|
ISSN 1977-0642 |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 121 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
|
Inhalt |
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
|
|
|
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
|
|
|
* |
||
|
|
* |
|
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
|
8.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 121/1 |
BESCHLUSS (EU) 2021/570 DES RATES
vom 24. Oktober 2019
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an Programmen der Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 18. Juni 2007 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“). |
|
(2) |
Die Verhandlungen sind abgeschlossen. |
|
(3) |
Das Protokoll dient dazu, die finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die die Palästinensische Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen (im Folgenden „Palästinensische Behörde“) zur Teilnahme an bestimmten Programmen der Union befähigen. Der durch das Protokoll gebildete horizontale Rahmen legt die Grundsätze für Maßnahmen im Bereich der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit fest und ermöglicht der Palästinensischen Behörde, technische Hilfe, und insbesondere finanzielle Unterstützung, zu erhalten, die von der Union im Rahmen dieser Programme geleistet wird. Der Rahmen gilt lediglich für diejenigen Programme der Union, bei denen die maßgeblichen Gesetzgebungsakte die Möglichkeit einer Teilnahme der Palästinensischen Behörde vorsehen. Die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls hat deshalb nicht die Ausübung von Befugnissen gemäß den verschiedenen sektorbezogenen Politiken zur Folge, die mit den Programmen verfolgt werden; die Befugnisse werden vielmehr bei der Einrichtung der Programme ausgeübt. |
|
(4) |
Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an den Programmen der Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung gemäß Artikel 10 des Protokolls vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (1).
Artikel 4
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an jedem Programm der Union, einschließlich des zu leistenden finanziellen Beitrags, festzulegen. Die Kommission hält die zuständige Arbeitsgruppe des Rates auf dem Laufenden.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A.-K. PEKONEN
(1) Das Datum der Unterzeichnung des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
|
8.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 121/3 |
PROTOKOLL ZUM EUROPA-MITTELMEER-INTERIMSASSOZIATIONSABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DER PALÄSTINENSISCHEN BEFREIUNGSORGANISATION (PLO) ZUGUNSTEN DER PALÄSTINENSISCHEN BEHÖRDE FÜR DAS WESTJORDANLAND UND DEN GAZA-STREIFEN ANDERERSEITS BETREFFEND EIN RAHMENABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER PALÄSTINENSISCHEN BEHÖRDE FÜR DAS WESTJORDANLAND UND DEN GAZA-STREIFENÜBER DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE FÜR DIE TEILNAHME DER PALÄSTINENSISCHEN BEHÖRDE AN DEN PROGRAMMEN DER UNION
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden die „Union“,
einerseits, und
die Palästinensische Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen‚ im Folgenden die „Palästinensische Behörde“,
andererseits,
im Folgenden die „Vertragsparteien“ —
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
|
(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen (1) andererseits (im Folgenden „Interimsassoziationsabkommen“) wurde am 24. Februar 1997 unterzeichnet und ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten. |
|
(2) |
Der Europäische Rat begrüßte auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 die Vorschläge der Europäischen Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und billigte die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004. |
|
(3) |
Der Rat hat wiederholt Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik befürwortet. |
|
(4) |
Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2006 dargelegte allgemeine Gesamtkonzept zum Ausdruck, den ENP-Partnern nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt. |
|
(5) |
Die Palästinensische Behörde hat ihren Wunsch nach Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht. |
|
(6) |
Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen im Hinblick auf die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an jedem einzelnen Programm der Union, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Stellen der Palästinensischen Behörde festzulegen — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Palästinensische Behörde kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den einschlägigen Rechtsakten zur Annahme dieser Programme der Palästinensischen Behörde zur Teilnahme offenstehen.
Artikel 2
Die Palästinensische Behörde leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Union für die Programme der Union, an denen sie teilnimmt.
Artikel 3
Vertreter der Palästinensischen Behörde können bei den die Palästinensische Behörde betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse für das Monitoring der Programme der Union teilnehmen, zu denen die Palästinensische Behörde einen finanziellen Beitrag leistet.
Artikel 4
Für die von Teilnehmern der Palästinensischen Behörden im Rahmen der Programme der Union unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten so weit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.
Artikel 5
Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an jedem einzelnen Programm der Union gelten, insbesondere der von der Palästinensischen Behörde zu leistende finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Stellen der Palästinensischen Behörde auf der Grundlage der für die einzelnen Programme der Union aufgestellten Kriterien festzulegen.
Ersucht die Palästinensische Behörde für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für die Palästinensische Behörde vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung dieser Außenhilfe durch die Palästinensische Behörde im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.
Artikel 6
In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder die Rechnungsprüfungen oder andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchzuführen sind.
Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die Verwaltungsüberprüfungen, die Wiedereinziehung von Geldern, die Geldbußen und andere administrative Sanktionen werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.
Artikel 7
Dieses Protokoll gilt für den Zeitraum, in dem das Interimsassoziationsabkommen in Kraft ist.
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und genehmigt.
Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag einer solchen Notifikation außer Kraft.
Das Außerkrafttreten dieses Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls nach den Artikeln 5 und 6 durchzuführen sind.
Artikel 8
Die Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre die Umsetzung dieses Protokolls auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme der Palästinensischen Behörde an Programmen der Union überprüfen.
Artikel 9
Dieses Protokoll gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewandt wird, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet des Westjordanlands und des Gaza-Streifens.
Artikel 10
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren notifizieren.
Für die Zeit bis zum Inkrafttreten kommen die Vertragsparteien überein, dieses Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorbehaltlich seines späteren Abschlusses, vorläufig anzuwenden.
Artikel 11
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Interimsassoziationsabkommens.
Artikel 12
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(1) ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3.
(2) Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).