ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
13.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/587 DES RATES
vom 12. April 2021
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 12. April 2011 die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 angenommen. |
(2) |
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/235/GASP des Rates (2) hat der Rat beschlossen, dass die darin enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis zum 13. April 2022 verlängert werden sollten. |
(3) |
Eine in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführte Person ist verstorben, und der entsprechende Eintrag sollte aus diesem Anhang gestrichen werden. Der Rat ist außerdem zu dem Schluss gelangt, dass die Einträge zu 34 Personen und einer Organisation in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aktualisiert werden sollten. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. April 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.
(2) Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51).
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 („Liste der in Artikel 2 Absatz 1 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen“) wird wie folgt geändert:
1. |
Eintrag 16 betreffend HADDAD Hassan (alias Hassan ZAREH DEHNAVI) in der Liste mit dem Titel „Personen“ wird gestrichen. |
2. |
Die Einträge zu den folgenden 34 Personen und der folgenden Organisation erhalten folgende Fassung: Personen
Organisationen
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13.4.2021 |
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L 125/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/588 DER KOMMISSION
vom 6. April 2021
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens
„Stelvio“/„Stilfser“ (g. U.)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Stelvio“/„Stilfser“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 148/2007 der Kommission (2) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1132/2013 der Kommission (3) geänderten Fassung eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich um eine nicht geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). |
(3) |
Auf den Einspruch Schwedens vom 23. Dezember 2020 folgte keine Einspruchsbegründung, sodass der Einspruch als zurückgenommen angesehen wird — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Stelvio“/„Stilfser“ (g. U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. April 2021
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 148/2007 der Kommission vom 15. Februar 2007 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben (Geraardsbergse mattentaart (g.g.A.) — Pataca de Galicia oder Patata de Galicia (g.g.A.) — Poniente de Granada (g.U.) — Gata-Hurdes (g.U.) — Patatas de Prades oder Patates de Prades (g.g.A.) — Mantequilla de Soria (g.U.) — Huile d’olive de Nîmes (g.U.) — Huile d’olive de Corse oder Huile d’olive de Corse-Oliu di Corsica (g.U.) — Clémentine de Corse (g.g.A.) — Agneau de Sisteron (g.g.A.) — Connemara Hill Lamb oder Uain Sléibhe Chonamara (g.g.A.) — Sardegna (g.U.) — Carota dell’Altopiano del Fucino (g.g.A.) — Stelvio oder Stilfser (g.U.) — Limone Femminello del Gargano (g.g.A.) — Azeitonas de Conserva de Elvas e Campo Maior (g.U.) — Chouriça de Carne de Barroso-Montalegre (g.g.A.) — Chouriço de Abóbora de Barroso-Montalegre (g.g.A.) — Sangueira de Barroso-Montalegre (g.g.A.) — Batata de Trás-os-Montes (g.g.A.) — Salpicão de Barroso-Montalegre (g.g.A.) — Alheira de Barroso-Montalegre (g.g.A.) — Cordeiro de Barroso, Anho de Barroso oder Borrego de leite de Barroso (g.g.A.) — Azeite do Alentejo Interior (g.U.) — Paio de Beja (g.g.A.) — Linguíça do Baixo Alentejo oder Chouriço de carne do Baixo Alentejo (g.g.A.) — Ekstra deviško oljčno olje Slovenske Istre (g.U.)) (ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 14).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1132/2013 der Kommission vom 7. November 2013 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Stelvio/Stilfser (g.U.)] (ABl. L 302 vom 13.11.2013, S. 20).
13.4.2021 |
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L 125/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/589 DER KOMMISSION
vom 9. April 2021
zur 320. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 6. April 2021 beschlossen, einen Eintrag in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. April 2021.
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Generaldirektor
Generaldirektion Finanzstabilität,
Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion
ANHANG
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden die der Identifizierung dienenden Angaben in dem nachstehenden Eintrag unter „Natürliche Personen“ wie folgt geändert:
„Abu Bakar Ba’asyir (auch: a) Abu Bakar Baasyir, b) Abu Bakar Bashir, c) Abdus Samad, d) Abdus Somad). Geburtsdatum: 17.8.1938. Geburtsort: Jombang, Ostjava, Indonesien. Anschrift: Indonesien (in Haft) Staatsangehörigkeit: indonesisch.“
erhält folgende Fassung:
„Abu Bakar Ba’asyir (gesicherte Aliasnamen: a) Abu Bakar Baasyir; b) Abu Bakar Bashir; c) Abdus Samad; d) Abdus Somad). Geburtsdatum: 17.8.1938. Geburtsort: Jombang, Ostjava, Indonesien. Staatsangehörigkeit: indonesisch. Anschrift: Indonesien. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 21.4.2006.“.
13.4.2021 |
DE |
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L 125/15 |
VERORDNUNG (EU) 2021/590 DER KOMMISSION
vom 12. April 2021
zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Aclonifen, Boscalid, Eisendiphosphat, Etofenprox, Kuhmilch, L-Cystein, Lambda-Cyhalothrin, Maleinhydrazid, Mefentrifluconazol, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat und Triclopyr in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Aclonifen, Boscalid, Etofenprox, Lambda-Cyhalothrin, Maleinhydrazid, Mefentrifluconazol, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat und Triclopyr festgelegt. Für Eisendiphosphat, L-Cystein und Kuhmilch wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt. |
(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Aclonifen für die Anwendung bei Paprika, Kräutertees und Gewürzen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt. |
(3) |
In Bezug auf Boscalid wurde ein solcher Antrag für Granatäpfel sowie für Honig und sonstige Imkereierzeugnisse infolge der Verwendung bei Rapssamen gestellt. In Bezug auf Etofenprox wurde ein solcher Antrag für Pflaumen gestellt. In Bezug auf Lambda-Cyhalothrin wurde ein solcher Antrag für Samen- und Fruchtgewürze gestellt. In Bezug auf Maleinhydrazid wurde ein solcher Antrag für die Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte gestellt. In Bezug auf Mefentrifluconazol wurde ein solcher Antrag für Kernobst, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Trauben, Kartoffeln, Zuckermais, Mais, Sonnenblumenkerne, Rapssamen und Zuckerrübenwurzeln gestellt. In Bezug auf Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat wurde ein solcher Antrag für Trauben, Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Mais, Reis, Weizen und Hopfen gestellt. In Bezug auf Triclopyr wurde ein solcher Antrag für Kiwis gestellt. |
(4) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für die Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben. (2) Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(6) |
Hinsichtlich aller Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei berücksichtigte sie die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der akzeptierbaren täglichen Aufnahmemenge oder der akuten Referenzdosis besteht. |
(7) |
In Bezug auf Aclonifen legte der Antragsteller auch Informationen vor, die zuvor während der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung nicht verfügbar gewesen waren. Diese Informationen betreffen Rückstandsuntersuchungen und Analysemethoden. |
(8) |
In Bezug auf Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat legte der Antragsteller auch Informationen zu den Analysemethoden vor. |
(9) |
In Bezug auf Boscalid stellte der Antragsteller den Referenzstandard für 2-Chlor-N-(4′-chlor-5-hydroxybiphenyl-2-yl)nicotinamid auf dem Markt zur Verfügung. |
(10) |
In Bezug auf Maleinhydrazid hat die Behörde einen Antrag im Hinblick auf die Festlegung eines RHG für Karotten im Rahmen der Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff (3) bewertet. Nach den geltenden EU-Leitlinien für die Extrapolation von RHG ist es angezeigt, den RHG für Karotten auch auf die Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte anzuwenden. |
(11) |
In Bezug auf Mefentrifluconazol empfahl die Behörde angesichts der Verwendung des Stoffes bei Futtermitteln eine Anhebung der RHG für Schweineleber, Rindernieren sowie die Milch von Rindern, Schafen und Ziegen. |
(12) |
Im Rahmen der Genehmigung des Wirkstoffs Eisendiphosphat wurde in die Kurzfassung des Dossiers ein RHG-Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgenommen. Dieser Antrag wurde von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung bewertet. Die Behörde hat den Antrag bewertet und eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff vorgelegt, in der sie feststellte, dass die Aufnahme von Eisendiphosphat in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 angezeigt ist. (5) |
(13) |
L-Cystein und Kuhmilch wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/642 der Kommission (6) bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1004 der Kommission (7) als Grundstoffe genehmigt. Es wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für die Verwendung dieser Stoffe nicht zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen, die ein Risiko für die Verbraucher darstellen könnten. Daher sollten diese Stoffe in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden. |
(14) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen und die Schlussfolgerungen der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
(15) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(16) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.euhttp://www.efsa.europa.eu
Reasoned opinion on the evaluation of confirmatory data following the Article 12 MRL review for aclonifen. EFSA Journal 2020;18(5):6102.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for boscalid in honey. EFSA Journal 2019;17(11):5897.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for boscalid in pomegranates. EFSA Journal 2020;18(9):6236.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for etofenprox in plums. EFSA Journal 2020;18(7):6192.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for lambda-cyhalothrin in seed and fruit spices. EFSA Journal 2020;18(6):6110.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for mefentrifluconazole in various crops. EFSA Journal 2020;18(7):6193.
Reasoned opinion on the evaluation of confirmatory data following the Article 12 MRL review for sodium 5-nitroguaiacolate, sodium o-nitrophenolate and sodium p-nitrophenolate (sodium nitrocompounds). EFSA Journal 2020;18(3):6060.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for triclopyr in kiwi. EFSA Journal 2020;18(7):6191.
(3) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance maleic hydrazide. EFSA Journal 2016;14(6):4492.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(5) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance ferric pyrophosphate. EFSA Journal 2020;18(1):5986.
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2020/642 der Kommission vom 12. Mai 2020 zur Genehmigung des Grundstoffs L-Cystein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 150 vom 13.5.2020, S. 134).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1004 der Kommission vom 9. Juli 2020 zur Genehmigung des Grundstoffs Kuhmilch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 133).
ANHANG
Die Anhänge II und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II erhalten die Spalten für Aclonifen, Boscalid, Etofenprox, Lambda-Cyhalothrin, Maleinhydrazid, Mefentrifluconazol, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat und Triclopyr folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
2. |
In Anhang IV werden folgende Einträge in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Eisendiphosphat“, „Kuhmilch“ und „L-Cystein“. |
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(*2) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
13.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/42 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/591 DER KOMMISSION
vom 12. April 2021
zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ (g. U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Zyperns auf Eintragung des Namens „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) zur Bezeichnung eines Erzeugnisses, dessen geografisches Gebiet der Fläche Zyperns entspricht, wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Bei der Kommission gingen insgesamt 17 Einsprüche ein, und zwar am 21. Oktober 2015 von Dairy Australia (Australien), am 22. Oktober 2015 von Consortium for Common Food Names (Vereinigte Staaten), am 23. Oktober 2015 aus dem Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich), am 26. Oktober 2015 von Milk and Oil Products Production and Marketing Cooperative Ltd. (Zypern), am 26. Oktober 2015 von Hayvan Ureticileri ve Yetistiricileri Birligi (Zypern), am 26. Oktober 2015 von Fatma Garanti (Zypern), am 26. Oktober 2015 von Sut Imalatcilari Birligi (SUIB) (Zypern), am 26. Oktober 2015 von der türkisch-zyprischen Industriekammer (Zypern), am 26. Oktober 2015 von der türkisch-zyprischen Handelskammer (Zypern), am 26. Oktober 2015 von Navimar Food Gida Imalati ve Gida (Türkei), am 26. Oktober 2015 von D.M Gida Maddeleri Pazarlama Sanayi ve Ticaret Ltd. Sti (Türkei), am 26. Oktober 2015 von Avunduk Ithalat Ihracat Gida ve Zirai Aletler Sanayi Ticaret Ltd. (Türkei), am 27. Oktober 2015 von U.T.CO Trading Company — W.L.L. (Kuwait), am 27. Oktober 2015 von Dairy Companies Association of New Zealand (DCANZ) und New Zealand Specialist Cheesemakers Association (Neuseeland), am 27. Oktober 2015 von Dr Nutrition (Vereinigte Arabische Emirate), am 28. Oktober 2015 von FFF Fine Foods Pty Ltd (Australien) und am 3. November 2015 aus Finnland. |
(3) |
Die Kommission leitete diese Einsprüche an Zypern weiter, mit Ausnahme des Einspruchs Finnlands und der Einsprüche von sechs in Zypern ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen. Der von Finnland übermittelte Einspruch wurde nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bei der Kommission eingereicht. Gemäß dem genannten Artikel sind natürliche oder juristische Personen, die in dem Antragsmitgliedstaat niedergelassen oder ansässig sind, von dem Einspruchsverfahren ausgeschlossen, da sie bereits im Rahmen des nationalen Verfahrens Einspruch einlegen konnten. Im vorliegenden Fall waren die Einsprüche der sechs in Zypern niedergelassenen oder ansässigen natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens nach Prüfung der Stichhaltigkeit der vorgelegten Einspruchsgründe zurückgewiesen worden. Daher sind weder die Einsprüche noch die anschließenden Einspruchsbegründungen der sechs in Zypern niedergelassenen oder ansässigen natürlichen oder juristischen Personen zulässig. |
(4) |
In der Folge gingen neun Einspruchsbegründungen bei der Kommission ein: am 15. Dezember 2015 von Dairy Companies Association of New Zealand (DCANZ) und New Zealand Specialist Cheesemakers Association (Neuseeland), am 17. Dezember 2015 von Dairy Australia (Australien), am 21. Dezember 2015 aus dem Vereinigten Königreich, am 21. Dezember 2015 von Consortium for Common Food Names (Vereinigte Staaten), am 21. Dezember 2015 von Navimar Food Gida Imalati ve Gida (Türkei), am 21. Dezember 2015 von D.M Gida Maddeleri Pazarlama Sanayi ve Ticaret Ltd. Sti (Türkei), am 21. Dezember 2015 von Avunduk Ithalat Ihracat Gida ve Zirai Aletler Sanayi Ticaret Ltd. (Türkei), am 21. Dezember 2015 von U.T.CO Trading Company — W.L.L. (Kuwait) und am 24. Dezember 2015 von FFF Fine Foods Pty Ltd (Australien). Auf den Einspruch von Dr Nutrition (Vereinigte Arabische Emirate) folgte keine Einspruchsbegründung, sodass der Einspruch als zurückgezogen gilt. |
(5) |
Nachdem die Kommission die aufgeführten Einspruchsbegründungen geprüft und für zulässig befunden hatte, forderte sie alle Beteiligten gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf, geeignete Konsultationen durchzuführen, um zu einer Einigung zu gelangen. |
(6) |
Zypern und die neun zugelassenen Einspruchsführer führten innerhalb von drei Monaten Konsultationen durch. Die Frist für die Konsultationen zwischen Zypern und dem Vereinigten Königreich wurde auf Antrag Zyperns um einen weiteren Monat verlängert. |
(7) |
In keinem dieser neun Einspruchsverfahren wurde innerhalb der gesetzten Frist eine Einigung erzielt. Die Informationen zu den Konsultationen zwischen Zypern und den Einspruchsführern wurden der Kommission ordnungsgemäß übermittelt. Deshalb sollte die Kommission unter Berücksichtigung dieser Konsultationen gemäß dem Verfahren von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eine Entscheidung treffen. |
(8) |
Die Argumente der Einspruchsführer, die in den jeweiligen Einspruchsbegründungen und im Rahmen der Konsultationen vorgebracht wurden, werden im Folgenden zusammengefasst dargelegt. |
(9) |
In der Produktspezifikation ist angegeben, dass die Bedingungen für die Eintragung als g. U. erfüllt seien, da das betreffende Erzeugnis aus Schaf- und Ziegenmilch hergestellt wird, die von einheimischen Rassen — namentlich dem Chios-Schaf und der Damaskus-Ziege — und deren Kreuzungen stammt, die an das Klima der Insel angepasst sind. Das Chios-Schaf und die Damaskus-Ziege wurden jedoch erst in den 1950er- bzw. 1930er-Jahren nach Zypern gebracht; außerdem gibt es keine Hinweise auf eine spezifische Morphologie oder besondere genetische oder Erzeugungseigenschaften solcher zyprischer Schafe. Daher wird bezweifelt, dass es eine zyprische Abart des Chios-Schafs gibt. Dass die Schafe und Ziegen, auf deren Milch die Herausbildung der einzigartigen Merkmale von „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ überwiegend zurückgeführt wird, erst vor relativ kurzer Zeit auf die Insel gebracht wurden, wäre außerdem ein Grund, die angebliche jahrhundertealte Tradition (aus dem 16. Jahrhundert) anzufechten. |
(10) |
Das Tierfutter wird im Antrag als wichtiger Faktor genannt. Allerdings ist in dem Antrag nicht angegeben, inwiefern das Tierfutter und die Beweidung — unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das geografische Weidegebiet die gesamte Insel umfasst — in einem einzigartigen Zusammenhang mit zyprischen Pflanzen stehen. Es wird nicht belegt, dass diese Pflanzen das gesamte Jahr über und in ganz Zypern verfügbar sind. Ebenso wenig wird der Unterschied bei der Fütterung von ganzjährig weidenden Tieren, Tieren in halbintensiver Haltung und Tieren in intensiver Haltung belegt. Außerdem wird nicht nachgewiesen, dass der Umfang der Käseerzeugung bei gleichzeitiger Reduzierung des Anteils der Kuhmilch an den Rohstoffen beibehalten wird. Damit ist nicht hinreichend belegt, dass das Futter einen entscheidenden Einfluss auf die Qualität oder die Merkmale des erzeugten Käses hat. |
(11) |
Was den Faktor Mensch betrifft, so mag es zwar sein, dass die zyprischen Molkereien ein spezifisches Know-how für die Erzeugung von „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ erworben haben, dies ist aber kein Nachweis für den für die Eintragung als g. U. erforderlichen Zusammenhang zwischen den Merkmalen des Erzeugnisses und den geografischen Umgebungsbedingungen Zyperns, da dieses Know-how und die entsprechenden Herstellungsverfahren praktisch überall angewendet werden können. |
(12) |
Aus dem Antrag gehe nicht hervor, dass „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ das Ergebnis von „redlichen und ständigen örtlichen Verfahren“ ist, da dieser Name für eine Vielzahl von Käsesorten verwendet wird, welche mit Methoden und aus Rohstoffen hergestellt werden, die sich mit der Zeit verändert haben und sich weiterhin verändern. |
(13) |
Die Produktspezifikation stimme nicht mit dem tatsächlich vermarkteten Erzeugnis überein: Der in Zypern erzeugte Käse „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ wird in den meisten Fällen mit unterschiedlich hohen Anteilen der Milcharten hergestellt, wobei Kuhmilch überwiegt. Es gibt Hinweise darauf, dass derzeit 95 % des in Zypern erzeugten „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ einen Kuhmilchgehalt von 80 % bis 95 % aufweisen. |
(14) |
Die Produktspezifikation enthalte nicht die Traditionen des gesamten angegebenen geografischen Gebiets. Die Produktspezifikation bezieht sich auf ein traditionelles Erzeugnis, das auf der gesamten Insel Zypern hergestellt wird, doch fehlen in dem Antrag die spezifischen traditionellen Merkmale des Käses, der von den Erzeugern der türkisch-zyprischen Gemeinschaft hergestellt wird. Daher ist das Erzeugnis nicht so beschrieben, wie es tatsächlich auf der gesamten Insel vermarktet wird. Insbesondere sollte die Verwendung von Minze fakultativ sein, und Rohmilch sollte zugelassen sein. |
(15) |
Mehrere Aussagen in der Produktspezifikation könnten nicht wissenschaftlich belegt werden: So etwa die Behauptung, die Schaf- und Ziegenmilch sei für den Geschmack des Käses wichtig; die abweichende Morphologie der zyprischen Abart des Chios-Schafs; dass das geringe Molekulargewicht der freien Fettsäuren den Geschmack, den Geruch und das Aroma des Käses beeinflusst; dass die endemischen Pflanzen, die als Tierfutter erwähnt werden, ätherische Öle enthalten; ob und in welcher Menge Terpene in Sarcopoterium spinosum vorhanden sind und wie diese, nachdem die Tiere Sarcopoterium spinosum gefressen haben, in die Milch und anschließend in den Halloumi gelangen; ob Lactobacillus cypriacasei in frischem Halloumi aus Schafmilch vorhanden ist und wie sich frische oder getrocknete Minze auf die sensorischen Merkmale auswirkt. |
(16) |
In der Produktspezifikation wird das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Umwelt der Republik Zypern als einzige zuständige Behörde für die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation für das gesamte abgegrenzte geografische Gebiet benannt. Da das genannte Ministerium jedoch keine wirksame Kontrolle über das gesamte in der Produktspezifikation angegebene Erzeugungsgebiet ausübt, besteht kein valides System zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation. |
(17) |
In der Produktspezifikation wird keine beauftragte Kontrollstelle angegeben. Dieses Versäumnis wird nicht aufgehoben durch die nicht rechtsverbindliche, dank der Vermittlung des Kommissionspräsidenten am 16. Juli 2015 erzielte Vereinbarung über eine Übergangslösung für „Halloumi“/„Hellim“, die bis zur Wiedervereinigung Zyperns anzuwenden ist (im Folgenden die „Vereinbarung“), wonach die international akkreditierte Stelle Bureau Veritas gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (der inhaltlich durch die Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über amtliche Kontrollen ersetzt wurde) als die Stelle benannt wurde, die für die in der letztgenannten Verordnung vorgesehenen Kontrollaufgaben zuständig ist. |
(18) |
Der Käse „Halloumi“/„Hellim“ wird in Bulgarien, Deutschland und Griechenland hergestellt. Außerhalb der Union wird er in Australien, in Kanada, in den Ländern des Golf-Kooperationsrates, in mehreren Ländern des Nahen Ostens (Irak, Libanon, Syrien), in Neuseeland, in der Türkei und im Vereinigten Königreich hergestellt. Teilnehmer- und Ergebnislisten von hochrangigen Käsewettbewerben zeigen, dass die Herstellung von „Halloumi“/„Hellim“ auch außerhalb Zyperns verbreitet ist. So gibt das Vereinigte Königreich beispielsweise an, dass der Name „Halloumi“ bereits seit den 1980er-Jahren für dort hergestellten Käse verwendet wird, wobei sich die geschätzten Mengen auf rund 300 Tonnen jährlich belaufen. Darüber hinaus werden außerhalb Zyperns hergestellte Erzeugnisse mit dem Namen „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ in zahlreichen Mitgliedstaaten und Drittländern vermarktet. |
(19) |
Eine ganze Reihe eingetragener Marken in Deutschland, in Griechenland, in Tschechien, in Australien, in Neuseeland und im Vereinigten Königreich enthält die Bezeichnung „Halloumi“. In Deutschland, in Schweden und in der Türkei gibt es auch eingetragene Marken mit dem Namen „Hellim“. Daher stünde die vorgeschlagene g. U. im Widerspruch zu bestehenden Namen, Marken und Erzeugnissen und könnte sich im Falle einer Eintragung nachteilig auf diese auswirken. Insbesondere das Bestehen spezifischer Marken mit dem Namen „Halloumi“ auf dem Unionsmarkt sollte dazu führen, dass die Kommission diesen Namen nicht einträgt, da ein Name gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht eingetragen wird, wenn in Anbetracht des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung die Eintragung geeignet ist, die Verbraucher über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen. |
(20) |
„Halloumi“/„Hellim“ wird sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union hergestellt und vermarktet. In Bahrain, Katar und Saudi-Arabien wurden Standards für die Herstellung von „Halloumi“/„Hellim“ herausgegeben. Die Verwendung dieses Namens ist in der Union auch außerhalb Zyperns weitverbreitet. Dass der Name „Halloumi“/„Hellim“ im allgemeinen Sprachgebrauch für Käseerzeugnisse verwendet wird, die nicht aus Zypern stammen, ist ein wichtiges Indiz dafür, dass der Name zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist. |
(21) |
Darüber hinaus bezögen sich die von Zypern herausgegebenen Standards für „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ nicht auf bestimmte Schaf-, Ziegen- oder Rinderrassen oder Kreuzungen. Die Verbraucher betrachten „Halloumi“/„Hellim“ als eine Erzeugnisart. Das kanadische Bundesgericht und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) (inzwischen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) sind der Ansicht, dass „Halloumi“/„Hellim“ eine allgemeine Käseart ist. (4) |
(22) |
Die Verbraucher in der Union und in Drittländern wie Australien und Neuseeland verbinden „Halloumi“/„Hellim“ mit einer Art von Käse, der einen hohen Schmelzpunkt hat, sodass er gegrillt oder frittiert werden kann, und eine gummiartige „quietschige“ Konsistenz sowie einen salzigen Geschmack aufweist. Es sind der Geschmack, die Textur und die Einsatzmöglichkeiten von „Halloumi“/„Hellim“, die für die Verbraucher das Besondere an diesem Käse ausmachen, unabhängig von der Herkunft des Käses, die dabei keine Rolle spielt. |
(23) |
Die Kommission hat die in den Einspruchsbegründungen vorgebrachten Argumente im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geprüft, wobei sie die Ergebnisse der Konsultationen zwischen dem Antragsteller und den Einspruchsführern berücksichtigt hat, und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Name „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ eingetragen werden sollte. Dem Beschluss der Kommission liegt insbesondere Folgendes zugrunde: |
(24) |
Was die Morphologie der Schafe und Ziegen betrifft, so geht aus den Angaben im Einzigen Dokument hervor, dass das Chios-Schaf und die Damaskus-Ziege, die in den 1950er- bzw. 1930er-Jahren eingeführt wurden, eine Morphologie und Erzeugungseigenschaften erworben haben, die sich infolge eines langjährigen nationalen Zuchtprogramms von denen des Herkunftsbestands wegentwickelt haben. Im Internet gibt es zahlreiche Handelsangaben, die auf den internationalen Handel mit dem „Zypern-Chios-Schaf“ (Cyprus Chios sheep) und der „Zypern-Damaskus-Ziege“ (Cyprus Damascus goat) verweisen, den Zypern mit 20 Ländern betreibt; dabei wird das internationale Ansehen erwähnt, das sich Zypern durch die erfolgreiche selektive Zucht dieser Tiere erworben hat. |
(25) |
Die Herausbildung einzigartiger Schaf- und Ziegenrassen, die in der Herstellung von „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ verwendet werden, und die Tatsache, dass sich der Käse selbst weiterentwickelt hat, stehen nicht im Widerspruch dazu, dass die Ursprünge des Erzeugnisses bis ins 16. Jahrhundert zurückreichen. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist eine „Ursprungsbezeichnung“ ein Name, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, a) dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt, b) das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und c) dessen Produktionsschritte alle in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen. Für die Eintragung als g. U. genügt es daher, wenn der Name diese Anforderungen erfüllt. Es ist legitim, dass sich die Herstellungsbedingungen eines bestimmten Käses im Laufe der Zeit allmählich weiterentwickeln, sie müssen nicht jahrhundertelang unverändert bleiben. |
(26) |
Was den Einfluss und die Verfügbarkeit des Futters betrifft, so heißt es im Einzigen Dokument unter anderem: „Diese einheimischen Pflanzen, die das Milchvieh entweder als Grünfutter oder Trockenfutter verzehrt, wirken sich entscheidend auf die Qualität der Milch und damit die besonderen Eigenschaften des Halloumi aus (Papademas, 2000). Durch die Milchsäurebakterie Lactobacillus cypricasei (Milchsäurebakterie des zyprischen Käses), die nur im zyprischen Halloumi festgestellt wurde, ist der Zusammenhang zwischen der Mikroflora der Insel und dem Erzeugnis erwiesen (Lawson et al., 2001).“ Hier werden wissenschaftliche Untersuchungen angeführt, um den Zusammenhang zwischen dem Tierfutter und der Qualität des aus der Milch der betreffenden Tiere hergestellten Käses nachzuweisen. Beispielsweise wurden in Milch nachweislich flüchtige Stoffe festgestellt, die von den als Tierfutter verwendeten Pflanzen stammen (Papademas et al., 2002). Darüber hinaus ergaben weitere Untersuchungen (Palmquist et al., 1993), dass der Fettgehalt der Milch, der die organoleptischen Eigenschaften des Käses entscheidend beeinflusst, davon abhängt, welches Futter die Tiere erhalten. In einer weiteren Untersuchung (Bugaud et al., 2001) wurde gezeigt, dass der Terpengehalt der Milch unmittelbar auf den Terpengehalt des Weidefutters zurückzuführen ist. |
(27) |
Darüber hinaus führen in Zypern endemische Pflanzen, wie Thymian und Sarcopoterium spinosum, im Weidefutter zur Herausbildung der entsprechenden Aromen im Enderzeugnis. |
(28) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 enthält zudem keine Bestimmungen, wonach das abgegrenzte Gebiet vollkommen homogen sein muss oder sich eine g. U. auf vollständig standardisierte und absolut einheitliche Erzeugnisse beziehen sollte. Daher ist der Einwand der Einspruchsführer, dass lokale Pflanzen, die sich auf die Besonderheiten des Erzeugnisses auswirken, nicht überall in Zypern verfügbar sind, nicht von Belang. |
(29) |
Die Produktspezifikation von „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ wurde gegenüber dem einschlägigen von Zypern im Jahr 1985 angenommenen Regelwerk nicht geändert. Eine mögliche Knappheit der für die Herstellung dieses Käses verfügbaren Rohstoffe würde daher nicht per se dazu führen, dass die in der Produktspezifikation enthaltenen Vorschriften für die Milchanteile oder das Tierfutter nicht eingehalten werden können. Darüber hinaus sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 keine Mindesterzeugungsmengen vorgeschrieben. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen gewährt Zypern den Wirtschaftsbeteiligten, die nicht in der Lage sind, die Anforderungen der Produktspezifikation zu erfüllen, einen Übergangszeitraum, in dem sie ihre Produktion vollständig an die einschlägigen Anforderungen anpassen können und in dem sie unter klar festgelegten Bedingungen vorübergehend eine geringere Menge Schaf- und Ziegenmilch verwenden dürfen. |
(30) |
Was den Faktor Mensch und das Know-how im Zusammenhang mit der Herstellung dieses Käses betrifft, so gibt es zahlreiche Hinweise darauf, dass dieser Käse seit 1554 in Zypern hergestellt wird. Im Einzigen Dokument heißt es hierzu, dass „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ als traditionelles Erzeugnis Zyperns gilt, da es seit alters her im Leben und in der Ernährung sowohl der griechischen wie auch der türkischen Einwohner eine sehr wichtige Rolle gespielt hat. Das Herstellungsverfahren wurde von Generation zu Generation weitergegeben. Auch die typische Zweilagigkeit des Käses und die Tatsache, dass er bei hohen Temperaturen seine Form behält, sind auf das traditionelle, von Generation zu Generation überlieferte Herstellungsverfahren zurückzuführen. |
(31) |
Da Bewohner Zyperns im Laufe der Jahrhunderte in die ganze Welt ausgewandert sind, könnten die spezifischen Methoden zur Herstellung dieses Käses an anderen Orten kopiert worden sein, dennoch ist die Herstellung von „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ immer noch untrennbar und auf einzigartige Weise mit der zyprischen Küche verbunden. |
(32) |
Der Faktor Mensch darf dabei nicht isoliert betrachtet werden. Es geht um ein Zusammenspiel zwischen dem Faktor Mensch und dem Faktor Natur, durch das das konkrete Enderzeugnis bestimmt wird. |
(33) |
Darüber hinaus muss sich der einzutragende Name gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht auf ein Erzeugnis beziehen, dessen Herstellungsmethode über Jahrhunderte hinweg unverändert geblieben ist. Es wird lediglich verlangt, dass in der Produktspezifikation gegebenenfalls die Herstellungsverfahren für das spezifische Erzeugnis beschrieben werden, die sich von den Standardmethoden zur Herstellung dieser Art von Erzeugnissen unterscheiden. Die Eintragung von „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ kann daher nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die Herstellungsverfahren nicht völlig unverändert geblieben sind. |
(34) |
Andere Argumente in den Einsprüchen betreffen die Diskrepanz zwischen dem in der Produktspezifikation beschriebenen Erzeugnis und dem tatsächlich hergestellten Erzeugnis, und zwar in Bezug auf den jeweiligen Anteil an Schaf-, Ziegen- und Kuhmilch und einige konkrete Aspekte der Herstellungsverfahren mancher Erzeuger der türkisch-zyprischen Gemeinschaft, die keine Minze oder keine pasteurisierte Milch verwenden. |
(35) |
Allerdings wurden zum einen keine stichhaltigen Nachweise für diese Behauptungen vorgelegt. Zum anderen sind die Anforderungen, was den Zusatz von Minze, die Verwendung pasteurisierter Milch und die jeweiligen Anteile an Schaf-, Ziegen- und Kuhmilch betrifft, bereits in den einschlägigen zyprischen Standards von 1985 enthalten. Daher konnten Erzeugnisse, die diesem Standard nicht entsprechen, in Zypern nicht rechtmäßig als „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ vermarktet werden, unabhängig davon, dass ihre Vermarktung im Gebiet von Drittländern, in denen dieser Käse derzeit nicht geschützt ist, eventuell zulässig ist. Darüber hinaus war der vorliegende Antrag Gegenstand eines mehrjährigen umfassenden nationalen Einspruchsverfahrens, und natürliche oder juristische Personen, die mit den rechtlich vorgeschriebenen Produktionsstandards nicht einverstanden waren, hatten die Gelegenheit, die zyprischen Verwaltungs- und Justizbehörden umfassend mit ihren diesbezüglichen Einwänden zu befassen. Vor diesem Hintergrund wurde diesen Wirtschaftsbeteiligten, wie bereits erwähnt, ein Übergangszeitraum gewährt. |
(36) |
Was den angeblichen Mangel an wissenschaftlichen Belegen für verschiedene Parameter und Merkmale in der Produktspezifikation angeht, wäre es unangemessen, übertrieben aufwendig und irrelevant, allzu detaillierte Angaben zu verlangen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist eine derart detaillierte technische und wissenschaftliche Beschreibung jedes einzelnen Parameters oder Merkmals des Erzeugnisses, für das die betreffende g. U. verwendet werden soll, nicht erforderlich. |
(37) |
Die Kommission hat den Antrag Zyperns geprüft und darin keinen offensichtlichen Fehler festgestellt. Die Einspruchsführer legten keine ausreichenden Beweise für inhärente Fehler im Antrag Zyperns vor. Sie führen im Wesentlichen die unzureichende wissenschaftliche Begründung für den Antrag an. Die von Zypern vorgelegten Fakten, Aussagen, Begründungen und Verweise werden als hinreichend überzeugend angesehen, um die Eintragung von „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ als g. U. im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu rechtfertigen. |
(38) |
Die Produktspezifikation von „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ enthält zahlreiche Elemente, die zeigen, dass der Name die Anforderungen an eine geschützte Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllt: das Mittelmeerklima, gekennzeichnet durch heiße, trockene Sommer und milde, feuchte Winter; die Topografie, da in den Berggebieten der Insel relativ hohe Niederschlagsmengen verzeichnet werden, die sich auf die Hydrologie und die Umwelt der tiefer gelegenen Gebiete auswirken; eine Flora, die trotz der geringen Größe Zyperns zu den reichsten im Mittelmeerraum zählt und die auf die geologische Struktur, das Klima, die geografische Lage und die Insellage zurückzuführen ist; das einheimische Fettschwanzschaf und die einheimischen Ziegenrassen Machaira und Pissouri sowie andere, gut an das örtliche Klima angepasste Rassen; die örtliche Praxis, das Erzeugnis eine Zeit lang auf hohe Temperatur zu erhitzen, ohne dass es schmilzt, um so bestimmte für den Geschmack von „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ maßgebliche chemische Verbindungen in hoher Konzentration entstehen zu lassen (hauptsächlich Lactone und Methyl-Ketone); das typische Falten des Käsebruchs als Teil des Herstellungsverfahrens, wodurch sich „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ von jedem anderen Käse unterscheidet; der Zusatz von zyprischer Minze, die dem Enderzeugnis sein typisches Aroma verleiht. |
(39) |
Gemäß der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Bezug auf das Eintragungsverfahren für geografische Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sollte die Kommission sicherstellen, dass ein Antrag nicht mit offensichtlichen Fehlern behaftet ist, während die zuständigen nationalen Behörden — einschließlich gegebenenfalls nationaler Gerichte — am besten in der Lage sind, die technischen Aspekte eines Antrags zu bewerten, bevor der Eintragungsantrag bei der Kommission eingereicht wird. |
(40) |
Bis zur Wiedervereinigung Zyperns wird gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 über Zypern zur Beitrittsakte von 2003 die Anwendung des Besitzstandes in den Teilen der Republik Zypern ausgesetzt, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Folglich kann die zyprische Regierung nicht für etwaige Folgen der Tatsache haftbar gemacht werden, dass die Anwendung des Unionsrechts in diesen Teilen nicht überwacht wird. Nach Artikel 3 des genannten Protokolls schließt keine Bestimmung darin Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung dieser Landesteile aus. Solche Maßnahmen dürfen nicht die Anwendung des Besitzstandes gemäß den Bedingungen des Beitrittsvertrags in anderen Teilen der Republik Zypern beeinträchtigen. Für „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ kann eine türkisch-zyprische Arbeitsgruppe gebildet werden, denn solche Gruppen spielen erfahrungsgemäß eine wichtige Rolle. |
(41) |
Da die Faktoren Mensch und Natur bei der Herstellung von „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ objektiv und aus der Tradition und Geschichte betrachtet für die gesamte Insel Zypern gleich sind, sollte die Insel Zypern als Ganzes das abgegrenzte geografische Gebiet für die Herstellung dieses Käses bilden. |
(42) |
Damit die Eintragung für das gesamte abgegrenzte geografische Erzeugungsgebiet dieses Käses gelten kann und die Anforderung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllt ist, sollten sich Wirtschaftsbeteiligte, die die Produktspezifikation für diesen Käse einhalten, ohne diskriminierende oder anderweitig nicht objektiv begründete Hindernisse an dieser Qualitätsregelung beteiligen können. Daher sollte ein wirksamer und dauerhafter Kontrollmechanismus gemäß den Artikeln 35 bis 40 der genannten Verordnung festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsbeteiligten im gesamten abgegrenzten geografischen Gebiet die Produktspezifikation einhalten. Da der Besitzstand in den Teilen Zyperns ausgesetzt ist, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, sollte ausnahmsweise und vorübergehend bis zur Wiedervereinigung Zyperns eine praktikable Regelung getroffen werden, um zu gewährleisten, dass die Kontrollen auf der gesamten Insel effizient durchgeführt werden können, da andernfalls ein Grund für eine Löschung gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bestehen würde. |
(43) |
Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sieht hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen vor, dass die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung von beauftragten Stellen gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt werden kann. Bei beauftragten Stellen handelt es sich um separate juristische Personen, denen bestimmte Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle übertragen wurden. Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit der Vereinbarung sowie aufgrund der außergewöhnlichen Lage in den Teilen der Republik Zypern, in denen die Anwendung des Besitzstands ausgesetzt ist, ist es angebracht, die international akkreditierte Stelle Bureau Veritas als die Stelle zu benennen, die in ganz Zypern in Bezug auf die Produktspezifikation von „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ für die Kontrollaufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zuständig ist. „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ kann gemäß der Vereinbarung nur eingetragen werden, wenn diese Kontrollaufgaben gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2017/625 an Bureau Veritas übertragen werden. Bureau Veritas verfügt über umfangreiche und langjährige Expertise im Bereich der Kontrolle von g. U. und ist in der Lage, dafür zu sorgen, dass ein wirksamer, objektiver und unparteiischer allgemeiner Mechanismus eingerichtet wird, durch den die amtlichen Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikation von „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ in ganz Zypern bei den einzelnen Landwirten, Futtermittelherstellern, Milchsammlern, Beförderern und Käsereien erfolgen. Somit würden alle Erzeuger auf der gesamten Insel einem gemeinsamen Kontrollmechanismus unterliegen, durch den gewährleistet ist, dass die Produktspezifikation von „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ umfassend eingehalten wird. Bei Bedarf sollte es Bureau Veritas gestattet werden, mit der türkisch-zyprischen Handelskammer in Kontakt zu treten. Sollte Bureau Veritas Verstöße melden und sollten die betreffenden Erzeuger die jeweiligen Verstöße nicht abstellen, sollte ihnen letztlich das Recht auf Verwendung des Namens entzogen werden. |
(44) |
Aufgrund der außergewöhnlichen Lage in den Teilen der Republik Zypern, in denen die Anwendung des Besitzstands ausgesetzt ist, sollte in der Aufgabenübertragung an Bureau Veritas festgelegt werden, dass die entsprechenden Berichte an die zuständigen Behörden der Republik Zypern und die Kommission übermittelt werden. Die türkisch-zyprische Handelskammer wird entsprechend informiert, wenn dies für erforderlich gehalten wird. |
(45) |
Die Rechte des geistigen Eigentums unterliegen dem Territorialitätsprinzip. Folglich ist für die Eintragung von „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ als g. U. in der Union ausschließlich die dortige Situation ausschlaggebend. Eine mögliche Herstellung oder Vermarktung eines Käses mit diesem Namen in Drittländern ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ebenso ist es unerheblich, ob es außerhalb der Union festgelegte Produktionsstandards für diesen Käse gibt. |
(46) |
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass für das Inverkehrbringen von Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ innerhalb der Union im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 weitere spezifische Unionsvorschriften erfüllt sein müssen, die auch die Einhaltung der auf Unionsebene geltenden Hygienevorschriften umfassen. |
(47) |
Im Laufe des Einspruchsverfahrens wurden keine stichhaltigen Nachweise dafür vorgelegt, dass solcher Käse aus Drittländern in die Union eingeführt wird. Infolgedessen gibt es keine Gründe dafür, bestimmten Erzeugern in Drittländern einen Übergangszeitraum gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu gewähren. |
(48) |
Zypern ist mit einer Produktion von mehr als 19 500 Tonnen jährlich, d. h. 24,4 kg pro Kopf, unbestritten der mit Abstand größte Erzeuger und Ausführer dieses Käses weltweit. Dabei ist in diesen Zahlen die Produktion in den Teilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, nicht enthalten. |
(49) |
„Halloumi“ wurde 2000 beim HABM als Marke für den Käse eingetragen, der in Zypern nach dem 1985 erlassenen einschlägigen zyprischen Standard hergestellt wird, sodass die Einhaltung der Produktspezifikation von „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ gegeben ist. Beim HABM ging ein einziger Einspruch gegen die Eintragung ein, der aber anschließend zurückgezogen wurde. Somit wurde zu jener Zeit nicht in Zweifel gezogen, dass es sich um einen für Zypern typischen Käse handelt. Das Gericht hat insbesondere in den verbundenen Rechtssachen T-292/14 und T-293/14 (5) auch die Auffassung vertreten, dass „HALLOUMI“ und „ΧΑΛΛΟΥMI“„eine zyprische Käsespezialität“ bezeichnen. In der Rechtssache T-535/10 (6) befand das Gericht, dass die Übersetzung des griechischen Begriffs „Halloumi“ in türkische Sprache „Hellim“ lautet und sich beide Benennungen auf denselben besonderen zyprischen Käse beziehen. Sollten andere in der Union eingetragene Marken mit der Bezeichnung „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ kollidieren, so gelten die Bestimmungen des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Allerdings haben die Einspruchsführer keine Argumente vorgebracht, wonach aufgrund des Ansehens oder des Bekanntheitsgrads einer älteren eingetragenen Marke der Name „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ nicht geschützt werden könnte. |
(50) |
Das Vereinigte Königreich war zu dem Zeitpunkt, als es den Einspruch einlegte, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist aber inzwischen nicht mehr Teil der Union. |
(51) |
Gemäß der vom Vereinigten Königreich vorgelegten Einspruchsbegründung liegt die inländische Produktion dort bei etwa 300 Tonnen jährlich, was 0,00461 kg pro Kopf entspricht, während das Vereinigte Königreich jedes Jahr rund 6 500 Tonnen dieses Käses aus Zypern einführt. |
(52) |
Laut dieser Einspruchsbegründung dürfte nach der Eintragung von „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ als geschützte Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 der Name „Halloumi“/„Hellim“ somit nicht mehr für Käseerzeugnisse verwendet werden, die im Vereinigten Königreich hergestellt werden. |
(53) |
Mit Ausnahme Nordirlands gilt diese Verordnung jedoch nicht für das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs, da sich der Schutz des Namens nicht auf dieses Gebiet erstrecken würde. Was Nordirland betrifft, für dessen Gebiet der Schutz des Namens gelten wird, liegen allerdings unter Berücksichtigung der Angaben in der bei der Kommission eingereichten Einspruchsbegründung des Vereinigten Königreichs und der tatsächlichen und rechtlichen Situation bezüglich der Verwendung des Namens „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass Wirtschaftsbeteiligte den Namen „Halloumi“/„Hellim“ weiterhin für im Vereinigten Königreich hergestellte Käseerzeugnisse verwenden. |
(54) |
Was die Aussage angeht, wonach „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ angeblich eine Gattungsbezeichnung ist, ist festzustellen, dass die Wahrnehmung dieses Begriffs außerhalb der Europäischen Union und mögliche festgelegte Produktionsstandards oder Gerichtsentscheidungen in Drittländern für den vorliegenden Beschluss keine Relevanz haben. |
(55) |
Entgegen den Behauptungen der Einspruchsführer ist „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ nicht zu einer Käseart geworden, die in ganz Europa hergestellt wird und deren Name zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist. Die außerhalb Zyperns hergestellte Menge dieses Käses ist vernachlässigbar; gleichzeitig ist das Erzeugnis in den meisten Gebieten der Union bekannt und wird dort verzehrt. Es gibt weder nationale noch Unionsrechtsakte, in denen festgestellt wurde, dass „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ eine Gattungsbezeichnung ist. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens auf Unionsebene wurde nicht geltend gemacht, dass der Name eine Gattungsbezeichnung sei, mit Ausnahme des Einspruchs des Vereinigten Königreichs. |
(56) |
Darüber hinaus handelt es sich bei dem innerhalb des Gebiets der Union verzehrten „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ ganz überwiegend um in Zypern hergestellten Käse. |
(57) |
Die zyprischen Behörden haben ferner überzeugend nachgewiesen, dass die Verbraucher in der Union Halloumi oder Hellim nicht einfach als Käseart betrachten, die keinen Bezug zu einem bestimmten geografischen Ursprung aufweist. Aussagen von Akteuren der Lebensmittelindustrie, die seit über 100 Jahren von zyprischen Unternehmen getätigten Ausfuhren, zahlreiche Artikel in den Medien sowie Absatzförderungs- und Werbekampagnen für Käse zeigen zweifelsfrei den jahrhundertealten originären Bezug dieses Käses zu Zypern. Ebenso bestätigen Einträge in renommierten Enzyklopädien und Wörterbüchern aus verschiedenen Ländern und in verschiedenen Sprachen, dass dieser Käse kontinuierlich und ausschließlich mit Zypern in Verbindung gebracht wird. |
(58) |
Bei der Kennzeichnung einer ganzen Reihe von Erzeugnissen mit dem Namen „Halloumi“/„Hellim“, die außerhalb Zyperns hergestellt werden, wird bezeichnenderweise direkt oder indirekt auf Zypern Bezug genommen, indem suggeriert wird, dass der Käse nach dem traditionellen zyprischen Rezept bzw. nach zyprischer Tradition hergestellt wurde oder von diesem Rezept bzw. dieser Tradition inspiriert ist, oder indem bildliche oder textliche Darstellungen auf die zyprische Kultur verweisen. Auch wenn der Käse nicht aus Zypern stammt, wird also als Teil der Verkaufsstrategie eine solche Verknüpfung mit Zypern bewusst suggeriert bzw. angestrebt, um einen Vorteil aus dem Ansehen des Originalerzeugnisses zu ziehen, wodurch für die Verbraucher eine große Verwechslungsgefahr besteht. |
(59) |
Die Aussage des HABM, wonach der Name „Halloumi“ angeblich eine allgemeine Bezeichnung ist und die in mehreren Entscheidungen der Beschwerdekammer enthalten ist, insbesondere in der Entscheidung vom 20. September 2010, die später vom Gericht aufgehoben wurde (7), ist lediglich ein „obiter dictum“. Diese Aussage steht im Widerspruch zum Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-535/10, in dem dargelegt wird, dass der Käse mit dem Namen „Halloumi“ oder „Hellim“ ein typisch zyprisches Erzeugnis ist, und dessen Gegenstand nicht die Gattungsbezeichnung im Sinne von Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 war. Außerdem stammt diese Aussage aus der Zeit vor der Einreichung des Antrags auf Eintragung des Namens „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ als g. U. |
(60) |
Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte Zypern der Kommission mit, dass mit dem Beschluss Nr. 326/2014 des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Umwelt der Republik Zypern vom 9. Juli 2014 den in dem geografischen Gebiet niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten, die die Bedingungen des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllen, ein Übergangszeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission gewährt wurde. |
(61) |
Damit die mit den Kontrollaufgaben beauftragte Stelle — auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Schwierigkeiten aufgrund der COVID-19-Pandemie — ausreichend Zeit hat, ihren Kontrollplan zu erstellen und umzusetzen, sodass alle Wirtschaftsbeteiligten im geografischen Gebiet, die zur Einhaltung der Vorschriften der Regelung bereit sind, von dem geltenden Kontrollsystem erfasst werden können, sollte dieses Verordnung ab dem 1. Oktober 2021 gelten. |
(62) |
Der Name „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ sollte daher in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden. |
(63) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Name „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ (g. U.) wird eingetragen.
Mit dem in Absatz 1 aufgeführten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3 „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (8) ausgewiesen.
Artikel 2
Für den Schutz des Namens „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ (g. U.) gilt der 10-jährige Übergangszeitraum, der den in dem geografischen Gebiet niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten, die die Bedingungen des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllen, mit dem Beschluss Nr. 326/2014 des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Umwelt der Republik Zypern vom 9. Juli 2014 gewährt wurde.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 246 vom 28.7.2015, S. 9.
(3) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(4) Entscheidung im Einspruchsverfahren Nr. B2152604, Entscheidung im Einspruchsverfahren Nr. B2318585, Entscheidung im Einspruchsverfahren Nr. B2190257, Entscheidung im Einspruchsverfahren Nr. B2191396, Entscheidung im Einspruchsverfahren Nr. B002124637.
(5) Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. Oktober 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-292/14 und T-293/14, Republik Zypern gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).
(6) Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juni 2012 in der Rechtssache T-535/10, Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).
(7) Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. September 2010 (Rechtssache R 1497/2009-4), die mit dem Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juni 2012 in der Rechtssache T-535/10 aufgehoben wurde.
(8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
BESCHLÜSSE
13.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/52 |
BESCHLUSS (EU) 2021/592 DES RATES
vom 7. April 2021
über die Vorlage — im Namen der Europäischen Union — eines Vorschlags zur Aufnahme von Chlorpyrifos in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 14. Oktober 2004 hat die Europäische Gemeinschaft das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates (1) genehmigt. |
(2) |
Als Vertragspartei des Übereinkommens kann die Union Änderungen der Anlagen des Übereinkommens vorschlagen. In Anlage A des Übereinkommens sind die zu eliminierenden Chemikalien aufgeführt. |
(3) |
Vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Bewertungsberichten zufolge sowie unter Berücksichtigung der in Anlage D des Übereinkommens festgelegten Prüfkriterien weist Chlorpyrifos Eigenschaften eines persistenten organischen Schadstoffs auf. |
(4) |
Chlorpyrifos ist nicht als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zugelassen und darf daher in der Union nicht in Pflanzenschutzmitteln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Chlorpyrifos ist auch nicht als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassen und darf daher in der Union nicht in Biozidprodukten in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Außerdem ist Chlorpyrifos nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für andere Verwendungen registriert und darf daher in der Union nicht in Mengen von einer Tonne oder mehr pro Jahr und Hersteller bzw. Importeur hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden. |
(5) |
Die Verwendung von Chlorpyrifos wurde in der Union zwar schon eingestellt, doch wird es außerhalb der Union scheinbar weiterhin als Pestizid verwendet und in die Umwelt freigesetzt. Angesichts des Potenzials zum weiträumigen Transport von Chlorpyrifos in der Umwelt reichen die auf nationaler Ebene oder Unionsebene getroffenen Maßnahmen nicht aus, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten. Daher sind weiterreichende internationale Maßnahmen erforderlich. |
(6) |
Die Europäische Union sollte dem Sekretariat des Übereinkommens daher einen Vorschlag zur Aufnahme von Chlorpyrifos in Anlage A des Übereinkommens übermitteln — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Union übermittelt einen Vorschlag für die Aufnahme von Chlorpyrifos (CAS-Nr.: 2921-88-2, EG-Nr. 220-864-4) in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe.
Die Kommission übermittelt dem Sekretariat des Übereinkommens den in Unterabsatz 1 genannten Vorschlag mit allen gemäß Anlage D des Übereinkommens erforderlichen Informationen im Namen der Union.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. April 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
13.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/54 |
BESCHLUSS (EU) 2021/593 DES RATES
vom 9. April 2021
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Bezug auf die Annahme von Standards für harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichnete Revidierte Rheinschifffahrtsakte, geändert durch das am 20. November 1963 in Straßburg unterzeichnete Übereinkommen zur Änderung der Revidierten Rheinschifffahrtsakte (im Folgenden „Übereinkommen“), trat am 14. April 1967 in Kraft. |
(2) |
Gemäß Artikel 1 des Übereinkommens kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) ihren Rechtsrahmen für Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services — RIS) ändern, indem sie auf die vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité Européen pour l’élaboration de Standards dans le domaine de Navigation Intérieure — CESNI) angenommenen Standards Bezug nimmt und diese Standards im Rahmen der Anwendung des Übereinkommens verbindlich vorschreibt. |
(3) |
Der CESNI wurde am 3. Juni 2015 im Rahmen der ZKR eingerichtet und damit beauftragt, in verschiedenen Bereichen technische Standards für die Binnenschifffahrt zu entwickeln, namentlich in den Bereichen Schiffe, Informationstechnologie und Besatzung. |
(4) |
Die Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt sind darauf ausgerichtet, dass sich die in der Union geltenden Spezifikationen insbesondere für Binnenschifffahrtsinformationsdienste einheitlich entwickeln. |
(5) |
Für die Zwecke eines reibungslosen und sicheren Verkehrs auf den Binnenwasserstraßen ist es wichtig, dass die Binnenschifffahrtsinformationsdienste kompatibel und — soweit im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsordnungen in Europa möglich — harmonisiert sind. |
(6) |
Der CESNI wird voraussichtlich auf seiner nächsten Sitzung am 15. April 2021 den Europäischen Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste 2021/1 (im Folgenden „ES-RIS 2021/1“) annehmen. |
(7) |
Mit dem ES-RIS 2021/1 werden einheitliche technische Spezifikationen und Standards festgelegt, um die Binnenschifffahrtsinformationsdienste zu unterstützen und ihre Interoperabilität zu gewährleisten. Die betreffenden technischen Spezifikationen und Standards der ES-RIS 2021/1 entsprechen den technischen Spezifikationen und Standards, die gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) angenommen werden müssen, insbesondere in folgenden Bereichen: elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt, elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt, Nachrichten für die Binnenschifffahrt, Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme und Kompatibilität der für die Nutzung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten erforderlichen Ausrüstung. |
(8) |
Den technischen Spezifikationen für Binnenschifffahrtsinformationsdienste liegen die technischen Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie 2005/44/EG zugrunde; die Arbeit anerkannter internationaler Organisationen in diesem Bereich wird berücksichtigt. |
(9) |
Es ist angebracht, den im Namen der Union im CESNI zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der ES-RIS 2021/1 geeignet ist, den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere die im Rahmen der Richtlinie 2005/44/EG angenommenen verbindlichen technischen Spezifikationen, maßgeblich zu beeinflussen. |
(10) |
Die ZKR wird voraussichtlich auf ihrer Plenarsitzung am 2. Juni 2021 einen Beschluss zur Änderung der ZKR-Verordnungen annehmen, um darin eine Bezugnahme auf den ES-RIS 2021/1 aufzunehmen. Daher ist es auch angebracht, den im Namen der Union in der ZKR zu vertretenden Standpunkt festzulegen. |
(11) |
Die Union ist weder Mitglied der ZKR noch des CESNI. Der Standpunkt der Union sollte daher von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder dieser Gremien sind, einvernehmlich im Interesse der Union vorgetragen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der im Namen der Union im CESNI zu vertretende Standpunkt im Hinblick auf die Annahme des ES-RIS 2021/1 ist es, seiner Annahme zuzustimmen.
(2) Der im Namen der Union in der ZKR zu vertretende Standpunkt ist es, alle Vorschläge zur Angleichung der ZKR-Verordnungen an den ES-RIS 2021/1 zu unterstützen.
Artikel 2
(1) Der in Artikel 1 Absatz 1 angegebene Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder des CESNI sind, einvernehmlich im Interesse der Union vorgetragen.
(2) Der in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der ZKR sind, einvernehmlich im Interesse der Union vorgetragen.
Artikel 3
Geringfügige technische Änderungen der in Artikel 1 festgelegten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 9. April 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152).
13.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/56 |
BESCHLUSS (EU) 2021/594 DES RATES
vom 9. April 2021
über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Bezug auf die Annahme von Standards für Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Mannheim am 17. Oktober 1868 unterzeichnete Revidierte Rheinschifffahrtsakte, geändert durch das in Straßburg am 20. November 1963 unterzeichnete Übereinkommen zur Änderung der Revidierten Rheinschifffahrtsakte (im Folgenden „Übereinkommen“), trat am 14. April 1967 in Kraft. |
(2) |
Nach Artikel 17 des Übereinkommens kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (im Folgenden „ZKR“) Anforderungen im Bereich der Berufsqualifikationen erlassen. |
(3) |
Am 3. Juni 2015 wurde im Rahmen der ZKR der Europäische Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité Européen pour l’Élaboration de Standards dans le Domaine de Navigation Intérieure — CESNI) eingerichtet und damit beauftragt, in verschiedenen Bereichen technische Standards für die Binnenschifffahrt zu entwickeln, namentlich in den Bereichen Schiffe, Informationstechnologie und Besatzung. |
(4) |
Der CESNI wird voraussichtlich auf seiner nächsten Sitzung am 15. April 2021 den Standard für die grundlegende Sicherheitsausbildung für Decksleute mit Ausbildungsanforderungen, denen die Mitgliedstaaten mit nationalen Anforderungen folgen könnten (im Folgenden „CESNI Standard 20_04“) annehmen, sowie einen Standard für Standardredewendungen in vier Sprachen für Matrosen und Schiffsführer (im Folgenden „CESNI Standard 20 39“), die im Falle von Kommunikationsproblemen zu verwenden sind. Beide, CESNI Standard 20 04 und CESNI Standard 20_39, sollen die Umsetzung der Anforderungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) fallen, erleichtern. |
(5) |
Die ZKR wird auf ihrer nächsten Plenarsitzung am 2. Juni 2021 einen Beschluss annehmen, mit dem die Verordnungen über das Schiffspersonal auf dem Rhein geändert und darin eine Bezugnahme auf den Europäischen Standard für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt (im Folgenden European Standard for Qualifications in Inland Navigation — „ES-QIN Standards“) einschließlich des CESNI-Standards 20_04 und des CESNI-Standards 20_39 aufgenommen wird. |
(6) |
Der CESNI-Standard 20_04 und der CESNI-Standard 20_39 würden zur Aufrechterhaltung des höchsten Sicherheitsniveaus in der Binnenschifffahrt beitragen und die Harmonisierung im Rahmen der Richtlinie (EU) 2017/2397 fördern. |
(7) |
Der im Namen der Union in der ZKR und im CESNI zu vertretende Standpunkt sollte festgelegt werden. |
(8) |
Die Union ist weder Mitglied der ZKR noch des CESNI. Der Standpunkt der Union sollte daher von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder dieser Gremien sind, einvernehmlich im Namen der Union vorgetragen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union im CESNI im Hinblick auf die Annahme des CESNI-Standards (20)_04 und des CESNI-Standards (20)_39 zu vertreten ist, ist, ihrer Annahme zuzustimmen.
(2) Der Standpunkt, der im Namen der Union in der ZKR im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Verordnungen über das Schiffspersonal auf dem Rhein zu vertreten ist, mit denen eine Bezugnahme auf die CESNI Standards, einschließlich CESNI-Standard (20)_04 und CESNI-Standard (20)_39 aufgenommen wird, besteht darin, alle Vorschläge zur Angleichung der Anforderungen der Verordnungen über das Schiffspersonal auf dem Rhein und der Anforderungen der Europäischen Standards für Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt zu unterstützen.
Artikel 2
(1) Der in Artikel 1 Absatz 1 angegebene Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder des CESNI sind, einvernehmlich vorgetragen.
(2) Der in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der ZKR sind, einvernehmlich vorgetragen.
Artikel 3
Geringfügige technische Änderungen der in Artikel 1 festgelegten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 9. April 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53).
13.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/58 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/595 DES RATES
vom 12. April 2021
zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 12. April 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/235/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/235/GASP ist der Rat der Auffassung, dass die darin enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis zum 13. April 2022 verlängert werden sollten. |
(3) |
Eine im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP aufgeführte Person ist verstorben, und der entsprechende Eintrag sollte aus dem Anhang gestrichen werden. Der Rat ist außerdem zu dem Schluss gelangt, dass die Einträge zu 34 Personen und einer Organisation im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP aktualisiert werden sollten. |
(4) |
Der Beschluss 2011/235/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2011/235/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 13. April 2022. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“ |
2. |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. April 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51).
ANHANG
Der Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP („Liste der Personen und Körperschaften nach den Artikeln 1 und 2“) wird wie folgt geändert:
1. |
Eintrag 16 betreffend HADDAD Hassan (alias Hassan ZAREH DEHNAVI) in der Liste mit dem Titel „Personen“ wird gestrichen. |
2. |
Die Einträge zu den folgenden 34 Personen und der folgenden Organisation erhalten folgende Fassung: Personen
Organisationen
|