ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 112

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
31. März 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/553 der Kommission vom 29. März 2021 zur Gewährung von Ausnahmen für Griechenland, Spanien und Malta bezüglich der Bereitstellung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1937)

1

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2021/554 der Kommission vom 30. März 2021 über Form, Inhalt, Fristen und Ausführlichkeit der Notifizierungen gemäß den Verfahren nach Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

5

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

31.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/1


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/553 DER KOMMISSION

vom 29. März 2021

zur Gewährung von Ausnahmen für Griechenland, Spanien und Malta bezüglich der Bereitstellung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1937)

(Nur der englische, der griechische, der maltesische und der spanische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/2146 der Kommission (2) müssen die Mitgliedstaaten stärker aufgeschlüsselte jährliche Statistiken über den Endenergieverbrauch in der Industrie übermitteln.

(2)

Griechenland, Spanien und Malta haben Ausnahmen von dieser Anforderung für bestimmte Aufschlüsselungen und Bezugsjahre beantragt, da sie ihre Datenerhebungsmethoden ändern, neue Studien und Methodiken entwickeln oder neue Verwaltungsquellen finden müssen. Aus den Informationen, die sie der Kommission übermittelt haben, geht hervor, dass die Anträge gerechtfertigt sind, da die Erhebung solcher Statistiken zu einem übermäßigen Aufwand für die Auskunftgebenden in diesen Mitgliedstaaten führen würde.

(3)

Die beantragten Ausnahmen sollten Griechenland, Spanien und Malta gewährt werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten werden die dort dargelegten Ausnahmen gewährt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik, das Königreich Spanien und die Republik Malta gerichtet.

Brüssel, den 29. März 2021

Für die Kommission

Paolo GENTILONI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2019/2146 der Kommission vom 26. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von Aktualisierungen für die jährlichen, monatlichen und monatlich zu übermittelnden kurzfristigen Energiestatistiken (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 43).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).


ANHANG

Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008

Mitgliedstaat: Griechenland

Anhang A

Ziffer (Identifizierung der betroffenen Produkte)

Anhang B

Ziffer (Identifizierung der betroffenen Industrie)

Zeitraum der Ausnahme

Geltungsbereich der Ausnahme

3.2, 3.1.13

3.4

7.1.1.1.1, 7.1.1.1.2, 7.1.1.1.3

7.1.1.2.1, 7.1.1.2.2, 7.1.1.2.3

7.1.1.5.1, 7.1.1.5.1.1, 7.1.1.5.1.2, 7.1.1.5.2

7.1.1.6.1, 7.1.1.6.2

7.1.1.7.1, 7.1.1.7.2, 7.1.1.7.3

7.1.1.9.1, 7.1.1.9.2

7.1.1.10.1, 7.1.1.10.2, 7.1.1.10.3, 7.1.1.10.4

7.1.1.12.1, 7.1.1.12.2, 7.1.1.12.3

1 Jahr

Übermittlung aller Elemente des detaillierten energetischen Endverbrauchs in der Industrie für Gas sowie für Rohöl und Mineralölprodukte

3.5 (ausgenommen 3.5.8.1 und 3.5.8.2)

7.1.1.1.1, 7.1.1.1.2, 7.1.1.1.3

7.1.1.2.1, 7.1.1.2.2, 7.1.1.2.3

7.1.1.5.1, 7.1.1.5.1.1, 7.1.1.5.1.2, 7.1.1.5.2

7.1.1.6.1, 7.1.1.6.2

7.1.1.7.1, 7.1.1.7.2, 7.1.1.7.3

7.1.1.9.1, 7.1.1.9.2

7.1.1.10.1, 7.1.1.10.2, 7.1.1.10.3, 7.1.1.10.4

7.1.1.12.1, 7.1.1.12.2, 7.1.1.12.3

2 Jahre

Übermittlung aller Elemente des detaillierten energetischen Endverbrauchs in der Industrie für Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall, ausgenommen feste Biobrennstoffe und Biogas

3.3.1

7.1.1.5.1.1, 7.1.1.5.1.2

3 Jahre

Übermittlung von Elementen für die Elektrizität — „Herstellung von Holz- und Zellstoff“ und „Sonstigess Papier, Pappe und Waren daraus“

Mitgliedstaat: Spanien

Anhang A

Ziffer (Identifizierung der betroffenen Produkte)

Anhang B

Ziffer (Identifizierung der betroffenen Industrie)

Zeitraum der Ausnahme

Geltungsbereich der Ausnahme

3

7.1.1.1.1, 7.1.1.1.2, 7.1.1.1.3

7.1.1.2.1, 7.1.1.2.2, 7.1.1.2.3

7.1.1.5.1, 7.1.1.5.1.1, 7.1.1.5.1.2, 7.1.1.5.2

7.1.1.6.1, 7.1.1.6.2

7.1.1.7.1, 7.1.1.7.2, 7.1.1.7.3

7.1.1.9.1, 7.1.1.9.2

7.1.1.10.1, 7.1.1.10.2, 7.1.1.10.3, 7.1.1.10.4

7.1.1.12.1, 7.1.1.12.2, 7.1.1.12.3

2 Jahre

Übermittlung aller Elemente des detaillierten energetischen Endverbrauchs in der Industrie für Gas sowie für alle Brennstoffe

Mitgliedstaat: Malta

Anhang A

Ziffer (Identifizierung der betroffenen Produkte)

Anhang B

Ziffer (Identifizierung der betroffenen Industrie)

Zeitraum der Ausnahme

Geltungsbereich der Ausnahme

3.3.1

7.1.1.9.1, 7.1.1.9.2

1 Jahr

Übermittlung von Elementen für die Elektrizität — „Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium“ und „Sonstige NE-Metallindustrie“

3.4

7.1.1.12.1, 7.1.1.12.2, 7.1.1.12.3

3 Jahre

Übermittlung von Elementen für Rohöl und Mineralölprodukte — „Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren“, „Herstellung von Möbeln“ und „Herstellung von sonstigen Waren“


EMPFEHLUNGEN

31.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/5


EMPFEHLUNG (EU) 2021/554 DER KOMMISSION

vom 30. März 2021

über Form, Inhalt, Fristen und Ausführlichkeit der Notifizierungen gemäß den Verfahren nach Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (1) (im Folgenden der „Kodex“), insbesondere auf Artikel 34,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Kodex tragen die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) zur Entwicklung des Binnenmarkts bei, indem sie miteinander und mit der Kommission sowie mit dem durch die Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichteten Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) jeweils auf transparente Weise zusammenarbeiten, um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung des Kodex zu gewährleisten.

(2)

Damit der Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation oder die Ziele des Rechtsrahmens nicht durch auf nationaler Ebene getroffene Entscheidungen beeinträchtigt werden, müssen die NRB die in Artikel 32 Absatz 3 des Kodex genannten Maßnahmenentwürfe der Kommission, dem GEREK sowie den NRB der anderen Mitgliedstaaten notifizieren. Diese Notifizierung stellt somit eine wesentliche Formvorschrift dar. Ihre Nichteinhaltung, auch im Fall von Maßnahmenentwürfen, in denen bereits zuvor notifizierte regulatorische Verpflichtungen präzisiert oder geändert werden, kann folglich zur Nichtigerklärung der Maßnahme nach nationalem Recht führen (3).

(3)

In den Artikeln 32 und 33 des Kodex sind bestimmte Verfahren und verbindliche Fristen für die Prüfung der Notifizierungen festgelegt.

(4)

Um die Effizienz der Zusammenarbeit und des Konsultationsmechanismus sicherzustellen und zur Rechtssicherheit beizutragen, wurden in der Empfehlung 2003/561/EG der Kommission (4) die hauptsächlichen Verfahrensaspekte der nach den einschlägigen Bestimmungen vorgenommenen Notifizierungen geregelt. Die Empfehlung 2003/561/EG wurde später durch die Empfehlung 2008/850/EG (5) ersetzt, um das Notifizierungsverfahren weiter zu vereinfachen und die diesbezüglichen Leitlinien zu verbessern. In der nun vorliegenden Empfehlung werden die geltenden Leitlinien aktualisiert, um der aktuellen Praxis und den Bestimmungen des Kodex Rechnung zu tragen.

(5)

Kontakte im Vorfeld einer förmlichen Notifizierung, bei denen formelle und inhaltliche Fragen im Zusammenhang mit Maßnahmenentwürfen erörtert werden, haben sich sowohl für die Kommission als auch die NRB, die häufig um solche Kontakte ersucht hatten, als sehr nützlich erwiesen. Bei diesen Kontakten haben die NRB die Gelegenheit, ihre Maßnahmenentwürfe vorzulegen und mit den Kommissionsdienststellen offene Gespräche über die geplanten nationalen Maßnahmen zu führen. Die NRB sollten deshalb dazu ermuntert werden, solche Kontakte im Vorfeld möglichst frühzeitig — vor und/oder nach ihren nationalen Konsultationen — zu suchen, insbesondere dann, wenn sich die Maßnahmenentwürfe auf Marktüberprüfungen beziehen.

(6)

Kontakte zwischen den Kommissionsdienststellen und den notifizierenden NRB sind in verschiedenen Phasen des Notifizierungsverfahrens vorgesehen, u. a. wenn die Kommissionsdienststellen zusätzliche Informationen von den NRB anfordern, oder unmittelbar nach einem Beschluss der Kommission über die Abgabe bzw. Nichtabgabe einer Stellungnahme oder die Einleitung eingehender Untersuchungen.

(7)

Laut Kodex können die NRB einen notifizierten Maßnahmenentwurf jederzeit wieder zurücknehmen. Wird ein notifizierter Maßnahmenentwurf innerhalb der Einmonatsfrist zurückgenommen, so wird die betreffende Maßnahme grundsätzlich aus dem Register der gesicherten elektronischen Schnittstelle (6) gelöscht. Wird der notifizierte Maßnahmenentwurf jedoch erst zurückgenommen, nachdem die Kommission die betreffende NRB im Wege eines Beschlusses zur Rücknahme des Entwurfs nach Artikel 32 Absatz 6 Buchstabe a des Kodex aufgefordert hat, so wird der betreffende Entwurf aus Gründen der Transparenz nicht aus dem Register der gesicherten elektronischen Schnittstelle gelöscht. In beiden Fällen wird die Rücknahme des Maßnahmenentwurfs im öffentlich zugänglichen Teil der gesicherten elektronischen Schnittstelle bekannt gegeben.

(8)

Um den NRB weitere Orientierungshilfe zum Inhalt von Maßnahmenentwürfen zu geben, werden in dieser Empfehlung entsprechende Mindestangaben genannt, die diese Entwürfe enthalten sollten, damit sie angemessen geprüft werden können. Hierdurch sollte die Kommission im Verlauf der Prüfung einer Notifizierung auch weniger Informationen anfordern müssen.

(9)

Dabei sollte der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, einerseits eine effiziente Prüfung sicherzustellen und andererseits die Verwaltungsabläufe soweit wie möglich zu vereinfachen. In dieser Hinsicht sollten den beteiligten Parteien durch das Notifizierungsverfahren keine unnötigen Verwaltungslasten entstehen. Um die Prüfung eines notifizierten Maßnahmenentwurfs durch die Kommission, das GEREK und andere NRB zu vereinfachen und das Verfahren zu beschleunigen, sollten die NRB bestimmte Notifizierungsformulare verwenden.

(10)

Um hinsichtlich der notifizierten Maßnahmenentwürfe die Transparenz zu erhöhen und den diesbezüglichen Informationsaustausch zwischen den NRB, dem GEREK und der Kommission zu erleichtern, sollten sowohl das veröffentlichte Standardformular wie auch das Kurznotifizierungsformular eine zusammenfassende Beschreibung der wesentlichen Elemente des notifizierten Maßnahmenentwurfs enthalten. Laut den Formularmustern sind in den einzelnen Abschnitten die Angaben nur „soweit zutreffend“ zu machen, was bedeutet, dass im jeweiligen Einzelfall unter Umständen nicht immer alle Informationen relevant sind.

(11)

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für alle Beteiligten sollte für bestimmte Arten von Maßnahmenentwürfen, die wiederkehrenden oder technischen Charakter haben, ein Kurznotifizierungsformular verwendet werden. Häufig ändern die NRB technische Details in auferlegten Abhilfemaßnahmen, um geänderten wirtschaftlichen Indikatoren oder Faktoren (z. B. Kosten für Ausrüstungen und Arbeitskräfte, Inflationsrate oder Mietwerte) Rechnung zu tragen oder um Prognosen oder Annahmen anzupassen. Änderungen oder Aktualisierungen, die lediglich solche Details betreffen, aber die Art oder den allgemeinen Anwendungsbereich bereits bestehender Abhilfemaßnahmen unberührt lassen, sollten mit dem Kurznotifizierungsformular notifiziert werden. Die Prüfung solcher Maßnahmenentwürfe dürfte weniger kompliziert sein, sodass sie von der Kommission, wie es in der Vergangenheit bereits der Fall war, vor Ablauf der Einmonatsfrist durchgeführt werden kann. Die bisherige Praxis der Kommission zeigt auch, dass nach Prüfung solcher Maßnahmenentwürfe häufig keine Stellungnahme gemäß Artikel 32 Absatz 3 des Kodex an die NRB erfolgte. Deshalb wird in der Empfehlung präzisiert, in welchen Fällen das Kurznotifizierungsformular verwendet werden kann.

(12)

Dagegen sollten wesentliche Änderungen der Art oder des Anwendungsbereichs der Abhilfemaßnahmen, die sich erheblich auf den Markt auswirken, z. B. Änderung der Kosten- und Preisberechnungsmethoden (7), Festsetzung von Gleitpfaden oder Veränderungen im Preisniveau (ausgenommen preisliche Anpassungen, die lediglich Veränderungen der vorgenannten einschlägigen Indikatoren oder Faktoren widerspiegeln), mit dem Standardnotifizierungsformular notifiziert werden.

(13)

Die Notifizierungsformulare sollten gegebenenfalls auch Angaben zu Notifizierungen enthalten, die sich auf die mit dem Kodex eingeführten neuen Bestimmungen beziehen. Insbesondere gilt dies für Notifizierungen nach Artikel 61 und 76 (symmetrische Zugangsgewährungsverpflichtungen und Ko-Investitionsangebote) sowie Artikel 78 bis 81 (freiwillige Trennung, Verpflichtungszusagen, ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen, Migration von herkömmlichen Infrastrukturen) des Kodex.

(14)

Der Mechanismus, wonach die Kommission von den NRB verlangen kann, geplante Maßnahmen, die die Marktabgrenzung und die Einstufung von Unternehmen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht betreffen, zurückzunehmen, wenn solche Maßnahmen ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würden oder mit dem Unionsrecht unvereinbar wären, hat wesentlich zur Vereinheitlichung der Regulierungskonzepte in den Mitgliedstaaten beigetragen. Der Mechanismus hat sich bei der Festlegung der Umstände, unter denen eine Vorabregulierung stattfinden sollte, als wirksam erwiesen.

(15)

Die Erfahrungen mit dem Binnenmarktverfahren gemäß den Artikeln 7 und 7a der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) haben gezeigt, dass die uneinheitliche Anwendung von Abhilfemaßnahmen durch die NRB unter vergleichbaren Marktbedingungen dem Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation schaden kann.

(16)

Mit dem Kodex wurden der Kommission neue Befugnisse übertragen, die es ihr unter der Voraussetzung, dass das GEREK ihre Bedenken teilt, ermöglichen, von einer NRB die Rücknahme von Maßnahmenentwürfen zu verlangen, die sich auf Folgendes beziehen: i) die Ausdehnung von Verpflichtungen über den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt hinaus, um beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Replizierung zu beseitigen (Artikel 61 Absatz 3 des Kodex), oder ii) die regulatorische Behandlung neuer Netze mit sehr hoher Kapazität (VHCN) (Artikel 76 des Kodex).

(17)

Zur Erreichung der in Artikel 3 des Kodex gesetzten allgemeinen Ziele, insbesondere verbleibende Hindernisse für den Binnenmarkt abzubauen und die Vorhersehbarkeit der Regulierung zu fördern, ist die vollständige Einhaltung des in Artikel 32 des Kodex vorgesehenen Notifizierungsverfahrens unverzichtbar.

(18)

Um die Transparenz und Wirksamkeit des Konsultationsmechanismus nach Artikel 32 zu erhöhen, sollten die Kommission, die anderen NRB und das GEREK problemlos überprüfen können, ob und in welcher Weise die notifizierende NRB den Stellungnahmen der Kommission, des GEREK und der anderen NRB zu dem betreffenden Maßnahmenentwurf Rechnung getragen hat. Zu diesem Zweck sollte eine NRB, wenn sie der Kommission, dem GEREK oder den anderen NRB nach dem Erhalt ihrer Stellungnahmen die beschlossene Maßnahme mitteilt, genau angeben, wie sie diesen Stellungnahmen weitestgehend Rechnung getragen hat.

(19)

Von den NRB gestellte Anträge auf Fristverlängerung für die Notifizierung neuer Marktanalysen nach Artikel 67 Absatz 5 des Kodex sollten ausreichende und begründete Informationen enthalten, die es der Kommission ermöglichen zu beurteilen, ob die beantragte Verlängerung gewährt werden kann.

(20)

Im Einklang mit Artikel 34 des Kodex hat das GEREK am 12. Februar 2021 zu dieser Empfehlung Stellung genommen (9) —

EMPFIEHLT:

Kommunikationskanäle

1.

Die NRB werden dazu angehalten, die Möglichkeit von Besprechungen im Vorfeld einer Notifizierung (auch Telefonate oder Videokonferenzen, falls geeigneter) zu nutzen, um mit den Kommissionsdienststellen vorläufige Ergebnisse oder Fragen in Bezug auf künftige Maßnahmenentwürfe informell zu erörtern. Zu solchen Vorkontakten sollte vor und/oder nach der nationalen Konsultation nach Artikel 23 Absatz 1 des Kodex angehalten werden. Sie sind vor allem wichtig bei Maßnahmenentwürfen, die Marktüberprüfungen betreffen, aber auch für Abhilfemaßnahmen relevant. In solchen Fällen und insbesondere, wenn nach der öffentlichen Konsultation der Maßnahmenentwurf wesentlich geändert wird, werden zusätzliche Vorkontakte empfohlen, bevor solche Maßnahmen dann nach Artikel 32 Absatz 3 des Kodex förmlich notifiziert werden.

2.

Die NRB sollten Notifizierungen über die von der Kommission eingerichtete gesicherte elektronische Schnittstelle übermitteln.

3.

Können die Notifizierung betreffende Dokumente aus technischen oder anderen Gründen nicht in die gesicherte elektronische Schnittstelle hochgeladen werden, so kann die NRB die Dokumente auch per E-Mail an die Kommission senden. Gleichwohl können die anderen NRB und das GEREK auf diese Dokumente über die gesicherte elektronische Schnittstelle, wo sie von der Kommission unverzüglich gespeichert werden, zugreifen. Sobald technisch möglich, sollte die NRB alle Dokumente, die ausnahmsweise per E-Mail versandt wurden, in die sichere elektronische Schnittstelle hochladen.

4.

Nach dem Hochladen einer Notifizierung in die gesicherte elektronische Schnittstelle (Registrierung) kann die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Kodex Auskunftsersuchen an die NRB richten, um Informationen oder Klarstellungen zu verlangen. Es wird empfohlen, dass die NRB die verlangten Informationen, sofern diese ohne Weiteres zugänglich sind, innerhalb von drei Arbeitstagen (10) übermitteln. Die NRB sollten die Kommissionsdienststellen über etwaige Probleme bei der Einhaltung dieser Frist unterrichten.

5.

Nimmt eine andere NRB oder das GEREK zu einer Notifizierung Stellung, so kann dies in einer beliebigen Amtssprache geschehen, was die Konsultation aller anderen NRB erleichtern kann. Diese Stellungnahmen sollten der Kommission, dem GEREK und den anderen NRB auf elektronischem Wege übermittelt werden, vorzugsweise durch Hochladen in den öffentlich zugänglichen Teil der gesicherten elektronischen Schnittstelle der Kommission.

6.

Die NRB sollten vertrauliche Informationen kenntlich machen und bearbeiten; sie sollten innerhalb von drei Arbeitstagen die Berichtigung etwaiger Fehler in der Stellungnahme bzw. Nichtstellungnahme der Kommission beantragen, bevor das entsprechende Schreiben im öffentlich zugänglichen Teil der gesicherten elektronischen Schnittstelle der Kommission veröffentlicht wird.

7.

Eine NRB kann den notifizierten Maßnahmenentwurf jederzeit zurücknehmen. In diesem Fall sollte die NRB eine Mitteilung über die Rücknahme in die gesicherte elektronische Schnittstelle hochladen.

8.

Beschließt eine NRB eine zuvor nach Artikel 32 Absatz 3 des Kodex notifizierte Maßnahme, nachdem die Kommission, das GEREK oder eine andere NRB zu dem Entwurf der Maßnahme Stellung genommen haben, so sollte die NRB der Kommission, dem GEREK und den anderen NRB sowohl die beschlossene Maßnahme mitteilen als auch erläutern, wie sie den Stellungnahmen weitestgehend Rechnung getragen hat. Um die Transparenz zu erhöhen und die Verfahren für die Mitteilung beschlossener Maßnahmen zu vereinfachen, sollten die NRB der Kommission ihre beschlossenen Maßnahmen unter Verwendung des Formulars in Anhang IV mitteilen, das sie zusammen mit der betreffenden Maßnahme übermitteln.

Ausführlichkeit der Notifizierungen

9.

Notifizierungen können in einer beliebigen Amtssprache der Union erfolgen. Das Standardnotifizierungsformular (Anhänge I und II) bzw. das Kurznotifizierungsformular (Anhang III) — zusammen als „Notifizierungsformulare“ bezeichnet — sowie die Mitteilung über die beschlossenen Maßnahmen (Anhang IV) können in einer beliebigen Amtssprache abgefasst sein, was den Austausch zwischen den NRB und dem GEREK erleichtern kann.

10.

Von einer NRB notifizierte Maßnahmenentwürfe sollten ordnungsgemäß begründet sein und zusammen mit allen Unterlagen übermittelt werden, die für die Prüfung der Maßnahme erforderlich sind. Alle von den NRB übermittelten Informationen sollten vollständig sein und in dem Notifizierungsformular zusammengefasst werden.

11.

Zur Erhöhung der Effizienz des Notifizierungsverfahrens und der Rechtssicherheit für die NRB und die Marktteilnehmer sowie im Hinblick auf eine rechtzeitige Anwendung der Regulierungsmaßnahmen ist es wünschenswert, dass die von einer nationalen Regulierungsbehörde vorgenommene Notifizierung einer Marktanalyse nach Möglichkeit auch die Abhilfemaßnahmen beinhaltet, die von der NRB zur Beseitigung des festgestellten Marktversagens vorgeschlagen werden. Bezieht sich ein Maßnahmenentwurf auf einen als wettbewerblich geltenden Markt, auf dem bereits Abhilfemaßnahmen bestehen, so sollte die Notifizierung auch den Vorschlag zur Aufhebung solcher Verpflichtungen enthalten.

12.

Die Notifizierungsformulare ersetzen nicht den notifizierten Maßnahmenentwurf, sondern sollen der Kommission, dem GEREK und den NRB der anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, selbst nachzuprüfen, ob der notifizierte Maßnahmenentwurf tatsächlich alle Informationen enthält, die erforderlich sind, damit sie ihre Aufgaben gemäß den Artikeln 32 und 33 des Kodex innerhalb der darin vorgeschriebenen Fristen wahrnehmen können.

13.

Die verlangten Informationen sollten von den NRB in die dafür vorgesehenen Abschnitte des Notifizierungsformulars eingetragen und mit Verweisen auf den entsprechenden Teil des notifizierten Maßnahmenentwurfs versehen werden.

14.

Die NRB werden dazu angehalten, mit der Kommission im Voraus — insbesondere im Rahmen der Kontakte im Vorfeld einer Notifizierung — etwaige Fragen, ob eine bestimmte nationale Maßnahme unter Artikel 32 Absatz 3 des Kodex fallen würde, sowie Fragen zu Form oder Inhalt der geplanten Notifizierungen zu erörtern. Die NRB werden daher dazu ermuntert, die Kommission zu allen Aspekten der Notifizierungsformulare oder allen diesbezüglichen Fragen zu konsultieren, vor allem was die Art der verlangten Informationen betrifft.

Notifizierungen mit dem Standardnotifizierungsformular

15.

Außer in den in Nummer 18 dieser Empfehlung genannten Fällen sollten Maßnahmenentwürfe der Kommission, dem GEREK und den anderen NRB zusammen mit einem ordnungsgemäß ausgefüllten Standardnotifizierungsformular gemäß den Anhängen I und II übermittelt werden.

16.

Aus den notifizierten Maßnahmenentwürfen sollte, soweit zutreffend, Folgendes hervorgehen:

a)    Erforderliche Angaben bei allen Notifizierungen mit dem Standardnotifizierungsformular

(1)

die Daten und Ergebnisse der von der NRB durchgeführten vorherigen öffentlichen Konsultation;

(2)

ggf. die von der nationalen Wettbewerbsbehörde abgegebene Stellungnahme;

b)    Zusätzliche erforderliche Angaben bei Notifizierungen von Maßnahmenentwürfen zur Marktanalyse und zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen (Artikel 64, 67 und 68 des Kodex)

(1)

der relevante Produkt- oder Dienstmarkt (11), insbesondere mit einer Beschreibung der Produkte und Dienste, die dieser Markt aufgrund der Substituierbarkeit auf Nachfrage- und Angebotsseite einschließt bzw. ausschließt. Wird in einem Maßnahmenentwurf zum Zweck der Marktanalyse ein Markt abweichend von der Empfehlung (EU) 2020/2245 der Kommission (12) definiert, so sollten die NRB nachweisen, dass die Kriterien in Artikel 67 Absatz 1 des Kodex erfüllt sind;

(2)

der räumlich relevante Markt, mit einer begründeten Analyse der Wettbewerbsbedingungen aufgrund der Substituierbarkeit auf Nachfrage- und Angebotsseite, sowie Informationen und Daten, die in der geografischen Analyse verwendet wurden, und zwar hinsichtlich der Wahl der geografischen Grundeinheit sowie der verwendeten strukturellen und verhaltensbezogenen Indikatoren (d. h. gegebenenfalls Zahl der konkurrierenden Netze, Marktanteile und deren Entwicklung, Analyse des Preisbildungsverhaltens oder der unterschiedlichen Preise auf regionaler Ebene sowie Verhaltensmuster) (13);

(3)

die wichtigsten Marktteilnehmer auf dem relevanten Markt;

(4)

die Ergebnisse der Marktanalyse, vor allem ob und aus welchen Gründen auf dem betreffenden Vorleistungsmarkt ein wirksamer Wettbewerb besteht oder nicht, sowie die Ergebnisse der Analyse des zugehörigen Endkundenmarkts — d. h. der notifizierte Maßnahmenentwurf sollte Angaben zu den Marktanteilen der verschiedenen Unternehmen (vorzugsweise sowohl wert- als auch mengenmäßig) und zu deren Entwicklung sowie eine Bezugnahme auf andere zutreffende Kriterien enthalten, z. B. Marktzutrittsschranken, mengen- und größenbedingte Vorteile, vertikale Konzentration, Kontrolle über nicht leicht zu duplizierende Infrastruktur, technologische Vorteile oder Überlegenheit, keine oder geringe ausgleichende Nachfragemacht, leichter oder privilegierter Zugang zu Kapitalmärkten/finanziellen Ressourcen, Gesamtgröße des Unternehmens, Diversifizierung der Produkte/Dienstleistungen, hochentwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz, Fehlen eines potenziellen Wettbewerbs und Expansionshemmnisse;

(5)

ggf. die Unternehmen, die allein oder zusammen mit anderen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden, wobei die Gründe hierfür anzugeben und Nachweise oder sonstige Fakten, die dafür sprechen, vorzulegen sind;

(6)

im Fall der Notifizierung von Maßnahmenentwürfen nach Artikel 68 des Kodex: die spezifischen regulatorischen Verpflichtungen, die zur Behebung des Mangels an wirksamem Wettbewerb auf dem betreffenden Markt auferlegt werden sollen, oder — wenn es sich um einen Markt handelt, auf dem bereits wirksamer Wettbewerb herrscht und solche Verpflichtungen zuvor auferlegt wurden — die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Aufhebung dieser Verpflichtungen;

(7)

bei Maßnahmenentwürfen nach Artikel 76 Absatz 2 des Kodex sollte die Notifizierung insbesondere Folgendes enthalten: eine ausführliche Beschreibung der vom Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht angebotenen Verpflichtungszusage mit Angaben darüber, wie diese die Bedingungen in Artikel 76 Absatz 1 des Kodex erfüllt, eine Beschreibung der regulatorischen Behandlung der von der Verpflichtungszusage betroffenen Elemente des neuen Netzes mit sehr hoher Kapazität, die ko-investierenden Unternehmen, der Umfang ihrer Ko-Investition und ihr voraussichtliches Wettbewerbsverhalten auf dem Markt, sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der auf der Grundlage von Artikel 76 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Kodex auferlegten Abhilfemaßnahmen und die Begründung für deren Auferlegung, Beibehaltung oder Anpassung;

(8)

bei Maßnahmenentwürfen nach Artikel 79 des Kodex sollte die Notifizierung die Verpflichtungsentscheidung (falls abweichend vom Maßnahmenentwurf), eine ausführliche Beschreibung der von der NRB akzeptierten Bedingungen sowie Art und Ergebnisse der vorgenommenen Marktuntersuchung enthalten;

(9)

bei Maßnahmenentwürfen nach Artikel 80 des Kodex sollte die Notifizierung einschlägige Informationen enthalten, aus denen detailliert hervorgeht, dass die Bedingungen für die Aufhebung einiger der wegen beträchtlicher Marktmacht auferlegten Verpflichtungen nach Artikel 80 Absatz 1 des Kodex erfüllt sind;

(10)

bei Notifizierungen nach Artikel 68 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Kodex ist außerdem zur Untermauerung des der Kommission unterbreiteten Antrags angemessen zu begründen, warum Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in den Artikeln 69 bis 74 sowie in den Artikeln 76 und 80 des Kodex genannten Verpflichtungen in Bezug auf Zugang oder Zusammenschaltung auferlegt werden sollen;

(11)

bei Notifizierungen nach Artikel 68 Absatz 5 des Kodex ist außerdem angemessen zu begründen, warum die geplanten Maßnahmenentwürfe zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen erforderlich sind.

c)    Zusätzliche erforderliche Angaben bei Notifizierungen anderer Maßnahmenentwürfe (Artikel 61 des Kodex)

(1)

Im Fall der Notifizierung von Maßnahmenentwürfen nach Artikel 61 Absätze 1 bis 4 des Kodex sollte der Entwurf folgende Angaben enthalten: die betroffenen Unternehmen, die Begründung des Maßnahmenentwurfs entsprechend der verwendeten Rechtsgrundlage, die Beschreibung der aufzuerlegenden Verpflichtungen und einen Verweis auf etwaige damit verbundene, bereits notifizierte Maßnahmenentwürfe einschließlich der Ergebnisse der betreffenden Marktanalyse gemäß Nummer 4.

(2)

Insbesondere sollten Maßnahmenentwürfe nach Artikel 61 Absatz 3 des Kodex eine Beschreibung enthalten, wie die NRB den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt (FCDP) und/oder den über den FCDP hinaus gelegenen Punkt bestimmt hat, an dem es möglich ist, eine ausreichende Anzahl an Endnutzeranschlüssen bereitzustellen, damit ein effizientes Unternehmen die festgestellten erheblichen Hindernisse für eine Replizierung beseitigen kann; außerdem sollten Informationen und Begründungen enthalten sein, die die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffenden Netzbestandteile nicht replizierbar sind und Verpflichtungen aus diesem Grund gerechtfertigt sind. Insbesondere sollten die NRB in Bezug auf die gemäß Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 2 vorgeschlagenen Verpflichtungen angeben, welche wirtschaftlichen oder physischen Hindernisse für eine Replizierung sie als beträchtlich und anhaltend ansehen und welche Wettbewerbsprobleme und Fälle von Marktversagen auf der Endkundenebene mit den vorgeschlagenen Verpflichtungen behoben werden sollen; auch sollten etwaige Ausnahmen begründet werden, z. B. die Feststellung, welcher Aufbau von Netzen als neu und welche Projekte als klein angesehen werden können.

Notifizierungen mit dem Kurznotifizierungsformular

17.

Folgende Maßnahmenentwürfe sollten der Kommission unter Verwendung des Kurznotifizierungsformulars in Anhang III übermittelt werden:

a)

Maßnahmenentwürfe rein technischen Inhalts, die technische Details in zuvor auferlegten regulatorischen Abhilfemaßnahmen ändern und sich nicht erheblich auf den Markt auswirken. Bei solchen Maßnahmenentwürfen kann es sich um Änderungen von Standardangeboten mit geringfügigen Anpassungen bereits festgelegter Verpflichtungen handeln, und um Wiedervorlagen (14), die entweder keine Änderungen oder nur solche technischen Inhalts beinhalten;

b)

Anpassungen von Entscheidungen, die die Prüfung der wirtschaftlichen Replizierbarkeit betreffen und die keine Auswirkungen auf die zugrunde liegende Methode haben (z. B. Prüfung neuer Preise/Angebote);

c)

nachfolgende Notifizierungen in Bezug auf Verpflichtungen anderer Betreiber, auf die dasselbe Konzept bzw. dieselbe Methode angewandt wird (z. B. Aktualisierung von Verpflichtungen auf Zustellungsmärkten), sofern diese Änderungen auf Abhilfemaßnahmen beschränkt bleiben und nicht die Marktabgrenzung und die Feststellung einer beträchtlichen Marktmacht betreffen;

d)

Maßnahmenentwürfe nach Artikel 76 Absatz 2 des Kodex, sofern es sich ausschließlich um nachfolgende einzelne Beschlussentwürfe auf der Grundlage eines bereits notifizierten und geprüften Ko-Investitionsvorhabens handelt und sich die Umstände seit der Prüfung des Ko-Investitionsvorhabens nicht wesentlich geändert haben (15).

18.

Bei den in Nummer 17 aufgeführten Maßnahmenentwürfen sollte es ausreichen, wenn die NRB ein Kurznotifizierungsformular ausfüllt und übermittelt und den Maßnahmenentwurf in die gesicherte elektronische Schnittstelle der Kommission hochlädt, sodass er öffentlich einsehbar ist. Sollte die Kommission bei der Prüfung der notifizierten Maßnahme zusätzliche Unterlagen für erforderlich halten, so kann sie diese in jeder Phase des Verfahrens anfordern.

19.

Kommt die Kommission jedoch nach Überprüfung innerhalb von fünf Arbeitstagen zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für ein Kurznotifizierungsformular gemäß den in Nummer 17 aufgeführten Kategorien nicht erfüllt sind, so sollte die notifizierende NRB den Maßnahmenentwurf unverzüglich unter Verwendung des Standardnotifizierungsformulars übermitteln. Der Überprüfungszeitraum von einem Monat sollte in solchen Fällen ununterbrochen weiterlaufen.

20.

Bei der Vorbereitung von Notifizierungen nach Artikel 68 Absatz 3 Unterabsätze 2 bis 4 des Kodex sollten die NRB berücksichtigen, dass die Annahme des Genehmigungsbeschlusses durch die Kommission mindestens fünf Monate in Anspruch nimmt, da die betreffenden Maßnahmen, die als Durchführungsrechtsakte nach Artikel 118 Absatz 3 zu erlassen sind, mit dem GEREK abgestimmt werden müssen.

Registrierung von Notifizierungen

21.

Die unter Verwendung der in den Nummern 16 und 17 genannten Formulare eingereichten Notifizierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs registriert. Die NRB sollten beachten, dass der Überprüfungszeitraum von einem Monat unmittelbar mit dem Eingang der Notifizierung des Maßnahmenentwurfs beginnt.

22.

Die Eingangsbestätigung und Zuweisung einer Notifizierungsnummer sollten registriert werden, und alle NRB sowie das GEREK und andere registrierte Nutzer der gesicherten elektronischen Schnittstelle der Kommission sollten elektronisch benachrichtigt werden. Diese Benachrichtigung sollte Folgendes enthalten:

a)

das Registrierungsdatum der Notifizierung;

b)

den Gegenstand der Notifizierung;

c)

das Notifizierungsformular;

d)

etwaige eingereichte Begleitunterlagen.

Verarbeitung vertraulicher Informationen

23.

Ist die NRB der Ansicht, dass Informationen im Zusammenhang mit einer Notifizierung nach den Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich anzusehen sind, sollte der Urheber der Informationen diese eindeutig als „Vertraulich“ kennzeichnen, bevor sie in die gesicherte elektronische Schnittstelle der Kommission hochgeladen oder gegebenenfalls elektronisch verschickt werden.

24.

Zur Gewährleistung der Transparenz sollten alle „vertraulichen“ Notifizierungen auch in einer bearbeiteten oder angepassten nichtvertraulichen Fassung eingereicht werden, die veröffentlicht wird.

25.

Die NRB sollten in die in Nummer 9 genannten Notifizierungsformulare keine vertraulichen Informationen aufnehmen.

26.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. März 2021

Für die Kommission

Thierry BRETON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1).

(3)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017, Polkomtel sp. z o.o./Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej, C-277/16, Rn. 45, ECLI:EU:C:2017:989; Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, Rn. 56, und Antwort des Gerichtshofs zur zweiten Frage, EU:C:2016:256; Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. September 2015, KPN/Autoriteit Consument en Markt (ACM), C-85/14, Rn. 47, ECLI:EU:C:2015:610. Siehe auch die Urteile des italienischen Consiglio di Stato (Nr. 3722/2019), mit denen die AGCOM-Entscheidung Nr. 259/14/CONS aus reinen Verfahrensgründen (ohne auf die Sache selbst einzugehen) für nichtig erklärt wurde, weil das Konsultationsverfahren für den Binnenmarkt nicht eingehalten worden war. Auch die polnischen Gerichte erklärten nationale Regulierungsentscheidungen, die sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkten und mit denen ohne vorherige Konsultationen auf EU-Ebene regulatorische Verpflichtungen auferlegt wurden, für nichtig (VI ACa 1148/11, VI ACa 137/14).

(4)  Empfehlung 2003/561/EG der Kommission vom 23. Juli 2003 zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 190 vom 30.7.2003, S. 13).

(5)  Empfehlung 2008/850/EG der Kommission vom 15. Oktober 2008 zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 23).

(6)  CIRCABC, https://circabc.europa.eu/ui/welcomehttps://circabc.europa.eu/ui/welcome

(7)  Beispielsweise Informationen zur Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC) gemäß der Mitteilung über die Berechnung der Kapitalkosten für Altinfrastrukturen (WACC-Mitteilung) (2019/C 375/01).

(8)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

(9)  BoR(21) 20.

(10)  Die Berechnung der Fristen erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(11)  Siehe insbesondere Randnummern 24 bis 51 der Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (2018/C 159/01).

(12)  Empfehlung (EU) 2020/2245 der Kommission vom 18. Dezember 2020 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 439 vom 29.12.2020, S. 23).

(13)  Siehe Empfehlung (EU) 2020/2245 und die zugehörige Erläuterung (SWD(2020) 337 final).

(14)  Dies kann der Fall sein, wenn ein nationales Gericht die Entscheidung einer NRB aus Verfahrensgründen aufhebt und die NRB deshalb dieselbe Maßnahme der Kommission erneut notifizieren muss.

(15)  Siehe Erwägungsgrund 201 des Kodex. Zum besonderen Fall von Ko-Investitionsregelungen nach Artikel 76 heißt es im Erwägungsgrund 201: „Im Interesse der Effizienz sollte es einer nationalen Regulierungsbehörde möglich sein, der Kommission einen Maßnahmenentwurf, der sich auf ein Ko-Investitionsvorhaben bezieht, das die einschlägigen Anforderungen erfüllt, gemeinsam zu melden. Wenn die Kommission ihre Befugnis, die Rücknahme eines Maßnahmenentwurfs zu verlangen, nicht wahrnimmt, wäre es unverhältnismäßig, wenn darauf folgende vereinfachte Meldungen einzelner Beschlussentwürfe der nationalen Regulierungsbehörde auf der Grundlage des gleichen Ko-Investitionsvorhabens, einschließlich des Nachweises des tatsächlichen Abschlusses einer Vereinbarung mit mindestens einem Ko-Investor, einem Beschluss über eine Rücknahme unterliegen würden, ohne dass sich die Umstände geändert haben.“


ANHANG I

STANDARDNOTIFIZIERUNGSFORMULAR

Maßnahmenentwürfe zur Marktanalyse und zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen (Artikel 64, 67 und 68 des Kodex)

(Siehe Nummer 16 Buchstaben a und b)

Abschnitt 1 — Marktdefinition

Bitte geben Sie, soweit zutreffend, an:

1.1.

den relevanten Produkt- oder Dienstmarkt

 

1.2.

den räumlich relevanten Markt

 

1.3.

bei vorliegender Stellungnahme der nationalen Wettbewerbsbehörde: Angabe, ob sie dem Entwurf der Marktanalyse zustimmt oder nicht

Zustimmung

Ablehnung

Im Fall einer Ablehnung geben Sie bitte die Gründe hierfür an.

1.4.

Daten der nationalen öffentlichen Konsultation

vom ________ bis __________

1.5.

einen kurzen Überblick über die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zu der vorgeschlagenen Marktdefinition. Geben Sie bitte an, ob der Maßnahmenentwurf nach der öffentlichen Konsultation geändert wurde, und falls ja, beschreiben Sie kurz diese Änderungen.

(z. B. Anzahl der eingegangenen Stellungnahmen, welche Befragten befürworten die vorgeschlagene Marktdefinition, welche sind dagegen und weshalb)

1.6.

falls die Definition eines relevanten Marktes von der Empfehlung (EU) 2020/2245 abweicht, eine kurze Begründung für die vorgeschlagene Marktdefinition unter Bezugnahme auf die drei Kriterien, die in Artikel 67 Absatz 1 des Kodex (1) aufgeführt sind

 

Abschnitt 2 — Bestimmung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

Bitte geben Sie, soweit zutreffend, an:

2.1.

welche Unternehmen einzeln oder gemeinsam als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden.

Nennen Sie gegebenenfalls auch die Unternehmen, die nicht mehr als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gelten.

 

2.2.

die Kriterien für die Bestimmung, ob ein Unternehmen einzeln oder gemeinsam mit anderen eine beträchtliche Marktmacht hat oder nicht

 

2.3.

die wichtigsten Unternehmen auf dem relevanten Markt (Wettbewerber)

 

2.4.

die Marktanteile der vorgenannten Unternehmen und deren Berechnungsweise (z. B. Umsatz, Anzahl der Teilnehmer)

 

2.5.

bei vorliegender Stellungnahme der nationalen Wettbewerbsbehörde: Angabe, ob sie dem Entwurf der Feststellung beträchtlicher Marktmacht zustimmt oder nicht

Zustimmung

Ablehnung

Im Fall einer Ablehnung geben Sie bitte die Gründe hierfür an.

2.6.

die Ergebnisse der Konsultation zu der vorgeschlagenen Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (z. B. Zahl der insgesamt eingegangenen Stellungnahmen, Zahl der Befürworter/Gegner). Geben Sie bitte an, ob der Maßnahmenentwurf nach der öffentlichen Konsultation geändert wurde, und falls ja, beschreiben Sie kurz diese Änderungen.

 

Abschnitt 3 — Regulatorische Verpflichtungen

Bitte geben Sie, soweit zutreffend, an:

3.1.

die Rechtsgrundlage für die neu auferlegten, aufrechterhaltenen, geänderten oder aufgehobenen Verpflichtungen (Artikel 69 bis 74 und Artikel 76 bis 81 des Kodex)

 

3.2.

die Gründe, weshalb die Auferlegung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Verpflichtungen zulasten der Unternehmen gemessen an den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften als verhältnismäßig und gerechtfertigt angesehen werden kann, oder die Passagen des Maßnahmenentwurfs (Absätze, Abschnitte oder Seiten), die Aufschluss hierüber geben

 

3.3.

bei Abhilfemaßnahmen, die von denjenigen der Artikel 69 bis 74 sowie Artikel 76 und 80 des Kodex abweichen, die „außergewöhnlichen Umstände“ im Sinne von Artikel 68 Absatz 3 des Kodex, die die Auferlegung derartiger Maßnahmen rechtfertigen oder die Passagen des Maßnahmenentwurfs (Absätze, Abschnitte oder Seiten), die Aufschluss hierüber geben

 

Abschnitt 3a — Maßnahmenentwürfe nach Artikel 76 Absatz 2 des Kodex

Bitte geben Sie, soweit zutreffend, an:

3a.1.

eine kurze Beschreibung der vom Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht angebotenen Verpflichtungszusagen und Angaben darüber, wie diese die Bedingungen in Artikel 76 Absatz 1 erfüllen

 

3a.2.

eine Beschreibung der regulatorischen Behandlung der von der Verpflichtungszusage betroffenen Elemente des neuen Netzes mit sehr hoher Kapazität gemäß Artikel 76 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

3a.3.

gegebenenfalls eine Beschreibung der auf der Grundlage von Artikel 76 Absatz 2 Unterabsatz 3 vorgeschriebenen Abhilfemaßnahmen

 

Abschnitt 3b — Maßnahmenentwürfe nach Artikel 79 des Kodex

Bitte geben Sie, soweit zutreffend, an:

3b.1.

eine kurze Beschreibung der beigefügten Verpflichtungsentscheidung oder die Passagen des Maßnahmenentwurfs (Absätze, Abschnitte oder Seiten), die Aufschluss hierüber geben

 

Abschnitt 3c — Maßnahmenentwürfe nach Artikel 80 des Kodex

Bitte geben Sie, soweit zutreffend, an:

3c.1.

eine kurze Beschreibung der Struktur des Unternehmens oder die Passagen des Maßnahmenentwurfs (Absätze, Abschnitte oder Seiten), die Aufschluss hierüber geben

 

3c.2.

gegebenenfalls eine Beschreibung der auferlegten oder aufgehobenen Abhilfemaßnahmen

 


(1)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.


ANHANG II

STANDARDNOTIFIZIERUNGSFORMULAR –

Symmetrische Verpflichtungen nach Artikel 61 des Kodex

(Siehe Nummer 16 Buchstaben a und c)

Abschnitt 1 — Maßnahmenentwürfe zur Auferlegung symmetrischer Verpflichtungen

Bitte geben Sie, soweit zutreffend, an:

1.1.

eine kurze inhaltliche Zusammenfassung des notifizierten Maßnahmenentwurfs

 

1.2.

die Rechtsgrundlage für die neu auferlegten, aufrechterhaltenen, geänderten oder aufgehobenen Verpflichtungen (Artikel 61 Absatz 1, 2, 3 oder 4 des Kodex)

Artikel 61 Absatz 1

Artikel 61 Absatz 2

Buchstabe a

Buchstabe c

Buchstabe b

Buchstabe d

Artikel 61 Absatz 3

Unterabsatz 1

Unterabsatz 2

Artikel 61 Absatz 4

1.3.

die Artikel-32-Notifizierungsnummer etwaiger zuvor notifizierter Maßnahmenentwürfe

 

1.4.

die betroffenen Unternehmen

 

1.5.

die neu auferlegten, aufrechterhaltenen oder aufgehobenen Verpflichtungen

 

1.6.

die Gründe, weshalb die Auferlegung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Verpflichtungen zulasten der Unternehmen gemessen an den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften als verhältnismäßig und gerechtfertigt angesehen werden kann, oder die Passagen des Maßnahmenentwurfs (Absätze, Abschnitte oder Seiten), die Aufschluss hierüber geben

 

1.7.

die Stellungnahme der nationalen Wettbewerbsbehörde (sofern vorhanden)

 

1.8.

die Daten der öffentlichen Konsultation zu den vorgeschlagenen Verpflichtungen und einen kurzen Überblick über die Ergebnisse dieser öffentlichen Konsultation. Geben Sie bitte an, ob der Maßnahmenentwurf nach der öffentlichen Konsultation geändert wurde, und falls ja, beschreiben Sie kurz diese Änderungen.

 


ANHANG III

KURZNOTIFIZIERUNGSFORMULAR

(Siehe Nummer 17)

Abschnitt 1 — Maßnahmenentwürfe, die technische Details in zuvor auferlegten regulatorischen Abhilfemaßnahmen ändern  (1) , oder nachfolgende Notifizierungen in Bezug auf Verpflichtungen anderer Betreiber, auf die dasselbe Konzept bzw. dieselbe Methode angewandt wird

Bitte geben Sie, soweit zutreffend, an:

1.1.

die Notifizierungsnummer(n) des/der zuvor notifizierten Maßnahmenentwurfs/-entwürfe

 

1.2.

eine kurze Beschreibung der geänderten technischen Details (unter Angabe des relevanten Markts), bzw. im Fall einer nachfolgenden Notifizierung bezüglich Verpflichtungen anderer Betreiber, auf die dasselbe Konzept bzw. dieselbe Methode angewandt wird: Angabe der geplanten Abhilfemaßnahmen

 

1.3.

falls die aktualisierten technischen Details Preisstrukturen betreffen (z. B. jährliche Aktualisierung der in Kostenrechnungsmodellen verwendeten Kosten und Schätzungen): Erläuterungen, ob die Aktualisierung routinemäßig erfolgt

 

1.4.

ob die nationale Wettbewerbsbehörde zu der geplanten Maßnahme konsultiert wurde. Falls ja, wie lautet ihre Stellungnahme?

 

1.5.

Bemerkungen:

 

Abschnitt 2 — Maßnahmenentwürfe in Form nachfolgender einzelner Beschlussentwürfe auf der Grundlage eines bereits notifizierten und geprüften Ko-Investitionsvorhabens, sofern sich die Umstände nicht geändert haben (Artikel 76 des Kodex)

Bitte geben Sie, soweit zutreffend, an:

2.1.

eine kurze inhaltliche Beschreibung des Maßnahmenentwurfs, einschließlich des Nachweises über den Abschluss einer Vereinbarung mit mindestens einem Ko-Investor

 

2.2.

die Notifizierungsnummer(n) des/der zuvor notifizierten Maßnahmenentwurfs/-entwürfe

 

2.3.

eine Liste der Unternehmen, für die dieser Maßnahmenentwurf gelten würde

 

2.4.

ob die nationale Wettbewerbsbehörde zu der geplanten Maßnahme konsultiert wurde. Falls ja, wie lautet ihre Stellungnahme?

 

2.5.

Bemerkungen:

 


(1)  Häufig ändern die NRB technische Details in auferlegten Abhilfemaßnahmen, um geänderten wirtschaftlichen Indikatoren oder Faktoren (z. B. Kosten für Ausrüstungen und Arbeitskräfte, Inflationsrate oder Mietwerte) Rechnung zu tragen oder um Prognosen oder Annahmen anzupassen. Änderungen oder Aktualisierungen, die lediglich solche Details betreffen, aber die Art oder den allgemeinen Anwendungsbereich bereits bestehender Abhilfemaßnahmen unberührt lassen, sollten mit dem Kurznotifizierungsformular notifiziert werden. Dagegen sollten wesentliche Änderungen der Art oder des Anwendungsbereichs der Abhilfemaßnahmen, z. B. Änderung der Kosten- und Preisberechnungsmethoden, Festsetzung von Gleitpfaden oder Veränderungen im Preisniveau (ausgenommen Preisänderungen, die lediglich Veränderungen der vorgenannten einschlägigen Indikatoren oder Faktoren widerspiegeln), mit dem Standardnotifizierungsformular notifiziert werden.


ANHANG IV

MITTEILUNG BESCHLOSSENER MAßNAHMEN

(Siehe Nummer 8)

Abschnitt 1 — Bezeichnung der beschlossenen Maßnahme

Bitte geben Sie, soweit zutreffend, an:

1.1.

Datum des Inkrafttretens der Maßnahme

 

1.2.

Registrierungsnummer und Titel, unter denen die Maßnahme der Kommission als Entwurf notifiziert wurde

 

1.3.

Erhielt Ihre NRB zu dem notifizierten Maßnahmenentwurf Stellungnahmen von der Kommission, anderen NRB oder dem GEREK nach Artikel 32 Absatz 3 des Kodex?

Ja

Nein

Abschnitt 2 — Erläuterungen, wie den Stellungnahmen weitestgehend Rechnung getragen wurde

Bitte geben Sie, soweit zutreffend, an:

2.1.

Erläuterung, wie den Stellungnahmen weitestgehend Rechnung getragen wurde. Falls zur Berücksichtigung der Stellungnahmen der Wortlaut des Maßnahmenentwurfs geändert wurde, geben Sie bitte entsprechende Verweise (Artikel, Abschnitte, Seitenzahlen) an.

[Überschrift Stellungnahme 1]

Erläuterung, wie die Stellungnahme berücksichtigt wurde und/oder Verweis auf den entsprechenden Teil der beschlossenen Maßnahme

[Überschrift Stellungnahme 2]

Erläuterung, wie die Stellungnahme berücksichtigt wurde und/oder Verweis auf den entsprechenden Teil der beschlossenen Maßnahme

[Überschrift Stellungnahme 3]

Erläuterung, wie die Stellungnahme berücksichtigt wurde und/oder Verweis auf den entsprechenden Teil der beschlossenen Maßnahme