ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 168

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
12. Mai 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission vom 23. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten  ( 1 )

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(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/763 DER KOMMISSION

vom 23. April 2021

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 430 Absatz 7 Unterabsatz 5 und Artikel 434a Unterabsatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), und insbesondere auf Artikel 45i Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die harmonisierte Mindesthöhe der Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit („Total Loss Absorbing Capacity“, kurz: „TLAC“) (im Folgenden „TLAC-Standard“) für global systemrelevante Institute (G-SRI) (im Folgenden „TLAC-Anforderung“) wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in das Unionsrecht eingeführt. Der institutsspezifische Aufschlag für G-SRI und die institutsspezifische Anforderung an Nicht-G-SRI, die als Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) bezeichnet werden, wurden mittels gezielter Änderungen an der Richtlinie 2014/59/EU durch die Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeführt. Die Melde- und Offenlegungspflichten sowohl für den TLAC-Standard als auch für die MREL sind nun Teil der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. der Richtlinie 2014/59/EU.

(2)

Da der TLAC-Standard und die MREL dasselbe Ziel verfolgen — die Gewährleistung einer ausreichenden Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von in der Union niedergelassenen Instituten und Unternehmen —, sollten die beiden Anforderungen einander in einem gemeinsamen Rahmen ergänzen. Daher ist es angebracht, eine Reihe von Meldebögen für die Meldung und Offenlegung harmonisierter Informationen über die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI und bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI (TLAC) sowie die für alle Institute geltenden institutsspezifischen MREL festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 434a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 soll im Rahmen des von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu erarbeitenden Entwurfs technischer Durchführungsstandards zur Festlegung einheitlicher Offenlegungsformate im Hinblick auf eine bessere Vergleichbarkeit der Informationen angestrebt werden, dass die Offenlegungsformate mit den internationalen Offenlegungsstandards kohärent sind. Im Dezember 2018 veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht aktualisierte Offenlegungsanforderungen der Säule 3, darunter auch Anforderungen an TLAC-Offenlegungen. Die in dieser Verordnung enthaltenen Offenlegungsformate und zugehörigen Erläuterungen sollten daher mit diesen aktualisierten Offenlegungsanforderungen des Basler Ausschusses übereinstimmen.

(4)

Um sicherzustellen, dass die Befolgungskosten für die Institute nicht unverhältnismäßig erhöht werden und die Qualität der Daten erhalten bleibt, sollten die Melde- und Offenlegungspflichten inhaltlich so weit wie möglich aneinander angeglichen werden, auch in Bezug auf ihre zeitlichen Abstände. Darüber hinaus wird eine Angleichung der technischen Durchführungsstandards zu den Melde- und Offenlegungspflichten für die TLAC und die MREL in Artikel 45i Absatz 5 Unterabsatz 3 und Artikel 45i Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU ausdrücklich gefordert. Es ist daher angemessen, in einer einzigen Verordnung Standards festzulegen, die sowohl für die Meldung als auch für die Offenlegung der TLAC und der MREL gelten. Gleichzeitig sollten die Granularität und die Häufigkeit sowohl der Meldungen als auch der Offenlegung unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderungen und der Notwendigkeit der Gewährleistung, dass die Institute diese Anforderungen jederzeit erfüllen, soweit erforderlich angepasst werden.

(5)

Gemäß der Richtlinie 2014/59/EU müssen Informationen über die MREL sowohl den zuständigen Behörden als auch den Abwicklungsbehörden gemeldet werden. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Informationen über die TLAC nur den zuständigen Behörden gemeldet werden. Gemäß Artikel 45d Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU besteht die MREL eines Abwicklungsunternehmens, das ein G-SRI oder Teil eines G-SRI ist, jedoch aus der TLAC-Anforderung und etwaigen zusätzlichen Aufschlägen. Daher sollte sichergestellt werden, dass die Abwicklungsbehörden im Rahmen der MREL-Meldungen auch Informationen über die TLAC von G-SRI einholen. Dies sollte unbeschadet der von den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden getroffenen Rechtsvereinbarungen zur Minimierung des Datenflusses gelten.

(6)

Gemäß Artikel 45i Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU ist in dem von der EBA zu entwickelnden Entwurf technischer Durchführungsstandards aus Gründen der Vergleichbarkeit und der Rechtssicherheit ein Standardverfahren für die Übermittlung von Angaben zur Rangfolge der Eigenmittel und der bail-in-fähigen Verbindlichkeiten festzulegen, das für die nationalen Insolvenzverfahren in jedem Mitgliedstaat gilt Standardisierte Informationen über die Insolvenzrangfolgen in den einzelnen Mitgliedstaaten und deren rechtzeitige Aktualisierung sollten daher von den jeweiligen Abwicklungsbehörden den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Instituten zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen sollten einer standardisierten Darstellung der Insolvenzrangfolge folgen.

(7)

In Bezug auf bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die den Gesetzen eines Drittlandes unterliegen, schreibt Artikel 45i Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU ferner vor, dass in den von der EBA zu entwickelnden Entwürfen technischer Durchführungsstandards eine standardisierte Art und Weise der Bereitstellung von Informationen festgelegt wird, in der die Drittländer angegeben werden, deren Gesetze derartige Verbindlichkeiten regeln, und in der für jedes ermittelte Drittland angegeben wird, ob diese Verbindlichkeiten die Vertragsklausel enthalten, mit der anerkannt wird, dass sie gemäß dieser Richtlinie Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen unterliegen können. Da die Granularität der Meldungen über diese Elemente noch weiter bewertet werden muss, werden die entsprechenden Erläuterungen und Meldebögen von der EBA erarbeitet und der Kommission zu gegebener Zeit separat vorgelegt, damit sowohl die zuständigen Behörden als auch die Abwicklungsbehörden regelmäßig Zugang zu diesen Informationen haben. Das Fehlen dieser begrenzten ergänzenden Bestandteile wird die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Meldeanforderungen weder beeinträchtigen noch verzögern.

(8)

Die meldenden Unternehmen sollten bei der Beurteilung, ob es sich um wesentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen im Sinne von Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, die einschlägigen Leitlinien der EBA berücksichtigen.

(9)

Die Pflicht zur Meldung und Offenlegung von Informationen über die TLAC gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt seit dem 27. Juni 2019 in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/876. Folglich sollten G-SRI und bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI nach Inkrafttreten dieser Verordnung unverzüglich Informationen zur TLAC unter Verwendung der Meldebögen und unter Befolgung der in dieser Verordnung festgelegten Erläuterungen offenlegen. Die Meldeplicht für die TLAC-Anforderung gemäß dieser Verordnung sollte dagegen erst ab dem 28. Juni 2021 gelten, um den Instituten und den zuständigen Behörden ausreichend Zeit für die Umsetzung der entsprechenden Anforderungen zu geben.

(10)

In Bezug auf die MREL sollen die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Meldepflichten spätestens ab dem 28. Dezember 2020 gelten. Aus denselben Gründen wie für die TLAC sollten jedoch alle Institute ab dem 28. Juni 2021 Informationen zu den MREL unter Verwendung der Meldebögen und unter Beachtung der in dieser Verordnung festgelegten Erläuterungen melden. Der Geltungsbeginn der MREL-Offenlegungspflichten sollte dagegen mit dem Ende der Übergangsfrist gemäß Artikel 45m Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU zusammenfallen, d. h. frühestens am 1. Januar 2024.

(11)

Da die Institute, die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden ihre Melde- und elektronischen Systeme an die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen anpassen müssen, sollte der Einreichungstermin für die vierteljährliche Meldung von Daten zum Stichtag 30. Juni 2021 spätestens der 30. September 2021 sein.

(12)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.

(13)

Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

AUFSICHTLICHE MELDUNGEN

Artikel 1

Meldestichtage

Unternehmen, die der Meldepflicht für die Gesamtverlustabsorptionskapazität (TLAC) und die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) auf Einzel- oder konsolidierter Basis unterliegen (berichtende Rechtsträger), übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen zum Stand an den folgenden Meldestichtagen:

a)

bei vierteljährlicher Meldung: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;

b)

bei halbjährlicher Meldung: 30. Juni und 31. Dezember;

c)

bei jährlicher Meldung: 31. Dezember.

Artikel 2

Einreichungstermine

(1)   Die berichtenden Unternehmen melden den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden ihre Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss:

a)

bei vierteljährlicher Meldung: 19. Mai, 18. August, 18. November und 18. Februar, mit Ausnahme der Daten zum Stichtag 30. Juni 2021, die bis spätestens 30. September 2021 einzureichen sind;

b)

bei halbjährlicher Meldung: 18. August und 18. Februar;

c)

bei jährlicher Meldung: 18. Februar.

(2)   Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde oder der Abwicklungsbehörde, der die in Absatz 1 genannten Informationen zu übermitteln sind, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so werden diese Informationen am darauffolgenden Arbeitstag bis zum Geschäftsschluss übermittelt.

(3)   Die berichtenden Unternehmen können Zahlen übermitteln, die noch nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers gewesen sind (ungeprüfte Zahlen). Weichen die geprüften Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, (geprüfte Zahlen) von den vorgelegten ungeprüften Zahlen ab, legen die berichtenden Unternehmen die korrigierten, geprüften Zahlen ohne ungebührliche Verzögerung vor.

(4)   Die berichtenden Unternehmen übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden alle sonstigen Korrekturen ohne ungebührliche Verzögerung.

Artikel 3

Format und Häufigkeit der Meldungen durch Abwicklungseinheiten auf individueller Basis

(1)   Abwicklungseinheiten ohne Tochterunternehmen, die den Anforderungen gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU nach Artikel 45e der genannten Richtlinie unterliegen, übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen auf individueller Basis wie folgt:

a)

Informationen zu den wichtigsten Parametern gemäß Spalte 0010 des Meldebogens 1 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 der vorliegenden Verordnung gemeldet;

b)

Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalte 0010 des Meldebogens 2 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.1 der vorliegenden Verordnung gemeldet;

c)

Informationen über die Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Meldebogen 4 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.3 der vorliegenden Verordnung gemeldet;

d)

Informationen über Instrumente, die gemäß Meldebogen 7 in Anhang I der vorliegenden Verordnung Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen, werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4 der vorliegenden Verordnung gemeldet.

(2)   Die Abwicklungseinheiten übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen über die Aufgliederung der Eigenmittel und Verbindlichkeiten nach Insolvenzrangfolge gemäß Meldebogen 6 in Anhang I auf individueller Basis und vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.2.

(3)   Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen übermitteln die Abwicklungseinheiten, die der Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, den Abwicklungsbehörden und den zuständigen Behörden auf individueller Basis gemäß Artikel 6 Absatz 1a der genannten Verordnung folgende Informationen:

a)

Informationen zu den wichtigsten Parametern gemäß Spalte 0020 des Meldebogens 1 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 der vorliegenden Verordnung gemeldet;

b)

Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalten 0020 und 0030 des Meldebogens 2 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.1 der vorliegenden Verordnung gemeldet.

Artikel 4

Format und Häufigkeit der Meldungen durch Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis

(1)   Abwicklungseinheiten, die den Anforderungen gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU nach Artikel 45e der genannten Richtlinie auf konsolidierter Basis unterliegen, übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen auf konsolidierter Basis wie folgt:

a)

Informationen zu den wichtigsten Parametern gemäß Spalte 0010 des Meldebogens 1 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 der vorliegenden Verordnung gemeldet;

b)

Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalte 0010 des Meldebogens 2 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.1 der vorliegenden Verordnung gemeldet;

c)

Informationen über die Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Meldebogen 4 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.3 der vorliegenden Verordnung gemeldet;

d)

Informationen über Instrumente, die gemäß Meldebogen 7 in Anhang I der vorliegenden Verordnung Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen, werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4 der vorliegenden Verordnung gemeldet.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen übermitteln die Abwicklungseinheiten, die der Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis unterliegen, den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 11 Absatz 3a der genannten Verordnung folgende Informationen:

a)

Informationen zu den wichtigsten Parametern gemäß Spalte 0020 des Meldebogens 1 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 der vorliegenden Verordnung gemeldet;

b)

Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalten 0020 und 0030 des Meldebogens 2 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.1 der vorliegenden Verordnung gemeldet.

Artikel 5

Format und Häufigkeit der Meldungen auf individueller Basis durch Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, sowie durch bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten

(1)   Unternehmen, die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind und den Anforderungen gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU nach Artikel 45f der genannten Richtlinie auf individueller Basis unterliegen, übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen auf individueller Basis wie folgt:

a)

Informationen über die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalte 0010 des Meldebogens 3 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.2 der vorliegenden Verordnung gemeldet;

b)

Informationen über die Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Meldebogen 4 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.3 der vorliegenden Verordnung gemeldet;

c)

Informationen über Instrumente, die gemäß Meldebogen 7 in Anhang I der vorliegenden Verordnung Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen, werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4 der vorliegenden Verordnung gemeldet.

(2)   Unternehmen, die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind, übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen über die Aufgliederung des Rangs der Eigenmittel und Verbindlichkeiten in der Insolvenz gemäß Meldebogen 5 in Anhang I auf individueller Basis und vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.1.

(3)   Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen übermitteln Unternehmen, die bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten (G-SRI) sind und gemäß Artikel 6 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf individueller Basis der Anforderung des Artikels 92b der genannten Verordnung unterliegen, den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden vierteljährlich Informationen über die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalte 0020 des Meldebogens 3 in Anhang I der vorliegenden Verordnung auf individueller Basis in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Nummer 2.2 von Teil II des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 6

Format und Häufigkeit der Meldungen auf konsolidierter Basis durch Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, sowie durch bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten

(1)   Unternehmen, die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind und den Anforderungen gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU nach Artikel 45f der genannten Richtlinie auf konsolidierter Basis unterliegen, übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen auf konsolidierter Basis wie folgt:

a)

Informationen über die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalte 0010 des Meldebogens 3 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.2 der vorliegenden Verordnung gemeldet;

b)

Informationen über die Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Meldebogen 4 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.3 der vorliegenden Verordnung gemeldet;

c)

Informationen über Instrumente, die gemäß Meldebogen 7 in Anhang I der vorliegenden Verordnung Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen, werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4 der vorliegenden Verordnung gemeldet.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen übermitteln Unternehmen, die bedeutende Tochterunternehmen von G-SRI sind und gemäß Artikel 11 Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis der Anforderung des Artikels 92b der genannten Verordnung unterliegen, den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden vierteljährlich Informationen über die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalte 0020 des Meldebogens 3 in Anhang I der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Nummer 2.2 von Teil II des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 7

Formate für den Datenaustausch und bei Meldungen anzugebende Daten

(1)   Die berichtenden Unternehmen übermitteln die Informationen gemäß dieser Verordnung in den von ihren zuständigen Behörden oder Abwicklungsbehörden festgelegten Datenaustauschformaten und -darstellungen sowie im Einklang mit den im Datenpunktmodell enthaltenen Datenpunktdefinitionen und den in Anhang III dieser Verordnung festgelegten Validierungsregeln.

(2)   Bei der Übermittlung von Informationen gemäß dieser Verordnung müssen die berichtenden Unternehmen Folgendes beachten:

a)

Nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen;

b)

Zahlenwerte sind wie folgt zu übermitteln:

i)

Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, ausgewiesen;

ii)

Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision von vier Dezimalstellen gemeldet;

iii)

Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision von einer Einheit gemeldet;

c)

Institute werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet. Juristische Personen und Gegenparteien, die keine Institute sind, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet.

(3)   Die von den berichtenden Unternehmen gemäß dieser Verordnung übermittelten Informationen werden durch folgende Angaben ergänzt:

a)

den Meldestichtag und die Bezugsperiode,

b)

die Meldewährung,

c)

den Rechnungslegungsstandard,

d)

die LEI des meldenden Instituts,

e)

den Konsolidierungskreis.

Artikel 8

Standardisierte Darstellung des Rangs in der Insolvenz

(1)   Die Abwicklungsbehörden stellen Informationen über die Rangfolge der Posten in ihren nationalen Insolvenzverfahren in dem in Anhang IV festgelegten standardisierten Format zusammen. Sie aktualisieren diese Informationen, wenn sich Änderungen ergeben, ohne ungebührliche Verzögerung.

(2)   Die Abwicklungsbehörden veröffentlichen die in Absatz 1 genannten Informationen, um sie den ihrer Aufsicht unterliegenden Instituten zugänglich zu machen.

TITEL II

OFFENLEGUNG DURCH INSTITUTE

Artikel 9

Häufigkeit der Offenlegung und Offenlegungstermine

(1)   Die Offenlegungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfolgen vierteljährlich. Die Offenlegungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 erfolgen halbjährlich.

(2)   Die Offenlegungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 erfolgen halbjährlich. Die Offenlegungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 erfolgen jährlich.

(3)   Die Offenlegungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 erfolgen vierteljährlich. Die Offenlegungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 erfolgen halbjährlich.

(4)   Die Offenlegungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 erfolgen halbjährlich. Die Offenlegungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 erfolgen jährlich.

(5)   Die Offenlegungen gemäß Artikel 15 erfolgen wie folgt:

a)

halbjährlich, wenn das offenlegende Unternehmen ein großes Institut ist;

b)

jährlich, wenn es sich bei dem offenlegenden Unternehmen weder um ein großes noch um ein kleines und nicht komplexes Institut handelt.

(6)   Für die Zwecke der Offenlegung müssen die offenlegenden Institute Folgendes beachten:

a)

jährliche Offenlegungen erfolgen am Tag der Veröffentlichung der Abschlüsse durch die Institute oder so bald wie möglich danach;

b)

halbjährliche und vierteljährliche Offenlegungen werden am Tag der etwaigen Veröffentlichung der Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum durch die Institute oder so bald wie möglich danach veröffentlicht;

c)

etwaige zeitliche Abstände zwischen dem Tag der Veröffentlichung der nach diesem Titel erforderlichen Offenlegungen und den einschlägigen Abschlüssen müssen vertretbar sein und überschreiten keinen von den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 106 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgesetzten zeitlichen Rahmen.

Artikel 10

Offenlegung der wichtigsten Parameter zu Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten durch Abwicklungseinheiten

(1)   Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, legen die in Artikel 447 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 45i Absatz 3 Buchstaben a und c der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschriebenen Angaben gemäß dem Meldebogen EU KM2 in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

(2)   Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich weder um ein G-SRI noch um einen Teil eines G-SRI handelt, legen die in Artikel 45i Absatz 3 Buchstaben a und c der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschriebenen Angaben gemäß dem Meldebogen EU KM2 in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

Artikel 11

Offenlegung der Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Abwicklungseinheiten

(1)   Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, machen die gemäß Artikel 437a Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geforderten Angaben und legen die in Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU geforderten Angaben zur Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß dem Meldebogen EU TLAC1 in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

(2)   Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich weder um ein G-SRI noch um einen Teil eines G-SRI handelt, legen die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU erforderliche Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß dem Meldebogen EU TLAC1 in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

Artikel 12

Offenlegung der wichtigsten Parameter und der internen Verlustabsorptionsfähigkeit durch Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt

(1)   Unternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt und die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind, machen die folgenden Angaben gemäß dem Meldebogen EU ILAC in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung:

a)

Offenlegungen, die gemäß Artikel 437a Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich sind;

b)

Offenlegungen, die gemäß Artikel 447 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich sind;

c)

Offenlegungen, die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstaben a und c der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind;

d)

Offenlegungen bezüglich der Zusammensetzung der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind.

(2)   Unternehmen, bei denen es sich nicht um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt und die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind, machen die folgenden Angaben gemäß dem Meldebogen EU ILAC in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung:

a)

Offenlegungen, die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstaben a und c der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind;

b)

Offenlegungen bezüglich der Zusammensetzung der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind.

Artikel 13

Offenlegung der Rangfolge der Gläubiger durch Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt

(1)   Unternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt und die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind, legen die in Artikel 437a Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angaben zum Fälligkeitsprofil und zur Rangfolge im regulären Insolvenzverfahren gemäß dem Meldebogen EU TLAC2a in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

(2)   Unternehmen, bei denen es sich nicht um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, legen die in Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angaben zum Fälligkeitsprofil und zum Rang im regulären Insolvenzverfahren gemäß dem Meldebogen EU TLAC2b in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen können sich dafür entscheiden, die nach Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU erforderlichen Angaben zum Fälligkeitsprofil und zum Rang im regulären Insolvenzverfahren unter Verwendung des Meldebogens EU TLAC2a anstelle von EU TLAC2b offenzulegen.

Artikel 14

Offenlegung der Rangfolge der Gläubiger durch Unternehmen, bei denen es sich um Abwicklungseinheiten handelt

(1)   Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich um G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, legen die Angaben zum Fälligkeitsprofil und zum Rang im regulären Insolvenzverfahren gemäß Artikel 437a Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU gemäß dem Meldebogen EU TLAC3a in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

(2)   Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich weder um G-SRI noch um einen Teil eines G-SRI handelt, legen die in Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angaben zum Fälligkeitsprofil und zum Rang im regulären Insolvenzverfahren gemäß dem Meldebogen EU TLAC3b in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Unternehmen können sich dafür entscheiden, den Meldebogen EU TLAC3a anstelle von EU TLAC3b zu verwenden, um Informationen über das Fälligkeitsprofil und die Rangfolge in regulären Insolvenzverfahren offenzulegen, die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind.

Artikel 15

Offenlegung der Hauptmerkmale der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Instrumente

Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich um G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, sowie Unternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt und die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, legen die in Artikel 437a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Angaben im Einklang mit dem in Artikel 434a der besagten Verordnung genannten Durchführungsrechtsakt offen.

Artikel 16

Allgemeine Bestimmungen zur Offenlegung

(1)   Falls offenlegende Unternehmen von einer oder mehreren der Angaben gemäß Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 absehen dürfen, können die entsprechenden Zeilen oder Spalten der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Meldebögen oder Tabellen leer gelassen werden, wobei die Nummerierung der nachfolgenden Zeilen oder Spalten nicht geändert werden darf.

(2)   Die offenlegenden Unternehmen vermerken in dem betreffenden Meldebogen oder der betreffenden Tabelle deutlich die leeren Zeilen oder Spalten und den Grund für das Entfallen der betreffenden Angaben.

(3)   Die qualitative Beschreibung und sonstigen erforderlichen Zusatzinformationen, die die quantitativen Angaben gemäß Artikel 431 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begleiten, müssen ausreichend klar und umfassend sein, damit die Verwender der Informationen die quantitativen Angaben verstehen können, und müssen neben den Meldebögen erscheinen, die sie beschreiben.

(4)   Die offenlegenden Unternehmen müssen hinsichtlich der Offenlegung von Zahlenwerten Folgendes beachten:

a)

quantitative monetäre Daten sind mit einer Mindestpräzision von Millionen pro Einheit anzugeben.

b)

quantitative Daten, die als „prozentual“ offengelegt werden, sind pro Einheit mit einer Mindestpräzision von vier Dezimalstellen anzugeben.

(5)   Die offenlegenden Unternehmen haben die offengelegten Informationen mit folgenden Angaben zu versehen:

a)

dem Offenlegungsstichtag und der Bezugsperiode,

b)

der Offenlegungswährung,

c)

dem Namen und gegebenenfalls der Rechtsträgerkennung (LEI) des offenlegenden Unternehmens,

d)

gegebenenfalls dem Rechnungslegungsstandard und

e)

gegebenenfalls dem Konsolidierungskreis.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Inkrafttreten und Geltungsbereich

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Titel I gilt mit Wirkung vom 28. Juni 2021.

Titel II gilt ab dem 1. Juni 2021 in Bezug auf die Offenlegungen gemäß Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und ab dem Geltungsbeginn der Offenlegungsanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/879 in Bezug auf die Offenlegungen gemäß Artikel 45i Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(3)  Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


ANHANG I

MELDUNG DER MINDESTANFORDERUNGEN AN EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN

MREL- UND TLAC-MELDEBÖGEN

Meldebogen-Nummer

Meldebogen-Code

Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogen-Gruppe

Kurzbezeichnung

 

 

BETRÄGE: MREL- UND TLAC-SCHLÜSSELPARAMETER

 

1

M 01.00

MREL- und TLAC-Schlüsselparameter (Abwicklungsgruppen/-einheiten)

KM2

 

 

Zusammensetzung und Fälligkeit

 

2

M 02.00

MREL- und TLAC-Kapazität und -Zusammensetzung (Abwicklungsgruppen/-einheiten)

TLAC1

3

M 03.00

Interne MREL und interne TLAC

ILAC

4

M 04.00

Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

LIAB-MREL

 

 

RANGFOLGE DER GLÄUBIGER

 

5

M 05.00

Rangfolge der Gläubiger (Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist)

TLAC2

6

M 06.00

Rangfolge der Gläubiger (Abwicklungseinheit)

TLAC3

 

 

VERTRAGSSPEZIFISCHE ANGABEN

 

7

M 07.00

Instrumente, die Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen

MTCI


M 01.00 – MREL- und TLAC-Schlüsselparameter (Abwicklungsgruppen/-einheiten) (KM2)

 

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)

Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungs-fähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC)

0010

0020

 

Gesamtrisikobetrag und Gesamtrisikopositionsmessgröße

0100

GESAMTRISIKOBETRAG (TREA)

 

 

0110

GESAMTRISIKOPOSITIONSMESSGRÖßE (TEM)

 

 

 

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

0200

EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

0210

Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

 

 

0220

Davon den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegend

 

 

0230

Davon mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU

 

 

 

Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten

0250

SONSTIGE BAIL-IN-FÄHIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

0260

Davon den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegend

 

 

0270

Davon mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU

 

 

0280

Restlaufzeit < 1 Jahr

 

 

0285

Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

0290

Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

Verhältniszahlen und Ausnahmen von der Nachrangigkeit

0300

EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN ALS PROZENTUALER ANTEIL AM TREA

 

 

0310

Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

 

 

0320

EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN ALS PROZENTUALER ANTEIL AN DER TEM

 

 

0330

Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

 

 

0340

Gilt die in Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausnahme von der Nachrangigkeit? (5 %-Ausnahme)

 

 

0350

Aggregierte Beträge der zulässigen nicht nachrangigen Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, wenn der in Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ermessensspielraum für die Rangfolge angewendet wird (max. 3,5 % Ausnahme)

 

 

0360

Anteil der gesamten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, der in den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten ist

 

 


M 02.00 – MREL- und TLAC-Kapazität und -Zusammensetzung (Abwicklungsgruppen/-einheiten) (TLAC1)

 

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)

G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungs-fähige Verbindlichkeiten (TLAC)

Zusatzinformation: Beträge, die für die Zwecke der MREL, aber nicht der TLAC berücksichtigungs-fähig sind

0010

0020

0030

0010

EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

0020

(Berücksichtigungsfähige) Eigenmittel

 

 

 

0030

Hartes Kernkapital (CET1)

 

 

 

0040

(Berücksichtigungsfähiges) Zusätzliches Kernkapital

 

 

 

0050

(Berücksichtigungsfähiges) Ergänzungskapital

 

 

 

0060

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

 

 

 

0070

Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor der Anpassung

 

 

 

0080

davon: berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die als strukturell nachrangig gelten

 

 

 

0090

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind

 

 

 

0100

Direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (nicht bestandsgeschützt)

 

 

 

0110

Von anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe begebene Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (nicht bestandsgeschützt)

 

 

 

0120

Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden

 

 

 

0130

Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, in dem Umfang, in dem sie nicht als Ergänzungskapitalposten gelten

 

 

 

0140

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind

 

 

 

0150

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (nicht bestandsgeschützt, vor Anwendung der Obergrenze)

 

 

 

0160

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu den vor dem 27. Juni 2019 begebenen ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (vor Anwendung der Obergrenze)

 

 

 

0170

Berücksichtigungsfähige Beträge nach Anwendung der Obergrenze gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nicht bestandsgeschützt)

 

 

 

0180

Berücksichtigungsfähige Beträge nach Anwendung der Obergrenze gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bestehend aus Posten, die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden

 

 

 

0190

(-) Abzüge

 

 

 

0200

(-) Positionen zwischen Multiple-Point-of-Entry- (MPE-) Abwicklungsgruppen

 

 

 

0210

(-) Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

 

 

 

0220

Von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Posten, die die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten überschreiten (abgezogen vom Ergänzungskapital)

 

 

 

ZUSATZINFORMATIONEN

0400

Verfügbares hartes Kernkapital (CET1; in %) nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens

 

 

 

0410

Kombinierte Kapitalpufferanforderung (in %)

 

 

 

0420

davon: Kapitalerhaltungspuffer

 

 

 

0430

davon: Antizyklischer Kapitalpuffer

 

 

 

0440

davon: Systemrisikopuffer

 

 

 

0450

davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI)

 

 

 

0460

Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anderer Institute

 

 

 

0470

Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von G-SRI

 

 

 

0480

Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von A-SRI

 

 

 

0490

Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anderer Institute

 

 

 

0500

Ausgenommene Verbindlichkeiten

 

 

 


M 03.00 – Interne MREL und interne TLAC (ILAC)

 

Interne MREL

Interne TLAC

0010

0020

0010

Anwendungsebene

 

 

 

Gesamtrisikobetrag und Gesamtrisikopositionsmessgröße

0100

Gesamtrisikobetrag (TREA)

 

 

0110

Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM)

 

 

 

Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

0200

Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

 

 

0210

Berücksichtigungsfähige Eigenmittel

 

 

0220

Hartes Kernkapital (CET1)

 

 

0230

Berücksichtigungsfähiges zusätzliches Kernkapital

 

 

0240

Berücksichtigungsfähiges Ergänzungskapital

 

 

0250

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und Sicherheiten

 

 

0260

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ausgenommen Garantien)

 

 

0270

Von der Abwicklungseinheit gestellte und von der Abwicklungsbehörde gewährte Garantien

 

 

0280

Zusatzinformation: Besicherter Teil der Garantie

 

 

0290

(-) Abzüge oder Äquivalent

 

 

 

Verhältniswerte der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

0400

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA

 

 

0410

davon gewährte Garantien

 

 

0420

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM

 

 

0430

davon gewährte Garantien

 

 

0440

Verfügbares hartes Kernkapital (CET1; in %) nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens

 

 

 

Zusatzinformationen

0500

Kombinierte Kapitalpufferanforderung (in %)

 

 

0510

davon: Kapitalerhaltungspuffer

 

 

0520

davon: Antizyklischer Kapitalpuffer

 

 

0530

davon: Systemrisikopuffer

 

 

0540

davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI)

 

 

0550

Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten

 

 

0560

davon den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegend

 

 

0570

davon mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU

 

 

0580

Restlaufzeit < 1 Jahr

 

 

0590

Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

0600

Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

0610

Ausgenommene Verbindlichkeiten

 

 


M 04.00 - Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (LIAB MREL)

 

Berücksichtigungs-fähiger Betrag für MREL/interne MREL

0010

0100

BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN

 

0200

Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen >= 1 Jahr

 

0210

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

0220

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

0230

davon: von Tochterunternehmen begeben

 

0300

Besicherte Verbindlichkeiten, für die keine Sicherheit gestellt wurde >= 1 Jahr

 

0310

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

0320

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

0330

davon: von Tochterunternehmen begeben

 

0400

Strukturierte Schuldtitel >= 1 Jahr

 

0410

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

0420

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

0430

davon: von Tochterunternehmen begeben

 

0500

Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten >= 1 Jahr

 

0510

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

0520

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

0530

davon: von Tochterunternehmen begeben

 

0600

Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten >= 1 Jahr

 

0610

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

0620

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

0630

davon: von Tochterunternehmen begeben

 

0700

Nicht zu den Eigenmitteln gehörende nachrangige Verbindlichkeiten >= 1 Jahr

 

0710

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

0720

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

0730

davon: von Tochterunternehmen begeben

 

0800

Sonstige für die MREL berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten >= 1 Jahr

 

0810

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

0820

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

0830

davon: von Tochterunternehmen begeben

 


M 05.00 – Rangfolge der Gläubiger (Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist) (TLAC2)

Rang in der Insolvenz

Art des Gläubigers

Beschreibung des Rangs in der Insolvenz

Verbindlichkeiten und Eigenmittel

Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten)

 

davon: ausge-nommene Verbindlich-keiten

 

davon: Eigenmittel und berücksichtigungs-fähige Verbindlichkeiten im Sinne der internen MREL

 

davon: mit einer Restlaufzeit von

davon: Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit

≥ 1 Jahr

< 2 Jahre

≥ 2 Jahr

< 5 Jahre

≥ 5 Jahre

< 10 Jahre

≥ 10 Jahre

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


M 06.00 – Rangfolge der Gläubiger (Abwicklungseinheiten) (TLAC3)

Rang in der Insolvenz

Beschreibung des Rangs in der Insolvenz

Verbindlichkeiten und Eigenmittel

Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten)

 

davon: ausge-nommene Verbindlich-keiten

 

davon: Eigenmittel und berücksichtigungs-fähige Verbindlichkeiten, die potenziell für die Erfüllung der MREL anrechenbar sind

 

davon: mit einer Restlaufzeit von

davon: Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit

≥ 1 Jahr

< 2 Jahre

≥ 2 Jahr

< 5 Jahre

≥ 5 Jahre

< 10 Jahre

≥ 10 Jahre

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


M 07.00 – Instrumente, die Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen (MTCI)

Emittierendes Unternehmen

Vertrags-kennung

Anwend-bares Recht (Drittland)

Vertragliche Anerkennung von Herab-schreibungs- und Umwandlungs-befugnissen

Aufsichtsrechtliche Behandlung

Betrag

Rang in regulären Insolvenzverfahren

Laufzeit

(Erster) Kündi-gungs-termin

Kündigungs-rechte aufgrund von Änderungen rechtlicher Rahmen-bedingungen (Regulatory Call) (J/N)

Be-zeich-nung

Code

Art des Codes

Art der Eigenmittel oder berücksichtigungs-fähigen Verbindlichkeiten

Art des Instru-ments

Anwend-bares Recht

Rang in der Insolvenz

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

MELDUNG DER MINDESTANFORDERUNGEN AN EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN — ERLÄUTERUNGEN

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.   Aufbau und Konventionen

1.1.   Aufbau

1.

Dieser Rahmen für die MREL- und TLAC-Meldungen besteht aus vier Gruppen von Meldebögen:

a)

Beträge: MREL- und TLAC-Schlüsselparameter;

b)

Zusammensetzung und Fälligkeit;

c)

Rangfolge der Gläubiger;

d)

Vertragsspezifische Angaben.

2.

Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Verordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in Meldebogenbereichen und Erläuterungen zu spezifischen Positionen.

1.2.   Nummerierungskonvention

3.

In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Buchstaben a bis d festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Diese Zahlencodes werden in den gemäß Anhang III festgelegten Validierungsregeln umfassend verwendet.

a)

Es wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen;Zeile;Spalte};

b)

Bei Verweisen innerhalb eines Meldebogens wird der Meldebogen nicht genannt: {Zeile;Spalte};

c)

bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen;Zeile};

d)

Um auszudrücken, dass die Bezugnahme für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten gilt, wird ein Sternchen* verwendet.

1.3.   Vorzeichenkonvention

4.

Jeder Betrag, der die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die risikogewichteten Positionsbeträge, die Messgröße der Verschuldungsquote oder die Anforderungen erhöht, wird als positive Zahl gemeldet. Umgekehrt wird jeder Betrag, der die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die risikogewichteten Positionsbeträge, die Messgröße der Verschuldungsquote oder die Anforderungen verringert, als negative Zahl gemeldet. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

1.4.   Abkürzungen

5.

In den Anhängen der vorliegenden Verordnung werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

a)

„MREL“: Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU (1);

b)

„TLAC“: Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für global systemrelevante Institute (G-SRI) gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (2);

c)

„Interne TLAC“: Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d)

„Interne MREL“: MREL für Unternehmen im Sinne von Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind.

TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN

1.   Beträge: M 01.00 — MREL- und TLAC-Schlüsselparameter (KM2)

1.1.   Allgemeine Anmerkungen

6.

Die Spalte, die sich auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) bezieht, ist von Unternehmen auszufüllen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen. Nur die Unternehmen, die verpflichtet sind, die Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, melden Posten, die sich auf die G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) beziehen.

1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)

Artikel 45 und 45e der Richtlinie 2014/59/EU

0020

Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC)

Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013


Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0100-0120

Gesamtrisikobetrag und Gesamtrisikopositionsmessgröße

0100

Gesamtrisikobetrag (TREA)

Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikobetrag entspricht dem Gesamtrisikobetrag, der die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.

0110

Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM)

Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße, die die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.

0200-0230

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

0200

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

MREL

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, wird als Summe folgender Werte gemeldet:

i)

Eigenmittel nach der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der auf die G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) angerechnet wird, entspricht dem in Artikel 72l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Betrag, bestehend aus:

i)

Eigenmittel nach der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0210

Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

Der Betrag der Eigenmittel und der nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, wird als Summe folgender Werte gemeldet:

i)

Eigenmittel nach der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt;

iii)

Verbindlichkeiten, die im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten sind.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

0220

Davon den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegend

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen.

0230

Davon mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und die eine Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten.

0250-0290

Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten

Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung dieser Informationen Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten halten, die mindestens 150 % der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderung entsprechen, brauchen die Informationen in den Zeilen 0250 bis 0290 nicht zu melden. Derartige Unternehmen können sich dafür entscheiden, die betreffenden Informationen in dem genannten Meldebogen auf freiwilliger Basis zu melden.

0250

Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten

Der Betrag der bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU, die nicht zu den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der genannten Richtlinie zählen.

Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen den nicht vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten, wie in {r0300, c0090} des Meldebogens Z 02.00 gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission angegeben (3), und den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, wie in {r0200} des vorliegenden Meldebogens angegeben.

0260

Davon den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegend

Der Betrag der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen.

0270

Davon mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU

Der Betrag der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und die eine Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten.

0280-0290

Aufgliederung der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach Restlaufzeiten

0280

Restlaufzeit < 1 Jahr

0285

Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

0290

Restlaufzeit >= 2 Jahre

0300-0360

Verhältniszahlen und Ausnahmen von der Nachrangigkeit

0300

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA

Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 0200 gemeldete Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt.

0310

Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 0210 gemeldete Betrag der Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt.

0320

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM

Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 0200 gemeldete Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt.

0330

Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 0210 gemeldete Betrag der Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt.

0340

Gilt die in Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausnahme von der Nachrangigkeit? (5 % Befreiung)

Diese Zeile ist nur von Unternehmen anzugeben, die der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC-Anforderung) unterliegen.

Gestattet die Abwicklungsbehörde, dass Verbindlichkeiten als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, gibt das berichtende Unternehmen in Spalte 0020 „ja“ an.

Gestattet die Abwicklungsbehörde nicht, dass Verbindlichkeiten als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, gibt das berichtende Unternehmen in Spalte 0020 „nein“ an.

Da sich die in Artikel 72b Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Ausnahmen gegenseitig ausschließen, wird diese Zeile nicht ausgefüllt, wenn das berichtende Unternehmen {r0350} ausgefüllt hat.

0350

Addierte Beträge der zulässigen nicht nachrangigen Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, wenn der in Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ermessensspielraum für die Rangfolge angewendet wird (max. 3,5 % Befreiung)

Addierte Beträge der nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) zugelassen hat oder die gemäß Artikel 494 Absatz 3 der genannten Verordnung qualifiziert sind.

Der in dieser Zeile gemeldete Betrag entspricht bis zum 31. Dezember 2021 dem Betrag nach Anwendung von Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Obergrenze von 2,5 %).

Da sich die in Artikel 72b Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Ausnahmen gegenseitig ausschließen, wird diese Zeile nicht ausgefüllt, wenn das berichtende Unternehmen in {r0340,c0020} „ja“ angibt.

0360

Anteil der gesamten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, der in den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten ist

Diese Zeile ist nur von Unternehmen anzugeben, die der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC-Anforderung) unterliegen.

Wenn eine Obergrenze für die Ausnahme von der Nachrangigkeit im Sinne von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, melden die Unternehmen Folgendes:

i)

den Betrag der begebenen Verbindlichkeiten, der gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und in dem in Zeile 0200 gemeldeten Betrag (nach Anwendung der Obergrenze) enthalten ist,

ii)

dividiert durch den Betrag der begebenen Verbindlichkeiten, der gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und der ohne Anwendung der Obergrenze in Zeile 0200 erfasst würde.

2.   Zusammensetzung und Fälligkeit

2.1.   M 02.00 — MREL- und TLAC-Kapazität und -Zusammensetzung (Abwicklungsgruppen und -einheiten) (TLAC1)

2.1.1.   Allgemeine Anmerkungen

7.

Der Meldebogen M 02.00 — MREL- und TLAC-Kapazität und -Zusammensetzung (Abwicklungsgruppen und -einheiten) (TLAC1) enthält weitere Einzelheiten zur Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.

8.

Die Spalte, die sich auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) bezieht, ist von Unternehmen auszufüllen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen. Nur die Unternehmen, die verpflichtet sind, die Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, melden Posten, die sich auf die G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) beziehen.

2.1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)

Artikel 45 und 45e der Richtlinie 2014/59/EU.

0020

Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC)

Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0030

Zusatzinformation: Beträge, die für die Zwecke der MREL, aber nicht der TLAC berücksichtigungsfähig sind

Diese Spalte ist nur von Unternehmen auszufüllen, die der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC) unterliegen.

In dieser Spalte wird die Differenz zwischen den Beträgen der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die die Anforderung von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45e der genannten Richtlinie erfüllen, und dem Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die die Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, angegeben.


Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Zwecke von Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

MREL

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, wird als Summe folgender Werte gemeldet:

i)

Eigenmittel nach der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der auf die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC) angerechnet wird, entspricht dem in Artikel 72l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Betrag, bestehend aus:

i)

Eigenmittel nach der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0020

(Berücksichtigungsfähige) Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Punkt 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Im Falle von MREL werden Instrumente, die den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile und in die Zeilen 0040 und 0050 aufgenommen, wenn sie die in Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderungen erfüllen.

0030

Hartes Kernkapital

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0040

(Berücksichtigungsfähiges) Zusätzliches Kernkapital

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0050

(Berücksichtigungsfähiges) Ergänzungskapital

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0060

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

MREL

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU; im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0070

Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor Anpassungen

MREL

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU; im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen.

0080

Davon: berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die als strukturell nachrangig gelten

MREL

Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllen, weil sie von einer Abwicklungseinheit begeben werden, bei der es sich um eine Holdinggesellschaft handelt, und weil es keine ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gibt, die gleichrangig oder nachrangig zu den Instrumenten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sind.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

Diese Zeile umfasst ferner berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Betracht kommen.

TLAC

Verbindlichkeiten, die:

a)

die Anforderungen gemäß den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere die Anforderung gemäß Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii der genannten Verordnung, jedoch nicht die Anforderungen gemäß Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i und ii erfüllen, oder

b)

die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, erfüllen und von den Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 72b Absatz 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können.

Diese Zeile umfasst ferner berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Betracht kommen.

0090

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind

MREL

In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt, sowie in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einbezogene Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b Absatz 3 der genannten Richtlinie. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können.

0100

Direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (nicht bestandsgeschützt)

MREL

In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt und die direkt von der Abwicklungseinheit begeben werden. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können, und die direkt von der Abwicklungseinheit begeben werden.

In diese Zeile werden weder der abgeschriebene Teil von Instrumenten des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt (Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), noch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, für die der Bestandsschutz gemäß Artikel 494b der genannten Verordnung gilt, eingetragen.

0110

Von anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe begebene Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (nicht bestandsgeschützt)

MREL

In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von Tochterunternehmen begeben werden und gemäß Artikel 45b Absatz 3 der genannten Richtlinie in die MREL einbezogen werden. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können, die von Tochterunternehmen begeben werden und zu den konsolidierten Instrumenten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Unternehmens gemäß Artikel 88a der genannten Verordnung gezählt werden können.

In diese Zeile werden weder der abgeschriebene Teil von Instrumenten des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt (Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), noch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, für die der Bestandsschutz gemäß Artikel 494b der genannten Verordnung gilt, eingetragen.

0120

Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden

MREL

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;

b)

es handelt sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der Richtlinie 2014/59/EU;

c)

sie werden in die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen;

d)

im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, entsprechen sie den Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;

b)

sie entsprechen Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)

sie entsprechen den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0130

Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, in dem Umfang, in dem sie nicht als Ergänzungskapitalposten gelten

Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 575/2013

In diese Zeile wird der abgeschriebene Teil der Instrumente des Ergänzungskapitals eingetragen, wenn die Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt. In dieser Zeile ist nur der Betrag anzugeben, der nicht als Eigenmittel angerechnet wird, aber alle in Artikel 72b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für die Zulässigkeit erfüllt.

Im Falle von MREL werden Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.

0140

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind

MREL

Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllen und die den Forderungen aus ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht vollständig nachrangig sind. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, erfüllen und als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung anerkannt werden. Findet Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist der gemeldete Betrag der Betrag nach Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Obergrenze.

0150

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (nicht bestandsgeschützt, vor Anwendung der Obergrenze)

MREL

Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45b Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllen und die den Forderungen aus ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht vollständig nachrangig sind. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, erfüllen und die gemäß Artikel 72b Absatz 3 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können oder die gemäß Artikel 72b Absatz 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können.

Findet Artikel 72b Absatz 3 oder Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist in dieser Zeile der volle Betrag ohne Anwendung der Obergrenze von 3,5 % bzw. 2,5 % anzugeben.

In diese Zeile werden keine Beträge aufgenommen, die gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorübergehend anerkannt werden können.

0160

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu den vor dem 27. Juni 2019 begebenen ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (vor Anwendung der Obergrenze)

MREL

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;

b)

sie erfüllen die in Artikel 45b Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen und sind den Forderungen aus ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht vollständig nachrangig;

c)

sie entsprechen den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;

b)

sie erfüllen die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, und könnten gemäß Artikel 72b Absatz 3 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden oder sind gemäß Artikel 72b Absatz 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zugelassen;

c)

sie entsprechen den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Findet Artikel 72b Absatz 3 oder Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist in dieser Zeile der volle Betrag ohne Anwendung der Obergrenze von 3,5 % bzw. 2,5 % anzugeben.

0170

Berücksichtigungsfähige Beträge nach Anwendung der Obergrenze gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nicht bestandsgeschützt)

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, nach Anwendung von Artikel 72b Absätze 3 bis 5 der genannten Verordnung, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß dem Bestandsschutz nach Artikel 494b Absatz 3 der genannten Verordnung anerkannt werden.

Bei Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bis zum 31. Dezember 2021 entspricht der in dieser Zeile gemeldete Betrag dem Betrag nach Anwendung von Artikel 494 Absatz 2 der genannten Verordnung (Obergrenze von 2,5 %).

0180

Berücksichtigungsfähige Beträge nach Anwendung der Obergrenze gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehend aus Posten, die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;

b)

sie erfüllen die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, nach Anwendung der Absätze 3 bis 5 des Artikels 72b der genannten Verordnung;

c)

sie entsprechen den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Bei Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bis zum 31. Dezember 2021 entspricht der in dieser Zeile gemeldete Betrag dem Betrag nach Anwendung von Artikel 494 Absatz 2 der genannten Verordnung (Obergrenze von 2,5 %).

0190

(-)

Abzüge

0200

(-)

Positionen zwischen Multiple-Point-of-Entry- (MPE-)Abwicklungsgruppen

TLAC

Diese Zeile spiegelt die Abzüge von Risikopositionen zwischen MPE-Abwicklungsgruppen von G-SRI wider, die direkten, indirekten oder synthetischen Beteiligungen an Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines oder mehrerer Tochterunternehmen entsprechen, die nicht derselben Abwicklungsgruppe wie die Abwicklungseinheit angehören, im Einklang mit Artikel 72e Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0210

(-)

Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

TLAC

Die Unternehmen melden den Abzug von Investitionen in andere Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72e Absätze 1 bis 3 und Artikel 72f bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei der von den Positionen der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Betrag gemäß Teil II Titel I Kapitel 5a Abschnitt 2 der genannten Verordnung ermittelt wird.

0220

Von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Posten, die die anrechenbaren Verbindlichkeiten überschreiten

Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten können nicht negativ sein, aber es ist jedoch möglich, dass die Abzüge von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten größer sind als die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. Ist dies der Fall ist, müssen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gleich Null sein, und der Überschuss der Abzüge muss gemäß Artikel 66 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom Ergänzungskapital abgezogen werden.

Mit dieser Position wird erreicht, dass die in Zeile 0060 gemeldeten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nie kleiner als null sind.

0400-0500

Zusatzinformationen

0400

Verfügbares hartes Kernkapital (CET1; in %) nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens

Der Betrag des CET1, der gleich Null oder positiv ist und nach Erfüllung jeder der in Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderungen verfügbar ist, (4) und der höhere der folgenden Werte:

a)

gegebenenfalls die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (TLAC-Anforderung), wenn sie gemäß Absatz 1 Buchstabe a des genannten Artikels berechnet wird,

b)

die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sie gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie berechnet wird.

Das verfügbare CET1 entspricht dem in Zeile 0100 des Meldebogens M 01.00 gemeldeten Gesamtrisikobetrag in Prozent.

Die gemeldete Zahl in den Spalten MREL und TLAC muss identisch sein.

Dabei sind die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den Gesamtrisikobetrag und die Anforderungen selbst zu berücksichtigen. Weder die Leitlinien für ergänzende Eigenmittel gemäß Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU noch die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der genannten Richtlinie sind zu berücksichtigen.

0410

Kombinierte Kapitalpufferanforderung (in %)

Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU

Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung wird als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag ausgedrückt.

0420

davon: Kapitalerhaltungspuffer

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Kapitalerhaltungspuffers bezieht.

0430

davon: Antizyklischer Kapitalpuffer

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers bezieht.

0440

davon: Systemrisikopuffer

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Systemrisikopuffers bezieht.

0450

davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI)

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Puffers für G-SRI oder A-SRI bezieht.

0460

Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anderer Institute

Die in dieser Zeile und den Zeilen 0470 bis 0490 gemeldeten Posten werden unter Berücksichtigung der in Artikel 72h CRR festgelegten Grundsätze (Nettoverkaufspositionen, Look-Through-Ansatz) ermittelt.

0470

Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von G-SRI

Betrag der Bestände an Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unter Ausschluss von Instrumenten gemäß Artikel 72b Absätze 3 bis 5 der genannten Verordnung, die von G-SRI begeben werden.

0480

Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von A-SRI

Betrag der Bestände an Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die von A-SRI begeben werden.

Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von A-SRI, die gleichzeitig G-SRI sind, werden nicht in dieser Zeile, sondern ausschließlich in Zeile 0470 gemeldet.

0490

Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anderer Institute

Betrag der Bestände an Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die von Instituten begeben wurden, die weder G-SRI noch A-SRI sind.

0500

Ausgenommene Verbindlichkeiten

Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013..

2.2.   M 03.00 — Interne MREL und interne TLAC (ILAC)

2.2.1.   Allgemeine Anmerkungen

9.

Meldebogen M 03.00 enthält die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die folgenden Zwecke:

a)

die Anforderung an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Unternehmen im Sinne von Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind (interne MREL); und

b)

die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI, die für bedeutende Tochterunternehmen von G-SRI aus Drittländern gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt (interne TLAC).

10.

Die Spalte, die sich auf interne MREL bezieht, ist von Unternehmen auszufüllen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 und 45f der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen. Nur die Unternehmen, die verpflichtet sind, die Anforderung gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, melden Posten, die sich auf die G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) beziehen.

2.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Interne MREL

Artikel 45 und 45f der Richtlinie 2014/59/EU.

0020

Interne TLAC

Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.


Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Anwendungsebene

Unterliegt das Unternehmen internen MREL und ggf. internen TLAC auf individueller Basis, so ist „individuell“ anzugeben.

Unterliegt das Unternehmen internen MREL und ggf. internen TLAC auf konsolidierter Basis, so ist „konsolidiert“ anzugeben.

0100-0110

Gesamtrisikobetrag und Gesamtrisikopositionsmessgröße

0100

Gesamtrisikobetrag (TREA)

Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikobetrag entspricht dem Gesamtrisikobetrag, der die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.

0110

Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM)

Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße, die die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.

0200-0270

Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

0200

Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Interne MREL

Summe der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel, Verbindlichkeiten und Garantien, die gemäß Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU auf die internen MREL angerechnet werden dürfen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

Der in dieser Zeile gemeldete Betrag entspricht dem Betrag nach den Abzügen oder dem Gegenwert, der gemäß der in Artikel 45f Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Delegierten Verordnung erforderlich ist.

Interne TLAC

Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 92b Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die interne TLAC angerechnet werden dürfen.

0210

Berücksichtigungsfähige Eigenmittel

Summe aus dem CET1-Kapital, dem berücksichtigungsfähigen zusätzlichen Kernkapital und dem berücksichtigungsfähigen Ergänzungskapital.

Im Falle interner MREL, werden die in Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instrumente in diese Zeile und die Zeilen 0230 und 0240 aufgenommen, sofern der genannte Absatz Anwendung findet. Instrumente, die den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegen, werden nur dann in diese Zeile und die Zeilen 0230 und 0240 aufgenommen, wenn sie die Anforderungen von Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllen.

0220

Hartes Kernkapital (CET1)

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0230

Berücksichtigungsfähiges zusätzliches Kernkapital

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Interne MREL

Die Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien erfüllen.

Interne TLAC

Die Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die in Artikel 92b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen.

0240

Berücksichtigungsfähiges Ergänzungskapital

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Interne MREL

Die Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien erfüllen.

Interne TLAC

Die Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die in Artikel 92b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen.

0250

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und Sicherheiten

0260

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ausgenommen Garantien)

Interne MREL

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen, unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie, soweit anwendbar.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

Interne TLAC

Der Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird gemäß Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet, wenn diese Verbindlichkeiten die in Artikel 92b Absatz 3 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

0270

Von der Abwicklungseinheit gestellte und von der Abwicklungsbehörde gewährte Garantien

Gewährt die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens dem berichtenden Unternehmen, die internen MREL mit Garantien zu erfüllen, so ist der Betrag der Garantien anzugeben, die von der Abwicklungseinheit gestellt werden und alle in Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen.

0280

Zusatzinformation: Besicherter Teil der Garantie

Der in Zeile 0270 gemeldete Teil der Garantie, der durch eine Finanzsicherheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU besichert ist.

0290

(-) Abzüge oder Äquivalent

Abzüge oder Gleichwertiges, die gemäß der in der Delegierten Verordnung nach Artikel 45f Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Methode erforderlich sind. Diese Zeile ist nur auszufüllen, wenn die Delegierte Verordnung Anwendung findet.

0400-0440

Verhältniswerte der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

0400

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA

Beträge der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel, Verbindlichkeiten und zulässigen Garantien des berichtenden Unternehmens, die auf die internen MREL bzw. die interne TLAC angerechnet werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil am gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.

0410

davon gewährte Garantien

Betrag der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel, Verbindlichkeiten und zulässigen Garantien des berichtenden Unternehmens, bei denen es sich um von der Abwicklungseinheit gestellte und von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU anerkannte Garantien handelt, die auf die internen MREL angerechnet werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil am gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.

0420

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM

Beträge der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und Verbindlichkeiten des berichtenden Unternehmens, die auf die internen MREL bzw. die interne TLAC angerechnet werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße.

0430

davon gewährte Garantien

Betrag der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und Verbindlichkeiten des berichtenden Unternehmens, bei denen es sich um von der Abwicklungseinheit gestellte und von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU anerkannte Garantien handelt, die auf die internen MREL angerechnet werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße, berechnet gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0440

Verfügbares hartes Kernkapital (CET1; in %) nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens

Der Betrag des CET1, der gleich Null oder positiv ist und nach Erfüllung jeder der in Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderungen verfügbar ist, und der höhere der folgenden Werte:

a)

gegebenenfalls die interne TLAC-Anforderung gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sie im Einklang mit Artikel 92b Absatz 1 der genannten Verordnung als 90 % der Anforderung von Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung berechnet wird;

b)

die internen MREL gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sie gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie berechnet werden.

Das verfügbare CET1 wird als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag ausgedrückt, wie in Zeile 0100 angegeben.

Die gemeldete Zahl in den Spalten interne MREL und interne TLAC muss identisch sein.

Dabei sind die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den Gesamtrisikobetrag und die Anforderungen selbst zu berücksichtigen. Weder die Leitlinien für ergänzende Eigenmittel gemäß Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU noch die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der genannten Richtlinie sind zu berücksichtigen.

0500-0550

Zusatzinformationen

0500

Kombinierte Kapitalpufferanforderung (in %)

Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU

Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung wird als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag ausgedrückt.

0510

davon: Kapitalerhaltungspuffer

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Kapitalerhaltungspuffers bezieht.

0520

davon: Antizyklischer Kapitalpuffer

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers bezieht.

0530

davon: Systemrisikopuffer

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Systemrisikopuffers bezieht.

0540

davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI)

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Puffers für G-SRI oder A-SRI bezieht.

0550-0600

Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten

Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung dieser Informationen Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten halten, die mindestens 150 % der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderung entsprechen, brauchen die Informationen in den Zeilen 0550 bis 0600 nicht zu melden. Derartige Unternehmen können sich dafür entscheiden, die betreffenden Informationen in dem genannten Meldebogen auf freiwilliger Basis zu melden.

0550

Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten

Der Betrag der bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU, die die Anforderungen der Artikel 45 und 45f der genannten Richtlinie nicht erfüllen können.

0560

Davon den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegend

Der Betrag der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen.

0570

Davon mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU

Der Betrag der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und die eine Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten.

0580-0600

Aufgliederung der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach Restlaufzeiten

0580

Restlaufzeit < 1 Jahr

0590

Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

0600

Restlaufzeit >= 2 Jahre

0610

Ausgenommene Verbindlichkeiten

Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

2.3.   M 04.00 — Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (LIAB — MREL)

2.3.1.   Allgemeine Anmerkungen

11.

Dieser Meldebogen erfordert Informationen über die Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Unternehmen, die MREL unterliegen. Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten werden nach Art der Verbindlichkeit und Fälligkeit aufgegliedert.

12.

Die Unternehmen melden in diesem Meldebogen nur Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU (MREL/interne MREL) berücksichtigungsfähig sind.

13.

Handelt es sich bei dem berichtenden Unternehmen um eine Abwicklungseinheit, so sind berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU zu melden. Im Falle von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegen, sind nur die Verbindlichkeiten einzubeziehen, die die Anforderungen des Artikels 55 der genannten Richtlinie erfüllen.

14.

Handelt es sich bei dem berichtenden Unternehmen um ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, meldet es in diesem Meldebogen berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen des Artikels 55 der genannten Richtlinie erfüllt.

15.

Die Aufschlüsselung nach Art der Verbindlichkeit basiert auf denselben Arten von Verbindlichkeiten, die in den Meldungen für die Zwecke der Abwicklungsplanung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1624 verwendet werden. Zur Definition der verschiedenen Arten von Verbindlichkeiten wird auf die genannte Verordnung verwiesen.

16.

Ist in diesem Meldebogen eine Untergliederung nach der Fälligkeit vorgesehen, so ist die Restlaufzeit die Zeit bis zur vertraglichen Fälligkeit oder, in Übereinstimmung mit den Bedingungen von Artikel 72c Absätze 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem die Option ausgeübt werden kann. Im Falle von außerplanmäßigen Tilgungszahlungen wird der Kapitalbetrag aufgeteilt und den entsprechenden Restlaufzeitenkategorien zugerechnet. Gegebenenfalls wird die Laufzeit für den Kapitalbetrag und für die aufgelaufenen Zinsen getrennt berücksichtigt.

2.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0100

BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN

0200

Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen >= 1 Jahr

Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen im Sinne der Zeile 0320 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.

0210

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

0220

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

0230

davon: von Tochterunternehmen begeben

0300

Besicherte Verbindlichkeiten, für die keine Sicherheit gestellt wurde >= 1 Jahr

Besicherte Verbindlichkeiten, für die keine Sicherheit gestellt wurde, im Sinne der Zeile 0340 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.

0310

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

0320

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

0330

davon: von Tochterunternehmen begeben

0400

Strukturierte Schuldtitel >= 1 Jahr

Strukturierte Schuldtitel im Sinne der Zeile 0350 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.

0410

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

0420

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

0430

davon: von Tochterunternehmen begeben

0500

Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten >= 1 Jahr

Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten im Sinne der Zeile 0360 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.

0510

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

0520

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

0530

davon: von Tochterunternehmen begeben

0600

Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten >= 1 Jahr

Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten im Sinne der Zeile 0365 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.

0610

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

0620

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

0630

davon: von Tochterunternehmen begeben

0700

Nicht zu den Eigenmitteln gehörende nachrangige Verbindlichkeiten >= 1 Jahr

Nachrangige Verbindlichkeiten im Sinne der Zeile 0370 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.

0710

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

0720

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

0730

davon: von Tochterunternehmen begeben

0800

Sonstige für die MREL berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten >= 1 Jahr

Sonstige Instrumente, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.

0810

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

0820

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

0830

davon: von Tochterunternehmen begeben

3.   Rangfolge der Gläubiger

17.

In den Meldebögen M 05.00 und M 06.00 wird die Rangfolge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in der Rangfolge der Gläubiger erfasst. Beide Meldebögen werden stets auf individueller Ebene ausgefüllt.

18.

Im Falle von Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, wird der jedem Rang zuzuordnende Betrag weiter aufgeschlüsselt in Beträge, die der Abwicklungseinheit geschuldet werden, und sonstige Beträge, die nicht der Abwicklungseinheit zugerechnet werden, sofern zutreffend.

19.

Die Rangfolge wird vom rangniedrigsten zum ranghöchsten dargestellt. Die Zeilen für die Ränge werden hinzugefügt, bis das ranghöchste berücksichtigungsfähige Instrument und alle gleichrangigen Verbindlichkeiten gemeldet wurden.

3.1.   M 05.00 — Rangfolge der Gläubiger (Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist)

3.1.1.   Allgemeine Anmerkungen

20.

Unternehmen, die der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung von Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, melden in diesem Meldebogen die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der internen MREL sowie sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten. Vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten werden insoweit einbezogen, als sie gleichrangig oder nachrangig zu einem Instrument sind, das in den Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der internen MREL einbezogen ist.

21.

Unternehmen, die nicht der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, aber der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45f der genannten Richtlinie, melden in diesem Meldebogen die Eigenmittel und die für die Zwecke der internen MREL berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten. Abweichend hiervon können sich Unternehmen dafür entscheiden, denselben Umfang an Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu melden, wie im vorstehenden Absatz 20 angegeben.

22.

Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung dieser Informationen Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten halten, die mindestens 150 % der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Anforderung entsprechen, brauchen die sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nicht zu melden. Derartige Unternehmen können sich dafür entscheiden, Informationen über sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten in diesem Meldebogen auf freiwilliger Basis zu melden.

23.

Die Kombination der Spalten 0010 und 0020 bildet eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens.

3.1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Rang in der Insolvenz

Die Nummer des Insolvenzrangs in der Rangfolge der Gläubiger des berichtenden Unternehmens ist beginnend mit dem niedrigsten Rang anzugeben.

Der Rang in der Insolvenz muss einer der Ränge sein, die in der von der Abwicklungsbehörde der betreffenden Rechtsordnung veröffentlichten Insolvenzrangliste enthalten sind.

0020

Art des Gläubigers

Eine der folgenden Arten des Gläubigers ist auszuwählen:

„Abwicklungseinheit“

Dieser Eintrag ist auszuwählen, um die Beträge zu melden, die der Abwicklungseinheit direkt oder indirekt über Unternehmen entlang der Eigentümerkette zuzurechnen sind, sofern zutreffend.

„Unternehmen, die keine Abwicklungseinheit sind“

Dieser Eintrag ist auszuwählen, um die Beträge zu melden, die anderen Gläubigern zuzurechnen sind, sofern zutreffend.

0030

Beschreibung des Rangs in der Insolvenz

Die Beschreibung, die in den von der Abwicklungsbehörde der betreffenden Rechtsordnung veröffentlichten Insolvenzranglisten enthalten ist, sofern eine standardisierte Liste mit einer solchen Beschreibung verfügbar ist. Andernfalls eine eigene Beschreibung des Rangs in der Insolvenz durch das Institut, in der zumindest die Hauptart des Instruments im jeweiligen Insolvenzrang genannt wird.

0040

Verbindlichkeiten und Eigenmittel

Es ist der Betrag der Eigenmittel, der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, der dem in Spalte 0010 angegebenen Rang in der Insolvenz zugeordnet ist, anzugeben.

Gegebenenfalls sind in dieser Spalte ferner die vom Bail-in ausgeschlossenen Verbindlichkeiten anzugeben, soweit sie gegenüber den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig oder gleichrangig sind.

Im Falle der in Absatz 21 Satz 1 genannten Unternehmen ist diese Spalte leer zu lassen, es sei denn, diese Unternehmen entscheiden sich für die Anwendung der Ausnahmeregelung des letzten Satzes von Absatz 21.

0050

Davon ausgenommene Verbindlichkeiten

Betrag der gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU ausgenommenen Verbindlichkeiten. Entscheidet die Abwicklungsbehörde, Verbindlichkeiten gemäß Artikel 44 Absatz 3 der genannten Richtlinie auszunehmen, sind diese ausgenommenen Verbindlichkeiten ebenfalls in dieser Zeile anzugeben.

Im Falle der in Absatz 21 Satz 1 genannten Unternehmen ist diese Spalte leer zu lassen, es sei denn, diese Unternehmen entscheiden sich für die Anwendung der Ausnahmeregelung des letzten Satzes von Absatz 21.

0060

Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten)

Es wird der Betrag der Verbindlichkeiten und Eigenmittel entsprechend der Meldung in Spalte 0040 angegeben, abzüglich des Betrags der ausgenommenen Verbindlichkeiten aus Spalte 0050.

0070

davon: Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne der internen MREL

Es ist der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzugeben, der auf die internen MREL gemäß Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU angerechnet wird.

0080-0110

davon: mit einer Restlaufzeit von

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die internen MREL angerechnet werden, wie in Spalte 0070 berichtet, wird entsprechend der Restlaufzeit der verschiedenen Instrumente und Positionen aufgegliedert. Instrumente und Positionen mit unbegrenzter Laufzeit werden bei dieser Aufgliederung nicht berücksichtigt, sondern separat in Spalte 0120 gemeldet.

0080

≥ 1 Jahr < 2 Jahre

0090

≥ 2 Jahr < 5 Jahre

0100

≥ 5 Jahre < 10 Jahre

0110

≥ 10 Jahre

0120

Davon: Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit

3.2.   M 06.00 — Rangfolge der Gläubiger (Abwicklungseinheit) (RANG)

3.2.1.   Allgemeine Anmerkungen

24.

Unternehmen, die der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung von Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, melden in diesem Meldebogen Eigenmittel, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Zwecke der MREL und sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten. Vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten werden insoweit einbezogen, als sie gleichrangig oder nachrangig zu einem Instrument sind, das in den Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der MREL einbezogen ist.

25.

Unternehmen, die nicht der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, aber der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45e der genannten Richtlinie, melden in diesem Meldebogen die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der MREL sowie sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten. Diese Unternehmen können sich dafür entscheiden, denselben Umfang an Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu melden, wie im vorstehenden Absatz 24 angegeben.

26.

Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung dieser Informationen Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten halten, die mindestens 150 % der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Anforderung entsprechen, brauchen die sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nicht zu melden. Derartige Unternehmen können sich dafür entscheiden, Informationen über sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten in diesem Meldebogen auf freiwilliger Basis zu melden.

3.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Rang in der Insolvenz

Siehe die Erläuterungen zu Spalte 0010 des Meldebogens M 05.00.

Diese Spalte ist eine Zeilenkennung, die jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.

0020

Beschreibung des Rangs in der Insolvenz

Siehe die Erläuterungen zu Spalte 0030 des Meldebogens M 05.00.

0030

Verbindlichkeiten und Eigenmittel

Es ist der Betrag der Eigenmittel, der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, der dem in Spalte 0010 angegebenen Rang in der Insolvenz zugeordnet ist, anzugeben.

Gegebenenfalls sind in dieser Spalte ferner die vom Bail-in ausgeschlossenen Verbindlichkeiten anzugeben, soweit sie gegenüber den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig oder gleichrangig sind.

Im Falle der in Absatz 25 Satz 1 genannten Unternehmen ist diese Spalte leer zu lassen, es sei denn, diese Unternehmen entscheiden sich für die Anwendung der Ausnahmeregelung des letzten Satzes von Absatz 25.

0040

Davon ausgenommene Verbindlichkeiten

Betrag der gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU ausgenommenen Verbindlichkeiten.

Im Falle der in Absatz 25 Satz 1 genannten Unternehmen ist diese Spalte leer zu lassen, es sei denn, diese Unternehmen entscheiden sich für die Anwendung der Ausnahmeregelung von Absatz 25 Satz 2.

0050

Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten)

Es wird der Betrag der Verbindlichkeiten und Eigenmittel entsprechend der Meldung in Spalte 0030 angegeben, abzüglich des Betrags der ausgenommenen Verbindlichkeiten aus Spalte 0040.

0060

davon: Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die potenziell für die Erfüllung der MREL anrechenbar sind

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45e der genannten Richtlinie anrechenbar ist.

0070-0100

davon: mit einer Restlaufzeit von

Der in Spalte 0060 gemeldete Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45e der genannten Richtlinie anrechenbar ist, wird entsprechend der Restlaufzeit der verschiedenen Instrumente und Positionen aufgegliedert. Instrumente und Positionen mit unbegrenzter Laufzeit werden bei dieser Aufgliederung nicht berücksichtigt, sondern separat in Spalte 0110 gemeldet.

0070

≥ 1 Jahr < 2 Jahre

0080

≥ 2 Jahr < 5 Jahre

0090

≥ 5 Jahre < 10 Jahre

0100

≥ 10 Jahre

0110

Davon: Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit

4.   M 07.00 — Instrumente, die Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen (MTCI)

4.1.   Allgemeine Anmerkungen

27.

Der Meldebogen M 07.00 enthält eine vertragsbezogene Aufgliederung der Instrumente, die als Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Zwecke der MREL eingestuft werden. In dem Meldebogen sind nur Instrumente anzugeben, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen.

28.

In Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind, melden die Unternehmen nur Wertpapiere, bei denen es sich um fungible, begehbare Finanzinstrumente handelt, unter Ausschluss von Krediten und Einlagen.

29.

Im Falle von Instrumenten, die zum Teil in zwei verschiedene Klassen von Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können, ist das Instrument zweimal zu melden, um die den verschiedenen Kapitalklassen zugewiesenen Beträge getrennt auszuweisen.

30.

Die Kombination der Spalten 0020 (Code des emittierenden Unternehmens), 0040 (Vertragskennung) und 0070 (Art der Eigenmittel oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten) bildet eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens.

4.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0030

Emittierendes Unternehmen

Werden die Informationen unter Bezugnahme auf eine Abwicklungsgruppe gemeldet, so ist das Unternehmen der Gruppe anzugeben, das das jeweilige Instrument begeben hat. Werden die Informationen unter Bezugnahme auf eine einzelne Abwicklungseinheit gemeldet, so ist das emittierende Unternehmen das berichtende Unternehmen selbst.

0010

Bezeichnung

Bezeichnung des Unternehmens, das das Instrument der Eigenmittel oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten begeben hat

0020

Code

Code des Unternehmens, das das Instrument der Eigenmittel oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten begeben hat.

Der Code als Teil einer Zeilenkennung muss jeweils ein Unternehmen bezeichnen. Im Falle von Instituten entspricht der Code dem LEI-Code. Für andere Unternehmen ist der LEI-Code oder, falls nicht verfügbar, ein nationaler Code anzugeben. Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen und einheitlich im Zeitverlauf verwendet. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0030

Art des Codes

Die Institute geben die Art des in Spalte 0020 ausgewiesenen Codes als „LEI-Code“ oder „Nicht-LEI-Code“ an. Die Art des Codes ist stets anzugeben.

0040

Vertragskennung

Es ist die Vertragskennung des Instruments, z. B. CUSIP-, ISIN- oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierungen, anzugeben.

Diese Position ist Teil der Zeilenkennung.

0050

Anwendbares Recht (Drittland)

Es ist das Drittland (Länder, die nicht dem EWR angehören) anzugeben, dessen Rechtsordnung auf den Vertrag oder Teile des Vertrags anwendbar ist.

0060

Vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen

Es ist anzugeben, ob der Vertrag die in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU, in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben p und q sowie in Artikel 63 Buchstaben n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Vertragsbedingungen enthält.

0070-0080

Aufsichtsrechtliche Behandlung

0070

Art der Eigenmittel oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Art der Eigenmittel oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, als die das Instrument zum Stichtag eingestuft ist. Übergangsbestimmungen für die Berücksichtigungsfähigkeit von Instrumenten sind entsprechend zu beachten. Instrumente, die in mehrere Kapitalklassen eingestuft sind, werden einmal pro anwendbarer Kapitalklasse gemeldet.

Eine der folgenden Arten von Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ist auszuwählen:

CET1

Zusätzliches Kernkapital

Ergänzungskapital

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

0080

Art des Instruments

Die Art des anzugebenden Instruments hängt von dem geltenden Recht ab, nach dem es begeben wird.

Im Falle von CET1-Instrumenten ist die Art des Instruments aus der von der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlichten Liste der CET1-Instrumente auszuwählen.

Im Fall von anderen Eigenmitteln als CET1 und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ist die Art des Instruments aus einer von der EBA, den zuständigen Behörden oder den Abwicklungsbehörden veröffentlichten Liste der entsprechenden Instrumente auszuwählen, sofern eine solche Liste verfügbar ist. Ist keine Liste verfügbar, gibt das berichtende Unternehmen die Art der Instrumente selbst an.

0090

Betrag

Der in den Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausgewiesene Betrag wird unter Berücksichtigung der Ebene gemeldet, auf die sich die Meldung bezieht, wenn es sich um Instrumente handelt, die auf mehreren Ebenen enthalten sind. Der Betrag ist der zum Stichtag geltende Betrag unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Übergangsbestimmungen.

0100-0110

Rang in regulären Insolvenzverfahren

Der Rang des Instruments in regulären Insolvenzverfahren muss angegeben werden.

Er besteht aus dem zweistelligen ISO-Code des Landes, dessen Rechtsordnung für den Rang des Vertrags maßgeblich ist (Spalte 0100), wobei es sich um die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats handeln muss, und der Nummer des jeweiligen Rangs in der Insolvenz (Spalte 0110).

Der maßgebliche Rang in der Insolvenz wird auf der Grundlage der von Abwicklungs- oder anderen Behörden veröffentlichten Insolvenzranglisten ermittelt, sofern eine solche genormte Liste verfügbar ist.

0120

Laufzeit

Die Laufzeit des Instruments ist in folgendem Format anzugeben: tt/mm/jjjj. Bei unbefristeten Instrumenten ist die Zelle leer zu lassen.

0130

(Erster) Kündigungstermin

Verfügt der Emittent über eine Kündigungsoption, ist der erste Termin, an dem die Kündigung ausgeübt werden kann, anzugeben.

Liegt der erste Kündigungstermin vor dem Stichtag, ist dieser Termin anzugeben, wenn die Kündigung noch ausübbar ist. Ist sie nicht mehr ausübbar, ist der nächste Termin, an dem die Kündigung ausgeübt werden kann, anzugeben.

Bei Kündigungsoptionen des Emittenten mit unbestimmtem Ausübungsdatum oder Kündigungsoptionen, die durch bestimmte Ereignisse ausgelöst werden, ist das konservativ geschätzte wahrscheinliche Kündigungsdatum anzugeben.

Regelungsverfahren oder steuerliche Kündigungsoptionen sind für die Zwecke dieser Spalte nicht zu berücksichtigen.

0140

Regelungsverfahren (J/N)

Es ist anzugeben, ob der Emittent über eine Kündigungsoption verfügt, die bei Eintritt eines Regelungsverfahrens, das sich auf die Berücksichtigungsfähigkeit des Vertrags in Bezug auf MREL auswirkt, ausgeübt werden kann.


(1)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (ABl. L 277 vom 7.11.2018, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


ANHANG III

Teil I: Einheitliches Datenpunktmodell

Alle in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute, zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden bildet.

Das einheitliche Datenpunktmodell erfüllt die folgenden Kriterien:

a)

es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in Anhang I aufgeführten Daten,

b)

es erfasst alle in den Anhängen I und II aufgeführten Geschäftskonzepte,

c)

es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Axen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden,

d)

es enthält Parameter, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen,

e)

es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Konzepts ermöglichen,

f)

es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten.

Teil II: Validierungsregeln

Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen.

Die Validierungsregeln erfüllen die folgenden Kriterien:

a)

sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest,

b)

sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet,

c)

sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten,

d)

sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten,

e)

sie legen Standardwerte fest, die einzusetzen sind, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.


ANHANG IV

Standardisierte Darstellung des Rangs in der Insolvenz

Nationaler Insolvenzrang

Mitgliedstaat:

Rang  (1)

Bezeichnung

Beschreibung

Rechtsgrundlage

Anmerkungen

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

4

 

 

 

 

5

 

 

 

 

6

 

 

 

 

7

 

 

 

 

8

 

 

 

 

9

 

 

 

 

10

 

 

 

 

11

 

 

 

 

12

 

 

 

 

13

 

 

 

 

14

 

 

 

 

15

 

 

 

 

16

 

 

 

 

17

 

 

 

 

18

 

 

 

 

19

 

 

 

 

20

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Die Rangfolge beginnt mit den rangniedrigsten Instrumenten und Positionen. Gibt es in der Rechtsordnung weniger als 20 verschiedene Ränge in der Insolvenz, werden die Zeilen, die den nicht existierenden Insolvenzrängen entsprechen, leer gelassen.


ANHANG V

ANGABEN ZU MREL/TLAC – MELDEBÖGEN

Meldebogen-Code

Bezeichnung des Meldebogens

EU KM2

Schlüsselparameter – MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

EU TLAC1

Zusammensetzung – MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

EU iLAC

Interne Verlustabsorptionsfähigkeit: interne MREL und, falls zutreffend, Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI

EU TLAC2

Rangfolge der Gläubiger – Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist

EU TLAC3

Rangfolge der Gläubiger – Abwicklungseinheit

EU KM2: Schlüsselparameter – MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

 

a

b

c

d

e

f

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)

G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC)

T

T

T-1

T-2

T-3

T-4

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, Verhältniszahlen und Bestandteile

1

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

EU-1a

Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

2

Gesamtrisikobetrag der Abwicklungsgruppe (TREA)

 

 

 

 

 

 

3

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA

 

 

 

 

 

 

EU-3a

Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

4

Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM) der Abwicklungsgruppe

 

 

 

 

 

 

5

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM

 

 

 

 

 

 

EU-5a

Davon Eigenmittel oder nachrangige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

6a

Gilt die Ausnahme von der Nachrangigkeit in Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013? (5 %-Ausnahme)

 

 

 

 

 

 

6b

Aggregierter Betrag der zulässigen nicht nachrangigen Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Anwendung des Ermessensspielraums für die Rangfolge gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (max. 3,5 %-Ausnahme)

 

 

 

 

 

 

6c

Wenn eine Obergrenze für die Ausnahme von der Nachrangigkeit im Sinne von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, handelt es sich um den Betrag der begebenen Mittel, die gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten sind und gemäß Zeile 1 angerechnet werden, dividiert durch die begebenen Mittel, die gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten sind und die gemäß Zeile 1 angerechnet würden, wenn keine Obergrenze angewendet würde (in %).

 

 

 

 

 

 

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)

EU-7

MREL als prozentualer Anteil am TREA

 

 

 

 

 

 

EU-8

Davon mit Eigenmitteln oder nachrangigen Verbindlichkeiten zu erfüllen

 

 

 

 

 

 

EU-9

MREL als prozentualer Anteil an der TEM

 

 

 

 

 

 

EU-10

Davon mit Eigenmitteln oder nachrangigen Verbindlichkeiten zu erfüllen

 

 

 

 

 

 

EU TLAC1 – Zusammensetzung – MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

 

a

b

c

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)

G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC)

Zusatzinformation: Beträge, die für die Zwecke der MREL, aber nicht der TLAC berücksichtigungsfähig sind

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie Anpassungen

1

Hartes Kernkapital (CET1)

 

 

 

2

Zusätzliches Kernkapital (AT1)

 

 

 

3

In der EU: leeres Feld

 

 

 

4

In der EU: leeres Feld

 

 

 

5

In der EU: leeres Feld

 

 

 

6

Ergänzungskapital (T2)

 

 

 

7

In der EU: leeres Feld

 

 

 

8

In der EU: leeres Feld

 

 

 

11

Eigenmittel für die Zwecke von Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU

 

 

 

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: Nicht-regulatorische Bestandteile des Kapitals

12

Direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind (nicht bestandsgeschützt)

 

 

 

EU-12a

Von anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe begebene Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind (nicht bestandsgeschützt)

 

 

 

EU-12b

Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind, und vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden (nachrangig bestandsgeschützt)

 

 

 

EU-12c

Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, in dem Umfang, in dem sie nicht als Ergänzungskapitalposten gelten

 

 

 

13

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (nicht bestandsgeschützt, vor Anwendung der Obergrenze)

 

 

 

EU-13a

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu den vor dem 27. Juni 2019 begebenen ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (vor Anwendung der Obergrenze)

 

 

 

14

Betrag der nicht nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, gegebenenfalls nach Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 CRR

 

 

 

15

In der EU: leeres Feld

 

 

 

16

In der EU: leeres Feld

 

 

 

17

Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor der Anpassung

 

 

 

EU-17a

Davon Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten

 

 

 

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: Anpassungen der nicht-regulatorischen Bestandteile des Kapitals

18

Eigenmittel und Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten vor der Anpassung

 

 

 

19

(Abzug von Positionen zwischen Multiple-Point-of-Entry- (MPE-) Abwicklungsgruppen)

 

 

 

20

(Abzug von Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten)

 

 

 

21

In der EU: leeres Feld

 

 

 

22

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Anpassung

 

 

 

EU-22a

Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

 

 

 

Risikogewichteter Positionsbetrag und Risikopositionsmessgröße der Abwicklungsgruppe

23

Gesamtrisikobetrag (TREA)

 

 

 

24

Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM)

 

 

 

Verhältniswert der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

25

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA

 

 

 

EU-25a

Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

 

 

 

26

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM

 

 

 

EU-26a

Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

 

 

 

27

CET1 (in Prozent des TREA), das nach Erfüllung der Anforderungen der Abwicklungsgruppe zur Verfügung steht

 

 

 

28

Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung

 

 

 

29

davon Kapitalerhaltungspuffer

 

 

 

30

davon antizyklischer Kapitalpuffer

 

 

 

31

davon Systemrisikopuffer

 

 

 

EU-31a

davon Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI)

 

 

 

Zusatzinformationen

EU-32

Gesamtbetrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

 

 

 

EU ILAC – Interne Verlustabsorptionsfähigkeit: interne MREL und, falls zutreffend, Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI

 

a

b

c

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (interne MREL)

Nicht-EU-G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (interne TLAC)

Qualitative Angaben

Anwendbare Anforderung und Anwendungsebene

EU-1

Unterliegt das Unternehmen einer G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten? (J/N)

 

 

 

EU-2

Wenn EU-1 mit „Ja“ beantwortet wurde, gilt die Anforderung auf konsolidierter oder individueller Basis? (K/I)

 

 

 

EU-2a

Unterliegt das Unternehmen internen MREL? (J/N)

 

 

 

EU-2b

Wenn EU-2a mit „Ja“ beantwortet wurde, gilt die Anforderung auf konsolidierter oder individueller Basis? (K/I)

 

 

 

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

EU-3

Hartes Kernkapital (CET1)

 

 

 

EU-4

Berücksichtigungsfähiges zusätzliches Kernkapital

 

 

 

EU-5

Berücksichtigungsfähiges Ergänzungskapital

 

 

 

EU-6

Berücksichtigungsfähige Eigenmittel

 

 

 

EU-7

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

 

 

 

EU-8

davon gewährte Garantien

 

 

 

EU-9a

(Anpassungen)

 

 

 

EU-9b

Eigenmittel und Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten nach der Anpassung

 

 

 

Gesamtrisikobetrag und Gesamtrisikopositionsmessgröße

EU-10

Gesamtrisikobetrag (TREA)

 

 

 

EU-11

Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM)

 

 

 

Verhältniswert der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

EU-12

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA

 

 

 

EU-13

davon gewährte Garantien

 

 

 

EU-14

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM

 

 

 

EU-15

davon gewährte Garantien

 

 

 

EU-16

CET1 (in Prozent des TREA), das nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens zur Verfügung steht

 

 

 

EU-17

Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung

 

 

 

Anforderungen

EU-18

Anforderung als prozentualer Anteil am TREA

 

 

 

EU-19

davon, welcher Teil der Anforderung mit einer Garantie erfüllt werden kann

 

 

 

EU-20

Anforderung als prozentualer Anteil an der TEM

 

 

 

EU-21

davon, welcher Teil der Anforderung mit einer Garantie erfüllt werden kann

 

 

 

Zusatzinformationen

EU-22

Gesamtbetrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

 

 

 

EU TLAC2a: Rangfolge der Gläubiger – Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist

 

Insolvenzrangfolge

Summe von 1 bis n

1

1

2

2

n

n

(rangniedrigster)

(rangniedrigster)

 

 

 

(ranghöchster)

(ranghöchster)

Abwicklungs-einheit

Sonstige

Abwicklungs-einheit

Sonstige

Abwicklungs-einheit

Sonstige

1

In der EU: leeres Feld

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Beschreibung des Rangs in der Insolvenz (Freitext)

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Verbindlichkeiten und Eigenmittel

 

 

 

 

 

 

 

 

4

davon ausgenommene Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten)

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Teilmenge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel abzüglich der ausgenommenen Verbindlichkeiten, bei denen es sich um Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten handelt, für die Zwecke der [wählen Sie entsprechend: internen MREL/internen TLAC]

 

 

 

 

 

 

 

 

7

davon Restlaufzeit ≥ 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

8

davon Restlaufzeit ≥ 2 Jahre < 5 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

9

davon Restlaufzeit ≥ 5 Jahre < 10 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

10

davon Restlaufzeit ≥ 10 Jahre, unter Ausschluss von Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit

 

 

 

 

 

 

 

 

11

davon Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit

 

 

 

 

 

 

 

 

EU TLAC2b: Rangfolge der Gläubiger – Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist

 

Insolvenzrangfolge

Summe von 1 bis n

1

1

2

2

n

n

(rangniedrigster)

(rangniedrigster)

 

 

 

(ranghöchster)

(ranghöchster)

Abwicklungs-einheit

Sonstige

Abwicklungs-einheit

Sonstige

Abwicklungs-einheit

Sonstige

1

In der EU: leeres Feld

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Beschreibung des Rangs in der Insolvenz (Freitext)

 

 

 

 

 

 

 

 

3

In der EU: leeres Feld

 

 

 

 

 

 

 

 

4

In der EU: leeres Feld

 

 

 

 

 

 

 

 

5

In der EU: leeres Feld

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne der internen MREL

 

 

 

 

 

 

 

 

7

davon Restlaufzeit ≥ 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

8

davon Restlaufzeit ≥ 2 Jahre < 5 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

9

davon Restlaufzeit ≥ 5 Jahre < 10 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

10

davon Restlaufzeit ≥ 10 Jahre, unter Ausschluss von Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit

 

 

 

 

 

 

 

 

11

davon Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit

 

 

 

 

 

 

 

 

EU TLAC3a: Rangfolge der Gläubiger – Abwicklungseinheit

 

Insolvenzrangfolge

Summe von 1 bis n

1

2

n

(rangniedrigster)

 

 

(ranghöchster)

1

Beschreibung des Rangs in der Insolvenz (Freitext)

 

 

 

 

 

2

Verbindlichkeiten und Eigenmittel

 

 

 

 

 

3

davon ausgenommene Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

4

Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten)

 

 

 

 

 

5

Teilmenge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel abzüglich der ausgenommenen Verbindlichkeiten, bei denen es sich um Eigenmittel und Verbindlichkeiten handelt, die möglicherweise berücksichtigungsfähig sind für die Erfüllung der [wählen Sie entsprechend: MREL/TLAC]

 

 

 

 

 

6

davon Restlaufzeit ≥ 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

7

davon Restlaufzeit ≥ 2 Jahre < 5 Jahre

 

 

 

 

 

8

davon Restlaufzeit ≥ 5 Jahre < 10 Jahre

 

 

 

 

 

9

davon Restlaufzeit ≥ 10 Jahre, unter Ausschluss von Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit

 

 

 

 

 

10

davon Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit

 

 

 

 

 

EU TLAC3b: Rangfolge der Gläubiger – Abwicklungseinheit

 

Insolvenzrangfolge

Summe von 1 bis n

1

2

n

(rangniedrigster)

 

 

(ranghöchster)

1

Beschreibung des Rangs in der Insolvenz (Freitext)

 

 

 

 

 

2

In der EU: leeres Feld

 

 

 

 

 

3

In der EU: leeres Feld

 

 

 

 

 

4

In der EU: leeres Feld

 

 

 

 

 

5

Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die potenziell für die Erfüllung der MREL anrechenbar sind

 

 

 

 

 

6

davon Restlaufzeit ≥ 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

7

davon Restlaufzeit ≥ 2 Jahre < 5 Jahre

 

 

 

 

 

8

davon Restlaufzeit ≥ 5 Jahre < 10 Jahre

 

 

 

 

 

9

davon Restlaufzeit ≥ 10 Jahre, unter Ausschluss von Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit

 

 

 

 

 

10

davon Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit

 

 

 

 

 


ANHANG VI

Erläuterungen zu den Meldebögen

1.   Allgemeine Hinweise: Aufbau und Konventionen

1.1.   Aufbau

1.

Dieser Rahmen für die Offenlegung bezüglich MREL und TLAC besteht aus drei Gruppen von Meldebögen:

a)

MREL und TLAC von Abwicklungsgruppen und Abwicklungseinheiten;

b)

MREL und TLAC von Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt, sowie von bedeutenden Tochterunternehmen global systemrelevanter Institute (G-SRI) aus Nicht-EU-Ländern;

c)

Rangfolge der Gläubiger von emittierenden Unternehmen;

2.

Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Anhang enthält weitere Einzelheiten zu allgemeineren Aspekten der Meldungen für die einzelnen Meldebogensätze sowie Erläuterungen zu spezifischen Positionen.

1.2.   Abkürzungen

3.

In den Anhängen der vorliegenden Verordnung werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

a)

„MREL“: Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU;

b)

„TLAC“: Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)

„Interne TLAC“: Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d)

„Interne MREL“: MREL für Unternehmen im Sinne von Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind.

2.   EU KM2: Schlüsselparameter — MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

4.

In den Erläuterungen zum Meldebogen erläutern die Unternehmen alle wesentlichen Unterschiede zwischen den offengelegten Eigenmittelbeträgen und dem vollständig nach IFRS 9 ermittelten Betrag auf Ebene der Abwicklungsgruppe. Ferner sind alle wesentlichen Unterschiede zwischen dem vollständig nach IFRS 9 ermittelten Betrag auf Ebene der Abwicklungsgruppe und dem vollständig nach IFRS 9 ermittelten Betrag auf der aufsichtlichen Ebene der Gruppe zu erläutern.

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

a

In dieser Spalte geben die Unternehmen die relevanten Informationen über die MREL in Übereinstimmung mit den Artikeln 45 und 45e der Richtlinie 2014/59/EU an.

Anzugeben ist der Wert zum Ende des Offenlegungszeitraums.

b bis f

Unternehmen, die G-SRI sind und der TLAC-Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, legen in diesen Spalten die relevanten Informationen zu dieser Anforderung offen.

Bei den Offenlegungszeiträumen T, T-1, T-2, T-3 und T-4 handelt es sich um vierteljährliche Zeiträume. Es sind die den Offenlegungszeiträumen entsprechenden Daten anzugeben. Unternehmen, die diese Informationen vierteljährlich offenlegen, müssen Daten für die Perioden T, T-1, T-2, T-3 und T-4 angeben, Unternehmen, die diese Informationen halbjährlich offenlegen, stellen Daten für die Zeiträume T, T-2 und T-4 zur Verfügung und Unternehmen, die diese Informationen auf jährlicher Basis offenlegen, stellen Daten für die Perioden T und T-4 zur Verfügung.

Zeilen

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

1

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Entspricht den in Zeile 22 des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Werten.

EU-1a

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten — Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

Entspricht dem in Zeile EU-22a des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Wert

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt, sowie in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einbezogene Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

2

Gesamtrisikobetrag (TREA) der Abwicklungsgruppe

Entspricht dem in Zeile 23 des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Wert.

Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

3

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA

Entspricht den in Zeile 25 des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Werten.

Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 1 offengelegte Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt.

EU-3a

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA — Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

Entspricht dem in Zeile EU-25 a des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Wert

Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile EU-1a gemeldete Betrag der Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt.

4

Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM) der Abwicklungsgruppe

Entspricht dem in Zeile 24 des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Wert.

Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU sowie Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

5

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM

Entspricht dem in Zeile 26 des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Wert.

Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 1 gemeldete Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt.

EU-5a

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM — Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

Entspricht dem in Zeile EU-26 a des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Wert

Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile EU-1a gemeldete Betrag der Eigenmittel und der nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt.

6a

Gilt die Ausnahme von der Nachrangigkeit in Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013? (5 %-Ausnahme)

Diese Zeile ist nur von Unternehmen offenzulegen, die der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI unterliegen.

Gestattet die Abwicklungsbehörde, dass Verbindlichkeiten als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, gibt das berichtende Unternehmen „ja“ an.

Gestattet die Abwicklungsbehörde nicht, dass Verbindlichkeiten als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, gibt die Abwicklungsgruppe oder Abwicklungseinheit „nein“ an.

Da sich die Ausnahmen in Artikel 72b Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenseitig ausschließen, ist diese Zeile leer zu lassen, wenn das berichtende Unternehmen Zeile 6b ausgefüllt hat.

6b

Aggregierter Betrag der zulässigen nicht nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Anwendung des Ermessensspielraums für die Rangfolge gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (max. 3,5 % Befreiung)

Diese Zeile ist nur von Unternehmen offenzulegen, die der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unterliegen.

Aggregierter Betrag der nicht nachrangigen Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der TLAC zugelassen hat.

Da sich die Ausnahmen in Artikel 72b Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenseitig ausschließen, ist diese Zeile leer zu lassen, wenn das Unternehmen in Zeile 6a „ja“ angibt.

6c

Wenn eine Obergrenze für die Ausnahme von der Nachrangigkeit gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, handelt es sich um den Betrag der begebenen Mittel, die gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten sind und gemäß Zeile 1 angerechnet werden, dividiert durch die begebenen Mittel, die gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten sind und die gemäß Zeile 1 angerechnet würden, wenn keine Obergrenze angewendet würde (in %).

Diese Zeile ist nur von Unternehmen offenzulegen, die der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unterliegen.

Diese Zeile informiert die Eigentümer der von der Abwicklungseinheit begebenen vorrangigen Verbindlichkeiten über den Prozentsatz der nicht ausgenommenen vorrangigen Verbindlichkeiten, der als berücksichtigungsfähig eingestuft wurde, sodass sie gegebenenfalls die Abzugsregelung gemäß Artikel 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden können.

Wenn eine Obergrenze für die Ausnahme von der Nachrangigkeit gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, melden die Unternehmen Folgendes:

a)

den Betrag der begebenen Finanzmittel, der gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und in dem in Zeile 1 gemeldeten Betrag enthalten ist;

b)

dividiert durch den Betrag der begebenen Finanzmittel, der gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und der ohne Anwendung der Obergrenze in Zeile 1 erfasst würde.

 

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)

EU-7

MREL als prozentualer Anteil am TREA

Die von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU ermittelte Mindestanforderung des Unternehmens an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag, berechnet in Übereinstimmung mit Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

EU-8

MREL, ausgedrückt als prozentualer Anteil am TREA — Davon mit Eigenmitteln oder nachrangigen Verbindlichkeiten zu erfüllen

Gegebenenfalls der Teil der MREL, von dem die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45b Absätze 4 bis 8 der Richtlinie 2014/59/EU verlangt hat, dass er mit Eigenmitteln, nachrangigen Instrumenten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten gemäß Absatz 3 desselben Artikels erfüllt wird, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

EU-9

MREL als prozentualer Anteil an der TEM

Die von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU ermittelte Mindestanforderung des berichtenden Unternehmens an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße, berechnet in Übereinstimmung mit Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

EU-10

MREL, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der TEM — Davon mit Eigenmitteln oder nachrangigen Verbindlichkeiten zu erfüllen

Gegebenenfalls der Teil der MREL, von dem die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45b Absätze 4 bis 8 der Richtlinie 2014/59/EU verlangt hat, dass er mit Eigenmitteln, nachrangigen Instrumenten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten gemäß Absatz 3 desselben Artikels erfüllt wird, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße, berechnet gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

3.   EU TLAC 1: Zusammensetzung — MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

5.

Die Position der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Bezug auf die Abwicklungsgruppe umfasst nur Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungseinheit und — sofern dies mit Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 88a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vereinbar ist — von Tochterunternehmen der Abwicklungseinheit begeben wurden, unter Ausschluss von Unternehmen außerhalb der Abwicklungsgruppe. Ebenso basiert die Position „Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ auf dem Gesamtrisikobetrag (gemäß Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU angepasst) und der Gesamtrisikopositionsmessgröße, die auf der Ebene der Abwicklungsgruppe berechnet wird.

6.

In Bezug auf die Wertberichtigungen geben die Unternehmen Abzüge von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als negative Zahlen und Zugänge zu den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als positive Zahlen an.

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

a

In dieser Spalte geben die Unternehmen die relevanten Informationen über die MREL in Übereinstimmung mit den Artikeln 45 und 45e der Richtlinie 2014/59/EU an.

b

Unternehmen, die G-SRI sind und einer TLAC-Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, legen in dieser Spalte die relevanten Informationen zu dieser Anforderung offen.

c

Diese Spalte ist nur von Unternehmen auszufüllen, die der TLAC-Anforderung unterliegen.

Diese Spalte spiegelt die Differenz zwischen den Beträgen wider, die im Zusammenhang mit der Anforderung gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gelten, und den Beträgen, die im Zusammenhang mit der Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten.

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

1

Hartes Kernkapital (CET1)

Hartes Kernkapital der Abwicklungsgruppe, berechnet in Übereinstimmung mit Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

2

Zusätzliches Kernkapital (AT1)

Zusätzliches Kernkapital der Abwicklungsgruppe, berechnet in Übereinstimmung mit Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Im Falle von MREL werden Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.

6

Ergänzungskapital (T2)

Ergänzungskapital der Abwicklungsgruppe, berechnet in Übereinstimmung mit Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Im Falle von MREL werden Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.

11

Eigenmittel für die Zwecke von Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU

Eigenmittel für die Zwecke von Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU, zu berechnen durch die Addition von Zeile 1, Zeile 2 und Zeile 6.

12

Direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind (nicht bestandsgeschützt)

MREL

In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der Richtlinie 2014/59/EU handelt und die direkt von der Abwicklungseinheit begeben werden.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können, und die direkt von der Abwicklungseinheit begeben werden.

In diese Zeile werden weder der abgeschriebene Teil von Instrumenten des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt (Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), noch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, für die der Bestandsschutz gemäß Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, eingetragen.

EU-12a

Von anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe begebene Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind (nicht bestandsgeschützt)

MREL

In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von Tochterunternehmen begeben werden und gemäß Artikel 45b Absatz 3 der genannten Richtlinie nach Maßgabe die MREL einbezogen werden.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können, die von Tochterunternehmen begeben werden und zu den konsolidierten Instrumenten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Unternehmens gemäß Artikel 88a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gezählt werden können.

In diese Zeile werden weder der abgeschriebene Teil von Instrumenten des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt (Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), noch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, für die der Bestandsschutz gemäß Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, eingetragen.

EU-12b

Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind, und vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden (nachrangig bestandsgeschützt)

MREL

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;

es handelt sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der Richtlinie 2014/59/EU;

sie werden aufgrund von Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einbezogen.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;

sie entsprechen Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

sie gelten als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

EU-12c

Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, in dem Umfang, in dem sie nicht als Ergänzungskapitalposten gelten

Abgeschriebener Anteil der Instrumente des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt (Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

In dieser Zeile ist nur der Betrag anzugeben, der nicht als Eigenmittel angerechnet wird, aber alle in Artikel 72b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für die Zulässigkeit erfüllt.

Im Falle von MREL werden Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.

13

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (nicht bestandsgeschützt, vor Anwendung der Obergrenze)

MREL

Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllen und die den Forderungen aus ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht vollständig nachrangig sind.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, erfüllen und die gemäß Artikel 72b Absatz 3 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können oder die gemäß Artikel 72b Absatz 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können.

Findet Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist in dieser Zeile der volle Betrag ohne Anwendung der Obergrenze von 3,5 % bzw. 2,5 % anzugeben.

In diese Zeile werden keine Beträge aufgenommen, die gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorübergehend anerkannt werden können.

EU-13a

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu den vor dem 27. Juni 2019 begebenen ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (vor Anwendung der Obergrenze)

MREL

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;

sie erfüllen die in Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen und sind den Forderungen aus ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht vollständig nachrangig;

sie gelten als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;

sie erfüllen die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, und könnten als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 3 der genannten Verordnung eingestuft werden oder sind als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft;

sie gelten als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Findet Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist in dieser Zeile der volle Betrag ohne Anwendung der Obergrenze von 3,5 % bzw. 2,5 % anzugeben.

14

Betrag der nicht nachrangigen Instrumente, die berücksichtigungsfähig sind, sofern anwendbar nach Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

MREL

Diese Zeile muss der Summe aus Zeile 13 und Zeile EU-13a entsprechen.

TLAC

Bei Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird in dieser Zeile die Summe der in den vorstehenden Zeilen 13 und 13a ausgewiesenen Beträge nach Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 bzw. Artikel 494 Absatz 2 der genannten Verordnung angegeben.

Wenn Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Anwendung findet, die Einheit jedoch unter die Anwendung von Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fällt, entspricht diese Zeile der Summe aus Zeile 13 und Zeile EU-13a.

17

Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor Anpassungen

Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor Anpassungen. Zu berechnen durch die Addition von Zeile 12, Zeile EU-12a, Zeile EU-12b, Zeile EU-12c und Zeile 14.

EU-17a

Positionen der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vor Anpassungen — Davon Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten

MREL

In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt, sowie um von Tochterunternehmen begebene Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45b Absatz 3 der genannten Richtlinie in die MREL einbezogen werden.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können.

Diese Zeile umfasst nachrangige Verbindlichkeiten, die aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigungsfähig sind, sowie den abgeschriebenen Teil der Instrumente des Ergänzungskapitals mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr (Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Zu berechnen durch die Addition von Zeile 12, Zeile EU-12a, Zeile EU-12b und Zeile EU-12c.

18

Eigenmittel und Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten vor Anpassungen

Eigenmittel und Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten vor Anpassungen. Zu berechnen durch die Addition von Zeile 11 und Zeile 17.

19

(Abzug von Positionen zwischen Multiple-Point-of-Entry- (MPE-) Abwicklungsgruppen)

Negativbetrag

Abzüge von Risikopositionen zwischen MPE-Abwicklungsgruppen von G-SRI, die direkten, indirekten oder synthetischen Beteiligungen an Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines oder mehrerer Tochterunternehmen entsprechen, die nicht derselben Abwicklungsgruppe wie die Abwicklungseinheit angehören, im Einklang mit Artikel 72e Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

20

(Abzug von Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten)

Negativbetrag

Abzüge von Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß den Artikeln 72e Absätze 1 bis 3, 72f, 72g, 72h, 72i und 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Von den Positionen der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten abzuziehender Betrag gemäß Teil II Titel I Kapitel 5a Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

22

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Anpassung

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Definition in Artikel 72l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zu berechnen durch die Addition der Zeilen 18, 19 und 20.

MREL

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, wird als Summe folgender Werte offengelegt:

i)

Eigenmittel, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegt,

ii)

berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der auf die TLAC angerechnet wird, entspricht dem in Artikel 72l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Betrag, bestehend aus:

i)

Eigenmitteln, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegt;

ii)

berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

EU-22a

Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt, sowie in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einbezogene Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU.

23

Gesamtrisikobetrag (TREA)

Gesamtrisikobetrag der Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 18 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der in dieser Zeile offengelegte Gesamtrisikobetrag ist der Gesamtrisikobetrag, der die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.

24

Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM)

Gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU wird die Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet.

Die in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße, die die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.

25

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA

Für die Zwecke dieser Zeile wird gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf MREL bzw. TLAC angerechnet werden, als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag angegeben, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird.

Zu berechnen durch die Division von Zeile 22 durch Zeile 23.

EU-25a

Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

Für die Zwecke dieser Zeile wird der Betrag der Eigenmittel und der nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt.

Zu berechnen durch die Division von Zeile 22a durch Zeile 23.

26

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM

Für die Zwecke dieser Zeile wird gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf MREL bzw. TLAC angerechnet werden, als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße angegeben, die gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird.

Zu berechnen durch die Division von Zeile 22 durch Zeile 24.

EU-26a

Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

Für die Zwecke dieser Zeile wird der Betrag der Eigenmittel und der nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, als prozentualer Anteil an der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt.

Zu berechnen durch die Division von Zeile 22a durch Zeile 24.

27

CET1 (in Prozent des TREA), das nach Erfüllung der Anforderungen der Abwicklungsgruppe zur Verfügung steht

Der prozentuale Anteil des CET1 am Gesamtrisikobetrag, der gleich Null oder positiv ist und nach Erfüllung jeder der in Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderungen zur Verfügung steht, und der höhere der folgenden Werte:

a)

gegebenenfalls die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sie gemäß Absatz 1 Buchstabe a des genannten Artikels berechnet wird und

b)

die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sie gemäß Absatz 2 Buchstabe a des genannten Artikels berechnet wird.

Die offengelegte Zahl in den Spalten MREL und TLAC muss identisch sein.

Dabei sind die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den Gesamtrisikobetrag und die Anforderungen selbst zu berücksichtigen. Weder die Leitlinien für ergänzende Eigenmittel gemäß Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU noch die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der genannten Richtlinie sind zu berücksichtigen.

28

Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung

Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung im Sinne von Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag, anwendbar auf die Abwicklungsgruppe gemäß Unterabsatz 1 Nummer 6 des genannten Artikels.

29

Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung — Davon Anforderung des Kapitalerhaltungspuffers

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Kapitalerhaltungspuffers bezieht.

30

Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung — Davon Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers bezieht.

31

Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung — Davon Anforderung des Systemrisikopuffers

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Systemrisikopuffers bezieht.

EU-31a

Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung — Davon Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI)

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die Anforderung des Puffers für G-SRI oder A-SRI bezieht.

EU-32

Gesamtbetrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

4.   EU iLAC: Interne Verlustabsorptionsfähigkeit: interne MREL und, falls zutreffend, Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI (interne TLAC)

7.

Mithilfe dieses Meldebogens werden die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, für die Zwecke der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU (interne MREL) sowie der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI, die für bedeutende Tochterunternehmen von G-SRI aus Drittländern gelten, gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (interne TLAC) angegeben.

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

a

In dieser Spalte geben die Unternehmen die relevanten Informationen über die internen MREL in Übereinstimmung mit den Artikeln 45 und 45f der Richtlinie 2014/59/EU an.

b

Unternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, legen in dieser Spalte die relevanten Informationen zu internen TLAC gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen.

c

Qualitative Informationen in Bezug auf die anwendbare Anforderung und den Grad der Anwendung.

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

EU-1

Unterliegt das Unternehmen einer G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten? (J/N)

Ob das Unternehmen einer internen TLAC-Anforderung gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt.

EU-2

Wenn EU-1 mit „Ja“ beantwortet wurde, gilt die Anforderung auf konsolidierter oder individueller Basis? (K/I)

Ob das Unternehmen der internen TLAC-Anforderung auf konsolidierter oder individueller Basis gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt.

Wenn die Anforderung auf konsolidierter Basis besteht, ist dieser Meldebogen vollständig auf konsolidierter Basis auszufüllen. In allen anderen Fällen ist dieser Meldebogen auf individueller Basis auszufüllen.

EU-2a

Unterliegt das Unternehmen internen MREL? (J/N)

Ob das Unternehmen MREL gemäß Artikel 45 und Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU unterliegt.

EU-2b

Wenn EU-2a mit „Ja“ beantwortet wurde, gilt die Anforderung auf konsolidierter oder individueller Basis? (K/I)

Ob das Unternehmen internen MREL auf konsolidierter oder individueller Basis unterliegt.

Wenn die Anforderung auf konsolidierter Basis besteht, ist dieser Meldebogen vollständig auf konsolidierter Basis auszufüllen. In allen anderen Fällen ist dieser Meldebogen auf individueller Basis auszufüllen.

EU-3

Hartes Kernkapital (CET1)

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hartes Kernkapital, gegebenenfalls auf individueller oder konsolidierter Basis, gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

EU-4

Berücksichtigungsfähiges zusätzliches Kernkapital

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Zusätzliche Instrumente des Kernkapitals sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die in Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien erfüllen.

Im Falle interner MREL, werden die in Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instrumente aufgenommen, sofern der genannte Absatz Anwendung findet. Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, sind nur dann aufzunehmen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.

EU-5

Berücksichtigungsfähiges Ergänzungskapital

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Instrumente des Ergänzungskapitals sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die in Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien erfüllen.

Im Falle interner MREL, werden die in Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instrumente aufgenommen, sofern der genannte Absatz Anwendung findet. Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, sind nur dann aufzunehmen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.

EU-6

Berücksichtigungsfähige Eigenmittel

Summe aus dem CET1-Kapital, dem berücksichtigungsfähigen zusätzlichen Kernkapital und dem berücksichtigungsfähigen Ergänzungskapital.

EU-7

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Interne MREL

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen, unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie, soweit anwendbar.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

Gestattet die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens dem Unternehmen, die internen MREL mit Garantien zu erfüllen, so ist der Betrag der Garantien, die von der Abwicklungseinheit gestellt werden und sämtliche in Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen, ebenfalls in diese Zeile aufzunehmen.

Interne TLAC

Der Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird gemäß Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet, wenn diese Verbindlichkeiten die in Artikel 92b Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

EU-8

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten — davon gewährte Garantien

Gestattet die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens dem Unternehmen, die internen MREL mit Garantien zu erfüllen, so handelt es sich um den Betrag der Garantien, die von der Abwicklungseinheit gestellt werden und sämtliche in Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen.

EU-9a

(Anpassungen)

Negativbetrag

Abzüge oder Gleichwertiges, die gemäß der in der Delegierten Verordnung nach Artikel 45f Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Methode erforderlich sind.

EU-9b

Eigenmittel und Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten nach der Anpassung

Interne MREL

Beträge der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, abzüglich der Anpassungen, die auf die internen MREL gemäß Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU angerechnet werden, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

Zu berechnen durch die Addition der Zeilen EU-6, EU-7 und EU-9a.

Interne TLAC

Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die auf die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 92b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angerechnet werden. Zu berechnen durch die Addition der Zeilen EU-6 und EU-7.

EU-10

Gesamtrisikobetrag (TREA)

Gesamtrisikobetrag des einzelnen Unternehmens oder der konsolidierten Gruppe, auf dessen bzw. deren Ebene die Anforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wurden.

Der in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikobetrag ist der Gesamtrisikobetrag, der die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.

EU-11

Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM)

Gesamtrisikopositionsmessgröße (Nenner der Verschuldungsquote) des einzelnen Unternehmens oder der konsolidierten Gruppe, auf dessen bzw. deren Ebene gegebenenfalls die Anforderungen gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wurden.

Die in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße, die die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.

EU-12

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA

Verhältniswert der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag.

Zu berechnen durch die Division von Zeile EU-9b durch Zeile EU-10.

EU-13

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA — davon gewährte Garantien

Gestattet die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens dem Unternehmen, die internen MREL mit Garantien zu erfüllen, handelt es sich um den Betrag der Garantien, die von der Abwicklungseinheit gestellt werden und die Bedingungen gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen, als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag.

Zu berechnen durch die Division von Zeile EU-8 durch Zeile EU-10.

EU-14

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM

Verhältniswert der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße.

Zu berechnen durch die Division von Zeile EU-9b durch Zeile EU-11.

EU-15

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM — davon gewährte Garantien

Gestattet die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens dem Unternehmen, die internen MREL mit Garantien zu erfüllen, so handelt es sich um den Betrag der Garantien, die von der Abwicklungseinheit gestellt werden und alle in Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße.

Zu berechnen durch die Division von Zeile EU-8 durch Zeile EU-11.

EU-16

CET1 (in Prozent des TREA), das nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens zur Verfügung steht

Der Betrag des CET1, der gleich Null oder positiv ist und nach Erfüllung jeder der in Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderungen verfügbar ist, und der höhere der folgenden Werte:

a)

gegebenenfalls die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sie gemäß Artikel 92b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als 90 % der Anforderung von Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung berechnet wird, und

b)

die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sie gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie berechnet wird.

Die offengelegte Zahl in den Spalten MREL und TLAC muss identisch sein.

Dabei sind die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den Gesamtrisikobetrag und die Anforderungen selbst zu berücksichtigen. Weder die Leitlinien für ergänzende Eigenmittel gemäß Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU noch die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der genannten Richtlinie sind zu berücksichtigen.

EU-17

Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung

Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung im Sinne von Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag, anwendbar auf das Unternehmen gemäß Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU.

EU-18

Anforderung als prozentualer Anteil am TREA

Interne MREL

Für das Unternehmen geltende Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag (je nach Fall auf individueller oder konsolidierter Ebene).

Interne TLAC

Anforderung gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag (je nach Fall auf individueller oder konsolidierter Ebene).

EU-19

Anforderung ausgedrückt als prozentualer Anteil am TREA — davon Teil der Anforderung, der mit einer Garantie erfüllt werden kann

Sofern anwendbar, als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag ausgedrückter Teil der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, der mit einer von der Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU gestellten Garantie erfüllt werden kann.

EU-20

Anforderung als prozentualer Anteil an der TEM

Interne MREL

Für das Unternehmen geltende Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße (auf Ebene des einzelnen oder des konsolidierten EU-Mutterunternehmens, je nach Anwendbarkeit).

Interne TLAC

Anforderung gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße (je nach Fall auf individueller oder konsolidierter Ebene).

EU-21

Anforderung ausgedrückt als prozentualer Anteil an der TEM — davon Teil der Anforderung, der mit einer Garantie erfüllt werden kann

Sofern anwendbar, als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückter Teil der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, der mit einer von der Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU gestellten Garantie erfüllt werden kann.

EU-22

Gesamtbetrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

5.   EU TLAC2: Rangfolge der Gläubiger — Unternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind

8.

Die im Meldebogen EU TLAC2 enthaltenen Informationen werden auf der Ebene der einzelnen Unternehmen offengelegt.

9.

Es gibt zwei Versionen des Meldebogens EU TLAC2: EU TLAC2a und EU TLAC2b. TLAC2a erfasst alle Finanzmittel, die gleichrangig oder nachrangig zu Instrumenten sind, die als MREL berücksichtigungsfähig sind, einschließlich Eigenmittel und andere Kapitalinstrumente. EU TLAC2b erfasst nur Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderung von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45f der genannten Richtlinie erfüllen.

10.

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung können Unternehmen, die nicht der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, jedoch gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 45 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, wählen, ob sie EU TLAC2a oder EU TLAC2b verwenden, um der Offenlegungsanforderung gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU nachzukommen.

11.

Ab dem Geltungsbeginn von Artikel 45i Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU legen die emittierenden Unternehmen im Meldebogen TLAC2a Verbindlichkeiten offen, die potenziell für die Erfüllung der internen MREL und TLAC-Anforderungen berücksichtigungsfähig sind. Bis zu diesem Datum legen die emittierenden Unternehmen die Verbindlichkeiten offen, die potenziell für die Erfüllung der internen TLAC-Anforderung berücksichtigungsfähig sind.

12.

Die ausstehenden Beträge, auf die in den Zeilen Bezug genommen wird, sind auf der Grundlage des Insolvenzrechts des emittierenden Unternehmens in Insolvenzränge aufzugliedern, unabhängig davon, welchem Recht das Instrument unterliegt.

13.

Die Ränge in der Insolvenz entsprechen denen, die von der zuständigen Abwicklungsbehörde in Übereinstimmung mit der in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung festgelegten standardisierten Darstellung vermittelt werden.

14.

Die Ränge werden vom rangniedrigsten zum ranghöchsten dargestellt. Die Spalten für die Ränge sind so oft zu ergänzen, bis die ranghöchsten potenziell berücksichtigungsfähigen Instrumente offengelegt sind.

15.

Der jedem Rang zuzuordnende Betrag wird weiter aufgeschlüsselt in Beträge, die der Abwicklungseinheit zuzurechnen sind, einschließlich der Beträge, die der Abwicklungseinheit direkt oder indirekt über Unternehmen entlang der Eigentümerkette zuzurechnen sind, sofern zutreffend; sowie sonstige Beträge, die nicht im Eigentum der Abwicklungseinheit stehen, sofern zutreffend. Der Gesamtbetrag jeder Zeile wird in die letzte Spalte der jeweiligen Zeile eingetragen.

Zeilen

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

1

In der EU: leeres Feld

2

Beschreibung des Rangs in der Insolvenz (Freitext)

Die Anzahl der Insolvenzränge (n) in der Rangfolge der Gläubiger hängt vom Spektrum der Verbindlichkeiten des emittierenden Unternehmens ab. Die Beschreibung sollte eine Präzisierung der Forderungsarten enthalten, die sich innerhalb dieses Rangs in der Insolvenz befinden (z. B. CET1, Instrumente des Ergänzungskapitals).

Für jeden Rang in der Insolvenz ist eine Spalte für die Beträge vorgesehen, die vollständig von der Abwicklungseinheit gehalten werden, einschließlich der Beträge, die direkt oder indirekt von der Abwicklungseinheit über Unternehmen entlang der Eigentümerkette gehalten werden, sofern zutreffend, und eine zweite Spalte, in der ein Teil des Betrags pro Rang zusätzlich von Eigentümern gehalten wird, bei denen es sich nicht um die Abwicklungseinheit handelt.

3

Verbindlichkeiten und Eigenmittel

Der Betrag der Eigenmittel, berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten, die den Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten untergeordnet oder gleichgestellt sind.

Dies umfasst ferner Verbindlichkeiten, die vom Bail-in ausgeschlossen sind.

Diese Zeile ist im Meldebogen EU TLAC2b nicht anwendbar.

4

Verbindlichkeiten und Eigenmittel — Davon ausgenommene Verbindlichkeiten

Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU und ggf. Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU ausgenommen sind.

Diese Zeile ist im Meldebogen EU TLAC2b nicht anwendbar.

5

Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten)

Verbindlichkeiten und Eigenmittel abzüglich der ausgenommenen Verbindlichkeiten.

Diese Zeile ist im Meldebogen EU TLAC2b nicht anwendbar.

6

Teilmenge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel abzüglich der ausgenommenen Verbindlichkeiten, bei denen es sich um Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Zwecke der internen MREL/internen TLAC handelt

Aufschlüsselung des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der internen MREL oder für die Zwecke der internen TLAC, je nach Anwendbarkeit gemäß vorstehendem Absatz 11.

7

Davon Restlaufzeit ≥ 1 Jahr < 2 Jahre

Teilmenge der Zeile 6 mit der jeweiligen Restlaufzeit.

8

Davon Restlaufzeit ≥ 2 Jahre < 5 Jahre

Teilmenge der Zeile 6 mit der jeweiligen Restlaufzeit.

9

Davon Restlaufzeit ≥ 5 Jahre < 10 Jahre

Teilmenge der Zeile 6 mit der jeweiligen Restlaufzeit.

10

Davon Restlaufzeit ≥ 10 Jahre, unter Ausschluss von Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit

Teilmenge der Zeile 6 mit der jeweiligen Restlaufzeit.

11

Davon Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit

Teilmenge der Zeile 6, bei der es sich um Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit handelt.

6.   EU TLAC3: Rangfolge der Gläubiger — Abwicklungseinheit

16.

Die im Meldebogen EU TLAC3 enthaltenen Informationen werden auf der Ebene der einzelnen Unternehmen offengelegt.

17.

Es gibt zwei Versionen des Meldebogens EU TLAC3: EU TLAC3a und EU TLAC3b. EU TLAC3a erfasst alle Finanzmittel, die gleichrangig oder nachrangig zu Instrumenten sind, die potenziell für MREL berücksichtigungsfähig sind, einschließlich Eigenmittel und andere Kapitalinstrumente. Beträge, die allein aufgrund von Nachrangigkeitsanforderungen nicht berücksichtigungsfähig sind, werden in voller Höhe in die Zeile aufgenommen, die dem jeweiligen Rang in der Insolvenz entspricht, d. h. ohne Anwendung der Obergrenzen. EU TLAC3b erfasst nur Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderung von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45e der genannten Richtlinie erfüllen.

18.

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung können Unternehmen, die nicht der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, jedoch gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 45 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, wählen, ob sie EU TLAC3a oder EU TLAC3b verwenden, um der Offenlegungsanforderung gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU nachzukommen.

19.

Ab dem Geltungsbeginn von Artikel 45i Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU legen die emittierenden Unternehmen im Meldebogen EU TLAC3a Verbindlichkeiten offen, die potenziell für die Erfüllung der MREL und TLAC-Anforderungen berücksichtigungsfähig sind. Bis zu diesem Datum legen die emittierenden Unternehmen die Verbindlichkeiten offen, die potenziell für die Erfüllung der internen TLAC-Anforderung berücksichtigungsfähig sind.

20.

Die ausstehenden Beträge, auf die in den Zeilen 2 bis 10 Bezug genommen wird, sind auf der Grundlage des Insolvenzrechts des emittierenden Unternehmens in Insolvenzränge aufzugliedern, unabhängig davon, welchem Recht das Instrument unterliegt.

21.

Die Insolvenzränge entsprechen denen, die von der zuständigen Abwicklungsbehörde in Übereinstimmung mit der standardisierten Darstellung gemäß dem entsprechenden Meldebogen mitgeteilt werden.

22.

Die Ränge werden vom rangniedrigsten zum ranghöchsten dargestellt. Die Spalten für die Ränge sind so oft zu ergänzen, bis die ranghöchsten potenziell berücksichtigungsfähigen Instrumente offengelegt sind.

Zeilen

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

1

Beschreibung des Rangs in der Insolvenz (Freitext)

Die Anzahl der Insolvenzränge (n) in der Rangfolge der Gläubiger hängt vom Spektrum der Verbindlichkeiten des Unternehmens ab. Für jeden Rang in der Insolvenz ist eine Spalte vorgesehen. Die Beschreibung sollte eine Präzisierung der Forderungsarten enthalten, die sich innerhalb dieses Rangs in der Insolvenz befinden (z. B. CET1, Instrumente des Ergänzungskapitals).

2

Verbindlichkeiten und Eigenmittel

Der Betrag der Eigenmittel, berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten, die den Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten untergeordnet oder gleichgestellt sind.

Dies umfasst ferner Verbindlichkeiten, die vom Bail-in ausgeschlossen sind.

Diese Zeile ist im Meldebogen EU TLAC3b nicht anwendbar.

3

Verbindlichkeiten und Eigenmittel — Davon ausgenommene Verbindlichkeiten

Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU und ggf. Artikel 44 Absatz 3 der genannten Richtlinie ausgenommen sind.

Diese Zeile ist im Meldebogen EU TLAC3b nicht anwendbar.

4

Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten)

Verbindlichkeiten und Eigenmittel abzüglich der ausgenommenen Verbindlichkeiten.

Diese Zeile ist im Meldebogen EU TLAC3b nicht anwendbar.

5

Teilmenge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel abzüglich der ausgenommenen Verbindlichkeiten, bei denen es sich um Eigenmittel und Verbindlichkeiten handelt, die möglicherweise berücksichtigungsfähig sind für die Erfüllung der MREL/TLAC

Aufgliederung des Betrags der Eigenmittel und der für die Zwecke der MREL bzw. der TLAC berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß vorstehendem Absatz 19, ohne Anwendung der Obergrenzen für die Anerkennung nicht nachrangiger Verbindlichkeiten.

6

Davon Restlaufzeit ≥ 1 Jahr < 2 Jahre

Teilmenge der Zeile 5 mit der jeweiligen Restlaufzeit.

7

Davon Restlaufzeit ≥ 2 Jahre < 5 Jahre

Teilmenge der Zeile 5 mit der jeweiligen Restlaufzeit.

8

Davon Restlaufzeit ≥ 5 Jahre < 10 Jahre

Teilmenge der Zeile 5 mit der jeweiligen Restlaufzeit.

9

Davon Restlaufzeit ≥ 10 Jahre, unter Ausschluss von Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit

Teilmenge der Zeile 5 mit der jeweiligen Restlaufzeit.

10

Davon Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit

Teilmenge der Zeile 5, bei der es sich um Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit handelt.