ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 162

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
10. Mai 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/756 der Kommission vom 24. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/757 der Kommission vom 3. Mai 2021 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben Ennstaler Steirerkas (g. U.)

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/758 der Kommission vom 7. Mai 2021 über den Status bestimmter Erzeugnisse als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Marktrücknahme bestimmter Futtermittelzusatzstoffe ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/759 der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Pflanzenpasses, des Status Italiens, Irlands, Litauens, Sloweniens und der Slowakei oder bestimmter Gebiete davon als Schutzgebiete und der Bezugnahme auf ein Schutzgebiet in Portugal

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/760 der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich des Verwaltungssystems für einige Zollkontingente mit Lizenzen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/991

25

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/761 der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Änderung der Anhänge I bis IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 im Hinblick auf die Muster der Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial ( 1 )

46

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/762 der Kommission vom 6. Mai 2021 über die Verlängerung der vom irischen Ministerium für Landwirtschaft, Lebensmittel und maritime Angelegenheiten getroffenen Maßnahme zur Genehmigung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung von Propan-2-ol enthaltenden Biozidprodukten zur Verwendung als Produkte für die menschliche Hygiene gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 3127)

50

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/756 DER KOMMISSION

vom 24. März 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1), insbesondere auf Artikel 23b,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Unionsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (2), insbesondere auf Artikel 16a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) handelt es sich um eine Infektionskrankheit, die durch ein neu entdecktes Coronavirus (SARS-CoV-2) verursacht wird. Am 30. Januar 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den COVID-19-Ausbruch zur gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite. Am 11. März 2020 stufte die WHO COVID-19 als Pandemie ein.

(2)

Die COVID-19-Pandemie hat zu einer beispiellosen Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit geführt, die weltweit hunderttausende Menschenleben gefordert hat und insbesondere ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen betrifft.

(3)

COVID-19 ist eine komplexe Krankheit, die mehrere physiologische Prozesse beeinträchtigt. COVID-19-Impfstoffe gelten in der jetzigen Pandemie als wirksame medizinische Gegenmaßnahme zum Schutz besonders gefährdeter Gruppen und der Bevölkerung insgesamt.

(4)

Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur hat die Kommission bislang mehrere COVID-19-Impfstoffe zugelassen.

(5)

Mutationen des SARS-CoV-2-Virus sind ein natürliches Phänomen, mit dem zu rechnen ist. Zugelassene Impfstoffe wirken nicht zwangsläufig schlechter gegen Mutationen, aber diese Gefahr besteht.

(6)

Um die dauerhafte Wirksamkeit zugelassener COVID-19-Impfstoffe zu gewährleisten, kann es erforderlich sein, sie zu modifizieren, indem ihre Zusammensetzung so geändert wird, dass sie gegen Stämme neuer oder mehrfacher Varianten im Kontext der Pandemie oder in anderen Fällen schützen. Solche Änderungen, die den Austausch oder die Hinzufügung eines Serotyps, eines Stamms oder eines Antigens beziehungsweise einer Kombination von Serotypen, Stämmen oder Antigenen umfassen, sollten als Änderungen der Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission (3) gelten. Einige Impfstoffe basieren auf der Nukleinsäure-Technologie, die eine Immunreaktion auslösen soll. Änderungen dieser Impfstoffe können Änderungen der kodierenden Region beinhalten.

(7)

Für alle humanen Coronaviren sollte dieselbe Vorgehensweise verfolgt werden.

(8)

Die Bestimmungen für solche Änderungen sollten insbesondere während einer Pandemie gestrafft werden. Entsprechend dem Vorgehen bei Impfstoffen gegen das humane Influenzavirus sollten die Verfahren für alle Impfstoffe gegen das humane Coronavirus gelten und einem gestrafften Zeitplan folgen. Verlangen die zuständigen Behörden jedoch im Zuge ihrer Bewertung zusätzliche Daten, sollten sie erst dann eine Entscheidung treffen müssen, wenn sie die Bewertung dieser Daten abgeschlossen haben.

(9)

Während einer Pandemie kann es im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegen, Änderungen auf der Grundlage weniger umfassender Daten zu bearbeiten, als dies normalerweise der Fall wäre. Bei diesem Vorgehen sollte jedoch die Auflage gelten, dass die Daten später ergänzt werden müssen, damit bestätigt werden kann, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis unverändert positiv bleibt.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 21 erhält folgende Fassung

„Artikel 21

Pandemien durch das humane Influenzavirus und das humane Coronavirus

(1)   Bei Ausbrechen einer von der Weltgesundheitsorganisation oder von der EU im Rahmen des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) ordnungsgemäß festgestellten Pandemie durch das humane Influenzavirus oder das humane Coronavirus können die maßgeblichen Behörden, oder im Falle zentralisierter Zulassungen die Kommission, abweichend von den Kapiteln I, II, IIa und III eine Änderung der Zulassung eines Impfstoffs gegen das humane Influenzavirus oder das humane Coronavirus ausnahmsweise und vorläufig akzeptieren, auch wenn bestimmte pharmazeutische, nichtklinische oder klinische Daten fehlen.

(2)   Die maßgebliche Behörde kann den Antragsteller auffordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zusätzliche Informationen für den Abschluss ihrer Bewertung vorzulegen.

(3)   Änderungen gemäß Absatz 1 dürfen nur dann akzeptiert werden, wenn das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels positiv ausfällt.

(4)   Wird eine Änderung gemäß Absatz 1 akzeptiert, legt der Inhaber die fehlenden pharmazeutischen, nichtklinischen und klinischen Daten innerhalb einer von der maßgeblichen Behörde festzulegenden Frist vor.

(5)   Bei zentralisierten Zulassungen werden die fehlenden Daten und die Frist für ihre Übermittlung bzw. für die Befolgung in den Zulassungsbedingungen angegeben. Wurde die Zulassung gemäß Artikel 14-a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt, so kann dies im Rahmen der besonderen Verpflichtungen gemäß Absatz 4 des genannten Artikels erfolgen.

(*1)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).“"

2.

In Artikel 23 Absatz 1a Buchstabe a wird folgende Ziffer ix angefügt:

„ix)

Änderungen im Zusammenhang mit Änderungen des Wirkstoffs eines Impfstoffs gegen das humane Coronavirus, einschließlich Austausch oder Hinzufügung eines Serotyps, eines Stamms, eines Antigens oder einer kodierenden Region beziehungsweise einer Kombination von Serotypen, Stämmen, Antigenen oder kodierenden Regionen.“

3.

Anhang I Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Ersetzen eines biologischen Wirkstoffs durch einen Wirkstoff mit einer geringfügig anderen Molekularstruktur bei nicht signifikant unterschiedlichen Wirksamkeits- und/oder Unbedenklichkeitsmerkmalen, mit folgenden Ausnahmen:

Änderungen am Wirkstoff eines saisonalen, präpandemischen oder pandemischen Impfstoffs gegen das humane Influenzavirus;

Austausch oder Hinzufügung eines Serotyps, eines Stamms, eines Antigens oder einer kodierenden Region beziehungsweise einer Kombination von Serotypen, Stämmen, Antigenen oder kodierenden Regionen bei einem Impfstoff gegen das humane Coronavirus;

Austausch oder Hinzufügung eines Serotyps, eines Stamms, eines Antigens beziehungsweise einer Kombination von Serotypen, Stämmen oder Antigenen bei einem Tierimpfstoff gegen die aviäre Influenza, die Maul- und Klauenseuche oder die Blauzungenkrankheit;

Austausch eines Stamms bei einem Tierimpfstoff gegen die Pferdeinfluenza;“

4.

In Anhang II Nummer 2 wird folgender Buchstabe l angefügt:

„l)

Änderungen im Zusammenhang mit dem Austausch oder der Hinzufügung eines Serotyps, eines Stamms, eines Antigens oder einer kodierenden Region beziehungsweise einer Kombination von Serotypen, Stämmen, Antigenen oder kodierenden Regionen eines Impfstoffs gegen das humane Coronavirus.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(2)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7).


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/757 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2021

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben „Ennstaler Steirerkas“ (g. U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Österreichs auf Eintragung des Namens „Ennstaler Steirerkas“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Ennstaler Steirerkas“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Ennstaler Steirerkas“ (g. U.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3. „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 20 vom 19.1.2021, S. 11.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/758 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2021

über den Status bestimmter Erzeugnisse als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Marktrücknahme bestimmter Futtermittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Insbesondere Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 7 der genannten Verordnung sieht spezifische Verfahren zur Neubewertung von Zusatzstoffen vor, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) und der Richtlinie 82/471/EWG des Rates (3) zugelassen wurden.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist die Kommission zum Erlass einer Verordnung über die Marktrücknahme von Futtermittelzusatzstoffen verpflichtet, für die innerhalb einer bestimmten Frist keine Meldung gemäß Artikel 10 Absätze 1 Buchstabe a dieser Verordnung vorgelegt wurde. Dieselbe Verpflichtung gilt für Futtermittelzusatzstoffe, für die vor Ablauf der in diesen Bestimmungen festgelegten Frist keine Anträge gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden oder für die zwar ein Antrag gestellt, später jedoch wieder zurückgezogen wurde.

(3)

Solche Futtermittelzusatzstoffe sollten daher vom Markt genommen werden. Da in Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 nicht zwischen befristeten und unbefristeten Zulassungen unterschieden wird, ist es im Interesse der Klarheit angezeigt, die Marktrücknahme von Futtermittelzusatzstoffen vorzusehen, deren befristete Zulassung gemäß der Richtlinie 70/524/EWG bereits abgelaufen ist.

(4)

Bei Futtermittelzusatzstoffen, für die Anträge nur für bestimmte Tierarten oder Tierkategorien gestellt oder nur für bestimmte Tierarten oder Tierkategorien zurückgezogen wurden, sollte die Marktrücknahme nur diejenigen Tierarten und Tierkategorien betreffen, für die kein Antrag gestellt oder der Antrag zurückgezogen wurde.

(5)

Aufgrund der Marktrücknahme der Futtermittelzusatzstoffe sollten die Bestimmungen über deren Zulassung aufgehoben werden, sofern diese Bestimmungen noch in Kraft sind. Folglich sollte die Verordnung (EG) Nr. 358/2005 (4) entsprechend geändert werden. Darüber hinaus sollte die Verordnung (EG) Nr. 880/2004 der Kommission (5) aufgehoben werden, da beide Einträge in deren Anhang aufgrund der Rücknahme von Beta-Karotin zur Verwendung für Kanarienvögel vom Markt gemäß Anhang I Kapitel I.A Teil 2 und infolge der Zulassung von Canthaxanthin zur Verwendung für Ziervögel gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1486 der Kommission (6) gestrichen werden. Ferner ist es infolge sowohl der Zulassung von Canthaxanthin durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1486 als auch der Rücknahme dieses Zusatzstoffs für nicht zugelassene Tierarten und Verwendungen vom Markt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 der Kommission (7) angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 775/2008 der Kommission (8) aufzuheben, in der Rückstandshöchstgehalte für Canthaxanthin festgelegt sind.

(6)

In Bezug auf Futtermittelzusatzstoffe, deren Zulassung nicht bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung abgelaufen ist, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, innerhalb der vorhandene Bestände an diesen Zusatzstoffen sowie an Vormischungen, Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln, die mit diesen Zusatzstoffen hergestellt wurden, aufgebraucht werden dürfen; dabei ist die Haltbarkeitsdauer bestimmter Futtermittel, in denen die betreffenden Zusatzstoffe enthalten sind, zu berücksichtigen.

(7)

Die Marktrücknahme der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse schließt nicht aus, dass sie zugelassen werden oder einer Maßnahme hinsichtlich ihres Status gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 unterliegen.

(8)

Bei mehreren Stoffen, Mikroorganismen oder Zubereitungen (im Folgenden „Erzeugnisse“) besteht Unsicherheit darüber, ob es sich um Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 handelt. Diese Unsicherheit kann sich aus der Aufnahme bestimmter Erzeugnisse sowohl in das Register der Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als auch in den Katalog der Einzelfuttermittel gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ergeben. Sie kann auch auf Zweifel oder Fragen unterschiedlicher Art zurückzuführen sein, die von den für amtliche Kontrollen zuständigen nationalen Behörden oder von Wirtschaftsteilnehmern in Bezug auf die Einstufung bestimmter Erzeugnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der Leitlinien der Empfehlung 2011/25/EU der Kommission (10), geäußert wurden.

(9)

Eine solche Unsicherheit hinsichtlich des Status bestimmter Erzeugnisse in Bezug auf Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 kann sich nachteilig auf das EU-weite Inverkehrbringen von Futtermitteln auswirken, da die Unterscheidung zwischen Futtermittelzusatzstoffen und anderen Futtermitteln abhängig von den jeweils geltenden Rechtsvorschriften Auswirkungen auf die Bedingungen für das Inverkehrbringen hat.

(10)

Um die Unsicherheit hinsichtlich des Status bestimmter Erzeugnisse als Futtermittelzusatzstoffe auszuräumen, sollten entsprechende Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zur Klärung dieses Status ergriffen werden. Solche Maßnahmen würden für eine einheitliche Behandlung der betreffenden Erzeugnisse sorgen, die Arbeit der für amtliche Kontrollen zuständigen nationalen Behörden erleichtern und gleichzeitig den interessierten Wirtschaftsteilnehmern einen Aktionsrahmen mit einem ausreichenden Maß an Rechtssicherheit bieten.

(11)

Um festzustellen, ob Erzeugnisse Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind, sollten die Leitlinien für die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und anderen Erzeugnissen der Empfehlung 2011/25/EU herangezogen werden. Insbesondere sehen diese Leitlinien mehrere Kriterien vor, die bei einer Einzelfallbewertung gleichzeitig zu berücksichtigen sind, damit für jedes einzelne Erzeugnis ein Profil unter Berücksichtigung aller seiner Merkmale erstellt werden kann. Für die Unterscheidung zwischen Futtermittelzusatzstoffen und Einzelfuttermitteln eignen sich unter anderem Kriterien wie die Herstellungs- und Verarbeitungsmethode, der Grad der Standardisierung oder Reinheit, die Sicherheit und Art der Verwendung sowie die Funktionalität des betreffenden Erzeugnisses. Darüber hinaus sollten aus Gründen der Einheitlichkeit Erzeugnisse mit ähnlichen Eigenschaften analog eingestuft werden.

(12)

Die Erzeugnisse Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbit, Mannit und Calciumhydroxid werden als bereits bestehende Erzeugnisse, für die keine Anträge gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vor Ablauf der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Frist gestellt wurden, in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen. Sie wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2011 der Kommission (11) auch in den Katalog der Einzelfuttermittel aufgenommen. Eine erneute Prüfung des Profils dieser Erzeugnisse im Hinblick auf die in der Empfehlung 2011/25/EU vorgeschlagenen Kriterien führte jedoch zu dem Schluss, dass sie als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gelten sollten. Sie werden insbesondere entsprechend ihren spezifischen Funktionen definiert, die im Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgeführt sind, und ihr Status als Futtermittelzusatzstoff bietet bessere Möglichkeiten für ein effektives Management dieser im Hinblick auf die Sicherheit und Art der Verwendung. Darüber hinaus wird ihrer Einstufung als Zusatzstoff für die Verwendung in Lebensmitteln Rechnung getragen.

(13)

Die Erzeugnisse Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbit, Mannit und Calciumhydroxid müssen aufgrund ihres Status als Futtermittelzusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom Markt genommen werden. Für die Rücknahme dieser Zusatzstoffe und von Futtermittel, die diese enthalten, vom Markt sollte jedoch eine längere Übergangsfrist eingeräumt werden, um der Rechtsunsicherheit hinsichtlich ihrer Einstufung Rechnung zu tragen und es interessierten Parteien zu ermöglichen, einen neuen Antrag auf Zulassung dieser Futtermittelzusatzstoffe nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zu stellen.

(14)

Die meisten der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse sind in dem mit der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission (12) geschaffenen Katalog der Einzelfuttermittel enthalten. Sie alle sind jedoch zusätzlich entweder im Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgeführt oder wurden gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom Markt genommen. Um Rechtssicherheit in Bezug auf den Status dieser Erzeugnisse zu schaffen, wurden ihre jeweiligen Profile anhand der in der Empfehlung 2011/25/EU vorgeschlagenen Kriterien einer Prüfung unterzogen, die zu dem Schluss führte, dass sie nicht mehr als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gelten sollten.

(15)

Für die Kennzeichnung der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse, die noch als Futtermittelzusatzstoffe auf dem Markt zugelassen sind, und die Kennzeichnung von Vormischungen, Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln, die diese Erzeugnisse enthalten, sollte ein Übergangszeitraum festgelegt werden, damit die Futtermittelunternehmer Anpassungen vornehmen können. Außerdem sollten diese Erzeugnisse aus dem Register der Futtermittelzusatzstoffe gestrichen werden.

(16)

Die Erzeugnisse Xylit, Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat sind in dem mit der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 geschaffenen Katalog der Einzelfuttermittel enthalten. Allerdings wurden insbesondere von den für die amtlichen Kontrollen zuständigen nationalen Behörden Zweifel an ihrem rechtlichen Status geäußert, was zu einer Prüfung ihrer jeweiligen Profile anhand der in der Empfehlung 2011/25/EU vorgeschlagenen Kriterien führte. Auf Grundlage dieser Prüfung wurde der Schluss gezogen, dass diese Erzeugnisse als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gelten sollten. Insbesondere sind die Eigenschaften von Xylit denen von Mannit und Sorbit, die als Futtermittelzusatzstoffe gelten, sehr ähnlich, und eine analoge Einstufung von Xylit als Futtermittelzusatzstoff würde für eine einheitliche Behandlung dieser ähnlichen Erzeugnisse sorgen. Darüber hinaus wird der Einstufung von Xylit als Zusatzstoff für die Verwendung in Lebensmitteln Rechnung getragen. Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat sind chemisch eindeutig definierte Stoffe, die gereinigt sind und eine spezifische Funktion gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ausüben, und ihr Status als Futtermittelzusatzstoff bietet bessere Möglichkeiten für ein effektives Management dieser im Hinblick auf die Sicherheit und Art der Verwendung. Darüber hinaus würde eine Einstufung von Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat als Futtermittelzusatzstoffe für Einheitlichkeit mit anderen ähnlichen Erzeugnissen wie z. B. Ammoniumpropionat oder Ammoniumformiat, die als Futtermittelzusatzstoffe gelten, sorgen.

(17)

Aufgrund der Einstufung von Xylit, Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden, die es interessierten Parteien ermöglichen würde, Anpassungen im Zusammenhang mit dem neuen Status dieser Erzeugnisse vorzunehmen, einschließlich der Stellung eines Zulassungsantrags und dessen weiterer Bearbeitung nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegten Verfahren.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Marktrücknahme

Die in Anhang I aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe werden für die ebenfalls in Anhang I aufgeführten Tierarten oder Tierkategorien vom Markt genommen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen für die vom Markt zu nehmenden Futtermittelzusatzstoffe

1.   Vorhandene Bestände an in den Kapiteln I.A und I.C des Anhangs I aufgeführten Futtermittelzusatzstoffen dürfen bis 30. Mai 2022 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2.   Aus den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffen hergestellte Vormischungen dürfen bis 30. August 2022 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

3.   Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die aus den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffen oder den in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellt wurden, dürfen bis 30. Mai 2023 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

4.   Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 dürfen die in Anhang I Kapitel I.A aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbit, Mannit und Calciumhydroxid sowie die mit diesen Zusatzstoffen hergestellten Futtermittel bis 30. Mai 2028 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 358/2005

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 358/2005 wird der Eintrag E 141 zu Chlorophyll-Kupfer-Komplex gestrichen.

Artikel 4

Aufhebungen

Die Verordnungen (EG) Nr. 880/2004 und (EG) Nr. 775/2008 werden aufgehoben.

Artikel 5

Erzeugnisse, die nicht als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gelten

(1)   Die in Anhang II aufgeführten Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen (im Folgenden „Erzeugnisse“) sind keine Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

(2)   In Absatz 1 genannte Erzeugnisse, die sich vor 30. Mai 2024 rechtmäßig in Verkehr befinden und als Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen gekennzeichnet sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind. Das Gleiche gilt für Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, in deren Kennzeichnung diese Erzeugnisse als Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 aufgeführt sind.

Artikel 6

Erzeugnisse, die als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gelten

(1)   Die in Anhang III aufgeführten Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen (im Folgenden „Erzeugnisse“) sind Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

(2)   In Absatz 1 genannte Erzeugnisse dürfen bis 30. Mai 2028 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 3).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 880/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur unbefristeten Zulassung der Verwendung von Beta-Karotin und Canthaxanthin als Zusatzstoffe für Futtermittel, die zur Gruppe der färbenden Stoffe, einschließlich Pigmente, gehören (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 68).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1486 der Kommission vom 2. September 2015 zur Zulassung von Canthaxanthin als Zusatzstoff in Futtermitteln für bestimmte Kategorien von Geflügel, Zierfischen und Ziervögeln (ABl. L 229 vom 3.9.2015, S. 5).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 der Kommission vom 8. Juni 2017 über die Marktrücknahme bestimmter gemäß den Richtlinien 70/524/EWG und 82/471/EWG des Rates zugelassener Futtermittelzusatzstoffe und zur Aufhebung der veralteten Bestimmungen über die Zulassung dieser Futtermittelzusatzstoffe (ABl. L 166 vom 29.6.2017, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 775/2008 der Kommission vom 4. August 2008 zur Festlegung der Rückstandshöchstgehalte für den Futtermittelzusatzstoff Canthaxanthin zusätzlich zu den in der Richtlinie 2003/7/EG enthaltenen Bedingungen (ABl. L 207 vom 5.8.2008, S. 5).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).

(10)  Empfehlung der Kommission 2011/25/EU vom 14. Januar 2011 zur Festlegung von Leitlinien für die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Biozid-Produkten und Tierarzneimitteln (ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 75).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 575/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 25).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1).


ANHANG I

Vom Markt zu nehmende Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 1

KAPITEL I.A

Unbefristet zugelassene Futtermittelzusatzstoffe

Teil 1

Futtermittelzusatzstoffe, die für alle Tierarten und Tierkategorien vom Markt zu nehmen sind

Kennnummer

Zusatzstoff

Tierart oder Tierkategorie

Konservierungsstoffe

E 331

Natriumcitrate

Alle Tierarten

E 332

Kaliumcitrate

Alle Tierarten

E 325

Natriumlactat

Alle Tierarten

E 326

Kaliumlactat

Alle Tierarten

Emulgatoren und Stabilisatoren, Verdickungsstoffe und Geliermittel

E 420

Sorbit

Alle Tierarten

E 421

Mannit

Alle Tierarten

Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe

E 558

Bentonit-Montmorillonit

Alle Tierarten

Vitamine, Provitamine und chemisch eindeutig definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

 

Riboflavin oder Vitamin B2 Alle Formen, ausgenommen:

Riboflavin, fest, hergestellt aus Ashbya gossypii (DSM 23096 (1)) [3a825i],

Riboflavin, fest, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984 (1)) [3a825ii],

Riboflavin-5′-phosphatester Mononatriumsalz, fest, hergestellt nach der Phosphorilierung von Riboflavin, 98 %, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984  (1)) [3a826],

Riboflavin (80 %), hergestellt aus Bacillus subtilis (KCCM-10445)  (2).

Alle Tierarten

E 160a

Beta-Carotin. Alle Formen, ausgenommen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1103 der Kommission  (3) zugelassenes Beta-Carotin [3a160(a)]

Alle Tierarten

Silierzusatzstoffe

Mikroorganismen

 

Enterococcus faecium (CNCM I-3236/ATCC 19434)

Alle Tierarten

 

Bacillus subtilis (MBS-BS-01)

Alle Tierarten

 

Lactobacillus plantarum (DSM 11520)

Alle Tierarten

Färbende Stoffe, einschließlich Pigmente

Andere färbende Stoffe

E 153

Pflanzenkohle als Farbstoff, in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen

Alle Tierarten

Aroma- und appetitanregende Stoffe

Natürlich vorkommende Stoffe, botanisch definiert

 

Allium cepa L.: Zwiebel, Konzentrat CoE 24

Alle Tierarten

 

Allium sativum L.: Knoblauch, Extrakt (auf Wasserbasis)

Alle Tierarten

 

Amyris balsamifera L.: Sandelholzöl, westindisch (Amyris) CoE 33

Alle Tierarten

 

Anacardium occidentale L.: Cashew, Öl CoE 34

Alle Tierarten

 

Anethum graveolens L.: Dillsamen, Extrakt CAS 8006-75-5 CoE 42 Einecs 289-790-8

Alle Tierarten

 

Apium graveolens L.: Selleriesamen, Extrakt CAS 89997-35-3 FEMA 2270 CoE 52 Einecs 289-668-4

Alle Tierarten

 

Artemisia absinthium L.: Wermut, Öl CAS 8008-93-3 FEMA 3116 CoE 61 Einecs 284-503-2

Alle Tierarten

 

Artemisia annua L.: Einjähriger Beifuß, Extrakt (auf Wasserbasis)/Einjähriger Beifuß, Öl

Alle Tierarten

 

Artemisia pallens Wall.: Davana, Öl CAS 8016-03-3 FEMA 2359 CoE 69 Einecs 295-155-6

Alle Tierarten

 

Bacopa monnieri (L.) Pennell: Kleines Fettblatt, Tinktur

Alle Tierarten

 

Carum carvi L. = Apium carvi L.: Kümmelsaat, Extrakt/Kümmel, Oleoresin CAS 8000-42-8 CoE 112 Einecs 288-921-6

Alle Tierarten

 

Cimicifuga simplex (Wormsk. ex DC.) Ledeb.

= C. racemosa (L.) Nutt.: Traubige Silberkerze, Extrakt

Alle Tierarten

 

Cinnamomum aromaticum Nees, C. cassia Nees ex Blume: Zimtrinde, Extrakt CAS 84961-46-6 FEMA 2257 CoE 131 Einecs 284-635-0

Alle Tierarten

 

Cinnamomum zeylanicum Bl., C. verum J.S. Presl: Ceylonzimtbaum-Rinde, Oleoresin CAS 84961-46-6 FEMA 2290 CoE 133 Einecs 283-479-0

Alle Tierarten

 

Citrus aurantium L.: Neroli Bigarade, Öl CAS 8016-38-4 FEMA 2771 CoE 136 Einecs 277-143-2/Petitgrain Bigarade, Absolue CAS 8014-17-3 CoE 136 Einecs 283-881-6

Alle Tierarten

 

Citrus reticulata Blanco: Mandarine, Tangerine, Terpene CoE 142

Alle Tierarten

 

Citrus x paradisi Macfad.: Grapefruit, Öl, gepresst CAS 8016-20-4 FEMA 2530 CoE 140 Einecs 289-904-6/Grapefruit, Extrakt CoE 140

Alle Tierarten

 

Glycyrrhiza glabra L.: Süßholz, Extrakt (auf Lösungsmittelbasis) CAS 97676-23-8 FEMA 2628 CoE 218 Einecs 272-837-1

Alle Tierarten

 

Juniperus communis L.: Wacholderbeeren, Extrakt CAS 84603-69-0 CoE 249 Einecs 283-268-3

Alle Tierarten

 

Laurus nobilis L.: Lorbeerblätter, Extrakt/Lorbeerblätter, Oleoresin CAS 84603-73-6 FEMA 2613 CoE 255 Einecs 283-272-5

Alle Tierarten

 

Lavandula latifolia Medik.: Großer Speik, Öl CoE 256

Alle Tierarten

 

Lepidium meyenii Walp.: Maca, Extrakt

Alle Tierarten

 

Leptospermum scoparium J. R. et G. Forst.: Südseemyrte, Öl

Alle Tierarten

 

Macleaya cordata (Willd.) R. Br.: Weißer Federmohn, Absolue/Weißer Federmohn, Extrakt/Weißer Federmohn, Öl/Weißer Federmohn, Tinktur

Alle Tierarten

 

Mallotus philippinensis (Lam.) Muell. Arg.: Kamalabaum, Extrakt CoE 535

Alle Tierarten

 

Malpighia glabra L.: Acerola, Extrakt

Alle Tierarten

 

Malus sylvestris Mill.: Apfel, Konzentrat CoE 386

Alle Tierarten

 

Medicago sativa L.: Luzerne, Tinktur CoE 274

Alle Tierarten

 

Melissa officinalis L.: Melisse, Öl CoE 280

Alle Tierarten

 

Mentha pulegium L.: Polleiminze, Öl CAS 8013-99-8 FEMA 2839 CoE 283 Einecs 290-061-1

Alle Tierarten

 

Myristica fragrans Houtt.: Muskatblüte, Öl CAS 8007-12-3 FEMA 2653 CoE 296 Einecs 282-013-3/Muskatnuss, Oleoresin CAS 8408268-8 CoE 296 Einecs 282-013-3

Alle Tierarten

 

Myroxylon balsamum (L.) Harms: Tolubalsam, Extrakt (auf Lösungsmittelbasis) CAS 9000-64-0 FEMA 3069 CoE 297 Einecs 232-550-4

Alle Tierarten

 

Myroxylon balsamum (L.) Harms var. Pereirae: Perubalsam, Extrakt (auf Lösungsmittelbasis) CAS 8007-00-9 FEMA 2117, 2116 CoE 298 Einecs 232-352-8

Alle Tierarten

 

Ocimum basilicum L.: Basilikum, Öl CAS 801573-4 FEMA 2119 CoE 308 Einecs 283-900-8

Alle Tierarten

 

Opopanax chironium (L.) Koch, Commiphora erythrea Engler: Opoponax, Öl CAS 8021-36-1 CoE 313 Einecs 232-558-8

Alle Tierarten

 

Passiflora edulis Sims. = P. incarnata L.: Passionsfrucht, Extrakt (auf Wasserbasis) CoE 321

Alle Tierarten

 

Pelargonium asperum Her. ex Spreng.: Geraniumöl

Alle Tierarten

 

Peumus boldus Mol.: Boldo, Extrakt CoE 328/Boldo, Tinktur CoE 328

Alle Tierarten

 

Pinus pinaster Soland.: Pine-Oil

Alle Tierarten

 

Pimenta racemosa (Mill.) J.W.Moore: Bay, Öl CAS 8006-78-8 CoE 334

Alle Tierarten

 

Piper methysticum G. Forst.: Kava, Tinktur

Alle Tierarten

 

Quillaja saponaria Molina: Quillaja, Extrakt (auf Lösungsmittelbasis) CoE 391/Quillaja, Konzentrat

Alle Tierarten

 

Ribes nigrum L.: Schwarze Johannisbeere, Extrakt CoE 399

Alle Tierarten

 

Satureja hortensis L.: Pfefferkraut, Öl CAS 8016-68-0 FEMA 3013 CoE 425 Einecs 283-922-8

Alle Tierarten

 

Sophora japonica L.: Japanischer Schnurbaum, Öl

Alle Tierarten

 

Styrax benzoin Dryand., S. tonkinensis (Pierre) Craib ex Hartwich: Benzoin, Resonoid CAS 9000 -05-9 FEMA 2133 CoE 439 Einecs 232-523-7

Alle Tierarten

 

Tagetes erecta L., T. glandulifera Schrank., T. minuta L. e.a.: Sammetblume, Öl CAS 8016-84-0 FEMA 3040 CoE 443/494 Einecs 294-862-7

Alle Tierarten

 

Thea sinensis L. = Camellia thea Link. = Camellia sinensis (L.) O. Kuntze: Tee, Tinktur CoE 451

Alle Tierarten

 

Uncaria tomentosa L. = Ourouparia guianensis Aubl.: Katzenkralle, Extrakt

Alle Tierarten

 

Valeriana officinalis L.: Gemeiner-Baldrian-Wurzel, Tinktur CoE 473

Alle Tierarten

 

Vetiveria zizanoides (L.) Nash.: Vetiver, Öl CAS 8016-96-4 CoE 479 Einecs 282-490-8

Alle Tierarten

 

Vitis vinifera L.: Cognacöl, grün CAS 8016-21-5 FEMA 2331 CoE 485 Einecs 232-403-4/Cognacöl, weiß CAS 801621-5 FEMA 2332 CoE 485 Einecs 232-403-4

Alle Tierarten

 

Vitis vinifera L.: Traubenkerne, Extrakt CoE 485

Alle Tierarten

 

Yucca mohavensis Sarg. = Y. schidigera Roezl ex Ortgies: Mojave-Palmlilie, Extrakt (auf Lösungsmittelbasis) CAS 90147-57-2 FEMA 3121 Einecs 290-449-0/Palmlilie, Konzentrat/Palmlilie, Rückstände

Alle Tierarten

 

Zingiber officinale Rosc.: Ingwer, Extrakt CAS 84696-15-1 FEMA 2521 CoE 489 Einecs 283-634-2

Alle Tierarten

Natürlich vorkommende Stoffe und die ihnen entsprechenden synthetischen Stoffe

 

CAS 1128 -08-1/3-Methyl-2-pentylcyclopent-2-en-1-on/Flavis-Nr. 07.140

Alle Tierarten

 

CAS 352195-40-5/Dinatrium-Inosin-5-Monophosphat (IMP)

Alle Tierarten

Teil 2

Futtermittelzusatzstoffe, die für bestimmte Tierarten und Tierkategorien vom Markt zu nehmen sind

Kenn-nummer

Zusatzstoff

Tierart und Tierkategorie

Spurenelemente

E 7

Molybdän — Mo, Natriummolybdat

Alle Tierarten und Tierkategorien, ausgenommen Schafe

Säureregulatoren

E 503 (i)

Ammoniumcarbonat

Katzen, Hunde

E 503 (ii)

Ammoniumhydrogencarbonat

Katzen, Hunde

E 525

Kaliumhydroxid

Katzen, Hunde

E 526

Calciumhydroxid

Katzen, Hunde

Färbende Stoffe, einschließlich Pigmente

Carotinoide und Xanthophylle

E 160a

Beta-Carotin

Kanarienvögel

Andere färbende Stoffe

E 141

Chlorophyll-Kupfer-Komplex als Farbstoff, in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen

Alle Tierarten und Tierkategorien, ausgenommen Hunde und Katzen

E 141

Chlorophyll-Kupfer-Komplex als Farbstoff

(Funktionsgruppe 2 Buchstabe a Ziffer iii)

Körner fressende Ziervögel, kleine Nagetiere, Zierfische

E 153

Pflanzenkohle als Farbstoff

(Funktionsgruppe 2 Buchstabe a Ziffer iii)

Zierfische

E 172

Eisenoxid rot, schwarz und gelb als Farbstoff, in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen

Pferde

Aroma- und appetitanregende Stoffe

Natürlich vorkommende Stoffe, botanisch definiert

 

Helianthus annuus L.: Sonnenblume, Extrakt

Katzen, Hunde

 

Hyssopus officinalis L. = H. decumbens Jord. et Fourr.: Ysop, Öl CAS 8006-83-5 FEMA 2591 CoE 235 Einecs 283-266-3

Katzen, Hunde

 

Sus scrofa (Extrakt aus den entfetteten Pankreasdrüsen des Schweins)

Katzen und Hunde sowie andere fleisch- oder allesfressende Haustiere wie Frettchen

Aminosäuren, deren Salze und Analoge

3.2.7.

Mischungen aus:

a)

L-Lysin-Monohydrochlorid (technisch rein) und

b)

DL-Methionin (technisch rein)

geschützt durch Copolymer Vinylpyridin/Styrol

Milchkühe

KAPITEL I.B

Befristet zugelassene Futtermittelzusatzstoffe

Kenn-nummer

Zusatzstoff

Tierart oder Tierkategorie

Kokzidiostatika und andere Arzneimittel

E 758

Robenidin-Hydrochlorid 66 g/kg (Zulassungsinhaber Zoetis Belgium SA)

Truthühner

E 770

Maduramicin-Ammonium-Alpha 1 g/100 g (Zulassungsinhaber Zoetis Belgium SA)

Truthühner

KAPITEL I.C

Futtermittelzusatzstoffe, für die keine Meldung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt wurde

Kennnummer

Zusatzstoff

Tierart oder Tierkategorie

Aminosäuren, deren Salze und Analoge

3.2.6.

L-Lysinphosphat und seine Nebenerzeugnisse aus der Fermentation mit Brevibacterium lactofermentum NRRL B-11470

Geflügel, Schweine


(1)  Diese Formen von Riboflavin wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/901 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Zulassung von Riboflavin, hergestellt aus Ashbya gossypii (DSM 23096), Riboflavin, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), und Riboflavin-5′-phosphat Natriumsalz, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), (Vitamin-B2-Quellen) als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 41) zugelassen.

(2)  Dieser Form von Riboflavin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1254 der Kommission vom 19. September 2018 zur Verweigerung der Zulassung von Riboflavin (80 %), hergestellt aus Bacillus subtilis KCCM-10445, als Futtermittelzusatzstoff in der Funktionsgruppe Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung (ABl. L 237 vom 20.9.2018, S. 5) die Zulassung verweigert.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1103 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Zulassung von Beta-Carotin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 57).


ANHANG II

Erzeugnisse, die keine Futtermittelzusatzstoffe im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind

1.   

Tamarindenkernmehl

2.   

Kaliumdihydrogenorthophosphat

3.   

Dikaliumhydrogenorthophosphat

4.   

Trikaliumorthophosphat

5.   

Ammoniumdihydrogenorthophosphat

6.   

Diammoniumhydrogenorthophosphat

7.   

Dinatriumdihydrogendiphosphat

8.   

Tetrakaliumdiphosphat

9.   

Pentakaliumtriphosphat

10.   

Natriumsesquicarbonat

11.   

Kaliumhydrogencarbonat

12.   

Calciumoxid

13.   

Zuckerester von Speisefettsäuren (Ester von Saccharose und Speisefettsäuren)

14.   

Zuckerglyceride (Mischung aus Saccharoseestern und Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren)

15.   

Polyglycerinester von nicht polymerisierten Speisefettsäuren

16.   

Monoester von 1,2-Propandiol (Propylenglycol) und Speisefettsäuren, allein oder mit Diestern gemischt

17.   

Merluccius capensis, Galeorhinus australis e.a./Knorpel


ANHANG III

Erzeugnisse, die Futtermittelzusatzstoffe im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind

1.   

Xylit

2.   

Ammoniumlaktat

3.   

Ammoniumacetat


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/759 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Pflanzenpasses, des Status Italiens, Irlands, Litauens, Sloweniens und der Slowakei oder bestimmter Gebiete davon als Schutzgebiete und der Bezugnahme auf ein Schutzgebiet in Portugal

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 32 Absätze 3 und 6, Artikel 35 Absätze 1 und 2 und Artikel 79 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (2) wurden Vorschriften in Bezug auf Pflanzenpässe für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb der Union festgelegt. Darüber hinaus wurden in Anhang III der genannten Verordnung bestimmte Mitgliedstaaten und Gebiete in Mitgliedstaaten als Schutzgebiete im Hinblick auf bestimmte Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge anerkannt. Ferner wurden bestimmte Schutzgebiete bis zum 30. April 2020 als vorübergehende Schutzgebiete anerkannt, damit die jeweiligen betroffenen Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen vorlegen können, um nachzuweisen, dass die betreffenden Schädlinge in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Gebiet nicht aufgetreten sind, oder um die Bemühungen zur Tilgung des betreffenden Schädlings abzuschließen oder fortzusetzen.

(2)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Anwendungsbereich bestimmter Vorschriften in Bezug auf Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Pflanzenpasses gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ausgeweitet werden sollte. Insbesondere zur Gewährleistung der Kohärenz und um alle Fälle geregelter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer geregelter Gegenstände abzudecken, sollten sich diese Ausnahmen auch auf Saatgut von Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände erstrecken, die nicht unter die gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakte fallen.

(3)

Für Italien wurden das Gebiet Kampaniens und bestimmte Teile des Piemont als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Im Jahr 2020 legte Italien Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. inzwischen in den Gemeinden Agerola, Gragnano, Lettere, Pimonte und Vico Equense in der Provinz Neapel sowie in Amalfi, Atrani, Conca dei Marini, Corbara, Furore, Maiori, Minori, Positano, Praiano, Ravello, Scala und Tramonti in der Provinz Salerno und im gesamten Gebiet des Piemont auftritt. Diese Gemeinden und das gesamte Gebiet von Piemont sollten daher nicht mehr als Teil des Schutzgebiets im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. gelten.

(4)

Darüber hinaus wurden bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Italiens bis zum 30. April 2020 als vorübergehendes Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Aus den von Italien 2019 und 2020 vorgelegten Erhebungsergebnissen geht hervor, dass der Schutzgebiet-Quarantäneschädling, der in einigen Teilen des Schutzgebiets bei sporadischen und isolierten Ausbrüchen festgestellt wurde, entweder getilgt wurde oder gerade getilgt wird und dass die übrigen Teile des Schutzgebiets nach wie vor frei von diesem Schädling sind. Aus den vorgelegten Informationen geht außerdem hervor, dass die Tilgungen bisher nie länger als zwei Jahre gedauert haben. Daher sollten diese Teile des italienischen Hoheitsgebiets weiterhin ohne zeitliche Begrenzung als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt werden.

(5)

Die Hoheitsgebiete Irlands, Litauens, Sloweniens und der Slowakei wurden bis zum 30. April 2020 als vorübergehende Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Aus den von Irland, Litauen, Slowenien und der Slowakei 2019 und 2020 vorgelegten Erhebungsergebnissen geht hervor, dass der Schutzgebiet-Quarantäneschädling, der in einigen Teilen der Schutzgebiete bei sporadischen und isolierten Ausbrüchen festgestellt wurde, entweder getilgt wurde oder gerade getilgt wird und dass die übrigen Teile der Schutzgebiete nach wie vor frei von diesem Schädling sind. Aus den vorgelegten Informationen geht außerdem hervor, dass die Tilgungen der Ausbrüche bisher nie länger als zwei Jahre gedauert haben. Daher sollten die Hoheitsgebiete Irlands, Litauens, Sloweniens und der Slowakei weiterhin ohne zeitliche Begrenzung als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt werden.

(6)

Darüber hinaus legte die Slowakei im Jahr 2020 Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nun in den Gemeinden Valice, Jesenské und Rimavská Sobota im Bezirk Rimavská Sobota auftritt. Diese Gemeinden sollten daher nicht mehr als Teil des Schutzgebiets im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. gelten.

(7)

Irland hat die Anerkennung seines Hoheitsgebiets als Schutzgebiet im Hinblick auf Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller beantragt. Basierend auf Erhebungen aus den Jahren 2018 und 2019 hat Irland Nachweise dafür vorgelegt, dass der betreffende Schädling trotz der dort herrschenden günstigen Bedingungen für diesen Schädling in seinem Hoheitsgebiet nicht auftritt. Es bedarf jedoch noch weiterer Erhebungen. Daher sollte Irland bis zum 30. April 2023 als vorübergehendes Schutzgebiet im Hinblick auf Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller anerkannt werden.

(8)

Zwecks Übereinstimmung mit den Änderungen in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, in dem die Schutzgebiete und die jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge aufgeführt sind, sollten die entsprechenden Änderungen in den Anhängen IX und X der genannten Verordnung vorgenommen werden, in denen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aufgeführt sind, deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, sowie die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die unter besonderen Anforderungen in Schutzgebiete eingeführt bzw. innerhalb von Schutzgebieten verbracht werden dürfen.

(9)

Basierend auf den von Portugal übermittelten Informationen war die Insel Terceira bereits durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2210 der Kommission (3) aus dem in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Schutzgebiet Portugals im Hinblick auf Gonipterus scutellatus Gyllenhal ausgenommen worden, ohne dass Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 geändert wurde. Daher sollte die Bezugnahme auf dieses Schutzgebiet auch im genannten Anhang geändert werden.

(10)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Der Klarheit halber sollten die Änderungen in Bezug auf Gebiete, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 bis zum 30. April 2020 als Schutzgebiete anerkannt worden waren, rückwirkend ab dem 1. Mai 2020 gelten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

es unterliegt weder den besonderen Anforderungen des Anhangs VIII oder des Anhangs X noch jenen, die in den gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.“

(2)

Anhang III wird gemäß Teil 1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

(3)

Anhang IX wird gemäß Teil 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

(4)

Anhang X wird gemäß Teil 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Folgende Nummern gelten jedoch ab dem 1. Mai 2020:

Artikel 1 Nummer 2, ausgenommen Teil 1 Nummer 2 des Anhangs;

Artikel 1 Nummer 3;

Artikel 1 Nummer 4, ausgenommen Teil 3 Nummer 3 des Anhangs.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2210 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung der Anhänge III, VI, VII, IX, X, XI und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen im Hinblick auf das Schutzgebiet Nordirland und der Verbote und Anforderungen im Hinblick auf das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus dem Vereinigten Königreich in die Union (ABl. L 438 vom 28.12.2020, S. 28).


ANHANG

TEIL 1

Änderungen des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

Die Tabelle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt a „Bakterien“ wird die dritte Spalte („Schutzgebiete“) der Nummer 1 wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Italien (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien (ausgenommen die Gemeinden Agerola, Gragnano, Lettere, Pimonte und Vico Equense in der Provinz Neapel, Amalfi, Atrani, Conca dei Marini, Corbara, Furore, Maiori, Minori, Positano, Praiano, Ravello, Scala und Tramonti in der Provinz Salerno), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mailand, Mantua, Sondrio und Varese und die Gemeinden Bovisio Masciago, Cesano Maderno, Desio, Limbiate, Nova Milanese und Varedo in der Provinz Monza Brianza), Marken (ausgenommen die Gemeinden Colli al Metauro, Fano, Pesaro und San Costanzo in der Provinz Pesaro und Urbino), Molise, Sardinien, Sizilien (ausgenommen die Gemeinden Cesarò in der Provinz Messina, Maniace, Bronte, Adrano in der Provinz Catania sowie Centuripe, Regalbuto und Troina in der Provinz Enna), Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d’Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und die Gemeinden Albaredo d’Adige, Angiari, Arcole, Belfiore, Bevilacqua, Bonavigo, Boschi S. Anna, Bovolone, Buttapietra, Caldiero, Casaleone, Castagnaro, Castel d’Azzano, Cerea, Cologna Veneta, Concamarise, Erbè, Gazzo Veronese, Isola della Scala, Isola Rizza, Legnago, Minerbe, Mozzecane, Nogara, Nogarole Rocca, Oppeano, Palù, Povegliano Veronese, Pressana, Ronco all‘Adige, Roverchiara, Roveredo di Guà, San Bonifacio, Sanguinetto, San Pietro di Morubbio, San Giovanni Lupatoto, Salizzole, San Martino Buon Albergo, Sommacampagna, Sorgà, Terrazzo, Trevenzuolo, Valeggio sul Mincio, Veronella, Villa Bartolomea, Villafranca di Verona, Vigasio, Zevio, Zimella in der Provinz Verona));“

b)

Die Buchstaben g bis k erhalten folgende Fassung:

„g)

Irland (ausgenommen die Stadt Galway);

h)

Litauen (ausgenommen die Gemeinde Kėdainiai in der Region Kaunas);

i)

Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie die Gemeinden Dol pri Ljubljani, Lendava, Litija, Moravče, Renče-Vogrsko, Velika Polana und Žužemberk und die Siedlungen Fużina, Gabrovčec, Glogovica, Gorenja vas, Gradiček, Grintovec, Ivančna Gorica, Krka, Krška vas, Male Lese, Malo Črnelo, Malo Globoko, Marinča vas, Mleščevo, Mrzlo Polje, Muljava, Podbukovje, Potok pri Muljavi, Šentvid pri Stični, Škrjanče, Trebnja Gorica, Velike Lese, Veliko Črnelo, Veliko Globoko, Vir pri Stični, Vrhpolje pri Šentvidu, Zagradec und Znojile pri Krki in der Gemeinde Ivančna Gorica);

j)

Slowakei (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany im Bezirk Levice, Dvory nad Žitavou im Bezirk Nové Zámky, Málinec im Bezirk Poltár, Valice, Jesenské und Rimavská Sobota im Bezirk Rimavská Sobota, Hrhov im Bezirk Rožňava, Veľké Ripňany im Bezirk Topoľčany, Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín im Bezirk Trebišov).“

2.

In Abschnitt c „Insekten und Milben“ erhält Nummer 19 folgende Fassung:

„19.

Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller

THAUPI

a)

bis 30. April 2023: Irland;

b)

Vereinigtes Königreich (Nordirland).“

TEIL 2

Änderungen des Anhangs IX der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird wie folgt geändert:

1.

In Nummer 1 wird die dritte Spalte („Schutzgebiete“) wie folgt geändert:

a)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Italien (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien (ausgenommen die Gemeinden Agerola, Gragnano, Lettere, Pimonte und Vico Equense in der Provinz Neapel, Amalfi, Atrani, Conca dei Marini, Corbara, Furore, Maiori, Minori, Positano, Praiano, Ravello, Scala und Tramonti in der Provinz Salerno), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mailand, Mantua, Sondrio und Varese und die Gemeinden Bovisio Masciago, Cesano Maderno, Desio, Limbiate, Nova Milanese und Varedo in der Provinz Monza Brianza), Marken (ausgenommen die Gemeinden Colli al Metauro, Fano, Pesaro und San Costanzo in der Provinz Pesaro und Urbino), Molise, Sardinien, Sizilien (ausgenommen die Gemeinden Cesarò in der Provinz Messina, Maniace, Bronte, Adrano in der Provinz Catania sowie Centuripe, Regalbuto und Troina in der Provinz Enna), Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d’Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und die Gemeinden Albaredo d’Adige, Angiari, Arcole, Belfiore, Bevilacqua, Bonavigo, Boschi S. Anna, Bovolone, Buttapietra, Caldiero, Casaleone, Castagnaro, Castel d’Azzano, Cerea, Cologna Veneta, Concamarise, Erbè, Gazzo Veronese, Isola della Scala, Isola Rizza, Legnago, Minerbe, Mozzecane, Nogara, Nogarole Rocca, Oppeano, Palù, Povegliano Veronese, Pressana, Ronco all‘Adige, Roverchiara, Roveredo di Guà, San Bonifacio, Sanguinetto, San Pietro di Morubbio, San Giovanni Lupatoto, Salizzole, San Martino Buon Albergo, Sommacampagna, Sorgà, Terrazzo, Trevenzuolo, Valeggio sul Mincio, Veronella, Villa Bartolomea, Villafranca di Verona, Vigasio, Zevio, Zimella in der Provinz Verona));“

b)

Die Buchstaben g bis i erhalten folgende Fassung:

„g)

Litauen (ausgenommen die Gemeinde Kėdainiai in der Region Kaunas);

h)

Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie die Gemeinden Dol pri Ljubljani, Lendava, Litija, Moravče, Renče-Vogrsko, Velika Polana und Žužemberk und die Siedlungen Fużina, Gabrovčec, Glogovica, Gorenja vas, Gradiček, Grintovec, Ivančna Gorica, Krka, Krška vas, Male Lese, Malo Črnelo, Malo Globoko, Marinča vas, Mleščevo, Mrzlo Polje, Muljava, Podbukovje, Potok pri Muljavi, Šentvid pri Stični, Škrjanče, Trebnja Gorica, Velike Lese, Veliko Črnelo, Veliko Globoko, Vir pri Stični, Vrhpolje pri Šentvidu, Zagradec und Znojile pri Krki in der Gemeinde Ivančna Gorica);

i)

Slowakei (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany im Bezirk Levice, Dvory nad Žitavou im Bezirk Nové Zámky, Málinec im Bezirk Poltár, Valice, Jesenské und Rimavská Sobota im Bezirk Rimavská Sobota, Hrhov im Bezirk Rožňava, Veľké Ripňany im Bezirk Topoľčany, Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín im Bezirk Trebišov);“

2.

In Nummer 2 wird die dritte Spalte („Schutzgebiete“) wie folgt geändert:

a)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Italien (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien (ausgenommen die Gemeinden Agerola, Gragnano, Lettere, Pimonte und Vico Equense in der Provinz Neapel, Amalfi, Atrani, Conca dei Marini, Corbara, Furore, Maiori, Minori, Positano, Praiano, Ravello, Scala und Tramonti in der Provinz Salerno), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mailand, Mantua, Sondrio und Varese und die Gemeinden Bovisio Masciago, Cesano Maderno, Desio, Limbiate, Nova Milanese und Varedo in der Provinz Monza Brianza), Marken (ausgenommen die Gemeinden Colli al Metauro, Fano, Pesaro und San Costanzo in der Provinz Pesaro und Urbino), Molise, Sardinien, Sizilien (ausgenommen die Gemeinden Cesarò in der Provinz Messina, Maniace, Bronte, Adrano in der Provinz Catania sowie Centuripe, Regalbuto und Troina in der Provinz Enna), Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d’Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und die Gemeinden Albaredo d’Adige, Angiari, Arcole, Belfiore, Bevilacqua, Bonavigo, Boschi S. Anna, Bovolone, Buttapietra, Caldiero, Casaleone, Castagnaro, Castel d’Azzano, Cerea, Cologna Veneta, Concamarise, Erbè, Gazzo Veronese, Isola della Scala, Isola Rizza, Legnago, Minerbe, Mozzecane, Nogara, Nogarole Rocca, Oppeano, Palù, Povegliano Veronese, Pressana, Ronco all‘Adige, Roverchiara, Roveredo di Guà, San Bonifacio, Sanguinetto, San Pietro di Morubbio, San Giovanni Lupatoto, Salizzole, San Martino Buon Albergo, Sommacampagna, Sorgà, Terrazzo, Trevenzuolo, Valeggio sul Mincio, Veronella, Villa Bartolomea, Villafranca di Verona, Vigasio, Zevio, Zimella in der Provinz Verona));“

b)

Die Buchstaben g bis i erhalten folgende Fassung:

„g)

Litauen (ausgenommen die Gemeinde Kėdainiai in der Region Kaunas);

h)

Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie die Gemeinden Dol pri Ljubljani, Lendava, Litija, Moravče, Renče-Vogrsko, Velika Polana und Žužemberk und die Siedlungen Fużina, Gabrovčec, Glogovica, Gorenja vas, Gradiček, Grintovec, Ivančna Gorica, Krka, Krška vas, Male Lese, Malo Črnelo, Malo Globoko, Marinča vas, Mleščevo, Mrzlo Polje, Muljava, Podbukovje, Potok pri Muljavi, Šentvid pri Stični, Škrjanče, Trebnja Gorica, Velike Lese, Veliko Črnelo, Veliko Globoko, Vir pri Stični, Vrhpolje pri Šentvidu, Zagradec und Znojile pri Krki in der Gemeinde Ivančna Gorica);

i)

Slowakei (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany im Bezirk Levice, Dvory nad Žitavou im Bezirk Nové Zámky, Málinec im Bezirk Poltár, Valice, Jesenské und Rimavská Sobota im Bezirk Rimavská Sobota, Hrhov im Bezirk Rožňava, Veľké Ripňany im Bezirk Topoľčany, Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín im Bezirk Trebišov);“

TEIL 3

Änderungen des Anhangs X Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird wie folgt geändert:

1.

In Nummer 3 wird die vierte Spalte („Schutzgebiete“) wie folgt geändert:

a)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Italien (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien (ausgenommen die Gemeinden Agerola, Gragnano, Lettere, Pimonte und Vico Equense in der Provinz Neapel, Amalfi, Atrani, Conca dei Marini, Corbara, Furore, Maiori, Minori, Positano, Praiano, Ravello, Scala und Tramonti in der Provinz Salerno), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mailand, Mantua, Sondrio und Varese und die Gemeinden Bovisio Masciago, Cesano Maderno, Desio, Limbiate, Nova Milanese und Varedo in der Provinz Monza Brianza), Marken (ausgenommen die Gemeinden Colli al Metauro, Fano, Pesaro und San Costanzo in der Provinz Pesaro und Urbino), Molise, Sardinien, Sizilien (ausgenommen die Gemeinden Cesarò in der Provinz Messina, Maniace, Bronte, Adrano in der Provinz Catania sowie Centuripe, Regalbuto und Troina in der Provinz Enna), Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d’Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und die Gemeinden Albaredo d’Adige, Angiari, Arcole, Belfiore, Bevilacqua, Bonavigo, Boschi S. Anna, Bovolone, Buttapietra, Caldiero, Casaleone, Castagnaro, Castel d’Azzano, Cerea, Cologna Veneta, Concamarise, Erbè, Gazzo Veronese, Isola della Scala, Isola Rizza, Legnago, Minerbe, Mozzecane, Nogara, Nogarole Rocca, Oppeano, Palù, Povegliano Veronese, Pressana, Ronco all‘Adige, Roverchiara, Roveredo di Guà, San Bonifacio, Sanguinetto, San Pietro di Morubbio, San Giovanni Lupatoto, Salizzole, San Martino Buon Albergo, Sommacampagna, Sorgà, Terrazzo, Trevenzuolo, Valeggio sul Mincio, Veronella, Villa Bartolomea, Villafranca di Verona, Vigasio, Zevio, Zimella in der Provinz Verona))“.

b)

Die Buchstaben g bis i erhalten folgende Fassung:

„g)

Litauen (ausgenommen die Gemeinde Kėdainiai in der Region Kaunas)

h)

Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie die Gemeinden Dol pri Ljubljani, Lendava, Litija, Moravče, Renče-Vogrsko, Velika Polana und Žužemberk und die Siedlungen Fużina, Gabrovčec, Glogovica, Gorenja vas, Gradiček, Grintovec, Ivančna Gorica, Krka, Krška vas, Male Lese, Malo Črnelo, Malo Globoko, Marinča vas, Mleščevo, Mrzlo Polje, Muljava, Podbukovje, Potok pri Muljavi, Šentvid pri Stični, Škrjanče, Trebnja Gorica, Velike Lese, Veliko Črnelo, Veliko Globoko, Vir pri Stični, Vrhpolje pri Šentvidu, Zagradec und Znojile pri Krki in der Gemeinde Ivančna Gorica)

i)

Slowakei (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany im Bezirk Levice, Dvory nad Žitavou im Bezirk Nové Zámky, Málinec im Bezirk Poltár, Valice, Jesenské und Rimavská Sobota im Bezirk Rimavská Sobota, Hrhov im Bezirk Rožňava, Veľké Ripňany im Bezirk Topoľčany, Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín im Bezirk Trebišov)“.

2.

In Nummer 9 wird die vierte Spalte („Schutzgebiete“) wie folgt geändert:

a)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Italien (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien (ausgenommen die Gemeinden Agerola, Gragnano, Lettere, Pimonte und Vico Equense in der Provinz Neapel, Amalfi, Atrani, Conca dei Marini, Corbara, Furore, Maiori, Minori, Positano, Praiano, Ravello, Scala und Tramonti in der Provinz Salerno), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mailand, Mantua, Sondrio und Varese und die Gemeinden Bovisio Masciago, Cesano Maderno, Desio, Limbiate, Nova Milanese und Varedo in der Provinz Monza Brianza), Marken (ausgenommen die Gemeinden Colli al Metauro, Fano, Pesaro und San Costanzo in der Provinz Pesaro und Urbino), Molise, Sardinien, Sizilien (ausgenommen die Gemeinden Cesarò in der Provinz Messina, Maniace, Bronte, Adrano in der Provinz Catania sowie Centuripe, Regalbuto und Troina in der Provinz Enna), Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d’Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und die Gemeinden Albaredo d’Adige, Angiari, Arcole, Belfiore, Bevilacqua, Bonavigo, Boschi S. Anna, Bovolone, Buttapietra, Caldiero, Casaleone, Castagnaro, Castel d’Azzano, Cerea, Cologna Veneta, Concamarise, Erbè, Gazzo Veronese, Isola della Scala, Isola Rizza, Legnago, Minerbe, Mozzecane, Nogara, Nogarole Rocca, Oppeano, Palù, Povegliano Veronese, Pressana, Ronco all‘Adige, Roverchiara, Roveredo di Guà, San Bonifacio, Sanguinetto, San Pietro di Morubbio, San Giovanni Lupatoto, Salizzole, San Martino Buon Albergo, Sommacampagna, Sorgà, Terrazzo, Trevenzuolo, Valeggio sul Mincio, Veronella, Villa Bartolomea, Villafranca di Verona, Vigasio, Zevio, Zimella in der Provinz Verona))“.

b)

Die Buchstaben g bis i erhalten folgende Fassung:

„g)

Litauen (ausgenommen die Gemeinde Kėdainiai in der Region Kaunas)

h)

Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie die Gemeinden Dol pri Ljubljani, Lendava, Litija, Moravče, Renče-Vogrsko, Velika Polana und Žužemberk und die Siedlungen Fużina, Gabrovčec, Glogovica, Gorenja vas, Gradiček, Grintovec, Ivančna Gorica, Krka, Krška vas, Male Lese, Malo Črnelo, Malo Globoko, Marinča vas, Mleščevo, Mrzlo Polje, Muljava, Podbukovje, Potok pri Muljavi, Šentvid pri Stični, Škrjanče, Trebnja Gorica, Velike Lese, Veliko Črnelo, Veliko Globoko, Vir pri Stični, Vrhpolje pri Šentvidu, Zagradec und Znojile pri Krki in der Gemeinde Ivančna Gorica)

i)

Slowakei (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany im Bezirk Levice, Dvory nad Žitavou im Bezirk Nové Zámky, Málinec im Bezirk Poltár, Valice, Jesenské und Rimavská Sobota im Bezirk Rimavská Sobota, Hrhov im Bezirk Rožňava, Veľké Ripňany im Bezirk Topoľčany, Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín im Bezirk Trebišov)“.

3.

In Nummer 16 erhält die vierte Spalte („Schutzgebiete“) folgende Fassung:

„a)

Irland

b)

Vereinigtes Königreich (Nordirland)“.

4.

In Nummer 19 erhält die vierte Spalte („Schutzgebiete“) folgende Fassung:

„a)

Griechenland

b)

Portugal (Azoren, ausgenommen die Insel Terceira)“.


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/760 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich des Verwaltungssystems für einige Zollkontingente mit Lizenzen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/991

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission (4) enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, ersetzt und hebt eine Reihe von Rechtsakten auf, mit denen diese Zollkontingente eröffnet wurden, und enthält besondere Regeln.

(2)

Um zu präzisieren, bis wann die Mitgliedstaaten die Mengen, für die Lizenzen beantragt bzw. erteilt wurden, sowie die Informationen im Zusammenhang mit dem elektronischen System für die Registrierung und Identifizierung von Marktteilnehmern mit Lizenzen (im Folgenden „elektronisches System LORI“) gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission (5), den Echtheitszeugnissen und den Bescheinigungen IMA 1 übermitteln müssen, sollten die Artikel 16, 17 und 61 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 geändert werden.

(3)

Die Vorschriften über die Gültigkeit von Bescheinigungen IMA 1 für Milcherzeugnisse müssen geändert und an die allgemeinen Vorschriften über die Gültigkeitsdauer von Einfuhrlizenzen angepasst werden. Artikel 53 Absatz 6 letzter Satz der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte daher gestrichen werden.

(4)

Wenn Marktteilnehmer Ausfuhrlizenzen elektronisch beantragen, sollten sie auch die Erklärung von Einführern in den Vereinigten Staaten, die den Anträgen auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen im Rahmen der von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Kontingente für Käse beigefügt sein muss und nach der der Einführer das Recht zur Einfuhr hat, auf diese Weise übermitteln dürfen. Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte daher geändert werden.

(5)

Gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Angaben zu Marktteilnehmern übermitteln, die Ausfuhranträge im Rahmen der von den Vereinigten Staaten eröffneten Kontingente für Käse gestellt haben, einschließlich ihrer EORI-Nummer. Da nicht alle Marktteilnehmer über eine solche Nummer verfügen müssen, sollten die Mitgliedstaaten diese Nummer nur für Marktteilnehmer übermitteln, die eine solche Nummer haben. Dieser Artikel muss daher geändert werden.

(6)

Gemäß Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 72 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 können Marktteilnehmer, die Ausfuhrzollkontingente beantragen, die von Drittländern verwaltet werden und bestimmten EU-Vorschriften unterliegen, bzw. die Einfuhrzollkontingente beantragen, die mit von den Ausfuhrländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung mehr als einen Lizenzantrag pro Monat stellen und dies an jedem beliebigen Tag. Um die Kohärenz dieser Verwaltungsmethode zu gewährleisten, sollte sich die Abweichung von Artikel 6 der genannten Verordnung auf den gesamten Artikel und nicht nur auf dessen Absätze 1 und 2 beziehen. Außerdem sollte Artikel 72 Absatz 4 der genannten Verordnung berichtigt werden, indem eine besondere Bezugnahme auf die Bescheinigungen IMA 1 eingefügt wird.

(7)

Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die Vorschriften für das Ausfüllen der Felder 8 und 24 der Einfuhrlizenzanträge und der Lizenzen in Bezug auf die Angabe des Ursprungslandes der Erzeugnisse zu vereinheitlichen. Daher sollten die Artikel 22 und 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sowie die entsprechenden Felder der Zollkontingente in den Anhängen II bis XII der genannten Verordnung geändert werden.

(8)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/991 der Kommission (6) werden drei Zollkontingente für Reis mit Ursprung in Vietnam eröffnet. Um die Verwaltung dieser Zollkontingente an die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 anzugleichen, sollten die Tabellen und Vorschriften für diese drei Zollkontingente in die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgenommen werden, und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/991 sollte aufgehoben werden. Die Artikel 27 und 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollten daher geändert werden, und in die genannte Verordnung sollte ein neuer Artikel 29a eingefügt werden.

(9)

Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4450 in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte aktualisiert werden, indem die neue Klassifizierung für Rindfleisch und der von Argentinien mitgeteilte neue Name der für die Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen zuständigen Behörde berücksichtigt werden.

(10)

Um Missverständnisse in Bezug auf das Höchstalter von Rindern zu vermeiden, deren Schlachtkörper für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4002 gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 in Betracht kommen, sollte die entsprechende Tabelle des genannten Anhangs geändert werden.

(11)

Um Filets von den Erzeugnissen auszuschließen, die für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4038 und 09.4170 gemäß Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 in Betracht kommen, sollten die entsprechenden Tabellen des genannten Anhangs geändert werden.

(12)

Die Bezugnahme auf Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) im Feld „Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ der Tabellen mehrerer Zollkontingente ist nicht erforderlich und könnte falsch ausgelegt werden. Um falsche Auslegungen und daraus resultierende Probleme für die Marktteilnehmer zu vermeiden, sollte eine solche Bezugnahme gestrichen werden. Im gleichen Sinne sollte Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission (8) geändert werden, um den Geltungsbereich von dessen Bezugnahme auf Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu präzisieren. Außerdem sollte die in Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 enthaltene Bezugnahme auf Echtheitsbescheinigungen auf alle in Kapitel II und Anhang II der Verordnung genannten Dokumente ausgeweitet werden.

(13)

Um die Verwaltung der unter die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 fallenden Zollkontingente zu vereinfachen, sollten bestimmte Hauptkontingente für Butter und Kalbfleisch gestrichen und die entsprechenden Teilkontingente als Zollkontingente verwaltet werden.

(14)

Aufgrund eines Fehlers bei der Einbeziehung der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates (9) in die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 sollte die Tabelle des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0141 durch alle anderen laufenden Nummern, die für die in der Warenbezeichnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, mit Wirkung vom laufenden Zollkontingentszeitraum ergänzt werden.

(15)

Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 sollten daher entsprechend geändert werden.

(16)

Damit die Änderungen umgehend angewendet werden, wenn Marktteilnehmer Lizenzanträge für Zollkontingente stellen, deren Zeiträume im Juli 2021 beginnen, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Änderungen der Zollkontingente, die mit Lizenzen verwaltet werden, sollten ab dem ersten Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten, mit Ausnahme der Änderungen der Anforderungen an den Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4123, 09.4125, 09.4112, 09.4116, 09.4117, 09.4118, 09.4119, 09.4130 und 09.4154, die ab Beginn der laufenden Zollkontingentszeiträume gelten sollten. Änderungen der Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden, sollten für die laufenden Zollkontingentszeiträume ab deren Beginn an gelten. Die Änderungen, die die Einbeziehung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/991 in die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 betreffen, sollten ab dem folgenden, am 1. Januar 2022 beginnenden Zollkontingentszeitraum gelten.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

In Buchstabe a werden die Worte „vor dem“ durch die Worte „spätestens am“ ersetzt.

ii)

In Buchstabe b werden die Worte „vor dem“ durch die Worte „spätestens am“ ersetzt.

b)

Absatz 3 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Buchstabe a werden die Worte „vor dem“ durch die Worte „spätestens am“ ersetzt.

ii)

In Buchstabe b werden die Worte „vor dem“ durch die Worte „spätestens am“ ersetzt.

iii)

In Buchstabe c werden die Worte „vor dem“ durch die Worte „spätestens am“ ersetzt.

2.

Artikel 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a werden die Worte „vor dem“ durch die Worte „spätestens am“ ersetzt.

b)

In Buchstabe b werden die Worte „vor dem“ durch die Worte „spätestens am“ ersetzt.

3.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Angaben im Antrag und in der Lizenz

Die Einfuhrlizenzanträge und die Lizenzen müssen in allen Fällen in Feld 24 eine der in Anhang XIV aufgeführten Angaben enthalten.“

4.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 werden die Worte „und 09.4168“ durch die Worte „, 09.4168, 09.4729, 09.4730 und 09.4731“ ersetzt.

b)

Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„Für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4729, 09.4730 und 09.4731 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 16 die Mengen in Erzeugnisgewicht mit, und die Kommission rechnet diese Mengen in das in Anhang III genannte Gewichtsäquivalent um.“

5.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „und 09.4168“ werden durch die Worte „, 09.4168, 09.4119, 09.4130 und 09.4154“ ersetzt.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„Abweichend von Artikel 6 Absatz 5 beziehen sich die Einfuhrlizenzanträge für die Zollkontingente 09.4729, 09.4730 und 09.4731 auf eine einzige laufende Nummer und einen einzigen KN-Code. Die Warenbezeichnung und ihr KN-Code sind in den Feldern 15 bzw. 16 des Lizenzantrags anzugeben.“

6.

Der folgende Artikel 29a wird eingefügt:

„Artikel 29a

Echtheitszeugnis

(1)   Das von einer in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörde in Vietnam erteilte Echtheitszeugnis, mit dem bestätigt wird, dass der Reis zu einer der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4731 aufgeführten Duftreissorten gehört, wird in einem Formblatt nach dem Muster in Anhang XIV.2 REIS – Teil D Ursprung Vietnam ausgefüllt. Die Formblätter werden in englischer Sprache gedruckt und ausgefüllt.

(2)   Jedes Echtheitszeugnis trägt im rechten oberen Feld eine individuelle, von der erteilenden Behörde vergebene laufende Nummer. Die Kopien tragen dieselbe Nummer wie das Original.

(3)   Das Echtheitszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von 120 Tagen ab seiner Erteilung. Es ist nur gültig, wenn seine Felder ordnungsgemäß ausgefüllt sind und es unterzeichnet ist. Das Echtheitszeugnis gilt als ordnungsgemäß unterzeichnet, wenn es den Ort und das Datum der Erteilung enthält und den Stempel der erteilenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

(4)   Das Echtheitszeugnis wird den Zollbehörden vorgelegt, damit diese sich vergewissern können, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4731 gegeben sind. Die in Anhang III aufgeführte zuständige Behörde Vietnams übermittelt der Kommission alle sachdienlichen Angaben, die bei der Überprüfung der Angaben in den Echtheitszeugnissen hilfreich sein können, insbesondere Muster der von ihr verwendeten Stempel.“

7.

Artikel 53 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Bei Vorlage der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats zeitgleich eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der Bescheinigung IMA 1 mit der entsprechenden Einfuhrlizenz und den Erzeugnissen, auf die sie sich bezieht, vorzulegen.“

8.

Artikel 59 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Anträgen auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen muss eine Erklärung des benannten Einführers in den Vereinigten Staaten beigefügt sein, dass dieser das Recht zur Einfuhr gemäß den in Kapitel 7 Unterkapitel A Teil 6 des Code of Federal Regulations festgelegten US-amerikanischen Bestimmungen über Einfuhrlizenzen für Zollkontingente für Milcherzeugnisse hat. Im Falle eines elektronischen Antrags kann eine elektronische Kopie dieser Erklärung übermittelt werden.“

9.

Artikel 61 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

eine Liste der Antragsteller mit Namen, Anschrift und gegebenenfalls EORI-Nummer;“

b)

In Absatz 3 werden die Worte „vor dem“ durch die Worte „spätestens am“ ersetzt.

10.

Artikel 71 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Artikel 6 können Marktteilnehmer mehr als einen Lizenzantrag pro Monat stellen, und die Lizenzanträge können unter Berücksichtigung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 an jedem beliebigen Tag gestellt werden.“

11.

Artikel 72 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Artikel 6 können Marktteilnehmer mehr als einen Lizenzantrag pro Monat stellen, und die Lizenzanträge können unter Berücksichtigung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 an jedem beliebigen Tag gestellt werden.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Lizenz erteilende Behörde überprüft, ob die Angaben auf dem Echtheitszeugnis und der Bescheinigung IMA 1 mit den von der Kommission erhaltenen Angaben übereinstimmen. Wenn dies der Fall ist und keine gegenteiligen Anweisungen der Kommission vorliegen, erteilt die Lizenz erteilende Behörde unverzüglich die entsprechenden Einfuhrlizenzen, spätestens jedoch sechs Kalendertage nach Eingang des Antrags, dem ein Echtheitszeugnis oder eine Bescheinigung IMA 1 beigefügt ist.“

12.

Die Anhänge I, II, III, IV, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII und XIV.2 REIS werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 53 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten nicht für Zollkontingente und Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0138, 09.0139, 09.0140, 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168, 09.0169, 09.0142, 09.0143, 09.0161, 09.0162, 09.0163, 09.0164, 09.0146, 09.0147, 09.0148, 09.0149, 09.0150, 09.0151, 09.0152, 09.0159, 09.0160, 09.0154, 09.0155, 09.0156, 09.0157 und 09.0158.“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Sind weitere Dokumente erforderlich, müssen diese den Anforderungen in Kapitel II und Anhang II dieser Verordnung entsprechen.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Erforderlichenfalls können die Zollbehörden gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder den einschlägigen Bestimmungen der betreffenden Handelsregelung vom Anmelder oder Einführer weitere Nachweise über den Ursprung der Erzeugnisse verlangen.“

3.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168 und 09.0169“

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168 und 09.0169 ist ein Ursprungszeugnis vorzulegen.“

4.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Verwaltung der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164

Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161 und 09.0163 sind in Anträgen für den KN-Code ex 0202 20 30 anzugeben; die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0162 und 09.0164 sind in Anträgen für die KN-Codes ex 0202 30 10, ex 0202 30 50, ex 0202 30 90 und ex 0206 29 91 anzugeben.“

5.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Begriffsbestimmungen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164“

b)

In Absatz 1 wird die laufende Nummer „09.0144“ gestrichen.

c)

In Absatz 2 wird die laufende Nummer „09.0145“ gestrichen.

6.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Spezifische Vorschriften für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164“

b)

In Absatz 3 werden die Worte „09.0144 und 09.0145 und der Teilkontingente mit den laufenden Nummern“ gestrichen.

7)

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0159 und 09.0160

Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0159 ist in Anträgen für den KN-Code 0405 10 anzugeben; das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0160 ist in Anträgen für den KN-Code 0405 90 anzugeben.“

8)

Die Anhänge I und II werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/991 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem ersten Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Allerdings gilt Folgendes:

a)

Anhang I Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 Buchstabe e gelten ab Beginn der laufenden Zollkontingentszeiträume.

b)

Artikel 1 Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 sowie Anhang I Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe f und Nummer 12 gelten ab dem 1. Januar 2022.

Artikel 2 gilt ab Beginn der laufenden Zollkontingentszeiträume.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/991 der Kommission vom 13. Mai 2020 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis mit Ursprung in der Sozialistischen Republik Vietnam (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 64).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020, S. 4).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1).


ANHANG I

Die Anhänge I, II, III, IV, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII und XIV.2 REIS der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:

(1)

In Anhang I werden nach der Zeile für das Zollkontingent 09.4168 folgende Zeilen eingefügt:

„09.4729

Reis

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4730

Reis

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4731

Reis

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein“;

(2)

Anhang II wird wie folgt geändert:

(a)

Das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz“ der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4125 erhält folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe ‚Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und im Vereinigten Königreich‘.“

(b)

Das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz“ der Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4131 und 09.4133 erhält folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe ‚Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich‘.“

(c)

Das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz“ der Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4120, 09.4121 und 09.4122 erhält folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe ‚Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich‘.

In Feld 24 des Lizenzantrags ist einer der in Anhang XIV.1 dieser Verordnung aufgeführten Vermerke einzutragen.“

(d)

Das Feld „Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ der Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4123 und 09.4125 erhält folgende Fassung:

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein“;

(3)

Anhang III wird wie folgt geändert:

(a)

Das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz“ der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4119 erhält folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe ‚Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Indien, Pakistan, Thailand, den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich‘.“

(b)

Das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz“ der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4130 erhält folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe ‚Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Australien, Thailand, den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich‘.“

(c)

Das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz“ der Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4138, 09.4148, 09.4166 und 09.4168 erhält folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe ‚Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich‘.“

(d)

Das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz“ der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4154 erhält folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe ‚Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Australien, Guyana, Thailand, den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich‘.“

(e)

Das Feld „Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ der Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4112, 09.4116, 09.4117, 09.4118, 09.4119, 09.4130 und 09.4154 erhält folgende Fassung:

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein“;

(f)

Folgende Tabellen werden hinzugefügt:

Laufende Nummer

09.4729

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2020/753 des Rates vom 30. März 2020 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (ABl. L 186 vom 12.6.2020, S. 1)

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 29 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Geschälter Reis [ausgedrückt in Äquivalent geschälter Reis]

Ursprung

Vietnam

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein Ursprungsnachweis im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam vorzulegen.

Menge in kg

20 000 000  kg [ausgedrückt in Äquivalent geschälter Reis], folgendermaßen aufgeteilt:

10 000 000  kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

5 000 000  kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

5 000 000  kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

0 kg für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

KN-Codes

1006 10 30

1006 10 50

1006 10 71

1006 10 79

1006 20 11

1006 20 13

1006 20 15

1006 20 17

1006 20 92

1006 20 94

1006 20 96

1006 20 98

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

30 EUR je 1 000  kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist der Name ‚Viet Nam‘ oder ‚Viet-Nam‘ oder ‚Vietnam‘ anzugeben, und das Feld ‚Ja‘ ist anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission aufgeführten Sätze für die Umrechnung zwischen Paddy-Reis, geschältem Reis, halbgeschliffenem Reis und geschliffenem Reis sind anwendbar.


Laufende Nummer

09.4730

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2020/753 des Rates vom 30. März 2020 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (ABl. L 186 vom 12.6.2020, S. 1)

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 29 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Geschliffener Reis [ausgedrückt in Äquivalent geschliffener Reis]

Ursprung

Vietnam

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein Ursprungsnachweis im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam vorzulegen.

Menge in kg

30 000 000  kg [ausgedrückt in Äquivalent geschliffener Reis], folgendermaßen aufgeteilt:

15 000 000  kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

7 500 000  kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

7 500 000  kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

0 kg für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

KN-Codes

1006 30 21

1006 30 23

1006 30 25

1006 30 27

1006 30 42

1006 30 44

1006 30 46

1006 30 48

1006 30 61

1006 30 63

1006 30 65

1006 30 67

1006 30 92

1006 30 94

1006 30 96

1006 30 98

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

30 EUR je 1 000  kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist der Name ‚Viet Nam‘ oder ‚Viet-Nam‘ oder ‚Vietnam‘ anzugeben, und das Feld ‚Ja‘ ist anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission aufgeführten Sätze für die Umrechnung zwischen Paddy-Reis, geschältem Reis, halbgeschliffenem Reis und geschliffenem Reis sind anwendbar.


Laufende Nummer

09.4731

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2020/753 des Rates vom 30. März 2020 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (ABl. L 186 vom 12.6.2020, S. 1)

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 29 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Geschliffener Reis [ausgedrückt in Äquivalent geschliffener Reis]

folgende Sorten von Duftreis:

Jasmin 85

ST 5

ST 20

Nang Hoa 9 (NàngHoa 9)

VD 20

RVT

OM 4900

OM 5451

Tai nguyen Cho Dao (Tàinguyên Cho Dào)

Ursprung

Vietnam

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein Ursprungsnachweis im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam vorzulegen.

Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV.2 REIS Teil D Ursprung: Vietnam, Echtheitszeugnis dieser Verordnung. Erteilende Behörde: Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Vietnams

Menge in kg

30 000 000  kg [ausgedrückt in Äquivalent geschliffener Reis], folgendermaßen aufgeteilt:

15 000 000  kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

7 500 000  kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

7 500 000  kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

0 kg für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

KN-Codes

1006 10 30

1006 10 50

1006 10 71

1006 10 79

1006 20 11

1006 20 13

1006 20 15

1006 20 17

1006 20 92

1006 20 94

1006 20 96

1006 20 98

1006 30 21

1006 30 23

1006 30 25

1006 30 27

1006 30 42

1006 30 44

1006 30 46

1006 30 48

1006 30 61

1006 30 63

1006 30 65

1006 30 67

1006 30 92

1006 30 94

1006 30 96

1006 30 98

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

30 EUR je 1 000  kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist der Name ‚Viet Nam‘ oder ‚Viet-Nam‘ oder ‚Vietnam‘ anzugeben, und das Feld ‚Ja‘ ist anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission aufgeführten Sätze für die Umrechnung zwischen Paddy-Reis, geschältem Reis, halbgeschliffenem Reis und geschliffenem Reis sind anwendbar.“

(4)

In Anhang IV erhält das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz“ der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4320 folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Feld 20 enthält die Angabe ‚Zucker, zur Raffination bestimmt‘ sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe ‚Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich‘.“

(5)

In Anhang VI erhält das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz“ der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4287 folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe ‚Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in China, Argentinien und im Vereinigten Königreich‘.“

(6)

In Anhang VII erhält das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz“ der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4286 folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe ‚Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in China und im Vereinigten Königreich‘.“

(7)

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

(a)

Das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz“ der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4003 erhält folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe ‚Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich‘.“

(b)

Die Felder „Beschreibung des Erzeugnisses“ und „Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung“ der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4450 erhalten folgende Fassung:

Beschreibung des Erzeugnisses

Hochwertiges entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: ,Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogenen Ochsen, Jungochsen und Färsen. Die Schlachtkörper von Ochsen und schweren Jungochsen werden als ‚A‘, ‚B‘ oder ‚C‘ eingestuft. Die Schlachtkörper von leichten Jungochsen und von Färsen werden nach dem von der zuständigen Behörde der Argentinischen Republik festgelegten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungssystem als ‚A‘ oder ‚B‘ eingestuft.‘

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Ministerio de Agricultura, Ganadería y Pesca.“

(c)

Das Feld „Beschreibung des Erzeugnisses“ der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4002 erhält folgende Fassung:

Beschreibung des Erzeugnisses

Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: ,Schlachtkörper oder alle Teilstücke von Rindern von weniger als 30 Monaten, die mindestens 100 Tage lang ein ausgewogenes, mindestens 70 % Körner enthaltendes Futter mit hohem Kaloriengehalt von insgesamt mindestens 20 Pfund täglich erhalten haben. Fleisch mit der Bezeichnung ‚choice‘ oder ‚prime‘ nach den Normen des ‚United States Department of Agriculture‘ (USDA) fällt automatisch unter die oben stehende Begriffsbestimmung. Nach den Normen der Lebensmittelüberwachungsstelle der Kanadischen Regierung in ‚Canada A’, ‚Canada AA‘, ‚Canada AAA‘, ‚Canada Choice‘ und ‚Canada Prime‘, ‚A1‘, ‚A2‘, ‚A3‘ und ‚A4‘ eingestuftes Fleisch entspricht dieser Begriffsbestimmung.“

(8)

In Anhang IX erhält das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz“ der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4595 folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe ‚Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich‘.“

(9)

Anhang X wird wie folgt geändert:

(a)

Das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz“ der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4038 erhält folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe ‚Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich‘.“

(b)

Das Feld „Beschreibung des Erzeugnisses“ der Tabelle für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4038 und 09.4170 erhält folgende Fassung:

Beschreibung des Erzeugnisses

Kotelettstränge und Schinken, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich:

‚entbeinte Kotelettstränge‘: die entbeinten Kotelettstränge oder Teile davon, ohne Filet, mit oder ohne Schwarte oder Speck

Schinken und Teile davon“;

(10)

In Anhang XI erhält das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz“ der Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4401 und 09.4402 folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe ‚Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich‘.“

(11)

Anhang XII wird wie folgt geändert:

(a)

Das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz“ der Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4067, 09.4068, 09.4069, 09.4070 und 09.4422 erhält folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe ‚Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich‘.“

(b)

Die Felder „Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung“ und „Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ der Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4410, 09.4411 und 09.4420 erhalten folgende Fassung:

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447“;

(12)

In Anhang XIV.2 REIS wird folgender Teil D hinzugefügt:

Teil D. Ursprung: Vietnam

Certificate of Authenticity

1

Exporter (Name and full address)

CERTIFICATE OF AUTHENTICITY

for export to the European Union

No ORIGINAL

issued by (Name and full address of issuing body)

2

Consignee (Name and full address)

 

3

country and place of cultivation

4

country of destination in EU

5

Packing 5 kg or less (number of packings)

6

Description of goods

7

Packing between 5 and 20 kg (number of packings)

8

Net weight (kg)

Gross weight (kg)

9

DECLARATION BY EXPORTER The undersigned declares that the information shown above is correct.

Place and date:

Signature:

10

CERTIFICATION BY THE ISSUING BODY

It is hereby certified that the rice described above is one of the varieties of fragrant rice listed in Annex III of Commission Implementing Regulation (EU) No 2020/761 and that the information shown in this certificate is correct.

Place and date:

Signature:

Stamp:

11

FOR COMPETENT AUTHORITIES IN THE EUROPEAN UNION“.


ANHANG II

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 werden wie folgt geändert:

(1)

Die Tabellen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144, 09.0145 und 09.0153 beziehen, werden gestrichen.

(2)

Die Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0141 bezieht, erhält folgende Fassung:

Laufende Nummer

09.0141 — Geschälter Reis

09.0165 — Rohreis (Paddy-Reis)

09.0166 — Geschliffener Reis (mittel- oder langkörnig)

09.0167 — Geschliffener Reis (rundkörnig)

09.0168 — Halbgeschliffener Reis (mittel- oder langkörnig)

09.0169 — Halbgeschliffener Reis (rundkörnig)

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Geschälter Reis:

 

1006 20

Rohreis (Paddy-Reis):

 

1006 10 30

 

1006 10 50

 

1006 10 71

 

1006 10 79

Geschliffener Reis (mittel- oder langkörnig):

 

1006 30 63

 

1006 30 65

 

1006 30 67

 

1006 30 94

 

1006 30 96

 

1006 30 98

Geschliffener Reis (rundkörnig):

 

1006 30 61

 

1006 30 92

Halbgeschliffener Reis (mittel- oder langkörnig):

 

1006 30 23

 

1006 30 25

 

1006 30 27

 

1006 30 44

 

1006 30 46

 

1006 30 48

Halbgeschliffener Reis (rundkörnig):

 

1006 30 21

 

1006 30 42

TARIC-Codes

Ursprung

Bangladesch

Menge

Entspricht 4 000 000  kg geschältem Reis

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Ursprungszeugnis gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Kontingentszollsatz

Für die KN-Codes 1006 10 30 , 1006 10 50 , 1006 10 71 und 1006 10 79 : die im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsätze abzüglich 50 % und weiterer 4,34 EUR;

für den KN-Code 1006 20 : der gemäß Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzte Zollsatz abzüglich 50 % und weiterer 4,34 EUR;

für den KN-Code 1006 30 : der gemäß Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzte Zollsatz abzüglich 16,78 EUR, abzüglich weiterer 50 % und weiterer 6,52 EUR.

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung“

(3)

Die Tabelle, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161 und 09.0162 bezieht, erhält folgende Fassung:

Laufende Nummer

09.0161 — mit Knochen

09.0162 — ohne Knochen

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union  (1), geschlossen mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates  (2)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von A-Erzeugnissen:

 

ex 0202 20 30 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0202 30 10 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0202 30 50 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0202 30 90 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)

,A-Erzeugnisse‘ im Sinne von Artikel 18 dieser Verordnung.

TARIC-Codes

0202203081

0202203082

0202301081

0202301082

0202305081

0202305082

0202309041

0202309042

0202309070

0206299133

0206299135

0206299151

0206299159

Ursprung

Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)

Menge

15 443 000  kg Schlachtkörperäquivalent

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

20 % Wertzollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Für den KN-Code ex 0202 20 30 : 1 414  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0202 30 10 : 2 211  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0202 30 50 : 2 211  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0202 30 90 : 3 041  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0206 29 91 : 3 041  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Besondere Bestimmungen

Gemäß den Artikeln 17 und 19 dieser Verordnung

(4)

Die Tabelle, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0163 und 09.0164 bezieht, erhält folgende Fassung:

Laufende Nummer

09.0163 — mit Knochen

09.0164 — ohne Knochen

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von B-Erzeugnissen:

 

ex 0202 20 30 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0202 30 10 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0202 30 50 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0202 30 90 (siehe TARIC-Codes)

 

ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)

,B-Erzeugnisse‘ im Sinne von Artikel 18 dieser Verordnung.

TARIC-Codes

0202203083

0202203084

0202301083

0202301084

0202305083

0202305084

0202309043

0202309044

0202309075

0206299137

0206299138

0206299161

0206299169

Ursprung

Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)

Menge

4 233 000  kg Schlachtkörperäquivalent

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

Für den KN-Code ex 0202 20 30 : 20 % + 994,5 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0202 30 10 : 20 % +1 554,3  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0202 30 50 : 20 % +1 554,3  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0202 30 90 : 20 % +2 138,4  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0206 29 91 : 20 % +2 138,4  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Für den KN-Code ex 0202 20 30 : 420 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0202 30 10 : 657 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0202 30 50 : 657 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0202 30 90 : 903 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Für den KN-Code ex 0206 29 91 : 903 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

Besondere Bestimmungen

Gemäß den Artikeln 17 und 19 dieser Verordnung“

(5)

Die Tabelle, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0159 und 09.0160 bezieht, erhält folgende Fassung:

Laufende Nummer

09.0159 — Butter

09.0160 — Andere

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Warenbezeichnung und KN-Codes

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch:

 

0405 10

 

0405 90

TARIC-Codes

Ursprung

Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)

Menge

11 360 000  kg Butteräquivalent, folgendermaßen aufgeteilt: 5 680 000  kg je Teilzeitraum

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 31. Dezember

1. Januar bis 30. Juni

Ursprungsnachweis

Entfällt

Kontingentszollsatz

94,80 EUR je 100 kg Eigengewicht

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

für den KN-Code 0405 90 : 1 kg Erzeugnis = 1,22 kg Butter.

Gemäß Artikel 29 dieser Verordnung“

(6)

In Anhang II erhält die Überschrift von Teil B folgende Fassung:

„B.

Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168 und 09.0169“.


(1)  ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 54.

(2)  Beschluss 2006/106/EG des Rates vom 30. Januar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 52).“


10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/761 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2021

zur Änderung der Anhänge I bis IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 im Hinblick auf die Muster der Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission (2) wurden Muster der Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial festgelegt. Diese Muster für Tierzuchtbescheinigungen wurden nach Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern ausgearbeitet.

(2)

Seit dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 haben die Mitgliedstaaten und Interessenträger die Kommission über bestimmte praktische Probleme unterrichtet, die bei der Verwendung dieser Muster für Tierzuchtbescheinigungen und der Überprüfung der Identität von Zuchttieren aufgetreten sind. Angesichts der Erfahrung, die seit Geltungsbeginn dieser Durchführungsverordnung gesammelt wurde, sollten die Muster für Tierzuchtbescheinigungen geändert werden, um die Überprüfung der Identität von Zuchttieren zu vereinfachen. In einer Tierzuchtbescheinigung sollten in dem Feld, in das die Ergebnisse der Überprüfung der Identität von Zuchttieren eingetragen werden, entweder die Angaben oder die Fallnummer, die sich auf die Datenbank bezieht, in der diese Angaben verfügbar sind, eingetragen werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I bis IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. August 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial (ABl. L 109 vom 26.4.2017, S. 9).


ANHANG

Die Anhänge I bis IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

b)

In Abschnitt B wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit dem Samen reinrassiger Zuchttiere in Fußnote 9 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

c)

In Abschnitt C wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Eizellen reinrassiger Zuchttiere in Fußnote 9 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

d)

In Abschnitt D wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Embryonen reinrassiger Zuchttiere in Fußnote 9 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Hybridzuchtschweinen in Fußnote 5 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

b)

In Abschnitt B wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit dem Samen von Hybridzuchtschweinen in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

c)

In Abschnitt C wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Eizellen von Hybridzuchtschweinen in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

d)

In Abschnitt D wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Embryonen von Hybridzuchtschweinen in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen und -equiden in Fußnote 5 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

b)

In Abschnitt B wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Samen reinrassiger Zuchttiere in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

c)

In Abschnitt C wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Eizellen reinrassiger Zuchttiere in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

d)

In Abschnitt D wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Embryonen reinrassiger Zuchttiere in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

4.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Hybridzuchtschweinen in Fußnote 5 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

b)

In Abschnitt B wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Samen von Hybridzuchtschweinen in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

c)

In Abschnitt C wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Eizellen von Hybridzuchtschweinen in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

d)

In Abschnitt D wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Embryonen von Hybridzuchtschweinen in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“


BESCHLÜSSE

10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/50


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/762 DER KOMMISSION

vom 6. Mai 2021

über die Verlängerung der vom irischen Ministerium für Landwirtschaft, Lebensmittel und maritime Angelegenheiten getroffenen Maßnahme zur Genehmigung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung von Propan-2-ol enthaltenden Biozidprodukten zur Verwendung als Produkte für die menschliche Hygiene gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 3127)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. September 2020 erließ das irische Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und maritime Angelegenheiten (im Folgenden „zuständige Behörde“) einen Beschluss gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, mit dem die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Propan-2-ol enthaltenden Biozidprodukten zur Verwendung als Produkt für die menschliche Hygiene bis zum 16. März 2021 genehmigt wurde (im Folgenden „Maßnahme“). Die zuständige Behörde unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und begründete sie.

(2)

Nach den von der zuständigen Behörde vorgelegten Informationen war die Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfahl die Verwendung alkoholhaltiger Handdesinfektionsmittel als Präventivmaßnahme gegen die Ausbreitung von COVID-19 als Alternative zum Händewaschen mit Wasser und Seife.

(3)

Die von der WHO empfohlene Propan-2-ol basierte Formulierung enthält Propan-2-ol als Wirkstoff. Propan-2-ol ist zur Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 1 (menschliche Hygiene) genehmigt.

(4)

Seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie ist die Nachfrage nach Desinfektionsmitteln in Irland enorm gestiegen, was zu einem beispiellosen Versorgungsengpass bei diesen Produkten auf dem irischen Markt geführt hat. COVID-19 stellt eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Gesundheit in Irland dar, und ausreichende Handdesinfektionsmittel tragen entscheidend dazu bei, die Ausbreitung der Krankheit einzudämmen.

(5)

Gemäß den in der Maßnahme festgelegten Bedingungen müssen Unternehmen, die solche Produkte auf dem Markt bereitstellen wollen, der zuständigen Behörde spezifische Informationen vorlegen, die entscheidet, ob sie die Genehmigung zur Bereitstellung der Produkte auf dem Markt erteilt.

(6)

Am 5. Februar 2021 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag der zuständigen Behörde auf Verlängerung der Maßnahme gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der Antrag wurde aufgrund der Befürchtung gestellt, dass COVID-19 die öffentliche Gesundheit über den 16. März 2021 hinaus gefährden könnte, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zulassung zusätzlicher Handdesinfektionsmittel auf dem Markt von entscheidender Bedeutung ist, um die von COVID-19 ausgehende Gefahr einzudämmen.

(7)

Der zuständigen Behörde zufolge ist die Nachfrage nach Desinfektionsmitteln für die menschliche Hygiene aufgrund der anhaltenden COVID-19-Inzidenz in Irland nach wie vor extrem hoch.

(8)

Die zuständige Behörde hat alle Unternehmen, die im Rahmen der Maßnahme Produkte auf dem Markt bereitstellten, dazu aufgefordert, so bald wie möglich reguläre Produktzulassungen zu beantragen, um Lücken bei der Bereitstellung der Produkte auf dem Markt so gering wie möglich zu halten. Einige Unternehmen beantragten eine nationale Zulassung ihrer Produkte. Für die Bewertung der Anträge ist jedoch geraume Zeit erforderlich.

(9)

Da COVID-19 nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt und diese Gefahr in Irland nicht angemessen eingedämmt werden kann, wenn keine zusätzlichen Desinfektionsmittel auf dem Markt vorhanden sind, ist es angezeigt, der zuständigen Behörde zu gestatten, die Maßnahme zu verlängern.

(10)

Da die Maßnahme ursprünglich bis zum 17. März 2021 befristet war, sollte dieser Beschluss rückwirkend gelten.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das irische Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und maritime Angelegenheiten darf die Genehmigung für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Propan-2-ol enthaltenden Biozidprodukten zur Verwendung als Produkte für die menschliche Hygiene bis zum 18. September 2022 verlängern.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das irische Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und maritime Angelegenheiten gerichtet.

Er gilt ab dem 17. März 2021.

Brüssel, den 6. Mai 2021

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.