ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 181

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Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
21. Mai 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

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Beschluss (EU) 2021/803 des Rates vom 10. Mai 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

1

 

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Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

21.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/1


BESCHLUSS (EU) 2021/803 DES RATES

vom 10. Mai 2021

über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Juni 2018 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Aufteilung der Zollkontingente in der EU-Liste CLXXV infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen mit dem Königreich Norwegen wurden am 7. und 8. Juli 2020 mit der Paraphierung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) abgeschlossen.

(3)

Das Abkommen wurde am 17. Dezember 2020 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des Beschlusses (EU) 2020/1496 des Rates (1) im Namen der Union unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in dem Abkommen vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (EU) 2020/1496 des Rates vom 13. Oktober 2020 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 343 vom 16.10.2020, S. 22).

(2)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


21.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/3


ABKOMMEN

IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN NACH ARTIKEL XXVIII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS (GATT 1994) ÜBER DIE ÄNDERUNG DER ZUGESTÄNDNISSE FÜR ALLE IN DER EU-LISTE CLXXV AUFGEFÜHRTEN ZOLLKONTINGENTE INFOLGE DES AUSTRITTS DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUS DER EUROPÄISCHEN UNION


A.   Schreiben der Europäischen Union

Herr …,

Im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der Zolltarifliste CLXXV der Europäischen Union aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Mitteilung der Änderung an die WTO-Mitglieder mit dem Dokument G/SECRET/42/Add.2) kommen Norwegen und die Europäische Union überein, die Verhandlungen auf folgender Grundlage abzuschließen:

Norwegen stimmt dem Grundsatz und der Methode der Aufteilung der aufgeführten quantitativen Verpflichtungen in Form von Zollkontingenten der Europäischen Union, die das Vereinigte Königreich umfassten, zu, wonach die Europäische Union ohne das Vereinigte Königreich einen entsprechenden Anteil dieser Menge übernimmt, während der verbleibende Anteil vom Vereinigten Königreich übernommen wird.

Bezüglich der Zollkontingente, bei denen Norwegen Verhandlungsrechte nach Artikel XXVIII des GATT 1994 hat, erklärt sich Norwegen mit der vorgeschlagenen Aufteilung gemäß Dokument G/SECRET/42/Add.2 und den daraus resultierenden von der Europäischen Union ohne das Vereinigte Königreich übernommenen quantitativen Verpflichtungen einverstanden.

Ungeachtet des vorstehenden Absatzes vereinbaren Norwegen und die Europäische Union in Bezug auf das Zollkontingent 002 (Hering) Folgendes: Auf der Grundlage der Ausfuhren in die Europäische Union in einem aktuellen repräsentativen Bezugszeitraum (2015 bis 2017) bestätigen Norwegen und die Europäische Union, dass die quantitative Verpflichtung der Europäischen Union einschließlich des Vereinigten Königreichs, die sich für Hering auf 34 000 Tonnen beläuft, so aufgeteilt wird, dass die Menge der Europäischen Union ohne das Vereinigte Königreich 33 496 Tonnen beträgt.

Die Europäische Union und Norwegen notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am Tag der letzten Notifikation in Kraft. Es gilt ab diesem Zeitpunkt oder ab dem Zeitpunkt, zu dem das Vereinigte Königreich nicht mehr unter die Liste CLXXV der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Europäischen Union fällt, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigten. Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Norwegen bilden, und zwar auch für die Zwecke des Artikels XXVIII Absatz 3 Buchstaben a und b des GATT 1994.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

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B.   Schreiben Norwegens

Herr …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der Zolltarifliste CLXXV der Europäischen Union aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Mitteilung der Änderung an die WTO-Mitglieder mit dem Dokument G/SECRET/42/Add.2) kommen Norwegen und die Europäische Union überein, die Verhandlungen auf folgender Grundlage abzuschließen:

Norwegen stimmt dem Grundsatz und der Methode der Aufteilung der aufgeführten quantitativen Verpflichtungen in Form von Zollkontingenten der Europäischen Union, die das Vereinigte Königreich umfassten, zu, wonach die Europäische Union ohne das Vereinigte Königreich einen entsprechenden Anteil dieser Menge übernimmt, während der verbleibende Anteil vom Vereinigten Königreich übernommen wird.

Bezüglich der Zollkontingente, bei denen Norwegen Verhandlungsrechte nach Artikel XXVIII des GATT 1994 hat, erklärt sich Norwegen mit der vorgeschlagenen Aufteilung gemäß Dokument G/SECRET/42/Add.2 und den daraus resultierenden von der Europäischen Union ohne das Vereinigte Königreich übernommenen quantitativen Verpflichtungen einverstanden.

Ungeachtet des vorstehenden Absatzes vereinbaren Norwegen und die Europäische Union in Bezug auf das Zollkontingent 002 (Hering) Folgendes: Auf der Grundlage der Ausfuhren in die Europäische Union in einem aktuellen repräsentativen Bezugszeitraum (2015 bis 2017) bestätigen Norwegen und die Europäische Union, dass die quantitative Verpflichtung der Europäischen Union einschließlich des Vereinigten Königreichs, die sich für Hering auf 34 000 Tonnen beläuft, so aufgeteilt wird, dass die Menge der Europäischen Union ohne das Vereinigte Königreich 33 496 Tonnen beträgt.

Die Europäische Union und Norwegen notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am Tag der letzten Notifikation in Kraft. Es gilt ab diesem Zeitpunkt oder ab dem Zeitpunkt, zu dem das Vereinigte Königreich nicht mehr unter die Liste CLXXV der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Europäischen Union fällt, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigten. Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Norwegen bilden, und zwar auch für die Zwecke des Artikels XXVIII Absatz 3 Buchstaben a und b des GATT 1994.“

Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum vorstehenden Schreiben zum Ausdruck zu bringen.

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