014/1996 |
BHA |
Nepal |
|
FISHTAIL AIR |
017/2001 |
Unbekannt |
Nepal |
|
SUMMIT AIR |
064/2010 |
Unbekannt |
Nepal |
|
HELI EVEREST |
086/2016 |
Unbekannt |
Nepal |
|
HIMALAYA AIRLINES |
084/2015 |
HIM |
Nepal |
|
KAILASH HELICOPTER SERVICES |
087/2018 |
Unbekannt |
Nepal |
|
MAKALU AIR |
057A/2009 |
Unbekannt |
Nepal |
|
MANANG AIR PVT |
082/2014 |
Unbekannt |
Nepal |
|
MOUNTAIN HELICOPTERS |
055/2009 |
Unbekannt |
Nepal |
|
PRABHU HELICOPTERS |
081/2013 |
Unbekannt |
Nepal |
|
NEPAL AIRLINES CORPORATION |
003/2000 |
RNA |
Nepal |
|
SAURYA AIRLINES |
083/2014 |
Unbekannt |
Nepal |
|
SHREE AIRLINES |
030/2002 |
SHA |
Nepal |
|
SIMRIK AIR |
034/2000 |
Unbekannt |
Nepal |
|
SIMRIK AIRLINES |
052/2009 |
RMK |
Nepal |
|
SITA AIR |
033/2000 |
Unbekannt |
Nepal |
|
TARA AIR |
053/2009 |
Unbekannt |
Nepal |
|
YETI AIRLINES |
037/2004 |
NYT |
Nepal |
|
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden von São Tomé und Príncipe, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
São Tomé und Príncipe |
|
AFRICA’S CONNECTION |
10/AOC/2008 |
ACH |
São Tomé und Príncipe |
|
STP AIRWAYS |
03/AOC/2006 |
STP |
São Tomé und Príncipe |
|
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden |
|
|
Sierra Leone |
|
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Sudan |
|
ALFA AIRLINES SD |
54 |
AAJ |
Sudan |
|
BADR AIRLINES |
35 |
BDR |
Sudan |
|
BLUE BIRD AVIATION |
11 |
BLB |
Sudan |
|
ELDINDER AVIATION |
8 |
DND |
Sudan |
|
GREEN FLAG AVIATION |
17 |
GNF |
Sudan |
|
HELEJETIC AIR |
57 |
HJT |
Sudan |
|
KATA AIR TRANSPORT |
9 |
KTV |
Sudan |
|
KUSH AVIATION CO. |
60 |
KUH |
Sudan |
|
NOVA AIRWAYS |
46 |
NOV |
Sudan |
|
SUDAN AIRWAYS CO. |
1 |
SUD |
Sudan |
|
SUN AIR |
51 |
SNR |
Sudan |
|
TARCO AIR |
56 |
TRQ |
Sudan |
(1) Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsstandards eingehalten werden.
ANHANG II
„ANHANG B
LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EUROPÄISCHEN UNION BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)
|
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) |
Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) |
ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code) |
Staat des Luftfahrzeugbetreibers |
Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten |
Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten |
Eintragungsstaat |
|
AIR SERVICE COMORES |
06-819/TA-15/DGACM |
KMD |
Komoren |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336) |
Komoren |
|
IRAN AIR |
FS100 |
IRA |
Iran |
Alle Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100 und des Musters Boeing B747 |
Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100, wie im AOC angegeben; Luftfahrzeuge des Musters Boeing B747, wie im AOC angegeben |
Iran |
|
AIR KORYO |
GAC-AOC/KOR-01 |
KOR |
Nordkorea |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633 |
Nordkorea |
(1) Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsstandards eingehalten werden.
RICHTLINIEN
|
2.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/37 |
DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2021/884 DER KOMMISSION
vom 8. März 2021
zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Geltungsdauer einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in elektrischen Drehübertragern in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte Verwendungen im Zusammenhang mit medizinischen Geräten und Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die in Anhang IV der genannten Richtlinie aufgeführt sind. |
|
(2) |
Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie aufgeführt. |
|
(3) |
Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. |
|
(4) |
Mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/574 (2) gewährte die Kommission eine Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen (im Folgenden „Ausnahme“), indem sie diese Verwendung in Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU aufnahm. Ursprünglich sollte die Ausnahme gemäß Artikel 5 Absatz 2 der letztgenannten Richtlinie am 30. Juni 2019 ablaufen. |
|
(5) |
Am 6. Oktober 2017 erhielt die Kommission einen Antrag auf Erneuerung der Ausnahme (im Folgenden der „Antrag auf Erneuerung“), der innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist einging. Gemäß dieser Bestimmung bleibt die Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde. |
|
(6) |
Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU waren Konsultationen der Interessenträger Teil der Beurteilung des Antrags auf Erneuerung. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht. |
|
(7) |
Quecksilber wird in elektrischen Drehübertragern in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen verwendet, die für den Stromfluss zwischen dem sich drehenden Wandler und dem stationären Elektronikgerät sorgen. Die Verwendung von Quecksilber ermöglicht unter anderem eine höhere Betriebsfrequenz, bei der zum Vorteil der Patienten höher aufgelöste Bilder erzielt werden können. |
|
(8) |
Wegen fehlender Alternativen ist die Substitution oder Beseitigung von Quecksilber in den betreffenden Verwendungen derzeit wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Die Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) in Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab. |
|
(9) |
Es ist daher angezeigt, die Erneuerung der Ausnahme zu genehmigen. |
|
(10) |
Die Erneuerung der Ausnahme sollte im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU für eine Höchstdauer von sieben Jahren bis 30. Juni 2026 gewährt werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Anstrengungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken. |
|
(11) |
Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2022 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. März 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
(2) Delegierte Richtlinie (EU) 2015/574 der Kommission vom 30. Januar 2015 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen (ABl. L 94 vom 10.4.2015, S. 6).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
ANHANG
In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU erhält Eintrag 42 Absatz 2 folgende Fassung:
„Läuft am 30. Juni 2026 ab.“
BESCHLÜSSE
|
2.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/40 |
BESCHLUSS (EU) 2021/885 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Mai 2021
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland und Frankreich im Zusammenhang mit Naturkatastrophen sowie für Albanien, Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Montenegro, Österreich, Portugal, Rumänien, Serbien, Spanien, Tschechien und Ungarn im Zusammenhang mit einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (2), insbesondere auf Nummer 10,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes, regionalen Naturkatastrophen oder einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen. |
|
(2) |
Der Fonds darf die in Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (3) festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. Im Einklang mit Artikel 9 Absätze 2 und 4 der genannten Verordnung beläuft sich der Höchstbetrag, der aus dem Fonds bis zum 1. September 2021 aus der Mittelzuweisung für 2021 in Anspruch genommen werden kann, daher auf 477 543 750 EUR. Gemäß Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 wurde der Betrag in Höhe von 50 000 000 EUR bereits in den Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen) für Vorschusszahlungen eingestellt. Außerdem wurde ein Betrag von 47 981 598 EUR der Mittelzuweisung für 2020 bis Ende jenes Jahres nicht in Anspruch genommen und wird auf 2021 übertragen. Folglich beläuft sich der zu diesem Zeitpunkt im Jahr 2021 im Rahmen des EUSF verfügbare Höchstbetrag auf 525 525 348 EUR, was ausreicht, um den Bedarf im Rahmen dieses Beschlusses zu decken. |
|
(3) |
Am 29. Oktober 2020 stellte Griechenland nach den Überschwemmungen im August 2020 in der Region Sterea Ellada einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. |
|
(4) |
Am 9. Dezember 2020 stellte Griechenland einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds, nachdem der Wirbelsturm Ianos im September 2020 in den Regionen Ionia Nisia, Sterea Ellada, Ditiki Ellada, Thessalien und Peloponnisos Schäden verursacht hatte. |
|
(5) |
Am 22. Januar 2021 stellte Griechenland einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds infolge des Erdbebens im Oktober 2020, von dem die Inseln Samos, Ikaria und Chios betroffen waren. |
|
(6) |
Am 21. Dezember 2020 stellte Frankreich einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund der Schäden, die der Sturm Alex im Oktober 2020 in der Region Provence-Alpes-Côtes d’Azur verursacht hatte. |
|
(7) |
Bis zum 24. Juni 2020 hatten Albanien, Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Montenegro, Österreich, Portugal, Rumänien, Serbien, Spanien, Tschechien und Ungarn im Zusammenhang mit der durch die COVID-19-Pandemie Anfang 2020 verursachten Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt. |
|
(8) |
Die Anträge dieser Staaten erfüllten die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds. |
|
(9) |
Der Fonds sollte demnach in Anspruch genommen werden, um Griechenland und Frankreich im Zusammenhang mit Naturkatastrophen sowie Albanien, Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Montenegro, Österreich, Portugal, Rumänien, Serbien, Spanien, Tschechien und Ungarn im Zusammenhang mit einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit einen Finanzbeitrag bereitzustellen. |
|
(10) |
Da im Falle Kroatiens der bereits gezahlte Vorschuss den endgültigen Beihilfebetrag übersteigt, muss kein weiterer Betrag in Anspruch genommen werden, und der rechtsgrundlos gezahlte Vorschuss wird gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 wieder eingezogen. |
|
(11) |
Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2021 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen bereitgestellt:
|
a) |
der Betrag von 3 300 100 EUR wird Griechenland im Zusammenhang mit den Überschwemmungen in der Region Sterea Ellada zur Verfügung gestellt, einschließlich einer Vorschusszahlung in Höhe von 330 010 EUR; |
|
b) |
der Betrag von 21 588 519 EUR wird Griechenland im Zusammenhang mit dem Wirbelsturm Ianos zur Verfügung gestellt, einschließlich einer Vorschusszahlung in Höhe von 2 158 852 EUR; |
|
c) |
der Betrag von 2 531 301 EUR wird Griechenland im Zusammenhang mit dem Erdbeben auf den Inseln Samos, Chios und Ikaria zur Verfügung gestellt, einschließlich einer Vorschusszahlung in Höhe von 253 131 EUR; |
|
d) |
der Betrag von 59 325 000 EUR wird Frankreich im Zusammenhang mit dem Sturm Alex zur Verfügung gestellt, einschließlich einer Vorschusszahlung in Höhe von 5 932 500 EUR. |
Artikel 2
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2021 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit bereitgestellt:
|
a) |
für Albanien ein Betrag in Höhe von 905 271 EUR; |
|
b) |
für Österreich ein Betrag in Höhe von 31 755 580 EUR; |
|
c) |
für Belgien ein Betrag in Höhe von 37 298 777 EUR; |
|
d) |
für Tschechien ein Betrag in Höhe von 17 373 205 EUR; |
|
e) |
für Estland ein Betrag in Höhe von 3 588 755 EUR; |
|
f) |
für Frankreich ein Betrag in Höhe von 91 365 053 EUR; |
|
g) |
für Deutschland ein Betrag in Höhe von 13 648 386 EUR; |
|
h) |
für Griechenland ein Betrag in Höhe von 3 994 022 EUR; |
|
i) |
für Ungarn ein Betrag in Höhe von 13 136 857 EUR; |
|
j) |
für Irland ein Betrag in Höhe von 20 480 330 EUR; |
|
k) |
für Italien ein Betrag in Höhe von 76 271 930 EUR; |
|
l) |
für Lettland ein Betrag in Höhe von 1 177 677 EUR; |
|
m) |
für Litauen ein Betrag in Höhe von 2 828 291 EUR; |
|
n) |
für Luxemburg ein Betrag in Höhe von 2 857 025 EUR; |
|
o) |
für Montenegro ein Betrag in Höhe von 199 505 EUR; |
|
p) |
für Portugal ein Betrag in Höhe von 18 039 670 EUR; |
|
q) |
für Rumänien ein Betrag in Höhe von 13 926 870 EUR; |
|
r) |
für Serbien ein Betrag in Höhe von 11 968 276 EUR; |
|
s) |
für Spanien ein Betrag in Höhe von 36 639 441 EUR. |
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 20. Mai 2021.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
|
2.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/43 |
BESCHLUSS (EU) 2021/886 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Mai 2021
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Estlands — EGF/2020/002 EE/Estland Tourismus
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (2), insbesondere auf Nummer 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitskräfte und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit aufgeben mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (3) darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. |
|
(3) |
Am 12. November 2020 stellte Estland einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen und der Aufgabe von Tätigkeiten (im Folgenden „Entlassungen“) in der Tourismusbranche in Estland, die sich aus folgenden Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft („NACE“) zusammensetzt: Revision 2, Abteilungen 45 (Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen), 49 (Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen), 50 (Schifffahrt), 51 (Luftfahrt), 52 (Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr), 55 (Beherbergung), 56 (Gastronomie), 74 (Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten), 77 (Vermietung von beweglichen Sachen), 79 (Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen), 90 (Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten), 91 (Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten), 92 (Spiel-, Wett- und Lotteriewesen) und 93 (Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung). Die Republik Estland bildet eine Gebietseinheit der Ebene 2 der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik („NUTS“) (4). Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Er erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF. |
|
(4) |
Der Antrag Estlands wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 als zulässig betrachtet, da die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die nationale Wirtschaft haben. |
|
(5) |
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 4 474 480 EUR für den Antrag Estlands bereitgestellt werden kann. |
|
(6) |
Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2021 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 4 474 480 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 20. Mai 2021.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 29.
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).