ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 120

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
8. April 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/571 der Kommission vom 20. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Liste der Stoffe, die Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und anderer Beikost zugesetzt werden dürfen ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/572 der Kommission vom 20. Januar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 hinsichtlich des Geltungsbeginns einiger ihrer Bestimmungen ( 1 )

4

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/573 der Kommission vom 1. Februar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 hinsichtlich der Einfuhrbedingungen für zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachte lebende Schnecken, zusammengesetzte Erzeugnisse und Tierdarmhüllen ( 1 )

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/574 der Kommission vom 30. März 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/375 und (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Prosulfuron ( 1 )

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/575 der Kommission vom 30. März 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

13

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe ( ABl. L 83 vom 22.3.2012 )

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

8.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/571 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2021

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Liste der Stoffe, die Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und anderer Beikost zugesetzt werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 enthält eine Unionsliste der Stoffe, die einer oder mehreren der in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Kategorien von Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen.

(2)

Gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ist der Zusatz von Calcium-L-methylfolat als Folatquelle zu Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung derzeit zugelassen.

(3)

Nach Eingang eines Antrags auf Zulassung von Calcium-L-methylfolat als Folatquelle auch in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost in den Mengen, die erforderlich sind, um die in den Rechtsvorschriften der Union für diese Lebensmittel festgelegten Anforderungen an die Zusammensetzung von Folat zu erfüllen, ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um ein Gutachten zur Sicherheit und Bioverfügbarkeit dieses Stoffes, wenn er den betreffenden Lebensmitteln zugesetzt wird. In ihrem Gutachten vom 27. November 2019 (2) kam die Behörde zu dem Schluss, dass Calcium-L-methylfolat eine Quelle ist, aus der Folat bioverfügbar ist, und dass es für die vorgeschlagenen Verwendungszwecke und in den vorgeschlagenen Verwendungsmengen für die Zielgruppe, d. h. Säuglinge (< 12 Monate) und Kleinkinder (12-< 36 Monate), unbedenklich ist.

(4)

Die Kommission ist der Auffassung, dass das Gutachten der Behörde ausreichende Anhaltspunkte dafür bietet, dass Calcium-L-methylfolat kein Sicherheitsrisiko darstellt, wenn es als Folatquelle in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost in den erforderlichen Mengen verwendet wird. Daher sollte Calcium-L-methylfolat als Folatquelle in diesen Lebensmittelkategorien in die Liste im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 aufgenommen werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.

(2)  EFSA NDA Panel, Scientific Opinion on Calcium l-methylfolate as a source of folate added for nutritional purposes to infant and follow-on formula, baby food and processed cereal-based food, EFSA Journal, doi: 10.2903/j.efsa.2020.5947.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 wird wie folgt geändert:

a)

Unter dem Stoff „Folat“ erhält der Eintrag „Calcium-L-methylfolat“ folgende Fassung:

„Calcium-L-methylfolat

X

X

X

X“


8.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/572 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2021

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 hinsichtlich des Geltungsbeginns einiger ihrer Bestimmungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission (2) enthält unter anderem besondere Zusammensetzungsanforderungen an Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysat hergestellt wird. In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 ist vorgesehen, dass ihre Bestimmungen über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, ab dem 22. Februar 2021 gelten.

(2)

Die Verwendung von Proteinhydrolysaten als Proteinquelle in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung wurde gemäß der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission (3) gestattet. In ihrem Gutachten zur Grundzusammensetzung von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung (4) stellte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) jedoch fest, dass die Sicherheit und Eignung jeder spezifischen Nahrung, die Proteinhydrolysate enthält, durch eine klinische Bewertung festgestellt werden muss.

(3)

Nur eine der derzeit auf dem Markt befindlichen Nahrungen wurde von der Überwachungsbehörde bisher positiv bewertet. Ihre Zusammensetzung entspricht den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127.

(4)

Die Behörde prüft derzeit die Sicherheit und Eignung einer Reihe anderer Zusammensetzungen, die Nahrungen entsprechen, die derzeit gemäß der Richtlinie 2006/141/EG rechtmäßig in Verkehr gebracht werden.

(5)

Die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 können aktualisiert werden, um das Inverkehrbringen von aus Proteinhydrolysaten hergestellter Nahrung zu ermöglichen, deren Zusammensetzung sich von der bereits positiv bewerteten Zusammensetzung unterscheidet, nachdem die Behörde ihre Sicherheit und Eignung im Einzelfall geprüft hat.

(6)

Die COVID-19-Pandemie und die damit einhergehende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit haben jedoch unerwartete Verzögerungen bei der wissenschaftlichen Bewertung der Nahrungen verursacht, die derzeit von der Behörde bewertet werden.

(7)

Um mögliche Marktstörungen zu vermeiden, ist es erforderlich, die Anwendung der Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, um einen Zeitraum zu verschieben, der als angemessen dafür erachtet wird, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die von der Behörde vorgenommene Bewertung auszugleichen.

(8)

Angesichts der Notwendigkeit, Marktstörungen zu vermeiden, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(9)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 wird die Richtlinie 2006/141/EG mit Wirkung ab dem 22. Februar 2020 aufgehoben. Die Richtlinie 2006/141/EG gilt jedoch weiter bis 21. Februar 2022 für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird.“

(2)

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt ab dem 22. Februar 2020, außer für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, für die sie ab dem 22. Februar 2022 gilt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1).

(3)  Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG(ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  NDA-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien), 2014. Scientific Opinion on the essential composition of infant and follow-on formulae. EFSA Journal 2014;12(7):3760.


8.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/573 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2021

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 hinsichtlich der Einfuhrbedingungen für zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachte lebende Schnecken, zusammengesetzte Erzeugnisse und Tierdarmhüllen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 126 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (2) sind die Anforderungen an den Eingang in die Union unter anderem von Sendungen zubereiteter Schnecken festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 müssen Drittländer, die Sendungen zubereiteter Schnecken in die Union verbringen, gelistet sein, und jede Sendung zubereiteter Schnecken muss von einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden. Ähnliche Anforderungen sollten auch für zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Schnecken gelten.

(3)

Zur eindeutigen Identifikation der Schnecken, die den Anforderungen an den Eingang in die Union unterliegen, sollte der Begriff „Schnecken“ in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 definiert werden.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 sollte nicht für Proben von zum menschlichen Verzehr bestimmten Waren gelten, die zu Produktanalyse- und Qualitätsprüfungszwecken eingeführt, aber nicht in Verkehr gebracht werden und daher keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen. Artikel 1 Absatz 3 sollte entsprechend geändert werden. Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 enthält die Anforderungen an den Eingang von Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die mit Codes des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS-Codes“) unter bestimmten Positionen von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) bezeichnet sind. Es empfiehlt sich, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2017/625 die Codes der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN-Codes“) zu verwenden. Für manche zusammengesetzten Erzeugnisse ist darüber hinaus kein Code in Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 angegeben. Die fehlenden KN-Codes sollten daher hinzugefügt werden.

(5)

Sendungen lebender Schnecken und zusammengesetzter Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, sollten beim Eingang in die Union Gegenstand einer individuellen Zertifizierung sein, damit das Risiko der Nichteinhaltung der Unionsanforderungen an die Lebensmittelsicherheit verringert wird. Die Bescheinigung der Einhaltung der Unionsanforderungen trägt auch dazu bei, Lebensmittelunternehmer und zuständige Behörden von Drittländern oder Drittlandsgebieten an die geltenden Unionsanforderungen zu erinnern.

(6)

In Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 sind Anforderungen an die Herstellung von Rohstoffen für die Einfuhr von Sendungen von frischem Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen, Separatorenfleisch und Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen festgelegt, die zum Ziel haben, eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu vermeiden. Blasen und Därme zur Herstellung von Tierdarmhüllen werden einer speziellen Behandlung unterzogen, durch die jegliches Gesundheitsrisiko beseitigt wird. Es sollte daher gestattet werden, dass die Rohstoffe zur Herstellung von Tierdarmhüllen aus Schlachtbetrieben stammen dürfen, die unter der Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden stehen; Artikel 7 sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 dürfen Sendungen bestimmter gelisteter Erzeugnisse nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen durch eine amtliche Bescheinigung begleitet werden. Zusammengesetzte Erzeugnisse werden nicht in der Liste der Erzeugnisse aufgeführt, für die eine amtliche Bescheinigung erforderlich ist.

(8)

Das mit bestimmten Kategorien von zusammengesetzten Erzeugnissen verbundene Risiko hängt von der Art der Inhaltsstoffe und deren Lagerbedingungen ab. Jede Sendung solcher Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, sollte daher beim Eingang in die Union zum Zwecke des Inverkehrbringens Gegenstand einer individuellen Zertifizierung sein. Die Bescheinigung der Einhaltung der Unionsanforderungen kann auch dazu beitragen, Lebensmittelunternehmer und zuständige Behörden von Drittländern oder Drittlandsgebieten an die geltenden Unionsanforderungen zu erinnern.

(9)

Bestimmte haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die keine anderen Fleischerzeugnisse als Gelatine, Kollagen oder hochverarbeitete Erzeugnisse enthalten, stellen aufgrund der Art der Behandlung, die für die Herstellung solcher Fleischerzeugnisse erforderlich ist, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar. Diese zusammengesetzten Erzeugnisse sollten von einer privaten Bestätigung statt von einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden.

(10)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Da die Artikel 12 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 ab dem 21. April 2021 gelten, sollten die Änderungen, die Artikel 12 und 14 betreffen, ebenfalls ab diesem Datum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d wird folgende Ziffer v angefügt:

„v)

lebende Schnecken.“

2.

in Artikel 1 Absatz 3 wird ein neuer Buchstabe c angefügt:

„c)

Proben von Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, für die Zwecke der Produktanalyse und Qualitätsprüfung, ohne Inverkehrbringen.“

3.

in Artikel 2 wird folgende Nummer 14 a eingefügt:

„14 a

‚Schnecken‘ Schnecken im Sinne von Anhang I Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie jede andere Art von Schnecken der Familien Helicidae, Hygromiidae oder Sphincterochilidae, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;“

4.

in Artikel 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

die mit dem KN-Code 0307 60 00 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichneten lebenden Schnecken.“

5.

Artikel 7 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse, ausgenommen Tierdarmhüllen im Sinne von Artikel 2 Nummer 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (*1);

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).“"

6.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen, die mit KN-Codes unter den Positionen 1517, 1518, 1601 00, 1602, 1603 00, 1604, 1605, 1702, 1704, 1806, 1901, 1902, 1904, 1905, 2001, 2004, 2005, 2101, 2103, 2104, 2105 00, 2106, 2202, 2208 von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichnet sind, dürfen nur dann zwecks Inverkehrbringens in die Union verbracht werden, wenn alle in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs entweder in Betrieben mit Sitz in Drittländern oder Drittlandsgebieten, die gemäß Artikel 5 zur Ausfuhr dieser Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zugelassen sind, oder in Betrieben mit Sitz in Mitgliedstaaten hergestellt wurden.“

7.

Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Buchstabe d wird angefügt:

„d)

die mit dem KN-Code 0307 60 00 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichneten lebenden Schnecken;“

b)

der folgende Buchstabe e wird angefügt:

„e)

zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b mit Ausnahme haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse, die keine anderen Fleischerzeugnisse als Gelatine, Kollagen oder hochverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthalten.“

8.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b, bei denen die zusammengesetzten Erzeugnisse keine anderen Fleischerzeugnisse als Gelatine, Kollagen oder hochverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c enthalten, werden von einer durch den einführenden Lebensmittelunternehmer erstellten und unterzeichneten privaten Bestätigung begleitet, in der bestätigt wird, dass die Sendungen den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genügen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 5, Absatz 7 Buchstabe b und Absatz 8 gelten ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


8.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/574 DER KOMMISSION

vom 30. März 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/375 und (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Prosulfuron

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/375 der Kommission (2) wurde die Genehmigung für den Wirkstoff Prosulfuron als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erneuert.

(2)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Prosulfuron gemäß Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) enthielt eine Beschränkung, wonach die Verwendung von Prosulfuron auf eine einzige Anwendung mit einer Maximaldosis von 20 g Wirkstoff je Hektar jedes dritte Jahr auf demselben Feld begrenzt werden sollte.

(3)

Am 12. Oktober 2016 stellte Syngenta Crop Protection AG gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beim benannten Bericht erstattenden Mitgliedstaat Frankreich einen Antrag auf Änderung der Bedingungen für die Genehmigung von Prosulfuron im Hinblick auf die Aufhebung dieser Beschränkung. Der benannte Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für zulässig befunden.

(4)

Der benannte Bericht erstattende Mitgliedstaat hat die geänderte Verwendung des Wirkstoffs Prosulfuron hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geprüft und einen überarbeiteten Bericht über die Bewertung der Erneuerung erstellt und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission am 5. April 2018 übermittelt.

(5)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 übermittelte die Behörde dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten den überarbeiteten Bericht über die Bewertung der Erneuerung zur Stellungnahme und machte ihn der Öffentlichkeit zugänglich. Der Antragsteller wurde gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Vorlage zusätzlicher Informationen aufgefordert. Frankreich bewertete die zusätzlichen Informationen und übermittelte der Kommission und der Behörde am 28. Februar 2019 einen überarbeiteten Bericht über die Bewertung der Erneuerung.

(6)

Am 15. Juni 2020 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (4) dazu, ob davon ausgegangen werden kann, dass die geänderte Verwendung des Wirkstoffs Prosulfuron die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(7)

Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 23. Oktober 2020 einen Nachtrag zum Überprüfungsbericht für Prosulfuron und einen Entwurf einer Verordnung vor.

(8)

Der Antragsteller wurde aufgefordert, zum Nachtrag zum Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen.

(9)

In Bezug auf eine oder mehrere repräsentative Verwendungen mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das Prosulfuron enthält, wurde festgestellt, dass bei jährlicher Anwendung des Pflanzenschutzmittels die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Daher ist es angezeigt, die Beschränkung der Verwendung von Prosulfuron auf eine einzige Anwendung mit einer Maximaldosis von 20 g Wirkstoff je Hektar jedes dritte Jahr auf demselben Feld aufzuheben.

(10)

Die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/375 und (EU) Nr. 540/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/375

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/375 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/375 der Kommission vom 2. März 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Prosulfuron als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 58 vom 4.3.2017, S. 3).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(4)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2020. „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Prosulfuron“ (Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Prosulfuron). EFSA Journal 2020;18(7):6181, 20 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6181.


ANHANG I

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/375 erhält der Text in der Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Prosulfuron einschließlich seines Nachtrags und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

den Schutz der Verbraucher unter Berücksichtigung der Exposition gegenüber Metaboliten von Prosulfuron;

das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Land- und Wasserpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“


ANHANG II

In Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 6, Prosulfuron, erhält der Text in der Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Prosulfuron einschließlich seines Nachtrags und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

den Schutz der Verbraucher unter Berücksichtigung der Exposition gegenüber Metaboliten von Prosulfuron;

das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Land- und Wasserpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“


8.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/575 DER KOMMISSION

vom 30. März 2021

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2021

Für die Kommission

Gerassimos THOMAS

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware, aufgemacht als eine Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf, bestehend aus einer Kunststoffflasche, die 100 bunte Latexballons enthält, mit einer Luftpumpe und einer Düse (Füllapparat).

Der Füllapparat kann mit Wasser gefüllt und dazu benutzt werden, Wasser in die Ballons zu pumpen. Die mit Wasser gefüllten Ballons werden als Wasserbomben verwendet und sind ein Freiluftspielzeug zur Unterhaltung von Kindern und Erwachsenen.

Siehe Abbildung  (*1).

9503 00 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 99 .

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften ist die Ware zur Unterhaltung von Personen bestimmt: für Wasserschlachten mit gefüllten Ballons. Es handelt sich um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung, bei der der Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, nicht bestimmt werden kann. Sie ist in die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen zuletzt genannte Position einzureihen. Die Ballons werden von der Position 9503 erfasst. Folglich ist eine Einreihung in die Positionen 8414 oder 8424 nach dem Füllapparat ausgeschlossen. Die Ware ist daher in die Position 9503 einzureihen.

Daher ist die Ware in den KN-Code 9503 00 99 als anderes Spielzeug einzureihen.

Image 1


(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


Berichtigungen

8.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/16


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe

( Amtsblatt der Europäischen Union L 83 vom 22. März 2012 )

Seite 204, Anhang, Eintrag für E 494 Sorbitanmonooleat Zeile 7 (Gehalt) Spalte 2:

Anstatt:

„mindestens 95 % eines Gemischs von Sorbit, Sorbitan und Isosorbidestern“

muss es heißen:

„mindestens 95 % eines Gemischs von Sorbit-, Sorbitan- und Isosorbidestern“.