ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
16.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/614 DER KOMMISSION
vom 7. April 2021
zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Bayramiç Beyazı“ (g. U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag der Türkei auf Eintragung des Namens „Bayramiç Beyazı“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Bayramiç Beyazı“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Bayramiç Beyazı“ (g. U.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6 „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. April 2021
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 435 vom 16.12.2020, S. 14.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
16.4.2021 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/615 DER KOMMISSION
vom 7. April 2021
zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Taşköprü Sarımsağı“ (g. U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag der Türkei auf Eintragung des Namens „Taşköprü Sarımsağı“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Taşköprü Sarımsağı“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Taşköprü Sarımsağı“ (g. U.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6 „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. April 2021
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 436 vom 17.12.2020, S. 25.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
16.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/4 |
VERORDNUNG (EU) 2021/616 DER KOMMISSION
vom 13. April 2021
zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benalaxyl, Benalaxyl-M, Dichlobenil, Fluopicolid, Proquinazid und Pyridalyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Benalaxyl und Benalaxyl-M wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Fluopicolid, Proquinazid und Pyridalyl wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Dichlobenil wurden in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. |
(2) |
Für Benalaxyl und Benalaxyl-M legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG (2) vor. Dabei berücksichtigte sie eine frühere Überprüfung zu Benalaxyl (3). Für einige Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Tafeltrauben, Kartoffeln, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Kopfsalate und Porree nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
(3) |
Für Dichlobenil legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (4) vor. Da Dichlobenil in der EU nicht mehr erlaubt ist und sämtliche Genehmigungen für diesen Stoff widerrufen wurden, sollten die RHG in Anhang V auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. |
(4) |
Für Fluopicolid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (5) vor. Sie empfahl die Senkung des RHG für Kopfsalate. Für einige andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Hopfen, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Einhufer (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber, Nieren), sonstige als Nutztiere gehaltene Landtiere (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
(5) |
Für Proquinazid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (6) vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition für Waren tierischen Ursprungs vor und empfahl die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG für bestimmte Erzeugnisse. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Gerste, Hafer, Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Einhufer (Muskel, Fett, Leber, Nieren) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
(6) |
Für Pyridalyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (7) vor. Sie empfahl die Senkung des RHG für Paprika. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. |
(7) |
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
(8) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind. |
(9) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
(10) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
(13) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 6. November 2021 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 6. November 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for benalaxyl-M according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2019;17(9):5818.
(3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for benalaxyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013;11(10):3405.
(4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for dichlobenil according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013;11(5):3218.
(5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for fluopicolide according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2019;17(7):5748.
(6) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for proquinazid according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020;18(1):5987.
(7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for pyridalyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2019;17(9):5814.
ANHANG
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Anhang V erhält die Spalte für Dichlobenil folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.“
(*2) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.“
(*3) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(3) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.“
16.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/41 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/617 DER KOMMISSION
vom 14. April 2021
zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 und (EU) 2020/2236 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen und für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang bestimmter Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (2), insbesondere auf Artikel 213 Absatz 2 und Artikel 224 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 (3) und (EU) 2020/2236 der Kommission (4) sind Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/429 und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen und für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang bestimmter Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union festgelegt. |
(2) |
Sendungen mit für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie den Vorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen. Der Wortlaut bestimmter Erläuterungen in den Mustern der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für lebende Fische, lebende Krebstiere, lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Anhang III Kapitel 28 und 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 könnte hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen potenziell mehrdeutig sein. Um Missverständnisse zu vermeiden und die Kohärenz zwischen den Hygiene- und Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von Sendungen mit gewissen für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren zu gewährleisten, sollten daher die Erläuterungen in den Mustern der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für lebende Fische, lebende Krebstiere, lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Anhang III Kapitel 28 und 31 entsprechend geändert werden. |
(3) |
Um die Eindeutigkeit der Erläuterungen der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für lebende Fische, lebende Krebstiere, lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 zu gewährleisten, sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass Sendungen mit für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen. |
(4) |
Um die Kohärenz zwischen den Hygiene- und Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang gewisser für den menschlichen Verzehr bestimmter lebender Wassertiere in die Union zu gewährleisten, sind darüber hinaus einige Änderungen des Titels und der Erläuterungen des in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 festgelegten Musters der Veterinärbescheinigung für Wassertiere, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke bestimmt sind, erforderlich. Diese Änderungen sind erforderlich, um unmissverständlich klarzustellen, dass diese Bescheinigung nicht für Sendungen mit für den menschlichen Verzehr bestimmten Wassertieren verwendet werden darf. Während Reinigungszentren und Versandzentren Aquakulturbetriebe im Sinne der Verordnung (EU) 2016/429 sind, verhindern die Hygienevorschriften, dass Wassertiere in die Union verbracht werden, wenn sie für Reinigungszentren bestimmt sind oder unter bestimmten Umständen wenn sie für Versandzentren bestimmt sind. |
(5) |
Um diesbezüglich Klarheit zu schaffen und Missverständnisse zu vermeiden, sollte das in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 festgelegte Muster für die Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem menschlichen Verzehr bestimmt sind, so geändert werden, dass sicher klargestellt ist, dass Sendungen mit für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen. |
(6) |
Da die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 und (EU) 2020/2236 ab dem 21. April 2021 gelten, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten. |
(7) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird wie folgt geändert:
1. |
In Kapitel 28 wird das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von lebenden Fischen, lebenden Krebstieren und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, (MUSTER FISH-CRUST-HC) wie folgt geändert:
|
2. |
In Kapitel 31 im Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, (MUSTER MOL-HC) erhalten die Erläuterungen folgende Fassung: „Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Als ‚Wassertiere‘ gelten Tiere im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates. Als ‚Aquakulturtiere‘ gelten Wassertiere, die in Aquakultur im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/429 gehalten werden. Alle Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, auf die Teil II.2.4. dieser Bescheinigung anwendbar ist, müssen aus einem/einer Land/Gebiet/Zone/Kompartiment kommen, das/die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist. Teil II.2.4. der Bescheinigung ist nicht anwendbar auf die folgenden Wassertiere, und sie dürfen daher aus einem Land oder einem Gebiet davon stammen, das von der Kommission nach Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist:
Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 auszufüllen. Teil I:
Teil II:
(*2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).“" |
Artikel 2
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem menschlichen Verzehr bestimmt sind Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER, das nach dem Muster in Anhang II erstellt wird, entsprechen.“ |
2. |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(2) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 410).
(5) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
ANHANG
„ANHANG II
Anhang II enthält die folgende Musterveterinärbescheinigung:
Muster
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MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON WASSERTIEREN, DIE FÜR BESTIMMTE AQUAKULTURBETRIEBE, ZUR FREISETZUNG IN OFFENEN GEWÄSSERN ODER FÜR ANDERE ZWECKE AUßER DEM MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER ‚AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER‘)
LAND |
Muster der Bescheinigung AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER |
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Teil II: Bescheinigung |
II. Gesundheitsinformationen |
II.a. |
Bezugsnummer der Bescheinigung |
II.b. |
IMSOC-Bezugsnummer |
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Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
Die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere erfüllen folgende tierseuchenrechtlichen Anforderungen:
Diese Veterinärbescheinigung ist ab Ausstellungsdatum zehn Tage lang gültig. Bei Beförderung der Wassertiere über Wasserwege/über den Seeweg kann diese Zehntagesfrist um die Dauer der Beförderung über Wasserwege/über den Seeweg verlängert werden. Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Als „Wassertiere“ gelten Tiere im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/429. Als „Aquakulturtiere“ gelten Wassertiere, die in Aquakultur im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/429 gehalten werden. Diese Musterbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Wassertieren zu dem in ihrem Titel angegebenen Zweck bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Tiere ist. Diese Musterbescheinigung darf nicht für den Eingang in die Union von Wassertieren verwendet werden, die gemäß der Verordnung EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich solcher Tiere, die für folgende Aquakulturbetriebe bestimmt sind:
wofür gegebenenfalls die Musterbescheinigung FISH-CRUST-HC gemäß Anhang III Kapitel 28 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission oder die Musterbescheinigung MOL-HC gemäß Anhang III Kapitel 31 der genannten Verordnung zu verwenden ist. Diese Veterinärbescheinigung ist entsprechend den Erläuterungen zum Ausfüllen der Bescheinigungen gemäß Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil II:
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Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin |
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Name (in Großbuchstaben) |
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Datum |
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Qualifikation und Amtsbezeichnung |
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Stempel |
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Unterschrift |
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16.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/55 |
VERORDNUNG (EU) 2021/618 DER KOMMISSION
vom 15. April 2021
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diclofop, Fluopyram, Ipconazol und Terbuthylazin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Diclofop, Fluopyram, Ipconazol und Terbuthylazin wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. |
(2) |
Für Diclofop legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (2) vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Gerste und Weizen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
(3) |
Für Fluopyram legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (3) vor. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Maulbeeren (schwarz und weiß), Holunderbeeren, Kassavas/Manioks, Pfeilwurz, Rote Rüben, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Kerbel, Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Salbei, Rosmarin, Thymian, Lorbeerblätter, Estragon, Linsen, Buchweizen und anderes Pseudogetreide sowie Kräutertees aus Wurzeln. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Auf der Grundlage von Studien zu Folgekulturen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Aufnahme von Rückständen in nachfolgenden Kulturen nicht vollständig vermeidbar ist, wurden spezifische RHG, die der Aufnahme von Rückständen aus dem Boden Rechnung tragen, abgeleitet für Kassavas/Manioks, Süßkartoffeln, Yamswurzeln, Pfeilwurz, sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben, Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte, Brokkoli, Blumenkohle, Rosenkohle (Kohlsprossen), Kopfkohle, Grünkohle, Kohlrabi, Brunnenkressen, Kräutertees aus Wurzeln, Wurzel- und Rhizomgewürze, Zuckerrübenwurzeln, Zuckermais, Mais, Buchweizen und anderes Pseudogetreide sowie Hirse. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitronen, Mandarinen, Bananen, Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln, Tomaten, Melonen, Wassermelonen, Chinakohle, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Barbarakraut, Roten Senf, Spinat, Mangold, Artischocken und Porree nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
(4) |
Für Ipconazol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (4) vor. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG für die betreffenden Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. |
(5) |
Für Terbuthylazin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (5) vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für Milch zu ändern. Außerdem empfahl sie eine Senkung der RHG für Mais und Sorghum. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zuckermais, Lupinen/Lupinenbohnen, Sonnenblumenkerne, Baumwollsamen, Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren, Milch) und Einhufer (Muskel, Fett, Leber, Nieren, Milch) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
(6) |
In den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde wurden die geltenden Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) berücksichtigt. Bei der Festsetzung der RHG wurden CXL berücksichtigt, die für die Verbraucher in der Union sicher sind. |
(7) |
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels in der EU nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
(8) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien kamen hinsichtlich aller unter die vorliegende Verordnung fallenden Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind. |
(9) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
(10) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
(13) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 6. November 2021 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 6. November 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for diclofop according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020; 18(1):5981.
(3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for fluopyram according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020; 18(4):6059.
(4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for ipconazole according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020; 18(1):5961.
(5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for terbuthylazine according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020; 18(1):5980.
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang II werden folgende Spalten für Diclofop, Fluopyram, Ipconazol und Terbuthylazin eingefügt: Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(2) |
In Anhang III Teil A werden die Spalten für Diclofop, Fluopyram, Ipconazol und Terbuthylazin gestrichen. |
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
16.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/72 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/619 DER KOMMISSION
vom 15. April 2021
zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235, (EU) 2020/2236 und (EU) 2021/403 im Hinblick auf Übergangsbestimmungen für die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Bescheinigungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 146 Absatz 2, Artikel 156 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Artikel 162 Absatz 5, Artikel 168 Absatz 4, Artikel 213 Absatz 2, Artikel 224 Absatz 4, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 90, Artikel 126 Absatz 3 und Artikel 134 Unterabsatz 1 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 (3), (EU) 2020/2236 (4) und (EU) 2021/403 (5) der Kommission sind Muster für Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und amtliche Bescheinigungen festgelegt, die Sendungen von Tieren und Waren bei Verbringungen innerhalb der Union und beim Eingang in die Union begleiten müssen. |
(2) |
Um den Übergang zur Verwendung der neuen Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für die Verbringung von Sendungen innerhalb der Union und zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und eine angemessene Schulung der Unternehmer und des Personals der zuständigen Behörden in sämtlichen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ist es erforderlich, eine Übergangsfrist festzulegen, während der die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, Bescheinigungen zu verwenden, die gemäß den vor dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235, (EU) 2020/2236 und (EU) 2021/403 geltenden Rechtsvorschriften ausgestellt wurden. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sieht eine Übergangsfrist für den Eingang von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Saatgut für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr in die Union vor, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission (6) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission (7) ausgestellt wurde. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher die Dauer der Übergangsfrist für die Verwendung solcher Bescheinigungen präzisiert werden. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (8) wird mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 aufgehoben. In der genannten Verordnung ist das einheitliche Muster der Bescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Tieren und Waren innerhalb der Union festgelegt. Darüber hinaus sieht die genannte Verordnung die Kompatibilität des einheitlichen Musters der Bescheinigungen mit dem Trade Control and Expert System (TRACES) als Erleichterung für das System der Bescheinigung und Meldung von Verbringungen solcher Sendungen innerhalb der Union vor. Damit Bescheinigungen, die gemäß den vor dem 21. April 2021 geltenden Rechtsvorschriften ausgestellt wurden, weiterhin in TRACES verwendet werden können, sollte das Datum der Aufhebung der genannten Verordnung im Hinblick auf das Ende der Übergangsfristen in den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2236 und (EU) 2021/403 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung geändert werden. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 sieht eine Übergangsfrist für den Eingang von Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren in die Union vor, die von der entsprechenden Veterinärbescheinigung begleitet sind, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission (9) ausgestellt wurde. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher die Dauer der Übergangsfrist für die Verwendung solcher Bescheinigungen präzisiert werden. |
(6) |
Um den zuständigen Behörden die erforderlichen Vorkehrungen zu erleichtern, die die Einhaltung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 für die Verbringung von Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union gewährleisten, sollte eine Übergangsfrist eingeführt werden, während der die Sendungen von der entsprechenden Veterinärbescheinigung begleitet sein dürfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ausgestellt wurde. |
(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sieht eine Übergangsfrist für den Eingang von Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials in die Union vor, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, die gemäß den Mustern in den Verordnungen (EG) Nr. 798/2008 (10) und (EU) Nr. 206/2010 (11) der Kommission, den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 139/2013 (12) und (EU) 2018/659 (13) der Kommission, der Entscheidung 2006/168/EG der Kommission (14) und des Beschlusses 2010/472/EU der Kommission (15) sowie gemäß den Durchführungsbeschlüssen 2011/630/EU (16), 2012/137/EU (17) und (EU) 2019/294 (18) der Kommission ausgestellt wurde. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher die Dauer der Übergangsfrist für die Verwendung solcher Bescheinigungen präzisiert werden. |
(8) |
Um den zuständigen Behörden die notwendigen Vorkehrungen zu erleichtern, die die Einhaltung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 für die Verbringung von Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten, sollte eine Übergangsfrist eingeführt werden, während der die Sendungen von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sein dürfen, die gemäß den Richtlinien 64/432/EWG (19), 88/407/EWG (20), 89/556/EWG (21), 90/429/EWG (22), 91/68/EWG (23), 92/65/EWG (24), 2009/156/EG (25) und 2009/158/EG (26) des Rates sowie gemäß dem Beschluss 2010/470/EU (27) der Kommission ausgestellt wurde. |
(9) |
Da die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235, (EU) 2020/2236 und (EU) 2021/403 mit Wirkung vom 21. April 2021 gelten, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235
Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 erhält folgende Fassung:
„Artikel 35
Übergangsbestimmungen
(1) Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 ausgestellt wurde, werden bis zum 20. Oktober 2021 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Bescheinigung von der zeichnungsberechtigten Person im Einklang mit der genannten Verordnung und der genannten Durchführungsverordnung vor dem 21. August 2021 unterzeichnet wurde.“
(2) Das einheitliche Muster der Bescheinigungen für Verbringungen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 wird bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen innerhalb der Union zugelassen.
(3) Bezugnahmen auf Vorschriften der aufgehobenen Rechtsakte in den Bescheinigungen und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 gelten als Bezugnahmen auf die sie jeweils ersetzenden Vorschriften und sind gegebenenfalls nach Maßgabe der Entsprechungstabellen zu lesen.“
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236
Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 erhält folgende Fassung:
„Artikel 10
Übergangsbestimmungen
(1) Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, die von der entsprechenden Veterinärbescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ausgestellt wurde, werden bis zum 20. Oktober 2021 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Veterinärbescheinigung vor dem 21. August 2021 von einem/einer amtlichen Inspektor/in unterzeichnet wurde.
(2) Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, die von der entsprechenden Veterinärbescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen innerhalb der Union zugelassen.
(3) Bezugnahmen auf Vorschriften der aufgehobenen Rechtsakte in den Bescheinigungen gelten als Bezugnahmen auf die sie jeweils ersetzenden Vorschriften und sind gegebenenfalls nach Maßgabe der Entsprechungstabellen zu lesen.“
Artikel 3
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403
Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 erhält folgende Fassung:
„Artikel 27
Übergangsbestimmungen
(1) Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008 und (EU) Nr. 206/2010, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 139/2013 und (EU) 2018/659, der Entscheidung 2006/168/EG und des Beschlusses 2010/472/EU sowie gemäß den Durchführungsbeschlüssen 2011/630/EU, 2012/137/EU und (EU) 2019/294 ausgestellt wurde, werden bis zum 20. Oktober 2021 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Bescheinigung vor dem 21. August 2021 von der zeichnungsberechtigten Person im Einklang mit den genannten Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Entscheidungen, Beschlüssen und Durchführungsbeschlüssen unterzeichnet wurde.
(2) Sendungen von bestimmten Kategorien von Huftieren, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Richtlinien 64/432/EWG (*1) und 91/68/EWG (*2) des Rates, der Richtlinie 92/65/EWG und der Richtlinie 2009/156/EG (*3) des Rates ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(3) Sendungen von bestimmten Kategorien von Vögeln und ihres Zuchtmaterials, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Richtlinie 2009/158/EG (*4) des Rates ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(4) Sendungen von bestimmten Arten von Zuchtmaterial von Rindern, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Richtlinien 88/407/EWG und 89/556/EWG ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(5) Sendungen von bestimmten Arten von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster des Beschlusses 2010/470/EU ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(6) Sendungen von bestimmten Arten von Zuchtmaterial von Schweinen, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Richtlinie 90/429/EWG und des Beschlusses 2010/470/EU ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(7) Sendungen von bestimmten Arten von Zuchtmaterial von Equiden, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster des Beschlusses 2010/470/EU ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(8) Sendungen von bestimmten Kategorien von Bienen, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Richtlinie 92/65/EWG ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(9) Sendungen von bestimmten Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Richtlinie 92/65/EWG ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(10) Bezugnahmen auf Vorschriften der aufgehobenen Rechtsakte in den Bescheinigungen gelten als Bezugnahmen auf die sie jeweils ersetzenden Vorschriften und sind gegebenenfalls nach Maßgabe der Entsprechungstabellen zu lesen.“
Artikel 4
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 410).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission vom 8. April 2019 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 101).
(8) Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41).
(10) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
(11) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).
(12) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 1).
(13) Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union (ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 1).
(14) Entscheidung 2006/168/EG der Kommission vom 4. Januar 2006 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/217/EG (ABl. L 57 vom 28.2.2006, S. 19).
(15) Beschluss 2010/472/EU der Kommission vom 26. August 2010 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 74).
(16) Durchführungsbeschluss 2011/630/EU der Kommission vom 20. September 2011 über die Einfuhr von Rindersperma in die Europäische Union (ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 32).
(17) Durchführungsbeschluss 2012/137/EU der Kommission vom 1. März 2012 über die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Europäische Union (ABl. L 64 vom 3.3.2012, S. 29).
(18) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/294 der Kommission vom 18. Februar 2019 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 41).
(19) Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977).
(20) Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10).
(21) Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1).
(22) Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62).
(23) Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19).
(24) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).
(25) Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).
(26) Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74).
(27) Beschluss 2010/470/EU der Kommission vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 15).
16.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/78 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/620 DER KOMMISSION
vom 15. April 2021
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Insbesondere sind in der Verordnung (EU) 2016/429 seuchenspezifische Bestimmungen für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Seuchen („gelistete Seuchen“) festgelegt, und Artikel 9 der genannten Verordnung regelt, wie diese Bestimmungen auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. Zudem sieht die Verordnung (EU) 2016/429 vor, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung und optionale Tilgungsprogramme für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufstellen und dass diese Programme von der Kommission genehmigt werden. Ferner sieht sie vor, dass die Kommission den Status „seuchenfrei“ oder den Status der Nichtimpfung von Mitgliedstaatenoder Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (2) teilt gelistete Seuchen in die Seuchenkategorien A bis E ein und sieht vor, dass die Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 auf die Kategorien gelisteter Seuchen für die gelisteten Arten und Gruppen gelisteter Arten anzuwenden sind, die in der Tabelle im Anhang der genannten Verordnung aufgeführt sind. Mit der vorliegenden Verordnung sollten Vorschriften für Seuchen der Kategorie A, der Kategorie B oder der Kategorie C festgelegt werden. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 gelten folgende Seuchen als gelistete Seuchen: Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (MTBC), Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV), Enzootische Leukose der Rinder (EBL), Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV), Bovine Virus Diarrhoe (BVD), Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV), Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV), Befall mit Varroa spp., Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, Infektionen mit der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI), Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS), Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN), Infektionen mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (HPR-deletiertes ISAV), Infektionen mit Marteilia refringens, Infektionen mit Bonamia exitiosa, Infektionen mit Bonamia ostreae und Infektionen mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (WSSV). Alle diese gelisteten Seuchen fallen unter die Definition von Seuchen der Kategorien A, B oder C gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 und sind ordnungsgemäß in der Tabelle im Anhang der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt. |
(4) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (3) ergänzt die Vorschriften über Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf bestimmte gelisteteSeuchen von Land-, Wasser- und sonstigen Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2016/429. Insbesondere werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten und die Anforderungen für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten festgelegt. |
(5) |
Gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2020/689 gilt für Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten, für die vor dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung ein Tilgungs- oder Überwachungsprogramm für Seuchen der Kategorie C genehmigt wurde, dass sie für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung über ein gemäß der genannten Verordnung genehmigtes Tilgungsprogramm verfügen. Auf diese Beschränkung sollte daher in den entsprechenden Anhängen der vorliegenden Verordnung hingewiesen werden. |
(6) |
Artikel 280 der Verordnung (EU) 2016/429 enthält die Vorschriften für die Aufrechterhaltung eines bestehenden Status „seuchenfrei“ oder genehmigter Tilgungs- und Überwachungsprogramme von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten für bestimmte gelistete Seuchen, die durch gemäß den Richtlinien 64/432/EWG (4), 91/68/EWG (5), 92/65/EWG (6), 2005/94/EG (7), 2006/88/EG (8) oder 2009/158/EG (9) des Rates erlassene Rechtsakte der Kommission genehmigt wurden. Darüber hinaus werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429 durch die Artikel 84 und 85 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ergänzt, in denen Übergangsmaßnahmen für einen bestehenden Status „seuchenfrei“ und bestehende genehmigte Tilgungs- und Überwachungsprogramme in Bezug auf diese gelisteten Seuchen festgelegt sind. |
(7) |
Im Interesse der Vereinfachung und Transparenz sollten durch die vorliegende Verordnung die Listen der bestehenden seuchenfreien Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente sowie der bestehenden genehmigten Tilgungs- und Überwachungsprogramme in den Rechtsakten der Kommission, die gemäß den in Artikel 280 der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Richtlinien erlassen wurden, und in bestimmten Richtlinien gemäß den Artikeln 84 und 85 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 durch die Listen in den Anhängen der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. |
(8) |
Für bestimmte gelistete Seuchen legt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 erstmals Vorschriften für die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten fest, weshalb Artikel 280 der Verordnung (EU) 2016/429 für diese Fälle nicht gilt. Dies betrifft Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV), Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV), die Bovine Virus Diarrhoe (BVD) oder Infektionen mit Bonamia exitiosa. Mehrere Mitgliedstaaten haben bei der Kommission Anträge auf Gewährung des Status „seuchenfrei“ für diese gelisteten Seuchen gestellt. Die Bewertung durch die Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die Kriterien in Teil II Kapitel 4 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllen, in denen Vorschriften für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ für Mitgliedstaatenoder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten festgelegt sind. Daher sollte diesen Mitgliedstaaten oder den betreffenden Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten der Status „seuchenfrei“ gewährt werden, und sie sollten ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden. |
(9) |
Für bestimmte gelistete Seuchen sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 Vorschriften für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten festgelegt, die nicht unter Artikel 280 der Verordnung (EU) 2016/429 fallen. Dies betrifft Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (MTBC), Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV), die Enzootische Leukose der Rinder (EBL), Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV), die Bovine Virus Diarrhoe (BVD) oder Infektionen mit Bonamia exitiosa. Mehrere Mitgliedstaaten haben bei der Kommission Anträge auf Genehmigung der Tilgungsprogramme für diese gelisteten Seuchen eingereicht. Die Bewertung durch die Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die Kriterien von Teil II Kapitel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllen, in denen die für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für Land- und Wassertierseuchen der Kategorien B und C einzuhaltenden Vorschriften festgelegt sind. Daher sollten diese Tilgungsprogramme genehmigt und die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten ordnungsgemäß in die Anhänge der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden. |
(10) |
Für bestimmte gelistete Seuchen sind noch keine Anträge von Mitgliedstaaten auf Gewährung des Status „seuchenfrei“ oder auf Genehmigung von Tilgungsprogrammen bei der Kommission eingegangen oder ihre Bewertung ist noch nicht abgeschlossen. Nach deren Eingang bzw. nach Abschluss der Bewertung können die betreffenden Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente in die Anhänge der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden. |
(11) |
Darüber hinaus hat ein Mitgliedstaat vor Kurzem bei der Kommission die Gewährung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis für eine Zone beantragt. Die Bewertung durch die Kommission hat ergeben, dass der Antrag den Kriterien von Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 entspricht, in dem Vorschriften für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen festgelegt sind. Daher sollte dieser Zone der Status „seuchenfrei“ gewährt werden, und sie sollte ordnungsgemäß in die Anhänge der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden. |
(12) |
In Bezug auf die Aviäre Influenza regelt die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erlassene Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission (10) die Zulassung von Geflügelkompartimenten und Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies durch die Mitgliedstaaten. Die Liste der zugelassenen Kompartimente ist öffentlich einsehbar, und auf der Website der Kommission gibt es Links zu den Informations-Websites der Mitgliedstaaten. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 sollte der Status „seuchenfrei“ von Geflügelkompartimenten und Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2009 in Bezug auf die Aviäre Influenza zugelassen sind, aufrechterhalten werden und sie sollten ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden. |
(13) |
In der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission (11) sind die Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten mit tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreiem Status gemäß der Richtlinie 64/432/EWG aufgeführt. Diese Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten sollten ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden. |
(14) |
In der Entscheidung 93/52/EWG der Kommission (12) sind die gemäß der Richtlinie 91/68/EWG als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannten Mitgliedstaaten und Gebiete aufgeführt. Diese Mitgliedstaaten und Gebiete sollten ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden. |
(15) |
Im Durchführungsbeschluss 2013/503/EU der Kommission (13) sind die Mitgliedstaaten oder ihre Gebiete aufgeführt, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG als frei von Varroose anerkannt sind. Diese Mitgliedstaaten oder ihre Gebiete sollten ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden. |
(16) |
Mit den Entscheidungen 94/963/EG (14) und 95/98/EG (15) der Kommission wurde der Status Finnlands und Schwedens als nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone gemäß der Richtlinie 2009/158/EG festgelegt. Diese Mitgliedstaaten sollten ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden. |
(17) |
In der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission (16) werden die Regionen von Mitgliedstaaten mit dem Status „IBR-frei“ und die Regionen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten IBR-Tilgungsprogramm gemäß der Richtlinie 64/432/EWG aufgeführt. Die Regionen mit dem Status „IBR-frei“ sollten ordnungsgemäß in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt werden, während die Regionen mit genehmigten IBR-Tilgungsprogrammen diese gemäß der Verordnung (EU) 2020/689 für einen begrenzten Zeitraum aufrechterhalten und in die Anhänge der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden sollten. |
(18) |
In der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission (17) sind die als frei von der Aujeszkyschen Krankheit befundenen Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten sowie die Regionen aufgelistet, die über ein genehmigtes Programm zur Tilgung der Aujeszkyschen Krankheit gemäß der Richtlinie 64/432/EWG verfügen. Die als frei von der Aujeszkyschen Krankheit befundenen Mitgliedstaaten oder ihre Regionen sollten ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden, während die Regionen mit genehmigten Programmen zur Tilgung der Aujeszkyschen Krankheit diese gemäß der Verordnung (EU) 2020/689 für einen begrenzten Zeitraum aufrechterhalten und ordnungsgemäß in die Anhänge der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden sollten. |
(19) |
In der Entscheidung 2009/177/EG der Kommission (18) sind die Mitgliedstaaten sowie bestimmte Zonen und Kompartimente mit dem Status „seuchenfrei“ oder genehmigten Überwachungs- oder Tilgungsprogrammen in Bezug auf gelistete Wassertierkrankheiten gemäß der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführt. Der Status „seuchenfrei“ dieser Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente sollte ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden, während die genehmigten Programme gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2020/689 für einen begrenzten Zeitraum aufrechterhalten und ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden sollten. |
(20) |
In Bezug auf gelistete Wassertierseuchen gibt es bestimmte seuchenfreie Zonen und Kompartimente sowie genehmigte Überwachungsprogramme, die nicht in der Entscheidung 2009/177/EG aufgeführt sind, über die es aber gemäß der Richtlinie 2006/88/EG auf den Informations-Websites der Mitgliedstaaten öffentlich zugängliche Informationen gibt. Diese Zonen und Kompartimente sollten den Status „seuchenfrei“ behalten, während die Programme gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2020/689 für einen begrenzten Zeitraum aufrechterhalten werden sollten. Aktuelle Informationen über die Betriebe, die in diesen seuchenfreien Zonen und Kompartimenten liegen oder die unter diese Programme fallen, sind auf der gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 21 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission (19) eingerichteten und gepflegten öffentlich zugänglichen Internetseite aufgeführt. |
(21) |
Da die Listen in den Entscheidungen 93/52/EWG, 94/963/EG, 95/98/EG, 2003/467/EG, 2004/558/EG, 2008/185/EG und 2009/177/EG, in der Verordnung (EG) Nr. 616/2009 und im Durchführungsbeschluss 2013/503/EU durch die Listen in den Anhängen der vorliegenden Verordnung ersetzt werden, sollten diese Rechtsakte aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. |
(22) |
Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Verordnung (EU) 2016/429 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Aus diesem Grund sollte das Vereinigte Königreich (Nordirland), sofern es für Nordirland relevant ist, in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt werden. |
(23) |
Da die Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten. |
(24) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung bestimmter Mitgliedstaaten (20) oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt.
(2) In den Anhängen dieser Verordnung sind sowohl die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten aufgeführt, deren Status „seuchenfrei“ oder deren Tilgungsprogramme gemäß Artikel 280 der Verordnung (EU) 2016/429 als genehmigt gelten, als auch jene, deren Status „seuchenfrei“ und deren Tilgungsprogramme mit der vorliegenden Verordnung ordnungsgemäß genehmigt werden und die ebenfalls ordnungsgemäß in den Anhängen aufgeführt werden.
(3) In den Anhängen dieser Verordnung ist Folgendes aufgeführt:
a) |
die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit genehmigten obligatorischen Tilgungsprogrammen für Seuchen der Kategorie B und optionalen Tilgungsprogrammen für Seuchen der Kategorie C, |
b) |
die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Status „seuchenfrei“ und Status der Nichtimpfung, |
c) |
die Kompartimente von Mitgliedstaaten mit anerkanntem Status „seuchenfrei“. |
Artikel 2
Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis
(1) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen sind in Anhang I Teil I Kapitel 1 aufgeführt.
(2) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Schaf- und Ziegenpopulationen sind in Anhang I Teil I Kapitel 2 aufgeführt.
(3) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten obligatorischen Tilgungsprogramm für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind in Anhang I Teil II aufgeführt.
Artikel 3
Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) (MTBC)
(1) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) (MTBC) sind in Anhang II Teil I aufgeführt.
(2) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten obligatorischen Tilgungsprogramm für Infektionen mit MTBC sind in Anhang II Teil II aufgeführt.
Artikel 4
Infektion mit dem Tollwut-Virus (RABV)
(1) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV) sind in Anhang III Teil I aufgeführt.
(2) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten obligatorischen Tilgungsprogramm für Infektionen mit RABV sind in Anhang III Teil II aufgeführt.
Artikel 5
Enzootische Leukose der Rinder (EBL)
(1) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Enzootische Leukose der Rinder (EBL) sind in Anhang IV Teil I aufgeführt.
(2) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für EBL sind in Anhang IV Teil II aufgeführt.
Artikel 6
Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV)
(1) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV) sind in Anhang V Teil I aufgeführt.
(2) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für IBR/IPV sind in Anhang V Teil II aufgeführt.
Artikel 7
Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV)
(1) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV) sind in Anhang VI Teil I aufgeführt.
(2) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für Infektionen mit ADV sind in Anhang VI Teil II aufgeführt.
Artikel 8
Bovine Virus Diarrhoe (BVD)
(1) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Bovine Virus Diarrhoe (BVD) sind in Anhang VII Teil I aufgeführt.
(2) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für Infektionen mit BVD sind in Anhang VII Teil II aufgeführt.
Artikel 9
Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV)
(1) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV) sind in Anhang VIII Teil I aufgeführt.
(2) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV sind in Anhang VIII Teil II aufgeführt.
Artikel 10
Befall mit Varroa spp.
Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf einen Befall mit Varroa spp. sind in Anhang IX aufgeführt.
Artikel 11
Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit
Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit sind in Anhang X aufgeführt.
Artikel 12
Infektion mit der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI)
Kompartimente der Mitgliedstaaten, die frei von HPAI sind, sind in Anhang XI aufgeführt.
Artikel 13
Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS)
(1) In Anhang XII Teil I wird Folgendes aufgeführt:
a) |
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) besitzt, |
b) |
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf VHS besitzen, und |
c) |
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf VHS, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird. |
(2) In Anhang XII Teil II wird Folgendes aufgeführt:
a) |
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für VHS gibt, |
b) |
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für VHS gibt, und |
c) |
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für VHS, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird. |
Artikel 14
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)
(1) In Anhang XIII Teil I wird Folgendes aufgeführt:
a) |
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) besitzt, |
b) |
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf IHN besitzen, und |
c) |
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf IHN, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird. |
(2) In Anhang XIII Teil II wird Folgendes aufgeführt:
a) |
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für IHN gibt, |
b) |
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für IHN gibt, und |
c) |
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für IHN, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird. |
Artikel 15
Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (HPR-deletiertes ISAV)
(1) In Anhang XIV Teil I wird Folgendes aufgeführt:
a) |
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (HPR-deletiertes ISAV) besitzt, |
b) |
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV besitzen, und |
c) |
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird. |
(2) In Anhang XIV Teil II wird Folgendes aufgeführt:
a) |
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV gibt, |
b) |
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV gibt, und |
c) |
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird. |
Artikel 16
Infektion mit Marteilia refringens
(1) In Anhang XV Teil I wird Folgendes aufgeführt:
a) |
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens besitzt, |
b) |
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens besitzen, und |
c) |
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird. |
(2) In Anhang XV Teil II wird Folgendes aufgeführt:
a) |
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens gibt, |
b) |
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens gibt, und |
c) |
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird. |
Artikel 17
Infektion mit Bonamia exitiosa
(1) In Anhang XVI Teil I wird Folgendes aufgeführt:
a) |
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa besitzt, |
b) |
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa besitzen, und |
c) |
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird. |
(2) In Anhang XVI Teil II wird Folgendes aufgeführt:
a) |
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt, |
b) |
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt, und |
c) |
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird. |
Artikel 18
Infektion mit Bonamia ostreae
(1) In Anhang XVII Teil I wird Folgendes aufgeführt:
a) |
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae besitzt, |
b) |
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae besitzen, und |
c) |
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird. |
(2) In Anhang XVII Teil II wird Folgendes aufgeführt:
a) |
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae gibt, |
b) |
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae gibt, und |
c) |
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird. |
Artikel 19
Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (WSSV)
(1) In Anhang XVIII Teil I wird Folgendes aufgeführt:
a) |
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (WSSV) besitzt, |
b) |
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit WSSV besitzen, und |
c) |
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit WSSV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird. |
(2) In Anhang XVIII Teil II wird Folgendes aufgeführt:
a) |
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV gibt, |
b) |
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV gibt, und |
c) |
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird. |
Artikel 20
Aufhebung
Folgende Rechtsakte werden aufgehoben:
— |
Entscheidung 93/52/EWG; |
— |
Entscheidung 94/963/EG; |
— |
Entscheidung 95/98/EG; |
— |
Entscheidung 2003/467/EG; |
— |
Entscheidung 2004/558/EG; |
— |
Entscheidung 2008/185/EG; |
— |
Entscheidung 2009/177/EG; |
— |
Verordnung (EG) Nr. 616/2009; |
— |
Durchführungsbeschluss 2013/503/EU. |
Artikel 21
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).
(4) Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).
(5) Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19).
(6) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).
(7) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
(8) Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).
(9) Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74).
(10) Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates hinsichtlich der Zulassung von Geflügelkompartimenten und Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in Bezug auf die Aviäre Influenza sowie hinsichtlich zusätzlicher vorbeugender Biosicherheitsmaßnahmen in solchen Kompartimenten (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 16).
(11) Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannten tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74).
(12) Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14).
(13) Durchführungsbeschluss 2013/503/EU der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Anerkennung von Teilen der Union als frei von Varroose bei Bienen und zur Festlegung zusätzlicher, für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren erforderlicher Garantien zum Schutz des varroosefreien Status dieser Gebiete (ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 38).
(14) Entscheidung 94/963/EG der Kommission vom 28. Dezember 1994 zur Festlegung des Status Finnlands als nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone (ABl. L 371 vom 31.12.1994, S. 29).
(15) Entscheidung 95/98/EG der Kommission vom 13. März 1995 zur Festlegung des Status Schwedens als nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone (ABl. L 75 vom 4.4.1995, S. 28).
(16) Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).
(17) Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19).
(18) Entscheidung 2009/177/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten (ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 15).
(19) Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 345).
(20) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
ANHANG I
INFEKTION MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS
TEIL I
Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis
KAPITEL 1
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen
Mitgliedstaat (*1) |
Gebiet |
Belgien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Tschechien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Dänemark |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Deutschland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Estland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Irland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Spanien |
Autonome Gemeinschaft Andalusien Autonome Gemeinschaft Aragonien Autonome Gemeinschaft Asturien Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln Autonome Gemeinschaft Kantabrien Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha Autonome Gemeinschaft Kastilien und León Autonome Gemeinschaft Katalonien Autonome Gemeinschaft Extremadura: Provinz Badajoz Autonome Gemeinschaft Galicien Autonome Gemeinschaft La Rioja Autonome Gemeinschaft Madrid Autonome Gemeinschaft Murcia Autonome Gemeinschaft Navarra Autonome Gemeinschaft Baskenland Autonome Gemeinschaft Valencia |
Frankreich |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Italien |
Region Abruzzen: Provinz Pescara Region Kampanien: Provinzen Avellino, Benevento, Neapel Region Emilia-Romagna Region Friaul-Julisch Venetien Region Latium Region Ligurien Region Lombardei Region Marken Region Molise: Provinz Campobasso Region Piemont Region Apulien: Provinzen Bari, Barletta-Andria-Trani, Brindisi, Lecce Region Sardinien Region Toskana Region Trentino-Südtirol Region Umbrien Region Aostatal Region Venetien |
Zypern |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Lettland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Litauen |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Luxemburg |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Malta |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Niederlande |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Österreich |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Polen |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Portugal |
Region Algarve: alle Bezirke (distritos) Autonome Region Azoren: Inseln Corvo, Faial, Flores, Graciosa, Pico, Santa Maria Region Centro: Bezirke Aveiro, Viseu, Guarda, Coimbra, Leiria, Castelo Branco |
Rumänien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Slowenien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Slowakei |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Finnland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Schweden |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
Nordirland |
KAPITEL 2
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Schaf- und Ziegenpopulationen
Mitgliedstaat (*2) |
Gebiet |
Belgien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Tschechien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Dänemark |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Deutschland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Estland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Irland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Spanien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Frankreich |
Region Auvergne-Rhône-Alpes Region Bourgogne-Franche-Comté Region Bretagne, Region Centre-Val de Loire Region Korsika Region Grand Est Region Hauts-de-France Region Île-de-France Region Normandie Region Nouvelle-Aquitaine Region Okzitanien Region Pays de la Loire Region Provence-Alpes-Côte d’Azur |
Italien |
Region Abruzzen Region Kalabrien: Provinzen Catanzaro, Cosenza Region Kampanien: Provinz Benevento Region Emilia-Romagna Region Friaul-Julisch Venetien Region Latium Region Ligurien Region Lombardei Region Marken Region Molise Region Piemont Region Apulien: Provinzen Bari, Barletta-Andria-Trani, Brindisi und Taranto Region Sardinien Region Toskana Region Trentino-Südtirol Region Umbrien Region Aostatal Region Venetien |
Zypern |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Lettland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Litauen |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Luxemburg |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Ungarn |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Niederlande |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Österreich |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Polen |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Portugal |
Autonome Region Azoren |
Rumänien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Slowenien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Slowakei |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Finnland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Schweden |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
Nordirland |
TEIL II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Brucella abortus, B. melitensis und B. suis
Derzeit keine.
(*1) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
(*2) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
ANHANG II
INFEKTION MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX (M. BOVIS, M. CAPRAE UND M. TUBERCULOSIS) (MTBC)
TEIL I
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf MTBC
Mitgliedstaat |
Gebiet |
Belgien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Tschechien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Dänemark |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Deutschland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Estland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Spanien |
Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln Autonome Gemeinschaft Galicien: Provinz Pontevedra |
Frankreich |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Italien |
Region Abruzzen: Provinz Pescara Region Basilikata: Provinz Matera Region Emilia-Romagna Region Friaul-Julisch Venetien Region Latium: Provinzen Frosinone, Rieti, Viterbo Region Ligurien Region Lombardei Region Marken: Provinzen Ancona, Ascoli Piceno, Fermo, Pesaro-Urbino Region Molise Region Piemont Region Sardinien: Metropolitanstadt Cagliari, Provinz Oristano, Provinz Sud Sardegna Region Toskana Region Trentino-Südtirol Region Umbrien Region Aostatal Region Venetien |
Lettland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Litauen |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Luxemburg |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Ungarn |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Niederlande |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Österreich |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Polen |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Portugal |
Region Algarve: alle Bezirke (distritos) Autonome Region Azoren, ausgenommen Insel São Miguel |
Slowenien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Slowakei |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Finnland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Schweden |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
TEIL II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit MTBC
Derzeit keine.
ANHANG III
INFEKTION MIT DEM TOLLWUT-VIRUS (RABV)
TEIL I
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit RABV
Mitgliedstaat (*1) |
Gebiet |
Belgien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Bulgarien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Tschechien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Dänemark |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Deutschland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Estland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Irland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Griechenland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Spanien |
Gesamtes Gebiet der Halbinsel Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln |
Frankreich |
Region Auvergne-Rhône-Alpes Region Bourgogne-Franche-Comté Region Bretagne, Region Centre-Val de Loire Region Korsika Region Grand Est Region Hauts-de-France Region Île-de-France Region Normandie Region Nouvelle-Aquitaine Region Okzitanien Region Pays de la Loire Region Provence-Alpes-Côte d’Azur Region Guadeloupe Region La Réunion Region Martinique Region Mayotte |
Kroatien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Italien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Zypern |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Lettland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Litauen |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Luxemburg |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Ungarn |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Malta |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Niederlande |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Österreich |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Polen |
Woiwodschaft Dolnośląskie: alle Landkreise (powiaty) Woiwodschaft Kujawsko-pomorskie: alle Landkreise Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Podlaskie: Lubartowski, Lubelski, m. Lublin, Łęczyński, Łukowski, Opolski, Parczewski, Puławski, Radzyński, Rycki, Świdnicki Woiwodschaft Lebus (Lubuskie): alle Landkreise Woiwodschaft Łódzkie: alle Landkreise Woiwodschaft Małopolskie: alle Landkreise Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Mazowieckie: Ciechanowski, Gostyniński, Lipski, Makowski, Mławski, Ostrołęcki, m. Ostrołęka, Płocki, m. Płock, Płoński, Przasnyski, Przysuski, Radomski, m.Radom, Sierpecki, Sochaczewski, Szydłowiecki, Zwoleński, Żuromiński, Żyrardowski Woiwodschaft Opolskie: alle Landkreise Woiwodschaft Podlaskie: alle Landkreise Woiwodschaft Pomorskie: alle Landkreise Woiwodschaft Śląskie: alle Landkreise; Woiwodschaft Świętokrzyskie: alle Landkreise; Woiwodschaft Warmińsko-mazurskie: alle Landkreise; Woiwodschaft Wielkopolskie: alle Landkreise; Woiwodschaft Zachodniopomorskie: alle Landkreise |
Portugal |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Slowenien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Slowakei |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Finnland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Schweden |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
Nordirland |
TEIL II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit RABV
Derzeit keine.
(*1) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
ANHANG IV
ENZOOTISCHE LEUKOSE DER RINDER (EBL)
TEIL I
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf EBL
Mitgliedstaat (*1) |
Gebiet |
Belgien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Tschechien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Dänemark |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Deutschland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Estland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Irland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Spanien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Frankreich |
Region Auvergne-Rhône-Alpes Region Bourgogne-Franche-Comté Region Bretagne, Region Centre-Val de Loire Region Korsika Region Grand Est Region Hauts-de-France Region Île-de-France Region Normandie Region Nouvelle-Aquitaine Region Okzitanien Region Pays de la Loire Region Provence-Alpes-Côte d’Azur Region Guadeloupe Region Guyane Region Martinique Region Mayotte |
Italien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Zypern |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Lettland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Litauen |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Luxemburg |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Niederlande |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Österreich |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Polen |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Portugal |
Region Algarve: alle Bezirke (distritos) Region Alentejo: alle Bezirke Region Centro: alle Bezirke Region Lisboa e Vale do Tejo: alle Bezirke Region Norte: Bezirke Braga, Bragança, Viana do Castelo, Vila Real Autonome Region Azoren |
Slowenien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Slowakei |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Finnland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Schweden |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
Nordirland |
TEIL II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für EBL
Derzeit keine.
(*1) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
ANHANG V
INFEKTIÖSE BOVINE RHINOTRACHEITIS/INFEKTIÖSE PUSTULÖSE VULVOVAGINITIS (IBR/IPV)
TEIL I
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf IBR/IPV
Mitgliedstaat |
Gebiet |
Tschechien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Dänemark |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Deutschland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Italien |
Region Aostatal Region Trentino-Südtirol: Autonome Provinz Bozen — Südtirol |
Österreich |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Finnland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Schweden |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
TEIL II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für IBR/IPV
Mitgliedstaat |
Gebiet |
Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 |
Belgien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
21. April 2021 |
Frankreich |
Region Auvergne-Rhône-Alpes Region Bourgogne-Franche-Comté Region Bretagne, Region Centre-Val de Loire Region Grand Est Region Hauts-de-France Region Île-de-France Region Normandie Region Nouvelle-Aquitaine Region Okzitanien Region Pays de la Loire Region Provence-Alpes-Côte d’Azur |
21. April 2021 |
Italien |
Region Friaul-Julisch Venetien Region Trentino-Südtirol: Autonome Provinz Trient |
21. April 2021 |
Luxemburg |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
21. April 2021 |
ANHANG VI
VIRUS DER AUJESZKYSCHEN KRANKHEIT (ADV)
TEIL I
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit ADV
Mitgliedstaat (*1) |
Gebiet |
Belgien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Tschechien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Dänemark |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Deutschland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Estland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Irland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Frankreich |
Die Departements Ain, Aisne, Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Alpes-Maritimes, Ardèche, Ardennes, Ariège, Aube, Aude, Aveyron, Bas-Rhin, Bouches-du-Rhône, Calvados, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Cher, Corrèze, Côte-d’Or, Côtes-d’Armor, Creuse, Deux-Sèvres, Dordogne, Doubs, Drôme, Essonne, Eure, Eure-et-Loir, Finistère, Gard, Gers, Gironde, Hautes-Alpes, Hauts-de-Seine, Haute Garonne, Haute-Loire, Haute-Marne, Hautes-Pyrénées, Haut-Rhin, Haute-Saône, Haute-Savoie, Haute-Vienne, Hérault, Indre, Ille-et-Vilaine, Indre-et-Loire, Isère, Jura, Landes, Loire, Loire-Atlantique, Loir-et-Cher, Loiret, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Maine-et-Loire, Manche, Marne, Mayenne, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Morbihan, Moselle, Nièvre, Nord, Oise, Orne, Paris, Pas-de-Calais, Pyrénées-Atlantiques, Pyrénées-Orientales, Puy-de-Dôme, Réunion, Rhône, Sarthe, Saône-et-Loire, Savoie, Seine-et-Marne, Seine-Maritime, Seine-Saint-Denis, Somme, Tarn, Tarn-et-Garonne, Territoire de Belfort, Val-de-Marne, Val-d’Oise, Var, Vaucluse, Vendée, Vienne, Vosges, Yonne, Yvelines |
Italien |
Region Friaul-Julisch Venetien Region Trentino-Südtirol: Autonome Provinz Bozen — Südtirol |
Zypern |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Luxemburg |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Ungarn |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Niederlande |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Österreich |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Polen |
Folgende Landkreise (powiaty) in der Woiwodschaft Podlaskie: Augustowski, Białostocki, Białystok, Bielski, Hajnowski, Moniecki, Sejneński, Siemiatycki, Sokólski, Suwalski, Suwałki |
Slowenien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Slowakei |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Finnland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Schweden |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
Nordirland |
TEIL II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit ADV
Mitgliedstaat |
Gebiet |
Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 |
Spanien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
21. April 2021 |
Italien |
Region Abruzzen Region Apulien Region Basilikata Region Kalabrien Region Kampanien Region Emilia-Romagna Region Latium Region Ligurien Region Lombardei Region Marken Region Molise Region Piemont Region Sizilien Region Trentino-Südtirol: Autonome Provinz Trient Region Toskana Region Aostatal Region Umbrien Region Venetien |
21. April 2021 |
Litauen |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
21. April 2021 |
Polen |
Woiwodschaft Dolnośląskie: alle Landkreise (powiaty) Woiwodschaft Kujawsko-Pomorskie: alle Landkreise Woiwodschaft Lubelskie: alle Landkreise Woiwodschaft Lubuskie: alle Landkreise Woiwodschaft Łódzkie: alle Landkreise Woiwodschaft Małopolskie: alle Landkreise Woiwodschaft Mazowieckie: alle Landkreise Woiwodschaft Opolskie: alle Landkreise Woiwodschaft Podkarpackie: alle Landkreise Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Podlaskie: Grajewski, Kolneński, Łomżyński, Łomża, Wysokomazowiecki, Zambrowski Woiwodschaft Pomorskie: alle Landkreise Woiwodschaft Śląskie: alle Landkreise Woiwodschaft Świętokrzyskie: alle Landkreise Woiwodschaft Warmińsko-mazurskie: alle Landkreise Woiwodschaft Wielkopolskie: alle Landkreise Woiwodschaft Zachodniopomorskie: alle Landkreise |
21. April 2021 |
Portugal |
Gesamtes Gebiet der Halbinsel |
21. April 2021 |
(*1) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
ANHANG VII
BOVINE VIRUS DIARRHOE (BVD)
TEIL I
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf BVD
Derzeit keine.
TEIL II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für BVD
Derzeit keine.
ANHANG VIII
INFEKTION MIT DEM VIRUS DER BLAUZUNGENKRANKHEIT (BTV)
TEIL I
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit BTV
Mitgliedstaat (*1) |
Gebiet |
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Tschechien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Dänemark |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Deutschland |
Bundesland Bayern:
Bundesland Berlin Bundesland Brandenburg Bundesland Bremen Bundesland Hamburg Bundesland Hessen:
Bundesland Mecklenburg-Vorpommern Bundesland Niedersachsen Bundesland Nordrhein-Westfalen:
Bundesland Sachsen Bundesland Sachsen-Anhalt Bundesland Schleswig-Holstein Bundesland Thüringen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Estland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Irland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Spanien |
Autonome Gemeinschaft Andalusien: Provinz Almería Die folgenden Regionen der Provinz Córdoba: Baena, Guadajoz y Campiña Este, Hinojosa del Duque (Pedroches II), Lucena (Subbética), Montilla (Campiña Sur), Montoro (Alto del Guadalquivir), Peñarroya-Pueblonuevo (Valle del Guadiato), Pozoblanco (Pedroches I), Villanueva de Córdoba (Pedroches III) Die folgenden Regionen der Provinz Granada: Alhama de Granada (Alhama/Temple), Baza (Altiplanicie Sur), Guadix (Hoya-Altiplanicie de Guadix), Huescar (Altiplanicie Norte), Iznalloz (Montes Orientales), Loja (Vega/Montes Occ.), Orgiva (Alpujarra/Valle de Lecrin), Santa Fe (Vega de Granada) Die folgenden Regionen der Provinz Huelva: Aracena (Sierra Oriental) und Cortegana (Sierra Occidental) Provinz Jaén Die folgend Region der Provinz Sevilla: Cazalla de la Sierra (Sierra Norte) Autonome Gemeinschaft Aragonien Die folgenden Regionen der Provinz Huesca: Binéfar, Fraga, Grañén, Monzón, Sariñena, Tamarite de Litera und Bujaraloz; die folgenden Gemeinden in Ayerbe: Agüero, Ayerbe, Biscarrués, Loarre, Loscorrales, Lupiñén-Ortilla und La Sotonera; die folgenden Gemeinden in Barbastro: Azara, Azlor, Barbastro, Barbuñales, Berbegal, Castejón del Puente, Castillazuelo, Estada, Estadilla, El Grado, Hoz y Costean, Ilche, Laluenga, Laperdiguera, Lascellas-Ponzano, Olvena, Peralta de Alcofea, Peraltilla, Pozán de Vero, Salas Altas, Salas Bajas, Santa María de Dulcis und Torres de Alcanadre; die folgenden Gemeinden in Castejón de Sos: Benasque, Bisauri, Bonansa, Laspaúles und Montanuy; die folgenden Gemeinden in Graus: Arén, Benabarre, Beranuy, Capella, Castigaleu, Estopiñán del Castillo, Graus, Isábena, Lascuarre, Monesma y Cajigar, Perarrúa, La Puebla de Castro, Puente de Montañana, Santaliestra y San Quílez, Secastilla, Sopeira, Tolva, Torre La Ribera, Valle de Lierp und Viacamp y Litera; die folgenden Gemeinden in Huesca: Albero Alto, Alcalá de Gurrea, Alcalá del Obispo, Alerre, Almudévar, Angüés, Antillón, Argavieso, Banastás, Blecua y Torres, Chimillas, Gurrea de Gállego, Huesca, Monflorite-Lascasas, Novales, Pertusa, Piracés, Quicena, Salillas, Sesa, Tierz, Tramaced und Vicién Provinz Teruel Die folgenden Regionen der Provinz Saragossa: Alagón, La Almunia de Doña Godina, Ariza, Belchite, Borja, Bujaraloz, Calatayud, Cariñena, Caspe, Daroca, Ejea de los caballeros, Épila, Fraga, Illueca, Quinto, Sos del Rey Católico, Tarazona, Tauste, Zaragoza und Zuera; die folgenden Gemeinden in der Region Ayerbe: Murillo de Gállego und Santa Eulalia de Gállego Autonome Gemeinschaft Asturien Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln Autonome Gemeinschaft Kantabrien; Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha Autonome Gemeinschaft Kastilien und León Autonome Gemeinschaft Katalonien Autonome Gemeinschaft Extremadura Autonome Gemeinschaft Galicien Autonome Gemeinschaft La Rioja Autonome Gemeinschaft Madrid Autonome Gemeinschaft Murcia Die folgenden Regionen der Autonomen Gemeinschaft Navarra: Regionen Tafalla und Tudela; die folgenden Gemeinden in der Region Estella: Abáigar, Aberin, Aguilar de Codés, Allo, Ancín/Antzin, Aras, Los Arcos, Arellano, Armañanzas, Arróniz, Ayegui/Aiegi, Azuelo, Barbarin, Bargota, El Busto, Cabredo, Desojo, Dicastillo, Espronceda, Estella-Lizarra, Etayo, Genevilla, Igúzquiza, Lana, Lapoblación, Lazagurría, Legaria, Lerín, Luquin, Marañón, Mendavia, Mendaza, Metauten, Mirafuentes, Morentín, Mues, Murieta, Nazar, Oco, Olejua, Oteiza, Piedramillera, Sansol, Sesma, Sorlada, Torralba del Río, Torres del Río, Viana, Villamayor de Monjardín, Villatuerta und Zuñiga; die folgenden Gemeinden in der Region Sangüesa: Aibar/Oibar, Cáseda, Eslava, Ezprogui, Gallipienzo/Galipentzu, Javier, Leache/Leatxe, Lerga, Liédena, Petilla de Aragón, Sada, Sangüesa/Zangoza und Yesa. Autonome Gemeinschaft Baskenland Die folgenden Gemeinden der Provinz Álava: Agurain/Salvatierra, Alegría-Dulantzi, Amurrio, Añana, Armiñón, Arraia-Maeztu, Arratzua-Ubarrundia, Artziniega, Asparrena, Ayala/Aiara, Baños de Ebro/Mañueta, Barrundia, Berantevilla, Bernedo, Campezo/Kanpezu, Elburgo/Burgelu, Elciego, Elvillar/Bilar, Erriberabeitia, Erriberagoitia/Ribera Alta, Harana/Valle de Arana, Iruña Oka/Iruña de Oca, Iruraiz-Gauna, Kripan, Kuartango, Labastida/Bastida, Lagrán, Laguardia, Lanciego/Lantziego, Lantarón, Lapuebla de Labarca, Laudio/Llodio, Legutio, Leza, Moreda de Álava/Moreda Araba, Navaridas, Okondo, Oyón-Oion, Peñacerrada-Urizaharra, Samaniego, San Millán/Donemiliaga, Urkabustaiz, Valdegovia/Gaubea, Villabuena de Álava/Eskuernaga, Vitoria-Gasteiz, Yécora/Iekora, Zalduondo, Zambrana, Zigoitia und Zuia. Autonome Gemeinschaft Valencia |
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Italien |
Autonome Provinz Bozen — Südtirol Region Aostatal |
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Lettland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Ungarn |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Niederlande |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Österreich |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Polen |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Slowenien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Slowakei |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Finnland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schweden |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
Nordirland |
TEIL II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV
Derzeit keine.
(*1) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
ANHANG IX
BEFALL MIT VARROA SPP.
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf einen Befall mit Varroa spp.
Mitgliedstaat |
Gebiet |
Portugal |
Insel Corvo Insel Graciosa Insel São Jorge Insel Santa Maria Insel São Miguel Insel Terceira |
Finnland |
Insel Åland |
ANHANG X
INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten ohne Impfung mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit
Mitgliedstaat |
Gebiet |
Finnland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Schweden |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
ANHANG XI
HOCHPATHOGENE AVIÄRE INFLUENZA (HPAI)
Kompartimente, die frei von HPAI sind
Mitgliedstaat |
Name |
Frankreich |
Kompartiment ISA Bretagne, bestehend aus den Betrieben mit den Codes EDE 22080055, 22277180, 22203429, 22059174 und 22295000. Kompartiment SASSO Sabres, bestehend aus dem Betrieb mit dem Code EDE 40246082. Kompartiment SASSO Soulitré, bestehend aus dem Betrieb mit dem Code EDE 72341105. |
Niederlande |
Verbeek‘s Poultry International B.V. mit der Zulassungsnummer 1122. Institut de Sélection Animale B.V mit der Zulassungsnummer 2338. Cobb Europe B.V. mit der Zulassungsnummer 2951. |
ANHANG XII
VIRALE HÄMORRHAGISCHE SEPTIKÄMIE (VHS)
TEIL I
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf VHS besitzt,
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf VHS besitzen, und
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf VHS, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird
Mitgliedstaat (*1) |
Gebiet |
Dänemark |
Gesamtes Festlandsgebiet |
Irland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Zypern |
Gesamtes Festlandsgebiet |
Finnland |
Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Provinz Åland |
Schweden |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
Nordirland |
TEIL II
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für VHS gibt,
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für VHS gibt, und
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für VHS, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird
Mitgliedstaat |
Gebiet |
Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 |
Estland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
21. April 2021 |
(*1) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
ANHANG XIII
INFEKTIÖSE HÄMATOPOETISCHE NEKROSE (IHN)
TEIL I
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf IHN besitzt,
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf IHN besitzen, und
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf IHN, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird
Mitgliedstaat (*1) |
Gebiet |
Dänemark |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Irland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Zypern |
Gesamtes Festlandsgebiet |
Finnland |
Gesamtes Hoheitsgebiet, mit Ausnahme des Küstenkompartiments in Ii, Kuivaniemi, und der folgenden Wassereinzugsgebiete: 14.72 Virmasvesi, 14.73 Nilakka, 4.74 Saarijärvi-Gebiet und 4.41 Pielinen-Gebiet |
Schweden |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
Nordirland |
TEIL II
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für IHN gibt,
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für IHN gibt, und
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für IHN, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird
Mitgliedstaat |
Gebiet |
Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 |
Estland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
21. April 2021 |
(*1) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
ANHANG XIV
INFEKTION MIT DEM DELETIERTEN VIRUS DER ANSTECKENDEN BLUTARMUT DER LACHSE (HPR-DELETIERTER ISAV)
TEIL I
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV besitzt,
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV besitzen, und
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird
Mitgliedstaat (*1) |
Gebiet |
Belgien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Bulgarien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Tschechien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Dänemark |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Deutschland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Estland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Irland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Griechenland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Spanien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Frankreich |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Kroatien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Italien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Zypern |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Lettland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Litauen |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Luxemburg |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Ungarn |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Malta |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Niederlande |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Österreich |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Polen |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Portugal |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Rumänien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Slowenien |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Slowakei |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Finnland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Schweden |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
Nordirland |
TEIL II
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV gibt,
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV gibt,
und Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird
Derzeit keine.
(*1) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
ANHANG XV
INFEKTION MIT MARTEILIA REFRINGENS
TEIL I
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens besitzt,
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens besitzen, und
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird
Mitgliedstaat (*1) |
Gebiet |
Irland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme von: Belfast Lough und Dundrum Bay |
TEIL II
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens gibt,
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens gibt, und
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird
Derzeit keine.
(*1) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
ANHANG XVI
INFEKTION MIT BONAMIA EXITIOSA
TEIL I
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa besitzt,
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa besitzen, und
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird
Mitgliedstaat |
Gebiet |
Estland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
TEIL II
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt,
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt, und
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird
Derzeit keine.
ANHANG XVII
INFEKTION MIT BONAMIA OSTREAE
TEIL I
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae besitzt,
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae besitzen, und
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird
Mitgliedstaat (*1) |
Gebiet |
Estland |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Irland |
Die gesamte Küstenlinie Irlands mit Ausnahme von: Cork Harbour; Galway Bay; Ballinakill Harbour; Clew Bay; Achill Sound; Loughmore, Blacksod Bay; Lough Foyle; Lough Swilly und Kilkieran Bay. |
Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme von: Lough Foyle und Strangford Lough. |
TEIL II
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae gibt,
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt, und
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird
Derzeit keine.
(*1) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
ANHANG XVIII
INFEKTION MIT DEM VIRUS DER WEISSPÜNKTCHENKRANKHEIT (WSSV)
TEIL I
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit WSSV besitzt,
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit WSSV besitzen, und
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit WSSV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird
Derzeit keine.
TEIL II
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV gibt,
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV gibt, und
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird
Derzeit keine.
16.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/120 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/621 DER KOMMISSION
vom 15. April 2021
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Imidacloprid hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,
gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die am 9. September 2020 vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 werden die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, in einer Verordnung festgelegt. |
(2) |
Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. |
(3) |
Der Stoff Imidacloprid ist in dieser Tabelle nicht aufgeführt. |
(4) |
Der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden die „Agentur“) liegt ein Antrag auf Festsetzung einer Rückstandshöchstmenge für Imidacloprid bei Salmoniden vor. |
(5) |
Die Agentur hat auf Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel empfohlen, eine Rückstandshöchstmenge für Imidacloprid bei Salmoniden festzusetzen (Zielgewebe: Muskel und Haut im natürlichen Verhältnis). |
(6) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 ist die Agentur verpflichtet, die Anwendung von Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel bzw. in Bezug auf eine oder mehrere Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten zu erwägen. |
(7) |
Die Agentur ist der Auffassung, dass die Extrapolation der Rückstandshöchstmenge für Imidacloprid von Salmoniden auf alle Fische angezeigt ist. |
(8) |
In Anbetracht der Stellungnahme der Agentur ist es angezeigt, die empfohlene Rückstandshöchstmenge für Fisch festzusetzen. |
(9) |
Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.
(2) Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).
ANHANG
In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Markerrückstand |
Tierart(en) |
Rückstandshöchstmenge(n) |
Zielgewebe |
Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) |
Therapeutische Einstufung |
„Imidacloprid |
Imidacloprid |
Fisch |
600 μg/kg |
Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen |
KEIN EINTRAG |
Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten“ |
16.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/123 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/622 DER KOMMISSION
vom 15. April 2021
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf einheitliche Meldebögen, Anweisungen und Methoden für die Meldung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 45j Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Den Abwicklungsbehörden wurde die Aufgabe übertragen, Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („minimum requirements for own funds and eligible liabilities“, im Folgenden „MREL“) gemäß den Anforderungen und Verfahren der Artikel 45 bis 45i der Richtlinie 2014/59/EU festzulegen. Um die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bei der Förderung der Konvergenz hinsichtlich der Festlegung der MREL in der Union zu unterstützen, sind die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 45j der genannten Richtlinie verpflichtet, die EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden über die von ihnen festgelegte MREL zu unterrichten. |
(2) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 der Kommission (2) sind die Formate und Dokumentvorlagen festgelegt, die die Abwicklungsbehörden verwenden müssen, um Informationen über ihre Entscheidungen zur Festlegung der MREL an die EBA zu übermitteln. Seit der Annahme dieser Durchführungsverordnung wurden die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität und insbesondere die Merkmale und Methoden zur Festlegung der MREL von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen durch die Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geändert und weiter präzisiert. |
(3) |
Um die Überwachung der Entscheidungen über die MREL durch die EBA zu erleichtern und eine aussagekräftige Bewertung der Konvergenz bei der Festlegung der MREL in der Union sicherzustellen, sollten die Formate und Dokumentvorlagen, die für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen über die MREL durch Abwicklungsbehörden an die EBA festgelegt wurden, angepasst werden, um den Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU Rechnung zu tragen, insbesondere in Bezug auf die Nachrangigkeitsebenen der MREL und die MREL, die auf Unternehmen angewendet wird, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind. |
(4) |
In Bezug auf Gruppen, die der MREL auf konsolidierter Basis unterliegen, muss geklärt werden, welche Abwicklungsbehörde die Informationen über die MREL an die EBA übermitteln sollte. Daher sollten die für die Tochterunternehmen von Gruppen zuständigen Abwicklungsbehörden in Abstimmung mit den zuständigen Behörden die EBA über die MREL unterrichten, die für jedes Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich festgelegt wurde. Diese Informationen sollten die MREL enthalten, die auf der Grundlage einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, sofern es sich um eine andere Behörde als die erstgenannte Behörde handelt, und der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde auf individueller Basis festgelegt wurde. Liegt keine gemeinsame Entscheidung vor, sollten diese Informationen auch Entscheidungen zur Festlegung der MREL enthalten, die von der Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens gegebenenfalls im Einklang mit der Entscheidung getroffen wurden, die von der EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) getroffen werden kann. |
(5) |
Um bei MREL-Entscheidungen konvergente Praktiken zu fördern und die Rolle der EBA bei der Überwachung zu stärken, sollten die Meldezeiträume und Einreichungsfristen für Informationen, die die Abwicklungsbehörden im Rahmen der vollständigen und vereinfachten Meldung an die EBA übermitteln, aufeinander abgestimmt werden. |
(6) |
Um die Datenqualität zu verbessern und die Vergleichbarkeit sicherzustellen, sollten die Datenelemente in den Meldebögen wie bei aufsichtlichen Meldungen üblich dem einheitlichen Datenpunktmodell entsprechen. Das einheitliche Datenpunktmodell sollte aus einer strukturellen Darstellung der Datenelemente bestehen, alle maßgeblichen Geschäftskonzepte für eine einheitliche Meldung von MREL-Entscheidungen erfassen und alle maßgeblichen Spezifikationen enthalten, die für die weitere Entwicklung einheitlicher IT-Lösungen für die Meldung erforderlich sind. Aus diesem Grund sollte das Format für den Datenaustausch im Meldesystem der EBA (EUCLID) festgelegt werden. |
(7) |
Um die Qualität, Konsistenz und Genauigkeit der gemeldeten Datenelemente sicherzustellen, sollten gemeinsame Validierungsregeln für die Datenelemente gelten. |
(8) |
Angesichts des Umfangs der erforderlichen Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 ist es aus Gründen der Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit angezeigt, diese Durchführungsverordnung aufzuheben und durch eine neue Durchführungsverordnung zu ersetzen. |
(9) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde. |
(10) |
Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen möglichen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt, |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
An die EBA zu übermittelnde Informationen
Die Abwicklungsbehörden übermitteln der EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden die in den Meldebögen in den Anhängen I und II dieser Verordnung genannten Informationen über die Festlegung der MREL gemäß den Artikeln 45 bis 45h und Artikel 45m der Richtlinie 2014/59/EU.
Artikel 2
Vereinfachte Meldepflicht für Institute, für die eine Ausnahme gewährt wurde, und für Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag mit null festgelegt ist
(1) Die Abwicklungsbehörden übermitteln der EBA in Bezug auf Institute, die gemäß Artikel 45f Absatz 3, Artikel 45f Absatz 4 oder Artikel 45g der Richtlinie 2014/59/EU von der Anwendung der MREL ausgenommen sind, nur die in Anhang I Spalten 0010 bis 0100 und 0270 dieser Verordnung genannten Informationen.
(2) Die Abwicklungsbehörden übermitteln der EBA in Bezug auf Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag gemäß Artikel 45c Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU mit null festgelegt ist und bei denen keine Anpassungen am Verlustabsorptionsbetrag gemäß dem genannten Absatz vorgenommen werden, nur die in Anhang I Spalten 0010 bis 0080 und 0270 dieser Verordnung genannten Informationen.
Artikel 3
Meldebehörde und für Gruppen zu meldende Informationen
Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen werden in Bezug auf Gruppen, die der MREL auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 45e, Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 45f Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, von den folgenden Behörden wie folgt übermittelt:
a) |
Die für die Gruppenabwicklung jeweils zuständige Behörde unterrichtet die EBA in Abstimmung mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Aufsichtsbehörde über die für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter Basis festgelegte MREL. |
b) |
Die Abwicklungsbehörden, die die Entscheidungen zur Festlegung der MREL treffen, unterrichten die EBA in Abstimmung mit der zuständigen Behörde über die auf die Tochterunternehmen der Gruppe in ihrem Zuständigkeitsbereich auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe und gegebenenfalls auf individueller Basis geltende MREL. |
Artikel 4
Meldezeiträume und Einreichungsfristen
Die Abwicklungsbehörden übermitteln bis zum 31. Mai eines jeden Jahres die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen für die ab dem 1. Mai des betreffenden Jahres geltende MREL.
Artikel 5
Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen
(1) Die Abwicklungsbehörden übermitteln die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen in dem Format für den Datenaustausch und im Einklang mit den technischen Spezifikationen und Darstellungen des Meldesystems der EBA (EUCLID).
(2) Bei der Übermittlung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen beachten die Abwicklungsbehörden die Datenpunktdefinitionen des Datenpunktmodells und die in Anhang III festgelegten Validierungsregeln sowie die folgenden Spezifikationen:
a) |
Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen; |
b) |
Zahlenwerte werden wie folgt übermittelt:
|
c) |
Institute, Versicherungsunternehmen und juristische Personen werden durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) festgestellt, sofern vorhanden. |
Artikel 6
Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 wird aufgehoben.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 der Kommission vom 1. März 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Formate, Dokumentvorlagen und Definitionen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch Abwicklungsbehörden für die Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 60 vom 2.3.2018, S. 7).
(3) Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
ANHANG I
M 20.00 - Meldung von MREL-Entscheidungen |
INSTITUT |
||||||||||||||
UNTERNEHMENS-CODE |
ART DES CODES |
CODE DER ABWICKLUNGS-EINHEIT |
ART DES CODES |
KONSOLIDIERUNGS-KREIS |
ART DES INSTITUTS |
INTERNE ODER EXTERNE MREL |
VEREINFACHTE MELDUNG |
AUSNAHME |
GRUND FÜR DIE AUSNAHME |
ABWICKLUNGSSTRATEGIE UND -INSTRUMENTE |
||||
ABWICKLUNGS-STRATEGIE |
HAUPTABWICKLUNGS-INSTRUMENT (BEVORZUGTE STRATEGIE) |
ZWEITES ABWICKLUNGS-INSTRUMENT (BEVORZUGTE STRATEGIE) |
HAUPTABWICKLUNGS-INSTRUMENT (ALTERNATIVE STRATEGIE) |
ZWEITES ABWICKLUNGS-INSTRUMENT (ALTERNATIVE STRATEGIE) |
||||||||||
0010 |
0020 |
0030 |
0040 |
0050 |
0060 |
0070 |
0080 |
0090 |
0100 |
0110 |
0120 |
0130 |
0140 |
0150 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSTITUT |
BILANZDATEN ZUM KALIBRIEREN DER MREL |
|||||||||
ZUSÄTZLICHE EIGENMITTELANFORDERUNG UND KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG |
STICHTAG |
VOR DER ABWICKLUNG |
NACH DER ABWICKLUNG |
|||||||
STICHTAG |
ZUSÄTZLICHE EIGENMITTEL-ANFORDERUNG IN % DES TREA |
KOMBINIERTE KAPITALPUFFER-ANFORDERUNG |
DAVON: ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER |
TREA |
TLOF |
TEM |
TREA |
TLOF |
TEM |
|
0160 |
0170 |
0180 |
0190 |
0200 |
0210 |
0220 |
0230 |
0240 |
0250 |
0260 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
MREL-ENTSCHEIDUNG |
|||||||||||
DATUM DER ENTSCHEIDUNG |
DATUM DER EINHALTUNG |
ANFORDERUNG IN % DES TREA |
DAVON: KANN MIT GARANTIEN ERFÜLLT WERDEN |
ANFORDERUNG IN % DER TEM |
DAVON: KANN MIT GARANTIEN ERFÜLLT WERDEN |
GESAMTNACHRANGIGKEIT IN % DES TREA |
GESAMTNACHRANGIGKEIT IN % DER TEM |
ANERKENNUNG VORRANGIGER VERBINDLICHKEITEN |
DE-MINIMIS-ANERKENNUNG |
||
ZWINGENDE NACHRANGIGKEITS-ANFORDERUNG |
NACHRANGIGKEITS-ANFORDERUNG NACH ERMESSEN |
ZWINGENDE NACHRANGIGKEITS-ANFORDERUNG |
NACHRANGIGKEITS-ANFORDERUNG NACH ERMESSEN |
||||||||
0270 |
0280 |
0290 |
0300 |
0310 |
0320 |
0330 |
0340 |
0350 |
0360 |
0370 |
0380 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANPASSUNGEN |
ÜBERGANGSZEITRAUM |
||||||||||||||
ANPASSUNGEN ZUM ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES VERLUSTABSORPTIONS-BETRAGS |
ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALISIERUNGSBETRAGS IN % DES TREA |
ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALISIERUNGSBETRAGS IN % DES TREA |
ZWISCHENZIEL |
||||||||||||
ANPASSUNGEN DER ZUSÄTZLICHEN EIGENMITTELANFORDERUNG |
ANPASSUNGEN DER MARKTVERTRAUENSPUFFER |
ANPASSUNGEN AUFGRUND EINER BILANZÄNDERUNG NACH DER ABWICKLUNG |
ANPASSUNGEN AUFGRUND EINER BILANZÄNDERUNG NACH DER ABWICKLUNG |
IN % DES TREA |
IN % DER TEM |
||||||||||
IN % DES TREA |
IN % DER TEM |
AUFWÄRTS |
ABWÄRTS |
AUFWÄRTS |
ABWÄRTS |
AUFWÄRTS |
ABWÄRTS |
AUFWÄRTS |
ABWÄRTS |
HÖHE DER MREL |
NACHRANGIGKEIT |
ANWENDUNGS-DATUM |
HÖHE DER MREL |
NACHRANGIGKEIT |
ANWENDUNGS-DATUM |
0390 |
0400 |
0410 |
0420 |
0430 |
0440 |
0450 |
0460 |
0470 |
0480 |
0490 |
0500 |
0510 |
0520 |
0530 |
0540 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANHANG II
ANWEISUNGEN ZUR MELDUNG VON MREL-ENTSCHEIDUNGEN
TEIL I
ALLGEMEINE ANWEISUNGEN
1. |
Dieser Anhang umfasst die Anweisungen für die Meldung der von den Abwicklungsbehörden festgelegten Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) gemäß Artikel 45j der Richtlinie 2014/59/EU. |
2. |
Jede Abwicklungsbehörde unterrichtet die EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden über die MREL, die für jedes Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich festgelegt wurde. Die für Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt in Bezug auf Abwicklungsgruppen die maßgeblichen Informationen für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter Basis. Jede Abwicklungsbehörde übermittelt die Informationen über die MREL, die in Bezug auf Abwicklungsgruppen und Tochterunternehmen festgelegt wurde. |
3. |
Der einheitliche Abwicklungsausschuss meldet in Bezug auf Gruppen, die in der Bankenunion niedergelassen sind oder Tochterunternehmen haben, Entscheidungen, die im Zusammenhang mit sämtlichen in seine Zuständigkeit fallenden Unternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) getroffen wurden. |
4. |
Wenn die zugrunde liegenden Daten auf eine andere Währung als Euro lauten, verwenden die Behörden die Euro-Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank (https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/index.de.html) zum Zeitpunkt der MREL-Entscheidung und geben die Beträge in Euro an. |
5. |
Wurde ein Institut von der MREL befreit, wird dies in Spalte 0090 angegeben, und die Abwicklungsbehörde kann sich für eine vereinfachte Meldung entscheiden, bei der nur die Informationen in den Spalten 0010 bis 0100 angegeben werden. Wurde für ein Institut ein Rekapitalisierungsbetrag mit null festgelegt und wurde der Verlustabsorptionsbetrag nicht angepasst, kann sich die Abwicklungsbehörde für eine vereinfachte Meldung entscheiden und nur die Informationen in den Spalten 0010 bis 0080 angeben. |
1. Anwendungsbereich der Mitteilung
6. |
Institute (einschließlich Wertpapierfirmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/59/EU) und Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU, die Artikel 45 Absatz 1 dieser Richtlinie unterliegen, mit Ausnahme von Hypothekenkreditinstituten, die durch gedeckte Schuldverschreibungen finanziert werden und die gemäß Artikel 45a der Richtlinie 2014/59/EU von der MREL ausgenommen sind. |
2. Konsolidierungskreis
7. |
Die zugrunde liegenden Daten werden auf individueller Basis für jedes Unternehmen in jedem Mitgliedstaat oder auf einer der folgenden Ebenen gemeldet:
|
3. Frist für die Einreichung
8. |
Die Abwicklungsbehörden übermitteln die Informationen für die zum 1. Mai eines jeden Jahres geltende MREL bis zum 31. Mai des betreffenden Jahres. |
TEIL II
ANWEISUNGEN ZUM MELDEBOGEN
4. M 20.00 — Meldung von MREL-Entscheidungen
4.1. Anweisungen zu bestimmten Spalten
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Anweisungen |
||||||||||||
0010 |
UNTERNEHMENSCODE Code des Unternehmens, für das die MREL-Entscheidung getroffen wurde. Im Fall von Instituten entspricht der Code dem 20-stelligen alphanumerischen Code der Rechtsträgerkennung (LEI). Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung dieses Codes um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System. Der Code muss mit dem Code übereinstimmen, der für dasselbe Institut gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission (2) gemeldet wurde. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. Dieser Code ist die eindeutige Kennung für jede Spalte für das betreffende Unternehmen. |
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0020 |
ART DES CODES Die Meldebehörde legt die Art des in Spalte 0010 angegebenen Codes als „LEI-Code“ oder „Nicht-LEI-Code“ fest. Die Art des Codes ist stets anzugeben. |
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0030 |
CODE DER ABWICKLUNGSEINHEIT Code der Abwicklungseinheit, zu der das Unternehmen gehört. Dieser Code muss derselbe wie in Spalte 0010 sein, wenn es sich bei der gemeldeten Entscheidung um eine Gruppenentscheidung handelt. Im Fall von Instituten entspricht der Code dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung dieses Codes um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System. Der Code muss mit dem Code übereinstimmen, der für dasselbe Institut gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 gemeldet wurde. |
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0040 |
ART DES CODES Die Meldebehörde legt die Art des in Spalte 0030 angegebenen Codes als „LEI-Code“ oder „Nicht-LEI-Code“ fest. Die Art des Codes ist stets anzugeben. |
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0050 |
KONSOLIDIERUNGSKREIS Die Meldebehörden melden die MREL auf Ebene eines der folgenden Konsolidierungskreise:
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0060 |
ART DES INSTITUTS Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
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0070 |
INTERN ODER EXTERN Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
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0080 |
VEREINFACHTE MELDUNG Die Meldebehörden geben an, ob eine vereinfachte Meldung für Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag mit null festgelegt ist und bei denen keine Anpassung des Verlustabsorptionsbetrags vorgenommen wurde, angewendet wird:
|
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0090 |
AUSNAHME Die Meldebehörden geben an, ob die Ausnahme auf der Grundlage der folgenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU gewährt wurde oder ob keine Ausnahme gewährt wurde:
|
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0100 |
GRUND FÜR DIE AUSNAHME Wenn in Spalte 0090 eine andere Möglichkeit als „Nein“ angegeben wurde, geben die Meldebehörden den Grund für die Ausnahme an. |
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0110–0150 |
ABWICKLUNGSSTRATEGIE UND -INSTRUMENTE |
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0110 |
ABWICKLUNGSSTRATEGIE Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
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0120 |
HAUPTABWICKLUNGSINSTRUMENT (BEVORZUGTE STRATEGIE) Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
Wenn in Spalte 0110 „Liquidation“ angegeben wurde, ist in Spalte 0120 „nicht zutreffend“ anzugeben. |
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00130 |
ZWEITES ABWICKLUNGSINSTRUMENT (BEVORZUGTE STRATEGIE) Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
Wenn in Spalte 0110 „Liquidation“ angegeben wurde oder wenn keine alternative Strategie festgelegt wurde, ist in dieser Spalte „nicht zutreffend“ anzugeben. |
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0140 |
HAUPTABWICKLUNGSINSTRUMENT (ALTERNATIVE STRATEGIE) Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben (sofern zutreffend):
Wenn in Spalte 0110 „Liquidation“ angegeben wurde, ist in dieser Spalte „nicht zutreffend“ anzugeben. |
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0150 |
ZWEITES ABWICKLUNGSINSTRUMENT (ALTERNATIVE STRATEGIE) Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
Wenn in Spalte 0110 „Liquidation“ angegeben wurde oder wenn keine alternative Strategie festgelegt wurde, ist in dieser Spalte „nicht zutreffend“ anzugeben. |
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0160–0190 |
ZUSÄTZLICHE EIGENMITTELANFORDERUNG UND KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG Die Informationen über die zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die als Vorgaben für die Kalibrierung der MREL verwendet werden, müssen auf den neuesten verfügbaren Eigenmittelanforderungen basieren, die zum Zeitpunkt der Kalibrierung der MREL von der zuständigen Behörde übermittelt wurden. |
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0160 |
STICHTAG Das Datum, an dem die zuständige Behörde die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen und die kombinierte Kapitalpufferanforderung an das Institut übermittelt hat. |
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0170 |
ANFORDERUNG IN PROZENT DES GESAMTRISIKOBETRAGS (TREA) Zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, die zur Kalibrierung der MREL verwendet wird oder gemäß den technischen Regulierungsstandards geschätzt wird, die nach Artikel 45c Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU angenommen wurden. |
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0180 |
KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG Kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU. Der gemeldete Betrag muss dem Betrag der Eigenmittel entsprechen, die zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderungen erforderlich sind, oder gemäß den technischen Regulierungsstandards geschätzt werden, die nach Artikel 45c Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU angenommen wurden. |
||||||||||||
0190 |
DAVON: ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER Artikel 128 Nummer 2, Artikel 130 und Artikel 135 bis 140 der Richtlinie 2013/36/EU. Der gemeldete Betrag muss dem Betrag der Eigenmittel entsprechen, die zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung erforderlich sind, die zur Kalibrierung der MREL verwendet wird. |
||||||||||||
0200–0260 |
BILANZDATEN ZUM KALIBRIEREN DER MREL |
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0200 |
STICHTAG Stichtag der in den Spalten 0210 bis 0260 angegebenen Daten. |
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0210–0230 |
VOR DER ABWICKLUNG Bilanzdaten zum Kalibrieren der MREL vor der Abwicklung. |
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0240–0260 |
NACH DER ABWICKLUNG Bilanzdaten zum Kalibrieren der MREL nach der Abwicklung. |
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0210 , 0240 |
TREA Gesamtrisikobetrag gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
||||||||||||
0220, 0250 |
GESAMTVERBINDLICHKEITEN UND EIGENMITTEL (TLOF) Summe aller Verbindlichkeiten und Eigenmittel des meldenden Unternehmens. Für die Derivate ist der zu verwendende Wert die Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung aufsichtlicher Saldierungsregeln. Dieser Posten entspricht den in Anhang I Meldebogen Z 02.00 Zeile 0600 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 angegebenen Informationen. |
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0230, 0260 |
GESAMTRISIKOPOSITIONSMESSGRÖßE (TEM) Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
||||||||||||
0270–0380 |
MREL-ENTSCHEIDUNG |
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0270 |
DATUM DER ENTSCHEIDUNG Datum, an dem die Abwicklungsbehörde über die MREL entschieden oder eine Entscheidung über eine Ausnahmeregelung getroffen hat. |
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0280 |
DATUM DER EINHALTUNG Datum, ab dem das Institut die MREL oder die Entscheidung über eine Ausnahmeregelung einhält. |
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0290 |
ANFORDERUNG IN PROZENT DES TREA Die Meldebehörden melden die MREL, ausgedrückt in Prozent des TREA, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird. |
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0300 |
DAVON: KANN MIT GARANTIEN ERFÜLLT WERDEN Der Teil der in Spalte 0290 angegebenen Anforderung, die mit Genehmigung der zuständigen Abwicklungsbehörde durch eine von der Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU bereitgestellten Garantie erfüllt werden kann, ausgedrückt in Prozent des TREA, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird. |
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0310 |
ANFORDERUNG IN PROZENT DER TEM Die MREL des Unternehmens, ausgedrückt in Prozent der TEM, die gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird. |
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0320 |
DAVON: KANN MIT GARANTIEN ERFÜLLT WERDEN Der Teil der in Spalte 0310 angegebenen Anforderung, die mit Genehmigung der zuständigen Abwicklungsbehörde durch eine von der Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU bereitgestellten Garantie erfüllt werden kann, ausgedrückt in Prozent der TEM, die gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird. |
||||||||||||
0330–0340 |
GESAMTNACHRANGIGKEIT IN PROZENT DES TREA Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen in Prozent des TREA (100 % für die interne MREL). |
||||||||||||
0350–0360 |
GESAMTNACHRANGIGKEIT IN PROZENT DER TEM Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen in Prozent der TEM (100 % für die interne MREL). |
||||||||||||
0330, 0350 |
ZWINGENDE NACHRANGIGKEITSANFORDERUNG Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen gemäß Artikel 45c Absätze 5 und 6 sowie Artikel 45d Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich der Auswirkungen infolge der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU. |
||||||||||||
0340, 0360 |
NACHRANGIGKEITSANFORDERUNG NACH ERMESSEN Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen gemäß Artikel 45b Absätze 5 oder 7 der Richtlinie 2014/59/EU. |
||||||||||||
0370 |
ANERKENNUNG VORRANGIGER VERBINDLICHKEITEN Die Meldebehörden melden in Bezug auf G-SRI den Anteil der Verbindlichkeiten, die als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gelten dürfen, bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 3,5 % des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten TREA. |
||||||||||||
0380 |
DE-MINIMIS-ANERKENNUNG Die Meldebehörden melden in Bezug auf G-SRI den Anteil der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die im Insolvenzfall gleichrangig oder nachrangig zu den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sein können. |
||||||||||||
0390–0480 |
ANPASSUNGEN |
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0390–0400 |
ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES VERLUSTABSORPTIONSBETRAGS IN PROZENT DES TREA UND DER TEM Anpassungen des Verlustabsorptionsbetrags gemäß Artikel 45c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt in Prozent des TREA und der TEM. |
||||||||||||
0410–0460 |
ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALISIERUNGSBETRAGS IN PROZENT DES TREA Anpassungen des Rekapitalisierungsbetrags gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt in Prozent des TREA. |
||||||||||||
0410–0420 |
ANPASSUNGEN DER ZUSÄTZLICHEN EIGENMITTELANFORDERUNG Anpassungen der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe b oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU. |
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0430–0440 |
ANPASSUNGEN IN BEZUG AUF MARKTVERTRAUENSPUFFER Anpassungen gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 6 oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU. |
||||||||||||
0450–0460 |
ANPASSUNGEN AUFGRUND EINER BILANZÄNDERUNG NACH DER ABWICKLUNG Anpassungen gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe a oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU. |
||||||||||||
0470–0480 |
ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALISIERUNGSBETRAGS IN PROZENT DER TEM Anpassungen des Rekapitalisierungsbetrags aufgrund von Bilanzänderungen nach der Abwicklung gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt in Prozent des Gesamtforderungsbetrags. |
||||||||||||
0410 , 0430, 0450, 0470 |
AUFWÄRTS |
||||||||||||
0420, 0440, 0460, 0480 |
ABWÄRTS |
||||||||||||
0490–0540 |
ÜBERGANGSZEITRAUM Die Meldebehörden geben Zwischenziele an, die sie für die Jahre nach dem Meldedatum möglicherweise festgelegt haben. Das Ziel muss sowohl in Prozent des TREA als auch in Prozent der TEM ausgedrückt werden. |
||||||||||||
0490, 0520 |
HÖHE DER MREL Die Meldebehörden geben den Gesamtbetrag der MREL an, den die Institute zum Zwischendatum zu erfüllen haben. |
||||||||||||
0500, 0530 |
NACHRANGIGKEIT Die Meldebehörden geben den Gesamtbetrag der Nachrangigkeit an, den die Institute zum Zwischendatum zu erfüllen haben. |
||||||||||||
0510 , 0540 |
ANWENDUNGSDATUM Die Meldebehörden geben die Übergangsfristen auf dem Weg zur Einhaltung der MREL an. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (ABl. L 277 vom 7.11.2018, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(4) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
ANHANG III
Einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln
TEIL 1
Einheitliches Datenpunktmodell
Alle in den Anhängen I und II aufgeführten Datenelemente werden in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Abwicklungsbehörden bildet.
Das einheitliche Datenpunktmodell muss folgende Kriterien erfüllen:
a) |
es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen I und II aufgeführten Datenelemente; |
b) |
es erfasst alle in den Anhängen I und II aufgeführten Geschäftskonzepte; |
c) |
es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Achsen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden; |
d) |
es enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen; |
e) |
es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen; |
f) |
es enthält alle maßgeblichen technischen Spezifikationen, die für die Entwicklung von IT-Lösungen für Meldungen erforderlich sind, die einheitliche Abwicklungsmeldungen gewährleisten. |
TEIL 2
Validierungsregeln
Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Datenelemente gelten Validierungsregeln, die die Qualität und Kohärenz der Daten sicherstellen.
Die Validierungsregeln müssen folgende Kriterien erfüllen:
a) |
sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest; |
b) |
sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet; |
c) |
sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten; |
d) |
sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten; |
e) |
sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden. |
16.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/137 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/623 DER KOMMISSION
vom 15. April 2021
zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“ (1)), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 der genannten Verordnung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Afrikanische Schweinepest ist eine infektiöse virale Seuche, die gehaltene und wilde Schweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. |
(2) |
In der Verordnung (EU) 2016/429 wird ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die Afrikanische Schweinepest fällt in dieser Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche, und für sie gelten die in dieser Verordnung festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission (2) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten in den in demselben Anhang aufgeführten Sperrzonen für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind. Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen jedoch auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union zur Zeit vor dem Verfahren zur Annahme dieses Rechtsakts. Sowohl die Verordnung (EU) 2016/429 als auch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 gelten ab dem 21. April 2021. |
(4) |
Die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union ist dynamisch und ändert sich ständig. Infolgedessen hat sich die Seuchenlage in der Union seit der Zeit vor dem Verfahren zur Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 geändert. Dementsprechend sollte Anhang I der genannten Durchführungsverordnung dahin gehend geändert werden, dass die darin als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete die aktuelle Seuchenlage in der Union widerspiegeln. |
(5) |
Darüber hinaus wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (3), der bis zum 21. April 2021 gilt, bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten festgelegt. Nachdem sich die Seuchenlage in der Union kürzlich geändert hatte, wurde der Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/544 der Kommission (4) geändert. Dementsprechend spiegelt sich die derzeitige Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/544, wider. |
(6) |
Daher sollten die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführten Sperrzonen I, II und III aktualisiert werden, um die derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/544, aufgeführten Gebiete zu berücksichtigen. Dies ist auch für die Kontinuität und Kohärenz nach dem Auslaufen des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU und dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erforderlich. |
(7) |
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sollte daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken durch die Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs zu dem ab dem 21. April 2021 geltenden neuen Rechtsrahmen proaktiv anzugehen. |
(8) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 ab dem 21. April 2021 gilt, sollten die mit der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Änderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 ebenfalls ab diesem Datum gelten. |
(9) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom …, S. 1).
(3) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/544 der Kommission vom 25. März 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 110 vom 30.3.2021, S. 1).
ANHANG
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
SPERRZONEN
TEIL I
1. Deutschland
Die folgenden Sperrzonen I in Deutschland:
Bundesland Brandenburg:
|
Bundesland Sachsen:
|
2. Estland
Die folgenden Sperrzonen I in Estland:
— |
Hiiu maakond. |
3. Griechenland
Die folgenden Sperrzonen I in Griechenland:
— |
in the regional unit of Drama:
|
— |
in the regional unit of Xanthi:
|
— |
in the regional unit of Rodopi:
|
— |
in the regional unit of Evros:
|
— |
in the regional unit of Serres:
|
4. Lettland
Die folgenden Sperrzonen I in Lettland:
— |
Pāvilostas novada Vērgales pagasts, |
— |
Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, |
— |
Grobiņas novada Medzes, Grobiņas un Gaviezes pagasts. Grobiņas pilsēta, |
— |
Rucavas novada Rucavas pagasts, |
— |
Nīcas novads. |
5. Litauen
Die folgenden Sperrzonen I in Litauen:
— |
Klaipėdos rajono savivaldybė: Agluonėnų, Dovilų, Gargždų, Priekulės, Vėžaičių, Kretingalės ir Dauparų-Kvietinių seniūnijos, |
— |
Palangos miesto savivaldybė. |
6. Ungarn
Die folgenden Sperrzonen I in Ungarn:
— |
Békés megye 950950, 950960, 950970, 951950, 952050, 952750, 952850, 952950, 953050, 953150, 953650, 953660, 953750, 953850, 953960, 954250, 954260, 954350, 954450, 954550, 954650, 954750, 954850, 954860, 954950, 955050, 955150, 955250, 955260, 955270, 955350, 955450, 955510, 955650, 955750, 955760, 955850, 955950, 956050, 956060, 956150 és 956160 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Bács-Kiskun megye 600150, 600850, 601550, 601650, 601660, 601750, 601850, 601950, 602050, 603250, 603750 és 603850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Budapest 1 kódszámú, vadgazdálkodási tevékenységre nem alkalmas területe, |
— |
Csongrád-Csanád megye 800150, 800160, 800250, 802220, 802260, 802310 és 802450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Fejér megye 400150, 400250, 400351, 400352, 400450, 400550, 401150, 401250, 401350, 402050, 402350, 402360, 402850, 402950, 403050, 403250, 403350, 403450, 403550, 403650, 403750, 403950, 403960, 403970, 404570, 404650, 404750, 404850, 404950, 404960, 405050, 405750, 405850, 405950, 406050, 406150, 406550, 406650 és 406750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750260, 750350, 750450, 750460, 754450, 754550, 754560, 754570, 754650, 754750, 754950, 755050, 755150, 755250, 755350 és 755450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Komárom-Esztergom megye 250150, 250250, 250350, 250450, 250460, 250550, 250650, 250750, 250850, 250950, 251050, 251150, 251250, 251350, 251360, 251450, 251550, 251650, 251750, 251850, 252150 és 252250, kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Pest megye 571550, 572150, 572250, 572350, 572550, 572650, 572750, 572850, 572950, 573150, 573250, 573260, 573350, 573360, 573450, 573850, 573950, 573960, 574050, 574150, 574350, 574360, 574550, 574650, 574750, 574850, 574860, 574950, 575050, 575150, 575250, 575350, 575550, 575650, 575750, 575850, 575950, 576050, 576150, 576250, 576350, 576450, 576650, 576750, 576850, 576950, 577050, 577150, 577350, 577450, 577650, 577850, 577950, 578050, 578150, 578250, 578350, 578360, 578450, 578550, 578560, 578650, 578850, 578950, 579050, 579150, 579250, 579350, 579450, 579460, 579550, 579650, 579750, 580250 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe. |
7. Polen
Die folgenden Sperrzonen I in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
|
w województwie podlaskim:
|
w województwie mazowieckim:
|
w województwie podkarpackim:
|
w województwie świętokrzyskim:
|
w województwie łódzkim:
|
w województwie pomorskim:
|
w województwie lubuskim:
|
w województwie dolnośląskim:
|
w województwie wielkopolskim:
|
w województwie zachodniopomorskim:
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8. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen I in der Slowakei:
— |
the whole district of Vranov nad Topľou, except municipalities included in part II, |
— |
the whole district of Humenné, except municipalities included in part II, |
— |
the whole district of Snina, |
— |
the whole district of Medzilaborce |
— |
the whole district of Stropkov |
— |
the whole district of Svidník, except municipalities included in part II, |
— |
the whole district of Stará Ľubovňa, except municipalities included in part II, |
— |
the whole district of whole Kežmarok, |
— |
the whole district of Poprad, |
— |
in the district of Rimavská Sobota the whole municipalities of Jesenské, Ožďany, Sútor, Rimavské Janovce, Belín, Pavlovce, Gortva, Bizovo, Čenice, Hodejovec, Blhovce, Hodejov, Čierny Potok, Gemerček, Konrádovce, Dolné Zahorany, Husiná, Rimavská Sobota, Hajnáčka, Stará Bašta, Nová Bašta, Večelkov, Studená, Tachty, |
— |
the whole district of Lučenec, except municipalities included in part II, |
— |
the whole district of Veľký Krtíš, except municipalities included in part II, |
— |
in the district of Zvolen, the whole municipality of Lešť, |
— |
the whole district of Detva, |
— |
the whole district of Brezno. |
TEIL II
1. Bulgarien
Die folgenden Sperrzonen II in Bulgarien:
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the whole region of Haskovo, |
— |
the whole region of Yambol, |
— |
the whole region of Stara Zagora, |
— |
the whole region of Pernik, |
— |
the whole region of Kyustendil, |
— |
the whole region of Plovdiv, |
— |
the whole region of Pazardzhik, |
— |
the whole region of Smolyan, |
— |
the whole region of Dobrich, |
— |
the whole region of Sofia city, |
— |
the whole region of Sofia Province, |
— |
the whole region of Blagoevgrad, |
— |
the whole region of Razgrad, |
— |
the whole region of Kardzhali, |
— |
the whole region of Burgas excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Varna excluding the areas in Part III. |
2. Deutschland
Die folgenden Sperrzonen II in Deutschland:
Bundesland Brandenburg:
|
Bundesland Sachsen:
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3. Estland
Die folgenden Sperrzonen II in Estland:
— |
Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond). |
4. Lettland
Die folgenden Sperrzonen II in Lettland:
— |
Ādažu novads, |
— |
Aizputes novada Aizputes, Cīravas un Lažas pagasts, Kalvenes pagasta daļa uz rietumiem no ceļa pie Vārtājas upes līdz autoceļam A9, uz dienvidiem no autoceļa A9, uz rietumiem no autoceļa V1200, Kazdangas pagasta daļa uz rietumiem no ceļa V1200, P115, P117, V1296, Aizputes pilsēta, |
— |
Aglonas novads, |
— |
Aizkraukles novads, |
— |
Aknīstes novads, |
— |
Alojas novads, |
— |
Alsungas novads, |
— |
Alūksnes novads, |
— |
Amatas novads, |
— |
Apes novads, |
— |
Auces novads, |
— |
Babītes novads, |
— |
Baldones novads, |
— |
Baltinavas novads, |
— |
Balvu novads, |
— |
Bauskas novads, |
— |
Beverīnas novads, |
— |
Brocēnu novads, |
— |
Burtnieku novads, |
— |
Carnikavas novads, |
— |
Cēsu novads |
— |
Cesvaines novads, |
— |
Ciblas novads, |
— |
Dagdas novads, |
— |
Daugavpils novads, |
— |
Dobeles novads, |
— |
Dundagas novads, |
— |
Durbes novads, |
— |
Engures novads, |
— |
Ērgļu novads, |
— |
Garkalnes novads, |
— |
Grobiņas novada Bārtas pagasts, |
— |
Gulbenes novads, |
— |
Iecavas novads, |
— |
Ikšķiles novads, |
— |
Ilūkstes novads, |
— |
Inčukalna novads, |
— |
Jaunjelgavas novads, |
— |
Jaunpiebalgas novads, |
— |
Jaunpils novads, |
— |
Jēkabpils novads, |
— |
Jelgavas novads, |
— |
Kandavas novads, |
— |
Kārsavas novads, |
— |
Ķeguma novads, |
— |
Ķekavas novads, |
— |
Kocēnu novads, |
— |
Kokneses novads, |
— |
Krāslavas novads, |
— |
Krimuldas novads, |
— |
Krustpils novads, |
— |
Kuldīgas novada, Laidu pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa V1296, Padures, Rumbas, Rendas, Kabiles, Vārmes, Pelču, Ēdoles, Īvandes, Kurmāles, Turlavas, Gudenieku un Snēpeles pagasts, Kuldīgas pilsēta, |
— |
Lielvārdes novads, |
— |
Līgatnes novads, |
— |
Limbažu novads, |
— |
Līvānu novads, |
— |
Lubānas novads, |
— |
Ludzas novads, |
— |
Madonas novads, |
— |
Mālpils novads, |
— |
Mārupes novads, |
— |
Mazsalacas novads, |
— |
Mērsraga novads, |
— |
Naukšēnu novads, |
— |
Neretas novads, |
— |
Ogres novads, |
— |
Olaines novads, |
— |
Ozolnieku novads, |
— |
Pārgaujas novads, |
— |
Pāvilostas novada Sakas pagasts, Pāvilostas pilsēta, |
— |
Pļaviņu novads, |
— |
Preiļu novads, |
— |
Priekules novads, |
— |
Priekuļu novads, |
— |
Raunas novads, |
— |
republikas pilsēta Daugavpils, |
— |
republikas pilsēta Jelgava, |
— |
republikas pilsēta Jēkabpils, |
— |
republikas pilsēta Jūrmala, |
— |
republikas pilsēta Rēzekne, |
— |
republikas pilsēta Valmiera, |
— |
Rēzeknes novads, |
— |
Riebiņu novads, |
— |
Rojas novads, |
— |
Ropažu novads, |
— |
Rucavas novada Dunikas pagasts, |
— |
Rugāju novads, |
— |
Rundāles novads, |
— |
Rūjienas novads, |
— |
Salacgrīvas novads, |
— |
Salas novads, |
— |
Salaspils novads, |
— |
Saldus novads, |
— |
Saulkrastu novads, |
— |
Sējas novads, |
— |
Siguldas novads, |
— |
Skrīveru novads, |
— |
Skrundas novada Raņķu pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa V1272 līdz robežai ar Ventas upi, Skrundas pagasta daļa no Skrundas uz ziemeļiem no autoceļa A9 un austrumiem no Ventas upes, |
— |
Smiltenes novads, |
— |
Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, |
— |
Strenču novads, |
— |
Talsu novads, |
— |
Tērvetes novads, |
— |
Tukuma novads, |
— |
Vaiņodes novada Vaiņodes pagasts un Embūtes pagasta daļa uz dienvidiem autoceļa P116, P106, |
— |
Valkas novads, |
— |
Varakļānu novads, |
— |
Vārkavas novads, |
— |
Vecpiebalgas novads, |
— |
Vecumnieku novads, |
— |
Ventspils novads, |
— |
Viesītes novads, |
— |
Viļakas novads, |
— |
Viļānu novads, |
— |
Zilupes novads. |
5. Litauen
Die folgenden Sperrzonen II in Litauen:
— |
Alytaus miesto savivaldybė, |
— |
Alytaus rajono savivaldybė, |
— |
Anykščių rajono savivaldybė, |
— |
Akmenės rajono savivaldybė, |
— |
Birštono savivaldybė, |
— |
Biržų miesto savivaldybė, |
— |
Biržų rajono savivaldybė, |
— |
Druskininkų savivaldybė, |
— |
Elektrėnų savivaldybė, |
— |
Ignalinos rajono savivaldybė, |
— |
Jonavos rajono savivaldybė, |
— |
Joniškio rajono savivaldybė, |
— |
Jurbarko rajono savivaldybė: Eržvilko, Girdžių, Jurbarko miesto, Jurbarkų, Raudonės, Šimkaičių, Skirsnemunės, Smalininkų, Veliuonos ir Viešvilės seniūnijos, |
— |
Kaišiadorių rajono savivaldybė, |
— |
Kalvarijos savivaldybė, |
— |
Kauno miesto savivaldybė, |
— |
Kauno rajono savivaldybė: Akademijos, Alšėnų, Batniavos, Ežerėlio, Domeikavos, Garliavos, Garliavos apylinkių, Karmėlavos, Kulautuvos, Lapių, Linksmakalnio, Neveronių, Raudondvario, Ringaudų, Rokų, Samylų, Taurakiemio, Vandžiogalos, Užliedžių, Vilkijos, ir Zapyškio seniūnijos, Babtų seniūnijos dalis į rytus nuo kelio A1, ir Vilkijos apylinkių seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 1907, |
— |
Kazlų rūdos savivaldybė, |
— |
Kelmės rajono savivaldybė, |
— |
Kėdainių rajono savivaldybė: Dotnuvos, Gudžiūnų, Kėdainių miesto, Krakių, Pelėdnagių, Surviliškio, Šėtos, Truskavos, Vilainių ir Josvainių seniūnijos dalis į šiaurę ir rytus nuo kelio Nr. 229 ir Nr. 2032, |
— |
Klaipėdos rajono savivaldybė: Judrėnų, Endriejavo ir Veiviržėnų seniūnijos, |
— |
Kupiškio rajono savivaldybė, |
— |
Kretingos rajono savivaldybė, |
— |
Lazdijų rajono savivaldybė, |
— |
Marijampolės savivaldybė, |
— |
Mažeikių rajono savivaldybė, |
— |
Molėtų rajono savivaldybė, |
— |
Pagėgių savivaldybė, |
— |
Pakruojo rajono savivaldybė, |
— |
Panevėžio rajono savivaldybė, |
— |
Panevėžio miesto savivaldybė, |
— |
Pasvalio rajono savivaldybė, |
— |
Radviliškio rajono savivaldybė, |
— |
Rietavo savivaldybė, |
— |
Prienų rajono savivaldybė, |
— |
Plungės rajono savivaldybė: Žlibinų, Stalgėnų, Nausodžio, Plungės miesto, Šateikių ir Kulių seniūnijos, |
— |
Raseinių rajono savivaldybė: Betygalos, Girkalnio, Kalnujų, Nemakščių, Pagojukų, Paliepių, Raseinių miesto, Raseinių, Šiluvos, Viduklės seniūnijos, |
— |
Rokiškio rajono savivaldybė, |
— |
Skuodo rajono savivaldybės: Aleksandrijos, Ylakių, Lenkimų, Mosėdžio, Skuodo ir Skuodo miesto seniūnijos, |
— |
Šakių rajono savivaldybė, |
— |
Šalčininkų rajono savivaldybė, |
— |
Šiaulių miesto savivaldybė, |
— |
Šiaulių rajono savivaldybė, |
— |
Šilutės rajono savivaldybė, |
— |
Širvintų rajono savivaldybė, |
— |
Šilalės rajono savivaldybė, |
— |
Švenčionių rajono savivaldybė, |
— |
Tauragės rajono savivaldybė, |
— |
Telšių rajono savivaldybė, |
— |
Trakų rajono savivaldybė, |
— |
Ukmergės rajono savivaldybė, |
— |
Utenos rajono savivaldybė, |
— |
Varėnos rajono savivaldybė, |
— |
Vilniaus miesto savivaldybė, |
— |
Vilniaus rajono savivaldybė, |
— |
Vilkaviškio rajono savivaldybė, |
— |
Visagino savivaldybė, |
— |
Zarasų rajono savivaldybė. |
6. Ungarn
Die folgenden Sperrzonen II in Ungarn:
— |
Békés megye 950150, 950250, 950350, 950450, 950550, 950650, 950660, 950750, 950850, 950860, 951050, 951150, 951250, 951260, 951350, 951450, 951460, 951550, 951650, 951750, 952150, 952250, 952350, 952450, 952550, 952650, 953250, 953260, 953270, 953350, 953450, 953550, 953560, 953950, 954050, 954060, 954150, 956250, 956350, 956450, 956550, 956650 és 956750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Borsod-Abaúj-Zemplén megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
— |
Fejér megye 403150, 403160, 403260, 404250, 404550, 404560, 405450, 405550, 405650, 406450 és 407050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Hajdú-Bihar megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
— |
Heves megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750250, 750550, 750650, 750750, 750850, 750970, 750980, 751050, 751150, 751160, 751250, 751260, 751350, 751360, 751450, 751460, 751470, 751550, 751650, 751750, 751850, 751950, 752150, 752250, 752350, 752450, 752460, 752550, 752560, 752650, 752750, 752850, 752950, 753060, 753070, 753150, 753250, 753310, 753450, 753550, 753650, 753660, 753750, 753850, 753950, 753960, 754050, 754150, 754250, 754360, 754370, 754850, 755550, 755650 és 755750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Komárom-Esztergom megye: 251950, 252050, 252350, 252450, 252460, 252550, 252650, 252750, 252850, 252860, 252950, 252960, 253050, 253150, 253250, 253350, 253450 és 253550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Nógrád megye valamennyi vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Pest megye 570150, 570250, 570350, 570450, 570550, 570650, 570750, 570850, 570950, 571050, 571150, 571250, 571350, 571650, 571750, 571760, 571850, 571950, 572050, 573550, 573650, 574250, 577250, 580050 és 580150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Szabolcs-Szatmár-Bereg megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe. |
7. |
Polen |
Die folgenden Sperrzonen II in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
|
w województwie podlaskim:
|
w województwie mazowieckim:
|
w województwie lubelskim:
|
w województwie podkarpackim:
|
w województwie pomorskim:
|
w województwie świętokrzyskim:
|
w województwie lubuskim:
|
w województwie dolnośląskim:
|
w województwie wielkopolskim:
|
w województwie łódzkim:
|
w województwie zachodniopomorskim:
|
8. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen II in der Slowakei:
— |
the whole district of Gelnica, |
— |
the whole district of Spišská Nová Ves, |
— |
the whole district of Levoča, |
— |
in the whole district of Michalovce, |
— |
the whole district of Košice-okolie, |
— |
the whole district of Rožnava, |
— |
the whole city of Košice, |
— |
the whole district of Sobrance, |
— |
in the district of Vranov nad Topľou, the whole municipalities of Zámutov, Rudlov, Jusková Voľa, Banské, Cabov, Davidov, Kamenná Poruba, Vechec, Čaklov, Soľ, Komárany, Čičava, Nižný Kručov, Vranov nad Topľou, Sačurov, Sečovská Polianka, Dlhé Klčovo, Nižný Hrušov, Poša, Nižný Hrabovec, Hencovce, Kučín, Majerovce, Sedliská, Kladzany and Tovarnianska Polianka, Herrmanovce nad Topľou, Petrovce, Pavlovce, Hanušovce nad Topľou, Medzianky, Radvanovce, Babie, Vlača, Ďurďoš, Prosačov, Remeniny, Skrabské, Bystré, Petkovce, Michalok, Vyšný Žipov, Čierne nad Topľou, Zlatník, Hlinné, Jastrabie nad Topľou, Merník, Ondavské Maťašovce, Tovarné, |
— |
in the district of Humenné the whole municipalities of Hudcovce, Brekov, Jasenov, Ptičie, Chlmec, Porúbka, |
— |
the whole district of Prešov, |
— |
in the whole district of Sabinov, |
— |
in the district of Svidník, the whole municipalities of Dukovce, Želmanovce, Kuková, Kalnište, Lužany pri Ondave, Lúčka, Giraltovce, Kračúnovce, Železník, Kobylince, Mičakovce, |
— |
the whole district of Bardejov, |
— |
in the district of Stará Ľubovňa, the whole municipalities of Kyjov, Pusté Pole, Šarišské Jastrabie, Čirč, Ruská Voľa nad Popradom, Obručné, Vislanka, Ďurková, Plaveč, Ľubotín, Orlov, |
— |
the whole district of Revúca, |
— |
the whole district of Rimavská Sobota except municipalities included in part I, |
— |
in the district of Veľký Krtíš, the whole municipalities of Ľuboriečka, Muľa, Dolná Strehová, Závada, Pravica, Chrťany, Senné, Brusník, Horná Strehová, Slovenské Kľačany, Vieska, Veľký Lom, Suché Brezovo, Horné Strháre, Dolné Strháre, Modrý Kameň,Veľký Krtíš, Veľké Zlievce, Malé Zlievce, Veľké Stračiny, Malé Stračiny, Bušince, Čeláre, Gabušovce, Zombor, Olováry, Malý Krtíš, Nová Ves, |
— |
in the district of Lučenec the whole municipalities of Kalonda, Panické Dravce, Halič, Mašková, Lehôtka, Ľuboreč, Jelšovec, Veľká nad Ipľom, Trenč, Rapovce, Mučín, Lipovany, |
— |
the whole district of Poltár. |
TEIL III
1. Bulgarien
Die folgenden Sperrzonen III in Bulgarien:
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the whole region of Gabrovo, |
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the whole region of Lovech, |
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the whole region of Montana, |
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the whole region of Pleven, |
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the whole region of Ruse, |
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the whole region of Shumen, |
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the whole region of Silistra, |
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the whole region of Sliven, |
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the whole region of Targovishte, |
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the whole region of Vidin, |
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the whole region of Veliko Tarnovo, |
— |
the whole region of Vratza, |
— |
in Varna region:
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— |
in Burgas region:
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2. Italien
Die folgenden Sperrzonen III in Italien:
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tutto il territorio della Sardegna. |
3. Lettland
Die folgenden Sperrzonen III in Lettland:
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Aizputes novada Kalvenes pagasta daļa uz austrumiem no ceļa pie Vārtājas upes līdz autoceļam A9, uz ziemeļiem no autoceļa A9, uz austrumiem no autoceļa V1200, Kazdangas pagasta daļa uz austrumiem no ceļa V1200, P115, P117, V1296, |
— |
Kuldīgas novada, Laidu pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa V1296, |
— |
Skrundas novada Rudbāržu, Nīkrāces pagasts, Raņķu pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa V1272 līdz robežai ar Ventas upi, Skrundas pagasts (izņemot pagasta daļa no Skrundas uz ziemeļiem no autoceļa A9 un austrumiem no Ventas upes), Skrundas pilsēta, |
— |
Vaiņodes novada Embūtes pagasta daļa uz ziemeļiem autoceļa P116, P106. |
4. Litauen
Die folgenden Sperrzonen III in Litauen:
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Jurbarko rajono savivaldybė: Seredžiaus ir Juodaičių seniūnijos, |
— |
Kauno rajono savivaldybė: Čekiškės seniūnija, Babtų seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio A1ir Vilkijos apylinkių seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 1907, |
— |
Kėdainių rajono savivaldybė: Pernaravos seniūnija ir Josvainių seniūnijos pietvakarinė dalis tarp kelio Nr. 229 ir Nr. 2032, |
— |
Plungės rajono savivaldybė: Alsėdžių, Babrungo, Paukštakių, Platelių ir Žemaičių Kalvarijos seniūnijos, |
— |
Raseinių rajono savivaldybė: Ariogalos ir Ariogalos miesto seniūnijos, |
— |
Skuodo rajono savivaldybės: Barstyčių, Notėnų ir Šačių seniūnijos. |
5. Polen
Die folgenden Sperrzonen III in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
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w województwie podlaskim:
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w województwie mazowieckim:
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w województwie lubelskim:
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w województwie podkarpackim:
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w województwie lubuskim:
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w województwie wielkopolskim:
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w województwie dolnośląskim:
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w województwie świętokrzyskim:
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6. Rumänien
Die folgenden Sperrzonen III in Rumänien:
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Zona orașului București, |
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Județul Constanța, |
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Județul Satu Mare, |
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Județul Tulcea, |
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Județul Bacău, |
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Județul Bihor, |
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Județul Bistrița Năsăud, |
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Județul Brăila, |
— |
Județul Buzău, |
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Județul Călărași, |
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Județul Dâmbovița, |
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Județul Galați, |
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Județul Giurgiu, |
— |
Județul Ialomița, |
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Județul Ilfov, |
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Județul Prahova, |
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Județul Sălaj, |
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Județul Suceava |
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Județul Vaslui, |
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Județul Vrancea, |
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Județul Teleorman, |
— |
Judeţul Mehedinţi, |
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Județul Gorj, |
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Județul Argeș, |
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Judeţul Olt, |
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Judeţul Dolj, |
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Județul Arad, |
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Județul Timiș, |
— |
Județul Covasna, |
— |
Județul Brașov, |
— |
Județul Botoșani, |
— |
Județul Vâlcea, |
— |
Județul Iași, |
— |
Județul Hunedoara, |
— |
Județul Alba, |
— |
Județul Sibiu, |
— |
Județul Caraș-Severin, |
— |
Județul Neamț, |
— |
Județul Harghita, |
— |
Județul Mureș, |
— |
Județul Cluj, |
— |
Județul Maramureş. |
7. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen III in der Slowakei:
— |
the whole district of Trebišov. |
BESCHLÜSSE
16.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/168 |
BESCHLUSS (EU) 2021/624 DES RATES
vom 12. April 2021
über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf Änderungen der Anlagen I und III dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde am 20. Mai 1987 geschlossen und trat am 1. Januar 1988 in Kraft. |
(2) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens kann der durch das Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen beschließen. |
(3) |
Anfang 2021 soll der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Änderung der Anlagen I und III zum Übereinkommen annehmen. |
(4) |
Artikel 311 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (2) (im Folgenden „Durchführungsverordnung“) über das Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Zollschuld wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1394 der Kommission (3) geändert. Artikel 50 der Anlage I zum Übereinkommen, der den Artikel 311 der Durchführungsverordnung wiedergibt, sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Anhang 72-04 der Durchführungsverordnung über das Betriebskontinuitätsverfahren für den Unionsversand wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/893 der Kommission (4) geändert. Die Gültigkeit der papiergestützten Gesamtsicherheitsbescheinigungen und Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung wurde verlängert, um das Betriebskontinuitätsverfahren beim Versand flexibler zu gestalten und die den Zollbehörden entstehenden Formalitäten und Kosten zu verringern. Anlage I Artikel 79 des Übereinkommens und Anlage I Anhang II Kapitel III Nummer 19.3 des Übereinkommens, die Anhang 72-04, Teil I, Kapitel III Nummer 19.3 der Durchführungsverordnung wiedergeben, sollten daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Sobald der Zollkodex der Union nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich mit Ausnahme von Nordirland gilt, tritt das Vereinigte Königreich dem Übereinkommen als separate Vertragspartei bei (5), und das Protokoll zu Irland/Nordirland, das Bestandteil des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (6) ist, findet Anwendung. Das Übereinkommen enthält Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens und die jeweiligen Ländercodes. Es ist daher notwendig, Anlage III zum Übereinkommen so abzuändern, dass daraus hervorgeht, dass das Vereinigte Königreich ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens ist und dass der Zollkodex der Union, insbesondere was die Bestimmungen über die Sicherheitsleistung betrifft, in Nordirland gilt. |
(7) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in dem Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Änderungen der Anlagen I und III zum Übereinkommen festzulegen, da diese Änderungen für die Union bindend sein werden. |
(8) |
Daher sollte der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss während der 33. Sitzung oder einer der folgenden Sitzungen oder im Wege eines schriftlichen Verfahrens in Bezug auf die Änderungen der Anlagen I und III zum Übereinkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses (7).
Geringfügige technische Änderungen des Beschlussentwurfs des Gemischten Ausschusses können von den Vertretern der Union im Gemischten Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. April 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1394 der Kommission vom 10. September 2019 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich bestimmter Bestimmungen über die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und den Ausgang aus dem Zollgebiet der Union (ABl. L 234 vom 11.9.2019, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/893 der Kommission vom 29. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 206 vom 30.6.2020, S. 8).
(5) Beschluss Nr. 1/2018 des Gemischten Ausschusses EU-CTC vom 4. Dezember 2018 über eine Einladung an das Vereinigte Königreich, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten [2018/1987] (ABl. L 317 vom 14.12.2018, S. 47).
(6) ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(7) Siehe Dokument ST 6126/21 unterhttp://register.consilium.europa.euhttp://register.consilium.europa.eu
16.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/170 |
BESCHLUSS (EU, Euratom) 2021/625 DER KOMMISSION
vom 14. April 2021
über die Einrichtung des Primärhändlernetzes und die Festlegung von Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen für die Zwecke der Mittelaufnahmetätigkeiten der Kommission im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise beizutragen, ist die Kommission durch den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 (2) ermächtigt, an den Kapitalmärkten Mittel in Höhe von bis zu 750 000 Mio. EUR zu Preisen von 2018 im Namen der Union aufzunehmen. Gemäß der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (3) dienen diese Mittelaufnahmen der Finanzierung der Erholung nach der COVID-19-Krise. Die Union wird im Rahmen verschiedener Programme rückzahlbare und nicht rückzahlbare Unterstützung bereitstellen und insbesondere öffentliche Investitionen und Reformen aus der durch die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität fördern. |
(2) |
Die Kommission ist bereits ermächtigt, auf den Kapitalmärkten im Namen der Union als Kreditnehmer aufzutreten, um Darlehen für finanziellen Beistand zu finanzieren, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (5), der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates (6) und den Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates über eine makroökonomische Finanzhilfe für verschiedene Länder auf der Grundlage einer Dotierung insbesondere im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (7), dem Beschluss (EU) 2020/701 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates (9) gewährt wird. |
(3) |
Durch den Beschluss 77/270/Euratom des Rates (10) ist die Kommission außerdem ermächtigt, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) Mittel an den Kapitalmärkten aufzunehmen, um in den Mitgliedstaaten und in einigen Drittländern Mittel- und Osteuropas bestimmte Investitionsvorhaben in der Kernenergiebranche zu finanzieren. |
(4) |
Gemäß Artikel 282 Absatz 3 der Haushaltsordnung gelten die Bestimmungen des Titels X der Haushaltsordnung über den finanziellen Beistand seit dem 1. Januar 2021. |
(5) |
Die Kapitalmärkte werden in hohem Maße in Anspruch genommen werden und die Emissionshäufigkeit wird hoch sein. Die Aufnahmefähigkeit der Kapitalmärkte ist begrenzt. Daher müssen Finanzierungstätigkeiten flexibel organisiert sein. Angesichts dessen ist es erforderlich, dass die Kommission ihre Kapazitäten zur Inanspruchnahme eines kompetenten und qualifizierten Netzes von Kreditinstituten für die Erstplatzierung von Schuldverschreibungen, die Förderung solcher Platzierungen und gegebenenfalls die Erbringung einschlägiger Finanzdienstleistungen, wie die Bereitstellung fairer Marktberatung und von Marktinformationen, ausbaut. |
(6) |
Ins Netz aufgenommene Primärhändler sind berechtigt, an Auktionen teilzunehmen, die die Kommission zur Aufnahme von Mitteln an den Kapitalmärkten durchführt. Die Festlegung der Zulassungskriterien basiert auf Erfahrungen mit der Auswahl von Kreditinstituten im Rahmen bestehender Programme des finanziellen Beistands. Sie stützt sich auch auf bewährte Verfahren staatlicher und supranationaler Emittenten. |
(7) |
Um eine reibungslose und effiziente Durchführung der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten zu gewährleisten, sollten die Vereinbarungen zum Primärhändlernetz für alle Mittelaufnahmetätigkeiten der Kommission gelten. |
(8) |
Bei Erfüllung der Zulassungskriterien sollten Kreditinstitute Anspruch auf Mitgliedschaft im Primärhändlernetz haben. Diese zielen darauf ab, die effiziente Erfüllung der Primärhändleraufgaben, insbesondere die sachkundige Durchführung der Marktgeschäfte und die Einhaltung der Übernahmeverpflichtungen, zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, dass zugelassene Primärhändler eine solide Organisationsstruktur, fachliche und Managementkompetenzen und eine hohe Marktaktivität bei der Zeichnung von Staatsanleiheemissionen und supranationalen Anleiheemissionen aufweisen sowie den einschlägigen regulatorischen Rahmen einhalten, insbesondere hinsichtlich der Aufsichtsanforderungen der Union (11) und der Aufsicht (12) darüber. Im Einklang mit dem Grundsatz der Transparenz sollten diese Kriterien und die Entscheidungen, mit denen ein Kreditinstitut als Primärhändler zugelassen wird, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. |
(9) |
Die Mitgliedschaft in Primärhändlernetzen, die von einem Mitgliedstaat oder einem supranationalen Emittenten betrieben werden, berechtigt das Kreditinstitut zur Teilnahme an öffentlichen Auktionen von Schuldverschreibungen dieses Emittenten. Die regelmäßige und aktive Beteiligung an staatlichen oder supranationalen Auktionsverfahren ist ein zuverlässiger Nachweis für Erfahrung mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung öffentlicher Schuldverschreibungen. Die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz der Union sollte daher von der Mitgliedschaft in mindestens einem Primärhändlernetz oder Primärhandelsmechanismus eines Mitgliedstaats oder eines europäischen supranationalen Emittenten abhängig gemacht werden. |
(10) |
Sobald Primärhändler ins Primärhändlernetz aufgenommen worden sind, sollten sie den Titel „Mitglied des Primärhändlernetzes der Europäischen Union“ führen und an allen Auktionen von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom teilnehmen dürfen. Diese Händler sollten einen gewichteten Mindestdurchschnitt des versteigerten Volumens kaufen und bestimmte Berichtspflichten erfüllen. |
(11) |
Außerdem sollten die Primärhändler die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beteiligung am Primärhändlernetz einhalten, insbesondere die Rechte, Zusagen und Pflichten der Mitglieder des Primärhändlernetzes, die jährlichen Überprüfungspflichten, die Berichtspflichten sowie die Vorschriften über Kontrollen, die Aussetzung der Mitgliedschaft im Primärhändlernetz, den Ausschluss aus dem Primärhändlernetz sowie die Möglichkeit des Austritts aus dem Primärhändlernetz. |
(12) |
Die Emission von Schuldverschreibungen im Rahmen der in den Erwägungsgründen 3 und 4 genannten Mittelaufnahmeprogramme erfolgt neben Auktionen auch über Syndizierung oder Privatplatzierung. Hierzu werden Kreditinstitute, die die festgelegten Zulassungskriterien für syndizierte Transaktionen und Privatplatzierungen erfüllen, von der Kommission für die Zwecke der einzelnen Mittelaufnahmetransaktionen benannt. |
(13) |
Mitglieder des Primärhändlernetzes, die einen höheren gewichteten Durchschnittsprozentsatz des versteigerten Volumens kaufen, als dies für die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz erforderlich ist, und die über einen ausreichenden Sekundärmarktanteil an Schuldverschreibungen der Union und der Euratom verfügen, sollten bei syndizierten Transaktionen als Syndikatsführer beziehungsweise Mitglied der Führungsgruppe fungieren können. Diese Händlergruppe sollte darüber hinaus die Liquidität von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom durch eine Market-Making-Tätigkeit fördern, der Kommission eine faire Beratung und Marktinformationen bereitstellen sowie Investoren Unions- und Euratom-Emissionen anpreisen. |
(14) |
Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Rolle des Syndikatsführers und des Mitglieds der Führungsgruppe sollten als Finanzdienstleistungen im Sinne von Anhang I Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 11.1 Buchstabe j der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 betrachtet werden. Die Ernennung infrage kommender Primärhändler als Mitglieder des Syndikats für ein bestimmtes Emissionsgeschäft sollte daher auf einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung beruhen. Dieses Verfahren sollte die Übermittlung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen an infrage kommende Händler und die Prüfung der bei der Kommission eingegangenen Vorschläge umfassen. |
(15) |
Angesichts der hohen Häufigkeit, in der die Kommission die Kapitalmärkte voraussichtlich in Anspruch nehmen wird, ist es erforderlich, einen reibungslosen, zügigen und effizienten Mechanismus zur Ernennung von Banken als Syndikatsführer beziehungsweise Mitglieder der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen einzurichten. Daher ist es notwendig, eine faire und transparente Grundlage zu schaffen, um die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf eine Untergruppe von Primärhändlern zu beschränken, die für eine Beteiligung an Syndikaten infrage kommen. Diese zusätzliche Auswahl ist erforderlich, um die Notwendigkeit eines Wettbewerbs im Vergabeverfahren für die Dienste zur Unterstützung des Syndikats mit der Notwendigkeit einer effizienten Vorbereitung zeitkritischer Transaktionen in Einklang zu bringen und Doppelarbeit der Primärhändler bei der Bewerbung um Syndikatsmandate zu vermeiden. Diese Auswahl der Banken sollte auf qualitativen und quantitativen Kriterien beruhen, die sich auf die nachgewiesene Fähigkeit infrage kommender Primärhändler zur Unterstützung staatlicher und supranationaler Emissionen auf Primär- und Sekundärmärkten und ihre Fähigkeit zur Ausgabe von Schuldverschreibungen an Investoren beziehen. Dieser Prozess sollte auch ein Rotationsverfahren beinhalten, das eine gleichberechtigte Beteiligung aller infrage kommender Primärhändler gewährleistet. |
(16) |
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Schutzes der finanziellen Interessen der Union sollten Überwachungsregeln bestimmt werden, um sicherzustellen, dass die Mitglieder des Primärhändlernetzes die in diesem Beschluss festgelegten Pflichten und andere einschlägige geltende Bestimmungen, insbesondere die allgemeinen Geschäftsbedingungen, einhalten. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sollte gegebenenfalls in diese Überwachung einbezogen werden. |
(17) |
Bei Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten, die über öffentliche Institutionen und elektronische Plattformen erfolgen, ist keine Auswahl finanzieller Gegenparteien erforderlich. Aus diesem Grund sollte dieser Beschluss nicht für sie gelten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
KAPITEL 1
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit diesem Beschluss wird das Primärhändlernetz eingerichtet sowie die Zulassungskriterien und Verfahrensvorschriften für die Auswahl seiner Mitglieder und die Rechte und Pflichten dieser Mitglieder festgelegt.
(2) Dieser Beschluss gilt für alle Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten, die von der Kommission im Namen der Union und der Euratom durchgeführt werden und bei denen die Kommission private finanzielle Gegenparteien bestimmt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Auktion“ das Verfahren der Emission von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom auf der Grundlage wettbewerbsorientierter Gebote über eine Auktionsplattform auf dem Primärmarkt; |
2. |
„Anleiheprogramme“ die Programme der Union und der Euratom, die Mittelaufnahmeaktivitäten auf den Finanzmärkten umfassen, insbesondere finanziellen Beistand, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010, der Verordnung (EG) Nr. 332/2002, den Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates über eine makroökonomische Finanzhilfe für verschiedene Länder auf der Grundlage einer Dotierung im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 oder dem Beschluss (EU) 2020/701 sowie der Verordnung (EU) 2020/672, dem Euratom-Programm gemäß dem Beschluss 77/270/Euratom und der Mittelaufnahme auf der Grundlage von Artikel 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 beschlossen wurde; |
3. |
„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13); |
4. |
„Schuldverschreibungen“ Schuldtitel und/oder kurzfristige Finanzinstrumente wie Schatzanweisungen sowie jedes andere Finanzinstrument, das von der Union und/oder von der Euratom emittiert wird; |
5. |
„Mitglieder des Primärhändlernetzes“ jedwedes Kreditinstitut, das die Zulassungskriterien gemäß Artikel 4 erfüllt und im in Artikel 11 genannten Verzeichnis aufgeführt ist; |
6. |
„europäischer supranationaler Emittent“ die Entwicklungsbank des Europarates, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, den Europäischen Stabilitätsmechanismus, die Europäische Investitionsbank und die Nordische Investitionsbank; |
7. |
„verbundenes Unternehmen“ ein Unternehmen, das derselben Gruppe im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Richtlinie 2002/87/EG (14) angehört. |
Artikel 3
Einrichtung des Primärhändlernetzes
Das Primärhändlernetz der Union (im Folgenden „Primärhändlernetz“) bezeichnet eine Gruppe von Kreditinstituten, die an folgenden Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten der Kommission teilnehmen dürfen:
a) |
der Platzierung von Schuldverschreibungen auf den Primärkapitalmärkten, insbesondere durch Auktionen und syndizierte Transaktionen; |
b) |
der Förderung der Liquidität der Unions- und Euratom-Schuldverschreibungen auf den Finanzmärkten; |
c) |
der Bereitstellung fairer Beratung und von Marktinformationen für die Kommission; |
d) |
der Förderung und Entwicklung der Platzierung von Unions- und Euratom-Schuldverschreibungen. |
KAPITEL 2
MITGLIEDSCHAFT IM PRIMÄRHÄNDLERNETZ
Artikel 4
Zulassungskriterien für das Primärhändlernetz
Kreditinstitute, die die folgenden Kriterien erfüllen, kommen für die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz infrage:
a) |
Kreditinstitute, die juristische Personen mit Sitz und Hauptverwaltung in der Union oder einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums sind; |
b) |
Kreditinstitute, die zur Ausübung der Tätigkeit eines Kreditinstituts in der Union gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) zugelassen und von einer zuständigen Behörde der Union beaufsichtigt sind und |
c) |
Kreditinstitute, die Mitglieder eines europäischen staatlichen oder supranationalen Primärhändlernetzes sind, das als Gegenpartei eines Mitgliedstaats oder eines europäischen supranationalen Emittenten eingerichtet wurde. Für die Zwecke dieses Beschlusses stellt eine der folgenden Einrichtungen ein europäisches staatliches oder supranationales Primärhändlernetz dar:
|
Artikel 5
Verpflichtungen
Die Mitglieder des Primärhändlernetzes verpflichten sich zu Folgendem:
a) |
Erwerb eines gewichteten Durchschnitts von mindestens 0,05 % des von der Union und/oder von der Euratom auf halbjährlicher Basis gemäß Teil A des Anhangs versteigerten Volumens; |
b) |
Erfüllung der Pflicht, der Kommission monatlich das gehandelte Volumen an Unions- und Euratom-Schuldverschreibungen gemäß dem vom Unterausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses der Europäischen Union für die Märkte für EU-Staatsanleihen festgelegten harmonisierten Berichtsformat für den Handel auf dem europäischen Sekundärmarkt für öffentliche Schuldtitel ordnungsgemäß, rechtzeitig und umfassend zu melden. Die Qualität der Berichterstattung wird regelmäßig geprüft und die Ergebnisse werden dem interessierten Primärhändler mitgeteilt. Der Primärhändler wird benachrichtigt, wenn die bereitgestellten Daten nicht korrekt sind; |
c) |
Vorlage einer unterzeichneten Kopie der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Primärhändler der Europäischen Union“ („AGB“); |
d) |
Sicherstellung, dass die Handelsermächtigungen, die ihr Handelspersonal erhalten hat, vierteljährlich überprüft werden und Gültigkeit haben; |
e) |
Einhaltung der Marktpraktiken und -ethik, insbesondere
|
f) |
Einhaltung der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf alle von der Kommission erhaltenen Informationen. |
Artikel 6
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(1) Die AGB gelten für alle Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten, die die Kommission im Rahmen der unter diesen Beschluss fallenden Mittelaufnahmeprogramme durchführt.
(2) Nach Maßgabe dieses Beschlusses werden in den AGB
a) |
die Pflichten für die Dauer der Beteiligung am Primärhändlernetz im Detail festgelegt, |
b) |
der Inhalt und das Verfahren für die jährliche Überprüfung festgelegt, |
c) |
die Berichtspflichten im Detail festgelegt, |
d) |
die Kontrollvorschriften festgelegt, |
e) |
die Regeln und Verfahren für die Aussetzung der Mitgliedschaft, die Aufhebung dieser Aussetzung und den Ausschluss aus dem Primärhändlernetz im Detail festgelegt und |
f) |
die Möglichkeit des Austritts aus dem Primärhändlernetz geregelt. |
(3) Fristen werden wie folgt berechnet:
a) |
Wird eine Frist in Tagen oder Monaten ab einem bestimmten Datum oder Ereignis bemessen, so gilt der Tag oder der Monat, auf den beziehungsweise in den dieses Datum fällt oder an beziehungsweise in dem dieses Ereignis eintritt, nicht als innerhalb der Frist liegend; |
b) |
bei in Tagen bemessenen Fristen zählen ausschließlich Arbeitstage. Die Arbeitstage werden nach dem luxemburgischen Kalender der gesetzlichen Feiertage und Bankfeiertage festgelegt (https://www.abbl.lu/fr/topic/bank-holidays/https://www.abbl.lu/fr/topic/bank-holidays/ |
c) |
eine in Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages im letzten Monat, der dem Tag entspricht, auf den das Datum oder das Ereignis fiel, ab dem die Frist berechnet wird; |
d) |
fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats; |
e) |
endet eine nach Monaten bemessene Frist an einem gesetzlichen Feiertag oder Bankfeiertag, so wird sie bis zum Ende des ersten darauffolgenden Arbeitstags verlängert. |
Artikel 7
Rechte der Mitglieder des Primärhändlernetzes
Die Mitglieder des Primärhändlernetzes sind berechtigt,
a) |
mit der Bezeichnung „Mitglied des Primärhändlernetzes der Europäischen Union“ zu werben, |
b) |
an allen Auktionen von Schuldverschreibungen der Union oder der Euratom teilzunehmen und dort Gebote abzugeben, |
c) |
regelmäßige, mindestens jährliche Rückmeldung über ihre Leistung zu erhalten, insbesondere in Bezug auf ihre Rangfolge in den Auktionen und auf den Sekundärmärkten; diese Rückmeldung stützt sich auf das interne Evaluierungsverfahren gemäß Artikel 11 anhand objektiver Kriterien, die den Primärhändlern mitzuteilen sind, |
d) |
unbeschadet des Kapitels 3 für Schuldenmanagementtätigkeiten zugelassen zu werden, die Folgendes umfassen:
|
e) |
jederzeit durch Mitteilung an die Kommission die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz zu kündigen. Der Austritt wird am ersten Arbeitstag des zweiten Monats nach dem Tag der Mitteilung wirksam. |
KAPITEL 3
FÜR SYNDIZIERTE TRANSAKTIONEN MANDATIERTE SYNDIKATSFÜHRER UND MITGLIEDER DER FÜHRUNGSGRUPPE
Artikel 8
Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen
Mitglieder des Primärhändlernetzes kommen als Syndikatsführer oder Mitglieder der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen infrage, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:
a) |
bei den letzten drei Auktionen (rollierend) haben sie im gewichteten Durchschnitt mindestens 2,00 % des von der Union und der Euratom versteigerten Volumens gekauft; |
b) |
sie haben einen Nachweis auf der Grundlage der gemäß diesem Beschluss gemeldeten Transaktionsdaten vorgelegt, dass sie auf den Sekundärmärkten bei den Schuldverschreibungen der Union und der Euratom einen Marktanteil von mindestens 2,00 % aufweisen; |
c) |
sie haben den allgemeinen Geschäftsbedingungen für für syndizierte Transaktionen mandatierte Syndikatsführer und Mitglieder der Führungsgruppe zugestimmt, die Teil der AGB sein können; und |
d) |
sie haben dem Gebührenverzeichnis zugestimmt. |
Artikel 9
Gebührenverzeichnis
Das in Artikel 8 Buchstabe d genannte Gebührenverzeichnis gilt für Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten. In dem Gebührenverzeichnis wird eine Vergütung festgelegt, die den Kosten und Risiken entspricht, die den infrage kommenden Primärhändlern bei der Durchführung von Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten der Union und der Euratom entstehen, wobei die Kosteneffizienz für die Union gewährleistet wird und die Besonderheiten der Emission von Schuldtiteln der Union, insbesondere Volumen und Laufzeiten, berücksichtigt werden. Das Gebührenverzeichnis wird in einem Anhang zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen für für syndizierte Transaktionen mandatierte Syndikatsführer und Mitglieder der Führungsgruppe aufgeführt.
Artikel 10
Zusätzliche Verpflichtungen
Mitglieder des Primärhändlernetzes, die die in Artikel 8 festgelegten Zulassungskriterien erfüllen, können auf der Grundlage der Bewertung ihrer Verpflichtung, eine der folgenden Tätigkeiten durchzuführen, als für syndizierte Transaktionen mandatierte Syndikatsführer und Mitglieder der Führungsgruppe ausgewählt werden:
a) |
nach bestem Vermögen die Liquidität von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom mit einer Market-Making-Tätigkeit zu fördern und dadurch zur Kursfindung, zur Effizienz des Sekundärmarkts und zu einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Handels beizutragen; |
b) |
der Kommission eine faire Beratung und Marktinformationen im Hinblick auf die Konzeption und Umsetzung der Mittelaufnahmeprogramme und insbesondere Beratung vor der Veröffentlichung des Finanzierungsprogramms und im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der Mittelaufnahmeprogramme zu bieten; |
c) |
der Kommission regelmäßig Informationen über Markttrends, Analysen und Forschungsarbeiten über die Funktionsweise des Rentenmarkts und insbesondere über das Segment der staatlichen und supranationalen Stellen sowie Agenturen zur Verfügung zu stellen; |
d) |
die Platzierung von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom innerhalb einer diversifizierten und breiten Investorengemeinschaft als Teil ihrer Geschäftsstrategie zu fördern und zu entwickeln. |
Artikel 11
Auswahl des Syndikats
(1) Syndikate werden gemäß Anhang I Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 11.1 Buchstabe j der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung ausgewählt.
(2) Die Kommission übermittelt die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an eine Untergruppe infrage kommender Mitglieder des Primärhändlernetzes, die die Kriterien der Artikel 8 und 10 erfüllen, und ersucht um ein Angebot für die Teilnahme als Syndikatsführer oder Mitglied der Führungsgruppe.
(3) Die Auswahl der Untergruppe infrage kommender Primärhändler, an die die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gerichtet werden, sollte auf objektiven qualitativen und quantitativen Kriterien beruhen, die sich auf die nachgewiesene Fähigkeit infrage kommender Primärhändler zur Unterstützung staatlicher und supranationaler Emissionen auf Primär- und Sekundärmärkten und ihre Fähigkeit zur Ausgabe von Schuldverschreibungen an Investoren beziehen. Diese Kriterien umfassen auch eine Bewertung der Durchführung der in Artikel 10 aufgeführten Tätigkeiten. Die Kommission wendet ein Rotationsverfahren an, um sicherzustellen, dass alle infrage kommenden Mitglieder des Primärhändlernetzes regelmäßig aufgefordert werden, auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu antworten.
(4) Die Vorschläge der in Absatz 2 genannten infrage kommenden Mitglieder werden auf der Grundlage zusätzlicher objektiver qualitativer und quantitativer Kriterien und im Hinblick auf die Bildung eines Syndikats bewertet, dessen Zusammensetzung die bestmögliche Kombination von Managern für die optimale Abwicklung eines bestimmten Geschäfts darstellt.
(5) Die Kriterien für die Übermittlung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und für die Bewertung der eingegangenen Vorschläge werden der Untergruppe der Mitglieder des Primärhändlernetzes zusammen mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mitgeteilt.
KAPITEL 4
ANTRAG AUF MITGLIEDSCHAFT IM PRIMÄRHÄNDLERNETZ, ERSTELLUNG DES MITGLIEDERVERZEICHNISSES UND ÜBERWACHUNG
Artikel 12
Antrag auf Mitgliedschaft und Verzeichnis der Primärhändler
(1) Interessierte Kreditinstitute reichen bei der Kommission einen Antrag auf Mitgliedschaft beim Primärhändlernetz ein, indem sie das Antragsformular und die beigefügte Checkliste für die Aufnahmekriterien ausfüllen und einreichen, die auf der Website der Kommission abrufbar sind.
(2) Anträge auf Aufnahme in das Primärhändlernetz müssen einen Nachweis über die Einhaltung der Artikel 4 und 5 enthalten. Welche Nachweise und Belege beizufügen sind, ist dem Antragsformular und seinen Anlagen zu entnehmen.
(3) Im Falle eines unvollständigen Antragsformulars, unvollständiger Angaben oder unzureichender Angaben kann der Antragsteller aufgefordert werden, die erforderlichen zusätzlichen Informationen vorzulegen. Werden die erforderlichen zusätzlichen Informationen nicht innerhalb einer angegebenen Frist vorgelegt, führt dies zur Ablehnung des Antrags.
(4) Die Vorlage falscher, irreführender oder unrichtiger Angaben oder Unterlagen während des Antragsverfahrens führt zur Nichtaufnahme in das Primärhändlernetz beziehungsweise zum Ausschluss aus dem Primärhändlernetz nach Artikel 15 dieses Beschlusses.
(5) Im Antragsformular stimmt jeder Primärhändler den AGB zu, erkennt damit deren Rechtsverbindlichkeit an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung.
(6) Ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter des Primärhändlers, der aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates und der einschlägigen Unternehmensunterlagen befugt ist, für den Primärhändler eine rechtswirksame Verpflichtung zu dem Zweck einzugehen, den in den AGB festgelegten Pflichten und Tätigkeiten nachzukommen, unterzeichnet das Antragsformular und die AGB, die er zusätzlich auf jeder Seite paraphiert. Zu diesem Zweck ist bei der Einreichung des Antragsformulars ein Auszug aus dem einschlägigen Handelsregister vorzulegen.
(7) Alle Mitteilungen, Bekanntmachungen oder Informationen im Zusammenhang mit diesem Beschluss und den AGB werden an die von den Primärhändlern in ihrem Antragsformular gewählte Mitteilungsadresse übermittelt und an die darin als „Koordinator“ bezeichnete Person gerichtet.
Artikel 13
Aufnahme in das Primärhändlernetz
(1) Die Entscheidung über die Aufnahme eines Antragstellers in das Verzeichnis des Primärhändlernetzes wird spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des entsprechenden Antrags gefasst. Wird ein Antragsteller aufgefordert, zusätzliche Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 3 vorzulegen, so wird die Frist für eine Entscheidung über diesen Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser zusätzlichen Informationen ausgesetzt. Teilt der Antragsteller der Kommission mit, dass er den Antrag für vollständig hält, so wird die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten gefasst. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt.
Die Entscheidungen über die Nichtaufnahme sind mit Gründen zu versehen.
(2) Das aktualisierte Verzeichnis der Mitglieder des Primärhändlernetzes wird einmal jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(3) Im Hinblick auf die jährliche Überprüfung werden die Primärhändler aufgefordert, gegenüber der Kommission in eigener Verantwortung zu erklären, dass sie nach wie vor alle in Artikel 4 festgelegten Zulassungskriterien für die Mitgliedschaft erfüllen.
Artikel 14
Überwachung
Die Kommission kann selbst oder durch einen hierfür benannten Dritten prüfen, ob die Mitglieder des Primärhändlernetzes die Bestimmungen dieses Beschlusses einhalten. Die Mitglieder des Primärhändlernetzes kooperieren bei diesen Überprüfungen und erleichtern deren Durchführung insbesondere durch die Bereitstellung der erforderlichen Informationen und Daten sowie des Zugangs dazu.
Jedes Mitglied des Primärhändlernetzes
a) |
übermittelt der Kommission nach den in Artikel 5 Buchstabe c genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen das Risikolimit, das für die Handelstätigkeit mit Schuldverschreibungen der Union und der Euratom festgelegt wurde, |
b) |
teilt der Kommission jede Herabstufung durch von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in der Union anerkannte Ratingagenturen mit, |
c) |
unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede sich nachträglich ergebende Nichteinhaltung der in Artikel 4 festgelegten Zulassungskriterien. |
Durch die Annahme der AGB erteilt der Primärhändler seine Zustimmung zu möglichen Prüfungen und Überprüfungen im Zusammenhang mit den Daten, die der Kommission im Rahmen ihrer Berichtspflichten übermittelt wurden, insbesondere in Bezug auf die Daten, die zur Bewertung der Leistung auf dem Sekundärmarkt verwendet werden sollen.
Artikel 15
Aussetzung der Mitgliedschaft und Ausschluss aus dem Primärhändlernetz
(1) Die Mitgliedschaft des Primärhändlers im Primärhändlernetz kann in folgenden Fällen ausgesetzt werden:
a) |
Einleitung eines in Artikel 5 Buchstabe e Ziffer iii genannten Verfahrens gegen einen Primärhändler; |
b) |
Einleitung eines Verfahrens, das zur Beendigung der Mitgliedschaft im Netz oder der Teilnahme am in Artikel 4 Buchstabe c genannten Mechanismus führen kann. |
Der Primärhändler wird durch eine Mitteilung zur Ankündigung der Aussetzung aufgefordert, innerhalb einer Frist von mindestens 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Aussetzungsentscheidung wird am ersten Arbeitstag nach dem Datum der Mitteilung an den nicht konformen Primärhändler wirksam.
Die Aussetzung kann auf Antrag des Primärhändlers, dessen Mitgliedschaft ausgesetzt wurde, aufgehoben werden. Der Primärhändler legt ausreichende Nachweise dafür vor, dass entweder das Verfahren nach Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht mehr anhängig ist und keine Sanktion gleich welcher Art gegen den Händler, dessen Mitgliedschaft ausgesetzt wurde, verhängt wurde oder dass das Verfahren nach Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht mehr anhängig ist und nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft in dem Netz oder der Teilnahme am Mechanismus nach Artikel 4 Buchstabe c geführt hat. Die vorgelegten Nachweise werden geprüft und die Entscheidung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Antragstellung gefasst.
(2) Primärhändler werden in folgenden Fällen vom Primärhändlernetz ausgeschlossen:
a) |
der Primärhändler erfüllt nicht mehr alle der in Artikel 4 genannten Bedingungen; |
b) |
der Primärhändler ist von einem Ausschluss gemäß den Artikeln 135 bis 142 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (18) betroffen. |
(3) Für den Ausschluss aus dem Primärhändlernetz in den in Absatz 2 genannten Fällen gilt folgendes Verfahren:
a) |
Der Primärhändler wird durch eine Mitteilung zur Ankündigung des Ausschlusses aufgefordert, innerhalb einer Frist von mindestens 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung Stellung zu nehmen; |
b) |
die Ausschlussentscheidung wird dem Primärhändler mitgeteilt. Die Ausschlussentscheidung wird am ersten Arbeitstag nach dem Datum der Mitteilung an den auszuschließenden Primärhändler wirksam. |
(4) Primärhändler können in folgenden Fällen vom Primärhändlernetz ausgeschlossen werden:
a) |
Nichterfüllung der Pflichten gemäß Artikel 5; |
b) |
Begehung eines in Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (19) genannten Verstoßes, der durch eine bestandskräftige Entscheidung der jeweils zuständigen Behörde festgestellt wurde; |
c) |
Fassung einer bestandskräftigen Entscheidung durch die zuständige Behörde infolge eines Verfahrens nach Artikel 5 Buchstabe e Ziffer v oder im Zusammenhang mit Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; |
d) |
Nichteinhaltung des Artikels 5 Buchstabe e Ziffer vi oder |
e) |
Offenlegung von Informationen, die nach Artikel 5 Buchstabe f der Geheimhaltungspflicht unterliegen. |
(5) In den in Absatz 4 genannten Fällen gilt folgendes Verfahren:
a) |
Der betreffende Primärhändler erhält eine Mitteilung, in der das Vorliegen der Nichteinhaltung begründet und eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme von mindestens 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung beim Primärhändler gesetzt wird. |
b) |
Unter Berücksichtigung etwaiger übermittelter Stellungnahmen erhält der Primärhändler eine Abmahnung, in der er aufgefordert wird, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der einschlägigen Kriterien und/oder Pflichten wiederherzustellen und/oder sicherzustellen. |
c) |
Der Primärhändler teilt innerhalb einer bestimmten Frist, die nicht kürzer ist als eine Woche ab dem Datum des Eingangs der Abmahnung, die Korrekturmaßnahmen mit, die er zu ergreifen beabsichtigt. |
d) |
Wurden innerhalb der in Buchstabe c genannten Frist keine Informationen übermittelt, so erhält der Primärhändler eine zweite Abmahnung, in der er aufgefordert wird, die in Buchstabe b genannten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Buchstabe c gilt entsprechend. |
e) |
Der Primärhändler weist innerhalb einer gesetzten Frist, die mindestens einen Monat ab dem Datum der Abmahnung nach Buchstabe b beträgt, hinreichend nach, dass die Korrekturmaßnahmen durchgeführt wurden. Werden keine oder nur unzureichende Nachweise vorgelegt, so wird eine Mitteilung zur Ankündigung des Ausschlusses an den Primärhändler gerichtet, der darin aufgefordert wird, innerhalb einer Frist von mindestens 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung Stellung zu nehmen. Unter Berücksichtigung etwaiger übermittelter Stellungnahmen kann die Entscheidung getroffen werden, den nicht konformen Primärhändler aus dem Primärhändlernetz auszuschließen. |
f) |
Die Entscheidungen über den Ausschluss sind mit Gründen zu versehen. |
g) |
Die Ausschlussentscheidung wird am ersten Arbeitstag nach dem Datum der Mitteilung an den auszuschließenden Primärhändler wirksam. |
(6) Die Aussetzung der Mitgliedschaft gemäß Absatz 1, der Ausschluss von der Mitgliedschaft gemäß den Absätzen 2 bis 6 und die Kündigung der Mitgliedschaft im Primärhändlernetz gemäß Artikel 7 Buchstabe e haben keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten des betreffenden Primärhändlers in Bezug auf Verträge, die vor dem Datum geschlossen wurden, an dem der Ausschluss, die Aussetzung oder die Kündigung wirksam wurden.
(7) Die Aussetzung führt nicht zur Aussetzung der Verpflichtungen nach Artikel 5 Buchstabe f und nach Artikel 14.
KAPITEL 5
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Übergangsbestimmung
Nach dem Datum der Veröffentlichung des Verzeichnisses gemäß Artikel 13 und bis die Kommission über ausreichende Daten verfügt, um die Erfüllung der Zulassungskriterien gemäß Artikel 8 zu bewerten, kann jedes Mitglied des Primärhändlernetzes, das die Zulassungskriterien nach Artikel 4 erfüllt, für ein Mandat als Syndikatsführer oder Mitglied der Führungsgruppe infrage kommen.
Dieser Beschluss gilt für Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten der Kommission, die nach dem Datum der ersten Veröffentlichung des Verzeichnisses gemäß Artikel 13 eingeleitet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Ernennung von Händlern zum Zwecke der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten auf der Grundlage des internen operativen Rahmens der bestehenden Mittelaufnahmeprogramme.
Artikel 17
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 14. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(2) Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23).
(4) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(5) Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).
(7) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).
(8) Beschluss (EU) 2020/701 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe für Erweiterungs- und Nachbarschaftspartner vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 31).
(9) Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1).
(10) Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).
(11) Siehe insbesondere Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(12) Siehe insbesondere Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1) und Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
(13) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(14) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).
(15) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(16) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).
(17) Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229).
(18) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(19) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
ANHANG
1. Erfüllung der halbjährlichen Pflicht zum Kauf eines gewichteten Durchschnitts von 0,05 % des Auktionsvolumens der Union und/oder der Euratom
a) |
Auktionen werden über einen von der Kommission ausgewählten Auktionsanbieter (im Folgenden „Auktionsanbieter“) durchgeführt. |
b) |
Die Teilnahme an den Auktionen und der Kauf versteigerter Schuldverschreibungen erfolgt gemäß den vom Auktionsanbieter festgelegten und von der Kommission gebilligten Auktionsregeln. Die Primärhändler zeichnen die Auktionsregeln ab und halten sie ein. |
c) |
Allen Primärhändlern sollte bekannt sein, dass sie auf eigenes Risiko handeln und an den Versteigerungen teilnehmen, und dass die Kommission in keiner Weise für die Entscheidungen der Versteigerungsteilnehmer und insbesondere für etwaige direkte oder indirekte Verluste, die im Zusammenhang mit von diesen Teilnehmern getätigten Transaktionen entstehen, verantwortlich ist. |
d) |
Die Primärhändler treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um an der Auktion teilnehmen zu können, insbesondere schließen sie einen Vertrag mit dem Auktionsanbieter, durchlaufen alle für die Teilnahme an den Versteigerungen erforderlichen Schritte und Formalitäten und sorgen für die für die Teilnahme erforderliche technische Infrastruktur. |
e) |
Die Kommission übernimmt keine Kosten oder Haftung gegenüber dem Primärhändler im Zusammenhang mit den Verträgen zwischen dem Auktionsanbieter und dem Primärhändler oder in Bezug auf die technische Infrastruktur für die Auktion. |
f) |
Primärhändler können nur in Fällen höherer Gewalt, die insbesondere Fälle von Funktionsstörungen oder technischen Problemen im Zusammenhang mit der Infrastruktur nicht einschließt, von der Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Artikel 5 Buchstabe a entbunden werden. |
g) |
Die Berechnungen des von Primärhändlern in dem betreffenden 6-Monats-Zeitraum gekauften Volumens werden nach folgender Tabelle gewichtet: |
h) |
Diese Berechnung wird auf 6-Monats-Zeiträume von Januar bis Juni und Juli bis Dezember angewandt, mit Ausnahme des ersten Zeitraums, der ab dem Tag der ersten Auktion bis zum Ende des darauffolgenden 6-Monats-Zeitraums läuft. |
2. Berichtspflichten
a) |
Die Primärhändler übermitteln auf Anforderung Informationen über das Risikolimit, das der jeweilige Primärhändler für die Zwecke des Managements seiner eigenen Positionen für die Handelstätigkeit der Schuldverschreibungen der Union und der Euratom festgelegt hat, sowie über den Umfang, in dem das Risikolimit in Anspruch genommen wird. In der Anforderung wird angegeben, welche Informationen zu übermitteln sind. |
b) |
Die Primärhändler unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn ihr Rating von einer der von der ESMA gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 (1) anerkannten externen Ratingagenturen herauf- oder herabgestuft wird. |
c) |
Die Primärhändler unterrichten die Kommission umgehend über die Nichterfüllung der in Artikel 4 festgelegten Zulassungskriterien. |
d) |
Jede Änderung der mit dem Antragsformular mitgeteilten Kontaktdaten übermitteln die Primärhändler der Kommission innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum, an dem die Änderung wirksam wurde, und nutzen dafür das dem Antragsformular beigefügte Muster. |
e) |
Die Primärhändler übermitteln der Kommission auf deren Verlangen alle Informationen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Primärhändler von Belang sind, insbesondere über ihre Primär- oder Sekundärmarkttätigkeiten im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen der Union und der Euratom. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1); die Liste ist abrufbar unter:https://www.esma.europa.eu/supervision/credit-rating-agencies/riskhttps://www.esma.europa.eu/supervision/credit-rating-agencies/risk
16.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/183 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/626 DER KOMMISSION
vom 14. April 2021
zur Einrichtung des InvestEU-Portals und zur Festlegung der dazugehörigen technischen Spezifikationen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (1), insbesondere auf Artikel 26,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das InvestEU-Portal sollte dazu beitragen, die Entwicklung und Durchführung von Investitionsprojekten in der Union zu beschleunigen. |
(2) |
Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/523 werden nur Projekte, die mit dem Recht und der Politik der Union vereinbar sind, im InvestEU-Portal registriert. Um die Einhaltung dieser Anforderung sicherzustellen, sollten Kriterien für die Aufnahme in das Portal festgelegt werden. |
(3) |
Um eine transparente Verwaltung des InvestEU-Portals zu gewährleisten, sollten dessen technische Spezifikationen festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das InvestEU-Portal wird hiermit eingerichtet. Es entspricht den im Anhang festgelegten technischen Spezifikationen.
Artikel 2
Für die Registrierung im InvestEU-Portal muss ein Projekt die folgenden Aufnahmekriterien erfüllen:
a) |
der Investitionsbedarf des Projekts (oder des aus kleineren Projekten bestehende Programms) muss mindestens 500 000 EUR betragen; |
b) |
das Projekt muss in die Bereiche fallen, die nach Anhang II der Verordnung (EU) 2021/523 für Finanzierungen und Investitionen infrage kommen; |
c) |
der Projektträger darf weder von aus dem EU-Haushalt finanzierten Aufträgen ausgeschlossen noch wegen schweren beruflichen Fehlverhaltens, krimineller Handlungen oder erheblicher Mängel bei der Erfüllung seiner Pflichten aus der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) mit Sanktionen belegt worden sein; |
d) |
das Projekt darf nicht mit Tätigkeiten verbunden sein, die nach Anhang V Buchstabe B der Verordnung (EU) 2021/523 von einer Förderung ausgeschlossen sind; |
e) |
das Projekt muss in der Union oder einem mit einem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet im Sinne von Anhang II AEUV angesiedelt sein; |
f) |
das Projekt darf für die Kommission nicht mit Reputationsrisiken verbunden sein; |
g) |
mit der Durchführung des Projekts wurde bereits begonnen oder wird voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Vorlage des Antrags auf Aufnahme ins InvestEU-Portal begonnen werden; |
h) |
aus der Projektbeschreibung im Projektantrag muss klar hervorgehen, dass es sich um ein Investitionsprojekt handelt, und die im Antrag enthaltenen Angaben müssen präzise sein und den für die Durchführung des Projekts erforderlichen Finanzbetrag umfassen und |
i) |
das Projekt muss mit dem Recht und der Politik der Union vereinbar sein. |
Artikel 3
Für die Registrierung eines Projekts im InvestEU-Portal wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 14. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30.
(2) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
ANHANG
TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DAS INVESTEU-PORTAL
1. Allgemeine Beschreibung
Das InvestEU-Portal ist eine leicht zugängliche, benutzerfreundliche Projektdatenbank, die relevante Informationen zu den einzelnen Projekten bereitstellt und so Projektträgern die Möglichkeit bietet, Projekte, für die eine Finanzierung benötigt wird, für Investoren, einschließlich Geber und Philanthropen, sichtbar zu machen. Detaillierte Projektinformationen werden nur registrierten Nutzern zur Verfügung gestellt.
Die Bekanntmachung eines Projekts über das InvestEU-Portal ist nicht mit dessen Genehmigung durch die Kommission gleichzusetzen. Die Aufnahme eines Projekts in dieses Portal greift Beschlüssen zur endgültigen Auswahl der Projekte, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 oder im Rahmen eines anderen Unionsinstruments unterstützt werden, oder Beschlüssen für eine öffentliche Förderung in keiner Weise vor.
Das InvestEU-Portal hat folgende Komponenten:
1.) |
Ein öffentliches Portal: dieses ist Teil der Webseite des Programms ‚InvestEU‘ und enthält öffentlich zugängliche Informationen wie
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2.) |
Eine Online-Plattform für registrierte Nutzer („Front Office“): Diese ist Teil des InvestEU-Management-Informationssystems, ermöglicht die Registrierung der Nutzer (wie Projektträger und Investoren) und liefert detaillierte Informationen, auf die wie folgt zugegriffen werden kann:
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3.) |
Eine interne Plattform („Back Office“): Diese ist Teil des InvestEU-Management-Informationssystems und wird von den Kommissionsdienststellen für Überprüfungs- und Verwaltungszwecke genutzt. |
2. Verwaltung des InvestEU-Portals
Das InvestEU-Portal wird von der Kommission verwaltet. Die Inhalte des Portals werden von den Projektträgern bereitgestellt, also von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Sektors. Das Portal kann durch gezielte Veranstaltungen unterstützt werden.
Projektträger und andere registrierte Website-Nutzer können nur am InvestEU-Portal teilnehmen, wenn sie dessen Bedingungen akzeptieren. Diese zielen darauf ab, die Qualität der von den Projektträgern vorgelegten, veröffentlichten Informationen zu gewährleisten und gleichzeitig klarzustellen, dass die Kommission keine Gewähr für die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen übernimmt und für etwaige Forderungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Projekts nicht haftbar gemacht werden kann.
Eine Haftungsausschlussklausel weist die Website-Nutzer darauf hin, dass die Kommission keine Gewähr für die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen übernehmen kann und dass potenzielle Investoren ihre eigenen Sorgfältigkeitsprüfungen („Due-Diligence“) vornehmen müssen, unter anderem zu finanziellen und sämtlichen anderen, für ihre Investitionsentscheidung relevanten Aspekten.
Es wird eine Übersicht über die auf nationaler Ebene zur Verfügung stehenden öffentlichen Beratungsdienste erstellt. Projekte, die die in Artikel 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, übermittelt die Kommission an die jeweiligen InvestEU-Durchführungspartner. Wenn dies angezeigt ist und eine Beratungsinitiative besteht, leitet die Kommission solche Projekte auch an die InvestEU-Beratungsplattform weiter.
3. Projektprüfung
Die Dienststellen der Kommission prüfen die Projekte anhand der in Artikel 2 genannten Aufnahmekriterien. Bestimmte Arbeiten, die technische Aspekte des Validierungsprozesses betreffen, wie die Überprüfung der Identität des Projektträgers, können an Dritte ausgelagert werden. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, für die Prüfung von Projekten mit konkreten, direkten Auswirkungen auf die Sicherheit insbesondere in den Bereichen Weltraum, Verteidigung und Cybersicherheit eine oder mehrere Kontaktstellen zu benennen. Soweit angemessen, ist das Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) zu konsultieren.
Die Veröffentlichung der von Projektträgern übermittelten Informationen wird abgelehnt, wenn diese unrichtig sind oder das Projekt die in Artikel 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt.
Hat ein Projektträger die Informationen zu seinem Projekt drei Jahre lang nicht aktualisiert, werden diese vom InvestEU-Portal entfernt.
16.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/187 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/627 DER KOMMISSION
vom 15. April 2021
zur Festlegung von Vorschriften für die Führung von und den Zugang zu Protokollen im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (1), insbesondere auf Artikel 73 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffer iii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt im Besitz eines Visums zu sein. |
(2) |
Der Betrieb des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems erfordert die Entwicklung und technische Implementierung dieses Systems. Für das System sind Protokolle erforderlich, in denen alle durchgeführten Datenverarbeitungsvorgänge erfasst werden. |
(3) |
Es ist notwendig, Vorschriften über die Führung von und den Zugang zu Protokollen festzulegen. Protokolle sollten ausschließlich zur Überprüfung der Einhaltung der Datenverarbeitungspflichten und zur Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der operativen personenbezogenen Daten verwendet werden. |
(4) |
Hinsichtlich der Führung von Protokollen ist zu präzisieren, an welchem Ort die Protokolle zu speichern sind, wie die Protokolle — auch wenn sie aus verschiedenen Komponenten des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems stammen — technisch aufzuzeichnen sind und welche Vorschriften für die Löschung der Protokolle nach Ablauf der Speicherfrist gelten. |
(5) |
Hinsichtlich des Zugangs zu Protokollen sind die zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls die Personen innerhalb dieser Behörden zu präzisieren, denen Zugang zu den Protokollen gewährt werden sollte; ferner ist zu präzisieren, zu welchen Zwecken der Zugang zu diesen Protokollen möglich sein sollte. Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden ihre Aufgaben zum Zwecke der Überwachung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie der Gewährleistung der Datensicherheit und -integrität wahrnehmen können, sollte die Identifizierung von Protokollen durch eine geeignete Suchfunktion erleichtert werden. |
(6) |
Protokolle, mit denen der Zugang durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete der nationalen mitgliedstaatlichen Behörden und die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der Stellen der Union für die in Artikel 13 Absatz 4a der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Zwecke aufgezeichnet wird, sollten gemäß den Anforderungen von Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/817 geführt werden. |
(7) |
Die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) ist für die Gestaltungs- und Entwicklungsphase des ETIAS-Informationssystems verantwortlich. Die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sollten es der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ermöglichen, die physische Systemarchitektur des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems, einschließlich der Kommunikationsinfrastruktur, sowie die technischen Spezifikationen des Systems zu konzipieren und das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem zu entwickeln. Die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte diese Maßnahmen durch die technischen Spezifikationen und das Schnittstellenkontrolldokument des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems ergänzen. |
(8) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1240 beteiligt, sodass diese Verordnung für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 21. Dezember 2018 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen. |
(9) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG (2) des Rates nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(10) |
Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (4) genannten Bereich gehören. |
(11) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören. |
(12) |
Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (8) genannten Bereich gehören. |
(13) |
Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar. |
(14) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) angehört und hat am 4. September 2020 eine Stellungnahme abgegeben. |
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses „Intelligente Grenzen“ (ETIAS) im Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Protokollierung von Datenverarbeitungsvorgängen
(1) Die Protokolle aller Datenverarbeitungsvorgänge im ETIAS-Informationssystem, die gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 zu führen sind, darunter die Protokolle über den Zugang von Beförderungsunternehmen gemäß Artikel 45 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1240, von Grenz- und Einwanderungsbehörden gemäß Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 und von den zentralen Zugangsstellen gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240, werden von der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im ETIAS-Zentralsystem aufgezeichnet und gespeichert.
(2) Jeder Datenverarbeitungsvorgang im ETIAS-Informationssystems wird als separater Protokolleintrag aufgezeichnet.
Der Protokolleintrag enthält ein spezifisches Feld, anhand dessen der durchgeführte Vorgang festgestellt werden kann.
(3) Der Protokolleintrag wird mit der Uhrzeit und dem Datum jedes Datenverarbeitungsvorgangs aufgezeichnet („Zeitstempel“).
(4) Jeder Protokolleintrag enthält die eindeutige Kennung der Behörde sowie des Beamten oder Bediensteten, der im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten abruft, ändert oder löscht.
(5) Das ETIAS-Zentralsystem nimmt täglich eine Löschung von Protokolleinträgen gemäß den in Artikel 45 Absatz 7, Artikel 69 Absatz 4 und Artikel 70 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Speicherfristen vor.
Es wird ein Zeitstempel verwendet, um die Protokolleinträge, die am Ende der für den jeweiligen Protokolltyp geltenden Speicherfrist zu löschen sind, entsprechend zu markieren.
Artikel 2
Zugang zu den Protokollen von Datenverarbeitungsvorgängen
(1) Der Zugang zu den Protokollen, die die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 führt, ist folgendem Personenkreis vorbehalten:
a) |
ordnungsgemäß ermächtigten ETIAS-Administratoren der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und dem Datenschutzbeauftragten für die in Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Zwecke, insbesondere zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 69 Absatz 4 der genannten Verordnung; |
b) |
ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten sowie dem Datenschutzbeauftragten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 61 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Zwecke sowie zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie der Datenintegrität und -sicherheit; |
c) |
ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten und den Datenschutzbeauftragten der nationalen ETIAS-Stellen für die in Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Zwecke. |
(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden, die die in den Artikeln 66 und 67 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Aufsichtsfunktionen wahrnehmen, erhalten auf Anfrage bei eu-LISA oder bei der beziehungsweise den nationalen ETIAS-Stelle(n) Zugang zu den Protokollen.
(3) Die gemäß Artikel 1 im ETIAS-Zentralsystem aufgezeichneten Protokolleinträge und spezifischen Felder müssen zumindest nach dem Autor, dem Zugangsdatum oder der Art des Verarbeitungsvorgangs durchsucht werden können.
(4) Für die Zwecke des Artikel 45 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 kann die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts an die nationalen ETIAS-Stellen Protokolle übermitteln, die für die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung jenes Artikels ergeben, erforderlich sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die betreffende nationale ETIAS-Stelle hat bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache als der für die Verarbeitung verantwortlichen Stelle im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 der genannten Verordnung ausdrücklich einen begründeten Antrag auf Erhalt solcher Protokolle gestellt. |
b) |
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache hat den Antrag geprüft und genehmigt. |
(5) Protokolle, in denen der Zugang zu den Protokollen gemäß Absatz 1 aufgezeichnet wird, müssen zumindest in Bezug auf den Autor oder das Zugangsdatum rückverfolgt werden können.
(6) Protokolle, in denen der Zugang zu den Protokollen gemäß Absatz 1 aufgezeichnet wird, müssen zumindest anhand des Autors, des Zugangsdatums oder der Art des Verarbeitungsvorgangs durchsucht werden können.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 15. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.
(2) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(4) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(5) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(6) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(7) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(8) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
(9) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).