ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 146

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
29. April 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2021/703 des Rates vom 26. April 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für 2021 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/704 der Kommission vom 26. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

70

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/705 der Kommission vom 28. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 hinsichtlich der erforderlichen Anzahl der Einzelproben und der Leistungskriterien für bestimmte Analysemethoden ( 1 )

73

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/1


VERORDNUNG (EU) 2021/703 DES RATES

vom 26. April 2021

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für 2021 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2021/91 des Rates (1) werden die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2021 und 2022 festgesetzt. Mit der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates (2) werden die Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Unionsgewässern festgesetzt.

(2)

Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (3) (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) wird seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet.

(3)

Die in den Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 festgesetzten Fangmöglichkeiten für Bestände, die mit bestimmten Drittländern gemeinsam bewirtschaftet werden, sind vorläufiger Natur und sie sind in quantitativer Hinsicht auf eine dreimonatige Verlängerung ihrer Geltungsdauer auf der Grundlage der Verordnungen (EU) 2020/123 (4) und (EU) 2018/2025 (5) des Rates begrenzt. In einer sehr begrenzten Anzahl von Fällen wurde für Bestände, die überwiegend zu Beginn des Jahres befischt werden, oder wenn wissenschaftliche Gutachten eine deutliche Verringerung der Fangmöglichkeiten erforderten, eine andere Methodik angewendet.

(4)

Im Einklang mit Artikel 499 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens sollte mit diesen vorläufigen zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches, TACs) die Fortsetzung nachhaltiger Fischereitätigkeiten der Union sichergestellt werden, bis die Konsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 498 jenes Abkommens abgeschlossen und in der Rechtsordnung der Union umgesetzt sind. Sie wurden jeweils in einer Höhe festgesetzt, die der nach Artikel 499 jenes Abkommens zugelassenen Höhe entspricht.

(5)

Die Konsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich sind noch nicht abgeschlossen. Daher müssen die Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 geändert werden, um die Geltungsdauer vorläufiger einseitiger TACs der Union zu verlängern, sodass Rechtssicherheit für die Betreiber aus der Union geschaffen und die Fortsetzung nachhaltiger Fischereitätigkeiten sichergestellt wird, bis diese Konsultationen in Übereinstimmung mit dem Rechtsrahmen der Union und dem Handels- und Kooperationsabkommen abgeschlossen sind.

(6)

Dieser Ansatz stützt sich auf Artikel 499 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens, wonach jede Vertragspartei, wenn es für einen in Anhang 35 jenes Abkommens oder in den Tabellen A und B des Anhangs 36 jenes Abkommens aufgeführten Bestand keine vereinbarte TAC gibt, eine vorläufige TAC festzusetzen hat, die der vom Internationalen Rat für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea, ICES) empfohlenen Höhe entspricht und ab dem 1. Januar gilt. Gemäß Artikel 499 Absätze 3 bis 5 des Handels- und Kooperationsabkommens und abweichend von Absatz 2 des genannten Artikels werden die TACs für besondere Bestände gemäß den Leitlinien festgesetzt, die der Sonderausschuss für Fischerei bis zum 1. Juli 2021 anzunehmen hat.

(7)

Daher sollte der allgemeine Ansatz sein, dass sich die vorläufigen Fangmöglichkeiten für die Union auf das ICES-Gutachten für 2021 und für Tiefseebestände auch für 2022 stützen, sobald es verfügbar ist. Sie sollten dem im Handels- und Kooperationsabkommen vereinbarten Anteil der Union entsprechen.

(8)

Nach dem allgemeinen Ansatz sollten die vorläufigen TACs bis zum 31. Juli 2021 verlängert werden und einem Verhältnis von sieben Zwölfteln oder 58,3 % der vom ICES für 2021 und für Tiefseebestände auch für 2022 empfohlenen jährlichen Fangmengen entsprechen. In bestimmten Fällen sollten sie diesem Verhältnis entsprechen, das in dem in den laufenden Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zu vertretenden Standpunkt genannt ist, wie im Beschluss des Rates vom 5. März 2021 zur Festlegung des im Namen der Union in den Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zu vertretenden Standpunkts vorgegeben und gemäß dem genannten Beschluss weiter präzisiert.

(9)

Diese Höhe gilt grundsätzlich mindestens bis zum 31. Juli 2021 als ausreichend für Fischereifahrzeuge der Union, das heißt einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die Leitlinien für besondere Bestände mit dem Vereinigten Königreich vereinbart sein müssen.

(10)

Bei einer begrenzten Anzahl von Beständen sollten die vorläufigen TACs einem höheren Verhältnis der empfohlenen jährlichen Fangmengen entsprechen, um der Saisonabhängigkeit der Fangtätigkeiten für diese Bestände Rechnung zu tragen.

(11)

Unbeschadet der Leitlinien für besondere Bestände und unter Berücksichtigung ihres Fehlens stehen die TACs für diese Bestände im Einklang mit Artikel 499 des Handels- und Kooperationsabkommens.

(12)

Es wird erwartet, dass die Union einerseits und die Regierung Grönlands und die Regierung Dänemarks andererseits ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei schließen, da die Geltungsdauer des vorangegangenen Abkommens am 31. Dezember 2020 abgelaufen ist. Der Rat sollte daher die sich aus dem genannten Abkommen ergebenden Fangmöglichkeiten unter Berücksichtigung des Austauschs von Fangmöglichkeiten mit Drittländern festlegen. Diese Fangmöglichkeiten sollten ab dem Datum der vorläufigen Anwendung jenes Abkommens in Kraft sein.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten alle geltenden gebiets-, arten- und jahresübergreifenden Flexibilitäten in einer Weise nutzen, die sicherstellt, dass die Gesamthöhe der Fänge der Union im Jahr 2021 den Unionsanteil an der höchstzulässigen TAC, die die Union gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommen festsetzen kann, nicht überschreitet.

(14)

Die vorläufigen TACs entsprechen den im Rahmen jenes Abkommens vereinbarten Anteilen der Union wie in den Anhängen 35 und 36 des Handels- und Kooperationsabkommens festgesetzt, wobei das angewandte Verhältnis, die Ausschöpfung der Quoten, die Bedingungen für die Nutzung der Flexibilitäten sowie andere in den geltenden Rechtsvorschriften der Union festgelegte Bedingungen gemäß Artikel 499 Absatz 7 zu jenes Abkommens berücksichtigen sind.

(15)

Die vorläufigen TACs stehen auch im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen der Union, insbesondere mit Artikel 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und Artikel 4, Artikel 5 Absätze 3 und 7 der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates (7). Sie basieren auf der vom ICES empfohlenen Höhe, wobei der besonderen Situation von in einer gemischten Fischerei gefangenen Beständen, die von einer obligatorischen Einstellung der Fischereitätigkeit betroffen sein könnten, unter Berücksichtigung der ICES-Gutachten zu gemischten Fischereien und zu unvermeidbaren Beifängen Rechnung getragen wird.

(16)

Der ICES hat in seinen wissenschaftlichen Gutachten für bestimmte Bestände Nullfänge empfohlen. Werden die TACs für diese Bestände gemäß den wissenschaftlichen Gutachten festgelegt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen, in gemischten Fischereien zu dem Phänomen der limitierenden Arten (sogenannte „choke species“) führen. Um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags (maximum sustainable yield, MSY) zu befischen, angebracht, spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festzulegen. Die Höhe dieser TACs sollte darauf abzielen, die fischereiliche Sterblichkeit für diese Bestände zu verringern und Anreize für Verbesserungen bei Selektivität und Vermeidung von Fängen dieser Bestände zu schaffen. Um bei Beständen mit festgelegten Beifang-TACs die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die Fischereien, in denen Fische aus diesen Beständen gefangen werden, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt.

(17)

Diese Fangmöglichkeiten sollten unter keinen Umständen der Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Ergebnissen der Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich, mit den gemäß Artikel 499 Absatz 5 des Handels- und Kooperationsabkommens mit dem Vereinigten Königreich zu vereinbarenden Leitlinien für besondere Bestände und mit dem Rechtsrahmen der Union vorgreifen.

(18)

Gemäß wissenschaftlichen Gutachten ist die Biomasse des Laicherbestands von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen 4b, 4c, 7a und 7d bis 7h) seit 2009 rückläufig und liegt derzeit unter MSY Btrigger und knapp über Blim. Aufgrund der von der Union ergriffenen Maßnahmen ist die fischereiliche Sterblichkeit zurückgegangen und liegt derzeit unter FMSY. Die Rekrutierung ist allerdings gering und schwankt seit 2008 ohne Entwicklung in eine bestimmte Richtung. Daher sollten die Fangbeschränkungen beibehalten und dabei sichergestellt werden, dass der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit für diesen Bestand mit dem MSY vereinbar ist.

(19)

Mit der Verordnung (EU) 2021/92 wurde die TAC für Sandaale in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 in Erwartung der Veröffentlichung des entsprechenden wissenschaftlichen Gutachtens des ICES, das am 25. Februar 2021 verfügbar wurde, auf null festgesetzt. Die Fischerei für Sandaale, die eine kurzlebige Art sind, beginnt am 1. April kurz nach der Veröffentlichung des wissenschaftlichen Gutachtens.

(20)

Die Fangbeschränkungen für Sandaale in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 sollten im Einklang mit dem neuesten wissenschaftlichen Gutachten des ICES geändert werden.

(21)

Mit der Verordnung (EU) 2021/92 werden vorläufige Fangmöglichkeiten für das erste Quartal 2021 festgelegt. Darüber hinaus enthält Artikel 14 der genannten Verordnung ein Verbot vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 für Schiffe, die in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 mit bestimmten Fanggeräten auf Sandaale fischen. Da mit der vorliegenden Verordnung Fangmöglichkeiten für das gesamte Fischereijahr festgelegt werden, sollte dieses Verbot wie im Jahr 2020 auch für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2021 gelten.

(22)

Die Union hat gemäß dem Verfahren, das in den Abkommen über Fischereibeziehungen mit Norwegen vorgesehen ist, und gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommen trilaterale Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen sowie bilaterale Konsultationen mit Norwegen über Fangrechte für Bestände abgehalten. Die Fangmöglichkeiten für Kabeljau in der Nordsee sollten festgesetzt werden, um gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union zu gewährleisten und eine Erholung dieses Bestands zu ermöglichen. Gemäß dem in dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits sowie dem zugehörigen Durchführungsprotokoll vorgesehenen Verfahren hat der Gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2021 festgesetzt. Daher ist es erforderlich, diese Fangmöglichkeiten in diese Verordnung aufzunehmen.

(23)

Die Union und das Vereinigte Königreich haben sich für bestimmte von ICCAT beweirtschaftete Bestände auf ihren jeweiligen Anteil an den TACs geeinigt. Diese Anteile sind in Anhang 36 des Handels- und Kooperationsabkommens dargelegt. Die entsprechenden Tabellen mit Fangmöglichkeiten sollten geändert werden, um diesen Anteilen Rechnung zu tragen.

(24)

Grundlage für die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union im ICCAT-Übereinkommensbereich sind die Angaben in den Fangplänen, Fangkapazitätsmanagementplänen und Aufzuchtmanagementplänen für Roten Thun, die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelt werden. Die Unterrichtung über diese Fischereiaufwandsbeschränkungen erfolgt durch den Plan der Union, der von der ICCAT auf der Zwischentagung des Panels 2, die am 4./5. März 2019 stattgefunden hat, gebilligt wurde. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen sollten als Teil der Fangmöglichkeiten gemäß dieser Verordnung festgesetzt werden.

(25)

Auf ihrer neunten Jahrestagung 2021 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, SPRFMO) neue Fangbeschränkungen für Chilenische Bastardmakrele (Trachurus murphyi) angenommen und Versuchsfischerei für Zahnfische (Dissostichus spp.) gebilligt. Die anwendbaren Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(26)

Die Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 sollten daher entsprechend geändert werden.

(27)

Die in den Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. Die Bestimmungen, die durch diese Änderungsverordnung über Fangbeschränkungen festgelegt wurden, sollten daher auch ab diesem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht oder noch nicht ausgeschöpft wurden.

(28)

Angesichts der Dringlichkeit, nachhaltige Fischereitätigkeiten fortzusetzen und die Fangsaison für Sandaale rechtzeitig am 1. April 2021 zu beginnen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2021/91

Die Verordnung (EU) 2021/91 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wird in einer Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung auf diesen Absatz Bezug genommen, so handelt es sich in der genannten Tabelle um vorläufige Fangmöglichkeiten, die vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2021 gelten. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten gelten unbeschadet der Festsetzung der endgültigen Fangmöglichkeiten für 2021 und 2022 auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und im Einklang mit den Ergebnissen internationaler Verhandlungen und/oder Konsultationen, den mit dem Vereinigten Königreich zu vereinbarenden Leitlinien für besondere Bestände, den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den einschlägigen Mehrjahresplänen.“

2.

Teil 2 des Anhangs wird gemäß Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) 2021/92

Die Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wird in einer Tabelle mit Fangmöglichkeiten in Anhang IA oder IB auf diesen Absatz Bezug genommen, so handelt es sich in der genannten Tabelle um vorläufige Fangmöglichkeiten, die vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2021 gelten. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten gelten unbeschadet der Festsetzung der endgültigen Fangmöglichkeiten für 2021 und 2022 auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und im Einklang mit den Ergebnissen internationaler Verhandlungen und/oder Konsultationen, den mit dem Vereinigten Königreich zu vereinbarenden Leitlinien für besondere Bestände, den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den einschlägigen Mehrjahresplänen.“

b)

folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Mitgliedstaaten nutzen alle geltenden gebiets-, arten- und jahresübergreifenden Flexibilitäten in einer Weise, die sicherstellt, dass die Gesamthöhe der Fänge der Union im Jahr 2021 den Unionsanteil an der höchstzulässigen vorläufigen TAC, die die Union gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits festsetzen kann, nicht überschreitet.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7a

Anwendung der Fangmöglichkeiten in grönländischen Gewässern

Wird in einer Tabelle mit Fangmöglichkeiten in Anhang IB auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Fangmöglichkeiten in dieser Tabelle vom Datum der vorläufigen Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits bis zum 31. Dezember 2021.“

3.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „31. Juli 2021“ ersetzt;

b)

In Artikel 9 Absatz 3 wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „31. Juli 2021“ ersetzt.

4.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2021 und vom 1. April bis zum 31. Juli in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h Wolfsbarsch befischen und Wolfsbarsch an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:“

b)

In Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c wird „1,43“ durch „3,32“ ersetzt;

c)

In Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d wird „0,35“ durch „0,82“ ersetzt;

d)

In Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b werden die Worte „Vom 1. bis zum 31. März“ durch die Worte „Vom 1. März bis zum 31. Juli“ ersetzt.

5.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Schonzeiten für Sandaale

Die kommerzielle Befischung von Sandaalen mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2021 verboten.“

6.

In Artikel 60 wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „31. Juli 2021“ ersetzt.

7.

Anhang IA wird gemäß Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

8.

Anhang IB wird gemäß Teil C des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

9.

Anhang IC wird gemäß Teil D des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

10.

Anhang ID wird gemäß Teil E des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

11.

Anhang IH wird gemäß Teil F des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

12.

Anhang II Kapitel III wird gemäß Teil G des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

13.

Anhang VI wird gemäß Teil H des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. April 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Verordnung (EU) 2021/91 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2021 und 2022 (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 20).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).

(3)   ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14.

(4)  Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 025 vom 30.1.2020, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 7).

(6)  Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).


ANHANG

TEIL A: Änderungen des Teils 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/91

Die betroffenen Tabellen mit Fangmöglichkeiten in Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/91 erhalten folgende Fassung:

„Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 5, 6, 7 und 12

(BSF/56712-)

Jahr

2021

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

13

 

Estland

6

 

Irland

33

 

Spanien

65

 

Frankreich

922

 

Lettland

43

 

Litauen

1

 

Polen

1

 

Sonstige

3

(1)

Union

1 087

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

TAC

pm

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Fänge sind auf diese gemeinsame Quote anzurechnen und getrennt zu melden (BSF/56712_AMS).


Art:

Kaiserbarsche

Beryx spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

(ALF/3X14-)

Jahr

2021

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Irland

4

(1)

Spanien

30

(1)

Frankreich

8

(1)

Portugal

85

(1)

Union

127

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 5b, 6 und 7

(RNG/5B67-)

Jahr

2021

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

3

(1) (2)

Estland

22

(1) (2)

Irland

99

(1) (2)

Spanien

24

(1) (2)

Frankreich

1 252

(1) (2)

Litauen

29

(1) (2)

Polen

15

(1) (2)

Sonstige

3

(1) (2) (3)

Union

1 447

(1) (2)

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2)

TAC

pm

(1) (2)

(1)

In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 8, 9, 10, 12 und 14 dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden (RNG/*8X14- für Rundnasen-Grenadier, RHG/*8X14- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier).

(2)

Es ist keine gezielte Befischung von Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/5B67-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(3)

Nur als Beifänge. Es ist keine gezielte Befischung erlaubt. Fänge sind auf diese gemeinsame Quote anzurechnen und getrennt zu melden (RNG/5B67_AMS für Rundnasen-Grenadier, RHG/5B67_AMS für Nordatlantik-Grenadier).


Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 8, 9, 10, 12 und 14

(RNG/8X14-)

Jahr

2021

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

5

(1) (2)

Irland

1

(1) (2)

Spanien

526

(1) (2)

Frankreich

24

(1) (2)

Lettland

9

(1) (2)

Litauen

1

(1) (2)

Polen

165

(1) (2)

Union

731

(1) (2)

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2)

TAC

pm

(1) (2)

(1)

In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 5b, 6, und 7 dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden (RNG/*5B67- für Rundnasen-Grenadier; RHG/*5B67- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier).

(2)

Es ist keine gezielte Befischung von Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/8X14-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.


Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 6, 7 und 8

(SBR/678-)

Jahr

2021

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Irland

2

(1)

Spanien

49

(1)

Frankreich

2

(1)

Sonstige

2

(1) (2)

Union

55

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Fänge sind auf diese gemeinsame Quote anzurechnen und getrennt zu melden (SBR/678_AMS).


Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 10

(SBR/10-)

Jahr

2021

2022

Vorsorgliche TAC“

Spanien

5

5

Portugal

600

600

Union

605

605

Vereinigtes Königreich

pm

pm

TAC

pm

pm

TEIL B: Änderungen des Anhangs IA der Verordnung (EU) 2021/92

Die betroffenen Tabellen mit Fangmöglichkeiten in Anhang IA der Verordnung (EU) 2021/92 erhalten folgende Fassung:

„Art:

Sandaale und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a, 3a und 4(1)

Dänemark

95 295

(2) (3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

146

(2) (3)

Schweden

3 499

(2) (3)

Union

98 940

(2)

Vereinigtes Königreich

pm

(2) (3)

 

 

 

TAC

pm

(2)

(1)

Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)

In den Bewirtschaftungsgebieten 1r und 2r kann die TAC nur als Beobachtungs-TAC gefischt werden mit einem zugehörigen Stichprobenprotokoll für die Fischerei.

(3)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4X). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang III nicht mehr als die nachstehend angegebenen Mengen gefangen werden:

Gebiet: Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1r

2r

3r

4

5r

6

7r

 

(SAN/234_1R)

(SAN/234_2R)

(SAN/234_3R)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5R)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7R)

Dänemark

5 154

4 717

12 175

73 117

0

132

0

Deutschland

8

7

19

112

0

0

0

Schweden

189

173

447

2 685

0

5

0

Union

5 351

4 897

12 641

75 914

0

137

0

Vereinigtes Königreich

pm

pm

pm

pm

0

pm

0

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

pm

pm

pm

pm

0

pm

0


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

(ARU/1/2.)

Deutschland

9

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

3

 

Niederlande

8

 

Union

20

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a und 4

(ARU/3A4-C)

Dänemark

418

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

4

 

Frankreich

3

 

Irland

3

 

Niederlande

20

 

Schweden

16

 

Union

464

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 5, 6 und 7

(ARU/567.)

Deutschland

165

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

3

 

Irland

153

 

Niederlande

1 725

 

Union

2 046

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 1, 2 und 14

(USK/1214EI)

Deutschland

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

(1)

Sonstige

pm

(1) (2)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/1214EI_AMS).


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer von 4

(USK/04-C.)

Dänemark

40

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

12

 

Frankreich

27

 

Schweden

4

 

Sonstige

4

(1)

Union

87

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/04-C_AMS).


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 5, 6 und 7

(USK/567EI.)

Deutschland

35

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

121

 

Frankreich

1 441

 

Irland

139

 

Sonstige

35

(1)

Union

1 771

 

Norwegen

0

(2) (3) (4) (5)

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/567EI_AMS).

(2)

In den Unionsgewässern von 2a, 4, 5b, 6 und 7 zu fangen (USK/*24X7C).

(3)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang von anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge von anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 (OTH/*5B67-) dürfen die nachstehend aufgeführte Menge in Tonnen nicht überschreiten. Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

3 000

(4)

Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 befischt werden:

 

 

 

Leng (LIN/*5B67-)

0

 

Lumb (USK/*5B67-)

0

 

(5)

Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

pm


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(USK/04-N.)

Belgien

0

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

75

 

Deutschland

0

 

Frankreich

0

 

Niederlande

0

 

Union

75

 

 

TAC

entfällt

 


Art:

Eberfische

Caproidae

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 6, 7 und 8

(BOR/678-)

Dänemark

2 740

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Irland

7 715

 

Union

10 455

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

 

 

TAC

pm

 


Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A.)

Dänemark

9 080

(2)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

145

(2)

Schweden

9 498

(2)

Union

18 723

(2)

Norwegen

2 881

 

Färöer

pm

pm

 

TAC

21 604

 

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Unionsgewässern von 4 gefangen werden (HER/*04-C.).


Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30‘ N

(HER/4AB.)

Dänemark

49 993

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

33 852

 

Frankreich

18 838

 

Niederlande

46 381

 

Schweden

3 449

 

Union

152 513

 

Färöer

pm

 

Norwegen

103 344

(2)

Vereinigtes Königreich

61 301

 

TAC

356 357

 

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die unten aufgeführte Menge in Unionsgewässern von 4a und 4b gefangen werden (HER/*4AB-C).

3 000

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten darf die Union in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N nur die nachstehend aufgeführte Menge fangen.

Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/4N-S62)

Union

3 000


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER/4N-S62)

Schweden

878

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

878

 

 

TAC

356 357

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A-BC)

Dänemark

5 692

(2)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

51

(2)

Schweden

916

(2)

Union

6 659

(2)

 

TAC

6 659

(2)

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wird.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Unionsgewässern von 4 gefangen werden (HER/*04-C-BC).


Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

4, 7d und Unionsgewässer von 2a

(HER/2A47DX)

Belgien

38

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

7 421

 

Deutschland

38

 

Frankreich

38

 

Niederlande

238

 

Schweden

36

 

Union

7 609

 

Vereinigtes Königreich

141

 

 

TAC

7 750

 

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wird.


Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

4c, 7d(2)

(HER/4CXB7D)

Belgien

8 257

(3)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

668

(3)

Deutschland

452

(3)

Frankreich

9 274

(3)

Niederlande

16 142

(3)

Union

34 793

(3)

Vereinigtes Königreich

pm

(3)

 

TAC

356 357

 

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Loxodrome begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

(3)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen im Gebiet 4b gefangen werden (HER/*04B.).


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6b und 6aN(1)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

206

(2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

39

(2)

Irland

278

(2)

Niederlande

206

(2)

Union

729

(2)

Vereinigtes Königreich

pm

(2)

 

TAC

pm

 

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Teil des ICES-Gebiets 6a, der östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, den Clyde-Bestand ausgenommen.

(2)

Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

6aS(1), 7b, 7c

(HER/6AS7BC)

Irland

721

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Niederlande

72

 

Union

793

 

 

TAC

793

 

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet 6a südlich von 56° 00′ N und westlich von 7° 00′ W.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7a(1)

(HER/07A/MM)

Irland

471

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

471

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung verkleinert:

im Norden 52° 30‘ N,

im Süden 52° 00‘ N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7e und 7f (HER/7EF.)

Frankreich

271

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

271

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7g(1), 7h(1), 7j(1) und 7k(1)

(HER/7G-K.)

Deutschland

6

(2)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

31

(2)

Irland

437

(2)

Niederlande

31

(2)

Union

505

(2)

Vereinigtes Königreich

pm

(2)

 

TAC

pm

(2)

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung erweitert:

im Norden 52° 30‘ N,

im Süden 52° 00‘ N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(2)

Diese Quote darf nur Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Skagerrak

(COD/03AN.)

Belgien

5

 

Analytische TAC

Dänemark

1 515

 

Deutschland

38

 

Niederlande

9

 

Schweden

265

 

Union

1 832

 

 

TAC

1 893

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(COD/2A3AX4)

Belgien

347

(1)

Analytische TAC

Dänemark

1 993

 

Deutschland

1 263

 

Frankreich

428

(1)

Niederlande

1 126

(1)

Schweden

13

 

Union

5 170

 

Norwegen

2 252

(2)

Vereinigtes Königreich

5 824

(1)

 

TAC

13 246

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in 7d (COD/*07D.) gefangen werden.

(2)

Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (COD/*04N-)

Union

4 494


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(COD/4N-S62)

Schweden

382

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

382

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6b; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b westlich von 12° 00‘ W sowie von 12 und 14

(COD/5W6-14)

Belgien

0

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

0

 

Frankreich

1

 

Irland

2

 

Union

3

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6a; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b östlich von 12° 00′ W

(COD/5BE6A)

Belgien

1

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

7

(1)

Frankreich

76

(1)

Irland

142

(1)

Union

226

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7a

(COD/07A.)

Belgien

1

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

3

(1)

Irland

49

(1)

Niederlande

1

(1)

Union

54

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer

von CECAF 34.1.1

(COD/7XAD34)

Belgien

7

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

114

(1)

Irland

166

(1)

Niederlande

0

(1)

Union

287

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7d

(COD/07D.)

Belgien

33

(1)

Analytische TAC

Frankreich

648

(1)

Niederlande

19

(1)

Union

700

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: 4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört (COD/*2A3X4).


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(LEZ/2AC4-C)

Belgien

5

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

4

 

Deutschland

4

 

Frankreich

24

 

Niederlande

19

 

Union

56

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; 6;

internationale Gewässer von 12 und 14

(LEZ/56-14)

Spanien

308

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

1 204

(1)

Irland

352

 

Union

1 864

 

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Unionsgewässer von 2a und 4 (LEZ/*2AC4C).


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

7

(LEZ/07.)

Belgien

274

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

3 045

(2)

Frankreich

3 696

(2)

Irland

1 680

(2)

Union

8 695

 

Vereinigtes Königreich

pm

(2)

 

TAC

pm

 

(1)

10 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Beifänge im Rahmen der gezielten Befischung von Seezunge benutzt werden (LEZ/*8ABDE).

(2)

35 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (LEZ/*8ABDE).


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(LEZ/8ABDE.)

Spanien

585

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

472

 

Union

1 057

 

 

TAC

1 057

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(ANF/2AC4-C)

Belgien

182

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

401

(1)

Deutschland

196

(1)

Frankreich

37

(1)

Niederlande

138

(1)

Schweden

5

(1)

Union

959

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: 6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (ANF/*56-14).


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(ANF/04-N.)

Belgien

37

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

935

 

Deutschland

15

 

Niederlande

13

 

Union

1 000

 

 

TAC

entfällt

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(ANF/56-14)

Belgien

118

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

134

(1)

Spanien

126

 

Frankreich

1 449

(1)

Irland

328

 

Niederlande

113

(1)

Union

2 268

 

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Unionsgewässer von 2a und 4 (ANF/*2AC4C).


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

7

(ANF/07.)

Belgien

2 046

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

228

(1)

Spanien

813

(1)

Frankreich

13 129

(1)

Irland

1 678

(1)

Niederlande

265

(1)

Union

18 159

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(ANF/8ABDE.)

Spanien

941

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

5 235

 

Union

6 176

 

 

TAC

6 176

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

3a

(HAD/03A.)

Belgien

12

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

2 120

 

Deutschland

135

 

Niederlande

2

 

Schweden

250

 

Union

2 519

 

 

TAC

2 630

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a;

(HAD/2AC4.)

Belgien

287

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

1 970

 

Deutschland

1 254

 

Frankreich

2 185

 

Niederlande

215

 

Schweden

169

 

Union

6 080

 

Norwegen

9 841

 

Vereinigtes Königreich

26 865

 

 

TAC

42 785

 

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (HAD/*04N-)

Union

4 523


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HAD/4N-S62)

Schweden

707

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

707

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b, 12 und 14

(HAD/6B1214)

Belgien

7

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

9

 

Frankreich

347

 

Irland

247

 

Union

610

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6a

(HAD/5BC6A.)

Belgien

6

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

6

(1)

Frankreich

264

(1)

Irland

650

(1)

Union

925

 

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

 

(1)

Bis zu 10 % dieser Quote dürfen in 4 und in den Unionsgewässern von 2a gefangen werden (HAD/*2AC4.).


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(HAD/7X7A34)

Belgien

91

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

5 441

 

Irland

1 814

 

Union

7 346

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

7a

(HAD/07A.)

Belgien

29

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

129

 

Irland

771

 

Union

929

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

3a

(WHG/03A.)

Dänemark

271

 

Vorsorgliche TAC

Niederlande

1

 

Schweden

29

 

Union

301

 

 

TAC

929

 


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a;

(WHG/2AC4.)

Belgien

296

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

1 281

 

Deutschland

333

 

Frankreich

1 925

 

Niederlande

740

 

Schweden

2

 

Union

4 575

 

Norwegen

2 131

(1)

Vereinigtes Königreich

12 506

 

 

TAC

21 306

 

(1)

Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (WHG/*04N-)

Union

4 518


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(WHG/56-14)

Deutschland

1

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

20

(1)

Irland

122

(1)

Union

143

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7a

(WHG/07A.)

Belgien

1

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

9

(1)

Irland

114

(1)

Niederlande

0

(1)

Union

124

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

(WHG/7X7A-C)

Belgien

46

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

2 928

 

Irland

2 324

 

Niederlande

25

 

Union

5 323

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Wittling und Pollack

Merlangius merlangus und

Pollachius pollachius

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(W/P/4N-S62)

Schweden

190

(1)

Vorsorgliche TAC

Union

190

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

3a

(HKE/03A.)

Dänemark

2 058

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Schweden

175

(1)

Union

2 233

 

 

TAC

2 233

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer von 2a und 4 sind möglich. Entsprechende Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(HKE/2AC4-C)

Belgien

21

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

865

(1)

Deutschland

99

(1)

Frankreich

191

(1)

Niederlande

50

(1)

Union

1 226

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

 

(1)

Höchstens 10 % dieser Quote dürfen für Beifänge in 3a genutzt werden (HKE/*03A.).


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b;

internationale Gewässer von 12 und 14

(HKE/571214)

Belgien

290

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

9 311

 

Frankreich

14 379

(1)

Irland

1 742

 

Niederlande

187

(1)

Union

25 909

 

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer von 2a und 4 sind möglich. Entsprechende Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

8a, 8b, 8d und 8e (HKE/*8ABDE)

Belgien

38

Spanien

1 533

Frankreich

1 533

Irland

192

Niederlande

19

Union

3 315

Vereinigtes Königreich

pm


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(HKE/8ABDE.)

Belgien

9

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

6 622

 

Frankreich

14 870

 

Niederlande

19

(1)

Union

21 520

 

 

TAC

pm

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer von 2a und 4 sind möglich. Entsprechende Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (HKE/*57-14)

Belgien

2

Spanien

1 918

Frankreich

3 453

Niederlande

6

Union

5 379


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 2 und 4

(WHB/24-N.)

Dänemark

0

 

Analytische TAC

Union

0

 

 

TAC

entfällt

 


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

(WHB/1X14)

Dänemark

45 680

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

17 761

 

Spanien

38 726

(1)

Frankreich

31 789

 

Irland

35 373

 

Niederlande

55 700

 

Portugal

3 598

(1)

Schweden

11 300

 

Union

239 927

(2)

Norwegen

37 500

 

Färöer

pm

 

Vereinigtes Königreich

71 670

(1)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf 8c, 9 und 10 und die Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 sind möglich. Entsprechende Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(2)

Besondere Bedingung: Aus den EU-Quoten in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden:

141 648


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

WHB/8C3411)

Spanien

28 644

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Portugal

7 161

 

Union

35 805

(1)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Besondere Bedingung: Aus den EU-Quoten in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/*NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden:

141 648


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Unionsgewässer von 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30′ N und 7 westlich von 12° W

(WHB/24A567)

Norwegen

141 648

(1) (2)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Färöer

pm

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Wird auf die von Norwegen festgesetzte Quote angerechnet.

(2)

Besondere Bedingung: Die Fänge im Gebiet 4a (WHB/*04A-C) dürfen folgende Menge nicht übersteigen:

pm


Art:

Limande und Rotzunge

Microstomus kitt und

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(L/W/2AC4-C)

Belgien

160

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

440

 

Deutschland

57

 

Frankreich

121

 

Niederlande

366

 

Schweden

5

 

Union

1 149

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 5b, 6 und 7

(BLI/5B67-)

Deutschland

68

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Estland

10

 

Spanien

213

 

Frankreich

4 858

 

Irland

19

 

Litauen

4

 

Polen

2

 

Sonstige

19

(1)

Union

5 193

 

Norwegen

0

(2)

Färöer

pm

(3)

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/5B67_AMS).

(2)

In den Unionsgewässern von 2a, 4, 5b, 6 und 7 zu fangen (BLI/*24X7C).

(3)

Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. In den Unionsgewässern von 6a nördlich von 56° 30′ N und von 6b zu fangen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen.


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Internationale Gewässer von 12

(BLI/12INT-)

Estland

0

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

54

(1)

Frankreich

1

(1)

Litauen

1

(1)

Sonstige

0

(1) (2)

Union

56

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/12INT_AMS).


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 2 und 4

(BLI/24-)

Dänemark

1

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

1

 

Irland

1

 

Frankreich

5

 

Sonstige

1

(1)

Union

9

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/24_AMS).


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3a

(BLI/03A-)

Dänemark

1

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

1

 

Schweden

1

 

Union

3

 

 

TAC

3

 


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

(LIN/1/2.)

Dänemark

pm

 

Vorsorgliche TAC

Deutschland

pm

 

Frankreich

pm

 

Sonstige

pm

(1)

Union

pm

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (LIN/1/2_AMS).


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(LIN/03A-C.)

Belgien

5

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

42

 

Deutschland

5

 

Schweden

16

 

Union

68

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer von 4

(LIN/04-C.)

Belgien

10

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

160

(1)

Deutschland

100

(1)

Frankreich

90

 

Niederlande

3

 

Schweden

7

(1)

Union

370

 

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 %, aber nicht mehr als 75 Tonnen in den Unionsgewässern von 3a gefangen werden (LIN/*03A-C).


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 5

(LIN/05EI.)

Belgien

pm

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

pm

 

Deutschland

pm

 

Frankreich

pm

 

Union

pm

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

(LIN/6X14.)

Belgien

30

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

5

(1)

Deutschland

110

(1)

Irland

596

 

Spanien

2 231

 

Frankreich

2 380

(1)

Portugal

5

 

Union

5 357

 

Norwegen

0

 

Färöer

pm

 

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 35 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Unionsgewässer von 4 (LIN/*04-C.).


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(LIN/04-N.)

Belgien

7

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

858

 

Deutschland

24

 

Frankreich

10

 

Niederlande

1

 

Union

900

 

 

TAC

entfällt

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(NEP/2AC4-C)

Belgien

581

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

581

 

Deutschland

9

 

Frankreich

17

 

Niederlande

300

 

Union

1 488

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(NEP/04-N.)

Dänemark

200

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

 

Union

200

 

 

TAC

entfällt

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b

(NEP/5BC6.)

Spanien

pm

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

 

Irland

pm

 

Union

pm

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

7

(NEP/07.)

Spanien

579

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

2 345

(1)

Irland

3 557

(1)

Union

6 481

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

(1)

(1)

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7 (NEP/*07U16):

Spanien

578

Frankreich

362

Irland

696

Union

1 636

Vereinigtes Königreich

pm


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

3a

(PRA/03A.)

Dänemark

1 741

 

Analytische TAC

Schweden

938

 

Union

2 679

 

 

TAC

5 016

 


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(PRA/2AC4-C)

Dänemark

286

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Niederlande

3

 

Schweden

12

 

Union

301

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(PRA/4N-S62)

Dänemark

200

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

123

(1)

Union

323

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Skagerrak

(PLE/03AN.)

Belgien

82

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

10 596

 

Deutschland

54

 

Niederlande

2 038

 

Schweden

568

 

Union

13 338

 

 

TAC

19 188

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(PLE/2A3AX4)

Belgien

4 472

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

14 533

 

Deutschland

4 192

 

Frankreich

839

 

Niederlande

27 949

 

Union

51 985

 

Norwegen

10 039

 

Vereinigtes Königreich

37 960

 

 

TAC

143 419

 

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (PLE/*04N-)

Union

39 153


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b;

internationale Gewässer von 12 und 14

(PLE/56-14)

Frankreich

6

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Irland

144

 

Union

150

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7a

(PLE/07A.)

Belgien

43

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

19

 

Irland

737

 

Niederlande

13

 

Union

812

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7d und 7e

(PLE/7DE.)

Belgien

1 126

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

3 755

 

Union

4 881

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7f und 7g

(PLE/7FG.)

Belgien

247

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

443

 

Irland

145

 

Union

835

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7h, 7j und 7k

(PLE/7HJK.)

Belgien

2

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

4

(1)

Irland

15

(1)

Niederlande

9

(1)

Union

30

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Scholle in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Scholle erlaubt.


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(POL/56-14)

Spanien

1

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

30

 

Irland

9

 

Union

40

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

3a und 4; Unionsgewässer von 2a

(POK/2C3A4)

Belgien

19

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

2 287

 

Deutschland

5 776

 

Frankreich

13 594

 

Niederlande

58

 

Schweden

314

 

Union

22 048

 

Norwegen

31 096

(1)

Vereinigtes Königreich

6 368

 

 

TAC

59 512

 

(1)

Darf nur in den Unionsgewässern von 4 und in 3a (POK/*3A4-C) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14

(POK/56-14)

Deutschland

319

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

3 160

 

Irland

369

 

Union

3 848

 

Norwegen

0

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(POK/4N-S62)

Schweden

880

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

880

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

7, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(POK/7/3411)

Belgien

4

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

694

 

Irland

870

 

Union

1 568

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Steinbutt und Glattbutt

Scophthalmus maximus und Scophthalmus rhombus

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(T/B/2AC4-C)

Belgien

248

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

530

 

Deutschland

135

 

Frankreich

64

 

Niederlande

1 879

 

Schweden

3

 

Union

2 859

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(SRX/2AC4-C)

Belgien

145

(1) (2) (3) (4)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

6

(1) (2) (3)

Deutschland

7

(1) (2) (3)

Frankreich

23

(1) (2) (3) (4)

Niederlande

123

(1) (2) (3) (4)

Union

304

(1) (3)

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2) (3) (4)

 

TAC

pm

(3)

(1)

Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 4 (RJH/*04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*2AC4-C) sind getrennt zu melden.

(2)

Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Das gilt nur für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 Metern m über alles. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen.

(3)

Das gilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in den Unionsgewässern von 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen von Exemplaren dieser Arten erleichtern.

(4)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 10 % in den Unionsgewässern von 7d gefangen werden (SRX/*07D2.). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D2.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D2.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D2.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D2.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(SRX/03A-C.)

Dänemark

22

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Schweden

6

(1)

Union

28

(1)

 

TAC

28

 

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) sind getrennt zu melden.


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k

(SRX/67AKXD)

Belgien

473

(1) (2) (3) (4)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Estland

3

(1) (2) (3) (4)

Frankreich

2 121

(1) (2) (3) (4)

Deutschland

6

(1) (2) (3) (4)

Irland

683

(1) (2) (3) (4)

Litauen

11

(1) (2) (3) (4)

Niederlande

2

(1) (2) (3) (4)

Portugal

12

(1) (2) (3) (4)

Spanien

571

(1) (2) (3) (4)

Union

3 882

(1) (2) (3) (4)

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2) (3) (4)

 

TAC

pm

(3) (4)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 7d gefangen werden (SRX/*07D.). Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

(3)

Das gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Unionsgewässern von 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen von Exemplaren dieser Arten erleichtern. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den Unionsgewässern von 7f und 7g (RJE/7FG.) nur die nachstehend aufgeführten Mengen an Kleinäugigem Rochen gefangen werden:

Art:

Kleinäugiger Rochen

Raja microocellata

Gebiet:

Unionsgewässer von 7f und 7g

(RJE/7FG.)

Belgien

5

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Estland

0

Frankreich

23

Deutschland

0

Irland

7

Litauen

0

Niederlande

0

Portugal

0

Spanien

6

Union

41

Vereinigtes Königreich

pm

 

TAC

pm

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 7d gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJE/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.

(4)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 7d

(SRX/07D.)

Belgien

61

(1) (2) (3) (4)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

514

(1) (2) (3) (4)

Niederlande

3

(1) (2) (3) (4)

Union

578

(1) (2) (3) (4)

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2) (3) (4)

 

TAC

pm

(4)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) sind getrennt zu melden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k (SRX/*67AKD) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

(3)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in den Unionsgewässern von 2a und 4gefangen werden (SRX/*2AC4C). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 4 (RJH/*04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*2AC4C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*2AC4C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*2AC4C) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata).

(4)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 8 und 9;

(SRX/89-C.)

Belgien

10

(1) (2)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

1 949

(1) (2)

Portugal

1 580

(1) (2)

Spanien

1 590

(1) (2)

Union

5 129

(1) (2)

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2)

 

TAC

pm

(2)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.

(2)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter den Codes, die in den nachstehenden Tabellen angegeben sind, getrennt zu melden. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen Perlrochen gefangen werden:

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von 8

(RJU/8-C.)

Belgien

0

Vorsorgliche TAC

Frankreich

13

Portugal

10

Spanien

10

Union

33

Vereinigtes Königreich

pm

 

TAC

pm

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von 9

(RJU/9-C.)

Belgien

0

Vorsorgliche TAC

Frankreich

20

Portugal

15

Spanien

15

Union

50

Vereinigtes Königreich

pm

 

TAC

pm


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6

(GHL/2A-C46)

Dänemark

pm

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

 

Estland

pm

 

Spanien

 

 

Frankreich

pm

 

Irland

pm

 

Litauen

pm

 

Polen

pm

 

Union

pm

 

Norwegen

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 

(1)

In den Unionsgewässern von 2a und 6 zu fangen. Im Gebiet 6 darf diese Menge nur mit Langleinen gefangen werden (GHL/*2A6-C).


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

3a und 4; Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32

(MAC/2A34.)

Belgien

544

(1) (2)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

18 666

(1) (2)

Deutschland

567

(1) (2)

Frankreich

1 713

(1) (2)

Niederlande

1 724

(1) (2)

Schweden

5 108

(1) (2) (3)

Union

28 322

(1) (2)

Norwegen

191 845

(4)

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2)

 

TAC

852 284

 

(1)

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von 2a (MAC/*02AN-)

Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

Belgien

109

pm

Dänemark

3 732

pm

Deutschland

113

pm

Frankreich

343

pm

Niederlande

345

pm

Schweden

1 022

pm

Union

5 664

pm

Vereinigtes Königreich

pm

pm

(2)

Darf auch in den norwegischen Gewässern von 4a gefangen werden (MAC/*4AN.).

(3)

Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in den norwegischen Gewässern von 2a und 4a zu fangen ist (MAC/*2A4AN):

251

Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(4)

Vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt folgenden Anteil Norwegens an der Nordsee-TAC ein:

55 397

Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet 4a (MAC/*04A.) gefischt werden, mit Ausnahme folgender Menge (in Tonnen) im Gebiet 3a (MAC/*03A.):

pm

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

3a

3a und 4bc

4b

4c

6, internationale Gewässer von 2a, vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. September bis zum 31. Dezember

 

(MAC/*03A.)

(MAC/*3A4BC)

(MAC/*04B.)

(MAC/*04C.)

(MAC/*2A6.)

Dänemark

0

4 130

0

0

11 200

Frankreich

0

490

0

0

0

Niederlande

0

490

0

0

0

Schweden

0

0

390

10

2 914

Vereinigtes Königreich

0

490

0

0

0

Norwegen

pm

0

0

0

0


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14

(MAC/2CX14-)

Deutschland

18 254

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

19

(1)

Estland

152

(1)

Frankreich

12 171

(1)

Irland

60 847

(1)

Lettland

112

(1)

Litauen

112

(1)

Niederlande

26 620

(1)

Polen

1 285

(1)

Union

119 573

(1)

Norwegen

14 843

(2) (3)

Färöer

pm

(4)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

852 284

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % für den Tausch zur Verfügung gestellt werden; diese Menge ist von Spanien, Frankreich und Portugal in den Gebieten 8c, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 zu fangen (MAC/*8C910).

(2)

Darf in den Gebieten 2a, 6a nördlich von 56° 30′ N, 4a, 7d, 7e, 7f und 7h (MAC/*AX7H) gefangen werden.

(3)

Nachstehend aufgeführte zusätzliche Menge (in Tonnen) der Zugangsquote darf von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und ist auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N5630):

38 369

(4)

Diese Menge ist von den Fangbeschränkungen der Färöer abzuziehen (Zugangsquote). Sie darf nur im Gebiet 6a nördlich von 56° 30′ N (MAC/*6AN56) gefangen werden. Zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar sowie zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember darf diese Quote auch in den Gebieten 2a sowie 4a nördlich von 59° (Unionsgebiet) gefangen werden (MAC/*24N59).

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Unionsgewässer von 2a; Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4a. In den Zeiträumen vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. September bis zum 31. Dezember

Norwegische Gewässer von 2a

Färöische Gewässer

 

(MAC/*4A-EN)

(MAC/*2AN-)

(MAC/*FRO2)

Deutschland

4 591

1 281

pm

Frankreich

3 061

853

pm

Irland

15 305

4 269

pm

Niederlande

6 696

1 867

pm

Union

42 091

20 013

pm

Vereinigtes Königreich

pm

pm

pm


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(MAC/8C3411)

Spanien

32 081

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

213

(1)

Portugal

6 631

(1)

Union

38 925

 

 

TAC

852 284

 

(1)

Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten 8a, 8b und 8d (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten 8a, 8b und 8d zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

8b (MAC/*08B.)

Spanien

2 694

Frankreich

18

Portugal

557


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 2a und 4a

(MAC/2A4A-N)

Dänemark

13 359

 

Analytische TAC

Union

13 359

 

 

TAC

entfällt

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(SOL/24-C.)

Belgien

954

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

437

 

Deutschland

764

 

Frankreich

191

 

Niederlande

8 619

 

Union

10 964

 

Norwegen

10

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 

(1)

Darf nur in den Unionsgewässern von 4 gefangen werden (SOL/*04-C.).


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(SOL/56-14)

Irland

27

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

27

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7a

(SOL/07A.)

Belgien

213

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

3

 

Irland

61

 

Niederlande

68

 

Union

345

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7d

(SOL/07D.)

Belgien

507

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

1 014

 

Union

1 521

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7e

(SOL/07E.)

Belgien

37

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

400

 

Union

437

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7f und 7g

(SOL/7FG.)

Belgien

497

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

50

 

Irland

25

 

Union

572

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7h, 7j und 7k

(SOL/7HJK.)

Belgien

13

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

27

 

Irland

73

 

Niederlande

22

 

Union

135

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

3a

(SPR/03A.)

Dänemark

pm

(1) (2)

Analytische TAC

Deutschland

pm

(1) (2)

Schweden

pm

(1) (2)

Union

pm

(1) (2)

 

TAC

pm

(2)

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 befischt werden.


Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(SPR/2AC4-C)

Belgien

pm

(1) (2)

Analytische TAC

Dänemark

pm

(1) (2)

Deutschland

pm

(1) (2)

Frankreich

pm

(1) (2)

Niederlande

pm

(1) (2)

Schweden

pm

(1) (2) (3)

Union

pm

(1) (2)

Norwegen

pm

(1)

Färöer

pm

(1) (4)

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2)

 

TAC

pm

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 befischt werden.

(2)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(3)

Einschließlich Sandaalen.

(4)

Kann bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.


Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

7d und 7e

(SPR/7DE.)

Belgien

2

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

166

 

Deutschland

2

 

Frankreich

36

 

Niederlande

36

 

Union

242

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 


Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14

(DGS/15X14)

Belgien

10

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

2

(1)

Spanien

5

(1)

Frankreich

44

(1)

Irland

28

(1)

Niederlande

0

(1)

Portugal

0

(1)

Union

89

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

(1)

(1)

Dornhai darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung darf Exemplaren, die versehentlich in Fischereien gefangen werden, in denen Dornhai nicht der Anlandeverpflichtung unterliegt, kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen. Abweichend von Artikel 14 gilt, dass ein Schiff, das an dem vom STECF positiv bewerteten Programm zur Vermeidung von Beifängen teilnimmt, pro Monat höchstens 2 Tonnen Dornhai anlanden darf, der beim Anbordholen des Fanggeräts bereits tot ist. Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm zur Vermeidung von Beifängen beteiligen, stellen sicher, dass die gesamte jährliche Anlandung von Dornhai im Rahmen dieser Ausnahmeregelung nicht über den vorstehend aufgeführten Mengen liegt. Sie übermitteln der Kommission die Liste der teilnehmenden Schiffe, bevor die Erlaubnis zur Anlandung gegeben wird. Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen über die Vermeidungsgebiete aus.


Art:

Bastardmakrelen und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d

(JAX/4BC7D)

Belgien

7

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

3 118

(1)

Deutschland

275

(1) (2)

Spanien

58

(1)

Frankreich

258

(1) (2)

Irland

196

(1)

Niederlande

1 876

(1) (2)

Portugal

6

(1)

Schweden

44

(1)

Union

5 838

 

Norwegen

0

(3)

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2)

 

TAC

pm

 

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*4BC7D). Beifänge von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser im Gebiet 7d gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die folgenden Gebiete gefangen abgerechnet werden: Unionsgewässer von 2a, 4a, 6, 7a-c, 7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (JAX/*7D-EU).

(3)

Dürfen in den Unionsgewässern von 4a, jedoch nicht in den Unionsgewässern von 7d gefangen werden (JAX/*04-C.).


Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

8c

(JAX/08C.)

Spanien

5 808

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

101

 

Portugal

574

(1)

Union

6 483

 

 

TAC

6 483

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 10 % dieser Quote dürfen im Gebiet 9 gefangen werden (JAX/*09.).


Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarkii

Gebiet:

3a; Unionsgewässer von 2a und 4

(NOP/2A3A4.)

Jahr

2021

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

94 372

(1) (3)

Deutschland

19

(1) (2) (3)

Niederlande

70

(1) (2) (3)

Union

94 461

(1) (3)

Vereinigtes Königreich

pm

 

Norwegen

0

(4)

Färöer

pm

(5)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Die Quote darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 befischt werden.

(3)

Die Unionsquote darf nur vom 1. November 2020 bis zum 31. Juli 2021 befischt werden.

(4)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(5)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst höchstens 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.


Art:

Industriefisch

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(I/F/04-N.)

Schweden

800

(1) (2)

Vorsorgliche TAC

Union

800

 

 

TAC

entfällt

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon nicht mehr als folgende Menge Bastardmakrelen (JAX/*04-N.):

400


Art:

Andere Arten

Gebiet:

Unionsgewässer von 5b, 6 und 7

(OTH/5B67-C)

Union

entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Norwegen

pm

(1)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Nur Fänge mit Langleinen.


Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(OTH/04-N.)

Belgien

23

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

2 081

 

Deutschland

234

 

Frankreich

96

 

Niederlande

166

 

Schweden

entfällt

(1)

Union

2 600

(2)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Quote für „andere Arten“, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

(2)

Arten, die unter keine anderen TACs fallen.


Art:

Andere Arten

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a, 4 und 6a nördlich von 56° 30′ N

(OTH/2A46AN)

Union

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Norwegen

1 000

(1) (2)

Färöer

pm

(3)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Begrenzt auf 2a und 4 (OTH/*2A4-C).

(2)

Arten, die unter keine anderen TACs fallen.

(3)

In den Gebieten 4 und 6a nördlich von 56° 30′ N zu fangen (OTH/*46AN).


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(HKE/04-N.)

Belgien

17

 

Vorsorgliche TAC“

Dänemark

1 601

 

Deutschland

180

 

Frankreich

74

 

Niederlande

128

 

Schweden

entfällt

 

Union

2 000

 

 

TAC

entfällt

 

TEIL C: Änderungen des Anhangs IB der Verordnung (EU) 2021/92

Die betroffenen Tabellen mit Fangmöglichkeiten in Anhang IB der Verordnung (EU) 2021/92 erhalten folgende Fassung:

„Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2

(HER/1/2-)

Belgien

13

(1)

Analytische TAC

Dänemark

13 015

(1)

Deutschland

2 279

(1)

Spanien

43

(1)

Frankreich

562

(1)

Irland

3 370

(1)

Niederlande

4 658

(1)

Polen

659

(1)

Portugal

43

(1)

Finnland

202

(1)

Schweden

4 823

(1)

Union

29 667

(1)

Vereinigtes Königreich

12 715

(1)

Färöer

pm

(2) (3)

Norwegen

0

(2) (4)

 

TAC

651 033

 

(1)

Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich und Unionsgewässer.

(2)

Dürfen in Unionsgewässern nördlich von 62° N gefangen werden.

(3)

Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(4)

Wird auf die Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

29 667

2, 5b (nördlich von 62° N) (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

Belgien

pm

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Spanien

pm

Frankreich

pm

Irland

pm

Niederlande

pm

Polen

pm

Portugal

pm

Finnland

pm

Schweden

pm

Vereinigtes Königreich

pm


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(COD/1N2AB.)

Deutschland

2 336

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland

290

 

Spanien

2 607

 

Irland

290

 

Frankreich

2 144

 

Portugal

2 607

 

Union

10 274

 

 

TAC

entfällt

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

1 und 2b

(COD/1/2B.)

Deutschland

5 626

(3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

11 331

(3)

Frankreich

2 658

(3)

Polen

2 335

(3)

Portugal

2 274

(3)

Andere Mitgliedstaaten

421

(1) (3)

Union

24 645

(2) (3)

Vereinigtes Königreich

pm

(3)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (COD/1/2B_AMS).

(2)

Die Zuteilung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen an Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Pariser Vertrag von 1920.

(3)

Die Beifänge von Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen von Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.


Art:

Kabeljau und Schellfisch

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(C/H/05B-F.)

Deutschland

pm

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

 

Union

pm

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

entfällt


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(HAD/1N2AB.)

Deutschland

312

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

188

 

Union

500

 

 

TAC

entfällt

 


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Färöische Gewässer

(WHB/2A4AXF)

Dänemark

pm

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

pm

 

Frankreich

pm

 

Niederlande

pm

 

Union

pm

(1)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge von Goldlachs enthalten.


Art:

Leng und Blauleng

Molva molva und molva dypterygia

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(B/L/05B-F.)

Deutschland

pm

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

 

Union

pm

(1)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch dürfen bis zu folgender Obergrenze auf diese Quote angerechnet werden (OTH/*05B-F):

pm


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(POK/1N2AB.)

Deutschland

663

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

107

 

Union

770

 

 

TAC

entfällt

 


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(POK/05B-F.)

Belgien

pm

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

pm

 

Frankreich

pm

 

Niederlande

pm

 

Union

pm

 

 

TAC

entfällt

 


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(GHL/1N2AB.)

Deutschland

50

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

50

(1)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Art:

Rotbarsch

Sebastes mentella

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(REB/1N2AB.)

Deutschland

851

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

106

 

Frankreich

93

 

Portugal

450

 

Union

1 500

 

 

TAC

entfällt

 


Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(RED/05B-F.)

Belgien

pm

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

pm

 

Frankreich

pm

 

Union

pm

 

 

TAC

entfällt

 


Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(OTH/1N2AB.)

Deutschland

71

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

29

(1)

Union

100

(1)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Art:

Andere Arten(1)

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(OTH/05B-F.)

Deutschland

pm

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

 

Union

pm

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Außer Fischarten ohne Marktwert.


Art:

Plattfische

Pleuronectiformes

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(FLX/05B-F.)

Deutschland

pm

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

 

Union

pm

 

 

TAC

entfällt

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(COD/N1GL14)

Deutschland

1 950

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

Union

1 950

(1)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Darf vom 1. März bis zum 31. Mai nicht innerhalb des „Bewirtschaftungsgebiets Kleine Bank“ gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

65° 00‘ N

38° 00‘ W

2

65° 00‘ N

35° 15‘ W

3

64° 00‘ N

35° 15‘ W

4

64° 00‘ N

38° 00‘ W


Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(GRV/514GRN)

Union

75

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

 

TAC

entfällt

(2)

(1)

Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(2)

Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) zugeteilt. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

25


Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(GRV/N1GRN.)

Union

60

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

 

TAC

entfällt

(2)

(1)

Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(2)

Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) zugeteilt. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

40


Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(CAP/514GRN)

Dänemark

noch festzusetzen

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

Deutschland

noch festzusetzen

 

Schweden

noch festzusetzen

 

Alle Mitgliedstaaten

noch festzusetzen

(1)

Union

noch festzusetzen

(2)

Norwegen

noch festzusetzen

(2)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Dänemark, Deutschland und Schweden dürfen nur auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (CAP/514GRN_AMS).

(2)

Für einen Fangzeitraum vom 20. Juni 2021 bis zum 15. April 2022.


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(PRA/514GRN)

Dänemark

1 325

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

Frankreich

1 325

 

Union

2 650

 

Norwegen

1 000

 

Färöer

pm

 

 

TAC

entfällt

 


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(PRA/N1GRN.)

Dänemark

1 300

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

Frankreich

1 300

 

Union

2 600

 

 

TAC

entfällt

 


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(GHL/N1G-S68)

Deutschland

1 700

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

Union

1 700

(1)

Norwegen

550

(1)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Südlich von 68° N zu fangen.


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(GHL/5-14GL)

Deutschland

4 190

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

Union

4 190

(1)

Norwegen

650

 

Färöer

pm

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Darf von höchstens sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.


Art:

Rotbarsche (pelagisch)

Sebastes spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(RED/N1G14P)

Deutschland

0

(1) (2) (3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

Frankreich

0

(1) (2) (3)

Union

0

(1) (2) (3)

Norwegen

0

(1) (2)

Färöer

0

(1) (2) (4)

 

TAC

entfällt

(1)

Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember gefangen werden.

(2)

Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

64° 45‘ N

28° 30‘ W

2

62° 50‘ N

25° 45‘ W

3

61° 55‘ N

26° 45‘ W

4

61° 00‘ N

26° 30‘ W

5

59° 00‘ N

30° 00‘ W

6

59° 00‘ N

34° 00‘ W

7

61° 30‘ N

34° 00‘ W

8

62° 50‘ N

36° 00‘ W

9

64° 45‘ N

28° 30‘ W

(3)

Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des oben genannten Rotbarsch-Schutzgebiets (RED/*5-14P) gefangen werden.

(4)

Darf nur in grönländischen Gewässern von 5 und 14 (RED/*514GN) gefangen werden.


Art:

Rotbarsche (demersal)

Sebastes spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5 und 14

(RED/N1G14D)

Deutschland

1 831

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

Frankreich

9

(1)

Union

1 840

(1)

 

TAC

entfällt

(1)

Darf nur mit Schleppnetzen und nur nördlich und westlich der Linie gefangen werden, die durch folgende Koordinaten bestimmt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

59° 15‘ N

54° 26‘ W

2

59° 15‘ N

44° 00‘ W

3

59° 30‘ N

42° 45‘ W

4

60° 00‘ N

42° 00‘ W

5

62° 00‘ N

40° 30‘ W

6

62° 00‘ N

40° 00‘ W

7

62° 40′ N

40° 15′ W

8

63° 09‘ N

39° 40‘ W

9

63° 30‘ N

37° 15′ W

10

64° 20‘ N

35° 00‘ W

11

65° 15‘ N

32° 30‘ W

12

65° 15‘ N

29° 50‘ W


Art:

Beifänge(1)

Gebiet:

Grönländische Gewässer

(B-C/GRL)

Union

600

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

 

TAC

entfällt

 

(1)

Beifänge von Grenadierfischen (Macrourus spp.) sind entsprechend den nachstehenden Tabellen mit Fangmöglichkeiten zu melden: Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von 5 und 14 (GRV/514GRN) und Grenadierfische in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1 (GRV/N1GRN).“

TEIL D: Änderungen des Anhangs IC der Verordnung (EU) 2021/92

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rotbarsche im NAFO-Gebiet 3M in Anhang IC der Verordnung (EU) 2021/92 erhält folgende Fassung:

„Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3M

(RED/N3M.)

Estland

1 571

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

513

(1)

Lettland

1 571

(1)

Litauen

1 571

(1)

Spanien

233

(1)

Portugal

2 354

(1)

Union

7 813

(1)

 

TAC

8 448

(1)

(1)

Diese Quote gilt im Rahmen der TAC, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt ist. Innerhalb dieser TAC darf bis zum 1. Juli 2021 nicht mehr als folgender Mitteljahreswert erreicht sein: 4 224 .“

TEIL E: Änderungen des Anhangs ID der Verordnung (EU) 2021/92

Die betroffenen Tabellen mit Fangmöglichkeiten in Anhang ID der Verordnung (EU) 2021/92 erhalten folgende Fassung:

„Art:

Roter Thun

Thunnus thynnus

Gebiet:

Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer

(BFT/AE45WM)

Zypern

168,95

(4)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland

314,03

(7)

Spanien

6 093,28

(2) (4) (7)

Frankreich

6 012,47

(2) (3) (4)

Kroatien

950,30

(6)

Italien

4 745,34

(4) (5)

Malta

389,32

(4)

Portugal

572,97

(7)

Andere Mitgliedstaaten

64,95

(1)

Union

19 311,6

(2) (3) (4) (5)

Zusätzliche Sonderzuteilung

100

(7)

TAC

36 000

 

(1)

Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BFT/AE45WM_AMS).

(2)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*8301):

Spanien

925,33

Frankreich

429,87

Union

1 355,20

(3)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von mindestens 6,4 kg und einer Länge von mindestens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*641):

Frankreich

100,00

Union

100,00

(4)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 2 getätigt werden (BFT/*8302):

Spanien

122,15

Frankreich

120,53

Italien

95,13

Zypern

3,39

Malta

7,80

Union

349,01

(5)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 3 getätigt werden (BFT/*643):

Italien

95,13

Union

95,13

(6)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 3 zu Aufzuchtzwecken getätigt werden (BFT/*8303F):

Kroatien

857,28

Union

857,28

(7)

Die Europäische Union wird 2021 zusätzlich zur zugeteilten Quote von 19 360  Tonnen eine Extrazuteilung in Höhe von 100 Tonnen – ausschließlich für Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei von bestimmten Archipelen in Griechenland (Ionische Inseln), Spanien (Kanarische Inseln) und Portugal (Azoren und Madeira) – erhalten. Diese zusätzliche Menge wird im Einzelnen wie folgt auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt (BFT/AVARCH):

Griechenland

4,5

Spanien

87,3

Portugal

8,2

Union

100


Art

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(SWO/AN05N)

Spanien

6 535,04

(2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

1 010,29

(2)

Andere Mitgliedstaaten

139,70

(1) (2)

Union

7 685,03

(3)

TAC

13 200

 

(1)

Ausgenommen Spanien und Portugal, und nur als Beifang. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SWO/AN05N_AMS).

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im Atlantik südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N). Auf diese besondere Bedingung der gemeinsam bewirtschafteten Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SWO/*AS05N_AMS).

(3)

Nach Übertragung von 40 Tonnen auf St. Pierre und Miquelon (ICCAT-Empfehlung 17-02).


Art:

Nördlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(ALB/AN05N)

Irland

3 115,11

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

17 557,88

 

Frankreich

5 522,24

 

Portugal

1 925,70

 

Union

28 120,92

(1)

TAC

37 801

 

(1)

Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 wie folgt festgesetzt:

1 253 .


Art:

Blauhai

Prionace glauca

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(BSH/AN05N)

Irland

0,96

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

27 035,09

 

Frankreich

151,70

 

Portugal

5 357,67

(1)

Union

32 545,42

 

TAC

39 102

 

(1)

Die Frist und die Berechnungsmethode der ICCAT für die Festsetzung der Fangbeschränkungen für Blauhai im Nordatlantik berühren nicht die Frist und die Berechnungsmethode für die Festlegung künftiger Verteilungsschlüssel auf Unionsebene.


Art:

Weißer Marlin

Tetrapturus albidus

Gebiet:

Atlantik

(WHM/ATLANT)

Spanien

32,94

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

21,06

 

Sonstiges

1,00

(1)

Union

55,00

 

TAC

355,00

 

(1)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (WHM/ATLANT_AMS).“

TEIL F: Änderungen des Anhangs IH der Verordnung (EU) 2021/92

Anhang IH der Verordnung (EU) 2021/92 erhält folgende Fassung:

„ANHANG IH

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

12 013,90

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

13 021,83

 

Litauen

8 359,58

 

Polen

14 373,69

 

Union

47 769,00

 

TAC

entfällt

 


Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(TOT/SPR-AE)

TAC

75

(1)

Vorsorgliche TAC

(1)

Diese jährliche TAC gilt nur für Versuchsfischerei. Die Fischerei darf nur in dem folgenden Forschungsblock erfolgen:

– NW

50° 30’ S, 136° E

– NE

50° 30’ S, 140° 30‘ E

– E-Einbuchtung

52° 45’ S, 140° 30‘ E

– E-Ecke

52° 45’ S, 145° 30‘ E

– SE

54° 50’ S, 145° 30‘ E

– SW

54° 50’ S, 136° E

TEIL G: Änderungen des Kapitels III des Anhangs II der Verordnung (EU) 2021/92

Kapitel III Nummer 5 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2021/92 erhält folgende Fassung:

„5.   HÖCHSTANZAHL TAGE

In Tabelle I ist die Höchstanzahl der Tage auf See festgelegt, an denen ein Mitgliedstaat vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2021 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2021 im Gebiet aufhalten darf, nach Kategorie des regulierten Fanggeräts

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm

Belgien

103

Frankreich

110

Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

Belgien

103

Frankreich

111“

TEIL H: Änderungen des Anhangs VI der Verordnung (EU) 2021/92

Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A

 

Anzahl der Fischereifahrzeuge (1)

 

Zypern (2)

Griechenland (3)

Kroatien

Italien

Frankreich

Spanien

Malta (4)

Portugal

Ringwadenfänger (5)

1

0

18

21

22

6

2

0

Langleinenfänger

27 (6)

0

0

40

23

44

63

0

Köderschiff

0

0

0

0

8

68

0

76 (7)

Handleinenfänger

0

0

12

0

47 (8)

1

0

0

Schleppnetzfänger

0

0

0

0

57

0

0

0

Kleine Fischereifahrzeuge

0

39

0

0

140

650

117

0

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (9)

0

74

0

0

0

0

0

0

2.

Nummer 6 erhält folgenden Fassung:

„(6)

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

Tabelle A

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Thunfisch (10)

 

Anzahl Betriebe

Kapazität (in Tonnen)

Spanien

10

11 852

Italien

13

12 600

Griechenland

2

2 100

Zypern

3

3 000

Kroatien

7

7 880

Malta

6

12 300

Tabelle B  (11)

Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)  (12)

Spanien

6 850

Italien

3 214

Griechenland

785

Zypern

2 195

Kroatien

2 947

Malta

8 786

Portugal

350  (13)


(1)  Die Zahlen in der Tabelle A unter Nummer 4 können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(2)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(3)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.

(4)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

(5)  Die jeweiligen Anzahlen der Ringwadenfänger in Tabelle A in Abschnitt 4 sind das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründen keine historischen Rechte für die Zukunft.

(6)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

(7)  Köderschiffe der Gebiete in äußerster Randlage Azoren und Madeira.

(8)  Leinenfänger, die im Atlantik fischen.

(9)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).“

(10)  Die Zahlen in Nummer 6 Tabelle B sind unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Mai 2021 vorgelegten überarbeiteten Aufzuchtmanagementpläne anzupassen.

(11)  Einige der in Tabelle B in Abschnitt 6 enthaltenen Höchstmengen zum Einsetzen sind das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründen keine historischen Rechte für die Zukunft.

(12)  Die Zahlen in Nummer 6 Tabelle B sind unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Mai 2021 vorgelegten überarbeiteten Aufzuchtmanagementpläne anzupassen.

(13)  Die Gesamtaufzuchtkapazität Portugals von 500 Tonnen (entspricht einer Einsatzkapazität für die Aufzucht von 350 Tonnen) fällt unter die ungenutzte Kapazität der Union gemäß Tabelle A.“


29.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/70


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/704 DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2018 über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da es die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (Continued Dumping and Subsidy Offset Act, im Folgenden „CDSOA“) mit ihren Verpflichtungen aus den Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EU) 2018/196 ein zusätzlicher Ad-valorem-Zoll von 4,3 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten eingeführt. Die Kommission muss im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USA auszusetzen, den Umfang dieser Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das CDSOA zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union anpassen. 2020 wurde der Umfang der Aussetzung auf einen zusätzlichen Wertzoll von 0,012 % angepasst und die Verordnung (EU) 2018/196 wurde entsprechend geändert. (2)

(2)

Die jüngsten Daten über Auszahlungen nach dem CDSOA beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2020 (1. Oktober 2019 bis 30. September 2020) erhoben wurden. Den von der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USA veröffentlichten Daten zufolge belaufen sich die zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union auf 236 314,72 USD.

(3)

Der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile und folglich auch der Umfang der Aussetzung hat zugenommen. Der Umfang der Aussetzung kann jedoch nicht nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c durch Hinzufügen von Waren zu der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/196 oder durch Streichung von dieser Liste an den Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung angepasst werden, da alle Waren auf der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/196 bereits zu Anhang I hinzugefügt wurden. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung sollte die Kommission daher nicht die Warenliste in Anhang I, sondern die Höhe des Zusatzzolls ändern, um den Umfang der Aussetzung an den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile anzupassen. Die vier in Anhang I aufgeführten Waren sollten daher auf der Liste verbleiben, und die Höhe des Zusatzzolls sollte geändert und der Einfuhrzoll sollte auf 0,1 % festgesetzt werden.

(4)

Auf ein Jahr gerechnet entspricht ein zusätzlicher Wertzoll von 0,1 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten einem Handelswert von höchstens 236 314,72 USD.

(5)

Damit Verzögerungen bei der Anwendung der geänderten Höhe des Zusatzzolls vermieden werden, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(6)

Die Verordnung (EU) 2018/196 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Ein Wertzoll von 0,1 % wird zusätzlich zu dem nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) geltenden Zoll auf die Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten eingeführt, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 44 vom 16.2.2018, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/578 der Kommission vom 21. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 133 vom 28.4.2020, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

Die dem zusätzlichen Einfuhrzoll unterliegenden Waren sind durch ihre achtstelligen KN-Codes bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates zu entnehmen.

0710 40 00

Ex90031900 „Fassungen aus unedlen Metallen“

8705 10 00

6204 62 31


29.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/73


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/705 DER KOMMISSION

vom 28. April 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 hinsichtlich der erforderlichen Anzahl der Einzelproben und der Leistungskriterien für bestimmte Analysemethoden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission (2) werden Probenahme- und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln festgelegt.

(2)

Gemäß den derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 festgelegten Probenahmemethoden ist vorgesehen, dass bei einer Sammelprobe mindestens 1 kg zu entnehmen ist. Bei Nahrungsergänzungsmitteln, getrockneten Gewürzen oder Kräutern, getrockneten Pilzen, Algen oder Flechten, die hohe Kosten pro Gewichtseinheit aufweisen, führt dies zu unverhältnismäßig hohen Probenkosten. Deshalb sollten für diese Waren spezifische Probenahmeverfahren vorgesehen werden.

(3)

Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen haben die Referenzlaboratorien der Europäischen Union für den Bereich Lebensmittel- und Futtermittelkontaminanten Leitlinien für die Schätzung der Nachweisgrenze (LOD) und zur Quantifizierungsgrenze (LOQ) für Messungen im Bereich Lebensmittel- und Futtermittelkontaminanten ausgearbeitet (3). Da in diesen Leitlinien das beste aktuelle technologische Wissen zusammengefasst ist, sollten ihre Schlussfolgerungen in den Anforderungen für LOQ für Analysemethoden für Spurenelemente gemäß Verordnung (EG) Nr. 333/2007 berücksichtigt werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahme- und Analysemethoden für die Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29).

(3)  Wenzl, T., Haedrich, J., Schaechtele, A., Robouch, P., Stroka, J., Guidance Document on the Estimation of LOD and LOQ for Measurements in the Field of Contaminants in Feed and Food; EUR 28099 DE, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2016, ISBN 978-92-79-61768-3, doi:10.2787/8931.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer B.2.2. erhält folgende Fassung:

„B.2.2.   Anzahl der Einzelproben

Bei Lebensmitteln, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln, getrockneten Gewürzen oder Kräutern, getrockneten Pilzen, Algen oder Flechten muss die Sammelprobe mindestens 1 kg oder 1 Liter betragen, außer wenn dies nicht durchführbar ist, z. B. wenn eine Einzelpackung oder -einheit beprobt wird.

Bei Nahrungsergänzungsmitteln, getrockneten Gewürzen oder Kräutern, getrockneten Pilzen, Algen oder Flechten muss die Sammelprobe mindestens 100 g oder 100 ml betragen.

Bei Lebensmitteln, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln, muss die Mindestanzahl der einer Partie oder Teilpartie zu entnehmenden Einzelproben den Angaben in Tabelle 3 entsprechen.

Bei flüssigen Massengütern ist die Partie oder Teilpartie unmittelbar vor der Probenahme manuell oder mechanisch möglichst gründlich zu vermischen, sofern dies die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt. In diesem Fall kann von einer homogenen Verteilung der Kontaminanten in der jeweiligen Partie oder Teilpartie ausgegangen werden. Daher beträgt die Anzahl der Einzelproben aus einer Partie oder Teilpartie zur Bildung der Sammelprobe drei Einzelproben.

Besteht die Partie oder Teilpartie aus einzelnen Packungen oder Einheiten, ist bei Lebensmitteln, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln, die Zahl der Packungen oder Einheiten, die die Sammelprobe bildet, gemäß Tabelle 4a zu wählen.

Das Gewicht/Volumen der Einzelproben muss annähernd gleich sein. Bei Lebensmitteln, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln, getrockneten Gewürzen oder Kräutern, getrockneten Pilzen, Algen oder Flechten muss das Gewicht/Volumen einer Einzelprobe mindestens 100 g oder 100 ml betragen und zusammen eine Sammelprobe von mindestens ca. 1 kg oder 1 Liter ergeben.

Bei getrockneten Gewürzen oder Kräutern, getrockneten Pilzen, Algen oder Flechten muss das Gewicht/Volumen einer Einzelprobe mindestens 35 g oder 35 ml betragen und zusammen eine Sammelprobe von mindestens ca. 100 g oder 100 ml ergeben.

Die Höchstgehalte für anorganisches Zinn beziehen sich auf den Inhalt einer Dose, jedoch kann aus praktischen Gründen mit einer Sammelprobe gearbeitet werden. Ergibt sich aus der Analyse, dass der Gehalt in der Sammelprobe von Dosen knapp unterhalb des Höchstgehalts liegt, und besteht der Verdacht, dass einzelne Dosen diesen Höchstgehalt überschreiten, müssen weitere Untersuchungen durchgeführt werden.

Bei Nahrungsergänzungsmitteln ist die Mindestanzahl und die Mindestgröße der Einzelproben gemäß Tabelle 4b zu wählen.

Lässt sich das unter Nummer B.2. dargelegte Probenahmeverfahren nicht anwenden, weil es unzumutbare Auswirkungen für den Handel hat (z. B. aufgrund der Verpackungsformen oder weil die Partie beschädigt würde), oder lässt sich das unter Nummer B.2. festgelegte Probenahmeverfahren in der Praxis unmöglich anwenden, so kann ein anderes Probenahmeverfahren angewandt werden, vorausgesetzt, es ist für die beprobte Partie oder Teilpartie ausreichend repräsentativ und es ist vollständig dokumentiert. Dies ist in dem unter Nummer B.1.8. dieses Anhangs genannten Protokoll zu vermerken.

Tabelle 1

Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Massengütern

Gewicht der Partie (Tonnen)

Gewicht oder Anzahl der Teilpartien

≥ 1 500

500 Tonnen

> 300 und < 1 500

3 Teilpartien

≥ 100 und ≤ 300

100 Tonnen

< 100


Tabelle 2

Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Nicht-Massengütern

Gewicht der Partie (Tonnen)

Gewicht oder Anzahl der Teilpartien

≥ 15

15-30 Tonnen

< 15


Tabelle 3

Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie oder Teilpartie zu entnehmen sind, bei Lebensmitteln, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln

Gewicht oder Volumen der Partie/Teilpartie (in Kilogramm oder Liter)

Mindestanzahl der zu entnehmenden Einzelproben

< 50

3

≥ 50 und ≤ 500

5

> 500

10


Tabelle 4a

Zahl der Packungen oder Einheiten (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden, wenn die Partie oder Teilpartie aus einzelnen Packungen oder Einheiten von Lebensmitteln besteht, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln

Zahl der Packungen oder Einheiten in der Partie/Teilpartie

Zahl der zu entnehmenden Packungen oder Einheiten

≤ 25

mindestens 1 Packung oder Einheit

26-100

etwa 5 %, mindestens 2 Packungen oder Einheiten

> 100

etwa 5 %, höchstens 10 Packungen oder Einheiten


Tabelle 4b

Mindestanzahl und Mindestgröße der Einzelproben für Nahrungsergänzungsmittel

Umfang der Partie (Zahl der Packungen)

Zahl der Packungen oder Einheiten (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden

Größe der Einzelprobe

1-50

1

Gesamtinhalt der Packung

51-250

2

Gesamtinhalt der Packung

251-1 000

4

Aus jeder zur Beprobung herangezogenen Einzelhandelspackung die Hälfte des Inhalts der Packung

> 1 000

4 + 1 Packungen je 1 000 Einzelhandelspackungen, höchstens aber 25 Einzelhandelspackungen

≤ 10 Packungen: aus jeder Einzelhandelspackung die Hälfte des Inhalts der Packung

> 10 Packungen: aus jeder Einzelhandelspackung wird die gleiche Menge entnommen, sodass die Probe dem Inhalt von 5 Einzelhandelspackungen entspricht

Unbekannt (gilt nur für den elektronischen Handel)

1

Gesamtinhalt der Packung“

2.

Unter Nummer C.3.3.1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Leistungskriterien für Methoden zur Analyse auf Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganisches Zinn und anorganisches Arsen

Tabelle 5

Merkmal

Kriterium

Geltung

Lebensmittel gemäß Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

Spezifizität

Frei von Matrix- oder spektralen Interferenzen

Wiederholbarkeit (RSDr)

HORRATr unter 2

Wiederholbarkeit (RSDR)

HORRATR unter 2

Wiederfindungsrate

Es gelten die Bestimmungen unter Nummer D.1.2.

LOD

= drei Zehntel der LOQ

LOQ

Anorganisches Zinn

≤ 10 mg/kg

Blei

Höchstgehalt ≤ 0,02 mg/kg

0,02 < Höchstgehalt < 0,1 mg/kg

Höchstgehalt ≥ 0,1 mg/kg

≤ ML

≤ zwei Drittel des Höchstgehalts

≤ ein Fünftel des Höchstgehalts

Cadmium, Quecksilber, anorganisches Arsen

Höchstgehalt ≤ 0,02 mg/kg

0,02 < Höchstgehalt < 0,1 mg/kg

Höchstgehalt ≥ 0,1 mg/kg

≤ zwei Fünftel des Höchstgehalts

≤ zwei Fünftel des Höchstgehalts

≤ ein Fünftel des Höchstgehalts“