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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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22.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/654 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2020
zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 legt die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts ein unionsweit einheitliches maximales Mobilfunkzustellungsentgelt und ein unionsweit einheitliches Festnetzzustellungsentgelt fest, um den Regulierungsaufwand bei der Lösung von Wettbewerbsproblemen im Zusammenhang mit der Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene kohärent in der gesamten Union zu verringern. Die Grundsätze, Kriterien und Parameter, die die Kommission beim Erlass des delegierten Rechtsakts einhalten sollte, sind in Anhang III der genannten Richtlinie festgelegt. |
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(2) |
Diese Verordnung berührt nicht die Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden (NRB) gemäß Artikel 64 Absatz 3, 67 und 68 des Kodex, relevante Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten zu definieren, den Drei-Kriterien-Test durchzuführen und andere Abhilfemaßnahmen als die Preiskontrolle aufzuerlegen. Folglich werden die nicht preisbezogenen Verpflichtungen, die die NRB Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht derzeit in Bezug auf Festnetz- oder Mobilfunkzustellungsdienste auferlegen, durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt und bleiben daher gültig, bis sie im Einklang mit den Unions- und nationalen Vorschriften überprüft werden. |
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(3) |
Die Regulierungspraxis zeigt, dass die Nummer, an die Mobilfunk- oder Festnetzanrufe zugestellt werden, eine entscheidende Rolle in Bezug auf die Substituierbarkeit der Nachfrage und die Wettbewerbsdynamik bei der Anrufzustellung spielt und somit der wichtigste Faktor für die Entstehung des Zustellungsmonopols ist, das wiederum eine Regulierung rechtfertigt. Daher sollte das Hauptkriterium für die Definition von Zustellungsdiensten der Nummernbereich sein, d. h., ob der Anruf an eine Mobilfunknummer (im Falle eines Mobilfunkzustellungsdienstes) oder an andere Arten von Rufnummern wie geografisch gebundene Nummern und bestimmte geografisch nicht gebundene Nummern (im Falle von Festnetzzustellungsdiensten) zugestellt wird. |
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(4) |
Die Zustellungsdienste sollten Dienste umfassen, die über jede Technik erbracht werden, die der Anbieter für die Anrufzustellung verwendet, wie etwa in einem 2G-, 3G-, 4G- oder 5G-Netz und/oder über WLAN oder alle Arten von Festnetzen, unabhängig vom Ursprung des Anrufs. |
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(5) |
Jeder Zustellungsdienst (Mobilfunk oder Festnetz) erfordert, dass das Netz des zustellenden Betreibers mit mindestens einem anderen Netz als seinem eigenen zusammengeschaltet ist. Anbieter von Zustellungsdiensten sollten daher als Anbieter angesehen werden, die über die technische Kontrolle und das Recht verfügen, die angerufene Nummer zu nutzen und den Anruf an den Empfänger weiterzuleiten. |
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(6) |
Die zugehörigen Einrichtungen, die möglicherweise von bestimmten Betreibern oder in bestimmten Mitgliedstaaten für die Erbringung von Zustellungsdiensten verlangt werden, sollten von den Zustellungsdiensten ausgenommen sein. Zusammenschaltungsstellen, die derzeit in vielen Mitgliedstaaten reguliert sind, sind jedoch für alle Betreiber wesentliche Bestandteile von Zustellungsdiensten, da mit zunehmendem Verkehr eine größere Zusammenschaltungskapazität erforderlich ist, und sollten daher in die Definition des Zustellungsdienstes aufgenommen werden. Ein Anbieter von Zustellungsdiensten sollte außer den in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Entgelten für den umfassenden Dienst der Zustellung eines Anrufs an einen Nutzer in seinem Netz keine weiteren Kosten erheben. |
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(7) |
Zustellungsdienste für Anrufe zu bestimmten geografisch nicht gebundenen Nummern wie Sonderdiensten mit erhöhtem Tarif, gebührenfreien Diensten und kostenteiligen Diensten (auch als „Mehrwertdienste“ bezeichnet) verhalten sich nicht wie „herkömmliche“ Zustellungsdienste, wenn die Betreiber, die den Anruf zustellen, ein Monopol haben. Anbieter solcher Dienste verfügen über eine gewisse Verhandlungsmacht und können das Zustellungsentgelt im Rahmen der Vereinbarung über die Einnahmenaufteilung aushandeln. Daher unterliegen Anbieter von Zustellungsdiensten bei der Festlegung der Entgelte für die Zustellung von Anrufen zu diesen geografisch nicht gebundenen Nummern anders als bei der Zustellung von Anrufen zu geografisch gebundenen oder mobilen Nummern bestimmten Beschränkungen. Aus diesem Grund sollte die Zustellung von Anrufen zu solchen Nummern vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Nummernbereiche, die speziell für die Maschine-Maschine-Kommunikation (M2M) ausgelegt sind, werden in den meisten Fällen nicht für die Bereitstellung interpersoneller Kommunikation genutzt, sondern für den Datenverkehr und nicht für Anrufe; sie sollten daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, der auf Sprachkommunikation beschränkt ist. |
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(8) |
Zustellungsdienste für Anrufe zu anderen Arten geografisch nicht gebundener Nummern, wie sie für ortsfeste/ortsungebundene Dienste oder für den Zugang zu Notdiensten genutzt werden, weisen die Merkmale des Zustellungsmonopols auf und werden über eine feste Infrastruktur bereitgestellt. Sie sollten daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und als Festnetzzustellungsdienste behandelt werden. |
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(9) |
Einige von Betreibern erbrachte Sprachdienste können nicht als reine Mobilfunk- oder reine Festnetzdienste eingestuft werden, sondern sind Hybriddienste. Dienste in einem Heimbereich („Homezone“) sind ein Beispiel für solche Hybriddienste, bei denen Anrufe in der Regel über ein Mobilfunknetz an eine Festnetznummer zugestellt werden. Im Einklang mit der Definition von Zustellungsdiensten, bei der die angerufene Nummer das entscheidende Kriterium ist, sollten solche Hybriddienste je nach angerufener Nummer als Mobilfunk- oder Festnetzzustellungsdienste behandelt werden. |
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(10) |
Die regulierten Entgelte für Zustellungsdienste sollten für von einer Nummer nationaler Nummerierungspläne, die den E.164-Ländercodes für zum Gebiet der Union gehörende geografische Gebiete entsprechen, abgehende und an sie zugestellte Anrufe gelten. Drittlandsnummern sind alle Nummern, bei denen es sich nicht um Unionsnummern handelt. Die Einbeziehung von Anrufen, die von Drittlandsnummern abgehen und an eine Unionsnummer zugestellt werden, in den Fällen, in denen Betreiber aus Drittländern Zustellungsentgelte in Rechnung stellen, die über den unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelten liegen, oder wenn solche Zustellungsentgelte nicht nach Grundsätzen der Kosteneffizienz reguliert werden, die denjenigen in Artikel 75 und Anhang III des Kodex gleichwertig sind, könnte die Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Verwirklichung der Binnenmarktintegration, untergraben. |
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(11) |
Die Kombination aus niedrigen regulierten Zustellungsentgelten für Anrufe, die von Drittlandsnummern abgehen und an Unionsnummern zugestellt werden, und hohen und nicht kosteneffizienten Zustellungsentgelten für Anrufe an Drittlandsnummern würde wahrscheinlich zu höheren Zustellungsentgelten für Anrufe führen, die von Unionsnummern abgehen und an Drittlandsnummern zugestellt werden, was sich negativ auf die Endnutzertarife in der Union und die Kostenstruktur der Betreiber aus der Union auswirken würde. Die unterschiedliche Exposition der Betreiber aus der Union gegenüber Anrufen, die von Betreibern aus Drittländern zugestellt werden, die hohe und nicht kosteneffiziente Zustellungsentgelte verlangen, würde aufgrund von Faktoren, die sich der Kontrolle der Betreiber selbst entziehen, zu Ungleichgewichten in den Kostenstrukturen der Betreiber aus der Union führen. Aufgrund höherer Zustellungsentgelte für Anrufe in bestimmte Drittländer würde dies wahrscheinlich verhindern, dass europaweite Endnutzerangebote entstehen, die Anrufe in diese Länder umfassen, was sich negativ auf die Verbraucher und insbesondere auf Unternehmen in der Union auswirken könnte. Darüber hinaus würde dies den Wettbewerb verzerren, da die asymmetrischen Auswirkungen der hohen Zustellungsentgelte für Anrufe, die an Drittlandsnummern zugestellt werden, zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Betreiber aus der Union führen würden, was letztlich auch eine Verzerrung der Investitionsfähigkeit und -anreize in der gesamten Union (sowohl Investitionen in als auch durch Betreiber) mit sich bringen würde. All diese Auswirkungen liefen eindeutig den Zielen dieser Verordnung zuwider, die darin bestehen, die Binnenmarktintegration zu fördern, indem Verzerrungen zwischen den Betreibern beseitigt werden, die darauf zurückzuführen sind, dass die in Rechnung gestellten Zustellungsentgelte deutlich über den Kosten liegen. |
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(12) |
Um die unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte offen, transparent und nichtdiskriminierend anzuwenden und den Ausschluss von Anrufen, die von Drittlandsnummern abgehen, auf das zur Erreichung der Binnenmarktziele und zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Entgelte für Anrufe, die von Drittlandsnummern abgehen und an Unionsnummern zugestellt werden, gelten, wenn die Zustellungsentgelte, die von Anbietern von Zustellungsdiensten aus Drittländern auf von Unionsnummern abgehende Anrufe angewendet werden, den in dieser Verordnung festgelegten maximalen Zustellungsentgelten entsprechen oder darunter liegen. Während der Übergangsfrist für Festnetzzustellungsentgelte im Jahr 2021 und des Gleitpfads für Mobilfunkzustellungsentgelte (von 2021 bis 2023) sind die einschlägigen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte, die diesen Mechanismus auslösen, diejenigen in Artikel 4 Absätze 2 bis 5. Die einschlägigen maximalen Festnetzzustellungsentgelte, die diesen Mechanismus im Jahr 2021 auslösen, sind diejenigen in Artikel 5 Absatz 2. Anbieter von Zustellungsdiensten in der Union sollten solche Entgelte auf der Grundlage der von Anbietern von Zustellungsdiensten in Drittländern angewendeten oder vorgeschlagenen Entgelte anwenden. |
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(13) |
Da Anbieter von Zustellungsdiensten in der Union möglicherweise die Höhe des von Betreibern aus Drittländern angewendeten Zustellungsentgelts nicht immer kennen, sollte es in der Regel Aufgabe Letzterer sein, nachprüfbare Informationen zum Nachweis der Höhe des angebotenen Zustellungsentgelts vorzulegen. Wenn Anbieter von Transitdiensten (oder andere Vermittler) Zustellungsdienste an Betreiber aus der Union weiterverkaufen, wäre das von diesen Anbietern von Transitdiensten angewendete oder angebotene Zustellungsentgelt maßgebend für die Feststellung, ob es den in dieser Verordnung festgelegten maximalen Zustellungsentgelten entspricht oder darunter liegt. |
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(14) |
Stellen Betreiber aus Drittländern für Anrufe, die von Unionsnummern abgehen und an Drittlandsnummern zugestellt werden, Zustellungsentgelte in Rechnung, die über den unionsweiten Zustellungsentgelten liegen, so sollten die in dieser Verordnung festgelegten Entgelte auch für Anrufe gelten, die von Drittlandsnummern abgehen und an Unionsnummern zugestellt werden, wenn die Kommission auf der Grundlage von Informationen, die ihr von diesen Drittländern übermittelt werden, feststellt, dass die Regulierung der Zustellungsentgelte in diesen Ländern auf Grundsätzen beruht, die denjenigen in Artikel 75 und Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/1972 gleichwertig sind. Die Liste der Drittländer, die diese Anforderungen erfüllen, sollte folglich in diese Verordnung aufgenommen und ordnungsgemäß aktualisiert werden. |
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(15) |
Da der Ursprung des Anrufs bestimmen würde, ob die unionsweiten Zustellungsentgelte gelten, ist es für die Betreiber aus der Union von wesentlicher Bedeutung, dass sie das Ursprungsland des Anrufs ermitteln können. Zu diesem Zweck können sich die Betreiber auf den Ländercode in der Rufnummernanzeige (calling line identification, CLI) stützen. Um eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Betreiber aus der Union für jeden eingehenden Anruf eine gültige CLI erhalten. Folglich wären die Betreiber aus der Union nicht verpflichtet, unionsweite Zustellungsentgelte anzuwenden, wenn die CLI fehlt, ungültig oder gefälscht ist. |
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(16) |
Um die effizienten Kosten der Anrufzustellung in einem hypothetischen Mobilfunk- oder Festnetz in der Union im Einklang mit den Grundsätzen von Artikel 75 Absatz 1 und Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu veranschlagen, wurden unter Berücksichtigung der Kosten in jedem Mitgliedstaat zwei Kostenmodelle für die Mobilfunk- und die Festnetzzustellung entwickelt. |
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(17) |
Auf der Grundlage der im Rahmen des Konsultationsprozesses eingegangenen Rückmeldungen zu den Kosten in den einzelnen Mitgliedstaaten wurden die Kostenmodelle sowohl für das Mobilfunk- als auch für das Festnetz fertiggestellt. Gemäß Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/1972 wurden mithilfe der Kostenmodelle Entgelte auf der Grundlage der Deckung der Kosten, die einem effizienten Betreiber entstehen, veranschlagt. Daher beruhen die Entgelte ausschließlich auf den Zusatzkosten des auf der Vorleistungsebene erbrachten Anrufzustellungsdienstes, d. h. ausschließlich auf den verkehrsbedingten Kosten, die bei Nichtbereitstellung eines Anrufzustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene vermieden würden. |
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(18) |
Die unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunk- und Festnetzzustellungsentgelte wurden unter Bezugnahme auf die effizienten Kosten in dem Land mit den höchsten Kosten gemäß den in Auftrag gegebenen Kostenmodellen festgelegt, wodurch der Grundsatz der Kostendeckung in der gesamten Union sichergestellt wurde; anschließend wurde eine geringe Sicherheitsmarge hinzugerechnet, um möglichen Ungenauigkeiten in den Kostenmodellen Rechnung zu tragen. |
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(19) |
Die mit dieser Verordnung festgelegten unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte sollten erstmals zwei Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung angewendet werden, damit die Betreiber über die erforderliche Zeit verfügen, um ihre Informations-, Rechnungsstellungs- und Rechnungslegungssysteme anzupassen, und die notwendigen Änderungen der Zusammenschaltungsvereinbarungen vorzunehmen. |
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(20) |
Sind die derzeitigen durchschnittlichen Zustellungsentgelte in der Union erheblich höher als die künftig zu veranschlagenden Entgelte, d. h. die in dieser Verordnung festgelegten kosteneffizienten unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte, sollte ein Gleitpfad angewendet werden; dies stellt eine gemeinsame Regulierungspraxis dar. In solchen Fällen sollte der Gleitpfad ein wirksames Instrument sein, um die Anwendung niedrigerer Entgelte im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erleichtern. |
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(21) |
Angesichts des derzeitigen Durchschnitts der Mobilfunkzustellungsentgelte in den Mitgliedstaaten sollte ein Gleitpfad entwickelt werden, um das unionsweit einheitliche maximale Mobilfunkzustellungsentgelt zu erreichen. Damit ein Gleichgewicht zwischen einer zügigen Umsetzung und der Notwendigkeit, erhebliche Störungen für die Betreiber zu vermeiden, hergestellt wird, sollte der Gleitpfad nahe dem derzeitigen Durchschnitt der Mobilfunkzustellungsentgelte beginnen und über einen Zeitraum von drei Jahren jährlich gesenkt werden, bevor im Jahr 2024 das unionsweit einheitliche Mobilfunkzustellungsentgelt erreicht wird. |
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(22) |
Daher wird mit dieser Verordnung ein dreijähriger Gleitpfad festgelegt, der das kosteneffiziente unionsweit einheitliche maximale Mobilfunkzustellungsentgelt im Jahr 2024 erreicht. Für Anbieter in Mitgliedstaaten, die Entgelte über den unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelten für 2021 anwenden, sollte keine Übergangsfrist erforderlich sein, da der Gleitpfad dem Ziel dient, die Auswirkungen der Einführung des unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts zu erleichtern. |
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(23) |
In einigen Mitgliedstaaten liegen die regulierten maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte aufgrund des Gleitpfads unter den für 2021, 2022 und 2023 festgelegten Mobilfunkzustellungsentgelten und nahe am unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelt. Um einen potenziellen Anstieg der Endkundenpreise in diesen Mitgliedstaaten aufgrund einer vorübergehenden Erhöhung der regulierten Mobilfunkzustellungsentgelte zu vermeiden, sollte es möglich sein, die derzeitigen regulierten Mobilfunkzustellungsentgelte in diesen Mitgliedstaaten bis zu dem Jahr anzuwenden, in dem das in dieser Verordnung festgelegte maximale Mobilfunkzustellungsentgelt für das betreffende Jahr den derzeitigen Zustellungsentgelten der Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr entspricht oder darunter liegt. |
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(24) |
Da die Differenz zwischen dem Durchschnitt der derzeitigen Festnetzzustellungsentgelte und dem in dieser Verordnung festgelegten unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelt geringer ist als bei den Mobilfunkzustellungsentgelten, sollte bei der Festnetzzustellung kein Gleitpfad erforderlich sein. Die Gewährung einer Übergangsfrist für bestimmte Mitgliedstaaten sollte angemessen sein, um einen reibungslosen Übergang zum unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelt zu gewährleisten und unnötige Verzögerungen bei dessen Anwendung zu vermeiden. |
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(25) |
Auf der Grundlage der derzeitigen Höhe der Festnetzzustellungsentgelte in bestimmten Mitgliedstaaten und des in dieser Verordnung festgelegten unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts ist es gerechtfertigt, einigen Mitgliedstaaten eine Übergangsfrist einzuräumen. Die Übergangsfrist sollte ab dem Anwendungsbeginn dieser Verordnung beginnen und am 31. Dezember 2021 enden. Während der Übergangsfrist können in den betreffenden Mitgliedstaaten spezifische Entgelte angewendet werden, die sich vom unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelt unterscheiden. |
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(26) |
In den Mitgliedstaaten, in denen die derzeitigen Festnetzzustellungsentgelte deutlich über dem unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelt liegen, ist es gerechtfertigt, eine Übergangsfrist zu gewähren, um eine schrittweise Anpassung dieser Entgelte zu ermöglichen. In allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von zwei Mitgliedstaaten, in denen die derzeitigen Festnetzzustellungsentgelte mehr als 0,0875 Cent betragen (das unionsweit einheitliche maximale Festnetzzustellungsentgelt zuzüglich 25 %), sollte das maximale Festnetzzustellungsentgelt im Jahr 2021 ihren derzeitigen Entgelten minus 20 % entsprechen. In Polen und Finnland, die bislang nicht den Grundsätzen der Empfehlung 2009/396/EG der Kommission (2) gefolgt sind und derzeit sehr hohe Festnetzzustellungsentgelte haben, wäre eine Senkung um 20 % ein unzureichender Schritt hin zu einem unionsweit einheitlichen Festnetzzustellungsentgelt. Daher sollte ihr Entgelt für die Übergangsfrist dem Entgelt desjenigen Mitgliedstaats entsprechen, der während der Übergangsfrist das höchste Entgelt aufweist, mit Ausnahme dieser beiden Mitgliedstaaten. Für die übrigen Mitgliedstaaten, in denen die derzeitigen Festnetzzustellungsentgelte unter dem unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelt liegen oder in denen mit einer Senkung um 20 % mindestens das unionsweit einheitliche maximale Festnetzzustellungsentgelt erreicht würde, sollte keine Übergangsfrist eingerichtet werden. |
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(27) |
Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation wurde gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 angehört und hat am 15. Oktober 2020 eine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Mit dieser Verordnung werden ein unionsweit einheitliches maximales Mobilfunkzustellungsentgelt und ein unionsweit einheitliches maximales Festnetzzustellungsentgelt festgelegt, die Anbieter von Anrufzustellungsdiensten auf der Vorleistungsebene für die Bereitstellung von Mobilfunk- und Festnetzzustellungsdiensten in der gesamten Union in Rechnung stellen dürfen.
(2) Diese Verordnung lässt die Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 64 Absatz 3 und den Artikeln 67 und 68 der Richtlinie (EU) 2018/1972 unberührt.
(3) Die Artikel 4 und 5 gelten für von Unionsnummern abgehende und an sie zugestellte Anrufe.
(4) Die Artikel 4 und 5 gelten ebenfalls für Anrufe, die von Drittlandsnummern abgehen und an Unionsnummern zugestellt werden, sofern die zwei folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
wenn ein Anbieter von Zustellungsdiensten aus einem Drittland auf Anrufe von Unionsnummern Mobilfunk- oder Festnetzzustellungsentgelte anwendet, die den in Artikel 4 bzw. 5 für die Mobilfunk- oder Festnetzzustellung festgelegten Zustellungsentgelten entsprechen oder darunter liegen, und zwar für jedes Jahr und jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage der Entgelte, die Anbieter von Zustellungsdiensten in Drittländern für Anbieter von Zustellungsdiensten in der Union anwenden oder vorschlagen, oder |
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b) |
wenn
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(5) Die Artikel 4 und 5 sind als Entgelte pro Minute (ohne Mehrwertsteuer) zu verstehen und werden sekundengenau abgerechnet.
Artikel 2
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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a) |
„Mobilfunkzustellungsdienst“ den Vorleistungsdienst, der erforderlich ist, um Anrufe an Mobilfunknummern zuzustellen, die öffentlich zugeteilte Nummerierungsressourcen sind, d. h. Nummern nationaler Nummerierungspläne, die von Betreibern bereitgestellt werden, die die Anrufzustellung kontrollieren und Zustellungsentgelte für Anrufe an solche Nummern erheben können, wenn eine Zusammenschaltung mit mindestens einem Netz erfolgt, unabhängig von der verwendeten Technik, einschließlich Zusammenschaltungsstellen; |
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b) |
„Festnetzzustellungsdienst“ den Vorleistungsdienst, der erforderlich ist, um Anrufe an geografisch gebundene Nummern und geografisch nicht gebundene Nummern, wie sie für ortsfeste/ortsungebundene Dienste oder für den Zugang zu Notdiensten genutzt werden, zuzustellen, die öffentlich zugeteilte Nummerierungsressourcen sind, d. h. Nummern nationaler Nummerierungspläne, die von Betreibern bereitgestellt werden, die die Anrufzustellung kontrollieren und Zustellungsentgelte für Anrufe an solche Nummern erheben können, wenn eine Zusammenschaltung mit mindestens einem Netz erfolgt, unabhängig von der verwendeten Technik, einschließlich Zusammenschaltungsstellen; |
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c) |
„Unionsnummer“ eine Nummer in den nationalen Nummerierungsplänen, die den E.164-Ländercodes für zum Gebiet der Union gehörende geografische Gebiete entsprechen. |
Artikel 3
(1) Ein Anbieter von Mobilfunk- oder Festnetzzustellungsdiensten stellt für den Dienst der Zustellung eines Anrufs an einen Endnutzer in seinem Netz kein höheres Entgelt in Rechnung als das einschlägige maximale Zustellungsentgelt gemäß den Artikeln 4 und 5.
(2) Werden die Anrufzustellungsentgelte derzeit in einer anderen Währung als dem Euro festgelegt, so werden die maximalen Mobilfunk- und Festnetzzustellungsentgelte gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 1 anhand der durchschnittlichen Referenzwechselkurse, die am 1. Januar, 1. Februar und 1. März 2021 von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, in die Landeswährung umgerechnet.
(3) Die in einer anderen Währung als dem Euro angegebenen maximalen Mobilfunk- und Festnetzzustellungsentgelte werden jährlich anhand der durchschnittlichen Referenzwechselkurse, die am 1. September, 1. Oktober und 1. November von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, überprüft und bis zum 1. Januar jeden Jahres aktualisiert.
Artikel 4
(1) Das unionsweit einheitliche maximale Mobilfunkzustellungsentgelt beträgt 0,2 Cent pro Minute.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Anbieter von Mobilfunkzustellungsdiensten folgende maximale Mobilfunkzustellungsentgelte anwenden:
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a) |
vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 in anderen als den in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten: 0,7 Cent pro Minute; |
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b) |
vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 in anderen als den in Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten: 0,55 Cent pro Minute; |
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c) |
vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 in anderen als den in Absatz 5 genannten Mitgliedstaaten: 0,4 Cent pro Minute. |
(3) Abweichend von Absatz 1 können Anbieter von Mobilfunkzustellungsdiensten vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 in den folgenden Mitgliedstaaten folgende maximale Mobilfunkzustellungsentgelte anwenden:
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a) |
0,045 HRK pro Minute in Kroatien; |
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b) |
0,20 Cent pro Minute in Zypern; |
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c) |
0,0385 DKK pro Minute in Dänemark; |
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d) |
0,622 Cent pro Minute in Griechenland; |
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e) |
1,71 HUF pro Minute in Ungarn; |
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f) |
0,43 Cent pro Minute in Irland; |
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g) |
0,67 Cent pro Minute in Italien; |
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h) |
0,4045 Cent pro Minute in Malta; |
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i) |
0,581 Cent pro Minute in den Niederlanden; |
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j) |
0,36 Cent pro Minute in Portugal; |
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k) |
0,64 Cent pro Minute in Spanien; |
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l) |
0,0216 SEK pro Minute in Schweden. |
(4) Abweichend von Absatz 1 können Anbieter von Mobilfunkzustellungsdiensten vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 in den folgenden Mitgliedstaaten folgende maximale Mobilfunkzustellungsentgelte anwenden:
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a) |
0,20 Cent pro Minute in Zypern; |
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b) |
0,52 Cent pro Minute in Dänemark; |
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c) |
0,47 Cent pro Minute in Ungarn; |
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d) |
0,43 Cent pro Minute in Irland; |
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e) |
0,40 Cent pro Minute in Malta; |
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f) |
0,36 Cent pro Minute in Portugal; |
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g) |
0,21 Cent pro Minute in Schweden. |
(5) Abweichend von Absatz 1 können Anbieter von Mobilfunkzustellungsdiensten vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 in den folgenden Mitgliedstaaten folgende maximale Mobilfunkzustellungsentgelte anwenden:
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a) |
0,20 Cent pro Minute in Zypern; |
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b) |
0,36 Cent pro Minute in Portugal; |
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c) |
0,21 Cent pro Minute in Schweden. |
Artikel 5
(1) Das unionsweit einheitliche maximale Festnetzzustellungsentgelt beträgt 0,07 Cent pro Minute.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Anbieter von Festnetzzustellungsdiensten vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 in den folgenden Mitgliedstaaten folgende maximale Festnetzzustellungsentgelte anwenden:
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a) |
0,089 Cent pro Minute in Österreich; |
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b) |
0,093 Cent pro Minute in Belgien; |
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c) |
0,0057 HRK pro Minute in Kroatien; |
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d) |
0,0264 CZK pro Minute in Tschechien; |
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e) |
0,111 Cent pro Minute in Finnland; |
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f) |
0,076 Cent pro Minute in Lettland; |
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g) |
0,072 Cent pro Minute in Litauen; |
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h) |
0,110 Cent pro Minute in Luxemburg; |
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i) |
0,111 Cent pro Minute in den Niederlanden; |
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j) |
0,005 PLN pro Minute in Polen; |
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k) |
0,078 Cent pro Minute in Rumänien; |
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l) |
0,078 Cent pro Minute in der Slowakei. |
Artikel 6
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2020.
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36.
(2) Empfehlung 2009/396/EG der Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 67).
ANHANG
Liste der Drittländer gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung:
1.
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22.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/655 DER KOMMISSION
vom 21. April 2021
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die staatlichen Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung Iraks aufgeführt, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22. Mai 2003 außerhalb von Irak belegen waren, gemäß dieser Verordnung einzufrieren sind. |
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(2) |
Am 15. April 2021 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, sechs Organisationen aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. |
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(3) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. April 2021
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Generaldirektor
Generaldirektion Finanzstabilität,
Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion
ANHANG
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 werden folgende Einträge gestrichen:
|
„41. |
GENERAL ESTABLISHMENT FOR BAKERIES AND OVENS (alias GENERAL ESTABLISHMENT OF BAKERIES AND OVENS). Anschriften: a) Al Nidhal Street, near Saddoun Park, P.O. Box 109, Baghdad, Iraq; b) Milla, Iraq; c) Basrah, Iraq; d) Kerbala, Iraq; e) Diwaniya, Iraq; f) Najaf, Iraq; g) Mosul, Iraq; h) Arbil, Iraq; i) Kirkuk, Iraq; j) Nasiriya, Iraq; j) Samawa, Iraq; k) Baquba, Iraq; m) Amara, Iraq; n) Sulaimaniya, Iraq; o) Dohuk, Iraq.“ |
|
„43. |
GENERAL ESTABLISHMENT FOR FLOUR MILLS (alias STATE ENTERPRISE OF FLOUR MILLS). Anschriften: a) P.O. Box 170, entrance to Hurriyah City, Baghdad, Iraq; b) P.O. Box 17011, entrance of Huriah City, Baghdad, Iraq.“ |
|
„68. |
IRAQI STATE EXPORT ORGANIZATION. Anschrift: P.O. Box 5670, Sadoon Street, Baghdad, Iraq.“ |
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„69. |
IRAQI STATE IMPORT ORGANIZATION (alias IRAQI STATE ORGANIZATION OF IMPORTS). Anschrift: P.O. Box 5642, Al Masbah, Hay Babile Area, 29 Street 16 Building no. 5, Baghdad, Iraq.“ |
|
„196. |
STATE TRADING ENTERPRISE FOR EQUIPMENT AND HAND TOOLS. Adressen: a) Khalid Al Bin Al Waleed St., P.O. Anschriften: a) Khalid Al Bin Al Waleed St., P.O. Box 414, Baghdad, Iraq; b) Camp Sarah, New Baghdad St., Baghdad, Iraq.“ |
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„197. |
STATE TRADING ENTERPRISE FOR MACHINERY. Anschrift: P.O. Box 2218, Camp Sarah, Baghdad, Iraq.“ |
|
22.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/656 DER KOMMISSION
vom 21. April 2021
zur Eintragung eines Namens in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten („Slovenska potica“ (g. t. S.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Antrag Sloweniens auf Eintragung des Namens „Slovenska potica“ als garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S.) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). |
|
(2) |
Am 29. Juni 2020 ging bei der Kommission vonseiten Österreichs ein Einspruch mit Einspruchsbegründung ein. Am 3. Juli 2020 übermittelte die Kommission Slowenien den Einspruch und die Einspruchsbegründung Österreichs. |
|
(3) |
Die Kommission prüfte den Einspruch Österreichs und befand ihn für zulässig. Im Einspruch wird geltend gemacht, dass der Name „Potize“/„Putize“ in Österreich nach wie vor für ähnliche, in Österreich hergestellte Erzeugnisse verwendet werde und dass die Verwendung des Namens rechtmäßig und seit Generationen anerkannt sei. Ferner wird argumentiert, dass die Herstellung von „Potizen“/„Putizen“ in Österreich und vor allem für die im südlichen Österreich ansässigen Unternehmen von großer wirtschaftlicher Bedeutung sei. Daher ist Österreich der Auffassung, dass der Schutz des Namens ausschließlich für in Slowenien (nach slowenischer Tradition) hergestellte Erzeugnisse dieses Namens abzulehnen sei. Nach Auffassung Österreichs muss jedenfalls sichergestellt werden, dass die Herstellung und Verwendung des Namens „Potize“/„Putize“, der in Österreich für ein nach österreichischer Tradition hergestelltes Erzeugnis seit vielen Jahren traditionell verwendet wird, auch weiterhin möglich ist. Zusammenfassend wird im Einspruch geltend gemacht, dass der zur Eintragung vorgeschlagene Name im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 rechtmäßig, anerkannt und von wirtschaftlicher Bedeutung für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel ist. |
|
(4) |
Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 forderte die Kommission die Beteiligten auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen. |
|
(5) |
Slowenien und Österreich erzielten innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Einigung, die der Kommission am 5. Oktober 2020 mitgeteilt wurde. |
|
(6) |
Slowenien und Österreich einigten sich darauf, dass die Verwendung der Begriffe „Potize“ und „Putize“ keine widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung des Namens „Slovenska potica“ als garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S.) oder Anspielung darauf darstellt. |
|
(7) |
Außerdem einigten sie sich, dass der Name „Slovenska potica“ einerseits und die Namen „Potize“ und „Putize“ andererseits rechtmäßig sind. Slowenien bestätigte, dass die Eintragung des Namens „Slovenska potica“ als garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S.) das Recht der österreichischen Erzeuger, die Begriffe „Potize“ und „Putize“ zu verwenden, nicht beeinträchtigen würde. Die österreichischen Erzeuger dürfen jedoch keine Elemente in der Verpackung verwenden, die sich auf Slowenien beziehen, z. B. Flaggen, Farben usw. |
|
(8) |
Aus der Einigung lässt sich ableiten, dass Slowenien den österreichischen Erzeugern das Recht zuerkannt hat, die Namen „Potize“ und „Putize“ weiterhin zu verwenden, und dass daher nicht beabsichtigt ist, den Begriff „potica“ zu schützen, der Teil des zusammengesetzten Namens „Slovenska potica“ ist, für den der Schutz beantragt wird. Daher sollte der Name „Slovenska potica“ als Ganzes geschützt werden, während es gestattet sein sollte, den Begriff „Potica“ im Gebiet der Union weiterhin für Erzeugnisse zu verwenden, die nicht der Produktspezifikation von „Slovenska potica“ entsprechen, sofern die Grundsätze und Vorschriften der Rechtsordnung der Union eingehalten werden. |
|
(9) |
Die Einigung zwischen Slowenien und Österreich erfordert keine Änderung der gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 veröffentlichten Produktspezifikation. |
|
(10) |
Deshalb sollte der Name „Slovenska potica“ in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (g. t. S.) eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Name „Slovenska potica“ (g. t. S.) wird eingetragen.
Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 2.3 „Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Der Name „Potica“ darf im Gebiet der Union weiterhin für Erzeugnisse verwendet werden, die nicht der Produktspezifikation von „Slovenska potica“ entsprechen, sofern die Grundsätze und Vorschriften der Rechtsordnung der Union eingehalten werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 110 vom 2.4.2020, S. 12.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
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22.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/657 DER KOMMISSION
vom 21. April 2021
zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Caşcaval de Săveni“ (g. g. A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Antrag Rumäniens auf Eintragung des Namens „Caşcaval de Săveni“ als geschützte geografische Angabe (g. g. A.) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). |
|
(2) |
Am 30. März 2020 ging bei der Kommission vonseiten Bulgariens ein Einspruch mit Einspruchsbegründung ein. Am 2. April 2020 übermittelte die Kommission Rumänien den Einspruch und die Einspruchsbegründung Bulgariens. |
|
(3) |
Die Kommission prüfte den Einspruch Bulgariens und befand ihn für zulässig. Das Wort „кашкавал“, das in der Erklärung Bulgariens als Transkription „kashkaval“ oder „kaschaval“ dargestellt wurde, ist gleichlautend mit dem Namen „caşcaval“, der Teil des zusammengesetzten Namens „Caşcaval de Săveni“ ist. Der Begriff „кашкавал“ wird in Bulgarien als Name für Grunderzeugnisse aus Milch verwendet wird, die in Bulgarien in gewerblichem Maßstab hergestellt und vermarktet werden. Ferner wurde im Einspruch geltend gemacht, dass sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auf das Bestehen des Namens „кашкавал“ und von Marken mit dem Begriff „кашкавал“ auswirken würde, die seit mindestens fünf Jahren vor der Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung des Namens „Caşcaval de Săveni“ rechtmäßig in Bulgarien vermarktet werden. |
|
(4) |
Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 forderte die Kommission die Beteiligten auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen. |
|
(5) |
Rumänien und Bulgarien erzielten innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Einigung, die Rumänien der Kommission am 28. August 2020 mitteilte. |
|
(6) |
Rumänien und Bulgarien kamen zu dem Schluss, dass sich die Eintragung des Namens „Caşcaval de Săveni“ in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben nicht nachteilig auf künftige Anträge Bulgariens auf Eintragung eines zusammengesetzten Namens mit dem Begriff „кашкавал“ im Rahmen der Qualitätsregelungen der EU auswirken darf. |
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(7) |
Da der Inhalt der zwischen Rumänien und Bulgarien erzielten Einigung mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und anderer EU-Rechtsvorschriften im Einklang steht, sollte er berücksichtigt werden. |
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(8) |
Am 8. April 2020 ging bei der Kommission vonseiten Griechenlands ein Einspruch mit Einspruchsbegründung ein. Am 16. April 2020 übermittelte die Kommission Rumänien den Einspruch. |
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(9) |
Die Kommission prüfte den Einspruch Griechenlands und befand ihn für zulässig. In dem Einspruch wird geltend gemacht, dass sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die seit mindestens fünf Jahren vor der Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung des Namens „Caşcaval de Săveni“ rechtmäßig in Griechenland vermarktet werden. |
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(10) |
Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 forderte die Kommission die Beteiligten auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen. |
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(11) |
Am 28. August 2020 stellte Rumänien gemäß Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einen Antrag auf Verlängerung der Frist für die Konsultationen mit Griechenland im Rahmen des Einspruchsverfahrens zu dem oben genannten Antrag, dem die Kommission stattgegeben hat. |
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(12) |
Rumänien und Griechenland erzielten innerhalb der verlängerten Frist eine Einigung, die Rumänien der Kommission am 27. November 2020 mitteilte. |
|
(13) |
Rumänien und Griechenland einigten sich darauf, dass der Schutz der Bezeichnung „Caşcaval de Săveni“ nicht den eigenständigen Namen „caşcaval“, sondern nur den zusammengesetzten Namen „Caşcaval de Săveni“ als Ganzes umfassen sollte. Darüber hinaus kamen sie zu dem Schluss, dass die Verordnung zur Eintragung des Namens „Caşcaval de Săveni“ in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben den Umfang der weiteren Verwendung des Begriffs „caşcaval“ präzisieren sollte. |
|
(14) |
Da der Inhalt der zwischen Rumänien und Griechenland erzielten Einigung mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und anderer EU-Rechtsvorschriften im Einklang steht, sollte er berücksichtigt werden. |
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(15) |
Daher sollte der Name „Caşcaval de Săveni“ (g. g. A.) als Ganzes geschützt werden, während der Begriff „caşcaval“ im Gebiet der Union weiterhin bei der Kennzeichnung oder Aufmachung verwendet werden darf, sofern die Grundsätze und Vorschriften der Rechtsordnung der Union eingehalten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Name „Caşcaval de Săveni“ (g. g. A.) wird eingetragen.
Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3 „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Der Begriff „caşcaval“ darf im Gebiet der Union weiterhin bei der Kennzeichnung oder Aufmachung verwendet werden, sofern die Grundsätze und Vorschriften der Rechtsordnung der Union eingehalten werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 15 vom 16.1.2020, S. 5.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
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22.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/658 DER KOMMISSION
vom 21. April 2021
über die Zulassung ätherischen Öls aus Origanum vulgare L subsp. hirtum (Link) letsw. Var. Vulkan (DOS 00001) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. In Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung ist diese Zulassung von Zusatzstoffen festgeschrieben. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung ätherischen Öls aus Origanum vulgare L subsp. hirtum (Link) letsw. Var. Vulkan (DOS 00001) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. |
|
(3) |
Der Antragsteller beantragte die Einordnung des Zusatzstoffes in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Diesem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
|
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 29. November 2017 (2) und vom 4. Juli 2019 (3) den Schluss, dass ätherisches Öl aus Origanum vulgare L subsp. hirtum (Link) letsw. Var. Vulkan (DOS 00001) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als potenziell haut- und augenreizend sowie als potenzielles Inhalations- und Hautallergen bei anfälligen Personen zu betrachten ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
|
(5) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 dürfen Zusatzstoffe nicht in einer Weise dargeboten werden, die den Anwender irreführen kann. Dies betrifft insbesondere die Darstellung der Wirkungen eines Zusatzstoffs unter Berücksichtigung der Kategorie und Gruppe, für die er zugelassen wurde. Der betreffende Zusatzstoff enthält einige Bestandteile, wie Carvacrol und Thymol, für die in bestimmten bereits zugelassenen Zusatzstoffen zootechnische Wirkungen nachgewiesen wurden. Um zu verhindern, dass die vorgeschlagene Verwendungsmenge von 150 mg/kg Alleinfuttermittel überschritten wird, was eine Wirkung hätte, für die dieser Zusatzstoff nicht zugelassen ist, muss als Bedingung für die Verwendung des Zusatzstoffs in Futtermitteln ein Höchstgehalt festgelegt werden. |
|
(6) |
Die Bewertung des genannten Stoffes hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung von ätherischem Öl aus Origanum vulgare L subsp. hirtum (Link) letsw. Var. Vulkan (DOS 00001) gemäß den Vorgaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2017;15(12):5095.
(3) EFSA Journal 2019;17(7):5794.
ANHANG
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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|
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: Aromastoffe |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2b317eo |
- |
Ätherisches Öl aus Origanum vulgare L subsp. hirtum, (Link) letsw. Var. Vulkan (DOS 00001) |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Ätherisches Öl aus Origanum vulgare L subsp. hirtum (Link) letsw. Var. Vulkan (DOS 00001). Charakterisierung des Wirkstoffs Ätherisches Öl im Sinne der Definition des Europarates (1)
CoE-Nr.: 317 CAS-Nummer: 336185-21-8 FEMA: 2660 Analysemethode (2) Zur Bestimmung der wichtigsten Bestandteile und zur Quantifizierung des phytochemischen Markers (Carvacrol) im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Bestimmung von ätherischem Oregano-Öl in Vormischungen:
|
Alle Tierarten |
- |
- |
150 |
|
12. Mai 2031 |
||||||||||||||||||||||||||||||
(1) „Natural sources of flavourings“ (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).
(2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports
Berichtigungen
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22.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/20 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/896 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Zulassung von Eisennatriumtartraten als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
Auf Seite 5, in der Spalte „Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethoden — Charakterisierung des Wirkstoffs“ der Tabelle im Anhang:
Anstatt:
„CAS-Nummer 1280193-05-9“
muss es heißen:
„CAS-Nummer 1280193-05-6“.
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22.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/21 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 185 vom 12. Juni 2020 )
Seite 36, Artikel 20 Satz 1:
Anstatt:
„Die Überlassung von Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage einer Ursprungserklärung gebunden.“
muss es heißen:
„Die Überlassung von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage einer Ursprungserklärung gebunden.“
Seite 46, Artikel 46 Absatz 1 Satz 1:
Anstatt:
„Die Überlassung von frischem und gefrorenem Rindfleisch mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage eines Ursprungsnachweises gebunden.“
muss es heißen:
„Die Überlassung von frischem und gefrorenem Rindfleisch mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage einer Ursprungserklärung gebunden.“
Seite 55, Artikel 66 Absatz 1 Satz 1:
Anstatt:
„Die Überlassung von Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage eines Ursprungsnachweises gebunden.“
muss es heißen:
„Die Überlassung von Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage einer Ursprungserklärung gebunden.“
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22.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/22 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/57 der Kommission vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend bleihaltiger Munition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten
( Amtsblatt der Europäischen Union L 24 vom 26. Januar 2021 )
Seite „Inhalt“ und Seite 19, Titel der Verordnung:
Anstatt:
„VERORDNUNG (EU) 2021/57 DER KOMMISSION vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend bleihaltiger Munition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten“
muss es heißen:
„VERORDNUNG (EU) 2021/57 DER KOMMISSION vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Blei in Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten“.
Seite 19, Erwägungsgrund 1:
Anstatt:
|
„(1) |
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse dargelegt. Eintrag 63 dieses Anhangs enthält Beschränkungen in Bezug auf Blei (CAS-Nr. 7439-92-1, EG-Nr. 231-100-4) und seine Verbindungen.“ |
muss es heißen:
|
„(1) |
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse festgelegt. Eintrag 63 dieses Anhangs enthält Beschränkungen in Bezug auf Blei (CAS-Nr. 7439-92-1, EG-Nr. 231-100-4) und Bleiverbindungen.“ |
Seite 19, Erwägungsgrund 2 Satz 2:
Anstatt:
„Nach Nummer 4.1.4 des Aktionsplans im Anhang zum AEWA sind die Vertragsparteien verpflichtet, die Verwendung bleihaltiger Jagdmunition bei der Jagd in Feuchtgebieten so bald wie möglich stufenweise nach einem selbsterstellten, veröffentlichten Zeitplan zu verbieten.“
muss es heißen:
„Nach Nummer 4.1.4 des Aktionsplans im Anhang zum AEWA sind die Vertragsparteien verpflichtet, die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd in Feuchtgebieten so bald wie möglich stufenweise nach einem selbsterstellten, veröffentlichten Zeitplan zu verbieten.“
Seite 19, Erwägungsgrund 4 Satz 1:
Anstatt:
„Am 3. Dezember 2015 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die ‚Agentur‘) gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf, ein Dossier im Hinblick auf die Ausweitung der Beschränkung für Blei und seine Verbindungen in Anhang XVII der genannten Verordnung auszuarbeiten, um das Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu begrenzen, das die Verwendung von Blei oder seiner Verbindungen in Jagdmunition zur Verwendung in Feuchtgebieten mit sich bringt (im Folgenden das ‚Dossier nach Anhang XV‘).“
muss es heißen:
„Am 3. Dezember 2015 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die ‚Agentur‘) gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf, ein Dossier im Hinblick auf die Ausweitung der Beschränkung für Blei und Bleiverbindungen in Anhang XVII der genannten Verordnung auszuarbeiten, um das Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu begrenzen, das die Verwendung von Blei oder Bleiverbindungen in Schrotmunition zur Verwendung in Feuchtgebieten mit sich bringt (im Folgenden das ‚Dossier nach Anhang XV‘).“
Seite 20, Erwägungsgrund 5:
Anstatt:
|
„(5) |
Am 21. Juni 2017 veröffentlichte die Agentur das Dossier nach Anhang XV (4), in dem vorgeschlagen wurde, die Verwendung von Blei und seiner Verbindungen in Jagdmunition zur Verwendung in Feuchtgebieten oder in Fällen zu beschränken, in denen die verschossene Munition in einem Feuchtgebiet landen würde. Die Agentur schlug ferner vor, in Feuchtgebieten den Besitz von Munition mit einem Bleigehalt von mindestens 1 % (‚bleihaltige Jagdmunition‘) zu beschränken, um die vorgeschlagene Beschränkung der Verwendung von bleihaltiger Jagdmunition besser durchsetzen zu können. Die Agentur kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Blei in Jagdmunition in Feuchtgebieten das Risiko birgt, dass Wasservögel verschossene bleihaltige Munition aufnehmen, was toxikologische Auswirkungen hat und zum Tode führen kann.“ |
muss es heißen:
|
„(5) |
Am 21. Juni 2017 veröffentlichte die Agentur das Dossier nach Anhang XV (4), in dem vorgeschlagen wurde, die Verwendung von Blei und Bleiverbindungen in Schrotmunition zur Verwendung in Feuchtgebieten oder in Fällen zu beschränken, in denen die verschossene Schrotmunition in einem Feuchtgebiet landen würde. Die Agentur schlug ferner vor, in Feuchtgebieten den Besitz von Schrotmunition mit einem Bleigehalt von mindestens 1 % (im Folgenden ‚bleihaltige Schrotmunition‘) zu beschränken, um die vorgeschlagene Beschränkung der Verwendung von Blei in Schrotmunition besser durchsetzen zu können. Die Agentur kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Blei in Schrotmunition in Feuchtgebieten das Risiko birgt, dass Wasservögel verschossene bleihaltige Schrotmunition aufnehmen, was toxikologische Auswirkungen hat und zum Tode führen kann.“ |
Seite 20, Erwägungsgrund 6 Satz 2:
Anstatt:
„Die Verwendung von Blei in Jagdmunition birgt auch ein Risiko für Arten, die mit bleihaltiger Jagdmunition vergiftete Vögel fressen, und ein Risiko für den Menschen beim Verzehr von Wasservögeln, die mit bleihaltiger Jagdmunition erlegt wurden, obwohl letztgenanntes Risiko von der Agentur nur qualitativ bewertet wurde.“
muss es heißen:
„Die Verwendung von Blei in Schrotmunition birgt auch ein Risiko für Arten, die mit bleihaltiger Schrotmunition vergiftete Vögel fressen, und ein Risiko für den Menschen beim Verzehr von Wasservögeln, die mit bleihaltiger Schrotmunition erlegt wurden, obwohl letztgenanntes Risiko von der Agentur nur qualitativ bewertet wurde.“
Seite 20, Erwägungsgrund 7 Satz 1:
Anstatt:
„Die Agentur kam zu dem Schluss, dass bleifreie Alternativen wie Stahl- und Wismutschrot weithin verfügbar und technisch machbar sind und im Hinblick auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bessere Gefährdungs- und Risikoprofile aufweisen als bleihaltige Jagdmunition.“
muss es heißen:
„Die Agentur kam zu dem Schluss, dass bleifreie Alternativen wie Stahl- und Wismutschrot weithin verfügbar und technisch machbar sind und im Hinblick auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bessere Gefährdungs- und Risikoprofile aufweisen als bleihaltige Schrotmunition.“
Seite 20, Erwägungsgrund 8:
Anstatt:
|
„(8) |
In den meisten Mitgliedstaaten gibt es Bestimmungen, die die Verwendung von Blei in Jagdmunition in Feuchtgebieten untersagen oder einschränken, aber durch die Ungleichheiten zwischen den Bestimmungen wird das Risiko unterschiedlich stark gemindert. Darüber hinaus überqueren Zugvögel auf ihren Zugrouten in der Regel mehrere Mitgliedstaaten, sodass die Möglichkeit besteht, dass sie in Mitgliedstaaten, in denen keine oder nur begrenzte Maßnahmen getroffen wurden, verschossene Bleimunition aufnehmen. Das Dossier nach Anhang XV hat gezeigt, dass es unionsweiter Maßnahmen bedarf, um den Risiken, die sich aus der Verwendung von Blei in Jagdmunition in Feuchtgebieten ergeben, auf harmonisierte Weise zu begegnen. Mit Harmonisierungsrechtsvorschriften sollte jedoch ein hohes Schutzniveau angestrebt werden. Harmonisierung sollte folglich nicht dazu führen, die Mitgliedstaaten, die über strengere nationale Vorschriften betreffend bleihaltiger Munition verfügen, dazu zu verpflichten, diese Bestimmungen aufzugeben, da dies zu einer Verringerung des Schutzniveaus für Umwelt und Gesundheit in diesen Mitgliedstaaten führen würde.“ |
muss es heißen:
|
„(8) |
In den meisten Mitgliedstaaten gibt es Bestimmungen, die die Verwendung von Blei in Schrotmunition in Feuchtgebieten untersagen oder einschränken, aber durch die Ungleichheiten zwischen den Bestimmungen wird das Risiko unterschiedlich stark gemindert. Darüber hinaus überqueren Zugvögel auf ihren Zugrouten in der Regel mehrere Mitgliedstaaten, sodass die Möglichkeit besteht, dass sie in Mitgliedstaaten, in denen keine oder nur begrenzte Maßnahmen getroffen wurden, verschossene bleihaltige Schrotmunition aufnehmen. Das Dossier nach Anhang XV hat gezeigt, dass es unionsweiter Maßnahmen bedarf, um den Risiken, die sich aus der Verwendung von Blei in Schrotmunition in Feuchtgebieten ergeben, auf harmonisierte Weise zu begegnen. Mit Harmonisierungsrechtsvorschriften sollte jedoch ein hohes Schutzniveau angestrebt werden. Harmonisierung sollte folglich nicht dazu führen, die Mitgliedstaaten, die über strengere nationale Vorschriften betreffend Blei in Schrotmunition verfügen, dazu zu verpflichten, diese Bestimmungen aufzugeben, da dies zu einer Verringerung des Schutzniveaus für Umwelt und Gesundheit in diesen Mitgliedstaaten führen würde.“ |
Seite 20, Erwägungsgrund 10 Satz 2:
Anstatt:
„In dieser Stellungnahme schloss sich der RAC der Schlussfolgerung der Agentur an, wonach die Aufnahme von verschossener Bleimunition durch Wasservögel toxikologische Auswirkungen habe und zum Tode führen könne.“
muss es heißen:
„In dieser Stellungnahme schloss sich der RAC der Schlussfolgerung der Agentur an, wonach die Aufnahme von verschossener bleihaltiger Schrotmunition durch Wasservögel toxikologische Auswirkungen habe und zum Tode führen könne.“
Seite 21, Erwägungsgrund 13:
Anstatt:
|
„(13) |
Der SEAC war der Auffassung, dass eine kürzere Frist als die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen drei Jahre für die Mitgliedstaaten, in denen die Verwendung bleihaltiger Jagdmunition in Feuchtgebieten derzeit nur unter bestimmten Umständen oder gar nicht verboten ist, eine Herausforderung in Bezug auf die Umsetzung darstellen könnte, obwohl der SEAC auch eingeräumt hat, dass ein kürzerer Übergangszeitraum unter Umständen möglich ist, da bleifreie Munition bereits auf dem Markt verfügbar ist und sich eine kürzere Frist nur geringfügig auf die zusätzlichen Kosten für den raschen Austausch von Schusswaffen auswirken würde.“ |
muss es heißen:
|
„(13) |
Der SEAC war der Auffassung, dass eine kürzere Frist als die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen drei Jahre für die Mitgliedstaaten, in denen die Verwendung bleihaltiger Schrotmunition in Feuchtgebieten derzeit nur unter bestimmten Umständen oder gar nicht verboten ist, eine Herausforderung in Bezug auf die Umsetzung darstellen könnte, obwohl der SEAC auch eingeräumt hat, dass ein kürzerer Übergangszeitraum unter Umständen möglich ist, da bleifreie Schrotmunition bereits auf dem Markt verfügbar ist und sich eine kürzere Frist nur geringfügig auf die zusätzlichen Kosten für den raschen Austausch von Schusswaffen auswirken würde.“ |
Seite 21, Erwägungsgrund 16:
Anstatt:
|
„(16) |
Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV, der Stellungnahmen des RAC und des SEAC, der sozioökonomischen Auswirkungen und der Verfügbarkeit von Alternativen ist die Kommission der Auffassung, dass das Verschießen von bleihaltiger Jagdmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten ein nicht hinnehmbares Risiko für die Umwelt und ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das unionsweit angegangen werden muss. Es ist daher angezeigt, das Verschießen von bleihaltiger Jagdmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten zu beschränken.“ |
muss es heißen:
|
„(16) |
Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV, der Stellungnahmen des RAC und des SEAC, der sozioökonomischen Auswirkungen und der Verfügbarkeit von Alternativen ist die Kommission der Auffassung, dass das Verschießen von bleihaltiger Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten ein nicht hinnehmbares Risiko für die Umwelt und ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das unionsweit angegangen werden muss. Es ist daher angezeigt, das Verschießen von bleihaltiger Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten zu beschränken.“ |
Seite 21, Erwägungsgrund 17:
Anstatt:
|
„(17) |
Da es für die mit der Durchsetzung befassten Behörden schwierig ist, Jäger beim tatsächlichen Verschießen von Munition anzutreffen, sollte die Beschränkung auch das Mitführen von bleihaltiger Jagdmunition auf der Jagd umfassen. Dadurch lassen sich die Beschränkung des Verschießens der Munition weitaus wirksamer durchsetzen und die Wirksamkeit der Beschränkung zur Bewältigung der festgestellten Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit besser gewährleisten. Die Beschränkung sollte nicht an Eigentumsrechte geknüpft sein. Daher sollte anstelle des von der Agentur vorgeschlagenen Begriffs ‚Besitz‘ der Begriff ‚Mitführen‘ verwendet werden.“ |
muss es heißen:
|
„(17) |
Da es für die mit der Durchsetzung befassten Behörden schwierig ist, Jäger beim tatsächlichen Verschießen von Schrotmunition anzutreffen, sollte die Beschränkung auch das Mitführen von bleihaltiger Schrotmunition während des Schießens umfassen. Dadurch lassen sich die Beschränkung des Verschießens von Schrotmunition weitaus wirksamer durchsetzen und die Wirksamkeit der Beschränkung zur Bewältigung der festgestellten Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit besser gewährleisten. Die Beschränkung sollte nicht an Eigentums- bzw. Besitzrechte geknüpft sein. Daher sollte anstelle des von der Agentur vorgeschlagenen Begriffs ‚Besitz‘ der Begriff ‚Mitführen‘ verwendet werden.“ |
Seite 21, Erwägungsgrund 18:
Anstatt:
|
„(18) |
Eine Beschränkung des Mitführens bleihaltiger Jagdmunition sollte jedoch speziell für das Mitführen während der Jagd und weniger für das Mitführen in anderen Zusammenhängen, etwa bei der Beförderung von Munition durch Feuchtgebiete zur Auslieferung an einen anderen Ort, gelten. Die Kommission ist überdies der Auffassung, dass die Beschränkung des Mitführens unmittelbar mit der besonderen Art des Schießens im Geltungsbereich der Beschränkung (Jagd in oder in der Nähe von Feuchtgebieten) in Zusammenhang stehen sollte. Grund hierfür ist, dass während der öffentlichen Konsultation zum Dossier nach Anhang XV eingereichte Stellungnahmen darauf hindeuten, dass in einigen Mitgliedstaaten Jäger bei anderen Arten des Schießens an einem normalen Jagdtag mit hoher Wahrscheinlichkeit verschiedene Arten von Geländen durchqueren, bei denen es sich auch um Feuchtgebiete handeln kann. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass sich die Beschränkung des Mitführens zur Vereinfachung der Durchsetzung nicht nur auf das Mitführen während der Jagd in Feuchtgebieten, sondern auch auf das Mitführen auf dem Weg zur Jagd in Feuchtgebieten, d. h. auch auf den Fall beziehen sollte, dass ein enger Zusammenhang mit dem eigentlichen Schießen besteht. Dies würde beispielsweise das Mitführen auf dem Weg zu oder auf der Rückkehr von der Jagd in Feuchtgebieten oder das Mitführen durch jemanden umfassen, der Jäger auf einer Jagd unterstützt.“ |
muss es heißen:
|
„(18) |
Eine Beschränkung des Mitführens bleihaltiger Schrotmunition sollte jedoch speziell für das Mitführen während des Schießens und nicht für das Mitführen in anderen Zusammenhängen, etwa bei der Beförderung von Schrotmunition durch Feuchtgebiete zur Auslieferung an einen anderen Ort, gelten. Die Kommission ist überdies der Auffassung, dass die Beschränkung des Mitführens unmittelbar mit der besonderen Art des Schießens im Geltungsbereich der Beschränkung (Schießen in oder in der Nähe von Feuchtgebieten) in Zusammenhang stehen sollte. Grund hierfür ist, dass während der öffentlichen Konsultation zum Dossier nach Anhang XV eingereichte Stellungnahmen darauf hindeuten, dass in einigen Mitgliedstaaten Jäger bei anderen Arten des Schießens an einem normalen Schießtag mit hoher Wahrscheinlichkeit verschiedene Arten von Geländen durchqueren, bei denen es sich auch um Feuchtgebiete handeln kann. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass sich die Beschränkung des Mitführens zur Vereinfachung der Durchsetzung nicht nur auf das Mitführen während des Schießens in Feuchtgebieten, sondern auch auf das Mitführen auf dem Weg zum Schießen in Feuchtgebieten, d. h. auch auf den Fall beziehen sollte, dass ein enger Zusammenhang mit dem eigentlichen Schießen besteht. Dies würde beispielsweise das Mitführen auf dem Weg zu oder auf der Rückkehr vom Schießen in Feuchtgebieten oder das Mitführen durch jemanden umfassen, der Jäger auf einem Schießausflug unterstützt.“ |
Seite 21, Erwägungsgrund 19 Satz 1:
Anstatt:
„Da es in der Praxis schwierig ist, nachzuweisen, welche besondere Art der Jagd eine Person, die bleihaltige Jagdmunition mitführt, beabsichtigt, ist es angebracht, eine gesetzliche Vermutung dahingehend aufzustellen, dass jede Person, die in oder in der Nähe von Feuchtgebieten auf der Jagd oder auf dem Weg zur Jagd ist und bleihaltige Jagdmunition mitführt, diese Munition bei der Jagd in Feuchtgebieten oder auf dem Weg dorthin mitführt.“
muss es heißen:
„Da es in der Praxis schwierig ist, nachzuweisen, welche besondere Art des Schießens eine Person, die bleihaltige Schrotmunition mitführt, beabsichtigt, ist es angebracht, eine Rechtsvermutung dahingehend aufzustellen, dass jede Person, die in oder in der Nähe von Feuchtgebieten beim Schießen oder auf dem Weg zum Schießen ist und bleihaltige Schrotmunition mitführt, diese Munition beim Schießen in Feuchtgebieten oder auf dem Weg dorthin mitführt.“
Seite 21, Erwägungsgrund 20:
Anstatt:
|
„(20) |
In Bezug auf den geografischen Geltungsbereich schlug die Agentur vor, dass die Beschränkung für das Verschießen bleihaltiger Jagdmunition nicht nur in Feuchtgebieten, sondern auch in Gebieten gelten sollte, in denen ‚verschossene Munition in einem Feuchtgebiet landen würde‘. Die Kommission stellt fest, dass im RAC eine gewisse Unterstützung für die quantitative Festlegung einer festen Pufferzone um Feuchtgebiete herum vorhanden war, anstatt sich auf einen Test zu verlassen, mit dem geprüft wird, wo verschossene Munition landen würde. Die Kommission teilt die Auffassung, dass eine feste Pufferzone die Einhaltung und Durchsetzung der Beschränkung erleichtern dürfte. Die Beschränkung sollte daher für das Verschießen bleihaltiger Jagdmunition nicht nur in Feuchtgebieten, sondern auch in einer festen Pufferzone um Feuchtgebiete herum gelten, die quantitativ festgelegt ist. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollte die Größe der festen Pufferzone auf 100 m um Feuchtgebiete herum festgelegt werden.“ |
muss es heißen:
|
„(20) |
In Bezug auf den geografischen Geltungsbereich schlug die Agentur vor, dass die Beschränkung für das Verschießen bleihaltiger Schrotmunition nicht nur in Feuchtgebieten, sondern auch in Gebieten gelten sollte, in denen ‚verschossene Schrotmunition in einem Feuchtgebiet landen würde‘. Die Kommission stellt fest, dass im RAC eine gewisse Unterstützung für die quantitative Festlegung einer festen Pufferzone um Feuchtgebiete herum vorhanden war, anstatt sich auf einen Test zu verlassen, mit dem geprüft wird, wo verschossene Schrotmunition landen würde. Die Kommission teilt die Auffassung, dass eine feste Pufferzone die Einhaltung und Durchsetzung der Beschränkung erleichtern dürfte. Die Beschränkung sollte daher für das Verschießen bleihaltiger Schrotmunition nicht nur in Feuchtgebieten, sondern auch in einer festen Pufferzone um Feuchtgebiete herum gelten, die quantitativ festgelegt ist. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollte die Größe der festen Pufferzone auf 100 m um Feuchtgebiete herum festgelegt werden.“ |
Seite 22, Erwägungsgrund 21:
Anstatt:
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„(21) |
Angesichts der Vorteile für die Durchsetzbarkeit und der Wirksamkeit der Beschränkung, die sich daraus ergeben, dass Jäger nicht beim tatsächlichen Verschießen bleihaltiger Jagdmunition beobachtet werden müssen, hält es die Kommission für angemessen, die Beschränkung des Mitführens bleihaltiger Jagdmunition nicht nur auf das Mitführen in Feuchtgebieten, sondern auch auf das Mitführen in der festen Pufferzone um Feuchtgebiete herum anzuwenden.“ |
muss es heißen:
|
„(21) |
Angesichts der Vorteile für die Durchsetzbarkeit und der Wirksamkeit der Beschränkung, die sich daraus ergeben, dass Jäger nicht beim tatsächlichen Verschießen bleihaltiger Schrotmunition beobachtet werden müssen, hält es die Kommission für angemessen, die Beschränkung des Mitführens bleihaltiger Schrotmunition nicht nur auf das Mitführen in Feuchtgebieten, sondern auch auf das Mitführen in der festen Pufferzone um Feuchtgebiete herum anzuwenden.“ |
Seite 22, Erwägungsgrund 22:
Anstatt:
|
„(22) |
Da Munition in der Regel nicht speziell oder ausschließlich für die Verwendung in Feuchtgebieten oder in deren Umgebung konzipiert oder in Verkehr gebracht wird, würde sich eine Beschränkung des Inverkehrbringens von Blei in Jagdmunition auf die Jagd in allen Gebieten auswirken. Daher sollte die Beschränkung auf das Verschießen und das Mitführen von bleihaltiger Jagdmunition begrenzt werden.“ |
muss es heißen:
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„(22) |
Da Schrotmunition in der Regel nicht speziell oder ausschließlich für die Verwendung in Feuchtgebieten oder in deren Umgebung konzipiert oder in Verkehr gebracht wird, würde sich eine Beschränkung des Inverkehrbringens von Blei in Schrotmunition auf das Schießen in allen Gebieten auswirken. Daher sollte die Beschränkung auf das Verschießen und das Mitführen von bleihaltiger Schrotmunition begrenzt werden.“ |
Seite 22, Erwägungsgrund 23:
Anstatt:
|
„(23) |
Die Beschränkung sollte für Munition mit einem Bleigehalt von mindestens 1 % gelten. 1 % ist der Konzentrationsgrenzwert, der in den Vereinigten Staaten von Amerika für die Zulassung von Munition als nichttoxisch angewandt wird, um eine erhebliche Vergiftungsgefahr für Zugvögel und andere wildlebende Arten oder ihre Lebensräume zu vermeiden. Darüber hinaus wird eine Konzentrationsschwelle von 1 % für die Beschränkung als ausreichend angesehen, um den mit bleihaltiger Jagdmunition verbundenen Risiken zu begegnen; zugleich ist sie auch für Hersteller alternativer Munition, die wahrscheinlich teilweise mit Blei verunreinigt ist, leicht erreichbar.“ |
muss es heißen:
|
„(23) |
Die Beschränkung sollte für Schrotmunition mit einem Bleigehalt von mindestens 1 % gelten. 1 % ist der Konzentrationsgrenzwert, der in den Vereinigten Staaten von Amerika für die Zulassung von Schrotmunition als nichttoxisch angewandt wird, um eine erhebliche Vergiftungsgefahr für Zugvögel und andere wildlebende Arten oder ihre Lebensräume zu vermeiden. Darüber hinaus wird eine Konzentrationsschwelle von 1 % für die Beschränkung als ausreichend angesehen, um den mit bleihaltiger Schrotmunition verbundenen Risiken zu begegnen; zugleich ist sie auch für Hersteller alternativer Schrotmunition, die wahrscheinlich teilweise mit Blei verunreinigt ist, leicht einzuhalten.“ |
Seite 22, Erwägungsgrund 25 Satz 2:
Anstatt:
„Unter Berücksichtigung der Standpunkte des RAC und des SEAC zur Durchführbarkeit und Angemessenheit einer kürzeren als der von der Agentur vorgeschlagenen dreijährigen Frist und unter besonderer Berücksichtigung der geschätzten alljährlichen Auswirkungen, die sich ergeben, wenn aufgrund der Verwendung bleihaltiger Jagdmunition zusätzliche Mengen Blei in Feuchtgebiete gelangen, sollte die Anwendung der Beschränkung um 24 Monate verschoben werden.“
muss es heißen:
„Unter Berücksichtigung der Standpunkte des RAC und des SEAC zur Durchführbarkeit und Angemessenheit einer kürzeren als der von der Agentur vorgeschlagenen dreijährigen Frist und unter besonderer Berücksichtigung der geschätzten alljährlichen Auswirkungen, die sich ergeben, wenn aufgrund der Verwendung bleihaltiger Schrotmunition zusätzliche Mengen Blei in Feuchtgebiete gelangen, sollte die Anwendung der Beschränkung um 24 Monate verschoben werden.“
Seite 22, Erwägungsgrund 26:
Anstatt:
|
„(26) |
Im September 2018 veröffentlichte die Agentur die Ergebnisse eines Untersuchungsberichts (6), in dem die verfügbaren Informationen über die verschiedenen Verwendungen von Blei, unter anderem in Jagdmunition zur Verwendung in Gebieten außerhalb von Feuchtgebieten (terrestrische Umwelt) überprüft wurden. Da im Untersuchungsbericht unter anderem festgestellt wurde, dass die verfügbaren Informationen darauf hindeuten, dass die Verwendung bleihaltiger Jagdmunition in terrestrischer Umwelt eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellt, ersuchte die Kommission die Agentur 2019 um die Ausarbeitung eines Dossiers nach Anhang XV im Hinblick auf eine mögliche Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Blei in Munition und Fischereigeräten (7).“ |
muss es heißen:
|
„(26) |
Im September 2018 veröffentlichte die Agentur die Ergebnisse eines Untersuchungsberichts (6), in dem die verfügbaren Informationen über die verschiedenen Verwendungen von Blei, unter anderem in Schrotmunition zur Verwendung in Gebieten außerhalb von Feuchtgebieten (terrestrische Umwelt), überprüft wurden. Da im Untersuchungsbericht unter anderem festgestellt wurde, dass die verfügbaren Informationen darauf hindeuten, dass die Verwendung bleihaltiger Schrotmunition in terrestrischer Umwelt eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellt, ersuchte die Kommission die Agentur 2019 um die Ausarbeitung eines Dossiers nach Anhang XV im Hinblick auf eine mögliche Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Blei in Munition und Angelgeräten (7).“ |
Seite 22, Erwägungsgrund 27:
Anstatt:
|
„(27) |
Darüber hinaus stimmten der RAC und der SEAC in ihren Stellungnahmen zum Dossier nach Anhang XV über die Verwendung von Blei in Jagdmunition in Feuchtgebieten mit der Agentur darin überein, dass ein Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung bleihaltiger Jagdmunition in allen Gebieten zu einem höheren Umweltschutzniveau führen würde und unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und Durchsetzbarkeit wirksamer wäre.“ |
muss es heißen:
|
„(27) |
Darüber hinaus stimmten der RAC und der SEAC in ihren Stellungnahmen zum Dossier nach Anhang XV über die Verwendung von Blei in Schrotmunition in Feuchtgebieten mit der Agentur darin überein, dass ein Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung bleihaltiger Schrotmunition in allen Gebieten zu einem höheren Umweltschutzniveau führen würde und unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und Durchsetzbarkeit wirksamer wäre.“ |
Seite 22, Erwägungsgrund 28 Satz 2:
Anstatt:
„Für Mitgliedstaaten mit einem erheblichen Anteil an Feuchtgebieten in ihrem Hoheitsgebiet könnte ein Verbot des Verschießens und des Mitführens bleihaltiger Jagdmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten in der Praxis eine ähnliche Wirkung haben wie ein vollständiges Jagdverbot im gesamten Hoheitsgebiet, da Jäger aller Art sich fast unweigerlich häufig in Feuchtgebieten oder in deren Nähe aufhalten würden.“
muss es heißen:
„Für Mitgliedstaaten mit einem erheblichen Anteil an Feuchtgebieten in ihrem Hoheitsgebiet könnte ein Verbot des Verschießens und des Mitführens bleihaltiger Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten in der Praxis eine ähnliche Wirkung haben wie ein vollständiges Schießverbot im gesamten Hoheitsgebiet, da Jäger aller Art sich fast unweigerlich häufig in Feuchtgebieten oder in deren Nähe aufhalten würden.“
Seite 23, Erwägungsgrund 29:
Anstatt:
|
„(29) |
Angesichts der beschriebenen Schwierigkeiten, der Notwendigkeit einer nicht nur wirksamen, sondern für die Jagdgemeinschaft insgesamt auch einfach und fair umzusetzenden Maßnahme, sowie der Ergebnisse des Untersuchungsberichts der Agentur und der Standpunkte des RAC und des SEAC ist die Kommission der Auffassung, dass jene Mitgliedstaaten, in denen solche Schwierigkeiten wahrscheinlich auftreten werden, die Möglichkeit erhalten sollten, in ihrem Hoheitsgebiet eine andere Beschränkung einzuführen, die sowohl das Inverkehrbringen bleihaltiger Jagdmunition als auch das Verschießen und das Mitführen bleihaltiger Jagdmunition in ihrem Hoheitsgebiet, sowohl in Feuchtgebieten als auch in Gebieten, bei denen es sich nicht um Feuchtgebiete handelt, im Zusammenhang mit sämtlichen Schießzwecken untersagen würde.“ |
muss es heißen:
|
„(29) |
Angesichts der beschriebenen Schwierigkeiten, der Notwendigkeit einer nicht nur wirksamen, sondern für die Jagdgemeinschaft insgesamt auch einfach und fair umzusetzenden Maßnahme, sowie der Ergebnisse des Untersuchungsberichts der Agentur und der Standpunkte des RAC und des SEAC ist die Kommission der Auffassung, dass jene Mitgliedstaaten, in denen solche Schwierigkeiten wahrscheinlich auftreten werden, die Möglichkeit erhalten sollten, in ihrem Hoheitsgebiet eine andere Beschränkung einzuführen, die sowohl das Inverkehrbringen bleihaltiger Schrotmunition als auch das Verschießen und das Mitführen bleihaltiger Schrotmunition in ihrem Hoheitsgebiet, sowohl in Feuchtgebieten als auch in Gebieten, bei denen es sich nicht um Feuchtgebiete handelt, im Zusammenhang mit sämtlichen Schießzwecken untersagen würde.“ |
Seite 23, Erwägungsgrund 33 Sätze 1 und 2:
Anstatt:
„In einigen Mitgliedstaaten bestehen nationale Vorschriften, mit denen die Verwendung von Blei in Jagdmunition zum Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit strenger untersagt oder eingeschränkt wird, als in dieser Verordnung vorgesehen. Würden diese Mitgliedstaaten gezwungen, das bestehende Schutzniveau zur Befolgung dieser Verordnung zu senken, so könnte dies in diesen Mitgliedstaaten zu einer verstärkten Verwendung von Blei in Jagdmunition führen.“
muss es heißen:
„In einigen Mitgliedstaaten bestehen nationale Vorschriften, mit denen die Verwendung von Blei in Schrotmunition zum Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit strenger untersagt oder eingeschränkt wird, als in dieser Verordnung vorgesehen. Würden diese Mitgliedstaaten gezwungen, das bestehende Schutzniveau zur Befolgung dieser Verordnung zu senken, so könnte dies in diesen Mitgliedstaaten zu einer verstärkten Verwendung von Blei in Schrotmunition führen.“
Seite 24, Anhang zur Anfügung der Absätze 11 bis 14 in Spalte 2 des Eintrags 63 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006:
Anstatt:
|
„‚[11]. |
Eine der folgenden Handlungen ist nach dem 15. Februar 2023 in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten verboten:
|
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt Folgendes:
|
a) |
‚im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten‘ bedeutet in einer Entfernung von höchstens 100 m von einem äußeren Punkt eines Feuchtgebiets gelegen. |
|
b) |
‚Jagd in Feuchtgebieten‘ bezeichnet die Jagd in Feuchtgebieten oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten. |
|
c) |
Führt eine Person auf der Jagd oder auf dem Weg zur Jagd in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten Munition mit sich, so wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Art des Schießens um Jagd in Feuchtgebieten handelt, es sei denn, diese Person kann nachweisen, dass es sich um eine andere Art des Schießens handelte. |
Die Beschränkung gemäß dem ersten Unterabsatz findet keine Anwendung in Mitgliedstaaten, die der Kommission gemäß Absatz 12 mitteilen, dass sie beabsichtigen, von der in jenem Absatz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen.
|
12. |
Besteht das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats — mit Ausnahme der Hoheitsgewässer — zu mindestens 20 % aus Feuchtgebieten, so kann dieser Mitgliedstaat anstelle der Beschränkung gemäß Absatz 11 erster Unterabsatz ab dem 15. Februar 2024 folgende Handlungen in seinem gesamten Hoheitsgebiet verbieten:
|
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, von der im ersten Unterabsatz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, so teilt er dies der Kommission bis zum 15. August 2021 mit. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich und in jedem Fall bis zum 15. August 2023 den Wortlaut der von ihm erlassenen nationalen Maßnahmen. Die Kommission macht alle bei ihr eingegangenen Absichtserklärungen und den Wortlaut nationaler Maßnahmen unverzüglich öffentlich zugänglich.
|
13. |
Im Sinne der Absätze 11 und 12:
|
|
14. |
Die Mitgliedstaaten können nationale Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit, die den Bleigehalt von Jagdmunition stärker beschränken als in Absatz 11 vorgesehen und die am 15. Februar 2021 in Kraft sind, beibehalten.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut dieser nationalen Vorschriften unverzüglich mit. Die Kommission macht den Wortlaut aller bei ihr eingegangen nationalen Maßnahmen unverzüglich öffentlich zugänglich.‘ “ |
muss es heißen:
|
„‚11. |
Die Vornahme jeder der folgenden Handlungen ist nach dem 15. Februar 2023 in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten verboten:
|
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt Folgendes:
|
a) |
‚Im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten‘ bedeutet in einer Entfernung von höchstens 100 m von einem äußeren Punkt eines Feuchtgebiets gelegen. |
|
b) |
‚Schießen in Feuchtgebieten‘ bezeichnet Schießen in Feuchtgebieten oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten. |
|
c) |
Führt eine Person beim Schießen oder auf dem Weg zum Schießen in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten Schrotmunition mit sich, so wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Art des Schießens um Schießen in Feuchtgebieten handelt, es sei denn, diese Person kann nachweisen, dass es sich um eine andere Art des Schießens handelte. |
Die Beschränkung gemäß Unterabsatz 1 findet keine Anwendung in einem Mitgliedstaat, der der Kommission gemäß Absatz 12 mitteilt, dass er beabsichtigt, von der in jenem Absatz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen.
|
12. |
Besteht das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats — mit Ausnahme der Hoheitsgewässer — zu mindestens 20 % aus Feuchtgebieten, so kann dieser Mitgliedstaat anstelle der Beschränkung gemäß Absatz 11 Unterabsatz 1 ab dem 15. Februar 2024 folgende Handlungen in seinem gesamten Hoheitsgebiet verbieten:
|
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, von der in Unterabsatz 1 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, so teilt er dies der Kommission bis zum 15. August 2021 mit. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich und in jedem Fall bis zum 15. August 2023 den Wortlaut der von ihm erlassenen nationalen Maßnahmen. Die Kommission macht alle bei ihr eingegangenen Absichtserklärungen und den Wortlaut nationaler Maßnahmen unverzüglich öffentlich zugänglich.
|
13. |
Im Sinne der Absätze 11 und 12:
|
|
14. |
Die Mitgliedstaaten können nationale Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit, die Blei in Schrotmunition stärker beschränken als in Absatz 11 vorgesehen und die am 15. Februar 2021 in Kraft sind, beibehalten.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut dieser nationalen Vorschriften unverzüglich mit. Die Kommission macht den Wortlaut aller bei ihr eingegangen nationalen Maßnahmen unverzüglich öffentlich zugänglich.‘ “ |