ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 94

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
18. März 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/464 der Kommission vom 17. März 2021 über die Nichtgenehmigung von Capsicum annuum L. var. annuum, Longum-Gruppe, Paprika, Extrakt, als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 1 )

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/465 des Rates vom 16. März 2021 zur Ernennung eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

3

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1749 der Kommission vom 7. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ( ABl. L 421 vom 14.12.2020 )

5

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt ( ABl. L 178 vom 28.6.2013 )

7

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

18.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/464 DER KOMMISSION

vom 17. März 2021

über die Nichtgenehmigung von Capsicum annuum L. var. annuum, Longum-Gruppe, Paprika, Extrakt, als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. März 2018 erhielt die Kommission einen Antrag des Unternehmens Bio Natural Protect auf Genehmigung von Capsicum annuum L. var. annuum, Longum-Gruppe, Paprika, Extrakt, als Grundstoff zur Verwendung als Repellent für samenfressende Säugetiere und Vögel. Einem am 23. Mai 2019 eingegangenen, überarbeiteten Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Informationen beigefügt.

(2)

Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde legte der Kommission am 31. März 2020 einen technischen Bericht zu Capsicum annuum L. var. annuum, Longum-Gruppe, Paprika, Extrakt, vor (2). Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Spezifikationen für den vorgeschlagenen Stoff Capsicum annuum L. var. annuum, Longum-Gruppe, Paprika, Extrakt, einschließlich seines wichtigsten aktiven Bestandteils Capsaicin, nicht genau definiert sind. Überdies seien der Behörde zufolge die Eigenschaften von Verbleib und Verhalten in der Umwelt für einige der möglichen Extraktbestandteile, darunter Capsaicin, unklar, und es seien zusätzliche Studien zur Toxizität für alle Nichtzielarten erforderlich. Die Behörde stellte fest, dass der Europäischen Chemikalienagentur von Unternehmen Nachweise darüber vorgelegt wurden, dass Capsicum annuum L. var. annuum, Longum-Gruppe, Paprika, Extrakt, eventuell als Ursache für schwere Augenschäden, gesundheitsschädlich bei Verschlucken und auch Hautreizungen eingestuft werden muss.

(3)

Außerdem hat der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ ein genotoxisches Potenzial von Capsaicin festgestellt (3).

(4)

Es lagen keine einschlägigen, gemäß anderen Unionsvorschriften durchgeführten Bewertungen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vor.

(5)

Am 17. Juli 2020 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht (4) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung über die Nichtgenehmigung von Capsicum annuum L. var. annuum, Longum-Gruppe, Paprika, Extrakt.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum technischen Bericht der Behörde und zum Entwurf des Überprüfungsberichts der Kommission Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(7)

Die Bedenken in Bezug auf den Stoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(8)

Es ist folglich, wie im Überprüfungsbericht der Kommission festgehalten, nicht erwiesen, dass die Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Capsicum annuum L. var. annuum, Longum-Gruppe, Paprika, Extrakt, sollte daher nicht als Grundstoff genehmigt werden.

(9)

Diese Verordnung steht der Einreichung eines weiteren Antrags auf Genehmigung von Capsicum annuum L. var. annuum, Longum-Gruppe, Paprika, Extrakt, als Grundstoff gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Capsicum annuum L. var. annuum, Longum-Gruppe, Paprika, Extrakt, wird nicht als Grundstoff genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2020. Technical report on the outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for approval of Capsicum annuum L. var. annuum, longum group, cayenne extract to be used in plant protection as repellent to seed-eating mammals and birds. EFSA supporting publication 2020:EN-1838. 77pp. doi:10.2903/sp.efsa.2020.EN-1838.

(3)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“ zu Capsaicin (angenommen am 26. Februar 2002); https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/fs_food-improvement-agents_flavourings-out120.pdf.

(4)  https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-db_en


BESCHLÜSSE

18.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/3


BESCHLUSS (EU) 2021/465 DES RATES

vom 16. März 2021

zur Ernennung eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 302,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/853 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

auf Vorschlag der Tschechischen Republik,

nach Anhörung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ist am 20. September 2020 abgelaufen.

(2)

Am 2. Oktober 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/1392 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 und zur Aufhebung des Beschlusses des Rates zur Ernennung der Mitglieder dieses Ausschusses für den gleichen Zeitraum angenommen. Am 22. Oktober 2020, 30. Oktober 2020 und 13. November 2020 hat der Rat drei weitere Beschlüsse zur Ernennung von Mitgliedern dieses Ausschusses für diesen Zeitraum angenommen (3). Ein Sitz der Tschechischen Republik im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss blieb unbesetzt und muss durch einen weiteren Ernennungsbeschluss besetzt werden.

(3)

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 hat die Tschechische Republik die Benennung von Herrn Jaroslav UNGERMAN als Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 bestätigt. Dieses Mitglied sollte für die verbleibende Amtszeit ernannt werden, die bis zum 20. September 2025 läuft —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Jaroslav UNGERMAN, Advisor and analyst specialised in economics and strategic planning, wird für die verbleibende Amtszeit, die bis zum 20. September 2025 läuft, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 15.

(2)  Beschluss (EU) 2020/1392 des Rates vom 2. Oktober 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 und zur Aufhebung und Ersetzung des am 18. September 2020 erlassenen Beschlusses des Rates zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 (ABl. L 322 vom 5.10.2020, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2020/1555 des Rates vom 22. Oktober 2020 zur Ernennung eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 (ABl. L 355 vom 26.10.2020, S. 1), Beschluss (EU) 2020/1636 des Rates vom 30. Oktober 2020 zur Ernennung eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 (ABl. L 369 vom 5.11.2020, S. 1) und Beschluss (EU) 2020/1709 des Rates vom 13. November 2020 zur Ernennung von zwei Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 (ABl. L 385 vom 17.11.2020, S. 16).


Berichtigungen

18.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/5


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1749 der Kommission vom 7. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

( Amtsblatt der Europäischen Union L 421 vom 14. Dezember 2020 )

1.

Seite 94, Nummer 2B206c1 und 2B206c2 erhalten folgende Fassung:

„1.

sie enthalten einen ‚Laser‘ und

2.

sie behalten über mindestens 12 Stunden bei einer Temperatur von ± 1 K (± 1 °C) bei Standardtemperatur und Standarddruck alle folgenden Eigenschaften bei:

a)

‚Auflösung‘ von 0,1 μm oder kleiner (besser) über den vollen Messbereich und

b)

eine ‚Messunsicherheit‘ kleiner(besser)/gleich (0,2 + L/2 000) μm (Messlänge L in mm).“

2.

Seite 142, Nummer 3B001f3 und 3B001g erhalten folgende Fassung:

„3.

Anlagen, besonders konstruiert für die Maskenherstellung mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

abgelenkten, fokussierten Elektronenstrahlen, Ionenstrahlen oder ‚Laser‘-Strahlen und

b)

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Fokusgröße (spot size) mit einer Halbwertsbreite (full-width half-maximum (FWHM)) kleiner als 65 nm und einer Justiergenauigkeit (image placement) kleiner als 17 nm (Mittelwert + 3 Sigma) oder

2.

nicht belegt;

3.

Überdeckungsfehler (overlay error) der zweiten Schicht auf der Maske kleiner als 23 nm (Mittelwert + 3 Sigma),

4.

Anlagen für die Halbleiterherstellung, die Direktschreibverfahren verwenden, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

abgelenkten, fokussierten Elektronenstrahlen und

b)

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Mindeststrahlgröße (Minimum beam size) kleiner/gleich 15 nm oder

2.

Überdeckungsfehler (overlay error) kleiner als 27 nm (Mittelwert + 3 Sigma),

g)

Masken oder Reticles, entwickelt für von Nummer 3A001 erfasste integrierte Schaltungen;“.

3.

S. 160, Nummern 5E001d bis 5E001e2 erhalten folgende Fassung:

‚d)

‚Technologie‘ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die ‚Entwicklung‘ oder ‚Herstellung‘ von ‚monolithisch integrierten Mikrowellenverstärkerschaltungen‘ (‚MMIC‘-Verstärker), besonders entwickelt für die Telekommunikation, mit einer der folgenden Eigenschaften:

Technische Anmerkung: Im Sinne der Unternummer 5E001d kann der Parameter Spitzensättigungsausgangsleistung auf Produktdatenblättern auch als Ausgangsleistung, Sättigungsausgangsleistung, Höchstausgangsleistung, Spitzenausgangsleistung oder Hüllkurvenspitzenleistung bezeichnet werden.

1.

ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer als 2,7 GHz bis einschließlich 6,8 GHz, bei einer ‚normierten Bandbreite‘ (fractional bandwidth) größer als 15 % und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 75 W (48,75 dBm) bei einer Frequenz größer als 2,7 GHz bis einschließlich 2,9 GHz,

b)

Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 55 W (47,4 dBm) bei einer Frequenz größer als 2,9 GHz bis einschließlich 3,2 GHz,

c)

Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 40 W (46 dBm) bei einer Frequenz größer als 3,2 GHz bis einschließlich 3,7 GHz oder

d)

Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 20 W (43 dBm) bei einer Frequenz größer als 3,7 GHz bis einschließlich 6,8 GHz;

2.

ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer als 6,8 GHz bis einschließlich 16 GHz, bei einer ‚normierten Bandbreite‘ (fractional bandwidth) größer als 10 % und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 10 W (40 dBm) bei einer Frequenz größer als 6,8 GHz bis einschließlich 8,5 GHz oder

b)

Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 5 W (37 dBm) bei einer Frequenz größer als 8,5 GHz bis einschließlich 16 GHz;

3.

ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 3 W (34,77 dBm) bei einer Frequenz größer als 16 GHz bis einschließlich 31,8 GHz und einer ‚normierten Bandbreite‘ (fractional bandwidth) größer als 10 %;

4.

ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 0,1 nW (– 70 dBm) bei einer Frequenz größer als 31,8 GHz bis einschließlich 37 GHz;

5.

ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 1 W (30 dBm) bei einer Frequenz größer als 37 GHz bis einschließlich 43,5 GHz und einer ‚normierten Bandbreite‘ (fractional bandwidth) größer als 10 %;

6.

ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 31,62 mW (15 dBm) bei einer Frequenz größer als 43,5 GHz bis einschließlich 75 GHz und einer ‚normierten Bandbreite‘ (fractional bandwidth) größer als 10 %;

7.

ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 10 mW (10 dBm) bei einer Frequenz größer als 75 GHz bis einschließlich 90 GHz und einer ‚normierten Bandbreite‘ (fractional bandwidth) größer als 5 % oder

8.

ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 0,1 nW (– 70 dBm) bei einer Frequenz größer als 90 GHz;

e)

‚Technologie‘ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die ‚Entwicklung‘ oder ‚Herstellung‘ elektronischer Bauelemente oder Schaltungen, die Bauteile aus ‚supraleitenden‘ Werkstoffen oder Materialien enthalten, besonders entwickelt für die Telekommunikation, besonders konstruiert für den Betrieb bei Temperaturen unter der ‚kritischen Temperatur‘ von wenigstens einem ihrer ‚supraleitenden‘ Bestandteile und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Stromschalter für digitale Schaltungen mit ‚supraleitenden‘ Gattern mit einem Produkt aus Laufzeit pro Gatter (in Sekunden) und Verlustleistung je Gatter (in Watt) kleiner als 10–14 J oder

2.

Frequenzselektion bei allen Frequenzen mit Resonanzkreisen, die Gütefaktoren von mehr als 10 000 aufweisen.‘

4.

Seite 175, Nummern 6A002a1a bis 6A002a1d erhalten folgende Fassung:

„1.

‚weltraumgeeignete‘ Halbleiterdetektoren wie folgt:

Anmerkung: Für die Zwecke der Unternummer 6A002a1 umfassen Halbleiterdetektoren auch ‚Focal-planearrays‘.

a)

‚weltraumgeeignete‘ Halbleiterdetektoren mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 10 nm und kleiner/gleich 300 nm und

2.

Empfindlichkeit kleiner als 0,1 % bezogen auf die Spitzenempfindlichkeit bei einer Wellenlänge größer als 400 nm,

b)

‚weltraumgeeignete‘ Halbleiterdetektoren mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 900 nm und kleiner/gleich 1 200 nm und

2.

Ansprech‚zeitkonstante‘ kleiner/gleich 95 ns,

c)

‚weltraumgeeignete‘ Halbleiterdetektoren mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs von größer als 1 200 nm und kleiner/gleich 30 000 nm,

d)

‚weltraumgeeignete‘‚Focal-plane-arrays‘ mit mehr als 2 048 Elementen pro Array und einer Spitzenempfindlichkeit im Wellenlängenbereich größer als 300 nm und kleiner/gleich 900 nm,“.


18.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/7


Berichtigung der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 178 vom 28. Juni 2013 )

Seite 32, Artikel 3 Nr. 1

Anstatt:

„1.

‚pyrotechnischer Gegenstand‘: jeder Gegenstand, der explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthält, mit denen aufgrund selbständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll;“

muss es heißen:

„1.

‚pyrotechnischer Gegenstand‘: jeder Gegenstand, der explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthält, mit dem aufgrund selbständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll;“.